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SB150214

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2015-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 (Sanktion) und 5 (Kostenauflage, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich als "Kostenfolgen" bezeichnet) des vorinstanzlichen Entscheides. Sie bean- tragt, die Beschuldigte im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und sie mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 52). 1.3 Das erstinstanzliche Urteil ist folglich im vollen Umfang angefochten. 2.1 Informationen der serbischen Justiz führten im Sommer 2012 zur Einleitung der Aktion C._____ wegen des dringenden Verdachts auf umfangreiche Kokain- delikte durch balkanstämmige Tatverdächtige. In diesem Zusammenhang wurden diverse Personen und deren Telefonanschlüsse überwacht (Urk. 5/1-25), wobei die notwendigen Bewilligung für die Überwachung der Telekommunikation des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vorlagen (Urk. 5/5; Urk. 5/10; Urk. 5/13; Urk. 5/16; Urk. 5/19; Urk. 5/22; Art. 82 Abs. 4

- 6 - StPO). Am 27. Juli 2012 wurde im Rahmen dieser Aktion aufgrund von Erkennt- nissen aus der Überwachung D._____ mit 420 Gramm Kokain verhaftet, nachdem er den Wohnort von A._____ verlassen hatte (Urk. 1/3 S. 4 f.; Urk. 1/4 S. 5; vgl. auch Urk. 1/1). Die Analyse des sichergestellten Kokains ergab einen Reinheits- grad von 87 % und eine Menge Reinsubstanz von 364 Gramm (Urk. 2/4/40/1). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von D._____ (Wohnung von E._____, vgl. Urk. 1/3 S. 4, 7) wurden sodann weitere gut 25 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 85 % sichergestellt (Urk. 2/4/40/1). Aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse intervenierte die Kantonspolizei Zürich sodann am 5. No- vember 2012 in der Wohnung von F._____ an der …-Strasse … in Zürich. Dabei wurde G._____ (G._____) beim Ausscheiden von Kokainfingerlingen angetroffen und festgenommen; insgesamt konnten 90 Fingerlinge Kokain, enthaltend total 913 Gramm Kokaingemisch bzw. 574.1 Gramm Reinsubstanz, sichergestellt wer- den (Urk. 1/2 S. 5 f.; Urk. HD 1/5/29). Schliesslich veranlassten Erkenntnisse aus abgefangenen Textmitteilungen und abgehörten Telefonaten die Kantonspolizei Zürich am 4. Dezember 2012, B._____ beim Busbahnhof an der Ausstellungs- strasse anzuhalten und zu verhaften. Dabei wurde ein Briefumschlag mit der Auf- schrift "A._____" sowie Fr. 6'390.– und 235.– Euro Bargeld sichergestellt (Urk. 2/5 S. 11). Die Beschuldigte ihrerseits wurde am 11. Juni 2013 auf der Basis eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erlassenen internationalen Haftbefehls (Urk. 7/3; Urk. 7/5; Urk. 7/6) beim Grenzübertritt von Serbien nach Kroatien festgenommen (Urk. 7/5) und am 7. November 2013 von Kroatien an die Schweiz ausgeliefert (Urk. 7/9; Urk. 7/11 f.). 2.2 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten gestützt auf das Ergebnis der Überwachungsmassnahmen zusammengefasst vor, am 26. Juli 2012 auf der Au- tobahnraststätte Würenlos-Nord zwei Kilogramm Kokain von einem Kurier über- nommen zu haben. Davon habe sie gleichentags ein halbes Kilogramm und tags darauf weitere 420 Gramm an den in der Folge verhafteten D._____ übergeben. Am 9. August 2012 habe sie dem als Ersatz für D._____ rekrutierten B._____ das verbleibende Kilogramm Kokain übergeben, welches dieser und/oder sie persön- lich danach in der Zeit bis zum 18. August 2012 bis auf 290 Gramm an Abnehmer verkauft bzw. übergeben hätten (Anklageziffer 1.1. a-g). Am 17. August 2012 ha-

- 7 - be sie sodann zusammen mit B._____ den Kokainerlös gewechselt und diesen am 21. August 2012 in der Höhe von 34'200.– Euro beim Hotel … in Kloten einem Geldkurier ("H._____") zwecks Transport zum Lieferanten nach Holland zur Til- gung ihrer Schuld aus dem Kokainhandel übergeben. Zwecks Tilgung der danach verbleibenden Schuld habe schliesslich B._____ in ihrem Auftrag am 27. August und am 6. September 2012 weitere 5'800.– Euro resp. 5'000.– Euro an Geldkurie- re übergeben (Anklageziffer 1.1. i-k). Im November habe sie B._____ aufgefor- dert, ihr weiteres Geld zukommen zu lassen, was jedoch durch die Sicherstellung des Geldes bei der Festnahme desselben habe verhindert werden können (An- klageziffer 1.1. l). Weiter habe sie ab dem 24. September 2012 Bemühungen un- ternommen, eine grosse Menge Kokain (2 bis 5 Kilogramm) in Holland zu organi- sieren und diese am 30. September 2012 in der Schweiz in Empfang zu nehmen. Als der Lieferant nicht habe liefern können, habe B._____ ab dem 3. Oktober 2012 versucht, durch "I._____" aus Holland Kokain zu organisieren. Diese - letzt- lich auch erfolglosen - Bemühungen habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann am 3. und 4. Oktober 2012 besprochen (Anklageziffer 1.2.). Ab dem 6. Oktober 2012 habe sie schliesslich die Lieferung des am 5. November 2012 sichergestell- ten Kokains (Kurier G._____ / Wohnung F._____) organisiert (Anklageziffer 1.3.). 2.3 Die Beschuldigte verweigerte während des gesamten Verfahrens die Aus- sage zu diesen gegen sie erhobenen Vorwürfen. Aus ihren Aussagen lässt sich einzig aber immerhin entnehmen, dass sie spätestens ab 2012 keiner (regulären) Geschäftstätigkeit mehr nachging und vom Geld ihrer Familie und ihres Eheman- nes lebte, wobei sie nicht sagen konnte, wie ihr Ehemann - dessen Wohnsitz sie in Kroatien vermutete - seinen Lebensunterhalt verdiene (Urk. 2/3 S. 1 ff.). Daraus folgt, dass grundsätzlich weder ein geschäftlicher noch ein familiärer Grund er- sichtlich ist, weshalb sich die Beschuldigte im Jahr 2012 hätte in der Schweiz auf- halten sollen. Weiter können abgehörte Telefonate nicht mit einer regulären Ge- schäftstätigkeit in Verbindung stehen. Eine gewisse zumindest äussere Nähe der Beschuldigten zum Drogenhandel ist sodann aufgrund der Umstände der Fest- nahmen von D._____ erstellt. Das Ergebnis der Observation, gemäss welchem die Beschuldigte D._____ kannte und dieser nach dem Verlassen der Liegen- schaft, in welcher die Beschuldigte wohnte, im Besitz von Kokain festgenommen

- 8 - wurde (vgl. Urk. 1/3), wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 35 S. 9 f., 13).

E. 3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- ten ist festzuhalten, dass sie in Serbien aufgewachsen ist, dort eine normale und glückliche Kindheit verbracht und sämtliche Schulen besucht hat. Sie arbeitete in der Schweiz für verschiedene Firmen bis sie 1998 aufgrund ihres auslaufenden Visums die Schweiz verlassen musste und zurück zu ihren Eltern nach Serbien zog. Dort führte sie in Belgrad eine Boutique, die sie im Jahr 2011 mangels Ren- dite schliessen musste. Sie ist mit J._____ verheiratet und hat mit ihm einen Sohn (Urk. 2/3 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 1f.; Urk. 33A S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Daraus ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

E. 3.2 Zu Recht hat die Vorinstanz sodann eine besondere Haftempfindlichkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer familiären Situation (vgl. Urk. 35 S. 18) verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Trennung von der Familie als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und kann für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hin- tergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGer 6S.313/2002 vom 18.2.2003, E. 5.3).

E. 3.3 Die Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus. Sie wurde mit Urteil vom

10. Mai 2002 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verurteilt. Am

14. August 2003 wurde die Beschuldigte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen (Urk. 8/1 S. 3). Diese zwar weit zurückliegende aber einschlägige Vorstrafe, welche die Beschuldigte teilweise verbüssen musste, wirkt sich leicht straferhöhend aus.

E. 4 Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren zu bestrafen. Daran sind 903 Tage bis heute erstandene Auslieferungs-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Der bedingte Voll- zug der Strafe fällt aus objektiven Gründen ausser Betracht.

- 50 - III. 1.1 Die Beschuldigte wird teilweise freigesprochen ("Anstaltentreffen zu Kokain- einfuhr"), wobei sie im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf einen vollumfäng- lichen Freispruch unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfah- ren mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Schuldspruch nur teilweise. 1.2 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung - zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist folglich zu bestätigen. 1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung - sind der Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 1.1. und 1.3.).
  2. Vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Kokaineinfuhr (Anklageziffer 1.2.) wird die Beschuldigte freigesprochen. - 51 -
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 903 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft erstanden sind.
  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage der Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 52 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150214-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig Urteil vom 1. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

4. Februar 2015 (DG140229)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG wird die Beschuldigte frei- gesprochen (Anklageziffer 1. a), b), d) bis l) sowie Anklageziffer 2.).

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 600 Tage durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft) erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'923.50 Kosten der Kantonspolizei Fr. 17'850.– Auslagen Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 3 - StPO im Umfang von drei Vierteln. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II sei abzuweisen.

2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG freizu- sprechen. Eventualiter: Im Fall eines Schuldspruchs sei die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei. Die erstandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft sei anzurechnen.

3. Die Beschuldigte ist für die erstandene Haft gestützt auf Art. 429 lit. c StPO angemessen zu entschädigen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter im Fall einer Verurteilung sei gestützt auf Art. 425 f. StGB auf eine Kostenauflage zu verzichten.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 65 S. 1) Die Beschuldigte A._____ sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstra- fe zu bestrafen.

- 4 - Der Beschuldigte B._____ sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Anklageumfang schuldig zu sprechen und dafür mit 3 ¾ Jahren Freiheits- strafe und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Dementsprechend sind beiden Beschuldigten jeweils die gesamten Kosten aufzuerlegen. ___________________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 4. Februar 2015 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG be- treffend die Anklageziffern 1.1.a, b, d-l sowie Anklageziffer 2. sprach die Vo- rinstanz die Beschuldigte frei. Sodann regelte sie die Anrechnung der erstande- nen Haft und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Ein- zelheiten Urk. 50 S. 71 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19 ff.) meldeten die Beschul- digte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Urk. 43) und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 44) rechtzeitig Beru- fung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 15. April 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Anklägerin und die Beschuldigte (vgl. Urk. 47/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Die schriftlichen Berufungserklärungen datieren vom 27. April 2015 (Urk. 51) und vom 4. Mai 2015 (Urk. 52) und wurden der erkennenden Kammer sowohl von

- 5 - der Staatsanwaltschaft als auch von der Beschuldigten rechtzeitig eingereicht (vgl. Urk. 47/1-2; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wur- den keine erklärt. 2.2 Die Berufungsverhandlung fand am 1. Dezember 2015 statt (Prot. II S. 5 ff.). II. 1.1 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG), 3 und 4 (Sanktion und Vollzug) sowie 5-7 (Kos- ten- und Entschädigungsfolgen). Sie beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 43; Urk. 51 S. 2). Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs sei sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen unter Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs (Aufschub im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss neu festzulegen, und sie sei angemessen zu entschädigen (Urk. 51 S. 2 f.). 1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich ge- gen die Dispositivziffern 2 (Freisprüche in den Anklageziffern 1.1. a, b, d-l und 2.), 3 (Sanktion) und 5 (Kostenauflage, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich als "Kostenfolgen" bezeichnet) des vorinstanzlichen Entscheides. Sie bean- tragt, die Beschuldigte im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und sie mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 52). 1.3 Das erstinstanzliche Urteil ist folglich im vollen Umfang angefochten. 2.1 Informationen der serbischen Justiz führten im Sommer 2012 zur Einleitung der Aktion C._____ wegen des dringenden Verdachts auf umfangreiche Kokain- delikte durch balkanstämmige Tatverdächtige. In diesem Zusammenhang wurden diverse Personen und deren Telefonanschlüsse überwacht (Urk. 5/1-25), wobei die notwendigen Bewilligung für die Überwachung der Telekommunikation des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vorlagen (Urk. 5/5; Urk. 5/10; Urk. 5/13; Urk. 5/16; Urk. 5/19; Urk. 5/22; Art. 82 Abs. 4

- 6 - StPO). Am 27. Juli 2012 wurde im Rahmen dieser Aktion aufgrund von Erkennt- nissen aus der Überwachung D._____ mit 420 Gramm Kokain verhaftet, nachdem er den Wohnort von A._____ verlassen hatte (Urk. 1/3 S. 4 f.; Urk. 1/4 S. 5; vgl. auch Urk. 1/1). Die Analyse des sichergestellten Kokains ergab einen Reinheits- grad von 87 % und eine Menge Reinsubstanz von 364 Gramm (Urk. 2/4/40/1). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von D._____ (Wohnung von E._____, vgl. Urk. 1/3 S. 4, 7) wurden sodann weitere gut 25 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 85 % sichergestellt (Urk. 2/4/40/1). Aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse intervenierte die Kantonspolizei Zürich sodann am 5. No- vember 2012 in der Wohnung von F._____ an der …-Strasse … in Zürich. Dabei wurde G._____ (G._____) beim Ausscheiden von Kokainfingerlingen angetroffen und festgenommen; insgesamt konnten 90 Fingerlinge Kokain, enthaltend total 913 Gramm Kokaingemisch bzw. 574.1 Gramm Reinsubstanz, sichergestellt wer- den (Urk. 1/2 S. 5 f.; Urk. HD 1/5/29). Schliesslich veranlassten Erkenntnisse aus abgefangenen Textmitteilungen und abgehörten Telefonaten die Kantonspolizei Zürich am 4. Dezember 2012, B._____ beim Busbahnhof an der Ausstellungs- strasse anzuhalten und zu verhaften. Dabei wurde ein Briefumschlag mit der Auf- schrift "A._____" sowie Fr. 6'390.– und 235.– Euro Bargeld sichergestellt (Urk. 2/5 S. 11). Die Beschuldigte ihrerseits wurde am 11. Juni 2013 auf der Basis eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erlassenen internationalen Haftbefehls (Urk. 7/3; Urk. 7/5; Urk. 7/6) beim Grenzübertritt von Serbien nach Kroatien festgenommen (Urk. 7/5) und am 7. November 2013 von Kroatien an die Schweiz ausgeliefert (Urk. 7/9; Urk. 7/11 f.). 2.2 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten gestützt auf das Ergebnis der Überwachungsmassnahmen zusammengefasst vor, am 26. Juli 2012 auf der Au- tobahnraststätte Würenlos-Nord zwei Kilogramm Kokain von einem Kurier über- nommen zu haben. Davon habe sie gleichentags ein halbes Kilogramm und tags darauf weitere 420 Gramm an den in der Folge verhafteten D._____ übergeben. Am 9. August 2012 habe sie dem als Ersatz für D._____ rekrutierten B._____ das verbleibende Kilogramm Kokain übergeben, welches dieser und/oder sie persön- lich danach in der Zeit bis zum 18. August 2012 bis auf 290 Gramm an Abnehmer verkauft bzw. übergeben hätten (Anklageziffer 1.1. a-g). Am 17. August 2012 ha-

- 7 - be sie sodann zusammen mit B._____ den Kokainerlös gewechselt und diesen am 21. August 2012 in der Höhe von 34'200.– Euro beim Hotel … in Kloten einem Geldkurier ("H._____") zwecks Transport zum Lieferanten nach Holland zur Til- gung ihrer Schuld aus dem Kokainhandel übergeben. Zwecks Tilgung der danach verbleibenden Schuld habe schliesslich B._____ in ihrem Auftrag am 27. August und am 6. September 2012 weitere 5'800.– Euro resp. 5'000.– Euro an Geldkurie- re übergeben (Anklageziffer 1.1. i-k). Im November habe sie B._____ aufgefor- dert, ihr weiteres Geld zukommen zu lassen, was jedoch durch die Sicherstellung des Geldes bei der Festnahme desselben habe verhindert werden können (An- klageziffer 1.1. l). Weiter habe sie ab dem 24. September 2012 Bemühungen un- ternommen, eine grosse Menge Kokain (2 bis 5 Kilogramm) in Holland zu organi- sieren und diese am 30. September 2012 in der Schweiz in Empfang zu nehmen. Als der Lieferant nicht habe liefern können, habe B._____ ab dem 3. Oktober 2012 versucht, durch "I._____" aus Holland Kokain zu organisieren. Diese - letzt- lich auch erfolglosen - Bemühungen habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann am 3. und 4. Oktober 2012 besprochen (Anklageziffer 1.2.). Ab dem 6. Oktober 2012 habe sie schliesslich die Lieferung des am 5. November 2012 sichergestell- ten Kokains (Kurier G._____ / Wohnung F._____) organisiert (Anklageziffer 1.3.). 2.3 Die Beschuldigte verweigerte während des gesamten Verfahrens die Aus- sage zu diesen gegen sie erhobenen Vorwürfen. Aus ihren Aussagen lässt sich einzig aber immerhin entnehmen, dass sie spätestens ab 2012 keiner (regulären) Geschäftstätigkeit mehr nachging und vom Geld ihrer Familie und ihres Eheman- nes lebte, wobei sie nicht sagen konnte, wie ihr Ehemann - dessen Wohnsitz sie in Kroatien vermutete - seinen Lebensunterhalt verdiene (Urk. 2/3 S. 1 ff.). Daraus folgt, dass grundsätzlich weder ein geschäftlicher noch ein familiärer Grund er- sichtlich ist, weshalb sich die Beschuldigte im Jahr 2012 hätte in der Schweiz auf- halten sollen. Weiter können abgehörte Telefonate nicht mit einer regulären Ge- schäftstätigkeit in Verbindung stehen. Eine gewisse zumindest äussere Nähe der Beschuldigten zum Drogenhandel ist sodann aufgrund der Umstände der Fest- nahmen von D._____ erstellt. Das Ergebnis der Observation, gemäss welchem die Beschuldigte D._____ kannte und dieser nach dem Verlassen der Liegen- schaft, in welcher die Beschuldigte wohnte, im Besitz von Kokain festgenommen

- 8 - wurde (vgl. Urk. 1/3), wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 35 S. 9 f., 13). 3.1 Der Anklagevorwurf 1.1. (Einfuhr und Verkauf von Kokain im Zeitraum

25. Juli bis 18. August 2012 / Übergabe von Drogenerlös an Kuriere zuhanden der Drogenlieferanten etc.) war v.a. Gegenstand der Einvernahmen vom 22. Ja- nuar 2014 (Urk. 2/4) und vom 13. Februar 2014 (Urk. 2/5). Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden der Beschuldigten die in den Urk. 2/4/1-40 (einschliesslich Observationsfotos und Standortauswertungen) und in den Urk. 2/5/41-96 aus- zugsweise dokumentierten Telefongespräche vorgespielt und Kurznachrichten vorgehalten. Der Anklagevorwurf 1.2. (Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr im Zeit- raum 24. September bis 12. Oktober 2012) war Gegenstand der Einvernahme vom 4. März 2014 (Urk. 2/7). Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Be- schuldigten die im Vernehmungsprotokoll einzeln aufgeführten Gespräche und Textnachrichten "Aktion C._____"/act. 1-22 vorgespielt/vorgehalten. Die entspre- chenden - von der Beschuldigten unterzeichneten - Textprotokolle liegen als Urk. 1/5/1-22 bei den Akten. Der Anklagevorwurf 1.3. (Einfuhr von Kokain mittels Kurier G._____) war schliesslich Gegenstand der Einvernahme vom 27. März 2014 (Urk. 2/6). Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschuldigten die im Vernehmungsprotokoll einzeln aufgeführten Gespräche und Textnachrichten "Ak- tion C._____"/act. 1-26 vorgespielt/vorgehalten. Die entsprechenden - von der Beschuldigten unterzeichneten - Textprotokolle liegen als Urk. 1/6/1-26 bei den Akten. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die er- wähnten Telefonüberwachungsprotokolle als Beweismittel verwertbar sind (Urk. 50 S. 5 f.). 3.2 Aus den TK-Protokollen geht u.a. hervor, dass die Ermittlungsbehörde die Telefonnummer … und die Telefonnummer … (Provider Serbien) der Beschuldig- ten, die Telefonnummer … (Provider Serbien) dem Ehemann der Beschuldigten, J._____, und die Telefonnummer … B._____ zuordnet. Das überzeugt. Der An- schluss mit der Nummer … war von der Beschuldigten, derjenige mit der Nummer … von B._____ abonniert worden. Dass der Anschluss mit der Nummer … (Pro- vider Serbien) von der Beschuldigten benutzt wurde, ergibt sich sodann aus dem

- 9 - Gespräch und der Kurznachricht, welche in Urk. 1/6/1 und Urk. 1/6/2 dokumentiert sind. Dass es sich beim Benutzer des Telefons mit der Nummer … (Provider Ser- bien) um den Ehemann der Beschuldigten, J._____, handelte, lässt sich schliess- lich daraus schliessen, dass die Beschuldigte mit diesem in einem Telefonge- spräch vom 18. August 2012, 22:38 Uhr, über den gemeinsamen Sohn sprach (Urk. 2/4/36: "dein Sohn, dein Sohn ist super. Er ist heute sehr anständig gewesen, er wurde von diesem aus der Stadt gelobt"; vgl. auch Urk. 2/3 S. 2). Die Verteidigung stellt die Annahme der Anklagebehörde insoweit denn auch nicht in Frage und geht - wie diese (Urk. 1/5 S. 9) - weiter davon aus, dass J._____ die überwachte Kommunikation mit der Beschuldigten aus dem Gefängnis in den Niederlanden führte (vgl. Urk. 35 S. 6 ff.; Urk. 66 S. 3). Anklageziffer 1.1 a-g 4.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zunächst zusammengefasst vor, am 26. Juli 2012 auf der Autobahnraststätte Würenlos-Nord zwei Kilogramm Kokain von einem Kurier übernommen zu haben. Davon habe sie gleichentags ein halbes Kilogramm und tags darauf weitere 420 Gramm an den in der Folge verhafteten D._____ übergeben. Am 9. August 2012 habe sie dem als Ersatz für D._____ rekrutierten B._____ das verbleibende Kilogramm Kokain übergeben, welches dieser und/oder sie persönlich danach in der Zeit bis zum 18. August 2012 bis auf 290 Gramm an Abnehmer verkauft bzw. übergeben hätten. 4.2.1 Am 25. Juli 2012, 14:10 Uhr, sandte C._____-023 (Anschluss …/Provider Niederlande) eine SMS an die Beschuldigte mit folgendem Inhalt (Urk. 2/4/1): "Es ist gut. Der Freund wird vielleicht schon heute Abend bei dir sein, und falls nicht, dann morgen früh, so dass du bereit sein sollst, um dich mit ihm zu sehen, aber wir sind im Kontakt und du wirst alles rechtszeitig erfahren. Er hat deine Nr. und er wird dich per SMS kontaktie- ren. Und das ist das." Um 16:16 Uhr, rief die Beschudigte ("A._____") dann C._____-040 ("…") (An- schluss …/Provider United Kingdom) an und unterhielt sich mit ihm wie folgt (Urk. 2/4/2): "[…]

- 10 - …: Ja, eine Sekretärin hat sich gemeldet. Es geht mir gut. Wir sollen uns am Morgen dort tref- fen, wo wir das letzte Mal Kaffee getrunken haben. A._____: Wann ungefähr? …: Ich weiss es noch nicht. Ich kann noch nicht was genaues sagen. Ich werde es ihnen heu- ten Abend mitteilen. Gegen acht oder neun Uhr. Ist das zu spät? A._____: In Ordnung. Super, super. Es ist nicht zu spät. …: Es sollte morgen früh sein. Ich werde es ihnen genau mitteilen, wann ich dort ungefähr sein sollte. A._____: In Ordnung. Super, Super. Dann hören wir uns später. …: Ja, wir hören uns gegen neun Uhr. A._____: In Ordnung. Super. Gute Reise. […]" Am 26. Juli 2012, 07:43 Uhr, meldete sich C._____-040 bei der Beschuldigten (Urk. 2/4/3), welche sich zu diesem Zeitpunkt bei der Autobahnraststätte Möven- pick in Würenlos befand mit folgender Textnachricht: "Ich werde oben kommen wann ich ankomme! Wir sehen uns auf der Terrasse!" Um 08:44 Uhr meldete sich die Beschuldigte per SMS bei C._____-023 (Urk. 2/4/4) und teilte mit: "Es geht mir gut, ich bin jetzt zu Hause angekommen. Gruss!" Um 08:56 Uhr schrieb C._____-023 an die Beschuldigte (Urk. 2/5/41): "Ok Freund. Hast du dich mit ihm abgesprochen, wann er zurückkommen wird? Wegen der Dokumentation." Darauf reagierte die Beschuldigte um 10:09 Uhr per Textnachricht mit der Bemer- kung, sie werde schauen, "dass die Dokumentation alles komplett" werde (Urk. 2/5/42). Am 27. Juli 2012 wurde D._____ - wie erwähnt - mit rund 420 Gramm Kokain ver- haftet, nachdem er den Wohnort der Beschuldigten verlassen hatte. Dass D._____ das bei ihm sichergestellte Kokain von der Beschuldigten bezogen hatte und diese noch über weiteres Kokain verfügte, das sie aus Sicherheitsgründen

- 11 - aus ihrem direkten Umfeld wegbringen wollte, ergibt sich dabei mit rechtsgenü- gender Sicherheit aus folgendem, am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, zwischen ihr und J._____ geführten Telefongespräch (Urk. 2/4/5): "[…] J._____: Weiss der Mann, wo du wohnst? A._____: Hä? J._____: Weiss der Mann, wo du wohnst? A._____: (unverständlich) aber er ist verschwunden. J._____: Hä? A._____: Weder der eine noch der andere. J._____: Wie? A._____: Sie sind verschwunden. J._____: Wie verschwunden? A._____: Er ist mit eins gegangen und (unverständlich) gefallen. J._____: Woher weisst du, dass er das Bein gebrochen hat. A._____: Ich weiss es nicht (unverständlich) J._____: Hä? A._____: Weil er verschwunden ist. J._____: Wer war das, einer von uns? A._____: Einer von uns. Du kennst ihn (unverständlich). J._____: Ja? A._____: Ja. J._____: Welcher? A._____: Die Kugel. J._____: Die Kugel? A._____: Ja. J._____: Du spasst.

- 12 - A._____: Aber es ist nicht das, was du denkst und er war sehr höflich (unverständlich) Telefon (unverständlich) gut, dass es nicht funktioniert hat, er hat mich einmal angerufen. Du weisst, dass er kein Telefon hat, er hat aus der Kabine, er fürchtet sich so. J._____: Ah… gut er wird nicht (unverständlich). A._____: Wird er nicht, wird er nicht, ich habe es gewusst (unverständlich) ich habe ihnen of- fen, weisst du wie … geschrieen hat. J._____: Wie? A._____: Dass ich gegenüber ihnen offen sein werde. J._____: (unverständlich) offen sein wirst? A._____: Cici. J._____: Was spielt das für eine Rolle? A._____: (unverständlich) J._____: (unverständlich) hast du beide Welse? A._____: Einer ist bei mir. […] A._____: Ich habe in niemanden Vertrauen, das muss ich dir sagen. J._____: Ist das bei dir? A._____: Ja… Aber ich habe einen Ort, so dass… J._____: (unverständlich) A._____: Aha J._____: Ist es in einer Kiste? A._____: Nicht gerade. Im Gebäude. J._____: Ah, nun gut. A._____: Mhm. Ich muss schauen, vielleicht geht es schon heute Abend … dass ich es weg- bringe. J._____: (unverständlich) A._____: Ha? J._____: Du berührst es nicht mit deinen? A._____: Was berühre ich nicht?...Nein, nichts… das ist, das ist

- 13 - J._____: Gut, (unverständlich) nicht, dass es deins hat. A._____: Es hat nichts, es hat nichts. J._____: Schau, ich mache mir keine Sorgen (unverständlich) Kugel (unverständlich) A._____: Ha? J._____: A, die Kugel mag dich sehr. A._____: Ah. J._____: … und er mag K._____ sehr. […] J._____: Was … betrifft, mach dir keine Sorgen, ok? A._____: Ok. J._____: (unverständlich) überhaupt nicht. A._____: Ich muss schauen (unverständlich, sprechen gleichzeitig) J._____: Das ist überhaupt nicht, das ist überhaupt kein (unverständlich) dass man darüber spricht. Das wird nie (unverständlich). A._____: Sie haben eine Katastrophe gemacht. Sie habe auf allen Seiten eine Katastrophe, (unverständlich) dann hat er sich beruhigt, als er gesehen hat wie es ist. […] A._____: Er ist schon verrückt, aber er hat es für mich schon mal erledigt, weisst du. Es gab kein Problem. J._____: Ich weiss. A._____: Er bereitet es vor, bringt es, weisst du wie das (unverständlich). J._____: Aha. A._____: Ich dachte, dass ich maximal geschützt sein werde. J._____: Du hast die Leute gesehen, mit denen er hätte arbeiten sollen. A._____: Nur einmal, ich weiss nicht, wo sie wohnen … (unverständlich) sie haben alles für sie reserviert. […] A._____: Zuerst habe ich nicht gedacht mit ihm. Aber glaube mir, als ich gesehen habe, dass ich ihn auf alle Seite sehr brauche und dass mir niemand so entgegen kommen kann wie er, dann habe ich mich so entschieden.

- 14 - J._____: (unverständlich) A._____: Hä? J._____: Wenn es wirklich so ist, wenn er sauber ist, dann geht es. A._____: Weisst du wie sauber er war. Er macht nur seine Stunden und diese seine, weiss was alles, die Firma und alles. … Denn seine hatte auch, sie hat ein Restaurant, ihr Mann hat Millionen, wenn (unverständlich) noch in der Ehe. Das heisst, er konnte die Papiere erledigen und das alles ohne irgendwelche Probleme. J._____: Kannst du jemanden finden? A._____: Wen? J._____: Seine. A._____: Ich werde schauen, ich dachte dorthin zu gehen, ich weiss wo er wohnt. J._____: Du weisst, wo er wohnt? A._____: Ja. J._____: Dann geh morgen. A._____: Morgen. J._____: Ja. A._____: Werde ich. […] A._____: Sie sagen, es sei ein grosses Problem. J._____: Ist es nicht, ist es nicht. A._____: Jetzt haben sie von mir mehr verlangt, als ich ihnen geben muss. (unverständlich) Probleme, ich habe gesagt, ich kann wie viel ich kann. Dass ich dir nicht erzähle, dieser war vorbereitet (unverständlich) J._____: Weil sie auch verloren haben, ich weiss, oben. Verstehst du (unverständlich) A._____: Aber ich bete zu Gotte, dass nicht mit mir sein wird, dass ich ihnen das zurückgeben kann, J._____: Du musst nicht überlegen, wie (unverständlich) sie schulden mir auch, was hast du? Du weisst, dass mir bloss … 80 schuldet. A._____: Ich weiss […]

- 15 - J._____: Du weisst nicht wo genau sie sind? A._____: Ha? Dort, in einem anderen Kanton. Gleich hier daneben, in einem Kanton mit A J._____: Ich weiss, ich weiss. Der gefährlichste. A._____: Ha? J._____: Der gefährlichste Kanton. A._____: Ich weiss es nicht (unverständlich). […] J._____: Hast du noch andere Leute für (unverständlich).. A._____: Ha? J._____: Du hast doch andere Leute wohin du (unverständlich) A._____: Hab ich. Ich werde jetzt schauen (unverständlich) vielleicht geht das nicht so wie mit diesem, aber (unverständlich) […] J._____: Hatte er heute das Treffen? A._____. Nein gestern. J._____: Gestern? A._____: Mhm. J._____: Gestern. Heute hat er sich den ganzen Tag nicht gemeldet. A._____: Ja. J._____: Gestern Abend auch nicht? A._____: Nein. Ich habe gedacht, ich werde keine Panik machen, es ist alles in Ordnung (un- verständlich) die ganze Nacht. […] A._____: Ich weiss es nicht, sie haben eine Firma, sie sind seriöse Leute. J._____: [..] (unverständlich) ohne Papiere (unverständlich) A._____: Wie? J._____: Schau, du kannst sicher 5 0 von dem herausziehen, verstehst du? A._____: In deiner Währung, ja.

- 16 - […] J._____: 5 0 das ist real (unverständlich) A._____: Gut. J._____: (unverständlich) 5 0 sicher. A._____: Gut. J._____: Und morgen gehst du zur Frau von diesem, von der Kugel. […]." Am Tag darauf, dem 1. August 2012, 20:52 Uhr, meldete sich die Beschuldigte wieder bei J._____. Sie unterhielten sich wie folgt (Urk. 2/4/6): "[…] J._____: Dieser aus der Stadt wird zurückkommen. A._____: Er wird am Sonntag zurückkommen, aber diese wollen nicht bis am Sonntag warten. Ich weiss nicht wie viel (unverständlich) mir helfen, aber ich kann sicher schneller als jetzt so. J._____: (unverständlich) warum nicht warten? Wenn er kommt, wirst du es erklären, dass der andere zurückkehren wird, der andere welcher in den Ferien ist. Der eine war, das ist ein an- derer (unverständlich) weiter, sonst haben wir noch das vom Langhaarigen, mach dir keine Sorgen. A._____: Ich habe schon auf das vom Langhaarigen gewechselt, denn sie wollen sicher nicht mehr mit mir. J._____: Warum wollen sie nicht? A._____: Nun, weil ich werde es nicht so erledigen können, wie sie es sich vorstellen. So sollte es auch sein. J._____: Ich weiss es nicht, wir werden sehen. A._____: Ich dachte, dass in dieser Situation, dass mir dieser (unverständlich) wäre auch ok. Sie sind ein wenig (unverständlich) wählt nicht, verlangt nicht (unverständlich) … dieser aus der Stadt. A._____: Ja. J._____: Wir werden sehen, etwas werden wir (unverständlich). A._____: Ich (unverständlich) dass sie nicht irgendwelche Probleme haben, ich habe genug von Problemen und nach dem dacht ich, dass… J._____: Sie schreiben, dass sie irgendwelche Probleme haben?

- 17 - A._____: Ja J._____: Ja, ich weiss, Ich weiss dass die irgendein Problem haben, was weiss ich. […] A._____: Ich muss ihnen heute Abend schreiben, dass ich das nicht kann, dass sie kommen sollen wenn sie denken, dass sie es erledigen können. J._____: Schreib ihnen, sag ihnen, dass dein andere Mann, welchen du hast, dass er das macht, erst am Wochenende (unverständlich) dann muss ich schauen. A._____: Ich habe ihnen gesagt, in 2,3 Tagen, dass ich schaue was und wie. Sie sagen, wenn du in 2,3 Tagen schaust, ist es für uns zu spät, es muss in 2,3 Tagen erledigt sein. J._____: Dann sag ihnen, dass du das unmöglich kannst. Du kannst nicht vor Sonntag (unver- ständlich). […] J._____: Sprich mit ihm (unverständlich) weiter geht oder ist es das Ende. Er wird sagen, man kann weiter, bis man diese Probleme hier löst, ich weiss das, das wer ich so sagen. A._____: Ich würde das gerne schnelle erledigen, um zu schauen ob es eine leichtere Variante hat, aus der schweren Situation. Wenn er hat, dass man das schnell erledigen kann [… ]. J._____: Er findet eine andere Variante um das (unverständlich) zu erledigen, damit du nichts hast. A._____: Ah ja J._____: Das wird er immer finden. A._____: Warum sagt er es mir nicht? J._____: Ha? A._____: Ich weiss nicht, wie er es möchte, warum kommt er? J._____: Weil er hier oben Druck von den Leuten hat. A._____: Ich weiss, dass er Druck hat, ich verstehe ihn, aber warum gibt er die Varianten die er hat, nicht mir, damit ich das für ihn erledigen kann, ich verkürze ihm die Qual und den Weg. J._____: Schreib ihm das. Aber er fürchtet sich, dass… weisst du, er fürchte sich vor anderen Leuten, er hat mir gesagt, wenn er (unverständlich) geht, dann muss er allein (unverständlich) niemand glaubt ihm. Er ist nur zu dir so. Er sagt, er glaube niemandem mehr [..] Er soll ein Flugbillett kaufen und zu dir kommen. Er soll bei dir schlafen und das erledigen (unverständ- lich) dort spricht du mit ihm. A._____: Ja. J._____: Versteht du? Dir entspricht das nicht, er ist mit irgendwelchen Leuten, wer weiss mit wem, wo und was. Das entspricht dir nicht. Dir entspricht es nur mit deinem, mit niemandem

- 18 - sonst, verstehst du? Mit diesem aus der Stadt, das nicht die Kugel die es war und das ist das. Die Kugel ist auch nicht (unverständlich) hat keine Verpflichtungen… A._____: Nein. J._____: … das ist sehr eigenartig, dass das was ihm geschehen ist, wenn es ihm geschehen ist (unverständlich) […] A._____. Ich werde diesen schreiben, dass ich das nicht bis am Wochenende kann und wenn mein Mann zurückkommt… J._____: Erst dann kannst du etwas sagen. Das heisst (unverständlich) sag, dass am Wo- chenende dein Mann zurückkommt und erst dann kann man etwas konkretes sagen, schreib es so. A._____: Gut. J._____: Das ist das und dann werden die selber (unverständlich) die Nummer für mich und er soll mich anrufen, sag, meiner sucht (unverständlich). A._____: Jetzt werde ich es ihm schreiben." Aus dieser Konversation ist zu schliessen, dass die Beschuldigte etwas für Dritte oder in Absprache mit Dritten machen sollte und dass sie in diesem Zusammen- hang ein Problem hatte, weil sie dafür einen "Mann" brauchte, den sie nicht sofort verfügbar hatte. Sie musste auf "diesen aus der Stadt" warten, der erst am Sonn- tag aus den Ferien zurückkommen würde. Dass die Probleme, die die Beschul- digte mit dem Beizug von "diesem aus der Stadt" lösen wollte, auf die Verhaftung von D._____ zurückzuführen waren, lässt sich zwanglos aus dem Umstand schliessen, dass J._____ "diesen aus der Stadt" in einem Zusammenhang mit "der Kugel" erwähnte. Als "die Kugel" hatten A._____ und J._____ in ihrem Tele- fongespräche vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, denjenigen bezeichnet, der ver- schwunden war bzw. das Bein gebrochen hatte (Urk. 2/4/5). Dass sie sich dabei auf die Verhaftung von D._____ bezogen, wurde bereits erwogen. Unmittelbar nach diesem Telefonat schrieb die Beschuldigte C._____-023 folgende Textnach- richt (Urk. 2/4/7): "Grüss dich, wie geht es dir? Ich habe mich ein wenig umge- schaut, die einzige Variante ist für mich das Weekend, wenn ein Freund aus den Ferien zurückkommt, dann weiss ich mehr, und würde mehr machen." Das ent- sprach der Absprache mit J._____, welcher sie angewiesen hatte, "ihnen" zu schreiben, dass sie einen anderen Mann habe, der das mache, dass sie aber bis

- 19 - am Wochenende warten müsse. Die Annahme, dass es sich bei C._____-023 um einen Drogenlieferanten von A._____ handelte, drängt sich angesichts des Kon- textes dieser Mitteilung auf. Damit gewinnt auch die Annahme, die vorstehend wiedergegebene Kommunikation vom 25. und 26. Juli 2012 zwischen A._____ und C._____-023 bzw. C._____-40 im Vorfeld der Verhaftung D._____ stehe im Zusammenhang mit einer Kokainlieferung an Plausibilität. Das Gesamtbild ist stimmig. Am 3. August 2012, 17:28 Uhr, wandte sich die Beschuldigte wieder telefonisch an ihren Ehemann Sie besprachen dabei u.a. was folgt (Urk. 2/4/8): "[…] A._____: He, hör zu, er ist drinnen. J._____: Ja? A._____: Aha. Und seine wird mir ein Problem machen. J._____: Ja? A._____: (unverständlich) erzählt, dass sie mich beschuldigt, dass ich schuld bin und das, ich weiss nicht was machen soll. J._____: Dass du schuld bist? A._____: Mhm, jetzt hat mich sein Bruder angerufen, jemand hat es ihm gemeldet, er möchte mir nicht sagen wer, aber so hat er es mir gesagt. Ich sage seinem Bruder, ich sage deinem Bruder, ich habe nichts mit dem, er sagt, dann ist es besser, wenn du zu ihr gesteht und löse das, denn sie fragt umher ob ich hier bin. Sie kann mir jetzt ein Problem machen, nicht er sondern sie. J._____: Sie kann nichts, wie, sie weiss nichts darüber. A._____: nun, es ist das Beste, dass wenn ich mich nicht bei ihr melde. Sie hat keine Ahnung wo ich bin, nicht was ich bin, sei still (zum Kind), nichts. Verstehst du? J._____: Mm. A._____: Am besten ist es, dass ich jetzt schweige und das ich nirgendwo erschein, was sie betrifft, hat? J._____: Ja. […] J._____: Wo ist er? A._____: Ha?

- 20 - J._____: Wo ist er? Weiss man, wo er ist? A._____: Das weiss ich nicht, das hat er mir nicht gesagt. […] J._____: Du solltest dich ein wenig aus dem Film rausnehmen. A._____: Mm, was soll ich jetzt machen? J._____: Nun gut, dieser aus der Stadt, du musst es ihm übergeben (unverständlich) A._____: Jetzt wenn er kommt, aha und dass ich gehe, ja. J._____: Verstehst du? Wir werden organisieren, dass er, verstehst du, sich trifft (unverständlich) mit dem Taxifahrer da und dort, so etwas. A._____: Und diese sollen still sein. J._____: (unverständlich) verstehst du? Welche sollen schweigen, ich verstehe nicht. A._____: Diese oben, dass sie keine Problem machen. J._____: Warum sollten sie Probleme machen, was hat das damit zu tun? A._____: Sie sagen, dass sie mit dem eilen und das. J._____: Nun gut, für das, jetzt werden wir sehen was geschieht, verstehst du? A._____: Aha J._____: Ich sage dir, ich habe noch andere Optionen, sie werden dennoch weiter, mach dir keine Sorgen, das wird nicht stehen bleiben. A._____: Ja J._____: Man wird Spiele spielen. A._____: Ja. J._____: Man möchte, dass du dich aus dem Spiel entfernst. A._____: Mhm J._____: Verstehst du? A._____: Mhm J._____: Du weisst wie das in diesem Land ist (unverständlich) A._____: Wohin soll ich gehen, was soll ich machen. J._____: (unverständlich)

- 21 - A._____: Ja. J._____: Und wenn er kann, führt er dich am besten mit dem Auto wenigstens bis zum Froschmann. Verstehst du, oder nach oben, es ist nicht wichtig. (unverständlich) der Nachbarkanton, unbedingt. Du sollst auch nicht diesen. Noch immer sind Kantone, Kantone (unverständlich) nicht so schnell. A._____: Aha J._____: Darum frage ich wo er ist (unverständlich) A._____: Mm J._____: Verstehst du, wenn es ein andere Kanton ist, dann musst du dir keine Sorgen machen. A._____: Ich weiss, dass er in einen andern Kanton gegangen ist. J._____: Ich weiss, aber das hiesst nicht, dass er dort ist. A._____: Es heisst nicht, (unverständlich) Kanton J._____: Nein. Wenn er das Bein dort gebrochen hat, dann ist es kein Problem. A._____: Ich weiss sicher, dass er dort ist, denn er ist dorthin gegangen. J._____: Nun gut. A._____: Ich denke die ganze Zeit, dass sie… dass das Problem (unverständlich) J._____: Mh. A._____: (unverständlich) J._____: Schau du einfach, dass sie untergebracht ist (unverständlich) und das ist das. A._____: Mhm J._____: Dass sie nicht bei dir ist. A._____: Ja J._____: Verstehst du? A._____: Ja. J._____: Das ist das wichtigste. A._____: Aha. J._____: (unverständlich) muss sich keine Sorgen machen. A._____: Gut J._____: Du weisst die Kugel, die Kugel kann nicht (unverständlich).

- 22 - […] J._____: Wir sollten schauen, dass du für eine Monat Ferien machst, verstehst du? A._____: Ja J._____: Und dann würde ich nicht wollen, dass du in dem Monat Besuch bekommst, verstehst du? […] A._____: Ich werde jetzt schauen, dass dieser kommt (unverständlich) J._____: (unverständlich) A._____: Ha? J._____: Dann werden wir mit ihm koordinieren. A._____: Ja." Dass diese Konversation inhaltlich unmittelbar an diejenige im Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, anschloss und daher ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Verhaftung von D._____ zu sehen ist, ist evident. Die von der Beschuldigten am 31. Juli, 17:50 Uhr, ge- äusserte Vermutung/Befürchtung, dass dieser gefallen bzw. sich ein Bein gebro- chen hatte, hatte sich gemäss ihren Informationen bestätigt ("er ist drinnen"). "Seine" "der Kugel", welche die Beschuldigte gemäss den Absprachen zwischen ihr und J._____ hätte aufsuchen sollen bzw. wollen, beschuldigte nun die Be- schuldigte, am Schicksal der "Kugel" schuld zu sein. Die Beschuldigte machte sich Sorgen um ihre eigene Sicherheit, sollte der "Seinen" aus dem Weg gehen und J._____ riet ihr, sich aufgrund der eingetretenen Entwicklung für eine Weile abzusetzen ("aus dem Film rausnehmen", "aus dem Spiel entfernen", "für eine Monat Ferien machen"). Vorher sollte sie "es" "diesem aus der Stadt" übergeben. Das wichtigste sei, dass "sie" "untergebracht" und "nicht bei ihr" sei. Bereits ein Teil des Telefongesprächs vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, hatte sich um "das" ge- dreht, das bei der Beschuldigten war, von ihr keinesfalls mit "ihren berührt", "nicht dass es ihres habe" und möglichst bald weggebracht werden sollte. Der Umstand, dass die Äusserungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verhaftung von D._____ standen, die sich trotz vager Sprache aus der Konversation ergebende Bedenken der Beschuldigten betreffend ihre eigene Sicherheit und die darauf fol-

- 23 - gende Anweisung von J._____ dafür zu sorgen, dass "sie" untergebracht bzw. nicht bei ihr sei, lassen keinen Zweifel darüber offen, dass es sich bei "es", wel- ches dem aus der Stadt übergeben werden sollte bzw. bei "sie", die untergebracht und "nicht bei ihr" sein sollte, um das nach der Verhaftung von D._____ im Besitz der Beschuldigten verbliebene Kokain handelte, aus welchem sie "sicher 5 0 von dem herausziehen" konnte, wie J._____ im (vorstehend wiedergegebenen) Tele- fongespräch vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, erwähnte. Dass eine legale Handelstä- tigkeit keine auffällig vage gehaltene bzw. codierte Kommunikation erfordert, wie die Beschuldigte und J._____ sie pflegten, sei nur ergänzend erwähnt. Am 5. August 2012 rief J._____ die Beschuldigte erneut an (Urk. 2/4/10). Er inte- ressierte sich dafür, ob ihr "Freund" gekommen sei, worauf die Beschuldigte ver- neinte. Er sage, er komme erst morgen. Es habe einen Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht, sie wisse nicht was, sie habe ihn nicht gut verstanden. So wie sie das sehe, habe er ein Problem mit dem Auto. Weiter besprach die Be- schuldigte mit J._____ u.a. Folgendes: "[…] A._____: Ich werde jetzt schauen, wenn diese kommt, wie und was. Soll ich gehen, was denkst du? J._____: Ich würde so schnell wie möglich (unverständlich) ich würde nicht den Bären reizen. […] A._____: Jetzt werde ich schauen. Ich muss bis morgen, spätestens übermorgen alles erledigen. […] J._____: Beruhige dich ein wenig. A._____: Gut J._____: In zwei Monaten kannst du wieder hierher auf Besuch kommen, verstehst du? […]" Dass es sich beim von J._____ erwähnten Freund um diejenige Person handelte, welche von ihm und der Beschuldigten früher als "der aus der Stadt" bezeichnet worden war, ergibt sich aus dem Kontext eindeutig. Ergänzend ist auf die Text- nachricht vom 1. August 2012 (Urk. 2/4/7) hinzuweisen, in welcher die Beschul-

- 24 - digte denjenigen, den sie im unmittelbar zuvor geführten (vorstehend wiederge- gebenen) Telefongespräch (Urk. 2/4/6) "den aus der Stadt" genannt hatte, als Freund bezeichnete. Am 7. August 2012 wurde die Beschuldigte wieder von J._____ angerufen (Urk. 2/4/13). Er wollte wissen, ob ihr "Freund" gekommen sei, was sie nun bejah- te. Sie habe sich mit ihm unterhalten. Er werde heute Abend oder morgen früh zu ihr kommen. Er werde sehen wie und was. Weiter verlief das Gespräch wie folgt: "J._____: Und er ist für die Zukunft bereit..? A._____: Er wird für alles sehen. Er hat zu mir gesagt, wir sollen uns unterhalten, deswegen hat er für sich etwas Zeit genommen, am Nachmittag, damit er sieht wie und was. […] J._____: Du sollst nur schauen, dass du… A._____: Ich weiss es. J._____: Einfach, so schnell wie möglich, verstehst du. A._____: Aha. J._____: Wenn du dich auf den Weg machen kannst, dann wird es für uns leicht sein, … wird kom- men um die Papiere zu holen, verstehst du, du sollst schauen, das wir das so schnell wie möglich zu erledigen. A._____: Ich weiss es. J._____: Eh" Zusammengefasst ergibt sich aus der wiedergegebenen überwachten Kommuni- kation zwischen der Beschuldigten und J._____ mit rechtsgenügender Sicherheit, dass die Beschuldigte zusammen mit D._____ im Kokainhandel tätig war, dass sie nach der Verhaftung von D._____ am 27. Juli 2012 noch im Besitz von Kokain war und nach einer Person suchte, welche den Platz von D._____ im Kokainhan- del einnehmen und dem sie insbesondere auch das in ihrem Besitz verbliebene Kokain übergeben konnte. Die Person, welche D._____ ersetzen sollte, wurde von ihr und J._____ "Freund" und "der aus der Stadt" genannt und war am 7. Au- gust 2012 aus den Ferien zurückgekehrt, nachdem sich seine Rückkehr aufgrund

- 25 - eines Sturms zunächst verzögert hatte. Er und die Beschuldigte hatten ein Treffen spätestens am nächsten Morgen vereinbart. 4.2.2 Am Sonntag den 5. August 2012, 13:02 Uhr, rief die Beschuldigte B._____ an (Urk. 2/4/9) und erkundiget sich bei ihm, ob er immer noch dort unten sei und wann er zurückkomme. Dieser kündigte seine Rückkehr für morgen oder über- morgen an. Es habe einen kleinen Sturm gegeben. Die Beschuldigte informierte den Angerufenen sodann, dass sie das Telefon gewechselt habe und ihm eine SMS schicken werden, damit er die neue Nummer kenne. Ausserdem vereinbar- ten sie, dass der Angerufene sich sofort nach seiner Rückkehr bei ihr melden werde. Um 17:29 Uhr teilte die Beschuldigte J._____ (wie bereits erwähnt) u.a. mit, dass der "Freund" noch nicht gekommen sei. Er sage, er komme morgen. Es habe einen Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht (Urk. 2/4/10). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass es sich bei der von der Beschuldigten und J._____ "Freund" bzw. "der aus der Stadt" genannten Person, deren Rückkehr aus den Ferien sie erwarteten, und die gemäss ihren Vorstellungen "die Kugel" ersetzen und das noch im Besitz der Beschuldigten verbliebene Kokain überneh- men sollte, um B._____ handelte. Am 7. August 2012, 11:12 Uhr, vereinbarte die Beschuldigte mit B._____ telefo- nisch ein Treffen für den Nachmittag (Urk. 2/4/11). Am 8. August 2012 vereinbarte sie mit ihm ein Treffen für den Abend (Urk. 2/4/14) bzw. später konkret für halb acht Uhr (Urk. 2/4/15). Dass dieses Treffen in der Folge auch stattfand, ergibt sich aus der als Urk. 2/4/15.1 bei den Akten liegenden Standortliste, gemäss welcher das Handy von B._____ um 20:32 Uhr in … (Wohnort der Beschuldigten) einge- loggt war. Um 22:27 Uhr berichtete die Beschuldigte J._____ telefonisch (Urk. 2/4/16), dass "er" morgen sehen werde wie und was. Er werde morgen zu ihr kommen und sie würden sich unterhalten. Sodann verlief das Gespräch weiter u.a. wie folgt: "J._____: Du sollst nicht schon am Anfang. 1 bis 2 Monate sollst du nicht. Du kannst doch von unten etwas koordinieren. A._____: Ich werde schauen. J._____: Er kann selbst zum Taxifahrer gehen. Oder?

- 26 - A._____: Er war nicht ganz zufrieden mit dem, ich muss morgen etwas kochen, damit er mir all jenes macht. […]" Am 9. August 2012, 9:48 Uhr, kündigte B._____ der Beschuldigten telefonisch sein Kommen an (Urk. 2/4/17). Um 10:01 Uhr betrat B._____ das Haus …- Strasse … in … (Wohnort von A._____) ohne Behältnisse mitzuführen. Um 11:25 Uhr verliess er das Haus mit einer Tragtasche (Urk. 1/4 S. 8; Urk. 2/4/17.1). Um 12:27 Uhr erkundigte sich die Beschuldigte bei B._____, ob alles klar sei, was dieser bejahte. Weiter gab B._____ der Beschuldigten zu verstehen, dass er jetzt gerade bei sich zuhause abfahre. Er sei erst jetzt bei sich. Darauf reagierte die Beschuldigte offensichtlich erleichtert mit, "ah ok, dann hast du mich nicht verges- sen. In dem Fall ist alles klar?", was B._____ bestätigte. Dies wiederum veran- lasste die Beschuldigte zu "ah, super" (Urk. 2/4/18). Die aufgrund dieser Konver- sation und der Observation bestehende Vermutung, dass B._____ auf das Ange- bot bzw. den Wunsch der Beschuldigten eingegangen war, "die Kugel" zu erset- zen, mit welcher Rolle auch die Übernahme der sich noch in ihrem Besitz befindli- chen Drogen verbunden war, verdichtet sich aufgrund der im Folgenden darzu- stellenden Aktivitäten von B._____ am 10. August 2012 und eines Gesprächs der Beschuldigten mit J._____ vom gleichen Tag zur Gewissheit. Am 10. August 2012 hatte B._____ zwischen 12:55 Uhr und 19:15 Uhr fünf Mal Kontakt mit C._____-077 (Anschluss 4177…, Abonnent L._____; Urk. 2/4/18.1- 18.3 und Urk. 2/4/1/19.1-19.2). Aus dem Telefongespräch um 12:55 Uhr geht her- vor, dass B._____ und C._____-077 sich von früher kannten, aber länger keinen Kontakt mehr hatten. B._____ hatte die Telefonnummer von C._____-077 von "K._____" erhalten. Worum es bei der Kontaktaufnahme ging, war beiden bekannt und das, worum es ging, machte ein Treffen notwendig, das nach den Vorstellun- gen von C._____-077 möglichst bald stattfinden sollte (C._____-077: "[…] du weisst, um was es geht? A'._____: Ja, ja, hast du mal Zeit? Wo bist du unterwegs? C._____-077: […] Am besten wäre es, wenn du so rasch wie möglich kommen könntest, dann könnte ich vielleicht zwischen 4 und 6 Uhr das noch … äh… etwas abgeben"). Konkret drängte C._____-077 darauf, dass das Treffen vor der Streetparade stattfinden sollte. Ein Treffen erst am Sonntag, wäre - so C._____-077 - "schon nicht so gut, für mich wäre es eben schon vor der Streetpa-

- 27 - rade noch interessant". Schliesslich fragte B._____ C._____-077, ob er Geld da- bei habe, was C._____-077 zur Bemerkung veranlasste, er könne mitnehmen. Aber er habe eigentlich mit "K._____" abgemacht, dass es noch nicht 100%ig sei, dass er überhaupt benötige. Das sei reine Reserve. Aber wenn, dann brauche er einen Teil noch heute Abend oder spätestens morgen früh. Mit Textnachrichten um 15:00 Uhr bzw. 15:24 Uhr verabredeten sich B._____ und C._____-077 um "6 in altstetten". Aus dem Telefongespräch zwischen B._____ und C._____-077 um 18:15 Uhr ergibt sich sodann, dass das Treffen auch stattfand. Um 19:15 Uhr liess C._____-077 B._____ dann wissen, es sei genau das eingetreten, was er ihm gesagt habe. Der eine könne den anderen nicht erreichen und der nächste gehe nicht ans Telefon. Es werde vielleicht schon noch heute klappen, aber er wisse nicht wann. Es mache keinen Sinn, wenn B._____ lange herumstehe. Er werde ihm ein SMS geben, sobald er wisse und sobald es sicher sei und dann könnten sie sich morgen noch einmal sehen. B._____ nahm einen Tag, nachdem er - wie aufgrund der Umstände vermutet werden muss - die Rolle "der Kugel" eingenommen und Drogen von der Beschuldigten übernommen hatte - demzufol- ge mit Vermittlung eines "K._____" Kontakt zu C._____-077 auf und einigte sich mit diesem auf ein Geschäft "etwas" gegen Geld, wobei das Geschäft im Hinblick auf die Streetparade getätigt werden sollte. An der Streetparade besteht notorisch eine grosse Nachfrage nach Drogen, und nur eine illegale Handelstätigkeit erfor- dert vage und verklausuliert geführte Gespräche zwischen den Handelspartnern, wie sie zwischen B._____ und C._____-077 stattfanden. Insgesamt wäre es folg- lich naiv anzunehmen, B._____ habe mit C._____-077 etwas anderes als Dro- gengeschäfte machen wollen. Der enge zeitliche Zusammenhang dieser Aktivitä- ten mit dem Besuch von B._____ bei der Beschuldigten am 9. August 2012 bestä- tigt die bereits bestehende ernsthafte Vermutung, dass B._____, sich am 8./9. August 2012 bereit erklärt hatte, dem Wunsch der Beschuldigten zu folgen und "die Kugel" zu ersetzen, womit auch die Übernahme von Kokain aus deren Besitz verbunden war. Dass der Kontakt von B._____ mit C._____-077 in direktem Zu- sammenhang mit dem stand, was dieser mit der Beschuldigten zuvor vereinbart hatte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Beschuldigte am 10. Au- gust 2012, um 16:56 Uhr (Urk. 2/4/19), gegenüber J._____ bestätigte hatte, dass

- 28 - sie sich "mit dem aus der Stadt" getroffen habe und anfügte, "morgen sollte ein grosser Teil weg gehen, er hat mir so etwas gesagt." Das wiederum passt zum Inhalt des ersten Telefongesprächs zwischen B._____ und C._____-077, in wel- chem letzterer deutlich gemacht hatte, dass er "einen Teil noch heute Abend oder spätestens morgen früh" brauchte. Als erstellt zu gelten hat folglich auch, dass B._____ ab dem 8./9. August 2012 im Rahmen der Drogenhandelsaktivitäten der Beschuldigten die Rolle des zuvor ver- hafteten D._____ einnahm, am 9. August 2012 das sich noch im Besitz der Be- schuldigten befindliche Kokain übernahm und in der Folge im Auftrag der Be- schuldigten auch nach Abnehmern für das Kokain suchte. 4.2.3 Am 14. August 2012 abends um 9 Uhr trafen sich die Beschuldigte und B._____ erneut (Urk. 2/4/20). Die Beschuldigte bestätigte in einem Telefonat um 21:18 Uhr J._____, dass sie "diesen" soeben hinausbegleitet habe. Er habe ge- sagt, es gebe etwas, aber man wolle zuerst die Papiere sehen. Weiter sagte sie zu J._____ u.a.: "Er hat mir gesagt, dass sich bei ihm nicht gemeldet haben und jetzt hat er sich gemeldet und will ihn sehen, weil er schaut nur nach seinen alten Freunden, er will nicht mit jemandem so, weisst du?" Dass das Treffen zwischen der Beschuldigten und B._____ weiteren Absprachen bezüglich des Drogenab- satzes diente, ist evident. Anders ist die konspirative Ausdrucksweise vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte dieses Telefonates nicht zu erklären. Dass B._____ im Rahmen seiner Beteiligung am Drogenhandel nach seinen "alte Freund" schaute, wie die Beschuldigte erwähnte, passt zudem zu dessen Kon- taktaufnahme mit C._____-077, den B._____ nach eigenem Bekunden anlässlich des Telefonates vom 10. August 2012 von früher her kannte (vgl. Urk. 2/4/18.1). Ob sich die Äusserungen der Beschuldigten auf den Absatz des vorhandenen Kokains und/oder auf die Organisation einer neuen Lieferung bezog (für letzteres würde sprechen, dass "man zuerst die Papiere sehen will", also vermutlich nur gegen Geld liefern wollte) kann offen bleiben. Der Inhalt des Gesprächs zeigt je- denfalls einmal mehr, dass sich die Beschuldigte mit Hilfe von B._____ auch noch am 14. August 2012 aktiv am Drogenhandel beteiligte.

- 29 - Am 15. August 2012 um 21:03 Uhr kam es sodann zu folgendem Gespräch zwi- schen der Beschuldigten ("A._____") und J._____ ("J'_____") (Urk. 2/4/22): "[…] A._____: Ja, ich habe etwas, ja. J._____: Hast du? A._____: Mhm. Nicht viel, ich denke nicht viel. Ein wenig mehr als die Hälfte. J._____: Wie viel, 100 Euro, 200 Euro? A._____: 300. J._____: 300 Euro. A._____: Mhm J._____: Und ein Versprechen, dass du es in 2 Tagen erledigst. A._____: So etwas wie morgen, ich habe etwas, ich werde es morgen sehen. […] A._____: Ich werde morgen wissen, was ich kann, wie viel ich kann, etwas kann ich sicher, wie viel weiss ich nicht. […]." Dieses Gespräch kann nur so interpretiert werden, dass die Beschuldigte am nächsten Tag ein konkretes Geschäft in Aussicht hatte ("ich habe etwas", "ich habe etwas, ich werde es morgen sehen"). Dass es sich bei "Euro" tatsächlich um Gramm handelt, wie die Anklagebehörde annimmt, ist dabei plausibel. Allerdings ist davon auszu- gehen, dass die Angabe sich auf das in Aussicht stehende Geschäft und nicht auf die bis dato veräusserte Menge Drogen handelte, ist sie doch im Zusammenhang mit der Bemerkung der Beschuldigten "ich habe etwas" zu sehen, welche sie im weiteren Verlauf des Gesprächs mit "ich werde es morgen sehen" ergänzte. Am

16. August 2012, 10:37 Uhr, verabredeten sich die Beschuldigte und B._____ auf um ca. 14 Uhr (Urk. 2/4/23), worauf die Beschuldigte C._____-011 (Anschluss …, Abonnent M._____) mitteilte, sie könne erst nach 2 Uhr (Urk. 2/4/24). Um 14:24 Uhr liess B._____ die Beschuldigte telefonisch wissen, dass er noch unterwegs sei, er werde so in 30 oder 40 Minuten bei ihr sein (Urk. 2/4/25). Darauf orientierte

- 30 - die Beschuldigte C._____-011, dass sie gegen fünf Uhr bei ihm sein werde (Urk. 2/4/26; Urk. 2/4/27). Dass ein Zusammenhang zwischen dem angekündigten Be- such von B._____ bei der Beschuldigten und deren angekündigtem Besuch bei C._____-011 bestand, ist damit erstellt. Die Art des Zusammenhangs lassen die Gespräche und Textnachrichten zwar offen. Der weitere Verlauf der Ereignisse bestätigt aber die aufgrund des Gesamtzusammenhanges bereits bestehende Vermutung, dass es nicht nur darum ging, zwei voneinander grundsätzlich unab- hängige Besuche zeitlich aufeinander abzustimmen, sondern die Beschuldigte da- rauf wartete, dass B._____ ihr Kokain bringen würde, dass sie dann an C._____- 011 (dessen Identität für den Ausgang des Verfahrens unwesentlich ist, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass es sich bei diesem gemäss Ankla- geschrift um N._____ handeln soll) überbringen könnte. Um 15:32 Uhr teilte B._____ der Beschuldigten nämlich mit, dass er in 2 Minuten bei ihr sein werde (Urk. 2/4/28). Der Besuch dauerte in der Folge nicht sehr lange. Bereits eine Stunde später war die Beschuldigte bei C._____-011; sie forderte ihn um 16:32 Uhr per SMS auf, aufzumachen (Urk. 2/4/29). Wiederum nicht einmal eine Stunde später, nahm C._____-011 Kontakt mit C._____-083 (Anschluss …, Abonnent O._____) auf und forderte ihn auf, ihn anzurufen. Er brauche ihn (Urk. 2/4/30). Um 17:51 Uhr wollte er ausserdem von C._____-054 (Anschluss …, Abonnent P._____) wissen, wann er bei ihm sein werde (Urk. 2/4/31). Um 20:46 Uhr forder- te er dann die Beschuldigte auf, ihn anzurufen (Urk. 2/4/32). Am 17. August 2012 meldete C._____-083 in einer offensichtlich codierten Sprache C._____-011 (Urk. 2/4/33): "Q._____, ich habe nichts erledigt, aber gar nichts. Wenn du es mir glaubst, ich habe nicht einmal Franken 20 für Treibstoff verdient. Ich wollte sogar Zins nehmen um das zu erledigen, aber es hat niemand. Ich drehe durch vom Stress. Ich werde am Wochenende schauen, dass ich es erledigen kann und fertig." C._____-011 reagierte darauf ungehalten, wobei seine Sprache ähnlich sybilli- nisch wirkte wie diejenige, die die Beschuldigte und J._____ in dem Drogenhan- del zuzuordnenden Gesprächen jeweils pflegten (Urk. 2/4/34): "Hör mal. Schau dass du das bis sieben Uhr erledigen kannst. Nichts Weekend. Ich habe dir sehr gut gesagt, du sollst zuerst deine Pflicht machen und was übrig bleibt kannst du mit dem disponieren. Wir sehen uns später. Du sollst mit das bis sieben Uhr erledigen."

- 31 - Am 18. August 2012, 22:38 Uhr, führte die Beschuldigte dann wieder ein längeres Telefongespräch mit J._____ (Urk. 2/4/36), indem sie auf die Frage ihres Ehe- mannes, wie viel ihr noch übrig geblieben sei, ob 100 Euro oder 200 oder wie viel, erklärte 290. Die Anklagebehörde geht aufgrund des Gesamtzusammenhangs plausibel davon aus, dass die Beschuldigte J._____ damit zu verstehen gab, dass sie noch über Kokain in einer Menge von "290 Euro" verfügte. Dadurch ergibt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwanglos, dass die Beschuldigte und B._____ darum bemüht waren, den Rest des nach der Verhaftung von D._____ verbliebenen und von B._____ am 9. August 2012 übernommenen Kokains zu verkaufen. 4.2.4 Was die Menge des Kokain betrifft, das die Beschuldigte im Vorfeld der Ver- haftung von D._____ übernommen bzw. am 9. August 2012 an B._____ überge- ben hatte, ergeben sich Hinweise aus dem am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, zwischen der Beschuldigten und J._____ geführten Telefongespräch (Urk. 2/4/5), in wel- chem die Beschuldigte angab, "die Kugel" sei mit "eins gegangen und gefallen" und in welchem sie ihrerseits von J._____ gefragt wurde, ob sie beide "Welse" habe, was sie mit "einer ist bei mir" quittierte. Sodann ist aus dem Gespräch wei- ter zu schliessen, dass ein "Wels" für "5 0 in der Währung" von J._____ verkauft werden konnte. Die Anklagebehörde interpretiert diese Äusserungen so, dass D._____ vor seiner Verhaftung von der Beschuldigten ein Kilogramm Kokain be- zogen hatte und sie am 31. Juli 2012 noch im Besitz eines weiteren Kilogramms Kokain war. Die Anklagebehörde wies sodann anlässlich der Berufungsverhand- lung darauf hin, es sei gerichtsnotorisch, dass unter Bürgern von Ex-Jugoslawien mit dem Begriff "Wels" die Zahl "1000" gemeint sei, da auf einem Tausend- Dinarschein ein solcher Fisch abgebildet gewesen sei (Urk. 65 S. 2). Zwar ist die durch die Anklagebehörde vorgenommene Interpretation nicht abwe- gig, Beweise hierzu liegen jedoch keine vor. Den Telefonprotokollen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass mit einem Wels ein Kilogramm Kokain gemeint sein könnte. Ebenso wenig ist es gerichtsnotorisch, dass der Begriff "Wels" gleichbedeutend mit der Zahl tausend ist. Unklar blieb sodann, welche Menge Kokain A._____ am 26. Juli 2012 bei der Autobahn-Raststätte Würenlos-Nord

- 32 - übernommen hatte. Erstellt ist hingegen (vgl. vorstehend II. 4.2.1.), dass D._____, mithin "die Kugel", unmittelbar vor seiner Verhaftung rund 420 Gramm Kokain bei A._____ bezogen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Da "die Kugel" "mit eins gegangen und gefallen" ist und A._____ immer noch einen der beiden Welsen bei sich hatte (Urk. HD 2/8/5), kann jedoch mit rechtsgenügender Sicherheit immerhin davon ausgegangen werden, dass A._____ am 31. Juli 2012 mindestens noch dieselbe Menge Kokain besass, wie sie bei der Verhaftung von D._____ sichergestellt wurde, mithin rund 420 Gramm Kokain. Der Erlös aus dem Drogenhandel war Thema des Gesprächs vom 18. August 2012 zwischen der Beschuldigten und C._____-031 (Urk. 2/4/36; Urk. 2/5/50): "[…] J._____: Und hast du es erledigt, oder? A._____: Ich konnte nicht alles., weil hatte die Papiere nicht. Er weiss das. J._____: …(unverständlich)…? A._____: Ich habe nicht alles für sie, es gibt#s noch. Ich habe es ihm gesagt und er sagte, #Ich will jetzt nicht das#, ich soll es erledigen. J._____: Ja. […] A._____: Er hat gesagt, #Ja, aber jetzt alles sinnlos, dies und das#. Ich habe ihm gesagt, dass mir für am Dienstag etwas versprochen wurde, aber das ist weit weg und dass er sich auf das fokussieren solle, was schon fertig ist. Ich habe es ja gewusst, dass sie damit gegangen auch damit gegangen wäre, nur damit sie sich beruhigen. J._____: Ja. A._____: Eben, ich weiss es. J._____: Ahh! A._____: Ich habe auch mit diesem aus der Stadt gesprochen, um mit dem Auto oder so was zu gehen. Er hat gesagt, dass er sehr besetzt sei, aber wenn es unbedingt sein muss dann … ich will aber nicht. J._____: Nein, nein, nein. … A._____: Ich kann ihn nicht für alles… […]

- 33 - J._____: Wie viel ist dir noch übrig geblieben, 100 Euro, oder 200 wie viel? A._____: 290. J._____: Gut. […]. A._____: Ist gut. Dieser hat mir heute so sehr geholfen, dass ich es dir nicht beschreiben kann, dieser aus der Stadt. J._____: Ja. A._____: Ja. Ich habe gedacht, dass ich Jenes nie übersetzen werde, weisst du. Ich kann schon aber… Ich habe ihn heute angerufen und habe ihm gesagt, #Ich werde dir dafür etwas geben, aber bitte hilf mir#. Er war sofort da, ohne ein Wort zu sagen. J._____: Wohin ist er gegangen, dort an die schmutzige Stadt? A._____: Was? Nein, nein wir gehen nicht dorthin, wir gehen dort, von wo geflogen wird. J._____: Was? A._____: Wo es geflogen wird, wo die Flugzeuge sind. J._____: Ah ja! A._____: Uf J._____: Wieso geht ihr nicht am schmutzigen Teil des Stades, dort gibt es Froschmänner? A._____: Dort bist du schon mit einem Bein… J._____: Ah A._____: Ja und hier gehst du hinein wie ein Herr und sie fragen dich nichts. J._____: Ah ja? A._____: Nein. J._____: Es spielt auch keine Rolle wegen der Summe? A._____: Wegen der Summe wissen wir, wir haben immer die Summe, für welches wir wissen, dass sie keine Fragen stellen werden. J._____: Ja. A._____: Um sie zu wechs… solche Institutionen gibt es dort 10. J._____: Hm….

- 34 - A._____: Und so, haben wir heute das gemacht. Ich habe ihm gesagt, er solle allein gehen, aber sagte zu mir, wir sollen zusammen hingehen, damit wir nicht zweimal hingehen sollen. Ich sage dir, die Idee von ihm war gut. J._____: Aha. […] A._____: Er ist immer da…. (spricht kurz mit einem Kind im Hintergrund) dein Sohn, dein Sohn ist super. Er ist heute sehr anständig gewesen, er wurde von diesem aus der Stadt gelobt." […]" Die Beschuldigte hatte also am 18. August 2012 zusammen mit B._____ am Flughafen Geld gewechselt. Dass es sich dabei um Drogenerlös handelte, und dass es um einen mehr als geringfügigen Betrag ging, ergibt sich dabei zwanglos aus dem Umstand, dass die Beschuldigte und B._____ alles daran gesetzt hatten, Fragen nach der Herkunft des Geldes zu vermeiden. Eine andere Einnahmequel- le als den Drogenhandel hatte die Beschuldigte wie eingangs erwogen im Übrigen auch nicht. Am 21. August 2012, 18:59 Uhr (Urk. 2/4/37), erklärte sie J._____ dann, dass sie 34.2 "solche" habe. Weiter informierte sie ihn auf entsprechende Frage, dass sie "die Lebensmittel" noch nicht beendet habe. Wenn sie es beendet hätte, "was für ein Glück wäre das, wenn es heute wäre wie es gesagt wurde … viel Papierkram, ich hätte denen alles gegeben". Sie sei jetzt gerade "mit dem aus der Stadt" in einem Café. Sie unterhalte sich mit ihm über alles, was sie weiter machen würden. Das verklausulierte Gespräch kann im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte abgesehen vom Drogenhandel keine Geschäfte tätigte, nur so gedeutet werden, dass die Be- schuldigte nach wie vor nicht alle Drogen ("Lebensmittel") verkauft hatte und des- halb noch nicht über den gesamten Drogenerlös ("Papierkram") verfügte. Welche Geldmenge tatsächlich gewechselt worden ist, lässt sich aus den Textprotokollen nicht entnehmen. Der rechtsgenügende Nachweis, dass 34.2 "solche" gleichbe- deutend mit 34'200.– Euro ist, kann nicht erbracht werden. 4.3 Zusammengefasst kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte D._____ jedenfalls rund 420 Gramm Kokain und nach dessen Verhaftung nochmals dieselbe Menge Kokain an B._____ über- gab, mit dessen Hilfe sie in der Folge Kokain verkaufte, wobei sie am 18. August

- 35 - 2012 immer noch Kokain in einer Menge von "290 Euro" besassen. Dass es sich bei "Euro" tatsächlich um Gramm handelt, ist plausibel, für den Ausgang des Ver- fahrens aber nicht entscheidend. Anklageziffer 1.1 h-l 5.1 Weiter wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten vor, am 17. August 2012 zusammen mit B._____ den Kokainerlös gewechselt und diesen am 21. August 2012 in der Höhe von 34'200.– Euro beim Hotel … in Kloten einem Geldkurier ("H._____") zwecks Transport zum Lieferanten nach Holland zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Kokainhandel übergeben. Zwecks Tilgung der danach verblei- benden Schuld habe schliesslich B._____ in ihrem Auftrag am 27. August 2012 und am 6. September 2012 weitere 5'800.– Euro resp. 5'000.– Euro an Geldkurie- re übergeben. Im November 2012 habe sie B._____ schliesslich aufgefordert, ihr weiteres Geld zukommen zu lassen, was jedoch durch die Sicherstellung des Geldes bei der Festnahme desselben habe verhindert werden können (Urk.10). 5.2 Ein über den Vorwurf des Handels mit zwei Kilogramm Kokain hinausge- hender Vorwurf ergibt sich aus den in der Anklage formulierten Vorgängen zwi- schen dem 17. August und 6. September 2012 nicht. Den Vorwurf der Geldwä- scherei formuliert die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht. Der Vorgang im November 2012 ist (so wie in der Anklage formuliert) strafrechtlich gänzlich be- deutungslos. Diesbezüglich erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit den bei den Akten liegenden TK-Protokollen aus diesem Zeitraum. Anklageziffer 1.2. 6.1 Weiter habe die Beschuldigte - so die Anklage - ab dem 24. September 2012 Bemühungen unternommen, eine grosse Menge Kokain (2 bis 5 Kilogramm) in Holland zu organisieren und diese am 1. Oktober 2012 in der Schweiz in Emp- fang zu nehmen. Als der Lieferant - so die Anklage sinngemäss - nicht habe lie- fern können, habe B._____ ab dem 3. Oktober 2012 versucht, durch "I._____" aus Holland Kokain zu organisieren. Diese - letztlich auch erfolglosen - Bemü- hungen habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann am 3. und 4. Oktober 2012 besprochen.

- 36 - 6.2.1 Der Beschuldigten wird damit und im Kontext der Gesamtanklage vorgewor- fen, Anstalten zur Einfuhr von Kokain in die Schweiz zur Alimentierung des von ihr in der Schweiz betriebenen Drogenhandels getroffen zu haben. Soweit die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang im Ausland tätig wurde, waren diese Hand- lungen also auf den Drogenhandel in der Schweiz gerichtet, womit die Zuständig- keit der hiesigen Gerichte - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 35 S. 2 f.) - auch zur Beurteilung dieser Handlungen gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StGB; BSK-StGB I, POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 14). 6.2.2 Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Zusammen- hang mit den behaupteten Bemühungen von B._____ über "I._____" an Betäu- bungsmittel zu gelangen, in der Anklage kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten umschrieben ist. Blosses Besprechen von Bemühungen Dritter zur Drogeneinfuhr ist nicht strafbar. Darauf ist im Folgenden daher nicht mehr einzugehen. 6.3 Der Vorwurf beruht - wie eingangs erwähnt - auf der überwachten Kommu- nikation, wie sie sich aus den Textprotokollen gemäss Urk. 1/5/1-22 ergibt. Am 24. September 2012, 18:59 Uhr, nahm J._____ ("J._____") telefonischen Kontakt mit der Beschuldigten ("A._____") auf (Urk. 1/5/2): "[…] A._____: Hallo J._____: Ich habe noch eine schöne Verbindung für dich. […] A._____: Also sag. J._____: Äm, 068 A._____: Bei dir, oder? J._____: Ja. A._____: Mhm. J._____: 743

- 37 - A._____: Gut. J._____: 08 A._____: Gut. J._____: 35 A._____: Wie? J._____: 35 A._____: 35 J._____: R._____ A._____: Oje, wie (unverständlich). J._____: Er heisst R._____. Er heisst nicht R._____, aber wir nennen ihn so. […] A._____: Sag mir folgendes … weiss er, dass ich ihn anrufen werde? J._____: Ich habe mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass du morgen dort sein wirst und ihn anrufen wirst. A._____: Aha. J._____: (unverständlich) alles erklärt. Ich habe ihm gesagt, dass du auch ein Taxi hast und er hat auch ein Taxi. A._____: Noch besser. J._____: Ich habe ihm sofort gesagt, die Papiere kann er sofort 2, 3, 4, 5 Welse… A._____: Gut. J._____: Verstehst du? Aber wir werden mit (unverständlich) Komma 2 beginnen. A._____: Habt ihr nicht über … gesprochen. J._____: (unverständlich) 4, 5. […] A._____: […] Kann er sofort? J._____: Er ist deswegen hierher gekommen. Er ist nicht gekommen um … Er hat mich ge- fragt, ob ich weiss (unverständlich) damit er (unverständlich) holen kann, er mag es … weisst du. Er kauft das und geht weiter.

- 38 - […] A._____: Sag mir, weiss er wie das mit den Papieren geht? Dass er zuerst hierher kommen muss und erst dann. J._____: Er weiss wie, er weiss wie, normal, dass er es weiss. Normal, auf eine Woche. […] J._____: Nun, das. Eine Woche ist nicht nötig, aber er gibt uns eine Woche (unverständlich) A._____: (unverständlich) sagt, dass wir es so abmachen. J._____: Komm jetzt zu ihm rauf, du musst kommen, sprich Deutsch mit ihm, er spricht Deutsch, er hat in Deutschland gelebt, 7, 8 Jahre […] J._____: (unverständlich) du musst schauen, dein Taxi, sein Taxi. Wenn dir sein Taxi ent- spricht, muss du überhaupt nicht überlegen. […] A._____: Ich weiss, dann weiss er alles wie und was. J._____: Das spielt keine Rolle, er wird dich nicht (unverständlich) wegen deinen 4 Euro. 4, 5 Euro, welche du nehmen wirst. [...]" Dass es bei diesem Gespräch um ein mögliches Drogengeschäft mit R._____ ging, ist aufgrund der Ähnlichkeit der Wortwahl und der Gesprächsführung mit früheren, dem Drogenhandel zuzuordnenden Telefonaten zwischen der Beschul- digten und J._____ eindeutig, zumal die Beschuldigte einer anderen (legalen) Geschäftstätigkeit nicht nachging. Wenn J._____ von 2,3,4,5 Welsen sprach, be- deutet dies ausgehend vom früher Erwogenen dabei, dass ein Kokaingeschäft mit R._____ in der Grössenordnung von jedenfalls mehreren hundert Gramm bis et- wa zwei Kilogramm zur Diskussion stand. Dass die Beschuldigte und B._____ ab dem auf dieses Gespräch folgenden Tag Aktivitäten entwickelten, ergibt sich aus der folgenden Kommunikation: Am

25. September 2012, 14:14 Uhr, rief die Beschuldigte C._____-175 (Anschluss …, Provider Niederlande) an (Urk. 1/5/3): Sie begrüsste einen S._____ und fragt ihn, ob er vielleicht morgen um halb neun an die Hauptstation, an die Central Station, kommen könne, dort, wo sie morgen ankomme. Dieser bejahte und teilte ihr mit,

- 39 - dass sie, wenn sie an der Central Station aussteige, nach rechts gehen solle. Dort werde sie das Hotel Ibis sehen. Er werde um halb neun dort sein. Am 26. Sep- tember 2012, 16:21 Uhr, erhielt B._____ einen Anruf vom Anschluss … (Provider Niederlande; Urk. 1/5/5): Ihm wurde von einer (vom Übersetzer als die Beschul- digte identifizierten) Person mitgeteilt, dass alles gut gelaufen sei. Am 27. Sep- tember 2012, 19:56 Uhr, wurde B._____ von der Beschuldigten (serbischer An- schluss) angerufen (Urk. 1/5/6). Sie sagte ihm, sie sei schon zuhause in Serbien. Sie sei heute angekommen. Sie komme am Sonntag, aber heute oder morgen bekomme sie Bescheid. Sie sage ihm alles, was wie und alles und so. Ob für ihn Sonntag, vielleicht Nachmittag oder so, ok sei. Der Beschuldigte bestätigte, dass das für ihn ok sei, worauf die Beschuldigte erklärte, sie habe am Montag so zu sagen einen Termin. Sie sei auf dieser Nummer wieder erreichbar. Am Sonntag,

30. September 2012, 12:13 Uhr, rief die Beschuldigte (serbischer Anschluss) B._____ erneut an (Urk. 1/5/7). Sie erklärte ihm (mit einigem Hin- und Her), dass sie - über Stuttgart und Singen reisend - wahrscheinlich etwa um 5 Uhr, spätes- tens aber um 6 Uhr, ankommen werde. Sie werde ihm ein SMS geben, wenn sie ungefähr wisse, wann sie dort sein werde. Weiter verständigten sie sich darauf, dass B._____ damit rechnen solle, so um ca. 16.00 Uhr loszufahren. Um 20:29 Uhr rief die Beschuldigte ("A._____") J._____ ("J._____") an (Urk. 1/5/8). Sie sei gut durchgekommen. Die Deutschen hätten sie ein wenig kontrolliert, als sie durchgefahren sei. Weiter wurde u.a. Folgendes gesprochen: "J._____: Hast du dich mit meinem Freund von hier (unverständlich). A._____: Habe ich. J._____: Ja. Ist alles okay? A._____: Mhm. J._____: Super […] J._____: Jetzt wird er in diesen 2, 3 Tagen schauen. […] J._____: Hast du meinen anderen Freund angerufen?

- 40 - A._____: (unverständlich) J._____: Diesen Boxer. A._____: Habe ich, ich sage dir, dass ich wir uns vorhin geschrieben haben. J._____: Nein, ich denke auch dieser hier oben. A._____: Mit diesem hier oben habe ich nichts mehr. […] A._____: Wir haben nichts mehr um zu telefonieren. Ausser wenn bei ihm etwas sein wird. Aber so ist es… J._____: Ja, ja … A._____: Darum war es mir wichtig, dass ich heute Abend ankomme. J._____: Ok, ich verstehe. Super, super, super… A._____: Mhm… (unverständlich) stell dir vor dieser (unverständlich) hat mich am Flughafen abgeholt. […] A._____: Jetzt wird er morgen mit mir zusammen schauen, wie, was und alles und dann wer- den wir es nachher abmachen. […]" Am Montag, 1. Oktober 2012, telefonierte die Beschuldigte mit R._____ (Urk. 1/5/9), dessen Telefonnummer ihr von J._____ anlässlich des Telefonats vom 24. September 2012, 18:59 Uhr, mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 1/5/2). Das Telefongespräch verlief ausschnittweise wie folgt: "[…] A._____: ja alles gut, bei dir? R._____: aber nein, nein, nein, es ist bisschen ruhig hier, ist ganz ganz ruhig, unmöglich, ist ganz unmöglich. ja A._____: ist ganz unmöglich? R._____: ist alles, ist unmöglich, ist heute Abend ich spreche mit deinem Mann, ich spreche mit dem. A._____: ah (undeutlich) R._____: ja, muss warten, ist ganz normal.

- 41 - A._____: ja ah. R._____: ist ganz ruhig. […] R._____: nein ich weiss nicht wann, verstehst du, ist ganz ruhig, verstehst du nicht was ich sa- ge, ist ganz ruhig. Ist nichts, 10 Tage ist gar nichts hier. […]." Am 3. Oktober 2012, 20:15 Uhr, teilte C._____-176 B._____ mit, dass er nun un- terwegs sei; er sei schon in Palermo, wobei sich aus der weiteren Unterredung ergibt, dass C._____-176 die Reise mit dem Motorrad unternahm (Urk. 1/5/10). Davon berichtete B._____ offensichtlich umgehend der Beschuldigten. Denn die- se rief um 20:53 Uhr J._____ an (Urk. 1/5/11) und teilte ihm mit, dass jetzt dieser Freund kommen werde, dann würden sie ein wenig schauen, was er ihnen zu sa- gen habe. Weiter bestätigte sie auf entsprechende Frage von J._____, dass es sich beim Freund um "Froschmann" handle. Er komme erst morgen, jetzt sei er losgefahren. Er komme von irgendwo, von ganz unten vom Stiefel, was C._____- 031 zur Bemerkung veranlasste: "Aus dem Froschland, oder …", was die Be- schuldigte ihrerseits bestätigte. Sie müsse warten, was dieser morgen Abend sa- gen werde. Am 4. Oktober 2012, um 23:30 Uhr, erkundigte sich J._____ bei der Beschuldigten u.a., ob der Froschmann schon angekommen sei, worauf das Ge- spräch wie folgt weiterging (Urk. 1/5/12): "A._____: Nein, er ist noch nicht und wir wundern uns, warum er sich noch nicht gemeldet hat. Er hat seinen Schlüssel, weisst du. Sie sind gute Freunde. J._____: Ja, ja (unverständlich) Freund. A._____: Hä? J._____: Er ist sein Hausfreund. A._____: Ja, sie sind zusammen aufgewachsen. Sein Freund ist gleich alt wie er, wahrschein- lich ist er hier geboren, aber er ist ein Froschmann. […] A._____: (unverständlich) dass ich zu meiner Signiora gehe. J._____: Nun gut, vielleicht kann dieser auch nicht sofort. Der Froschmann muss ich auch or- ganisieren. Weisst du, er wird ein paar Tage benötigen.

- 42 - […] J._____: Ruf mich an, wenn du dich mit dem Froschmann getroffen hast (unverständlich). A._____: (unverständlich) über das reden, aber wenn ich (unverständlich) habe werde, werde ich dich sofort anrufen. […]" Am 5. Oktober 2012, 15:32 Uhr, hatten wieder die Beschuldigte und B._____ tele- fonischen Kontakt (Urk. 1/5/13). Letzterer unterrichtete die Beschuldigte dabei u.a. darüber, dass er noch nichts Neues wisse. Der Kollege sei noch am Töff fah- ren, den erreiche er nicht. Er selber müsse ja um 20 Uhr in Basel sein. Sein Kol- lege komme dann schon noch nach Hause. "Froschmann" war inzwischen also B._____ angekommen und logierte - wie es die Beschuldigte J._____ angekün- digt hatte (Urk. 1/5/12) - bei diesem. Um 20:35 Uhr rief J._____ die Beschuldigte erneut an (Urk. 1/5/14): "[…] J._____: Wie war das Gespräch mit dem Froschmann? A._____: Nun, ich habe nicht, er wartet auf etwas. Es hat wahrscheinlich nichts. J._____: Es hat nichts. Dieser ist bis nach Spanien gegangen, um zu schauen, was er kann. […] J._____: Denn er braucht auch für sich selbst, sagt er. Nirgendwo hat es etwas. Seine anderen Leute, diese Standard warten auch. A._____: Aha, aha. J._____: Darum ist er ganz nach unten gegangen und etwas zu schauen, ob es vielleicht, denn sie haben Taxis von überall, weisst du. […] J._____: Es sagen alle, dass Trockenzeit herrscht. A._____: Mhm, ja, das habe ich auch gehört. […] J._____: Was sagt der Froschmann sonst? War der Urlaub auch ok? A._____: (unverständlich) denn sie waren vor 1 1/2 Monaten auch so … bereit, (unverständ- lich) 12, jetzt wartet er auf heute Abend, dass sie sich hören.

- 43 - J._____: Hm … war der Froschmann hier? A._____: Er war, er war hier, er ist heute Nacht gekommen, er ist mit dem Motorrad gekom- men. […] A._____: Mm … nichts, schau du etwas konkretes, damit ich weiss ob ich warten, oder nach Hause gehen soll. J._____: Das habe ich auch aufgeschrieben, weisst du, um zu fragen. A._____: Ja, ich weiss und wenn es etwas längeres ist dass ich nach Hause gehe, um zu schauen. J._____: Das habe ich genau so gefragt. Dass man ihn fragt, weisst du. […] J._____: Bis wann bist du wach, bis Mitternacht? A._____: Werde ich sein, denn ich bin nervös wie ein Hund. […] J._____: Dieser meldet sich, das heisst, es ist nicht so, dass er nicht möchte, oder so etwas … sondern … […]" Um 23:01 Uhr rief J._____ die Beschuldigte wieder an (Urk. 1/5/15) und teilte ihr mit, dass er noch keine Antworten auf die Fragen bekommen habe. Wenn sie von Froschmann nichts habe, solle sie nach Hause gehen. Wie lange es sich in die Länge ziehen könne, wisse er nicht. Die Beschuldigte ihrerseits erklärte u.a., sie werde schauen, wie und was und dann werde sie gehen. Am 7. Oktober 2012, 19:14 Uhr, sprachen die Beschuldigte und J._____ telefonisch erneut über den "Froschmann" (Urk. 1/5/18): "[…] A._____: Jetzt werden wir sehen, der Froschmann ist auch neugierig. J._____: Hä?! A._____: Der Froschmann ist neugierig geworden… J._____: Ja? A._____: Er geht oben.

- 44 - J._____: Und? A._____: Um zu sehen, was vor sich geht. […]" Am 10. Oktober 2012 meldete C._____-200 (Anschluss …, Abonnent T._____) B._____ per SMS, dass er da sei und eine gute Reise gehabt habe (Urk. 1/5/19). Am 12. Oktober 2012, 17:47 Uhr, telefonierten B._____ und C._____-200 (Urk. 1/5/20). Sie unterhielten sich über den Rückflug und das Ticket von C._____-200 (I._____). Dann sagte I._____, dass er sonst halt da bleibe, was B._____ offensichtlich nicht störte ("Ja, schaust du mal."). Auf die Frage von B._____, ob sonst alles klar sei, gab C._____-200 zur Antwort, es gehe so, es könnte besser sein. Um 23:22 Uhr meldete I._____, dass er es geschafft habe (Urk. 1/5/21). Die durch diese - wieder in einer ähnlich verklausulierten Sprache wie immer ge- führten - Gespräche dokumentierten Aktivitäten der Beschuldigten und von B._____, die vermutungsweise dem Drogenhandel zuzuordnen sind. Auch lässt die Tatsache, dass die Beschuldigte am Montag, 1. Oktober 2012, mit R._____ telefonierte (Urk. 1/5/9) Raum für die Spekulation, dass sie den ihr von ihrem Ehemann am 24. September 2012 vermittelten Kontakt nützte. Mit rechtsgenü- gender Sicherheit lässt sich eine Verbindung zwischen dem Gespräch vom

24. September 2012 und den späteren Aktivitäten der Beschuldigten jedoch nicht herstellen. Daraus folgt, dass nicht erstellt ist, dass die entsprechenden Rei- sen/Bemühungen der Beschuldigten dazu dienten, eine Lieferung von 2 bis 5 Ki- logramm Kokain (gemäss der Interpretation der Anklagebehörde) bzw. von zu- mindest mehreren hundert Gramm bis etwa zwei Kilogramm (vgl. vorstehend E.II.6.3) durch R._____ in die Schweiz zu organisieren. Anklageziffer 1.3. 7.1 Schliesslich wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten vor, ab dem 6. Ok- tober 2012 die Lieferung des am 5. November 2012 sichergestellten Kokains (Ku- rier G._____ / Wohnung F._____) organisiert zu haben. Die entsprechenden Be- mühungen soll sie dabei teilweise im Ausland getätigt haben.

- 45 - 7.2 Der Beschuldigten wird im Kontext der Gesamtanklage vorgeworfen, Kokain in die Schweiz zur Alimentierung des von ihr in der Schweiz betriebenen Drogen- handels getroffen zu haben. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch im Ausland tätig wurde, waren diese Handlungen also auf den Drogenhan- del in der Schweiz gerichtet, somit die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte - ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 35 S. 2 f.) - auch zur Beurteilung dieser Handlungen gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StGB; BSK-StGB I, POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 14). 7.3.1 Der Vorwurf beruht - wie eingangs erwähnt - im Wesentlichen auf der über- wachten Kommunikation, wie sie sich aus den Textprotokollen gemäss Urk. 1/6/1- 26 ergibt. 7.3.2 Weiter liegen (auch zulasten der Beschuldigten) verwertbare Aussagen von F._____ vor. Dieser hatte in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldig- ten am 4. Juni 2014 (Urk. 2/9) zu Protokoll gegeben, er kenne die Beschuldigte seit Juni, Juli 2012 über B._____. Sie sei mit diesem, damals als das alles pas- siert sei, bei ihm zuhause vorbeigekommen. Sie hätten geredet. Danach habe er, F._____, gesagt, dass er nach Witikon gehen werde. B._____ habe ihn mit dem Auto dorthin gebracht. Die Beschuldigte sei in der Wohnung geblieben. Er wisse nicht, was sie da gemacht habe. Er habe keine Ahnung, was sie mit dem Kokain- kurier in seiner Wohnung zu tun gehabt habe. Er selber habe am Montag nach der Kokaineinfuhr von dieser erfahren; er habe erfahren, dass es um Kokain ge- gangen sei und dass die Polizei gekommen sei. Das habe ihm B._____ mitgeteilt. Er habe die Wohnung am Montag, als er kurz vorbeigegangen sei, sauber, so wie er sie verlassen habe, vorgefunden. Danach sei er wieder nach Witikon gegan- gen. B._____ habe zunächst gesagt, dass er die Wohnung für zwei Escort-Frauen brauche, die er für zwei bis drei Nächte unterbringen müsse. Als er mit B._____ über das Überlassen der Wohnung gesprochen habe, sei die Beschuldigte nicht dabei gewesen. 7.3.3 Sodann verweist die Verteidigung zur Entlastung der Beschuldigten auf die Aussagen von G._____, welcher ausgesagt habe, ein Mann habe ihn zur Woh-

- 46 - nung begleitet und erklärt habe, er kenne die Beschuldigte nicht (Urk. 35 S. 16 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 3 und 12 f.). 7.4 Am 15. Oktober 2012, 11:49 Uhr, telefonierte die Beschuldigte von ihrem serbischen Anschluss aus mit B._____ (Urk. 1/6/1). Sie informierte ihn, es gebe gar nichts Neues. Es sei - glaube sie - wirklich so. Es sei alles leer. Weiter sagte sie u.a., vielleicht komme sie zu ihm aber erst am Montag oder Dienstag, aber "diesmal nicht für nichts". Diesmal gehe sie "zuerst dort …ähh…in einem anderen Ort" und nachher zu ihm. Sodann fragte sie B._____, ob er ihr etwas pumpen könne, wobei die beiden eine Überweisung mit Western (Union) ins Auge fassten und darüber diskutierten, welche Angaben B._____ dabei machen müsste. So- dann fuhr die Beschuldigte weiter: "Ich glaube nur ID. Sie sind so…manchmal fra- gen sie viel und manchmal fragen sie nicht viel…aber ich glaube, es ist nicht so ein grosser Betrag, dass sie so ein Scheissdreck fragen. Hör, es ist wirklich blöd von mir, aber du bist meine einzige…das ist mir sehr wichtig jetzt, weil jetzt bin ich fast dran, mein Sohn hat Ferien und jetzt mach ich etwas, aber ich muss zuerst dort hinauf, darum brauche ich mehr, verstehst du? […] Dort hinauf… wenn es geht, wieder ein Mill." In der Folge sandte B._____ der Beschuldigten 793.– Euro (Urk. 1/6/2.1-2.3). Die weitere relevante Kommunikation und die massgeblichen Beobachtungen der Polizei sind im vorinstanzlichen Entscheid richtig und voll- ständig zusammengefasst; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 53 ff.). 7.5 Sodann ist die Vorinstanz richtig zum Schluss gekommen, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel der unter Anklageziffer 1.3 zur Anklage gebrachte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist (Urk. 50 S. 64 ff.). Weiterungen erübrigen sich. 8.1 Zusammengefasst ist dem Urteil als rechtsgenügend erstellt zugrunde zu le- gen, dass die Beschuldigte D._____ etwa 420 Gramm Kokain und nach dessen Verhaftung nochmals dieselbe Menge Kokain an B._____ übergab, wobei sie in der Folge mit Hilfe von B._____ Kokain verkaufte und am 18. August 2012 immer noch Kokain (mutmasslich ca. 290 Gramm) besassen. Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von mindestens 85% auf (vgl. vorstehend II.2.1). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte die Einfuhr von 574.1 Gramm Kokain (Reinsubstanz) ge-

- 47 - mäss Anklageziffer 1.3. organisierte. Die Beschuldigte hat sich damit der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 2 lit. a des Gesetzes schuldig gemacht. 8.2 Nicht erstellt ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. (Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr). Insoweit ist die Beschuldigte freizusprechen. II. 1.1 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zu- sätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 39 StGB). 1.2 Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Konkret ist bei Betäubungsmittel- delikten die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel sind, umso gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Ge- fährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukom- men. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgrad der Droge an, wenn nicht feststeht, dass die Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein beson- ders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern bzw. beziehen wollte (BGE 107 IV 62; BGE 122 IV 299; BGer 6_294/2010 vom 15.07.2010 E. 3.2.2.). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6S.463/2006 vom 3.1.2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für

- 48 - die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Tä- ters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter aus- schliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das mög- lich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu ver- dienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie bei- spielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Ein- sicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Verbrechen) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund 4 ½ Monaten am professionellen Handel mit knapp 1,3 Kilogramm Kokain (Reinsubstanz) beteiligt war, in dessen Rahmen sie in der Schweiz die bestim- mende Rolle einnahm. Ihre Beteiligung am Drogenhandel dauerte mithin nicht be- sonders lang, bezog sich in der eher kurzen Zeitspanne aber auf eine Drogen- menge, welche die Grenze zum schweren Fall (sowohl im Einzelfall als auch ins- gesamt) deutlich übersteigt und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter führ- te und (ohne das Eingreifen der Polizei) zur weiteren Gefährdung von Dritten ge- führt hätte. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als mittelschwer einzustufen. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte selbst nicht dro- gensüchtig ist bzw. war. Es liegt kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Sie handelte aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt relativiert die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere nicht. 2.3 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten - innerhalb des schweren Falles - als mittelschwer zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die Einsatz- strafe innerhalb des weiten Strafrahmens auf 5 Jahre festzulegen.

- 49 - 3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- ten ist festzuhalten, dass sie in Serbien aufgewachsen ist, dort eine normale und glückliche Kindheit verbracht und sämtliche Schulen besucht hat. Sie arbeitete in der Schweiz für verschiedene Firmen bis sie 1998 aufgrund ihres auslaufenden Visums die Schweiz verlassen musste und zurück zu ihren Eltern nach Serbien zog. Dort führte sie in Belgrad eine Boutique, die sie im Jahr 2011 mangels Ren- dite schliessen musste. Sie ist mit J._____ verheiratet und hat mit ihm einen Sohn (Urk. 2/3 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 1f.; Urk. 33A S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Daraus ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 3.2 Zu Recht hat die Vorinstanz sodann eine besondere Haftempfindlichkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer familiären Situation (vgl. Urk. 35 S. 18) verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Trennung von der Familie als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und kann für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hin- tergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGer 6S.313/2002 vom 18.2.2003, E. 5.3). 3.3 Die Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus. Sie wurde mit Urteil vom

10. Mai 2002 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verurteilt. Am

14. August 2003 wurde die Beschuldigte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen (Urk. 8/1 S. 3). Diese zwar weit zurückliegende aber einschlägige Vorstrafe, welche die Beschuldigte teilweise verbüssen musste, wirkt sich leicht straferhöhend aus.

4. Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren zu bestrafen. Daran sind 903 Tage bis heute erstandene Auslieferungs-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Der bedingte Voll- zug der Strafe fällt aus objektiven Gründen ausser Betracht.

- 50 - III. 1.1 Die Beschuldigte wird teilweise freigesprochen ("Anstaltentreffen zu Kokain- einfuhr"), wobei sie im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf einen vollumfäng- lichen Freispruch unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfah- ren mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Schuldspruch nur teilweise. 1.2 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung - zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist folglich zu bestätigen. 1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung - sind der Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 1.1. und 1.3.).

2. Vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Kokaineinfuhr (Anklageziffer 1.2.) wird die Beschuldigte freigesprochen.

- 51 -

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 903 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft erstanden sind.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage der Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 52 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig