Sachverhalt
3.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, nach Verursachung einer Kollision mit einer Bauabschrankung die Fahrt mit seinem Personenwagen unter Vernachlässigung seiner Meldepflich- ten auch deshalb fortgesetzt zu haben, weil er Alkohol getrunken und daher habe verhindern wollen, dass durch die herbeigerufene Polizei eine Blutalkoholprobe hätte angeordnet werden können, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft angesichts der vorliegenden Umstände – nachts, Unfallgeschehen – mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (Urk. 8 S. 3). 3.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestreitet der Beschuldigte nicht, am 7. Mai 2014 seinen Personenwagen der Marke BMW, ZH …, um ca. 00:45 Uhr durch die B._____-Strasse in … Zürich gelenkt zu haben und auf der Höhe der Hausnummer … mit einer dort befindlichen Bauabschrankung kollidiert zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abrede, sich weder um den Schaden gekümmert
- 6 - noch unverzüglich beim Geschädigten oder bei der Polizei gemeldet zu haben, obschon eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre (Urk. 21 S. 3 f., S. 6 f., Urk. 3 S. 1 f., Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 9 - 13, Urk. 35 S. 6-9). Wie der Beschuldigte selbst erklärte, habe er sich erst am nächsten Morgen um ca. 09:00 Uhr, also ca. 8 Stunden nach dem Vorfall, bei der Polizei gemeldet (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 7 f., 10). Die Nacht habe er bei seiner Freundin verbracht, nachdem er zuvor sein beschädigtes Fahrzeug in der Nähe seines Wohnortes (…strasse …) abgestellt hatte und sich ein Taxi bestellte (Urk. 21 S. 6, Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 10 - 12, Urk. 35 S. 6). Die Polizei konnte den Beschuldigten allerdings aufgrund des am Unfallort zurückgeblie- benen Kontrollschildes als Unfallverursacher identifizieren, woraufhin sie diesen noch in der Nacht telefonisch kontaktierte. Gemäss Darstellung des Polizeifunk- tionärs verweigerte der Beschuldigte allerdings, der Polizei seinen genauen Auf- enthaltsort bekannt zu geben (Urk. 1 S. 4), was der Beschuldigte nicht bestreitet. Er betont aber immer wieder, dass er der Polizei schon gesagt habe, dass er sich in C._____ aufgehalten habe. Genauere Hinweise habe er nicht gegeben, weil er unkonzentriert gewesen sei. Ferner habe er es nicht gesagt, weil die Frau, bei der er sich aufgehalten habe, nur seine Freundin und nicht seine Frau gewesen sei (Prot. I S. 9, 11, 12; Urk. 35 S. 10 f.). 3.3. Betreffend den Unfallhergang steht gemäss den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Kollision mit der Bau- abschrankung ohne Einwirkung eines anderen Fahrzeuges verursachte (Urk. 21 S. 5). Zu bemerken ist, dass sich die Kollision auf einer geraden Strecke ereigne- te, bog der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben doch bereits am … und nicht erst von der …strasse her in die gerade verlaufende B._____-Strasse ein (Urk. 4 S. 2 mit entsprechendem handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten, Prot. I S. 9). Hinweise auf schwierige Strassenverhältnisse sind keine ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2). Solche werden seitens des Beschuldigten bzw. seiner Vertei- digung auch nicht geltend gemacht. Dezidiert in Abrede stellt der Beschuldigte, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 3 ff., Prot. I S. 14, Urk. 35 S. 6 f., 10). Mit der Abschrankung sei er kollidiert, weil er versucht ha- be, eine Wespe zu verscheuchen (Urk. 4 S. 2 f.). Aufgrund seiner Wespenallergie
- 7 - und den diesbezüglich negativ geprägten Erfahrungen habe er Angst vor der Wespe gehabt. Deshalb sei er nach der Kollision an der Unfallstelle auch nicht aus dem Auto gestiegen (Urk. 21 S. 4, Prot. I S. 9 f., Urk. 4 S. 2 f., Urk. 35 S. 7-9). 3.4. Unverständlich erscheint, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz Angst vor einer allergischen Reaktion im Auto verweilte und seine Fahrt fort- gesetzt hatte, anstatt – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 21 S. 5) – die Fahrt zu verlangsamen oder gar anzuhalten, um aus dem Auto und damit vor der Wespe zu flüchten. Gegen die Version des Beschuldigten spricht jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach der Kollision weitergefahren war (vgl. Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 9). Der Beschuldigte erklärt dies damit, dass er einfach alle Fenster geöffnet habe und er die Wespe dann nicht mehr gehört habe (Prot. I S. 10). Er habe einfach nicht klar denken können und Angst gehabt. (Urk. 35 S. 9). Nebst dieser doch eher unglaubhaften Darstellung ist ferner zu bemerken, dass grund- sätzlich davon auszugehen ist, dass Wespen – zumindest in der freien Natur (vgl. hierzu den Einwand der Verteidigung, wonach ein Auto nicht die freie Natur wi- derspiegle, Prot. II S. 7) – nicht Nachtaktiv sind (vgl. Urk. 35 S. 12 f. mit Verweis auf www.aktion-wespenschutz.de). Auch dieser Umstand spricht eher gegen die Version des Beschuldigten. 3.5. Letztlich kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wespe tatsächlich so zugetragen hat, wie vom Beschuldigten behauptet. Jeden- falls steht fest, dass es so oder anders nicht gerade alltäglich ist, dass ein Fahr- zeugführer mitten in der Nacht bei besten Verhältnissen (Urk. 1 S. 5) auf einer ge- raden Strecke und ohne Gegenverkehr derart von der Fahrbahn abkommt, dass er mit einer gut sichtbaren Bauabschrankung am Strassenrand kollidiert. Da – ab- gesehen von der angeblich vorhandenen Wespe – keine äusseren Umstände als Unfallverursachung erkennbar sind und vom Beschuldigten auch nicht behauptet werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei unverzüglicher Benachrichtigung durch den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit unter anderem zwecks Durchführung einer Atemalkoholkontrolle ausgerückt wäre (so auch der Beschuldigte selbst in Urk. 39 S. 10 oben und S. 12 oben). Damit hätten vorhandene Zweifel betreffend das durch den Beschuldigten behauptete Tat-
- 8 - geschehen relativiert werden können, denn ob sich nun eine Wespe im Fahrzeug des Beschuldigten befunden hat oder nicht, hätten die Beamten offensichtlich nicht überprüfen können. Der Beschuldigte bestreitet nicht, realisiert zu haben, dass beim ihn anrufenden Polizeifunktionär offenbar ein Verdacht betreffend Al- koholkonsum entstanden war. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Polizei sicher gedacht habe, dass er betrunken gewesen sei und sie wohl deshalb seinen genauen Aufenthaltsort hätten in Erfahrung bringen wollen (Prot. I S. 12). 3.6. Ob der Beschuldigte am Unfalltag tatsächlich Alkohol konsumiert hatte oder nicht, kann – mit der Verteidigung (Urk. 15 S. 3 ff; Urk. 35 S. 3, 8) – nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit muss der Anklagesachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt gelten. Darauf kann es aber – wie noch aufzuzeigen sein wird – bei der Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens nicht ankommen. Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das für das vorliegenden Berufungsverfahren relevante Handeln des Beschuldigten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 21 S. 6-8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter Verweis auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend umrissen (Urk. 21 S. S. 6-8). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand der Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG). Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, muss der
- 9 - Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt haben, damit von einem eventualvorsätzlichem Handeln aus- gegangen werden kann (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2). 4.4. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit mit einer Atemalkohol- oder gar Blutprobe habe rechnen müssen, weshalb er vom Vorwurf betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 15 S. 9; Urk. 36 S. 3 f., 7). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte am Unfalltag zu keiner Zeit Alkohol getrunken habe und es sich bei der Kollision mit der Bauabschrankung um einen Bagatellunfall mit sehr geringem Sachschaden gehandelt habe. Der Beschuldigte habe deshalb zu keiner Zeit damit rechnen müssen, dass er sich durch sein (Fehl) Verhalten einer Blutprobe, einer Alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung entziehen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Polizei bei Meldung eines Bagatellfalles praxisgemäss nicht auf der Un- fallstelle erschienen wäre (Urk. 15 S. 5 ff.; Urk. 36 S. 3 f., 7). 4.5. Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es mag zu- treffen, dass auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht automatisch eine Atem- alkoholprobe erfolgt. Allerdings kann jeder Fahrzeugführer kontrolliert werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz muss je nach den Umständen auch der Nüchterne damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit. Das kann sich insbeson- dere bei Abwesenheit von dem Fahrzeugführer nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern aufdrängen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 105 IV 64 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_415/2015 vom 19.08.2015, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht einer Kumulation von Fahrfehlern schuldig gemacht. Gleichwohl hätte aber, zumindest zur Ausschaltung des Ver- dachts auf Trunkenheit und damit zur Plausibilisierung seiner Sachdarstellung im Zusammenhang mit der angeblichen Wespe, eine Massnahme zur Überprüfung
- 10 - der Fahr(un)fähigkeit stattfinden müssen, drängte sich doch ein Verdacht be- treffend eine mögliche Alkoholisierung aufgrund des objektiven Unfallgeschehens (Nacht, gerade Strasse, kein Gegenverkehr, gut erkennbare Abschrankung) ge- radezu auf (vgl. vorstehende Erw. 3.3 - 3.5). Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Polizei nach entsprechender Unfallmeldung durch einen Dritten effektiv Nachforschungen getätigt hatte (Urk. 21 S. 7). Es ist der Vorinstanz uneinge- schränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass die Ergebnisse dieser Nachfor- schungen (Nichtbekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes durch den Beschul- digten, Vorstrafe wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand) die "hohe Wahr- scheinlichkeit" hinsichtlich des objektiven Vereitelungsvorwurfes noch verdichte- ten. Aufgrund des seitens des Beschuldigten geschilderten Unfallherganges be- stand die hohe Wahrscheinlichkeit aber bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unfallort verlassen hatte. Mit der Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a SVG erfüllt. 4.6. Auch für die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kann es nicht (nur) darauf ankommen, ob der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war oder nicht. Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil (der Verdacht besteht, dass) er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die amtlich angeordnet worden ist oder nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte (BGE 131 IV 36 E. 4). Dabei ist der Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung nicht nur bei Kenntnis der die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnah- me begründenden Tatsachen gegeben, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn dem Beschuldigten eine Äusserung nachgewiesen werden kann, die belegt, dass er an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (BGE 114 IV 148 E. 3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.) nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht vorsätzlich begangen wird. Verlangt wird nach der seitens der Verteidigung zitierten Recht- sprechung lediglich die Kenntnis der die Meldepflicht begründenden Umstände (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2a), wovon gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bereits beim Realisieren eines Drittschadens auszugehen ist.
- 11 - 4.7. Der Beschuldigte kannte das Unfallgeschehen und damit auch die objekti- ven Umstände, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründet haben. Ein Indiz dafür, dass er eben tatsächlich mit einer Massnahme gerechnet hatte und die Anord- nung einer solchen hat verhindern wollen, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte auch nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch die Polizei nach dem Unfall seinen genauen Aufenthaltsort nicht hat bekannt geben wollen. Geradezu als absurd muss seine Erklärung dazu in der tatnächsten Einvernahme vom
19. Mai 2014 bezeichnet werden, wo er geltend machte, er habe eben immer noch Angst wegen der Wespe gehabt (Urk. 3 S. 2) – wohlverstanden nachdem er im Anschluss an den Unfall bereits mit dem Auto an seinen Wohnort gefahren war, dort sein Fahrzeug abgestellt und sich danach mit dem Taxi nach C._____ begeben hatte. Ebenso ist durch seine Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung belegt, dass er durchaus an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.5). An der Berufungsverhandlung dazu befragt, ob er denke, dass die Polizei einen Atemtest gemacht hätte, wenn sie vor Ort gewe- sen wäre, antwortete der Beschuldigte: "Ja sicher, wenn die Polizei dort gewesen wäre, dann schon. Aber sie war ja nicht dort" (Urk. 35 S. 12). Damit kann die Un- terlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Mel- dung durch den Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden. Es musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Polizei mit grösster Wahrschein- lichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte und dass er sich durch das Ver- lassen der Unfallstelle und das anschliessende Verheimlichen seines Aufenthalt- sortes dieser Massnahme entzog. 4.8. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte schon deshalb nicht mit einer Alkoholprobe habe rechnen müssen, weil die Polizei bei Meldung eines Bagatellunfalles nicht an der Unfallstelle er- schienen wäre, wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 15 S. 7, Urk. 36 S. 7 f.).
- 12 - Irreführend ist zunächst, wenn sich die Verteidigung auf BGE 106 IV 396 E. 4a bezieht und daraus schliesst, dass das Bundesgericht "klar und unmissverständ- lich" festgehalten habe, dass die Verursachung eines relativ kleinen Schadens durch Unaufmerksamkeit normalerweise keine Blutprobe nach sich ziehe, auch wenn die Kollision morgens gegen 5 Uhr erfolgte (vgl. Urk. 36 S. 8). Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde dies keineswegs vom Bundesgericht so ent- schieden. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen im zitierten Entscheid um die teilweise Wiedergabe vorinstanzlicher Feststellungen. Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass das Kantonsgericht in diesem konkreten Fall kein Bundesrecht verletzt habe, da eben keine besonderen Gründe für einen die ge- nauere Abklärung naheliegenden Verdacht der Angetrunkenheit nachgewiesen werden konnten. Damit ist der von der Verteidigung zitierte Fall mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar. Die ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG liegt gemäss Bundesgericht im Bestreben, sich ein möglichst rasches und zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalles zu verschaffen, um die Abwen- dung der zivilrechtlichen Verantwortung durch Flucht zu vereiteln. Im Rahmen der "Feststellungsduldungspflicht" von Art. 51 Abs.1 und 3 SVG muss sich der Fahr- zeuglenker unter Umständen auch eine Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gefallen lassen (Giger, OFK-SVG, Zürich 2014, Art. 91a N 3 mit Verweis auf BGE 131 IV 36 E. 3.5.1-3.5.3). Es lag nicht am Beschuldigten, darüber zu be- finden, ob die Polizei es für nötig gehalten hätte, an die Unfallstelle auszurücken. Wie gesehen muss aufgrund des Unfallgeschehens sehr wohl davon ausge- gangen werden, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung durch den Beschuldigten an den Unfallort ausgerückt wäre, gerade (auch) zur Durchführung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob tatsächlich "nur" von einem "Bagatellunfall mit sehr geringem Sach- schaden" auszugehen ist. 4.9. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
- 13 - 4.10. Es bleibt mithin beim zusätzlichen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
5. Sanktion und Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 21 S. 17). Nicht angefochten ist die aufgrund der Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. 2.2). 5.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren (Urk. 15, Urk. 22, Urk. 36) zum Strafmass betreffend die kumulativ auszusprechende Geldstrafe wegen der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 5.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 21 S. 9 f., 11 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Die Vorinstanz hat den vorliegend in Bezug auf das zu beurteilende Verge- hen zur Verfügung stehende Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 21 S. 8). Auch darauf kann verwiesen werden. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geld- strafe zur Diskussion. 5.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Alkoholprobe doppelt vereitelt hat, nämlich einerseits durch das Verlassen der Unfallstelle und Unterlassen der Meldung an die Polizei, anderer- seits durch Nichtbekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes nach entspre-
- 14 - chender Aufforderung durch die Polizei. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle zu kon- taktieren. Nur aufgrund des an der Unfallstelle zurückgebliebenen Kontrollschildes konnte der Beschuldigte überhaupt als Unfallverursacher identifiziert werden. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein Al- koholkonsum nicht nachgewiesen werden konnte. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesam- ten Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.6. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 11) verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich von Eventualvor- satz auszugehen ist. 5.7. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponenten auf eine Strafe von 45 Tagessätzen schliesst, erweist sich eine solche grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist korrigierend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2004 (Urk. 21 S. 12) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht straferhöhend gewichtet werden darf. Wie dem Schweizeri- schen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2015 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe mittlerweile gelöscht (Urk. 24). Dies muss aufgrund der 10-Jahres-Frist bereits im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils im März 2015 der Fall gewesen sein (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB), was hätte berücksichtigt werden müssen. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf betreffend die Vereitelung von Massnahmen zu Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet, kann der Beschuldig- te – mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 13) – weder Reue noch Einsicht für sich rekla- mieren. Sodann ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, die persönlichen Verhältnisse – welche sich gemäss Angaben des Beschuldigten seit Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils nicht massgeblich verändert haben (Urk. 35 S. 1-4) –, strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 21 S. 11, 13).
- 15 - 5.8. Damit erweisen sich die Täterkomponenten – entgegen der Vorinstanz – als strafzumessungsrechtlich neutral. Aufgrund der seitens der Vorinstanz zu Un- recht berücksichtigten Vorstrafe erweist sich eine leichte Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 5.9. Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 13 f.). Gemäss dem bei den Akten liegenden Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 30/1-7) haben sich die für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgeblichen finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ausgehend von einem mo- natlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'600.– bzw. von Fr. 3'869.70 netto erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als an- gemessen. 5.10. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose ge- stellt werden (Urk. 21 S. 16). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe stün- de aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie gesehen darf die aus dem Strafregisterauszug bereits gelöschte Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehende Erw. 5.7). Entsprechend dür- fen daraus auch keine Vorbehalte hinsichtlich der Bewährungsaussichten ab- geleitet werden. In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil scheint damit die Ver- hängung einer Probezeit von zwei Jahren als ausreichend. 5.11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte damit wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
- 16 -
6. Kosten 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositiv ziffer 6). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung ganz überwiegend. Da der vorinstanzliche Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- be- straft.
3. (…). Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 17 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte:
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. März 2015 wurde der Beschuldigte der Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von
- 4 - Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf
E. 1.2 Nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung wurde das Urteil den Parteien am 15. April 2015 sogleich in begründeter Form zugestellt (Prot. I S. 15, Urk. 18/1-2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 22).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom
E. 1.4 Am 3. August 2015 wurde auf den 5. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 32).
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 5). Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung bzw. -erläuterung, woraufhin die Verfahrensleitung die schriftliche Zustellung des Dispositives in Aussicht stellte.
- 5 - Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.)
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch be- treffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und verlangt einen diesbezüglichen Freispruch. Ferner ficht der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenauferlegung an (Urk. 22 S. 2, Prot. II S. 4-6). 2.2. Die Berufung betrifft mithin ausschliesslich die Dispositivziffern 1 (soweit die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit be- treffend), 2 und 3 (soweit die Geldstrafe betreffend) sowie Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Hingegen sind die nicht angefochtenen Punkte (Disposi- tivziffer 1 Absatz 2 und 3; Dispositivziffern 2 und 3, soweit die Busse betreffend; Dispositivziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, nach Verursachung einer Kollision mit einer Bauabschrankung die Fahrt mit seinem Personenwagen unter Vernachlässigung seiner Meldepflich- ten auch deshalb fortgesetzt zu haben, weil er Alkohol getrunken und daher habe verhindern wollen, dass durch die herbeigerufene Polizei eine Blutalkoholprobe hätte angeordnet werden können, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft angesichts der vorliegenden Umstände – nachts, Unfallgeschehen – mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (Urk. 8 S. 3).
E. 3.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestreitet der Beschuldigte nicht, am 7. Mai 2014 seinen Personenwagen der Marke BMW, ZH …, um ca. 00:45 Uhr durch die B._____-Strasse in … Zürich gelenkt zu haben und auf der Höhe der Hausnummer … mit einer dort befindlichen Bauabschrankung kollidiert zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abrede, sich weder um den Schaden gekümmert
- 6 - noch unverzüglich beim Geschädigten oder bei der Polizei gemeldet zu haben, obschon eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre (Urk. 21 S. 3 f., S. 6 f., Urk. 3 S. 1 f., Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 9 - 13, Urk. 35 S. 6-9). Wie der Beschuldigte selbst erklärte, habe er sich erst am nächsten Morgen um ca. 09:00 Uhr, also ca. 8 Stunden nach dem Vorfall, bei der Polizei gemeldet (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 7 f., 10). Die Nacht habe er bei seiner Freundin verbracht, nachdem er zuvor sein beschädigtes Fahrzeug in der Nähe seines Wohnortes (…strasse …) abgestellt hatte und sich ein Taxi bestellte (Urk. 21 S. 6, Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 10 - 12, Urk. 35 S. 6). Die Polizei konnte den Beschuldigten allerdings aufgrund des am Unfallort zurückgeblie- benen Kontrollschildes als Unfallverursacher identifizieren, woraufhin sie diesen noch in der Nacht telefonisch kontaktierte. Gemäss Darstellung des Polizeifunk- tionärs verweigerte der Beschuldigte allerdings, der Polizei seinen genauen Auf- enthaltsort bekannt zu geben (Urk. 1 S. 4), was der Beschuldigte nicht bestreitet. Er betont aber immer wieder, dass er der Polizei schon gesagt habe, dass er sich in C._____ aufgehalten habe. Genauere Hinweise habe er nicht gegeben, weil er unkonzentriert gewesen sei. Ferner habe er es nicht gesagt, weil die Frau, bei der er sich aufgehalten habe, nur seine Freundin und nicht seine Frau gewesen sei (Prot. I S. 9, 11, 12; Urk. 35 S. 10 f.).
E. 3.3 Betreffend den Unfallhergang steht gemäss den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Kollision mit der Bau- abschrankung ohne Einwirkung eines anderen Fahrzeuges verursachte (Urk. 21 S. 5). Zu bemerken ist, dass sich die Kollision auf einer geraden Strecke ereigne- te, bog der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben doch bereits am … und nicht erst von der …strasse her in die gerade verlaufende B._____-Strasse ein (Urk. 4 S. 2 mit entsprechendem handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten, Prot. I S. 9). Hinweise auf schwierige Strassenverhältnisse sind keine ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2). Solche werden seitens des Beschuldigten bzw. seiner Vertei- digung auch nicht geltend gemacht. Dezidiert in Abrede stellt der Beschuldigte, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 3 ff., Prot. I S. 14, Urk. 35 S. 6 f., 10). Mit der Abschrankung sei er kollidiert, weil er versucht ha- be, eine Wespe zu verscheuchen (Urk. 4 S. 2 f.). Aufgrund seiner Wespenallergie
- 7 - und den diesbezüglich negativ geprägten Erfahrungen habe er Angst vor der Wespe gehabt. Deshalb sei er nach der Kollision an der Unfallstelle auch nicht aus dem Auto gestiegen (Urk. 21 S. 4, Prot. I S. 9 f., Urk. 4 S. 2 f., Urk. 35 S. 7-9).
E. 3.4 Unverständlich erscheint, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz Angst vor einer allergischen Reaktion im Auto verweilte und seine Fahrt fort- gesetzt hatte, anstatt – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 21 S. 5) – die Fahrt zu verlangsamen oder gar anzuhalten, um aus dem Auto und damit vor der Wespe zu flüchten. Gegen die Version des Beschuldigten spricht jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach der Kollision weitergefahren war (vgl. Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 9). Der Beschuldigte erklärt dies damit, dass er einfach alle Fenster geöffnet habe und er die Wespe dann nicht mehr gehört habe (Prot. I S. 10). Er habe einfach nicht klar denken können und Angst gehabt. (Urk. 35 S. 9). Nebst dieser doch eher unglaubhaften Darstellung ist ferner zu bemerken, dass grund- sätzlich davon auszugehen ist, dass Wespen – zumindest in der freien Natur (vgl. hierzu den Einwand der Verteidigung, wonach ein Auto nicht die freie Natur wi- derspiegle, Prot. II S. 7) – nicht Nachtaktiv sind (vgl. Urk. 35 S. 12 f. mit Verweis auf www.aktion-wespenschutz.de). Auch dieser Umstand spricht eher gegen die Version des Beschuldigten.
E. 3.5 Letztlich kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wespe tatsächlich so zugetragen hat, wie vom Beschuldigten behauptet. Jeden- falls steht fest, dass es so oder anders nicht gerade alltäglich ist, dass ein Fahr- zeugführer mitten in der Nacht bei besten Verhältnissen (Urk. 1 S. 5) auf einer ge- raden Strecke und ohne Gegenverkehr derart von der Fahrbahn abkommt, dass er mit einer gut sichtbaren Bauabschrankung am Strassenrand kollidiert. Da – ab- gesehen von der angeblich vorhandenen Wespe – keine äusseren Umstände als Unfallverursachung erkennbar sind und vom Beschuldigten auch nicht behauptet werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei unverzüglicher Benachrichtigung durch den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit unter anderem zwecks Durchführung einer Atemalkoholkontrolle ausgerückt wäre (so auch der Beschuldigte selbst in Urk. 39 S. 10 oben und S. 12 oben). Damit hätten vorhandene Zweifel betreffend das durch den Beschuldigten behauptete Tat-
- 8 - geschehen relativiert werden können, denn ob sich nun eine Wespe im Fahrzeug des Beschuldigten befunden hat oder nicht, hätten die Beamten offensichtlich nicht überprüfen können. Der Beschuldigte bestreitet nicht, realisiert zu haben, dass beim ihn anrufenden Polizeifunktionär offenbar ein Verdacht betreffend Al- koholkonsum entstanden war. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Polizei sicher gedacht habe, dass er betrunken gewesen sei und sie wohl deshalb seinen genauen Aufenthaltsort hätten in Erfahrung bringen wollen (Prot. I S. 12).
E. 3.6 Ob der Beschuldigte am Unfalltag tatsächlich Alkohol konsumiert hatte oder nicht, kann – mit der Verteidigung (Urk. 15 S. 3 ff; Urk. 35 S. 3, 8) – nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit muss der Anklagesachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt gelten. Darauf kann es aber – wie noch aufzuzeigen sein wird – bei der Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens nicht ankommen. Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erstellt.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das für das vorliegenden Berufungsverfahren relevante Handeln des Beschuldigten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 21 S. 6-8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter Verweis auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend umrissen (Urk. 21 S. S. 6-8). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.3 Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand der Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG). Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, muss der
- 9 - Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt haben, damit von einem eventualvorsätzlichem Handeln aus- gegangen werden kann (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2).
E. 4.4 Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit mit einer Atemalkohol- oder gar Blutprobe habe rechnen müssen, weshalb er vom Vorwurf betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 15 S. 9; Urk. 36 S. 3 f., 7). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte am Unfalltag zu keiner Zeit Alkohol getrunken habe und es sich bei der Kollision mit der Bauabschrankung um einen Bagatellunfall mit sehr geringem Sachschaden gehandelt habe. Der Beschuldigte habe deshalb zu keiner Zeit damit rechnen müssen, dass er sich durch sein (Fehl) Verhalten einer Blutprobe, einer Alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung entziehen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Polizei bei Meldung eines Bagatellfalles praxisgemäss nicht auf der Un- fallstelle erschienen wäre (Urk. 15 S. 5 ff.; Urk. 36 S. 3 f., 7).
E. 4.5 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es mag zu- treffen, dass auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht automatisch eine Atem- alkoholprobe erfolgt. Allerdings kann jeder Fahrzeugführer kontrolliert werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz muss je nach den Umständen auch der Nüchterne damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit. Das kann sich insbeson- dere bei Abwesenheit von dem Fahrzeugführer nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern aufdrängen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 105 IV 64 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_415/2015 vom 19.08.2015, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht einer Kumulation von Fahrfehlern schuldig gemacht. Gleichwohl hätte aber, zumindest zur Ausschaltung des Ver- dachts auf Trunkenheit und damit zur Plausibilisierung seiner Sachdarstellung im Zusammenhang mit der angeblichen Wespe, eine Massnahme zur Überprüfung
- 10 - der Fahr(un)fähigkeit stattfinden müssen, drängte sich doch ein Verdacht be- treffend eine mögliche Alkoholisierung aufgrund des objektiven Unfallgeschehens (Nacht, gerade Strasse, kein Gegenverkehr, gut erkennbare Abschrankung) ge- radezu auf (vgl. vorstehende Erw. 3.3 - 3.5). Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Polizei nach entsprechender Unfallmeldung durch einen Dritten effektiv Nachforschungen getätigt hatte (Urk. 21 S. 7). Es ist der Vorinstanz uneinge- schränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass die Ergebnisse dieser Nachfor- schungen (Nichtbekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes durch den Beschul- digten, Vorstrafe wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand) die "hohe Wahr- scheinlichkeit" hinsichtlich des objektiven Vereitelungsvorwurfes noch verdichte- ten. Aufgrund des seitens des Beschuldigten geschilderten Unfallherganges be- stand die hohe Wahrscheinlichkeit aber bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unfallort verlassen hatte. Mit der Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a SVG erfüllt.
E. 4.6 Auch für die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kann es nicht (nur) darauf ankommen, ob der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war oder nicht. Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil (der Verdacht besteht, dass) er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die amtlich angeordnet worden ist oder nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte (BGE 131 IV 36 E. 4). Dabei ist der Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung nicht nur bei Kenntnis der die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnah- me begründenden Tatsachen gegeben, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn dem Beschuldigten eine Äusserung nachgewiesen werden kann, die belegt, dass er an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (BGE 114 IV 148 E. 3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.) nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht vorsätzlich begangen wird. Verlangt wird nach der seitens der Verteidigung zitierten Recht- sprechung lediglich die Kenntnis der die Meldepflicht begründenden Umstände (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2a), wovon gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bereits beim Realisieren eines Drittschadens auszugehen ist.
- 11 -
E. 4.7 Der Beschuldigte kannte das Unfallgeschehen und damit auch die objekti- ven Umstände, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründet haben. Ein Indiz dafür, dass er eben tatsächlich mit einer Massnahme gerechnet hatte und die Anord- nung einer solchen hat verhindern wollen, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte auch nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch die Polizei nach dem Unfall seinen genauen Aufenthaltsort nicht hat bekannt geben wollen. Geradezu als absurd muss seine Erklärung dazu in der tatnächsten Einvernahme vom
19. Mai 2014 bezeichnet werden, wo er geltend machte, er habe eben immer noch Angst wegen der Wespe gehabt (Urk. 3 S. 2) – wohlverstanden nachdem er im Anschluss an den Unfall bereits mit dem Auto an seinen Wohnort gefahren war, dort sein Fahrzeug abgestellt und sich danach mit dem Taxi nach C._____ begeben hatte. Ebenso ist durch seine Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung belegt, dass er durchaus an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.5). An der Berufungsverhandlung dazu befragt, ob er denke, dass die Polizei einen Atemtest gemacht hätte, wenn sie vor Ort gewe- sen wäre, antwortete der Beschuldigte: "Ja sicher, wenn die Polizei dort gewesen wäre, dann schon. Aber sie war ja nicht dort" (Urk. 35 S. 12). Damit kann die Un- terlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Mel- dung durch den Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden. Es musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Polizei mit grösster Wahrschein- lichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte und dass er sich durch das Ver- lassen der Unfallstelle und das anschliessende Verheimlichen seines Aufenthalt- sortes dieser Massnahme entzog.
E. 4.8 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte schon deshalb nicht mit einer Alkoholprobe habe rechnen müssen, weil die Polizei bei Meldung eines Bagatellunfalles nicht an der Unfallstelle er- schienen wäre, wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 15 S. 7, Urk. 36 S. 7 f.).
- 12 - Irreführend ist zunächst, wenn sich die Verteidigung auf BGE 106 IV 396 E. 4a bezieht und daraus schliesst, dass das Bundesgericht "klar und unmissverständ- lich" festgehalten habe, dass die Verursachung eines relativ kleinen Schadens durch Unaufmerksamkeit normalerweise keine Blutprobe nach sich ziehe, auch wenn die Kollision morgens gegen 5 Uhr erfolgte (vgl. Urk. 36 S. 8). Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde dies keineswegs vom Bundesgericht so ent- schieden. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen im zitierten Entscheid um die teilweise Wiedergabe vorinstanzlicher Feststellungen. Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass das Kantonsgericht in diesem konkreten Fall kein Bundesrecht verletzt habe, da eben keine besonderen Gründe für einen die ge- nauere Abklärung naheliegenden Verdacht der Angetrunkenheit nachgewiesen werden konnten. Damit ist der von der Verteidigung zitierte Fall mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar. Die ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG liegt gemäss Bundesgericht im Bestreben, sich ein möglichst rasches und zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalles zu verschaffen, um die Abwen- dung der zivilrechtlichen Verantwortung durch Flucht zu vereiteln. Im Rahmen der "Feststellungsduldungspflicht" von Art. 51 Abs.1 und 3 SVG muss sich der Fahr- zeuglenker unter Umständen auch eine Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gefallen lassen (Giger, OFK-SVG, Zürich 2014, Art. 91a N 3 mit Verweis auf BGE 131 IV 36 E. 3.5.1-3.5.3). Es lag nicht am Beschuldigten, darüber zu be- finden, ob die Polizei es für nötig gehalten hätte, an die Unfallstelle auszurücken. Wie gesehen muss aufgrund des Unfallgeschehens sehr wohl davon ausge- gangen werden, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung durch den Beschuldigten an den Unfallort ausgerückt wäre, gerade (auch) zur Durchführung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob tatsächlich "nur" von einem "Bagatellunfall mit sehr geringem Sach- schaden" auszugehen ist.
E. 4.9 Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
- 13 -
E. 4.10 Es bleibt mithin beim zusätzlichen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
E. 5 Sanktion und Strafvollzug
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 21 S. 17). Nicht angefochten ist die aufgrund der Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. 2.2).
E. 5.2 Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren (Urk. 15, Urk. 22, Urk. 36) zum Strafmass betreffend die kumulativ auszusprechende Geldstrafe wegen der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 21 S. 9 f., 11 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat den vorliegend in Bezug auf das zu beurteilende Verge- hen zur Verfügung stehende Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 21 S. 8). Auch darauf kann verwiesen werden. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geld- strafe zur Diskussion.
E. 5.5 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Alkoholprobe doppelt vereitelt hat, nämlich einerseits durch das Verlassen der Unfallstelle und Unterlassen der Meldung an die Polizei, anderer- seits durch Nichtbekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes nach entspre-
- 14 - chender Aufforderung durch die Polizei. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle zu kon- taktieren. Nur aufgrund des an der Unfallstelle zurückgebliebenen Kontrollschildes konnte der Beschuldigte überhaupt als Unfallverursacher identifiziert werden. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein Al- koholkonsum nicht nachgewiesen werden konnte. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesam- ten Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 5.6 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 11) verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich von Eventualvor- satz auszugehen ist.
E. 5.7 Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponenten auf eine Strafe von 45 Tagessätzen schliesst, erweist sich eine solche grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist korrigierend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2004 (Urk. 21 S. 12) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht straferhöhend gewichtet werden darf. Wie dem Schweizeri- schen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2015 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe mittlerweile gelöscht (Urk. 24). Dies muss aufgrund der 10-Jahres-Frist bereits im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils im März 2015 der Fall gewesen sein (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB), was hätte berücksichtigt werden müssen. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf betreffend die Vereitelung von Massnahmen zu Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet, kann der Beschuldig- te – mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 13) – weder Reue noch Einsicht für sich rekla- mieren. Sodann ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, die persönlichen Verhältnisse – welche sich gemäss Angaben des Beschuldigten seit Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils nicht massgeblich verändert haben (Urk. 35 S. 1-4) –, strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 21 S. 11, 13).
- 15 -
E. 5.8 Damit erweisen sich die Täterkomponenten – entgegen der Vorinstanz – als strafzumessungsrechtlich neutral. Aufgrund der seitens der Vorinstanz zu Un- recht berücksichtigten Vorstrafe erweist sich eine leichte Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 5.9 Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 13 f.). Gemäss dem bei den Akten liegenden Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 30/1-7) haben sich die für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgeblichen finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ausgehend von einem mo- natlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'600.– bzw. von Fr. 3'869.70 netto erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als an- gemessen.
E. 5.10 Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose ge- stellt werden (Urk. 21 S. 16). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe stün- de aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie gesehen darf die aus dem Strafregisterauszug bereits gelöschte Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehende Erw. 5.7). Entsprechend dür- fen daraus auch keine Vorbehalte hinsichtlich der Bewährungsaussichten ab- geleitet werden. In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil scheint damit die Ver- hängung einer Probezeit von zwei Jahren als ausreichend.
E. 5.11 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte damit wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
- 16 -
E. 6 (…)
E. 6.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositiv ziffer 6).
E. 6.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung ganz überwiegend. Da der vorinstanzliche Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- be- straft.
3. (…). Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 17 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 (Mitteilungen)
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie - der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 4'050.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36)
- Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Betreffend des – fahrlässigen – pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– zu bestätigen.
- Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei aufgrund des Teilobsiegens gestützt auf Art. 426 StPO nur ein Teil der vorinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschuldigten und Berufungskläger eine nach richterlichem Ermessen zu bemessende Parteientschädigung zzgl. MWST. zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 27, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
- Prozessgeschichte: 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung – Einzelgericht, vom 9. März 2015 wurde der Beschuldigte der Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von - 4 - Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 17 ff.). 1.2. Nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung wurde das Urteil den Parteien am 15. April 2015 sogleich in begründeter Form zugestellt (Prot. I S. 15, Urk. 18/1-2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 22). 1.3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom
- Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschluss- berufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu be- antragen (Urk. 27). Der Aufforderung, diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse beizubringen, kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 nach (Urk. 28). 1.4. Am 3. August 2015 wurde auf den 5. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 32). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 5). Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung bzw. -erläuterung, woraufhin die Verfahrensleitung die schriftliche Zustellung des Dispositives in Aussicht stellte. - 5 - Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.)
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch be- treffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und verlangt einen diesbezüglichen Freispruch. Ferner ficht der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenauferlegung an (Urk. 22 S. 2, Prot. II S. 4-6). 2.2. Die Berufung betrifft mithin ausschliesslich die Dispositivziffern 1 (soweit die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit be- treffend), 2 und 3 (soweit die Geldstrafe betreffend) sowie Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Hingegen sind die nicht angefochtenen Punkte (Disposi- tivziffer 1 Absatz 2 und 3; Dispositivziffern 2 und 3, soweit die Busse betreffend; Dispositivziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
- Sachverhalt 3.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, nach Verursachung einer Kollision mit einer Bauabschrankung die Fahrt mit seinem Personenwagen unter Vernachlässigung seiner Meldepflich- ten auch deshalb fortgesetzt zu haben, weil er Alkohol getrunken und daher habe verhindern wollen, dass durch die herbeigerufene Polizei eine Blutalkoholprobe hätte angeordnet werden können, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft angesichts der vorliegenden Umstände – nachts, Unfallgeschehen – mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (Urk. 8 S. 3). 3.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestreitet der Beschuldigte nicht, am 7. Mai 2014 seinen Personenwagen der Marke BMW, ZH …, um ca. 00:45 Uhr durch die B._____-Strasse in … Zürich gelenkt zu haben und auf der Höhe der Hausnummer … mit einer dort befindlichen Bauabschrankung kollidiert zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abrede, sich weder um den Schaden gekümmert - 6 - noch unverzüglich beim Geschädigten oder bei der Polizei gemeldet zu haben, obschon eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre (Urk. 21 S. 3 f., S. 6 f., Urk. 3 S. 1 f., Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 9 - 13, Urk. 35 S. 6-9). Wie der Beschuldigte selbst erklärte, habe er sich erst am nächsten Morgen um ca. 09:00 Uhr, also ca. 8 Stunden nach dem Vorfall, bei der Polizei gemeldet (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 7 f., 10). Die Nacht habe er bei seiner Freundin verbracht, nachdem er zuvor sein beschädigtes Fahrzeug in der Nähe seines Wohnortes (…strasse …) abgestellt hatte und sich ein Taxi bestellte (Urk. 21 S. 6, Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 10 - 12, Urk. 35 S. 6). Die Polizei konnte den Beschuldigten allerdings aufgrund des am Unfallort zurückgeblie- benen Kontrollschildes als Unfallverursacher identifizieren, woraufhin sie diesen noch in der Nacht telefonisch kontaktierte. Gemäss Darstellung des Polizeifunk- tionärs verweigerte der Beschuldigte allerdings, der Polizei seinen genauen Auf- enthaltsort bekannt zu geben (Urk. 1 S. 4), was der Beschuldigte nicht bestreitet. Er betont aber immer wieder, dass er der Polizei schon gesagt habe, dass er sich in C._____ aufgehalten habe. Genauere Hinweise habe er nicht gegeben, weil er unkonzentriert gewesen sei. Ferner habe er es nicht gesagt, weil die Frau, bei der er sich aufgehalten habe, nur seine Freundin und nicht seine Frau gewesen sei (Prot. I S. 9, 11, 12; Urk. 35 S. 10 f.). 3.3. Betreffend den Unfallhergang steht gemäss den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Kollision mit der Bau- abschrankung ohne Einwirkung eines anderen Fahrzeuges verursachte (Urk. 21 S. 5). Zu bemerken ist, dass sich die Kollision auf einer geraden Strecke ereigne- te, bog der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben doch bereits am … und nicht erst von der …strasse her in die gerade verlaufende B._____-Strasse ein (Urk. 4 S. 2 mit entsprechendem handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten, Prot. I S. 9). Hinweise auf schwierige Strassenverhältnisse sind keine ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2). Solche werden seitens des Beschuldigten bzw. seiner Vertei- digung auch nicht geltend gemacht. Dezidiert in Abrede stellt der Beschuldigte, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 3 ff., Prot. I S. 14, Urk. 35 S. 6 f., 10). Mit der Abschrankung sei er kollidiert, weil er versucht ha- be, eine Wespe zu verscheuchen (Urk. 4 S. 2 f.). Aufgrund seiner Wespenallergie - 7 - und den diesbezüglich negativ geprägten Erfahrungen habe er Angst vor der Wespe gehabt. Deshalb sei er nach der Kollision an der Unfallstelle auch nicht aus dem Auto gestiegen (Urk. 21 S. 4, Prot. I S. 9 f., Urk. 4 S. 2 f., Urk. 35 S. 7-9). 3.4. Unverständlich erscheint, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz Angst vor einer allergischen Reaktion im Auto verweilte und seine Fahrt fort- gesetzt hatte, anstatt – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 21 S. 5) – die Fahrt zu verlangsamen oder gar anzuhalten, um aus dem Auto und damit vor der Wespe zu flüchten. Gegen die Version des Beschuldigten spricht jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach der Kollision weitergefahren war (vgl. Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 9). Der Beschuldigte erklärt dies damit, dass er einfach alle Fenster geöffnet habe und er die Wespe dann nicht mehr gehört habe (Prot. I S. 10). Er habe einfach nicht klar denken können und Angst gehabt. (Urk. 35 S. 9). Nebst dieser doch eher unglaubhaften Darstellung ist ferner zu bemerken, dass grund- sätzlich davon auszugehen ist, dass Wespen – zumindest in der freien Natur (vgl. hierzu den Einwand der Verteidigung, wonach ein Auto nicht die freie Natur wi- derspiegle, Prot. II S. 7) – nicht Nachtaktiv sind (vgl. Urk. 35 S. 12 f. mit Verweis auf www.aktion-wespenschutz.de). Auch dieser Umstand spricht eher gegen die Version des Beschuldigten. 3.5. Letztlich kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wespe tatsächlich so zugetragen hat, wie vom Beschuldigten behauptet. Jeden- falls steht fest, dass es so oder anders nicht gerade alltäglich ist, dass ein Fahr- zeugführer mitten in der Nacht bei besten Verhältnissen (Urk. 1 S. 5) auf einer ge- raden Strecke und ohne Gegenverkehr derart von der Fahrbahn abkommt, dass er mit einer gut sichtbaren Bauabschrankung am Strassenrand kollidiert. Da – ab- gesehen von der angeblich vorhandenen Wespe – keine äusseren Umstände als Unfallverursachung erkennbar sind und vom Beschuldigten auch nicht behauptet werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei unverzüglicher Benachrichtigung durch den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit unter anderem zwecks Durchführung einer Atemalkoholkontrolle ausgerückt wäre (so auch der Beschuldigte selbst in Urk. 39 S. 10 oben und S. 12 oben). Damit hätten vorhandene Zweifel betreffend das durch den Beschuldigten behauptete Tat- - 8 - geschehen relativiert werden können, denn ob sich nun eine Wespe im Fahrzeug des Beschuldigten befunden hat oder nicht, hätten die Beamten offensichtlich nicht überprüfen können. Der Beschuldigte bestreitet nicht, realisiert zu haben, dass beim ihn anrufenden Polizeifunktionär offenbar ein Verdacht betreffend Al- koholkonsum entstanden war. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Polizei sicher gedacht habe, dass er betrunken gewesen sei und sie wohl deshalb seinen genauen Aufenthaltsort hätten in Erfahrung bringen wollen (Prot. I S. 12). 3.6. Ob der Beschuldigte am Unfalltag tatsächlich Alkohol konsumiert hatte oder nicht, kann – mit der Verteidigung (Urk. 15 S. 3 ff; Urk. 35 S. 3, 8) – nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit muss der Anklagesachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt gelten. Darauf kann es aber – wie noch aufzuzeigen sein wird – bei der Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens nicht ankommen. Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erstellt.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das für das vorliegenden Berufungsverfahren relevante Handeln des Beschuldigten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 21 S. 6-8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter Verweis auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend umrissen (Urk. 21 S. S. 6-8). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand der Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG). Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, muss der - 9 - Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt haben, damit von einem eventualvorsätzlichem Handeln aus- gegangen werden kann (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2). 4.4. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit mit einer Atemalkohol- oder gar Blutprobe habe rechnen müssen, weshalb er vom Vorwurf betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 15 S. 9; Urk. 36 S. 3 f., 7). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte am Unfalltag zu keiner Zeit Alkohol getrunken habe und es sich bei der Kollision mit der Bauabschrankung um einen Bagatellunfall mit sehr geringem Sachschaden gehandelt habe. Der Beschuldigte habe deshalb zu keiner Zeit damit rechnen müssen, dass er sich durch sein (Fehl) Verhalten einer Blutprobe, einer Alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung entziehen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Polizei bei Meldung eines Bagatellfalles praxisgemäss nicht auf der Un- fallstelle erschienen wäre (Urk. 15 S. 5 ff.; Urk. 36 S. 3 f., 7). 4.5. Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es mag zu- treffen, dass auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht automatisch eine Atem- alkoholprobe erfolgt. Allerdings kann jeder Fahrzeugführer kontrolliert werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz muss je nach den Umständen auch der Nüchterne damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit. Das kann sich insbeson- dere bei Abwesenheit von dem Fahrzeugführer nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern aufdrängen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 105 IV 64 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_415/2015 vom 19.08.2015, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht einer Kumulation von Fahrfehlern schuldig gemacht. Gleichwohl hätte aber, zumindest zur Ausschaltung des Ver- dachts auf Trunkenheit und damit zur Plausibilisierung seiner Sachdarstellung im Zusammenhang mit der angeblichen Wespe, eine Massnahme zur Überprüfung - 10 - der Fahr(un)fähigkeit stattfinden müssen, drängte sich doch ein Verdacht be- treffend eine mögliche Alkoholisierung aufgrund des objektiven Unfallgeschehens (Nacht, gerade Strasse, kein Gegenverkehr, gut erkennbare Abschrankung) ge- radezu auf (vgl. vorstehende Erw. 3.3 - 3.5). Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Polizei nach entsprechender Unfallmeldung durch einen Dritten effektiv Nachforschungen getätigt hatte (Urk. 21 S. 7). Es ist der Vorinstanz uneinge- schränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass die Ergebnisse dieser Nachfor- schungen (Nichtbekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes durch den Beschul- digten, Vorstrafe wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand) die "hohe Wahr- scheinlichkeit" hinsichtlich des objektiven Vereitelungsvorwurfes noch verdichte- ten. Aufgrund des seitens des Beschuldigten geschilderten Unfallherganges be- stand die hohe Wahrscheinlichkeit aber bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unfallort verlassen hatte. Mit der Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a SVG erfüllt. 4.6. Auch für die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kann es nicht (nur) darauf ankommen, ob der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war oder nicht. Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil (der Verdacht besteht, dass) er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die amtlich angeordnet worden ist oder nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte (BGE 131 IV 36 E. 4). Dabei ist der Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung nicht nur bei Kenntnis der die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnah- me begründenden Tatsachen gegeben, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn dem Beschuldigten eine Äusserung nachgewiesen werden kann, die belegt, dass er an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (BGE 114 IV 148 E. 3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.) nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht vorsätzlich begangen wird. Verlangt wird nach der seitens der Verteidigung zitierten Recht- sprechung lediglich die Kenntnis der die Meldepflicht begründenden Umstände (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2a), wovon gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bereits beim Realisieren eines Drittschadens auszugehen ist. - 11 - 4.7. Der Beschuldigte kannte das Unfallgeschehen und damit auch die objekti- ven Umstände, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründet haben. Ein Indiz dafür, dass er eben tatsächlich mit einer Massnahme gerechnet hatte und die Anord- nung einer solchen hat verhindern wollen, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte auch nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch die Polizei nach dem Unfall seinen genauen Aufenthaltsort nicht hat bekannt geben wollen. Geradezu als absurd muss seine Erklärung dazu in der tatnächsten Einvernahme vom
- Mai 2014 bezeichnet werden, wo er geltend machte, er habe eben immer noch Angst wegen der Wespe gehabt (Urk. 3 S. 2) – wohlverstanden nachdem er im Anschluss an den Unfall bereits mit dem Auto an seinen Wohnort gefahren war, dort sein Fahrzeug abgestellt und sich danach mit dem Taxi nach C._____ begeben hatte. Ebenso ist durch seine Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung belegt, dass er durchaus an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.5). An der Berufungsverhandlung dazu befragt, ob er denke, dass die Polizei einen Atemtest gemacht hätte, wenn sie vor Ort gewe- sen wäre, antwortete der Beschuldigte: "Ja sicher, wenn die Polizei dort gewesen wäre, dann schon. Aber sie war ja nicht dort" (Urk. 35 S. 12). Damit kann die Un- terlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Mel- dung durch den Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden. Es musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Polizei mit grösster Wahrschein- lichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte und dass er sich durch das Ver- lassen der Unfallstelle und das anschliessende Verheimlichen seines Aufenthalt- sortes dieser Massnahme entzog. 4.8. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte schon deshalb nicht mit einer Alkoholprobe habe rechnen müssen, weil die Polizei bei Meldung eines Bagatellunfalles nicht an der Unfallstelle er- schienen wäre, wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 15 S. 7, Urk. 36 S. 7 f.). - 12 - Irreführend ist zunächst, wenn sich die Verteidigung auf BGE 106 IV 396 E. 4a bezieht und daraus schliesst, dass das Bundesgericht "klar und unmissverständ- lich" festgehalten habe, dass die Verursachung eines relativ kleinen Schadens durch Unaufmerksamkeit normalerweise keine Blutprobe nach sich ziehe, auch wenn die Kollision morgens gegen 5 Uhr erfolgte (vgl. Urk. 36 S. 8). Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde dies keineswegs vom Bundesgericht so ent- schieden. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen im zitierten Entscheid um die teilweise Wiedergabe vorinstanzlicher Feststellungen. Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass das Kantonsgericht in diesem konkreten Fall kein Bundesrecht verletzt habe, da eben keine besonderen Gründe für einen die ge- nauere Abklärung naheliegenden Verdacht der Angetrunkenheit nachgewiesen werden konnten. Damit ist der von der Verteidigung zitierte Fall mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar. Die ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG liegt gemäss Bundesgericht im Bestreben, sich ein möglichst rasches und zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalles zu verschaffen, um die Abwen- dung der zivilrechtlichen Verantwortung durch Flucht zu vereiteln. Im Rahmen der "Feststellungsduldungspflicht" von Art. 51 Abs.1 und 3 SVG muss sich der Fahr- zeuglenker unter Umständen auch eine Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gefallen lassen (Giger, OFK-SVG, Zürich 2014, Art. 91a N 3 mit Verweis auf BGE 131 IV 36 E. 3.5.1-3.5.3). Es lag nicht am Beschuldigten, darüber zu be- finden, ob die Polizei es für nötig gehalten hätte, an die Unfallstelle auszurücken. Wie gesehen muss aufgrund des Unfallgeschehens sehr wohl davon ausge- gangen werden, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung durch den Beschuldigten an den Unfallort ausgerückt wäre, gerade (auch) zur Durchführung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob tatsächlich "nur" von einem "Bagatellunfall mit sehr geringem Sach- schaden" auszugehen ist. 4.9. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. - 13 - 4.10. Es bleibt mithin beim zusätzlichen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- Sanktion und Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 21 S. 17). Nicht angefochten ist die aufgrund der Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. 2.2). 5.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren (Urk. 15, Urk. 22, Urk. 36) zum Strafmass betreffend die kumulativ auszusprechende Geldstrafe wegen der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 5.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 21 S. 9 f., 11 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Die Vorinstanz hat den vorliegend in Bezug auf das zu beurteilende Verge- hen zur Verfügung stehende Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 21 S. 8). Auch darauf kann verwiesen werden. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geld- strafe zur Diskussion. 5.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Alkoholprobe doppelt vereitelt hat, nämlich einerseits durch das Verlassen der Unfallstelle und Unterlassen der Meldung an die Polizei, anderer- seits durch Nichtbekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes nach entspre- - 14 - chender Aufforderung durch die Polizei. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle zu kon- taktieren. Nur aufgrund des an der Unfallstelle zurückgebliebenen Kontrollschildes konnte der Beschuldigte überhaupt als Unfallverursacher identifiziert werden. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein Al- koholkonsum nicht nachgewiesen werden konnte. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesam- ten Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.6. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 11) verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich von Eventualvor- satz auszugehen ist. 5.7. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponenten auf eine Strafe von 45 Tagessätzen schliesst, erweist sich eine solche grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist korrigierend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2004 (Urk. 21 S. 12) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht straferhöhend gewichtet werden darf. Wie dem Schweizeri- schen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2015 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe mittlerweile gelöscht (Urk. 24). Dies muss aufgrund der 10-Jahres-Frist bereits im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils im März 2015 der Fall gewesen sein (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB), was hätte berücksichtigt werden müssen. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf betreffend die Vereitelung von Massnahmen zu Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet, kann der Beschuldig- te – mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 13) – weder Reue noch Einsicht für sich rekla- mieren. Sodann ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, die persönlichen Verhältnisse – welche sich gemäss Angaben des Beschuldigten seit Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils nicht massgeblich verändert haben (Urk. 35 S. 1-4) –, strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 21 S. 11, 13). - 15 - 5.8. Damit erweisen sich die Täterkomponenten – entgegen der Vorinstanz – als strafzumessungsrechtlich neutral. Aufgrund der seitens der Vorinstanz zu Un- recht berücksichtigten Vorstrafe erweist sich eine leichte Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 5.9. Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 13 f.). Gemäss dem bei den Akten liegenden Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 30/1-7) haben sich die für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgeblichen finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ausgehend von einem mo- natlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'600.– bzw. von Fr. 3'869.70 netto erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als an- gemessen. 5.10. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose ge- stellt werden (Urk. 21 S. 16). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe stün- de aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie gesehen darf die aus dem Strafregisterauszug bereits gelöschte Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehende Erw. 5.7). Entsprechend dür- fen daraus auch keine Vorbehalte hinsichtlich der Bewährungsaussichten ab- geleitet werden. In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil scheint damit die Ver- hängung einer Probezeit von zwei Jahren als ausreichend. 5.11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte damit wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. - 16 -
- Kosten 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositiv ziffer 6). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung ganz überwiegend. Da der vorinstanzliche Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie - der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- be- straft.
- (…). Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 17 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150210-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 5. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GB150003) Anklage: (Urk. 8) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 4'050.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Betreffend des – fahrlässigen – pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– zu bestätigen.
3. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei aufgrund des Teilobsiegens gestützt auf Art. 426 StPO nur ein Teil der vorinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschuldigten und Berufungskläger eine nach richterlichem Ermessen zu bemessende Parteientschädigung zzgl. MWST. zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 27, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte: 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. März 2015 wurde der Beschuldigte der Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von
- 4 - Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 17 ff.). 1.2. Nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung wurde das Urteil den Parteien am 15. April 2015 sogleich in begründeter Form zugestellt (Prot. I S. 15, Urk. 18/1-2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 22). 1.3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom
3. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschluss- berufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu be- antragen (Urk. 27). Der Aufforderung, diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse beizubringen, kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 nach (Urk. 28). 1.4. Am 3. August 2015 wurde auf den 5. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 32). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 5). Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung bzw. -erläuterung, woraufhin die Verfahrensleitung die schriftliche Zustellung des Dispositives in Aussicht stellte.
- 5 - Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.)
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch be- treffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und verlangt einen diesbezüglichen Freispruch. Ferner ficht der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenauferlegung an (Urk. 22 S. 2, Prot. II S. 4-6). 2.2. Die Berufung betrifft mithin ausschliesslich die Dispositivziffern 1 (soweit die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit be- treffend), 2 und 3 (soweit die Geldstrafe betreffend) sowie Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Hingegen sind die nicht angefochtenen Punkte (Disposi- tivziffer 1 Absatz 2 und 3; Dispositivziffern 2 und 3, soweit die Busse betreffend; Dispositivziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
3. Sachverhalt 3.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, nach Verursachung einer Kollision mit einer Bauabschrankung die Fahrt mit seinem Personenwagen unter Vernachlässigung seiner Meldepflich- ten auch deshalb fortgesetzt zu haben, weil er Alkohol getrunken und daher habe verhindern wollen, dass durch die herbeigerufene Polizei eine Blutalkoholprobe hätte angeordnet werden können, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft angesichts der vorliegenden Umstände – nachts, Unfallgeschehen – mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (Urk. 8 S. 3). 3.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestreitet der Beschuldigte nicht, am 7. Mai 2014 seinen Personenwagen der Marke BMW, ZH …, um ca. 00:45 Uhr durch die B._____-Strasse in … Zürich gelenkt zu haben und auf der Höhe der Hausnummer … mit einer dort befindlichen Bauabschrankung kollidiert zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abrede, sich weder um den Schaden gekümmert
- 6 - noch unverzüglich beim Geschädigten oder bei der Polizei gemeldet zu haben, obschon eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre (Urk. 21 S. 3 f., S. 6 f., Urk. 3 S. 1 f., Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 9 - 13, Urk. 35 S. 6-9). Wie der Beschuldigte selbst erklärte, habe er sich erst am nächsten Morgen um ca. 09:00 Uhr, also ca. 8 Stunden nach dem Vorfall, bei der Polizei gemeldet (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 7 f., 10). Die Nacht habe er bei seiner Freundin verbracht, nachdem er zuvor sein beschädigtes Fahrzeug in der Nähe seines Wohnortes (…strasse …) abgestellt hatte und sich ein Taxi bestellte (Urk. 21 S. 6, Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 10 - 12, Urk. 35 S. 6). Die Polizei konnte den Beschuldigten allerdings aufgrund des am Unfallort zurückgeblie- benen Kontrollschildes als Unfallverursacher identifizieren, woraufhin sie diesen noch in der Nacht telefonisch kontaktierte. Gemäss Darstellung des Polizeifunk- tionärs verweigerte der Beschuldigte allerdings, der Polizei seinen genauen Auf- enthaltsort bekannt zu geben (Urk. 1 S. 4), was der Beschuldigte nicht bestreitet. Er betont aber immer wieder, dass er der Polizei schon gesagt habe, dass er sich in C._____ aufgehalten habe. Genauere Hinweise habe er nicht gegeben, weil er unkonzentriert gewesen sei. Ferner habe er es nicht gesagt, weil die Frau, bei der er sich aufgehalten habe, nur seine Freundin und nicht seine Frau gewesen sei (Prot. I S. 9, 11, 12; Urk. 35 S. 10 f.). 3.3. Betreffend den Unfallhergang steht gemäss den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Kollision mit der Bau- abschrankung ohne Einwirkung eines anderen Fahrzeuges verursachte (Urk. 21 S. 5). Zu bemerken ist, dass sich die Kollision auf einer geraden Strecke ereigne- te, bog der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben doch bereits am … und nicht erst von der …strasse her in die gerade verlaufende B._____-Strasse ein (Urk. 4 S. 2 mit entsprechendem handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten, Prot. I S. 9). Hinweise auf schwierige Strassenverhältnisse sind keine ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2). Solche werden seitens des Beschuldigten bzw. seiner Vertei- digung auch nicht geltend gemacht. Dezidiert in Abrede stellt der Beschuldigte, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 3 ff., Prot. I S. 14, Urk. 35 S. 6 f., 10). Mit der Abschrankung sei er kollidiert, weil er versucht ha- be, eine Wespe zu verscheuchen (Urk. 4 S. 2 f.). Aufgrund seiner Wespenallergie
- 7 - und den diesbezüglich negativ geprägten Erfahrungen habe er Angst vor der Wespe gehabt. Deshalb sei er nach der Kollision an der Unfallstelle auch nicht aus dem Auto gestiegen (Urk. 21 S. 4, Prot. I S. 9 f., Urk. 4 S. 2 f., Urk. 35 S. 7-9). 3.4. Unverständlich erscheint, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz Angst vor einer allergischen Reaktion im Auto verweilte und seine Fahrt fort- gesetzt hatte, anstatt – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 21 S. 5) – die Fahrt zu verlangsamen oder gar anzuhalten, um aus dem Auto und damit vor der Wespe zu flüchten. Gegen die Version des Beschuldigten spricht jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach der Kollision weitergefahren war (vgl. Urk. 4 S. 3, Prot. I S. 9). Der Beschuldigte erklärt dies damit, dass er einfach alle Fenster geöffnet habe und er die Wespe dann nicht mehr gehört habe (Prot. I S. 10). Er habe einfach nicht klar denken können und Angst gehabt. (Urk. 35 S. 9). Nebst dieser doch eher unglaubhaften Darstellung ist ferner zu bemerken, dass grund- sätzlich davon auszugehen ist, dass Wespen – zumindest in der freien Natur (vgl. hierzu den Einwand der Verteidigung, wonach ein Auto nicht die freie Natur wi- derspiegle, Prot. II S. 7) – nicht Nachtaktiv sind (vgl. Urk. 35 S. 12 f. mit Verweis auf www.aktion-wespenschutz.de). Auch dieser Umstand spricht eher gegen die Version des Beschuldigten. 3.5. Letztlich kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Wespe tatsächlich so zugetragen hat, wie vom Beschuldigten behauptet. Jeden- falls steht fest, dass es so oder anders nicht gerade alltäglich ist, dass ein Fahr- zeugführer mitten in der Nacht bei besten Verhältnissen (Urk. 1 S. 5) auf einer ge- raden Strecke und ohne Gegenverkehr derart von der Fahrbahn abkommt, dass er mit einer gut sichtbaren Bauabschrankung am Strassenrand kollidiert. Da – ab- gesehen von der angeblich vorhandenen Wespe – keine äusseren Umstände als Unfallverursachung erkennbar sind und vom Beschuldigten auch nicht behauptet werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei unverzüglicher Benachrichtigung durch den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit unter anderem zwecks Durchführung einer Atemalkoholkontrolle ausgerückt wäre (so auch der Beschuldigte selbst in Urk. 39 S. 10 oben und S. 12 oben). Damit hätten vorhandene Zweifel betreffend das durch den Beschuldigten behauptete Tat-
- 8 - geschehen relativiert werden können, denn ob sich nun eine Wespe im Fahrzeug des Beschuldigten befunden hat oder nicht, hätten die Beamten offensichtlich nicht überprüfen können. Der Beschuldigte bestreitet nicht, realisiert zu haben, dass beim ihn anrufenden Polizeifunktionär offenbar ein Verdacht betreffend Al- koholkonsum entstanden war. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Polizei sicher gedacht habe, dass er betrunken gewesen sei und sie wohl deshalb seinen genauen Aufenthaltsort hätten in Erfahrung bringen wollen (Prot. I S. 12). 3.6. Ob der Beschuldigte am Unfalltag tatsächlich Alkohol konsumiert hatte oder nicht, kann – mit der Verteidigung (Urk. 15 S. 3 ff; Urk. 35 S. 3, 8) – nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit muss der Anklagesachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt gelten. Darauf kann es aber – wie noch aufzuzeigen sein wird – bei der Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens nicht ankommen. Im Übrigen ist der äussere Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das für das vorliegenden Berufungsverfahren relevante Handeln des Beschuldigten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 21 S. 6-8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter Verweis auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend umrissen (Urk. 21 S. S. 6-8). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand der Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG). Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, muss der
- 9 - Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt haben, damit von einem eventualvorsätzlichem Handeln aus- gegangen werden kann (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2). 4.4. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit mit einer Atemalkohol- oder gar Blutprobe habe rechnen müssen, weshalb er vom Vorwurf betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 15 S. 9; Urk. 36 S. 3 f., 7). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte am Unfalltag zu keiner Zeit Alkohol getrunken habe und es sich bei der Kollision mit der Bauabschrankung um einen Bagatellunfall mit sehr geringem Sachschaden gehandelt habe. Der Beschuldigte habe deshalb zu keiner Zeit damit rechnen müssen, dass er sich durch sein (Fehl) Verhalten einer Blutprobe, einer Alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung entziehen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Polizei bei Meldung eines Bagatellfalles praxisgemäss nicht auf der Un- fallstelle erschienen wäre (Urk. 15 S. 5 ff.; Urk. 36 S. 3 f., 7). 4.5. Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es mag zu- treffen, dass auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht automatisch eine Atem- alkoholprobe erfolgt. Allerdings kann jeder Fahrzeugführer kontrolliert werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz muss je nach den Umständen auch der Nüchterne damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit. Das kann sich insbeson- dere bei Abwesenheit von dem Fahrzeugführer nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern aufdrängen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 105 IV 64 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_415/2015 vom 19.08.2015, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht einer Kumulation von Fahrfehlern schuldig gemacht. Gleichwohl hätte aber, zumindest zur Ausschaltung des Ver- dachts auf Trunkenheit und damit zur Plausibilisierung seiner Sachdarstellung im Zusammenhang mit der angeblichen Wespe, eine Massnahme zur Überprüfung
- 10 - der Fahr(un)fähigkeit stattfinden müssen, drängte sich doch ein Verdacht be- treffend eine mögliche Alkoholisierung aufgrund des objektiven Unfallgeschehens (Nacht, gerade Strasse, kein Gegenverkehr, gut erkennbare Abschrankung) ge- radezu auf (vgl. vorstehende Erw. 3.3 - 3.5). Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Polizei nach entsprechender Unfallmeldung durch einen Dritten effektiv Nachforschungen getätigt hatte (Urk. 21 S. 7). Es ist der Vorinstanz uneinge- schränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass die Ergebnisse dieser Nachfor- schungen (Nichtbekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes durch den Beschul- digten, Vorstrafe wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand) die "hohe Wahr- scheinlichkeit" hinsichtlich des objektiven Vereitelungsvorwurfes noch verdichte- ten. Aufgrund des seitens des Beschuldigten geschilderten Unfallherganges be- stand die hohe Wahrscheinlichkeit aber bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unfallort verlassen hatte. Mit der Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a SVG erfüllt. 4.6. Auch für die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kann es nicht (nur) darauf ankommen, ob der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war oder nicht. Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil (der Verdacht besteht, dass) er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die amtlich angeordnet worden ist oder nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte (BGE 131 IV 36 E. 4). Dabei ist der Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung nicht nur bei Kenntnis der die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnah- me begründenden Tatsachen gegeben, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn dem Beschuldigten eine Äusserung nachgewiesen werden kann, die belegt, dass er an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (BGE 114 IV 148 E. 3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.) nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht vorsätzlich begangen wird. Verlangt wird nach der seitens der Verteidigung zitierten Recht- sprechung lediglich die Kenntnis der die Meldepflicht begründenden Umstände (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf BGE 114 IV 148 E. 2a), wovon gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bereits beim Realisieren eines Drittschadens auszugehen ist.
- 11 - 4.7. Der Beschuldigte kannte das Unfallgeschehen und damit auch die objekti- ven Umstände, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründet haben. Ein Indiz dafür, dass er eben tatsächlich mit einer Massnahme gerechnet hatte und die Anord- nung einer solchen hat verhindern wollen, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte auch nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch die Polizei nach dem Unfall seinen genauen Aufenthaltsort nicht hat bekannt geben wollen. Geradezu als absurd muss seine Erklärung dazu in der tatnächsten Einvernahme vom
19. Mai 2014 bezeichnet werden, wo er geltend machte, er habe eben immer noch Angst wegen der Wespe gehabt (Urk. 3 S. 2) – wohlverstanden nachdem er im Anschluss an den Unfall bereits mit dem Auto an seinen Wohnort gefahren war, dort sein Fahrzeug abgestellt und sich danach mit dem Taxi nach C._____ begeben hatte. Ebenso ist durch seine Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung belegt, dass er durchaus an das Risiko einer solchen Massnahme gedacht hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.5). An der Berufungsverhandlung dazu befragt, ob er denke, dass die Polizei einen Atemtest gemacht hätte, wenn sie vor Ort gewe- sen wäre, antwortete der Beschuldigte: "Ja sicher, wenn die Polizei dort gewesen wäre, dann schon. Aber sie war ja nicht dort" (Urk. 35 S. 12). Damit kann die Un- terlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Mel- dung durch den Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden. Es musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Polizei mit grösster Wahrschein- lichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte und dass er sich durch das Ver- lassen der Unfallstelle und das anschliessende Verheimlichen seines Aufenthalt- sortes dieser Massnahme entzog. 4.8. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte schon deshalb nicht mit einer Alkoholprobe habe rechnen müssen, weil die Polizei bei Meldung eines Bagatellunfalles nicht an der Unfallstelle er- schienen wäre, wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 15 S. 7, Urk. 36 S. 7 f.).
- 12 - Irreführend ist zunächst, wenn sich die Verteidigung auf BGE 106 IV 396 E. 4a bezieht und daraus schliesst, dass das Bundesgericht "klar und unmissverständ- lich" festgehalten habe, dass die Verursachung eines relativ kleinen Schadens durch Unaufmerksamkeit normalerweise keine Blutprobe nach sich ziehe, auch wenn die Kollision morgens gegen 5 Uhr erfolgte (vgl. Urk. 36 S. 8). Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde dies keineswegs vom Bundesgericht so ent- schieden. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen im zitierten Entscheid um die teilweise Wiedergabe vorinstanzlicher Feststellungen. Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass das Kantonsgericht in diesem konkreten Fall kein Bundesrecht verletzt habe, da eben keine besonderen Gründe für einen die ge- nauere Abklärung naheliegenden Verdacht der Angetrunkenheit nachgewiesen werden konnten. Damit ist der von der Verteidigung zitierte Fall mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar. Die ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG liegt gemäss Bundesgericht im Bestreben, sich ein möglichst rasches und zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalles zu verschaffen, um die Abwen- dung der zivilrechtlichen Verantwortung durch Flucht zu vereiteln. Im Rahmen der "Feststellungsduldungspflicht" von Art. 51 Abs.1 und 3 SVG muss sich der Fahr- zeuglenker unter Umständen auch eine Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gefallen lassen (Giger, OFK-SVG, Zürich 2014, Art. 91a N 3 mit Verweis auf BGE 131 IV 36 E. 3.5.1-3.5.3). Es lag nicht am Beschuldigten, darüber zu be- finden, ob die Polizei es für nötig gehalten hätte, an die Unfallstelle auszurücken. Wie gesehen muss aufgrund des Unfallgeschehens sehr wohl davon ausge- gangen werden, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung durch den Beschuldigten an den Unfallort ausgerückt wäre, gerade (auch) zur Durchführung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob tatsächlich "nur" von einem "Bagatellunfall mit sehr geringem Sach- schaden" auszugehen ist. 4.9. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
- 13 - 4.10. Es bleibt mithin beim zusätzlichen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
5. Sanktion und Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 21 S. 17). Nicht angefochten ist die aufgrund der Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. 2.2). 5.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren (Urk. 15, Urk. 22, Urk. 36) zum Strafmass betreffend die kumulativ auszusprechende Geldstrafe wegen der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 5.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 21 S. 9 f., 11 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 5.4. Die Vorinstanz hat den vorliegend in Bezug auf das zu beurteilende Verge- hen zur Verfügung stehende Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 21 S. 8). Auch darauf kann verwiesen werden. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geld- strafe zur Diskussion. 5.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Alkoholprobe doppelt vereitelt hat, nämlich einerseits durch das Verlassen der Unfallstelle und Unterlassen der Meldung an die Polizei, anderer- seits durch Nichtbekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes nach entspre-
- 14 - chender Aufforderung durch die Polizei. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle zu kon- taktieren. Nur aufgrund des an der Unfallstelle zurückgebliebenen Kontrollschildes konnte der Beschuldigte überhaupt als Unfallverursacher identifiziert werden. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein Al- koholkonsum nicht nachgewiesen werden konnte. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesam- ten Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.6. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 11) verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich von Eventualvor- satz auszugehen ist. 5.7. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponenten auf eine Strafe von 45 Tagessätzen schliesst, erweist sich eine solche grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist korrigierend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2004 (Urk. 21 S. 12) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht straferhöhend gewichtet werden darf. Wie dem Schweizeri- schen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2015 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe mittlerweile gelöscht (Urk. 24). Dies muss aufgrund der 10-Jahres-Frist bereits im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils im März 2015 der Fall gewesen sein (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB), was hätte berücksichtigt werden müssen. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf betreffend die Vereitelung von Massnahmen zu Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet, kann der Beschuldig- te – mit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 13) – weder Reue noch Einsicht für sich rekla- mieren. Sodann ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und auch keine Gründe ersichtlich sind, die persönlichen Verhältnisse – welche sich gemäss Angaben des Beschuldigten seit Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils nicht massgeblich verändert haben (Urk. 35 S. 1-4) –, strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 21 S. 11, 13).
- 15 - 5.8. Damit erweisen sich die Täterkomponenten – entgegen der Vorinstanz – als strafzumessungsrechtlich neutral. Aufgrund der seitens der Vorinstanz zu Un- recht berücksichtigten Vorstrafe erweist sich eine leichte Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 5.9. Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 13 f.). Gemäss dem bei den Akten liegenden Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 30/1-7) haben sich die für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgeblichen finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ausgehend von einem mo- natlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'600.– bzw. von Fr. 3'869.70 netto erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als an- gemessen. 5.10. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose ge- stellt werden (Urk. 21 S. 16). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe stün- de aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie gesehen darf die aus dem Strafregisterauszug bereits gelöschte Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehende Erw. 5.7). Entsprechend dür- fen daraus auch keine Vorbehalte hinsichtlich der Bewährungsaussichten ab- geleitet werden. In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil scheint damit die Ver- hängung einer Probezeit von zwei Jahren als ausreichend. 5.11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ist der Beschuldigte damit wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
- 16 -
6. Kosten 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositiv ziffer 6). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung ganz überwiegend. Da der vorinstanzliche Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- be- straft.
3. (…). Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 17 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.