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SB150209

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2015-10-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1 Im Mai 2007 wurde die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) auf die Tätigkeit der E._____ Group AG (ursprünglich F._____ AG) aufmerksam und leitete gegen diese und weitere Gesellschaften (darunter auch die G._____ AG) Vorabklärungen ein. Diese Abklärungen begründeten den Verdacht auf das Vor-

- 6 - liegen einer Gruppe, welche eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit als Emissionshaus ausübte, aber nicht über die hierfür erforderliche börsen- rechtliche Bewilligung verfügte. Am 9. Februar 2009 wurde die H._____ Rechts- anwälte AG durch die nunmehr zuständige FINMA als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte die FINMA verschiedene Ge- setzesverstösse fest und eröffnete über die E._____ Group AG, die G._____ AG sowie weitere involvierte Gesellschaften den Konkurs (vgl. zum Ganzen Urk. 2/330001 ff.). Bereits im März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die ver- antwortlichen Organe der betroffenen Firmen ein Strafverfahren wegen Anlage- betrugs. Während diese Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – im Sande verliefen bzw. mit Einstellungsverfügungen endeten (Urk. 1/100121-100156), er- weckten die ersten polizeilichen Ermittlungen, losgelöst von der Thematik des An- lagebetrugs, den Verdacht schwindelhafter Gesellschaftsgründungen hinsichtlich der damaligen F._____ AG und der G._____ AG (Urk. 1/100032 ff., insb. 100088 ff.). Konkret wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, teilweise als Mit- täter im Zusammenwirken mit B._____ bzw. I._____ für die Gründungen der F._____ AG respektive der G._____ AG jeweils kurzfristige Darlehen vermittelt zu haben, welche bei den Gründungen als Aktionärseinlagen (vollliberiertes Grün- dungskapital) ausgewiesen worden seien. Dies im Wissen, dass die Darlehen kurz nach den Gründungen der jeweiligen Gesellschaften wieder an die Darle- hensgeberin, J._____ GmbH, zurückgezahlt und die Einlagen somit den Gesell- schaften effektiv gar nicht zur Verfügung stehen würden. Vor diesem Hintergrund hätten die vom Beschuldigten gezeichneten Gründungsstatuten wie auch die öf- fentlich beurkundeten, vom Beschuldigten ebenfalls unterschriebenen Grün- dungsurkunden nicht den Tatsachen entsprochen und seien sowohl die Mitarbei- ter der Notariate wie auch der betroffenen Handelsregister getäuscht worden (vgl. für Details die Anklageschrift, Urk. 3). 3.2 Der Beschuldigte bestritt von Anbeginn an, unwahre Angaben gemacht zu haben und wies die strafrechtlichen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfäl-

- 7 - schung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von sich (Urk. 1/210002, Urk. 2/810008 S. 5 f. und S. 8 f., Prot. I S. 10). Dabei bestritt er – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – nicht nur oder gar primär die rechtliche Qualifikation der Darlehensrückzahlung als verbotene Einlagenrückge- währ im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, sondern er bestritt zunächst, bei der Ver- mittlung der Darlehen bzw. Gründung der Gesellschaften überhaupt gewusst zu haben, dass die Darlehen in der Folge nicht durch Privatmittel von B._____ und I._____ zurückbezahlt würden. Damit steht aber die Erstellung des subjektiven Tatbestandes im Vordergrund. Erst hernach kann der erstellte Sachverhalt mit Blick auf die strafrechtlichen Normen qualifiziert werden. 3.3 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren

- 8 - "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.4 Äusserer Sachverhalt

a) F._____ AG Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in der Anklage- schrift geschilderten chronologischen Ereignisse korrekt dargestellt sind und durch den Beschuldigten auch anerkannt werden. Wie der Beschuldigte aber zu Recht geltend macht (Urk. 31 S. 5 ff.), ist hierbei eine wesentliche Präzisierung anzubringen. So ist zwar unbestritten, dass das durch den Beschuldigten von der J._____ GmbH vermittelte Darlehen von Beginn an als kurzfristiger Kredit an- gedacht war, jedoch wurde dieses Darlehen nicht der Gesellschaft in Gründung

– wie die Anklageschrift zumindest suggeriert – sondern dem Hauptaktionär bzw. Alleineigentümer (der Beschuldigte und dessen Ehefrau hielten bei der Gründung je eine Aktie lediglich treuhänderisch) B._____ gewährt, welcher folgerichtig über den Darlehensbetrag einen Eigenwechsel (Urk. 1/210050) zeichnete und sich so persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. Diese Darstellung des Beschuldigten wird durch B._____ explizit bestätigt, welcher hierzu ausführte, er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen, da sein Geld gebunden gewesen sei, er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben (Urk. 1/20007). Auch den Aussagen von D._____ lässt sich nichts anderes ent- nehmen (Urk. 1/220001 ff.). Zwar war ihm jeweils nicht namentlich bekannt, wem er das Darlehen gewährte, da er sich hierfür vollständig auf die Zusagen seines Treuhänders, des Beschuldigten, verliess. Jedoch war ihm bekannt, dass sein Treuhänder das Geld nicht für sich brauchte, mithin nicht Vertragspartei war. Bei dieser Sachlage kommt der Vertrag gemäss den zivilrechtlichen Normen mit dem-

- 9 - jenigen zustande, für welchen er vermittelt wurde (Art. 32 OR). Weiter ist in Präzi- sierung der Anklageschrift festzuhalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus den Mitteln der F._____ AG aufgrund der Vollmachtsverhältnisse über die Bank- konten einzig durch B._____ persönlich in Auftrag gegeben sein konnte (Urk. 2/310003-7).

b) G._____ AG Auch diesbezüglich ist der äussere Sachverhalt insoweit zu präzisieren, als das kurzfristige Darlehen der J._____ GmbH dem zukünftigen Hauptaktionär bzw. Al- leineigentümer I._____ (K._____ sollte diese Rolle für ihn lediglich treuhänderisch übernehmen, vgl. Urk. 1/210051 f.) persönlich und nicht der Gesellschaft in Grün- dung gewährt wurde (vgl. Urk. 2/230006), welcher es denn auch durch Zeichnung eines gezogenen Wechsels absicherte (Urk. 1/210060). Die Rückzahlung, wiede- rum vom Konto der nun gegründeten Aktiengesellschaft, wurde sodann Auftrags von I._____ durch C._____ ausgelöst (Urk. 2/320003-7, vgl. auch Urk. 2/230007). 3.5 Innerer Sachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes. Die dazugehörige Feststellung des Wissens und Wollens betrifft jedoch eine innere Tatsache und ist daher auch Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, welche den Schluss auf das Vorhandensein der inneren Tatbereit- schaft zulassen.

b) Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen davon aus, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten um die Kurzfristigkeit des Darlehens darauf geschlos- sen werden könne, er habe gewusst und gewollt, dass das Aktienkapital materiell gar nie liberiert werde. Entsprechend habe er gegen besseres Wissen in den Gründungsstatuten und im Gründungsbericht bestätigt, dass das Aktienkapital voll liberiert der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe.

- 10 -

c) Demgegenüber streitet der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift zwar nicht ab, um den kurzfristigen Charakter des vermittelten Darlehens gewusst zu haben, macht aber geltend, in keinem Moment davon ausgegangen zu sein, dass die Darlehensnehmer B._____ bzw. I._____ dieses quasi durch Rückgabe der er- haltenen Mittel, nämlich vom Firmenkonto, zurückzahlen würden. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen bezweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeuges bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ [Bank] in London zu überbrücken. Mit der Überweisung von der M._____ hätte dann das Flugzeug gekauft, das Darlehen zurückgeführt und eine Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.– durchgeführt werden sollen, um für den Flug- betrieb die nötige Liquidität zu erreichen (Urk. 31 S. 5 und S. 11 ff.). I._____ habe infolge seines Hausbaus in … seine liquiden Mittel nicht aus der Hand geben wollen, um für etwelche Mehrkosten gewappnet zu sein, weshalb er (der Beschuldigte) ihm eine Sacheinlagegründung mit dessen Aktien der N._____ Corp. vorgeschlagen habe. Als Eigentümer von 40 Millionen Shares der N._____ Corp. mit einem Tageswert von USD 1.50 (börsenkotiert) sei dies naheliegend gewesen. I._____ habe jedoch keine Sacheinlagegründung mit den Aktien der N._____ Corp. gewollt, weil damit offensichtlich geworden wäre, dass er hinter der G._____ AG steckte. Also habe er sich entschieden, ein paar seiner Shares zu veräussern. Weil er die G._____ AG ohne Zeitverzögerung habe gründen wol- len und um die Zeit für den Verkauf der Aktien zu sichern, habe er den Beschul- digten beauftragt, ihm bei der J._____ GmbH ebenfalls ein persönliches Darlehen zu besorgen. Nur wenige Tage nach der Gründung habe I._____ dann aber die Ausarbeitung des Aktionärbindungsvertrags in Auftrag gegeben und angefragt, ob es möglich sei, anstelle des Verkaufs der Shares für die Rückzahlung des Darle- hens von der Gesellschaft ein Darlehen aufzunehmen und die Shares als Sicher- heit zu hinterlegen. Gestützt auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung habe er (der Beschuldigte) dies bejaht und den entsprechenden Vertrag ausgear- beitet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft habe er von diesem zukünfti- gen Vertrag aber nichts gewusst (Urk. 31 S. 15 ff.).

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d) Als Beschuldigter befragt, führte er bereits bei der Polizei aus (delegierte Einvernahme vom 8. September 2010, Urk. 1/210001 ff.), es treffe nicht zu, dass er Urkunden, etc. gefälscht habe. I._____ und B._____ hätten eine Gesellschaft gründen wollen. Sie hätten ein Flugzeug kaufen und dieses betreiben wollen. B._____ sei Pilot und habe bereits eine Anzahlung von Fr. 200'000.– für ein Flug- zeug getätigt gehabt. Er habe vom BAZL nie eine Bewilligung bekommen. Ein gewisser L._____ sei zusammen mit B._____ erschienen, um die F._____ AG zu gründen. Er habe einen Bankauszug über USD 16 Millionen vorgewiesen. Das Gründungskapital sei bar liberiert worden, wobei B._____ wirtschaftlich an den Vermögenswerten der F._____ AG berechtigt gewesen sei. Das Gründungskapi- tal habe von der J._____ GmbH gestammt. L._____ habe bei der Gründung ver- sprochen, das Flugzeug zu bezahlen und B._____ auch seine Anzahlung über Fr. 200'000.– zurückzuerstatten. Die Finanzierung durch die J._____ GmbH sei nur eine zeitliche Zwischenfinanzierung gewesen. Es sei darum gegangen, dass alles möglichst rasch habe abgewickelt werden müssen. Die Zwischenfinan- zierung durch die J._____ GmbH sei aus terminlichen Gründen geschehen. Vor- gesehen gewesen sei, dass nach der Gründung der J._____ GmbH ihr Kapital zu- rückerstattet werden sollte und dass dieser L._____ den Betrag zur Bezahlung des Flugzeuges der neugegründeten Gesellschaft überweisen sollte. Das Vorha- ben sei aber nie zur Abwicklung gekommen. Die amerikanische Staatsanwalt- schaft habe dieses versprochene Geld von L._____ gesperrt. Er habe vermittelt, dass mittels eines Wechsels dieses Darlehen zwischen der J._____ GmbH und B._____ zustande gekommen sei. Ein Darlehensvertrag sei nicht erstellt worden. Er bzw. die F._____ AG hätten mit der J._____ GmbH keinen Darlehensvertrag abgeschlossen gehabt. Die Rückzahlung sei durch B._____ ausgelöst worden. Hinsichtlich der G._____ AG seien I._____ und C._____ an die O._____ AG ge- langt, um eine Gesellschaft zu gründen. C._____ habe in … die Titel von I._____ verkaufen wollen. Es habe sich um eine verkappte Sacheinlagegründung gehan- delt. Es sei nicht gegangen, dass bei der Gründung in den Statuten die 8 Mio. N._____ Aktien aufgeschienen seien, wenn die AG … Aktien und P._____ Aktien verkauft hätte. C._____ und I._____ hätten dies nicht gewollt. Das Aktienkapital in Fr. 100'000.– in bar sei von der J._____ GmbH gekommen. Es habe sich wie-

- 12 - derum um ein befristetes Darlehen gehandelt. Der Vereinbarung habe der Wech- sel vom 2. März 2007 zugrunde gelegen. Später sei das Kapital ab dem Konto der G._____ AG zurückgezahlt und mit einem Darlehensvertrag zwischen der Gesell- schaft und I._____ und damit zusammenhängenden Sicherheiten ausgetauscht worden. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft folgte erst vier Jahre später, am

1. September 2014 (Urk. 2/810008). Dabei bestätigte der Beschuldigte seine po- lizeilichen Aussagen und erklärte, seiner Meinung nach handle es sich nicht um eine Schwindelgründung. Vertragsparteien seien die J._____ GmbH und B._____ gewesen. Einen Vertrag über die zur Verfügungsstellung des Gründungskapitals habe es nicht gegeben, aber einen Wechsel von B._____ an die J._____ GmbH. Es habe sich um einen Überbrückungskredit seitens der J._____ GmbH gehan- delt. Ein gewisser L._____ habe B._____, I._____, Q._____ und ihm einen Bank- auszug der M'._____ London über USD 10 Mio. gezeigt. Die Meinung sei gewe- sen, dass Herr L._____ das Geld in die Gesellschaft einbringe um den Betrieb zu gewährleisten, dass man überhaupt anfangen könne. Man habe ein Flugzeug kaufen und dieses gewerbsmässig betreiben wollen. Geplant gewesen sei auch eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 400'000.–. Das Geld sei von Herrn L._____ dann nicht eingezahlt worden, der Kontoauszug habe sich als Fälschung erwie- sen. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass der Überbrückungskredit wieder an die J._____ GmbH zurückfliessen werde, erklärte der Beschuldigte, ihm sei bewusst gewesen, dass der Überbrückungskredit durch die Zahlung von Herrn L._____ ersetzt werde. Dass die Bestätigung auf dem Bankauszug nicht echt ge- wesen sei, habe er nicht gewusst. L._____ hätte zunächst das Geld in die Firma einbringen sollen und daraus hätte dann das Flugzeug gekauft werden sollen. Auch bei der Gründung der G._____ AG bestehe kein schriftlicher Darlehensver- trag. Auch hier sei wieder ein Wechsel ausgestellt worden, zwischen I._____ und der J._____ GmbH . I._____ habe Aktien der N._____ Corp. gehabt und hätte diese eigentlich als Sacheinlage in die neu zu gründende Firma einbringen wol- len. Dies sei aber nicht gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass im Handelsre- gister die Sacheinlage erscheine, da er nicht wollte, dass die Konkurrenzfirma

- 13 - dies aus dem Handelsregister ersehen könne. I._____ habe deshalb gefragt, ob man nicht einen Überbrückungskredit bewerkstelligen könnte. Einen solchen habe er dann vermittelt. Auch hier sei vorgesehen gewesen, dass das Gründungskapi- tal nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werde. Das Gründungskapital sei dann durch N._____ Corp.-Aktien im Umfang von USD 8 Mio. ersetzt worden. Die G._____ AG habe ein Darlehen an I._____ geleistet. Dazu existiere noch ein Pfandvertrag, welcher das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalte. Er nehme an, der Darlehensvertrag sei zum selben Zeitpunkt wie im Faustpfandver- trag das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalten sei, abgeschlossen wor- den. Er gehe davon aus, dass die G._____ AG entsprechende Werte erhalten habe, es seien auch die entsprechenden Aktienzertifikate beigebracht worden. Die Aktien seien viel mehr als Fr. 100'000.– wert gewesen. Sie seien am Nasdaq kotiert gewesen. Er habe I._____ aufgrund der geschäftlichen Beziehung sehr gut gekannt und habe ihm vertraut. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Grün- dung der F._____ AG, B._____ habe das Geld bei der J._____ GmbH aufge- nommen, welches Darlehen er vermittelt habe. B._____ habe auf Millionenbeträ- ge von der M._____ London gewartet. B._____ habe die Rückzahlung veranlasst, dies aufgrund des Wechsels (Prot. I S. 7). Auch betreffend die G._____ AG führte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Darlehensvereinbarung sei ein Vertrag mit I._____ und nicht mit der Gesellschaft gewesen (Prot. I S. 14). Sodann machte er geltend, Art. 680 OR verbiete den Aktivenaustausch nicht. Vor- liegend sei beim Darlehensvertrag, gemäss welchem K._____ namens der Ge- sellschaft I._____ ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt habe, sogar mehr Substanz dahinter gewesen (Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte vollumfänglich auf seine schriftliche Eingabe vom 28. Mai 2015 (Urk. 31) und hielt fest, der Inhalt dieser Eingabe entspreche dem auch heute noch von ihm vertretenen Standpunkt zur Sache (Urk. 49 S. 4). Als wesentliche Punkte brachte der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz in ihrem Urteil darge- legte Sachdarstellung, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bewusst

- 14 - gewesen sein soll, dass ein Fehlverhalten vorgelegen habe, beruhe auf reiner Spekulation und entbehre jeglicher Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz un- terstützte Rechtsfolge, dass die scheinbar unentgeltliche Vermittlung eines Darle- hens an zwei Millionäre zu einer Urkundenfälschung führen soll, sei schwer nach- vollziehbar. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen be- zweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeugs, bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ in London, zu überbrücken. Bei I._____ habe das Darlehen bezweckt, ihm Zeit zu verschaffen, um einen Teil sei- ner börsenkotierten N._____ Aktien zu verkaufen und so das Darlehen zurückzu- zahlen. Das vorinstanzliche Urteil basiere denn auch auf der irrigen Sachverhaltsvorstellung, dass das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– der Aktiengesellschaft in Form eines Darlehens von der J._____ GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspreche aber nicht den Tatsa- chen, da in beiden Fällen ein schriftlich verfasstes Wechseldarlehen zwischen B._____ bzw. I._____ und der J._____ GmbH vereinbart worden sei. Wechsel- rechtlich verpflichtet seien somit B._____ und I._____ und nicht die zu gründen- den Aktiengesellschaften gewesen. Weiter führte der Beschuldigte aus, er bestrei- te, dass es sich bei den beiden Gesellschaftsgründungen um Schwindelgründun- gen gehandelt habe. Solche basierten auf dem Umstand, dass bereits vor der Gründung beabsichtigt werde, das zuhanden der zu gründenden Aktiengesell- schaft einbezahlte Kapital wieder zu entziehen oder dass eine Umgehung einer Sacheinlagegründung als Bargründung getarnt werde. Die Rückführung der Ein- lagen der Gesellschaften seien in den vorliegenden Fällen weder geplant noch beabsichtigt gewesen. Öffentlich beurkundet habe man, dass den Gesellschaften jeweils CHF 100'000.– zur freien Verfügung gestanden seien. Das gewährte Dar- lehen an B._____ und I._____ habe diesen Inhalt im Zeitpunkt der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister nicht beeinflusst. Mit diesen Angaben bekräftigte der Beschuldigte seine früheren Sachverhalts- darstellungen.

d) Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ bei den Akten. Gegen B._____ erging in dieser Sache ein Strafbefehl

- 15 - (Urk. 2/750002), das Verfahren gegen D._____ wurde eingestellt (Urk. 2/750004). In welcher Form das Verfahren gegen C._____ abgeschlossen wurde, ist nicht aktenkundig. I._____ war zunächst zur Fahndung ausgeschrieben, dieser Auftrag ist später aber – nachdem eine Schweizer Zustelladresse bekannt war – revoziert worden (Urk. 2/820003). Trotz dieser Sachlage wurde es in der Folge aber unterlassen, ihn zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten einzuvernehmen – jedenfalls sind entsprechende Anstrengungen den Akten nicht zu entnehmen.

e) B._____ wurde am 21. September 2010 erstmals delegiert für die Staatsan- waltschaft durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 1/200001 ff.). Er erklärte dabei, bei der Gründung nichts Falsches angegeben zu haben. Er sei für die Gründung extra beim Beschuldigten, einem Profi, gewesen, auf welchen er sich verlassen habe. Anfangs 2006 sei er Pilot seiner ehemaligen Firma, der R._____ SA, …, gewesen und habe nebenbei einen Lehrauftrag an der S._____ in … gehabt. Mit der R._____ habe er einen Linienflug einrichten wollen. Er sei damals für T._____, welchem die grösste …firma in Norwegen gehört habe, ge- flogen. Jener habe einen eigenen Flieger gewollt und deshalb habe er (B._____) eine neue Firma gründen müssen. Er habe von T._____ bzw. von dessen Bank eine Bestätigung erhalten, dass Geld vorhanden sei. Aufgrund dieses Schreibens habe er die F._____ AG gegründet. Er habe ein Flugzeug evaluiert, das T._____ finanzieren sollte. Mit diesem Piaggio P180 Avanti hätte der Flugbetrieb aufge- nommen werden sollen. Weil nie Geld gekommen sei, sei L._____ ins Spiel ge- kommen. Das Geld sei aber nie gekommen, wieso, wisse er auch nicht. Weil es nie vorwärts gegangen sei, habe er sich zum Verkauf des Firmenmantels wieder an den Beschuldigten gewandt. Auf Nachfrage erklärte B._____ weiter, in Bezug auf das Gründungskapital müsse er sagen, dass er nicht liquid gewesen sei. In der Firma R'._____, welche damals in Liquidation gewesen sei, habe er mehrere Flugzeuge gehabt, welche ihm privat gehört hätten und bezahlt gewesen seien. So sei sein Kapital gebunden gewesen und bei der Gründung der F._____ AG habe ihm der Beschuldigte ein kurzfristi- ges Darlehen organisiert. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr im

- 16 - Detail. Der Inhalt der Stampa-Erklärung entspreche der Wahrheit. Er sei extra zu einem Profi gegangen, um bei der Gründung keine Fehler zu machen. Er habe die F._____ AG gründen müssen, um das Geld für das Flugzeug in Empfang nehmen zu können. Er habe das Projekt mit dem Piaggio unbedingt realisieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm damals das kurzfristige Darlehen empfohlen, weil er nicht liquid gewesen sei. Sein Geld, also die Fr. 100'000.–, sei noch ge- bunden gewesen und habe vorerst nicht für die F._____ AG verwendet werden können. Geld habe er ja grundsätzlich gehabt, aber er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen. Er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben. Es sei dann alles ziemlich schnell gegangen und er habe die Investoren schon kurze Zeit nach der Gründung durchschaut gehabt und die Firma wieder verkaufen wollen. Zur J._____ GmbH habe er keinen Kontakt ge- habt, das sei alles über den Beschuldigten gelaufen. Am 19. August 2011 wurde B._____ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (Urk. 1/200016 ff.). Dabei führte er aus, er sehe nicht ein, was er falsch gemacht habe. Er sei zum Beschuldigten gegangen, um alles richtig zu machen. Er habe die AG als Betriebsgesellschaft für ein Flugzeug gewollt. Dieses hätte dann der Gesellschaft gehört. Als das Flugzeug nicht gekommen sei, habe er sofort reagiert, die Gesellschaft verkauft und dafür gesorgt, dass die Gesell- schaft die Fr. 100'000.– bekommen habe. Er könne es sich nicht leisten, fragwür- dige Dinge zu machen. Wenn es nicht sauber gewesen wäre, so hätte er ja eine GmbH haben können, dafür habe er das Geld gehabt. Fr. 100'000.– habe er nicht gehabt. Er sei zum Beschuldigten gegangen und jener habe gesagt, er könne schon eine AG machen. Er wisse, wie es gehe. Er habe damals eine AG in … ge- habt und darin vier Flugzeuge. Sein Vermögen sei damit gebunden gewesen. Das Geschäft sei schlecht gelaufen und die Gesellschaft habe liquidiert werden müs- sen. Er habe alles verloren. Der Beschuldigte bzw. die O._____ AG habe das Darlehen vermittelt. Der Beschuldigte habe gesagt, die Leute hätten viel Geld und bekämen einen Teil des Betrages, den er für die Gründung bezahlt habe. Das Geschäft, das er im Sinn gehabt habe, habe eine sichere Basis gehabt. Er habe einen Business Plan gehabt, wonach er mit dem Flugzeug wenigstens 200 Stun- den im Jahr für Kunden hätte fliegen können. Das habe für eine sichere Ge-

- 17 - schäftsbasis genügt. Weiter habe er die Bestätigung der Banque U._____ SA (Urk. 1/200012) gehabt, dass deren Kunde, T._____, das Geld für den Kauf des Flugzeuges habe. Damit sei auch die Finanzierung gesichert gewesen. T._____ sollte an der Gesellschaft nicht beteiligt werden. Sein Geschäft wäre es gewesen, dass er für die Flugstunde sehr viel weniger hätten zahlen müssen, so dass die Rechnung auf Dauer auch für ihn aufgegangen wäre. Er (B._____) wisse nicht, warum er dann doch nicht bezahlt habe.

f) C._____ wurde am 14. September 2010 (delegiert durch die Kantonspolizei Zürich, Urk. 2/230001 ff.) und am 10. August 2011 (durch die Staatsanwaltschaft, Urk. 2/230017) als Beschuldigter befragt. Gegenüber der Polizei erklärte er, in die Gründung der G._____ AG involviert ge- wesen zu sein. Den ganzen Setup der Gründung habe I._____ aber mit dem Be- schuldigten abgesprochen. I._____ habe die Idee gehabt, für ihn (C._____) eine Gesellschaft zu gründen, die er später dann übernehmen könnte. Er (C._____) habe bei der Gründung die Funktion eines delegierten Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift gehabt. Er habe kein Geld einzubringen gehabt. Hauptzweck der Gesellschaft sei gewesen, Investoren zu akquirieren für die Projekte von I._____. Es sei um Goldexplorationsgesellschaften gegangen und dann hätte daraus Ver- mögensverwaltung entstehen sollen. Das Grundkapital habe von I._____ ge- stammt, aber er (C._____) wisse nicht, woher er sich das Geld organisiert habe. Über ein Darlehen der J._____ GmbH wisse er nichts. Gemäss den ihm vorlie- genden Unterlagen bestehe zwischen der J._____ GmbH und der G._____ AG kein Darlehensvertrag. Er vermute, dass I._____ das Geld nicht cash gehabt ha- be. Im Zeitpunkt der Gründung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Aktien- kapital nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden habe, sondern ein von der J._____ GmbH kurzfristig zur Verfügung gestelltes Darlehen. Er habe sich darauf verlassen, dass das Kapital der Gesellschaft gehöre. Er habe nie in böswilliger Absicht gehandelt, sein Fokus sei immer auf dem operativen Geschäft gewesen. Was die Abwicklung der Gründung angehe, habe er sich immer auf die Angaben des Auftraggebers I._____ sowie des Treuhänders – des Beschuldigten

– verlassen.

- 18 - Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritt C._____ gewusst zu haben, dass die Einlage mit einem Darlehen der J._____ GmbH finanziert worden sei. I._____ habe ihm gesagt, er werde die Gesellschaft für ihn (C._____) gründen, dass er sie in einer späteren Phase übernehmen könne. Er habe die Gründung machen wol- len, damit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden könne. Er kenne I._____ aus einer anderen geschäftlichen Beziehung, als er ein Mitarbeiter von ihm gewe- sen sei. I._____ habe Ende 2006 mit seiner Gesellschaft N._____ einen Börsen- gang gemacht, so dass er (C._____) gewusst habe, dass er über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe. I._____ habe alles mit dem Beschuldigten abge- stimmt. Er habe dann später von I._____ die Aufforderung bekommen, den Be- trag von Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH zu überweisen. Das würde später von ihm (I._____) ausgeglichen werden. So sei es ja später mit dem Darlehens- vertrag geregelt worden. Er (C._____) habe nur an seinen Projekten arbeiten wol- len und sich darauf verlassen, dass I._____ alles so machte, wie es zu machen sei. Er habe gewusst, dass er aus dem IPO [initial public offering] der N._____ sehr viel Geld gemacht habe, weshalb für ihn kein Grund bestanden habe, dar- über nachzudenken. Als man ihm gesagt habe, er solle die Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH überweisen, habe er seinen Ohren nicht getraut. Er habe I._____ aus seiner früheren Tätigkeit bei V._____ gekannt. Er (I._____) sei ein sehr er- folgreicher Geschäftsstellenleiter gewesen. Er habe auch dessen Vater gekannt. Es sei eine verbindliche Zusammenarbeit gewesen, sie hätten eine gute Vertrau- ensgrundlage gehabt. Hinzu sei gekommen, dass er mit dem IPO der N._____ sehr viel Geld gemacht habe und entsprechend zahlungsfähig gewesen sei. I._____ habe später auch die Mittel zur Geschäftsaufnahme finanziert. Er wisse nicht, warum I._____ nicht Vorkasse für die Zahlung an die J._____ GmbH geleis- tet habe. Aus heutiger Sicht habe er den Eindruck, dass I._____ einen ziemlichen Kostenapparat aufgebaut habe. Er kenne seine privaten Vermögensverhältnisse nicht, er wisse nur, dass I._____ 2006 oder 2007 in Zürich ein Haus gekauft und sich von seiner Frau getrennt habe.

g) D._____ wurde lediglich am 23. Juni 2010 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 1/220001 ff.) und konnte sich an keine Details erinnern. Er erklärte, die J._____ GmbH, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, habe auf Bitte

- 19 - ihres Treuhänders, des Beschuldigten, ein Darlehen über Fr. 100'000.– zur Ver- fügung gestellt. Er habe nur mit seinem Treuhänder verhandelt, welcher ihm zu- gesichert habe, dass die Darlehensnehmer seriös und sicher seien. Er habe auch zugesichert, dass das Geld gar nie in fremde Hände gelangen würde. B._____, C._____ und K._____ kenne er nicht. 3.6. Was die Glaubwürdigkeit der Betroffenen angeht, muss man sich vor Augen halten, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch B._____ und C._____ formell als Beschuldigte einvernommen wurden und somit ein Interesse gehabt haben könnten, die Rolle des Beschuldigten in einem ten- denziell schlechteren Licht zu schildern als ihre eigenen Handlungen. Alle (auch D._____) standen sie bei ihren Aussagen nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB, weshalb ihre Ausführungen mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen sind. Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht aber ohnehin nicht die ge- nerelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, wobei vorliegend – wie bereits festgestellt – die Besonderheit gilt, dass die Aussagen der Genannten aus prozessualen Gründen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können, da ihm nie die Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Ergänzungsfragen zu stellen. 3.7. Hinsichtlich der Gründung der F._____ AG ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B._____ weder in sich noch untereinander gänzlich deckungsgleich daher kommen. Dies lässt sich aber zwanglos durch die lange Zeitdauer, welche seit der Gründung bis zur ersten Be- fragung bzw. zwischen den Befragungen verstrichen ist, erklären, zumal die Be- fragungen, gerade was den subjektiven Tatbestand betrifft, eher rudimentär ge- blieben sind. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ haben jedoch authen- tisch, nachvollziehbar und in diesem Kernpunkt übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass B._____ beabsichtigte, mit der zu gründenden Firma eine Flug- linie zu betreiben und dass er hierfür bereits eine konkrete Finanzierung seitens eines Investors (zunächst T._____, hernach L._____) in Aussicht hatte. Weiter bestätigte B._____ die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine eigenen Mittel in der R._____ SA gebunden waren, auf ei-

- 20 - nen Überbrückungskredit angewiesen war, bis die zugesagten Zahlungen eintref- fen würden, er hernach jedoch dieses Geld nachschiessen wollte. Die Rolle des beiderseits erwähnten L._____ bleibt unklar. Immerhin hat B._____ bestätigt, dass ein solcher existierte, in irgendeiner Form in die Geschichte als potentieller Geldgeber involviert war, dann letztlich seinen Einsatz aber schuldig blieb, was B._____ veranlasste, sich aus der Firma zurückzuziehen und den Aktienmantel vor dem Nachschieben eigener Mittel zu verkaufen. Dass L._____ existiert und in irgendeiner Form bei der Gründung der F._____ AG mitmischte, lässt sich im Üb- rigen auch dem neu eingereichten Schreiben der W._____ AG vom 3. Oktober 2006 entnehmen, worin diese auf einen problematischen Geldtransfer aus den USA und die Auflösung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug Bezug nimmt (Urk. 32/11). 3.8. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass B._____ und vor allem auch der Beschuldigte bereits bei der Gründung der F._____ AG beabsichtigten, das Gründungskapital lediglich zum Schein zu libe- rieren und hernach ersatzlos für die Rückzahlung des durch B._____ aufgenommenen Darlehens zu verwenden, mithin keine aktive Gesell- schaft, sondern lediglich einen leeren Aktienmantel zu errichten (vgl. hierzu auch das Schreiben des Beschuldigten an B._____ vom 20. Juni 2006, worin der Be- schuldigte die verzögerte Überweisung des für den Flugbetrieb in Aussicht ge- stellten Betrages moniert, Urk. 32/14). Hinzu kommt, dass die B._____ gehörende R._____ SA mit einem Aktienkapital von nominal 1 Mio. Franken in Sachwerten – entgegen der Erinnerung B._____s – damals noch nicht in Konkurs gefallen war (vgl. den Handelsregisterauszug, Urk. 2/300007), womit für den Beschuldigten auch unter diesem Aspekt kein Anlass Bestand, an der Bonität von B._____ zu zweifeln. 3.9. Hinsichtlich der G._____ AG ist die Situation weniger eindeutig. Einer- seits ist aufgrund der Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass auch hier nicht geplant war, einen leeren Aktienmantel zu erschaffen, sondern dass eine funktionstüchtige Gesellschaft gegründet werden sollte, mit welcher Haupt Inves- toren für die Projekte I._____s akquirieren und später eine Vermögensverwaltung

- 21 - betreiben sollte, zumal C._____ nach der Gründung mit der Gesellschaft auch jahrelang genau in dieser Form operativ tätig war (und I._____ die benötigten Mit- tels jeweils klaglos zur Verfügung stellte, bis sein Darlehen via die P._____ Corp. ausgeglichen wurde [Urk. 1/210069]). Weniger eindeutig scheint aber, ob die Rückzahlung des Darlehens zunächst aus Mitteln I._____s geplant war oder nicht doch bereits bei der Darlehensvermittlung und Gesellschaftsgründung die Ablö- sung durch ein Aktionärsdarlehen samt Verpfändung der Aktienzertifikate ins Au- ge gefasst worden war. Immerhin sprach der Beschuldigte bei seiner ersten Be- fragung selbst von einer verkappten Sacheinlagegründung, da verhindert werden sollte, dass aus dem Handelsregistereintrag ein Zusammenhang mit der N._____ Corp. ersichtlich wird, wie das bei einer echten Sacheinlagegründung der Fall ge- wesen wäre. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren darge- legt, I._____ habe lediglich Zeit gebraucht, um einige seiner Aktien der N._____ Corp. zu versilbern. Dass hierbei für den Beschuldigten kein Anlass bestand, misstrauisch zu werden, ist auch den Aussagen C._____s zu entnehmen, welcher I._____ damals aufgrund des kurz zuvor erfolgten Börsengangs der N._____ Corp. ebenfalls als äusserst vermögend eingeschätzte. Erst später, nach vollzo- gener Gründung, sei die Variante mit dem Aktionärsdarlehen samt Pfandvertrag ins Spiel gekommen. Für diese Darstellung spricht immerhin, dass I._____ einen auf den 30. März 2007 datierten gezogenen Wechsel unterzeichnete (welcher überdies erst einiges nach diesem Datum eingelöst wurde), was mit dieser mehr- wöchigen Frist nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Ablösung mit Darlehen und Pfandvertrag bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen wäre. Sind aber beide Varianten denkbar und kann hierüber – auch mangels Befragung von I._____ – keine Sicherheit erlangt werden, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt und damit davon auszugehen, dass zunächst die Ablösung des Darlehens aus Eigenmitteln von I._____ (nämlich den zu verkaufenden Aktien der N._____ Corp.) geplant war. 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift grundsätzlich als erwiesen angesehen werden kann, wobei präzisierend anzumerken ist, dass die durch den Beschuldigten vermittelten kurz-

- 22 - fristigen Darlehen der J._____ GmbH nicht den jeweiligen, in Gründung befindli- chen Gesellschaften, sondern B._____ (F._____ AG) und I._____ (G._____ AG) persönlich gewährt wurden und der Auftrag zur Rückzahlung der Darlehen ab den Firmenkonten durch B._____ (F._____ AG) respektive C._____ (G._____ AG) au- thorisiert wurde. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bereits bei Vermittlung der Darlehen, Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründung sowie bei Einreichung der nötigen Unterlagen an die Notariate bzw. Handelsregisterämter gewusst oder auch nur in Kauf ge- nommen, dass die Darlehen nicht durch persönliche Mittel der Darlehensnehmer B._____ und I._____, sondern durch Abzug des Gründungskapitals ab den jewei- ligen Firmenkonten zurückbezahlt werden würden. Vielmehr scheint aufgrund sämtlicher bekannten Umstände als erwiesen, dass der Beschuldigte im massge- benden Zeitpunkt begründetermassen davon ausging, die Darlehensnehmer sei- en hinreichend vermögend und in der Lage, bis zum Ablauf der kurzfristigen Dar- lehen eigenes Kapital für die Rückzahlung zu verflüssigen bzw. Investorengelder erhältlich zu machen. Demzufolge kann der Anklagesachverhalt, wonach das Aktienkapital der F._____ AG und der G._____ AG wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sein soll, ins- besondere keine (materielle) Liberierung stattgefunden haben soll und der Be- schuldigte somit wissentlich unwahre Erklärungen im notariellen Errichtungsakt sowie zuhanden des Handelsregisters abgegeben habe, nicht erstellt werden.

4. Rechtliches 4.1. Sowohl bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch beim Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer (eventual-)vorsätzlich handelt, mithin im Wissen um deren inhaltliche Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache be- urkundet respektive beurkunden lässt.

- 23 - 4.2. Wie gesehen kann solches – entgegen der Ansicht der Anklagebehör- de und des Vorderrichters – dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Insbesondere ist es, worauf der Beschuldigte zu Recht hinweist (Urk. 31 S. 7 f.), nicht grundsätzlich verboten, das Gründungskapital für eine Ge- sellschaft mittels Darlehen aufzubringen, weshalb einzig aus der Vermittlung ei- nes Darlehens an die zukünftigen Haupt- bzw. Alleinaktionäre kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden kann. Auch geht es nicht an, die Situation ex post zu beurteilen. Vielmehr ist für die Frage, ob der Beschuldigte bei Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründungsurkunde eine Falschbeurkun- dung vorgenommen hat und hernach falsche Beurkundungen erschlichen hat, auf sein Wissen und Wollen im damaligen Zeitpunkt abzustellen, auch soweit es sich hernach anders entwickelt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Was er hierzu vorgebracht hat, kann – wie gesehen – nicht ohne Weiteres als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden. Vielmehr können seine Ausführungen zwanglos mit vorhan- denen Urkunden, aber auch den Aussagen von B._____ und C._____ in Einklang gebracht werden. Damit ist noch nicht einmal erstellt, dass im Gründungszeit- punkt irgendeiner der Beteiligten beabsichtigte, die Gesellschaften kurz nach ih- ren Gründungen durch verbotene Einlagenrückgewähr zu reinen Aktienmänteln auszuhöhlen, zumal die Gesellschaften nach ihren Gründungen auch jahrelang operativ tätig waren (betreffend die F._____ AG allerdings nach einer kurzen Übergangsphase mit neuem Zweck und Tätigkeitsgebiet), somit über die nötigen Betriebsmittel jederzeit verfügten und nicht etwa durch geschädigte Gläubiger, sondern durch die FINMA in den Konkurs geschickt wurden. Hinzu kommt, dass man, selbst wenn man – entgegen obenstehender Beweis- würdigung – davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte bei Gründung der G._____ AG von Anfang an wusste, dass das Darlehen der J._____ GmbH kurz nach der Gründung durch Gewährung eines Aktionärsdarlehens über Fr. 100'000.– (entsprechend sämtlichem Kapital der Gesellschaft) an I._____ zurück- gezahlt werden würde, entgegen BGE 109 II 129 nicht automatisch davon ausge- hen könnte, es habe sich dabei um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehan- delt. Wie der Beschuldigte bzw. die Verteidigung zu Recht geltend machen, wurde das damalige Aktionärsdarlehen durch Hinterlegung von Aktienzertifikaten zu

- 24 - Faustpfand gesichert. Zertifikate von Aktien notabene, welche zum damaligen Zeitpunkt (unwiderlegt) an der Börse gehandelt wurden und ein mehrfaches an Wert des gesicherten Darlehens aufwiesen (Urk. 32/28). Damit aber unterscheidet sich der Fall wesentlich von anderen, welche zu höchstrichterlichen Schuldsprü- chen führten. Nicht von ungefähr führt denn auch das einschlägige Handbuch für Wirtschaftprüfung aus, "Darlehen an Aktionäre und diesen nahestehende Perso- nen verstossen dann gegen Art. 680 Abs. 2 OR, wenn aus den Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Darlehensnehmer nicht oder nicht mehr willens oder von Anfang an nicht in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen , …" (so zitiert durch den von der Kantonspolizei als Experten beigezogenen Wirt- schaftsprüfer AA._____, Urk. 1/100029). Selbst bei dieser Variante ist somit ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ersichtlich und handelte es sich somit bei der Bestätigung, dass die Gesellschaft über das Gründungskapi- tal frei verfügen kann, nicht um eine falsche Aussage. 4.3. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit weder der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB noch des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist vollumfäng- lich freizusprechen.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wurde im vorliegenden Unter- suchungsverfahren das Beschleunigungsgebot nicht unwesentlich verletzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 23 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte nunmehr von Schuld und Strafe freizu- sprechen ist, die Verletzung mithin nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, erscheint es sachgerecht, sie explizit im Dispositiv festzustellen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_810/2008 vom 12. März 2009). Was hingegen die zusätzlich geltend gemachte, "angemessene" Genugtuungszahlung betrifft, ist der Antrag des Beschuldigten abzuweisen. Nicht nur blieb er hierzu nähere Aus- führungen gänzlich schuldig, auch ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er durch das (überlange) Verfahren überdurchschnittlich in seinen persönlichen Ver- hältnissen tangiert gewesen wäre.

- 25 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung kann bestätigt werden. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 6.2 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seine persön- lichen Umtriebe zuzusprechen. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand und beträgt die Grundgebühr sowohl vor dem Einzel- richter als auch im Berufungsverfahren je maximal Fr. 8'000.– (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend nicht ausgewiesen. 6.3 Der Beschuldigte macht für das gesamte Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend. Zur Begründung liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Zwischenrechnung vom 30. April 2015 sowie die Rechnung vom 5. Oktober 2015 seines Verteidigers einreichen (Urk. 51, Urk. 52). Der Verteidiger war vom Beschuldigten vom 23. August 2013 bis am 30. April 2015 und erneut ab dem 11. Mai 2015 mandatiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass, gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens, für die verschiedenen Verfahrensabschnitte ein überdurchschnittlich hoher Auf- wand ausgewiesen wird, insbesondere für die Mandatsbetreuung während des Vorverfahrens und im erstinstanzlichen Verfahren. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen der Verteidigung. In An- betracht dessen jedoch, dass der Beschuldigte in finanziell bescheidenen Ver- hältnissen lebt und es nicht zuletzt infolge der langen Verfahrensdauer als unbillig erschiene, wenn der Beschuldigte mit hohen Verfahrenskosten belastet würde, ist ihm eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt., inkl. Auslagen) für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsbehörde das Beschleunigungs- gebot verletzt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziff. 4).

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 30'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 27 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 610002 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 9. August 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 2/750003). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte innert Frist Ein- sprache erheben (Urk. 2/800001), worauf die Staatsanwaltschaft am 1. Septem- ber 2014 eine Einvernahme des Beschuldigten durchführte und sodann unter dem

24. Oktober 2014 Anklage bei der Vorinstanz erhob (Urk. 3).

E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2015 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. März 2015 und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 17). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am 9. Mai 2015 zugestellt (Urk. 22/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten sowohl der Beschuldigte persönlich als auch sein Verteidiger eine Berufungserklärung ein (Urk. 29 und 31). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verzichtete innert der ihr gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO angesetzten Frist auf Erhebung einer An- schlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 36).

E. 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ in Vertretung des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4).

- 5 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, ent- sprechend wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 29 und 31). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Im vorliegenden Fall sind Verfahrenshandlungen teils vor und teils nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 1. Januar 2011 angeordnet und durchgeführt worden. Aus den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 448 ff. StPO ergibt sich, dass auf dieses Strafverfahren seit dem 1. Januar 2011 das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt. Verfahrenshandlungen, die noch unter der kantonalrechtlichen Strafprozessordnung angeordnet und durch- geführt worden sind – hier insbesondere die im Jahr 2010 erfolgten Einvernah- men –, behalten dabei grundsätzlich ihre Gültigkeit, soweit sie dem damaligen Recht entsprachen (Art. 448 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Wie die Verteidigung bereits vor Vorinstanz und auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 14 S. 3 f., Urk. 50 S. 3) zutreffend ausführte, kann jedoch auf die Einvernahmen von B._____, C._____ und D._____ mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nur zu dessen Gunsten abgestellt werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 m.w.H.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 11 ff.; heute auch ausdrücklich so vorgesehen in Art. 147 Abs. 4 StPO). Gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel – auch der durch den Be- schuldigten erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen – ist nichts einzuwenden.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Im Mai 2007 wurde die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) auf die Tätigkeit der E._____ Group AG (ursprünglich F._____ AG) aufmerksam und leitete gegen diese und weitere Gesellschaften (darunter auch die G._____ AG) Vorabklärungen ein. Diese Abklärungen begründeten den Verdacht auf das Vor-

- 6 - liegen einer Gruppe, welche eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit als Emissionshaus ausübte, aber nicht über die hierfür erforderliche börsen- rechtliche Bewilligung verfügte. Am 9. Februar 2009 wurde die H._____ Rechts- anwälte AG durch die nunmehr zuständige FINMA als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte die FINMA verschiedene Ge- setzesverstösse fest und eröffnete über die E._____ Group AG, die G._____ AG sowie weitere involvierte Gesellschaften den Konkurs (vgl. zum Ganzen Urk. 2/330001 ff.). Bereits im März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die ver- antwortlichen Organe der betroffenen Firmen ein Strafverfahren wegen Anlage- betrugs. Während diese Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – im Sande verliefen bzw. mit Einstellungsverfügungen endeten (Urk. 1/100121-100156), er- weckten die ersten polizeilichen Ermittlungen, losgelöst von der Thematik des An- lagebetrugs, den Verdacht schwindelhafter Gesellschaftsgründungen hinsichtlich der damaligen F._____ AG und der G._____ AG (Urk. 1/100032 ff., insb. 100088 ff.). Konkret wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, teilweise als Mit- täter im Zusammenwirken mit B._____ bzw. I._____ für die Gründungen der F._____ AG respektive der G._____ AG jeweils kurzfristige Darlehen vermittelt zu haben, welche bei den Gründungen als Aktionärseinlagen (vollliberiertes Grün- dungskapital) ausgewiesen worden seien. Dies im Wissen, dass die Darlehen kurz nach den Gründungen der jeweiligen Gesellschaften wieder an die Darle- hensgeberin, J._____ GmbH, zurückgezahlt und die Einlagen somit den Gesell- schaften effektiv gar nicht zur Verfügung stehen würden. Vor diesem Hintergrund hätten die vom Beschuldigten gezeichneten Gründungsstatuten wie auch die öf- fentlich beurkundeten, vom Beschuldigten ebenfalls unterschriebenen Grün- dungsurkunden nicht den Tatsachen entsprochen und seien sowohl die Mitarbei- ter der Notariate wie auch der betroffenen Handelsregister getäuscht worden (vgl. für Details die Anklageschrift, Urk. 3).

E. 3.2 Der Beschuldigte bestritt von Anbeginn an, unwahre Angaben gemacht zu haben und wies die strafrechtlichen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfäl-

- 7 - schung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von sich (Urk. 1/210002, Urk. 2/810008 S. 5 f. und S. 8 f., Prot. I S. 10). Dabei bestritt er – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – nicht nur oder gar primär die rechtliche Qualifikation der Darlehensrückzahlung als verbotene Einlagenrückge- währ im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, sondern er bestritt zunächst, bei der Ver- mittlung der Darlehen bzw. Gründung der Gesellschaften überhaupt gewusst zu haben, dass die Darlehen in der Folge nicht durch Privatmittel von B._____ und I._____ zurückbezahlt würden. Damit steht aber die Erstellung des subjektiven Tatbestandes im Vordergrund. Erst hernach kann der erstellte Sachverhalt mit Blick auf die strafrechtlichen Normen qualifiziert werden.

E. 3.3 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren

- 8 - "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).

E. 3.4 Äusserer Sachverhalt

a) F._____ AG Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in der Anklage- schrift geschilderten chronologischen Ereignisse korrekt dargestellt sind und durch den Beschuldigten auch anerkannt werden. Wie der Beschuldigte aber zu Recht geltend macht (Urk. 31 S. 5 ff.), ist hierbei eine wesentliche Präzisierung anzubringen. So ist zwar unbestritten, dass das durch den Beschuldigten von der J._____ GmbH vermittelte Darlehen von Beginn an als kurzfristiger Kredit an- gedacht war, jedoch wurde dieses Darlehen nicht der Gesellschaft in Gründung

– wie die Anklageschrift zumindest suggeriert – sondern dem Hauptaktionär bzw. Alleineigentümer (der Beschuldigte und dessen Ehefrau hielten bei der Gründung je eine Aktie lediglich treuhänderisch) B._____ gewährt, welcher folgerichtig über den Darlehensbetrag einen Eigenwechsel (Urk. 1/210050) zeichnete und sich so persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. Diese Darstellung des Beschuldigten wird durch B._____ explizit bestätigt, welcher hierzu ausführte, er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen, da sein Geld gebunden gewesen sei, er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben (Urk. 1/20007). Auch den Aussagen von D._____ lässt sich nichts anderes ent- nehmen (Urk. 1/220001 ff.). Zwar war ihm jeweils nicht namentlich bekannt, wem er das Darlehen gewährte, da er sich hierfür vollständig auf die Zusagen seines Treuhänders, des Beschuldigten, verliess. Jedoch war ihm bekannt, dass sein Treuhänder das Geld nicht für sich brauchte, mithin nicht Vertragspartei war. Bei dieser Sachlage kommt der Vertrag gemäss den zivilrechtlichen Normen mit dem-

- 9 - jenigen zustande, für welchen er vermittelt wurde (Art. 32 OR). Weiter ist in Präzi- sierung der Anklageschrift festzuhalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus den Mitteln der F._____ AG aufgrund der Vollmachtsverhältnisse über die Bank- konten einzig durch B._____ persönlich in Auftrag gegeben sein konnte (Urk. 2/310003-7).

b) G._____ AG Auch diesbezüglich ist der äussere Sachverhalt insoweit zu präzisieren, als das kurzfristige Darlehen der J._____ GmbH dem zukünftigen Hauptaktionär bzw. Al- leineigentümer I._____ (K._____ sollte diese Rolle für ihn lediglich treuhänderisch übernehmen, vgl. Urk. 1/210051 f.) persönlich und nicht der Gesellschaft in Grün- dung gewährt wurde (vgl. Urk. 2/230006), welcher es denn auch durch Zeichnung eines gezogenen Wechsels absicherte (Urk. 1/210060). Die Rückzahlung, wiede- rum vom Konto der nun gegründeten Aktiengesellschaft, wurde sodann Auftrags von I._____ durch C._____ ausgelöst (Urk. 2/320003-7, vgl. auch Urk. 2/230007).

E. 3.5 Innerer Sachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes. Die dazugehörige Feststellung des Wissens und Wollens betrifft jedoch eine innere Tatsache und ist daher auch Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, welche den Schluss auf das Vorhandensein der inneren Tatbereit- schaft zulassen.

b) Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen davon aus, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten um die Kurzfristigkeit des Darlehens darauf geschlos- sen werden könne, er habe gewusst und gewollt, dass das Aktienkapital materiell gar nie liberiert werde. Entsprechend habe er gegen besseres Wissen in den Gründungsstatuten und im Gründungsbericht bestätigt, dass das Aktienkapital voll liberiert der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe.

- 10 -

c) Demgegenüber streitet der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift zwar nicht ab, um den kurzfristigen Charakter des vermittelten Darlehens gewusst zu haben, macht aber geltend, in keinem Moment davon ausgegangen zu sein, dass die Darlehensnehmer B._____ bzw. I._____ dieses quasi durch Rückgabe der er- haltenen Mittel, nämlich vom Firmenkonto, zurückzahlen würden. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen bezweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeuges bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ [Bank] in London zu überbrücken. Mit der Überweisung von der M._____ hätte dann das Flugzeug gekauft, das Darlehen zurückgeführt und eine Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.– durchgeführt werden sollen, um für den Flug- betrieb die nötige Liquidität zu erreichen (Urk. 31 S. 5 und S. 11 ff.). I._____ habe infolge seines Hausbaus in … seine liquiden Mittel nicht aus der Hand geben wollen, um für etwelche Mehrkosten gewappnet zu sein, weshalb er (der Beschuldigte) ihm eine Sacheinlagegründung mit dessen Aktien der N._____ Corp. vorgeschlagen habe. Als Eigentümer von 40 Millionen Shares der N._____ Corp. mit einem Tageswert von USD 1.50 (börsenkotiert) sei dies naheliegend gewesen. I._____ habe jedoch keine Sacheinlagegründung mit den Aktien der N._____ Corp. gewollt, weil damit offensichtlich geworden wäre, dass er hinter der G._____ AG steckte. Also habe er sich entschieden, ein paar seiner Shares zu veräussern. Weil er die G._____ AG ohne Zeitverzögerung habe gründen wol- len und um die Zeit für den Verkauf der Aktien zu sichern, habe er den Beschul- digten beauftragt, ihm bei der J._____ GmbH ebenfalls ein persönliches Darlehen zu besorgen. Nur wenige Tage nach der Gründung habe I._____ dann aber die Ausarbeitung des Aktionärbindungsvertrags in Auftrag gegeben und angefragt, ob es möglich sei, anstelle des Verkaufs der Shares für die Rückzahlung des Darle- hens von der Gesellschaft ein Darlehen aufzunehmen und die Shares als Sicher- heit zu hinterlegen. Gestützt auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung habe er (der Beschuldigte) dies bejaht und den entsprechenden Vertrag ausgear- beitet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft habe er von diesem zukünfti- gen Vertrag aber nichts gewusst (Urk. 31 S. 15 ff.).

- 11 -

d) Als Beschuldigter befragt, führte er bereits bei der Polizei aus (delegierte Einvernahme vom 8. September 2010, Urk. 1/210001 ff.), es treffe nicht zu, dass er Urkunden, etc. gefälscht habe. I._____ und B._____ hätten eine Gesellschaft gründen wollen. Sie hätten ein Flugzeug kaufen und dieses betreiben wollen. B._____ sei Pilot und habe bereits eine Anzahlung von Fr. 200'000.– für ein Flug- zeug getätigt gehabt. Er habe vom BAZL nie eine Bewilligung bekommen. Ein gewisser L._____ sei zusammen mit B._____ erschienen, um die F._____ AG zu gründen. Er habe einen Bankauszug über USD 16 Millionen vorgewiesen. Das Gründungskapital sei bar liberiert worden, wobei B._____ wirtschaftlich an den Vermögenswerten der F._____ AG berechtigt gewesen sei. Das Gründungskapi- tal habe von der J._____ GmbH gestammt. L._____ habe bei der Gründung ver- sprochen, das Flugzeug zu bezahlen und B._____ auch seine Anzahlung über Fr. 200'000.– zurückzuerstatten. Die Finanzierung durch die J._____ GmbH sei nur eine zeitliche Zwischenfinanzierung gewesen. Es sei darum gegangen, dass alles möglichst rasch habe abgewickelt werden müssen. Die Zwischenfinan- zierung durch die J._____ GmbH sei aus terminlichen Gründen geschehen. Vor- gesehen gewesen sei, dass nach der Gründung der J._____ GmbH ihr Kapital zu- rückerstattet werden sollte und dass dieser L._____ den Betrag zur Bezahlung des Flugzeuges der neugegründeten Gesellschaft überweisen sollte. Das Vorha- ben sei aber nie zur Abwicklung gekommen. Die amerikanische Staatsanwalt- schaft habe dieses versprochene Geld von L._____ gesperrt. Er habe vermittelt, dass mittels eines Wechsels dieses Darlehen zwischen der J._____ GmbH und B._____ zustande gekommen sei. Ein Darlehensvertrag sei nicht erstellt worden. Er bzw. die F._____ AG hätten mit der J._____ GmbH keinen Darlehensvertrag abgeschlossen gehabt. Die Rückzahlung sei durch B._____ ausgelöst worden. Hinsichtlich der G._____ AG seien I._____ und C._____ an die O._____ AG ge- langt, um eine Gesellschaft zu gründen. C._____ habe in … die Titel von I._____ verkaufen wollen. Es habe sich um eine verkappte Sacheinlagegründung gehan- delt. Es sei nicht gegangen, dass bei der Gründung in den Statuten die 8 Mio. N._____ Aktien aufgeschienen seien, wenn die AG … Aktien und P._____ Aktien verkauft hätte. C._____ und I._____ hätten dies nicht gewollt. Das Aktienkapital in Fr. 100'000.– in bar sei von der J._____ GmbH gekommen. Es habe sich wie-

- 12 - derum um ein befristetes Darlehen gehandelt. Der Vereinbarung habe der Wech- sel vom 2. März 2007 zugrunde gelegen. Später sei das Kapital ab dem Konto der G._____ AG zurückgezahlt und mit einem Darlehensvertrag zwischen der Gesell- schaft und I._____ und damit zusammenhängenden Sicherheiten ausgetauscht worden. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft folgte erst vier Jahre später, am

1. September 2014 (Urk. 2/810008). Dabei bestätigte der Beschuldigte seine po- lizeilichen Aussagen und erklärte, seiner Meinung nach handle es sich nicht um eine Schwindelgründung. Vertragsparteien seien die J._____ GmbH und B._____ gewesen. Einen Vertrag über die zur Verfügungsstellung des Gründungskapitals habe es nicht gegeben, aber einen Wechsel von B._____ an die J._____ GmbH. Es habe sich um einen Überbrückungskredit seitens der J._____ GmbH gehan- delt. Ein gewisser L._____ habe B._____, I._____, Q._____ und ihm einen Bank- auszug der M'._____ London über USD 10 Mio. gezeigt. Die Meinung sei gewe- sen, dass Herr L._____ das Geld in die Gesellschaft einbringe um den Betrieb zu gewährleisten, dass man überhaupt anfangen könne. Man habe ein Flugzeug kaufen und dieses gewerbsmässig betreiben wollen. Geplant gewesen sei auch eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 400'000.–. Das Geld sei von Herrn L._____ dann nicht eingezahlt worden, der Kontoauszug habe sich als Fälschung erwie- sen. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass der Überbrückungskredit wieder an die J._____ GmbH zurückfliessen werde, erklärte der Beschuldigte, ihm sei bewusst gewesen, dass der Überbrückungskredit durch die Zahlung von Herrn L._____ ersetzt werde. Dass die Bestätigung auf dem Bankauszug nicht echt ge- wesen sei, habe er nicht gewusst. L._____ hätte zunächst das Geld in die Firma einbringen sollen und daraus hätte dann das Flugzeug gekauft werden sollen. Auch bei der Gründung der G._____ AG bestehe kein schriftlicher Darlehensver- trag. Auch hier sei wieder ein Wechsel ausgestellt worden, zwischen I._____ und der J._____ GmbH . I._____ habe Aktien der N._____ Corp. gehabt und hätte diese eigentlich als Sacheinlage in die neu zu gründende Firma einbringen wol- len. Dies sei aber nicht gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass im Handelsre- gister die Sacheinlage erscheine, da er nicht wollte, dass die Konkurrenzfirma

- 13 - dies aus dem Handelsregister ersehen könne. I._____ habe deshalb gefragt, ob man nicht einen Überbrückungskredit bewerkstelligen könnte. Einen solchen habe er dann vermittelt. Auch hier sei vorgesehen gewesen, dass das Gründungskapi- tal nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werde. Das Gründungskapital sei dann durch N._____ Corp.-Aktien im Umfang von USD 8 Mio. ersetzt worden. Die G._____ AG habe ein Darlehen an I._____ geleistet. Dazu existiere noch ein Pfandvertrag, welcher das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalte. Er nehme an, der Darlehensvertrag sei zum selben Zeitpunkt wie im Faustpfandver- trag das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalten sei, abgeschlossen wor- den. Er gehe davon aus, dass die G._____ AG entsprechende Werte erhalten habe, es seien auch die entsprechenden Aktienzertifikate beigebracht worden. Die Aktien seien viel mehr als Fr. 100'000.– wert gewesen. Sie seien am Nasdaq kotiert gewesen. Er habe I._____ aufgrund der geschäftlichen Beziehung sehr gut gekannt und habe ihm vertraut. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Grün- dung der F._____ AG, B._____ habe das Geld bei der J._____ GmbH aufge- nommen, welches Darlehen er vermittelt habe. B._____ habe auf Millionenbeträ- ge von der M._____ London gewartet. B._____ habe die Rückzahlung veranlasst, dies aufgrund des Wechsels (Prot. I S. 7). Auch betreffend die G._____ AG führte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Darlehensvereinbarung sei ein Vertrag mit I._____ und nicht mit der Gesellschaft gewesen (Prot. I S. 14). Sodann machte er geltend, Art. 680 OR verbiete den Aktivenaustausch nicht. Vor- liegend sei beim Darlehensvertrag, gemäss welchem K._____ namens der Ge- sellschaft I._____ ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt habe, sogar mehr Substanz dahinter gewesen (Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte vollumfänglich auf seine schriftliche Eingabe vom 28. Mai 2015 (Urk. 31) und hielt fest, der Inhalt dieser Eingabe entspreche dem auch heute noch von ihm vertretenen Standpunkt zur Sache (Urk. 49 S. 4). Als wesentliche Punkte brachte der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz in ihrem Urteil darge- legte Sachdarstellung, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bewusst

- 14 - gewesen sein soll, dass ein Fehlverhalten vorgelegen habe, beruhe auf reiner Spekulation und entbehre jeglicher Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz un- terstützte Rechtsfolge, dass die scheinbar unentgeltliche Vermittlung eines Darle- hens an zwei Millionäre zu einer Urkundenfälschung führen soll, sei schwer nach- vollziehbar. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen be- zweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeugs, bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ in London, zu überbrücken. Bei I._____ habe das Darlehen bezweckt, ihm Zeit zu verschaffen, um einen Teil sei- ner börsenkotierten N._____ Aktien zu verkaufen und so das Darlehen zurückzu- zahlen. Das vorinstanzliche Urteil basiere denn auch auf der irrigen Sachverhaltsvorstellung, dass das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– der Aktiengesellschaft in Form eines Darlehens von der J._____ GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspreche aber nicht den Tatsa- chen, da in beiden Fällen ein schriftlich verfasstes Wechseldarlehen zwischen B._____ bzw. I._____ und der J._____ GmbH vereinbart worden sei. Wechsel- rechtlich verpflichtet seien somit B._____ und I._____ und nicht die zu gründen- den Aktiengesellschaften gewesen. Weiter führte der Beschuldigte aus, er bestrei- te, dass es sich bei den beiden Gesellschaftsgründungen um Schwindelgründun- gen gehandelt habe. Solche basierten auf dem Umstand, dass bereits vor der Gründung beabsichtigt werde, das zuhanden der zu gründenden Aktiengesell- schaft einbezahlte Kapital wieder zu entziehen oder dass eine Umgehung einer Sacheinlagegründung als Bargründung getarnt werde. Die Rückführung der Ein- lagen der Gesellschaften seien in den vorliegenden Fällen weder geplant noch beabsichtigt gewesen. Öffentlich beurkundet habe man, dass den Gesellschaften jeweils CHF 100'000.– zur freien Verfügung gestanden seien. Das gewährte Dar- lehen an B._____ und I._____ habe diesen Inhalt im Zeitpunkt der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister nicht beeinflusst. Mit diesen Angaben bekräftigte der Beschuldigte seine früheren Sachverhalts- darstellungen.

d) Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ bei den Akten. Gegen B._____ erging in dieser Sache ein Strafbefehl

- 15 - (Urk. 2/750002), das Verfahren gegen D._____ wurde eingestellt (Urk. 2/750004). In welcher Form das Verfahren gegen C._____ abgeschlossen wurde, ist nicht aktenkundig. I._____ war zunächst zur Fahndung ausgeschrieben, dieser Auftrag ist später aber – nachdem eine Schweizer Zustelladresse bekannt war – revoziert worden (Urk. 2/820003). Trotz dieser Sachlage wurde es in der Folge aber unterlassen, ihn zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten einzuvernehmen – jedenfalls sind entsprechende Anstrengungen den Akten nicht zu entnehmen.

e) B._____ wurde am 21. September 2010 erstmals delegiert für die Staatsan- waltschaft durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 1/200001 ff.). Er erklärte dabei, bei der Gründung nichts Falsches angegeben zu haben. Er sei für die Gründung extra beim Beschuldigten, einem Profi, gewesen, auf welchen er sich verlassen habe. Anfangs 2006 sei er Pilot seiner ehemaligen Firma, der R._____ SA, …, gewesen und habe nebenbei einen Lehrauftrag an der S._____ in … gehabt. Mit der R._____ habe er einen Linienflug einrichten wollen. Er sei damals für T._____, welchem die grösste …firma in Norwegen gehört habe, ge- flogen. Jener habe einen eigenen Flieger gewollt und deshalb habe er (B._____) eine neue Firma gründen müssen. Er habe von T._____ bzw. von dessen Bank eine Bestätigung erhalten, dass Geld vorhanden sei. Aufgrund dieses Schreibens habe er die F._____ AG gegründet. Er habe ein Flugzeug evaluiert, das T._____ finanzieren sollte. Mit diesem Piaggio P180 Avanti hätte der Flugbetrieb aufge- nommen werden sollen. Weil nie Geld gekommen sei, sei L._____ ins Spiel ge- kommen. Das Geld sei aber nie gekommen, wieso, wisse er auch nicht. Weil es nie vorwärts gegangen sei, habe er sich zum Verkauf des Firmenmantels wieder an den Beschuldigten gewandt. Auf Nachfrage erklärte B._____ weiter, in Bezug auf das Gründungskapital müsse er sagen, dass er nicht liquid gewesen sei. In der Firma R'._____, welche damals in Liquidation gewesen sei, habe er mehrere Flugzeuge gehabt, welche ihm privat gehört hätten und bezahlt gewesen seien. So sei sein Kapital gebunden gewesen und bei der Gründung der F._____ AG habe ihm der Beschuldigte ein kurzfristi- ges Darlehen organisiert. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr im

- 16 - Detail. Der Inhalt der Stampa-Erklärung entspreche der Wahrheit. Er sei extra zu einem Profi gegangen, um bei der Gründung keine Fehler zu machen. Er habe die F._____ AG gründen müssen, um das Geld für das Flugzeug in Empfang nehmen zu können. Er habe das Projekt mit dem Piaggio unbedingt realisieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm damals das kurzfristige Darlehen empfohlen, weil er nicht liquid gewesen sei. Sein Geld, also die Fr. 100'000.–, sei noch ge- bunden gewesen und habe vorerst nicht für die F._____ AG verwendet werden können. Geld habe er ja grundsätzlich gehabt, aber er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen. Er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben. Es sei dann alles ziemlich schnell gegangen und er habe die Investoren schon kurze Zeit nach der Gründung durchschaut gehabt und die Firma wieder verkaufen wollen. Zur J._____ GmbH habe er keinen Kontakt ge- habt, das sei alles über den Beschuldigten gelaufen. Am 19. August 2011 wurde B._____ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (Urk. 1/200016 ff.). Dabei führte er aus, er sehe nicht ein, was er falsch gemacht habe. Er sei zum Beschuldigten gegangen, um alles richtig zu machen. Er habe die AG als Betriebsgesellschaft für ein Flugzeug gewollt. Dieses hätte dann der Gesellschaft gehört. Als das Flugzeug nicht gekommen sei, habe er sofort reagiert, die Gesellschaft verkauft und dafür gesorgt, dass die Gesell- schaft die Fr. 100'000.– bekommen habe. Er könne es sich nicht leisten, fragwür- dige Dinge zu machen. Wenn es nicht sauber gewesen wäre, so hätte er ja eine GmbH haben können, dafür habe er das Geld gehabt. Fr. 100'000.– habe er nicht gehabt. Er sei zum Beschuldigten gegangen und jener habe gesagt, er könne schon eine AG machen. Er wisse, wie es gehe. Er habe damals eine AG in … ge- habt und darin vier Flugzeuge. Sein Vermögen sei damit gebunden gewesen. Das Geschäft sei schlecht gelaufen und die Gesellschaft habe liquidiert werden müs- sen. Er habe alles verloren. Der Beschuldigte bzw. die O._____ AG habe das Darlehen vermittelt. Der Beschuldigte habe gesagt, die Leute hätten viel Geld und bekämen einen Teil des Betrages, den er für die Gründung bezahlt habe. Das Geschäft, das er im Sinn gehabt habe, habe eine sichere Basis gehabt. Er habe einen Business Plan gehabt, wonach er mit dem Flugzeug wenigstens 200 Stun- den im Jahr für Kunden hätte fliegen können. Das habe für eine sichere Ge-

- 17 - schäftsbasis genügt. Weiter habe er die Bestätigung der Banque U._____ SA (Urk. 1/200012) gehabt, dass deren Kunde, T._____, das Geld für den Kauf des Flugzeuges habe. Damit sei auch die Finanzierung gesichert gewesen. T._____ sollte an der Gesellschaft nicht beteiligt werden. Sein Geschäft wäre es gewesen, dass er für die Flugstunde sehr viel weniger hätten zahlen müssen, so dass die Rechnung auf Dauer auch für ihn aufgegangen wäre. Er (B._____) wisse nicht, warum er dann doch nicht bezahlt habe.

f) C._____ wurde am 14. September 2010 (delegiert durch die Kantonspolizei Zürich, Urk. 2/230001 ff.) und am 10. August 2011 (durch die Staatsanwaltschaft, Urk. 2/230017) als Beschuldigter befragt. Gegenüber der Polizei erklärte er, in die Gründung der G._____ AG involviert ge- wesen zu sein. Den ganzen Setup der Gründung habe I._____ aber mit dem Be- schuldigten abgesprochen. I._____ habe die Idee gehabt, für ihn (C._____) eine Gesellschaft zu gründen, die er später dann übernehmen könnte. Er (C._____) habe bei der Gründung die Funktion eines delegierten Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift gehabt. Er habe kein Geld einzubringen gehabt. Hauptzweck der Gesellschaft sei gewesen, Investoren zu akquirieren für die Projekte von I._____. Es sei um Goldexplorationsgesellschaften gegangen und dann hätte daraus Ver- mögensverwaltung entstehen sollen. Das Grundkapital habe von I._____ ge- stammt, aber er (C._____) wisse nicht, woher er sich das Geld organisiert habe. Über ein Darlehen der J._____ GmbH wisse er nichts. Gemäss den ihm vorlie- genden Unterlagen bestehe zwischen der J._____ GmbH und der G._____ AG kein Darlehensvertrag. Er vermute, dass I._____ das Geld nicht cash gehabt ha- be. Im Zeitpunkt der Gründung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Aktien- kapital nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden habe, sondern ein von der J._____ GmbH kurzfristig zur Verfügung gestelltes Darlehen. Er habe sich darauf verlassen, dass das Kapital der Gesellschaft gehöre. Er habe nie in böswilliger Absicht gehandelt, sein Fokus sei immer auf dem operativen Geschäft gewesen. Was die Abwicklung der Gründung angehe, habe er sich immer auf die Angaben des Auftraggebers I._____ sowie des Treuhänders – des Beschuldigten

– verlassen.

- 18 - Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritt C._____ gewusst zu haben, dass die Einlage mit einem Darlehen der J._____ GmbH finanziert worden sei. I._____ habe ihm gesagt, er werde die Gesellschaft für ihn (C._____) gründen, dass er sie in einer späteren Phase übernehmen könne. Er habe die Gründung machen wol- len, damit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden könne. Er kenne I._____ aus einer anderen geschäftlichen Beziehung, als er ein Mitarbeiter von ihm gewe- sen sei. I._____ habe Ende 2006 mit seiner Gesellschaft N._____ einen Börsen- gang gemacht, so dass er (C._____) gewusst habe, dass er über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe. I._____ habe alles mit dem Beschuldigten abge- stimmt. Er habe dann später von I._____ die Aufforderung bekommen, den Be- trag von Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH zu überweisen. Das würde später von ihm (I._____) ausgeglichen werden. So sei es ja später mit dem Darlehens- vertrag geregelt worden. Er (C._____) habe nur an seinen Projekten arbeiten wol- len und sich darauf verlassen, dass I._____ alles so machte, wie es zu machen sei. Er habe gewusst, dass er aus dem IPO [initial public offering] der N._____ sehr viel Geld gemacht habe, weshalb für ihn kein Grund bestanden habe, dar- über nachzudenken. Als man ihm gesagt habe, er solle die Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH überweisen, habe er seinen Ohren nicht getraut. Er habe I._____ aus seiner früheren Tätigkeit bei V._____ gekannt. Er (I._____) sei ein sehr er- folgreicher Geschäftsstellenleiter gewesen. Er habe auch dessen Vater gekannt. Es sei eine verbindliche Zusammenarbeit gewesen, sie hätten eine gute Vertrau- ensgrundlage gehabt. Hinzu sei gekommen, dass er mit dem IPO der N._____ sehr viel Geld gemacht habe und entsprechend zahlungsfähig gewesen sei. I._____ habe später auch die Mittel zur Geschäftsaufnahme finanziert. Er wisse nicht, warum I._____ nicht Vorkasse für die Zahlung an die J._____ GmbH geleis- tet habe. Aus heutiger Sicht habe er den Eindruck, dass I._____ einen ziemlichen Kostenapparat aufgebaut habe. Er kenne seine privaten Vermögensverhältnisse nicht, er wisse nur, dass I._____ 2006 oder 2007 in Zürich ein Haus gekauft und sich von seiner Frau getrennt habe.

g) D._____ wurde lediglich am 23. Juni 2010 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 1/220001 ff.) und konnte sich an keine Details erinnern. Er erklärte, die J._____ GmbH, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, habe auf Bitte

- 19 - ihres Treuhänders, des Beschuldigten, ein Darlehen über Fr. 100'000.– zur Ver- fügung gestellt. Er habe nur mit seinem Treuhänder verhandelt, welcher ihm zu- gesichert habe, dass die Darlehensnehmer seriös und sicher seien. Er habe auch zugesichert, dass das Geld gar nie in fremde Hände gelangen würde. B._____, C._____ und K._____ kenne er nicht.

E. 3.6 Was die Glaubwürdigkeit der Betroffenen angeht, muss man sich vor Augen halten, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch B._____ und C._____ formell als Beschuldigte einvernommen wurden und somit ein Interesse gehabt haben könnten, die Rolle des Beschuldigten in einem ten- denziell schlechteren Licht zu schildern als ihre eigenen Handlungen. Alle (auch D._____) standen sie bei ihren Aussagen nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB, weshalb ihre Ausführungen mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen sind. Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht aber ohnehin nicht die ge- nerelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, wobei vorliegend – wie bereits festgestellt – die Besonderheit gilt, dass die Aussagen der Genannten aus prozessualen Gründen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können, da ihm nie die Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Ergänzungsfragen zu stellen.

E. 3.7 Hinsichtlich der Gründung der F._____ AG ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B._____ weder in sich noch untereinander gänzlich deckungsgleich daher kommen. Dies lässt sich aber zwanglos durch die lange Zeitdauer, welche seit der Gründung bis zur ersten Be- fragung bzw. zwischen den Befragungen verstrichen ist, erklären, zumal die Be- fragungen, gerade was den subjektiven Tatbestand betrifft, eher rudimentär ge- blieben sind. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ haben jedoch authen- tisch, nachvollziehbar und in diesem Kernpunkt übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass B._____ beabsichtigte, mit der zu gründenden Firma eine Flug- linie zu betreiben und dass er hierfür bereits eine konkrete Finanzierung seitens eines Investors (zunächst T._____, hernach L._____) in Aussicht hatte. Weiter bestätigte B._____ die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine eigenen Mittel in der R._____ SA gebunden waren, auf ei-

- 20 - nen Überbrückungskredit angewiesen war, bis die zugesagten Zahlungen eintref- fen würden, er hernach jedoch dieses Geld nachschiessen wollte. Die Rolle des beiderseits erwähnten L._____ bleibt unklar. Immerhin hat B._____ bestätigt, dass ein solcher existierte, in irgendeiner Form in die Geschichte als potentieller Geldgeber involviert war, dann letztlich seinen Einsatz aber schuldig blieb, was B._____ veranlasste, sich aus der Firma zurückzuziehen und den Aktienmantel vor dem Nachschieben eigener Mittel zu verkaufen. Dass L._____ existiert und in irgendeiner Form bei der Gründung der F._____ AG mitmischte, lässt sich im Üb- rigen auch dem neu eingereichten Schreiben der W._____ AG vom 3. Oktober 2006 entnehmen, worin diese auf einen problematischen Geldtransfer aus den USA und die Auflösung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug Bezug nimmt (Urk. 32/11).

E. 3.8 Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass B._____ und vor allem auch der Beschuldigte bereits bei der Gründung der F._____ AG beabsichtigten, das Gründungskapital lediglich zum Schein zu libe- rieren und hernach ersatzlos für die Rückzahlung des durch B._____ aufgenommenen Darlehens zu verwenden, mithin keine aktive Gesell- schaft, sondern lediglich einen leeren Aktienmantel zu errichten (vgl. hierzu auch das Schreiben des Beschuldigten an B._____ vom 20. Juni 2006, worin der Be- schuldigte die verzögerte Überweisung des für den Flugbetrieb in Aussicht ge- stellten Betrages moniert, Urk. 32/14). Hinzu kommt, dass die B._____ gehörende R._____ SA mit einem Aktienkapital von nominal 1 Mio. Franken in Sachwerten – entgegen der Erinnerung B._____s – damals noch nicht in Konkurs gefallen war (vgl. den Handelsregisterauszug, Urk. 2/300007), womit für den Beschuldigten auch unter diesem Aspekt kein Anlass Bestand, an der Bonität von B._____ zu zweifeln.

E. 3.9 Hinsichtlich der G._____ AG ist die Situation weniger eindeutig. Einer- seits ist aufgrund der Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass auch hier nicht geplant war, einen leeren Aktienmantel zu erschaffen, sondern dass eine funktionstüchtige Gesellschaft gegründet werden sollte, mit welcher Haupt Inves- toren für die Projekte I._____s akquirieren und später eine Vermögensverwaltung

- 21 - betreiben sollte, zumal C._____ nach der Gründung mit der Gesellschaft auch jahrelang genau in dieser Form operativ tätig war (und I._____ die benötigten Mit- tels jeweils klaglos zur Verfügung stellte, bis sein Darlehen via die P._____ Corp. ausgeglichen wurde [Urk. 1/210069]). Weniger eindeutig scheint aber, ob die Rückzahlung des Darlehens zunächst aus Mitteln I._____s geplant war oder nicht doch bereits bei der Darlehensvermittlung und Gesellschaftsgründung die Ablö- sung durch ein Aktionärsdarlehen samt Verpfändung der Aktienzertifikate ins Au- ge gefasst worden war. Immerhin sprach der Beschuldigte bei seiner ersten Be- fragung selbst von einer verkappten Sacheinlagegründung, da verhindert werden sollte, dass aus dem Handelsregistereintrag ein Zusammenhang mit der N._____ Corp. ersichtlich wird, wie das bei einer echten Sacheinlagegründung der Fall ge- wesen wäre. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren darge- legt, I._____ habe lediglich Zeit gebraucht, um einige seiner Aktien der N._____ Corp. zu versilbern. Dass hierbei für den Beschuldigten kein Anlass bestand, misstrauisch zu werden, ist auch den Aussagen C._____s zu entnehmen, welcher I._____ damals aufgrund des kurz zuvor erfolgten Börsengangs der N._____ Corp. ebenfalls als äusserst vermögend eingeschätzte. Erst später, nach vollzo- gener Gründung, sei die Variante mit dem Aktionärsdarlehen samt Pfandvertrag ins Spiel gekommen. Für diese Darstellung spricht immerhin, dass I._____ einen auf den 30. März 2007 datierten gezogenen Wechsel unterzeichnete (welcher überdies erst einiges nach diesem Datum eingelöst wurde), was mit dieser mehr- wöchigen Frist nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Ablösung mit Darlehen und Pfandvertrag bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen wäre. Sind aber beide Varianten denkbar und kann hierüber – auch mangels Befragung von I._____ – keine Sicherheit erlangt werden, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt und damit davon auszugehen, dass zunächst die Ablösung des Darlehens aus Eigenmitteln von I._____ (nämlich den zu verkaufenden Aktien der N._____ Corp.) geplant war.

E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift grundsätzlich als erwiesen angesehen werden kann, wobei präzisierend anzumerken ist, dass die durch den Beschuldigten vermittelten kurz-

- 22 - fristigen Darlehen der J._____ GmbH nicht den jeweiligen, in Gründung befindli- chen Gesellschaften, sondern B._____ (F._____ AG) und I._____ (G._____ AG) persönlich gewährt wurden und der Auftrag zur Rückzahlung der Darlehen ab den Firmenkonten durch B._____ (F._____ AG) respektive C._____ (G._____ AG) au- thorisiert wurde. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bereits bei Vermittlung der Darlehen, Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründung sowie bei Einreichung der nötigen Unterlagen an die Notariate bzw. Handelsregisterämter gewusst oder auch nur in Kauf ge- nommen, dass die Darlehen nicht durch persönliche Mittel der Darlehensnehmer B._____ und I._____, sondern durch Abzug des Gründungskapitals ab den jewei- ligen Firmenkonten zurückbezahlt werden würden. Vielmehr scheint aufgrund sämtlicher bekannten Umstände als erwiesen, dass der Beschuldigte im massge- benden Zeitpunkt begründetermassen davon ausging, die Darlehensnehmer sei- en hinreichend vermögend und in der Lage, bis zum Ablauf der kurzfristigen Dar- lehen eigenes Kapital für die Rückzahlung zu verflüssigen bzw. Investorengelder erhältlich zu machen. Demzufolge kann der Anklagesachverhalt, wonach das Aktienkapital der F._____ AG und der G._____ AG wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sein soll, ins- besondere keine (materielle) Liberierung stattgefunden haben soll und der Be- schuldigte somit wissentlich unwahre Erklärungen im notariellen Errichtungsakt sowie zuhanden des Handelsregisters abgegeben habe, nicht erstellt werden.

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Sowohl bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch beim Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer (eventual-)vorsätzlich handelt, mithin im Wissen um deren inhaltliche Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache be- urkundet respektive beurkunden lässt.

- 23 -

E. 4.2 Wie gesehen kann solches – entgegen der Ansicht der Anklagebehör- de und des Vorderrichters – dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Insbesondere ist es, worauf der Beschuldigte zu Recht hinweist (Urk. 31 S. 7 f.), nicht grundsätzlich verboten, das Gründungskapital für eine Ge- sellschaft mittels Darlehen aufzubringen, weshalb einzig aus der Vermittlung ei- nes Darlehens an die zukünftigen Haupt- bzw. Alleinaktionäre kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden kann. Auch geht es nicht an, die Situation ex post zu beurteilen. Vielmehr ist für die Frage, ob der Beschuldigte bei Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründungsurkunde eine Falschbeurkun- dung vorgenommen hat und hernach falsche Beurkundungen erschlichen hat, auf sein Wissen und Wollen im damaligen Zeitpunkt abzustellen, auch soweit es sich hernach anders entwickelt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Was er hierzu vorgebracht hat, kann – wie gesehen – nicht ohne Weiteres als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden. Vielmehr können seine Ausführungen zwanglos mit vorhan- denen Urkunden, aber auch den Aussagen von B._____ und C._____ in Einklang gebracht werden. Damit ist noch nicht einmal erstellt, dass im Gründungszeit- punkt irgendeiner der Beteiligten beabsichtigte, die Gesellschaften kurz nach ih- ren Gründungen durch verbotene Einlagenrückgewähr zu reinen Aktienmänteln auszuhöhlen, zumal die Gesellschaften nach ihren Gründungen auch jahrelang operativ tätig waren (betreffend die F._____ AG allerdings nach einer kurzen Übergangsphase mit neuem Zweck und Tätigkeitsgebiet), somit über die nötigen Betriebsmittel jederzeit verfügten und nicht etwa durch geschädigte Gläubiger, sondern durch die FINMA in den Konkurs geschickt wurden. Hinzu kommt, dass man, selbst wenn man – entgegen obenstehender Beweis- würdigung – davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte bei Gründung der G._____ AG von Anfang an wusste, dass das Darlehen der J._____ GmbH kurz nach der Gründung durch Gewährung eines Aktionärsdarlehens über Fr. 100'000.– (entsprechend sämtlichem Kapital der Gesellschaft) an I._____ zurück- gezahlt werden würde, entgegen BGE 109 II 129 nicht automatisch davon ausge- hen könnte, es habe sich dabei um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehan- delt. Wie der Beschuldigte bzw. die Verteidigung zu Recht geltend machen, wurde das damalige Aktionärsdarlehen durch Hinterlegung von Aktienzertifikaten zu

- 24 - Faustpfand gesichert. Zertifikate von Aktien notabene, welche zum damaligen Zeitpunkt (unwiderlegt) an der Börse gehandelt wurden und ein mehrfaches an Wert des gesicherten Darlehens aufwiesen (Urk. 32/28). Damit aber unterscheidet sich der Fall wesentlich von anderen, welche zu höchstrichterlichen Schuldsprü- chen führten. Nicht von ungefähr führt denn auch das einschlägige Handbuch für Wirtschaftprüfung aus, "Darlehen an Aktionäre und diesen nahestehende Perso- nen verstossen dann gegen Art. 680 Abs. 2 OR, wenn aus den Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Darlehensnehmer nicht oder nicht mehr willens oder von Anfang an nicht in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen , …" (so zitiert durch den von der Kantonspolizei als Experten beigezogenen Wirt- schaftsprüfer AA._____, Urk. 1/100029). Selbst bei dieser Variante ist somit ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ersichtlich und handelte es sich somit bei der Bestätigung, dass die Gesellschaft über das Gründungskapi- tal frei verfügen kann, nicht um eine falsche Aussage.

E. 4.3 Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit weder der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB noch des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist vollumfäng- lich freizusprechen.

E. 5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wurde im vorliegenden Unter- suchungsverfahren das Beschleunigungsgebot nicht unwesentlich verletzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 23 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte nunmehr von Schuld und Strafe freizu- sprechen ist, die Verletzung mithin nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, erscheint es sachgerecht, sie explizit im Dispositiv festzustellen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_810/2008 vom 12. März 2009). Was hingegen die zusätzlich geltend gemachte, "angemessene" Genugtuungszahlung betrifft, ist der Antrag des Beschuldigten abzuweisen. Nicht nur blieb er hierzu nähere Aus- führungen gänzlich schuldig, auch ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er durch das (überlange) Verfahren überdurchschnittlich in seinen persönlichen Ver- hältnissen tangiert gewesen wäre.

- 25 -

E. 6 Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 30'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 6.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung kann bestätigt werden. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).

E. 6.2 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seine persön- lichen Umtriebe zuzusprechen. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand und beträgt die Grundgebühr sowohl vor dem Einzel- richter als auch im Berufungsverfahren je maximal Fr. 8'000.– (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend nicht ausgewiesen.

E. 6.3 Der Beschuldigte macht für das gesamte Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend. Zur Begründung liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Zwischenrechnung vom 30. April 2015 sowie die Rechnung vom 5. Oktober 2015 seines Verteidigers einreichen (Urk. 51, Urk. 52). Der Verteidiger war vom Beschuldigten vom 23. August 2013 bis am 30. April 2015 und erneut ab dem 11. Mai 2015 mandatiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass, gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens, für die verschiedenen Verfahrensabschnitte ein überdurchschnittlich hoher Auf- wand ausgewiesen wird, insbesondere für die Mandatsbetreuung während des Vorverfahrens und im erstinstanzlichen Verfahren. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen der Verteidigung. In An- betracht dessen jedoch, dass der Beschuldigte in finanziell bescheidenen Ver- hältnissen lebt und es nicht zuletzt infolge der langen Verfahrensdauer als unbillig erschiene, wenn der Beschuldigte mit hohen Verfahrenskosten belastet würde, ist ihm eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt., inkl. Auslagen) für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsbehörde das Beschleunigungs- gebot verletzt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziff. 4).

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 7 Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 27 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 610002 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Vorverfahren.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50):
  8. Unter Ersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 27. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. GG140014) sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizuspre- chen. Eventualiter: sei im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB abzusehen.
  9. A._____ sei für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO eine angemessene Genugtuung zu bezah- len.
  10. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  11. Für A._____ sei eine Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Ver- teidigungsrechte in der Höhe von Fr. 30'000.-- zzgl. des Aufwandes für die heutige Hauptverhandlung festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 36): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen:
  12. Prozessgeschichte 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 9. August 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 2/750003). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte innert Frist Ein- sprache erheben (Urk. 2/800001), worauf die Staatsanwaltschaft am 1. Septem- ber 2014 eine Einvernahme des Beschuldigten durchführte und sodann unter dem
  13. Oktober 2014 Anklage bei der Vorinstanz erhob (Urk. 3). 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2015 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. März 2015 und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 17). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am 9. Mai 2015 zugestellt (Urk. 22/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten sowohl der Beschuldigte persönlich als auch sein Verteidiger eine Berufungserklärung ein (Urk. 29 und 31). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verzichtete innert der ihr gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO angesetzten Frist auf Erhebung einer An- schlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 36). 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ in Vertretung des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). - 5 -
  14. Prozessuales 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, ent- sprechend wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 29 und 31). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Im vorliegenden Fall sind Verfahrenshandlungen teils vor und teils nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 1. Januar 2011 angeordnet und durchgeführt worden. Aus den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 448 ff. StPO ergibt sich, dass auf dieses Strafverfahren seit dem 1. Januar 2011 das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt. Verfahrenshandlungen, die noch unter der kantonalrechtlichen Strafprozessordnung angeordnet und durch- geführt worden sind – hier insbesondere die im Jahr 2010 erfolgten Einvernah- men –, behalten dabei grundsätzlich ihre Gültigkeit, soweit sie dem damaligen Recht entsprachen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2.3 Wie die Verteidigung bereits vor Vorinstanz und auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 14 S. 3 f., Urk. 50 S. 3) zutreffend ausführte, kann jedoch auf die Einvernahmen von B._____, C._____ und D._____ mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nur zu dessen Gunsten abgestellt werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 m.w.H.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 11 ff.; heute auch ausdrücklich so vorgesehen in Art. 147 Abs. 4 StPO). Gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel – auch der durch den Be- schuldigten erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen – ist nichts einzuwenden.
  15. Sachverhalt 3.1 Im Mai 2007 wurde die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) auf die Tätigkeit der E._____ Group AG (ursprünglich F._____ AG) aufmerksam und leitete gegen diese und weitere Gesellschaften (darunter auch die G._____ AG) Vorabklärungen ein. Diese Abklärungen begründeten den Verdacht auf das Vor- - 6 - liegen einer Gruppe, welche eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit als Emissionshaus ausübte, aber nicht über die hierfür erforderliche börsen- rechtliche Bewilligung verfügte. Am 9. Februar 2009 wurde die H._____ Rechts- anwälte AG durch die nunmehr zuständige FINMA als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte die FINMA verschiedene Ge- setzesverstösse fest und eröffnete über die E._____ Group AG, die G._____ AG sowie weitere involvierte Gesellschaften den Konkurs (vgl. zum Ganzen Urk. 2/330001 ff.). Bereits im März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die ver- antwortlichen Organe der betroffenen Firmen ein Strafverfahren wegen Anlage- betrugs. Während diese Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – im Sande verliefen bzw. mit Einstellungsverfügungen endeten (Urk. 1/100121-100156), er- weckten die ersten polizeilichen Ermittlungen, losgelöst von der Thematik des An- lagebetrugs, den Verdacht schwindelhafter Gesellschaftsgründungen hinsichtlich der damaligen F._____ AG und der G._____ AG (Urk. 1/100032 ff., insb. 100088 ff.). Konkret wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, teilweise als Mit- täter im Zusammenwirken mit B._____ bzw. I._____ für die Gründungen der F._____ AG respektive der G._____ AG jeweils kurzfristige Darlehen vermittelt zu haben, welche bei den Gründungen als Aktionärseinlagen (vollliberiertes Grün- dungskapital) ausgewiesen worden seien. Dies im Wissen, dass die Darlehen kurz nach den Gründungen der jeweiligen Gesellschaften wieder an die Darle- hensgeberin, J._____ GmbH, zurückgezahlt und die Einlagen somit den Gesell- schaften effektiv gar nicht zur Verfügung stehen würden. Vor diesem Hintergrund hätten die vom Beschuldigten gezeichneten Gründungsstatuten wie auch die öf- fentlich beurkundeten, vom Beschuldigten ebenfalls unterschriebenen Grün- dungsurkunden nicht den Tatsachen entsprochen und seien sowohl die Mitarbei- ter der Notariate wie auch der betroffenen Handelsregister getäuscht worden (vgl. für Details die Anklageschrift, Urk. 3). 3.2 Der Beschuldigte bestritt von Anbeginn an, unwahre Angaben gemacht zu haben und wies die strafrechtlichen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfäl- - 7 - schung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von sich (Urk. 1/210002, Urk. 2/810008 S. 5 f. und S. 8 f., Prot. I S. 10). Dabei bestritt er – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – nicht nur oder gar primär die rechtliche Qualifikation der Darlehensrückzahlung als verbotene Einlagenrückge- währ im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, sondern er bestritt zunächst, bei der Ver- mittlung der Darlehen bzw. Gründung der Gesellschaften überhaupt gewusst zu haben, dass die Darlehen in der Folge nicht durch Privatmittel von B._____ und I._____ zurückbezahlt würden. Damit steht aber die Erstellung des subjektiven Tatbestandes im Vordergrund. Erst hernach kann der erstellte Sachverhalt mit Blick auf die strafrechtlichen Normen qualifiziert werden. 3.3 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren - 8 - "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.4 Äusserer Sachverhalt a) F._____ AG Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in der Anklage- schrift geschilderten chronologischen Ereignisse korrekt dargestellt sind und durch den Beschuldigten auch anerkannt werden. Wie der Beschuldigte aber zu Recht geltend macht (Urk. 31 S. 5 ff.), ist hierbei eine wesentliche Präzisierung anzubringen. So ist zwar unbestritten, dass das durch den Beschuldigten von der J._____ GmbH vermittelte Darlehen von Beginn an als kurzfristiger Kredit an- gedacht war, jedoch wurde dieses Darlehen nicht der Gesellschaft in Gründung – wie die Anklageschrift zumindest suggeriert – sondern dem Hauptaktionär bzw. Alleineigentümer (der Beschuldigte und dessen Ehefrau hielten bei der Gründung je eine Aktie lediglich treuhänderisch) B._____ gewährt, welcher folgerichtig über den Darlehensbetrag einen Eigenwechsel (Urk. 1/210050) zeichnete und sich so persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. Diese Darstellung des Beschuldigten wird durch B._____ explizit bestätigt, welcher hierzu ausführte, er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen, da sein Geld gebunden gewesen sei, er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben (Urk. 1/20007). Auch den Aussagen von D._____ lässt sich nichts anderes ent- nehmen (Urk. 1/220001 ff.). Zwar war ihm jeweils nicht namentlich bekannt, wem er das Darlehen gewährte, da er sich hierfür vollständig auf die Zusagen seines Treuhänders, des Beschuldigten, verliess. Jedoch war ihm bekannt, dass sein Treuhänder das Geld nicht für sich brauchte, mithin nicht Vertragspartei war. Bei dieser Sachlage kommt der Vertrag gemäss den zivilrechtlichen Normen mit dem- - 9 - jenigen zustande, für welchen er vermittelt wurde (Art. 32 OR). Weiter ist in Präzi- sierung der Anklageschrift festzuhalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus den Mitteln der F._____ AG aufgrund der Vollmachtsverhältnisse über die Bank- konten einzig durch B._____ persönlich in Auftrag gegeben sein konnte (Urk. 2/310003-7). b) G._____ AG Auch diesbezüglich ist der äussere Sachverhalt insoweit zu präzisieren, als das kurzfristige Darlehen der J._____ GmbH dem zukünftigen Hauptaktionär bzw. Al- leineigentümer I._____ (K._____ sollte diese Rolle für ihn lediglich treuhänderisch übernehmen, vgl. Urk. 1/210051 f.) persönlich und nicht der Gesellschaft in Grün- dung gewährt wurde (vgl. Urk. 2/230006), welcher es denn auch durch Zeichnung eines gezogenen Wechsels absicherte (Urk. 1/210060). Die Rückzahlung, wiede- rum vom Konto der nun gegründeten Aktiengesellschaft, wurde sodann Auftrags von I._____ durch C._____ ausgelöst (Urk. 2/320003-7, vgl. auch Urk. 2/230007). 3.5 Innerer Sachverhalt a) Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes. Die dazugehörige Feststellung des Wissens und Wollens betrifft jedoch eine innere Tatsache und ist daher auch Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, welche den Schluss auf das Vorhandensein der inneren Tatbereit- schaft zulassen. b) Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen davon aus, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten um die Kurzfristigkeit des Darlehens darauf geschlos- sen werden könne, er habe gewusst und gewollt, dass das Aktienkapital materiell gar nie liberiert werde. Entsprechend habe er gegen besseres Wissen in den Gründungsstatuten und im Gründungsbericht bestätigt, dass das Aktienkapital voll liberiert der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe. - 10 - c) Demgegenüber streitet der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift zwar nicht ab, um den kurzfristigen Charakter des vermittelten Darlehens gewusst zu haben, macht aber geltend, in keinem Moment davon ausgegangen zu sein, dass die Darlehensnehmer B._____ bzw. I._____ dieses quasi durch Rückgabe der er- haltenen Mittel, nämlich vom Firmenkonto, zurückzahlen würden. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen bezweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeuges bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ [Bank] in London zu überbrücken. Mit der Überweisung von der M._____ hätte dann das Flugzeug gekauft, das Darlehen zurückgeführt und eine Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.– durchgeführt werden sollen, um für den Flug- betrieb die nötige Liquidität zu erreichen (Urk. 31 S. 5 und S. 11 ff.). I._____ habe infolge seines Hausbaus in … seine liquiden Mittel nicht aus der Hand geben wollen, um für etwelche Mehrkosten gewappnet zu sein, weshalb er (der Beschuldigte) ihm eine Sacheinlagegründung mit dessen Aktien der N._____ Corp. vorgeschlagen habe. Als Eigentümer von 40 Millionen Shares der N._____ Corp. mit einem Tageswert von USD 1.50 (börsenkotiert) sei dies naheliegend gewesen. I._____ habe jedoch keine Sacheinlagegründung mit den Aktien der N._____ Corp. gewollt, weil damit offensichtlich geworden wäre, dass er hinter der G._____ AG steckte. Also habe er sich entschieden, ein paar seiner Shares zu veräussern. Weil er die G._____ AG ohne Zeitverzögerung habe gründen wol- len und um die Zeit für den Verkauf der Aktien zu sichern, habe er den Beschul- digten beauftragt, ihm bei der J._____ GmbH ebenfalls ein persönliches Darlehen zu besorgen. Nur wenige Tage nach der Gründung habe I._____ dann aber die Ausarbeitung des Aktionärbindungsvertrags in Auftrag gegeben und angefragt, ob es möglich sei, anstelle des Verkaufs der Shares für die Rückzahlung des Darle- hens von der Gesellschaft ein Darlehen aufzunehmen und die Shares als Sicher- heit zu hinterlegen. Gestützt auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung habe er (der Beschuldigte) dies bejaht und den entsprechenden Vertrag ausgear- beitet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft habe er von diesem zukünfti- gen Vertrag aber nichts gewusst (Urk. 31 S. 15 ff.). - 11 - d) Als Beschuldigter befragt, führte er bereits bei der Polizei aus (delegierte Einvernahme vom 8. September 2010, Urk. 1/210001 ff.), es treffe nicht zu, dass er Urkunden, etc. gefälscht habe. I._____ und B._____ hätten eine Gesellschaft gründen wollen. Sie hätten ein Flugzeug kaufen und dieses betreiben wollen. B._____ sei Pilot und habe bereits eine Anzahlung von Fr. 200'000.– für ein Flug- zeug getätigt gehabt. Er habe vom BAZL nie eine Bewilligung bekommen. Ein gewisser L._____ sei zusammen mit B._____ erschienen, um die F._____ AG zu gründen. Er habe einen Bankauszug über USD 16 Millionen vorgewiesen. Das Gründungskapital sei bar liberiert worden, wobei B._____ wirtschaftlich an den Vermögenswerten der F._____ AG berechtigt gewesen sei. Das Gründungskapi- tal habe von der J._____ GmbH gestammt. L._____ habe bei der Gründung ver- sprochen, das Flugzeug zu bezahlen und B._____ auch seine Anzahlung über Fr. 200'000.– zurückzuerstatten. Die Finanzierung durch die J._____ GmbH sei nur eine zeitliche Zwischenfinanzierung gewesen. Es sei darum gegangen, dass alles möglichst rasch habe abgewickelt werden müssen. Die Zwischenfinan- zierung durch die J._____ GmbH sei aus terminlichen Gründen geschehen. Vor- gesehen gewesen sei, dass nach der Gründung der J._____ GmbH ihr Kapital zu- rückerstattet werden sollte und dass dieser L._____ den Betrag zur Bezahlung des Flugzeuges der neugegründeten Gesellschaft überweisen sollte. Das Vorha- ben sei aber nie zur Abwicklung gekommen. Die amerikanische Staatsanwalt- schaft habe dieses versprochene Geld von L._____ gesperrt. Er habe vermittelt, dass mittels eines Wechsels dieses Darlehen zwischen der J._____ GmbH und B._____ zustande gekommen sei. Ein Darlehensvertrag sei nicht erstellt worden. Er bzw. die F._____ AG hätten mit der J._____ GmbH keinen Darlehensvertrag abgeschlossen gehabt. Die Rückzahlung sei durch B._____ ausgelöst worden. Hinsichtlich der G._____ AG seien I._____ und C._____ an die O._____ AG ge- langt, um eine Gesellschaft zu gründen. C._____ habe in … die Titel von I._____ verkaufen wollen. Es habe sich um eine verkappte Sacheinlagegründung gehan- delt. Es sei nicht gegangen, dass bei der Gründung in den Statuten die 8 Mio. N._____ Aktien aufgeschienen seien, wenn die AG … Aktien und P._____ Aktien verkauft hätte. C._____ und I._____ hätten dies nicht gewollt. Das Aktienkapital in Fr. 100'000.– in bar sei von der J._____ GmbH gekommen. Es habe sich wie- - 12 - derum um ein befristetes Darlehen gehandelt. Der Vereinbarung habe der Wech- sel vom 2. März 2007 zugrunde gelegen. Später sei das Kapital ab dem Konto der G._____ AG zurückgezahlt und mit einem Darlehensvertrag zwischen der Gesell- schaft und I._____ und damit zusammenhängenden Sicherheiten ausgetauscht worden. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft folgte erst vier Jahre später, am
  16. September 2014 (Urk. 2/810008). Dabei bestätigte der Beschuldigte seine po- lizeilichen Aussagen und erklärte, seiner Meinung nach handle es sich nicht um eine Schwindelgründung. Vertragsparteien seien die J._____ GmbH und B._____ gewesen. Einen Vertrag über die zur Verfügungsstellung des Gründungskapitals habe es nicht gegeben, aber einen Wechsel von B._____ an die J._____ GmbH. Es habe sich um einen Überbrückungskredit seitens der J._____ GmbH gehan- delt. Ein gewisser L._____ habe B._____, I._____, Q._____ und ihm einen Bank- auszug der M'._____ London über USD 10 Mio. gezeigt. Die Meinung sei gewe- sen, dass Herr L._____ das Geld in die Gesellschaft einbringe um den Betrieb zu gewährleisten, dass man überhaupt anfangen könne. Man habe ein Flugzeug kaufen und dieses gewerbsmässig betreiben wollen. Geplant gewesen sei auch eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 400'000.–. Das Geld sei von Herrn L._____ dann nicht eingezahlt worden, der Kontoauszug habe sich als Fälschung erwie- sen. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass der Überbrückungskredit wieder an die J._____ GmbH zurückfliessen werde, erklärte der Beschuldigte, ihm sei bewusst gewesen, dass der Überbrückungskredit durch die Zahlung von Herrn L._____ ersetzt werde. Dass die Bestätigung auf dem Bankauszug nicht echt ge- wesen sei, habe er nicht gewusst. L._____ hätte zunächst das Geld in die Firma einbringen sollen und daraus hätte dann das Flugzeug gekauft werden sollen. Auch bei der Gründung der G._____ AG bestehe kein schriftlicher Darlehensver- trag. Auch hier sei wieder ein Wechsel ausgestellt worden, zwischen I._____ und der J._____ GmbH . I._____ habe Aktien der N._____ Corp. gehabt und hätte diese eigentlich als Sacheinlage in die neu zu gründende Firma einbringen wol- len. Dies sei aber nicht gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass im Handelsre- gister die Sacheinlage erscheine, da er nicht wollte, dass die Konkurrenzfirma - 13 - dies aus dem Handelsregister ersehen könne. I._____ habe deshalb gefragt, ob man nicht einen Überbrückungskredit bewerkstelligen könnte. Einen solchen habe er dann vermittelt. Auch hier sei vorgesehen gewesen, dass das Gründungskapi- tal nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werde. Das Gründungskapital sei dann durch N._____ Corp.-Aktien im Umfang von USD 8 Mio. ersetzt worden. Die G._____ AG habe ein Darlehen an I._____ geleistet. Dazu existiere noch ein Pfandvertrag, welcher das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalte. Er nehme an, der Darlehensvertrag sei zum selben Zeitpunkt wie im Faustpfandver- trag das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalten sei, abgeschlossen wor- den. Er gehe davon aus, dass die G._____ AG entsprechende Werte erhalten habe, es seien auch die entsprechenden Aktienzertifikate beigebracht worden. Die Aktien seien viel mehr als Fr. 100'000.– wert gewesen. Sie seien am Nasdaq kotiert gewesen. Er habe I._____ aufgrund der geschäftlichen Beziehung sehr gut gekannt und habe ihm vertraut. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Grün- dung der F._____ AG, B._____ habe das Geld bei der J._____ GmbH aufge- nommen, welches Darlehen er vermittelt habe. B._____ habe auf Millionenbeträ- ge von der M._____ London gewartet. B._____ habe die Rückzahlung veranlasst, dies aufgrund des Wechsels (Prot. I S. 7). Auch betreffend die G._____ AG führte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Darlehensvereinbarung sei ein Vertrag mit I._____ und nicht mit der Gesellschaft gewesen (Prot. I S. 14). Sodann machte er geltend, Art. 680 OR verbiete den Aktivenaustausch nicht. Vor- liegend sei beim Darlehensvertrag, gemäss welchem K._____ namens der Ge- sellschaft I._____ ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt habe, sogar mehr Substanz dahinter gewesen (Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte vollumfänglich auf seine schriftliche Eingabe vom 28. Mai 2015 (Urk. 31) und hielt fest, der Inhalt dieser Eingabe entspreche dem auch heute noch von ihm vertretenen Standpunkt zur Sache (Urk. 49 S. 4). Als wesentliche Punkte brachte der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz in ihrem Urteil darge- legte Sachdarstellung, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bewusst - 14 - gewesen sein soll, dass ein Fehlverhalten vorgelegen habe, beruhe auf reiner Spekulation und entbehre jeglicher Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz un- terstützte Rechtsfolge, dass die scheinbar unentgeltliche Vermittlung eines Darle- hens an zwei Millionäre zu einer Urkundenfälschung führen soll, sei schwer nach- vollziehbar. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen be- zweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeugs, bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ in London, zu überbrücken. Bei I._____ habe das Darlehen bezweckt, ihm Zeit zu verschaffen, um einen Teil sei- ner börsenkotierten N._____ Aktien zu verkaufen und so das Darlehen zurückzu- zahlen. Das vorinstanzliche Urteil basiere denn auch auf der irrigen Sachverhaltsvorstellung, dass das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– der Aktiengesellschaft in Form eines Darlehens von der J._____ GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspreche aber nicht den Tatsa- chen, da in beiden Fällen ein schriftlich verfasstes Wechseldarlehen zwischen B._____ bzw. I._____ und der J._____ GmbH vereinbart worden sei. Wechsel- rechtlich verpflichtet seien somit B._____ und I._____ und nicht die zu gründen- den Aktiengesellschaften gewesen. Weiter führte der Beschuldigte aus, er bestrei- te, dass es sich bei den beiden Gesellschaftsgründungen um Schwindelgründun- gen gehandelt habe. Solche basierten auf dem Umstand, dass bereits vor der Gründung beabsichtigt werde, das zuhanden der zu gründenden Aktiengesell- schaft einbezahlte Kapital wieder zu entziehen oder dass eine Umgehung einer Sacheinlagegründung als Bargründung getarnt werde. Die Rückführung der Ein- lagen der Gesellschaften seien in den vorliegenden Fällen weder geplant noch beabsichtigt gewesen. Öffentlich beurkundet habe man, dass den Gesellschaften jeweils CHF 100'000.– zur freien Verfügung gestanden seien. Das gewährte Dar- lehen an B._____ und I._____ habe diesen Inhalt im Zeitpunkt der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister nicht beeinflusst. Mit diesen Angaben bekräftigte der Beschuldigte seine früheren Sachverhalts- darstellungen. d) Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ bei den Akten. Gegen B._____ erging in dieser Sache ein Strafbefehl - 15 - (Urk. 2/750002), das Verfahren gegen D._____ wurde eingestellt (Urk. 2/750004). In welcher Form das Verfahren gegen C._____ abgeschlossen wurde, ist nicht aktenkundig. I._____ war zunächst zur Fahndung ausgeschrieben, dieser Auftrag ist später aber – nachdem eine Schweizer Zustelladresse bekannt war – revoziert worden (Urk. 2/820003). Trotz dieser Sachlage wurde es in der Folge aber unterlassen, ihn zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten einzuvernehmen – jedenfalls sind entsprechende Anstrengungen den Akten nicht zu entnehmen. e) B._____ wurde am 21. September 2010 erstmals delegiert für die Staatsan- waltschaft durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 1/200001 ff.). Er erklärte dabei, bei der Gründung nichts Falsches angegeben zu haben. Er sei für die Gründung extra beim Beschuldigten, einem Profi, gewesen, auf welchen er sich verlassen habe. Anfangs 2006 sei er Pilot seiner ehemaligen Firma, der R._____ SA, …, gewesen und habe nebenbei einen Lehrauftrag an der S._____ in … gehabt. Mit der R._____ habe er einen Linienflug einrichten wollen. Er sei damals für T._____, welchem die grösste …firma in Norwegen gehört habe, ge- flogen. Jener habe einen eigenen Flieger gewollt und deshalb habe er (B._____) eine neue Firma gründen müssen. Er habe von T._____ bzw. von dessen Bank eine Bestätigung erhalten, dass Geld vorhanden sei. Aufgrund dieses Schreibens habe er die F._____ AG gegründet. Er habe ein Flugzeug evaluiert, das T._____ finanzieren sollte. Mit diesem Piaggio P180 Avanti hätte der Flugbetrieb aufge- nommen werden sollen. Weil nie Geld gekommen sei, sei L._____ ins Spiel ge- kommen. Das Geld sei aber nie gekommen, wieso, wisse er auch nicht. Weil es nie vorwärts gegangen sei, habe er sich zum Verkauf des Firmenmantels wieder an den Beschuldigten gewandt. Auf Nachfrage erklärte B._____ weiter, in Bezug auf das Gründungskapital müsse er sagen, dass er nicht liquid gewesen sei. In der Firma R'._____, welche damals in Liquidation gewesen sei, habe er mehrere Flugzeuge gehabt, welche ihm privat gehört hätten und bezahlt gewesen seien. So sei sein Kapital gebunden gewesen und bei der Gründung der F._____ AG habe ihm der Beschuldigte ein kurzfristi- ges Darlehen organisiert. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr im - 16 - Detail. Der Inhalt der Stampa-Erklärung entspreche der Wahrheit. Er sei extra zu einem Profi gegangen, um bei der Gründung keine Fehler zu machen. Er habe die F._____ AG gründen müssen, um das Geld für das Flugzeug in Empfang nehmen zu können. Er habe das Projekt mit dem Piaggio unbedingt realisieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm damals das kurzfristige Darlehen empfohlen, weil er nicht liquid gewesen sei. Sein Geld, also die Fr. 100'000.–, sei noch ge- bunden gewesen und habe vorerst nicht für die F._____ AG verwendet werden können. Geld habe er ja grundsätzlich gehabt, aber er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen. Er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben. Es sei dann alles ziemlich schnell gegangen und er habe die Investoren schon kurze Zeit nach der Gründung durchschaut gehabt und die Firma wieder verkaufen wollen. Zur J._____ GmbH habe er keinen Kontakt ge- habt, das sei alles über den Beschuldigten gelaufen. Am 19. August 2011 wurde B._____ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (Urk. 1/200016 ff.). Dabei führte er aus, er sehe nicht ein, was er falsch gemacht habe. Er sei zum Beschuldigten gegangen, um alles richtig zu machen. Er habe die AG als Betriebsgesellschaft für ein Flugzeug gewollt. Dieses hätte dann der Gesellschaft gehört. Als das Flugzeug nicht gekommen sei, habe er sofort reagiert, die Gesellschaft verkauft und dafür gesorgt, dass die Gesell- schaft die Fr. 100'000.– bekommen habe. Er könne es sich nicht leisten, fragwür- dige Dinge zu machen. Wenn es nicht sauber gewesen wäre, so hätte er ja eine GmbH haben können, dafür habe er das Geld gehabt. Fr. 100'000.– habe er nicht gehabt. Er sei zum Beschuldigten gegangen und jener habe gesagt, er könne schon eine AG machen. Er wisse, wie es gehe. Er habe damals eine AG in … ge- habt und darin vier Flugzeuge. Sein Vermögen sei damit gebunden gewesen. Das Geschäft sei schlecht gelaufen und die Gesellschaft habe liquidiert werden müs- sen. Er habe alles verloren. Der Beschuldigte bzw. die O._____ AG habe das Darlehen vermittelt. Der Beschuldigte habe gesagt, die Leute hätten viel Geld und bekämen einen Teil des Betrages, den er für die Gründung bezahlt habe. Das Geschäft, das er im Sinn gehabt habe, habe eine sichere Basis gehabt. Er habe einen Business Plan gehabt, wonach er mit dem Flugzeug wenigstens 200 Stun- den im Jahr für Kunden hätte fliegen können. Das habe für eine sichere Ge- - 17 - schäftsbasis genügt. Weiter habe er die Bestätigung der Banque U._____ SA (Urk. 1/200012) gehabt, dass deren Kunde, T._____, das Geld für den Kauf des Flugzeuges habe. Damit sei auch die Finanzierung gesichert gewesen. T._____ sollte an der Gesellschaft nicht beteiligt werden. Sein Geschäft wäre es gewesen, dass er für die Flugstunde sehr viel weniger hätten zahlen müssen, so dass die Rechnung auf Dauer auch für ihn aufgegangen wäre. Er (B._____) wisse nicht, warum er dann doch nicht bezahlt habe. f) C._____ wurde am 14. September 2010 (delegiert durch die Kantonspolizei Zürich, Urk. 2/230001 ff.) und am 10. August 2011 (durch die Staatsanwaltschaft, Urk. 2/230017) als Beschuldigter befragt. Gegenüber der Polizei erklärte er, in die Gründung der G._____ AG involviert ge- wesen zu sein. Den ganzen Setup der Gründung habe I._____ aber mit dem Be- schuldigten abgesprochen. I._____ habe die Idee gehabt, für ihn (C._____) eine Gesellschaft zu gründen, die er später dann übernehmen könnte. Er (C._____) habe bei der Gründung die Funktion eines delegierten Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift gehabt. Er habe kein Geld einzubringen gehabt. Hauptzweck der Gesellschaft sei gewesen, Investoren zu akquirieren für die Projekte von I._____. Es sei um Goldexplorationsgesellschaften gegangen und dann hätte daraus Ver- mögensverwaltung entstehen sollen. Das Grundkapital habe von I._____ ge- stammt, aber er (C._____) wisse nicht, woher er sich das Geld organisiert habe. Über ein Darlehen der J._____ GmbH wisse er nichts. Gemäss den ihm vorlie- genden Unterlagen bestehe zwischen der J._____ GmbH und der G._____ AG kein Darlehensvertrag. Er vermute, dass I._____ das Geld nicht cash gehabt ha- be. Im Zeitpunkt der Gründung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Aktien- kapital nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden habe, sondern ein von der J._____ GmbH kurzfristig zur Verfügung gestelltes Darlehen. Er habe sich darauf verlassen, dass das Kapital der Gesellschaft gehöre. Er habe nie in böswilliger Absicht gehandelt, sein Fokus sei immer auf dem operativen Geschäft gewesen. Was die Abwicklung der Gründung angehe, habe er sich immer auf die Angaben des Auftraggebers I._____ sowie des Treuhänders – des Beschuldigten – verlassen. - 18 - Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritt C._____ gewusst zu haben, dass die Einlage mit einem Darlehen der J._____ GmbH finanziert worden sei. I._____ habe ihm gesagt, er werde die Gesellschaft für ihn (C._____) gründen, dass er sie in einer späteren Phase übernehmen könne. Er habe die Gründung machen wol- len, damit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden könne. Er kenne I._____ aus einer anderen geschäftlichen Beziehung, als er ein Mitarbeiter von ihm gewe- sen sei. I._____ habe Ende 2006 mit seiner Gesellschaft N._____ einen Börsen- gang gemacht, so dass er (C._____) gewusst habe, dass er über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe. I._____ habe alles mit dem Beschuldigten abge- stimmt. Er habe dann später von I._____ die Aufforderung bekommen, den Be- trag von Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH zu überweisen. Das würde später von ihm (I._____) ausgeglichen werden. So sei es ja später mit dem Darlehens- vertrag geregelt worden. Er (C._____) habe nur an seinen Projekten arbeiten wol- len und sich darauf verlassen, dass I._____ alles so machte, wie es zu machen sei. Er habe gewusst, dass er aus dem IPO [initial public offering] der N._____ sehr viel Geld gemacht habe, weshalb für ihn kein Grund bestanden habe, dar- über nachzudenken. Als man ihm gesagt habe, er solle die Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH überweisen, habe er seinen Ohren nicht getraut. Er habe I._____ aus seiner früheren Tätigkeit bei V._____ gekannt. Er (I._____) sei ein sehr er- folgreicher Geschäftsstellenleiter gewesen. Er habe auch dessen Vater gekannt. Es sei eine verbindliche Zusammenarbeit gewesen, sie hätten eine gute Vertrau- ensgrundlage gehabt. Hinzu sei gekommen, dass er mit dem IPO der N._____ sehr viel Geld gemacht habe und entsprechend zahlungsfähig gewesen sei. I._____ habe später auch die Mittel zur Geschäftsaufnahme finanziert. Er wisse nicht, warum I._____ nicht Vorkasse für die Zahlung an die J._____ GmbH geleis- tet habe. Aus heutiger Sicht habe er den Eindruck, dass I._____ einen ziemlichen Kostenapparat aufgebaut habe. Er kenne seine privaten Vermögensverhältnisse nicht, er wisse nur, dass I._____ 2006 oder 2007 in Zürich ein Haus gekauft und sich von seiner Frau getrennt habe. g) D._____ wurde lediglich am 23. Juni 2010 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 1/220001 ff.) und konnte sich an keine Details erinnern. Er erklärte, die J._____ GmbH, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, habe auf Bitte - 19 - ihres Treuhänders, des Beschuldigten, ein Darlehen über Fr. 100'000.– zur Ver- fügung gestellt. Er habe nur mit seinem Treuhänder verhandelt, welcher ihm zu- gesichert habe, dass die Darlehensnehmer seriös und sicher seien. Er habe auch zugesichert, dass das Geld gar nie in fremde Hände gelangen würde. B._____, C._____ und K._____ kenne er nicht. 3.6. Was die Glaubwürdigkeit der Betroffenen angeht, muss man sich vor Augen halten, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch B._____ und C._____ formell als Beschuldigte einvernommen wurden und somit ein Interesse gehabt haben könnten, die Rolle des Beschuldigten in einem ten- denziell schlechteren Licht zu schildern als ihre eigenen Handlungen. Alle (auch D._____) standen sie bei ihren Aussagen nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB, weshalb ihre Ausführungen mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen sind. Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht aber ohnehin nicht die ge- nerelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, wobei vorliegend – wie bereits festgestellt – die Besonderheit gilt, dass die Aussagen der Genannten aus prozessualen Gründen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können, da ihm nie die Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Ergänzungsfragen zu stellen. 3.7. Hinsichtlich der Gründung der F._____ AG ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B._____ weder in sich noch untereinander gänzlich deckungsgleich daher kommen. Dies lässt sich aber zwanglos durch die lange Zeitdauer, welche seit der Gründung bis zur ersten Be- fragung bzw. zwischen den Befragungen verstrichen ist, erklären, zumal die Be- fragungen, gerade was den subjektiven Tatbestand betrifft, eher rudimentär ge- blieben sind. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ haben jedoch authen- tisch, nachvollziehbar und in diesem Kernpunkt übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass B._____ beabsichtigte, mit der zu gründenden Firma eine Flug- linie zu betreiben und dass er hierfür bereits eine konkrete Finanzierung seitens eines Investors (zunächst T._____, hernach L._____) in Aussicht hatte. Weiter bestätigte B._____ die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine eigenen Mittel in der R._____ SA gebunden waren, auf ei- - 20 - nen Überbrückungskredit angewiesen war, bis die zugesagten Zahlungen eintref- fen würden, er hernach jedoch dieses Geld nachschiessen wollte. Die Rolle des beiderseits erwähnten L._____ bleibt unklar. Immerhin hat B._____ bestätigt, dass ein solcher existierte, in irgendeiner Form in die Geschichte als potentieller Geldgeber involviert war, dann letztlich seinen Einsatz aber schuldig blieb, was B._____ veranlasste, sich aus der Firma zurückzuziehen und den Aktienmantel vor dem Nachschieben eigener Mittel zu verkaufen. Dass L._____ existiert und in irgendeiner Form bei der Gründung der F._____ AG mitmischte, lässt sich im Üb- rigen auch dem neu eingereichten Schreiben der W._____ AG vom 3. Oktober 2006 entnehmen, worin diese auf einen problematischen Geldtransfer aus den USA und die Auflösung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug Bezug nimmt (Urk. 32/11). 3.8. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass B._____ und vor allem auch der Beschuldigte bereits bei der Gründung der F._____ AG beabsichtigten, das Gründungskapital lediglich zum Schein zu libe- rieren und hernach ersatzlos für die Rückzahlung des durch B._____ aufgenommenen Darlehens zu verwenden, mithin keine aktive Gesell- schaft, sondern lediglich einen leeren Aktienmantel zu errichten (vgl. hierzu auch das Schreiben des Beschuldigten an B._____ vom 20. Juni 2006, worin der Be- schuldigte die verzögerte Überweisung des für den Flugbetrieb in Aussicht ge- stellten Betrages moniert, Urk. 32/14). Hinzu kommt, dass die B._____ gehörende R._____ SA mit einem Aktienkapital von nominal 1 Mio. Franken in Sachwerten – entgegen der Erinnerung B._____s – damals noch nicht in Konkurs gefallen war (vgl. den Handelsregisterauszug, Urk. 2/300007), womit für den Beschuldigten auch unter diesem Aspekt kein Anlass Bestand, an der Bonität von B._____ zu zweifeln. 3.9. Hinsichtlich der G._____ AG ist die Situation weniger eindeutig. Einer- seits ist aufgrund der Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass auch hier nicht geplant war, einen leeren Aktienmantel zu erschaffen, sondern dass eine funktionstüchtige Gesellschaft gegründet werden sollte, mit welcher Haupt Inves- toren für die Projekte I._____s akquirieren und später eine Vermögensverwaltung - 21 - betreiben sollte, zumal C._____ nach der Gründung mit der Gesellschaft auch jahrelang genau in dieser Form operativ tätig war (und I._____ die benötigten Mit- tels jeweils klaglos zur Verfügung stellte, bis sein Darlehen via die P._____ Corp. ausgeglichen wurde [Urk. 1/210069]). Weniger eindeutig scheint aber, ob die Rückzahlung des Darlehens zunächst aus Mitteln I._____s geplant war oder nicht doch bereits bei der Darlehensvermittlung und Gesellschaftsgründung die Ablö- sung durch ein Aktionärsdarlehen samt Verpfändung der Aktienzertifikate ins Au- ge gefasst worden war. Immerhin sprach der Beschuldigte bei seiner ersten Be- fragung selbst von einer verkappten Sacheinlagegründung, da verhindert werden sollte, dass aus dem Handelsregistereintrag ein Zusammenhang mit der N._____ Corp. ersichtlich wird, wie das bei einer echten Sacheinlagegründung der Fall ge- wesen wäre. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren darge- legt, I._____ habe lediglich Zeit gebraucht, um einige seiner Aktien der N._____ Corp. zu versilbern. Dass hierbei für den Beschuldigten kein Anlass bestand, misstrauisch zu werden, ist auch den Aussagen C._____s zu entnehmen, welcher I._____ damals aufgrund des kurz zuvor erfolgten Börsengangs der N._____ Corp. ebenfalls als äusserst vermögend eingeschätzte. Erst später, nach vollzo- gener Gründung, sei die Variante mit dem Aktionärsdarlehen samt Pfandvertrag ins Spiel gekommen. Für diese Darstellung spricht immerhin, dass I._____ einen auf den 30. März 2007 datierten gezogenen Wechsel unterzeichnete (welcher überdies erst einiges nach diesem Datum eingelöst wurde), was mit dieser mehr- wöchigen Frist nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Ablösung mit Darlehen und Pfandvertrag bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen wäre. Sind aber beide Varianten denkbar und kann hierüber – auch mangels Befragung von I._____ – keine Sicherheit erlangt werden, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt und damit davon auszugehen, dass zunächst die Ablösung des Darlehens aus Eigenmitteln von I._____ (nämlich den zu verkaufenden Aktien der N._____ Corp.) geplant war. 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift grundsätzlich als erwiesen angesehen werden kann, wobei präzisierend anzumerken ist, dass die durch den Beschuldigten vermittelten kurz- - 22 - fristigen Darlehen der J._____ GmbH nicht den jeweiligen, in Gründung befindli- chen Gesellschaften, sondern B._____ (F._____ AG) und I._____ (G._____ AG) persönlich gewährt wurden und der Auftrag zur Rückzahlung der Darlehen ab den Firmenkonten durch B._____ (F._____ AG) respektive C._____ (G._____ AG) au- thorisiert wurde. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bereits bei Vermittlung der Darlehen, Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründung sowie bei Einreichung der nötigen Unterlagen an die Notariate bzw. Handelsregisterämter gewusst oder auch nur in Kauf ge- nommen, dass die Darlehen nicht durch persönliche Mittel der Darlehensnehmer B._____ und I._____, sondern durch Abzug des Gründungskapitals ab den jewei- ligen Firmenkonten zurückbezahlt werden würden. Vielmehr scheint aufgrund sämtlicher bekannten Umstände als erwiesen, dass der Beschuldigte im massge- benden Zeitpunkt begründetermassen davon ausging, die Darlehensnehmer sei- en hinreichend vermögend und in der Lage, bis zum Ablauf der kurzfristigen Dar- lehen eigenes Kapital für die Rückzahlung zu verflüssigen bzw. Investorengelder erhältlich zu machen. Demzufolge kann der Anklagesachverhalt, wonach das Aktienkapital der F._____ AG und der G._____ AG wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sein soll, ins- besondere keine (materielle) Liberierung stattgefunden haben soll und der Be- schuldigte somit wissentlich unwahre Erklärungen im notariellen Errichtungsakt sowie zuhanden des Handelsregisters abgegeben habe, nicht erstellt werden.
  17. Rechtliches 4.1. Sowohl bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch beim Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer (eventual-)vorsätzlich handelt, mithin im Wissen um deren inhaltliche Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache be- urkundet respektive beurkunden lässt. - 23 - 4.2. Wie gesehen kann solches – entgegen der Ansicht der Anklagebehör- de und des Vorderrichters – dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Insbesondere ist es, worauf der Beschuldigte zu Recht hinweist (Urk. 31 S. 7 f.), nicht grundsätzlich verboten, das Gründungskapital für eine Ge- sellschaft mittels Darlehen aufzubringen, weshalb einzig aus der Vermittlung ei- nes Darlehens an die zukünftigen Haupt- bzw. Alleinaktionäre kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden kann. Auch geht es nicht an, die Situation ex post zu beurteilen. Vielmehr ist für die Frage, ob der Beschuldigte bei Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründungsurkunde eine Falschbeurkun- dung vorgenommen hat und hernach falsche Beurkundungen erschlichen hat, auf sein Wissen und Wollen im damaligen Zeitpunkt abzustellen, auch soweit es sich hernach anders entwickelt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Was er hierzu vorgebracht hat, kann – wie gesehen – nicht ohne Weiteres als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden. Vielmehr können seine Ausführungen zwanglos mit vorhan- denen Urkunden, aber auch den Aussagen von B._____ und C._____ in Einklang gebracht werden. Damit ist noch nicht einmal erstellt, dass im Gründungszeit- punkt irgendeiner der Beteiligten beabsichtigte, die Gesellschaften kurz nach ih- ren Gründungen durch verbotene Einlagenrückgewähr zu reinen Aktienmänteln auszuhöhlen, zumal die Gesellschaften nach ihren Gründungen auch jahrelang operativ tätig waren (betreffend die F._____ AG allerdings nach einer kurzen Übergangsphase mit neuem Zweck und Tätigkeitsgebiet), somit über die nötigen Betriebsmittel jederzeit verfügten und nicht etwa durch geschädigte Gläubiger, sondern durch die FINMA in den Konkurs geschickt wurden. Hinzu kommt, dass man, selbst wenn man – entgegen obenstehender Beweis- würdigung – davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte bei Gründung der G._____ AG von Anfang an wusste, dass das Darlehen der J._____ GmbH kurz nach der Gründung durch Gewährung eines Aktionärsdarlehens über Fr. 100'000.– (entsprechend sämtlichem Kapital der Gesellschaft) an I._____ zurück- gezahlt werden würde, entgegen BGE 109 II 129 nicht automatisch davon ausge- hen könnte, es habe sich dabei um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehan- delt. Wie der Beschuldigte bzw. die Verteidigung zu Recht geltend machen, wurde das damalige Aktionärsdarlehen durch Hinterlegung von Aktienzertifikaten zu - 24 - Faustpfand gesichert. Zertifikate von Aktien notabene, welche zum damaligen Zeitpunkt (unwiderlegt) an der Börse gehandelt wurden und ein mehrfaches an Wert des gesicherten Darlehens aufwiesen (Urk. 32/28). Damit aber unterscheidet sich der Fall wesentlich von anderen, welche zu höchstrichterlichen Schuldsprü- chen führten. Nicht von ungefähr führt denn auch das einschlägige Handbuch für Wirtschaftprüfung aus, "Darlehen an Aktionäre und diesen nahestehende Perso- nen verstossen dann gegen Art. 680 Abs. 2 OR, wenn aus den Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Darlehensnehmer nicht oder nicht mehr willens oder von Anfang an nicht in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen , …" (so zitiert durch den von der Kantonspolizei als Experten beigezogenen Wirt- schaftsprüfer AA._____, Urk. 1/100029). Selbst bei dieser Variante ist somit ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ersichtlich und handelte es sich somit bei der Bestätigung, dass die Gesellschaft über das Gründungskapi- tal frei verfügen kann, nicht um eine falsche Aussage. 4.3. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit weder der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB noch des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist vollumfäng- lich freizusprechen.
  18. Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wurde im vorliegenden Unter- suchungsverfahren das Beschleunigungsgebot nicht unwesentlich verletzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 23 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte nunmehr von Schuld und Strafe freizu- sprechen ist, die Verletzung mithin nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, erscheint es sachgerecht, sie explizit im Dispositiv festzustellen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_810/2008 vom 12. März 2009). Was hingegen die zusätzlich geltend gemachte, "angemessene" Genugtuungszahlung betrifft, ist der Antrag des Beschuldigten abzuweisen. Nicht nur blieb er hierzu nähere Aus- führungen gänzlich schuldig, auch ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er durch das (überlange) Verfahren überdurchschnittlich in seinen persönlichen Ver- hältnissen tangiert gewesen wäre. - 25 -
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung kann bestätigt werden. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 6.2 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seine persön- lichen Umtriebe zuzusprechen. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand und beträgt die Grundgebühr sowohl vor dem Einzel- richter als auch im Berufungsverfahren je maximal Fr. 8'000.– (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend nicht ausgewiesen. 6.3 Der Beschuldigte macht für das gesamte Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend. Zur Begründung liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Zwischenrechnung vom 30. April 2015 sowie die Rechnung vom 5. Oktober 2015 seines Verteidigers einreichen (Urk. 51, Urk. 52). Der Verteidiger war vom Beschuldigten vom 23. August 2013 bis am 30. April 2015 und erneut ab dem 11. Mai 2015 mandatiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass, gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens, für die verschiedenen Verfahrensabschnitte ein überdurchschnittlich hoher Auf- wand ausgewiesen wird, insbesondere für die Mandatsbetreuung während des Vorverfahrens und im erstinstanzlichen Verfahren. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen der Verteidigung. In An- betracht dessen jedoch, dass der Beschuldigte in finanziell bescheidenen Ver- hältnissen lebt und es nicht zuletzt infolge der langen Verfahrensdauer als unbillig erschiene, wenn der Beschuldigte mit hohen Verfahrenskosten belastet würde, ist ihm eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt., inkl. Auslagen) für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. - 26 - Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  21. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsbehörde das Beschleunigungs- gebot verletzt hat.
  22. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziff. 4).
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  25. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 30'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  26. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 27 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 610002 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150209-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 5. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

27. Februar 2015 (GG140014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Vorverfahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50):

1. Unter Ersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 27. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. GG140014) sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizuspre- chen. Eventualiter: sei im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB abzusehen.

2. A._____ sei für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO eine angemessene Genugtuung zu bezah- len.

3. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Für A._____ sei eine Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Ver- teidigungsrechte in der Höhe von Fr. 30'000.-- zzgl. des Aufwandes für die heutige Hauptverhandlung festzusetzen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 36): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 9. August 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 2/750003). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte innert Frist Ein- sprache erheben (Urk. 2/800001), worauf die Staatsanwaltschaft am 1. Septem- ber 2014 eine Einvernahme des Beschuldigten durchführte und sodann unter dem

24. Oktober 2014 Anklage bei der Vorinstanz erhob (Urk. 3). 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2015 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. März 2015 und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 17). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am 9. Mai 2015 zugestellt (Urk. 22/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten sowohl der Beschuldigte persönlich als auch sein Verteidiger eine Berufungserklärung ein (Urk. 29 und 31). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verzichtete innert der ihr gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO angesetzten Frist auf Erhebung einer An- schlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 36). 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ in Vertretung des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4).

- 5 -

2. Prozessuales 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, ent- sprechend wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 29 und 31). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Im vorliegenden Fall sind Verfahrenshandlungen teils vor und teils nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 1. Januar 2011 angeordnet und durchgeführt worden. Aus den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 448 ff. StPO ergibt sich, dass auf dieses Strafverfahren seit dem 1. Januar 2011 das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt. Verfahrenshandlungen, die noch unter der kantonalrechtlichen Strafprozessordnung angeordnet und durch- geführt worden sind – hier insbesondere die im Jahr 2010 erfolgten Einvernah- men –, behalten dabei grundsätzlich ihre Gültigkeit, soweit sie dem damaligen Recht entsprachen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2.3 Wie die Verteidigung bereits vor Vorinstanz und auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 14 S. 3 f., Urk. 50 S. 3) zutreffend ausführte, kann jedoch auf die Einvernahmen von B._____, C._____ und D._____ mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nur zu dessen Gunsten abgestellt werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 m.w.H.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 11 ff.; heute auch ausdrücklich so vorgesehen in Art. 147 Abs. 4 StPO). Gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel – auch der durch den Be- schuldigten erst im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen – ist nichts einzuwenden.

3. Sachverhalt 3.1 Im Mai 2007 wurde die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) auf die Tätigkeit der E._____ Group AG (ursprünglich F._____ AG) aufmerksam und leitete gegen diese und weitere Gesellschaften (darunter auch die G._____ AG) Vorabklärungen ein. Diese Abklärungen begründeten den Verdacht auf das Vor-

- 6 - liegen einer Gruppe, welche eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit als Emissionshaus ausübte, aber nicht über die hierfür erforderliche börsen- rechtliche Bewilligung verfügte. Am 9. Februar 2009 wurde die H._____ Rechts- anwälte AG durch die nunmehr zuständige FINMA als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte die FINMA verschiedene Ge- setzesverstösse fest und eröffnete über die E._____ Group AG, die G._____ AG sowie weitere involvierte Gesellschaften den Konkurs (vgl. zum Ganzen Urk. 2/330001 ff.). Bereits im März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die ver- antwortlichen Organe der betroffenen Firmen ein Strafverfahren wegen Anlage- betrugs. Während diese Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – im Sande verliefen bzw. mit Einstellungsverfügungen endeten (Urk. 1/100121-100156), er- weckten die ersten polizeilichen Ermittlungen, losgelöst von der Thematik des An- lagebetrugs, den Verdacht schwindelhafter Gesellschaftsgründungen hinsichtlich der damaligen F._____ AG und der G._____ AG (Urk. 1/100032 ff., insb. 100088 ff.). Konkret wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, teilweise als Mit- täter im Zusammenwirken mit B._____ bzw. I._____ für die Gründungen der F._____ AG respektive der G._____ AG jeweils kurzfristige Darlehen vermittelt zu haben, welche bei den Gründungen als Aktionärseinlagen (vollliberiertes Grün- dungskapital) ausgewiesen worden seien. Dies im Wissen, dass die Darlehen kurz nach den Gründungen der jeweiligen Gesellschaften wieder an die Darle- hensgeberin, J._____ GmbH, zurückgezahlt und die Einlagen somit den Gesell- schaften effektiv gar nicht zur Verfügung stehen würden. Vor diesem Hintergrund hätten die vom Beschuldigten gezeichneten Gründungsstatuten wie auch die öf- fentlich beurkundeten, vom Beschuldigten ebenfalls unterschriebenen Grün- dungsurkunden nicht den Tatsachen entsprochen und seien sowohl die Mitarbei- ter der Notariate wie auch der betroffenen Handelsregister getäuscht worden (vgl. für Details die Anklageschrift, Urk. 3). 3.2 Der Beschuldigte bestritt von Anbeginn an, unwahre Angaben gemacht zu haben und wies die strafrechtlichen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfäl-

- 7 - schung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von sich (Urk. 1/210002, Urk. 2/810008 S. 5 f. und S. 8 f., Prot. I S. 10). Dabei bestritt er – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – nicht nur oder gar primär die rechtliche Qualifikation der Darlehensrückzahlung als verbotene Einlagenrückge- währ im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, sondern er bestritt zunächst, bei der Ver- mittlung der Darlehen bzw. Gründung der Gesellschaften überhaupt gewusst zu haben, dass die Darlehen in der Folge nicht durch Privatmittel von B._____ und I._____ zurückbezahlt würden. Damit steht aber die Erstellung des subjektiven Tatbestandes im Vordergrund. Erst hernach kann der erstellte Sachverhalt mit Blick auf die strafrechtlichen Normen qualifiziert werden. 3.3 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren

- 8 - "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.4 Äusserer Sachverhalt

a) F._____ AG Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in der Anklage- schrift geschilderten chronologischen Ereignisse korrekt dargestellt sind und durch den Beschuldigten auch anerkannt werden. Wie der Beschuldigte aber zu Recht geltend macht (Urk. 31 S. 5 ff.), ist hierbei eine wesentliche Präzisierung anzubringen. So ist zwar unbestritten, dass das durch den Beschuldigten von der J._____ GmbH vermittelte Darlehen von Beginn an als kurzfristiger Kredit an- gedacht war, jedoch wurde dieses Darlehen nicht der Gesellschaft in Gründung

– wie die Anklageschrift zumindest suggeriert – sondern dem Hauptaktionär bzw. Alleineigentümer (der Beschuldigte und dessen Ehefrau hielten bei der Gründung je eine Aktie lediglich treuhänderisch) B._____ gewährt, welcher folgerichtig über den Darlehensbetrag einen Eigenwechsel (Urk. 1/210050) zeichnete und sich so persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. Diese Darstellung des Beschuldigten wird durch B._____ explizit bestätigt, welcher hierzu ausführte, er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen, da sein Geld gebunden gewesen sei, er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben (Urk. 1/20007). Auch den Aussagen von D._____ lässt sich nichts anderes ent- nehmen (Urk. 1/220001 ff.). Zwar war ihm jeweils nicht namentlich bekannt, wem er das Darlehen gewährte, da er sich hierfür vollständig auf die Zusagen seines Treuhänders, des Beschuldigten, verliess. Jedoch war ihm bekannt, dass sein Treuhänder das Geld nicht für sich brauchte, mithin nicht Vertragspartei war. Bei dieser Sachlage kommt der Vertrag gemäss den zivilrechtlichen Normen mit dem-

- 9 - jenigen zustande, für welchen er vermittelt wurde (Art. 32 OR). Weiter ist in Präzi- sierung der Anklageschrift festzuhalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus den Mitteln der F._____ AG aufgrund der Vollmachtsverhältnisse über die Bank- konten einzig durch B._____ persönlich in Auftrag gegeben sein konnte (Urk. 2/310003-7).

b) G._____ AG Auch diesbezüglich ist der äussere Sachverhalt insoweit zu präzisieren, als das kurzfristige Darlehen der J._____ GmbH dem zukünftigen Hauptaktionär bzw. Al- leineigentümer I._____ (K._____ sollte diese Rolle für ihn lediglich treuhänderisch übernehmen, vgl. Urk. 1/210051 f.) persönlich und nicht der Gesellschaft in Grün- dung gewährt wurde (vgl. Urk. 2/230006), welcher es denn auch durch Zeichnung eines gezogenen Wechsels absicherte (Urk. 1/210060). Die Rückzahlung, wiede- rum vom Konto der nun gegründeten Aktiengesellschaft, wurde sodann Auftrags von I._____ durch C._____ ausgelöst (Urk. 2/320003-7, vgl. auch Urk. 2/230007). 3.5 Innerer Sachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes. Die dazugehörige Feststellung des Wissens und Wollens betrifft jedoch eine innere Tatsache und ist daher auch Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, welche den Schluss auf das Vorhandensein der inneren Tatbereit- schaft zulassen.

b) Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen davon aus, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten um die Kurzfristigkeit des Darlehens darauf geschlos- sen werden könne, er habe gewusst und gewollt, dass das Aktienkapital materiell gar nie liberiert werde. Entsprechend habe er gegen besseres Wissen in den Gründungsstatuten und im Gründungsbericht bestätigt, dass das Aktienkapital voll liberiert der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe.

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c) Demgegenüber streitet der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift zwar nicht ab, um den kurzfristigen Charakter des vermittelten Darlehens gewusst zu haben, macht aber geltend, in keinem Moment davon ausgegangen zu sein, dass die Darlehensnehmer B._____ bzw. I._____ dieses quasi durch Rückgabe der er- haltenen Mittel, nämlich vom Firmenkonto, zurückzahlen würden. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen bezweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeuges bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ [Bank] in London zu überbrücken. Mit der Überweisung von der M._____ hätte dann das Flugzeug gekauft, das Darlehen zurückgeführt und eine Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.– durchgeführt werden sollen, um für den Flug- betrieb die nötige Liquidität zu erreichen (Urk. 31 S. 5 und S. 11 ff.). I._____ habe infolge seines Hausbaus in … seine liquiden Mittel nicht aus der Hand geben wollen, um für etwelche Mehrkosten gewappnet zu sein, weshalb er (der Beschuldigte) ihm eine Sacheinlagegründung mit dessen Aktien der N._____ Corp. vorgeschlagen habe. Als Eigentümer von 40 Millionen Shares der N._____ Corp. mit einem Tageswert von USD 1.50 (börsenkotiert) sei dies naheliegend gewesen. I._____ habe jedoch keine Sacheinlagegründung mit den Aktien der N._____ Corp. gewollt, weil damit offensichtlich geworden wäre, dass er hinter der G._____ AG steckte. Also habe er sich entschieden, ein paar seiner Shares zu veräussern. Weil er die G._____ AG ohne Zeitverzögerung habe gründen wol- len und um die Zeit für den Verkauf der Aktien zu sichern, habe er den Beschul- digten beauftragt, ihm bei der J._____ GmbH ebenfalls ein persönliches Darlehen zu besorgen. Nur wenige Tage nach der Gründung habe I._____ dann aber die Ausarbeitung des Aktionärbindungsvertrags in Auftrag gegeben und angefragt, ob es möglich sei, anstelle des Verkaufs der Shares für die Rückzahlung des Darle- hens von der Gesellschaft ein Darlehen aufzunehmen und die Shares als Sicher- heit zu hinterlegen. Gestützt auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung habe er (der Beschuldigte) dies bejaht und den entsprechenden Vertrag ausgear- beitet. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft habe er von diesem zukünfti- gen Vertrag aber nichts gewusst (Urk. 31 S. 15 ff.).

- 11 -

d) Als Beschuldigter befragt, führte er bereits bei der Polizei aus (delegierte Einvernahme vom 8. September 2010, Urk. 1/210001 ff.), es treffe nicht zu, dass er Urkunden, etc. gefälscht habe. I._____ und B._____ hätten eine Gesellschaft gründen wollen. Sie hätten ein Flugzeug kaufen und dieses betreiben wollen. B._____ sei Pilot und habe bereits eine Anzahlung von Fr. 200'000.– für ein Flug- zeug getätigt gehabt. Er habe vom BAZL nie eine Bewilligung bekommen. Ein gewisser L._____ sei zusammen mit B._____ erschienen, um die F._____ AG zu gründen. Er habe einen Bankauszug über USD 16 Millionen vorgewiesen. Das Gründungskapital sei bar liberiert worden, wobei B._____ wirtschaftlich an den Vermögenswerten der F._____ AG berechtigt gewesen sei. Das Gründungskapi- tal habe von der J._____ GmbH gestammt. L._____ habe bei der Gründung ver- sprochen, das Flugzeug zu bezahlen und B._____ auch seine Anzahlung über Fr. 200'000.– zurückzuerstatten. Die Finanzierung durch die J._____ GmbH sei nur eine zeitliche Zwischenfinanzierung gewesen. Es sei darum gegangen, dass alles möglichst rasch habe abgewickelt werden müssen. Die Zwischenfinan- zierung durch die J._____ GmbH sei aus terminlichen Gründen geschehen. Vor- gesehen gewesen sei, dass nach der Gründung der J._____ GmbH ihr Kapital zu- rückerstattet werden sollte und dass dieser L._____ den Betrag zur Bezahlung des Flugzeuges der neugegründeten Gesellschaft überweisen sollte. Das Vorha- ben sei aber nie zur Abwicklung gekommen. Die amerikanische Staatsanwalt- schaft habe dieses versprochene Geld von L._____ gesperrt. Er habe vermittelt, dass mittels eines Wechsels dieses Darlehen zwischen der J._____ GmbH und B._____ zustande gekommen sei. Ein Darlehensvertrag sei nicht erstellt worden. Er bzw. die F._____ AG hätten mit der J._____ GmbH keinen Darlehensvertrag abgeschlossen gehabt. Die Rückzahlung sei durch B._____ ausgelöst worden. Hinsichtlich der G._____ AG seien I._____ und C._____ an die O._____ AG ge- langt, um eine Gesellschaft zu gründen. C._____ habe in … die Titel von I._____ verkaufen wollen. Es habe sich um eine verkappte Sacheinlagegründung gehan- delt. Es sei nicht gegangen, dass bei der Gründung in den Statuten die 8 Mio. N._____ Aktien aufgeschienen seien, wenn die AG … Aktien und P._____ Aktien verkauft hätte. C._____ und I._____ hätten dies nicht gewollt. Das Aktienkapital in Fr. 100'000.– in bar sei von der J._____ GmbH gekommen. Es habe sich wie-

- 12 - derum um ein befristetes Darlehen gehandelt. Der Vereinbarung habe der Wech- sel vom 2. März 2007 zugrunde gelegen. Später sei das Kapital ab dem Konto der G._____ AG zurückgezahlt und mit einem Darlehensvertrag zwischen der Gesell- schaft und I._____ und damit zusammenhängenden Sicherheiten ausgetauscht worden. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft folgte erst vier Jahre später, am

1. September 2014 (Urk. 2/810008). Dabei bestätigte der Beschuldigte seine po- lizeilichen Aussagen und erklärte, seiner Meinung nach handle es sich nicht um eine Schwindelgründung. Vertragsparteien seien die J._____ GmbH und B._____ gewesen. Einen Vertrag über die zur Verfügungsstellung des Gründungskapitals habe es nicht gegeben, aber einen Wechsel von B._____ an die J._____ GmbH. Es habe sich um einen Überbrückungskredit seitens der J._____ GmbH gehan- delt. Ein gewisser L._____ habe B._____, I._____, Q._____ und ihm einen Bank- auszug der M'._____ London über USD 10 Mio. gezeigt. Die Meinung sei gewe- sen, dass Herr L._____ das Geld in die Gesellschaft einbringe um den Betrieb zu gewährleisten, dass man überhaupt anfangen könne. Man habe ein Flugzeug kaufen und dieses gewerbsmässig betreiben wollen. Geplant gewesen sei auch eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 400'000.–. Das Geld sei von Herrn L._____ dann nicht eingezahlt worden, der Kontoauszug habe sich als Fälschung erwie- sen. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass der Überbrückungskredit wieder an die J._____ GmbH zurückfliessen werde, erklärte der Beschuldigte, ihm sei bewusst gewesen, dass der Überbrückungskredit durch die Zahlung von Herrn L._____ ersetzt werde. Dass die Bestätigung auf dem Bankauszug nicht echt ge- wesen sei, habe er nicht gewusst. L._____ hätte zunächst das Geld in die Firma einbringen sollen und daraus hätte dann das Flugzeug gekauft werden sollen. Auch bei der Gründung der G._____ AG bestehe kein schriftlicher Darlehensver- trag. Auch hier sei wieder ein Wechsel ausgestellt worden, zwischen I._____ und der J._____ GmbH . I._____ habe Aktien der N._____ Corp. gehabt und hätte diese eigentlich als Sacheinlage in die neu zu gründende Firma einbringen wol- len. Dies sei aber nicht gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass im Handelsre- gister die Sacheinlage erscheine, da er nicht wollte, dass die Konkurrenzfirma

- 13 - dies aus dem Handelsregister ersehen könne. I._____ habe deshalb gefragt, ob man nicht einen Überbrückungskredit bewerkstelligen könnte. Einen solchen habe er dann vermittelt. Auch hier sei vorgesehen gewesen, dass das Gründungskapi- tal nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werde. Das Gründungskapital sei dann durch N._____ Corp.-Aktien im Umfang von USD 8 Mio. ersetzt worden. Die G._____ AG habe ein Darlehen an I._____ geleistet. Dazu existiere noch ein Pfandvertrag, welcher das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalte. Er nehme an, der Darlehensvertrag sei zum selben Zeitpunkt wie im Faustpfandver- trag das Abtretungsdatum vom 12. März 2007 enthalten sei, abgeschlossen wor- den. Er gehe davon aus, dass die G._____ AG entsprechende Werte erhalten habe, es seien auch die entsprechenden Aktienzertifikate beigebracht worden. Die Aktien seien viel mehr als Fr. 100'000.– wert gewesen. Sie seien am Nasdaq kotiert gewesen. Er habe I._____ aufgrund der geschäftlichen Beziehung sehr gut gekannt und habe ihm vertraut. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Grün- dung der F._____ AG, B._____ habe das Geld bei der J._____ GmbH aufge- nommen, welches Darlehen er vermittelt habe. B._____ habe auf Millionenbeträ- ge von der M._____ London gewartet. B._____ habe die Rückzahlung veranlasst, dies aufgrund des Wechsels (Prot. I S. 7). Auch betreffend die G._____ AG führte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Darlehensvereinbarung sei ein Vertrag mit I._____ und nicht mit der Gesellschaft gewesen (Prot. I S. 14). Sodann machte er geltend, Art. 680 OR verbiete den Aktivenaustausch nicht. Vor- liegend sei beim Darlehensvertrag, gemäss welchem K._____ namens der Ge- sellschaft I._____ ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt habe, sogar mehr Substanz dahinter gewesen (Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte vollumfänglich auf seine schriftliche Eingabe vom 28. Mai 2015 (Urk. 31) und hielt fest, der Inhalt dieser Eingabe entspreche dem auch heute noch von ihm vertretenen Standpunkt zur Sache (Urk. 49 S. 4). Als wesentliche Punkte brachte der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz in ihrem Urteil darge- legte Sachdarstellung, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bewusst

- 14 - gewesen sein soll, dass ein Fehlverhalten vorgelegen habe, beruhe auf reiner Spekulation und entbehre jeglicher Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz un- terstützte Rechtsfolge, dass die scheinbar unentgeltliche Vermittlung eines Darle- hens an zwei Millionäre zu einer Urkundenfälschung führen soll, sei schwer nach- vollziehbar. Bei B._____ und seinem Partner L._____ habe das Darlehen be- zweckt, die Zeit zwischen der sofortigen Reservation ihres Flugzeugs, bis zum Eintreffen ihrer eigenen Gelder von der M._____ in London, zu überbrücken. Bei I._____ habe das Darlehen bezweckt, ihm Zeit zu verschaffen, um einen Teil sei- ner börsenkotierten N._____ Aktien zu verkaufen und so das Darlehen zurückzu- zahlen. Das vorinstanzliche Urteil basiere denn auch auf der irrigen Sachverhaltsvorstellung, dass das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– der Aktiengesellschaft in Form eines Darlehens von der J._____ GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspreche aber nicht den Tatsa- chen, da in beiden Fällen ein schriftlich verfasstes Wechseldarlehen zwischen B._____ bzw. I._____ und der J._____ GmbH vereinbart worden sei. Wechsel- rechtlich verpflichtet seien somit B._____ und I._____ und nicht die zu gründen- den Aktiengesellschaften gewesen. Weiter führte der Beschuldigte aus, er bestrei- te, dass es sich bei den beiden Gesellschaftsgründungen um Schwindelgründun- gen gehandelt habe. Solche basierten auf dem Umstand, dass bereits vor der Gründung beabsichtigt werde, das zuhanden der zu gründenden Aktiengesell- schaft einbezahlte Kapital wieder zu entziehen oder dass eine Umgehung einer Sacheinlagegründung als Bargründung getarnt werde. Die Rückführung der Ein- lagen der Gesellschaften seien in den vorliegenden Fällen weder geplant noch beabsichtigt gewesen. Öffentlich beurkundet habe man, dass den Gesellschaften jeweils CHF 100'000.– zur freien Verfügung gestanden seien. Das gewährte Dar- lehen an B._____ und I._____ habe diesen Inhalt im Zeitpunkt der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister nicht beeinflusst. Mit diesen Angaben bekräftigte der Beschuldigte seine früheren Sachverhalts- darstellungen.

d) Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ bei den Akten. Gegen B._____ erging in dieser Sache ein Strafbefehl

- 15 - (Urk. 2/750002), das Verfahren gegen D._____ wurde eingestellt (Urk. 2/750004). In welcher Form das Verfahren gegen C._____ abgeschlossen wurde, ist nicht aktenkundig. I._____ war zunächst zur Fahndung ausgeschrieben, dieser Auftrag ist später aber – nachdem eine Schweizer Zustelladresse bekannt war – revoziert worden (Urk. 2/820003). Trotz dieser Sachlage wurde es in der Folge aber unterlassen, ihn zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten einzuvernehmen – jedenfalls sind entsprechende Anstrengungen den Akten nicht zu entnehmen.

e) B._____ wurde am 21. September 2010 erstmals delegiert für die Staatsan- waltschaft durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 1/200001 ff.). Er erklärte dabei, bei der Gründung nichts Falsches angegeben zu haben. Er sei für die Gründung extra beim Beschuldigten, einem Profi, gewesen, auf welchen er sich verlassen habe. Anfangs 2006 sei er Pilot seiner ehemaligen Firma, der R._____ SA, …, gewesen und habe nebenbei einen Lehrauftrag an der S._____ in … gehabt. Mit der R._____ habe er einen Linienflug einrichten wollen. Er sei damals für T._____, welchem die grösste …firma in Norwegen gehört habe, ge- flogen. Jener habe einen eigenen Flieger gewollt und deshalb habe er (B._____) eine neue Firma gründen müssen. Er habe von T._____ bzw. von dessen Bank eine Bestätigung erhalten, dass Geld vorhanden sei. Aufgrund dieses Schreibens habe er die F._____ AG gegründet. Er habe ein Flugzeug evaluiert, das T._____ finanzieren sollte. Mit diesem Piaggio P180 Avanti hätte der Flugbetrieb aufge- nommen werden sollen. Weil nie Geld gekommen sei, sei L._____ ins Spiel ge- kommen. Das Geld sei aber nie gekommen, wieso, wisse er auch nicht. Weil es nie vorwärts gegangen sei, habe er sich zum Verkauf des Firmenmantels wieder an den Beschuldigten gewandt. Auf Nachfrage erklärte B._____ weiter, in Bezug auf das Gründungskapital müsse er sagen, dass er nicht liquid gewesen sei. In der Firma R'._____, welche damals in Liquidation gewesen sei, habe er mehrere Flugzeuge gehabt, welche ihm privat gehört hätten und bezahlt gewesen seien. So sei sein Kapital gebunden gewesen und bei der Gründung der F._____ AG habe ihm der Beschuldigte ein kurzfristi- ges Darlehen organisiert. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr im

- 16 - Detail. Der Inhalt der Stampa-Erklärung entspreche der Wahrheit. Er sei extra zu einem Profi gegangen, um bei der Gründung keine Fehler zu machen. Er habe die F._____ AG gründen müssen, um das Geld für das Flugzeug in Empfang nehmen zu können. Er habe das Projekt mit dem Piaggio unbedingt realisieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm damals das kurzfristige Darlehen empfohlen, weil er nicht liquid gewesen sei. Sein Geld, also die Fr. 100'000.–, sei noch ge- bunden gewesen und habe vorerst nicht für die F._____ AG verwendet werden können. Geld habe er ja grundsätzlich gehabt, aber er sei für die Gründung auf eine Überbrückung angewiesen gewesen. Er hätte nach der Gründung schon Geld nachgeschoben. Es sei dann alles ziemlich schnell gegangen und er habe die Investoren schon kurze Zeit nach der Gründung durchschaut gehabt und die Firma wieder verkaufen wollen. Zur J._____ GmbH habe er keinen Kontakt ge- habt, das sei alles über den Beschuldigten gelaufen. Am 19. August 2011 wurde B._____ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (Urk. 1/200016 ff.). Dabei führte er aus, er sehe nicht ein, was er falsch gemacht habe. Er sei zum Beschuldigten gegangen, um alles richtig zu machen. Er habe die AG als Betriebsgesellschaft für ein Flugzeug gewollt. Dieses hätte dann der Gesellschaft gehört. Als das Flugzeug nicht gekommen sei, habe er sofort reagiert, die Gesellschaft verkauft und dafür gesorgt, dass die Gesell- schaft die Fr. 100'000.– bekommen habe. Er könne es sich nicht leisten, fragwür- dige Dinge zu machen. Wenn es nicht sauber gewesen wäre, so hätte er ja eine GmbH haben können, dafür habe er das Geld gehabt. Fr. 100'000.– habe er nicht gehabt. Er sei zum Beschuldigten gegangen und jener habe gesagt, er könne schon eine AG machen. Er wisse, wie es gehe. Er habe damals eine AG in … ge- habt und darin vier Flugzeuge. Sein Vermögen sei damit gebunden gewesen. Das Geschäft sei schlecht gelaufen und die Gesellschaft habe liquidiert werden müs- sen. Er habe alles verloren. Der Beschuldigte bzw. die O._____ AG habe das Darlehen vermittelt. Der Beschuldigte habe gesagt, die Leute hätten viel Geld und bekämen einen Teil des Betrages, den er für die Gründung bezahlt habe. Das Geschäft, das er im Sinn gehabt habe, habe eine sichere Basis gehabt. Er habe einen Business Plan gehabt, wonach er mit dem Flugzeug wenigstens 200 Stun- den im Jahr für Kunden hätte fliegen können. Das habe für eine sichere Ge-

- 17 - schäftsbasis genügt. Weiter habe er die Bestätigung der Banque U._____ SA (Urk. 1/200012) gehabt, dass deren Kunde, T._____, das Geld für den Kauf des Flugzeuges habe. Damit sei auch die Finanzierung gesichert gewesen. T._____ sollte an der Gesellschaft nicht beteiligt werden. Sein Geschäft wäre es gewesen, dass er für die Flugstunde sehr viel weniger hätten zahlen müssen, so dass die Rechnung auf Dauer auch für ihn aufgegangen wäre. Er (B._____) wisse nicht, warum er dann doch nicht bezahlt habe.

f) C._____ wurde am 14. September 2010 (delegiert durch die Kantonspolizei Zürich, Urk. 2/230001 ff.) und am 10. August 2011 (durch die Staatsanwaltschaft, Urk. 2/230017) als Beschuldigter befragt. Gegenüber der Polizei erklärte er, in die Gründung der G._____ AG involviert ge- wesen zu sein. Den ganzen Setup der Gründung habe I._____ aber mit dem Be- schuldigten abgesprochen. I._____ habe die Idee gehabt, für ihn (C._____) eine Gesellschaft zu gründen, die er später dann übernehmen könnte. Er (C._____) habe bei der Gründung die Funktion eines delegierten Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift gehabt. Er habe kein Geld einzubringen gehabt. Hauptzweck der Gesellschaft sei gewesen, Investoren zu akquirieren für die Projekte von I._____. Es sei um Goldexplorationsgesellschaften gegangen und dann hätte daraus Ver- mögensverwaltung entstehen sollen. Das Grundkapital habe von I._____ ge- stammt, aber er (C._____) wisse nicht, woher er sich das Geld organisiert habe. Über ein Darlehen der J._____ GmbH wisse er nichts. Gemäss den ihm vorlie- genden Unterlagen bestehe zwischen der J._____ GmbH und der G._____ AG kein Darlehensvertrag. Er vermute, dass I._____ das Geld nicht cash gehabt ha- be. Im Zeitpunkt der Gründung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Aktien- kapital nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden habe, sondern ein von der J._____ GmbH kurzfristig zur Verfügung gestelltes Darlehen. Er habe sich darauf verlassen, dass das Kapital der Gesellschaft gehöre. Er habe nie in böswilliger Absicht gehandelt, sein Fokus sei immer auf dem operativen Geschäft gewesen. Was die Abwicklung der Gründung angehe, habe er sich immer auf die Angaben des Auftraggebers I._____ sowie des Treuhänders – des Beschuldigten

– verlassen.

- 18 - Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritt C._____ gewusst zu haben, dass die Einlage mit einem Darlehen der J._____ GmbH finanziert worden sei. I._____ habe ihm gesagt, er werde die Gesellschaft für ihn (C._____) gründen, dass er sie in einer späteren Phase übernehmen könne. Er habe die Gründung machen wol- len, damit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden könne. Er kenne I._____ aus einer anderen geschäftlichen Beziehung, als er ein Mitarbeiter von ihm gewe- sen sei. I._____ habe Ende 2006 mit seiner Gesellschaft N._____ einen Börsen- gang gemacht, so dass er (C._____) gewusst habe, dass er über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe. I._____ habe alles mit dem Beschuldigten abge- stimmt. Er habe dann später von I._____ die Aufforderung bekommen, den Be- trag von Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH zu überweisen. Das würde später von ihm (I._____) ausgeglichen werden. So sei es ja später mit dem Darlehens- vertrag geregelt worden. Er (C._____) habe nur an seinen Projekten arbeiten wol- len und sich darauf verlassen, dass I._____ alles so machte, wie es zu machen sei. Er habe gewusst, dass er aus dem IPO [initial public offering] der N._____ sehr viel Geld gemacht habe, weshalb für ihn kein Grund bestanden habe, dar- über nachzudenken. Als man ihm gesagt habe, er solle die Fr. 100'000.– an die J._____ GmbH überweisen, habe er seinen Ohren nicht getraut. Er habe I._____ aus seiner früheren Tätigkeit bei V._____ gekannt. Er (I._____) sei ein sehr er- folgreicher Geschäftsstellenleiter gewesen. Er habe auch dessen Vater gekannt. Es sei eine verbindliche Zusammenarbeit gewesen, sie hätten eine gute Vertrau- ensgrundlage gehabt. Hinzu sei gekommen, dass er mit dem IPO der N._____ sehr viel Geld gemacht habe und entsprechend zahlungsfähig gewesen sei. I._____ habe später auch die Mittel zur Geschäftsaufnahme finanziert. Er wisse nicht, warum I._____ nicht Vorkasse für die Zahlung an die J._____ GmbH geleis- tet habe. Aus heutiger Sicht habe er den Eindruck, dass I._____ einen ziemlichen Kostenapparat aufgebaut habe. Er kenne seine privaten Vermögensverhältnisse nicht, er wisse nur, dass I._____ 2006 oder 2007 in Zürich ein Haus gekauft und sich von seiner Frau getrennt habe.

g) D._____ wurde lediglich am 23. Juni 2010 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 1/220001 ff.) und konnte sich an keine Details erinnern. Er erklärte, die J._____ GmbH, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, habe auf Bitte

- 19 - ihres Treuhänders, des Beschuldigten, ein Darlehen über Fr. 100'000.– zur Ver- fügung gestellt. Er habe nur mit seinem Treuhänder verhandelt, welcher ihm zu- gesichert habe, dass die Darlehensnehmer seriös und sicher seien. Er habe auch zugesichert, dass das Geld gar nie in fremde Hände gelangen würde. B._____, C._____ und K._____ kenne er nicht. 3.6. Was die Glaubwürdigkeit der Betroffenen angeht, muss man sich vor Augen halten, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch B._____ und C._____ formell als Beschuldigte einvernommen wurden und somit ein Interesse gehabt haben könnten, die Rolle des Beschuldigten in einem ten- denziell schlechteren Licht zu schildern als ihre eigenen Handlungen. Alle (auch D._____) standen sie bei ihren Aussagen nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB, weshalb ihre Ausführungen mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen sind. Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht aber ohnehin nicht die ge- nerelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, wobei vorliegend – wie bereits festgestellt – die Besonderheit gilt, dass die Aussagen der Genannten aus prozessualen Gründen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können, da ihm nie die Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Ergänzungsfragen zu stellen. 3.7. Hinsichtlich der Gründung der F._____ AG ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B._____ weder in sich noch untereinander gänzlich deckungsgleich daher kommen. Dies lässt sich aber zwanglos durch die lange Zeitdauer, welche seit der Gründung bis zur ersten Be- fragung bzw. zwischen den Befragungen verstrichen ist, erklären, zumal die Be- fragungen, gerade was den subjektiven Tatbestand betrifft, eher rudimentär ge- blieben sind. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ haben jedoch authen- tisch, nachvollziehbar und in diesem Kernpunkt übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass B._____ beabsichtigte, mit der zu gründenden Firma eine Flug- linie zu betreiben und dass er hierfür bereits eine konkrete Finanzierung seitens eines Investors (zunächst T._____, hernach L._____) in Aussicht hatte. Weiter bestätigte B._____ die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine eigenen Mittel in der R._____ SA gebunden waren, auf ei-

- 20 - nen Überbrückungskredit angewiesen war, bis die zugesagten Zahlungen eintref- fen würden, er hernach jedoch dieses Geld nachschiessen wollte. Die Rolle des beiderseits erwähnten L._____ bleibt unklar. Immerhin hat B._____ bestätigt, dass ein solcher existierte, in irgendeiner Form in die Geschichte als potentieller Geldgeber involviert war, dann letztlich seinen Einsatz aber schuldig blieb, was B._____ veranlasste, sich aus der Firma zurückzuziehen und den Aktienmantel vor dem Nachschieben eigener Mittel zu verkaufen. Dass L._____ existiert und in irgendeiner Form bei der Gründung der F._____ AG mitmischte, lässt sich im Üb- rigen auch dem neu eingereichten Schreiben der W._____ AG vom 3. Oktober 2006 entnehmen, worin diese auf einen problematischen Geldtransfer aus den USA und die Auflösung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug Bezug nimmt (Urk. 32/11). 3.8. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass B._____ und vor allem auch der Beschuldigte bereits bei der Gründung der F._____ AG beabsichtigten, das Gründungskapital lediglich zum Schein zu libe- rieren und hernach ersatzlos für die Rückzahlung des durch B._____ aufgenommenen Darlehens zu verwenden, mithin keine aktive Gesell- schaft, sondern lediglich einen leeren Aktienmantel zu errichten (vgl. hierzu auch das Schreiben des Beschuldigten an B._____ vom 20. Juni 2006, worin der Be- schuldigte die verzögerte Überweisung des für den Flugbetrieb in Aussicht ge- stellten Betrages moniert, Urk. 32/14). Hinzu kommt, dass die B._____ gehörende R._____ SA mit einem Aktienkapital von nominal 1 Mio. Franken in Sachwerten – entgegen der Erinnerung B._____s – damals noch nicht in Konkurs gefallen war (vgl. den Handelsregisterauszug, Urk. 2/300007), womit für den Beschuldigten auch unter diesem Aspekt kein Anlass Bestand, an der Bonität von B._____ zu zweifeln. 3.9. Hinsichtlich der G._____ AG ist die Situation weniger eindeutig. Einer- seits ist aufgrund der Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass auch hier nicht geplant war, einen leeren Aktienmantel zu erschaffen, sondern dass eine funktionstüchtige Gesellschaft gegründet werden sollte, mit welcher Haupt Inves- toren für die Projekte I._____s akquirieren und später eine Vermögensverwaltung

- 21 - betreiben sollte, zumal C._____ nach der Gründung mit der Gesellschaft auch jahrelang genau in dieser Form operativ tätig war (und I._____ die benötigten Mit- tels jeweils klaglos zur Verfügung stellte, bis sein Darlehen via die P._____ Corp. ausgeglichen wurde [Urk. 1/210069]). Weniger eindeutig scheint aber, ob die Rückzahlung des Darlehens zunächst aus Mitteln I._____s geplant war oder nicht doch bereits bei der Darlehensvermittlung und Gesellschaftsgründung die Ablö- sung durch ein Aktionärsdarlehen samt Verpfändung der Aktienzertifikate ins Au- ge gefasst worden war. Immerhin sprach der Beschuldigte bei seiner ersten Be- fragung selbst von einer verkappten Sacheinlagegründung, da verhindert werden sollte, dass aus dem Handelsregistereintrag ein Zusammenhang mit der N._____ Corp. ersichtlich wird, wie das bei einer echten Sacheinlagegründung der Fall ge- wesen wäre. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren darge- legt, I._____ habe lediglich Zeit gebraucht, um einige seiner Aktien der N._____ Corp. zu versilbern. Dass hierbei für den Beschuldigten kein Anlass bestand, misstrauisch zu werden, ist auch den Aussagen C._____s zu entnehmen, welcher I._____ damals aufgrund des kurz zuvor erfolgten Börsengangs der N._____ Corp. ebenfalls als äusserst vermögend eingeschätzte. Erst später, nach vollzo- gener Gründung, sei die Variante mit dem Aktionärsdarlehen samt Pfandvertrag ins Spiel gekommen. Für diese Darstellung spricht immerhin, dass I._____ einen auf den 30. März 2007 datierten gezogenen Wechsel unterzeichnete (welcher überdies erst einiges nach diesem Datum eingelöst wurde), was mit dieser mehr- wöchigen Frist nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Ablösung mit Darlehen und Pfandvertrag bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen wäre. Sind aber beide Varianten denkbar und kann hierüber – auch mangels Befragung von I._____ – keine Sicherheit erlangt werden, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt und damit davon auszugehen, dass zunächst die Ablösung des Darlehens aus Eigenmitteln von I._____ (nämlich den zu verkaufenden Aktien der N._____ Corp.) geplant war. 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift grundsätzlich als erwiesen angesehen werden kann, wobei präzisierend anzumerken ist, dass die durch den Beschuldigten vermittelten kurz-

- 22 - fristigen Darlehen der J._____ GmbH nicht den jeweiligen, in Gründung befindli- chen Gesellschaften, sondern B._____ (F._____ AG) und I._____ (G._____ AG) persönlich gewährt wurden und der Auftrag zur Rückzahlung der Darlehen ab den Firmenkonten durch B._____ (F._____ AG) respektive C._____ (G._____ AG) au- thorisiert wurde. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bereits bei Vermittlung der Darlehen, Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründung sowie bei Einreichung der nötigen Unterlagen an die Notariate bzw. Handelsregisterämter gewusst oder auch nur in Kauf ge- nommen, dass die Darlehen nicht durch persönliche Mittel der Darlehensnehmer B._____ und I._____, sondern durch Abzug des Gründungskapitals ab den jewei- ligen Firmenkonten zurückbezahlt werden würden. Vielmehr scheint aufgrund sämtlicher bekannten Umstände als erwiesen, dass der Beschuldigte im massge- benden Zeitpunkt begründetermassen davon ausging, die Darlehensnehmer sei- en hinreichend vermögend und in der Lage, bis zum Ablauf der kurzfristigen Dar- lehen eigenes Kapital für die Rückzahlung zu verflüssigen bzw. Investorengelder erhältlich zu machen. Demzufolge kann der Anklagesachverhalt, wonach das Aktienkapital der F._____ AG und der G._____ AG wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sein soll, ins- besondere keine (materielle) Liberierung stattgefunden haben soll und der Be- schuldigte somit wissentlich unwahre Erklärungen im notariellen Errichtungsakt sowie zuhanden des Handelsregisters abgegeben habe, nicht erstellt werden.

4. Rechtliches 4.1. Sowohl bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch beim Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer (eventual-)vorsätzlich handelt, mithin im Wissen um deren inhaltliche Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache be- urkundet respektive beurkunden lässt.

- 23 - 4.2. Wie gesehen kann solches – entgegen der Ansicht der Anklagebehör- de und des Vorderrichters – dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Insbesondere ist es, worauf der Beschuldigte zu Recht hinweist (Urk. 31 S. 7 f.), nicht grundsätzlich verboten, das Gründungskapital für eine Ge- sellschaft mittels Darlehen aufzubringen, weshalb einzig aus der Vermittlung ei- nes Darlehens an die zukünftigen Haupt- bzw. Alleinaktionäre kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden kann. Auch geht es nicht an, die Situation ex post zu beurteilen. Vielmehr ist für die Frage, ob der Beschuldigte bei Unterzeichnung der Gründungsstatuten bzw. der notariellen Gründungsurkunde eine Falschbeurkun- dung vorgenommen hat und hernach falsche Beurkundungen erschlichen hat, auf sein Wissen und Wollen im damaligen Zeitpunkt abzustellen, auch soweit es sich hernach anders entwickelt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Was er hierzu vorgebracht hat, kann – wie gesehen – nicht ohne Weiteres als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden. Vielmehr können seine Ausführungen zwanglos mit vorhan- denen Urkunden, aber auch den Aussagen von B._____ und C._____ in Einklang gebracht werden. Damit ist noch nicht einmal erstellt, dass im Gründungszeit- punkt irgendeiner der Beteiligten beabsichtigte, die Gesellschaften kurz nach ih- ren Gründungen durch verbotene Einlagenrückgewähr zu reinen Aktienmänteln auszuhöhlen, zumal die Gesellschaften nach ihren Gründungen auch jahrelang operativ tätig waren (betreffend die F._____ AG allerdings nach einer kurzen Übergangsphase mit neuem Zweck und Tätigkeitsgebiet), somit über die nötigen Betriebsmittel jederzeit verfügten und nicht etwa durch geschädigte Gläubiger, sondern durch die FINMA in den Konkurs geschickt wurden. Hinzu kommt, dass man, selbst wenn man – entgegen obenstehender Beweis- würdigung – davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte bei Gründung der G._____ AG von Anfang an wusste, dass das Darlehen der J._____ GmbH kurz nach der Gründung durch Gewährung eines Aktionärsdarlehens über Fr. 100'000.– (entsprechend sämtlichem Kapital der Gesellschaft) an I._____ zurück- gezahlt werden würde, entgegen BGE 109 II 129 nicht automatisch davon ausge- hen könnte, es habe sich dabei um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehan- delt. Wie der Beschuldigte bzw. die Verteidigung zu Recht geltend machen, wurde das damalige Aktionärsdarlehen durch Hinterlegung von Aktienzertifikaten zu

- 24 - Faustpfand gesichert. Zertifikate von Aktien notabene, welche zum damaligen Zeitpunkt (unwiderlegt) an der Börse gehandelt wurden und ein mehrfaches an Wert des gesicherten Darlehens aufwiesen (Urk. 32/28). Damit aber unterscheidet sich der Fall wesentlich von anderen, welche zu höchstrichterlichen Schuldsprü- chen führten. Nicht von ungefähr führt denn auch das einschlägige Handbuch für Wirtschaftprüfung aus, "Darlehen an Aktionäre und diesen nahestehende Perso- nen verstossen dann gegen Art. 680 Abs. 2 OR, wenn aus den Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Darlehensnehmer nicht oder nicht mehr willens oder von Anfang an nicht in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen , …" (so zitiert durch den von der Kantonspolizei als Experten beigezogenen Wirt- schaftsprüfer AA._____, Urk. 1/100029). Selbst bei dieser Variante ist somit ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ersichtlich und handelte es sich somit bei der Bestätigung, dass die Gesellschaft über das Gründungskapi- tal frei verfügen kann, nicht um eine falsche Aussage. 4.3. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit weder der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB noch des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist vollumfäng- lich freizusprechen.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wurde im vorliegenden Unter- suchungsverfahren das Beschleunigungsgebot nicht unwesentlich verletzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 23 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte nunmehr von Schuld und Strafe freizu- sprechen ist, die Verletzung mithin nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, erscheint es sachgerecht, sie explizit im Dispositiv festzustellen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_810/2008 vom 12. März 2009). Was hingegen die zusätzlich geltend gemachte, "angemessene" Genugtuungszahlung betrifft, ist der Antrag des Beschuldigten abzuweisen. Nicht nur blieb er hierzu nähere Aus- führungen gänzlich schuldig, auch ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er durch das (überlange) Verfahren überdurchschnittlich in seinen persönlichen Ver- hältnissen tangiert gewesen wäre.

- 25 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung kann bestätigt werden. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 6.2 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seine persön- lichen Umtriebe zuzusprechen. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand und beträgt die Grundgebühr sowohl vor dem Einzel- richter als auch im Berufungsverfahren je maximal Fr. 8'000.– (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend nicht ausgewiesen. 6.3 Der Beschuldigte macht für das gesamte Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend. Zur Begründung liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Zwischenrechnung vom 30. April 2015 sowie die Rechnung vom 5. Oktober 2015 seines Verteidigers einreichen (Urk. 51, Urk. 52). Der Verteidiger war vom Beschuldigten vom 23. August 2013 bis am 30. April 2015 und erneut ab dem 11. Mai 2015 mandatiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass, gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens, für die verschiedenen Verfahrensabschnitte ein überdurchschnittlich hoher Auf- wand ausgewiesen wird, insbesondere für die Mandatsbetreuung während des Vorverfahrens und im erstinstanzlichen Verfahren. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen der Verteidigung. In An- betracht dessen jedoch, dass der Beschuldigte in finanziell bescheidenen Ver- hältnissen lebt und es nicht zuletzt infolge der langen Verfahrensdauer als unbillig erschiene, wenn der Beschuldigte mit hohen Verfahrenskosten belastet würde, ist ihm eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt., inkl. Auslagen) für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsbehörde das Beschleunigungs- gebot verletzt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziff. 4).

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 30'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 27 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 610002 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. C. Baumgartner