Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 (Schuldspruch wegen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG) und 4-6 (Sanktion und Vollzug). Er beantragt einen voll- umfänglichen, also auch Anklagepunkt 1.I.3. umfassenden, Freispruch vom Vor- wurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG. Stattdessen sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG teilweise i.V.m. Art. 25 StGB (Anklagepunkte 1.I.3.-1.I.5.) schuldig zu sprechen und mit ei- ner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzu- setzen sei (Urk. 37; vgl. auch Urk. 25 S. 10).
E. 1.1 Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen ("Anstaltentreffen zu Kokain- einfuhr", "Hehlerei"), wobei er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Beru- fungsverfahren mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Schuldspruch teilwei- se.
E. 1.2 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung - zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist folglich zu bestätigen.
E. 1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung - sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.
- 55 -
E. 2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 al 3-4 (Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7-11 (Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung) und 14 (Verlegung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (An- klageziffer 1.I.1.) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB; Ankla- geziffer 1.I.3.) und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1.I.4.-5.).
- Von den Vorwürfen des Anstaltentreffens zur Kokaineinfuhr (Anklageziffer 1.I.2.) und der Hehlerei (Anklageziffer 1.II.) wird der Beschuldigte freigespro- chen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 500.–. - 56 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüg- lich 177 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 57 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials".
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150201-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig Urteil vom 1. Dezember 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung,
4. Februar 2015 (DG140256)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD Urk. 11). Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren gemäss Ziffer IV.2 der Anklageschrift betreffend Übertretung des BetmG in der Zeit ab Juni 2011 im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 3. Februar 2012 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG; − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; − der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 Waffengesetz; − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern I.1 und I.2) sowie vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 3 -
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüg- lich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Ju- ni 2013 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Waffen mit Zube- hör (Sachkautionsnummer …) werden definitiv beschlagnahmt und zur anteilsmässigen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet:
- Revolver "Ruger Redhawk", Nr. …, Kal. .44 MAG;
- 6 Patronen R.P 44 REM MAG zu Revolver "Ruger Redhawk";
- Vorderschaft-Repetierflinte "Ithaca Gun", Nr. …, Kal. SG 12/70;
- Unterhebel-Repetiergewehr, Marke Marlin, Nr. …, Kal. .44 MAG;
- Colt Vorderlader, RG Pioneer, Nr. …;
- Waffenkoffer, Alu, grün;
- Pistole, Marke SIG SAUER, Nr. … Kal. 9mm PARA;
- Revolver, Marke "Smith&Wesson", Modell M38, Nr. …, Kal. .38SPL;
- 5 Packungen Munition, Marke "Geco" à 50 Schuss, Kal. 9mm Luger;
- 2 Packungen Munition, Marke "Geco" à 18 resp. 45 Schuss, Kal. 9mm Luger;
- 1 Packung Munition, Marke "Geco" mit 49 Schuss, Kal. .38SPL;
- Putzzeug, Gehörschutz, Reinigungsmittel;
- Einzelschusspistole, ohne Marke, Nr. …;
- Küngelitöter, silberfarben, ungeladen;
- 4 -
- Einzelschusspistole, Marke "Eigenbau", Bezeichnung auf Lauf "Smith&Wesson", ohne Seriennummer;
- Sturmgewehr STGW 57, …4, Kal. 7.5 x 55;
- Einzelschussgewehr, Marke "Baikal", Typ T03-17, Nr. …, Kal. .22 LR;
- Flinte mit Trommelmagazin, Marke "Armsel", Nr. …, Kal. SG 12/70;
- Vorderschaft Repetierflinte, Marke "Remington", Modell Wingmas- ter 870, Nr. …, Kal. SG12/70;
- Revolver Vorderlader, Markenlos, PR.FIE Italy, Nr. ….
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. Dezember 2012 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Geldwerte (Sachkautionsnummer …) werden definitiv beschlagnahmt. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet:
- Fr. 6'390.–;
- € 235.–;
- Fr. 540.–.
9. Ein allfälliger Überschuss aus Beschlagnahmung und Verwertung im Sinne von Ziffern 7 und 8 wird dem Beschuldigten herausgegeben.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Gegenstände (Sachkautionsnummer …) werden definitiv beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mobiltelefon Nokia, schwarz, IMEI …, Rufnr. …:
- Couvert, beschriftet mit "B'._____".
- 5 -
11. Die von der Kantonspolizei sichergestellten und im Folgenden aufgeführten Betäubungsmittel und -utensilien (Lagernummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 90 Gramm Haschisch;
- 2.5 Gramm Marihuana;
- 3 ½ Ecstasy-Tabletten;
- elektrische Waage;
- rotes Sieb.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'958.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Vertei- digung wird mit separatem Beschluss entschieden.
- 6 - Berufungsanträge:
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 44 S. 2 f.) 1.1. In Abänderung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageschrift-Ziff. I.3), − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageschrift-Ziff. I.4 und I.5), − der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 1.2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageschrift-Ziff. I.1+2) sowie vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift-Ziff. II) sei der Beschuldigte freizusprechen.
2. In Abänderung von Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 177 Tage erstandener Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
3. In Abänderung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
- 7 -
4. In Abänderung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiehitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
5. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur einen Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 43 S. 1) Die Beschuldigte B._____ sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstra- fe zu bestrafen. Der Beschuldigte A._____ sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Anklageumfang schuldig zu sprechen und dafür mit 3 ¾ Jahren Freiheits- strafe und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Dementsprechend sind beiden Beschuldigten jeweils die gesamten Kosten aufzuerlegen.
- 8 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 4. Februar 2015 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Übertretung des Waffen- und des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 800.–. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG betreffend die Anklageziffern I.1. und I.2. und vom Vorwurf der Hehlerei sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. So- dann regelte sie die Anrechnung der erstandenen Haft, setzte eine Ersatzfrei- heitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse fest und ent- schied über die Verwendung der beschlagnahmten Waffen, Bargeldbeträge, Be- weismittel und Betäubungsmittel sowie über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen (für die Einzelheiten Urk. 35 S. 65 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 ff.) meldeten die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 28) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Urk. 29) rechtzeitig Be- rufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 15. April 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Anklägerin und den Beschuldigten (vgl. Urk. 32/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Die schriftlichen Berufungserklärungen datieren vom 4. Mai 2015 (Urk. 36) und vom 11. Mai 2015 (Urk. 37) und wurden der erkennenden Kammer sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten rechtzeitig eingereicht
- 9 - (vgl. Urk. 32/1-2; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wur- den keine erklärt. 2.2 Die Berufungsverhandlung fand am 1. Dezember 2015 statt (Prot. II S. 3 ff.). II. 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich ge- gen die Dispositivziffern 3 (Freisprüche in den Anklageziffern I.1., I.2. und III. [rec- te: II.]), 4 und 6 (Sanktion und Vollzug) und 13 (Kostenauflage) des vorinstanzli- chen Entscheides. Sie beantragt, den Beschuldigten im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und ihn mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 36). 1.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 al 1 (Schuldspruch wegen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG) und 4-6 (Sanktion und Vollzug). Er beantragt einen voll- umfänglichen, also auch Anklagepunkt 1.I.3. umfassenden, Freispruch vom Vor- wurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG. Stattdessen sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG teilweise i.V.m. Art. 25 StGB (Anklagepunkte 1.I.3.-1.I.5.) schuldig zu sprechen und mit ei- ner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzu- setzen sei (Urk. 37; vgl. auch Urk. 25 S. 10). 1.3 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Ent- scheid folglich betreffend die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 al 3-4 (Schuld- spruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und wegen mehrfacher Übertre- tung des BetmG), 7-11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Kos- tenfestsetzung), 14 (Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung), was vor- ab festzustellen ist.
- 10 - 2.1 Informationen der serbischen Justiz führten im Sommer 2012 zur Einleitung der Aktion C._____ wegen des dringenden Verdachts auf umfangreiche Kokain- delikte durch balkanstämmige Tatverdächtige. In diesem Zusammenhang wurden diverse Personen überwacht (Telefonkontrolle, Standortidentifikation, Observatio- nen; Urk. HD 4/1-17), wobei die notwendigen Bewilligung des Zwangsmassnah- mengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 35 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und der Staatsanwaltschaft für die Überwachung des Beschuldigten (Urk. HD 4/5; Art. 282 Abs. 2 StPO) vorlagen. Am 27. Juli 2012 wurde im Rahmen dieser Aktion aufgrund von Erkenntnissen aus der Überwachung D._____ mit rund 420 Gramm Kokain verhaftet, nachdem er den Wohnort von B._____ verlas- sen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse intervenier- te die Kantonspolizei Zürich sodann am 5. November 2012 in der Wohnung von E._____ an der …-Strasse … in Zürich. Dabei wurde F._____ (F._____) beim Ausscheiden von Kokainfingerlingen angetroffen und festgenommen; insgesamt konnten 90 Fingerlinge Kokain, enthaltend total 913 Gramm Kokaingemisch bzw. 574.1 Gramm Reinsubstanz, sichergestellt werden (Urk. HD 1/1 S. 5; Urk. HD 1/2 Anhang). Schliesslich veranlassten Erkenntnisse aus abgefangenen Textmittei- lungen und abgehörten Telefonaten die Kantonspolizei Zürich den Beschuldigten am 4. Dezember 2012, 15:15 Uhr, beim Busbahnhof an der Ausstellungsstrasse anzuhalten und zu verhaften. Dabei wurde ein Briefumschlag mit der Aufschrift "B'._____" sowie Fr. 6'390.– und 235.– Euro Bargeld sichergestellt (Urk. HD 1/1 S. 6; Urk. HD 8/1; Urk. HD 6/3). 2.2 Die Anklagebehörde geht davon aus, dass B._____ nach der Verhaftung von D._____ zur Weiterführung ihres Kokainhandels im Raum Zürich dringend ei- nen in der Schweiz ansässigen Unterstützer benötigte und diesen in der Person des Beschuldigten fand. Der Beschuldigte habe - so der (wenig konzise) Anklage- vorwurf kurz zusammengefasst - am 8. August 2012 ein Kilogramm Kokain von B._____ übernommen, von diesem bis am 15. August 2012, 21:03 Uhr, 300 Gramm verkauft und am 16. August 2012, 15:35 Uhr, eine nicht genauer bekann- te Kokainmenge an B._____ übergeben, welche diese G._____ überbracht habe. Am 18. August 2012, 22:38 Uhr, habe der Beschuldigte vom ursprünglich über- nommenen Kilogramm Kokain noch 290 Gramm besessen. Sodann habe er zwi-
- 11 - schen dem 17. August und 6. September 2012 einmal Kokainerlös in Euro ge- wechselt, wobei der gewechselte Betrag in der Folge von B._____ einem Geldku- rier zwecks Transport nach Holland übergeben worden sei, und zweimal habe er selber Geldkurieren Erlös aus dem Kokainverkauf bzw. Geld zwecks Zahlung von Schulden aus dem Kokainhandel zum Weitertransport nach Holland übergeben (Anklageziffer 1.I.1. "Vorgang 4 und 29", wobei die Anklageziffer sich bezüglich des Geldrückflusses effektiv nicht nur auf den Sachverhalt bezieht, welcher im Vorverfahren als Vorgang 29 bezeichnet wurde, sondern auch auf diejenigen, welche als Vorgänge 18 und 23 Gegenstand der Befragung vom 14. Februar 2014 waren [vgl. Urk. HD 2/12]). Weiter sei er zwischen dem 23. September und dem 3. Oktober 2012 an erfolglosen Bemühungen, im Ausland grosse Mengen Kokain zu beschaffen, beteiligt gewesen (Anklageziffer 1.I.2. "Vorgang 49"). Schliesslich soll der Beschuldigte ab dem 15. Oktober 2012 aktiv an der Kokain- einfuhr mittels des Kuriers F._____ beteiligt gewesen sein (Anklageziffer 1.I.3. "Vorgang 38). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Handel mit Cannabis (Anklageziffer 1.I.4.), Besitz von Ecstasy (Anklageziffer 1.I.5.) und Heh- lerei (Anklageziffer 1.II.) vor. 2.3 Der Beschuldigte gestand in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezem- ber 2012 ein, er habe E._____ den Schlüssel für die Wohnung abgeschwatzt. Den Schlüssel habe er B._____ gegeben (Urk. HD 2/4 S. 3, 5). Am 30. Januar 2013 gab er sodann zu, dass er die Wohnung für B._____ im Wissen darum or- ganisiert habe, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kur- ze Zeit gelagert werde. Er habe B._____ nicht danach gefragt, wie viel Kokain sie erhalten würde. Er habe es sich ja ungefähr vorstellen können. Er sei von ein paar hundert Gramm, vielleicht 500, ausgegangen. Wieviel könne man schon schlu- cken? Die Frage, ob es ihm auch egal gewesen wäre, wenn es mehr gewesen wäre, beantwortete er mit: "Ja, was soll ich da sagen." Er habe B._____ nur diese Möglichkeit geben wollen, dass sie das abwickeln könne. Wie er für diesen Dienst belohnt würde, sei nicht abgemacht worden. Sicher hätte ihm B._____ aber die Fr. 300.– zurückgegeben, die er, der Beschuldigte, E._____ als Entgelt für die Überlassung der Wohnung gegeben habe (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.). Weiter gab er zu, die Wohnung nach dem "Verschwinden" des Kuriers zusammen mit B._____ auf-
- 12 - geräumt bzw. gesäubert zu haben (Urk. HD 2/5 S. 16 f.). Es sei richtig, dass er zusammen mit B._____ an der Einfuhr von rund 913 Gramm Kokain durch F._____ beteiligt gewesen sei (Urk. HD 2/5 S. 19). In der Folge verweigerte er die Aussage zu den Anklagevorwürfen 1.I.1.-3. weitgehend und äusserte sich insbe- sondere nicht inhaltlich zu den ihm vorgespielten abgehörten Telefonaten (vgl. Urk. HD 2/8-15; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. II S. 21 f.). Den Handel mit Cannabis ge- stand der Beschuldigte ein, äusserte sich dabei allerdings unterschiedlich zur ge- handelten Menge (vgl. Urk. 35 S. 48 f.). Den Besitz von Ecstasy gab er ebenfalls zu (vgl. Urk. 35 S. 49 f.). Den Vorwurf der Hehlerei bestritt er (vgl. Urk. 35 S. 50 f.; Prot. II S. 21 f.). 3.1 Was den Vorwurf des Handels mit Cannabis, des Besitzes von Ecstasy und der Hehlerei betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 48 ff.). Diesbezüglich drängen sich im Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Weiterungen und/oder Änderungen auf. Näher zu erörtern ist im Berufungsverfahren einzig der Anklagevorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 1.I.1.-3. 3.2 Das Geständnis des Beschuldigten, die Wohnung von E._____ für B._____ im Wissen darum organisiert haben, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kurze Zeit gelagert werde, und schliesslich beim Säubern der Wohnung geholfen zu haben, deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 44 S. 12 f.; vgl. Urk. 25 S. 8). Sie hält jedoch bis heute dafür, dass der Beschuldigte sich dadurch lediglich als Gehilfe schuldig gemacht habe. Eine darüber hinausgehende Tatbeteiligung sei bezüglich der Drogeneinfuhr mittels des Kuriers F._____ ebenso wenig rechtsgenügend nachgewiesen (Urk. 25 S. 8 f.; Urk. 44 S. 13) wie bezüglich der übrigen Tatvor- würfe gemäss Anklageziffern 1.I.1.-3. (Urk. 25 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die in der Anklageschrift umschriebene Tatbeteiligung des Beschuldigten werde durch die Abfolge der abgehörten Tele- fongespräche bzw. SMS, welche den ganzen Ablauf lückenlos belegen würden,
- 13 - und durch das Ergebnis von Observationen und Sicherstellungen von Betäu- bungsmitteln bewiesen (Urk. 22 S. 2 f.). 4.1 Der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich nach der Verhaftung von D._____ an dessen Stelle zusammen mit B._____ am Kokainhandel im Raum Zürich betei- ligt, indem er insbesondere am 8. August 2012 ein Kilogramm Kokain von B._____ übernommen und dieses in der Folge bis am 18. August 2012 zusam- men mit dieser bis auf eine Menge von 290 Gramm an Abnehmer weiterverkauft bzw. weitergegeben habe, war Gegenstand der Einvernahme des Beschuldigten vom 11. April 2013 (Urk. HD 2/8). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/8/1-16 und HD 2/8/18-46a dokumentierten Text- nachrichten vorgehalten und die dort auszugsweise dokumentierten Telefonge- spräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers Gele- genheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar. 4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2014 wurden dem Beschuldig- ten diejenigen Telefongespräche vorgespielt und Kurznachrichten vorgehalten (Urk. HD 2/12), welche nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden belegen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21. August bis zum 6. September 2012 in Zusammenarbeit mit B._____ den Drogenlieferanten in Holland insgesamt 45'000.– Euro zukommen liess (Anklageziffer 1.I.1. f-h). Die entsprechenden - vom Beschuldigten unterzeichneten - Textprotokolle liegen als Urk. HD 1/3/37-47 bei den Akten. Es sind damit sämtliche, dem Beschuldigten vorgespielte Telefon- gespräche und vorgehaltene Textnachrichten dokumentiert und die entsprechen- den Telefonüberwachungsprotokolle als Beweismittel verwertbar. 4.3 Zum Vorwurf des Anstaltentreffens zu Kokaineinfuhr gemäss Anklageziffer 1.I.2. wurde der Beschuldigte insbesondere am 23. April 2013 einvernommen (Urk. HD 2/9). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/9/1-22 dokumentierten Textnachrichten vorgehalten und die dort aus- zugsweise dokumentierten Telefongespräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom
- 14 - Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar. 4.4 Die Kokaineinfuhr vom 4. November 2011 mittels des Kuriers F._____ war schliesslich insbesondere Gegenstand der polizeilichen Einvernahme des Be- schuldigten vom 30. Januar 2013 (Urk. HD 2/5). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/5/1 sowie Urk. HD 2/5/3-27 doku- mentierten Textnachrichten vorgehalten und die dort auszugsweise dokumentier- ten Telefongespräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Ver- teidigers Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar. 4.5 Zusammengefasst ist der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.I.1.-3. an- hand der in den Urk. HD 1/3/37-47, Urk. HD 2/5/1 sowie Urk. HD 2/5/3-27, Urk. HD 2/8/1-16 und Urk. HD 2/8/18-46a sowie Urk. HD 2/9/1-22 dokumentierten Textnachrichten und Telefongespräche zu prüfen. Anklageziffer 1.I.1. a-e 5.1.1 Die Anklagebehörde geht zunächst davon aus, dass B._____ nach der Ver- haftung von D._____ zur Weiterführung ihres Kokainhandels im Raum Zürich ei- nen Komplizen benötigte und als solchen anfangs August 2012 den Beschuldig- ten bestimmte. Am 8. August 2012, um 22:27 Uhr, habe H._____ B._____ aufge- fordert, sie solle künftig die Kokaingeschäfte von Serbien aus koordinieren, wäh- rend der Beschuldigte die Kokaingeschäfte (sinngemäss: vor Ort in Zürich) abwi- ckeln solle. 5.1.2 Sie stützt diese Annahme im Wesentlichen auf die in Urk. HD 2/8/1-10, 13 dokumentierten Gespräche und Textnachrichten (vgl. Urk. HD 2/8 S. 2-8). Dabei ordnet sie den Anschluss mit der Nummer … B._____ und denjenigen mit der Nummer … (Provider Serbien) ihrem Ehemann, H._____, zu. Ob es sich beim un- ter dem Anschluss … (Provider Serbien) sprechenden C._____-031 um H._____ handelt, ist für den Ausgang des Verfahrens unwesentlich und kann daher offen bleiben. Die im Vorverfahren vorgenommene Zuordnung des erwähnten Telefon-
- 15 - anschlusses auf B._____ ist sodann überzeugend. Der Anschluss … war von B._____ abonniert worden. Dass er von ihr auch benutzt wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, der sie bei unter dieser Nummer geführten Ge- spräche wiederholt als Sprechende identifizierte (Urk. HD 2/8 S. 3 f., 8, 9). Soweit der Beschuldigte zur Person der Sprechenden keine Aussagen machte, ist fest- zuhalten, dass weder er noch die Verteidigung beim Abhören der Telefongesprä- che je in den Raum stellten, dass das auf B._____ laufende und grundsätzlich von ihr benutzte Telefon im konkreten Fall von einer anderen Person benützt werde. Im Folgenden werden daher die unter dem Anschluss … erfassten Text- nachrichten und geführten Telefonate ohne weiteres B._____ zugeordnet. 5.1.3 Am 25. Juli 2012, 14:10 Uhr, sandte C._____-023 (Anschluss …/Provider Niederlande) eine SMS an B._____ mit folgendem Inhalt (Urk. HD 2/8/1): "Es ist gut. Der Freund wird vielleicht schon heute Abend bei dir sein, und falls nicht, dann morgen früh, so dass du bereit sein sollst, um dich mit ihm zu sehen, aber wir sind im Kontakt und du wirst alles rechtszeitig erfahren. Er hat deine Nr. und er wird dich per SMS kontaktie- ren. Und das ist das." Gleichentags um 16:16 Uhr rief B._____ ("B'._____") dann C._____-040 ("…") (Anschluss …./Provider United Kingdom) an und unterhielt sich mit ihm wie folgt (Urk. HD 2/8/2): "[…] …: Ja, eine Sekretärin hat sich gemeldet. Es geht mir gut. Wir sollen uns am Morgen dort tref- fen, wo wir das letzte Mal Kaffee getrunken haben. B'._____: Wann ungefähr? …: Ich weiss es noch nicht. Ich kann noch nicht was genaues sagen. Ich werde es ihnen heu- ten Abend mitteilen. Gegen acht oder neun Uhr. Ist das zu spät? B'._____: In Ordnung. Super, super. Es ist nicht zu spät. …: Es sollte morgen früh sein. Ich werde es ihnen genau mitteilen, wann ich dort ungefähr sein sollte. B'._____: In Ordnung. Super, Super. Dann hören wir uns später. …: Ja, wir hören uns gegen neun Uhr. B'._____: In Ordnung. Super. Gute Reise.
- 16 - […]" Am 26. Juli 2012, 07:43 Uhr, meldete sich C._____-040 bei B._____ (Urk. HD 2/8/3), welche sich zu diesem Zeitpunkt bei der Autobahnraststätte Mövenpick in Würenlos befand mit folgender Textnachricht: "Ich werde oben kommen wann ich ankomme! Wir sehen uns auf der Terrasse!" Um 08:44 Uhr, meldete sich B._____ per SMS bei C._____-023 (Urk. HD 2/8/4) und teilte mit: "Es geht mir gut, ich bin jetzt zu Hause angekommen. Gruss!" Diese Kommunikation wird von der Anklagebehörde so interpretiert, dass der Lie- ferant (C._____-023) B._____ am 25. Juli 2012 mitteilte, dass der Kurier heute Abend oder am nächsten Morgen kommen werde und B._____ sich für die Über- nahme des Kokains bereithalten solle. Der Kurier (C._____-040) habe B._____ sodann mitgeteilt, das sie sich am nächsten Tag am selben Ort wie letztes Mal treffen und er sich bezüglich der genauen Zeit noch einmal melden werde. Am nächsten Morgen habe der Kurier B._____ mitgeteilt, dass sie auf der Terrasse warten solle und er zu ihr kommen werde. Schliesslich habe B._____ dem Liefe- ranten (C._____-023) mitgeteilt, dass sie zu Hause sei und alles gut gegangen sei (Urk. 2/8 S. 2 f.). Ob diese Interpretation zutrifft, kann mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Feststeht jedenfalls, dass am 27. Juli 2012 D._____ mit rund 420 Gramm Kokain verhaftet wurde, nachdem er den Wohnort von B._____ verlassen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Dass D._____ das bei ihm sichergestellte Kokain von B._____ bezogen hatte und B._____ noch über weiteres Kokain verfügte, das sie aus Sicherheitsgründen aus ihrem direkten Um- feld wegbringen wollte, ergibt sich dabei mit rechtsgenügender Sicherheit aus fol- gendem, am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geführten Telefongesprächen zwischen B._____ und C._____-031 (mutmasslich H._____; Urk. HD 2/8/5): "[…] H'._____: Weiss der Mann, wo du wohnst? B'._____: Hä?
- 17 - H'._____: Weiss der Mann, wo du wohnst? B'._____: (unverständlich) aber er ist verschwunden. H'._____: Hä? B'._____: Weder der eine noch der andere. H'._____: Wie? B'._____: Sie sind verschwunden. H'._____: Wie verschwunden? B'._____: Er ist mit eins gegangen und (unverständlich) gefallen. H'._____: Woher weisst du, dass er das Bein gebrochen hat. B'._____: Ich weiss es nicht (unverständlich) H'._____: Hä? B'._____: Weil er verschwunden ist. H'._____: Wer war das, einer von uns? B'._____: Einer von uns. Du kennst ihn (unverständlich). H'._____: Ja? B'._____: Ja. H'._____: Welcher? B'._____: Die Kugel. H'._____: Die Kugel? B'._____: Ja. H'._____: Du spasst. B'._____: Aber es ist nicht das, was du denkst und er war sehr höflich (unverständlich) Telefon (unverständlich) gut, dass es nicht funktioniert hat, er hat mich einmal angerufen. Du weisst, dass er kein Telefon hat, er hat aus der Kabine, er fürchtet sich so. H'._____: Ah… gut er wird nicht (unverständlich). B'._____: Wird er nicht, wird er nicht, ich habe es gewusst (unverständlich) ich habe ihnen of- fen, weisst du wie … geschrieen hat. H'._____: Wie? B'._____: Dass ich gegenüber ihnen offen sein werde.
- 18 - H'._____: (unverständlich) offen sein wirst? B'._____: Cici. H'._____: Was spielt das für eine Rolle? B'._____: (unverständlich) H'._____: (unverständlich) hast du beide Welse? B'._____: Einer ist bei mir. […] B'._____: Ich habe in niemanden Vertrauen, das muss ich dir sagen. H'._____: Ist das bei dir? B'._____: Ja… Aber ich habe einen Ort, so dass… H'._____: (unverständlich) B'._____: Aha H'._____: Ist es in einer Kiste? B'._____: Nicht gerade. Im Gebäude. H'._____: Ah, nun gut. B'._____: Mhm. Ich muss schauen, vielleicht geht es schon heute Abend … dass ich es weg- bringe. H'._____: (unverständlich) B'._____: Ha? H'._____: Du berührst es nicht mit deinen? B'._____: Was berühre ich nicht?...Nein, nichts… das ist, das ist H'._____: Gut, (unverständlich) nicht, dass es deins hat. B'._____: Es hat nichts, es hat nichts. H'._____: Schau, ich mache mir keine Sorgen (unverständlich) Kugel (unverständlich) B'._____: Ha? H'._____: A, die Kugel mag dich sehr. B'._____: Ah. H'._____: … und er mag I._____ sehr.
- 19 - […] H'._____: Was … betrifft, mach dir keine Sorgen, ok? B'._____: Ok. H'._____: (unverständlich) überhaupt nicht. B'._____: Ich muss schauen (unverständlich, sprechen gleichzeitig) H'._____: Das ist überhaupt nicht, das ist überhaupt kein (unverständlich) dass man darüber spricht. Das wird nie (unverständlich). B'._____: Sie haben eine Katastrophe gemacht. Sie habe auf allen Seiten eine Katastrophe, (unverständlich) dann hat er sich beruhigt, als er gesehen hat wie es ist. […] B'._____: Er ist schon verrückt, aber er hat es für mich schon mal erledigt, weisst du. Es gab kein Problem. H'._____: Ich weiss. B'._____: Er bereitet es vor, bringt es, weisst du wie das (unverständlich). H'._____: Aha. B'._____: Ich dachte, dass ich maximal geschützt sein werde. H'._____: Du hast die Leute gesehen, mit denen er hätte arbeiten sollen. B'._____: Nur einmal, ich weiss nicht, wo sie wohnen … (unverständlich) sie haben alles für sie reserviert. […] B'._____: Zuerst habe ich nicht gedacht mit ihm. Aber glaube mir, als ich gesehen habe, dass ich ihn auf alle Seite sehr brauche und dass mir niemand so entgegen kommen kann wie er, dann habe ich mich so entschieden. H'._____: (unverständlich) B'._____: Hä? H'._____: Wenn es wirklich so ist, wenn er sauber ist, dann geht es. B'._____: Weisst du wie sauber er war. Er macht nur seine Stunden und diese seine, weiss was alles, die Firma und alles. … Denn seine hatte auch, sie hat ein Restaurant, ihr Mann hat Millionen, wenn (unverständlich) noch in der Ehe. Das heisst, er konnte die Papiere erledigen und das alles ohne irgendwelche Probleme. H'._____: Kannst du jemanden finden? B'._____: Wen?
- 20 - H'._____: Seine. B'._____: Ich werde schauen, ich dachte dorthin zu gehen, ich weiss wo er wohnt. H'._____: Du weisst, wo er wohnt? B'._____: Ja. H'._____: Dann geh morgen. B'._____: Morgen. H'._____: Ja. B'._____: Werde ich. […] B'._____: Sie sagen, es sei ein grosses Problem. H'._____: Ist es nicht, ist es nicht. B'._____: Jetzt haben sie von mir mehr verlangt, als ich ihnen geben muss. (unverständlich) Probleme, ich habe gesagt, ich kann wie viel ich kann. Dass ich dir nicht erzähle, dieser war vorbereitet (unverständlich) H'._____: Weil sie auch verloren haben, ich weiss, oben. Verstehst du (unverständlich) B'._____: Aber ich bete zu Gotte, dass nicht mit mir sein wird, dass ich ihnen das zurückgeben kann, H'._____: Du musst nicht überlegen, wie (unverständlich) sie schulden mir auch, was hast du? Du weisst, dass mir bloss … 80 schuldet. B'._____: Ich weiss […] H'._____: Du weisst nicht wo genau sie sind? B'._____: Ha? Dort, in einem anderen Kanton. Gleich hier daneben, in einem Kanton mit A H'._____: Ich weiss, ich weiss. Der gefährlichste. B'._____: Ha? H'._____: Der gefährlichste Kanton. B'._____: Ich weiss es nicht (unverständlich). […]
- 21 - H'._____: Hast du noch andere Leute für (unverständlich).. B'._____: Ha? H'._____: Du hast doch andere Leute wohin du (unverständlich) B'._____: Hab ich. Ich werde jetzt schauen (unverständlich) vielleicht geht das nicht so wie mit diesem, aber (unverständlich) […] H'._____: Hatte er heute das Treffen? B'._____: Nein gestern. H'._____: Gestern? B'._____: Mhm. H'._____: Gestern. Heute hat er sich den ganzen Tag nicht gemeldet. B'._____: Ja. H'._____: Gestern Abend auch nicht? B'._____: Nein. Ich habe gedacht, ich werde keine Panik machen, es ist alles in Ordnung (un- verständlich) die ganze Nacht. […] B'._____: Ich weiss es nicht, sie haben eine Firma, sie sind seriöse Leute. H'._____: [..] (unverständlich) ohne Papiere (unverständlich) B'._____: Wie? H'._____: Schau, du kannst sicher 5 0 von dem herausziehen, verstehst du? B'._____: In deiner Währung, ja. […] H'._____: 5 0 das ist real (unverständlich) B'._____: Gut. H'._____: (unverständlich) 5 0 sicher. B'._____: Gut. H'._____: Und morgen gehst du zur Frau von diesem, von der Kugel. […]."
- 22 - Am Tag darauf, dem 1. August 2012, 20:52 Uhr, meldete sich B._____ wieder bei C._____-031 (mutmasslich H._____). Sie unterhielten sich wie folgt (Urk. 2/8/6): "[…] H'._____: Dieser aus der Stadt wird zurückkommen. B'._____: Er wird am Sonntag zurückkommen, aber diese wollen nicht bis am Sonntag warten. Ich weiss nicht wie viel (unverständlich) mir helfen, aber ich kann sicher schneller als jetzt so. H'._____: (unverständlich) warum nicht warten? Wenn er kommt, wirst du es erklären, dass der andere zurückkehren wird, der andere welcher in den Ferien ist. Der eine war, das ist ein an- derer (unverständlich) weiter, sonst haben wir noch das vom Langhaarigen, mach dir keine Sorgen. B'._____: Ich habe schon auf das vom Langhaarigen gewechselt, denn sie wollen sicher nicht mehr mit mir. H'._____: Warum wollen sie nicht? B'._____: Nun, weil ich werde es nicht so erledigen können, wie sie es sich vorstellen. So soll- te es auch sein. H'._____: Ich weiss es nicht, wir werden sehen. B'._____: Ich dachte, dass in dieser Situation, dass mir dieser (unverständlich) wäre auch ok. Sie sind ein wenig (unverständlich) wählt nicht, verlangt nicht (unverständlich) … dieser aus der Stadt. B'._____: Ja. H'._____: Wir werden sehen, etwas werden wir (unverständlich). B'._____: Ich (unverständlich) dass sie nicht irgendwelche Probleme haben, ich habe genug von Problemen und nach dem dacht ich, dass… H'._____: Sie schreiben, dass sie irgendwelche Probleme haben? B'._____: Ja H'._____: Ja, ich weiss, Ich weiss dass die irgendein Problem haben, was weiss ich. […] B'._____: Ich muss ihnen heute Abend schreiben, dass ich das nicht kann, dass sie kommen sollen wenn sie denken, dass sie es erledigen können. H'._____: Schreib ihnen, sag ihnen, dass dein andere Mann, welchen du hast, dass er das macht, erst am Wochenende (unverständlich) dann muss ich schauen. B'._____: Ich habe ihnen gesagt, in 2,3 Tagen, dass ich schaue was und wie. Sie sagen, wenn du in 2,3 Tagen schaust, ist es für uns zu spät, es muss in 2,3 Tagen erledigt sein.
- 23 - H'._____: Dann sag ihnen, dass du das unmöglich kannst. Du kannst nicht vor Sonntag (un- verständlich). […] H'._____: Sprich mit ihm (unverständlich) weiter geht oder ist es das Ende. Er wird sagen, man kann weiter, bis man diese Probleme hier löst, ich weiss das, das wer ich so sagen. B'._____: Ich würde das gerne schnelle erledigen, um zu schauen ob es eine leichtere Varian- te hat, aus der schweren Situation. Wenn er hat, dass man das schnell erledigen kann [… ]. H'._____: Er findet eine andere Variante um das (unverständlich) zu erledigen, damit du nichts hast. B'._____: Ah ja H'._____: Das wird er immer finden. B'._____: Warum sagt er es mir nicht? H'._____: Ha? B'._____: Ich weiss nicht, wie er es möchte, warum kommt er? H'._____: Weil er hier oben Druck von den Leuten hat. B'._____: Ich weiss, dass er Druck hat, ich verstehe ihn, aber warum gibt er die Varianten die er hat, nicht mir, damit ich das für ihn erledigen kann, ich verkürze ihm die Qual und den Weg. H'._____: Schreib ihm das. Aber er fürchtet sich, dass… weisst du, er fürchte sich vor anderen Leuten, er hat mir gesagt, wenn er (unverständlich) geht, dann muss er allein (unverständlich) niemand glaubt ihm. Er ist nur zu dir so. Er sagt, er glaube niemandem mehr [..] Er soll ein Flugbillett kaufen und zu dir kommen. Er soll bei dir schlafen und das erledigen (unverständ- lich) dort spricht du mit ihm. B'._____: Ja. H'._____: Versteht du? Dir entspricht das nicht, er ist mit irgendwelchen Leuten, wer weiss mit wem, wo und was. Das entspricht dir nicht. Dir entspricht es nur mit deinem, mit niemandem sonst, verstehst du? Mit diesem aus der Stadt, das nicht die Kugel die es war und das ist das. Die Kugel ist auch nicht (unverständlich) hat keine Verpflichtungen… B'._____: Nein. H'._____: … das ist sehr eigenartig, dass das was ihm geschehen ist, wenn es ihm geschehen ist (unverständlich) […] B'._____: Ich werde diesen schreiben, dass ich das nicht bis am Wochenende kann und wenn mein Mann zurückkommt…
- 24 - H'._____: Erst dann kannst du etwas sagen. Das heisst (unverständlich) sag, dass am Wo- chenende dein Mann zurückkommt und erst dann kann man etwas konkretes sagen, schreib es so. B'._____: Gut. H'._____: Das ist das und dann werden die selber (unverständlich) die Nummer für mich und er soll mich anrufen, sag, meiner sucht (unverständlich). B'._____: Jetzt werde ich es ihm schreiben." Aus dieser Konversation ist zu schliessen, dass B._____ etwas für Dritte oder in Absprache mit Dritten machen sollte, dass sie in diesem Zusammenhang ein Problem hatte, weil sie dafür einen "Mann" brauchte, den sie nicht sofort verfüg- bar hatte. Sie musste auf "diesen aus der Stadt" warten, der erst am Sonntag aus den Ferien zurückkommen würde. Dass die Probleme, die B._____ mit dem Bei- zug von "diesem aus der Stadt" lösen wollte, auf die Verhaftung von D._____ zu- rückzuführen waren, lässt sich zwanglos aus dem Umstand schliessen, dass C._____-031 "diesen aus der Stadt" in einem Zusammenhang mit "der Kugel" er- wähnte. Als "die Kugel" hatten B._____ und C._____-031 in ihrem Telefonge- spräche vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, denjenigen bezeichnet, der verschwunden war bzw. das Bein gebrochen hatte (Urk. HD 2/8/5). Dass sie sich dabei auf die Verhaftung von D._____ bezogen, wurde bereits erwogen. Unmittelbar nach diesem Telefonat schrieb B._____ C._____-023 folgende Text- nachricht (Urk. HD 2/8/7): "Grüss dich, wie geht es dir? Ich habe mich ein wenig umgeschaut, die einzige Variante ist für mich das Weekend, wenn ein Freund aus den Ferien zurückkommt, dann weiss ich mehr, und würde mehr machen." Das entsprach der Absprache mit C._____-031, welcher sie angewiesen hatte, "ihnen" zu schreiben, dass sie einen anderen Mann habe, der das mache, dass sie aber bis am Wochenende warten müsse. Die Annahme, dass es sich bei C._____-023 um einen Drogenlieferanten von B._____ handelte, drängt sich angesichts des Kontextes dieser Mitteilung auf. Dass damit auch die Annahme der Anklagebe- hörde, die vorstehend wiedergegebene Kommunikation vom 25. und 26. Juli 2012 zwischen B._____ und C._____-023 bzw. C._____-40 im Vorfeld der Verhaftung D._____ stehe im Zusammenhang mit einer Kokainlieferung, an Plausibilität ge- winnt, sei nebenbei bemerkt.
- 25 - Am 3. August 2012, 17:28 Uhr, wandte sich B._____ wieder telefonisch an C._____-031. Sie besprachen dabei u.a. was folgt (Urk. HD 2/8/8): "[…] B'._____: He, hör zu, er ist drinnen. H'._____: Ja? B'._____: Aha. Und seine wird mir ein Problem machen. H'._____: Ja? B'._____: (unverständlich) erzählt, dass sie mich beschuldigt, dass ich schuld bin und das, ich weiss nicht was machen soll. H'._____: Dass du schuld bist? B'._____: Mhm, jetzt hat mich sein Bruder angerufen, jemand hat es ihm gemeldet, er möchte mir nicht sagen wer, aber so hat er es mir gesagt. Ich sage seinem Bruder, ich sage deinem Bruder, ich habe nichts mit dem, er sagt, dann ist es besser, wenn du zu ihr gesteht und löse das, denn sie fragt umher ob ich hier bin. Sie kann mir jetzt ein Problem machen, nicht er sondern sie. H'._____: Sie kann nichts, wie, sie weiss nichts darüber. B'._____: nun, es ist das Beste, dass wenn ich mich nicht bei ihr melde. Sie hat keine Ahnung wo ich bin, nicht was ich bin, sei still (zum Kind), nichts. Verstehst du? H'._____: Mm. B'._____: Am besten ist es, dass ich jetzt schweige und das ich nirgendwo erschein, was sie betrifft, hat? H'._____: Ja. […] H'._____: Wo ist er? B'._____: Ha? H'._____: Wo ist er? Weiss man, wo er ist? B'._____: Das weiss ich nicht, das hat er mir nicht gesagt. […] H'._____: Du solltest dich ein wenig aus dem Film rausnehmen. B'._____: Mm, was soll ich jetzt machen? H'._____: Nun gut, dieser aus der Stadt, du musst es ihm übergeben (unverständlich)
- 26 - B'._____: Jetzt wenn er kommt, aha und dass ich gehe, ja. H'._____: Verstehst du? Wir werden organisieren, dass er, verstehst du, sich trifft (unverständlich) mit dem Taxifahrer da und dort, so etwas. B'._____: Und diese sollen still sein. H'._____: (unverständlich) verstehst du? Welche sollen schweigen, ich verstehe nicht. B'._____: Diese oben, dass sie keine Problem machen. H'._____: Warum sollten sie Probleme machen, was hat das damit zu tun? B'._____: Sie sagen, dass sie mit dem eilen und das. H'._____: Nun gut, für das, jetzt werden wir sehen was geschieht, verstehst du? B'._____: Aha H'._____: Ich sage dir, ich habe noch andere Optionen, sie werden dennoch weiter, mach dir keine Sorgen, das wird nicht stehen bleiben. B'._____: Ja H'._____: Man wird Spiele spielen. B'._____: Ja. H'._____: Man möchte, dass du dich aus dem Spiel entfernst. B'._____: Mhm H'._____: Verstehst du? B'._____: Mhm H'._____: Du weisst wie das in diesem Land ist (unverständlich) B'._____: Wohin soll ich gehen, was soll ich machen. H'._____: (unverständlich) B'._____: Ja. H'._____: Und wenn er kann, führt er dich am besten mit dem Auto wenigstens bis zum Froschmann. Verstehst du, oder nach oben, es ist nicht wichtig. (unverständlich) der Nachbarkanton, unbedingt. Du sollst auch nicht diesen. Noch immer sind Kantone, Kantone (unverständlich) nicht so schnell. B'._____: Aha H'._____: Darum frage ich wo er ist (unverständlich) B'._____: Mm
- 27 - H'._____: Verstehst du, wenn es ein andere Kanton ist, dann musst du dir keine Sorgen machen. B'._____: Ich weiss, dass er in einen andern Kanton gegangen ist. H'._____: Ich weiss, aber das hiesst nicht, dass er dort ist. B'._____: Es heisst nicht, (unverständlich) Kanton H'._____: Nein. Wenn er das Bein dort gebrochen hat, dann ist es kein Problem. B'._____: Ich weiss sicher, dass er dort ist, denn er ist dorthin gegangen. H'._____: Nun gut. B'._____: Ich denke die ganze Zeit, dass sie… dass das Problem (unverständlich) H'._____: Mh. B'._____: (unverständlich) H'._____: Schau du einfach, dass sie untergebracht ist (unverständlich) und das ist das. B'._____: Mhm H'._____: Dass sie nicht bei dir ist. B'._____: Ja H'._____: Verstehst du? B'._____: Ja. H'._____: Das ist das wichtigste. B'._____: Aha. H'._____: (unverständlich) muss sich keine Sorgen machen. B'._____: Gut H'._____: Du weisst die Kugel, die Kugel kann nicht (unverständlich). […] H'._____: Wir sollten schauen, dass du für eine Monat Ferien machst, verstehst du? B'._____: Ja H'._____: Und dann würde ich nicht wollen, dass du in dem Monat Besuch bekommst, verstehst du? […] B'._____: Ich werde jetzt schauen, dass dieser kommt (unverständlich)
- 28 - H'._____: (unverständlich) B'._____: Ha? H'._____: Dann werden wir mit ihm koordinieren. B'._____: Ja." Dass diese Konversation inhaltlich unmittelbar an diejenige im Telefongespräch zwischen B._____ und C._____-031 vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, anschloss und daher ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Verhaftung von D._____ zu sehen ist, ist evident. Die von B._____ am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geäusserte Vermutung/Befürchtung, dass dieser gefallen bzw. sich ein Bein gebrochen hatte, hatte sich gemäss ihren Informationen bestätigt ("er ist drinnen"). "Seine" "der Kugel", welche B._____ gemäss den Absprachen zwischen ihr und C._____-031 hätte aufsuchen sollen bzw. wollen, beschuldigte nun B._____ am Schicksal der "Kugel" schuld zu sein. B._____ machte sich Sorgen um ihre eigene Sicherheit, sollte der "Seinen" aus dem Weg gehen und C._____-031 riet ihr, sich aufgrund der eingetretenen Entwicklung für eine Weile abzusetzen ("aus dem Film raus- nahmen", "aus dem Spiel entfernen", "für eine Monat Ferien machen"). Vorher sollte sie "es" "diesem aus der Stadt" übergeben. Das wichtigste sei, dass "sie" "untergebracht" und "nicht bei ihr" sei. Bereits ein Teil des Telefongesprächs vom
31. Juli 2012, 17:50 Uhr, hatte sich um "das" gedreht, das bei B._____ war, von ihr keinesfalls mit "ihren berührt", "nicht dass es ihres habe" und möglichst bald weggebracht werden sollte. Der Umstand, dass die Äusserungen in unmittelba- rem Zusammenhang mit der Verhaftung von D._____ standen, die sich trotz va- ger Sprache aus der Konversation ergebende Bedenken von B._____ betreffend ihre eigene Sicherheit und die darauf folgende Anweisung von C._____-031 dafür zu sorgen, dass "sie" untergebracht bzw. nicht bei ihr sei, lassen keinen Zweifel darüber offen, dass es sich bei "es", welches dem aus der Stadt übergeben wer- den sollte bzw. bei "sie", die untergebracht und "nicht bei ihr" sein sollte, um das nach der Verhaftung von D._____ im Besitz von B._____ verbliebene Kokain handelte, aus welchem sie "sicher 5 0 von dem herausziehen" konnte, wie C._____-031 im (vorstehend wiedergegebenen) Telefongespräch vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, erwähnte. Dass eine legale Handelstätigkeit keine auffällig vage
- 29 - gehaltene bzw. codierte Kommunikation erfordert, wie sie B._____ und C._____- 031 pflegten, sei nur ergänzend erwähnt. Am 5. August 2012 rief C._____-031 B._____ erneut an (Urk. HD 2/8/10). Er inte- ressierte sich dafür, ob ihr "Freund" gekommen sei, was B._____ verneinte. Er sage, er komme erst morgen. Es habe einen Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht, sie wisse nicht was, sie habe ihn nicht gut verstanden. So wie sie das sehe, habe er ein Problem mit dem Auto. Weiter besprach B._____ mit C._____-031 u.a. Folgendes: "[…] B'._____: Ich werde jetzt schauen, wenn diese kommt, wie und was. Soll ich gehen, was denkst du? H'._____: Ich würde so schnell wie möglich (unverständlich) ich würde nicht den Bären reizen. […] B'._____: Jetzt werde ich schauen. Ich muss bis morgen, spätestens übermorgen alles erledigen. […] H'._____: Beruhige dich ein wenig. B'._____: Gut H'._____: In zwei Monaten kannst du wieder hierher auf Besuch kommen, verstehst du? […]" Dass es sich beim von C._____-031 erwähnten Freund um diejenige Person han- delte, welche von ihm und B._____ früher als "der aus der Stadt" bezeichnet wor- den war, ergibt sich aus dem Kontext eindeutig. Ergänzend ist auf die Textnach- richt vom 1. August 2012 (Urk. HD 2/8/7) hinzuweisen, in welcher B._____ denje- nigen, den sie im unmittelbar zuvor geführten (vorstehend wiedergegebenen) Te- lefongespräch (Urk. HD 2/8/6) "den aus der Stadt" genannt hatte, als Freund be- zeichnete. Am 7. August 2012 wurde B._____ wieder von C._____-031 angerufen (Urk. HD 2/8/13). Er wollte wissen, ob ihr "Freund" gekommen sei, was sie nun bejahte. Sie habe sich mit ihm unterhalten. Er werde heute Abend oder morgen früh zu ihr kommen. Er werde sehen wie und was. Weiter verlief das Gespräch wie folgt:
- 30 - "H'._____: Und er ist für die Zukunft bereit..? B'._____: Er wird für alles sehen. Er hat zu mir gesagt, wir sollen uns unterhalten, deswegen hat er für sich etwas Zeit genommen, am Nachmittag, damit er sieht wie und was. […] H'._____: Du sollst nur schauen, dass du… B'._____: Ich weiss es. H'._____: Einfach, so schnell wie möglich, verstehst du. B'._____: Aha. H'._____: Wenn du dich auf den Weg machen kannst, dann wird es für uns leicht sein, … wird kom- men um die Papiere zu holen, verstehst du, du sollst schauen, das wir das so schnell wie möglich zu erledigen. B'._____: Ich weiss es. H'._____: Eh" Zusammengefasst ergibt sich aus der wiedergegebenen überwachten Kommuni- kation zwischen B._____ und C._____-031 mit rechtsgenügender Sicherheit, dass B._____ zusammen mit D._____ im Kokainhandel tätig war, dass sie nach der Verhaftung von D._____ am 27. Juli 2012 noch im Besitz von Kokain war und nach einer Person suchte, welche den Platz von D._____ im Kokainhandel ein- nehmen und dem sie insbesondere auch das in ihrem Besitz verbliebende Kokain übergeben konnte. Die Person, welche D._____ ersetzen sollte, wurde von ihr und C._____-031 "Freund" und "der aus der Stadt" genannt und war am 7. Au- gust 2012 aus den Ferien zurückgekehrt, nachdem sich seine Rückkehr aufgrund eines Sturms zunächst verzögert hatte. Er und B._____ hatten ein Treffen spätes- tens am nächsten Morgen vereinbart. 5.2.1 Die Anklagebehörde geht davon aus, dass es sich bei dem von B._____ und C._____-031 als "Freund" bzw. "der aus der Stadt" bezeichneten Person, wel- chen sie als Ersatz für "die Kugel" vorgesehen hatten, um den Beschuldigten handelte. Dieser habe mit B._____ nach seiner Ferienrückkehr am Abend des
8. August 2012 in Kloten die künftige Zusammenarbeit beim Kokainhandel be- sprochen und sich am 9. August 2012, 10:01 Uhr, zu dieser an ihren damaligen Aufenthaltsort in Kloten begeben und das (nach der Verhaftung von D._____)
- 31 - verbleibende Kilogramm Kokain übernommen. In der Folge habe der Beschuldig- te bis am 15. August 2012, 21:03 Uhr, 300 Gramm Kokain an Abnehmer verkauft und B._____ am 16. August 2012, 15:35 Uhr, eine nicht genauer bekannte Koka- inmenge nach Kloten gebracht, welche Menge diese ihrerseits kurz nach 16:32 Uhr zu G._____ nach Zürich-Schwamendingen gebracht habe. Insgesamt - so die Anklage sinngemäss - habe er zusammen mit B._____ bis am 18. August 2012, 22:38 Uhr, 710 Gramm Kokain an Abnehmer verkauft/übergeben (Urk. HD 11 S. 2 f.). 5.2.2 Die Anklagebehörde stützt sich insoweit auf die in den Urk. HD 2/8/11-34 und Urk. HD 2/8/36 dokumentierten Telefongespräche und Textnachrichten. Da- bei ordnet sie den Anschluss mit der Nummer … dem Beschuldigten zu. Dieser war auf den Namen des Beschuldigten abonniert und wurde von ihm eingestan- denermassen auch benützt (Urk. HD 2/8 S. 8, 12). Soweit der Beschuldigte beim Abhören der Telefongespräche keine Angaben zur Person des Sprechenden machte und der Inhalt desselben keine direkten Rückschlüsse auf den Beschul- digten zulässt, ist festzuhalten, dass weder er noch die Verteidigung je in den Raum stellten, dass der auf ihn laufende Anschluss - soweit vorliegend interessie- rend - von einer anderen Person benutzt wurde. Im Folgenden werden daher Te- lefongespräche und Textnachrichten unter der Nummer … ohne weiteres dem Beschuldigten zugeordnet. 5.2.3 Am Sonntag den 5. August 2012, 13:02 Uhr, rief B._____ den Beschuldigten an (Urk. HD 2/8/9) und erkundigte sich bei ihm, ob er immer noch dort unten sei und wann er zurückkomme. Dieser kündigte seine Rückkehr für morgen oder übermorgen an. Es habe einen kleinen Sturm gegeben. B._____ informierte den Angerufenen sodann, dass sie das Telefon gewechselt habe und ihm eine SMS schicken werden, damit er die neue Nummer kenne. Ausserdem vereinbarten sie, dass der Angerufene sich sofort nach seiner Rückkehr bei ihr melden werde. Um 17:29 Uhr teilte B._____ C._____-031 (wie bereits erwähnt) u.a. mit, dass der "Freund" noch nicht gekommen sei. Er sagte, er komme morgen. Es habe eine Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht (Urk. HD 2/8/10). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass beim Beschuldigten um die von B._____ und C._____-
- 32 - 031 "Freund" bzw. "der aus der Stadt" genannte Person handelt, deren Rückkehr aus den Ferien sie erwarteten, und die gemäss ihren Vorstellungen "die Kugel" ersetzen und das noch im Besitz von B._____ verbliebene Kokain übernehmen sollte. Am 7. August 2012, 11:12 Uhr, vereinbarte B._____ mit dem Beschuldigten tele- fonisch ein Treffen für den Nachmittag (Urk. HD 2/8/11). Am 8. August 2012 ver- einbarte B._____ mit dem Beschuldigten ein Treffen für den Abend (Urk. HD 2/8/14) bzw. später konkret für halb acht Uhr (Urk. HD 2/8/15). Dass dieses Tref- fen in der Folge auch stattfand, ergibt sich aus der als Urk. HD 2/8/15.1 bei den Akten liegenden Standortliste, gemäss welcher das Handy des Beschuldigten um 20:32 Uhr in Kloten (Wohnort von B._____, vgl. Urk. HD 1/3 S. 4) eingeloggt war. Um 22:27 Uhr berichtete B._____ sodann C._____-031 telefonisch (Urk. HD 2/8/16), dass "er" morgen sehen werde wie und was. Er werde morgen zu ihr kommen und sie würden sich unterhalten. Sodann verlief das Gespräch weiter u.a. wie folgt: " H'._____: Du sollst nicht schon am Anfang. 1 bis 2 Monate sollst du nicht. Du kannst doch von unten etwas koordinieren. B'._____: Ich werde schauen. H'._____: Er kann selbst zum Taxifahrer gehen. Oder? B'._____: Er war nicht ganz zufrieden mit dem, ich muss morgen etwas kochen, damit er mir all jenes macht. […]" Am 9. August 2012, 9:48 Uhr, kündigte der Beschuldigte B._____ telefonisch sein Kommen an (Urk. HD 2/8/17). Um 10:01 Uhr betrat der Beschuldigte das Haus …-Strasse … in Kloten (Wohnort von B._____) ohne Behältnisse mitzuführen. Um 11:25 Uhr verliess er das Haus mit einer Tragtasche (Urk. HD 1/3 S. 9; Urk. HD 2/8/17.1). Um 12:27 Uhr erkundigte sich B._____ beim Beschuldigten, ob alles klar sei, was dieser bejahte. Weiter gab der Beschuldigte B._____ zu verstehen, dass er jetzt gerade bei sich zuhause abfahre. Er sei erst jetzt bei sich. Darauf re- agierte B._____ offensichtlich erleichtert mit, "ah ok, dann hast du mich nicht ver- gessen. In dem Fall ist alles klar?", was der Beschuldigte bestätigte. Dies wiede-
- 33 - rum veranlasste B._____ zu "ah, super" (Urk. HD 2/8/18). Die aufgrund dieser Konversation und der Observation bestehende Vermutung, dass der Beschuldigte auf das Angebot bzw. den Wunsch von B._____ eingegangen war, "die Kugel" zu ersetzen, mit welcher Rolle auch die Übernahme der sich noch in ihrem Besitz be- findlichen Drogen verbunden war, verdichtet sich aufgrund der im Folgenden dar- zustellenden Aktivitäten des Beschuldigten am 10. August 2012 und eines Ge- sprächs von B._____ mit C._____-031 vom gleichen Tag zur Gewissheit. Am 10. August 2012 hatte der Beschuldigte zwischen 12:55 Uhr und 19:15 Uhr fünf Mal Kontakt mit C._____-077 (Anschluss …., Abonnent J._____; Urk. HD 2/8/18.1-18.3 und Urk. HD 2/8/1/19.1-19.2). Aus dem Telefongespräch um 12:55 Uhr geht hervor, dass der Beschuldigte und C._____-077 sich von früher kennen, aber länger keinen Kontakt mehr hatten. Der Beschuldigte hatte die Telefonnum- mer C._____-077 von I._____ erhalten. Worum es bei der Kontaktaufnahme ging, war beiden bekannt und das, worum es ging, machte ein Treffen notwendig, das nach den Vorstellungen von C._____-077 möglichst bald stattfinden sollte (C._____-077: "[…] du weisst, um was es geht? B'._____: Ja, ja, hast du mal Zeit? Wo bist du unterwegs?" C._____-077: "[…] Am besten wäre es, wenn du so rasch wie möglich kommen könntest, dann könnte ich vielleicht zwischen 4 und 6 Uhr das noch … äh… etwas abgeben"). Konkret drängte C._____-077 darauf, dass das Treffen vor der Streetparade stattfinden sollte. Ein Treffen erst am Sonntag, wäre - so C._____-077 - "schon nicht so gut, für mich wäre es eben schon vor der Streetparade noch interessant". Schliesslich fragte der Beschuldig- te C._____-077, ob er Geld dabei habe, was C._____-077 zur Bemerkung veran- lasste, er könne mitnehmen. Aber er habe eigentlich mit I._____ abgemacht, dass es noch nicht 100%ig sei, dass er überhaupt benötige. Das sei reine Reserve. Aber wenn, dann brauche er einen Teil noch heute Abend oder spätestens mor- gen früh. Mit Textnachrichten um 15:00 Uhr bzw. 15:24 Uhr verabredeten sich der Beschuldigte und C._____-077 um "6 in altstetten". Aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____-077 um 18:15 Uhr ergibt sich sodann, dass das Treffen auch stattfand (Urk. HD 2/8/19.1). Um 19:15 Uhr liess C._____- 077 den Beschuldigten dann wissen, es sei genau das eingetreten, was er ihm gesagt habe. Der eine könne den anderen nicht erreichen und der nächste gehe
- 34 - nicht ans Telefon. Es werde vielleicht schon noch heute klappen, aber er wisse nicht wann. Es mache keinen Sinn, wenn der Beschuldigte lange herumstehe. Er werde ihm ein SMS geben, sobald er wisse und sobald es sicher sei und dann könnten sie sich morgen noch einmal sehen. Der Beschuldigte nahm einen Tag, nachdem er - wie aufgrund der Umstände vermutet werden muss - die Rolle "der Kugel" eingenommen und Drogen von B._____ übernommen hatte - demzufolge mit Vermittlung eines "I._____" Kontakt zu C._____-077 auf und einigte sich mit diesem auf ein Geschäft "etwas" gegen Geld, wobei das Geschäft im Hinblick auf die Streetparade getätigt werden sollte. An der Streetparade besteht notorisch ei- ne grosse Nachfrage nach Drogen. Dazu kommt, dass nur eine illegale Handel- stätigkeit derart vage und verklausuliert geführte Gespräche zwischen den Han- delspartnern erfordert, wie sie zwischen dem Beschuldigten und C._____-077 stattfanden. Insgesamt wäre es naiv anzunehmen, der Beschuldigte habe mit C._____-077 etwas anderes als Drogengeschäfte machen wollen. Der enge zeit- liche Zusammenhang dieser Aktivitäten mit dem Besuch des Beschuldigten bei B._____ am 9. August 2012 bestätigt die bereits bestehende ernsthafte Vermu- tung, dass der Beschuldigte, sich am 8./9. August 2012 bereit erklärt hatte, dem Wunsch von B._____ zu folgen und "die Kugel" zu ersetzen, womit auch die Übernahme von Kokain aus deren Besitz verbunden war. Dass der Kontakt des Beschuldigten mit C._____-077 in direktem Zusammenhang mit dem stand, was der Beschuldigte mit B._____ zuvor vereinbart hatte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass B._____ am 10. August 2012, um 16:56 Uhr (Urk. HD 2/8/19), gegenüber C._____-031 bestätigt hatte, dass sie sich "mit dem aus der Stadt" getroffen habe und anfügte, "morgen sollte ein grosser Teil weg gehen, er hat mir so etwas gesagt." Das wiederum passt zum Inhalt des ersten Telefonge- sprächs zwischen dem Beschuldigten und C._____-077, in welchem letzterer deutlich gemacht hatte, dass er einen Teil noch heute Abend oder spätestens morgen früh brauche. Als erstellt zu gelten hat folglich auch, dass der Beschuldigte ab dem 8./9. August 2012 im Rahmen der Drogenhandelsaktivitäten von B._____ die Rolle des zuvor verhafteten D._____ einzunehmen bereit war, am 9. August 2012 das sich noch
- 35 - im Besitz von B._____ befindliche Kokain übernahm und in der Folge auch nach Abnehmern für das Kokain suchte. 5.2.4 Am 14. August 2012 abends um 9 Uhr trafen sich der Beschuldigte und B._____ erneut (Urk. HD 2/8/20). B._____ bestätigte in einem Telefonat um 21:18 Uhr C._____-031, dass sie "diesen" soeben hinausbegleitet habe (Urk. HD 2/8/21). Er habe gesagt, es gebe etwas, aber man wolle zuerst die Papiere se- hen. Weiter sagte sie zu C._____-031 u.a.: "Er hat mir gesagt, dass sich bei ihm nicht gemeldet haben und jetzt hat er sich gemeldet und will ihn sehen, weil er schaut nur nach seinen alten Freunden, er will nicht mit jemandem so, weisst du?" Dass das Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten weiteren Abspra- chen bezüglich des Drogenabsatzes diente, ist evident. Anders ist die konspirati- ve Ausdrucksweise vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte dieses Te- lefonates nicht zu erklären. Dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beteiligung am Drogenhandel nach seinem "alte Freund" schaute, wie B._____ erwähnte, passt zudem zu seiner Kontaktaufnahme mit C._____-077, den der Beschuldigte nach eigenem Bekunden anlässlich des Telefonates vom 10. August 2012 von früher her kannte (vgl. Urk. HD 2/8/18.1). Ob sich die Äusserungen von B._____ auf den Absatz des vorhandenen Kokains und/oder auf die Organisation einer neuen Lieferung bezog (für letzteres würde sprechen, dass "man zuerst die Pa- piere sehen will", also vermutlich nur gegen Geld liefern wollte) kann offen blei- ben. Der Inhalt des Gesprächs zeigt jedenfalls einmal mehr, dass der Beschuldig- te sich auch noch am 14. August 2012 aktiv an den Drogenhandelsaktivitäten von B._____ beteiligte. Am 15. August 2012, um 21:03 Uhr, kam es sodann zu folgendem Gespräch zwi- schen B._____ ("B'._____") und C._____-031 ("H'._____") (Urk. HD 2/8/22): "[…] B'._____: Ja, ich habe etwas, ja. H'._____: Hast du? B'._____: Mhm. Nicht viel, ich denke nicht viel. Ein wenig mehr als die Hälfte. H'._____: Wie viel, 100 Euro, 200 Euro?
- 36 - B'._____: 300. H'._____: 300 Euro. B'._____: Mhm H'._____: Und ein Versprechen, dass du es in 2 Tagen erledigst. B'._____: So etwas wie morgen, ich habe etwas, ich werde es morgen sehen. […] B'._____: Ich werde morgen wissen, was ich kann, wie viel ich kann, etwas kann ich sicher, wie viel weiss ich nicht. […]" Dieses Gespräch kann nur so interpretiert werden, dass B._____ am nächsten Tag ein konkretes Geschäft in Aussicht hatte ("ich habe etwas", "ich habe etwas, ich werde es morgen sehen"). Dass es sich bei "Euro" tatsächlich um Gramm handelt, wie dies die Anklagebehörde annimmt, ist dabei plausibel. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Angabe sich auf das in Aussicht stehende Geschäft und nicht auf die bis dato veräusserte Menge Drogen handelte, ist sie doch im Zusammenhang mit der Bemerkung von B._____ "ich habe etwas" zu sehen, welche sie im weiteren Verlauf des Gesprächs mit "ich werde es morgen sehen" ergänzte. Am 16. August 2012, 10:37 Uhr, verabredeten sich B._____ und der Beschuldigte um ca. 14 Uhr (Urk. HD 2/8/23), worauf B._____ C._____-011 (An- schluss …, Abonnent K._____) mitteilte, sie könne erst nach 2 Uhr (Urk. HD 2/8/24). Um 14:24 Uhr liess der Beschuldigte B._____ telefonisch wissen, dass er noch unterwegs sei, er werde so in 30 oder 40 Minuten bei ihr sein (Urk. HD 2/8/25). Darauf orientierte B._____ C._____-011, dass sie gegen fünf Uhr bei ihm sein werde (Urk. HD 2/8/26; Urk. HD 2/8/27). Dass ein Zusammenhang zwischen dem angekündigten Besuch des Beschuldigten bei B._____ und deren angekün- digtem Besuch bei C._____-011 bestand, ist damit erstellt. Die Art des Zusam- menhangs lassen die Gespräche und Textnachrichten zwar offen. Der weitere Verlauf der Ereignisse bestätigt aber die aufgrund des Gesamtzusammenhanges bereits bestehende Vermutung, dass es nicht nur darum ging, zwei voneinander grundsätzlich unabhängige Besuche zeitlich aufeinander abzustimmen, sondern B._____ darauf wartete, dass der Beschuldigte ihr Kokain bringen würde, dass sie
- 37 - dann an C._____-011 (dessen Identität für den Ausgang des Verfahrens unwe- sentlich ist, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass es sich bei die- sem gemäss Anklageschrift um G._____ handeln soll) überbringen könnte. Um 15:32 Uhr teilte der Beschuldigte B._____ nämlich mit, dass er in 2 Minuten bei ihr sein werde (Urk. HD 2/8/28). Der Besuch dauerte in der Folge nicht sehr lan- ge. Bereits eine Stunde später war B._____ bei C._____-011; sie forderte ihn um 16:32 Uhr per SMS auf, aufzumachen (Urk. HD 2/8/29). Wiederum nicht einmal eine Stunde später, nahm C._____-011 Kontakt mit C._____-083 (Anschluss …, Abonnent L._____) auf und forderte ihn auf, ihn anzurufen. Er brauche ihn (Urk. HD 2/8/30). Um 17:51 Uhr wollte er ausserdem von C._____-054 (Anschluss …, Abonnent M._____) wissen, wann er bei ihm sein werde (Urk. HD 2/8/31). Um 20:46 Uhr forderte er dann B._____ auf, ihn anzurufen (Urk. HD 2/8/32). Am
17. August 2012 meldete C._____-083 in einer offensichtlich codierten Sprache C._____-011 (Urk. HD 2/8/33): "N._____, ich habe nichts erledigt, aber gar nichts. Wenn du es mir glaubst, ich habe nicht einmal Franken 20 für Treibstoff verdient. Ich wollte sogar Zins nehmen um das zu erledigen, aber es hat niemand. Ich drehe durch vom Stress. Ich werde am Wochenende schauen, dass ich es erledigen kann und fertig." C._____-011 reagierte darauf ungehalten, wobei seine Sprache ähnlich sybilli- nisch wirkt wie diejenige von B._____ und C._____-031 (Urk. HD 2/8/34): "Hör mal. Schau dass du das bis sieben Uhr erledigen kannst. Nichts Weekend. Ich habe dir sehr gut gesagt, du sollst zuerst deine Pflicht machen und was übrig bleibt kannst du mit dem disponieren. Wir sehen uns später. Du sollst mit das bis sieben Uhr erledigen." Am 18. August 2012, 22:38 Uhr, führte B._____ wieder ein längeres, Telefonge- spräch mit C._____-031 (Urk. HD 2/8/36). Indem sie auf die Frage von C._____- 031, wie viel ihr noch übrig geblieben sei, ob 100 Euro oder 200 oder wie viel, er- klärte 290. Die Anklagebehörde geht aufgrund des Gesamtzusammenhangs plausibel davon aus, dass B._____ C._____-031 damit zu verstehen gab, dass sie noch über Kokain in einer Menge von "290 Euro" verfügte. Daraus ergibt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwanglos, dass B._____ und der Beschul- digte darum bemüht waren, den Rest des nach der Verhaftung von D._____ ver- bliebenen und vom Beschuldigten am 9. August 2012 übernommenen Kokains zu verkaufen und ihnen das auch teilweise geglückt war.
- 38 - 5.2.5 Was die Menge des vom Beschuldigten am 9. August 2012 übernommenen Kokains betrifft, ergeben sich Hinweise einzig aus dem am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geführten Telefongesprächen zwischen B._____ und C._____-031 (Urk. HD 2/8/5), in welchem B._____ angab, "die Kugel" sei mit "eins gegangen und gefal- len" und in welchem sie ihrerseits von C._____-031 gefragt wurde, ob sie beide "Welse" habe, was sie mit "einer ist bei mir" quittierte. Sodann ist aus dem Ge- spräch weiter zu schliessen, dass ein "Wels" für "5 0 in der Währung von C._____-031" verkauft werden kann. Die Anklagebehörde interpretiert diese Äusserungen so, dass D._____ vor seiner Verhaftung von B._____ ein Kilogramm Kokain bezogen hatte und sie am 31. Juli 2012 noch im Besitz eines weiteren Ki- logramms Kokain war (vgl. Urk. HD 2/8 S. 4). Die Anklagebehörde wies sodann anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, es sei gerichtsnotorisch, dass unter Bürgern von Ex-Jugoslawien mit dem Begriff "Wels" die Zahl "1000" ge- meint sei, da auf einem Tausend-Dinarschein ein solcher Fisch abgebildet gewe- sen sei (Urk. 43 S. 2). Zwar ist die durch die Anklagebehörde vorgenommene Interpretation nicht abwe- gig, Beweise hierzu liegen jedoch keine vor. Den Telefonprotokollen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass mit einem Wels ein Kilogramm Kokain gemeint sein könnte. Ebenso wenig ist es gerichtsnotorisch, dass der Begriff "Wels" gleichbedeutend mit der Zahl tausend ist. Unklar blieb zudem, welche Menge Ko- kain B._____ am 26. Juli 2012 bei der Autobahn-Raststätte Würenlos-Nord über- nommen hatte. Erstellt ist hingegen (vgl. vorstehend II. 5.1.3.), dass D._____, mithin "die Kugel", unmittelbar vor seiner Verhaftung rund 420 Gramm Kokain bei B._____ bezogen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Da "die Kugel" "mit eins gegangen und gefallen" ist und B._____ immer noch einer der beiden Welsen bei sich hatte (Urk. HD 2/8/5), kann jedoch mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass B._____ am 31. Juli 2012 mindestens noch dieselbe Menge Kokain besass, wie sie bei der Verhaftung von D._____ sichergestellt wurde, mithin rund 420 Gramm Kokain. Der Erlös aus dem Drogenhandel war Thema des Gesprächs vom 18. August 2012 zwischen B._____ und C._____-031 (Urk. HD 2/8/36):
- 39 - "[…] H'._____: Und hast du es erledigt, oder? B'._____: Ich konnte nicht alles., weil hatte die Papiere nicht. Er weiss das. H'._____: …(unverständlich)…? B'._____: Ich habe nicht alles für sie, es gibt#s noch. Ich habe es ihm gesagt und er sagte, #Ich will jetzt nicht das#, ich soll es erledigen. H'._____: Ja. […] B'._____: Er hat gesagt, #Ja, aber jetzt alles sinnlos, dies und das#. Ich habe ihm gesagt, dass mir für am Dienstag etwas versprochen wurde, aber das ist weit weg und dass er sich auf das fokussieren solle, was schon fertig ist. Ich habe es ja gewusst, dass sie damit gegangen auch damit gegangen wäre, nur damit sie sich beruhigen. H'._____: Ja. B'._____: Eben, ich weiss es. H'._____: Ahh! B'._____: Ich habe auch mit diesem aus der Stadt gesprochen, um mit dem Auto oder so was zu gehen. Er hat gesagt, dass er sehr besetzt sei, aber wenn es unbedingt sein muss dann … ich will aber nicht. H'._____: Nein, nein, nein. … B'._____: Ich kann ihn nicht für alles… […] H'._____: Wie viel ist dir noch übrig geblieben, 100 Euro, oder 200 wie viel? B'._____: 290. H'._____: Gut. […] B'._____: Ist gut. Dieser hat mir heute so sehr geholfen, dass ich es dir nicht beschreiben kann, dieser aus der Stadt. H'._____: Ja. B'._____: Ja. Ich habe gedacht, dass ich Jenes nie übersetzen werde, weisst du. Ich kann schon aber… Ich habe ihn heute angerufen und habe ihm gesagt, #Ich werde dir dafür etwas geben, aber bitte hilf mir#. Er war sofort da, ohne ein Wort zu sagen.
- 40 - H'._____: Wohin ist er gegangen, dort an die schmutzige Stadt? B'._____: Was? Nein, nein wir gehen nicht dorthin, wir gehen dort, von wo geflogen wird. H'._____: Was? B'._____: Wo es geflogen wird, wo die Flugzeuge sind. H'._____: Ah ja! B'._____: Uf H'._____: Wieso geht ihr nicht am schmutzigen Teil des Stades, dort gibt es Froschmänner? B'._____: Dort bist du schon mit einem Bein… H'._____: Ah B'._____: Ja und hier gehst du hinein wie ein Herr und sie fragen dich nichts. H'._____: Ah ja? B'._____: Nein. H'._____: Es spielt auch keine Rolle wegen der Summe? B'._____: Wegen der Summe wissen wir, wir haben immer die Summe, für welches wir wissen, dass sie keine Fragen stellen werden. H'._____: Ja. B'._____: Um sie zu wechs… solche Institutionen gibt es dort 10. H'._____: Hm…. B'._____: Und so, haben wir heute das gemacht. Ich habe ihm gesagt, er solle allein gehen, aber sagte zu mir, wir sollen zusammen hingehen, damit wir nicht zweimal hingehen sollen. Ich sage dir, die Idee von ihm war gut. H'._____: Aha. […] B'._____: Er ist immer da…. (spricht kurz mit einem Kind im Hintergrund) dein Sohn, dein Sohn ist super. Er ist heute sehr anständig gewesen, er wurde von diesem aus der Stadt gelobt." […]" B._____ hatte also am 18. August 2012 zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen Geld gewechselt. Dass es sich dabei um Drogenerlös handelte, und dass es um einen mehr als geringfügigen Betrag ging, ergibt sich dabei zwanglos
- 41 - aus dem Umstand, dass B._____ und A._____ alles daran gesetzt hatten, Fragen nach der Herkunft des Geldes zu vermeiden. Am 21. August 2012, 18:59 Uhr, er- klärte sie C._____-031 dann, dass sie 34.2 "solche" habe (Urk. HD 2/8/37). Wei- ter informierte sie ihn auf entsprechende Frage, dass sie "die Lebensmittel" noch nicht beendet habe. Wenn sie es beendet hätte, "was für ein Glück wäre das, wenn es heute wäre wie es gesagt wurde … viel Papierkram, ich hätte denen al- les gegeben". Sie sei jetzt gerade "mit dem aus der Stadt" in einem Café. Sie un- terhalte sich mit ihm über alles, was sie weiter machen würden. Das verklausulier- te Gespräch kann im Gesamtzusammenhang nur so gedeutet werden, dass B._____ nach wie vor nicht alle Drogen ("Lebensmittel") verkauft hatte und des- halb noch nicht über den gesamten Drogenerlös ("Papierkram") verfügte. Welche Geldmenge tatsächlich gewechselt worden ist, lässt sich aus den Textprotokollen aber nicht entnehmen. Der rechtsgenügende Nachweis, dass 34.2 "solche" gleichbedeutend mit 34'200.– Euro ist, kann nicht erbracht werden. 5.2.6 Zusammengefasst kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte am 9. August 2012 von B._____ mindestens rund 420 Gramm Kokain übernahm und in der Folge zusammen mit B._____ ei- nen Teil davon verkaufte, wobei er am 18. August 2012 immer noch Kokain in ei- ner Menge von "290 Euro" besass. Dass es sich bei "Euro" tatsächlich um Gramm handelt, ist plausibel, für den Ausgang des Verfahrens aber nicht ent- scheidend. Anklageziffer 1.I.1. f-h 5.3.1 Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, am 17. August 2012 zusammen mit B._____ den Kokainerlös gewechselt zu haben, welche letz- tere dann am 21. August 2012 in der Höhe von 34'200.– Euro beim Hotel … in Kloten einem Geldkurier ("O._____") zwecks Transport zum Lieferanten nach Hol- land übergeben habe. Weiter habe der Beschuldigte am 27. August 2012 kurz vor 16:26 Uhr beim Hotel … in Kloten und am 6. September 2012 im Hauptbahnhof Zürich 5'800.– Euro bzw. 5'000.– Euro aus dem Kokainhandel zum Weitertrans- port zum Lieferanten nach Holland einem Kurier übergeben.
- 42 - 5.3.2 Ein über den Vorwurf des Handels mit einem Kilogramm Kokain hinausge- hender Vorwurf ergibt sich aus den in der Anklage formulierten Vorgängen zwi- schen dem 17. August und 6. September 2012 nicht. Den Vorwurf der Geldwä- scherei formuliert die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht. Dazu erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Anklageziffer 1.I.2. 6.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, in der Zeit vom
24. September 2012 bis zum 3. Oktober 2012 in den Versuch involviert gewesen zu sein, eine grosse Menge Kokain in die Schweiz einzuführen. B._____ habe am
24. September 2012 von ihrem Ehemann H._____ die Telefonnummer von P._____ erhalten, der zwei bis fünf Kilogramm Kokain liefern könne. Am 25. Sep- tember 2012 habe der Beschuldigte seinen Bekannten Q._____ in Italien über den Stand der Kokaineinfuhr informiert. Am 26. November 2012 sei er seinerseits von der inzwischen nach Holland gereisten B._____ über den erfolgreichen Ver- lauf der Verhandlungen und später darüber informiert worden, dass sie am
30. September 2012 wieder in die Schweiz zurückkehren werde, um tags darauf das Kokain in Empfang zu nehmen. Die Einfuhr sei jedoch daran gescheitert, dass P._____ letztlich kein Kokain habe liefern können. Ab dem 3. Oktober 2012 habe der Beschuldigte sodann versucht, durch seinen Bekannten Q._____ in Hol- land eine grosse Menge Kokain zu beschaffen. Dieser sei am 10. Oktober 2012 nach Holland gereist, habe dort aber kein Kokain beschaffen können und sei da- her am 12. Oktober 2012 unverrichteter Dinge wieder in die Schweiz zurückge- kehrt. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt das Anstaltentreffen zur Dro- geneinfuhr eine eigene Tätigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 130 IV 131). Das blosse Entgegennehmen von Informationen reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Soweit die Anklage dem Beschuldigten bloss vorwirft, von B._____ informiert worden zu sein, liegt mithin von vornherein keine strafbare Handlung vor. Nicht ersichtlich ist sodann auch, inwiefern das blosse Wissen um eine mögliche Koka- ineinfuhr und die Information eines Dritten darüber den Straftatbestand der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllen könnte. Zu prüfen bleibt
- 43 - somit einzig der Vorwurf, der Beschuldigte selber habe ab dem 3. Oktober 2012 versucht, eine grosse Menge Kokain zu beschaffen. Diesen Vorwurf stützt die Staatsanwaltschaft auf die in den Urk. HD 2/9/10-22 dokumentierten abgehörten Telefongespräche. 6.3 Am 3. Oktober 2012, 20:15 Uhr, teilte C._____-176 dem Beschuldigten mit, dass er nun unterwegs sei; er sei schon in Palermo, wobei sich aus der weiteren Unterredung ergibt, dass C._____-176 die Reise mit dem Motorrad unternahm (Urk. HD 2/9/10). Davon berichtete der Beschuldigte offensichtlich umgehend B._____. Denn diese rief um 20:53 Uhr C._____-031 an (Urk. HD 2/9/11) und teil- te ihm mit, dass jetzt dieser Freund kommen werde, dann würden sie ein wenig schauen, was er ihnen zu sagen habe. Weiter bestätigte sie auf entsprechende Frage von C._____-031, dass es sich beim Freund um "Froschmann" handle. Er komme erst morgen, jetzt sei er losgefahren. Er komme von irgendwo, von ganz unten vom Stiefel, was C._____-031 zur Bemerkung veranlasste: "Aus dem Froschland, oder …", was B._____ ihrerseits bestätigte. Sie müsse warten, was dieser morgen Abend sagen werde. Am 4. Oktober 2012, um 23:30 Uhr, erkun- digte sich C._____-031 bei B._____ u.a., ob der Froschmann schon angekommen sei, worauf das Gespräch wie folgt weiter ging (Urk. HD 2/9/12): "B'._____: Nein, er ist noch nicht und wir wundern uns, warum er sich noch nicht gemeldet hat. Er hat seinen Schlüssel, weisst du. Sie sind gute Freunde. H'._____: Ja, ja (unverständlich) Freund. B'._____: Hä? H'._____: Er ist sein Hausfreund. H'._____: Ja, sie sind zusammen aufgewachsen. Sein Freund ist gleich alt wie er, wahrschein- lich ist er hier geboren, aber er ist ein Froschmann. […] B'._____: (unverständlich) dass ich zu meiner Signiora gehe. H'._____: Nun gut, vielleicht kann dieser auch nicht sofort. Der Froschmann muss ich auch or- ganisieren. Weisst du, er wird ein paar Tage benötigen. […] H'._____: Ruf mich an, wenn du dich mit dem Froschmann getroffen hast (unverständlich).
- 44 - B'._____: (unverständlich) über das reden, aber wenn ich (unverständlich) habe werde, werde ich dich sofort anrufen. […]." Am 5. Oktober 2012, 15:32 Uhr, hatten wieder der Beschuldigte und B._____ tele- fonischen Kontakt (Urk. HD 2/9/13). Der Beschuldigte unterrichtete B._____ dabei u.a. darüber, dass er noch nichts Neues wisse. Der Kollege sei noch am Töff fah- ren, den erreiche er nicht. Er selber müsse ja um 20 Uhr in Basel sein. Sein Kol- lege komme dann schon noch nach Hause. "Froschmann" war inzwischen also beim Beschuldigten angekommen und logierte - wie es B._____ gegenüber C._____-031 angekündigt hatte (Urk. HD 2/9/12) - bei diesem. Um 20:35 Uhr rief C._____-031 B._____ erneut an (Urk. HD 2/9/14): "[…] H'._____: Wie war das Gespräch mit dem Froschmann? B'._____: Nun, ich habe nicht, er wartet auf etwas. Es hat wahrscheinlich nichts. H'._____: Es hat nichts. Dieser ist bis nach Spanien gegangen, um zu schauen, was er kann. […] H'._____: Denn er braucht auch für sich selbst, sagt er. Nirgendwo hat es etwas. Seine ande- ren Leute, diese Standard warten auch. B'._____: Aha, aha. H'._____: Darum ist er ganz nach unten gegangen und etwas zu schauen, ob es vielleicht, denn sie haben Taxis von überall, weisst du. […] H'._____: Es sagen alle, dass Trockenzeit herrscht. B'._____: Mhm, ja, das habe ich auch gehört. […] H'._____: Was sagt der Froschmann sonst? War der Urlaub auch ok? B'._____: (unverständlich) denn sie waren vor ein einhalb Monaten auch so … bereit, (unver- ständlich) 12, jetzt wartet er auf heute Abend, dass sie sich hören. H'._____: Hm … war der Froschmann hier?
- 45 - B'._____: Er war, er war hier, er ist heute Nacht gekommen, er ist mit dem Motorrad gekom- men. […] B'._____: Mm … nichts, schau du etwas konkretes, damit ich weiss ob ich warten, oder nach Hause gehen soll. H'._____: Das habe ich auch aufgeschrieben, weisst du, um zu fragen. B'._____: Ja, ich weiss und wenn es etwas längeres ist dass ich nach Hause gehe, um zu schauen. H'._____: Das habe ich genau so gefragt. Dass man ihn fragt, weisst du. […] H'._____: Bis wann bist du wach, bis Mitternacht? B'._____: Werde ich sein, denn ich bin nervös wie ein Hund. […] H'._____: Dieser meldet sich, das heisst, es ist nicht so, dass er nicht möchte, oder so etwas … sondern … […]." Um 23:01 Uhr rief C._____-031 B._____ wieder an (Urk. HD 2/9/15) und teilte ihr mit, dass er noch keine Antworten auf die Fragen bekommen habe. Wenn sie von Froschmann nichts habe, solle sie nach Hause gehen. Wie lange es sich in die Länge ziehen könne, wisse er nicht. B._____ ihrerseits erklärte u.a., sie werde schauen, wie und was und dann werde sie gehen. Am 6. Oktober 2012, 18:00 Uhr, telefonierte B._____ mit C._____-183 (Anschluss …/Provider Niederlande; Urk. HD 2/9/16): "[…] B'._____: du Signora…ähhh…duuu…ähh…hast du Gutes für mich? Hast du mit dem Herrn gesprochen? …: ja; ich habe gesprochen und der Herr [el Señor] hat gesagt, ich solle schauen, wenn du nicht zu mir kommen kannst, kann ich dorthin gehen…um zu schauen [unverständlich], wie die Situation ist…das ist kein Problem…nein, denn ich…ich. B'._____: du…du#. willst in meine Gegend kommen? …: das ist für mich kein Problem! wir müssen nur reden!
- 46 - […]." Um 20:50 Uhr berichtete B._____ C._____-031 telefonisch von ihrem Gespräch mit C._____-183 (Urk. HD 2/9/17): "Ihre" habe sie angerufen und sie habe ihr ge- sagt, sollte sie, B._____, nicht zu ihnen gehen, dann würde sie zu ihr kommen, für die Arbeit, es sei wichtig, darüber zu reden, angeblich sehe es gut aus. Sie, B._____, wisse es nicht. Sie, B._____, habe gedacht, dass sie ihr sage, dass sie zu ihr kommen solle, aber sie, B._____, wisse nicht, ob sie "unten kommen" solle. Es sei zwar blöd, aber sie, B._____, würde nach Hause gehen, was solle sie hier machen. C._____-031 äusserte dann die Meinung, "sie" solle "unten kommen", sie solle 2-3 Tage bei B._____ schlafen und dann wieder zurück gehen. Sie, B._____, werde ihr Belgrad zeigen. Weiter: " B'._____: Aha, ich werde schauen, was sie mir anbietet. Da sie ihm gesagt hat, dass er ihm nicht wichtig ist und dass sie kommen wird. H'._____: Du hast … Taxi, dass sollst auch einsehen. B'._____: Aha. H'._____: Weisst du, im schlimmsten Fall hast du… B'._____: Ich soll sie nehmen? H'._____: Wenn sie können, solange dieser meiner nicht bereit ist. Mach du dir aber keine Sorge, er wird sich bei dir schon melden, wenn er Ok sein wird. […] B'._____: Es gibt#s Nirgendwo. Angeblich sie suchen, und… den Froschmann melden, weisst du? H'._____: Ich weiss es, es ist Krise, es ist Krise. […] B'._____: Ich weiss es. Der Froschmann hat mich gefragt, ob ich Jemanden an der Grenze oder so was habe, weisst du? H'._____: Und wo? B'._____: Egal wo. Ich gesagt, dass ich keine Ahnung habe, dass ich mit dir sehen muss. H'._____: Aha. B'._____: Er hat gesagt, es wäre jede Mögliche Interessant. Ich habe ihm gesagt, ich habe keine Ahnung, das ist nicht meine…
- 47 - […]." Am 7. Oktober 2012, 19:14 Uhr, sprachen B._____ und C._____-031 telefonisch erneut über "Froschmann" (Urk. HD 2/9/18): "[…] B'._____: Jetzt werden wir sehen, der Froschmann ist auch neugierig. H'._____: Hä?! B'._____: Der Froschmann ist neugierig geworden… H'._____: Ja? B'._____: Er geht oben. H'._____: Und? B'._____: Um zu sehen, was vor sich geht. […]." Am 10. Oktober 2012 meldete C._____-200 (Anschluss …, Abonnent R._____) dem Beschuldigten per SMS, dass er da sei und eine gute Reise gehabt habe (Urk. HD 2/9/19). Am 12. Oktober 2012, 17:47 Uhr, telefonierten der Beschuldigte und C._____-200 (Urk. HD 2/9/20). Sie unterhielten sich über den Rückflug und das Ticket von C._____-200 (Q._____). Dann sagte Q._____, dass er sonst halt da bleibe, was den Beschuldigten offensichtlich nicht störte ("Ja, schaust du mal."). Auf die Frage des Beschuldigten, ob sonst alles klar sei, gab C._____-200 zur Antwort, es gehe so, es könnte besser sein. Um 23:22 Uhr meldete Q._____, dass er es geschafft habe (Urk. HD 2/9/21). Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zu Recht zu Schluss, dass dem Be- schuldigten aufgrund dieser Gespräche nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er selber versuchte, über "Q._____" in Holland eine grosse Menge Kokain zu beschaffen (Urk. 35 S. 36 f.). Die Art der geführten Gespräche ähnelt zwar stark den früher geführten Telefongesprächen, welche der Drogen- handelstätigkeit von B._____ und dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Mehr als ein vager Verdacht, dass der Beschuldigte versuchte, mit Hilfe von "Q._____" Kokain im Ausland zu beschaffen, ergibt sich daraus jedoch nicht.
- 48 - 7.1.1 Zusammengefasst kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte am 9. August 2012 von B._____ mindestens 420 Gramm Kokain übernahm und in der Folge zusammen mit B._____ einen Teil davon verkaufte, wobei er am 18. August 2012 immer noch Kokain (mutmasslich 290 Gramm) besass (Anklageziffer 1.I.1. a-e). Das bei D._____ sichergestellte Kokain wies einen Reinheitsgehalt von 87 % auf (Urk. HD 1/3 S. 15; Urk. 1/3/49 S. 2). Dass das Kokain, über welches B._____ nach dessen Verhaftung noch ver- fügte, einen anderen Reinheitsgrad aufwies, ist nicht anzunehmen. Weiter ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.I.3. - soweit für den Ausgang des Verfahrens wesentlich - erstellt. Der Beschuldigte organisierte die Wohnung von E._____ für B._____ im Wissen darum, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kurze Zeit gelagert würde. Ausserdem half er beim Säubern der Woh- nung. Dass es sich dabei nicht um eine einmalige Unterstützung der Drogenhan- delsaktivität von B._____ durch den Beschuldigten handelte, ergibt sich aus dem zu Anklageziffer 1.I.1. Erwogenen. Insgesamt führte der Kurier F._____ 574.1 Gramm reines Kokain ein (vgl. Urk. HD 1/2/28 S. 2). Schliesslich ist der Sachver- halt gemäss den Anklageziffern 1.I.4.-5. mit den von der Vorinstanz vorgenom- menen Einschränkungen ausgehend von den Zugeständnissen des Beschuldig- ten erstellt (Urk. 35 S. 48 f.). 7.1.2 Durch dieses Verhalten hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.I.1.) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB; Anklageziffer 1.I.3.) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (An- klageziffern 1.I.4.-5.) schuldig gemacht. In Bezug auf Anklageziffer 1.I.3. gilt fest- zuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln lediglich Hilfe im Sinne von Art. 25 StGB leistete. Die Organisation und das Säubern der Wohnung von E._____ stellen typische untergeordnete Unterstützungshandlungen dar, die die Tat förderten. Ohne seine Mitwirkung hätte sich die Tat wohl anders abgespielt (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.w.H.), da B._____ einen anderen Ort hätte finden müssen, wo der Drogenkurier F._____ die Fingerlinge hätte ausscheiden können,
- 49 - was auch die Verteidigung des Beschuldigten zutreffend vorbrachte (vgl. Urk. 44 S. 16). 7.1.3 Da das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist be- treffend den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 1.IV.) ergangen ist, tritt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 44 S. 4) diesbezüglich keine Verjährung mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 7.2 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen vom Vorwurf des Anstalten- treffens zu Kokaineinfuhr gemäss Anklageziffer 1.I.2 sowie vom Vorwurf der Heh- lerei gemäss Anklageziffer 1.II.; bezüglich letzterem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 50 ff.). II. 1.1 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zu- sätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 39 StGB). Ausseror- dentliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden diese Straf- rahmen (nach unten) zu verlassen, bestehen nicht. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich des Drogenhandels bestehen - ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 25 S. 15) - nicht. Die von S._____, Oberärztin PPD, in ihrer E-Mail vom 20. Februar 2013 geschilderten Beeinträchti- gungen beziehen sich auf die Fähigkeit des Beschuldigten strukturelle Zusam- menhänge von Beziehungen und Handlungen zu erinnern (Urk. HD 9/3) und zei- gen sich in einer Befragungssituation. 1.2 Die Übertretungen des Waffen- und des Betäubungsmittelgesetzes werden mit Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder
- 50 - Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit die- ser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Konkret ist bei Betäubungsmitteldelik- ten die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grös- ser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weiter- gegebenen oder transportierten Betäubungsmittel sind, umso gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Ge- fährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgrad der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern bzw. beziehen wollte (BGE 107 IV 62; BGE 122 IV 299, BGer 6_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.2.2.). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6S.463/2006 vom 3.1.2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (HANSJAKOB, Strafzumes- sung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Angeklagter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperati- ves Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrzahl von Delikten mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen. In einem wei- teren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist dafür unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann
- 51 - ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstra- fe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berück- sichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, Strafmilderungsgründe im Rahmen des or- dentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 ff.). 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Verbrechen) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich wäh- rend rund 2 ½ Monaten am von B._____ initiierten Handel mit rund 930 Gramm reinem Kokain beteiligte. Die Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel dauerte also nur verhältnismässig kurz, bezog sich in dieser kurzen Zeit aber auf eine Drogenmenge, welche die Grenze zum schweren Fall deutlich übersteigt und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter führte. Er bewegte sich – wie die Te- lefonate zeigen – betreffend die in Anklageziffer 1.I.1. aufgeführten Vorwürfen auf Augenhöhe mit B._____, was allerdings nichts daran ändert, dass letztere (in der Schweiz) die bestimmende Person im Rahmen der Drogenhandelsaktivität war. Betreffend Anklageziffer 1.I.3. leistete der Beschuldigte lediglich einen unterge- ordneten Tatbeitrag, indem er die Wohnung organisierte und B._____ beim Säu- bern der Wohnung behilflich war. Dies ist verschuldensrelativierend zu berück- sichtigen. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als keinesfalls leicht einzustufen. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist bzw. war. Es liegt kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass er - entgegen seinen Beteue- rungen - finanziell vom Drogenhandel profitierte; jede andere Annahme wäre le- bensfremd (vgl. auch Urk. HD 2/8/36 "Dieser hat mir heute so sehr geholfen, dass ich es dir nicht beschreiben kann, dieser aus der Stadt.[…] Ja. Ich habe gedacht, dass ich Jenes nie übersetzen wer- de, weisst du. Ich kann schon aber… Ich habe ihn heute angerufen und habe ihm gesagt, #Ich werde dir da- für etwas geben, aber bitte hilf mir#. Er war sofort da, ohne ein Wort zu sagen."). Zu seinen Gunsten ist jedoch anzunehmen, dass bei seinem Entscheid, sich am Drogenhandel zu be-
- 52 - teiligten, nebst gewissen finanziellen Überlegungen auch seine Gefühle für B._____ eine Rolle spielten. Die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tat- begehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Insgesamt relativiert die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere leicht. 3.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten - innerhalb des schweren Falles - als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die Ein- satzstrafe innerhalb des weiten Strafrahmens auf 36 Monate festzulegen. 3.4 Bezüglich der weiteren Delikte (Cannabishandel und Besitz von Ecstasytab- letten) ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist um 2 Monate zu erhöhen. 4.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist zusammengefasst festzuhalten, dass er aus intakten familiären Verhältnis- sen stammt und die reguläre Schulzeit hat abschliessen können. Er hat eine Aus- bildung als Hochbauzeichner absolviert, führt zurzeit aber Fahrdienste für einen Escort-Service und einen Privatdetektiv aus. Er hat eine 14-jährige Tochter, die er einmal wöchentlich sieht. Sein Verdienst ist regelmässig und reicht mit netto Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat nach eigenem Bekunden zur Deckung sei- nes Lebensunterhaltes. Er ist Eigentümer einer Wohnung, die mit einer Hypothe- karschuld von rund Fr. 270'000.– belastet ist. Für seine Tochter zahlt er monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/15 S. 1 f.; Urk. HD 9/2 S. 1 ff.; Urk. HD act. 21 S. 2; Prot. II S. 14 ff.). Aus den persönlichen Verhält- nissen sowie dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Elemente. 4.2 Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige, eher geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 auf (Urk. HD 9/1). Sie wirkt sich kaum straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist dagegen das vom Beschuldigten zu Beginn der Unter- suchung abgelegte (Teil-)Geständnis in Bezug auf die Anklageziffer 1.I.3. (Einfuhr F._____), das er bis heute nicht zurückgenommen hat (vgl. Urk. 21 S. 5 f.), sowie in Bezug auf die Anklageziffern 1.I.4. (Cannabishandel) sowie 1.I.5. (Besitz von
- 53 - Ecstasy) zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden deutlich. Sie führen zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 8 Monate. 5.1 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten zu bestrafen. Daran sind 177 Tage erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.2 Aufgrund des geringen Verschuldens der vom Beschuldigten begangenen Übertretungen und den finanziellen Verhältnissen ist – wie von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 44 S. 23; Urk. 43 S. 1) – eine Busse von Fr. 500.– auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. 6.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren teilweise aufschieben, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind, also insbesondere be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht (134 V 1 E. 5.3.1; BSK StGB- SCHNEIDER/GARRE, Art. 43 N. 11, 15). Die Prüfung der Bewährungsaussichten hat dabei anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zu erfol- gen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 6B_70/2012). Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 6B_1036/2009). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufschiebende wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe müssen mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist dabei so festzusetzten, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Aus- druck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe
- 54 - ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Vorinstanz ist unter Würdigung der nach den erwogenen mutmasslichen Umstände zutreffend zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten keine schlechte Prognose hinsichtlich seiner künftigen Bewährung gestellt werden kann. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 35 S. 61). Folglich ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zu gewähren. Der vollziehbare Teil der Strafe ist angesichts des eher leichten Verschuldens des Beschuldigten auf neun Monate festzusetzen. Im Umfang von 21 Monaten ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. III. 1.1 Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen ("Anstaltentreffen zu Kokain- einfuhr", "Hehlerei"), wobei er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Beru- fungsverfahren mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Schuldspruch teilwei- se. 1.2 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung - zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist folglich zu bestätigen. 1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung - sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.
- 55 -
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 al 3-4 (Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7-11 (Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung) und 14 (Verlegung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
1. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (An- klageziffer 1.I.1.) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB; Ankla- geziffer 1.I.3.) und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1.I.4.-5.).
2. Von den Vorwürfen des Anstaltentreffens zur Kokaineinfuhr (Anklageziffer 1.I.2.) und der Hehlerei (Anklageziffer 1.II.) wird der Beschuldigte freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 500.–.
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4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüg- lich 177 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 57 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials".
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig