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SB150185

Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2015-11-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklage in den nunmehr verbleibenden Dossiers 2, 10 und 17 als erstellt erachtet, allerdings mit folgender Einschränkung. Der Nachweis, der Beschuldigte habe die Dokumente (Lohnabrechnungen und/oder Arbeitsverträge) mit Logo, Schriftzug, Aufbau etc. selber so gestaltet oder von Dritten so gestalten lassen, dass als vermeintlicher Aussteller der Dokumente der genannte Arbeitgeber er- schien, mit dem Ziel, die finanzielle Situation der Kreditsuchenden wesentlich

- 7 - besser darzustellen als sie gewesen sei, lasse sich nicht erbringen. Hingegen er- achtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Angaben in den eingereichten Dokumenten nicht den (finanziellen) Tatsachen entsprochen habe (Urk. 31 S. 17 - 25). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 4.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seiner konkreten Tätigkeit als Kreditvermittler aus, dass er von den Leuten ange- rufen worden sei und sie ihm dann ihre Unterlagen geschickt hätten, die er dann der Bank weitergeleitet hätte. Er habe nicht abklären müssen, ob die Kreditneh- mer Betreibungen oder ähnliches gehabt hätten (Prot. I S. 8). Er habe von den gefälschten Lohnabrechnungen oder anderen gefälschten Unterlagen keine Kenntnis gehabt. Wenn er etwas davon gewusst hätte, dann hätte er sie mit Si- cherheit nicht an die Bank weitergeleitet. Ausserdem hätten diese Personen die von ihnen gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift jeweils bestätigt. Sie hätten dann den Kredit entgegengenommen und hätten diesen teilweise nicht zurückbe- zahlt . Er habe den Kunden nie gesagt, dass sie etwas Falsches tun sollen oder dass beim Arbeitgeber keine Nachforschungen gemacht würden. Er habe ihnen lediglich gesagt, dass sie drei Lohnabrechnungen und die Fotokopie eines Aus- weises einreichen müssten (S. 17). Er verstehe deswegen einfach nicht, weshalb er nun für all die Handlungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werde. Dies sei eine Angelegenheit zwischen der Bank und den Kreditnehmern (S. 6). Alle diese Personen hätten Kreditanträge bei diversen Firmen wie der Seinigen ge- stellt. Sie seien dann zuletzt auf ihn zugekommen. Die einen hätten angegeben, sie könnten nicht richtig deutsch und die anderen würden behaupten, er hätte ihnen Ratschläge erteilt. Diese stimme alles nicht. Diese Leute würden dies nur behaupten, um ihre eigene Haut zu retten, wobei sowohl die F._____ AG als auch die jeweiligen Kreditnehmer ihn und seine Familie dabei ruinieren würden (Urk. BO 3 HD 3/7 S. 3). Dieses Kreditgeschäft sei für ihn lediglich ein Nebenjob gewe- sen (S. 12). 4.2. Der Kerngehalt dieser Aussagen geht dahin, dass der Beschuldigte seinen Beitrag als Kreditvermittler zu minimieren versucht und letztlich nur als Sammel- und Weiterleitungsstelle der Kreditgesuche gedient habe, ohne eigentliche Bera-

- 8 - tungsfunktion. Einziges Belastungsmotiv der säumigen Kreditnehmer und der F._____ sei es, ihre eigene Haut zu retten. Dieser Einwand verfängt indessen nicht. Die Kreditnehmer selbst wurden mit Strafbefehl bereits rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt (Urk. BO2/7 HD 17/9, Urk. BO2/1 HD 2/14 und Urk. BO2/1 HD 2/16). Insoweit konnten sie nicht "ihre Haut retten". Wel- chen Nutzen sie aus einer Falschbelastung des Beschuldigten hätten ziehen kön- nen, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil würden sie sich allenfalls einer weiteren strafbaren Handlung schuldig machen. Die F._____ AG als Anzeigeerstatterin hatte insofern ein Interesse, als sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten geltend machte. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sie damit unlautere Absichten verfolgte. Hingegen ist die Darstellung des Beschuldigten zumindest unter dem Gesichtspunkt der durch das Vermittlungsgeschäft generierten Provisi- onen von jährlich bis zu Fr. 253'287.– (verglichen mit dem Haupteinkommen aus dem Restaurationsbetrieb von jährlich rund Fr. 70'000.– bis 80'000.–; Prot. I S.

8) insoweit zu relativieren, wonach er die Kreditvermittlung als Nebenjob bezeich- nete. Mittels Inseraten in türkischen und kurdischen Zeitungen betrieb er dazu ei- ne aktive Akquirierungspolitik mit dem Fokus auf seine (fremdsprachigen) Lands- leute. Wie die Vorinstanz zu Recht vermerkt, ist diese Klientel oftmals bereits aus sprachlichen Gründen auf vermehrte Beratung angewiesen. Wie sich sodann sei- nen Aussagen und derjenigen der Zeugen entnehmen lässt, hat er teilweise die Kreditanträge zusammen mit den Kreditnehmern ausgefüllt (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 6 f. und Urk. BO3/1 3/1 S. 6 f. und S. 11). Dass dabei auch die finanzielle Situati- on thematisiert wurde, ist entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Prot. II S. 11 f.) naheliegend, stellt diese doch nachgerade, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt (Urk. 31 S. 11), der neuralgische Punkt im Kleinkreditgeschäft dar.

5. Der Beschuldigte wird von den Zeugen H._____ (Dossier 2), G._____ (Dossier

10) und I._____ (Dossier 17) belastet. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Ver- wertbarkeit dieser Aussagen, die diese zunächst als beschuldigte Person in ihrem eigenen Verfahren und dann, nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung, als Zeugen tätigten, ausgegangen. Darauf ist ohne Weiterungen zu verweisen (Urk. 31 Erw. II.3.2.).

- 9 -

6. Kreditantrag I._____ (Dossier 17) 6.1. Die Zeugin I._____ beantragte ca. im Juli 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 32'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag drei gefälschte Lohnabrechnungen des Café C._____ für die Monate April bis Juni 2010 und einen gefälschten Ar- beitsvertrag mit dem Café C._____ ein. I._____ behauptete zunächst als be- schuldigte Person, diese Lohnausweise seien vom Beschuldigten gefälscht wor- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 4). Der Arbeitsvertrag sei ihr vom Beschuldigten zur Unterschrift übergeben worden, wobei sie die Unterschrift ihres Bruders J._____ (als Arbeitgeber des Café C._____) selbst angebracht habe (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 6). Damit erklärte sie auch implizit, dass der Beschuldigte diesen Arbeitsvertrag erstellt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sechs Monate später re- lativierte sie diese Aussagen als Zeugin. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob diese Lohnabrechnungen durch ihren damaligen Freund oder durch den Beschuldigten erstellt worden seien. Auch betreffend Arbeitsvertrag habe sie ihrem Freund ver- schiedene Angaben zum Café C._____ gemacht. Sie selber habe diesen sicher nicht selbst angefertigt, da sie sich mit solchen Dingen nicht auskenne (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6 f). Gestützt auf diese Aussagen, die offen lassen, ob allenfalls ihr damaliger Freund, mit dem sie u.a. im Hinblick auf die Finanzierung der ge- meinsamen Hochzeit diesen Kredit aufnehmen wollte, die Fälschungen vorge- nommen hat, lässt sich der Vorwurf der Fälschung der Lohnausweise und des Ar- beitsvertrages gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr rechtsgenügend auf- rechterhalten. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 31 S. 19). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte sie auch ihre ursprüngliche Aussage ab, wonach der Beschuldigte ihr vorgeschlagen habe, wie vorzugehen sei (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3); er habe dies nicht direkt vorgeschlagen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). 6.2. Diese im Verlauf der Konfrontationseinvernahmen vorgenommenen Relativie- rungen zeigen zum einen, dass die Zeugin den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will und auch die Rolle ihres ehemaligen Freundes bei der Bereitstellung der inkriminierten Dokumente offen legt; zum andern fällt aber auf, dass sie den eigentlichen Ablauf der Kreditgewährung und insbesondere die Diskussionen mit

- 10 - dem Beschuldigten gleichbleibend darstellt. So schilderte sie bereits in ihrer Ein- vernahme als beschuldigte Person, dass der Beschuldigte in Anwesenheit ihres Ex-Freundes erklärt habe, dass ihr eigenes Einkommen für eine Bewilligung des Kredites durch die Bank nicht ausreichen würde. Da ihr Ex-Freund und sie bereits zusammen gewohnt hätten und die Hochzeit angestanden sei, hätte aus seiner Sicht bei der Berechnung der Finanzierung des Kredits auch das Einkommen ih- res Ex-Freundes dazugerechnet werden können. Damit der Kredit jedoch in der beantragten und durch beide Einkommen gesicherten Höhe auch bewilligt werde, sei es nötig gewesen, das Einkommen ihres Ex-Freundes als das ihrige aus einer Nebenbeschäftigung auszuweisen. Sie habe damals 100 % bei "K._____" gear- beitet und es wäre für sie jedoch kein Problem gewesen, einen Nebenjob zu fin- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3). Dies ergänzte sie in der Konfrontationseinver- nahme insofern, als sie ausführte, ihr damaliger Freund und sie hätten die Über- legung gemacht, dass sie, da sie damals zusammenlebten, gemeinsam für die Finanzierung des Kredits aufkommen könnten. Sie hätten damals sehr viel disku- tiert und mit dem Beschuldigten besprochen, wie sie bezüglich ihres zu geringen Einkommens vorgehen sollten. Sie hätten diskutiert, was sie hätten tun können, da sie ja den Kredit gemeinsam finanzieren wollten, sie aber den Kredit, weil dies nicht ging, alleine auf ihren Namen aufgenommen habe (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Diese Angaben erweisen sich als grundsätzlich stimmig. Sie sind allerdings ge- genüber dem Beschuldigten sehr zurückhaltend formuliert. So lässt sie offen, ob der Beschuldigte darüber informiert gewesen sei, dass sie einzig bei "K._____" und nicht auch noch im Café C._____ gearbeitet habe. Sie führt nur aus, der Be- schuldigte sei in diese Diskussionen immer eingeschlossen gewesen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 9 f.). Ihr Aussageverhalten zeigt zudem einen gewissen Zwiespalt auf, indem sie anlässlich der Zeugeneinvernahme den anwesenden Beschuldigten of- fensichtlich nicht unnötig belasten will, grundsätzlich aber ausdrücklich an den bisherigen (belastenden) Angaben festhält und ihre neuen Aussagen bloss als unwesentliche Korrektur einschätzt. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Entgegen der Verteidigung macht sie das nicht unglaubwürdig (Urk. 21 S. 7). Es ist aber nicht zu übersehen, dass sie nach ihren ausführlichen und den Beschuldigten belastenden Aussagen am 22. Mai

- 11 - 2012 (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 2 ff.) ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Aussage hingewiesen worden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie sich gezwungen sah, an ihren als Beschuldigte in ihrem eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen festzuhalten, um ihre eigene Situation nicht zu verschlimmern. Dennoch fällt auf, dass sie in späteren Aussagen v.a. die deut- lich aktivere Rolle ihres ehemaligen Freundes ("Er erklärte mir, wie ich vorgehen musste."; [Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 5]), mit der Aussage, dass sie es nicht fair finde, dass sie und der Beschuldigte die ganze Schuld auf sich nehmen müssten, da ihr Ex-Freund schliesslich auch dabei gewesen sei (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8) unter- streicht. Demgegenüber erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht direkt vorge- schlagen, wie sie vorgehen sollte (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Die Schilderung des Ablaufs des ganzen Kreditgesuchs zeigt zwar, dass zufolge ihres zu geringen Einkommens zwei Treffen mit dem Beschuldigten notwendig waren, um das Kre- ditgesuch noch mit den zusätzlichen Lohnbelegen (und dem Arbeitsvertrag) des Café C._____ zu verbessern. Daraus lässt sich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte tatsächlich über die Unwahrheit der Lohnbelege und des Arbeitsvertrages wusste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Zeugin nur auf das für einen Kredit nötige Ein- kommen hingewiesen und dabei erwähnt hatte, dass ihre beiden Einkommen zu- sammen dafür ausreichen würden, dies aber nur im Hinblick auf die anstehende Heirat. 6.3. Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesen Aussagen beschränkte sich auf Allgemeinplätze. Er sei prinzipiell gegen falsche Handlungen und Vorgehens- weisen. Was all diese Personen von sich aus oder unter sich machten, könne er nicht beurteilen. Er habe jedenfalls damit nichts zu tun. Es sei auch nie seine Ab- sicht gewesen, jemandem Schaden zuzufügen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8). Die Zeugin widerspreche sich, indem sie an einer Stelle gesagt habe, ihr Bruder (J._____) habe ihr diese Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt, dann wiede- rum soll er es gewesen sein. Alle Personen hätten schon früher bei anderen Kre- ditanbietern Anträge gestellt. Sie seien alle bestens informiert gewesen, was bei einem Kreditantrag verlangt werde. All diese gefälschten Unterlagen seien daher auf ihrem "Mist" gewachsen. Er habe auch keine Ratschläge erteilt. Auf Frage, ob

- 12 - er Streit mit der Zeugin I._____ habe, erklärte er, er könne sich nicht an sie erin- nern, obwohl sie gesagt habe, sie sei mehrmals bei ihm im Büro gewesen. Er sei seit 26 Jahren in der Schweiz. Er sei eingebürgert und habe in der 3. oder 4. Liga Fussball gespielt. Er sei Mitglied der SP und habe sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Er habe von A bis Z eine reine Weste. Er verleitete nie andere Personen dazu, falsche Sachen zu machen. Er habe bisher auch immer gearbei- tet (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 5 f.). Diese Ausführungen, soweit sie sachbezogen sind, ändern nichts am vorliegenden Ergebnis. 6.4. Zusammenfassend verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die ungenügende Einkommenssituation von I._____ im Zeitpunkt der Kreditaufnahme wusste, insbesondere auch betreffend die Unwahr- heit der verwendeten Lohnbelege und des Arbeitsvertrages des Café C._____. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend der Vorwurf erstellen, der Beschuldigte habe diese Belege selbst gefälscht oder fälschen lassen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, beides betreffend das Dossier 17, freizusprechen.

7. Kreditanträge H._____ (Dossier 2) und G._____ (Dossier 10) 7.1. Das Ehepaar GH._____ beantragte im Mai 2010 und November 2010 über den Beschuldigten bei der Privatklägerin je einen Kredit. Was die Glaubwürdigkeit angeht, so fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie sich der vorliegenden De- likte geständig und schuldig erklärt haben, sie also zu ihren Taten stehen (wobei ihnen angesichts der erdrückenden Beweislage auch nicht viel übrig blieb). Beide sind denn auch rechtskräftig mit Strafbefehl für Urkundenfälschung und Betrug verurteilt worden (Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16). Indessen fällt auf, dass G._____ im zweiten Fall auch eingesteht, die Lohnbelege der "E._____ und Inter- netcafé" selbst bzw. mit seiner Frau hergestellt zu haben. H._____ bestreitet die- se Tatbeteiligung: mehrheitlich habe ihr Mann mit dem Beschuldigten Kontakt ge- habt (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 7 f.). Dennoch war sie über die Detailfragen informiert (Urk. BO2/1 HD2/5 A 111 ff.; A 119). Angesichts ihrer Bestreitungen erklärte G._____ schliesslich, möglicherweise habe er die Belege hergestellt (Urk. BO3/1

- 13 - HD 3/1 S. 13). Insgesamt erscheint er grundsätzlich glaubwürdiger als seine Ehe- frau H._____, was bei der vergleichenden Wertung ihrer Aussagen zu würdigen ist. 7.2. (Dossier 2): Die Zeugin H._____ beantragte ca. im Mai 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag u.a. drei gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate März - Mai 2010 der D._____ AG lautend auf ihren Ehemann G._____ ein. G._____ war indessen seit November 2009 nicht mehr bei der D._____ AG angestellt. H._____ bezichtigte in ihren Einvernahmen den Beschuldigten, diese Lohnbelege gefälscht bzw. von Dritten gefälscht haben zu lassen. Für die Fälschung der D._____-Lohnbelege hätten sie dem Beschul- digten Fr. 100.– zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 46 ff.; Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 143 Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 8 f.). Der Zeuge G._____ bestätigte ebenfalls, dem Beschuldigten eine alte D._____ Lohnabrechnung eingereicht zu haben; wer dann genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO2/1 HD2/6 A 161). G._____ bestätigte zunächst auch, dass für die Fälschung der D._____-Lohnbelege Fr. 100.– bezahlt worden seien (Urk. BO2/1 HD2/6 A 143), erklärt indessen später, der Beschuldigte solle jemandem dafür Fr. 100.– bezahlt haben und er selbst habe ihm dafür kein Geld geben müssen. Der Beschuldigte habe als Gegenleistung die Provision der Bank erhalten (Urk. BO2/1 HD2/6 A 184 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit seiner Ehefrau H._____ bestä- tigte er indessen wieder, dass sie dem Beschuldigten Fr. 100.– für die gefälschten Lohnabrechnungen hätten zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4). Diese Aus- sagen scheinen auf den ersten Blick widersprüchlich. Entscheidend ist indessen, dass er ebenfalls davon spricht, dass der Beschuldigte diese Belege für Fr. 100.– bei einer Drittperson erstellen liess und deshalb eine Entschädigung verlangt hat- te. Sodann war es offenbar H._____, die dem Beschuldigten die Fr. 100.– in bar ohne Quittung bezahlte (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 93). Als Zeuge bestätigte G._____ sodann, dass er dem Beschuldigten seine Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Kre- ditaufnahme im Mai 2010 mitgeteilt habe. Er habe ihm seine alten Lohnabrech- nungen der D._____ gebracht. Wer genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft.

- 14 - Die Vorinstanz erkannte in den Aussagen von G._____ im Hinblick auf die Erstel- lung der gefälschten Lohnabrechnungen Widersprüche. So habe er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 erklärt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht habe, hingegen in jener vom 7. November 2013, dass er sich nicht mehr richtig erinnern könne. Es könne sein, dass er sie ge- fälscht habe, es hätte aber auch jemand anders sein können (Urk. 31 S. 24). Die- ser Ansicht ist nicht zu folgen. Die zitierte Aussage bezieht sich auf die Lohnbele- ge der "E._____ und Internetcafé" (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 13; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 7.3). Der Zeuge G._____ gibt gleichbleibend und in Überein- stimmung mit seiner Ehefrau an, dass die D._____-Lohnbelege im Kreditantrag vom Beschuldigten stammten, sie ihm nur einen alten Beleg eingereicht hätten. Seine Aussage erweist sich auch deshalb als glaubhaft, da er eingesteht, beim zweiten Kreditantrag die Lohnbelege selbst gefälscht zu haben bzw. dass diese durch seine Ehefrau H._____ gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4 f.). Dies zeigt, dass der Zeuge G._____ den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb er nur eine Fälschung auf sich neh- men soll. Auch im ersten Fall ist er geständig, die Vorlage für die Fälschung gelie- fert zu haben, was im Unrechtsgehalt sich von der eigentlichen Fälschung nicht erheblich unterscheidet. Sodann werden auch die Umstände, weshalb im zweiten Fall (nachfolgend Dossier 10) er (bzw. seine Ehefrau H._____) die Fälschung selbst vorgenommen hat, nachvollziehbar geschildert. So habe der Beschuldigte ihnen mitgeteilt, er habe keine Zeit; stattdessen habe er ihnen kurz Anweisungen für das Vorgehen bei der Fälschung der Lohnbelege aufgezeigt (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff.; BO2/1 HD 2/7 S. 6 f.; BO3/1 HD 3/1 S. 13 f.). 7.3. (Dossier 10) Ca. im November 2010 reichte der Zeuge G._____ ein weiteres Kreditgesuch ein, mit u.a. gefälschten, auf seinen Namen lautenden Lohnabrech- nungen der "E._____ & Internetcafé". Wie bereits erwähnt, erklärte die Zeugin H._____, dass vornehmlich ihr Ehemann G._____ mit dem Beschuldigten in Kon- takt gestanden habe. Sie nahm den auch ihre ursprüngliche Behauptung in ihren eigenen Beschuldigteneinvernahmen zurück, wonach der Beschuldigte die Bele- ge gefälscht habe. Sie könne nicht sagen, woher die Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" stammten. Sie betonte aber, dass sie bei der ersten Kreditauf-

- 15 - nahme dabei gewesen sei und es sich bezüglich der Lohnabrechnungen so ab- gespielt habe, wie sie es dargelegt habe (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 11). G._____ er- klärte bereits in seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person, der Beschul- digte habe ihnen erklärt, wie sie die Fälschung der Lohnbelege machen sollten, mit der Begründung, er habe dafür keine Zeit. Seine Ehefrau H._____ habe dann diese Lohnbelege gefälscht, da sie mit dem Computer besser umgehen könne. (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff., A 146 ff.). H._____ bestritt zwar - wie bereits erwähnt

- diesen Vorwurf in der Konfrontationseinvernahme mit ihrem Ehemann G._____ (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 6). In vorliegendem Zusammenhang ist indessen entschei- dend, dass G._____ mit nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb der Be- schuldigte - nämlich aus Zeitgründen - die Fälschung der Lohnbelege G._____ überliess, wobei er ihm aber noch das Vorgehen dafür erklärte. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte um die Unrichtigkeit der Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" wusste. 7.4. Der Beschuldigte nahm zu diesen Aussagen nicht spezifisch Stellung, son- dern wies auf das übliche Vorgehen bei Kreditgesuchen hin. Er würde die Perso- nen bei der Ausfüllung der Anträge unterstützen, aber nie einen Antrag an die Bank weiterreichen, bei welchem er um die Vorlage von gefälschten Lohnabrech- nungen gewusst hätte. Es sei immer so, dass sich die Leute erst beschweren würden, wenn etwas schief laufe (BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die Personen müssten die Formulare selber ausfüllen und unterschreiben. Wenn er gewusst hätte, dass die Angaben nicht stimmen würden, hätte er keinen Kreditantrag gestellt. Sonst würde er ja bloss sich selber und seine Mitmenschen in Schwierigkeiten bringen (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die gefälschten Lohnabrechnungen seien auf dem Computer in der Wohnung von G._____ und H._____ gefunden worden. Er habe davon nichts gewusst. Weder dass G._____ arbeitslos gewesen sei, noch dass er dort nicht gearbeitet habe (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 7). 7.5. Die Verteidigung bringt vor, dass die Dokumente für Lohnabrechnungen der D._____ AG und der E._____ GmbH auf dem Computer bei H._____ und G._____ abgespeichert waren und teilweise identisch gewesen seien mit denen, die bei der F._____ eingereicht worden seien. Auf dem Computer des Beschuldig-

- 16 - ten hingegen hätten keine entsprechende Dokumente gefunden werden können. H._____ und G._____ würden nun den Beschuldigten dahingehend belasten, dass er sie instruiert habe und die gefälschten Dokumente selber hergestellt bzw. beschafft habe. Dafür hätten sie Fr. 100.– bezahlt. Sie würden sich jedoch in ihren Aussagen in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickeln. So habe G._____ in der Polizeibefragung vom 11. November 2011 erklärt, der Beschuldigte habe die ersten Abrechnungen gefälscht, während seine Ehefrau H._____ die Lohnab- rechnung beim 2. Kreditantrag gefälscht habe. In der Konfrontationseinvernahme habe er sich dann nicht mehr an diese Aussage erinnern können. Er habe erklärt, es sei möglich, dass der Beschuldigte ihm dies so gesagt habe, dann aber die Lohnabrechnungen doch selber gefälscht habe. H._____ habe in dieser Konfron- tationseinvernahme bestritten, die Lohnabrechnungen der E._____ GmbH ge- fälscht zu haben. Dies sei ebenfalls der Beschuldigte gewesen. Sie habe sodann weiter ausgeführt, sie habe keine Erklärung, weshalb diese Dokumente auf ihrem Computer gespeichert gewesen seien. Schliesslich habe G._____ erklärt, dass er und seine Ehefrau gemeinsam diese Lohnabrechnungen erstellt hätten, aber er halte daran fest, dass diese Dokumente nicht zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht worden seien. H._____ habe sodann erneut bestritten, etwas mit den auf ihrem Computer gespeicherten Lohnabrechnungen zu tun zu haben. Evtl. ha- be ihr Ehemann diese erstellt. Schliesslich habe G._____ erklärt, es sei möglich, dass er bei der 2. Kreditaufnahme zu Hause am Computer probiert habe, selber Lohnabrechnungen zu erstellen (Urk. 21 S. 8). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Verteidiger stützt seine Argumentation schwergewichtig auf die Konfrontationseinvernahme zwischen den Eheleuten H._____ und G._____ vom 23. Mai 2013 (Urk. BO2/1 HD 2/7). Diese darin enthal- tenen Widersprüche sind auf den ersten Blick tatsächlich auffällig. Indessen ist diese Einvernahme nicht isoliert, sondern im gesamten Untersuchungskontext zu analysieren. Dabei fällt ins Gewicht, dass H._____ und G._____ beide als Be- schuldigte einvernommen und konfrontiert worden waren sowie gleichentags die Schlusseinvernahme (Urk. BO2/1 HD 2/8 und HD 2/9) mit der Ausfällung eines Strafbefehls Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16) erfolgte. Es überrascht deshalb nicht, dass beide im Hinblick auf den Strafbefehl ihren Anteil am Deliktsvorwurf,

- 17 - den sie grundsätzlich anerkannten, minimieren und sich gegenseitig nicht belas- ten wollten. Dies führte insbesondere bei G._____ zu Widersprüchen in seinen Aussagen. Zu beachten ist indessen, dass er bereits in seinen ersten Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2011 erklärt hatte, dass nur bei der ersten Kreditaufnahme die Lohnbelege durch den Beschuldigten ge- fälscht worden seien, hingegen bei der zweiten Kreditaufnahme seine Ehefrau die Fälschungen gemacht habe. Dabei hat er diese Differenzierungen mit nachvoll- ziehbaren Gründen (Zeitmangel des Beschuldigten, bessere Computerkenntnisse der Ehefrau) geschildert. Bereits darauf hingewiesen wurde sodann, dass die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung mit der damit einhergehende Selbstbelastung (bzw. Belastung seiner Ehefrau) unterstrichen wird. Diese Darstellung, die G._____ wiederum in der Konfrontationseinvernahme als Zeuge mit dem Be- schuldigten bestätigte, passt auch mit den Dokumentenfunden im Computer des Ehepaars GH._____ überein. Es macht durchaus Sinn, dass ihnen der Beschul- digte die von ihm gefälschten Lohnbelege der D._____ AG, welche laut Polizeibe- richt mit den im Computer aufgefundenen Dokumenten übereinstimmen (Urk. BO2/1 HD 2/3 S. 9 ff.), zwecks Erstellung neuer Lohnbelege für die "E._____ & Internetcafé" überlassen hat. Die gegenteilige Aussage von G._____ in der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 23. Mai 2013, wonach mit diesen vorgelegten Dokumenten keine Kreditanträge gestellt worden seien, wurde bereits vorstehend als Entlastungsversuch im Hinblick auf die bevorstehende Verurteilung gewürdigt. Entgegen der Verteidigung ist sodann kein Widerspruch erkennbar, wonach in der Polizeieinvernahme G._____ erklärt habe, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte den Lohnausweis gefälscht habe, er habe ihnen dies Schritt für Schritt erklärt, wohingegen er zuvor ausgesagt habe, seine Ehefrau habe dann das gefälscht, weil sie besser mit dem Computer umgehen könne (Urk. 21 S. 9). Das eine schliesst das andere nicht aus. Auch die Aussage von G._____, er wis- se nicht mehr, welche Lohnausweise von seiner Ehefrau gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 147) wurde im weiteren Verlauf der Einvernahmen klarge- stellt, indem er aussagte, der Beschuldigte habe die Lohnausweise beim ersten Kreditantrag gefälscht, was sich eindeutig auf diejenigen von D._____ bezieht.

- 18 - Von einem "Splitting der Glaubhaftigkeitsniveaus" der Zeugen, wie es die Vertei- digung geltend macht (Urk. 44 S. 4), kann daher keine Rede sein. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fälschungen der Lohnabrechnungen der D._____ AG beim ersten Kreditan- trag selbst veranlasste und beim zweiten Kreditantrag zumindest G._____ instru- ierte, wie der Lohnbeleg zu fälschen sei. Erstellt ist damit auch, dass der Be- schuldigte um die gefälschten Lohnbelege wusste und damit auch Kenntnis vom mangelnden Einkommen von G._____ hatte.

8. Im Übrigen ist der Sachverhalt, was die Weiterleitung der Unterlagen durch den Beschuldigten an die Privatklägerin angeht, unbestritten und es kann auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Dossier 2 und 10 verwie- sen werden (Urk. 31 S. 26, Ziff. 12.3). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Vorinstanz hat den Tatbestand und die Rechtsprechung zur Urkundenfäl- schung und Betrug korrekt wiedergegeben und es ist darauf zu verweisen (Urk. 31 S. 27 f.; 29.f.).

3. Urkundenfälschung 3.1. Vorliegend geht es um Totalfälschungen von Lohnbelegen und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um Falschbeurkundungen wie in den zitierten Bun- desgerichtsentscheiden Urk. 44 S. 4) handelt. Diese Dokumente sind grundsätz- lich bestimmt und geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Sie sind somit als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Täu-

- 19 - schung wird bewirkt durch das Verfälschen des Inhalts der Urkunde oder das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers. Dies trifft für beide Dossiers 2 und 10 zu.

a) Betreffend der ersten Kreditgewährung zugunsten von H._____ produzierte gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte selbst die Lohnausweise der D._____ AG für die Monate März bis Mai 2010, lautend auf G._____, obwohl die- ser arbeitslos und nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig war. Damit liegt eine ge- fälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB vor. Indem er diese Urkunde zu- sammen mit dem Kreditgesuch an die Privatklägerin weiterleitete, täuschte er die- se über die finanziellen Mittel der Kreditnehmerin bzw. ihres Ehemannes G._____. Damit ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Dabei wusste er, dass G._____ nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig war und dadurch die Privatklägerin über die finanzielle Situation der Kreditnehmerin getäuscht wurde. Er handelte somit mit Wissen und Willen und erfüllt auch in sub- jektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

b) Betreffend der zweiten Kreditgewährung nahm er gefälschte Lohnbelege ent- gegen und leitete sie mit dem Kreditgesuch an die Privatklägerin weiter. Auch hier handelte er mit Wissen und Willen. Dabei kann auf vorstehende Ausführungen unter a) verwiesen werden. Der Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist erfüllt. 3.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 und Dossier 10 schuldig zu sprechen. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes hätte bereits die Vorinstanz auf mehrfache Tatbegehung erkennen können. Zufolge des Verschlechterungsverbotes ist in- dessen von einer diesbezüglichen Korrektur abzusehen.

4. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht wird ein irreführendes Verhalten gefordert. Indem der Beschuldigte gefälschte Unterlagen (Lohnabrechnungen) den Kreditersuchen an die Privatklägerin beifügte, spielgelte er ihr vor, die Kreditnehmer H._____ und

- 20 - G._____ verfügten über bessere finanzielle Verhältnisse als in Tat und Wahrheit. Eine täuschende Handlung liegt somit vor. Diese war arglistig, da gefälschte Ur- kunden eingesetzt wurden und im Geschäftsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 117 IV 153 S. 155). Die Vorinstanz ver- neint sodann zu Recht das Vorliegen einer die Arglist neutralisierende Opfermit- verantwortung (Urk. 31 S. 31). Grundsätzlich sind Banken zu erhöhter Wachsam- keit verpflichtet, die Unvorsicht kann jedoch die Arglist nur verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BSK-StGB II, ARZT, Art. 146 N 73). Die Angaben in den Kreditanträgen über Lohnhöhe, Miet- zins etc. waren nicht derart lebensfremd, dass die Privatklägerin spezielle Vorkeh- rungen hätte treffen müssen. Der Privatklägerin kann somit keine Missachtung der grundlegendsten Sorgfalts- pflichten angelastet werden. Klarerweise wurde sodann die Privatklägerin in den Irrtum versetzt, dass die Kreditnehmer über bessere finanzielle Verhältnisse ver- fügten, als dies tatsächlich der Fall war, weshalb die Privatklägerin den Kredit- nehmern einen Kredit ausbezahlt hat, was die erforderliche Vermögensdisposition darstellt. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass zufolge ausbleibender Ratenzah- lungen bei der Privatklägerin der erforderliche Vermögensschaden entstanden sei. Indessen wäre auch ein solcher durch eine erhöhte Gefährdung des Vermö- gens zufolge der Falschangaben betreffend die finanziellen Verhältnisse der Kre- ditnehmer zu bejahen. Davon, dass, wie die Verteidigung geltend macht, kein Schaden entstanden sei (Prot. II S. 15), kann keine Rede sein. Der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB ist somit er- füllt ist. 4.2. Der Beschuldigte hat im Wissen, dass die Urkunden gefälscht waren, diese zur Kreditprüfung an die Privatklägerin übermittelt. Er wusste auch, dass die fal- schen Angaben bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und diese auf- grund der Angaben Kredite ausbezahlen würde. Er musste sodann zumindest damit rechnen, dass das Vermögen der Privatklägerin zufolge der vorgetäuschten besseren finanziellen Lage der Kreditsuchenden gefährdet war bzw. die Kredit- nehmer dann die Raten effektiv nicht vertragsgemäss begleichen konnten. Die

- 21 - Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ist ebenfalls zu bejahen, da er pro ver- mittelten Kredit 15% der zu entrichtenden Konsumkreditzinsen als Provision er- halten hatte. Auch der subjektive Tatbestand des Betruges ist erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt, weshalb der Beschuldigte des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 und Dossier 10 schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung/Vollzug 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er-

- 22 - höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 1.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). 1.3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Dezember 2011 mit einer Strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– belegt (Urk. 31 S. 32 f.). Da auch vorliegend eine Geldstrafe auszufäl- len sein wird, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben (BGE 137 IV 54).

2. Der Strafrahmen reicht bei Urkundenfälschung und Betrug bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Tatmehrheit ergibt sich somit ein theoretischer Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sieben- einhalb Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Allerdings liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, die es erheischen würden, den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe zu verlassen. Im Unterschied zur Vorinstanz wird der Beschuldigte vorliegend auch noch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (statt Abs. 3: betreffend Dossier 2) schuldig gesprochen, was indessen auf den Strafrahmen keine Auswirkung hat. Da der Tatvorwurf der Urkundenfälschung eng mit jenem des Betruges verwoben ist und die beiden Delikte insoweit eine Tateinheit bilden, rechtfertigt es sich, das Verschulden einheitlich zu gewichten und - im Gegensatz zur Vorinstanz - von ei- ner Asperation (mit Ausnahme der Zusatzstrafe) abzusehen.

- 23 - 3.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so hat der Beschuldigte seine Po- sition als Kreditvermittler (Urk. BO1/1 HD 2/1/4) ausgenutzt, um die kreditsuchen- den Eheleute GH._____, die die finanziellen Voraussetzungen für den Erhalt ei- nes Kredits nicht erfüllten, trotzdem zu einer Kreditaufnahme zu verhelfen, indem er die entsprechenden Unterlagen (3 Lohnausweise) fälschen liess oder solche Fälschungen bei der Einreichung des Kreditgesuchs verwendete. Zwar ist davon auszugehen, dass ihn v.a. das in finanziellen Nöten steckende Ehepaar GH._____ dazu drängte, und er nicht aktiv diese Art von Geschäften akquirierte. Die Eheleute GH._____ waren von ihrem ursprünglichen Kreditvermittler "L._____" abgewiesen worden und suchten deshalb verzweifelt nach einer ande- ren Quelle (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 73). Als geschäftserfahrener Kreditvermittler hät- te er dennoch ihrem Ansinnen nicht nachgeben dürfen, zumal auch der Verdienst aus diesen Abschlüssen, wie auch der Verteidiger zu Recht darauf hinweist, im Vergleich zum Risiko unverhältnismässig war. Mit seinem Vorgehen zeigte er doch einige kriminelle Energie, indem er nicht nur wissentlich gefälschte Doku- mente verwendete, sondern in einem Fall solche Fälschen liess (Dossier 2). Die Deliktssumme von rund Fr. 39'650.– ist zwar nicht sehr hoch, wiegt aber für den einzelnen Kreditnehmer, der letztlich dafür gerade stehen muss, doch erheblich. Der für den Beschuldigten resultierende Gewinn belief sich auf Fr. 1'021.50. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere angeht, so steht das finanzielle Motiv wohl im Vordergrund. Seine Haltung zum ganzen Vorgehen zeigt sich aber auch in seiner Aussage: "Ich weiss nicht, weshalb die F._____ AG mich beschuldigt. An diesem Geschäft verdiente sie selber Geld und die Kunden machten einen Gewinn, weil sie nicht zurückbezahlten. Soviel ich weiss, ist die F._____ AG für nicht bezahlte Ratenzahlungen abgesichert. Sie hat überhaupt keinen Schaden genommen. Der eigentliche Geschädigte bin ich, da ich psychisch ruiniert bin" (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 13); er schätzt den Unrechtsgehalt seiner Handlungen offensichtlich als gering ein und sieht v.a. sich als Opfer. Der Beschuldigte hätte sodann ohne weiteres auf solche unlautere Kreditvermittlungen verzichten können, zumal er nicht auf dieses Geld angewiesen war, nachdem er daneben mit Restaurants (M._____ und N._____) ebenfalls ein genügendes Einkommen generierte. Demgegenüber ist zu

- 24 - seinen Gunsten anzunehmen, dass er auch durch den Wunsch, dem Ehepaar GH._____ aus finanziellen Nöten zu helfen, zur Tat veranlasst worden war. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen. 3.3. Die Täterkomponente und insbesondere die persönlichen Verhältnisse wur- den von der Vorinstanz umfassend dargestellt (Urk. 31 S. 36 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte noch ergänzend aus, er arbeite weiterhin als Geschäftsführer des Restaurants "M._____" und verdiene monatlich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 7'000.–. Er habe noch ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– Steuerschulden. Weitere Einkünfte habe er "offiziell nicht" (Prot. II. S. 7 ff.). Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am

27. März 2006 vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen wegen Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 32). Diese Vorstrafe wirkt sich nicht straferhöhend aus. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. 3.4. Damit ist von einer Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen auszugehen.

4. Was die Zusatzstrafe angeht, so wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

16. Dezember 2011 wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz zu einer Geld- strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– verurteilt. Er hatte als Geschäftsführer des Restaurant "M._____" den türkischen Staatsangehörigen O._____ (seinen Neffen) in der Zeit von ca. Mai 2011 bis am 23. November 2001 an mehreren nicht mehr bestimmbaren Tagen, letztmals am 23. November 2011 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr als Pizzabäcker beschäftigt, obwohl er zumindest in Kauf genommen hatte, dass er über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldig- te zeigte sich damals nicht geständig (Beizugsakten BO04; Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, B-5/2001/3619, Urk. 2 S. 4). Gleichzeitig handelte er aber während der vorliegenden laufenden Strafuntersuchung, was

- 25 - leicht straferhöhend zu gewichten ist. In Anwendung des Aspirationsprinzips er- weist sich eine Strafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 5.1. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien erscheint somit als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 260 Tagesätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Daran ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. 5.2. Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verändert. Es ist deshalb von der Tagessatz- höhe der Vorinstanz von Fr. 60.– auszugehen (Urk. 31 S. 36 und 39). Einer allfäl- ligen Erhöhung steht das Verschlechterungsgebot entgegen. 5.3. Entgegen der Vorinstanz ist von der Ausfällung einer Busse abzusehen.

6. Die Bestimmung der Zusatzstrafe ergibt sich nun aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und der Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe (Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 4.2.), d.h. aus der Differenz von 260 Tagessätzen abzüglich 75 Tagessätze. Damit beträgt die Zusatzstrafe 185 Tagessätze zu Fr.60.–.

7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche/Ersatzforderung

1. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verweis der Privatklägerin zur Durch- setzung ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses ist zu bestätigen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von Fr. 6'212.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässigen erlangten Vermögens- vorteil an den Staat zu verpflichten. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag zu- folge der Freisprüche in den Dossiers 12, 19, und 20 auf Fr. 1'686.95. Sie be- gründete allerdings ihren Entscheid nicht weiter. Aufgrund des Freispruchs bezüg- lich des Dossiers 17 ist dieser Betrag auf Fr. 1'021.50 zu reduzieren.

- 26 - 2.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Weiter soll verhindert werden, dass der Beschuldigte besser gestellt wird, als wenn er die Vermögenswerte nicht verwendet hätte. Dementsprechend ist der vom Beschul- digten deliktisch erworbene Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates abzu- schöpfen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, Fr. 1'021.50 als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezah- len. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2014, meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 31) wurde von ihm am 22. April 2015 entgegengenommen (Urk. 30/2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfü- gung vom 11. Mai 2015 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Verteidigers Frist zur Erhebung einer An-

- 5 - schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 erklärte der Vertreter der Anklagebehör- de, dass diese keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich nicht ver- nehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Dispositivziffern 1, 3 bis 8, 9 (hälftige Kostenaufla- ge) und 10 (hälftiger Ersatz für Kosten und Umtriebe) des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 33 S. 2). 2.3. Die Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs betreffend der Dossiers 12, 19 und 20) ist in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 1.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er-

- 22 - höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 1.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). 1.3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Dezember 2011 mit einer Strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– belegt (Urk. 31 S. 32 f.). Da auch vorliegend eine Geldstrafe auszufäl- len sein wird, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben (BGE 137 IV 54).

2. Der Strafrahmen reicht bei Urkundenfälschung und Betrug bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Tatmehrheit ergibt sich somit ein theoretischer Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sieben- einhalb Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Allerdings liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, die es erheischen würden, den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe zu verlassen. Im Unterschied zur Vorinstanz wird der Beschuldigte vorliegend auch noch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (statt Abs. 3: betreffend Dossier 2) schuldig gesprochen, was indessen auf den Strafrahmen keine Auswirkung hat. Da der Tatvorwurf der Urkundenfälschung eng mit jenem des Betruges verwoben ist und die beiden Delikte insoweit eine Tateinheit bilden, rechtfertigt es sich, das Verschulden einheitlich zu gewichten und - im Gegensatz zur Vorinstanz - von ei- ner Asperation (mit Ausnahme der Zusatzstrafe) abzusehen.

- 23 -

E. 3 Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 3.1 Was die objektive Tatkomponente angeht, so hat der Beschuldigte seine Po- sition als Kreditvermittler (Urk. BO1/1 HD 2/1/4) ausgenutzt, um die kreditsuchen- den Eheleute GH._____, die die finanziellen Voraussetzungen für den Erhalt ei- nes Kredits nicht erfüllten, trotzdem zu einer Kreditaufnahme zu verhelfen, indem er die entsprechenden Unterlagen (3 Lohnausweise) fälschen liess oder solche Fälschungen bei der Einreichung des Kreditgesuchs verwendete. Zwar ist davon auszugehen, dass ihn v.a. das in finanziellen Nöten steckende Ehepaar GH._____ dazu drängte, und er nicht aktiv diese Art von Geschäften akquirierte. Die Eheleute GH._____ waren von ihrem ursprünglichen Kreditvermittler "L._____" abgewiesen worden und suchten deshalb verzweifelt nach einer ande- ren Quelle (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 73). Als geschäftserfahrener Kreditvermittler hät- te er dennoch ihrem Ansinnen nicht nachgeben dürfen, zumal auch der Verdienst aus diesen Abschlüssen, wie auch der Verteidiger zu Recht darauf hinweist, im Vergleich zum Risiko unverhältnismässig war. Mit seinem Vorgehen zeigte er doch einige kriminelle Energie, indem er nicht nur wissentlich gefälschte Doku- mente verwendete, sondern in einem Fall solche Fälschen liess (Dossier 2). Die Deliktssumme von rund Fr. 39'650.– ist zwar nicht sehr hoch, wiegt aber für den einzelnen Kreditnehmer, der letztlich dafür gerade stehen muss, doch erheblich. Der für den Beschuldigten resultierende Gewinn belief sich auf Fr. 1'021.50. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.

E. 3.2 Was die subjektive Tatschwere angeht, so steht das finanzielle Motiv wohl im Vordergrund. Seine Haltung zum ganzen Vorgehen zeigt sich aber auch in seiner Aussage: "Ich weiss nicht, weshalb die F._____ AG mich beschuldigt. An diesem Geschäft verdiente sie selber Geld und die Kunden machten einen Gewinn, weil sie nicht zurückbezahlten. Soviel ich weiss, ist die F._____ AG für nicht bezahlte Ratenzahlungen abgesichert. Sie hat überhaupt keinen Schaden genommen. Der eigentliche Geschädigte bin ich, da ich psychisch ruiniert bin" (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 13); er schätzt den Unrechtsgehalt seiner Handlungen offensichtlich als gering ein und sieht v.a. sich als Opfer. Der Beschuldigte hätte sodann ohne weiteres auf solche unlautere Kreditvermittlungen verzichten können, zumal er nicht auf dieses Geld angewiesen war, nachdem er daneben mit Restaurants (M._____ und N._____) ebenfalls ein genügendes Einkommen generierte. Demgegenüber ist zu

- 24 - seinen Gunsten anzunehmen, dass er auch durch den Wunsch, dem Ehepaar GH._____ aus finanziellen Nöten zu helfen, zur Tat veranlasst worden war. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen.

E. 3.3 Die Täterkomponente und insbesondere die persönlichen Verhältnisse wur- den von der Vorinstanz umfassend dargestellt (Urk. 31 S. 36 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte noch ergänzend aus, er arbeite weiterhin als Geschäftsführer des Restaurants "M._____" und verdiene monatlich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 7'000.–. Er habe noch ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– Steuerschulden. Weitere Einkünfte habe er "offiziell nicht" (Prot. II. S. 7 ff.). Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am

27. März 2006 vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen wegen Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 32). Diese Vorstrafe wirkt sich nicht straferhöhend aus. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich.

E. 3.4 Damit ist von einer Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen auszugehen.

4. Was die Zusatzstrafe angeht, so wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

E. 4 Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil einge- räumt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Dossiers 2, 10 und 17 die Lohnausweise des Café C._____, der Firma D._____ AG und der Firma E._____ selbst hergestellt oder besorgt habe. Indem sie den Beschuldigten stattdessen für das wissentliche Benutzen von gefälschten Unterlagen verurteilt habe, habe sie das Anklageprinzip verletzt (Urk. 44 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt die Anklageschrift aber auch diesen Sachverhalt für die Dossiers 2, 10 und 17 ausdrücklich auf (Urk. BO3/2 HD 9/11 S. 10 f., S. 12 f. und S. 19 f.). Das Anlageprinzip ist damit nicht verletzt.

- 6 - II. Materielles

1. Dem Beschuldigten wird noch in drei von ursprünglich sechs Fällen vorgewor- fen, im Zeitraum von Mai bis November 2010 als Kreditvermittler der B._____ (vormals F._____ AG) für seine Kunden zusammen mit Kreditgesuchen gefälsch- te Unterlagen, namentlich fingierte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, ein- gereicht zu haben, um Kredite erhältlich zu machen und damit auch in den Ge- nuss von Provisionszahlungen von jeweils 15 % des Zinsertrags zu kommen. Ins- besondere wird ihm vorgeworfen, er habe diese unwahren Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen selber hergestellt oder über eine unbekannte Täterschaft her- stellen lassen. Der Beschuldigte bestreitet, die Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen selber gefälscht oder gewusst zu haben, dass jemand anders sie gefälscht bzw. ihm ge- fälschte Unterlagen eingereicht hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die Anga- ben der Kreditantragssteller der Wahrheit entsprechen würden.

2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen G._____ (BO 2/1 HD act. 2/6; BO 2/1 HD act. 2/7; BO 3/1 HD act. 3/1), der Zeu- gin H._____ (BO 2/1 HD act. 2/5; BO 2/1 HD act. 2/7; BO 3/1 HD act. 3/2) und der Zeugin I._____ (BO 2/7 HD act. 17/6 ; BO 3/1 HD act. 3/6) sowie auf die Aussa- gen des Beschuldigten (BO 1/1 HD act. 2/10/1; BO 3/1 HD act. 3/7). Weitere we- sentliche Beweismittel sind sodann die mit den einzelnen Kreditanträgen einge- reichten gefälschten Lohnbelege und Arbeitsverträge. Des Weiteren liegen sämt- liche Akten aus den auch eingestellten Strafverfahren vor (BO 1/2/1 bis BO 2/9).

3. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Beweiswürdigungsregeln (Urk. 31 S. 6-8) die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen analysiert und den Sachverhalt gemäss Anklage in den nunmehr verbleibenden Dossiers 2, 10 und 17 als erstellt erachtet, allerdings mit folgender Einschränkung. Der Nachweis, der Beschuldigte habe die Dokumente (Lohnabrechnungen und/oder Arbeitsverträge) mit Logo, Schriftzug, Aufbau etc. selber so gestaltet oder von Dritten so gestalten lassen, dass als vermeintlicher Aussteller der Dokumente der genannte Arbeitgeber er- schien, mit dem Ziel, die finanzielle Situation der Kreditsuchenden wesentlich

- 7 - besser darzustellen als sie gewesen sei, lasse sich nicht erbringen. Hingegen er- achtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Angaben in den eingereichten Dokumenten nicht den (finanziellen) Tatsachen entsprochen habe (Urk. 31 S. 17 - 25). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

E. 4.1 In objektiver Hinsicht wird ein irreführendes Verhalten gefordert. Indem der Beschuldigte gefälschte Unterlagen (Lohnabrechnungen) den Kreditersuchen an die Privatklägerin beifügte, spielgelte er ihr vor, die Kreditnehmer H._____ und

- 20 - G._____ verfügten über bessere finanzielle Verhältnisse als in Tat und Wahrheit. Eine täuschende Handlung liegt somit vor. Diese war arglistig, da gefälschte Ur- kunden eingesetzt wurden und im Geschäftsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 117 IV 153 S. 155). Die Vorinstanz ver- neint sodann zu Recht das Vorliegen einer die Arglist neutralisierende Opfermit- verantwortung (Urk. 31 S. 31). Grundsätzlich sind Banken zu erhöhter Wachsam- keit verpflichtet, die Unvorsicht kann jedoch die Arglist nur verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BSK-StGB II, ARZT, Art. 146 N 73). Die Angaben in den Kreditanträgen über Lohnhöhe, Miet- zins etc. waren nicht derart lebensfremd, dass die Privatklägerin spezielle Vorkeh- rungen hätte treffen müssen. Der Privatklägerin kann somit keine Missachtung der grundlegendsten Sorgfalts- pflichten angelastet werden. Klarerweise wurde sodann die Privatklägerin in den Irrtum versetzt, dass die Kreditnehmer über bessere finanzielle Verhältnisse ver- fügten, als dies tatsächlich der Fall war, weshalb die Privatklägerin den Kredit- nehmern einen Kredit ausbezahlt hat, was die erforderliche Vermögensdisposition darstellt. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass zufolge ausbleibender Ratenzah- lungen bei der Privatklägerin der erforderliche Vermögensschaden entstanden sei. Indessen wäre auch ein solcher durch eine erhöhte Gefährdung des Vermö- gens zufolge der Falschangaben betreffend die finanziellen Verhältnisse der Kre- ditnehmer zu bejahen. Davon, dass, wie die Verteidigung geltend macht, kein Schaden entstanden sei (Prot. II S. 15), kann keine Rede sein. Der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB ist somit er- füllt ist.

E. 4.2 Der Beschuldigte hat im Wissen, dass die Urkunden gefälscht waren, diese zur Kreditprüfung an die Privatklägerin übermittelt. Er wusste auch, dass die fal- schen Angaben bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und diese auf- grund der Angaben Kredite ausbezahlen würde. Er musste sodann zumindest damit rechnen, dass das Vermögen der Privatklägerin zufolge der vorgetäuschten besseren finanziellen Lage der Kreditsuchenden gefährdet war bzw. die Kredit- nehmer dann die Raten effektiv nicht vertragsgemäss begleichen konnten. Die

- 21 - Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ist ebenfalls zu bejahen, da er pro ver- mittelten Kredit 15% der zu entrichtenden Konsumkreditzinsen als Provision er- halten hatte. Auch der subjektive Tatbestand des Betruges ist erfüllt.

E. 4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 4.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt, weshalb der Beschuldigte des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 und Dossier 10 schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung/Vollzug

E. 6 f. und Urk. BO3/1 3/1 S. 6 f. und S. 11). Dass dabei auch die finanzielle Situati- on thematisiert wurde, ist entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Prot. II S.

E. 6.1 Die Zeugin I._____ beantragte ca. im Juli 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 32'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag drei gefälschte Lohnabrechnungen des Café C._____ für die Monate April bis Juni 2010 und einen gefälschten Ar- beitsvertrag mit dem Café C._____ ein. I._____ behauptete zunächst als be- schuldigte Person, diese Lohnausweise seien vom Beschuldigten gefälscht wor- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 4). Der Arbeitsvertrag sei ihr vom Beschuldigten zur Unterschrift übergeben worden, wobei sie die Unterschrift ihres Bruders J._____ (als Arbeitgeber des Café C._____) selbst angebracht habe (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 6). Damit erklärte sie auch implizit, dass der Beschuldigte diesen Arbeitsvertrag erstellt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sechs Monate später re- lativierte sie diese Aussagen als Zeugin. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob diese Lohnabrechnungen durch ihren damaligen Freund oder durch den Beschuldigten erstellt worden seien. Auch betreffend Arbeitsvertrag habe sie ihrem Freund ver- schiedene Angaben zum Café C._____ gemacht. Sie selber habe diesen sicher nicht selbst angefertigt, da sie sich mit solchen Dingen nicht auskenne (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6 f). Gestützt auf diese Aussagen, die offen lassen, ob allenfalls ihr damaliger Freund, mit dem sie u.a. im Hinblick auf die Finanzierung der ge- meinsamen Hochzeit diesen Kredit aufnehmen wollte, die Fälschungen vorge- nommen hat, lässt sich der Vorwurf der Fälschung der Lohnausweise und des Ar- beitsvertrages gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr rechtsgenügend auf- rechterhalten. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 31 S. 19). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte sie auch ihre ursprüngliche Aussage ab, wonach der Beschuldigte ihr vorgeschlagen habe, wie vorzugehen sei (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3); er habe dies nicht direkt vorgeschlagen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6).

E. 6.2 Diese im Verlauf der Konfrontationseinvernahmen vorgenommenen Relativie- rungen zeigen zum einen, dass die Zeugin den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will und auch die Rolle ihres ehemaligen Freundes bei der Bereitstellung der inkriminierten Dokumente offen legt; zum andern fällt aber auf, dass sie den eigentlichen Ablauf der Kreditgewährung und insbesondere die Diskussionen mit

- 10 - dem Beschuldigten gleichbleibend darstellt. So schilderte sie bereits in ihrer Ein- vernahme als beschuldigte Person, dass der Beschuldigte in Anwesenheit ihres Ex-Freundes erklärt habe, dass ihr eigenes Einkommen für eine Bewilligung des Kredites durch die Bank nicht ausreichen würde. Da ihr Ex-Freund und sie bereits zusammen gewohnt hätten und die Hochzeit angestanden sei, hätte aus seiner Sicht bei der Berechnung der Finanzierung des Kredits auch das Einkommen ih- res Ex-Freundes dazugerechnet werden können. Damit der Kredit jedoch in der beantragten und durch beide Einkommen gesicherten Höhe auch bewilligt werde, sei es nötig gewesen, das Einkommen ihres Ex-Freundes als das ihrige aus einer Nebenbeschäftigung auszuweisen. Sie habe damals 100 % bei "K._____" gear- beitet und es wäre für sie jedoch kein Problem gewesen, einen Nebenjob zu fin- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3). Dies ergänzte sie in der Konfrontationseinver- nahme insofern, als sie ausführte, ihr damaliger Freund und sie hätten die Über- legung gemacht, dass sie, da sie damals zusammenlebten, gemeinsam für die Finanzierung des Kredits aufkommen könnten. Sie hätten damals sehr viel disku- tiert und mit dem Beschuldigten besprochen, wie sie bezüglich ihres zu geringen Einkommens vorgehen sollten. Sie hätten diskutiert, was sie hätten tun können, da sie ja den Kredit gemeinsam finanzieren wollten, sie aber den Kredit, weil dies nicht ging, alleine auf ihren Namen aufgenommen habe (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Diese Angaben erweisen sich als grundsätzlich stimmig. Sie sind allerdings ge- genüber dem Beschuldigten sehr zurückhaltend formuliert. So lässt sie offen, ob der Beschuldigte darüber informiert gewesen sei, dass sie einzig bei "K._____" und nicht auch noch im Café C._____ gearbeitet habe. Sie führt nur aus, der Be- schuldigte sei in diese Diskussionen immer eingeschlossen gewesen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 9 f.). Ihr Aussageverhalten zeigt zudem einen gewissen Zwiespalt auf, indem sie anlässlich der Zeugeneinvernahme den anwesenden Beschuldigten of- fensichtlich nicht unnötig belasten will, grundsätzlich aber ausdrücklich an den bisherigen (belastenden) Angaben festhält und ihre neuen Aussagen bloss als unwesentliche Korrektur einschätzt. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Entgegen der Verteidigung macht sie das nicht unglaubwürdig (Urk. 21 S. 7). Es ist aber nicht zu übersehen, dass sie nach ihren ausführlichen und den Beschuldigten belastenden Aussagen am 22. Mai

- 11 - 2012 (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 2 ff.) ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Aussage hingewiesen worden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie sich gezwungen sah, an ihren als Beschuldigte in ihrem eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen festzuhalten, um ihre eigene Situation nicht zu verschlimmern. Dennoch fällt auf, dass sie in späteren Aussagen v.a. die deut- lich aktivere Rolle ihres ehemaligen Freundes ("Er erklärte mir, wie ich vorgehen musste."; [Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 5]), mit der Aussage, dass sie es nicht fair finde, dass sie und der Beschuldigte die ganze Schuld auf sich nehmen müssten, da ihr Ex-Freund schliesslich auch dabei gewesen sei (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8) unter- streicht. Demgegenüber erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht direkt vorge- schlagen, wie sie vorgehen sollte (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Die Schilderung des Ablaufs des ganzen Kreditgesuchs zeigt zwar, dass zufolge ihres zu geringen Einkommens zwei Treffen mit dem Beschuldigten notwendig waren, um das Kre- ditgesuch noch mit den zusätzlichen Lohnbelegen (und dem Arbeitsvertrag) des Café C._____ zu verbessern. Daraus lässt sich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte tatsächlich über die Unwahrheit der Lohnbelege und des Arbeitsvertrages wusste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Zeugin nur auf das für einen Kredit nötige Ein- kommen hingewiesen und dabei erwähnt hatte, dass ihre beiden Einkommen zu- sammen dafür ausreichen würden, dies aber nur im Hinblick auf die anstehende Heirat.

E. 6.3 Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesen Aussagen beschränkte sich auf Allgemeinplätze. Er sei prinzipiell gegen falsche Handlungen und Vorgehens- weisen. Was all diese Personen von sich aus oder unter sich machten, könne er nicht beurteilen. Er habe jedenfalls damit nichts zu tun. Es sei auch nie seine Ab- sicht gewesen, jemandem Schaden zuzufügen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8). Die Zeugin widerspreche sich, indem sie an einer Stelle gesagt habe, ihr Bruder (J._____) habe ihr diese Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt, dann wiede- rum soll er es gewesen sein. Alle Personen hätten schon früher bei anderen Kre- ditanbietern Anträge gestellt. Sie seien alle bestens informiert gewesen, was bei einem Kreditantrag verlangt werde. All diese gefälschten Unterlagen seien daher auf ihrem "Mist" gewachsen. Er habe auch keine Ratschläge erteilt. Auf Frage, ob

- 12 - er Streit mit der Zeugin I._____ habe, erklärte er, er könne sich nicht an sie erin- nern, obwohl sie gesagt habe, sie sei mehrmals bei ihm im Büro gewesen. Er sei seit 26 Jahren in der Schweiz. Er sei eingebürgert und habe in der 3. oder 4. Liga Fussball gespielt. Er sei Mitglied der SP und habe sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Er habe von A bis Z eine reine Weste. Er verleitete nie andere Personen dazu, falsche Sachen zu machen. Er habe bisher auch immer gearbei- tet (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 5 f.). Diese Ausführungen, soweit sie sachbezogen sind, ändern nichts am vorliegenden Ergebnis.

E. 6.4 Zusammenfassend verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die ungenügende Einkommenssituation von I._____ im Zeitpunkt der Kreditaufnahme wusste, insbesondere auch betreffend die Unwahr- heit der verwendeten Lohnbelege und des Arbeitsvertrages des Café C._____. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend der Vorwurf erstellen, der Beschuldigte habe diese Belege selbst gefälscht oder fälschen lassen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, beides betreffend das Dossier 17, freizusprechen.

7. Kreditanträge H._____ (Dossier 2) und G._____ (Dossier 10) 7.1. Das Ehepaar GH._____ beantragte im Mai 2010 und November 2010 über den Beschuldigten bei der Privatklägerin je einen Kredit. Was die Glaubwürdigkeit angeht, so fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie sich der vorliegenden De- likte geständig und schuldig erklärt haben, sie also zu ihren Taten stehen (wobei ihnen angesichts der erdrückenden Beweislage auch nicht viel übrig blieb). Beide sind denn auch rechtskräftig mit Strafbefehl für Urkundenfälschung und Betrug verurteilt worden (Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16). Indessen fällt auf, dass G._____ im zweiten Fall auch eingesteht, die Lohnbelege der "E._____ und Inter- netcafé" selbst bzw. mit seiner Frau hergestellt zu haben. H._____ bestreitet die- se Tatbeteiligung: mehrheitlich habe ihr Mann mit dem Beschuldigten Kontakt ge- habt (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 7 f.). Dennoch war sie über die Detailfragen informiert (Urk. BO2/1 HD2/5 A 111 ff.; A 119). Angesichts ihrer Bestreitungen erklärte G._____ schliesslich, möglicherweise habe er die Belege hergestellt (Urk. BO3/1

- 13 - HD 3/1 S. 13). Insgesamt erscheint er grundsätzlich glaubwürdiger als seine Ehe- frau H._____, was bei der vergleichenden Wertung ihrer Aussagen zu würdigen ist. 7.2. (Dossier 2): Die Zeugin H._____ beantragte ca. im Mai 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag u.a. drei gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate März - Mai 2010 der D._____ AG lautend auf ihren Ehemann G._____ ein. G._____ war indessen seit November 2009 nicht mehr bei der D._____ AG angestellt. H._____ bezichtigte in ihren Einvernahmen den Beschuldigten, diese Lohnbelege gefälscht bzw. von Dritten gefälscht haben zu lassen. Für die Fälschung der D._____-Lohnbelege hätten sie dem Beschul- digten Fr. 100.– zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 46 ff.; Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 143 Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 8 f.). Der Zeuge G._____ bestätigte ebenfalls, dem Beschuldigten eine alte D._____ Lohnabrechnung eingereicht zu haben; wer dann genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO2/1 HD2/6 A 161). G._____ bestätigte zunächst auch, dass für die Fälschung der D._____-Lohnbelege Fr. 100.– bezahlt worden seien (Urk. BO2/1 HD2/6 A 143), erklärt indessen später, der Beschuldigte solle jemandem dafür Fr. 100.– bezahlt haben und er selbst habe ihm dafür kein Geld geben müssen. Der Beschuldigte habe als Gegenleistung die Provision der Bank erhalten (Urk. BO2/1 HD2/6 A 184 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit seiner Ehefrau H._____ bestä- tigte er indessen wieder, dass sie dem Beschuldigten Fr. 100.– für die gefälschten Lohnabrechnungen hätten zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4). Diese Aus- sagen scheinen auf den ersten Blick widersprüchlich. Entscheidend ist indessen, dass er ebenfalls davon spricht, dass der Beschuldigte diese Belege für Fr. 100.– bei einer Drittperson erstellen liess und deshalb eine Entschädigung verlangt hat- te. Sodann war es offenbar H._____, die dem Beschuldigten die Fr. 100.– in bar ohne Quittung bezahlte (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 93). Als Zeuge bestätigte G._____ sodann, dass er dem Beschuldigten seine Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Kre- ditaufnahme im Mai 2010 mitgeteilt habe. Er habe ihm seine alten Lohnabrech- nungen der D._____ gebracht. Wer genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft.

- 14 - Die Vorinstanz erkannte in den Aussagen von G._____ im Hinblick auf die Erstel- lung der gefälschten Lohnabrechnungen Widersprüche. So habe er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 erklärt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht habe, hingegen in jener vom 7. November 2013, dass er sich nicht mehr richtig erinnern könne. Es könne sein, dass er sie ge- fälscht habe, es hätte aber auch jemand anders sein können (Urk. 31 S. 24). Die- ser Ansicht ist nicht zu folgen. Die zitierte Aussage bezieht sich auf die Lohnbele- ge der "E._____ und Internetcafé" (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 13; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 7.3). Der Zeuge G._____ gibt gleichbleibend und in Überein- stimmung mit seiner Ehefrau an, dass die D._____-Lohnbelege im Kreditantrag vom Beschuldigten stammten, sie ihm nur einen alten Beleg eingereicht hätten. Seine Aussage erweist sich auch deshalb als glaubhaft, da er eingesteht, beim zweiten Kreditantrag die Lohnbelege selbst gefälscht zu haben bzw. dass diese durch seine Ehefrau H._____ gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4 f.). Dies zeigt, dass der Zeuge G._____ den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb er nur eine Fälschung auf sich neh- men soll. Auch im ersten Fall ist er geständig, die Vorlage für die Fälschung gelie- fert zu haben, was im Unrechtsgehalt sich von der eigentlichen Fälschung nicht erheblich unterscheidet. Sodann werden auch die Umstände, weshalb im zweiten Fall (nachfolgend Dossier 10) er (bzw. seine Ehefrau H._____) die Fälschung selbst vorgenommen hat, nachvollziehbar geschildert. So habe der Beschuldigte ihnen mitgeteilt, er habe keine Zeit; stattdessen habe er ihnen kurz Anweisungen für das Vorgehen bei der Fälschung der Lohnbelege aufgezeigt (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff.; BO2/1 HD 2/7 S. 6 f.; BO3/1 HD 3/1 S. 13 f.). 7.3. (Dossier 10) Ca. im November 2010 reichte der Zeuge G._____ ein weiteres Kreditgesuch ein, mit u.a. gefälschten, auf seinen Namen lautenden Lohnabrech- nungen der "E._____ & Internetcafé". Wie bereits erwähnt, erklärte die Zeugin H._____, dass vornehmlich ihr Ehemann G._____ mit dem Beschuldigten in Kon- takt gestanden habe. Sie nahm den auch ihre ursprüngliche Behauptung in ihren eigenen Beschuldigteneinvernahmen zurück, wonach der Beschuldigte die Bele- ge gefälscht habe. Sie könne nicht sagen, woher die Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" stammten. Sie betonte aber, dass sie bei der ersten Kreditauf-

- 15 - nahme dabei gewesen sei und es sich bezüglich der Lohnabrechnungen so ab- gespielt habe, wie sie es dargelegt habe (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 11). G._____ er- klärte bereits in seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person, der Beschul- digte habe ihnen erklärt, wie sie die Fälschung der Lohnbelege machen sollten, mit der Begründung, er habe dafür keine Zeit. Seine Ehefrau H._____ habe dann diese Lohnbelege gefälscht, da sie mit dem Computer besser umgehen könne. (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff., A 146 ff.). H._____ bestritt zwar - wie bereits erwähnt

- diesen Vorwurf in der Konfrontationseinvernahme mit ihrem Ehemann G._____ (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 6). In vorliegendem Zusammenhang ist indessen entschei- dend, dass G._____ mit nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb der Be- schuldigte - nämlich aus Zeitgründen - die Fälschung der Lohnbelege G._____ überliess, wobei er ihm aber noch das Vorgehen dafür erklärte. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte um die Unrichtigkeit der Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" wusste. 7.4. Der Beschuldigte nahm zu diesen Aussagen nicht spezifisch Stellung, son- dern wies auf das übliche Vorgehen bei Kreditgesuchen hin. Er würde die Perso- nen bei der Ausfüllung der Anträge unterstützen, aber nie einen Antrag an die Bank weiterreichen, bei welchem er um die Vorlage von gefälschten Lohnabrech- nungen gewusst hätte. Es sei immer so, dass sich die Leute erst beschweren würden, wenn etwas schief laufe (BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die Personen müssten die Formulare selber ausfüllen und unterschreiben. Wenn er gewusst hätte, dass die Angaben nicht stimmen würden, hätte er keinen Kreditantrag gestellt. Sonst würde er ja bloss sich selber und seine Mitmenschen in Schwierigkeiten bringen (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die gefälschten Lohnabrechnungen seien auf dem Computer in der Wohnung von G._____ und H._____ gefunden worden. Er habe davon nichts gewusst. Weder dass G._____ arbeitslos gewesen sei, noch dass er dort nicht gearbeitet habe (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 7). 7.5. Die Verteidigung bringt vor, dass die Dokumente für Lohnabrechnungen der D._____ AG und der E._____ GmbH auf dem Computer bei H._____ und G._____ abgespeichert waren und teilweise identisch gewesen seien mit denen, die bei der F._____ eingereicht worden seien. Auf dem Computer des Beschuldig-

- 16 - ten hingegen hätten keine entsprechende Dokumente gefunden werden können. H._____ und G._____ würden nun den Beschuldigten dahingehend belasten, dass er sie instruiert habe und die gefälschten Dokumente selber hergestellt bzw. beschafft habe. Dafür hätten sie Fr. 100.– bezahlt. Sie würden sich jedoch in ihren Aussagen in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickeln. So habe G._____ in der Polizeibefragung vom 11. November 2011 erklärt, der Beschuldigte habe die ersten Abrechnungen gefälscht, während seine Ehefrau H._____ die Lohnab- rechnung beim 2. Kreditantrag gefälscht habe. In der Konfrontationseinvernahme habe er sich dann nicht mehr an diese Aussage erinnern können. Er habe erklärt, es sei möglich, dass der Beschuldigte ihm dies so gesagt habe, dann aber die Lohnabrechnungen doch selber gefälscht habe. H._____ habe in dieser Konfron- tationseinvernahme bestritten, die Lohnabrechnungen der E._____ GmbH ge- fälscht zu haben. Dies sei ebenfalls der Beschuldigte gewesen. Sie habe sodann weiter ausgeführt, sie habe keine Erklärung, weshalb diese Dokumente auf ihrem Computer gespeichert gewesen seien. Schliesslich habe G._____ erklärt, dass er und seine Ehefrau gemeinsam diese Lohnabrechnungen erstellt hätten, aber er halte daran fest, dass diese Dokumente nicht zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht worden seien. H._____ habe sodann erneut bestritten, etwas mit den auf ihrem Computer gespeicherten Lohnabrechnungen zu tun zu haben. Evtl. ha- be ihr Ehemann diese erstellt. Schliesslich habe G._____ erklärt, es sei möglich, dass er bei der 2. Kreditaufnahme zu Hause am Computer probiert habe, selber Lohnabrechnungen zu erstellen (Urk. 21 S. 8). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Verteidiger stützt seine Argumentation schwergewichtig auf die Konfrontationseinvernahme zwischen den Eheleuten H._____ und G._____ vom 23. Mai 2013 (Urk. BO2/1 HD 2/7). Diese darin enthal- tenen Widersprüche sind auf den ersten Blick tatsächlich auffällig. Indessen ist diese Einvernahme nicht isoliert, sondern im gesamten Untersuchungskontext zu analysieren. Dabei fällt ins Gewicht, dass H._____ und G._____ beide als Be- schuldigte einvernommen und konfrontiert worden waren sowie gleichentags die Schlusseinvernahme (Urk. BO2/1 HD 2/8 und HD 2/9) mit der Ausfällung eines Strafbefehls Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16) erfolgte. Es überrascht deshalb nicht, dass beide im Hinblick auf den Strafbefehl ihren Anteil am Deliktsvorwurf,

- 17 - den sie grundsätzlich anerkannten, minimieren und sich gegenseitig nicht belas- ten wollten. Dies führte insbesondere bei G._____ zu Widersprüchen in seinen Aussagen. Zu beachten ist indessen, dass er bereits in seinen ersten Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2011 erklärt hatte, dass nur bei der ersten Kreditaufnahme die Lohnbelege durch den Beschuldigten ge- fälscht worden seien, hingegen bei der zweiten Kreditaufnahme seine Ehefrau die Fälschungen gemacht habe. Dabei hat er diese Differenzierungen mit nachvoll- ziehbaren Gründen (Zeitmangel des Beschuldigten, bessere Computerkenntnisse der Ehefrau) geschildert. Bereits darauf hingewiesen wurde sodann, dass die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung mit der damit einhergehende Selbstbelastung (bzw. Belastung seiner Ehefrau) unterstrichen wird. Diese Darstellung, die G._____ wiederum in der Konfrontationseinvernahme als Zeuge mit dem Be- schuldigten bestätigte, passt auch mit den Dokumentenfunden im Computer des Ehepaars GH._____ überein. Es macht durchaus Sinn, dass ihnen der Beschul- digte die von ihm gefälschten Lohnbelege der D._____ AG, welche laut Polizeibe- richt mit den im Computer aufgefundenen Dokumenten übereinstimmen (Urk. BO2/1 HD 2/3 S. 9 ff.), zwecks Erstellung neuer Lohnbelege für die "E._____ & Internetcafé" überlassen hat. Die gegenteilige Aussage von G._____ in der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 23. Mai 2013, wonach mit diesen vorgelegten Dokumenten keine Kreditanträge gestellt worden seien, wurde bereits vorstehend als Entlastungsversuch im Hinblick auf die bevorstehende Verurteilung gewürdigt. Entgegen der Verteidigung ist sodann kein Widerspruch erkennbar, wonach in der Polizeieinvernahme G._____ erklärt habe, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte den Lohnausweis gefälscht habe, er habe ihnen dies Schritt für Schritt erklärt, wohingegen er zuvor ausgesagt habe, seine Ehefrau habe dann das gefälscht, weil sie besser mit dem Computer umgehen könne (Urk. 21 S. 9). Das eine schliesst das andere nicht aus. Auch die Aussage von G._____, er wis- se nicht mehr, welche Lohnausweise von seiner Ehefrau gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 147) wurde im weiteren Verlauf der Einvernahmen klarge- stellt, indem er aussagte, der Beschuldigte habe die Lohnausweise beim ersten Kreditantrag gefälscht, was sich eindeutig auf diejenigen von D._____ bezieht.

- 18 - Von einem "Splitting der Glaubhaftigkeitsniveaus" der Zeugen, wie es die Vertei- digung geltend macht (Urk. 44 S. 4), kann daher keine Rede sein. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fälschungen der Lohnabrechnungen der D._____ AG beim ersten Kreditan- trag selbst veranlasste und beim zweiten Kreditantrag zumindest G._____ instru- ierte, wie der Lohnbeleg zu fälschen sei. Erstellt ist damit auch, dass der Be- schuldigte um die gefälschten Lohnbelege wusste und damit auch Kenntnis vom mangelnden Einkommen von G._____ hatte.

8. Im Übrigen ist der Sachverhalt, was die Weiterleitung der Unterlagen durch den Beschuldigten an die Privatklägerin angeht, unbestritten und es kann auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Dossier 2 und 10 verwie- sen werden (Urk. 31 S. 26, Ziff. 12.3). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Vorinstanz hat den Tatbestand und die Rechtsprechung zur Urkundenfäl- schung und Betrug korrekt wiedergegeben und es ist darauf zu verweisen (Urk. 31 S. 27 f.; 29.f.).

3. Urkundenfälschung

E. 11 f.) naheliegend, stellt diese doch nachgerade, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt (Urk. 31 S. 11), der neuralgische Punkt im Kleinkreditgeschäft dar.

5. Der Beschuldigte wird von den Zeugen H._____ (Dossier 2), G._____ (Dossier

10) und I._____ (Dossier 17) belastet. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Ver- wertbarkeit dieser Aussagen, die diese zunächst als beschuldigte Person in ihrem eigenen Verfahren und dann, nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung, als Zeugen tätigten, ausgegangen. Darauf ist ohne Weiterungen zu verweisen (Urk. 31 Erw. II.3.2.).

- 9 -

6. Kreditantrag I._____ (Dossier 17)

E. 16 Dezember 2011 wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz zu einer Geld- strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– verurteilt. Er hatte als Geschäftsführer des Restaurant "M._____" den türkischen Staatsangehörigen O._____ (seinen Neffen) in der Zeit von ca. Mai 2011 bis am 23. November 2001 an mehreren nicht mehr bestimmbaren Tagen, letztmals am 23. November 2011 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr als Pizzabäcker beschäftigt, obwohl er zumindest in Kauf genommen hatte, dass er über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldig- te zeigte sich damals nicht geständig (Beizugsakten BO04; Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, B-5/2001/3619, Urk. 2 S. 4). Gleichzeitig handelte er aber während der vorliegenden laufenden Strafuntersuchung, was

- 25 - leicht straferhöhend zu gewichten ist. In Anwendung des Aspirationsprinzips er- weist sich eine Strafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 5.1. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien erscheint somit als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 260 Tagesätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Daran ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. 5.2. Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verändert. Es ist deshalb von der Tagessatz- höhe der Vorinstanz von Fr. 60.– auszugehen (Urk. 31 S. 36 und 39). Einer allfäl- ligen Erhöhung steht das Verschlechterungsgebot entgegen. 5.3. Entgegen der Vorinstanz ist von der Ausfällung einer Busse abzusehen.

6. Die Bestimmung der Zusatzstrafe ergibt sich nun aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und der Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe (Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 4.2.), d.h. aus der Differenz von 260 Tagessätzen abzüglich 75 Tagessätze. Damit beträgt die Zusatzstrafe 185 Tagessätze zu Fr.60.–.

7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche/Ersatzforderung

1. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verweis der Privatklägerin zur Durch- setzung ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses ist zu bestätigen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von Fr. 6'212.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässigen erlangten Vermögens- vorteil an den Staat zu verpflichten. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag zu- folge der Freisprüche in den Dossiers 12, 19, und 20 auf Fr. 1'686.95. Sie be- gründete allerdings ihren Entscheid nicht weiter. Aufgrund des Freispruchs bezüg- lich des Dossiers 17 ist dieser Betrag auf Fr. 1'021.50 zu reduzieren.

- 26 - 2.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Weiter soll verhindert werden, dass der Beschuldigte besser gestellt wird, als wenn er die Vermögenswerte nicht verwendet hätte. Dementsprechend ist der vom Beschul- digten deliktisch erworbene Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates abzu- schöpfen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, Fr. 1'021.50 als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezah- len. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Zif- fer 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vorin- stanzlich teilweise freigesprochen wurde und mit seiner Berufung einen weiteren Teilfreispruch erringt, sind ihm die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  2. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'145.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. Oktober 2014, bezüglich Dispositivziffer 2 (Frei- spruch betreffend Dossiers 12, 19 und 20) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend der Dossiers 2 und 10.
  6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend das Dossier 17 wird der Beschuldigte freigesprochen.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Dezember 2011.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 1'021.50 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
  10. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  13. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drit- teln auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'145.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 28 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich mit Formular gem. § 54a PolG.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150185-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 6. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2014 (GG140004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Januar 2014 (Urk. BO3/2 HD 9/11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB be- treffend Dossier 2, 17 und 10 der Anklageschrift, − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, 17 und 10 der Anklageschrift.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Urkundenfälschung betreffend Dossier 12, 19 und 20 der Anklage- schrift, − des Betruges betreffend Dossier 12, 19 und 20 der Anklageschrift.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 60.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2011.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 1'686.95 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

- 3 -

7. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'510.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.00 Gebühr für die Untersuchung Fr. 148.00 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 9'650.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2)

1. Dispositiv Ziff. 1: Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen. Dispositiv Ziff. 3 - 7 seien ersatzlos aufzuheben. Dispositiv Ziff. 8 und 9: Die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 4 - Dispositiv Ziff. 10: Dem Beschuldigten sei voller Ersatz für Kosten und Umtriebe im Straf- verfahren in der Höhe von CHF 23'392.05 zuzusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei voller Ersatz für Kosten und Umtriebe im Beru- fungsverfahren zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 36, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2014, meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 31) wurde von ihm am 22. April 2015 entgegengenommen (Urk. 30/2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfü- gung vom 11. Mai 2015 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Verteidigers Frist zur Erhebung einer An-

- 5 - schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 erklärte der Vertreter der Anklagebehör- de, dass diese keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich nicht ver- nehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Dispositivziffern 1, 3 bis 8, 9 (hälftige Kostenaufla- ge) und 10 (hälftiger Ersatz für Kosten und Umtriebe) des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 33 S. 2). 2.3. Die Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs betreffend der Dossiers 12, 19 und 20) ist in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil einge- räumt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Dossiers 2, 10 und 17 die Lohnausweise des Café C._____, der Firma D._____ AG und der Firma E._____ selbst hergestellt oder besorgt habe. Indem sie den Beschuldigten stattdessen für das wissentliche Benutzen von gefälschten Unterlagen verurteilt habe, habe sie das Anklageprinzip verletzt (Urk. 44 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt die Anklageschrift aber auch diesen Sachverhalt für die Dossiers 2, 10 und 17 ausdrücklich auf (Urk. BO3/2 HD 9/11 S. 10 f., S. 12 f. und S. 19 f.). Das Anlageprinzip ist damit nicht verletzt.

- 6 - II. Materielles

1. Dem Beschuldigten wird noch in drei von ursprünglich sechs Fällen vorgewor- fen, im Zeitraum von Mai bis November 2010 als Kreditvermittler der B._____ (vormals F._____ AG) für seine Kunden zusammen mit Kreditgesuchen gefälsch- te Unterlagen, namentlich fingierte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, ein- gereicht zu haben, um Kredite erhältlich zu machen und damit auch in den Ge- nuss von Provisionszahlungen von jeweils 15 % des Zinsertrags zu kommen. Ins- besondere wird ihm vorgeworfen, er habe diese unwahren Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen selber hergestellt oder über eine unbekannte Täterschaft her- stellen lassen. Der Beschuldigte bestreitet, die Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen selber gefälscht oder gewusst zu haben, dass jemand anders sie gefälscht bzw. ihm ge- fälschte Unterlagen eingereicht hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die Anga- ben der Kreditantragssteller der Wahrheit entsprechen würden.

2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen G._____ (BO 2/1 HD act. 2/6; BO 2/1 HD act. 2/7; BO 3/1 HD act. 3/1), der Zeu- gin H._____ (BO 2/1 HD act. 2/5; BO 2/1 HD act. 2/7; BO 3/1 HD act. 3/2) und der Zeugin I._____ (BO 2/7 HD act. 17/6 ; BO 3/1 HD act. 3/6) sowie auf die Aussa- gen des Beschuldigten (BO 1/1 HD act. 2/10/1; BO 3/1 HD act. 3/7). Weitere we- sentliche Beweismittel sind sodann die mit den einzelnen Kreditanträgen einge- reichten gefälschten Lohnbelege und Arbeitsverträge. Des Weiteren liegen sämt- liche Akten aus den auch eingestellten Strafverfahren vor (BO 1/2/1 bis BO 2/9).

3. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Beweiswürdigungsregeln (Urk. 31 S. 6-8) die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen analysiert und den Sachverhalt gemäss Anklage in den nunmehr verbleibenden Dossiers 2, 10 und 17 als erstellt erachtet, allerdings mit folgender Einschränkung. Der Nachweis, der Beschuldigte habe die Dokumente (Lohnabrechnungen und/oder Arbeitsverträge) mit Logo, Schriftzug, Aufbau etc. selber so gestaltet oder von Dritten so gestalten lassen, dass als vermeintlicher Aussteller der Dokumente der genannte Arbeitgeber er- schien, mit dem Ziel, die finanzielle Situation der Kreditsuchenden wesentlich

- 7 - besser darzustellen als sie gewesen sei, lasse sich nicht erbringen. Hingegen er- achtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Angaben in den eingereichten Dokumenten nicht den (finanziellen) Tatsachen entsprochen habe (Urk. 31 S. 17 - 25). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 4.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seiner konkreten Tätigkeit als Kreditvermittler aus, dass er von den Leuten ange- rufen worden sei und sie ihm dann ihre Unterlagen geschickt hätten, die er dann der Bank weitergeleitet hätte. Er habe nicht abklären müssen, ob die Kreditneh- mer Betreibungen oder ähnliches gehabt hätten (Prot. I S. 8). Er habe von den gefälschten Lohnabrechnungen oder anderen gefälschten Unterlagen keine Kenntnis gehabt. Wenn er etwas davon gewusst hätte, dann hätte er sie mit Si- cherheit nicht an die Bank weitergeleitet. Ausserdem hätten diese Personen die von ihnen gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift jeweils bestätigt. Sie hätten dann den Kredit entgegengenommen und hätten diesen teilweise nicht zurückbe- zahlt . Er habe den Kunden nie gesagt, dass sie etwas Falsches tun sollen oder dass beim Arbeitgeber keine Nachforschungen gemacht würden. Er habe ihnen lediglich gesagt, dass sie drei Lohnabrechnungen und die Fotokopie eines Aus- weises einreichen müssten (S. 17). Er verstehe deswegen einfach nicht, weshalb er nun für all die Handlungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werde. Dies sei eine Angelegenheit zwischen der Bank und den Kreditnehmern (S. 6). Alle diese Personen hätten Kreditanträge bei diversen Firmen wie der Seinigen ge- stellt. Sie seien dann zuletzt auf ihn zugekommen. Die einen hätten angegeben, sie könnten nicht richtig deutsch und die anderen würden behaupten, er hätte ihnen Ratschläge erteilt. Diese stimme alles nicht. Diese Leute würden dies nur behaupten, um ihre eigene Haut zu retten, wobei sowohl die F._____ AG als auch die jeweiligen Kreditnehmer ihn und seine Familie dabei ruinieren würden (Urk. BO 3 HD 3/7 S. 3). Dieses Kreditgeschäft sei für ihn lediglich ein Nebenjob gewe- sen (S. 12). 4.2. Der Kerngehalt dieser Aussagen geht dahin, dass der Beschuldigte seinen Beitrag als Kreditvermittler zu minimieren versucht und letztlich nur als Sammel- und Weiterleitungsstelle der Kreditgesuche gedient habe, ohne eigentliche Bera-

- 8 - tungsfunktion. Einziges Belastungsmotiv der säumigen Kreditnehmer und der F._____ sei es, ihre eigene Haut zu retten. Dieser Einwand verfängt indessen nicht. Die Kreditnehmer selbst wurden mit Strafbefehl bereits rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt (Urk. BO2/7 HD 17/9, Urk. BO2/1 HD 2/14 und Urk. BO2/1 HD 2/16). Insoweit konnten sie nicht "ihre Haut retten". Wel- chen Nutzen sie aus einer Falschbelastung des Beschuldigten hätten ziehen kön- nen, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil würden sie sich allenfalls einer weiteren strafbaren Handlung schuldig machen. Die F._____ AG als Anzeigeerstatterin hatte insofern ein Interesse, als sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten geltend machte. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sie damit unlautere Absichten verfolgte. Hingegen ist die Darstellung des Beschuldigten zumindest unter dem Gesichtspunkt der durch das Vermittlungsgeschäft generierten Provisi- onen von jährlich bis zu Fr. 253'287.– (verglichen mit dem Haupteinkommen aus dem Restaurationsbetrieb von jährlich rund Fr. 70'000.– bis 80'000.–; Prot. I S.

8) insoweit zu relativieren, wonach er die Kreditvermittlung als Nebenjob bezeich- nete. Mittels Inseraten in türkischen und kurdischen Zeitungen betrieb er dazu ei- ne aktive Akquirierungspolitik mit dem Fokus auf seine (fremdsprachigen) Lands- leute. Wie die Vorinstanz zu Recht vermerkt, ist diese Klientel oftmals bereits aus sprachlichen Gründen auf vermehrte Beratung angewiesen. Wie sich sodann sei- nen Aussagen und derjenigen der Zeugen entnehmen lässt, hat er teilweise die Kreditanträge zusammen mit den Kreditnehmern ausgefüllt (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 6 f. und Urk. BO3/1 3/1 S. 6 f. und S. 11). Dass dabei auch die finanzielle Situati- on thematisiert wurde, ist entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Prot. II S. 11 f.) naheliegend, stellt diese doch nachgerade, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt (Urk. 31 S. 11), der neuralgische Punkt im Kleinkreditgeschäft dar.

5. Der Beschuldigte wird von den Zeugen H._____ (Dossier 2), G._____ (Dossier

10) und I._____ (Dossier 17) belastet. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Ver- wertbarkeit dieser Aussagen, die diese zunächst als beschuldigte Person in ihrem eigenen Verfahren und dann, nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung, als Zeugen tätigten, ausgegangen. Darauf ist ohne Weiterungen zu verweisen (Urk. 31 Erw. II.3.2.).

- 9 -

6. Kreditantrag I._____ (Dossier 17) 6.1. Die Zeugin I._____ beantragte ca. im Juli 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 32'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag drei gefälschte Lohnabrechnungen des Café C._____ für die Monate April bis Juni 2010 und einen gefälschten Ar- beitsvertrag mit dem Café C._____ ein. I._____ behauptete zunächst als be- schuldigte Person, diese Lohnausweise seien vom Beschuldigten gefälscht wor- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 4). Der Arbeitsvertrag sei ihr vom Beschuldigten zur Unterschrift übergeben worden, wobei sie die Unterschrift ihres Bruders J._____ (als Arbeitgeber des Café C._____) selbst angebracht habe (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 6). Damit erklärte sie auch implizit, dass der Beschuldigte diesen Arbeitsvertrag erstellt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sechs Monate später re- lativierte sie diese Aussagen als Zeugin. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob diese Lohnabrechnungen durch ihren damaligen Freund oder durch den Beschuldigten erstellt worden seien. Auch betreffend Arbeitsvertrag habe sie ihrem Freund ver- schiedene Angaben zum Café C._____ gemacht. Sie selber habe diesen sicher nicht selbst angefertigt, da sie sich mit solchen Dingen nicht auskenne (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6 f). Gestützt auf diese Aussagen, die offen lassen, ob allenfalls ihr damaliger Freund, mit dem sie u.a. im Hinblick auf die Finanzierung der ge- meinsamen Hochzeit diesen Kredit aufnehmen wollte, die Fälschungen vorge- nommen hat, lässt sich der Vorwurf der Fälschung der Lohnausweise und des Ar- beitsvertrages gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr rechtsgenügend auf- rechterhalten. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 31 S. 19). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte sie auch ihre ursprüngliche Aussage ab, wonach der Beschuldigte ihr vorgeschlagen habe, wie vorzugehen sei (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3); er habe dies nicht direkt vorgeschlagen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). 6.2. Diese im Verlauf der Konfrontationseinvernahmen vorgenommenen Relativie- rungen zeigen zum einen, dass die Zeugin den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will und auch die Rolle ihres ehemaligen Freundes bei der Bereitstellung der inkriminierten Dokumente offen legt; zum andern fällt aber auf, dass sie den eigentlichen Ablauf der Kreditgewährung und insbesondere die Diskussionen mit

- 10 - dem Beschuldigten gleichbleibend darstellt. So schilderte sie bereits in ihrer Ein- vernahme als beschuldigte Person, dass der Beschuldigte in Anwesenheit ihres Ex-Freundes erklärt habe, dass ihr eigenes Einkommen für eine Bewilligung des Kredites durch die Bank nicht ausreichen würde. Da ihr Ex-Freund und sie bereits zusammen gewohnt hätten und die Hochzeit angestanden sei, hätte aus seiner Sicht bei der Berechnung der Finanzierung des Kredits auch das Einkommen ih- res Ex-Freundes dazugerechnet werden können. Damit der Kredit jedoch in der beantragten und durch beide Einkommen gesicherten Höhe auch bewilligt werde, sei es nötig gewesen, das Einkommen ihres Ex-Freundes als das ihrige aus einer Nebenbeschäftigung auszuweisen. Sie habe damals 100 % bei "K._____" gear- beitet und es wäre für sie jedoch kein Problem gewesen, einen Nebenjob zu fin- den (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 3). Dies ergänzte sie in der Konfrontationseinver- nahme insofern, als sie ausführte, ihr damaliger Freund und sie hätten die Über- legung gemacht, dass sie, da sie damals zusammenlebten, gemeinsam für die Finanzierung des Kredits aufkommen könnten. Sie hätten damals sehr viel disku- tiert und mit dem Beschuldigten besprochen, wie sie bezüglich ihres zu geringen Einkommens vorgehen sollten. Sie hätten diskutiert, was sie hätten tun können, da sie ja den Kredit gemeinsam finanzieren wollten, sie aber den Kredit, weil dies nicht ging, alleine auf ihren Namen aufgenommen habe (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Diese Angaben erweisen sich als grundsätzlich stimmig. Sie sind allerdings ge- genüber dem Beschuldigten sehr zurückhaltend formuliert. So lässt sie offen, ob der Beschuldigte darüber informiert gewesen sei, dass sie einzig bei "K._____" und nicht auch noch im Café C._____ gearbeitet habe. Sie führt nur aus, der Be- schuldigte sei in diese Diskussionen immer eingeschlossen gewesen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 9 f.). Ihr Aussageverhalten zeigt zudem einen gewissen Zwiespalt auf, indem sie anlässlich der Zeugeneinvernahme den anwesenden Beschuldigten of- fensichtlich nicht unnötig belasten will, grundsätzlich aber ausdrücklich an den bisherigen (belastenden) Angaben festhält und ihre neuen Aussagen bloss als unwesentliche Korrektur einschätzt. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Entgegen der Verteidigung macht sie das nicht unglaubwürdig (Urk. 21 S. 7). Es ist aber nicht zu übersehen, dass sie nach ihren ausführlichen und den Beschuldigten belastenden Aussagen am 22. Mai

- 11 - 2012 (Urk. BO2/7 HD 17/6 S. 2 ff.) ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Aussage hingewiesen worden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie sich gezwungen sah, an ihren als Beschuldigte in ihrem eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen festzuhalten, um ihre eigene Situation nicht zu verschlimmern. Dennoch fällt auf, dass sie in späteren Aussagen v.a. die deut- lich aktivere Rolle ihres ehemaligen Freundes ("Er erklärte mir, wie ich vorgehen musste."; [Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 5]), mit der Aussage, dass sie es nicht fair finde, dass sie und der Beschuldigte die ganze Schuld auf sich nehmen müssten, da ihr Ex-Freund schliesslich auch dabei gewesen sei (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8) unter- streicht. Demgegenüber erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht direkt vorge- schlagen, wie sie vorgehen sollte (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 6). Die Schilderung des Ablaufs des ganzen Kreditgesuchs zeigt zwar, dass zufolge ihres zu geringen Einkommens zwei Treffen mit dem Beschuldigten notwendig waren, um das Kre- ditgesuch noch mit den zusätzlichen Lohnbelegen (und dem Arbeitsvertrag) des Café C._____ zu verbessern. Daraus lässt sich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte tatsächlich über die Unwahrheit der Lohnbelege und des Arbeitsvertrages wusste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Zeugin nur auf das für einen Kredit nötige Ein- kommen hingewiesen und dabei erwähnt hatte, dass ihre beiden Einkommen zu- sammen dafür ausreichen würden, dies aber nur im Hinblick auf die anstehende Heirat. 6.3. Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesen Aussagen beschränkte sich auf Allgemeinplätze. Er sei prinzipiell gegen falsche Handlungen und Vorgehens- weisen. Was all diese Personen von sich aus oder unter sich machten, könne er nicht beurteilen. Er habe jedenfalls damit nichts zu tun. Es sei auch nie seine Ab- sicht gewesen, jemandem Schaden zuzufügen (Urk. BO3/1 HD 3/6 S. 8). Die Zeugin widerspreche sich, indem sie an einer Stelle gesagt habe, ihr Bruder (J._____) habe ihr diese Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt, dann wiede- rum soll er es gewesen sein. Alle Personen hätten schon früher bei anderen Kre- ditanbietern Anträge gestellt. Sie seien alle bestens informiert gewesen, was bei einem Kreditantrag verlangt werde. All diese gefälschten Unterlagen seien daher auf ihrem "Mist" gewachsen. Er habe auch keine Ratschläge erteilt. Auf Frage, ob

- 12 - er Streit mit der Zeugin I._____ habe, erklärte er, er könne sich nicht an sie erin- nern, obwohl sie gesagt habe, sie sei mehrmals bei ihm im Büro gewesen. Er sei seit 26 Jahren in der Schweiz. Er sei eingebürgert und habe in der 3. oder 4. Liga Fussball gespielt. Er sei Mitglied der SP und habe sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Er habe von A bis Z eine reine Weste. Er verleitete nie andere Personen dazu, falsche Sachen zu machen. Er habe bisher auch immer gearbei- tet (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 5 f.). Diese Ausführungen, soweit sie sachbezogen sind, ändern nichts am vorliegenden Ergebnis. 6.4. Zusammenfassend verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die ungenügende Einkommenssituation von I._____ im Zeitpunkt der Kreditaufnahme wusste, insbesondere auch betreffend die Unwahr- heit der verwendeten Lohnbelege und des Arbeitsvertrages des Café C._____. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend der Vorwurf erstellen, der Beschuldigte habe diese Belege selbst gefälscht oder fälschen lassen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, beides betreffend das Dossier 17, freizusprechen.

7. Kreditanträge H._____ (Dossier 2) und G._____ (Dossier 10) 7.1. Das Ehepaar GH._____ beantragte im Mai 2010 und November 2010 über den Beschuldigten bei der Privatklägerin je einen Kredit. Was die Glaubwürdigkeit angeht, so fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie sich der vorliegenden De- likte geständig und schuldig erklärt haben, sie also zu ihren Taten stehen (wobei ihnen angesichts der erdrückenden Beweislage auch nicht viel übrig blieb). Beide sind denn auch rechtskräftig mit Strafbefehl für Urkundenfälschung und Betrug verurteilt worden (Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16). Indessen fällt auf, dass G._____ im zweiten Fall auch eingesteht, die Lohnbelege der "E._____ und Inter- netcafé" selbst bzw. mit seiner Frau hergestellt zu haben. H._____ bestreitet die- se Tatbeteiligung: mehrheitlich habe ihr Mann mit dem Beschuldigten Kontakt ge- habt (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 7 f.). Dennoch war sie über die Detailfragen informiert (Urk. BO2/1 HD2/5 A 111 ff.; A 119). Angesichts ihrer Bestreitungen erklärte G._____ schliesslich, möglicherweise habe er die Belege hergestellt (Urk. BO3/1

- 13 - HD 3/1 S. 13). Insgesamt erscheint er grundsätzlich glaubwürdiger als seine Ehe- frau H._____, was bei der vergleichenden Wertung ihrer Aussagen zu würdigen ist. 7.2. (Dossier 2): Die Zeugin H._____ beantragte ca. im Mai 2010 einen Kredit in der Höhe von Fr. 10'000.– und reichte mit ihrem Kreditantrag u.a. drei gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate März - Mai 2010 der D._____ AG lautend auf ihren Ehemann G._____ ein. G._____ war indessen seit November 2009 nicht mehr bei der D._____ AG angestellt. H._____ bezichtigte in ihren Einvernahmen den Beschuldigten, diese Lohnbelege gefälscht bzw. von Dritten gefälscht haben zu lassen. Für die Fälschung der D._____-Lohnbelege hätten sie dem Beschul- digten Fr. 100.– zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 46 ff.; Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 143 Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 8 f.). Der Zeuge G._____ bestätigte ebenfalls, dem Beschuldigten eine alte D._____ Lohnabrechnung eingereicht zu haben; wer dann genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO2/1 HD2/6 A 161). G._____ bestätigte zunächst auch, dass für die Fälschung der D._____-Lohnbelege Fr. 100.– bezahlt worden seien (Urk. BO2/1 HD2/6 A 143), erklärt indessen später, der Beschuldigte solle jemandem dafür Fr. 100.– bezahlt haben und er selbst habe ihm dafür kein Geld geben müssen. Der Beschuldigte habe als Gegenleistung die Provision der Bank erhalten (Urk. BO2/1 HD2/6 A 184 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit seiner Ehefrau H._____ bestä- tigte er indessen wieder, dass sie dem Beschuldigten Fr. 100.– für die gefälschten Lohnabrechnungen hätten zahlen müssen (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4). Diese Aus- sagen scheinen auf den ersten Blick widersprüchlich. Entscheidend ist indessen, dass er ebenfalls davon spricht, dass der Beschuldigte diese Belege für Fr. 100.– bei einer Drittperson erstellen liess und deshalb eine Entschädigung verlangt hat- te. Sodann war es offenbar H._____, die dem Beschuldigten die Fr. 100.– in bar ohne Quittung bezahlte (Urk. BO2/1 HD 2/5 A 93). Als Zeuge bestätigte G._____ sodann, dass er dem Beschuldigten seine Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Kre- ditaufnahme im Mai 2010 mitgeteilt habe. Er habe ihm seine alten Lohnabrech- nungen der D._____ gebracht. Wer genau diese Abrechnungen gefälscht habe, wisse er nicht (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft.

- 14 - Die Vorinstanz erkannte in den Aussagen von G._____ im Hinblick auf die Erstel- lung der gefälschten Lohnabrechnungen Widersprüche. So habe er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 erklärt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht habe, hingegen in jener vom 7. November 2013, dass er sich nicht mehr richtig erinnern könne. Es könne sein, dass er sie ge- fälscht habe, es hätte aber auch jemand anders sein können (Urk. 31 S. 24). Die- ser Ansicht ist nicht zu folgen. Die zitierte Aussage bezieht sich auf die Lohnbele- ge der "E._____ und Internetcafé" (Urk. BO3/1 HD 3/1 S. 13; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 7.3). Der Zeuge G._____ gibt gleichbleibend und in Überein- stimmung mit seiner Ehefrau an, dass die D._____-Lohnbelege im Kreditantrag vom Beschuldigten stammten, sie ihm nur einen alten Beleg eingereicht hätten. Seine Aussage erweist sich auch deshalb als glaubhaft, da er eingesteht, beim zweiten Kreditantrag die Lohnbelege selbst gefälscht zu haben bzw. dass diese durch seine Ehefrau H._____ gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 4 f.). Dies zeigt, dass der Zeuge G._____ den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb er nur eine Fälschung auf sich neh- men soll. Auch im ersten Fall ist er geständig, die Vorlage für die Fälschung gelie- fert zu haben, was im Unrechtsgehalt sich von der eigentlichen Fälschung nicht erheblich unterscheidet. Sodann werden auch die Umstände, weshalb im zweiten Fall (nachfolgend Dossier 10) er (bzw. seine Ehefrau H._____) die Fälschung selbst vorgenommen hat, nachvollziehbar geschildert. So habe der Beschuldigte ihnen mitgeteilt, er habe keine Zeit; stattdessen habe er ihnen kurz Anweisungen für das Vorgehen bei der Fälschung der Lohnbelege aufgezeigt (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff.; BO2/1 HD 2/7 S. 6 f.; BO3/1 HD 3/1 S. 13 f.). 7.3. (Dossier 10) Ca. im November 2010 reichte der Zeuge G._____ ein weiteres Kreditgesuch ein, mit u.a. gefälschten, auf seinen Namen lautenden Lohnabrech- nungen der "E._____ & Internetcafé". Wie bereits erwähnt, erklärte die Zeugin H._____, dass vornehmlich ihr Ehemann G._____ mit dem Beschuldigten in Kon- takt gestanden habe. Sie nahm den auch ihre ursprüngliche Behauptung in ihren eigenen Beschuldigteneinvernahmen zurück, wonach der Beschuldigte die Bele- ge gefälscht habe. Sie könne nicht sagen, woher die Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" stammten. Sie betonte aber, dass sie bei der ersten Kreditauf-

- 15 - nahme dabei gewesen sei und es sich bezüglich der Lohnabrechnungen so ab- gespielt habe, wie sie es dargelegt habe (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 11). G._____ er- klärte bereits in seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person, der Beschul- digte habe ihnen erklärt, wie sie die Fälschung der Lohnbelege machen sollten, mit der Begründung, er habe dafür keine Zeit. Seine Ehefrau H._____ habe dann diese Lohnbelege gefälscht, da sie mit dem Computer besser umgehen könne. (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 85 ff., A 146 ff.). H._____ bestritt zwar - wie bereits erwähnt

- diesen Vorwurf in der Konfrontationseinvernahme mit ihrem Ehemann G._____ (Urk. BO2/1 HD 2/7 S. 6). In vorliegendem Zusammenhang ist indessen entschei- dend, dass G._____ mit nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb der Be- schuldigte - nämlich aus Zeitgründen - die Fälschung der Lohnbelege G._____ überliess, wobei er ihm aber noch das Vorgehen dafür erklärte. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte um die Unrichtigkeit der Lohnbelege der "E._____ und Internetcafé" wusste. 7.4. Der Beschuldigte nahm zu diesen Aussagen nicht spezifisch Stellung, son- dern wies auf das übliche Vorgehen bei Kreditgesuchen hin. Er würde die Perso- nen bei der Ausfüllung der Anträge unterstützen, aber nie einen Antrag an die Bank weiterreichen, bei welchem er um die Vorlage von gefälschten Lohnabrech- nungen gewusst hätte. Es sei immer so, dass sich die Leute erst beschweren würden, wenn etwas schief laufe (BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die Personen müssten die Formulare selber ausfüllen und unterschreiben. Wenn er gewusst hätte, dass die Angaben nicht stimmen würden, hätte er keinen Kreditantrag gestellt. Sonst würde er ja bloss sich selber und seine Mitmenschen in Schwierigkeiten bringen (Urk. BO3/1 HD 3/2 S. 12). Die gefälschten Lohnabrechnungen seien auf dem Computer in der Wohnung von G._____ und H._____ gefunden worden. Er habe davon nichts gewusst. Weder dass G._____ arbeitslos gewesen sei, noch dass er dort nicht gearbeitet habe (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 7). 7.5. Die Verteidigung bringt vor, dass die Dokumente für Lohnabrechnungen der D._____ AG und der E._____ GmbH auf dem Computer bei H._____ und G._____ abgespeichert waren und teilweise identisch gewesen seien mit denen, die bei der F._____ eingereicht worden seien. Auf dem Computer des Beschuldig-

- 16 - ten hingegen hätten keine entsprechende Dokumente gefunden werden können. H._____ und G._____ würden nun den Beschuldigten dahingehend belasten, dass er sie instruiert habe und die gefälschten Dokumente selber hergestellt bzw. beschafft habe. Dafür hätten sie Fr. 100.– bezahlt. Sie würden sich jedoch in ihren Aussagen in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickeln. So habe G._____ in der Polizeibefragung vom 11. November 2011 erklärt, der Beschuldigte habe die ersten Abrechnungen gefälscht, während seine Ehefrau H._____ die Lohnab- rechnung beim 2. Kreditantrag gefälscht habe. In der Konfrontationseinvernahme habe er sich dann nicht mehr an diese Aussage erinnern können. Er habe erklärt, es sei möglich, dass der Beschuldigte ihm dies so gesagt habe, dann aber die Lohnabrechnungen doch selber gefälscht habe. H._____ habe in dieser Konfron- tationseinvernahme bestritten, die Lohnabrechnungen der E._____ GmbH ge- fälscht zu haben. Dies sei ebenfalls der Beschuldigte gewesen. Sie habe sodann weiter ausgeführt, sie habe keine Erklärung, weshalb diese Dokumente auf ihrem Computer gespeichert gewesen seien. Schliesslich habe G._____ erklärt, dass er und seine Ehefrau gemeinsam diese Lohnabrechnungen erstellt hätten, aber er halte daran fest, dass diese Dokumente nicht zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht worden seien. H._____ habe sodann erneut bestritten, etwas mit den auf ihrem Computer gespeicherten Lohnabrechnungen zu tun zu haben. Evtl. ha- be ihr Ehemann diese erstellt. Schliesslich habe G._____ erklärt, es sei möglich, dass er bei der 2. Kreditaufnahme zu Hause am Computer probiert habe, selber Lohnabrechnungen zu erstellen (Urk. 21 S. 8). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Verteidiger stützt seine Argumentation schwergewichtig auf die Konfrontationseinvernahme zwischen den Eheleuten H._____ und G._____ vom 23. Mai 2013 (Urk. BO2/1 HD 2/7). Diese darin enthal- tenen Widersprüche sind auf den ersten Blick tatsächlich auffällig. Indessen ist diese Einvernahme nicht isoliert, sondern im gesamten Untersuchungskontext zu analysieren. Dabei fällt ins Gewicht, dass H._____ und G._____ beide als Be- schuldigte einvernommen und konfrontiert worden waren sowie gleichentags die Schlusseinvernahme (Urk. BO2/1 HD 2/8 und HD 2/9) mit der Ausfällung eines Strafbefehls Urk. BO2/1 HD 2/14 und HD 2/16) erfolgte. Es überrascht deshalb nicht, dass beide im Hinblick auf den Strafbefehl ihren Anteil am Deliktsvorwurf,

- 17 - den sie grundsätzlich anerkannten, minimieren und sich gegenseitig nicht belas- ten wollten. Dies führte insbesondere bei G._____ zu Widersprüchen in seinen Aussagen. Zu beachten ist indessen, dass er bereits in seinen ersten Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2011 erklärt hatte, dass nur bei der ersten Kreditaufnahme die Lohnbelege durch den Beschuldigten ge- fälscht worden seien, hingegen bei der zweiten Kreditaufnahme seine Ehefrau die Fälschungen gemacht habe. Dabei hat er diese Differenzierungen mit nachvoll- ziehbaren Gründen (Zeitmangel des Beschuldigten, bessere Computerkenntnisse der Ehefrau) geschildert. Bereits darauf hingewiesen wurde sodann, dass die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung mit der damit einhergehende Selbstbelastung (bzw. Belastung seiner Ehefrau) unterstrichen wird. Diese Darstellung, die G._____ wiederum in der Konfrontationseinvernahme als Zeuge mit dem Be- schuldigten bestätigte, passt auch mit den Dokumentenfunden im Computer des Ehepaars GH._____ überein. Es macht durchaus Sinn, dass ihnen der Beschul- digte die von ihm gefälschten Lohnbelege der D._____ AG, welche laut Polizeibe- richt mit den im Computer aufgefundenen Dokumenten übereinstimmen (Urk. BO2/1 HD 2/3 S. 9 ff.), zwecks Erstellung neuer Lohnbelege für die "E._____ & Internetcafé" überlassen hat. Die gegenteilige Aussage von G._____ in der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 23. Mai 2013, wonach mit diesen vorgelegten Dokumenten keine Kreditanträge gestellt worden seien, wurde bereits vorstehend als Entlastungsversuch im Hinblick auf die bevorstehende Verurteilung gewürdigt. Entgegen der Verteidigung ist sodann kein Widerspruch erkennbar, wonach in der Polizeieinvernahme G._____ erklärt habe, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte den Lohnausweis gefälscht habe, er habe ihnen dies Schritt für Schritt erklärt, wohingegen er zuvor ausgesagt habe, seine Ehefrau habe dann das gefälscht, weil sie besser mit dem Computer umgehen könne (Urk. 21 S. 9). Das eine schliesst das andere nicht aus. Auch die Aussage von G._____, er wis- se nicht mehr, welche Lohnausweise von seiner Ehefrau gefälscht worden seien (Urk. BO2/1 HD 2/6 A. 147) wurde im weiteren Verlauf der Einvernahmen klarge- stellt, indem er aussagte, der Beschuldigte habe die Lohnausweise beim ersten Kreditantrag gefälscht, was sich eindeutig auf diejenigen von D._____ bezieht.

- 18 - Von einem "Splitting der Glaubhaftigkeitsniveaus" der Zeugen, wie es die Vertei- digung geltend macht (Urk. 44 S. 4), kann daher keine Rede sein. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fälschungen der Lohnabrechnungen der D._____ AG beim ersten Kreditan- trag selbst veranlasste und beim zweiten Kreditantrag zumindest G._____ instru- ierte, wie der Lohnbeleg zu fälschen sei. Erstellt ist damit auch, dass der Be- schuldigte um die gefälschten Lohnbelege wusste und damit auch Kenntnis vom mangelnden Einkommen von G._____ hatte.

8. Im Übrigen ist der Sachverhalt, was die Weiterleitung der Unterlagen durch den Beschuldigten an die Privatklägerin angeht, unbestritten und es kann auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Dossier 2 und 10 verwie- sen werden (Urk. 31 S. 26, Ziff. 12.3). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Vorinstanz hat den Tatbestand und die Rechtsprechung zur Urkundenfäl- schung und Betrug korrekt wiedergegeben und es ist darauf zu verweisen (Urk. 31 S. 27 f.; 29.f.).

3. Urkundenfälschung 3.1. Vorliegend geht es um Totalfälschungen von Lohnbelegen und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um Falschbeurkundungen wie in den zitierten Bun- desgerichtsentscheiden Urk. 44 S. 4) handelt. Diese Dokumente sind grundsätz- lich bestimmt und geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Sie sind somit als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Täu-

- 19 - schung wird bewirkt durch das Verfälschen des Inhalts der Urkunde oder das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers. Dies trifft für beide Dossiers 2 und 10 zu.

a) Betreffend der ersten Kreditgewährung zugunsten von H._____ produzierte gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte selbst die Lohnausweise der D._____ AG für die Monate März bis Mai 2010, lautend auf G._____, obwohl die- ser arbeitslos und nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig war. Damit liegt eine ge- fälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB vor. Indem er diese Urkunde zu- sammen mit dem Kreditgesuch an die Privatklägerin weiterleitete, täuschte er die- se über die finanziellen Mittel der Kreditnehmerin bzw. ihres Ehemannes G._____. Damit ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Dabei wusste er, dass G._____ nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig war und dadurch die Privatklägerin über die finanzielle Situation der Kreditnehmerin getäuscht wurde. Er handelte somit mit Wissen und Willen und erfüllt auch in sub- jektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

b) Betreffend der zweiten Kreditgewährung nahm er gefälschte Lohnbelege ent- gegen und leitete sie mit dem Kreditgesuch an die Privatklägerin weiter. Auch hier handelte er mit Wissen und Willen. Dabei kann auf vorstehende Ausführungen unter a) verwiesen werden. Der Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist erfüllt. 3.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 und Dossier 10 schuldig zu sprechen. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes hätte bereits die Vorinstanz auf mehrfache Tatbegehung erkennen können. Zufolge des Verschlechterungsverbotes ist in- dessen von einer diesbezüglichen Korrektur abzusehen.

4. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht wird ein irreführendes Verhalten gefordert. Indem der Beschuldigte gefälschte Unterlagen (Lohnabrechnungen) den Kreditersuchen an die Privatklägerin beifügte, spielgelte er ihr vor, die Kreditnehmer H._____ und

- 20 - G._____ verfügten über bessere finanzielle Verhältnisse als in Tat und Wahrheit. Eine täuschende Handlung liegt somit vor. Diese war arglistig, da gefälschte Ur- kunden eingesetzt wurden und im Geschäftsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 117 IV 153 S. 155). Die Vorinstanz ver- neint sodann zu Recht das Vorliegen einer die Arglist neutralisierende Opfermit- verantwortung (Urk. 31 S. 31). Grundsätzlich sind Banken zu erhöhter Wachsam- keit verpflichtet, die Unvorsicht kann jedoch die Arglist nur verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BSK-StGB II, ARZT, Art. 146 N 73). Die Angaben in den Kreditanträgen über Lohnhöhe, Miet- zins etc. waren nicht derart lebensfremd, dass die Privatklägerin spezielle Vorkeh- rungen hätte treffen müssen. Der Privatklägerin kann somit keine Missachtung der grundlegendsten Sorgfalts- pflichten angelastet werden. Klarerweise wurde sodann die Privatklägerin in den Irrtum versetzt, dass die Kreditnehmer über bessere finanzielle Verhältnisse ver- fügten, als dies tatsächlich der Fall war, weshalb die Privatklägerin den Kredit- nehmern einen Kredit ausbezahlt hat, was die erforderliche Vermögensdisposition darstellt. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass zufolge ausbleibender Ratenzah- lungen bei der Privatklägerin der erforderliche Vermögensschaden entstanden sei. Indessen wäre auch ein solcher durch eine erhöhte Gefährdung des Vermö- gens zufolge der Falschangaben betreffend die finanziellen Verhältnisse der Kre- ditnehmer zu bejahen. Davon, dass, wie die Verteidigung geltend macht, kein Schaden entstanden sei (Prot. II S. 15), kann keine Rede sein. Der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB ist somit er- füllt ist. 4.2. Der Beschuldigte hat im Wissen, dass die Urkunden gefälscht waren, diese zur Kreditprüfung an die Privatklägerin übermittelt. Er wusste auch, dass die fal- schen Angaben bei der Privatklägerin einen Irrtum hervorrufen und diese auf- grund der Angaben Kredite ausbezahlen würde. Er musste sodann zumindest damit rechnen, dass das Vermögen der Privatklägerin zufolge der vorgetäuschten besseren finanziellen Lage der Kreditsuchenden gefährdet war bzw. die Kredit- nehmer dann die Raten effektiv nicht vertragsgemäss begleichen konnten. Die

- 21 - Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ist ebenfalls zu bejahen, da er pro ver- mittelten Kredit 15% der zu entrichtenden Konsumkreditzinsen als Provision er- halten hatte. Auch der subjektive Tatbestand des Betruges ist erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt, weshalb der Beschuldigte des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 und Dossier 10 schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung/Vollzug 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er-

- 22 - höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 1.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). 1.3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Dezember 2011 mit einer Strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– belegt (Urk. 31 S. 32 f.). Da auch vorliegend eine Geldstrafe auszufäl- len sein wird, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben (BGE 137 IV 54).

2. Der Strafrahmen reicht bei Urkundenfälschung und Betrug bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Tatmehrheit ergibt sich somit ein theoretischer Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sieben- einhalb Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Allerdings liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, die es erheischen würden, den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe zu verlassen. Im Unterschied zur Vorinstanz wird der Beschuldigte vorliegend auch noch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (statt Abs. 3: betreffend Dossier 2) schuldig gesprochen, was indessen auf den Strafrahmen keine Auswirkung hat. Da der Tatvorwurf der Urkundenfälschung eng mit jenem des Betruges verwoben ist und die beiden Delikte insoweit eine Tateinheit bilden, rechtfertigt es sich, das Verschulden einheitlich zu gewichten und - im Gegensatz zur Vorinstanz - von ei- ner Asperation (mit Ausnahme der Zusatzstrafe) abzusehen.

- 23 - 3.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so hat der Beschuldigte seine Po- sition als Kreditvermittler (Urk. BO1/1 HD 2/1/4) ausgenutzt, um die kreditsuchen- den Eheleute GH._____, die die finanziellen Voraussetzungen für den Erhalt ei- nes Kredits nicht erfüllten, trotzdem zu einer Kreditaufnahme zu verhelfen, indem er die entsprechenden Unterlagen (3 Lohnausweise) fälschen liess oder solche Fälschungen bei der Einreichung des Kreditgesuchs verwendete. Zwar ist davon auszugehen, dass ihn v.a. das in finanziellen Nöten steckende Ehepaar GH._____ dazu drängte, und er nicht aktiv diese Art von Geschäften akquirierte. Die Eheleute GH._____ waren von ihrem ursprünglichen Kreditvermittler "L._____" abgewiesen worden und suchten deshalb verzweifelt nach einer ande- ren Quelle (Urk. BO2/1 HD 2/6 A 73). Als geschäftserfahrener Kreditvermittler hät- te er dennoch ihrem Ansinnen nicht nachgeben dürfen, zumal auch der Verdienst aus diesen Abschlüssen, wie auch der Verteidiger zu Recht darauf hinweist, im Vergleich zum Risiko unverhältnismässig war. Mit seinem Vorgehen zeigte er doch einige kriminelle Energie, indem er nicht nur wissentlich gefälschte Doku- mente verwendete, sondern in einem Fall solche Fälschen liess (Dossier 2). Die Deliktssumme von rund Fr. 39'650.– ist zwar nicht sehr hoch, wiegt aber für den einzelnen Kreditnehmer, der letztlich dafür gerade stehen muss, doch erheblich. Der für den Beschuldigten resultierende Gewinn belief sich auf Fr. 1'021.50. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere angeht, so steht das finanzielle Motiv wohl im Vordergrund. Seine Haltung zum ganzen Vorgehen zeigt sich aber auch in seiner Aussage: "Ich weiss nicht, weshalb die F._____ AG mich beschuldigt. An diesem Geschäft verdiente sie selber Geld und die Kunden machten einen Gewinn, weil sie nicht zurückbezahlten. Soviel ich weiss, ist die F._____ AG für nicht bezahlte Ratenzahlungen abgesichert. Sie hat überhaupt keinen Schaden genommen. Der eigentliche Geschädigte bin ich, da ich psychisch ruiniert bin" (Urk. BO3/1 HD 3/7 S. 13); er schätzt den Unrechtsgehalt seiner Handlungen offensichtlich als gering ein und sieht v.a. sich als Opfer. Der Beschuldigte hätte sodann ohne weiteres auf solche unlautere Kreditvermittlungen verzichten können, zumal er nicht auf dieses Geld angewiesen war, nachdem er daneben mit Restaurants (M._____ und N._____) ebenfalls ein genügendes Einkommen generierte. Demgegenüber ist zu

- 24 - seinen Gunsten anzunehmen, dass er auch durch den Wunsch, dem Ehepaar GH._____ aus finanziellen Nöten zu helfen, zur Tat veranlasst worden war. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen. 3.3. Die Täterkomponente und insbesondere die persönlichen Verhältnisse wur- den von der Vorinstanz umfassend dargestellt (Urk. 31 S. 36 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte noch ergänzend aus, er arbeite weiterhin als Geschäftsführer des Restaurants "M._____" und verdiene monatlich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 7'000.–. Er habe noch ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.– Steuerschulden. Weitere Einkünfte habe er "offiziell nicht" (Prot. II. S. 7 ff.). Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am

27. März 2006 vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen wegen Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 32). Diese Vorstrafe wirkt sich nicht straferhöhend aus. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. 3.4. Damit ist von einer Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen auszugehen.

4. Was die Zusatzstrafe angeht, so wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

16. Dezember 2011 wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz zu einer Geld- strafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 70.– verurteilt. Er hatte als Geschäftsführer des Restaurant "M._____" den türkischen Staatsangehörigen O._____ (seinen Neffen) in der Zeit von ca. Mai 2011 bis am 23. November 2001 an mehreren nicht mehr bestimmbaren Tagen, letztmals am 23. November 2011 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr als Pizzabäcker beschäftigt, obwohl er zumindest in Kauf genommen hatte, dass er über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldig- te zeigte sich damals nicht geständig (Beizugsakten BO04; Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, B-5/2001/3619, Urk. 2 S. 4). Gleichzeitig handelte er aber während der vorliegenden laufenden Strafuntersuchung, was

- 25 - leicht straferhöhend zu gewichten ist. In Anwendung des Aspirationsprinzips er- weist sich eine Strafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 5.1. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien erscheint somit als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 260 Tagesätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Daran ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. 5.2. Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verändert. Es ist deshalb von der Tagessatz- höhe der Vorinstanz von Fr. 60.– auszugehen (Urk. 31 S. 36 und 39). Einer allfäl- ligen Erhöhung steht das Verschlechterungsgebot entgegen. 5.3. Entgegen der Vorinstanz ist von der Ausfällung einer Busse abzusehen.

6. Die Bestimmung der Zusatzstrafe ergibt sich nun aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und der Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe (Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 4.2.), d.h. aus der Differenz von 260 Tagessätzen abzüglich 75 Tagessätze. Damit beträgt die Zusatzstrafe 185 Tagessätze zu Fr.60.–.

7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche/Ersatzforderung

1. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verweis der Privatklägerin zur Durch- setzung ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses ist zu bestätigen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von Fr. 6'212.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässigen erlangten Vermögens- vorteil an den Staat zu verpflichten. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag zu- folge der Freisprüche in den Dossiers 12, 19, und 20 auf Fr. 1'686.95. Sie be- gründete allerdings ihren Entscheid nicht weiter. Aufgrund des Freispruchs bezüg- lich des Dossiers 17 ist dieser Betrag auf Fr. 1'021.50 zu reduzieren.

- 26 - 2.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethi- schen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Weiter soll verhindert werden, dass der Beschuldigte besser gestellt wird, als wenn er die Vermögenswerte nicht verwendet hätte. Dementsprechend ist der vom Beschul- digten deliktisch erworbene Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates abzu- schöpfen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, Fr. 1'021.50 als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezah- len. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Zif- fer 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vorin- stanzlich teilweise freigesprochen wurde und mit seiner Berufung einen weiteren Teilfreispruch erringt, sind ihm die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'145.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. Oktober 2014, bezüglich Dispositivziffer 2 (Frei- spruch betreffend Dossiers 12, 19 und 20) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend der Dossiers 2 und 10.

2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend das Dossier 17 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Dezember 2011.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 1'021.50 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

6. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drit- teln auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'145.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 28 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich mit Formular gem. § 54a PolG.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. November 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.