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SB150182

Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Januar 2015 wie folgt schuldig gesprochen: der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der versuchten räuberischen Erpressung im Sin- ne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Verursachens einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter An- rechnung von 178 Tagen erstandener Untersuchungshaft, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass die Vorinstanz auf 2 Tage. Zu- dem nahm es davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte seit 28. August 2014 im

- 7 - vorzeitigen Strafvollzug befindet. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten vollzogen wird. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein- gewiesen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Mas- snahme. Sodann ordnete das Bezirksgericht die Einziehung und Vernichtung di- verser beschlagnahmter Gegenstände an, während der beschlagnahmte Bar- geldbetrag von Fr. 150.80 zur teilweisen Deckung der Busse herangezogen wur- de. Das Schadenersatzbegehren von B._____ verwies das Bezirksgericht auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 52 S. 25 ff.).

E. 2 Gegen das am 15. Januar 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 131) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 41). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 8. April 2015 (Urk. 49), worauf die Verteidigung mit Schreiben vom 23. April 2015 recht- zeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages und ersuchte um Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Beweisanträge wurden keine ge- stellt. Der behandelnde Therapeut gab am 21. September 2015 Auskunft über den Therapieverlauf (Urk. 62).

E. 2.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei eine (strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 36/1 S. 3). Grund- sätzlich empfehle der Gutachter Dr. med. J._____ zwar die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene als die beste Behandlungsmöglichkeit, erachte aber auch eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zumindest als teilgeeignet (HD Urk. 17/13 S. 28 f.). Der Beschuldigte habe sich leider geweigert, sich für eine Massnahme für junge Erwachsene und einen vorzeitigen Massnah- menantritt in einem entsprechenden Massnahmenzentrum motivieren zu lassen. Eine Anordnung gegen den Willen des Beschuldigten erachtete die Staatsanwalt- schaft aufgrund des Charakters des Beschuldigten, namentlich seiner intellektuel- len Fähigkeiten, eine solche Massnahme auf raffiniert-querulatorische Weise zum

- 24 - Scheitern bringen zu können, als von vornherein aussichtslos (Urk. 36/1 S. 8; Prot. I S. 108).

E. 2.2 Bereits in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2014 konnte der Beschuldigte zum Gutachten von Dr. med. J._____ vom 4. Au- gust 2014 Stellung nehmen. Damals führte er im Wesentlichen aus, dass er grundsätzlich nicht abgeneigt sei, eine Therapie zu machen, jedoch eine Mass- nahme nach Art. 61 StGB ablehne. Er bevorzuge eine Freiheitsstrafe mit strafvoll- zugsbegleitender Massnahme (HD Urk. 2/8 S. 2). Vor Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte seine dezidierte Ablehnung bezüglich einer Massnahme für junge Erwachsene. Er wolle für das, was er getan habe, zwar gerade stehen. Er denke nicht, dass eine Institution für junge Erwachsene für ihn geeignet sei. Er wisse schon, dass dies seine letzte Chance sei, eine Lehre nachzuholen. Diese Mög- lichkeit bestehe aber auch in der Strafanstalt Pöschwies, welche ziemlich viele Lehren im Angebot habe, und er bekundete, dass ihn Schreiner oder Schlosser interessieren würde (Prot. I S. 36 f.). Der Verteidiger stellte einen berechnenden Charakter des Beschuldigten in Abrede. Dieser wehre sich wenn schon eher we- gen seiner schlechten Erfahrungen mit diversen stationären Aufenthalten in der Schweiz und im Ausland strikt gegen eine stationäre Massnahme (Urk. 36/2 S. 3- 5; Prot. I S. 110). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, er habe in seiner Jugend bereits drei Jahre in pädagogischen In- stitutionen verbracht und eine "innere Gegenhaltung" entwickelt. Zudem habe er im vorzeitigen Strafvollzug seine Lehre wieder aufgenommen und wünsche nicht, an einen anderen Ort versetzt zu werden (Prot. II S. 10).

E. 2.3 Der Schlussfolgerung des Gutachtens folgend, wonach aufgrund des kom- plexen Störungsbildes beim Beschuldigten grundsätzlich nur eine stationäre Be- handlung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, nicht jedoch eine ambulante Behandlung (HD Urk. 17/13 S. 27 f.), ordnete die Vorinstanz eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB an unter Aufschub des Strafvoll- zuges zugunsten dieser Massnahme (Urk. 52 S. 23, 26).

E. 3 Strafrahmen

E. 3.1 Der Beschuldigte und sein Verteidiger beantragen auch im Berufungsverfah- ren die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne

- 25 - von Art. 63 StGB. Zur Begründung wird angeführt, einzig der begutachtende Facharzt halte eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB für sachgerecht. Die Anklägerin habe eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragt, da nach ihrem Dafürhalten eine Massnahme für junge Erwachsene von vornherein als aussichtslos erscheine. Der Beschuldigte lehne eine solche seit jeher ab, stehe einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB hingegen sehr positiv gegenüber. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sowohl gegen den Willen des Beschuldigten sowie entgegen der Anträge der Staatsan- waltschaft auszufällen und hierzu allein auf die Einschätzungen eines Facharztes abzustellen, der den Beschuldigten gerade einmal knapp drei Stunden gesehen habe, erscheine ebenso wenig sachgerecht (Urk. 54 S. 2 f.). Zudem sei auch der Bewährungs- und Vollzugsdienst schon im Mai 2015 der Ansicht gewesen, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei erfolgsversprechender als eine sta- tionäre Massnahme. Seither habe sich der Therapieverlauf auch erfreulich entwi- ckelt (Urk. 66 S. 7).

E. 3.2 Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautet auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 58).

E. 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren lag über die vorzeitig bewilligte ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB ein kurzer Bericht des Amtes für Justizvoll- zug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 3, vom

E. 3.4 Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erstattete das Amt für Justizvollzug, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, einen Bericht betreffend Eignungsabklärung im Hinblick auf eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB in Bezug auf den Beschuldigten (vgl. Urk. 59). Im Rahmen die- ser Eignungsabklärung gelangt die Abteilungsleitung zum Schluss, dass der Be- schuldigte nicht gewillt sei, eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB zu ab- solvieren. Im Gespräch vom 23. April 2015 mit den Fallverantwortlichen der ge- nannten Abteilung in der JVA Pöschwies habe der Beschuldigte seine mangelnde Bereitschaft, eine solche Massnahme zu durchlaufen, bestätigt. Aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungshaltung sei nach Rücksprache mit dem Massnah- menzentrum Uitikon (MZU) darauf verzichtet worden, den Beschuldigten dort ei- nen Vorstellungstermin absolvieren zu lassen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Massnahmebedürftigkeit beim Be- schuldigten angesichts des bestehenden Delinquenzrisikos als ausgewiesen und seine Massnahmefähigkeit grundsätzlich als gegeben erachtet würden. Jedoch fehle es dem Beschuldigten an der Motivation für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Das geforderte Mindestmass an Motivation, um eine solche Mass- nahme erfolgreich zu absolvieren, sei folglich beim Beschuldigten nicht vorhan- den. Demgegenüber sei gemäss ihren Informationen der Verlauf des vorzeitigen Strafvollzugs in der JVA Pöschwies wie auch der ambulanten Therapie beim PPD beim Beschuldigten grundsätzlich als positiv zu bezeichnen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte laut seinen Aussagen in der JVA Pöschwies ebenfalls die Mög- lichkeit, seine angefangene Schreinerlehre weiterzuführen. Dementsprechend be- stünden vorliegend in der JVA Pöschwies in therapeutischer Hinsicht wie auch betreffend beruflicher und sozialer Integration Angebote, die geeignet seien, das bestehende Delinquenzrisiko beim Beschuldigten günstig zu beeinflussen. Vor dem geschilderten Hintergrund wird im Bericht des Amtes für Justizvollzug das Fazit gezogen, dass die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, welche während des Strafvollzugs und nach bedingter Entlassung in die Freiheit durchgeführt werden könnte, aktuell erfolgversprechender sei als die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB, welche gegen

- 27 - den Willen des Beschuldigten und ohne jegliche Kooperationsbereitschaft durch- geführt werden müsste (Urk. 59 S. 1 f.).

E. 4 Grundsätze der Strafzumessung

E. 4.1 Eine Massnahme für junge Erwachsene hat das Gericht anzuordnen, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war, in seiner Persönlichkeits- entwicklung erheblich gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammen- hang steht. Zudem muss erwartet werden, dass durch die Massnahme sich der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen lässt (Art. 61 Abs. 1 StGB). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" liegt die An- ordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht im Ermessen des Ge- richts, sondern muss von Gesetzes wegen erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Art. 61 StGB vorliegen (Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 61 N 11 mit Hin- weisen; BSK StGB I - Heer, 3. Auflage Basel 2013, Art. 61 N 11 mit Hinweisen).

E. 4.2 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass vorlie- gend die erwähnten Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB gegeben sind (vgl. Urk. 52 S. 20 f.). Der Beschuldigte war, als er die hier zu beur- teilenden Verbrechen und Vergehen beging, zwischen 18 und 20 (bzw. 21) Jahre alt, er litt gemäss dem Gutachter Dr. med. J._____ an einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen mittleren Aus- masses (ICD F61.0) sowie an einer leichten Polytoxikomanie, wobei die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten vor allem mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehen würden. Überdies bejahte der Gutachter, dass sich durch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen lasse. Die Kriminalität des Beschuldigten bezeichnete der Gutachter als "einge- schliffenes Verhaltensmuster", habe er doch bereits während seiner Kindheit und Jugend zu delinquieren begonnen. Ohne entsprechende Behandlung müsse dem Beschuldigten eine düstere Legalprognose attestiert werden, da die Gefahr weite- rer Straftaten gegen das Eigentum, aber auch gegen Leib und Leben Dritter mo- derat bis deutlich erhöht sei. Schliesslich erachtete er aus psychiatrischer Sicht

- 28 - sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch -fähigkeit als gegeben, und letztlich scheine der Beschuldigte auch massnahmewillig zu sein (HD Urk. 17/13 S. 21 ff. und 26 ff.).

E. 4.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Feststellungen des Gutachters grundsätzlich überzeugen (Urk. 52 S. 21). Sie sind umfassend, ausgewogen, schlüssig und nachvollziehbar. Einzig bei der Einschätzung der Massnahmewilligkeit durch den Gutachter ist mit der Vorinstanz ein Vorbehalt anzubringen. Zwar lehnt der Beschuldigte nicht ge- nerell eine Therapie ab, doch wies er wie geschildert eine stationäre Massnahme stets dezidiert von sich (u.a. HD Urk. 36/1 S. 3; Prot. I S. 36; vorne Ziffer III. 2.2 und 3.1). Seine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, bezieht sich einzig auf ei- ne ambulante Therapie während (und nach) dem Strafvollzug.

E. 5 Delikte gemäss ND 5, Anklageziffer 11 Die (versuchte) Verursachung einer Explosion und der vorgesehene Diebstahl stellen sich als einheitlichen Tatkomplex dar, indem die Sprengung des Bankau- tomaten die unerlässliche Vorstufe für das beabsichtigte Behändigen und an- schliessende Verbrauchen des darin befindlichen Geldes bildete. Es ist daher ei- ne gemeinsame Würdigung beider Delikte angebracht.

E. 5.1 Der Gutachter spricht sich zur Verbesserung der Legalprognose ausdrück- lich und "eigentlich nur" für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB aus (HD Urk. 17/3 S. 26 und 28). Dies tut er auch vor dem Hintergrund der erhebli- chen Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten, der zunehmenden sozialen Desintegration, der Arbeitslosigkeit, dem Fehlen von konkreten Zukunftsplänen und namentlich des Bewährungsversagens in der Vergangenheit, da bereits zahlreiche ambulante Therapien in den letzten Jahren den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten (dazu auch die korrekte Auflistung der Vorinstanz, Urk. 52 S. 21 f.). Eigentliche Mass- nahmezentren seien (viel besser) zur Behandlung des Beschuldigten, die ago- gisch und edukativ ausgerichtet sein müsse, in der Lage (HD Urk. 17/3 S. 28 f.). Eine Empfehlung des Gutachters, wonach alternativ eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werden kann, wie es die Anklagebehörde in erster Instanz beantragte, findet sich nicht im Gutachten. Zur Frage, ob der Art der Be- handlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getra- gen werden könne, machte der Experte einerseits klar, dass unter dem strikten Regime einer stationären Massnahme die moderate bis erhöhte Rückfallgefahr viel eher gebannt werden kann, liess aber anderseits durchblicken, dass grund- sätzlich auch im modernen Strafvollzug mit dem arbeitsagogisch ausgerichteten

- 29 - Setting die Art der Behandlung mindestens zum Teil berücksichtigt werden kann (HD Urk. 17/3 S. 28 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Gutachter einer ambu- lanten Therapie im Rahmen des Strafvollzugs nicht schlichtweg einen Erfolg ab- spricht.

E. 5.2 Obwohl das vom 4. August 2014 datierte Gutachten (vgl. HD Urk. 17/13) grundsätzlich nicht an Aktualität eingebüsst hat, haben sich doch die für den hier zu treffenden Entscheid massgebenden Verhältnisse in den vergangenen knapp 14 Monaten teilweise geändert. So wurde dem Beschuldigten nach Erstellung des Gutachtens der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, er konnte in die JVA Pöschwies eintreten, durchlief die mehrmonatige Therapie-Abklärungsphase und das Amt für Justizvollzug gab daraufhin eine Einschätzung und sinngemäss einen Vorschlag ab (vgl. vorne Ziffer III. 1, 3.3 und 3.4). Danach wird die Anordnung einer ambu- lanten Behandlung nach Art. 63 StGB, welche während des Strafvollzugs und nach bedingter Entlassung in die Freiheit durchgeführt werden könnte, aktuell als erfolgversprechender eingestuft als die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB, welche gegen den Willen des Beschuldigten und ohne jegliche Kooperationsbereitschaft durchgeführt werden müsste (Urk. 59 S. 1 f.). Dieser sorgfältig abgefasste und ausgewogene Bericht basiert auf einlässlichen Abklä- rungen durch Fachpersonen in den ersten sechs Monaten Aufenthalt des Be- schuldigten in der JVA Pöschwies. Er erscheint sowohl in der Begründung wie im Ergebnis plausibel und es kann darauf abgestellt werden. Auch knüpft er nicht nur an der konstanten Haltung des Beschuldigten und seiner Verteidigung an, son- dern propagiert letztlich, was bereits die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz bean- tragt hatte. Zudem ist von Bedeutung, dass die JVA Pöschwies über verschiede- ne Gewerbebetriebe verfügt, in denen auch eine Ausbildung absolviert werden kann. Namentlich findet sich eine Schreinerei, in der der Beschuldigte seine vor Jahren abgebrochene Schreinerlehre fortsetzen und abschliessen kann. Seine Motivation dazu scheint vorhanden (vgl. Prot. II S. 6 f.). Somit gibt es auch in der JVA Pöschwies in therapeutischer Hinsicht wie betreffend beruflicher und sozialer Integration Angebote, die geeignet sind, das bestehende Delinquenzrisiko beim Beschuldigten günstig zu beeinflussen. Zudem schilderte der behandelnde

- 30 - Therapeut M._____ den Therapieverlauf als gut und den Beschuldigten als gut motiviert. Auch der Therapieausblick sei positiv (Urk. 62). Zum mehrfachen Bewährungsversagen des Beschuldigten in der Vergangenheit ist zu erwähnen, dass sämtliche (angeordneten oder freiwilligen) ambulanten Be- handlungen bisher in Freiheit durchgeführt wurden, während nunmehr eine ambu- lante Therapie im Strafvollzug und damit neu auch in geordnetem äusseren Rah- men zur Diskussion steht. Der Beschuldigte ist positiv dazu eingestellt, so dass eine ambulante Massnahme von Anfang an als zielführend und zweckmässig er- scheint, um ihm die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprogno- se zu verbessern.

E. 5.3 In Würdigung all dieser Umstände ist es gerechtfertigt, abweichend von der Empfehlung des Gutachters und – ebenfalls entgegen der Vorinstanz – von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen.

E. 5.4 Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nach- träglich eine stationäre Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b StGB, Art. 65 Abs.1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 und 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur; BSK StGB I - Heer, 3. Auflage Basel 2013, Art. 63b N 18 f.). IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise, nämlich hinsichtlich der Massnahmenanordnung. Dieser Punkt fällt im Vergleich zur strittigen Straf- zumessung aufwandmässig geringfügiger ins Gewicht. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind demnach zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel

- 31 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

E. 6 Delikte gemäss Hauptdossier, Anklageziffern 1.1 und 1.2 Die im Hauptdossier eingeklagten Tatbestände der Freiheitsberaubung, der ver- suchten räuberischen Erpressung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruches so- wie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz stehen ebenfalls in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex. Der Hausfriedensbruch und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz waren Mittel zum Zweck in Bezug auf die Freiheitsberaubung, die versuchte räuberische Erpressung und den Diebstahl. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Delikte als einen einzigen Lebenssachverhalt behandelt und eine gemeinsame Würdigung als einheitlichen Tatkomplex vorge- nommen (Urk. 52 S. 10).

E. 6.1 Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass überwiegend das Rechtsgut der Freiheit betroffen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf diese Deliktsgruppe war zwar weder besonders überlegt noch durchdacht oder raffiniert. Andererseits wurde es doch seitens des Beschuldigten genau geplant und entsprechend vor- bereitet sowie zu fünft vorbesprochen und geistig durchgespielt. Bei der Ausfüh- rung der Tat ging der Beschuldigte sodann in skrupelloser Art und Weise vor. Das Opfer sollte in möglichst grosse Angst versetzt werden, um sicher zu stellen, dass es die Geldforderungen erfüllen würde. Auch wenn es sich beim Privatkläger F._____ um ein Opfer handelte, welches in den gleichen Kreisen wie der Be- schuldigte verkehrte, wurde dieser in grosse Angst versetzt, als er auf offener Strasse von Maskierten in den Laderaum des Lieferwagens gezerrt, mehrmals geschlagen und auf verschiedene Weise traktiert, mit Pistole und Sturmgewehr bedroht, in gefesseltem Zustand gefangen gehalten, während mehr als einer Stunde auf einer Irrfahrt in und um Winterthur so transportiert, zwischendurch im Wald ausgeladen und aufgefordert wurde, mit einer Schaufel sein eigenes Grab

- 14 - zu schaufeln, wobei man ihn mit zwei Schüssen in die Luft aus einer Schreck- schusspistole zusätzlich einschüchterte und schliesslich nach erneutem Einsper- ren im Laderaum, Schlägen und Weiterfahrt noch immer an den Händen gefesselt aus der geöffneten Laderaumtüre in den Schnee spedierte und alleine zurück- liess. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten im Vergleich zu derjenigen der vier Mit- täter ist anzufügen, dass er als Koordinator oder Gehirn des ganzen Unterneh- mens agierte, was zufolge seines Verteidigers ihm am Besten lag (Prot. I S. 127). Es kam ihm daher eine zentrale Rolle zu. Der Beschuldigte hatte die Idee und er war der Initiator dieser Aktionen, nachdem ihm der Mitbeschuldigte C._____ von angeblichen Schulden eines Kollegen, des späteren Privatklägers F._____, er- zählt hatte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 40). Es ging darum, das Opfer unter Berufung auf angebliche tschechische Hintermänner mit Gewalt- anwendung und Einsatz vermeintlich geladener Waffen zur Bezahlung nicht ge- schuldeten Geldes zu bringen. Nebst zahlreichen persönlich vorgenommenen Handlungen erteilte der Beschuldigte auch Anweisungen an die Mitbeschuldigten, so zum Beispiel, sie sollten den Privatkläger "hart dran nehmen". Zur Tatausfüh- rung brachte der Beschuldigte die von ihm bereits zuvor beschafften Waffen (ein Sturmgewehr, eine Pistole, eine Schreckschusspistole) mit, holte zusammen mit einem Mittäter den von ihm zuvor angemieteten Lieferwagen ab, verabredete sich mit dem Privatkläger F._____ zu einem Bier und lockte diesen zum geplanten Entführungsort, zeigte ihm – um die Bedrohungslage zu unterstreichen – ein ge- fülltes Magazin und durchsuchte nach der Fesselung von F._____ dessen Woh- nung nach Wertsachen und Drogen (Prot. I S. 14 ff.). Auffallend ist insbesondere auch der fehlende Respekt des Beschuldigten gegenüber der Integrität und dem Eigentum anderer Personen. Auch wenn er selber kaum direkt handgreiflich wur- de, war er doch derjenige, der die Gewaltanwendung anordnete, an die Mittäter delegierte (Prot. I S. 17) und letztlich den brutalen Überfall auf den Privatkläger orchestrierte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere in Bezug auf die mit der Freiheitsbe- raubung verbundenen Delikte mittelschwer. Demgegenüber ist das Verschulden

- 15 - hinsichtlich des Diebstahls, des Hausfriedenbruches und der Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz als noch leicht einzustufen; die beiden letztgenannten sind als blosse Begleitdelikte einzustufen. Minimal strafmindernd zu berücksichtigen ist die bloss versuchte Tatbegehung bei der räuberischen Erpressung, denn es han- delt sich ebenfalls um einen vollendeten Versuch, nachdem der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit gemäss seiner Vorstellung zu Ende geführt hat (vgl. Ziffer II. 5.1). Der zur Tatvollendung gehörende Erfolg trat nicht ein bzw. zu einer Geldzah- lung kam es nicht infolge der Verhaftung aller Beschuldigten am 21. Februar 2013 (Art. 22 Abs. 1 StGB).

E. 6.2 Subjektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Verschulden nicht relati- viert, sondern eher erhöht. Der Beschuldigte beging die Delikte bei intakter Schuldfähigkeit (HD Urk. 17/13 S. 23 f. und 26 f.). Dem Motiv lag Habgier zugrun- de ("Es ging sicher um Geld", Prot. I S. 13). In einer wirtschaftlichen Notlage be- fand sich der Beschuldigte damals jedenfalls nicht (Prot. I S. 12 f.). Die Entschei- dungsfreiheit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt. Vielmehr wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auf diese menschenverachtende Demonstration zu ver- zichten. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte hier delinquierte, weist auf eine ziemlich grosse kriminelle Energie hin.

E. 6.3 Separat betrachtet würde sich für diesen Deliktskomplex eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren rechtfertigen. Zur Abgeltung dieser Delikte und in Nachachtung des Asperationsprinzips ist die vorgenannte Einsatzstrafe um 1 ¾ Jahre auf 4 Jahre zu erhöhen.

E. 7 Delikte gemäss ND 3, Anklageziffer 10 Diese Deliktsgruppe betrifft den Raub- und Nötigungsversuch sowie die versuchte Widerhandlung gegen das BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gegenüber G._____ und H._____ in der Wohnung der Privatklägerin G._____.

- 16 -

E. 7.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bezeichnete die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldig- ten und seines Mittäters zutreffend als äusserst brutal, schlug doch der Beschul- digte dem Opfer H._____ mit einem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf und den Rücken, was eine Rissquetschwunde am Hinterkopf des Opfers zur Folge hatte. Auch die Idee zu diesem Überfall, wobei man sich mit einer List Einlass in die Wohnung verschafft hatte (die Täter gaben sich als I._____ aus dem … aus) und dann maskiert sowie mit einem Baseballschläger und einer Gasdruckpistole über die Geschädigten herfiel, stammte zugegebenermassen vom Beschuldigten (Prot. I S. 24 f.). Auch hinsichtlich dieser Delikte lag die Anführer-Funktion beim Beschuldigten. Wiederum ist die Tatsache der überwiegend nur versuchten Tat- begehungen – ebenfalls vollendete Versuche – geringfügig strafmindernd zu be- achten. Diesmal wurden der Beschuldigte und sein Mittäter durch die Gegenwehr und die Hilfeschreie der Opfer in die Flucht geschlagen (Prot. I S. 25). Das objek- tive Verschulden wiegt keineswegs mehr leicht.

E. 7.2 Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatkomponente wirkt sich wiederum leicht erschwerend aus, nach- dem die Delikte bei gegebener Schuldfähigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie aus blosser Geldgier und unter Offenbarung von einiger krimineller Energie verübt wurden.

E. 7.3 Aufgrund des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu er- höhen.

E. 8 Delikte gemäss HD und ND 1, 6; Anklageziffern 1.3, 2 und 12

E. 8.1 Objektive Tatschwere Der Kupferdiebstahl (ND 1), die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (ND 6) und der Pornografietatbestand (HD Ziff. 1.3) sind mit der Vorinstanz im Gesamtkontext nicht als gravierend zu bezeichnen und mit leichtem Tatverschul- den zu gewichten.

- 17 -

E. 8.2 Subjektive Tatschwere Auch diese Delikte beging der Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit, in freier Entscheidung und aus finanziellem Beweggrund bzw. aus Unbekümmertheit, womit das objektive Tatverschulden etwas erhöht wird.

E. 8.3 Asperierend ist die Einsatzstrafe dafür um weitere 3 Monate anzuheben.

E. 8.4 Auf die ebenfalls heute zu beurteilende, vor der früheren Verurteilung vom

E. 13 Fazit Strafzumessung

E. 13.1 Anknüpfend an die vorne in Ziffer II. 11 festgelegte Einsatzstrafe für die nach dem 13. September 2011 begangenen Delikte von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe re- sultiert eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. Sep-

- 23 - tember 2011. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 5 Jahren Freiheitsstrafe. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute insgesamt 578 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (HD Urk. 21; Urk. 24 S. 1; Art. 51 StGB).

E. 13.2 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss ND 6, Anklageziffer 12, erscheint ange- messen und ist zu bestätigen (Urk. 52 S. 19). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Massnahme

1. Mit Verfügung vom 28. August 2014 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug sowie der vorzeitige Antritt einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bewilligt (HD Urk. 21/61). Der Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug erfolgte am

E. 18 Dezember 2014 (Urk. 34).

E. 22 Dezember 2014 vor (vgl. Urk. 35). Diesem ist zu entnehmen, dass die ambu- lante Massnahme am 10. September 2014 in Vollzug gesetzt wurde, der Be- schuldigte sich seit dem 21. November 2014 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Regensdorf befindet und dass bis zum 18. Dezember 2014 drei Therapiegespräche zur Abklärung mit dem behandelnden Therapeuten des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD), M._____, stattgefunden haben, wo- bei die Abklärungsphase bis März 2015 dauern werde. Der Beschuldigte habe of- fen über seine Lebens- und Deliktgeschichte berichtet, wiewohl er ein gewisses Misstrauen zeige. Die therapeutische Bearbeitung der Delikte sowie die Bearbei- tung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile würden nach Abschluss der The- rapie-Abklärungsphase starten.

- 26 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Januar 2015 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Wider- ruf), 5 (Einziehungen), 6 (Zivilpunkt) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 578 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
  5. September 2011, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  7. Es wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'750.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der - 32 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehal- ten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1–3; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150182-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 29. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 15. Januar 2015 (DG140069)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Sep- tember 2014 (Urk. HD 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des versuchten Verursachens einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilwei- se des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG; − der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- 3 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

13. September 2011, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit

28. August 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

5. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Juni 2013 (HD act. 16/13) beschlagnahmten und nach- folgend aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet: − Mobiltelefon Sony Yperia S Arc, HD mit verbotener Tierpornogra- fie; − Verschlusskopf zu Sturmgewehr 90;

- 4 - − diverse Druckluftpatronen zu CO2-Pistole; − 1 Patronenhülse.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

10. April 2014 (ND act. 3/10/8) beschlagnahmten und nachfolgend auf- gelisteten Gegenstände werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet: − 1 Roger Staub-Mütze (…); − 1 weisser Handschuh (…); − 1 Baseballschläger (…); − 1 brauner Schal (…); − 1 Gilet blau (…); − 1 Baseballmütze blau (…); − 1 T-Shirt grün, "WE" mit Frontaufdruck (…).

c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

12. Juni 2013 (HD act. 16/12) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 150.80 wird zur teilweisen Deckung der Busse herangezogen.

6. Das Schadenersatzbegehren von B._____ wird auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV); 8'818.50 Auslagen Untersuchung; amtliche Verteidigungskosten RA Y._____ (inkl. MwSt.; Fr. 4'799.70 bereits bezahlt); Fr. 20'085.– amtliche Verteidigungskosten RA X._____ (inkl. MwSt.); Fr. 44'203.20 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung) sowie des ge- richtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtlichen Verteidi- gungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Ver-

- 5 - teidigungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 15. Januar 2015 sei betreffend Ziff. 2 und 4 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Mona- ten zu verurteilen.

3. Es sei dem Beschuldigten gegenüber eine vollzugsbegleitende ambu- lante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Unter ausgangsgemässer Kostenfolge, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 58, schriftlich)

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Januar 2015 wie folgt schuldig gesprochen: der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der versuchten räuberischen Erpressung im Sin- ne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Verursachens einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG, der versuchten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter An- rechnung von 178 Tagen erstandener Untersuchungshaft, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass die Vorinstanz auf 2 Tage. Zu- dem nahm es davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte seit 28. August 2014 im

- 7 - vorzeitigen Strafvollzug befindet. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten vollzogen wird. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein- gewiesen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Mas- snahme. Sodann ordnete das Bezirksgericht die Einziehung und Vernichtung di- verser beschlagnahmter Gegenstände an, während der beschlagnahmte Bar- geldbetrag von Fr. 150.80 zur teilweisen Deckung der Busse herangezogen wur- de. Das Schadenersatzbegehren von B._____ verwies das Bezirksgericht auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 52 S. 25 ff.).

2. Gegen das am 15. Januar 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 131) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 41). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 8. April 2015 (Urk. 49), worauf die Verteidigung mit Schreiben vom 23. April 2015 recht- zeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages und ersuchte um Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Beweisanträge wurden keine ge- stellt. Der behandelnde Therapeut gab am 21. September 2015 Auskunft über den Therapieverlauf (Urk. 62).

3. Der Beschuldigte schränkte die Berufung auf die Strafzumessung (Disposi- tivziffer 2) und die Massnahme (Dispositivziffer 4) ein (Urk. 54). Die nicht von der Berufung erfassten Regelungen, der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), der Wider- ruf (Dispositivziffer 3), die Einziehungen (Dispositivziffer 5), der Zivilpunkt (Dispo- sitivziffer 6) sowie das Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) erwachsen so- mit in Rechtskraft. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

- 8 - II. Strafzumessung

1. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren angesichts seiner Stellung unter den Mittätern, seines Verschuldens und seiner persönlichen Verhältnisse als zu hoch. Er beantragt eine Bestrafung mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 54 S. 2 f. und Urk. 66 S. 1 f.).

2. Zusatzstrafe Zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass hinsichtlich der kurz vor Mai 2011 durch den Beschuldigten (und anschliessend zwischen Mai und August 2011 durch den Beschuldigten C._____) begangenen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Anklageziffer 6, ND 3) in Bezug auf drei rechtskräftige Vor- strafen retrospektive Konkurrenz vorliegt, dass jedoch nur bezüglich des Strafbe- fehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2011 infolge Gleich- artigkeit der Strafen die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe möglich ist. Das Vorgehen zur Bildung einer Zusatzstrafe ist im vorinstanzlichen Urteil richtig dar- gelegt (Urk. 52 S. 7 f. und 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Strafrahmen 3.1 Hat der Täter wie hier mehrere Straftatbestände und teilweise mehrfach er- füllt, ist für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszu- gehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Einsatzstrafe ist das abstrakt mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt, nicht jenes, welches verschuldensmässig konkret am schwersten wiegt (Urteil des Bundesge- richts 6B_885/2010 vom 7.3.2011 E. 4.4.1.). Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentli-

- 9 - cher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55; Urteile des Bundesge- richts 6B_611/2010 vom 26. April 2011, 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011, 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 sowie 6B_164/2012 vom 7. Juni 2012). 3.2 Ausgehend vom schwersten Delikt des (versuchten) Verursachens einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei der obere Strafrahmen infolge der abstrakten Strafandro- hung bei 20 Jahren Freiheitsentzug liegt (Art. 40 StGB; Urk. 36/1 S. 6). 3.3 Es sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), abgesehen da- von, dass mit 20 Jahren die gesetzliche Obergrenze der Freiheitsstrafe erreicht ist. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Delikts- mehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind bei der Verschul- densbewertung innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend bzw. straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.4 Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ging die Vorinstanz nicht vom schwersten Delikt aus. Das ist nachfolgend zu korrigieren.

4. Grundsätze der Strafzumessung 4.1 Die Regeln für die Strafzumessung innerhalb des genannten Strafrahmens sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 7 und 9 f.). 4.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 91 ff.; Trech-

- 10 - sel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). 4.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammen- hang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter ver- fügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB).

5. Delikte gemäss ND 5, Anklageziffer 11 Die (versuchte) Verursachung einer Explosion und der vorgesehene Diebstahl stellen sich als einheitlichen Tatkomplex dar, indem die Sprengung des Bankau- tomaten die unerlässliche Vorstufe für das beabsichtigte Behändigen und an- schliessende Verbrauchen des darin befindlichen Geldes bildete. Es ist daher ei- ne gemeinsame Würdigung beider Delikte angebracht. 5.1 Objektive Tatschwere Die vorsätzliche Verursachung einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB (BSK StGB II - Roel- li/Fleischhanderl, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 223 N 11). Was die Art und Weise des Vorgehens betrifft, war vorliegend vorgesehen, den Geldautomaten mittels einer Gasexplosion mehr oder weniger unkontrolliert zu sprengen. Damit war von Vornherein ein grösserer Schaden an fremdem Eigentum eingeplant, einschliess- lich eines grossen Gefährdungspotentials für Leib und Leben zufällig vorbeige- hender Personen sowie namentlich der zur Durchführung der Automatenspren- gung bestimmten Mittäter. Sowohl Leib und Leben von Menschen als auch frem- des Eigentum waren gefährdet. Tatplanung, Organisation und Vorbereitung waren

- 11 - recht komplex, erfolgten ziemlich minutiös und erwiesen sich als zeitintensiv. Sie erstreckten sich bis zur Tatausführung über ca. vier Tage. Der Beschuldigte war dabei offensichtlich eine treibende Kraft, entgegen seiner distanzierenden Darstel- lung vor Vorinstanz (Prot. I S. 25 ff.; vgl. ND 5/10 S. 4 f.). So fasste er gemeinsam mit dem in Deutschland wohnenden D._____ den Entschluss für die Tat, reiste zwecks Besprechung mit D._____ nach Ulm, beriet mit diesem die Details für die Sprengung des auserwählten Automaten, übergab dem Mittäter D._____ seine E._____-Bankkarte, damit dieser die für das Vorhaben benötigten Materialien wie Propangas, diverse Werkzeuge und das Tatfahrzeug beschaffen und bezahlen konnte. Der Beschuldigte seinerseits rekrutierte in der Schweiz drei bzw. vier wei- tere Mittäter, u.a. einen als Chauffeur. Er liess sich von diesem zum Tatort nach Deutschland chauffieren, wo er zunächst das vom Mittäter D._____ organisierte und gekaufte Tatfahrzeug beim Verkäufer abholte und danach zusammen mit D._____ die dafür bestimmten Mittäter über die von ihnen vorzunehmende Sprengung des Bankautomaten instruierte. Anschliessend wartete er in der Nähe der Bank darauf, dass die Tatausführenden mit der Beute, dem aus seiner Veran- kerung gewuchteten und behändigten Tresor, am vereinbarten Treffpunkt er- scheinen würden. Am Tattag vom 17. November 2013 übte der Beschuldigte ei- nerseits die Oberaufsicht über das Geschehen aus und sollte dann den herbeige- brachten Tresor knacken bzw. öffnen, wozu er einen Plasmabrenner auf sich trug (Prot. I S. 28). Dem Beschuldigten kam daher sowohl bei der Tatplanung, der Or- ganisation und Vorbereitung wie auch im Zusammenhang mit der Tatausführung im Wesentlichen die Federführung, die Koordination und die Rolle des Auftragge- bers zu, der zuletzt im Hintergrund auf das durch die Ausführenden abzuliefernde Diebesgut wartete. Durch sein Verhalten offenbarte er eine ganz erhebliche krimi- nelle Energie. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Tater- folg des eingeklagten Straftatbestandes, die Explosion, nicht eingetreten ist. Auch resultierte bloss ein relativ geringer Sachschaden, und der mittels der Automaten- sprengung erstrebte Diebstahl – die Beteiligten erwarteten eine Beute von mehre- ren Zehntausend Euro (vgl. ND 5/1 und 5/8), was bei Bankautomaten durchaus realistisch ist – scheiterte folglich ebenfalls. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbe-

- 12 - gehung vor, konkret ist von einer vollendeten versuchten Verursachung einer Ex- plosion und einem vollendeten versuchten Diebstahl auszugehen. Damit ist der Versuch bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Straf- zumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Vollendeter Versuch lässt das Verschulden des Täters an sich unberührt. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Wie schon die Vorinstanz zutreffend konstatiert hat, ist das Ausbleiben des Erfolgs nicht dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen. Vielmehr ist dies wohl auf äussere Gegebenheiten vor Ort und/oder die Unfähig- keit seiner Mittäter zurückzuführen. Der Beschuldigte unternahm jedenfalls alles, was seiner Meinung nach erforderlich war, um an den Tresor und das darin ent- haltene Geld zu gelangen, namentlich indem er die zur Tatausführung bestimm- ten Mittäter mit entsprechendem Material ausrüstete und sie anleitete. Deshalb können die Versuche grundsätzlich nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden. Immerhin blieb eine Explosion aber gänzlich aus. Das objektive Verschulden für diesen Tatkomplex ist jedenfalls als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Angesichts des sehr weiten Strafrahmens und unter Berücksichtigung anderseits der Deliktsmehrheit ist die hypothetische Einsatzstra- fe noch im untersten Zehntel anzusiedeln, bei jedenfalls nicht weniger als 2 Jah- ren. 5.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei intakter Schuld- fähigkeit gehandelt hat (HD Urk. 17/13 S. 23 f. und 26 f.). Das Motiv war rein fi- nanzieller Art und damit egoistischer Natur, d.h. die Beschaffung von Geld, auch für Drogen (HD Urk. 17/13 S. 17). Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, von einem solchen Vorhaben abzusehen, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Tat- komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe leicht.

- 13 - 5.3 Hypothetische Einsatzstrafe Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe.

6. Delikte gemäss Hauptdossier, Anklageziffern 1.1 und 1.2 Die im Hauptdossier eingeklagten Tatbestände der Freiheitsberaubung, der ver- suchten räuberischen Erpressung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruches so- wie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz stehen ebenfalls in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex. Der Hausfriedensbruch und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz waren Mittel zum Zweck in Bezug auf die Freiheitsberaubung, die versuchte räuberische Erpressung und den Diebstahl. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Delikte als einen einzigen Lebenssachverhalt behandelt und eine gemeinsame Würdigung als einheitlichen Tatkomplex vorge- nommen (Urk. 52 S. 10). 6.1 Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass überwiegend das Rechtsgut der Freiheit betroffen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf diese Deliktsgruppe war zwar weder besonders überlegt noch durchdacht oder raffiniert. Andererseits wurde es doch seitens des Beschuldigten genau geplant und entsprechend vor- bereitet sowie zu fünft vorbesprochen und geistig durchgespielt. Bei der Ausfüh- rung der Tat ging der Beschuldigte sodann in skrupelloser Art und Weise vor. Das Opfer sollte in möglichst grosse Angst versetzt werden, um sicher zu stellen, dass es die Geldforderungen erfüllen würde. Auch wenn es sich beim Privatkläger F._____ um ein Opfer handelte, welches in den gleichen Kreisen wie der Be- schuldigte verkehrte, wurde dieser in grosse Angst versetzt, als er auf offener Strasse von Maskierten in den Laderaum des Lieferwagens gezerrt, mehrmals geschlagen und auf verschiedene Weise traktiert, mit Pistole und Sturmgewehr bedroht, in gefesseltem Zustand gefangen gehalten, während mehr als einer Stunde auf einer Irrfahrt in und um Winterthur so transportiert, zwischendurch im Wald ausgeladen und aufgefordert wurde, mit einer Schaufel sein eigenes Grab

- 14 - zu schaufeln, wobei man ihn mit zwei Schüssen in die Luft aus einer Schreck- schusspistole zusätzlich einschüchterte und schliesslich nach erneutem Einsper- ren im Laderaum, Schlägen und Weiterfahrt noch immer an den Händen gefesselt aus der geöffneten Laderaumtüre in den Schnee spedierte und alleine zurück- liess. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten im Vergleich zu derjenigen der vier Mit- täter ist anzufügen, dass er als Koordinator oder Gehirn des ganzen Unterneh- mens agierte, was zufolge seines Verteidigers ihm am Besten lag (Prot. I S. 127). Es kam ihm daher eine zentrale Rolle zu. Der Beschuldigte hatte die Idee und er war der Initiator dieser Aktionen, nachdem ihm der Mitbeschuldigte C._____ von angeblichen Schulden eines Kollegen, des späteren Privatklägers F._____, er- zählt hatte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 40). Es ging darum, das Opfer unter Berufung auf angebliche tschechische Hintermänner mit Gewalt- anwendung und Einsatz vermeintlich geladener Waffen zur Bezahlung nicht ge- schuldeten Geldes zu bringen. Nebst zahlreichen persönlich vorgenommenen Handlungen erteilte der Beschuldigte auch Anweisungen an die Mitbeschuldigten, so zum Beispiel, sie sollten den Privatkläger "hart dran nehmen". Zur Tatausfüh- rung brachte der Beschuldigte die von ihm bereits zuvor beschafften Waffen (ein Sturmgewehr, eine Pistole, eine Schreckschusspistole) mit, holte zusammen mit einem Mittäter den von ihm zuvor angemieteten Lieferwagen ab, verabredete sich mit dem Privatkläger F._____ zu einem Bier und lockte diesen zum geplanten Entführungsort, zeigte ihm – um die Bedrohungslage zu unterstreichen – ein ge- fülltes Magazin und durchsuchte nach der Fesselung von F._____ dessen Woh- nung nach Wertsachen und Drogen (Prot. I S. 14 ff.). Auffallend ist insbesondere auch der fehlende Respekt des Beschuldigten gegenüber der Integrität und dem Eigentum anderer Personen. Auch wenn er selber kaum direkt handgreiflich wur- de, war er doch derjenige, der die Gewaltanwendung anordnete, an die Mittäter delegierte (Prot. I S. 17) und letztlich den brutalen Überfall auf den Privatkläger orchestrierte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere in Bezug auf die mit der Freiheitsbe- raubung verbundenen Delikte mittelschwer. Demgegenüber ist das Verschulden

- 15 - hinsichtlich des Diebstahls, des Hausfriedenbruches und der Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz als noch leicht einzustufen; die beiden letztgenannten sind als blosse Begleitdelikte einzustufen. Minimal strafmindernd zu berücksichtigen ist die bloss versuchte Tatbegehung bei der räuberischen Erpressung, denn es han- delt sich ebenfalls um einen vollendeten Versuch, nachdem der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit gemäss seiner Vorstellung zu Ende geführt hat (vgl. Ziffer II. 5.1). Der zur Tatvollendung gehörende Erfolg trat nicht ein bzw. zu einer Geldzah- lung kam es nicht infolge der Verhaftung aller Beschuldigten am 21. Februar 2013 (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6.2 Subjektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Verschulden nicht relati- viert, sondern eher erhöht. Der Beschuldigte beging die Delikte bei intakter Schuldfähigkeit (HD Urk. 17/13 S. 23 f. und 26 f.). Dem Motiv lag Habgier zugrun- de ("Es ging sicher um Geld", Prot. I S. 13). In einer wirtschaftlichen Notlage be- fand sich der Beschuldigte damals jedenfalls nicht (Prot. I S. 12 f.). Die Entschei- dungsfreiheit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt. Vielmehr wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auf diese menschenverachtende Demonstration zu ver- zichten. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte hier delinquierte, weist auf eine ziemlich grosse kriminelle Energie hin. 6.3 Separat betrachtet würde sich für diesen Deliktskomplex eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren rechtfertigen. Zur Abgeltung dieser Delikte und in Nachachtung des Asperationsprinzips ist die vorgenannte Einsatzstrafe um 1 ¾ Jahre auf 4 Jahre zu erhöhen.

7. Delikte gemäss ND 3, Anklageziffer 10 Diese Deliktsgruppe betrifft den Raub- und Nötigungsversuch sowie die versuchte Widerhandlung gegen das BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gegenüber G._____ und H._____ in der Wohnung der Privatklägerin G._____.

- 16 - 7.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bezeichnete die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldig- ten und seines Mittäters zutreffend als äusserst brutal, schlug doch der Beschul- digte dem Opfer H._____ mit einem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf und den Rücken, was eine Rissquetschwunde am Hinterkopf des Opfers zur Folge hatte. Auch die Idee zu diesem Überfall, wobei man sich mit einer List Einlass in die Wohnung verschafft hatte (die Täter gaben sich als I._____ aus dem … aus) und dann maskiert sowie mit einem Baseballschläger und einer Gasdruckpistole über die Geschädigten herfiel, stammte zugegebenermassen vom Beschuldigten (Prot. I S. 24 f.). Auch hinsichtlich dieser Delikte lag die Anführer-Funktion beim Beschuldigten. Wiederum ist die Tatsache der überwiegend nur versuchten Tat- begehungen – ebenfalls vollendete Versuche – geringfügig strafmindernd zu be- achten. Diesmal wurden der Beschuldigte und sein Mittäter durch die Gegenwehr und die Hilfeschreie der Opfer in die Flucht geschlagen (Prot. I S. 25). Das objek- tive Verschulden wiegt keineswegs mehr leicht. 7.2 Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatkomponente wirkt sich wiederum leicht erschwerend aus, nach- dem die Delikte bei gegebener Schuldfähigkeit und Entscheidungsfreiheit sowie aus blosser Geldgier und unter Offenbarung von einiger krimineller Energie verübt wurden. 7.3 Aufgrund des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu er- höhen.

8. Delikte gemäss HD und ND 1, 6; Anklageziffern 1.3, 2 und 12 8.1 Objektive Tatschwere Der Kupferdiebstahl (ND 1), die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (ND 6) und der Pornografietatbestand (HD Ziff. 1.3) sind mit der Vorinstanz im Gesamtkontext nicht als gravierend zu bezeichnen und mit leichtem Tatverschul- den zu gewichten.

- 17 - 8.2 Subjektive Tatschwere Auch diese Delikte beging der Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit, in freier Entscheidung und aus finanziellem Beweggrund bzw. aus Unbekümmertheit, womit das objektive Tatverschulden etwas erhöht wird. 8.3 Asperierend ist die Einsatzstrafe dafür um weitere 3 Monate anzuheben. 8.4 Auf die ebenfalls heute zu beurteilende, vor der früheren Verurteilung vom

13. September 2011 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (vgl. ND 3, Anklageziffer 6) ist bei der Bemessung der teilweisen Zusatzstra- fe zurückzukommen (siehe hinten Ziffer II. 12).

9. Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe für die Tatkomponente liegt bei 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Strafart bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass auch für die Delik- te, die für sich betrachtet mit einer Geldstrafe belegt werden könnten – namentlich jene gemäss Ziffer 8 und teilweise jene gemäss Ziffer 7 hiervor –, im Rahmen ei- ner Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014, E. 2.7). Angesichts der nachstehend unter Ziffer 10 zu schildernden Biografie und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erweist sich unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion, zumal die bisher ausgefällten bedingten (und teilweise widerrufenen) Freiheitsentzüge, die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (vgl. Urk. 55) offenkundig keine Wirkung zeigten und den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten.

10. Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück-

- 18 - sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 10.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in Winterthur geboren, wuchs zusammen mit einem älte- ren Bruder und zwei jüngeren Schwestern bei seinen Eltern in … auf. Seine Kind- heit verlief bis zu einer Infektion mit Neuroborreliose in der dritten Primarschul- klasse normal. Als Folge der Borreliose-Infektion hat er nach seiner Darstellung immer wieder an Depressionen gelitten, welche allerdings gemäss Gutachter Dr. med. J._____ in keinem Zusammenhang mit der Ansteckung stehen. Auf- grund der Borreliose erblindete er fast und besuchte von 2002 bis 2003 eine Schule für Sehbehinderte in Zürich. Die Sehstörung stellte für den Beschuldigten in jungen Jahren eine Belastung dar, konnte jedoch erfolgreich behandelt werden. Geblieben sind laut dem Beschuldigten bis heute Konzentrationsschwierigkeiten und auch psychische Probleme. Die beiden letzten Jahre der Primarschule absol- vierte er an einer Privatschule in …. Er schwänzte oft, trank Alkohol und kiffte. Als er die siebte Klasse in der Psychiatrie hätte besuchen sollen, haute er immer wie- der ab. Vom 12. bis 15. Lebensjahr erhielt er Time-Outs, welche er an verschie- denen Orten in Europa verbrachte, davon je rund ein Jahr in … und … [Staaten in Osteuropa], jeweils in Kleinkassen. Die Sekundarschule hat er 2008 im … eben- falls in einer Kleinkasse besucht und abgeschlossen. Danach kehrte er zu seinen Eltern zurück und begann eine Lehre als Schreiner, die bald in ein zweijähriges Schreinerpraktikum umgewandelt wurde. Es kam zum Lehrabbruch, laut dem Beschuldigten einvernehmlich, aber auch wegen einer In- haftierung im Zuge eines Jugendstrafverfahrens. Eine weitere Lehre nahm er da- nach bis zu seiner Inhaftierung nicht mehr in Angriff. Er wurde arbeitslos und es folgten Zeiten mit vielen Partys und Drogen. In den eigenen Worten des Beschul- digten ereignete sich "viel Scheiss" und es kam auch zu Delikten. 2010 machte er (erstmals) aufgrund der Anordnung der Jugendanwaltschaft eine stationäre The- rapie (Drogenentzug) in …, welche in eine ambulante Behandlung überführt und im Jahre 2011 oder 2012 beendet wurde. Danach setzte der Beschuldigte laut seinen Schilderungen die Behandlung freiwillig fort. Eine weitere stationäre The-

- 19 - rapie absolvierte er in der Klinik …. Seit 2010 hat der Beschuldigte eine Bezie- hung mit K._____, der Mutter seiner am tt.mm.2012 geborenen Tochter L._____. Nach schon früheren Unterbrüchen lebt er seit Anfang 2014 getrennt von ihr, be- tont aber, dass er sie als Person, Mutter und gute Kollegin sehr schätze und eine Mutter-Vater-Beziehung durch das gemeinsame Kind bleiben werde (HD Urk. 2/5 S. 8 ff.; HD Urk. 17/13 S. 3, 12 ff. und 23; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 9). Im vorzei- tigen Strafvollzug setzte er ferner seine früher abgebrochene Schreinerlehre fort, die er im Sommer 2016 abzuschliessen gedenkt (Prot. II S. 6). Vor seiner Inhaftierung arbeitete der Beschuldigte als Dialoger und verdiente auf Stundenlohnbasis zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.–, wobei er zu 80% seine Tochter betreute. Die Schulden bei seinen Eltern beziffert er auf ca. Fr. 5'000.– (HD Urk. 2/1 S. 7; HD Urk. 2/5 S. 8 f.). Seit dem 28. August 2014 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug. Seine Eltern und Geschwister kommen ihn regelmässig besuchen, und auch seine Tochter besucht ihn gemeinsam mit deren Mutter wöchentlich bis alle zwei Wochen (Prot. S. 31 f. und Prot. II S. 8 f.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten, zumal die in der Kindheit erlittene Borreliose-Infektion in keinem Zusammenhang mit den verübten Delikten steht (HD Urk. 17/13 S. 22 f.), auch wenn der Beschuldigte durch die Auswirkun- gen der Krankheit aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen worden war (vgl. Prot. II S. 6). 10.2 Vorstrafen, Delinquenz während der Probezeit und während laufender Strafuntersuchung Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 8. Mai 2015 (Urk. 55) in der Schweiz mehrfach vorbestraft, wobei diese Vorstrafen mehrheitlich einschlägig sind. So wurde er mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

29. Dezember 2010 aufgrund von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, eines Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einem bedingt vollziehbaren Freiheits- entzug von 4 Wochen verurteilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStGB angeordnet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit

- 20 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2011 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt. Zwei Monate später, am

13. September 2011, verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Winterthur aufgrund von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Januar 2012 wegen mehr- facher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gemeinnütziger Ar- beit von 240 Stunden verurteilt. Diese Vorstrafen wirken sich merklich straferhö- hend aus. Sämtliche der heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während einer laufenden Probezeit verübt (vgl. Urk. 55), die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (ND 3, Anklageziffer 6) während der durch die Jugendanwalt- schaft Winterthur mit Erziehungsverfügung vom 29. Dezember 2010 (Beizugsak- ten U-Nr. 2010/86, Urk. 9) angesetzten einjährigen Probezeit und die übrigen De- likte während der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

13. September 2011 (Beizugsakten U-Nr. 2011/556, Urk. 8) angesetzten Probe- zeit von 2 Jahren, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 11. Januar 2011 (Beizugsakten U-Nr. 2012/328, Urk. 7) um 1 Jahr bis zum 13. September 2014 verlängert wurde. Zudem schreckte der Beschuldig- te auch nicht davor zurück, während laufender Strafuntersuchung und nach Ent- lassung aus der Untersuchungshaft weiterhin zu delinquieren (Haftentlassung am

19. März 2013 gemäss HD Urk. 21/15; Raubversuch am 23. Oktober 2013 sowie versuchte Verursachung eines Explosion und Diebstahlsversuch vom 17./18. No- vember 2013). Dasselbe ist zu sagen bezüglich der erneuten Delinquenz am

21. März 2014 (SVG-Delikte) nach seiner Haftentlassung am 18. Dezember 2013 (HD Urk. 21/29). Überdies weist der Beschuldigte einen getrübten automobilisti- schen Leumund auf, wurde ihm doch 2008 der Führerausweis wegen verschiede- ner Delikte auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 32). All diese Faktoren sprechen für eine gewisse Unbelehrbarkeit und sind ebenfalls straferhöhend zu gewichten.

- 21 - 10.3 Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte in der Straf- untersuchung nicht von Beginn weg geständig gewesen sei. Es sei primär ein Mitbeschuldigter gewesen, welcher die gemeinsam verübten Taten eingestanden habe. Der Beschuldigte habe zwar anschliessend die Delikte eingestanden, aber jedenfalls nicht umgehend ein umfassendes Geständnis abgelegt. Zudem habe er seine Rolle bagatellisiert und stets betont, dass alles gemeinschaftlich ausgeführt worden sei (HD Urk. 2/3 S. 3; HD Urk. 2/6 S. 2; Prot. S. 13, 16, 22 f. und 26). Dies im Gegensatz zu den Ausführungen der Mitbeschuldigten, welche darauf schlies- sen liessen, dass vorliegend der Beschuldigte die treibende Kraft gewesen sei (Urk. 52 S. 17). Diese Ausführungen treffen zu. Trotz in weiten Teilen zögerlichem Geständnis und wenig erkennbarer Einsicht in das begangene Unrecht (z. B. Prot. I S. 25 und

128) wurde das Verfahren dennoch vereinfacht und verkürzt, dies auch durch das korrekte Verhalten des Beschuldigten. Das Nachtatverhalten ist jedoch nicht mehr als in mittlerem Umfang strafmindernd zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. 10.4 Die Täterkomponente enthält sowohl strafreduzierende als auch straferhö- hende Faktoren. Die letzteren überwiegen.

11. Einsatzstrafe für die nach dem 13. September 2011 begangenen Delikte Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der straferhöhend zu wertenden Täterkomponente resultiert für die nach dem 13. September 2011 be- gangenen Delikten eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.

12. Zusatzstrafe Die Jugendanwaltschaft Winterthur bestrafte den Beschuldigten am 13. Septem- ber 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 55 S. 2; Beizugsakten

- 22 - Jugendanwaltschaft Winterthur U-Nr. 2011/566, Urk. 8). Nachdem der Beschul- digte die ebenfalls heute zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (vgl. ND 3, Anklageziffer 6: Vermittlung eines Drogenabnehmers kurz vor Mai 2011, was in der Zeit vom Mai bis August 2011 in drei Malen zur Liefe- rung von insgesamt einem Kilo, mindestens aber von 375 Gramm Marihuana für den Weiterverkauf führte) vor dem 13. September 2011 begangen hat, ist, wie eingangs in Ziffer II. 2 erwähnt, zum betreffenden Strafbefehl eine Zusatzstrafe auszufällen. Wären dieses Betäubungsmitteldelikt und die Betäubungsmitteldelik- te gemäss der früheren Verurteilung vom 13. September 2011 gleichzeitig zu be- urteilen gewesen, hätte sich in Beachtung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Von dieser hypothetischen Gesamtbewertung ist die Strafe gemäss dem rechtskräfti- gen Strafbefehl vom 13. September 2011 – nämlich 6 Monate Freiheitsstrafe – in Abzug zu bringen. Folglich beläuft sich die Zusatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss ND 3, Anklageziffer 6, die heute als Teil der Gesamtstrafe auszusprechen ist, auf 2 Monate (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5, mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz anzufügen bleibt, dass die mit dem ge- nannten Strafbefehl abgeurteilten strafbaren Handlungen teilweise vor Vollendung des 18. Altersjahres vom Beschuldigten verübt wurden (zwischen Anfang Januar 2011 bis 28. April 2011; vgl. Beizugsakten U-Nr. 2011/556 Urk. 8 S. 4). Somit wurden strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG bleibt Art. 49 StGB ausdrücklich für eine Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz anwendbar (Trechsel/Affolter- Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St.Gallen 2013, Art. 49 N 25).

13. Fazit Strafzumessung 13.1 Anknüpfend an die vorne in Ziffer II. 11 festgelegte Einsatzstrafe für die nach dem 13. September 2011 begangenen Delikte von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe re- sultiert eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. Sep-

- 23 - tember 2011. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 5 Jahren Freiheitsstrafe. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute insgesamt 578 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (HD Urk. 21; Urk. 24 S. 1; Art. 51 StGB). 13.2 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss ND 6, Anklageziffer 12, erscheint ange- messen und ist zu bestätigen (Urk. 52 S. 19). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Massnahme

1. Mit Verfügung vom 28. August 2014 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug sowie der vorzeitige Antritt einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bewilligt (HD Urk. 21/61). Der Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug erfolgte am

18. Dezember 2014 (Urk. 34). 2.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei eine (strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 36/1 S. 3). Grund- sätzlich empfehle der Gutachter Dr. med. J._____ zwar die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene als die beste Behandlungsmöglichkeit, erachte aber auch eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zumindest als teilgeeignet (HD Urk. 17/13 S. 28 f.). Der Beschuldigte habe sich leider geweigert, sich für eine Massnahme für junge Erwachsene und einen vorzeitigen Massnah- menantritt in einem entsprechenden Massnahmenzentrum motivieren zu lassen. Eine Anordnung gegen den Willen des Beschuldigten erachtete die Staatsanwalt- schaft aufgrund des Charakters des Beschuldigten, namentlich seiner intellektuel- len Fähigkeiten, eine solche Massnahme auf raffiniert-querulatorische Weise zum

- 24 - Scheitern bringen zu können, als von vornherein aussichtslos (Urk. 36/1 S. 8; Prot. I S. 108). 2.2 Bereits in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2014 konnte der Beschuldigte zum Gutachten von Dr. med. J._____ vom 4. Au- gust 2014 Stellung nehmen. Damals führte er im Wesentlichen aus, dass er grundsätzlich nicht abgeneigt sei, eine Therapie zu machen, jedoch eine Mass- nahme nach Art. 61 StGB ablehne. Er bevorzuge eine Freiheitsstrafe mit strafvoll- zugsbegleitender Massnahme (HD Urk. 2/8 S. 2). Vor Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte seine dezidierte Ablehnung bezüglich einer Massnahme für junge Erwachsene. Er wolle für das, was er getan habe, zwar gerade stehen. Er denke nicht, dass eine Institution für junge Erwachsene für ihn geeignet sei. Er wisse schon, dass dies seine letzte Chance sei, eine Lehre nachzuholen. Diese Mög- lichkeit bestehe aber auch in der Strafanstalt Pöschwies, welche ziemlich viele Lehren im Angebot habe, und er bekundete, dass ihn Schreiner oder Schlosser interessieren würde (Prot. I S. 36 f.). Der Verteidiger stellte einen berechnenden Charakter des Beschuldigten in Abrede. Dieser wehre sich wenn schon eher we- gen seiner schlechten Erfahrungen mit diversen stationären Aufenthalten in der Schweiz und im Ausland strikt gegen eine stationäre Massnahme (Urk. 36/2 S. 3- 5; Prot. I S. 110). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, er habe in seiner Jugend bereits drei Jahre in pädagogischen In- stitutionen verbracht und eine "innere Gegenhaltung" entwickelt. Zudem habe er im vorzeitigen Strafvollzug seine Lehre wieder aufgenommen und wünsche nicht, an einen anderen Ort versetzt zu werden (Prot. II S. 10). 2.3 Der Schlussfolgerung des Gutachtens folgend, wonach aufgrund des kom- plexen Störungsbildes beim Beschuldigten grundsätzlich nur eine stationäre Be- handlung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, nicht jedoch eine ambulante Behandlung (HD Urk. 17/13 S. 27 f.), ordnete die Vorinstanz eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB an unter Aufschub des Strafvoll- zuges zugunsten dieser Massnahme (Urk. 52 S. 23, 26). 3.1 Der Beschuldigte und sein Verteidiger beantragen auch im Berufungsverfah- ren die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne

- 25 - von Art. 63 StGB. Zur Begründung wird angeführt, einzig der begutachtende Facharzt halte eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB für sachgerecht. Die Anklägerin habe eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragt, da nach ihrem Dafürhalten eine Massnahme für junge Erwachsene von vornherein als aussichtslos erscheine. Der Beschuldigte lehne eine solche seit jeher ab, stehe einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB hingegen sehr positiv gegenüber. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sowohl gegen den Willen des Beschuldigten sowie entgegen der Anträge der Staatsan- waltschaft auszufällen und hierzu allein auf die Einschätzungen eines Facharztes abzustellen, der den Beschuldigten gerade einmal knapp drei Stunden gesehen habe, erscheine ebenso wenig sachgerecht (Urk. 54 S. 2 f.). Zudem sei auch der Bewährungs- und Vollzugsdienst schon im Mai 2015 der Ansicht gewesen, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei erfolgsversprechender als eine sta- tionäre Massnahme. Seither habe sich der Therapieverlauf auch erfreulich entwi- ckelt (Urk. 66 S. 7). 3.2 Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautet auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 58). 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren lag über die vorzeitig bewilligte ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB ein kurzer Bericht des Amtes für Justizvoll- zug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 3, vom

22. Dezember 2014 vor (vgl. Urk. 35). Diesem ist zu entnehmen, dass die ambu- lante Massnahme am 10. September 2014 in Vollzug gesetzt wurde, der Be- schuldigte sich seit dem 21. November 2014 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Regensdorf befindet und dass bis zum 18. Dezember 2014 drei Therapiegespräche zur Abklärung mit dem behandelnden Therapeuten des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD), M._____, stattgefunden haben, wo- bei die Abklärungsphase bis März 2015 dauern werde. Der Beschuldigte habe of- fen über seine Lebens- und Deliktgeschichte berichtet, wiewohl er ein gewisses Misstrauen zeige. Die therapeutische Bearbeitung der Delikte sowie die Bearbei- tung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile würden nach Abschluss der The- rapie-Abklärungsphase starten.

- 26 - 3.4 Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erstattete das Amt für Justizvollzug, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, einen Bericht betreffend Eignungsabklärung im Hinblick auf eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB in Bezug auf den Beschuldigten (vgl. Urk. 59). Im Rahmen die- ser Eignungsabklärung gelangt die Abteilungsleitung zum Schluss, dass der Be- schuldigte nicht gewillt sei, eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB zu ab- solvieren. Im Gespräch vom 23. April 2015 mit den Fallverantwortlichen der ge- nannten Abteilung in der JVA Pöschwies habe der Beschuldigte seine mangelnde Bereitschaft, eine solche Massnahme zu durchlaufen, bestätigt. Aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungshaltung sei nach Rücksprache mit dem Massnah- menzentrum Uitikon (MZU) darauf verzichtet worden, den Beschuldigten dort ei- nen Vorstellungstermin absolvieren zu lassen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Massnahmebedürftigkeit beim Be- schuldigten angesichts des bestehenden Delinquenzrisikos als ausgewiesen und seine Massnahmefähigkeit grundsätzlich als gegeben erachtet würden. Jedoch fehle es dem Beschuldigten an der Motivation für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Das geforderte Mindestmass an Motivation, um eine solche Mass- nahme erfolgreich zu absolvieren, sei folglich beim Beschuldigten nicht vorhan- den. Demgegenüber sei gemäss ihren Informationen der Verlauf des vorzeitigen Strafvollzugs in der JVA Pöschwies wie auch der ambulanten Therapie beim PPD beim Beschuldigten grundsätzlich als positiv zu bezeichnen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte laut seinen Aussagen in der JVA Pöschwies ebenfalls die Mög- lichkeit, seine angefangene Schreinerlehre weiterzuführen. Dementsprechend be- stünden vorliegend in der JVA Pöschwies in therapeutischer Hinsicht wie auch betreffend beruflicher und sozialer Integration Angebote, die geeignet seien, das bestehende Delinquenzrisiko beim Beschuldigten günstig zu beeinflussen. Vor dem geschilderten Hintergrund wird im Bericht des Amtes für Justizvollzug das Fazit gezogen, dass die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, welche während des Strafvollzugs und nach bedingter Entlassung in die Freiheit durchgeführt werden könnte, aktuell erfolgversprechender sei als die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB, welche gegen

- 27 - den Willen des Beschuldigten und ohne jegliche Kooperationsbereitschaft durch- geführt werden müsste (Urk. 59 S. 1 f.). 4.1 Eine Massnahme für junge Erwachsene hat das Gericht anzuordnen, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war, in seiner Persönlichkeits- entwicklung erheblich gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammen- hang steht. Zudem muss erwartet werden, dass durch die Massnahme sich der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen lässt (Art. 61 Abs. 1 StGB). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" liegt die An- ordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht im Ermessen des Ge- richts, sondern muss von Gesetzes wegen erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Art. 61 StGB vorliegen (Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 61 N 11 mit Hin- weisen; BSK StGB I - Heer, 3. Auflage Basel 2013, Art. 61 N 11 mit Hinweisen). 4.2 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass vorlie- gend die erwähnten Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB gegeben sind (vgl. Urk. 52 S. 20 f.). Der Beschuldigte war, als er die hier zu beur- teilenden Verbrechen und Vergehen beging, zwischen 18 und 20 (bzw. 21) Jahre alt, er litt gemäss dem Gutachter Dr. med. J._____ an einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen mittleren Aus- masses (ICD F61.0) sowie an einer leichten Polytoxikomanie, wobei die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten vor allem mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehen würden. Überdies bejahte der Gutachter, dass sich durch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen lasse. Die Kriminalität des Beschuldigten bezeichnete der Gutachter als "einge- schliffenes Verhaltensmuster", habe er doch bereits während seiner Kindheit und Jugend zu delinquieren begonnen. Ohne entsprechende Behandlung müsse dem Beschuldigten eine düstere Legalprognose attestiert werden, da die Gefahr weite- rer Straftaten gegen das Eigentum, aber auch gegen Leib und Leben Dritter mo- derat bis deutlich erhöht sei. Schliesslich erachtete er aus psychiatrischer Sicht

- 28 - sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch -fähigkeit als gegeben, und letztlich scheine der Beschuldigte auch massnahmewillig zu sein (HD Urk. 17/13 S. 21 ff. und 26 ff.). 4.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Feststellungen des Gutachters grundsätzlich überzeugen (Urk. 52 S. 21). Sie sind umfassend, ausgewogen, schlüssig und nachvollziehbar. Einzig bei der Einschätzung der Massnahmewilligkeit durch den Gutachter ist mit der Vorinstanz ein Vorbehalt anzubringen. Zwar lehnt der Beschuldigte nicht ge- nerell eine Therapie ab, doch wies er wie geschildert eine stationäre Massnahme stets dezidiert von sich (u.a. HD Urk. 36/1 S. 3; Prot. I S. 36; vorne Ziffer III. 2.2 und 3.1). Seine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, bezieht sich einzig auf ei- ne ambulante Therapie während (und nach) dem Strafvollzug. 5.1 Der Gutachter spricht sich zur Verbesserung der Legalprognose ausdrück- lich und "eigentlich nur" für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB aus (HD Urk. 17/3 S. 26 und 28). Dies tut er auch vor dem Hintergrund der erhebli- chen Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten, der zunehmenden sozialen Desintegration, der Arbeitslosigkeit, dem Fehlen von konkreten Zukunftsplänen und namentlich des Bewährungsversagens in der Vergangenheit, da bereits zahlreiche ambulante Therapien in den letzten Jahren den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten (dazu auch die korrekte Auflistung der Vorinstanz, Urk. 52 S. 21 f.). Eigentliche Mass- nahmezentren seien (viel besser) zur Behandlung des Beschuldigten, die ago- gisch und edukativ ausgerichtet sein müsse, in der Lage (HD Urk. 17/3 S. 28 f.). Eine Empfehlung des Gutachters, wonach alternativ eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werden kann, wie es die Anklagebehörde in erster Instanz beantragte, findet sich nicht im Gutachten. Zur Frage, ob der Art der Be- handlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getra- gen werden könne, machte der Experte einerseits klar, dass unter dem strikten Regime einer stationären Massnahme die moderate bis erhöhte Rückfallgefahr viel eher gebannt werden kann, liess aber anderseits durchblicken, dass grund- sätzlich auch im modernen Strafvollzug mit dem arbeitsagogisch ausgerichteten

- 29 - Setting die Art der Behandlung mindestens zum Teil berücksichtigt werden kann (HD Urk. 17/3 S. 28 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Gutachter einer ambu- lanten Therapie im Rahmen des Strafvollzugs nicht schlichtweg einen Erfolg ab- spricht. 5.2 Obwohl das vom 4. August 2014 datierte Gutachten (vgl. HD Urk. 17/13) grundsätzlich nicht an Aktualität eingebüsst hat, haben sich doch die für den hier zu treffenden Entscheid massgebenden Verhältnisse in den vergangenen knapp 14 Monaten teilweise geändert. So wurde dem Beschuldigten nach Erstellung des Gutachtens der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, er konnte in die JVA Pöschwies eintreten, durchlief die mehrmonatige Therapie-Abklärungsphase und das Amt für Justizvollzug gab daraufhin eine Einschätzung und sinngemäss einen Vorschlag ab (vgl. vorne Ziffer III. 1, 3.3 und 3.4). Danach wird die Anordnung einer ambu- lanten Behandlung nach Art. 63 StGB, welche während des Strafvollzugs und nach bedingter Entlassung in die Freiheit durchgeführt werden könnte, aktuell als erfolgversprechender eingestuft als die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB, welche gegen den Willen des Beschuldigten und ohne jegliche Kooperationsbereitschaft durchgeführt werden müsste (Urk. 59 S. 1 f.). Dieser sorgfältig abgefasste und ausgewogene Bericht basiert auf einlässlichen Abklä- rungen durch Fachpersonen in den ersten sechs Monaten Aufenthalt des Be- schuldigten in der JVA Pöschwies. Er erscheint sowohl in der Begründung wie im Ergebnis plausibel und es kann darauf abgestellt werden. Auch knüpft er nicht nur an der konstanten Haltung des Beschuldigten und seiner Verteidigung an, son- dern propagiert letztlich, was bereits die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz bean- tragt hatte. Zudem ist von Bedeutung, dass die JVA Pöschwies über verschiede- ne Gewerbebetriebe verfügt, in denen auch eine Ausbildung absolviert werden kann. Namentlich findet sich eine Schreinerei, in der der Beschuldigte seine vor Jahren abgebrochene Schreinerlehre fortsetzen und abschliessen kann. Seine Motivation dazu scheint vorhanden (vgl. Prot. II S. 6 f.). Somit gibt es auch in der JVA Pöschwies in therapeutischer Hinsicht wie betreffend beruflicher und sozialer Integration Angebote, die geeignet sind, das bestehende Delinquenzrisiko beim Beschuldigten günstig zu beeinflussen. Zudem schilderte der behandelnde

- 30 - Therapeut M._____ den Therapieverlauf als gut und den Beschuldigten als gut motiviert. Auch der Therapieausblick sei positiv (Urk. 62). Zum mehrfachen Bewährungsversagen des Beschuldigten in der Vergangenheit ist zu erwähnen, dass sämtliche (angeordneten oder freiwilligen) ambulanten Be- handlungen bisher in Freiheit durchgeführt wurden, während nunmehr eine ambu- lante Therapie im Strafvollzug und damit neu auch in geordnetem äusseren Rah- men zur Diskussion steht. Der Beschuldigte ist positiv dazu eingestellt, so dass eine ambulante Massnahme von Anfang an als zielführend und zweckmässig er- scheint, um ihm die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprogno- se zu verbessern. 5.3 In Würdigung all dieser Umstände ist es gerechtfertigt, abweichend von der Empfehlung des Gutachters und – ebenfalls entgegen der Vorinstanz – von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen. 5.4 Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nach- träglich eine stationäre Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b StGB, Art. 65 Abs.1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 und 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur; BSK StGB I - Heer, 3. Auflage Basel 2013, Art. 63b N 18 f.). IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise, nämlich hinsichtlich der Massnahmenanordnung. Dieser Punkt fällt im Vergleich zur strittigen Straf- zumessung aufwandmässig geringfügiger ins Gewicht. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind demnach zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel

- 31 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

15. Januar 2015 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Wider- ruf), 5 (Einziehungen), 6 (Zivilpunkt) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 578 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

13. September 2011, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Es wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'750.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der

- 32 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehal- ten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1–3; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Hafner