Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil der hiesigen Strafkammer vom 16. Oktober 2014 wurde der vormals Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dabei wurde die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festgesetzt, es wurden die Kosten des Berufungs- verfahrens im Umfang von ¾ dem Privatkläger auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Prozessentschädigung für den Beschuldigten wurde für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'812.– festgesetzt. In Dispositivziffer 9 wurde schliesslich der Privatkläger verpflichtet, dem Beschuldig- ten ¾ dieser Prozessentschädigung (Fr. 4'359.–) zu bezahlen, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Prozessentschädigung im Umfang des verbleiben- den Viertels (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse bezahlt werde (Urk. 107 S. 30 f.). Mit Eingabe vom 19. November 2014 erhob der Privatkläger gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 16. Oktober 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, die Dispositivziffer 9 des Urteils sei aufzuheben und die Prozessentschädigung sei in vollem Umfang aus der Gerichtskasse zu bezahlen – eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 111/2). Mit Urteil vom 2. April 2015 erkannte hierauf das Bundesgericht, dass die Beschwerde des Privatklägers gutgeheissen werde, dass Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Kammer vom 16. Oktober 2014 aufgehoben werde und dass die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurückgewiesen werde (Urk. 115 S. 6).
E. 2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. April 2015 erwogen, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden sei. Für den Privatkläger habe deshalb keine Veranlassung bestanden, ein Rechtsmittelverfahren in die Wege zu leiten.
- 4 - Der Privatkläger habe zwar am vom Beschuldigten initiierten Berufungsverfahren teilgenommen, jedoch keine selbständigen Rechtsbegehren gestellt, sondern lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Damit habe er sich auf das Notwendigste beschränkt. Vor diesem Hintergrund habe die hiesige Kammer Art. 436 in Verbindung mit Art. 432 StPO verletzt, als sie dem Privatkläger im Urteil vom 16. Oktober 2014 einen Teil der dem Beschuldigten zugesprochenen Prozessentschädigung auferlegt habe.
E. 3 Nachdem das Bundesgericht die Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Strafkammer vom 16. Oktober 2014 aufgehoben hat, ist in Nachachtung der vorgenannten Erkenntnis des Bundesgerichts auch an dieser Stelle zu erkennen, dass dem Beschuldigten die Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren (SB140072) im vollen Umfang (Fr. 5'812.–) aus der Gerichts- kasse zu bezahlen ist.
E. 4 a) Es ist im Übrigen festzuhalten, dass die Kosten für das vorliegende zweite Berufungsverfahren ausgangsgemäss ausser Ansatz fallen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteivertreter für das vorliegende Verfahren auf die Geltendmachung von Prozessentschädigungen verzichtet haben (Urk. 129). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dem Beschuldigten A._____ wird die Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren (SB140072) im vollen Umfang (Fr. 5'812.–) aus der Ge- richtskasse bezahlt.
- Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (SB150178) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das vorliegende Berufungsverfahren (SB150178) werden keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, ... [Adresse], im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150178-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
15. November 2013 (GG130020) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
16. Oktober 2014 (SB140072)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
2. April 2015 (6B_1127/2014)
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Urteil der hiesigen Strafkammer vom 16. Oktober 2014 wurde der vormals Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dabei wurde die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festgesetzt, es wurden die Kosten des Berufungs- verfahrens im Umfang von ¾ dem Privatkläger auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Prozessentschädigung für den Beschuldigten wurde für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'812.– festgesetzt. In Dispositivziffer 9 wurde schliesslich der Privatkläger verpflichtet, dem Beschuldig- ten ¾ dieser Prozessentschädigung (Fr. 4'359.–) zu bezahlen, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Prozessentschädigung im Umfang des verbleiben- den Viertels (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse bezahlt werde (Urk. 107 S. 30 f.). Mit Eingabe vom 19. November 2014 erhob der Privatkläger gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 16. Oktober 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, die Dispositivziffer 9 des Urteils sei aufzuheben und die Prozessentschädigung sei in vollem Umfang aus der Gerichtskasse zu bezahlen – eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 111/2). Mit Urteil vom 2. April 2015 erkannte hierauf das Bundesgericht, dass die Beschwerde des Privatklägers gutgeheissen werde, dass Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Kammer vom 16. Oktober 2014 aufgehoben werde und dass die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurückgewiesen werde (Urk. 115 S. 6).
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. April 2015 erwogen, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden sei. Für den Privatkläger habe deshalb keine Veranlassung bestanden, ein Rechtsmittelverfahren in die Wege zu leiten.
- 4 - Der Privatkläger habe zwar am vom Beschuldigten initiierten Berufungsverfahren teilgenommen, jedoch keine selbständigen Rechtsbegehren gestellt, sondern lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Damit habe er sich auf das Notwendigste beschränkt. Vor diesem Hintergrund habe die hiesige Kammer Art. 436 in Verbindung mit Art. 432 StPO verletzt, als sie dem Privatkläger im Urteil vom 16. Oktober 2014 einen Teil der dem Beschuldigten zugesprochenen Prozessentschädigung auferlegt habe.
3. Nachdem das Bundesgericht die Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Strafkammer vom 16. Oktober 2014 aufgehoben hat, ist in Nachachtung der vorgenannten Erkenntnis des Bundesgerichts auch an dieser Stelle zu erkennen, dass dem Beschuldigten die Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren (SB140072) im vollen Umfang (Fr. 5'812.–) aus der Gerichts- kasse zu bezahlen ist.
4. a) Es ist im Übrigen festzuhalten, dass die Kosten für das vorliegende zweite Berufungsverfahren ausgangsgemäss ausser Ansatz fallen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteivertreter für das vorliegende Verfahren auf die Geltendmachung von Prozessentschädigungen verzichtet haben (Urk. 129). Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten A._____ wird die Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren (SB140072) im vollen Umfang (Fr. 5'812.–) aus der Ge- richtskasse bezahlt.
2. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (SB150178) werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Für das vorliegende Berufungsverfahren (SB150178) werden keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, ... [Adresse], im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann