Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Februar 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten be- straft (unter Anrechnung zweier Tage Haft; Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 2 Tage angerechne- ter Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositivziffer 3). Die beschlagnahmten Barschaften wurden eingezogen und zur Deckung der Verfah- renskosten herangezogen (Dispositivziffer 4). Weiter wurde das auf einem Privat- konto gesperrte Vermögen definitiv beschlagnahmt und ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Dispositivziffer 5) sowie die Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten angeordnet (Dispositivziffer 6). Dieser wurde ausserdem verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Vertei- digung allerdings nur insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind (Dispositivziffer 10).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Februar 2015 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11 unten), meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399
- 6 - Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 36). Am 10. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 42/2). Seine Berufungserklärung erfolgte am
27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 4. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberu- fung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).
E. 1.3 Am 10. Juni 2015 wurden die Parteien auf den 10. September 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 18. August 2015 stellte der Beschuldigte – unter Hin- weis auf seinen Gesundheitszustand bzw. diesbezügliche medizinische Unter- lagen – ein Dispensationsgesuch betreffend sein persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2015 wurde diesem Ersuchen stattgegeben (Urk. 57 f.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositiv- ziffern 2 und 3, was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung explizit bestätigte (Prot. II S. 4 f.). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.
E. 2.2 Im Rahmen ihres Plädoyers wendete sich die Verteidigung allerdings gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch für die Zeit vor dem 8. April 2003. Mangels be- trugsrelevanter Handlungen des Beschuldigten könne sich dieser für die Zeit vom
1. Dezember 2002 bis 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht haben, was sein Verschulden etwas relativere (Urk. 60 Rz. 5-7). Auf Nachfrage der Ver- fahrensleitung erklärte die Verteidigung sodann sinngemäss, dass sich die Be- rufung nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges als sol- chen richte. Da der Schuldpunkt indes keine zeitliche Eingrenzung enthalte, könne
- 7 - die vorgetragene Relativierung in Bezug auf den Deliktszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens berücksichtigt werden (Prot. II S. 5 f.).
E. 2.3 Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die angeklagten betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im Zeitraum Dezember 2002 bis zum 31. März 2014 als erstellt betrachtete und basierend darauf den Schuldspruch gefällt hat (vgl. nur Urk. 43 S. 8, S. 15 und S. 16), welcher vorliegend nicht angefochten ist, stellt sich mit Blick auf Art. 404 Abs. 1 StPO die Frage, ob die Einwände der Ver- teidigung gegen den Deliktszeitraum im Berufungsverfahren überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind.
E. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht im Falle ei- ner Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der ange- fochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; vgl. hierzu auch BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 8). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäs- sigen Betruges als solchen. Dieser bleibt der berufungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der erhobene Einwand richtet sich zwar gegen den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in zeitlicher Hin- sicht (insofern auch partiell gegen den Schuldspruch), beschlägt aber gleichsam
– und darum geht es der Verteidigung – einen Aspekt der Strafzumessung. Wenn geltend gemacht wird, die deliktische Tätigkeit erstrecke sich über einen kürzeren Zeitraum, dann wird damit eingewendet, das Verschulden, konkret die objektive Tatschwere, wiege weniger schwer. Insofern steht der vorgebrachte Einwand im Sinne der zitierten Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit der Strafhöhe, weshalb die vorliegende Überprüfung auch auf die Frage nach der genauen Zeit- spanne der deliktischen Tätigkeit auszudehnen ist.
- 8 -
E. 3 Strafzumessung Betreffend das anwendbare Recht ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 18 f.). Beim gewerbsmässigen Betrug erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.1 Vorfrage: Deliktszeitraum
E. 3.1.1 Die Verteidigung macht geltend, die erste betrugsrelevante Handlung des Beschuldigten sei in dessen Deklaration der Vermögens- und Einkommensver- hältnisse im Rahmen des Unterstützungsantrags vom 8. April 2003 zu erblicken. Vor diesem Zeitpunkt habe er weder solche (falschen) Deklarationen vorge- nommen, noch sei dies in der Anklageschrift behauptet (Urk. 60 Rz. 5 f.). Für den Zeitraum Dezember 2002 bis April 2003 hat der Vorwurf des Betrugs als bestritten zu gelten. Mit diesem bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand (vgl. Urk. 31 S. 2 sowie Prot. I S. 8) hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt (vgl. Urk. 43 S. 7 f.). Angesichts dieser teilweisen Bestreitung ist, wie vorstehend ausgeführt, vorliegend zu prüfen, über welchen Zeitraum sich die deliktischen Aktivitäten des Beschuldigten genau erstreckten.
E. 3.1.2 Richtig ist, dass die Anklageschrift als erste Einkommens- und Ver- mögensdeklaration gegenüber der Stadt Zürich, Soziale Dienste, diejenige vom
E. 3.1.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, es fehle auf dem Unterstützungsantrag vom 8. April 2003 der Hinweis auf das abgegebene Merkblatt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte frühestens Ende April 2004 vollumfänglich über seine Reche und Pflichten informiert worden sei. Überhaupt lägen diese Merkblätter gar nicht in den Akten (Urk. 60 Rz. 6). Über die Kon- sequenzen, die sie aus diesen Vorbringen abgeleitet haben will, schweigt sie sich indes aus. Die Annahme, dass der Beschuldigte nichts von seiner Pflicht zur wahrheits- gemässen Deklaration gewusst haben soll, widerspricht der Aktenlage. Zum einen hat der Beschuldigte jeweils unterschriftlich bestätigt, dass er das Merkblatt be- treffend seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen hat (Urk. HD 3/1 D1/1-6). Das gilt bereits für den Unterstützungsantrag vom 8. April 2003, in wel- chem lediglich der Hinweis fehlt, wann das Merkblatt abgegeben wurde, indes un- terschriftlich bestätigt wird, dass das Merkblatt zur Kenntnis genommen wurde (Urk. HD 3/1 D1/1). Zum anderen geht bereits aus den Belehrungen und Hin- weisen auf dem Deklarations- und Antragsformular selber klar hervor, dass wahr- heitsgemässe Angaben zu machen sind (vgl. nur folgender Hinweis auf dem An- tragsformular: "Der Unterzeichner des Unterstützungsantrags bestätigt, über keine weiteren eigenen Mittel zu verfügen.").
E. 3.1.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vor dem 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs (Urk. 43 Disposi- tivziffer 1) bleibt davon unberührt, jedoch ist diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
- 10 -
E. 3.2 Objektive Tatschwere
E. 3.2.1 Die deliktische Aktivität des Beschuldigten (zunächst gemäss HD, dann ge- mäss ND 1, dann – bzw. teilweise zeitlich überschneidend – gemäss ND 2) zog sich – von kürzeren Unterbrüchen abgesehen – über einen sehr langen Zeitraum hin, nämlich über rund 10 Jahre, d.h. von April 2003 bis März 2014 (Unterbrüche: zwischen 30. November 2003 und 1. Januar 2004 sowie zwischen 31. Oktober 2004 und 1. September 2005). Die gegenüber der Vorinstanz gemachte Relativie- rung in zeitlicher Hinsicht – Beginn der deliktischen Tätigkeit erst ab April 2003 und nicht bereits ab Dezember 2002 – wirkt sich im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz strafmindernd aus. Gemessen am verbleibenden, sehr langen de- liktsrelevanten Zeitraum handelt es sich allerdings um eine marginale Einschrän- kung, die sich in nur geringem Umfang strafmindernd auswirken kann.
E. 3.2.2 In diesem Zeitraum machte der Beschuldigte insgesamt 10 Mal krass wahr- heitswidrige Angaben betreffend seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse (HD: 8. April 2003; 30. April 2004; 10. August 2005; 2. November 2006;
28. November 2007; ND 1: 27. Juni 2007; 8. September 2009; 1. Oktober 2012;
3. Januar 2014; ND: 27. März 2013). Dadurch beging er entsprechend viele be- trugsrelevante Täuschungshandlungen gegenüber drei verschiedenen Sozial- behörden (Soziale Dienste der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sowie Stadt B._____).
E. 3.2.3 Wäre der Beschuldigte nicht überführt worden, hätte er sein deliktisches Tun weiter fortgesetzt. Der Deliktsbetrag von gegen Fr. 270'463.10 ist von erhebli- chem Ausmass.
E. 3.2.4 Die Sozialhilfe bezweckt, in Not geratenen Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, mittels Betreuung und finanziellen Mitteln ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (Art. 12 BV). Im Lichte dieser Zweck- setzung erweist sich der Missbrauch gerade derartiger Gelder als besonders verwerflich.
E. 3.2.5 Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
- 11 -
E. 3.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sowohl die ungerechtfertigte Berei- cherungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind vorliegend bereits tatbe- standsimmanent. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert.
E. 3.4 Hypothetische erste Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher eine Einsatzstrafe von 3 Jahren.
E. 3.5 Täterkomponenten
E. 3.5.1 Die persönlichen Verhältnisse enthalten keine strafzumessungsrechtlich re- levanten Gesichtspunkte, so dass auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Aus- führungen zu verweisen ist (Urk. 43 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit fol- gender Einschränkung: Der Beschuldigte ist 71 Jahre alt, leidet an ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen (Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck) und erlitt vor Kur- zem einen Herzinfarkt (vgl. Urk. 56/7 S. 1 ganz unten; zum Ganzen: Urk. 54 - 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nunmehr definitiv in Polen lebe und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei. Der Beschuldigte habe mehrmals eine kritische Verengung der Koronararterie und eine wesentliche Ver- engung des ersten Diagonalastes D1 erlitten (Urk. 60 Rz. 3). Gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil hat sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten offenbar weiter verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist ihm unter dem Titel der besonde- ren Strafempfindlichkeit eine leichte Strafminderung zu gewähren (vgl. BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., N 155 zu Art. 47).
E. 3.5.2 Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 44) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
E. 3.5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn
- 12 - es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom
24. Januar 2007 E. 3.6.3). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend in Anbetracht einer erdrü- ckenden Beweislage, denn anlässlich der noch vor der Ersteinvernahme erfolgten Hausdurchsuchung wurden u.a. Unterlagen betreffend das verheimlichte UBS- Konto sowie betreffend verheimlichte Liegenschaften in Polen aufgefunden; weiter zeigte sich, dass die vom Beschuldigten angegebene Meldeadresse nicht seiner effektiven Wohnadresse entsprach (Urk. 4 S. 3). Trotz dieser erdrückenden Be- weislage erfolgte das umfassende Geständnis erst in der Schlusseinvernahme vorbehaltlos (Schlusseinvernahme: Urk. 7/4 S. 12; immerhin bereits: Urk. 7/2 S. 12 Mitte; siehe demgegenüber aber noch: Urk. 7/2 S. 9 ganz unten sowie S. 10). Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten nur leicht straf- mindernd aus.
E. 3.5.4 Eine gewisse Reue und Einsicht kann dem Beschuldigten nicht abge- sprochen werden (Urk. 7/2 S. 12 unten; Urk. 7/3 S. 15 unten; Urk. 7/4 S. 12 oben; Urk. 33 S. 7; Prot. I S. 9 unten). Dies kommt denn auch in den von der Vertei- digung im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegten Wiedergut- machungszahlungen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich Fr. 100.– aus seiner IV- resp. neu AHV-Rente zum Ausdruck (Urk. 60 Rz. 15).
E. 3.5.5 Im Lichte der Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- minderung in etwas mehr als leichtem Umfang.
- 13 -
E. 3.6 Auszufällende Strafe Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil hier neu berücksichtigten Umstände (marginal kürzerer Deliktszeitraum, leicht erhöhte Strafempfindlichkeit sowie Wie- dergutmachungszahlungen) sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ins- gesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 3.7 Vollzug
E. 3.7.1 Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der aus- zusprechenden Strafe ist mit Blick auf die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat es bei der Gewährung des teilbedingten Voll- zugs sein Bewenden, wobei lediglich zu prüfen bleibt, ob der gemäss Vorinstanz zu vollziehende Strafanteil von 9 Monaten (abzüglich 2 Tage Haft) weiter zu sen- ken ist, allenfalls bis auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
E. 3.7.2 Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prog- nose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewäh- rung ausgesetzte Strafanteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
E. 3.7.3 Einerseits wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit, der gezeigten Reue und Einsicht sowie der Wiedergutmachungszahlungen erscheint andererseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung vorliegend als sehr gross. Es rechtfertigt sich deshalb, den voll- ziehbaren Strafanteil auf 8 Monate festzusetzen (abzüglich 2 Tage Haft). Einer Er- höhung der Probezeit steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen; die von der Vorinstanz veranschlagten drei Jahre erweisen sich als angemessen.
- 14 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren nur in geringfügigem Umfang. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren) bei dieser bloss unwesentlichen Abänderung dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
2. [...]
3. [...]
4. Die folgende von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft (SK …) wird eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet: − PLN 2'370.– − EUR 1'505.– − Fr. 420.–.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. April 2014 auf dem UBS Privatkonto …, Konto-Nr. … gesperrte Vermögen von Fr. 80'690.79 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
- 15 - Die UBS AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu sal- dieren und das Guthaben auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, Kontonummer …, IBAN CH…, mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Geschäftsnummer …" zu überweisen. Der Betrag bleibt beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren re- sultierenden übrigen finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide be- treffend die genannten staatlichen Forderungen.
6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Do- kumente werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, aber spätestens nach zwei Monaten, ansonsten diese vernichtet werden, ausgehändigt: − 4 notarielle Urkunden (datierend vom 27.02.2003, 28.07.2003, 10.09.2012 und 31.03.2014) inkl. handschriftliche Übersetzungen (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen/Quittungen Kranzbinderei A._____ (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Bankunterlagen (Asservat-Nr. A…) − UBS Maestrokarte CH… lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A…) − Handschriftliches Schreiben des Beschuldigten AHV Zusatzleistungen (Asservat-Nr. A…) − Tankquittung Shell vom 18. April 2014 (Asservat-Nr. A…) − Notizzettel "UBS …" (Asservat-Nr. A…) − (Original)-Formular Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 03.01.2014.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen.
- 16 -
E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung
E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 8 Monaten, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'845.60 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Disposi- tivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4-6 des vorinstanzlichen Urteils - 18 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150173-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 10. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
3. Februar 2015 (DG140289)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 34 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die folgende von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft (SK …) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − PLN 2'370.– − EUR 1'505.– − Fr. 420.–.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. April 2014 auf dem UBS Privatkonto …, Konto-Nr. … gesperrte Vermögen von Fr. 80'690.79 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
- 3 - Die UBS AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren und das Guthaben auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, Kontonummer …, IBAN …, mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Geschäftsnummer …" zu überweisen. Der Betrag bleibt beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren re- sultierenden übrigen finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98ff. SchKG ent- schieden hat oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen.
6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Doku- mente werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, aber spätestens nach zwei Monaten, ansonsten diese vernichtet werden, ausgehändigt: − 4 notarielle Urkunden (datierend vom 27.02.2003, 28.07.2003, 10.09.2012 und 31.03.2014) inkl. handschriftliche Übersetzungen (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen/Quittungen Kranzbinderei A._____ (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Bankunterlagen (Asservat-Nr. A…) − UBS Maestrokarte CH… lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A…) − Handschriftliches Schreiben des Beschuldigten AHV Zusatzleistungen (Asservat-Nr. A…) − Tankquittung Shell vom 18. April 2014 (Asservat-Nr. A…) − Notizzettel "UBS …" (Asservat-Nr. A…) − (Original)-Formular Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 03.01.2014.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen.
- 4 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)
1. Schuldigsprechung im Sinne der Ausführungen des Sprechenden anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sowie der heutigen Ausführungen.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3. Gewährung des vollbedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. (keine Beweisanträge)
- 5 -
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49) Verzicht auf Anschlussberufung; Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge) Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Februar 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten be- straft (unter Anrechnung zweier Tage Haft; Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 2 Tage angerechne- ter Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositivziffer 3). Die beschlagnahmten Barschaften wurden eingezogen und zur Deckung der Verfah- renskosten herangezogen (Dispositivziffer 4). Weiter wurde das auf einem Privat- konto gesperrte Vermögen definitiv beschlagnahmt und ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Dispositivziffer 5) sowie die Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten angeordnet (Dispositivziffer 6). Dieser wurde ausserdem verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Vertei- digung allerdings nur insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind (Dispositivziffer 10). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Februar 2015 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11 unten), meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399
- 6 - Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 36). Am 10. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 42/2). Seine Berufungserklärung erfolgte am
27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 4. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberu- fung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). 1.3. Am 10. Juni 2015 wurden die Parteien auf den 10. September 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). 1.4. Mit Schreiben vom 18. August 2015 stellte der Beschuldigte – unter Hin- weis auf seinen Gesundheitszustand bzw. diesbezügliche medizinische Unter- lagen – ein Dispensationsgesuch betreffend sein persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2015 wurde diesem Ersuchen stattgegeben (Urk. 57 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositiv- ziffern 2 und 3, was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung explizit bestätigte (Prot. II S. 4 f.). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist. 2.2. Im Rahmen ihres Plädoyers wendete sich die Verteidigung allerdings gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch für die Zeit vor dem 8. April 2003. Mangels be- trugsrelevanter Handlungen des Beschuldigten könne sich dieser für die Zeit vom
1. Dezember 2002 bis 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht haben, was sein Verschulden etwas relativere (Urk. 60 Rz. 5-7). Auf Nachfrage der Ver- fahrensleitung erklärte die Verteidigung sodann sinngemäss, dass sich die Be- rufung nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges als sol- chen richte. Da der Schuldpunkt indes keine zeitliche Eingrenzung enthalte, könne
- 7 - die vorgetragene Relativierung in Bezug auf den Deliktszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens berücksichtigt werden (Prot. II S. 5 f.). 2.3. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die angeklagten betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im Zeitraum Dezember 2002 bis zum 31. März 2014 als erstellt betrachtete und basierend darauf den Schuldspruch gefällt hat (vgl. nur Urk. 43 S. 8, S. 15 und S. 16), welcher vorliegend nicht angefochten ist, stellt sich mit Blick auf Art. 404 Abs. 1 StPO die Frage, ob die Einwände der Ver- teidigung gegen den Deliktszeitraum im Berufungsverfahren überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind. 2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht im Falle ei- ner Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der ange- fochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; vgl. hierzu auch BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 8). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäs- sigen Betruges als solchen. Dieser bleibt der berufungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der erhobene Einwand richtet sich zwar gegen den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in zeitlicher Hin- sicht (insofern auch partiell gegen den Schuldspruch), beschlägt aber gleichsam
– und darum geht es der Verteidigung – einen Aspekt der Strafzumessung. Wenn geltend gemacht wird, die deliktische Tätigkeit erstrecke sich über einen kürzeren Zeitraum, dann wird damit eingewendet, das Verschulden, konkret die objektive Tatschwere, wiege weniger schwer. Insofern steht der vorgebrachte Einwand im Sinne der zitierten Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit der Strafhöhe, weshalb die vorliegende Überprüfung auch auf die Frage nach der genauen Zeit- spanne der deliktischen Tätigkeit auszudehnen ist.
- 8 -
3. Strafzumessung Betreffend das anwendbare Recht ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 18 f.). Beim gewerbsmässigen Betrug erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Vorfrage: Deliktszeitraum 3.1.1. Die Verteidigung macht geltend, die erste betrugsrelevante Handlung des Beschuldigten sei in dessen Deklaration der Vermögens- und Einkommensver- hältnisse im Rahmen des Unterstützungsantrags vom 8. April 2003 zu erblicken. Vor diesem Zeitpunkt habe er weder solche (falschen) Deklarationen vorge- nommen, noch sei dies in der Anklageschrift behauptet (Urk. 60 Rz. 5 f.). Für den Zeitraum Dezember 2002 bis April 2003 hat der Vorwurf des Betrugs als bestritten zu gelten. Mit diesem bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand (vgl. Urk. 31 S. 2 sowie Prot. I S. 8) hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt (vgl. Urk. 43 S. 7 f.). Angesichts dieser teilweisen Bestreitung ist, wie vorstehend ausgeführt, vorliegend zu prüfen, über welchen Zeitraum sich die deliktischen Aktivitäten des Beschuldigten genau erstreckten. 3.1.2. Richtig ist, dass die Anklageschrift als erste Einkommens- und Ver- mögensdeklaration gegenüber der Stadt Zürich, Soziale Dienste, diejenige vom
8. April 2003 nennt (Urk. 23 S. 2 f.), in der Folge allerdings von einem "relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2014" (Urk. 23 S. 10 unten)
- 9 - ausgeht. Aus den Akten ergibt sich indes keine, vor dem 8. April 2003 erfolgte Täuschungshandlung, die die Stadt Zürich, Soziale Dienste zu einer Vermögens- disposition veranlasst hätte, wodurch dieser in der Folge ein Vermögensschaden erwachsen wäre. Die erste betrugsrelevante Täuschungshandlung ist somit in der ersten gegenüber der Stadt Zürich abgegebenen Deklaration vom 8. April 2003 zu erblicken (Urk. HD 3/1 D1/1). 3.1.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, es fehle auf dem Unterstützungsantrag vom 8. April 2003 der Hinweis auf das abgegebene Merkblatt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte frühestens Ende April 2004 vollumfänglich über seine Reche und Pflichten informiert worden sei. Überhaupt lägen diese Merkblätter gar nicht in den Akten (Urk. 60 Rz. 6). Über die Kon- sequenzen, die sie aus diesen Vorbringen abgeleitet haben will, schweigt sie sich indes aus. Die Annahme, dass der Beschuldigte nichts von seiner Pflicht zur wahrheits- gemässen Deklaration gewusst haben soll, widerspricht der Aktenlage. Zum einen hat der Beschuldigte jeweils unterschriftlich bestätigt, dass er das Merkblatt be- treffend seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen hat (Urk. HD 3/1 D1/1-6). Das gilt bereits für den Unterstützungsantrag vom 8. April 2003, in wel- chem lediglich der Hinweis fehlt, wann das Merkblatt abgegeben wurde, indes un- terschriftlich bestätigt wird, dass das Merkblatt zur Kenntnis genommen wurde (Urk. HD 3/1 D1/1). Zum anderen geht bereits aus den Belehrungen und Hin- weisen auf dem Deklarations- und Antragsformular selber klar hervor, dass wahr- heitsgemässe Angaben zu machen sind (vgl. nur folgender Hinweis auf dem An- tragsformular: "Der Unterzeichner des Unterstützungsantrags bestätigt, über keine weiteren eigenen Mittel zu verfügen."). 3.1.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vor dem 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs (Urk. 43 Disposi- tivziffer 1) bleibt davon unberührt, jedoch ist diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
- 10 - 3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Die deliktische Aktivität des Beschuldigten (zunächst gemäss HD, dann ge- mäss ND 1, dann – bzw. teilweise zeitlich überschneidend – gemäss ND 2) zog sich – von kürzeren Unterbrüchen abgesehen – über einen sehr langen Zeitraum hin, nämlich über rund 10 Jahre, d.h. von April 2003 bis März 2014 (Unterbrüche: zwischen 30. November 2003 und 1. Januar 2004 sowie zwischen 31. Oktober 2004 und 1. September 2005). Die gegenüber der Vorinstanz gemachte Relativie- rung in zeitlicher Hinsicht – Beginn der deliktischen Tätigkeit erst ab April 2003 und nicht bereits ab Dezember 2002 – wirkt sich im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz strafmindernd aus. Gemessen am verbleibenden, sehr langen de- liktsrelevanten Zeitraum handelt es sich allerdings um eine marginale Einschrän- kung, die sich in nur geringem Umfang strafmindernd auswirken kann. 3.2.2. In diesem Zeitraum machte der Beschuldigte insgesamt 10 Mal krass wahr- heitswidrige Angaben betreffend seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse (HD: 8. April 2003; 30. April 2004; 10. August 2005; 2. November 2006;
28. November 2007; ND 1: 27. Juni 2007; 8. September 2009; 1. Oktober 2012;
3. Januar 2014; ND: 27. März 2013). Dadurch beging er entsprechend viele be- trugsrelevante Täuschungshandlungen gegenüber drei verschiedenen Sozial- behörden (Soziale Dienste der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sowie Stadt B._____). 3.2.3. Wäre der Beschuldigte nicht überführt worden, hätte er sein deliktisches Tun weiter fortgesetzt. Der Deliktsbetrag von gegen Fr. 270'463.10 ist von erhebli- chem Ausmass. 3.2.4. Die Sozialhilfe bezweckt, in Not geratenen Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, mittels Betreuung und finanziellen Mitteln ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (Art. 12 BV). Im Lichte dieser Zweck- setzung erweist sich der Missbrauch gerade derartiger Gelder als besonders verwerflich. 3.2.5. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
- 11 - 3.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sowohl die ungerechtfertigte Berei- cherungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind vorliegend bereits tatbe- standsimmanent. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. 3.4. Hypothetische erste Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher eine Einsatzstrafe von 3 Jahren. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die persönlichen Verhältnisse enthalten keine strafzumessungsrechtlich re- levanten Gesichtspunkte, so dass auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Aus- führungen zu verweisen ist (Urk. 43 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit fol- gender Einschränkung: Der Beschuldigte ist 71 Jahre alt, leidet an ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen (Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck) und erlitt vor Kur- zem einen Herzinfarkt (vgl. Urk. 56/7 S. 1 ganz unten; zum Ganzen: Urk. 54 - 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nunmehr definitiv in Polen lebe und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei. Der Beschuldigte habe mehrmals eine kritische Verengung der Koronararterie und eine wesentliche Ver- engung des ersten Diagonalastes D1 erlitten (Urk. 60 Rz. 3). Gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil hat sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten offenbar weiter verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist ihm unter dem Titel der besonde- ren Strafempfindlichkeit eine leichte Strafminderung zu gewähren (vgl. BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., N 155 zu Art. 47). 3.5.2. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 44) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 3.5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn
- 12 - es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom
24. Januar 2007 E. 3.6.3). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend in Anbetracht einer erdrü- ckenden Beweislage, denn anlässlich der noch vor der Ersteinvernahme erfolgten Hausdurchsuchung wurden u.a. Unterlagen betreffend das verheimlichte UBS- Konto sowie betreffend verheimlichte Liegenschaften in Polen aufgefunden; weiter zeigte sich, dass die vom Beschuldigten angegebene Meldeadresse nicht seiner effektiven Wohnadresse entsprach (Urk. 4 S. 3). Trotz dieser erdrückenden Be- weislage erfolgte das umfassende Geständnis erst in der Schlusseinvernahme vorbehaltlos (Schlusseinvernahme: Urk. 7/4 S. 12; immerhin bereits: Urk. 7/2 S. 12 Mitte; siehe demgegenüber aber noch: Urk. 7/2 S. 9 ganz unten sowie S. 10). Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten nur leicht straf- mindernd aus. 3.5.4. Eine gewisse Reue und Einsicht kann dem Beschuldigten nicht abge- sprochen werden (Urk. 7/2 S. 12 unten; Urk. 7/3 S. 15 unten; Urk. 7/4 S. 12 oben; Urk. 33 S. 7; Prot. I S. 9 unten). Dies kommt denn auch in den von der Vertei- digung im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegten Wiedergut- machungszahlungen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich Fr. 100.– aus seiner IV- resp. neu AHV-Rente zum Ausdruck (Urk. 60 Rz. 15). 3.5.5. Im Lichte der Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- minderung in etwas mehr als leichtem Umfang.
- 13 - 3.6. Auszufällende Strafe Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil hier neu berücksichtigten Umstände (marginal kürzerer Deliktszeitraum, leicht erhöhte Strafempfindlichkeit sowie Wie- dergutmachungszahlungen) sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ins- gesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.7. Vollzug 3.7.1. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der aus- zusprechenden Strafe ist mit Blick auf die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat es bei der Gewährung des teilbedingten Voll- zugs sein Bewenden, wobei lediglich zu prüfen bleibt, ob der gemäss Vorinstanz zu vollziehende Strafanteil von 9 Monaten (abzüglich 2 Tage Haft) weiter zu sen- ken ist, allenfalls bis auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 3.7.2. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prog- nose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewäh- rung ausgesetzte Strafanteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 3.7.3. Einerseits wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit, der gezeigten Reue und Einsicht sowie der Wiedergutmachungszahlungen erscheint andererseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung vorliegend als sehr gross. Es rechtfertigt sich deshalb, den voll- ziehbaren Strafanteil auf 8 Monate festzusetzen (abzüglich 2 Tage Haft). Einer Er- höhung der Probezeit steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen; die von der Vorinstanz veranschlagten drei Jahre erweisen sich als angemessen.
- 14 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren nur in geringfügigem Umfang. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren) bei dieser bloss unwesentlichen Abänderung dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
2. [...]
3. [...]
4. Die folgende von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft (SK …) wird eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet: − PLN 2'370.– − EUR 1'505.– − Fr. 420.–.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. April 2014 auf dem UBS Privatkonto …, Konto-Nr. … gesperrte Vermögen von Fr. 80'690.79 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
- 15 - Die UBS AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu sal- dieren und das Guthaben auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, Kontonummer …, IBAN CH…, mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Geschäftsnummer …" zu überweisen. Der Betrag bleibt beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren re- sultierenden übrigen finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide be- treffend die genannten staatlichen Forderungen.
6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
25. Juli 2014 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Do- kumente werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, aber spätestens nach zwei Monaten, ansonsten diese vernichtet werden, ausgehändigt: − 4 notarielle Urkunden (datierend vom 27.02.2003, 28.07.2003, 10.09.2012 und 31.03.2014) inkl. handschriftliche Übersetzungen (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen/Quittungen Kranzbinderei A._____ (Asservat-Nr. A…) − Sichtmäppchen mit diversen Bankunterlagen (Asservat-Nr. A…) − UBS Maestrokarte CH… lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A…) − Handschriftliches Schreiben des Beschuldigten AHV Zusatzleistungen (Asservat-Nr. A…) − Tankquittung Shell vom 18. April 2014 (Asservat-Nr. A…) − Notizzettel "UBS …" (Asservat-Nr. A…) − (Original)-Formular Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 03.01.2014.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen.
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8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 8 Monaten, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'845.60 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Disposi- tivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4-6 des vorinstanzlichen Urteils
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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin