Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 26. November 2014 wurde der Beschuldig- te des Diebstahls (im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der Sachbeschädi- gung (im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft (unter Anrechung von 2 Tagessätzen zufolge Untersuchungshaft; Probezeit:
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 1. Dezember 2014 (bzw.
2. Dezember 2014: Privatklägerin) schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Prot. I S. 23 unten; Urk. 47/1-4), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 48). Am 7. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründe- te Urteil zugestellt (Urk. 51/1). Seine Berufungserklärung erfolgte am 27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde den Privatklägern so- wie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 1.3 Am 10. Juli 2015 wurden die Parteien auf den 31. August 2015 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 54). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 5 -
3. Prozessuales 3.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Bewei- se, die in Verletzung dieser Vorschrift erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.2. C._____, D._____ und B._____ wurden vorliegend lediglich polizeilich ein- vernommen (Urk. 3/1; Urk. 3/2; Urk. 3/3), wobei der Beschuldigte keine Gelegen- heit hatte den Einvernahmen beizuwohnen. Soweit die Aussagen der drei Ge- nannten den Beschuldigten belasten, erweisen sie sich demnach als unverwert- bar.
E. 4 Feststellung des Sachverhalts
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Musikstudio eine verschlos- sene Kasse behändigt, aufgebrochen und das in ihr befindliche Bargeld an sich genommen zu haben, wobei er die Kasse selbst entsorgte (Diebstahl). Weiter wird ihm vorgeworfen, einige Tage später die Tür zum fraglichen Musikstudio auf- gebrochen zu haben, wodurch ein Sachschaden entstand (Sachbeschädigung). Bezüglich der Behändigung der Kasse ist der Beschuldigte geständig (so zuletzt Urk. 68 S. 8 f., S. 12). Er bestreitet aber die Bereicherungsabsicht (so zuletzt durch seine Verteidigung, Urk. 69 S. 4 und Prot. II S. 6 f.). Mit Blick auf die Beschädigung der Tür ist der Beschuldigte ebenfalls geständig, macht jedoch gel- tend, den Schaden fahrlässig verursacht zu haben. Im Einzelnen:
E. 4.2 C._____, D._____ und B._____ sind seit dem 1. August 2011 Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die sie als Musikstudio nutzen. Die monatlich zu bezah- lende Miete beträgt Fr. 710 (ND 1 Urk. 6). Von März 2012 an war der Beschuldig- te Untermieter der Vorgenannten und nutzte das Musikstudio ebenfalls (Urk. 3/2 Ziff. 3; Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 68 S. 6). Dieser Untermietvertrag wurde mündlich abgeschlossen (Urk. 3/2 Ziff. 3). Die monatlich vom Beschuldigten zu bezahlende Untermiete betrug Fr. 200.00 und wurde von diesem stets bezahlt (Urk. 3/2 Ziff. 11 f.; Urk. 68 S. 6 f.). Mitte Oktober 2013 kam es zwischen den Mie- tern und dem Beschuldigten zu Streit (Urk. 3/2 Ziff. 5), da – wie sich B._____
- 6 - ausdrückte – „eine kleine, nun nicht relevante Sache“ abhanden gekommen sei (Urk. 3/2 Ziff. 5), wobei sie nähere Angaben dazu verweigerte (Urk. 3/2 Ziff. 6). Man habe dem Beschuldigten vorgeworfen für dieses Abhandenkommen verant- wortlich zu sein (Urk. 3/2 Ziff. 7). Aus der vorinstanzlichen Einvernahme des Be- schuldigten erhellt, dass sich dieser Streit um im Musikstudio gelagertes Marihua- na drehte (Prot. I S. 17 unten sowie S. 18 oben). Im Rahmen dieses Streits, der offensichtlich eskalierte, warf der Beschuldigte den drei Hauptmietern unter anderem vor, sie hätten seine Boxen beim Koksen zer- kratzt, seine Kopfhörer und seinen Laptop kaputt gemacht; zudem habe er an- fänglich noch Fr. 480.00 für Getränke bezahlt, die er nicht mehr zurückerhalten habe (Prot. I S. 17 f.; Urk. 2/2 S. 2 unten). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte geltend, die drei Mieter würden ihm Geld schulden aufgrund verursachter Sachschäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewid- riger Geldentnahmen aus der gemeinsamen Studiokasse (dazu sogleich) und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Getränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 (Urk. 68 S. 7 ff.). Zur Zahlung des Mietzinses von Fr. 720.00 führte der Beschuldigte in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes aus (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte): Es sei vereinbart worden, dass jeder monatlich Fr. 200.00 in die Kasse lege, so dass monatlich ein Überschuss von Fr. 80.00 entstehe, jeder also Fr. 20.00 pro Monat an die gemeinsame Kasse leiste. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz die glei- che Berechnung an, ging jedoch – in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag (ND Urk. 6) von einem monatlichen Mietzins von Fr. 710.00 aus, so dass monatlich pro Person Fr. 22.50 zu viel bezahlt wurden (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte). Weiter legte der Beschuldigte sinngemäss dar, dass die so entstandenen Überschüsse für gemeinsame Bedürfnisse oder für Anschaffungen verwendet bzw. geäufnet wurden (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte). Diese Aussage deckt sich insofern mit der- jenigen der Hauptmieter als auch diese erwähnten, der Beschuldigte habe monat- lich Fr. 200.00 bezahlt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Untermieter einen höheren Anteil zu bezahlen hatte als die drei Hauptmieter (d.h. Untermieter Fr. 200.00 und Hauptmieter je Fr. 173.30) und der Beschuldigte sich bereits in ei- ner früheren Einvernahme im entsprechenden Sinne geäussert hatte (Urk. 2/2
- 7 - S. 2 unten), erweist sich der vom Beschuldigten geschilderte Einzahlungsmodus als glaubhaft. Damit im Einklang stehen denn auch seine Schilderungen zu den Mietzinszahlungsmodalitäten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 68 S. 6 f.: je Fr. 200.00 monatlich, wobei Überschüsse von monatlich total Fr. 90.00 für Anschaffungen angespart wurden). Im Zuge der vorerwähnten Streitigkeiten lösten die drei Hauptmieter sowie der Beschuldigte ihr Vertragsverhältnis per Ende Oktober 2013 in gegenseitigem Ein- vernehmen mündlich auf (Urk. 3/2 Ziff. 7 und 8). Es war vorgesehen, dass der Beschuldigte seine Gerätschaften bis Ende Oktober aus dem Studio abholt und anschliessend seinen Schlüssel abgibt; der Beschuldigte räumte ein, dazu aber vorerst keine Zeit gehabt zu haben (Urk. 2/1 Ziff. 13; Urk. 2/2 S. 3 oben).
E. 4.3 Am Dienstag 12. November 2013 behändigte der Beschuldigte im Studio, zu dem er nach wie vor mittels Schlüssel Zutritt hatte, die Studiokasse. Der Be- schuldigte ist insofern geständig (Urk. 2/1 Ziff. 19 f.; Urk. 2/2 S. 2 oben; Prot. I S. 16 unten; Urk. 68 S. 7 ff.). Der Beschuldigte gestand weiter ein, dass er die verschlossene Kasse, zu der er keinen Schlüssel hatte, „irgendwie“ öffnete, das darin enthaltene Bargeld an sich nahm und die Kasse entsorgte (Urk. 2/1 Ziff. 23; Urk. 2/2 S. 2 oben). Dem Beschuldigten zufolge befanden sich Fr. 369.95 in der Kasse (Urk. 2/1 Ziff. 22; vgl. auch Urk. 68 S. 6 f.); B._____ nannte einen leicht höheren Betrag, der auch in der Anklage aufgeführt wird (Fr. 469.95; Urk. 3/2 Ziff. 16). Mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten kann auf diese Aussage indes nicht abgestellt werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte sagte aus, sich mit dem behändigten Bargeld Kopfhörer gekauft zu haben (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Die Kasse selbst, d.h. das entsprechende Behältnis, gehörte B._____ und wies einen Wert von ca. Fr. 20.00 auf (Urk. 2/2 S. 2 oben; Urk. 68 S. 10). Der Beschuldigte machte in der Ersteinvernahme geltend, der in der Kasse vorge- fundene Betrag habe ihm zugestanden (Urk. 2/1 Ziff. 25 f.). In der Zweiteinver- nahme räumte er ein, das Geld habe allen gehört (Urk. 2/2 S. 2 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm das Geld in der Kasse wegen Forderungen aus dem mietrechtlichen Verhält- nis mit den drei Privatklägern zustehe, und zwar aufgrund verursachter Sach- schäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewidriger Geldentnahmen aus der
- 8 - gemeinsamen Studiokasse und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Ge- tränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 Ihm würde sogar mehr Geld zustehen als das, was sich noch in der Kasse befunden habe (Urk. 68 S. 7 ff., S. 12 ff.). Man habe aber nicht mehr gewusst, wieviel Geld dannzumal genau in der Kasse war, d.h. ob es sich um den Rest der Mietzinsüberschüsse handelte, weil Frau B._____ die Kasse abgeschlossen gehabt habe, die anderen Mieter bereits Geld verbraucht hätten und er mal Fr. 200.00 eingeworfen gehabt habe (Urk. 68 S. 13). Nach Entdeckung der weggenommenen Kasse wechselten die Hauptmieter das Türschloss zum Musikstudio aus und teilten dies dem Beschuldigten mit; zudem forderten sie ihn auf, die Kasse zurückzubringen, wobei sie die dem Beschuldig- ten gehörenden Sachen im Studio als Pfand zurückbehalten würden (ND Urk. 7). Dieser Brief traf allerdings erst nach dem 2. Vorfall (dazu sogleich) beim Beschul- digten ein (Urk. 3/2 Ziff. 32; Urk. 2/1 Ziff. 18; ND Urk. 7).
E. 4.4 Am Freitag 14. November 2013 begab sich der Beschuldigte erneut zum Musikstudio. Als er realisierte, dass er die Studiotür nicht mehr mit seinem Schlüssel öffnen konnte, drückte er die Tür auf, so dass ein entsprechender Sachschaden im Umfang von ca. Fr. 1'200.00 entstand (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.; Urk. 2/2 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern ist der Beschuldigte geständig, weist allerdings sinngemäss darauf hin, dass er den Sachschaden lediglich fahrlässig verursacht habe (Urk. 44 S. 5 Mitte; anders zunächst noch: Urk. 2/2 ganz unten). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, den Schaden nicht vorsätz- lich verursacht zu haben (Urk. 68 S. 10-12; so auch die Verteidigung Prot. II S. 7; Urk. 69 S. 4 f.). Am Eingang zum Studio liess der Beschuldigte ein handschriftliches Schreiben zurück (Urk. 2/1 Ziff. 4 f.; ND Urk. 8; Urk. 68 S. 11). Aus diesem geht hervor, dass er die ihm gehörenden Gerätschaften aus dem Studio entfernt hatte, um sie an einem „sicheren Ort“ zu lagern (ND Urk. 8; Urk. 2/1 Ziff. 4; Prot. I S. 19 unten; insofern als unzutreffend erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Aussage, er habe lediglich seinen Stick mit seiner Musik geholt; Urk. 2/2 S. 3 unten, so auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung Urk. 68 S. 10). Weiter hängte der Beschuldigte seine beiden noch bei ihm verbliebenen Studioschlüssel an die Türklinke und verliess die Örtlichkeit (Urk. 2/1 Ziff. 4).
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E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) = Vorfall 1 Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
E. 5.1.1 Ob eine Sache im Sinne der genannten Bestimmung fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2); darunter fällt auch eine von einer Privatperson separat für einen anderen Rechtsträger zu führende Kasse (BGE 81 IV 228 E. 2b). Vorliegend hat der Beschuldigte eingeräumt, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten), respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Da das Geld somit im Miteigentum aller Beteilig- ten war, handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache.
E. 5.1.2 Die Wegnahme der Kasse erfolgte vorliegend im Rahmen einer hochstritti- gen Auflösung eines Untermietverhältnisses bzw. einer faktischen Musiker- gemeinschaft. Der Beschuldigte gab das Behändigen der Kasse von Beginn zu, machte aber geltend, ihm stehe ein entsprechender Geldbetrag zu. In diesem Zusammenhang legte er einerseits dar, dass die Kassenüberschüsse allen gemeinsam gehörten, so dass auch ihm grundsätzlich Fr. 22.50 pro Monat zustand (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; vgl. Prot. I S. 18 unten; Urk. 68 S. 7), da er insofern jeweils zu viel einzahlte (4x Fr. 200.00 = Fr. 800.00 - Fr. 710.00 = Fr. 90.00 : 4 = Fr. 22.50), woraus – bezogen auf die gesamte Mietdauer – ein Betrag von Fr. 450.00 resultierte; andererseits schilderte der Beschuldigte einge- hend, wie die übrigen Mieter ihm angeblich verschiedene Schäden zufügten, unter anderem indem sie seine Kopfhörer beschädigten (Prot. I S. 17 f.; Urk. 68 S. 8). In einer früheren Einvernahme hatte der Beschuldigte denn auch spontan ausgeführt, er habe sich mit dem behändigten Bargeld neue Kopfhörer gekauft (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Während der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme be- züglich anderer Punkte teilweise etwas ausweichend antwortete, stellte er sich
- 10 - ohne Umschweife und mit Nachdruck sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber den anderen Mietern zivilrechtliche Ansprüche im Umfang des behän- digten Geldes zustanden (so zuletzt und explizit anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 68 S. 6 ff., 12 ff.). Wie erwähnt betrachtete er als Grundlage dieser For- derung einerseits Schadenersatz für Gegenstände, welche die anderen Mieter angeblich kaputt gemacht hätten, andererseits eine anteilsmässige Forderung am in der Kasse geäufneten Betrag sowie ein angeblicher Rückerstattungsanspruch für einen von ihm angelegten Getränkestock (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 4). Ob derartige zivilrechtliche Forderungen tatsächlich bestanden, kann vorlie- gend offen bleiben. Im Lichte der gesamten Umstände kann aber zumindest nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte subjektiv (in der möglicherweise auch irrigen) Annahme handelte, entsprechende zivilrechtliche Ansprüche stünden ihm tatsächlich zu, so dass er in unerlaubter Selbsthilfe han- delte (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57). Insofern lässt sich das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab- sicht nicht mit Sicherheit feststellen.
E. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
E. 5.2 Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) = Vorfall 1 In Frage kommt in einer derartigen Konstellation der unerlaubten Selbsthilfe eine Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57), wobei der Sachverhalt in der Anklage hierfür aus- reichend umschrieben ist.
E. 5.2.1 Allerdings bedarf es für einen Schuldspruch wegen unrechtmässiger An- eignung eines entsprechenden Strafantrages. Ein gültiger Strafantrag bildet bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung. Liegt ein Strafantrag nicht vor, ist ein bereits eröffnetes Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Nach Ansicht der Vertei-
- 11 - digung fehlt es an einem entsprechenden Strafantrag (Prot. II S. 7). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist folglich vorab zu prüfen.
E. 5.2.1.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklä- rung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO, der die Formvorschriften für die Antrags- stellung normiert, sind Strafanträge bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzu- reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).
E. 5.2.1.2 Am 15. November 2013 wurde die Privatklägerin B._____ durch die Kan- tonspolizei zur Sache befragt. Dabei gab sie unter anderem Folgendes zu Proto- koll (Urk. 3/2 S. 3): "Am 12.11.2013 wurde zudem bemerkt, dass unsere Studiokasse, mit gesamtem Inhalt von CHF 469.95 fehlte. A._____ wurde auch von mir angesprochen, ob er diese Studiokasse gestohlen habe, was er bejahte. Ich muss dazu aber sagen, dass er diesen Diebstahl, den ich hier ebenfalls anzeigen möchte, vorab schon gegenüber C._____ gestanden hat, der ihn auch zuerst diesbezüglich angesprochen hatte."
E. 5.2.1.3 Die Privatklägerin B._____ hat damit, innerhalb der Antragsfrist nach Art. 31 StGB, gegenüber der Kantonspolizei ihren klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für das Ent- wenden der Kasse resp. des Inhalts derselben verlangt. Dass sie als juristischer Laie von "Diebstahl" spricht, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es genügt die Umschreibung des Tatgeschehens, nicht erforderlich ist dessen rechtliche Qualifi- zierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Die Verwen- dung des Wortes "anzeigen" schadet ebenfalls nicht. Gerade bei juristischen Laien, wie vorliegend, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; RIEDO, a.a.O., S. 399).
- 12 -
E. 5.2.1.4 Im zitierten Passus ist damit ein gültiger, nach Art. 304 Abs. 1 StPO mündlich gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebener, Strafantrag nach Art. 30 StGB zu erblicken. Darin liegt kein Widerspruch zur vorstehenden Feststellung, dass die im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen wegen Nichtgewährens des Konfrontationsanspruchs (Art. 147 StPO) als Beweis für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts unverwertbar sind. Die Teil- nahmerechte des Beschuldigten beziehen sich auf die Beweiserhebungen im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht auf die (blosse) Willensbekundung der antragsberechtigten Person, ein solches überhaupt erst einzuleiten.
E. 5.2.2 Zu prüfen ist demnach eine Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Danach macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache ohne Bereicherungsabsicht aneignet. Die Verteidigung hat auf explizite Nachfrage des Gerichts verzichtet, sich materiell zu einer möglichen Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu äussern selbst für den Fall, dass das Vorliegen eines gültigen Strafantrags bejaht würde (Prot. II S. 7 f.).
E. 5.2.3 Dass es sich beim Geld in der Kasse um eine fremde bewegliche Sache handelt, wurde bereits vorstehend unter dem Aspekt des Diebstahls geprüft und bejaht. Aneignung bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Tä- ter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an ei- nen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Ent- eignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).
- 13 - Der Beschuldigte nahm das Geld an sich, weil er Ansprüche gegenüber den drei Privatklägern und Mietern zu haben glaubte und ihm das Geld seiner Ansicht nach deshalb zustand. Er hatte mithin den Willen, dieses Geld dem Zugriff der Privatkläger zu entziehen und zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche in sein Vermögen zu überführen (unerlaubte Selbsthilfe, dazu bereits vorstehend). Diesen Aneignungswillen manifestierte er dadurch, dass er das Geld aus dem Musikstudio wegnahm und offenbar für neue Kopfhörer verbrauchte (Urk. 2/2 S. 2 Mitte).
E. 5.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aneignung insbe- sondere dann als unrechtmässig zu qualifizieren, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (BGE 129 IV 223 E. 6.3). Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 3) ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten behaupteten Ansprüche aus dem Untermietverhältnis zu den drei Privatklägern unbestritten geblieben sind und die Wegnahme des Geldes durch den Beschuldigten mit dem (konkludenten) Einverständnis der Privatkläger erfolgt ist, womit die Unrechtmässigkeit der Aneignung entfallen wür- de. Ohne die Aussage der Privatklägerin B._____ als Beweis einzuführen, kommt im darin enthaltenen Strafantrag als solcher bereits zum Ausdruck, dass der Be- schuldigte nach Ansicht der Privatklägerin Geld an sich nahm, das ihm nicht zu- stand. Genau darin liegt der Grund für die verlangte Strafverfolgung. Von einver- ständlicher Aneignung des Geldes kann nicht die Rede sein. Wem das Geld in der Kasse zusteht, war und ist vielmehr strittig. Selbst wenn die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen unbestritten wä- ren, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf das Einverständnis der Privatklä- ger schliessen, dass sich der Beschuldigte aus der Kasse bedienen darf. Dass der Zugriff des Beschuldigten vielmehr gerade gegen den Willen der Privatkläger erfolgt ist, erhellt aus der Aussage des Beschuldigten selbst, wonach die Privat- klägerin B._____ die Kasse bereits einige Zeit früher abgeschlossen und er selber keinen Zugriff mehr darauf gehabt habe (so zuletzt Urk. 68 S. 8 und S. 13). Der Grund für die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt in der vorliegen- den Konstellation nicht einzig darin, dass der Beschuldigte sich etwas aneignet,
- 14 - worauf er keinen Anspruch hat, sondern vielmehr darin, dass er sich etwas uner- laubterweise, also gegen den Willen des Eigentümers – und unabhängig von all- fällig bestehenden Ansprüchen gegen denselben – aneignet (vgl. BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86).
E. 5.2.5 Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit des Geldes, da er eingeräumt hat, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten) respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Dass er weiter auch den Willen hatte, sich dieses Geld dennoch anzueignen, offenbaren die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er Forderungen zu haben glaub- te, wegen diesen – wie er es ausdrückte – "paar lumpigen Fränkli" nicht vor Gericht gehen wollte (Urk. 68 S. 13), sondern seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen den Willen der Privatkläger mit dem (verbleibenden) Geld in der Kasse decken wollte. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich.
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.3 Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
E. 5.3.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).
E. 5.3.2 Die drei strafantragsberechtigten Hauptmieter (BGE 108 IV 209) haben vor- liegend rechtzeitig Strafanträge gestellt (Art. 31 StGB; ND Urk. 2, 3 und 4).
E. 5.3.3 Im bereits erwähnten handschriftlichem Schreiben, das der Beschuldigte am Tatort zurückliess, heisst es unter anderem (ND Urk. 8): „Hallo zusammen, ich wollte rasch noch meine restliche Ware abholen, doch als ich zur Türe rein wollte, klemmte leider das Schloss irgendwie???..... Ich habe mich dann gefragt, ob es irgendwie an meinem Schlüssel liegen könnte, doch das konnte ich fast nicht glauben?.... Ich wollte die Türe aufmachen, da ging sie einfach kaputt.....??? Keine Ahnung, wie das passieren konnte??? [...].“
- 15 -
E. 5.3.4 Im Rahmen der Ersteinvernahme sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.): Er habe überraschend festgestellt, dass sich die Türe mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen liess. Er habe dann „im Stress“ mit seiner „Körperseite gegen die Türe gedrückt, bis die Türe aufsprang“. In der Zweit- einvernahme führte er hierzu aus (Urk 2/2 S. 3 unterhalb Mitte): „Ich drückte etwas zu heftig gegen die Türe und dann ging die Türe schon kaputt.“ Vor der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe „wirklich nur ein bisschen gedrückt“ (Prot. I S. 19 ganz unten).
E. 5.3.5 Dass der Beschuldigte im Rahmen der Zweiteinvernahme auf entsprechen- den Vorhalt hin, pauschal anerkannte, sich im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht zu haben, erweist sich nicht als ausschlaggebend, zumal er in dieser Einvernahme anwaltlich nicht vertreten und er zudem möglicherweise nicht wuss- te, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung straffrei ist.
E. 5.3.6 Abzustellen ist hingegen auf die tatzeitnahe Erst- und Zweiteinvernahme, namentlich auf das Eingeständnis des Beschuldigten mit seiner Körperseite „zu heftig“ gegen die Tür gedrückt zu haben. Auch aus den bei den Akten liegenden Polizeifotos erhellt, dass zum Aufdrücken der Tür eine erhebliche Gewaltein- wirkung nötig war (ND Urk. 5 S. 2). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung zumindest eventualvorsätzlich beging. Daran vermag auch das am Tatort zurückgelassene Schreiben nichts zu ändern, denn damit versuchte der Beschuldigte – wie aus den übertriebenen Formulierungen unschwer zu erkennen ist – lediglich sein Tun im Nachhinein zu rechtfertigen, ähnlich wie er dies auch vor Vorinstanz tat.
E. 5.3.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 16 -
E. 6.2 Nachdem der Beschuldigte zwei Straftaten verwirklicht hat und für beide bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine Geldstrafe und damit konkret gleichartige Strafen auszufällen sind, ist vor- liegend eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Zunächst ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anschlies- send unter Einbezug der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 113 ff. mit Hinwei- sen). Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die beiden verwirklichten Delikte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereiche- rungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB weisen die gleiche abstrakte Strafandrohung auf. Es recht- fertigt sich indes, zunächst eine Einsatzstrafe für die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festzusetzen und diese anschliessend unter Einbezug der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
E. 6.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retro- spektive Konkurrenz). Für die Frage, ob eine derartige Zusatzstrafe auszu- sprechen ist, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (und nicht auf dessen rechtskräftigen Abschluss) abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte (am 12. [unrecht- mässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht] und 14. November 2013 [Sach- beschädigung]), bevor er mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 2) sowie mit Strafbefehl vom
24. Juli 2014 zur einer Zusatzgeldstrafe zur vorerwähnten Strafe im Umfang von 50 Tagessätzen (Urk. 53 S. 2). Diese Strafen sind demzufolge noch vor dem erst-
- 17 - instanzlichen Urteil (vom 26. November 2014) bzw. für vor dem erstinstanzlichen Urteil begangene Taten ausgefällt worden, weshalb die im vorliegenden erstin- stanzlichen Urteil verhängte Geldstrafe als Zusatzstrafe hätte ergehen müssen. Da der Beschuldigte nunmehr mit einem weiteren Strafbefehl vom 19. Januar 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 3), liegt auch hierfür ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Nachdem die beiden vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfällung aller drei genannten Strafbefehle begangen wurden, auch hierfür eine Geldstrafe aus- zusprechen ist und damit gleichartige Strafen vorliegen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), ist zu den drei Strafen eine Zusatzstrafe auszusprechen.
E. 6.4 Unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
E. 6.4.1 Es handelt sich vorliegend um einen eher geringen Deliktsbetrag (Fr. 369.95), womit die Grenze des geringen Vermögenswerts resp. des geringen Schadens von Fr. 300.00 im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (BGE 123 IV 113 E. 3d) nur knapp überschritten wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten scheint im Übrigen auch nicht näher geplant gewesen zu sein. Die objektive Tatschwere ist folglich als leicht einzustufen.
E. 6.4.2 Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich, da die Einverleibung des Geldes in sein Vermögen zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche sein eigentliches Handlungsziel war.
E. 6.4.3 Angemessen erscheint eine erste hypothetische Einsatzstrafe von 15 Ta- gessätzen.
E. 6.5 Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB
E. 6.5.1 Der Beschuldigte handelte vorliegend in einem Akt von rücksichtsloser Selbstjustiz. Seine Tat erfolgte allerdings spontan, als er unvermittelt und uner- wartet vor verschlossener Türe stand. Der an der Tür angerichtete Sachschaden beträgt ca. Fr. 1200.00. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzu- stufen.
- 18 -
E. 6.5.2 Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Dadurch wird die objektive Tatschwere leicht relativiert.
E. 6.5.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Strafzumessungs- gründe wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädi- gung als leicht, wofür 10 Tagessätze angemessen erscheinen.
E. 6.6 Asperation / Hypothetische Einsatzstrafe Angemessen erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen.
E. 6.7 Täterkomponenten
E. 6.7.1 Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren (Prot. I S. 20 oben; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 68 S. 1 ff.).
E. 6.7.2 Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt zwei allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53).
E. 6.7.3 Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der äusseren Abläufe beider Delikte geständig. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass er im Zeitraum zwischen der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat und dem erstinstanzlichen Urteil erneut delinquierte (Urk. 53 S. 3).
E. 6.7.4 Insgesamt heben sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täter- komponenten gegenseitig auf.
E. 6.7.5 Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
E. 6.8 Zusatzstrafe Für die vorliegenden Taten sowie für die drei im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu beurteilenden Taten (von denen die zweite [Strafbefehl vom 24. Juli 2014] be- züglich der ersten bereits eine Zusatzstrafe darstellt, was es zu berücksichtigen gilt) rechtfertigt sich insgesamt eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen. Für die drei
- 19 - bereits abgeurteilten Taten wurden zusammen 160 Tagessätze ausgesprochen. Vorliegend hat somit eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu den erwähnten drei Strafbefehlen zu ergehen.
E. 6.9 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es beim bedingten Strafvollzug sein Bewenden. Die vorinstanzlich auf 4 Jahre angesetzte Probezeit erweist sich mit Blick auf die Vorstrafen als angemessen. Auch der Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen steht nichts entgegen.
E. 6.10 Tagessatzhöhe
E. 6.10.1 Eine Erhöhung der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe verbietet sich allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots.
E. 6.10.2 Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält monatlich von der Arbeitslosen- versicherung Fr. 3'400.00 (Urk. 64/1; vgl. auch Urk. 68 S. 2 ff.). Aus der Neuein- vernahme des Betreibungsamts E._____ vom 2. Juni 2015 geht zudem hervor, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschuldigten bei Fr. 3'050.00 veranschlagt wird, wobei für die Einkommen, die diesen Betrag über- steigen eine Einkommenspfändung zur Anwendung kommt (Urk. 64/2). Die vom Beschuldigten in der Zweiteinvernahme gemachte Äusserung, wonach er monat- lich Fr. 5'000.00 verdiene (Urk. 2/2 S. 5 Mitte), trifft daher jedenfalls heute nicht mehr zu.
E. 6.10.3 Nicht abzugsfähig sind bei der Tagessatzberechnung die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Abs. 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufenden Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68).
E. 6.10.4 Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkom- mensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hinweis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem
- 20 - Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte ge- boten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
E. 6.10.5 Im Lichte dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.
E. 7 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 7.1 Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 4 und 5).
E. 7.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Wegfall des Schuldspruchs wegen Dieb- stahls, Tagessatzhöhe) dem Beschuldigten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfänglicher Schuldspruch) steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu (so der Antrag der Verteidigung für den Fall eines Freispruchs, Urk. 69 S. 5). Aufgrund der für den Beschuldigten vorliegend margi- nal günstigeren Beurteilung, ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 21 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2014, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juli 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2015, wovon 2 Tagesätze durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (vorinstanzliche Disposi- tivziffern 4 und 5).
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials.
- 22 -
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Untersuchungs- haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69)
- Herr A._____ sei vom Vorwurf des angeblichen Diebstahls zN B._____, C._____ und D._____ freizusprechen. Ebenfalls sei ein Frei- spruch betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung auszufällen.
- Es seien die Kosten der ersten und zweiten Instanz auf die Staats- kasse zu nehmen.
- Es sei eine Genugtuung von Fr. 400.00 für ungerechtfertigte Haft zuzu- sprechen.
- Es sei eine Parteientschädigung für die in erster Instanz angefallenen angemessenen Anwaltskosten von Fr. 2'550.00 (10,2 h à Fr. 250.00, Auslagen Fr. 93.80 und MWST Fr. 211.50) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren seien Fr. 1'418.28 (5,2 h à Fr. 250.00, Auslagen von Fr. 42.40 und Fr. 105.28 MWST) zuzüglich Kosten für die heutige Verhandlung zu ersetzen. (keine Beweisanträge) b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge) - 4 - Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 26. November 2014 wurde der Beschuldig- te des Diebstahls (im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der Sachbeschädi- gung (im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft (unter Anrechung von 2 Tagessätzen zufolge Untersuchungshaft; Probezeit: 4 Jahre; Dispositivziffern 2 und 3). Die Kosten der Untersuchung sowie des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 5). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 1. Dezember 2014 (bzw.
- Dezember 2014: Privatklägerin) schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Prot. I S. 23 unten; Urk. 47/1-4), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 48). Am 7. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründe- te Urteil zugestellt (Urk. 51/1). Seine Berufungserklärung erfolgte am 27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde den Privatklägern so- wie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 10. Juli 2015 wurden die Parteien auf den 31. August 2015 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65).
- Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 54). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. - 5 -
- Prozessuales 3.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Bewei- se, die in Verletzung dieser Vorschrift erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.2. C._____, D._____ und B._____ wurden vorliegend lediglich polizeilich ein- vernommen (Urk. 3/1; Urk. 3/2; Urk. 3/3), wobei der Beschuldigte keine Gelegen- heit hatte den Einvernahmen beizuwohnen. Soweit die Aussagen der drei Ge- nannten den Beschuldigten belasten, erweisen sie sich demnach als unverwert- bar.
- Feststellung des Sachverhalts 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Musikstudio eine verschlos- sene Kasse behändigt, aufgebrochen und das in ihr befindliche Bargeld an sich genommen zu haben, wobei er die Kasse selbst entsorgte (Diebstahl). Weiter wird ihm vorgeworfen, einige Tage später die Tür zum fraglichen Musikstudio auf- gebrochen zu haben, wodurch ein Sachschaden entstand (Sachbeschädigung). Bezüglich der Behändigung der Kasse ist der Beschuldigte geständig (so zuletzt Urk. 68 S. 8 f., S. 12). Er bestreitet aber die Bereicherungsabsicht (so zuletzt durch seine Verteidigung, Urk. 69 S. 4 und Prot. II S. 6 f.). Mit Blick auf die Beschädigung der Tür ist der Beschuldigte ebenfalls geständig, macht jedoch gel- tend, den Schaden fahrlässig verursacht zu haben. Im Einzelnen: 4.2. C._____, D._____ und B._____ sind seit dem 1. August 2011 Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die sie als Musikstudio nutzen. Die monatlich zu bezah- lende Miete beträgt Fr. 710 (ND 1 Urk. 6). Von März 2012 an war der Beschuldig- te Untermieter der Vorgenannten und nutzte das Musikstudio ebenfalls (Urk. 3/2 Ziff. 3; Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 68 S. 6). Dieser Untermietvertrag wurde mündlich abgeschlossen (Urk. 3/2 Ziff. 3). Die monatlich vom Beschuldigten zu bezahlende Untermiete betrug Fr. 200.00 und wurde von diesem stets bezahlt (Urk. 3/2 Ziff. 11 f.; Urk. 68 S. 6 f.). Mitte Oktober 2013 kam es zwischen den Mie- tern und dem Beschuldigten zu Streit (Urk. 3/2 Ziff. 5), da – wie sich B._____ - 6 - ausdrückte – „eine kleine, nun nicht relevante Sache“ abhanden gekommen sei (Urk. 3/2 Ziff. 5), wobei sie nähere Angaben dazu verweigerte (Urk. 3/2 Ziff. 6). Man habe dem Beschuldigten vorgeworfen für dieses Abhandenkommen verant- wortlich zu sein (Urk. 3/2 Ziff. 7). Aus der vorinstanzlichen Einvernahme des Be- schuldigten erhellt, dass sich dieser Streit um im Musikstudio gelagertes Marihua- na drehte (Prot. I S. 17 unten sowie S. 18 oben). Im Rahmen dieses Streits, der offensichtlich eskalierte, warf der Beschuldigte den drei Hauptmietern unter anderem vor, sie hätten seine Boxen beim Koksen zer- kratzt, seine Kopfhörer und seinen Laptop kaputt gemacht; zudem habe er an- fänglich noch Fr. 480.00 für Getränke bezahlt, die er nicht mehr zurückerhalten habe (Prot. I S. 17 f.; Urk. 2/2 S. 2 unten). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte geltend, die drei Mieter würden ihm Geld schulden aufgrund verursachter Sachschäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewid- riger Geldentnahmen aus der gemeinsamen Studiokasse (dazu sogleich) und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Getränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 (Urk. 68 S. 7 ff.). Zur Zahlung des Mietzinses von Fr. 720.00 führte der Beschuldigte in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes aus (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte): Es sei vereinbart worden, dass jeder monatlich Fr. 200.00 in die Kasse lege, so dass monatlich ein Überschuss von Fr. 80.00 entstehe, jeder also Fr. 20.00 pro Monat an die gemeinsame Kasse leiste. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz die glei- che Berechnung an, ging jedoch – in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag (ND Urk. 6) von einem monatlichen Mietzins von Fr. 710.00 aus, so dass monatlich pro Person Fr. 22.50 zu viel bezahlt wurden (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte). Weiter legte der Beschuldigte sinngemäss dar, dass die so entstandenen Überschüsse für gemeinsame Bedürfnisse oder für Anschaffungen verwendet bzw. geäufnet wurden (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte). Diese Aussage deckt sich insofern mit der- jenigen der Hauptmieter als auch diese erwähnten, der Beschuldigte habe monat- lich Fr. 200.00 bezahlt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Untermieter einen höheren Anteil zu bezahlen hatte als die drei Hauptmieter (d.h. Untermieter Fr. 200.00 und Hauptmieter je Fr. 173.30) und der Beschuldigte sich bereits in ei- ner früheren Einvernahme im entsprechenden Sinne geäussert hatte (Urk. 2/2 - 7 - S. 2 unten), erweist sich der vom Beschuldigten geschilderte Einzahlungsmodus als glaubhaft. Damit im Einklang stehen denn auch seine Schilderungen zu den Mietzinszahlungsmodalitäten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 68 S. 6 f.: je Fr. 200.00 monatlich, wobei Überschüsse von monatlich total Fr. 90.00 für Anschaffungen angespart wurden). Im Zuge der vorerwähnten Streitigkeiten lösten die drei Hauptmieter sowie der Beschuldigte ihr Vertragsverhältnis per Ende Oktober 2013 in gegenseitigem Ein- vernehmen mündlich auf (Urk. 3/2 Ziff. 7 und 8). Es war vorgesehen, dass der Beschuldigte seine Gerätschaften bis Ende Oktober aus dem Studio abholt und anschliessend seinen Schlüssel abgibt; der Beschuldigte räumte ein, dazu aber vorerst keine Zeit gehabt zu haben (Urk. 2/1 Ziff. 13; Urk. 2/2 S. 3 oben). 4.3. Am Dienstag 12. November 2013 behändigte der Beschuldigte im Studio, zu dem er nach wie vor mittels Schlüssel Zutritt hatte, die Studiokasse. Der Be- schuldigte ist insofern geständig (Urk. 2/1 Ziff. 19 f.; Urk. 2/2 S. 2 oben; Prot. I S. 16 unten; Urk. 68 S. 7 ff.). Der Beschuldigte gestand weiter ein, dass er die verschlossene Kasse, zu der er keinen Schlüssel hatte, „irgendwie“ öffnete, das darin enthaltene Bargeld an sich nahm und die Kasse entsorgte (Urk. 2/1 Ziff. 23; Urk. 2/2 S. 2 oben). Dem Beschuldigten zufolge befanden sich Fr. 369.95 in der Kasse (Urk. 2/1 Ziff. 22; vgl. auch Urk. 68 S. 6 f.); B._____ nannte einen leicht höheren Betrag, der auch in der Anklage aufgeführt wird (Fr. 469.95; Urk. 3/2 Ziff. 16). Mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten kann auf diese Aussage indes nicht abgestellt werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte sagte aus, sich mit dem behändigten Bargeld Kopfhörer gekauft zu haben (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Die Kasse selbst, d.h. das entsprechende Behältnis, gehörte B._____ und wies einen Wert von ca. Fr. 20.00 auf (Urk. 2/2 S. 2 oben; Urk. 68 S. 10). Der Beschuldigte machte in der Ersteinvernahme geltend, der in der Kasse vorge- fundene Betrag habe ihm zugestanden (Urk. 2/1 Ziff. 25 f.). In der Zweiteinver- nahme räumte er ein, das Geld habe allen gehört (Urk. 2/2 S. 2 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm das Geld in der Kasse wegen Forderungen aus dem mietrechtlichen Verhält- nis mit den drei Privatklägern zustehe, und zwar aufgrund verursachter Sach- schäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewidriger Geldentnahmen aus der - 8 - gemeinsamen Studiokasse und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Ge- tränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 Ihm würde sogar mehr Geld zustehen als das, was sich noch in der Kasse befunden habe (Urk. 68 S. 7 ff., S. 12 ff.). Man habe aber nicht mehr gewusst, wieviel Geld dannzumal genau in der Kasse war, d.h. ob es sich um den Rest der Mietzinsüberschüsse handelte, weil Frau B._____ die Kasse abgeschlossen gehabt habe, die anderen Mieter bereits Geld verbraucht hätten und er mal Fr. 200.00 eingeworfen gehabt habe (Urk. 68 S. 13). Nach Entdeckung der weggenommenen Kasse wechselten die Hauptmieter das Türschloss zum Musikstudio aus und teilten dies dem Beschuldigten mit; zudem forderten sie ihn auf, die Kasse zurückzubringen, wobei sie die dem Beschuldig- ten gehörenden Sachen im Studio als Pfand zurückbehalten würden (ND Urk. 7). Dieser Brief traf allerdings erst nach dem 2. Vorfall (dazu sogleich) beim Beschul- digten ein (Urk. 3/2 Ziff. 32; Urk. 2/1 Ziff. 18; ND Urk. 7). 4.4. Am Freitag 14. November 2013 begab sich der Beschuldigte erneut zum Musikstudio. Als er realisierte, dass er die Studiotür nicht mehr mit seinem Schlüssel öffnen konnte, drückte er die Tür auf, so dass ein entsprechender Sachschaden im Umfang von ca. Fr. 1'200.00 entstand (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.; Urk. 2/2 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern ist der Beschuldigte geständig, weist allerdings sinngemäss darauf hin, dass er den Sachschaden lediglich fahrlässig verursacht habe (Urk. 44 S. 5 Mitte; anders zunächst noch: Urk. 2/2 ganz unten). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, den Schaden nicht vorsätz- lich verursacht zu haben (Urk. 68 S. 10-12; so auch die Verteidigung Prot. II S. 7; Urk. 69 S. 4 f.). Am Eingang zum Studio liess der Beschuldigte ein handschriftliches Schreiben zurück (Urk. 2/1 Ziff. 4 f.; ND Urk. 8; Urk. 68 S. 11). Aus diesem geht hervor, dass er die ihm gehörenden Gerätschaften aus dem Studio entfernt hatte, um sie an einem „sicheren Ort“ zu lagern (ND Urk. 8; Urk. 2/1 Ziff. 4; Prot. I S. 19 unten; insofern als unzutreffend erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Aussage, er habe lediglich seinen Stick mit seiner Musik geholt; Urk. 2/2 S. 3 unten, so auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung Urk. 68 S. 10). Weiter hängte der Beschuldigte seine beiden noch bei ihm verbliebenen Studioschlüssel an die Türklinke und verliess die Örtlichkeit (Urk. 2/1 Ziff. 4). - 9 -
- Rechtliche Würdigung 5.1. Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) = Vorfall 1 Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.1.1. Ob eine Sache im Sinne der genannten Bestimmung fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2); darunter fällt auch eine von einer Privatperson separat für einen anderen Rechtsträger zu führende Kasse (BGE 81 IV 228 E. 2b). Vorliegend hat der Beschuldigte eingeräumt, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten), respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Da das Geld somit im Miteigentum aller Beteilig- ten war, handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache. 5.1.2. Die Wegnahme der Kasse erfolgte vorliegend im Rahmen einer hochstritti- gen Auflösung eines Untermietverhältnisses bzw. einer faktischen Musiker- gemeinschaft. Der Beschuldigte gab das Behändigen der Kasse von Beginn zu, machte aber geltend, ihm stehe ein entsprechender Geldbetrag zu. In diesem Zusammenhang legte er einerseits dar, dass die Kassenüberschüsse allen gemeinsam gehörten, so dass auch ihm grundsätzlich Fr. 22.50 pro Monat zustand (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; vgl. Prot. I S. 18 unten; Urk. 68 S. 7), da er insofern jeweils zu viel einzahlte (4x Fr. 200.00 = Fr. 800.00 - Fr. 710.00 = Fr. 90.00 : 4 = Fr. 22.50), woraus – bezogen auf die gesamte Mietdauer – ein Betrag von Fr. 450.00 resultierte; andererseits schilderte der Beschuldigte einge- hend, wie die übrigen Mieter ihm angeblich verschiedene Schäden zufügten, unter anderem indem sie seine Kopfhörer beschädigten (Prot. I S. 17 f.; Urk. 68 S. 8). In einer früheren Einvernahme hatte der Beschuldigte denn auch spontan ausgeführt, er habe sich mit dem behändigten Bargeld neue Kopfhörer gekauft (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Während der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme be- züglich anderer Punkte teilweise etwas ausweichend antwortete, stellte er sich - 10 - ohne Umschweife und mit Nachdruck sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber den anderen Mietern zivilrechtliche Ansprüche im Umfang des behän- digten Geldes zustanden (so zuletzt und explizit anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 68 S. 6 ff., 12 ff.). Wie erwähnt betrachtete er als Grundlage dieser For- derung einerseits Schadenersatz für Gegenstände, welche die anderen Mieter angeblich kaputt gemacht hätten, andererseits eine anteilsmässige Forderung am in der Kasse geäufneten Betrag sowie ein angeblicher Rückerstattungsanspruch für einen von ihm angelegten Getränkestock (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 4). Ob derartige zivilrechtliche Forderungen tatsächlich bestanden, kann vorlie- gend offen bleiben. Im Lichte der gesamten Umstände kann aber zumindest nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte subjektiv (in der möglicherweise auch irrigen) Annahme handelte, entsprechende zivilrechtliche Ansprüche stünden ihm tatsächlich zu, so dass er in unerlaubter Selbsthilfe han- delte (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57). Insofern lässt sich das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab- sicht nicht mit Sicherheit feststellen. 5.1.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5.2. Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) = Vorfall 1 In Frage kommt in einer derartigen Konstellation der unerlaubten Selbsthilfe eine Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57), wobei der Sachverhalt in der Anklage hierfür aus- reichend umschrieben ist. 5.2.1. Allerdings bedarf es für einen Schuldspruch wegen unrechtmässiger An- eignung eines entsprechenden Strafantrages. Ein gültiger Strafantrag bildet bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung. Liegt ein Strafantrag nicht vor, ist ein bereits eröffnetes Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Nach Ansicht der Vertei- - 11 - digung fehlt es an einem entsprechenden Strafantrag (Prot. II S. 7). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist folglich vorab zu prüfen. 5.2.1.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklä- rung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO, der die Formvorschriften für die Antrags- stellung normiert, sind Strafanträge bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzu- reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 5.2.1.2. Am 15. November 2013 wurde die Privatklägerin B._____ durch die Kan- tonspolizei zur Sache befragt. Dabei gab sie unter anderem Folgendes zu Proto- koll (Urk. 3/2 S. 3): "Am 12.11.2013 wurde zudem bemerkt, dass unsere Studiokasse, mit gesamtem Inhalt von CHF 469.95 fehlte. A._____ wurde auch von mir angesprochen, ob er diese Studiokasse gestohlen habe, was er bejahte. Ich muss dazu aber sagen, dass er diesen Diebstahl, den ich hier ebenfalls anzeigen möchte, vorab schon gegenüber C._____ gestanden hat, der ihn auch zuerst diesbezüglich angesprochen hatte." 5.2.1.3. Die Privatklägerin B._____ hat damit, innerhalb der Antragsfrist nach Art. 31 StGB, gegenüber der Kantonspolizei ihren klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für das Ent- wenden der Kasse resp. des Inhalts derselben verlangt. Dass sie als juristischer Laie von "Diebstahl" spricht, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es genügt die Umschreibung des Tatgeschehens, nicht erforderlich ist dessen rechtliche Qualifi- zierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Die Verwen- dung des Wortes "anzeigen" schadet ebenfalls nicht. Gerade bei juristischen Laien, wie vorliegend, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; RIEDO, a.a.O., S. 399). - 12 - 5.2.1.4. Im zitierten Passus ist damit ein gültiger, nach Art. 304 Abs. 1 StPO mündlich gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebener, Strafantrag nach Art. 30 StGB zu erblicken. Darin liegt kein Widerspruch zur vorstehenden Feststellung, dass die im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen wegen Nichtgewährens des Konfrontationsanspruchs (Art. 147 StPO) als Beweis für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts unverwertbar sind. Die Teil- nahmerechte des Beschuldigten beziehen sich auf die Beweiserhebungen im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht auf die (blosse) Willensbekundung der antragsberechtigten Person, ein solches überhaupt erst einzuleiten. 5.2.2. Zu prüfen ist demnach eine Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Danach macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache ohne Bereicherungsabsicht aneignet. Die Verteidigung hat auf explizite Nachfrage des Gerichts verzichtet, sich materiell zu einer möglichen Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu äussern selbst für den Fall, dass das Vorliegen eines gültigen Strafantrags bejaht würde (Prot. II S. 7 f.). 5.2.3. Dass es sich beim Geld in der Kasse um eine fremde bewegliche Sache handelt, wurde bereits vorstehend unter dem Aspekt des Diebstahls geprüft und bejaht. Aneignung bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Tä- ter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an ei- nen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Ent- eignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). - 13 - Der Beschuldigte nahm das Geld an sich, weil er Ansprüche gegenüber den drei Privatklägern und Mietern zu haben glaubte und ihm das Geld seiner Ansicht nach deshalb zustand. Er hatte mithin den Willen, dieses Geld dem Zugriff der Privatkläger zu entziehen und zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche in sein Vermögen zu überführen (unerlaubte Selbsthilfe, dazu bereits vorstehend). Diesen Aneignungswillen manifestierte er dadurch, dass er das Geld aus dem Musikstudio wegnahm und offenbar für neue Kopfhörer verbrauchte (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). 5.2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aneignung insbe- sondere dann als unrechtmässig zu qualifizieren, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (BGE 129 IV 223 E. 6.3). Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 3) ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten behaupteten Ansprüche aus dem Untermietverhältnis zu den drei Privatklägern unbestritten geblieben sind und die Wegnahme des Geldes durch den Beschuldigten mit dem (konkludenten) Einverständnis der Privatkläger erfolgt ist, womit die Unrechtmässigkeit der Aneignung entfallen wür- de. Ohne die Aussage der Privatklägerin B._____ als Beweis einzuführen, kommt im darin enthaltenen Strafantrag als solcher bereits zum Ausdruck, dass der Be- schuldigte nach Ansicht der Privatklägerin Geld an sich nahm, das ihm nicht zu- stand. Genau darin liegt der Grund für die verlangte Strafverfolgung. Von einver- ständlicher Aneignung des Geldes kann nicht die Rede sein. Wem das Geld in der Kasse zusteht, war und ist vielmehr strittig. Selbst wenn die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen unbestritten wä- ren, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf das Einverständnis der Privatklä- ger schliessen, dass sich der Beschuldigte aus der Kasse bedienen darf. Dass der Zugriff des Beschuldigten vielmehr gerade gegen den Willen der Privatkläger erfolgt ist, erhellt aus der Aussage des Beschuldigten selbst, wonach die Privat- klägerin B._____ die Kasse bereits einige Zeit früher abgeschlossen und er selber keinen Zugriff mehr darauf gehabt habe (so zuletzt Urk. 68 S. 8 und S. 13). Der Grund für die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt in der vorliegen- den Konstellation nicht einzig darin, dass der Beschuldigte sich etwas aneignet, - 14 - worauf er keinen Anspruch hat, sondern vielmehr darin, dass er sich etwas uner- laubterweise, also gegen den Willen des Eigentümers – und unabhängig von all- fällig bestehenden Ansprüchen gegen denselben – aneignet (vgl. BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86). 5.2.5. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit des Geldes, da er eingeräumt hat, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten) respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Dass er weiter auch den Willen hatte, sich dieses Geld dennoch anzueignen, offenbaren die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er Forderungen zu haben glaub- te, wegen diesen – wie er es ausdrückte – "paar lumpigen Fränkli" nicht vor Gericht gehen wollte (Urk. 68 S. 13), sondern seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen den Willen der Privatkläger mit dem (verbleibenden) Geld in der Kasse decken wollte. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. 5.2.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 5.3.2. Die drei strafantragsberechtigten Hauptmieter (BGE 108 IV 209) haben vor- liegend rechtzeitig Strafanträge gestellt (Art. 31 StGB; ND Urk. 2, 3 und 4). 5.3.3. Im bereits erwähnten handschriftlichem Schreiben, das der Beschuldigte am Tatort zurückliess, heisst es unter anderem (ND Urk. 8): „Hallo zusammen, ich wollte rasch noch meine restliche Ware abholen, doch als ich zur Türe rein wollte, klemmte leider das Schloss irgendwie???..... Ich habe mich dann gefragt, ob es irgendwie an meinem Schlüssel liegen könnte, doch das konnte ich fast nicht glauben?.... Ich wollte die Türe aufmachen, da ging sie einfach kaputt.....??? Keine Ahnung, wie das passieren konnte??? [...].“ - 15 - 5.3.4. Im Rahmen der Ersteinvernahme sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.): Er habe überraschend festgestellt, dass sich die Türe mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen liess. Er habe dann „im Stress“ mit seiner „Körperseite gegen die Türe gedrückt, bis die Türe aufsprang“. In der Zweit- einvernahme führte er hierzu aus (Urk 2/2 S. 3 unterhalb Mitte): „Ich drückte etwas zu heftig gegen die Türe und dann ging die Türe schon kaputt.“ Vor der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe „wirklich nur ein bisschen gedrückt“ (Prot. I S. 19 ganz unten). 5.3.5. Dass der Beschuldigte im Rahmen der Zweiteinvernahme auf entsprechen- den Vorhalt hin, pauschal anerkannte, sich im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht zu haben, erweist sich nicht als ausschlaggebend, zumal er in dieser Einvernahme anwaltlich nicht vertreten und er zudem möglicherweise nicht wuss- te, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung straffrei ist. 5.3.6. Abzustellen ist hingegen auf die tatzeitnahe Erst- und Zweiteinvernahme, namentlich auf das Eingeständnis des Beschuldigten mit seiner Körperseite „zu heftig“ gegen die Tür gedrückt zu haben. Auch aus den bei den Akten liegenden Polizeifotos erhellt, dass zum Aufdrücken der Tür eine erhebliche Gewaltein- wirkung nötig war (ND Urk. 5 S. 2). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung zumindest eventualvorsätzlich beging. Daran vermag auch das am Tatort zurückgelassene Schreiben nichts zu ändern, denn damit versuchte der Beschuldigte – wie aus den übertriebenen Formulierungen unschwer zu erkennen ist – lediglich sein Tun im Nachhinein zu rechtfertigen, ähnlich wie er dies auch vor Vorinstanz tat. 5.3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 16 - 6.2. Nachdem der Beschuldigte zwei Straftaten verwirklicht hat und für beide bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine Geldstrafe und damit konkret gleichartige Strafen auszufällen sind, ist vor- liegend eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Zunächst ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anschlies- send unter Einbezug der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 113 ff. mit Hinwei- sen). Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die beiden verwirklichten Delikte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereiche- rungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB weisen die gleiche abstrakte Strafandrohung auf. Es recht- fertigt sich indes, zunächst eine Einsatzstrafe für die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festzusetzen und diese anschliessend unter Einbezug der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retro- spektive Konkurrenz). Für die Frage, ob eine derartige Zusatzstrafe auszu- sprechen ist, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (und nicht auf dessen rechtskräftigen Abschluss) abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte (am 12. [unrecht- mässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht] und 14. November 2013 [Sach- beschädigung]), bevor er mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 2) sowie mit Strafbefehl vom
- Juli 2014 zur einer Zusatzgeldstrafe zur vorerwähnten Strafe im Umfang von 50 Tagessätzen (Urk. 53 S. 2). Diese Strafen sind demzufolge noch vor dem erst- - 17 - instanzlichen Urteil (vom 26. November 2014) bzw. für vor dem erstinstanzlichen Urteil begangene Taten ausgefällt worden, weshalb die im vorliegenden erstin- stanzlichen Urteil verhängte Geldstrafe als Zusatzstrafe hätte ergehen müssen. Da der Beschuldigte nunmehr mit einem weiteren Strafbefehl vom 19. Januar 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 3), liegt auch hierfür ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Nachdem die beiden vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfällung aller drei genannten Strafbefehle begangen wurden, auch hierfür eine Geldstrafe aus- zusprechen ist und damit gleichartige Strafen vorliegen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), ist zu den drei Strafen eine Zusatzstrafe auszusprechen. 6.4. Unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB 6.4.1. Es handelt sich vorliegend um einen eher geringen Deliktsbetrag (Fr. 369.95), womit die Grenze des geringen Vermögenswerts resp. des geringen Schadens von Fr. 300.00 im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (BGE 123 IV 113 E. 3d) nur knapp überschritten wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten scheint im Übrigen auch nicht näher geplant gewesen zu sein. Die objektive Tatschwere ist folglich als leicht einzustufen. 6.4.2. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich, da die Einverleibung des Geldes in sein Vermögen zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche sein eigentliches Handlungsziel war. 6.4.3. Angemessen erscheint eine erste hypothetische Einsatzstrafe von 15 Ta- gessätzen. 6.5. Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB 6.5.1. Der Beschuldigte handelte vorliegend in einem Akt von rücksichtsloser Selbstjustiz. Seine Tat erfolgte allerdings spontan, als er unvermittelt und uner- wartet vor verschlossener Türe stand. Der an der Tür angerichtete Sachschaden beträgt ca. Fr. 1200.00. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzu- stufen. - 18 - 6.5.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Dadurch wird die objektive Tatschwere leicht relativiert. 6.5.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Strafzumessungs- gründe wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädi- gung als leicht, wofür 10 Tagessätze angemessen erscheinen. 6.6. Asperation / Hypothetische Einsatzstrafe Angemessen erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. 6.7. Täterkomponenten 6.7.1. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren (Prot. I S. 20 oben; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 68 S. 1 ff.). 6.7.2. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt zwei allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). 6.7.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der äusseren Abläufe beider Delikte geständig. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass er im Zeitraum zwischen der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat und dem erstinstanzlichen Urteil erneut delinquierte (Urk. 53 S. 3). 6.7.4. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täter- komponenten gegenseitig auf. 6.7.5. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 6.8. Zusatzstrafe Für die vorliegenden Taten sowie für die drei im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu beurteilenden Taten (von denen die zweite [Strafbefehl vom 24. Juli 2014] be- züglich der ersten bereits eine Zusatzstrafe darstellt, was es zu berücksichtigen gilt) rechtfertigt sich insgesamt eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen. Für die drei - 19 - bereits abgeurteilten Taten wurden zusammen 160 Tagessätze ausgesprochen. Vorliegend hat somit eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu den erwähnten drei Strafbefehlen zu ergehen. 6.9. Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es beim bedingten Strafvollzug sein Bewenden. Die vorinstanzlich auf 4 Jahre angesetzte Probezeit erweist sich mit Blick auf die Vorstrafen als angemessen. Auch der Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen steht nichts entgegen. 6.10. Tagessatzhöhe 6.10.1. Eine Erhöhung der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe verbietet sich allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots. 6.10.2. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält monatlich von der Arbeitslosen- versicherung Fr. 3'400.00 (Urk. 64/1; vgl. auch Urk. 68 S. 2 ff.). Aus der Neuein- vernahme des Betreibungsamts E._____ vom 2. Juni 2015 geht zudem hervor, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschuldigten bei Fr. 3'050.00 veranschlagt wird, wobei für die Einkommen, die diesen Betrag über- steigen eine Einkommenspfändung zur Anwendung kommt (Urk. 64/2). Die vom Beschuldigten in der Zweiteinvernahme gemachte Äusserung, wonach er monat- lich Fr. 5'000.00 verdiene (Urk. 2/2 S. 5 Mitte), trifft daher jedenfalls heute nicht mehr zu. 6.10.3. Nicht abzugsfähig sind bei der Tagessatzberechnung die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Abs. 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufenden Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). 6.10.4. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkom- mensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hinweis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem - 20 - Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte ge- boten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 6.10.5. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 4 und 5). 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Wegfall des Schuldspruchs wegen Dieb- stahls, Tagessatzhöhe) dem Beschuldigten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfänglicher Schuldspruch) steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu (so der Antrag der Verteidigung für den Fall eines Freispruchs, Urk. 69 S. 5). Aufgrund der für den Beschuldigten vorliegend margi- nal günstigeren Beurteilung, ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. - 21 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2014, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juli 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2015, wovon 2 Tagesätze durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (vorinstanzliche Disposi- tivziffern 4 und 5).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials. - 22 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150172-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 31. August 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
26. November 2014 (GB140001)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Dezember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 25 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Untersuchungs- haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69)
1. Herr A._____ sei vom Vorwurf des angeblichen Diebstahls zN B._____, C._____ und D._____ freizusprechen. Ebenfalls sei ein Frei- spruch betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung auszufällen.
2. Es seien die Kosten der ersten und zweiten Instanz auf die Staats- kasse zu nehmen.
3. Es sei eine Genugtuung von Fr. 400.00 für ungerechtfertigte Haft zuzu- sprechen.
4. Es sei eine Parteientschädigung für die in erster Instanz angefallenen angemessenen Anwaltskosten von Fr. 2'550.00 (10,2 h à Fr. 250.00, Auslagen Fr. 93.80 und MWST Fr. 211.50) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren seien Fr. 1'418.28 (5,2 h à Fr. 250.00, Auslagen von Fr. 42.40 und Fr. 105.28 MWST) zuzüglich Kosten für die heutige Verhandlung zu ersetzen. (keine Beweisanträge)
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge)
- 4 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 26. November 2014 wurde der Beschuldig- te des Diebstahls (im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der Sachbeschädi- gung (im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft (unter Anrechung von 2 Tagessätzen zufolge Untersuchungshaft; Probezeit: 4 Jahre; Dispositivziffern 2 und 3). Die Kosten der Untersuchung sowie des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 5). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 1. Dezember 2014 (bzw.
2. Dezember 2014: Privatklägerin) schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Prot. I S. 23 unten; Urk. 47/1-4), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 48). Am 7. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründe- te Urteil zugestellt (Urk. 51/1). Seine Berufungserklärung erfolgte am 27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde den Privatklägern so- wie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 10. Juli 2015 wurden die Parteien auf den 31. August 2015 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 54). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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3. Prozessuales 3.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Bewei- se, die in Verletzung dieser Vorschrift erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.2. C._____, D._____ und B._____ wurden vorliegend lediglich polizeilich ein- vernommen (Urk. 3/1; Urk. 3/2; Urk. 3/3), wobei der Beschuldigte keine Gelegen- heit hatte den Einvernahmen beizuwohnen. Soweit die Aussagen der drei Ge- nannten den Beschuldigten belasten, erweisen sie sich demnach als unverwert- bar.
4. Feststellung des Sachverhalts 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Musikstudio eine verschlos- sene Kasse behändigt, aufgebrochen und das in ihr befindliche Bargeld an sich genommen zu haben, wobei er die Kasse selbst entsorgte (Diebstahl). Weiter wird ihm vorgeworfen, einige Tage später die Tür zum fraglichen Musikstudio auf- gebrochen zu haben, wodurch ein Sachschaden entstand (Sachbeschädigung). Bezüglich der Behändigung der Kasse ist der Beschuldigte geständig (so zuletzt Urk. 68 S. 8 f., S. 12). Er bestreitet aber die Bereicherungsabsicht (so zuletzt durch seine Verteidigung, Urk. 69 S. 4 und Prot. II S. 6 f.). Mit Blick auf die Beschädigung der Tür ist der Beschuldigte ebenfalls geständig, macht jedoch gel- tend, den Schaden fahrlässig verursacht zu haben. Im Einzelnen: 4.2. C._____, D._____ und B._____ sind seit dem 1. August 2011 Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die sie als Musikstudio nutzen. Die monatlich zu bezah- lende Miete beträgt Fr. 710 (ND 1 Urk. 6). Von März 2012 an war der Beschuldig- te Untermieter der Vorgenannten und nutzte das Musikstudio ebenfalls (Urk. 3/2 Ziff. 3; Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 68 S. 6). Dieser Untermietvertrag wurde mündlich abgeschlossen (Urk. 3/2 Ziff. 3). Die monatlich vom Beschuldigten zu bezahlende Untermiete betrug Fr. 200.00 und wurde von diesem stets bezahlt (Urk. 3/2 Ziff. 11 f.; Urk. 68 S. 6 f.). Mitte Oktober 2013 kam es zwischen den Mie- tern und dem Beschuldigten zu Streit (Urk. 3/2 Ziff. 5), da – wie sich B._____
- 6 - ausdrückte – „eine kleine, nun nicht relevante Sache“ abhanden gekommen sei (Urk. 3/2 Ziff. 5), wobei sie nähere Angaben dazu verweigerte (Urk. 3/2 Ziff. 6). Man habe dem Beschuldigten vorgeworfen für dieses Abhandenkommen verant- wortlich zu sein (Urk. 3/2 Ziff. 7). Aus der vorinstanzlichen Einvernahme des Be- schuldigten erhellt, dass sich dieser Streit um im Musikstudio gelagertes Marihua- na drehte (Prot. I S. 17 unten sowie S. 18 oben). Im Rahmen dieses Streits, der offensichtlich eskalierte, warf der Beschuldigte den drei Hauptmietern unter anderem vor, sie hätten seine Boxen beim Koksen zer- kratzt, seine Kopfhörer und seinen Laptop kaputt gemacht; zudem habe er an- fänglich noch Fr. 480.00 für Getränke bezahlt, die er nicht mehr zurückerhalten habe (Prot. I S. 17 f.; Urk. 2/2 S. 2 unten). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte geltend, die drei Mieter würden ihm Geld schulden aufgrund verursachter Sachschäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewid- riger Geldentnahmen aus der gemeinsamen Studiokasse (dazu sogleich) und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Getränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 (Urk. 68 S. 7 ff.). Zur Zahlung des Mietzinses von Fr. 720.00 führte der Beschuldigte in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes aus (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte): Es sei vereinbart worden, dass jeder monatlich Fr. 200.00 in die Kasse lege, so dass monatlich ein Überschuss von Fr. 80.00 entstehe, jeder also Fr. 20.00 pro Monat an die gemeinsame Kasse leiste. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz die glei- che Berechnung an, ging jedoch – in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag (ND Urk. 6) von einem monatlichen Mietzins von Fr. 710.00 aus, so dass monatlich pro Person Fr. 22.50 zu viel bezahlt wurden (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte). Weiter legte der Beschuldigte sinngemäss dar, dass die so entstandenen Überschüsse für gemeinsame Bedürfnisse oder für Anschaffungen verwendet bzw. geäufnet wurden (Prot. I S. 18 unterhalb Mitte). Diese Aussage deckt sich insofern mit der- jenigen der Hauptmieter als auch diese erwähnten, der Beschuldigte habe monat- lich Fr. 200.00 bezahlt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Untermieter einen höheren Anteil zu bezahlen hatte als die drei Hauptmieter (d.h. Untermieter Fr. 200.00 und Hauptmieter je Fr. 173.30) und der Beschuldigte sich bereits in ei- ner früheren Einvernahme im entsprechenden Sinne geäussert hatte (Urk. 2/2
- 7 - S. 2 unten), erweist sich der vom Beschuldigten geschilderte Einzahlungsmodus als glaubhaft. Damit im Einklang stehen denn auch seine Schilderungen zu den Mietzinszahlungsmodalitäten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 68 S. 6 f.: je Fr. 200.00 monatlich, wobei Überschüsse von monatlich total Fr. 90.00 für Anschaffungen angespart wurden). Im Zuge der vorerwähnten Streitigkeiten lösten die drei Hauptmieter sowie der Beschuldigte ihr Vertragsverhältnis per Ende Oktober 2013 in gegenseitigem Ein- vernehmen mündlich auf (Urk. 3/2 Ziff. 7 und 8). Es war vorgesehen, dass der Beschuldigte seine Gerätschaften bis Ende Oktober aus dem Studio abholt und anschliessend seinen Schlüssel abgibt; der Beschuldigte räumte ein, dazu aber vorerst keine Zeit gehabt zu haben (Urk. 2/1 Ziff. 13; Urk. 2/2 S. 3 oben). 4.3. Am Dienstag 12. November 2013 behändigte der Beschuldigte im Studio, zu dem er nach wie vor mittels Schlüssel Zutritt hatte, die Studiokasse. Der Be- schuldigte ist insofern geständig (Urk. 2/1 Ziff. 19 f.; Urk. 2/2 S. 2 oben; Prot. I S. 16 unten; Urk. 68 S. 7 ff.). Der Beschuldigte gestand weiter ein, dass er die verschlossene Kasse, zu der er keinen Schlüssel hatte, „irgendwie“ öffnete, das darin enthaltene Bargeld an sich nahm und die Kasse entsorgte (Urk. 2/1 Ziff. 23; Urk. 2/2 S. 2 oben). Dem Beschuldigten zufolge befanden sich Fr. 369.95 in der Kasse (Urk. 2/1 Ziff. 22; vgl. auch Urk. 68 S. 6 f.); B._____ nannte einen leicht höheren Betrag, der auch in der Anklage aufgeführt wird (Fr. 469.95; Urk. 3/2 Ziff. 16). Mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten kann auf diese Aussage indes nicht abgestellt werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte sagte aus, sich mit dem behändigten Bargeld Kopfhörer gekauft zu haben (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Die Kasse selbst, d.h. das entsprechende Behältnis, gehörte B._____ und wies einen Wert von ca. Fr. 20.00 auf (Urk. 2/2 S. 2 oben; Urk. 68 S. 10). Der Beschuldigte machte in der Ersteinvernahme geltend, der in der Kasse vorge- fundene Betrag habe ihm zugestanden (Urk. 2/1 Ziff. 25 f.). In der Zweiteinver- nahme räumte er ein, das Geld habe allen gehört (Urk. 2/2 S. 2 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass ihm das Geld in der Kasse wegen Forderungen aus dem mietrechtlichen Verhält- nis mit den drei Privatklägern zustehe, und zwar aufgrund verursachter Sach- schäden an seinen Gerätschaften, wegen abredewidriger Geldentnahmen aus der
- 8 - gemeinsamen Studiokasse und für einen von ihm angelegten gemeinsamen Ge- tränkestock im Wert von ca. Fr. 200.00 Ihm würde sogar mehr Geld zustehen als das, was sich noch in der Kasse befunden habe (Urk. 68 S. 7 ff., S. 12 ff.). Man habe aber nicht mehr gewusst, wieviel Geld dannzumal genau in der Kasse war, d.h. ob es sich um den Rest der Mietzinsüberschüsse handelte, weil Frau B._____ die Kasse abgeschlossen gehabt habe, die anderen Mieter bereits Geld verbraucht hätten und er mal Fr. 200.00 eingeworfen gehabt habe (Urk. 68 S. 13). Nach Entdeckung der weggenommenen Kasse wechselten die Hauptmieter das Türschloss zum Musikstudio aus und teilten dies dem Beschuldigten mit; zudem forderten sie ihn auf, die Kasse zurückzubringen, wobei sie die dem Beschuldig- ten gehörenden Sachen im Studio als Pfand zurückbehalten würden (ND Urk. 7). Dieser Brief traf allerdings erst nach dem 2. Vorfall (dazu sogleich) beim Beschul- digten ein (Urk. 3/2 Ziff. 32; Urk. 2/1 Ziff. 18; ND Urk. 7). 4.4. Am Freitag 14. November 2013 begab sich der Beschuldigte erneut zum Musikstudio. Als er realisierte, dass er die Studiotür nicht mehr mit seinem Schlüssel öffnen konnte, drückte er die Tür auf, so dass ein entsprechender Sachschaden im Umfang von ca. Fr. 1'200.00 entstand (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.; Urk. 2/2 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern ist der Beschuldigte geständig, weist allerdings sinngemäss darauf hin, dass er den Sachschaden lediglich fahrlässig verursacht habe (Urk. 44 S. 5 Mitte; anders zunächst noch: Urk. 2/2 ganz unten). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, den Schaden nicht vorsätz- lich verursacht zu haben (Urk. 68 S. 10-12; so auch die Verteidigung Prot. II S. 7; Urk. 69 S. 4 f.). Am Eingang zum Studio liess der Beschuldigte ein handschriftliches Schreiben zurück (Urk. 2/1 Ziff. 4 f.; ND Urk. 8; Urk. 68 S. 11). Aus diesem geht hervor, dass er die ihm gehörenden Gerätschaften aus dem Studio entfernt hatte, um sie an einem „sicheren Ort“ zu lagern (ND Urk. 8; Urk. 2/1 Ziff. 4; Prot. I S. 19 unten; insofern als unzutreffend erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Aussage, er habe lediglich seinen Stick mit seiner Musik geholt; Urk. 2/2 S. 3 unten, so auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung Urk. 68 S. 10). Weiter hängte der Beschuldigte seine beiden noch bei ihm verbliebenen Studioschlüssel an die Türklinke und verliess die Örtlichkeit (Urk. 2/1 Ziff. 4).
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5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) = Vorfall 1 Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.1.1. Ob eine Sache im Sinne der genannten Bestimmung fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2); darunter fällt auch eine von einer Privatperson separat für einen anderen Rechtsträger zu führende Kasse (BGE 81 IV 228 E. 2b). Vorliegend hat der Beschuldigte eingeräumt, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten), respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Da das Geld somit im Miteigentum aller Beteilig- ten war, handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache. 5.1.2. Die Wegnahme der Kasse erfolgte vorliegend im Rahmen einer hochstritti- gen Auflösung eines Untermietverhältnisses bzw. einer faktischen Musiker- gemeinschaft. Der Beschuldigte gab das Behändigen der Kasse von Beginn zu, machte aber geltend, ihm stehe ein entsprechender Geldbetrag zu. In diesem Zusammenhang legte er einerseits dar, dass die Kassenüberschüsse allen gemeinsam gehörten, so dass auch ihm grundsätzlich Fr. 22.50 pro Monat zustand (Urk. 44 S. 4 oberhalb Mitte; vgl. Prot. I S. 18 unten; Urk. 68 S. 7), da er insofern jeweils zu viel einzahlte (4x Fr. 200.00 = Fr. 800.00 - Fr. 710.00 = Fr. 90.00 : 4 = Fr. 22.50), woraus – bezogen auf die gesamte Mietdauer – ein Betrag von Fr. 450.00 resultierte; andererseits schilderte der Beschuldigte einge- hend, wie die übrigen Mieter ihm angeblich verschiedene Schäden zufügten, unter anderem indem sie seine Kopfhörer beschädigten (Prot. I S. 17 f.; Urk. 68 S. 8). In einer früheren Einvernahme hatte der Beschuldigte denn auch spontan ausgeführt, er habe sich mit dem behändigten Bargeld neue Kopfhörer gekauft (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). Während der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme be- züglich anderer Punkte teilweise etwas ausweichend antwortete, stellte er sich
- 10 - ohne Umschweife und mit Nachdruck sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber den anderen Mietern zivilrechtliche Ansprüche im Umfang des behän- digten Geldes zustanden (so zuletzt und explizit anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 68 S. 6 ff., 12 ff.). Wie erwähnt betrachtete er als Grundlage dieser For- derung einerseits Schadenersatz für Gegenstände, welche die anderen Mieter angeblich kaputt gemacht hätten, andererseits eine anteilsmässige Forderung am in der Kasse geäufneten Betrag sowie ein angeblicher Rückerstattungsanspruch für einen von ihm angelegten Getränkestock (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 4). Ob derartige zivilrechtliche Forderungen tatsächlich bestanden, kann vorlie- gend offen bleiben. Im Lichte der gesamten Umstände kann aber zumindest nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte subjektiv (in der möglicherweise auch irrigen) Annahme handelte, entsprechende zivilrechtliche Ansprüche stünden ihm tatsächlich zu, so dass er in unerlaubter Selbsthilfe han- delte (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57). Insofern lässt sich das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab- sicht nicht mit Sicherheit feststellen. 5.1.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5.2. Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) = Vorfall 1 In Frage kommt in einer derartigen Konstellation der unerlaubten Selbsthilfe eine Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86 sowie Art. 137 N 57), wobei der Sachverhalt in der Anklage hierfür aus- reichend umschrieben ist. 5.2.1. Allerdings bedarf es für einen Schuldspruch wegen unrechtmässiger An- eignung eines entsprechenden Strafantrages. Ein gültiger Strafantrag bildet bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung. Liegt ein Strafantrag nicht vor, ist ein bereits eröffnetes Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Nach Ansicht der Vertei-
- 11 - digung fehlt es an einem entsprechenden Strafantrag (Prot. II S. 7). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist folglich vorab zu prüfen. 5.2.1.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklä- rung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO, der die Formvorschriften für die Antrags- stellung normiert, sind Strafanträge bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzu- reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 5.2.1.2. Am 15. November 2013 wurde die Privatklägerin B._____ durch die Kan- tonspolizei zur Sache befragt. Dabei gab sie unter anderem Folgendes zu Proto- koll (Urk. 3/2 S. 3): "Am 12.11.2013 wurde zudem bemerkt, dass unsere Studiokasse, mit gesamtem Inhalt von CHF 469.95 fehlte. A._____ wurde auch von mir angesprochen, ob er diese Studiokasse gestohlen habe, was er bejahte. Ich muss dazu aber sagen, dass er diesen Diebstahl, den ich hier ebenfalls anzeigen möchte, vorab schon gegenüber C._____ gestanden hat, der ihn auch zuerst diesbezüglich angesprochen hatte." 5.2.1.3. Die Privatklägerin B._____ hat damit, innerhalb der Antragsfrist nach Art. 31 StGB, gegenüber der Kantonspolizei ihren klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für das Ent- wenden der Kasse resp. des Inhalts derselben verlangt. Dass sie als juristischer Laie von "Diebstahl" spricht, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es genügt die Umschreibung des Tatgeschehens, nicht erforderlich ist dessen rechtliche Qualifi- zierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Die Verwen- dung des Wortes "anzeigen" schadet ebenfalls nicht. Gerade bei juristischen Laien, wie vorliegend, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; RIEDO, a.a.O., S. 399).
- 12 - 5.2.1.4. Im zitierten Passus ist damit ein gültiger, nach Art. 304 Abs. 1 StPO mündlich gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebener, Strafantrag nach Art. 30 StGB zu erblicken. Darin liegt kein Widerspruch zur vorstehenden Feststellung, dass die im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen wegen Nichtgewährens des Konfrontationsanspruchs (Art. 147 StPO) als Beweis für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts unverwertbar sind. Die Teil- nahmerechte des Beschuldigten beziehen sich auf die Beweiserhebungen im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht auf die (blosse) Willensbekundung der antragsberechtigten Person, ein solches überhaupt erst einzuleiten. 5.2.2. Zu prüfen ist demnach eine Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Danach macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache ohne Bereicherungsabsicht aneignet. Die Verteidigung hat auf explizite Nachfrage des Gerichts verzichtet, sich materiell zu einer möglichen Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu äussern selbst für den Fall, dass das Vorliegen eines gültigen Strafantrags bejaht würde (Prot. II S. 7 f.). 5.2.3. Dass es sich beim Geld in der Kasse um eine fremde bewegliche Sache handelt, wurde bereits vorstehend unter dem Aspekt des Diebstahls geprüft und bejaht. Aneignung bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Tä- ter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an ei- nen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Ent- eignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).
- 13 - Der Beschuldigte nahm das Geld an sich, weil er Ansprüche gegenüber den drei Privatklägern und Mietern zu haben glaubte und ihm das Geld seiner Ansicht nach deshalb zustand. Er hatte mithin den Willen, dieses Geld dem Zugriff der Privatkläger zu entziehen und zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche in sein Vermögen zu überführen (unerlaubte Selbsthilfe, dazu bereits vorstehend). Diesen Aneignungswillen manifestierte er dadurch, dass er das Geld aus dem Musikstudio wegnahm und offenbar für neue Kopfhörer verbrauchte (Urk. 2/2 S. 2 Mitte). 5.2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aneignung insbe- sondere dann als unrechtmässig zu qualifizieren, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (BGE 129 IV 223 E. 6.3). Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 3) ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten behaupteten Ansprüche aus dem Untermietverhältnis zu den drei Privatklägern unbestritten geblieben sind und die Wegnahme des Geldes durch den Beschuldigten mit dem (konkludenten) Einverständnis der Privatkläger erfolgt ist, womit die Unrechtmässigkeit der Aneignung entfallen wür- de. Ohne die Aussage der Privatklägerin B._____ als Beweis einzuführen, kommt im darin enthaltenen Strafantrag als solcher bereits zum Ausdruck, dass der Be- schuldigte nach Ansicht der Privatklägerin Geld an sich nahm, das ihm nicht zu- stand. Genau darin liegt der Grund für die verlangte Strafverfolgung. Von einver- ständlicher Aneignung des Geldes kann nicht die Rede sein. Wem das Geld in der Kasse zusteht, war und ist vielmehr strittig. Selbst wenn die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen unbestritten wä- ren, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf das Einverständnis der Privatklä- ger schliessen, dass sich der Beschuldigte aus der Kasse bedienen darf. Dass der Zugriff des Beschuldigten vielmehr gerade gegen den Willen der Privatkläger erfolgt ist, erhellt aus der Aussage des Beschuldigten selbst, wonach die Privat- klägerin B._____ die Kasse bereits einige Zeit früher abgeschlossen und er selber keinen Zugriff mehr darauf gehabt habe (so zuletzt Urk. 68 S. 8 und S. 13). Der Grund für die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt in der vorliegen- den Konstellation nicht einzig darin, dass der Beschuldigte sich etwas aneignet,
- 14 - worauf er keinen Anspruch hat, sondern vielmehr darin, dass er sich etwas uner- laubterweise, also gegen den Willen des Eigentümers – und unabhängig von all- fällig bestehenden Ansprüchen gegen denselben – aneignet (vgl. BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 86). 5.2.5. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit des Geldes, da er eingeräumt hat, dass das Geld in der Kasse allen, d.h. ihm und den drei Hauptmietern, gemeinsam gehörte (Urk. 2/2 S. 2 unten) respektive dass sich nicht mehr genau sagen liess, um welches Geld es sich genau handelte (Urk. 68 S. 13). Dass er weiter auch den Willen hatte, sich dieses Geld dennoch anzueignen, offenbaren die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er Forderungen zu haben glaub- te, wegen diesen – wie er es ausdrückte – "paar lumpigen Fränkli" nicht vor Gericht gehen wollte (Urk. 68 S. 13), sondern seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen den Willen der Privatkläger mit dem (verbleibenden) Geld in der Kasse decken wollte. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. 5.2.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 5.3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 5.3.2. Die drei strafantragsberechtigten Hauptmieter (BGE 108 IV 209) haben vor- liegend rechtzeitig Strafanträge gestellt (Art. 31 StGB; ND Urk. 2, 3 und 4). 5.3.3. Im bereits erwähnten handschriftlichem Schreiben, das der Beschuldigte am Tatort zurückliess, heisst es unter anderem (ND Urk. 8): „Hallo zusammen, ich wollte rasch noch meine restliche Ware abholen, doch als ich zur Türe rein wollte, klemmte leider das Schloss irgendwie???..... Ich habe mich dann gefragt, ob es irgendwie an meinem Schlüssel liegen könnte, doch das konnte ich fast nicht glauben?.... Ich wollte die Türe aufmachen, da ging sie einfach kaputt.....??? Keine Ahnung, wie das passieren konnte??? [...].“
- 15 - 5.3.4. Im Rahmen der Ersteinvernahme sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Urk. 2/1 Ziff. 6 f.): Er habe überraschend festgestellt, dass sich die Türe mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen liess. Er habe dann „im Stress“ mit seiner „Körperseite gegen die Türe gedrückt, bis die Türe aufsprang“. In der Zweit- einvernahme führte er hierzu aus (Urk 2/2 S. 3 unterhalb Mitte): „Ich drückte etwas zu heftig gegen die Türe und dann ging die Türe schon kaputt.“ Vor der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe „wirklich nur ein bisschen gedrückt“ (Prot. I S. 19 ganz unten). 5.3.5. Dass der Beschuldigte im Rahmen der Zweiteinvernahme auf entsprechen- den Vorhalt hin, pauschal anerkannte, sich im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht zu haben, erweist sich nicht als ausschlaggebend, zumal er in dieser Einvernahme anwaltlich nicht vertreten und er zudem möglicherweise nicht wuss- te, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung straffrei ist. 5.3.6. Abzustellen ist hingegen auf die tatzeitnahe Erst- und Zweiteinvernahme, namentlich auf das Eingeständnis des Beschuldigten mit seiner Körperseite „zu heftig“ gegen die Tür gedrückt zu haben. Auch aus den bei den Akten liegenden Polizeifotos erhellt, dass zum Aufdrücken der Tür eine erhebliche Gewaltein- wirkung nötig war (ND Urk. 5 S. 2). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung zumindest eventualvorsätzlich beging. Daran vermag auch das am Tatort zurückgelassene Schreiben nichts zu ändern, denn damit versuchte der Beschuldigte – wie aus den übertriebenen Formulierungen unschwer zu erkennen ist – lediglich sein Tun im Nachhinein zu rechtfertigen, ähnlich wie er dies auch vor Vorinstanz tat. 5.3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 16 - 6.2. Nachdem der Beschuldigte zwei Straftaten verwirklicht hat und für beide bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine Geldstrafe und damit konkret gleichartige Strafen auszufällen sind, ist vor- liegend eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Zunächst ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anschlies- send unter Einbezug der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 113 ff. mit Hinwei- sen). Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die beiden verwirklichten Delikte der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereiche- rungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB weisen die gleiche abstrakte Strafandrohung auf. Es recht- fertigt sich indes, zunächst eine Einsatzstrafe für die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festzusetzen und diese anschliessend unter Einbezug der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retro- spektive Konkurrenz). Für die Frage, ob eine derartige Zusatzstrafe auszu- sprechen ist, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (und nicht auf dessen rechtskräftigen Abschluss) abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte (am 12. [unrecht- mässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht] und 14. November 2013 [Sach- beschädigung]), bevor er mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 2) sowie mit Strafbefehl vom
24. Juli 2014 zur einer Zusatzgeldstrafe zur vorerwähnten Strafe im Umfang von 50 Tagessätzen (Urk. 53 S. 2). Diese Strafen sind demzufolge noch vor dem erst-
- 17 - instanzlichen Urteil (vom 26. November 2014) bzw. für vor dem erstinstanzlichen Urteil begangene Taten ausgefällt worden, weshalb die im vorliegenden erstin- stanzlichen Urteil verhängte Geldstrafe als Zusatzstrafe hätte ergehen müssen. Da der Beschuldigte nunmehr mit einem weiteren Strafbefehl vom 19. Januar 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 53 S. 3), liegt auch hierfür ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Nachdem die beiden vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfällung aller drei genannten Strafbefehle begangen wurden, auch hierfür eine Geldstrafe aus- zusprechen ist und damit gleichartige Strafen vorliegen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), ist zu den drei Strafen eine Zusatzstrafe auszusprechen. 6.4. Unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB 6.4.1. Es handelt sich vorliegend um einen eher geringen Deliktsbetrag (Fr. 369.95), womit die Grenze des geringen Vermögenswerts resp. des geringen Schadens von Fr. 300.00 im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (BGE 123 IV 113 E. 3d) nur knapp überschritten wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten scheint im Übrigen auch nicht näher geplant gewesen zu sein. Die objektive Tatschwere ist folglich als leicht einzustufen. 6.4.2. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich, da die Einverleibung des Geldes in sein Vermögen zur Deckung seiner vermeintlichen Ansprüche sein eigentliches Handlungsziel war. 6.4.3. Angemessen erscheint eine erste hypothetische Einsatzstrafe von 15 Ta- gessätzen. 6.5. Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB 6.5.1. Der Beschuldigte handelte vorliegend in einem Akt von rücksichtsloser Selbstjustiz. Seine Tat erfolgte allerdings spontan, als er unvermittelt und uner- wartet vor verschlossener Türe stand. Der an der Tür angerichtete Sachschaden beträgt ca. Fr. 1200.00. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzu- stufen.
- 18 - 6.5.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Dadurch wird die objektive Tatschwere leicht relativiert. 6.5.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Strafzumessungs- gründe wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädi- gung als leicht, wofür 10 Tagessätze angemessen erscheinen. 6.6. Asperation / Hypothetische Einsatzstrafe Angemessen erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. 6.7. Täterkomponenten 6.7.1. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren (Prot. I S. 20 oben; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 68 S. 1 ff.). 6.7.2. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt zwei allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). 6.7.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der äusseren Abläufe beider Delikte geständig. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass er im Zeitraum zwischen der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat und dem erstinstanzlichen Urteil erneut delinquierte (Urk. 53 S. 3). 6.7.4. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täter- komponenten gegenseitig auf. 6.7.5. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 6.8. Zusatzstrafe Für die vorliegenden Taten sowie für die drei im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu beurteilenden Taten (von denen die zweite [Strafbefehl vom 24. Juli 2014] be- züglich der ersten bereits eine Zusatzstrafe darstellt, was es zu berücksichtigen gilt) rechtfertigt sich insgesamt eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen. Für die drei
- 19 - bereits abgeurteilten Taten wurden zusammen 160 Tagessätze ausgesprochen. Vorliegend hat somit eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu den erwähnten drei Strafbefehlen zu ergehen. 6.9. Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es beim bedingten Strafvollzug sein Bewenden. Die vorinstanzlich auf 4 Jahre angesetzte Probezeit erweist sich mit Blick auf die Vorstrafen als angemessen. Auch der Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen steht nichts entgegen. 6.10. Tagessatzhöhe 6.10.1. Eine Erhöhung der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe verbietet sich allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots. 6.10.2. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält monatlich von der Arbeitslosen- versicherung Fr. 3'400.00 (Urk. 64/1; vgl. auch Urk. 68 S. 2 ff.). Aus der Neuein- vernahme des Betreibungsamts E._____ vom 2. Juni 2015 geht zudem hervor, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschuldigten bei Fr. 3'050.00 veranschlagt wird, wobei für die Einkommen, die diesen Betrag über- steigen eine Einkommenspfändung zur Anwendung kommt (Urk. 64/2). Die vom Beschuldigten in der Zweiteinvernahme gemachte Äusserung, wonach er monat- lich Fr. 5'000.00 verdiene (Urk. 2/2 S. 5 Mitte), trifft daher jedenfalls heute nicht mehr zu. 6.10.3. Nicht abzugsfähig sind bei der Tagessatzberechnung die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Abs. 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufenden Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). 6.10.4. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkom- mensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hinweis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem
- 20 - Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte ge- boten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 6.10.5. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 4 und 5). 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Wegfall des Schuldspruchs wegen Dieb- stahls, Tagessatzhöhe) dem Beschuldigten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfänglicher Schuldspruch) steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu (so der Antrag der Verteidigung für den Fall eines Freispruchs, Urk. 69 S. 5). Aufgrund der für den Beschuldigten vorliegend margi- nal günstigeren Beurteilung, ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 21 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2014, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juli 2014 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2015, wovon 2 Tagesätze durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (vorinstanzliche Disposi- tivziffern 4 und 5).
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.00 für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials.
- 22 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin