Sachverhalt
A. Allgemeines
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuld-, resp. Freisprüche auch in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 22 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
- 23 - (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich
- 24 - aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich-
- 25 - ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.). Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, mithin diejenigen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6), der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4
- 26 - und Urk. 6/1-4) und der Privatklägerin 2 (Urk. 7/1 und Urk. ND1 4/1-3), wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 54 S. 18). Ferner von Relevanz sind ausserdem das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … (Urk. 8/15), der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 27. August 2013 betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. ND1 5/3), die Akten betreffend Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 10/1-3 und ND1 6/1), die beigezogenen Eheschutzakten des Bezirksgerichts E._____ (Urk. ND1 8) sowie die übrigen Ermittlungsakten. 4.1. Was die theoretischen Aspekte der Sachverhaltserstellung und der Aussa- gewürdigung der Beteiligten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 19 f.), Folgendes festzuhalten: Die Beteiligten lebten seit ca. 2009 und damit seit einigen Jahren in einer Beziehung zusammen, die offensichtlich vor allem in der Zeit vor der Anzeigeerstattung von einigen Problemen geprägt war, führten doch die Pri- vatklägerinnen übereinstimmend aus, das Verhalten der Tochter sei vielleicht we- gen der Pubertät anders als früher gewesen (Urk. 7/1 S. 4 [Privatklägerin 2]; Urk. 6/1 S. 36 [Privatklägerin 1]). Die Privatklägerin 2 habe das Gespräch mit ihrer Tochter gesucht, weil sie so frech gewesen sei und ihr im Haushalt nicht mehr habe helfen wollen (Urk. 7/1 S. 4). Es habe zwischen ihr und der Tochter Streit gegeben und sie habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Verhalten zu reagieren. Ihre Tochter habe daraufhin ihre Sachen packen und er- neut zu ihrer Kollegin J._____ gehen wollen, was sie nicht erlaubt habe und wo- raufhin der Beschuldigte verboten habe, dass J._____ zu ihnen in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 7/1 S. 12). Die Privatklägerin 1 bestätigte denn auch, dass es Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben habe, weil sie oft spät nach Hause gekommen und oft aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 32 und S. 50; Urk. 6/1 S. 36). Dass auf Seiten der Privatklägerinnen jedenfalls im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung starke negative Gefühle gegenüber dem Beschuldigten vor-
- 27 - handen waren, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Streit in Bezug auf J._____ zuerst als einen solchen zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter darstellte (Urk. ND1 4/1 S. 9) und erst zwei Monate später rela- tivierte, dass der Streit zwischen ihr und der Tochter stattfand und der Beschuldig- te auf ihrer Seite in den Konflikt eingriff (Urk. 7/1 S. 12) Die Privatklägerin 1 be- zeichnete ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten als Hass (Urk 5/1 S. 31), für die Privatklägerin 2 ist der Beschuldigte ein "böser und aggressiver Mensch" (Urk. ND1 4/1 S. 10). Dabei gilt es aber zu bedenken, dass selbst die Privatkläge- rinnen einräumten, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gehabt und es habe erst in der letzten Zeit immer wieder Spannungen gegeben (Urk. ND1 4/1 S. 9, Urk. 7/1 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 6/1; Urk. 6/2 S. 4 [Privatklägerin 1]). Der Beschuldigte seinerseits betrachtete die Pri- vatklägerin 1 wie eine eigene Tochter, was zumindest teilweise auf Gegenseitig- keit beruhte, schrieb die Privatklägerin 1 doch noch am 12. Mai 2013 ein SMS an den Beschuldigten, das sie mit den Worten "Gruss von Deiner Tochter A._____" beendete (Urk. 4/2 S. 2 und 5; Urk. 4/6 S. 19; Prot. I S. 15; Prot. II S. 23). Ausser- dem bestätigte sich im Verlaufe der Untersuchung durch Zugaben der Privatklä- gerinnen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemäss ausgesagt hatte, dass die Pri- vatklägerin 1 in letzter Zeit viele Probleme mit ihrer Mutter gehabt habe (Urk. 4/6 S. 18). Auch hält die Privatklägerin 2 fest, sie habe dem Beschuldigten immer ver- traut, so sehr, dass sie ohne Bedenken ihre Tochter mehrmals zusammen mit ihm nach Mazedonien reisen liess (Urk. 7/1 S. 9). Dieses grundsätzliche Vertrauen der Privatklägerin 2 in den Beschuldigten wird denn auch von der Tochter bestä- tigt, die sogar aussagte, sie habe die beanzeigten Vorfälle der Mutter nicht schon früher erzählt, weil sie fürchtete, diese würde eher dem Beschuldigten glauben als ihr (Urk. 5/1 S. 19; Urk. 6/1 S. 36). Ausserdem bezeichneten der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 je von ihrer Seite her ihre Beziehung als eine Liebesbezie- hung. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass das Zusammenleben der Partei- en nicht hauptmassgeblich von negativen Vorfällen geprägt gewesen war. Die Privatklägerin 2 als Mutter der Privatklägerin 1 und gleichzeitig als Partnerin des Beschuldigten war in einer speziell schwierigen Lage, unabhängig auszusagen, so dass der Vorinstanz zu folgen ist und ihre Aussagen auch unter Berücksichti-
- 28 - gung der von ihr gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Ressentiments mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu würdigen sind (Urk. 54 S. 20). Die vom Be- schuldigten dargestellte konfliktbeladene Situation zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Tochter wird von diesen bestätigt. Es kann daher nicht verallgemeinernd dem Beschuldigten jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, auch nicht aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter. Angesichts der streitbelasteten Bezie- hung zwischen den Privatklägerinnen und den widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung zum Beschuldigten sowie dem Vorbehalt der Privatklägerin 1, ihre Mutter hätte wohl eher dem Beschuldig- ten als ihr geglaubt, sind die Aussagen aller drei direkt beteiligten Personen gleichermassen mit der grössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. Gene- rell kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der ge- nerellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussagewürdigung Vorrang zu. B. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1 [HD])
1. Der erste Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit diversen Vorfäl- len zwischen Oktober / November 2009 und Ende Juni 2013, bei welchen der Be- schuldigte mit der rechten Hand in die Pyjamahosen der Privatklägerin 1 gegriffen und anschliessend an ihrer Scheide manipuliert haben soll. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auch einmal an deren Brüste gefasst und diese gestreichelt und schliesslich habe er einmal die Hand der Privatklägerin 1 ge- nommen und unter seiner Unterhose an seinen erigierten Penis geführt. Der de- taillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist. Dass im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.1.1 in Bezug zum Beschul- digten von "dessen Tochter" die Rede ist (Urk. 25 S. 2), fusst auf einem offen- sichtlichen Versehen, das hiermit richtig zu stellen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Er habe der Privatklägerin 1 in keinem Fall etwas angetan. Deren Aussagen seien Lügen (Prot. II S. 23 und S. 35).
- 29 - 2.1. Richtig ist vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 in keiner Einvernahme aussagte, den Penis des Beschuldigten unter dessen Unter- hose umfasst zu haben, wie dies in der Anklage ausgeführt wird, sondern einzig von einer kurzen Berührung über der Unterhose berichtete (Urk. 54 S. 27). Be- züglich des Umfassens des Penis kann der angeklagte Sachverhalt daher von Vornherein nicht erstellt werden. 2.2. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 54 S. 21-23) und die Aussagen der Privatklägerin 2, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 54 S. 27). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 23-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nur wenig konkret und in vielen Punkten vage und kaum far- big, lebendig oder detailreich seien. Es verblieben neben den zurückhaltenden Ausführungen jedoch erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Kerngesche- hen, die nicht hätten ausgeräumt werden können, so dass letztlich erhebliche Zweifel verblieben, die zu einem Freispruch führen müssten (Urk. 54 S. 27 f.). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzi- sierung zu verstehen.
3. Da bei allen angeklagten Vorfällen keine Zeugen zugegen waren, ist mithin bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt, da - wie oben unter Ziffer III.A.4.2 dargelegt - die Aussagen des Beschuldigten nicht einfach ge- nerell als unglaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können. Auffallend ist in der Tat, dass die Privatklägerin 1 angab, es sei zu 20 bis 30 Vor- fällen gekommen, sich jedoch darauf beschränkte, lediglich vier Vorfälle zu schil- dern. Zu diesen vier Vorfällen fielen die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar zum Teil äusserst präzise aus – beispielsweise vermochte sie sich nicht nur daran zu
- 30 - erinnern, welche Kleider sie und der Beschuldigte jeweils trugen, sondern er- wähnte von sich aus auch Nebensächlichkeiten wie die Farbe des Sofas, die Marke des Autos, ein Lied, das im Radio lief, oder was sie gegessen hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 17, S. 23; 6/1 S. 33). Das eigentliche Kerngeschehen, die konkreten Handlungen des Beschuldigten, beschrieb die Privatklägerin 1 aber immer wieder in einer oberflächlichen Art und Weise mit denselben wenigen Worten. So berich- tete sie zumeist, wie der Beschuldigte mit seiner Hand gekommen sei und sie im Genitalbereich berührt habe. Diese lediglich partiell detailreiche Schilderung der Privatklägerin 1 kann zwar noch mit dem von ihr geschilderten traumatischen Festsetzen dieser Vorfälle in ihrem Kopf (vgl. Urk. 5/1 S. 15) sowie der Tatsache, dass es ihr sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Ge- schehnisse detailliert zu sprechen, erklärt werden. Zu einem ähnlichen Schluss kam bereits die Vorinstanz (Urk. 54 S. 27). Sofern die Schilderungen der Privat- klägerin 1 betreffend die sexuellen Handlungen über pauschale Beschreibungen hinausgehen, sind nun aber auch augenscheinliche Widersprüche festzustellen. Abweichungen bei der Beschreibung der einzelnen Übergriffe hinsichtlich Zeit- punkt (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 2), Örtlichkeit (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 3 und S. 46), getragener Kleidung (Urk. 5/1 S. 14 ff.; Urk. 6/1 S. 3, S. 5, S. 11, S. 16 und S. 46) oder Atmung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 17; Urk. 6/1 S. 11) können – insofern ist dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 55 S. 2) – zum Teil gerade noch damit erklärt werden, dass sich die behaupteten Vorfälle über einen langen Zeitraum zutrugen und die einzelnen Übergriffe daher von der Privatklägerin 1 vermischt oder verwechselt worden sein könnten (so schon die Vorinstanz: Urk. 54 S. 25). Angesichts der Tatsache, dass sie deutlich bestimm- bare Einzelereignisse schilderte, erstaunt eine solche Verwechslung aber na- mentlich bei der Schilderung des ersten Ereignisses, als der Beschuldigte sie zu sich ins Schlafzimmer gerufen habe, welches nach ihrer eigenen Aussage beson- ders in ihrer Erinnerung haften geblieben sei (Urk. 5/1 S. 12 f. und S. 15). Nicht nachvollziehbar ist jedoch sodann, dass die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme schilderte, wie sie der Beschuldigte beim ersten Vorkommnis an der Brust berührt, dort kreisförmige Bewegungen gemacht und ihre Brustwarzen geküsst habe (so Urk. 5/1 S. 10, 12 und 45), während sie in der zweiten Einvernahme
- 31 - mehrfach und auch auf explizite Nachfrage konsequent verneinte, dass es über- haupt zu Küssen oder Berührungen der Brüste gekommen sei (Urk. 6/1 S. 11 f. und 50). Dieser Widerspruch, der sich nur auf einen einzelnen Übergriff bezieht, betrifft das absolute Kerngeschehen und ist als solcher weder mit einer Ver- wechslung noch auf andere Weise zu erklären. Mit der Vorinstanz ist die Tendenz der Privatklägerin 1 zur Zurücknahme ihrer Anschuldigungen bzw. deren Ab- schwächung auch bezüglich verschiedener anderer Schilderungen auffallend (Urk. 54 S. 26). Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken zwar phasenweise au- thentisch und erwecken nicht den Eindruck von reinen Phantasieprodukten. We- sentlich erscheint auch, dass die Privatklägerin 1 die Vorkommnisse nicht selb- ständig und frei schilderte, diese gegenteils auf ihren Wunsch weitgehend erfragt werden mussten, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 24). Die un- auflösbaren Widersprüche hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Beschuldigten in den eigenen Schilderungen der Privatklägerin 1 und das darge- stellte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel da- ran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um die sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen, na- mentlich da sie sich hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Be- schuldigten als zu wenig zuverlässig erweisen, als dass jeder vernünftige Zweifel daran ausgeräumt wäre und sich die rechtsgenügende Überzeugung einstellen würde, die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 hätten sich tat- sächlich im Wesentlichen so zugetragen, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, rei- chen in Nachachtung des Prinzips "im Zweifel für den Angeklagten" für einen Schuldspruch nicht aus. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel hat daher ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu ergehen.
- 32 - C. Mehrfache Pornographie (Anklageziffer 1.1.2 [HD])
1. Dieser Anklageziffer liegt im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, wo- nach der Beschuldigte zwischen ca. Ende November und Ende Dezember 2009 insgesamt 3 Mal die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, mit ihm einen pornogra- phischen Film zu schauen, was sie während ca. 10-15 Minuten auch getan habe, wobei sie sich aber anschliessend geweigert habe, diese weiter anzusehen (Urk. 25, S. 3). Der Beschuldigte blieb auch bezüglich dieses Vorwurfes anlässlich der Beru- fungsverhandlung bei seiner bisherigen Bestreitung (Prot. II S. 24 f.).
2. Wiederum sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2 und 4/5-6 sowie Prot. I S. 8 ff. und Prot. II S. 24 f.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4 und 6/1-4) als direkte Beweismittel bei den Akten. Die Privatklägerin 2 vermochte auch zu diesem Sachverhaltsteil keine eigenen Wahrnehmungen zu schildern.
3. Die Vorinstanz gelangte nach einer Zusammenfassung und einer Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch hier zur Erkenntnis, dass erstere nicht überzeugend, aber auch letztere knapp und farblos ausfielen und daher nicht ganz verlässlich seien und zu viele Unstimmig- keiten aufwiesen (Urk. 54 S. 30-31). Dem ist zuzustimmen: Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der mehrfachen Pornographie fällt be- sonders auf, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen abstreitet, zusätzlich aber auch immer wieder neue Geschichten betreffend Pornofilme schildert. So er- zählte er in der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, ein Serbe, den er in einem Restaurant kennengelernt habe, habe ihm statt Trickfilme Pornofilme auf sein Handy geladen. Als er eingeschlafen sei, habe die Privatklägerin 1 sein Handy genommen und die Filme bei sich im Zimmer ange- sehen. Ein weiteres Mal habe die Privatklägerin 1 den Fernseher eingeschaltet und es sei ein Pornofilm gekommen. Die Privatklägerin sei dann mit der Fernbe- dienung weggelaufen und er habe den Fernseher nicht ausschalten können (Urk. 4/6 S. 7 f.; Prot. II S. 24). Auch erzählte der Beschuldigte, wie er im Abfall- eimer einen Pornofilm gefunden habe, um ihn jemandem in Mazedonien zu
- 33 - schenken. Die Kassette sei dann im Estrich gelegen, wo sie die Privatklägerin 1 gefunden und wohl aus Neugierde angesehen habe (Urk. 4/6 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, sind widersprüchlich und wirr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 54 S. 29). Glaubhafte Erklärungsan- sätze, wie dies die Verteidigung zu erkennen meint (Prot. II S. 31), vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu liefern. Auch wenn diese Erklärungen des Beschuldigten allesamt keineswegs überzeugen, so ist damit noch nicht er- stellt, dass er der Privatklägerin 1 pornographisches Filmmaterial vorspielte, wie es ihm von der Anklage vorgeworfen wird. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeblich gezeigten Porno- filmen (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sind nämlich berechtigt: Zwar spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass nach den Regeln der Vernunft ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Mädchen in ihrem Alter eine Hand- lung wie gegenseitiges In-den-Mund-Koten ohne reales Erleben ausdenkt. Es ist mithin anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 die von ihr angeblich auf dem Fern- sehbildschirm beobachteten sexuellen Handlungen tatsächlich gesehen und sich nicht bloss ausgedacht hat. Angesichts der weiten Verbreitung pornographischen Materials in der digitalen Gesellschaft und gerade unter modernen Jugendlichen sind dafür jedoch auch andere Quellen denkbar. Die Privatklägerin 1 sagte denn am 2. Juli 2013 bereits aus, dass sie zwei Facebook Accounts habe, wobei sie ei- nen alten habe, der deaktiviert sei (Urk. 5/1 S. 7). Sie besass zudem auch ein Handy (Urk. 6/1 S. 23 [Privatklägerin 1]; Urk. 6/4 S. 19 [Beschuldigter]). Es ist da- her davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 wie viele gleichaltrige Jugendli- che das soziale Netzwerk gut kannte und sich auch darin bewegte. Weiter führte sie anschaulich und glaubhaft aus, sie hätten im Wohnzimmer verschlüsselte Pornofilme gehabt. Sie habe das Passwort für das Gerät, einen Receiver, gekannt und habe es für den Beschuldigten eingeben müssen, denn der Beschuldigte ha- be dieses nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo und wie er es hätte eingeben müssen. Der Beschuldigte bestätigte dies auch und zudem ist es plausibel, erklär- ten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte doch übereinstimmend, dass ihre Mutter dieses Gerät bereits früher von ihrem Onkel erhalten und installiert hatte (Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und S. 40/41 [Privatklägerin 1]; Urk. 4/6 S. 8 [Be-
- 34 - schuldigter]). Was die konkreten Aussagen der Privatklägerin 1 angeht, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sodann wiederum festzustellen, dass diese gera- de in Bezug auf den Inhalt der angeblich vom Beschuldigten vorgeführten Porno- filme sehr wenig präzise und in sich nicht stimmig ausfielen. In der ersten Einver- nahme beschränkte sie sich darauf, den Inhalt der gezeigten Filme in knappster Weise mit "wiä so ä Frau mit em Maa Gschlechtsverkehr gha hät und oral, anal" (Urk. 5/1 S. 20) zu beschreiben, während sie in der zweiten Einvernahme zu be- richten wusste, dass die Darsteller sich gegenseitig in den Mund stuhlten (Urk. 6/1 S. 16 und 30). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 1 das gegenseitige In-den- Mund-Stuhlen in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass eine solche Szene einer 15-Jährigen in eindrücklicher Erinnerung geblieben und in jeder Befragung an prominenter Stelle erwähnt wor- den wäre. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 sodann Unstimmigkeiten auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes und der Anzahl der Vorfälle, die sie erst in der zweiten Einvernahme ohne zu überle- gen auf drei bezifferte (Urk. 6/1 S. 16). Ferner ist der vorinstanzlichen Feststellung zuzustimmen, wonach pornographische Filme mit menschlichen Ausscheidungen kaum über einen handelsüblichen Receiver hätten empfangen werden können (Urk. 54 S. 31). Dass die Filme von einem anderen Gerät auf den Bildschirm ge- langt sein könnten, kann angesichts der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie jeweils den Code des Receivers habe eingeben müssen (vgl. Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und 40 f.), ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich insgesamt deutlich als zu unzu- verlässig und auch in Verbindung mit den skurrilen Aussagen des Beschuldigten als unzureichend, um sämtliche vorhandenen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes, wie er in der Anklage umschrieben ist, zu beseitigen. Was den Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB angeht, ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten somit zu bestätigen. D. Einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.2 [ND1])
1. Unter der Anklageziffer 1.2.2 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vor- geworfen, ca. im Mai 2013 der im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzenden Privat-
- 35 - klägerin 2 ohne Vorwarnung ca. drei bis vier Mal kräftig die Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben und erst von ihr abgelassen zu haben, als die Privatklägerin 1 dazwischengetreten sei. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Ankla- geschrift (Urk. 25 S. 5).
2. Der Beschuldigte bestritt den detaillierten Anklagesachverhalt, räumte aber anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich dieses Vorfalles ein, die Privatklägerin 2 einmal im März 2013 geschla- gen zu haben (Prot. I S. 19). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 27). 3.1. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten gilt es an dieser Stelle zu bemerken, dass er noch anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juli 2013 be- hauptete, es habe nie gewalttätige Streitigkeiten mit seinen früheren Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen gegeben (Urk. 4/5 S. 5), jedoch in der Schlusseinver- nahme vom 3. Februar 2014 zugab, dass er die Privatklägerin 2 einmal geschla- gen und sie am Mund getroffen habe, da sie den Kopf bewegt habe (Urk. 4/6 S. 6). Daher habe sie geblutet und er habe seinen Fehler auch zugegeben und ihr gesagt, sie solle ihn doch bei der Polizei anzeigen (Prot. I S. 19 f.). Ausserdem bestätigte er sinngemäss auch, dass bei diesem Vorfall die Tochter der Privatklä- gerin 2 dazwischen gegangen sei, jedenfalls sagte er aus, sie habe angefangen zu schreien, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). Der Be- schuldigte gab jedoch an, der Vorfall habe sich um den 10. März 2013 zugetragen und er könne sich deshalb daran erinnern, weil sie vorher zwei Wochen lang in Mazedonien gewesen und am 3. März 2013 zurückgekehrt seien (Urk. 4/6 S. 6 und S. 28). Der Beschuldigte sagte bezüglich Schlägen gegen die Privatklägerin 2 aus, er habe sie zwischen 2008 und 2013 nur zwei Mal geschlagen, einmal in Mazedonien vor einigen Jahren und das eine Mal im März 2013 in Zürich in der Wohnung der Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 15). Er erklärte zudem, dass er bisher die entsprechende Aussage der Privatklägerin 2 als Lüge bezeichnet habe, da ihm sein erster Verteidiger geraten habe, nichts zu sagen und nichts zu gestehen (Urk. 4/6 S. 23).
- 36 - 3.2. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall im Wesentlichen, wie er der An- klage zugrunde liegt (Urk. 5/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 19 f.; Urk. 6/2 S. 6 f.) und bestätig- te den Zeitpunkt des Vorfalls bereits in ihrer ersten Video-Einvernahme vom 2. Ju- li 2013, indem sie aussagte, es sei vor ungefähr drei, vier Monaten gewesen (Urk. 5/1 S. 9). Später sagte sie auf entsprechende Frage, es sei sicher vor März 2013 gewesen (Urk. 6/1 S. 31 f.) und sie bestätigte, dass es sich nur um ein ein- ziges Mal gehandelt habe, als sie dabei gewesen und dazwischen gegangen sei (Urk. 6/2 S. 6-9). 3.3. Die Privatklägerin 2 erwähnte den gleichen Vorfall ebenfalls und sagte über- einstimmend mit der Zugabe des Beschuldigten aus, ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. ND1 4/1 S. 3). Auch sie datierte den Vorfall spontan auf März 2013 zurück, räumte ein, es könne aber auch April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3), gab dann nur noch Frühling (Urk. 7/1 S. 8) und schliesslich Mai 2013 an (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 benannte auf entsprechende Frage in der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Monate später zunächst nur Beulen am Kopf und rote Flecken am Bauch als Verletzungsfolgen dieses Vorfalles (Urk. ND1 4/3 S. 7). Allerdings erwähnte die Privatklägerin 2 die blutenden Unter- lippen als Verletzungsfolgen bezüglich desjenigen Vorfalls, als sie schwanger war, und datierte ihn auf ca. Herbst 2008 (Urk. ND1 4/3 S. 8 ff.). Auch die Privat- klägerin 2 erwähnte als dritten Vorfall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, einen solchen, der sich in Mazedonien ca. im August 2011 zugetragen habe (Urk. ND1 4/3 S. 6). 3.4. Die Aussagen der Privatklägerinnen stimmen insofern überein, als die Toch- ter nach dem Vorfall keine Verletzungen an ihrer Mutter sah. Die Schilderungen aller drei Beteiligten stimmen zudem darin überein, dass sich der Vorfall eines Abends im Wohnzimmer an der D._____strasse … in Zürich zutrug und die Pri- vatklägerin 2 auf dem Sofa sass, als der Beschuldigte sie schlug und die Privat- klägerin 1 ebenfalls zugegen war. Im übrigen stimmen die Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 insbesondere über den Anlass der Ausei- nandersetzung überein, indem sich der Beschuldigte über einen Anruf der Privat- klägerin 2 aufgeregt habe, der ihn erreichte, als er sich zusammen mit Freunden
- 37 - in einem Restaurant aufhielt, wodurch er sich gestört fühlte (Urk. ND1 4/3 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 4/6 S. 6 [Privatklägerin 2]). Nachdem die ersten und sponta- nen Äusserungen zum Datum des Vorfalls März 2013 lauteten und abgesehen vom Datum der übrige vom Beschuldigten geschilderte Ablauf von den Privatklä- gerinnen bestätigt wird, liegt kein objektiver Anhaltspunkt vor, weshalb von den ersten, spontanen und mit der vom Beschuldigten genannten übereinstimmenden Datumsangabe abgewichen werden müsste. Im Gegenteil plausibilisiert der Be- schuldigte nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb er das Datum relativ genau einordnen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerinnen sogar besser und sicherer an einen Vorfall im Mai 2013 zurück erinnert hätten, schliesslich wäre ein solcher Zeitpunkt noch viel näher bei der Anzeigeerstattung gelegen, weshalb angenommen werden kann, dass sie den Zeitpunkt diesfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicher entsprechend bezeichnet hätten, was aber gerade nicht der Fall war. Es ist daher in Abweichung von der Anklage- schrift aufgrund der Aussagen der direkt Beteiligten davon auszugehen, dass sich der in Anklageziffer 1.2.2 geschilderte Sachverhalt bereits im März 2013 zugetra- gen hat. 3.5. Damit ist der Vorfall jedoch ebenfalls nicht mehr vom Strafantrag vom
30. Juni 2013 erfasst (siehe oben Ziffer II.3.), so dass auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt das Verfahren infolge fehlenden gültigen Strafantrags einzustellen ist, nachdem es sich bei der vorliegenden Paarbeziehung nicht um eine Lebens- partnerschaft handelte. E. Drohungen z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Unter Bezugnahme auf die obigen Erwägungen zum Strafantrag (Ziff. II.2.) ist der Anklagesachverhalt auch betreffend die mehrfachen Drohungen nur noch für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2013 und ca. Mai 2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, der Privatklägerin 2 anlässlich von Streitigkeiten in der Wohnung an der D._____strasse … in Zürich in regelmässigen Abständen mit den Worten "ich werde dir etwas antun, ich habe nichts zu verlieren, ich weiss schon, was ich dann mache, wenn wir nicht mehr zusammen sind, weisst du eigentlich, wer ich
- 38 - bin und mit wem du es zu tun hast" gedroht zu haben, so dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken geraten sei, da sie um die Gewaltbereitschaft des Be- schuldigten in der Vergangenheit wusste und jederzeit damit rechnete, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen könnte. Die Anklage geht davon aus, der Be- schuldigte habe diese Drohungen ca. 9-12 Mal zwischen ca. Ende 2009 und ca. Mai 2013 ausgestossen, ohne diese näher einzugrenzen (Urk. 25 S. 5 f.).
2. Für die Darstellung der Aussagen der Beteiligten kann einmal mehr auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 41-42). Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Privatkläge- rin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11 ff.), welche damit in Bezug auf die Konkretisierung äusserst knapp ausfallen. Die Privatklägerin 2 präzisierte immer- hin, der Beschuldigte habe "in der Neuzeit" wiederholt verbale Drohungen ausge- stossen (Urk. ND1 4/1 S. 2; Urk. ND1 4/3 S. 7) und er habe sie zwischen Februar und Mai 2013 mehrere Male bedroht (ND1 4/3 S. 11). Die von der Privatklägerin 2 geschilderten Drohungen müssen mit der Vorinstanz als vage bezeichnet werden (Urk. 54 S. 43) und stehen aufgrund des Wortlautes offensichtlich auch im Zu- sammenhang damit, dass sich die Parteien uneins darüber waren, ob und wie sie zukünftig zusammen leben wollten. Die Privatklägerin 2 sagte diesbezüglich, sie habe gewollt, dass er die Beziehung beende, und er in diesem Zusammenhang sagte, er wisse schon, was er dann tun werde, er habe nichts zu verlieren (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11). Sie habe darauf jeweils Angst gehabt, dass er ihr körperliche Gewalt antun könnte (Urk. ND 1 4/1 S. 3, S. 4; Urk. ND1 4/3 S. 12). Die Privatklägerin 2 wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie Kenntnis davon hatte, dass er Gewalt gegenüber Frauen ausgeübt habe, denn er habe ihr erzählt, dass er früher Frauen geschlagen habe und ausserdem seine beiden Kinder und dass er deswegen in der Schweiz schon im Gefängnis gewe- sen sei (Urk. ND1 4/1 S. 5; Urk. ND1 4/3 S. 5). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, wenn sie die Schilderungen der Privatklägerin 2 als konstant, nachvoll- ziehbar und weitgehend widerspruchsfrei beurteilt (Urk. 54 S. 42). Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 die Aussagen ihrer Mutter bestätigt, namentlich auch, dass die Drohungen "in der letzten Zeit" gefallen seien und im
- 39 - Zusammenhang damit gestanden seien, dass ihre Mutter nicht mehr habe mit dem Beschuldigten zusammenleben wollen (Urk. 6/2 S. 12 f.). Die Tochter bestä- tigt zudem in Übereinstimmung mit der Beschuldigten, dass ihre Mutter wohl vor allem befürchtete, vom Beschuldigten geschlagen zu werden und davor konkret Angst hatte (Urk. 6/2 S. 13). Im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seitens des Beschuldigten, die insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens er- hebliche Widersprüche aufwiesen, sind die Angaben der Privatklägerin 1 zu den Drohungen konstant und widerspruchsfrei, so dass sie als authentisch und glaub- haft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte bestritt zwar den Anklagesachverhalt und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 2 jederzeit hätte verlangen können, dass er die Wohnung ver- lasse, was sie jedoch nicht getan habe (Urk. 4/6 S. 29). Er hatte jedoch zuvor ein- geräumt, er habe die Privatklägerin 2 einmal bedroht, ca. 2008 oder 2009, aber er wisse nicht mehr genau, was er ihr konkret gesagt habe, jedenfalls habe er ihr in seiner Wortflut alles Mögliche gesagt (Urk. 4/6 S. 13).
3. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind in Bezug auf die Drohungen konstant und nachvollziehbar, und sowohl für sich alleine als auch im Gesamtzu- sammenhang glaubhaft, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie den Be- schuldigten als aggressiv und gewaltbereit erlebte, auch wenn es sich bei den schwereren Übergriffen um lediglich zwei oder drei Einzelereignisse innerhalb rund fünf Jahren handelte. Dass die Privatklägerin 2, wie erwähnt, den Beschul- digten in der Vergangenheit bei Streitigkeiten jeweils aus ihrer Wohnung hinaus- warf und er einer solchen Aufforderung gemäss eigener Aussage womöglich er- neut gefolgt wäre, steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen, wo- nach er die Privatklägerin 2 durch solche Drohungen in Angst vor allfälligen Schlägen versetzte. Auch wenn der Konflikt der Privatklägerin 2 mit dem Be- schuldigten bezüglich ihres Zusammenlebens die Ursache für ihre neueren Aus- einandersetzungen bildete und dazu noch die Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter wegen deren frechen und unfolgsamen Verhaltens hinzu kam, ver- mögen diese Umstände die übereinstimmenden und authentischen Aussagen der
- 40 - Privatklägerinnen bezüglich der in der Anklage geschilderten Drohungen seitens des Beschuldigten nicht umzustossen. Die diesbezüglichen Belastungen ergaben sich denn auch wie nebensächlich durch den Auslöser der Strafanzeige, der hauptmassgeblich in der Mitteilung der sexuellen Übergriffe seitens des Beschul- digten durch die Privatklägerin 1 an ihre Mutter bestand (Urk. 5/1 S. 50; Urk. ND1 4/1 S. 8; Urk. 7/1 S. 4 f.). Im Unterschied zu ihren hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tät- lichkeiten gemachten Angaben sind die Aussagen der Privatklägerinnen nach dem Gesagten auch dahingehend deutlich, dass es bis in die Neuzeit, bezie- hungsweise bis in den Mai 2013, und damit auch während der Strafantragsfrist, zu Äusserungen des Beschuldigten im Sinne der Anklage kam. Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das in der Anklage in Anführungszeichen angeführte Zitat des vom Beschuldigten geäusserten Wortlautes nicht eins zu eins der Schilde- rung der Privatklägerin 2 entspricht, verbleiben dennoch keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der in Anklageziffer 1.2.4 geschilderte Sachverhalt im Wesent- lichen tatsächlich so ereignete. F. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Für den detaillierten Anklagesachverhalt wird erneut auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 25 S. 6). Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte wiederum auch anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, das Tier sei 1,8 Kilo- gramm schwer und wie ein Spielzeug. Sie hätten mit dem Hund nur gespielt. Es handle sich um ein sehr lebhaftes Tier, das ihm überallhin gefolgt sei. Die Privat- klägerinnen hätten sich diese Geschichte ausgedacht, damit sie den Hund behal- ten könnten (Prot. II S. 29).
2. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin- nen (Urk. 54 S. 43-46) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einläss- lich und nachvollziehbar (Urk. 54 S. 46 f.). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog zum ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage ab- schliessend, dass die Aussagen der Privatklägerinnen entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen, zumal sie als
- 41 - deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben zu den Emotionen der Pri- vatklägerin 1 enthielten (Urk. 54 S. 46). Dem ist zuzustimmen: Die regelmässigen Misshandlungen (Treten, Schlagen, Würgen, Schütteln) des Tieres durch den Be- schuldigten wurden von beiden Privatklägerinnen plastisch und lebensnah ge- schildert, wobei beide auch über nebensächliche Details wie das häufige Urinie- ren des Hundes unabhängig voneinander berichteten. Weiter hielt sie mit schlüs- siger Begründung fest, dass der Beschuldigte mit seinen eigenen Ausführungen die Aussagen der Privatklägerinnen stützt und seine Bestreitungen unglaubhaft sind und nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 54 S. 47). Bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog sie überzeugend, dass sich der Vorfall betreffend Frottieren des Penis des Hundes nicht erstellen lasse, da die Privatklägerin 1, die als einzige neben dem Beschuldigten hierzu Angaben machen konnte, nie be- hauptet hatte, dass der Beschuldigte den Penis des Hundes frottierte, wie es ihm die Anklage vorwirft (Urk. 54 S. 46 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen, so dass für die rechtliche Würdigung davon auszu- gehen ist, dass der Sachverhalt wie in Anklageziffer 1.3.1 geschildert – mit Aus- nahme des Vorfalles im Lastwagen, dessen Ablauf unklar bleibt – rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 54, S. 51 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belang- los ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst
- 42 - und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.
2. Die anklagegemässe Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.2.4 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (Urk. 54 S. 51 f.) ist ebenso wie die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Drohungen in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konk- ret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar waren, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der oben unter Erwägung III. F. erwähnten und erstellten Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 aussprach, während sie über ihr zukünftiges Zusammenleben stritten und vor dem Hintergrund seines ag- gressiven und potentiell gewalttätigen Verhaltens gegenüber seinen Ehefrauen, resp. Partnerinnen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Somit spricht nebst dem Um- stand, dass die Privatklägerin 2 auch Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND1 3), das Beweisergebnis dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Ge- setzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen ge- handelt, denn wer eine solche Aussage tätige, halte es für möglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 54 S. 52). Aufgrund der Tatumstände (siehe oben Ziffer III. F. 2. und 3.) steht nicht fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürf- ten ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit bezüglich sei- ner Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer gemeinsamen Zukunft und anderer Streitpunkte herausgerutscht sein, denn jedenfalls erfolgten sie gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 jeweils im Streit. Es ist demnach leicht abweichend von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nur von einer eventual- vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der
- 43 - vorstehenden Ausführungen der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Der Anklagebehörde folgend qualifizierte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 (1. Abschnitt) als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG (Urk. 54 S. 52 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnö- tig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei wird der Begriff "Würde" in Art. 3 lit. a TschG wir folgt umschrieben: "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder er- niedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird" und der Begriff "Wohler- gehen" in Art. 3 lit. b Ziff. 4 TschG wie folgt: Das Wohlergehen der Tiere ist na- mentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnöti- ge Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.3.1 kann mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 52 f.) festgestellt werden, dass das Treten in den Leib, Schlagen mit der flachen Hand, Packen am Hals, Aufheben und Schütteln sowie das Würgen und das Zudrücken des Mundes ei- nes Hundes durchschnittlich zehn bis 12 Mal jährlich während mehreren Jahren die Grenze (auch behavioristischer) erzieherischer Massnahmen deutlich über- schreitet und als mehrfache Tierquälerei im Sinne obgenannter Bestimmungen
- 44 - des Tierschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Wenn auch nicht nachzuweisen ist, dass der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen einzig zum Zwecke des Quälens vornahm, da er, wie er wiederholt angab, Hunde liebe und deshalb wie- der einen neuen Hund erworben habe (Prot. I S. 13), so hat er doch durch seine grobe und rücksichtslose Behandlung dieses ausgesprochen kleinen und zierli- chen Hundes - es handelt sich um eine Mischung zwischen Pinscher und Chihua- hua (Urk. 4/6 S. 15) - zumindest in Kauf genommen, dass er damit dem Tier völlig unnötig Leiden und Schmerzen zufügte, es erniedrigte und in Angst und Schre- cken versetzte. Damit hat er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. V. Strafzumessung / Sanktion A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'200.– aus, wobei sie 152 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 54 S. 70, Dispositiv Ziffer 3).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich wegen der Freisprüche betref- fend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie Anschlussberufung und beantragte, die entsprechenden Schuldsprüche voraus- gesetzt, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jah- ren und mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 3). Bei diesen Anträgen blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 74 S. 1 f.).
- 45 -
3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen lediglich die Bestrafung mit einer Busse von höchstens Fr. 100.– wegen der Wi- derhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (Urk. 75 S. 14).
4. Infolge des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruches bildet sodann die Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG Gegenstand der Strafzumessung (Urk. 54 S. 70 und oben Erwägung II.A.1.3.). B. Gesamtstrafenbildung / Strafart 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54, S. 55 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 54 S. 56-61). 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, res- pektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, bestätigt im Urteil 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5). Diese Strafzumessungsfaktoren sind allerdings innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
- 46 - 2.1. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). 2.2. Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Für Strafen von we- niger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr, resp. 360 Tagessätzen, sieht der Allgemeine Teil des Strafge- setzbuches als Sanktionen Geldstrafe (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart bilden die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von we- niger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be-
- 47 - dingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Ge- setzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu- gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3). C. Konkrete Strafzumessung
1. Hypothetische Einsatzstrafe 1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist vorliegend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als das schwerste Delikt, da dafür eine Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre angedroht wird, was zugleich das Maximum des abstrakten Strafrahmens darstellt. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um wiederholt vorgebrachte Drohungen handelte, diese aber vage und unbestimmt waren, somit aber auch nicht in besonderem Masse gravierend, konnte doch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 konkret mit einer schweren Verletzung ihrer körperlichen Integrität bedrohte, nachdem ein solches Verhalten weder aus dem Wortlaut noch aus seinen bisherigen Übergriffen, die in Faustschlägen gegen den Kopf der Privatklägerin 2 gegipfelt hatten, zu erwarten war. Zudem drohte der Beschuldigte lediglich verbal und unterstrich seine Dro- hungen nicht zusätzlich mit weiteren Handlungen oder Gesten oder dergleichen. Die Privatklägerin 2 wurde zwar in Angst und Schrecken versetzt, jedoch führte dies nicht zur Anzeigeerstattung, deren Auslöser gerade nicht in den Drohungen lag, sondern in der Mitteilung von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 durch diese an ihre Mutter. Die Privatklägerin 2 warf den Beschuldigten denn auch trotz dessen mehrfacher verbaler Drohungen nicht aus der Wohnung hinaus, wie sie dies in der Vergangenheit bereits wiederholt ge- tan hatte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafe nur diejenigen
- 48 - Handlungen zwischen dem 30. März 2013 und Mai 2013 erfasst und es sich dabei um eine kurze Zeitspanne handelt, auf welche gemäss Anklagesachverhalt nur wenige Vorfälle entfallen, auch wenn sich diese nach den Angaben der Privatklä- gerin 2 in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung gehäuft hatten. Das objektive Verschulden wiegt daher insgesamt noch leicht, wofür angesichts des Strafrah- mens eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten Bereich von rund zwei Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch weiter relativiert, er- folgten doch die Drohungen regelmässig während Auseinandersetzungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2, die sich in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung insbesondere auch um die gemeinsame Zukunft drehten, was naturgemäss mit heftigen Emotionen verbunden ist. Das entschuldigt eine verbale Entgleisung nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Weiter ist dem Be- schuldigten zugute zu halten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte. Anderer- seits handelte er aus nichtigem Anlass und drückte durch die Drohungen auch ei- ne gewisse Geringschätzung der Person der Privatklägerin 2 aus. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren, so dass insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe in der Höhe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ange- messen erscheint.
2. Hypothetische Gesamtstrafe 2.1. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist straferhöhend die Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbin- dung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG zu berücksichtigen, für welche die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe lau- tet. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere die mehrfache, sich über Jahre hinziehende Tatbegehung zu berücksichtigen. Auch ihre übrigen Erwägungen bezüglich der Verschuldenskomponenten überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann. Der Beschuldigte fügte dem Hund über Jahre hinweg regelmässig nicht geringes Leid zu, was sich – wie bereits die Vorinstanz zutref-
- 49 - fend feststellte (Urk. 54 S. 59) – anschaulich am unkontrollierten Urinieren des Hundes zeigte. Die Schwere der Misshandlungen ging deutlich über das bei ei- nem Hund zweifellos manchmal zu erzieherischen Zwecken notwendige Mass an Strenge hinaus. Meist grundlos wurde der Hund vom Beschuldigten auf mannig- fache Art drangsaliert und so in seiner Würde herabgesetzt. Die Vorinstanz kam nach Würdigung des subjektiven Verschuldens, bei dem sie namentlich den Eventualvorsatz berücksichtigte, zum Schluss, dass das Verschulden des Be- schuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren ist (Urk. 54 S. 59). Dem kann zugestimmt werden. Auf die konkrete Asperation der Vorinstanz kann jedoch nicht verwiesen werden, da sie diese zusammen mit der Würdigung einer Drohung vornahm, die infolge fehlendem rechtzeitigem Strafantrag nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Angesichts des gerade knapp noch leichten Verschuldens hinsichtlich der Tierquälerei rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um zwei weitere Monate auf vier Monate zu erhöhen. Namentlich auch unter dem Hinweis, dass für die mehrfache Tierquälerei auch eine Geldstrafe möglich wäre, erscheint diese Erhöhung unter dem Aspekt des Asperationsprinzips, das eine arithmetische Zusammenzählung einzelner Strafen verbietet, insgesamt als dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. 2.2. In Bezug auf die Täterkomponente können vorab die zutreffenden Ausfüh- rungen betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 54 S. 59-61). Geändert hat sich einzig, dass der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2015 nicht mehr bei der Firma K._____, sondern bei L._____ AG als Chauffeur angestellt ist, wo er brutto Fr. 5'000.– und netto Fr. 4'300.– bis Fr. 4'400.– verdient (Prot. II S. 17; Urk. 73/2). Im vorinstanzlichen Erkenntnis wurde insbesondere auf das psychiatrische Gut- achten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, eingegangen (Urk. 8/15). Dieses legt dar, dass der Beschuldigte bereits in seiner Kindheit massive väterliche Gewalt erfuhr, von der er durch seine Mutter wenig geschützt worden sei. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten aufgrund dieser Vergangenheit nachvollziehbar eine "emotionale Verwahrlosung" sowie eine verinnerlichte patri- archalische Rollendefinition im innerfamiliären Lebenskontext (Urk. 8/15 S. 43 f.).
- 50 - Angesichts dieser überdurchschnittlich gewalttätigen familiären Verhältnisse, in welchen der Beschuldigte aufwuchs und die ihn nahhaltig prägten, stellte die Vor- instanz richtigerweise fest, dass sich das Vorleben und der Werdegang des Be- schuldigten leicht strafmindernd auswirken. Ebenso zutreffend hat sich der Be- schuldigte jedoch deutlich straferhöhend entgegenhalten zu lassen, dass er ein- schlägig vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte der teilweise versuchten mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 abs. 2 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten bestraft, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich DG050407, act. 40 S. 31). Diese Delikte beging der Be- schuldigte gemäss den beigezogenen Akten gegenüber seinen Kindern M._____, geb. tt.mm.1989, und N._____, geb. tt.mm.1992, im Zeitraum von ca. anfangs 2003 bis zum 1. Juli 2005, als die beiden Kinder noch bei ihm an der G._____strasse … in E._____ wohnten (a.a.O., act. 40 S. 19 i.V.m. act. 20). Dass er seine Kinder damals aus erzieherischen Gründen regelmässig schlug, gab der Beschuldigte damals von Anfang an zu, bestritt jedoch Einzelheiten der Vorfälle und das ganze Ausmass seiner Züchtigungen (a.a.O., Prot. der HV, S. 6 f.). Im- merhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von diesem Verhalten gegenüber Kindern Abstand nahm, wird ihm denn solches auch nicht vorgeworfen und betonte die Privatklägerin 1 selbst, er habe sie nie geschlagen. Die Vor- instanz wertete zudem straferhöhend, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lenden Delikte teilweise während der im Kanton Solothurn laufenden Strafunter- suchung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. beging (Urk. 54 S. 60). Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Übertre- tungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007 betreffend mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. bestraft (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89-ATGJEK, Dispositiv Ziffern 2.-3.). Die vom
- 51 - genannten Einzelrichteramt des Bezirksgerichts Zürich um 1 Jahr verlängerte Probezeit wurde nicht widerrufen (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4. und Urteil des Einzel- richteramtes des Bezirksgerichts Zürich im Register "Person"). Der Beschuldigte beging diese Delikte im Mai 2006 und März 2007 (Urk. 64 S. 2). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte erst im Laufe des Jahres 2009 be- gann, regelmässig bei der Privatklägerin 2 zu übernachten (siehe oben Ziffer II.3.4.1) und nicht erstellt ist, wann genau dies geschah und wann er den Hund mitbrachte, kann dem Beschuldigten die erneute Delinquenz bestehend in der Tierquälerei während laufender Strafuntersuchung nur minimal straferhöhend an- gelastet werden, zumal zwischen den Deliktsbegehungen und der Eröffnung des erstinstanzlichen, nachmalig rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu ganze zwei resp. drei Jahre verstrichen. Das lediglich Nebenpunkte betreffende Geständnis des Beschuldigten ist demge- genüber – wenn überhaupt – nur minimal strafzumessungsrelevant, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 61). Insgesamt wurden die Täterkom- ponenten von der Vorinstanz mit einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate an- gemessen berücksichtigt (Urk. 54 S. 59-61). 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 6 Monaten als seinem Ver- schulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 2.4. Vorliegend weist der Beschuldigte insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 64), wobei er sowohl die Delikte, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 22. August 2007 führten, als auch jene, für die er durch den Präsidenten des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 23. Juni 2009 verurteilt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Verurteilung beging, so dass jeweils der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich war und die Geldstrafen unbe- dingt ausgefällt wurden (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89- ATGJEK, Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 im Register 'Ver- fahren', Erw. IV b) S. 12 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007dieselben Beizugsakten im Register 'Person', Erw. III.3. S. 34 ff.; Dispositiv Ziffer 3). Aus den Erwägungen in diesen Urteilen geht hervor,
- 52 - dass sich der Beschuldigte weder durch die Verurteilungen, noch durch die lau- fende Probezeit vom Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2005 oder deren Verlängerung oder durch die vollziehbar ausgefällten Geldstrafen von weiterer Delinquenz abhalten liess. Selbst die im Rahmen des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten verbüsste Untersuchungshaft von 44 Tagen beeindruckte ihn anscheinend nicht nachhaltig. So wurde am 25. April 2013 eine vom Statthalteramt E._____ ausgefällte Busse von Fr. 150.– we- gen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren vom
13. Dezember 2012 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt (Urk. 68). Aus alledem ist zu schliessen, dass weder laufende Strafverfahren noch erlittene Untersuchungshaft oder die ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte of- fenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2005 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Eine weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht ab- schrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und aus spezial- präventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für die von ihm begangenen Delikte (mehrfache Drohung und mehrfache Tierquälerei) unter Würdigung seines Verschuldens und seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 2.6. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 54 S. 62). Der Be- schuldigte wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren am 30. Juni 2013 verhaftet (Urk. 15/3). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. November 2013 wurde die Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet, welche gemäss Vollzugsbescheinigung noch am gleichen Tag erfolgte (Urk. 68).
- 53 - Der Beschuldigte erstand somit bis heute insgesamt 152 Tage Haft, welche an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
3. Zusätzliche Busse 3.1. Für die Ahndung des Übertretungstatbestandes der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG in Verbin- dung mit § 21 HuG ist zusätzlich zur Gesamtstrafe eine Busse auszusprechen, da es sich bei der angedrohten Strafart nicht um gleichartige Strafen handelt, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 54 S. 61). 3.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). 3.3. Für die Missachtung der Meldepflicht des Hundes und damit die Widerhand- lung gegen das Hundegesetz erscheint es angesichts der persönlichen Verhält- nisse sowie der Tatsache, dass es sich bei der Nichtmeldung um eine reine Ord- nungswidrigkeit handelt, angebracht, eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen. 3.4. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfrei- heitsstrafe pro Fr. 100.– Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzusetzen ist.
- 54 - D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 152 Tagen bis und mit heute) und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, bei einem gänzlich bedingten Aufschub der Strafe könne trotz Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden. Sie wies namentlich zu Recht auf die fehlende Reue oder Einsicht sowie die teilweise einschlägigen Vorstrafen hin und konstatierte, es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, sich über einen längeren Zeitraum wohl zu verhalten. Auch habe der Beschuldigte mehrmals ausgeführt, sich nicht an seine Vorstrafen erinnern zu können. Zudem habe der Gutachter dem Beschuldigten in Bezug auf Gewaltdelikte knapp eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Sie schob trotz verbleibender Bedenken hinsichtlich der Legalprognose den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten teilweise auf und setzte eine Probezeit von fünf Jahren fest (Urk. 54 S. 63-65).
2. Unter Verweis auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 62) und die vorstehenden Ausführungen in Ziffer V. C.2.4. ist die auszufällende Freiheitsstrafe infolge der ungünstigen Legalprognose zu vollziehen. VII. Massnahme / Weisungen Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB kommt aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie nicht in Betracht. Auf-
- 55 - grund des Vollzugs der kurzen Freiheitsstrafe ohne Ansetzen einer Probezeit ent- fällt auch die Anordnung von Weisungen im Sinne von Art. 44 StGB. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerinnen mit ihren Zivilansprüchen ge- mäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 54 S. 67 und Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Die Verteidigung focht diese Dispositiv-Ziffern entsprechend dem vorinstanzlichen Ausgang des Verfahrens nicht an (Urk. 56) und die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf die explizite Anfechtung dieser Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 55).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Urteilsspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit ausgangsgemäss auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 11-13) ist zu bestäti- gen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO infolge des teilweisen Schuldspruchs zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Viertels. Die Übernahme der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten der unent-
- 56 - geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Disposi- tiv Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen hinsichtlich der qualifizierten Tatbestände und entsprechend auch - zumindest teilweise - hinsichtlich des Strafmasses. Die Staatsanwaltschaft dagegen unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, so dass die Kosten des Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfange eines Drittels bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren - ohne die Berufungsverhandlung - macht der amtli- che Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'258.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 72) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insge- samt mit Fr. 7'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte für das Berufungsverfahren - inklu- sive fünf Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung - eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'231.– (Urk. 77). Der geltend gemachte Aufwand sowie der gel- tend gemachte Stundenansatz erscheinen nach leichter Anpassung für die Nach- besprechung als angemessen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung von total Fr. 5'500.– für die unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juli 2015 auf den 6. November 2015 angesetzt wurde (Urk. 63). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt. Ausserdem wurde dem Antrag der Privatklägerin 1 auf Besetzung des Gerichts mit einer Person weiblichen Geschlechts entsprochen (Prot. II S. 7 ff.). Der Fall erweist sich nach durchgeführter Berufungsverhandlung als spruchreif. II. Prozessuales Teilrechtskraft
E. 1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist vorliegend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als das schwerste Delikt, da dafür eine Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre angedroht wird, was zugleich das Maximum des abstrakten Strafrahmens darstellt. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um wiederholt vorgebrachte Drohungen handelte, diese aber vage und unbestimmt waren, somit aber auch nicht in besonderem Masse gravierend, konnte doch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 konkret mit einer schweren Verletzung ihrer körperlichen Integrität bedrohte, nachdem ein solches Verhalten weder aus dem Wortlaut noch aus seinen bisherigen Übergriffen, die in Faustschlägen gegen den Kopf der Privatklägerin 2 gegipfelt hatten, zu erwarten war. Zudem drohte der Beschuldigte lediglich verbal und unterstrich seine Dro- hungen nicht zusätzlich mit weiteren Handlungen oder Gesten oder dergleichen. Die Privatklägerin 2 wurde zwar in Angst und Schrecken versetzt, jedoch führte dies nicht zur Anzeigeerstattung, deren Auslöser gerade nicht in den Drohungen lag, sondern in der Mitteilung von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 durch diese an ihre Mutter. Die Privatklägerin 2 warf den Beschuldigten denn auch trotz dessen mehrfacher verbaler Drohungen nicht aus der Wohnung hinaus, wie sie dies in der Vergangenheit bereits wiederholt ge- tan hatte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafe nur diejenigen
- 48 - Handlungen zwischen dem 30. März 2013 und Mai 2013 erfasst und es sich dabei um eine kurze Zeitspanne handelt, auf welche gemäss Anklagesachverhalt nur wenige Vorfälle entfallen, auch wenn sich diese nach den Angaben der Privatklä- gerin 2 in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung gehäuft hatten. Das objektive Verschulden wiegt daher insgesamt noch leicht, wofür angesichts des Strafrah- mens eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten Bereich von rund zwei Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch weiter relativiert, er- folgten doch die Drohungen regelmässig während Auseinandersetzungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2, die sich in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung insbesondere auch um die gemeinsame Zukunft drehten, was naturgemäss mit heftigen Emotionen verbunden ist. Das entschuldigt eine verbale Entgleisung nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Weiter ist dem Be- schuldigten zugute zu halten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte. Anderer- seits handelte er aus nichtigem Anlass und drückte durch die Drohungen auch ei- ne gewisse Geringschätzung der Person der Privatklägerin 2 aus. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren, so dass insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe in der Höhe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ange- messen erscheint.
2. Hypothetische Gesamtstrafe 2.1. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist straferhöhend die Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbin- dung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG zu berücksichtigen, für welche die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe lau- tet. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere die mehrfache, sich über Jahre hinziehende Tatbegehung zu berücksichtigen. Auch ihre übrigen Erwägungen bezüglich der Verschuldenskomponenten überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann. Der Beschuldigte fügte dem Hund über Jahre hinweg regelmässig nicht geringes Leid zu, was sich – wie bereits die Vorinstanz zutref-
- 49 - fend feststellte (Urk. 54 S. 59) – anschaulich am unkontrollierten Urinieren des Hundes zeigte. Die Schwere der Misshandlungen ging deutlich über das bei ei- nem Hund zweifellos manchmal zu erzieherischen Zwecken notwendige Mass an Strenge hinaus. Meist grundlos wurde der Hund vom Beschuldigten auf mannig- fache Art drangsaliert und so in seiner Würde herabgesetzt. Die Vorinstanz kam nach Würdigung des subjektiven Verschuldens, bei dem sie namentlich den Eventualvorsatz berücksichtigte, zum Schluss, dass das Verschulden des Be- schuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren ist (Urk. 54 S. 59). Dem kann zugestimmt werden. Auf die konkrete Asperation der Vorinstanz kann jedoch nicht verwiesen werden, da sie diese zusammen mit der Würdigung einer Drohung vornahm, die infolge fehlendem rechtzeitigem Strafantrag nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Angesichts des gerade knapp noch leichten Verschuldens hinsichtlich der Tierquälerei rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um zwei weitere Monate auf vier Monate zu erhöhen. Namentlich auch unter dem Hinweis, dass für die mehrfache Tierquälerei auch eine Geldstrafe möglich wäre, erscheint diese Erhöhung unter dem Aspekt des Asperationsprinzips, das eine arithmetische Zusammenzählung einzelner Strafen verbietet, insgesamt als dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. 2.2. In Bezug auf die Täterkomponente können vorab die zutreffenden Ausfüh- rungen betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 54 S. 59-61). Geändert hat sich einzig, dass der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2015 nicht mehr bei der Firma K._____, sondern bei L._____ AG als Chauffeur angestellt ist, wo er brutto Fr. 5'000.– und netto Fr. 4'300.– bis Fr. 4'400.– verdient (Prot. II S. 17; Urk. 73/2). Im vorinstanzlichen Erkenntnis wurde insbesondere auf das psychiatrische Gut- achten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, eingegangen (Urk. 8/15). Dieses legt dar, dass der Beschuldigte bereits in seiner Kindheit massive väterliche Gewalt erfuhr, von der er durch seine Mutter wenig geschützt worden sei. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten aufgrund dieser Vergangenheit nachvollziehbar eine "emotionale Verwahrlosung" sowie eine verinnerlichte patri- archalische Rollendefinition im innerfamiliären Lebenskontext (Urk. 8/15 S. 43 f.).
- 50 - Angesichts dieser überdurchschnittlich gewalttätigen familiären Verhältnisse, in welchen der Beschuldigte aufwuchs und die ihn nahhaltig prägten, stellte die Vor- instanz richtigerweise fest, dass sich das Vorleben und der Werdegang des Be- schuldigten leicht strafmindernd auswirken. Ebenso zutreffend hat sich der Be- schuldigte jedoch deutlich straferhöhend entgegenhalten zu lassen, dass er ein- schlägig vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte der teilweise versuchten mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 abs. 2 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten bestraft, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich DG050407, act. 40 S. 31). Diese Delikte beging der Be- schuldigte gemäss den beigezogenen Akten gegenüber seinen Kindern M._____, geb. tt.mm.1989, und N._____, geb. tt.mm.1992, im Zeitraum von ca. anfangs 2003 bis zum 1. Juli 2005, als die beiden Kinder noch bei ihm an der G._____strasse … in E._____ wohnten (a.a.O., act. 40 S. 19 i.V.m. act. 20). Dass er seine Kinder damals aus erzieherischen Gründen regelmässig schlug, gab der Beschuldigte damals von Anfang an zu, bestritt jedoch Einzelheiten der Vorfälle und das ganze Ausmass seiner Züchtigungen (a.a.O., Prot. der HV, S. 6 f.). Im- merhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von diesem Verhalten gegenüber Kindern Abstand nahm, wird ihm denn solches auch nicht vorgeworfen und betonte die Privatklägerin 1 selbst, er habe sie nie geschlagen. Die Vor- instanz wertete zudem straferhöhend, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lenden Delikte teilweise während der im Kanton Solothurn laufenden Strafunter- suchung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. beging (Urk. 54 S. 60). Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Übertre- tungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007 betreffend mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. bestraft (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89-ATGJEK, Dispositiv Ziffern 2.-3.). Die vom
- 51 - genannten Einzelrichteramt des Bezirksgerichts Zürich um 1 Jahr verlängerte Probezeit wurde nicht widerrufen (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4. und Urteil des Einzel- richteramtes des Bezirksgerichts Zürich im Register "Person"). Der Beschuldigte beging diese Delikte im Mai 2006 und März 2007 (Urk. 64 S. 2). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte erst im Laufe des Jahres 2009 be- gann, regelmässig bei der Privatklägerin 2 zu übernachten (siehe oben Ziffer II.3.4.1) und nicht erstellt ist, wann genau dies geschah und wann er den Hund mitbrachte, kann dem Beschuldigten die erneute Delinquenz bestehend in der Tierquälerei während laufender Strafuntersuchung nur minimal straferhöhend an- gelastet werden, zumal zwischen den Deliktsbegehungen und der Eröffnung des erstinstanzlichen, nachmalig rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu ganze zwei resp. drei Jahre verstrichen. Das lediglich Nebenpunkte betreffende Geständnis des Beschuldigten ist demge- genüber – wenn überhaupt – nur minimal strafzumessungsrelevant, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 61). Insgesamt wurden die Täterkom- ponenten von der Vorinstanz mit einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate an- gemessen berücksichtigt (Urk. 54 S. 59-61). 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 6 Monaten als seinem Ver- schulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 2.4. Vorliegend weist der Beschuldigte insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 64), wobei er sowohl die Delikte, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 22. August 2007 führten, als auch jene, für die er durch den Präsidenten des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 23. Juni 2009 verurteilt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Verurteilung beging, so dass jeweils der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich war und die Geldstrafen unbe- dingt ausgefällt wurden (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89- ATGJEK, Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 im Register 'Ver- fahren', Erw. IV b) S. 12 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007dieselben Beizugsakten im Register 'Person', Erw. III.3. S. 34 ff.; Dispositiv Ziffer 3). Aus den Erwägungen in diesen Urteilen geht hervor,
- 52 - dass sich der Beschuldigte weder durch die Verurteilungen, noch durch die lau- fende Probezeit vom Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2005 oder deren Verlängerung oder durch die vollziehbar ausgefällten Geldstrafen von weiterer Delinquenz abhalten liess. Selbst die im Rahmen des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten verbüsste Untersuchungshaft von 44 Tagen beeindruckte ihn anscheinend nicht nachhaltig. So wurde am 25. April 2013 eine vom Statthalteramt E._____ ausgefällte Busse von Fr. 150.– we- gen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren vom
13. Dezember 2012 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt (Urk. 68). Aus alledem ist zu schliessen, dass weder laufende Strafverfahren noch erlittene Untersuchungshaft oder die ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte of- fenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2005 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Eine weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht ab- schrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und aus spezial- präventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für die von ihm begangenen Delikte (mehrfache Drohung und mehrfache Tierquälerei) unter Würdigung seines Verschuldens und seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 2.6. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 54 S. 62). Der Be- schuldigte wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren am 30. Juni 2013 verhaftet (Urk. 15/3). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. November 2013 wurde die Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet, welche gemäss Vollzugsbescheinigung noch am gleichen Tag erfolgte (Urk. 68).
- 53 - Der Beschuldigte erstand somit bis heute insgesamt 152 Tage Haft, welche an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
3. Zusätzliche Busse 3.1. Für die Ahndung des Übertretungstatbestandes der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG in Verbin- dung mit § 21 HuG ist zusätzlich zur Gesamtstrafe eine Busse auszusprechen, da es sich bei der angedrohten Strafart nicht um gleichartige Strafen handelt, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 54 S. 61). 3.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). 3.3. Für die Missachtung der Meldepflicht des Hundes und damit die Widerhand- lung gegen das Hundegesetz erscheint es angesichts der persönlichen Verhält- nisse sowie der Tatsache, dass es sich bei der Nichtmeldung um eine reine Ord- nungswidrigkeit handelt, angebracht, eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen. 3.4. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfrei- heitsstrafe pro Fr. 100.– Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzusetzen ist.
- 54 - D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 152 Tagen bis und mit heute) und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, bei einem gänzlich bedingten Aufschub der Strafe könne trotz Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden. Sie wies namentlich zu Recht auf die fehlende Reue oder Einsicht sowie die teilweise einschlägigen Vorstrafen hin und konstatierte, es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, sich über einen längeren Zeitraum wohl zu verhalten. Auch habe der Beschuldigte mehrmals ausgeführt, sich nicht an seine Vorstrafen erinnern zu können. Zudem habe der Gutachter dem Beschuldigten in Bezug auf Gewaltdelikte knapp eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Sie schob trotz verbleibender Bedenken hinsichtlich der Legalprognose den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten teilweise auf und setzte eine Probezeit von fünf Jahren fest (Urk. 54 S. 63-65).
2. Unter Verweis auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 62) und die vorstehenden Ausführungen in Ziffer V. C.2.4. ist die auszufällende Freiheitsstrafe infolge der ungünstigen Legalprognose zu vollziehen. VII. Massnahme / Weisungen Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB kommt aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie nicht in Betracht. Auf-
- 55 - grund des Vollzugs der kurzen Freiheitsstrafe ohne Ansetzen einer Probezeit ent- fällt auch die Anordnung von Weisungen im Sinne von Art. 44 StGB. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerinnen mit ihren Zivilansprüchen ge- mäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 54 S. 67 und Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Die Verteidigung focht diese Dispositiv-Ziffern entsprechend dem vorinstanzlichen Ausgang des Verfahrens nicht an (Urk. 56) und die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf die explizite Anfechtung dieser Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 55).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Urteilsspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit ausgangsgemäss auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 11-13) ist zu bestäti- gen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO infolge des teilweisen Schuldspruchs zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Viertels. Die Übernahme der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten der unent-
- 56 - geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Disposi- tiv Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen hinsichtlich der qualifizierten Tatbestände und entsprechend auch - zumindest teilweise - hinsichtlich des Strafmasses. Die Staatsanwaltschaft dagegen unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, so dass die Kosten des Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfange eines Drittels bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren - ohne die Berufungsverhandlung - macht der amtli- che Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'258.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 72) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insge- samt mit Fr. 7'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte für das Berufungsverfahren - inklu- sive fünf Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung - eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'231.– (Urk. 77). Der geltend gemachte Aufwand sowie der gel- tend gemachte Stundenansatz erscheinen nach leichter Anpassung für die Nach- besprechung als angemessen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung von total Fr. 5'500.– für die unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, res- pektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, bestätigt im Urteil 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5). Diese Strafzumessungsfaktoren sind allerdings innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
- 46 - 2.1. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). 2.2. Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Für Strafen von we- niger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr, resp. 360 Tagessätzen, sieht der Allgemeine Teil des Strafge- setzbuches als Sanktionen Geldstrafe (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart bilden die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von we- niger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be-
- 47 - dingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Ge- setzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu- gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3). C. Konkrete Strafzumessung
1. Hypothetische Einsatzstrafe
E. 1.3 Unangefochten blieben demnach einerseits das Voraberkenntnis (Verfah- renseinstellung betreffend Tätlichkeiten vor dem 1. Dezember 2011 und Nichtein- treten auf den Anklagepunkt 1.4.2 betreffend Nachtfahrten ohne Bewilligung) und andererseits Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich) und Ziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz), so dass die Rechtskraft dieser Regelungen vorab mit Beschluss festzustellen ist. Strafantrag 2.1. Die Verteidigung rügte wie schon vor Vorinstanz das Fehlen eines Strafan- trags betreffend die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Kör- perverletzung), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohung) im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 2 könne keine Rede von einer festen und ausschliesslichen Zweierbezie- hung sein und sie seien keine Lebenspartner, die auf unbestimmte Zeit einen ge- meinsamen Haushalt führten, wie es das Gesetz für die Strafverfolgung von Am- tes wegen voraussetze, so dass entgegen der Vorinstanz nicht vom qualifizierten Tatbestand auszugehen sei. Der Grundtatbestand aber erfordere einen gültigen Strafantrag. Ein solcher liege vom 30. Juni 2013 vor, weshalb auf die Anklage be- treffend sämtlicher vorgeworfener Vorfälle (unter den genannten Anklageziffern), die sich vor März 2013 ereigneten, nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 2-8; Urk. 41 S. 10-12). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte zwar nicht dauernd, aber regelmässig und überwiegend mit der Privatklägerin 2 zusammen war und seinen Lebensmittelpunkt bei ihr hatte. Obwohl der Beschuldigte während dieser Zeit noch verheiratet war und auch mit der Ehefrau weiterhin intim verkehrte, er- wog sie, dass eine feste Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt gegenüber der Privatklägerin 2 vorgelegen habe und hielt dafür, dass trotz des vom Gesetz vorausgesetzten Ausschliesslichkeitscharakters nach dem Sinne des Gesetzes die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 als Lebens- partnerschaft zu qualifizieren sei (Urk. 54 S. 6 f.).
- 10 - 2.3.1. Wie die Vorinstanz insofern zutreffend darlegt, setzt die Strafverfolgung und Verurteilung wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen, d.h. ohne Strafantrag und damit im Unterschied zu den jeweiligen Grundtatbeständen, eine Lebenspartnerschaft voraus, bei der Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der faktischen Trennung begangen wurde. Zur Konkretisierung des Begriffs der Lebenspartnerschaft ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Konkubinat heranzuziehen. Demnach muss es sich also um Paare handeln, die eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensge- meinschaft eingegangen sind. Gefordert ist eine sowohl geistig-seelische als auch körperliche, langfristige Paarbeziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter (Andre- as Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich 2013, § 3 1.22, S. 45 f.; ebenso Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB], N 31 zu Art. 123; BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Entscheidend sind somit Inhalt und Tragweite des Zu- sammenlebens, wofür der Richter eine Würdigung sämtlicher massgebender Fak- toren vorzunehmen hat, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensge- meinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Weiter wird vermutet, dass ein Konkubinat, welches be- reits fünf Jahre gedauert hat, als eheähnliche Gemeinschaft gilt (BGE 118 II 235). Vom Schutzgedanken der Gesetzesrevision her stellt der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002 zu den parlamentari- schen Initiativen betreffend Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt - Revision von Artikel 123 StGB - und betreffend sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt - Revision von Artikel 189 und 190 StGB - klar, dass das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein dürfte, um zu entschei- den, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen will, und es deshalb keinen besonde- ren Schutz braucht (BBl 2003, 1909, 1917). 2.3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
- 11 - beantragen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvorausset- zung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gülti- ger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO. 2.4.1. Übereinstimmend gaben die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an, sich seit ihrer Kindheit in Mazedonien zu kennen (Urk. 4/2 S. 6 und Urk. 4/6 S. 41; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]) und ca. im April / Mai 2008 eine Beziehung miteinander angefangen zu haben, wobei der Be- schuldigte erst ca. im Jahre 2009 bei der Privatklägerin 2 "eingezogen" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/3 S. 5, Urk. ND1 4/3 S. 5 [Privatklägerin 2]; Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 4 und Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]). Weiter steht auf- grund der Berichte der Einwohnerkontrollen der Städte E._____ und Zürich fest, dass der Beschuldigte per 25. November 2012 nach Zürich abgemeldet und in Zürich sein Zuzug von E._____ per 28. Februar 2013 vermerkt wurde (Urk. 16/3 und Urk. 16/4). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschuldigte spätestens seit Dezember 2012 von seiner Ehefrau, F._____, die er 2005 geheiratet hatte, ge- trennt lebte (Urk. ND1 8/26 [Eheschutzakten]). Mit ihr hatte er an der G._____strasse … in E._____ seit dem 1. Juli 2007 zusammen gewohnt (Urk. ND1 8/5). Weiter sagten die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte übereinstim- mend aus, dass die Privatklägerin 2 die Miete für ihre Wohnung an der D._____strasse … in Zürich immer alleine bezahlte und auch für den Lebensun- terhalt, resp. den Einkauf von Lebensmitteln und Haushaltsprodukten, praktisch vollständig selbst aufkam und der Beschuldigte finanziell nichts oder höchstens marginal beitrug (Urk. 4/1 S. 9, Urk. 4/3 S. 13 [Privatklägerin 2] und Urk. 4/6 S. 14; Prot. II S. 15 [Beschuldigter]). Schliesslich ist aufgrund der Aussagen der Partei- en, insbesondere derjenigen des Beschuldigten, davon auszugehen, dass er erst
- 12 - im November / Dezember 2012 mit Sack und Pack bei der Privatklägerin 2 einge- zogen ist (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 5, Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]). Davor wohnte er unbestrittenermassen zwar nicht dau- ernd, aber regelmässig bei der Privatklägerin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]; Urk. 54 S. 2). Allerdings ist für die Zeit vor dem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte statt bei seiner bis dahin noch nicht von ihm getrennt lebenden Ehe- frau überwiegend bei der Privatklägerin 2 lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Die Parteien gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mehrmals für mehrere Monate nicht mehr bei der Privatklägerin 2 wohnte (Urk. 4/6 S. 10 f.; Prot. II S. 15 f. [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 3 [Privatklägerin 1]). 2.4.2. Hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung machten hingegen der Be- schuldigte und die Privatklägerin 2 unterschiedliche und teils widersprüchliche Aussagen: Der Beschuldigte sagte konstant aus, er sei praktisch jedes Jahr immer mal wie- der bei der Privatklägerin 2 ausgezogen für zwei bis vier Monate. Er äusserte sich diesbezüglich deutlich, indem er sagte, er habe ja nicht immer in ihrer Wohnung sein wollen, er habe auch eine Wohnung in E._____ (oder H._____) gehabt (Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14). Ausserdem bestritt er ausdrücklich, mehrheitlich bei der Privatklägerin 2 und nicht in seiner Wohnung gewohnt zu haben. Er sei bei ihr im Unterschied zur Zeit nach seinem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 nur Gast gewesen, er sei mal dort und mal dort gewesen (Urk. 4/6 S. 11, 12 und 14). Es sei vorgekommen, dass er zweimal die Woche bei ihr war oder auch nur jede zweite oder dritte Woche. Es sei eigentlich nur um Sex gegangen (Prot. II S. 14). Ausserdem habe er während der Beziehung mit der Privatklägerin 2 auch mit seiner damaligen Ehefrau F._____ bis zur Trennung In- timverkehr gehabt (Urk. 4/6 S. 11 f.; Prot. II S. 16) und er sei von ihr auch finanzi- ell unterstützt worden, denn er sei immer wieder mal arbeitslos gewesen (Urk. 4/5 S. 8). Er habe aber auch die Privatklägerin 2 einige Male erwischt, wie sie Sex mit anderen Männern gehabt habe (Prot. II S. 16). Seine Ehefrau habe sich von ihm
- 13 - getrennt, als sie im Oktober / November 2012 von seinem Verhältnis zur Privat- klägerin 2 erfahren habe (Urk. 4/6 S. 14, Prot. II S. 16). Der Beschuldigte sagte konstant aus, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die unbedingt mit ihm ein Ver- hältnis habe eingehen wollen (Urk. 4/6 S. 41) und sie habe trotz des Wissens um seine Ehefrau unbedingt gewollt, dass sie zusammen bleiben sollten (Urk. 4/6 S. 12). Ausserdem hielt der Beschuldigte fest, dass es die Privatklägerin 2 jeweils gewesen sei, die - sporadisch - nicht mehr mit ihm habe zusammen leben wollen, so dass er ausgezogen sei, woraufhin sie wieder bei ihm vorbeigekommen sei und ihn gebeten habe, wieder bei ihr einzuziehen. Sie sei dabei sehr hartnäckig gewesen. Es sei immer ihr Wunsch gewesen, dass er bei ihr einziehe (Urk. 4/2 S.
E. 6 f.; Urk. 4/6 S. 11; Prot. II S. 15 f.). Bezüglich der Zukunftsaussichten ihrer Be- ziehung sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 habe ihn überzeugt, in ihre Wohnung einzuziehen und ihn bei der Einwohnerkontrolle in Zürich anzumelden. Es sei das Ziel der Privatklägerin 2 gewesen, dass er sich endgültig von seiner Ehefrau trenne (Urk. 4/2 S. 6 f. und Urk. 4/6 S. 12). Er selber habe nie die Absicht gehabt, definitiv bei der Privatklägerin 2 einzuziehen (Prot. II S. 16). Die Privatklägerin 2 dagegen sagte anlässlich der Anzeigeerstattung bei ihrer ers- ten polizeilichen Einvernahme noch aus, die Beziehung zum Beschuldigten sei nicht partnerschaftlich, er nütze sie nur aus. Intim verkehre sie nicht sehr oft mit ihm (Urk. ND1 4/1 S. 4). Sie wisse, dass er mittlerweile zum dritten Mal verheira- tet sei und seine Ehefrau in E._____ wohne, da der Beschuldigte ihr das gesagt habe (Urk. ND1 4/1 S. 5 und S. 7, Urk. 7/1 S. 8). Auf die Frage, wie es komme, dass er verheiratet sei, aber bei ihr wohne, wollte die Privatklägerin 2 keine Ant- wort geben (Urk. ND1 4/1 S. 7), räumte aber später ein, ein anständiger verheira- teter Mann würde nicht bei einer anderen Frau mit Tochter leben und sich bedie- nen lassen. Sie wolle zukünftig ohne ihn leben und sie habe ihm auch schon öfter gesagt, dass sie ihn nicht liebe (Urk. ND1 4/1 S. 9). Ausserdem verdiene er mehr als sie, bezahle ihr aber keinen Franken (Urk. ND1 4/1 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin 2 bezüglich ihrer Beziehung zum Be- schuldigten sehr widersprüchlich aus: Einerseits bezeichnete sie den Beschuldig- ten als ihren Lebenspartner (Urk. ND1 4/3 S. 2) und die Beziehung als eine Lie- besbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), betonte dann jedoch, dass sie selber den Be-
- 14 - schuldigten nicht heiraten wolle, er dies ihr gegenüber aber 2013 einmal erwähnt habe (Urk. ND1 4/3 S. 12). In letzter Zeit sei es ihr auch egal gewesen, was er mache und wo er sei, aber zuvor sei sie ganz allgemein misstrauisch gewesen, dass er mit anderen Frauen etwas haben könnte (Urk. ND1 4/3 S. 8). Seit länge- rer Zeit schlafe er nun im Wohnzimmer und nicht mehr mit ihr im Schlafzimmer. Auf die Frage, weshalb das so sei, antwortete sie, sie wisse das nicht (Urk. ND1 4/1 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestätigte in ihrer ersten Videobefragung, dass der Beschul- digte jeweils ausgezogen sei, wenn ihre Mutter und er Streit hatten. Ihre Mutter habe den Beschuldigten dann jeweils hinausgeworfen (Urk. 5/1 S. 3). Der Be- schuldigte habe zunächst noch seine eigene Wohnung gehabt, als er ihre Mutter kennengelernt habe und er sei einfach "mega oft" bei ihnen gewesen (Urk. 6/2 S. 22). Ausserdem sei der Beschuldigte auch immer wieder für einige Monate nach Mazedonien gegangen (Urk. 6/1 S. 8 und S. 27). Bezüglich der Zukunftsper- spektive der Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle mit der Privatklägerin 2 nach Mazedonien gehen, wenn dort die Renovation der Wohnung fertig sei. Ihre Mutter habe jedoch gemeint, sie wolle diesen Schritt erst machen, wenn sie (die Privatklägerin 1) ihre Ausbildung beendet habe, respektive sie selbst pensioniert sei (Urk. 5/1 S. 37 und S. 39), relativierte aber in der zweiten Video-Einvernahme dann, ihre Mutter habe in der letzten Zeit gar nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen (Urk. 6/2 S. 12). 2.5. Aufgrund dieser Aussagen der direkt Beteiligten steht jedenfalls nicht zwei- felsfrei fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 2 als Lebenspartnerschaft im Sinne der qualifizierten Tatbestände von Tät- lichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung angesehen werden kann. Einer- seits fehlte jedenfalls bis zur Trennung von seiner Ehefrau und seinem endgülti- gen Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 der vom Ge- setzgeber verlangte Ausschliesslichkeitscharakter und andererseits handelte es sich nicht um eine umfassende Lebensgemeinschaft. So trug der Beschuldigte zum gemeinsamen Lebensunterhalt praktisch nichts bei, bezahlte der Privatkläge-
- 15 - rin 2 nichts an die von ihr schon seit Jahren gemietete Wohnung und beteiligte sich auch sonst nicht an den Lebenshaltungskosten. Offensichtlich bestand zwi- schen den Parteien auch keine Einigkeit über die Tragfähigkeit respektive über die Zukunftsperspektive ihrer Beziehung, und zwar auch nicht ab dem gemeinsa- men Zusammenleben in der Wohnung der Privatklägerin 2 nach der Trennung des Beschuldigten von seiner damaligen Ehefrau. So war gemäss Angaben der Privatklägerin 1 offenbar eine gemeinsame Zukunft in Mazedonien ein Thema und sagte der Beschuldigte explizit, von seiner Seite her sei es eine Liebesbeziehung gewesen (Urk. 4/5 S. 5). Das wird von der Privatklägerin 2 bestätigt, habe der Be- schuldigte doch 2013 davon gesprochen, sie heiraten zu wollen. Gemäss ihren eigenen Aussagen handelte es sich jedoch mindestens am Anfang auch von ihrer Seite her um eine Liebesbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), welche die Privatkläge- rin 2 nach eigenen Angaben jedoch im Frühling 2013 habe beenden wollen (Urk. ND1 4/3 S. 11). Andererseits bestätigte die Privatklägerin 2 sinngemäss die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Beschuldigten habe kontrollieren wollen, wohingegen er selbst die Beziehung lockerer sah als die Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 40 [Beschuldigter], Urk. ND1 4/3 S. 7 [Privatklägerin 2]). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Parteien mit dem end- gültigen Einzug des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 eine auf Dauer ange- legte feste Lebensgemeinschaft gründen wollten. Dafür gehen die diesbezüglich geäusserten Absichten und Einschätzungen der Parteien über ihr künftiges Zu- sammenleben zu stark auseinander. Aber auch vom Schutzgedanken der Norm her betrachtet drängt sich keine andere Beurteilung auf, denn die Privatklägerin 2 machte ja bis zum November / Dezember 2012 durch ihre mehrmalige Wegwei- sung des Beschuldigten aus ihrer Wohnung deutlich, dass sie tatsächlich über die erforderliche Hausgewalt verfügte und er ihren Hinauswurf jeweils auch akzeptier- te und die Wohnung verliess (z.B. Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]). Somit kann vorliegend eine Abhängigkeit oder Resignation der Privatklägerin 2 vom Be- schuldigten, die es ihr erschwert hätte, Strafantrag zu stellen, nicht erblickt wer- den. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 kann demnach nicht als Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes qualifiziert wer- den. Daher sind die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Kör-
- 16 - perverletzungen), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) nicht unter die qua- lifizierten Tatbestände zu subsumieren, sondern unter die jeweiligen Grundtatbe- stände. Dabei kann an dieser Stelle noch offen gelassen werden, ob der diesbe- zügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. Dies wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 2.6. Die Privatklägerin 2 stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 mittels unter- zeichnetem Formular bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. ND1 3). Mithin liegt der Ver- teidigung folgend für die Delikte gemäss Anklageziffer 1.2.1 (einfache Körperver- letzungen), die sich laut Anklageschrift während der Schwangerschaft der Privat- klägerin 2 und damit vor der belegten Abtreibung im dritten Schwangerschafts- monat vom 5. Mai 2009 ereigneten (Urk. ND1 5/3), und für die Vorfälle gemäss Anklageziffer 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) betreffend den Zeitraum vor dem 30. März 2013 kein für den Grundtatbestand erforderlicher gültiger Straf- antrag vor. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz explizit eine Verletzung des Anklage- prinzips (Urk. 41 S. 14) und stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei entsprechend den Aussagen des Beschuldigten, der sämtliche Übergriffe mit Ausnahme je eines solchen im Jahr 2011 und im März 2013 bestritt (Urk. 4/6 S. 20, S. 29 und S. 36; Prot. II S. 26), zu dessen Gunsten davon auszu- gehen, dass die letzten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 ausserhalb der Strafantragsfrist zu liegen kämen, weshalb auf die Anklage betreffend diese Delik- te gesamthaft nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 8). 3.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
- 17 - mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 3.3. Nachdem das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten bereits von der Vorinstanz infolge Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2011 rechtskräftig eingestellt wurde und - wie unter vorstehen- der Ziffer II.2. ausgeführt - infolge der Strafantragsfrist von drei Monaten darüber hinaus auch für allfällige Tätlichkeiten bis zum 30. März 2013 einzustellen ist, kommt eine Verurteilung des Beschuldigten lediglich noch wegen tätlicher Über- griffe auf die Privatklägerin 2 innerhalb der Strafantragsfrist, mithin ab dem
30. März 2013, in Frage. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Anklage dem Be- schuldigten überhaupt rechtsgenügend vorwirft, es sei innerhalb dieses relevan- ten Zeitraumes zu Übergriffen gekommen. 3.4. Die Anklage - und mit ihr die Vorinstanz - geht davon aus, der Beschuldigte sei zwischen ca. Juli 2011 und ca. Mai 2013 insgesamt ca. 24 Mal tätlich gewor- den. Sie spezifiziert dabei nicht, in welchen Abständen oder wie regelmässig der Beschuldigte tätlich geworden sei, ebenso wenig, wann bezüglich der letzten Mo- nate vor der Anzeigeerstattung solche Vorfälle stattgefunden hätten. Der konkrete Vorwurf der Anklage ist damit zwar insofern genügend genau, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während knapp zwei Jahren
- 18 - durchschnittlich ein Mal monatlich mit der flachen Hand gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen habe (Urk. 25 S. 5). Bezüglich der entscheidenden Frage, wann der letzte Übergriff stattgefunden hat, fehlt es der Anklage jedoch an der nötigen Präzision. Dass dem Beschuldigten Verfehlungen innerhalb der Strafantragsfrist vorgewor- fen würden, ergibt sich auch aus den übrigen Verfahrensakten, insbesondere aus den Aussagen der Privatklägerinnen - auf die sich die Anklage wohlgemerkt ins- besondere auch in Bezug auf die interessierende zeitliche Komponente stützt - nicht: So äusserte sich die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten polizeilichen Be- fragung vom 30. Juni 2013 dahingehend, glaublich zuletzt im März 2013 geschla- gen worden zu sein. Es könne aber auch im April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3). In der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2013 äusserte sich die Privatklägerin 2 nicht mehr deutlich zur zeitlichen Dimen- sion der Tätlichkeiten. Der Beschuldigte habe sie oft mit der flachen Hand geohr- feigt, pro Jahr im Durchschnitt mehr als 12 Mal. Einzig drei massivere Vorfälle vermochte sie zeitlich einzuordnen (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 1 be- stätigte mehrfach, dass der Beschuldigte ihrer Mutter immer wieder Ohrfeigen ge- geben und sie an den Haaren gezogen habe. Der letzte Vorfall, bei dem die Pri- vatklägerin 2 geschlagen worden sei, sei derjenige gewesen, bei dem sie (die Pri- vatklägerin 1) dabei gewesen sei (Urk. 5/1 S. 8 und S. 11; Urk. 6/2 S. 6 und S. 13). Die Privatklägerin 2 vermochte mithin in ihrer ersten und zu den Übergriffen zeit- nächsten Einvernahme die deutlichste zeitliche Einordnung der tätlichen Übergrif- fe zu machen. Dabei ging sie selber von einem Ende der Übergriffe im März 2013 aus. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 überein, die den un- ter Anklageziffer 1.2.2 geschilderten Vorfall vom März 2013 als zeitlich letzten be- zeichnete. Auch wenn die Privatklägerin 2 von durchschnittlich mehr als 12 Vorfäl- len jährlich berichtete, so können diese angesichts der Aussagen der Privatkläge- rinnen nicht einfach linear verteilt und es kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten von Übergriffen nach dem 30. März 2013 ausgegangen werden. Dies tut
- 19 - schliesslich auch die Anklage - jedenfalls in einer dem Anklagegrundsatz genü- genden Art und Weise - nicht. 3.5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren betreffend sämtli- cher dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB einzustellen ist. Beweisverwertbarkeit 4.1. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den be- reits vor Vorinstanz gestellten Antrag, es sei infolge Unverwertbarkeit die Einver- nahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 aus den Akten zu entfernen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 zu einem unzureichend protokollierten informellen Vorgespräch von ca. zwei Stunden mit der Privatklägerin 1 gekommen. Zudem seien bei deren Befragung am 2. Juli 2013 die Teilnahmerechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Verwertbarkeit der Videobefragungen der Privatklägerin 1 vom 1. Oktober 2013 wurde demgegenüber nicht mehr moniert (Urk. 75 S. 18-22; Prot. II S. 31; Urk. 41 S. 1-10). 4.2.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grund- sätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Unter den Begriff der schweren Straftat fallen in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur die schweren Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch die weiteren Delikte gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter (BGE 131 I 272 E. 4.5). Wohlers konkretisiert den Begriff dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf Delikte der Schwerkriminalität beschränkt werden sollte, also auf Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe vorgesehen ist (StPO Komm.- Wohlers, a.a.O., N 21a zu Art. 141).
- 20 - 4.2.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwert- bar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu ver- neinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst erlangen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor. Es ist dies- falls in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen: Je schwe- rer die vorgeworfene Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private an der Unverwertbarkeit (Wolfgang Wohl- ers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbo- te im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015, S. 158, E. II.1. mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 6 2.31, S. 123 f.; Schmid, Praxis- kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 141; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 4 und N 7 zu Art. 141; Urteil des Bun- desgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3. 5). 4.3.1. Vorinstanz und Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass die im Poli- zeirapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin 1, die sie anlässlich der ca. ein- bis zweistündigen informellen Befragung (Prot. I S. 23) anlässlich der Anzei- geerstattung abgab, nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 11 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht die im Polizeirapport zusammenge- fasste informelle Befragung der Privatklägerin 1, sondern die beiden anschlies- send durchgeführten ausführlichen und auf Video aufgezeichneten Einvernahmen derselben vom 2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 Grundlage der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bilden.
- 21 - 4.3.2. Die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen der Privatklägerin 1 vom
2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 wurde von der Vorinstanz bejaht, da der Beschuldigte mindestens einmal im Verlaufe des Strafverfahrens Gelegenheit er- hielt, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 54 S. 12 ff.). Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten die Einvernahme vom 2. Juli 2013 in voller Länge als Aufzeichnung in Bild und Ton zur Kenntnis gebracht wurde und er anlässlich der zweiten Einvernahme vom 1. Oktober 2013 die Gelegenheit er- hielt, der Privatklägerin 1 uneingeschränkt Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1 S. 23). Damit wurden seine Teilnahmerechte gemäss ständiger Praxis gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]) und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei- de Videoeinvernahmen der Privatklägerin 1 verwertbar sind. 4.3.3. Da die Verteidigung mit dem Hinweis auf unzulässige Beeinflussung der Privatklägerin 1 anlässlich der informellen Befragung durch die Polizei anläss- lich der Anzeigeerstattung zumindest sinngemäss geltend macht, die erste auf Vi- deo aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 sei ge- stützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Da die Strafverfolgungsbehörden zweifellos auch ohne die zweistündige informelle Befragung der Privatklägerin 1 und damit auch ohne den illegalen ers- ten "Beweis" (der als solcher vorliegend ja nicht verwertet wurde) deren Aussagen in korrekter Form und in Beachtung sämtlicher relevanter Verfahrensvorschriften erlangt hätten, da sie hypothetisch in einem solchen Fall den oder die Anzeigeer- statter immer formell befragen, wie es ja auch vorliegend geschah, liegt jedenfalls kein zwingendes Verwertungsverbot bezüglich der ersten Videobefragung der Privatklägerin 1 vor. Da es sich beim aktuell abzuklärenden Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind um ein schwerwiegendes Delikt handelt, hat das Inte- resse des Beschuldigten an einer allfälligen Unverwertbarkeit der ersten Videobe- fragung der Privatklägerin 1 gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahr- heitsfindung hintan zu stehen. Die erste Videobefragung der Privatklägerin 1 vom
2. Juli 2013 ist somit verwertbar, insbesondere, weil die Interessen des Beschul- digten am Schutz seiner Rechte im Strafverfahren, i.c. seiner Teilnahmerechte, durch die Strafverfolgungsbehörden vorliegend im Rahmen ihres vom Gesetz ge-
- 22 - steckten Ermessens (Konfrontation nicht sofort, sondern erst später im Verfahren) durchaus beachtet wurden. Den allenfalls verbleibenden Bedenken hinsichtlich des Einflusses dieses ersten informellen Gesprächs der Privatklägerin 1 bei der Polizei (Urk. 75 S. 18 f.; Urk. 41 S. 9), welchen auch die Vorinstanz nicht gänzlich von der Hand wies (Urk. 54 S. 12), ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. III. Sachverhalt A. Allgemeines
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuld-, resp. Freisprüche auch in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 22 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
- 23 - (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich
- 24 - aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich-
- 25 - ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.). Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, mithin diejenigen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6), der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4
- 26 - und Urk. 6/1-4) und der Privatklägerin 2 (Urk. 7/1 und Urk. ND1 4/1-3), wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 54 S. 18). Ferner von Relevanz sind ausserdem das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … (Urk. 8/15), der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 27. August 2013 betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. ND1 5/3), die Akten betreffend Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 10/1-3 und ND1 6/1), die beigezogenen Eheschutzakten des Bezirksgerichts E._____ (Urk. ND1 8) sowie die übrigen Ermittlungsakten. 4.1. Was die theoretischen Aspekte der Sachverhaltserstellung und der Aussa- gewürdigung der Beteiligten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 19 f.), Folgendes festzuhalten: Die Beteiligten lebten seit ca. 2009 und damit seit einigen Jahren in einer Beziehung zusammen, die offensichtlich vor allem in der Zeit vor der Anzeigeerstattung von einigen Problemen geprägt war, führten doch die Pri- vatklägerinnen übereinstimmend aus, das Verhalten der Tochter sei vielleicht we- gen der Pubertät anders als früher gewesen (Urk. 7/1 S. 4 [Privatklägerin 2]; Urk. 6/1 S. 36 [Privatklägerin 1]). Die Privatklägerin 2 habe das Gespräch mit ihrer Tochter gesucht, weil sie so frech gewesen sei und ihr im Haushalt nicht mehr habe helfen wollen (Urk. 7/1 S. 4). Es habe zwischen ihr und der Tochter Streit gegeben und sie habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Verhalten zu reagieren. Ihre Tochter habe daraufhin ihre Sachen packen und er- neut zu ihrer Kollegin J._____ gehen wollen, was sie nicht erlaubt habe und wo- raufhin der Beschuldigte verboten habe, dass J._____ zu ihnen in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 7/1 S. 12). Die Privatklägerin 1 bestätigte denn auch, dass es Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben habe, weil sie oft spät nach Hause gekommen und oft aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 32 und S. 50; Urk. 6/1 S. 36). Dass auf Seiten der Privatklägerinnen jedenfalls im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung starke negative Gefühle gegenüber dem Beschuldigten vor-
- 27 - handen waren, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Streit in Bezug auf J._____ zuerst als einen solchen zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter darstellte (Urk. ND1 4/1 S. 9) und erst zwei Monate später rela- tivierte, dass der Streit zwischen ihr und der Tochter stattfand und der Beschuldig- te auf ihrer Seite in den Konflikt eingriff (Urk. 7/1 S. 12) Die Privatklägerin 1 be- zeichnete ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten als Hass (Urk 5/1 S. 31), für die Privatklägerin 2 ist der Beschuldigte ein "böser und aggressiver Mensch" (Urk. ND1 4/1 S. 10). Dabei gilt es aber zu bedenken, dass selbst die Privatkläge- rinnen einräumten, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gehabt und es habe erst in der letzten Zeit immer wieder Spannungen gegeben (Urk. ND1 4/1 S. 9, Urk. 7/1 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 6/1; Urk. 6/2 S. 4 [Privatklägerin 1]). Der Beschuldigte seinerseits betrachtete die Pri- vatklägerin 1 wie eine eigene Tochter, was zumindest teilweise auf Gegenseitig- keit beruhte, schrieb die Privatklägerin 1 doch noch am 12. Mai 2013 ein SMS an den Beschuldigten, das sie mit den Worten "Gruss von Deiner Tochter A._____" beendete (Urk. 4/2 S. 2 und 5; Urk. 4/6 S. 19; Prot. I S. 15; Prot. II S. 23). Ausser- dem bestätigte sich im Verlaufe der Untersuchung durch Zugaben der Privatklä- gerinnen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemäss ausgesagt hatte, dass die Pri- vatklägerin 1 in letzter Zeit viele Probleme mit ihrer Mutter gehabt habe (Urk. 4/6 S. 18). Auch hält die Privatklägerin 2 fest, sie habe dem Beschuldigten immer ver- traut, so sehr, dass sie ohne Bedenken ihre Tochter mehrmals zusammen mit ihm nach Mazedonien reisen liess (Urk. 7/1 S. 9). Dieses grundsätzliche Vertrauen der Privatklägerin 2 in den Beschuldigten wird denn auch von der Tochter bestä- tigt, die sogar aussagte, sie habe die beanzeigten Vorfälle der Mutter nicht schon früher erzählt, weil sie fürchtete, diese würde eher dem Beschuldigten glauben als ihr (Urk. 5/1 S. 19; Urk. 6/1 S. 36). Ausserdem bezeichneten der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 je von ihrer Seite her ihre Beziehung als eine Liebesbezie- hung. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass das Zusammenleben der Partei- en nicht hauptmassgeblich von negativen Vorfällen geprägt gewesen war. Die Privatklägerin 2 als Mutter der Privatklägerin 1 und gleichzeitig als Partnerin des Beschuldigten war in einer speziell schwierigen Lage, unabhängig auszusagen, so dass der Vorinstanz zu folgen ist und ihre Aussagen auch unter Berücksichti-
- 28 - gung der von ihr gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Ressentiments mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu würdigen sind (Urk. 54 S. 20). Die vom Be- schuldigten dargestellte konfliktbeladene Situation zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Tochter wird von diesen bestätigt. Es kann daher nicht verallgemeinernd dem Beschuldigten jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, auch nicht aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter. Angesichts der streitbelasteten Bezie- hung zwischen den Privatklägerinnen und den widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung zum Beschuldigten sowie dem Vorbehalt der Privatklägerin 1, ihre Mutter hätte wohl eher dem Beschuldig- ten als ihr geglaubt, sind die Aussagen aller drei direkt beteiligten Personen gleichermassen mit der grössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. Gene- rell kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der ge- nerellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussagewürdigung Vorrang zu. B. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1 [HD])
1. Der erste Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit diversen Vorfäl- len zwischen Oktober / November 2009 und Ende Juni 2013, bei welchen der Be- schuldigte mit der rechten Hand in die Pyjamahosen der Privatklägerin 1 gegriffen und anschliessend an ihrer Scheide manipuliert haben soll. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auch einmal an deren Brüste gefasst und diese gestreichelt und schliesslich habe er einmal die Hand der Privatklägerin 1 ge- nommen und unter seiner Unterhose an seinen erigierten Penis geführt. Der de- taillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist. Dass im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.1.1 in Bezug zum Beschul- digten von "dessen Tochter" die Rede ist (Urk. 25 S. 2), fusst auf einem offen- sichtlichen Versehen, das hiermit richtig zu stellen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Er habe der Privatklägerin 1 in keinem Fall etwas angetan. Deren Aussagen seien Lügen (Prot. II S. 23 und S. 35).
- 29 - 2.1. Richtig ist vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 in keiner Einvernahme aussagte, den Penis des Beschuldigten unter dessen Unter- hose umfasst zu haben, wie dies in der Anklage ausgeführt wird, sondern einzig von einer kurzen Berührung über der Unterhose berichtete (Urk. 54 S. 27). Be- züglich des Umfassens des Penis kann der angeklagte Sachverhalt daher von Vornherein nicht erstellt werden. 2.2. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 54 S. 21-23) und die Aussagen der Privatklägerin 2, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 54 S. 27). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 23-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nur wenig konkret und in vielen Punkten vage und kaum far- big, lebendig oder detailreich seien. Es verblieben neben den zurückhaltenden Ausführungen jedoch erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Kerngesche- hen, die nicht hätten ausgeräumt werden können, so dass letztlich erhebliche Zweifel verblieben, die zu einem Freispruch führen müssten (Urk. 54 S. 27 f.). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzi- sierung zu verstehen.
3. Da bei allen angeklagten Vorfällen keine Zeugen zugegen waren, ist mithin bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt, da - wie oben unter Ziffer III.A.4.2 dargelegt - die Aussagen des Beschuldigten nicht einfach ge- nerell als unglaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können. Auffallend ist in der Tat, dass die Privatklägerin 1 angab, es sei zu 20 bis 30 Vor- fällen gekommen, sich jedoch darauf beschränkte, lediglich vier Vorfälle zu schil- dern. Zu diesen vier Vorfällen fielen die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar zum Teil äusserst präzise aus – beispielsweise vermochte sie sich nicht nur daran zu
- 30 - erinnern, welche Kleider sie und der Beschuldigte jeweils trugen, sondern er- wähnte von sich aus auch Nebensächlichkeiten wie die Farbe des Sofas, die Marke des Autos, ein Lied, das im Radio lief, oder was sie gegessen hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 17, S. 23; 6/1 S. 33). Das eigentliche Kerngeschehen, die konkreten Handlungen des Beschuldigten, beschrieb die Privatklägerin 1 aber immer wieder in einer oberflächlichen Art und Weise mit denselben wenigen Worten. So berich- tete sie zumeist, wie der Beschuldigte mit seiner Hand gekommen sei und sie im Genitalbereich berührt habe. Diese lediglich partiell detailreiche Schilderung der Privatklägerin 1 kann zwar noch mit dem von ihr geschilderten traumatischen Festsetzen dieser Vorfälle in ihrem Kopf (vgl. Urk. 5/1 S. 15) sowie der Tatsache, dass es ihr sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Ge- schehnisse detailliert zu sprechen, erklärt werden. Zu einem ähnlichen Schluss kam bereits die Vorinstanz (Urk. 54 S. 27). Sofern die Schilderungen der Privat- klägerin 1 betreffend die sexuellen Handlungen über pauschale Beschreibungen hinausgehen, sind nun aber auch augenscheinliche Widersprüche festzustellen. Abweichungen bei der Beschreibung der einzelnen Übergriffe hinsichtlich Zeit- punkt (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 2), Örtlichkeit (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 3 und S. 46), getragener Kleidung (Urk. 5/1 S. 14 ff.; Urk. 6/1 S. 3, S. 5, S. 11, S. 16 und S. 46) oder Atmung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 17; Urk. 6/1 S. 11) können – insofern ist dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 55 S. 2) – zum Teil gerade noch damit erklärt werden, dass sich die behaupteten Vorfälle über einen langen Zeitraum zutrugen und die einzelnen Übergriffe daher von der Privatklägerin 1 vermischt oder verwechselt worden sein könnten (so schon die Vorinstanz: Urk. 54 S. 25). Angesichts der Tatsache, dass sie deutlich bestimm- bare Einzelereignisse schilderte, erstaunt eine solche Verwechslung aber na- mentlich bei der Schilderung des ersten Ereignisses, als der Beschuldigte sie zu sich ins Schlafzimmer gerufen habe, welches nach ihrer eigenen Aussage beson- ders in ihrer Erinnerung haften geblieben sei (Urk. 5/1 S. 12 f. und S. 15). Nicht nachvollziehbar ist jedoch sodann, dass die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme schilderte, wie sie der Beschuldigte beim ersten Vorkommnis an der Brust berührt, dort kreisförmige Bewegungen gemacht und ihre Brustwarzen geküsst habe (so Urk. 5/1 S. 10, 12 und 45), während sie in der zweiten Einvernahme
- 31 - mehrfach und auch auf explizite Nachfrage konsequent verneinte, dass es über- haupt zu Küssen oder Berührungen der Brüste gekommen sei (Urk. 6/1 S. 11 f. und 50). Dieser Widerspruch, der sich nur auf einen einzelnen Übergriff bezieht, betrifft das absolute Kerngeschehen und ist als solcher weder mit einer Ver- wechslung noch auf andere Weise zu erklären. Mit der Vorinstanz ist die Tendenz der Privatklägerin 1 zur Zurücknahme ihrer Anschuldigungen bzw. deren Ab- schwächung auch bezüglich verschiedener anderer Schilderungen auffallend (Urk. 54 S. 26). Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken zwar phasenweise au- thentisch und erwecken nicht den Eindruck von reinen Phantasieprodukten. We- sentlich erscheint auch, dass die Privatklägerin 1 die Vorkommnisse nicht selb- ständig und frei schilderte, diese gegenteils auf ihren Wunsch weitgehend erfragt werden mussten, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 24). Die un- auflösbaren Widersprüche hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Beschuldigten in den eigenen Schilderungen der Privatklägerin 1 und das darge- stellte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel da- ran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um die sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen, na- mentlich da sie sich hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Be- schuldigten als zu wenig zuverlässig erweisen, als dass jeder vernünftige Zweifel daran ausgeräumt wäre und sich die rechtsgenügende Überzeugung einstellen würde, die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 hätten sich tat- sächlich im Wesentlichen so zugetragen, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, rei- chen in Nachachtung des Prinzips "im Zweifel für den Angeklagten" für einen Schuldspruch nicht aus. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel hat daher ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu ergehen.
- 32 - C. Mehrfache Pornographie (Anklageziffer 1.1.2 [HD])
1. Dieser Anklageziffer liegt im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, wo- nach der Beschuldigte zwischen ca. Ende November und Ende Dezember 2009 insgesamt 3 Mal die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, mit ihm einen pornogra- phischen Film zu schauen, was sie während ca. 10-15 Minuten auch getan habe, wobei sie sich aber anschliessend geweigert habe, diese weiter anzusehen (Urk. 25, S. 3). Der Beschuldigte blieb auch bezüglich dieses Vorwurfes anlässlich der Beru- fungsverhandlung bei seiner bisherigen Bestreitung (Prot. II S. 24 f.).
2. Wiederum sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2 und 4/5-6 sowie Prot. I S. 8 ff. und Prot. II S. 24 f.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4 und 6/1-4) als direkte Beweismittel bei den Akten. Die Privatklägerin 2 vermochte auch zu diesem Sachverhaltsteil keine eigenen Wahrnehmungen zu schildern.
3. Die Vorinstanz gelangte nach einer Zusammenfassung und einer Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch hier zur Erkenntnis, dass erstere nicht überzeugend, aber auch letztere knapp und farblos ausfielen und daher nicht ganz verlässlich seien und zu viele Unstimmig- keiten aufwiesen (Urk. 54 S. 30-31). Dem ist zuzustimmen: Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der mehrfachen Pornographie fällt be- sonders auf, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen abstreitet, zusätzlich aber auch immer wieder neue Geschichten betreffend Pornofilme schildert. So er- zählte er in der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, ein Serbe, den er in einem Restaurant kennengelernt habe, habe ihm statt Trickfilme Pornofilme auf sein Handy geladen. Als er eingeschlafen sei, habe die Privatklägerin 1 sein Handy genommen und die Filme bei sich im Zimmer ange- sehen. Ein weiteres Mal habe die Privatklägerin 1 den Fernseher eingeschaltet und es sei ein Pornofilm gekommen. Die Privatklägerin sei dann mit der Fernbe- dienung weggelaufen und er habe den Fernseher nicht ausschalten können (Urk. 4/6 S. 7 f.; Prot. II S. 24). Auch erzählte der Beschuldigte, wie er im Abfall- eimer einen Pornofilm gefunden habe, um ihn jemandem in Mazedonien zu
- 33 - schenken. Die Kassette sei dann im Estrich gelegen, wo sie die Privatklägerin 1 gefunden und wohl aus Neugierde angesehen habe (Urk. 4/6 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, sind widersprüchlich und wirr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 54 S. 29). Glaubhafte Erklärungsan- sätze, wie dies die Verteidigung zu erkennen meint (Prot. II S. 31), vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu liefern. Auch wenn diese Erklärungen des Beschuldigten allesamt keineswegs überzeugen, so ist damit noch nicht er- stellt, dass er der Privatklägerin 1 pornographisches Filmmaterial vorspielte, wie es ihm von der Anklage vorgeworfen wird. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeblich gezeigten Porno- filmen (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sind nämlich berechtigt: Zwar spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass nach den Regeln der Vernunft ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Mädchen in ihrem Alter eine Hand- lung wie gegenseitiges In-den-Mund-Koten ohne reales Erleben ausdenkt. Es ist mithin anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 die von ihr angeblich auf dem Fern- sehbildschirm beobachteten sexuellen Handlungen tatsächlich gesehen und sich nicht bloss ausgedacht hat. Angesichts der weiten Verbreitung pornographischen Materials in der digitalen Gesellschaft und gerade unter modernen Jugendlichen sind dafür jedoch auch andere Quellen denkbar. Die Privatklägerin 1 sagte denn am 2. Juli 2013 bereits aus, dass sie zwei Facebook Accounts habe, wobei sie ei- nen alten habe, der deaktiviert sei (Urk. 5/1 S. 7). Sie besass zudem auch ein Handy (Urk. 6/1 S. 23 [Privatklägerin 1]; Urk. 6/4 S. 19 [Beschuldigter]). Es ist da- her davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 wie viele gleichaltrige Jugendli- che das soziale Netzwerk gut kannte und sich auch darin bewegte. Weiter führte sie anschaulich und glaubhaft aus, sie hätten im Wohnzimmer verschlüsselte Pornofilme gehabt. Sie habe das Passwort für das Gerät, einen Receiver, gekannt und habe es für den Beschuldigten eingeben müssen, denn der Beschuldigte ha- be dieses nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo und wie er es hätte eingeben müssen. Der Beschuldigte bestätigte dies auch und zudem ist es plausibel, erklär- ten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte doch übereinstimmend, dass ihre Mutter dieses Gerät bereits früher von ihrem Onkel erhalten und installiert hatte (Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und S. 40/41 [Privatklägerin 1]; Urk. 4/6 S. 8 [Be-
- 34 - schuldigter]). Was die konkreten Aussagen der Privatklägerin 1 angeht, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sodann wiederum festzustellen, dass diese gera- de in Bezug auf den Inhalt der angeblich vom Beschuldigten vorgeführten Porno- filme sehr wenig präzise und in sich nicht stimmig ausfielen. In der ersten Einver- nahme beschränkte sie sich darauf, den Inhalt der gezeigten Filme in knappster Weise mit "wiä so ä Frau mit em Maa Gschlechtsverkehr gha hät und oral, anal" (Urk. 5/1 S. 20) zu beschreiben, während sie in der zweiten Einvernahme zu be- richten wusste, dass die Darsteller sich gegenseitig in den Mund stuhlten (Urk. 6/1 S. 16 und 30). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 1 das gegenseitige In-den- Mund-Stuhlen in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass eine solche Szene einer 15-Jährigen in eindrücklicher Erinnerung geblieben und in jeder Befragung an prominenter Stelle erwähnt wor- den wäre. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 sodann Unstimmigkeiten auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes und der Anzahl der Vorfälle, die sie erst in der zweiten Einvernahme ohne zu überle- gen auf drei bezifferte (Urk. 6/1 S. 16). Ferner ist der vorinstanzlichen Feststellung zuzustimmen, wonach pornographische Filme mit menschlichen Ausscheidungen kaum über einen handelsüblichen Receiver hätten empfangen werden können (Urk. 54 S. 31). Dass die Filme von einem anderen Gerät auf den Bildschirm ge- langt sein könnten, kann angesichts der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie jeweils den Code des Receivers habe eingeben müssen (vgl. Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und 40 f.), ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich insgesamt deutlich als zu unzu- verlässig und auch in Verbindung mit den skurrilen Aussagen des Beschuldigten als unzureichend, um sämtliche vorhandenen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes, wie er in der Anklage umschrieben ist, zu beseitigen. Was den Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB angeht, ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten somit zu bestätigen. D. Einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.2 [ND1])
1. Unter der Anklageziffer 1.2.2 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vor- geworfen, ca. im Mai 2013 der im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzenden Privat-
- 35 - klägerin 2 ohne Vorwarnung ca. drei bis vier Mal kräftig die Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben und erst von ihr abgelassen zu haben, als die Privatklägerin 1 dazwischengetreten sei. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Ankla- geschrift (Urk. 25 S. 5).
2. Der Beschuldigte bestritt den detaillierten Anklagesachverhalt, räumte aber anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich dieses Vorfalles ein, die Privatklägerin 2 einmal im März 2013 geschla- gen zu haben (Prot. I S. 19). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 27). 3.1. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten gilt es an dieser Stelle zu bemerken, dass er noch anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juli 2013 be- hauptete, es habe nie gewalttätige Streitigkeiten mit seinen früheren Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen gegeben (Urk. 4/5 S. 5), jedoch in der Schlusseinver- nahme vom 3. Februar 2014 zugab, dass er die Privatklägerin 2 einmal geschla- gen und sie am Mund getroffen habe, da sie den Kopf bewegt habe (Urk. 4/6 S. 6). Daher habe sie geblutet und er habe seinen Fehler auch zugegeben und ihr gesagt, sie solle ihn doch bei der Polizei anzeigen (Prot. I S. 19 f.). Ausserdem bestätigte er sinngemäss auch, dass bei diesem Vorfall die Tochter der Privatklä- gerin 2 dazwischen gegangen sei, jedenfalls sagte er aus, sie habe angefangen zu schreien, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). Der Be- schuldigte gab jedoch an, der Vorfall habe sich um den 10. März 2013 zugetragen und er könne sich deshalb daran erinnern, weil sie vorher zwei Wochen lang in Mazedonien gewesen und am 3. März 2013 zurückgekehrt seien (Urk. 4/6 S. 6 und S. 28). Der Beschuldigte sagte bezüglich Schlägen gegen die Privatklägerin 2 aus, er habe sie zwischen 2008 und 2013 nur zwei Mal geschlagen, einmal in Mazedonien vor einigen Jahren und das eine Mal im März 2013 in Zürich in der Wohnung der Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 15). Er erklärte zudem, dass er bisher die entsprechende Aussage der Privatklägerin 2 als Lüge bezeichnet habe, da ihm sein erster Verteidiger geraten habe, nichts zu sagen und nichts zu gestehen (Urk. 4/6 S. 23).
- 36 - 3.2. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall im Wesentlichen, wie er der An- klage zugrunde liegt (Urk. 5/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 19 f.; Urk. 6/2 S. 6 f.) und bestätig- te den Zeitpunkt des Vorfalls bereits in ihrer ersten Video-Einvernahme vom 2. Ju- li 2013, indem sie aussagte, es sei vor ungefähr drei, vier Monaten gewesen (Urk. 5/1 S. 9). Später sagte sie auf entsprechende Frage, es sei sicher vor März 2013 gewesen (Urk. 6/1 S. 31 f.) und sie bestätigte, dass es sich nur um ein ein- ziges Mal gehandelt habe, als sie dabei gewesen und dazwischen gegangen sei (Urk. 6/2 S. 6-9). 3.3. Die Privatklägerin 2 erwähnte den gleichen Vorfall ebenfalls und sagte über- einstimmend mit der Zugabe des Beschuldigten aus, ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. ND1 4/1 S. 3). Auch sie datierte den Vorfall spontan auf März 2013 zurück, räumte ein, es könne aber auch April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3), gab dann nur noch Frühling (Urk. 7/1 S. 8) und schliesslich Mai 2013 an (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 benannte auf entsprechende Frage in der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Monate später zunächst nur Beulen am Kopf und rote Flecken am Bauch als Verletzungsfolgen dieses Vorfalles (Urk. ND1 4/3 S. 7). Allerdings erwähnte die Privatklägerin 2 die blutenden Unter- lippen als Verletzungsfolgen bezüglich desjenigen Vorfalls, als sie schwanger war, und datierte ihn auf ca. Herbst 2008 (Urk. ND1 4/3 S. 8 ff.). Auch die Privat- klägerin 2 erwähnte als dritten Vorfall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, einen solchen, der sich in Mazedonien ca. im August 2011 zugetragen habe (Urk. ND1 4/3 S. 6). 3.4. Die Aussagen der Privatklägerinnen stimmen insofern überein, als die Toch- ter nach dem Vorfall keine Verletzungen an ihrer Mutter sah. Die Schilderungen aller drei Beteiligten stimmen zudem darin überein, dass sich der Vorfall eines Abends im Wohnzimmer an der D._____strasse … in Zürich zutrug und die Pri- vatklägerin 2 auf dem Sofa sass, als der Beschuldigte sie schlug und die Privat- klägerin 1 ebenfalls zugegen war. Im übrigen stimmen die Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 insbesondere über den Anlass der Ausei- nandersetzung überein, indem sich der Beschuldigte über einen Anruf der Privat- klägerin 2 aufgeregt habe, der ihn erreichte, als er sich zusammen mit Freunden
- 37 - in einem Restaurant aufhielt, wodurch er sich gestört fühlte (Urk. ND1 4/3 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 4/6 S. 6 [Privatklägerin 2]). Nachdem die ersten und sponta- nen Äusserungen zum Datum des Vorfalls März 2013 lauteten und abgesehen vom Datum der übrige vom Beschuldigten geschilderte Ablauf von den Privatklä- gerinnen bestätigt wird, liegt kein objektiver Anhaltspunkt vor, weshalb von den ersten, spontanen und mit der vom Beschuldigten genannten übereinstimmenden Datumsangabe abgewichen werden müsste. Im Gegenteil plausibilisiert der Be- schuldigte nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb er das Datum relativ genau einordnen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerinnen sogar besser und sicherer an einen Vorfall im Mai 2013 zurück erinnert hätten, schliesslich wäre ein solcher Zeitpunkt noch viel näher bei der Anzeigeerstattung gelegen, weshalb angenommen werden kann, dass sie den Zeitpunkt diesfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicher entsprechend bezeichnet hätten, was aber gerade nicht der Fall war. Es ist daher in Abweichung von der Anklage- schrift aufgrund der Aussagen der direkt Beteiligten davon auszugehen, dass sich der in Anklageziffer 1.2.2 geschilderte Sachverhalt bereits im März 2013 zugetra- gen hat. 3.5. Damit ist der Vorfall jedoch ebenfalls nicht mehr vom Strafantrag vom
30. Juni 2013 erfasst (siehe oben Ziffer II.3.), so dass auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt das Verfahren infolge fehlenden gültigen Strafantrags einzustellen ist, nachdem es sich bei der vorliegenden Paarbeziehung nicht um eine Lebens- partnerschaft handelte. E. Drohungen z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Unter Bezugnahme auf die obigen Erwägungen zum Strafantrag (Ziff. II.2.) ist der Anklagesachverhalt auch betreffend die mehrfachen Drohungen nur noch für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2013 und ca. Mai 2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, der Privatklägerin 2 anlässlich von Streitigkeiten in der Wohnung an der D._____strasse … in Zürich in regelmässigen Abständen mit den Worten "ich werde dir etwas antun, ich habe nichts zu verlieren, ich weiss schon, was ich dann mache, wenn wir nicht mehr zusammen sind, weisst du eigentlich, wer ich
- 38 - bin und mit wem du es zu tun hast" gedroht zu haben, so dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken geraten sei, da sie um die Gewaltbereitschaft des Be- schuldigten in der Vergangenheit wusste und jederzeit damit rechnete, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen könnte. Die Anklage geht davon aus, der Be- schuldigte habe diese Drohungen ca. 9-12 Mal zwischen ca. Ende 2009 und ca. Mai 2013 ausgestossen, ohne diese näher einzugrenzen (Urk. 25 S. 5 f.).
2. Für die Darstellung der Aussagen der Beteiligten kann einmal mehr auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 41-42). Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Privatkläge- rin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11 ff.), welche damit in Bezug auf die Konkretisierung äusserst knapp ausfallen. Die Privatklägerin 2 präzisierte immer- hin, der Beschuldigte habe "in der Neuzeit" wiederholt verbale Drohungen ausge- stossen (Urk. ND1 4/1 S. 2; Urk. ND1 4/3 S. 7) und er habe sie zwischen Februar und Mai 2013 mehrere Male bedroht (ND1 4/3 S. 11). Die von der Privatklägerin 2 geschilderten Drohungen müssen mit der Vorinstanz als vage bezeichnet werden (Urk. 54 S. 43) und stehen aufgrund des Wortlautes offensichtlich auch im Zu- sammenhang damit, dass sich die Parteien uneins darüber waren, ob und wie sie zukünftig zusammen leben wollten. Die Privatklägerin 2 sagte diesbezüglich, sie habe gewollt, dass er die Beziehung beende, und er in diesem Zusammenhang sagte, er wisse schon, was er dann tun werde, er habe nichts zu verlieren (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11). Sie habe darauf jeweils Angst gehabt, dass er ihr körperliche Gewalt antun könnte (Urk. ND 1 4/1 S. 3, S. 4; Urk. ND1 4/3 S. 12). Die Privatklägerin 2 wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie Kenntnis davon hatte, dass er Gewalt gegenüber Frauen ausgeübt habe, denn er habe ihr erzählt, dass er früher Frauen geschlagen habe und ausserdem seine beiden Kinder und dass er deswegen in der Schweiz schon im Gefängnis gewe- sen sei (Urk. ND1 4/1 S. 5; Urk. ND1 4/3 S. 5). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, wenn sie die Schilderungen der Privatklägerin 2 als konstant, nachvoll- ziehbar und weitgehend widerspruchsfrei beurteilt (Urk. 54 S. 42). Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 die Aussagen ihrer Mutter bestätigt, namentlich auch, dass die Drohungen "in der letzten Zeit" gefallen seien und im
- 39 - Zusammenhang damit gestanden seien, dass ihre Mutter nicht mehr habe mit dem Beschuldigten zusammenleben wollen (Urk. 6/2 S. 12 f.). Die Tochter bestä- tigt zudem in Übereinstimmung mit der Beschuldigten, dass ihre Mutter wohl vor allem befürchtete, vom Beschuldigten geschlagen zu werden und davor konkret Angst hatte (Urk. 6/2 S. 13). Im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seitens des Beschuldigten, die insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens er- hebliche Widersprüche aufwiesen, sind die Angaben der Privatklägerin 1 zu den Drohungen konstant und widerspruchsfrei, so dass sie als authentisch und glaub- haft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte bestritt zwar den Anklagesachverhalt und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 2 jederzeit hätte verlangen können, dass er die Wohnung ver- lasse, was sie jedoch nicht getan habe (Urk. 4/6 S. 29). Er hatte jedoch zuvor ein- geräumt, er habe die Privatklägerin 2 einmal bedroht, ca. 2008 oder 2009, aber er wisse nicht mehr genau, was er ihr konkret gesagt habe, jedenfalls habe er ihr in seiner Wortflut alles Mögliche gesagt (Urk. 4/6 S. 13).
3. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind in Bezug auf die Drohungen konstant und nachvollziehbar, und sowohl für sich alleine als auch im Gesamtzu- sammenhang glaubhaft, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie den Be- schuldigten als aggressiv und gewaltbereit erlebte, auch wenn es sich bei den schwereren Übergriffen um lediglich zwei oder drei Einzelereignisse innerhalb rund fünf Jahren handelte. Dass die Privatklägerin 2, wie erwähnt, den Beschul- digten in der Vergangenheit bei Streitigkeiten jeweils aus ihrer Wohnung hinaus- warf und er einer solchen Aufforderung gemäss eigener Aussage womöglich er- neut gefolgt wäre, steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen, wo- nach er die Privatklägerin 2 durch solche Drohungen in Angst vor allfälligen Schlägen versetzte. Auch wenn der Konflikt der Privatklägerin 2 mit dem Be- schuldigten bezüglich ihres Zusammenlebens die Ursache für ihre neueren Aus- einandersetzungen bildete und dazu noch die Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter wegen deren frechen und unfolgsamen Verhaltens hinzu kam, ver- mögen diese Umstände die übereinstimmenden und authentischen Aussagen der
- 40 - Privatklägerinnen bezüglich der in der Anklage geschilderten Drohungen seitens des Beschuldigten nicht umzustossen. Die diesbezüglichen Belastungen ergaben sich denn auch wie nebensächlich durch den Auslöser der Strafanzeige, der hauptmassgeblich in der Mitteilung der sexuellen Übergriffe seitens des Beschul- digten durch die Privatklägerin 1 an ihre Mutter bestand (Urk. 5/1 S. 50; Urk. ND1 4/1 S. 8; Urk. 7/1 S. 4 f.). Im Unterschied zu ihren hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tät- lichkeiten gemachten Angaben sind die Aussagen der Privatklägerinnen nach dem Gesagten auch dahingehend deutlich, dass es bis in die Neuzeit, bezie- hungsweise bis in den Mai 2013, und damit auch während der Strafantragsfrist, zu Äusserungen des Beschuldigten im Sinne der Anklage kam. Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das in der Anklage in Anführungszeichen angeführte Zitat des vom Beschuldigten geäusserten Wortlautes nicht eins zu eins der Schilde- rung der Privatklägerin 2 entspricht, verbleiben dennoch keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der in Anklageziffer 1.2.4 geschilderte Sachverhalt im Wesent- lichen tatsächlich so ereignete. F. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Für den detaillierten Anklagesachverhalt wird erneut auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 25 S. 6). Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte wiederum auch anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, das Tier sei 1,8 Kilo- gramm schwer und wie ein Spielzeug. Sie hätten mit dem Hund nur gespielt. Es handle sich um ein sehr lebhaftes Tier, das ihm überallhin gefolgt sei. Die Privat- klägerinnen hätten sich diese Geschichte ausgedacht, damit sie den Hund behal- ten könnten (Prot. II S. 29).
2. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin- nen (Urk. 54 S. 43-46) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einläss- lich und nachvollziehbar (Urk. 54 S. 46 f.). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog zum ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage ab- schliessend, dass die Aussagen der Privatklägerinnen entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen, zumal sie als
- 41 - deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben zu den Emotionen der Pri- vatklägerin 1 enthielten (Urk. 54 S. 46). Dem ist zuzustimmen: Die regelmässigen Misshandlungen (Treten, Schlagen, Würgen, Schütteln) des Tieres durch den Be- schuldigten wurden von beiden Privatklägerinnen plastisch und lebensnah ge- schildert, wobei beide auch über nebensächliche Details wie das häufige Urinie- ren des Hundes unabhängig voneinander berichteten. Weiter hielt sie mit schlüs- siger Begründung fest, dass der Beschuldigte mit seinen eigenen Ausführungen die Aussagen der Privatklägerinnen stützt und seine Bestreitungen unglaubhaft sind und nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 54 S. 47). Bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog sie überzeugend, dass sich der Vorfall betreffend Frottieren des Penis des Hundes nicht erstellen lasse, da die Privatklägerin 1, die als einzige neben dem Beschuldigten hierzu Angaben machen konnte, nie be- hauptet hatte, dass der Beschuldigte den Penis des Hundes frottierte, wie es ihm die Anklage vorwirft (Urk. 54 S. 46 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen, so dass für die rechtliche Würdigung davon auszu- gehen ist, dass der Sachverhalt wie in Anklageziffer 1.3.1 geschildert – mit Aus- nahme des Vorfalles im Lastwagen, dessen Ablauf unklar bleibt – rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 54, S. 51 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belang- los ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst
- 42 - und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.
2. Die anklagegemässe Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.2.4 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (Urk. 54 S. 51 f.) ist ebenso wie die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Drohungen in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konk- ret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar waren, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der oben unter Erwägung III. F. erwähnten und erstellten Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 aussprach, während sie über ihr zukünftiges Zusammenleben stritten und vor dem Hintergrund seines ag- gressiven und potentiell gewalttätigen Verhaltens gegenüber seinen Ehefrauen, resp. Partnerinnen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Somit spricht nebst dem Um- stand, dass die Privatklägerin 2 auch Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND1 3), das Beweisergebnis dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Ge- setzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen ge- handelt, denn wer eine solche Aussage tätige, halte es für möglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 54 S. 52). Aufgrund der Tatumstände (siehe oben Ziffer III. F. 2. und 3.) steht nicht fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürf- ten ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit bezüglich sei- ner Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer gemeinsamen Zukunft und anderer Streitpunkte herausgerutscht sein, denn jedenfalls erfolgten sie gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 jeweils im Streit. Es ist demnach leicht abweichend von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nur von einer eventual- vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der
- 43 - vorstehenden Ausführungen der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Der Anklagebehörde folgend qualifizierte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 (1. Abschnitt) als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG (Urk. 54 S. 52 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnö- tig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei wird der Begriff "Würde" in Art. 3 lit. a TschG wir folgt umschrieben: "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder er- niedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird" und der Begriff "Wohler- gehen" in Art. 3 lit. b Ziff. 4 TschG wie folgt: Das Wohlergehen der Tiere ist na- mentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnöti- ge Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.3.1 kann mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 52 f.) festgestellt werden, dass das Treten in den Leib, Schlagen mit der flachen Hand, Packen am Hals, Aufheben und Schütteln sowie das Würgen und das Zudrücken des Mundes ei- nes Hundes durchschnittlich zehn bis 12 Mal jährlich während mehreren Jahren die Grenze (auch behavioristischer) erzieherischer Massnahmen deutlich über- schreitet und als mehrfache Tierquälerei im Sinne obgenannter Bestimmungen
- 44 - des Tierschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Wenn auch nicht nachzuweisen ist, dass der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen einzig zum Zwecke des Quälens vornahm, da er, wie er wiederholt angab, Hunde liebe und deshalb wie- der einen neuen Hund erworben habe (Prot. I S. 13), so hat er doch durch seine grobe und rücksichtslose Behandlung dieses ausgesprochen kleinen und zierli- chen Hundes - es handelt sich um eine Mischung zwischen Pinscher und Chihua- hua (Urk. 4/6 S. 15) - zumindest in Kauf genommen, dass er damit dem Tier völlig unnötig Leiden und Schmerzen zufügte, es erniedrigte und in Angst und Schre- cken versetzte. Damit hat er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. V. Strafzumessung / Sanktion A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'200.– aus, wobei sie 152 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 54 S. 70, Dispositiv Ziffer 3).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich wegen der Freisprüche betref- fend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie Anschlussberufung und beantragte, die entsprechenden Schuldsprüche voraus- gesetzt, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jah- ren und mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 3). Bei diesen Anträgen blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 74 S. 1 f.).
- 45 -
3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen lediglich die Bestrafung mit einer Busse von höchstens Fr. 100.– wegen der Wi- derhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (Urk. 75 S. 14).
4. Infolge des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruches bildet sodann die Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG Gegenstand der Strafzumessung (Urk. 54 S. 70 und oben Erwägung II.A.1.3.). B. Gesamtstrafenbildung / Strafart
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 1. Dezember 2014 einerseits bezüglich des Voraberkenntnisses (Verfahrenseinstellung betreffend Tätlichkeiten vor dem 1. Dezember 2011 - 57 - und Nichteintreten auf den Anklagepunkt 1.4.2 betreffend Nachtfahrten ohne Bewilligung) und andererseits bezüglich Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich) und Ziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt − wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB bezüglich Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 − wegen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB bezüglich Anklageziffer 1.2.3 − wegen mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich der Anklageziffer 1.2.4 betreffend den Zeitraum vor dem 30. März 2013
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 58 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tier- schutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit Fr. 100.– Busse.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, werden dem Beschul- digten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von ei- nem Viertel. Die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Ziff. 16) wird bestätigt. - 59 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaftderjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die Privatklägerin 2; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die Privatklägerin 2; − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, 3003 Bern; − das kantonale Veterinäramt, z.Hd. Fr. O._____, … [Adresse]; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; - 60 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils- und Vernichtung des ED- Materials"; − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr. …).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150167-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 9. November 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberu- fungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatklägerinnen und Zweitberufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 - betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
1. Dezember 2014 (DG140205) ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tier- schutzgesetz (TSchG), in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG, − der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB.
- 3 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB,
- der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 152 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüg- lich 152 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Liegenschaft D._____strasse …, … Zürich, nicht zu betreten und mit den Privatklägerinnen A._____ und B._____ in keiner Weise persönlich oder über Dritte in Kontakt zu treten.
8. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich mit dem Inhalt "Partnerschaft ohne Gewalt" teilzunehmen. Er hat sich spätestens innerhalb eines Monats nach
- 4 - Rechtskraft dieses Entscheides beim Justizvollzug Kanton Zürich für das Lernprogramm anzumelden.
9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 28'041.35 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt.
12. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 wird mit Fr. 13'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 17'149.60 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt im hälftigen Betrag eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 74, S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei wegen den bereits von der Vorinstanz erkannten Schuldsprüchen sowie neu wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1.1) und mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie einer Busse in der Hö- he von Fr. 1'200.– zu bestrafen.
3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 16 Tagen festzusetzen.
4. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 16)
1. Auf die Anklage sei betreffend den Anklageziffern 1.2.1 bis 1.2.4 (Delik- te zum Nachteil von B._____) nicht einzutreten, eventuell sei der Be- schuldigte von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen.
- 6 -
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei sei der Beschuldigte freizu- sprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 20'900.– und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 30'400 zuzusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2014 (Urk. 54) meldeten im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Prot. I S. 35) die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 44) und die Verteidigung mit ebensolcher vom Folgetag (Urk. 45) rechtzeitig Berufung an. Nach jeweiliger Entgegennahme der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids am 20. März 2015 (vgl. Urk. 53/1 und 53/2) erstatteten die Staatsanwaltschaft am 25. März 2015 (Urk. 55) und der Beschuldigte am 2. April 2015 (Urk. 56) die Berufungserklärun- gen. Innert den Parteien mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 (Urk. 57) an-
- 7 - gesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. April 2015 Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerinnen und der Beschuldigte erhoben innert Frist keine Anschlussberufung, jedoch liess die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 28. April 2015 prozessuale Anträge namentlich hinsichtlich der Besetzung des Gerichts stellen (Urk. 60). Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde stellten Beweisanträge, so dass die Berufungsverhandlung mit Vorladung vom
1. Juli 2015 auf den 6. November 2015 angesetzt wurde (Urk. 63). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt. Ausserdem wurde dem Antrag der Privatklägerin 1 auf Besetzung des Gerichts mit einer Person weiblichen Geschlechts entsprochen (Prot. II S. 7 ff.). Der Fall erweist sich nach durchgeführter Berufungsverhandlung als spruchreif. II. Prozessuales Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entschei- den über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelun- gen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord-
- 8 - nung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Schei- degger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2.A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; Hug in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 2 zu Art. 402). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Freisprüche hin- sichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1) und der mehrfachen Pornographie (Anklageziffer 1.1.2), auf die Bemessung der Strafe und auf die Anordnung einer Weisung, resp. einer ambulanten Massnahme (Urk. 55). In seiner schriftlichen Berufungserklärung focht der Verteidiger die erstinstanzli- chen Schuldsprüche wegen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Tät- lichkeiten an und verlangt diesbezüglich Freisprüche (Urk. 56 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er, auf das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten, eventuell sei der Beschul- digte von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei sei der Beschuldigte freizusprechen. Schliesslich beantragt die Ver- teidigung, es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse für seine wirtschaftli- chen Einbussen eine Entschädigung von mindestens Fr. 20'900.– sowie für die erlittene Haft eine solche von mindestens Fr. 30'400.– zuzusprechen, unter ent- sprechender neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 75 S. 16 f.).
- 9 - 1.3. Unangefochten blieben demnach einerseits das Voraberkenntnis (Verfah- renseinstellung betreffend Tätlichkeiten vor dem 1. Dezember 2011 und Nichtein- treten auf den Anklagepunkt 1.4.2 betreffend Nachtfahrten ohne Bewilligung) und andererseits Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich) und Ziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz), so dass die Rechtskraft dieser Regelungen vorab mit Beschluss festzustellen ist. Strafantrag 2.1. Die Verteidigung rügte wie schon vor Vorinstanz das Fehlen eines Strafan- trags betreffend die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Kör- perverletzung), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohung) im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 2 könne keine Rede von einer festen und ausschliesslichen Zweierbezie- hung sein und sie seien keine Lebenspartner, die auf unbestimmte Zeit einen ge- meinsamen Haushalt führten, wie es das Gesetz für die Strafverfolgung von Am- tes wegen voraussetze, so dass entgegen der Vorinstanz nicht vom qualifizierten Tatbestand auszugehen sei. Der Grundtatbestand aber erfordere einen gültigen Strafantrag. Ein solcher liege vom 30. Juni 2013 vor, weshalb auf die Anklage be- treffend sämtlicher vorgeworfener Vorfälle (unter den genannten Anklageziffern), die sich vor März 2013 ereigneten, nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 2-8; Urk. 41 S. 10-12). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte zwar nicht dauernd, aber regelmässig und überwiegend mit der Privatklägerin 2 zusammen war und seinen Lebensmittelpunkt bei ihr hatte. Obwohl der Beschuldigte während dieser Zeit noch verheiratet war und auch mit der Ehefrau weiterhin intim verkehrte, er- wog sie, dass eine feste Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt gegenüber der Privatklägerin 2 vorgelegen habe und hielt dafür, dass trotz des vom Gesetz vorausgesetzten Ausschliesslichkeitscharakters nach dem Sinne des Gesetzes die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 als Lebens- partnerschaft zu qualifizieren sei (Urk. 54 S. 6 f.).
- 10 - 2.3.1. Wie die Vorinstanz insofern zutreffend darlegt, setzt die Strafverfolgung und Verurteilung wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen, d.h. ohne Strafantrag und damit im Unterschied zu den jeweiligen Grundtatbeständen, eine Lebenspartnerschaft voraus, bei der Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der faktischen Trennung begangen wurde. Zur Konkretisierung des Begriffs der Lebenspartnerschaft ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Konkubinat heranzuziehen. Demnach muss es sich also um Paare handeln, die eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensge- meinschaft eingegangen sind. Gefordert ist eine sowohl geistig-seelische als auch körperliche, langfristige Paarbeziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter (Andre- as Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich 2013, § 3 1.22, S. 45 f.; ebenso Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB], N 31 zu Art. 123; BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Entscheidend sind somit Inhalt und Tragweite des Zu- sammenlebens, wofür der Richter eine Würdigung sämtlicher massgebender Fak- toren vorzunehmen hat, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensge- meinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Weiter wird vermutet, dass ein Konkubinat, welches be- reits fünf Jahre gedauert hat, als eheähnliche Gemeinschaft gilt (BGE 118 II 235). Vom Schutzgedanken der Gesetzesrevision her stellt der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002 zu den parlamentari- schen Initiativen betreffend Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt - Revision von Artikel 123 StGB - und betreffend sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt - Revision von Artikel 189 und 190 StGB - klar, dass das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein dürfte, um zu entschei- den, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen will, und es deshalb keinen besonde- ren Schutz braucht (BBl 2003, 1909, 1917). 2.3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
- 11 - beantragen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvorausset- zung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gülti- ger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO. 2.4.1. Übereinstimmend gaben die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an, sich seit ihrer Kindheit in Mazedonien zu kennen (Urk. 4/2 S. 6 und Urk. 4/6 S. 41; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]) und ca. im April / Mai 2008 eine Beziehung miteinander angefangen zu haben, wobei der Be- schuldigte erst ca. im Jahre 2009 bei der Privatklägerin 2 "eingezogen" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/3 S. 5, Urk. ND1 4/3 S. 5 [Privatklägerin 2]; Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 4 und Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]). Weiter steht auf- grund der Berichte der Einwohnerkontrollen der Städte E._____ und Zürich fest, dass der Beschuldigte per 25. November 2012 nach Zürich abgemeldet und in Zürich sein Zuzug von E._____ per 28. Februar 2013 vermerkt wurde (Urk. 16/3 und Urk. 16/4). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschuldigte spätestens seit Dezember 2012 von seiner Ehefrau, F._____, die er 2005 geheiratet hatte, ge- trennt lebte (Urk. ND1 8/26 [Eheschutzakten]). Mit ihr hatte er an der G._____strasse … in E._____ seit dem 1. Juli 2007 zusammen gewohnt (Urk. ND1 8/5). Weiter sagten die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte übereinstim- mend aus, dass die Privatklägerin 2 die Miete für ihre Wohnung an der D._____strasse … in Zürich immer alleine bezahlte und auch für den Lebensun- terhalt, resp. den Einkauf von Lebensmitteln und Haushaltsprodukten, praktisch vollständig selbst aufkam und der Beschuldigte finanziell nichts oder höchstens marginal beitrug (Urk. 4/1 S. 9, Urk. 4/3 S. 13 [Privatklägerin 2] und Urk. 4/6 S. 14; Prot. II S. 15 [Beschuldigter]). Schliesslich ist aufgrund der Aussagen der Partei- en, insbesondere derjenigen des Beschuldigten, davon auszugehen, dass er erst
- 12 - im November / Dezember 2012 mit Sack und Pack bei der Privatklägerin 2 einge- zogen ist (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 5, Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]). Davor wohnte er unbestrittenermassen zwar nicht dau- ernd, aber regelmässig bei der Privatklägerin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]; Urk. 54 S. 2). Allerdings ist für die Zeit vor dem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte statt bei seiner bis dahin noch nicht von ihm getrennt lebenden Ehe- frau überwiegend bei der Privatklägerin 2 lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Die Parteien gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mehrmals für mehrere Monate nicht mehr bei der Privatklägerin 2 wohnte (Urk. 4/6 S. 10 f.; Prot. II S. 15 f. [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 3 [Privatklägerin 1]). 2.4.2. Hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung machten hingegen der Be- schuldigte und die Privatklägerin 2 unterschiedliche und teils widersprüchliche Aussagen: Der Beschuldigte sagte konstant aus, er sei praktisch jedes Jahr immer mal wie- der bei der Privatklägerin 2 ausgezogen für zwei bis vier Monate. Er äusserte sich diesbezüglich deutlich, indem er sagte, er habe ja nicht immer in ihrer Wohnung sein wollen, er habe auch eine Wohnung in E._____ (oder H._____) gehabt (Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14). Ausserdem bestritt er ausdrücklich, mehrheitlich bei der Privatklägerin 2 und nicht in seiner Wohnung gewohnt zu haben. Er sei bei ihr im Unterschied zur Zeit nach seinem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 nur Gast gewesen, er sei mal dort und mal dort gewesen (Urk. 4/6 S. 11, 12 und 14). Es sei vorgekommen, dass er zweimal die Woche bei ihr war oder auch nur jede zweite oder dritte Woche. Es sei eigentlich nur um Sex gegangen (Prot. II S. 14). Ausserdem habe er während der Beziehung mit der Privatklägerin 2 auch mit seiner damaligen Ehefrau F._____ bis zur Trennung In- timverkehr gehabt (Urk. 4/6 S. 11 f.; Prot. II S. 16) und er sei von ihr auch finanzi- ell unterstützt worden, denn er sei immer wieder mal arbeitslos gewesen (Urk. 4/5 S. 8). Er habe aber auch die Privatklägerin 2 einige Male erwischt, wie sie Sex mit anderen Männern gehabt habe (Prot. II S. 16). Seine Ehefrau habe sich von ihm
- 13 - getrennt, als sie im Oktober / November 2012 von seinem Verhältnis zur Privat- klägerin 2 erfahren habe (Urk. 4/6 S. 14, Prot. II S. 16). Der Beschuldigte sagte konstant aus, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die unbedingt mit ihm ein Ver- hältnis habe eingehen wollen (Urk. 4/6 S. 41) und sie habe trotz des Wissens um seine Ehefrau unbedingt gewollt, dass sie zusammen bleiben sollten (Urk. 4/6 S. 12). Ausserdem hielt der Beschuldigte fest, dass es die Privatklägerin 2 jeweils gewesen sei, die - sporadisch - nicht mehr mit ihm habe zusammen leben wollen, so dass er ausgezogen sei, woraufhin sie wieder bei ihm vorbeigekommen sei und ihn gebeten habe, wieder bei ihr einzuziehen. Sie sei dabei sehr hartnäckig gewesen. Es sei immer ihr Wunsch gewesen, dass er bei ihr einziehe (Urk. 4/2 S. 6 f.; Urk. 4/6 S. 11; Prot. II S. 15 f.). Bezüglich der Zukunftsaussichten ihrer Be- ziehung sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 habe ihn überzeugt, in ihre Wohnung einzuziehen und ihn bei der Einwohnerkontrolle in Zürich anzumelden. Es sei das Ziel der Privatklägerin 2 gewesen, dass er sich endgültig von seiner Ehefrau trenne (Urk. 4/2 S. 6 f. und Urk. 4/6 S. 12). Er selber habe nie die Absicht gehabt, definitiv bei der Privatklägerin 2 einzuziehen (Prot. II S. 16). Die Privatklägerin 2 dagegen sagte anlässlich der Anzeigeerstattung bei ihrer ers- ten polizeilichen Einvernahme noch aus, die Beziehung zum Beschuldigten sei nicht partnerschaftlich, er nütze sie nur aus. Intim verkehre sie nicht sehr oft mit ihm (Urk. ND1 4/1 S. 4). Sie wisse, dass er mittlerweile zum dritten Mal verheira- tet sei und seine Ehefrau in E._____ wohne, da der Beschuldigte ihr das gesagt habe (Urk. ND1 4/1 S. 5 und S. 7, Urk. 7/1 S. 8). Auf die Frage, wie es komme, dass er verheiratet sei, aber bei ihr wohne, wollte die Privatklägerin 2 keine Ant- wort geben (Urk. ND1 4/1 S. 7), räumte aber später ein, ein anständiger verheira- teter Mann würde nicht bei einer anderen Frau mit Tochter leben und sich bedie- nen lassen. Sie wolle zukünftig ohne ihn leben und sie habe ihm auch schon öfter gesagt, dass sie ihn nicht liebe (Urk. ND1 4/1 S. 9). Ausserdem verdiene er mehr als sie, bezahle ihr aber keinen Franken (Urk. ND1 4/1 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin 2 bezüglich ihrer Beziehung zum Be- schuldigten sehr widersprüchlich aus: Einerseits bezeichnete sie den Beschuldig- ten als ihren Lebenspartner (Urk. ND1 4/3 S. 2) und die Beziehung als eine Lie- besbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), betonte dann jedoch, dass sie selber den Be-
- 14 - schuldigten nicht heiraten wolle, er dies ihr gegenüber aber 2013 einmal erwähnt habe (Urk. ND1 4/3 S. 12). In letzter Zeit sei es ihr auch egal gewesen, was er mache und wo er sei, aber zuvor sei sie ganz allgemein misstrauisch gewesen, dass er mit anderen Frauen etwas haben könnte (Urk. ND1 4/3 S. 8). Seit länge- rer Zeit schlafe er nun im Wohnzimmer und nicht mehr mit ihr im Schlafzimmer. Auf die Frage, weshalb das so sei, antwortete sie, sie wisse das nicht (Urk. ND1 4/1 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestätigte in ihrer ersten Videobefragung, dass der Beschul- digte jeweils ausgezogen sei, wenn ihre Mutter und er Streit hatten. Ihre Mutter habe den Beschuldigten dann jeweils hinausgeworfen (Urk. 5/1 S. 3). Der Be- schuldigte habe zunächst noch seine eigene Wohnung gehabt, als er ihre Mutter kennengelernt habe und er sei einfach "mega oft" bei ihnen gewesen (Urk. 6/2 S. 22). Ausserdem sei der Beschuldigte auch immer wieder für einige Monate nach Mazedonien gegangen (Urk. 6/1 S. 8 und S. 27). Bezüglich der Zukunftsper- spektive der Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle mit der Privatklägerin 2 nach Mazedonien gehen, wenn dort die Renovation der Wohnung fertig sei. Ihre Mutter habe jedoch gemeint, sie wolle diesen Schritt erst machen, wenn sie (die Privatklägerin 1) ihre Ausbildung beendet habe, respektive sie selbst pensioniert sei (Urk. 5/1 S. 37 und S. 39), relativierte aber in der zweiten Video-Einvernahme dann, ihre Mutter habe in der letzten Zeit gar nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen (Urk. 6/2 S. 12). 2.5. Aufgrund dieser Aussagen der direkt Beteiligten steht jedenfalls nicht zwei- felsfrei fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 2 als Lebenspartnerschaft im Sinne der qualifizierten Tatbestände von Tät- lichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung angesehen werden kann. Einer- seits fehlte jedenfalls bis zur Trennung von seiner Ehefrau und seinem endgülti- gen Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 der vom Ge- setzgeber verlangte Ausschliesslichkeitscharakter und andererseits handelte es sich nicht um eine umfassende Lebensgemeinschaft. So trug der Beschuldigte zum gemeinsamen Lebensunterhalt praktisch nichts bei, bezahlte der Privatkläge-
- 15 - rin 2 nichts an die von ihr schon seit Jahren gemietete Wohnung und beteiligte sich auch sonst nicht an den Lebenshaltungskosten. Offensichtlich bestand zwi- schen den Parteien auch keine Einigkeit über die Tragfähigkeit respektive über die Zukunftsperspektive ihrer Beziehung, und zwar auch nicht ab dem gemeinsa- men Zusammenleben in der Wohnung der Privatklägerin 2 nach der Trennung des Beschuldigten von seiner damaligen Ehefrau. So war gemäss Angaben der Privatklägerin 1 offenbar eine gemeinsame Zukunft in Mazedonien ein Thema und sagte der Beschuldigte explizit, von seiner Seite her sei es eine Liebesbeziehung gewesen (Urk. 4/5 S. 5). Das wird von der Privatklägerin 2 bestätigt, habe der Be- schuldigte doch 2013 davon gesprochen, sie heiraten zu wollen. Gemäss ihren eigenen Aussagen handelte es sich jedoch mindestens am Anfang auch von ihrer Seite her um eine Liebesbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), welche die Privatkläge- rin 2 nach eigenen Angaben jedoch im Frühling 2013 habe beenden wollen (Urk. ND1 4/3 S. 11). Andererseits bestätigte die Privatklägerin 2 sinngemäss die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Beschuldigten habe kontrollieren wollen, wohingegen er selbst die Beziehung lockerer sah als die Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 40 [Beschuldigter], Urk. ND1 4/3 S. 7 [Privatklägerin 2]). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Parteien mit dem end- gültigen Einzug des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 eine auf Dauer ange- legte feste Lebensgemeinschaft gründen wollten. Dafür gehen die diesbezüglich geäusserten Absichten und Einschätzungen der Parteien über ihr künftiges Zu- sammenleben zu stark auseinander. Aber auch vom Schutzgedanken der Norm her betrachtet drängt sich keine andere Beurteilung auf, denn die Privatklägerin 2 machte ja bis zum November / Dezember 2012 durch ihre mehrmalige Wegwei- sung des Beschuldigten aus ihrer Wohnung deutlich, dass sie tatsächlich über die erforderliche Hausgewalt verfügte und er ihren Hinauswurf jeweils auch akzeptier- te und die Wohnung verliess (z.B. Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]). Somit kann vorliegend eine Abhängigkeit oder Resignation der Privatklägerin 2 vom Be- schuldigten, die es ihr erschwert hätte, Strafantrag zu stellen, nicht erblickt wer- den. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 kann demnach nicht als Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes qualifiziert wer- den. Daher sind die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Kör-
- 16 - perverletzungen), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) nicht unter die qua- lifizierten Tatbestände zu subsumieren, sondern unter die jeweiligen Grundtatbe- stände. Dabei kann an dieser Stelle noch offen gelassen werden, ob der diesbe- zügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. Dies wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 2.6. Die Privatklägerin 2 stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 mittels unter- zeichnetem Formular bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. ND1 3). Mithin liegt der Ver- teidigung folgend für die Delikte gemäss Anklageziffer 1.2.1 (einfache Körperver- letzungen), die sich laut Anklageschrift während der Schwangerschaft der Privat- klägerin 2 und damit vor der belegten Abtreibung im dritten Schwangerschafts- monat vom 5. Mai 2009 ereigneten (Urk. ND1 5/3), und für die Vorfälle gemäss Anklageziffer 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) betreffend den Zeitraum vor dem 30. März 2013 kein für den Grundtatbestand erforderlicher gültiger Straf- antrag vor. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz explizit eine Verletzung des Anklage- prinzips (Urk. 41 S. 14) und stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei entsprechend den Aussagen des Beschuldigten, der sämtliche Übergriffe mit Ausnahme je eines solchen im Jahr 2011 und im März 2013 bestritt (Urk. 4/6 S. 20, S. 29 und S. 36; Prot. II S. 26), zu dessen Gunsten davon auszu- gehen, dass die letzten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 ausserhalb der Strafantragsfrist zu liegen kämen, weshalb auf die Anklage betreffend diese Delik- te gesamthaft nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 8). 3.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
- 17 - mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 3.3. Nachdem das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten bereits von der Vorinstanz infolge Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2011 rechtskräftig eingestellt wurde und - wie unter vorstehen- der Ziffer II.2. ausgeführt - infolge der Strafantragsfrist von drei Monaten darüber hinaus auch für allfällige Tätlichkeiten bis zum 30. März 2013 einzustellen ist, kommt eine Verurteilung des Beschuldigten lediglich noch wegen tätlicher Über- griffe auf die Privatklägerin 2 innerhalb der Strafantragsfrist, mithin ab dem
30. März 2013, in Frage. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Anklage dem Be- schuldigten überhaupt rechtsgenügend vorwirft, es sei innerhalb dieses relevan- ten Zeitraumes zu Übergriffen gekommen. 3.4. Die Anklage - und mit ihr die Vorinstanz - geht davon aus, der Beschuldigte sei zwischen ca. Juli 2011 und ca. Mai 2013 insgesamt ca. 24 Mal tätlich gewor- den. Sie spezifiziert dabei nicht, in welchen Abständen oder wie regelmässig der Beschuldigte tätlich geworden sei, ebenso wenig, wann bezüglich der letzten Mo- nate vor der Anzeigeerstattung solche Vorfälle stattgefunden hätten. Der konkrete Vorwurf der Anklage ist damit zwar insofern genügend genau, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während knapp zwei Jahren
- 18 - durchschnittlich ein Mal monatlich mit der flachen Hand gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen habe (Urk. 25 S. 5). Bezüglich der entscheidenden Frage, wann der letzte Übergriff stattgefunden hat, fehlt es der Anklage jedoch an der nötigen Präzision. Dass dem Beschuldigten Verfehlungen innerhalb der Strafantragsfrist vorgewor- fen würden, ergibt sich auch aus den übrigen Verfahrensakten, insbesondere aus den Aussagen der Privatklägerinnen - auf die sich die Anklage wohlgemerkt ins- besondere auch in Bezug auf die interessierende zeitliche Komponente stützt - nicht: So äusserte sich die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten polizeilichen Be- fragung vom 30. Juni 2013 dahingehend, glaublich zuletzt im März 2013 geschla- gen worden zu sein. Es könne aber auch im April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3). In der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2013 äusserte sich die Privatklägerin 2 nicht mehr deutlich zur zeitlichen Dimen- sion der Tätlichkeiten. Der Beschuldigte habe sie oft mit der flachen Hand geohr- feigt, pro Jahr im Durchschnitt mehr als 12 Mal. Einzig drei massivere Vorfälle vermochte sie zeitlich einzuordnen (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 1 be- stätigte mehrfach, dass der Beschuldigte ihrer Mutter immer wieder Ohrfeigen ge- geben und sie an den Haaren gezogen habe. Der letzte Vorfall, bei dem die Pri- vatklägerin 2 geschlagen worden sei, sei derjenige gewesen, bei dem sie (die Pri- vatklägerin 1) dabei gewesen sei (Urk. 5/1 S. 8 und S. 11; Urk. 6/2 S. 6 und S. 13). Die Privatklägerin 2 vermochte mithin in ihrer ersten und zu den Übergriffen zeit- nächsten Einvernahme die deutlichste zeitliche Einordnung der tätlichen Übergrif- fe zu machen. Dabei ging sie selber von einem Ende der Übergriffe im März 2013 aus. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 überein, die den un- ter Anklageziffer 1.2.2 geschilderten Vorfall vom März 2013 als zeitlich letzten be- zeichnete. Auch wenn die Privatklägerin 2 von durchschnittlich mehr als 12 Vorfäl- len jährlich berichtete, so können diese angesichts der Aussagen der Privatkläge- rinnen nicht einfach linear verteilt und es kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten von Übergriffen nach dem 30. März 2013 ausgegangen werden. Dies tut
- 19 - schliesslich auch die Anklage - jedenfalls in einer dem Anklagegrundsatz genü- genden Art und Weise - nicht. 3.5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren betreffend sämtli- cher dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB einzustellen ist. Beweisverwertbarkeit 4.1. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den be- reits vor Vorinstanz gestellten Antrag, es sei infolge Unverwertbarkeit die Einver- nahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 aus den Akten zu entfernen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 zu einem unzureichend protokollierten informellen Vorgespräch von ca. zwei Stunden mit der Privatklägerin 1 gekommen. Zudem seien bei deren Befragung am 2. Juli 2013 die Teilnahmerechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Verwertbarkeit der Videobefragungen der Privatklägerin 1 vom 1. Oktober 2013 wurde demgegenüber nicht mehr moniert (Urk. 75 S. 18-22; Prot. II S. 31; Urk. 41 S. 1-10). 4.2.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grund- sätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Unter den Begriff der schweren Straftat fallen in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur die schweren Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch die weiteren Delikte gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter (BGE 131 I 272 E. 4.5). Wohlers konkretisiert den Begriff dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf Delikte der Schwerkriminalität beschränkt werden sollte, also auf Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe vorgesehen ist (StPO Komm.- Wohlers, a.a.O., N 21a zu Art. 141).
- 20 - 4.2.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwert- bar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu ver- neinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst erlangen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor. Es ist dies- falls in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen: Je schwe- rer die vorgeworfene Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private an der Unverwertbarkeit (Wolfgang Wohl- ers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbo- te im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015, S. 158, E. II.1. mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 6 2.31, S. 123 f.; Schmid, Praxis- kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 141; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 4 und N 7 zu Art. 141; Urteil des Bun- desgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3. 5). 4.3.1. Vorinstanz und Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass die im Poli- zeirapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin 1, die sie anlässlich der ca. ein- bis zweistündigen informellen Befragung (Prot. I S. 23) anlässlich der Anzei- geerstattung abgab, nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 11 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht die im Polizeirapport zusammenge- fasste informelle Befragung der Privatklägerin 1, sondern die beiden anschlies- send durchgeführten ausführlichen und auf Video aufgezeichneten Einvernahmen derselben vom 2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 Grundlage der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bilden.
- 21 - 4.3.2. Die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen der Privatklägerin 1 vom
2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 wurde von der Vorinstanz bejaht, da der Beschuldigte mindestens einmal im Verlaufe des Strafverfahrens Gelegenheit er- hielt, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 54 S. 12 ff.). Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten die Einvernahme vom 2. Juli 2013 in voller Länge als Aufzeichnung in Bild und Ton zur Kenntnis gebracht wurde und er anlässlich der zweiten Einvernahme vom 1. Oktober 2013 die Gelegenheit er- hielt, der Privatklägerin 1 uneingeschränkt Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1 S. 23). Damit wurden seine Teilnahmerechte gemäss ständiger Praxis gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]) und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei- de Videoeinvernahmen der Privatklägerin 1 verwertbar sind. 4.3.3. Da die Verteidigung mit dem Hinweis auf unzulässige Beeinflussung der Privatklägerin 1 anlässlich der informellen Befragung durch die Polizei anläss- lich der Anzeigeerstattung zumindest sinngemäss geltend macht, die erste auf Vi- deo aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 sei ge- stützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Da die Strafverfolgungsbehörden zweifellos auch ohne die zweistündige informelle Befragung der Privatklägerin 1 und damit auch ohne den illegalen ers- ten "Beweis" (der als solcher vorliegend ja nicht verwertet wurde) deren Aussagen in korrekter Form und in Beachtung sämtlicher relevanter Verfahrensvorschriften erlangt hätten, da sie hypothetisch in einem solchen Fall den oder die Anzeigeer- statter immer formell befragen, wie es ja auch vorliegend geschah, liegt jedenfalls kein zwingendes Verwertungsverbot bezüglich der ersten Videobefragung der Privatklägerin 1 vor. Da es sich beim aktuell abzuklärenden Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind um ein schwerwiegendes Delikt handelt, hat das Inte- resse des Beschuldigten an einer allfälligen Unverwertbarkeit der ersten Videobe- fragung der Privatklägerin 1 gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahr- heitsfindung hintan zu stehen. Die erste Videobefragung der Privatklägerin 1 vom
2. Juli 2013 ist somit verwertbar, insbesondere, weil die Interessen des Beschul- digten am Schutz seiner Rechte im Strafverfahren, i.c. seiner Teilnahmerechte, durch die Strafverfolgungsbehörden vorliegend im Rahmen ihres vom Gesetz ge-
- 22 - steckten Ermessens (Konfrontation nicht sofort, sondern erst später im Verfahren) durchaus beachtet wurden. Den allenfalls verbleibenden Bedenken hinsichtlich des Einflusses dieses ersten informellen Gesprächs der Privatklägerin 1 bei der Polizei (Urk. 75 S. 18 f.; Urk. 41 S. 9), welchen auch die Vorinstanz nicht gänzlich von der Hand wies (Urk. 54 S. 12), ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. III. Sachverhalt A. Allgemeines
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuld-, resp. Freisprüche auch in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 22 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
- 23 - (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich
- 24 - aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich-
- 25 - ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.). Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, mithin diejenigen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6), der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4
- 26 - und Urk. 6/1-4) und der Privatklägerin 2 (Urk. 7/1 und Urk. ND1 4/1-3), wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 54 S. 18). Ferner von Relevanz sind ausserdem das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … (Urk. 8/15), der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 27. August 2013 betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. ND1 5/3), die Akten betreffend Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 10/1-3 und ND1 6/1), die beigezogenen Eheschutzakten des Bezirksgerichts E._____ (Urk. ND1 8) sowie die übrigen Ermittlungsakten. 4.1. Was die theoretischen Aspekte der Sachverhaltserstellung und der Aussa- gewürdigung der Beteiligten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 19 f.), Folgendes festzuhalten: Die Beteiligten lebten seit ca. 2009 und damit seit einigen Jahren in einer Beziehung zusammen, die offensichtlich vor allem in der Zeit vor der Anzeigeerstattung von einigen Problemen geprägt war, führten doch die Pri- vatklägerinnen übereinstimmend aus, das Verhalten der Tochter sei vielleicht we- gen der Pubertät anders als früher gewesen (Urk. 7/1 S. 4 [Privatklägerin 2]; Urk. 6/1 S. 36 [Privatklägerin 1]). Die Privatklägerin 2 habe das Gespräch mit ihrer Tochter gesucht, weil sie so frech gewesen sei und ihr im Haushalt nicht mehr habe helfen wollen (Urk. 7/1 S. 4). Es habe zwischen ihr und der Tochter Streit gegeben und sie habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Verhalten zu reagieren. Ihre Tochter habe daraufhin ihre Sachen packen und er- neut zu ihrer Kollegin J._____ gehen wollen, was sie nicht erlaubt habe und wo- raufhin der Beschuldigte verboten habe, dass J._____ zu ihnen in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 7/1 S. 12). Die Privatklägerin 1 bestätigte denn auch, dass es Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben habe, weil sie oft spät nach Hause gekommen und oft aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 32 und S. 50; Urk. 6/1 S. 36). Dass auf Seiten der Privatklägerinnen jedenfalls im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung starke negative Gefühle gegenüber dem Beschuldigten vor-
- 27 - handen waren, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Streit in Bezug auf J._____ zuerst als einen solchen zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter darstellte (Urk. ND1 4/1 S. 9) und erst zwei Monate später rela- tivierte, dass der Streit zwischen ihr und der Tochter stattfand und der Beschuldig- te auf ihrer Seite in den Konflikt eingriff (Urk. 7/1 S. 12) Die Privatklägerin 1 be- zeichnete ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten als Hass (Urk 5/1 S. 31), für die Privatklägerin 2 ist der Beschuldigte ein "böser und aggressiver Mensch" (Urk. ND1 4/1 S. 10). Dabei gilt es aber zu bedenken, dass selbst die Privatkläge- rinnen einräumten, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gehabt und es habe erst in der letzten Zeit immer wieder Spannungen gegeben (Urk. ND1 4/1 S. 9, Urk. 7/1 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 6/1; Urk. 6/2 S. 4 [Privatklägerin 1]). Der Beschuldigte seinerseits betrachtete die Pri- vatklägerin 1 wie eine eigene Tochter, was zumindest teilweise auf Gegenseitig- keit beruhte, schrieb die Privatklägerin 1 doch noch am 12. Mai 2013 ein SMS an den Beschuldigten, das sie mit den Worten "Gruss von Deiner Tochter A._____" beendete (Urk. 4/2 S. 2 und 5; Urk. 4/6 S. 19; Prot. I S. 15; Prot. II S. 23). Ausser- dem bestätigte sich im Verlaufe der Untersuchung durch Zugaben der Privatklä- gerinnen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemäss ausgesagt hatte, dass die Pri- vatklägerin 1 in letzter Zeit viele Probleme mit ihrer Mutter gehabt habe (Urk. 4/6 S. 18). Auch hält die Privatklägerin 2 fest, sie habe dem Beschuldigten immer ver- traut, so sehr, dass sie ohne Bedenken ihre Tochter mehrmals zusammen mit ihm nach Mazedonien reisen liess (Urk. 7/1 S. 9). Dieses grundsätzliche Vertrauen der Privatklägerin 2 in den Beschuldigten wird denn auch von der Tochter bestä- tigt, die sogar aussagte, sie habe die beanzeigten Vorfälle der Mutter nicht schon früher erzählt, weil sie fürchtete, diese würde eher dem Beschuldigten glauben als ihr (Urk. 5/1 S. 19; Urk. 6/1 S. 36). Ausserdem bezeichneten der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 je von ihrer Seite her ihre Beziehung als eine Liebesbezie- hung. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass das Zusammenleben der Partei- en nicht hauptmassgeblich von negativen Vorfällen geprägt gewesen war. Die Privatklägerin 2 als Mutter der Privatklägerin 1 und gleichzeitig als Partnerin des Beschuldigten war in einer speziell schwierigen Lage, unabhängig auszusagen, so dass der Vorinstanz zu folgen ist und ihre Aussagen auch unter Berücksichti-
- 28 - gung der von ihr gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Ressentiments mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu würdigen sind (Urk. 54 S. 20). Die vom Be- schuldigten dargestellte konfliktbeladene Situation zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Tochter wird von diesen bestätigt. Es kann daher nicht verallgemeinernd dem Beschuldigten jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, auch nicht aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter. Angesichts der streitbelasteten Bezie- hung zwischen den Privatklägerinnen und den widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung zum Beschuldigten sowie dem Vorbehalt der Privatklägerin 1, ihre Mutter hätte wohl eher dem Beschuldig- ten als ihr geglaubt, sind die Aussagen aller drei direkt beteiligten Personen gleichermassen mit der grössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. Gene- rell kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der ge- nerellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussagewürdigung Vorrang zu. B. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1 [HD])
1. Der erste Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit diversen Vorfäl- len zwischen Oktober / November 2009 und Ende Juni 2013, bei welchen der Be- schuldigte mit der rechten Hand in die Pyjamahosen der Privatklägerin 1 gegriffen und anschliessend an ihrer Scheide manipuliert haben soll. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auch einmal an deren Brüste gefasst und diese gestreichelt und schliesslich habe er einmal die Hand der Privatklägerin 1 ge- nommen und unter seiner Unterhose an seinen erigierten Penis geführt. Der de- taillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist. Dass im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.1.1 in Bezug zum Beschul- digten von "dessen Tochter" die Rede ist (Urk. 25 S. 2), fusst auf einem offen- sichtlichen Versehen, das hiermit richtig zu stellen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Er habe der Privatklägerin 1 in keinem Fall etwas angetan. Deren Aussagen seien Lügen (Prot. II S. 23 und S. 35).
- 29 - 2.1. Richtig ist vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 in keiner Einvernahme aussagte, den Penis des Beschuldigten unter dessen Unter- hose umfasst zu haben, wie dies in der Anklage ausgeführt wird, sondern einzig von einer kurzen Berührung über der Unterhose berichtete (Urk. 54 S. 27). Be- züglich des Umfassens des Penis kann der angeklagte Sachverhalt daher von Vornherein nicht erstellt werden. 2.2. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 54 S. 21-23) und die Aussagen der Privatklägerin 2, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 54 S. 27). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 23-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nur wenig konkret und in vielen Punkten vage und kaum far- big, lebendig oder detailreich seien. Es verblieben neben den zurückhaltenden Ausführungen jedoch erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Kerngesche- hen, die nicht hätten ausgeräumt werden können, so dass letztlich erhebliche Zweifel verblieben, die zu einem Freispruch führen müssten (Urk. 54 S. 27 f.). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzi- sierung zu verstehen.
3. Da bei allen angeklagten Vorfällen keine Zeugen zugegen waren, ist mithin bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt, da - wie oben unter Ziffer III.A.4.2 dargelegt - die Aussagen des Beschuldigten nicht einfach ge- nerell als unglaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können. Auffallend ist in der Tat, dass die Privatklägerin 1 angab, es sei zu 20 bis 30 Vor- fällen gekommen, sich jedoch darauf beschränkte, lediglich vier Vorfälle zu schil- dern. Zu diesen vier Vorfällen fielen die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar zum Teil äusserst präzise aus – beispielsweise vermochte sie sich nicht nur daran zu
- 30 - erinnern, welche Kleider sie und der Beschuldigte jeweils trugen, sondern er- wähnte von sich aus auch Nebensächlichkeiten wie die Farbe des Sofas, die Marke des Autos, ein Lied, das im Radio lief, oder was sie gegessen hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 17, S. 23; 6/1 S. 33). Das eigentliche Kerngeschehen, die konkreten Handlungen des Beschuldigten, beschrieb die Privatklägerin 1 aber immer wieder in einer oberflächlichen Art und Weise mit denselben wenigen Worten. So berich- tete sie zumeist, wie der Beschuldigte mit seiner Hand gekommen sei und sie im Genitalbereich berührt habe. Diese lediglich partiell detailreiche Schilderung der Privatklägerin 1 kann zwar noch mit dem von ihr geschilderten traumatischen Festsetzen dieser Vorfälle in ihrem Kopf (vgl. Urk. 5/1 S. 15) sowie der Tatsache, dass es ihr sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Ge- schehnisse detailliert zu sprechen, erklärt werden. Zu einem ähnlichen Schluss kam bereits die Vorinstanz (Urk. 54 S. 27). Sofern die Schilderungen der Privat- klägerin 1 betreffend die sexuellen Handlungen über pauschale Beschreibungen hinausgehen, sind nun aber auch augenscheinliche Widersprüche festzustellen. Abweichungen bei der Beschreibung der einzelnen Übergriffe hinsichtlich Zeit- punkt (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 2), Örtlichkeit (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 3 und S. 46), getragener Kleidung (Urk. 5/1 S. 14 ff.; Urk. 6/1 S. 3, S. 5, S. 11, S. 16 und S. 46) oder Atmung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 17; Urk. 6/1 S. 11) können – insofern ist dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 55 S. 2) – zum Teil gerade noch damit erklärt werden, dass sich die behaupteten Vorfälle über einen langen Zeitraum zutrugen und die einzelnen Übergriffe daher von der Privatklägerin 1 vermischt oder verwechselt worden sein könnten (so schon die Vorinstanz: Urk. 54 S. 25). Angesichts der Tatsache, dass sie deutlich bestimm- bare Einzelereignisse schilderte, erstaunt eine solche Verwechslung aber na- mentlich bei der Schilderung des ersten Ereignisses, als der Beschuldigte sie zu sich ins Schlafzimmer gerufen habe, welches nach ihrer eigenen Aussage beson- ders in ihrer Erinnerung haften geblieben sei (Urk. 5/1 S. 12 f. und S. 15). Nicht nachvollziehbar ist jedoch sodann, dass die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme schilderte, wie sie der Beschuldigte beim ersten Vorkommnis an der Brust berührt, dort kreisförmige Bewegungen gemacht und ihre Brustwarzen geküsst habe (so Urk. 5/1 S. 10, 12 und 45), während sie in der zweiten Einvernahme
- 31 - mehrfach und auch auf explizite Nachfrage konsequent verneinte, dass es über- haupt zu Küssen oder Berührungen der Brüste gekommen sei (Urk. 6/1 S. 11 f. und 50). Dieser Widerspruch, der sich nur auf einen einzelnen Übergriff bezieht, betrifft das absolute Kerngeschehen und ist als solcher weder mit einer Ver- wechslung noch auf andere Weise zu erklären. Mit der Vorinstanz ist die Tendenz der Privatklägerin 1 zur Zurücknahme ihrer Anschuldigungen bzw. deren Ab- schwächung auch bezüglich verschiedener anderer Schilderungen auffallend (Urk. 54 S. 26). Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken zwar phasenweise au- thentisch und erwecken nicht den Eindruck von reinen Phantasieprodukten. We- sentlich erscheint auch, dass die Privatklägerin 1 die Vorkommnisse nicht selb- ständig und frei schilderte, diese gegenteils auf ihren Wunsch weitgehend erfragt werden mussten, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 24). Die un- auflösbaren Widersprüche hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Beschuldigten in den eigenen Schilderungen der Privatklägerin 1 und das darge- stellte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel da- ran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um die sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen, na- mentlich da sie sich hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Be- schuldigten als zu wenig zuverlässig erweisen, als dass jeder vernünftige Zweifel daran ausgeräumt wäre und sich die rechtsgenügende Überzeugung einstellen würde, die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 hätten sich tat- sächlich im Wesentlichen so zugetragen, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, rei- chen in Nachachtung des Prinzips "im Zweifel für den Angeklagten" für einen Schuldspruch nicht aus. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel hat daher ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu ergehen.
- 32 - C. Mehrfache Pornographie (Anklageziffer 1.1.2 [HD])
1. Dieser Anklageziffer liegt im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, wo- nach der Beschuldigte zwischen ca. Ende November und Ende Dezember 2009 insgesamt 3 Mal die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, mit ihm einen pornogra- phischen Film zu schauen, was sie während ca. 10-15 Minuten auch getan habe, wobei sie sich aber anschliessend geweigert habe, diese weiter anzusehen (Urk. 25, S. 3). Der Beschuldigte blieb auch bezüglich dieses Vorwurfes anlässlich der Beru- fungsverhandlung bei seiner bisherigen Bestreitung (Prot. II S. 24 f.).
2. Wiederum sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2 und 4/5-6 sowie Prot. I S. 8 ff. und Prot. II S. 24 f.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4 und 6/1-4) als direkte Beweismittel bei den Akten. Die Privatklägerin 2 vermochte auch zu diesem Sachverhaltsteil keine eigenen Wahrnehmungen zu schildern.
3. Die Vorinstanz gelangte nach einer Zusammenfassung und einer Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch hier zur Erkenntnis, dass erstere nicht überzeugend, aber auch letztere knapp und farblos ausfielen und daher nicht ganz verlässlich seien und zu viele Unstimmig- keiten aufwiesen (Urk. 54 S. 30-31). Dem ist zuzustimmen: Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der mehrfachen Pornographie fällt be- sonders auf, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen abstreitet, zusätzlich aber auch immer wieder neue Geschichten betreffend Pornofilme schildert. So er- zählte er in der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, ein Serbe, den er in einem Restaurant kennengelernt habe, habe ihm statt Trickfilme Pornofilme auf sein Handy geladen. Als er eingeschlafen sei, habe die Privatklägerin 1 sein Handy genommen und die Filme bei sich im Zimmer ange- sehen. Ein weiteres Mal habe die Privatklägerin 1 den Fernseher eingeschaltet und es sei ein Pornofilm gekommen. Die Privatklägerin sei dann mit der Fernbe- dienung weggelaufen und er habe den Fernseher nicht ausschalten können (Urk. 4/6 S. 7 f.; Prot. II S. 24). Auch erzählte der Beschuldigte, wie er im Abfall- eimer einen Pornofilm gefunden habe, um ihn jemandem in Mazedonien zu
- 33 - schenken. Die Kassette sei dann im Estrich gelegen, wo sie die Privatklägerin 1 gefunden und wohl aus Neugierde angesehen habe (Urk. 4/6 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, sind widersprüchlich und wirr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 54 S. 29). Glaubhafte Erklärungsan- sätze, wie dies die Verteidigung zu erkennen meint (Prot. II S. 31), vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu liefern. Auch wenn diese Erklärungen des Beschuldigten allesamt keineswegs überzeugen, so ist damit noch nicht er- stellt, dass er der Privatklägerin 1 pornographisches Filmmaterial vorspielte, wie es ihm von der Anklage vorgeworfen wird. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeblich gezeigten Porno- filmen (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sind nämlich berechtigt: Zwar spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass nach den Regeln der Vernunft ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Mädchen in ihrem Alter eine Hand- lung wie gegenseitiges In-den-Mund-Koten ohne reales Erleben ausdenkt. Es ist mithin anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 die von ihr angeblich auf dem Fern- sehbildschirm beobachteten sexuellen Handlungen tatsächlich gesehen und sich nicht bloss ausgedacht hat. Angesichts der weiten Verbreitung pornographischen Materials in der digitalen Gesellschaft und gerade unter modernen Jugendlichen sind dafür jedoch auch andere Quellen denkbar. Die Privatklägerin 1 sagte denn am 2. Juli 2013 bereits aus, dass sie zwei Facebook Accounts habe, wobei sie ei- nen alten habe, der deaktiviert sei (Urk. 5/1 S. 7). Sie besass zudem auch ein Handy (Urk. 6/1 S. 23 [Privatklägerin 1]; Urk. 6/4 S. 19 [Beschuldigter]). Es ist da- her davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 wie viele gleichaltrige Jugendli- che das soziale Netzwerk gut kannte und sich auch darin bewegte. Weiter führte sie anschaulich und glaubhaft aus, sie hätten im Wohnzimmer verschlüsselte Pornofilme gehabt. Sie habe das Passwort für das Gerät, einen Receiver, gekannt und habe es für den Beschuldigten eingeben müssen, denn der Beschuldigte ha- be dieses nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo und wie er es hätte eingeben müssen. Der Beschuldigte bestätigte dies auch und zudem ist es plausibel, erklär- ten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte doch übereinstimmend, dass ihre Mutter dieses Gerät bereits früher von ihrem Onkel erhalten und installiert hatte (Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und S. 40/41 [Privatklägerin 1]; Urk. 4/6 S. 8 [Be-
- 34 - schuldigter]). Was die konkreten Aussagen der Privatklägerin 1 angeht, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sodann wiederum festzustellen, dass diese gera- de in Bezug auf den Inhalt der angeblich vom Beschuldigten vorgeführten Porno- filme sehr wenig präzise und in sich nicht stimmig ausfielen. In der ersten Einver- nahme beschränkte sie sich darauf, den Inhalt der gezeigten Filme in knappster Weise mit "wiä so ä Frau mit em Maa Gschlechtsverkehr gha hät und oral, anal" (Urk. 5/1 S. 20) zu beschreiben, während sie in der zweiten Einvernahme zu be- richten wusste, dass die Darsteller sich gegenseitig in den Mund stuhlten (Urk. 6/1 S. 16 und 30). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 1 das gegenseitige In-den- Mund-Stuhlen in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass eine solche Szene einer 15-Jährigen in eindrücklicher Erinnerung geblieben und in jeder Befragung an prominenter Stelle erwähnt wor- den wäre. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 sodann Unstimmigkeiten auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes und der Anzahl der Vorfälle, die sie erst in der zweiten Einvernahme ohne zu überle- gen auf drei bezifferte (Urk. 6/1 S. 16). Ferner ist der vorinstanzlichen Feststellung zuzustimmen, wonach pornographische Filme mit menschlichen Ausscheidungen kaum über einen handelsüblichen Receiver hätten empfangen werden können (Urk. 54 S. 31). Dass die Filme von einem anderen Gerät auf den Bildschirm ge- langt sein könnten, kann angesichts der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie jeweils den Code des Receivers habe eingeben müssen (vgl. Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und 40 f.), ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich insgesamt deutlich als zu unzu- verlässig und auch in Verbindung mit den skurrilen Aussagen des Beschuldigten als unzureichend, um sämtliche vorhandenen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes, wie er in der Anklage umschrieben ist, zu beseitigen. Was den Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB angeht, ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten somit zu bestätigen. D. Einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.2 [ND1])
1. Unter der Anklageziffer 1.2.2 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vor- geworfen, ca. im Mai 2013 der im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzenden Privat-
- 35 - klägerin 2 ohne Vorwarnung ca. drei bis vier Mal kräftig die Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben und erst von ihr abgelassen zu haben, als die Privatklägerin 1 dazwischengetreten sei. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Ankla- geschrift (Urk. 25 S. 5).
2. Der Beschuldigte bestritt den detaillierten Anklagesachverhalt, räumte aber anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich dieses Vorfalles ein, die Privatklägerin 2 einmal im März 2013 geschla- gen zu haben (Prot. I S. 19). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 27). 3.1. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten gilt es an dieser Stelle zu bemerken, dass er noch anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juli 2013 be- hauptete, es habe nie gewalttätige Streitigkeiten mit seinen früheren Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen gegeben (Urk. 4/5 S. 5), jedoch in der Schlusseinver- nahme vom 3. Februar 2014 zugab, dass er die Privatklägerin 2 einmal geschla- gen und sie am Mund getroffen habe, da sie den Kopf bewegt habe (Urk. 4/6 S. 6). Daher habe sie geblutet und er habe seinen Fehler auch zugegeben und ihr gesagt, sie solle ihn doch bei der Polizei anzeigen (Prot. I S. 19 f.). Ausserdem bestätigte er sinngemäss auch, dass bei diesem Vorfall die Tochter der Privatklä- gerin 2 dazwischen gegangen sei, jedenfalls sagte er aus, sie habe angefangen zu schreien, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). Der Be- schuldigte gab jedoch an, der Vorfall habe sich um den 10. März 2013 zugetragen und er könne sich deshalb daran erinnern, weil sie vorher zwei Wochen lang in Mazedonien gewesen und am 3. März 2013 zurückgekehrt seien (Urk. 4/6 S. 6 und S. 28). Der Beschuldigte sagte bezüglich Schlägen gegen die Privatklägerin 2 aus, er habe sie zwischen 2008 und 2013 nur zwei Mal geschlagen, einmal in Mazedonien vor einigen Jahren und das eine Mal im März 2013 in Zürich in der Wohnung der Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 15). Er erklärte zudem, dass er bisher die entsprechende Aussage der Privatklägerin 2 als Lüge bezeichnet habe, da ihm sein erster Verteidiger geraten habe, nichts zu sagen und nichts zu gestehen (Urk. 4/6 S. 23).
- 36 - 3.2. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall im Wesentlichen, wie er der An- klage zugrunde liegt (Urk. 5/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 19 f.; Urk. 6/2 S. 6 f.) und bestätig- te den Zeitpunkt des Vorfalls bereits in ihrer ersten Video-Einvernahme vom 2. Ju- li 2013, indem sie aussagte, es sei vor ungefähr drei, vier Monaten gewesen (Urk. 5/1 S. 9). Später sagte sie auf entsprechende Frage, es sei sicher vor März 2013 gewesen (Urk. 6/1 S. 31 f.) und sie bestätigte, dass es sich nur um ein ein- ziges Mal gehandelt habe, als sie dabei gewesen und dazwischen gegangen sei (Urk. 6/2 S. 6-9). 3.3. Die Privatklägerin 2 erwähnte den gleichen Vorfall ebenfalls und sagte über- einstimmend mit der Zugabe des Beschuldigten aus, ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. ND1 4/1 S. 3). Auch sie datierte den Vorfall spontan auf März 2013 zurück, räumte ein, es könne aber auch April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3), gab dann nur noch Frühling (Urk. 7/1 S. 8) und schliesslich Mai 2013 an (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 benannte auf entsprechende Frage in der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Monate später zunächst nur Beulen am Kopf und rote Flecken am Bauch als Verletzungsfolgen dieses Vorfalles (Urk. ND1 4/3 S. 7). Allerdings erwähnte die Privatklägerin 2 die blutenden Unter- lippen als Verletzungsfolgen bezüglich desjenigen Vorfalls, als sie schwanger war, und datierte ihn auf ca. Herbst 2008 (Urk. ND1 4/3 S. 8 ff.). Auch die Privat- klägerin 2 erwähnte als dritten Vorfall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, einen solchen, der sich in Mazedonien ca. im August 2011 zugetragen habe (Urk. ND1 4/3 S. 6). 3.4. Die Aussagen der Privatklägerinnen stimmen insofern überein, als die Toch- ter nach dem Vorfall keine Verletzungen an ihrer Mutter sah. Die Schilderungen aller drei Beteiligten stimmen zudem darin überein, dass sich der Vorfall eines Abends im Wohnzimmer an der D._____strasse … in Zürich zutrug und die Pri- vatklägerin 2 auf dem Sofa sass, als der Beschuldigte sie schlug und die Privat- klägerin 1 ebenfalls zugegen war. Im übrigen stimmen die Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 insbesondere über den Anlass der Ausei- nandersetzung überein, indem sich der Beschuldigte über einen Anruf der Privat- klägerin 2 aufgeregt habe, der ihn erreichte, als er sich zusammen mit Freunden
- 37 - in einem Restaurant aufhielt, wodurch er sich gestört fühlte (Urk. ND1 4/3 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 4/6 S. 6 [Privatklägerin 2]). Nachdem die ersten und sponta- nen Äusserungen zum Datum des Vorfalls März 2013 lauteten und abgesehen vom Datum der übrige vom Beschuldigten geschilderte Ablauf von den Privatklä- gerinnen bestätigt wird, liegt kein objektiver Anhaltspunkt vor, weshalb von den ersten, spontanen und mit der vom Beschuldigten genannten übereinstimmenden Datumsangabe abgewichen werden müsste. Im Gegenteil plausibilisiert der Be- schuldigte nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb er das Datum relativ genau einordnen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerinnen sogar besser und sicherer an einen Vorfall im Mai 2013 zurück erinnert hätten, schliesslich wäre ein solcher Zeitpunkt noch viel näher bei der Anzeigeerstattung gelegen, weshalb angenommen werden kann, dass sie den Zeitpunkt diesfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicher entsprechend bezeichnet hätten, was aber gerade nicht der Fall war. Es ist daher in Abweichung von der Anklage- schrift aufgrund der Aussagen der direkt Beteiligten davon auszugehen, dass sich der in Anklageziffer 1.2.2 geschilderte Sachverhalt bereits im März 2013 zugetra- gen hat. 3.5. Damit ist der Vorfall jedoch ebenfalls nicht mehr vom Strafantrag vom
30. Juni 2013 erfasst (siehe oben Ziffer II.3.), so dass auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt das Verfahren infolge fehlenden gültigen Strafantrags einzustellen ist, nachdem es sich bei der vorliegenden Paarbeziehung nicht um eine Lebens- partnerschaft handelte. E. Drohungen z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Unter Bezugnahme auf die obigen Erwägungen zum Strafantrag (Ziff. II.2.) ist der Anklagesachverhalt auch betreffend die mehrfachen Drohungen nur noch für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2013 und ca. Mai 2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, der Privatklägerin 2 anlässlich von Streitigkeiten in der Wohnung an der D._____strasse … in Zürich in regelmässigen Abständen mit den Worten "ich werde dir etwas antun, ich habe nichts zu verlieren, ich weiss schon, was ich dann mache, wenn wir nicht mehr zusammen sind, weisst du eigentlich, wer ich
- 38 - bin und mit wem du es zu tun hast" gedroht zu haben, so dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken geraten sei, da sie um die Gewaltbereitschaft des Be- schuldigten in der Vergangenheit wusste und jederzeit damit rechnete, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen könnte. Die Anklage geht davon aus, der Be- schuldigte habe diese Drohungen ca. 9-12 Mal zwischen ca. Ende 2009 und ca. Mai 2013 ausgestossen, ohne diese näher einzugrenzen (Urk. 25 S. 5 f.).
2. Für die Darstellung der Aussagen der Beteiligten kann einmal mehr auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 41-42). Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Privatkläge- rin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11 ff.), welche damit in Bezug auf die Konkretisierung äusserst knapp ausfallen. Die Privatklägerin 2 präzisierte immer- hin, der Beschuldigte habe "in der Neuzeit" wiederholt verbale Drohungen ausge- stossen (Urk. ND1 4/1 S. 2; Urk. ND1 4/3 S. 7) und er habe sie zwischen Februar und Mai 2013 mehrere Male bedroht (ND1 4/3 S. 11). Die von der Privatklägerin 2 geschilderten Drohungen müssen mit der Vorinstanz als vage bezeichnet werden (Urk. 54 S. 43) und stehen aufgrund des Wortlautes offensichtlich auch im Zu- sammenhang damit, dass sich die Parteien uneins darüber waren, ob und wie sie zukünftig zusammen leben wollten. Die Privatklägerin 2 sagte diesbezüglich, sie habe gewollt, dass er die Beziehung beende, und er in diesem Zusammenhang sagte, er wisse schon, was er dann tun werde, er habe nichts zu verlieren (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11). Sie habe darauf jeweils Angst gehabt, dass er ihr körperliche Gewalt antun könnte (Urk. ND 1 4/1 S. 3, S. 4; Urk. ND1 4/3 S. 12). Die Privatklägerin 2 wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie Kenntnis davon hatte, dass er Gewalt gegenüber Frauen ausgeübt habe, denn er habe ihr erzählt, dass er früher Frauen geschlagen habe und ausserdem seine beiden Kinder und dass er deswegen in der Schweiz schon im Gefängnis gewe- sen sei (Urk. ND1 4/1 S. 5; Urk. ND1 4/3 S. 5). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, wenn sie die Schilderungen der Privatklägerin 2 als konstant, nachvoll- ziehbar und weitgehend widerspruchsfrei beurteilt (Urk. 54 S. 42). Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 die Aussagen ihrer Mutter bestätigt, namentlich auch, dass die Drohungen "in der letzten Zeit" gefallen seien und im
- 39 - Zusammenhang damit gestanden seien, dass ihre Mutter nicht mehr habe mit dem Beschuldigten zusammenleben wollen (Urk. 6/2 S. 12 f.). Die Tochter bestä- tigt zudem in Übereinstimmung mit der Beschuldigten, dass ihre Mutter wohl vor allem befürchtete, vom Beschuldigten geschlagen zu werden und davor konkret Angst hatte (Urk. 6/2 S. 13). Im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seitens des Beschuldigten, die insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens er- hebliche Widersprüche aufwiesen, sind die Angaben der Privatklägerin 1 zu den Drohungen konstant und widerspruchsfrei, so dass sie als authentisch und glaub- haft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte bestritt zwar den Anklagesachverhalt und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 2 jederzeit hätte verlangen können, dass er die Wohnung ver- lasse, was sie jedoch nicht getan habe (Urk. 4/6 S. 29). Er hatte jedoch zuvor ein- geräumt, er habe die Privatklägerin 2 einmal bedroht, ca. 2008 oder 2009, aber er wisse nicht mehr genau, was er ihr konkret gesagt habe, jedenfalls habe er ihr in seiner Wortflut alles Mögliche gesagt (Urk. 4/6 S. 13).
3. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind in Bezug auf die Drohungen konstant und nachvollziehbar, und sowohl für sich alleine als auch im Gesamtzu- sammenhang glaubhaft, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie den Be- schuldigten als aggressiv und gewaltbereit erlebte, auch wenn es sich bei den schwereren Übergriffen um lediglich zwei oder drei Einzelereignisse innerhalb rund fünf Jahren handelte. Dass die Privatklägerin 2, wie erwähnt, den Beschul- digten in der Vergangenheit bei Streitigkeiten jeweils aus ihrer Wohnung hinaus- warf und er einer solchen Aufforderung gemäss eigener Aussage womöglich er- neut gefolgt wäre, steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen, wo- nach er die Privatklägerin 2 durch solche Drohungen in Angst vor allfälligen Schlägen versetzte. Auch wenn der Konflikt der Privatklägerin 2 mit dem Be- schuldigten bezüglich ihres Zusammenlebens die Ursache für ihre neueren Aus- einandersetzungen bildete und dazu noch die Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter wegen deren frechen und unfolgsamen Verhaltens hinzu kam, ver- mögen diese Umstände die übereinstimmenden und authentischen Aussagen der
- 40 - Privatklägerinnen bezüglich der in der Anklage geschilderten Drohungen seitens des Beschuldigten nicht umzustossen. Die diesbezüglichen Belastungen ergaben sich denn auch wie nebensächlich durch den Auslöser der Strafanzeige, der hauptmassgeblich in der Mitteilung der sexuellen Übergriffe seitens des Beschul- digten durch die Privatklägerin 1 an ihre Mutter bestand (Urk. 5/1 S. 50; Urk. ND1 4/1 S. 8; Urk. 7/1 S. 4 f.). Im Unterschied zu ihren hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tät- lichkeiten gemachten Angaben sind die Aussagen der Privatklägerinnen nach dem Gesagten auch dahingehend deutlich, dass es bis in die Neuzeit, bezie- hungsweise bis in den Mai 2013, und damit auch während der Strafantragsfrist, zu Äusserungen des Beschuldigten im Sinne der Anklage kam. Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das in der Anklage in Anführungszeichen angeführte Zitat des vom Beschuldigten geäusserten Wortlautes nicht eins zu eins der Schilde- rung der Privatklägerin 2 entspricht, verbleiben dennoch keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der in Anklageziffer 1.2.4 geschilderte Sachverhalt im Wesent- lichen tatsächlich so ereignete. F. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Für den detaillierten Anklagesachverhalt wird erneut auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 25 S. 6). Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte wiederum auch anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, das Tier sei 1,8 Kilo- gramm schwer und wie ein Spielzeug. Sie hätten mit dem Hund nur gespielt. Es handle sich um ein sehr lebhaftes Tier, das ihm überallhin gefolgt sei. Die Privat- klägerinnen hätten sich diese Geschichte ausgedacht, damit sie den Hund behal- ten könnten (Prot. II S. 29).
2. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin- nen (Urk. 54 S. 43-46) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einläss- lich und nachvollziehbar (Urk. 54 S. 46 f.). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog zum ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage ab- schliessend, dass die Aussagen der Privatklägerinnen entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen, zumal sie als
- 41 - deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben zu den Emotionen der Pri- vatklägerin 1 enthielten (Urk. 54 S. 46). Dem ist zuzustimmen: Die regelmässigen Misshandlungen (Treten, Schlagen, Würgen, Schütteln) des Tieres durch den Be- schuldigten wurden von beiden Privatklägerinnen plastisch und lebensnah ge- schildert, wobei beide auch über nebensächliche Details wie das häufige Urinie- ren des Hundes unabhängig voneinander berichteten. Weiter hielt sie mit schlüs- siger Begründung fest, dass der Beschuldigte mit seinen eigenen Ausführungen die Aussagen der Privatklägerinnen stützt und seine Bestreitungen unglaubhaft sind und nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 54 S. 47). Bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog sie überzeugend, dass sich der Vorfall betreffend Frottieren des Penis des Hundes nicht erstellen lasse, da die Privatklägerin 1, die als einzige neben dem Beschuldigten hierzu Angaben machen konnte, nie be- hauptet hatte, dass der Beschuldigte den Penis des Hundes frottierte, wie es ihm die Anklage vorwirft (Urk. 54 S. 46 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen, so dass für die rechtliche Würdigung davon auszu- gehen ist, dass der Sachverhalt wie in Anklageziffer 1.3.1 geschildert – mit Aus- nahme des Vorfalles im Lastwagen, dessen Ablauf unklar bleibt – rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 1.2.4 [ND1])
1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 54, S. 51 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belang- los ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst
- 42 - und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.
2. Die anklagegemässe Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.2.4 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (Urk. 54 S. 51 f.) ist ebenso wie die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Drohungen in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konk- ret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar waren, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der oben unter Erwägung III. F. erwähnten und erstellten Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 aussprach, während sie über ihr zukünftiges Zusammenleben stritten und vor dem Hintergrund seines ag- gressiven und potentiell gewalttätigen Verhaltens gegenüber seinen Ehefrauen, resp. Partnerinnen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Somit spricht nebst dem Um- stand, dass die Privatklägerin 2 auch Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND1 3), das Beweisergebnis dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Ge- setzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen ge- handelt, denn wer eine solche Aussage tätige, halte es für möglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 54 S. 52). Aufgrund der Tatumstände (siehe oben Ziffer III. F. 2. und 3.) steht nicht fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürf- ten ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit bezüglich sei- ner Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer gemeinsamen Zukunft und anderer Streitpunkte herausgerutscht sein, denn jedenfalls erfolgten sie gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 jeweils im Streit. Es ist demnach leicht abweichend von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nur von einer eventual- vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der
- 43 - vorstehenden Ausführungen der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2])
1. Der Anklagebehörde folgend qualifizierte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 (1. Abschnitt) als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG (Urk. 54 S. 52 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnö- tig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei wird der Begriff "Würde" in Art. 3 lit. a TschG wir folgt umschrieben: "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder er- niedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird" und der Begriff "Wohler- gehen" in Art. 3 lit. b Ziff. 4 TschG wie folgt: Das Wohlergehen der Tiere ist na- mentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnöti- ge Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.3.1 kann mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 52 f.) festgestellt werden, dass das Treten in den Leib, Schlagen mit der flachen Hand, Packen am Hals, Aufheben und Schütteln sowie das Würgen und das Zudrücken des Mundes ei- nes Hundes durchschnittlich zehn bis 12 Mal jährlich während mehreren Jahren die Grenze (auch behavioristischer) erzieherischer Massnahmen deutlich über- schreitet und als mehrfache Tierquälerei im Sinne obgenannter Bestimmungen
- 44 - des Tierschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Wenn auch nicht nachzuweisen ist, dass der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen einzig zum Zwecke des Quälens vornahm, da er, wie er wiederholt angab, Hunde liebe und deshalb wie- der einen neuen Hund erworben habe (Prot. I S. 13), so hat er doch durch seine grobe und rücksichtslose Behandlung dieses ausgesprochen kleinen und zierli- chen Hundes - es handelt sich um eine Mischung zwischen Pinscher und Chihua- hua (Urk. 4/6 S. 15) - zumindest in Kauf genommen, dass er damit dem Tier völlig unnötig Leiden und Schmerzen zufügte, es erniedrigte und in Angst und Schre- cken versetzte. Damit hat er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. V. Strafzumessung / Sanktion A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'200.– aus, wobei sie 152 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 54 S. 70, Dispositiv Ziffer 3).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich wegen der Freisprüche betref- fend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie Anschlussberufung und beantragte, die entsprechenden Schuldsprüche voraus- gesetzt, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jah- ren und mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 3). Bei diesen Anträgen blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 74 S. 1 f.).
- 45 -
3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen lediglich die Bestrafung mit einer Busse von höchstens Fr. 100.– wegen der Wi- derhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (Urk. 75 S. 14).
4. Infolge des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruches bildet sodann die Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG Gegenstand der Strafzumessung (Urk. 54 S. 70 und oben Erwägung II.A.1.3.). B. Gesamtstrafenbildung / Strafart 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54, S. 55 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 54 S. 56-61). 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, res- pektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, bestätigt im Urteil 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5). Diese Strafzumessungsfaktoren sind allerdings innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
- 46 - 2.1. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). 2.2. Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Für Strafen von we- niger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr, resp. 360 Tagessätzen, sieht der Allgemeine Teil des Strafge- setzbuches als Sanktionen Geldstrafe (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart bilden die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von we- niger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be-
- 47 - dingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Ge- setzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu- gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3). C. Konkrete Strafzumessung
1. Hypothetische Einsatzstrafe 1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist vorliegend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als das schwerste Delikt, da dafür eine Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre angedroht wird, was zugleich das Maximum des abstrakten Strafrahmens darstellt. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um wiederholt vorgebrachte Drohungen handelte, diese aber vage und unbestimmt waren, somit aber auch nicht in besonderem Masse gravierend, konnte doch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 konkret mit einer schweren Verletzung ihrer körperlichen Integrität bedrohte, nachdem ein solches Verhalten weder aus dem Wortlaut noch aus seinen bisherigen Übergriffen, die in Faustschlägen gegen den Kopf der Privatklägerin 2 gegipfelt hatten, zu erwarten war. Zudem drohte der Beschuldigte lediglich verbal und unterstrich seine Dro- hungen nicht zusätzlich mit weiteren Handlungen oder Gesten oder dergleichen. Die Privatklägerin 2 wurde zwar in Angst und Schrecken versetzt, jedoch führte dies nicht zur Anzeigeerstattung, deren Auslöser gerade nicht in den Drohungen lag, sondern in der Mitteilung von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 durch diese an ihre Mutter. Die Privatklägerin 2 warf den Beschuldigten denn auch trotz dessen mehrfacher verbaler Drohungen nicht aus der Wohnung hinaus, wie sie dies in der Vergangenheit bereits wiederholt ge- tan hatte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafe nur diejenigen
- 48 - Handlungen zwischen dem 30. März 2013 und Mai 2013 erfasst und es sich dabei um eine kurze Zeitspanne handelt, auf welche gemäss Anklagesachverhalt nur wenige Vorfälle entfallen, auch wenn sich diese nach den Angaben der Privatklä- gerin 2 in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung gehäuft hatten. Das objektive Verschulden wiegt daher insgesamt noch leicht, wofür angesichts des Strafrah- mens eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten Bereich von rund zwei Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch weiter relativiert, er- folgten doch die Drohungen regelmässig während Auseinandersetzungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2, die sich in der letzten Zeit vor der Anzeigeerstattung insbesondere auch um die gemeinsame Zukunft drehten, was naturgemäss mit heftigen Emotionen verbunden ist. Das entschuldigt eine verbale Entgleisung nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Weiter ist dem Be- schuldigten zugute zu halten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte. Anderer- seits handelte er aus nichtigem Anlass und drückte durch die Drohungen auch ei- ne gewisse Geringschätzung der Person der Privatklägerin 2 aus. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren, so dass insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe in der Höhe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ange- messen erscheint.
2. Hypothetische Gesamtstrafe 2.1. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist straferhöhend die Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbin- dung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG zu berücksichtigen, für welche die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe lau- tet. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere die mehrfache, sich über Jahre hinziehende Tatbegehung zu berücksichtigen. Auch ihre übrigen Erwägungen bezüglich der Verschuldenskomponenten überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann. Der Beschuldigte fügte dem Hund über Jahre hinweg regelmässig nicht geringes Leid zu, was sich – wie bereits die Vorinstanz zutref-
- 49 - fend feststellte (Urk. 54 S. 59) – anschaulich am unkontrollierten Urinieren des Hundes zeigte. Die Schwere der Misshandlungen ging deutlich über das bei ei- nem Hund zweifellos manchmal zu erzieherischen Zwecken notwendige Mass an Strenge hinaus. Meist grundlos wurde der Hund vom Beschuldigten auf mannig- fache Art drangsaliert und so in seiner Würde herabgesetzt. Die Vorinstanz kam nach Würdigung des subjektiven Verschuldens, bei dem sie namentlich den Eventualvorsatz berücksichtigte, zum Schluss, dass das Verschulden des Be- schuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren ist (Urk. 54 S. 59). Dem kann zugestimmt werden. Auf die konkrete Asperation der Vorinstanz kann jedoch nicht verwiesen werden, da sie diese zusammen mit der Würdigung einer Drohung vornahm, die infolge fehlendem rechtzeitigem Strafantrag nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Angesichts des gerade knapp noch leichten Verschuldens hinsichtlich der Tierquälerei rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um zwei weitere Monate auf vier Monate zu erhöhen. Namentlich auch unter dem Hinweis, dass für die mehrfache Tierquälerei auch eine Geldstrafe möglich wäre, erscheint diese Erhöhung unter dem Aspekt des Asperationsprinzips, das eine arithmetische Zusammenzählung einzelner Strafen verbietet, insgesamt als dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. 2.2. In Bezug auf die Täterkomponente können vorab die zutreffenden Ausfüh- rungen betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 54 S. 59-61). Geändert hat sich einzig, dass der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2015 nicht mehr bei der Firma K._____, sondern bei L._____ AG als Chauffeur angestellt ist, wo er brutto Fr. 5'000.– und netto Fr. 4'300.– bis Fr. 4'400.– verdient (Prot. II S. 17; Urk. 73/2). Im vorinstanzlichen Erkenntnis wurde insbesondere auf das psychiatrische Gut- achten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, eingegangen (Urk. 8/15). Dieses legt dar, dass der Beschuldigte bereits in seiner Kindheit massive väterliche Gewalt erfuhr, von der er durch seine Mutter wenig geschützt worden sei. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten aufgrund dieser Vergangenheit nachvollziehbar eine "emotionale Verwahrlosung" sowie eine verinnerlichte patri- archalische Rollendefinition im innerfamiliären Lebenskontext (Urk. 8/15 S. 43 f.).
- 50 - Angesichts dieser überdurchschnittlich gewalttätigen familiären Verhältnisse, in welchen der Beschuldigte aufwuchs und die ihn nahhaltig prägten, stellte die Vor- instanz richtigerweise fest, dass sich das Vorleben und der Werdegang des Be- schuldigten leicht strafmindernd auswirken. Ebenso zutreffend hat sich der Be- schuldigte jedoch deutlich straferhöhend entgegenhalten zu lassen, dass er ein- schlägig vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte der teilweise versuchten mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 abs. 2 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten bestraft, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich DG050407, act. 40 S. 31). Diese Delikte beging der Be- schuldigte gemäss den beigezogenen Akten gegenüber seinen Kindern M._____, geb. tt.mm.1989, und N._____, geb. tt.mm.1992, im Zeitraum von ca. anfangs 2003 bis zum 1. Juli 2005, als die beiden Kinder noch bei ihm an der G._____strasse … in E._____ wohnten (a.a.O., act. 40 S. 19 i.V.m. act. 20). Dass er seine Kinder damals aus erzieherischen Gründen regelmässig schlug, gab der Beschuldigte damals von Anfang an zu, bestritt jedoch Einzelheiten der Vorfälle und das ganze Ausmass seiner Züchtigungen (a.a.O., Prot. der HV, S. 6 f.). Im- merhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von diesem Verhalten gegenüber Kindern Abstand nahm, wird ihm denn solches auch nicht vorgeworfen und betonte die Privatklägerin 1 selbst, er habe sie nie geschlagen. Die Vor- instanz wertete zudem straferhöhend, dass der Beschuldigte die heute zu beurtei- lenden Delikte teilweise während der im Kanton Solothurn laufenden Strafunter- suchung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. beging (Urk. 54 S. 60). Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Übertre- tungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007 betreffend mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. bestraft (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89-ATGJEK, Dispositiv Ziffern 2.-3.). Die vom
- 51 - genannten Einzelrichteramt des Bezirksgerichts Zürich um 1 Jahr verlängerte Probezeit wurde nicht widerrufen (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4. und Urteil des Einzel- richteramtes des Bezirksgerichts Zürich im Register "Person"). Der Beschuldigte beging diese Delikte im Mai 2006 und März 2007 (Urk. 64 S. 2). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte erst im Laufe des Jahres 2009 be- gann, regelmässig bei der Privatklägerin 2 zu übernachten (siehe oben Ziffer II.3.4.1) und nicht erstellt ist, wann genau dies geschah und wann er den Hund mitbrachte, kann dem Beschuldigten die erneute Delinquenz bestehend in der Tierquälerei während laufender Strafuntersuchung nur minimal straferhöhend an- gelastet werden, zumal zwischen den Deliktsbegehungen und der Eröffnung des erstinstanzlichen, nachmalig rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu ganze zwei resp. drei Jahre verstrichen. Das lediglich Nebenpunkte betreffende Geständnis des Beschuldigten ist demge- genüber – wenn überhaupt – nur minimal strafzumessungsrelevant, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 61). Insgesamt wurden die Täterkom- ponenten von der Vorinstanz mit einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate an- gemessen berücksichtigt (Urk. 54 S. 59-61). 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 6 Monaten als seinem Ver- schulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 2.4. Vorliegend weist der Beschuldigte insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 64), wobei er sowohl die Delikte, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 22. August 2007 führten, als auch jene, für die er durch den Präsidenten des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 23. Juni 2009 verurteilt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Verurteilung beging, so dass jeweils der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Strafen nicht mehr möglich war und die Geldstrafen unbe- dingt ausgefällt wurden (Beizugsakten Richteramt Thal-Gäu TGSPR.2008.89- ATGJEK, Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2009 im Register 'Ver- fahren', Erw. IV b) S. 12 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt, vom 22. August 2007dieselben Beizugsakten im Register 'Person', Erw. III.3. S. 34 ff.; Dispositiv Ziffer 3). Aus den Erwägungen in diesen Urteilen geht hervor,
- 52 - dass sich der Beschuldigte weder durch die Verurteilungen, noch durch die lau- fende Probezeit vom Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2005 oder deren Verlängerung oder durch die vollziehbar ausgefällten Geldstrafen von weiterer Delinquenz abhalten liess. Selbst die im Rahmen des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten verbüsste Untersuchungshaft von 44 Tagen beeindruckte ihn anscheinend nicht nachhaltig. So wurde am 25. April 2013 eine vom Statthalteramt E._____ ausgefällte Busse von Fr. 150.– we- gen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren vom
13. Dezember 2012 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt (Urk. 68). Aus alledem ist zu schliessen, dass weder laufende Strafverfahren noch erlittene Untersuchungshaft oder die ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte of- fenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2005 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Eine weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht ab- schrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und aus spezial- präventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für die von ihm begangenen Delikte (mehrfache Drohung und mehrfache Tierquälerei) unter Würdigung seines Verschuldens und seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 2.6. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 54 S. 62). Der Be- schuldigte wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren am 30. Juni 2013 verhaftet (Urk. 15/3). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. November 2013 wurde die Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet, welche gemäss Vollzugsbescheinigung noch am gleichen Tag erfolgte (Urk. 68).
- 53 - Der Beschuldigte erstand somit bis heute insgesamt 152 Tage Haft, welche an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
3. Zusätzliche Busse 3.1. Für die Ahndung des Übertretungstatbestandes der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG in Verbin- dung mit § 21 HuG ist zusätzlich zur Gesamtstrafe eine Busse auszusprechen, da es sich bei der angedrohten Strafart nicht um gleichartige Strafen handelt, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 54 S. 61). 3.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). 3.3. Für die Missachtung der Meldepflicht des Hundes und damit die Widerhand- lung gegen das Hundegesetz erscheint es angesichts der persönlichen Verhält- nisse sowie der Tatsache, dass es sich bei der Nichtmeldung um eine reine Ord- nungswidrigkeit handelt, angebracht, eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen. 3.4. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfrei- heitsstrafe pro Fr. 100.– Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen, so dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzusetzen ist.
- 54 - D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 152 Tagen bis und mit heute) und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz erwog, bei einem gänzlich bedingten Aufschub der Strafe könne trotz Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden. Sie wies namentlich zu Recht auf die fehlende Reue oder Einsicht sowie die teilweise einschlägigen Vorstrafen hin und konstatierte, es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, sich über einen längeren Zeitraum wohl zu verhalten. Auch habe der Beschuldigte mehrmals ausgeführt, sich nicht an seine Vorstrafen erinnern zu können. Zudem habe der Gutachter dem Beschuldigten in Bezug auf Gewaltdelikte knapp eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Sie schob trotz verbleibender Bedenken hinsichtlich der Legalprognose den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten teilweise auf und setzte eine Probezeit von fünf Jahren fest (Urk. 54 S. 63-65).
2. Unter Verweis auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil (Urk. 54 S. 62) und die vorstehenden Ausführungen in Ziffer V. C.2.4. ist die auszufällende Freiheitsstrafe infolge der ungünstigen Legalprognose zu vollziehen. VII. Massnahme / Weisungen Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB kommt aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie nicht in Betracht. Auf-
- 55 - grund des Vollzugs der kurzen Freiheitsstrafe ohne Ansetzen einer Probezeit ent- fällt auch die Anordnung von Weisungen im Sinne von Art. 44 StGB. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerinnen mit ihren Zivilansprüchen ge- mäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 54 S. 67 und Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Die Verteidigung focht diese Dispositiv-Ziffern entsprechend dem vorinstanzlichen Ausgang des Verfahrens nicht an (Urk. 56) und die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf die explizite Anfechtung dieser Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 55).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Urteilsspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit ausgangsgemäss auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 11-13) ist zu bestäti- gen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, sind dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO infolge des teilweisen Schuldspruchs zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Viertels. Die Übernahme der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten der unent-
- 56 - geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Disposi- tiv Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen hinsichtlich der qualifizierten Tatbestände und entsprechend auch - zumindest teilweise - hinsichtlich des Strafmasses. Die Staatsanwaltschaft dagegen unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, so dass die Kosten des Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfange eines Drittels bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren - ohne die Berufungsverhandlung - macht der amtli- che Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'258.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 72) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insge- samt mit Fr. 7'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte für das Berufungsverfahren - inklu- sive fünf Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung - eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'231.– (Urk. 77). Der geltend gemachte Aufwand sowie der gel- tend gemachte Stundenansatz erscheinen nach leichter Anpassung für die Nach- besprechung als angemessen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO ist die Entschädigung von total Fr. 5'500.– für die unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 1. Dezember 2014 einerseits bezüglich des Voraberkenntnisses (Verfahrenseinstellung betreffend Tätlichkeiten vor dem 1. Dezember 2011
- 57 - und Nichteintreten auf den Anklagepunkt 1.4.2 betreffend Nachtfahrten ohne Bewilligung) und andererseits bezüglich Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich) und Ziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt − wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB bezüglich Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 − wegen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB bezüglich Anklageziffer 1.2.3 − wegen mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich der Anklageziffer 1.2.4 betreffend den Zeitraum vor dem 30. März 2013
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tier- schutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 152 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit Fr. 100.– Busse.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, werden dem Beschul- digten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von ei- nem Viertel. Die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin 1 durch die Gerichtskasse (Ziff. 16) wird bestätigt.
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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaftderjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die Privatklägerin 2; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die Privatklägerin 2; − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, 3003 Bern; − das kantonale Veterinäramt, z.Hd. Fr. O._____, … [Adresse]; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;
- 60 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils- und Vernichtung des ED- Materials"; − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr. …).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold