Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anlageschrift vom 4. April 2014 vorgeworfen, er habe sich am 28. August 2013 mit der Geschädigten in der Wohnung seiner Freundin in C._____ nackt in die Badewanne gesetzt und sie beim Baden gefragt, ob sie seinen Penis anfassen wolle, was die Geschädigte in der Folge getan ha- be. Ferner habe er am 31. Oktober 2013 dem Polizisten D._____, der sich als Polizist ausgewiesen habe, den falschen Namen angegeben und sei der Aufforderung vom D._____, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen. Vor der Wohnungstüre von E._____ habe D._____ dem Beschuldigten gesagt, dass er verhaftet sei, ha- be ihm dem Vorführungsbefehl gezeigt und ihn aufgefordert, die Hände auf den Rücken zu halten. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe versucht, an der Wohnungstüre zu klingeln. Als die Polizisten ihm die Handschellen hätten anlegen wollen, habe er durch passives Sperren, d.h. Ausei- nanderdrücken der Hände, das Anlegen der Handschellen verunmöglicht. Erst als die Polizisten ihn mit angemessener Gewalt zu Boden gebracht hätten, sei es ihnen gelungen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen. 2 Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern Der Beschuldigte anerkennt, dass er am fraglichen Tag mit der Geschädigten nackt in der Badewanne gebadet hat und dass ihn die Geschädigte anlässlich dieses Vorfalls am Penis berührt hat. Er macht geltend, die Geschädigte habe diese Berührung von sich aus gemacht und stellt in Abrede, sie gefragt zu haben, ob sie seinen Penis anfassen wolle.
- 9 - 2.2. Betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung Den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung bestreitet der Beschuldigte voll- umfänglich.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens ein- vernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allge- meinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 6-16). 3.1.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Beschuldig- te aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er etwas dagegen habe unternehmen können. Die Berührung am Penis habe am Schluss beim Abdu- schen stattgefunden. Die Geschädigte habe gefragt, ob sie ihn einmal berühren dürfe und schon sei es passiert. Es stimme nicht, dass er sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/1 S. 5 ff.). Die Geschädigte habe gefragt, ob sie berühren dürfe, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7). Er habe E._____ am Telefon gefragt, ob er mit der Ge- schädigten baden dürfe, dies habe er wegen seiner Vorgeschichte (Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern) getan, seine Freundin habe Kenntnis davon. Der Beschuldigte hielt in der Hafteinvernahme vom 1. November 2013 daran fest, dass er die Geschädigte nicht gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/3 S. 4). Beim Abduschen nach dem Baden habe die Geschädigte seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können. Er habe gesagt, dass man das nicht mache. Die Geschädigte habe gefragt, wie das heisse und was das sei, er habe ihr gesagt, dass sei die Aufgabe der Mutter, ihr das zu erklä- ren.
- 10 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 beschränkte sich der Beschul- digte auf die Bestreitung des Anklagevorwurfes (Urk. 5/8 S. 3), und in der Befra- gung vor Vorinstanz sagte er aus, die Privatklägerin habe irgendetwas gesagt, er habe allerdings nicht verstanden, was sie gesagt habe, bevor er überhaupt etwas habe sagen können, habe sie schon seinen Penis berührt. Es sei ein bewusstes Berühren aus Neugier gewesen (Prot. I S. 7). Er habe gesagt, das sei ok, sei nicht schlimm, aber man mache das nicht (Prot. I S. 6 f.). Die Geschädigte habe ihn ge- fragt, weshalb er ein "Schnäbi" habe. Da es nicht in seiner Kompetenz liege, ihr zu erklären, weshalb Männer ein "Schnäbi" und Frauen eine Scheide haben, habe er gesagt, das solle ihr die Mutter erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 10 und 22 ff.). 3.1.2. Aussagen der Geschädigten B._____ Die Geschädigte wurde ein erstes Mal am 21. Oktober 2013 in einer Videobefra- gung einvernommen. Bezüglich der einzelnen Aussagen kann auf die Darstellung im Videobericht vom 21. Oktober 2013 verwiesen werden, in welchem die Aussa- gen und das Verhalten der Geschädigten zutreffend zusammengefasst und dar- gelegt werden. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf sagte die Geschädigte aus, sie habe einmal mit dem Beschuldigten in der Badewanne gebadet (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, ob sie etwas in der Badewanne habe tun müssen, was sie nicht wollte, dachte die Geschädigte lange nach und wirkte sichtlich belastet. Die Be- fragerin fasste nach und fragte, ob A._____ etwas gewollt habe. Darauf antworte- te die Geschädigte, sie habe dies vergessen (Urk. 6/1 S. 5; Befragung 00:43- 00:44). Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten einmal angefasst ha- be, antwortete die Geschädigte zuerst, dass sie dies nicht wisse (Urk. 6/1 S. 5). Auch als sie erneut gefragt wurde, ob sie den Penis von A._____ angefasst habe, zögerte die Geschädigte lange, bis sie schliesslich die Schultern hob und sagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/1 S- 5; Befragung 00:49:14 ff.). Auf die Frage, ob A._____ sie einmal gefragt habe, ob sie den Penis einmal anfassen wolle, nickte die Geschädigte schwach und sagte dann "er hät mich gfrögt" (Urk. 6/1 S. 5; Be-
- 11 - fragung 00:49:56). Sie wurde dann gefragt, was er genau gefragt habe. Darauf dachte sie lange nach und sagte auf nochmaliges Nachfragen was er gefragt ha- be aus, er habe gesagt "wotsch das aalangä" und nachher noch "du dörfsch, du dörfsch" (Urk. 6/1 S, 5; Befragung 00:51:07). Nachdem die Geschädigte vom Thema ablenkte, fragte die einvernehmende Polizistin nochmals nach, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie es anfassen möchte, worauf die Geschädigte nickte. Nach der weiteren Frage, was die Geschädigte dann gesagt habe, schwieg diese wiederum lange und dachte nach. Die Befragerin fragte sodann, ob die Geschädigte dies gewollt habe. Diese schüttelte sogleich heftig denn Kopf und sagte "das han ich nöd wele" (Befragung 00:52:28). Die beiden sprachen darüber, es sei komisch gewesen und die Geschädigte verzog daraufhin das Gesicht (Be- fragung 00:52:48). Die Frage, ob sie A._____ gesagt habe, dass sie es nicht an- fassen wolle, verneinte die Geschädigte, sagte jedoch nach wiederum längerem Nachdenken von sich aus, das habe sie nicht anfassen wollen, das sei nicht so gut und wenn sie das anfasse, müsse sie wieder die Hände waschen, es sei "ganz grusig" (Befragung 00:52:58). Auf die Frage, ob sie den Penis des Be- schuldigten angefasst habe, antwortete die Geschädigte lange nicht, bis sie ge- fragt wurde, ob sie schauen wollte, wie es ist, was sie wiederum bejahte (Urk. 6/1 S 6; Befragung 01:06:46). Die Geschädigte wurde von der Befragerin aufgefor- dert, am vor ihr liegenden Knetball zu zeigen, wie sie den Penis angelangt habe. Die Geschädigte fasste ganz vorsichtig und kurz mit der Fingerspitze des Zeige- fingers den Knetball an (Urk. 6/1 S. 6). Auch bezüglich der zweiten Videobefragung vom 4. Dezember 2013, welche in Anwesenheit einer Spanischdolmetscherin durchgeführt wurde, kann auf die zu- treffende Zusammenfassung im entsprechenden Videobericht verwiesen werden (Urk. 6/5). In dieser Befragung wurde der Geschädigten vorgehalten, dass sie das letzte Mal gesagt habe, dass sie den Penis des Beschuldigen angefasst habe. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, antwortete sie, A._____ habe gefragt, ob sie das anlangen wolle, sie habe es angelangt und den Finger wieder wegge- nommen (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:20:40 und 00:20:55 - 00:21:33).
- 12 - 3.1.3. Zeugenaussagen 3.1.3.1. E._____ In der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 sagte E._____ aus, der Be- schuldigte sei am fraglichen Tag allein mit der Geschädigten zu Hause gewesen, sie selber sei bei der Arbeit gewesen. Der Beschuldigte habe sie angerufen und gesagt, dass die Geschädigte und er zusammen baden wollen. Sie sei einver- standen gewesen (Urk. 7/7 S. 3). Die Geschädigte habe ihr erzählt, sie habe den Penis des Beschuldigten gesehen und ihn gefragt, was das sei. Er habe geant- wortet, das sei Bubensache. Die Geschädigte habe bis dahin noch nie einen nackten Mann gesehen. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Penis mit dem Finger leicht angetippt. Sie habe mit ihr nicht darüber gesprochen, weshalb sie dies getan habe, sie denke aus Neugier. 3.1.3.2. F._____ F._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 aus, sie habe die Geschädigte am 29. August 2013 im Hort abgeholt. Die Geschädigte habe sie zu Hause gefragt, warum die Männer etwas anderes wie die Frauen haben. Sie habe die Geschädigte gefragt, warum sie das frage. Sie habe geantwortet, weil der Beschuldigte vor den Beinen ein Ding habe, das wie ein Dreieck sei. Die Ge- schädigte habe eine Zeichnung gemacht, um es ihr besser zu erklären. Sie habe erzählt, dass sie gestern mit dem Beschuldigten gebadet habe, sie hätten ge- spielt. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, was die Geschädigte genau ge- sagt habe, sie sei sich über die Worte der Geschädigten nicht ganz sicher, weil sie sich aufgeregt habe. Die Geschädigte habe gesagt "du kannst damit spielen, es ist wie ein Stück Schokolade", sie sei sich aber nicht ganz sicher über die ge- nauen Worte (Urk. 7/11 S. 3). Sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie das Glied angefasst habe, die Geschädigte habe das verneint (Urk. 7/11 S. 4).
- 13 - 3.1.4. Beweiswürdigung 3.1.4.1. Vorbemerkungen Festzuhalten ist bei der Beweiswürdigung vorab, dass die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten bezüglich des Ablaufs beim Baden weitgehend übereinstimmen. Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte und die Geschädigte am 28. August 2013 nackt in der Bade- wanne in der Wohnung von E._____ gebadet haben und dass die Geschädigte den nicht erigierten Penis des Beschuldigten ganz kurz mit der Fingerspitze des Zeigefingers berührt hat. Bezüglich der für den vorliegenden Fall zentralen Frage, ob der Beschuldigte die Geschädigte gefragt hat, ob sie seinen Penis anfassen wolle, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Geschädigten gegenüber. Wäh- rend der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe seinen Penis aus ei- gener Initiative aus Neugier berührt, sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie seinen Penis anfassen wolle und gesagt, dass sie das tun dürfe. 3.1.4.2. Zeugenaussagen
a) E._____ E._____ hat als Zeugin ausgesagt, sie habe mit der Geschädigten nicht gross darüber gesprochen, weshalb sie den Penis berührt habe, sie denke, es sei aus Neugier erfolgt, denn die Geschädigte habe noch nie einen nackten Mann gese- hen. Dass die Geschädigte aus Neugier gehandelt habe, stellt somit eine Mut- massung der Zeugin dar, welche nicht auf einer entsprechenden Äusserung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter beruht. Zu erwähnen ist in diesem Zusam- menhang jedoch, dass E._____ in der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2013 aussagte, die Geschädigte habe ihr am Tag nach dem Vorfall erzählt, sie habe A._____ gefragt, weshalb er so etwas (gemeint Penis) habe und ihn gefragt, ob sie den Penis anfassen dürfe (Urk. 7/2 S. 1). Diese Darstellung der Zeugin
- 14 - stützt die Version des Beschuldigten, wonach die Berührung auf Initiative des Kindes erfolgte. Jedoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass E._____ die Partnerin des Beschuldigten ist und auch mit ihm über den Vorfall gesprochen hat. Sie kannte seine Darstellung, wonach das Kind ihn gefragt habe. Es besteht daher die Möglichkeit, dass E._____ sich von den Äusserungen des Beschuldig- ten ihr gegenüber unbewusst beeinflussen liess. E._____ hat ferner die Aussage des Beschuldigten bestätigt, dass er sie am Tele- fon gefragt habe, ob er mit der Geschädigten baden dürfe, worauf sie eingewilligt habe. Dieser Umstand zeigt auf, dass der Beschuldigte sich der Problematik sei- nes Handelns bewusst war und es nicht darauf angelegt hat, etwas vor der Kindsmutter zu verheimlichen.
b) F._____ F._____ konnte sich nicht mehr an den Wortlaut der Äusserung der Geschädigten erinnern, als diese ihr vom Vorfall erzählte. Die Geschädigte habe erzählt, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne damit spielen, es sei wie Schokolade. Die Zeugin erklärte, sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie den Penis des Beschul- digten angefasst habe, was sie verneint habe. Dies erstaunt angesichts der in diesem Punkt anderslautenden übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, zeigt aber, dass F._____ den Beschuldigten nicht über- mässig belasten wollte und lässt ihre Aussagen grundsätzlich als glaubhaft er- scheinen. Eine in Bezug auf den Beschuldigten negative Einflussnahme seitens F._____ – wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 61 S. 7 f.) – ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich der Äusserung über Schokolade sind die Aussagen der Zeugin zu unsicher und diffus als dass sich daraus etwas zulasten des Be- schuldigten ableiten liesse. Zur zentralen Frage, ob die Geschädigte von sich aus fragte, ob sie den Penis des Beschuldigten anfassen dürfe, oder er sie fragte, ob sie das tun wolle, ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin keine Angaben.
- 15 - 3.1.4.3. Aussagen der Geschädigten Die Aussagen der Geschädigten wirken insgesamt authentisch. Die Geschädigte reagierte situationsadäquat, geriet ins Stocken, verstummte, wirkte belastet und brachte, als es darum ging, ob sie den Penis berühren wollte, Ekel durch Verzie- hen des Gesichtes zum Ausdruck. Authentisch wirkt auch ihre Beschreibung des männlichen Geschlechtsteils als Glacé mit zwei Kugeln. Die Zeichnungen, die sie vom männlichen Geschlechtsteil angefertigt hat zeigen auf, dass sie davon be- eindruckt war und sich das Geschlechtsteil genau angeschaut hat. Es beschäftig- te sie auch offensichtlich, dass Männer etwas anderes haben als Frauen und sie fragte am nächsten Tag ihre Tante, weshalb das so sei. Die Tatsache, dass sie von sich aus ihre Tante bezüglich des männlichen Geschlechtsteils fragte und ei- ne Zeichnung davon anfertigte, um der Tante zu erklären, was sie bei A._____ gesehen habe, spricht gegen ein ihr nach dem Bad auferlegtes Schweigegebot (was so auch nicht angeklagt ist; vgl. Urk. 6/1 S. 6). Die Aussagen der Geschädigten stimmen zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Dies bezieht sich auch auf nicht das Kerngeschehen betreffende Punkte wie, dass es ihre Idee war, in der Badewanne zu baden (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:11:45), die Position, die der Beschuldigte in der Ba- dewanne einnahm (Schneidersitz) und bezüglich Nebensächlichkeiten wie die blaue Taucherbrille/Schwimmbrille, die ausprobiert werden sollte, und die Barbie- Puppen, die die Geschädigte in die Badewanne mitgenommen hat. Aus den Videoaufnahmen geht deutlich hervor, dass die Geschädigte grosse Mü- he hatte, über den Vorfall zu sprechen. Sie zeigte eine deutliche Tendenz, aus- zuweichen und abzulenken, wenn die Befragerin auf den angeklagten Vorfall zu sprechen kam. Die Geschädigte wirkte belastet und unsicher, was nicht erstaunt, da sie bereits von ihrer Tante F._____ wie auch von ihrer Mutter auf den Vorfall angesprochen worden war. So sagte sie zu Beginn ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie wisse, warum sie hier sei, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie müsse sagen, A._____ habe nichts gemacht und dass es ihr gut gehe (Urk. 6/1 S. 3; Befragung 00:14:40). Dadurch ist es nur allzu verständlich, dass sich die
- 16 - Geschädigte in einem Loyalitätskonflikt befand (vgl. Urk. 6/4 S. 3), dessen Aus- mass bei einem Kind in ihrem Alter nur erahnt werden kann. Es scheint der Ge- schädigten jedoch bewusst gewesen zu sein, dass ihre Aussagen wichtig sind. Auf die Frage, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle und ob sie den Penis angefasst habe, antwortete sie jeweils erst nach langem Schweigen und Nachdenken und erst auf Nachfragen. Insbesondere fällt auf, dass die Geschädigte zunächst nicht von sich aus erzählte, wie es dazu gekom- men ist, dass sie den Penis des Beschuldigten berührt hat. Erst auf ausdrückliche Frage, ob der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie den Penis berühren wolle, be- jahte sie dies. Zwar wurde die Frage nicht offen formuliert, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie den Penis anfassen wolle, oder ob sie gefragt habe, ob sie ihn an- fassen dürfe, was auch durch die Verteidigung gerügt wurde (Urk. 33 S. 16; Urk. 61 S. 8). Die Geschädigte nickte zunächst nur und bestätigte dann, dass der Beschuldigte sie gefragt habe. Indessen blieb es nicht dabei, sondern nahm die Geschädigte die Frage auf und ergänzte diese sehr spontan mit der Aussage, der Beschuldigte habe "du dörfsch, du dörfsch" gesagt. Diese spontane und deshalb sehr authentisch wirkende Aussage wird noch ergänzt durch ihre nachfolgende Reaktion auf die Folgefrage, ob sie dies gewollt habe, worauf sie bestimmt ant- wortete, dass dies nicht so gewesen sei. Zudem belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie angab, dem Beschuldigten nicht ge- sagt zu haben, dass sie dies nicht wolle. Danach folgte das Verziehen ihres Ge- sichts und die Aussage es (das Anfassen des Penis, vgl. oben S. 9) sei "ganz grusig". Selbst wenn die Geschädigte somit zunächst auf eine geschlossene Fra- ge antwortete, folgten hernach diverse spontane und überzeugende Aussagen und Reaktionen, welche so nur von jemandem zu erwarten sind, der diese Emoti- onen auch tatsächlich so erlebt hat und deshalb mit dem Geschehenen in Verbin- dung bringt. 3.1.4.4. Aussagen des Beschuldigten Den glaubhaften Aussagen der Geschädigten stehen die Aussagen des Beschul- digten gegenüber. Er sagte konstant aus, die Geschädigte habe aus eigener Initi- ative und aus Neugier seinen Penis angefasst. Dabei fällt zu Gunsten des Be-
- 17 - schuldigten ins Gewicht, dass er ab der ersten Einvernahme bestätigte, dass die Geschädigte ihn am Penis berührt habe. Auf der anderen Seite fielen seine Aus- sagen darüber, wie es zu dieser Berührung kam, nicht konstant aus. In der ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können (Urk. 5/1 S. 3 Ziff. 16). Sie habe ih- re Hand vor ihn gehalten und gefragt, ob sie berühren dürfe, bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7 Ziff. 52). In der Haftein- vernahme erklärte er, sie habe seinen Penis berührt, bevor er etwas habe sagen können (Urk. 5/3 S. 5). Vor Vorinstanz erklärte er schliesslich, die Geschädigte habe irgendetwas gesagt, er habe nicht verstanden was, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie den Penis schon berührt (Prot. I S. 6). Heute machte er sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 10 und 22 ff.). Während er in der ersten Befragung angab, die Geschädigte habe ihn gefragt, ob sie berühren dürfte, erklärte er vor Vorinstanz, er habe nicht verstanden, was sie gesagt habe. Dieser Widerspruch in seinen Aussagen spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit. 3.1.5. Fazit Der strittige Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Andere Beweismittel, aus welchen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Beschuldigte die Geschädigte fragte, ob sie seinen Penis berühren wol- le, liegen nicht vor. Erstellt ist, dass die Geschädigte erstmals beim Baden mit dem Beschuldigten ein nacktes männliches Geschlechtsteil gesehen hat und sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrer Tante erkundigte, warum die Männer etwas anderes als die Frauen haben. Dass die Geschädigte neugierig war, erscheint vor diesem Hintergrund als naheliegend, erklärte sie doch auch von sich aus, sie ha- be schauen wollen, sie habe nicht gewusst, was das sei. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Geschädigte den Penis auch berühren wollte und den Beschuldigten dies auch von sich aus gefragt hat. Dass die Geschädigte während den Einvernahmen immer wieder während länge- rer Zeit überlegte, ist nachvollziehbar, da sie realisierte, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handelt und sie sich wie bereits erwähnt in einem Loyali-
- 18 - tätskonflikt befand. Hervorzuheben ist jedoch, dass wenn die Geschädigte ant- wortete, dies nicht zurückhaltend oder unklar war, sondern direkt und bestimmt, wie sie dies für richtig hielt. Die Geschädigte hat konstant, schlüssig und wider- spruchsfrei ausgesagt und sich jeweils reiflich überlegt, was sie antwortete. Ihre Antworten, insbesondere auch die Aussage, dass sie dies nicht gewollt habe, schliessen aus, dass sie selbst den Beschuldigten gefragt hat, ob sie seinen Pe- nis anfassen dürfe. Die durch die Verteidigung vorgebrachte Vorgeschichte des gemeinsamen Bades, wonach es wegen eines ausgefallenen "Badiausfluges" die Geschädigte gewesen sei, welche ihre neue Taucherbrille in der Badewanne habe ausprobieren wollen (Urk. 61 S. 4), ist für die Beurteilung des Falles sodann nicht relevant. Einerseits wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, die Tat im Vornherein geplant zu ha- ben, andererseits ist festzuhalten, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Geschädigte bekleidet vom Rand der Wanne aus zu beaufsichtigen. Ei- ne böswillige Einflussnahme auf die Geschädigte durch die Verwandtschaft der Mutter, wie die Verteidigung suggeriert (Urk. 61 S. 8), findet sodann in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil ist diesen nur zu entnehmen, dass die Mutter der Ge- schädigten dieser offenbar gesagt hat, sie solle den Beschuldigten nicht belasten. Aufgrund der spontanen, klaren und überzeugenden Aussagen der Geschädigten einerseits und den das Kerngeschehen betreffenden widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten andererseits bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage umschrieben ist, zugetragen hat, dieser somit erstellt ist. 3.2. Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung 3.2.1. Bestrittener Sachverhalt / Aussagen des Beschuldigten In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Be- schuldigte aus, die Polizisten hätten ihn im Treppenhaus überfallen, und hätten ihn gefragt, wer er sei. Sie seien ihm die Treppe hinauf gefolgt. Einer habe ihn an
- 19 - der Jacke gepackt und gesagt, er solle stehen bleiben. Nachher hätten sie sich ausgewiesen. Es treffe nicht zu, dass er einen falschen Namen gesagt habe. Er sei an die Wand gedrückt worden und einer habe ihn so fest gehalten, dass er sich zur Wehr gesetzt habe. Es stimme nicht, dass er sich gewehrt habe, als man ihm habe Fesseln anlegen wollen. Er habe seiner Freundin läuten wollen, um zu sagen, dass etwas nicht stimme, sei auf den Boden gedrückt worden und habe sogleich Handfesseln angehabt (Urk. 5/1 S. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte in der Befragung vom 12. Februar 2014 aus, Herr D._____ habe unten bei der Hauseingangstüre nur gesagt, er sei von der Polizei. Der Polizist habe sich erst oben bei der Wohnungstüre ausgewiesen. Im gleichen Atemzug hätten ihn die Polizisten an die Wand gedrückt. Er habe den Polizisten, der die linke Hand gehalten habe, gebeten, nicht so fest zu halten, da es weh tue. Dieser habe geantwortet "nichts da". Er habe sein Handgelenk gedreht und sei zu Boden geführt und arretiert worden (Urk. 5/7 S. 2). Er habe sich nicht gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt (Urk. 5/7 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 bestritt der Beschuldigte er- neut, dass sich die Polizisten ausgewiesen hätten und machte der geltend, es treffe nicht zu, dass er die Verhaftung verunmöglicht habe, er sei kooperativ ge- wesen und habe sich nicht gewehrt, als die Polizisten ihn zu Boden geführt und ihm Handschellen angelegt hätten (Urk. 5/8 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe sich in keiner Weise der Ver- haftung widersetzt, sie hätten ihn von Anfang an an die Wand gedrückt und seine Arme auseinandergedrückt (Prot. I S. 9). Es treffe zu, dass er der seitens der Pol- zisten getätigten Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei, da er nicht gewusst habe, mit wem er es zu tun habe. Es sei ihm komisch vorgekom- men, weshalb er umgekehrt, die Treppe wieder hoch gelaufen sei und zwei oder drei Mal an der Haustüre geklingelt habe. Dann seien sie hinter ihm gewesen und hätten ihn an die Wand gedrückt. Dass es Polizisten waren habe er erst bemerkt, als sie ihn an die Wand gedrückt hätten und ihm einer seinen Ausweis gezeigt habe (Prot. I S. 9). Sie hätten ihm die Hände auseinandergedrückt, er habe wie
- 20 - Jesus an der Wand gestanden. Dann hätten sie ihn zu Boden geführt und seine Arme nach hinten getan. Er habe keinen Wank mehr gemacht (Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht (Prot. II S. 10 und 26). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte akzeptiert hat, dass er sein Handgelenk abdrehen wollte, als der Polizist ihn so fest gehalten habe, dass es ihm fast weh getan habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO), bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass sich D._____ ausgewiesen hat, bevor er wieder die Treppe hochging und dass er sich vor der Wohnungstür der Aufforderung widersetzte, seine Hände auf den Rücken zu hal- ten und durch passives Sperren das Anlegen der Handschellen verunmöglichte. Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen neben den Aussagen des Beschuldigten die Zeugenaussagen von E._____ und der drei Polizeibeamten G._____, D._____ und H._____ zur Verfügung. Diese Zeugenaussagen sind nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben. 3.2.2. Zeugenaussage E._____ E._____ sagte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2014 (Urk. ND 1/5) aus, sie habe die Wohnungstüre geöffnet und den Beschuldigten mit dem Rücken zur Wand mit geöffneten Armen gesehen. Dort habe er 1 bis 2 Minuten gestan- den, dann sei er zu Boden geführt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Weder der Beschuldigte noch die Polizisten hätten etwas gesagt. Der Beschuldig- te habe sich gar nicht gewehrt. Am Boden hätten die Polizisten dem Beschuldig- ten die Handschellen angelegt. 3.2.3. Zeugenaussagen der Polizeibeamten 3.2.3.1. G._____ G._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 (Urk. ND 1/2) aus, er sei zusammen mit D._____ und H._____ ins Treppenhaus der Liegen-
- 21 - schaft gelangt. Der Beschuldigte sei ihnen entgegengekommen. D._____ habe den Mann gefragt, wer er sei, worauf dieser geantwortet habe, dass ihn dies nichts angehe. Darauf habe sich D._____ mit dem Ausweis ausgewiesen, seinen Namen genannt und erklärt, dass er von der Kantonspolizei sei. Es gehe ihn sehr wohl etwas an. Der Beschuldigte habe gesagt, er heisse A1._____ und habe im Treppenhaus nach oben gehen wollen. Sie hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben, er sei aber weiter gegangen. D._____ habe sich vor der Haustüre noch- mals deutlich ausgewiesen und dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl ge- zeigt. Sie hätten ihm Handschellen anlegen wollen, er habe sich dagegen ge- sperrt, habe die Hände auseinandergedrückt. Er habe mit angemessener Körper- gewalt arretiert werden müssen. Er könne nicht mehr im Detail sagen, wie der Beschuldigte sich gegen die Verhaftung gewehrt habe und wer den Beschuldigten zu Boden geführt habe. 3.2.3.2. D._____ D._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, er habe dem Beschuldigten im Treppenhaus seinen Dienstausweis gezeigt. Der Beschul- digte habe einen anderen Namen genannt und sei wieder die Treppe hoch ge- gangen, sie seien ihm nachgegangen und hätten ihn aufgefordert, stehen zu blei- ben. Vor der Wohnungstür habe er erneut gesagt, dass sie von der Polizei seien. Er habe dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl gezeigt. Er habe den Be- schuldigten aufgefordert, sich umzudrehen und die Hände auf den Rücken zu hal- ten, damit er ihm die Handschellen anlegen konnte. Der Beschuldigte habe sich der Aufforderung widersetzt und habe erneut versucht, die Klingel zu betätigen. Daraufhin hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Handschellen auf dem Rü- cken angelegt (Urk. ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich lediglich passiv ge- sperrt, d.h. die Hände nicht freiwillig auf den Rücken gehalten, und sich so gegen die Verhaftung gesperrt (act. ND 1/3 S. 4). Er wisse nicht mehr, wer dem Be- schuldigten die Handschellen anlegte. Der Beschuldigte habe sich nicht gewehrt, er habe lediglich gesperrt. Sie hätten ihm die Hände gewaltsam auf den Rücken führen müssen (Urk. ND 1/3 S. 4).
- 22 - 3.2.3.3. H._____ H._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, D._____ habe sich im Treppenhaus auf die Frage des Beschuldigten, wer sie seien, aus- gewiesen und gesagt, sie seien von der Polizei (Urk. ND 1/4 S. 3). Weiter habe D._____ den Beschuldigten gefragt, wer er sei. Dieser habe irgendeinen Namen genannt, jedenfalls nicht den richtigen, und sei wieder die Treppe hoch gegangen. Ihrer Aufforderung stehen zu bleiben sei er nicht nachgekommen. Vor der Woh- nungstüre habe ihm D._____ nochmals den Ausweis gezeigt und ihm den Vorfüh- rungsbefehl hingehalten. Er sagte nochmals, dass sie von der Polizei seien und erklärte, dass er verhaftet sei (Urk. ND 1/4 S. 3). Sie hätten sich entschlossen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen, weil der Beschuldigte sich durch sie hindurch drückte, wodurch es ihm gelang, an der Wohnungstüre zu läuten, obwohl sie ihm gesagt hätten, dass er nicht läuten solle und nicht mehr in die Wohnung hinein könne (Urk. ND 1/4 S. 3). Da er sich dagegen gewehrt habe, in- dem er seine Hände weggehalten habe und sich gesperrt habe, seien sie mit ihm zu Boden gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wer mit ihm zu Boden gegangen sei und wer ihm die Handschellen angelegt habe (Urk. ND 1/4 S. 4). Der Beschul- digte habe sich während des ganzen Verhaftsvorganges geweigert, die Hände auf den Rücken zu halten (act. ND1/4 S. 4). 3.2.4. Beweiswürdigung Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen einver- nommenen Personen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 23 f.). Diese nahm eine nachvollziehbare schlüssige Beweiswürdigung vor, die - da zutreffend - vollumfänglich zu teilen ist (Urk. 44 S. 23-26). Herausgreifend ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen von E._____ sehr pauschal und dürftig ausgefallen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (Urk. 42 S. 24), erscheint ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte mit ge-
- 23 - spreizten Armen ein bis zwei Minuten an der Wand gestanden sei, ohne dass die Polizisten irgendetwas sagten oder machten, stark übertrieben und nicht lebens- nah. Sie dürfte von der Verhaftung ihres Lebenspartners belastet gewesen sein und die Situation vor dem Hintergrund ihrer eigenen Befindlichkeit verständlicher- weise als dramatisch erlebt haben. Dass ihre Empfindung den objektiven Gege- benheiten entsprach, erscheint indessen nicht als glaubhaft. Ihre Aussagen ver- mögen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs, wonach er durch Auseinan- derdrücken der Hände das Anlegen der Handschellen verunmöglichen wollte, nicht zu entlasten, zumal sie sich zu dieser Frage auch nicht explizit geäussert hat. Die Vorfälle im Treppenhaus hat sie nicht mitbekommen, ihre Beobachtungen beziehen sich einzig auf die Phase vor ihrer Wohnungstüre, nachdem der Be- schuldigte geklingelt und sie die Tür geöffnet hatte. Die drei Polizisten haben den Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Insbesondere sagten sie übereinstimmend aus, dass sich der Polizeibeamte D._____ bereits unten im Treppenhaus ausgewiesen habe, der Beschuldigte ei- nen anderen Namen gesagt habe und der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei. Nachdem D._____ sich vor der Wohnungstüre nochmals ausgewiesen gehabt habe und dem Beschuldigten der Vorführungsbefehl vorge- halten worden sei, habe er sodann durch passives Sperren, d.h. Auseinanderdrü- cken der Hände, das Anlegen der Handschellen und damit seine Verhaftung ge- hindert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Polizisten einen sinnvollen dynamischen Geschehensablauf schilderten, ihre Darstellungen im Kern überein- stimmen und als glaubhaft zu beurteilen sind (Urk. 42 S. 23). Letztlich räumte auch der Beschuldigte ein, dass der Polizist D._____ bei der Eingangstüre gesagt habe, dass er von der Polizei sei und er überdies sein Handgelenk abgedreht ha- be, was in die Richtung des von den Polizisten geschilderten Sperrens geht. Es bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 61 S. 9 f.) keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Polizisten zweifeln liessen. Der Anklagesachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Kindern Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, welche zu übernehmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 26-29). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an seiner im vorinstanzlichen Urteil dargelegten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteile 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3 und 6B_1008/2010 vom
8. September 2011, E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass die Frage des Beschuldigten an die damals 5-jährige Geschädigte, beide in unbekleidetem Zustand, ob sie seinen Penis anfassen wolle, nach den gesamten konkreten Umständen und dem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt ei- nes objektiven Beobachters aus eindeutig als sexualbezogen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, hat die Vorinstanz ausführlich begründet. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 26 ff.). Der Hinweis des Geschädigtenvertreters, wonach der Unterricht von Sexualkunde an sich noch keine sexuelle Handlung darstelle (Urk. 63 S. 4), schlägt hier fehl, wie dies die Vorinstanz auch bereits erläutert hat (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldig- te ist daher der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich der Ausführungen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB kann zunächst auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 E. 2.1 und 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese korrekt festgehalten hat, stellt die Verhaftung des Beschuldigten zweifelsohne eine Amtshandlung dar. Ergänzend und präzisierend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass von der vom objektiven Tatbestand vorausgesetzten Amtshandlung auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bzw. Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen hierzu umfasst werden. Dabei muss die Handlung amtlichen Charakter haben, was immer dann der Fall
- 25 - ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage. Basel 2013, N 9 zu Vor Art. 285; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 286). Der Polizeibeamte D._____ hatte sich bereits im Treppenhaus als Polizist ausgewie- sen und den Beschuldigten aufgefordert, stehen zu bleiben. Diese Aufforderung war als unmittelbare Vorbereitung ohne Zweifel notwendig, um den Beschuldigten verhaften zu können, somit auch bereits tatbestandsmässig. Dieser wusste nach dem erstmaligen Zeigen des Ausweises des Polizeibeamten D._____, dass es sich um eine offizielle polizeiliche Aufforderung handelte. Sowohl das Weglaufen nach der polizeilichen Aufforderung stehen zu bleiben, als auch das Sperren ge- gen das Anlegen der Handschellen durch Auseinanderdrücken der Hände stellen ein aktives Störverhalten dar, welches im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fällt (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 Art. 286). Der Beschuldigte ist daher der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann erneut auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 32 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint, was hier nicht der Fall ist (BGE 136 IV 55 E. 5. 8).
- 26 -
2. Strafzumessung in concreto 2.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Handlung mit Kindern als schwers- tem Delikt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Handlung im unters- ten Bereich der denkbaren Übergriffe anzusiedeln ist. Es handelt sich um ein einmaliges Vorkommnis von kurzer Dauer. In subjektiver Hinsicht ist jedoch er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Abwesenheit der Mutter eine Obhutsfunktion der Geschädigten gegenüber innehatte, indem er sie beauf- sichtigen musste. Diese Vertrauensposition der Kindsmutter gegenüber hat er durch sein Verhalten erheblich verletzt. Aufgrund der erschwerenden subjektiven Komponente ist die Einsatzstrafe für das insgesamt als leicht einzustufende Ver- schulden des Beschuldigten auf 100 Tagessätze festzusetzen. 2.2 Die objektive Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung wiegt leicht. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich darin, dass er zunächst die Aufforderung Stehenzubleiben missachtete und hernach die Hände auseinander- drückte als ihm die Polizisten Handfesseln anlegen wollten. Die Verhaftung wurde dadurch nur kurzzeitig und nur geringfügig erschwert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Der Beschuldigte handelte ungeplant und spontan als Reaktion auf eine für ihn überraschende Verhaftsituation. Eine Asperation der Strafe um 10 Tagessätze erscheint als angemessen. 2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Sein teilweises Geständnis bezüglich beider Delikte wirkt sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, von welchen eine betreffend sexueller Handlungen mit Kindern einschlägig ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges im Umfang von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegende Delinquenz fällt in diese Probezeit. Die Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich straferhöhend aus.
- 27 - Insgesamt wiegen die straferhöhenden Faktoren schwerer als der strafmindernde Faktor des Teilgeständnisses, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 130 Tagessätze zu erhöhen ist.
3. Tagessatzhöhe Bezüglich der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Tagessätzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegen- über den Verhältnissen, wie sie dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde lagen, nicht merklich verändert. Der Beschuldigte arbeitet wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.–. Er lebt mit E._____, mit welcher er im April/Mai 2016 ein Kind erwartet, und der Geschä- digten in einem gemeinsamen Haushalt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'300.–, wobei der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin monatlich Fr. 1'200.– überweist (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 15 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagesatzhöhe von Fr. 90.– ist somit weiterhin angemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu be- strafen, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug und Widerruf
1. Bedingter Strafvollzug Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38/39; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 - Der Beschuldigte ist vorbestraft, jedoch wurde er noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB die günstige Prognose zu vermuten ist. Eine der Vorstrafen ist bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt während laufender Probezeit delinquiert hat. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft und die zu widerrufen- de bedingte Strafe (vgl. nachfolgend Ziff. 2) den Beschuldigten hinreichend be- eindrucken. Die heute auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist daher bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden Bedenken auf 5 Jahre festzusetzen.
2. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. Dezember 2009 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 70.– bestraft. Im Umfang von 60 Tagessätzen wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Pro- bezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 um 1 Jahr verlängert. Die heute zu beurteilende Delinquenz fällt somit in die Probezeit. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Teil einer Stra- fe, wenn der Verurteilte in der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf und kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 29 - Der Beschuldigte hat, obwohl ihm mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2009 der teilbedingte Strafvollzug gewährt, und die Probezeit mit Strafbefehl vom 6. August 2010 verlängert wurde, innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Unter diesen Umständen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, von der Anordnung des Vollzu- ges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– abzuse- hen, zumal die Probezeit schon einmal verlängert wurde und dies den Beschul- digten nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezem- ber 2009 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist daher zu vollziehen. VI. Weisung
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Auf ihre zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 39 f.).
2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei weiterhin in Therapie. Die Sitzungen sollten eigentlich alle zwei Wochen stattfin- den, da seine Therapeutin sehr ausgelastet sei und da sowohl er als auch seine Partnerin zu hundert Prozent arbeitstätig seien, sei es schwierig, Termine zu fin- den und seien die Abstände zur Zeit grösser (Prot. II S. 20 f.). Sein Verteidiger äusserte sich heute dahingehend, dass sich der Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er habe sich vor dem erstinstanzlichen Verfahren freiwillig in Therapie begeben, eine Weisung sei vorliegend daher redundant und zu unterlassen (Urk. 61 S. 11).
3. Angesichts der heutigen Schuldigsprechung des Beschuldigten und dessen einschlägiger Vorstrafe ist noch stets von einer ungelösten Problematik im Be- reich sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, weshalb die Weiterführung
- 30 - einer deliktsorientierten Therapie als unumgänglich erscheint. Die vorinstanzlich angeordnete Weisung ist somit zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Ju- ni 2014 wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sin- ne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Anrechnung von 37 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 45 Tagessätzen aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB zu unterziehen. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 15. Dezember 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde der Vollzug angeordnet.
E. 2 Die Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen, setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse voraus, was bedeutet, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich- Basel-Genf 2014, N 7 zu Art. 382; Gabriela Leubin Müller, Die Stellung und Rech- te des erwachsenen Opfers im Strafprozess, in AJP 2012 S. 1585, insb. S. 1596). Fehlt ein solches, fehlt eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, so dass auf eine (Anschluss-)berufung nicht einzutreten ist (z.B. Do- natsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. A. Zürich 2014, § 13 1.22 S. 343). Vorliegend ist die Privatklägerin nicht beschwert, da die Vorinstanz einen Schuld- spruch fällte und die Privatklägerin keine schwerwiegendere rechtliche Qualifikati- on der Tat verlangt, sondern im Gegenteil einen Freispruch (Urk. 46 S. 2), was dem Institut der Privatklage zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_188/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2.5, insb. Ausführungen a.E. e contrario; mit Hinweisen auf BGE 134 IV 78 und BGE 134 IV 84; Donatsch/Schwarzenegger/ Wohlers, a.a.O., § 13 1.23 S. 344 e contrario).
- 7 - Selbstredend ist es möglich, dass die Privatklägerschaft im Laufe des Verfahrens zum Schluss kommt, dass sie eine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht (mehr) anstrebt und dies der zuständigen Behörde kundtut. Der Antrag auf Freispruch kann indessen nicht anders denn als Desinteresseerklärung verstan- den werden. Eine solche kommt einem Verzicht gleich und bewirkt in der Folge die Einbusse der Rechtsmittellegitimation (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 382 mit Verweis auf Schmid, Handbuch [2013] N 1463). Überdies fehlt es der Privatklägerin in jedem Falle an der Legitimation, sich zur Sanktion, also zur Strafe, zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO), so dass sie diesbe- züglich so oder anders nicht zu hören ist (vgl. dazu auch Schmid, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 382).
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Handlung mit Kindern als schwers- tem Delikt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Handlung im unters- ten Bereich der denkbaren Übergriffe anzusiedeln ist. Es handelt sich um ein einmaliges Vorkommnis von kurzer Dauer. In subjektiver Hinsicht ist jedoch er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Abwesenheit der Mutter eine Obhutsfunktion der Geschädigten gegenüber innehatte, indem er sie beauf- sichtigen musste. Diese Vertrauensposition der Kindsmutter gegenüber hat er durch sein Verhalten erheblich verletzt. Aufgrund der erschwerenden subjektiven Komponente ist die Einsatzstrafe für das insgesamt als leicht einzustufende Ver- schulden des Beschuldigten auf 100 Tagessätze festzusetzen.
E. 2.2 Die objektive Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung wiegt leicht. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich darin, dass er zunächst die Aufforderung Stehenzubleiben missachtete und hernach die Hände auseinander- drückte als ihm die Polizisten Handfesseln anlegen wollten. Die Verhaftung wurde dadurch nur kurzzeitig und nur geringfügig erschwert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Der Beschuldigte handelte ungeplant und spontan als Reaktion auf eine für ihn überraschende Verhaftsituation. Eine Asperation der Strafe um 10 Tagessätze erscheint als angemessen.
E. 2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Sein teilweises Geständnis bezüglich beider Delikte wirkt sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, von welchen eine betreffend sexueller Handlungen mit Kindern einschlägig ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges im Umfang von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegende Delinquenz fällt in diese Probezeit. Die Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich straferhöhend aus.
- 27 - Insgesamt wiegen die straferhöhenden Faktoren schwerer als der strafmindernde Faktor des Teilgeständnisses, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 130 Tagessätze zu erhöhen ist.
3. Tagessatzhöhe Bezüglich der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Tagessätzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegen- über den Verhältnissen, wie sie dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde lagen, nicht merklich verändert. Der Beschuldigte arbeitet wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.–. Er lebt mit E._____, mit welcher er im April/Mai 2016 ein Kind erwartet, und der Geschä- digten in einem gemeinsamen Haushalt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'300.–, wobei der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin monatlich Fr. 1'200.– überweist (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 15 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagesatzhöhe von Fr. 90.– ist somit weiterhin angemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu be- strafen, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug und Widerruf
1. Bedingter Strafvollzug Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38/39; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 - Der Beschuldigte ist vorbestraft, jedoch wurde er noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB die günstige Prognose zu vermuten ist. Eine der Vorstrafen ist bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt während laufender Probezeit delinquiert hat. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft und die zu widerrufen- de bedingte Strafe (vgl. nachfolgend Ziff. 2) den Beschuldigten hinreichend be- eindrucken. Die heute auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist daher bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden Bedenken auf 5 Jahre festzusetzen.
2. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. Dezember 2009 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 70.– bestraft. Im Umfang von 60 Tagessätzen wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Pro- bezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 um 1 Jahr verlängert. Die heute zu beurteilende Delinquenz fällt somit in die Probezeit. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Teil einer Stra- fe, wenn der Verurteilte in der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf und kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 29 - Der Beschuldigte hat, obwohl ihm mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2009 der teilbedingte Strafvollzug gewährt, und die Probezeit mit Strafbefehl vom 6. August 2010 verlängert wurde, innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Unter diesen Umständen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, von der Anordnung des Vollzu- ges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– abzuse- hen, zumal die Probezeit schon einmal verlängert wurde und dies den Beschul- digten nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezem- ber 2009 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist daher zu vollziehen. VI. Weisung
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Auf ihre zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 39 f.).
2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei weiterhin in Therapie. Die Sitzungen sollten eigentlich alle zwei Wochen stattfin- den, da seine Therapeutin sehr ausgelastet sei und da sowohl er als auch seine Partnerin zu hundert Prozent arbeitstätig seien, sei es schwierig, Termine zu fin- den und seien die Abstände zur Zeit grösser (Prot. II S. 20 f.). Sein Verteidiger äusserte sich heute dahingehend, dass sich der Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er habe sich vor dem erstinstanzlichen Verfahren freiwillig in Therapie begeben, eine Weisung sei vorliegend daher redundant und zu unterlassen (Urk. 61 S. 11).
3. Angesichts der heutigen Schuldigsprechung des Beschuldigten und dessen einschlägiger Vorstrafe ist noch stets von einer ungelösten Problematik im Be- reich sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, weshalb die Weiterführung
- 30 - einer deliktsorientierten Therapie als unumgänglich erscheint. Die vorinstanzlich angeordnete Weisung ist somit zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Beweismittel und Beweiswürdigung
E. 3.1 Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens ein- vernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allge- meinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 6-16).
E. 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Beschuldig- te aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er etwas dagegen habe unternehmen können. Die Berührung am Penis habe am Schluss beim Abdu- schen stattgefunden. Die Geschädigte habe gefragt, ob sie ihn einmal berühren dürfe und schon sei es passiert. Es stimme nicht, dass er sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/1 S. 5 ff.). Die Geschädigte habe gefragt, ob sie berühren dürfe, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7). Er habe E._____ am Telefon gefragt, ob er mit der Ge- schädigten baden dürfe, dies habe er wegen seiner Vorgeschichte (Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern) getan, seine Freundin habe Kenntnis davon. Der Beschuldigte hielt in der Hafteinvernahme vom 1. November 2013 daran fest, dass er die Geschädigte nicht gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/3 S. 4). Beim Abduschen nach dem Baden habe die Geschädigte seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können. Er habe gesagt, dass man das nicht mache. Die Geschädigte habe gefragt, wie das heisse und was das sei, er habe ihr gesagt, dass sei die Aufgabe der Mutter, ihr das zu erklä- ren.
- 10 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 beschränkte sich der Beschul- digte auf die Bestreitung des Anklagevorwurfes (Urk. 5/8 S. 3), und in der Befra- gung vor Vorinstanz sagte er aus, die Privatklägerin habe irgendetwas gesagt, er habe allerdings nicht verstanden, was sie gesagt habe, bevor er überhaupt etwas habe sagen können, habe sie schon seinen Penis berührt. Es sei ein bewusstes Berühren aus Neugier gewesen (Prot. I S. 7). Er habe gesagt, das sei ok, sei nicht schlimm, aber man mache das nicht (Prot. I S. 6 f.). Die Geschädigte habe ihn ge- fragt, weshalb er ein "Schnäbi" habe. Da es nicht in seiner Kompetenz liege, ihr zu erklären, weshalb Männer ein "Schnäbi" und Frauen eine Scheide haben, habe er gesagt, das solle ihr die Mutter erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 10 und 22 ff.).
E. 3.1.2 Aussagen der Geschädigten B._____ Die Geschädigte wurde ein erstes Mal am 21. Oktober 2013 in einer Videobefra- gung einvernommen. Bezüglich der einzelnen Aussagen kann auf die Darstellung im Videobericht vom 21. Oktober 2013 verwiesen werden, in welchem die Aussa- gen und das Verhalten der Geschädigten zutreffend zusammengefasst und dar- gelegt werden. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf sagte die Geschädigte aus, sie habe einmal mit dem Beschuldigten in der Badewanne gebadet (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, ob sie etwas in der Badewanne habe tun müssen, was sie nicht wollte, dachte die Geschädigte lange nach und wirkte sichtlich belastet. Die Be- fragerin fasste nach und fragte, ob A._____ etwas gewollt habe. Darauf antworte- te die Geschädigte, sie habe dies vergessen (Urk. 6/1 S. 5; Befragung 00:43- 00:44). Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten einmal angefasst ha- be, antwortete die Geschädigte zuerst, dass sie dies nicht wisse (Urk. 6/1 S. 5). Auch als sie erneut gefragt wurde, ob sie den Penis von A._____ angefasst habe, zögerte die Geschädigte lange, bis sie schliesslich die Schultern hob und sagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/1 S- 5; Befragung 00:49:14 ff.). Auf die Frage, ob A._____ sie einmal gefragt habe, ob sie den Penis einmal anfassen wolle, nickte die Geschädigte schwach und sagte dann "er hät mich gfrögt" (Urk. 6/1 S. 5; Be-
- 11 - fragung 00:49:56). Sie wurde dann gefragt, was er genau gefragt habe. Darauf dachte sie lange nach und sagte auf nochmaliges Nachfragen was er gefragt ha- be aus, er habe gesagt "wotsch das aalangä" und nachher noch "du dörfsch, du dörfsch" (Urk. 6/1 S, 5; Befragung 00:51:07). Nachdem die Geschädigte vom Thema ablenkte, fragte die einvernehmende Polizistin nochmals nach, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie es anfassen möchte, worauf die Geschädigte nickte. Nach der weiteren Frage, was die Geschädigte dann gesagt habe, schwieg diese wiederum lange und dachte nach. Die Befragerin fragte sodann, ob die Geschädigte dies gewollt habe. Diese schüttelte sogleich heftig denn Kopf und sagte "das han ich nöd wele" (Befragung 00:52:28). Die beiden sprachen darüber, es sei komisch gewesen und die Geschädigte verzog daraufhin das Gesicht (Be- fragung 00:52:48). Die Frage, ob sie A._____ gesagt habe, dass sie es nicht an- fassen wolle, verneinte die Geschädigte, sagte jedoch nach wiederum längerem Nachdenken von sich aus, das habe sie nicht anfassen wollen, das sei nicht so gut und wenn sie das anfasse, müsse sie wieder die Hände waschen, es sei "ganz grusig" (Befragung 00:52:58). Auf die Frage, ob sie den Penis des Be- schuldigten angefasst habe, antwortete die Geschädigte lange nicht, bis sie ge- fragt wurde, ob sie schauen wollte, wie es ist, was sie wiederum bejahte (Urk. 6/1 S 6; Befragung 01:06:46). Die Geschädigte wurde von der Befragerin aufgefor- dert, am vor ihr liegenden Knetball zu zeigen, wie sie den Penis angelangt habe. Die Geschädigte fasste ganz vorsichtig und kurz mit der Fingerspitze des Zeige- fingers den Knetball an (Urk. 6/1 S. 6). Auch bezüglich der zweiten Videobefragung vom 4. Dezember 2013, welche in Anwesenheit einer Spanischdolmetscherin durchgeführt wurde, kann auf die zu- treffende Zusammenfassung im entsprechenden Videobericht verwiesen werden (Urk. 6/5). In dieser Befragung wurde der Geschädigten vorgehalten, dass sie das letzte Mal gesagt habe, dass sie den Penis des Beschuldigen angefasst habe. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, antwortete sie, A._____ habe gefragt, ob sie das anlangen wolle, sie habe es angelangt und den Finger wieder wegge- nommen (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:20:40 und 00:20:55 - 00:21:33).
- 12 -
E. 3.1.3 Zeugenaussagen
E. 3.1.3.1 E._____ In der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 sagte E._____ aus, der Be- schuldigte sei am fraglichen Tag allein mit der Geschädigten zu Hause gewesen, sie selber sei bei der Arbeit gewesen. Der Beschuldigte habe sie angerufen und gesagt, dass die Geschädigte und er zusammen baden wollen. Sie sei einver- standen gewesen (Urk. 7/7 S. 3). Die Geschädigte habe ihr erzählt, sie habe den Penis des Beschuldigten gesehen und ihn gefragt, was das sei. Er habe geant- wortet, das sei Bubensache. Die Geschädigte habe bis dahin noch nie einen nackten Mann gesehen. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Penis mit dem Finger leicht angetippt. Sie habe mit ihr nicht darüber gesprochen, weshalb sie dies getan habe, sie denke aus Neugier.
E. 3.1.3.2 F._____ F._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 aus, sie habe die Geschädigte am 29. August 2013 im Hort abgeholt. Die Geschädigte habe sie zu Hause gefragt, warum die Männer etwas anderes wie die Frauen haben. Sie habe die Geschädigte gefragt, warum sie das frage. Sie habe geantwortet, weil der Beschuldigte vor den Beinen ein Ding habe, das wie ein Dreieck sei. Die Ge- schädigte habe eine Zeichnung gemacht, um es ihr besser zu erklären. Sie habe erzählt, dass sie gestern mit dem Beschuldigten gebadet habe, sie hätten ge- spielt. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, was die Geschädigte genau ge- sagt habe, sie sei sich über die Worte der Geschädigten nicht ganz sicher, weil sie sich aufgeregt habe. Die Geschädigte habe gesagt "du kannst damit spielen, es ist wie ein Stück Schokolade", sie sei sich aber nicht ganz sicher über die ge- nauen Worte (Urk. 7/11 S. 3). Sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie das Glied angefasst habe, die Geschädigte habe das verneint (Urk. 7/11 S. 4).
- 13 -
E. 3.1.4 Beweiswürdigung
E. 3.1.4.1 Vorbemerkungen Festzuhalten ist bei der Beweiswürdigung vorab, dass die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten bezüglich des Ablaufs beim Baden weitgehend übereinstimmen. Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte und die Geschädigte am 28. August 2013 nackt in der Bade- wanne in der Wohnung von E._____ gebadet haben und dass die Geschädigte den nicht erigierten Penis des Beschuldigten ganz kurz mit der Fingerspitze des Zeigefingers berührt hat. Bezüglich der für den vorliegenden Fall zentralen Frage, ob der Beschuldigte die Geschädigte gefragt hat, ob sie seinen Penis anfassen wolle, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Geschädigten gegenüber. Wäh- rend der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe seinen Penis aus ei- gener Initiative aus Neugier berührt, sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie seinen Penis anfassen wolle und gesagt, dass sie das tun dürfe.
E. 3.1.4.2 Zeugenaussagen
a) E._____ E._____ hat als Zeugin ausgesagt, sie habe mit der Geschädigten nicht gross darüber gesprochen, weshalb sie den Penis berührt habe, sie denke, es sei aus Neugier erfolgt, denn die Geschädigte habe noch nie einen nackten Mann gese- hen. Dass die Geschädigte aus Neugier gehandelt habe, stellt somit eine Mut- massung der Zeugin dar, welche nicht auf einer entsprechenden Äusserung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter beruht. Zu erwähnen ist in diesem Zusam- menhang jedoch, dass E._____ in der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2013 aussagte, die Geschädigte habe ihr am Tag nach dem Vorfall erzählt, sie habe A._____ gefragt, weshalb er so etwas (gemeint Penis) habe und ihn gefragt, ob sie den Penis anfassen dürfe (Urk. 7/2 S. 1). Diese Darstellung der Zeugin
- 14 - stützt die Version des Beschuldigten, wonach die Berührung auf Initiative des Kindes erfolgte. Jedoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass E._____ die Partnerin des Beschuldigten ist und auch mit ihm über den Vorfall gesprochen hat. Sie kannte seine Darstellung, wonach das Kind ihn gefragt habe. Es besteht daher die Möglichkeit, dass E._____ sich von den Äusserungen des Beschuldig- ten ihr gegenüber unbewusst beeinflussen liess. E._____ hat ferner die Aussage des Beschuldigten bestätigt, dass er sie am Tele- fon gefragt habe, ob er mit der Geschädigten baden dürfe, worauf sie eingewilligt habe. Dieser Umstand zeigt auf, dass der Beschuldigte sich der Problematik sei- nes Handelns bewusst war und es nicht darauf angelegt hat, etwas vor der Kindsmutter zu verheimlichen.
b) F._____ F._____ konnte sich nicht mehr an den Wortlaut der Äusserung der Geschädigten erinnern, als diese ihr vom Vorfall erzählte. Die Geschädigte habe erzählt, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne damit spielen, es sei wie Schokolade. Die Zeugin erklärte, sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie den Penis des Beschul- digten angefasst habe, was sie verneint habe. Dies erstaunt angesichts der in diesem Punkt anderslautenden übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, zeigt aber, dass F._____ den Beschuldigten nicht über- mässig belasten wollte und lässt ihre Aussagen grundsätzlich als glaubhaft er- scheinen. Eine in Bezug auf den Beschuldigten negative Einflussnahme seitens F._____ – wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 61 S. 7 f.) – ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich der Äusserung über Schokolade sind die Aussagen der Zeugin zu unsicher und diffus als dass sich daraus etwas zulasten des Be- schuldigten ableiten liesse. Zur zentralen Frage, ob die Geschädigte von sich aus fragte, ob sie den Penis des Beschuldigten anfassen dürfe, oder er sie fragte, ob sie das tun wolle, ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin keine Angaben.
- 15 -
E. 3.1.4.3 Aussagen der Geschädigten Die Aussagen der Geschädigten wirken insgesamt authentisch. Die Geschädigte reagierte situationsadäquat, geriet ins Stocken, verstummte, wirkte belastet und brachte, als es darum ging, ob sie den Penis berühren wollte, Ekel durch Verzie- hen des Gesichtes zum Ausdruck. Authentisch wirkt auch ihre Beschreibung des männlichen Geschlechtsteils als Glacé mit zwei Kugeln. Die Zeichnungen, die sie vom männlichen Geschlechtsteil angefertigt hat zeigen auf, dass sie davon be- eindruckt war und sich das Geschlechtsteil genau angeschaut hat. Es beschäftig- te sie auch offensichtlich, dass Männer etwas anderes haben als Frauen und sie fragte am nächsten Tag ihre Tante, weshalb das so sei. Die Tatsache, dass sie von sich aus ihre Tante bezüglich des männlichen Geschlechtsteils fragte und ei- ne Zeichnung davon anfertigte, um der Tante zu erklären, was sie bei A._____ gesehen habe, spricht gegen ein ihr nach dem Bad auferlegtes Schweigegebot (was so auch nicht angeklagt ist; vgl. Urk. 6/1 S. 6). Die Aussagen der Geschädigten stimmen zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Dies bezieht sich auch auf nicht das Kerngeschehen betreffende Punkte wie, dass es ihre Idee war, in der Badewanne zu baden (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:11:45), die Position, die der Beschuldigte in der Ba- dewanne einnahm (Schneidersitz) und bezüglich Nebensächlichkeiten wie die blaue Taucherbrille/Schwimmbrille, die ausprobiert werden sollte, und die Barbie- Puppen, die die Geschädigte in die Badewanne mitgenommen hat. Aus den Videoaufnahmen geht deutlich hervor, dass die Geschädigte grosse Mü- he hatte, über den Vorfall zu sprechen. Sie zeigte eine deutliche Tendenz, aus- zuweichen und abzulenken, wenn die Befragerin auf den angeklagten Vorfall zu sprechen kam. Die Geschädigte wirkte belastet und unsicher, was nicht erstaunt, da sie bereits von ihrer Tante F._____ wie auch von ihrer Mutter auf den Vorfall angesprochen worden war. So sagte sie zu Beginn ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie wisse, warum sie hier sei, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie müsse sagen, A._____ habe nichts gemacht und dass es ihr gut gehe (Urk. 6/1 S. 3; Befragung 00:14:40). Dadurch ist es nur allzu verständlich, dass sich die
- 16 - Geschädigte in einem Loyalitätskonflikt befand (vgl. Urk. 6/4 S. 3), dessen Aus- mass bei einem Kind in ihrem Alter nur erahnt werden kann. Es scheint der Ge- schädigten jedoch bewusst gewesen zu sein, dass ihre Aussagen wichtig sind. Auf die Frage, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle und ob sie den Penis angefasst habe, antwortete sie jeweils erst nach langem Schweigen und Nachdenken und erst auf Nachfragen. Insbesondere fällt auf, dass die Geschädigte zunächst nicht von sich aus erzählte, wie es dazu gekom- men ist, dass sie den Penis des Beschuldigten berührt hat. Erst auf ausdrückliche Frage, ob der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie den Penis berühren wolle, be- jahte sie dies. Zwar wurde die Frage nicht offen formuliert, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie den Penis anfassen wolle, oder ob sie gefragt habe, ob sie ihn an- fassen dürfe, was auch durch die Verteidigung gerügt wurde (Urk. 33 S. 16; Urk. 61 S. 8). Die Geschädigte nickte zunächst nur und bestätigte dann, dass der Beschuldigte sie gefragt habe. Indessen blieb es nicht dabei, sondern nahm die Geschädigte die Frage auf und ergänzte diese sehr spontan mit der Aussage, der Beschuldigte habe "du dörfsch, du dörfsch" gesagt. Diese spontane und deshalb sehr authentisch wirkende Aussage wird noch ergänzt durch ihre nachfolgende Reaktion auf die Folgefrage, ob sie dies gewollt habe, worauf sie bestimmt ant- wortete, dass dies nicht so gewesen sei. Zudem belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie angab, dem Beschuldigten nicht ge- sagt zu haben, dass sie dies nicht wolle. Danach folgte das Verziehen ihres Ge- sichts und die Aussage es (das Anfassen des Penis, vgl. oben S. 9) sei "ganz grusig". Selbst wenn die Geschädigte somit zunächst auf eine geschlossene Fra- ge antwortete, folgten hernach diverse spontane und überzeugende Aussagen und Reaktionen, welche so nur von jemandem zu erwarten sind, der diese Emoti- onen auch tatsächlich so erlebt hat und deshalb mit dem Geschehenen in Verbin- dung bringt.
E. 3.1.4.4 Aussagen des Beschuldigten Den glaubhaften Aussagen der Geschädigten stehen die Aussagen des Beschul- digten gegenüber. Er sagte konstant aus, die Geschädigte habe aus eigener Initi- ative und aus Neugier seinen Penis angefasst. Dabei fällt zu Gunsten des Be-
- 17 - schuldigten ins Gewicht, dass er ab der ersten Einvernahme bestätigte, dass die Geschädigte ihn am Penis berührt habe. Auf der anderen Seite fielen seine Aus- sagen darüber, wie es zu dieser Berührung kam, nicht konstant aus. In der ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können (Urk. 5/1 S. 3 Ziff. 16). Sie habe ih- re Hand vor ihn gehalten und gefragt, ob sie berühren dürfe, bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7 Ziff. 52). In der Haftein- vernahme erklärte er, sie habe seinen Penis berührt, bevor er etwas habe sagen können (Urk. 5/3 S. 5). Vor Vorinstanz erklärte er schliesslich, die Geschädigte habe irgendetwas gesagt, er habe nicht verstanden was, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie den Penis schon berührt (Prot. I S. 6). Heute machte er sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 10 und 22 ff.). Während er in der ersten Befragung angab, die Geschädigte habe ihn gefragt, ob sie berühren dürfte, erklärte er vor Vorinstanz, er habe nicht verstanden, was sie gesagt habe. Dieser Widerspruch in seinen Aussagen spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit.
E. 3.1.5 Fazit Der strittige Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Andere Beweismittel, aus welchen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Beschuldigte die Geschädigte fragte, ob sie seinen Penis berühren wol- le, liegen nicht vor. Erstellt ist, dass die Geschädigte erstmals beim Baden mit dem Beschuldigten ein nacktes männliches Geschlechtsteil gesehen hat und sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrer Tante erkundigte, warum die Männer etwas anderes als die Frauen haben. Dass die Geschädigte neugierig war, erscheint vor diesem Hintergrund als naheliegend, erklärte sie doch auch von sich aus, sie ha- be schauen wollen, sie habe nicht gewusst, was das sei. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Geschädigte den Penis auch berühren wollte und den Beschuldigten dies auch von sich aus gefragt hat. Dass die Geschädigte während den Einvernahmen immer wieder während länge- rer Zeit überlegte, ist nachvollziehbar, da sie realisierte, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handelt und sie sich wie bereits erwähnt in einem Loyali-
- 18 - tätskonflikt befand. Hervorzuheben ist jedoch, dass wenn die Geschädigte ant- wortete, dies nicht zurückhaltend oder unklar war, sondern direkt und bestimmt, wie sie dies für richtig hielt. Die Geschädigte hat konstant, schlüssig und wider- spruchsfrei ausgesagt und sich jeweils reiflich überlegt, was sie antwortete. Ihre Antworten, insbesondere auch die Aussage, dass sie dies nicht gewollt habe, schliessen aus, dass sie selbst den Beschuldigten gefragt hat, ob sie seinen Pe- nis anfassen dürfe. Die durch die Verteidigung vorgebrachte Vorgeschichte des gemeinsamen Bades, wonach es wegen eines ausgefallenen "Badiausfluges" die Geschädigte gewesen sei, welche ihre neue Taucherbrille in der Badewanne habe ausprobieren wollen (Urk. 61 S. 4), ist für die Beurteilung des Falles sodann nicht relevant. Einerseits wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, die Tat im Vornherein geplant zu ha- ben, andererseits ist festzuhalten, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Geschädigte bekleidet vom Rand der Wanne aus zu beaufsichtigen. Ei- ne böswillige Einflussnahme auf die Geschädigte durch die Verwandtschaft der Mutter, wie die Verteidigung suggeriert (Urk. 61 S. 8), findet sodann in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil ist diesen nur zu entnehmen, dass die Mutter der Ge- schädigten dieser offenbar gesagt hat, sie solle den Beschuldigten nicht belasten. Aufgrund der spontanen, klaren und überzeugenden Aussagen der Geschädigten einerseits und den das Kerngeschehen betreffenden widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten andererseits bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage umschrieben ist, zugetragen hat, dieser somit erstellt ist.
E. 3.2 Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung
E. 3.2.1 Bestrittener Sachverhalt / Aussagen des Beschuldigten In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Be- schuldigte aus, die Polizisten hätten ihn im Treppenhaus überfallen, und hätten ihn gefragt, wer er sei. Sie seien ihm die Treppe hinauf gefolgt. Einer habe ihn an
- 19 - der Jacke gepackt und gesagt, er solle stehen bleiben. Nachher hätten sie sich ausgewiesen. Es treffe nicht zu, dass er einen falschen Namen gesagt habe. Er sei an die Wand gedrückt worden und einer habe ihn so fest gehalten, dass er sich zur Wehr gesetzt habe. Es stimme nicht, dass er sich gewehrt habe, als man ihm habe Fesseln anlegen wollen. Er habe seiner Freundin läuten wollen, um zu sagen, dass etwas nicht stimme, sei auf den Boden gedrückt worden und habe sogleich Handfesseln angehabt (Urk. 5/1 S. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte in der Befragung vom 12. Februar 2014 aus, Herr D._____ habe unten bei der Hauseingangstüre nur gesagt, er sei von der Polizei. Der Polizist habe sich erst oben bei der Wohnungstüre ausgewiesen. Im gleichen Atemzug hätten ihn die Polizisten an die Wand gedrückt. Er habe den Polizisten, der die linke Hand gehalten habe, gebeten, nicht so fest zu halten, da es weh tue. Dieser habe geantwortet "nichts da". Er habe sein Handgelenk gedreht und sei zu Boden geführt und arretiert worden (Urk. 5/7 S. 2). Er habe sich nicht gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt (Urk. 5/7 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 bestritt der Beschuldigte er- neut, dass sich die Polizisten ausgewiesen hätten und machte der geltend, es treffe nicht zu, dass er die Verhaftung verunmöglicht habe, er sei kooperativ ge- wesen und habe sich nicht gewehrt, als die Polizisten ihn zu Boden geführt und ihm Handschellen angelegt hätten (Urk. 5/8 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe sich in keiner Weise der Ver- haftung widersetzt, sie hätten ihn von Anfang an an die Wand gedrückt und seine Arme auseinandergedrückt (Prot. I S. 9). Es treffe zu, dass er der seitens der Pol- zisten getätigten Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei, da er nicht gewusst habe, mit wem er es zu tun habe. Es sei ihm komisch vorgekom- men, weshalb er umgekehrt, die Treppe wieder hoch gelaufen sei und zwei oder drei Mal an der Haustüre geklingelt habe. Dann seien sie hinter ihm gewesen und hätten ihn an die Wand gedrückt. Dass es Polizisten waren habe er erst bemerkt, als sie ihn an die Wand gedrückt hätten und ihm einer seinen Ausweis gezeigt habe (Prot. I S. 9). Sie hätten ihm die Hände auseinandergedrückt, er habe wie
- 20 - Jesus an der Wand gestanden. Dann hätten sie ihn zu Boden geführt und seine Arme nach hinten getan. Er habe keinen Wank mehr gemacht (Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht (Prot. II S. 10 und 26). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte akzeptiert hat, dass er sein Handgelenk abdrehen wollte, als der Polizist ihn so fest gehalten habe, dass es ihm fast weh getan habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO), bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass sich D._____ ausgewiesen hat, bevor er wieder die Treppe hochging und dass er sich vor der Wohnungstür der Aufforderung widersetzte, seine Hände auf den Rücken zu hal- ten und durch passives Sperren das Anlegen der Handschellen verunmöglichte. Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen neben den Aussagen des Beschuldigten die Zeugenaussagen von E._____ und der drei Polizeibeamten G._____, D._____ und H._____ zur Verfügung. Diese Zeugenaussagen sind nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
E. 3.2.2 Zeugenaussage E._____ E._____ sagte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2014 (Urk. ND 1/5) aus, sie habe die Wohnungstüre geöffnet und den Beschuldigten mit dem Rücken zur Wand mit geöffneten Armen gesehen. Dort habe er 1 bis 2 Minuten gestan- den, dann sei er zu Boden geführt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Weder der Beschuldigte noch die Polizisten hätten etwas gesagt. Der Beschuldig- te habe sich gar nicht gewehrt. Am Boden hätten die Polizisten dem Beschuldig- ten die Handschellen angelegt.
E. 3.2.3 Zeugenaussagen der Polizeibeamten
E. 3.2.3.1 G._____ G._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 (Urk. ND 1/2) aus, er sei zusammen mit D._____ und H._____ ins Treppenhaus der Liegen-
- 21 - schaft gelangt. Der Beschuldigte sei ihnen entgegengekommen. D._____ habe den Mann gefragt, wer er sei, worauf dieser geantwortet habe, dass ihn dies nichts angehe. Darauf habe sich D._____ mit dem Ausweis ausgewiesen, seinen Namen genannt und erklärt, dass er von der Kantonspolizei sei. Es gehe ihn sehr wohl etwas an. Der Beschuldigte habe gesagt, er heisse A1._____ und habe im Treppenhaus nach oben gehen wollen. Sie hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben, er sei aber weiter gegangen. D._____ habe sich vor der Haustüre noch- mals deutlich ausgewiesen und dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl ge- zeigt. Sie hätten ihm Handschellen anlegen wollen, er habe sich dagegen ge- sperrt, habe die Hände auseinandergedrückt. Er habe mit angemessener Körper- gewalt arretiert werden müssen. Er könne nicht mehr im Detail sagen, wie der Beschuldigte sich gegen die Verhaftung gewehrt habe und wer den Beschuldigten zu Boden geführt habe.
E. 3.2.3.2 D._____ D._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, er habe dem Beschuldigten im Treppenhaus seinen Dienstausweis gezeigt. Der Beschul- digte habe einen anderen Namen genannt und sei wieder die Treppe hoch ge- gangen, sie seien ihm nachgegangen und hätten ihn aufgefordert, stehen zu blei- ben. Vor der Wohnungstür habe er erneut gesagt, dass sie von der Polizei seien. Er habe dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl gezeigt. Er habe den Be- schuldigten aufgefordert, sich umzudrehen und die Hände auf den Rücken zu hal- ten, damit er ihm die Handschellen anlegen konnte. Der Beschuldigte habe sich der Aufforderung widersetzt und habe erneut versucht, die Klingel zu betätigen. Daraufhin hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Handschellen auf dem Rü- cken angelegt (Urk. ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich lediglich passiv ge- sperrt, d.h. die Hände nicht freiwillig auf den Rücken gehalten, und sich so gegen die Verhaftung gesperrt (act. ND 1/3 S. 4). Er wisse nicht mehr, wer dem Be- schuldigten die Handschellen anlegte. Der Beschuldigte habe sich nicht gewehrt, er habe lediglich gesperrt. Sie hätten ihm die Hände gewaltsam auf den Rücken führen müssen (Urk. ND 1/3 S. 4).
- 22 -
E. 3.2.3.3 H._____ H._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, D._____ habe sich im Treppenhaus auf die Frage des Beschuldigten, wer sie seien, aus- gewiesen und gesagt, sie seien von der Polizei (Urk. ND 1/4 S. 3). Weiter habe D._____ den Beschuldigten gefragt, wer er sei. Dieser habe irgendeinen Namen genannt, jedenfalls nicht den richtigen, und sei wieder die Treppe hoch gegangen. Ihrer Aufforderung stehen zu bleiben sei er nicht nachgekommen. Vor der Woh- nungstüre habe ihm D._____ nochmals den Ausweis gezeigt und ihm den Vorfüh- rungsbefehl hingehalten. Er sagte nochmals, dass sie von der Polizei seien und erklärte, dass er verhaftet sei (Urk. ND 1/4 S. 3). Sie hätten sich entschlossen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen, weil der Beschuldigte sich durch sie hindurch drückte, wodurch es ihm gelang, an der Wohnungstüre zu läuten, obwohl sie ihm gesagt hätten, dass er nicht läuten solle und nicht mehr in die Wohnung hinein könne (Urk. ND 1/4 S. 3). Da er sich dagegen gewehrt habe, in- dem er seine Hände weggehalten habe und sich gesperrt habe, seien sie mit ihm zu Boden gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wer mit ihm zu Boden gegangen sei und wer ihm die Handschellen angelegt habe (Urk. ND 1/4 S. 4). Der Beschul- digte habe sich während des ganzen Verhaftsvorganges geweigert, die Hände auf den Rücken zu halten (act. ND1/4 S. 4).
E. 3.2.4 Beweiswürdigung Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen einver- nommenen Personen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 23 f.). Diese nahm eine nachvollziehbare schlüssige Beweiswürdigung vor, die - da zutreffend - vollumfänglich zu teilen ist (Urk. 44 S. 23-26). Herausgreifend ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen von E._____ sehr pauschal und dürftig ausgefallen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (Urk. 42 S. 24), erscheint ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte mit ge-
- 23 - spreizten Armen ein bis zwei Minuten an der Wand gestanden sei, ohne dass die Polizisten irgendetwas sagten oder machten, stark übertrieben und nicht lebens- nah. Sie dürfte von der Verhaftung ihres Lebenspartners belastet gewesen sein und die Situation vor dem Hintergrund ihrer eigenen Befindlichkeit verständlicher- weise als dramatisch erlebt haben. Dass ihre Empfindung den objektiven Gege- benheiten entsprach, erscheint indessen nicht als glaubhaft. Ihre Aussagen ver- mögen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs, wonach er durch Auseinan- derdrücken der Hände das Anlegen der Handschellen verunmöglichen wollte, nicht zu entlasten, zumal sie sich zu dieser Frage auch nicht explizit geäussert hat. Die Vorfälle im Treppenhaus hat sie nicht mitbekommen, ihre Beobachtungen beziehen sich einzig auf die Phase vor ihrer Wohnungstüre, nachdem der Be- schuldigte geklingelt und sie die Tür geöffnet hatte. Die drei Polizisten haben den Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Insbesondere sagten sie übereinstimmend aus, dass sich der Polizeibeamte D._____ bereits unten im Treppenhaus ausgewiesen habe, der Beschuldigte ei- nen anderen Namen gesagt habe und der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei. Nachdem D._____ sich vor der Wohnungstüre nochmals ausgewiesen gehabt habe und dem Beschuldigten der Vorführungsbefehl vorge- halten worden sei, habe er sodann durch passives Sperren, d.h. Auseinanderdrü- cken der Hände, das Anlegen der Handschellen und damit seine Verhaftung ge- hindert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Polizisten einen sinnvollen dynamischen Geschehensablauf schilderten, ihre Darstellungen im Kern überein- stimmen und als glaubhaft zu beurteilen sind (Urk. 42 S. 23). Letztlich räumte auch der Beschuldigte ein, dass der Polizist D._____ bei der Eingangstüre gesagt habe, dass er von der Polizei sei und er überdies sein Handgelenk abgedreht ha- be, was in die Richtung des von den Polizisten geschilderten Sperrens geht. Es bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 61 S. 9 f.) keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Polizisten zweifeln liessen. Der Anklagesachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Kindern Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, welche zu übernehmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 26-29). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an seiner im vorinstanzlichen Urteil dargelegten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteile 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3 und 6B_1008/2010 vom
E. 8 September 2011, E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass die Frage des Beschuldigten an die damals 5-jährige Geschädigte, beide in unbekleidetem Zustand, ob sie seinen Penis anfassen wolle, nach den gesamten konkreten Umständen und dem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt ei- nes objektiven Beobachters aus eindeutig als sexualbezogen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, hat die Vorinstanz ausführlich begründet. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 26 ff.). Der Hinweis des Geschädigtenvertreters, wonach der Unterricht von Sexualkunde an sich noch keine sexuelle Handlung darstelle (Urk. 63 S. 4), schlägt hier fehl, wie dies die Vorinstanz auch bereits erläutert hat (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldig- te ist daher der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich der Ausführungen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB kann zunächst auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 E. 2.1 und 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese korrekt festgehalten hat, stellt die Verhaftung des Beschuldigten zweifelsohne eine Amtshandlung dar. Ergänzend und präzisierend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass von der vom objektiven Tatbestand vorausgesetzten Amtshandlung auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bzw. Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen hierzu umfasst werden. Dabei muss die Handlung amtlichen Charakter haben, was immer dann der Fall
- 25 - ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage. Basel 2013, N 9 zu Vor Art. 285; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 286). Der Polizeibeamte D._____ hatte sich bereits im Treppenhaus als Polizist ausgewie- sen und den Beschuldigten aufgefordert, stehen zu bleiben. Diese Aufforderung war als unmittelbare Vorbereitung ohne Zweifel notwendig, um den Beschuldigten verhaften zu können, somit auch bereits tatbestandsmässig. Dieser wusste nach dem erstmaligen Zeigen des Ausweises des Polizeibeamten D._____, dass es sich um eine offizielle polizeiliche Aufforderung handelte. Sowohl das Weglaufen nach der polizeilichen Aufforderung stehen zu bleiben, als auch das Sperren ge- gen das Anlegen der Handschellen durch Auseinanderdrücken der Hände stellen ein aktives Störverhalten dar, welches im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fällt (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 Art. 286). Der Beschuldigte ist daher der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann erneut auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 32 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint, was hier nicht der Fall ist (BGE 136 IV 55 E. 5. 8).
- 26 -
2. Strafzumessung in concreto
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 6 bis 10) zu bestätigen.
- Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 31 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Dezember 2009 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 70.– wird vollzogen.
- Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB zu unter- ziehen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'920.– amtliche Verteidigung Fr. 3'250.– unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Amt für Justizvollzug, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 5) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Amt für Justizvollzug, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Untersuchungsak- ten Nr. 2009/4179 betreffend Ziff. 4 (im Dispositiv).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2015 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150166-O/U/gs-ad Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrich- ter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 13. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Juni 2014 (GG140026)
- 2 - ____________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. April 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.00 aufgeschoben (entsprechend Fr. 4'050.00) und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Tagessätze zu Fr. 90.00, entsprechend Fr. 720.00) wird die Geldstrafe vollzogen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Dezember 2009 (Unt. Nr. A-2/2009/4179) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (entsprechend Fr. 4'200.00) wird vollzo- gen.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB zu unter- ziehen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 783.00 Auslagen Untersuchung Fr. 18'202.55 amtliche Verteidigung Fr. 5'376.25 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'202.55 (inkl. MWST) entschädigt.
10. Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'376.25 (inkl. MWST) entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61, S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit einer Ge- nugtuung von 300.00 CHF pro Hafttag zu entschädigen. Ausserdem sei ihm für den erlittenen Erwerbsausfallschaden in der Höhe von CHF 7'900.20 Ersatz zuzusprechen.
3. Von der Anordnung einer Weisung bezüglich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB sei abzusehen.
4. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland am 15. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70 sei abzusehen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Gerichtsverfah- rens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien aus- gangsgemäss zu verlegen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 62, S. 3)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00 zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei im Umfang von 90 Tagesätzen zu Fr. 90.00 aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Geldstrafe (90 Tagessätze zu Fr. 90.00 abzüglich er- standener Haft von 37 Tagessätzen) zu vollziehen. ____________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Ju- ni 2014 wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sin- ne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Anrechnung von 37 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 45 Tagessätzen aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB zu unterziehen. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 15. Dezember 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde der Vollzug angeordnet.
2. Berufungen Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2014 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 38) und mit Eingabe vom 17. April 2015 innert Frist die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 43). Er ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch in allen Anklagepunkten und Übernahme sämtlicher Kosten auf die Staatskasse. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich haben keine selbständige Berufung angemeldet. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2015 wurde ihnen Frist für die Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 44). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht An- schlussberufung erhoben (Urk. 46 und Urk. 47). Während die Privatklägerin Frei- spruch des Beschuldigten, eventualiter Absehen von Bestrafung gestützt auf
- 6 - Art. 53 StGB beantragt (Urk. 46), ficht die Staatsanwaltschaft die Strafhöhe an und beantragt die Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges für die Hälfte der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Urk. 47). II. Rechtsmittellegitimation der Privatklägerin
1. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO hat das Gericht zu prüfen, ob auf eine Beru- fung eingetreten werden kann. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Privatklägerin, die sich nur im Schuldpunkt konstituiert hat und keine Zivilforderung stellt (Urk. 11/4), berechtigt ist, einen Freispruch zu beantragen, da Ziel der Privatklage ist, die Ver- folgung und Bestrafung zu verlangen (Art. 119 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vor- instanz einen Schuldspruch ausgefällt hat.
2. Die Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen, setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse voraus, was bedeutet, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich- Basel-Genf 2014, N 7 zu Art. 382; Gabriela Leubin Müller, Die Stellung und Rech- te des erwachsenen Opfers im Strafprozess, in AJP 2012 S. 1585, insb. S. 1596). Fehlt ein solches, fehlt eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, so dass auf eine (Anschluss-)berufung nicht einzutreten ist (z.B. Do- natsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. A. Zürich 2014, § 13 1.22 S. 343). Vorliegend ist die Privatklägerin nicht beschwert, da die Vorinstanz einen Schuld- spruch fällte und die Privatklägerin keine schwerwiegendere rechtliche Qualifikati- on der Tat verlangt, sondern im Gegenteil einen Freispruch (Urk. 46 S. 2), was dem Institut der Privatklage zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_188/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2.5, insb. Ausführungen a.E. e contrario; mit Hinweisen auf BGE 134 IV 78 und BGE 134 IV 84; Donatsch/Schwarzenegger/ Wohlers, a.a.O., § 13 1.23 S. 344 e contrario).
- 7 - Selbstredend ist es möglich, dass die Privatklägerschaft im Laufe des Verfahrens zum Schluss kommt, dass sie eine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht (mehr) anstrebt und dies der zuständigen Behörde kundtut. Der Antrag auf Freispruch kann indessen nicht anders denn als Desinteresseerklärung verstan- den werden. Eine solche kommt einem Verzicht gleich und bewirkt in der Folge die Einbusse der Rechtsmittellegitimation (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 382 mit Verweis auf Schmid, Handbuch [2013] N 1463). Überdies fehlt es der Privatklägerin in jedem Falle an der Legitimation, sich zur Sanktion, also zur Strafe, zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO), so dass sie diesbe- züglich so oder anders nicht zu hören ist (vgl. dazu auch Schmid, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 382).
3. Aufgrund fehlender Rechtsmittellegitimation ist somit auf die Anschlussberu- fung der Privatklägerin nicht einzutreten. Selbstredend ist diese jedoch berechtigt, zu den Vorträgen der anderen Parteien Stellung zu nehmen, wovon ihr Vertreter auch Gebrauch gemacht hat (Prot. II S. 27 f.).
- 8 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anlageschrift vom 4. April 2014 vorgeworfen, er habe sich am 28. August 2013 mit der Geschädigten in der Wohnung seiner Freundin in C._____ nackt in die Badewanne gesetzt und sie beim Baden gefragt, ob sie seinen Penis anfassen wolle, was die Geschädigte in der Folge getan ha- be. Ferner habe er am 31. Oktober 2013 dem Polizisten D._____, der sich als Polizist ausgewiesen habe, den falschen Namen angegeben und sei der Aufforderung vom D._____, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen. Vor der Wohnungstüre von E._____ habe D._____ dem Beschuldigten gesagt, dass er verhaftet sei, ha- be ihm dem Vorführungsbefehl gezeigt und ihn aufgefordert, die Hände auf den Rücken zu halten. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe versucht, an der Wohnungstüre zu klingeln. Als die Polizisten ihm die Handschellen hätten anlegen wollen, habe er durch passives Sperren, d.h. Ausei- nanderdrücken der Hände, das Anlegen der Handschellen verunmöglicht. Erst als die Polizisten ihn mit angemessener Gewalt zu Boden gebracht hätten, sei es ihnen gelungen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen. 2 Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern Der Beschuldigte anerkennt, dass er am fraglichen Tag mit der Geschädigten nackt in der Badewanne gebadet hat und dass ihn die Geschädigte anlässlich dieses Vorfalls am Penis berührt hat. Er macht geltend, die Geschädigte habe diese Berührung von sich aus gemacht und stellt in Abrede, sie gefragt zu haben, ob sie seinen Penis anfassen wolle.
- 9 - 2.2. Betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung Den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung bestreitet der Beschuldigte voll- umfänglich.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens ein- vernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allge- meinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 6-16). 3.1.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Beschuldig- te aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er etwas dagegen habe unternehmen können. Die Berührung am Penis habe am Schluss beim Abdu- schen stattgefunden. Die Geschädigte habe gefragt, ob sie ihn einmal berühren dürfe und schon sei es passiert. Es stimme nicht, dass er sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/1 S. 5 ff.). Die Geschädigte habe gefragt, ob sie berühren dürfe, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7). Er habe E._____ am Telefon gefragt, ob er mit der Ge- schädigten baden dürfe, dies habe er wegen seiner Vorgeschichte (Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern) getan, seine Freundin habe Kenntnis davon. Der Beschuldigte hielt in der Hafteinvernahme vom 1. November 2013 daran fest, dass er die Geschädigte nicht gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle (Urk. 5/3 S. 4). Beim Abduschen nach dem Baden habe die Geschädigte seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können. Er habe gesagt, dass man das nicht mache. Die Geschädigte habe gefragt, wie das heisse und was das sei, er habe ihr gesagt, dass sei die Aufgabe der Mutter, ihr das zu erklä- ren.
- 10 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 beschränkte sich der Beschul- digte auf die Bestreitung des Anklagevorwurfes (Urk. 5/8 S. 3), und in der Befra- gung vor Vorinstanz sagte er aus, die Privatklägerin habe irgendetwas gesagt, er habe allerdings nicht verstanden, was sie gesagt habe, bevor er überhaupt etwas habe sagen können, habe sie schon seinen Penis berührt. Es sei ein bewusstes Berühren aus Neugier gewesen (Prot. I S. 7). Er habe gesagt, das sei ok, sei nicht schlimm, aber man mache das nicht (Prot. I S. 6 f.). Die Geschädigte habe ihn ge- fragt, weshalb er ein "Schnäbi" habe. Da es nicht in seiner Kompetenz liege, ihr zu erklären, weshalb Männer ein "Schnäbi" und Frauen eine Scheide haben, habe er gesagt, das solle ihr die Mutter erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 10 und 22 ff.). 3.1.2. Aussagen der Geschädigten B._____ Die Geschädigte wurde ein erstes Mal am 21. Oktober 2013 in einer Videobefra- gung einvernommen. Bezüglich der einzelnen Aussagen kann auf die Darstellung im Videobericht vom 21. Oktober 2013 verwiesen werden, in welchem die Aussa- gen und das Verhalten der Geschädigten zutreffend zusammengefasst und dar- gelegt werden. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf sagte die Geschädigte aus, sie habe einmal mit dem Beschuldigten in der Badewanne gebadet (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, ob sie etwas in der Badewanne habe tun müssen, was sie nicht wollte, dachte die Geschädigte lange nach und wirkte sichtlich belastet. Die Be- fragerin fasste nach und fragte, ob A._____ etwas gewollt habe. Darauf antworte- te die Geschädigte, sie habe dies vergessen (Urk. 6/1 S. 5; Befragung 00:43- 00:44). Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten einmal angefasst ha- be, antwortete die Geschädigte zuerst, dass sie dies nicht wisse (Urk. 6/1 S. 5). Auch als sie erneut gefragt wurde, ob sie den Penis von A._____ angefasst habe, zögerte die Geschädigte lange, bis sie schliesslich die Schultern hob und sagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/1 S- 5; Befragung 00:49:14 ff.). Auf die Frage, ob A._____ sie einmal gefragt habe, ob sie den Penis einmal anfassen wolle, nickte die Geschädigte schwach und sagte dann "er hät mich gfrögt" (Urk. 6/1 S. 5; Be-
- 11 - fragung 00:49:56). Sie wurde dann gefragt, was er genau gefragt habe. Darauf dachte sie lange nach und sagte auf nochmaliges Nachfragen was er gefragt ha- be aus, er habe gesagt "wotsch das aalangä" und nachher noch "du dörfsch, du dörfsch" (Urk. 6/1 S, 5; Befragung 00:51:07). Nachdem die Geschädigte vom Thema ablenkte, fragte die einvernehmende Polizistin nochmals nach, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie es anfassen möchte, worauf die Geschädigte nickte. Nach der weiteren Frage, was die Geschädigte dann gesagt habe, schwieg diese wiederum lange und dachte nach. Die Befragerin fragte sodann, ob die Geschädigte dies gewollt habe. Diese schüttelte sogleich heftig denn Kopf und sagte "das han ich nöd wele" (Befragung 00:52:28). Die beiden sprachen darüber, es sei komisch gewesen und die Geschädigte verzog daraufhin das Gesicht (Be- fragung 00:52:48). Die Frage, ob sie A._____ gesagt habe, dass sie es nicht an- fassen wolle, verneinte die Geschädigte, sagte jedoch nach wiederum längerem Nachdenken von sich aus, das habe sie nicht anfassen wollen, das sei nicht so gut und wenn sie das anfasse, müsse sie wieder die Hände waschen, es sei "ganz grusig" (Befragung 00:52:58). Auf die Frage, ob sie den Penis des Be- schuldigten angefasst habe, antwortete die Geschädigte lange nicht, bis sie ge- fragt wurde, ob sie schauen wollte, wie es ist, was sie wiederum bejahte (Urk. 6/1 S 6; Befragung 01:06:46). Die Geschädigte wurde von der Befragerin aufgefor- dert, am vor ihr liegenden Knetball zu zeigen, wie sie den Penis angelangt habe. Die Geschädigte fasste ganz vorsichtig und kurz mit der Fingerspitze des Zeige- fingers den Knetball an (Urk. 6/1 S. 6). Auch bezüglich der zweiten Videobefragung vom 4. Dezember 2013, welche in Anwesenheit einer Spanischdolmetscherin durchgeführt wurde, kann auf die zu- treffende Zusammenfassung im entsprechenden Videobericht verwiesen werden (Urk. 6/5). In dieser Befragung wurde der Geschädigten vorgehalten, dass sie das letzte Mal gesagt habe, dass sie den Penis des Beschuldigen angefasst habe. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, antwortete sie, A._____ habe gefragt, ob sie das anlangen wolle, sie habe es angelangt und den Finger wieder wegge- nommen (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:20:40 und 00:20:55 - 00:21:33).
- 12 - 3.1.3. Zeugenaussagen 3.1.3.1. E._____ In der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 sagte E._____ aus, der Be- schuldigte sei am fraglichen Tag allein mit der Geschädigten zu Hause gewesen, sie selber sei bei der Arbeit gewesen. Der Beschuldigte habe sie angerufen und gesagt, dass die Geschädigte und er zusammen baden wollen. Sie sei einver- standen gewesen (Urk. 7/7 S. 3). Die Geschädigte habe ihr erzählt, sie habe den Penis des Beschuldigten gesehen und ihn gefragt, was das sei. Er habe geant- wortet, das sei Bubensache. Die Geschädigte habe bis dahin noch nie einen nackten Mann gesehen. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Penis mit dem Finger leicht angetippt. Sie habe mit ihr nicht darüber gesprochen, weshalb sie dies getan habe, sie denke aus Neugier. 3.1.3.2. F._____ F._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2013 aus, sie habe die Geschädigte am 29. August 2013 im Hort abgeholt. Die Geschädigte habe sie zu Hause gefragt, warum die Männer etwas anderes wie die Frauen haben. Sie habe die Geschädigte gefragt, warum sie das frage. Sie habe geantwortet, weil der Beschuldigte vor den Beinen ein Ding habe, das wie ein Dreieck sei. Die Ge- schädigte habe eine Zeichnung gemacht, um es ihr besser zu erklären. Sie habe erzählt, dass sie gestern mit dem Beschuldigten gebadet habe, sie hätten ge- spielt. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, was die Geschädigte genau ge- sagt habe, sie sei sich über die Worte der Geschädigten nicht ganz sicher, weil sie sich aufgeregt habe. Die Geschädigte habe gesagt "du kannst damit spielen, es ist wie ein Stück Schokolade", sie sei sich aber nicht ganz sicher über die ge- nauen Worte (Urk. 7/11 S. 3). Sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie das Glied angefasst habe, die Geschädigte habe das verneint (Urk. 7/11 S. 4).
- 13 - 3.1.4. Beweiswürdigung 3.1.4.1. Vorbemerkungen Festzuhalten ist bei der Beweiswürdigung vorab, dass die Aussagen des Be- schuldigten und der Geschädigten bezüglich des Ablaufs beim Baden weitgehend übereinstimmen. Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte und die Geschädigte am 28. August 2013 nackt in der Bade- wanne in der Wohnung von E._____ gebadet haben und dass die Geschädigte den nicht erigierten Penis des Beschuldigten ganz kurz mit der Fingerspitze des Zeigefingers berührt hat. Bezüglich der für den vorliegenden Fall zentralen Frage, ob der Beschuldigte die Geschädigte gefragt hat, ob sie seinen Penis anfassen wolle, stehen sich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Geschädigten gegenüber. Wäh- rend der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe seinen Penis aus ei- gener Initiative aus Neugier berührt, sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie seinen Penis anfassen wolle und gesagt, dass sie das tun dürfe. 3.1.4.2. Zeugenaussagen
a) E._____ E._____ hat als Zeugin ausgesagt, sie habe mit der Geschädigten nicht gross darüber gesprochen, weshalb sie den Penis berührt habe, sie denke, es sei aus Neugier erfolgt, denn die Geschädigte habe noch nie einen nackten Mann gese- hen. Dass die Geschädigte aus Neugier gehandelt habe, stellt somit eine Mut- massung der Zeugin dar, welche nicht auf einer entsprechenden Äusserung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter beruht. Zu erwähnen ist in diesem Zusam- menhang jedoch, dass E._____ in der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2013 aussagte, die Geschädigte habe ihr am Tag nach dem Vorfall erzählt, sie habe A._____ gefragt, weshalb er so etwas (gemeint Penis) habe und ihn gefragt, ob sie den Penis anfassen dürfe (Urk. 7/2 S. 1). Diese Darstellung der Zeugin
- 14 - stützt die Version des Beschuldigten, wonach die Berührung auf Initiative des Kindes erfolgte. Jedoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass E._____ die Partnerin des Beschuldigten ist und auch mit ihm über den Vorfall gesprochen hat. Sie kannte seine Darstellung, wonach das Kind ihn gefragt habe. Es besteht daher die Möglichkeit, dass E._____ sich von den Äusserungen des Beschuldig- ten ihr gegenüber unbewusst beeinflussen liess. E._____ hat ferner die Aussage des Beschuldigten bestätigt, dass er sie am Tele- fon gefragt habe, ob er mit der Geschädigten baden dürfe, worauf sie eingewilligt habe. Dieser Umstand zeigt auf, dass der Beschuldigte sich der Problematik sei- nes Handelns bewusst war und es nicht darauf angelegt hat, etwas vor der Kindsmutter zu verheimlichen.
b) F._____ F._____ konnte sich nicht mehr an den Wortlaut der Äusserung der Geschädigten erinnern, als diese ihr vom Vorfall erzählte. Die Geschädigte habe erzählt, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne damit spielen, es sei wie Schokolade. Die Zeugin erklärte, sie habe die Geschädigte gefragt, ob sie den Penis des Beschul- digten angefasst habe, was sie verneint habe. Dies erstaunt angesichts der in diesem Punkt anderslautenden übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, zeigt aber, dass F._____ den Beschuldigten nicht über- mässig belasten wollte und lässt ihre Aussagen grundsätzlich als glaubhaft er- scheinen. Eine in Bezug auf den Beschuldigten negative Einflussnahme seitens F._____ – wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 61 S. 7 f.) – ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich der Äusserung über Schokolade sind die Aussagen der Zeugin zu unsicher und diffus als dass sich daraus etwas zulasten des Be- schuldigten ableiten liesse. Zur zentralen Frage, ob die Geschädigte von sich aus fragte, ob sie den Penis des Beschuldigten anfassen dürfe, oder er sie fragte, ob sie das tun wolle, ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin keine Angaben.
- 15 - 3.1.4.3. Aussagen der Geschädigten Die Aussagen der Geschädigten wirken insgesamt authentisch. Die Geschädigte reagierte situationsadäquat, geriet ins Stocken, verstummte, wirkte belastet und brachte, als es darum ging, ob sie den Penis berühren wollte, Ekel durch Verzie- hen des Gesichtes zum Ausdruck. Authentisch wirkt auch ihre Beschreibung des männlichen Geschlechtsteils als Glacé mit zwei Kugeln. Die Zeichnungen, die sie vom männlichen Geschlechtsteil angefertigt hat zeigen auf, dass sie davon be- eindruckt war und sich das Geschlechtsteil genau angeschaut hat. Es beschäftig- te sie auch offensichtlich, dass Männer etwas anderes haben als Frauen und sie fragte am nächsten Tag ihre Tante, weshalb das so sei. Die Tatsache, dass sie von sich aus ihre Tante bezüglich des männlichen Geschlechtsteils fragte und ei- ne Zeichnung davon anfertigte, um der Tante zu erklären, was sie bei A._____ gesehen habe, spricht gegen ein ihr nach dem Bad auferlegtes Schweigegebot (was so auch nicht angeklagt ist; vgl. Urk. 6/1 S. 6). Die Aussagen der Geschädigten stimmen zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Dies bezieht sich auch auf nicht das Kerngeschehen betreffende Punkte wie, dass es ihre Idee war, in der Badewanne zu baden (Urk. 6/5 S. 3; Befragung 00:11:45), die Position, die der Beschuldigte in der Ba- dewanne einnahm (Schneidersitz) und bezüglich Nebensächlichkeiten wie die blaue Taucherbrille/Schwimmbrille, die ausprobiert werden sollte, und die Barbie- Puppen, die die Geschädigte in die Badewanne mitgenommen hat. Aus den Videoaufnahmen geht deutlich hervor, dass die Geschädigte grosse Mü- he hatte, über den Vorfall zu sprechen. Sie zeigte eine deutliche Tendenz, aus- zuweichen und abzulenken, wenn die Befragerin auf den angeklagten Vorfall zu sprechen kam. Die Geschädigte wirkte belastet und unsicher, was nicht erstaunt, da sie bereits von ihrer Tante F._____ wie auch von ihrer Mutter auf den Vorfall angesprochen worden war. So sagte sie zu Beginn ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie wisse, warum sie hier sei, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie müsse sagen, A._____ habe nichts gemacht und dass es ihr gut gehe (Urk. 6/1 S. 3; Befragung 00:14:40). Dadurch ist es nur allzu verständlich, dass sich die
- 16 - Geschädigte in einem Loyalitätskonflikt befand (vgl. Urk. 6/4 S. 3), dessen Aus- mass bei einem Kind in ihrem Alter nur erahnt werden kann. Es scheint der Ge- schädigten jedoch bewusst gewesen zu sein, dass ihre Aussagen wichtig sind. Auf die Frage, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle und ob sie den Penis angefasst habe, antwortete sie jeweils erst nach langem Schweigen und Nachdenken und erst auf Nachfragen. Insbesondere fällt auf, dass die Geschädigte zunächst nicht von sich aus erzählte, wie es dazu gekom- men ist, dass sie den Penis des Beschuldigten berührt hat. Erst auf ausdrückliche Frage, ob der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie den Penis berühren wolle, be- jahte sie dies. Zwar wurde die Frage nicht offen formuliert, ob A._____ sie gefragt habe, ob sie den Penis anfassen wolle, oder ob sie gefragt habe, ob sie ihn an- fassen dürfe, was auch durch die Verteidigung gerügt wurde (Urk. 33 S. 16; Urk. 61 S. 8). Die Geschädigte nickte zunächst nur und bestätigte dann, dass der Beschuldigte sie gefragt habe. Indessen blieb es nicht dabei, sondern nahm die Geschädigte die Frage auf und ergänzte diese sehr spontan mit der Aussage, der Beschuldigte habe "du dörfsch, du dörfsch" gesagt. Diese spontane und deshalb sehr authentisch wirkende Aussage wird noch ergänzt durch ihre nachfolgende Reaktion auf die Folgefrage, ob sie dies gewollt habe, worauf sie bestimmt ant- wortete, dass dies nicht so gewesen sei. Zudem belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie angab, dem Beschuldigten nicht ge- sagt zu haben, dass sie dies nicht wolle. Danach folgte das Verziehen ihres Ge- sichts und die Aussage es (das Anfassen des Penis, vgl. oben S. 9) sei "ganz grusig". Selbst wenn die Geschädigte somit zunächst auf eine geschlossene Fra- ge antwortete, folgten hernach diverse spontane und überzeugende Aussagen und Reaktionen, welche so nur von jemandem zu erwarten sind, der diese Emoti- onen auch tatsächlich so erlebt hat und deshalb mit dem Geschehenen in Verbin- dung bringt. 3.1.4.4. Aussagen des Beschuldigten Den glaubhaften Aussagen der Geschädigten stehen die Aussagen des Beschul- digten gegenüber. Er sagte konstant aus, die Geschädigte habe aus eigener Initi- ative und aus Neugier seinen Penis angefasst. Dabei fällt zu Gunsten des Be-
- 17 - schuldigten ins Gewicht, dass er ab der ersten Einvernahme bestätigte, dass die Geschädigte ihn am Penis berührt habe. Auf der anderen Seite fielen seine Aus- sagen darüber, wie es zu dieser Berührung kam, nicht konstant aus. In der ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, die Geschädigte habe seinen Penis berührt, bevor er überhaupt etwas habe sagen können (Urk. 5/1 S. 3 Ziff. 16). Sie habe ih- re Hand vor ihn gehalten und gefragt, ob sie berühren dürfe, bevor er etwas habe sagen können, habe sie ihn schon berührt (Urk. 5/1 S. 7 Ziff. 52). In der Haftein- vernahme erklärte er, sie habe seinen Penis berührt, bevor er etwas habe sagen können (Urk. 5/3 S. 5). Vor Vorinstanz erklärte er schliesslich, die Geschädigte habe irgendetwas gesagt, er habe nicht verstanden was, und bevor er etwas habe sagen können, habe sie den Penis schon berührt (Prot. I S. 6). Heute machte er sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 10 und 22 ff.). Während er in der ersten Befragung angab, die Geschädigte habe ihn gefragt, ob sie berühren dürfte, erklärte er vor Vorinstanz, er habe nicht verstanden, was sie gesagt habe. Dieser Widerspruch in seinen Aussagen spricht nicht für deren Glaubhaftigkeit. 3.1.5. Fazit Der strittige Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Andere Beweismittel, aus welchen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Beschuldigte die Geschädigte fragte, ob sie seinen Penis berühren wol- le, liegen nicht vor. Erstellt ist, dass die Geschädigte erstmals beim Baden mit dem Beschuldigten ein nacktes männliches Geschlechtsteil gesehen hat und sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrer Tante erkundigte, warum die Männer etwas anderes als die Frauen haben. Dass die Geschädigte neugierig war, erscheint vor diesem Hintergrund als naheliegend, erklärte sie doch auch von sich aus, sie ha- be schauen wollen, sie habe nicht gewusst, was das sei. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Geschädigte den Penis auch berühren wollte und den Beschuldigten dies auch von sich aus gefragt hat. Dass die Geschädigte während den Einvernahmen immer wieder während länge- rer Zeit überlegte, ist nachvollziehbar, da sie realisierte, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handelt und sie sich wie bereits erwähnt in einem Loyali-
- 18 - tätskonflikt befand. Hervorzuheben ist jedoch, dass wenn die Geschädigte ant- wortete, dies nicht zurückhaltend oder unklar war, sondern direkt und bestimmt, wie sie dies für richtig hielt. Die Geschädigte hat konstant, schlüssig und wider- spruchsfrei ausgesagt und sich jeweils reiflich überlegt, was sie antwortete. Ihre Antworten, insbesondere auch die Aussage, dass sie dies nicht gewollt habe, schliessen aus, dass sie selbst den Beschuldigten gefragt hat, ob sie seinen Pe- nis anfassen dürfe. Die durch die Verteidigung vorgebrachte Vorgeschichte des gemeinsamen Bades, wonach es wegen eines ausgefallenen "Badiausfluges" die Geschädigte gewesen sei, welche ihre neue Taucherbrille in der Badewanne habe ausprobieren wollen (Urk. 61 S. 4), ist für die Beurteilung des Falles sodann nicht relevant. Einerseits wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, die Tat im Vornherein geplant zu ha- ben, andererseits ist festzuhalten, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Geschädigte bekleidet vom Rand der Wanne aus zu beaufsichtigen. Ei- ne böswillige Einflussnahme auf die Geschädigte durch die Verwandtschaft der Mutter, wie die Verteidigung suggeriert (Urk. 61 S. 8), findet sodann in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil ist diesen nur zu entnehmen, dass die Mutter der Ge- schädigten dieser offenbar gesagt hat, sie solle den Beschuldigten nicht belasten. Aufgrund der spontanen, klaren und überzeugenden Aussagen der Geschädigten einerseits und den das Kerngeschehen betreffenden widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten andererseits bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage umschrieben ist, zugetragen hat, dieser somit erstellt ist. 3.2. Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung 3.2.1. Bestrittener Sachverhalt / Aussagen des Beschuldigten In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 sagte der Be- schuldigte aus, die Polizisten hätten ihn im Treppenhaus überfallen, und hätten ihn gefragt, wer er sei. Sie seien ihm die Treppe hinauf gefolgt. Einer habe ihn an
- 19 - der Jacke gepackt und gesagt, er solle stehen bleiben. Nachher hätten sie sich ausgewiesen. Es treffe nicht zu, dass er einen falschen Namen gesagt habe. Er sei an die Wand gedrückt worden und einer habe ihn so fest gehalten, dass er sich zur Wehr gesetzt habe. Es stimme nicht, dass er sich gewehrt habe, als man ihm habe Fesseln anlegen wollen. Er habe seiner Freundin läuten wollen, um zu sagen, dass etwas nicht stimme, sei auf den Boden gedrückt worden und habe sogleich Handfesseln angehabt (Urk. 5/1 S. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte in der Befragung vom 12. Februar 2014 aus, Herr D._____ habe unten bei der Hauseingangstüre nur gesagt, er sei von der Polizei. Der Polizist habe sich erst oben bei der Wohnungstüre ausgewiesen. Im gleichen Atemzug hätten ihn die Polizisten an die Wand gedrückt. Er habe den Polizisten, der die linke Hand gehalten habe, gebeten, nicht so fest zu halten, da es weh tue. Dieser habe geantwortet "nichts da". Er habe sein Handgelenk gedreht und sei zu Boden geführt und arretiert worden (Urk. 5/7 S. 2). Er habe sich nicht gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt (Urk. 5/7 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 bestritt der Beschuldigte er- neut, dass sich die Polizisten ausgewiesen hätten und machte der geltend, es treffe nicht zu, dass er die Verhaftung verunmöglicht habe, er sei kooperativ ge- wesen und habe sich nicht gewehrt, als die Polizisten ihn zu Boden geführt und ihm Handschellen angelegt hätten (Urk. 5/8 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe sich in keiner Weise der Ver- haftung widersetzt, sie hätten ihn von Anfang an an die Wand gedrückt und seine Arme auseinandergedrückt (Prot. I S. 9). Es treffe zu, dass er der seitens der Pol- zisten getätigten Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei, da er nicht gewusst habe, mit wem er es zu tun habe. Es sei ihm komisch vorgekom- men, weshalb er umgekehrt, die Treppe wieder hoch gelaufen sei und zwei oder drei Mal an der Haustüre geklingelt habe. Dann seien sie hinter ihm gewesen und hätten ihn an die Wand gedrückt. Dass es Polizisten waren habe er erst bemerkt, als sie ihn an die Wand gedrückt hätten und ihm einer seinen Ausweis gezeigt habe (Prot. I S. 9). Sie hätten ihm die Hände auseinandergedrückt, er habe wie
- 20 - Jesus an der Wand gestanden. Dann hätten sie ihn zu Boden geführt und seine Arme nach hinten getan. Er habe keinen Wank mehr gemacht (Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht (Prot. II S. 10 und 26). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte akzeptiert hat, dass er sein Handgelenk abdrehen wollte, als der Polizist ihn so fest gehalten habe, dass es ihm fast weh getan habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO), bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass sich D._____ ausgewiesen hat, bevor er wieder die Treppe hochging und dass er sich vor der Wohnungstür der Aufforderung widersetzte, seine Hände auf den Rücken zu hal- ten und durch passives Sperren das Anlegen der Handschellen verunmöglichte. Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen neben den Aussagen des Beschuldigten die Zeugenaussagen von E._____ und der drei Polizeibeamten G._____, D._____ und H._____ zur Verfügung. Diese Zeugenaussagen sind nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben. 3.2.2. Zeugenaussage E._____ E._____ sagte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2014 (Urk. ND 1/5) aus, sie habe die Wohnungstüre geöffnet und den Beschuldigten mit dem Rücken zur Wand mit geöffneten Armen gesehen. Dort habe er 1 bis 2 Minuten gestan- den, dann sei er zu Boden geführt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Weder der Beschuldigte noch die Polizisten hätten etwas gesagt. Der Beschuldig- te habe sich gar nicht gewehrt. Am Boden hätten die Polizisten dem Beschuldig- ten die Handschellen angelegt. 3.2.3. Zeugenaussagen der Polizeibeamten 3.2.3.1. G._____ G._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 (Urk. ND 1/2) aus, er sei zusammen mit D._____ und H._____ ins Treppenhaus der Liegen-
- 21 - schaft gelangt. Der Beschuldigte sei ihnen entgegengekommen. D._____ habe den Mann gefragt, wer er sei, worauf dieser geantwortet habe, dass ihn dies nichts angehe. Darauf habe sich D._____ mit dem Ausweis ausgewiesen, seinen Namen genannt und erklärt, dass er von der Kantonspolizei sei. Es gehe ihn sehr wohl etwas an. Der Beschuldigte habe gesagt, er heisse A1._____ und habe im Treppenhaus nach oben gehen wollen. Sie hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben, er sei aber weiter gegangen. D._____ habe sich vor der Haustüre noch- mals deutlich ausgewiesen und dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl ge- zeigt. Sie hätten ihm Handschellen anlegen wollen, er habe sich dagegen ge- sperrt, habe die Hände auseinandergedrückt. Er habe mit angemessener Körper- gewalt arretiert werden müssen. Er könne nicht mehr im Detail sagen, wie der Beschuldigte sich gegen die Verhaftung gewehrt habe und wer den Beschuldigten zu Boden geführt habe. 3.2.3.2. D._____ D._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, er habe dem Beschuldigten im Treppenhaus seinen Dienstausweis gezeigt. Der Beschul- digte habe einen anderen Namen genannt und sei wieder die Treppe hoch ge- gangen, sie seien ihm nachgegangen und hätten ihn aufgefordert, stehen zu blei- ben. Vor der Wohnungstür habe er erneut gesagt, dass sie von der Polizei seien. Er habe dem Beschuldigten den Vorführungsbefehl gezeigt. Er habe den Be- schuldigten aufgefordert, sich umzudrehen und die Hände auf den Rücken zu hal- ten, damit er ihm die Handschellen anlegen konnte. Der Beschuldigte habe sich der Aufforderung widersetzt und habe erneut versucht, die Klingel zu betätigen. Daraufhin hätten sie ihn zu Boden geführt und ihm die Handschellen auf dem Rü- cken angelegt (Urk. ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich lediglich passiv ge- sperrt, d.h. die Hände nicht freiwillig auf den Rücken gehalten, und sich so gegen die Verhaftung gesperrt (act. ND 1/3 S. 4). Er wisse nicht mehr, wer dem Be- schuldigten die Handschellen anlegte. Der Beschuldigte habe sich nicht gewehrt, er habe lediglich gesperrt. Sie hätten ihm die Hände gewaltsam auf den Rücken führen müssen (Urk. ND 1/3 S. 4).
- 22 - 3.2.3.3. H._____ H._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 12. Februar 2014 aus, D._____ habe sich im Treppenhaus auf die Frage des Beschuldigten, wer sie seien, aus- gewiesen und gesagt, sie seien von der Polizei (Urk. ND 1/4 S. 3). Weiter habe D._____ den Beschuldigten gefragt, wer er sei. Dieser habe irgendeinen Namen genannt, jedenfalls nicht den richtigen, und sei wieder die Treppe hoch gegangen. Ihrer Aufforderung stehen zu bleiben sei er nicht nachgekommen. Vor der Woh- nungstüre habe ihm D._____ nochmals den Ausweis gezeigt und ihm den Vorfüh- rungsbefehl hingehalten. Er sagte nochmals, dass sie von der Polizei seien und erklärte, dass er verhaftet sei (Urk. ND 1/4 S. 3). Sie hätten sich entschlossen, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen, weil der Beschuldigte sich durch sie hindurch drückte, wodurch es ihm gelang, an der Wohnungstüre zu läuten, obwohl sie ihm gesagt hätten, dass er nicht läuten solle und nicht mehr in die Wohnung hinein könne (Urk. ND 1/4 S. 3). Da er sich dagegen gewehrt habe, in- dem er seine Hände weggehalten habe und sich gesperrt habe, seien sie mit ihm zu Boden gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wer mit ihm zu Boden gegangen sei und wer ihm die Handschellen angelegt habe (Urk. ND 1/4 S. 4). Der Beschul- digte habe sich während des ganzen Verhaftsvorganges geweigert, die Hände auf den Rücken zu halten (act. ND1/4 S. 4). 3.2.4. Beweiswürdigung Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen einver- nommenen Personen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 23 f.). Diese nahm eine nachvollziehbare schlüssige Beweiswürdigung vor, die - da zutreffend - vollumfänglich zu teilen ist (Urk. 44 S. 23-26). Herausgreifend ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen von E._____ sehr pauschal und dürftig ausgefallen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (Urk. 42 S. 24), erscheint ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte mit ge-
- 23 - spreizten Armen ein bis zwei Minuten an der Wand gestanden sei, ohne dass die Polizisten irgendetwas sagten oder machten, stark übertrieben und nicht lebens- nah. Sie dürfte von der Verhaftung ihres Lebenspartners belastet gewesen sein und die Situation vor dem Hintergrund ihrer eigenen Befindlichkeit verständlicher- weise als dramatisch erlebt haben. Dass ihre Empfindung den objektiven Gege- benheiten entsprach, erscheint indessen nicht als glaubhaft. Ihre Aussagen ver- mögen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs, wonach er durch Auseinan- derdrücken der Hände das Anlegen der Handschellen verunmöglichen wollte, nicht zu entlasten, zumal sie sich zu dieser Frage auch nicht explizit geäussert hat. Die Vorfälle im Treppenhaus hat sie nicht mitbekommen, ihre Beobachtungen beziehen sich einzig auf die Phase vor ihrer Wohnungstüre, nachdem der Be- schuldigte geklingelt und sie die Tür geöffnet hatte. Die drei Polizisten haben den Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Insbesondere sagten sie übereinstimmend aus, dass sich der Polizeibeamte D._____ bereits unten im Treppenhaus ausgewiesen habe, der Beschuldigte ei- nen anderen Namen gesagt habe und der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei. Nachdem D._____ sich vor der Wohnungstüre nochmals ausgewiesen gehabt habe und dem Beschuldigten der Vorführungsbefehl vorge- halten worden sei, habe er sodann durch passives Sperren, d.h. Auseinanderdrü- cken der Hände, das Anlegen der Handschellen und damit seine Verhaftung ge- hindert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Polizisten einen sinnvollen dynamischen Geschehensablauf schilderten, ihre Darstellungen im Kern überein- stimmen und als glaubhaft zu beurteilen sind (Urk. 42 S. 23). Letztlich räumte auch der Beschuldigte ein, dass der Polizist D._____ bei der Eingangstüre gesagt habe, dass er von der Polizei sei und er überdies sein Handgelenk abgedreht ha- be, was in die Richtung des von den Polizisten geschilderten Sperrens geht. Es bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 61 S. 9 f.) keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Polizisten zweifeln liessen. Der Anklagesachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
- 24 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Kindern Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, welche zu übernehmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 26-29). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an seiner im vorinstanzlichen Urteil dargelegten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteile 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3 und 6B_1008/2010 vom
8. September 2011, E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass die Frage des Beschuldigten an die damals 5-jährige Geschädigte, beide in unbekleidetem Zustand, ob sie seinen Penis anfassen wolle, nach den gesamten konkreten Umständen und dem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt ei- nes objektiven Beobachters aus eindeutig als sexualbezogen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, hat die Vorinstanz ausführlich begründet. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 26 ff.). Der Hinweis des Geschädigtenvertreters, wonach der Unterricht von Sexualkunde an sich noch keine sexuelle Handlung darstelle (Urk. 63 S. 4), schlägt hier fehl, wie dies die Vorinstanz auch bereits erläutert hat (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldig- te ist daher der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Hinderung einer Amtshandlung Hinsichtlich der Ausführungen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB kann zunächst auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 E. 2.1 und 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese korrekt festgehalten hat, stellt die Verhaftung des Beschuldigten zweifelsohne eine Amtshandlung dar. Ergänzend und präzisierend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass von der vom objektiven Tatbestand vorausgesetzten Amtshandlung auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bzw. Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen hierzu umfasst werden. Dabei muss die Handlung amtlichen Charakter haben, was immer dann der Fall
- 25 - ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage. Basel 2013, N 9 zu Vor Art. 285; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 286). Der Polizeibeamte D._____ hatte sich bereits im Treppenhaus als Polizist ausgewie- sen und den Beschuldigten aufgefordert, stehen zu bleiben. Diese Aufforderung war als unmittelbare Vorbereitung ohne Zweifel notwendig, um den Beschuldigten verhaften zu können, somit auch bereits tatbestandsmässig. Dieser wusste nach dem erstmaligen Zeigen des Ausweises des Polizeibeamten D._____, dass es sich um eine offizielle polizeiliche Aufforderung handelte. Sowohl das Weglaufen nach der polizeilichen Aufforderung stehen zu bleiben, als auch das Sperren ge- gen das Anlegen der Handschellen durch Auseinanderdrücken der Hände stellen ein aktives Störverhalten dar, welches im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fällt (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 Art. 286). Der Beschuldigte ist daher der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann erneut auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 32 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint, was hier nicht der Fall ist (BGE 136 IV 55 E. 5. 8).
- 26 -
2. Strafzumessung in concreto 2.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Handlung mit Kindern als schwers- tem Delikt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Handlung im unters- ten Bereich der denkbaren Übergriffe anzusiedeln ist. Es handelt sich um ein einmaliges Vorkommnis von kurzer Dauer. In subjektiver Hinsicht ist jedoch er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Abwesenheit der Mutter eine Obhutsfunktion der Geschädigten gegenüber innehatte, indem er sie beauf- sichtigen musste. Diese Vertrauensposition der Kindsmutter gegenüber hat er durch sein Verhalten erheblich verletzt. Aufgrund der erschwerenden subjektiven Komponente ist die Einsatzstrafe für das insgesamt als leicht einzustufende Ver- schulden des Beschuldigten auf 100 Tagessätze festzusetzen. 2.2 Die objektive Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung wiegt leicht. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich darin, dass er zunächst die Aufforderung Stehenzubleiben missachtete und hernach die Hände auseinander- drückte als ihm die Polizisten Handfesseln anlegen wollten. Die Verhaftung wurde dadurch nur kurzzeitig und nur geringfügig erschwert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Der Beschuldigte handelte ungeplant und spontan als Reaktion auf eine für ihn überraschende Verhaftsituation. Eine Asperation der Strafe um 10 Tagessätze erscheint als angemessen. 2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Sein teilweises Geständnis bezüglich beider Delikte wirkt sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, von welchen eine betreffend sexueller Handlungen mit Kindern einschlägig ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges im Umfang von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegende Delinquenz fällt in diese Probezeit. Die Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich straferhöhend aus.
- 27 - Insgesamt wiegen die straferhöhenden Faktoren schwerer als der strafmindernde Faktor des Teilgeständnisses, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente auf 130 Tagessätze zu erhöhen ist.
3. Tagessatzhöhe Bezüglich der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Tagessätzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegen- über den Verhältnissen, wie sie dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde lagen, nicht merklich verändert. Der Beschuldigte arbeitet wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.–. Er lebt mit E._____, mit welcher er im April/Mai 2016 ein Kind erwartet, und der Geschä- digten in einem gemeinsamen Haushalt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'300.–, wobei der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin monatlich Fr. 1'200.– überweist (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 15 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagesatzhöhe von Fr. 90.– ist somit weiterhin angemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu be- strafen, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug und Widerruf
1. Bedingter Strafvollzug Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38/39; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 - Der Beschuldigte ist vorbestraft, jedoch wurde er noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB die günstige Prognose zu vermuten ist. Eine der Vorstrafen ist bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt während laufender Probezeit delinquiert hat. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft und die zu widerrufen- de bedingte Strafe (vgl. nachfolgend Ziff. 2) den Beschuldigten hinreichend be- eindrucken. Die heute auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist daher bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der verbleibenden Bedenken auf 5 Jahre festzusetzen.
2. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. Dezember 2009 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 70.– bestraft. Im Umfang von 60 Tagessätzen wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Diese Pro- bezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 um 1 Jahr verlängert. Die heute zu beurteilende Delinquenz fällt somit in die Probezeit. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Teil einer Stra- fe, wenn der Verurteilte in der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf und kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 29 - Der Beschuldigte hat, obwohl ihm mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2009 der teilbedingte Strafvollzug gewährt, und die Probezeit mit Strafbefehl vom 6. August 2010 verlängert wurde, innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Unter diesen Umständen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, von der Anordnung des Vollzu- ges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
6. August 2010 teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– abzuse- hen, zumal die Probezeit schon einmal verlängert wurde und dies den Beschul- digten nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Dezem- ber 2009 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist daher zu vollziehen. VI. Weisung
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Auf ihre zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 39 f.).
2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei weiterhin in Therapie. Die Sitzungen sollten eigentlich alle zwei Wochen stattfin- den, da seine Therapeutin sehr ausgelastet sei und da sowohl er als auch seine Partnerin zu hundert Prozent arbeitstätig seien, sei es schwierig, Termine zu fin- den und seien die Abstände zur Zeit grösser (Prot. II S. 20 f.). Sein Verteidiger äusserte sich heute dahingehend, dass sich der Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er habe sich vor dem erstinstanzlichen Verfahren freiwillig in Therapie begeben, eine Weisung sei vorliegend daher redundant und zu unterlassen (Urk. 61 S. 11).
3. Angesichts der heutigen Schuldigsprechung des Beschuldigten und dessen einschlägiger Vorstrafe ist noch stets von einer ungelösten Problematik im Be- reich sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, weshalb die Weiterführung
- 30 - einer deliktsorientierten Therapie als unumgänglich erscheint. Die vorinstanzlich angeordnete Weisung ist somit zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 6 bis 10) zu bestätigen.
2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens
– mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–, wovon 37 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Dezember 2009 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 70.– wird vollzogen.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychologischen Behandlung im Sinne von Art. 94 StGB zu unter- ziehen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'920.– amtliche Verteidigung Fr. 3'250.– unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Amt für Justizvollzug, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 5) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Amt für Justizvollzug, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Untersuchungsak- ten Nr. 2009/4179 betreffend Ziff. 4 (im Dispositiv).
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2015 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Aardoom