Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 21 f.).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 10. Dezember 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29 S. 2) am 16. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 35). Damit beantragt die Verteidigung einen voll- umfänglichen Freispruch, unter entsprechender Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 35 S. 2).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls
- 4 - Anschlussberufung zu erheben oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 37). In der Folge liess der Beschuldigte das von ihm ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen (Steuererklärung und Lohnabrechnungen) ein- reichen (Urk. 40-45). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten.
E. 1.4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te in Begleitung seines Verteidigers erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung Wie bereits erwähnt, lässt der Beschuldigte beantragen, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend ist dasselbe in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung bemängelte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft. Sie hielt dafür, dass ein faires Verfahren eigentlich ein kontradiktorisches Verfahren beinhalte und bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft die Gefahr bestehe, dass das Gericht die Einwände der Verteidigung aus der Position der Staatsanwaltschaft zu entkräften versuche (Prot. II S. 6). Diese Bedenken erweisen sich als unbegrün- det. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und auch sonst auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft wurde daher – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO) – fakultativ vorgeladen, wie dies dem Vor- ladungsprotokoll vom 22. Juli 2015 entnommen werden kann (Urk. 46). Damit erweist sich das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft bei der vorliegenden prozessualen Ausgangslage ohne weiteres als praxis- und gesetzeskonform.
E. 3.2 Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie die Recht- sprechung des Bezirksgerichtes nur deshalb als widersprüchlich taxiert, weil dieses im vorliegenden Verfahren von anderen Prämissen ausgegangen ist, als
- 5 - dies gemäss einem seitens der Verteidigung zitierten Zeitungsartikel im "B._____" bei einem anderen Urteil der Fall gewesen zu sein scheint (Urk. 50 S. 5 f., S. 9). Der im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung eingereichte Zeitungsartikel (vgl. Prot. II S. 6, Urk. 51/1) ist für das vorliegende Verfahren völlig irrelevant. Dies schon deshalb, weil dem Artikel nur eine teilweise Widergabe des Urteils in indirekter Form zu entnehmen ist. Damit bleibt unklar, was das Gericht in jenem Urteil tatsächlich festgestellt hat. Doch selbst bei Vorliegen des entspre- chenden Urteils dürfte dieses auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen zeitigen. Wie schon aus dem Zeitungsartikel hervorgeht, handelte es sich bei jenem Entscheid um einen von diesem verschiedenen Sachverhalt mit unter- schiedlichen Parteien. Die Sachverhalte können daher nicht ohne weiteres mit einander verglichen werden. Doch selbst wenn von vergleichbaren Situationen ausgegangen würde, stünde der Argumentation der Verteidigung der Umstand entgegen, dass der Richter in seiner Rechtsprechung unabhängig ist und andere Urteile der gleichen Instanz grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
E. 4 Sachverhalt/rechtliche Würdigung
E. 4.1 Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalt- tätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammen- rottung gilt die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens verfolgt. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten genügt es nicht, dass der eine oder ande- re aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird; vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen. Dabei gilt als Teilnehmer aber schon, wer an einer solchen Zusammenrottung
- 6 - teilnimmt, auch wenn er selber keine Gewalttätigkeiten verübt. Es genügt in objek- tiver Hinsicht, dass der Täter kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Es ist nur erforder- lich, dass er sich nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer verhält. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind weiter Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammen- rottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen oder journalistisch tätig sind. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dabei muss die Verübung von Gewalttätigkeiten nicht vom Vorsatz erfasst sein, denn diese bilden eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 1 ff.; ZR 107 Nr. 75 S. 273 ff.; je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Soweit es für die vorinstanzliche Verurteilung ausschlaggebend war, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich des Land- friedensbruchs schuldig gemacht, indem er Teil einer ca. 40 Personen umfassen- den Menschenmenge gebildet habe, aus welcher in der Nacht vom 21. auf den
22. September 2013 in Winterthur in der C._____-Strasse Knallpetarden, Fackeln, Magnesiumfackeln, Steine und Flaschen gegen die angrenzenden Gebäude und die vor und hinter der Menge postierten Polizeikräfte geworfen worden seien. Dabei sei ein Polizeibeamter durch eine Knallpetarde am Kinn verletzt worden und habe ein anderer ein massives Gehörtrauma erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass aus der Menge heraus Gewalttätigkeiten erfolgt seien und eine massiv gewalttätige Stimmung geherrscht habe, sei aber dennoch in der Menschenmenge verblieben. Zusätzlich habe er die gewalttätige und bedrohliche Grundstimmung unterstützt, indem er eine Flasche in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe (Urk. 32 S. 9/10; Anklageschrift S. 2/3).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Beweislage absolut richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Es kann deshalb auf ihre Erwägungen verwiesen
- 7 - werden (Urk. 32 S. 9-15). Mit den von der Polizei erstellten Videoaufnahmen des fraglichen Geschehens liegt denn auch ein selten klares Beweismittel vor (Urk. 4, CD "Original"): So ist offensichtlich, dass es sich bei der in der C._____-Strasse eingekesselten Menschenmenge um eine "öffentliche Zusammenrottung" im Sin- ne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte. Es werden immer wieder Feuerwerkskörper und andere Gegenstände wie wohl Flaschen, Steine etc. hauptsächlich gegen die Polizeikräfte geworfen, und zwar zumeist offenkundig bewusst über die polizeilichen Absperrgitter hinweg. Begleitet ist dies von aggres- sivem, provozierendem Geschrei und gleichgelagerten, unmissverständlichen Gesten. Klar und eindeutig strahlt die Menschenmenge eine feindselige, bedrohli- che Grundstimmung aus. Sodann ist unzweifelhaft zu erkennen (vgl. dazu auch Urk. 2 und 3), wie der Beschuldigte sich aus der Menge gegen die bahnhofseitig postierte Polizei löst und einen Gegenstand in deren Richtung wirft. Der Beschul- digte zieht sich sodann wieder in die Menge zurück, wobei er dabei aber noch provozierende Gesten gegen die Einsatzkräfte vollführt. Damit verbleibt der Beschuldigte nicht nur in einer Zusammenrottung, um deren gewalttätige, bedroh- liche Grundstimmung er weiss, sondern er erscheint vielmehr als in diesem Sinne aktiver Teilnehmer der Ansammlung.
E. 4.4 Der Beschuldigte selbst trägt insoweit zur Wahrheitsfindung bei, als er augenscheinlich nicht bemerkte, dass er gefilmt wird: jedenfalls kann die polizei- liche Kameraführung nach dem Wurf problemlos auf den Beschuldigten und ins- besondere auch dessen unvermummtes Gesicht zoomen und so dessen Identifi- kation ermöglichen. Aussagen verweigerte der Beschuldigte dann aber über die ganze Untersuchung und das gerichtliche Verfahren hinweg.
E. 4.5 Was der Verteidiger als Argument für den vom Beschuldigten angestrebten Freispruch ins Feld führt, ist unbehelflich:
E. 4.5.1 Zunächst ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10) – für den tatbestandsmäs- sigen Anklagevorwurf an den Beschuldigten irrelevant, was sich vorgängig zum Geschehen in der C._____-Strasse auf dem Bahnhofplatz abgespielt hat (Urk. 22 S. 1/2, 4; Urk. 50 S. 2, 6, 8, 11). Die entsprechenden Ausführungen in der Ankla- geschrift dienen der Illustration der gesamten Vorfälle, bezüglich derselben der
- 8 - konkrete Vorwurf an den Beschuldigten dann letztlich eine einzelne Erscheinung ist.
E. 4.5.2 Reichlich wirr war sodann die Argumentation vor Vorinstanz, wonach sich die schliesslich in der C._____-Strasse befindlichen Personen auf behördliche Anweisung dorthin begeben hätten und darum gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB straffrei bleiben müssten (Urk. 22 S. 4). Selbstverständlich können auch sich im Sinne der genannten Bestimmung von einer (ersten) Zusammenrot- tung entfernende Teilnehmer später zu einer zweiten, neuen Zusammenrottung finden, wo die Straffreiheit hinsichtlich der ersten Zusammenrottung natürlich nicht mehr gälte, sofern bei der zweiten Zusammenrottung die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB gegeben ist. Genau von einer solchen Sachlage wäre vorliegend auszugehen, wenn sich unter den Teilnehmern der Zusammen- rottung in der C._____-Strasse tatsächlich solche Personen befunden haben soll- ten, die vorgängig die Menge auf dem Bahnhofplatz im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB verlassen haben. In Bezug auf den Beschuldigten kann das aber ohnehin keine Rolle spielen, nachdem der Verteidiger ja bestreitet, dass sich der Beschuldigte überhaupt auf dem Bahnhofplatz befunden habe (Urk. 22 S. 2; Urk. 50 S. 2, 8, 11).
E. 4.5.3 Dass die Tatbetstandsmässigkeit der Zusammenrottung in der C._____- Strasse mit der Einkesselung durch die Polizeikräfte weggefallen sei, weil sich damit die betroffenen Personen nicht mehr freiwillig am Ort aufgehalten hätten und sich ein beliebiger Passant nicht mehr der Zusammenrottung habe anschliessen können (Urk. 22 S. 6, Urk. 50 S. 9/10), ist absurd: Selbstverständlich fällt die Tatbestandsmässigkeit einer Zusammenrottung durch eine – genau wegen der Auswüchse der Zusammenrottung nötige – polizeiliche Intervention nicht weg, selbst wenn durchaus zutreffend ist, dass sich in einer Situation wie der vorliegenden keine aussenstehenden Personen mehr neu der eingekesselten Zusammenrottung anschliessen können und der sich innerhalb der polizeilichen Abriegelung befindlichen Menge naturgemäss eine gewisse Bewegungsfreiheit abgehen wird. Die Verteidigung scheint hier aber actio und reactio zu verwech- seln und zäumt das Pferd am Schwanze auf. Gleiches hat in Bezug auf die Argu- mentation der Verteidigung zu gelten, wenn sie vorbringt, dass eine Tat-
- 9 - bestandsmässigkeit der Zusammenrottung weggefallen sei, weil die Ordnungs- kräfte durch die polizeilichen Zwangs- und Arretierungsmassnahmen die Kontrolle über die eingekesselte Menschenmenge gewonnen hatten (Urk. 50 S. 11).
E. 4.5.4 Unergiebig ist auch, darüber zu sinnieren, ob die Polizei auch in der "Phase 2" in der C._____-Strasse den Teilnehmern der Zusammenrottung nochmals (wie in der "Phase 1" am Bahnhofplatz) die Möglichkeit gegeben hat, sich durch Vor- weisung eines Ausweises zu entfernen (Urk. 22 S. 5/6; Urk. 50 S. 5/6, 8/9). Durch sein Handeln manifestierte der Beschuldigte so oder anders nicht ansatzweise, sich von der Zusammenrottung distanzieren oder sich gar entfernen zu wollen, sondern er trat geradezu in optima forma als aktiver Teil der Zusammenrottung auf.
E. 4.5.5 Was daraus abgeleitet werden soll, dass infolge der vor den Polizeifahr- zeugen montierten Gitter "keine unmittelbare Berührung zwischen Polizeibeamten und Versammelten" stattgefunden habe (Prot. I S. 11), ist nicht ersichtlich – ganz davon abgesehen, dass insofern durchaus "Berührungen" erfolgten, als aus der Zusammenrottung heraus Gegenstände über die Gitter auf die Polizeibeamten geworfen wurden (was dann ja auch zu Verletzungen geführt hat) und die Polizei umgekehrt mit Wasserwerfern intervenierte.
E. 4.5.6 Teilweise wider besseres Wissens erfolgen die Ausführungen der Verteidi- gung, durch das bei den Akten liegende Video werde nicht geklärt, "wer was (bzw. welchen Gegenstand) wohin warf" (Urk. 22 S. 4, Prot. I S. 11, Urk. 50 S. 7): Wer der gefilmte Werfer ist, steht zweifelsfrei fest – und wird an anderer Stelle vom Verteidiger denn auch nicht bestritten. Um was es sich beim geworfenen Gegenstand handelte, ist effektiv weniger klar. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Sinne der Anklage eine (Glas-)Flasche war; darauf deutet insbesonde- re das in der Videoaufzeichnung unmittelbar nach dem Wurf deutlich hörbare typische Geräusch einer zerschellenden Flasche hin. Wohin der Beschuldigte geworfen hat, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: offensichtlichst geht der Wurf in Richtung der Polizeikräfte. Zwar ist aufgrund der Kameraeinstellung nicht zu sehen, wo die Flasche zerbirst. Aufgrund der Flugbahn der Flasche und des Aufprallgeräuschs steht aber fest, dass der Beschuldigte das Absperrgitter getroffen hat. Ob er auch effektiv dorthin gezielt hat oder eigentlich – wie andere –
- 10 - über die Gitter hinweg hätte werfen wollen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant und braucht nicht geklärt zu werden.
E. 4.5.7 Kaum ernst gemeint sein kann schliesslich, dass sich der Beschuldigte "ge- fährdet", "gefangen" und "in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt" gefühlt und demnach in einer – so ist die Argumentation wohl zu verstehen – Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlusssituation befunden habe (Urk. 22 S. 5, Urk. 50 S. 4/5). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) belegt die Videoaufnahme klar, dass der Beschuldigte vielmehr ein offensives, aggressives, provozierendes und (durch den Flaschenwurf) gewalttätiges Verhalten an den Tag legte und so manifestierte, zur Zusammenrottung dazu zu gehören.
E. 4.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 32 S. 15) ist damit klar zu bestäti- gen und der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Angesichts der Beweislage erscheint die Berufung als trölerisch und grenzt ans Mutwillige.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen bestraft. Den entsprechenden Erwägungen (Urk. 32 S. 16-19; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nichts beizufügen. Die ausgefällte Strafe erscheint angemessen und ist sicher nicht zu hoch. So ist insbesondere wohlwollend, wenn die Vor- instanz die Vorstrafe des Beschuldigten vom 3. Juli 2008 (er war am 8. November 2007 zusammen mit Mittätern unter Verursachung von Sachschaden in eine leer- stehende Wohnung eingedrungen und wurde deswegen wegen Hausfriedens- bruchs und Sachbeschädigung mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– be- straft: Urk. 34 und beigezogene Akten GG080033 des Bezirksgerichts Winterthur) überhaupt nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 32 S. 17/18). Auch wenn diese Vorstrafe zum Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz schon gut 5 Jahre zurücklag, wäre eine wenigstens geringfügige Straferhöhung denkbar gewesen. Aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es aber ohnehin nicht möglich, im vorliegenden Berufungsverfahren eine höhere Strafe auszusprechen.
- 11 -
E. 5.2 Auch der Tagessatz von Fr. 60.– ist den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten – soweit er diese nun im Berufungsverfahren dokumentiert (Urk. 42 und 45, Urk. 49 S. 1/2) – angemessen. Sein bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % erzieltes monatliches Einkommen von gut Fr. 3'100.– (Urk. 42/1; Urk. 42/2; Urk. 45/3-6) macht es jedenfalls nicht erforderlich, den Tagessatz für den nach seinen Ausführungen alleine lebenden (Urk. 42/1 S. 2) Beschuldigten zu reduzieren.
E. 5.3 Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Davon gilt – ebenfalls im Sinne der Vorinstanz (Urk. 32 S. 18) – ein Tagessatz als durch die gut zweistündige Polizeiverhaft geleistet (Art. 51 StGB).
E. 6 Strafvollzug
E. 6.1 Zum Strafvollzug ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 32 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hier ist sie sicher nicht zu hart, wenn sie die – wenn auch in einem recht weiten Sinne als "ein- schlägig" bezeichnete – Vorstrafe des Beschuldigten einzig dahingehend berück- sichtigt, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Urk. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzt. Jedenfalls kann alleine der Um- stand, "dass sich der Beschuldigte während der letzten Probezeit wohl verhalten hat", als Solches nicht entscheidend dafür sein, dass dem Beschuldigten "daher" der bedingte Strafvollzug gewährt werden müsste (vgl. Urk. 32 S. 20). Auch wenn ein Verurteilter nach Ablauf der Probezeit eines vorgängigen Urteils wieder delin- quiert, lässt das nämlich darauf schliessen, dass ihn die bedingt aufgeschobene Strafe offenbar nicht genügend beeindruckt hat, um nicht mehr straffällig zu werden. Eine nicht ganz einwandfreie Legalprognose liegt damit auch beim Be- schuldigten vor. Dem hätte beispielsweise mit einer Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB begegnet werden können. Im Berufungsverfahren ist aber auch das nicht mehr möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 6.2 Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben und dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.
- 12 -
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See-Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See-Oberland
- 13 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern; − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 7.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist das erstin- stanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts dessen fällt auch eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung oder die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Urk. 22 S. 7, Urk. 50 S. 12) ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Polizeiverhaft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
- 14 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'100.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 1):
- Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- Es sei das Honorar der Verteidigung durch die Gerichtskasse zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft: Verzicht auf Berufungsanträge. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 21 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 10. Dezember 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29 S. 2) am 16. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 35). Damit beantragt die Verteidigung einen voll- umfänglichen Freispruch, unter entsprechender Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 35 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls - 4 - Anschlussberufung zu erheben oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 37). In der Folge liess der Beschuldigte das von ihm ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen (Steuererklärung und Lohnabrechnungen) ein- reichen (Urk. 40-45). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. 1.4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te in Begleitung seines Verteidigers erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).
- Umfang der Berufung Wie bereits erwähnt, lässt der Beschuldigte beantragen, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend ist dasselbe in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- Prozessuales 3.1. Im Sinne einer Vorbemerkung bemängelte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft. Sie hielt dafür, dass ein faires Verfahren eigentlich ein kontradiktorisches Verfahren beinhalte und bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft die Gefahr bestehe, dass das Gericht die Einwände der Verteidigung aus der Position der Staatsanwaltschaft zu entkräften versuche (Prot. II S. 6). Diese Bedenken erweisen sich als unbegrün- det. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und auch sonst auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft wurde daher – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO) – fakultativ vorgeladen, wie dies dem Vor- ladungsprotokoll vom 22. Juli 2015 entnommen werden kann (Urk. 46). Damit erweist sich das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft bei der vorliegenden prozessualen Ausgangslage ohne weiteres als praxis- und gesetzeskonform. 3.2. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie die Recht- sprechung des Bezirksgerichtes nur deshalb als widersprüchlich taxiert, weil dieses im vorliegenden Verfahren von anderen Prämissen ausgegangen ist, als - 5 - dies gemäss einem seitens der Verteidigung zitierten Zeitungsartikel im "B._____" bei einem anderen Urteil der Fall gewesen zu sein scheint (Urk. 50 S. 5 f., S. 9). Der im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung eingereichte Zeitungsartikel (vgl. Prot. II S. 6, Urk. 51/1) ist für das vorliegende Verfahren völlig irrelevant. Dies schon deshalb, weil dem Artikel nur eine teilweise Widergabe des Urteils in indirekter Form zu entnehmen ist. Damit bleibt unklar, was das Gericht in jenem Urteil tatsächlich festgestellt hat. Doch selbst bei Vorliegen des entspre- chenden Urteils dürfte dieses auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen zeitigen. Wie schon aus dem Zeitungsartikel hervorgeht, handelte es sich bei jenem Entscheid um einen von diesem verschiedenen Sachverhalt mit unter- schiedlichen Parteien. Die Sachverhalte können daher nicht ohne weiteres mit einander verglichen werden. Doch selbst wenn von vergleichbaren Situationen ausgegangen würde, stünde der Argumentation der Verteidigung der Umstand entgegen, dass der Richter in seiner Rechtsprechung unabhängig ist und andere Urteile der gleichen Instanz grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
- Sachverhalt/rechtliche Würdigung 4.1. Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalt- tätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammen- rottung gilt die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens verfolgt. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten genügt es nicht, dass der eine oder ande- re aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird; vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen. Dabei gilt als Teilnehmer aber schon, wer an einer solchen Zusammenrottung - 6 - teilnimmt, auch wenn er selber keine Gewalttätigkeiten verübt. Es genügt in objek- tiver Hinsicht, dass der Täter kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Es ist nur erforder- lich, dass er sich nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer verhält. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind weiter Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammen- rottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen oder journalistisch tätig sind. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dabei muss die Verübung von Gewalttätigkeiten nicht vom Vorsatz erfasst sein, denn diese bilden eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 1 ff.; ZR 107 Nr. 75 S. 273 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Soweit es für die vorinstanzliche Verurteilung ausschlaggebend war, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich des Land- friedensbruchs schuldig gemacht, indem er Teil einer ca. 40 Personen umfassen- den Menschenmenge gebildet habe, aus welcher in der Nacht vom 21. auf den
- September 2013 in Winterthur in der C._____-Strasse Knallpetarden, Fackeln, Magnesiumfackeln, Steine und Flaschen gegen die angrenzenden Gebäude und die vor und hinter der Menge postierten Polizeikräfte geworfen worden seien. Dabei sei ein Polizeibeamter durch eine Knallpetarde am Kinn verletzt worden und habe ein anderer ein massives Gehörtrauma erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass aus der Menge heraus Gewalttätigkeiten erfolgt seien und eine massiv gewalttätige Stimmung geherrscht habe, sei aber dennoch in der Menschenmenge verblieben. Zusätzlich habe er die gewalttätige und bedrohliche Grundstimmung unterstützt, indem er eine Flasche in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe (Urk. 32 S. 9/10; Anklageschrift S. 2/3). 4.3. Die Vorinstanz hat die Beweislage absolut richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Es kann deshalb auf ihre Erwägungen verwiesen - 7 - werden (Urk. 32 S. 9-15). Mit den von der Polizei erstellten Videoaufnahmen des fraglichen Geschehens liegt denn auch ein selten klares Beweismittel vor (Urk. 4, CD "Original"): So ist offensichtlich, dass es sich bei der in der C._____-Strasse eingekesselten Menschenmenge um eine "öffentliche Zusammenrottung" im Sin- ne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte. Es werden immer wieder Feuerwerkskörper und andere Gegenstände wie wohl Flaschen, Steine etc. hauptsächlich gegen die Polizeikräfte geworfen, und zwar zumeist offenkundig bewusst über die polizeilichen Absperrgitter hinweg. Begleitet ist dies von aggres- sivem, provozierendem Geschrei und gleichgelagerten, unmissverständlichen Gesten. Klar und eindeutig strahlt die Menschenmenge eine feindselige, bedrohli- che Grundstimmung aus. Sodann ist unzweifelhaft zu erkennen (vgl. dazu auch Urk. 2 und 3), wie der Beschuldigte sich aus der Menge gegen die bahnhofseitig postierte Polizei löst und einen Gegenstand in deren Richtung wirft. Der Beschul- digte zieht sich sodann wieder in die Menge zurück, wobei er dabei aber noch provozierende Gesten gegen die Einsatzkräfte vollführt. Damit verbleibt der Beschuldigte nicht nur in einer Zusammenrottung, um deren gewalttätige, bedroh- liche Grundstimmung er weiss, sondern er erscheint vielmehr als in diesem Sinne aktiver Teilnehmer der Ansammlung. 4.4. Der Beschuldigte selbst trägt insoweit zur Wahrheitsfindung bei, als er augenscheinlich nicht bemerkte, dass er gefilmt wird: jedenfalls kann die polizei- liche Kameraführung nach dem Wurf problemlos auf den Beschuldigten und ins- besondere auch dessen unvermummtes Gesicht zoomen und so dessen Identifi- kation ermöglichen. Aussagen verweigerte der Beschuldigte dann aber über die ganze Untersuchung und das gerichtliche Verfahren hinweg. 4.5. Was der Verteidiger als Argument für den vom Beschuldigten angestrebten Freispruch ins Feld führt, ist unbehelflich: 4.5.1. Zunächst ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10) – für den tatbestandsmäs- sigen Anklagevorwurf an den Beschuldigten irrelevant, was sich vorgängig zum Geschehen in der C._____-Strasse auf dem Bahnhofplatz abgespielt hat (Urk. 22 S. 1/2, 4; Urk. 50 S. 2, 6, 8, 11). Die entsprechenden Ausführungen in der Ankla- geschrift dienen der Illustration der gesamten Vorfälle, bezüglich derselben der - 8 - konkrete Vorwurf an den Beschuldigten dann letztlich eine einzelne Erscheinung ist. 4.5.2. Reichlich wirr war sodann die Argumentation vor Vorinstanz, wonach sich die schliesslich in der C._____-Strasse befindlichen Personen auf behördliche Anweisung dorthin begeben hätten und darum gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB straffrei bleiben müssten (Urk. 22 S. 4). Selbstverständlich können auch sich im Sinne der genannten Bestimmung von einer (ersten) Zusammenrot- tung entfernende Teilnehmer später zu einer zweiten, neuen Zusammenrottung finden, wo die Straffreiheit hinsichtlich der ersten Zusammenrottung natürlich nicht mehr gälte, sofern bei der zweiten Zusammenrottung die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB gegeben ist. Genau von einer solchen Sachlage wäre vorliegend auszugehen, wenn sich unter den Teilnehmern der Zusammen- rottung in der C._____-Strasse tatsächlich solche Personen befunden haben soll- ten, die vorgängig die Menge auf dem Bahnhofplatz im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB verlassen haben. In Bezug auf den Beschuldigten kann das aber ohnehin keine Rolle spielen, nachdem der Verteidiger ja bestreitet, dass sich der Beschuldigte überhaupt auf dem Bahnhofplatz befunden habe (Urk. 22 S. 2; Urk. 50 S. 2, 8, 11). 4.5.3. Dass die Tatbetstandsmässigkeit der Zusammenrottung in der C._____- Strasse mit der Einkesselung durch die Polizeikräfte weggefallen sei, weil sich damit die betroffenen Personen nicht mehr freiwillig am Ort aufgehalten hätten und sich ein beliebiger Passant nicht mehr der Zusammenrottung habe anschliessen können (Urk. 22 S. 6, Urk. 50 S. 9/10), ist absurd: Selbstverständlich fällt die Tatbestandsmässigkeit einer Zusammenrottung durch eine – genau wegen der Auswüchse der Zusammenrottung nötige – polizeiliche Intervention nicht weg, selbst wenn durchaus zutreffend ist, dass sich in einer Situation wie der vorliegenden keine aussenstehenden Personen mehr neu der eingekesselten Zusammenrottung anschliessen können und der sich innerhalb der polizeilichen Abriegelung befindlichen Menge naturgemäss eine gewisse Bewegungsfreiheit abgehen wird. Die Verteidigung scheint hier aber actio und reactio zu verwech- seln und zäumt das Pferd am Schwanze auf. Gleiches hat in Bezug auf die Argu- mentation der Verteidigung zu gelten, wenn sie vorbringt, dass eine Tat- - 9 - bestandsmässigkeit der Zusammenrottung weggefallen sei, weil die Ordnungs- kräfte durch die polizeilichen Zwangs- und Arretierungsmassnahmen die Kontrolle über die eingekesselte Menschenmenge gewonnen hatten (Urk. 50 S. 11). 4.5.4. Unergiebig ist auch, darüber zu sinnieren, ob die Polizei auch in der "Phase 2" in der C._____-Strasse den Teilnehmern der Zusammenrottung nochmals (wie in der "Phase 1" am Bahnhofplatz) die Möglichkeit gegeben hat, sich durch Vor- weisung eines Ausweises zu entfernen (Urk. 22 S. 5/6; Urk. 50 S. 5/6, 8/9). Durch sein Handeln manifestierte der Beschuldigte so oder anders nicht ansatzweise, sich von der Zusammenrottung distanzieren oder sich gar entfernen zu wollen, sondern er trat geradezu in optima forma als aktiver Teil der Zusammenrottung auf. 4.5.5. Was daraus abgeleitet werden soll, dass infolge der vor den Polizeifahr- zeugen montierten Gitter "keine unmittelbare Berührung zwischen Polizeibeamten und Versammelten" stattgefunden habe (Prot. I S. 11), ist nicht ersichtlich – ganz davon abgesehen, dass insofern durchaus "Berührungen" erfolgten, als aus der Zusammenrottung heraus Gegenstände über die Gitter auf die Polizeibeamten geworfen wurden (was dann ja auch zu Verletzungen geführt hat) und die Polizei umgekehrt mit Wasserwerfern intervenierte. 4.5.6. Teilweise wider besseres Wissens erfolgen die Ausführungen der Verteidi- gung, durch das bei den Akten liegende Video werde nicht geklärt, "wer was (bzw. welchen Gegenstand) wohin warf" (Urk. 22 S. 4, Prot. I S. 11, Urk. 50 S. 7): Wer der gefilmte Werfer ist, steht zweifelsfrei fest – und wird an anderer Stelle vom Verteidiger denn auch nicht bestritten. Um was es sich beim geworfenen Gegenstand handelte, ist effektiv weniger klar. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Sinne der Anklage eine (Glas-)Flasche war; darauf deutet insbesonde- re das in der Videoaufzeichnung unmittelbar nach dem Wurf deutlich hörbare typische Geräusch einer zerschellenden Flasche hin. Wohin der Beschuldigte geworfen hat, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: offensichtlichst geht der Wurf in Richtung der Polizeikräfte. Zwar ist aufgrund der Kameraeinstellung nicht zu sehen, wo die Flasche zerbirst. Aufgrund der Flugbahn der Flasche und des Aufprallgeräuschs steht aber fest, dass der Beschuldigte das Absperrgitter getroffen hat. Ob er auch effektiv dorthin gezielt hat oder eigentlich – wie andere – - 10 - über die Gitter hinweg hätte werfen wollen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant und braucht nicht geklärt zu werden. 4.5.7. Kaum ernst gemeint sein kann schliesslich, dass sich der Beschuldigte "ge- fährdet", "gefangen" und "in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt" gefühlt und demnach in einer – so ist die Argumentation wohl zu verstehen – Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlusssituation befunden habe (Urk. 22 S. 5, Urk. 50 S. 4/5). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) belegt die Videoaufnahme klar, dass der Beschuldigte vielmehr ein offensives, aggressives, provozierendes und (durch den Flaschenwurf) gewalttätiges Verhalten an den Tag legte und so manifestierte, zur Zusammenrottung dazu zu gehören. 4.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 32 S. 15) ist damit klar zu bestäti- gen und der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Angesichts der Beweislage erscheint die Berufung als trölerisch und grenzt ans Mutwillige.
- Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen bestraft. Den entsprechenden Erwägungen (Urk. 32 S. 16-19; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nichts beizufügen. Die ausgefällte Strafe erscheint angemessen und ist sicher nicht zu hoch. So ist insbesondere wohlwollend, wenn die Vor- instanz die Vorstrafe des Beschuldigten vom 3. Juli 2008 (er war am 8. November 2007 zusammen mit Mittätern unter Verursachung von Sachschaden in eine leer- stehende Wohnung eingedrungen und wurde deswegen wegen Hausfriedens- bruchs und Sachbeschädigung mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– be- straft: Urk. 34 und beigezogene Akten GG080033 des Bezirksgerichts Winterthur) überhaupt nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 32 S. 17/18). Auch wenn diese Vorstrafe zum Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz schon gut 5 Jahre zurücklag, wäre eine wenigstens geringfügige Straferhöhung denkbar gewesen. Aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es aber ohnehin nicht möglich, im vorliegenden Berufungsverfahren eine höhere Strafe auszusprechen. - 11 - 5.2. Auch der Tagessatz von Fr. 60.– ist den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten – soweit er diese nun im Berufungsverfahren dokumentiert (Urk. 42 und 45, Urk. 49 S. 1/2) – angemessen. Sein bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % erzieltes monatliches Einkommen von gut Fr. 3'100.– (Urk. 42/1; Urk. 42/2; Urk. 45/3-6) macht es jedenfalls nicht erforderlich, den Tagessatz für den nach seinen Ausführungen alleine lebenden (Urk. 42/1 S. 2) Beschuldigten zu reduzieren. 5.3. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Davon gilt – ebenfalls im Sinne der Vorinstanz (Urk. 32 S. 18) – ein Tagessatz als durch die gut zweistündige Polizeiverhaft geleistet (Art. 51 StGB).
- Strafvollzug 6.1. Zum Strafvollzug ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 32 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hier ist sie sicher nicht zu hart, wenn sie die – wenn auch in einem recht weiten Sinne als "ein- schlägig" bezeichnete – Vorstrafe des Beschuldigten einzig dahingehend berück- sichtigt, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Urk. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzt. Jedenfalls kann alleine der Um- stand, "dass sich der Beschuldigte während der letzten Probezeit wohl verhalten hat", als Solches nicht entscheidend dafür sein, dass dem Beschuldigten "daher" der bedingte Strafvollzug gewährt werden müsste (vgl. Urk. 32 S. 20). Auch wenn ein Verurteilter nach Ablauf der Probezeit eines vorgängigen Urteils wieder delin- quiert, lässt das nämlich darauf schliessen, dass ihn die bedingt aufgeschobene Strafe offenbar nicht genügend beeindruckt hat, um nicht mehr straffällig zu werden. Eine nicht ganz einwandfreie Legalprognose liegt damit auch beim Be- schuldigten vor. Dem hätte beispielsweise mit einer Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB begegnet werden können. Im Berufungsverfahren ist aber auch das nicht mehr möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben und dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. - 12 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist das erstin- stanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts dessen fällt auch eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung oder die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Urk. 22 S. 7, Urk. 50 S. 12) ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Polizeiverhaft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See-Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See-Oberland - 13 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern; − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150160-O/U/rm Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 29. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Landfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2014 (GG140059)
- 2 - Anklage: (Urk. 15) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 21 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'100.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 1):
1. Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Es sei das Honorar der Verteidigung durch die Gerichtskasse zu bezahlen.
b) Der Staatsanwaltschaft: Verzicht auf Berufungsanträge. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 21 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 10. Dezember 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29 S. 2) am 16. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 35). Damit beantragt die Verteidigung einen voll- umfänglichen Freispruch, unter entsprechender Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 35 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls
- 4 - Anschlussberufung zu erheben oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 37). In der Folge liess der Beschuldigte das von ihm ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen (Steuererklärung und Lohnabrechnungen) ein- reichen (Urk. 40-45). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. 1.4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te in Begleitung seines Verteidigers erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung Wie bereits erwähnt, lässt der Beschuldigte beantragen, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend ist dasselbe in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
3. Prozessuales 3.1. Im Sinne einer Vorbemerkung bemängelte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft. Sie hielt dafür, dass ein faires Verfahren eigentlich ein kontradiktorisches Verfahren beinhalte und bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft die Gefahr bestehe, dass das Gericht die Einwände der Verteidigung aus der Position der Staatsanwaltschaft zu entkräften versuche (Prot. II S. 6). Diese Bedenken erweisen sich als unbegrün- det. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und auch sonst auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft wurde daher – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO) – fakultativ vorgeladen, wie dies dem Vor- ladungsprotokoll vom 22. Juli 2015 entnommen werden kann (Urk. 46). Damit erweist sich das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft bei der vorliegenden prozessualen Ausgangslage ohne weiteres als praxis- und gesetzeskonform. 3.2. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie die Recht- sprechung des Bezirksgerichtes nur deshalb als widersprüchlich taxiert, weil dieses im vorliegenden Verfahren von anderen Prämissen ausgegangen ist, als
- 5 - dies gemäss einem seitens der Verteidigung zitierten Zeitungsartikel im "B._____" bei einem anderen Urteil der Fall gewesen zu sein scheint (Urk. 50 S. 5 f., S. 9). Der im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung eingereichte Zeitungsartikel (vgl. Prot. II S. 6, Urk. 51/1) ist für das vorliegende Verfahren völlig irrelevant. Dies schon deshalb, weil dem Artikel nur eine teilweise Widergabe des Urteils in indirekter Form zu entnehmen ist. Damit bleibt unklar, was das Gericht in jenem Urteil tatsächlich festgestellt hat. Doch selbst bei Vorliegen des entspre- chenden Urteils dürfte dieses auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen zeitigen. Wie schon aus dem Zeitungsartikel hervorgeht, handelte es sich bei jenem Entscheid um einen von diesem verschiedenen Sachverhalt mit unter- schiedlichen Parteien. Die Sachverhalte können daher nicht ohne weiteres mit einander verglichen werden. Doch selbst wenn von vergleichbaren Situationen ausgegangen würde, stünde der Argumentation der Verteidigung der Umstand entgegen, dass der Richter in seiner Rechtsprechung unabhängig ist und andere Urteile der gleichen Instanz grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
4. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 4.1. Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalt- tätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammen- rottung gilt die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens verfolgt. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten genügt es nicht, dass der eine oder ande- re aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird; vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen. Dabei gilt als Teilnehmer aber schon, wer an einer solchen Zusammenrottung
- 6 - teilnimmt, auch wenn er selber keine Gewalttätigkeiten verübt. Es genügt in objek- tiver Hinsicht, dass der Täter kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Es ist nur erforder- lich, dass er sich nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer verhält. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind weiter Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammen- rottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen oder journalistisch tätig sind. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dabei muss die Verübung von Gewalttätigkeiten nicht vom Vorsatz erfasst sein, denn diese bilden eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 1 ff.; ZR 107 Nr. 75 S. 273 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Soweit es für die vorinstanzliche Verurteilung ausschlaggebend war, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich des Land- friedensbruchs schuldig gemacht, indem er Teil einer ca. 40 Personen umfassen- den Menschenmenge gebildet habe, aus welcher in der Nacht vom 21. auf den
22. September 2013 in Winterthur in der C._____-Strasse Knallpetarden, Fackeln, Magnesiumfackeln, Steine und Flaschen gegen die angrenzenden Gebäude und die vor und hinter der Menge postierten Polizeikräfte geworfen worden seien. Dabei sei ein Polizeibeamter durch eine Knallpetarde am Kinn verletzt worden und habe ein anderer ein massives Gehörtrauma erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass aus der Menge heraus Gewalttätigkeiten erfolgt seien und eine massiv gewalttätige Stimmung geherrscht habe, sei aber dennoch in der Menschenmenge verblieben. Zusätzlich habe er die gewalttätige und bedrohliche Grundstimmung unterstützt, indem er eine Flasche in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe (Urk. 32 S. 9/10; Anklageschrift S. 2/3). 4.3. Die Vorinstanz hat die Beweislage absolut richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Es kann deshalb auf ihre Erwägungen verwiesen
- 7 - werden (Urk. 32 S. 9-15). Mit den von der Polizei erstellten Videoaufnahmen des fraglichen Geschehens liegt denn auch ein selten klares Beweismittel vor (Urk. 4, CD "Original"): So ist offensichtlich, dass es sich bei der in der C._____-Strasse eingekesselten Menschenmenge um eine "öffentliche Zusammenrottung" im Sin- ne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte. Es werden immer wieder Feuerwerkskörper und andere Gegenstände wie wohl Flaschen, Steine etc. hauptsächlich gegen die Polizeikräfte geworfen, und zwar zumeist offenkundig bewusst über die polizeilichen Absperrgitter hinweg. Begleitet ist dies von aggres- sivem, provozierendem Geschrei und gleichgelagerten, unmissverständlichen Gesten. Klar und eindeutig strahlt die Menschenmenge eine feindselige, bedrohli- che Grundstimmung aus. Sodann ist unzweifelhaft zu erkennen (vgl. dazu auch Urk. 2 und 3), wie der Beschuldigte sich aus der Menge gegen die bahnhofseitig postierte Polizei löst und einen Gegenstand in deren Richtung wirft. Der Beschul- digte zieht sich sodann wieder in die Menge zurück, wobei er dabei aber noch provozierende Gesten gegen die Einsatzkräfte vollführt. Damit verbleibt der Beschuldigte nicht nur in einer Zusammenrottung, um deren gewalttätige, bedroh- liche Grundstimmung er weiss, sondern er erscheint vielmehr als in diesem Sinne aktiver Teilnehmer der Ansammlung. 4.4. Der Beschuldigte selbst trägt insoweit zur Wahrheitsfindung bei, als er augenscheinlich nicht bemerkte, dass er gefilmt wird: jedenfalls kann die polizei- liche Kameraführung nach dem Wurf problemlos auf den Beschuldigten und ins- besondere auch dessen unvermummtes Gesicht zoomen und so dessen Identifi- kation ermöglichen. Aussagen verweigerte der Beschuldigte dann aber über die ganze Untersuchung und das gerichtliche Verfahren hinweg. 4.5. Was der Verteidiger als Argument für den vom Beschuldigten angestrebten Freispruch ins Feld führt, ist unbehelflich: 4.5.1. Zunächst ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10) – für den tatbestandsmäs- sigen Anklagevorwurf an den Beschuldigten irrelevant, was sich vorgängig zum Geschehen in der C._____-Strasse auf dem Bahnhofplatz abgespielt hat (Urk. 22 S. 1/2, 4; Urk. 50 S. 2, 6, 8, 11). Die entsprechenden Ausführungen in der Ankla- geschrift dienen der Illustration der gesamten Vorfälle, bezüglich derselben der
- 8 - konkrete Vorwurf an den Beschuldigten dann letztlich eine einzelne Erscheinung ist. 4.5.2. Reichlich wirr war sodann die Argumentation vor Vorinstanz, wonach sich die schliesslich in der C._____-Strasse befindlichen Personen auf behördliche Anweisung dorthin begeben hätten und darum gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB straffrei bleiben müssten (Urk. 22 S. 4). Selbstverständlich können auch sich im Sinne der genannten Bestimmung von einer (ersten) Zusammenrot- tung entfernende Teilnehmer später zu einer zweiten, neuen Zusammenrottung finden, wo die Straffreiheit hinsichtlich der ersten Zusammenrottung natürlich nicht mehr gälte, sofern bei der zweiten Zusammenrottung die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB gegeben ist. Genau von einer solchen Sachlage wäre vorliegend auszugehen, wenn sich unter den Teilnehmern der Zusammen- rottung in der C._____-Strasse tatsächlich solche Personen befunden haben soll- ten, die vorgängig die Menge auf dem Bahnhofplatz im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB verlassen haben. In Bezug auf den Beschuldigten kann das aber ohnehin keine Rolle spielen, nachdem der Verteidiger ja bestreitet, dass sich der Beschuldigte überhaupt auf dem Bahnhofplatz befunden habe (Urk. 22 S. 2; Urk. 50 S. 2, 8, 11). 4.5.3. Dass die Tatbetstandsmässigkeit der Zusammenrottung in der C._____- Strasse mit der Einkesselung durch die Polizeikräfte weggefallen sei, weil sich damit die betroffenen Personen nicht mehr freiwillig am Ort aufgehalten hätten und sich ein beliebiger Passant nicht mehr der Zusammenrottung habe anschliessen können (Urk. 22 S. 6, Urk. 50 S. 9/10), ist absurd: Selbstverständlich fällt die Tatbestandsmässigkeit einer Zusammenrottung durch eine – genau wegen der Auswüchse der Zusammenrottung nötige – polizeiliche Intervention nicht weg, selbst wenn durchaus zutreffend ist, dass sich in einer Situation wie der vorliegenden keine aussenstehenden Personen mehr neu der eingekesselten Zusammenrottung anschliessen können und der sich innerhalb der polizeilichen Abriegelung befindlichen Menge naturgemäss eine gewisse Bewegungsfreiheit abgehen wird. Die Verteidigung scheint hier aber actio und reactio zu verwech- seln und zäumt das Pferd am Schwanze auf. Gleiches hat in Bezug auf die Argu- mentation der Verteidigung zu gelten, wenn sie vorbringt, dass eine Tat-
- 9 - bestandsmässigkeit der Zusammenrottung weggefallen sei, weil die Ordnungs- kräfte durch die polizeilichen Zwangs- und Arretierungsmassnahmen die Kontrolle über die eingekesselte Menschenmenge gewonnen hatten (Urk. 50 S. 11). 4.5.4. Unergiebig ist auch, darüber zu sinnieren, ob die Polizei auch in der "Phase 2" in der C._____-Strasse den Teilnehmern der Zusammenrottung nochmals (wie in der "Phase 1" am Bahnhofplatz) die Möglichkeit gegeben hat, sich durch Vor- weisung eines Ausweises zu entfernen (Urk. 22 S. 5/6; Urk. 50 S. 5/6, 8/9). Durch sein Handeln manifestierte der Beschuldigte so oder anders nicht ansatzweise, sich von der Zusammenrottung distanzieren oder sich gar entfernen zu wollen, sondern er trat geradezu in optima forma als aktiver Teil der Zusammenrottung auf. 4.5.5. Was daraus abgeleitet werden soll, dass infolge der vor den Polizeifahr- zeugen montierten Gitter "keine unmittelbare Berührung zwischen Polizeibeamten und Versammelten" stattgefunden habe (Prot. I S. 11), ist nicht ersichtlich – ganz davon abgesehen, dass insofern durchaus "Berührungen" erfolgten, als aus der Zusammenrottung heraus Gegenstände über die Gitter auf die Polizeibeamten geworfen wurden (was dann ja auch zu Verletzungen geführt hat) und die Polizei umgekehrt mit Wasserwerfern intervenierte. 4.5.6. Teilweise wider besseres Wissens erfolgen die Ausführungen der Verteidi- gung, durch das bei den Akten liegende Video werde nicht geklärt, "wer was (bzw. welchen Gegenstand) wohin warf" (Urk. 22 S. 4, Prot. I S. 11, Urk. 50 S. 7): Wer der gefilmte Werfer ist, steht zweifelsfrei fest – und wird an anderer Stelle vom Verteidiger denn auch nicht bestritten. Um was es sich beim geworfenen Gegenstand handelte, ist effektiv weniger klar. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Sinne der Anklage eine (Glas-)Flasche war; darauf deutet insbesonde- re das in der Videoaufzeichnung unmittelbar nach dem Wurf deutlich hörbare typische Geräusch einer zerschellenden Flasche hin. Wohin der Beschuldigte geworfen hat, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: offensichtlichst geht der Wurf in Richtung der Polizeikräfte. Zwar ist aufgrund der Kameraeinstellung nicht zu sehen, wo die Flasche zerbirst. Aufgrund der Flugbahn der Flasche und des Aufprallgeräuschs steht aber fest, dass der Beschuldigte das Absperrgitter getroffen hat. Ob er auch effektiv dorthin gezielt hat oder eigentlich – wie andere –
- 10 - über die Gitter hinweg hätte werfen wollen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant und braucht nicht geklärt zu werden. 4.5.7. Kaum ernst gemeint sein kann schliesslich, dass sich der Beschuldigte "ge- fährdet", "gefangen" und "in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt" gefühlt und demnach in einer – so ist die Argumentation wohl zu verstehen – Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlusssituation befunden habe (Urk. 22 S. 5, Urk. 50 S. 4/5). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) belegt die Videoaufnahme klar, dass der Beschuldigte vielmehr ein offensives, aggressives, provozierendes und (durch den Flaschenwurf) gewalttätiges Verhalten an den Tag legte und so manifestierte, zur Zusammenrottung dazu zu gehören. 4.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 32 S. 15) ist damit klar zu bestäti- gen und der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Angesichts der Beweislage erscheint die Berufung als trölerisch und grenzt ans Mutwillige.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen bestraft. Den entsprechenden Erwägungen (Urk. 32 S. 16-19; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nichts beizufügen. Die ausgefällte Strafe erscheint angemessen und ist sicher nicht zu hoch. So ist insbesondere wohlwollend, wenn die Vor- instanz die Vorstrafe des Beschuldigten vom 3. Juli 2008 (er war am 8. November 2007 zusammen mit Mittätern unter Verursachung von Sachschaden in eine leer- stehende Wohnung eingedrungen und wurde deswegen wegen Hausfriedens- bruchs und Sachbeschädigung mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– be- straft: Urk. 34 und beigezogene Akten GG080033 des Bezirksgerichts Winterthur) überhaupt nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 32 S. 17/18). Auch wenn diese Vorstrafe zum Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz schon gut 5 Jahre zurücklag, wäre eine wenigstens geringfügige Straferhöhung denkbar gewesen. Aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es aber ohnehin nicht möglich, im vorliegenden Berufungsverfahren eine höhere Strafe auszusprechen.
- 11 - 5.2. Auch der Tagessatz von Fr. 60.– ist den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten – soweit er diese nun im Berufungsverfahren dokumentiert (Urk. 42 und 45, Urk. 49 S. 1/2) – angemessen. Sein bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % erzieltes monatliches Einkommen von gut Fr. 3'100.– (Urk. 42/1; Urk. 42/2; Urk. 45/3-6) macht es jedenfalls nicht erforderlich, den Tagessatz für den nach seinen Ausführungen alleine lebenden (Urk. 42/1 S. 2) Beschuldigten zu reduzieren. 5.3. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Davon gilt – ebenfalls im Sinne der Vorinstanz (Urk. 32 S. 18) – ein Tagessatz als durch die gut zweistündige Polizeiverhaft geleistet (Art. 51 StGB).
6. Strafvollzug 6.1. Zum Strafvollzug ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 32 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hier ist sie sicher nicht zu hart, wenn sie die – wenn auch in einem recht weiten Sinne als "ein- schlägig" bezeichnete – Vorstrafe des Beschuldigten einzig dahingehend berück- sichtigt, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Urk. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzt. Jedenfalls kann alleine der Um- stand, "dass sich der Beschuldigte während der letzten Probezeit wohl verhalten hat", als Solches nicht entscheidend dafür sein, dass dem Beschuldigten "daher" der bedingte Strafvollzug gewährt werden müsste (vgl. Urk. 32 S. 20). Auch wenn ein Verurteilter nach Ablauf der Probezeit eines vorgängigen Urteils wieder delin- quiert, lässt das nämlich darauf schliessen, dass ihn die bedingt aufgeschobene Strafe offenbar nicht genügend beeindruckt hat, um nicht mehr straffällig zu werden. Eine nicht ganz einwandfreie Legalprognose liegt damit auch beim Be- schuldigten vor. Dem hätte beispielsweise mit einer Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB begegnet werden können. Im Berufungsverfahren ist aber auch das nicht mehr möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben und dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.
- 12 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist das erstin- stanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts dessen fällt auch eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung oder die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Urk. 22 S. 7, Urk. 50 S. 12) ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 1 Tagessatz als durch Polizeiverhaft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See-Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See-Oberland
- 13 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern; − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
- 14 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.