Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft, wobei der Vollzug dieser Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein- getreten und regelte die Kostenfolgen des bisherigen Strafverfahrens (Urk. 34 S. 14 f.).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 liess die Privatklägerin A._____ frist- gerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 25). Mit Einga- be vom 7. April 2015 erfolgte sodann auch die Berufungserklärung der Privatklä- gerin innert Frist, wobei die Berufung auf die Zivilfolgen des Urteils der Vorinstanz beschränkt wurde (Urk. 36).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2015 wurde der Privatklägerin in An- wendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf ihre Beru- fung eingetreten werde (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde der Privatklägerin auf deren Gesuch hin die Verpflichtung zur Leistung einer Pro- zesskaution mangels vorhandener Leistungsfähigkeit wieder abgenommen (Urk. 52 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten so- wie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Anträge zu
- 5 - stellen. Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 60 S. 4). Nach Eingang der Berufungsbegründung der Privatklägerin (Urk. 63) wurde diese den übrigen Parteien zugestellt, unter Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort (Urk. 65 S. 2). Mit Eingabe vom 21. August 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung von An- trägen (Urk. 69). Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten und auch die Vor- instanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung / Prozessuales
E. 2.1 Berufung erhoben hat einzig die Privatklägerin. Sie beschränkt ihre Berufung auf Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 3), wonach auf ihre Zivilforderung nicht eingetreten wurde (Urk. 34 S. 14 ff.). Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Urteils ist somit zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Ur- teils (1. Schuldspruch, 2. Strafe, 3. Vollzug und Probezeit, 5. Kostenfestsetzung,
E. 2.2 Ein Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die Zulässigkeit einer Berufung alleine im Zivilpunkt genüge, wenn die Ansprüche im vorinstanz- lichen Urteil im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wur- den. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Verweisung gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO Bestandteil des Urteilsdispositivs bilde (Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1539, N 714 FN 170; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Auflage 2013, Art. 126 N 11; Hug/Scheidegger, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 398 N 29a und 30). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass die Zu- lässigkeit der Berufung beschränkt auf den Zivilpunkt einen materiellen Entscheid der Vorinstanz voraussetze. Demnach müsste die Vorinstanz zumindest im Sinne
- 6 - von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach über die Zivilforderung entschie- den haben (BSK StPO II-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 4; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2894; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1314). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich – soweit ersichtlich – noch nicht mit dieser Frage be- fassen müssen (offengelassen in Bundesgerichtsentscheid 6B_1117/2013 vom 06.05.2014, E. 4). Umstritten ist die Frage der Anfechtbarkeit, weil es zumindest fraglich erscheint, ob die Privatklägerschaft mit der Verweisung auf den Zivilweg überhaupt einen rechtlichen Nachteil erleidet (Pieth, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 2. Auflage 2012, S. 108). Die gleiche Frage stellt sich bei einem Nichteintretensentscheid. Die Begriffe des Nichteintretens auf die Zivilklage und der Verweisung auf den Zivilweg sind im vorliegenden Kontext austauschbar. In beiden Fällen bedeutet es, dass das Strafgericht die Zivilklage nicht materiell be- handelt hat und beiden Entscheiden kommt keine materielle Rechtskraft zu (BSK StPO I-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 29; Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5). Mit Pieth ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dem in der StPO verankerten Grundsatz, wonach adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklagen soweit wie möglich auch adhäsionsweise zu erledigen sind (Art. 122 StPO i.V.m. Art. 126 StPO), keine Justiziabilität zukäme, wenn man die Beschwer bei der Verweisung auf den Zivilweg verneinte (Pieth, a.a.O., S. 108). In Nachachtung dieses Grundsatzes sowie vor dem Hintergrund, dass der Ent- scheid betreffend Zivilklagen mittels Urteil erfolgt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO), muss sich das Rechtsmittel der Berufung als zulässig er- weisen (betreffend Verweisung auf den Zivilweg: BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 63; Lieber, StPO Komm., a.a.O., Art. 126 N 13; Schmid, Praxiskom- mentar StPO, a.a.O., Art. 126 N 11; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 714 FN 170; ZR 111 (2012) Nr. 18 S. 41; für Beschwerde sprechen sich aus: Pieth, StPO, Vorauflage 2009, S. 99; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011 und differenzierend Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textaus- gabe zur StPO, Bern 2008, S. 394 f.).
- 7 -
3. Zivilforderungen im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Bei Beurteilung von Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden. Damit folgt die StPO im Zivilpunkt dem zivilprozessualen Grundsatz der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 58 ZPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 391 N 2). Gleichzeitig darf sie Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privat- klägerschaft abändern, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). In Beachtung der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie ei- nen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzu- sprechen. Das Gericht darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 24 f.). 3.2. Im Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" erklärte die Privatklägerin zwar, dass sie finanzielle Ansprüche stelle, liess die Frage der Höhe der Genugtuungsforderung aber offen und schrieb bei der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes "das bleibt noch abzumachen" (Urk. 10/6). Im Unter- suchungsverfahren äusserte sich der Verteidiger in sprachlich und inhaltlich nicht leicht verständlicher Weise wie folgt zu den Zivilforderungen (Urk. 10/10): "Bezugnehmend auf Ihr FAX-Nachricht vom 7. Oktober 2014 stelle ich kei- nerlei Beweisanträge mehr, will mich aber bezüglich der Quantifizierung und Substanzierung der Zivilforderung nochmals äussern; mithin sich die Mandantin -gestützt auf Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 StPO- als Privat- klägerin konstituiert und -mit e-mail vom 4. Dezember 2014 an meine Per- son- eine Schadensposition von ca. CHF 25'000.-- geltend macht(e). Der "Löwenanteil" fällt auf die CHF 10'000.-- welche die Mandantin dem Be- schuldigten (für die drei Pferde) übergeben hat, sowie eine Ersatzforde- rung(en) gemäss oberwähntem e-mail, sodann aus Genugtuung sich sicher eine weitere Geldforderung rechtfertigen lässt. Letztendlich liegt es aber wohl im Ermessensbereich des zuständig werdenden Richters, welcher Be- trag der Mandantin adhäsionsweise zugesprochen werden soll" (Urk. 10/10).
- 8 - Er legte seiner Eingabe einen Ausdruck einer Email der Privatklägerin vom
4. Dezember 2011 bei, worin diese sinngemäss folgende Forderungen stellte (Urk. 10/11):
- Fr. 10'000.– inkl. 5% Zins ab Mitte Mai infolge Rückerstattung von Pferden,
- Fr. 4'000.– für die Zahlung an eine C._____ für das Pferd …,
- Fr. 2'800.– als Rückerstattung für die Miete für die Monate Mai 2013 bis und mit August 2013, weil sich der Beschuldigte geweigert habe auszuziehen,
- fehlende Pensionskassenbeiträge für die Jahre, in welchen die Privatklägerin weniger gearbeitet habe, damit der Beschuldigte habe auf Montage ins Aus- land gehen und Nachtschicht habe machen können,
- Fr. 98.– D._____ für die Bestätigung, dass die Privatklägerin vom Beschuldig- ten am 6.7.2013 angerufen worden sei,
- Fr. 133.– E._____ für die Bestätigung und Fotos von der Körperverletzung,
- ein unbezifferterer Betrag als Schmerzensgeld dafür, dass die Privatklägerin täglich beim Blick in den Spiegel aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit welchem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, auf sie los- gegangen sei. 3.3. Im Vorfeld der Hauptverhandlung teilte der Vertreter der Privatklägerin der zuständigen Einzelrichterin mit Brief vom 14. November 2014 mit, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde und die Privatklägerin ihren Schaden und eine Genugtuung selbst substantiieren werde (Urk. 20). 3.4. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien die Privatklägerin ohne ih- ren Vertreter (Prot. I S. 18). Auf ausdrücklichen Hinweis der Einzelrichterin, dass sie ihre Zivilforderung detailliert darlegen müsse, verwies die Privatklägerin auf vorerwähnte Email (Prot. I S. 18). Sie bestätigte auf die Frage der Einzelrichterin, dass der Löwenanteil auf die Fr. 10'000.– für die Pferde falle und für die ganze Plagerei in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 19). Die Frage nach der Genugtuungsforderung bestätigte sie; jene nach der Höhe der
- 9 - Genugtuung beantwortete sie mit: "Ich weiss es nicht, ich bin kein Geldmensch." (Prot. I S. 20). 3.5. Die Vorinstanz trat in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2014 auf die Zivilforde- rungen der Privatklägerin nicht ein (Urk. 34 S. 14, Dispositivziffer 4). Dies zum ei- nen mit der Begründung, dass die Forderungen für die Pferde, der Miete und der Führung des Konkubinates keinen Zusammenhang mit der angeklagten Straftat des Beschuldigten habe, zum anderen weil die Forderungen von Fr. 98.– für die D._____ und von Fr. 133.– für die E._____ nicht genügend substantiiert, insbe- sondere durch kein Dokument belegt wurden (Urk. 34 S. 13). Auch auf das Ge- nugtuungsbegehren wurde mangels Bezifferung und mangels Substantiierung nicht eingetreten (Urk. 34 S. 14).
4. Unterscheidung zwischen Schadenersatz, Genugtuung und Prozess- entschädigung 4.1. Im Berufungsverfahren beantragt die Vertretung der Privatklägerin, es sei der Privatklägerin ein Barwert von – wenigstens – Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, lässt sie dies "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung" beantragen. Die Vertretung der Privatklägerin er- achtet es "als überspitzt formalistisch und ungerecht", dass der Privatklägerin "keinerlei Entschädigung für das Verfahren und / oder aber Genugtuung im Sinne von Art. 433 ff. StPO" zugesprochen worden sei. Weiter bringt die Vertretung vor, dass die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung hätte zusprechen müssen, da der Beschuldigte die Privatklägerin ganz offensichtlich absichtlich und willentlich verletzt, ihr nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie vor allem auch ideell ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Mit der Bemessung / Bezifferung der Genugtuung auf den Betrag von Fr. 10'000.– könne sich die Privatklägerin zumin- dest desjenigen Betrages schadlos halten, welchen sie Mitte des Jahres 2013 dem Verurteilten für die drei Pferde – als Kaufpreis – überwiesen habe (Urk. 36 S. 1 f., Urk. 63 S. 2).
- 10 - 4.2. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. 4.2.1. Der Vertreter der Privatklägerin vermischt diese unterschiedlichen An- spruchsgrundlagen in seinen Eingaben. In der Berufungserklärung vom 7. April 2015 ficht der Vertreter der Privatklägerin Ziffer 4 des Dispositivs des vorinstanzli- chen Urteils an, somit ausschliesslich die Behandlung der Zivilforderungen im Sinne von Art. 122 ff. StPO (vgl. auch Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Sowohl die Be- rufungserklärung als auch seine Berufungsbegründung sind mit "Antrag um Ein- treten auf eine Genugtuungsforderung der Privatklägerin" betitelt. Mit anderen Worten beschränkt er sich an diesen Stellen auf die Geltendmachung einer Ge- nugtuungsforderung (Urk. 36 S. 1, Urk. 63 S. 1). Im Antrag auf Seite 3 der Beru- fungserklärung beantragt der Vertreter dann, es sei der Privatklägerin unter dem Rechtstitel einer Entschädigung oder aber einer Genugtuung ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3). Ob er mit dem ersten Begriff nun Scha- denersatz oder Prozessentschädigung meint, bleibt offen. Abweichend davon schreibt der Vertreter der Privatklägerin dann in der Eingabe vom 17. August 2015, er stelle Ansprüche "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung (Urk. 63 S. 3). In der Begründung beider Eingaben beruft sich der Vertreter der Privatklägerin dann mehrmals aus- drücklich auf die in Art. 433 f. StPO geregelten Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche. 4.2.2. Die Vertretung der Privatklägerin verkennt bei dieser völlig unsystemati- schen Argumentation, dass es sich bei den in den Artikeln 433 f. der Strafpro- zessordnung geregelten Ansprüche um prozessuale Nebenfolgen eines Strafver- fahrens handelt, wie dies schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hervor- geht. Fragen zu prozessualen Nebenfolgen hängen aber in keiner Weise mit den Problemstellungen zusammen, die für die Beurteilung des Zivilpunktes entschei- dend sind. Art. 434 StPO gilt sodann nur für Dritte. Der in Art. 433 StPO geregelte
- 11 - Entschädigungsanspruch des obsiegenden Privatklägers gegenüber dem Be- schuldigten sowie auch der in Art. 434 StPO geregelte Genugtuungsanspruch Dritter gegenüber Strafbehörden sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbun- den. Sie können mit anderen Forderungen aus dem materiellen Privatrecht nicht gleichgesetzt werden. Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 434 StPO fällt nur in Betracht, wenn der Schaden unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurde. Die Bestimmung erlaubt es Dritten, ihren Anspruch gegenüber dem Staat unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Entgegen der Auffassung der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) ist es deshalb den Prinzipien über Recht und Gerechtigkeit keineswegs "wesensfremd oder geradezu diametral zu- widerlaufend", wenn der in Art. 434 StPO vorgesehene Genugtuungsanspruch Dritter nicht auch für die Privatklägerin gilt. Jedenfalls macht auch die Vertretung der Privatklägerin nicht geltend, dass diese "durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden" Schaden erlitten hätte, wie dies für die Anwendung von Art. 434 verlangt würde. Die Zusprechung einer Genugtuung ge- stützt auf Art. 434 StPO fällt damit ausser Betracht. 4.3. Da das Berufungsgericht gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Ent- scheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist und gemäss Beru- fungserklärung Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils und damit der Ent- scheid betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin angefochten ist, ist weiter zu prüfen, ob der Privatklägerin der verlangte Geldbetrag gestützt auf Art. 122 ff. StPO zuzusprechen ist. 4.4. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das erstinstanzliche Urteil bei Be- schränkung der Berufung auf den Zivilpunkt nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Da die Privatklägerin einen Betrag von wenigstens Fr. 10'000.– fordert, ist die massgebende Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 StPO erreicht und die einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung (Art. 320 und Art. 326) kommen nicht zur Anwendung (Hug/Scheidegger, StPO Komm., a.a.O., Art. 398 N 29a).
- 12 - 4.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, können geschädigte Per- sonen gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO nur zivilrecht- liche Ansprüche "aus der Straftat" geltend machen (vgl. Urk. 34 S. 12). Ansprüche "aus der Straftat" sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 66). Es liegt damit in der Natur einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage, dass als Grundlage für die Zusprechung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- ansprüchen einzig der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt dienen kann. Der Streitgegenstand der Adhäsionsklage wird durch die (mutmassliche) Straftat identifiziert (BSK-StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 14, 89). Es bedarf mit- hin der Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung. Entscheidend ist, ob die im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte Per- son anlässlich der Straftat eine zivilrechtlich relevante Verletzung oder Ge- fährdung erleidet. Damit kann die geschädigte Person adhäsionsweise auch den Ersatz von Nebenschäden geltend machen. Aber auch hier wird verlangt, dass diese anlässlich der von den Strafbehörden zu verfolgenden und zu beurteilenden Straftat entstanden sind. Ob solche Nebenschäden zu ersetzen sind, hängt vom materiellen Privatrecht ab, etwa von der Frage der adäquaten Kausalität. Diese ist mit der prozessualen Frage der Konnexität (Adhäsionsfähigkeit der Klage) nicht zu verwechseln (BSK StPO I-Mazucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 12). 4.6. Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO I-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 11). Fehlt eine Prozess- voraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben. Nach zivilprozessualen Grundsätzen ist diesfalls auf die Klage nicht einzutreten. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO für den Fall der Nichtleistung der Sicherheit explizit den Verweis auf den Zivilweg vorschreibt. Dies könnte dafür sprechen, geltend ge- machte Zivilforderungen auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen – wie etwa der Adhäsionsfähigkeit – auf den Zivilweg zu verweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 21). Dafür spricht schon die Praktikabilität, würde doch ansons- ten der Entscheid hinsichtlich nicht-adhäsionsfähiger Ansprüche und solcher, die nicht genügend begründet oder beziffert wurden, anders lauten, obwohl hinsicht-
- 13 - lich der Entscheide seitens der Privatklägerschaft gleich vorzugehen wäre, falls diese dennoch zu einem in materieller Hinsicht für sie positiven Entscheid gelan- gen wollte. Sowohl bei Nichteintreten als auch bei der Verweisung auf den Zivil- weg wird der Entscheid über die Adhäsionsklage nicht materiell rechtskräftig, d.h. der Anspruch kann bzw. muss erneut auf dem zivilprozessualen Klageweg geltend gemacht werden. Damit entspricht ein Nichteintreten auf die Zivilklage wegen eines Prozesshindernisses im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5 mit Verweis auf BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 29). 4.7. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung diverse Schadens- positionen geltend gemacht (vgl. Prot. I S. 5, 18-21). Diese Positionen können der detaillierten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden, worauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. auch vorstehende Erw. 3.2 und 3.4). 4.7.1. Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Positionen "Fr. 10'000.– Rückzahlung für die Pferde", "Fr. 2'800.– Miete", "Fr. 4'000.– für das Pferd ..." und "weiterer Schadenersatz im Zusammenhang mit der Führung des Konkubinats (Einkommensreduktion, geringere Pen- sionskasseneinzahlungen)" keinen Zusammenhang mit dem zur Anklage ge- brachten Sachverhalt aufweisen (vgl. Urk. 34 S. 13). Damit ist für das vorliegende Strafverfahren in Bezug auf diese Schadenspositionen die Adhäsionsfähigkeit zu verneinen. Entsprechend ist grundsätzlich auch dem vorinstanzlichen Schluss zu folgen, wonach – mangels Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung – auf diese Schadersatzbegehren nicht einzutreten sei. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet diesen Schluss denn auch nicht, weshalb er im Ergebnis zu bestätigen ist. Da ein Nichteintreten auf die Zivil- klage im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht, rechtfertigt es sich vorliegend, die geltend gemachte Zivilklage in Bezug auf die vorgenannten Schadenspositionen – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 14 - 4.7.2. In Bezug auf die seitens der Privatklägerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Fr. 98.– für die Bestätigung der D._____ sowie die Fr. 133.30 für die Kosten der E._____ im Zusammenhang mit dem Arztbesuch kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass diese in keiner Weise belegt wurden. Dies, ob- wohl die Vertretung im Vorfeld der Hauptverhandlung eine entsprechende Sub- stantiierung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 34 S. 13). Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit b StPO ist eine Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet. Ist hingegen der Beweis der Anspruchsgrundlage nicht erbracht, wäre die Klage gar abzuweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 2). Einer Abweisung der Zivil- klage steht aber schon die prozessuale Ausgangslage entgegen (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 391 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausdrücklichen gesetzli- chen Regelung von Art. 126 Abs. 2 StPO ist die Schadenersatzforderung hinsicht- lich dieser letztgenannten Positionen "D._____" und "E._____" auf den Zivilweg zu verweisen, auch wenn die Privatklägerin dies nicht ausdrücklich verlangt. Es wird ihr damit nämlich nicht mehr oder anderes zugesprochen, als bereits im vor- instanzlichen Entscheid, nunmehr aber in der seitens des Gesetzes vorge- sehenen Terminologie. 4.8. Mangels entsprechender Bezifferung ist die Vorinstanz schliesslich auch auf die geltend gemachte Genugtuung seitens der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 34 S. 13 f.), was wie gesehen im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivil- weg entspricht. 4.8.1. Es trifft zu, dass die Privatklägerin während des gesamten Vor- und Haupt- verfahrens die Bezifferung ihrer Genugtuungsforderung unterlassen hat (vgl. Urk. 5/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 10/10, Urk. 10/11, Prot. I S. 20), obschon die Vertretung der Privatklägerin im Vorfeld zur Hauptverhandlung insbesondere die Substantiierung der Genugtuung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 20). 4.8.2. Das Rechtsbegehren ist – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formu- lieren, dass es im Falle der Gutheissung im Zivilpunkt zum Urteil erhoben werden könnte. Damit sind auch Genugtuungsforderungen zu beziffern (BSK StPO I-
- 15 - Dolge, a.a.O., Art. 123 N 4). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg ver- wiesen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14, Art. 126 N 37). Damit wird nicht zwischen Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen unterschieden. Es trifft zwar zu, dass eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist und der Entscheid, ob eine Genugtuung auszu- sprechen ist und wie hoch diese sein soll, nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat (Art. 4 ZGB). Dies entbindet die Privatklägerschaft allerdings nicht von ihrer Substantiierungspflicht (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht indes gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 37). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervorgeht, hat dies die Vorderrichterin versucht, obwohl die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorladung auf die Substantiierungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 18 S. 4). Aber auch nach entsprechender Aufforderung unterliess die Privatklägerin eine Bezifferung ihrer Forderung und erklärte lediglich, es nicht zu wissen und kein Geldmensch zu sein (Prot. I S. 18, 20). Damit kam sie ihrer Pflicht zur Be- zifferung ihrer Genugtuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 126 Abs. 2 lit b StPO den Ver- weis auf den Zivilweg zur Folge haben muss (vgl. BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 77). 4.8.3. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt die Vertretung der Pri- vatklägerin den Betrag von "wenigstens Fr. 10'000.–" auch unter dem Titel der Genugtuung (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Insofern wurde die Bezifferung nach- geholt. Es ist zumindest fraglich, ob dieses Versäumnis der fehlenden Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist (offen gelassen in Bundesgerichts- entscheid 6B_75/2014 vom 30.09.2014, E. 2.4.4). 4.8.4. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung
- 16 - des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die Privatklägerschaft muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast (sub- jektive Beweislast) ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilkläger- schaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen und zu beweisen. Das gilt z.B. für die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung oder die ge- naue Höhe des erlittenen Schadens, allenfalls auch den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Vernachlässigt die Privat- klägerschaft die Substantiierung der Klage, riskiert sie, dass diese auf den Zivil- weg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK-StPO I, Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 f.). 4.8.5. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 OR dar, der für die Zu- sprechung einer Genugtuungssumme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten voraussetzt. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für die Zusprechung einer Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein. Zudem müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Ge- nugtuung rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beein- trächtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlitte- ne körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm, 4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f). Bei Körperverletzungen ist
- 17 - dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Ver- letzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen ver- bunden ist (BSK OR I-Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturge- mäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 und E. 2.2.3, mit Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung sein kön- nen. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungs- leistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmer- zen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohl- befindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2). 4.8.6. Das Ziel einer adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung als Aus- gleich einer erlittenen immateriellen Unbill kann damit – entgegen der Auffassung der Vertretung (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) – sicher nicht in der Schadloshaltung im Zusammenhang mit einer behaupteten Geldleistung liegen, die überdies weder ausgewiesen ist noch einen Zusammenhang zum Strafverfahren aufweist. Die Privatklägerin führte vor Vorinstanz jedoch ergänzend aus, dass die Vorfälle "nicht ohne" gewesen seien. Sie habe jetzt noch Angst, wenn sie einen dunklen Kombi oder einen weissen Bus sehe. Es gehe ihr nicht gut. Sie finde es einfach sehr schade, dass es so habe kommen müssen (Prot. I S. 20). Im Übrigen verwies sie auf die seitens ihrer Vertretung bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gereichte Emailkorrespondenz zwischen ihr und ihrer Vertretung (vgl. vorstehen-
- 18 - de Erw. 3.2 und 3.4). Dem Email ist zu entnehmen, dass sie "Schmerzensgeld" in unbezifferter Höhe fordere. Dafür, dass sie jeden einzelnen Tag beim Anziehen, Richten vor dem Spiegel etc. aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit dem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, mit Schaufel und Mistgabel auf sie losgegangen sei. Dafür, dass sie bei jedem dunklen Kombi, der ihr auf der Strasse entgegenkomme, Angstzustände bekomme, weil sie Angst habe, dass es der Beschuldigte sei und er wieder auf ihrer Seite entgegenkomme. Dafür, dass sie nicht ohne Angst durch das Dorf laufen und nachts nicht mehr schlafen könne (Urk. 5/3 S. 2 = 7/16 S. 1). 4.8.7. Gemäss der nicht angefochtenen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach einer verbalen Auseinan- dersetzung widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal die in der Anklage- schrift genannten Verletzungen (Schürfungen und Prellungen) zugefügt und sie für den Fall, dass sie die Pferde nicht zurückbringe, mit dem Tod bedroht hat. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin telefo- nisch damit gedroht hat, die Pferde zu erschiessen (Urk. 34 S. 4/5, Urk. 14 S. 2/3). 4.8.8. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2013, also 9 Tage nach dem Vorfall, einen Arzt aufgesucht hat. Dem ärztlichen Bericht sowie der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am linken Unterarm eine Wunde von ca. 4 cm sowie eine oberflächliche Stichver- letzung am linken Unterschenkel (Urk. ND 1/3) aufwies. Die dokumentierten Ver- letzungen lassen sich mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorgehen (Schlag mit einer Schaufel gegen den linken Unterarm, Stich mit der Mistgabel in die Wade) mühelos in Einklang bringen. 4.8.9. Auch wenn die seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Rela- tion zu allen denkbaren einfachen Körperverletzungen von der Intensität her noch als nicht besonders schwer eingestuft werden können, übersteigen sie das Mass einer Tätlichkeit deutlich. Verbunden mit der ausgesprochenen Drohung des Be- schuldigten betreffend die Erschiessung der Pferde sowie der versuchten Nöti- gung mittels Todesdrohung muss davon ausgegangen werden, dass sich das
- 19 - Verhalten des Beschuldigten nicht nur physisch, sondern vor allem auch psychisch stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat. In diesem Sinne ist wohl auch der seitens der Vertretung nicht weiter begründete Hinweis zu verstehen, wonach sich der durch die Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt so präsentiert habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ganz willentlich verletzte, ihr somit nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie auch ideell ganz wesentlich beeinträch- tigt habe (Urk. 36 S. 2 und Urk. 63 S. 2). 4.8.10. In einer Gesamtbetrachtung ist der Privatklägerin deshalb eine Genugtu- ung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der von der Gerichtspraxis in ähnli- chen Fällen zugesprochenen Summen erscheinen die – nunmehr im Berufungs- verfahren – geforderten Fr. 10'000.– allerdings als deutlich zu hoch. Als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheinen Fr. 500.–. Da der zugesprochene Betrag die beantragte Gesamt- summe nicht übersteigt, ist die Genugtuung ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können die Verfahrenskosten ihr auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). 5.2. Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren ganz weitgehend und obsiegt mit ihrem Antrag betreffend die Genugtuungsforderung zu einem kleinen Teil. Allerdings beruht diese Änderung des vorinstanzlichen Entscheids darauf, dass die Berufungsklägerin ihre Genugtuungsforderung erst im Rechtsmittelver- fahren bezifferte. Damit ist es der Privatklägerin anzulasten, dass die Verbesse-
- 20 - rung des Entscheides zu ihren Gunsten erst im Berufungsverfahren möglich war. Mithin wurde die Änderung durch das Parteiverhalten bewirkt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 7). Demgemäss sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO der Privatklägerin aufzuerlegen. 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der beschuldigten Person besteht auch für die Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 5.4. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet, dass der Privatklägerin für ih- re Aufwendungen vor Vorinstanz keine Entschädigung zugesprochen wurde, ob- wohl ihr aufgrund des Schuldspruchs eine solche zugestanden hätte. Die Privat- klägerin habe zweifellos Aufwendungen gehabt, die ohne anwaltliche Bemühun- gen zu einem anderen Resultat geführt hätten. Unter angemessener Anwendung des Rechtsgrundsatzes der richterlichen Fragepflicht könne es nicht angehen, dass der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO eine Entschädigung aufgrund ungenügender Bezifferung versagt bleibe (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2 f.). 5.5. Bei der Frage, ob ein Privatkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO obsiegt hat, ist zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivil- punkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatklägerschaft hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt hat, sind ihr die hiermit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin in- dessen nicht als obsiegende Partei im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Straf- verfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4 mit Hinweisen).
- 21 - 5.6. Wie gesehen ist die Vorinstanz auf die Zivilansprüche der Privatklägerin nicht eingetreten, was im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht. Eine materielle Beurteilung der Ansprüche war aufgrund fehlender Bezifferung bzw. Begründung ausgeschlossen. Damit sind auch die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Aufwendungen auf dem Zivilweg geltend zu ma- chen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt daher lediglich eine Ent- schädigung für im Strafpunkt notwendige Aufwendungen in Betracht. 5.7. Damit überhaupt eine Entschädigung zugesprochen werden kann, hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und – u.a. unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote – zu belegen. Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu überprüfen. Nicht belegte Aufwendungen führen dazu, dass die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädi- gung wird dem Adhäsionskläger nicht von Amtes wegen zugesprochen. Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so verwirken sie. Im Unterschied zur Entschädi- gung der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) gilt hier der Untersu- chungsgrundsatz nicht (Krauskopf/Bittel, Der Adhäsionsprozess aus der Sicht des Haftpflichtrechts - Grundlagen und Gedanken zur Strategie und Taktik, S. 42; BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; Eymann, Die Parteient- schädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 318). Die Verwirkungsfolge tritt allerdings nur dann ein, wenn die Privatkläger- schaft die Möglichkeit hatte, ihre Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens anzumel- den (Eymann, a.a.O., S. 318 mit Hinweisen). Hat die Privatklägerschaft einen An- trag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (Giesser, StPO Komm., a.a.O., Art. 433 N 5; Bundesgerichtsentscheid 6B_444/2013 vom 27.08.2013, E.4.1). 5.8. Die Vertretung der Privatklägerin hat es unterlassen, vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zu beantragen, weshalb der Privatklägerin keine solche zu- gesprochen wurde. Soweit die Vertretung der Privatklägerschaft darin eine Ver- letzung der richterlichen Fürsorgepflicht sieht (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht vorab für
- 22 - rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte gilt (vgl. BGE 124 I 185 E. 3a, BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Da die Privatklägerin anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zulasten des Beschuldigten zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, kennen müssen (ZR 113/2014 S. 39, 44). Der Privatklägerin bzw. deren Vertreter wäre es zumutbar gewesen, etwaige Entschädigungsforde- rungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beantragen, was sie allerdings unterlassen haben. Die Privatklägerin kann daher mit ihrer Berufung eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche sie sodann nach wie vor nicht beziffert, nicht mehr geltend machen. Im Übrigen sind in Bezug auf das erst- instanzliche Verfahren keine Aufwendungen ersichtlich, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin in ihrer Funktion als Strafklägerin notwendig gewe- sen wären. Die Privatklägerin hat sich zwar als Strafklägerin konstituiert (vgl. Urk. 10/6), unterliess es aber in der Folge, sich weiter zum Strafpunkt zu äussern. Anlässlich der Einvernahmen sowie vor Vorinstanz verzichtete die Pri- vatklägerin auf die Anwesenheit ihrer Vertretung (vgl. Urk. 3/4, 4/3, Urk. 4/6, Urk. 20, Prot. I S. 5). Die vor Vorinstanz zu beurteilenden Tatbestände sind alle- samt als Offizialdelikte ausgestaltet. Damit genügte die seitens der Privatklägerin persönlich vorgenommene Anzeige, damit das Untersuchungsverfahren im Sinne der Offizialmaxime seinen Lauf genommen hatte. Notwendige Aufwendungen der Vertretung einzig im Zusammenhang mit dem Strafpunkt sind damit nicht ersicht- lich. Entsprechend ist der Privatklägerin weder für das Untersuchungsverfahren noch für das Verfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung auszurichten. 5.9. Für das Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Zunächst ist darauf hinzu- weisen, dass die Schweizerische Strafprozessordnung keine Entschädigungs- pflichten zu Lasten einzelner Strafbehörden vorsieht. Vielmehr wäre die Staats- kasse des verfahrensleitenden Kantons zu belasten (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 423 N 3). Aber auch hierfür besteht bei der vorliegenden Ausgangsla- ge keine gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung zugunsten der Privatkläge- rin zulasten des Staates ist gemäss der abschliessenden Regelung des 10. Titels der StPO betreffend die Kosten- und Entschädigungspflichten – abgesehen von
- 23 - der hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderregelung nach Art. 436 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1760). Ent- sprechend fällt ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gegenüber dem Staat ausser Betracht, weshalb der Privatklägerin auch für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung auszurichten ist. Zulasten des Beschuldigten kommt schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht in Betracht, weil dieser im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und sich insbesondere nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend unterliegt er nicht und kann nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 10'800.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (…)
- 24 -
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 6 Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7 (Mitteilungen)
E. 8 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab dem 4. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
5. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- 25 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- den Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 10'800.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Vertretung der Privatklägerin: (schriftlich, Urk. 63 S. 3) Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Dispositivs Ziffer vier dahingehend zu urteilen, dass der Privatklägerin unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung ein Barwert von – wenigstens – CHF 10'000.-- durch das Berufungsgericht zugesprochen wird. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 56) Verzicht auf Anträge c) Des Beschuldigten: keine Anträge - 4 - Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft, wobei der Vollzug dieser Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein- getreten und regelte die Kostenfolgen des bisherigen Strafverfahrens (Urk. 34 S. 14 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 liess die Privatklägerin A._____ frist- gerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 25). Mit Einga- be vom 7. April 2015 erfolgte sodann auch die Berufungserklärung der Privatklä- gerin innert Frist, wobei die Berufung auf die Zivilfolgen des Urteils der Vorinstanz beschränkt wurde (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2015 wurde der Privatklägerin in An- wendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf ihre Beru- fung eingetreten werde (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde der Privatklägerin auf deren Gesuch hin die Verpflichtung zur Leistung einer Pro- zesskaution mangels vorhandener Leistungsfähigkeit wieder abgenommen (Urk. 52 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten so- wie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Anträge zu - 5 - stellen. Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 60 S. 4). Nach Eingang der Berufungsbegründung der Privatklägerin (Urk. 63) wurde diese den übrigen Parteien zugestellt, unter Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort (Urk. 65 S. 2). Mit Eingabe vom 21. August 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung von An- trägen (Urk. 69). Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten und auch die Vor- instanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Berufung erhoben hat einzig die Privatklägerin. Sie beschränkt ihre Berufung auf Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 3), wonach auf ihre Zivilforderung nicht eingetreten wurde (Urk. 34 S. 14 ff.). Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Urteils ist somit zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Ur- teils (1. Schuldspruch, 2. Strafe, 3. Vollzug und Probezeit, 5. Kostenfestsetzung,
- Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). 2.2. Ein Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die Zulässigkeit einer Berufung alleine im Zivilpunkt genüge, wenn die Ansprüche im vorinstanz- lichen Urteil im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wur- den. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Verweisung gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO Bestandteil des Urteilsdispositivs bilde (Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1539, N 714 FN 170; Schmid, Praxiskommentar StPO,
- Auflage 2013, Art. 126 N 11; Hug/Scheidegger, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 398 N 29a und 30). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass die Zu- lässigkeit der Berufung beschränkt auf den Zivilpunkt einen materiellen Entscheid der Vorinstanz voraussetze. Demnach müsste die Vorinstanz zumindest im Sinne - 6 - von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach über die Zivilforderung entschie- den haben (BSK StPO II-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 4; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2894; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1314). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich – soweit ersichtlich – noch nicht mit dieser Frage be- fassen müssen (offengelassen in Bundesgerichtsentscheid 6B_1117/2013 vom 06.05.2014, E. 4). Umstritten ist die Frage der Anfechtbarkeit, weil es zumindest fraglich erscheint, ob die Privatklägerschaft mit der Verweisung auf den Zivilweg überhaupt einen rechtlichen Nachteil erleidet (Pieth, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 2. Auflage 2012, S. 108). Die gleiche Frage stellt sich bei einem Nichteintretensentscheid. Die Begriffe des Nichteintretens auf die Zivilklage und der Verweisung auf den Zivilweg sind im vorliegenden Kontext austauschbar. In beiden Fällen bedeutet es, dass das Strafgericht die Zivilklage nicht materiell be- handelt hat und beiden Entscheiden kommt keine materielle Rechtskraft zu (BSK StPO I-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 29; Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5). Mit Pieth ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dem in der StPO verankerten Grundsatz, wonach adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklagen soweit wie möglich auch adhäsionsweise zu erledigen sind (Art. 122 StPO i.V.m. Art. 126 StPO), keine Justiziabilität zukäme, wenn man die Beschwer bei der Verweisung auf den Zivilweg verneinte (Pieth, a.a.O., S. 108). In Nachachtung dieses Grundsatzes sowie vor dem Hintergrund, dass der Ent- scheid betreffend Zivilklagen mittels Urteil erfolgt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO), muss sich das Rechtsmittel der Berufung als zulässig er- weisen (betreffend Verweisung auf den Zivilweg: BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 63; Lieber, StPO Komm., a.a.O., Art. 126 N 13; Schmid, Praxiskom- mentar StPO, a.a.O., Art. 126 N 11; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 714 FN 170; ZR 111 (2012) Nr. 18 S. 41; für Beschwerde sprechen sich aus: Pieth, StPO, Vorauflage 2009, S. 99; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011 und differenzierend Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textaus- gabe zur StPO, Bern 2008, S. 394 f.). - 7 -
- Zivilforderungen im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Bei Beurteilung von Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden. Damit folgt die StPO im Zivilpunkt dem zivilprozessualen Grundsatz der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 58 ZPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 391 N 2). Gleichzeitig darf sie Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privat- klägerschaft abändern, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). In Beachtung der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie ei- nen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzu- sprechen. Das Gericht darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 24 f.). 3.2. Im Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" erklärte die Privatklägerin zwar, dass sie finanzielle Ansprüche stelle, liess die Frage der Höhe der Genugtuungsforderung aber offen und schrieb bei der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes "das bleibt noch abzumachen" (Urk. 10/6). Im Unter- suchungsverfahren äusserte sich der Verteidiger in sprachlich und inhaltlich nicht leicht verständlicher Weise wie folgt zu den Zivilforderungen (Urk. 10/10): "Bezugnehmend auf Ihr FAX-Nachricht vom 7. Oktober 2014 stelle ich kei- nerlei Beweisanträge mehr, will mich aber bezüglich der Quantifizierung und Substanzierung der Zivilforderung nochmals äussern; mithin sich die Mandantin -gestützt auf Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 StPO- als Privat- klägerin konstituiert und -mit e-mail vom 4. Dezember 2014 an meine Per- son- eine Schadensposition von ca. CHF 25'000.-- geltend macht(e). Der "Löwenanteil" fällt auf die CHF 10'000.-- welche die Mandantin dem Be- schuldigten (für die drei Pferde) übergeben hat, sowie eine Ersatzforde- rung(en) gemäss oberwähntem e-mail, sodann aus Genugtuung sich sicher eine weitere Geldforderung rechtfertigen lässt. Letztendlich liegt es aber wohl im Ermessensbereich des zuständig werdenden Richters, welcher Be- trag der Mandantin adhäsionsweise zugesprochen werden soll" (Urk. 10/10). - 8 - Er legte seiner Eingabe einen Ausdruck einer Email der Privatklägerin vom
- Dezember 2011 bei, worin diese sinngemäss folgende Forderungen stellte (Urk. 10/11): - Fr. 10'000.– inkl. 5% Zins ab Mitte Mai infolge Rückerstattung von Pferden, - Fr. 4'000.– für die Zahlung an eine C._____ für das Pferd …, - Fr. 2'800.– als Rückerstattung für die Miete für die Monate Mai 2013 bis und mit August 2013, weil sich der Beschuldigte geweigert habe auszuziehen, - fehlende Pensionskassenbeiträge für die Jahre, in welchen die Privatklägerin weniger gearbeitet habe, damit der Beschuldigte habe auf Montage ins Aus- land gehen und Nachtschicht habe machen können, - Fr. 98.– D._____ für die Bestätigung, dass die Privatklägerin vom Beschuldig- ten am 6.7.2013 angerufen worden sei, - Fr. 133.– E._____ für die Bestätigung und Fotos von der Körperverletzung, - ein unbezifferterer Betrag als Schmerzensgeld dafür, dass die Privatklägerin täglich beim Blick in den Spiegel aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit welchem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, auf sie los- gegangen sei. 3.3. Im Vorfeld der Hauptverhandlung teilte der Vertreter der Privatklägerin der zuständigen Einzelrichterin mit Brief vom 14. November 2014 mit, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde und die Privatklägerin ihren Schaden und eine Genugtuung selbst substantiieren werde (Urk. 20). 3.4. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien die Privatklägerin ohne ih- ren Vertreter (Prot. I S. 18). Auf ausdrücklichen Hinweis der Einzelrichterin, dass sie ihre Zivilforderung detailliert darlegen müsse, verwies die Privatklägerin auf vorerwähnte Email (Prot. I S. 18). Sie bestätigte auf die Frage der Einzelrichterin, dass der Löwenanteil auf die Fr. 10'000.– für die Pferde falle und für die ganze Plagerei in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 19). Die Frage nach der Genugtuungsforderung bestätigte sie; jene nach der Höhe der - 9 - Genugtuung beantwortete sie mit: "Ich weiss es nicht, ich bin kein Geldmensch." (Prot. I S. 20). 3.5. Die Vorinstanz trat in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2014 auf die Zivilforde- rungen der Privatklägerin nicht ein (Urk. 34 S. 14, Dispositivziffer 4). Dies zum ei- nen mit der Begründung, dass die Forderungen für die Pferde, der Miete und der Führung des Konkubinates keinen Zusammenhang mit der angeklagten Straftat des Beschuldigten habe, zum anderen weil die Forderungen von Fr. 98.– für die D._____ und von Fr. 133.– für die E._____ nicht genügend substantiiert, insbe- sondere durch kein Dokument belegt wurden (Urk. 34 S. 13). Auch auf das Ge- nugtuungsbegehren wurde mangels Bezifferung und mangels Substantiierung nicht eingetreten (Urk. 34 S. 14).
- Unterscheidung zwischen Schadenersatz, Genugtuung und Prozess- entschädigung 4.1. Im Berufungsverfahren beantragt die Vertretung der Privatklägerin, es sei der Privatklägerin ein Barwert von – wenigstens – Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, lässt sie dies "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung" beantragen. Die Vertretung der Privatklägerin er- achtet es "als überspitzt formalistisch und ungerecht", dass der Privatklägerin "keinerlei Entschädigung für das Verfahren und / oder aber Genugtuung im Sinne von Art. 433 ff. StPO" zugesprochen worden sei. Weiter bringt die Vertretung vor, dass die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung hätte zusprechen müssen, da der Beschuldigte die Privatklägerin ganz offensichtlich absichtlich und willentlich verletzt, ihr nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie vor allem auch ideell ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Mit der Bemessung / Bezifferung der Genugtuung auf den Betrag von Fr. 10'000.– könne sich die Privatklägerin zumin- dest desjenigen Betrages schadlos halten, welchen sie Mitte des Jahres 2013 dem Verurteilten für die drei Pferde – als Kaufpreis – überwiesen habe (Urk. 36 S. 1 f., Urk. 63 S. 2). - 10 - 4.2. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. 4.2.1. Der Vertreter der Privatklägerin vermischt diese unterschiedlichen An- spruchsgrundlagen in seinen Eingaben. In der Berufungserklärung vom 7. April 2015 ficht der Vertreter der Privatklägerin Ziffer 4 des Dispositivs des vorinstanzli- chen Urteils an, somit ausschliesslich die Behandlung der Zivilforderungen im Sinne von Art. 122 ff. StPO (vgl. auch Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Sowohl die Be- rufungserklärung als auch seine Berufungsbegründung sind mit "Antrag um Ein- treten auf eine Genugtuungsforderung der Privatklägerin" betitelt. Mit anderen Worten beschränkt er sich an diesen Stellen auf die Geltendmachung einer Ge- nugtuungsforderung (Urk. 36 S. 1, Urk. 63 S. 1). Im Antrag auf Seite 3 der Beru- fungserklärung beantragt der Vertreter dann, es sei der Privatklägerin unter dem Rechtstitel einer Entschädigung oder aber einer Genugtuung ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3). Ob er mit dem ersten Begriff nun Scha- denersatz oder Prozessentschädigung meint, bleibt offen. Abweichend davon schreibt der Vertreter der Privatklägerin dann in der Eingabe vom 17. August 2015, er stelle Ansprüche "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung (Urk. 63 S. 3). In der Begründung beider Eingaben beruft sich der Vertreter der Privatklägerin dann mehrmals aus- drücklich auf die in Art. 433 f. StPO geregelten Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche. 4.2.2. Die Vertretung der Privatklägerin verkennt bei dieser völlig unsystemati- schen Argumentation, dass es sich bei den in den Artikeln 433 f. der Strafpro- zessordnung geregelten Ansprüche um prozessuale Nebenfolgen eines Strafver- fahrens handelt, wie dies schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hervor- geht. Fragen zu prozessualen Nebenfolgen hängen aber in keiner Weise mit den Problemstellungen zusammen, die für die Beurteilung des Zivilpunktes entschei- dend sind. Art. 434 StPO gilt sodann nur für Dritte. Der in Art. 433 StPO geregelte - 11 - Entschädigungsanspruch des obsiegenden Privatklägers gegenüber dem Be- schuldigten sowie auch der in Art. 434 StPO geregelte Genugtuungsanspruch Dritter gegenüber Strafbehörden sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbun- den. Sie können mit anderen Forderungen aus dem materiellen Privatrecht nicht gleichgesetzt werden. Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 434 StPO fällt nur in Betracht, wenn der Schaden unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurde. Die Bestimmung erlaubt es Dritten, ihren Anspruch gegenüber dem Staat unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Entgegen der Auffassung der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) ist es deshalb den Prinzipien über Recht und Gerechtigkeit keineswegs "wesensfremd oder geradezu diametral zu- widerlaufend", wenn der in Art. 434 StPO vorgesehene Genugtuungsanspruch Dritter nicht auch für die Privatklägerin gilt. Jedenfalls macht auch die Vertretung der Privatklägerin nicht geltend, dass diese "durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden" Schaden erlitten hätte, wie dies für die Anwendung von Art. 434 verlangt würde. Die Zusprechung einer Genugtuung ge- stützt auf Art. 434 StPO fällt damit ausser Betracht. 4.3. Da das Berufungsgericht gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Ent- scheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist und gemäss Beru- fungserklärung Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils und damit der Ent- scheid betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin angefochten ist, ist weiter zu prüfen, ob der Privatklägerin der verlangte Geldbetrag gestützt auf Art. 122 ff. StPO zuzusprechen ist. 4.4. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das erstinstanzliche Urteil bei Be- schränkung der Berufung auf den Zivilpunkt nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Da die Privatklägerin einen Betrag von wenigstens Fr. 10'000.– fordert, ist die massgebende Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 StPO erreicht und die einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung (Art. 320 und Art. 326) kommen nicht zur Anwendung (Hug/Scheidegger, StPO Komm., a.a.O., Art. 398 N 29a). - 12 - 4.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, können geschädigte Per- sonen gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO nur zivilrecht- liche Ansprüche "aus der Straftat" geltend machen (vgl. Urk. 34 S. 12). Ansprüche "aus der Straftat" sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 66). Es liegt damit in der Natur einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage, dass als Grundlage für die Zusprechung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- ansprüchen einzig der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt dienen kann. Der Streitgegenstand der Adhäsionsklage wird durch die (mutmassliche) Straftat identifiziert (BSK-StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 14, 89). Es bedarf mit- hin der Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung. Entscheidend ist, ob die im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte Per- son anlässlich der Straftat eine zivilrechtlich relevante Verletzung oder Ge- fährdung erleidet. Damit kann die geschädigte Person adhäsionsweise auch den Ersatz von Nebenschäden geltend machen. Aber auch hier wird verlangt, dass diese anlässlich der von den Strafbehörden zu verfolgenden und zu beurteilenden Straftat entstanden sind. Ob solche Nebenschäden zu ersetzen sind, hängt vom materiellen Privatrecht ab, etwa von der Frage der adäquaten Kausalität. Diese ist mit der prozessualen Frage der Konnexität (Adhäsionsfähigkeit der Klage) nicht zu verwechseln (BSK StPO I-Mazucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 12). 4.6. Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO I-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 11). Fehlt eine Prozess- voraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben. Nach zivilprozessualen Grundsätzen ist diesfalls auf die Klage nicht einzutreten. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO für den Fall der Nichtleistung der Sicherheit explizit den Verweis auf den Zivilweg vorschreibt. Dies könnte dafür sprechen, geltend ge- machte Zivilforderungen auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen – wie etwa der Adhäsionsfähigkeit – auf den Zivilweg zu verweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 21). Dafür spricht schon die Praktikabilität, würde doch ansons- ten der Entscheid hinsichtlich nicht-adhäsionsfähiger Ansprüche und solcher, die nicht genügend begründet oder beziffert wurden, anders lauten, obwohl hinsicht- - 13 - lich der Entscheide seitens der Privatklägerschaft gleich vorzugehen wäre, falls diese dennoch zu einem in materieller Hinsicht für sie positiven Entscheid gelan- gen wollte. Sowohl bei Nichteintreten als auch bei der Verweisung auf den Zivil- weg wird der Entscheid über die Adhäsionsklage nicht materiell rechtskräftig, d.h. der Anspruch kann bzw. muss erneut auf dem zivilprozessualen Klageweg geltend gemacht werden. Damit entspricht ein Nichteintreten auf die Zivilklage wegen eines Prozesshindernisses im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5 mit Verweis auf BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 29). 4.7. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung diverse Schadens- positionen geltend gemacht (vgl. Prot. I S. 5, 18-21). Diese Positionen können der detaillierten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden, worauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. auch vorstehende Erw. 3.2 und 3.4). 4.7.1. Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Positionen "Fr. 10'000.– Rückzahlung für die Pferde", "Fr. 2'800.– Miete", "Fr. 4'000.– für das Pferd ..." und "weiterer Schadenersatz im Zusammenhang mit der Führung des Konkubinats (Einkommensreduktion, geringere Pen- sionskasseneinzahlungen)" keinen Zusammenhang mit dem zur Anklage ge- brachten Sachverhalt aufweisen (vgl. Urk. 34 S. 13). Damit ist für das vorliegende Strafverfahren in Bezug auf diese Schadenspositionen die Adhäsionsfähigkeit zu verneinen. Entsprechend ist grundsätzlich auch dem vorinstanzlichen Schluss zu folgen, wonach – mangels Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung – auf diese Schadersatzbegehren nicht einzutreten sei. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet diesen Schluss denn auch nicht, weshalb er im Ergebnis zu bestätigen ist. Da ein Nichteintreten auf die Zivil- klage im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht, rechtfertigt es sich vorliegend, die geltend gemachte Zivilklage in Bezug auf die vorgenannten Schadenspositionen – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – auf den Zivil- weg zu verweisen. - 14 - 4.7.2. In Bezug auf die seitens der Privatklägerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Fr. 98.– für die Bestätigung der D._____ sowie die Fr. 133.30 für die Kosten der E._____ im Zusammenhang mit dem Arztbesuch kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass diese in keiner Weise belegt wurden. Dies, ob- wohl die Vertretung im Vorfeld der Hauptverhandlung eine entsprechende Sub- stantiierung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 34 S. 13). Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit b StPO ist eine Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet. Ist hingegen der Beweis der Anspruchsgrundlage nicht erbracht, wäre die Klage gar abzuweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 2). Einer Abweisung der Zivil- klage steht aber schon die prozessuale Ausgangslage entgegen (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 391 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausdrücklichen gesetzli- chen Regelung von Art. 126 Abs. 2 StPO ist die Schadenersatzforderung hinsicht- lich dieser letztgenannten Positionen "D._____" und "E._____" auf den Zivilweg zu verweisen, auch wenn die Privatklägerin dies nicht ausdrücklich verlangt. Es wird ihr damit nämlich nicht mehr oder anderes zugesprochen, als bereits im vor- instanzlichen Entscheid, nunmehr aber in der seitens des Gesetzes vorge- sehenen Terminologie. 4.8. Mangels entsprechender Bezifferung ist die Vorinstanz schliesslich auch auf die geltend gemachte Genugtuung seitens der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 34 S. 13 f.), was wie gesehen im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivil- weg entspricht. 4.8.1. Es trifft zu, dass die Privatklägerin während des gesamten Vor- und Haupt- verfahrens die Bezifferung ihrer Genugtuungsforderung unterlassen hat (vgl. Urk. 5/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 10/10, Urk. 10/11, Prot. I S. 20), obschon die Vertretung der Privatklägerin im Vorfeld zur Hauptverhandlung insbesondere die Substantiierung der Genugtuung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 20). 4.8.2. Das Rechtsbegehren ist – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formu- lieren, dass es im Falle der Gutheissung im Zivilpunkt zum Urteil erhoben werden könnte. Damit sind auch Genugtuungsforderungen zu beziffern (BSK StPO I- - 15 - Dolge, a.a.O., Art. 123 N 4). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg ver- wiesen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14, Art. 126 N 37). Damit wird nicht zwischen Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen unterschieden. Es trifft zwar zu, dass eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist und der Entscheid, ob eine Genugtuung auszu- sprechen ist und wie hoch diese sein soll, nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat (Art. 4 ZGB). Dies entbindet die Privatklägerschaft allerdings nicht von ihrer Substantiierungspflicht (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht indes gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 37). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervorgeht, hat dies die Vorderrichterin versucht, obwohl die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorladung auf die Substantiierungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 18 S. 4). Aber auch nach entsprechender Aufforderung unterliess die Privatklägerin eine Bezifferung ihrer Forderung und erklärte lediglich, es nicht zu wissen und kein Geldmensch zu sein (Prot. I S. 18, 20). Damit kam sie ihrer Pflicht zur Be- zifferung ihrer Genugtuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 126 Abs. 2 lit b StPO den Ver- weis auf den Zivilweg zur Folge haben muss (vgl. BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 77). 4.8.3. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt die Vertretung der Pri- vatklägerin den Betrag von "wenigstens Fr. 10'000.–" auch unter dem Titel der Genugtuung (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Insofern wurde die Bezifferung nach- geholt. Es ist zumindest fraglich, ob dieses Versäumnis der fehlenden Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist (offen gelassen in Bundesgerichts- entscheid 6B_75/2014 vom 30.09.2014, E. 2.4.4). 4.8.4. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung - 16 - des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die Privatklägerschaft muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast (sub- jektive Beweislast) ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilkläger- schaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen und zu beweisen. Das gilt z.B. für die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung oder die ge- naue Höhe des erlittenen Schadens, allenfalls auch den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Vernachlässigt die Privat- klägerschaft die Substantiierung der Klage, riskiert sie, dass diese auf den Zivil- weg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK-StPO I, Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 f.). 4.8.5. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 OR dar, der für die Zu- sprechung einer Genugtuungssumme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten voraussetzt. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für die Zusprechung einer Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein. Zudem müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Ge- nugtuung rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beein- trächtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlitte- ne körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm, 4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f). Bei Körperverletzungen ist - 17 - dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Ver- letzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen ver- bunden ist (BSK OR I-Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturge- mäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 und E. 2.2.3, mit Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung sein kön- nen. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungs- leistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmer- zen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohl- befindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2). 4.8.6. Das Ziel einer adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung als Aus- gleich einer erlittenen immateriellen Unbill kann damit – entgegen der Auffassung der Vertretung (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) – sicher nicht in der Schadloshaltung im Zusammenhang mit einer behaupteten Geldleistung liegen, die überdies weder ausgewiesen ist noch einen Zusammenhang zum Strafverfahren aufweist. Die Privatklägerin führte vor Vorinstanz jedoch ergänzend aus, dass die Vorfälle "nicht ohne" gewesen seien. Sie habe jetzt noch Angst, wenn sie einen dunklen Kombi oder einen weissen Bus sehe. Es gehe ihr nicht gut. Sie finde es einfach sehr schade, dass es so habe kommen müssen (Prot. I S. 20). Im Übrigen verwies sie auf die seitens ihrer Vertretung bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gereichte Emailkorrespondenz zwischen ihr und ihrer Vertretung (vgl. vorstehen- - 18 - de Erw. 3.2 und 3.4). Dem Email ist zu entnehmen, dass sie "Schmerzensgeld" in unbezifferter Höhe fordere. Dafür, dass sie jeden einzelnen Tag beim Anziehen, Richten vor dem Spiegel etc. aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit dem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, mit Schaufel und Mistgabel auf sie losgegangen sei. Dafür, dass sie bei jedem dunklen Kombi, der ihr auf der Strasse entgegenkomme, Angstzustände bekomme, weil sie Angst habe, dass es der Beschuldigte sei und er wieder auf ihrer Seite entgegenkomme. Dafür, dass sie nicht ohne Angst durch das Dorf laufen und nachts nicht mehr schlafen könne (Urk. 5/3 S. 2 = 7/16 S. 1). 4.8.7. Gemäss der nicht angefochtenen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach einer verbalen Auseinan- dersetzung widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal die in der Anklage- schrift genannten Verletzungen (Schürfungen und Prellungen) zugefügt und sie für den Fall, dass sie die Pferde nicht zurückbringe, mit dem Tod bedroht hat. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin telefo- nisch damit gedroht hat, die Pferde zu erschiessen (Urk. 34 S. 4/5, Urk. 14 S. 2/3). 4.8.8. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2013, also 9 Tage nach dem Vorfall, einen Arzt aufgesucht hat. Dem ärztlichen Bericht sowie der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am linken Unterarm eine Wunde von ca. 4 cm sowie eine oberflächliche Stichver- letzung am linken Unterschenkel (Urk. ND 1/3) aufwies. Die dokumentierten Ver- letzungen lassen sich mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorgehen (Schlag mit einer Schaufel gegen den linken Unterarm, Stich mit der Mistgabel in die Wade) mühelos in Einklang bringen. 4.8.9. Auch wenn die seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Rela- tion zu allen denkbaren einfachen Körperverletzungen von der Intensität her noch als nicht besonders schwer eingestuft werden können, übersteigen sie das Mass einer Tätlichkeit deutlich. Verbunden mit der ausgesprochenen Drohung des Be- schuldigten betreffend die Erschiessung der Pferde sowie der versuchten Nöti- gung mittels Todesdrohung muss davon ausgegangen werden, dass sich das - 19 - Verhalten des Beschuldigten nicht nur physisch, sondern vor allem auch psychisch stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat. In diesem Sinne ist wohl auch der seitens der Vertretung nicht weiter begründete Hinweis zu verstehen, wonach sich der durch die Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt so präsentiert habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ganz willentlich verletzte, ihr somit nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie auch ideell ganz wesentlich beeinträch- tigt habe (Urk. 36 S. 2 und Urk. 63 S. 2). 4.8.10. In einer Gesamtbetrachtung ist der Privatklägerin deshalb eine Genugtu- ung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der von der Gerichtspraxis in ähnli- chen Fällen zugesprochenen Summen erscheinen die – nunmehr im Berufungs- verfahren – geforderten Fr. 10'000.– allerdings als deutlich zu hoch. Als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheinen Fr. 500.–. Da der zugesprochene Betrag die beantragte Gesamt- summe nicht übersteigt, ist die Genugtuung ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können die Verfahrenskosten ihr auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). 5.2. Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren ganz weitgehend und obsiegt mit ihrem Antrag betreffend die Genugtuungsforderung zu einem kleinen Teil. Allerdings beruht diese Änderung des vorinstanzlichen Entscheids darauf, dass die Berufungsklägerin ihre Genugtuungsforderung erst im Rechtsmittelver- fahren bezifferte. Damit ist es der Privatklägerin anzulasten, dass die Verbesse- - 20 - rung des Entscheides zu ihren Gunsten erst im Berufungsverfahren möglich war. Mithin wurde die Änderung durch das Parteiverhalten bewirkt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 7). Demgemäss sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO der Privatklägerin aufzuerlegen. 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der beschuldigten Person besteht auch für die Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 5.4. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet, dass der Privatklägerin für ih- re Aufwendungen vor Vorinstanz keine Entschädigung zugesprochen wurde, ob- wohl ihr aufgrund des Schuldspruchs eine solche zugestanden hätte. Die Privat- klägerin habe zweifellos Aufwendungen gehabt, die ohne anwaltliche Bemühun- gen zu einem anderen Resultat geführt hätten. Unter angemessener Anwendung des Rechtsgrundsatzes der richterlichen Fragepflicht könne es nicht angehen, dass der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO eine Entschädigung aufgrund ungenügender Bezifferung versagt bleibe (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2 f.). 5.5. Bei der Frage, ob ein Privatkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO obsiegt hat, ist zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivil- punkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatklägerschaft hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt hat, sind ihr die hiermit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin in- dessen nicht als obsiegende Partei im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Straf- verfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4 mit Hinweisen). - 21 - 5.6. Wie gesehen ist die Vorinstanz auf die Zivilansprüche der Privatklägerin nicht eingetreten, was im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht. Eine materielle Beurteilung der Ansprüche war aufgrund fehlender Bezifferung bzw. Begründung ausgeschlossen. Damit sind auch die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Aufwendungen auf dem Zivilweg geltend zu ma- chen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt daher lediglich eine Ent- schädigung für im Strafpunkt notwendige Aufwendungen in Betracht. 5.7. Damit überhaupt eine Entschädigung zugesprochen werden kann, hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und – u.a. unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote – zu belegen. Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu überprüfen. Nicht belegte Aufwendungen führen dazu, dass die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädi- gung wird dem Adhäsionskläger nicht von Amtes wegen zugesprochen. Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so verwirken sie. Im Unterschied zur Entschädi- gung der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) gilt hier der Untersu- chungsgrundsatz nicht (Krauskopf/Bittel, Der Adhäsionsprozess aus der Sicht des Haftpflichtrechts - Grundlagen und Gedanken zur Strategie und Taktik, S. 42; BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; Eymann, Die Parteient- schädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 318). Die Verwirkungsfolge tritt allerdings nur dann ein, wenn die Privatkläger- schaft die Möglichkeit hatte, ihre Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens anzumel- den (Eymann, a.a.O., S. 318 mit Hinweisen). Hat die Privatklägerschaft einen An- trag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (Giesser, StPO Komm., a.a.O., Art. 433 N 5; Bundesgerichtsentscheid 6B_444/2013 vom 27.08.2013, E.4.1). 5.8. Die Vertretung der Privatklägerin hat es unterlassen, vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zu beantragen, weshalb der Privatklägerin keine solche zu- gesprochen wurde. Soweit die Vertretung der Privatklägerschaft darin eine Ver- letzung der richterlichen Fürsorgepflicht sieht (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht vorab für - 22 - rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte gilt (vgl. BGE 124 I 185 E. 3a, BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Da die Privatklägerin anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zulasten des Beschuldigten zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, kennen müssen (ZR 113/2014 S. 39, 44). Der Privatklägerin bzw. deren Vertreter wäre es zumutbar gewesen, etwaige Entschädigungsforde- rungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beantragen, was sie allerdings unterlassen haben. Die Privatklägerin kann daher mit ihrer Berufung eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche sie sodann nach wie vor nicht beziffert, nicht mehr geltend machen. Im Übrigen sind in Bezug auf das erst- instanzliche Verfahren keine Aufwendungen ersichtlich, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin in ihrer Funktion als Strafklägerin notwendig gewe- sen wären. Die Privatklägerin hat sich zwar als Strafklägerin konstituiert (vgl. Urk. 10/6), unterliess es aber in der Folge, sich weiter zum Strafpunkt zu äussern. Anlässlich der Einvernahmen sowie vor Vorinstanz verzichtete die Pri- vatklägerin auf die Anwesenheit ihrer Vertretung (vgl. Urk. 3/4, 4/3, Urk. 4/6, Urk. 20, Prot. I S. 5). Die vor Vorinstanz zu beurteilenden Tatbestände sind alle- samt als Offizialdelikte ausgestaltet. Damit genügte die seitens der Privatklägerin persönlich vorgenommene Anzeige, damit das Untersuchungsverfahren im Sinne der Offizialmaxime seinen Lauf genommen hatte. Notwendige Aufwendungen der Vertretung einzig im Zusammenhang mit dem Strafpunkt sind damit nicht ersicht- lich. Entsprechend ist der Privatklägerin weder für das Untersuchungsverfahren noch für das Verfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung auszurichten. 5.9. Für das Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Zunächst ist darauf hinzu- weisen, dass die Schweizerische Strafprozessordnung keine Entschädigungs- pflichten zu Lasten einzelner Strafbehörden vorsieht. Vielmehr wäre die Staats- kasse des verfahrensleitenden Kantons zu belasten (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 423 N 3). Aber auch hierfür besteht bei der vorliegenden Ausgangsla- ge keine gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung zugunsten der Privatkläge- rin zulasten des Staates ist gemäss der abschliessenden Regelung des 10. Titels der StPO betreffend die Kosten- und Entschädigungspflichten – abgesehen von - 23 - der hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderregelung nach Art. 436 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1760). Ent- sprechend fällt ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gegenüber dem Staat ausser Betracht, weshalb der Privatklägerin auch für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung auszurichten ist. Zulasten des Beschuldigten kommt schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht in Betracht, weil dieser im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und sich insbesondere nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend unterliegt er nicht und kann nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 10'800.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- (…) - 24 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab dem 4. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
- Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. - 25 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - den Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150157-O/U/cow Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 23. Februar 2016 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend vorsätzliche einfache qualifizierte Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2014 (GG140058)
- 2 - Anklage: (Urk. 14) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 14 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 10'800.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Vertretung der Privatklägerin: (schriftlich, Urk. 63 S. 3) Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Dispositivs Ziffer vier dahingehend zu urteilen, dass der Privatklägerin unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung ein Barwert von – wenigstens – CHF 10'000.-- durch das Berufungsgericht zugesprochen wird. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 56) Verzicht auf Anträge
c) Des Beschuldigten: keine Anträge
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft, wobei der Vollzug dieser Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein- getreten und regelte die Kostenfolgen des bisherigen Strafverfahrens (Urk. 34 S. 14 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 liess die Privatklägerin A._____ frist- gerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 25). Mit Einga- be vom 7. April 2015 erfolgte sodann auch die Berufungserklärung der Privatklä- gerin innert Frist, wobei die Berufung auf die Zivilfolgen des Urteils der Vorinstanz beschränkt wurde (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2015 wurde der Privatklägerin in An- wendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf ihre Beru- fung eingetreten werde (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde der Privatklägerin auf deren Gesuch hin die Verpflichtung zur Leistung einer Pro- zesskaution mangels vorhandener Leistungsfähigkeit wieder abgenommen (Urk. 52 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten so- wie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Anträge zu
- 5 - stellen. Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 60 S. 4). Nach Eingang der Berufungsbegründung der Privatklägerin (Urk. 63) wurde diese den übrigen Parteien zugestellt, unter Fristansetzung zur Einreichung der Berufungsantwort (Urk. 65 S. 2). Mit Eingabe vom 21. August 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung von An- trägen (Urk. 69). Der Beschuldigte liess sich nicht verlauten und auch die Vor- instanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Berufung erhoben hat einzig die Privatklägerin. Sie beschränkt ihre Berufung auf Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 3), wonach auf ihre Zivilforderung nicht eingetreten wurde (Urk. 34 S. 14 ff.). Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Urteils ist somit zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Ur- teils (1. Schuldspruch, 2. Strafe, 3. Vollzug und Probezeit, 5. Kostenfestsetzung,
6. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). 2.2. Ein Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die Zulässigkeit einer Berufung alleine im Zivilpunkt genüge, wenn die Ansprüche im vorinstanz- lichen Urteil im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wur- den. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Verweisung gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO Bestandteil des Urteilsdispositivs bilde (Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1539, N 714 FN 170; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Auflage 2013, Art. 126 N 11; Hug/Scheidegger, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 398 N 29a und 30). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass die Zu- lässigkeit der Berufung beschränkt auf den Zivilpunkt einen materiellen Entscheid der Vorinstanz voraussetze. Demnach müsste die Vorinstanz zumindest im Sinne
- 6 - von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach über die Zivilforderung entschie- den haben (BSK StPO II-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 4; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2894; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1314). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich – soweit ersichtlich – noch nicht mit dieser Frage be- fassen müssen (offengelassen in Bundesgerichtsentscheid 6B_1117/2013 vom 06.05.2014, E. 4). Umstritten ist die Frage der Anfechtbarkeit, weil es zumindest fraglich erscheint, ob die Privatklägerschaft mit der Verweisung auf den Zivilweg überhaupt einen rechtlichen Nachteil erleidet (Pieth, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 2. Auflage 2012, S. 108). Die gleiche Frage stellt sich bei einem Nichteintretensentscheid. Die Begriffe des Nichteintretens auf die Zivilklage und der Verweisung auf den Zivilweg sind im vorliegenden Kontext austauschbar. In beiden Fällen bedeutet es, dass das Strafgericht die Zivilklage nicht materiell be- handelt hat und beiden Entscheiden kommt keine materielle Rechtskraft zu (BSK StPO I-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 29; Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5). Mit Pieth ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dem in der StPO verankerten Grundsatz, wonach adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklagen soweit wie möglich auch adhäsionsweise zu erledigen sind (Art. 122 StPO i.V.m. Art. 126 StPO), keine Justiziabilität zukäme, wenn man die Beschwer bei der Verweisung auf den Zivilweg verneinte (Pieth, a.a.O., S. 108). In Nachachtung dieses Grundsatzes sowie vor dem Hintergrund, dass der Ent- scheid betreffend Zivilklagen mittels Urteil erfolgt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO), muss sich das Rechtsmittel der Berufung als zulässig er- weisen (betreffend Verweisung auf den Zivilweg: BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 63; Lieber, StPO Komm., a.a.O., Art. 126 N 13; Schmid, Praxiskom- mentar StPO, a.a.O., Art. 126 N 11; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 714 FN 170; ZR 111 (2012) Nr. 18 S. 41; für Beschwerde sprechen sich aus: Pieth, StPO, Vorauflage 2009, S. 99; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011 und differenzierend Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textaus- gabe zur StPO, Bern 2008, S. 394 f.).
- 7 -
3. Zivilforderungen im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Bei Beurteilung von Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden. Damit folgt die StPO im Zivilpunkt dem zivilprozessualen Grundsatz der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 58 ZPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 391 N 2). Gleichzeitig darf sie Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privat- klägerschaft abändern, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). In Beachtung der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie ei- nen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzu- sprechen. Das Gericht darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 24 f.). 3.2. Im Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" erklärte die Privatklägerin zwar, dass sie finanzielle Ansprüche stelle, liess die Frage der Höhe der Genugtuungsforderung aber offen und schrieb bei der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes "das bleibt noch abzumachen" (Urk. 10/6). Im Unter- suchungsverfahren äusserte sich der Verteidiger in sprachlich und inhaltlich nicht leicht verständlicher Weise wie folgt zu den Zivilforderungen (Urk. 10/10): "Bezugnehmend auf Ihr FAX-Nachricht vom 7. Oktober 2014 stelle ich kei- nerlei Beweisanträge mehr, will mich aber bezüglich der Quantifizierung und Substanzierung der Zivilforderung nochmals äussern; mithin sich die Mandantin -gestützt auf Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 StPO- als Privat- klägerin konstituiert und -mit e-mail vom 4. Dezember 2014 an meine Per- son- eine Schadensposition von ca. CHF 25'000.-- geltend macht(e). Der "Löwenanteil" fällt auf die CHF 10'000.-- welche die Mandantin dem Be- schuldigten (für die drei Pferde) übergeben hat, sowie eine Ersatzforde- rung(en) gemäss oberwähntem e-mail, sodann aus Genugtuung sich sicher eine weitere Geldforderung rechtfertigen lässt. Letztendlich liegt es aber wohl im Ermessensbereich des zuständig werdenden Richters, welcher Be- trag der Mandantin adhäsionsweise zugesprochen werden soll" (Urk. 10/10).
- 8 - Er legte seiner Eingabe einen Ausdruck einer Email der Privatklägerin vom
4. Dezember 2011 bei, worin diese sinngemäss folgende Forderungen stellte (Urk. 10/11):
- Fr. 10'000.– inkl. 5% Zins ab Mitte Mai infolge Rückerstattung von Pferden,
- Fr. 4'000.– für die Zahlung an eine C._____ für das Pferd …,
- Fr. 2'800.– als Rückerstattung für die Miete für die Monate Mai 2013 bis und mit August 2013, weil sich der Beschuldigte geweigert habe auszuziehen,
- fehlende Pensionskassenbeiträge für die Jahre, in welchen die Privatklägerin weniger gearbeitet habe, damit der Beschuldigte habe auf Montage ins Aus- land gehen und Nachtschicht habe machen können,
- Fr. 98.– D._____ für die Bestätigung, dass die Privatklägerin vom Beschuldig- ten am 6.7.2013 angerufen worden sei,
- Fr. 133.– E._____ für die Bestätigung und Fotos von der Körperverletzung,
- ein unbezifferterer Betrag als Schmerzensgeld dafür, dass die Privatklägerin täglich beim Blick in den Spiegel aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit welchem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, auf sie los- gegangen sei. 3.3. Im Vorfeld der Hauptverhandlung teilte der Vertreter der Privatklägerin der zuständigen Einzelrichterin mit Brief vom 14. November 2014 mit, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde und die Privatklägerin ihren Schaden und eine Genugtuung selbst substantiieren werde (Urk. 20). 3.4. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien die Privatklägerin ohne ih- ren Vertreter (Prot. I S. 18). Auf ausdrücklichen Hinweis der Einzelrichterin, dass sie ihre Zivilforderung detailliert darlegen müsse, verwies die Privatklägerin auf vorerwähnte Email (Prot. I S. 18). Sie bestätigte auf die Frage der Einzelrichterin, dass der Löwenanteil auf die Fr. 10'000.– für die Pferde falle und für die ganze Plagerei in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 19). Die Frage nach der Genugtuungsforderung bestätigte sie; jene nach der Höhe der
- 9 - Genugtuung beantwortete sie mit: "Ich weiss es nicht, ich bin kein Geldmensch." (Prot. I S. 20). 3.5. Die Vorinstanz trat in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2014 auf die Zivilforde- rungen der Privatklägerin nicht ein (Urk. 34 S. 14, Dispositivziffer 4). Dies zum ei- nen mit der Begründung, dass die Forderungen für die Pferde, der Miete und der Führung des Konkubinates keinen Zusammenhang mit der angeklagten Straftat des Beschuldigten habe, zum anderen weil die Forderungen von Fr. 98.– für die D._____ und von Fr. 133.– für die E._____ nicht genügend substantiiert, insbe- sondere durch kein Dokument belegt wurden (Urk. 34 S. 13). Auch auf das Ge- nugtuungsbegehren wurde mangels Bezifferung und mangels Substantiierung nicht eingetreten (Urk. 34 S. 14).
4. Unterscheidung zwischen Schadenersatz, Genugtuung und Prozess- entschädigung 4.1. Im Berufungsverfahren beantragt die Vertretung der Privatklägerin, es sei der Privatklägerin ein Barwert von – wenigstens – Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, lässt sie dies "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung" beantragen. Die Vertretung der Privatklägerin er- achtet es "als überspitzt formalistisch und ungerecht", dass der Privatklägerin "keinerlei Entschädigung für das Verfahren und / oder aber Genugtuung im Sinne von Art. 433 ff. StPO" zugesprochen worden sei. Weiter bringt die Vertretung vor, dass die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung hätte zusprechen müssen, da der Beschuldigte die Privatklägerin ganz offensichtlich absichtlich und willentlich verletzt, ihr nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie vor allem auch ideell ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Mit der Bemessung / Bezifferung der Genugtuung auf den Betrag von Fr. 10'000.– könne sich die Privatklägerin zumin- dest desjenigen Betrages schadlos halten, welchen sie Mitte des Jahres 2013 dem Verurteilten für die drei Pferde – als Kaufpreis – überwiesen habe (Urk. 36 S. 1 f., Urk. 63 S. 2).
- 10 - 4.2. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. 4.2.1. Der Vertreter der Privatklägerin vermischt diese unterschiedlichen An- spruchsgrundlagen in seinen Eingaben. In der Berufungserklärung vom 7. April 2015 ficht der Vertreter der Privatklägerin Ziffer 4 des Dispositivs des vorinstanzli- chen Urteils an, somit ausschliesslich die Behandlung der Zivilforderungen im Sinne von Art. 122 ff. StPO (vgl. auch Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Sowohl die Be- rufungserklärung als auch seine Berufungsbegründung sind mit "Antrag um Ein- treten auf eine Genugtuungsforderung der Privatklägerin" betitelt. Mit anderen Worten beschränkt er sich an diesen Stellen auf die Geltendmachung einer Ge- nugtuungsforderung (Urk. 36 S. 1, Urk. 63 S. 1). Im Antrag auf Seite 3 der Beru- fungserklärung beantragt der Vertreter dann, es sei der Privatklägerin unter dem Rechtstitel einer Entschädigung oder aber einer Genugtuung ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen (Urk. 36 S. 3). Ob er mit dem ersten Begriff nun Scha- denersatz oder Prozessentschädigung meint, bleibt offen. Abweichend davon schreibt der Vertreter der Privatklägerin dann in der Eingabe vom 17. August 2015, er stelle Ansprüche "unter dem Rechtstitel der Umtriebsentschädigung oder aber unter dem Rechtstitel der Genugtuung (Urk. 63 S. 3). In der Begründung beider Eingaben beruft sich der Vertreter der Privatklägerin dann mehrmals aus- drücklich auf die in Art. 433 f. StPO geregelten Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche. 4.2.2. Die Vertretung der Privatklägerin verkennt bei dieser völlig unsystemati- schen Argumentation, dass es sich bei den in den Artikeln 433 f. der Strafpro- zessordnung geregelten Ansprüche um prozessuale Nebenfolgen eines Strafver- fahrens handelt, wie dies schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hervor- geht. Fragen zu prozessualen Nebenfolgen hängen aber in keiner Weise mit den Problemstellungen zusammen, die für die Beurteilung des Zivilpunktes entschei- dend sind. Art. 434 StPO gilt sodann nur für Dritte. Der in Art. 433 StPO geregelte
- 11 - Entschädigungsanspruch des obsiegenden Privatklägers gegenüber dem Be- schuldigten sowie auch der in Art. 434 StPO geregelte Genugtuungsanspruch Dritter gegenüber Strafbehörden sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbun- den. Sie können mit anderen Forderungen aus dem materiellen Privatrecht nicht gleichgesetzt werden. Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 434 StPO fällt nur in Betracht, wenn der Schaden unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurde. Die Bestimmung erlaubt es Dritten, ihren Anspruch gegenüber dem Staat unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Entgegen der Auffassung der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) ist es deshalb den Prinzipien über Recht und Gerechtigkeit keineswegs "wesensfremd oder geradezu diametral zu- widerlaufend", wenn der in Art. 434 StPO vorgesehene Genugtuungsanspruch Dritter nicht auch für die Privatklägerin gilt. Jedenfalls macht auch die Vertretung der Privatklägerin nicht geltend, dass diese "durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden" Schaden erlitten hätte, wie dies für die Anwendung von Art. 434 verlangt würde. Die Zusprechung einer Genugtuung ge- stützt auf Art. 434 StPO fällt damit ausser Betracht. 4.3. Da das Berufungsgericht gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Ent- scheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist und gemäss Beru- fungserklärung Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils und damit der Ent- scheid betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin angefochten ist, ist weiter zu prüfen, ob der Privatklägerin der verlangte Geldbetrag gestützt auf Art. 122 ff. StPO zuzusprechen ist. 4.4. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das erstinstanzliche Urteil bei Be- schränkung der Berufung auf den Zivilpunkt nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Da die Privatklägerin einen Betrag von wenigstens Fr. 10'000.– fordert, ist die massgebende Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 StPO erreicht und die einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung (Art. 320 und Art. 326) kommen nicht zur Anwendung (Hug/Scheidegger, StPO Komm., a.a.O., Art. 398 N 29a).
- 12 - 4.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, können geschädigte Per- sonen gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO nur zivilrecht- liche Ansprüche "aus der Straftat" geltend machen (vgl. Urk. 34 S. 12). Ansprüche "aus der Straftat" sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 66). Es liegt damit in der Natur einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage, dass als Grundlage für die Zusprechung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- ansprüchen einzig der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt dienen kann. Der Streitgegenstand der Adhäsionsklage wird durch die (mutmassliche) Straftat identifiziert (BSK-StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 14, 89). Es bedarf mit- hin der Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung. Entscheidend ist, ob die im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte Per- son anlässlich der Straftat eine zivilrechtlich relevante Verletzung oder Ge- fährdung erleidet. Damit kann die geschädigte Person adhäsionsweise auch den Ersatz von Nebenschäden geltend machen. Aber auch hier wird verlangt, dass diese anlässlich der von den Strafbehörden zu verfolgenden und zu beurteilenden Straftat entstanden sind. Ob solche Nebenschäden zu ersetzen sind, hängt vom materiellen Privatrecht ab, etwa von der Frage der adäquaten Kausalität. Diese ist mit der prozessualen Frage der Konnexität (Adhäsionsfähigkeit der Klage) nicht zu verwechseln (BSK StPO I-Mazucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 12). 4.6. Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO I-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 119 N 11). Fehlt eine Prozess- voraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben. Nach zivilprozessualen Grundsätzen ist diesfalls auf die Klage nicht einzutreten. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO für den Fall der Nichtleistung der Sicherheit explizit den Verweis auf den Zivilweg vorschreibt. Dies könnte dafür sprechen, geltend ge- machte Zivilforderungen auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen – wie etwa der Adhäsionsfähigkeit – auf den Zivilweg zu verweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 21). Dafür spricht schon die Praktikabilität, würde doch ansons- ten der Entscheid hinsichtlich nicht-adhäsionsfähiger Ansprüche und solcher, die nicht genügend begründet oder beziffert wurden, anders lauten, obwohl hinsicht-
- 13 - lich der Entscheide seitens der Privatklägerschaft gleich vorzugehen wäre, falls diese dennoch zu einem in materieller Hinsicht für sie positiven Entscheid gelan- gen wollte. Sowohl bei Nichteintreten als auch bei der Verweisung auf den Zivil- weg wird der Entscheid über die Adhäsionsklage nicht materiell rechtskräftig, d.h. der Anspruch kann bzw. muss erneut auf dem zivilprozessualen Klageweg geltend gemacht werden. Damit entspricht ein Nichteintreten auf die Zivilklage wegen eines Prozesshindernisses im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_277/2012 vom 14.08.2012, E. 2.5 mit Verweis auf BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 29). 4.7. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung diverse Schadens- positionen geltend gemacht (vgl. Prot. I S. 5, 18-21). Diese Positionen können der detaillierten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden, worauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. auch vorstehende Erw. 3.2 und 3.4). 4.7.1. Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Positionen "Fr. 10'000.– Rückzahlung für die Pferde", "Fr. 2'800.– Miete", "Fr. 4'000.– für das Pferd ..." und "weiterer Schadenersatz im Zusammenhang mit der Führung des Konkubinats (Einkommensreduktion, geringere Pen- sionskasseneinzahlungen)" keinen Zusammenhang mit dem zur Anklage ge- brachten Sachverhalt aufweisen (vgl. Urk. 34 S. 13). Damit ist für das vorliegende Strafverfahren in Bezug auf diese Schadenspositionen die Adhäsionsfähigkeit zu verneinen. Entsprechend ist grundsätzlich auch dem vorinstanzlichen Schluss zu folgen, wonach – mangels Konnexität zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der strafbaren Handlung – auf diese Schadersatzbegehren nicht einzutreten sei. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet diesen Schluss denn auch nicht, weshalb er im Ergebnis zu bestätigen ist. Da ein Nichteintreten auf die Zivil- klage im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht, rechtfertigt es sich vorliegend, die geltend gemachte Zivilklage in Bezug auf die vorgenannten Schadenspositionen – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 14 - 4.7.2. In Bezug auf die seitens der Privatklägerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Fr. 98.– für die Bestätigung der D._____ sowie die Fr. 133.30 für die Kosten der E._____ im Zusammenhang mit dem Arztbesuch kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass diese in keiner Weise belegt wurden. Dies, ob- wohl die Vertretung im Vorfeld der Hauptverhandlung eine entsprechende Sub- stantiierung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 34 S. 13). Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit b StPO ist eine Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet. Ist hingegen der Beweis der Anspruchsgrundlage nicht erbracht, wäre die Klage gar abzuweisen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 2). Einer Abweisung der Zivil- klage steht aber schon die prozessuale Ausgangslage entgegen (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 391 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausdrücklichen gesetzli- chen Regelung von Art. 126 Abs. 2 StPO ist die Schadenersatzforderung hinsicht- lich dieser letztgenannten Positionen "D._____" und "E._____" auf den Zivilweg zu verweisen, auch wenn die Privatklägerin dies nicht ausdrücklich verlangt. Es wird ihr damit nämlich nicht mehr oder anderes zugesprochen, als bereits im vor- instanzlichen Entscheid, nunmehr aber in der seitens des Gesetzes vorge- sehenen Terminologie. 4.8. Mangels entsprechender Bezifferung ist die Vorinstanz schliesslich auch auf die geltend gemachte Genugtuung seitens der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 34 S. 13 f.), was wie gesehen im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivil- weg entspricht. 4.8.1. Es trifft zu, dass die Privatklägerin während des gesamten Vor- und Haupt- verfahrens die Bezifferung ihrer Genugtuungsforderung unterlassen hat (vgl. Urk. 5/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 10/10, Urk. 10/11, Prot. I S. 20), obschon die Vertretung der Privatklägerin im Vorfeld zur Hauptverhandlung insbesondere die Substantiierung der Genugtuung durch die Privatklägerin persönlich in Aussicht gestellt hatte (Urk. 20). 4.8.2. Das Rechtsbegehren ist – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formu- lieren, dass es im Falle der Gutheissung im Zivilpunkt zum Urteil erhoben werden könnte. Damit sind auch Genugtuungsforderungen zu beziffern (BSK StPO I-
- 15 - Dolge, a.a.O., Art. 123 N 4). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend, so wird sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg ver- wiesen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14, Art. 126 N 37). Damit wird nicht zwischen Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen unterschieden. Es trifft zwar zu, dass eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist und der Entscheid, ob eine Genugtuung auszu- sprechen ist und wie hoch diese sein soll, nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat (Art. 4 ZGB). Dies entbindet die Privatklägerschaft allerdings nicht von ihrer Substantiierungspflicht (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht indes gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen (BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 37). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervorgeht, hat dies die Vorderrichterin versucht, obwohl die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorladung auf die Substantiierungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 18 S. 4). Aber auch nach entsprechender Aufforderung unterliess die Privatklägerin eine Bezifferung ihrer Forderung und erklärte lediglich, es nicht zu wissen und kein Geldmensch zu sein (Prot. I S. 18, 20). Damit kam sie ihrer Pflicht zur Be- zifferung ihrer Genugtuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 126 Abs. 2 lit b StPO den Ver- weis auf den Zivilweg zur Folge haben muss (vgl. BSK StPO I-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 77). 4.8.3. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt die Vertretung der Pri- vatklägerin den Betrag von "wenigstens Fr. 10'000.–" auch unter dem Titel der Genugtuung (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Insofern wurde die Bezifferung nach- geholt. Es ist zumindest fraglich, ob dieses Versäumnis der fehlenden Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist (offen gelassen in Bundesgerichts- entscheid 6B_75/2014 vom 30.09.2014, E. 2.4.4). 4.8.4. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es der geschädigten Person über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung
- 16 - des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die Privatklägerschaft muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast (sub- jektive Beweislast) ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilkläger- schaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen und zu beweisen. Das gilt z.B. für die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung oder die ge- naue Höhe des erlittenen Schadens, allenfalls auch den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Vernachlässigt die Privat- klägerschaft die Substantiierung der Klage, riskiert sie, dass diese auf den Zivil- weg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK-StPO I, Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 f.). 4.8.5. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 OR dar, der für die Zu- sprechung einer Genugtuungssumme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten voraussetzt. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für die Zusprechung einer Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein. Zudem müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Ge- nugtuung rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beein- trächtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlitte- ne körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm, 4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f). Bei Körperverletzungen ist
- 17 - dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Ver- letzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen ver- bunden ist (BSK OR I-Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturge- mäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 und E. 2.2.3, mit Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung sein kön- nen. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungs- leistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmer- zen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohl- befindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2). 4.8.6. Das Ziel einer adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung als Aus- gleich einer erlittenen immateriellen Unbill kann damit – entgegen der Auffassung der Vertretung (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2) – sicher nicht in der Schadloshaltung im Zusammenhang mit einer behaupteten Geldleistung liegen, die überdies weder ausgewiesen ist noch einen Zusammenhang zum Strafverfahren aufweist. Die Privatklägerin führte vor Vorinstanz jedoch ergänzend aus, dass die Vorfälle "nicht ohne" gewesen seien. Sie habe jetzt noch Angst, wenn sie einen dunklen Kombi oder einen weissen Bus sehe. Es gehe ihr nicht gut. Sie finde es einfach sehr schade, dass es so habe kommen müssen (Prot. I S. 20). Im Übrigen verwies sie auf die seitens ihrer Vertretung bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gereichte Emailkorrespondenz zwischen ihr und ihrer Vertretung (vgl. vorstehen-
- 18 - de Erw. 3.2 und 3.4). Dem Email ist zu entnehmen, dass sie "Schmerzensgeld" in unbezifferter Höhe fordere. Dafür, dass sie jeden einzelnen Tag beim Anziehen, Richten vor dem Spiegel etc. aufgrund der Narben daran erinnert werde, dass der Mann, mit dem sie 19 Jahre zusammengelebt habe, mit Schaufel und Mistgabel auf sie losgegangen sei. Dafür, dass sie bei jedem dunklen Kombi, der ihr auf der Strasse entgegenkomme, Angstzustände bekomme, weil sie Angst habe, dass es der Beschuldigte sei und er wieder auf ihrer Seite entgegenkomme. Dafür, dass sie nicht ohne Angst durch das Dorf laufen und nachts nicht mehr schlafen könne (Urk. 5/3 S. 2 = 7/16 S. 1). 4.8.7. Gemäss der nicht angefochtenen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach einer verbalen Auseinan- dersetzung widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal die in der Anklage- schrift genannten Verletzungen (Schürfungen und Prellungen) zugefügt und sie für den Fall, dass sie die Pferde nicht zurückbringe, mit dem Tod bedroht hat. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin telefo- nisch damit gedroht hat, die Pferde zu erschiessen (Urk. 34 S. 4/5, Urk. 14 S. 2/3). 4.8.8. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2013, also 9 Tage nach dem Vorfall, einen Arzt aufgesucht hat. Dem ärztlichen Bericht sowie der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am linken Unterarm eine Wunde von ca. 4 cm sowie eine oberflächliche Stichver- letzung am linken Unterschenkel (Urk. ND 1/3) aufwies. Die dokumentierten Ver- letzungen lassen sich mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorgehen (Schlag mit einer Schaufel gegen den linken Unterarm, Stich mit der Mistgabel in die Wade) mühelos in Einklang bringen. 4.8.9. Auch wenn die seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Rela- tion zu allen denkbaren einfachen Körperverletzungen von der Intensität her noch als nicht besonders schwer eingestuft werden können, übersteigen sie das Mass einer Tätlichkeit deutlich. Verbunden mit der ausgesprochenen Drohung des Be- schuldigten betreffend die Erschiessung der Pferde sowie der versuchten Nöti- gung mittels Todesdrohung muss davon ausgegangen werden, dass sich das
- 19 - Verhalten des Beschuldigten nicht nur physisch, sondern vor allem auch psychisch stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat. In diesem Sinne ist wohl auch der seitens der Vertretung nicht weiter begründete Hinweis zu verstehen, wonach sich der durch die Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt so präsentiert habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ganz willentlich verletzte, ihr somit nicht nur Schaden zugefügt, sondern sie auch ideell ganz wesentlich beeinträch- tigt habe (Urk. 36 S. 2 und Urk. 63 S. 2). 4.8.10. In einer Gesamtbetrachtung ist der Privatklägerin deshalb eine Genugtu- ung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der von der Gerichtspraxis in ähnli- chen Fällen zugesprochenen Summen erscheinen die – nunmehr im Berufungs- verfahren – geforderten Fr. 10'000.– allerdings als deutlich zu hoch. Als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheinen Fr. 500.–. Da der zugesprochene Betrag die beantragte Gesamt- summe nicht übersteigt, ist die Genugtuung ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können die Verfahrenskosten ihr auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). 5.2. Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren ganz weitgehend und obsiegt mit ihrem Antrag betreffend die Genugtuungsforderung zu einem kleinen Teil. Allerdings beruht diese Änderung des vorinstanzlichen Entscheids darauf, dass die Berufungsklägerin ihre Genugtuungsforderung erst im Rechtsmittelver- fahren bezifferte. Damit ist es der Privatklägerin anzulasten, dass die Verbesse-
- 20 - rung des Entscheides zu ihren Gunsten erst im Berufungsverfahren möglich war. Mithin wurde die Änderung durch das Parteiverhalten bewirkt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 7). Demgemäss sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO der Privatklägerin aufzuerlegen. 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der beschuldigten Person besteht auch für die Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 5.4. Die Vertretung der Privatklägerin beanstandet, dass der Privatklägerin für ih- re Aufwendungen vor Vorinstanz keine Entschädigung zugesprochen wurde, ob- wohl ihr aufgrund des Schuldspruchs eine solche zugestanden hätte. Die Privat- klägerin habe zweifellos Aufwendungen gehabt, die ohne anwaltliche Bemühun- gen zu einem anderen Resultat geführt hätten. Unter angemessener Anwendung des Rechtsgrundsatzes der richterlichen Fragepflicht könne es nicht angehen, dass der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO eine Entschädigung aufgrund ungenügender Bezifferung versagt bleibe (Urk. 36 S. 2, Urk. 63 S. 2 f.). 5.5. Bei der Frage, ob ein Privatkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO obsiegt hat, ist zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivil- punkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatklägerschaft hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt hat, sind ihr die hiermit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin in- dessen nicht als obsiegende Partei im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Straf- verfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4 mit Hinweisen).
- 21 - 5.6. Wie gesehen ist die Vorinstanz auf die Zivilansprüche der Privatklägerin nicht eingetreten, was im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht. Eine materielle Beurteilung der Ansprüche war aufgrund fehlender Bezifferung bzw. Begründung ausgeschlossen. Damit sind auch die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Aufwendungen auf dem Zivilweg geltend zu ma- chen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt daher lediglich eine Ent- schädigung für im Strafpunkt notwendige Aufwendungen in Betracht. 5.7. Damit überhaupt eine Entschädigung zugesprochen werden kann, hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und – u.a. unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote – zu belegen. Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu überprüfen. Nicht belegte Aufwendungen führen dazu, dass die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädi- gung wird dem Adhäsionskläger nicht von Amtes wegen zugesprochen. Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so verwirken sie. Im Unterschied zur Entschädi- gung der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) gilt hier der Untersu- chungsgrundsatz nicht (Krauskopf/Bittel, Der Adhäsionsprozess aus der Sicht des Haftpflichtrechts - Grundlagen und Gedanken zur Strategie und Taktik, S. 42; BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 22 ff.; Eymann, Die Parteient- schädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 318). Die Verwirkungsfolge tritt allerdings nur dann ein, wenn die Privatkläger- schaft die Möglichkeit hatte, ihre Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens anzumel- den (Eymann, a.a.O., S. 318 mit Hinweisen). Hat die Privatklägerschaft einen An- trag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (Giesser, StPO Komm., a.a.O., Art. 433 N 5; Bundesgerichtsentscheid 6B_444/2013 vom 27.08.2013, E.4.1). 5.8. Die Vertretung der Privatklägerin hat es unterlassen, vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zu beantragen, weshalb der Privatklägerin keine solche zu- gesprochen wurde. Soweit die Vertretung der Privatklägerschaft darin eine Ver- letzung der richterlichen Fürsorgepflicht sieht (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht vorab für
- 22 - rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte gilt (vgl. BGE 124 I 185 E. 3a, BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Da die Privatklägerin anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zulasten des Beschuldigten zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, kennen müssen (ZR 113/2014 S. 39, 44). Der Privatklägerin bzw. deren Vertreter wäre es zumutbar gewesen, etwaige Entschädigungsforde- rungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beantragen, was sie allerdings unterlassen haben. Die Privatklägerin kann daher mit ihrer Berufung eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche sie sodann nach wie vor nicht beziffert, nicht mehr geltend machen. Im Übrigen sind in Bezug auf das erst- instanzliche Verfahren keine Aufwendungen ersichtlich, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin in ihrer Funktion als Strafklägerin notwendig gewe- sen wären. Die Privatklägerin hat sich zwar als Strafklägerin konstituiert (vgl. Urk. 10/6), unterliess es aber in der Folge, sich weiter zum Strafpunkt zu äussern. Anlässlich der Einvernahmen sowie vor Vorinstanz verzichtete die Pri- vatklägerin auf die Anwesenheit ihrer Vertretung (vgl. Urk. 3/4, 4/3, Urk. 4/6, Urk. 20, Prot. I S. 5). Die vor Vorinstanz zu beurteilenden Tatbestände sind alle- samt als Offizialdelikte ausgestaltet. Damit genügte die seitens der Privatklägerin persönlich vorgenommene Anzeige, damit das Untersuchungsverfahren im Sinne der Offizialmaxime seinen Lauf genommen hatte. Notwendige Aufwendungen der Vertretung einzig im Zusammenhang mit dem Strafpunkt sind damit nicht ersicht- lich. Entsprechend ist der Privatklägerin weder für das Untersuchungsverfahren noch für das Verfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung auszurichten. 5.9. Für das Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Urk. 36 S. 3, Urk. 63 S. 3). Zunächst ist darauf hinzu- weisen, dass die Schweizerische Strafprozessordnung keine Entschädigungs- pflichten zu Lasten einzelner Strafbehörden vorsieht. Vielmehr wäre die Staats- kasse des verfahrensleitenden Kantons zu belasten (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 423 N 3). Aber auch hierfür besteht bei der vorliegenden Ausgangsla- ge keine gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung zugunsten der Privatkläge- rin zulasten des Staates ist gemäss der abschliessenden Regelung des 10. Titels der StPO betreffend die Kosten- und Entschädigungspflichten – abgesehen von
- 23 - der hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderregelung nach Art. 436 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1760). Ent- sprechend fällt ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gegenüber dem Staat ausser Betracht, weshalb der Privatklägerin auch für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung auszurichten ist. Zulasten des Beschuldigten kommt schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht in Betracht, weil dieser im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und sich insbesondere nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend unterliegt er nicht und kann nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 10'800.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (…)
- 24 -
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab dem 4. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
5. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- 25 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- den Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann