Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft hat mit Bezug auf das im Schuldpunkt einzig noch zu be- urteilende Hauptdossier (HD) eine Haupt- und eine Eventualanklage erhoben (HD 28 S. 2 bis 6). Die Anklageschrift liegt diesem Urteil bei. Dem Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Oktober 2011 sei es auf dem J._____-Platz in Zürich zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und mehreren Mitbeschuldigten einerseits und insbesondere dem (ebenfalls von weiteren Personen begleiteten) Privatkläger H._____ gekom- men. Im weiteren Verlauf hätten mehrere Personen den Privatkläger angegriffen und ihn mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert. Der Beschuldigte habe sich dann den Schlägern angeschlossen und dem bereits wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mehrere heftige Fusstritte namentlich gegen den Oberkörper versetzt. Der Privatkläger habe ein Schädelhirntrauma und weitere Kopfverletzungen sowie ein Thoraxtrauma erlit- ten. In der Hauptanklage wird festgehalten, es sei beim Privatkläger H._____ zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, doch habe der Beschuldigte eine solche bei seinem gleich massgeblichem Zusammenwirken mit den anderen gewaltsam auf die körperliche Integrität des Privatklägers einwirkenden Personen
- 12 - (mithin als Mittäter) zumindest in Kauf genommen. Die Eventualanklage enthält demgegenüber den eingeschränkten Vorwurf, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass mit ihm mehrere Mitbeteiligte auf den Körper des Privat- klägers gewaltsam einwirken würden.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (HD 52 S. 19 ff.). Auch diese Ausführungen brauchen hier nicht repetiert zu wer- den.
3. Inhalt der Aussagen der Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen Alsdann hat das erstinstanzliche Gericht die Aussagen der Parteien und zahlrei- cher Dritter rekapituliert (HD 52 S. 22ff.). Eine nochmalige Zusammenfassung all dieser Aussagen an dieser Stelle kann unterbleiben. Entscheidrelevante Vorbrin- gen werden im Rahmen der nun folgenden Sachverhaltswürdigung zitiert.
4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Aussagen der Belastungspersonen Die Anklage basiert in erster Linie auf den Aussagen der Zeuginnen K._____, I._____ und L._____. 4.1.1. Glaubwürdigkeit der Belastungspersonen 4.1.1.1. L._____ gab in den Befragungen an, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger H._____ zu kennen und mit beiden auch nicht verwandt oder ver- schwägert zu sein (HD 4/3/2/1 S. 1 f., HD 4/3/2/4 S. 1, HD 4/3/2/6 S. 2 f. und S. 8). Der Beschuldigte sagte aus, L._____ zwar schon im Ausgang gesehen, jedoch noch nie mit ihr gesprochen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermochte er sich daran nicht mehr zu erinnern, schloss aber auch nicht aus, sie in der Freizeit einmal gesehen zu haben (Prot. II. S. 27).
- 13 - K._____ führte in den Befragungen aus, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben und den Privatkläger nicht zu kennen (HD 4/3/4/1 S. 1, HD 4/3/4/2 S. 2, HD 4/3/4/6 S. 2 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, diese Zeugin noch nie gesehen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass weder die Zeugin K._____ noch die Zeugin L._____ mit dem Beschuldigten oder dem Privatkläger in einer Verbindung stand, welche ihre Aussagen beeinflusst haben könnte. Ins- besondere ist eine feind- oder freundschaftliche Beziehung zu den Parteien, wel- che eine Befangenheit indizieren könnte, nicht auszumachen. Damit besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine oder beide Zeuginnen hätten den Beschuldigten aus Bosheit oder Rache wissentlich und willentlich zu Unrecht belastet. Bleibt festzuhalten, dass auch der Beschuldigte "keine Erklärung dafür" hatte, weshalb er von K._____ und L._____ belastet wurde, ausser, dass es sich um eine Ver- wechslung handle (HD 36 S. 5, Prot. II S. 26). 4.1.1.2. I._____ erklärte, sie kenne den Beschuldigten, weil er jeweils im … J._____ "abhänge", doch habe sie bis zum Vorfall noch nie mit ihm gesprochen (HD 4/3/1/1 S. 1, HD 4/3/1/5 S. 2 ff., HD 4/3/1/6 S. 2). Den Privatkläger kenne sie nicht (HD 4/3/1/5 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab an, er sei zwei-, dreimal mit der Zeugin "herumgehängt". Da sie sich jedoch nicht überaus gut verstanden hätten, hätten sie die Beziehung nicht weiter gepflegt; er habe I._____ daher auch nicht näher kennen lernen wol- len (HD 4/2/1/3 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte er aus, I._____ vor dem
8. Oktober 2011 schon gesehen, sie aber nicht gekannt zu haben (Prot. II S. 27). Die Verteidigung unterstellt, I._____ habe den Beschuldigten zu Unrecht belastet, um ihren Ex-Freund und Vater ihres Kindes zu entlasten und weil zwischen ihr und dem Beschuldigten ein "schlechtes Verhältnis" bestanden habe bzw. sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. insb. HD 72 S. 29 f. und S. 37). Mit der Bemer- kung, es habe "aus der Vergangenheit … noch ein Schmerz, der nicht vergessen ist" resultiert (a.a.O. S. 30), suggeriert der Verteidiger, dass I._____ einst eine
- 14 - Beziehung zum Beschuldigten angestrebt habe und ihn nun aus Wut und/oder Enttäuschung über die Zurückweisung falsch angeschuldigt habe. Inwiefern für I._____ in der Tatnacht eine Notwendigkeit bestanden haben könnte, den Beschuldigten als Täter hinzustellen, um vom Tatverdacht gegen ihren Ex- Freund abzulenken, ist nicht ersichtlich. Verfehlt ist zunächst der Hinweis der Ver- teidigung auf das gemeinsame Kind, denn dieses war im Zeitpunkt der ersten Be- lastungen I._____s noch gar nicht gezeugt. Der Ex-Freund I._____s erscheint so- dann in den Akten nirgends als verdächtige Person oder auch nur Augenzeuge, wurde also offensichtlich, obschon vor Ort, gar nicht polizeilich tangiert oder gar verhaftet. Dass I._____ den Beschuldigten rein vorsorglich falsch angeschuldigt haben könnte, weil ihr gelegen kam, dass er gleichfarbene Hosen (aber ganz an- dere Schuhe) trug wie der Ex-Freund (HD 72 S. 37), erscheint als zu weit herge- holt, um glaubhaft zu sein. Dies zumal auch nicht anzunehmen ist, I._____ habe den Beschuldigten ohne Hemmschwelle belastet, weil dieser mit ihr einst keine Beziehung habe eingehen wollen. Der Beschuldigte persönlich brachte in keinem Zeitpunkt vor, ein solches Motiv hinter der Anschuldigung zu vermuten. Vielmehr sprach er etwa in der Beru- fungsverhandlung nur von einer Verwechslung, der I._____ (wie K._____ und L._____) erlegen sei (Prot. II S. 26, vgl. schon HD 4/2/1/3 S. 2). Er erklärte auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht, es habe ein "schlechtes Verhält- nis" zwischen ihnen bestanden bzw. sie hätten sich "nicht gut verstanden", son- dern lediglich, sie hätten sich nicht überaus gut verstanden, weshalb er die Bezie- hung nicht weiter gepflegt habe. I._____ ihrerseits nahm den Beschuldigten (wo- rauf noch näher einzugehen sein wird) im Verlaufe der Untersuchung sogar zeit- weise in Schutz, was sie (unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt ihren Ex- Freund noch liebte, HD 72 S. 36 f.) wohl kaum getan hätte, wenn sie ihn von An- fang an aus Groll über eine Abweisung belastet hätte. Die beiden kannten sich of- fenbar schlicht und bloss deswegen nicht näher, weil sie zwar einige Male ge- meinsam am J._____ herumhingen, sich aber nicht sonderlich sympathisch wa- ren. Um dies festzustellen, bedurfte es keiner eingehenden Gespräche, weshalb auch nicht verdächtig ist, dass I._____ vermeinte, mit dem Beschuldigten vor der
- 15 - Tat gar nie gesprochen zu haben. Daran ändert auch nichts, dass sie in der letz- ten Befragung vom März 2014 nicht ausschloss, irgendwann einmal im Besitz der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewesen zu sein (HD 4/3/1/6 S. 6), konn- te dies - so dem überhaupt so gewesen sein sollte - doch auch im Zusammen- hang mit der Begegnung im Verlaufe der Untersuchung (auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird) stehen. Wie unverbindlich-distanziert ihr Verhältnis vor der Tat war, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte in der Be- rufungsverhandlung angab, er kenne I._____ (wie K._____ und L._____) nicht, er habe sie nur ab und zu gesehen (Prot. II S. 27). Auch mit Bezug auf diese Belastungsperson besteht damit kein Anlass, von einer die Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Beziehung zum Beschuldigen oder dem Privatkläger auszugehen. Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen der Verteidigung, mit denen sie dartun will, dass I._____ nicht glaubwürdig sei, weil sie "ihr Leben of- fensichtlich nicht im Griff" habe (HD 72 S. 30 f.). Getrübt wird die allgemeine Glaubwürdigkeit von I._____ allerdings dadurch, dass sie unter anderem wegen falscher Anschuldigung in einem Strafverfahren steht. Laut Anklageschrift hatte sie am 15./16. November 2012 - mithin ein gutes Jahr nach dem vorliegend interessierenden Vorfall - auf Wunsch einer Kollegin gegen- über der Polizei wider besseres Wissen behauptet, selbst gesehen zu haben, wie der Vater der Kollegin diese geschlagen habe. Ausserdem habe er sie bedroht (HD 63/2 S. 3 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster ver- urteilte die sich nicht schuldig bekennende Zeugin I._____ mit Urteil vom 23. Juni 2015 (unter anderem) wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (HD 63/3 S. 3). I._____ hat jedoch dagegen Berufung erhoben, wes- halb das Urteil nicht rechtskräftig ist (HD 63/1). Das laufende Strafverfahren beeinträchtigt zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit, doch kommt dieser im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkte Bedeutung zu. Massge- blich ist demnach die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Diese Praxis
- 16 - überzeugt, denn auch wer einmal jemanden falsch angeschuldigt hat, kann in an- derem Zusammenhang eine Person wahrheitsgemäss belasten, genauso wie ein bisher unbescholtener Zeuge die Unwahrheit sagen kann. Immerhin ist eine ganz besonders vorsichtige Würdigung der Aussagen von I._____ angezeigt. 4.1.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen 4.1.2.1. Zur Tathandlung Die Aussagen der Belastungspersonen K._____, I._____ und L._____ decken sich insoweit, als alle drei mehrfach - sowohl in der nur gut eine Stunde nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Befragung als auch in späteren Einvernahmen - be- richteten, eine Person in beigen Hosen und mit beigen Schuhen habe beim Brun- nen vor dem J._____, gemeinsam mit einer ganzen Reihe anderer Angreifer, auf den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Mannes eingetreten (vgl. et- wa K._____ in HD 4/3/4/1 S. 2 f. und HD 4/3/4/6 S. 10, 12, 14 und 15; I._____ in HD 4/3/1/1 S. 2 ff., HD 4/3/1/2 S. 1 und HD 4/3/1/5 S. 9; L._____ in HD 4/3/2/1 S. 2 f., HD 4/3/2/4 S. 2). Danach sei der auffällig gekleidete Täter in die M._____ [Ort] geflüchtet. Die Schilderungen der Zeuginnen K._____ und L._____ sind diesbezüglich klar, konstant, und sie wirken authentisch. Sie berichteten nachvollziehbar und über- einstimmend mit den örtlichen Verhältnissen, wie sie unmittelbar nach dem Be- steigen eines Taxis beim Stand zwischen J._____ und (…-)Brunnen auf das Ge- schehen aufmerksam geworden seien, das bereits anfahrende Transportmittel hätten stoppen lassen, um zu helfen, und wie sie dann die Tat aus wenigen Me- tern Entfernung mitverfolgt hätten. Aus einem anderen Blickwinkel schilderte I._____ das Ereignis. Sie gab an, auf dem Weg von der Apotheke beim J._____ zum N._____ [Restaurant] gewesen zu sein (wo sie die Toilette habe aufsuchen wollen), als sich die Attacke auf den Pri- vatkläger angebahnt habe. Zwischendurch sei sie sogar gewissermassen zwi- schen den Fronten gewesen, habe sich ducken müssen, weil ein Pflasterstein über sie hinweg gegen den Privatkläger geworfen worden sei. Das Opfer habe
- 17 - flüchten wollen, sei aber von den Angreifern bei der Tramhaltestelle gestellt und zu Boden gebracht worden. Der erst im Verlauf des Geschehens hinzugekom- mene Slawe mit der beigen Aufmachung habe mit den anderen auf das Opfer eingetreten, das zunächst noch schützend seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine De- ckung fallenlassen habe. I._____ habe befürchtet, der Mann sei tot. Diese plasti- sche, in sich widerspruchsfreie und mit eigenen Empfindungen und Reaktionen durchsetzte Schilderung wirkt ebenfalls tatsächlich erlebt. Divergenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen liegen zwar vor. So sprach I._____ nur von einem Pflastersteinwurf auf den Privatkläger, der diesen am Fuss getroffen habe, während L._____ erklärte, gesehen zu haben, wie ein Täter mit einem solchen würfelartigen Stein auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe und K._____ sogar zweimaliges solches Schlagen gesehen haben will. Die- se Inkompatibilitäten mindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Belastungs- personen jedoch nicht, lassen sie sich doch darauf zurückführen, dass die drei Zeuginnen die Tat aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgten und sich ihr Au- genmerk zweifelsohne auch nicht immer gleichzeitig auf die selbe der Vielzahl von Personen, die den Privatkläger attackierten, gerichtet hat. Eine Ungereimtheit zum eingeklagten Tathergang in den Aussagen von I._____ betrifft sodann den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte zum Geschehen gestossen sein soll und gleichzeitig die Frage, wann seine Gewalteinwirkung auf den Privat- kläger begann. Dass sie diesbezüglich in der ersten Befragung erklärte, der Sla- we mit der beigen Bekleidung sei schon hinzugetreten, als das Opfer noch stand und alle Täter zusammen hätten dann auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei, besagt nicht zwingend, dass sie damit tatsächlich ausdrücken wollte, der Täter mit den beigen Hosen und Schuhen habe die körper- liche Integrität des Opfers schon in Mitleidenschaft gezogen, bevor dieses zu Bo- den ging. Es kann sich hier um eine missverständliche Äusserung I._____s han- deln oder um eine beim Durchlesen übersehene, irrtümlich falsche Protokollierung handeln. I._____ präzisierte ihre anfängliche diesbezügliche Aussage denn auch anlässlich der zweiten Fotokonfrontation dahingehend, dass die abgebildete Per-
- 18 - son (der Beschuldigte), die mit dem Mann mit dem beigen Outfit identisch sei, erst zu einem Zeitpunkt hinzu gekommen sei und auf das Opfer eingetreten habe, als dieses schon am Boden gelegen habe (HD 4/3/1/4 S. 3). L._____ erklärte auf entsprechende Frage in der zwei Monate nach der Tat erfolgten Zeugeneinver- nahme, es könne gut sein, dass dieser Täter sich erst in einer "späteren Phase" eingemischt habe (HD 4/3/2/6 S. 11). K._____ erachtete es in der Zeugeneinver- nahme mit gleichem Datum ebenfalls als möglich, dass die hier interessierende Person erst später zum Geschehen gestossen sei und war überzeugt davon, dass dieser Täter nicht dazu beigetragen habe, dass der Privatkläger "auf den Boden zu liegen" gekommen sei (HD 4/3/4/6 S. 14, 15 und 16). Die Frage, ob der Be- schuldigte schon dabei war und zu schlagen begann, als der Privatkläger noch stand, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wirft die Ankla- gebehörde dem Beschuldigten doch gar nicht vor, schon den stehenden Privat- kläger malträtiert zu haben. Was die Häufigkeit und Intensität der Tritte betrifft, so nahm K._____ dazu erst- mals rund zwei Monate nach dem Vorfall, in der Zeugeneinvernahme, Stellung. Sie gab zunächst generell an, das Opfer sei von heftigen Tritten getroffen worden (HD 4/3/4/6 S. 10). Zur Stärke der Einwirkung der hier interessierenden Person führte sie aus, diese habe "einfach schnell nacheinander" gegen den Privatkläger getreten; sie denke deshalb, diese Tritte seien nicht besonders heftig gewesen (S. 16). I._____ gab demgegenüber anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Okto- ber 2011 auf die Frage, ob sie sagen könne, mit wie viel Kraft die beiden von ihr bezeichneten Täter, darunter der Beschuldigte, auf das Opfer eingetreten habe, an: "Für mich sah es so aus, als hätten sie mit voller Kraft zugetreten" (HD 4/3/1/4 S. 3). In der Zeugeneinvernahme sprach sie von heftigen Fusstritten (HD 4/3/1/5 S. 11), ordnete diese aber nicht zwingend der hier interessierenden Person zu, wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass I._____ praktisch im glei- chen Atemzug angab, das Opfer habe die meisten Tritte an den Kopf erhalten; der beige bekleideten und beschuhten Person werden aber in der Anklageschrift
- 19 - nur Attacken gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Privatklägers zuge- rechnet. L._____ schliesslich gab zwar rund einen Monat nach dem Vorfall sogar an, be- sagte Person habe sicher fünf Mal getreten und dabei mit einem Bein "ausgeholt und in die Seite vom Opfer reingekickt, wie wenn man einen Fussball kickt" (HD 4/3/2/4 S. 2). Einen weiteren Monat später erklärte sie demgegenüber - als Zeugin einvernommen -, nicht beurteilen (HD 4/3/2/6 S. 8) bzw. nicht mehr sagen zu können (S. 10), wie oft der Täter getreten habe und ob die Tritte leicht, mittel- schwer oder heftig gewesen seien (HD 4/3/2/6 S. 8 und 10). Die Aussagen der Belastungspersonen divergieren hier wesentlich. I._____ sprach zwar immer von kraftvollen Tritten, meinte damit aber nicht sicher den Be- schuldigten, L._____ dagegen nur anlässlich der Fotokonfrontation. Dass L._____ sich anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr in der Lage sah, zur Anzahl und Stärke der Tritte Stellung zu nehmen, kann seinen Grund in diesbezüglich verblichener Erinnerung infolge Zeitablaufs, möglicherweise gepaart mit in einer Verdrängung des schlimmen Anblicks, haben, in Angst vor dem Beschuldigten oder einer sonstwie gearteten Hemmung, den Beschuldigten so schwer zu belas- ten, doch ist nichts davon hinreichend gesichert. Die Zeugin K._____ wiederum will nur viele kurze Schläge mit dem Fuss gesehen haben und stuft diese als nicht besonders heftig ein. Angesichts dieser Inkongruenzen ist auf die für den Täter günstigste Variante ab- zustellen, wonach er zwar mehrfach auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat, dies jedoch nicht mit erheblicher Wucht. Das lässt sich auch mit dem Verletzungsbild am Oberköper in Einklang bringen; dort konnte ein- zig eine Sternumkontusion (Brustbeinprellung) festgestellt werden (vgl. dazu HD 5/4, HD 4/1/1/2 S. 6 und HD 7/5/1/4), die im Übrigen auch vom Tatbeteiligten O._____ stammen könnte, der zugab, den Privatkläger - unter anderem gegen den Oberkörper - "mittelfest gekickt" zu haben (HD 4/2/11/3 S. 9, 15). 4.1.2.2. Zur Täterschaft
- 20 - Kernfrage ist, ob die Tat dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. 4.1.2.2.1. Zum Erkenntniswert der Bekleidung Klarzustellen ist im Weiteren, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte
- der Täterbeschreibung der Belastungspersonen entsprechend - beige Hosen und halbhohe Schuhe bzw. "Arbeiterstiefel" ähnlich denjenigen der Marke Timber- land (jedoch, wie K._____ richtig vermutete und auch L._____ für möglich hielt, lediglich typähnliche Schuhe [der Marke "Landrover", HD 4/2/1/2 S. 3]) trug, nicht genügt, um ihn als Täter zu überführen. Zwar stach der ab Körpermitte abwärts hell gewandete Angreifer fraglos aus der Gruppe der gemäss diversen Aussagen überwiegend dunkler gekleideten Angreifer hervor. Doch ist ohne Weiteres mög- lich, dass sich in jener Wochenendnacht, konkret am Samstag, den 8. Oktober 2011, um ca. 01.00 Uhr, im und um den stark frequentierten … J._____ noch an- dere junge Erwachsene in einer gleichen oder sehr ähnlichen Aufmachung (und wie der Beschuldigte in Begleitung zweier Kollegen) aufgehalten haben. Sollten sich die Zeuginnen K._____, I._____ und L._____ den fraglichen Täter also nur aufgrund der Hosen und Schuhe gemerkt haben, könnte eine Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter nicht ohne erhebliche Zweifel ausgeschlos- sen werden. Immerhin taugt die übereinstimmende Kleiderkombination als - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung fehl geht, wenn sie einen Widerspruch darin ortet, dass bei der Beschreibung der Kleider bzw. Schuhe des Beschuldig- ten teilweise von "beige", teilweise von "braun" die Rede ist (Prot. I S. 14). "Beige" ist laut Duden gleichbedeutend mit "sandfarben". Gemäss Wikipedia (Stichwort "Naturfarben") umfasst der Begriff "eine Folge von (unbestimmt) warmen, weißli- chen Brauntönen". "Braun" und "beige" sind also Synonyme, wobei "beige" den Braunton genauer beschreibt.
- 21 - 4.1.2.2.2. Aussagen von L._____ 4.1.2.2.2.1. L._____ wurde wie erwähnt nur gut eine Stunde nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2011 durch die Polizei befragt (HD 4/3/2/1). Mit Bezug auf die Identifikation der Angreifer gab sie an, sie seien wohl noch keine 20 Jahre alt und damit jünger als das Opfer gewesen, und die meisten von ihnen hätten schwarze Jacken mit Kapuzen getragen. Es seien hauptsächlich weisse Personen gewe- sen; einen wirklich Dunkelhäutigen habe sie nicht ausmachen können. Auch sei keiner auffallend gross gewesen. Einer, der sie zuvor in italienischer Sprache an- gesprochen gehabt habe, habe auffällig gefärbte Haare gehabt, ein anderer einen roten Pullover oder eine rote Jacke getragen, und einer habe beige Hosen und "diese Arbeiterstiefel" an gehabt, was sie gesehen habe, als er auf den Mann am Boden eingetreten habe (a.a.O. S. 2). Weiter erklärte sie, die Personen, die sie beschrieben habe, habe sie alle erkennen können (S. 3). Gleich darauf gab sie zu Protokoll, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können. Auf die Frage, ob sie diese Personen bei einer Gegenüberstellung wie- dererkennen würde, antwortete sie, sie glaube nicht. Sie seien schon mit den Po- lizisten durch die M._____ gegangen, um zu sehen, ob sie jemanden erkennen würden, und es sei extrem schwierig mit den Gesichtern gewesen. Die Aussagen L._____' zur Täteridentifikation sind in dieser Einvernahme - ob aufgrund ihrer Ausdrucksweise oder einer misslungenen Protokollierung, muss of- fen bleiben - isoliert betrachtet teilweise missverständlich. Unklar erscheint, ob die Auskunftsperson ausdrücken wollte, sie habe die Gesichter der näher beschrie- benen Personen - worunter der tretende Mann mit den beigen Hosen und den "Arbeiterstiefeln" - erkennen können, diejenigen der anderen aber nicht, oder ob sie generell verneinen wollte, Gesichter von Tätern erkannt zu haben. Für Erste- res spricht immerhin, dass sie erklärte, die beschriebenen Täter alle erkannt zu haben und auf die Schwierigkeit der Gesichtererkennung bei der Tätersuche mit der Polizei im J._____ hinwies. Hätte sie gar kein Gesicht erkannt gehabt (son- dern nur Kleider), hätte sie auch keinen Grund gehabt, nach der Tat danach zu suchen und hervorzuheben, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe gewesen sei.
- 22 - 4.1.2.2.2.2. Am 7. November 2011, rund einen Monat nach der ersten Befragung, erschien L._____ zur Fotokonfrontation bei der Polizei (vgl. HD 4/3/2/2 ff.). Es wurden ihr 11 Fotobogen mit je 8 Gesichtsaufnahmen mit der immer gleichen Frage, ob sie jemanden darauf erkenne, vorgelegt. Ohne Wenn und Aber erklärte sie nach Vorlage von Bogen 1183, die Nr. 7 zu erkennen (HD 4/3/2/4 S. 2). Bei dieser Person sei sie sich "ganz sicher". Die Aufnahme zeigt den Beschuldigten (HD 4/3/2/5). Weiter gab sie auf entsprechende Frage hin an, er habe mit den an- deren "auf den Mann 'dri gingged', welcher auf dem Boden lag" (a.a.O. S. 2). Er sei auffällig gewesen, weil er die braunen "Arbeiterstiefel" getragen habe. Sie glaube, der Identifizierte habe ausserdem ein weisses T-Shirt, einen schwarzen Pullover und braune Hosen getragen. Sie habe das Geschehen aus ca. 10 Me- tern Entfernung, nach dem Aussteigen aus dem Taxi auf der Strasse vor dem Brunnen stehend, beobachtet bzw. sei mit den Kolleginnen auf die Gruppe zuge- gangen und habe gerufen, sie sollten damit aufhören (S. 4). Die Täter hätten dann plötzlich vom Opfer abgelassen und seien in den J._____ gerannt. Wie bereits ausgeführt, gab L._____ an, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben. Sie kann ihn auch nach der Tatnacht bis zur hier interes- sierenden Aussage nicht gesehen haben, denn er wurde noch vor Ort in Haft ge- nommen, aus welcher er erst am 13. Dezember 2011, mithin nach der vorliegen- den Einvernahme, entlassen wurde. Demnach muss L._____ den Beschuldigten am 8. Oktober 2011 gesehen und sich eingeprägt haben. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschuldigte sei ihr vor dem 8. Oktober 2011 anderswo als am Tatort durch unbewusste Wahrnehmung im Gedächtnis haften geblieben (der Beschuldigte erklärte ja, sie schon im Ausgang gesehen, wenn auch nicht mit ihr gesprochen zu haben, wobei auch sie ihn bemerkt haben könnte), spräche gegen einen Irrtum (von einer bewussten Falschbelastung ist, wie bereits in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit dargelegt, ohnehin nicht aus- zugehen), dass sie ihn nicht nur pauschal als einen der Schläger bezeichnete, sondern seine Person darüber hinaus mit einer der drei schon in der ersten Ein- vernahme näher umschriebenen Angreifer verknüpfte, nämlich dem Träger der braunen Arbeiterschuhe, der zudem braune Hosen getragen habe (was aus der
- 23 - ihr vorgehaltenen Fotografie, welche nur sein Gesicht und ansatzweise ein weis- ses Shirt zeigten, nicht erkennbar war [HD 4/3/2/5]). Eine Verwechslung könnte somit höchstens insofern vorliegen, als L._____ das Gesicht des Beschuldigten anlässlich der Tat nicht gesehen hätte, hernach aber im J._____ zufällig auf eine gleich speziell und auffällig gekleidete und beschuhte junge Person gestossen wäre, diese irrtümlich für den Täter gehalten, sich das Gesicht gemerkt und diese Person, den Beschuldigten, nun in der Fotokonfronta- tion als (vermeintlichen) Täter bezeichnet hätte. 4.1.2.2.2.3. Die noch offenen Fragen hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldig- ten klärten sich in der Zeugeneinvernahme mit L._____ vom 7. Dezember 2011. So präzisierte die Zeugin, als sie in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober ausgesagt habe, sie habe die beschriebenen Personen alle erkannt, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können, habe sie damit gemeint, dass sie nicht alle 10 Personen bzw. alle 10 Gesichter (sondern nur die- jenigen der näher beschriebenen Täter) habe erkennen können (HD 4/3/2/6 S. 9). Da der Beschuldigte damals auffällige Schuhe getragen habe ("braune Arbeiter- stiefel" bzw. "diese halbhohen 'klobigen' Schuhe der Marke 'Timberland' bzw. ähnlich aussehende Schuhe" [S. 7 und 9f.]), habe sie sich sein Gesicht genau angeschaut und ihn später auch anhand des Gesichtes wiedererkannt (S. 9). Sie habe das Geschehen aus einigen Metern Entfernung beobachtet und den Be- schuldigten zweifelsfrei erkennen können (S. 11). Ob sie das Gesicht erstmals gesehen habe, als er den Privatkläger getreten habe oder erst, als er in die M._____ gerannt sei, könne sie - angesichts der zeitlichen Distanz von 2 Monaten seit dem Ereignis - nicht mehr sagen (S. 13). Diese Aussagen sind plausibel. Es entspricht einer natürlichen menschlichen Re- aktion (wohl letztlich zum Selbstschutz), dass man beim Anblick eines gewalttäti- gen Menschen auf dessen Gesicht schaut, um sich dieses einzuprägen; und es ist ebenso logisch, dass man sich bei einer Vielzahl von Aggressoren auf denjeni- gen konzentriert, der aus irgendeinem Grund aus der Masse heraussticht. Des-
- 24 - halb leuchtet ein, dass gerade der tretende Beschuldigte in seiner auffälligen Aufmachung die Aufmerksamkeit der Zeugin auf sich zog, und dass sie als Be- obachterin auf sein Gesicht fokussierte. Aus dem Umstand, dass 10 bis 15 Männer an der Tat beteiligt waren und L._____ das Geschehen aus 10 bis 15 Metern Entfernung beobachtet, kann im Weiteren nicht geschlossen werden, sie habe gar nicht beobachten können, was einzelne Personen aus dem "Knäuel" getan hätten (HD 72 S. 41). Das war aus dieser Dis- tanz auch bei einer ganzen Reihe von nahe beieinander stehenden Beteiligten sehr wohl möglich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse derart schlecht waren, dass L._____ Gesichter gar nicht erken- nen konnte (HD 38 S. 15, HD 72 S. 41, vgl. auch HD 72 S. 38). Aus der vom Ver- teidiger selbst eingereichten Luftaufnahme (Beilage zu HD 38) ist ersichtlich, dass sich unweit der Stelle, an der sich die Tat ereignete, die bekanntlich gut beleuch- tete Tramhaltestelle J._____-Platz befindet und Richtung …platz - von wo sich die Zeugin dem Geschehen näherte - ein Zebrastreifen liegt, welcher (was gerichts- notorisch ist) an derart belebter Stelle ebenfalls nicht im Dunkeln liegen kann. Ei- ne für eine Gesichtserkennung ausreichende Beleuchtung war mithin fraglos vor- handen, was sich auch aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ergibt (HD 3 S. 1 f.), auf denen der Tatort und der Zebrastreifen abgebildet sind, wobei der Schattenwurf der Personen zeigt, dass für die Aufnahmen keine Zu- satzbeleuchtung (Blitz, Fotolampen) verwendet wurden. Betrachtet man sodann den Weg, den L._____ und K._____ vom Taxi gemäss ih- ren überzeugenden Aussagen in Richtung des Tatorts zurücklegten, ist auch leicht nachvollziehbar, dass L._____ das Gesicht des Beschuldigten spätestens, als er auf der Flucht an ihr vorbei ging, genau erkannte. Ins Leere stösst die Verteidigung sodann, wenn sie die Zuverlässigkeit der Täteri- dentifikation durch L._____ damit bestreitet, dass L._____ den Täter mit dem ro- ten Pullover bzw. der roten Jacke (HD 4/3/2/1 S. 2, HD 72 S. 42) nicht erkannt habe, obschon doch diese Kleidung wie die (beigen) Schuhe ein auffälliges Sig-
- 25 - nalement darstellten (HD 38 S. 15). Dabei übersieht der Verteidiger, dass L._____ sehr wohl zum Ausdruck brachte, sich auch auf diese Person konzentriert und de- ren Gesicht erkannt zu haben ("Die, die ich beschrieben habe konnte ich alle er- kennen", HD 4/3/2/1 S. 3 in Verbindung mit HD 4/3/2/6 S. 9). Dass sie den Täter in Rot in der Fotokonfrontation nicht zu bezeichnen vermochte, lag offensichtlich daran, dass dieser auf den vorgehaltenen Aufnahmen nicht abgebildet war oder sie ihn darauf - was geschehen kann - übersah. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand von Seiten des Beschuldigten, L._____ habe andere nachweislich Tatbeteiligte nicht erkennen können, insbesondere kei- ne schwarzen oder Asiaten gesehen (HD 38 S. 16). Die Zeugin konnte nicht gleich einem Scanner alle Täter erfassen. Sie konzentrierte sich, wie sie dies schon in der ersten Befragung und auch wieder in der Zeugeneinvernahme erklär- te, auf wenige Personen, die ihr besonders ins Auge gestochen waren. Unrichtig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, dass aufgrund des ge- meinsamen Wahrnehmungsberichts der Polizeibeamten P._____ und Q._____ zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass alle Täter in Richtung J._____-Strasse/… geflohen seien (HD 38 S. 9 f. und S. 16) und somit die Aus- führungen von L._____, wonach der Täter mit den beigen Hosen und ebensol- chen Schuhen in die M._____ geflüchtet sei, nicht zuträfen. P._____, der Verfas- ser des Berichts, führte aus, er habe eine Zeitlang nicht sehen können, was sich genau ereignet habe, weil er mit der telefonischen Anforderung von Verstärkung beschäftigt gewesen sei; unbekannt ist, was Q._____ derweil machte (HD 1/4/1 S. 3). Betrachtet man des Weiteren die Formulierung des Polizeibeamten P._____ "… rannten sie schliesslich in unsere Richtung davon" im Kontext, brau- chen damit keineswegs alle von ihnen genannten Aggressoren gemeint zu sein, sondern kann P._____ damit auch nur den dunkelhäutigen Jugendlichen und den Mann mit dem roten Pullover bezeichnet haben, die er im Bericht zuvor speziell erwähnt hatte und welche beiden Flüchtenden die Polizeibeamten danach auch verfolgten. Ganz abgesehen davon könnte den Polizeibeamten auch angesichts der Vielzahl von Personen, die in das Geschehen involviert waren sowie der Dy- namik und Hektik der Situation - genauso wie umgekehrt der Zeugin L._____,
- 26 - welche glaubte, alle Angreifer hätten sich in die M._____ davon gemacht - ent- gangen sein, dass die Beteiligten den Tatort in verschiedene Richtung verliessen. Die Verteidigung ging denn auch selbst an anderer Stelle davon aus, dass die Ju- genddienstpatrouille den Beschuldigten gar nicht beobachtete (HD 72 S. 5 f.). Merkwürdig erscheinen mag auf den ersten Blick, dass L._____ in der Zeugen- einvernahme angab, sich nicht daran zu erinnern, den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal auf dem Areal des J._____s gesehen zu haben und I._____ nicht zu kennen bzw. - bevor I._____ und sie gemeinsam auf dem Polizeiposten gewesen seien - gar nicht gewusst zu haben, dass diese ebenfalls etwas gesehen habe (HD 4/3/2/6 S. 8, S. 11 und S. 12). I._____ hatte nämlich in der ersten Be- fragung ausgesagt, es seien in der M._____, wo zwei Kolleginnen auf I._____ gewartet hätten, drei andere Frauen, die den Vorfall auch gesehen hätten (ge- meint offenbar K._____, L._____ und R._____) auf sie zu gekommen und hätten gefragt, ob dieser "Typ" beim Kiosk (der Beschuldigte) nicht auch dabei gewesen sei. I._____ habe dann aufgeblickt und gesehen, dass der Betreffende tatsächlich der Typ mit der schwarzen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei. Dann sei schon der (befragende) Polizeibeamte auf I._____ zuge- kommen und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch ein Täter sei (HD 4/3/1/1 S. 3 f. und HD 4/3/1/5 S. 13). Der Schluss scheint nahe zu liegen, dass L._____ in der M._____ entgegen ihren Vorbringen den Beschuldigten beim Kiosk gesehen und - mit den Kolleginnen - I._____ angesprochen haben müsste. Die Differenz in den Aussagen von L._____ und I._____ lässt sich aber durchaus auflösen. K._____ erklärte in der ersten polizeilichen Befragung, sie habe sich nach dem Vorfall an einen Sicherheitsmann gewendet und ihn gebeten, sie in den J._____ zu begleiten, um zu sehen, ob sich noch einige der Täter dort aufhielten, wobei der Securitrans-Angestellte dann aber zunächst noch stehen geblieben sei, wes- halb K._____ alleine vor gegangen sei (HD 4/3/4/1 S. 3). In der Zeugeneinver- nahme führte sie präzisierend bzw. ergänzend aus, sie, L._____ und R._____ seien mit Sicherheitsmännern in die M._____ gegangen, um allfällige Ansamm- lungen von Tätern zu finden (HD 4/3/4/6 S. 7 und 11 f.); die Sicherheitsmänner
- 27 - seien mit K._____s Begleiterinnen in die eine Richtung gegangen, weil sie dort hätten nachschauen wollen, während sie in eine andere Richtung gegangen sei, wo sie eine Person entdeckt gehabt habe, die am fraglichen Ereignis mitbeteiligt gewesen sei (HD 4/3/4/6 S. 12). K._____ habe dann einige beteiligte Angreifer ausmachen können, weshalb sie den Begleiterinnen und Sicherheitsmännern te- lefoniert habe, damit sie schnell zu ihr kommen würden (a.a.O. S. 12). Die er- kannten Täter, mehrheitlich vermutlich Nordafrikaner, hätten aber offensichtlich auch sie wiedererkannt und hätten aufgrund dessen, dass sie am Telefonieren gewesen sei, die Flucht ergriffen (HD 4/3/4/1 S. 3). Später habe sie bzw. hätten sie drei der Typen, darunter den Täter mit den beigen Hosen und den beigen Schuhen, auf Höhe des Kiosks in der M._____ wiedererkannt (a.a.O. und HD 4/3/4/6 S. 17). K._____ habe dann "ziemlich viel" mit I._____ geredet, wobei gut sein könne, dass K._____ I._____ gefragt habe, ob dieser "Typ beim Kiosk" nicht auch dabei gewesen sei. Was L._____ und R._____ gemacht hätten, wisse sie nicht mehr genau (HD 4/3/4/6 S. 17). I._____ habe K._____ in der M._____ im Übrigen auch noch ihren Ex-Freund gezeigt (S. 18). Die Aussagen der Zeugin K._____ lassen als wahrscheinlich erscheinen, dass sie allein I._____ auf den in der J._____ beim Kiosk beobachteten Mann mit den bei- gen Hosen und den ebensolchen Schuhen ansprach, gab sie doch an, ziemlich viel mit I._____ gesprochen zu haben und nicht zu wissen, was ihre Kolleginnen (unterdessen) gemacht hätten. I._____ erkannte im Beschuldigten ebenfalls den Täter und meldete ihn (aktenkundig) der Polizei als Tatverdächtigen. K._____s Kolleginnen L._____ und R._____ standen dabei möglicherweise in der Nähe, brauchen den Beschuldigten aber nicht, oder jedenfalls nicht beide, gesehen und sich auch nicht am Gespräch beteiligt zu haben. Dafür spricht auch die Äusserung I._____s anlässlich der ersten Fotokonfrontation (am Tag nach dem Vorfall), in der sie die Polizeibeamtin (einzig) darauf hinwies, dass K._____, welche ebenfalls befragt worden sei, diesen Mann gesehen habe und ihn auch entsprechend wie- dererkennen würde. Von den beiden anderen Frauen (L._____, R._____) sagte sie nichts. Wenn sie in der ersten Befragung etwas unpräzise von drei Frauen sprach, die sie in Bezug auf den Beschuldigten angesprochen hätten, kann dies ohne weiteres daran liegen, dass sie nachträglich, als man sich zum Polizeipos-
- 28 - ten aufmachte oder spätestens, als man dort miteinander sprach (was auch L._____ nicht verneint, HD 4/3/2/6 S. 12), realisierte, dass K._____, R._____ und L._____ ein freundschaftlich verbundenes Trio bildeten, mithin zusammengehör- ten. Auch K._____ verwendete im Übrigen die Bezeichnung "wir" weder konse- quent (verwendete sie doch auch die Einzahl "ich") noch eindeutig, wenn es da- rum ging, wer den Beschuldigten in der M._____ sah. Dass L._____ in der M._____ des Beschuldigten (ebenfalls) Gewahr geworden sein und gar mit I._____ gesprochen haben müsste, folgt mithin bei näherer Betrachtung aus den Vorbringen von I._____, K._____ (und auch R._____) keineswegs zwingend. Somit kann die Angabe L._____', den Beschuldigten in der M._____ nicht mehr gesehen, ihn entsprechend auch nicht der Polizei gemeldet (was sicher zutrifft, denn es war I._____) und I._____ überhaupt erst auf dem Polizeiposten kennen- gelernt zu haben, durchaus den Tatsachen entsprechen. Auch die Aussagen von S._____, der damals beim Beschuldigten stand, stehen dem nicht entgegen. Dieser führte aus, zwei Frauen aus einer Gruppe hätten auf den Beschuldigten gezeigt, und es habe so ausgesehen, als würden diese sagen, er habe die Person bei der Tramstation geschlagen, worauf der Beschuldigte ver- haftet worden sei (HD 4/3/12 S. 6). Die auf den Beschuldigten zeigenden Frauen waren offenbar I._____ und K._____; die übrigen in der Gruppe brauchen nicht L._____ und R._____ gewesen zu sein, sondern können genauso gut die bereits erwähnten Kolleginnen von I._____ gewesen sein, die man in der M._____ traf. T._____, der zweite Begleiter des Beschuldigten, sprach von lediglich einer Frau, die mit dem Zeigefinger auf ihn oder den Beschuldigten gezeigt habe (HD 4/3/13 S. 2 und 8). Doch selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, L._____ habe den Be- schuldigten in der M._____ gesehen, und sie sei beim Gespräch zwischen I._____ und K._____ zugegen gewesen, änderte sich angesichts der sonstigen überzeugenden Aussagen L._____' zur Identifikation des Beschuldigten als Täter
- insbesondere ihren Vorbringen zur Gesichtserkennung anlässlich der Tat - im Ergebnis nichts. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass sie sich zwei Mo- nate nach dem Ereignis schlicht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern ver-
- 29 - mochte, wie sie dies auch für möglich hielt ("nicht, dass ich mich daran erinnern könnte"). In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass nicht einzusehen ist, mit welchem Motiv L._____ bewusst tatsachenwidrig zu Unguns- ten des Beschuldigten hätte aussagen sollen. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen L._____' zur Täterschaft des Beschuldigten nicht ins Wanken zu bringen vermag schliesslich, dass L._____ am Ende der Zeugeneinvernahme, vom Beschuldigten gefragt, wie sicher sie sich sei, dass sie ihn als mutmasslichen Täter wiedererkannt habe, im Wesentlichen auf die Foto- konfrontation verwies (HD 4/3/2/6 S. 12) - wo sie erklärt hatte, sich hinsichtlich seiner Täterschaft "ganz sicher" zu sein (HD 4/372/4 S. 2) - und dass sie sich von ihm auch nicht mehr zur Nennung eines Sicherheitsgrads in Prozenten drängen lassen wollte (HD 4/3/2/6 S. 12 f.). 4.1.2.2.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von L._____ zur Tä- terschaft als glaubhaft. Es ist insbesondere weder von einer bewussten Falschbe- lastung, noch von einer Verwechslung auszugehen. Die wenigen Ungereimtheiten lassen sich auf Missverständnisse oder verblasste Erinnerung infolge Zeitablaufs zurückführen und, teils unter Einbezug der Aussagen anderer Belastungsperso- nen, so erklären, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Täte- rerkennung verbleiben. Bereits nach den bisherigen Erwägungen ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter war, der zum Geschehen hinzutrat, als der Privatkläger wehrlos am Boden lag, und diesem Fusstritte an den Oberkörper versetzte. 4.1.2.2.3. Aussagen von K._____ 4.1.2.2.3.1. K._____ wurde wie erwähnt kurz nach dem Vorfall, noch in der Tat- nacht, ein erstes Mal polizeilich befragt (HD 4/3/4/1 S. 1 ff.). Sie gab an, als sie und ihre beiden Begleiterinnen (vor dem Vorfall) beim … an- gekommen seien, habe ein Mann (weiss, markantes Gesicht, grosse Nase, seit- lich rasierte Haare, ansonsten dunkel mit blonden Strähnchen), der einen Dialog mit zwei Tunesiern geführt habe, die drei Frauen "mit irgendwelchen dummen
- 30 - Anmachsprüchen" - sie glaube italienisch ("Scusi") - angesprochen (S. 2). Sie hät- ten sich (jedoch) von dem Typen und den Tunesiern abgewandt und seien ins Taxi gestiegen. Der Mann mit den blonden Strähnchen sei einer der Täter gewe- sen (S. 3). Die Tunesier würden ihn mit Sicherheit kennen, da sie ja mit ihm ge- sprochen hätten. Weiter führte sie aus, sie habe bei der Suche nach Tätern in der M._____ einige Angreifer gesehen. Diese hätten sich dann jedoch - ihrer gewahr werdend - abge- setzt; bei den Flüchtenden habe es sich mehrheitlich um Nordafrikaner gehandelt. Die beiden Nordafrikaner, von denen die Polizei beim Gruppentreffpunkt in Anwe- senheit von K._____ die Personalien aufgenommen habe, hätten zu denjenigen gehört, die anfänglich beim ... gewesen seien (S. 3 f.). Sie müssten die nordafri- kanischen Mittäter kennen, doch würden sie bestimmt keine Aussagen machen; sie habe sie selber schon danach gefragt (S. 4). Schliesslich habe sie dann auf der Höhe des Kiosks in der M._____ drei der Ty- pen wiedererkannt, darunter einen, welcher ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, indem er, als er am Boden gelegen habe, getreten habe; dieser Täter sei aufgrund der beigen Hose und beigen Schuhe leicht wiederzuer- kennen gewesen (HD 4/3/4/1 S. 3). Die Verteidigung bringt vor (HD 38 S. 29, HD 72 S. 45 f.), aus den Aussagen von K._____ gehe hervor, dass die "anderen" Täter Nordafrikaner gewesen seien, zu welcher Ethnie der Beschuldigte nicht gehöre, und dass sie geflüchtet seien. Der ursprüngliche, hernach von K._____ teilweise gestrichene Text betreffend die Wiedererkennung des Täters habe im Übrigen gelautet: "Dies, weil der eine Typ derjenige war, der uns beim ... angemacht hatte und nachfolgend ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt war, indem er gegen diesen am Boden liegend trat". In der handschriftlich ergänzten Aussage wolle K._____ ihn aufgrund der Bekleidung erkannt haben. Die Täter seien also die gleichen "Typen" gewesen, welche die drei Frauen (vor dem Vorfall) "angemacht" hätten. Eine Übereinstim- mung mit dem Beschuldigten bestehe nur in Bezug auf die Kleidung.
- 31 - Als Aussage einer Person in einer protokollarischen Einvernahme zählt nicht al- les, was Protokollführer zu Papier gebracht haben, sondern nur, was die oder der Einvernommene nach Durchsicht des Protokolls unterschriftlich als tatsächlich ausgesagt bestätigt hat. Andernfalls wäre einer (bewusst oder unbewusst) fehler- haften Protokollierung Tür und Tor geöffnet. K._____ strich in der ersten polizeili- chen Befragung die missverstandenen Passagen und fügte handschriftliche Er- gänzungen ein. Sie unterschied dabei - wie nota bene auch L._____ in deren Ein- vernahme (HD 4/3/2/1 S. 2) - zwischen einem Täter, der ihr aufgrund seiner bei- gen Hose und den beigen Schuhen aufgefallen war und einem anderen, der sich beim ... an sie und ihre Kolleginnen hatte heranmachen wollen und dessen Kenn- zeichen blonde (Haar-)Strähnchen waren. Darauf wird zurückzukommen sein. Sodann gab K._____ keineswegs zu Protokoll, alle oder auch nur die Mehrheit der Angreifer seien nordafrikanischer Herkunft gewesen. Sie brachte einzig vor, die Mehrzahl der Täter, die in der M._____ vor ihr geflüchtet seien, als sie allein auf Tätersuche gewesen sei, seien Nordafrikaner gewesen. Insbesondere be- hauptete sie nicht, die Person, die sich ihr anzunähern versucht habe oder dieje- nige mit der speziellen Kleidung seien solcher Herkunft gewesen. Vielmehr gab sie im Signalement des Erstgenannten sogar explizit an, die sie verbal belästi- gende Person sei "weiss" gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugeneinvernahme, in der sie erläuterte, bloss vermutet zu haben, es handle sich bei den Personen, die sich in der M._____ von ihr entdeckt gefühlt abgesetzt hätten, um Nordafrikaner; die Bezeichneten könnten auch Südländer anderer Provenienz gewesen sein (HD 4/3/4/6 S. 8 und 12). Wenn K._____ in der M._____ I._____ darauf ansprach, ob diese auch der Auf- fassung sei, dass es sich beim Betreffenden um einen der Täter handelte, ist dies sodann kein Zeichen dafür, dass sie diesen nur an den Kleidern erkannte. Viel- mehr ist normal, dass sich ein vorsichtiger Mensch bei einer anderen, in der Nähe stehenden Tatzeugin (und eine solche sah K._____ in I._____) vergewissert, ob auch diese die gleiche Wahrnehmung gemacht habe. 4.1.2.2.3.2. Anlässlich der Einvernahme mit Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 erklärte K._____, den Beschuldigten (Nr. 7 auf Bogen 1183) wegen der
- 32 - Haare und der kleinen Augen eindeutig, d.h. mit 95- bis 100prozentiger Wahr- scheinlichkeit wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5). Sie zeichnete dessen Bewe- gung auf einem Kartenausdruck ein (vgl. Anhang zu HD 4/3/4/4). Weitere direkte Angaben zu Beteiligung, Handlungen oder Interaktionen machte sie in dieser Be- fragung nicht. Der Verteidiger greift dies auf und schliesst daraus, K._____ habe den Beschul- digten nicht als Täter identifiziert (HD 38 S. 18). Die Verteidigung lässt dabei aus- ser Acht, dass der einvernehmende Polizeibeamte in dieser Einvernahme zu- nächst auf die polizeiliche Befragung in der Tatnacht Bezug nahm und sich da- nach erkundigte, ob K._____ dazu noch Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen habe, was sie verneinte, und dass die Auskunftsperson danach darauf hingewie- sen wurde, dass ihr nun - wie bereits in der Vorladung angekündigt - "Fotobogen der mutmasslich Beteiligten/Täterschaft" vorgelegt würden (HD 4/3/4/4 S. 3). Wenn K._____ hernach auf Vorlage des Fotobogens Nr. 1183 erklärte, sie erken- ne die Nr. 7 (und damit den Beschuldigten) "eindeutig" bzw. mit 95-100 Prozent Wahrscheinlichkeit, dann bezeichnete sie damit einen Täter und nicht einen Zu- schauer oder anderen unbeteiligten Passanten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass der Staatsanwalt K._____ in der nächsten Befragung, der Zeugeneinvernahme, "akten- und folglich rechts- widrig" daran "erinnert" habe, dass sie den Beschuldigten "im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 ja eindeutig als mutmasslichen Mitbe- teiligten am tätlichen Übergriff" (HD 4/3/4/6 S. 15) wieder erkannt habe (HD 38 S. 18). Richtig ist immerhin, dass die Auskunftsperson diesen Täter in dieser Befragung nicht einer bestimmten der in der Tatnacht beschriebenen Personen bzw. einer konkreten Tathandlung zuordnete. Sie scheint aber einen Täter im Kopf gehabt zu haben, zeichnete sie doch dessen Bewegung auf einem Plan ein (Anhang zu HD 4/3/4/4). Offen bleiben muss, weshalb K._____ erklärte, keine Angaben zu "Beteiligung/Handlungen/Interaktionen" machen zu können (HD 4/3/4/4 S. 5). Möglicherweise war sie sich (schon damals) plötzlich nicht mehr sicher, ob es sich
- 33 - bei der abgebildeten Person um diejenige mit der beigen Kleidung oder diejenige, die sie verbal "angemacht" hatte, handelte. 4.1.2.2.3.3. Die Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2011 fand auf Wunsch von K._____ (zunächst) ohne Anwesenheit des Beschuldigten im Einvernahme- raum statt (HD 4/3/4/6 S. 1). Es erfolgte eine Videoübertragung. Die Verteidigung war dagegen im Befragungszimmer physisch anwesend. K._____ bestätigte, in den vorangegangenen Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 5) und verwies auf jene Aussagen. In der Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 habe sie den Beschuldigten aufgrund der Haare und der Augen wiedererkannt (S. 14 f.). Sie sagte weiter aus, die Täter seien, als die Zeugin noch etwa drei Meter von ihnen entfernt gewesen sei, in das Gebäude des J._____s - manche möglicher- weise auch in eine andere Richtung - gerannt, wobei einige sogar ganz dicht ne- ben ihr gewesen seien (S. 7 und 11). Als richtig bestätigte sie im Weiteren ihre Aussagen vom 8. Oktober 2011 betref- fend die Suche nach Tätern in der M._____. Wenn sie von Nordafrikanern ge- sprochen habe, sei dies (bloss) eine Vermutung ihrerseits gewesen (S. 12). Es seien ein paar südländisch wirkende Typen dabei gewesen; einer sei sogar ganz schwarz gewesen. Einen Täter habe sie beim Kiosk aufgrund seiner Kleidung wiedererkannt (S. 12 und 17). Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob es sich beim Beschuldigten, den sie auf dem Foto gesehen hatte, um die Person mit den auffälligen beigen Hosen und ebenfalls beigen, halbhohen, Timberland-ähnlichen (aber nicht originalen) Schuhen ("Ab dem Unterkörper war einfach alles beige") gehandelt habe ("Ich habe eigentlich ein bisschen ein anderes Gesicht im Kopf") - oder um diejenige, die "doofe Anmachsprüche" gemacht habe (S. 12 f.). Letztere habe die gleichen schmalen Augen wie der Beschuldigte, sehe ihm in der Erinnerung "verdammt ähnlich" (S. 8). Die Person mit den Anmachsprüchen (vgl. dazu auch S. 6 und 8) habe damals keine auffälligen Kleider getragen (S. 13).
- 34 - In Anbetracht dieser Unsicherheit würde sie den Beschuldigten gerne sehen. Nachdem K._____ mit dem ins Einvernahmezimmer geführten Beschuldigten konfrontiert worden war, erklärte sie - laut insofern von ihr unkorrigiertem Protokoll
- zunächst, sie glaube, es handle sich bei ihm "eher um den zweiten, also um denjenigen mit den doofen Anmachsprüchen" (S. 13). Als der Beschuldigte dann kurz aufgestanden war, gab K._____ gemäss dem ursprünglichen Protokolltext erneut an, sie "würde schon sagen, dass es sich bei ihm um denjenigen Typen mit den doofen Anmachsprüchen handelt". Nach Durchsicht des Protokolls setzte sie jedoch ein "nicht" zwischen die Wörter "bei ihm" und "um den". Überdies liess sie handschriftlich einfügen, als der Beschuldigte kurz aufgestanden sei, sei ihr sofort klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um den Typen mit den Anmach- sprüchen gehandelt habe. Dieser sei viel grösser und auch schmaler gewesen (S. 13). Schon vor der Anbringung dieses Einschubs beim Durchlesen hatte sie am Ende der Zeugenbefragung ausgeführt gehabt, die Person mit den Anmachsprü- chen sei weitaus grösser als der Beschuldigte gewesen (S. 18). Jener "Typ" habe auch "markantere blonde Strähnchen" gehabt. Sie habe die ganze Zeit überlegt, ob diese Strähnchen auch dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, aber sie "denke eher nicht" (S. 18). Auch an anderer Stelle in der Zeugeneinvernahme bezeichnete K._____ den Beschuldigten nicht klar und dezidiert als den Täter mit der beigen Aufmachung, sondern erklärte auf Frage hin bloss, es "könnte sein", dass er derjenige mit der beigen Aufmachung gewesen sei (S. 14). Sie "würde es ihm aber nicht wünschen", denn diese Person mit den beigen Kleidern und Schu- hen sei "quasi in der ersten Reihe" des Menschenknäuels gewesen und habe auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten; er sei aber möglicherweise nicht von Anfang an dabei gewesen und jedenfalls nicht derjenige gewesen, der den Angegriffenen zu Fall gebracht habe (S. 14 ff.). Sie habe damals das Ge- schehen aus zwei bis drei Metern Entfernung beobachtet (S. 16). Schliesslich sei dieser Täter in den J._____ gerannt (S. 17). Als sie mit den Sicherheitsleuten nachschauen gegangen seien, hätten sie ihn beim ... bzw. dem Café gegenüber dem … gesehen.
- 35 - Was die Person mit den "Anmachsprüchen" betreffe, so habe sie gesehen, wie diese ebenfalls zur Gruppe um den Privatkläger hingelaufen sei, aber nicht, was er dort genau gemacht habe (S. 14 und 18). Auf die Frage des Beschuldigten, ob auch eine Verwechslung mit dem Freund von I._____ vorliegen könne, antwortete K._____, sie habe Letzteren gesehen. Er habe "total anders" als der Beschuldigte ausgesehen. So sei er zum Beispiel viel grösser gewesen, habe dunkle Haare gehabt und ihrer Erinnerung nach auch dunkle oder schwarze Kleidung getragen (S. 18). Die Zeugin K._____ hat sich im Gegensatz zu L._____ in keiner Einvernahme ausdrücklich dazu geäussert, ob sie dem Beschuldigten direkt bei der Tat oder während er sich vom Tatort entfernte, ins Gesicht geschaut hat (ihre Bemerkung in HD 4/3/4/6 S. 14 f. könnte sich, im damaligen Einvernahmekontext betrachtet, auch auf einen späteren Zeitpunkt beziehen). Wie bereits ausgeführt, schaut man jedoch einer Gewalt ausübenden Person wenn immer möglich instinktiv ins Ge- sicht. Und dies war angesichts ihres Abstands zum Täter von lediglich zwei bis drei Meter ohne Weiteres möglich. Auch erlaubten die Lichterverhältnisse vor Ort, wie schon erläutert, eine Gesichtserkennung. Die Wahrscheinlichkeit, dass K._____ schon bei der Tat das Gesicht des Beschuldigten gesehen hat, dass sie ihn auch deshalb (und nicht allein aufgrund der Kleider und Schuhe) im J._____ wiedererkannt hat und dass sie ihn demnach auch in der Fotokonfrontation nicht bloss deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifizierte, weil sie ihn in der M._____ gesehen und sich (erst) dort sein Gesicht so eingeprägt hatte, ist mithin sehr hoch, diejenige einer Verwechslung mit dem wahren Täter entsprechend klein. Völlig in den Hintergrund tritt dann aber die Frage, ob sich der Beschuldigte und die Person, die sich verbal beim ... an K._____ heranmachte, so ähnlich sehen, dass eine Verwechslung möglich wäre. Auch wenn man dies annimmt (wofür auch die Beschreibung der Haartracht des "Anmachers" durch L._____ spricht), bleibt es dabei, dass K._____ in der M._____ das Gesicht und die Kleidung des Beschuldigten sah (der ja dort verhaftet wurde). Dessen Gesicht erkannte K._____ erstelltermassen mit dem Abbild des Beschuldigten wieder auf dem Fo-
- 36 - tobogen 1183. Eine Verwechslung mit dem "Anmacher" kann nicht vorliegen, weil dieser in der Tatnacht nicht auffällig mit beigen Hosen und beigen Schuhen be- kleidet war und deshalb auch nicht der hier gesuchte Täter sein kann. Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe gar keine kleinen Augen, wie sie die Zeugin als Identifikationsmerkmal nenne (HD 72 S. 46). Das werde klar, wenn man den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten betrachte. In der Tat erschienen die Augen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht als auffallend klein oder schmal. Betrachtet man indes das Foto, das am 8. Okto- ber 2011 (mithin in der Tatnacht) vom Beschuldigten geschossen wurde, erwe- cken dessen Augen durchaus den Eindruck, klein bzw. schmal zu sein (HD 4/3/4/5). Was damals zu dieser Verengung führte (Müdigkeit, Einfluss von Al- koholika und/oder Drogen), kann offen bleiben. Verfehlt ist jedenfalls der Schluss der Verteidigung, der Beschuldigte könne nicht der von K._____ beobachtete Tä- ter mit den (damals) kleinen/schmalen Augen sein. Anlässlich der Lebendkonfron- tation hatte der Beschuldigte wohl die Augen (wie in der Berufungsverhandlung) weiter offen; K._____ identifizierte ihn nun aber auch nicht mehr aufgrund der Au- gen (HD 4/3/4/6 S. 13 ff.). Erst als die Sprache wieder auf die Fotoidentifikation kam, erwähnte sie diese erneut (S. 14). 4.1.2.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Aussagen von K._____ zur Täteridentifikation zwar nicht die Beweiskraft derjenigen von L._____ zu- kommt, welche explizit bekundete, dem Beschuldigten bei der Tat ins Gesicht ge- schaut und sich dieses Bild eingeprägt zu haben, sodass sie ihn später nicht nur an den Kleidern wiedererkannt habe. Die Vorbringen K._____s bilden aber ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen und stützen so die Aussagen L._____' zusätzlich. 4.1.2.2.4. Aussagen von I._____ 4.1.2.2.4.1. I._____ führte kurz nach dem Vorfall bei der Polizei unter anderem aus, einer der Täter, die den am Boden liegenden Privatkläger H._____ getreten hätten, sei ein Slawe mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, bei- gen Hosen und beigen Schuhen gewesen (S. 3ff.). Sie kenne diesen Typen, der
- 37 - mutmasslich Albaner sei, weil er jeweils im J._____ "abhänge" (S. 1). Auf diese Person sei sie später in der M._____ aufmerksam gemacht worden, und als sie aufgeschaut habe, habe sie gesehen, dass es tatsächlich der Typ mit der schwar- zen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei (S. 3 f.). Dann sei die Polizei auf sie zu gekommen, und sie habe gemeldet, dass der Be- treffende auch ein Täter sei (S. 4). Neben diesem Täter beschrieb sie in der poli- zeilichen Befragung noch drei weitere Angreifer näher und erklärte auf Frage des Beamten, alle vier Personen würde sie mit Bestimmtheit wiedererkennen (S. 4). Die Verteidigung bringt vor, I._____ habe sich schon hier bei der Täteridentifikati- on widersprochen, indem sie die fragliche Person einmal als Albaner und einmal als Slawen bezeichnet habe. Das seien "zwei völlig verschiedene ethnische Gruppen", deren Unterscheidung für eine selbst aus dem Balkan stammende Person wie I._____ kein Problem sei (HD 38 S. 12, HD 72 S. 31). Das trifft alles zu, doch vergisst die Verteidigung dabei, dass "Slawe" auch eine in der Um- gangssprache verwendete Abkürzung für sämtliche Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens (= Südslawien bzw. Land der Südslawen) ist, zu denen auch die heutigen Kosovo-Albaner gehörten, die mehr als 90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo bilden. Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo. Beide von I._____ verwendeten Bezeichnungen können also ohne Widerspruch gleichzeitig verwen- det werden. Freilich lassen die Ausführungen I._____s die Möglichkeit offen, dass sie den "Tä- ter" in der M._____ allein aufgrund der auffälligen Kleidung (und der Äusserung K._____s) wiederzuerkennen glaubte (sie dessen Gesicht also während der Tat nicht sah) und daraufhin realisierte, dass es sich um die ihr vom "Abhängen" her bekannte Person handelte. Eine Verwechslung mit dem wahren Täter wäre daher grundsätzlich möglich. 4.1.2.2.4.2. Anlässlich einer Fotokonfrontation am Tag nach dem Vorfall in U._____ zeigte I._____ auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Gesichtern laut Amts- bericht der zuständigen Polizeibeamtin "unverzüglich" auf die Abbildung, die den Beschuldigten zeigte, und gab an, ihn eindeutig als einen der vier Männer wieder- zuerkennen, nämlich als denjenigen, welchen sie in der schriftlichen Befragung
- 38 - vom 8. Oktober 2011 als Slawen mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, beigen Hosen und beigen Schuhen beschrieben habe. Dieser Mann habe mit den Füssen dem am Boden liegenden Opfer "sicher 3 Tritte gegen den Kopf versetzt". Auch hier bezeichnete sie also den Beschuldigten ohne zu zögern als den ge- suchten Täter. Sie könnte damit allerdings nach wie vor irrtümlich nur die Person wiedererkannt haben, die sie in der M._____, nicht aber bei der Tat, gesehen hat- te, und dieser dann die beobachtete Tat zugeordnet haben. 4.1.2.2.4.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2011 erklärte sie auf Vorhalt anders zusammengestellter Fotobogen erneut, "ganz sicher" den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/1/4 S. 2). Er sei erst zum Geschehen hin- zugetreten, als das Opfer bereits am Boden gelegen habe (S. 3) und habe mehr- fach und aus ihrer Sicht mit voller Kraft "überall" auf den am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten; wie oft, könne sie nicht mehr sagen (S. 2 f.). 4.1.2.2.4.4. Am 5. Dezember 2011 wurde I._____ als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/5). Sie gab zunächst an, bisher wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben, und verwies darauf (HD 4/3/1/5 S. 5). In der Folge machte sie zur Täteridentifikation überaus seltsame Ausführungen, die nicht nur teilweise mit früheren Depositionen inkompatibel, sondern auch in sich widersprüchlich sind. Sie führte aus, bei der "Polizei U._____" auf den ca. 25 vorgelegten Fotos zwar dasjenige des Beschuldigten und diejenigen von drei weiteren Typen gesehen zu haben. Sie habe aber, als sie gefragt worden sei, ob der Beschuldigte am Ereig- nis im J._____ beteiligt gewesen sei, gesagt, sie sei sich dessen nicht ganz sicher (S. 6). Es habe nämlich kein Foto ihres tunesischen Ex-Freundes dabei gehabt, den sie nur mit Vornamen (V._____) kenne; dieser sei (beim Vorfall) auch in das "Personenknäuel involviert" gewesen und habe ebenfalls beige Hosen getragen (S. 6 und 7). Das habe sie anlässlich jenes Termins nicht erwähnt, weil der Poli- zeibeamte die Befragung abgebrochen, I._____ "das Thema gewechselt" (in ihre
- 39 - Wohnung sei ja eingebrochen worden) und sie es nachher vergessen habe. Sie habe die U._____ Polizei zwar nachträglich telefonisch informieren wollen, doch habe weder jemand das Telefon abgenommen, noch sei sie zurückgerufen wor- den. Auf den Vorhalt, sie könne wohl ihren Ex-Freund vom Beschuldigten unter- scheiden, antwortete sie, das könne sie schon. Bei dieser Schlägerei habe sie aber niemandem ins Gesicht geschaut (S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, zwar richtig ausgesagt zu haben, als sie in der ersten Einvernahme (vom 8. Oktober 2011) erklärt habe, es sei dann
- als H._____ beim Brunnen von den Verfolgern gestellt worden sei - noch eine weitere Person hinzu gekommen, die sie als "Slawe" mit blondbraunen Haaren, welcher eine längliche schwarze Jacke, beige Hosen und beige Schuhe getragen habe, bezeichnet habe; dabei habe es sich jedoch um eine andere Person als den Beschuldigten gehandelt (S. 8). Dieser sei erst später hinzu gekommen. Auf den Hinweis, dass sie am Folgetag aber in U._____ die fotoidentifizierte Person und damit den Beschuldigten als die soeben beschriebene bezeichnet habe, gab sie an, nein, das stimme nicht, der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". Daraufhin wurde sie vom befragenden Staatsanwalt darauf hingewie- sen, dass es sich beim Begriff "Slawe" um eine Bezeichnung für eine Volksgruppe und nicht um einen Namen handle (S. 8). Auf erneuten Vorhalt des von ihr abge- gebenen Signalements vom 8. Oktober 2011 und der von ihr am 9. Oktober 2011 behaupteten Identität dieser Person mit der in der Fotokonfrontation erkannten, gab sie nun zu Protokoll "ja, das ist richtig". Aufgefordert, den Tatbeitrag des Beschuldigten näher zu umschreiben, führte sie weiter aus, die Gruppe von Leuten hätten beim Brunnen in der Nähe der Tramsta- tion auf den Geschädigten eingeschlagen und eingetreten und ihn dabei überall, unter anderem am Kopf, getroffen. In diesem Moment habe sie auch "beige Ho- sen und beige Schuhe" gesehen, welche einfach auf den Geschädigten eingetre- ten hätten. Sie sei dann mit den Beamten in den J._____ gegangen und habe diesen dort gesagt, sie habe jemanden erkannt, aber nur von den Kleidern her (S. 9). Auch in der Polizeistation habe sie den Beschuldigten nur aufgrund des Um- standes, dass er beige Hosen und beige Schuhe (die sie nicht mehr näher be-
- 40 - schreiben könne) getragen habe, beschuldigt, am Ereignis mitbeteiligt gewesen zu sein (S. 9 und 10). Hierauf stellte der Staatsanwalt noch einmal die Frage, ob die Zeugin gesehen habe, wie der in der Befragung anwesende Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten bzw. eingeschlagen habe (S. 10). Die Zeugin antwortete nun: "Ja, das habe ich gesehen". Und auf die Frage: "Und was genau hat der Beschuldigte ge- macht", meinte sie: "Er hat auf den Geschädigten H._____ eingetreten". Auf Vor- halt der weiteren Angaben vom 8. Oktober 2011 zum Tathergang bestätigte sie diese jeweils mit "Ja, das ist richtig" (S. 10f.). Sie bestätigte mit den gleichen Wor- ten auch, den Beschuldigten am 28. Oktober 2011 erneut auf einem Fotobogen erkannt und in jener Einvernahme zutreffend ausgeführt zu haben, der Beschul- digte sei zum Geschehen hinzugekommen, als der Geschädigte bereits am Bo- den gelegen habe, worauf der Beschuldigte mehrmals mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten habe (S. 11). Vom Staatsanwalt erneut gefragt, ob aus ihrer Sicht die Möglichkeit bestehe, dass sie den im Raum anwesenden Beschuldigten mit einer anderen Person verwech- seln könnte, bejahte sie. Sie gab wieder an, sie könnte ihn mit ihrem Ex-Freund verwechselt haben und verwies diesbezüglich auf ihre bereits erfolgten Aussagen (S. 11). Der Einvernehmende wies die Zeugin erneut darauf hin, dass, wenn sie gesehen habe, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten habe, sie diesen ja kaum mit ihrem Ex-Freund, von dem sie ja wisse, wie er aussehe, ver- wechselt haben könne, was I._____ wiederum bejahte. Die Frage "Und wie ist es?" beantwortete sie mit: Ich habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Ge- schädigten H._____ eingetreten bzw. eingeschlagen hat und sich dann aus dem Menschenknäuel entfernte. Die nachhakende Bemerkung des Staatsanwalts, wo- nach demnach keine Verwechslungsmöglichkeit zu ihrem Ex-Freund bestehe, quittierte sie mit: "Ja, das stimmt, es besteht keine Verwechslungsmöglichkeit" (S. 12). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie sicher sie sich gewesen sei, dass die Person am Kiosk am fraglichen Ereignis beteiligt gewesen sei, antwortete sie,
- 41 - sie habe diese Person anhand der Kleidung und vom Aussehen her wiederer- kannt. Ihr Ex-Freund habe sich im Übrigen nach dem Vorfall vom Ereignisort (bzw. vom Brunnen beim J._____) zu ihr begeben (S. 15). Sie habe damals beim Brunnen gestanden. Er sei dann mit ihr in die M._____ gegangen. Von der Verteidigung auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich einer Verwechslung mit dem Be- schuldigten angesprochen, meinte sie, es habe keine Verwechslung gegeben (S. 15). Sie habe "den Beschuldigten erkannt und fertig". Sie müsse jetzt auch lang- sam nach Hause, um zu arbeiten. Als der Verteidiger die Frage wiederholte, gab sie zur Antwort: "Zum zwanzigsten Mal: Ich habe den Beschuldigten erkannt; ich habe es gesehen und ich möchte jetzt gern nach Hause gehen". Die Aussagen I._____s in dieser ersten Zeugeneinvernahme zu einer allfälligen Falschbelastung des Beschuldigten als Täter aufgrund einer Verwechslung, ins- besondere mit dem ehemaligen Partner der Zeugin, sind alles andere als glaub- haft. So überzeugen schon ihre Vorbringen zur Belastung des Beschuldigten anlässlich der Fotokonfrontationen in U._____ nicht. Zwar handelt es sich beim Dokument, das ihre Reaktion auf die Fotovorlage und ihre Depositionen bei der ersten Kon- frontation festhält, um einen zusammenfassenden Amtsbericht und nicht um ein von I._____ unterzeichnetes Protokoll, weshalb insoweit - isoliert betrachtet - nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunftsperson damals (möglich- erweise nachträglich) erklärte, sich bezüglich der Täterschaft doch nicht ganz si- cher zu sein und vergessen ging, dies zu Papier zu bringen. 2 1/2 Wochen später fand aber, ebenfalls in U._____, aber durch eine andere Person, eine zweite Fo- tokonfrontation mit protokollarischer Befragung (und anderer Fotobogenzusam- menstellung) statt, und I._____ erklärte dabei ohne zu zögern und vorbehaltlos abermals, sich ganz sicher zu sein, dass der auf einer Aufnahme abgelichtete Be- schuldigte einer der tretenden Täter war. Der ganze Strauss von Gründen (Ab- bruch Befragung, Themenwechsel, Vergessen, Unerreichbarkeit der U._____ Po- lizei, unterbliebener Rückruf), den sie in der Zeugeneinvernahme zur Begründung dafür präsentierte, dass sie (zugegebenermassen) anlässlich dieser Fotokonfron-
- 42 - tationen wie auch danach nicht auf eine mögliche Verwechslung mit ihrem Ex- Freund hinwies, wirkt gesucht und gewunden und kann nicht wirklich Ursache für den unterbliebenen Vorbehalt sein. Als geradezu absurd erscheint sodann die Reaktion I._____s auf den Vorhalt, dass sie im Rahmen ihres Täter-Signalements vom 8. Oktober 2011 die Bezeich- nung "Slawe" verwendet habe und den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation am folgenden Tag klar als mit dieser Person identisch bezeichnet hatte: Sie ant- wortete, das stimme nicht, denn der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". I._____ hat die Bezeichnung "Slawe" mehrfach verwendet, und zwar nicht nur mit Bezug auf den Beschuldigten, sondern auch bei der Beschreibung anderer Täter, die ihr aufgefallen waren (HD 4/3/1/1 S. 2f.). Sie wollte damit frag- los nicht ausdrücken, alle trügen den Namen "Slawe", sondern damit vielmehr ei- ne Herkunftsbezeichnung abgeben. Auf nochmaligen gleich lautenden Vorhalt beharrte sie denn auch nicht mehr auf ihre unglaubhafte Auslegung. Widersprüchlich sind die Aussagen I._____s in dieser Zeugeneinvernahme so- dann insofern, als sie zunächst behauptete, den Beschuldigten nur aufgrund sei- ner Kleider erkannt zu haben, auf Nachfragen des Staatsanwalts dann aber doch mehrmals einräumte, auch das Konterfei des Beschuldigten anlässlich der Tat wahrgenommen zu haben. Gleichwohl behauptete die Zeugin auf Frage hin erneut, den Beschuldigten mög- licherweise mit ihrem Ex-Freund verwechselt zu haben, nicht ohne Ersteren da- nach wieder, bis zum Ende der Befragung, zu belasten. Eine solche Verwechslung kann nun aber mit Fug - wie selbst die Zeugin mehr- mals eingestehen musste (HD 4/3/1/5 S. 12 und 15) - ausgeschlossen werden. Nicht nur trug der Ex-Freund von I._____ ein völlig anderes Schuhwerk als der von ihr ansonsten - wie von den Zeuginnen L._____ und K._____ stets gleich - beschriebene Täter mit beigen Hosen, nämlich schwarz/weisse Turnschuhe, Mar- ke Nike, Modell "Air-Mix" (HD 4/3/1/6 S. 12), nicht halbhohe Treckingschuhe in der Art von Timberlandschuhen. Ferner war in sämtlichen anderen Täterbeschrei- bungen auch nie die Rede davon, dass der Gesuchte eine grau/rot/weisse Nike
- 43 - Tasche dabei gehabt haben soll, was aber I._____ von ihrem Ex-Freund behaup- tete (a.a.O.). Dieser tunesische Staatsangehörige weist sodann gemäss Be- schreibung von I._____ eine deutlich dunklere Hautfarbe (I._____ in HD 4/3/1/6 S. 12: "mokka") und vor allem (vgl. dazu die Abbildungen in HD 4/3/1/7 und HD 4/3/1/2) andere Gesichtszüge auf als der fünf Jahre jüngere Beschuldigte mit ko- sovarischen Wurzeln. Die Physiognomie des Ersteren musste I._____ als Ex- Freundin besonders gut bekannt gewesen sein, was sie auch zugab. Kommt hin- zu, dass sich der Ex-Freund direkt nach dem Vorfall noch zu ihr begeben hatte, womit sie ihn ereignisnah aus kürzester Distanz sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung, I._____ habe ihren Ex-Freund und Vater ih- res Kindes schützen wollen und aus diesem Grund den Beschuldigten über die meiste Zeit belastet, verfängt nicht (HD 38 S. 13 und 14). Vielmehr zeigen die - wenn auch im Ergebnis untauglichen - Schutzbehauptungen zugunsten des Be- schuldigten in dieser Zeugeneinvernahme, dass I._____ gerade nicht darauf aus war, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sonst wäre sie bei ihren bislang klaren Belastungen geblieben. Die Vaterschaft des Ex-Freundes konnte sodann mit Sicherheit keine Rolle spielen, denn das gemeinsame Kind kam nach den glaubhaften Aussagen I._____s erst im Oktober 2013 zur Welt, war also anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 noch gar nicht gezeugt. Vor allem aber hätte I._____, hätte sie ihren Freund schützen wollen, das ganz ein- fach dadurch tun können, dass sie ihn gar nicht ins Spiel gebracht, also in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 schlicht nicht erwähnt hätte. Nähme man I._____ beim Wort, so wäre ihr Ex-Freund ausserdem im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht mehr in der Schweiz gewesen. Sie erklärte nämlich in der zweiten Zeugeneinvernahme vom 24. März 2014, er sei nach einmonatiger Aus- schaffungshaft ausgeschafft worden und halte sich mittlerweile seit drei Jahren in Tunesien auf (HD 4/3/1/6 S. 13). Nachdem sie aber auch angab, dass sein Ein- reiseverbot für die Schweiz noch bis Ende 2014 dauere, ist wahrscheinlicher, dass er sich damals noch hierzulande (in Freiheit) aufhielt und erst einige Wochen nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Das ist denn auch vorliegend anzunehmen.
- 44 - Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob "andere Aus- kunftspersonen" einen "Maghreb-Typen" als Täter bezeichneten (HD 38 S. 13). Hier geht es nicht darum, welche weiteren Personen allenfalls in strafbarer Weise physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben und ob darunter sogar der Ex- Freund der Zeugin I._____ gewesen sein könnte. Es geht auch nicht darum, ob und gegebenenfalls weshalb davon auszugehen ist, dass sich I._____ bei der Be- zeichnung eines anderen mutmasslichen Täters getäuscht haben könnte (HD 38 S. 14). Mit Bezug auf die Täterschaft ist allein die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte der Aggressor im beigen Gewand war, was nach dem bisher Erwo- genen zu bejahen ist oder ob er von I._____ mit deren eigenem früheren (und an- scheinend auch wieder späteren) Freund (oder sonstwie) verwechselt worden sein könnte, was demgegenüber zu verneinen ist. Weshalb I._____ den Beschuldigten in dieser Einvernahme zeitweise tatsachen- widrig in Schutz zu nehmen versuchte, muss - kann aber auch - offen bleiben. Denkbar sind Angst vor Vergeltung oder Mitleid. Vorstellbar wäre auch ein - mitt- lerweile aufgekommenes (vor der nächsten Einvernahme aber wieder abgeflau- tes) - Bedürfnis, den Ex-Freund in ein Strafverfahren hineinzuziehen, um ihn los- zuwerden. Aus all diesen Gründen liegt - auch unter Berücksichtigung der teils an Suggesti- on grenzenden Befragungsweise des Staatsanwalts - mehr als nahe, dass die Zeugin I._____ mit dem Beschuldigten von Anfang an den hier gesuchten Täter, dem sie anlässlich der Tat ins Gesicht gesehen hatte, bezeichnete. 4.1.2.2.4.5. Am 24. März 2014 wurde I._____ - vorgeführt "aus der Untersu- chungshaft in anderer Sache" (es ging u.a. um die bereits erwähnte falsche An- schuldigung) - ein zweites Mal als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/6). Auf die Frage, ob sie in den früheren Befragungen die Wahrheit angegeben oder wissentlich und willentlich etwas Falsches zu Protokoll gegeben habe, erklärte sie, sie habe das gesagt, was sie gewusst habe und das, was sie gesehen habe (S. 6). Ihre früheren belastenden Aussagen bezeichnete sie auf Vorhalt ausdrück- lich als richtig. Die Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011,
- 45 - wonach eine Verwechslung mit dem Ex-Freund ausgeschlossen sei, habe sie im Übrigen von sich aus, von niemandem beeinflusst, gemacht. Weiter gab I._____ an, dem Beschuldigten seit der ersten Zeugeneinvernahme ca. ein bis zwei Mal zufällig begegnet zu sein (S. 5). Es sei wohl in etwa kurz vor der Geburt ihres Sohnes (tt.mm.2013) gewesen. Sie habe mit ihm nur darüber gesprochen, "wie es so gehe. Ansonsten nichts weiter". Sie sei weder vom Be- schuldigten, noch von einer anderen Person dahingehend angegangen worden, was sie nun aussagen solle (S. 5). Später räumte sie auf Vorhalt ein, es könne sein, dass sie sich - wie vom Be- schuldigten behauptet - (bereits) Anfang September 2012 miteinander unterhalten hätten (S. 8). Es sei möglich, dass sie dabei auch über ihre (I._____s) Zeugen- aussagen gesprochen hätten, doch wisse sie dies nicht mehr. Dass sie - wie dies der Beschuldigte behauptet - ihm "alles gestanden" habe, sie sinngemäss erklärt habe, sie hätte ihn zu Unrecht dahingehend belastet, dass er an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, obschon sie gewusst habe, dass dies in Tat und Wahrheit gar nicht der Fall gewesen sei, sei möglich, doch habe sie "keine Ahnung" bzw. keine Erinnerung daran (S. 8f.). Noch einmal bekräftigte sie, in der Zeugenaussage vom 5. Dezember 2011 aber die Wahrheit gesagt zu ha- ben (S. 9). Unzutreffend sei die Behauptung des Beschuldigten, sie habe ausge- führt, ihn wahrheitswidrig belastet zu haben, um den Ex-Freund - der an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen sei und sie nun beeinflusst bzw. bedroht habe
- zu schützen (S. 9). Sie habe dem Beschuldigten auch nicht gesagt, es tue ihr leid, ihn zu Unrecht belastet zu haben, an der fraglichen Auseinandersetzung (mit-)beteiligt gewesen zu sein. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte sie sodann, sich nicht daran erinnern zu können, dass sie ihm gegenüber ihren Ex-Freund in Schutz genommen habe, und auch nicht daran, dass er ihr gesagt habe, sie könnten einen Termin beim Staatsanwalt vereinbaren, damit sie dort die ganze Wahrheit sagen könne (S. 11). Richtig sei, dass der Beschuldigte sie anlässlich eines zufälligen Treffens - nach- dem sie zu ihm hingegangen sei und ihn begrüsst habe - gefragt habe, ob sie ei- ne Vorladung erhalten habe, worauf sie erwidert habe, sie wisse es nicht, es sei
- 46 - aber möglich (S. 10 f.). Ohne sie zu bedrohen oder ihr Geld in Aussicht zu stellen habe er sie dann darum angegangen, dass sie ihre belastenden Zeugenaussagen zurücknehmen und/oder relativieren solle (S. 10). Sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei; allenfalls sei dies kurz vor ihrer geplanten Reise nach Tu- nesien gewesen, die in ihrem Pass verzeichnet sei, als sie schwanger gewesen sei (S. 10 und S. 11). Soweit sie sich zu erinnern vermöge, habe er gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen, das erzählen, was sie gesehen habe, und nie- manden in Schutz nehmen (S. 10 und S. 11). Aufgrund des aktenkundigen Pas- seintrags (HD 4/3/1/7) und ihrer Einordnung der Begegnung kurz vor der tt.mm.2013 erfolgten Geburt ihres Sohnes (HD 4/3/1/6 S. 5) dürfte es im Septem- ber 2013 zu diesem Treffen gekommen sein. Schliesslich gab die Zeugin von ihrem Ex-Freund, welcher der Kindsvater sei, und mit dem sie heute noch Kontakt habe, bezogen auf den 8. Oktober 2011 ein Sig- nalement ab, das - soweit von Belang - bereits oben unter Ziffer 4.1.2.2.4.4. in die Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung betreffend die Täterschaft eingeflossen ist und deshalb hier nicht wiederholt zu werden braucht. Ansonsten ergibt sich aus dieser zweiten Zeugeneinvernahme im Ergebnis nichts, was den Beschuldigten zusätzlich zu be- oder entlasten vermöchte. I._____ verneinte nicht, dem Beschuldigten zwischenzeitlich begegnet zu sein und mit ihm gesprochen zu haben, vermochte sich aber ihren anfänglichen Aus- sagen zufolge nicht mehr daran zu erinnern, was damals gesprochen worden war bzw. ging zunächst davon aus, man habe sich bei zufälligen Treffen begrüsst und Small-Talk über das Befinden gemacht. Auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Beschuldigten hielt sie es dann für "möglich", dass sie ihm "gestanden" habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben, verneinte aber, daran eine Erinnerung zu ha- ben. Weshalb der Beschuldigte eine solche Bestätigung von ihr hätte verlangen sollen, ist allerdings auch nicht nachvollziehbar; wenn er nicht der Täter gewesen wäre, hätte er das ja selbst am besten gewusst und damit auch, dass er falsch beschuldigt worden war. Sollte sich die Zeugin tatsächlich in diesem Sinne ge- äussert haben, was nicht erstellt ist, dann läge als Erklärung dafür - auch wenn der Beschuldigte sie nicht explizit bedrohte oder ihr Geld versprach - am Nächs-
- 47 - ten, dass sie Angst vor einer eskalierenden Auseinandersetzung hatte. Ausdrück- lich bestritt sie im Übrigen, ihm gegenüber weiter erklärt zu haben, es tue ihr Leid angesichts der Haft, die er unschuldig habe verbüssen müssen, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Klar in Abrede stellte I._____ alsdann, dass sie dem Beschul- digten gesagt haben könnte, ihn belastet zu haben, weil sie von ihrem Ex-Freund, dem wahren Täter, bedroht worden sei. Tatsächlich hätte das auch keinen Sinn ergeben, denn hätte sie aus Furcht nicht gegen ihren Ex-Freund aussagen wol- len, hätte sie ihn - wie bereits weiter oben ausgeführt - in der Zeugeneinvernahme gar nicht zur Sprache zu bringen brauchen. Von Seiten der Anklagebehörde war der Ex-Freund damals nicht - weder als möglicher Täter noch aus anderem An- lass - zum Thema gemacht worden. Weiter gab sie im Verlauf der Einvernahme an, vom Beschuldigten einmal, wenn auch nicht drohend oder Geld anbietend, darum angegangen worden zu sein, ihre belastenden Aussagen zurückzuneh- men. Warum sie dies nicht schon zu Beginn der Befragung erwähnte, muss offen bleiben; möglicherweise erinnerte sie sich nicht daran, eventuell wollte sie ihn auch nicht dem Verdacht aussetzen, sie beeinflusst zu haben. I._____ bestätigte im Übrigen in dieser zweiten Einvernahme mehrmals ihre bis- herigen, den Beschuldigten belastenden Depositionen, und gab an, unbeeinflusst die Wahrheit - bzw. was sie gesehen und gewusst habe - gesagt zu haben (HD 4/3/1/6 S. 6 ff.). Sie schloss insbesondere explizit aus, dass eine Verwechs- lung mit ihrem Ex-Freund vorliegen könnte; Neues zum Vorfall und zur Täter- schaft des Beschuldigten brachte sie (mit Ausnahme des erwähnten Signale- ments) hingegen nicht vor. 4.1.2.2.4.6. Zusammenfassend kommt den Aussagen von I._____ zur Täteridenti- fikation angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit und ihres mitunter merkwürdigen Aussageverhaltens in den Zeugeneinvernahmen nicht der gleich hohe Beweiswert der Depositionen von L._____ zu. Sie fand aber immer wieder zur Aussage zurück, den mit beigen Hosen und beigem Schuhwerk bekleideten Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie er auf den Privatkläger eingetreten hat. Eine Verwechslung mit dem Ex-Freund kann nicht vorliegen. Die Belastungen der Zeugin I._____ bilden ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen.
- 48 - Daran vermögen wie gezeigt auch die Einwendungen der Verteidigung, die nicht überzeugen und unvereinbar zwischen dem Vorwurf, I._____ habe den Beschul- digten (um den Ex-Freund zu schützen und aus Rache für unerwidert gebliebene Zuneigung zum Beschuldigten) bewusst falsch belastet und der Behauptung, sie habe den Beschuldigten irrtümlich mit dem wahren Täter verwechselt, pendeln, nicht zu ändern. 4.2. Aussagen des Beschuldigten sowie von S._____ und T._____ 4.2.1. Glaubwürdigkeit 4.2.1.1. Beim Beschuldigten finden sich mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit keine Besonderheiten. Sicher hat er ein Interesse daran, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht zu schildern. Ein solches Interesse hat aber jeder Beschuldigte, auch der unschuldige. Eine besonders vorsichtige Aussagenwürdigung drängt sich daher nicht auf. 4.2.1.2. Der Beschuldigte, S._____ und T._____ sind gute Kollegen (vgl. dazu et- wa HD 4/3/13 S. 9 und HD 38 S. 7) und waren in der Tatnacht miteinander im Ausgang. S._____ und T._____ könnten daher dazu neigen, den Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten zu beschönigen, auch wenn sie nach der Verhaftung des Beschuldigten - wie die Verteidigung hervorhebt (HD 72 S. 14) - danach noch nach … in den Ausgang statt verstört und mitfühlend nach Hause gingen. Die Möglichkeit begünstigender Vorbringen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen im Auge zu behalten. Hingegen erweisen sich ihre Ausführungen - wie die Verteidigung zu recht vor- bringt (HD 72 S. 13 f.) - nicht von vornherein als weniger glaubhaft, weil sie ledig- lich als Auskunftspersonen, nicht als Zeugen, einvernommen wurden.
- 49 - 4.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.2.1. Inhalt Die Vorinstanz hat den Inhalt der Aussagen des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen S._____ und T._____ zusammengefasst (HD 52 S. 22 ff.). Darauf sei verwiesen. 4.2.2.2. Würdigung der Aussagen 4.2.2.2.1. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Strafverfahrens jegli- che Beteiligung an der Gewalteinwirkung auf den Privatkläger (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 2, 3, 4, 7, 8, HD 4/2/1/3 S. 2, 3 und 12, HD 4/2/1/4 S. 2, 3, 4, 7 und 9, HD 15/4 S. 2, HD 35 S. 7 und 9, HD 36 S. 4, 6). Er vermute eine Verwechs- lung. S._____ und T._____ erklärten ebenfalls, der Beschuldigte sei nicht in die Schlägerei involviert gewesen, wobei sie im (erweiterten) Tatzeitraum stets mit ihm zusammen gewesen seien (HD 4/3/12 S. 6 f., HD 4/3/13 S. 7 f.). 4.2.2.2.2. Übereinstimmend führten alle drei aus, sich an diesem Abend ca. zwi- schen 22.00 bis 22.30 Uhr im oder beim … J._____ getroffen zu haben (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 5 f., HD 4/3/12 S. 4, HD 4/3/13 S. 2 f.). Anschliessend hätten sie gemeinsam Alkohol konsumiert (HD 4/2/1/3 S. 6, HD 4/3/12 S. 2 ff., HD 4/3/13 S. 2 ff.). Als sie hungrig geworden seien, hätten sie sich ins Fast-Food- Restaurant N._____ am J._____-Platz begeben und dort im Obergeschoss etwas gegessen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 2, HD 4/3/13 S. 5 f., HD 15/4 S. 2). Nach dem Verlassen des Restaurants seien sie direkt via den nächstgelegenen Abgang ins unter dem J._____-Platz gelegene W._____ und von da in Richtung der Gleise …/… gegangen, weil sie mit dem Zug nach … hät- ten fahren wollen, um den Ausgang dort fortzusetzen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 15/4 S. 2 f.). Sie hätten ein Billett bzw. den Nachtzuschlag gelöst, den Ein-Uhr-Zug aber nicht mehr erwischt, weshalb sie noch einmal in die M._____ gegangen seien, wo der Beschuldigte überraschend verhaftet worden sei (HD 4/2/1/1 S. 5, HD 4/2/1/3 S. 7 ff., HD 4/3/12 S. 2 und 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 38 S. 4).
- 50 - Nun ist zwar davon auszugehen, dass den drei Kollegen nach dem Anklagege- genstand bildenden Ereignis genügend Zeit verblieb, sich die soeben geschilderte Geschichte zurecht zu legen, denn der Beschuldigte wurde erst um 01.30 Uhr, al- so rund eine halbe Stunde nach der Attacke auf H._____, verhaftet (HD 4/2/1/1 S. 3, HD 15/1). Ohne fundierte weitere Hinweise kann ihnen eine Absprache aber nicht nachgewiesen werden. 4.2.2.2.3. Die Vorinstanz hat akribisch nach Ungereimtheiten in den Aussagen der drei Kollegen gesucht und auch eine ganze Reihe von Inkongruenzen aufgedeckt (HD 52 S. 31 ff.). Soweit sich die Divergenzen auf Zeitangaben oder den generellen Ablauf des Abends bis zum Verlassen des …restaurants beziehen, lässt sich aus ihnen je- doch nicht der Schluss ziehen, S._____ und T._____ hätten wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe sich an der Tat nicht beteiligt. S._____ und T._____ wurden zum ersten und einzigen Mal am 22. November 2011, mithin 1 1/2 Monate nach dem Vorfall, protokollarisch einvernommen (HD 4/3/12 und HD 4/3/13). Dass sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr zuverlässig an den Ablauf jenes Abends zu erinnern vermochten, weshalb gewisse Aussagen dazu in sich wie zu den Vorbringen der anderen widersprüchlich ausfielen, verwundert schon von daher nicht. Ähnlich verhält es sich mit den Depositionen des Beschuldigten: Zwischen den drei Befragungen vom 8. und 10. Oktober 2011 (polizeiliche Einvernahme [HD 4/2/1/1], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme [HD 4/2/1/2], haftrichterli- che Einvernahme [HD 15/4]), aus denen sich keine massgeblichen Widersprüche herauslesen lassen - wobei die Vorgeschichte der Tat ohnehin nur in der ersten Einvernahme etwas eingehender erfragt wurde - und der nächstfolgenden Einver- nahme des Beschuldigen vom 7. Dezember 2011 (HD 4/2/1/3) vergingen rund vier Wochen. Die nächste Befragung erfolgte sogar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall. Soweit der Beschuldigte also Einzelheiten der Geschehnisse vor der Tat nicht mehr übereinstimmend mit seinen früheren Vorbringen und denjenigen sei- ner Kollegen schilderte, ist das noch kein Indiz dafür, dass er die Täterschaft zu Unrecht bestreitet.
- 51 - Für alle drei bestand sodann im weiteren Vorfeld der Tat (wenn es etwa um den Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kollegen oder den Kauf von Alkohol ging) überhaupt kein Anlass, sich das Erlebte und die zugehörigen exakten Zeiten ein- zuprägen. Hinzu kommt, dass die drei Kollegen offenbar schon öfters miteinander im Aus- gang waren und sich dann auch im oder im weiteren Umfeld des J._____s trafen und sich zumindest in der Region aufhielten. Vom Beschuldigten ist denn be- kannt, dass er häufig im und um den … J._____ "herumhing" (gemäss I._____ hing er dort jeweils ab, vgl. auch HD 4/2/1/3 S. 3), und T._____ fiel bezeichnen- derweise in jener Nacht, in der man gemäss seinen Aussagen lange in der M._____ herumhing, schon vor der Tat auf, dass viel mehr Polizei als sonst je- weils an einem Freitag im J._____ präsent war (HD 4/2/13 S. 2 und 5). Ist nun aber davon auszugehen, dass die drei Kollegen die Freizeit des Öfteren auf glei- che oder ähnliche Weise miteinander verbrachten, dann ist umso eher davon auszugehen, dass es rückblickend zu Unschärfen und Verwechslungen gekom- men sein kann. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich nicht als zielführend erweist, die gesamte Vorgeschichte der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2011 im Detail aufzurollen und minutiös auf Widersprüche zu untersuchen. Diesbezügliche Divergenzen in den Vorbringen der drei Befragten sind wie gezeigt unverdächtig, ganz abgese- hen davon, dass für die Frage der Täteridentifikation unergiebig ist, was der Be- schuldigte von seiner Ankunft im J._____ um ca. 20.00 Uhr bis zum Treffen mit den Kollegen (HD 4/2/1/3 S. 6) ungefähr zwei Stunden später alles getan hat, ob und auf welche Weise unter den Kollegen ein Zeitpunkt für dieses Treffen abge- macht worden war, wo genau (beim oder im J._____ oder an der …strasse) man sich getroffen hat, wer wann wo welche Quantität, Sorte und Marke Wodka be- sorgt bzw. mitgebracht hat, wer dann wieviel davon getrunken hat, zu welcher ge- nauen Uhrzeit man sich ins Restaurant N._____ begab, ob man dort 30 oder 50 Minuten blieb und ob man dort eine vierte Person, den ominösen "AA._____", an- traf.
- 52 - 4.2.2.2.4. Von Interesse und Belang sind dagegen die Aussagen des Beschuldig- ten, von S._____ und von T._____, die sich auf das direkte zeitliche Umfeld der Tat beziehen und sich auf Beobachtungen beziehen, die nicht alltäglich sind und die man daher auch nicht so leicht vergisst. S._____ führte aus, beim Verlassen des N._____ hätten sie mehrere Polizeiautos und einen Krankenwagen sowie Sanitäter und viele Polizisten und Leute gesehen (HD 4/3/12 S. 2 und 6). Eine Person habe am Boden gelegen, geblutet und einen goldenen "Sack" über sich gehabt. Weiter gab er an, "ein paar Frauen" - nicht dieselben, die später in der M._____ vor der Verhaftung des Beschuldigten auf diesen gezeigt hätten - hätten ihnen erzählt, Schwarze hätten "geschlegelt" (HD 4/3/12 S. 3 und 5 f.). Es seien, so S._____, wohl dieselben Leute gewesen, die er schon (vor dem Besuch des N._____) zuvor im J._____ gesehen habe und die dort herumgeschrien und Leute angepöbelt hätten (a.a.O.). T._____ führte aus, als sie aus dem N._____ gekommen seien, hätten sie zwei Polizeiwagen und einen Krankenwagen beim Tram stehen und eine Person am Boden liegen sehen, die in goldene "Tücher" eingewickelt bzw. damit bedeckt gewesen sei und von der Sanität "weggetan" worden sei (HD 4/3/13 S. 2 und 7). Dann habe er gesehen, dass einige Leute, eine Gruppe dunkelhäutiger Personen, die möglicherweise identisch mit den herumschreienden Tamilen, die ihm schon vor dem Besuch des N._____ in der M._____ aufgefallen seien, seien, in die M._____ davongerannt seien, nachdem sie die Polizeisirene gehört hätten (S. 7). Zu den Aussagen von T._____ ist zunächst festzuhalten, dass die Chronologie nicht stimmt, denn das Opfer wurde erst von den Sanitätern betreut, nachdem sich die Täter vom Tatort entfernt hatten. Alsdann geht selbst die Verteidigung aufgrund eines persönlichen Augenscheins davon aus, dass sich aus der Distanz von rund 50 Metern (HD 38 S. 8) zwischen Beobachtungsstandort und Tatort das Geschehen selbst bei optimalen nächtli- chen Sichtverhältnissen unmöglich genau verfolgen liesse (HD 72 S. 23 und un- ten II.A.4.3.4.1). Wie S._____ diesfalls gesehen haben soll, dass das Opfer geblu-
- 53 - tet habe und T._____, dass dunkelhäutige Personen wegrannten, ist nicht recht einsehbar. Immerhin denkbar ist, dass die Blinklichter der Einsatzfahrzeuge und die goldfar- bene, das Umgebungslicht spiegelnde Decke sowie die groben Umrisse von sich schnell wegbewegenden Personen auch aus dieser Entfernung sichtbar waren. Nimmt man dies an, folgt daraus jedoch, dass die drei Kollegen, die ja immer bei- sammen geblieben sein wollen, auf dem Weg vom N._____ zum Abgang ins W._____ einige Zeit auf dem Trottoir stehen geblieben sein und von dort aus zu- gesehen haben müssten. T._____ will ja die von der Polizeisirene aufgeschreck- ten Täter davonrennen gesehen haben (wovon S._____ in seiner Darstellung verdächtigerweise nichts erwähnt, obschon es sich hierbei um eine wichtige Be- obachtung handelt), darüber hinaus beobachtet haben, wie zwei Polizeifahrzeuge und der Krankenwagen beim Tram (gemeint wohl: bei der Tramhaltestelle) stan- den und schliesslich mitbekommen haben, dass der Geschädigte mit einer Gold- folienblache zugedeckt da lag. Was er berichtete, kann er in zeitlicher Hinsicht unmöglich alles während des bloss wenige Meter messenden Gehwegs vom Ausgang des Restaurants N._____ zu den in den Untergrund führenden Stufen ins W._____ gesehen haben. Unter diesen Umständen ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldig- te, wie er behauptete - die Verteidigung indes bei ihrer Würdigung der Aussagen geflissentlich ausblendete (HD 72 S. 21 ff.) - gemäss seinen Aussagen kurz nach dem Vorfall und vor dem Haftrichter, mithin in Zeitpunkten, in denen er sich noch sehr gut an das Erlebte erinnert haben muss, von den von den Kollegen be- schriebenen Geschehnissen auf dem J._____-Platz überhaupt nichts mitbekom- men haben könnte (HD 4/2/1/3 S. 9 und 12, HD 15/4 S. 2). Wohl mag sein, dass den Beschuldigten nach Drogenkonsum eine gewisse Gleichgültigkeit befällt und er sich deshalb "nicht gross" für das interessiert, was um ihn herum geschieht, sondern seinen "Frieden" haben will, wie er vorbrachte (HD 4/2/1/3 S. 9). Doch ist zum Drogeneinfluss festzuhalten, dass der Konsum von Kokain in diesem Zeit- punkt bereits mindestens drei Stunden zurücklag (im Beisein seiner Kollegen will er sich kein Kokain zugeführt haben) und er selbst erklärte, nicht sehr viel Alkohol
- 54 - getrunken zu haben, weshalb er kaum sonderlich "high" (a.a.O.) gewesen sein kann. Eine Bestätigung findet diese eigene Einschätzung des Beschuldigten da- rin, dass er in der ärztlichen Untersuchung, die rund 2 3/4 Stunden nach der Tat stattfand, nicht merkbar beeinträchtigt wirkte, insbesondere allseits orientiert war und ein ruhiges, unauffälliges Verhalten sowie eine unauffällige Sprache zeigte (HD 7/5/2/2). Der Kokain-Konsum wurde im Übrigen für niedrig dosiert befunden, und es konnte keine Aussage darüber gemacht werden, ob im Zeitpunkt des Er- eignisses überhaupt eine Kokainwirkung vorlag (HD 7/5/2/3 S. 4). Dass der Be- schuldigte nun, nachdem seine Kollegen zwecks Beobachtung der Szenerie ste- hen geblieben waren, weder akustisch (durch eine Bemerkung der Kollegen oder das Sirenengeheul) noch - optisch (mehrere flüchtende Personen, Polizei- und Krankenwagen, goldfolienbedeckte Person am Boden) etwas wahrgenommen haben will, ist unter den von den Kollegen geschilderten Umständen nicht glaub- haft. Da hilft auch nichts, dass er nun in der Berufungsverhandlung nachschob, damals doch Blaulichter, Krankenwagen und Goldfolie gesehen zu haben (Prot. II S. 24 f.); diese neuen Vorbringen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifi- zieren. Mindestens T._____ wusste im Übrigen - entgegen der nicht aktenkonformen Be- hauptung der Verteidigung (HD 72 S. 27) - dass "von der Polizei und den Kran- kenhäusern" goldene Folien zu Bedeckung eines Verletzten verwendet werden (HD 4/3/13 S. 2), weshalb die (zutreffende) Erwähnung einer solchen Decke auch durch S._____ nichts zu Gunsten des Beschuldigten besagt. Einerseits kann eine diesbezügliche Absprache erfolgt sein. Andererseits können die beiden Kollegen des Beschuldigten die Decke wie die Fahrzeuge auch - nach der Tatverübung durch den Beschuldigten - von einem anderen Standort aus gesehen haben, bei- spielsweise, wie bei genauer Betrachtung der Tatortfotos und der von der Vertei- digung eingereichten Luftaufnahme (HD 3, Anhang zu HD 37) erhellt, aus dem Durchgang von der M._____ her Richtung Brunnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen zu dieser tatnahen Phase des Geschehens derart inkompatibel
- 55 - sind, dass sie nicht dazu geeignet sind, den Beschuldigten hinsichtlich seiner Tä- terschaft zu entlasten. 4.2.2.2.4. Auch die anderen Ausführungen der drei Kollegen schliessen eine Tat- beteiligung des Beschuldigten nicht aus. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich im Gegenteil zusätzliche Hinwei- se dafür, dass er gerade seine Aktivitäten um die Tatzeit zu verschleiern suchte. So korrespondieren die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblich geplanten Zugsfahrt nicht. Er hat den Nachtzuschlag nicht um 01.02 Uhr - wie er hier ganz präzise, keine Erinnerungsschwäche geltend machend, angegeben hat - gelöst, sondern um 01.10 Uhr (HD 7/6); vor allem aber kann er, als er nach dem Lösen der Tickets oben am Automaten zu den Gleisen hinunter ging, nicht gerade den (pünktlich abfahrenden) 01.00-Uhr-Zug verpasst haben (wie der Beschuldigte, entgegen der erneut aktenwidrigen gegenteiligen Behauptung der Verteidigung (HD 72 S. 21), schon in der ersten Einvernahme in der Tatnacht behauptete, HD 4/2/1/1 S. 5, vgl. ferner seine minutengenaue Angabe in HD 4/2/1/3 S. 6 und S. 7: "Der Zug fuhr punkt 01.00 Uhr ab".). Dieser war vielmehr schon längst abge- fahren. Auch wenn der Beschuldigte und seine Kollegen tatsächlich zu später Stunde ein Mahl im N._____ einnahmen und dann, wie er ausführte, um ca. 00.50 Uhr das Lokal verliessen, wonach sie direkt ins W._____ gegangen seien, kann er sich in den 20 Minuten bis zum Lösen des Nachtzuschlagstickets zu den Aggressoren, die den Privatkläger zu Boden gebracht hatten, begeben und mit den anderen Tä- tern auf ihn eingetreten und danach noch problemlos den Weg auf der anderen Seite des J._____s (…) zurückgelegt haben; das räumte selbst die Verteidigung ein, indem sie die Zeit für Weg und Lösen des Billets - immer noch grosszügig - auf 9 bis 10 Minuten veranschlagte (HD 72 S. 21). Dass die Ausführung der Tat des Beschuldigten viel Zeit in Anspruch genommen hätte, behauptet niemand. Vielmehr ist in den Akten die Rede von einer kurzen, Sekunden oder allenfalls ei- ne Minute dauernden Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer. Auch die Ver- teidigung geht von einer kurzen Zeitspanne aus (HD 38 S. 11).
- 56 - Auch dass sich der Beschuldigte nicht sofort davon machte oder versteckte, son- dern in die M._____ zurückkehrte, ändert nichts (HD 72 S. 26). Zum einen fuhr nach seinen Aussagen nicht sogleich ein Zug an den gewünschten Ort. Zum an- deren ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Täter in belebter Umgebung - wie der M._____ und der Umgebung des J._____s - relativ sicher vor Entdeckung fühlen. Möglicherweise sahen die drei Kollegen dann sogar vor dem J._____ bei der Ber- gung des Opfers zu (die Aufnahmen von der Rettungsaktion wurden nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht [HD 38 S. 21], um 01.00 Uhr gemacht; vgl. dazu im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in HD 52 S. 35). Die Angabe des Be- schuldigten, man habe zwischen dem Verpassen des Zugs und der Rückkehr in die M._____ noch 10 bis 15 Minuten bei den Schliessfächern verbracht (was er nur ein Mal, in der dritten Befragung, vorbrachte, HD 4/2/1/3 S. 8), ist nicht glaub- haft. Davon haben weder T._____ (der gemäss dem Beschuldigten dort Kleider habe deponieren wollen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich daran noch erinnert hätte) noch S._____ etwas verlauten lassen. 4.3. Videoüberwachung 4.3.1. Die Verteidigung moniert, dass keine Videoaufnahmen der Örtlichkeiten bei den Akten liegen, der von der Staatsanwaltschaft der Polizei erteilte Auftrag be- treffend die Aufzeichnungen beim N._____ an die Polizei nicht dokumentiert wor- den sei und die Staatsanwaltschaft offenbar Aufnahmen weiterer Kameras ge- sichtet habe, ohne diese zu den Akten zu nehmen (HD 38 S. 20, Prot. I S. 15, HD 72 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft habe dadurch Beweismittel unterdrückt bzw. die Beweiswürdigung vereitelt. Der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, der- jenige der Beweiserhebung gemäss Art. 139 StPO, die Dokumentationspflicht und die Ansprüche auf rechtliches Gehörs und ein faires Verfahren seien verletzt. Soll- te das Obergericht (dennoch) zum Schluss kommen, der Beschuldigte sei zu ei- ner Strafe zu verurteilen, sei das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die Verlet- zung rechtsstaatlicher Grundprinzipien bei der Bemessung des Urteils angemes- sen zu berücksichtigen (HD 72 S. 7).
- 57 - 4.3.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft räumte in der Hauptverhandlung ein, die vom Beschuldigen und vom Privatkläger angeregte (HD 4/1/1/2 S. 2, HD 4/2/1/2 S. 6, HD 15/4 S. 2) und von ihm in Auftrag gegebene Sicherstellung der Aufnahmen der Videoüberwachungskameras des Schnellimbisses N._____ zwecks nachfolgender Auswertung sei bei der Polizei vergessen gegangen (Prot. I S. 12). Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____s seien keinerlei Geschehnisse zu erkennen gewesen; insbesondere habe die Auseinanderset- zung nicht beobachtet werden können, weshalb diesbezüglich auch keine Sicher- stellung erfolgt sei. 4.3.3. Indem die Staatsanwaltschaft den - offenbar mündlich erteilten - Auftrag zur Sicherstellung der N._____-Aufzeichnungen und (teilweise, vgl. HD 7/7) die Ab- klärungen zur Existenz allfälliger weiterer, der Sachverhaltswürdigung dienlicher Videoaufnahmen auf dem interessierenden Areal nicht in den Untersuchungsak- ten aufscheinen liess, verletzte sie die Dokumentationspflicht. Doch handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung allein weder einen Freispruch noch eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat. 4.3.4. Eine andere Frage ist, ob davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei erfolgter Sicherung und Auswertung der Aufnahmen entlastet worden und damit freizusprechen gewesen wäre. 4.3.4.1. Dem ist bezüglich der N._____-Überwachungskameras nicht so. Dass sich unter den Aufzeichnungen des Schnellimbiss-Restaurants beweistaugliche Aufnahmen des Tatgeschehens beim Brunnen befunden hätten, ist aufgrund der geografischen Lage von bzw. Distanz (laut Verteidigung rund 50 Meter) zwischen Fastfood-Restaurant und Brunnen sowie des mutmasslichen, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf das Areal des N._____ beschränkten Aufnahmeradi- us' der Kameras nicht anzunehmen. Mit dieser Einschätzung stimmt auch die ei- gene Beobachtung der Verteidigung überein, wonach der genaue Tathergang vom Vorplatz des N._____ aus selbst bei optimalen Sichtverhältnissen "unmög- lich" erkennbar gewesen sei (HD 72 S. 23).
- 58 - Was sodann die zeitliche Komponente betrifft, so hätte zwar mit der Videoauswer- tung festgestellt werden können, wann der Beschuldigte und seine Kollegen den N._____ verlassen haben. Da aber die Tatzeit nicht exakt fest steht (HD 28 S. 2: "ca. 01.00 Uhr") und der Tatbeitrag bzw. die Verweildauer der gesuchten Person am Tatort von kurzer Dauer war, hätte die Täterschaft des Beschuldigten höchs- tens ausgeschlossen werden können, wenn er deutlich vor 01.00 bis nach 01.00 Uhr im Restaurant verweilt hätte. Das behauptet aber selbst der Beschuldigte nicht, spricht er doch davon, das Restaurant "wohl gegen 00.50 Uhr" (HD 4/2/1/3 S. 8) verlassen zu haben. Ein Nachtzuschlagticket löste er sodann um 01.10 Uhr (HD 7/6), doch kann er sich sowohl vor als auch kurz nach diesem Zeitpunkt an einer Gewalteinwirkung auf den Privatkläger beteiligt haben. Gleichsam "zwischen Autos, Trams und Bussen" über den J._____-Platz zu "rennen" brauchten dafür - entgegen der Argumentation der Verteidigung (HD 72 S. 23 f.) - weder der Be- schuldigte noch seine Kollegen. Der Zugang zum Tatort war im Übrigen von ver- schiedenen Seiten her möglich. 4.3.4.2. Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____areals behauptete der Staatsanwalt vor Vorinstanz - entgegen der spekulativen Interpretation der Vertei- digung (HD 72 S. 7) - keineswegs, er selbst habe Videos gesichtet. Vielmehr stell- te er einzig fest, es habe keine Aufnahmen gegeben, auf denen das Geschehen, insbesondere die fragliche Auseinandersetzung, beobachtbar gewesen wäre. Das hatte seinen Grund offensichtlich darin, dass an den interessierenden Stellen kei- ne Videokameras installiert waren. Diese Erkenntnis braucht nicht der Staatsan- walt persönlich gemacht zu haben, sondern kann genauso gut durch die Polizei erfolgt sein. Mit diesen Erwägungen im Einklang steht die Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich, worin festgehalten wird, dass der Treppenabgang vor dem N._____, Seite J._____-Strasse - mithin just der Abgang ins W._____, den der Beschuldigte und seine Kollegen nach dem Verlassen des Schnellrestaurants be- nutzt haben wollen (!) - nicht videoüberwacht ist (HD 7/7). Waren nun aber keine sachdienlichen weiteren Überwachungsaufnahmen vorhanden, dann war die logi- sche und richtige Konsequenz davon, dass auch keine Aufzeichnungen sicherzu- stellen waren. Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft mitnichten eine "Beweiswürdigung" vorgenommen, "die … dem Gericht obliegt" (HD 72 S. 7), und
- 59 - sie hat es auch nicht unterlassen, "eine für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsame Tatsache" abzuklären bzw. zu den Akten zu nehmen (a.a.O. S. 8). Vielmehr lag eine unerhebliche Tatsache vor, über die ge- mäss Art. 139 Abs. 2 StPO gerade nicht Beweis zu führen ist. Es bestehen somit auch hier keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigten eines zum Freispruch führenden Beweismittels verlustig gegangen sein könnte. 4.4. Spuren Das Vorverfahren förderte keine Kontaktspuren zu Tage, welche einen physi- schen Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger zu belegen vermöchten. Die Hosen des Beschuldigten wurden gar nicht untersucht. Hinsichtlich der Schuhe beschränkte sich der Auftrag der Staatsanwaltschaft an das Forensische Institut Zürich darauf, den Verursacher einer Verletzungsspur über dem rechten Auge des Privatklägers zu eruieren (HD 7/3 S. 2). Hierbei wurden das Schuhwerk des Beschuldigten sofort ausgeschlossen, weil es über keine Schuhbändelösen ver- fügte. Schuhe, Hosen und übrige Kleider des Beschuldigten wiesen auch keine offensichtlichen Blutspuren auf, hätte die Staatsanwaltschaft doch andernfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit einen DNA-Vergleich veranlasst (HD 7/ S. 7 f.). Frei- lich schliesst das Fehlen von wahrscheinlichen Blutspuren die Täterschaft des Beschuldigten auch nicht aus: Wenn er lediglich gegen den Oberkörper des Pri- vatklägers getreten hat, brauchen keine Blutflecke an die Schuhe oder Hosen ge- langt zu sein, denn blutende Wunden hatte der Privatkläger nur am Kopf (HD 5/3), und selbst wenn Blut auf dessen Kleider getropft wäre, hiesse das noch nicht, dass der Täter mit seinen Tritten gerade jene Region treffen musste. Ferner führt auch das Fehlen von Ösen nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privat- kläger nicht gegen den Oberkörper getreten haben könnte. Angemerkt sei schliesslich, dass auch bei anderen, teilgeständigen Tatbeteiligten keine Spuren gefunden wurden (vgl. HD 7/1 S. 3 ff.; HD 7/2 S. 3 ff.; HD 7/3 S. 2 ff.).
- 60 - 4.5. Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ Auch die Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ sowie deren Nichterkennen des Beschuldigten auf dem Fotobogen mit seinem Bild (HD 4/1/2/4 S. 3, HD 4/1/3/4 S. 3) führen, entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (HD 38 S. 10) nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Täteri- dentifikation durch die Belastungspersonen. 4.5.1. H._____ führte zum hier interessierenden Teil des Geschehens aus, er sei als Hinterster der Gruppe H._____, AB._____ und AC._____ tätlich angegriffen worden, habe sich zunächst gewehrt, sei aber dann aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses und weil er von einem Jugendlichen mit einem Fusstritt ange- sprungen worden sei zu Boden gegangen und habe ab diesem Zeitpunkt ein "Blackout" bzw. keinerlei verwertbare Erinnerung, bis er wieder im Spital zu sich gekommen sei (HD 4/1/1/2 S. 3, 4 und 5). Dazu passend schilderte I._____ in der ersten Befragung, dass das am Boden liegende Opfer zunächst noch seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine Deckung fallenge- lassen habe (HD 4/3/1/1 S. 3). Alle drei Belastungszeuginnen erklärten sodann (wenn auch I._____ erst ab der zweiten Befragung) glaubhaft, dass der Privatkläger schon zu Boden gegangen sei, als der Beschuldigte zum Geschehen hinzukam und begonnen habe, auf den Privatkläger einzutreten. Es verwundert daher nicht im Geringsten, dass der Beschuldigte nicht unter den von H._____ beschriebenen und in der Fotokonfrontation erkannten Tätern figu- riert. 4.5.2. Was AB._____ und AC._____ betrifft, so versuchten diese nach den Vor- bringen I._____s anfangs erfolglos, die Angreifer zurückzuhalten und standen hernach "sichtlich unter Schock" (a.a.O.).
- 61 - 4.5.2.1. AB._____ führte detaillierter aus (HD 4/1/2/4 S. 5), beim Tatort beim Brunnen zunächst in eine andere Richtung geschaut und den Privatkläger erst (wieder) gesehen zu haben, als dieser zu Boden gegangen sei. Er habe dann versucht, die Schläger wegzustossen, wobei er auch selber damit beschäftigt ge- wesen sei, sich die Personen "irgendwie vom Leib zu halten" und einmal einen Schlag ins Gesicht erwischt habe (HD 4/1/2/1 S. 3f., HD 4/1/2/4 S. 5). Es sei "ein Gerangel" gewesen. Dass er in dieser Situation nicht alle Täter erkannte und ins- besondere nicht den Beschuldigten trotz seiner auffälligen Kleidung, erscheint als leicht nachvollziehbar. 4.5.2.2. AC._____ gab an (HD 471/3/1 S. 2f.), nachdem der Privatkläger zu Bo- den geworfen worden sei, hätten die Aggressoren auf ihn eingetreten. Er habe sich damals aber bereits etwas in Richtung …strasse entfernt und könne daher nicht sagen, wer genau was getan habe. Es habe auch viele Passanten dort ge- habt. Als er zum Privatkläger gerannt sei, seien die Angreifer geflüchtet. AC._____ war also teilweise nicht auf das Geschehen konzentriert und von der Situation, nicht zuletzt wegen der Vielzahl anwesender Menschen, darunter auch Passanten, überfordert. Auch aus seinen Aussagen ergibt sich kein Hinweis da- rauf, dass der Beschuldigte nicht eine der auf den Privatkläger eintretenden Per- sonen gewesen sein könnte. 4.6. Aussagen von "Entlastungspersonen" Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Perso- nen, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, nur "grob" auseinanderge- setzt und sie "folglich falsch" gewürdigt (HD 38 S. 3). 4.6.1. S._____ und T._____ Die Aussagen der Begleiter des Beschuldigten (S._____ und T._____) wurden hier bereits einlässlich beurteilt (oben Ziff. II.4.2.2.2.). Anzumerken ist bloss, dass sich bereits die Vorinstanz ausführlich damit befasst hat und letztlich zum richti- gen Ergebnis gelangt ist, wonach sich aus ihren Depositionen keine Entlastung des Beschuldigten ergibt (HD 38 S. 31 bis 39).
- 62 - 4.6.2. P._____ und Q._____ Zu den Vorbringen der Polizeibeamten P._____ und Q._____ wurde ebenfalls be- reits im vorliegenden Urteil Stellung genommen (oben Ziff. II.4.1.2.2.2.3.). Aus ih- ren Vorbringen ergibt sich ebenfalls nichts, was die Täterschaft des Beschuldigten zweifelhaft werden liesse. 4.6.3. R._____ R._____ war neben den beiden Belastungspersonen L._____ und K._____ die Dritte im Bunde der Kolleginnen, die am J._____ kurz vor dem Vorfall das Taxi bestiegen. Sie wurde mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert (HD 4/3/3/1 und HD 4/3/3/5). Ihre Aussagen sind daher nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar. Dass R._____ dem Beschuldigten nicht in einer Einvernahme mit Frage- recht gegenübergestellt wurde, hatte seinen Grund allerdings nicht - wie die Ver- teidigung vorbringt (HD 38 S. 17) - darin, dass ihre Aussagen von der Staatsan- waltschaft als glaubhafter als diejenigen der weiteren Belastungspersonen ange- sehen wurden, sondern lag ganz einfach daran, dass sie erklärte, zwar den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5, HD 4/3/4/6 S. 14), jedoch nicht gesehen zu haben, ob und inwiefern er am Angriff auf den Privatkläger beteiligt war (HD 4/3/3/5 S. 3, vgl. ferner HD 4/3/3/1 S. 1 ff.). Daraus folgt aber selbstre- dend nicht, dass er nicht zu den H._____ tretenden Aggressoren gehört haben könnte. R._____ hatte sich offensichtlich auf andere Personen konzentriert (HD 4/3/3/1 S. 2 f.), die sie indes hernach in der M._____ und anlässlich der Fotokon- frontation nicht wiedererkannte. Aus den Vorbringen R._____s ergibt sich auch sonst nichts, was den Beschuldig- ten zu entlasten vermöchte. Insbesondere kann aus ihrer Schilderung nicht ge- schlossen werden, L._____ und K._____ könnten die von ihnen geschilderten Beobachtungen nicht gemacht haben und/oder L._____ müsse den Beschuldig- ten im Rahmen der Tätersuche in der M._____ gesehen haben. 4.6.4. Aussagen von O._____
- 63 - O._____ ist der Bruder eines Kollegen des Beschuldigten und kennt diesen per- sönlich (HD 4/2/11/3 S. 2). Er wurde nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu dessen Belastung herangezogen werden kön- nen. Zu prüfen ist aber, ob sich daraus Entlastendes ergibt, wie die Verteidigung vorbringt. O._____ führte aus, er habe den Beschuldigten ca. 20 bis 30 Minuten vor dem Vorfall, also um ca. 00.30 bis 00.40 Uhr, in der Nähe des …-Shops ganz in der Nähe des N._____ gesehen und gegrüsst (HD 4/2/11/3 S. 4 und 15). Das deckt sich mit einer Aussagen des Beschuldigten (HD 4/2/1/2 S. 2 f.). O._____ wurde sodann in der Einvernahme vom 16. November 2011 aufgefor- dert, sich mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Auseinander- setzung zu äussern, insbesondere auch dazu, ob er den auf dem Boden liegen- den H._____ getreten habe und wohin diese Tritte (gegebenenfalls) erfolgten, wobei er unterscheiden solle, was er selbst beobachtet habe und was er vom Hö- rensagen wisse. Darauf antwortete O._____: "Von ihm aus, weiss ich, dass er erst später dazugekommen ist, wenn überhaupt." Nun dürfte der Beschuldigte O._____ kaum mitgeteilt haben, er sei erst später, wenn überhaupt, zur Schläge- rei hinzugekommen, denn der Beschuldigte wusste ja ganz genau, ob er dabei war oder nicht. Näher liegt die Vermutung, dass O._____ beim Aussprechen die- ses Satzes bewusst wurde, dass er damit eine Beteiligung des Beschuldigten ein- räumte, weshalb er dies mit dem Anhang "wenn überhaupt" noch schnell zu rela- tivieren versuchte. Kommt hinzu, dass die vorstehenden Aussagen O._____s insofern nicht schlüs- sig sind, als O._____ den Beschuldigten nach der Begegnung von 00.30 oder 00.40 Uhr beim N._____ in der Tatnacht nicht mehr gesehen oder gesprochen haben will (HD 4/2/11/3 S. 15), er andererseits aber danach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt haben kann, weil der Beschuldigte ab dem 8. Oktober 2011, 01.30 Uhr, für gut zwei Monate (also über das Datum der Einvernahme mit O._____ hinaus) inhaftiert war. Folglich könnte er die zitierte Äusserung des Beschuldigten gar nie empfangen haben.
- 64 - Festzuhalten ist im Weiteren, dass O._____ behauptete, "beim Kicken … nie- manden gesehen" bzw. "nicht auf die Leute geachtet" zu haben, obschon er mit- ten unter seinen AD._____ Kollegen stand und zugegebenermassen mit mehre- ren anderen Angreifern auf den Privatkläger eintrat (HD 4/2/11/3 S. 15 ff.). War dem so, dann kann er auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte mit dabei war. Konnte er die mitbeteiligten Tretenden aber erkennen, und will er sie nur nicht preisgeben, dann kann er neben seinen AD._____ Kollegen (und allfälligen weiteren Dritten, die sich beteiligt haben sollen, HD 4/2/11/3 S. 4) auch den Be- schuldigten zu begünstigen versucht haben. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von O._____, anders als von der Verteidigung mit selektiven Auszügen aus der Einvernahme behauptet (HD 38 S. 11, ferner HD 72 S. 50 und 52 f.), keinesfalls geeignet sind, seine Nichtbeteili- gung an der Attacke auf den Privatkläger glaubhaft zu machen. 4.6.5. Weitere Angehörige der AD._____ Gruppe Die Vorinstanz zitierte die relevanten Aussagen der weiteren Angehörigen der AD._____ Gruppe (D._____, E._____, F._____, AE._____, G._____, AF._____, AG._____ und AH._____), setzte sich hinreichend damit auseinander und gelang- te zum zutreffenden Ergebnis, dass sich daraus keine substanzielle Entlastung des Beschuldigten ergebe (HD 38 S. 62 bis 67, HD 72 S. 51 ff.). D._____ etwa gab an, den Beschuldigten nicht gesehen zu haben, war aber of- fenbar nicht während des gesamten Geschehens nahe beim Privatkläger. Er gab zudem an, es habe "an diesem Abend ein ziemliches Durcheinander" geherrscht und sein Augenmerk sei auf den Boden gerichtet gewesen (HD 4/2/8/3 S. 9, 10 und 11). Entsprechend konnte er keine Angaben dazu machen, ob sich seine Kol- legen AG._____ und AH._____ an der Auseinandersetzung beteiligt hatten (HD 4/2/8/2 und HD 4/2/8/3 S. 9). Er gab überdies an, zwar keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, dass noch Dritte an der Auseinandersetzung mitbeteiligt ge- wesen seien, dies jedoch durchaus für möglich zu halten (HD 4/2/8/3 S. 15, HD 4/2/8/4 S. 4).
- 65 - F._____ erklärte bezüglich der hier interessierenden Phase des Geschehens, es sei alles "ein wenig durcheinander gegangen" und es habe ziemlich viele Leute vor Ort gehabt, weshalb er beispielsweise nicht gesehen habe, was der zu seiner Gruppe gehörende D._____ gemacht habe. Er habe nur beobachtet, dass O._____ auf den Geschädigten eingetreten habe; ansonsten habe er "nur Füsse" gesehen (HD 4/2/8/3 S. 5ff. und 12). Es hätten sich im Übrigen auch andere Per- sonen, die nicht zur AD._____ Gruppe gehört hätten, an der Auseinandersetzung beteiligt, wenn er auch nicht sagen könne, ob sie auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hätten (S. 15). Laut E._____ hätten noch etwa vier bis fünf weitere Personen, welche er nicht gekannt habe, auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten (HD 4/2/3/2 S. 9). G._____ gab an, es seien noch weitere Personen dazugekommen, welche er nicht gekannt habe. Er wisse aber nicht, wie das genau gewesen sei. Es habe einfach viele Leute gehabt, die vor Ort gewesen seien. Wer genau zugschlagen bzw. zugetreten habe, könne er nicht mehr sagen (HD 4/2/9/6 S. 5 f.). Diese Aussagen zeigen, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschul- digte am Tatort war und sich wie von den Belastungszeuginnen geschildert ver- halten hat. 4.6.6. AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ Auch zu den Ausführungen von AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ nahmen die Vorderrichter angemessen Stellung und verneinten eine entlastende Wirkung. Die aussenstehenden Personen können den Beschuldigten deshalb nicht als Tä- ter erkannt haben, weil ihr Beobachtungsstandpunkt dies nicht erlaubte oder sie sich auf andere der vielen Täter konzentrierten, insbesondere auf diejenigen, die schon vorher an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt waren und ihn nun gegen den Kopf traten.
- 66 - Die am Angriff Beteiligten konzentrierten sich auf das Opfer und die eigene Tat- begehung, allenfalls noch auf das Verhalten der Kollegen aus der AD._____ Gruppe, nicht aber auf später hinzugekommene, fremde Mitwirkende. Nicht aus- zuschliessen ist immerhin auch, dass einige von ihnen den Beschuldigten auch decken wollten. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass für bewusste Falschaussa- gen der Zeuginnen L._____, K._____ und I._____ ersichtlich ist. Die Darstellung von L._____, die insbesondere glaubhaft darlegte, dass sie das Gesicht des Be- schuldigten im Rahmen der Tatbegehung erkannt habe, belastet den Beschuldig- ten bereits schwer. Sie wird durch die Schilderung von K._____ und die Depositi- onen der Zeugin I._____ untermauert und gefestigt. Eine - durch die Kleidung des Beschuldigten und den verbalen Austausch von Fehlinterpretationen unter den Belastungspersonen hervorgerufene - Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter erscheint als ausgeschlossen. Weder die italienisch sprechende Person, die sich verbal an L._____, K._____ und R._____ heranzumachen ver- suchte, noch der Ex-Freund von I._____, noch eine andere Person kommen an seiner Stelle als Täter in Frage. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte mehre- re, allerdings nicht heftige, Tritte gegen Oberkörper des Opfers ausführte. Die widersprüchlichen bestreitenden Aussagen des Beschuldigten und die offen- sichtlich zu seinem Schutz konstruierten Vorbringen seiner beiden Begleiter S._____ und T._____ taugen nicht dazu, ihm ein Alibi für den Zeitraum, in dem sich die Tat abspielte, zu verschaffen. Die Aussagenanalyse ergab, dass die Be- hauptungen, er sei ab ca. 22.00 Uhr bis zu seiner Verhaftung ständig mit seinen Kollegen zusammen und zur relevanten Zeit im W._____ oder im erweiterten J._____gebäude, nicht aber am Tatort gewesen, nicht zutreffen können. Er und seine Kollegen verliessen den N._____ nicht erst, als der Angriff auf den Privat- kläger bereits vorbei war. In zeitlicher Hinsicht war sodann selbst dann, wenn man auf die Zeitangaben zum Verlassen des N._____ und das Stempeldatum des Nachtzuschlags abstellt, seine Beteiligung an der Tat ohne Weiteres möglich.
- 67 - Aus den Ausführungen des Privatklägers H._____, der kompatibel mit den Be- obachtungen I._____s schilderte, dass er am Boden bewusstlos geworden sei und ein "Blackout" habe, ergibt sich überzeugend, dass und weshalb er die ihn at- tackierenden Personen nicht zu identifizieren vermochte. Auch seine Begleiter gaben plausible Erklärungen dafür ab, dass sie den Beschuldigten später nicht wiedererkannten. R._____ erkannte den Beschuldigten wieder, vermochte aber nichts zu seinen Handlungen zu sagen. Der an der Auseinandersetzung selbst beteiligte O._____ kannte den Beschuldigten und hätte ihn deshalb wiedererkennen können, kon- zentrierte sich aber nicht auf die anderen Tretenden oder schützte diese. Was die ausgeblieben Identifikation des Beschuldigten durch weitere Befragte be- trifft, so kann auf die Erwägungen unter Ziff. II.4.6.5. und II.4.6.6. dieses Urteils verwiesen werden. Da der Beschuldigte auf den Oberkörper des Privatklägers eintrat und dabei keine blutenden Verletzungen verursachte, entfaltet der Umstand, dass keine Blutspu- ren an seinen Schuhen, die ohnehin nur rudimentär untersucht wurden, gefunden wurden, keine entlastende Wirkung. Dass keine Videoüberwachungsaufnahmen sichergestellt und ausgewertet wur- den, obschon offenbar ein entsprechender Auftrag vorhanden war, war - was auch die Staatsanwaltschaft nicht verhehlt - ein untersuchungstechnischer Fehler. Indes führt dieser Mangel angesichts der zahlreichen weiteren Belastungsmo- mente nicht zum Schluss, der Sachverhalt sei nicht wie geschildet erstellt und der Beschuldigte nicht der gesuchte Täter. Es bedarf nicht der Auswertung jedes möglichen bzw. grundsätzlich greifbaren Beweismittels, um einen Sachverhalt zu- verlässig und rechtsgenügend beurteilen zu können. Vorliegend verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter war, der hinzu kam, als der Privatkläger schon am Boden lag und dem wehrlosen Opfer Tritte gegen den Oberkörper verpasste, während weitere Personen dieses gegen Oberkörper und Kopf traten. Kein Zweifel kann sodann daran bestehen, dass der Privatkläger im Rahmen der Attacke auf ihn die ärztlich festgestellten Verletzungen erlitt (HD 5/3,
- 68 - HD 7/5/1/4). Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ei- ne dieser Verletzungen beigebracht hat. Auf den inneren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rah- men der nun folgenden rechtlichen Würdigung eingegangen. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, dass die kör- perliche Integrität des Privatklägers schon vor dem Hinzutreten des Beschuldigten durch andere schlagende Personen in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mehr braucht hierzu, wie sich bei der rechtlichen Qualifikation zeigen wird, nicht ausge- führt zu werden. B. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung 1.1. Schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Angriff Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichti- ges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Schädigt der Täter das Opfer in anderer Weise an Körper oder Gesundheit, liegt eine einfache Körperverletzung vor (Art. 123 StGB). Tritt der Erfolg nicht ein, wollte ihn der Täter aber, liegt versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB vor. Kann dem Täter die Verursachung einer Körperverletzung nicht nachgewiesen werden, hat er sich aber an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hat, macht er sich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig.
- 69 - 1.2. Direkter und Eventual-Vorsatz Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 1 E. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hin- weisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f.). 1.3. Mittäterschaft Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender
- 70 - Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 135 IV 153; BGE 133 IV 76 E. 2.7., mit Verweisen auf die Literatur; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88 mit Hinweisen.
2. Subsumtion 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Vollendete Tatbegehung Der Privatkläger hat ein Schädel-Hirn-Trauma mit weiteren Kopfverletzungen erlit- ten, so eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und am Oberlid (links), eine Kontusion der Augenbraue (rechts), ein Monokelhämatom (links), eine Kontusion des Jochbeins links, eine Kontusion der Oberlippe (links), ausserdem ein Thorax trauma in Form einer Kontusion des Brustbeins. Diese Verletzungen und die daraus resultierenden aktenkundigen Folgen stellen noch keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, wie aus dem Arztbericht des Universitätsspitals (HD 5/3) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/1/4) erhellt, weshalb insoweit die Tat nicht vollendet ist. Zu Recht erhebt die Anklagebehörde denn auch keinen entsprechenden Vorwurf.
- 71 - 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Es stellt sich die Frage, ob eine direkte oder mittäterschaftlich begangene ver- suchte schwere Körperverletzung vorliegt, wie sie die Anklagebehörde dem Be- schuldigte im Hauptstandpunkt vorwirft. 2.1.2.1. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er dem Pri- vatkläger (direkt) mit seinen Tritten eine schwere Körperverletzung zufügen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Er trat nicht gegen den Kopf des Privatklägers H._____. Wohl können auch Fuss- stösse in den Oberkörper eines Menschen schwere Verletzungen bewirken, doch bedarf es dazu heftiger Krafteinwirkung. Beim Beschuldigten ist aber aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen der Belastungspersonen von relativ leich- ten, wenn auch mehreren Fusstritten auszugehen. Da die Tritte des Beschuldig- ten gemäss L._____ in die Seite (also seitlich am Oberkörper) erfolgten (HD 4/3/2/4 S. 2), ist wahrscheinlich, dass die Brustbeinkontusion nicht durch ihn verursacht wurde; er selbst bewirkte mithin allem Anschein nach keine der einge- klagten Verletzungen. Andere Hinweise dafür, dass er eine schwere Körperverletzung durch eigene Trit- te beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, fehlen. 2.1.2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, aufgrund ge- meinsamer, jedenfalls stillschweigend getroffener Planung und durch gleichmass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden) als Mittäter nicht nur selbst auf den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben, sondern auch die Tathand- lungen der anderen Aggressoren in subjektiver Hinsicht mitgetragen zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unklar ist, wo der Beschuldigte sich vor sei- nem Beitritt zum Tatgeschehen aufgehalten hat und damit nicht fest steht, was er vom vorangegangen Teil der körperlichen Auseinandersetzung mitbekommen hatte. Für den Zeitraum der Gewalttätigkeiten zwischen der AD._____ Gruppe,
- 72 - der er nicht angehörte, und dem Privatkläger, in welchem der Privatkläger noch nicht zu Boden geschlagen worden war, kann damit nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe an der Planung, Entschlussfassung oder Ausfüh- rung der Tat mitgewirkt. Er kann daher auch nicht Mittäter gewesen sein. Unter diesen Umständen kann im Übrigen offen bleiben, ob sich anhand der verwertba- ren Aussagen (nämlich derjenigen der Belastungspersonen) im vorliegenden Ver- fahren jener Sachverhalt, insbesondere wer wann wie handelte, überhaupt zu Lasten des Beschuldigten hinreichend erstellen liesse. Was die Phase betrifft, in welcher der Privatkläger am Boden lag, so ist ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Belastungspersonen erstellt, dass mehrere der Aggressoren (nicht aber der Beschuldigte, der mit dem Fuss einzig gegen den Oberkörper trat) gegen den Kopf des Privatklägers traten. Diese Tritte wurden nicht, wie die Verteidigung vorbringt (HD 38 S. 23), vor denjenigen des Beschul- digten ausgeführt, sondern parallel dazu. Etwas anderes lässt sich auch der An- klage nicht entnehmen, in der nach Aufzählung der einzelnen Gewalthandlungen der anderen Aggressoren ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte "daran be- teiligte bzw. in dieses eingriff" (HD 28 S. 3 und 5), womit nichts anderes gemeint sein kann, als dass er an der laufenden Attacke mit den Tritten gegen den Kopf des Geschädigten teilnahm. Weiter steht aufgrund der bereits genannten medizinischen Unterlagen ausser Frage, dass solche Tritte gegen den Kopf geeignet sind, schwere Verletzungen der Art, wie sie in der Anklageschrift (immer bezogen auf die Kopfverletzungen des Privatklägers) aufgeführt sind und im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB eine schwere Körperverletzung darstellen, herbeizuführen. Kein Zweifel besteht sodann daran, dass eine Person, die derart agiert, eine schwere Körperverletzung wenn nicht beabsichtigt, so doch mindestens in Kauf nimmt. Indes steht nicht fest, dass der Beschuldigte explizit oder konkludent an der Pla- nung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körper- verletzung mitgewirkt hat. Wäre dies sein Ansinnen gewesen, hätte er selbst an
- 73 - den Gewaltattacken auf den Kopf des Geschädigten mitgewirkt oder zumindest heftiger als erstellt auf dessen Oberkörper eingetreten. Es kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Beschuldigten stand oder fiel, er aufgrund der Bedeutung seiner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erscheint, wie es das Bundesgericht für die Qualifikation als Mittäterschaft verlangt. 2.1.2.3. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 22 StGB fällt daher ausser Be- tracht. 2.2. Vollendete einfache Körperverletzung 2.2.1. Direkte Tatbegehung Der eingetretene Körperschaden erfüllt selbstredend die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung. Auch die Sternumkontusion allein, welche der Gutachter auf einen Tritt zurück- führt (HD 7/5/1/4 S. 3), ist angesichts der Qualität der Verletzung (Tritte gegen das Brustbein können Herzrhythmusstörungen hervorrufen [a.a.O.]) nicht als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und angesichts der gesamten Tatumstände (vgl. dazu BGE 127 IV 59; vorliegend wurde auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingetreten) auch nicht als leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu werten. Es fehlt jedoch wie bereits ausgeführt ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine solche Verletzung direkt beigebracht hat. 2.2.2. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung Der Beschuldigte kannte die AD._____ Gruppe, deren Mitglieder auf den Kopf des Geschädigten eintraten, mit Ausnahme von O._____ nicht, weshalb nicht an- genommen werden kann, er sei an deren Idee und Planung, in dieser Nacht Pas- santen aggressiv anzupöbeln, und der Umsetzung dieses Vorhabens beteiligt gewesen.
- 74 - Sodann steht nicht fest, dass der Beschuldigte mit seinen leichten Tritten gegen den Oberkörper des Privatklägers derart massgeblich an der Ausführung der Kör- perverletzung durch die Genannten mitwirkte, dass die Tat damit stand oder fiel, er mithin Hauptbeteiligter war. Eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung kann ihm daher nicht angelastet werden. 2.3. Angriff 2.3.1. Nicht zuletzt für Konstellationen wie die vorliegende, bei denen aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren Beteiligten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung, im Verlaufe welcher jemand am Körper verletzt wird, welchen Beitrag dazu geleistet hat, bei denen aber immerhin feststeht, dass die beschuldigte Person zum gewaltsamen Ge- schehen hinzugetreten ist (sie braucht nicht von Anfang an dabei gewesen zu sein, sondern kann sich dem bereits erhobenen Angriff anderer anschliessen; vgl. die Botschaft über die Änderung des StGB und des MStGB vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1041) und sich daran in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat, wie dies der Beschuldigte mit seinen Fusstritten getan hat, wurden die (Auffang-)Tat- bestände des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) ge- schaffen (vgl. auch BGE 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1.). 2.3.2. Unter Strafe gestellt wird die objektive Schaffung bzw. Steigerung einer abstrakten Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität eines Menschen, wie sie immer von der (zusätzlichen) aktiven Teilnahme der beschuldigten Person an der tätlichen Auseinandersetzung von mindestens zwei weiteren Personen für die Beteiligten und sogar unbeteiligten Dritten wie umstehende Zuschauer ausgeht. Eine Verurteilung kann allerdings, um Bagatellfälle auszuschliessen, nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass tatsächlich jemand (zumindest) verletzt wurde, sich die Gefährlichkeit also in einem Erfolg manifestiert hat (wobei wie erwähnt uner- heblich bleibt, wer von den Beteiligten den Körperschaden verursacht hat). 2.3.3. War wie hier das Opfer in der Phase, in welcher die beschuldigte Person hinzutrat und teilnahm, wehrlos, konnte es also nicht (mehr) zu einer wechselsei- tigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen kommen,
- 75 - kann kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliegen, sondern kommt nur Angriff im Sinne von Art. 134 StGB in Frage. Dass sich der Angriff aus einem vorangegangenen Raufhandel entwickelt haben mag, wie die Verteidigung herausstreicht (HD 38 S. 24), vermag eine Verurteilung im Sinne von Art. 134 StGB nicht zu verhindern (vgl. BGE 118 IV 227; BSK Straf- recht II, Stefan Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, N 6 und N 18 zu Art. 134 StGB). 2.3.4.1. Der Beschuldigte hat mit mehrmaligen, wenn auch nicht heftigen Fusstrit- ten gleichzeitig mit anderen Tätern, die insbesondere gegen den Kopf des Opfers traten, gewaltsam und in feindseliger Absicht auf die körperliche Integrität des Pri- vatklägers eingewirkt. Eine konkrete Gefährdung muss nicht nachgewiesen wer- den. Er nahm mit Wissen und Willen aktiv am Angriff teil. 2.3.4.2. Erfüllt ist weiter die Voraussetzung, dass eine Person (hier der Privatklä- ger) im Verlauf der Gewalttätigkeiten auch tatsächlich verletzt wurde. Beim Erfor- dernis der Verletzungsfolge handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung. Sie braucht vom Vorsatz des am Angriff Beteiligten nicht gedeckt zu sein. Das Gesetz pönalisiert nur schon die Teilnahme am Angriff. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, die mit den Fest- stellungen im IRM-Gutachten konform sind, davon auszugehen, dass der Privat- kläger durch die Tritte gegen den Kopf mindestens einen Teil der festgestellten Verletzungen erlitt, mithin diese dem Opfer nicht schon vor dem Beitritt bzw. der aktiven Teilnahme des Beschuldigten zugefügt worden waren. Erinnert sei an die Aussage I._____s, wonach so heftig auf den Kopf des am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten wurde, dass dieser das Bewusstsein verlor und sich nicht weiter schützend die Hände vor das Gesicht halten konnte und wonach die Atta- cke so heftig war, dass I._____ sogar befürchtete, der Privatkläger sei tot. Doch selbst wenn dem Privatkläger sämtliche in der Anklage genannten Verlet- zungen schon zugefügt worden wären, bevor er zum Geschehen hinzutrat, wäre er schuldig zu sprechen, handelt es sich beim Angriff doch wie erwähnt um ein
- 76 - abstraktes Gefährdungsdelikt. Was der Täter zum Eintritt einer Verletzung beige- tragen hat, spielt gerade keine Rolle. Der Täter muss nicht nachweislich verant- wortlich für die Gefahrensteigerung sein (vgl. dazu BSK Strafrecht II, a.a.O., N 25 f. zu Art. 133). Die Verletzung muss lediglich - wie hier - eingetreten sein, so- lange die tätliche Auseinandersetzung nicht beendet war (Donatsch, Strafrecht III,
9. Aufl. Zürich 2008, S. 67 und 69; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 134 N 3 i.V.m. Art. 133 N 7, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 28). 2.4. Der Beschuldigte ist somit, wie in der Eventualanklage beantragt, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmenbestimmung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und Strafrah- menbestimmung ausführlich dargelegt (HD 38 S. 97 bis S. 103 1. Absatz). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.
2. Keine Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Ver- urteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zu- satzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszuspre- chen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der
- 77 - Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ist unerheblich, ob später das erste Urteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen wurden. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmit- telverfahren reformiert oder kassiert wird. Im Falle der Neubeurteilung in der glei- chen Sache durch das erste Gericht oder der Rechtsmittelinstanz, ist für die An- wendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils ent- scheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 7. Juli 2015 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mi Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 1'400.-- (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage festgelegt wurde) bestraft (HD 62). Jene Tat hatte er am 7. Dezember 2014 begangen (a.a.O. S. 2). Der erste Entscheid im vorliegenden Verfahren erging am 16. Oktober 2014 (HD 52). Die jüngste Tat hat der Beschuldigte also nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen. Damit ist heute keine Zusatzstrafe auszufällen.
3. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, den Angriff, reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB). Der obere Strafrahmen erweitert sich zwar angesichts der Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbe- stände und der teilweise mehrfachen Tatbegehung grundsätzlich auf 7 1/2 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen jedoch nicht vor.
- 78 -
4. Tatkomponente 4.1. Angriff Der Beschuldigte beteiligte sich am Angriff, indem er zu den andere Tätern, wel- che bereits dabei waren, den Privatkläger an Körper und Kopf zu traktieren, hin- zutrat und parallel zu ihnen seinerseits mehrmals leichte Tritte - gegen den Ober- körper - versetzte. Dass der Beschuldigte aus dem Schutz einer Gruppe heraus auf eine bereits wehrlos am Boden liegende Person eintrat, ist als äusserst perfide und verwerflich zu werten. Mit seinem Verhalten gefährdete er die körperliche Integrität des Pri- vatklägers in nicht vernachlässigbarer Weise. Es bestand unter anderem die Ge- fahr, dass die anderen Aggressoren durch sein Mitwirken angestachelt würden, härter gegen den Geschädigten vorzugehen, als sie es ohnehin schon vor hatten. Er konnte sodann die gesamte Situation nicht ständig überblicken und demzufol- ge nicht wissen, wie stark andere, parallel auf den Geschädigten einwirkende Be- teiligte schon auf bestimmte Stellen des Oberkörpers, die auch er dann mit den Füssen traf, eingetreten hatten. Mithin bestand das Risiko, dass bereits beste- hende Verletzungen auch durch leichte Tritte verschlimmert würden, zumal das Opfer sich in bewusstlosem Zustand nicht durch Gegendruck oder Drehen in eine andere Lage dagegen hätte wehren können. Die Intensität seiner Krafteinwirkung liess sich im Übrigen aufgrund des klobigen Schuhwerks ohnehin nur grob be- stimmen. Die tatsächliche Schwere der Verletzung, welche der Beschuldigte erlitt, kann da- gegen für die Bemessung des Strafmasses nicht berücksichtigt werden (BSK Strafrecht II, a.a.O., N 22 zu Art. 133 StGB). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere, bezogen auf die Spanne der mögli- chen tatbestandsmässigen Angriffshandlungen und der daraus fliessenden Ge- fährdungen, gerade noch leicht.
- 79 - In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Dabei bestand kein Anlass zur Beteiligung am Angriff, der dieses Verhalten auch nur ansatzweise verständlich zu machen vermöchte: Weder war es zuvor zu einer verbalen oder gar tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger gekommen (er kannte ihn vielmehr gar nicht), noch stand er unter einem Gruppen- oder anderweitigen Druck. Nur die pure Lust, sich an einem Angriff zu beteiligen, und/oder das in keiner Weise nachvollziehbare Bedürfnis, sich in der J._____szene zu "profilieren", sind als Tatmotiv denkbar. Dass der Beschuldigte auch nicht vom Privatkläger abliess, als dieser das Bewusstsein verloren hatte und deshalb die Deckung fallen liess (was dem Beschuldigten nicht entgangen sein kann), wirft zusätzlich ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Im Ergebnis erweist sich aber auch die subjektive Tatschwere, in Relation zum weiten Strafrahmen gesetzt, als gerade noch leicht. Der Beschuldigte stand gemäss dem Resultat der ärztlichen Untersuchung (HD 7/5/2/2) kurz nach der Tat sowie des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/2/3) anlässlich der Tat nicht in einem Masse unter dem Einfluss von Alkohol, Marihuana und Kokain, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder seine Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, erheblich geschmälert gewesen wäre. Das zeigt sich unter anderem daran, dass er zielgerichtet auf den Privatkläger eintre- ten und danach ohne sichtbare Koordinationsschwierigkeiten wegrennen konnte. Sodann wirkte der Beschuldigte 2 1/2 Stunden nach der Tat aufgrund der von der untersuchenden Ärztin erhobenen Befunde "nicht merkbar beeinträchtigt" (HD 7/5/2/2). Das Vorbringen der Verteidigung, Alkohol- und Drogenkonsum sei- en "die Ursache für seine Handlungen" und es sei daher von einer "erheblich verminderten Schuldfähigkeit" auszugehen (HD 72 S. 59) trifft offensichtlich nicht zu. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist vielmehr nur als geringfügig vermin- dert zu betrachten. Eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
- 80 - 4.2. Vermögensdelikte und mehrfacher Hausfriedensbruch Zwischen dem 22. Februar und dem 3. Mai 2012 beging der Beschuldigte vier Vermögensdelikte (3 Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und 1 un- rechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), wobei zwei der Diebstahlstaten mit einem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verbunden waren. Der tatsächliche Deliktsbetrag ist mit insgesamt etwas über Fr. 1'000.-- noch tief. Bei den ersten beiden Diebstählen (ND 1 und ND 2), verübt im März 2012, eigne- te er sich als Getränkelieferant (angestellt bei seinem Vater) bei einem Kunden innert einer Woche 86 Lunchchecks à Fr. 10.-- an, zu welchem Zweck er sich (diesbezüglich mit Eventualvorsatz auf Hausfriedensbruch handelnd) in dessen Büro einschlich. Er missbrauchte bei dieser Straftat - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - einerseits das Vertrauen seines Vaters, andererseits aber auch dasjenige des Kunden. Beweggrund dafür war allein das Bestreben, finanziell besser dazustehen. Wenige Wochen später nahm er einer Marktverkäuferin, die ihm die Rückgabe ei- ner von ihm als Zahlungsmittel verwendeten gefälschten 100er-Note verweigerte, aus Trotz rund ein halbes Dutzend zumindest silberfarbene Schmuckringe weg (ND 5), davon ausgehend, dass diese einen Fr. 300.-- übersteigenden Wert hät- ten (tatsächlich betrug er bloss Fr. 138.--). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15. Februar 2012 nahm er sodann ei- ne gefundene Aktentasche im Wert von Fr. 280.-- zu sich in die Wohnung, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen, wobei er auch hier davon ausging, die Tasche habe einen Wert von mehr als Fr. 300.-- (ND 6). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe um 80 auf 380 Tagessätze zu erhöhen.
- 81 -
5. Täterkomponente 5.1. Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und die dort zitierten Ak- ten (HD 52 S. 108 bis 110) sowie auf das heute Gehörte verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte eine schwere Kindheit und Jugend. Im Alter von 6/7 Jah- ren musste er den Kosovo-Krieg miterleben, und auch danach - insbesondere 2004 - herrschte in seiner Heimat ein Klima der Gewalt. Unter anderem musste er mit ansehen, wie sein Cousin erschossen wurde. Die Mutter lebte in Österreich, der Vater, der ihm in diesen Zeiten allenfalls ebenfalls einen gewissen familiären Halt hätte geben können, in der Schweiz. Hierhin übersiedelte auch der Beschul- digte im Jahre 2005, doch erfuhr er wiederum Gewalt in Form von Schlägen und einer Messerdrohung des Vaters. Ab seinem 17. Altersjahr lebte er seinen eige- nen Aussagen zufolge "auf der Strasse", wo bekanntlich mitunter raue Sitten herrschen können. Dass eine derartige, aussergewöhnliche Aufwuchs-Situation die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt generell herabzusetzen vermag, leuchtet ein und kann nicht völlig ausser Acht bleiben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte bereits sechs Jahre in der Schweiz lebte und deshalb mit den hier- zulande gemeinhin üblichen Gepflogenheiten im Umgang miteinander und den einschlägigen Gesetzesvorschriften durchaus vertraut war, als er ohne jeglichen vernünftigen Grund (insbesondere ohne sich selbst in Gefahr zu befinden oder provoziert worden zu sein) auf den Privatkläger H._____ eintrat. Dass er nicht grundsätzlich eine durch Kriegserlebnisse und am eigenen Körper gespürte Ge- walt verzerrte Sicht hatte, zeigt sich denn auch darin, dass in den Akten bis zum Vorfall vom 8. Oktober 2011 und auch danach keine Gewaltdelikte aufscheinen. Mittlerweile scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weit- gehend stabilisiert zu haben. So hat er sich offenbar mit seinem Vater versöhnt, der ihn seit einigen Jahren beschäftigt und dessen Stellvertreter zu sein er angibt. Teilhaber oder Geschäftsführer der beiden Transportfirmen ist er allerdings ge-
- 82 - mäss Handelsregistereintrag nicht. Er war dies nur während einiger Monate im Jahre 2012. Immerhin erklärte er in der Berufungsverhandlung, sein Vater wolle sich schon bald zur Ruhe setzen und ihm die Firmen übergeben (Prot. II S. 10, vgl. auch HD 42 S. 60 f.). Sodann lebt er mit einer Freundin zusammen und hat sich vom Drogenkonsum distanziert (Prot. II S. 10 und S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (die ihm aufgrund seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse eine mittlere Strafminderung zubilligte, HD 82 S. 110) ist die Strafe unter diesen Gesichtspunkten nur leicht zu mindern. 5.2. Der Beschuldigte zeigt sich mittlerweile bezüglich sämtlicher Vermögensde- likte und der Hausfriedensbrüche geständig und bekennt sich schuldig, doch war dies nicht durchgängig so, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Immerhin war er teilweise kooperativ und erleichterte dadurch das Vor- wie das Hauptverfahren etwas. Auch liess er insoweit im Ergebnis eine gewisse Reue und Einsicht erken- nen, wenn auch seine von der Vorinstanz zitierte Bemerkung zur Fundunterschla- gung noch in eine andere Richtung wies. Im Hauptpunkt der Anklage zeigte sich der Beschuldigte indes durchgehend ungeständig und entsprechend uneinsichtig. Mehr als eine minimale Strafminderung rechtfertigt sich mithin unter dem Ge- sichtspunkt Geständnis und Reue nicht. 5.3. Der Beschuldigte wies bis zu den vorliegenden Taten keinen Strafregisterein- trag auf. Das führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu einer Strafreduktion. Negativ schlägt zu Buche, dass der Beschuldigte ungeachtet der im Zusammen- hang mit dem Vorfall H._____ laufenden Strafuntersuchung und der erlittenen gut zweimonatigen Untersuchungshaft nur einen Monat nach der Entlassung erneut zu delinquieren begann, wenn es sich dabei auch um Kleinkriminalität handelte. 5.4. Zu keiner Herabsetzung der Strafe führt die Länge des Strafverfahrens. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens bezüglich des Hauptvorwurfs (HD) ungeständig. Entsprechend mussten zahlreiche Personen befragt werden, so auf Verlangen des Beschuldigten am 24. April 2014 zum zwei-
- 83 - ten Mal I._____ als Zeugin. Auch die weiteren Delikte des Beschuldigten, bezüg- lich welcher er sich teils längere Zeit als unschuldig bezeichnete, führten zu teils erheblichem Untersuchungsaufwand. Die Schlusseinvernahme konnte erst am
23. April 2014 stattfinden (HD 4/2/1/8). Mitte Juni erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, zog diese später unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück, reichte am 8. September 2013 jedoch erneut eine - teilweise umformulierte - An- klage ein. Die Hauptverhandlung fand am 1. Oktober 2014 statt. Das erstinstanz- liche Urteil erging am 16. Oktober 2014. Am 8. April 2015 ging das Verfahren am Obergericht ein. Die Berufungsverhandlung wurde am 30. September 2015 gegen den Beschuldigten und weitere Mitbeschuldigte abgehalten. Da einerseits bezüg- lich eines Mitbeschuldigten weitere Unterlagen eingeholt und Frist zur Stellung- nahme gewährt werden mussten und andererseits aus prozessualen Gründen das Urteil gegen alle Berufungskläger gleichzeitig ergehen musste, konnte das zweitinstanzliche Urteil erst heute ergehen. 5.5. Die Gesamtbetrachtung der Täterkomponente führt zu einer Reduktion der Geldstrafe um 40 auf 340 Tagessätze. Der Anrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen.
6. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte weist ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 4'800 -- brutto oder knapp Fr. 4'100.-- netto auf. Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er ist nicht verschuldet, aber auch nicht vermögend (Prot. II S. 11). Be- zieht man die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichti- genden Abzüge (wie Krankenkassenbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat und Steu- ern von jährlich Fr. 4'500.--) mit ein (a.a.O.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 110.--, wie sie auch für den Strafbefehl vom 31. Juli 2015 bemessen wurde, als angemessen.
7. Busse Die Verteidigung beantragte, die Busse von Fr. 200.-- betreffend die Übertretung (im Falle der Anschlussberufung) zu bestätigen (HD 53 S. 2).
- 84 - In der Tat erweist sich angesichts des objektiv wie subjektiv nicht vom Durch- schnittsfall abweichenden Verschulden des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.-- als Sanktion für den zu ahndenden Marihunakonsum angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
8. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit 340 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 110.--, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft geleistet sind, sowie mit Fr. 200.-- Busse zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse auf zwei Tage festzusetzen ist. IV. Vollzug
1. Ausführungen zum Vollzug der Busse sind obsolet, denn diese ist immer zu bezahlen, ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird.
2. Was die Geldstrafe anbelangt, so ist diese angesichts der Vorstrafenlosigkeit vor den vorliegenden Taten bedingt auszufällen, es sei denn, dem Beschuldigten müsste hinsichtlich der Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose ge- stellt werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gegen künftiges Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht spricht, dass der Be- schuldigte unbeeindruckt von gut zwei Monaten Untersuchungshaft und vom lau- fenden Verfahren wegen der Attacke auf den Privatkläger H._____ nur einen Mo- nat nach der Haftentlassung während Monaten verschiedene Vermögensdelikte (teils verbunden mit Hausfriedensbrüchen) beging. Diese Delikte liegen nun aber bereits mehr als drei Jahre zurück. Noch kein Jahr ist allerdings vergangen seit der groben Verletzung von Verkehrs- regeln, deren sich der Beschuldigte am 7. Dezember 2014 durch eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung schuldig gemacht hat und die mittels rechtskräfti- gem Strafbefehl vom 7. Juli 2015 mit 50 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (unter Gewäh-
- 85 - rung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Immer- hin ist diese Tat nicht einschlägig im Vergleich zu den vorliegenden Delikten. Günstige Faktoren für die Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft keine Ver- brechen oder Vergehen mehr verüben wird, bilden dagegen seine (ebenfalls schon im Detail dargelegten) persönlichen Verhältnisse: Er geht soweit ersichtlich einer geregelten Arbeit nach, erzielt in Anbetracht der fehlenden abgeschlosse- nen Berufsausbildung ein recht gutes Einkommen, wobei Aussicht darauf besteht, dass er dereinst die Getränke-Lieferfirmen seines Vaters übernehmen kann. Er lebt sodann mit der Freundin in einer gefestigten Beziehung. Seine Beteuerungen, in Zukunft ein strafrechtskonformes Leben zu führen, er- scheinen in der Gesamtbetrachtung nicht als blosse Lippenbekenntnisse. Es ist ihm daher, allerdings im Sinne einer letzten Chance, noch einmal der bedingte Strafvollzug zu gewähren, mithin der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist. V. Schadenersatz und Genugtuung
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Ansprecher wird mit der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Kläger im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam-
- 86 - menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).
3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligen Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe- rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (Graber, Basler Kommentar OR I,
6. Aufl., Basel 2015, Art. 50 N 6 ff.; Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen).
4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Ver- schuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Angriff ist auf jeden Fall geeignet, einfache Körperverletzungen zu verursachen. Wird - wie vorliegend - mit Füssen auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen, ist ohne weiteres mit den kon- kret eingetretenen Verletzungen zu rechnen. Der Beschuldigte wirkte mit den an- deren Angreifern bei der tätlichen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder
- 87 - vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rech- nen musste, dass daraus Körperverletzungen resultieren könnten. Er nahm dies in Kauf. Dabei ist irrelevant, dass die eingeklagten Verletzungen des Privatklägers diesem nicht vom Beschuldigten zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidar- haftung nämlich grundsätzlich für alle Urheber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletzte Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Solidarschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuldner einzeln oder als Streitgenossen ein- klagen (Graber, a.a.O., Art. 50 N 12 ff., Art. 144 N 1).
5. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zur Schadenersatz- und Genugtuungsregelung (HD 52 S. 116 bis 120, Ziff. 3.1. und 4), denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden. 5.1. Der Beschuldigte ist damit unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 3'750.-- zuzüglich 5 % Zins ab
8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Als angemessen erweist sich ausserdem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.--, auch unter Berücksichtigung eines gewissen Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher die Situation - nachdem er angerempelt worden war - durch den Faustschlag an die Stirn von D._____ zusätzlich angeheizt hat. Ent- sprechend ist der Beschuldigte wiederum solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
- 88 - VI. Beschlagnahmung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmten Fr. 2'950.-- (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April 2014) sind nach wie vor zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Verteidigung hat dagegen grundsätzlich weder vor Vorinstanz (HD 28 S. 29) noch im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben, stellte aber im obergericht- lichen Verfahren den Antrag auf Herausgabe des die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens und der Busse übersteigenden Restbetrags in der An- nahme, es erfolge eine Freispruch betreffend das Hauptdossier und die Kosten- auflage zu Lasten des Beschuldigten falle entsprechend geringer aus. Dem ist nun nicht so. VII. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (die Kostenaufstellung und die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden nicht angefochten) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf eines deliktischen Verhaltens gegenüber dem Privatkläger H._____. Einen Teilsieg erzielt er jedoch insofern, als aus der geänderten rechtli- chen Würdigung eine wesentlich tiefere und andersartige Strafe resultiert, wenn auch nicht die von ihm für angemessen gehaltene. Dem Beschuldigten sind unter diesen Umständen drei Viertel der Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Der restliche Viertel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 14'520.-- (inkl. Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 71/2 zuzüglich 7.25 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Wegent-
- 89 - schädigung). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten.
3. Dem Beschuldigten ist angesichts des Ausgangs des Prozesses keine Um- triebsentschädigung auszurichten. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht auch nicht Antrag gestellt.
4. Für die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (HD 53 S. 2) besteht kein Raum. Diese war nicht unrechtmässig und wurde heute an die Strafe angerechnet. Es wird beschlossen:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Berufungsanmeldung und Berufungserklärung
E. 1.1 Schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Angriff Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichti- ges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Schädigt der Täter das Opfer in anderer Weise an Körper oder Gesundheit, liegt eine einfache Körperverletzung vor (Art. 123 StGB). Tritt der Erfolg nicht ein, wollte ihn der Täter aber, liegt versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB vor. Kann dem Täter die Verursachung einer Körperverletzung nicht nachgewiesen werden, hat er sich aber an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hat, macht er sich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig.
- 69 -
E. 1.2 Direkter und Eventual-Vorsatz Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 1 E. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hin- weisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f.).
E. 1.3 Mittäterschaft Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender
- 70 - Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 135 IV 153; BGE 133 IV 76 E. 2.7., mit Verweisen auf die Literatur; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88 mit Hinweisen.
2. Subsumtion 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Vollendete Tatbegehung Der Privatkläger hat ein Schädel-Hirn-Trauma mit weiteren Kopfverletzungen erlit- ten, so eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und am Oberlid (links), eine Kontusion der Augenbraue (rechts), ein Monokelhämatom (links), eine Kontusion des Jochbeins links, eine Kontusion der Oberlippe (links), ausserdem ein Thorax trauma in Form einer Kontusion des Brustbeins. Diese Verletzungen und die daraus resultierenden aktenkundigen Folgen stellen noch keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, wie aus dem Arztbericht des Universitätsspitals (HD 5/3) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/1/4) erhellt, weshalb insoweit die Tat nicht vollendet ist. Zu Recht erhebt die Anklagebehörde denn auch keinen entsprechenden Vorwurf.
- 71 - 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Es stellt sich die Frage, ob eine direkte oder mittäterschaftlich begangene ver- suchte schwere Körperverletzung vorliegt, wie sie die Anklagebehörde dem Be- schuldigte im Hauptstandpunkt vorwirft. 2.1.2.1. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er dem Pri- vatkläger (direkt) mit seinen Tritten eine schwere Körperverletzung zufügen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Er trat nicht gegen den Kopf des Privatklägers H._____. Wohl können auch Fuss- stösse in den Oberkörper eines Menschen schwere Verletzungen bewirken, doch bedarf es dazu heftiger Krafteinwirkung. Beim Beschuldigten ist aber aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen der Belastungspersonen von relativ leich- ten, wenn auch mehreren Fusstritten auszugehen. Da die Tritte des Beschuldig- ten gemäss L._____ in die Seite (also seitlich am Oberkörper) erfolgten (HD 4/3/2/4 S. 2), ist wahrscheinlich, dass die Brustbeinkontusion nicht durch ihn verursacht wurde; er selbst bewirkte mithin allem Anschein nach keine der einge- klagten Verletzungen. Andere Hinweise dafür, dass er eine schwere Körperverletzung durch eigene Trit- te beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, fehlen. 2.1.2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, aufgrund ge- meinsamer, jedenfalls stillschweigend getroffener Planung und durch gleichmass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden) als Mittäter nicht nur selbst auf den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben, sondern auch die Tathand- lungen der anderen Aggressoren in subjektiver Hinsicht mitgetragen zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unklar ist, wo der Beschuldigte sich vor sei- nem Beitritt zum Tatgeschehen aufgehalten hat und damit nicht fest steht, was er vom vorangegangen Teil der körperlichen Auseinandersetzung mitbekommen hatte. Für den Zeitraum der Gewalttätigkeiten zwischen der AD._____ Gruppe,
- 72 - der er nicht angehörte, und dem Privatkläger, in welchem der Privatkläger noch nicht zu Boden geschlagen worden war, kann damit nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe an der Planung, Entschlussfassung oder Ausfüh- rung der Tat mitgewirkt. Er kann daher auch nicht Mittäter gewesen sein. Unter diesen Umständen kann im Übrigen offen bleiben, ob sich anhand der verwertba- ren Aussagen (nämlich derjenigen der Belastungspersonen) im vorliegenden Ver- fahren jener Sachverhalt, insbesondere wer wann wie handelte, überhaupt zu Lasten des Beschuldigten hinreichend erstellen liesse. Was die Phase betrifft, in welcher der Privatkläger am Boden lag, so ist ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Belastungspersonen erstellt, dass mehrere der Aggressoren (nicht aber der Beschuldigte, der mit dem Fuss einzig gegen den Oberkörper trat) gegen den Kopf des Privatklägers traten. Diese Tritte wurden nicht, wie die Verteidigung vorbringt (HD 38 S. 23), vor denjenigen des Beschul- digten ausgeführt, sondern parallel dazu. Etwas anderes lässt sich auch der An- klage nicht entnehmen, in der nach Aufzählung der einzelnen Gewalthandlungen der anderen Aggressoren ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte "daran be- teiligte bzw. in dieses eingriff" (HD 28 S. 3 und 5), womit nichts anderes gemeint sein kann, als dass er an der laufenden Attacke mit den Tritten gegen den Kopf des Geschädigten teilnahm. Weiter steht aufgrund der bereits genannten medizinischen Unterlagen ausser Frage, dass solche Tritte gegen den Kopf geeignet sind, schwere Verletzungen der Art, wie sie in der Anklageschrift (immer bezogen auf die Kopfverletzungen des Privatklägers) aufgeführt sind und im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB eine schwere Körperverletzung darstellen, herbeizuführen. Kein Zweifel besteht sodann daran, dass eine Person, die derart agiert, eine schwere Körperverletzung wenn nicht beabsichtigt, so doch mindestens in Kauf nimmt. Indes steht nicht fest, dass der Beschuldigte explizit oder konkludent an der Pla- nung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körper- verletzung mitgewirkt hat. Wäre dies sein Ansinnen gewesen, hätte er selbst an
- 73 - den Gewaltattacken auf den Kopf des Geschädigten mitgewirkt oder zumindest heftiger als erstellt auf dessen Oberkörper eingetreten. Es kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Beschuldigten stand oder fiel, er aufgrund der Bedeutung seiner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erscheint, wie es das Bundesgericht für die Qualifikation als Mittäterschaft verlangt. 2.1.2.3. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 22 StGB fällt daher ausser Be- tracht. 2.2. Vollendete einfache Körperverletzung 2.2.1. Direkte Tatbegehung Der eingetretene Körperschaden erfüllt selbstredend die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung. Auch die Sternumkontusion allein, welche der Gutachter auf einen Tritt zurück- führt (HD 7/5/1/4 S. 3), ist angesichts der Qualität der Verletzung (Tritte gegen das Brustbein können Herzrhythmusstörungen hervorrufen [a.a.O.]) nicht als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und angesichts der gesamten Tatumstände (vgl. dazu BGE 127 IV 59; vorliegend wurde auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingetreten) auch nicht als leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu werten. Es fehlt jedoch wie bereits ausgeführt ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine solche Verletzung direkt beigebracht hat. 2.2.2. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung Der Beschuldigte kannte die AD._____ Gruppe, deren Mitglieder auf den Kopf des Geschädigten eintraten, mit Ausnahme von O._____ nicht, weshalb nicht an- genommen werden kann, er sei an deren Idee und Planung, in dieser Nacht Pas- santen aggressiv anzupöbeln, und der Umsetzung dieses Vorhabens beteiligt gewesen.
- 74 - Sodann steht nicht fest, dass der Beschuldigte mit seinen leichten Tritten gegen den Oberkörper des Privatklägers derart massgeblich an der Ausführung der Kör- perverletzung durch die Genannten mitwirkte, dass die Tat damit stand oder fiel, er mithin Hauptbeteiligter war. Eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung kann ihm daher nicht angelastet werden. 2.3. Angriff 2.3.1. Nicht zuletzt für Konstellationen wie die vorliegende, bei denen aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren Beteiligten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung, im Verlaufe welcher jemand am Körper verletzt wird, welchen Beitrag dazu geleistet hat, bei denen aber immerhin feststeht, dass die beschuldigte Person zum gewaltsamen Ge- schehen hinzugetreten ist (sie braucht nicht von Anfang an dabei gewesen zu sein, sondern kann sich dem bereits erhobenen Angriff anderer anschliessen; vgl. die Botschaft über die Änderung des StGB und des MStGB vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1041) und sich daran in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat, wie dies der Beschuldigte mit seinen Fusstritten getan hat, wurden die (Auffang-)Tat- bestände des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) ge- schaffen (vgl. auch BGE 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1.). 2.3.2. Unter Strafe gestellt wird die objektive Schaffung bzw. Steigerung einer abstrakten Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität eines Menschen, wie sie immer von der (zusätzlichen) aktiven Teilnahme der beschuldigten Person an der tätlichen Auseinandersetzung von mindestens zwei weiteren Personen für die Beteiligten und sogar unbeteiligten Dritten wie umstehende Zuschauer ausgeht. Eine Verurteilung kann allerdings, um Bagatellfälle auszuschliessen, nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass tatsächlich jemand (zumindest) verletzt wurde, sich die Gefährlichkeit also in einem Erfolg manifestiert hat (wobei wie erwähnt uner- heblich bleibt, wer von den Beteiligten den Körperschaden verursacht hat). 2.3.3. War wie hier das Opfer in der Phase, in welcher die beschuldigte Person hinzutrat und teilnahm, wehrlos, konnte es also nicht (mehr) zu einer wechselsei- tigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen kommen,
- 75 - kann kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliegen, sondern kommt nur Angriff im Sinne von Art. 134 StGB in Frage. Dass sich der Angriff aus einem vorangegangenen Raufhandel entwickelt haben mag, wie die Verteidigung herausstreicht (HD 38 S. 24), vermag eine Verurteilung im Sinne von Art. 134 StGB nicht zu verhindern (vgl. BGE 118 IV 227; BSK Straf- recht II, Stefan Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, N 6 und N 18 zu Art. 134 StGB). 2.3.4.1. Der Beschuldigte hat mit mehrmaligen, wenn auch nicht heftigen Fusstrit- ten gleichzeitig mit anderen Tätern, die insbesondere gegen den Kopf des Opfers traten, gewaltsam und in feindseliger Absicht auf die körperliche Integrität des Pri- vatklägers eingewirkt. Eine konkrete Gefährdung muss nicht nachgewiesen wer- den. Er nahm mit Wissen und Willen aktiv am Angriff teil. 2.3.4.2. Erfüllt ist weiter die Voraussetzung, dass eine Person (hier der Privatklä- ger) im Verlauf der Gewalttätigkeiten auch tatsächlich verletzt wurde. Beim Erfor- dernis der Verletzungsfolge handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung. Sie braucht vom Vorsatz des am Angriff Beteiligten nicht gedeckt zu sein. Das Gesetz pönalisiert nur schon die Teilnahme am Angriff. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, die mit den Fest- stellungen im IRM-Gutachten konform sind, davon auszugehen, dass der Privat- kläger durch die Tritte gegen den Kopf mindestens einen Teil der festgestellten Verletzungen erlitt, mithin diese dem Opfer nicht schon vor dem Beitritt bzw. der aktiven Teilnahme des Beschuldigten zugefügt worden waren. Erinnert sei an die Aussage I._____s, wonach so heftig auf den Kopf des am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten wurde, dass dieser das Bewusstsein verlor und sich nicht weiter schützend die Hände vor das Gesicht halten konnte und wonach die Atta- cke so heftig war, dass I._____ sogar befürchtete, der Privatkläger sei tot. Doch selbst wenn dem Privatkläger sämtliche in der Anklage genannten Verlet- zungen schon zugefügt worden wären, bevor er zum Geschehen hinzutrat, wäre er schuldig zu sprechen, handelt es sich beim Angriff doch wie erwähnt um ein
- 76 - abstraktes Gefährdungsdelikt. Was der Täter zum Eintritt einer Verletzung beige- tragen hat, spielt gerade keine Rolle. Der Täter muss nicht nachweislich verant- wortlich für die Gefahrensteigerung sein (vgl. dazu BSK Strafrecht II, a.a.O., N 25 f. zu Art. 133). Die Verletzung muss lediglich - wie hier - eingetreten sein, so- lange die tätliche Auseinandersetzung nicht beendet war (Donatsch, Strafrecht III,
9. Aufl. Zürich 2008, S. 67 und 69; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 134 N 3 i.V.m. Art. 133 N 7, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 28). 2.4. Der Beschuldigte ist somit, wie in der Eventualanklage beantragt, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmenbestimmung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und Strafrah- menbestimmung ausführlich dargelegt (HD 38 S. 97 bis S. 103 1. Absatz). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.
2. Keine Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Ver- urteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zu- satzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszuspre- chen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der
- 77 - Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ist unerheblich, ob später das erste Urteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen wurden. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmit- telverfahren reformiert oder kassiert wird. Im Falle der Neubeurteilung in der glei- chen Sache durch das erste Gericht oder der Rechtsmittelinstanz, ist für die An- wendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils ent- scheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 7. Juli 2015 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mi Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 1'400.-- (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf
E. 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung),
E. 3.1 Strafbefehl vom 7. Juli 2015 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland legte einen Strafbefehl vom 7. Juli 2015 zu den Akten, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu je Fr. 110.-- sowie Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Der Vollzug der Geld- strafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, die Ersatzfrei- heitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse auf 13 Tage festgelegt. Dieser Entscheid erging nach dem bezirksgerichtlichen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Es ist daher weder zu jener Geld- strafe noch zur Busse eine Zusatzstrafe zu bilden.
E. 3.2 Beizug der Akten des pendenten Strafverfahrens gegen die Zeugin I._____
- 8 - Aufgrund eines Hinweises in der Einvernahme von I._____ vom 24. März 2014 (HD 4/3/1/6 S. 4) wurde - da für die vorliegende Sachverhaltswürdigung möglich- erweise von Belang - der Frage nachgegangen, was Gegenstand des gegen die Zeugin laufenden Strafprozesses ist. Es stellte sich heraus, dass das Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster diesbezüglich am 23. Juni 2015 ein Urteil gefällt hat. Die diesbezüglich verfügbaren Akten wurden beigezogen (HD 63/1 ff.).
4. "Unterdrückung von Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft / Vereitelung der Beweiswürdigung" Auf die Einwendungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft betreffend Videoüberwachung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung eingegangen (unten Ziff. II.A.4.3).
5. Verwertbarkeit von Einvernahmen Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die beiden Befragungen des Beschul- digten vom 8. Oktober 2011 seien nicht zu dessen Lasten verwertbar, weil ihm dafür keine amtliche Verteidigung bestellt worden sei, obschon der Beschuldigte von Anfang an unter dem Verdacht der Begehung einer schweren Körperverlet- zung gestanden habe, mithin ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (HD 38 S. 3 f., HD 53 S. 3, HD 72 S. 9 ff.). Tatsächlich wurde der Beschuldigte am Verhaftstag zunächst durch die Polizei (HD 4/2/1/1) und danach im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsan- waltschaft (HD 4/2/1/2) ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen. Dieses Vorgehen war aber nicht ungesetzlich. Zwar gibt Art. 159 StPO (vgl. auch Art. 129 StPO) dem Beschuldigten das Recht, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen ("Anwalt der ersten Stunde"), wozu die Einvernahme nötigenfalls unterbrochen (wenn auch nicht ver- schoben) werden muss. Auf diesen Anspruch wurde der Beschuldigte indes zu Beginn beider Befragungen explizit und für ihn verständlich hingewiesen, ohne
- 9 - dass er hernach davon Gebrauch gemacht hätte (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Die spitzfindige Interpretation der diesbezügli- chen Hinweise durch die Verteidigung (HD 72 S. 9 und S. 10) ist verfehlt: Wer da- rauf hingewiesen wird, dass er eine Verteidigung auf eigene Kosten bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen kann, der versteht, was damit ge- meint ist und meldet sich, wenn er dies will; er braucht nicht noch ausdrücklich ge- fragt zu werden, ob er nun einen Verteidiger beiziehen will oder darauf verzichtet. Insoweit besteht somit kein Beweisverwertungsverbot. Retrospektiv betrachtet lag sodann bei Einleitung des Vorverfahrens ein Fall not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Der Beschuldigte stand aufgrund der Aussagen von Auskunftspersonen unter Verdacht, sich an ei- ner Körperverletzung beteiligt zu haben. Bei einer solchen Konstellation ist die Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft - also nachdem sich diese als Verfahrensleitung persönlich (nicht bloss auf der Basis des Polizeirapports, wie die Verteidigung genügen las- sen will, HD 72 S. 11) ein erstes Bild über die Straftat und die rechtliche Würdi- gung und damit die Notwendigkeit der Verteidigung machen konnte - sicherzustel- len. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde nachgelebt: Am 8. Oktober 2011 führte der Staatsanwalt die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch und stellte am Ende der Befragung fest, dass eine notwendige Verteidigung vorliege (HD 4/2/1/2 S. 8). Am 10. Oktober 2011 gab der Haftrichter dem Beschuldigten für das gerichtliche Haftprüfungsverfahren einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ bei. Drei Tage später bestellte die Ober- staatsanwaltschaft - rückwirkend per 10. Oktober 2011 - denselben Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren (HD 14/3). Am 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte im Beisein des Verteidigers zum zweiten Mal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (HD 4/2/1/3). Die Staatsanwaltschaft handelte mithin, sobald die Notwendigkeit der Verteidi- gung für sie erkennbar war, nämlich nach der ersten Einvernahme des Beschul- digten durch sie. Damit sind nicht nur die nachfolgenden, sondern auch die ersten beiden Befragungen (zunächst durch die Polizei, dann die Staatsanwaltschaft)
- 10 - verwertbar, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (HD 52 S. 9 ff.). Eben- so wenig besteht Anlass, den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen Verteidigung strafmindernd zu veranschlagen (HD 72 S. 11). Fragen im Zusammenhang mit 131 Abs. 3 StPO stellen sich unter diesen Um- ständen nicht, weshalb auf die "Anmerkung" im bezirksgerichtlichen Entscheid (HD 52 S. 11, letzter Satz vor Ziffer 5) nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
6. Anklageprinzip Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, die Anklageschrift genüge in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht (HD 38 S. 4 bis 7, HD 72 S. 12; Art. 325 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Bezirksgericht hat sich eingehend und zutreffend mit den Argumenten ausei- nandergesetzt und ist richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass der Anklage- grundsatz nicht verletzt ist. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden (HD 52 S. 13 ff.). Ergänzend sei zum Einwand der ungenügenden Lokalisierung der Tat (vgl. HD 72 S. 12) angemerkt, dass eine genauere Umschreibung des Ortes, an dem der Be- schuldigte zum Geschehen hinzugekommen und das Opfer getreten haben soll als: "auf dem J._____-Platz bzw. [in] der unmittelbaren Region des J._____- Platzes in Zürich …" (HD 28 S. 2) durchaus möglich gewesen wäre, ergibt sich doch unter anderem aus den Aussagen von Befragten und den Fotos vom Tatort (HD 3), dass dieses Ereignis sich nahe beim …-Brunnen bzw. im Bereich zwi- schen diesem und der daran anschliessenden Tramhaltestelle abgespielt haben soll. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger waren nun aber die entsprechenden Aussagen Dritter zum Tatort und die übrigen sich darauf beziehenden Akten be- kannt. Seine eigenen Vorbringen und diejenigen der Verteidigung zeigen denn auch, dass ihm auch ohne präzise Umschreibung in der Anklageschrift stets klar war, wo die ihm zur Last gelegte Gewaltanwendung stattgefunden haben soll (vgl.
- 11 - beispielsweise die Einträge auf dem von der Verteidigung vor Vorinstanz einge- reichten Situationsplan [Anhang zu HD 38]). Kannte der Beschuldigte nun aber den Tatort hinreichend genau, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieser in der Anklageschrift nur relativ grob umschrieben ist. Von einer beachtlichen Verletzung des Anklageprinzips kann nicht die Rede sein. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz denn auch selbst einge- räumt, dass der von ihm geltend gemachte Mangel "nicht entscheidend" ist (Prot. I S. 13). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft hat mit Bezug auf das im Schuldpunkt einzig noch zu be- urteilende Hauptdossier (HD) eine Haupt- und eine Eventualanklage erhoben (HD 28 S. 2 bis 6). Die Anklageschrift liegt diesem Urteil bei. Dem Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Oktober 2011 sei es auf dem J._____-Platz in Zürich zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und mehreren Mitbeschuldigten einerseits und insbesondere dem (ebenfalls von weiteren Personen begleiteten) Privatkläger H._____ gekom- men. Im weiteren Verlauf hätten mehrere Personen den Privatkläger angegriffen und ihn mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert. Der Beschuldigte habe sich dann den Schlägern angeschlossen und dem bereits wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mehrere heftige Fusstritte namentlich gegen den Oberkörper versetzt. Der Privatkläger habe ein Schädelhirntrauma und weitere Kopfverletzungen sowie ein Thoraxtrauma erlit- ten. In der Hauptanklage wird festgehalten, es sei beim Privatkläger H._____ zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, doch habe der Beschuldigte eine solche bei seinem gleich massgeblichem Zusammenwirken mit den anderen gewaltsam auf die körperliche Integrität des Privatklägers einwirkenden Personen
- 12 - (mithin als Mittäter) zumindest in Kauf genommen. Die Eventualanklage enthält demgegenüber den eingeschränkten Vorwurf, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass mit ihm mehrere Mitbeteiligte auf den Körper des Privat- klägers gewaltsam einwirken würden.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (HD 52 S. 19 ff.). Auch diese Ausführungen brauchen hier nicht repetiert zu wer- den.
3. Inhalt der Aussagen der Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen Alsdann hat das erstinstanzliche Gericht die Aussagen der Parteien und zahlrei- cher Dritter rekapituliert (HD 52 S. 22ff.). Eine nochmalige Zusammenfassung all dieser Aussagen an dieser Stelle kann unterbleiben. Entscheidrelevante Vorbrin- gen werden im Rahmen der nun folgenden Sachverhaltswürdigung zitiert.
4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Aussagen der Belastungspersonen Die Anklage basiert in erster Linie auf den Aussagen der Zeuginnen K._____, I._____ und L._____. 4.1.1. Glaubwürdigkeit der Belastungspersonen 4.1.1.1. L._____ gab in den Befragungen an, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger H._____ zu kennen und mit beiden auch nicht verwandt oder ver- schwägert zu sein (HD 4/3/2/1 S. 1 f., HD 4/3/2/4 S. 1, HD 4/3/2/6 S. 2 f. und S. 8). Der Beschuldigte sagte aus, L._____ zwar schon im Ausgang gesehen, jedoch noch nie mit ihr gesprochen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermochte er sich daran nicht mehr zu erinnern, schloss aber auch nicht aus, sie in der Freizeit einmal gesehen zu haben (Prot. II. S. 27).
- 13 - K._____ führte in den Befragungen aus, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben und den Privatkläger nicht zu kennen (HD 4/3/4/1 S. 1, HD 4/3/4/2 S. 2, HD 4/3/4/6 S. 2 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, diese Zeugin noch nie gesehen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass weder die Zeugin K._____ noch die Zeugin L._____ mit dem Beschuldigten oder dem Privatkläger in einer Verbindung stand, welche ihre Aussagen beeinflusst haben könnte. Ins- besondere ist eine feind- oder freundschaftliche Beziehung zu den Parteien, wel- che eine Befangenheit indizieren könnte, nicht auszumachen. Damit besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine oder beide Zeuginnen hätten den Beschuldigten aus Bosheit oder Rache wissentlich und willentlich zu Unrecht belastet. Bleibt festzuhalten, dass auch der Beschuldigte "keine Erklärung dafür" hatte, weshalb er von K._____ und L._____ belastet wurde, ausser, dass es sich um eine Ver- wechslung handle (HD 36 S. 5, Prot. II S. 26). 4.1.1.2. I._____ erklärte, sie kenne den Beschuldigten, weil er jeweils im … J._____ "abhänge", doch habe sie bis zum Vorfall noch nie mit ihm gesprochen (HD 4/3/1/1 S. 1, HD 4/3/1/5 S. 2 ff., HD 4/3/1/6 S. 2). Den Privatkläger kenne sie nicht (HD 4/3/1/5 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab an, er sei zwei-, dreimal mit der Zeugin "herumgehängt". Da sie sich jedoch nicht überaus gut verstanden hätten, hätten sie die Beziehung nicht weiter gepflegt; er habe I._____ daher auch nicht näher kennen lernen wol- len (HD 4/2/1/3 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte er aus, I._____ vor dem
8. Oktober 2011 schon gesehen, sie aber nicht gekannt zu haben (Prot. II S. 27). Die Verteidigung unterstellt, I._____ habe den Beschuldigten zu Unrecht belastet, um ihren Ex-Freund und Vater ihres Kindes zu entlasten und weil zwischen ihr und dem Beschuldigten ein "schlechtes Verhältnis" bestanden habe bzw. sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. insb. HD 72 S. 29 f. und S. 37). Mit der Bemer- kung, es habe "aus der Vergangenheit … noch ein Schmerz, der nicht vergessen ist" resultiert (a.a.O. S. 30), suggeriert der Verteidiger, dass I._____ einst eine
- 14 - Beziehung zum Beschuldigten angestrebt habe und ihn nun aus Wut und/oder Enttäuschung über die Zurückweisung falsch angeschuldigt habe. Inwiefern für I._____ in der Tatnacht eine Notwendigkeit bestanden haben könnte, den Beschuldigten als Täter hinzustellen, um vom Tatverdacht gegen ihren Ex- Freund abzulenken, ist nicht ersichtlich. Verfehlt ist zunächst der Hinweis der Ver- teidigung auf das gemeinsame Kind, denn dieses war im Zeitpunkt der ersten Be- lastungen I._____s noch gar nicht gezeugt. Der Ex-Freund I._____s erscheint so- dann in den Akten nirgends als verdächtige Person oder auch nur Augenzeuge, wurde also offensichtlich, obschon vor Ort, gar nicht polizeilich tangiert oder gar verhaftet. Dass I._____ den Beschuldigten rein vorsorglich falsch angeschuldigt haben könnte, weil ihr gelegen kam, dass er gleichfarbene Hosen (aber ganz an- dere Schuhe) trug wie der Ex-Freund (HD 72 S. 37), erscheint als zu weit herge- holt, um glaubhaft zu sein. Dies zumal auch nicht anzunehmen ist, I._____ habe den Beschuldigten ohne Hemmschwelle belastet, weil dieser mit ihr einst keine Beziehung habe eingehen wollen. Der Beschuldigte persönlich brachte in keinem Zeitpunkt vor, ein solches Motiv hinter der Anschuldigung zu vermuten. Vielmehr sprach er etwa in der Beru- fungsverhandlung nur von einer Verwechslung, der I._____ (wie K._____ und L._____) erlegen sei (Prot. II S. 26, vgl. schon HD 4/2/1/3 S. 2). Er erklärte auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht, es habe ein "schlechtes Verhält- nis" zwischen ihnen bestanden bzw. sie hätten sich "nicht gut verstanden", son- dern lediglich, sie hätten sich nicht überaus gut verstanden, weshalb er die Bezie- hung nicht weiter gepflegt habe. I._____ ihrerseits nahm den Beschuldigten (wo- rauf noch näher einzugehen sein wird) im Verlaufe der Untersuchung sogar zeit- weise in Schutz, was sie (unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt ihren Ex- Freund noch liebte, HD 72 S. 36 f.) wohl kaum getan hätte, wenn sie ihn von An- fang an aus Groll über eine Abweisung belastet hätte. Die beiden kannten sich of- fenbar schlicht und bloss deswegen nicht näher, weil sie zwar einige Male ge- meinsam am J._____ herumhingen, sich aber nicht sonderlich sympathisch wa- ren. Um dies festzustellen, bedurfte es keiner eingehenden Gespräche, weshalb auch nicht verdächtig ist, dass I._____ vermeinte, mit dem Beschuldigten vor der
- 15 - Tat gar nie gesprochen zu haben. Daran ändert auch nichts, dass sie in der letz- ten Befragung vom März 2014 nicht ausschloss, irgendwann einmal im Besitz der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewesen zu sein (HD 4/3/1/6 S. 6), konn- te dies - so dem überhaupt so gewesen sein sollte - doch auch im Zusammen- hang mit der Begegnung im Verlaufe der Untersuchung (auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird) stehen. Wie unverbindlich-distanziert ihr Verhältnis vor der Tat war, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte in der Be- rufungsverhandlung angab, er kenne I._____ (wie K._____ und L._____) nicht, er habe sie nur ab und zu gesehen (Prot. II S. 27). Auch mit Bezug auf diese Belastungsperson besteht damit kein Anlass, von einer die Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Beziehung zum Beschuldigen oder dem Privatkläger auszugehen. Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen der Verteidigung, mit denen sie dartun will, dass I._____ nicht glaubwürdig sei, weil sie "ihr Leben of- fensichtlich nicht im Griff" habe (HD 72 S. 30 f.). Getrübt wird die allgemeine Glaubwürdigkeit von I._____ allerdings dadurch, dass sie unter anderem wegen falscher Anschuldigung in einem Strafverfahren steht. Laut Anklageschrift hatte sie am 15./16. November 2012 - mithin ein gutes Jahr nach dem vorliegend interessierenden Vorfall - auf Wunsch einer Kollegin gegen- über der Polizei wider besseres Wissen behauptet, selbst gesehen zu haben, wie der Vater der Kollegin diese geschlagen habe. Ausserdem habe er sie bedroht (HD 63/2 S. 3 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster ver- urteilte die sich nicht schuldig bekennende Zeugin I._____ mit Urteil vom 23. Juni 2015 (unter anderem) wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (HD 63/3 S. 3). I._____ hat jedoch dagegen Berufung erhoben, wes- halb das Urteil nicht rechtskräftig ist (HD 63/1). Das laufende Strafverfahren beeinträchtigt zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit, doch kommt dieser im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkte Bedeutung zu. Massge- blich ist demnach die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Diese Praxis
- 16 - überzeugt, denn auch wer einmal jemanden falsch angeschuldigt hat, kann in an- derem Zusammenhang eine Person wahrheitsgemäss belasten, genauso wie ein bisher unbescholtener Zeuge die Unwahrheit sagen kann. Immerhin ist eine ganz besonders vorsichtige Würdigung der Aussagen von I._____ angezeigt. 4.1.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen 4.1.2.1. Zur Tathandlung Die Aussagen der Belastungspersonen K._____, I._____ und L._____ decken sich insoweit, als alle drei mehrfach - sowohl in der nur gut eine Stunde nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Befragung als auch in späteren Einvernahmen - be- richteten, eine Person in beigen Hosen und mit beigen Schuhen habe beim Brun- nen vor dem J._____, gemeinsam mit einer ganzen Reihe anderer Angreifer, auf den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Mannes eingetreten (vgl. et- wa K._____ in HD 4/3/4/1 S. 2 f. und HD 4/3/4/6 S. 10, 12, 14 und 15; I._____ in HD 4/3/1/1 S. 2 ff., HD 4/3/1/2 S. 1 und HD 4/3/1/5 S. 9; L._____ in HD 4/3/2/1 S. 2 f., HD 4/3/2/4 S. 2). Danach sei der auffällig gekleidete Täter in die M._____ [Ort] geflüchtet. Die Schilderungen der Zeuginnen K._____ und L._____ sind diesbezüglich klar, konstant, und sie wirken authentisch. Sie berichteten nachvollziehbar und über- einstimmend mit den örtlichen Verhältnissen, wie sie unmittelbar nach dem Be- steigen eines Taxis beim Stand zwischen J._____ und (…-)Brunnen auf das Ge- schehen aufmerksam geworden seien, das bereits anfahrende Transportmittel hätten stoppen lassen, um zu helfen, und wie sie dann die Tat aus wenigen Me- tern Entfernung mitverfolgt hätten. Aus einem anderen Blickwinkel schilderte I._____ das Ereignis. Sie gab an, auf dem Weg von der Apotheke beim J._____ zum N._____ [Restaurant] gewesen zu sein (wo sie die Toilette habe aufsuchen wollen), als sich die Attacke auf den Pri- vatkläger angebahnt habe. Zwischendurch sei sie sogar gewissermassen zwi- schen den Fronten gewesen, habe sich ducken müssen, weil ein Pflasterstein über sie hinweg gegen den Privatkläger geworfen worden sei. Das Opfer habe
- 17 - flüchten wollen, sei aber von den Angreifern bei der Tramhaltestelle gestellt und zu Boden gebracht worden. Der erst im Verlauf des Geschehens hinzugekom- mene Slawe mit der beigen Aufmachung habe mit den anderen auf das Opfer eingetreten, das zunächst noch schützend seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine De- ckung fallenlassen habe. I._____ habe befürchtet, der Mann sei tot. Diese plasti- sche, in sich widerspruchsfreie und mit eigenen Empfindungen und Reaktionen durchsetzte Schilderung wirkt ebenfalls tatsächlich erlebt. Divergenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen liegen zwar vor. So sprach I._____ nur von einem Pflastersteinwurf auf den Privatkläger, der diesen am Fuss getroffen habe, während L._____ erklärte, gesehen zu haben, wie ein Täter mit einem solchen würfelartigen Stein auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe und K._____ sogar zweimaliges solches Schlagen gesehen haben will. Die- se Inkompatibilitäten mindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Belastungs- personen jedoch nicht, lassen sie sich doch darauf zurückführen, dass die drei Zeuginnen die Tat aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgten und sich ihr Au- genmerk zweifelsohne auch nicht immer gleichzeitig auf die selbe der Vielzahl von Personen, die den Privatkläger attackierten, gerichtet hat. Eine Ungereimtheit zum eingeklagten Tathergang in den Aussagen von I._____ betrifft sodann den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte zum Geschehen gestossen sein soll und gleichzeitig die Frage, wann seine Gewalteinwirkung auf den Privat- kläger begann. Dass sie diesbezüglich in der ersten Befragung erklärte, der Sla- we mit der beigen Bekleidung sei schon hinzugetreten, als das Opfer noch stand und alle Täter zusammen hätten dann auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei, besagt nicht zwingend, dass sie damit tatsächlich ausdrücken wollte, der Täter mit den beigen Hosen und Schuhen habe die körper- liche Integrität des Opfers schon in Mitleidenschaft gezogen, bevor dieses zu Bo- den ging. Es kann sich hier um eine missverständliche Äusserung I._____s han- deln oder um eine beim Durchlesen übersehene, irrtümlich falsche Protokollierung handeln. I._____ präzisierte ihre anfängliche diesbezügliche Aussage denn auch anlässlich der zweiten Fotokonfrontation dahingehend, dass die abgebildete Per-
- 18 - son (der Beschuldigte), die mit dem Mann mit dem beigen Outfit identisch sei, erst zu einem Zeitpunkt hinzu gekommen sei und auf das Opfer eingetreten habe, als dieses schon am Boden gelegen habe (HD 4/3/1/4 S. 3). L._____ erklärte auf entsprechende Frage in der zwei Monate nach der Tat erfolgten Zeugeneinver- nahme, es könne gut sein, dass dieser Täter sich erst in einer "späteren Phase" eingemischt habe (HD 4/3/2/6 S. 11). K._____ erachtete es in der Zeugeneinver- nahme mit gleichem Datum ebenfalls als möglich, dass die hier interessierende Person erst später zum Geschehen gestossen sei und war überzeugt davon, dass dieser Täter nicht dazu beigetragen habe, dass der Privatkläger "auf den Boden zu liegen" gekommen sei (HD 4/3/4/6 S. 14, 15 und 16). Die Frage, ob der Be- schuldigte schon dabei war und zu schlagen begann, als der Privatkläger noch stand, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wirft die Ankla- gebehörde dem Beschuldigten doch gar nicht vor, schon den stehenden Privat- kläger malträtiert zu haben. Was die Häufigkeit und Intensität der Tritte betrifft, so nahm K._____ dazu erst- mals rund zwei Monate nach dem Vorfall, in der Zeugeneinvernahme, Stellung. Sie gab zunächst generell an, das Opfer sei von heftigen Tritten getroffen worden (HD 4/3/4/6 S. 10). Zur Stärke der Einwirkung der hier interessierenden Person führte sie aus, diese habe "einfach schnell nacheinander" gegen den Privatkläger getreten; sie denke deshalb, diese Tritte seien nicht besonders heftig gewesen (S. 16). I._____ gab demgegenüber anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Okto- ber 2011 auf die Frage, ob sie sagen könne, mit wie viel Kraft die beiden von ihr bezeichneten Täter, darunter der Beschuldigte, auf das Opfer eingetreten habe, an: "Für mich sah es so aus, als hätten sie mit voller Kraft zugetreten" (HD 4/3/1/4 S. 3). In der Zeugeneinvernahme sprach sie von heftigen Fusstritten (HD 4/3/1/5 S. 11), ordnete diese aber nicht zwingend der hier interessierenden Person zu, wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass I._____ praktisch im glei- chen Atemzug angab, das Opfer habe die meisten Tritte an den Kopf erhalten; der beige bekleideten und beschuhten Person werden aber in der Anklageschrift
- 19 - nur Attacken gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Privatklägers zuge- rechnet. L._____ schliesslich gab zwar rund einen Monat nach dem Vorfall sogar an, be- sagte Person habe sicher fünf Mal getreten und dabei mit einem Bein "ausgeholt und in die Seite vom Opfer reingekickt, wie wenn man einen Fussball kickt" (HD 4/3/2/4 S. 2). Einen weiteren Monat später erklärte sie demgegenüber - als Zeugin einvernommen -, nicht beurteilen (HD 4/3/2/6 S. 8) bzw. nicht mehr sagen zu können (S. 10), wie oft der Täter getreten habe und ob die Tritte leicht, mittel- schwer oder heftig gewesen seien (HD 4/3/2/6 S. 8 und 10). Die Aussagen der Belastungspersonen divergieren hier wesentlich. I._____ sprach zwar immer von kraftvollen Tritten, meinte damit aber nicht sicher den Be- schuldigten, L._____ dagegen nur anlässlich der Fotokonfrontation. Dass L._____ sich anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr in der Lage sah, zur Anzahl und Stärke der Tritte Stellung zu nehmen, kann seinen Grund in diesbezüglich verblichener Erinnerung infolge Zeitablaufs, möglicherweise gepaart mit in einer Verdrängung des schlimmen Anblicks, haben, in Angst vor dem Beschuldigten oder einer sonstwie gearteten Hemmung, den Beschuldigten so schwer zu belas- ten, doch ist nichts davon hinreichend gesichert. Die Zeugin K._____ wiederum will nur viele kurze Schläge mit dem Fuss gesehen haben und stuft diese als nicht besonders heftig ein. Angesichts dieser Inkongruenzen ist auf die für den Täter günstigste Variante ab- zustellen, wonach er zwar mehrfach auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat, dies jedoch nicht mit erheblicher Wucht. Das lässt sich auch mit dem Verletzungsbild am Oberköper in Einklang bringen; dort konnte ein- zig eine Sternumkontusion (Brustbeinprellung) festgestellt werden (vgl. dazu HD 5/4, HD 4/1/1/2 S. 6 und HD 7/5/1/4), die im Übrigen auch vom Tatbeteiligten O._____ stammen könnte, der zugab, den Privatkläger - unter anderem gegen den Oberkörper - "mittelfest gekickt" zu haben (HD 4/2/11/3 S. 9, 15). 4.1.2.2. Zur Täterschaft
- 20 - Kernfrage ist, ob die Tat dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. 4.1.2.2.1. Zum Erkenntniswert der Bekleidung Klarzustellen ist im Weiteren, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte
- der Täterbeschreibung der Belastungspersonen entsprechend - beige Hosen und halbhohe Schuhe bzw. "Arbeiterstiefel" ähnlich denjenigen der Marke Timber- land (jedoch, wie K._____ richtig vermutete und auch L._____ für möglich hielt, lediglich typähnliche Schuhe [der Marke "Landrover", HD 4/2/1/2 S. 3]) trug, nicht genügt, um ihn als Täter zu überführen. Zwar stach der ab Körpermitte abwärts hell gewandete Angreifer fraglos aus der Gruppe der gemäss diversen Aussagen überwiegend dunkler gekleideten Angreifer hervor. Doch ist ohne Weiteres mög- lich, dass sich in jener Wochenendnacht, konkret am Samstag, den 8. Oktober 2011, um ca. 01.00 Uhr, im und um den stark frequentierten … J._____ noch an- dere junge Erwachsene in einer gleichen oder sehr ähnlichen Aufmachung (und wie der Beschuldigte in Begleitung zweier Kollegen) aufgehalten haben. Sollten sich die Zeuginnen K._____, I._____ und L._____ den fraglichen Täter also nur aufgrund der Hosen und Schuhe gemerkt haben, könnte eine Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter nicht ohne erhebliche Zweifel ausgeschlos- sen werden. Immerhin taugt die übereinstimmende Kleiderkombination als - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung fehl geht, wenn sie einen Widerspruch darin ortet, dass bei der Beschreibung der Kleider bzw. Schuhe des Beschuldig- ten teilweise von "beige", teilweise von "braun" die Rede ist (Prot. I S. 14). "Beige" ist laut Duden gleichbedeutend mit "sandfarben". Gemäss Wikipedia (Stichwort "Naturfarben") umfasst der Begriff "eine Folge von (unbestimmt) warmen, weißli- chen Brauntönen". "Braun" und "beige" sind also Synonyme, wobei "beige" den Braunton genauer beschreibt.
- 21 - 4.1.2.2.2. Aussagen von L._____ 4.1.2.2.2.1. L._____ wurde wie erwähnt nur gut eine Stunde nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2011 durch die Polizei befragt (HD 4/3/2/1). Mit Bezug auf die Identifikation der Angreifer gab sie an, sie seien wohl noch keine 20 Jahre alt und damit jünger als das Opfer gewesen, und die meisten von ihnen hätten schwarze Jacken mit Kapuzen getragen. Es seien hauptsächlich weisse Personen gewe- sen; einen wirklich Dunkelhäutigen habe sie nicht ausmachen können. Auch sei keiner auffallend gross gewesen. Einer, der sie zuvor in italienischer Sprache an- gesprochen gehabt habe, habe auffällig gefärbte Haare gehabt, ein anderer einen roten Pullover oder eine rote Jacke getragen, und einer habe beige Hosen und "diese Arbeiterstiefel" an gehabt, was sie gesehen habe, als er auf den Mann am Boden eingetreten habe (a.a.O. S. 2). Weiter erklärte sie, die Personen, die sie beschrieben habe, habe sie alle erkennen können (S. 3). Gleich darauf gab sie zu Protokoll, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können. Auf die Frage, ob sie diese Personen bei einer Gegenüberstellung wie- dererkennen würde, antwortete sie, sie glaube nicht. Sie seien schon mit den Po- lizisten durch die M._____ gegangen, um zu sehen, ob sie jemanden erkennen würden, und es sei extrem schwierig mit den Gesichtern gewesen. Die Aussagen L._____' zur Täteridentifikation sind in dieser Einvernahme - ob aufgrund ihrer Ausdrucksweise oder einer misslungenen Protokollierung, muss of- fen bleiben - isoliert betrachtet teilweise missverständlich. Unklar erscheint, ob die Auskunftsperson ausdrücken wollte, sie habe die Gesichter der näher beschrie- benen Personen - worunter der tretende Mann mit den beigen Hosen und den "Arbeiterstiefeln" - erkennen können, diejenigen der anderen aber nicht, oder ob sie generell verneinen wollte, Gesichter von Tätern erkannt zu haben. Für Erste- res spricht immerhin, dass sie erklärte, die beschriebenen Täter alle erkannt zu haben und auf die Schwierigkeit der Gesichtererkennung bei der Tätersuche mit der Polizei im J._____ hinwies. Hätte sie gar kein Gesicht erkannt gehabt (son- dern nur Kleider), hätte sie auch keinen Grund gehabt, nach der Tat danach zu suchen und hervorzuheben, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe gewesen sei.
- 22 - 4.1.2.2.2.2. Am 7. November 2011, rund einen Monat nach der ersten Befragung, erschien L._____ zur Fotokonfrontation bei der Polizei (vgl. HD 4/3/2/2 ff.). Es wurden ihr 11 Fotobogen mit je 8 Gesichtsaufnahmen mit der immer gleichen Frage, ob sie jemanden darauf erkenne, vorgelegt. Ohne Wenn und Aber erklärte sie nach Vorlage von Bogen 1183, die Nr. 7 zu erkennen (HD 4/3/2/4 S. 2). Bei dieser Person sei sie sich "ganz sicher". Die Aufnahme zeigt den Beschuldigten (HD 4/3/2/5). Weiter gab sie auf entsprechende Frage hin an, er habe mit den an- deren "auf den Mann 'dri gingged', welcher auf dem Boden lag" (a.a.O. S. 2). Er sei auffällig gewesen, weil er die braunen "Arbeiterstiefel" getragen habe. Sie glaube, der Identifizierte habe ausserdem ein weisses T-Shirt, einen schwarzen Pullover und braune Hosen getragen. Sie habe das Geschehen aus ca. 10 Me- tern Entfernung, nach dem Aussteigen aus dem Taxi auf der Strasse vor dem Brunnen stehend, beobachtet bzw. sei mit den Kolleginnen auf die Gruppe zuge- gangen und habe gerufen, sie sollten damit aufhören (S. 4). Die Täter hätten dann plötzlich vom Opfer abgelassen und seien in den J._____ gerannt. Wie bereits ausgeführt, gab L._____ an, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben. Sie kann ihn auch nach der Tatnacht bis zur hier interes- sierenden Aussage nicht gesehen haben, denn er wurde noch vor Ort in Haft ge- nommen, aus welcher er erst am 13. Dezember 2011, mithin nach der vorliegen- den Einvernahme, entlassen wurde. Demnach muss L._____ den Beschuldigten am 8. Oktober 2011 gesehen und sich eingeprägt haben. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschuldigte sei ihr vor dem 8. Oktober 2011 anderswo als am Tatort durch unbewusste Wahrnehmung im Gedächtnis haften geblieben (der Beschuldigte erklärte ja, sie schon im Ausgang gesehen, wenn auch nicht mit ihr gesprochen zu haben, wobei auch sie ihn bemerkt haben könnte), spräche gegen einen Irrtum (von einer bewussten Falschbelastung ist, wie bereits in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit dargelegt, ohnehin nicht aus- zugehen), dass sie ihn nicht nur pauschal als einen der Schläger bezeichnete, sondern seine Person darüber hinaus mit einer der drei schon in der ersten Ein- vernahme näher umschriebenen Angreifer verknüpfte, nämlich dem Träger der braunen Arbeiterschuhe, der zudem braune Hosen getragen habe (was aus der
- 23 - ihr vorgehaltenen Fotografie, welche nur sein Gesicht und ansatzweise ein weis- ses Shirt zeigten, nicht erkennbar war [HD 4/3/2/5]). Eine Verwechslung könnte somit höchstens insofern vorliegen, als L._____ das Gesicht des Beschuldigten anlässlich der Tat nicht gesehen hätte, hernach aber im J._____ zufällig auf eine gleich speziell und auffällig gekleidete und beschuhte junge Person gestossen wäre, diese irrtümlich für den Täter gehalten, sich das Gesicht gemerkt und diese Person, den Beschuldigten, nun in der Fotokonfronta- tion als (vermeintlichen) Täter bezeichnet hätte. 4.1.2.2.2.3. Die noch offenen Fragen hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldig- ten klärten sich in der Zeugeneinvernahme mit L._____ vom 7. Dezember 2011. So präzisierte die Zeugin, als sie in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober ausgesagt habe, sie habe die beschriebenen Personen alle erkannt, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können, habe sie damit gemeint, dass sie nicht alle 10 Personen bzw. alle 10 Gesichter (sondern nur die- jenigen der näher beschriebenen Täter) habe erkennen können (HD 4/3/2/6 S. 9). Da der Beschuldigte damals auffällige Schuhe getragen habe ("braune Arbeiter- stiefel" bzw. "diese halbhohen 'klobigen' Schuhe der Marke 'Timberland' bzw. ähnlich aussehende Schuhe" [S. 7 und 9f.]), habe sie sich sein Gesicht genau angeschaut und ihn später auch anhand des Gesichtes wiedererkannt (S. 9). Sie habe das Geschehen aus einigen Metern Entfernung beobachtet und den Be- schuldigten zweifelsfrei erkennen können (S. 11). Ob sie das Gesicht erstmals gesehen habe, als er den Privatkläger getreten habe oder erst, als er in die M._____ gerannt sei, könne sie - angesichts der zeitlichen Distanz von 2 Monaten seit dem Ereignis - nicht mehr sagen (S. 13). Diese Aussagen sind plausibel. Es entspricht einer natürlichen menschlichen Re- aktion (wohl letztlich zum Selbstschutz), dass man beim Anblick eines gewalttäti- gen Menschen auf dessen Gesicht schaut, um sich dieses einzuprägen; und es ist ebenso logisch, dass man sich bei einer Vielzahl von Aggressoren auf denjeni- gen konzentriert, der aus irgendeinem Grund aus der Masse heraussticht. Des-
- 24 - halb leuchtet ein, dass gerade der tretende Beschuldigte in seiner auffälligen Aufmachung die Aufmerksamkeit der Zeugin auf sich zog, und dass sie als Be- obachterin auf sein Gesicht fokussierte. Aus dem Umstand, dass 10 bis 15 Männer an der Tat beteiligt waren und L._____ das Geschehen aus 10 bis 15 Metern Entfernung beobachtet, kann im Weiteren nicht geschlossen werden, sie habe gar nicht beobachten können, was einzelne Personen aus dem "Knäuel" getan hätten (HD 72 S. 41). Das war aus dieser Dis- tanz auch bei einer ganzen Reihe von nahe beieinander stehenden Beteiligten sehr wohl möglich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse derart schlecht waren, dass L._____ Gesichter gar nicht erken- nen konnte (HD 38 S. 15, HD 72 S. 41, vgl. auch HD 72 S. 38). Aus der vom Ver- teidiger selbst eingereichten Luftaufnahme (Beilage zu HD 38) ist ersichtlich, dass sich unweit der Stelle, an der sich die Tat ereignete, die bekanntlich gut beleuch- tete Tramhaltestelle J._____-Platz befindet und Richtung …platz - von wo sich die Zeugin dem Geschehen näherte - ein Zebrastreifen liegt, welcher (was gerichts- notorisch ist) an derart belebter Stelle ebenfalls nicht im Dunkeln liegen kann. Ei- ne für eine Gesichtserkennung ausreichende Beleuchtung war mithin fraglos vor- handen, was sich auch aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ergibt (HD 3 S. 1 f.), auf denen der Tatort und der Zebrastreifen abgebildet sind, wobei der Schattenwurf der Personen zeigt, dass für die Aufnahmen keine Zu- satzbeleuchtung (Blitz, Fotolampen) verwendet wurden. Betrachtet man sodann den Weg, den L._____ und K._____ vom Taxi gemäss ih- ren überzeugenden Aussagen in Richtung des Tatorts zurücklegten, ist auch leicht nachvollziehbar, dass L._____ das Gesicht des Beschuldigten spätestens, als er auf der Flucht an ihr vorbei ging, genau erkannte. Ins Leere stösst die Verteidigung sodann, wenn sie die Zuverlässigkeit der Täteri- dentifikation durch L._____ damit bestreitet, dass L._____ den Täter mit dem ro- ten Pullover bzw. der roten Jacke (HD 4/3/2/1 S. 2, HD 72 S. 42) nicht erkannt habe, obschon doch diese Kleidung wie die (beigen) Schuhe ein auffälliges Sig-
- 25 - nalement darstellten (HD 38 S. 15). Dabei übersieht der Verteidiger, dass L._____ sehr wohl zum Ausdruck brachte, sich auch auf diese Person konzentriert und de- ren Gesicht erkannt zu haben ("Die, die ich beschrieben habe konnte ich alle er- kennen", HD 4/3/2/1 S. 3 in Verbindung mit HD 4/3/2/6 S. 9). Dass sie den Täter in Rot in der Fotokonfrontation nicht zu bezeichnen vermochte, lag offensichtlich daran, dass dieser auf den vorgehaltenen Aufnahmen nicht abgebildet war oder sie ihn darauf - was geschehen kann - übersah. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand von Seiten des Beschuldigten, L._____ habe andere nachweislich Tatbeteiligte nicht erkennen können, insbesondere kei- ne schwarzen oder Asiaten gesehen (HD 38 S. 16). Die Zeugin konnte nicht gleich einem Scanner alle Täter erfassen. Sie konzentrierte sich, wie sie dies schon in der ersten Befragung und auch wieder in der Zeugeneinvernahme erklär- te, auf wenige Personen, die ihr besonders ins Auge gestochen waren. Unrichtig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, dass aufgrund des ge- meinsamen Wahrnehmungsberichts der Polizeibeamten P._____ und Q._____ zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass alle Täter in Richtung J._____-Strasse/… geflohen seien (HD 38 S. 9 f. und S. 16) und somit die Aus- führungen von L._____, wonach der Täter mit den beigen Hosen und ebensol- chen Schuhen in die M._____ geflüchtet sei, nicht zuträfen. P._____, der Verfas- ser des Berichts, führte aus, er habe eine Zeitlang nicht sehen können, was sich genau ereignet habe, weil er mit der telefonischen Anforderung von Verstärkung beschäftigt gewesen sei; unbekannt ist, was Q._____ derweil machte (HD 1/4/1 S. 3). Betrachtet man des Weiteren die Formulierung des Polizeibeamten P._____ "… rannten sie schliesslich in unsere Richtung davon" im Kontext, brau- chen damit keineswegs alle von ihnen genannten Aggressoren gemeint zu sein, sondern kann P._____ damit auch nur den dunkelhäutigen Jugendlichen und den Mann mit dem roten Pullover bezeichnet haben, die er im Bericht zuvor speziell erwähnt hatte und welche beiden Flüchtenden die Polizeibeamten danach auch verfolgten. Ganz abgesehen davon könnte den Polizeibeamten auch angesichts der Vielzahl von Personen, die in das Geschehen involviert waren sowie der Dy- namik und Hektik der Situation - genauso wie umgekehrt der Zeugin L._____,
- 26 - welche glaubte, alle Angreifer hätten sich in die M._____ davon gemacht - ent- gangen sein, dass die Beteiligten den Tatort in verschiedene Richtung verliessen. Die Verteidigung ging denn auch selbst an anderer Stelle davon aus, dass die Ju- genddienstpatrouille den Beschuldigten gar nicht beobachtete (HD 72 S. 5 f.). Merkwürdig erscheinen mag auf den ersten Blick, dass L._____ in der Zeugen- einvernahme angab, sich nicht daran zu erinnern, den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal auf dem Areal des J._____s gesehen zu haben und I._____ nicht zu kennen bzw. - bevor I._____ und sie gemeinsam auf dem Polizeiposten gewesen seien - gar nicht gewusst zu haben, dass diese ebenfalls etwas gesehen habe (HD 4/3/2/6 S. 8, S. 11 und S. 12). I._____ hatte nämlich in der ersten Be- fragung ausgesagt, es seien in der M._____, wo zwei Kolleginnen auf I._____ gewartet hätten, drei andere Frauen, die den Vorfall auch gesehen hätten (ge- meint offenbar K._____, L._____ und R._____) auf sie zu gekommen und hätten gefragt, ob dieser "Typ" beim Kiosk (der Beschuldigte) nicht auch dabei gewesen sei. I._____ habe dann aufgeblickt und gesehen, dass der Betreffende tatsächlich der Typ mit der schwarzen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei. Dann sei schon der (befragende) Polizeibeamte auf I._____ zuge- kommen und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch ein Täter sei (HD 4/3/1/1 S. 3 f. und HD 4/3/1/5 S. 13). Der Schluss scheint nahe zu liegen, dass L._____ in der M._____ entgegen ihren Vorbringen den Beschuldigten beim Kiosk gesehen und - mit den Kolleginnen - I._____ angesprochen haben müsste. Die Differenz in den Aussagen von L._____ und I._____ lässt sich aber durchaus auflösen. K._____ erklärte in der ersten polizeilichen Befragung, sie habe sich nach dem Vorfall an einen Sicherheitsmann gewendet und ihn gebeten, sie in den J._____ zu begleiten, um zu sehen, ob sich noch einige der Täter dort aufhielten, wobei der Securitrans-Angestellte dann aber zunächst noch stehen geblieben sei, wes- halb K._____ alleine vor gegangen sei (HD 4/3/4/1 S. 3). In der Zeugeneinver- nahme führte sie präzisierend bzw. ergänzend aus, sie, L._____ und R._____ seien mit Sicherheitsmännern in die M._____ gegangen, um allfällige Ansamm- lungen von Tätern zu finden (HD 4/3/4/6 S. 7 und 11 f.); die Sicherheitsmänner
- 27 - seien mit K._____s Begleiterinnen in die eine Richtung gegangen, weil sie dort hätten nachschauen wollen, während sie in eine andere Richtung gegangen sei, wo sie eine Person entdeckt gehabt habe, die am fraglichen Ereignis mitbeteiligt gewesen sei (HD 4/3/4/6 S. 12). K._____ habe dann einige beteiligte Angreifer ausmachen können, weshalb sie den Begleiterinnen und Sicherheitsmännern te- lefoniert habe, damit sie schnell zu ihr kommen würden (a.a.O. S. 12). Die er- kannten Täter, mehrheitlich vermutlich Nordafrikaner, hätten aber offensichtlich auch sie wiedererkannt und hätten aufgrund dessen, dass sie am Telefonieren gewesen sei, die Flucht ergriffen (HD 4/3/4/1 S. 3). Später habe sie bzw. hätten sie drei der Typen, darunter den Täter mit den beigen Hosen und den beigen Schuhen, auf Höhe des Kiosks in der M._____ wiedererkannt (a.a.O. und HD 4/3/4/6 S. 17). K._____ habe dann "ziemlich viel" mit I._____ geredet, wobei gut sein könne, dass K._____ I._____ gefragt habe, ob dieser "Typ beim Kiosk" nicht auch dabei gewesen sei. Was L._____ und R._____ gemacht hätten, wisse sie nicht mehr genau (HD 4/3/4/6 S. 17). I._____ habe K._____ in der M._____ im Übrigen auch noch ihren Ex-Freund gezeigt (S. 18). Die Aussagen der Zeugin K._____ lassen als wahrscheinlich erscheinen, dass sie allein I._____ auf den in der J._____ beim Kiosk beobachteten Mann mit den bei- gen Hosen und den ebensolchen Schuhen ansprach, gab sie doch an, ziemlich viel mit I._____ gesprochen zu haben und nicht zu wissen, was ihre Kolleginnen (unterdessen) gemacht hätten. I._____ erkannte im Beschuldigten ebenfalls den Täter und meldete ihn (aktenkundig) der Polizei als Tatverdächtigen. K._____s Kolleginnen L._____ und R._____ standen dabei möglicherweise in der Nähe, brauchen den Beschuldigten aber nicht, oder jedenfalls nicht beide, gesehen und sich auch nicht am Gespräch beteiligt zu haben. Dafür spricht auch die Äusserung I._____s anlässlich der ersten Fotokonfrontation (am Tag nach dem Vorfall), in der sie die Polizeibeamtin (einzig) darauf hinwies, dass K._____, welche ebenfalls befragt worden sei, diesen Mann gesehen habe und ihn auch entsprechend wie- dererkennen würde. Von den beiden anderen Frauen (L._____, R._____) sagte sie nichts. Wenn sie in der ersten Befragung etwas unpräzise von drei Frauen sprach, die sie in Bezug auf den Beschuldigten angesprochen hätten, kann dies ohne weiteres daran liegen, dass sie nachträglich, als man sich zum Polizeipos-
- 28 - ten aufmachte oder spätestens, als man dort miteinander sprach (was auch L._____ nicht verneint, HD 4/3/2/6 S. 12), realisierte, dass K._____, R._____ und L._____ ein freundschaftlich verbundenes Trio bildeten, mithin zusammengehör- ten. Auch K._____ verwendete im Übrigen die Bezeichnung "wir" weder konse- quent (verwendete sie doch auch die Einzahl "ich") noch eindeutig, wenn es da- rum ging, wer den Beschuldigten in der M._____ sah. Dass L._____ in der M._____ des Beschuldigten (ebenfalls) Gewahr geworden sein und gar mit I._____ gesprochen haben müsste, folgt mithin bei näherer Betrachtung aus den Vorbringen von I._____, K._____ (und auch R._____) keineswegs zwingend. Somit kann die Angabe L._____', den Beschuldigten in der M._____ nicht mehr gesehen, ihn entsprechend auch nicht der Polizei gemeldet (was sicher zutrifft, denn es war I._____) und I._____ überhaupt erst auf dem Polizeiposten kennen- gelernt zu haben, durchaus den Tatsachen entsprechen. Auch die Aussagen von S._____, der damals beim Beschuldigten stand, stehen dem nicht entgegen. Dieser führte aus, zwei Frauen aus einer Gruppe hätten auf den Beschuldigten gezeigt, und es habe so ausgesehen, als würden diese sagen, er habe die Person bei der Tramstation geschlagen, worauf der Beschuldigte ver- haftet worden sei (HD 4/3/12 S. 6). Die auf den Beschuldigten zeigenden Frauen waren offenbar I._____ und K._____; die übrigen in der Gruppe brauchen nicht L._____ und R._____ gewesen zu sein, sondern können genauso gut die bereits erwähnten Kolleginnen von I._____ gewesen sein, die man in der M._____ traf. T._____, der zweite Begleiter des Beschuldigten, sprach von lediglich einer Frau, die mit dem Zeigefinger auf ihn oder den Beschuldigten gezeigt habe (HD 4/3/13 S. 2 und 8). Doch selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, L._____ habe den Be- schuldigten in der M._____ gesehen, und sie sei beim Gespräch zwischen I._____ und K._____ zugegen gewesen, änderte sich angesichts der sonstigen überzeugenden Aussagen L._____' zur Identifikation des Beschuldigten als Täter
- insbesondere ihren Vorbringen zur Gesichtserkennung anlässlich der Tat - im Ergebnis nichts. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass sie sich zwei Mo- nate nach dem Ereignis schlicht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern ver-
- 29 - mochte, wie sie dies auch für möglich hielt ("nicht, dass ich mich daran erinnern könnte"). In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass nicht einzusehen ist, mit welchem Motiv L._____ bewusst tatsachenwidrig zu Unguns- ten des Beschuldigten hätte aussagen sollen. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen L._____' zur Täterschaft des Beschuldigten nicht ins Wanken zu bringen vermag schliesslich, dass L._____ am Ende der Zeugeneinvernahme, vom Beschuldigten gefragt, wie sicher sie sich sei, dass sie ihn als mutmasslichen Täter wiedererkannt habe, im Wesentlichen auf die Foto- konfrontation verwies (HD 4/3/2/6 S. 12) - wo sie erklärt hatte, sich hinsichtlich seiner Täterschaft "ganz sicher" zu sein (HD 4/372/4 S. 2) - und dass sie sich von ihm auch nicht mehr zur Nennung eines Sicherheitsgrads in Prozenten drängen lassen wollte (HD 4/3/2/6 S. 12 f.). 4.1.2.2.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von L._____ zur Tä- terschaft als glaubhaft. Es ist insbesondere weder von einer bewussten Falschbe- lastung, noch von einer Verwechslung auszugehen. Die wenigen Ungereimtheiten lassen sich auf Missverständnisse oder verblasste Erinnerung infolge Zeitablaufs zurückführen und, teils unter Einbezug der Aussagen anderer Belastungsperso- nen, so erklären, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Täte- rerkennung verbleiben. Bereits nach den bisherigen Erwägungen ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter war, der zum Geschehen hinzutrat, als der Privatkläger wehrlos am Boden lag, und diesem Fusstritte an den Oberkörper versetzte. 4.1.2.2.3. Aussagen von K._____ 4.1.2.2.3.1. K._____ wurde wie erwähnt kurz nach dem Vorfall, noch in der Tat- nacht, ein erstes Mal polizeilich befragt (HD 4/3/4/1 S. 1 ff.). Sie gab an, als sie und ihre beiden Begleiterinnen (vor dem Vorfall) beim … an- gekommen seien, habe ein Mann (weiss, markantes Gesicht, grosse Nase, seit- lich rasierte Haare, ansonsten dunkel mit blonden Strähnchen), der einen Dialog mit zwei Tunesiern geführt habe, die drei Frauen "mit irgendwelchen dummen
- 30 - Anmachsprüchen" - sie glaube italienisch ("Scusi") - angesprochen (S. 2). Sie hät- ten sich (jedoch) von dem Typen und den Tunesiern abgewandt und seien ins Taxi gestiegen. Der Mann mit den blonden Strähnchen sei einer der Täter gewe- sen (S. 3). Die Tunesier würden ihn mit Sicherheit kennen, da sie ja mit ihm ge- sprochen hätten. Weiter führte sie aus, sie habe bei der Suche nach Tätern in der M._____ einige Angreifer gesehen. Diese hätten sich dann jedoch - ihrer gewahr werdend - abge- setzt; bei den Flüchtenden habe es sich mehrheitlich um Nordafrikaner gehandelt. Die beiden Nordafrikaner, von denen die Polizei beim Gruppentreffpunkt in Anwe- senheit von K._____ die Personalien aufgenommen habe, hätten zu denjenigen gehört, die anfänglich beim ... gewesen seien (S. 3 f.). Sie müssten die nordafri- kanischen Mittäter kennen, doch würden sie bestimmt keine Aussagen machen; sie habe sie selber schon danach gefragt (S. 4). Schliesslich habe sie dann auf der Höhe des Kiosks in der M._____ drei der Ty- pen wiedererkannt, darunter einen, welcher ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, indem er, als er am Boden gelegen habe, getreten habe; dieser Täter sei aufgrund der beigen Hose und beigen Schuhe leicht wiederzuer- kennen gewesen (HD 4/3/4/1 S. 3). Die Verteidigung bringt vor (HD 38 S. 29, HD 72 S. 45 f.), aus den Aussagen von K._____ gehe hervor, dass die "anderen" Täter Nordafrikaner gewesen seien, zu welcher Ethnie der Beschuldigte nicht gehöre, und dass sie geflüchtet seien. Der ursprüngliche, hernach von K._____ teilweise gestrichene Text betreffend die Wiedererkennung des Täters habe im Übrigen gelautet: "Dies, weil der eine Typ derjenige war, der uns beim ... angemacht hatte und nachfolgend ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt war, indem er gegen diesen am Boden liegend trat". In der handschriftlich ergänzten Aussage wolle K._____ ihn aufgrund der Bekleidung erkannt haben. Die Täter seien also die gleichen "Typen" gewesen, welche die drei Frauen (vor dem Vorfall) "angemacht" hätten. Eine Übereinstim- mung mit dem Beschuldigten bestehe nur in Bezug auf die Kleidung.
- 31 - Als Aussage einer Person in einer protokollarischen Einvernahme zählt nicht al- les, was Protokollführer zu Papier gebracht haben, sondern nur, was die oder der Einvernommene nach Durchsicht des Protokolls unterschriftlich als tatsächlich ausgesagt bestätigt hat. Andernfalls wäre einer (bewusst oder unbewusst) fehler- haften Protokollierung Tür und Tor geöffnet. K._____ strich in der ersten polizeili- chen Befragung die missverstandenen Passagen und fügte handschriftliche Er- gänzungen ein. Sie unterschied dabei - wie nota bene auch L._____ in deren Ein- vernahme (HD 4/3/2/1 S. 2) - zwischen einem Täter, der ihr aufgrund seiner bei- gen Hose und den beigen Schuhen aufgefallen war und einem anderen, der sich beim ... an sie und ihre Kolleginnen hatte heranmachen wollen und dessen Kenn- zeichen blonde (Haar-)Strähnchen waren. Darauf wird zurückzukommen sein. Sodann gab K._____ keineswegs zu Protokoll, alle oder auch nur die Mehrheit der Angreifer seien nordafrikanischer Herkunft gewesen. Sie brachte einzig vor, die Mehrzahl der Täter, die in der M._____ vor ihr geflüchtet seien, als sie allein auf Tätersuche gewesen sei, seien Nordafrikaner gewesen. Insbesondere be- hauptete sie nicht, die Person, die sich ihr anzunähern versucht habe oder dieje- nige mit der speziellen Kleidung seien solcher Herkunft gewesen. Vielmehr gab sie im Signalement des Erstgenannten sogar explizit an, die sie verbal belästi- gende Person sei "weiss" gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugeneinvernahme, in der sie erläuterte, bloss vermutet zu haben, es handle sich bei den Personen, die sich in der M._____ von ihr entdeckt gefühlt abgesetzt hätten, um Nordafrikaner; die Bezeichneten könnten auch Südländer anderer Provenienz gewesen sein (HD 4/3/4/6 S. 8 und 12). Wenn K._____ in der M._____ I._____ darauf ansprach, ob diese auch der Auf- fassung sei, dass es sich beim Betreffenden um einen der Täter handelte, ist dies sodann kein Zeichen dafür, dass sie diesen nur an den Kleidern erkannte. Viel- mehr ist normal, dass sich ein vorsichtiger Mensch bei einer anderen, in der Nähe stehenden Tatzeugin (und eine solche sah K._____ in I._____) vergewissert, ob auch diese die gleiche Wahrnehmung gemacht habe. 4.1.2.2.3.2. Anlässlich der Einvernahme mit Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 erklärte K._____, den Beschuldigten (Nr. 7 auf Bogen 1183) wegen der
- 32 - Haare und der kleinen Augen eindeutig, d.h. mit 95- bis 100prozentiger Wahr- scheinlichkeit wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5). Sie zeichnete dessen Bewe- gung auf einem Kartenausdruck ein (vgl. Anhang zu HD 4/3/4/4). Weitere direkte Angaben zu Beteiligung, Handlungen oder Interaktionen machte sie in dieser Be- fragung nicht. Der Verteidiger greift dies auf und schliesst daraus, K._____ habe den Beschul- digten nicht als Täter identifiziert (HD 38 S. 18). Die Verteidigung lässt dabei aus- ser Acht, dass der einvernehmende Polizeibeamte in dieser Einvernahme zu- nächst auf die polizeiliche Befragung in der Tatnacht Bezug nahm und sich da- nach erkundigte, ob K._____ dazu noch Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen habe, was sie verneinte, und dass die Auskunftsperson danach darauf hingewie- sen wurde, dass ihr nun - wie bereits in der Vorladung angekündigt - "Fotobogen der mutmasslich Beteiligten/Täterschaft" vorgelegt würden (HD 4/3/4/4 S. 3). Wenn K._____ hernach auf Vorlage des Fotobogens Nr. 1183 erklärte, sie erken- ne die Nr. 7 (und damit den Beschuldigten) "eindeutig" bzw. mit 95-100 Prozent Wahrscheinlichkeit, dann bezeichnete sie damit einen Täter und nicht einen Zu- schauer oder anderen unbeteiligten Passanten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass der Staatsanwalt K._____ in der nächsten Befragung, der Zeugeneinvernahme, "akten- und folglich rechts- widrig" daran "erinnert" habe, dass sie den Beschuldigten "im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 ja eindeutig als mutmasslichen Mitbe- teiligten am tätlichen Übergriff" (HD 4/3/4/6 S. 15) wieder erkannt habe (HD 38 S. 18). Richtig ist immerhin, dass die Auskunftsperson diesen Täter in dieser Befragung nicht einer bestimmten der in der Tatnacht beschriebenen Personen bzw. einer konkreten Tathandlung zuordnete. Sie scheint aber einen Täter im Kopf gehabt zu haben, zeichnete sie doch dessen Bewegung auf einem Plan ein (Anhang zu HD 4/3/4/4). Offen bleiben muss, weshalb K._____ erklärte, keine Angaben zu "Beteiligung/Handlungen/Interaktionen" machen zu können (HD 4/3/4/4 S. 5). Möglicherweise war sie sich (schon damals) plötzlich nicht mehr sicher, ob es sich
- 33 - bei der abgebildeten Person um diejenige mit der beigen Kleidung oder diejenige, die sie verbal "angemacht" hatte, handelte. 4.1.2.2.3.3. Die Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2011 fand auf Wunsch von K._____ (zunächst) ohne Anwesenheit des Beschuldigten im Einvernahme- raum statt (HD 4/3/4/6 S. 1). Es erfolgte eine Videoübertragung. Die Verteidigung war dagegen im Befragungszimmer physisch anwesend. K._____ bestätigte, in den vorangegangenen Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 5) und verwies auf jene Aussagen. In der Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 habe sie den Beschuldigten aufgrund der Haare und der Augen wiedererkannt (S. 14 f.). Sie sagte weiter aus, die Täter seien, als die Zeugin noch etwa drei Meter von ihnen entfernt gewesen sei, in das Gebäude des J._____s - manche möglicher- weise auch in eine andere Richtung - gerannt, wobei einige sogar ganz dicht ne- ben ihr gewesen seien (S. 7 und 11). Als richtig bestätigte sie im Weiteren ihre Aussagen vom 8. Oktober 2011 betref- fend die Suche nach Tätern in der M._____. Wenn sie von Nordafrikanern ge- sprochen habe, sei dies (bloss) eine Vermutung ihrerseits gewesen (S. 12). Es seien ein paar südländisch wirkende Typen dabei gewesen; einer sei sogar ganz schwarz gewesen. Einen Täter habe sie beim Kiosk aufgrund seiner Kleidung wiedererkannt (S. 12 und 17). Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob es sich beim Beschuldigten, den sie auf dem Foto gesehen hatte, um die Person mit den auffälligen beigen Hosen und ebenfalls beigen, halbhohen, Timberland-ähnlichen (aber nicht originalen) Schuhen ("Ab dem Unterkörper war einfach alles beige") gehandelt habe ("Ich habe eigentlich ein bisschen ein anderes Gesicht im Kopf") - oder um diejenige, die "doofe Anmachsprüche" gemacht habe (S. 12 f.). Letztere habe die gleichen schmalen Augen wie der Beschuldigte, sehe ihm in der Erinnerung "verdammt ähnlich" (S. 8). Die Person mit den Anmachsprüchen (vgl. dazu auch S. 6 und 8) habe damals keine auffälligen Kleider getragen (S. 13).
- 34 - In Anbetracht dieser Unsicherheit würde sie den Beschuldigten gerne sehen. Nachdem K._____ mit dem ins Einvernahmezimmer geführten Beschuldigten konfrontiert worden war, erklärte sie - laut insofern von ihr unkorrigiertem Protokoll
- zunächst, sie glaube, es handle sich bei ihm "eher um den zweiten, also um denjenigen mit den doofen Anmachsprüchen" (S. 13). Als der Beschuldigte dann kurz aufgestanden war, gab K._____ gemäss dem ursprünglichen Protokolltext erneut an, sie "würde schon sagen, dass es sich bei ihm um denjenigen Typen mit den doofen Anmachsprüchen handelt". Nach Durchsicht des Protokolls setzte sie jedoch ein "nicht" zwischen die Wörter "bei ihm" und "um den". Überdies liess sie handschriftlich einfügen, als der Beschuldigte kurz aufgestanden sei, sei ihr sofort klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um den Typen mit den Anmach- sprüchen gehandelt habe. Dieser sei viel grösser und auch schmaler gewesen (S. 13). Schon vor der Anbringung dieses Einschubs beim Durchlesen hatte sie am Ende der Zeugenbefragung ausgeführt gehabt, die Person mit den Anmachsprü- chen sei weitaus grösser als der Beschuldigte gewesen (S. 18). Jener "Typ" habe auch "markantere blonde Strähnchen" gehabt. Sie habe die ganze Zeit überlegt, ob diese Strähnchen auch dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, aber sie "denke eher nicht" (S. 18). Auch an anderer Stelle in der Zeugeneinvernahme bezeichnete K._____ den Beschuldigten nicht klar und dezidiert als den Täter mit der beigen Aufmachung, sondern erklärte auf Frage hin bloss, es "könnte sein", dass er derjenige mit der beigen Aufmachung gewesen sei (S. 14). Sie "würde es ihm aber nicht wünschen", denn diese Person mit den beigen Kleidern und Schu- hen sei "quasi in der ersten Reihe" des Menschenknäuels gewesen und habe auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten; er sei aber möglicherweise nicht von Anfang an dabei gewesen und jedenfalls nicht derjenige gewesen, der den Angegriffenen zu Fall gebracht habe (S. 14 ff.). Sie habe damals das Ge- schehen aus zwei bis drei Metern Entfernung beobachtet (S. 16). Schliesslich sei dieser Täter in den J._____ gerannt (S. 17). Als sie mit den Sicherheitsleuten nachschauen gegangen seien, hätten sie ihn beim ... bzw. dem Café gegenüber dem … gesehen.
- 35 - Was die Person mit den "Anmachsprüchen" betreffe, so habe sie gesehen, wie diese ebenfalls zur Gruppe um den Privatkläger hingelaufen sei, aber nicht, was er dort genau gemacht habe (S. 14 und 18). Auf die Frage des Beschuldigten, ob auch eine Verwechslung mit dem Freund von I._____ vorliegen könne, antwortete K._____, sie habe Letzteren gesehen. Er habe "total anders" als der Beschuldigte ausgesehen. So sei er zum Beispiel viel grösser gewesen, habe dunkle Haare gehabt und ihrer Erinnerung nach auch dunkle oder schwarze Kleidung getragen (S. 18). Die Zeugin K._____ hat sich im Gegensatz zu L._____ in keiner Einvernahme ausdrücklich dazu geäussert, ob sie dem Beschuldigten direkt bei der Tat oder während er sich vom Tatort entfernte, ins Gesicht geschaut hat (ihre Bemerkung in HD 4/3/4/6 S. 14 f. könnte sich, im damaligen Einvernahmekontext betrachtet, auch auf einen späteren Zeitpunkt beziehen). Wie bereits ausgeführt, schaut man jedoch einer Gewalt ausübenden Person wenn immer möglich instinktiv ins Ge- sicht. Und dies war angesichts ihres Abstands zum Täter von lediglich zwei bis drei Meter ohne Weiteres möglich. Auch erlaubten die Lichterverhältnisse vor Ort, wie schon erläutert, eine Gesichtserkennung. Die Wahrscheinlichkeit, dass K._____ schon bei der Tat das Gesicht des Beschuldigten gesehen hat, dass sie ihn auch deshalb (und nicht allein aufgrund der Kleider und Schuhe) im J._____ wiedererkannt hat und dass sie ihn demnach auch in der Fotokonfrontation nicht bloss deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifizierte, weil sie ihn in der M._____ gesehen und sich (erst) dort sein Gesicht so eingeprägt hatte, ist mithin sehr hoch, diejenige einer Verwechslung mit dem wahren Täter entsprechend klein. Völlig in den Hintergrund tritt dann aber die Frage, ob sich der Beschuldigte und die Person, die sich verbal beim ... an K._____ heranmachte, so ähnlich sehen, dass eine Verwechslung möglich wäre. Auch wenn man dies annimmt (wofür auch die Beschreibung der Haartracht des "Anmachers" durch L._____ spricht), bleibt es dabei, dass K._____ in der M._____ das Gesicht und die Kleidung des Beschuldigten sah (der ja dort verhaftet wurde). Dessen Gesicht erkannte K._____ erstelltermassen mit dem Abbild des Beschuldigten wieder auf dem Fo-
- 36 - tobogen 1183. Eine Verwechslung mit dem "Anmacher" kann nicht vorliegen, weil dieser in der Tatnacht nicht auffällig mit beigen Hosen und beigen Schuhen be- kleidet war und deshalb auch nicht der hier gesuchte Täter sein kann. Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe gar keine kleinen Augen, wie sie die Zeugin als Identifikationsmerkmal nenne (HD 72 S. 46). Das werde klar, wenn man den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten betrachte. In der Tat erschienen die Augen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht als auffallend klein oder schmal. Betrachtet man indes das Foto, das am 8. Okto- ber 2011 (mithin in der Tatnacht) vom Beschuldigten geschossen wurde, erwe- cken dessen Augen durchaus den Eindruck, klein bzw. schmal zu sein (HD 4/3/4/5). Was damals zu dieser Verengung führte (Müdigkeit, Einfluss von Al- koholika und/oder Drogen), kann offen bleiben. Verfehlt ist jedenfalls der Schluss der Verteidigung, der Beschuldigte könne nicht der von K._____ beobachtete Tä- ter mit den (damals) kleinen/schmalen Augen sein. Anlässlich der Lebendkonfron- tation hatte der Beschuldigte wohl die Augen (wie in der Berufungsverhandlung) weiter offen; K._____ identifizierte ihn nun aber auch nicht mehr aufgrund der Au- gen (HD 4/3/4/6 S. 13 ff.). Erst als die Sprache wieder auf die Fotoidentifikation kam, erwähnte sie diese erneut (S. 14). 4.1.2.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Aussagen von K._____ zur Täteridentifikation zwar nicht die Beweiskraft derjenigen von L._____ zu- kommt, welche explizit bekundete, dem Beschuldigten bei der Tat ins Gesicht ge- schaut und sich dieses Bild eingeprägt zu haben, sodass sie ihn später nicht nur an den Kleidern wiedererkannt habe. Die Vorbringen K._____s bilden aber ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen und stützen so die Aussagen L._____' zusätzlich. 4.1.2.2.4. Aussagen von I._____ 4.1.2.2.4.1. I._____ führte kurz nach dem Vorfall bei der Polizei unter anderem aus, einer der Täter, die den am Boden liegenden Privatkläger H._____ getreten hätten, sei ein Slawe mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, bei- gen Hosen und beigen Schuhen gewesen (S. 3ff.). Sie kenne diesen Typen, der
- 37 - mutmasslich Albaner sei, weil er jeweils im J._____ "abhänge" (S. 1). Auf diese Person sei sie später in der M._____ aufmerksam gemacht worden, und als sie aufgeschaut habe, habe sie gesehen, dass es tatsächlich der Typ mit der schwar- zen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei (S. 3 f.). Dann sei die Polizei auf sie zu gekommen, und sie habe gemeldet, dass der Be- treffende auch ein Täter sei (S. 4). Neben diesem Täter beschrieb sie in der poli- zeilichen Befragung noch drei weitere Angreifer näher und erklärte auf Frage des Beamten, alle vier Personen würde sie mit Bestimmtheit wiedererkennen (S. 4). Die Verteidigung bringt vor, I._____ habe sich schon hier bei der Täteridentifikati- on widersprochen, indem sie die fragliche Person einmal als Albaner und einmal als Slawen bezeichnet habe. Das seien "zwei völlig verschiedene ethnische Gruppen", deren Unterscheidung für eine selbst aus dem Balkan stammende Person wie I._____ kein Problem sei (HD 38 S. 12, HD 72 S. 31). Das trifft alles zu, doch vergisst die Verteidigung dabei, dass "Slawe" auch eine in der Um- gangssprache verwendete Abkürzung für sämtliche Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens (= Südslawien bzw. Land der Südslawen) ist, zu denen auch die heutigen Kosovo-Albaner gehörten, die mehr als 90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo bilden. Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo. Beide von I._____ verwendeten Bezeichnungen können also ohne Widerspruch gleichzeitig verwen- det werden. Freilich lassen die Ausführungen I._____s die Möglichkeit offen, dass sie den "Tä- ter" in der M._____ allein aufgrund der auffälligen Kleidung (und der Äusserung K._____s) wiederzuerkennen glaubte (sie dessen Gesicht also während der Tat nicht sah) und daraufhin realisierte, dass es sich um die ihr vom "Abhängen" her bekannte Person handelte. Eine Verwechslung mit dem wahren Täter wäre daher grundsätzlich möglich. 4.1.2.2.4.2. Anlässlich einer Fotokonfrontation am Tag nach dem Vorfall in U._____ zeigte I._____ auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Gesichtern laut Amts- bericht der zuständigen Polizeibeamtin "unverzüglich" auf die Abbildung, die den Beschuldigten zeigte, und gab an, ihn eindeutig als einen der vier Männer wieder- zuerkennen, nämlich als denjenigen, welchen sie in der schriftlichen Befragung
- 38 - vom 8. Oktober 2011 als Slawen mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, beigen Hosen und beigen Schuhen beschrieben habe. Dieser Mann habe mit den Füssen dem am Boden liegenden Opfer "sicher 3 Tritte gegen den Kopf versetzt". Auch hier bezeichnete sie also den Beschuldigten ohne zu zögern als den ge- suchten Täter. Sie könnte damit allerdings nach wie vor irrtümlich nur die Person wiedererkannt haben, die sie in der M._____, nicht aber bei der Tat, gesehen hat- te, und dieser dann die beobachtete Tat zugeordnet haben. 4.1.2.2.4.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2011 erklärte sie auf Vorhalt anders zusammengestellter Fotobogen erneut, "ganz sicher" den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/1/4 S. 2). Er sei erst zum Geschehen hin- zugetreten, als das Opfer bereits am Boden gelegen habe (S. 3) und habe mehr- fach und aus ihrer Sicht mit voller Kraft "überall" auf den am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten; wie oft, könne sie nicht mehr sagen (S. 2 f.). 4.1.2.2.4.4. Am 5. Dezember 2011 wurde I._____ als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/5). Sie gab zunächst an, bisher wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben, und verwies darauf (HD 4/3/1/5 S. 5). In der Folge machte sie zur Täteridentifikation überaus seltsame Ausführungen, die nicht nur teilweise mit früheren Depositionen inkompatibel, sondern auch in sich widersprüchlich sind. Sie führte aus, bei der "Polizei U._____" auf den ca. 25 vorgelegten Fotos zwar dasjenige des Beschuldigten und diejenigen von drei weiteren Typen gesehen zu haben. Sie habe aber, als sie gefragt worden sei, ob der Beschuldigte am Ereig- nis im J._____ beteiligt gewesen sei, gesagt, sie sei sich dessen nicht ganz sicher (S. 6). Es habe nämlich kein Foto ihres tunesischen Ex-Freundes dabei gehabt, den sie nur mit Vornamen (V._____) kenne; dieser sei (beim Vorfall) auch in das "Personenknäuel involviert" gewesen und habe ebenfalls beige Hosen getragen (S. 6 und 7). Das habe sie anlässlich jenes Termins nicht erwähnt, weil der Poli- zeibeamte die Befragung abgebrochen, I._____ "das Thema gewechselt" (in ihre
- 39 - Wohnung sei ja eingebrochen worden) und sie es nachher vergessen habe. Sie habe die U._____ Polizei zwar nachträglich telefonisch informieren wollen, doch habe weder jemand das Telefon abgenommen, noch sei sie zurückgerufen wor- den. Auf den Vorhalt, sie könne wohl ihren Ex-Freund vom Beschuldigten unter- scheiden, antwortete sie, das könne sie schon. Bei dieser Schlägerei habe sie aber niemandem ins Gesicht geschaut (S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, zwar richtig ausgesagt zu haben, als sie in der ersten Einvernahme (vom 8. Oktober 2011) erklärt habe, es sei dann
- als H._____ beim Brunnen von den Verfolgern gestellt worden sei - noch eine weitere Person hinzu gekommen, die sie als "Slawe" mit blondbraunen Haaren, welcher eine längliche schwarze Jacke, beige Hosen und beige Schuhe getragen habe, bezeichnet habe; dabei habe es sich jedoch um eine andere Person als den Beschuldigten gehandelt (S. 8). Dieser sei erst später hinzu gekommen. Auf den Hinweis, dass sie am Folgetag aber in U._____ die fotoidentifizierte Person und damit den Beschuldigten als die soeben beschriebene bezeichnet habe, gab sie an, nein, das stimme nicht, der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". Daraufhin wurde sie vom befragenden Staatsanwalt darauf hingewie- sen, dass es sich beim Begriff "Slawe" um eine Bezeichnung für eine Volksgruppe und nicht um einen Namen handle (S. 8). Auf erneuten Vorhalt des von ihr abge- gebenen Signalements vom 8. Oktober 2011 und der von ihr am 9. Oktober 2011 behaupteten Identität dieser Person mit der in der Fotokonfrontation erkannten, gab sie nun zu Protokoll "ja, das ist richtig". Aufgefordert, den Tatbeitrag des Beschuldigten näher zu umschreiben, führte sie weiter aus, die Gruppe von Leuten hätten beim Brunnen in der Nähe der Tramsta- tion auf den Geschädigten eingeschlagen und eingetreten und ihn dabei überall, unter anderem am Kopf, getroffen. In diesem Moment habe sie auch "beige Ho- sen und beige Schuhe" gesehen, welche einfach auf den Geschädigten eingetre- ten hätten. Sie sei dann mit den Beamten in den J._____ gegangen und habe diesen dort gesagt, sie habe jemanden erkannt, aber nur von den Kleidern her (S. 9). Auch in der Polizeistation habe sie den Beschuldigten nur aufgrund des Um- standes, dass er beige Hosen und beige Schuhe (die sie nicht mehr näher be-
- 40 - schreiben könne) getragen habe, beschuldigt, am Ereignis mitbeteiligt gewesen zu sein (S. 9 und 10). Hierauf stellte der Staatsanwalt noch einmal die Frage, ob die Zeugin gesehen habe, wie der in der Befragung anwesende Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten bzw. eingeschlagen habe (S. 10). Die Zeugin antwortete nun: "Ja, das habe ich gesehen". Und auf die Frage: "Und was genau hat der Beschuldigte ge- macht", meinte sie: "Er hat auf den Geschädigten H._____ eingetreten". Auf Vor- halt der weiteren Angaben vom 8. Oktober 2011 zum Tathergang bestätigte sie diese jeweils mit "Ja, das ist richtig" (S. 10f.). Sie bestätigte mit den gleichen Wor- ten auch, den Beschuldigten am 28. Oktober 2011 erneut auf einem Fotobogen erkannt und in jener Einvernahme zutreffend ausgeführt zu haben, der Beschul- digte sei zum Geschehen hinzugekommen, als der Geschädigte bereits am Bo- den gelegen habe, worauf der Beschuldigte mehrmals mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten habe (S. 11). Vom Staatsanwalt erneut gefragt, ob aus ihrer Sicht die Möglichkeit bestehe, dass sie den im Raum anwesenden Beschuldigten mit einer anderen Person verwech- seln könnte, bejahte sie. Sie gab wieder an, sie könnte ihn mit ihrem Ex-Freund verwechselt haben und verwies diesbezüglich auf ihre bereits erfolgten Aussagen (S. 11). Der Einvernehmende wies die Zeugin erneut darauf hin, dass, wenn sie gesehen habe, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten habe, sie diesen ja kaum mit ihrem Ex-Freund, von dem sie ja wisse, wie er aussehe, ver- wechselt haben könne, was I._____ wiederum bejahte. Die Frage "Und wie ist es?" beantwortete sie mit: Ich habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Ge- schädigten H._____ eingetreten bzw. eingeschlagen hat und sich dann aus dem Menschenknäuel entfernte. Die nachhakende Bemerkung des Staatsanwalts, wo- nach demnach keine Verwechslungsmöglichkeit zu ihrem Ex-Freund bestehe, quittierte sie mit: "Ja, das stimmt, es besteht keine Verwechslungsmöglichkeit" (S. 12). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie sicher sie sich gewesen sei, dass die Person am Kiosk am fraglichen Ereignis beteiligt gewesen sei, antwortete sie,
- 41 - sie habe diese Person anhand der Kleidung und vom Aussehen her wiederer- kannt. Ihr Ex-Freund habe sich im Übrigen nach dem Vorfall vom Ereignisort (bzw. vom Brunnen beim J._____) zu ihr begeben (S. 15). Sie habe damals beim Brunnen gestanden. Er sei dann mit ihr in die M._____ gegangen. Von der Verteidigung auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich einer Verwechslung mit dem Be- schuldigten angesprochen, meinte sie, es habe keine Verwechslung gegeben (S. 15). Sie habe "den Beschuldigten erkannt und fertig". Sie müsse jetzt auch lang- sam nach Hause, um zu arbeiten. Als der Verteidiger die Frage wiederholte, gab sie zur Antwort: "Zum zwanzigsten Mal: Ich habe den Beschuldigten erkannt; ich habe es gesehen und ich möchte jetzt gern nach Hause gehen". Die Aussagen I._____s in dieser ersten Zeugeneinvernahme zu einer allfälligen Falschbelastung des Beschuldigten als Täter aufgrund einer Verwechslung, ins- besondere mit dem ehemaligen Partner der Zeugin, sind alles andere als glaub- haft. So überzeugen schon ihre Vorbringen zur Belastung des Beschuldigten anlässlich der Fotokonfrontationen in U._____ nicht. Zwar handelt es sich beim Dokument, das ihre Reaktion auf die Fotovorlage und ihre Depositionen bei der ersten Kon- frontation festhält, um einen zusammenfassenden Amtsbericht und nicht um ein von I._____ unterzeichnetes Protokoll, weshalb insoweit - isoliert betrachtet - nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunftsperson damals (möglich- erweise nachträglich) erklärte, sich bezüglich der Täterschaft doch nicht ganz si- cher zu sein und vergessen ging, dies zu Papier zu bringen. 2 1/2 Wochen später fand aber, ebenfalls in U._____, aber durch eine andere Person, eine zweite Fo- tokonfrontation mit protokollarischer Befragung (und anderer Fotobogenzusam- menstellung) statt, und I._____ erklärte dabei ohne zu zögern und vorbehaltlos abermals, sich ganz sicher zu sein, dass der auf einer Aufnahme abgelichtete Be- schuldigte einer der tretenden Täter war. Der ganze Strauss von Gründen (Ab- bruch Befragung, Themenwechsel, Vergessen, Unerreichbarkeit der U._____ Po- lizei, unterbliebener Rückruf), den sie in der Zeugeneinvernahme zur Begründung dafür präsentierte, dass sie (zugegebenermassen) anlässlich dieser Fotokonfron-
- 42 - tationen wie auch danach nicht auf eine mögliche Verwechslung mit ihrem Ex- Freund hinwies, wirkt gesucht und gewunden und kann nicht wirklich Ursache für den unterbliebenen Vorbehalt sein. Als geradezu absurd erscheint sodann die Reaktion I._____s auf den Vorhalt, dass sie im Rahmen ihres Täter-Signalements vom 8. Oktober 2011 die Bezeich- nung "Slawe" verwendet habe und den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation am folgenden Tag klar als mit dieser Person identisch bezeichnet hatte: Sie ant- wortete, das stimme nicht, denn der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". I._____ hat die Bezeichnung "Slawe" mehrfach verwendet, und zwar nicht nur mit Bezug auf den Beschuldigten, sondern auch bei der Beschreibung anderer Täter, die ihr aufgefallen waren (HD 4/3/1/1 S. 2f.). Sie wollte damit frag- los nicht ausdrücken, alle trügen den Namen "Slawe", sondern damit vielmehr ei- ne Herkunftsbezeichnung abgeben. Auf nochmaligen gleich lautenden Vorhalt beharrte sie denn auch nicht mehr auf ihre unglaubhafte Auslegung. Widersprüchlich sind die Aussagen I._____s in dieser Zeugeneinvernahme so- dann insofern, als sie zunächst behauptete, den Beschuldigten nur aufgrund sei- ner Kleider erkannt zu haben, auf Nachfragen des Staatsanwalts dann aber doch mehrmals einräumte, auch das Konterfei des Beschuldigten anlässlich der Tat wahrgenommen zu haben. Gleichwohl behauptete die Zeugin auf Frage hin erneut, den Beschuldigten mög- licherweise mit ihrem Ex-Freund verwechselt zu haben, nicht ohne Ersteren da- nach wieder, bis zum Ende der Befragung, zu belasten. Eine solche Verwechslung kann nun aber mit Fug - wie selbst die Zeugin mehr- mals eingestehen musste (HD 4/3/1/5 S. 12 und 15) - ausgeschlossen werden. Nicht nur trug der Ex-Freund von I._____ ein völlig anderes Schuhwerk als der von ihr ansonsten - wie von den Zeuginnen L._____ und K._____ stets gleich - beschriebene Täter mit beigen Hosen, nämlich schwarz/weisse Turnschuhe, Mar- ke Nike, Modell "Air-Mix" (HD 4/3/1/6 S. 12), nicht halbhohe Treckingschuhe in der Art von Timberlandschuhen. Ferner war in sämtlichen anderen Täterbeschrei- bungen auch nie die Rede davon, dass der Gesuchte eine grau/rot/weisse Nike
- 43 - Tasche dabei gehabt haben soll, was aber I._____ von ihrem Ex-Freund behaup- tete (a.a.O.). Dieser tunesische Staatsangehörige weist sodann gemäss Be- schreibung von I._____ eine deutlich dunklere Hautfarbe (I._____ in HD 4/3/1/6 S. 12: "mokka") und vor allem (vgl. dazu die Abbildungen in HD 4/3/1/7 und HD 4/3/1/2) andere Gesichtszüge auf als der fünf Jahre jüngere Beschuldigte mit ko- sovarischen Wurzeln. Die Physiognomie des Ersteren musste I._____ als Ex- Freundin besonders gut bekannt gewesen sein, was sie auch zugab. Kommt hin- zu, dass sich der Ex-Freund direkt nach dem Vorfall noch zu ihr begeben hatte, womit sie ihn ereignisnah aus kürzester Distanz sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung, I._____ habe ihren Ex-Freund und Vater ih- res Kindes schützen wollen und aus diesem Grund den Beschuldigten über die meiste Zeit belastet, verfängt nicht (HD 38 S. 13 und 14). Vielmehr zeigen die - wenn auch im Ergebnis untauglichen - Schutzbehauptungen zugunsten des Be- schuldigten in dieser Zeugeneinvernahme, dass I._____ gerade nicht darauf aus war, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sonst wäre sie bei ihren bislang klaren Belastungen geblieben. Die Vaterschaft des Ex-Freundes konnte sodann mit Sicherheit keine Rolle spielen, denn das gemeinsame Kind kam nach den glaubhaften Aussagen I._____s erst im Oktober 2013 zur Welt, war also anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 noch gar nicht gezeugt. Vor allem aber hätte I._____, hätte sie ihren Freund schützen wollen, das ganz ein- fach dadurch tun können, dass sie ihn gar nicht ins Spiel gebracht, also in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 schlicht nicht erwähnt hätte. Nähme man I._____ beim Wort, so wäre ihr Ex-Freund ausserdem im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht mehr in der Schweiz gewesen. Sie erklärte nämlich in der zweiten Zeugeneinvernahme vom 24. März 2014, er sei nach einmonatiger Aus- schaffungshaft ausgeschafft worden und halte sich mittlerweile seit drei Jahren in Tunesien auf (HD 4/3/1/6 S. 13). Nachdem sie aber auch angab, dass sein Ein- reiseverbot für die Schweiz noch bis Ende 2014 dauere, ist wahrscheinlicher, dass er sich damals noch hierzulande (in Freiheit) aufhielt und erst einige Wochen nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Das ist denn auch vorliegend anzunehmen.
- 44 - Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob "andere Aus- kunftspersonen" einen "Maghreb-Typen" als Täter bezeichneten (HD 38 S. 13). Hier geht es nicht darum, welche weiteren Personen allenfalls in strafbarer Weise physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben und ob darunter sogar der Ex- Freund der Zeugin I._____ gewesen sein könnte. Es geht auch nicht darum, ob und gegebenenfalls weshalb davon auszugehen ist, dass sich I._____ bei der Be- zeichnung eines anderen mutmasslichen Täters getäuscht haben könnte (HD 38 S. 14). Mit Bezug auf die Täterschaft ist allein die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte der Aggressor im beigen Gewand war, was nach dem bisher Erwo- genen zu bejahen ist oder ob er von I._____ mit deren eigenem früheren (und an- scheinend auch wieder späteren) Freund (oder sonstwie) verwechselt worden sein könnte, was demgegenüber zu verneinen ist. Weshalb I._____ den Beschuldigten in dieser Einvernahme zeitweise tatsachen- widrig in Schutz zu nehmen versuchte, muss - kann aber auch - offen bleiben. Denkbar sind Angst vor Vergeltung oder Mitleid. Vorstellbar wäre auch ein - mitt- lerweile aufgekommenes (vor der nächsten Einvernahme aber wieder abgeflau- tes) - Bedürfnis, den Ex-Freund in ein Strafverfahren hineinzuziehen, um ihn los- zuwerden. Aus all diesen Gründen liegt - auch unter Berücksichtigung der teils an Suggesti- on grenzenden Befragungsweise des Staatsanwalts - mehr als nahe, dass die Zeugin I._____ mit dem Beschuldigten von Anfang an den hier gesuchten Täter, dem sie anlässlich der Tat ins Gesicht gesehen hatte, bezeichnete. 4.1.2.2.4.5. Am 24. März 2014 wurde I._____ - vorgeführt "aus der Untersu- chungshaft in anderer Sache" (es ging u.a. um die bereits erwähnte falsche An- schuldigung) - ein zweites Mal als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/6). Auf die Frage, ob sie in den früheren Befragungen die Wahrheit angegeben oder wissentlich und willentlich etwas Falsches zu Protokoll gegeben habe, erklärte sie, sie habe das gesagt, was sie gewusst habe und das, was sie gesehen habe (S. 6). Ihre früheren belastenden Aussagen bezeichnete sie auf Vorhalt ausdrück- lich als richtig. Die Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011,
- 45 - wonach eine Verwechslung mit dem Ex-Freund ausgeschlossen sei, habe sie im Übrigen von sich aus, von niemandem beeinflusst, gemacht. Weiter gab I._____ an, dem Beschuldigten seit der ersten Zeugeneinvernahme ca. ein bis zwei Mal zufällig begegnet zu sein (S. 5). Es sei wohl in etwa kurz vor der Geburt ihres Sohnes (tt.mm.2013) gewesen. Sie habe mit ihm nur darüber gesprochen, "wie es so gehe. Ansonsten nichts weiter". Sie sei weder vom Be- schuldigten, noch von einer anderen Person dahingehend angegangen worden, was sie nun aussagen solle (S. 5). Später räumte sie auf Vorhalt ein, es könne sein, dass sie sich - wie vom Be- schuldigten behauptet - (bereits) Anfang September 2012 miteinander unterhalten hätten (S. 8). Es sei möglich, dass sie dabei auch über ihre (I._____s) Zeugen- aussagen gesprochen hätten, doch wisse sie dies nicht mehr. Dass sie - wie dies der Beschuldigte behauptet - ihm "alles gestanden" habe, sie sinngemäss erklärt habe, sie hätte ihn zu Unrecht dahingehend belastet, dass er an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, obschon sie gewusst habe, dass dies in Tat und Wahrheit gar nicht der Fall gewesen sei, sei möglich, doch habe sie "keine Ahnung" bzw. keine Erinnerung daran (S. 8f.). Noch einmal bekräftigte sie, in der Zeugenaussage vom 5. Dezember 2011 aber die Wahrheit gesagt zu ha- ben (S. 9). Unzutreffend sei die Behauptung des Beschuldigten, sie habe ausge- führt, ihn wahrheitswidrig belastet zu haben, um den Ex-Freund - der an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen sei und sie nun beeinflusst bzw. bedroht habe
- zu schützen (S. 9). Sie habe dem Beschuldigten auch nicht gesagt, es tue ihr leid, ihn zu Unrecht belastet zu haben, an der fraglichen Auseinandersetzung (mit-)beteiligt gewesen zu sein. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte sie sodann, sich nicht daran erinnern zu können, dass sie ihm gegenüber ihren Ex-Freund in Schutz genommen habe, und auch nicht daran, dass er ihr gesagt habe, sie könnten einen Termin beim Staatsanwalt vereinbaren, damit sie dort die ganze Wahrheit sagen könne (S. 11). Richtig sei, dass der Beschuldigte sie anlässlich eines zufälligen Treffens - nach- dem sie zu ihm hingegangen sei und ihn begrüsst habe - gefragt habe, ob sie ei- ne Vorladung erhalten habe, worauf sie erwidert habe, sie wisse es nicht, es sei
- 46 - aber möglich (S. 10 f.). Ohne sie zu bedrohen oder ihr Geld in Aussicht zu stellen habe er sie dann darum angegangen, dass sie ihre belastenden Zeugenaussagen zurücknehmen und/oder relativieren solle (S. 10). Sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei; allenfalls sei dies kurz vor ihrer geplanten Reise nach Tu- nesien gewesen, die in ihrem Pass verzeichnet sei, als sie schwanger gewesen sei (S. 10 und S. 11). Soweit sie sich zu erinnern vermöge, habe er gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen, das erzählen, was sie gesehen habe, und nie- manden in Schutz nehmen (S. 10 und S. 11). Aufgrund des aktenkundigen Pas- seintrags (HD 4/3/1/7) und ihrer Einordnung der Begegnung kurz vor der tt.mm.2013 erfolgten Geburt ihres Sohnes (HD 4/3/1/6 S. 5) dürfte es im Septem- ber 2013 zu diesem Treffen gekommen sein. Schliesslich gab die Zeugin von ihrem Ex-Freund, welcher der Kindsvater sei, und mit dem sie heute noch Kontakt habe, bezogen auf den 8. Oktober 2011 ein Sig- nalement ab, das - soweit von Belang - bereits oben unter Ziffer 4.1.2.2.4.4. in die Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung betreffend die Täterschaft eingeflossen ist und deshalb hier nicht wiederholt zu werden braucht. Ansonsten ergibt sich aus dieser zweiten Zeugeneinvernahme im Ergebnis nichts, was den Beschuldigten zusätzlich zu be- oder entlasten vermöchte. I._____ verneinte nicht, dem Beschuldigten zwischenzeitlich begegnet zu sein und mit ihm gesprochen zu haben, vermochte sich aber ihren anfänglichen Aus- sagen zufolge nicht mehr daran zu erinnern, was damals gesprochen worden war bzw. ging zunächst davon aus, man habe sich bei zufälligen Treffen begrüsst und Small-Talk über das Befinden gemacht. Auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Beschuldigten hielt sie es dann für "möglich", dass sie ihm "gestanden" habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben, verneinte aber, daran eine Erinnerung zu ha- ben. Weshalb der Beschuldigte eine solche Bestätigung von ihr hätte verlangen sollen, ist allerdings auch nicht nachvollziehbar; wenn er nicht der Täter gewesen wäre, hätte er das ja selbst am besten gewusst und damit auch, dass er falsch beschuldigt worden war. Sollte sich die Zeugin tatsächlich in diesem Sinne ge- äussert haben, was nicht erstellt ist, dann läge als Erklärung dafür - auch wenn der Beschuldigte sie nicht explizit bedrohte oder ihr Geld versprach - am Nächs-
- 47 - ten, dass sie Angst vor einer eskalierenden Auseinandersetzung hatte. Ausdrück- lich bestritt sie im Übrigen, ihm gegenüber weiter erklärt zu haben, es tue ihr Leid angesichts der Haft, die er unschuldig habe verbüssen müssen, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Klar in Abrede stellte I._____ alsdann, dass sie dem Beschul- digten gesagt haben könnte, ihn belastet zu haben, weil sie von ihrem Ex-Freund, dem wahren Täter, bedroht worden sei. Tatsächlich hätte das auch keinen Sinn ergeben, denn hätte sie aus Furcht nicht gegen ihren Ex-Freund aussagen wol- len, hätte sie ihn - wie bereits weiter oben ausgeführt - in der Zeugeneinvernahme gar nicht zur Sprache zu bringen brauchen. Von Seiten der Anklagebehörde war der Ex-Freund damals nicht - weder als möglicher Täter noch aus anderem An- lass - zum Thema gemacht worden. Weiter gab sie im Verlauf der Einvernahme an, vom Beschuldigten einmal, wenn auch nicht drohend oder Geld anbietend, darum angegangen worden zu sein, ihre belastenden Aussagen zurückzuneh- men. Warum sie dies nicht schon zu Beginn der Befragung erwähnte, muss offen bleiben; möglicherweise erinnerte sie sich nicht daran, eventuell wollte sie ihn auch nicht dem Verdacht aussetzen, sie beeinflusst zu haben. I._____ bestätigte im Übrigen in dieser zweiten Einvernahme mehrmals ihre bis- herigen, den Beschuldigten belastenden Depositionen, und gab an, unbeeinflusst die Wahrheit - bzw. was sie gesehen und gewusst habe - gesagt zu haben (HD 4/3/1/6 S. 6 ff.). Sie schloss insbesondere explizit aus, dass eine Verwechs- lung mit ihrem Ex-Freund vorliegen könnte; Neues zum Vorfall und zur Täter- schaft des Beschuldigten brachte sie (mit Ausnahme des erwähnten Signale- ments) hingegen nicht vor. 4.1.2.2.4.6. Zusammenfassend kommt den Aussagen von I._____ zur Täteridenti- fikation angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit und ihres mitunter merkwürdigen Aussageverhaltens in den Zeugeneinvernahmen nicht der gleich hohe Beweiswert der Depositionen von L._____ zu. Sie fand aber immer wieder zur Aussage zurück, den mit beigen Hosen und beigem Schuhwerk bekleideten Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie er auf den Privatkläger eingetreten hat. Eine Verwechslung mit dem Ex-Freund kann nicht vorliegen. Die Belastungen der Zeugin I._____ bilden ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen.
- 48 - Daran vermögen wie gezeigt auch die Einwendungen der Verteidigung, die nicht überzeugen und unvereinbar zwischen dem Vorwurf, I._____ habe den Beschul- digten (um den Ex-Freund zu schützen und aus Rache für unerwidert gebliebene Zuneigung zum Beschuldigten) bewusst falsch belastet und der Behauptung, sie habe den Beschuldigten irrtümlich mit dem wahren Täter verwechselt, pendeln, nicht zu ändern. 4.2. Aussagen des Beschuldigten sowie von S._____ und T._____ 4.2.1. Glaubwürdigkeit 4.2.1.1. Beim Beschuldigten finden sich mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit keine Besonderheiten. Sicher hat er ein Interesse daran, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht zu schildern. Ein solches Interesse hat aber jeder Beschuldigte, auch der unschuldige. Eine besonders vorsichtige Aussagenwürdigung drängt sich daher nicht auf. 4.2.1.2. Der Beschuldigte, S._____ und T._____ sind gute Kollegen (vgl. dazu et- wa HD 4/3/13 S. 9 und HD 38 S. 7) und waren in der Tatnacht miteinander im Ausgang. S._____ und T._____ könnten daher dazu neigen, den Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten zu beschönigen, auch wenn sie nach der Verhaftung des Beschuldigten - wie die Verteidigung hervorhebt (HD 72 S. 14) - danach noch nach … in den Ausgang statt verstört und mitfühlend nach Hause gingen. Die Möglichkeit begünstigender Vorbringen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen im Auge zu behalten. Hingegen erweisen sich ihre Ausführungen - wie die Verteidigung zu recht vor- bringt (HD 72 S. 13 f.) - nicht von vornherein als weniger glaubhaft, weil sie ledig- lich als Auskunftspersonen, nicht als Zeugen, einvernommen wurden.
- 49 - 4.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.2.1. Inhalt Die Vorinstanz hat den Inhalt der Aussagen des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen S._____ und T._____ zusammengefasst (HD 52 S. 22 ff.). Darauf sei verwiesen. 4.2.2.2. Würdigung der Aussagen 4.2.2.2.1. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Strafverfahrens jegli- che Beteiligung an der Gewalteinwirkung auf den Privatkläger (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 2, 3, 4, 7, 8, HD 4/2/1/3 S. 2, 3 und 12, HD 4/2/1/4 S. 2, 3, 4, 7 und 9, HD 15/4 S. 2, HD 35 S. 7 und 9, HD 36 S. 4, 6). Er vermute eine Verwechs- lung. S._____ und T._____ erklärten ebenfalls, der Beschuldigte sei nicht in die Schlägerei involviert gewesen, wobei sie im (erweiterten) Tatzeitraum stets mit ihm zusammen gewesen seien (HD 4/3/12 S. 6 f., HD 4/3/13 S. 7 f.). 4.2.2.2.2. Übereinstimmend führten alle drei aus, sich an diesem Abend ca. zwi- schen 22.00 bis 22.30 Uhr im oder beim … J._____ getroffen zu haben (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 5 f., HD 4/3/12 S. 4, HD 4/3/13 S. 2 f.). Anschliessend hätten sie gemeinsam Alkohol konsumiert (HD 4/2/1/3 S. 6, HD 4/3/12 S. 2 ff., HD 4/3/13 S. 2 ff.). Als sie hungrig geworden seien, hätten sie sich ins Fast-Food- Restaurant N._____ am J._____-Platz begeben und dort im Obergeschoss etwas gegessen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 2, HD 4/3/13 S. 5 f., HD 15/4 S. 2). Nach dem Verlassen des Restaurants seien sie direkt via den nächstgelegenen Abgang ins unter dem J._____-Platz gelegene W._____ und von da in Richtung der Gleise …/… gegangen, weil sie mit dem Zug nach … hät- ten fahren wollen, um den Ausgang dort fortzusetzen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 15/4 S. 2 f.). Sie hätten ein Billett bzw. den Nachtzuschlag gelöst, den Ein-Uhr-Zug aber nicht mehr erwischt, weshalb sie noch einmal in die M._____ gegangen seien, wo der Beschuldigte überraschend verhaftet worden sei (HD 4/2/1/1 S. 5, HD 4/2/1/3 S. 7 ff., HD 4/3/12 S. 2 und 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 38 S. 4).
- 50 - Nun ist zwar davon auszugehen, dass den drei Kollegen nach dem Anklagege- genstand bildenden Ereignis genügend Zeit verblieb, sich die soeben geschilderte Geschichte zurecht zu legen, denn der Beschuldigte wurde erst um 01.30 Uhr, al- so rund eine halbe Stunde nach der Attacke auf H._____, verhaftet (HD 4/2/1/1 S. 3, HD 15/1). Ohne fundierte weitere Hinweise kann ihnen eine Absprache aber nicht nachgewiesen werden. 4.2.2.2.3. Die Vorinstanz hat akribisch nach Ungereimtheiten in den Aussagen der drei Kollegen gesucht und auch eine ganze Reihe von Inkongruenzen aufgedeckt (HD 52 S. 31 ff.). Soweit sich die Divergenzen auf Zeitangaben oder den generellen Ablauf des Abends bis zum Verlassen des …restaurants beziehen, lässt sich aus ihnen je- doch nicht der Schluss ziehen, S._____ und T._____ hätten wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe sich an der Tat nicht beteiligt. S._____ und T._____ wurden zum ersten und einzigen Mal am 22. November 2011, mithin 1 1/2 Monate nach dem Vorfall, protokollarisch einvernommen (HD 4/3/12 und HD 4/3/13). Dass sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr zuverlässig an den Ablauf jenes Abends zu erinnern vermochten, weshalb gewisse Aussagen dazu in sich wie zu den Vorbringen der anderen widersprüchlich ausfielen, verwundert schon von daher nicht. Ähnlich verhält es sich mit den Depositionen des Beschuldigten: Zwischen den drei Befragungen vom 8. und 10. Oktober 2011 (polizeiliche Einvernahme [HD 4/2/1/1], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme [HD 4/2/1/2], haftrichterli- che Einvernahme [HD 15/4]), aus denen sich keine massgeblichen Widersprüche herauslesen lassen - wobei die Vorgeschichte der Tat ohnehin nur in der ersten Einvernahme etwas eingehender erfragt wurde - und der nächstfolgenden Einver- nahme des Beschuldigen vom 7. Dezember 2011 (HD 4/2/1/3) vergingen rund vier Wochen. Die nächste Befragung erfolgte sogar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall. Soweit der Beschuldigte also Einzelheiten der Geschehnisse vor der Tat nicht mehr übereinstimmend mit seinen früheren Vorbringen und denjenigen sei- ner Kollegen schilderte, ist das noch kein Indiz dafür, dass er die Täterschaft zu Unrecht bestreitet.
- 51 - Für alle drei bestand sodann im weiteren Vorfeld der Tat (wenn es etwa um den Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kollegen oder den Kauf von Alkohol ging) überhaupt kein Anlass, sich das Erlebte und die zugehörigen exakten Zeiten ein- zuprägen. Hinzu kommt, dass die drei Kollegen offenbar schon öfters miteinander im Aus- gang waren und sich dann auch im oder im weiteren Umfeld des J._____s trafen und sich zumindest in der Region aufhielten. Vom Beschuldigten ist denn be- kannt, dass er häufig im und um den … J._____ "herumhing" (gemäss I._____ hing er dort jeweils ab, vgl. auch HD 4/2/1/3 S. 3), und T._____ fiel bezeichnen- derweise in jener Nacht, in der man gemäss seinen Aussagen lange in der M._____ herumhing, schon vor der Tat auf, dass viel mehr Polizei als sonst je- weils an einem Freitag im J._____ präsent war (HD 4/2/13 S. 2 und 5). Ist nun aber davon auszugehen, dass die drei Kollegen die Freizeit des Öfteren auf glei- che oder ähnliche Weise miteinander verbrachten, dann ist umso eher davon auszugehen, dass es rückblickend zu Unschärfen und Verwechslungen gekom- men sein kann. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich nicht als zielführend erweist, die gesamte Vorgeschichte der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2011 im Detail aufzurollen und minutiös auf Widersprüche zu untersuchen. Diesbezügliche Divergenzen in den Vorbringen der drei Befragten sind wie gezeigt unverdächtig, ganz abgese- hen davon, dass für die Frage der Täteridentifikation unergiebig ist, was der Be- schuldigte von seiner Ankunft im J._____ um ca. 20.00 Uhr bis zum Treffen mit den Kollegen (HD 4/2/1/3 S. 6) ungefähr zwei Stunden später alles getan hat, ob und auf welche Weise unter den Kollegen ein Zeitpunkt für dieses Treffen abge- macht worden war, wo genau (beim oder im J._____ oder an der …strasse) man sich getroffen hat, wer wann wo welche Quantität, Sorte und Marke Wodka be- sorgt bzw. mitgebracht hat, wer dann wieviel davon getrunken hat, zu welcher ge- nauen Uhrzeit man sich ins Restaurant N._____ begab, ob man dort 30 oder 50 Minuten blieb und ob man dort eine vierte Person, den ominösen "AA._____", an- traf.
- 52 - 4.2.2.2.4. Von Interesse und Belang sind dagegen die Aussagen des Beschuldig- ten, von S._____ und von T._____, die sich auf das direkte zeitliche Umfeld der Tat beziehen und sich auf Beobachtungen beziehen, die nicht alltäglich sind und die man daher auch nicht so leicht vergisst. S._____ führte aus, beim Verlassen des N._____ hätten sie mehrere Polizeiautos und einen Krankenwagen sowie Sanitäter und viele Polizisten und Leute gesehen (HD 4/3/12 S. 2 und 6). Eine Person habe am Boden gelegen, geblutet und einen goldenen "Sack" über sich gehabt. Weiter gab er an, "ein paar Frauen" - nicht dieselben, die später in der M._____ vor der Verhaftung des Beschuldigten auf diesen gezeigt hätten - hätten ihnen erzählt, Schwarze hätten "geschlegelt" (HD 4/3/12 S. 3 und 5 f.). Es seien, so S._____, wohl dieselben Leute gewesen, die er schon (vor dem Besuch des N._____) zuvor im J._____ gesehen habe und die dort herumgeschrien und Leute angepöbelt hätten (a.a.O.). T._____ führte aus, als sie aus dem N._____ gekommen seien, hätten sie zwei Polizeiwagen und einen Krankenwagen beim Tram stehen und eine Person am Boden liegen sehen, die in goldene "Tücher" eingewickelt bzw. damit bedeckt gewesen sei und von der Sanität "weggetan" worden sei (HD 4/3/13 S. 2 und 7). Dann habe er gesehen, dass einige Leute, eine Gruppe dunkelhäutiger Personen, die möglicherweise identisch mit den herumschreienden Tamilen, die ihm schon vor dem Besuch des N._____ in der M._____ aufgefallen seien, seien, in die M._____ davongerannt seien, nachdem sie die Polizeisirene gehört hätten (S. 7). Zu den Aussagen von T._____ ist zunächst festzuhalten, dass die Chronologie nicht stimmt, denn das Opfer wurde erst von den Sanitätern betreut, nachdem sich die Täter vom Tatort entfernt hatten. Alsdann geht selbst die Verteidigung aufgrund eines persönlichen Augenscheins davon aus, dass sich aus der Distanz von rund 50 Metern (HD 38 S. 8) zwischen Beobachtungsstandort und Tatort das Geschehen selbst bei optimalen nächtli- chen Sichtverhältnissen unmöglich genau verfolgen liesse (HD 72 S. 23 und un- ten II.A.4.3.4.1). Wie S._____ diesfalls gesehen haben soll, dass das Opfer geblu-
- 53 - tet habe und T._____, dass dunkelhäutige Personen wegrannten, ist nicht recht einsehbar. Immerhin denkbar ist, dass die Blinklichter der Einsatzfahrzeuge und die goldfar- bene, das Umgebungslicht spiegelnde Decke sowie die groben Umrisse von sich schnell wegbewegenden Personen auch aus dieser Entfernung sichtbar waren. Nimmt man dies an, folgt daraus jedoch, dass die drei Kollegen, die ja immer bei- sammen geblieben sein wollen, auf dem Weg vom N._____ zum Abgang ins W._____ einige Zeit auf dem Trottoir stehen geblieben sein und von dort aus zu- gesehen haben müssten. T._____ will ja die von der Polizeisirene aufgeschreck- ten Täter davonrennen gesehen haben (wovon S._____ in seiner Darstellung verdächtigerweise nichts erwähnt, obschon es sich hierbei um eine wichtige Be- obachtung handelt), darüber hinaus beobachtet haben, wie zwei Polizeifahrzeuge und der Krankenwagen beim Tram (gemeint wohl: bei der Tramhaltestelle) stan- den und schliesslich mitbekommen haben, dass der Geschädigte mit einer Gold- folienblache zugedeckt da lag. Was er berichtete, kann er in zeitlicher Hinsicht unmöglich alles während des bloss wenige Meter messenden Gehwegs vom Ausgang des Restaurants N._____ zu den in den Untergrund führenden Stufen ins W._____ gesehen haben. Unter diesen Umständen ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldig- te, wie er behauptete - die Verteidigung indes bei ihrer Würdigung der Aussagen geflissentlich ausblendete (HD 72 S. 21 ff.) - gemäss seinen Aussagen kurz nach dem Vorfall und vor dem Haftrichter, mithin in Zeitpunkten, in denen er sich noch sehr gut an das Erlebte erinnert haben muss, von den von den Kollegen be- schriebenen Geschehnissen auf dem J._____-Platz überhaupt nichts mitbekom- men haben könnte (HD 4/2/1/3 S. 9 und 12, HD 15/4 S. 2). Wohl mag sein, dass den Beschuldigten nach Drogenkonsum eine gewisse Gleichgültigkeit befällt und er sich deshalb "nicht gross" für das interessiert, was um ihn herum geschieht, sondern seinen "Frieden" haben will, wie er vorbrachte (HD 4/2/1/3 S. 9). Doch ist zum Drogeneinfluss festzuhalten, dass der Konsum von Kokain in diesem Zeit- punkt bereits mindestens drei Stunden zurücklag (im Beisein seiner Kollegen will er sich kein Kokain zugeführt haben) und er selbst erklärte, nicht sehr viel Alkohol
- 54 - getrunken zu haben, weshalb er kaum sonderlich "high" (a.a.O.) gewesen sein kann. Eine Bestätigung findet diese eigene Einschätzung des Beschuldigten da- rin, dass er in der ärztlichen Untersuchung, die rund 2 3/4 Stunden nach der Tat stattfand, nicht merkbar beeinträchtigt wirkte, insbesondere allseits orientiert war und ein ruhiges, unauffälliges Verhalten sowie eine unauffällige Sprache zeigte (HD 7/5/2/2). Der Kokain-Konsum wurde im Übrigen für niedrig dosiert befunden, und es konnte keine Aussage darüber gemacht werden, ob im Zeitpunkt des Er- eignisses überhaupt eine Kokainwirkung vorlag (HD 7/5/2/3 S. 4). Dass der Be- schuldigte nun, nachdem seine Kollegen zwecks Beobachtung der Szenerie ste- hen geblieben waren, weder akustisch (durch eine Bemerkung der Kollegen oder das Sirenengeheul) noch - optisch (mehrere flüchtende Personen, Polizei- und Krankenwagen, goldfolienbedeckte Person am Boden) etwas wahrgenommen haben will, ist unter den von den Kollegen geschilderten Umständen nicht glaub- haft. Da hilft auch nichts, dass er nun in der Berufungsverhandlung nachschob, damals doch Blaulichter, Krankenwagen und Goldfolie gesehen zu haben (Prot. II S. 24 f.); diese neuen Vorbringen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifi- zieren. Mindestens T._____ wusste im Übrigen - entgegen der nicht aktenkonformen Be- hauptung der Verteidigung (HD 72 S. 27) - dass "von der Polizei und den Kran- kenhäusern" goldene Folien zu Bedeckung eines Verletzten verwendet werden (HD 4/3/13 S. 2), weshalb die (zutreffende) Erwähnung einer solchen Decke auch durch S._____ nichts zu Gunsten des Beschuldigten besagt. Einerseits kann eine diesbezügliche Absprache erfolgt sein. Andererseits können die beiden Kollegen des Beschuldigten die Decke wie die Fahrzeuge auch - nach der Tatverübung durch den Beschuldigten - von einem anderen Standort aus gesehen haben, bei- spielsweise, wie bei genauer Betrachtung der Tatortfotos und der von der Vertei- digung eingereichten Luftaufnahme (HD 3, Anhang zu HD 37) erhellt, aus dem Durchgang von der M._____ her Richtung Brunnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen zu dieser tatnahen Phase des Geschehens derart inkompatibel
- 55 - sind, dass sie nicht dazu geeignet sind, den Beschuldigten hinsichtlich seiner Tä- terschaft zu entlasten. 4.2.2.2.4. Auch die anderen Ausführungen der drei Kollegen schliessen eine Tat- beteiligung des Beschuldigten nicht aus. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich im Gegenteil zusätzliche Hinwei- se dafür, dass er gerade seine Aktivitäten um die Tatzeit zu verschleiern suchte. So korrespondieren die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblich geplanten Zugsfahrt nicht. Er hat den Nachtzuschlag nicht um 01.02 Uhr - wie er hier ganz präzise, keine Erinnerungsschwäche geltend machend, angegeben hat - gelöst, sondern um 01.10 Uhr (HD 7/6); vor allem aber kann er, als er nach dem Lösen der Tickets oben am Automaten zu den Gleisen hinunter ging, nicht gerade den (pünktlich abfahrenden) 01.00-Uhr-Zug verpasst haben (wie der Beschuldigte, entgegen der erneut aktenwidrigen gegenteiligen Behauptung der Verteidigung (HD 72 S. 21), schon in der ersten Einvernahme in der Tatnacht behauptete, HD 4/2/1/1 S. 5, vgl. ferner seine minutengenaue Angabe in HD 4/2/1/3 S. 6 und S. 7: "Der Zug fuhr punkt 01.00 Uhr ab".). Dieser war vielmehr schon längst abge- fahren. Auch wenn der Beschuldigte und seine Kollegen tatsächlich zu später Stunde ein Mahl im N._____ einnahmen und dann, wie er ausführte, um ca. 00.50 Uhr das Lokal verliessen, wonach sie direkt ins W._____ gegangen seien, kann er sich in den 20 Minuten bis zum Lösen des Nachtzuschlagstickets zu den Aggressoren, die den Privatkläger zu Boden gebracht hatten, begeben und mit den anderen Tä- tern auf ihn eingetreten und danach noch problemlos den Weg auf der anderen Seite des J._____s (…) zurückgelegt haben; das räumte selbst die Verteidigung ein, indem sie die Zeit für Weg und Lösen des Billets - immer noch grosszügig - auf 9 bis 10 Minuten veranschlagte (HD 72 S. 21). Dass die Ausführung der Tat des Beschuldigten viel Zeit in Anspruch genommen hätte, behauptet niemand. Vielmehr ist in den Akten die Rede von einer kurzen, Sekunden oder allenfalls ei- ne Minute dauernden Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer. Auch die Ver- teidigung geht von einer kurzen Zeitspanne aus (HD 38 S. 11).
- 56 - Auch dass sich der Beschuldigte nicht sofort davon machte oder versteckte, son- dern in die M._____ zurückkehrte, ändert nichts (HD 72 S. 26). Zum einen fuhr nach seinen Aussagen nicht sogleich ein Zug an den gewünschten Ort. Zum an- deren ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Täter in belebter Umgebung - wie der M._____ und der Umgebung des J._____s - relativ sicher vor Entdeckung fühlen. Möglicherweise sahen die drei Kollegen dann sogar vor dem J._____ bei der Ber- gung des Opfers zu (die Aufnahmen von der Rettungsaktion wurden nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht [HD 38 S. 21], um 01.00 Uhr gemacht; vgl. dazu im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in HD 52 S. 35). Die Angabe des Be- schuldigten, man habe zwischen dem Verpassen des Zugs und der Rückkehr in die M._____ noch 10 bis 15 Minuten bei den Schliessfächern verbracht (was er nur ein Mal, in der dritten Befragung, vorbrachte, HD 4/2/1/3 S. 8), ist nicht glaub- haft. Davon haben weder T._____ (der gemäss dem Beschuldigten dort Kleider habe deponieren wollen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich daran noch erinnert hätte) noch S._____ etwas verlauten lassen. 4.3. Videoüberwachung 4.3.1. Die Verteidigung moniert, dass keine Videoaufnahmen der Örtlichkeiten bei den Akten liegen, der von der Staatsanwaltschaft der Polizei erteilte Auftrag be- treffend die Aufzeichnungen beim N._____ an die Polizei nicht dokumentiert wor- den sei und die Staatsanwaltschaft offenbar Aufnahmen weiterer Kameras ge- sichtet habe, ohne diese zu den Akten zu nehmen (HD 38 S. 20, Prot. I S. 15, HD 72 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft habe dadurch Beweismittel unterdrückt bzw. die Beweiswürdigung vereitelt. Der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, der- jenige der Beweiserhebung gemäss Art. 139 StPO, die Dokumentationspflicht und die Ansprüche auf rechtliches Gehörs und ein faires Verfahren seien verletzt. Soll- te das Obergericht (dennoch) zum Schluss kommen, der Beschuldigte sei zu ei- ner Strafe zu verurteilen, sei das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die Verlet- zung rechtsstaatlicher Grundprinzipien bei der Bemessung des Urteils angemes- sen zu berücksichtigen (HD 72 S. 7).
- 57 - 4.3.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft räumte in der Hauptverhandlung ein, die vom Beschuldigen und vom Privatkläger angeregte (HD 4/1/1/2 S. 2, HD 4/2/1/2 S. 6, HD 15/4 S. 2) und von ihm in Auftrag gegebene Sicherstellung der Aufnahmen der Videoüberwachungskameras des Schnellimbisses N._____ zwecks nachfolgender Auswertung sei bei der Polizei vergessen gegangen (Prot. I S. 12). Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____s seien keinerlei Geschehnisse zu erkennen gewesen; insbesondere habe die Auseinanderset- zung nicht beobachtet werden können, weshalb diesbezüglich auch keine Sicher- stellung erfolgt sei. 4.3.3. Indem die Staatsanwaltschaft den - offenbar mündlich erteilten - Auftrag zur Sicherstellung der N._____-Aufzeichnungen und (teilweise, vgl. HD 7/7) die Ab- klärungen zur Existenz allfälliger weiterer, der Sachverhaltswürdigung dienlicher Videoaufnahmen auf dem interessierenden Areal nicht in den Untersuchungsak- ten aufscheinen liess, verletzte sie die Dokumentationspflicht. Doch handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung allein weder einen Freispruch noch eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat. 4.3.4. Eine andere Frage ist, ob davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei erfolgter Sicherung und Auswertung der Aufnahmen entlastet worden und damit freizusprechen gewesen wäre. 4.3.4.1. Dem ist bezüglich der N._____-Überwachungskameras nicht so. Dass sich unter den Aufzeichnungen des Schnellimbiss-Restaurants beweistaugliche Aufnahmen des Tatgeschehens beim Brunnen befunden hätten, ist aufgrund der geografischen Lage von bzw. Distanz (laut Verteidigung rund 50 Meter) zwischen Fastfood-Restaurant und Brunnen sowie des mutmasslichen, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf das Areal des N._____ beschränkten Aufnahmeradi- us' der Kameras nicht anzunehmen. Mit dieser Einschätzung stimmt auch die ei- gene Beobachtung der Verteidigung überein, wonach der genaue Tathergang vom Vorplatz des N._____ aus selbst bei optimalen Sichtverhältnissen "unmög- lich" erkennbar gewesen sei (HD 72 S. 23).
- 58 - Was sodann die zeitliche Komponente betrifft, so hätte zwar mit der Videoauswer- tung festgestellt werden können, wann der Beschuldigte und seine Kollegen den N._____ verlassen haben. Da aber die Tatzeit nicht exakt fest steht (HD 28 S. 2: "ca. 01.00 Uhr") und der Tatbeitrag bzw. die Verweildauer der gesuchten Person am Tatort von kurzer Dauer war, hätte die Täterschaft des Beschuldigten höchs- tens ausgeschlossen werden können, wenn er deutlich vor 01.00 bis nach 01.00 Uhr im Restaurant verweilt hätte. Das behauptet aber selbst der Beschuldigte nicht, spricht er doch davon, das Restaurant "wohl gegen 00.50 Uhr" (HD 4/2/1/3 S. 8) verlassen zu haben. Ein Nachtzuschlagticket löste er sodann um 01.10 Uhr (HD 7/6), doch kann er sich sowohl vor als auch kurz nach diesem Zeitpunkt an einer Gewalteinwirkung auf den Privatkläger beteiligt haben. Gleichsam "zwischen Autos, Trams und Bussen" über den J._____-Platz zu "rennen" brauchten dafür - entgegen der Argumentation der Verteidigung (HD 72 S. 23 f.) - weder der Be- schuldigte noch seine Kollegen. Der Zugang zum Tatort war im Übrigen von ver- schiedenen Seiten her möglich. 4.3.4.2. Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____areals behauptete der Staatsanwalt vor Vorinstanz - entgegen der spekulativen Interpretation der Vertei- digung (HD 72 S. 7) - keineswegs, er selbst habe Videos gesichtet. Vielmehr stell- te er einzig fest, es habe keine Aufnahmen gegeben, auf denen das Geschehen, insbesondere die fragliche Auseinandersetzung, beobachtbar gewesen wäre. Das hatte seinen Grund offensichtlich darin, dass an den interessierenden Stellen kei- ne Videokameras installiert waren. Diese Erkenntnis braucht nicht der Staatsan- walt persönlich gemacht zu haben, sondern kann genauso gut durch die Polizei erfolgt sein. Mit diesen Erwägungen im Einklang steht die Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich, worin festgehalten wird, dass der Treppenabgang vor dem N._____, Seite J._____-Strasse - mithin just der Abgang ins W._____, den der Beschuldigte und seine Kollegen nach dem Verlassen des Schnellrestaurants be- nutzt haben wollen (!) - nicht videoüberwacht ist (HD 7/7). Waren nun aber keine sachdienlichen weiteren Überwachungsaufnahmen vorhanden, dann war die logi- sche und richtige Konsequenz davon, dass auch keine Aufzeichnungen sicherzu- stellen waren. Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft mitnichten eine "Beweiswürdigung" vorgenommen, "die … dem Gericht obliegt" (HD 72 S. 7), und
- 59 - sie hat es auch nicht unterlassen, "eine für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsame Tatsache" abzuklären bzw. zu den Akten zu nehmen (a.a.O. S. 8). Vielmehr lag eine unerhebliche Tatsache vor, über die ge- mäss Art. 139 Abs. 2 StPO gerade nicht Beweis zu führen ist. Es bestehen somit auch hier keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigten eines zum Freispruch führenden Beweismittels verlustig gegangen sein könnte. 4.4. Spuren Das Vorverfahren förderte keine Kontaktspuren zu Tage, welche einen physi- schen Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger zu belegen vermöchten. Die Hosen des Beschuldigten wurden gar nicht untersucht. Hinsichtlich der Schuhe beschränkte sich der Auftrag der Staatsanwaltschaft an das Forensische Institut Zürich darauf, den Verursacher einer Verletzungsspur über dem rechten Auge des Privatklägers zu eruieren (HD 7/3 S. 2). Hierbei wurden das Schuhwerk des Beschuldigten sofort ausgeschlossen, weil es über keine Schuhbändelösen ver- fügte. Schuhe, Hosen und übrige Kleider des Beschuldigten wiesen auch keine offensichtlichen Blutspuren auf, hätte die Staatsanwaltschaft doch andernfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit einen DNA-Vergleich veranlasst (HD 7/ S. 7 f.). Frei- lich schliesst das Fehlen von wahrscheinlichen Blutspuren die Täterschaft des Beschuldigten auch nicht aus: Wenn er lediglich gegen den Oberkörper des Pri- vatklägers getreten hat, brauchen keine Blutflecke an die Schuhe oder Hosen ge- langt zu sein, denn blutende Wunden hatte der Privatkläger nur am Kopf (HD 5/3), und selbst wenn Blut auf dessen Kleider getropft wäre, hiesse das noch nicht, dass der Täter mit seinen Tritten gerade jene Region treffen musste. Ferner führt auch das Fehlen von Ösen nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privat- kläger nicht gegen den Oberkörper getreten haben könnte. Angemerkt sei schliesslich, dass auch bei anderen, teilgeständigen Tatbeteiligten keine Spuren gefunden wurden (vgl. HD 7/1 S. 3 ff.; HD 7/2 S. 3 ff.; HD 7/3 S. 2 ff.).
- 60 - 4.5. Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ Auch die Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ sowie deren Nichterkennen des Beschuldigten auf dem Fotobogen mit seinem Bild (HD 4/1/2/4 S. 3, HD 4/1/3/4 S. 3) führen, entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (HD 38 S. 10) nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Täteri- dentifikation durch die Belastungspersonen. 4.5.1. H._____ führte zum hier interessierenden Teil des Geschehens aus, er sei als Hinterster der Gruppe H._____, AB._____ und AC._____ tätlich angegriffen worden, habe sich zunächst gewehrt, sei aber dann aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses und weil er von einem Jugendlichen mit einem Fusstritt ange- sprungen worden sei zu Boden gegangen und habe ab diesem Zeitpunkt ein "Blackout" bzw. keinerlei verwertbare Erinnerung, bis er wieder im Spital zu sich gekommen sei (HD 4/1/1/2 S. 3, 4 und 5). Dazu passend schilderte I._____ in der ersten Befragung, dass das am Boden liegende Opfer zunächst noch seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine Deckung fallenge- lassen habe (HD 4/3/1/1 S. 3). Alle drei Belastungszeuginnen erklärten sodann (wenn auch I._____ erst ab der zweiten Befragung) glaubhaft, dass der Privatkläger schon zu Boden gegangen sei, als der Beschuldigte zum Geschehen hinzukam und begonnen habe, auf den Privatkläger einzutreten. Es verwundert daher nicht im Geringsten, dass der Beschuldigte nicht unter den von H._____ beschriebenen und in der Fotokonfrontation erkannten Tätern figu- riert. 4.5.2. Was AB._____ und AC._____ betrifft, so versuchten diese nach den Vor- bringen I._____s anfangs erfolglos, die Angreifer zurückzuhalten und standen hernach "sichtlich unter Schock" (a.a.O.).
- 61 - 4.5.2.1. AB._____ führte detaillierter aus (HD 4/1/2/4 S. 5), beim Tatort beim Brunnen zunächst in eine andere Richtung geschaut und den Privatkläger erst (wieder) gesehen zu haben, als dieser zu Boden gegangen sei. Er habe dann versucht, die Schläger wegzustossen, wobei er auch selber damit beschäftigt ge- wesen sei, sich die Personen "irgendwie vom Leib zu halten" und einmal einen Schlag ins Gesicht erwischt habe (HD 4/1/2/1 S. 3f., HD 4/1/2/4 S. 5). Es sei "ein Gerangel" gewesen. Dass er in dieser Situation nicht alle Täter erkannte und ins- besondere nicht den Beschuldigten trotz seiner auffälligen Kleidung, erscheint als leicht nachvollziehbar. 4.5.2.2. AC._____ gab an (HD 471/3/1 S. 2f.), nachdem der Privatkläger zu Bo- den geworfen worden sei, hätten die Aggressoren auf ihn eingetreten. Er habe sich damals aber bereits etwas in Richtung …strasse entfernt und könne daher nicht sagen, wer genau was getan habe. Es habe auch viele Passanten dort ge- habt. Als er zum Privatkläger gerannt sei, seien die Angreifer geflüchtet. AC._____ war also teilweise nicht auf das Geschehen konzentriert und von der Situation, nicht zuletzt wegen der Vielzahl anwesender Menschen, darunter auch Passanten, überfordert. Auch aus seinen Aussagen ergibt sich kein Hinweis da- rauf, dass der Beschuldigte nicht eine der auf den Privatkläger eintretenden Per- sonen gewesen sein könnte. 4.6. Aussagen von "Entlastungspersonen" Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Perso- nen, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, nur "grob" auseinanderge- setzt und sie "folglich falsch" gewürdigt (HD 38 S. 3). 4.6.1. S._____ und T._____ Die Aussagen der Begleiter des Beschuldigten (S._____ und T._____) wurden hier bereits einlässlich beurteilt (oben Ziff. II.4.2.2.2.). Anzumerken ist bloss, dass sich bereits die Vorinstanz ausführlich damit befasst hat und letztlich zum richti- gen Ergebnis gelangt ist, wonach sich aus ihren Depositionen keine Entlastung des Beschuldigten ergibt (HD 38 S. 31 bis 39).
- 62 - 4.6.2. P._____ und Q._____ Zu den Vorbringen der Polizeibeamten P._____ und Q._____ wurde ebenfalls be- reits im vorliegenden Urteil Stellung genommen (oben Ziff. II.4.1.2.2.2.3.). Aus ih- ren Vorbringen ergibt sich ebenfalls nichts, was die Täterschaft des Beschuldigten zweifelhaft werden liesse. 4.6.3. R._____ R._____ war neben den beiden Belastungspersonen L._____ und K._____ die Dritte im Bunde der Kolleginnen, die am J._____ kurz vor dem Vorfall das Taxi bestiegen. Sie wurde mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert (HD 4/3/3/1 und HD 4/3/3/5). Ihre Aussagen sind daher nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar. Dass R._____ dem Beschuldigten nicht in einer Einvernahme mit Frage- recht gegenübergestellt wurde, hatte seinen Grund allerdings nicht - wie die Ver- teidigung vorbringt (HD 38 S. 17) - darin, dass ihre Aussagen von der Staatsan- waltschaft als glaubhafter als diejenigen der weiteren Belastungspersonen ange- sehen wurden, sondern lag ganz einfach daran, dass sie erklärte, zwar den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5, HD 4/3/4/6 S. 14), jedoch nicht gesehen zu haben, ob und inwiefern er am Angriff auf den Privatkläger beteiligt war (HD 4/3/3/5 S. 3, vgl. ferner HD 4/3/3/1 S. 1 ff.). Daraus folgt aber selbstre- dend nicht, dass er nicht zu den H._____ tretenden Aggressoren gehört haben könnte. R._____ hatte sich offensichtlich auf andere Personen konzentriert (HD 4/3/3/1 S. 2 f.), die sie indes hernach in der M._____ und anlässlich der Fotokon- frontation nicht wiedererkannte. Aus den Vorbringen R._____s ergibt sich auch sonst nichts, was den Beschuldig- ten zu entlasten vermöchte. Insbesondere kann aus ihrer Schilderung nicht ge- schlossen werden, L._____ und K._____ könnten die von ihnen geschilderten Beobachtungen nicht gemacht haben und/oder L._____ müsse den Beschuldig- ten im Rahmen der Tätersuche in der M._____ gesehen haben. 4.6.4. Aussagen von O._____
- 63 - O._____ ist der Bruder eines Kollegen des Beschuldigten und kennt diesen per- sönlich (HD 4/2/11/3 S. 2). Er wurde nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu dessen Belastung herangezogen werden kön- nen. Zu prüfen ist aber, ob sich daraus Entlastendes ergibt, wie die Verteidigung vorbringt. O._____ führte aus, er habe den Beschuldigten ca. 20 bis 30 Minuten vor dem Vorfall, also um ca. 00.30 bis 00.40 Uhr, in der Nähe des …-Shops ganz in der Nähe des N._____ gesehen und gegrüsst (HD 4/2/11/3 S. 4 und 15). Das deckt sich mit einer Aussagen des Beschuldigten (HD 4/2/1/2 S. 2 f.). O._____ wurde sodann in der Einvernahme vom 16. November 2011 aufgefor- dert, sich mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Auseinander- setzung zu äussern, insbesondere auch dazu, ob er den auf dem Boden liegen- den H._____ getreten habe und wohin diese Tritte (gegebenenfalls) erfolgten, wobei er unterscheiden solle, was er selbst beobachtet habe und was er vom Hö- rensagen wisse. Darauf antwortete O._____: "Von ihm aus, weiss ich, dass er erst später dazugekommen ist, wenn überhaupt." Nun dürfte der Beschuldigte O._____ kaum mitgeteilt haben, er sei erst später, wenn überhaupt, zur Schläge- rei hinzugekommen, denn der Beschuldigte wusste ja ganz genau, ob er dabei war oder nicht. Näher liegt die Vermutung, dass O._____ beim Aussprechen die- ses Satzes bewusst wurde, dass er damit eine Beteiligung des Beschuldigten ein- räumte, weshalb er dies mit dem Anhang "wenn überhaupt" noch schnell zu rela- tivieren versuchte. Kommt hinzu, dass die vorstehenden Aussagen O._____s insofern nicht schlüs- sig sind, als O._____ den Beschuldigten nach der Begegnung von 00.30 oder 00.40 Uhr beim N._____ in der Tatnacht nicht mehr gesehen oder gesprochen haben will (HD 4/2/11/3 S. 15), er andererseits aber danach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt haben kann, weil der Beschuldigte ab dem 8. Oktober 2011, 01.30 Uhr, für gut zwei Monate (also über das Datum der Einvernahme mit O._____ hinaus) inhaftiert war. Folglich könnte er die zitierte Äusserung des Beschuldigten gar nie empfangen haben.
- 64 - Festzuhalten ist im Weiteren, dass O._____ behauptete, "beim Kicken … nie- manden gesehen" bzw. "nicht auf die Leute geachtet" zu haben, obschon er mit- ten unter seinen AD._____ Kollegen stand und zugegebenermassen mit mehre- ren anderen Angreifern auf den Privatkläger eintrat (HD 4/2/11/3 S. 15 ff.). War dem so, dann kann er auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte mit dabei war. Konnte er die mitbeteiligten Tretenden aber erkennen, und will er sie nur nicht preisgeben, dann kann er neben seinen AD._____ Kollegen (und allfälligen weiteren Dritten, die sich beteiligt haben sollen, HD 4/2/11/3 S. 4) auch den Be- schuldigten zu begünstigen versucht haben. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von O._____, anders als von der Verteidigung mit selektiven Auszügen aus der Einvernahme behauptet (HD 38 S. 11, ferner HD 72 S. 50 und 52 f.), keinesfalls geeignet sind, seine Nichtbeteili- gung an der Attacke auf den Privatkläger glaubhaft zu machen. 4.6.5. Weitere Angehörige der AD._____ Gruppe Die Vorinstanz zitierte die relevanten Aussagen der weiteren Angehörigen der AD._____ Gruppe (D._____, E._____, F._____, AE._____, G._____, AF._____, AG._____ und AH._____), setzte sich hinreichend damit auseinander und gelang- te zum zutreffenden Ergebnis, dass sich daraus keine substanzielle Entlastung des Beschuldigten ergebe (HD 38 S. 62 bis 67, HD 72 S. 51 ff.). D._____ etwa gab an, den Beschuldigten nicht gesehen zu haben, war aber of- fenbar nicht während des gesamten Geschehens nahe beim Privatkläger. Er gab zudem an, es habe "an diesem Abend ein ziemliches Durcheinander" geherrscht und sein Augenmerk sei auf den Boden gerichtet gewesen (HD 4/2/8/3 S. 9, 10 und 11). Entsprechend konnte er keine Angaben dazu machen, ob sich seine Kol- legen AG._____ und AH._____ an der Auseinandersetzung beteiligt hatten (HD 4/2/8/2 und HD 4/2/8/3 S. 9). Er gab überdies an, zwar keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, dass noch Dritte an der Auseinandersetzung mitbeteiligt ge- wesen seien, dies jedoch durchaus für möglich zu halten (HD 4/2/8/3 S. 15, HD 4/2/8/4 S. 4).
- 65 - F._____ erklärte bezüglich der hier interessierenden Phase des Geschehens, es sei alles "ein wenig durcheinander gegangen" und es habe ziemlich viele Leute vor Ort gehabt, weshalb er beispielsweise nicht gesehen habe, was der zu seiner Gruppe gehörende D._____ gemacht habe. Er habe nur beobachtet, dass O._____ auf den Geschädigten eingetreten habe; ansonsten habe er "nur Füsse" gesehen (HD 4/2/8/3 S. 5ff. und 12). Es hätten sich im Übrigen auch andere Per- sonen, die nicht zur AD._____ Gruppe gehört hätten, an der Auseinandersetzung beteiligt, wenn er auch nicht sagen könne, ob sie auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hätten (S. 15). Laut E._____ hätten noch etwa vier bis fünf weitere Personen, welche er nicht gekannt habe, auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten (HD 4/2/3/2 S. 9). G._____ gab an, es seien noch weitere Personen dazugekommen, welche er nicht gekannt habe. Er wisse aber nicht, wie das genau gewesen sei. Es habe einfach viele Leute gehabt, die vor Ort gewesen seien. Wer genau zugschlagen bzw. zugetreten habe, könne er nicht mehr sagen (HD 4/2/9/6 S. 5 f.). Diese Aussagen zeigen, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschul- digte am Tatort war und sich wie von den Belastungszeuginnen geschildert ver- halten hat. 4.6.6. AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ Auch zu den Ausführungen von AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ nahmen die Vorderrichter angemessen Stellung und verneinten eine entlastende Wirkung. Die aussenstehenden Personen können den Beschuldigten deshalb nicht als Tä- ter erkannt haben, weil ihr Beobachtungsstandpunkt dies nicht erlaubte oder sie sich auf andere der vielen Täter konzentrierten, insbesondere auf diejenigen, die schon vorher an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt waren und ihn nun gegen den Kopf traten.
- 66 - Die am Angriff Beteiligten konzentrierten sich auf das Opfer und die eigene Tat- begehung, allenfalls noch auf das Verhalten der Kollegen aus der AD._____ Gruppe, nicht aber auf später hinzugekommene, fremde Mitwirkende. Nicht aus- zuschliessen ist immerhin auch, dass einige von ihnen den Beschuldigten auch decken wollten. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass für bewusste Falschaussa- gen der Zeuginnen L._____, K._____ und I._____ ersichtlich ist. Die Darstellung von L._____, die insbesondere glaubhaft darlegte, dass sie das Gesicht des Be- schuldigten im Rahmen der Tatbegehung erkannt habe, belastet den Beschuldig- ten bereits schwer. Sie wird durch die Schilderung von K._____ und die Depositi- onen der Zeugin I._____ untermauert und gefestigt. Eine - durch die Kleidung des Beschuldigten und den verbalen Austausch von Fehlinterpretationen unter den Belastungspersonen hervorgerufene - Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter erscheint als ausgeschlossen. Weder die italienisch sprechende Person, die sich verbal an L._____, K._____ und R._____ heranzumachen ver- suchte, noch der Ex-Freund von I._____, noch eine andere Person kommen an seiner Stelle als Täter in Frage. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte mehre- re, allerdings nicht heftige, Tritte gegen Oberkörper des Opfers ausführte. Die widersprüchlichen bestreitenden Aussagen des Beschuldigten und die offen- sichtlich zu seinem Schutz konstruierten Vorbringen seiner beiden Begleiter S._____ und T._____ taugen nicht dazu, ihm ein Alibi für den Zeitraum, in dem sich die Tat abspielte, zu verschaffen. Die Aussagenanalyse ergab, dass die Be- hauptungen, er sei ab ca. 22.00 Uhr bis zu seiner Verhaftung ständig mit seinen Kollegen zusammen und zur relevanten Zeit im W._____ oder im erweiterten J._____gebäude, nicht aber am Tatort gewesen, nicht zutreffen können. Er und seine Kollegen verliessen den N._____ nicht erst, als der Angriff auf den Privat- kläger bereits vorbei war. In zeitlicher Hinsicht war sodann selbst dann, wenn man auf die Zeitangaben zum Verlassen des N._____ und das Stempeldatum des Nachtzuschlags abstellt, seine Beteiligung an der Tat ohne Weiteres möglich.
- 67 - Aus den Ausführungen des Privatklägers H._____, der kompatibel mit den Be- obachtungen I._____s schilderte, dass er am Boden bewusstlos geworden sei und ein "Blackout" habe, ergibt sich überzeugend, dass und weshalb er die ihn at- tackierenden Personen nicht zu identifizieren vermochte. Auch seine Begleiter gaben plausible Erklärungen dafür ab, dass sie den Beschuldigten später nicht wiedererkannten. R._____ erkannte den Beschuldigten wieder, vermochte aber nichts zu seinen Handlungen zu sagen. Der an der Auseinandersetzung selbst beteiligte O._____ kannte den Beschuldigten und hätte ihn deshalb wiedererkennen können, kon- zentrierte sich aber nicht auf die anderen Tretenden oder schützte diese. Was die ausgeblieben Identifikation des Beschuldigten durch weitere Befragte be- trifft, so kann auf die Erwägungen unter Ziff. II.4.6.5. und II.4.6.6. dieses Urteils verwiesen werden. Da der Beschuldigte auf den Oberkörper des Privatklägers eintrat und dabei keine blutenden Verletzungen verursachte, entfaltet der Umstand, dass keine Blutspu- ren an seinen Schuhen, die ohnehin nur rudimentär untersucht wurden, gefunden wurden, keine entlastende Wirkung. Dass keine Videoüberwachungsaufnahmen sichergestellt und ausgewertet wur- den, obschon offenbar ein entsprechender Auftrag vorhanden war, war - was auch die Staatsanwaltschaft nicht verhehlt - ein untersuchungstechnischer Fehler. Indes führt dieser Mangel angesichts der zahlreichen weiteren Belastungsmo- mente nicht zum Schluss, der Sachverhalt sei nicht wie geschildet erstellt und der Beschuldigte nicht der gesuchte Täter. Es bedarf nicht der Auswertung jedes möglichen bzw. grundsätzlich greifbaren Beweismittels, um einen Sachverhalt zu- verlässig und rechtsgenügend beurteilen zu können. Vorliegend verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter war, der hinzu kam, als der Privatkläger schon am Boden lag und dem wehrlosen Opfer Tritte gegen den Oberkörper verpasste, während weitere Personen dieses gegen Oberkörper und Kopf traten. Kein Zweifel kann sodann daran bestehen, dass der Privatkläger im Rahmen der Attacke auf ihn die ärztlich festgestellten Verletzungen erlitt (HD 5/3,
- 68 - HD 7/5/1/4). Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ei- ne dieser Verletzungen beigebracht hat. Auf den inneren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rah- men der nun folgenden rechtlichen Würdigung eingegangen. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, dass die kör- perliche Integrität des Privatklägers schon vor dem Hinzutreten des Beschuldigten durch andere schlagende Personen in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mehr braucht hierzu, wie sich bei der rechtlichen Qualifikation zeigen wird, nicht ausge- führt zu werden. B. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung
E. 7 (Einziehung des Klappmessers), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln),
E. 10 (Herausgabe von Fr. 120.-- sowie 51 Lunchchecks an B._____),
E. 11 (Herausgabe von Fr. 50.-- und 6 Ringen an C._____), 13 (teilweise Verwei- sung von H._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses), 15 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und 17 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung) rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Dispensation der Staatsanwaltschaft Mit Einverständnis der Parteien wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sie sei von der aktiven Beteiligung am weiteren Verfahren zu befreien, stattgegeben (HD 57 und 59).
3. Aktenergänzung
E. 13 Tage festgelegt wurde) bestraft (HD 62). Jene Tat hatte er am 7. Dezember 2014 begangen (a.a.O. S. 2). Der erste Entscheid im vorliegenden Verfahren erging am 16. Oktober 2014 (HD 52). Die jüngste Tat hat der Beschuldigte also nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen. Damit ist heute keine Zusatzstrafe auszufällen.
3. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, den Angriff, reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB). Der obere Strafrahmen erweitert sich zwar angesichts der Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbe- stände und der teilweise mehrfachen Tatbegehung grundsätzlich auf 7 1/2 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen jedoch nicht vor.
- 78 -
4. Tatkomponente 4.1. Angriff Der Beschuldigte beteiligte sich am Angriff, indem er zu den andere Tätern, wel- che bereits dabei waren, den Privatkläger an Körper und Kopf zu traktieren, hin- zutrat und parallel zu ihnen seinerseits mehrmals leichte Tritte - gegen den Ober- körper - versetzte. Dass der Beschuldigte aus dem Schutz einer Gruppe heraus auf eine bereits wehrlos am Boden liegende Person eintrat, ist als äusserst perfide und verwerflich zu werten. Mit seinem Verhalten gefährdete er die körperliche Integrität des Pri- vatklägers in nicht vernachlässigbarer Weise. Es bestand unter anderem die Ge- fahr, dass die anderen Aggressoren durch sein Mitwirken angestachelt würden, härter gegen den Geschädigten vorzugehen, als sie es ohnehin schon vor hatten. Er konnte sodann die gesamte Situation nicht ständig überblicken und demzufol- ge nicht wissen, wie stark andere, parallel auf den Geschädigten einwirkende Be- teiligte schon auf bestimmte Stellen des Oberkörpers, die auch er dann mit den Füssen traf, eingetreten hatten. Mithin bestand das Risiko, dass bereits beste- hende Verletzungen auch durch leichte Tritte verschlimmert würden, zumal das Opfer sich in bewusstlosem Zustand nicht durch Gegendruck oder Drehen in eine andere Lage dagegen hätte wehren können. Die Intensität seiner Krafteinwirkung liess sich im Übrigen aufgrund des klobigen Schuhwerks ohnehin nur grob be- stimmen. Die tatsächliche Schwere der Verletzung, welche der Beschuldigte erlitt, kann da- gegen für die Bemessung des Strafmasses nicht berücksichtigt werden (BSK Strafrecht II, a.a.O., N 22 zu Art. 133 StGB). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere, bezogen auf die Spanne der mögli- chen tatbestandsmässigen Angriffshandlungen und der daraus fliessenden Ge- fährdungen, gerade noch leicht.
- 79 - In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Dabei bestand kein Anlass zur Beteiligung am Angriff, der dieses Verhalten auch nur ansatzweise verständlich zu machen vermöchte: Weder war es zuvor zu einer verbalen oder gar tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger gekommen (er kannte ihn vielmehr gar nicht), noch stand er unter einem Gruppen- oder anderweitigen Druck. Nur die pure Lust, sich an einem Angriff zu beteiligen, und/oder das in keiner Weise nachvollziehbare Bedürfnis, sich in der J._____szene zu "profilieren", sind als Tatmotiv denkbar. Dass der Beschuldigte auch nicht vom Privatkläger abliess, als dieser das Bewusstsein verloren hatte und deshalb die Deckung fallen liess (was dem Beschuldigten nicht entgangen sein kann), wirft zusätzlich ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Im Ergebnis erweist sich aber auch die subjektive Tatschwere, in Relation zum weiten Strafrahmen gesetzt, als gerade noch leicht. Der Beschuldigte stand gemäss dem Resultat der ärztlichen Untersuchung (HD 7/5/2/2) kurz nach der Tat sowie des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/2/3) anlässlich der Tat nicht in einem Masse unter dem Einfluss von Alkohol, Marihuana und Kokain, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder seine Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, erheblich geschmälert gewesen wäre. Das zeigt sich unter anderem daran, dass er zielgerichtet auf den Privatkläger eintre- ten und danach ohne sichtbare Koordinationsschwierigkeiten wegrennen konnte. Sodann wirkte der Beschuldigte 2 1/2 Stunden nach der Tat aufgrund der von der untersuchenden Ärztin erhobenen Befunde "nicht merkbar beeinträchtigt" (HD 7/5/2/2). Das Vorbringen der Verteidigung, Alkohol- und Drogenkonsum sei- en "die Ursache für seine Handlungen" und es sei daher von einer "erheblich verminderten Schuldfähigkeit" auszugehen (HD 72 S. 59) trifft offensichtlich nicht zu. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist vielmehr nur als geringfügig vermin- dert zu betrachten. Eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
- 80 - 4.2. Vermögensdelikte und mehrfacher Hausfriedensbruch Zwischen dem 22. Februar und dem 3. Mai 2012 beging der Beschuldigte vier Vermögensdelikte (3 Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und 1 un- rechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), wobei zwei der Diebstahlstaten mit einem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verbunden waren. Der tatsächliche Deliktsbetrag ist mit insgesamt etwas über Fr. 1'000.-- noch tief. Bei den ersten beiden Diebstählen (ND 1 und ND 2), verübt im März 2012, eigne- te er sich als Getränkelieferant (angestellt bei seinem Vater) bei einem Kunden innert einer Woche 86 Lunchchecks à Fr. 10.-- an, zu welchem Zweck er sich (diesbezüglich mit Eventualvorsatz auf Hausfriedensbruch handelnd) in dessen Büro einschlich. Er missbrauchte bei dieser Straftat - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - einerseits das Vertrauen seines Vaters, andererseits aber auch dasjenige des Kunden. Beweggrund dafür war allein das Bestreben, finanziell besser dazustehen. Wenige Wochen später nahm er einer Marktverkäuferin, die ihm die Rückgabe ei- ner von ihm als Zahlungsmittel verwendeten gefälschten 100er-Note verweigerte, aus Trotz rund ein halbes Dutzend zumindest silberfarbene Schmuckringe weg (ND 5), davon ausgehend, dass diese einen Fr. 300.-- übersteigenden Wert hät- ten (tatsächlich betrug er bloss Fr. 138.--). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15. Februar 2012 nahm er sodann ei- ne gefundene Aktentasche im Wert von Fr. 280.-- zu sich in die Wohnung, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen, wobei er auch hier davon ausging, die Tasche habe einen Wert von mehr als Fr. 300.-- (ND 6). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe um 80 auf 380 Tagessätze zu erhöhen.
- 81 -
5. Täterkomponente 5.1. Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und die dort zitierten Ak- ten (HD 52 S. 108 bis 110) sowie auf das heute Gehörte verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte eine schwere Kindheit und Jugend. Im Alter von 6/7 Jah- ren musste er den Kosovo-Krieg miterleben, und auch danach - insbesondere 2004 - herrschte in seiner Heimat ein Klima der Gewalt. Unter anderem musste er mit ansehen, wie sein Cousin erschossen wurde. Die Mutter lebte in Österreich, der Vater, der ihm in diesen Zeiten allenfalls ebenfalls einen gewissen familiären Halt hätte geben können, in der Schweiz. Hierhin übersiedelte auch der Beschul- digte im Jahre 2005, doch erfuhr er wiederum Gewalt in Form von Schlägen und einer Messerdrohung des Vaters. Ab seinem 17. Altersjahr lebte er seinen eige- nen Aussagen zufolge "auf der Strasse", wo bekanntlich mitunter raue Sitten herrschen können. Dass eine derartige, aussergewöhnliche Aufwuchs-Situation die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt generell herabzusetzen vermag, leuchtet ein und kann nicht völlig ausser Acht bleiben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte bereits sechs Jahre in der Schweiz lebte und deshalb mit den hier- zulande gemeinhin üblichen Gepflogenheiten im Umgang miteinander und den einschlägigen Gesetzesvorschriften durchaus vertraut war, als er ohne jeglichen vernünftigen Grund (insbesondere ohne sich selbst in Gefahr zu befinden oder provoziert worden zu sein) auf den Privatkläger H._____ eintrat. Dass er nicht grundsätzlich eine durch Kriegserlebnisse und am eigenen Körper gespürte Ge- walt verzerrte Sicht hatte, zeigt sich denn auch darin, dass in den Akten bis zum Vorfall vom 8. Oktober 2011 und auch danach keine Gewaltdelikte aufscheinen. Mittlerweile scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weit- gehend stabilisiert zu haben. So hat er sich offenbar mit seinem Vater versöhnt, der ihn seit einigen Jahren beschäftigt und dessen Stellvertreter zu sein er angibt. Teilhaber oder Geschäftsführer der beiden Transportfirmen ist er allerdings ge-
- 82 - mäss Handelsregistereintrag nicht. Er war dies nur während einiger Monate im Jahre 2012. Immerhin erklärte er in der Berufungsverhandlung, sein Vater wolle sich schon bald zur Ruhe setzen und ihm die Firmen übergeben (Prot. II S. 10, vgl. auch HD 42 S. 60 f.). Sodann lebt er mit einer Freundin zusammen und hat sich vom Drogenkonsum distanziert (Prot. II S. 10 und S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (die ihm aufgrund seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse eine mittlere Strafminderung zubilligte, HD 82 S. 110) ist die Strafe unter diesen Gesichtspunkten nur leicht zu mindern. 5.2. Der Beschuldigte zeigt sich mittlerweile bezüglich sämtlicher Vermögensde- likte und der Hausfriedensbrüche geständig und bekennt sich schuldig, doch war dies nicht durchgängig so, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Immerhin war er teilweise kooperativ und erleichterte dadurch das Vor- wie das Hauptverfahren etwas. Auch liess er insoweit im Ergebnis eine gewisse Reue und Einsicht erken- nen, wenn auch seine von der Vorinstanz zitierte Bemerkung zur Fundunterschla- gung noch in eine andere Richtung wies. Im Hauptpunkt der Anklage zeigte sich der Beschuldigte indes durchgehend ungeständig und entsprechend uneinsichtig. Mehr als eine minimale Strafminderung rechtfertigt sich mithin unter dem Ge- sichtspunkt Geständnis und Reue nicht. 5.3. Der Beschuldigte wies bis zu den vorliegenden Taten keinen Strafregisterein- trag auf. Das führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu einer Strafreduktion. Negativ schlägt zu Buche, dass der Beschuldigte ungeachtet der im Zusammen- hang mit dem Vorfall H._____ laufenden Strafuntersuchung und der erlittenen gut zweimonatigen Untersuchungshaft nur einen Monat nach der Entlassung erneut zu delinquieren begann, wenn es sich dabei auch um Kleinkriminalität handelte. 5.4. Zu keiner Herabsetzung der Strafe führt die Länge des Strafverfahrens. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens bezüglich des Hauptvorwurfs (HD) ungeständig. Entsprechend mussten zahlreiche Personen befragt werden, so auf Verlangen des Beschuldigten am 24. April 2014 zum zwei-
- 83 - ten Mal I._____ als Zeugin. Auch die weiteren Delikte des Beschuldigten, bezüg- lich welcher er sich teils längere Zeit als unschuldig bezeichnete, führten zu teils erheblichem Untersuchungsaufwand. Die Schlusseinvernahme konnte erst am
23. April 2014 stattfinden (HD 4/2/1/8). Mitte Juni erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, zog diese später unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück, reichte am 8. September 2013 jedoch erneut eine - teilweise umformulierte - An- klage ein. Die Hauptverhandlung fand am 1. Oktober 2014 statt. Das erstinstanz- liche Urteil erging am 16. Oktober 2014. Am 8. April 2015 ging das Verfahren am Obergericht ein. Die Berufungsverhandlung wurde am 30. September 2015 gegen den Beschuldigten und weitere Mitbeschuldigte abgehalten. Da einerseits bezüg- lich eines Mitbeschuldigten weitere Unterlagen eingeholt und Frist zur Stellung- nahme gewährt werden mussten und andererseits aus prozessualen Gründen das Urteil gegen alle Berufungskläger gleichzeitig ergehen musste, konnte das zweitinstanzliche Urteil erst heute ergehen. 5.5. Die Gesamtbetrachtung der Täterkomponente führt zu einer Reduktion der Geldstrafe um 40 auf 340 Tagessätze. Der Anrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen.
6. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte weist ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 4'800 -- brutto oder knapp Fr. 4'100.-- netto auf. Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er ist nicht verschuldet, aber auch nicht vermögend (Prot. II S. 11). Be- zieht man die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichti- genden Abzüge (wie Krankenkassenbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat und Steu- ern von jährlich Fr. 4'500.--) mit ein (a.a.O.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 110.--, wie sie auch für den Strafbefehl vom 31. Juli 2015 bemessen wurde, als angemessen.
7. Busse Die Verteidigung beantragte, die Busse von Fr. 200.-- betreffend die Übertretung (im Falle der Anschlussberufung) zu bestätigen (HD 53 S. 2).
- 84 - In der Tat erweist sich angesichts des objektiv wie subjektiv nicht vom Durch- schnittsfall abweichenden Verschulden des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.-- als Sanktion für den zu ahndenden Marihunakonsum angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
8. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit 340 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 110.--, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft geleistet sind, sowie mit Fr. 200.-- Busse zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse auf zwei Tage festzusetzen ist. IV. Vollzug
1. Ausführungen zum Vollzug der Busse sind obsolet, denn diese ist immer zu bezahlen, ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird.
2. Was die Geldstrafe anbelangt, so ist diese angesichts der Vorstrafenlosigkeit vor den vorliegenden Taten bedingt auszufällen, es sei denn, dem Beschuldigten müsste hinsichtlich der Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose ge- stellt werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gegen künftiges Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht spricht, dass der Be- schuldigte unbeeindruckt von gut zwei Monaten Untersuchungshaft und vom lau- fenden Verfahren wegen der Attacke auf den Privatkläger H._____ nur einen Mo- nat nach der Haftentlassung während Monaten verschiedene Vermögensdelikte (teils verbunden mit Hausfriedensbrüchen) beging. Diese Delikte liegen nun aber bereits mehr als drei Jahre zurück. Noch kein Jahr ist allerdings vergangen seit der groben Verletzung von Verkehrs- regeln, deren sich der Beschuldigte am 7. Dezember 2014 durch eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung schuldig gemacht hat und die mittels rechtskräfti- gem Strafbefehl vom 7. Juli 2015 mit 50 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (unter Gewäh-
- 85 - rung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Immer- hin ist diese Tat nicht einschlägig im Vergleich zu den vorliegenden Delikten. Günstige Faktoren für die Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft keine Ver- brechen oder Vergehen mehr verüben wird, bilden dagegen seine (ebenfalls schon im Detail dargelegten) persönlichen Verhältnisse: Er geht soweit ersichtlich einer geregelten Arbeit nach, erzielt in Anbetracht der fehlenden abgeschlosse- nen Berufsausbildung ein recht gutes Einkommen, wobei Aussicht darauf besteht, dass er dereinst die Getränke-Lieferfirmen seines Vaters übernehmen kann. Er lebt sodann mit der Freundin in einer gefestigten Beziehung. Seine Beteuerungen, in Zukunft ein strafrechtskonformes Leben zu führen, er- scheinen in der Gesamtbetrachtung nicht als blosse Lippenbekenntnisse. Es ist ihm daher, allerdings im Sinne einer letzten Chance, noch einmal der bedingte Strafvollzug zu gewähren, mithin der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist. V. Schadenersatz und Genugtuung
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Ansprecher wird mit der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Kläger im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam-
- 86 - menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).
3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligen Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe- rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (Graber, Basler Kommentar OR I,
6. Aufl., Basel 2015, Art. 50 N 6 ff.; Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen).
4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Ver- schuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Angriff ist auf jeden Fall geeignet, einfache Körperverletzungen zu verursachen. Wird - wie vorliegend - mit Füssen auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen, ist ohne weiteres mit den kon- kret eingetretenen Verletzungen zu rechnen. Der Beschuldigte wirkte mit den an- deren Angreifern bei der tätlichen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder
- 87 - vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rech- nen musste, dass daraus Körperverletzungen resultieren könnten. Er nahm dies in Kauf. Dabei ist irrelevant, dass die eingeklagten Verletzungen des Privatklägers diesem nicht vom Beschuldigten zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidar- haftung nämlich grundsätzlich für alle Urheber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletzte Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Solidarschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuldner einzeln oder als Streitgenossen ein- klagen (Graber, a.a.O., Art. 50 N 12 ff., Art. 144 N 1).
5. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zur Schadenersatz- und Genugtuungsregelung (HD 52 S. 116 bis 120, Ziff. 3.1. und 4), denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden. 5.1. Der Beschuldigte ist damit unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 3'750.-- zuzüglich 5 % Zins ab
8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Als angemessen erweist sich ausserdem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.--, auch unter Berücksichtigung eines gewissen Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher die Situation - nachdem er angerempelt worden war - durch den Faustschlag an die Stirn von D._____ zusätzlich angeheizt hat. Ent- sprechend ist der Beschuldigte wiederum solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
- 88 - VI. Beschlagnahmung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmten Fr. 2'950.-- (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April 2014) sind nach wie vor zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Verteidigung hat dagegen grundsätzlich weder vor Vorinstanz (HD 28 S. 29) noch im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben, stellte aber im obergericht- lichen Verfahren den Antrag auf Herausgabe des die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens und der Busse übersteigenden Restbetrags in der An- nahme, es erfolge eine Freispruch betreffend das Hauptdossier und die Kosten- auflage zu Lasten des Beschuldigten falle entsprechend geringer aus. Dem ist nun nicht so. VII. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (die Kostenaufstellung und die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden nicht angefochten) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf eines deliktischen Verhaltens gegenüber dem Privatkläger H._____. Einen Teilsieg erzielt er jedoch insofern, als aus der geänderten rechtli- chen Würdigung eine wesentlich tiefere und andersartige Strafe resultiert, wenn auch nicht die von ihm für angemessen gehaltene. Dem Beschuldigten sind unter diesen Umständen drei Viertel der Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Der restliche Viertel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 14'520.-- (inkl. Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 71/2 zuzüglich 7.25 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Wegent-
- 89 - schädigung). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten.
3. Dem Beschuldigten ist angesichts des Ausgangs des Prozesses keine Um- triebsentschädigung auszurichten. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht auch nicht Antrag gestellt.
4. Für die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (HD 53 S. 2) besteht kein Raum. Diese war nicht unrechtmässig und wurde heute an die Strafe angerechnet. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. Oktober 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG bis zum
- Oktober 2011), 2 (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung), 7 (Einziehung des Klappmessers), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln), 10 (Herausgabe von Fr. 120 sowie 51 Lunchchecks an B._____), 11 (Herausgabe von Fr. 50.-- und 6 Ringen an C._____), 13 (teilweise Ver- weisung von H._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses), 15 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und 17 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. - 90 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 67 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 3'750.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
- Der Privatkläger H._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten verpflichtet, dem Privat- kläger H._____ Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im In- nenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Ap- ril 2014 beschlagnahmten Fr. 2'950.-- (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April 2014) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 91 - Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'520.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger B._____ (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger H._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die zuständigen Stellen; vgl. Beschluss betreffend Teil- rechtskraft Dispositivziffer 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. - 92 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150153-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 11. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
16. Oktober 2014 (DG140272)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für den Zeitraum bis zum 15. Oktober 2011 zufolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum ab 15. Oktober 2011.
3. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 67 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von CHF 200.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate), ab- züglich 67 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. April 2014 beschlagnahmte Klappmesser (Asservat-Nr. …; Sachkauti- ons-Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
8. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Asservat-Nrn. …, …, … und …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. April 2014 beschlagnahmten CHF 2'950 (Kassenbeleg Nr. … vom
22. April 2014) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. April 2014 beschlagnahmten CHF 120 sowie der Bogen mit 51 Lunch- checks (Sachkautions-Nr. …) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung verfallen die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten an den Staat. Sein Schadenersatzbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. April beschlagnahmten CHF 50 sowie die sechs Silber- bzw. silberfarbe- nen Ringe (Sachkautions-Nr. …) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabho- lung verfallen die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten an den Staat.
12. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen Mitbeteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von CHF 3'750 zuzüglich 5 % Zins ab
8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier na- mentlich Genannten zu 1/5 haftet.
- 4 -
13. Der Privatkläger H._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen Mitbeteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ CHF 2'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu 1/5 haftet.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'454.40 Auslagen Vorverfahren CHF 5'300.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 72 S. 2 f.) Es seien die Dispositivziffern 2, 4, 5, 9, 12, 14 und 16 aufzuheben. Der Berufungskläger sei im Schuld- und Strafpunkt betreffend versuch- te schwere Körperverletzung freizusprechen. Die Nebendossiers sind nicht angefochten. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von maximal 20 Tages- sätzen betreffend die restlichen Taten zu bestrafen. Die Busse von CHF 200 betreffend die Übertretungen sei im Falle der Anschlussberu- fung zu bestätigen. (In jedem Fall) sei der Vollzug der Strafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Der Restbetrag der beschlagnahmten CHF 2'950.00 seien auf erstes Verlangen an den Berufungskläger - nach Deckung der Verfahrenskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Busse - heraus zu geben. Der Berufungskläger sei von der Schadenersatz- und Genugtuungs- zahlung an den Privatkläger H._____ freizusprechen. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'100.00 zuzüglich 5 % Zins seit der Hälfte der erstandenen Haft zuzusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien anteilsmässig auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei- en vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Formelles
1. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung 1.1. Der Beschuldigte appellierte mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Poststem- pel) innert der gesetzlichen Frist gegen das ihm am 17. Oktober 2014 schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil (HD 41, HD 42/1, HD 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel. 1.2.1. Am 2. März 2015 nahm die Verteidigung den begründeten erstinstanzlichen Entscheid entgegen (HD 51/1). Die Berufungserklärung trägt den Poststempel vom 19. März 2015 und erfolgte damit ebenfalls rechtzeitig (HD 53; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2.2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 2 (nur mit Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), 4 (Strafe), 5 (Straf- vollzug), 9 (Verwendung von Fr. 2'950.-- zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (teilweise Schadenersatzregelung), 14 (Genugtuung) und 16 (Kostenauflage) an. Als mitangefochten zu gelten hat Dispositivziffer 6 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse), da die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nur von der Bussen- höhe, sondern - falls heute, wie von der Verteidigung beantragt, für die übrigen Delikte eine Geldstrafe ausgefällt würde - auch von der Tagessatzhöhe abhängt.
- 7 - Das bezirksgerichtliche Urteil ist damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstel- lung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das BetmG bis zum 15. Oktober 2011), 2 (betreffend die Schuldsprüche we- gen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung), 7 (Einziehung des Klappmessers), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln), 10 (Herausgabe von Fr. 120.-- sowie 51 Lunchchecks an B._____), 11 (Herausgabe von Fr. 50.-- und 6 Ringen an C._____), 13 (teilweise Verwei- sung von H._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses), 15 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und 17 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung) rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Dispensation der Staatsanwaltschaft Mit Einverständnis der Parteien wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sie sei von der aktiven Beteiligung am weiteren Verfahren zu befreien, stattgegeben (HD 57 und 59).
3. Aktenergänzung 3.1. Strafbefehl vom 7. Juli 2015 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland legte einen Strafbefehl vom 7. Juli 2015 zu den Akten, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu je Fr. 110.-- sowie Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Der Vollzug der Geld- strafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, die Ersatzfrei- heitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse auf 13 Tage festgelegt. Dieser Entscheid erging nach dem bezirksgerichtlichen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Es ist daher weder zu jener Geld- strafe noch zur Busse eine Zusatzstrafe zu bilden. 3.2. Beizug der Akten des pendenten Strafverfahrens gegen die Zeugin I._____
- 8 - Aufgrund eines Hinweises in der Einvernahme von I._____ vom 24. März 2014 (HD 4/3/1/6 S. 4) wurde - da für die vorliegende Sachverhaltswürdigung möglich- erweise von Belang - der Frage nachgegangen, was Gegenstand des gegen die Zeugin laufenden Strafprozesses ist. Es stellte sich heraus, dass das Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster diesbezüglich am 23. Juni 2015 ein Urteil gefällt hat. Die diesbezüglich verfügbaren Akten wurden beigezogen (HD 63/1 ff.).
4. "Unterdrückung von Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft / Vereitelung der Beweiswürdigung" Auf die Einwendungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft betreffend Videoüberwachung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung eingegangen (unten Ziff. II.A.4.3).
5. Verwertbarkeit von Einvernahmen Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die beiden Befragungen des Beschul- digten vom 8. Oktober 2011 seien nicht zu dessen Lasten verwertbar, weil ihm dafür keine amtliche Verteidigung bestellt worden sei, obschon der Beschuldigte von Anfang an unter dem Verdacht der Begehung einer schweren Körperverlet- zung gestanden habe, mithin ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (HD 38 S. 3 f., HD 53 S. 3, HD 72 S. 9 ff.). Tatsächlich wurde der Beschuldigte am Verhaftstag zunächst durch die Polizei (HD 4/2/1/1) und danach im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsan- waltschaft (HD 4/2/1/2) ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen. Dieses Vorgehen war aber nicht ungesetzlich. Zwar gibt Art. 159 StPO (vgl. auch Art. 129 StPO) dem Beschuldigten das Recht, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen ("Anwalt der ersten Stunde"), wozu die Einvernahme nötigenfalls unterbrochen (wenn auch nicht ver- schoben) werden muss. Auf diesen Anspruch wurde der Beschuldigte indes zu Beginn beider Befragungen explizit und für ihn verständlich hingewiesen, ohne
- 9 - dass er hernach davon Gebrauch gemacht hätte (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Die spitzfindige Interpretation der diesbezügli- chen Hinweise durch die Verteidigung (HD 72 S. 9 und S. 10) ist verfehlt: Wer da- rauf hingewiesen wird, dass er eine Verteidigung auf eigene Kosten bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen kann, der versteht, was damit ge- meint ist und meldet sich, wenn er dies will; er braucht nicht noch ausdrücklich ge- fragt zu werden, ob er nun einen Verteidiger beiziehen will oder darauf verzichtet. Insoweit besteht somit kein Beweisverwertungsverbot. Retrospektiv betrachtet lag sodann bei Einleitung des Vorverfahrens ein Fall not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Der Beschuldigte stand aufgrund der Aussagen von Auskunftspersonen unter Verdacht, sich an ei- ner Körperverletzung beteiligt zu haben. Bei einer solchen Konstellation ist die Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft - also nachdem sich diese als Verfahrensleitung persönlich (nicht bloss auf der Basis des Polizeirapports, wie die Verteidigung genügen las- sen will, HD 72 S. 11) ein erstes Bild über die Straftat und die rechtliche Würdi- gung und damit die Notwendigkeit der Verteidigung machen konnte - sicherzustel- len. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde nachgelebt: Am 8. Oktober 2011 führte der Staatsanwalt die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch und stellte am Ende der Befragung fest, dass eine notwendige Verteidigung vorliege (HD 4/2/1/2 S. 8). Am 10. Oktober 2011 gab der Haftrichter dem Beschuldigten für das gerichtliche Haftprüfungsverfahren einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ bei. Drei Tage später bestellte die Ober- staatsanwaltschaft - rückwirkend per 10. Oktober 2011 - denselben Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren (HD 14/3). Am 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte im Beisein des Verteidigers zum zweiten Mal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (HD 4/2/1/3). Die Staatsanwaltschaft handelte mithin, sobald die Notwendigkeit der Verteidi- gung für sie erkennbar war, nämlich nach der ersten Einvernahme des Beschul- digten durch sie. Damit sind nicht nur die nachfolgenden, sondern auch die ersten beiden Befragungen (zunächst durch die Polizei, dann die Staatsanwaltschaft)
- 10 - verwertbar, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (HD 52 S. 9 ff.). Eben- so wenig besteht Anlass, den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen Verteidigung strafmindernd zu veranschlagen (HD 72 S. 11). Fragen im Zusammenhang mit 131 Abs. 3 StPO stellen sich unter diesen Um- ständen nicht, weshalb auf die "Anmerkung" im bezirksgerichtlichen Entscheid (HD 52 S. 11, letzter Satz vor Ziffer 5) nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
6. Anklageprinzip Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, die Anklageschrift genüge in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht (HD 38 S. 4 bis 7, HD 72 S. 12; Art. 325 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Bezirksgericht hat sich eingehend und zutreffend mit den Argumenten ausei- nandergesetzt und ist richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass der Anklage- grundsatz nicht verletzt ist. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden (HD 52 S. 13 ff.). Ergänzend sei zum Einwand der ungenügenden Lokalisierung der Tat (vgl. HD 72 S. 12) angemerkt, dass eine genauere Umschreibung des Ortes, an dem der Be- schuldigte zum Geschehen hinzugekommen und das Opfer getreten haben soll als: "auf dem J._____-Platz bzw. [in] der unmittelbaren Region des J._____- Platzes in Zürich …" (HD 28 S. 2) durchaus möglich gewesen wäre, ergibt sich doch unter anderem aus den Aussagen von Befragten und den Fotos vom Tatort (HD 3), dass dieses Ereignis sich nahe beim …-Brunnen bzw. im Bereich zwi- schen diesem und der daran anschliessenden Tramhaltestelle abgespielt haben soll. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger waren nun aber die entsprechenden Aussagen Dritter zum Tatort und die übrigen sich darauf beziehenden Akten be- kannt. Seine eigenen Vorbringen und diejenigen der Verteidigung zeigen denn auch, dass ihm auch ohne präzise Umschreibung in der Anklageschrift stets klar war, wo die ihm zur Last gelegte Gewaltanwendung stattgefunden haben soll (vgl.
- 11 - beispielsweise die Einträge auf dem von der Verteidigung vor Vorinstanz einge- reichten Situationsplan [Anhang zu HD 38]). Kannte der Beschuldigte nun aber den Tatort hinreichend genau, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieser in der Anklageschrift nur relativ grob umschrieben ist. Von einer beachtlichen Verletzung des Anklageprinzips kann nicht die Rede sein. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz denn auch selbst einge- räumt, dass der von ihm geltend gemachte Mangel "nicht entscheidend" ist (Prot. I S. 13). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft hat mit Bezug auf das im Schuldpunkt einzig noch zu be- urteilende Hauptdossier (HD) eine Haupt- und eine Eventualanklage erhoben (HD 28 S. 2 bis 6). Die Anklageschrift liegt diesem Urteil bei. Dem Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Oktober 2011 sei es auf dem J._____-Platz in Zürich zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und mehreren Mitbeschuldigten einerseits und insbesondere dem (ebenfalls von weiteren Personen begleiteten) Privatkläger H._____ gekom- men. Im weiteren Verlauf hätten mehrere Personen den Privatkläger angegriffen und ihn mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert. Der Beschuldigte habe sich dann den Schlägern angeschlossen und dem bereits wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mehrere heftige Fusstritte namentlich gegen den Oberkörper versetzt. Der Privatkläger habe ein Schädelhirntrauma und weitere Kopfverletzungen sowie ein Thoraxtrauma erlit- ten. In der Hauptanklage wird festgehalten, es sei beim Privatkläger H._____ zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, doch habe der Beschuldigte eine solche bei seinem gleich massgeblichem Zusammenwirken mit den anderen gewaltsam auf die körperliche Integrität des Privatklägers einwirkenden Personen
- 12 - (mithin als Mittäter) zumindest in Kauf genommen. Die Eventualanklage enthält demgegenüber den eingeschränkten Vorwurf, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass mit ihm mehrere Mitbeteiligte auf den Körper des Privat- klägers gewaltsam einwirken würden.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (HD 52 S. 19 ff.). Auch diese Ausführungen brauchen hier nicht repetiert zu wer- den.
3. Inhalt der Aussagen der Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen Alsdann hat das erstinstanzliche Gericht die Aussagen der Parteien und zahlrei- cher Dritter rekapituliert (HD 52 S. 22ff.). Eine nochmalige Zusammenfassung all dieser Aussagen an dieser Stelle kann unterbleiben. Entscheidrelevante Vorbrin- gen werden im Rahmen der nun folgenden Sachverhaltswürdigung zitiert.
4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Aussagen der Belastungspersonen Die Anklage basiert in erster Linie auf den Aussagen der Zeuginnen K._____, I._____ und L._____. 4.1.1. Glaubwürdigkeit der Belastungspersonen 4.1.1.1. L._____ gab in den Befragungen an, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger H._____ zu kennen und mit beiden auch nicht verwandt oder ver- schwägert zu sein (HD 4/3/2/1 S. 1 f., HD 4/3/2/4 S. 1, HD 4/3/2/6 S. 2 f. und S. 8). Der Beschuldigte sagte aus, L._____ zwar schon im Ausgang gesehen, jedoch noch nie mit ihr gesprochen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermochte er sich daran nicht mehr zu erinnern, schloss aber auch nicht aus, sie in der Freizeit einmal gesehen zu haben (Prot. II. S. 27).
- 13 - K._____ führte in den Befragungen aus, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben und den Privatkläger nicht zu kennen (HD 4/3/4/1 S. 1, HD 4/3/4/2 S. 2, HD 4/3/4/6 S. 2 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, diese Zeugin noch nie gesehen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass weder die Zeugin K._____ noch die Zeugin L._____ mit dem Beschuldigten oder dem Privatkläger in einer Verbindung stand, welche ihre Aussagen beeinflusst haben könnte. Ins- besondere ist eine feind- oder freundschaftliche Beziehung zu den Parteien, wel- che eine Befangenheit indizieren könnte, nicht auszumachen. Damit besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine oder beide Zeuginnen hätten den Beschuldigten aus Bosheit oder Rache wissentlich und willentlich zu Unrecht belastet. Bleibt festzuhalten, dass auch der Beschuldigte "keine Erklärung dafür" hatte, weshalb er von K._____ und L._____ belastet wurde, ausser, dass es sich um eine Ver- wechslung handle (HD 36 S. 5, Prot. II S. 26). 4.1.1.2. I._____ erklärte, sie kenne den Beschuldigten, weil er jeweils im … J._____ "abhänge", doch habe sie bis zum Vorfall noch nie mit ihm gesprochen (HD 4/3/1/1 S. 1, HD 4/3/1/5 S. 2 ff., HD 4/3/1/6 S. 2). Den Privatkläger kenne sie nicht (HD 4/3/1/5 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab an, er sei zwei-, dreimal mit der Zeugin "herumgehängt". Da sie sich jedoch nicht überaus gut verstanden hätten, hätten sie die Beziehung nicht weiter gepflegt; er habe I._____ daher auch nicht näher kennen lernen wol- len (HD 4/2/1/3 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte er aus, I._____ vor dem
8. Oktober 2011 schon gesehen, sie aber nicht gekannt zu haben (Prot. II S. 27). Die Verteidigung unterstellt, I._____ habe den Beschuldigten zu Unrecht belastet, um ihren Ex-Freund und Vater ihres Kindes zu entlasten und weil zwischen ihr und dem Beschuldigten ein "schlechtes Verhältnis" bestanden habe bzw. sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. insb. HD 72 S. 29 f. und S. 37). Mit der Bemer- kung, es habe "aus der Vergangenheit … noch ein Schmerz, der nicht vergessen ist" resultiert (a.a.O. S. 30), suggeriert der Verteidiger, dass I._____ einst eine
- 14 - Beziehung zum Beschuldigten angestrebt habe und ihn nun aus Wut und/oder Enttäuschung über die Zurückweisung falsch angeschuldigt habe. Inwiefern für I._____ in der Tatnacht eine Notwendigkeit bestanden haben könnte, den Beschuldigten als Täter hinzustellen, um vom Tatverdacht gegen ihren Ex- Freund abzulenken, ist nicht ersichtlich. Verfehlt ist zunächst der Hinweis der Ver- teidigung auf das gemeinsame Kind, denn dieses war im Zeitpunkt der ersten Be- lastungen I._____s noch gar nicht gezeugt. Der Ex-Freund I._____s erscheint so- dann in den Akten nirgends als verdächtige Person oder auch nur Augenzeuge, wurde also offensichtlich, obschon vor Ort, gar nicht polizeilich tangiert oder gar verhaftet. Dass I._____ den Beschuldigten rein vorsorglich falsch angeschuldigt haben könnte, weil ihr gelegen kam, dass er gleichfarbene Hosen (aber ganz an- dere Schuhe) trug wie der Ex-Freund (HD 72 S. 37), erscheint als zu weit herge- holt, um glaubhaft zu sein. Dies zumal auch nicht anzunehmen ist, I._____ habe den Beschuldigten ohne Hemmschwelle belastet, weil dieser mit ihr einst keine Beziehung habe eingehen wollen. Der Beschuldigte persönlich brachte in keinem Zeitpunkt vor, ein solches Motiv hinter der Anschuldigung zu vermuten. Vielmehr sprach er etwa in der Beru- fungsverhandlung nur von einer Verwechslung, der I._____ (wie K._____ und L._____) erlegen sei (Prot. II S. 26, vgl. schon HD 4/2/1/3 S. 2). Er erklärte auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht, es habe ein "schlechtes Verhält- nis" zwischen ihnen bestanden bzw. sie hätten sich "nicht gut verstanden", son- dern lediglich, sie hätten sich nicht überaus gut verstanden, weshalb er die Bezie- hung nicht weiter gepflegt habe. I._____ ihrerseits nahm den Beschuldigten (wo- rauf noch näher einzugehen sein wird) im Verlaufe der Untersuchung sogar zeit- weise in Schutz, was sie (unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt ihren Ex- Freund noch liebte, HD 72 S. 36 f.) wohl kaum getan hätte, wenn sie ihn von An- fang an aus Groll über eine Abweisung belastet hätte. Die beiden kannten sich of- fenbar schlicht und bloss deswegen nicht näher, weil sie zwar einige Male ge- meinsam am J._____ herumhingen, sich aber nicht sonderlich sympathisch wa- ren. Um dies festzustellen, bedurfte es keiner eingehenden Gespräche, weshalb auch nicht verdächtig ist, dass I._____ vermeinte, mit dem Beschuldigten vor der
- 15 - Tat gar nie gesprochen zu haben. Daran ändert auch nichts, dass sie in der letz- ten Befragung vom März 2014 nicht ausschloss, irgendwann einmal im Besitz der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewesen zu sein (HD 4/3/1/6 S. 6), konn- te dies - so dem überhaupt so gewesen sein sollte - doch auch im Zusammen- hang mit der Begegnung im Verlaufe der Untersuchung (auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird) stehen. Wie unverbindlich-distanziert ihr Verhältnis vor der Tat war, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte in der Be- rufungsverhandlung angab, er kenne I._____ (wie K._____ und L._____) nicht, er habe sie nur ab und zu gesehen (Prot. II S. 27). Auch mit Bezug auf diese Belastungsperson besteht damit kein Anlass, von einer die Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Beziehung zum Beschuldigen oder dem Privatkläger auszugehen. Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen der Verteidigung, mit denen sie dartun will, dass I._____ nicht glaubwürdig sei, weil sie "ihr Leben of- fensichtlich nicht im Griff" habe (HD 72 S. 30 f.). Getrübt wird die allgemeine Glaubwürdigkeit von I._____ allerdings dadurch, dass sie unter anderem wegen falscher Anschuldigung in einem Strafverfahren steht. Laut Anklageschrift hatte sie am 15./16. November 2012 - mithin ein gutes Jahr nach dem vorliegend interessierenden Vorfall - auf Wunsch einer Kollegin gegen- über der Polizei wider besseres Wissen behauptet, selbst gesehen zu haben, wie der Vater der Kollegin diese geschlagen habe. Ausserdem habe er sie bedroht (HD 63/2 S. 3 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster ver- urteilte die sich nicht schuldig bekennende Zeugin I._____ mit Urteil vom 23. Juni 2015 (unter anderem) wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (HD 63/3 S. 3). I._____ hat jedoch dagegen Berufung erhoben, wes- halb das Urteil nicht rechtskräftig ist (HD 63/1). Das laufende Strafverfahren beeinträchtigt zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit, doch kommt dieser im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkte Bedeutung zu. Massge- blich ist demnach die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Diese Praxis
- 16 - überzeugt, denn auch wer einmal jemanden falsch angeschuldigt hat, kann in an- derem Zusammenhang eine Person wahrheitsgemäss belasten, genauso wie ein bisher unbescholtener Zeuge die Unwahrheit sagen kann. Immerhin ist eine ganz besonders vorsichtige Würdigung der Aussagen von I._____ angezeigt. 4.1.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen 4.1.2.1. Zur Tathandlung Die Aussagen der Belastungspersonen K._____, I._____ und L._____ decken sich insoweit, als alle drei mehrfach - sowohl in der nur gut eine Stunde nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Befragung als auch in späteren Einvernahmen - be- richteten, eine Person in beigen Hosen und mit beigen Schuhen habe beim Brun- nen vor dem J._____, gemeinsam mit einer ganzen Reihe anderer Angreifer, auf den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Mannes eingetreten (vgl. et- wa K._____ in HD 4/3/4/1 S. 2 f. und HD 4/3/4/6 S. 10, 12, 14 und 15; I._____ in HD 4/3/1/1 S. 2 ff., HD 4/3/1/2 S. 1 und HD 4/3/1/5 S. 9; L._____ in HD 4/3/2/1 S. 2 f., HD 4/3/2/4 S. 2). Danach sei der auffällig gekleidete Täter in die M._____ [Ort] geflüchtet. Die Schilderungen der Zeuginnen K._____ und L._____ sind diesbezüglich klar, konstant, und sie wirken authentisch. Sie berichteten nachvollziehbar und über- einstimmend mit den örtlichen Verhältnissen, wie sie unmittelbar nach dem Be- steigen eines Taxis beim Stand zwischen J._____ und (…-)Brunnen auf das Ge- schehen aufmerksam geworden seien, das bereits anfahrende Transportmittel hätten stoppen lassen, um zu helfen, und wie sie dann die Tat aus wenigen Me- tern Entfernung mitverfolgt hätten. Aus einem anderen Blickwinkel schilderte I._____ das Ereignis. Sie gab an, auf dem Weg von der Apotheke beim J._____ zum N._____ [Restaurant] gewesen zu sein (wo sie die Toilette habe aufsuchen wollen), als sich die Attacke auf den Pri- vatkläger angebahnt habe. Zwischendurch sei sie sogar gewissermassen zwi- schen den Fronten gewesen, habe sich ducken müssen, weil ein Pflasterstein über sie hinweg gegen den Privatkläger geworfen worden sei. Das Opfer habe
- 17 - flüchten wollen, sei aber von den Angreifern bei der Tramhaltestelle gestellt und zu Boden gebracht worden. Der erst im Verlauf des Geschehens hinzugekom- mene Slawe mit der beigen Aufmachung habe mit den anderen auf das Opfer eingetreten, das zunächst noch schützend seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine De- ckung fallenlassen habe. I._____ habe befürchtet, der Mann sei tot. Diese plasti- sche, in sich widerspruchsfreie und mit eigenen Empfindungen und Reaktionen durchsetzte Schilderung wirkt ebenfalls tatsächlich erlebt. Divergenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen liegen zwar vor. So sprach I._____ nur von einem Pflastersteinwurf auf den Privatkläger, der diesen am Fuss getroffen habe, während L._____ erklärte, gesehen zu haben, wie ein Täter mit einem solchen würfelartigen Stein auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe und K._____ sogar zweimaliges solches Schlagen gesehen haben will. Die- se Inkompatibilitäten mindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Belastungs- personen jedoch nicht, lassen sie sich doch darauf zurückführen, dass die drei Zeuginnen die Tat aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgten und sich ihr Au- genmerk zweifelsohne auch nicht immer gleichzeitig auf die selbe der Vielzahl von Personen, die den Privatkläger attackierten, gerichtet hat. Eine Ungereimtheit zum eingeklagten Tathergang in den Aussagen von I._____ betrifft sodann den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte zum Geschehen gestossen sein soll und gleichzeitig die Frage, wann seine Gewalteinwirkung auf den Privat- kläger begann. Dass sie diesbezüglich in der ersten Befragung erklärte, der Sla- we mit der beigen Bekleidung sei schon hinzugetreten, als das Opfer noch stand und alle Täter zusammen hätten dann auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei, besagt nicht zwingend, dass sie damit tatsächlich ausdrücken wollte, der Täter mit den beigen Hosen und Schuhen habe die körper- liche Integrität des Opfers schon in Mitleidenschaft gezogen, bevor dieses zu Bo- den ging. Es kann sich hier um eine missverständliche Äusserung I._____s han- deln oder um eine beim Durchlesen übersehene, irrtümlich falsche Protokollierung handeln. I._____ präzisierte ihre anfängliche diesbezügliche Aussage denn auch anlässlich der zweiten Fotokonfrontation dahingehend, dass die abgebildete Per-
- 18 - son (der Beschuldigte), die mit dem Mann mit dem beigen Outfit identisch sei, erst zu einem Zeitpunkt hinzu gekommen sei und auf das Opfer eingetreten habe, als dieses schon am Boden gelegen habe (HD 4/3/1/4 S. 3). L._____ erklärte auf entsprechende Frage in der zwei Monate nach der Tat erfolgten Zeugeneinver- nahme, es könne gut sein, dass dieser Täter sich erst in einer "späteren Phase" eingemischt habe (HD 4/3/2/6 S. 11). K._____ erachtete es in der Zeugeneinver- nahme mit gleichem Datum ebenfalls als möglich, dass die hier interessierende Person erst später zum Geschehen gestossen sei und war überzeugt davon, dass dieser Täter nicht dazu beigetragen habe, dass der Privatkläger "auf den Boden zu liegen" gekommen sei (HD 4/3/4/6 S. 14, 15 und 16). Die Frage, ob der Be- schuldigte schon dabei war und zu schlagen begann, als der Privatkläger noch stand, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wirft die Ankla- gebehörde dem Beschuldigten doch gar nicht vor, schon den stehenden Privat- kläger malträtiert zu haben. Was die Häufigkeit und Intensität der Tritte betrifft, so nahm K._____ dazu erst- mals rund zwei Monate nach dem Vorfall, in der Zeugeneinvernahme, Stellung. Sie gab zunächst generell an, das Opfer sei von heftigen Tritten getroffen worden (HD 4/3/4/6 S. 10). Zur Stärke der Einwirkung der hier interessierenden Person führte sie aus, diese habe "einfach schnell nacheinander" gegen den Privatkläger getreten; sie denke deshalb, diese Tritte seien nicht besonders heftig gewesen (S. 16). I._____ gab demgegenüber anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Okto- ber 2011 auf die Frage, ob sie sagen könne, mit wie viel Kraft die beiden von ihr bezeichneten Täter, darunter der Beschuldigte, auf das Opfer eingetreten habe, an: "Für mich sah es so aus, als hätten sie mit voller Kraft zugetreten" (HD 4/3/1/4 S. 3). In der Zeugeneinvernahme sprach sie von heftigen Fusstritten (HD 4/3/1/5 S. 11), ordnete diese aber nicht zwingend der hier interessierenden Person zu, wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass I._____ praktisch im glei- chen Atemzug angab, das Opfer habe die meisten Tritte an den Kopf erhalten; der beige bekleideten und beschuhten Person werden aber in der Anklageschrift
- 19 - nur Attacken gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Privatklägers zuge- rechnet. L._____ schliesslich gab zwar rund einen Monat nach dem Vorfall sogar an, be- sagte Person habe sicher fünf Mal getreten und dabei mit einem Bein "ausgeholt und in die Seite vom Opfer reingekickt, wie wenn man einen Fussball kickt" (HD 4/3/2/4 S. 2). Einen weiteren Monat später erklärte sie demgegenüber - als Zeugin einvernommen -, nicht beurteilen (HD 4/3/2/6 S. 8) bzw. nicht mehr sagen zu können (S. 10), wie oft der Täter getreten habe und ob die Tritte leicht, mittel- schwer oder heftig gewesen seien (HD 4/3/2/6 S. 8 und 10). Die Aussagen der Belastungspersonen divergieren hier wesentlich. I._____ sprach zwar immer von kraftvollen Tritten, meinte damit aber nicht sicher den Be- schuldigten, L._____ dagegen nur anlässlich der Fotokonfrontation. Dass L._____ sich anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr in der Lage sah, zur Anzahl und Stärke der Tritte Stellung zu nehmen, kann seinen Grund in diesbezüglich verblichener Erinnerung infolge Zeitablaufs, möglicherweise gepaart mit in einer Verdrängung des schlimmen Anblicks, haben, in Angst vor dem Beschuldigten oder einer sonstwie gearteten Hemmung, den Beschuldigten so schwer zu belas- ten, doch ist nichts davon hinreichend gesichert. Die Zeugin K._____ wiederum will nur viele kurze Schläge mit dem Fuss gesehen haben und stuft diese als nicht besonders heftig ein. Angesichts dieser Inkongruenzen ist auf die für den Täter günstigste Variante ab- zustellen, wonach er zwar mehrfach auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat, dies jedoch nicht mit erheblicher Wucht. Das lässt sich auch mit dem Verletzungsbild am Oberköper in Einklang bringen; dort konnte ein- zig eine Sternumkontusion (Brustbeinprellung) festgestellt werden (vgl. dazu HD 5/4, HD 4/1/1/2 S. 6 und HD 7/5/1/4), die im Übrigen auch vom Tatbeteiligten O._____ stammen könnte, der zugab, den Privatkläger - unter anderem gegen den Oberkörper - "mittelfest gekickt" zu haben (HD 4/2/11/3 S. 9, 15). 4.1.2.2. Zur Täterschaft
- 20 - Kernfrage ist, ob die Tat dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. 4.1.2.2.1. Zum Erkenntniswert der Bekleidung Klarzustellen ist im Weiteren, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte
- der Täterbeschreibung der Belastungspersonen entsprechend - beige Hosen und halbhohe Schuhe bzw. "Arbeiterstiefel" ähnlich denjenigen der Marke Timber- land (jedoch, wie K._____ richtig vermutete und auch L._____ für möglich hielt, lediglich typähnliche Schuhe [der Marke "Landrover", HD 4/2/1/2 S. 3]) trug, nicht genügt, um ihn als Täter zu überführen. Zwar stach der ab Körpermitte abwärts hell gewandete Angreifer fraglos aus der Gruppe der gemäss diversen Aussagen überwiegend dunkler gekleideten Angreifer hervor. Doch ist ohne Weiteres mög- lich, dass sich in jener Wochenendnacht, konkret am Samstag, den 8. Oktober 2011, um ca. 01.00 Uhr, im und um den stark frequentierten … J._____ noch an- dere junge Erwachsene in einer gleichen oder sehr ähnlichen Aufmachung (und wie der Beschuldigte in Begleitung zweier Kollegen) aufgehalten haben. Sollten sich die Zeuginnen K._____, I._____ und L._____ den fraglichen Täter also nur aufgrund der Hosen und Schuhe gemerkt haben, könnte eine Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter nicht ohne erhebliche Zweifel ausgeschlos- sen werden. Immerhin taugt die übereinstimmende Kleiderkombination als - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung fehl geht, wenn sie einen Widerspruch darin ortet, dass bei der Beschreibung der Kleider bzw. Schuhe des Beschuldig- ten teilweise von "beige", teilweise von "braun" die Rede ist (Prot. I S. 14). "Beige" ist laut Duden gleichbedeutend mit "sandfarben". Gemäss Wikipedia (Stichwort "Naturfarben") umfasst der Begriff "eine Folge von (unbestimmt) warmen, weißli- chen Brauntönen". "Braun" und "beige" sind also Synonyme, wobei "beige" den Braunton genauer beschreibt.
- 21 - 4.1.2.2.2. Aussagen von L._____ 4.1.2.2.2.1. L._____ wurde wie erwähnt nur gut eine Stunde nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2011 durch die Polizei befragt (HD 4/3/2/1). Mit Bezug auf die Identifikation der Angreifer gab sie an, sie seien wohl noch keine 20 Jahre alt und damit jünger als das Opfer gewesen, und die meisten von ihnen hätten schwarze Jacken mit Kapuzen getragen. Es seien hauptsächlich weisse Personen gewe- sen; einen wirklich Dunkelhäutigen habe sie nicht ausmachen können. Auch sei keiner auffallend gross gewesen. Einer, der sie zuvor in italienischer Sprache an- gesprochen gehabt habe, habe auffällig gefärbte Haare gehabt, ein anderer einen roten Pullover oder eine rote Jacke getragen, und einer habe beige Hosen und "diese Arbeiterstiefel" an gehabt, was sie gesehen habe, als er auf den Mann am Boden eingetreten habe (a.a.O. S. 2). Weiter erklärte sie, die Personen, die sie beschrieben habe, habe sie alle erkennen können (S. 3). Gleich darauf gab sie zu Protokoll, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können. Auf die Frage, ob sie diese Personen bei einer Gegenüberstellung wie- dererkennen würde, antwortete sie, sie glaube nicht. Sie seien schon mit den Po- lizisten durch die M._____ gegangen, um zu sehen, ob sie jemanden erkennen würden, und es sei extrem schwierig mit den Gesichtern gewesen. Die Aussagen L._____' zur Täteridentifikation sind in dieser Einvernahme - ob aufgrund ihrer Ausdrucksweise oder einer misslungenen Protokollierung, muss of- fen bleiben - isoliert betrachtet teilweise missverständlich. Unklar erscheint, ob die Auskunftsperson ausdrücken wollte, sie habe die Gesichter der näher beschrie- benen Personen - worunter der tretende Mann mit den beigen Hosen und den "Arbeiterstiefeln" - erkennen können, diejenigen der anderen aber nicht, oder ob sie generell verneinen wollte, Gesichter von Tätern erkannt zu haben. Für Erste- res spricht immerhin, dass sie erklärte, die beschriebenen Täter alle erkannt zu haben und auf die Schwierigkeit der Gesichtererkennung bei der Tätersuche mit der Polizei im J._____ hinwies. Hätte sie gar kein Gesicht erkannt gehabt (son- dern nur Kleider), hätte sie auch keinen Grund gehabt, nach der Tat danach zu suchen und hervorzuheben, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe gewesen sei.
- 22 - 4.1.2.2.2.2. Am 7. November 2011, rund einen Monat nach der ersten Befragung, erschien L._____ zur Fotokonfrontation bei der Polizei (vgl. HD 4/3/2/2 ff.). Es wurden ihr 11 Fotobogen mit je 8 Gesichtsaufnahmen mit der immer gleichen Frage, ob sie jemanden darauf erkenne, vorgelegt. Ohne Wenn und Aber erklärte sie nach Vorlage von Bogen 1183, die Nr. 7 zu erkennen (HD 4/3/2/4 S. 2). Bei dieser Person sei sie sich "ganz sicher". Die Aufnahme zeigt den Beschuldigten (HD 4/3/2/5). Weiter gab sie auf entsprechende Frage hin an, er habe mit den an- deren "auf den Mann 'dri gingged', welcher auf dem Boden lag" (a.a.O. S. 2). Er sei auffällig gewesen, weil er die braunen "Arbeiterstiefel" getragen habe. Sie glaube, der Identifizierte habe ausserdem ein weisses T-Shirt, einen schwarzen Pullover und braune Hosen getragen. Sie habe das Geschehen aus ca. 10 Me- tern Entfernung, nach dem Aussteigen aus dem Taxi auf der Strasse vor dem Brunnen stehend, beobachtet bzw. sei mit den Kolleginnen auf die Gruppe zuge- gangen und habe gerufen, sie sollten damit aufhören (S. 4). Die Täter hätten dann plötzlich vom Opfer abgelassen und seien in den J._____ gerannt. Wie bereits ausgeführt, gab L._____ an, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben. Sie kann ihn auch nach der Tatnacht bis zur hier interes- sierenden Aussage nicht gesehen haben, denn er wurde noch vor Ort in Haft ge- nommen, aus welcher er erst am 13. Dezember 2011, mithin nach der vorliegen- den Einvernahme, entlassen wurde. Demnach muss L._____ den Beschuldigten am 8. Oktober 2011 gesehen und sich eingeprägt haben. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschuldigte sei ihr vor dem 8. Oktober 2011 anderswo als am Tatort durch unbewusste Wahrnehmung im Gedächtnis haften geblieben (der Beschuldigte erklärte ja, sie schon im Ausgang gesehen, wenn auch nicht mit ihr gesprochen zu haben, wobei auch sie ihn bemerkt haben könnte), spräche gegen einen Irrtum (von einer bewussten Falschbelastung ist, wie bereits in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit dargelegt, ohnehin nicht aus- zugehen), dass sie ihn nicht nur pauschal als einen der Schläger bezeichnete, sondern seine Person darüber hinaus mit einer der drei schon in der ersten Ein- vernahme näher umschriebenen Angreifer verknüpfte, nämlich dem Träger der braunen Arbeiterschuhe, der zudem braune Hosen getragen habe (was aus der
- 23 - ihr vorgehaltenen Fotografie, welche nur sein Gesicht und ansatzweise ein weis- ses Shirt zeigten, nicht erkennbar war [HD 4/3/2/5]). Eine Verwechslung könnte somit höchstens insofern vorliegen, als L._____ das Gesicht des Beschuldigten anlässlich der Tat nicht gesehen hätte, hernach aber im J._____ zufällig auf eine gleich speziell und auffällig gekleidete und beschuhte junge Person gestossen wäre, diese irrtümlich für den Täter gehalten, sich das Gesicht gemerkt und diese Person, den Beschuldigten, nun in der Fotokonfronta- tion als (vermeintlichen) Täter bezeichnet hätte. 4.1.2.2.2.3. Die noch offenen Fragen hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldig- ten klärten sich in der Zeugeneinvernahme mit L._____ vom 7. Dezember 2011. So präzisierte die Zeugin, als sie in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober ausgesagt habe, sie habe die beschriebenen Personen alle erkannt, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können, habe sie damit gemeint, dass sie nicht alle 10 Personen bzw. alle 10 Gesichter (sondern nur die- jenigen der näher beschriebenen Täter) habe erkennen können (HD 4/3/2/6 S. 9). Da der Beschuldigte damals auffällige Schuhe getragen habe ("braune Arbeiter- stiefel" bzw. "diese halbhohen 'klobigen' Schuhe der Marke 'Timberland' bzw. ähnlich aussehende Schuhe" [S. 7 und 9f.]), habe sie sich sein Gesicht genau angeschaut und ihn später auch anhand des Gesichtes wiedererkannt (S. 9). Sie habe das Geschehen aus einigen Metern Entfernung beobachtet und den Be- schuldigten zweifelsfrei erkennen können (S. 11). Ob sie das Gesicht erstmals gesehen habe, als er den Privatkläger getreten habe oder erst, als er in die M._____ gerannt sei, könne sie - angesichts der zeitlichen Distanz von 2 Monaten seit dem Ereignis - nicht mehr sagen (S. 13). Diese Aussagen sind plausibel. Es entspricht einer natürlichen menschlichen Re- aktion (wohl letztlich zum Selbstschutz), dass man beim Anblick eines gewalttäti- gen Menschen auf dessen Gesicht schaut, um sich dieses einzuprägen; und es ist ebenso logisch, dass man sich bei einer Vielzahl von Aggressoren auf denjeni- gen konzentriert, der aus irgendeinem Grund aus der Masse heraussticht. Des-
- 24 - halb leuchtet ein, dass gerade der tretende Beschuldigte in seiner auffälligen Aufmachung die Aufmerksamkeit der Zeugin auf sich zog, und dass sie als Be- obachterin auf sein Gesicht fokussierte. Aus dem Umstand, dass 10 bis 15 Männer an der Tat beteiligt waren und L._____ das Geschehen aus 10 bis 15 Metern Entfernung beobachtet, kann im Weiteren nicht geschlossen werden, sie habe gar nicht beobachten können, was einzelne Personen aus dem "Knäuel" getan hätten (HD 72 S. 41). Das war aus dieser Dis- tanz auch bei einer ganzen Reihe von nahe beieinander stehenden Beteiligten sehr wohl möglich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse derart schlecht waren, dass L._____ Gesichter gar nicht erken- nen konnte (HD 38 S. 15, HD 72 S. 41, vgl. auch HD 72 S. 38). Aus der vom Ver- teidiger selbst eingereichten Luftaufnahme (Beilage zu HD 38) ist ersichtlich, dass sich unweit der Stelle, an der sich die Tat ereignete, die bekanntlich gut beleuch- tete Tramhaltestelle J._____-Platz befindet und Richtung …platz - von wo sich die Zeugin dem Geschehen näherte - ein Zebrastreifen liegt, welcher (was gerichts- notorisch ist) an derart belebter Stelle ebenfalls nicht im Dunkeln liegen kann. Ei- ne für eine Gesichtserkennung ausreichende Beleuchtung war mithin fraglos vor- handen, was sich auch aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ergibt (HD 3 S. 1 f.), auf denen der Tatort und der Zebrastreifen abgebildet sind, wobei der Schattenwurf der Personen zeigt, dass für die Aufnahmen keine Zu- satzbeleuchtung (Blitz, Fotolampen) verwendet wurden. Betrachtet man sodann den Weg, den L._____ und K._____ vom Taxi gemäss ih- ren überzeugenden Aussagen in Richtung des Tatorts zurücklegten, ist auch leicht nachvollziehbar, dass L._____ das Gesicht des Beschuldigten spätestens, als er auf der Flucht an ihr vorbei ging, genau erkannte. Ins Leere stösst die Verteidigung sodann, wenn sie die Zuverlässigkeit der Täteri- dentifikation durch L._____ damit bestreitet, dass L._____ den Täter mit dem ro- ten Pullover bzw. der roten Jacke (HD 4/3/2/1 S. 2, HD 72 S. 42) nicht erkannt habe, obschon doch diese Kleidung wie die (beigen) Schuhe ein auffälliges Sig-
- 25 - nalement darstellten (HD 38 S. 15). Dabei übersieht der Verteidiger, dass L._____ sehr wohl zum Ausdruck brachte, sich auch auf diese Person konzentriert und de- ren Gesicht erkannt zu haben ("Die, die ich beschrieben habe konnte ich alle er- kennen", HD 4/3/2/1 S. 3 in Verbindung mit HD 4/3/2/6 S. 9). Dass sie den Täter in Rot in der Fotokonfrontation nicht zu bezeichnen vermochte, lag offensichtlich daran, dass dieser auf den vorgehaltenen Aufnahmen nicht abgebildet war oder sie ihn darauf - was geschehen kann - übersah. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand von Seiten des Beschuldigten, L._____ habe andere nachweislich Tatbeteiligte nicht erkennen können, insbesondere kei- ne schwarzen oder Asiaten gesehen (HD 38 S. 16). Die Zeugin konnte nicht gleich einem Scanner alle Täter erfassen. Sie konzentrierte sich, wie sie dies schon in der ersten Befragung und auch wieder in der Zeugeneinvernahme erklär- te, auf wenige Personen, die ihr besonders ins Auge gestochen waren. Unrichtig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, dass aufgrund des ge- meinsamen Wahrnehmungsberichts der Polizeibeamten P._____ und Q._____ zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass alle Täter in Richtung J._____-Strasse/… geflohen seien (HD 38 S. 9 f. und S. 16) und somit die Aus- führungen von L._____, wonach der Täter mit den beigen Hosen und ebensol- chen Schuhen in die M._____ geflüchtet sei, nicht zuträfen. P._____, der Verfas- ser des Berichts, führte aus, er habe eine Zeitlang nicht sehen können, was sich genau ereignet habe, weil er mit der telefonischen Anforderung von Verstärkung beschäftigt gewesen sei; unbekannt ist, was Q._____ derweil machte (HD 1/4/1 S. 3). Betrachtet man des Weiteren die Formulierung des Polizeibeamten P._____ "… rannten sie schliesslich in unsere Richtung davon" im Kontext, brau- chen damit keineswegs alle von ihnen genannten Aggressoren gemeint zu sein, sondern kann P._____ damit auch nur den dunkelhäutigen Jugendlichen und den Mann mit dem roten Pullover bezeichnet haben, die er im Bericht zuvor speziell erwähnt hatte und welche beiden Flüchtenden die Polizeibeamten danach auch verfolgten. Ganz abgesehen davon könnte den Polizeibeamten auch angesichts der Vielzahl von Personen, die in das Geschehen involviert waren sowie der Dy- namik und Hektik der Situation - genauso wie umgekehrt der Zeugin L._____,
- 26 - welche glaubte, alle Angreifer hätten sich in die M._____ davon gemacht - ent- gangen sein, dass die Beteiligten den Tatort in verschiedene Richtung verliessen. Die Verteidigung ging denn auch selbst an anderer Stelle davon aus, dass die Ju- genddienstpatrouille den Beschuldigten gar nicht beobachtete (HD 72 S. 5 f.). Merkwürdig erscheinen mag auf den ersten Blick, dass L._____ in der Zeugen- einvernahme angab, sich nicht daran zu erinnern, den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal auf dem Areal des J._____s gesehen zu haben und I._____ nicht zu kennen bzw. - bevor I._____ und sie gemeinsam auf dem Polizeiposten gewesen seien - gar nicht gewusst zu haben, dass diese ebenfalls etwas gesehen habe (HD 4/3/2/6 S. 8, S. 11 und S. 12). I._____ hatte nämlich in der ersten Be- fragung ausgesagt, es seien in der M._____, wo zwei Kolleginnen auf I._____ gewartet hätten, drei andere Frauen, die den Vorfall auch gesehen hätten (ge- meint offenbar K._____, L._____ und R._____) auf sie zu gekommen und hätten gefragt, ob dieser "Typ" beim Kiosk (der Beschuldigte) nicht auch dabei gewesen sei. I._____ habe dann aufgeblickt und gesehen, dass der Betreffende tatsächlich der Typ mit der schwarzen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei. Dann sei schon der (befragende) Polizeibeamte auf I._____ zuge- kommen und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch ein Täter sei (HD 4/3/1/1 S. 3 f. und HD 4/3/1/5 S. 13). Der Schluss scheint nahe zu liegen, dass L._____ in der M._____ entgegen ihren Vorbringen den Beschuldigten beim Kiosk gesehen und - mit den Kolleginnen - I._____ angesprochen haben müsste. Die Differenz in den Aussagen von L._____ und I._____ lässt sich aber durchaus auflösen. K._____ erklärte in der ersten polizeilichen Befragung, sie habe sich nach dem Vorfall an einen Sicherheitsmann gewendet und ihn gebeten, sie in den J._____ zu begleiten, um zu sehen, ob sich noch einige der Täter dort aufhielten, wobei der Securitrans-Angestellte dann aber zunächst noch stehen geblieben sei, wes- halb K._____ alleine vor gegangen sei (HD 4/3/4/1 S. 3). In der Zeugeneinver- nahme führte sie präzisierend bzw. ergänzend aus, sie, L._____ und R._____ seien mit Sicherheitsmännern in die M._____ gegangen, um allfällige Ansamm- lungen von Tätern zu finden (HD 4/3/4/6 S. 7 und 11 f.); die Sicherheitsmänner
- 27 - seien mit K._____s Begleiterinnen in die eine Richtung gegangen, weil sie dort hätten nachschauen wollen, während sie in eine andere Richtung gegangen sei, wo sie eine Person entdeckt gehabt habe, die am fraglichen Ereignis mitbeteiligt gewesen sei (HD 4/3/4/6 S. 12). K._____ habe dann einige beteiligte Angreifer ausmachen können, weshalb sie den Begleiterinnen und Sicherheitsmännern te- lefoniert habe, damit sie schnell zu ihr kommen würden (a.a.O. S. 12). Die er- kannten Täter, mehrheitlich vermutlich Nordafrikaner, hätten aber offensichtlich auch sie wiedererkannt und hätten aufgrund dessen, dass sie am Telefonieren gewesen sei, die Flucht ergriffen (HD 4/3/4/1 S. 3). Später habe sie bzw. hätten sie drei der Typen, darunter den Täter mit den beigen Hosen und den beigen Schuhen, auf Höhe des Kiosks in der M._____ wiedererkannt (a.a.O. und HD 4/3/4/6 S. 17). K._____ habe dann "ziemlich viel" mit I._____ geredet, wobei gut sein könne, dass K._____ I._____ gefragt habe, ob dieser "Typ beim Kiosk" nicht auch dabei gewesen sei. Was L._____ und R._____ gemacht hätten, wisse sie nicht mehr genau (HD 4/3/4/6 S. 17). I._____ habe K._____ in der M._____ im Übrigen auch noch ihren Ex-Freund gezeigt (S. 18). Die Aussagen der Zeugin K._____ lassen als wahrscheinlich erscheinen, dass sie allein I._____ auf den in der J._____ beim Kiosk beobachteten Mann mit den bei- gen Hosen und den ebensolchen Schuhen ansprach, gab sie doch an, ziemlich viel mit I._____ gesprochen zu haben und nicht zu wissen, was ihre Kolleginnen (unterdessen) gemacht hätten. I._____ erkannte im Beschuldigten ebenfalls den Täter und meldete ihn (aktenkundig) der Polizei als Tatverdächtigen. K._____s Kolleginnen L._____ und R._____ standen dabei möglicherweise in der Nähe, brauchen den Beschuldigten aber nicht, oder jedenfalls nicht beide, gesehen und sich auch nicht am Gespräch beteiligt zu haben. Dafür spricht auch die Äusserung I._____s anlässlich der ersten Fotokonfrontation (am Tag nach dem Vorfall), in der sie die Polizeibeamtin (einzig) darauf hinwies, dass K._____, welche ebenfalls befragt worden sei, diesen Mann gesehen habe und ihn auch entsprechend wie- dererkennen würde. Von den beiden anderen Frauen (L._____, R._____) sagte sie nichts. Wenn sie in der ersten Befragung etwas unpräzise von drei Frauen sprach, die sie in Bezug auf den Beschuldigten angesprochen hätten, kann dies ohne weiteres daran liegen, dass sie nachträglich, als man sich zum Polizeipos-
- 28 - ten aufmachte oder spätestens, als man dort miteinander sprach (was auch L._____ nicht verneint, HD 4/3/2/6 S. 12), realisierte, dass K._____, R._____ und L._____ ein freundschaftlich verbundenes Trio bildeten, mithin zusammengehör- ten. Auch K._____ verwendete im Übrigen die Bezeichnung "wir" weder konse- quent (verwendete sie doch auch die Einzahl "ich") noch eindeutig, wenn es da- rum ging, wer den Beschuldigten in der M._____ sah. Dass L._____ in der M._____ des Beschuldigten (ebenfalls) Gewahr geworden sein und gar mit I._____ gesprochen haben müsste, folgt mithin bei näherer Betrachtung aus den Vorbringen von I._____, K._____ (und auch R._____) keineswegs zwingend. Somit kann die Angabe L._____', den Beschuldigten in der M._____ nicht mehr gesehen, ihn entsprechend auch nicht der Polizei gemeldet (was sicher zutrifft, denn es war I._____) und I._____ überhaupt erst auf dem Polizeiposten kennen- gelernt zu haben, durchaus den Tatsachen entsprechen. Auch die Aussagen von S._____, der damals beim Beschuldigten stand, stehen dem nicht entgegen. Dieser führte aus, zwei Frauen aus einer Gruppe hätten auf den Beschuldigten gezeigt, und es habe so ausgesehen, als würden diese sagen, er habe die Person bei der Tramstation geschlagen, worauf der Beschuldigte ver- haftet worden sei (HD 4/3/12 S. 6). Die auf den Beschuldigten zeigenden Frauen waren offenbar I._____ und K._____; die übrigen in der Gruppe brauchen nicht L._____ und R._____ gewesen zu sein, sondern können genauso gut die bereits erwähnten Kolleginnen von I._____ gewesen sein, die man in der M._____ traf. T._____, der zweite Begleiter des Beschuldigten, sprach von lediglich einer Frau, die mit dem Zeigefinger auf ihn oder den Beschuldigten gezeigt habe (HD 4/3/13 S. 2 und 8). Doch selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, L._____ habe den Be- schuldigten in der M._____ gesehen, und sie sei beim Gespräch zwischen I._____ und K._____ zugegen gewesen, änderte sich angesichts der sonstigen überzeugenden Aussagen L._____' zur Identifikation des Beschuldigten als Täter
- insbesondere ihren Vorbringen zur Gesichtserkennung anlässlich der Tat - im Ergebnis nichts. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass sie sich zwei Mo- nate nach dem Ereignis schlicht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern ver-
- 29 - mochte, wie sie dies auch für möglich hielt ("nicht, dass ich mich daran erinnern könnte"). In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass nicht einzusehen ist, mit welchem Motiv L._____ bewusst tatsachenwidrig zu Unguns- ten des Beschuldigten hätte aussagen sollen. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen L._____' zur Täterschaft des Beschuldigten nicht ins Wanken zu bringen vermag schliesslich, dass L._____ am Ende der Zeugeneinvernahme, vom Beschuldigten gefragt, wie sicher sie sich sei, dass sie ihn als mutmasslichen Täter wiedererkannt habe, im Wesentlichen auf die Foto- konfrontation verwies (HD 4/3/2/6 S. 12) - wo sie erklärt hatte, sich hinsichtlich seiner Täterschaft "ganz sicher" zu sein (HD 4/372/4 S. 2) - und dass sie sich von ihm auch nicht mehr zur Nennung eines Sicherheitsgrads in Prozenten drängen lassen wollte (HD 4/3/2/6 S. 12 f.). 4.1.2.2.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von L._____ zur Tä- terschaft als glaubhaft. Es ist insbesondere weder von einer bewussten Falschbe- lastung, noch von einer Verwechslung auszugehen. Die wenigen Ungereimtheiten lassen sich auf Missverständnisse oder verblasste Erinnerung infolge Zeitablaufs zurückführen und, teils unter Einbezug der Aussagen anderer Belastungsperso- nen, so erklären, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Täte- rerkennung verbleiben. Bereits nach den bisherigen Erwägungen ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter war, der zum Geschehen hinzutrat, als der Privatkläger wehrlos am Boden lag, und diesem Fusstritte an den Oberkörper versetzte. 4.1.2.2.3. Aussagen von K._____ 4.1.2.2.3.1. K._____ wurde wie erwähnt kurz nach dem Vorfall, noch in der Tat- nacht, ein erstes Mal polizeilich befragt (HD 4/3/4/1 S. 1 ff.). Sie gab an, als sie und ihre beiden Begleiterinnen (vor dem Vorfall) beim … an- gekommen seien, habe ein Mann (weiss, markantes Gesicht, grosse Nase, seit- lich rasierte Haare, ansonsten dunkel mit blonden Strähnchen), der einen Dialog mit zwei Tunesiern geführt habe, die drei Frauen "mit irgendwelchen dummen
- 30 - Anmachsprüchen" - sie glaube italienisch ("Scusi") - angesprochen (S. 2). Sie hät- ten sich (jedoch) von dem Typen und den Tunesiern abgewandt und seien ins Taxi gestiegen. Der Mann mit den blonden Strähnchen sei einer der Täter gewe- sen (S. 3). Die Tunesier würden ihn mit Sicherheit kennen, da sie ja mit ihm ge- sprochen hätten. Weiter führte sie aus, sie habe bei der Suche nach Tätern in der M._____ einige Angreifer gesehen. Diese hätten sich dann jedoch - ihrer gewahr werdend - abge- setzt; bei den Flüchtenden habe es sich mehrheitlich um Nordafrikaner gehandelt. Die beiden Nordafrikaner, von denen die Polizei beim Gruppentreffpunkt in Anwe- senheit von K._____ die Personalien aufgenommen habe, hätten zu denjenigen gehört, die anfänglich beim ... gewesen seien (S. 3 f.). Sie müssten die nordafri- kanischen Mittäter kennen, doch würden sie bestimmt keine Aussagen machen; sie habe sie selber schon danach gefragt (S. 4). Schliesslich habe sie dann auf der Höhe des Kiosks in der M._____ drei der Ty- pen wiedererkannt, darunter einen, welcher ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, indem er, als er am Boden gelegen habe, getreten habe; dieser Täter sei aufgrund der beigen Hose und beigen Schuhe leicht wiederzuer- kennen gewesen (HD 4/3/4/1 S. 3). Die Verteidigung bringt vor (HD 38 S. 29, HD 72 S. 45 f.), aus den Aussagen von K._____ gehe hervor, dass die "anderen" Täter Nordafrikaner gewesen seien, zu welcher Ethnie der Beschuldigte nicht gehöre, und dass sie geflüchtet seien. Der ursprüngliche, hernach von K._____ teilweise gestrichene Text betreffend die Wiedererkennung des Täters habe im Übrigen gelautet: "Dies, weil der eine Typ derjenige war, der uns beim ... angemacht hatte und nachfolgend ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt war, indem er gegen diesen am Boden liegend trat". In der handschriftlich ergänzten Aussage wolle K._____ ihn aufgrund der Bekleidung erkannt haben. Die Täter seien also die gleichen "Typen" gewesen, welche die drei Frauen (vor dem Vorfall) "angemacht" hätten. Eine Übereinstim- mung mit dem Beschuldigten bestehe nur in Bezug auf die Kleidung.
- 31 - Als Aussage einer Person in einer protokollarischen Einvernahme zählt nicht al- les, was Protokollführer zu Papier gebracht haben, sondern nur, was die oder der Einvernommene nach Durchsicht des Protokolls unterschriftlich als tatsächlich ausgesagt bestätigt hat. Andernfalls wäre einer (bewusst oder unbewusst) fehler- haften Protokollierung Tür und Tor geöffnet. K._____ strich in der ersten polizeili- chen Befragung die missverstandenen Passagen und fügte handschriftliche Er- gänzungen ein. Sie unterschied dabei - wie nota bene auch L._____ in deren Ein- vernahme (HD 4/3/2/1 S. 2) - zwischen einem Täter, der ihr aufgrund seiner bei- gen Hose und den beigen Schuhen aufgefallen war und einem anderen, der sich beim ... an sie und ihre Kolleginnen hatte heranmachen wollen und dessen Kenn- zeichen blonde (Haar-)Strähnchen waren. Darauf wird zurückzukommen sein. Sodann gab K._____ keineswegs zu Protokoll, alle oder auch nur die Mehrheit der Angreifer seien nordafrikanischer Herkunft gewesen. Sie brachte einzig vor, die Mehrzahl der Täter, die in der M._____ vor ihr geflüchtet seien, als sie allein auf Tätersuche gewesen sei, seien Nordafrikaner gewesen. Insbesondere be- hauptete sie nicht, die Person, die sich ihr anzunähern versucht habe oder dieje- nige mit der speziellen Kleidung seien solcher Herkunft gewesen. Vielmehr gab sie im Signalement des Erstgenannten sogar explizit an, die sie verbal belästi- gende Person sei "weiss" gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugeneinvernahme, in der sie erläuterte, bloss vermutet zu haben, es handle sich bei den Personen, die sich in der M._____ von ihr entdeckt gefühlt abgesetzt hätten, um Nordafrikaner; die Bezeichneten könnten auch Südländer anderer Provenienz gewesen sein (HD 4/3/4/6 S. 8 und 12). Wenn K._____ in der M._____ I._____ darauf ansprach, ob diese auch der Auf- fassung sei, dass es sich beim Betreffenden um einen der Täter handelte, ist dies sodann kein Zeichen dafür, dass sie diesen nur an den Kleidern erkannte. Viel- mehr ist normal, dass sich ein vorsichtiger Mensch bei einer anderen, in der Nähe stehenden Tatzeugin (und eine solche sah K._____ in I._____) vergewissert, ob auch diese die gleiche Wahrnehmung gemacht habe. 4.1.2.2.3.2. Anlässlich der Einvernahme mit Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 erklärte K._____, den Beschuldigten (Nr. 7 auf Bogen 1183) wegen der
- 32 - Haare und der kleinen Augen eindeutig, d.h. mit 95- bis 100prozentiger Wahr- scheinlichkeit wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5). Sie zeichnete dessen Bewe- gung auf einem Kartenausdruck ein (vgl. Anhang zu HD 4/3/4/4). Weitere direkte Angaben zu Beteiligung, Handlungen oder Interaktionen machte sie in dieser Be- fragung nicht. Der Verteidiger greift dies auf und schliesst daraus, K._____ habe den Beschul- digten nicht als Täter identifiziert (HD 38 S. 18). Die Verteidigung lässt dabei aus- ser Acht, dass der einvernehmende Polizeibeamte in dieser Einvernahme zu- nächst auf die polizeiliche Befragung in der Tatnacht Bezug nahm und sich da- nach erkundigte, ob K._____ dazu noch Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen habe, was sie verneinte, und dass die Auskunftsperson danach darauf hingewie- sen wurde, dass ihr nun - wie bereits in der Vorladung angekündigt - "Fotobogen der mutmasslich Beteiligten/Täterschaft" vorgelegt würden (HD 4/3/4/4 S. 3). Wenn K._____ hernach auf Vorlage des Fotobogens Nr. 1183 erklärte, sie erken- ne die Nr. 7 (und damit den Beschuldigten) "eindeutig" bzw. mit 95-100 Prozent Wahrscheinlichkeit, dann bezeichnete sie damit einen Täter und nicht einen Zu- schauer oder anderen unbeteiligten Passanten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass der Staatsanwalt K._____ in der nächsten Befragung, der Zeugeneinvernahme, "akten- und folglich rechts- widrig" daran "erinnert" habe, dass sie den Beschuldigten "im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 ja eindeutig als mutmasslichen Mitbe- teiligten am tätlichen Übergriff" (HD 4/3/4/6 S. 15) wieder erkannt habe (HD 38 S. 18). Richtig ist immerhin, dass die Auskunftsperson diesen Täter in dieser Befragung nicht einer bestimmten der in der Tatnacht beschriebenen Personen bzw. einer konkreten Tathandlung zuordnete. Sie scheint aber einen Täter im Kopf gehabt zu haben, zeichnete sie doch dessen Bewegung auf einem Plan ein (Anhang zu HD 4/3/4/4). Offen bleiben muss, weshalb K._____ erklärte, keine Angaben zu "Beteiligung/Handlungen/Interaktionen" machen zu können (HD 4/3/4/4 S. 5). Möglicherweise war sie sich (schon damals) plötzlich nicht mehr sicher, ob es sich
- 33 - bei der abgebildeten Person um diejenige mit der beigen Kleidung oder diejenige, die sie verbal "angemacht" hatte, handelte. 4.1.2.2.3.3. Die Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2011 fand auf Wunsch von K._____ (zunächst) ohne Anwesenheit des Beschuldigten im Einvernahme- raum statt (HD 4/3/4/6 S. 1). Es erfolgte eine Videoübertragung. Die Verteidigung war dagegen im Befragungszimmer physisch anwesend. K._____ bestätigte, in den vorangegangenen Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 5) und verwies auf jene Aussagen. In der Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 habe sie den Beschuldigten aufgrund der Haare und der Augen wiedererkannt (S. 14 f.). Sie sagte weiter aus, die Täter seien, als die Zeugin noch etwa drei Meter von ihnen entfernt gewesen sei, in das Gebäude des J._____s - manche möglicher- weise auch in eine andere Richtung - gerannt, wobei einige sogar ganz dicht ne- ben ihr gewesen seien (S. 7 und 11). Als richtig bestätigte sie im Weiteren ihre Aussagen vom 8. Oktober 2011 betref- fend die Suche nach Tätern in der M._____. Wenn sie von Nordafrikanern ge- sprochen habe, sei dies (bloss) eine Vermutung ihrerseits gewesen (S. 12). Es seien ein paar südländisch wirkende Typen dabei gewesen; einer sei sogar ganz schwarz gewesen. Einen Täter habe sie beim Kiosk aufgrund seiner Kleidung wiedererkannt (S. 12 und 17). Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob es sich beim Beschuldigten, den sie auf dem Foto gesehen hatte, um die Person mit den auffälligen beigen Hosen und ebenfalls beigen, halbhohen, Timberland-ähnlichen (aber nicht originalen) Schuhen ("Ab dem Unterkörper war einfach alles beige") gehandelt habe ("Ich habe eigentlich ein bisschen ein anderes Gesicht im Kopf") - oder um diejenige, die "doofe Anmachsprüche" gemacht habe (S. 12 f.). Letztere habe die gleichen schmalen Augen wie der Beschuldigte, sehe ihm in der Erinnerung "verdammt ähnlich" (S. 8). Die Person mit den Anmachsprüchen (vgl. dazu auch S. 6 und 8) habe damals keine auffälligen Kleider getragen (S. 13).
- 34 - In Anbetracht dieser Unsicherheit würde sie den Beschuldigten gerne sehen. Nachdem K._____ mit dem ins Einvernahmezimmer geführten Beschuldigten konfrontiert worden war, erklärte sie - laut insofern von ihr unkorrigiertem Protokoll
- zunächst, sie glaube, es handle sich bei ihm "eher um den zweiten, also um denjenigen mit den doofen Anmachsprüchen" (S. 13). Als der Beschuldigte dann kurz aufgestanden war, gab K._____ gemäss dem ursprünglichen Protokolltext erneut an, sie "würde schon sagen, dass es sich bei ihm um denjenigen Typen mit den doofen Anmachsprüchen handelt". Nach Durchsicht des Protokolls setzte sie jedoch ein "nicht" zwischen die Wörter "bei ihm" und "um den". Überdies liess sie handschriftlich einfügen, als der Beschuldigte kurz aufgestanden sei, sei ihr sofort klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um den Typen mit den Anmach- sprüchen gehandelt habe. Dieser sei viel grösser und auch schmaler gewesen (S. 13). Schon vor der Anbringung dieses Einschubs beim Durchlesen hatte sie am Ende der Zeugenbefragung ausgeführt gehabt, die Person mit den Anmachsprü- chen sei weitaus grösser als der Beschuldigte gewesen (S. 18). Jener "Typ" habe auch "markantere blonde Strähnchen" gehabt. Sie habe die ganze Zeit überlegt, ob diese Strähnchen auch dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, aber sie "denke eher nicht" (S. 18). Auch an anderer Stelle in der Zeugeneinvernahme bezeichnete K._____ den Beschuldigten nicht klar und dezidiert als den Täter mit der beigen Aufmachung, sondern erklärte auf Frage hin bloss, es "könnte sein", dass er derjenige mit der beigen Aufmachung gewesen sei (S. 14). Sie "würde es ihm aber nicht wünschen", denn diese Person mit den beigen Kleidern und Schu- hen sei "quasi in der ersten Reihe" des Menschenknäuels gewesen und habe auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten; er sei aber möglicherweise nicht von Anfang an dabei gewesen und jedenfalls nicht derjenige gewesen, der den Angegriffenen zu Fall gebracht habe (S. 14 ff.). Sie habe damals das Ge- schehen aus zwei bis drei Metern Entfernung beobachtet (S. 16). Schliesslich sei dieser Täter in den J._____ gerannt (S. 17). Als sie mit den Sicherheitsleuten nachschauen gegangen seien, hätten sie ihn beim ... bzw. dem Café gegenüber dem … gesehen.
- 35 - Was die Person mit den "Anmachsprüchen" betreffe, so habe sie gesehen, wie diese ebenfalls zur Gruppe um den Privatkläger hingelaufen sei, aber nicht, was er dort genau gemacht habe (S. 14 und 18). Auf die Frage des Beschuldigten, ob auch eine Verwechslung mit dem Freund von I._____ vorliegen könne, antwortete K._____, sie habe Letzteren gesehen. Er habe "total anders" als der Beschuldigte ausgesehen. So sei er zum Beispiel viel grösser gewesen, habe dunkle Haare gehabt und ihrer Erinnerung nach auch dunkle oder schwarze Kleidung getragen (S. 18). Die Zeugin K._____ hat sich im Gegensatz zu L._____ in keiner Einvernahme ausdrücklich dazu geäussert, ob sie dem Beschuldigten direkt bei der Tat oder während er sich vom Tatort entfernte, ins Gesicht geschaut hat (ihre Bemerkung in HD 4/3/4/6 S. 14 f. könnte sich, im damaligen Einvernahmekontext betrachtet, auch auf einen späteren Zeitpunkt beziehen). Wie bereits ausgeführt, schaut man jedoch einer Gewalt ausübenden Person wenn immer möglich instinktiv ins Ge- sicht. Und dies war angesichts ihres Abstands zum Täter von lediglich zwei bis drei Meter ohne Weiteres möglich. Auch erlaubten die Lichterverhältnisse vor Ort, wie schon erläutert, eine Gesichtserkennung. Die Wahrscheinlichkeit, dass K._____ schon bei der Tat das Gesicht des Beschuldigten gesehen hat, dass sie ihn auch deshalb (und nicht allein aufgrund der Kleider und Schuhe) im J._____ wiedererkannt hat und dass sie ihn demnach auch in der Fotokonfrontation nicht bloss deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifizierte, weil sie ihn in der M._____ gesehen und sich (erst) dort sein Gesicht so eingeprägt hatte, ist mithin sehr hoch, diejenige einer Verwechslung mit dem wahren Täter entsprechend klein. Völlig in den Hintergrund tritt dann aber die Frage, ob sich der Beschuldigte und die Person, die sich verbal beim ... an K._____ heranmachte, so ähnlich sehen, dass eine Verwechslung möglich wäre. Auch wenn man dies annimmt (wofür auch die Beschreibung der Haartracht des "Anmachers" durch L._____ spricht), bleibt es dabei, dass K._____ in der M._____ das Gesicht und die Kleidung des Beschuldigten sah (der ja dort verhaftet wurde). Dessen Gesicht erkannte K._____ erstelltermassen mit dem Abbild des Beschuldigten wieder auf dem Fo-
- 36 - tobogen 1183. Eine Verwechslung mit dem "Anmacher" kann nicht vorliegen, weil dieser in der Tatnacht nicht auffällig mit beigen Hosen und beigen Schuhen be- kleidet war und deshalb auch nicht der hier gesuchte Täter sein kann. Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe gar keine kleinen Augen, wie sie die Zeugin als Identifikationsmerkmal nenne (HD 72 S. 46). Das werde klar, wenn man den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten betrachte. In der Tat erschienen die Augen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht als auffallend klein oder schmal. Betrachtet man indes das Foto, das am 8. Okto- ber 2011 (mithin in der Tatnacht) vom Beschuldigten geschossen wurde, erwe- cken dessen Augen durchaus den Eindruck, klein bzw. schmal zu sein (HD 4/3/4/5). Was damals zu dieser Verengung führte (Müdigkeit, Einfluss von Al- koholika und/oder Drogen), kann offen bleiben. Verfehlt ist jedenfalls der Schluss der Verteidigung, der Beschuldigte könne nicht der von K._____ beobachtete Tä- ter mit den (damals) kleinen/schmalen Augen sein. Anlässlich der Lebendkonfron- tation hatte der Beschuldigte wohl die Augen (wie in der Berufungsverhandlung) weiter offen; K._____ identifizierte ihn nun aber auch nicht mehr aufgrund der Au- gen (HD 4/3/4/6 S. 13 ff.). Erst als die Sprache wieder auf die Fotoidentifikation kam, erwähnte sie diese erneut (S. 14). 4.1.2.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Aussagen von K._____ zur Täteridentifikation zwar nicht die Beweiskraft derjenigen von L._____ zu- kommt, welche explizit bekundete, dem Beschuldigten bei der Tat ins Gesicht ge- schaut und sich dieses Bild eingeprägt zu haben, sodass sie ihn später nicht nur an den Kleidern wiedererkannt habe. Die Vorbringen K._____s bilden aber ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen und stützen so die Aussagen L._____' zusätzlich. 4.1.2.2.4. Aussagen von I._____ 4.1.2.2.4.1. I._____ führte kurz nach dem Vorfall bei der Polizei unter anderem aus, einer der Täter, die den am Boden liegenden Privatkläger H._____ getreten hätten, sei ein Slawe mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, bei- gen Hosen und beigen Schuhen gewesen (S. 3ff.). Sie kenne diesen Typen, der
- 37 - mutmasslich Albaner sei, weil er jeweils im J._____ "abhänge" (S. 1). Auf diese Person sei sie später in der M._____ aufmerksam gemacht worden, und als sie aufgeschaut habe, habe sie gesehen, dass es tatsächlich der Typ mit der schwar- zen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei (S. 3 f.). Dann sei die Polizei auf sie zu gekommen, und sie habe gemeldet, dass der Be- treffende auch ein Täter sei (S. 4). Neben diesem Täter beschrieb sie in der poli- zeilichen Befragung noch drei weitere Angreifer näher und erklärte auf Frage des Beamten, alle vier Personen würde sie mit Bestimmtheit wiedererkennen (S. 4). Die Verteidigung bringt vor, I._____ habe sich schon hier bei der Täteridentifikati- on widersprochen, indem sie die fragliche Person einmal als Albaner und einmal als Slawen bezeichnet habe. Das seien "zwei völlig verschiedene ethnische Gruppen", deren Unterscheidung für eine selbst aus dem Balkan stammende Person wie I._____ kein Problem sei (HD 38 S. 12, HD 72 S. 31). Das trifft alles zu, doch vergisst die Verteidigung dabei, dass "Slawe" auch eine in der Um- gangssprache verwendete Abkürzung für sämtliche Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens (= Südslawien bzw. Land der Südslawen) ist, zu denen auch die heutigen Kosovo-Albaner gehörten, die mehr als 90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo bilden. Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo. Beide von I._____ verwendeten Bezeichnungen können also ohne Widerspruch gleichzeitig verwen- det werden. Freilich lassen die Ausführungen I._____s die Möglichkeit offen, dass sie den "Tä- ter" in der M._____ allein aufgrund der auffälligen Kleidung (und der Äusserung K._____s) wiederzuerkennen glaubte (sie dessen Gesicht also während der Tat nicht sah) und daraufhin realisierte, dass es sich um die ihr vom "Abhängen" her bekannte Person handelte. Eine Verwechslung mit dem wahren Täter wäre daher grundsätzlich möglich. 4.1.2.2.4.2. Anlässlich einer Fotokonfrontation am Tag nach dem Vorfall in U._____ zeigte I._____ auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Gesichtern laut Amts- bericht der zuständigen Polizeibeamtin "unverzüglich" auf die Abbildung, die den Beschuldigten zeigte, und gab an, ihn eindeutig als einen der vier Männer wieder- zuerkennen, nämlich als denjenigen, welchen sie in der schriftlichen Befragung
- 38 - vom 8. Oktober 2011 als Slawen mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, beigen Hosen und beigen Schuhen beschrieben habe. Dieser Mann habe mit den Füssen dem am Boden liegenden Opfer "sicher 3 Tritte gegen den Kopf versetzt". Auch hier bezeichnete sie also den Beschuldigten ohne zu zögern als den ge- suchten Täter. Sie könnte damit allerdings nach wie vor irrtümlich nur die Person wiedererkannt haben, die sie in der M._____, nicht aber bei der Tat, gesehen hat- te, und dieser dann die beobachtete Tat zugeordnet haben. 4.1.2.2.4.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2011 erklärte sie auf Vorhalt anders zusammengestellter Fotobogen erneut, "ganz sicher" den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/1/4 S. 2). Er sei erst zum Geschehen hin- zugetreten, als das Opfer bereits am Boden gelegen habe (S. 3) und habe mehr- fach und aus ihrer Sicht mit voller Kraft "überall" auf den am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten; wie oft, könne sie nicht mehr sagen (S. 2 f.). 4.1.2.2.4.4. Am 5. Dezember 2011 wurde I._____ als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/5). Sie gab zunächst an, bisher wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben, und verwies darauf (HD 4/3/1/5 S. 5). In der Folge machte sie zur Täteridentifikation überaus seltsame Ausführungen, die nicht nur teilweise mit früheren Depositionen inkompatibel, sondern auch in sich widersprüchlich sind. Sie führte aus, bei der "Polizei U._____" auf den ca. 25 vorgelegten Fotos zwar dasjenige des Beschuldigten und diejenigen von drei weiteren Typen gesehen zu haben. Sie habe aber, als sie gefragt worden sei, ob der Beschuldigte am Ereig- nis im J._____ beteiligt gewesen sei, gesagt, sie sei sich dessen nicht ganz sicher (S. 6). Es habe nämlich kein Foto ihres tunesischen Ex-Freundes dabei gehabt, den sie nur mit Vornamen (V._____) kenne; dieser sei (beim Vorfall) auch in das "Personenknäuel involviert" gewesen und habe ebenfalls beige Hosen getragen (S. 6 und 7). Das habe sie anlässlich jenes Termins nicht erwähnt, weil der Poli- zeibeamte die Befragung abgebrochen, I._____ "das Thema gewechselt" (in ihre
- 39 - Wohnung sei ja eingebrochen worden) und sie es nachher vergessen habe. Sie habe die U._____ Polizei zwar nachträglich telefonisch informieren wollen, doch habe weder jemand das Telefon abgenommen, noch sei sie zurückgerufen wor- den. Auf den Vorhalt, sie könne wohl ihren Ex-Freund vom Beschuldigten unter- scheiden, antwortete sie, das könne sie schon. Bei dieser Schlägerei habe sie aber niemandem ins Gesicht geschaut (S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, zwar richtig ausgesagt zu haben, als sie in der ersten Einvernahme (vom 8. Oktober 2011) erklärt habe, es sei dann
- als H._____ beim Brunnen von den Verfolgern gestellt worden sei - noch eine weitere Person hinzu gekommen, die sie als "Slawe" mit blondbraunen Haaren, welcher eine längliche schwarze Jacke, beige Hosen und beige Schuhe getragen habe, bezeichnet habe; dabei habe es sich jedoch um eine andere Person als den Beschuldigten gehandelt (S. 8). Dieser sei erst später hinzu gekommen. Auf den Hinweis, dass sie am Folgetag aber in U._____ die fotoidentifizierte Person und damit den Beschuldigten als die soeben beschriebene bezeichnet habe, gab sie an, nein, das stimme nicht, der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". Daraufhin wurde sie vom befragenden Staatsanwalt darauf hingewie- sen, dass es sich beim Begriff "Slawe" um eine Bezeichnung für eine Volksgruppe und nicht um einen Namen handle (S. 8). Auf erneuten Vorhalt des von ihr abge- gebenen Signalements vom 8. Oktober 2011 und der von ihr am 9. Oktober 2011 behaupteten Identität dieser Person mit der in der Fotokonfrontation erkannten, gab sie nun zu Protokoll "ja, das ist richtig". Aufgefordert, den Tatbeitrag des Beschuldigten näher zu umschreiben, führte sie weiter aus, die Gruppe von Leuten hätten beim Brunnen in der Nähe der Tramsta- tion auf den Geschädigten eingeschlagen und eingetreten und ihn dabei überall, unter anderem am Kopf, getroffen. In diesem Moment habe sie auch "beige Ho- sen und beige Schuhe" gesehen, welche einfach auf den Geschädigten eingetre- ten hätten. Sie sei dann mit den Beamten in den J._____ gegangen und habe diesen dort gesagt, sie habe jemanden erkannt, aber nur von den Kleidern her (S. 9). Auch in der Polizeistation habe sie den Beschuldigten nur aufgrund des Um- standes, dass er beige Hosen und beige Schuhe (die sie nicht mehr näher be-
- 40 - schreiben könne) getragen habe, beschuldigt, am Ereignis mitbeteiligt gewesen zu sein (S. 9 und 10). Hierauf stellte der Staatsanwalt noch einmal die Frage, ob die Zeugin gesehen habe, wie der in der Befragung anwesende Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten bzw. eingeschlagen habe (S. 10). Die Zeugin antwortete nun: "Ja, das habe ich gesehen". Und auf die Frage: "Und was genau hat der Beschuldigte ge- macht", meinte sie: "Er hat auf den Geschädigten H._____ eingetreten". Auf Vor- halt der weiteren Angaben vom 8. Oktober 2011 zum Tathergang bestätigte sie diese jeweils mit "Ja, das ist richtig" (S. 10f.). Sie bestätigte mit den gleichen Wor- ten auch, den Beschuldigten am 28. Oktober 2011 erneut auf einem Fotobogen erkannt und in jener Einvernahme zutreffend ausgeführt zu haben, der Beschul- digte sei zum Geschehen hinzugekommen, als der Geschädigte bereits am Bo- den gelegen habe, worauf der Beschuldigte mehrmals mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten habe (S. 11). Vom Staatsanwalt erneut gefragt, ob aus ihrer Sicht die Möglichkeit bestehe, dass sie den im Raum anwesenden Beschuldigten mit einer anderen Person verwech- seln könnte, bejahte sie. Sie gab wieder an, sie könnte ihn mit ihrem Ex-Freund verwechselt haben und verwies diesbezüglich auf ihre bereits erfolgten Aussagen (S. 11). Der Einvernehmende wies die Zeugin erneut darauf hin, dass, wenn sie gesehen habe, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten habe, sie diesen ja kaum mit ihrem Ex-Freund, von dem sie ja wisse, wie er aussehe, ver- wechselt haben könne, was I._____ wiederum bejahte. Die Frage "Und wie ist es?" beantwortete sie mit: Ich habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Ge- schädigten H._____ eingetreten bzw. eingeschlagen hat und sich dann aus dem Menschenknäuel entfernte. Die nachhakende Bemerkung des Staatsanwalts, wo- nach demnach keine Verwechslungsmöglichkeit zu ihrem Ex-Freund bestehe, quittierte sie mit: "Ja, das stimmt, es besteht keine Verwechslungsmöglichkeit" (S. 12). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie sicher sie sich gewesen sei, dass die Person am Kiosk am fraglichen Ereignis beteiligt gewesen sei, antwortete sie,
- 41 - sie habe diese Person anhand der Kleidung und vom Aussehen her wiederer- kannt. Ihr Ex-Freund habe sich im Übrigen nach dem Vorfall vom Ereignisort (bzw. vom Brunnen beim J._____) zu ihr begeben (S. 15). Sie habe damals beim Brunnen gestanden. Er sei dann mit ihr in die M._____ gegangen. Von der Verteidigung auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich einer Verwechslung mit dem Be- schuldigten angesprochen, meinte sie, es habe keine Verwechslung gegeben (S. 15). Sie habe "den Beschuldigten erkannt und fertig". Sie müsse jetzt auch lang- sam nach Hause, um zu arbeiten. Als der Verteidiger die Frage wiederholte, gab sie zur Antwort: "Zum zwanzigsten Mal: Ich habe den Beschuldigten erkannt; ich habe es gesehen und ich möchte jetzt gern nach Hause gehen". Die Aussagen I._____s in dieser ersten Zeugeneinvernahme zu einer allfälligen Falschbelastung des Beschuldigten als Täter aufgrund einer Verwechslung, ins- besondere mit dem ehemaligen Partner der Zeugin, sind alles andere als glaub- haft. So überzeugen schon ihre Vorbringen zur Belastung des Beschuldigten anlässlich der Fotokonfrontationen in U._____ nicht. Zwar handelt es sich beim Dokument, das ihre Reaktion auf die Fotovorlage und ihre Depositionen bei der ersten Kon- frontation festhält, um einen zusammenfassenden Amtsbericht und nicht um ein von I._____ unterzeichnetes Protokoll, weshalb insoweit - isoliert betrachtet - nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunftsperson damals (möglich- erweise nachträglich) erklärte, sich bezüglich der Täterschaft doch nicht ganz si- cher zu sein und vergessen ging, dies zu Papier zu bringen. 2 1/2 Wochen später fand aber, ebenfalls in U._____, aber durch eine andere Person, eine zweite Fo- tokonfrontation mit protokollarischer Befragung (und anderer Fotobogenzusam- menstellung) statt, und I._____ erklärte dabei ohne zu zögern und vorbehaltlos abermals, sich ganz sicher zu sein, dass der auf einer Aufnahme abgelichtete Be- schuldigte einer der tretenden Täter war. Der ganze Strauss von Gründen (Ab- bruch Befragung, Themenwechsel, Vergessen, Unerreichbarkeit der U._____ Po- lizei, unterbliebener Rückruf), den sie in der Zeugeneinvernahme zur Begründung dafür präsentierte, dass sie (zugegebenermassen) anlässlich dieser Fotokonfron-
- 42 - tationen wie auch danach nicht auf eine mögliche Verwechslung mit ihrem Ex- Freund hinwies, wirkt gesucht und gewunden und kann nicht wirklich Ursache für den unterbliebenen Vorbehalt sein. Als geradezu absurd erscheint sodann die Reaktion I._____s auf den Vorhalt, dass sie im Rahmen ihres Täter-Signalements vom 8. Oktober 2011 die Bezeich- nung "Slawe" verwendet habe und den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation am folgenden Tag klar als mit dieser Person identisch bezeichnet hatte: Sie ant- wortete, das stimme nicht, denn der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". I._____ hat die Bezeichnung "Slawe" mehrfach verwendet, und zwar nicht nur mit Bezug auf den Beschuldigten, sondern auch bei der Beschreibung anderer Täter, die ihr aufgefallen waren (HD 4/3/1/1 S. 2f.). Sie wollte damit frag- los nicht ausdrücken, alle trügen den Namen "Slawe", sondern damit vielmehr ei- ne Herkunftsbezeichnung abgeben. Auf nochmaligen gleich lautenden Vorhalt beharrte sie denn auch nicht mehr auf ihre unglaubhafte Auslegung. Widersprüchlich sind die Aussagen I._____s in dieser Zeugeneinvernahme so- dann insofern, als sie zunächst behauptete, den Beschuldigten nur aufgrund sei- ner Kleider erkannt zu haben, auf Nachfragen des Staatsanwalts dann aber doch mehrmals einräumte, auch das Konterfei des Beschuldigten anlässlich der Tat wahrgenommen zu haben. Gleichwohl behauptete die Zeugin auf Frage hin erneut, den Beschuldigten mög- licherweise mit ihrem Ex-Freund verwechselt zu haben, nicht ohne Ersteren da- nach wieder, bis zum Ende der Befragung, zu belasten. Eine solche Verwechslung kann nun aber mit Fug - wie selbst die Zeugin mehr- mals eingestehen musste (HD 4/3/1/5 S. 12 und 15) - ausgeschlossen werden. Nicht nur trug der Ex-Freund von I._____ ein völlig anderes Schuhwerk als der von ihr ansonsten - wie von den Zeuginnen L._____ und K._____ stets gleich - beschriebene Täter mit beigen Hosen, nämlich schwarz/weisse Turnschuhe, Mar- ke Nike, Modell "Air-Mix" (HD 4/3/1/6 S. 12), nicht halbhohe Treckingschuhe in der Art von Timberlandschuhen. Ferner war in sämtlichen anderen Täterbeschrei- bungen auch nie die Rede davon, dass der Gesuchte eine grau/rot/weisse Nike
- 43 - Tasche dabei gehabt haben soll, was aber I._____ von ihrem Ex-Freund behaup- tete (a.a.O.). Dieser tunesische Staatsangehörige weist sodann gemäss Be- schreibung von I._____ eine deutlich dunklere Hautfarbe (I._____ in HD 4/3/1/6 S. 12: "mokka") und vor allem (vgl. dazu die Abbildungen in HD 4/3/1/7 und HD 4/3/1/2) andere Gesichtszüge auf als der fünf Jahre jüngere Beschuldigte mit ko- sovarischen Wurzeln. Die Physiognomie des Ersteren musste I._____ als Ex- Freundin besonders gut bekannt gewesen sein, was sie auch zugab. Kommt hin- zu, dass sich der Ex-Freund direkt nach dem Vorfall noch zu ihr begeben hatte, womit sie ihn ereignisnah aus kürzester Distanz sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung, I._____ habe ihren Ex-Freund und Vater ih- res Kindes schützen wollen und aus diesem Grund den Beschuldigten über die meiste Zeit belastet, verfängt nicht (HD 38 S. 13 und 14). Vielmehr zeigen die - wenn auch im Ergebnis untauglichen - Schutzbehauptungen zugunsten des Be- schuldigten in dieser Zeugeneinvernahme, dass I._____ gerade nicht darauf aus war, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sonst wäre sie bei ihren bislang klaren Belastungen geblieben. Die Vaterschaft des Ex-Freundes konnte sodann mit Sicherheit keine Rolle spielen, denn das gemeinsame Kind kam nach den glaubhaften Aussagen I._____s erst im Oktober 2013 zur Welt, war also anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 noch gar nicht gezeugt. Vor allem aber hätte I._____, hätte sie ihren Freund schützen wollen, das ganz ein- fach dadurch tun können, dass sie ihn gar nicht ins Spiel gebracht, also in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 schlicht nicht erwähnt hätte. Nähme man I._____ beim Wort, so wäre ihr Ex-Freund ausserdem im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht mehr in der Schweiz gewesen. Sie erklärte nämlich in der zweiten Zeugeneinvernahme vom 24. März 2014, er sei nach einmonatiger Aus- schaffungshaft ausgeschafft worden und halte sich mittlerweile seit drei Jahren in Tunesien auf (HD 4/3/1/6 S. 13). Nachdem sie aber auch angab, dass sein Ein- reiseverbot für die Schweiz noch bis Ende 2014 dauere, ist wahrscheinlicher, dass er sich damals noch hierzulande (in Freiheit) aufhielt und erst einige Wochen nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Das ist denn auch vorliegend anzunehmen.
- 44 - Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob "andere Aus- kunftspersonen" einen "Maghreb-Typen" als Täter bezeichneten (HD 38 S. 13). Hier geht es nicht darum, welche weiteren Personen allenfalls in strafbarer Weise physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben und ob darunter sogar der Ex- Freund der Zeugin I._____ gewesen sein könnte. Es geht auch nicht darum, ob und gegebenenfalls weshalb davon auszugehen ist, dass sich I._____ bei der Be- zeichnung eines anderen mutmasslichen Täters getäuscht haben könnte (HD 38 S. 14). Mit Bezug auf die Täterschaft ist allein die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte der Aggressor im beigen Gewand war, was nach dem bisher Erwo- genen zu bejahen ist oder ob er von I._____ mit deren eigenem früheren (und an- scheinend auch wieder späteren) Freund (oder sonstwie) verwechselt worden sein könnte, was demgegenüber zu verneinen ist. Weshalb I._____ den Beschuldigten in dieser Einvernahme zeitweise tatsachen- widrig in Schutz zu nehmen versuchte, muss - kann aber auch - offen bleiben. Denkbar sind Angst vor Vergeltung oder Mitleid. Vorstellbar wäre auch ein - mitt- lerweile aufgekommenes (vor der nächsten Einvernahme aber wieder abgeflau- tes) - Bedürfnis, den Ex-Freund in ein Strafverfahren hineinzuziehen, um ihn los- zuwerden. Aus all diesen Gründen liegt - auch unter Berücksichtigung der teils an Suggesti- on grenzenden Befragungsweise des Staatsanwalts - mehr als nahe, dass die Zeugin I._____ mit dem Beschuldigten von Anfang an den hier gesuchten Täter, dem sie anlässlich der Tat ins Gesicht gesehen hatte, bezeichnete. 4.1.2.2.4.5. Am 24. März 2014 wurde I._____ - vorgeführt "aus der Untersu- chungshaft in anderer Sache" (es ging u.a. um die bereits erwähnte falsche An- schuldigung) - ein zweites Mal als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/6). Auf die Frage, ob sie in den früheren Befragungen die Wahrheit angegeben oder wissentlich und willentlich etwas Falsches zu Protokoll gegeben habe, erklärte sie, sie habe das gesagt, was sie gewusst habe und das, was sie gesehen habe (S. 6). Ihre früheren belastenden Aussagen bezeichnete sie auf Vorhalt ausdrück- lich als richtig. Die Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011,
- 45 - wonach eine Verwechslung mit dem Ex-Freund ausgeschlossen sei, habe sie im Übrigen von sich aus, von niemandem beeinflusst, gemacht. Weiter gab I._____ an, dem Beschuldigten seit der ersten Zeugeneinvernahme ca. ein bis zwei Mal zufällig begegnet zu sein (S. 5). Es sei wohl in etwa kurz vor der Geburt ihres Sohnes (tt.mm.2013) gewesen. Sie habe mit ihm nur darüber gesprochen, "wie es so gehe. Ansonsten nichts weiter". Sie sei weder vom Be- schuldigten, noch von einer anderen Person dahingehend angegangen worden, was sie nun aussagen solle (S. 5). Später räumte sie auf Vorhalt ein, es könne sein, dass sie sich - wie vom Be- schuldigten behauptet - (bereits) Anfang September 2012 miteinander unterhalten hätten (S. 8). Es sei möglich, dass sie dabei auch über ihre (I._____s) Zeugen- aussagen gesprochen hätten, doch wisse sie dies nicht mehr. Dass sie - wie dies der Beschuldigte behauptet - ihm "alles gestanden" habe, sie sinngemäss erklärt habe, sie hätte ihn zu Unrecht dahingehend belastet, dass er an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, obschon sie gewusst habe, dass dies in Tat und Wahrheit gar nicht der Fall gewesen sei, sei möglich, doch habe sie "keine Ahnung" bzw. keine Erinnerung daran (S. 8f.). Noch einmal bekräftigte sie, in der Zeugenaussage vom 5. Dezember 2011 aber die Wahrheit gesagt zu ha- ben (S. 9). Unzutreffend sei die Behauptung des Beschuldigten, sie habe ausge- führt, ihn wahrheitswidrig belastet zu haben, um den Ex-Freund - der an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen sei und sie nun beeinflusst bzw. bedroht habe
- zu schützen (S. 9). Sie habe dem Beschuldigten auch nicht gesagt, es tue ihr leid, ihn zu Unrecht belastet zu haben, an der fraglichen Auseinandersetzung (mit-)beteiligt gewesen zu sein. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte sie sodann, sich nicht daran erinnern zu können, dass sie ihm gegenüber ihren Ex-Freund in Schutz genommen habe, und auch nicht daran, dass er ihr gesagt habe, sie könnten einen Termin beim Staatsanwalt vereinbaren, damit sie dort die ganze Wahrheit sagen könne (S. 11). Richtig sei, dass der Beschuldigte sie anlässlich eines zufälligen Treffens - nach- dem sie zu ihm hingegangen sei und ihn begrüsst habe - gefragt habe, ob sie ei- ne Vorladung erhalten habe, worauf sie erwidert habe, sie wisse es nicht, es sei
- 46 - aber möglich (S. 10 f.). Ohne sie zu bedrohen oder ihr Geld in Aussicht zu stellen habe er sie dann darum angegangen, dass sie ihre belastenden Zeugenaussagen zurücknehmen und/oder relativieren solle (S. 10). Sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei; allenfalls sei dies kurz vor ihrer geplanten Reise nach Tu- nesien gewesen, die in ihrem Pass verzeichnet sei, als sie schwanger gewesen sei (S. 10 und S. 11). Soweit sie sich zu erinnern vermöge, habe er gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen, das erzählen, was sie gesehen habe, und nie- manden in Schutz nehmen (S. 10 und S. 11). Aufgrund des aktenkundigen Pas- seintrags (HD 4/3/1/7) und ihrer Einordnung der Begegnung kurz vor der tt.mm.2013 erfolgten Geburt ihres Sohnes (HD 4/3/1/6 S. 5) dürfte es im Septem- ber 2013 zu diesem Treffen gekommen sein. Schliesslich gab die Zeugin von ihrem Ex-Freund, welcher der Kindsvater sei, und mit dem sie heute noch Kontakt habe, bezogen auf den 8. Oktober 2011 ein Sig- nalement ab, das - soweit von Belang - bereits oben unter Ziffer 4.1.2.2.4.4. in die Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung betreffend die Täterschaft eingeflossen ist und deshalb hier nicht wiederholt zu werden braucht. Ansonsten ergibt sich aus dieser zweiten Zeugeneinvernahme im Ergebnis nichts, was den Beschuldigten zusätzlich zu be- oder entlasten vermöchte. I._____ verneinte nicht, dem Beschuldigten zwischenzeitlich begegnet zu sein und mit ihm gesprochen zu haben, vermochte sich aber ihren anfänglichen Aus- sagen zufolge nicht mehr daran zu erinnern, was damals gesprochen worden war bzw. ging zunächst davon aus, man habe sich bei zufälligen Treffen begrüsst und Small-Talk über das Befinden gemacht. Auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Beschuldigten hielt sie es dann für "möglich", dass sie ihm "gestanden" habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben, verneinte aber, daran eine Erinnerung zu ha- ben. Weshalb der Beschuldigte eine solche Bestätigung von ihr hätte verlangen sollen, ist allerdings auch nicht nachvollziehbar; wenn er nicht der Täter gewesen wäre, hätte er das ja selbst am besten gewusst und damit auch, dass er falsch beschuldigt worden war. Sollte sich die Zeugin tatsächlich in diesem Sinne ge- äussert haben, was nicht erstellt ist, dann läge als Erklärung dafür - auch wenn der Beschuldigte sie nicht explizit bedrohte oder ihr Geld versprach - am Nächs-
- 47 - ten, dass sie Angst vor einer eskalierenden Auseinandersetzung hatte. Ausdrück- lich bestritt sie im Übrigen, ihm gegenüber weiter erklärt zu haben, es tue ihr Leid angesichts der Haft, die er unschuldig habe verbüssen müssen, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Klar in Abrede stellte I._____ alsdann, dass sie dem Beschul- digten gesagt haben könnte, ihn belastet zu haben, weil sie von ihrem Ex-Freund, dem wahren Täter, bedroht worden sei. Tatsächlich hätte das auch keinen Sinn ergeben, denn hätte sie aus Furcht nicht gegen ihren Ex-Freund aussagen wol- len, hätte sie ihn - wie bereits weiter oben ausgeführt - in der Zeugeneinvernahme gar nicht zur Sprache zu bringen brauchen. Von Seiten der Anklagebehörde war der Ex-Freund damals nicht - weder als möglicher Täter noch aus anderem An- lass - zum Thema gemacht worden. Weiter gab sie im Verlauf der Einvernahme an, vom Beschuldigten einmal, wenn auch nicht drohend oder Geld anbietend, darum angegangen worden zu sein, ihre belastenden Aussagen zurückzuneh- men. Warum sie dies nicht schon zu Beginn der Befragung erwähnte, muss offen bleiben; möglicherweise erinnerte sie sich nicht daran, eventuell wollte sie ihn auch nicht dem Verdacht aussetzen, sie beeinflusst zu haben. I._____ bestätigte im Übrigen in dieser zweiten Einvernahme mehrmals ihre bis- herigen, den Beschuldigten belastenden Depositionen, und gab an, unbeeinflusst die Wahrheit - bzw. was sie gesehen und gewusst habe - gesagt zu haben (HD 4/3/1/6 S. 6 ff.). Sie schloss insbesondere explizit aus, dass eine Verwechs- lung mit ihrem Ex-Freund vorliegen könnte; Neues zum Vorfall und zur Täter- schaft des Beschuldigten brachte sie (mit Ausnahme des erwähnten Signale- ments) hingegen nicht vor. 4.1.2.2.4.6. Zusammenfassend kommt den Aussagen von I._____ zur Täteridenti- fikation angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit und ihres mitunter merkwürdigen Aussageverhaltens in den Zeugeneinvernahmen nicht der gleich hohe Beweiswert der Depositionen von L._____ zu. Sie fand aber immer wieder zur Aussage zurück, den mit beigen Hosen und beigem Schuhwerk bekleideten Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie er auf den Privatkläger eingetreten hat. Eine Verwechslung mit dem Ex-Freund kann nicht vorliegen. Die Belastungen der Zeugin I._____ bilden ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen.
- 48 - Daran vermögen wie gezeigt auch die Einwendungen der Verteidigung, die nicht überzeugen und unvereinbar zwischen dem Vorwurf, I._____ habe den Beschul- digten (um den Ex-Freund zu schützen und aus Rache für unerwidert gebliebene Zuneigung zum Beschuldigten) bewusst falsch belastet und der Behauptung, sie habe den Beschuldigten irrtümlich mit dem wahren Täter verwechselt, pendeln, nicht zu ändern. 4.2. Aussagen des Beschuldigten sowie von S._____ und T._____ 4.2.1. Glaubwürdigkeit 4.2.1.1. Beim Beschuldigten finden sich mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit keine Besonderheiten. Sicher hat er ein Interesse daran, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht zu schildern. Ein solches Interesse hat aber jeder Beschuldigte, auch der unschuldige. Eine besonders vorsichtige Aussagenwürdigung drängt sich daher nicht auf. 4.2.1.2. Der Beschuldigte, S._____ und T._____ sind gute Kollegen (vgl. dazu et- wa HD 4/3/13 S. 9 und HD 38 S. 7) und waren in der Tatnacht miteinander im Ausgang. S._____ und T._____ könnten daher dazu neigen, den Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten zu beschönigen, auch wenn sie nach der Verhaftung des Beschuldigten - wie die Verteidigung hervorhebt (HD 72 S. 14) - danach noch nach … in den Ausgang statt verstört und mitfühlend nach Hause gingen. Die Möglichkeit begünstigender Vorbringen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen im Auge zu behalten. Hingegen erweisen sich ihre Ausführungen - wie die Verteidigung zu recht vor- bringt (HD 72 S. 13 f.) - nicht von vornherein als weniger glaubhaft, weil sie ledig- lich als Auskunftspersonen, nicht als Zeugen, einvernommen wurden.
- 49 - 4.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.2.2.1. Inhalt Die Vorinstanz hat den Inhalt der Aussagen des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen S._____ und T._____ zusammengefasst (HD 52 S. 22 ff.). Darauf sei verwiesen. 4.2.2.2. Würdigung der Aussagen 4.2.2.2.1. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Strafverfahrens jegli- che Beteiligung an der Gewalteinwirkung auf den Privatkläger (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 2, 3, 4, 7, 8, HD 4/2/1/3 S. 2, 3 und 12, HD 4/2/1/4 S. 2, 3, 4, 7 und 9, HD 15/4 S. 2, HD 35 S. 7 und 9, HD 36 S. 4, 6). Er vermute eine Verwechs- lung. S._____ und T._____ erklärten ebenfalls, der Beschuldigte sei nicht in die Schlägerei involviert gewesen, wobei sie im (erweiterten) Tatzeitraum stets mit ihm zusammen gewesen seien (HD 4/3/12 S. 6 f., HD 4/3/13 S. 7 f.). 4.2.2.2.2. Übereinstimmend führten alle drei aus, sich an diesem Abend ca. zwi- schen 22.00 bis 22.30 Uhr im oder beim … J._____ getroffen zu haben (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 5 f., HD 4/3/12 S. 4, HD 4/3/13 S. 2 f.). Anschliessend hätten sie gemeinsam Alkohol konsumiert (HD 4/2/1/3 S. 6, HD 4/3/12 S. 2 ff., HD 4/3/13 S. 2 ff.). Als sie hungrig geworden seien, hätten sie sich ins Fast-Food- Restaurant N._____ am J._____-Platz begeben und dort im Obergeschoss etwas gegessen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 2, HD 4/3/13 S. 5 f., HD 15/4 S. 2). Nach dem Verlassen des Restaurants seien sie direkt via den nächstgelegenen Abgang ins unter dem J._____-Platz gelegene W._____ und von da in Richtung der Gleise …/… gegangen, weil sie mit dem Zug nach … hät- ten fahren wollen, um den Ausgang dort fortzusetzen (HD 4/2/1/1 S. 4, HD 4/2/1/3 S. 7 f., HD 4/3/12 S. 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 15/4 S. 2 f.). Sie hätten ein Billett bzw. den Nachtzuschlag gelöst, den Ein-Uhr-Zug aber nicht mehr erwischt, weshalb sie noch einmal in die M._____ gegangen seien, wo der Beschuldigte überraschend verhaftet worden sei (HD 4/2/1/1 S. 5, HD 4/2/1/3 S. 7 ff., HD 4/3/12 S. 2 und 6, HD 4/3/13 S. 2, HD 38 S. 4).
- 50 - Nun ist zwar davon auszugehen, dass den drei Kollegen nach dem Anklagege- genstand bildenden Ereignis genügend Zeit verblieb, sich die soeben geschilderte Geschichte zurecht zu legen, denn der Beschuldigte wurde erst um 01.30 Uhr, al- so rund eine halbe Stunde nach der Attacke auf H._____, verhaftet (HD 4/2/1/1 S. 3, HD 15/1). Ohne fundierte weitere Hinweise kann ihnen eine Absprache aber nicht nachgewiesen werden. 4.2.2.2.3. Die Vorinstanz hat akribisch nach Ungereimtheiten in den Aussagen der drei Kollegen gesucht und auch eine ganze Reihe von Inkongruenzen aufgedeckt (HD 52 S. 31 ff.). Soweit sich die Divergenzen auf Zeitangaben oder den generellen Ablauf des Abends bis zum Verlassen des …restaurants beziehen, lässt sich aus ihnen je- doch nicht der Schluss ziehen, S._____ und T._____ hätten wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe sich an der Tat nicht beteiligt. S._____ und T._____ wurden zum ersten und einzigen Mal am 22. November 2011, mithin 1 1/2 Monate nach dem Vorfall, protokollarisch einvernommen (HD 4/3/12 und HD 4/3/13). Dass sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr zuverlässig an den Ablauf jenes Abends zu erinnern vermochten, weshalb gewisse Aussagen dazu in sich wie zu den Vorbringen der anderen widersprüchlich ausfielen, verwundert schon von daher nicht. Ähnlich verhält es sich mit den Depositionen des Beschuldigten: Zwischen den drei Befragungen vom 8. und 10. Oktober 2011 (polizeiliche Einvernahme [HD 4/2/1/1], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme [HD 4/2/1/2], haftrichterli- che Einvernahme [HD 15/4]), aus denen sich keine massgeblichen Widersprüche herauslesen lassen - wobei die Vorgeschichte der Tat ohnehin nur in der ersten Einvernahme etwas eingehender erfragt wurde - und der nächstfolgenden Einver- nahme des Beschuldigen vom 7. Dezember 2011 (HD 4/2/1/3) vergingen rund vier Wochen. Die nächste Befragung erfolgte sogar erst rund ein Jahr nach dem Vorfall. Soweit der Beschuldigte also Einzelheiten der Geschehnisse vor der Tat nicht mehr übereinstimmend mit seinen früheren Vorbringen und denjenigen sei- ner Kollegen schilderte, ist das noch kein Indiz dafür, dass er die Täterschaft zu Unrecht bestreitet.
- 51 - Für alle drei bestand sodann im weiteren Vorfeld der Tat (wenn es etwa um den Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kollegen oder den Kauf von Alkohol ging) überhaupt kein Anlass, sich das Erlebte und die zugehörigen exakten Zeiten ein- zuprägen. Hinzu kommt, dass die drei Kollegen offenbar schon öfters miteinander im Aus- gang waren und sich dann auch im oder im weiteren Umfeld des J._____s trafen und sich zumindest in der Region aufhielten. Vom Beschuldigten ist denn be- kannt, dass er häufig im und um den … J._____ "herumhing" (gemäss I._____ hing er dort jeweils ab, vgl. auch HD 4/2/1/3 S. 3), und T._____ fiel bezeichnen- derweise in jener Nacht, in der man gemäss seinen Aussagen lange in der M._____ herumhing, schon vor der Tat auf, dass viel mehr Polizei als sonst je- weils an einem Freitag im J._____ präsent war (HD 4/2/13 S. 2 und 5). Ist nun aber davon auszugehen, dass die drei Kollegen die Freizeit des Öfteren auf glei- che oder ähnliche Weise miteinander verbrachten, dann ist umso eher davon auszugehen, dass es rückblickend zu Unschärfen und Verwechslungen gekom- men sein kann. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich nicht als zielführend erweist, die gesamte Vorgeschichte der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2011 im Detail aufzurollen und minutiös auf Widersprüche zu untersuchen. Diesbezügliche Divergenzen in den Vorbringen der drei Befragten sind wie gezeigt unverdächtig, ganz abgese- hen davon, dass für die Frage der Täteridentifikation unergiebig ist, was der Be- schuldigte von seiner Ankunft im J._____ um ca. 20.00 Uhr bis zum Treffen mit den Kollegen (HD 4/2/1/3 S. 6) ungefähr zwei Stunden später alles getan hat, ob und auf welche Weise unter den Kollegen ein Zeitpunkt für dieses Treffen abge- macht worden war, wo genau (beim oder im J._____ oder an der …strasse) man sich getroffen hat, wer wann wo welche Quantität, Sorte und Marke Wodka be- sorgt bzw. mitgebracht hat, wer dann wieviel davon getrunken hat, zu welcher ge- nauen Uhrzeit man sich ins Restaurant N._____ begab, ob man dort 30 oder 50 Minuten blieb und ob man dort eine vierte Person, den ominösen "AA._____", an- traf.
- 52 - 4.2.2.2.4. Von Interesse und Belang sind dagegen die Aussagen des Beschuldig- ten, von S._____ und von T._____, die sich auf das direkte zeitliche Umfeld der Tat beziehen und sich auf Beobachtungen beziehen, die nicht alltäglich sind und die man daher auch nicht so leicht vergisst. S._____ führte aus, beim Verlassen des N._____ hätten sie mehrere Polizeiautos und einen Krankenwagen sowie Sanitäter und viele Polizisten und Leute gesehen (HD 4/3/12 S. 2 und 6). Eine Person habe am Boden gelegen, geblutet und einen goldenen "Sack" über sich gehabt. Weiter gab er an, "ein paar Frauen" - nicht dieselben, die später in der M._____ vor der Verhaftung des Beschuldigten auf diesen gezeigt hätten - hätten ihnen erzählt, Schwarze hätten "geschlegelt" (HD 4/3/12 S. 3 und 5 f.). Es seien, so S._____, wohl dieselben Leute gewesen, die er schon (vor dem Besuch des N._____) zuvor im J._____ gesehen habe und die dort herumgeschrien und Leute angepöbelt hätten (a.a.O.). T._____ führte aus, als sie aus dem N._____ gekommen seien, hätten sie zwei Polizeiwagen und einen Krankenwagen beim Tram stehen und eine Person am Boden liegen sehen, die in goldene "Tücher" eingewickelt bzw. damit bedeckt gewesen sei und von der Sanität "weggetan" worden sei (HD 4/3/13 S. 2 und 7). Dann habe er gesehen, dass einige Leute, eine Gruppe dunkelhäutiger Personen, die möglicherweise identisch mit den herumschreienden Tamilen, die ihm schon vor dem Besuch des N._____ in der M._____ aufgefallen seien, seien, in die M._____ davongerannt seien, nachdem sie die Polizeisirene gehört hätten (S. 7). Zu den Aussagen von T._____ ist zunächst festzuhalten, dass die Chronologie nicht stimmt, denn das Opfer wurde erst von den Sanitätern betreut, nachdem sich die Täter vom Tatort entfernt hatten. Alsdann geht selbst die Verteidigung aufgrund eines persönlichen Augenscheins davon aus, dass sich aus der Distanz von rund 50 Metern (HD 38 S. 8) zwischen Beobachtungsstandort und Tatort das Geschehen selbst bei optimalen nächtli- chen Sichtverhältnissen unmöglich genau verfolgen liesse (HD 72 S. 23 und un- ten II.A.4.3.4.1). Wie S._____ diesfalls gesehen haben soll, dass das Opfer geblu-
- 53 - tet habe und T._____, dass dunkelhäutige Personen wegrannten, ist nicht recht einsehbar. Immerhin denkbar ist, dass die Blinklichter der Einsatzfahrzeuge und die goldfar- bene, das Umgebungslicht spiegelnde Decke sowie die groben Umrisse von sich schnell wegbewegenden Personen auch aus dieser Entfernung sichtbar waren. Nimmt man dies an, folgt daraus jedoch, dass die drei Kollegen, die ja immer bei- sammen geblieben sein wollen, auf dem Weg vom N._____ zum Abgang ins W._____ einige Zeit auf dem Trottoir stehen geblieben sein und von dort aus zu- gesehen haben müssten. T._____ will ja die von der Polizeisirene aufgeschreck- ten Täter davonrennen gesehen haben (wovon S._____ in seiner Darstellung verdächtigerweise nichts erwähnt, obschon es sich hierbei um eine wichtige Be- obachtung handelt), darüber hinaus beobachtet haben, wie zwei Polizeifahrzeuge und der Krankenwagen beim Tram (gemeint wohl: bei der Tramhaltestelle) stan- den und schliesslich mitbekommen haben, dass der Geschädigte mit einer Gold- folienblache zugedeckt da lag. Was er berichtete, kann er in zeitlicher Hinsicht unmöglich alles während des bloss wenige Meter messenden Gehwegs vom Ausgang des Restaurants N._____ zu den in den Untergrund führenden Stufen ins W._____ gesehen haben. Unter diesen Umständen ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldig- te, wie er behauptete - die Verteidigung indes bei ihrer Würdigung der Aussagen geflissentlich ausblendete (HD 72 S. 21 ff.) - gemäss seinen Aussagen kurz nach dem Vorfall und vor dem Haftrichter, mithin in Zeitpunkten, in denen er sich noch sehr gut an das Erlebte erinnert haben muss, von den von den Kollegen be- schriebenen Geschehnissen auf dem J._____-Platz überhaupt nichts mitbekom- men haben könnte (HD 4/2/1/3 S. 9 und 12, HD 15/4 S. 2). Wohl mag sein, dass den Beschuldigten nach Drogenkonsum eine gewisse Gleichgültigkeit befällt und er sich deshalb "nicht gross" für das interessiert, was um ihn herum geschieht, sondern seinen "Frieden" haben will, wie er vorbrachte (HD 4/2/1/3 S. 9). Doch ist zum Drogeneinfluss festzuhalten, dass der Konsum von Kokain in diesem Zeit- punkt bereits mindestens drei Stunden zurücklag (im Beisein seiner Kollegen will er sich kein Kokain zugeführt haben) und er selbst erklärte, nicht sehr viel Alkohol
- 54 - getrunken zu haben, weshalb er kaum sonderlich "high" (a.a.O.) gewesen sein kann. Eine Bestätigung findet diese eigene Einschätzung des Beschuldigten da- rin, dass er in der ärztlichen Untersuchung, die rund 2 3/4 Stunden nach der Tat stattfand, nicht merkbar beeinträchtigt wirkte, insbesondere allseits orientiert war und ein ruhiges, unauffälliges Verhalten sowie eine unauffällige Sprache zeigte (HD 7/5/2/2). Der Kokain-Konsum wurde im Übrigen für niedrig dosiert befunden, und es konnte keine Aussage darüber gemacht werden, ob im Zeitpunkt des Er- eignisses überhaupt eine Kokainwirkung vorlag (HD 7/5/2/3 S. 4). Dass der Be- schuldigte nun, nachdem seine Kollegen zwecks Beobachtung der Szenerie ste- hen geblieben waren, weder akustisch (durch eine Bemerkung der Kollegen oder das Sirenengeheul) noch - optisch (mehrere flüchtende Personen, Polizei- und Krankenwagen, goldfolienbedeckte Person am Boden) etwas wahrgenommen haben will, ist unter den von den Kollegen geschilderten Umständen nicht glaub- haft. Da hilft auch nichts, dass er nun in der Berufungsverhandlung nachschob, damals doch Blaulichter, Krankenwagen und Goldfolie gesehen zu haben (Prot. II S. 24 f.); diese neuen Vorbringen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifi- zieren. Mindestens T._____ wusste im Übrigen - entgegen der nicht aktenkonformen Be- hauptung der Verteidigung (HD 72 S. 27) - dass "von der Polizei und den Kran- kenhäusern" goldene Folien zu Bedeckung eines Verletzten verwendet werden (HD 4/3/13 S. 2), weshalb die (zutreffende) Erwähnung einer solchen Decke auch durch S._____ nichts zu Gunsten des Beschuldigten besagt. Einerseits kann eine diesbezügliche Absprache erfolgt sein. Andererseits können die beiden Kollegen des Beschuldigten die Decke wie die Fahrzeuge auch - nach der Tatverübung durch den Beschuldigten - von einem anderen Standort aus gesehen haben, bei- spielsweise, wie bei genauer Betrachtung der Tatortfotos und der von der Vertei- digung eingereichten Luftaufnahme (HD 3, Anhang zu HD 37) erhellt, aus dem Durchgang von der M._____ her Richtung Brunnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen zu dieser tatnahen Phase des Geschehens derart inkompatibel
- 55 - sind, dass sie nicht dazu geeignet sind, den Beschuldigten hinsichtlich seiner Tä- terschaft zu entlasten. 4.2.2.2.4. Auch die anderen Ausführungen der drei Kollegen schliessen eine Tat- beteiligung des Beschuldigten nicht aus. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich im Gegenteil zusätzliche Hinwei- se dafür, dass er gerade seine Aktivitäten um die Tatzeit zu verschleiern suchte. So korrespondieren die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblich geplanten Zugsfahrt nicht. Er hat den Nachtzuschlag nicht um 01.02 Uhr - wie er hier ganz präzise, keine Erinnerungsschwäche geltend machend, angegeben hat - gelöst, sondern um 01.10 Uhr (HD 7/6); vor allem aber kann er, als er nach dem Lösen der Tickets oben am Automaten zu den Gleisen hinunter ging, nicht gerade den (pünktlich abfahrenden) 01.00-Uhr-Zug verpasst haben (wie der Beschuldigte, entgegen der erneut aktenwidrigen gegenteiligen Behauptung der Verteidigung (HD 72 S. 21), schon in der ersten Einvernahme in der Tatnacht behauptete, HD 4/2/1/1 S. 5, vgl. ferner seine minutengenaue Angabe in HD 4/2/1/3 S. 6 und S. 7: "Der Zug fuhr punkt 01.00 Uhr ab".). Dieser war vielmehr schon längst abge- fahren. Auch wenn der Beschuldigte und seine Kollegen tatsächlich zu später Stunde ein Mahl im N._____ einnahmen und dann, wie er ausführte, um ca. 00.50 Uhr das Lokal verliessen, wonach sie direkt ins W._____ gegangen seien, kann er sich in den 20 Minuten bis zum Lösen des Nachtzuschlagstickets zu den Aggressoren, die den Privatkläger zu Boden gebracht hatten, begeben und mit den anderen Tä- tern auf ihn eingetreten und danach noch problemlos den Weg auf der anderen Seite des J._____s (…) zurückgelegt haben; das räumte selbst die Verteidigung ein, indem sie die Zeit für Weg und Lösen des Billets - immer noch grosszügig - auf 9 bis 10 Minuten veranschlagte (HD 72 S. 21). Dass die Ausführung der Tat des Beschuldigten viel Zeit in Anspruch genommen hätte, behauptet niemand. Vielmehr ist in den Akten die Rede von einer kurzen, Sekunden oder allenfalls ei- ne Minute dauernden Einwirkung des Beschuldigten auf das Opfer. Auch die Ver- teidigung geht von einer kurzen Zeitspanne aus (HD 38 S. 11).
- 56 - Auch dass sich der Beschuldigte nicht sofort davon machte oder versteckte, son- dern in die M._____ zurückkehrte, ändert nichts (HD 72 S. 26). Zum einen fuhr nach seinen Aussagen nicht sogleich ein Zug an den gewünschten Ort. Zum an- deren ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Täter in belebter Umgebung - wie der M._____ und der Umgebung des J._____s - relativ sicher vor Entdeckung fühlen. Möglicherweise sahen die drei Kollegen dann sogar vor dem J._____ bei der Ber- gung des Opfers zu (die Aufnahmen von der Rettungsaktion wurden nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht [HD 38 S. 21], um 01.00 Uhr gemacht; vgl. dazu im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in HD 52 S. 35). Die Angabe des Be- schuldigten, man habe zwischen dem Verpassen des Zugs und der Rückkehr in die M._____ noch 10 bis 15 Minuten bei den Schliessfächern verbracht (was er nur ein Mal, in der dritten Befragung, vorbrachte, HD 4/2/1/3 S. 8), ist nicht glaub- haft. Davon haben weder T._____ (der gemäss dem Beschuldigten dort Kleider habe deponieren wollen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich daran noch erinnert hätte) noch S._____ etwas verlauten lassen. 4.3. Videoüberwachung 4.3.1. Die Verteidigung moniert, dass keine Videoaufnahmen der Örtlichkeiten bei den Akten liegen, der von der Staatsanwaltschaft der Polizei erteilte Auftrag be- treffend die Aufzeichnungen beim N._____ an die Polizei nicht dokumentiert wor- den sei und die Staatsanwaltschaft offenbar Aufnahmen weiterer Kameras ge- sichtet habe, ohne diese zu den Akten zu nehmen (HD 38 S. 20, Prot. I S. 15, HD 72 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft habe dadurch Beweismittel unterdrückt bzw. die Beweiswürdigung vereitelt. Der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, der- jenige der Beweiserhebung gemäss Art. 139 StPO, die Dokumentationspflicht und die Ansprüche auf rechtliches Gehörs und ein faires Verfahren seien verletzt. Soll- te das Obergericht (dennoch) zum Schluss kommen, der Beschuldigte sei zu ei- ner Strafe zu verurteilen, sei das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die Verlet- zung rechtsstaatlicher Grundprinzipien bei der Bemessung des Urteils angemes- sen zu berücksichtigen (HD 72 S. 7).
- 57 - 4.3.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft räumte in der Hauptverhandlung ein, die vom Beschuldigen und vom Privatkläger angeregte (HD 4/1/1/2 S. 2, HD 4/2/1/2 S. 6, HD 15/4 S. 2) und von ihm in Auftrag gegebene Sicherstellung der Aufnahmen der Videoüberwachungskameras des Schnellimbisses N._____ zwecks nachfolgender Auswertung sei bei der Polizei vergessen gegangen (Prot. I S. 12). Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____s seien keinerlei Geschehnisse zu erkennen gewesen; insbesondere habe die Auseinanderset- zung nicht beobachtet werden können, weshalb diesbezüglich auch keine Sicher- stellung erfolgt sei. 4.3.3. Indem die Staatsanwaltschaft den - offenbar mündlich erteilten - Auftrag zur Sicherstellung der N._____-Aufzeichnungen und (teilweise, vgl. HD 7/7) die Ab- klärungen zur Existenz allfälliger weiterer, der Sachverhaltswürdigung dienlicher Videoaufnahmen auf dem interessierenden Areal nicht in den Untersuchungsak- ten aufscheinen liess, verletzte sie die Dokumentationspflicht. Doch handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung allein weder einen Freispruch noch eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat. 4.3.4. Eine andere Frage ist, ob davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei erfolgter Sicherung und Auswertung der Aufnahmen entlastet worden und damit freizusprechen gewesen wäre. 4.3.4.1. Dem ist bezüglich der N._____-Überwachungskameras nicht so. Dass sich unter den Aufzeichnungen des Schnellimbiss-Restaurants beweistaugliche Aufnahmen des Tatgeschehens beim Brunnen befunden hätten, ist aufgrund der geografischen Lage von bzw. Distanz (laut Verteidigung rund 50 Meter) zwischen Fastfood-Restaurant und Brunnen sowie des mutmasslichen, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf das Areal des N._____ beschränkten Aufnahmeradi- us' der Kameras nicht anzunehmen. Mit dieser Einschätzung stimmt auch die ei- gene Beobachtung der Verteidigung überein, wonach der genaue Tathergang vom Vorplatz des N._____ aus selbst bei optimalen Sichtverhältnissen "unmög- lich" erkennbar gewesen sei (HD 72 S. 23).
- 58 - Was sodann die zeitliche Komponente betrifft, so hätte zwar mit der Videoauswer- tung festgestellt werden können, wann der Beschuldigte und seine Kollegen den N._____ verlassen haben. Da aber die Tatzeit nicht exakt fest steht (HD 28 S. 2: "ca. 01.00 Uhr") und der Tatbeitrag bzw. die Verweildauer der gesuchten Person am Tatort von kurzer Dauer war, hätte die Täterschaft des Beschuldigten höchs- tens ausgeschlossen werden können, wenn er deutlich vor 01.00 bis nach 01.00 Uhr im Restaurant verweilt hätte. Das behauptet aber selbst der Beschuldigte nicht, spricht er doch davon, das Restaurant "wohl gegen 00.50 Uhr" (HD 4/2/1/3 S. 8) verlassen zu haben. Ein Nachtzuschlagticket löste er sodann um 01.10 Uhr (HD 7/6), doch kann er sich sowohl vor als auch kurz nach diesem Zeitpunkt an einer Gewalteinwirkung auf den Privatkläger beteiligt haben. Gleichsam "zwischen Autos, Trams und Bussen" über den J._____-Platz zu "rennen" brauchten dafür - entgegen der Argumentation der Verteidigung (HD 72 S. 23 f.) - weder der Be- schuldigte noch seine Kollegen. Der Zugang zum Tatort war im Übrigen von ver- schiedenen Seiten her möglich. 4.3.4.2. Hinsichtlich der Videoüberwachung des J._____areals behauptete der Staatsanwalt vor Vorinstanz - entgegen der spekulativen Interpretation der Vertei- digung (HD 72 S. 7) - keineswegs, er selbst habe Videos gesichtet. Vielmehr stell- te er einzig fest, es habe keine Aufnahmen gegeben, auf denen das Geschehen, insbesondere die fragliche Auseinandersetzung, beobachtbar gewesen wäre. Das hatte seinen Grund offensichtlich darin, dass an den interessierenden Stellen kei- ne Videokameras installiert waren. Diese Erkenntnis braucht nicht der Staatsan- walt persönlich gemacht zu haben, sondern kann genauso gut durch die Polizei erfolgt sein. Mit diesen Erwägungen im Einklang steht die Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich, worin festgehalten wird, dass der Treppenabgang vor dem N._____, Seite J._____-Strasse - mithin just der Abgang ins W._____, den der Beschuldigte und seine Kollegen nach dem Verlassen des Schnellrestaurants be- nutzt haben wollen (!) - nicht videoüberwacht ist (HD 7/7). Waren nun aber keine sachdienlichen weiteren Überwachungsaufnahmen vorhanden, dann war die logi- sche und richtige Konsequenz davon, dass auch keine Aufzeichnungen sicherzu- stellen waren. Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft mitnichten eine "Beweiswürdigung" vorgenommen, "die … dem Gericht obliegt" (HD 72 S. 7), und
- 59 - sie hat es auch nicht unterlassen, "eine für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsame Tatsache" abzuklären bzw. zu den Akten zu nehmen (a.a.O. S. 8). Vielmehr lag eine unerhebliche Tatsache vor, über die ge- mäss Art. 139 Abs. 2 StPO gerade nicht Beweis zu führen ist. Es bestehen somit auch hier keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigten eines zum Freispruch führenden Beweismittels verlustig gegangen sein könnte. 4.4. Spuren Das Vorverfahren förderte keine Kontaktspuren zu Tage, welche einen physi- schen Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger zu belegen vermöchten. Die Hosen des Beschuldigten wurden gar nicht untersucht. Hinsichtlich der Schuhe beschränkte sich der Auftrag der Staatsanwaltschaft an das Forensische Institut Zürich darauf, den Verursacher einer Verletzungsspur über dem rechten Auge des Privatklägers zu eruieren (HD 7/3 S. 2). Hierbei wurden das Schuhwerk des Beschuldigten sofort ausgeschlossen, weil es über keine Schuhbändelösen ver- fügte. Schuhe, Hosen und übrige Kleider des Beschuldigten wiesen auch keine offensichtlichen Blutspuren auf, hätte die Staatsanwaltschaft doch andernfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit einen DNA-Vergleich veranlasst (HD 7/ S. 7 f.). Frei- lich schliesst das Fehlen von wahrscheinlichen Blutspuren die Täterschaft des Beschuldigten auch nicht aus: Wenn er lediglich gegen den Oberkörper des Pri- vatklägers getreten hat, brauchen keine Blutflecke an die Schuhe oder Hosen ge- langt zu sein, denn blutende Wunden hatte der Privatkläger nur am Kopf (HD 5/3), und selbst wenn Blut auf dessen Kleider getropft wäre, hiesse das noch nicht, dass der Täter mit seinen Tritten gerade jene Region treffen musste. Ferner führt auch das Fehlen von Ösen nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privat- kläger nicht gegen den Oberkörper getreten haben könnte. Angemerkt sei schliesslich, dass auch bei anderen, teilgeständigen Tatbeteiligten keine Spuren gefunden wurden (vgl. HD 7/1 S. 3 ff.; HD 7/2 S. 3 ff.; HD 7/3 S. 2 ff.).
- 60 - 4.5. Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ Auch die Aussagen des Privatklägers H._____ und seiner Begleiter AB._____ und AC._____ sowie deren Nichterkennen des Beschuldigten auf dem Fotobogen mit seinem Bild (HD 4/1/2/4 S. 3, HD 4/1/3/4 S. 3) führen, entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (HD 38 S. 10) nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Täteri- dentifikation durch die Belastungspersonen. 4.5.1. H._____ führte zum hier interessierenden Teil des Geschehens aus, er sei als Hinterster der Gruppe H._____, AB._____ und AC._____ tätlich angegriffen worden, habe sich zunächst gewehrt, sei aber dann aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses und weil er von einem Jugendlichen mit einem Fusstritt ange- sprungen worden sei zu Boden gegangen und habe ab diesem Zeitpunkt ein "Blackout" bzw. keinerlei verwertbare Erinnerung, bis er wieder im Spital zu sich gekommen sei (HD 4/1/1/2 S. 3, 4 und 5). Dazu passend schilderte I._____ in der ersten Befragung, dass das am Boden liegende Opfer zunächst noch seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine Deckung fallenge- lassen habe (HD 4/3/1/1 S. 3). Alle drei Belastungszeuginnen erklärten sodann (wenn auch I._____ erst ab der zweiten Befragung) glaubhaft, dass der Privatkläger schon zu Boden gegangen sei, als der Beschuldigte zum Geschehen hinzukam und begonnen habe, auf den Privatkläger einzutreten. Es verwundert daher nicht im Geringsten, dass der Beschuldigte nicht unter den von H._____ beschriebenen und in der Fotokonfrontation erkannten Tätern figu- riert. 4.5.2. Was AB._____ und AC._____ betrifft, so versuchten diese nach den Vor- bringen I._____s anfangs erfolglos, die Angreifer zurückzuhalten und standen hernach "sichtlich unter Schock" (a.a.O.).
- 61 - 4.5.2.1. AB._____ führte detaillierter aus (HD 4/1/2/4 S. 5), beim Tatort beim Brunnen zunächst in eine andere Richtung geschaut und den Privatkläger erst (wieder) gesehen zu haben, als dieser zu Boden gegangen sei. Er habe dann versucht, die Schläger wegzustossen, wobei er auch selber damit beschäftigt ge- wesen sei, sich die Personen "irgendwie vom Leib zu halten" und einmal einen Schlag ins Gesicht erwischt habe (HD 4/1/2/1 S. 3f., HD 4/1/2/4 S. 5). Es sei "ein Gerangel" gewesen. Dass er in dieser Situation nicht alle Täter erkannte und ins- besondere nicht den Beschuldigten trotz seiner auffälligen Kleidung, erscheint als leicht nachvollziehbar. 4.5.2.2. AC._____ gab an (HD 471/3/1 S. 2f.), nachdem der Privatkläger zu Bo- den geworfen worden sei, hätten die Aggressoren auf ihn eingetreten. Er habe sich damals aber bereits etwas in Richtung …strasse entfernt und könne daher nicht sagen, wer genau was getan habe. Es habe auch viele Passanten dort ge- habt. Als er zum Privatkläger gerannt sei, seien die Angreifer geflüchtet. AC._____ war also teilweise nicht auf das Geschehen konzentriert und von der Situation, nicht zuletzt wegen der Vielzahl anwesender Menschen, darunter auch Passanten, überfordert. Auch aus seinen Aussagen ergibt sich kein Hinweis da- rauf, dass der Beschuldigte nicht eine der auf den Privatkläger eintretenden Per- sonen gewesen sein könnte. 4.6. Aussagen von "Entlastungspersonen" Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Perso- nen, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, nur "grob" auseinanderge- setzt und sie "folglich falsch" gewürdigt (HD 38 S. 3). 4.6.1. S._____ und T._____ Die Aussagen der Begleiter des Beschuldigten (S._____ und T._____) wurden hier bereits einlässlich beurteilt (oben Ziff. II.4.2.2.2.). Anzumerken ist bloss, dass sich bereits die Vorinstanz ausführlich damit befasst hat und letztlich zum richti- gen Ergebnis gelangt ist, wonach sich aus ihren Depositionen keine Entlastung des Beschuldigten ergibt (HD 38 S. 31 bis 39).
- 62 - 4.6.2. P._____ und Q._____ Zu den Vorbringen der Polizeibeamten P._____ und Q._____ wurde ebenfalls be- reits im vorliegenden Urteil Stellung genommen (oben Ziff. II.4.1.2.2.2.3.). Aus ih- ren Vorbringen ergibt sich ebenfalls nichts, was die Täterschaft des Beschuldigten zweifelhaft werden liesse. 4.6.3. R._____ R._____ war neben den beiden Belastungspersonen L._____ und K._____ die Dritte im Bunde der Kolleginnen, die am J._____ kurz vor dem Vorfall das Taxi bestiegen. Sie wurde mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert (HD 4/3/3/1 und HD 4/3/3/5). Ihre Aussagen sind daher nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar. Dass R._____ dem Beschuldigten nicht in einer Einvernahme mit Frage- recht gegenübergestellt wurde, hatte seinen Grund allerdings nicht - wie die Ver- teidigung vorbringt (HD 38 S. 17) - darin, dass ihre Aussagen von der Staatsan- waltschaft als glaubhafter als diejenigen der weiteren Belastungspersonen ange- sehen wurden, sondern lag ganz einfach daran, dass sie erklärte, zwar den Be- schuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5, HD 4/3/4/6 S. 14), jedoch nicht gesehen zu haben, ob und inwiefern er am Angriff auf den Privatkläger beteiligt war (HD 4/3/3/5 S. 3, vgl. ferner HD 4/3/3/1 S. 1 ff.). Daraus folgt aber selbstre- dend nicht, dass er nicht zu den H._____ tretenden Aggressoren gehört haben könnte. R._____ hatte sich offensichtlich auf andere Personen konzentriert (HD 4/3/3/1 S. 2 f.), die sie indes hernach in der M._____ und anlässlich der Fotokon- frontation nicht wiedererkannte. Aus den Vorbringen R._____s ergibt sich auch sonst nichts, was den Beschuldig- ten zu entlasten vermöchte. Insbesondere kann aus ihrer Schilderung nicht ge- schlossen werden, L._____ und K._____ könnten die von ihnen geschilderten Beobachtungen nicht gemacht haben und/oder L._____ müsse den Beschuldig- ten im Rahmen der Tätersuche in der M._____ gesehen haben. 4.6.4. Aussagen von O._____
- 63 - O._____ ist der Bruder eines Kollegen des Beschuldigten und kennt diesen per- sönlich (HD 4/2/11/3 S. 2). Er wurde nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu dessen Belastung herangezogen werden kön- nen. Zu prüfen ist aber, ob sich daraus Entlastendes ergibt, wie die Verteidigung vorbringt. O._____ führte aus, er habe den Beschuldigten ca. 20 bis 30 Minuten vor dem Vorfall, also um ca. 00.30 bis 00.40 Uhr, in der Nähe des …-Shops ganz in der Nähe des N._____ gesehen und gegrüsst (HD 4/2/11/3 S. 4 und 15). Das deckt sich mit einer Aussagen des Beschuldigten (HD 4/2/1/2 S. 2 f.). O._____ wurde sodann in der Einvernahme vom 16. November 2011 aufgefor- dert, sich mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Auseinander- setzung zu äussern, insbesondere auch dazu, ob er den auf dem Boden liegen- den H._____ getreten habe und wohin diese Tritte (gegebenenfalls) erfolgten, wobei er unterscheiden solle, was er selbst beobachtet habe und was er vom Hö- rensagen wisse. Darauf antwortete O._____: "Von ihm aus, weiss ich, dass er erst später dazugekommen ist, wenn überhaupt." Nun dürfte der Beschuldigte O._____ kaum mitgeteilt haben, er sei erst später, wenn überhaupt, zur Schläge- rei hinzugekommen, denn der Beschuldigte wusste ja ganz genau, ob er dabei war oder nicht. Näher liegt die Vermutung, dass O._____ beim Aussprechen die- ses Satzes bewusst wurde, dass er damit eine Beteiligung des Beschuldigten ein- räumte, weshalb er dies mit dem Anhang "wenn überhaupt" noch schnell zu rela- tivieren versuchte. Kommt hinzu, dass die vorstehenden Aussagen O._____s insofern nicht schlüs- sig sind, als O._____ den Beschuldigten nach der Begegnung von 00.30 oder 00.40 Uhr beim N._____ in der Tatnacht nicht mehr gesehen oder gesprochen haben will (HD 4/2/11/3 S. 15), er andererseits aber danach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt haben kann, weil der Beschuldigte ab dem 8. Oktober 2011, 01.30 Uhr, für gut zwei Monate (also über das Datum der Einvernahme mit O._____ hinaus) inhaftiert war. Folglich könnte er die zitierte Äusserung des Beschuldigten gar nie empfangen haben.
- 64 - Festzuhalten ist im Weiteren, dass O._____ behauptete, "beim Kicken … nie- manden gesehen" bzw. "nicht auf die Leute geachtet" zu haben, obschon er mit- ten unter seinen AD._____ Kollegen stand und zugegebenermassen mit mehre- ren anderen Angreifern auf den Privatkläger eintrat (HD 4/2/11/3 S. 15 ff.). War dem so, dann kann er auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte mit dabei war. Konnte er die mitbeteiligten Tretenden aber erkennen, und will er sie nur nicht preisgeben, dann kann er neben seinen AD._____ Kollegen (und allfälligen weiteren Dritten, die sich beteiligt haben sollen, HD 4/2/11/3 S. 4) auch den Be- schuldigten zu begünstigen versucht haben. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von O._____, anders als von der Verteidigung mit selektiven Auszügen aus der Einvernahme behauptet (HD 38 S. 11, ferner HD 72 S. 50 und 52 f.), keinesfalls geeignet sind, seine Nichtbeteili- gung an der Attacke auf den Privatkläger glaubhaft zu machen. 4.6.5. Weitere Angehörige der AD._____ Gruppe Die Vorinstanz zitierte die relevanten Aussagen der weiteren Angehörigen der AD._____ Gruppe (D._____, E._____, F._____, AE._____, G._____, AF._____, AG._____ und AH._____), setzte sich hinreichend damit auseinander und gelang- te zum zutreffenden Ergebnis, dass sich daraus keine substanzielle Entlastung des Beschuldigten ergebe (HD 38 S. 62 bis 67, HD 72 S. 51 ff.). D._____ etwa gab an, den Beschuldigten nicht gesehen zu haben, war aber of- fenbar nicht während des gesamten Geschehens nahe beim Privatkläger. Er gab zudem an, es habe "an diesem Abend ein ziemliches Durcheinander" geherrscht und sein Augenmerk sei auf den Boden gerichtet gewesen (HD 4/2/8/3 S. 9, 10 und 11). Entsprechend konnte er keine Angaben dazu machen, ob sich seine Kol- legen AG._____ und AH._____ an der Auseinandersetzung beteiligt hatten (HD 4/2/8/2 und HD 4/2/8/3 S. 9). Er gab überdies an, zwar keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, dass noch Dritte an der Auseinandersetzung mitbeteiligt ge- wesen seien, dies jedoch durchaus für möglich zu halten (HD 4/2/8/3 S. 15, HD 4/2/8/4 S. 4).
- 65 - F._____ erklärte bezüglich der hier interessierenden Phase des Geschehens, es sei alles "ein wenig durcheinander gegangen" und es habe ziemlich viele Leute vor Ort gehabt, weshalb er beispielsweise nicht gesehen habe, was der zu seiner Gruppe gehörende D._____ gemacht habe. Er habe nur beobachtet, dass O._____ auf den Geschädigten eingetreten habe; ansonsten habe er "nur Füsse" gesehen (HD 4/2/8/3 S. 5ff. und 12). Es hätten sich im Übrigen auch andere Per- sonen, die nicht zur AD._____ Gruppe gehört hätten, an der Auseinandersetzung beteiligt, wenn er auch nicht sagen könne, ob sie auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hätten (S. 15). Laut E._____ hätten noch etwa vier bis fünf weitere Personen, welche er nicht gekannt habe, auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten (HD 4/2/3/2 S. 9). G._____ gab an, es seien noch weitere Personen dazugekommen, welche er nicht gekannt habe. Er wisse aber nicht, wie das genau gewesen sei. Es habe einfach viele Leute gehabt, die vor Ort gewesen seien. Wer genau zugschlagen bzw. zugetreten habe, könne er nicht mehr sagen (HD 4/2/9/6 S. 5 f.). Diese Aussagen zeigen, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschul- digte am Tatort war und sich wie von den Belastungszeuginnen geschildert ver- halten hat. 4.6.6. AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ Auch zu den Ausführungen von AI._____, AJ._____, AK._____ und AL._____ nahmen die Vorderrichter angemessen Stellung und verneinten eine entlastende Wirkung. Die aussenstehenden Personen können den Beschuldigten deshalb nicht als Tä- ter erkannt haben, weil ihr Beobachtungsstandpunkt dies nicht erlaubte oder sie sich auf andere der vielen Täter konzentrierten, insbesondere auf diejenigen, die schon vorher an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt waren und ihn nun gegen den Kopf traten.
- 66 - Die am Angriff Beteiligten konzentrierten sich auf das Opfer und die eigene Tat- begehung, allenfalls noch auf das Verhalten der Kollegen aus der AD._____ Gruppe, nicht aber auf später hinzugekommene, fremde Mitwirkende. Nicht aus- zuschliessen ist immerhin auch, dass einige von ihnen den Beschuldigten auch decken wollten. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass für bewusste Falschaussa- gen der Zeuginnen L._____, K._____ und I._____ ersichtlich ist. Die Darstellung von L._____, die insbesondere glaubhaft darlegte, dass sie das Gesicht des Be- schuldigten im Rahmen der Tatbegehung erkannt habe, belastet den Beschuldig- ten bereits schwer. Sie wird durch die Schilderung von K._____ und die Depositi- onen der Zeugin I._____ untermauert und gefestigt. Eine - durch die Kleidung des Beschuldigten und den verbalen Austausch von Fehlinterpretationen unter den Belastungspersonen hervorgerufene - Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter erscheint als ausgeschlossen. Weder die italienisch sprechende Person, die sich verbal an L._____, K._____ und R._____ heranzumachen ver- suchte, noch der Ex-Freund von I._____, noch eine andere Person kommen an seiner Stelle als Täter in Frage. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte mehre- re, allerdings nicht heftige, Tritte gegen Oberkörper des Opfers ausführte. Die widersprüchlichen bestreitenden Aussagen des Beschuldigten und die offen- sichtlich zu seinem Schutz konstruierten Vorbringen seiner beiden Begleiter S._____ und T._____ taugen nicht dazu, ihm ein Alibi für den Zeitraum, in dem sich die Tat abspielte, zu verschaffen. Die Aussagenanalyse ergab, dass die Be- hauptungen, er sei ab ca. 22.00 Uhr bis zu seiner Verhaftung ständig mit seinen Kollegen zusammen und zur relevanten Zeit im W._____ oder im erweiterten J._____gebäude, nicht aber am Tatort gewesen, nicht zutreffen können. Er und seine Kollegen verliessen den N._____ nicht erst, als der Angriff auf den Privat- kläger bereits vorbei war. In zeitlicher Hinsicht war sodann selbst dann, wenn man auf die Zeitangaben zum Verlassen des N._____ und das Stempeldatum des Nachtzuschlags abstellt, seine Beteiligung an der Tat ohne Weiteres möglich.
- 67 - Aus den Ausführungen des Privatklägers H._____, der kompatibel mit den Be- obachtungen I._____s schilderte, dass er am Boden bewusstlos geworden sei und ein "Blackout" habe, ergibt sich überzeugend, dass und weshalb er die ihn at- tackierenden Personen nicht zu identifizieren vermochte. Auch seine Begleiter gaben plausible Erklärungen dafür ab, dass sie den Beschuldigten später nicht wiedererkannten. R._____ erkannte den Beschuldigten wieder, vermochte aber nichts zu seinen Handlungen zu sagen. Der an der Auseinandersetzung selbst beteiligte O._____ kannte den Beschuldigten und hätte ihn deshalb wiedererkennen können, kon- zentrierte sich aber nicht auf die anderen Tretenden oder schützte diese. Was die ausgeblieben Identifikation des Beschuldigten durch weitere Befragte be- trifft, so kann auf die Erwägungen unter Ziff. II.4.6.5. und II.4.6.6. dieses Urteils verwiesen werden. Da der Beschuldigte auf den Oberkörper des Privatklägers eintrat und dabei keine blutenden Verletzungen verursachte, entfaltet der Umstand, dass keine Blutspu- ren an seinen Schuhen, die ohnehin nur rudimentär untersucht wurden, gefunden wurden, keine entlastende Wirkung. Dass keine Videoüberwachungsaufnahmen sichergestellt und ausgewertet wur- den, obschon offenbar ein entsprechender Auftrag vorhanden war, war - was auch die Staatsanwaltschaft nicht verhehlt - ein untersuchungstechnischer Fehler. Indes führt dieser Mangel angesichts der zahlreichen weiteren Belastungsmo- mente nicht zum Schluss, der Sachverhalt sei nicht wie geschildet erstellt und der Beschuldigte nicht der gesuchte Täter. Es bedarf nicht der Auswertung jedes möglichen bzw. grundsätzlich greifbaren Beweismittels, um einen Sachverhalt zu- verlässig und rechtsgenügend beurteilen zu können. Vorliegend verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter war, der hinzu kam, als der Privatkläger schon am Boden lag und dem wehrlosen Opfer Tritte gegen den Oberkörper verpasste, während weitere Personen dieses gegen Oberkörper und Kopf traten. Kein Zweifel kann sodann daran bestehen, dass der Privatkläger im Rahmen der Attacke auf ihn die ärztlich festgestellten Verletzungen erlitt (HD 5/3,
- 68 - HD 7/5/1/4). Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ei- ne dieser Verletzungen beigebracht hat. Auf den inneren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rah- men der nun folgenden rechtlichen Würdigung eingegangen. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, dass die kör- perliche Integrität des Privatklägers schon vor dem Hinzutreten des Beschuldigten durch andere schlagende Personen in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mehr braucht hierzu, wie sich bei der rechtlichen Qualifikation zeigen wird, nicht ausge- führt zu werden. B. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung 1.1. Schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Angriff Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichti- ges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Schädigt der Täter das Opfer in anderer Weise an Körper oder Gesundheit, liegt eine einfache Körperverletzung vor (Art. 123 StGB). Tritt der Erfolg nicht ein, wollte ihn der Täter aber, liegt versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB vor. Kann dem Täter die Verursachung einer Körperverletzung nicht nachgewiesen werden, hat er sich aber an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hat, macht er sich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig.
- 69 - 1.2. Direkter und Eventual-Vorsatz Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 1 E. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hin- weisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f.). 1.3. Mittäterschaft Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender
- 70 - Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 135 IV 153; BGE 133 IV 76 E. 2.7., mit Verweisen auf die Literatur; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88 mit Hinweisen.
2. Subsumtion 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Vollendete Tatbegehung Der Privatkläger hat ein Schädel-Hirn-Trauma mit weiteren Kopfverletzungen erlit- ten, so eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und am Oberlid (links), eine Kontusion der Augenbraue (rechts), ein Monokelhämatom (links), eine Kontusion des Jochbeins links, eine Kontusion der Oberlippe (links), ausserdem ein Thorax trauma in Form einer Kontusion des Brustbeins. Diese Verletzungen und die daraus resultierenden aktenkundigen Folgen stellen noch keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, wie aus dem Arztbericht des Universitätsspitals (HD 5/3) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/1/4) erhellt, weshalb insoweit die Tat nicht vollendet ist. Zu Recht erhebt die Anklagebehörde denn auch keinen entsprechenden Vorwurf.
- 71 - 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Es stellt sich die Frage, ob eine direkte oder mittäterschaftlich begangene ver- suchte schwere Körperverletzung vorliegt, wie sie die Anklagebehörde dem Be- schuldigte im Hauptstandpunkt vorwirft. 2.1.2.1. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er dem Pri- vatkläger (direkt) mit seinen Tritten eine schwere Körperverletzung zufügen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Er trat nicht gegen den Kopf des Privatklägers H._____. Wohl können auch Fuss- stösse in den Oberkörper eines Menschen schwere Verletzungen bewirken, doch bedarf es dazu heftiger Krafteinwirkung. Beim Beschuldigten ist aber aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen der Belastungspersonen von relativ leich- ten, wenn auch mehreren Fusstritten auszugehen. Da die Tritte des Beschuldig- ten gemäss L._____ in die Seite (also seitlich am Oberkörper) erfolgten (HD 4/3/2/4 S. 2), ist wahrscheinlich, dass die Brustbeinkontusion nicht durch ihn verursacht wurde; er selbst bewirkte mithin allem Anschein nach keine der einge- klagten Verletzungen. Andere Hinweise dafür, dass er eine schwere Körperverletzung durch eigene Trit- te beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, fehlen. 2.1.2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, aufgrund ge- meinsamer, jedenfalls stillschweigend getroffener Planung und durch gleichmass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden) als Mittäter nicht nur selbst auf den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben, sondern auch die Tathand- lungen der anderen Aggressoren in subjektiver Hinsicht mitgetragen zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unklar ist, wo der Beschuldigte sich vor sei- nem Beitritt zum Tatgeschehen aufgehalten hat und damit nicht fest steht, was er vom vorangegangen Teil der körperlichen Auseinandersetzung mitbekommen hatte. Für den Zeitraum der Gewalttätigkeiten zwischen der AD._____ Gruppe,
- 72 - der er nicht angehörte, und dem Privatkläger, in welchem der Privatkläger noch nicht zu Boden geschlagen worden war, kann damit nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe an der Planung, Entschlussfassung oder Ausfüh- rung der Tat mitgewirkt. Er kann daher auch nicht Mittäter gewesen sein. Unter diesen Umständen kann im Übrigen offen bleiben, ob sich anhand der verwertba- ren Aussagen (nämlich derjenigen der Belastungspersonen) im vorliegenden Ver- fahren jener Sachverhalt, insbesondere wer wann wie handelte, überhaupt zu Lasten des Beschuldigten hinreichend erstellen liesse. Was die Phase betrifft, in welcher der Privatkläger am Boden lag, so ist ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Belastungspersonen erstellt, dass mehrere der Aggressoren (nicht aber der Beschuldigte, der mit dem Fuss einzig gegen den Oberkörper trat) gegen den Kopf des Privatklägers traten. Diese Tritte wurden nicht, wie die Verteidigung vorbringt (HD 38 S. 23), vor denjenigen des Beschul- digten ausgeführt, sondern parallel dazu. Etwas anderes lässt sich auch der An- klage nicht entnehmen, in der nach Aufzählung der einzelnen Gewalthandlungen der anderen Aggressoren ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte "daran be- teiligte bzw. in dieses eingriff" (HD 28 S. 3 und 5), womit nichts anderes gemeint sein kann, als dass er an der laufenden Attacke mit den Tritten gegen den Kopf des Geschädigten teilnahm. Weiter steht aufgrund der bereits genannten medizinischen Unterlagen ausser Frage, dass solche Tritte gegen den Kopf geeignet sind, schwere Verletzungen der Art, wie sie in der Anklageschrift (immer bezogen auf die Kopfverletzungen des Privatklägers) aufgeführt sind und im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB eine schwere Körperverletzung darstellen, herbeizuführen. Kein Zweifel besteht sodann daran, dass eine Person, die derart agiert, eine schwere Körperverletzung wenn nicht beabsichtigt, so doch mindestens in Kauf nimmt. Indes steht nicht fest, dass der Beschuldigte explizit oder konkludent an der Pla- nung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körper- verletzung mitgewirkt hat. Wäre dies sein Ansinnen gewesen, hätte er selbst an
- 73 - den Gewaltattacken auf den Kopf des Geschädigten mitgewirkt oder zumindest heftiger als erstellt auf dessen Oberkörper eingetreten. Es kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Beschuldigten stand oder fiel, er aufgrund der Bedeutung seiner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erscheint, wie es das Bundesgericht für die Qualifikation als Mittäterschaft verlangt. 2.1.2.3. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 22 StGB fällt daher ausser Be- tracht. 2.2. Vollendete einfache Körperverletzung 2.2.1. Direkte Tatbegehung Der eingetretene Körperschaden erfüllt selbstredend die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung. Auch die Sternumkontusion allein, welche der Gutachter auf einen Tritt zurück- führt (HD 7/5/1/4 S. 3), ist angesichts der Qualität der Verletzung (Tritte gegen das Brustbein können Herzrhythmusstörungen hervorrufen [a.a.O.]) nicht als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und angesichts der gesamten Tatumstände (vgl. dazu BGE 127 IV 59; vorliegend wurde auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingetreten) auch nicht als leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu werten. Es fehlt jedoch wie bereits ausgeführt ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine solche Verletzung direkt beigebracht hat. 2.2.2. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung Der Beschuldigte kannte die AD._____ Gruppe, deren Mitglieder auf den Kopf des Geschädigten eintraten, mit Ausnahme von O._____ nicht, weshalb nicht an- genommen werden kann, er sei an deren Idee und Planung, in dieser Nacht Pas- santen aggressiv anzupöbeln, und der Umsetzung dieses Vorhabens beteiligt gewesen.
- 74 - Sodann steht nicht fest, dass der Beschuldigte mit seinen leichten Tritten gegen den Oberkörper des Privatklägers derart massgeblich an der Ausführung der Kör- perverletzung durch die Genannten mitwirkte, dass die Tat damit stand oder fiel, er mithin Hauptbeteiligter war. Eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung kann ihm daher nicht angelastet werden. 2.3. Angriff 2.3.1. Nicht zuletzt für Konstellationen wie die vorliegende, bei denen aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren Beteiligten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung, im Verlaufe welcher jemand am Körper verletzt wird, welchen Beitrag dazu geleistet hat, bei denen aber immerhin feststeht, dass die beschuldigte Person zum gewaltsamen Ge- schehen hinzugetreten ist (sie braucht nicht von Anfang an dabei gewesen zu sein, sondern kann sich dem bereits erhobenen Angriff anderer anschliessen; vgl. die Botschaft über die Änderung des StGB und des MStGB vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1041) und sich daran in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat, wie dies der Beschuldigte mit seinen Fusstritten getan hat, wurden die (Auffang-)Tat- bestände des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) ge- schaffen (vgl. auch BGE 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1.). 2.3.2. Unter Strafe gestellt wird die objektive Schaffung bzw. Steigerung einer abstrakten Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität eines Menschen, wie sie immer von der (zusätzlichen) aktiven Teilnahme der beschuldigten Person an der tätlichen Auseinandersetzung von mindestens zwei weiteren Personen für die Beteiligten und sogar unbeteiligten Dritten wie umstehende Zuschauer ausgeht. Eine Verurteilung kann allerdings, um Bagatellfälle auszuschliessen, nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass tatsächlich jemand (zumindest) verletzt wurde, sich die Gefährlichkeit also in einem Erfolg manifestiert hat (wobei wie erwähnt uner- heblich bleibt, wer von den Beteiligten den Körperschaden verursacht hat). 2.3.3. War wie hier das Opfer in der Phase, in welcher die beschuldigte Person hinzutrat und teilnahm, wehrlos, konnte es also nicht (mehr) zu einer wechselsei- tigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen kommen,
- 75 - kann kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliegen, sondern kommt nur Angriff im Sinne von Art. 134 StGB in Frage. Dass sich der Angriff aus einem vorangegangenen Raufhandel entwickelt haben mag, wie die Verteidigung herausstreicht (HD 38 S. 24), vermag eine Verurteilung im Sinne von Art. 134 StGB nicht zu verhindern (vgl. BGE 118 IV 227; BSK Straf- recht II, Stefan Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, N 6 und N 18 zu Art. 134 StGB). 2.3.4.1. Der Beschuldigte hat mit mehrmaligen, wenn auch nicht heftigen Fusstrit- ten gleichzeitig mit anderen Tätern, die insbesondere gegen den Kopf des Opfers traten, gewaltsam und in feindseliger Absicht auf die körperliche Integrität des Pri- vatklägers eingewirkt. Eine konkrete Gefährdung muss nicht nachgewiesen wer- den. Er nahm mit Wissen und Willen aktiv am Angriff teil. 2.3.4.2. Erfüllt ist weiter die Voraussetzung, dass eine Person (hier der Privatklä- ger) im Verlauf der Gewalttätigkeiten auch tatsächlich verletzt wurde. Beim Erfor- dernis der Verletzungsfolge handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung. Sie braucht vom Vorsatz des am Angriff Beteiligten nicht gedeckt zu sein. Das Gesetz pönalisiert nur schon die Teilnahme am Angriff. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen der Belastungspersonen, die mit den Fest- stellungen im IRM-Gutachten konform sind, davon auszugehen, dass der Privat- kläger durch die Tritte gegen den Kopf mindestens einen Teil der festgestellten Verletzungen erlitt, mithin diese dem Opfer nicht schon vor dem Beitritt bzw. der aktiven Teilnahme des Beschuldigten zugefügt worden waren. Erinnert sei an die Aussage I._____s, wonach so heftig auf den Kopf des am Boden liegenden Ge- schädigten eingetreten wurde, dass dieser das Bewusstsein verlor und sich nicht weiter schützend die Hände vor das Gesicht halten konnte und wonach die Atta- cke so heftig war, dass I._____ sogar befürchtete, der Privatkläger sei tot. Doch selbst wenn dem Privatkläger sämtliche in der Anklage genannten Verlet- zungen schon zugefügt worden wären, bevor er zum Geschehen hinzutrat, wäre er schuldig zu sprechen, handelt es sich beim Angriff doch wie erwähnt um ein
- 76 - abstraktes Gefährdungsdelikt. Was der Täter zum Eintritt einer Verletzung beige- tragen hat, spielt gerade keine Rolle. Der Täter muss nicht nachweislich verant- wortlich für die Gefahrensteigerung sein (vgl. dazu BSK Strafrecht II, a.a.O., N 25 f. zu Art. 133). Die Verletzung muss lediglich - wie hier - eingetreten sein, so- lange die tätliche Auseinandersetzung nicht beendet war (Donatsch, Strafrecht III,
9. Aufl. Zürich 2008, S. 67 und 69; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 134 N 3 i.V.m. Art. 133 N 7, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 28). 2.4. Der Beschuldigte ist somit, wie in der Eventualanklage beantragt, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmenbestimmung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und Strafrah- menbestimmung ausführlich dargelegt (HD 38 S. 97 bis S. 103 1. Absatz). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.
2. Keine Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Ver- urteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zu- satzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszuspre- chen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der
- 77 - Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ist unerheblich, ob später das erste Urteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen wurden. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmit- telverfahren reformiert oder kassiert wird. Im Falle der Neubeurteilung in der glei- chen Sache durch das erste Gericht oder der Rechtsmittelinstanz, ist für die An- wendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils ent- scheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 7. Juli 2015 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mi Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 1'400.-- (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage festgelegt wurde) bestraft (HD 62). Jene Tat hatte er am 7. Dezember 2014 begangen (a.a.O. S. 2). Der erste Entscheid im vorliegenden Verfahren erging am 16. Oktober 2014 (HD 52). Die jüngste Tat hat der Beschuldigte also nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen. Damit ist heute keine Zusatzstrafe auszufällen.
3. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, den Angriff, reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB). Der obere Strafrahmen erweitert sich zwar angesichts der Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbe- stände und der teilweise mehrfachen Tatbegehung grundsätzlich auf 7 1/2 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen jedoch nicht vor.
- 78 -
4. Tatkomponente 4.1. Angriff Der Beschuldigte beteiligte sich am Angriff, indem er zu den andere Tätern, wel- che bereits dabei waren, den Privatkläger an Körper und Kopf zu traktieren, hin- zutrat und parallel zu ihnen seinerseits mehrmals leichte Tritte - gegen den Ober- körper - versetzte. Dass der Beschuldigte aus dem Schutz einer Gruppe heraus auf eine bereits wehrlos am Boden liegende Person eintrat, ist als äusserst perfide und verwerflich zu werten. Mit seinem Verhalten gefährdete er die körperliche Integrität des Pri- vatklägers in nicht vernachlässigbarer Weise. Es bestand unter anderem die Ge- fahr, dass die anderen Aggressoren durch sein Mitwirken angestachelt würden, härter gegen den Geschädigten vorzugehen, als sie es ohnehin schon vor hatten. Er konnte sodann die gesamte Situation nicht ständig überblicken und demzufol- ge nicht wissen, wie stark andere, parallel auf den Geschädigten einwirkende Be- teiligte schon auf bestimmte Stellen des Oberkörpers, die auch er dann mit den Füssen traf, eingetreten hatten. Mithin bestand das Risiko, dass bereits beste- hende Verletzungen auch durch leichte Tritte verschlimmert würden, zumal das Opfer sich in bewusstlosem Zustand nicht durch Gegendruck oder Drehen in eine andere Lage dagegen hätte wehren können. Die Intensität seiner Krafteinwirkung liess sich im Übrigen aufgrund des klobigen Schuhwerks ohnehin nur grob be- stimmen. Die tatsächliche Schwere der Verletzung, welche der Beschuldigte erlitt, kann da- gegen für die Bemessung des Strafmasses nicht berücksichtigt werden (BSK Strafrecht II, a.a.O., N 22 zu Art. 133 StGB). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere, bezogen auf die Spanne der mögli- chen tatbestandsmässigen Angriffshandlungen und der daraus fliessenden Ge- fährdungen, gerade noch leicht.
- 79 - In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Dabei bestand kein Anlass zur Beteiligung am Angriff, der dieses Verhalten auch nur ansatzweise verständlich zu machen vermöchte: Weder war es zuvor zu einer verbalen oder gar tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger gekommen (er kannte ihn vielmehr gar nicht), noch stand er unter einem Gruppen- oder anderweitigen Druck. Nur die pure Lust, sich an einem Angriff zu beteiligen, und/oder das in keiner Weise nachvollziehbare Bedürfnis, sich in der J._____szene zu "profilieren", sind als Tatmotiv denkbar. Dass der Beschuldigte auch nicht vom Privatkläger abliess, als dieser das Bewusstsein verloren hatte und deshalb die Deckung fallen liess (was dem Beschuldigten nicht entgangen sein kann), wirft zusätzlich ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Im Ergebnis erweist sich aber auch die subjektive Tatschwere, in Relation zum weiten Strafrahmen gesetzt, als gerade noch leicht. Der Beschuldigte stand gemäss dem Resultat der ärztlichen Untersuchung (HD 7/5/2/2) kurz nach der Tat sowie des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD 7/5/2/3) anlässlich der Tat nicht in einem Masse unter dem Einfluss von Alkohol, Marihuana und Kokain, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder seine Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, erheblich geschmälert gewesen wäre. Das zeigt sich unter anderem daran, dass er zielgerichtet auf den Privatkläger eintre- ten und danach ohne sichtbare Koordinationsschwierigkeiten wegrennen konnte. Sodann wirkte der Beschuldigte 2 1/2 Stunden nach der Tat aufgrund der von der untersuchenden Ärztin erhobenen Befunde "nicht merkbar beeinträchtigt" (HD 7/5/2/2). Das Vorbringen der Verteidigung, Alkohol- und Drogenkonsum sei- en "die Ursache für seine Handlungen" und es sei daher von einer "erheblich verminderten Schuldfähigkeit" auszugehen (HD 72 S. 59) trifft offensichtlich nicht zu. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist vielmehr nur als geringfügig vermin- dert zu betrachten. Eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
- 80 - 4.2. Vermögensdelikte und mehrfacher Hausfriedensbruch Zwischen dem 22. Februar und dem 3. Mai 2012 beging der Beschuldigte vier Vermögensdelikte (3 Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und 1 un- rechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), wobei zwei der Diebstahlstaten mit einem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verbunden waren. Der tatsächliche Deliktsbetrag ist mit insgesamt etwas über Fr. 1'000.-- noch tief. Bei den ersten beiden Diebstählen (ND 1 und ND 2), verübt im März 2012, eigne- te er sich als Getränkelieferant (angestellt bei seinem Vater) bei einem Kunden innert einer Woche 86 Lunchchecks à Fr. 10.-- an, zu welchem Zweck er sich (diesbezüglich mit Eventualvorsatz auf Hausfriedensbruch handelnd) in dessen Büro einschlich. Er missbrauchte bei dieser Straftat - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - einerseits das Vertrauen seines Vaters, andererseits aber auch dasjenige des Kunden. Beweggrund dafür war allein das Bestreben, finanziell besser dazustehen. Wenige Wochen später nahm er einer Marktverkäuferin, die ihm die Rückgabe ei- ner von ihm als Zahlungsmittel verwendeten gefälschten 100er-Note verweigerte, aus Trotz rund ein halbes Dutzend zumindest silberfarbene Schmuckringe weg (ND 5), davon ausgehend, dass diese einen Fr. 300.-- übersteigenden Wert hät- ten (tatsächlich betrug er bloss Fr. 138.--). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15. Februar 2012 nahm er sodann ei- ne gefundene Aktentasche im Wert von Fr. 280.-- zu sich in die Wohnung, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen, wobei er auch hier davon ausging, die Tasche habe einen Wert von mehr als Fr. 300.-- (ND 6). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe um 80 auf 380 Tagessätze zu erhöhen.
- 81 -
5. Täterkomponente 5.1. Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und die dort zitierten Ak- ten (HD 52 S. 108 bis 110) sowie auf das heute Gehörte verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte eine schwere Kindheit und Jugend. Im Alter von 6/7 Jah- ren musste er den Kosovo-Krieg miterleben, und auch danach - insbesondere 2004 - herrschte in seiner Heimat ein Klima der Gewalt. Unter anderem musste er mit ansehen, wie sein Cousin erschossen wurde. Die Mutter lebte in Österreich, der Vater, der ihm in diesen Zeiten allenfalls ebenfalls einen gewissen familiären Halt hätte geben können, in der Schweiz. Hierhin übersiedelte auch der Beschul- digte im Jahre 2005, doch erfuhr er wiederum Gewalt in Form von Schlägen und einer Messerdrohung des Vaters. Ab seinem 17. Altersjahr lebte er seinen eige- nen Aussagen zufolge "auf der Strasse", wo bekanntlich mitunter raue Sitten herrschen können. Dass eine derartige, aussergewöhnliche Aufwuchs-Situation die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt generell herabzusetzen vermag, leuchtet ein und kann nicht völlig ausser Acht bleiben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte bereits sechs Jahre in der Schweiz lebte und deshalb mit den hier- zulande gemeinhin üblichen Gepflogenheiten im Umgang miteinander und den einschlägigen Gesetzesvorschriften durchaus vertraut war, als er ohne jeglichen vernünftigen Grund (insbesondere ohne sich selbst in Gefahr zu befinden oder provoziert worden zu sein) auf den Privatkläger H._____ eintrat. Dass er nicht grundsätzlich eine durch Kriegserlebnisse und am eigenen Körper gespürte Ge- walt verzerrte Sicht hatte, zeigt sich denn auch darin, dass in den Akten bis zum Vorfall vom 8. Oktober 2011 und auch danach keine Gewaltdelikte aufscheinen. Mittlerweile scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weit- gehend stabilisiert zu haben. So hat er sich offenbar mit seinem Vater versöhnt, der ihn seit einigen Jahren beschäftigt und dessen Stellvertreter zu sein er angibt. Teilhaber oder Geschäftsführer der beiden Transportfirmen ist er allerdings ge-
- 82 - mäss Handelsregistereintrag nicht. Er war dies nur während einiger Monate im Jahre 2012. Immerhin erklärte er in der Berufungsverhandlung, sein Vater wolle sich schon bald zur Ruhe setzen und ihm die Firmen übergeben (Prot. II S. 10, vgl. auch HD 42 S. 60 f.). Sodann lebt er mit einer Freundin zusammen und hat sich vom Drogenkonsum distanziert (Prot. II S. 10 und S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (die ihm aufgrund seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse eine mittlere Strafminderung zubilligte, HD 82 S. 110) ist die Strafe unter diesen Gesichtspunkten nur leicht zu mindern. 5.2. Der Beschuldigte zeigt sich mittlerweile bezüglich sämtlicher Vermögensde- likte und der Hausfriedensbrüche geständig und bekennt sich schuldig, doch war dies nicht durchgängig so, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Immerhin war er teilweise kooperativ und erleichterte dadurch das Vor- wie das Hauptverfahren etwas. Auch liess er insoweit im Ergebnis eine gewisse Reue und Einsicht erken- nen, wenn auch seine von der Vorinstanz zitierte Bemerkung zur Fundunterschla- gung noch in eine andere Richtung wies. Im Hauptpunkt der Anklage zeigte sich der Beschuldigte indes durchgehend ungeständig und entsprechend uneinsichtig. Mehr als eine minimale Strafminderung rechtfertigt sich mithin unter dem Ge- sichtspunkt Geständnis und Reue nicht. 5.3. Der Beschuldigte wies bis zu den vorliegenden Taten keinen Strafregisterein- trag auf. Das führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu einer Strafreduktion. Negativ schlägt zu Buche, dass der Beschuldigte ungeachtet der im Zusammen- hang mit dem Vorfall H._____ laufenden Strafuntersuchung und der erlittenen gut zweimonatigen Untersuchungshaft nur einen Monat nach der Entlassung erneut zu delinquieren begann, wenn es sich dabei auch um Kleinkriminalität handelte. 5.4. Zu keiner Herabsetzung der Strafe führt die Länge des Strafverfahrens. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens bezüglich des Hauptvorwurfs (HD) ungeständig. Entsprechend mussten zahlreiche Personen befragt werden, so auf Verlangen des Beschuldigten am 24. April 2014 zum zwei-
- 83 - ten Mal I._____ als Zeugin. Auch die weiteren Delikte des Beschuldigten, bezüg- lich welcher er sich teils längere Zeit als unschuldig bezeichnete, führten zu teils erheblichem Untersuchungsaufwand. Die Schlusseinvernahme konnte erst am
23. April 2014 stattfinden (HD 4/2/1/8). Mitte Juni erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, zog diese später unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück, reichte am 8. September 2013 jedoch erneut eine - teilweise umformulierte - An- klage ein. Die Hauptverhandlung fand am 1. Oktober 2014 statt. Das erstinstanz- liche Urteil erging am 16. Oktober 2014. Am 8. April 2015 ging das Verfahren am Obergericht ein. Die Berufungsverhandlung wurde am 30. September 2015 gegen den Beschuldigten und weitere Mitbeschuldigte abgehalten. Da einerseits bezüg- lich eines Mitbeschuldigten weitere Unterlagen eingeholt und Frist zur Stellung- nahme gewährt werden mussten und andererseits aus prozessualen Gründen das Urteil gegen alle Berufungskläger gleichzeitig ergehen musste, konnte das zweitinstanzliche Urteil erst heute ergehen. 5.5. Die Gesamtbetrachtung der Täterkomponente führt zu einer Reduktion der Geldstrafe um 40 auf 340 Tagessätze. Der Anrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen.
6. Tagessatzbemessung Der Beschuldigte weist ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 4'800 -- brutto oder knapp Fr. 4'100.-- netto auf. Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er ist nicht verschuldet, aber auch nicht vermögend (Prot. II S. 11). Be- zieht man die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichti- genden Abzüge (wie Krankenkassenbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat und Steu- ern von jährlich Fr. 4'500.--) mit ein (a.a.O.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 110.--, wie sie auch für den Strafbefehl vom 31. Juli 2015 bemessen wurde, als angemessen.
7. Busse Die Verteidigung beantragte, die Busse von Fr. 200.-- betreffend die Übertretung (im Falle der Anschlussberufung) zu bestätigen (HD 53 S. 2).
- 84 - In der Tat erweist sich angesichts des objektiv wie subjektiv nicht vom Durch- schnittsfall abweichenden Verschulden des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.-- als Sanktion für den zu ahndenden Marihunakonsum angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
8. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit 340 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 110.--, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft geleistet sind, sowie mit Fr. 200.-- Busse zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse auf zwei Tage festzusetzen ist. IV. Vollzug
1. Ausführungen zum Vollzug der Busse sind obsolet, denn diese ist immer zu bezahlen, ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird.
2. Was die Geldstrafe anbelangt, so ist diese angesichts der Vorstrafenlosigkeit vor den vorliegenden Taten bedingt auszufällen, es sei denn, dem Beschuldigten müsste hinsichtlich der Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose ge- stellt werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gegen künftiges Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht spricht, dass der Be- schuldigte unbeeindruckt von gut zwei Monaten Untersuchungshaft und vom lau- fenden Verfahren wegen der Attacke auf den Privatkläger H._____ nur einen Mo- nat nach der Haftentlassung während Monaten verschiedene Vermögensdelikte (teils verbunden mit Hausfriedensbrüchen) beging. Diese Delikte liegen nun aber bereits mehr als drei Jahre zurück. Noch kein Jahr ist allerdings vergangen seit der groben Verletzung von Verkehrs- regeln, deren sich der Beschuldigte am 7. Dezember 2014 durch eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung schuldig gemacht hat und die mittels rechtskräfti- gem Strafbefehl vom 7. Juli 2015 mit 50 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (unter Gewäh-
- 85 - rung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Immer- hin ist diese Tat nicht einschlägig im Vergleich zu den vorliegenden Delikten. Günstige Faktoren für die Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft keine Ver- brechen oder Vergehen mehr verüben wird, bilden dagegen seine (ebenfalls schon im Detail dargelegten) persönlichen Verhältnisse: Er geht soweit ersichtlich einer geregelten Arbeit nach, erzielt in Anbetracht der fehlenden abgeschlosse- nen Berufsausbildung ein recht gutes Einkommen, wobei Aussicht darauf besteht, dass er dereinst die Getränke-Lieferfirmen seines Vaters übernehmen kann. Er lebt sodann mit der Freundin in einer gefestigten Beziehung. Seine Beteuerungen, in Zukunft ein strafrechtskonformes Leben zu führen, er- scheinen in der Gesamtbetrachtung nicht als blosse Lippenbekenntnisse. Es ist ihm daher, allerdings im Sinne einer letzten Chance, noch einmal der bedingte Strafvollzug zu gewähren, mithin der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist. V. Schadenersatz und Genugtuung
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Ansprecher wird mit der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Kläger im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam-
- 86 - menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).
3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligen Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe- rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (Graber, Basler Kommentar OR I,
6. Aufl., Basel 2015, Art. 50 N 6 ff.; Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen).
4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Ver- schuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Angriff ist auf jeden Fall geeignet, einfache Körperverletzungen zu verursachen. Wird - wie vorliegend - mit Füssen auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen, ist ohne weiteres mit den kon- kret eingetretenen Verletzungen zu rechnen. Der Beschuldigte wirkte mit den an- deren Angreifern bei der tätlichen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder
- 87 - vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rech- nen musste, dass daraus Körperverletzungen resultieren könnten. Er nahm dies in Kauf. Dabei ist irrelevant, dass die eingeklagten Verletzungen des Privatklägers diesem nicht vom Beschuldigten zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidar- haftung nämlich grundsätzlich für alle Urheber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletzte Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Solidarschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuldner einzeln oder als Streitgenossen ein- klagen (Graber, a.a.O., Art. 50 N 12 ff., Art. 144 N 1).
5. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zur Schadenersatz- und Genugtuungsregelung (HD 52 S. 116 bis 120, Ziff. 3.1. und 4), denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden. 5.1. Der Beschuldigte ist damit unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 3'750.-- zuzüglich 5 % Zins ab
8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Als angemessen erweist sich ausserdem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.--, auch unter Berücksichtigung eines gewissen Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher die Situation - nachdem er angerempelt worden war - durch den Faustschlag an die Stirn von D._____ zusätzlich angeheizt hat. Ent- sprechend ist der Beschuldigte wiederum solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger H._____ Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
- 88 - VI. Beschlagnahmung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmten Fr. 2'950.-- (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April 2014) sind nach wie vor zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Verteidigung hat dagegen grundsätzlich weder vor Vorinstanz (HD 28 S. 29) noch im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben, stellte aber im obergericht- lichen Verfahren den Antrag auf Herausgabe des die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens und der Busse übersteigenden Restbetrags in der An- nahme, es erfolge eine Freispruch betreffend das Hauptdossier und die Kosten- auflage zu Lasten des Beschuldigten falle entsprechend geringer aus. Dem ist nun nicht so. VII. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (die Kostenaufstellung und die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden nicht angefochten) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf eines deliktischen Verhaltens gegenüber dem Privatkläger H._____. Einen Teilsieg erzielt er jedoch insofern, als aus der geänderten rechtli- chen Würdigung eine wesentlich tiefere und andersartige Strafe resultiert, wenn auch nicht die von ihm für angemessen gehaltene. Dem Beschuldigten sind unter diesen Umständen drei Viertel der Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Der restliche Viertel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 14'520.-- (inkl. Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 71/2 zuzüglich 7.25 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Wegent-
- 89 - schädigung). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten.
3. Dem Beschuldigten ist angesichts des Ausgangs des Prozesses keine Um- triebsentschädigung auszurichten. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht auch nicht Antrag gestellt.
4. Für die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (HD 53 S. 2) besteht kein Raum. Diese war nicht unrechtmässig und wurde heute an die Strafe angerechnet. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. Oktober 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG bis zum
15. Oktober 2011), 2 (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung), 7 (Einziehung des Klappmessers), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln), 10 (Herausgabe von Fr. 120 sowie 51 Lunchchecks an B._____), 11 (Herausgabe von Fr. 50.-- und 6 Ringen an C._____), 13 (teilweise Ver- weisung von H._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses), 15 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und 17 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- 90 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 110.--, wovon 67 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von Fr. 3'750.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
6. Der Privatkläger H._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen weiteren Beteiligten verpflichtet, dem Privat- kläger H._____ Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im In- nenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu einem Fünftel haftet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Ap- ril 2014 beschlagnahmten Fr. 2'950.-- (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April
2014) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 91 - Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'520.00 amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger B._____ (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger H._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die zuständigen Stellen; vgl. Beschluss betreffend Teil- rechtskraft Dispositivziffer 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- 92 -
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard