Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gegen vorstehend aufgeführtes Urteil hat der Beschuldigte A._____ recht- zeitig Berufung angemeldet und mit der Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB beantragt. Nicht an- gefochten wurden die Entscheide betreffend Beschlagnahme und Einziehungen sowie Entschädigungen und Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 4 - 8; Urk. 55). Mit Eingabe vom 20. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanz- lichen Urteils schuldig zu sprechen und die Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate fest- zulegen und eine Busse von Fr. 300.– auszusprechen, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Übrigen der Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben sei (Urk. 60).
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Damit ist vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 4 bis 8 (Beschlagnahmun- gen, Einziehungen, Entschädigungen und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sind.
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug aber
- 17 - auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
E. 2.2 Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren, und somit auch bei der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, kommen neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB in Betracht.
E. 2.3 Sowohl die Gewährung des vollbedingten Vollzuges als auch des teilbeding- ten Vollzuges setzen das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Im vorlie- genden Fall wird die günstige Prognose vermutet, mithin sind keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich, wurde der Beschuldigte doch in den letzten fünf Jahren vor der Tat nie zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten beziehungsweise zu gemeinnütziger Arbeit von mehr als 180 Tagen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ver- urteilt.
E. 2.4 Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Prognose sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters er- lauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (DONATSCH et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl., 2013, Art. 42 N 7 ff.).
E. 2.5 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist gemäss Rechtsprechung der Strafaufschub die Regel, der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Der teilbedingte Vollzug ist dann heranzuziehen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der
- 18 - Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurtei- lungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Die Warnwirkung des Teilaufschubs muss angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlauben (Urteil BGer vom 16. Mai 2008 [6B_520/2007], E. 3.2.2.).
3. Der Beschuldigte hat bisher zwei nicht einschlägige bedingte Geldstrafen und Bussen im Bereich des AuG und des SVG erwirkt (Urk. 64). Seine berufliche Situation erscheint stabiler, als zur Tatzeit, als er sich auf Arbeitssuche befunden hat (Prot. II S. 8). Die vorliegende Tat ereignete sich im Zusammenhang mit ei- nem Ehestreit. Die Parteien leben seit 2009 zusammen und haben drei gemein- same Kinder (geboren 2010, 2011 und 2013). Gemäss Angaben der Geschädig- ten sei es schon früher zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen (Urk. 4/1 S. 3). Bereits am 5. Mai 2011 kam es zu einem Polizeieinsatz, wobei laut Polizeirapport zufolge separater Wohnsitze der Ehepartner auf Anordnung von GSG-Massnahmen verzichtet worden sei (Urk. 1 S. 5). Gemäss Angaben des Be- schuldigten vor Vorinstanz haben sich die Parteien nunmehr wieder versöhnt (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 12). Wie bereits erwähnt, hat die Geschädigte eine Des- interesseerklärung abgegeben. Zu beachten ist indessen, dass diese Versöhnung wohl v.a. auf Druck von aussen, insbesondere den in Somalia lebenden Eltern zustande gekommen ist (Prot. I S. 13). Vor diesem Hintergrund hat sich zwar einerseits das Verhältnis zwischen den Parteien zumindest gegen aussen beru- higt; anderseits birgt das Zusammenleben und -wohnen (Prot. II S. 12) die Gefahr weiterer, auch gewalttätiger, Auseinandersetzungen. Dazu kommt, dass der Be- schuldigte keinerlei Einsicht betreffend der angeklagten Gewalttätigkeit zeigt. Dies verdüstert die Prognose betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten. Zu beachten ist indessen, dass der Beschuldigte über 2 ½ Monate in Untersuchungshaft ver- bracht hat, was ihn wohl nachhaltig beeindruckt haben dürfte (vgl. Urk. 66 S. 7). Sodann hat auch seine berufliche und persönliche Situation an Stabilität gewon-
- 19 - nen. Damit sind keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Be- schuldigten ersichtlich, welche die zu vermutende gute Prognose ernsthaft zu er- schüttern vermögen. Zusammen mit der Warnwirkung des Aufschubs der Frei- heitsstrafe ist somit nach wie vor von einer günstigen Prognose auszugehen. Ent- gegen der Vorinstanz ist damit der bedingte Strafvollzug vollumfänglich zu gewäh- ren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, um verbleibenden Zweifeln Rechnung zu tragen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen. Vor Berufungsinstanz unter- liegt der Beschuldigte betreffend seinen Antrag auf Freispruch vollständig; die Staatsanwaltschaft unterliegt mit dem Antrag auf eine höhere Bestrafung bzw. auf einen Teilvollzug der Strafe. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Beschuldig- ten zu zwei Drittel aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:
E. 3 In der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, seine Frau gewürgt zu haben. Er habe sie nur an den Händen gehalten bzw. mit seinen Armen ihre vor dem Gesicht verschränkten Arme heruntergedrückt; es sei möglich, dass sein Unterarm ihren Hals berührt habe, als sie am Boden gelegen sei. Er habe dies aber nicht extra gemacht (Urk. 3/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 15, 20). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, die Geschädigte nicht mit den Händen und nicht absichtlich gewürdigt zu haben (Prot. II S. 13, 15 -17).
E. 3.1 Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 53 S. 30). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldig- te ergänzend aus, dass er in Somalia lediglich vier Jahre lang die Primarschule besucht habe und dann im Familienbetrieb seiner Eltern, einem Restaurant, gear- beitet habe (Prot. II. S. 7). Zurzeit sei er als Limousinen-Chauffeur tätig und ver- diene monatlich Fr. 2'500 bis Fr. 3'000.– (Prot. II S. 8). Mit seiner Frau lebe er weiterhin zusammen und ihre Beziehung werde immer besser. Nach wie vor habe er wegen seiner Aufenthaltsbewilligung in Zürich die zusätzliche Wohnung, wes- halb er ab und zu auch dort übernachte (Prot. II S. 12). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse neut- ral auf die Strafzumessung auswirken.
E. 3.2 Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2009 (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, 20 Tagessätze zu Fr. 70.– bedingt, 2 Jahre Pro- bezeit und Busse Fr. 500.–) und 2011 (Art. 90 Abs. 1 und 2 aSVG, 40 Tagessätze zu Fr. 60.– bedingt, Probezeit 2 Jahre und Busse Fr. 700.–) auf (Urk. 64). Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 31), welche noch drei Vorstrafen zu berücksichtigen hatte (Urk. 16/2), sind diese Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu werten.
- 16 -
E. 3.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Entgegen der Vorinstanz kann ihm deshalb auch nicht mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend vorgeworfen werden (Urk. 53 S. 31 f.; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER N 174 zu Art. 47). Hingegen hat die Vorinstanz die Desinteresseerklärung der Geschädigten bzw. das erneute Zusammenleben des Beschuldigten mit der Geschädigten sinnge- mäss als leicht strafmindernd gewertet, nicht zuletzt auch wegen der damit ver- bundenen Versöhnung (Urk. 53 S. 32). Dem ist zuzustimmen. Ebenso ist eine be- sondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszuschliessen (Urk. 53 S. 32).
E. 3.4 Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage. Der Einfluss der Täterkomponente auf das Tatverschulden bleibt somit neutral.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Daran sind 77 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. IV. Strafvollzug
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt – bei einer Strafhöhe von 24 Monaten – den unbedingten Vollzug von 12 Monaten (Urk. 41 S. 8; Urk. 65 S. 6). Der Vertei- diger beantragt eventualiter den Aufschub der gesamten Strafe (Urk. 66 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat auf den Vollzug von 6 Monaten erkannt, unter Aufschub der restlichen 10 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.
E. 4 Die Anklage stützt ihren Vorwurf auf die Aussagen der Geschädigten (Urk. 4/1-2) und das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Geschädigten (Urk. 6/3). Sodann wurde auch eine tatortbezogene Fotodokumentation erstellt (Urk. 2). Die Vorinstanz hat die Beweismittel, insbe- sondere die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten, den Inhalt des rechtmedizinischen Gutachtens sowie die Fotodokumentation zutreffend wieder- gegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 5 - 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 5 Das gerichtsmedizinische Gutachten hält fest, dass am Hals der Geschädig- ten, betont über dem Kehlkopf sowie vermehrt auch rechtsseitig, mehrere, teils gerötete, kleinfleckige, bis ca. 0.3 cm durchmessende Hautabschürfungen mit hellrotem Wundgrund, teils ohne erkennbare Schürfrichtung, teils – insbesondere über dem Kehlkopf – mit erkennbarer Schürfrichtung von rechts nach links, er- kennbar seien. Diese kratzerartigen Hautrötungen und Hautabschürfungen setzen sich fort auf das Decolleté betont links. Die Haut, betont im Bereich des Kehlkop- fes, sei rot-livide verfärbt, leicht geschwollen und subjektiv druckschmerzhaft (Urk. 6/3 S. 3). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alle Verletzungen an Hals und Dekolleté frisch und mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar gewesen sei- en; sie könnten durch stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen des berichteten Angriffs gegen den Hals entstanden sein. Die Einblutungen rechts in den Hals- weichteilen würden für eine nicht unerhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals sprechen (Urk. 6/3 S. 5). Dieser Befund, insbesondere die mehreren, teils geröteten, kleinfleckigen, bis ca. 0.3 cm durchmessenden Hautabschürfun- gen mit hellrotem Wundgrund, teils mit teils ohne erkennbare Schürfrichtung, steht der Aussage der Geschädigten, er habe sie mit den Händen gewürgt, nicht entgegen. Hingegen erscheint ein solches Verletzungsbild mit der Version des Beschuldigten schwer vereinbar, wonach er mit dem Unterarm (versehentlich) auf ihren Hals gedrückt haben soll. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen davon auszuge- hen, dass die Darstellung der Geschädigten glaubhaft und stimmig erscheint. Sie stellt ihre Rolle im Konflikt nicht beschönigend dar. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sie mit ihren Handlungen wesentlich zur Eskalation beigetragen hat (Bewer-
- 8 - fen des Beschuldigten zunächst mit Teig und dann mit heissem Wasser). Sie woll- te – aus was für Gründen auch immer – verhindern, dass der Beschuldigte die Wohnung verlässt, weshalb sie, als er sich nach der Teigattacke umgezogen hat- te, mit Wasser nachdoppelte. Dass der Beschuldigte in dieser Situation, wie er sagt, sie nur habe beruhigen wollen, überzeugt nicht und widerspricht letztlich auch seiner Zugabe, wonach er sie im Wohnzimmer zu Fall gebracht hat (Prot. I S. 19: "Ich bin ihr hinterher gerannt, bis wir im Wohnzimmer waren. Dort habe ich sie mit den Händen gepackt, und auf den Boden geworfen."). Die nachfolgende Korrektur ("Sie ist nicht umgefallen. Sie ist zu Boden gegangen, weil sie Angst hatte, dass ich sie schlagen werde. Sie hat sich so geschützt.") erscheint als nachgeschoben; indessen ändert dies an der emotionsgeladenen Dynamik des Geschehens wenig. Entscheidend ist, dass der mit den zwei Attacken provozierte Beschuldigte auf die am Boden liegende Geschädigte losging und würgte. Seine Schilderung, er habe sie niedergedrückt, um sie zu beruhigen, ist vor diesem Hin- tergrund derart unstimmig, dass sie jene der Geschädigten nicht im Ansatz zu entkräften vermag. Vielmehr wird die Darstellung der Geschädigten durch das im gerichtsmedizinischen Gutachten festgestellte Verletzungsbild objektiviert, sodass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte die Geschä- digte mit den Händen am Hals heftig gewürgt hat. 6.1. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erkannt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmit- telbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensge- fahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil BGer vom 9. Feb- ruar 2015 [6B_794/2015], E. 3.2.2.). Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutach- ten und den Aussagen der Geschädigten eine konkrete unmittelbare Lebensge- fahr bejaht. Der amtliche Verteidiger anerkennt, dass die objektiven Tatbestands- voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 42 S. 5; Urk. 66 S. 2). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 6.2.1. Der Verteidiger lässt hingegen in subjektiver Hinsicht bestreiten, dass ein direkter Vorsatz vorgelegen und der Beschuldigte skrupellos gehandelt habe (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 66 S. 2 ff.). Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist di- rekter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil BGer vom 28. Januar 2015 [6B_208/2014], E. 1.2.1.). Direkter Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 119 IV 193 E. 2b/cc. zu Recht anführt, braucht der Gefährdungsvorsatz nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass es mitgewollt ist (Urk. 53 S. 23). Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz wie auch heute vor, dem Beschuldigten sei es nach der Heisswasser-Attacke um die Ruhigstellung seiner Frau gegangen. Das Gutachten stelle zwar unbestrittenermassen fest, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für die Geschädigte bestanden habe. Dar- aus ergebe sich aber nicht, auf welche Art der Beschuldigte diese Gefahr ge- schaffen haben solle. Vorliegend sei das Drücken/ Würgen situationsbedingt (nach der Wasserattacke) und vergleichsweise kurz gewesen. Die Geschädigte sei noch in der Lage gewesen, ihn zum Loslassen aufzufordern, woraus sich er- gebe, dass sie habe atmen können. Sie sei auch nicht bewusstlos geworden. Schon rein von diesem Ablauf der Handlungen her sei ersichtlich, dass der Be- schuldigte überhaupt nicht habe erkennen können. Er habe keine Lebensgefahr schaffen, sondern den Konflikt unterbinden wollen. Da das Wissen um die Le- bensgefahr vom Handlungsablauf her zu beurteilen sei, komme es darauf an, was der Beschuldigte damals gedacht und sich vorgestellt habe und nicht auf das bloss abstrakte Wissen, dass ein eigentliches Würgen zum Tod führen könne (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 66 S. 3 f.; Prot. II S. 18). Die Vorinstanz hat den direkten Ge- fährdungsvorsatz bejaht und die Argumente der Verteidigung sorgfältig widerlegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 24 f.). Sie hat anhand der Würdigung der Aus- sagen und der gesamten Umstände auf den inneren Willen des Beschuldigten geschlossen. Dabei lässt die Vorgehensweise des Beschuldigten (Stehen über
- 10 - der auf dem Rücken liegenden Geschädigten, Ausübung von –gemäss Gutachten nicht unerheblicher – Gewalt gegen den Hals der Geschädigten), der wusste, dass derartige Angriffe gegen den Hals lebensbedrohlich sind (Prot. I. S. 14), kei- ne andere Interpretation zu, als dass er eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben der Geschädigten schuf. Zu Recht verweist die Vorinstanz auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Wille bereits dann gegeben ist, wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat (BGE 101 IV 154 E. 2.b). An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Berücksichtigung des von der Verteidigung eingebrachten bundesgerichtlichen Urteils nichts zu ändern (Urk. 66 S. 4 f.), zumal der darin zu beurteilende Lebensvorgang mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar ist. Zum einen hatte das Bundesgericht im genannten Entscheid nicht ein "Würgen" zu beurteilen, sondern eine Form des "Erdrosselns". Darüber hinaus handelte es sich um einen speziellen Haltegriff, der es "dem Täter erlaube, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen", was man vorliegend nicht behaupten kann (Urteil BGer vom 23. August 2013 [6B_54/2013], E. 3.2.). Zum anderen war der im genannten Entscheid Beschuldigte ein geübter Kampf- sportler, der sich mit gefährlichen Haltegriffen in Form des Erdrosselns auskannte und dabei aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens kontrolliert und verantwortbar vorgehen konnte. Nur auf- grund dieser speziellen Konstellation ging das Bundesgericht von der Glaubhaf- tigkeit der Darlegung des Beschuldigten aus, dass er aufgrund seiner speziellen Kenntnisse habe annehmen können, dass keine Gefahr für das Opfer eintreten würde (Urteil BGer vom 23. August 2013 [6B_54/2013], E. 3.2 und 3.3). 6.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegt (Urk. 53 S. 25) – ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil BGer vom 10. Februar 2014 [6B_782/2013], E. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht wenigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (DONATSCH [Hrsg.], Strafrecht III, S. 58, Delikte gegen den Einzelnen, mit Hinweisen; TRECHSEL/ FINGERHUTH in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.],
- 11 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 5). Gemäss BGE 133 IV 1 E. 5.1 erfordert Skrupellosigkeit "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten". Eine blosse Sitten- oder Moralwidrigkeit, wie dies noch BGE 114 IV 103 postulier- te, reicht nicht aus. Die Skrupellosigkeit ist nach ethischen Kriterien zu beurteilen, eine allfällige medizinisch begründete verminderte Zurechnungsunfähigkeit schliesst skrupelloses Handeln nicht aus, sondern ist im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen (Urteil BGer vom 14. April 2008 [BGE 6B_694/2007], E. 2.6). Skrupellosigkeit ist unter anderem gegeben, "wenn sich die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hin- wegzusetzen als skrupellos erscheint" (Urteile BGer vom 6. Juli 2007 BGE [6S.127/2007], E. 2.1 und vom 8. April 2013 [6B_411/2012], E. 2.2). Das Tatbe- standsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich je- de vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu miss- billigen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter vorzuwerfen- de qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestie- ren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefähr- det wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zunächst vor, das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit sei nicht umschrieben (Prot. I S. 25 i.V.m. Urk. 42 S. 6). So- dann könne dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich in schwerem Grade rücksichts- und hemmungslos verhalten (Urk. 66 S. 5 f.). Er habe seiner Frau nicht mehrmals die Faust ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und gewürgt, wie in einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (Urteil BGer vom 10. Februar 2014 [6B_782/2013]). Dieser Fall liege ganz anders. Die Geschädigte habe sich auf eine Konfrontation eingestellt und habe schon am Vortag ein Messer zugegebenermassen versteckt. Sodann habe sie ihn am fragli-
- 12 - chen Morgen mit Teigmasse beworfen und nach dem Kleiderwechsel mit heissem Wasser übergossen. Sie sei vom Beschuldigten zu Boden gedrückt worden, wo- bei dieser nicht einmal 10 Sekunden gedrückt habe. Auf ihre Bitte hin "loszulas- sen" habe der Beschuldigte sofort reagiert. Die Diskussion sei von der Geschädig- ten wieder aufgenommen worden und sie habe ihm ein Messer hinterhergewor- fen. Das Ganze sei kein skrupelloses, Menschenleben verachtendes Vorgehen, sondern eher grossmehrheitlich ein reaktives, rein situationsbedingtes Verhalten, in welchem möglicherweise stark gedrückt wurde, aber nicht zielgerichtet und erst recht nicht in der Absicht der Schaffung einer Lebensgefahr. Es habe sich um ein Handgemenge in einem Streit infolge eines provokativen Handlungsablaufs ge- handelt. Das Verhalten des Beschuldigten sei mit "unvorsichtig", "unbedarft" und "unüberlegt" zu bezeichnen, aber nicht skrupellos und menschenverachtend (Urk. 42 S. 6 f.; Urk. 66 S. 5 f.) Entgegen der Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die Umschreibung der Skrupellosigkeit in der Anklageschrift den strafprozessualen Erfordernissen ge- mäss Art. 325 StPO genügt: Im letzten Absatz wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe gewissenlos und ohne jeden vernünftigen Grund gehandelt, habe er doch die Geschädigte wegen des Streits und dem Bewerfen mit Pfannkuchenteig und Wasser gewürgt (Urk. 20 S. 3). Damit weiss die Verteidigung, was dem Be- schuldigten unter dem Titel Skrupellosigkeit vorgeworfen wird. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann sodann den weiteren Einwänden nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz die Lebensgefahr her- beigeführt. Der Anlass war der Streit mit seiner Ehefrau bzw. ihre Provokationen mit Teigbewerfen und Wasseranschütten. Die Reaktion des Beschuldigten mit seinem Angriff auf ihren Hals ist unter allen Titeln als völlig überrissen zu be- zeichnen. Seine Handlung hatte keinen anderen Zweck, als sie für ihr Verhalten zu bestrafen. Ein derartiges Würgen in einer solchen Situation ist Ausdruck einer starken Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und erweist sich insofern als skrupel- los. Dass eine Notwehrsituation vorgelegen hätte, macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend. Der Umstand, dass die Geschädigte am Vorabend das Mes- ser versteckt habe und es ihm nachher noch nachgeworfen haben soll, ist nicht tatrelevant, da der Beschuldigte das erstere nicht mitbekommen hatte und das
- 13 - letztere erst erfolgte, als er die Wohnung bereits verlassen hatte, also mithin nach dem Würgen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte unter einer grossen seeli- schen Belastung stand oder dass er im Affekt gehandelt hätte, finden sich in den Akten keine. Unter diesen Umständen liegt keine Provokation vor, die ein lebens- gefährliches Würgen auch nur teilweise entschuldigen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte sofort mit dem Würgen aufgehört hat, als die Geschädigte ihn darum bat, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines bisherigen Verhal- tens; abgesehen davon hätte ein weiteres Würgen den Vorgang in den Bereich der versuchten Tötung gerückt. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist folglich erfüllt und der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Die Strafe gemäss Art. 129 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend aufge- führt (Urk. 53 S. 26 - 28). Zu Recht hat die Vorinstanz einen Strafmilderungsgrund nach Art. 47 f. StGB zufolge der Provokationen der Geschädigten verneint (Urk. 53 S. 27 f.). Weitere besondere Umstände, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen nicht vor. Der Straf- rahmen beträgt somit Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von
E. 6 Monaten bis 5 Jahre.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 21. Oktober 2014 bezüglich der Dispositivziffern 4 bis 8 - 20 - (Beschlagnahmungen, Einziehungen, Entschädigungen, Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten - 21 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150151-O/U/cw Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 10. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
21. Oktober 2014 (DG140012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Mai 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wo- von bis und mit heute 77 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen (6 Monate abzüglich 77 Tage, die durch Haft erstanden sind).
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Mai 2014, Dispositivziffer 1.d) und e) beschlagnahmten Gegenstände werden der ehemaligen Privatklägerin, nach Rechtskraft des Urteils, auf erstes Ver- langen vom Bezirksgericht Horgen ausgehändigt. Es handelt sich um fol- gende Gegenstände: − Speisemesser, Asservat-Nr. A…; − Fleischmesser, Asservat-Nr. A… Verlangt die ehemalige Geschädigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, ist das Bezirksgericht Horgen zur Vernichtung der Gegenstände berechtigt.
5. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2014, Dispositivziffern 1.a) bis c), zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldig-
- 3 - ten diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es han- delt sich um folgende Gegenstände (Referenz-Nr. K…): − 1 T-Shirt, hellgrau, Langarm, Asservat-Nr. A… − 1 Pullover, schwarz, mit Teigresten, Asservat-Nr. A… − 1 Herren-Trainingshose, schwarz, mit Teigresten, Asservat-Nr. A…
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der ehemaligen Privatklägerin Rechtsan- walt lic. iur. B._____ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'588.30 zuzüglich 8 % MwSt., total Fr. 1'715.35, entschädigt.
7. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt mit Fr. 7'278.33 zuzüglich 8 % MwSt., total Fr. 7'860.60.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'470.55 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 560.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung GebStrV Fr. 7'860.60 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 1'715.35 Kosten unentgeltlicher Geschädigtenvertretung Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1, 6 f., Prot. II S. 19; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien auf die Gerichts-/Staatskasse zu nehmen
3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt CHF 20'000.-- zuzusprechen.
4. Eventualiter (bei Bestätigung des Schuldspruchs) sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen.
5. Eventualiter (bei Bestätigung des Schuldspruchs) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe vollständig aufzuschieben.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 65 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen sei der Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegen vorstehend aufgeführtes Urteil hat der Beschuldigte A._____ recht- zeitig Berufung angemeldet und mit der Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB beantragt. Nicht an- gefochten wurden die Entscheide betreffend Beschlagnahme und Einziehungen sowie Entschädigungen und Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 4 - 8; Urk. 55). Mit Eingabe vom 20. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanz- lichen Urteils schuldig zu sprechen und die Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate fest- zulegen und eine Busse von Fr. 300.– auszusprechen, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Übrigen der Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben sei (Urk. 60).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Damit ist vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 4 bis 8 (Beschlagnahmun- gen, Einziehungen, Entschädigungen und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sind.
3. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Morgen des 10. April 2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung seine Lebenspartnerin C._____ während ca. 10 Sekunden mit voller Kraft gewürgt zu haben, wobei sie keine Luft mehr be- kommen habe, es ihr schwarz vor den Augen geworden und es zu einem Urinab-
- 6 - gang gekommen sei. In den Augenbindehäuten und in der Mundschleimhaut sei- en sodann Stauungsblutungen festgestellt worden. Das heftige Würgen des Be- schuldigten habe dazu geführt, dass bei der Geschädigten nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestanden habe, was dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte ge- wissenlos und ohne jeglichen vernünftigen Grund gehandelt. Er habe die Ge- schädigte lediglich gewürgt, weil sie ihm zuvor ihm Rahmen des Streits mit Pfannkuchenteig und Wasser beworfen habe.
2. Der amtliche Verteidiger macht mit seiner Berufung geltend, dass die Vor- instanz zu Unrecht den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet habe. Dies einerseits, indem fälschlicherweise ein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittel- bare Lebensgefahr bejaht worden sei, und anderseits das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit als erfüllt erachtet worden sei, dies zum Teil ausgehend von einer falschen Würdigung des Sachverhaltes (Urk. 55 S. 1; Urk. 66 S. 1 ff., 5 f. ).
3. In der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, seine Frau gewürgt zu haben. Er habe sie nur an den Händen gehalten bzw. mit seinen Armen ihre vor dem Gesicht verschränkten Arme heruntergedrückt; es sei möglich, dass sein Unterarm ihren Hals berührt habe, als sie am Boden gelegen sei. Er habe dies aber nicht extra gemacht (Urk. 3/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 15, 20). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, die Geschädigte nicht mit den Händen und nicht absichtlich gewürdigt zu haben (Prot. II S. 13, 15 -17).
4. Die Anklage stützt ihren Vorwurf auf die Aussagen der Geschädigten (Urk. 4/1-2) und das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Geschädigten (Urk. 6/3). Sodann wurde auch eine tatortbezogene Fotodokumentation erstellt (Urk. 2). Die Vorinstanz hat die Beweismittel, insbe- sondere die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten, den Inhalt des rechtmedizinischen Gutachtens sowie die Fotodokumentation zutreffend wieder- gegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 5 - 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
5. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Ergebnis, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei erstellt. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und das gerichtsmedizinische Gutachten ergebe sich, dass der Be- schuldigte die Geschädigte während rund 10 Sekunden mit den Händen am Hals kraftvoll gewürgt habe. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sie im Ge- rangel unabsichtlich mit dem Unterarm am Hals berührt habe, erweise sich als Schutzbehauptung (Urk. 53 S. 21 f.). Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Das gerichtsmedizinische Gutachten hält fest, dass am Hals der Geschädig- ten, betont über dem Kehlkopf sowie vermehrt auch rechtsseitig, mehrere, teils gerötete, kleinfleckige, bis ca. 0.3 cm durchmessende Hautabschürfungen mit hellrotem Wundgrund, teils ohne erkennbare Schürfrichtung, teils – insbesondere über dem Kehlkopf – mit erkennbarer Schürfrichtung von rechts nach links, er- kennbar seien. Diese kratzerartigen Hautrötungen und Hautabschürfungen setzen sich fort auf das Decolleté betont links. Die Haut, betont im Bereich des Kehlkop- fes, sei rot-livide verfärbt, leicht geschwollen und subjektiv druckschmerzhaft (Urk. 6/3 S. 3). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alle Verletzungen an Hals und Dekolleté frisch und mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar gewesen sei- en; sie könnten durch stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen des berichteten Angriffs gegen den Hals entstanden sein. Die Einblutungen rechts in den Hals- weichteilen würden für eine nicht unerhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals sprechen (Urk. 6/3 S. 5). Dieser Befund, insbesondere die mehreren, teils geröteten, kleinfleckigen, bis ca. 0.3 cm durchmessenden Hautabschürfun- gen mit hellrotem Wundgrund, teils mit teils ohne erkennbare Schürfrichtung, steht der Aussage der Geschädigten, er habe sie mit den Händen gewürgt, nicht entgegen. Hingegen erscheint ein solches Verletzungsbild mit der Version des Beschuldigten schwer vereinbar, wonach er mit dem Unterarm (versehentlich) auf ihren Hals gedrückt haben soll. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen davon auszuge- hen, dass die Darstellung der Geschädigten glaubhaft und stimmig erscheint. Sie stellt ihre Rolle im Konflikt nicht beschönigend dar. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sie mit ihren Handlungen wesentlich zur Eskalation beigetragen hat (Bewer-
- 8 - fen des Beschuldigten zunächst mit Teig und dann mit heissem Wasser). Sie woll- te – aus was für Gründen auch immer – verhindern, dass der Beschuldigte die Wohnung verlässt, weshalb sie, als er sich nach der Teigattacke umgezogen hat- te, mit Wasser nachdoppelte. Dass der Beschuldigte in dieser Situation, wie er sagt, sie nur habe beruhigen wollen, überzeugt nicht und widerspricht letztlich auch seiner Zugabe, wonach er sie im Wohnzimmer zu Fall gebracht hat (Prot. I S. 19: "Ich bin ihr hinterher gerannt, bis wir im Wohnzimmer waren. Dort habe ich sie mit den Händen gepackt, und auf den Boden geworfen."). Die nachfolgende Korrektur ("Sie ist nicht umgefallen. Sie ist zu Boden gegangen, weil sie Angst hatte, dass ich sie schlagen werde. Sie hat sich so geschützt.") erscheint als nachgeschoben; indessen ändert dies an der emotionsgeladenen Dynamik des Geschehens wenig. Entscheidend ist, dass der mit den zwei Attacken provozierte Beschuldigte auf die am Boden liegende Geschädigte losging und würgte. Seine Schilderung, er habe sie niedergedrückt, um sie zu beruhigen, ist vor diesem Hin- tergrund derart unstimmig, dass sie jene der Geschädigten nicht im Ansatz zu entkräften vermag. Vielmehr wird die Darstellung der Geschädigten durch das im gerichtsmedizinischen Gutachten festgestellte Verletzungsbild objektiviert, sodass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte die Geschä- digte mit den Händen am Hals heftig gewürgt hat. 6.1. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erkannt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmit- telbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensge- fahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil BGer vom 9. Feb- ruar 2015 [6B_794/2015], E. 3.2.2.). Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutach- ten und den Aussagen der Geschädigten eine konkrete unmittelbare Lebensge- fahr bejaht. Der amtliche Verteidiger anerkennt, dass die objektiven Tatbestands- voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 42 S. 5; Urk. 66 S. 2). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 6.2.1. Der Verteidiger lässt hingegen in subjektiver Hinsicht bestreiten, dass ein direkter Vorsatz vorgelegen und der Beschuldigte skrupellos gehandelt habe (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 66 S. 2 ff.). Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist di- rekter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil BGer vom 28. Januar 2015 [6B_208/2014], E. 1.2.1.). Direkter Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 119 IV 193 E. 2b/cc. zu Recht anführt, braucht der Gefährdungsvorsatz nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass es mitgewollt ist (Urk. 53 S. 23). Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz wie auch heute vor, dem Beschuldigten sei es nach der Heisswasser-Attacke um die Ruhigstellung seiner Frau gegangen. Das Gutachten stelle zwar unbestrittenermassen fest, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für die Geschädigte bestanden habe. Dar- aus ergebe sich aber nicht, auf welche Art der Beschuldigte diese Gefahr ge- schaffen haben solle. Vorliegend sei das Drücken/ Würgen situationsbedingt (nach der Wasserattacke) und vergleichsweise kurz gewesen. Die Geschädigte sei noch in der Lage gewesen, ihn zum Loslassen aufzufordern, woraus sich er- gebe, dass sie habe atmen können. Sie sei auch nicht bewusstlos geworden. Schon rein von diesem Ablauf der Handlungen her sei ersichtlich, dass der Be- schuldigte überhaupt nicht habe erkennen können. Er habe keine Lebensgefahr schaffen, sondern den Konflikt unterbinden wollen. Da das Wissen um die Le- bensgefahr vom Handlungsablauf her zu beurteilen sei, komme es darauf an, was der Beschuldigte damals gedacht und sich vorgestellt habe und nicht auf das bloss abstrakte Wissen, dass ein eigentliches Würgen zum Tod führen könne (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 66 S. 3 f.; Prot. II S. 18). Die Vorinstanz hat den direkten Ge- fährdungsvorsatz bejaht und die Argumente der Verteidigung sorgfältig widerlegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 24 f.). Sie hat anhand der Würdigung der Aus- sagen und der gesamten Umstände auf den inneren Willen des Beschuldigten geschlossen. Dabei lässt die Vorgehensweise des Beschuldigten (Stehen über
- 10 - der auf dem Rücken liegenden Geschädigten, Ausübung von –gemäss Gutachten nicht unerheblicher – Gewalt gegen den Hals der Geschädigten), der wusste, dass derartige Angriffe gegen den Hals lebensbedrohlich sind (Prot. I. S. 14), kei- ne andere Interpretation zu, als dass er eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben der Geschädigten schuf. Zu Recht verweist die Vorinstanz auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Wille bereits dann gegeben ist, wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat (BGE 101 IV 154 E. 2.b). An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Berücksichtigung des von der Verteidigung eingebrachten bundesgerichtlichen Urteils nichts zu ändern (Urk. 66 S. 4 f.), zumal der darin zu beurteilende Lebensvorgang mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar ist. Zum einen hatte das Bundesgericht im genannten Entscheid nicht ein "Würgen" zu beurteilen, sondern eine Form des "Erdrosselns". Darüber hinaus handelte es sich um einen speziellen Haltegriff, der es "dem Täter erlaube, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen", was man vorliegend nicht behaupten kann (Urteil BGer vom 23. August 2013 [6B_54/2013], E. 3.2.). Zum anderen war der im genannten Entscheid Beschuldigte ein geübter Kampf- sportler, der sich mit gefährlichen Haltegriffen in Form des Erdrosselns auskannte und dabei aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens kontrolliert und verantwortbar vorgehen konnte. Nur auf- grund dieser speziellen Konstellation ging das Bundesgericht von der Glaubhaf- tigkeit der Darlegung des Beschuldigten aus, dass er aufgrund seiner speziellen Kenntnisse habe annehmen können, dass keine Gefahr für das Opfer eintreten würde (Urteil BGer vom 23. August 2013 [6B_54/2013], E. 3.2 und 3.3). 6.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegt (Urk. 53 S. 25) – ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil BGer vom 10. Februar 2014 [6B_782/2013], E. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht wenigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (DONATSCH [Hrsg.], Strafrecht III, S. 58, Delikte gegen den Einzelnen, mit Hinweisen; TRECHSEL/ FINGERHUTH in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.],
- 11 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 5). Gemäss BGE 133 IV 1 E. 5.1 erfordert Skrupellosigkeit "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten". Eine blosse Sitten- oder Moralwidrigkeit, wie dies noch BGE 114 IV 103 postulier- te, reicht nicht aus. Die Skrupellosigkeit ist nach ethischen Kriterien zu beurteilen, eine allfällige medizinisch begründete verminderte Zurechnungsunfähigkeit schliesst skrupelloses Handeln nicht aus, sondern ist im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen (Urteil BGer vom 14. April 2008 [BGE 6B_694/2007], E. 2.6). Skrupellosigkeit ist unter anderem gegeben, "wenn sich die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hin- wegzusetzen als skrupellos erscheint" (Urteile BGer vom 6. Juli 2007 BGE [6S.127/2007], E. 2.1 und vom 8. April 2013 [6B_411/2012], E. 2.2). Das Tatbe- standsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich je- de vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu miss- billigen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter vorzuwerfen- de qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestie- ren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefähr- det wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zunächst vor, das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit sei nicht umschrieben (Prot. I S. 25 i.V.m. Urk. 42 S. 6). So- dann könne dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich in schwerem Grade rücksichts- und hemmungslos verhalten (Urk. 66 S. 5 f.). Er habe seiner Frau nicht mehrmals die Faust ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und gewürgt, wie in einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (Urteil BGer vom 10. Februar 2014 [6B_782/2013]). Dieser Fall liege ganz anders. Die Geschädigte habe sich auf eine Konfrontation eingestellt und habe schon am Vortag ein Messer zugegebenermassen versteckt. Sodann habe sie ihn am fragli-
- 12 - chen Morgen mit Teigmasse beworfen und nach dem Kleiderwechsel mit heissem Wasser übergossen. Sie sei vom Beschuldigten zu Boden gedrückt worden, wo- bei dieser nicht einmal 10 Sekunden gedrückt habe. Auf ihre Bitte hin "loszulas- sen" habe der Beschuldigte sofort reagiert. Die Diskussion sei von der Geschädig- ten wieder aufgenommen worden und sie habe ihm ein Messer hinterhergewor- fen. Das Ganze sei kein skrupelloses, Menschenleben verachtendes Vorgehen, sondern eher grossmehrheitlich ein reaktives, rein situationsbedingtes Verhalten, in welchem möglicherweise stark gedrückt wurde, aber nicht zielgerichtet und erst recht nicht in der Absicht der Schaffung einer Lebensgefahr. Es habe sich um ein Handgemenge in einem Streit infolge eines provokativen Handlungsablaufs ge- handelt. Das Verhalten des Beschuldigten sei mit "unvorsichtig", "unbedarft" und "unüberlegt" zu bezeichnen, aber nicht skrupellos und menschenverachtend (Urk. 42 S. 6 f.; Urk. 66 S. 5 f.) Entgegen der Verteidigung ist vorab festzuhalten, dass die Umschreibung der Skrupellosigkeit in der Anklageschrift den strafprozessualen Erfordernissen ge- mäss Art. 325 StPO genügt: Im letzten Absatz wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe gewissenlos und ohne jeden vernünftigen Grund gehandelt, habe er doch die Geschädigte wegen des Streits und dem Bewerfen mit Pfannkuchenteig und Wasser gewürgt (Urk. 20 S. 3). Damit weiss die Verteidigung, was dem Be- schuldigten unter dem Titel Skrupellosigkeit vorgeworfen wird. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann sodann den weiteren Einwänden nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz die Lebensgefahr her- beigeführt. Der Anlass war der Streit mit seiner Ehefrau bzw. ihre Provokationen mit Teigbewerfen und Wasseranschütten. Die Reaktion des Beschuldigten mit seinem Angriff auf ihren Hals ist unter allen Titeln als völlig überrissen zu be- zeichnen. Seine Handlung hatte keinen anderen Zweck, als sie für ihr Verhalten zu bestrafen. Ein derartiges Würgen in einer solchen Situation ist Ausdruck einer starken Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und erweist sich insofern als skrupel- los. Dass eine Notwehrsituation vorgelegen hätte, macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend. Der Umstand, dass die Geschädigte am Vorabend das Mes- ser versteckt habe und es ihm nachher noch nachgeworfen haben soll, ist nicht tatrelevant, da der Beschuldigte das erstere nicht mitbekommen hatte und das
- 13 - letztere erst erfolgte, als er die Wohnung bereits verlassen hatte, also mithin nach dem Würgen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte unter einer grossen seeli- schen Belastung stand oder dass er im Affekt gehandelt hätte, finden sich in den Akten keine. Unter diesen Umständen liegt keine Provokation vor, die ein lebens- gefährliches Würgen auch nur teilweise entschuldigen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte sofort mit dem Würgen aufgehört hat, als die Geschädigte ihn darum bat, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines bisherigen Verhal- tens; abgesehen davon hätte ein weiteres Würgen den Vorgang in den Bereich der versuchten Tötung gerückt. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist folglich erfüllt und der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Die Strafe gemäss Art. 129 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend aufge- führt (Urk. 53 S. 26 - 28). Zu Recht hat die Vorinstanz einen Strafmilderungsgrund nach Art. 47 f. StGB zufolge der Provokationen der Geschädigten verneint (Urk. 53 S. 27 f.). Weitere besondere Umstände, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen nicht vor. Der Straf- rahmen beträgt somit Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre. 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Umstand, dass mit dem Würgen ein unmittelbar lebensgefährlicher Zustand herbeigeführt wurde, als rechtliches Qualifikationsmerkmal bei der Strafzumessung unberück- sichtigt zu bleiben hat. Entscheidend ist vielmehr, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, Dauer und Stärke der gewalttätigen Einwirkung auf den Hals. Der Be- schuldigte würgte die Geschädigte rund 10 Sekunden und zwar so stark, dass es zu einem Einnässen, Sehstörungen, Stauungsblutungen in den Augenbindehäu- ten und der Mundschleimhaut sowie Einblutungen an den Halsweichteilen und leichten Hautabschürfungen am Hals kam. Dies seien eindeutige Zeichen einer
- 14 - zentralnervösen Regulationsstörung im Sinne einer Ausfallerscheinung, die als Ausdruck für einen akuten Sauerstoffmangel im Gehirn interpretiert werden kön- ne. Dies belegt, dass der Beschuldigte mit erheblicher Intensität auf den Hals einwirkte. Die Geschädigte hat indessen keine bleibenden Schäden oder schwere Verletzungen davon getragen. Das Vorgehen zeugt dennoch von einer im Tat- zeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen erscheinen lässt. 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung abspielte, die bereits am Vorabend angefangen hatte, und der Beschuldigte, durch die Provokation sei- ner Ehefrau (Pfannkuchenteiganwerfen und Anschütten von heissem Wasser) sich zu dieser Handlung hinreissen liess. Seine Absicht war die Züchtigung seiner Frau, nachdem sie zweimal verhindern wollte, dass er die Wohnung verlässt. In- dessen war, was allerdings bereits bei der Qualifikation der Skrupellosigkeit fest- gehalten wurde und verschuldensneutral zu werten ist, die Reaktion völlig unver- hältnismässig. Was den verschuldensrelevanten Grad der Skrupellosigkeit an- geht, so fällt hier zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er nach ent- sprechender Aufforderung der Geschädigten vom Würgen abliess. Ebenso ist – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 65 S. 5) – die Provokation durch die Ge- schädigte leicht verschuldensmindernd zu würdigen, wäre es doch nicht zu die- sem Vorfall gekommen, wenn sie nach dem Bewerfen des Beschuldigten mit Teig, was er mit einer Tätlichkeit beantwortete (vgl. Anklageziffer 1.1.), ihn nach dem Kleiderwechsel nicht noch mit heissem Wasser angeschüttet hätte. Sodann erfolgte die Tat – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – spontan, aus der Situation heraus, was mit der Vorinstanz das Verschulden ebenfalls in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Er wollte damit die Geschädigte ruhig stel- len, gleichzeitig aber auch seine Macht über ihr Leben demonstrieren und sie da- mit einschüchtern. Zu weit geht indes die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der am Vorabend gemachten Äusserung des Beschuldigten, die Ge- schädigte werde schon sehen, was am Morgen passieren werde, um eine Voran-
- 15 - kündigung der bereits geplanten Gewaltanwendungen gehandelt habe (Urk. 65 S. 5). Hätte die Geschädigte den Beschuldigten nicht mit Teig und Wasser bewor- fen, wäre der Beschuldigte seinem Plan entsprechend einfach zum Fitness ge- gangen. Die Vorinstanz hält sodann dafür, dass er stattdessen die Wohnung hätte verlassen können, was sich zu seinen Ungunsten auswirke. Da indessen die Ge- schädigte mit ihren Handlungen (Teigwurf und Wasser anschütten) dies gerade verhindern wollte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, zumal er sich vor- her wiederum hätte umziehen müssen. Insgesamt relativiert das subjektive Tat- verschulden die objektive Tatschwere, sodass – wie im vorinstanzlichen Urteil – von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen ist. Demgegenüber er- scheint der Antrag der Staatsanwaltschaft von 24 Monaten aus den obgenannten Gründen (ungeplant, vorausgehende Provokation) als deutlich übersetzt. 3.1. Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 53 S. 30). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldig- te ergänzend aus, dass er in Somalia lediglich vier Jahre lang die Primarschule besucht habe und dann im Familienbetrieb seiner Eltern, einem Restaurant, gear- beitet habe (Prot. II. S. 7). Zurzeit sei er als Limousinen-Chauffeur tätig und ver- diene monatlich Fr. 2'500 bis Fr. 3'000.– (Prot. II S. 8). Mit seiner Frau lebe er weiterhin zusammen und ihre Beziehung werde immer besser. Nach wie vor habe er wegen seiner Aufenthaltsbewilligung in Zürich die zusätzliche Wohnung, wes- halb er ab und zu auch dort übernachte (Prot. II S. 12). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse neut- ral auf die Strafzumessung auswirken. 3.2. Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2009 (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, 20 Tagessätze zu Fr. 70.– bedingt, 2 Jahre Pro- bezeit und Busse Fr. 500.–) und 2011 (Art. 90 Abs. 1 und 2 aSVG, 40 Tagessätze zu Fr. 60.– bedingt, Probezeit 2 Jahre und Busse Fr. 700.–) auf (Urk. 64). Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 31), welche noch drei Vorstrafen zu berücksichtigen hatte (Urk. 16/2), sind diese Vorstrafen nur leicht straferhöhend zu werten.
- 16 - 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Entgegen der Vorinstanz kann ihm deshalb auch nicht mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend vorgeworfen werden (Urk. 53 S. 31 f.; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER N 174 zu Art. 47). Hingegen hat die Vorinstanz die Desinteresseerklärung der Geschädigten bzw. das erneute Zusammenleben des Beschuldigten mit der Geschädigten sinnge- mäss als leicht strafmindernd gewertet, nicht zuletzt auch wegen der damit ver- bundenen Versöhnung (Urk. 53 S. 32). Dem ist zuzustimmen. Ebenso ist eine be- sondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszuschliessen (Urk. 53 S. 32). 3.4. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage. Der Einfluss der Täterkomponente auf das Tatverschulden bleibt somit neutral.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Daran sind 77 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. IV. Strafvollzug
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt – bei einer Strafhöhe von 24 Monaten – den unbedingten Vollzug von 12 Monaten (Urk. 41 S. 8; Urk. 65 S. 6). Der Vertei- diger beantragt eventualiter den Aufschub der gesamten Strafe (Urk. 66 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat auf den Vollzug von 6 Monaten erkannt, unter Aufschub der restlichen 10 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug aber
- 17 - auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 2.2. Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren, und somit auch bei der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, kommen neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB in Betracht. 2.3. Sowohl die Gewährung des vollbedingten Vollzuges als auch des teilbeding- ten Vollzuges setzen das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Im vorlie- genden Fall wird die günstige Prognose vermutet, mithin sind keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich, wurde der Beschuldigte doch in den letzten fünf Jahren vor der Tat nie zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten beziehungsweise zu gemeinnütziger Arbeit von mehr als 180 Tagen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ver- urteilt. 2.4. Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Prognose sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters er- lauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (DONATSCH et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl., 2013, Art. 42 N 7 ff.). 2.5. Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist gemäss Rechtsprechung der Strafaufschub die Regel, der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Der teilbedingte Vollzug ist dann heranzuziehen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der
- 18 - Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurtei- lungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Die Warnwirkung des Teilaufschubs muss angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlauben (Urteil BGer vom 16. Mai 2008 [6B_520/2007], E. 3.2.2.).
3. Der Beschuldigte hat bisher zwei nicht einschlägige bedingte Geldstrafen und Bussen im Bereich des AuG und des SVG erwirkt (Urk. 64). Seine berufliche Situation erscheint stabiler, als zur Tatzeit, als er sich auf Arbeitssuche befunden hat (Prot. II S. 8). Die vorliegende Tat ereignete sich im Zusammenhang mit ei- nem Ehestreit. Die Parteien leben seit 2009 zusammen und haben drei gemein- same Kinder (geboren 2010, 2011 und 2013). Gemäss Angaben der Geschädig- ten sei es schon früher zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen (Urk. 4/1 S. 3). Bereits am 5. Mai 2011 kam es zu einem Polizeieinsatz, wobei laut Polizeirapport zufolge separater Wohnsitze der Ehepartner auf Anordnung von GSG-Massnahmen verzichtet worden sei (Urk. 1 S. 5). Gemäss Angaben des Be- schuldigten vor Vorinstanz haben sich die Parteien nunmehr wieder versöhnt (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 12). Wie bereits erwähnt, hat die Geschädigte eine Des- interesseerklärung abgegeben. Zu beachten ist indessen, dass diese Versöhnung wohl v.a. auf Druck von aussen, insbesondere den in Somalia lebenden Eltern zustande gekommen ist (Prot. I S. 13). Vor diesem Hintergrund hat sich zwar einerseits das Verhältnis zwischen den Parteien zumindest gegen aussen beru- higt; anderseits birgt das Zusammenleben und -wohnen (Prot. II S. 12) die Gefahr weiterer, auch gewalttätiger, Auseinandersetzungen. Dazu kommt, dass der Be- schuldigte keinerlei Einsicht betreffend der angeklagten Gewalttätigkeit zeigt. Dies verdüstert die Prognose betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten. Zu beachten ist indessen, dass der Beschuldigte über 2 ½ Monate in Untersuchungshaft ver- bracht hat, was ihn wohl nachhaltig beeindruckt haben dürfte (vgl. Urk. 66 S. 7). Sodann hat auch seine berufliche und persönliche Situation an Stabilität gewon-
- 19 - nen. Damit sind keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Be- schuldigten ersichtlich, welche die zu vermutende gute Prognose ernsthaft zu er- schüttern vermögen. Zusammen mit der Warnwirkung des Aufschubs der Frei- heitsstrafe ist somit nach wie vor von einer günstigen Prognose auszugehen. Ent- gegen der Vorinstanz ist damit der bedingte Strafvollzug vollumfänglich zu gewäh- ren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Ge- fahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, um verbleibenden Zweifeln Rechnung zu tragen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen. Vor Berufungsinstanz unter- liegt der Beschuldigte betreffend seinen Antrag auf Freispruch vollständig; die Staatsanwaltschaft unterliegt mit dem Antrag auf eine höhere Bestrafung bzw. auf einen Teilvollzug der Strafe. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb dem Beschuldig- ten zu zwei Drittel aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 21. Oktober 2014 bezüglich der Dispositivziffern 4 bis 8
- 20 - (Beschlagnahmungen, Einziehungen, Entschädigungen, Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
- 21 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir