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SB150142

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2015-06-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als der Beschuldigte mit 50 km/h die Rämistrasse hinauf gefahren und unge- bremst mit dem Privatkläger kollidiert sei, der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen die Strasse ca. 6 Meter nach dem Fussgängerstreifen von links nach rechts habe überqueren wollen. Dabei sei die Unfallstelle zwar entgegen der Anklageschrift genügend ausgeleuchtet gewesen. Die Sichtverhältnisse seien jedoch aufgrund der Dunkelheit und des "Schneematsch-Regens" eingeschränkt gewesen. Diesen Schlüssen ist ebenso wie den zutreffenden Erwägungen dazu beizupflichten (Urk. 38 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere müsste auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen werden, wie dies die Verteidigung zur Diskussion stellt (Prot. I S. 10, Urk. 56 S. 2, 4): Der Beschuldigte sprach nämlich durchwegs davon, "etwa", "vielleicht um" bzw. "sicher nicht schneller als" 50 km/h gefahren zu sein, was sich mit der Schätzung des Zeugen D._____ deckt und mit den Auskünften des sachverständigen Zeugen E._____ in Einklang zu bringen ist (Urk. 38 S. 9-11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be-

- 6 - schuldigte, nicht mehr als 50 km/h gefahren zu sein. Wie schnell er gefahren sei, wisse er aber nicht (Urk. 55 S. 8 f., 13). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen Vorbehalte zur Aussagekraft von statistischen Zahlen anbringt, ist dem insoweit zuzustimmen, als es sich beim Pri- vatkläger mit einer Körpergrösse von 1.90 Meter und einem Gewicht von 125 kg (Urk. 11/2 S. 6) zweifellos um eine überdurchschnittlich grosse und schwere Per- son handelt und deswegen vorab auch die Schäden am Auto des Beschuldigten überdurchschnittlich gross ausgefallen sein dürften. Umgekehrt wird aber ein 1.90 Meter grosser und 125 kg schwerer Mann eine Kollision zweifellos besser "ertragen" als eine durchschnittliche oder gar kleine und leichte Referenzperson. Der Sachverständige hat diese Werte bei seinen Ausführungen indessen beachtet (Urk. 11/4 S. 4), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 56 S. 2). Wenn er dann aber aus dem Umstand, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h die Sterbenswahrscheinlichkeit bei 70 % liege, apodiktisch schliesst, "dass die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss" (Urk. 11/4 S. 8), ist das schon darum nicht schlüssig, weil ja gemäss dieser Statistik offenbar immer- hin 3 von 10 Personen eine Kollision mit 50 km/h überleben. Weshalb nun vorlie- gend – gerade beim grossen, schweren Privatkläger – die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss, ist damit nicht einsichtig: Der Privatkläger könnte ja durchaus eine der drei Personen sein, die eben auch einen Aufprall bei 50 km/h überleben. Der ganze Rest der Ausführungen des Sachverständigen bestätigt dann aber die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____, aufgrund derselben eine Geschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen gerechtfertigt erscheint: 50 km/h liegt noch innerhalb der vom Sachverständigen genannten Kollisionsgeschwindigkeit von "40-50 km/h" (Urk. 11/4 S. 4), ist auch – noch knapp – "im unteren Toleranzbereich der ermittelten Auslaufgeschwindigkeit von 43-59 km/h" anzusiedeln (Urk. 11/4 S. 4) und liegt weit unter 59 km/h, was der Sachverständige als nicht plausible Kollisionsgeschwindigkeit ansähe (Urk. 11/4 S. 5). 3.2. Dieser Sachverhalt ist aber zu ergänzen: So steht zunächst einmal weiter fest, dass der Beschuldigte im Sinne seiner Beteuerungen den Privatkläger erst im Moment der Kollision gesehen hat (Urk. 55 S. 6 f., 11 ff.), währenddem der

- 7 - Privatkläger das Fahrzeug des Beschuldigten zwar wahrgenommen, indessen darauf vertraut hat, dieser werde bremsen ("wie wäre es mit bremsen?": Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/2 S. 3). Von erheblicher Bedeutung ist auch (was die Vorinstanz erst bei der Frage einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs prüfte, Urk. 38 S. 18/19), wie und woher sich der Privatkläger auf den Kollisionspunkt zubewegt hat. Hier ist den Überlegungen des Verteidigers zu folgen (Prot. I S. 12/13, Urk. 56 S. 2): Zu- nächst ist im Sinne der tatnäheren Aussage des Privatklägers am 26. April 2013 davon auszugehen, dass dieser bei der zweiten Türe des ersten Wagens aus dem Tram ausgestiegen ist (Urk. 2 S. 3) und nicht bei der ersten, wie er sich ein gutes Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

14. Mai 2014 zu erinnern glaubte (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss den weiteren Aus- sagen des Privatklägers sei hernach das Tram "dann" (Urk. 2 S. 3), "bald darauf" (Urk. 11/2 S. 3) bzw. "sofort" (Urk. 11/2 S. 3 unten) – also mehr oder weniger umgehend – abgefahren und habe er begonnen, die Strasse zu überqueren. Unglaubhaft ist deshalb – wie sich auch aus dem Spurenbild ergibt und schon die Vorinstanz befunden hat –, wenn der Privatkläger zum Fussgängerstreifen gegangen und die Strasse dort überquert haben will. Für ein Überqueren der Strasse nach dem Streifen sprechen denn auch die nachvollziehbaren Ausfüh- rungen des Experten betreffend die Trümmerteile (Urk. 11/4 S. 4), worauf sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz verweisen (Urk. 38 S. 12 f.). An diesem plausibel erläuterten Erfahrungswert vermag auch die unbelegte Behauptung des Vertreters des Privatklägers, wonach dieser "nicht ganz richtig" sei (Urk. 57 S. 3), keine Zweifel hervorrufen. Damit drängt sich – mit dem Verteidiger – die Annahme geradezu auf, dass der Privatkläger vom Ausstiegort 14 Meter vor dem Fuss- gängerstreifen (so der Verteidiger in Prot. I S. 13, wobei nicht klar ist, woher er die Distanzangaben hat; diese sind indessen aufgrund der Unfallskizze und Fotos plausibel) nach der Wegfahrt des Trams "auf direktem Weg" dem Aufgang zustrebte, der in Verlängerung des Fussgängerstreifens zum Haupteingang des Universitätsspitals führt (vgl. dazu Urk. 14 und Urk. 5/2, insb. S. 2 und 6). Auf der Gerade dieses "direkten Wegs" vom Ausstiegsort zum Treppenaufgang sind es bis zum Kollisionsort in der Mitte der Fahrbahn des Beschuldigten (vgl. dazu der

- 8 - Privatkläger in Urk. 2 S. 2: "etwa in der Mitte des Fahrstreifens" und Urk. 11/2 S. 3: "Zwei Streifen vor Ende des Fussgängerüberwegs" [was ebenfalls der Mitte des Fahrstreifens entspricht: vgl. Urk. 14]) etwa 10 Meter. Diese Strecke habe der Privatkläger – so seine Aussage – "zügigen Schrittes" (Urk. 11/2 S. 4) zurück- gelegt bzw. mit 5 bis 6 km/h (Urk. 11/2 S. 6). Das ist – auch nach den Aussagen des sachverständigen Zeugen E._____ (Urk. 11/4 S. 5) – plausibel und entspricht einer Geschwindigkeit von 1,5 m/s (bei 5,4 km/h: Urk. 11/4 S. 5). Für 10 Meter brauchte der Privatkläger damit 6 2/3 Sekunden. Der Privatkläger befand sich damit während 6 2/3 Sekunden auf der Strasse (bzw. zuerst auf dem Tram- trassee), bevor er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Sofern der Privatkläger die Traminsel unmittelbar hinter dem Heck des abfahrenden Trams verlassen hat (was die Aussagen des Privatklägers nahelegen und wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist), ist aber zu beachten, dass der Be- schuldigte den Privatkläger nicht während dieser vollen 6 2/3 Sekunden im Blick- feld hatte, sondern dieser zunächst noch vom abfahrenden Tram verdeckt worden ist. Der sachverständige Zeuge spricht diesbezüglich von einer Strecke von ca. 2,5 Metern (Urk. 11/4 S. 6). Das ist sicher eher gut geschätzt (vgl. Urk. 14), aber ebenfalls zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen. Nachdem weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird, dass die Sicht des Beschuldigten auf den Pri- vatkläger durch weitere Hindernisse eingeschränkt gewesen wäre, steht demnach fest, dass sich der Privatkläger über eine Gehstrecke von 7,5 Metern und mithin während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldigten befunden hat, bevor die Kollision erfolgte. Dieses Blickfeld befand sich praktisch frontal vor dem Wagen des Beschuldigten und konnte von diesem jedenfalls ohne Kopfdrehung überblickt werden, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, geschaut zu haben, ob links oder rechts des Fussgängerstreifens jemand gestanden sei; er habe auch auf die Strassenränder geschaut (Urk. 30 S. 3, 4). Dass er die Trottoir- Enden im Blickfeld gehabt habe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 55 S. 10). Auch die Verteidigung ging heute davon aus, dass der Beschuldigte die Situation auf dem Trottoir und den Tramgeleisen habe überbli- cken können (Urk. 56 S. 4). Wer nun in einer Situation wie der Beschuldigte die Strassenränder kontrolliert und schaut, ob jemand links oder rechts des Fuss-

- 9 - gängerstreifens steht, der kann zweifelsohne auch einen Passanten sehen, der

– in Fahrtrichtung – einige Meter hinter dem Fussgängerstreifen die Strasse über- quert. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – auch nichts, dass bald darauf ein weiterer Fussgängerstreifen folgte, zumal der Beschuldigte die örtlichen Gegebenheiten gemäss eigenen Angaben gekannt hatte (Urk. 55 S. 6 f.). Der Beschuldigte hätte damit – ausgehend von den vorstehend ermittel- ten 5 Sekunden – den Privatkläger aus einer Distanz von knapp 70 Metern (5 Sekunden bei 50 km/h: genau 69,44 Meter) sehen können. Ginge man von einer Geschwindigkeit von 40 km/h aus, wären es immerhin noch rund 56 Meter gewesen. 3.3. In Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände (Dunkelheit, Schneeregen, entgegenkommendes hell erleuchtetes Tram, schwarz gekleideter Privatkläger) billigte der sachverständige Zeuge E._____ dem Beschuldigten eine Zeit von 2,5 Sekunden zu, um die Gefahr – d.h. den Privatkläger – wahrzuneh- men, zu erkennen und zu reagieren (Urk. 11/4 S. 7). Das ist sehr wohlwollend. Insbesondere die 1,5 Sekunden Reaktionszeit, von welchen der Sachverständige ausgeht, ist deutlich mehr als das, womit die Rechtsprechung rechnet: Innerorts

– so das Bundesgericht – ist nämlich in der Regel von einer Reaktionszeit von höchstens 1 Sekunde auszugehen, welcher Wert sich in Situationen, in denen der Fahrzeuglenker auf Gefahren oder Hindernisse gefasst sein muss und deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Erstellung der Bremsbereitschaft verpflichtet ist, auf 0,6 bis 0,7 Sekunden verringern kann (BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.; BGE 90 IV 98 E. 3 b; BGE 90 IV 101). Gleichwohl einmal von den Zahlen gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ausgehend, hätte demnach der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Privat- klägers bis zur Einleitung des Bremsmanövers 34,7 Meter zurückgelegt (2,5 Se- kunden bei 50 km/h), woran sich ein Bremsweg von zwischen 12,8 bis 17,5 Meter angeschlossen hätte (vgl. dazu Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, in: AJP 1999 S. 947 ff., Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 951: Bremsweg Personenwagen bei nasser Strasse, Geschwindigkeit 50 km/h bzw. 13,88 m/s, Verzögerungswert von 5,5 bis 7,5 m/s2). Vom Zeitpunkt des ersten Wahrnehmens des Privatklägers bis zum Stillstand hätte das Fahrzeug des

- 10 - Beschuldigten damit bei einer sofortigen Vollbremsung – ausgehend von einer Geschwindigkeit von 50 km/h – 47,5 bis 52,2 Meter zurückgelegt. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h entspräche dies einer Strecke von knapp 36 bis 39 Meter.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig erörtert, dass im Strassenverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB handelt, der – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – eine Vorschrift des SVG oder einer dazu gehörenden Verordnung missachtet (Urk. 38 S. 14/15). 4.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei gemessen an den herrschenden Verhältnissen zu schnell gefahren bzw. habe seine Geschwindig- keit nicht den Umständen angepasst. Deshalb habe er den Privatkläger klar zu spät gesehen und nicht rechtzeitig bremsen können. In Frage steht damit Art. 32 Abs. 1 SVG. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte gegen die genannte Vorschrift verstossen hat: Wie vorstehend dargelegt, hätte er den Privatkläger – bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h – aus einer Distanz von nahezu 70 Metern hinter dem abfahrenden Tram hervortreten sehen und sein Fahrzeug bei umgehender Einleitung einer Vollbremsung noch weit vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können (70 m abzgl. 47,5 bzw. 52,2 m). Auch bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte ein rechtzeitiges Anhalten mit einer Vollbremsung problemlos mög- lich sein müssen (55,5 m abzgl. 36 bzw. 39 m). Natürlich kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nicht schon beim ersten Erblicken des Privatklägers eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, zumal sich jener anschickte, die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen und damit nicht vortrittsberechtigt zu überqueren. Die Situation hätte aber jedenfalls bereits in diesem Moment ein Verlangsamen und das Erstellen der Bremsbereitschaft verlangt, da in Betracht zu ziehen war, dass sich der Privatkläger nicht regelkonform verhalten könnte (Vertrauensprinzip, Art. 26 Abs. 2 SVG). Hinzu kommt, dass zusätzlich gemäss

- 11 - Art. 33 Abs. 3 SVG an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt – entgegen der Vertei- digung (Urk. 56 S. 3) – nicht nur in Bezug auf Passagiere, die wegen einer Anschlussverbindung in Eile sind. Erfahrungsgemäss treten auch hinter haltenden oder abfahrenden Trams und Bussen immer wieder ausgestiegene Fahrgäste ohne die gebotene Vorsicht auf die Fahrbahn. Weshalb diese Bestimmung in der vorliegenden Situation "keine Anwendung" finden sollte, wie der Verteidiger behauptet (Prot. I S. 13/14, Urk. 56 S. 3), ist nicht ersichtlich: Von Art. 33 Abs. 3 SVG wird nicht nur der Fall erfasst, wenn keine Insel vorhanden ist und die Passagiere auf die Strasse aussteigen müssen, sondern die Bestimmung gilt allgemein um (jedwelche) Tram- und Bushaltestellen herum (vgl. etwa BGE 97 IV 242, wo eine vergleichbare Situation zu beurteilen war; oder auch Bundes- gerichtsentscheid 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 5.2). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, seine Aufmerksamkeit sei "gross" gewesen, er habe gewusst, "dass immer wieder Fussgänger auf den Fussgän- gerstreifen rauslaufen", und habe auch die linksseitige Tramhaltestelle wahrge- nommen (Urk. 30 S. 5; Urk. 11/1 S. 4; vgl. auch Urk. 55 S. 6 f., 10). Trotzdem war er nicht in der Lage, die Kollision mit dem Privatkläger zu vermeiden, obwohl er diesen bereits aus 70 Metern (bzw. rund 56 Metern) Distanz und während 5 Se- kunden hätte sehen können. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs war und seine Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst hatte. Er hätte so weit verlangsamen müssen, dass es ihm bei der gegebenen Aufmerksamkeit und seinen Fähigkeiten möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen und eine adäquate Reaktion einzuleiten. 4.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz unter den Titeln "Erfolg, Handlung und natürliche Kausalität" sowie "Zurechnungszusammenhang" abgehandelten Punkte kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 38 S. 14 und 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Insbesondere ist der Vorinstanz wie auch der Vertretung der Privatkläger- schaft Recht zu geben, wenn sie eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- zusammenhangs durch das (Fehl-) Verhalten des Privatklägers verneint (Urk. 38

- 12 - S. 18/19, Urk. 57 S. 5). Zwar war der Privatkläger ganz schwarz gekleidet und hätte sich bewusst sein müssen, dass er in der Nacht und bei Schneeregen nur schlecht zu sehen war, als er sich hinter dem Tram hervortretend anschickte, die Fahrbahn einige Meter neben dem Fussgängerstreifen zu überqueren – zumal er das Fahrzeug des Beschuldigten vor der Kollision noch gesehen hat. Dieses Verhalten liegt aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – nicht völlig ausserhalb des normalen Geschehens, was Voraussetzung dafür wäre, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und den schliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen nicht mehr gegeben wäre (vgl. dazu etwa BGE 97 IV 242 E. 4). Wie bereits mehr- fach erwähnt, muss gerade in einer Situation wie der vorliegenden (Tramhalte- stelle, Fussgängerstreifen, Nähe zum Universitätsspital) damit gerechnet werden, dass Fussgänger unter Umständen auch vorschriftswidrig die Fahrbahn betreten. 4.3.2. Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten hätte (Urk. 38 S. 19/20): Wie gesehen, trat der Privatkläger keineswegs überraschend oder etwa gar rennend hinter dem Tram hervor. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch nicht von einem "abrupten Betreten" (Urk. 56 S. 5) auszugehen. Vielmehr bewegte sich der Privatkläger während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldig- ten, bevor ihn dieser mit seinem Fahrzeug erfasste. Es ist deshalb – in Überein- stimmung mit den Vorbringen der Vertretung der Privatklägerschaft (Urk. 57 S. 5 f.) – fraglos davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, wenn er seiner Aufmerksamkeit entsprechend und seinen Fähig- keiten angepasst langsamer gefahren wäre. So hätte er bremsen und/oder aus- weichen und die Kollision vermeiden können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Selbst wenn der Beschuldigte den Privat- kläger dann gleichwohl noch erfasst hätte, wären die bei diesem eingetretenen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwer ausgefallen, als dass dies schliesslich der Fall gewesen ist (vgl. dazu BGE 121 IV 286 E. 4c). Dass der Beschuldigte – auch unter Annahme erschwerter Umstände (regnerische Nacht, dunkle Kleidung, Blendung durch das Tram) – theoretisch noch zumindest während einer kurzen Zeit hätte bremsen müssen können, hält

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– entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 56 S. 5 f.) – denn auch der Experte dafür (Urk. 11/4 S. 7). Auch damit ist das Kriterium der Vermeidbarkeit erfüllt (BGE 130 IV 7 E. 5.3). 4.4. Im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist damit deren Fazit zuzustimmen, wonach der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 38 S. 20).

5. Strafzumessung/Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft, ist dabei methodisch korrekt vorgegangen und hat in der Sache zutreffend und differenziert argumentiert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 20-24). 5.1.1. Die Anzahl der ausgefällten 20 Tagessätze trägt insbesondere dem Um- stand Rechnung, dass einerseits der Beschuldigte mit Art. 32 Abs. 1 SVG eine elementare Verkehrsregel unter erschwerenden Umständen verletzt hat, welche erfahrungsgemäss häufig zu Unfällen führen (Tramhaltestelle, Nacht, Schnee- regen), andererseits aber auch der Privatkläger nicht unerheblich zur Kollision beigetragen hat, indem er unter ebendiesen Umständen zusätzlich noch ganz schwarz gekleidet die Strasse neben dem Fussgängerstreifen überquerte. Das Verschulden des Beschuldigten an den vom Privatkläger erlittenen, im Rahmen des Tatbestands von Art. 125 Abs. 1 StGB durchaus erheblichen Verletzungen (vgl. Anklageschrift S. 2) wird dadurch massgeblich gemindert. Subjektiv ist die Vorinstanz zutreffend von unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen, was zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden führt. Die Täterkomponenten führen zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe. 5.1.2. Auch die Höhe der einzelnen Tagessätze Geldstrafe von Fr. 60.– ist ange- messen. Gemäss seinen Angaben im "Datenerfassungsblatt" (Urk. 46/1) sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zu seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 2) nahezu unverändert

- 14 - geblieben: Er erziele nach wie vor ein monatliches Gesamteinkommen von ca. Fr. 5'000.– aus AHV und selbständiger Erwerbstätigkeit und habe der von ihm geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von gut Fr. 500.– zu bezah- len. Weitere Unterhaltspflichten hat er nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zwar dafür, dass sein Geschäft weniger Umsatz generiere und er sich seit Mai 2015 einen um Fr. 500.– tieferen Lohn ausbezahle (Urk. 55 S. 3). Dies lässt die Tagessatzhöhe allerdings nicht als unangemessen erscheinen, ist die AHV- Rente doch unverändert geblieben und der weitere Geschäftsverlauf ungewiss. 5.1.3. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Ohne Weiteres kann dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Straf- vollzug gewährt werden. Im Übrigen stünde nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nichts anderes zur Diskussion. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.

6. Zivilansprüche Der Beschuldigte hat dem Privatkläger durch sein fahrlässiges Handeln widerrechtlich und adäquat kausal einen – noch unbezifferten – Schaden zugefügt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und im Einklang mit den Anträgen des Privatklägers (Urk. 38 S. 25/26, Urk. 57 S. 2) ist demnach festzustellen dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim angefochtenen Urteil – ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 bis 7).

- 15 - 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 7.3. Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren und hat entsprechend gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertre- tung der Privatklägerschaft macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'879.30 inkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 54, 58). In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde zugunsten des Privatklä- gers eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt (Urk. 38, Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren waren grossmehrheitlich keine neuen Aspekte zu behandeln. Nach dem Grad der Fallkomplexität und in Würdigung der gesamten Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatz- anspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. …)

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Januar 2015 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Weiter wur- de festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei; zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 27).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete (Prot. I S. 21) Urteil liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 20. Januar 2015 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37/2) am

8. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 42). Am 5. Mai 2015 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein und ersuchte um eine Nachfrist für deren Komplettierung (Urk. 44; Urk. 46/1-4). Unterm 2. Juni 2015 erfolgte dann noch die Einsendung der Steuererklärung 2012 sowie der Geschäftsabschlüsse 2012 und 2013 des Beschuldigten (Urk. 49; Urk. 51/1-2). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht verlauten.

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E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te, sein erbetener Verteidiger sowie der Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil ausser in Bezug auf die Kosten- festsetzung in allen Punkten an. Er beantragt einen Freispruch und die Abwei- sung der Zivilforderungen des Privatklägers, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urk. 40, Urk. 56 S. 6, Prot. II S. 4). Ausser bezüglich dessen Dispositiv- ziffer 5 ist damit das Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Prot. II S. 5).

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als der Beschuldigte mit 50 km/h die Rämistrasse hinauf gefahren und unge- bremst mit dem Privatkläger kollidiert sei, der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen die Strasse ca. 6 Meter nach dem Fussgängerstreifen von links nach rechts habe überqueren wollen. Dabei sei die Unfallstelle zwar entgegen der Anklageschrift genügend ausgeleuchtet gewesen. Die Sichtverhältnisse seien jedoch aufgrund der Dunkelheit und des "Schneematsch-Regens" eingeschränkt gewesen. Diesen Schlüssen ist ebenso wie den zutreffenden Erwägungen dazu beizupflichten (Urk. 38 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere müsste auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen werden, wie dies die Verteidigung zur Diskussion stellt (Prot. I S. 10, Urk. 56 S. 2, 4): Der Beschuldigte sprach nämlich durchwegs davon, "etwa", "vielleicht um" bzw. "sicher nicht schneller als" 50 km/h gefahren zu sein, was sich mit der Schätzung des Zeugen D._____ deckt und mit den Auskünften des sachverständigen Zeugen E._____ in Einklang zu bringen ist (Urk. 38 S. 9-11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be-

- 6 - schuldigte, nicht mehr als 50 km/h gefahren zu sein. Wie schnell er gefahren sei, wisse er aber nicht (Urk. 55 S. 8 f., 13). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen Vorbehalte zur Aussagekraft von statistischen Zahlen anbringt, ist dem insoweit zuzustimmen, als es sich beim Pri- vatkläger mit einer Körpergrösse von 1.90 Meter und einem Gewicht von 125 kg (Urk. 11/2 S. 6) zweifellos um eine überdurchschnittlich grosse und schwere Per- son handelt und deswegen vorab auch die Schäden am Auto des Beschuldigten überdurchschnittlich gross ausgefallen sein dürften. Umgekehrt wird aber ein 1.90 Meter grosser und 125 kg schwerer Mann eine Kollision zweifellos besser "ertragen" als eine durchschnittliche oder gar kleine und leichte Referenzperson. Der Sachverständige hat diese Werte bei seinen Ausführungen indessen beachtet (Urk. 11/4 S. 4), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 56 S. 2). Wenn er dann aber aus dem Umstand, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h die Sterbenswahrscheinlichkeit bei 70 % liege, apodiktisch schliesst, "dass die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss" (Urk. 11/4 S. 8), ist das schon darum nicht schlüssig, weil ja gemäss dieser Statistik offenbar immer- hin 3 von 10 Personen eine Kollision mit 50 km/h überleben. Weshalb nun vorlie- gend – gerade beim grossen, schweren Privatkläger – die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss, ist damit nicht einsichtig: Der Privatkläger könnte ja durchaus eine der drei Personen sein, die eben auch einen Aufprall bei 50 km/h überleben. Der ganze Rest der Ausführungen des Sachverständigen bestätigt dann aber die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____, aufgrund derselben eine Geschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen gerechtfertigt erscheint: 50 km/h liegt noch innerhalb der vom Sachverständigen genannten Kollisionsgeschwindigkeit von "40-50 km/h" (Urk. 11/4 S. 4), ist auch – noch knapp – "im unteren Toleranzbereich der ermittelten Auslaufgeschwindigkeit von 43-59 km/h" anzusiedeln (Urk. 11/4 S. 4) und liegt weit unter 59 km/h, was der Sachverständige als nicht plausible Kollisionsgeschwindigkeit ansähe (Urk. 11/4 S. 5).

E. 3.2 Dieser Sachverhalt ist aber zu ergänzen: So steht zunächst einmal weiter fest, dass der Beschuldigte im Sinne seiner Beteuerungen den Privatkläger erst im Moment der Kollision gesehen hat (Urk. 55 S. 6 f., 11 ff.), währenddem der

- 7 - Privatkläger das Fahrzeug des Beschuldigten zwar wahrgenommen, indessen darauf vertraut hat, dieser werde bremsen ("wie wäre es mit bremsen?": Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/2 S. 3). Von erheblicher Bedeutung ist auch (was die Vorinstanz erst bei der Frage einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs prüfte, Urk. 38 S. 18/19), wie und woher sich der Privatkläger auf den Kollisionspunkt zubewegt hat. Hier ist den Überlegungen des Verteidigers zu folgen (Prot. I S. 12/13, Urk. 56 S. 2): Zu- nächst ist im Sinne der tatnäheren Aussage des Privatklägers am 26. April 2013 davon auszugehen, dass dieser bei der zweiten Türe des ersten Wagens aus dem Tram ausgestiegen ist (Urk. 2 S. 3) und nicht bei der ersten, wie er sich ein gutes Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

14. Mai 2014 zu erinnern glaubte (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss den weiteren Aus- sagen des Privatklägers sei hernach das Tram "dann" (Urk. 2 S. 3), "bald darauf" (Urk. 11/2 S. 3) bzw. "sofort" (Urk. 11/2 S. 3 unten) – also mehr oder weniger umgehend – abgefahren und habe er begonnen, die Strasse zu überqueren. Unglaubhaft ist deshalb – wie sich auch aus dem Spurenbild ergibt und schon die Vorinstanz befunden hat –, wenn der Privatkläger zum Fussgängerstreifen gegangen und die Strasse dort überquert haben will. Für ein Überqueren der Strasse nach dem Streifen sprechen denn auch die nachvollziehbaren Ausfüh- rungen des Experten betreffend die Trümmerteile (Urk. 11/4 S. 4), worauf sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz verweisen (Urk. 38 S. 12 f.). An diesem plausibel erläuterten Erfahrungswert vermag auch die unbelegte Behauptung des Vertreters des Privatklägers, wonach dieser "nicht ganz richtig" sei (Urk. 57 S. 3), keine Zweifel hervorrufen. Damit drängt sich – mit dem Verteidiger – die Annahme geradezu auf, dass der Privatkläger vom Ausstiegort 14 Meter vor dem Fuss- gängerstreifen (so der Verteidiger in Prot. I S. 13, wobei nicht klar ist, woher er die Distanzangaben hat; diese sind indessen aufgrund der Unfallskizze und Fotos plausibel) nach der Wegfahrt des Trams "auf direktem Weg" dem Aufgang zustrebte, der in Verlängerung des Fussgängerstreifens zum Haupteingang des Universitätsspitals führt (vgl. dazu Urk. 14 und Urk. 5/2, insb. S. 2 und 6). Auf der Gerade dieses "direkten Wegs" vom Ausstiegsort zum Treppenaufgang sind es bis zum Kollisionsort in der Mitte der Fahrbahn des Beschuldigten (vgl. dazu der

- 8 - Privatkläger in Urk. 2 S. 2: "etwa in der Mitte des Fahrstreifens" und Urk. 11/2 S. 3: "Zwei Streifen vor Ende des Fussgängerüberwegs" [was ebenfalls der Mitte des Fahrstreifens entspricht: vgl. Urk. 14]) etwa 10 Meter. Diese Strecke habe der Privatkläger – so seine Aussage – "zügigen Schrittes" (Urk. 11/2 S. 4) zurück- gelegt bzw. mit 5 bis 6 km/h (Urk. 11/2 S. 6). Das ist – auch nach den Aussagen des sachverständigen Zeugen E._____ (Urk. 11/4 S. 5) – plausibel und entspricht einer Geschwindigkeit von 1,5 m/s (bei 5,4 km/h: Urk. 11/4 S. 5). Für 10 Meter brauchte der Privatkläger damit 6 2/3 Sekunden. Der Privatkläger befand sich damit während 6 2/3 Sekunden auf der Strasse (bzw. zuerst auf dem Tram- trassee), bevor er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Sofern der Privatkläger die Traminsel unmittelbar hinter dem Heck des abfahrenden Trams verlassen hat (was die Aussagen des Privatklägers nahelegen und wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist), ist aber zu beachten, dass der Be- schuldigte den Privatkläger nicht während dieser vollen 6 2/3 Sekunden im Blick- feld hatte, sondern dieser zunächst noch vom abfahrenden Tram verdeckt worden ist. Der sachverständige Zeuge spricht diesbezüglich von einer Strecke von ca. 2,5 Metern (Urk. 11/4 S. 6). Das ist sicher eher gut geschätzt (vgl. Urk. 14), aber ebenfalls zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen. Nachdem weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird, dass die Sicht des Beschuldigten auf den Pri- vatkläger durch weitere Hindernisse eingeschränkt gewesen wäre, steht demnach fest, dass sich der Privatkläger über eine Gehstrecke von 7,5 Metern und mithin während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldigten befunden hat, bevor die Kollision erfolgte. Dieses Blickfeld befand sich praktisch frontal vor dem Wagen des Beschuldigten und konnte von diesem jedenfalls ohne Kopfdrehung überblickt werden, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, geschaut zu haben, ob links oder rechts des Fussgängerstreifens jemand gestanden sei; er habe auch auf die Strassenränder geschaut (Urk. 30 S. 3, 4). Dass er die Trottoir- Enden im Blickfeld gehabt habe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 55 S. 10). Auch die Verteidigung ging heute davon aus, dass der Beschuldigte die Situation auf dem Trottoir und den Tramgeleisen habe überbli- cken können (Urk. 56 S. 4). Wer nun in einer Situation wie der Beschuldigte die Strassenränder kontrolliert und schaut, ob jemand links oder rechts des Fuss-

- 9 - gängerstreifens steht, der kann zweifelsohne auch einen Passanten sehen, der

– in Fahrtrichtung – einige Meter hinter dem Fussgängerstreifen die Strasse über- quert. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – auch nichts, dass bald darauf ein weiterer Fussgängerstreifen folgte, zumal der Beschuldigte die örtlichen Gegebenheiten gemäss eigenen Angaben gekannt hatte (Urk. 55 S. 6 f.). Der Beschuldigte hätte damit – ausgehend von den vorstehend ermittel- ten 5 Sekunden – den Privatkläger aus einer Distanz von knapp 70 Metern (5 Sekunden bei 50 km/h: genau 69,44 Meter) sehen können. Ginge man von einer Geschwindigkeit von 40 km/h aus, wären es immerhin noch rund 56 Meter gewesen.

E. 3.3 In Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände (Dunkelheit, Schneeregen, entgegenkommendes hell erleuchtetes Tram, schwarz gekleideter Privatkläger) billigte der sachverständige Zeuge E._____ dem Beschuldigten eine Zeit von 2,5 Sekunden zu, um die Gefahr – d.h. den Privatkläger – wahrzuneh- men, zu erkennen und zu reagieren (Urk. 11/4 S. 7). Das ist sehr wohlwollend. Insbesondere die 1,5 Sekunden Reaktionszeit, von welchen der Sachverständige ausgeht, ist deutlich mehr als das, womit die Rechtsprechung rechnet: Innerorts

– so das Bundesgericht – ist nämlich in der Regel von einer Reaktionszeit von höchstens 1 Sekunde auszugehen, welcher Wert sich in Situationen, in denen der Fahrzeuglenker auf Gefahren oder Hindernisse gefasst sein muss und deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Erstellung der Bremsbereitschaft verpflichtet ist, auf 0,6 bis 0,7 Sekunden verringern kann (BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.; BGE 90 IV 98 E. 3 b; BGE 90 IV 101). Gleichwohl einmal von den Zahlen gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ausgehend, hätte demnach der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Privat- klägers bis zur Einleitung des Bremsmanövers 34,7 Meter zurückgelegt (2,5 Se- kunden bei 50 km/h), woran sich ein Bremsweg von zwischen 12,8 bis 17,5 Meter angeschlossen hätte (vgl. dazu Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, in: AJP 1999 S. 947 ff., Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 951: Bremsweg Personenwagen bei nasser Strasse, Geschwindigkeit 50 km/h bzw. 13,88 m/s, Verzögerungswert von 5,5 bis 7,5 m/s2). Vom Zeitpunkt des ersten Wahrnehmens des Privatklägers bis zum Stillstand hätte das Fahrzeug des

- 10 - Beschuldigten damit bei einer sofortigen Vollbremsung – ausgehend von einer Geschwindigkeit von 50 km/h – 47,5 bis 52,2 Meter zurückgelegt. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h entspräche dies einer Strecke von knapp 36 bis 39 Meter.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat richtig erörtert, dass im Strassenverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB handelt, der – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – eine Vorschrift des SVG oder einer dazu gehörenden Verordnung missachtet (Urk. 38 S. 14/15).

E. 4.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei gemessen an den herrschenden Verhältnissen zu schnell gefahren bzw. habe seine Geschwindig- keit nicht den Umständen angepasst. Deshalb habe er den Privatkläger klar zu spät gesehen und nicht rechtzeitig bremsen können. In Frage steht damit Art. 32 Abs. 1 SVG. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte gegen die genannte Vorschrift verstossen hat: Wie vorstehend dargelegt, hätte er den Privatkläger – bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h – aus einer Distanz von nahezu 70 Metern hinter dem abfahrenden Tram hervortreten sehen und sein Fahrzeug bei umgehender Einleitung einer Vollbremsung noch weit vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können (70 m abzgl. 47,5 bzw. 52,2 m). Auch bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte ein rechtzeitiges Anhalten mit einer Vollbremsung problemlos mög- lich sein müssen (55,5 m abzgl. 36 bzw. 39 m). Natürlich kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nicht schon beim ersten Erblicken des Privatklägers eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, zumal sich jener anschickte, die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen und damit nicht vortrittsberechtigt zu überqueren. Die Situation hätte aber jedenfalls bereits in diesem Moment ein Verlangsamen und das Erstellen der Bremsbereitschaft verlangt, da in Betracht zu ziehen war, dass sich der Privatkläger nicht regelkonform verhalten könnte (Vertrauensprinzip, Art. 26 Abs. 2 SVG). Hinzu kommt, dass zusätzlich gemäss

- 11 - Art. 33 Abs. 3 SVG an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt – entgegen der Vertei- digung (Urk. 56 S. 3) – nicht nur in Bezug auf Passagiere, die wegen einer Anschlussverbindung in Eile sind. Erfahrungsgemäss treten auch hinter haltenden oder abfahrenden Trams und Bussen immer wieder ausgestiegene Fahrgäste ohne die gebotene Vorsicht auf die Fahrbahn. Weshalb diese Bestimmung in der vorliegenden Situation "keine Anwendung" finden sollte, wie der Verteidiger behauptet (Prot. I S. 13/14, Urk. 56 S. 3), ist nicht ersichtlich: Von Art. 33 Abs. 3 SVG wird nicht nur der Fall erfasst, wenn keine Insel vorhanden ist und die Passagiere auf die Strasse aussteigen müssen, sondern die Bestimmung gilt allgemein um (jedwelche) Tram- und Bushaltestellen herum (vgl. etwa BGE 97 IV 242, wo eine vergleichbare Situation zu beurteilen war; oder auch Bundes- gerichtsentscheid 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 5.2). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, seine Aufmerksamkeit sei "gross" gewesen, er habe gewusst, "dass immer wieder Fussgänger auf den Fussgän- gerstreifen rauslaufen", und habe auch die linksseitige Tramhaltestelle wahrge- nommen (Urk. 30 S. 5; Urk. 11/1 S. 4; vgl. auch Urk. 55 S. 6 f., 10). Trotzdem war er nicht in der Lage, die Kollision mit dem Privatkläger zu vermeiden, obwohl er diesen bereits aus 70 Metern (bzw. rund 56 Metern) Distanz und während 5 Se- kunden hätte sehen können. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs war und seine Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst hatte. Er hätte so weit verlangsamen müssen, dass es ihm bei der gegebenen Aufmerksamkeit und seinen Fähigkeiten möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen und eine adäquate Reaktion einzuleiten.

E. 4.3 Hinsichtlich der von der Vorinstanz unter den Titeln "Erfolg, Handlung und natürliche Kausalität" sowie "Zurechnungszusammenhang" abgehandelten Punkte kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 38 S. 14 und 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.1 Insbesondere ist der Vorinstanz wie auch der Vertretung der Privatkläger- schaft Recht zu geben, wenn sie eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- zusammenhangs durch das (Fehl-) Verhalten des Privatklägers verneint (Urk. 38

- 12 - S. 18/19, Urk. 57 S. 5). Zwar war der Privatkläger ganz schwarz gekleidet und hätte sich bewusst sein müssen, dass er in der Nacht und bei Schneeregen nur schlecht zu sehen war, als er sich hinter dem Tram hervortretend anschickte, die Fahrbahn einige Meter neben dem Fussgängerstreifen zu überqueren – zumal er das Fahrzeug des Beschuldigten vor der Kollision noch gesehen hat. Dieses Verhalten liegt aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – nicht völlig ausserhalb des normalen Geschehens, was Voraussetzung dafür wäre, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und den schliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen nicht mehr gegeben wäre (vgl. dazu etwa BGE 97 IV 242 E. 4). Wie bereits mehr- fach erwähnt, muss gerade in einer Situation wie der vorliegenden (Tramhalte- stelle, Fussgängerstreifen, Nähe zum Universitätsspital) damit gerechnet werden, dass Fussgänger unter Umständen auch vorschriftswidrig die Fahrbahn betreten.

E. 4.3.2 Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten hätte (Urk. 38 S. 19/20): Wie gesehen, trat der Privatkläger keineswegs überraschend oder etwa gar rennend hinter dem Tram hervor. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch nicht von einem "abrupten Betreten" (Urk. 56 S. 5) auszugehen. Vielmehr bewegte sich der Privatkläger während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldig- ten, bevor ihn dieser mit seinem Fahrzeug erfasste. Es ist deshalb – in Überein- stimmung mit den Vorbringen der Vertretung der Privatklägerschaft (Urk. 57 S. 5 f.) – fraglos davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, wenn er seiner Aufmerksamkeit entsprechend und seinen Fähig- keiten angepasst langsamer gefahren wäre. So hätte er bremsen und/oder aus- weichen und die Kollision vermeiden können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Selbst wenn der Beschuldigte den Privat- kläger dann gleichwohl noch erfasst hätte, wären die bei diesem eingetretenen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwer ausgefallen, als dass dies schliesslich der Fall gewesen ist (vgl. dazu BGE 121 IV 286 E. 4c). Dass der Beschuldigte – auch unter Annahme erschwerter Umstände (regnerische Nacht, dunkle Kleidung, Blendung durch das Tram) – theoretisch noch zumindest während einer kurzen Zeit hätte bremsen müssen können, hält

- 13 -

– entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 56 S. 5 f.) – denn auch der Experte dafür (Urk. 11/4 S. 7). Auch damit ist das Kriterium der Vermeidbarkeit erfüllt (BGE 130 IV 7 E. 5.3).

E. 4.4 Im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist damit deren Fazit zuzustimmen, wonach der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 38 S. 20).

E. 5 Strafzumessung/Strafvollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft, ist dabei methodisch korrekt vorgegangen und hat in der Sache zutreffend und differenziert argumentiert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 20-24).

E. 5.1.1 Die Anzahl der ausgefällten 20 Tagessätze trägt insbesondere dem Um- stand Rechnung, dass einerseits der Beschuldigte mit Art. 32 Abs. 1 SVG eine elementare Verkehrsregel unter erschwerenden Umständen verletzt hat, welche erfahrungsgemäss häufig zu Unfällen führen (Tramhaltestelle, Nacht, Schnee- regen), andererseits aber auch der Privatkläger nicht unerheblich zur Kollision beigetragen hat, indem er unter ebendiesen Umständen zusätzlich noch ganz schwarz gekleidet die Strasse neben dem Fussgängerstreifen überquerte. Das Verschulden des Beschuldigten an den vom Privatkläger erlittenen, im Rahmen des Tatbestands von Art. 125 Abs. 1 StGB durchaus erheblichen Verletzungen (vgl. Anklageschrift S. 2) wird dadurch massgeblich gemindert. Subjektiv ist die Vorinstanz zutreffend von unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen, was zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden führt. Die Täterkomponenten führen zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe.

E. 5.1.2 Auch die Höhe der einzelnen Tagessätze Geldstrafe von Fr. 60.– ist ange- messen. Gemäss seinen Angaben im "Datenerfassungsblatt" (Urk. 46/1) sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zu seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 2) nahezu unverändert

- 14 - geblieben: Er erziele nach wie vor ein monatliches Gesamteinkommen von ca. Fr. 5'000.– aus AHV und selbständiger Erwerbstätigkeit und habe der von ihm geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von gut Fr. 500.– zu bezah- len. Weitere Unterhaltspflichten hat er nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zwar dafür, dass sein Geschäft weniger Umsatz generiere und er sich seit Mai 2015 einen um Fr. 500.– tieferen Lohn ausbezahle (Urk. 55 S. 3). Dies lässt die Tagessatzhöhe allerdings nicht als unangemessen erscheinen, ist die AHV- Rente doch unverändert geblieben und der weitere Geschäftsverlauf ungewiss.

E. 5.1.3 Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.

E. 5.2 Ohne Weiteres kann dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Straf- vollzug gewährt werden. Im Übrigen stünde nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nichts anderes zur Diskussion. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.

E. 6 Zivilansprüche Der Beschuldigte hat dem Privatkläger durch sein fahrlässiges Handeln widerrechtlich und adäquat kausal einen – noch unbezifferten – Schaden zugefügt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und im Einklang mit den Anträgen des Privatklägers (Urk. 38 S. 25/26, Urk. 57 S. 2) ist demnach festzustellen dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim angefochtenen Urteil – ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 bis 7).

- 15 -

E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. 7.3 Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren und hat entsprechend gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertre- tung der Privatklägerschaft macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'879.30 inkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 54, 58). In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde zugunsten des Privatklä- gers eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt (Urk. 38, Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren waren grossmehrheitlich keine neuen Aspekte zu behandeln. Nach dem Grad der Fallkomplexität und in Würdigung der gesamten Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

- 16 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatz- anspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. …)

- 17 -

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'248.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 6)
  10. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  11. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen.
  12. UKEF. b) Der Vertretung der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 57 S. 2) Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers gemäss der von mir eingereichten Leistungsaufstellungen zuzüglich des Zeitaufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu einem Stunden- ansatz von CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer. - 4 - Erwägungen:
  13. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Januar 2015 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Weiter wur- de festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei; zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 27). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete (Prot. I S. 21) Urteil liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 20. Januar 2015 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37/2) am
  14. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 42). Am 5. Mai 2015 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein und ersuchte um eine Nachfrist für deren Komplettierung (Urk. 44; Urk. 46/1-4). Unterm 2. Juni 2015 erfolgte dann noch die Einsendung der Steuererklärung 2012 sowie der Geschäftsabschlüsse 2012 und 2013 des Beschuldigten (Urk. 49; Urk. 51/1-2). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht verlauten. - 5 - 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te, sein erbetener Verteidiger sowie der Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).
  15. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil ausser in Bezug auf die Kosten- festsetzung in allen Punkten an. Er beantragt einen Freispruch und die Abwei- sung der Zivilforderungen des Privatklägers, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urk. 40, Urk. 56 S. 6, Prot. II S. 4). Ausser bezüglich dessen Dispositiv- ziffer 5 ist damit das Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Prot. II S. 5).
  16. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als der Beschuldigte mit 50 km/h die Rämistrasse hinauf gefahren und unge- bremst mit dem Privatkläger kollidiert sei, der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen die Strasse ca. 6 Meter nach dem Fussgängerstreifen von links nach rechts habe überqueren wollen. Dabei sei die Unfallstelle zwar entgegen der Anklageschrift genügend ausgeleuchtet gewesen. Die Sichtverhältnisse seien jedoch aufgrund der Dunkelheit und des "Schneematsch-Regens" eingeschränkt gewesen. Diesen Schlüssen ist ebenso wie den zutreffenden Erwägungen dazu beizupflichten (Urk. 38 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere müsste auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen werden, wie dies die Verteidigung zur Diskussion stellt (Prot. I S. 10, Urk. 56 S. 2, 4): Der Beschuldigte sprach nämlich durchwegs davon, "etwa", "vielleicht um" bzw. "sicher nicht schneller als" 50 km/h gefahren zu sein, was sich mit der Schätzung des Zeugen D._____ deckt und mit den Auskünften des sachverständigen Zeugen E._____ in Einklang zu bringen ist (Urk. 38 S. 9-11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- - 6 - schuldigte, nicht mehr als 50 km/h gefahren zu sein. Wie schnell er gefahren sei, wisse er aber nicht (Urk. 55 S. 8 f., 13). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen Vorbehalte zur Aussagekraft von statistischen Zahlen anbringt, ist dem insoweit zuzustimmen, als es sich beim Pri- vatkläger mit einer Körpergrösse von 1.90 Meter und einem Gewicht von 125 kg (Urk. 11/2 S. 6) zweifellos um eine überdurchschnittlich grosse und schwere Per- son handelt und deswegen vorab auch die Schäden am Auto des Beschuldigten überdurchschnittlich gross ausgefallen sein dürften. Umgekehrt wird aber ein 1.90 Meter grosser und 125 kg schwerer Mann eine Kollision zweifellos besser "ertragen" als eine durchschnittliche oder gar kleine und leichte Referenzperson. Der Sachverständige hat diese Werte bei seinen Ausführungen indessen beachtet (Urk. 11/4 S. 4), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 56 S. 2). Wenn er dann aber aus dem Umstand, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h die Sterbenswahrscheinlichkeit bei 70 % liege, apodiktisch schliesst, "dass die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss" (Urk. 11/4 S. 8), ist das schon darum nicht schlüssig, weil ja gemäss dieser Statistik offenbar immer- hin 3 von 10 Personen eine Kollision mit 50 km/h überleben. Weshalb nun vorlie- gend – gerade beim grossen, schweren Privatkläger – die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss, ist damit nicht einsichtig: Der Privatkläger könnte ja durchaus eine der drei Personen sein, die eben auch einen Aufprall bei 50 km/h überleben. Der ganze Rest der Ausführungen des Sachverständigen bestätigt dann aber die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____, aufgrund derselben eine Geschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen gerechtfertigt erscheint: 50 km/h liegt noch innerhalb der vom Sachverständigen genannten Kollisionsgeschwindigkeit von "40-50 km/h" (Urk. 11/4 S. 4), ist auch – noch knapp – "im unteren Toleranzbereich der ermittelten Auslaufgeschwindigkeit von 43-59 km/h" anzusiedeln (Urk. 11/4 S. 4) und liegt weit unter 59 km/h, was der Sachverständige als nicht plausible Kollisionsgeschwindigkeit ansähe (Urk. 11/4 S. 5). 3.2. Dieser Sachverhalt ist aber zu ergänzen: So steht zunächst einmal weiter fest, dass der Beschuldigte im Sinne seiner Beteuerungen den Privatkläger erst im Moment der Kollision gesehen hat (Urk. 55 S. 6 f., 11 ff.), währenddem der - 7 - Privatkläger das Fahrzeug des Beschuldigten zwar wahrgenommen, indessen darauf vertraut hat, dieser werde bremsen ("wie wäre es mit bremsen?": Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/2 S. 3). Von erheblicher Bedeutung ist auch (was die Vorinstanz erst bei der Frage einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs prüfte, Urk. 38 S. 18/19), wie und woher sich der Privatkläger auf den Kollisionspunkt zubewegt hat. Hier ist den Überlegungen des Verteidigers zu folgen (Prot. I S. 12/13, Urk. 56 S. 2): Zu- nächst ist im Sinne der tatnäheren Aussage des Privatklägers am 26. April 2013 davon auszugehen, dass dieser bei der zweiten Türe des ersten Wagens aus dem Tram ausgestiegen ist (Urk. 2 S. 3) und nicht bei der ersten, wie er sich ein gutes Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  17. Mai 2014 zu erinnern glaubte (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss den weiteren Aus- sagen des Privatklägers sei hernach das Tram "dann" (Urk. 2 S. 3), "bald darauf" (Urk. 11/2 S. 3) bzw. "sofort" (Urk. 11/2 S. 3 unten) – also mehr oder weniger umgehend – abgefahren und habe er begonnen, die Strasse zu überqueren. Unglaubhaft ist deshalb – wie sich auch aus dem Spurenbild ergibt und schon die Vorinstanz befunden hat –, wenn der Privatkläger zum Fussgängerstreifen gegangen und die Strasse dort überquert haben will. Für ein Überqueren der Strasse nach dem Streifen sprechen denn auch die nachvollziehbaren Ausfüh- rungen des Experten betreffend die Trümmerteile (Urk. 11/4 S. 4), worauf sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz verweisen (Urk. 38 S. 12 f.). An diesem plausibel erläuterten Erfahrungswert vermag auch die unbelegte Behauptung des Vertreters des Privatklägers, wonach dieser "nicht ganz richtig" sei (Urk. 57 S. 3), keine Zweifel hervorrufen. Damit drängt sich – mit dem Verteidiger – die Annahme geradezu auf, dass der Privatkläger vom Ausstiegort 14 Meter vor dem Fuss- gängerstreifen (so der Verteidiger in Prot. I S. 13, wobei nicht klar ist, woher er die Distanzangaben hat; diese sind indessen aufgrund der Unfallskizze und Fotos plausibel) nach der Wegfahrt des Trams "auf direktem Weg" dem Aufgang zustrebte, der in Verlängerung des Fussgängerstreifens zum Haupteingang des Universitätsspitals führt (vgl. dazu Urk. 14 und Urk. 5/2, insb. S. 2 und 6). Auf der Gerade dieses "direkten Wegs" vom Ausstiegsort zum Treppenaufgang sind es bis zum Kollisionsort in der Mitte der Fahrbahn des Beschuldigten (vgl. dazu der - 8 - Privatkläger in Urk. 2 S. 2: "etwa in der Mitte des Fahrstreifens" und Urk. 11/2 S. 3: "Zwei Streifen vor Ende des Fussgängerüberwegs" [was ebenfalls der Mitte des Fahrstreifens entspricht: vgl. Urk. 14]) etwa 10 Meter. Diese Strecke habe der Privatkläger – so seine Aussage – "zügigen Schrittes" (Urk. 11/2 S. 4) zurück- gelegt bzw. mit 5 bis 6 km/h (Urk. 11/2 S. 6). Das ist – auch nach den Aussagen des sachverständigen Zeugen E._____ (Urk. 11/4 S. 5) – plausibel und entspricht einer Geschwindigkeit von 1,5 m/s (bei 5,4 km/h: Urk. 11/4 S. 5). Für 10 Meter brauchte der Privatkläger damit 6 2/3 Sekunden. Der Privatkläger befand sich damit während 6 2/3 Sekunden auf der Strasse (bzw. zuerst auf dem Tram- trassee), bevor er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Sofern der Privatkläger die Traminsel unmittelbar hinter dem Heck des abfahrenden Trams verlassen hat (was die Aussagen des Privatklägers nahelegen und wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist), ist aber zu beachten, dass der Be- schuldigte den Privatkläger nicht während dieser vollen 6 2/3 Sekunden im Blick- feld hatte, sondern dieser zunächst noch vom abfahrenden Tram verdeckt worden ist. Der sachverständige Zeuge spricht diesbezüglich von einer Strecke von ca. 2,5 Metern (Urk. 11/4 S. 6). Das ist sicher eher gut geschätzt (vgl. Urk. 14), aber ebenfalls zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen. Nachdem weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird, dass die Sicht des Beschuldigten auf den Pri- vatkläger durch weitere Hindernisse eingeschränkt gewesen wäre, steht demnach fest, dass sich der Privatkläger über eine Gehstrecke von 7,5 Metern und mithin während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldigten befunden hat, bevor die Kollision erfolgte. Dieses Blickfeld befand sich praktisch frontal vor dem Wagen des Beschuldigten und konnte von diesem jedenfalls ohne Kopfdrehung überblickt werden, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, geschaut zu haben, ob links oder rechts des Fussgängerstreifens jemand gestanden sei; er habe auch auf die Strassenränder geschaut (Urk. 30 S. 3, 4). Dass er die Trottoir- Enden im Blickfeld gehabt habe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 55 S. 10). Auch die Verteidigung ging heute davon aus, dass der Beschuldigte die Situation auf dem Trottoir und den Tramgeleisen habe überbli- cken können (Urk. 56 S. 4). Wer nun in einer Situation wie der Beschuldigte die Strassenränder kontrolliert und schaut, ob jemand links oder rechts des Fuss- - 9 - gängerstreifens steht, der kann zweifelsohne auch einen Passanten sehen, der – in Fahrtrichtung – einige Meter hinter dem Fussgängerstreifen die Strasse über- quert. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – auch nichts, dass bald darauf ein weiterer Fussgängerstreifen folgte, zumal der Beschuldigte die örtlichen Gegebenheiten gemäss eigenen Angaben gekannt hatte (Urk. 55 S. 6 f.). Der Beschuldigte hätte damit – ausgehend von den vorstehend ermittel- ten 5 Sekunden – den Privatkläger aus einer Distanz von knapp 70 Metern (5 Sekunden bei 50 km/h: genau 69,44 Meter) sehen können. Ginge man von einer Geschwindigkeit von 40 km/h aus, wären es immerhin noch rund 56 Meter gewesen. 3.3. In Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände (Dunkelheit, Schneeregen, entgegenkommendes hell erleuchtetes Tram, schwarz gekleideter Privatkläger) billigte der sachverständige Zeuge E._____ dem Beschuldigten eine Zeit von 2,5 Sekunden zu, um die Gefahr – d.h. den Privatkläger – wahrzuneh- men, zu erkennen und zu reagieren (Urk. 11/4 S. 7). Das ist sehr wohlwollend. Insbesondere die 1,5 Sekunden Reaktionszeit, von welchen der Sachverständige ausgeht, ist deutlich mehr als das, womit die Rechtsprechung rechnet: Innerorts – so das Bundesgericht – ist nämlich in der Regel von einer Reaktionszeit von höchstens 1 Sekunde auszugehen, welcher Wert sich in Situationen, in denen der Fahrzeuglenker auf Gefahren oder Hindernisse gefasst sein muss und deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Erstellung der Bremsbereitschaft verpflichtet ist, auf 0,6 bis 0,7 Sekunden verringern kann (BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.; BGE 90 IV 98 E. 3 b; BGE 90 IV 101). Gleichwohl einmal von den Zahlen gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ausgehend, hätte demnach der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Privat- klägers bis zur Einleitung des Bremsmanövers 34,7 Meter zurückgelegt (2,5 Se- kunden bei 50 km/h), woran sich ein Bremsweg von zwischen 12,8 bis 17,5 Meter angeschlossen hätte (vgl. dazu Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, in: AJP 1999 S. 947 ff., Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 951: Bremsweg Personenwagen bei nasser Strasse, Geschwindigkeit 50 km/h bzw. 13,88 m/s, Verzögerungswert von 5,5 bis 7,5 m/s2). Vom Zeitpunkt des ersten Wahrnehmens des Privatklägers bis zum Stillstand hätte das Fahrzeug des - 10 - Beschuldigten damit bei einer sofortigen Vollbremsung – ausgehend von einer Geschwindigkeit von 50 km/h – 47,5 bis 52,2 Meter zurückgelegt. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h entspräche dies einer Strecke von knapp 36 bis 39 Meter.
  18. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig erörtert, dass im Strassenverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB handelt, der – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – eine Vorschrift des SVG oder einer dazu gehörenden Verordnung missachtet (Urk. 38 S. 14/15). 4.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei gemessen an den herrschenden Verhältnissen zu schnell gefahren bzw. habe seine Geschwindig- keit nicht den Umständen angepasst. Deshalb habe er den Privatkläger klar zu spät gesehen und nicht rechtzeitig bremsen können. In Frage steht damit Art. 32 Abs. 1 SVG. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte gegen die genannte Vorschrift verstossen hat: Wie vorstehend dargelegt, hätte er den Privatkläger – bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h – aus einer Distanz von nahezu 70 Metern hinter dem abfahrenden Tram hervortreten sehen und sein Fahrzeug bei umgehender Einleitung einer Vollbremsung noch weit vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können (70 m abzgl. 47,5 bzw. 52,2 m). Auch bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte ein rechtzeitiges Anhalten mit einer Vollbremsung problemlos mög- lich sein müssen (55,5 m abzgl. 36 bzw. 39 m). Natürlich kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nicht schon beim ersten Erblicken des Privatklägers eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, zumal sich jener anschickte, die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen und damit nicht vortrittsberechtigt zu überqueren. Die Situation hätte aber jedenfalls bereits in diesem Moment ein Verlangsamen und das Erstellen der Bremsbereitschaft verlangt, da in Betracht zu ziehen war, dass sich der Privatkläger nicht regelkonform verhalten könnte (Vertrauensprinzip, Art. 26 Abs. 2 SVG). Hinzu kommt, dass zusätzlich gemäss - 11 - Art. 33 Abs. 3 SVG an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt – entgegen der Vertei- digung (Urk. 56 S. 3) – nicht nur in Bezug auf Passagiere, die wegen einer Anschlussverbindung in Eile sind. Erfahrungsgemäss treten auch hinter haltenden oder abfahrenden Trams und Bussen immer wieder ausgestiegene Fahrgäste ohne die gebotene Vorsicht auf die Fahrbahn. Weshalb diese Bestimmung in der vorliegenden Situation "keine Anwendung" finden sollte, wie der Verteidiger behauptet (Prot. I S. 13/14, Urk. 56 S. 3), ist nicht ersichtlich: Von Art. 33 Abs. 3 SVG wird nicht nur der Fall erfasst, wenn keine Insel vorhanden ist und die Passagiere auf die Strasse aussteigen müssen, sondern die Bestimmung gilt allgemein um (jedwelche) Tram- und Bushaltestellen herum (vgl. etwa BGE 97 IV 242, wo eine vergleichbare Situation zu beurteilen war; oder auch Bundes- gerichtsentscheid 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 5.2). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, seine Aufmerksamkeit sei "gross" gewesen, er habe gewusst, "dass immer wieder Fussgänger auf den Fussgän- gerstreifen rauslaufen", und habe auch die linksseitige Tramhaltestelle wahrge- nommen (Urk. 30 S. 5; Urk. 11/1 S. 4; vgl. auch Urk. 55 S. 6 f., 10). Trotzdem war er nicht in der Lage, die Kollision mit dem Privatkläger zu vermeiden, obwohl er diesen bereits aus 70 Metern (bzw. rund 56 Metern) Distanz und während 5 Se- kunden hätte sehen können. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs war und seine Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst hatte. Er hätte so weit verlangsamen müssen, dass es ihm bei der gegebenen Aufmerksamkeit und seinen Fähigkeiten möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen und eine adäquate Reaktion einzuleiten. 4.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz unter den Titeln "Erfolg, Handlung und natürliche Kausalität" sowie "Zurechnungszusammenhang" abgehandelten Punkte kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 38 S. 14 und 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Insbesondere ist der Vorinstanz wie auch der Vertretung der Privatkläger- schaft Recht zu geben, wenn sie eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- zusammenhangs durch das (Fehl-) Verhalten des Privatklägers verneint (Urk. 38 - 12 - S. 18/19, Urk. 57 S. 5). Zwar war der Privatkläger ganz schwarz gekleidet und hätte sich bewusst sein müssen, dass er in der Nacht und bei Schneeregen nur schlecht zu sehen war, als er sich hinter dem Tram hervortretend anschickte, die Fahrbahn einige Meter neben dem Fussgängerstreifen zu überqueren – zumal er das Fahrzeug des Beschuldigten vor der Kollision noch gesehen hat. Dieses Verhalten liegt aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – nicht völlig ausserhalb des normalen Geschehens, was Voraussetzung dafür wäre, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und den schliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen nicht mehr gegeben wäre (vgl. dazu etwa BGE 97 IV 242 E. 4). Wie bereits mehr- fach erwähnt, muss gerade in einer Situation wie der vorliegenden (Tramhalte- stelle, Fussgängerstreifen, Nähe zum Universitätsspital) damit gerechnet werden, dass Fussgänger unter Umständen auch vorschriftswidrig die Fahrbahn betreten. 4.3.2. Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten hätte (Urk. 38 S. 19/20): Wie gesehen, trat der Privatkläger keineswegs überraschend oder etwa gar rennend hinter dem Tram hervor. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch nicht von einem "abrupten Betreten" (Urk. 56 S. 5) auszugehen. Vielmehr bewegte sich der Privatkläger während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldig- ten, bevor ihn dieser mit seinem Fahrzeug erfasste. Es ist deshalb – in Überein- stimmung mit den Vorbringen der Vertretung der Privatklägerschaft (Urk. 57 S. 5 f.) – fraglos davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, wenn er seiner Aufmerksamkeit entsprechend und seinen Fähig- keiten angepasst langsamer gefahren wäre. So hätte er bremsen und/oder aus- weichen und die Kollision vermeiden können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Selbst wenn der Beschuldigte den Privat- kläger dann gleichwohl noch erfasst hätte, wären die bei diesem eingetretenen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwer ausgefallen, als dass dies schliesslich der Fall gewesen ist (vgl. dazu BGE 121 IV 286 E. 4c). Dass der Beschuldigte – auch unter Annahme erschwerter Umstände (regnerische Nacht, dunkle Kleidung, Blendung durch das Tram) – theoretisch noch zumindest während einer kurzen Zeit hätte bremsen müssen können, hält - 13 - – entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 56 S. 5 f.) – denn auch der Experte dafür (Urk. 11/4 S. 7). Auch damit ist das Kriterium der Vermeidbarkeit erfüllt (BGE 130 IV 7 E. 5.3). 4.4. Im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist damit deren Fazit zuzustimmen, wonach der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 38 S. 20).
  19. Strafzumessung/Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft, ist dabei methodisch korrekt vorgegangen und hat in der Sache zutreffend und differenziert argumentiert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 20-24). 5.1.1. Die Anzahl der ausgefällten 20 Tagessätze trägt insbesondere dem Um- stand Rechnung, dass einerseits der Beschuldigte mit Art. 32 Abs. 1 SVG eine elementare Verkehrsregel unter erschwerenden Umständen verletzt hat, welche erfahrungsgemäss häufig zu Unfällen führen (Tramhaltestelle, Nacht, Schnee- regen), andererseits aber auch der Privatkläger nicht unerheblich zur Kollision beigetragen hat, indem er unter ebendiesen Umständen zusätzlich noch ganz schwarz gekleidet die Strasse neben dem Fussgängerstreifen überquerte. Das Verschulden des Beschuldigten an den vom Privatkläger erlittenen, im Rahmen des Tatbestands von Art. 125 Abs. 1 StGB durchaus erheblichen Verletzungen (vgl. Anklageschrift S. 2) wird dadurch massgeblich gemindert. Subjektiv ist die Vorinstanz zutreffend von unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen, was zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden führt. Die Täterkomponenten führen zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe. 5.1.2. Auch die Höhe der einzelnen Tagessätze Geldstrafe von Fr. 60.– ist ange- messen. Gemäss seinen Angaben im "Datenerfassungsblatt" (Urk. 46/1) sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zu seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 2) nahezu unverändert - 14 - geblieben: Er erziele nach wie vor ein monatliches Gesamteinkommen von ca. Fr. 5'000.– aus AHV und selbständiger Erwerbstätigkeit und habe der von ihm geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von gut Fr. 500.– zu bezah- len. Weitere Unterhaltspflichten hat er nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zwar dafür, dass sein Geschäft weniger Umsatz generiere und er sich seit Mai 2015 einen um Fr. 500.– tieferen Lohn ausbezahle (Urk. 55 S. 3). Dies lässt die Tagessatzhöhe allerdings nicht als unangemessen erscheinen, ist die AHV- Rente doch unverändert geblieben und der weitere Geschäftsverlauf ungewiss. 5.1.3. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Ohne Weiteres kann dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Straf- vollzug gewährt werden. Im Übrigen stünde nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nichts anderes zur Diskussion. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
  20. Zivilansprüche Der Beschuldigte hat dem Privatkläger durch sein fahrlässiges Handeln widerrechtlich und adäquat kausal einen – noch unbezifferten – Schaden zugefügt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und im Einklang mit den Anträgen des Privatklägers (Urk. 38 S. 25/26, Urk. 57 S. 2) ist demnach festzustellen dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
  21. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim angefochtenen Urteil – ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 bis 7). - 15 - 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 7.3. Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren und hat entsprechend gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertre- tung der Privatklägerschaft macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'879.30 inkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 54, 58). In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde zugunsten des Privatklä- gers eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt (Urk. 38, Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren waren grossmehrheitlich keine neuen Aspekte zu behandeln. Nach dem Grad der Fallkomplexität und in Würdigung der gesamten Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) als angemessen. Es wird erkannt:
  22. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  23. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–. - 16 -
  24. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatz- anspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  26. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
  30. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. …) - 17 -
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150142-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 25. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Januar 2015 (GG140188)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juni 2014 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 27 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'248.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 6)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen.

3. UKEF.

b) Der Vertretung der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 57 S. 2) Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers gemäss der von mir eingereichten Leistungsaufstellungen zuzüglich des Zeitaufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu einem Stunden- ansatz von CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Januar 2015 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Weiter wur- de festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei; zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 27). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete (Prot. I S. 21) Urteil liess der Beschuldig- te seinen (erbetenen) Verteidiger am 20. Januar 2015 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37/2) am

8. April 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 42). Am 5. Mai 2015 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein und ersuchte um eine Nachfrist für deren Komplettierung (Urk. 44; Urk. 46/1-4). Unterm 2. Juni 2015 erfolgte dann noch die Einsendung der Steuererklärung 2012 sowie der Geschäftsabschlüsse 2012 und 2013 des Beschuldigten (Urk. 49; Urk. 51/1-2). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht verlauten.

- 5 - 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te, sein erbetener Verteidiger sowie der Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil ausser in Bezug auf die Kosten- festsetzung in allen Punkten an. Er beantragt einen Freispruch und die Abwei- sung der Zivilforderungen des Privatklägers, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urk. 40, Urk. 56 S. 6, Prot. II S. 4). Ausser bezüglich dessen Dispositiv- ziffer 5 ist damit das Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Prot. II S. 5).

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als der Beschuldigte mit 50 km/h die Rämistrasse hinauf gefahren und unge- bremst mit dem Privatkläger kollidiert sei, der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen die Strasse ca. 6 Meter nach dem Fussgängerstreifen von links nach rechts habe überqueren wollen. Dabei sei die Unfallstelle zwar entgegen der Anklageschrift genügend ausgeleuchtet gewesen. Die Sichtverhältnisse seien jedoch aufgrund der Dunkelheit und des "Schneematsch-Regens" eingeschränkt gewesen. Diesen Schlüssen ist ebenso wie den zutreffenden Erwägungen dazu beizupflichten (Urk. 38 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere müsste auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen werden, wie dies die Verteidigung zur Diskussion stellt (Prot. I S. 10, Urk. 56 S. 2, 4): Der Beschuldigte sprach nämlich durchwegs davon, "etwa", "vielleicht um" bzw. "sicher nicht schneller als" 50 km/h gefahren zu sein, was sich mit der Schätzung des Zeugen D._____ deckt und mit den Auskünften des sachverständigen Zeugen E._____ in Einklang zu bringen ist (Urk. 38 S. 9-11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be-

- 6 - schuldigte, nicht mehr als 50 km/h gefahren zu sein. Wie schnell er gefahren sei, wisse er aber nicht (Urk. 55 S. 8 f., 13). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen Vorbehalte zur Aussagekraft von statistischen Zahlen anbringt, ist dem insoweit zuzustimmen, als es sich beim Pri- vatkläger mit einer Körpergrösse von 1.90 Meter und einem Gewicht von 125 kg (Urk. 11/2 S. 6) zweifellos um eine überdurchschnittlich grosse und schwere Per- son handelt und deswegen vorab auch die Schäden am Auto des Beschuldigten überdurchschnittlich gross ausgefallen sein dürften. Umgekehrt wird aber ein 1.90 Meter grosser und 125 kg schwerer Mann eine Kollision zweifellos besser "ertragen" als eine durchschnittliche oder gar kleine und leichte Referenzperson. Der Sachverständige hat diese Werte bei seinen Ausführungen indessen beachtet (Urk. 11/4 S. 4), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 56 S. 2). Wenn er dann aber aus dem Umstand, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h die Sterbenswahrscheinlichkeit bei 70 % liege, apodiktisch schliesst, "dass die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss" (Urk. 11/4 S. 8), ist das schon darum nicht schlüssig, weil ja gemäss dieser Statistik offenbar immer- hin 3 von 10 Personen eine Kollision mit 50 km/h überleben. Weshalb nun vorlie- gend – gerade beim grossen, schweren Privatkläger – die Geschwindigkeit unter 50 km/h gewesen sein muss, ist damit nicht einsichtig: Der Privatkläger könnte ja durchaus eine der drei Personen sein, die eben auch einen Aufprall bei 50 km/h überleben. Der ganze Rest der Ausführungen des Sachverständigen bestätigt dann aber die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____, aufgrund derselben eine Geschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen gerechtfertigt erscheint: 50 km/h liegt noch innerhalb der vom Sachverständigen genannten Kollisionsgeschwindigkeit von "40-50 km/h" (Urk. 11/4 S. 4), ist auch – noch knapp – "im unteren Toleranzbereich der ermittelten Auslaufgeschwindigkeit von 43-59 km/h" anzusiedeln (Urk. 11/4 S. 4) und liegt weit unter 59 km/h, was der Sachverständige als nicht plausible Kollisionsgeschwindigkeit ansähe (Urk. 11/4 S. 5). 3.2. Dieser Sachverhalt ist aber zu ergänzen: So steht zunächst einmal weiter fest, dass der Beschuldigte im Sinne seiner Beteuerungen den Privatkläger erst im Moment der Kollision gesehen hat (Urk. 55 S. 6 f., 11 ff.), währenddem der

- 7 - Privatkläger das Fahrzeug des Beschuldigten zwar wahrgenommen, indessen darauf vertraut hat, dieser werde bremsen ("wie wäre es mit bremsen?": Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/2 S. 3). Von erheblicher Bedeutung ist auch (was die Vorinstanz erst bei der Frage einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs prüfte, Urk. 38 S. 18/19), wie und woher sich der Privatkläger auf den Kollisionspunkt zubewegt hat. Hier ist den Überlegungen des Verteidigers zu folgen (Prot. I S. 12/13, Urk. 56 S. 2): Zu- nächst ist im Sinne der tatnäheren Aussage des Privatklägers am 26. April 2013 davon auszugehen, dass dieser bei der zweiten Türe des ersten Wagens aus dem Tram ausgestiegen ist (Urk. 2 S. 3) und nicht bei der ersten, wie er sich ein gutes Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

14. Mai 2014 zu erinnern glaubte (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss den weiteren Aus- sagen des Privatklägers sei hernach das Tram "dann" (Urk. 2 S. 3), "bald darauf" (Urk. 11/2 S. 3) bzw. "sofort" (Urk. 11/2 S. 3 unten) – also mehr oder weniger umgehend – abgefahren und habe er begonnen, die Strasse zu überqueren. Unglaubhaft ist deshalb – wie sich auch aus dem Spurenbild ergibt und schon die Vorinstanz befunden hat –, wenn der Privatkläger zum Fussgängerstreifen gegangen und die Strasse dort überquert haben will. Für ein Überqueren der Strasse nach dem Streifen sprechen denn auch die nachvollziehbaren Ausfüh- rungen des Experten betreffend die Trümmerteile (Urk. 11/4 S. 4), worauf sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz verweisen (Urk. 38 S. 12 f.). An diesem plausibel erläuterten Erfahrungswert vermag auch die unbelegte Behauptung des Vertreters des Privatklägers, wonach dieser "nicht ganz richtig" sei (Urk. 57 S. 3), keine Zweifel hervorrufen. Damit drängt sich – mit dem Verteidiger – die Annahme geradezu auf, dass der Privatkläger vom Ausstiegort 14 Meter vor dem Fuss- gängerstreifen (so der Verteidiger in Prot. I S. 13, wobei nicht klar ist, woher er die Distanzangaben hat; diese sind indessen aufgrund der Unfallskizze und Fotos plausibel) nach der Wegfahrt des Trams "auf direktem Weg" dem Aufgang zustrebte, der in Verlängerung des Fussgängerstreifens zum Haupteingang des Universitätsspitals führt (vgl. dazu Urk. 14 und Urk. 5/2, insb. S. 2 und 6). Auf der Gerade dieses "direkten Wegs" vom Ausstiegsort zum Treppenaufgang sind es bis zum Kollisionsort in der Mitte der Fahrbahn des Beschuldigten (vgl. dazu der

- 8 - Privatkläger in Urk. 2 S. 2: "etwa in der Mitte des Fahrstreifens" und Urk. 11/2 S. 3: "Zwei Streifen vor Ende des Fussgängerüberwegs" [was ebenfalls der Mitte des Fahrstreifens entspricht: vgl. Urk. 14]) etwa 10 Meter. Diese Strecke habe der Privatkläger – so seine Aussage – "zügigen Schrittes" (Urk. 11/2 S. 4) zurück- gelegt bzw. mit 5 bis 6 km/h (Urk. 11/2 S. 6). Das ist – auch nach den Aussagen des sachverständigen Zeugen E._____ (Urk. 11/4 S. 5) – plausibel und entspricht einer Geschwindigkeit von 1,5 m/s (bei 5,4 km/h: Urk. 11/4 S. 5). Für 10 Meter brauchte der Privatkläger damit 6 2/3 Sekunden. Der Privatkläger befand sich damit während 6 2/3 Sekunden auf der Strasse (bzw. zuerst auf dem Tram- trassee), bevor er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Sofern der Privatkläger die Traminsel unmittelbar hinter dem Heck des abfahrenden Trams verlassen hat (was die Aussagen des Privatklägers nahelegen und wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist), ist aber zu beachten, dass der Be- schuldigte den Privatkläger nicht während dieser vollen 6 2/3 Sekunden im Blick- feld hatte, sondern dieser zunächst noch vom abfahrenden Tram verdeckt worden ist. Der sachverständige Zeuge spricht diesbezüglich von einer Strecke von ca. 2,5 Metern (Urk. 11/4 S. 6). Das ist sicher eher gut geschätzt (vgl. Urk. 14), aber ebenfalls zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen. Nachdem weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird, dass die Sicht des Beschuldigten auf den Pri- vatkläger durch weitere Hindernisse eingeschränkt gewesen wäre, steht demnach fest, dass sich der Privatkläger über eine Gehstrecke von 7,5 Metern und mithin während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldigten befunden hat, bevor die Kollision erfolgte. Dieses Blickfeld befand sich praktisch frontal vor dem Wagen des Beschuldigten und konnte von diesem jedenfalls ohne Kopfdrehung überblickt werden, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, geschaut zu haben, ob links oder rechts des Fussgängerstreifens jemand gestanden sei; er habe auch auf die Strassenränder geschaut (Urk. 30 S. 3, 4). Dass er die Trottoir- Enden im Blickfeld gehabt habe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 55 S. 10). Auch die Verteidigung ging heute davon aus, dass der Beschuldigte die Situation auf dem Trottoir und den Tramgeleisen habe überbli- cken können (Urk. 56 S. 4). Wer nun in einer Situation wie der Beschuldigte die Strassenränder kontrolliert und schaut, ob jemand links oder rechts des Fuss-

- 9 - gängerstreifens steht, der kann zweifelsohne auch einen Passanten sehen, der

– in Fahrtrichtung – einige Meter hinter dem Fussgängerstreifen die Strasse über- quert. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – auch nichts, dass bald darauf ein weiterer Fussgängerstreifen folgte, zumal der Beschuldigte die örtlichen Gegebenheiten gemäss eigenen Angaben gekannt hatte (Urk. 55 S. 6 f.). Der Beschuldigte hätte damit – ausgehend von den vorstehend ermittel- ten 5 Sekunden – den Privatkläger aus einer Distanz von knapp 70 Metern (5 Sekunden bei 50 km/h: genau 69,44 Meter) sehen können. Ginge man von einer Geschwindigkeit von 40 km/h aus, wären es immerhin noch rund 56 Meter gewesen. 3.3. In Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände (Dunkelheit, Schneeregen, entgegenkommendes hell erleuchtetes Tram, schwarz gekleideter Privatkläger) billigte der sachverständige Zeuge E._____ dem Beschuldigten eine Zeit von 2,5 Sekunden zu, um die Gefahr – d.h. den Privatkläger – wahrzuneh- men, zu erkennen und zu reagieren (Urk. 11/4 S. 7). Das ist sehr wohlwollend. Insbesondere die 1,5 Sekunden Reaktionszeit, von welchen der Sachverständige ausgeht, ist deutlich mehr als das, womit die Rechtsprechung rechnet: Innerorts

– so das Bundesgericht – ist nämlich in der Regel von einer Reaktionszeit von höchstens 1 Sekunde auszugehen, welcher Wert sich in Situationen, in denen der Fahrzeuglenker auf Gefahren oder Hindernisse gefasst sein muss und deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und zur Erstellung der Bremsbereitschaft verpflichtet ist, auf 0,6 bis 0,7 Sekunden verringern kann (BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.; BGE 90 IV 98 E. 3 b; BGE 90 IV 101). Gleichwohl einmal von den Zahlen gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ausgehend, hätte demnach der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Privat- klägers bis zur Einleitung des Bremsmanövers 34,7 Meter zurückgelegt (2,5 Se- kunden bei 50 km/h), woran sich ein Bremsweg von zwischen 12,8 bis 17,5 Meter angeschlossen hätte (vgl. dazu Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, in: AJP 1999 S. 947 ff., Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 951: Bremsweg Personenwagen bei nasser Strasse, Geschwindigkeit 50 km/h bzw. 13,88 m/s, Verzögerungswert von 5,5 bis 7,5 m/s2). Vom Zeitpunkt des ersten Wahrnehmens des Privatklägers bis zum Stillstand hätte das Fahrzeug des

- 10 - Beschuldigten damit bei einer sofortigen Vollbremsung – ausgehend von einer Geschwindigkeit von 50 km/h – 47,5 bis 52,2 Meter zurückgelegt. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h entspräche dies einer Strecke von knapp 36 bis 39 Meter.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat richtig erörtert, dass im Strassenverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB handelt, der – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – eine Vorschrift des SVG oder einer dazu gehörenden Verordnung missachtet (Urk. 38 S. 14/15). 4.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei gemessen an den herrschenden Verhältnissen zu schnell gefahren bzw. habe seine Geschwindig- keit nicht den Umständen angepasst. Deshalb habe er den Privatkläger klar zu spät gesehen und nicht rechtzeitig bremsen können. In Frage steht damit Art. 32 Abs. 1 SVG. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte gegen die genannte Vorschrift verstossen hat: Wie vorstehend dargelegt, hätte er den Privatkläger – bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h – aus einer Distanz von nahezu 70 Metern hinter dem abfahrenden Tram hervortreten sehen und sein Fahrzeug bei umgehender Einleitung einer Vollbremsung noch weit vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können (70 m abzgl. 47,5 bzw. 52,2 m). Auch bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte ein rechtzeitiges Anhalten mit einer Vollbremsung problemlos mög- lich sein müssen (55,5 m abzgl. 36 bzw. 39 m). Natürlich kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nicht schon beim ersten Erblicken des Privatklägers eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, zumal sich jener anschickte, die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen und damit nicht vortrittsberechtigt zu überqueren. Die Situation hätte aber jedenfalls bereits in diesem Moment ein Verlangsamen und das Erstellen der Bremsbereitschaft verlangt, da in Betracht zu ziehen war, dass sich der Privatkläger nicht regelkonform verhalten könnte (Vertrauensprinzip, Art. 26 Abs. 2 SVG). Hinzu kommt, dass zusätzlich gemäss

- 11 - Art. 33 Abs. 3 SVG an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt – entgegen der Vertei- digung (Urk. 56 S. 3) – nicht nur in Bezug auf Passagiere, die wegen einer Anschlussverbindung in Eile sind. Erfahrungsgemäss treten auch hinter haltenden oder abfahrenden Trams und Bussen immer wieder ausgestiegene Fahrgäste ohne die gebotene Vorsicht auf die Fahrbahn. Weshalb diese Bestimmung in der vorliegenden Situation "keine Anwendung" finden sollte, wie der Verteidiger behauptet (Prot. I S. 13/14, Urk. 56 S. 3), ist nicht ersichtlich: Von Art. 33 Abs. 3 SVG wird nicht nur der Fall erfasst, wenn keine Insel vorhanden ist und die Passagiere auf die Strasse aussteigen müssen, sondern die Bestimmung gilt allgemein um (jedwelche) Tram- und Bushaltestellen herum (vgl. etwa BGE 97 IV 242, wo eine vergleichbare Situation zu beurteilen war; oder auch Bundes- gerichtsentscheid 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 5.2). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, seine Aufmerksamkeit sei "gross" gewesen, er habe gewusst, "dass immer wieder Fussgänger auf den Fussgän- gerstreifen rauslaufen", und habe auch die linksseitige Tramhaltestelle wahrge- nommen (Urk. 30 S. 5; Urk. 11/1 S. 4; vgl. auch Urk. 55 S. 6 f., 10). Trotzdem war er nicht in der Lage, die Kollision mit dem Privatkläger zu vermeiden, obwohl er diesen bereits aus 70 Metern (bzw. rund 56 Metern) Distanz und während 5 Se- kunden hätte sehen können. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs war und seine Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst hatte. Er hätte so weit verlangsamen müssen, dass es ihm bei der gegebenen Aufmerksamkeit und seinen Fähigkeiten möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen und eine adäquate Reaktion einzuleiten. 4.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz unter den Titeln "Erfolg, Handlung und natürliche Kausalität" sowie "Zurechnungszusammenhang" abgehandelten Punkte kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 38 S. 14 und 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Insbesondere ist der Vorinstanz wie auch der Vertretung der Privatkläger- schaft Recht zu geben, wenn sie eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- zusammenhangs durch das (Fehl-) Verhalten des Privatklägers verneint (Urk. 38

- 12 - S. 18/19, Urk. 57 S. 5). Zwar war der Privatkläger ganz schwarz gekleidet und hätte sich bewusst sein müssen, dass er in der Nacht und bei Schneeregen nur schlecht zu sehen war, als er sich hinter dem Tram hervortretend anschickte, die Fahrbahn einige Meter neben dem Fussgängerstreifen zu überqueren – zumal er das Fahrzeug des Beschuldigten vor der Kollision noch gesehen hat. Dieses Verhalten liegt aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – nicht völlig ausserhalb des normalen Geschehens, was Voraussetzung dafür wäre, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und den schliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen nicht mehr gegeben wäre (vgl. dazu etwa BGE 97 IV 242 E. 4). Wie bereits mehr- fach erwähnt, muss gerade in einer Situation wie der vorliegenden (Tramhalte- stelle, Fussgängerstreifen, Nähe zum Universitätsspital) damit gerechnet werden, dass Fussgänger unter Umständen auch vorschriftswidrig die Fahrbahn betreten. 4.3.2. Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten hätte (Urk. 38 S. 19/20): Wie gesehen, trat der Privatkläger keineswegs überraschend oder etwa gar rennend hinter dem Tram hervor. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch nicht von einem "abrupten Betreten" (Urk. 56 S. 5) auszugehen. Vielmehr bewegte sich der Privatkläger während 5 Sekunden im Blickfeld des Beschuldig- ten, bevor ihn dieser mit seinem Fahrzeug erfasste. Es ist deshalb – in Überein- stimmung mit den Vorbringen der Vertretung der Privatklägerschaft (Urk. 57 S. 5 f.) – fraglos davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, wenn er seiner Aufmerksamkeit entsprechend und seinen Fähig- keiten angepasst langsamer gefahren wäre. So hätte er bremsen und/oder aus- weichen und die Kollision vermeiden können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Selbst wenn der Beschuldigte den Privat- kläger dann gleichwohl noch erfasst hätte, wären die bei diesem eingetretenen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwer ausgefallen, als dass dies schliesslich der Fall gewesen ist (vgl. dazu BGE 121 IV 286 E. 4c). Dass der Beschuldigte – auch unter Annahme erschwerter Umstände (regnerische Nacht, dunkle Kleidung, Blendung durch das Tram) – theoretisch noch zumindest während einer kurzen Zeit hätte bremsen müssen können, hält

- 13 -

– entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 56 S. 5 f.) – denn auch der Experte dafür (Urk. 11/4 S. 7). Auch damit ist das Kriterium der Vermeidbarkeit erfüllt (BGE 130 IV 7 E. 5.3). 4.4. Im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist damit deren Fazit zuzustimmen, wonach der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 38 S. 20).

5. Strafzumessung/Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft, ist dabei methodisch korrekt vorgegangen und hat in der Sache zutreffend und differenziert argumentiert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 20-24). 5.1.1. Die Anzahl der ausgefällten 20 Tagessätze trägt insbesondere dem Um- stand Rechnung, dass einerseits der Beschuldigte mit Art. 32 Abs. 1 SVG eine elementare Verkehrsregel unter erschwerenden Umständen verletzt hat, welche erfahrungsgemäss häufig zu Unfällen führen (Tramhaltestelle, Nacht, Schnee- regen), andererseits aber auch der Privatkläger nicht unerheblich zur Kollision beigetragen hat, indem er unter ebendiesen Umständen zusätzlich noch ganz schwarz gekleidet die Strasse neben dem Fussgängerstreifen überquerte. Das Verschulden des Beschuldigten an den vom Privatkläger erlittenen, im Rahmen des Tatbestands von Art. 125 Abs. 1 StGB durchaus erheblichen Verletzungen (vgl. Anklageschrift S. 2) wird dadurch massgeblich gemindert. Subjektiv ist die Vorinstanz zutreffend von unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen, was zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden führt. Die Täterkomponenten führen zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe. 5.1.2. Auch die Höhe der einzelnen Tagessätze Geldstrafe von Fr. 60.– ist ange- messen. Gemäss seinen Angaben im "Datenerfassungsblatt" (Urk. 46/1) sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zu seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 2) nahezu unverändert

- 14 - geblieben: Er erziele nach wie vor ein monatliches Gesamteinkommen von ca. Fr. 5'000.– aus AHV und selbständiger Erwerbstätigkeit und habe der von ihm geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von gut Fr. 500.– zu bezah- len. Weitere Unterhaltspflichten hat er nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zwar dafür, dass sein Geschäft weniger Umsatz generiere und er sich seit Mai 2015 einen um Fr. 500.– tieferen Lohn ausbezahle (Urk. 55 S. 3). Dies lässt die Tagessatzhöhe allerdings nicht als unangemessen erscheinen, ist die AHV- Rente doch unverändert geblieben und der weitere Geschäftsverlauf ungewiss. 5.1.3. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Ohne Weiteres kann dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Straf- vollzug gewährt werden. Im Übrigen stünde nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nichts anderes zur Diskussion. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.

6. Zivilansprüche Der Beschuldigte hat dem Privatkläger durch sein fahrlässiges Handeln widerrechtlich und adäquat kausal einen – noch unbezifferten – Schaden zugefügt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und im Einklang mit den Anträgen des Privatklägers (Urk. 38 S. 25/26, Urk. 57 S. 2) ist demnach festzustellen dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim angefochtenen Urteil – ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 bis 7).

- 15 - 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 7.3. Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren und hat entsprechend gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertre- tung der Privatklägerschaft macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'879.30 inkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 54, 58). In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde zugunsten des Privatklä- gers eine Prozessentschädigung von Fr. 10'770.– inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt (Urk. 38, Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren waren grossmehrheitlich keine neuen Aspekte zu behandeln. Nach dem Grad der Fallkomplexität und in Würdigung der gesamten Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatz- anspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. …)

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann