Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 September 2014 (GG140020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2014 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahr- zeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksicht- nahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, Schikanestopp); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.– (insgesamt Fr. 25'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 6'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 3 - Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der erbetenen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 7./8. Mitteilungen und Rechtsmittel. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1)
- Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
- Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 887.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 7'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter:
- Der Berufungskläger sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Von einer Strafe sei gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen.
- Die Verfahrenskosten seien zu 1/10 dem Berufungskläger aufzuerle- gen und im Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 887.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 7'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. - 4 - b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Das Gericht erwägt: I.
- Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Dietikon vom
- September 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbrem- sen, Schikanestopp) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 6‘000.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- In der Folge meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess er fristgemäss die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). - 5 -
- Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt.
- Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellten, es sei der Geschä- digte B._____ (nachfolgend: Geschädigter) und die Zeugin C._____ erneut einzu- vernehmen. Als Begründung wurden angebliche Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten und der Zeugin C._____ genannt (Urk. 38 S. 20). Allfällige Wi- dersprüche in den Aussagen von Verfahrensbeteiligten allein erfüllen die Voraus- setzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen im Berufungsverfahren nicht (vgl. Art. 389 Abs. 2 StPO). Widersprüche in den Aussagen sind im Rahmen der Aussagen- bzw. Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. II.
- Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 38; Urk. 52). Eventualiter liess er beantragen, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schul- dig zu sprechen. Es sei jedoch von einer Strafe abzusehen (Urk. 38 S. 2; Urk. 52 S. 1).
- Sinngemäss zusammengefasst machte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren geltend, zwar mit seinem Personenwagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, jedoch die ihm vorgeworfenen Fahrmanöver nicht auf die in der Anklageschrift dargestellte Art und Weise ausgeführt zu haben. Er räumte ein, dass er beim Wechsel des Fahrstreifens in die Lücke zwischen einem Kleinlastwagen und dem Personenwagen des Geschädigten zu letzterem zu wenig Abstand eingehalten habe, d.h. relativ knapp bzw. zu knapp eingespurt sei (Urk. 36 S. 11 ff.; Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 11 f. und 15 oben; so auch schon Urk. 4/1 S. 4 f. Fragen 21 bis 23). Auf diese anerkannte Regelwidrigkeit bezieht sich der genannte Eventualan- trag des Beschuldigten. Er bestritt jedoch, dass es sich hierbei um eine grobe - 6 - Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt habe. Ebenso bestritt er, weitere Re- gelwidrigkeiten begangen zu haben.
- a) Die Vorinstanz hat sich zunächst umfassend und eingehend mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Sodann hat die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der vorhandenen (Personal-)Beweise vorgenommen und sich dabei zunächst einlässlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugin C._____ befasst (Urk. 36, S. 6 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Einwände der Verteidigung ist, soweit notwendig, nachfolgend näher einzugehen. aa) Zunächst machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte als „Vielfahrer“ hinsichtlich der Einschätzung von Abständen und Risikosituationen auf der Strasse eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweise (Urk. 38 S. 4). Dieser Ein- schätzung ist nicht zu folgen. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte als Aus- sendienstmitarbeiter eine überdurchschnittlich hohe Kilometerzahl pro Jahr mit dem Personenwagen zurücklegt, bedeutet keineswegs, dass er gegenüber einem durchschnittlichen Lenker Abstände besser einschätzen kann und risikobewusster ist. Ebenso plausibel kann die gegenteilige Auffassung vertreten werden, wonach die Routine beim Lenken eher zum Unterschätzen von Risikosituationen neigen lässt und dass der durchschnittliche Lenker vorsichtiger fährt. Es erhellt ausser- dem nicht, weshalb ein Lenker, der überdurchschnittlich häufig unterwegs ist, Ab- stände besser einschätzen sollte als ein durchschnittlicher Lenker. Dies nur schon deshalb nicht, weil auch ein „Vielfahrer“ keine korrigierenden Rückmeldungen über seine getätigten Schätzungen erhält und deshalb genauso gut oder schlecht Distanzen abschätzen kann wie ein durchschnittlicher Lenker – es sei denn, er verfüge über spezielle bzw. erworbene Fähigkeiten, Distanzen einzuschätzen. Solche Fähigkeiten werden jedoch nicht durch das häufige Lenken eines Perso- nenwagens geübt, sondern wenn schon durch gezieltes Training, wie dies z.B. in - 7 - gewissen Sportarten oder im Militär praktiziert wird. Solche Fähigkeiten sind mit- hin nicht abhängig davon, ob jemand häufig einen Personenwagen lenkt oder nicht. Es besteht somit keine Veranlassung, dem Beschuldigten mit Bezug auf die genannten Punkte eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. Abgesehen da- von ist für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit weniger relevant, ob der Be- schuldigte Risikosituationen und Distanzen richtig einzuschätzen kann, als viel- mehr seine Interessenlage im Prozess. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte ein durchaus legitimes und natürli- ches Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Ferner gilt es im Hinblick auf allfällige mit einem Schuldspruch ein- hergehende administrative Massnahmen zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte als Aussendienstmitarbeiter berufsbedingt auf seinen Führerschein ange- wiesen ist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine leicht eingeschränkte Glaubwürdigkeit zu attestieren, welcher mit der entsprechenden Vorsicht bei der Aussagewürdigung zu begegnen ist. bb) Die Verteidigung machte geltend, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten sei aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung be- einträchtig. So habe er ein gesteigertes Interesse an der Bestrafung des Beschul- digten manifestiert, indem er nach der wegen der Feiertage zunächst fehlge- schlagenen Anzeigeerstattung „auch zwei Wochen nach dem Ereignis“ auf einer Verfolgung bestanden habe. Ausserdem habe der Geschädigte die Strafverfol- gungsbehörde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Tatbe- stände der Gefährdung des Lebens wie auch der Nötigung zu prüfen seien (Urk. 38 S. 4; Urk. 52 S. 5 f., 8). Aus diesen Ausführungen der Verteidigung erhellt nicht, inwiefern das geschilderte Vorgehen des Geschädigten dessen Glaubwür- digkeit beeinträchtigen sollte. Sobald ein Geschädigter eine Strafanzeige erstattet, manifestiert er damit den Willen, dass der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Dass er daran auch zwei Wochen nach einer vergeblich versuchten Anzeige festhält und – wie der Geschädigte – als Jurist seine Auffassung hinsichtlich der rechtli- chen Würdigung des beanzeigten Sachverhaltes mitteilt, erscheint nicht ausser- gewöhnlich und lässt jedenfalls nicht auf unsachliche Motive für die Anzeigeer- - 8 - stattung schliessen. Wenn der Auffassung der Verteidigung zu folgen wäre, müss- te wohl jede Person, die eine Strafanzeige in eigener Sache erhebt, per se als vermindert glaubwürdig eingestuft werden, was absurd wäre. Auch die später er- folgte Desinteresse-Erklärung des Geschädigten vermag daran nichts zu ändern, zumal diese aufgrund einer erfolgten Entschuldigung durch den Beschuldigten er- folgte und – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 3 und 8) und dem Beschuldig- ten (Prot. II S. 14) – keine Rückschlüsse auf unzutreffende oder übertriebene Aussagen bzw. Schilderungen des Geschädigten im Vorverfahren zulässt. Die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädig- ten sind somit irrelevant. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten B._____ sind zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6). cc) Die Verteidigung kritisiert die Vorinstanz, da diese unberücksichtigt ge- lassen habe, dass die Zeugin C._____ mit dem Geschädigten verheiratet sei. Aus diesem Umstand leitete die Verteidigung ab, dass der Glaubwürdigkeit der Zeugin abträgliche Umstände vorliegen würden (Urk. 38 S. 6; Urk. 52 S. 6, 9). Der blosse Umstand, dass der Geschädigte und die Zeugin miteinander verheiratet sind, be- deutet nicht, dass deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich als beeinträchtigt zu gel- ten hat. Es ist vielmehr im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ge- schädigten zu analysieren. Dabei kann der genannte Umstand durchaus in die Würdigung der Aussagen einfliessen, so insbesondere bei auffällig gleichlauten- den Formulierungen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin erscheint unter dem Aspekt der bestehenden Ehe mit dem Geschädigten jedoch nicht a priori eingeschränkt. c) Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Geschädigten, der Zeu- gin C._____ und des Beschuldigten korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig mit- einander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grund- sätzlich zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen einerseits im Sinne einer Re- - 9 - kapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, anderseits als Ausei- nandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung im Berufungsverfahren. aa) Der Geschädigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom
- Januar 2013, wie der Beschuldigte mit seinem Personenwagen von der mittle- ren Fahrspur gekommen sei und sich zwischen den vor ihm fahrenden Lieferwa- gen und sein Fahrzeug gedrängt habe. Bei diesem Manöver habe der Abstand zwischen seinem und dem Fahrzeug des Beschuldigten lediglich 10 bis 20 Meter betragen. Anschliessend habe sich der Abstand auf etwas mehr als eine Wagen- länge, höchstens aber auf 10 Meter verkürzt, da der Beschuldigte, der ihn zuvor mit einer höheren Geschwindigkeit überholt habe, ziemlich stark habe abbremsen müssen, um nicht auf den vor ihm fahrenden Lieferwagen aufzufahren. In der Folge habe auch er abgebremst, da er die Bremslichter gesehen habe (Urk. 5/1 S. 1 ff., Frage 3 und 12). Er habe dem Beschuldigten daraufhin mehrere Signale mit der Lichthupe gegeben, in deren Folge der Beschuldigte auf die Bremse ge- treten sei, sodass sich der Abstand schnell verkürzt habe. Um eine Kollision zu verhindern, habe er eine Vollbremsung einleiten müssen, wodurch das ABS akti- viert worden sei. Das Bremsmanöver sei derart stark gewesen, dass die Zeugin C._____ und sein Sohn im Kindersitz in die Gurte gefallen seien (Urk. 5/1 S. 2, Frage 3 und 4). Nach diesem Bremsmanöver habe er mehrere Hupsignale gege- ben, woraufhin der Beschuldigte im Bereich der Tunnelausfahrt erneut auf die Bremse getreten sei. Eine Auffahrkollision habe er nur dadurch verhindern kön- nen, dass er auf den Pannenstreifen ausgewichen sei (Urk. 5/1 S. 2 ff., Frage 3 und 17). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2014 gab der Geschädigte zu Protokoll, im Aeschertunnel ungefähr 50 Meter hinter ei- nem Kleinlastwagen mit einer Geschwindigkeit von nicht ganz 100 km/h gefahren zu sein, als der Beschuldigte vor ihn auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei und gebremst habe. Der Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug habe lediglich 10 bis 15 Meter betragen; es sei sehr knapp gewesen. Der Beschuldigte sei schneller als der Kleinlastwagen gefahren, weshalb der Be- schuldigte habe abbremsen müssen, als er sich zwischen ihn, den Geschädigten, - 10 - und den Kleinlastwagen gedrängt habe. Es sei fast zur Kollision mit dem Fahr- zeug des Beschuldigten gekommen, weshalb er selbst stark auf die Bremse habe treten müssen und gleichzeitig die Lichthupe und die Hupe betätigt habe. Sowohl die Zeugin C._____ als auch der damals sechsjährige Sohn seien durch das Ab- bremsen in die Gurte gedrückt worden (Urk. 5/2 S. 3). Noch im Tunnel sei es in der Folge bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h zum ersten Schikane- stopp durch den Beschuldigten gekommen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er nahezu eine Vollbremse durchführen müssen. Erneut habe er Warnsignale ab- gegeben. Nach diesem Bremsmanöver habe der Abstand zum Fahrzeug des Be- schuldigten lediglich 1 bis 2 Meter betragen. Im Bereich des Tunnelendes habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von um die 60 bis 70 km/h sodann ei- nen zweiten Schikanestopp durchgeführt, wobei er dieses Mal auf den Pannen- streifen habe ausweichen müssen, um nicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu kollidieren (Urk. 5/2 S. 3 f.). bb) Der Geschädigte schilderte den Geschehensablauf des beanzeigten Sachverhaltes in der polizeilichen Einvernahme 11. Januar 2013 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von 4. März 2014 detailliert und wider- spruchsfrei. Die Verteidigung wandte ein, dass die erste Einvernahme des Ge- schädigten "auf Diktat" erfolgt sei, weshalb eine nahezu lückenlose Beschreibung entstanden sei, welche "vorbereitet, durchdacht und damit einstudiert" sei (Urk. 38 S. 7; Urk. 5/1 Frage 3). Dass die Wiedergabe eines Sachverhaltes anlässlich ei- ner Anzeigeerstattung in Form einer zusammenhängenden Beschreibung des Ab- laufes erfolgt, ist weder ungewöhnlich, noch gibt dieser Umstand Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen zweifeln. Dass eine Strafanzeige vorbereitet und durchdacht erfolgt, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung ja gerade ein für die Wahrheitsfindung positiver Aspekt. Nicht ganz klar ist, was die Verteidigung mit dem Begriff "einstudiert" meint, zumal dieser Ausdruck normalerweise im Zu- sammenhang mit gleichlautenden Aussagen bei mehreren Verfahrensbeteiligten verwendet wird, was hier bei der alleinigen Würdigung der Aussagen des Ge- schädigten keinen Sinn macht. Dass der Geschädigte eine erfundene Geschichte "einstudiert" hat, behauptet selbst die Verteidigung zu Recht nicht. - 11 - Hinsichtlich des Abstandes, welchen das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Spurwechsel zum Fahrzeug des Geschädigten gehabt haben soll, äusserte sich der Geschädigte leicht unterschiedlich, indem er diesen zunächst mit ca. 10 bis 20 Meter (Urk. 5/1 S. 2), später mit 10 bis 15 Meter (Urk. 5/2 S. 3) veran- schlagte. Solche Distanzschätzungen erweisen sich jedoch ohnehin als schwierig. Leichte Abweichungen im Verlauf der Zeit vermögen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen insgesamt nicht massgeblich zu beeinträchtigen. Anschaulich und lebens- nah sind die Schilderungen des Geschädigten betreffend die auf seiner Seite er- forderliche Bremsintensität. So sei beim ersten Bremsmanöver das ABS seines Fahrzeuges aktiviert worden, und die Zeugin C._____ sowie der gemeinsame Sohn seien in die Sicherheitsgurte gedrückt worden, beim zweiten Bremsmanöver habe er zur Vermeidung einer Kollision auf den Pannenstreifen ausweichen müs- sen (Urk. 5/1 S. 2 Frage 3, 4 und 17, Urk. 5/2 S. 3 f.). Diese Schilderungen unge- wöhnlicher Umstände wirken nicht erfunden und stellen Realitätskriterien dar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung spricht weiter, dass der Geschädigte sein eigenes Verhalten nicht beschönigte, indem er zugab, mehrere Lichthupen- signale gegeben und die Hupe betätigt zu haben und ferner eingestand, dass eine gewisse Verärgerung seinerseits mitgespielt haben möge. Er belastete sich damit selber, zumal es sich bei der geschilderten Handlungsweise um den Übertre- tungstatbestand des Abgebens unnötiger Warnsignale handeln könnte (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/2 S. 3). Die Verteidigung machte geltend, dass der voraus fahrende Kleinlastwagen entsprechend der Darstellung des Geschädigten bereits am Bremsen war, als der Beschuldigte die Fahrspur wechselte, weshalb auch der Geschädigte bereits vom Gaspedal gegangen war und damit sein Fahrzeug verlangsamt habe. Auch der mit einer etwas höheren Geschwindigkeit einspurende Beschuldigte habe somit bremsen müssen. In der Folge habe auch der Geschädigte weiter bremsen müs- sen, und der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten habe sich in der Folge auf 10 Meter verkürzt. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Geschädigte jedoch ausgesagt, es sei beinahe zur Kollision gekommen (Urk. 38 S. 8 mit Verweisung auf Urk. 5/1 Frage 3 und Urk. 5/2 S. 3). Entweder sei diese Zuspitzung von 10 Metern Abstand auf eine Beinahekollision auf die laienhafte Einschätzung der Si- - 12 - tuation zurückzuführen, oder aber sie sei eine gewollte Übertreibung. Nahelie- gend sei es, dass der Abstand tatsächlich mindestens 10 Meter betragen habe, der Geschädigte aber gezwungen gewesen sei, selber abzubremsen. Die Situati- on habe sich demnach nicht derart zugespitzt, wie der Geschädigte dies bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe. Dies könne nur dann der Fall ge- wesen sein, wenn der Geschädigte sich provoziert gefühlt habe und sein Fahr- zeug bewusst auf jenes des Beschuldigten habe "auflaufen" lassen bzw. diesem auffuhr und so den Sicherheitsabstand unterschritten habe (Urk. 38 S. 8 f). Die Einwendungen der Verteidigung sind unbehelflich. Es erscheint durch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ohne Weiteres dargetan, dass er durch den Spurwechsel des Beschuldigten gezwungen wurde, stark auf die Bremse zu treten. Der Beschuldigte selber gab schliesslich auch zu, dass er das Einspurmanöver mit einem zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten vorgenommen habe (heute wieder in Prot. II S. 15 oben). Dabei kann keine Rede davon sein, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bewusst auf jenes des Beru- fungsklägers "auflaufen" liess. Vielmehr wurde dem Geschädigten durch das Ma- növer des Beschuldigten der Bremsweg augenblicklich massiv abgeschnitten. Die Verteidigung machte im Weiteren geltend, dass der Geschädigte gar nicht hätte beobachten können, wenn die Beifahrerin und der Sohn bei den Bremsmanövern in die Gurte gedrückt worden wären. Als Begründung führte sie aus, dass die Bremsmanöver vom Fahrer hohe Konzentration und vollständige Aufmerksamkeit verlangt hätten. Zudem sei der Kopf nach vorne gedrückt worden, weshalb es un- glaubhaft sei, dass der Geschädigte den Kopf zu seiner Ehefrau hätte drehen können. Gar unmöglich sei der gleichzeitige Blick in den Innenspiegel, in dem der Sohn zu beobachten gewesen sei (Urk. 38 S. 11; Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung verkennt, dass ein Blockieren der Rollgurte bei einer Vollbremsung auch akus- tisch wahrnehmbar ist, ganz abgesehen davon, dass unerwartetes Bremsen für die Person auf dem Beifahrersitz erfahrungsgemäss eine heftigere Körperbewe- gung nach vorne zur Folge hat als beim Lenker selber, der auf die Bremsung ge- fasst ist und sich am Lenkrad abstützen kann. Eine solche heftige Bewegung der Beifahrerin ist auch für einen konzentrierten Lenker wahrnehmbar. Auch dieser Einwand der Verteidigung ist somit unbehelflich und vermag die These der Ver- - 13 - teidigung, wonach der Geschädigte bei seiner Schilderung der Vorgänge über- trieben habe, nicht zu stützen. cc) Gemäss weiterer Darstellung des Geschädigten habe er aufgrund des sehr knappen Spurwechsels durch den Beschuldigten die Lichthupe und die akus- tische Hupe betätigt. Daraufhin sei bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h der erste Schikanestopp des Beschuldigten erfolgt. Um eine Kollision zu vermei- den, habe er, der Geschädigte, nahezu eine Vollbremsung durchführen müssen. Erneut habe er Warnsignale abgegeben. Nach diesem Bremsmanöver habe der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten lediglich 1 bis 2 Meter betragen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Im Bereich des Tunnelendes habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von um die 60 bis 70 km/h sodann einen zweiten Schikanestopp durchgeführt, wobei er, der Geschädigte, dieses Mal eine Vollbremsung habe ein- leiten und auf den Pannenstreifen habe ausweichen müssen, um nicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu kollidieren. Wiederum habe der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten nach der Vollbremsung nur noch 1 bis 2 Meter be- tragen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Zu dieser Schilderung des Geschädigten stellte die Ver- teidigung die Behauptung auf, dass das geltend gemachte "Aufleuchten des ABS", das "Ausweichmanöver" und das "in die Gurte Drücken" nicht stattgefun- den hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hier Übertreibungen vorliegen würden, weil der Ärger des Geschädigten über das knappe Einspuren des Be- schuldigten derart gross gewesen sei, dass der Geschädigte eine Bestrafung des Beschuldigten mit grosser Entschlossenheit gewünscht habe (Urk. 38 S. 12). Die Verteidigung machte sinngemäss geltend, dass gar keine Schikanebremsungen stattgefunden hätten, und behauptete, der Beschuldigte habe nach dem knappen Einspuren bremsen müssen, weil der Kleinlastwagen vor ihm auch gebremst ha- be. Infolgedessen habe auch der Geschädigte bremsen müssen. Jedoch habe dieser keine Vollbremsung ausführen müssen. Der Beschuldigte habe in der Fol- ge weiter verlangsamt und versucht, den Sicherheitsabstand zum Kleinlastwagen herzustellen (Urk. 38 S. 13). Er habe jedoch auch deshalb weiter verlangsamt, weil er "den Kontakt zum Geschädigten" habe herstellen wollen, da dieser aufge- bracht im Fahrzeug die Hände verworfen, gehupt und die Lichthupe betätigt habe (Urk. 38 S. 14; Prot. II S. 12 f.). Das Verlangsamen habe den Geschädigten noch - 14 - mehr aufgebracht, und durch sein Hupen sei der Beschuldigte erschrocken. Ihm sei nicht bewusst gewesen, warum der Geschädigte ihn unablässig mit der Licht- hupe und Hupe bedacht habe. Der Beschuldigte habe dann realisiert, dass der Geschädigte das Einspuren eventuell als zu knapp empfunden habe. Er habe er- neut leicht "verlangsamt" und damit beabsichtigt, dem Geschädigten nonverbal "eine versöhnliche Geste" anzuzeigen (Urk. 38 S. 15; Prot. II S. 13). Diese Argu- mentation ist widersprüchlich, da einerseits behauptet wird, der Beschuldigte ha- be wegen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges abbremsen müssen, anderseits seien die Bremsmanöver zu ganz bestimmten Kommunikationszwecken erfolgt. Hier versucht die Verteidigung offensichtlich die Sachdarstellung des Beschuldig- ten, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist, als plausibel erscheinen zu lassen. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Be- hauptung, der Beschuldigte habe abgebremst, weil er "den Kontakt zum Geschä- digten" habe herstellen wollen, reichlich abstrus wirkt. Vollends ins Groteske glei- tet die Argumentation der Verteidigung ab, wenn sie geltend macht, dass es sich beim "Verlangsamen" durch den Beschuldigten um eine nonverbale versöhnliche Geste gehandelt haben solle (Urk. 38 S. 14 f.). dd) Der Beschuldigte hatte in der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom
- Januar 2013 eingeräumt, relativ knapp bzw. zu knapp vor dem Fahrzeug des Geschädigten die Spur gewechselt zu haben. Ob er danach einfach vom Gas ge- gangen sei oder etwas gebremst habe, wisse er nicht mehr; er habe einfach ver- sucht, den Mindestabstand einzuhalten (Urk. 4/1 S. 3 Frage 9). Um nach den Lichthupensignalen beim hinteren Lenker "abzuholen, was los sei", habe er dann etwas abgebremst (Urk. 4/1 S. 2 f., Frage 4 und 10). Er habe deutlich gebremst, aber "nicht so stark, um ihn zu schikanieren". In der Folge habe auch der hinter ihm fahrende Geschädigte bremsen müssen, da ihm dieser zu nah aufgefahren sei. Mit dem Bremsen habe er dem Geschädigten vermitteln wollen, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, zu früh nach rechts einzubiegen, und dass es ihm leid tue (Urk. 4/1 S. 3, Frage 11 bis 14). Nachdem der Geschädigte weiter die Licht- hupe betätigt, gehupt sowie die Hände verworfen und die Geschwindigkeit erhöht habe, um auf sein Fahrzeug aufzuschliessen, habe er, der Beschuldigte, noch- mals abbremsen müssen, um den Geschädigten "zu fragen, was los sei". Er habe - 15 - allerdings nicht auf der Autobahn angehalten oder abrupt gebremst (Urk. 4/1 S. 2 ff., Fragen 4, 15 und 17). Als er zum zweiten Mal gebremst habe, sei der Ge- schädigte bei einer Geschwindigkeit von zwischen 70 bis 100 km/h vielleicht ein bis zwei Wagenlängen vom Heck seines Fahrzeugs entfernt gewesen (Urk. 4/1 S. 4, Fragen 19 und 20). Der Beschuldigte bestätigte, dass der Geschädigte durch seine beiden Bremsmanöver behindert worden und zum Bremsen gezwun- gen worden sei, um eine Kollision zu verhindern. Dies sei allerdings nicht seine Absicht gewesen, und insbesondere habe er dadurch niemanden gefährden wol- len (Urk. 4/1 S. 4 f., Fragen 21, 22 und 27). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte in der Ein- vernahme vom 10. September 2013, dass der Geschädigte als Reaktion auf sein Einspurmanöver die Lichthupe sowie die akustische Hupe betätigt und mit den Händen herumgefuchtelt habe (Urk. 4/2 S. 2). Es könne sein, dass der Geschä- digte den Spurwechsel als etwas zu knapp wahrgenommen habe und dies seine Reaktionen ausgelöst habe. Es sei aber sicher nicht so extrem gewesen, wie der Geschädigte dies beschrieben habe. Er könne es sich als Agenturleiter im Aus- sendienst gar nicht leisten, so Auto zu fahren (Urk. 4/2 S. 3). Es sei richtig, dass er, der Beschuldigte, daraufhin noch im Tunnel verlangsamt habe. Allerdings ha- be er nicht abrupt gebremst und damit eine Kollisionsgefahr herbeigeführt. Ein ab- ruptes Bremsen sei weder nötig noch möglich gewesen, da es ansonsten zur Kol- lision gekommen wäre (Urk. 4/2 S. 2, 6 und 8). Seine Geschwindigkeit schätze er auf 60 bis 70 km/h. Der Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten sei etwa gleich gross gewesen wie beim Spurwechsel (Urk. 4/2 S. 7). Dass das erste Bremsma- növer so heftig gewesen sei, dass die Zeugin C._____ und deren Sohn im Kin- dersitz in die Gurte gefallen seien, könne er sich nicht vorstellen. Ferner verstehe er nicht, dass der Geschädigte so stark abgebremst habe, dass das ABS aktiviert worden sei; dies sei aus seiner Sicht in dieser Situation gar nicht nötig gewesen (Urk. 4/2 S. 6). Abgebremst habe er, um sich gegenüber dem Geschädigten be- merkbar zu machen, und weil er habe verstehen wollen, warum der andere Len- ker die akustische Hupe und die Lichthupe betätigt sowie mit den Händen herum- gefuchtelt habe. Er habe dadurch nachfragen wollen, was los sei. Insbesondere habe er weder jemanden provozieren noch schikanieren wollen (Urk. 4/2 S. 3). Da - 16 - der Geschädigte weiterhin die Lichthupe und die akustische Hupe betätigt sowie mit den Händen herumgefuchtelt habe, habe er gegen Ende des Tunnels noch- mals etwas verlangsamt, um ihn zu fragen, was los sei (Urk. 4/2 S. 4 und 8). Er sei sicher langsamer als die erlaubten 100 km/h gefahren, allerdings habe er nicht auf den Tacho geschaut. Es könne sein, dass der Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten ungefähr eine bis zwei Wagenlängen betragen habe (Urk. 4/2 S. 7). Dass der Geschädigte aufgrund seines zweiten Bremsmanövers auf den Pannen- streifen habe ausweichen müssen, habe er nicht bemerkt (Urk. 4/2 S. 7). In der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte anfangs aus, dass sein Einspurmanöver nach rechts wohl knapp, aber nicht gefährlich gewe- sen sei. Es habe genug Platz gehabt, um in die Lücke hineinzukommen (Prot. II S. 11 f.). Er war zudem der Meinung, dass auch der Geschädigte leicht hätte ver- langsamen können; dieser habe genug Zeit gehabt, um zu reagieren (Prot. II S. 12). Später räumte er ein, dass er nicht korrekt gewesen und "zu knapp" in die Lücke gefahren sei (Prot. II S. 15). Im Weiteren erklärte der Beschuldigte einer- seits, er habe leicht bremsen müssen, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug wiederherzustellen (Prot. II S. 12). Andererseits hielt er fest, dass er gebremst habe, um den Kontakt herzustellen, um den anderen zu fragen, was los sei, bzw. er habe "für sich" verlangsamt, um dem anderen zeigen zu können, dass es ihm leid tue (Prot. II S. 13). ee) Das Aussageverhalten des Beschuldigten weist klare Lügensignale auf. Insbesondere gab er absolut unglaubhafte Begründungen für seine schliesslich zugegebenen Bremsmanöver nach dem zu knappen Einspuren. Er habe einer- seits gebremst, um beim hinteren Personenwagen "abzuholen, was los sei". Er habe deutlich gebremst, um den Geschädigten zu fragen, "was ist jetzt?" bzw. was los sei, andererseits habe er gebremst, um dem Geschädigten zu vermitteln, dass das knappe Einspuren nicht seine Absicht gewesen sei und dass es ihm leid tue (vgl. oben; auch Urk. 4/1 S. 3 Frage 10, 11, 13 und S. 4 Frage 15). Wie be- reits im Zusammenhang mit der Behandlung der Einwendungen der Verteidigung erwähnt (vgl. vorne lit. cc am Ende), sind diese vom Beschuldigten angegebenen Gründe für seine Bremsmanöver völlig unglaubhaft, ja gar abwegig. Da der Be- - 17 - schuldigte offensichtlich darum bemüht war, sein Verhalten im Zusammenhang mit den Bremsmanövern zu verharmlosen und Begründungen zu liefern, die in keiner Weise zu überzeugen vermögen, kann auf seine diesbezüglichen Aussa- gen nicht abgestellt werden. Im Übrigen stellte sich der Beschuldigte selber kein allzu gutes Zeugnis als Autofahrer aus, indem er heute ausführte, dass er kei- neswegs wütend geworden sei, als ihm der Geschädigte den Vogel gezeigt habe, da ihm "vielleicht jeden Tag" jemand den Vogel zeige (Prot. II S. 12). Insgesamt erscheint demgegenüber die Sachverhaltsdarstellung des Ge- schädigten B._____ als anschaulich, nachvollziehbar, weitestgehend gleichblei- bend und damit als glaubhaft. ff) Gestützt werden seine Aussagen durch diejenigen der Zeugin C._____. Sie führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. März 2014 aus, dass der kleinere Lastwagen vor ihnen etwas langsamer als ihr Fahrzeug ge- fahren sei. Sie schätzte die eigene Geschwindigkeit etwa auf 80 bis 90 km/h, als der Beschuldigte vor ihnen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei (Urk. 6 S. 3 ff.). Da sie zu diesem Zeitpunkt mit einem "normal grossen" Abstand zum vorderen Fahrzeug gefahren seien, habe es fast keinen Platz für das Fahrzeug des Beschuldigten gehabt, weshalb der Geschädigte so stark habe abbremsen müssen, dass sie und ihr Sohn in die Gurte gefallen seien (Urk. 6 S. 4 f.). Es sei gefährlich gewesen, als der Beschuldigte knapp vor sie auf die rechte Spur ge- wechselt sei; sie habe sich gefragt, ob der Beschuldigte geschlafen oder sie gar nicht bemerkt habe (Urk. 6 S. 7). Als sie kontrolliert habe, ob bei ihrem Sohn auf dem Rücksitz alles in Ordnung sei, habe sie sodann festgestellt, dass das Fahr- zeug hinter ihnen fast auf sie aufgefahren sei (Urk. 6 S. 4). Nach dem Spurwechsel habe der Geschädigte die Lichthupe betätigt. Ob er auch gehupt habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 6 S. 4 und 7). Der Beschuldigte ha- be dann im Tunnel einen Schikanestopp gemacht. Um eine Kollision zu vermei- den, habe der Geschädigte so stark auf die Bremse treten müssen, dass ihr Sohn und sie wieder in die Gurte gefallen seien (Urk. 6 S. 5 f.). Der Geschädigte habe nach diesem Manöver sicher noch einmal die Lichthupe betätigt, woraufhin der Beschuldigte bei der Tunnelausfahrt erneut einen Schikanestopp gemacht habe. - 18 - Dieses Bremsmanöver sei derart abrupt gewesen, dass der Geschädigte habe abbremsen und auf den Pannenstreifen rechts habe ausweichen müssen, um ei- ne Kollision mit dem vorausfahrenden oder dem nachfolgenden Fahrzeug zu ver- hindern (Urk. 6 S. 4). Die Aussagen der Zeugin C._____ sind sehr detailreich und lebensnah. Sie schilderte die Geschehnisse differenziert und anschaulich. Namentlich ihre Aus- führungen, wonach sie aus Sorge um den hinten sitzenden Sohn zurückgeschaut und dabei festgestellt habe, dass das hintere Fahrzeug beinahe auf sie aufgefah- ren sei, stellt eine realistische Detailbeschreibung dar (Urk. 6 S. 4). Sodann mach- te sie nebensächliche Ausführungen, wie beispielsweise, dass sie sich danach auf dem Platz einer Bäckerei in … vom Schock erholt hätten (Urk. 6 S. 4), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie auch zu Lasten des Geschädigten ausführte, dass ledig- lich seine auf den Spurwechsel des Beschuldigten folgenden Lichthupen- bzw. Hupensignale nötig waren, jedoch die darauf folgenden Hupzeichen "wohl nicht" (Urk. 6 S. 7). Die Darstellung des Geschehensablaufs deckt sich weitestgehend mit jener des Geschädigten, ohne aber auffallend identisch zu sein. Im Gegenteil sind die Aussagen der beiden Geschädigten jeweils persönlich gefärbt, wirken er- lebt und nicht abgesprochen. Auch die Aussagen der Zeugin C._____ sind somit als glaubhaft zu qualifizieren. d) Die Verteidigung versuchte im Berufungsverfahren darzutun, dass der Geschädigte nach dem knappen Spurwechsel durch den Beschuldigten den Si- cherheitsabstand zum vorderen Personenwagen nicht wieder hergestellt habe. Sollte er jedoch den Sicherheitsabstand wieder hergestellt haben, dann wäre – nach Darstellung der Verteidigung – eine Vollbremsung überhaupt nicht nötig ge- wesen (Urk. 38 S. 15 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass das relevante Geschehen aufgrund der glaubhaften Schilderung des Geschädigten und der Zeugin C._____ in schneller Abfolge vor sich ging. Eine Wiederherstellung des Sicherheitsabstan- des war unmittelbar nach dem Spurwechsel wohl kaum innert kurzer Zeit möglich, schliesslich konnte der Geschädigte seine Geschwindigkeit nicht augenblicklich noch weiter reduzieren, zumal gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin - 19 - C._____ das hinter ihnen befindliche Fahrzeug aufgrund des Bremsmanövers be- reits sehr nahe gekommen war. Die Reaktion mit der Lichthupe und der Hupe führte dann sogleich zum ersten unnötigen und schikanösen Bremsmanöver durch den Beschuldigten. Die dadurch erzwungene weitere Bremsung durch den Geschädigten hatte wiederum Hupzeichen als Reaktion zur Folge, diese wiede- rum provozierten ein zweites schikanöses Bremsmanöver durch den Beschuldig- ten. Diese schnelle Abfolge von Aktion und Reaktion machten es für den Geschä- digten praktisch unmöglich, überhaupt einen grösseren Abstand zum Beschuldig- ten herzustellen, zumal dieser dreimal hintereinander ein Abbremsen durch den Geschädigten erzwang. Aber selbst wenn der Geschädigte im Verlauf des Ge- schehens selber zu wenig darauf bedacht gewesen wäre, den Sicherheitsabstand so rasch als möglich wieder herzustellen, würde dies nichts am Beweisergebnis ändern, wonach der Geschädigte durch einen zu knappen Spurwechsel und zwei darauffolgende unnötige und brüske Bremsmanöver durch den Beschuldigten zu heftigen Bremsmanövern gezwungen wurde, um jeweils eine Kollision zu vermei- den. Deshalb geht das Argument der Verteidigung, wonach bei einem ausrei- chenden Sicherheitsabstand keine Vollbremsung nötig gewesen wäre, ins Leere. Ein allfälliges rechtswidriges Verhalten des Geschädigten, für welches allerdings keine Anhaltspunkte gegeben sind, würde auch hinsichtlich der Regelwidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten nichts ändern, da im Strafrecht keine Verschul- denskompensation zur Anwendung gelangt. Hierauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. e) Die Anklagebehörde stellte bezüglich des Abstandes des Beschuldigten zum Fahrzeug des Geschädigten in Anklageziffer 1.a auf die Aussage des Ge- schädigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab, wo er die- sen mit 10 bis 15 Meter einschätzte. In der tatnäheren polizeilichen Einvernahme veranschlagte der Geschädigte den Abstand indessen auf 10 bis 20 Meter (Urk. 5/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist somit von einem Abstand von 20 Metern auszugehen. Die Geschwindigkeit wurde vom Geschädigten auf 100 km/h bzw. nicht ganz 100 km/h geschätzt, die Anklage geht von ca. 90 - 100 km/h aus. Obschon die Zeugin C._____ von einer tieferen Geschwindigkeit, nämlich von 80 - 90 km/h ausgeht, rechtfertigt es sich, auf die Aussagen des Geschädigten abzu- - 20 - stellen; fällt es dem Lenker eines Fahrzeugs doch naturgemäss leichter, seine ei- gene Geschwindigkeit einzuschätzen, als dem Beifahrer. Sodann hat der Be- schuldigte die Geschwindigkeit selber auf 80 - 100 km/h geschätzt. Damit ist der Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1.a rechtsgenügend erstellt, wobei zuguns- ten des Beschuldigten von einem Abstand von 20 Metern auszugehen ist. Hinsichtlich der beiden nachfolgenden Bremsmanöver seitens des Beschul- digten gemäss Anklageziffern 1.b und 1.c stellte die Vorinstanz, wie auch bereits die Anklagebehörde, zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab, zumal die diesbezüglichen Darstellungen des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Zeugin C._____ stützten die Darstellungen des Geschädigten vollumfänglich. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.b und 1.c rechtsgenügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zugrun- de zu legen. III.
- a) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich angesichts der Tatbegehung am 28. Dezember 2012 die Frage der Anwendbarkeit des per 1. Januar 2013 revidierten Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) stellt. Bei der genannten Revision des vorliegend relevanten Art. 90 Ziff. 2 aSVG (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, weshalb die neue Regelung gegenüber dem alten Recht nicht milder ist. Infolgedessen kommt im vorliegenden Fall das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, d.h. Art. 90 Ziff. 2 aSVG, zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). b) Die Vorinstanz qualifizierte die in den Anklageziffern 1.a, b und c um- schriebenen Sachverhalte jeweils als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wech- seln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim - 21 - Abbremsen, Schikanestopp). Die in den Anklageziffern 1.b und c umschriebenen Sachverhalte würdigte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklagebehör- de zusätzlich als mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 36 S. 40 f.). Es ist vorab zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung aller eingeklagten und erstellten Sachverhalte als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung zutrifft. Danach stellt sich die Frage, ob die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1.b und c korrekt unter die Tatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Nötigung sub- sumiert wurden.
- a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung einer groben Verkehrsregelverletzung zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 18 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.a. ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, namentlich zum Einspuren und Wechseln des Fahrtstreifens, auf die ihm folgen- den Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Ergänzend schreibt Art. 44 Abs. 1 SVG vor, dass der Lenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Fahrstreifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Bei den Art. 34 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 SVG handelt es sich um wichtige Verkehrsregeln, sodass deren Verletzung den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag (vgl. BGE 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). aa) Die Angemessenheit des Abstandes, den ein Fahrzeuglenker nach dem Überholen beim Einbiegen gegenüber dem Überholten und dem voranfahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, hängt von den Strassen- und Sichtverhältnissen sowie der Geschwindigkeit im konkreten Fall ab (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 69). Die Rechtspre- chung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Ab- stand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne einer Faustregel wird für Perso- - 22 - nenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abge- stellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ord- nungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 6B_92/2015 E. 1.3.1 mit Verw.). Dies entspricht dem bereits seit längerem in der schweizerischen Lehre vertretenen Auffassung, dass ein Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei (Jürg Boll, Grobe Verkehrsre- gelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, stellte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133 E. 3.2.2. klar, dass entgegen der Meinung einiger Autoren in einem früheren Entscheid gerade nicht entschieden wurde, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen sei. Ent- scheidend sind damit stets die konkreten Umstände im Einzelfall. In Ergänzung zur Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren, dass die genannten Regeln bzw. Faustregeln primär dann zur Anwendung gelangen, wenn es um die Frage der Strafbarkeit des hinteren Fahrzeuglenkers geht. Allerdings erscheint es sachlich richtig, diese Überlegungen für die vorliegende Konstellation, bei welcher der Täter die Spur wechselt und sein Fahrzeug zu knapp vor dem korrekt fahren- den Lenker einspurt, analog anzuwenden, zumal durch ein solches Manöver eine ähnliche Gefahrenlage geschaffen wird, wie wenn ein Täter zu dicht hinter ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufschliesst. Allerdings ist die vorliegende Gefahrenkon- stellation zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie mit einem plötzlichen und unerwarteten Abschneiden des Bremsweges des korrekt fahrenden Lenkers ein- hergeht, wodurch dieser zum Handeln, d.h. zu brüskem Bremsen und danach zur Herstellung eines genügenden Sicherheitsabstande gezwungen wird. Dadurch erscheint die Handlungsweise des Täters im vorliegenden Fall noch um einiges unfallträchtiger als diejenige eines drängelnden Lenkers, der mit seinem Fahrzeug "nur" den Sicherheitsabstand unterschreitet. Diese Unfallgefahr wird noch akzen- tuiert durch den Umstand, dass das Manöver in einem Tunnel stattfand, wobei an der relevanten Stelle kein Pannenstreifen vorhanden war. Vor diesem Hintergrund - 23 - ist der erstellte Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten von rund 20 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h in Betracht zu ziehen. In Anwendung der in der Literatur mit guten Gründen (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.) vorgeschlagenen und auch vom Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung angewandten Faustre- gel, wonach zumindest dann regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn die Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug 0,6 Sekunden unter- schreitet (vgl. BGE 6B_92/2015 E. 1.3.2), würde sich im vorliegenden Fall ein Ab- stand von 15 Metern ergeben. Angesichts der erwähnten Besonderheiten des plötzlichen Abschneidens des Bremsweges und des dadurch erzwungenen brüs- ken Bremsmanövers des Geschädigten sowie der Tunnelsituation und des feh- lenden Pannenstreifens muss auch ein Abstand von 20 Metern als viel zu wenig und somit gefahrenträchtig eingestuft werden. Der Beschuldigte hat durch sein Fahrmanöver die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges konkret gefährdet und die übrigen Verkehrsteilnehmer im Tunnel einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung ausgesetzt. Dadurch erfüllte das Fahrmanöver des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. bb) Für die Erstellung des subjektiven Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage und gemäss Aussage des Ge- schädigten abbremsen musste, um sich in die Kolonne einzugliedern (Prot. I S. 13; Urk. 5/1 S. 2, Frage 3; Urk. 5/2 S. 3; Prot. II S. 12). Er gab denn im Vorver- fahren, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch heute wie- der zu, dass der Abstand beim Fahrbahnwechsel zum hinteren Fahrzeug zu knapp gewesen sei. Der Beschuldigte räumte selber ein, beim Fahrstreifenwech- sel unvorsichtig gewesen zu sein. Er habe jedoch erst dann bewusst wahrge- nommen, wie knapp der Spurwechsel gewesen sei, als der Geschädigte die Lichthupe betätigt habe. Zu beachten ist, dass unbewusste Fahrlässigkeit das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht ausschliesst und es geradezu typisch hierfür ist, dass der Beschuldigte die erhöhte Gefahr seines Manövers und das gebotene Zuwarten mit dem Spurwechsel nicht bedachte (vgl. dazu auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_592/2009 vom 15. Januar 2009, E. 3.3). Angesichts der relativ hohen Geschwindigkeit von ca. 90 km/h sowie der bereits beschriebenen erhöh- ten Gefahren eines Unfalls im Tunnel, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit des - 24 - Beschuldigten gefordert hätten, wiegt die Unvorsichtigkeit des Beschuldigten ins- gesamt erheblich. Mit seiner grobfahrlässigen Verhaltensweise hat der Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der Anklagezif- fer 1.a wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zu bestäti- gen. c) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.b und c ist festzu- halten, dass ein Lenker, der anhalten will, gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG nach Mög- lichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Ausfüh- rungsbestimmung zu dieser Regel schreibt Art. 12 Abs. 2 VRV vor, dass brüskes Bremsen und Halten nur zulässig ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Bei den betroffenen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, die für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit sind und deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich birgt. Die Verletzung der genannten Verkehrsregeln eignet sich demzufolge zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. aa) Es ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte ein erstes Mal bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und ein weiteres Mal bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h brüsk gebremst hat, wobei er die gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG ge- forderte Rücksichtnahme gänzlich missachtete und die nach Art. 12 Abs. 2 VRV für ein brüskes Bremsmanöver geforderten Umstände nicht gegeben waren. So folgte ihm insbesondere das Fahrzeug des Geschädigten, der eine Auffahrkollisi- on nur durch ein heftiges Bremsen und im zweiten Fall durch zusätzliches Aus- weichen auf den Pannenstreifen zu verhindern vermochte. Weder die Verkehrs- umstände noch fahrzeugtechnische oder weitere denkbare Gründe erforderten das heftige Bremsen durch den Beschuldigten. Er tat dies lediglich mit dem Zweck, den Geschädigten zu schikanieren. Insbesondere im Hinblick auf die Situ- ation in einem Tunnel bzw. gerade beim Ende eines Tunnels hat der Beschuldig- - 25 - ten eine objektiv schwere, besonders unfallträchtige Verletzung der besagten Verkehrsregeln begangen. Der Beschuldigte hat damit nicht nur den Geschädig- ten sowie die übrigen sich in dessen Fahrzeug befindlichen Personen konkret ge- fährdet, sondern er hat zudem auch die nachfolgenden übrigen Verkehrsteilneh- mer einer erhöht abstrakte Gefahr ausgesetzt. Die beiden brüsken Bremsmanö- ver erfüllten folglich den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG. bb) Als routinierter Autofahrer war dem Beschuldigten bewusst, dass er durch derart heftiges Bremsen bei so hoher Geschwindigkeit ohne nachvollzieh- baren Grund und trotz nachfolgender Fahrzeuge eine erhebliche Unfallgefahr hervorruft. Dabei ist unbeachtlich, ob der Geschädigte überhaupt in der Lage ge- wesen wäre, in der kurzen Zeit seit dem fehlerhaften Spurwechsel durch den Be- schuldigten bzw. in der kurzen Zeit nach dem ersten schikanösen Bremsmanöver den Sicherheitsabstand zu erhöhen. Gerade angesichts eines unterschrittenen Sicherheitsabstandes wiegt die Regelverletzung des Beschuldigten durch brüskes Bremsen um so schwerer, weil die Unfallgefahr entsprechend erhöht ist. Sein Verhalten ist nicht auf eine blosse Unvorsichtigkeit zurückzuführen, sondern er hat sich mutwillig und gezielt über die gebotene Rücksicht hinweggesetzt und damit die konkrete respektive erhöht abstrakte Gefährdung der genannten Perso- nen sowie der anderen Verkehrsteilnehmer verursacht, sodass dem Beschuldig- ten ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. cc) Somit ist auch der Schuldspruch bezüglich der Anklageziffern 1.b und c wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung sowie mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV zu bestätigen.
- a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 24 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 26 - b) Im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Schikanestopp bis zum Stillstand das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschreitet, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch eine schikanöse Vollbrem- sung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Lenker von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt. Damit bejaht das Bundesgericht die Frage, ob Art. 90 SVG und Art. 181 StGB im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4 und E. 3.5.1 ff.). Das Bundesgericht liess jedoch die Frage offen, ob die erforderliche Intensität für die Bejahung einer Nötigung im Falle eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge kommt, ebenso gegeben wäre (BGE 137 IV 326 E. 3.4). aa) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.b. und c ist fest- zuhalten, dass das erste rechtswidrige Bremsmanöver des Beschuldigten den Geschädigten zu einer Beinahe-Vollbremsung gezwungen hat, um eine Kollision zu verhindern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fahrzeuge des Be- schuldigten und des Geschädigten nicht zum Stillstand kamen, was auch in der Anklageschrift nicht behauptet wird. Kurz danach trat der Beschuldigte beim Ende des Tunnels bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h erneut kräftig auf die Bremse, wobei der Geschädigte eine Auffahrkollision gemäss der Formulierung in der Anklageschrift nur durch Einleitung einer Vollbremsung und ein Ausweichen auf den Pannenstreifen vermeiden konnte. Der Begriff der Einleitung einer Voll- bremsung ist aufgrund der Beweislage jedoch nicht so zu verstehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten zum Stillstand gekommen ist. Dies wurde vom Ge- schädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2013 nämlich explizit verneint (Urk. 5/1 S. 4 f. Frage 17). Demzufolge musste der Geschädigte heftig bremsen und nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen, kam jedoch nicht zum Stillstand, sondern lenkte danach wieder auf den Normalstreifen ein (Urk. 5/1 S. 4 f.). - 27 - bb) Vor dem Hintergrund des eingangs genannten Bundesgerichtsentschei- des überschritt zumindest das zweite Bremsmanöver des Beschuldigten das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung, wie es bei der Ausübung von Ge- walt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die freie Willens- betätigung des Geschädigten wurde aufgrund der Intensität der durch das schika- nöse brüske Bremsen des Beschuldigten ausgelösten Zwangssituation klar ein- geschränkt, indem der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nur stark abbremsen musste, sondern darüber hinaus gezwungen war, auf den Pannenstreifen auszu- weichen, um eine Kollision zu vermeiden. Damit war der Nötigungserfolg eingetre- ten. Zwar war dieser Nötigungserfolg nur von kurzer Dauer. Jedoch ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte für den Geschädigten eine absolute Zwangslage geschaffen hat, um eine Kollision mit möglicherweise gravierenden Folgen für die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges zu vermeiden. Entspre- chend vermag ein derartiges schikanöses Bremsmanöver selbst bei geringer Ge- schwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker zweifellos Angst vor einem Verkehrsunfall mit möglichen gravierenden Folgen zu wecken. Sowohl das brüske, nicht verkehrsbedingten Bremsmanöver als Nötigungsmittel wie auch dessen Zweck, den Geschädigten zu schikanieren, waren unrechtmässig. Dies ergibt sich bereits aus Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV, da mit die- sen Bestimmungen das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gerade un- tersagt wird. Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner inkriminierten Handlung gemäss Anklageziffer 1.c den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. cc) Unzweifelhaft war es die Absicht des Beschuldigten, die Willensfreiheit des Geschädigten durch den Schikanestopp zu beeinträchtigen, war die Schikane doch einziges Ziel der von ihm durchgeführten Bremsmanöver. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. dd) Der erstellte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.b beinhaltet zwar auch ein brüskes Bremsmanöver des Beschuldigten, jedoch erfolgte dieses nicht in der Weise, dass der Geschädigte gezwungen war, mit seinem Fahrzeug auszuwei- chen, was infolge des fehlenden Pannenstreifen nur auf die Überholspur möglich gewesen wäre. Die Beweislage lässt eine zuverlässige Quantifizierung der Ge- - 28 - schwindigkeit der involvierten Fahrzeuge nach dieser ersten Schikanebremsung nicht zu. Vor dem Hintergrund der in BGE 137 IV 326 (E. 3.4 am Ende) gemachte Differenzierung zwischen der Sachverhaltsvariante, bei der das schikanöse Aus- bremsen zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge führt, und derjenigen, bei der dies nicht der Fall ist, muss im vorliegenden Fall zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass infolge der erwähnten beweismässig verblei- benden Unschärfe die erforderliche Intensität der Beeinflussung für die Bejahung einer Nötigung noch nicht gegeben war. ee) Aufgrund er obigen Erwägungen ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.c der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. ff) Bezüglich Anklageziffer 1.b ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nöti- gung freizusprechen.
- a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutref- fend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 22). Auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zusammenhang mit den in den Anklageziffern 1.b und 1.c umschriebenen schikanösen Bremsmanövern als erfüllt an. Vorweg be- fasste sich die Vorinstanz mit der Frage der Umschreibung der Skrupellosigkeit in der Anklageschrift und kam zum Schluss, dass das Element der Skrupellosigkeit "aufgrund der Gesamtumstände" hinreichend umschrieben worden sei. In der Folge rekapitulierte die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Anklagesachverhalte gemäss Anklageziffern 1.b und c, jedoch ohne zu konkretisieren, in welchen Sachverhaltselementen die für die Erfüllung von Art. 129 StGB spezifisch voraus- gesetzte Skrupellosigkeit zu erblicken wäre (Urk. 36 S. 23). In der Anklageschrift enthalten sein müssen jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlun- gen mit allen Angaben, die zum eingeklagten objektiven und subjektiven Straftat- - 29 - bestand gehören, d.h. es sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der angeru- fene Strafbestimmung vollumfänglich durch entsprechende Tatsachenbehauptun- gen zu "unterlegen" (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1267 mit Verw.). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit setzt "ein in schwerem Grade vorwerf- bares, ein rücksichts- und hemmungsloses Verhalten" voraus (BGE 133 IV 1). Ein solches liegt dann vor, wenn die Handlung angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation den allgemein aner- kannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a). Tatsächlich fehlt jedoch in der Sachverhaltsschilderung der Anklage eine rechts- genügende Umschreiben des Tatbestandsmerkmals der Skrupellosigkeit. Damit könnte bereits wegen ungenügender Einhaltung des Anklageprinzips (Informa- tionsfunktion) kein Schuldspruch erfolgen. c) Aber selbst wenn die Anklage diesbezüglich als genügend erachtet wür- de, käme ein Schuldspruch im vorliegenden Fall nicht in Frage. Zwar kann eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn durchaus eine Gefährdung des Le- bens darstellen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Bundesgericht im Jahre 1996 (BGer 24.11.1996, Pra 1996 Nr. 173). Dem damaligen Urteil lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich das Verhalten des fehlbaren Lenkers nicht auf ein schikanöses Bremsmanöver bzw. einen Schikanestopp beschränkte. Das Gericht hatte konkret folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Nachdem der Täter auf der Autobahn vor Gossau/SG einen Verkehrsteilnehmer genötigt hatte, sein Fahrzeug stark abzubremsen, fuhren die beiden mit ca. 100 km/h hintereinander auf der Normal- spur. Als der andere Lenker das Fahrzeug des Täters zu überholen begann und sich seitlich ver- setzt ca. 20 Meter dahinter befand, wechselte der Täter grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur und trat unvermittelt voll auf die Bremse. Dieser Vorfall trug sich nachts und auf nasser Fahrbahn zu. Für die Gefährlichkeit der Situation sprach auch, dass nicht nur eine Vollbremsung, sondern auch ein Ausweichmanöver nötig war, um den Wagen des Täters nicht zu rammen. Das ganze geschah bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, wobei das überholende Fahrzeug am Beschleunigen war. Nach Auffassung des Bundesgerichtes schuf der Täter mit seiner Vollbrem- sung in der konkreten Situation einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der - 30 - Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefahr zu bejahen war (Pra 1996 Nr. 173). d) Im Vergleich mit dem oben geschilderten Sachverhalt muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte zwar im Sinne der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine konkrete ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges geschaffen hat. Je- doch ist im Zusammenhang mit den beiden schikanösen Bremsmanövern eine darüber hinaus gehende Gefahr, aufgrund derer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalles be- stand, nicht ohne Weiteres zu bejahen. Die Situationen bei den Bremsmanövern entbehrten der zusätzlichen Gefahrenelemente, wie sie im geschilderten Sach- verhalt vorhanden waren, insbesondere was die Nachtzeit, die nasse Fahrbahn und schliesslich auch was die Geschwindigkeit und die Beschleunigung beim überholenden Fahrzeug betrifft. Die Voraussetzungen für eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sind im vorliegenden Fall somit noch nicht er- füllt, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat.
- a) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, Schikanestopp) sowie der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.c) schuldig zu sprechen. b) Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.b) ist der Beschuldigte freizusprechen. IV.
- Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der - 31 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BSK StGB I-Ackermann, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB,
- Auflage, Basel 2013 [fortan zit. als BSK StGB I-Autor], Art. 49 N 116). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_323/2010 E. 2.2). Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Bei der Festset- zung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschul- densrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist zusätzlich die Täterkomponente zu berück- sichtigen.
- Im vorliegenden Fall sind sowohl die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG als auch die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Für die Bestimmung des Strafrahmens ist vom schwersten Delikt auszugehen. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt es sich, die mehrfache vorsätzli- che grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanebremsungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV zusammen als schwerstes Delikt zu betrachten, von welchem für die Fest- setzung der Einsatzstrafe auszugehen ist. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der ordentliche Rahmen bei einer De- liktsmehrheit nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_249/2014 E. 2.3.1). Vor- - 32 - liegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Strafrahmens über den ordentlichen Rahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe hinaus rechtfertigen würden. Somit ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen.
- Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Im Rahmen der Täterkomponente sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se des Täters zu berücksichtigen. a) Bei der objektiven Tatschwere durch mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanebremsungen (Anklageziffern 1.b und c) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zweimal eine massive Unfallgefahr herbeiführte. Dabei wiegt erschwerend, dass das erste Manöver in einem Tunnelabschnitt ohne Pannenstreifen und bei relativ hoher Geschwindig- keit (ca. 90 km/h) erfolgte. Beim zweiten Bremsmanöver wirkt erschwerend, dass der Geschädigte nicht nur heftig bremsen musste, sondern auch zu einem Aus- weichen nach rechts auf den dort wieder vorhandenen Pannenstreifen gezwun- gen wurde. Durch diese schikanösen Bremsmanöver wurden die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges in konkreter Weise gefährdet. Im Wei- teren schuf der Beschuldigte für die im Tunnel nachfolgenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wäre es dem Geschädigten nicht gelungen, - 33 - rechtzeitig abzubremsen bzw. im zweiten Fall zusätzlich auf den Pannenstreifen auszuweichen, hätte sich die geschaffene Unfallgefahr realisiert. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bei beiden Bremsmanövern direktvorsätzlich handelte. Sein Tatmotiv war einzig, den Geschädigten zu schikanieren bzw. sich wegen der vorgängigen Zeichen mit der Licht- und mit der akustischen Hupe durch den Geschädigten zu revanchieren. Die begangenen Regelwidrigkeiten waren demzufolge völlig sinnlos und entsprangen einzig niedrigen Beweggründen. Das Tatverschulden bezüglich der schikanösen Bremsmanöver ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. Die entsprechende Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzule- gen. b) Beim objektiven Tatverschulden bei der groben Verkehrsregelverletzung infolge fehlender Rücksichtnahme beim Spurwechsel (Anklageziffer 1.a) ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der relativ hohen Geschwindig- keit und dem (an dieser Stelle des Tunnels) fehlenden Pannenstreifen ein erhebli- ches Unfallrisiko geschaffen hat. Durch den zu knappen Abstand beim Spurwech- sel wurden die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges in konkre- ter Weise gefährdet. Im Weiteren schuf der Beschuldigte für die im Tunnel nach- folgenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wäre es dem Geschädigten nicht gelungen, rechtzeitig abzubremsen, hätte sich die geschaffe- ne Unfallgefahr realisiert. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te den unbedachten und rücksichtslosen Spurwechsel vornahm, um noch recht- zeitig die Autobahnausfahrt nach dem Tunnel zu erwischen. Damit stellte er ein egoistisches Motiv vor die notwendige Rücksichtnahme im Strassenverkehr. Im Gegensatz zu den schikanösen Bremsmanövern ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihm hier lediglich (grob-)fahrlässiges Handeln vorzuwer- fen ist. Das Tatverschulden ist im Spektrum der groben Verkehrsregelverletzung als noch leicht einzustufen. - 34 - Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ist um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen. c) Bei der objektiven Tatschwere im Zusammenhang mit der Nötigung ist festzuhalten, dass das Erzwingen eines heftigen Bremsmanövers und eines Aus- weichens auf den Pannenstreifen durch die vorsätzliche Herbeiführung einer kon- kreten Unfallgefahr einen massiven Eingriff in die Handlungsfreiheit des Geschä- digten bedeutete. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden bezüglich der Nötigung in ana- loger Weise wie das schikanöse Bremsmanöver geprägt durch das Tatmotiv, den Geschädigten zu schikanieren bzw. sich wegen der vorgängigen Zeichen mit der Lichthupe und mit der akustischen Hupe zu revanchieren. Die begangene Nöti- gung war demzufolge völlig sinnlos und entsprang einzig niedrigen Beweggrün- den. Das Tatverschulden bezüglich der Nötigung als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. In Anbetracht des engen Sachzusammenhanges mit dem zweiten schikanö- sen Bremsmanöver erscheint für die Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als angemessen. Somit ergibt sich aufgrund der Tatkompo- nente eine Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen.
- Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist am tt. Oktober 1980 in Zürich geboren und wurde im Jugendalter eingebürgert. Er ist in D._____ aufgewachsen, wo er die Primarschule und die Sekundarschule B besuchte. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Autokarosseriefachmann, darauffolgend eine Handelsschule. In der Folge wechselte der Beschuldigte in die Versicherungsbranche. Dort bildete er sich zum eidgenössisch diplomierten Verkaufsleiter weiter; er strebt zudem noch einen Masterabschluss im Bereich Management an. Seit März 2014 ist er als Leiter einer Geschäftsstelle der E._____ mit 28 Mitarbeitern tätig, wo er durchschnittlich ca. Fr. 12'000.– monatlich inkl. 13. Monatslohn verdient. Der Be- schuldigte ist kinderlos geschieden und hat derzeit keine Partnerin. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus, er den einen, sie den anderen - 35 - Teil. Er unterstützt seine Mutter, die nur eine Witwenrente bezieht, regelmässig in finanzieller Hinsicht, da sich diese seinen Angaben zufolge andernfalls an die Gemeinde wenden müsste. Monatlich bezahlt er ca. Fr. 1'500.– Hypothekarzin- sen; die Nebenkosten betragen etwa Fr. 300.– bis 500.–. Inklusive zweiter Säule verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca. Fr. 100'000.–. Schulden hat er keine (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 4/1 S. 6; Urk. 4/2 S. 5 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insge- samt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Die nicht einschlägige, geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 aufgrund eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 9/2; vgl. auch Prot. II S. 10 f.) wirkt sich kaum noch straferhöhend aus.
- Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschuldigte sich gegenüber dem Geschä- digten und der Zeugin C._____ entschuldigt. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass diese Entschuldigung den Geschädigten und damaligen Privatkläger B._____ dazu veranlasste, gegenüber dem Gericht sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung zu bekunden (Urk. 21). Mangels eines vollumfänglichen Geständnisses respektive einer Anerkennung der Normverletzung fiel eine Straf- befreiung aufgrund von Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB indes aus- ser Betracht (vgl. BSK StGB I-Riklin, Art. 53 N 32, mit Hinweisen). Insofern erüb- rigt sich eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Die for- melle Entschuldigung sowie das Teilgeständnis in tatsächlicher Hinsicht sind je- doch strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich entsprechend eine Reduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf 120 Tagessätze. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen angemessen erscheint.
- Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Bezüglich der Bemes- sung der Höhe der Tagessätze ist gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB auf die per- - 36 - sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Namentlich sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebens- aufwand, allfällige familiäre Verpflichtungen sowie Unterstützungspflichten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der oben bei Erwägung IV.4. dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatz- höhe von Fr. 170.– angemessen.
- a) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. nachfolgend Ziffer V), stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwi- schen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermöglicht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (Do- natsch et al., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich bei der vorliegenden mehrfachen groben Ver- kehrsregelverletzung um ein solches Massendelikt handelt, bei dem die Schnitt- stellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen. b) Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zu- sätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirk- te Geldstrafe und die Busse zusammen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbin- dungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer - 37 - Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (Donatsch et al., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf unpubl. BGE 6B_912/2008; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). c) In Sinne dieser Erwägungen erscheint es angemessen, die an sich schuldangemessene Geldstrafe von 120 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu Fr. 170.– zu reduzieren, jedoch zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3'400.– auszufällen. Entsprechend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). d) Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu Fr. 170.– und mit Fr. 3'400.– Busse zu bestrafen. V. Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 39 f.). Dem Beschuldigten ist dem- entsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI.
- Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 5) ist zu bestäti- gen.
- a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. b) Da der Beschuldigte mit seiner Berufung in Bezug auf die vorinstanzli- chen Schuldsprüche betreffend mehrfacher Gefährdung des Lebens und der Nö- tigung in einem Fall (Anklageziffer 1.b) obsiegt und im Übrigen unterliegt, sind die - 38 - Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. c) Dem erbeten verteidigten Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MwSt) zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.c.).
- Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Nöti- gung (Anklageziffer 1.b) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit Fr. 3'400.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. - 39 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Geschädigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 40 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB150140-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 10. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
8. September 2014 (GG140020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2014 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahr- zeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksicht- nahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, Schikanestopp); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.– (insgesamt Fr. 25'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 6'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der erbetenen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 7./8. Mitteilungen und Rechtsmittel. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1)
1. Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 887.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 7'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter:
1. Der Berufungskläger sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Von einer Strafe sei gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen.
2. Die Verfahrenskosten seien zu 1/10 dem Berufungskläger aufzuerle- gen und im Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 887.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 7'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
- 4 -
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Das Gericht erwägt: I.
1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Dietikon vom
8. September 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbrem- sen, Schikanestopp) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 6‘000.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
2. In der Folge meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess er fristgemäss die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44).
- 5 -
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt.
4. Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellten, es sei der Geschä- digte B._____ (nachfolgend: Geschädigter) und die Zeugin C._____ erneut einzu- vernehmen. Als Begründung wurden angebliche Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten und der Zeugin C._____ genannt (Urk. 38 S. 20). Allfällige Wi- dersprüche in den Aussagen von Verfahrensbeteiligten allein erfüllen die Voraus- setzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen im Berufungsverfahren nicht (vgl. Art. 389 Abs. 2 StPO). Widersprüche in den Aussagen sind im Rahmen der Aussagen- bzw. Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. II.
1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 38; Urk. 52). Eventualiter liess er beantragen, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schul- dig zu sprechen. Es sei jedoch von einer Strafe abzusehen (Urk. 38 S. 2; Urk. 52 S. 1).
2. Sinngemäss zusammengefasst machte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren geltend, zwar mit seinem Personenwagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, jedoch die ihm vorgeworfenen Fahrmanöver nicht auf die in der Anklageschrift dargestellte Art und Weise ausgeführt zu haben. Er räumte ein, dass er beim Wechsel des Fahrstreifens in die Lücke zwischen einem Kleinlastwagen und dem Personenwagen des Geschädigten zu letzterem zu wenig Abstand eingehalten habe, d.h. relativ knapp bzw. zu knapp eingespurt sei (Urk. 36 S. 11 ff.; Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 11 f. und 15 oben; so auch schon Urk. 4/1 S. 4 f. Fragen 21 bis 23). Auf diese anerkannte Regelwidrigkeit bezieht sich der genannte Eventualan- trag des Beschuldigten. Er bestritt jedoch, dass es sich hierbei um eine grobe
- 6 - Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt habe. Ebenso bestritt er, weitere Re- gelwidrigkeiten begangen zu haben.
3. a) Die Vorinstanz hat sich zunächst umfassend und eingehend mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Sodann hat die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der vorhandenen (Personal-)Beweise vorgenommen und sich dabei zunächst einlässlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugin C._____ befasst (Urk. 36, S. 6 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Einwände der Verteidigung ist, soweit notwendig, nachfolgend näher einzugehen. aa) Zunächst machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte als „Vielfahrer“ hinsichtlich der Einschätzung von Abständen und Risikosituationen auf der Strasse eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweise (Urk. 38 S. 4). Dieser Ein- schätzung ist nicht zu folgen. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte als Aus- sendienstmitarbeiter eine überdurchschnittlich hohe Kilometerzahl pro Jahr mit dem Personenwagen zurücklegt, bedeutet keineswegs, dass er gegenüber einem durchschnittlichen Lenker Abstände besser einschätzen kann und risikobewusster ist. Ebenso plausibel kann die gegenteilige Auffassung vertreten werden, wonach die Routine beim Lenken eher zum Unterschätzen von Risikosituationen neigen lässt und dass der durchschnittliche Lenker vorsichtiger fährt. Es erhellt ausser- dem nicht, weshalb ein Lenker, der überdurchschnittlich häufig unterwegs ist, Ab- stände besser einschätzen sollte als ein durchschnittlicher Lenker. Dies nur schon deshalb nicht, weil auch ein „Vielfahrer“ keine korrigierenden Rückmeldungen über seine getätigten Schätzungen erhält und deshalb genauso gut oder schlecht Distanzen abschätzen kann wie ein durchschnittlicher Lenker – es sei denn, er verfüge über spezielle bzw. erworbene Fähigkeiten, Distanzen einzuschätzen. Solche Fähigkeiten werden jedoch nicht durch das häufige Lenken eines Perso- nenwagens geübt, sondern wenn schon durch gezieltes Training, wie dies z.B. in
- 7 - gewissen Sportarten oder im Militär praktiziert wird. Solche Fähigkeiten sind mit- hin nicht abhängig davon, ob jemand häufig einen Personenwagen lenkt oder nicht. Es besteht somit keine Veranlassung, dem Beschuldigten mit Bezug auf die genannten Punkte eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. Abgesehen da- von ist für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit weniger relevant, ob der Be- schuldigte Risikosituationen und Distanzen richtig einzuschätzen kann, als viel- mehr seine Interessenlage im Prozess. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte ein durchaus legitimes und natürli- ches Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Ferner gilt es im Hinblick auf allfällige mit einem Schuldspruch ein- hergehende administrative Massnahmen zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte als Aussendienstmitarbeiter berufsbedingt auf seinen Führerschein ange- wiesen ist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine leicht eingeschränkte Glaubwürdigkeit zu attestieren, welcher mit der entsprechenden Vorsicht bei der Aussagewürdigung zu begegnen ist. bb) Die Verteidigung machte geltend, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten sei aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung be- einträchtig. So habe er ein gesteigertes Interesse an der Bestrafung des Beschul- digten manifestiert, indem er nach der wegen der Feiertage zunächst fehlge- schlagenen Anzeigeerstattung „auch zwei Wochen nach dem Ereignis“ auf einer Verfolgung bestanden habe. Ausserdem habe der Geschädigte die Strafverfol- gungsbehörde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Tatbe- stände der Gefährdung des Lebens wie auch der Nötigung zu prüfen seien (Urk. 38 S. 4; Urk. 52 S. 5 f., 8). Aus diesen Ausführungen der Verteidigung erhellt nicht, inwiefern das geschilderte Vorgehen des Geschädigten dessen Glaubwür- digkeit beeinträchtigen sollte. Sobald ein Geschädigter eine Strafanzeige erstattet, manifestiert er damit den Willen, dass der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Dass er daran auch zwei Wochen nach einer vergeblich versuchten Anzeige festhält und – wie der Geschädigte – als Jurist seine Auffassung hinsichtlich der rechtli- chen Würdigung des beanzeigten Sachverhaltes mitteilt, erscheint nicht ausser- gewöhnlich und lässt jedenfalls nicht auf unsachliche Motive für die Anzeigeer-
- 8 - stattung schliessen. Wenn der Auffassung der Verteidigung zu folgen wäre, müss- te wohl jede Person, die eine Strafanzeige in eigener Sache erhebt, per se als vermindert glaubwürdig eingestuft werden, was absurd wäre. Auch die später er- folgte Desinteresse-Erklärung des Geschädigten vermag daran nichts zu ändern, zumal diese aufgrund einer erfolgten Entschuldigung durch den Beschuldigten er- folgte und – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 3 und 8) und dem Beschuldig- ten (Prot. II S. 14) – keine Rückschlüsse auf unzutreffende oder übertriebene Aussagen bzw. Schilderungen des Geschädigten im Vorverfahren zulässt. Die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädig- ten sind somit irrelevant. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten B._____ sind zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6). cc) Die Verteidigung kritisiert die Vorinstanz, da diese unberücksichtigt ge- lassen habe, dass die Zeugin C._____ mit dem Geschädigten verheiratet sei. Aus diesem Umstand leitete die Verteidigung ab, dass der Glaubwürdigkeit der Zeugin abträgliche Umstände vorliegen würden (Urk. 38 S. 6; Urk. 52 S. 6, 9). Der blosse Umstand, dass der Geschädigte und die Zeugin miteinander verheiratet sind, be- deutet nicht, dass deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich als beeinträchtigt zu gel- ten hat. Es ist vielmehr im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ge- schädigten zu analysieren. Dabei kann der genannte Umstand durchaus in die Würdigung der Aussagen einfliessen, so insbesondere bei auffällig gleichlauten- den Formulierungen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin erscheint unter dem Aspekt der bestehenden Ehe mit dem Geschädigten jedoch nicht a priori eingeschränkt.
c) Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Geschädigten, der Zeu- gin C._____ und des Beschuldigten korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig mit- einander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grund- sätzlich zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen einerseits im Sinne einer Re-
- 9 - kapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, anderseits als Ausei- nandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung im Berufungsverfahren. aa) Der Geschädigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom
11. Januar 2013, wie der Beschuldigte mit seinem Personenwagen von der mittle- ren Fahrspur gekommen sei und sich zwischen den vor ihm fahrenden Lieferwa- gen und sein Fahrzeug gedrängt habe. Bei diesem Manöver habe der Abstand zwischen seinem und dem Fahrzeug des Beschuldigten lediglich 10 bis 20 Meter betragen. Anschliessend habe sich der Abstand auf etwas mehr als eine Wagen- länge, höchstens aber auf 10 Meter verkürzt, da der Beschuldigte, der ihn zuvor mit einer höheren Geschwindigkeit überholt habe, ziemlich stark habe abbremsen müssen, um nicht auf den vor ihm fahrenden Lieferwagen aufzufahren. In der Folge habe auch er abgebremst, da er die Bremslichter gesehen habe (Urk. 5/1 S. 1 ff., Frage 3 und 12). Er habe dem Beschuldigten daraufhin mehrere Signale mit der Lichthupe gegeben, in deren Folge der Beschuldigte auf die Bremse ge- treten sei, sodass sich der Abstand schnell verkürzt habe. Um eine Kollision zu verhindern, habe er eine Vollbremsung einleiten müssen, wodurch das ABS akti- viert worden sei. Das Bremsmanöver sei derart stark gewesen, dass die Zeugin C._____ und sein Sohn im Kindersitz in die Gurte gefallen seien (Urk. 5/1 S. 2, Frage 3 und 4). Nach diesem Bremsmanöver habe er mehrere Hupsignale gege- ben, woraufhin der Beschuldigte im Bereich der Tunnelausfahrt erneut auf die Bremse getreten sei. Eine Auffahrkollision habe er nur dadurch verhindern kön- nen, dass er auf den Pannenstreifen ausgewichen sei (Urk. 5/1 S. 2 ff., Frage 3 und 17). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2014 gab der Geschädigte zu Protokoll, im Aeschertunnel ungefähr 50 Meter hinter ei- nem Kleinlastwagen mit einer Geschwindigkeit von nicht ganz 100 km/h gefahren zu sein, als der Beschuldigte vor ihn auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei und gebremst habe. Der Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug habe lediglich 10 bis 15 Meter betragen; es sei sehr knapp gewesen. Der Beschuldigte sei schneller als der Kleinlastwagen gefahren, weshalb der Be- schuldigte habe abbremsen müssen, als er sich zwischen ihn, den Geschädigten,
- 10 - und den Kleinlastwagen gedrängt habe. Es sei fast zur Kollision mit dem Fahr- zeug des Beschuldigten gekommen, weshalb er selbst stark auf die Bremse habe treten müssen und gleichzeitig die Lichthupe und die Hupe betätigt habe. Sowohl die Zeugin C._____ als auch der damals sechsjährige Sohn seien durch das Ab- bremsen in die Gurte gedrückt worden (Urk. 5/2 S. 3). Noch im Tunnel sei es in der Folge bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h zum ersten Schikane- stopp durch den Beschuldigten gekommen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er nahezu eine Vollbremse durchführen müssen. Erneut habe er Warnsignale ab- gegeben. Nach diesem Bremsmanöver habe der Abstand zum Fahrzeug des Be- schuldigten lediglich 1 bis 2 Meter betragen. Im Bereich des Tunnelendes habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von um die 60 bis 70 km/h sodann ei- nen zweiten Schikanestopp durchgeführt, wobei er dieses Mal auf den Pannen- streifen habe ausweichen müssen, um nicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu kollidieren (Urk. 5/2 S. 3 f.). bb) Der Geschädigte schilderte den Geschehensablauf des beanzeigten Sachverhaltes in der polizeilichen Einvernahme 11. Januar 2013 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von 4. März 2014 detailliert und wider- spruchsfrei. Die Verteidigung wandte ein, dass die erste Einvernahme des Ge- schädigten "auf Diktat" erfolgt sei, weshalb eine nahezu lückenlose Beschreibung entstanden sei, welche "vorbereitet, durchdacht und damit einstudiert" sei (Urk. 38 S. 7; Urk. 5/1 Frage 3). Dass die Wiedergabe eines Sachverhaltes anlässlich ei- ner Anzeigeerstattung in Form einer zusammenhängenden Beschreibung des Ab- laufes erfolgt, ist weder ungewöhnlich, noch gibt dieser Umstand Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen zweifeln. Dass eine Strafanzeige vorbereitet und durchdacht erfolgt, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung ja gerade ein für die Wahrheitsfindung positiver Aspekt. Nicht ganz klar ist, was die Verteidigung mit dem Begriff "einstudiert" meint, zumal dieser Ausdruck normalerweise im Zu- sammenhang mit gleichlautenden Aussagen bei mehreren Verfahrensbeteiligten verwendet wird, was hier bei der alleinigen Würdigung der Aussagen des Ge- schädigten keinen Sinn macht. Dass der Geschädigte eine erfundene Geschichte "einstudiert" hat, behauptet selbst die Verteidigung zu Recht nicht.
- 11 - Hinsichtlich des Abstandes, welchen das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Spurwechsel zum Fahrzeug des Geschädigten gehabt haben soll, äusserte sich der Geschädigte leicht unterschiedlich, indem er diesen zunächst mit ca. 10 bis 20 Meter (Urk. 5/1 S. 2), später mit 10 bis 15 Meter (Urk. 5/2 S. 3) veran- schlagte. Solche Distanzschätzungen erweisen sich jedoch ohnehin als schwierig. Leichte Abweichungen im Verlauf der Zeit vermögen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen insgesamt nicht massgeblich zu beeinträchtigen. Anschaulich und lebens- nah sind die Schilderungen des Geschädigten betreffend die auf seiner Seite er- forderliche Bremsintensität. So sei beim ersten Bremsmanöver das ABS seines Fahrzeuges aktiviert worden, und die Zeugin C._____ sowie der gemeinsame Sohn seien in die Sicherheitsgurte gedrückt worden, beim zweiten Bremsmanöver habe er zur Vermeidung einer Kollision auf den Pannenstreifen ausweichen müs- sen (Urk. 5/1 S. 2 Frage 3, 4 und 17, Urk. 5/2 S. 3 f.). Diese Schilderungen unge- wöhnlicher Umstände wirken nicht erfunden und stellen Realitätskriterien dar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung spricht weiter, dass der Geschädigte sein eigenes Verhalten nicht beschönigte, indem er zugab, mehrere Lichthupen- signale gegeben und die Hupe betätigt zu haben und ferner eingestand, dass eine gewisse Verärgerung seinerseits mitgespielt haben möge. Er belastete sich damit selber, zumal es sich bei der geschilderten Handlungsweise um den Übertre- tungstatbestand des Abgebens unnötiger Warnsignale handeln könnte (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/2 S. 3). Die Verteidigung machte geltend, dass der voraus fahrende Kleinlastwagen entsprechend der Darstellung des Geschädigten bereits am Bremsen war, als der Beschuldigte die Fahrspur wechselte, weshalb auch der Geschädigte bereits vom Gaspedal gegangen war und damit sein Fahrzeug verlangsamt habe. Auch der mit einer etwas höheren Geschwindigkeit einspurende Beschuldigte habe somit bremsen müssen. In der Folge habe auch der Geschädigte weiter bremsen müs- sen, und der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten habe sich in der Folge auf 10 Meter verkürzt. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Geschädigte jedoch ausgesagt, es sei beinahe zur Kollision gekommen (Urk. 38 S. 8 mit Verweisung auf Urk. 5/1 Frage 3 und Urk. 5/2 S. 3). Entweder sei diese Zuspitzung von 10 Metern Abstand auf eine Beinahekollision auf die laienhafte Einschätzung der Si-
- 12 - tuation zurückzuführen, oder aber sie sei eine gewollte Übertreibung. Nahelie- gend sei es, dass der Abstand tatsächlich mindestens 10 Meter betragen habe, der Geschädigte aber gezwungen gewesen sei, selber abzubremsen. Die Situati- on habe sich demnach nicht derart zugespitzt, wie der Geschädigte dies bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe. Dies könne nur dann der Fall ge- wesen sein, wenn der Geschädigte sich provoziert gefühlt habe und sein Fahr- zeug bewusst auf jenes des Beschuldigten habe "auflaufen" lassen bzw. diesem auffuhr und so den Sicherheitsabstand unterschritten habe (Urk. 38 S. 8 f). Die Einwendungen der Verteidigung sind unbehelflich. Es erscheint durch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ohne Weiteres dargetan, dass er durch den Spurwechsel des Beschuldigten gezwungen wurde, stark auf die Bremse zu treten. Der Beschuldigte selber gab schliesslich auch zu, dass er das Einspurmanöver mit einem zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten vorgenommen habe (heute wieder in Prot. II S. 15 oben). Dabei kann keine Rede davon sein, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bewusst auf jenes des Beru- fungsklägers "auflaufen" liess. Vielmehr wurde dem Geschädigten durch das Ma- növer des Beschuldigten der Bremsweg augenblicklich massiv abgeschnitten. Die Verteidigung machte im Weiteren geltend, dass der Geschädigte gar nicht hätte beobachten können, wenn die Beifahrerin und der Sohn bei den Bremsmanövern in die Gurte gedrückt worden wären. Als Begründung führte sie aus, dass die Bremsmanöver vom Fahrer hohe Konzentration und vollständige Aufmerksamkeit verlangt hätten. Zudem sei der Kopf nach vorne gedrückt worden, weshalb es un- glaubhaft sei, dass der Geschädigte den Kopf zu seiner Ehefrau hätte drehen können. Gar unmöglich sei der gleichzeitige Blick in den Innenspiegel, in dem der Sohn zu beobachten gewesen sei (Urk. 38 S. 11; Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung verkennt, dass ein Blockieren der Rollgurte bei einer Vollbremsung auch akus- tisch wahrnehmbar ist, ganz abgesehen davon, dass unerwartetes Bremsen für die Person auf dem Beifahrersitz erfahrungsgemäss eine heftigere Körperbewe- gung nach vorne zur Folge hat als beim Lenker selber, der auf die Bremsung ge- fasst ist und sich am Lenkrad abstützen kann. Eine solche heftige Bewegung der Beifahrerin ist auch für einen konzentrierten Lenker wahrnehmbar. Auch dieser Einwand der Verteidigung ist somit unbehelflich und vermag die These der Ver-
- 13 - teidigung, wonach der Geschädigte bei seiner Schilderung der Vorgänge über- trieben habe, nicht zu stützen. cc) Gemäss weiterer Darstellung des Geschädigten habe er aufgrund des sehr knappen Spurwechsels durch den Beschuldigten die Lichthupe und die akus- tische Hupe betätigt. Daraufhin sei bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h der erste Schikanestopp des Beschuldigten erfolgt. Um eine Kollision zu vermei- den, habe er, der Geschädigte, nahezu eine Vollbremsung durchführen müssen. Erneut habe er Warnsignale abgegeben. Nach diesem Bremsmanöver habe der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten lediglich 1 bis 2 Meter betragen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Im Bereich des Tunnelendes habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von um die 60 bis 70 km/h sodann einen zweiten Schikanestopp durchgeführt, wobei er, der Geschädigte, dieses Mal eine Vollbremsung habe ein- leiten und auf den Pannenstreifen habe ausweichen müssen, um nicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu kollidieren. Wiederum habe der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten nach der Vollbremsung nur noch 1 bis 2 Meter be- tragen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Zu dieser Schilderung des Geschädigten stellte die Ver- teidigung die Behauptung auf, dass das geltend gemachte "Aufleuchten des ABS", das "Ausweichmanöver" und das "in die Gurte Drücken" nicht stattgefun- den hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hier Übertreibungen vorliegen würden, weil der Ärger des Geschädigten über das knappe Einspuren des Be- schuldigten derart gross gewesen sei, dass der Geschädigte eine Bestrafung des Beschuldigten mit grosser Entschlossenheit gewünscht habe (Urk. 38 S. 12). Die Verteidigung machte sinngemäss geltend, dass gar keine Schikanebremsungen stattgefunden hätten, und behauptete, der Beschuldigte habe nach dem knappen Einspuren bremsen müssen, weil der Kleinlastwagen vor ihm auch gebremst ha- be. Infolgedessen habe auch der Geschädigte bremsen müssen. Jedoch habe dieser keine Vollbremsung ausführen müssen. Der Beschuldigte habe in der Fol- ge weiter verlangsamt und versucht, den Sicherheitsabstand zum Kleinlastwagen herzustellen (Urk. 38 S. 13). Er habe jedoch auch deshalb weiter verlangsamt, weil er "den Kontakt zum Geschädigten" habe herstellen wollen, da dieser aufge- bracht im Fahrzeug die Hände verworfen, gehupt und die Lichthupe betätigt habe (Urk. 38 S. 14; Prot. II S. 12 f.). Das Verlangsamen habe den Geschädigten noch
- 14 - mehr aufgebracht, und durch sein Hupen sei der Beschuldigte erschrocken. Ihm sei nicht bewusst gewesen, warum der Geschädigte ihn unablässig mit der Licht- hupe und Hupe bedacht habe. Der Beschuldigte habe dann realisiert, dass der Geschädigte das Einspuren eventuell als zu knapp empfunden habe. Er habe er- neut leicht "verlangsamt" und damit beabsichtigt, dem Geschädigten nonverbal "eine versöhnliche Geste" anzuzeigen (Urk. 38 S. 15; Prot. II S. 13). Diese Argu- mentation ist widersprüchlich, da einerseits behauptet wird, der Beschuldigte ha- be wegen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges abbremsen müssen, anderseits seien die Bremsmanöver zu ganz bestimmten Kommunikationszwecken erfolgt. Hier versucht die Verteidigung offensichtlich die Sachdarstellung des Beschuldig- ten, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist, als plausibel erscheinen zu lassen. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Be- hauptung, der Beschuldigte habe abgebremst, weil er "den Kontakt zum Geschä- digten" habe herstellen wollen, reichlich abstrus wirkt. Vollends ins Groteske glei- tet die Argumentation der Verteidigung ab, wenn sie geltend macht, dass es sich beim "Verlangsamen" durch den Beschuldigten um eine nonverbale versöhnliche Geste gehandelt haben solle (Urk. 38 S. 14 f.). dd) Der Beschuldigte hatte in der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom
25. Januar 2013 eingeräumt, relativ knapp bzw. zu knapp vor dem Fahrzeug des Geschädigten die Spur gewechselt zu haben. Ob er danach einfach vom Gas ge- gangen sei oder etwas gebremst habe, wisse er nicht mehr; er habe einfach ver- sucht, den Mindestabstand einzuhalten (Urk. 4/1 S. 3 Frage 9). Um nach den Lichthupensignalen beim hinteren Lenker "abzuholen, was los sei", habe er dann etwas abgebremst (Urk. 4/1 S. 2 f., Frage 4 und 10). Er habe deutlich gebremst, aber "nicht so stark, um ihn zu schikanieren". In der Folge habe auch der hinter ihm fahrende Geschädigte bremsen müssen, da ihm dieser zu nah aufgefahren sei. Mit dem Bremsen habe er dem Geschädigten vermitteln wollen, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, zu früh nach rechts einzubiegen, und dass es ihm leid tue (Urk. 4/1 S. 3, Frage 11 bis 14). Nachdem der Geschädigte weiter die Licht- hupe betätigt, gehupt sowie die Hände verworfen und die Geschwindigkeit erhöht habe, um auf sein Fahrzeug aufzuschliessen, habe er, der Beschuldigte, noch- mals abbremsen müssen, um den Geschädigten "zu fragen, was los sei". Er habe
- 15 - allerdings nicht auf der Autobahn angehalten oder abrupt gebremst (Urk. 4/1 S. 2 ff., Fragen 4, 15 und 17). Als er zum zweiten Mal gebremst habe, sei der Ge- schädigte bei einer Geschwindigkeit von zwischen 70 bis 100 km/h vielleicht ein bis zwei Wagenlängen vom Heck seines Fahrzeugs entfernt gewesen (Urk. 4/1 S. 4, Fragen 19 und 20). Der Beschuldigte bestätigte, dass der Geschädigte durch seine beiden Bremsmanöver behindert worden und zum Bremsen gezwun- gen worden sei, um eine Kollision zu verhindern. Dies sei allerdings nicht seine Absicht gewesen, und insbesondere habe er dadurch niemanden gefährden wol- len (Urk. 4/1 S. 4 f., Fragen 21, 22 und 27). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte in der Ein- vernahme vom 10. September 2013, dass der Geschädigte als Reaktion auf sein Einspurmanöver die Lichthupe sowie die akustische Hupe betätigt und mit den Händen herumgefuchtelt habe (Urk. 4/2 S. 2). Es könne sein, dass der Geschä- digte den Spurwechsel als etwas zu knapp wahrgenommen habe und dies seine Reaktionen ausgelöst habe. Es sei aber sicher nicht so extrem gewesen, wie der Geschädigte dies beschrieben habe. Er könne es sich als Agenturleiter im Aus- sendienst gar nicht leisten, so Auto zu fahren (Urk. 4/2 S. 3). Es sei richtig, dass er, der Beschuldigte, daraufhin noch im Tunnel verlangsamt habe. Allerdings ha- be er nicht abrupt gebremst und damit eine Kollisionsgefahr herbeigeführt. Ein ab- ruptes Bremsen sei weder nötig noch möglich gewesen, da es ansonsten zur Kol- lision gekommen wäre (Urk. 4/2 S. 2, 6 und 8). Seine Geschwindigkeit schätze er auf 60 bis 70 km/h. Der Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten sei etwa gleich gross gewesen wie beim Spurwechsel (Urk. 4/2 S. 7). Dass das erste Bremsma- növer so heftig gewesen sei, dass die Zeugin C._____ und deren Sohn im Kin- dersitz in die Gurte gefallen seien, könne er sich nicht vorstellen. Ferner verstehe er nicht, dass der Geschädigte so stark abgebremst habe, dass das ABS aktiviert worden sei; dies sei aus seiner Sicht in dieser Situation gar nicht nötig gewesen (Urk. 4/2 S. 6). Abgebremst habe er, um sich gegenüber dem Geschädigten be- merkbar zu machen, und weil er habe verstehen wollen, warum der andere Len- ker die akustische Hupe und die Lichthupe betätigt sowie mit den Händen herum- gefuchtelt habe. Er habe dadurch nachfragen wollen, was los sei. Insbesondere habe er weder jemanden provozieren noch schikanieren wollen (Urk. 4/2 S. 3). Da
- 16 - der Geschädigte weiterhin die Lichthupe und die akustische Hupe betätigt sowie mit den Händen herumgefuchtelt habe, habe er gegen Ende des Tunnels noch- mals etwas verlangsamt, um ihn zu fragen, was los sei (Urk. 4/2 S. 4 und 8). Er sei sicher langsamer als die erlaubten 100 km/h gefahren, allerdings habe er nicht auf den Tacho geschaut. Es könne sein, dass der Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten ungefähr eine bis zwei Wagenlängen betragen habe (Urk. 4/2 S. 7). Dass der Geschädigte aufgrund seines zweiten Bremsmanövers auf den Pannen- streifen habe ausweichen müssen, habe er nicht bemerkt (Urk. 4/2 S. 7). In der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte anfangs aus, dass sein Einspurmanöver nach rechts wohl knapp, aber nicht gefährlich gewe- sen sei. Es habe genug Platz gehabt, um in die Lücke hineinzukommen (Prot. II S. 11 f.). Er war zudem der Meinung, dass auch der Geschädigte leicht hätte ver- langsamen können; dieser habe genug Zeit gehabt, um zu reagieren (Prot. II S. 12). Später räumte er ein, dass er nicht korrekt gewesen und "zu knapp" in die Lücke gefahren sei (Prot. II S. 15). Im Weiteren erklärte der Beschuldigte einer- seits, er habe leicht bremsen müssen, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug wiederherzustellen (Prot. II S. 12). Andererseits hielt er fest, dass er gebremst habe, um den Kontakt herzustellen, um den anderen zu fragen, was los sei, bzw. er habe "für sich" verlangsamt, um dem anderen zeigen zu können, dass es ihm leid tue (Prot. II S. 13). ee) Das Aussageverhalten des Beschuldigten weist klare Lügensignale auf. Insbesondere gab er absolut unglaubhafte Begründungen für seine schliesslich zugegebenen Bremsmanöver nach dem zu knappen Einspuren. Er habe einer- seits gebremst, um beim hinteren Personenwagen "abzuholen, was los sei". Er habe deutlich gebremst, um den Geschädigten zu fragen, "was ist jetzt?" bzw. was los sei, andererseits habe er gebremst, um dem Geschädigten zu vermitteln, dass das knappe Einspuren nicht seine Absicht gewesen sei und dass es ihm leid tue (vgl. oben; auch Urk. 4/1 S. 3 Frage 10, 11, 13 und S. 4 Frage 15). Wie be- reits im Zusammenhang mit der Behandlung der Einwendungen der Verteidigung erwähnt (vgl. vorne lit. cc am Ende), sind diese vom Beschuldigten angegebenen Gründe für seine Bremsmanöver völlig unglaubhaft, ja gar abwegig. Da der Be-
- 17 - schuldigte offensichtlich darum bemüht war, sein Verhalten im Zusammenhang mit den Bremsmanövern zu verharmlosen und Begründungen zu liefern, die in keiner Weise zu überzeugen vermögen, kann auf seine diesbezüglichen Aussa- gen nicht abgestellt werden. Im Übrigen stellte sich der Beschuldigte selber kein allzu gutes Zeugnis als Autofahrer aus, indem er heute ausführte, dass er kei- neswegs wütend geworden sei, als ihm der Geschädigte den Vogel gezeigt habe, da ihm "vielleicht jeden Tag" jemand den Vogel zeige (Prot. II S. 12). Insgesamt erscheint demgegenüber die Sachverhaltsdarstellung des Ge- schädigten B._____ als anschaulich, nachvollziehbar, weitestgehend gleichblei- bend und damit als glaubhaft. ff) Gestützt werden seine Aussagen durch diejenigen der Zeugin C._____. Sie führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. März 2014 aus, dass der kleinere Lastwagen vor ihnen etwas langsamer als ihr Fahrzeug ge- fahren sei. Sie schätzte die eigene Geschwindigkeit etwa auf 80 bis 90 km/h, als der Beschuldigte vor ihnen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei (Urk. 6 S. 3 ff.). Da sie zu diesem Zeitpunkt mit einem "normal grossen" Abstand zum vorderen Fahrzeug gefahren seien, habe es fast keinen Platz für das Fahrzeug des Beschuldigten gehabt, weshalb der Geschädigte so stark habe abbremsen müssen, dass sie und ihr Sohn in die Gurte gefallen seien (Urk. 6 S. 4 f.). Es sei gefährlich gewesen, als der Beschuldigte knapp vor sie auf die rechte Spur ge- wechselt sei; sie habe sich gefragt, ob der Beschuldigte geschlafen oder sie gar nicht bemerkt habe (Urk. 6 S. 7). Als sie kontrolliert habe, ob bei ihrem Sohn auf dem Rücksitz alles in Ordnung sei, habe sie sodann festgestellt, dass das Fahr- zeug hinter ihnen fast auf sie aufgefahren sei (Urk. 6 S. 4). Nach dem Spurwechsel habe der Geschädigte die Lichthupe betätigt. Ob er auch gehupt habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 6 S. 4 und 7). Der Beschuldigte ha- be dann im Tunnel einen Schikanestopp gemacht. Um eine Kollision zu vermei- den, habe der Geschädigte so stark auf die Bremse treten müssen, dass ihr Sohn und sie wieder in die Gurte gefallen seien (Urk. 6 S. 5 f.). Der Geschädigte habe nach diesem Manöver sicher noch einmal die Lichthupe betätigt, woraufhin der Beschuldigte bei der Tunnelausfahrt erneut einen Schikanestopp gemacht habe.
- 18 - Dieses Bremsmanöver sei derart abrupt gewesen, dass der Geschädigte habe abbremsen und auf den Pannenstreifen rechts habe ausweichen müssen, um ei- ne Kollision mit dem vorausfahrenden oder dem nachfolgenden Fahrzeug zu ver- hindern (Urk. 6 S. 4). Die Aussagen der Zeugin C._____ sind sehr detailreich und lebensnah. Sie schilderte die Geschehnisse differenziert und anschaulich. Namentlich ihre Aus- führungen, wonach sie aus Sorge um den hinten sitzenden Sohn zurückgeschaut und dabei festgestellt habe, dass das hintere Fahrzeug beinahe auf sie aufgefah- ren sei, stellt eine realistische Detailbeschreibung dar (Urk. 6 S. 4). Sodann mach- te sie nebensächliche Ausführungen, wie beispielsweise, dass sie sich danach auf dem Platz einer Bäckerei in … vom Schock erholt hätten (Urk. 6 S. 4), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie auch zu Lasten des Geschädigten ausführte, dass ledig- lich seine auf den Spurwechsel des Beschuldigten folgenden Lichthupen- bzw. Hupensignale nötig waren, jedoch die darauf folgenden Hupzeichen "wohl nicht" (Urk. 6 S. 7). Die Darstellung des Geschehensablaufs deckt sich weitestgehend mit jener des Geschädigten, ohne aber auffallend identisch zu sein. Im Gegenteil sind die Aussagen der beiden Geschädigten jeweils persönlich gefärbt, wirken er- lebt und nicht abgesprochen. Auch die Aussagen der Zeugin C._____ sind somit als glaubhaft zu qualifizieren.
d) Die Verteidigung versuchte im Berufungsverfahren darzutun, dass der Geschädigte nach dem knappen Spurwechsel durch den Beschuldigten den Si- cherheitsabstand zum vorderen Personenwagen nicht wieder hergestellt habe. Sollte er jedoch den Sicherheitsabstand wieder hergestellt haben, dann wäre – nach Darstellung der Verteidigung – eine Vollbremsung überhaupt nicht nötig ge- wesen (Urk. 38 S. 15 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass das relevante Geschehen aufgrund der glaubhaften Schilderung des Geschädigten und der Zeugin C._____ in schneller Abfolge vor sich ging. Eine Wiederherstellung des Sicherheitsabstan- des war unmittelbar nach dem Spurwechsel wohl kaum innert kurzer Zeit möglich, schliesslich konnte der Geschädigte seine Geschwindigkeit nicht augenblicklich noch weiter reduzieren, zumal gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin
- 19 - C._____ das hinter ihnen befindliche Fahrzeug aufgrund des Bremsmanövers be- reits sehr nahe gekommen war. Die Reaktion mit der Lichthupe und der Hupe führte dann sogleich zum ersten unnötigen und schikanösen Bremsmanöver durch den Beschuldigten. Die dadurch erzwungene weitere Bremsung durch den Geschädigten hatte wiederum Hupzeichen als Reaktion zur Folge, diese wiede- rum provozierten ein zweites schikanöses Bremsmanöver durch den Beschuldig- ten. Diese schnelle Abfolge von Aktion und Reaktion machten es für den Geschä- digten praktisch unmöglich, überhaupt einen grösseren Abstand zum Beschuldig- ten herzustellen, zumal dieser dreimal hintereinander ein Abbremsen durch den Geschädigten erzwang. Aber selbst wenn der Geschädigte im Verlauf des Ge- schehens selber zu wenig darauf bedacht gewesen wäre, den Sicherheitsabstand so rasch als möglich wieder herzustellen, würde dies nichts am Beweisergebnis ändern, wonach der Geschädigte durch einen zu knappen Spurwechsel und zwei darauffolgende unnötige und brüske Bremsmanöver durch den Beschuldigten zu heftigen Bremsmanövern gezwungen wurde, um jeweils eine Kollision zu vermei- den. Deshalb geht das Argument der Verteidigung, wonach bei einem ausrei- chenden Sicherheitsabstand keine Vollbremsung nötig gewesen wäre, ins Leere. Ein allfälliges rechtswidriges Verhalten des Geschädigten, für welches allerdings keine Anhaltspunkte gegeben sind, würde auch hinsichtlich der Regelwidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten nichts ändern, da im Strafrecht keine Verschul- denskompensation zur Anwendung gelangt. Hierauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
e) Die Anklagebehörde stellte bezüglich des Abstandes des Beschuldigten zum Fahrzeug des Geschädigten in Anklageziffer 1.a auf die Aussage des Ge- schädigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab, wo er die- sen mit 10 bis 15 Meter einschätzte. In der tatnäheren polizeilichen Einvernahme veranschlagte der Geschädigte den Abstand indessen auf 10 bis 20 Meter (Urk. 5/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist somit von einem Abstand von 20 Metern auszugehen. Die Geschwindigkeit wurde vom Geschädigten auf 100 km/h bzw. nicht ganz 100 km/h geschätzt, die Anklage geht von ca. 90 - 100 km/h aus. Obschon die Zeugin C._____ von einer tieferen Geschwindigkeit, nämlich von 80
- 90 km/h ausgeht, rechtfertigt es sich, auf die Aussagen des Geschädigten abzu-
- 20 - stellen; fällt es dem Lenker eines Fahrzeugs doch naturgemäss leichter, seine ei- gene Geschwindigkeit einzuschätzen, als dem Beifahrer. Sodann hat der Be- schuldigte die Geschwindigkeit selber auf 80 - 100 km/h geschätzt. Damit ist der Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1.a rechtsgenügend erstellt, wobei zuguns- ten des Beschuldigten von einem Abstand von 20 Metern auszugehen ist. Hinsichtlich der beiden nachfolgenden Bremsmanöver seitens des Beschul- digten gemäss Anklageziffern 1.b und 1.c stellte die Vorinstanz, wie auch bereits die Anklagebehörde, zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab, zumal die diesbezüglichen Darstellungen des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Zeugin C._____ stützten die Darstellungen des Geschädigten vollumfänglich. Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.b und 1.c rechtsgenügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zugrun- de zu legen. III.
1. a) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich angesichts der Tatbegehung am 28. Dezember 2012 die Frage der Anwendbarkeit des per 1. Januar 2013 revidierten Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) stellt. Bei der genannten Revision des vorliegend relevanten Art. 90 Ziff. 2 aSVG (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, weshalb die neue Regelung gegenüber dem alten Recht nicht milder ist. Infolgedessen kommt im vorliegenden Fall das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, d.h. Art. 90 Ziff. 2 aSVG, zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).
b) Die Vorinstanz qualifizierte die in den Anklageziffern 1.a, b und c um- schriebenen Sachverhalte jeweils als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wech- seln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim
- 21 - Abbremsen, Schikanestopp). Die in den Anklageziffern 1.b und c umschriebenen Sachverhalte würdigte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklagebehör- de zusätzlich als mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 36 S. 40 f.). Es ist vorab zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung aller eingeklagten und erstellten Sachverhalte als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung zutrifft. Danach stellt sich die Frage, ob die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1.b und c korrekt unter die Tatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Nötigung sub- sumiert wurden.
2. a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung einer groben Verkehrsregelverletzung zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 18 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.a. ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, namentlich zum Einspuren und Wechseln des Fahrtstreifens, auf die ihm folgen- den Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Ergänzend schreibt Art. 44 Abs. 1 SVG vor, dass der Lenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Fahrstreifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Bei den Art. 34 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 SVG handelt es sich um wichtige Verkehrsregeln, sodass deren Verletzung den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag (vgl. BGE 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). aa) Die Angemessenheit des Abstandes, den ein Fahrzeuglenker nach dem Überholen beim Einbiegen gegenüber dem Überholten und dem voranfahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, hängt von den Strassen- und Sichtverhältnissen sowie der Geschwindigkeit im konkreten Fall ab (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 69). Die Rechtspre- chung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Ab- stand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne einer Faustregel wird für Perso-
- 22 - nenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abge- stellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ord- nungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 6B_92/2015 E. 1.3.1 mit Verw.). Dies entspricht dem bereits seit längerem in der schweizerischen Lehre vertretenen Auffassung, dass ein Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei (Jürg Boll, Grobe Verkehrsre- gelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, stellte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133 E. 3.2.2. klar, dass entgegen der Meinung einiger Autoren in einem früheren Entscheid gerade nicht entschieden wurde, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen sei. Ent- scheidend sind damit stets die konkreten Umstände im Einzelfall. In Ergänzung zur Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren, dass die genannten Regeln bzw. Faustregeln primär dann zur Anwendung gelangen, wenn es um die Frage der Strafbarkeit des hinteren Fahrzeuglenkers geht. Allerdings erscheint es sachlich richtig, diese Überlegungen für die vorliegende Konstellation, bei welcher der Täter die Spur wechselt und sein Fahrzeug zu knapp vor dem korrekt fahren- den Lenker einspurt, analog anzuwenden, zumal durch ein solches Manöver eine ähnliche Gefahrenlage geschaffen wird, wie wenn ein Täter zu dicht hinter ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufschliesst. Allerdings ist die vorliegende Gefahrenkon- stellation zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie mit einem plötzlichen und unerwarteten Abschneiden des Bremsweges des korrekt fahrenden Lenkers ein- hergeht, wodurch dieser zum Handeln, d.h. zu brüskem Bremsen und danach zur Herstellung eines genügenden Sicherheitsabstande gezwungen wird. Dadurch erscheint die Handlungsweise des Täters im vorliegenden Fall noch um einiges unfallträchtiger als diejenige eines drängelnden Lenkers, der mit seinem Fahrzeug "nur" den Sicherheitsabstand unterschreitet. Diese Unfallgefahr wird noch akzen- tuiert durch den Umstand, dass das Manöver in einem Tunnel stattfand, wobei an der relevanten Stelle kein Pannenstreifen vorhanden war. Vor diesem Hintergrund
- 23 - ist der erstellte Abstand zum Fahrzeug des Geschädigten von rund 20 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h in Betracht zu ziehen. In Anwendung der in der Literatur mit guten Gründen (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.) vorgeschlagenen und auch vom Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung angewandten Faustre- gel, wonach zumindest dann regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn die Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug 0,6 Sekunden unter- schreitet (vgl. BGE 6B_92/2015 E. 1.3.2), würde sich im vorliegenden Fall ein Ab- stand von 15 Metern ergeben. Angesichts der erwähnten Besonderheiten des plötzlichen Abschneidens des Bremsweges und des dadurch erzwungenen brüs- ken Bremsmanövers des Geschädigten sowie der Tunnelsituation und des feh- lenden Pannenstreifens muss auch ein Abstand von 20 Metern als viel zu wenig und somit gefahrenträchtig eingestuft werden. Der Beschuldigte hat durch sein Fahrmanöver die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges konkret gefährdet und die übrigen Verkehrsteilnehmer im Tunnel einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung ausgesetzt. Dadurch erfüllte das Fahrmanöver des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. bb) Für die Erstellung des subjektiven Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage und gemäss Aussage des Ge- schädigten abbremsen musste, um sich in die Kolonne einzugliedern (Prot. I S. 13; Urk. 5/1 S. 2, Frage 3; Urk. 5/2 S. 3; Prot. II S. 12). Er gab denn im Vorver- fahren, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch heute wie- der zu, dass der Abstand beim Fahrbahnwechsel zum hinteren Fahrzeug zu knapp gewesen sei. Der Beschuldigte räumte selber ein, beim Fahrstreifenwech- sel unvorsichtig gewesen zu sein. Er habe jedoch erst dann bewusst wahrge- nommen, wie knapp der Spurwechsel gewesen sei, als der Geschädigte die Lichthupe betätigt habe. Zu beachten ist, dass unbewusste Fahrlässigkeit das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht ausschliesst und es geradezu typisch hierfür ist, dass der Beschuldigte die erhöhte Gefahr seines Manövers und das gebotene Zuwarten mit dem Spurwechsel nicht bedachte (vgl. dazu auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_592/2009 vom 15. Januar 2009, E. 3.3). Angesichts der relativ hohen Geschwindigkeit von ca. 90 km/h sowie der bereits beschriebenen erhöh- ten Gefahren eines Unfalls im Tunnel, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit des
- 24 - Beschuldigten gefordert hätten, wiegt die Unvorsichtigkeit des Beschuldigten ins- gesamt erheblich. Mit seiner grobfahrlässigen Verhaltensweise hat der Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der Anklagezif- fer 1.a wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zu bestäti- gen.
c) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.b und c ist festzu- halten, dass ein Lenker, der anhalten will, gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG nach Mög- lichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Ausfüh- rungsbestimmung zu dieser Regel schreibt Art. 12 Abs. 2 VRV vor, dass brüskes Bremsen und Halten nur zulässig ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Bei den betroffenen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, die für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit sind und deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich birgt. Die Verletzung der genannten Verkehrsregeln eignet sich demzufolge zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. aa) Es ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte ein erstes Mal bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h und ein weiteres Mal bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h brüsk gebremst hat, wobei er die gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG ge- forderte Rücksichtnahme gänzlich missachtete und die nach Art. 12 Abs. 2 VRV für ein brüskes Bremsmanöver geforderten Umstände nicht gegeben waren. So folgte ihm insbesondere das Fahrzeug des Geschädigten, der eine Auffahrkollisi- on nur durch ein heftiges Bremsen und im zweiten Fall durch zusätzliches Aus- weichen auf den Pannenstreifen zu verhindern vermochte. Weder die Verkehrs- umstände noch fahrzeugtechnische oder weitere denkbare Gründe erforderten das heftige Bremsen durch den Beschuldigten. Er tat dies lediglich mit dem Zweck, den Geschädigten zu schikanieren. Insbesondere im Hinblick auf die Situ- ation in einem Tunnel bzw. gerade beim Ende eines Tunnels hat der Beschuldig-
- 25 - ten eine objektiv schwere, besonders unfallträchtige Verletzung der besagten Verkehrsregeln begangen. Der Beschuldigte hat damit nicht nur den Geschädig- ten sowie die übrigen sich in dessen Fahrzeug befindlichen Personen konkret ge- fährdet, sondern er hat zudem auch die nachfolgenden übrigen Verkehrsteilneh- mer einer erhöht abstrakte Gefahr ausgesetzt. Die beiden brüsken Bremsmanö- ver erfüllten folglich den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG. bb) Als routinierter Autofahrer war dem Beschuldigten bewusst, dass er durch derart heftiges Bremsen bei so hoher Geschwindigkeit ohne nachvollzieh- baren Grund und trotz nachfolgender Fahrzeuge eine erhebliche Unfallgefahr hervorruft. Dabei ist unbeachtlich, ob der Geschädigte überhaupt in der Lage ge- wesen wäre, in der kurzen Zeit seit dem fehlerhaften Spurwechsel durch den Be- schuldigten bzw. in der kurzen Zeit nach dem ersten schikanösen Bremsmanöver den Sicherheitsabstand zu erhöhen. Gerade angesichts eines unterschrittenen Sicherheitsabstandes wiegt die Regelverletzung des Beschuldigten durch brüskes Bremsen um so schwerer, weil die Unfallgefahr entsprechend erhöht ist. Sein Verhalten ist nicht auf eine blosse Unvorsichtigkeit zurückzuführen, sondern er hat sich mutwillig und gezielt über die gebotene Rücksicht hinweggesetzt und damit die konkrete respektive erhöht abstrakte Gefährdung der genannten Perso- nen sowie der anderen Verkehrsteilnehmer verursacht, sodass dem Beschuldig- ten ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. cc) Somit ist auch der Schuldspruch bezüglich der Anklageziffern 1.b und c wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung sowie mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV zu bestätigen.
3. a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 24 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 -
b) Im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Schikanestopp bis zum Stillstand das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschreitet, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch eine schikanöse Vollbrem- sung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Lenker von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt. Damit bejaht das Bundesgericht die Frage, ob Art. 90 SVG und Art. 181 StGB im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4 und E. 3.5.1 ff.). Das Bundesgericht liess jedoch die Frage offen, ob die erforderliche Intensität für die Bejahung einer Nötigung im Falle eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge kommt, ebenso gegeben wäre (BGE 137 IV 326 E. 3.4). aa) Hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 1.b. und c ist fest- zuhalten, dass das erste rechtswidrige Bremsmanöver des Beschuldigten den Geschädigten zu einer Beinahe-Vollbremsung gezwungen hat, um eine Kollision zu verhindern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fahrzeuge des Be- schuldigten und des Geschädigten nicht zum Stillstand kamen, was auch in der Anklageschrift nicht behauptet wird. Kurz danach trat der Beschuldigte beim Ende des Tunnels bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h erneut kräftig auf die Bremse, wobei der Geschädigte eine Auffahrkollision gemäss der Formulierung in der Anklageschrift nur durch Einleitung einer Vollbremsung und ein Ausweichen auf den Pannenstreifen vermeiden konnte. Der Begriff der Einleitung einer Voll- bremsung ist aufgrund der Beweislage jedoch nicht so zu verstehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten zum Stillstand gekommen ist. Dies wurde vom Ge- schädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2013 nämlich explizit verneint (Urk. 5/1 S. 4 f. Frage 17). Demzufolge musste der Geschädigte heftig bremsen und nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen, kam jedoch nicht zum Stillstand, sondern lenkte danach wieder auf den Normalstreifen ein (Urk. 5/1 S. 4 f.).
- 27 - bb) Vor dem Hintergrund des eingangs genannten Bundesgerichtsentschei- des überschritt zumindest das zweite Bremsmanöver des Beschuldigten das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung, wie es bei der Ausübung von Ge- walt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die freie Willens- betätigung des Geschädigten wurde aufgrund der Intensität der durch das schika- nöse brüske Bremsen des Beschuldigten ausgelösten Zwangssituation klar ein- geschränkt, indem der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nur stark abbremsen musste, sondern darüber hinaus gezwungen war, auf den Pannenstreifen auszu- weichen, um eine Kollision zu vermeiden. Damit war der Nötigungserfolg eingetre- ten. Zwar war dieser Nötigungserfolg nur von kurzer Dauer. Jedoch ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte für den Geschädigten eine absolute Zwangslage geschaffen hat, um eine Kollision mit möglicherweise gravierenden Folgen für die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges zu vermeiden. Entspre- chend vermag ein derartiges schikanöses Bremsmanöver selbst bei geringer Ge- schwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker zweifellos Angst vor einem Verkehrsunfall mit möglichen gravierenden Folgen zu wecken. Sowohl das brüske, nicht verkehrsbedingten Bremsmanöver als Nötigungsmittel wie auch dessen Zweck, den Geschädigten zu schikanieren, waren unrechtmässig. Dies ergibt sich bereits aus Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV, da mit die- sen Bestimmungen das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gerade un- tersagt wird. Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner inkriminierten Handlung gemäss Anklageziffer 1.c den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. cc) Unzweifelhaft war es die Absicht des Beschuldigten, die Willensfreiheit des Geschädigten durch den Schikanestopp zu beeinträchtigen, war die Schikane doch einziges Ziel der von ihm durchgeführten Bremsmanöver. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. dd) Der erstellte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.b beinhaltet zwar auch ein brüskes Bremsmanöver des Beschuldigten, jedoch erfolgte dieses nicht in der Weise, dass der Geschädigte gezwungen war, mit seinem Fahrzeug auszuwei- chen, was infolge des fehlenden Pannenstreifen nur auf die Überholspur möglich gewesen wäre. Die Beweislage lässt eine zuverlässige Quantifizierung der Ge-
- 28 - schwindigkeit der involvierten Fahrzeuge nach dieser ersten Schikanebremsung nicht zu. Vor dem Hintergrund der in BGE 137 IV 326 (E. 3.4 am Ende) gemachte Differenzierung zwischen der Sachverhaltsvariante, bei der das schikanöse Aus- bremsen zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge führt, und derjenigen, bei der dies nicht der Fall ist, muss im vorliegenden Fall zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass infolge der erwähnten beweismässig verblei- benden Unschärfe die erforderliche Intensität der Beeinflussung für die Bejahung einer Nötigung noch nicht gegeben war. ee) Aufgrund er obigen Erwägungen ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.c der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. ff) Bezüglich Anklageziffer 1.b ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nöti- gung freizusprechen.
4. a) Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutref- fend und umfassend dargetan (Urk. 36 S. 22). Auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zusammenhang mit den in den Anklageziffern 1.b und 1.c umschriebenen schikanösen Bremsmanövern als erfüllt an. Vorweg be- fasste sich die Vorinstanz mit der Frage der Umschreibung der Skrupellosigkeit in der Anklageschrift und kam zum Schluss, dass das Element der Skrupellosigkeit "aufgrund der Gesamtumstände" hinreichend umschrieben worden sei. In der Folge rekapitulierte die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Anklagesachverhalte gemäss Anklageziffern 1.b und c, jedoch ohne zu konkretisieren, in welchen Sachverhaltselementen die für die Erfüllung von Art. 129 StGB spezifisch voraus- gesetzte Skrupellosigkeit zu erblicken wäre (Urk. 36 S. 23). In der Anklageschrift enthalten sein müssen jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlun- gen mit allen Angaben, die zum eingeklagten objektiven und subjektiven Straftat-
- 29 - bestand gehören, d.h. es sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der angeru- fene Strafbestimmung vollumfänglich durch entsprechende Tatsachenbehauptun- gen zu "unterlegen" (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1267 mit Verw.). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit setzt "ein in schwerem Grade vorwerf- bares, ein rücksichts- und hemmungsloses Verhalten" voraus (BGE 133 IV 1). Ein solches liegt dann vor, wenn die Handlung angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation den allgemein aner- kannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a). Tatsächlich fehlt jedoch in der Sachverhaltsschilderung der Anklage eine rechts- genügende Umschreiben des Tatbestandsmerkmals der Skrupellosigkeit. Damit könnte bereits wegen ungenügender Einhaltung des Anklageprinzips (Informa- tionsfunktion) kein Schuldspruch erfolgen.
c) Aber selbst wenn die Anklage diesbezüglich als genügend erachtet wür- de, käme ein Schuldspruch im vorliegenden Fall nicht in Frage. Zwar kann eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn durchaus eine Gefährdung des Le- bens darstellen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Bundesgericht im Jahre 1996 (BGer 24.11.1996, Pra 1996 Nr. 173). Dem damaligen Urteil lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich das Verhalten des fehlbaren Lenkers nicht auf ein schikanöses Bremsmanöver bzw. einen Schikanestopp beschränkte. Das Gericht hatte konkret folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Nachdem der Täter auf der Autobahn vor Gossau/SG einen Verkehrsteilnehmer genötigt hatte, sein Fahrzeug stark abzubremsen, fuhren die beiden mit ca. 100 km/h hintereinander auf der Normal- spur. Als der andere Lenker das Fahrzeug des Täters zu überholen begann und sich seitlich ver- setzt ca. 20 Meter dahinter befand, wechselte der Täter grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur und trat unvermittelt voll auf die Bremse. Dieser Vorfall trug sich nachts und auf nasser Fahrbahn zu. Für die Gefährlichkeit der Situation sprach auch, dass nicht nur eine Vollbremsung, sondern auch ein Ausweichmanöver nötig war, um den Wagen des Täters nicht zu rammen. Das ganze geschah bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, wobei das überholende Fahrzeug am Beschleunigen war. Nach Auffassung des Bundesgerichtes schuf der Täter mit seiner Vollbrem- sung in der konkreten Situation einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der
- 30 - Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefahr zu bejahen war (Pra 1996 Nr. 173).
d) Im Vergleich mit dem oben geschilderten Sachverhalt muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte zwar im Sinne der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine konkrete ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges geschaffen hat. Je- doch ist im Zusammenhang mit den beiden schikanösen Bremsmanövern eine darüber hinaus gehende Gefahr, aufgrund derer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalles be- stand, nicht ohne Weiteres zu bejahen. Die Situationen bei den Bremsmanövern entbehrten der zusätzlichen Gefahrenelemente, wie sie im geschilderten Sach- verhalt vorhanden waren, insbesondere was die Nachtzeit, die nasse Fahrbahn und schliesslich auch was die Geschwindigkeit und die Beschleunigung beim überholenden Fahrzeug betrifft. Die Voraussetzungen für eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sind im vorliegenden Fall somit noch nicht er- füllt, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat.
5. a) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens) sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, Schikanestopp) sowie der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.c) schuldig zu sprechen.
b) Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.b) ist der Beschuldigte freizusprechen. IV.
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
- 31 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BSK StGB I-Ackermann, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB,
3. Auflage, Basel 2013 [fortan zit. als BSK StGB I-Autor], Art. 49 N 116). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_323/2010 E. 2.2). Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Bei der Festset- zung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschul- densrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist zusätzlich die Täterkomponente zu berück- sichtigen.
2. Im vorliegenden Fall sind sowohl die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG als auch die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Für die Bestimmung des Strafrahmens ist vom schwersten Delikt auszugehen. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt es sich, die mehrfache vorsätzli- che grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanebremsungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV zusammen als schwerstes Delikt zu betrachten, von welchem für die Fest- setzung der Einsatzstrafe auszugehen ist. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der ordentliche Rahmen bei einer De- liktsmehrheit nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_249/2014 E. 2.3.1). Vor-
- 32 - liegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Strafrahmens über den ordentlichen Rahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe hinaus rechtfertigen würden. Somit ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Im Rahmen der Täterkomponente sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se des Täters zu berücksichtigen.
a) Bei der objektiven Tatschwere durch mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanebremsungen (Anklageziffern 1.b und c) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zweimal eine massive Unfallgefahr herbeiführte. Dabei wiegt erschwerend, dass das erste Manöver in einem Tunnelabschnitt ohne Pannenstreifen und bei relativ hoher Geschwindig- keit (ca. 90 km/h) erfolgte. Beim zweiten Bremsmanöver wirkt erschwerend, dass der Geschädigte nicht nur heftig bremsen musste, sondern auch zu einem Aus- weichen nach rechts auf den dort wieder vorhandenen Pannenstreifen gezwun- gen wurde. Durch diese schikanösen Bremsmanöver wurden die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges in konkreter Weise gefährdet. Im Wei- teren schuf der Beschuldigte für die im Tunnel nachfolgenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wäre es dem Geschädigten nicht gelungen,
- 33 - rechtzeitig abzubremsen bzw. im zweiten Fall zusätzlich auf den Pannenstreifen auszuweichen, hätte sich die geschaffene Unfallgefahr realisiert. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bei beiden Bremsmanövern direktvorsätzlich handelte. Sein Tatmotiv war einzig, den Geschädigten zu schikanieren bzw. sich wegen der vorgängigen Zeichen mit der Licht- und mit der akustischen Hupe durch den Geschädigten zu revanchieren. Die begangenen Regelwidrigkeiten waren demzufolge völlig sinnlos und entsprangen einzig niedrigen Beweggründen. Das Tatverschulden bezüglich der schikanösen Bremsmanöver ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. Die entsprechende Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzule- gen.
b) Beim objektiven Tatverschulden bei der groben Verkehrsregelverletzung infolge fehlender Rücksichtnahme beim Spurwechsel (Anklageziffer 1.a) ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der relativ hohen Geschwindig- keit und dem (an dieser Stelle des Tunnels) fehlenden Pannenstreifen ein erhebli- ches Unfallrisiko geschaffen hat. Durch den zu knappen Abstand beim Spurwech- sel wurden die Insassen des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges in konkre- ter Weise gefährdet. Im Weiteren schuf der Beschuldigte für die im Tunnel nach- folgenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wäre es dem Geschädigten nicht gelungen, rechtzeitig abzubremsen, hätte sich die geschaffe- ne Unfallgefahr realisiert. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te den unbedachten und rücksichtslosen Spurwechsel vornahm, um noch recht- zeitig die Autobahnausfahrt nach dem Tunnel zu erwischen. Damit stellte er ein egoistisches Motiv vor die notwendige Rücksichtnahme im Strassenverkehr. Im Gegensatz zu den schikanösen Bremsmanövern ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihm hier lediglich (grob-)fahrlässiges Handeln vorzuwer- fen ist. Das Tatverschulden ist im Spektrum der groben Verkehrsregelverletzung als noch leicht einzustufen.
- 34 - Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ist um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.
c) Bei der objektiven Tatschwere im Zusammenhang mit der Nötigung ist festzuhalten, dass das Erzwingen eines heftigen Bremsmanövers und eines Aus- weichens auf den Pannenstreifen durch die vorsätzliche Herbeiführung einer kon- kreten Unfallgefahr einen massiven Eingriff in die Handlungsfreiheit des Geschä- digten bedeutete. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden bezüglich der Nötigung in ana- loger Weise wie das schikanöse Bremsmanöver geprägt durch das Tatmotiv, den Geschädigten zu schikanieren bzw. sich wegen der vorgängigen Zeichen mit der Lichthupe und mit der akustischen Hupe zu revanchieren. Die begangene Nöti- gung war demzufolge völlig sinnlos und entsprang einzig niedrigen Beweggrün- den. Das Tatverschulden bezüglich der Nötigung als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. In Anbetracht des engen Sachzusammenhanges mit dem zweiten schikanö- sen Bremsmanöver erscheint für die Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als angemessen. Somit ergibt sich aufgrund der Tatkompo- nente eine Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen.
4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist am tt. Oktober 1980 in Zürich geboren und wurde im Jugendalter eingebürgert. Er ist in D._____ aufgewachsen, wo er die Primarschule und die Sekundarschule B besuchte. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Autokarosseriefachmann, darauffolgend eine Handelsschule. In der Folge wechselte der Beschuldigte in die Versicherungsbranche. Dort bildete er sich zum eidgenössisch diplomierten Verkaufsleiter weiter; er strebt zudem noch einen Masterabschluss im Bereich Management an. Seit März 2014 ist er als Leiter einer Geschäftsstelle der E._____ mit 28 Mitarbeitern tätig, wo er durchschnittlich ca. Fr. 12'000.– monatlich inkl. 13. Monatslohn verdient. Der Be- schuldigte ist kinderlos geschieden und hat derzeit keine Partnerin. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus, er den einen, sie den anderen
- 35 - Teil. Er unterstützt seine Mutter, die nur eine Witwenrente bezieht, regelmässig in finanzieller Hinsicht, da sich diese seinen Angaben zufolge andernfalls an die Gemeinde wenden müsste. Monatlich bezahlt er ca. Fr. 1'500.– Hypothekarzin- sen; die Nebenkosten betragen etwa Fr. 300.– bis 500.–. Inklusive zweiter Säule verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca. Fr. 100'000.–. Schulden hat er keine (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 4/1 S. 6; Urk. 4/2 S. 5 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insge- samt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Die nicht einschlägige, geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 aufgrund eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 9/2; vgl. auch Prot. II S. 10 f.) wirkt sich kaum noch straferhöhend aus.
5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschuldigte sich gegenüber dem Geschä- digten und der Zeugin C._____ entschuldigt. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass diese Entschuldigung den Geschädigten und damaligen Privatkläger B._____ dazu veranlasste, gegenüber dem Gericht sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung zu bekunden (Urk. 21). Mangels eines vollumfänglichen Geständnisses respektive einer Anerkennung der Normverletzung fiel eine Straf- befreiung aufgrund von Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB indes aus- ser Betracht (vgl. BSK StGB I-Riklin, Art. 53 N 32, mit Hinweisen). Insofern erüb- rigt sich eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Die for- melle Entschuldigung sowie das Teilgeständnis in tatsächlicher Hinsicht sind je- doch strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich entsprechend eine Reduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf 120 Tagessätze. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen angemessen erscheint.
6. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Bezüglich der Bemes- sung der Höhe der Tagessätze ist gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB auf die per-
- 36 - sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Namentlich sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebens- aufwand, allfällige familiäre Verpflichtungen sowie Unterstützungspflichten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der oben bei Erwägung IV.4. dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatz- höhe von Fr. 170.– angemessen.
7. a) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. nachfolgend Ziffer V), stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwi- schen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermöglicht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (Do- natsch et al., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich bei der vorliegenden mehrfachen groben Ver- kehrsregelverletzung um ein solches Massendelikt handelt, bei dem die Schnitt- stellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.
b) Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zu- sätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirk- te Geldstrafe und die Busse zusammen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbin- dungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer
- 37 - Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (Donatsch et al., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf unpubl. BGE 6B_912/2008; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60 E. 7.3.2).
c) In Sinne dieser Erwägungen erscheint es angemessen, die an sich schuldangemessene Geldstrafe von 120 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu Fr. 170.– zu reduzieren, jedoch zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3'400.– auszufällen. Entsprechend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
d) Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu Fr. 170.– und mit Fr. 3'400.– Busse zu bestrafen. V. Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 39 f.). Dem Beschuldigten ist dem- entsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI.
1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 5) ist zu bestäti- gen.
2. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens.
b) Da der Beschuldigte mit seiner Berufung in Bezug auf die vorinstanzli- chen Schuldsprüche betreffend mehrfacher Gefährdung des Lebens und der Nö- tigung in einem Fall (Anklageziffer 1.b) obsiegt und im Übrigen unterliegt, sind die
- 38 - Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
c) Dem erbeten verteidigten Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MwSt) zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.c.).
2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Nöti- gung (Anklageziffer 1.b) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit Fr. 3'400.– Busse.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- 39 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Geschädigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 40 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.