opencaselaw.ch

SB150139

Mehrfach versuchtes Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

Zürich OG · 2015-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten, entsprechend der Kostenfolge auf 1/5 gekürzten Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'000.--.

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er habe das fragliche Abhörgerät mit Wissen und Willen der Privatklägerin installiert und bestreitet des-

- 7 - halb den ihm vorgeworfenen Sachverhalt insoweit, weshalb zu prüfen ist, ob sich dieser erstellen lässt.

E. 2 Beweiswürdigung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund des Wegfalls der Verbindungsbusse minim zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dement-

- 33 - sprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei vom

31. Januar 2014 (Urk. 3/1) ist auf die zutreffende Zusammenfassung im vor- instanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 30 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe immer nur von seinem Natel aus angerufen. Die Privatklägerin habe ihn motiviert, dieses Abhör- gerät zu installieren. Sie sei begeistert und froh darüber gewesen, dass sie etwas hätten machen können. Sie habe Druck gemacht, dass er etwas gegen den Fern- sehkonsum ihres Sohnes unternehme. Dies sei der Grund für den Kauf des Geräts gewesen (Urk. 3/1 S. 2 f.).

E. 2.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2014 (Urk. 3/2) erklärte der Beschuldigte, dieses Gerät sei für ihn keine Wanze, son- dern es sei für ihn wie ein Babyfon. Er habe das Gerät im Sommer 2012 beim Flohmarkt in B._____ gekauft und dafür Fr. 20.-- bezahlt. Sein Sohn D._____ würde am liebsten Tag und Nacht fernsehen, weshalb er mehrmals versucht habe, den Fernseher mit einem PIN-Code zu blockieren, was ihm aber nicht ge- lungen sei. Er habe das gemacht, weil die Privatklägerin darauf bestanden und Druck ausgeübt habe. Sie hätten mehrmals während eines längeren Zeitraums darüber geredet.

- 8 - Das Gerät funktioniere so, dass man eine SIM-Karte hineinschiebe und dann diese Nummer wähle, um mithören zu können. Als sie zusammen das Gerät ge- testet hätten und es in die Nähe des Mundes geführt hätten, hätten sie etwas hören können. Als sie das Gerät dann bei der Kommode auf die Kabel gelegt hätten und er später darauf angerufen habe, habe man nur ein Rauschen hören können. Er glaube, dass sein Sohn beim Kauf dabei gewesen sei. Er sei sich nicht sicher, ob nicht sogar die Privatklägerin dabei gewesen sei. Sie hätten versucht, das Gerät nach dem Kauf zu installieren, was jedoch nicht gelungen sei. Sie hätten es erst Ende Januar 2013 installieren können und dann auf die Kabel auf der Kommode gelegt. Er habe aber nichts mitbekommen, er habe nur ein Rauschen gehört. Er erinnere sich nicht, wie oft er darauf angerufen habe, es sei jedoch mehr als ein Mal gewesen. Er habe einfach immer gehofft, doch etwas zu hören. Es sei damals noch ihre gemeinsame Wohnung gewesen, er sei anfangs Februar 2013 ausgezogen. Die Installation des Geräts hätten sie zusammen und noch vor seinem Auszug gemacht. Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, vor seinem Auszug eine solche Wanze in der Wohnung anzubringen. Sie habe lange insistiert, eine solche Anlage zu installieren und sie habe dann auch den entsprechenden Ort vorgeschlagen. Die Privatklägerin habe darauf bestanden, dass er ihren Sohn kontrolliere, wie häufig er fernsehe, wenn dieser allein in der Wohnung sei. Aber er habe eben jeweils nur ein Rauschen hören können. Was er gewusst habe, habe auch die Privatklägerin gewusst. Sie habe alles gewusst. Sie wolle sich an ihm rächen und was sie tue, tue sie aus zwei Gründen: Sie wolle die Kinder für sich allein haben und sie wolle ihn vor den Kindern schlecht hinstellen. C._____ helfe der Privatklägerin aus finanziellen Gründen, diese habe C._____ für Nachhilfestunden mehr als nötig bezahlt. Es treffe nicht zu, dass die Privatklä- gerin keine Ahnung von technischen Installationen habe. Sie habe den Fernseher und auch das Telefon selber gekauft und den Internet-Modus von Sunrise selber organisiert. Er habe ihr das nur montiert bzw. sie hätten es gemeinsam eingerich- tet. Es sei nicht so, dass sie gar keine Ahnung gehabt habe. Es sei einfach nicht wahr, dass sie nichts von diesem Gerät gewusst habe. Es stimme auch nicht,

- 9 - dass er es im Februar 2013 installiert habe, denn da sei er nicht mehr in der ge- meinsamen Wohnung gewesen. Die Privatklägerin führe eine Kampagne gegen ihn (Urk. 3/2 S. 2ff.).

E. 2.2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. August 2014 (Urk. 3/4) sagte der Beschuldigte aus, er bleibe bei dem, was er gesagt habe. Die Privatklägerin habe darauf bestanden, dass sie etwas wegen ihres Kindes unter- nehmen würden. Was den Rest betreffe, sei sie über jedes Detail eingeweiht gewesen, es sei ihr Wunsch gewesen. Ihre Ehe sei von Anfang an nicht ideal und nicht gut gewesen. Auch wenn die Verhältnisse nicht gut gewesen seien, hätten sie zwei Kinder zur Welt gebracht. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie vor ihm nichts zu verstecken habe und dass sie sich wünsche, dass er sich in Bezug auf D._____ mehr engagiere. Sie wolle Kontakt mit ihm, nicht er mit ihr. Er wundere sich, dass sich die Privatklägerin über die Entdeckung der Wanze sehr überrascht bzw. schockiert gezeigt habe, da sie ja beide gewusst hätten, was sie tun. Da er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle, wolle er auch ihre Stimme nicht mehr hören. Sie sei für ihn Vergangenheit und nichts mehr. Er sei frühzeitig aus der Wohnung ausgezogen, damit er seine Ruhe habe. Es treffe nicht zu, dass er durch das Abhören herausgefunden habe, wer ihr Anwalt sei. Dies könne man anderweitig herausfinden. Er sei unschuldig (Urk. 3/4 S. 2 ff.).

E. 2.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2014 (Urk. 19) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er an seinen bisherigen Aussagen festhalte. Er sei beim Kauf der Wanze allein gewesen, möglicherweise seien aber sein Sohn und die Privatklägerin dabei gewesen. Der Verkäufer habe ihm gesagt, man könne eine SIM-Karte in dieses Gerät stecken und dann von einem Telefon aus darauf anrufen, um zu hören, was im betreffenden Raum passiere. Die Privat- klägerin und er hätten zusammen sechs SIM-Karten gekauft. Er habe der Privat- klägerin bei der Installation des Geräts geholfen, da sie zu dem Zeitpunkt ein gutes Verhältnis gehabt hätten. Sie hätten damals alles gemeinsam gemacht. Er habe nur ein paar Mal am Tag der Installation auf die Wanze angerufen. Da dies aber nicht richtig funktioniert habe, hätten sie das Gerät einfach liegen gelassen. Er habe dann nie mehr darauf angerufen. Er könne sich nicht daran erinnern, was

- 10 - danach mit dem Gerät passiert sei. Er könne auch nicht sagen, wieso er kein neues Gerät gekauft habe (Urk. 19 S. 3ff.).

E. 2.2.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe das Abhörgerät zusammen mit der Privatklägerin gekauft. Sie hätten gemeinsam etwas gegen den Fernsehkonsum ihres Sohnes unternehmen wollen. Sie hätten etwas Ähnliches wie ein Babyfon gesucht und dann dieses Gerät gefunden. Er könne sich jedoch nicht erinnern, ob er das Gerät zusammen mit seiner Frau oder zusammen mit seinem Sohn gekauft habe. Er habe versucht, den Fernseher mit einem Code zu blockieren, er habe einen solchen jedoch nicht angeben können, weshalb es nicht funktioniert habe. Der Fernsehkonsum seines Sohnes sei zwar nicht so extrem gewesen, dennoch hätten sie jenen wegen seiner Gesundheit und wegen seines Gewichts einschränken wollen. Sie hätten dies prioritär mit Rat- schlägen versucht. Das Überwachungsgerät sei nur ein Nebenweg gewesen. Er und die Privatklägerin hätten im Sommer 2012 das Gerät zusammen zu installie- ren versucht. Gelungen sei die Installation dann erst im Januar 2013, wobei sie diese Installation gemeinsam gemacht hätten. Soweit er wisse, hätten sie an diesem Tag nur dieses Gerät installiert, den Fernseher habe er Ende Januar installiert. Die Installation des Fernsehers sei nötig gewesen, da er vorüber- gehend in die Wohnung seiner Mutter gegangen sei und dabei das Telefon, den Fernseher und den Fax mitgenommen habe. Sie hätten dann aber bei Inbetrieb- nahme des Abhörgeräts nur ein Rauschen gehört und deshalb aufgegeben. Später hätten sie es nicht mehr versucht. Die Privatklägerin habe gewusst, worum es sich bei diesem Gerät gehandelt habe, sie hätten alles im Zusammenhang mit diesem Gerät gemeinsam gemacht. Er wisse nicht, ob Gespräche im Wohn- zimmer hätten mitgehört werden können, wenn das Gerät funktioniert hätte. Er habe sich diesbezüglich nichts vorgestellt. Die Kinder hätten nichts von den Instal- lationsversuchen des Abhörgeräts gewusst. Er und die Privatklägerin hätten bei der Installation nicht darüber nachgedacht, wie man mit der Abhörwanze hätte herausfinden können, ob es ihr Sohn D._____ oder jemand anderes ist, der fern- sieht. Er sei heute damit einverstanden, dass eine solche Abhörwanze eher un- geeignet sei, den Fernsehkonsum ihres Sohnes zu überwachen. Es könne sein, dass die Privatklägerin nach seinem Auszug die Türschlösser ausgewechselt

- 11 - habe. Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin mit Herrn E._____ einen Fernseher im Zimmer von D._____ installiert habe, bezweifle dies aber nicht (Urk. 49 S. 7 ff.).

E. 2.2.6 Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, es könne offensichtlich nicht die Rede davon sein, dass die Privatklägerin erst anlässlich des fraglichen Abendessens herausgefunden habe, dass es sich um ein Abhör- gerät handle. Die Strafantragsfrist habe spätestens Ende Februar 2013 ange- fangen zu laufen, da die Privatklägerin damals das Gerät bemerkt und in einen Zusammenhang mit der Funktion des Abhörens gestellt habe. Sie habe das Gerät und dessen Funktion schon vor der angeblichen Entdeckung anlässlich jenes Essens im Oktober gekannt. Somit sei die Strafantragsfrist spätestens Ende Mai 2013 abgelaufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Abhörgerät im Zusammenhang mit der Überschwemmung in der Wohnung der Privatklägerin zum ersten Mal entdeckt worden sei, wäre die Strafantragsfrist nicht eingehalten. Vermutlich habe sie das Gerät im Februar ausgesteckt und dann, nachdem sie im August mit dem Beschuldigten wegen der Ferienrückkehr der Kinder aus Serbien einen grossen Streit gehabt habe, als Möglichkeit zur Rache genutzt. Sie sei sich der Problematik der Strafantragsfrist aus einem früheren Verfahren bewusst ge- wesen. Die Trennung der Privatklägerin und des Beschuldigten sei ein Vergleich gewe- sen und der Beschuldigte habe ein extensives Besuchsrecht erhalten. Es sei daher nicht abwegig, dass die Privatklägerin mit einer Installation einverstanden gewesen sei, da man sich zuerst im Guten getrennt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass keine Einwilligung seitens der Privatklägerin vorgelegen hätte, wäre von der Entdeckung und Kenntnis der Tat und des Täter spätestens anfangs März 2013 auszugehen, weshalb es an der Voraussetzung des recht- zeitig gestellten Strafantrags fehlen würde (Urk. 50 S. 2 ff.).

E. 2.2.7 Mit der Vorinstanz scheint es lebensfremd (Urk. 30 S. 12), dass jemand seinem Partner kurz vor dessen Auszug erlauben sollte, ein Gerät zu installieren bzw. an der Installation gar noch beteiligt sein könnte, welches jenem erlaubt, jederzeit abzuhören, was und mit wem im eigenen Wohnzimmer gesprochen wird,

- 12 - zumal der Auszug des Beschuldigten mit einer grösseren Ehekrise zusammen- hängen dürfte. Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass die Ehe mit der Privat- klägerin nicht gut gewesen sei (Urk. 3/4 S. 2), wobei er dem anlässlich der Haupt- verhandlung widersprach und erklärte, der Privatklägerin bei der Installation des Geräts geholfen zu haben, da sie damals ein gutes Verhältnis gehabt hätten (Urk. 19 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte aber wieder seine früheren Aussagen, indem er erklärte, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin während der Ehe immer wieder Probleme gegeben habe, welche am Schluss unauflösbar gewesen seien. Daran ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch eine einvernehmliche eheschutzrichterliche Trennung nichts, spricht dies doch einzig dafür, dass sie sich einig waren, nicht weiter zusammenleben zu wollen. Eine einvernehmliche Trennung ist auch bei

– ansonsten – zerstrittenen Parteien denkbar. Weiter ist die Verwendung einer Abhörwanze zur Überprüfung des Fernsehkon- sums nur beschränkt geeignet, da nicht ohne Mühe herausgefunden werden kann, wer überhaupt fernsieht, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung auch eingeräumt hat. Überdies irritiert, dass der Beschuldigte drei- mal ausgesagt hat, dass er die Wanze möglicherweise in Anwesenheit seines damals knapp 12-jährigen Sohnes gekauft habe (Urk. 19 S. 4, Urk. 3/2 S. 4, Urk. 49 S. 9 oben), den es ja eben – gemäss Aussage des Beschuldigten – mit diesem Gerät zu überwachen galt.

E. 2.3 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, er habe während acht Jahren in Serbien die Grundschule und während einem Jahr das Gymnasium besucht. Danach sei er in die Schweiz gekommen, wo er Deutsch- kurse, aber keine Ausbildung gemacht habe (Urk. 19 S. 2). Hinsichtlich der weite- ren Angaben zur Person und zum Werdegang kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, 2012 einen Unfall gehabt zu haben und seit dem 7. Januar 2015 nicht mehr zu arbeiten, jedoch von der Taggeldversicherung via H._____ noch den vollen Lohn zu erhalten. Er hätte per 1. Januar 2015 eine neue Tätigkeit in der H._____ wahrnehmen sollen, was aber wegen der Knieschmerzen seit seinem Unfall nicht gegangen sei. Es gebe seitens des Arbeitgebers keine Möglichkeit, dass er die alte Tätigkeit wieder auf- nehmen könne. Er wisse nicht, wann er wieder arbeiten könne. Er sei seit dem 6. März 2015 von der Privatklägerin geschieden und seit dem 4. Juni 2015 wieder

- 31 - verheiratet (Urk. 49 S. 2 f., S. 5 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 32). Das Verhalten des Beschuldig- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren, dessen mangelnde Kooperationswillig- keit, Reue und Einsicht sind als strafzumessungsneutral zu erachten.

E. 2.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei im Februar ausgezogen und habe ihre alte Telefonnummer sowie den Internetzugang mitgenommen. Da sie keine Ahnung von Technik und Internet habe, habe ihr der Beschuldigte ange- boten, alle elektronischen Geräte zu installieren. Danach sei er ausgezogen. Sie habe gedacht, dass alle Geräte zusammen gehörten. Im Oktober habe ihr Sohn sie gefragt, für was dieses Gerät sei, das immer wieder rot und grün blinke. Sie habe keine Ahnung gehabt und deshalb ihre Nachbarin C._____ gefragt, die ge- rade zu Besuch gewesen sei. Diese habe das Gerät ausgesteckt und gesagt,

- 13 - dass es sich vielleicht um eine Abhörwanze handle. Alle anwesenden Personen hätten sich das Gerät danach angeschaut und als sie das kleine Kästchen ge- öffnet hätten, sei eine SIM-Karte zum Vorschein gekommen. Frau C._____ habe dann gleich im Internet nach diesem Gerät gesucht. Sie sei fündig geworden und habe bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine Abhörwanze handle. Die Privat- klägerin habe sich gefragt, was sie nun machen soll und Frau C._____ habe ge- sagt, sie solle unbedingt eine Anzeige bei der Polizei machen. Als sie die SIM-Karte gesehen habe, sei ihr eingefallen, dass der Beschuldigte vor langer Zeit sechs SIM-Karten auf einmal gekauft habe. Er habe zwei auf seinen Namen, zwei auf ihren und zwei auf den Namen des Sohnes eingelöst. Sie habe dann ihre SIM-Karten bei seinem Auszug herausverlangt. Diejenigen, welche auf ihren Sohn eingelöst gewesen seien, habe er nicht herausgegeben. Das Gerät sei hinter der Kommode in einer Steckerleiste eingesteckt gewesen. Dort seien das Internet, das Radio, die iPod-Station, das Ladegerät vom Telefon und eben dieses Gerät eingesteckt gewesen. Im September habe sie dann einen Wasser- schaden in der Wohnung gehabt und alle Geräte ausgesteckt. Als alles wieder trocken gewesen sei, habe sie all diese Geräte wieder eingesteckt. Sie habe dieses kleine Gerät immer wieder gesehen und einfach gedacht, dass es dazu gehöre. Sie habe schon vorher jemanden fragen wollen, wofür sie dieses Gerät brauche, dies aber immer wieder vergessen. Sie habe gedacht, dieses Gerät gehöre zum Internet. Ihre Nachbarn hätten ihr dann erklärt, wie das Gerät funktioniere, nämlich dass sich das Gerät aktiviere und auf eine Telefonnummer anrufe, sobald es Geräusche vernehme. Sie vermute, dass es die Nummer des Beschuldigten sei, auf welche das Gerät anrufe. Sie sei sich nicht sicher, aber er sei der Einzige gewesen, der mit ihr gelebt habe und auch immer alle Geräte installiert habe. Ca. Mitte Februar 2013 habe sie das Gerät zum ersten Mal entdeckt. Ihr Mann sei am 2. Februar 2013 ausgezogen. Nach der Entdeckung der Wanze sei sie schockiert und ängstlich gewesen. Sie habe alle Steckdosen abgesucht, ob noch etwas in der Wohnung versteckt sei.

- 14 - Sie habe sich überlegt, Spezialisten zu organisieren, die die Wohnung nach Wanzen absuchen, aber das sei ihr zu teuer gewesen. Sie vermute, die Wanze und die darin befindliche SIM-Karte gehörten dem Beschuldigten. Ihr gehöre die SIM-Karte nicht, sie habe ihre ja bekommen. Aber es sei vermutlich eine gewesen, die ihr Mann auf sich oder ihren Sohn eingelöst habe. Dieses Gerät gehöre auf keinen Fall ihrem Sohn. Dieser habe keinen Zugriff auf die SIM-Karten gehabt. Sie habe auch Mühe gehabt, ihre SIM-Karten zurück- zubekommen. Ihr Sohn sei im Herbst auch sehr überrascht gewesen, als ihre Nachbarin erzählt habe, um was es sich für ein Gerät handle. Sie gehe davon aus, sie sei überwacht worden, um jeden Schritt von ihr heraus- zufinden, auch Gespräche zwischen ihr und ihrem Anwalt. Ihr Mann habe sicher Vorteile gehabt, er habe jeden ihrer Schritte gekannt. Als sie das Gerät gefunden hätten, sei auf einmal auch klar gewesen, wieso er ihren Sohn immer ausgefragt habe, wer jetzt schon wieder auf Besuch gewesen sei. Er habe wahrscheinlich immer diese Stimmen in der Wohnung gehört und diese keinen Personen zu- ordnen können. Ihrem Sohn sei nach dem Fund auch klar gewesen, wieso ihr Mann immer noch so viel über ihr Privatleben gewusst habe. Sie habe das Gerät im Februar 2013 bemerkt, wisse aber nicht, wie lange das Gerät damals schon installiert gewesen sei. Sie hätten schon vor Februar 2013 Probleme gehabt. Alle Anwesenden seien geschockt gewesen, wozu ihr Mann fähig sei (Urk. 4/1 S. 1 ff.).

E. 2.3.2 Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 7. August 2014 (Urk. 4/2) zu Protokoll, die in der Wanze eingesetzte SIM-Karte, lautend auf den Namen ihres Sohnes, sei am 12. April 2012 gekauft worden. Vor seinem Auszug habe der Beschuldigte am 1. Februar 2013 Internet, TV, DVD und Telefon instal- liert. Sie habe nicht gewusst, worum es sich bei diesem Apparat handelte. Ihr sei das Gerät ca. ein oder zwei Wochen, nachdem der Beschuldigte am 2. Februar 2014 (recte: 2013) ausgezogen sei, aufgefallen. Sie habe sich das Gerät damals

- 15 - aber nicht näher angeschaut. Es habe sich zwischen der Kommode und dem Fenster befunden. Dort seien alle Anschlüsse gewesen. Sie habe dort immer ihr iPhone angeschlossen und ihr Sohn sein iPad. Sie habe diesen Apparat dort ge- sehen und es habe immer rot und grün geblinkt. Der Stecker des Geräts habe sich immer irgendwie gebogen. Es habe einen Stromstecker auf diesem Apparat gehabt sowie noch etwas anderes – ähnlich wie beim iPhone – das immer ge- wackelt habe. Es habe rot geblinkt und sie habe dann gedacht, dass das Internet nicht funktioniere. Sie habe dann diesen Apparat mehrmals wieder aufgerichtet. Es habe noch ein Kabel und eine Schachtel gegeben, aber sie habe sich nie darum gekümmert, weil sie von solchen Dingen keine Ahnung habe. Dafür sei immer ihr Mann zuständig gewesen. Also sei das dann so geblieben. Sie habe noch jemanden deswegen fragen wollen, aber dann wegen diverser Dinge Stress gehabt. Als sie im August 2013 aus den Ferien zurückgekommen seien, habe sie in ihrer Küche eine Überschwemmung gehabt, so dass das Parkett überschwemmt gewesen sei. Er habe ausgewechselt werden müssen, weshalb sie sämtliche Zimmer hätten ausräumen müssen. Diesen Apparat habe sie dann im Korridor angeschlossen, da es dort auch einen Internetanschluss habe. Er habe immer noch rot geblinkt. Wenn die Batterie des Apparats jeweils leer gewesen sei, habe sie sich von selbst wieder aufgefüllt und wenn die Batterie voll gewesen sei, habe sie grün geblinkt. Nach den Renovierungsarbeiten hätten ihr Sohn und sein Kollege ihr geholfen, wieder alles anzuschliessen, wie es vorher gewesen sei. Den besagten Apparat hätten sie wieder am selben Ort zwischen der Kommode und dem Fenster angeschlossen. Am 9. Oktober sei Herr F._____ aus Serbien zu ihr gekommen. Am Wochenende vom 11./12. Oktober 2013 habe sie Frau C._____ zum Essen zu sich nach Hause eingeladen. Ihr Sohn habe sein Natel einstecken wollen und dann gesagt, dass dieser Apparat immer noch rot blinke. Er habe das Gerät ausgesteckt. Aber sie seien alle dabei gewesen. Sie seien zu fünft gewesen. Sie habe Frau C._____ und ihren Freund (Zeuge F._____) fragen wollen, was das sei. Sie sei dann zur Kommode gegangen und habe den Apparat in die Hand genommen. Als Herr

- 16 - E._____ hinüber gekommen sei und sie das angeschaut hätten, habe sich plötz- lich ein Deckel geöffnet, der wie ein Batteriedeckel ausgesehen habe. Darunter sei eine SIM-Karte von … Mobile zum Vorschein gekommen. Sie sei sehr über- rascht und schockiert gewesen, denn sie selber habe zwei SIM-Karten, wobei sie gewusst habe, dass keine der beiden in diesem Gerät habe sein können. Bevor der Beschuldigte ausgezogen sei, habe er ihr die auf ihren Namen lautenden SIM-Karten nicht aushändigen wollen. Er habe sie ihr nur widerwillig herausgege- ben. Insgesamt habe er sechs SIM-Karten gehabt, u.a. zwei ihres Sohnes. Be- züglich der zwei SIM-Karten ihres Sohnes habe der Beschuldigte gesagt, es spie- le keine Rolle, bei wem sich diese SIM-Karten befänden, er sei ja ihr gemeinsa- mer Sohn. Ihr Sohn habe davon nichts gewusst. Sie habe bereits bei der Polizei gesagt, dass ihr Sohn mit der Installation dieses Geräts nichts zu tun habe, da er erst zwölf sei und doch nicht einmal Kenntnis von diesen SIM-Karten gehabt ha- be. Herr E._____ habe mit dem Schraubenzieher noch einen weiteren Deckel geöff- net, wobei ein Mikrofon zum Vorschein gekommen sei. Frau C._____ sei als Erste mit der Idee gekommen, dass es eine Wanze sein könnte, da das Gerät ein Mik- rofon und eine SIM-Karte gehabt habe. Frau C._____ habe dann in Anwesenheit aller Gäste via Google im Internet ein ähnliches Gerät gefunden und habe dann gesagt, dass es sich dabei um eine Wanze handle. Dies habe ca. eine halbe Stunde gedauert. Sie (die Privatklägerin) habe daraufhin zu Frau C._____ gesagt, sie habe gedacht, das Gerät gehöre zum Internet. Darauf hin habe Frau C._____ gesagt, sie solle das Ganze der Polizei übergeben, was sie auch gemacht habe. Sie (die Privatklägerin) sei schockiert gewesen. Sie habe zum ersten Mal im Leben gehört, dass es so etwas gebe. Sie hätten dann im Internet herausgefun- den, dass man damit im Umkreis von 10 Metern in der Wohnung abhören könne und das es dann beim Beschuldigten läute. Sie wisse jedoch nicht, wie man ein solches Gerät bediene. Sie sei erstaunt gewesen, dass es eine Wanze gewesen sei und schockiert dar- über, dass diese sich in ihrer Wohnung, also in ihrer Privatsphäre befunden habe. Es sei ihr nicht egal gewesen. Sie habe schon vorher Angst vor dem Beschuldig- ten gehabt, da er ihr gedroht habe. Sie habe bei ihm mit allem Möglichem

- 17 - gerechnet. Aber nicht damit, dass er ihr so etwas in die Wohnung legen würde. Vielleicht habe er geplant, wieder in die Wohnung zu kommen, um unbemerkt das Gerät zu entfernen. Dann hätten sie ja das Problem mit der Drohung gehabt, weshalb er nicht mehr in die Wohnung gekommen sei. Als die Privatklägerin das Gerät zur Polizei gebracht und die Polizistin ihr gesagt habe, sie vermute, es handle sich um eine Abhörwanze, habe sie einen Verdacht gehabt, zumal ihr Sohn ihr erzählt habe, der Beschuldigte frage ihn aus, wer zu ihnen in die Wohnung gekommen sei, was sie gesprochen hätten, wohin sie gehen und was sie machen würden. Sie habe darüber nachgedacht und den Film zurückgedreht. Dabei sei ihr einge- fallen, dass der Beschuldigte im Dezember 2011, als sie die Trennung eingereicht habe, herausgefunden habe, wer ihr Anwalt sei. Er sei aber bei der Arbeit auf der H._____ gewesen und habe es eigentlich gar nicht wissen können. Somit habe er sie schon damals abhören müssen. Deshalb sei ihr klar gewesen, dass es sich bei diesem Gerät tatsächlich um eine Abhörwanze gehandelt habe. Die Idee zur Anzeige sei daher gekommen, da sie mit Frau C._____ geredet habe und da sie erfahren hätten, dass das Gerät nicht ihres sei, sondern etwas Fremdes und deshalb die Privatsphäre auf dem Spiel stehe und sie Angst gehabt habe, abgehört zu werden. Sie sei sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, da die SIM-Karten immer noch bei ihm und gesperrt seien. Eine der SIM-Karten sei in der Abhörwanze gewesen. Sie sei sofort zur Polizei gegangen, als sie das Gerät entdeckt habe. Dies sei am

14. Oktober 2013 gewesen. Sie wisse die genauen Daten nicht mehr, sie wisse einfach noch, dass das Gerät am 14. Oktober 2013 abgegeben worden sei. Sie sei noch am selben Wochenende zur Polizei gegangen. Es habe sich um ein Mittagessen gehandelt, vielleicht um 13 oder 14 Uhr. Sie wisse aber weder das Datum, noch den genauen Tag. Es sei einfach an dem Wochenende gewesen. Es sei richtig, dass sie die Wohnung nach weiteren Steckdosen durchsucht habe. Die Polizeibeamtin G._____ habe ihr gesagt, sie solle alle Steckdosen kontrollie-

- 18 - ren und schauen, ob sich noch mehr solcher Geräte in der Wohnung befänden. Das habe sie psychisch ein wenig beunruhigt. Sie habe die Polizeibeamtin ge- fragt, ob es eine Firma gebe, die das kontrolliere. Sie habe dies bejaht, jedoch da- rauf hingewiesen, dass dies sehr teuer sei. Das sei am 14. Oktober 2013 gewe- sen. Sie habe dann zusammen mit Herrn F._____ alles in der Wohnung verscho- ben, was sie hätten verschieben können, jedoch nichts mehr gefunden. Es stimme nicht, dass sie von dem Gerät gewusst habe. Sie frage sich, wieso sie ihm die Installation einer Wanze in ihrer Wohnung hätte erlauben sollen. Der Beschuldigte behaupte überall, dass ihr Sohn zu viel fernsehen würde. Aber er habe ihr nie gesagt, dass er deswegen eine Wanze installieren würde. Als der Beschuldigte noch bei ihnen gewohnt habe, habe ihr Sohn so lange fernsehen dürfen, wie er gewollt habe. Ihr Sohn gehe jetzt einmal pro Monat zum Jugend- psychiatrischen Dienst und nehme Tabletten wegen ADHS. Sie sei dabei gewesen, als der Beschuldigte die neuen Geräte im Februar 2013 angeschlossen habe. Sie habe ein neues Abo fürs Internet und für das Haus- telefon abgeschlossen, da er ihr gesagt habe, dass er ihr das installiere, bevor er gehe. Sie habe dann das Telefon einschalten wollen und dabei so stark den Kopf angeschlagen, dass sie sich habe aufs Sofa setzen müssen. Sie habe nicht mit- bekommen, dass er auch ein Abhörgerät installiert habe. Sie hätten das ganze Jahr ein schlechtes Verhältnis zueinander gehabt, der Beschuldigte habe sich beim Jugendpsychiater nicht einmal über den Gesundheitszustand ihres Sohnes erkundigt. Der Beschuldigte habe ihr bei der Installation geholfen, weil er gesagt habe, sie verstehe überhaupt nichts von diesen Dingen. Er habe die Geräte am

1. Februar 2013 installiert und habe am Abend des 2. Februars 2013 die Wohnung verlassen und ihr die Schlüssel gegeben. Der Beschuldigte räche sich an ihr, weil sie ihn verlassen habe. Es stimme nicht, dass sie C._____ finanziell unterstütze, sie habe selber nicht einmal genug Geld für sich und die Kinder. Sie habe ihr einzig während drei Monaten Fr. 30.-- pro Nachhilfestunde bezahlt.

- 19 - Der Beschuldigte habe sich nicht für ihren Sohn interessiert und interessiere sich auch heute nicht für ihn. Sie sei sehr enttäuscht, dass er das der Mutter seiner Kinder angetan habe. Der Beschuldigte widerspreche sich ja auch in Bezug darauf, wer mit ihm dieses Gerät gekauft haben soll. Sie sei sich 100% sicher, dass sie nicht gewusst habe, dass dieses Gerät instal- liert worden sei (Urk. 4/2 S. 3 ff.).

E. 2.3.3 Die Privatklägerin hat den ganzen Ablauf der Entdeckung der Wanze glaubhaft und detailliert geschildert. Ihre Aussagen in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme decken sich inhaltlich im Kerngehalt. Die Privatklägerin widerspricht sich zwar, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, die Zeugin C._____ habe das fragliche Gerät ausgesteckt, bei der Staatsanwalt- schaft dann aber erklärt, ihr Sohn habe dieses ausgesteckt. Es handelt sich hier- bei jedoch um einen Nebenpunkt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass fünf Personen bei der Entdeckung der Wanze anwesend waren, weshalb eine Ver- wechslung bei einer unwesentlichen Handlung verständlich ist. Im Übrigen gibt es in diesem Punkt einen weiteren Widerspruch mit der Aussage der Zeugin C._____ (vgl. dazu unten Ziff. 2.4.3.). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin als technisch nicht sonderlich ver- sierte Person – ansonsten der Beschuldigte ihr wohl nicht bei der Installation diverser Geräte hätte helfen müssen – das fragliche Gerät zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt entdeckt hat, jedoch stets angenommen hat, es gehöre zum Internet. Dazu passt die Aussage der Privatklägerin, wonach das Gerät rot geblinkt habe, weshalb sie angenommen habe, das Internet funktioniere nicht und sie deshalb das Gerät immer wieder aufgerichtet habe (Urk. 4/2 S. 5). Die irrtümli- che Annahme, das Gerät hange mit dem Internet zusammen, unterstreicht die Privatklägerin weiter mit der Aussage, sie hätten, als sie in Folge einer Über- schwemmung in der Wohnung alle Zimmer ausräumen müssen, diesen Apparat im Flur wieder eingesteckt, da es dort auch einen Internetanschluss habe

- 20 - (Urk. 4/2 S. 5). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin so durch- trieben ist und diese Aussagen erfunden hat, um zu vertuschen, dass sie Kennt- nis von der Wanze gehabt hat und um damit dem Beschuldigten zu schaden. Dass die Privatklägerin keine fundierten technischen Kenntnisse aufweist, geht auch aus diversen Aussagen der Privatklägerin hervor: Es habe (zum Apparat) noch ein Kabel und eine Schachtel gegeben, aber sie habe sich nie darum ge- kümmert, weil sie von solchen Sachen keine Ahnung habe. Dafür sei immer ihr Mann zuständig gewesen (Urk. 4/2 S. 5 Mitte). Sie habe damals zum ersten Mal davon gehört, dass so etwas überhaupt existiere (Urk. 4/2 S. 9 ganz oben). Sie wisse nicht, wie man eine solche Abhörwanze bediene (Urk. 4/2 S. 11). Sie habe bei Sunrise ein neues Abo abgeschlossen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er installiere das, bevor er gehe (Urk. 4/2 S. 12f.). Der Beschuldigte habe gesagt, sie verstehe überhaupt nichts von den Dingen, er habe ihr das Angebot gemacht, ihr bei der Installation zu helfen (Urk. 4/2 S. 13). Soweit die Privatklägerin davon spricht, dass sie anlässlich eines Mittagessens mit E._____ und C._____ darauf gekommen seien, dass es sich beim fraglichen Gerät um eine Wanze handle, ist davon auszugehen, dass sie sich hier täuscht und es sich um ein Abendessen gehandelt hat, wie dies von sämtlichen anderen Zeugen ausgesagt wurde (Urk. 5/1 S. 13, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/3 S. 4, Urk. 5/4 S. 4). Dies ist jedoch nebensächlich und passt dazu, dass die Privat-klägerin sich weder an das genaue Datum noch an den Wochentag erinnern konnte (Urk. 4/2 S. 8 oben). Ausserdem spricht diese Abweichung gegen eine bewusste Falsch- aussage. Weiter schilderte sie auch den Moment plausibel, als sie die SIM-Karte in diesem Gerät entdeckt habe und sich nicht habe erklären können, was das für eine SIM- Karte sei, da sich ihre beiden SIM-Karten noch in ihrem Besitz befunden hätten. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, wenn die Privatklägerin erklärt, ob des Fundes der Wanze schockiert gewesen zu sein und daraufhin die ganze Wohnung nach weiteren Wanzen abgesucht und sich sogar überlegt zu haben, Spezialisten zur Eruierung weiterer Wanzen zu engagieren, dies jedoch wegen der hohen Kosten unterlassen habe.

- 21 - Ebenso schilderte die Privatklägerin die logische gedankliche Rückblende glaub- haft, wonach ihr nach dem Entdecken des fraglichen Geräts einerseits klar geworden sei, wieso der Beschuldigte ihren Sohn stets ausgefragt habe, wer auf Besuch gewesen sei, da er wohl Stimmen gehört, diese jedoch nicht habe identi- fizieren können, und andererseits woher der Beschuldigte den Namen ihres Anwalts gekannt habe und dass es sich demzufolge bei diesem Gerät tatsächlich um eine Wanze handeln müsse. Die Verteidigung hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Privatklägerin habe bereits im Februar 2013 Kenntnis vom Abhörgerät gehabt, weshalb die Strafan- tragsfrist spätestens Ende Mai 2014 abgelaufen wäre (Urk. 50 S. 4). Es wäre für diesen Fall mit der Verteidigung anzunehmen, dass sie das Gerät sofort nach der Entdeckung ausgesteckt hätte. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die Privat- klägerin knapp 7 1/2 Monate ab der tatsächlichen Entdeckung bis zu Inszenierung derselben hätte zuwarten sollen. Wenn man mit der Verteidigung davon ausginge, der Auslöser für diesen Racheakt sei ein Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im August gewesen, wäre weiter nicht nachvollziehbar, wieso die Privatklägerin noch zwei Monate bis zur Inszenierung der Entdeckung zuge- wartet hätte. Der Verteidiger hat ausserdem geltend macht, Herr F._____ habe das Gerät sicherlich spätestens im August entdeckt, als er und die Privatklägerin nach einer Überschwemmung in der Wohnung sämtliche elektronischen Geräte hätten neu installieren müssen (Urk. 50 S. 5). Dem Verteidiger ist insofern Recht zu geben, als dass diesfalls die Strafantragsfrist von drei Monaten verstrichen wäre, hat doch die Privatklägerin den Strafantrag formell erst am 17. Dezember 2013 gestellt (Urk. 2). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – nach der Überschwemmung das fragliche Gerät im Korridor wieder an- geschlossen habe, da sie davon ausgegangen sei, dass dieses mit dem Internet zusammenhänge und sie dort auch einen Internetanschluss habe (Urk. 4/2 S. 5). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits im August 2013 Kenntnis vom Abhörgerät in ihrer Wohnung hatte, weshalb auch die Straf- antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begann.

- 22 - Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Abhörgerät erst anlässlich des erwähnten Abendessens vom 11./12. Oktober 2013 mit Hilfe der anwesenden Personen zum ersten Mal als solches wahrnahm. Demzufolge erfolgte auch der Strafantrag innert Frist (vgl. oben Ziff. I. 2.).

E. 2.4 Aussagen der Zeugin C._____

E. 2.4.1 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 (Urk. 5/1) antwortete die Zeugin C._____ auf die Frage der einvernehmen- den Staatsanwältin, ob sie etwas von einer technischen Wanze wisse, Folgendes: Die Privatklägerin habe anlässlich eines Abendessens ein Gerät aus der Steck- dose ausgesteckt und sie gefragt, was das sei und ob das etwas fürs Telefon sei. Sie habe sich das angeschaut und die Aufschrift MP3 gelesen, aber keine Kopf- höreranschlüsse gesehen. Sie habe das Gerät dann ihrem Freund gezeigt. Sie habe den Verdacht gehabt, dass es eine Wanze sein könnte. Ihr Freund habe ei- ne Klappe geöffnet und eine SIM-Karte entdeckt. Als sie im Internet nach Wanze gegoogelt habe, habe sie ein identisches Gerät gefunden. Der Sohn der Privat- klägerin habe auch gesagt, er habe dieses Gerät schon gesehen, jedoch auch nicht gewusst, was das sei (Urk. 5/1 S. 12 f.).

E. 2.4.2 Anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2014 (Urk. 5/2) bestätigte die Zeugin C._____ ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend dazu erklärte sie, dass sie aufgrund der SIM-Karte an diesem Gerät den Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine Wanze handeln könnte. Als sie im Internet nach Wanze gegoogelt habe, sei sie bei Amazon auf das fast gleiche Gerät ges- tossen. Ihr Freund habe dieses Gerät dann noch ganz geöffnet und gesehen, dass es einen Empfänger und ein Mikrofon drin habe. In der folgenden Woche – wahrscheinlich am Dienstag – seien sie dann zur Polizei gegangen. Sie denke, D._____ habe auf das Gerät aufmerksam gemacht. Er habe es wieder gesehen und nachgefragt. So sei man darüber ins Gespräch gekommen. Ihr selber sei das Gerät nie aufgefallen. Die Privatklägerin habe das Gerät aus- gesteckt und ihr (der Zeugin) und ihrem Freund gegeben. Sie vermute, dass sie selber die Idee hatte, dass es sich bei diesem Gerät um eine Wanze handeln könnte. Dieser Verdacht sei dann bei der Polizei bestätigt worden. Sie sei schon

- 23 - etwas schockiert gewesen, als sie festgestellt hätten, dass es sich um eine Wanze gehandelt habe. Der Privatklägerin sei es ähnlich gegangen. Sie wisse nicht mehr, wer den Verdacht geäussert habe, dass der Beschuldigte etwas mit der Sache zu tun habe. Sie vermute, es sei ihre Idee gewesen, zur Polizei zu gehen. Es sei lächerlich, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe die Wanze zusammen und in Absprache mit der Privatklägerin installiert. Sie wisse, dass die beiden Probleme gehabt hätten und dass die Privatklägerin die Türschlösser nach dem Auszug des Beschuldigten habe auswechseln lassen. Sie frage sich, wieso die Privatklägerin unter diesen Umständen freiwillig eine Wanze bei sich hätte in- stallieren lassen sollen. Die Privatklägerin sei ihr total ahnungslos vorgekommen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte dieses Gerät zusammen mit der Privat- klägerin installiert habe, um den Sohn der beiden zu überwachen. Sie habe noch nie davon gehört. Die Privatklägerin und sie hätten zusammen in dem Raum, in dem sich die Wanze befunden habe, Gespräche über die Scheidung geführt. Wenn die Privatklägerin von der Wanze gewusst hätte, hätte jene so etwas dort nicht mit ihr besprochen. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei bei dessen Auszug nicht gut gewesen. Sonst hätte sie auch die Schlösser nicht austauschen lassen. Auf eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Privatklägerin angespro- chen, erklärte die Zeugin, dass sie als Lehrperson für Nachhilfestunden Fr. 60.-- bis Fr. 80.-- pro Stunde hätte verlangen können, sie jedoch nur Fr. 20.-- pro Stunde verlangt habe. Als sie sich dann besser kennen gelernt hätten, habe sie freiwillig (recte: kostenlos) Nachhilfe gegeben. Die Privatklägerin habe sie gefragt, ob es sein könne, dass ihr Anwalt Informatio- nen zur Scheidung herausgebe, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er habe ihren Anwalt bestochen. Sie sei damals stutzig geworden, hätte jedoch nie an eine Wanze gedacht (Urk. 5/2 S. 3 ff.).

E. 2.4.3 Die Aussagen der Zeugin C._____ decken sich im Kerngehalt mit denjeni- gen der Privatklägerin und der anderen Zeugen. Es ist in diesem Zusammenhang

- 24 - jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ ausgesagt hat, die Privat- klägerin habe das Gerät ausgesteckt, wogegen Letztere einmal ausgesagt hat, die Zeugin C._____ und einmal, ihr Sohn D._____ habe die Wanze ausgesteckt (vgl. oben Ziff. 2.3.3.). Da es sich jedoch um eine Diskrepanz handelt, welche ei- nerseits wegen der Anwesenheit von fünf Personen verständlich ist und lediglich einen vernachlässigbaren Nebenpunkt betrifft, ist dies nicht weiter beachtlich. Unbestritten war es demgegenüber der Sohn der Privatklägerin, der die Anwesenden auf die Wanze aufmerksam machte. Die Zeugin C._____ hat glaubhaft dargelegt, dass es für sie keinen einleuchten- den Grund gibt, wieso sich die Privatklägerin mit der Installation einer Wanze in ihrem Wohnzimmer hätte einverstanden erklären sollen, zumal die Zeugin C._____ mit der Privatklägerin in diesem Raum auch über die Scheidung geredet habe und die Privatklägerin nach dem Auszug des Beschuldigten wegen diesem die Türschlösser ausgewechselt habe.

E. 2.5 Aussagen des Zeugen E._____

E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen E._____ anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 7. August 2014 (Urk. 5/3) korrekt zu- sammengefasst, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Zeuge E._____ ausgesagt hat, zu wissen, dass seine Partnerin (Zeugin C._____) im Internet nachgeforscht habe und dabei auf "solche Geräte" gestossen sei. Dies sei am selben Abend gewe- sen, er wisse jedoch nicht mehr, in welcher Wohnung das gewesen sei. Er sei äusserst erstaunt und verblüfft gewesen, dass es sich um eine Abhörwanze ge- handelt habe. Er habe erst in seiner Wohnung mit Sicherheit erkannt, dass es sich um eine Wanze handle, es könne aber sein, dass es bereits in der Wohnung der Privatklägerin zur Äusserung eines Verdachts gekommen sei. Er habe nie da- ran gedacht, dass die Privatklägerin gewusst habe, worum es sich bei diesem Ge- rät handle. Die Privatklägerin habe sich bezüglich des Fernsehkonsums ihres Sohnes nie besorgt gezeigt. Nach Auszug des Beschuldigten habe er (der Zeuge E._____) sogar einen zusätzlichen Fernseher im Zimmer des Sohnes installiert.

- 25 - Er glaube nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin bei dessen Auszug noch gut gewesen sei (Urk. 5/3 S. 6 f.).

E. 2.5.2 Die Aussagen des Zeugen E._____ decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin und der anderen Zeugen. Es erscheint glaubhaft, wenn der Zeuge E._____ erklärt, nie daran gedacht zu haben, dass die Privatklä- gerin gewusst habe, worum es sich bei diesem Gerät handle. Für die Unkenntnis der Privatklägerin in Bezug auf die Wanze spricht auch die Aussage des Zeugen E._____, wonach er nach dem Auszug des Beschuldigten einen Fernseher im Zimmer von D._____ installiert habe, da die Privatklägerin dies wohl kaum veran- lasst hätte, wenn der Beschuldigte extra und mit dem Einverständnis der Privat- klägerin zur Überwachung des Fernsehkonsums ihres Sohnes im Wohnzimmer eine Wanze installiert hätte.

E. 2.6 Aussagen des Zeugen F._____

E. 2.6.1 Die Vorinstanz hat die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 7. August 2014 (Urk. 5/4) deponierten Aussagen zutreffend zusammen- gefasst; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). Er- gänzend ist anzuführen, dass der Zeuge F._____ ausgesagt hat, die Wanze erstmals gesehen zu haben, als sie eine Überschwemmung in der Wohnung gehabt hätten. Sie hätten damals jedoch nicht gewusst, worum es sich dabei handle. An dem Abend, als Frau C._____ und Herr E._____ zum Abendessen bei der Privatklägerin und ihm gewesen seien, habe der Sohn der Privatklägerin sein Telefon oder iPad aufladen wollen und dabei diesen Apparat gesehen. Er habe seine Mutter gefragt, was das sei, es leuchte manchmal grün und manchmal rot. Die Privatklägerin habe dieses Gerät dann genommen. Alle Gäste seien dann überrascht gewesen, als festgestanden habe, dass es eine Wanze sei. Die Privatklägerin und Frau C._____ hätten dann den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte etwas mit der Sache zu tun habe. Auf Aufforderung der Polizei hätten sie dann die Wohnung noch nach weiteren Wanzen abgesucht und des- halb auch Möbel zur Seite gestellt. Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sei bei dessen Auszug aus der Wohnung schlecht ge- wesen (Urk. 5/4 S. 4 ff.).

- 26 -

E. 2.6.2 Die Aussagen des Zeugen F._____ decken sich mit denjenigen der Privat- klägerin und der anderen Zeugen. Insbesondere bestätigte er auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie den fraglichen Apparat im Zusammenhang mit einer Überschwemmung in der Wohnung bereits einmal gesehen hätten, ihn je- doch nicht hätten zuordnen können.

E. 2.7 Fazit Würdigung Gemäss sämtlichen Aussagen der Zeugen und der Privatklägerin machte D._____ die Anwesenden anlässlich des Abendessens mit C._____ und E._____ auf den fraglichen Apparat aufmerksam und kam die Zeugin C._____ mittels In- ternetrecherche darauf, dass es sich um eine Abhörwanze handelte. Es ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 4 f.) nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin zwar von der Wanze wusste, beim Entdecken derselben durch andere jedoch die Unwissende derart gut spielte, dass dies von den anwesenden und ihr nahestehenden Personen nicht bemerkt wurde. In diesem Zusammen- hang kann auf die korrekte Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach die Zeugen die Reaktion der Privatklägerin auf die Entdeckung der Wanze zwar mit unterschiedlichen Adjektiven bezeichneten, welche sich jedoch auf den gemeinsamen Nenner bringen lassen, als dass die Privatklägerin nichts von der Wanze gewusst hat (vgl. Urk. 30 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt, ist es unrealistisch anzunehmen, dass der Beschuldigte ge- mäss dessen Aussagen die Wanze im Einverständnis der Privatklägerin in deren Wohnzimmer – zum einzigen Zweck der Überwachung des Fernsehkonsums ihres Sohnes – eingebaut hat, obschon sich die beiden gerade getrennt hatten und er nur einen Tag später aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und derjenigen der Privat- klägerin davon auszugehen, dass diese von der in ihrem Wohnzimmer installier- ten Wanze nichts wusste. Der Anklagesachverhalt ist deshalb dahingehend er- stellt, dass der Beschuldigte im Februar 2013, ohne dass die Privatklägerin davon wusste, wissentlich und willentlich in der damals noch gemeinsamen Wohnung der beiden im Wohnzimmer eine Wanze installiert hat und bis zur Entdeckung

- 27 - derselben am 11./12. Oktober 2013 die privaten Gespräche der Privatklägerin mit Drittpersonen abhören wollte. Gemäss Vorinstanz ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Inhalt der ent- sprechenden Gespräche auch verstehen konnte, wovon vorliegend auszugehen ist (Urk. 30 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, räumte der Beschuldigte dies in drei Einvernahmen doch ein ["ich habe immer nur von meiner Natelnummer aus telefoniert" (Urk. 3/1 S. 2 unten); auf die Frage, ob er mehrmals auf die Abhörwanze angerufen habe: "Das schon, aber ich weiss nicht mehr, wie viel Mal."(…)"Man hofft immer, dass man doch etwas hört." (Urk. 3/2 S. 5); auf die Frage, wie viele Mal er die Wanze in Betrieb gesetzt habe: "Ein paar Mal." (Urk. 19 S. 8)]. Erst anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhand- lung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe zusammen mit seiner Frau nur am Tag der Installation auf die SIM-Karte der Wanze angerufen. Auf die berechtigte Frage des Vorsitzenden, wieso er dann das Gerät nicht gleich wieder deinstalliert und weggeworfen habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht einmal, wohin das Gerät nachher gekommen sei (Urk. 19 S. 8). Da es aber der Beschuldigte war, der das Abhörgerät gekauft und installiert hat und sich die Privatklägerin mit technischen Geräten nicht auszukennen scheint (oben Ziff. 2.3.3.), ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte das Abhörgerät einfach angeschlossen lassen habe, obschon es bereits am Tag der Installation nicht funktioniert habe. Es ist vielmehr gestützt auf seine früheren Aussagen – in welchen er keine zeitliche Eingrenzung gemacht hat – davon auszugehen, dass er mehrmals und nicht nur am Tag der Installation auf das Gerät angerufen hat.

E. 3 Fazit Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist sicherlich nicht zu hoch angesetzt, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde. Wegen des Verschlechterungsverbots kann die Strafe ausserdem nicht erhöht werden, weshalb es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bleiben hat.

E. 3.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des Ab- hörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB sowie in Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung hierzu kann – um Wieder- holungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 30 S. 13 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - Strafbar gemäss Art. 179 bis Abs. 1 StGB macht sich, wer ein fremdes nichtöffent- liches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhör- gerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Subsumierung der Tathandlung des Beschuldigten unter den Tat- bestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB ist grundsätzlich zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend einige Ausführungen präzisierender Natur: Gemäss Bundesgericht bedeutet abhören nicht allein Kenntnis nehmen im Sinne von Hören, sondern setzt ein aktives Verhalten voraus, welches begrifflich durch Horchen und Ausforschen gekennzeichnet ist. Abhören mit einem Abhörgerät bedeutet Lauschen bzw. Horchen mit Hilfe dieses Geräts, um etwas zu hören, was sonst nicht hörbar wäre. Das tatbestandsmässige Verhalten beginnt mit der Inbetriebnahme des Geräts. Vollendet ist die Tat im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB aber erst, wenn der Täter über das Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch auch hört, wobei dies das zweite Element der tatbestandsmässigen Ausführung der Tat ist (BGE 133 IV 249, E. 3.4 m. w. H.). Wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. 2.7.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Inhalt der im Wohnzimmer der Privatklägerin geführten Gespräche nicht verstehen und davon keine Kenntnis nehmen konnte, weshalb mit der Vorinstanz keine vollende- te, sondern lediglich eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.

E. 3.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte wegen mehr- fachen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

- 29 - III. Sanktion

1. Strafrahmen

E. 4 Tagessatzhöhe Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 50.-- ist an- gemessen und deshalb zu bestätigen (Urk. 30 S. 19f.). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte inzwischen offenbar mehr als den anlässlich der Hauptverhand- lung zu Protokoll gegebenen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.-- verdient (Urk. 19 S. 2), geht doch aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2015 ein durchschnittlicher Lohn von gut Fr. 4'900.-- hervor (Urk. 42/5). Eine Erhöhung des Tagessatzes kommt jedoch aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes nicht in Frage. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen.

E. 5 Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geldstrafe auf eine Busse von Fr. 300.– erkannt (Urk. 30 S. 20). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82, E. 8.3) zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht

- 32 - erkennbar ist, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen eines zusätzlichen „Denkzettels“ bedürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen.

E. 6 Vollzug Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist (Urk. 30 S. 20 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten

1. Erstinstanzliche Kosten

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
  2. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Inverkehrbringens und Anpreisens von sexies Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  3. (…)
  4. (…)
  5. (…)
  6. (…)
  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Abhörwanze (inkl. Ladegerät und Ladekabel) sowie die SIM-Karte Nr. ..., ..., ... werden der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung 28.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. (…)
  10. (…)
  11. Das Begehren der Privatklägerin um Genugtuung wird abgewiesen.
  12. Das Begehren der Privatklägerin um Schadenersatz wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
  13. (Mitteilungen)
  14. (Rechtsmittel)"
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
  16. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Abhö- rens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  17. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
  18. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  19. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auf- erlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin I._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbeten Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betr. Dispositivziffer 6 des vor- instanzlichen Urteils
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150139-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfach versuchtes Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

27. November 2014 (GG140071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vom 20. August 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Abhörwanze (inkl. Ladegerät und Ladekabel) sowie die SIM-Karte Nr. ..., ..., ... werden der Bezirksgerichtskasse nach Rechts- kraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 28.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung, des Vorfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Ein Fünftel der Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Das Begehren der Privatklägerin um Genugtuung wird abgewiesen.

11. Das Begehren der Privatklägerin um Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 33, Urk. 50)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 5'535 (8% MWST inbegriffen) zuzusprechen.

- 4 -

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von CHF 1'574.10 (zuzüglich heutige Berufungsverhandlung und MWST) zuzusprechen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte/ Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 27. November 2014 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten vom Vorwurf des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB frei und des mehrfachen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung festgesetzt. Dann wurden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Abhörwanze (inkl. Lade- gerät und -kabel) sowie die SIM-Karte Nr. ..., ..., ... der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. Die Kosten des Vorverfah-

- 5 - rens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Weiter wurde dem Beschuldigen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Schliesslich wurde das Be- gehren der Privatklägerin um Genugtuung abgewiesen und dasjenige um Scha- denersatz auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 30 S. 25 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). In der Berufungserklärung vom

7. April 2014 liess er die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 33 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 8. April 2015 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwalt- schaft eine Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte der Verteidiger das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen ein (Urk. 40 u. Urk. 42/1-7). Am 20. August 2015 fand die Berufungs- verhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 1.3. Der Beschuldigte stellte die eingangs erwähnten Anträge und ergänzte diese anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 unten). Demnach sind der Freispruch (Dispositiv-Ziffer 1), die Einziehung der Abhörwanze (Dispositiv- Ziffer 6), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) und die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 10 u. 11) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen.

2. Strafantrag Das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche i.S.v. Art. 179bis StGB ist ein Antragsdelikt, wobei jeder Gesprächsteilnehmer antragsberechtigt ist (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013 Art. 179bis N16). Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Angaben am

- 6 - Wochenende vom 11./12. Oktober 2013 herausgefunden hatte, dass sich ein Aufnahmegerät in ihrem Wohnzimmer befand und den Beschuldigten verdächtig- te, dieses installiert zu haben (Urk. 4/2 S. 6), stellte sie am 17. Dezember 2013 den Strafantrag (Urk. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Vertei- diger geltend, die Privatklägerin habe den Strafantrag zu spät gestellt, da sie spätestens im August 2013 Kenntnis vom Gerät gehabt habe (Urk. 50 S. 5). Wie bei der nachfolgenden Beweiswürdigung noch zu zeigen sein wird (Ziff. II. 2.3.3.), ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie das Abhörgerät erst anlässlich des Abendessens vom 11./12. Oktober 2013 entdeckt hat, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt ist. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, an einem nicht näher bestimm- baren Tag im Sommer 2012 von einem Unbekannten auf dem Flohmarkt beim … Parkplatz in B._____ eine Abhörwanze der Marke Spycom für Fr. 20.-- gekauft und im Februar 2013 heimlich – d.h. ohne das Wissen der Privatklägerin – im Wohnzimmer der Wohnung der Privatklägerin in B._____ installiert zu haben. Er habe dabei vorgegeben, den Wireless-Anschluss, das Telefon sowie weitere elektronische Geräte für den Hausgebrauch einzurichten. Bis zur Entdeckung des Gerätes durch die Privatklägerin ca. am 11./12. Oktober 2013 habe der Beschul- digte wissentlich und willentlich regelmässig und ohne Berechtigung die privaten Gespräche der Privatklägerin, der gemeinsamen Kinder und Drittpersonen abge- hört (Urk. 14 S. 2). 1.2. Da der Freispruch betreffend den Erwerb bzw. Besitz der Abhörwanze in- folge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, ist hinsichtlich des Anklage- vorwurfs einzig noch das Abhören fremder Gespräche gemäss Art. 179bis StGB Berufungsthema. 1.3. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er habe das fragliche Abhörgerät mit Wissen und Willen der Privatklägerin installiert und bestreitet des-

- 7 - halb den ihm vorgeworfenen Sachverhalt insoweit, weshalb zu prüfen ist, ob sich dieser erstellen lässt.

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur Beweis- würdigung gemacht, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat jeweils zwei Einvernahmen des Beschul- digten, der Privatklägerin und der Zeugin C._____ zusammengefasst (Urk. 30 S. 6 ff.), wodurch Widersprüche, aber auch Beständigkeit der Aussagen nicht er- sichtlich wurden. Nachfolgend werden diese Einvernahmen deshalb nochmals im Detail dargelegt. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei vom

31. Januar 2014 (Urk. 3/1) ist auf die zutreffende Zusammenfassung im vor- instanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 30 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe immer nur von seinem Natel aus angerufen. Die Privatklägerin habe ihn motiviert, dieses Abhör- gerät zu installieren. Sie sei begeistert und froh darüber gewesen, dass sie etwas hätten machen können. Sie habe Druck gemacht, dass er etwas gegen den Fern- sehkonsum ihres Sohnes unternehme. Dies sei der Grund für den Kauf des Geräts gewesen (Urk. 3/1 S. 2 f.). 2.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2014 (Urk. 3/2) erklärte der Beschuldigte, dieses Gerät sei für ihn keine Wanze, son- dern es sei für ihn wie ein Babyfon. Er habe das Gerät im Sommer 2012 beim Flohmarkt in B._____ gekauft und dafür Fr. 20.-- bezahlt. Sein Sohn D._____ würde am liebsten Tag und Nacht fernsehen, weshalb er mehrmals versucht habe, den Fernseher mit einem PIN-Code zu blockieren, was ihm aber nicht ge- lungen sei. Er habe das gemacht, weil die Privatklägerin darauf bestanden und Druck ausgeübt habe. Sie hätten mehrmals während eines längeren Zeitraums darüber geredet.

- 8 - Das Gerät funktioniere so, dass man eine SIM-Karte hineinschiebe und dann diese Nummer wähle, um mithören zu können. Als sie zusammen das Gerät ge- testet hätten und es in die Nähe des Mundes geführt hätten, hätten sie etwas hören können. Als sie das Gerät dann bei der Kommode auf die Kabel gelegt hätten und er später darauf angerufen habe, habe man nur ein Rauschen hören können. Er glaube, dass sein Sohn beim Kauf dabei gewesen sei. Er sei sich nicht sicher, ob nicht sogar die Privatklägerin dabei gewesen sei. Sie hätten versucht, das Gerät nach dem Kauf zu installieren, was jedoch nicht gelungen sei. Sie hätten es erst Ende Januar 2013 installieren können und dann auf die Kabel auf der Kommode gelegt. Er habe aber nichts mitbekommen, er habe nur ein Rauschen gehört. Er erinnere sich nicht, wie oft er darauf angerufen habe, es sei jedoch mehr als ein Mal gewesen. Er habe einfach immer gehofft, doch etwas zu hören. Es sei damals noch ihre gemeinsame Wohnung gewesen, er sei anfangs Februar 2013 ausgezogen. Die Installation des Geräts hätten sie zusammen und noch vor seinem Auszug gemacht. Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, vor seinem Auszug eine solche Wanze in der Wohnung anzubringen. Sie habe lange insistiert, eine solche Anlage zu installieren und sie habe dann auch den entsprechenden Ort vorgeschlagen. Die Privatklägerin habe darauf bestanden, dass er ihren Sohn kontrolliere, wie häufig er fernsehe, wenn dieser allein in der Wohnung sei. Aber er habe eben jeweils nur ein Rauschen hören können. Was er gewusst habe, habe auch die Privatklägerin gewusst. Sie habe alles gewusst. Sie wolle sich an ihm rächen und was sie tue, tue sie aus zwei Gründen: Sie wolle die Kinder für sich allein haben und sie wolle ihn vor den Kindern schlecht hinstellen. C._____ helfe der Privatklägerin aus finanziellen Gründen, diese habe C._____ für Nachhilfestunden mehr als nötig bezahlt. Es treffe nicht zu, dass die Privatklä- gerin keine Ahnung von technischen Installationen habe. Sie habe den Fernseher und auch das Telefon selber gekauft und den Internet-Modus von Sunrise selber organisiert. Er habe ihr das nur montiert bzw. sie hätten es gemeinsam eingerich- tet. Es sei nicht so, dass sie gar keine Ahnung gehabt habe. Es sei einfach nicht wahr, dass sie nichts von diesem Gerät gewusst habe. Es stimme auch nicht,

- 9 - dass er es im Februar 2013 installiert habe, denn da sei er nicht mehr in der ge- meinsamen Wohnung gewesen. Die Privatklägerin führe eine Kampagne gegen ihn (Urk. 3/2 S. 2ff.). 2.2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. August 2014 (Urk. 3/4) sagte der Beschuldigte aus, er bleibe bei dem, was er gesagt habe. Die Privatklägerin habe darauf bestanden, dass sie etwas wegen ihres Kindes unter- nehmen würden. Was den Rest betreffe, sei sie über jedes Detail eingeweiht gewesen, es sei ihr Wunsch gewesen. Ihre Ehe sei von Anfang an nicht ideal und nicht gut gewesen. Auch wenn die Verhältnisse nicht gut gewesen seien, hätten sie zwei Kinder zur Welt gebracht. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie vor ihm nichts zu verstecken habe und dass sie sich wünsche, dass er sich in Bezug auf D._____ mehr engagiere. Sie wolle Kontakt mit ihm, nicht er mit ihr. Er wundere sich, dass sich die Privatklägerin über die Entdeckung der Wanze sehr überrascht bzw. schockiert gezeigt habe, da sie ja beide gewusst hätten, was sie tun. Da er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle, wolle er auch ihre Stimme nicht mehr hören. Sie sei für ihn Vergangenheit und nichts mehr. Er sei frühzeitig aus der Wohnung ausgezogen, damit er seine Ruhe habe. Es treffe nicht zu, dass er durch das Abhören herausgefunden habe, wer ihr Anwalt sei. Dies könne man anderweitig herausfinden. Er sei unschuldig (Urk. 3/4 S. 2 ff.). 2.2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2014 (Urk. 19) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er an seinen bisherigen Aussagen festhalte. Er sei beim Kauf der Wanze allein gewesen, möglicherweise seien aber sein Sohn und die Privatklägerin dabei gewesen. Der Verkäufer habe ihm gesagt, man könne eine SIM-Karte in dieses Gerät stecken und dann von einem Telefon aus darauf anrufen, um zu hören, was im betreffenden Raum passiere. Die Privat- klägerin und er hätten zusammen sechs SIM-Karten gekauft. Er habe der Privat- klägerin bei der Installation des Geräts geholfen, da sie zu dem Zeitpunkt ein gutes Verhältnis gehabt hätten. Sie hätten damals alles gemeinsam gemacht. Er habe nur ein paar Mal am Tag der Installation auf die Wanze angerufen. Da dies aber nicht richtig funktioniert habe, hätten sie das Gerät einfach liegen gelassen. Er habe dann nie mehr darauf angerufen. Er könne sich nicht daran erinnern, was

- 10 - danach mit dem Gerät passiert sei. Er könne auch nicht sagen, wieso er kein neues Gerät gekauft habe (Urk. 19 S. 3ff.). 2.2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe das Abhörgerät zusammen mit der Privatklägerin gekauft. Sie hätten gemeinsam etwas gegen den Fernsehkonsum ihres Sohnes unternehmen wollen. Sie hätten etwas Ähnliches wie ein Babyfon gesucht und dann dieses Gerät gefunden. Er könne sich jedoch nicht erinnern, ob er das Gerät zusammen mit seiner Frau oder zusammen mit seinem Sohn gekauft habe. Er habe versucht, den Fernseher mit einem Code zu blockieren, er habe einen solchen jedoch nicht angeben können, weshalb es nicht funktioniert habe. Der Fernsehkonsum seines Sohnes sei zwar nicht so extrem gewesen, dennoch hätten sie jenen wegen seiner Gesundheit und wegen seines Gewichts einschränken wollen. Sie hätten dies prioritär mit Rat- schlägen versucht. Das Überwachungsgerät sei nur ein Nebenweg gewesen. Er und die Privatklägerin hätten im Sommer 2012 das Gerät zusammen zu installie- ren versucht. Gelungen sei die Installation dann erst im Januar 2013, wobei sie diese Installation gemeinsam gemacht hätten. Soweit er wisse, hätten sie an diesem Tag nur dieses Gerät installiert, den Fernseher habe er Ende Januar installiert. Die Installation des Fernsehers sei nötig gewesen, da er vorüber- gehend in die Wohnung seiner Mutter gegangen sei und dabei das Telefon, den Fernseher und den Fax mitgenommen habe. Sie hätten dann aber bei Inbetrieb- nahme des Abhörgeräts nur ein Rauschen gehört und deshalb aufgegeben. Später hätten sie es nicht mehr versucht. Die Privatklägerin habe gewusst, worum es sich bei diesem Gerät gehandelt habe, sie hätten alles im Zusammenhang mit diesem Gerät gemeinsam gemacht. Er wisse nicht, ob Gespräche im Wohn- zimmer hätten mitgehört werden können, wenn das Gerät funktioniert hätte. Er habe sich diesbezüglich nichts vorgestellt. Die Kinder hätten nichts von den Instal- lationsversuchen des Abhörgeräts gewusst. Er und die Privatklägerin hätten bei der Installation nicht darüber nachgedacht, wie man mit der Abhörwanze hätte herausfinden können, ob es ihr Sohn D._____ oder jemand anderes ist, der fern- sieht. Er sei heute damit einverstanden, dass eine solche Abhörwanze eher un- geeignet sei, den Fernsehkonsum ihres Sohnes zu überwachen. Es könne sein, dass die Privatklägerin nach seinem Auszug die Türschlösser ausgewechselt

- 11 - habe. Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin mit Herrn E._____ einen Fernseher im Zimmer von D._____ installiert habe, bezweifle dies aber nicht (Urk. 49 S. 7 ff.). 2.2.6. Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, es könne offensichtlich nicht die Rede davon sein, dass die Privatklägerin erst anlässlich des fraglichen Abendessens herausgefunden habe, dass es sich um ein Abhör- gerät handle. Die Strafantragsfrist habe spätestens Ende Februar 2013 ange- fangen zu laufen, da die Privatklägerin damals das Gerät bemerkt und in einen Zusammenhang mit der Funktion des Abhörens gestellt habe. Sie habe das Gerät und dessen Funktion schon vor der angeblichen Entdeckung anlässlich jenes Essens im Oktober gekannt. Somit sei die Strafantragsfrist spätestens Ende Mai 2013 abgelaufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Abhörgerät im Zusammenhang mit der Überschwemmung in der Wohnung der Privatklägerin zum ersten Mal entdeckt worden sei, wäre die Strafantragsfrist nicht eingehalten. Vermutlich habe sie das Gerät im Februar ausgesteckt und dann, nachdem sie im August mit dem Beschuldigten wegen der Ferienrückkehr der Kinder aus Serbien einen grossen Streit gehabt habe, als Möglichkeit zur Rache genutzt. Sie sei sich der Problematik der Strafantragsfrist aus einem früheren Verfahren bewusst ge- wesen. Die Trennung der Privatklägerin und des Beschuldigten sei ein Vergleich gewe- sen und der Beschuldigte habe ein extensives Besuchsrecht erhalten. Es sei daher nicht abwegig, dass die Privatklägerin mit einer Installation einverstanden gewesen sei, da man sich zuerst im Guten getrennt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass keine Einwilligung seitens der Privatklägerin vorgelegen hätte, wäre von der Entdeckung und Kenntnis der Tat und des Täter spätestens anfangs März 2013 auszugehen, weshalb es an der Voraussetzung des recht- zeitig gestellten Strafantrags fehlen würde (Urk. 50 S. 2 ff.). 2.2.7. Mit der Vorinstanz scheint es lebensfremd (Urk. 30 S. 12), dass jemand seinem Partner kurz vor dessen Auszug erlauben sollte, ein Gerät zu installieren bzw. an der Installation gar noch beteiligt sein könnte, welches jenem erlaubt, jederzeit abzuhören, was und mit wem im eigenen Wohnzimmer gesprochen wird,

- 12 - zumal der Auszug des Beschuldigten mit einer grösseren Ehekrise zusammen- hängen dürfte. Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass die Ehe mit der Privat- klägerin nicht gut gewesen sei (Urk. 3/4 S. 2), wobei er dem anlässlich der Haupt- verhandlung widersprach und erklärte, der Privatklägerin bei der Installation des Geräts geholfen zu haben, da sie damals ein gutes Verhältnis gehabt hätten (Urk. 19 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte aber wieder seine früheren Aussagen, indem er erklärte, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin während der Ehe immer wieder Probleme gegeben habe, welche am Schluss unauflösbar gewesen seien. Daran ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch eine einvernehmliche eheschutzrichterliche Trennung nichts, spricht dies doch einzig dafür, dass sie sich einig waren, nicht weiter zusammenleben zu wollen. Eine einvernehmliche Trennung ist auch bei

– ansonsten – zerstrittenen Parteien denkbar. Weiter ist die Verwendung einer Abhörwanze zur Überprüfung des Fernsehkon- sums nur beschränkt geeignet, da nicht ohne Mühe herausgefunden werden kann, wer überhaupt fernsieht, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung auch eingeräumt hat. Überdies irritiert, dass der Beschuldigte drei- mal ausgesagt hat, dass er die Wanze möglicherweise in Anwesenheit seines damals knapp 12-jährigen Sohnes gekauft habe (Urk. 19 S. 4, Urk. 3/2 S. 4, Urk. 49 S. 9 oben), den es ja eben – gemäss Aussage des Beschuldigten – mit diesem Gerät zu überwachen galt. 2.3. Aussagen der Privatklägerin 2.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei im Februar ausgezogen und habe ihre alte Telefonnummer sowie den Internetzugang mitgenommen. Da sie keine Ahnung von Technik und Internet habe, habe ihr der Beschuldigte ange- boten, alle elektronischen Geräte zu installieren. Danach sei er ausgezogen. Sie habe gedacht, dass alle Geräte zusammen gehörten. Im Oktober habe ihr Sohn sie gefragt, für was dieses Gerät sei, das immer wieder rot und grün blinke. Sie habe keine Ahnung gehabt und deshalb ihre Nachbarin C._____ gefragt, die ge- rade zu Besuch gewesen sei. Diese habe das Gerät ausgesteckt und gesagt,

- 13 - dass es sich vielleicht um eine Abhörwanze handle. Alle anwesenden Personen hätten sich das Gerät danach angeschaut und als sie das kleine Kästchen ge- öffnet hätten, sei eine SIM-Karte zum Vorschein gekommen. Frau C._____ habe dann gleich im Internet nach diesem Gerät gesucht. Sie sei fündig geworden und habe bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine Abhörwanze handle. Die Privat- klägerin habe sich gefragt, was sie nun machen soll und Frau C._____ habe ge- sagt, sie solle unbedingt eine Anzeige bei der Polizei machen. Als sie die SIM-Karte gesehen habe, sei ihr eingefallen, dass der Beschuldigte vor langer Zeit sechs SIM-Karten auf einmal gekauft habe. Er habe zwei auf seinen Namen, zwei auf ihren und zwei auf den Namen des Sohnes eingelöst. Sie habe dann ihre SIM-Karten bei seinem Auszug herausverlangt. Diejenigen, welche auf ihren Sohn eingelöst gewesen seien, habe er nicht herausgegeben. Das Gerät sei hinter der Kommode in einer Steckerleiste eingesteckt gewesen. Dort seien das Internet, das Radio, die iPod-Station, das Ladegerät vom Telefon und eben dieses Gerät eingesteckt gewesen. Im September habe sie dann einen Wasser- schaden in der Wohnung gehabt und alle Geräte ausgesteckt. Als alles wieder trocken gewesen sei, habe sie all diese Geräte wieder eingesteckt. Sie habe dieses kleine Gerät immer wieder gesehen und einfach gedacht, dass es dazu gehöre. Sie habe schon vorher jemanden fragen wollen, wofür sie dieses Gerät brauche, dies aber immer wieder vergessen. Sie habe gedacht, dieses Gerät gehöre zum Internet. Ihre Nachbarn hätten ihr dann erklärt, wie das Gerät funktioniere, nämlich dass sich das Gerät aktiviere und auf eine Telefonnummer anrufe, sobald es Geräusche vernehme. Sie vermute, dass es die Nummer des Beschuldigten sei, auf welche das Gerät anrufe. Sie sei sich nicht sicher, aber er sei der Einzige gewesen, der mit ihr gelebt habe und auch immer alle Geräte installiert habe. Ca. Mitte Februar 2013 habe sie das Gerät zum ersten Mal entdeckt. Ihr Mann sei am 2. Februar 2013 ausgezogen. Nach der Entdeckung der Wanze sei sie schockiert und ängstlich gewesen. Sie habe alle Steckdosen abgesucht, ob noch etwas in der Wohnung versteckt sei.

- 14 - Sie habe sich überlegt, Spezialisten zu organisieren, die die Wohnung nach Wanzen absuchen, aber das sei ihr zu teuer gewesen. Sie vermute, die Wanze und die darin befindliche SIM-Karte gehörten dem Beschuldigten. Ihr gehöre die SIM-Karte nicht, sie habe ihre ja bekommen. Aber es sei vermutlich eine gewesen, die ihr Mann auf sich oder ihren Sohn eingelöst habe. Dieses Gerät gehöre auf keinen Fall ihrem Sohn. Dieser habe keinen Zugriff auf die SIM-Karten gehabt. Sie habe auch Mühe gehabt, ihre SIM-Karten zurück- zubekommen. Ihr Sohn sei im Herbst auch sehr überrascht gewesen, als ihre Nachbarin erzählt habe, um was es sich für ein Gerät handle. Sie gehe davon aus, sie sei überwacht worden, um jeden Schritt von ihr heraus- zufinden, auch Gespräche zwischen ihr und ihrem Anwalt. Ihr Mann habe sicher Vorteile gehabt, er habe jeden ihrer Schritte gekannt. Als sie das Gerät gefunden hätten, sei auf einmal auch klar gewesen, wieso er ihren Sohn immer ausgefragt habe, wer jetzt schon wieder auf Besuch gewesen sei. Er habe wahrscheinlich immer diese Stimmen in der Wohnung gehört und diese keinen Personen zu- ordnen können. Ihrem Sohn sei nach dem Fund auch klar gewesen, wieso ihr Mann immer noch so viel über ihr Privatleben gewusst habe. Sie habe das Gerät im Februar 2013 bemerkt, wisse aber nicht, wie lange das Gerät damals schon installiert gewesen sei. Sie hätten schon vor Februar 2013 Probleme gehabt. Alle Anwesenden seien geschockt gewesen, wozu ihr Mann fähig sei (Urk. 4/1 S. 1 ff.). 2.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 7. August 2014 (Urk. 4/2) zu Protokoll, die in der Wanze eingesetzte SIM-Karte, lautend auf den Namen ihres Sohnes, sei am 12. April 2012 gekauft worden. Vor seinem Auszug habe der Beschuldigte am 1. Februar 2013 Internet, TV, DVD und Telefon instal- liert. Sie habe nicht gewusst, worum es sich bei diesem Apparat handelte. Ihr sei das Gerät ca. ein oder zwei Wochen, nachdem der Beschuldigte am 2. Februar 2014 (recte: 2013) ausgezogen sei, aufgefallen. Sie habe sich das Gerät damals

- 15 - aber nicht näher angeschaut. Es habe sich zwischen der Kommode und dem Fenster befunden. Dort seien alle Anschlüsse gewesen. Sie habe dort immer ihr iPhone angeschlossen und ihr Sohn sein iPad. Sie habe diesen Apparat dort ge- sehen und es habe immer rot und grün geblinkt. Der Stecker des Geräts habe sich immer irgendwie gebogen. Es habe einen Stromstecker auf diesem Apparat gehabt sowie noch etwas anderes – ähnlich wie beim iPhone – das immer ge- wackelt habe. Es habe rot geblinkt und sie habe dann gedacht, dass das Internet nicht funktioniere. Sie habe dann diesen Apparat mehrmals wieder aufgerichtet. Es habe noch ein Kabel und eine Schachtel gegeben, aber sie habe sich nie darum gekümmert, weil sie von solchen Dingen keine Ahnung habe. Dafür sei immer ihr Mann zuständig gewesen. Also sei das dann so geblieben. Sie habe noch jemanden deswegen fragen wollen, aber dann wegen diverser Dinge Stress gehabt. Als sie im August 2013 aus den Ferien zurückgekommen seien, habe sie in ihrer Küche eine Überschwemmung gehabt, so dass das Parkett überschwemmt gewesen sei. Er habe ausgewechselt werden müssen, weshalb sie sämtliche Zimmer hätten ausräumen müssen. Diesen Apparat habe sie dann im Korridor angeschlossen, da es dort auch einen Internetanschluss habe. Er habe immer noch rot geblinkt. Wenn die Batterie des Apparats jeweils leer gewesen sei, habe sie sich von selbst wieder aufgefüllt und wenn die Batterie voll gewesen sei, habe sie grün geblinkt. Nach den Renovierungsarbeiten hätten ihr Sohn und sein Kollege ihr geholfen, wieder alles anzuschliessen, wie es vorher gewesen sei. Den besagten Apparat hätten sie wieder am selben Ort zwischen der Kommode und dem Fenster angeschlossen. Am 9. Oktober sei Herr F._____ aus Serbien zu ihr gekommen. Am Wochenende vom 11./12. Oktober 2013 habe sie Frau C._____ zum Essen zu sich nach Hause eingeladen. Ihr Sohn habe sein Natel einstecken wollen und dann gesagt, dass dieser Apparat immer noch rot blinke. Er habe das Gerät ausgesteckt. Aber sie seien alle dabei gewesen. Sie seien zu fünft gewesen. Sie habe Frau C._____ und ihren Freund (Zeuge F._____) fragen wollen, was das sei. Sie sei dann zur Kommode gegangen und habe den Apparat in die Hand genommen. Als Herr

- 16 - E._____ hinüber gekommen sei und sie das angeschaut hätten, habe sich plötz- lich ein Deckel geöffnet, der wie ein Batteriedeckel ausgesehen habe. Darunter sei eine SIM-Karte von … Mobile zum Vorschein gekommen. Sie sei sehr über- rascht und schockiert gewesen, denn sie selber habe zwei SIM-Karten, wobei sie gewusst habe, dass keine der beiden in diesem Gerät habe sein können. Bevor der Beschuldigte ausgezogen sei, habe er ihr die auf ihren Namen lautenden SIM-Karten nicht aushändigen wollen. Er habe sie ihr nur widerwillig herausgege- ben. Insgesamt habe er sechs SIM-Karten gehabt, u.a. zwei ihres Sohnes. Be- züglich der zwei SIM-Karten ihres Sohnes habe der Beschuldigte gesagt, es spie- le keine Rolle, bei wem sich diese SIM-Karten befänden, er sei ja ihr gemeinsa- mer Sohn. Ihr Sohn habe davon nichts gewusst. Sie habe bereits bei der Polizei gesagt, dass ihr Sohn mit der Installation dieses Geräts nichts zu tun habe, da er erst zwölf sei und doch nicht einmal Kenntnis von diesen SIM-Karten gehabt ha- be. Herr E._____ habe mit dem Schraubenzieher noch einen weiteren Deckel geöff- net, wobei ein Mikrofon zum Vorschein gekommen sei. Frau C._____ sei als Erste mit der Idee gekommen, dass es eine Wanze sein könnte, da das Gerät ein Mik- rofon und eine SIM-Karte gehabt habe. Frau C._____ habe dann in Anwesenheit aller Gäste via Google im Internet ein ähnliches Gerät gefunden und habe dann gesagt, dass es sich dabei um eine Wanze handle. Dies habe ca. eine halbe Stunde gedauert. Sie (die Privatklägerin) habe daraufhin zu Frau C._____ gesagt, sie habe gedacht, das Gerät gehöre zum Internet. Darauf hin habe Frau C._____ gesagt, sie solle das Ganze der Polizei übergeben, was sie auch gemacht habe. Sie (die Privatklägerin) sei schockiert gewesen. Sie habe zum ersten Mal im Leben gehört, dass es so etwas gebe. Sie hätten dann im Internet herausgefun- den, dass man damit im Umkreis von 10 Metern in der Wohnung abhören könne und das es dann beim Beschuldigten läute. Sie wisse jedoch nicht, wie man ein solches Gerät bediene. Sie sei erstaunt gewesen, dass es eine Wanze gewesen sei und schockiert dar- über, dass diese sich in ihrer Wohnung, also in ihrer Privatsphäre befunden habe. Es sei ihr nicht egal gewesen. Sie habe schon vorher Angst vor dem Beschuldig- ten gehabt, da er ihr gedroht habe. Sie habe bei ihm mit allem Möglichem

- 17 - gerechnet. Aber nicht damit, dass er ihr so etwas in die Wohnung legen würde. Vielleicht habe er geplant, wieder in die Wohnung zu kommen, um unbemerkt das Gerät zu entfernen. Dann hätten sie ja das Problem mit der Drohung gehabt, weshalb er nicht mehr in die Wohnung gekommen sei. Als die Privatklägerin das Gerät zur Polizei gebracht und die Polizistin ihr gesagt habe, sie vermute, es handle sich um eine Abhörwanze, habe sie einen Verdacht gehabt, zumal ihr Sohn ihr erzählt habe, der Beschuldigte frage ihn aus, wer zu ihnen in die Wohnung gekommen sei, was sie gesprochen hätten, wohin sie gehen und was sie machen würden. Sie habe darüber nachgedacht und den Film zurückgedreht. Dabei sei ihr einge- fallen, dass der Beschuldigte im Dezember 2011, als sie die Trennung eingereicht habe, herausgefunden habe, wer ihr Anwalt sei. Er sei aber bei der Arbeit auf der H._____ gewesen und habe es eigentlich gar nicht wissen können. Somit habe er sie schon damals abhören müssen. Deshalb sei ihr klar gewesen, dass es sich bei diesem Gerät tatsächlich um eine Abhörwanze gehandelt habe. Die Idee zur Anzeige sei daher gekommen, da sie mit Frau C._____ geredet habe und da sie erfahren hätten, dass das Gerät nicht ihres sei, sondern etwas Fremdes und deshalb die Privatsphäre auf dem Spiel stehe und sie Angst gehabt habe, abgehört zu werden. Sie sei sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, da die SIM-Karten immer noch bei ihm und gesperrt seien. Eine der SIM-Karten sei in der Abhörwanze gewesen. Sie sei sofort zur Polizei gegangen, als sie das Gerät entdeckt habe. Dies sei am

14. Oktober 2013 gewesen. Sie wisse die genauen Daten nicht mehr, sie wisse einfach noch, dass das Gerät am 14. Oktober 2013 abgegeben worden sei. Sie sei noch am selben Wochenende zur Polizei gegangen. Es habe sich um ein Mittagessen gehandelt, vielleicht um 13 oder 14 Uhr. Sie wisse aber weder das Datum, noch den genauen Tag. Es sei einfach an dem Wochenende gewesen. Es sei richtig, dass sie die Wohnung nach weiteren Steckdosen durchsucht habe. Die Polizeibeamtin G._____ habe ihr gesagt, sie solle alle Steckdosen kontrollie-

- 18 - ren und schauen, ob sich noch mehr solcher Geräte in der Wohnung befänden. Das habe sie psychisch ein wenig beunruhigt. Sie habe die Polizeibeamtin ge- fragt, ob es eine Firma gebe, die das kontrolliere. Sie habe dies bejaht, jedoch da- rauf hingewiesen, dass dies sehr teuer sei. Das sei am 14. Oktober 2013 gewe- sen. Sie habe dann zusammen mit Herrn F._____ alles in der Wohnung verscho- ben, was sie hätten verschieben können, jedoch nichts mehr gefunden. Es stimme nicht, dass sie von dem Gerät gewusst habe. Sie frage sich, wieso sie ihm die Installation einer Wanze in ihrer Wohnung hätte erlauben sollen. Der Beschuldigte behaupte überall, dass ihr Sohn zu viel fernsehen würde. Aber er habe ihr nie gesagt, dass er deswegen eine Wanze installieren würde. Als der Beschuldigte noch bei ihnen gewohnt habe, habe ihr Sohn so lange fernsehen dürfen, wie er gewollt habe. Ihr Sohn gehe jetzt einmal pro Monat zum Jugend- psychiatrischen Dienst und nehme Tabletten wegen ADHS. Sie sei dabei gewesen, als der Beschuldigte die neuen Geräte im Februar 2013 angeschlossen habe. Sie habe ein neues Abo fürs Internet und für das Haus- telefon abgeschlossen, da er ihr gesagt habe, dass er ihr das installiere, bevor er gehe. Sie habe dann das Telefon einschalten wollen und dabei so stark den Kopf angeschlagen, dass sie sich habe aufs Sofa setzen müssen. Sie habe nicht mit- bekommen, dass er auch ein Abhörgerät installiert habe. Sie hätten das ganze Jahr ein schlechtes Verhältnis zueinander gehabt, der Beschuldigte habe sich beim Jugendpsychiater nicht einmal über den Gesundheitszustand ihres Sohnes erkundigt. Der Beschuldigte habe ihr bei der Installation geholfen, weil er gesagt habe, sie verstehe überhaupt nichts von diesen Dingen. Er habe die Geräte am

1. Februar 2013 installiert und habe am Abend des 2. Februars 2013 die Wohnung verlassen und ihr die Schlüssel gegeben. Der Beschuldigte räche sich an ihr, weil sie ihn verlassen habe. Es stimme nicht, dass sie C._____ finanziell unterstütze, sie habe selber nicht einmal genug Geld für sich und die Kinder. Sie habe ihr einzig während drei Monaten Fr. 30.-- pro Nachhilfestunde bezahlt.

- 19 - Der Beschuldigte habe sich nicht für ihren Sohn interessiert und interessiere sich auch heute nicht für ihn. Sie sei sehr enttäuscht, dass er das der Mutter seiner Kinder angetan habe. Der Beschuldigte widerspreche sich ja auch in Bezug darauf, wer mit ihm dieses Gerät gekauft haben soll. Sie sei sich 100% sicher, dass sie nicht gewusst habe, dass dieses Gerät instal- liert worden sei (Urk. 4/2 S. 3 ff.). 2.3.3. Die Privatklägerin hat den ganzen Ablauf der Entdeckung der Wanze glaubhaft und detailliert geschildert. Ihre Aussagen in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme decken sich inhaltlich im Kerngehalt. Die Privatklägerin widerspricht sich zwar, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, die Zeugin C._____ habe das fragliche Gerät ausgesteckt, bei der Staatsanwalt- schaft dann aber erklärt, ihr Sohn habe dieses ausgesteckt. Es handelt sich hier- bei jedoch um einen Nebenpunkt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass fünf Personen bei der Entdeckung der Wanze anwesend waren, weshalb eine Ver- wechslung bei einer unwesentlichen Handlung verständlich ist. Im Übrigen gibt es in diesem Punkt einen weiteren Widerspruch mit der Aussage der Zeugin C._____ (vgl. dazu unten Ziff. 2.4.3.). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin als technisch nicht sonderlich ver- sierte Person – ansonsten der Beschuldigte ihr wohl nicht bei der Installation diverser Geräte hätte helfen müssen – das fragliche Gerät zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt entdeckt hat, jedoch stets angenommen hat, es gehöre zum Internet. Dazu passt die Aussage der Privatklägerin, wonach das Gerät rot geblinkt habe, weshalb sie angenommen habe, das Internet funktioniere nicht und sie deshalb das Gerät immer wieder aufgerichtet habe (Urk. 4/2 S. 5). Die irrtümli- che Annahme, das Gerät hange mit dem Internet zusammen, unterstreicht die Privatklägerin weiter mit der Aussage, sie hätten, als sie in Folge einer Über- schwemmung in der Wohnung alle Zimmer ausräumen müssen, diesen Apparat im Flur wieder eingesteckt, da es dort auch einen Internetanschluss habe

- 20 - (Urk. 4/2 S. 5). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin so durch- trieben ist und diese Aussagen erfunden hat, um zu vertuschen, dass sie Kennt- nis von der Wanze gehabt hat und um damit dem Beschuldigten zu schaden. Dass die Privatklägerin keine fundierten technischen Kenntnisse aufweist, geht auch aus diversen Aussagen der Privatklägerin hervor: Es habe (zum Apparat) noch ein Kabel und eine Schachtel gegeben, aber sie habe sich nie darum ge- kümmert, weil sie von solchen Sachen keine Ahnung habe. Dafür sei immer ihr Mann zuständig gewesen (Urk. 4/2 S. 5 Mitte). Sie habe damals zum ersten Mal davon gehört, dass so etwas überhaupt existiere (Urk. 4/2 S. 9 ganz oben). Sie wisse nicht, wie man eine solche Abhörwanze bediene (Urk. 4/2 S. 11). Sie habe bei Sunrise ein neues Abo abgeschlossen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er installiere das, bevor er gehe (Urk. 4/2 S. 12f.). Der Beschuldigte habe gesagt, sie verstehe überhaupt nichts von den Dingen, er habe ihr das Angebot gemacht, ihr bei der Installation zu helfen (Urk. 4/2 S. 13). Soweit die Privatklägerin davon spricht, dass sie anlässlich eines Mittagessens mit E._____ und C._____ darauf gekommen seien, dass es sich beim fraglichen Gerät um eine Wanze handle, ist davon auszugehen, dass sie sich hier täuscht und es sich um ein Abendessen gehandelt hat, wie dies von sämtlichen anderen Zeugen ausgesagt wurde (Urk. 5/1 S. 13, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/3 S. 4, Urk. 5/4 S. 4). Dies ist jedoch nebensächlich und passt dazu, dass die Privat-klägerin sich weder an das genaue Datum noch an den Wochentag erinnern konnte (Urk. 4/2 S. 8 oben). Ausserdem spricht diese Abweichung gegen eine bewusste Falsch- aussage. Weiter schilderte sie auch den Moment plausibel, als sie die SIM-Karte in diesem Gerät entdeckt habe und sich nicht habe erklären können, was das für eine SIM- Karte sei, da sich ihre beiden SIM-Karten noch in ihrem Besitz befunden hätten. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, wenn die Privatklägerin erklärt, ob des Fundes der Wanze schockiert gewesen zu sein und daraufhin die ganze Wohnung nach weiteren Wanzen abgesucht und sich sogar überlegt zu haben, Spezialisten zur Eruierung weiterer Wanzen zu engagieren, dies jedoch wegen der hohen Kosten unterlassen habe.

- 21 - Ebenso schilderte die Privatklägerin die logische gedankliche Rückblende glaub- haft, wonach ihr nach dem Entdecken des fraglichen Geräts einerseits klar geworden sei, wieso der Beschuldigte ihren Sohn stets ausgefragt habe, wer auf Besuch gewesen sei, da er wohl Stimmen gehört, diese jedoch nicht habe identi- fizieren können, und andererseits woher der Beschuldigte den Namen ihres Anwalts gekannt habe und dass es sich demzufolge bei diesem Gerät tatsächlich um eine Wanze handeln müsse. Die Verteidigung hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Privatklägerin habe bereits im Februar 2013 Kenntnis vom Abhörgerät gehabt, weshalb die Strafan- tragsfrist spätestens Ende Mai 2014 abgelaufen wäre (Urk. 50 S. 4). Es wäre für diesen Fall mit der Verteidigung anzunehmen, dass sie das Gerät sofort nach der Entdeckung ausgesteckt hätte. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die Privat- klägerin knapp 7 1/2 Monate ab der tatsächlichen Entdeckung bis zu Inszenierung derselben hätte zuwarten sollen. Wenn man mit der Verteidigung davon ausginge, der Auslöser für diesen Racheakt sei ein Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im August gewesen, wäre weiter nicht nachvollziehbar, wieso die Privatklägerin noch zwei Monate bis zur Inszenierung der Entdeckung zuge- wartet hätte. Der Verteidiger hat ausserdem geltend macht, Herr F._____ habe das Gerät sicherlich spätestens im August entdeckt, als er und die Privatklägerin nach einer Überschwemmung in der Wohnung sämtliche elektronischen Geräte hätten neu installieren müssen (Urk. 50 S. 5). Dem Verteidiger ist insofern Recht zu geben, als dass diesfalls die Strafantragsfrist von drei Monaten verstrichen wäre, hat doch die Privatklägerin den Strafantrag formell erst am 17. Dezember 2013 gestellt (Urk. 2). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – nach der Überschwemmung das fragliche Gerät im Korridor wieder an- geschlossen habe, da sie davon ausgegangen sei, dass dieses mit dem Internet zusammenhänge und sie dort auch einen Internetanschluss habe (Urk. 4/2 S. 5). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits im August 2013 Kenntnis vom Abhörgerät in ihrer Wohnung hatte, weshalb auch die Straf- antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begann.

- 22 - Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Abhörgerät erst anlässlich des erwähnten Abendessens vom 11./12. Oktober 2013 mit Hilfe der anwesenden Personen zum ersten Mal als solches wahrnahm. Demzufolge erfolgte auch der Strafantrag innert Frist (vgl. oben Ziff. I. 2.). 2.4. Aussagen der Zeugin C._____ 2.4.1. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 (Urk. 5/1) antwortete die Zeugin C._____ auf die Frage der einvernehmen- den Staatsanwältin, ob sie etwas von einer technischen Wanze wisse, Folgendes: Die Privatklägerin habe anlässlich eines Abendessens ein Gerät aus der Steck- dose ausgesteckt und sie gefragt, was das sei und ob das etwas fürs Telefon sei. Sie habe sich das angeschaut und die Aufschrift MP3 gelesen, aber keine Kopf- höreranschlüsse gesehen. Sie habe das Gerät dann ihrem Freund gezeigt. Sie habe den Verdacht gehabt, dass es eine Wanze sein könnte. Ihr Freund habe ei- ne Klappe geöffnet und eine SIM-Karte entdeckt. Als sie im Internet nach Wanze gegoogelt habe, habe sie ein identisches Gerät gefunden. Der Sohn der Privat- klägerin habe auch gesagt, er habe dieses Gerät schon gesehen, jedoch auch nicht gewusst, was das sei (Urk. 5/1 S. 12 f.). 2.4.2. Anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2014 (Urk. 5/2) bestätigte die Zeugin C._____ ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend dazu erklärte sie, dass sie aufgrund der SIM-Karte an diesem Gerät den Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine Wanze handeln könnte. Als sie im Internet nach Wanze gegoogelt habe, sei sie bei Amazon auf das fast gleiche Gerät ges- tossen. Ihr Freund habe dieses Gerät dann noch ganz geöffnet und gesehen, dass es einen Empfänger und ein Mikrofon drin habe. In der folgenden Woche – wahrscheinlich am Dienstag – seien sie dann zur Polizei gegangen. Sie denke, D._____ habe auf das Gerät aufmerksam gemacht. Er habe es wieder gesehen und nachgefragt. So sei man darüber ins Gespräch gekommen. Ihr selber sei das Gerät nie aufgefallen. Die Privatklägerin habe das Gerät aus- gesteckt und ihr (der Zeugin) und ihrem Freund gegeben. Sie vermute, dass sie selber die Idee hatte, dass es sich bei diesem Gerät um eine Wanze handeln könnte. Dieser Verdacht sei dann bei der Polizei bestätigt worden. Sie sei schon

- 23 - etwas schockiert gewesen, als sie festgestellt hätten, dass es sich um eine Wanze gehandelt habe. Der Privatklägerin sei es ähnlich gegangen. Sie wisse nicht mehr, wer den Verdacht geäussert habe, dass der Beschuldigte etwas mit der Sache zu tun habe. Sie vermute, es sei ihre Idee gewesen, zur Polizei zu gehen. Es sei lächerlich, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe die Wanze zusammen und in Absprache mit der Privatklägerin installiert. Sie wisse, dass die beiden Probleme gehabt hätten und dass die Privatklägerin die Türschlösser nach dem Auszug des Beschuldigten habe auswechseln lassen. Sie frage sich, wieso die Privatklägerin unter diesen Umständen freiwillig eine Wanze bei sich hätte in- stallieren lassen sollen. Die Privatklägerin sei ihr total ahnungslos vorgekommen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte dieses Gerät zusammen mit der Privat- klägerin installiert habe, um den Sohn der beiden zu überwachen. Sie habe noch nie davon gehört. Die Privatklägerin und sie hätten zusammen in dem Raum, in dem sich die Wanze befunden habe, Gespräche über die Scheidung geführt. Wenn die Privatklägerin von der Wanze gewusst hätte, hätte jene so etwas dort nicht mit ihr besprochen. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei bei dessen Auszug nicht gut gewesen. Sonst hätte sie auch die Schlösser nicht austauschen lassen. Auf eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Privatklägerin angespro- chen, erklärte die Zeugin, dass sie als Lehrperson für Nachhilfestunden Fr. 60.-- bis Fr. 80.-- pro Stunde hätte verlangen können, sie jedoch nur Fr. 20.-- pro Stunde verlangt habe. Als sie sich dann besser kennen gelernt hätten, habe sie freiwillig (recte: kostenlos) Nachhilfe gegeben. Die Privatklägerin habe sie gefragt, ob es sein könne, dass ihr Anwalt Informatio- nen zur Scheidung herausgebe, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er habe ihren Anwalt bestochen. Sie sei damals stutzig geworden, hätte jedoch nie an eine Wanze gedacht (Urk. 5/2 S. 3 ff.). 2.4.3. Die Aussagen der Zeugin C._____ decken sich im Kerngehalt mit denjeni- gen der Privatklägerin und der anderen Zeugen. Es ist in diesem Zusammenhang

- 24 - jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ ausgesagt hat, die Privat- klägerin habe das Gerät ausgesteckt, wogegen Letztere einmal ausgesagt hat, die Zeugin C._____ und einmal, ihr Sohn D._____ habe die Wanze ausgesteckt (vgl. oben Ziff. 2.3.3.). Da es sich jedoch um eine Diskrepanz handelt, welche ei- nerseits wegen der Anwesenheit von fünf Personen verständlich ist und lediglich einen vernachlässigbaren Nebenpunkt betrifft, ist dies nicht weiter beachtlich. Unbestritten war es demgegenüber der Sohn der Privatklägerin, der die Anwesenden auf die Wanze aufmerksam machte. Die Zeugin C._____ hat glaubhaft dargelegt, dass es für sie keinen einleuchten- den Grund gibt, wieso sich die Privatklägerin mit der Installation einer Wanze in ihrem Wohnzimmer hätte einverstanden erklären sollen, zumal die Zeugin C._____ mit der Privatklägerin in diesem Raum auch über die Scheidung geredet habe und die Privatklägerin nach dem Auszug des Beschuldigten wegen diesem die Türschlösser ausgewechselt habe. 2.5. Aussagen des Zeugen E._____ 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen E._____ anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 7. August 2014 (Urk. 5/3) korrekt zu- sammengefasst, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Zeuge E._____ ausgesagt hat, zu wissen, dass seine Partnerin (Zeugin C._____) im Internet nachgeforscht habe und dabei auf "solche Geräte" gestossen sei. Dies sei am selben Abend gewe- sen, er wisse jedoch nicht mehr, in welcher Wohnung das gewesen sei. Er sei äusserst erstaunt und verblüfft gewesen, dass es sich um eine Abhörwanze ge- handelt habe. Er habe erst in seiner Wohnung mit Sicherheit erkannt, dass es sich um eine Wanze handle, es könne aber sein, dass es bereits in der Wohnung der Privatklägerin zur Äusserung eines Verdachts gekommen sei. Er habe nie da- ran gedacht, dass die Privatklägerin gewusst habe, worum es sich bei diesem Ge- rät handle. Die Privatklägerin habe sich bezüglich des Fernsehkonsums ihres Sohnes nie besorgt gezeigt. Nach Auszug des Beschuldigten habe er (der Zeuge E._____) sogar einen zusätzlichen Fernseher im Zimmer des Sohnes installiert.

- 25 - Er glaube nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin bei dessen Auszug noch gut gewesen sei (Urk. 5/3 S. 6 f.). 2.5.2. Die Aussagen des Zeugen E._____ decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin und der anderen Zeugen. Es erscheint glaubhaft, wenn der Zeuge E._____ erklärt, nie daran gedacht zu haben, dass die Privatklä- gerin gewusst habe, worum es sich bei diesem Gerät handle. Für die Unkenntnis der Privatklägerin in Bezug auf die Wanze spricht auch die Aussage des Zeugen E._____, wonach er nach dem Auszug des Beschuldigten einen Fernseher im Zimmer von D._____ installiert habe, da die Privatklägerin dies wohl kaum veran- lasst hätte, wenn der Beschuldigte extra und mit dem Einverständnis der Privat- klägerin zur Überwachung des Fernsehkonsums ihres Sohnes im Wohnzimmer eine Wanze installiert hätte. 2.6. Aussagen des Zeugen F._____ 2.6.1. Die Vorinstanz hat die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 7. August 2014 (Urk. 5/4) deponierten Aussagen zutreffend zusammen- gefasst; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). Er- gänzend ist anzuführen, dass der Zeuge F._____ ausgesagt hat, die Wanze erstmals gesehen zu haben, als sie eine Überschwemmung in der Wohnung gehabt hätten. Sie hätten damals jedoch nicht gewusst, worum es sich dabei handle. An dem Abend, als Frau C._____ und Herr E._____ zum Abendessen bei der Privatklägerin und ihm gewesen seien, habe der Sohn der Privatklägerin sein Telefon oder iPad aufladen wollen und dabei diesen Apparat gesehen. Er habe seine Mutter gefragt, was das sei, es leuchte manchmal grün und manchmal rot. Die Privatklägerin habe dieses Gerät dann genommen. Alle Gäste seien dann überrascht gewesen, als festgestanden habe, dass es eine Wanze sei. Die Privatklägerin und Frau C._____ hätten dann den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte etwas mit der Sache zu tun habe. Auf Aufforderung der Polizei hätten sie dann die Wohnung noch nach weiteren Wanzen abgesucht und des- halb auch Möbel zur Seite gestellt. Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sei bei dessen Auszug aus der Wohnung schlecht ge- wesen (Urk. 5/4 S. 4 ff.).

- 26 - 2.6.2. Die Aussagen des Zeugen F._____ decken sich mit denjenigen der Privat- klägerin und der anderen Zeugen. Insbesondere bestätigte er auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie den fraglichen Apparat im Zusammenhang mit einer Überschwemmung in der Wohnung bereits einmal gesehen hätten, ihn je- doch nicht hätten zuordnen können. 2.7. Fazit Würdigung Gemäss sämtlichen Aussagen der Zeugen und der Privatklägerin machte D._____ die Anwesenden anlässlich des Abendessens mit C._____ und E._____ auf den fraglichen Apparat aufmerksam und kam die Zeugin C._____ mittels In- ternetrecherche darauf, dass es sich um eine Abhörwanze handelte. Es ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 4 f.) nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin zwar von der Wanze wusste, beim Entdecken derselben durch andere jedoch die Unwissende derart gut spielte, dass dies von den anwesenden und ihr nahestehenden Personen nicht bemerkt wurde. In diesem Zusammen- hang kann auf die korrekte Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach die Zeugen die Reaktion der Privatklägerin auf die Entdeckung der Wanze zwar mit unterschiedlichen Adjektiven bezeichneten, welche sich jedoch auf den gemeinsamen Nenner bringen lassen, als dass die Privatklägerin nichts von der Wanze gewusst hat (vgl. Urk. 30 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt, ist es unrealistisch anzunehmen, dass der Beschuldigte ge- mäss dessen Aussagen die Wanze im Einverständnis der Privatklägerin in deren Wohnzimmer – zum einzigen Zweck der Überwachung des Fernsehkonsums ihres Sohnes – eingebaut hat, obschon sich die beiden gerade getrennt hatten und er nur einen Tag später aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und derjenigen der Privat- klägerin davon auszugehen, dass diese von der in ihrem Wohnzimmer installier- ten Wanze nichts wusste. Der Anklagesachverhalt ist deshalb dahingehend er- stellt, dass der Beschuldigte im Februar 2013, ohne dass die Privatklägerin davon wusste, wissentlich und willentlich in der damals noch gemeinsamen Wohnung der beiden im Wohnzimmer eine Wanze installiert hat und bis zur Entdeckung

- 27 - derselben am 11./12. Oktober 2013 die privaten Gespräche der Privatklägerin mit Drittpersonen abhören wollte. Gemäss Vorinstanz ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Inhalt der ent- sprechenden Gespräche auch verstehen konnte, wovon vorliegend auszugehen ist (Urk. 30 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, räumte der Beschuldigte dies in drei Einvernahmen doch ein ["ich habe immer nur von meiner Natelnummer aus telefoniert" (Urk. 3/1 S. 2 unten); auf die Frage, ob er mehrmals auf die Abhörwanze angerufen habe: "Das schon, aber ich weiss nicht mehr, wie viel Mal."(…)"Man hofft immer, dass man doch etwas hört." (Urk. 3/2 S. 5); auf die Frage, wie viele Mal er die Wanze in Betrieb gesetzt habe: "Ein paar Mal." (Urk. 19 S. 8)]. Erst anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhand- lung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe zusammen mit seiner Frau nur am Tag der Installation auf die SIM-Karte der Wanze angerufen. Auf die berechtigte Frage des Vorsitzenden, wieso er dann das Gerät nicht gleich wieder deinstalliert und weggeworfen habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht einmal, wohin das Gerät nachher gekommen sei (Urk. 19 S. 8). Da es aber der Beschuldigte war, der das Abhörgerät gekauft und installiert hat und sich die Privatklägerin mit technischen Geräten nicht auszukennen scheint (oben Ziff. 2.3.3.), ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte das Abhörgerät einfach angeschlossen lassen habe, obschon es bereits am Tag der Installation nicht funktioniert habe. Es ist vielmehr gestützt auf seine früheren Aussagen – in welchen er keine zeitliche Eingrenzung gemacht hat – davon auszugehen, dass er mehrmals und nicht nur am Tag der Installation auf das Gerät angerufen hat.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des Ab- hörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB sowie in Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung hierzu kann – um Wieder- holungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 30 S. 13 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - Strafbar gemäss Art. 179 bis Abs. 1 StGB macht sich, wer ein fremdes nichtöffent- liches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhör- gerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Subsumierung der Tathandlung des Beschuldigten unter den Tat- bestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB ist grundsätzlich zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend einige Ausführungen präzisierender Natur: Gemäss Bundesgericht bedeutet abhören nicht allein Kenntnis nehmen im Sinne von Hören, sondern setzt ein aktives Verhalten voraus, welches begrifflich durch Horchen und Ausforschen gekennzeichnet ist. Abhören mit einem Abhörgerät bedeutet Lauschen bzw. Horchen mit Hilfe dieses Geräts, um etwas zu hören, was sonst nicht hörbar wäre. Das tatbestandsmässige Verhalten beginnt mit der Inbetriebnahme des Geräts. Vollendet ist die Tat im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB aber erst, wenn der Täter über das Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch auch hört, wobei dies das zweite Element der tatbestandsmässigen Ausführung der Tat ist (BGE 133 IV 249, E. 3.4 m. w. H.). Wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. 2.7.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Inhalt der im Wohnzimmer der Privatklägerin geführten Gespräche nicht verstehen und davon keine Kenntnis nehmen konnte, weshalb mit der Vorinstanz keine vollende- te, sondern lediglich eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. 3.2. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte wegen mehr- fachen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179 bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

- 29 - III. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Die Erkenntnis der Vorinstanz ist grundsätzlich richtig, dass der Beschul- digte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, weshalb er zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und sie angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen wäre (Urk. 30 S. 16, Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend jedoch ein identisches Vorgehen bei allen Tathandlungen anzunehmen ist und sich deshalb nicht eruieren lässt, welche Tat die schwerste Straftat darstellt, rechtfertigt es sich, das Tatverschulden sämtlicher Taten zusammen zu gewichten. Der theoretische Strafrahmen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche beläuft sich gemäss Art. 179 bis Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe. 1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen der Vorinstanz wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, m. w. H.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Strafe ent- gegen der Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 17 oben) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmen festzulegen ist.

- 30 -

2. Strafzumessung 2.1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 17 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings hat sich die Vorinstanz nicht an die bundesgerichtlichen Vor- gaben gehalten, weshalb in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4, E. 5.5. m.w.H.). 2.2. Es sind die Dauer der Delinquenz von 8 ½ Monaten und das dreiste Vor- gehen des Beschuldigten bei der Installierung der Wanze in Anwesenheit der Privatklägerin und im Wissen darum, dass die Privatklägerin in technischen Belangen nicht sonderlich versiert ist, zu berücksichtigen. Weiter ist die mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten ging es einzig darum, die Gespräche der von ihm getrennt lebenden Privatklägerin abzuhören. Dies stellt einen grossen Vertrauensmissbrauch dar und es ist verständlich, wenn die Privatklägerin bei der Entdeckung der Wanze geschockt reagiert hat. Es ist je- doch zu berücksichtigen, dass er jeweils lediglich ein Rauschen und keine Gespräche hören konnte, was sich mit der Vorinstanz deutlich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat. 2.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, er habe während acht Jahren in Serbien die Grundschule und während einem Jahr das Gymnasium besucht. Danach sei er in die Schweiz gekommen, wo er Deutsch- kurse, aber keine Ausbildung gemacht habe (Urk. 19 S. 2). Hinsichtlich der weite- ren Angaben zur Person und zum Werdegang kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, 2012 einen Unfall gehabt zu haben und seit dem 7. Januar 2015 nicht mehr zu arbeiten, jedoch von der Taggeldversicherung via H._____ noch den vollen Lohn zu erhalten. Er hätte per 1. Januar 2015 eine neue Tätigkeit in der H._____ wahrnehmen sollen, was aber wegen der Knieschmerzen seit seinem Unfall nicht gegangen sei. Es gebe seitens des Arbeitgebers keine Möglichkeit, dass er die alte Tätigkeit wieder auf- nehmen könne. Er wisse nicht, wann er wieder arbeiten könne. Er sei seit dem 6. März 2015 von der Privatklägerin geschieden und seit dem 4. Juni 2015 wieder

- 31 - verheiratet (Urk. 49 S. 2 f., S. 5 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 32). Das Verhalten des Beschuldig- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren, dessen mangelnde Kooperationswillig- keit, Reue und Einsicht sind als strafzumessungsneutral zu erachten.

3. Fazit Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist sicherlich nicht zu hoch angesetzt, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde. Wegen des Verschlechterungsverbots kann die Strafe ausserdem nicht erhöht werden, weshalb es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bleiben hat.

4. Tagessatzhöhe Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 50.-- ist an- gemessen und deshalb zu bestätigen (Urk. 30 S. 19f.). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte inzwischen offenbar mehr als den anlässlich der Hauptverhand- lung zu Protokoll gegebenen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.-- verdient (Urk. 19 S. 2), geht doch aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2015 ein durchschnittlicher Lohn von gut Fr. 4'900.-- hervor (Urk. 42/5). Eine Erhöhung des Tagessatzes kommt jedoch aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes nicht in Frage. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen.

5. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geldstrafe auf eine Busse von Fr. 300.– erkannt (Urk. 30 S. 20). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82, E. 8.3) zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht

- 32 - erkennbar ist, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen eines zusätzlichen „Denkzettels“ bedürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen.

6. Vollzug Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist (Urk. 30 S. 20 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten

1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten, entsprechend der Kostenfolge auf 1/5 gekürzten Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'000.--.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund des Wegfalls der Verbindungsbusse minim zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dement-

- 33 - sprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

27. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Inverkehrbringens und Anpreisens von sexies Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 beschlagnahmte Abhörwanze (inkl. Ladegerät und Ladekabel) sowie die SIM-Karte Nr. ..., ..., ... werden der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung 28.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. (…)

10. Das Begehren der Privatklägerin um Genugtuung wird abgewiesen.

11. Das Begehren der Privatklägerin um Schadenersatz wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Abhö- rens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auf- erlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin I._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbeten Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betr. Dispositivziffer 6 des vor- instanzlichen Urteils

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder