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SB150138

Betrug etc.

Zürich OG · 2015-09-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Urteil

E. 1.1 ND 1: Betrug

E. 1.1.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 23. November 2011 bis aktuell (die Anklageschrift datiert vom 6. August

2014) Unterstützungsbeiträge der Privatklägerin im Umfang von Fr. 166'162.05 bezogen zu haben, obwohl er darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch

- 7 - hatte, da er im Zeitraum von November 2011 bis März 2014 Zuwendungen von Landsleuten in Form von Kleinkrediten in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– erhalten habe. Der Beschuldigte habe es bewusst unterlassen, diese Zuwendun- gen der Privatklägerin anzugeben. Er habe zudem verschwiegen, in Libyen über ein Grundstück unbekannten Wertes sowie über ein Bankkonto bei der ... Bank mit einem Saldo von mindestens Fr. 100.– zu verfügen. Letztlich habe er auch verschwiegen, dass er im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 21. Juni 2013 zeitweise über einen Personenwagen der Marke Nissan Almera sowie im Zeitraum vom

21. Juni 2013 bis 24. Januar 2014 durchgehend über einen Personenwagen der Marke Toyota Avensis verfügte. Seine falschen Angaben gegenüber der Privat- klägerin hätten als Grundlage für die Berechnung der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen/Fürsorgegelder gedient, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, er dies zumindest aber in Kauf genommen habe. Dadurch seien dem Beschuldigten Sozialleistungen ausbezahlt worden, auf welche er bei korrek- ter Angabe seiner Vermögenslage keinen Anspruch gehabt hätte. Dadurch sei der Privatklägerin ein Schaden von mindestens Fr. 11'000.– entstanden.

E. 1.1.2 Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt, bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Zuwendungen (Kleinkredite) und Vermögenswerte (Grundstück Libyen und Bank- konto ... Bank) bzw. deren Benutzung (Fahrzeuge) zu deklarieren (Urk. 80 S. 3 ff.; Urk. 81 S. 7 ff.).

E. 1.2 ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

E. 1.2.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom

27. September 2012 bis 16. Oktober 2012 seine Schwester B._____ in seiner Wohnung beherbergt zu haben, obwohl deren Visum nur bis zum 30. September 2012 gültig war und sie sich demnach vom 1. Oktober 2012 bis zum 16. Oktober 2012 illegal in der Schweiz aufhielt.

E. 1.2.2 Der Beschuldigte anerkennt, seine Schwester im besagten Zeitraum bei sich beherbergt zu haben. Er bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass ihr

- 8 - Visum ab dem 1. Oktober 2012 nicht mehr gültig war (Urk. 80 S. 9 f.; Urk. 81 S. 8).

E. 1.3 ND 2: Rechtswidrige Ein- oder Ausreise Nicht Thema der Berufung ist hingegen, der Vorwurf, dass der Beschuldigte im Herbst 2013 mindestens zwei Mal mit dem N-Ausweis und somit ohne die für den Grenzübertritt notwendigen Reisedokumente nach Deutschland und wieder in die Schweiz gereist sei, obwohl er um die Asylbewerber betreffenden restriktiven Bestimmungen gewusst habe. Die entsprechende Verurteilung durch die Vor– instanz wegen rechtswidriger Aus- und Einreise (vgl. Urk. 63 Dispositiv-Ziff. 1) wurde nicht angefochten (Urk. 79) und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. I 2.).

2. Standpunkt der Anklägerin

E. 1.4 Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurde der Beschuldigte seitens des Präsi- denten der I. Strafkammer darauf aufmerksam gemacht, dass im Berufungsver- fahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Der Beschuldigte wurde aufge- fordert, bis 31. Mai 2015 eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten seitens des Präsidenten ein amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 68). Da der Beschuldigte nicht auf diese Aufforderung reagierte (Empfangsschein s. Urk. 68A), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 73).

E. 1.5 Am 23. Juli 2015 ergingen die Vorladungen an die Anklägerin, die Privat- klägerin sowie den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 76).

E. 2 Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet (vgl. Prot. II S. 7).

E. 2.1 ND 1: Betrug Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Anklägerin vor, dass die Vorinstanz in Bezug auf ND 1 (Betrug) in nicht nachvollziehbarer Weise die sub- jektiven Voraussetzungen verneint habe (Urk. 79 S. 2 f.). So machte sie insbesondere geltend, dass es dem Beschuldigten bewusst gewe- sen sei, dass er über das Grundstück in Libyen immer noch selbst verfügen könne, auch wenn er ihm keinen (grossen) Wert mehr beigemessen habe. Es könne somit auch nicht gesagt werden, das Grundstück sei daher wertlos, weil er als Dissident nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne. So wäre es dem Beschuldigten ja möglich gewesen, einen Dritten mit dem Verkauf des Grund- stückes zu beauftragen und hernach den allfälligen Verkaufserlös zu erhalten (Urk. 79 S. 2.; Urk. 64/1 S. 2). Betreffend Nichtangabe des Bankkontos bei der ... Bank …, Tripolis/Libyen unter- liess es die Anklägerin, im Berufungsverfahren Ausführungen zu machen. In Bezug auf die Nutzung der Personenwagen der Modelle Nissan Almera und Toyota Avensis erachtete die Anklägerin die Behauptung des Beschuldigten, er

- 9 - habe das Fahrzeug deshalb nicht melden müssen, weil er davon ausgegangen sei, dass nur Fahrzeuge gemeldet werden müssten, welche ihm gehörten, als nicht nachvollziehbar. In den seitens des Beschuldigten zu unterschreibenden Formularen werde nämlich auch die Nutzung der Fahrzeuge als meldepflichtig angeführt resp. eine allein auch auf die Nutzung des Fahrzeugs abzielende Frage gestellt (Urk. 79 S. 2 ; Urk. 64/1 S. 2). Nicht nachvollziehbar bzw. falsch sei zudem die Begründung, weshalb der Beschuldigte nicht zumindest bei diesen beiden Nichtangaben betr. Grundstück und Fahrzeugnutzung hätte in Kauf nehmen sollen, dass dies auch Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfegelder hat (Urk. 79 S. 2; Urk. 64/1 S. 2). Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch das Verschwei- gen der Kleinkredite der Geschädigten keinen Schaden habe zufügen wollen, sei gemäss der Anklägerin falsch und entbehre jeder Logik. Wenn der Beschuldigte angebe, die Kleinkredite aufgenommen zu haben, um den Lebensunterhalt zu be- streiten, da die erhaltenen Sozialhilfegelder nicht ausreichen würden, müsse jener auch in Kauf nehmen, dass die Behörde ihm nicht einfach gleichviel Geld zur Ver- fügung stellen würde, wenn er noch weitere Einnahmequellen habe. Würde anders entschieden, dann könnte kein Sozialhilfebetrüger, der bestreite, gewusst zu haben, dass er etwas hätte angeben müssen und ihm dadurch die Bezüge gekürzt worden wären, mehr verurteilt werden (Urk. 79 S. 3; Urk. 64/1 S. 2).

E. 2.2 ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Schliesslich bringt die Anklägerin in Bezug auf den Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalt vor, dass der Beschuldigte klar gewusst habe, dass seine Schwester ein Visum gebraucht habe und dass dieses grundsätzlich be- fristet sei. Als Logisgeber habe er die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern, ob die- jenige Person, welche er beherberge, auch zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei. Wenn er dies bewusst unterlasse, nehme er einen Verstoss zumindest in Kauf (Urk. 79 S. 3; Urk. 64/1 S. 2).

- 10 -

E. 2.3 Strafmass ND2: Vergehen gegen das Ausländergesetz Laut der Anklägerin sei das Strafmass für die mehrfache illegale Ein-/Ausreise sehr tief, auch wenn das Verschulden des Beschuldigten nicht als schwerwiegend angesehen werden könne (Urk. 79 S. 5; Urk. 64/1 S. 3).

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten

E. 3.1 ND 1: Betrug Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung in Bezug auf das Verschweigen der Kleinkredite vor, der Beschuldigte bestreite nicht, diverse Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 11'000.– erhalten zu haben. Er bestreite aber, gewusst zu haben, dass er diese gegenüber der Asylorganisation habe deklarie- ren müssen. So habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm ursprünglich, als er Sozialgelder beantragt habe, nicht mitgeteilt worden sei, dass er Zuwendungen von Dritten in Form von Kredi- ten hätte melden müssen. Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass im Formular "Unterstützungsantrag für wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 1. Dezember 2011 unter Ziff. 5.2 nach Einkommen, Versicherungsleistungen, Renten etc. und nach "anderen Einkünften" gefragt worden sei. "Andere Einkünfte" seien dabei spezifiziert worden mit Versicherungsleistungen etc. und mit Zuwendungen von Verwandten oder Dritten. In der Folge sei dieses Formular offensichtlich über- arbeitet worden, in den Anträgen vom 4. Oktober 2012 sowie vom 25. Juli 2013 seien die "weiteren Einkünfte" nämlich nicht mehr spezifiziert worden. Es sei des- halb absolut nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte ausführe, es sei ihm weder bekannt noch bewusst gewesen, dass er auch die Darlehen als Einkommen habe deklarieren müssen. Aufgrund dieses Sachverhalts könne dem Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich von § 48a Sozialhilfegesetz in keiner Weise nachgewiesen werden (Urk. 80 S. 4f.). Zudem sei dem Beschuldigten, dem es bei der Aufnahme dieser Darlehen ledig- lich darum gegangen sei, seine 9-köpfige Familie zu finanzieren, weder bewusst gewesen, dass er durch dieses Verhalten bei der Privatklägerin einen Schaden

- 11 - verursachen würde, noch habe er sich in irgendeiner Weise unrechtmässig berei- chern wollen. Der Feststellung der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu folgen (Urk. 80 S. 5f.). Betreffend Grundstück in Libyen und Bankkonto erklärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte als Dissident gar nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne und davon auszugehen sei, dass er das Land gar nicht mehr besitze. Er habe als Armeeangehöriger unter dem Regime von Gaddafi das Land geschenkt bekommen, unter dem neuen Regime gehöre es ihm aber nicht mehr. Dement- sprechend könne er es auch nicht mehr verkaufen. Das gleiche gelte für das Bankkonto bei der ... Bank mit Fr. 100.– Guthaben, respektive den beiden Kredit- karten, welche auf dieses Konto gelautet haben. Mit der Ausreise aus Libyen seien diese Kreditkarten wertlos geworden. Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass bei dem auszufüllenden Unterstützungsantrag Bargeld erst ab einem Betrag von über Fr. 500.– habe deklariert werden müssen. Dem Beschul- digten könne auch in diesem Punkt weder ein arglistiges Verhalten noch die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nachgewiesen werden (Urk. 80 S. 6 f.). In Bezug auf die Nutzung der Personenwagen führte die Verteidigung aus, die Formulare "Unterstützungsanträge" seien, wie bereits ausgeführt, überarbeitet worden. Die Frage, ob man ein Fahrzeug benutze, sei im neuen Formular nicht mehr gestellt worden. Wenn nun der Beschuldigte im Unterstützungsantrag vom

E. 3.2 ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Die Verteidigung wandte in Bezug auf den Vorwurf der Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass aufgrund der kurzen Beherbergung und des Umstandes, dass die Schwester nicht dem Zugriff der Behörden entzogen werden sollte, der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand nicht erfüllt habe.

- 12 - Hinsichtlich subjektivem Tatbestand habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass das Visum seiner Schwester am 30. September 2012 abgelaufen sei. Seine Schwester sei mit einem gültigen Visum eingereist und die Gültigkeit des Visums sei nie Thema gewesen. Seine Schwester sei am 27. September 2012 bei ihm eingetroffen und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass ein im Grundsatze 90 Tage gültiges Visum bereits 3 Tage später nicht mehr gültig sein würde. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 80 S. 9 f.).

E. 3.3 Strafmass ND2: Vergehen gegen das Ausländergesetz In Bezug auf das Strafmass betreffend die mehrfache illegale Ein-/Ausreise bzw. die seitens der Anklägerin beantragte Straferhöhung, machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte lediglich die Grenzen überquert habe, um auf- grund seiner knappen finanziellen Verhältnisse im nahegelegenen Aldi günstig einzukaufen. Sofern überhaupt von einer kriminellen Energie gesprochen werden könne, sei sie als äussert gering und das Verschulden somit als sehr leicht zu qualifizieren. Es stelle sich deshalb die Frage, ob gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen sei (Urk. 80 S. 8).

E. 4 Würdigung ND 1 : Betrug

E. 4.1 Rechtliche Grundlagen

E. 4.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 4.1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen braucht nicht durch ausdrückliche Behauptungen zu geschehen, konkludentes Verhalten genügt. Die Rechtsprechung bejaht dies,

- 13 - wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirt- schaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfe- bezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Verhalten gleich. Die Unterdrückung von Tatsachen umfasst auch das blosse Verschweigen einer Tat- sache (BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, E. 1.2).

E. 4.1.3 Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist ist festzuhalten, dass ein Verhalten arglistig ist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient oder die Täuschung durch eine ein- fache Lüge erfolgt. Bei einem Lügengebäude zeugen die einzelnen Lügen von besonderer Hinterhältigkeit und sind derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer davon täuschen lässt (BGE 122 IV 205 E. 2). Besondere bzw. täuschende Machenschaften liegen dann vor, wenn der Täter seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaub- würdig erscheinen lassen, beispielsweise wenn der Täter rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Eine einfache Lüge ist dann arglistig, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft wer- den können, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, wenn dem Getäuschten eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder wenn der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessene, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht auf- grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürf-

- 14 - tigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrach- te Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfälligen besonderen Fachkenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers in Rechnung zu stellen, wie dies etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tre- ten lässt. Die zum Abschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfer- mitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispiels- weise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge ein- zureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich nur angenommen, wenn die Behörden den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vor- getragenen widersprüchlichen Angaben befragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.1; 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.2.3f.; 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2; 6B_558/2009 vom

26. Oktober 2009, E. 1.2).

E. 4.1.4 Der vorhandene Irrtum muss schliesslich die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft (Motivationszusammenhang) und am Vermögen geschädigt wird. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung (BGE 126 IV 117 E. 3a; siehe auch

- 15 - DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 235 m.w.H.). Wäre die getäuschte Person selbst in Kenntnis des wahren Sachverhalts bereit gewesen, die dem Täter gegenüber vorgenommene Vermögensleistung zu erbringen, so liegt lediglich vollendeter Betrugsversuch vor (BGE 70 IV 197).

E. 4.1.5 Zum subjektiven Tatbestand beim Betrug gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (s. TRECHSEL/CRAMERI IN: STGB-KOMMENTAR TRECHSEL/PIETH, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 31).

E. 4.2 Nichtangabe Grundstück in Libyen

E. 4.2.1 Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschuldigten, dass das Haus in Libyen für ihn wertlos sei und er es deshalb nicht deklariert habe, insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend ein, da er als Dissident nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne. Es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldig- te um die Meldepflicht dieser Position gewusst habe (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8).

E. 4.2.2 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, wie die Eigentumsverhältnisse betreffend Grundstück waren, ob dem Grundstück als solchem ein Wert beizumessen ist, und, falls dies zu bejahen ist, ob es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschul- digte die Liegenschaft mangels Realisierbarkeit des Vermögenswerts oder aus anderen Gründen gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert hat, was seitens der Vorinstanz bejaht wurde.

E. 4.2.3 Der Beschuldigte gab einerseits an, dass sein Vater der Eigentümer eines Grundstücks in Libyen sei. Es sei ein grosses Stück Land in der Landwirtschafts- zone. Er habe ein Haus mit Swimming Pool gehabt, aber das sei durch einen Raketenbeschuss zerstört worden, seine Tochter sei dabei gestorben (Urk. HD 8/2 S. 8 Frage 75; Urk. HD 8/4 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf Frage des Gerichts, dass er als Offizier vom Staat ein Grundstück geschenkt erhalten habe, als er die Prüfungen absolviert habe. Sein Vater habe auch ein Grundstück, doch das gehe ihn nichts an (Urk. 81 S. 5 f. und S. 9). Bei der Polizei äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er als

- 16 - ehemaliger Armeeoffizier genug Geld gehabt habe, um ein eigenes Haus zu kaufen, was er auch gemacht habe (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 11), womit er die Bebauung der Liegenschaft gemeint haben muss, erwähnte er doch kurz später, das Grundstück selbst von der Armee geschenkt erhalten zu haben (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 16). Im Rahmen einer inzwischen eingestellten Strafuntersuchung gab der Beschuldigte am 17. September 2013 an, dass er in Libyen unter dem Regime von Muammar al-Gaddafi als Soldat gedient habe. In Libyen sei es zur- zeit so, dass jeder, der Soldat gewesen sei, umgebracht werde. Das Land werde von Banden regiert. Sobald es ein neues geregeltes Regime gebe, werde er zurückkehren (Urk. HD 8/3 S. 2 Frage 15). Weiter bestätigte er, immer noch Eigentümer des Grundstücks zu sein (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 12) Die heutige Befragung ergab, dass der Beschuldigte das fragliche Grundstück in Libyen zwar geschenkt erhalten hat, als er die Prüfungen, ungefähr im Jahre 2011, absolviert hat, es ihm aber mittlerweile nicht mehr gehört, da der Staat es wieder eingezogen hat. Das Grundstück sei gemäss den Angaben des Beschul- digten rund 500 Quadratmeter gross und darauf habe er ein zweistöckiges Haus von rund 400 Quadratmetern gebaut, wobei ihm der Staat einen Kredit gegeben habe, um das Haus bauen zu können. Dieser Kredit sei dann aber wieder ge- strichen worden, so dass letztlich das Haus und das Grundstück vom Staat ge- schenkt gewesen seien. Das Haus habe sich in ..., 20 Minuten von Tripolis ent- fernt, befunden. Es habe 170'000 libysche Dinars gekostet, das seien damals ca.120'000 Euro gewesen. Das Haus existiere heute nicht mehr, eine Rakete habe es getroffen und seine Tochter sei dabei ums Leben gekommen. Das sei geschehen, als das Regime gefallen sei und niemand mehr das Sagen im Land gehabt habe, etwa drei Tage bevor er Libyen verlassen habe. Das Grundstück sei nie auf seinen Namen eingetragen gewesen. Es sei registriert gewesen auf das Bataillon … der Truppe C._____. Auch das gebaute Haus sei nicht auf seinen Namen eingetragen gewesen, denn das Geld, um das Haus zu bauen, habe er auch vom Staat erhalten. Unter diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, als er den Unterstützungsantrag ausfüllte, noch Eigentümer des

- 17 - Grundstücks gewesen ist. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Beschuldig- ten, von welchen vorliegend mangels anderen Beweisen auszugehen ist, dafür, dass es sich um ein Eigentums auf Zeit gehandelt haben muss, welches an die Zugehörigkeit zur Armee geknüpft war. Als das Regime von Gaddafi gestürzt wurde und bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschten, ging auch das Eigentum des Beschuldigten am Grundstück und am Haus unter. Unter diesen Umständen kann zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unterstützungsantrag ausfüllte, nicht von einem Vermögenswert ausgegangen werden, welcher im Eigentum des Beschuldigten stand und der vom Beschuldigten gegenüber den Sozialbehörden zu deklarieren gewesen wäre. Der Beschuldigte musste demnach mangels Eigen- tum am Grundstück dieses gegenüber den Sozialbehörden nicht angeben und handelte durch die Nichtangabe des Grundstücks nicht tatbestandsmässig. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Nichtangabe des Grundstücks in Libyen freizusprechen.

E. 4.3 Nichtangabe Bankkonto in Libyen

E. 4.3.1 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 63 E.II.C.1.1. S. 6), bestätigte der Beschuldigte, ein Konto bei der Libyschen Bank in Tripolis zu haben, meinte jedoch, dass es vielleicht noch einen Saldo von weniger als Fr. 100.– aufweise (Urk. ND 1/5 S. 3 Fragen 11, 12). Im Weiteren unterliess es die Vorinstanz indessen, die unterbliebene Meldung dieses Geldbetrages durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu würdigen (s. Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8 und III. S. 11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte, dass er ein Konto bei einer Libyschen Bank in Tripolis gehabt habe bzw. eine Visa und Maestro Karte, welche er aber den Behörden am Flughafen abgegeben habe. Er wies zudem darauf hin, dass ein Militärange- höriger kein Konto mehr besitzen könne (Urk. 81 S. 8).

E. 4.3.2 Bezüglich der unterlassenen Deklaration des Bankkontos in Libyen durch den Beschuldigten kann grundsätzlich auf die bezüglich Nichtangabe der Liegen- schaft in Libyen gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E.4.2.). Als das Regime von Gaddafi gestürzt wurde und es zu bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen kam und der Beschuldigte auch das Land verlassen musste,

- 18 - konnte er gemäss seinen Angaben nicht mehr über das Konto verfügen, da er mit seiner Einreise in die Schweiz seine Visa und Maestro Karte abgeben musste. Auch wenn sich ein Betrag von etwa Fr. 100.– auf dem Konto befand, so war die- ser Betrag für den Beschuldigten nicht realisierbar, denn er ging davon aus, dass er ihn lediglich mit einer seiner Bankkarten, die er aber bei seiner Einreise abge- ben musste, abheben könne. Mit der Verteidigung ist zudem darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 80 S. 7), dass beim auszufüllenden Unterstützungsantrag Bargeld ohnehin erst ab einem Betrag von Fr. 500.– zu deklarieren gewesen wäre (vgl. Urk. ND 1/4/6 S. 6). Auch bezüglich der Nichtdeklaration des Bankkontos kann demnach zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unterstützungsantrag ausfüllte, nicht von einem Vermögenswert ausgegangen werden, welcher gegenüber den Sozialbehörden zu deklarieren gewesen wäre. Demnach handelte der Beschuldigte durch die Nichtangabe seines Bankkontos bei der ... Bank …, Tripo- lis/Libyen mit dem darauf lagernden Betrag von rund Fr. 100.– ebenfalls nicht tat- bestandsmässig. Der Beschuldigte ist demnach vom Verwurf des Betrugs in Be- zug auf die Nichtangabe des Bankkontos bei der ... Bank …, Tripolis/Libyen frei- zusprechen.

E. 4.4 Nichtangabe der Nutzung von Fahrzeugen

E. 4.4.1 Gemäss der Einschätzung der Vorinstanz sei es plausibel und nachvoll- ziehbar, dass es dem Beschuldigten ohne expliziten Hinweis der Privatklägerin nicht bewusst war, auch melden zu müssen, wenn er von einem Bekannten ab und zu ein Auto zur Verfügung gestellt bekomme, da nicht direkt ersichtlich sei, inwiefern dies der Privatklägerin einen Schaden verursachen würde. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Vorinstanz angemerkt, dass ein spezifizierter, über die erlangten Zuwendungen Dritter in Höhe von Fr. 11'000.– hinausgehender Schaden ohnehin nicht eingeklagt worden sei. Es sei deshalb glaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend mache, dass er die zur Verfügung gestellt erhaltenen Personenwagen deshalb nicht angegeben habe, weil er davon ausgegangen sei, dass lediglich Personenwagen in seinem Eigentum zu deklarieren seien. Es könne demnach – wie in Bezug auf das Grundstück in Libyen – nicht erstellt

- 19 - werden, dass er um die Meldepflicht dieser Position gewusst habe (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8).

E. 4.4.2 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8), ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, worin der Schaden der Privatkläge- rin bestehen soll, da weder angeklagt noch nachgewiesen ist, dass dem Beschul- digten aus der Nutzung der Fahrzeuge ein finanzieller Vorteil entstand, welcher sich auf die Höhe der Unterstützungsleistungen ausgewirkt hätte. Einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem anzumerken, dass ausserdem nicht nachgewiesen ist, dass dem Beschuldigten die Meldepflicht in Bezug auf die Nutzung der beiden Fahrzeuge bewusst gewesen ist: Im Zeitpunkt des Ausfüllens des ihm erwiesenermassen auf Arabisch übersetzten Unterstützungsantrags vom

1. Dezember 2011 (Urk. ND1/4/6) hat er kein Fahrzeug genutzt, weshalb seine diesbezüglichen Angaben korrekt sind. In den zwei nachfolgenden Unter- stützungsanträgen vom 4. Oktober 2012 und 25. Juli 2013, welche weniger um- fassend gestaltet wurden, musste im Rahmen der Vermögensdeklaration unter Ziffer 5.2 zwar der Besitz von Fahrzeugen angegeben werden (s. Urk. ND1/4/6), hingegen wurde in den entsprechenden beiden Formularen – aus welchen zudem eine entsprechende Übersetzung auf Arabisch nicht hervorgeht – nicht mehr nach der Nutzung von Fahrzeugen gefragt, wie dies noch am 1. Dezember 2011 der Fall gewesen war. Unter diesen Umständen ist es – entgegen der Ansicht der Anklagebehörde (s. Urk. 64/1 S. 2 und Urk. 79 S. 2) – nicht erwiesen, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Nutzung der beiden Fahrzeuge zu melden hatte. Die Angabe des Beschuldigten, die Deklarationspflicht so ver- standen zu haben, dass bloss das Eigentum an Fahrzeugen hätte offengelegt werden müssen (s. Urk. ND1/5 S. 14 f. Frage 75; Urk. 81 S. 8), ist deshalb glaub- haft.

E. 4.4.3 Der Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz vom Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Nichtangabe der temporären Nutzung der Fahrzeuge Nissan Almera und Toyota Avensis ist deshalb zu bestätigen.

- 20 -

E. 4.5 Nichtangabe von Kleinkrediten

E. 4.5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt sei, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten habe, dass er die Zuwendungen der Landsleute der Privatklägerin hätte melden müssen, auch wenn er die entsprechenden Informationen auf den Merkblättern möglicherweise nicht vollends verstanden hatte (Urk. 63 E.II.C.1.3 u. 1.4. S. 8 f.). Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Kleinkredite nicht mit Absicht der Behörde nicht gemeldet habe, sondern weil er sie nicht damit belästi- gen wollte, dass er Fr. 50.– von einem Freund erhalten habe (Urk. ND1/5 S. 16 Frage 86). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte eingestand, insge- samt Kredite im Betrag von mindestens Fr. 11'000.– in Teilbeträgen zwischen Fr. 50.– und Fr. 3'000.– von acht bis neun Personen aufgenommen zu haben (Prot. I S. 9), erscheint es indes nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Behör- den bloss wegen der Geringfügigkeit der Darlehen nicht informiert hat. Ebenso verwies die Vorinstanz auf die Aussage des Beschuldigten, dass er keine grosse Sache daraus habe machen wollen, weil er auch nur mit Hilfe von Dolmetschern mit den Behörden kommunizieren könne (Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. HD 8/4 S. 4). Auch dieses Vorbringen erscheint gestützt auf den Gesamtbetrag der Darlehen nicht überzeugend. Vielmehr weist auch diese Aussage – wie seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigt – aus, dass der Beschuldigte um die Melde- pflicht wusste. Daran vermag auch seine Aussage, dass er erst nach Aufnahme der Darlehen über die entsprechende Meldepflicht aufgeklärt worden sei (Prot. I S. 10) nichts zu ändern: So gab der Beschuldigte im Unterstützungsantrag für wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. Dezember 2011 (Urk. ND1/4/6) an, weder Zuwendungen von Verwandten oder anderen Dritten erhalten zu haben (Seite 5) noch über Schulden zu verfügen (Seite 6), obschon erstellt ist, dass die Aufnahme der Kleinkredite vor oder um die Zeit der Abgabe dieser Erklärung begonnen hatte und hernach bis März 2014 weiterging (s. Urk. ND1/2 S. 6 bzw. Urk. ND1/5 S. 4 Fragen 20 u. 22). Auch hat der Beschuldigte in den Unterstützungsanträgen zur Weiterführung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 4. Oktober 2012 und 25. Juli 2013 weiterhin ange-

- 21 - geben, über keine Darlehen zu verfügen (Urk. ND1/4/6). Demzufolge ist zu- treffend, dass die Aufnahme der Kleinkredite bereits vor dem Ausfüllen zumindest zweier Unterstützungsanträge durch den Beschuldigten begonnen hatte, der Beschuldigte dies aber gegenüber den Sozialbehörden nicht deklarierte und danach weitere Darlehen aufnahm. Demzufolge ist auch deshalb davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte um seine Meldepflicht wusste, er es aber ungeach- tet dessen unterliess, der Privatklägerin die Darlehen zu melden, womit er sie täuschte (vgl. auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 63 E.III.1.3. S. 12).

E. 4.5.2 Auch im Übrigen ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, dass der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB durch die Nicht- angabe der Darlehen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 11'000.– erfüllt ist, wobei bezüglich der weiteren einzelnen Tatbestandselemente vollumfänglich auf die zutreffende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 63 E.III.1.4 u. 1.5. S. 12 f.)

E. 4.5.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Erwägungen der Vor- instanz zutreffend, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, dass er den Erhalt der Darlehen melden müsste, wodurch er als logische Konsequenz auch in Kauf nahm, dass sich die Privatklägerin in einem Irrtum über seine finan- ziellen Verhältnisse befand bzw. dass es für die Privatklägerin nur mit erhebli- chem Aufwand möglich sein würde, herauszufinden, dass er Zuwendungen von Dritten erhalten hatte (Urk. 63 E.III.1.6. S. 13).

E. 4.5.4 Dass der Beschuldigte die erhaltenen Kleinkredite jedoch deshalb ver- schwieg, um der Privatklägerin einen Schaden zuzufügen und sich im selben Umfang zu bereichern, wird seitens der Vorinstanz unter Verweis auf das Aus- sageverhalten des Beschuldigten, welches deutlich mache, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, mit der Entgegennahme der Kleinkredite bzw. deren Nicht- angabe der Privatklägerin einen Schaden zuzufügen, demgegenüber verneint (Urk. 63 E.III.1.6. S. 13).

- 22 - Dieser Schlussfolgerung wie auch der entsprechenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist beizupflichten: Denn dass der Beschuldigte davon ausging, dass wegen der Darlehen sein Anspruch auf Sozial- gelder vermindert werden würde, kann ihm gestützt auf seine Aussagen nicht nachgewiesen werden. So sagte er konstant aus, dass ihm aus der Aufnahme der Kredite kein Vorteil erwachsen würde, da er jene zurückzubezahlen habe (Urk. HD8/4 S. u. 5; Prot. I S. 9;), was aufzeigt, dass es ihm nicht bewusst war, dass er der Privatklägerin mit der Entgegennahme der Kleinkredite bzw. deren Nichtangabe einen Schaden zufügte. Auch ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. Urk. 81 S. 10), gezwungen sah, trotz Sozialgeldern Schulden aufzunehmen, um seine Familie zu ernähren, auch wenn die Erforderlichkeit hierfür teilweise anzuzweifeln ist, was sich bereits aus der Aussage des Beschuldigten ergibt, die Kredite auch aufgenommen zu haben, weil er mit seiner Familie in seiner Heimat einen höheren Lebensstandard gewöhnt gewesen sei (Urk. ND 1/5 S. 21 Frage 112). Dass gerade bei der Anzahl von sieben Kindern häufig unerwartete Ausgaben anfallen, ist indes ohne Weiteres plausibel. So hat der Beschuldigte denn auch angegeben, das Geld für seine Kinder verwendet zu haben (Urk. ND1/5 S. 16 Frage 84). Auch ist der Erwägung der Vorinstanz beizupflichten, dass der Umstand, dass es sich bei den Darlehen um keine erheblichen Beträge pro Monat handelte, da er die Kleinkredite über 29 Monate ansammelte und diese Beträge nicht nur für ihn alleine gedacht waren, sondern für die ganze Familie, was für ein nicht auf Bereicherung ausgerichtetes Verhalten spreche (s. Urk. 63 E.III.1.6. S. 14 f.). An dieser Würdigung vermag auch der Einwand der Anklagebehörde, dass es schlicht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gesunden Menschenverstand entspreche, dass einem Antragsteller gleichviel Geld zur Verfügung gestellt würde, auch wenn er noch weitere Einnahmequellen habe (Urk. 64/1 S. 2, Urk. 79 S. 3), nichts zu ändern. So ist der Beschuldigte vorliegend davon ausgegangen, dass es sich bei den Dar- lehen aufgrund der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung gerade nicht um eine Einnahmequelle handelte.

- 23 -

Dispositiv
  1. Würdigung ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 5.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Gemäss der Anklage- behörde habe der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt, indem er seine Schwester im Zeitraum vom 27. September bis 16. Oktober 2012 in seiner Wohnung beherbergt hat, obwohl deren Visum nur bis zum 30. September 2012 gültig war und sie sich demnach vom 1. Oktober 2012 bis zum 16. Oktober 2012 illegal in der Schweiz aufhielt. 5.2. Der Beschuldigte anerkennt auch heute, seine Schwester im besagten Zeit- raum bei sich beherbergt zu haben. Bestritten wird von ihm demgegenüber weiterhin, dass er gewusst habe, dass ihr Visum ab dem 1. Oktober 2012 nicht mehr gültig war (Urk. 80 S. 9 und Urk. 81 S. 8). Anlässlich der heutigen Befragung gab der Beschuldigte an, dass seine Schwester damals mit dem Flugzeug von Malta in die Schweiz gereist sei. Zurück sei sie dann von Zürich nach Tunis geflogen und auf dem Landweg wieder nach Libyen. Sie sei damals ziemlich - 24 - direkt von Libyen in die Schweiz gereist, sie habe lediglich einen Transitaufenthalt in Malta gehabt (Urk. 81 S10 f.). 5.3. Die Vorinstanz mass dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Visumantrags seiner Schwester keine Unterstützung leisten musste, eine ent- scheidende, sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende Bedeutung zu (Urk. 63 E.II.C.3.3. S. 11). Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Aller- dings erscheint es – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – vorliegend nicht per se als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gültig- keitsdauer des Visums seiner erwachsenen Schwester überprüft. Vielmehr wäre es plausibler, dass er vor dem Hintergrund seines Asylverfahrens in der Schweiz über eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich der Erfordernisse an gültige Aufenthalts- titel verfügt und bei seiner Schwester entsprechende Nachfragen tätigt. Insoweit kann dem Einwand der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte als Logisgeber die Pflicht gehabt habe, sich zu vergewissern, ob diejenige Person, welche er be- herberge, auch zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei (s. Urk. 64/1 S. 2; Urk. 79 S. 3), gefolgt werden. Die Inkaufnahme eines Verstosses gegen das Aus- ländergesetz durch den Beschuldigten ist indessen in casu nicht erwiesen. So fällt zu seinen Gunsten insbesondere der seitens der Vorinstanz weiter erwogene Umstand ins Gewicht, dass das Visum der Schwester des Beschuldigten nur noch vier Tage gültig war, als sie in die Schweiz einreiste (27. September bis 30. Sep- tember 2012). Da ein Touristenvisum regelmässig zum Aufenthalt einer Dauer von 90 Tagen berechtigt und es nicht plausibel ist, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass das Visum seiner Schwester, die auf direktem Weg in die Schweiz reiste, bereits so kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz abgelaufen sein würde, kann dem Beschuldigten auch eine Inkaufnahme der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes seiner Schwester nicht nachgewiesen werden, selbst wenn er die generelle Dauer eines Touristenvisums nicht gekannt haben sollte. Der seitens der Vorinstanz getroffenen Annahme, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass seine Schwester sich im besagten Zeitraum ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhielt (Urk. 63 E.II.C.3.3. S. 11), ist gestützt auf diese Erwägungen beizupflichten und der vorinstanzliche Freispruch (Urk. 63 E.III.3. S. 16) zu bestätigen. - 25 - IV. Sanktion
  2. Strafrahmen 1.1. Vorliegend ist bei der Festsetzung des Strafrahmens vom Tatbestand der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen. Das Gesetz sieht für diesen Tatbestand eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (Art. 115 Abs. 1 AuG). Für den Verstoss gegen § 48a Sozialhilfegesetz ist zudem eine Busse auszusprechen. 1.2. Bei der Bemessung des Strafrahmens gilt es zunächst zu prüfen, ob Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe zu beachten sind, welche eine Erweite- rung des Strafrahmens nach oben oder unten bewirken. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich.
  3. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe – wie seitens der Vorinstanz zu- treffend festgehalten (Urk. 63 E.IV.B.1. S. 16 f.) – nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung - 26 - durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Den in Bezug auf die mehrfache rechtswidrige Ein- oder Ausreise des Beschuldig- ten zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemachten Ausführungen durch die Vorinstanz und der von ihr betreffend Verschulden vorgenommenen Einschät- zung als leicht (vgl. Urk. 63 E.IV.B.2. S. 17) kann vollumfänglich gefolgt werden. Insbesondere zu betonen ist, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten, der lediglich die Grenze überquerte, um aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse im Aldi günstig einzukaufen, gering ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann vorliegend aber nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden (Urk. 80 S. 8). Unter anderem ist nämlich zu berücksichtigt, dass der Beschuldigte mindestens zweimal ohne die notwendigen Reisepapiere aus- und wieder einreiste. Vielmehr erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geld- strafe aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, IN: DONATSCH [HRSG.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 mit Verweisen). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 63 E.IV.B.3.1. S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zudem, dass die Frau des Beschuldigten in Erwartung eines weiteren, des achten Kindes sei. Er lebe nach wie vor von der Sozialhilfe. Früher habe er Fr. 2'100.– für neun Personen erhalten, jetzt erhalte er Fr. 2'800.–. Zudem werde die Wohnung und die Krankenkasse von den Sozialbehörden bezahlt. Er habe Schulden in Höhe von Fr. 11'000.–, die er bis anhin nicht zurückbezahlt habe. Da er zwei kleine - 27 - Kinder habe, sei er oft zu Hause und unterstütze seine Frau beim Haushalt. Sein Asylgesuch sei gutgeheissen worden. Er habe die N-Aufenthaltsgenehmigung und jetzt die F-Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wenn er könnte, würde er in seine Heimat zurückzukehren. Er sei Armeangehöriger gewesen und habe ein gutes und respektvolles Leben gehabt. Zur Zeit sei er in seinem Heimatstaat aber bedroht und könne nicht zurückkehren. Aus Angst um seine Kinder gehe er nicht zurück. Wenn es nur um sein eigenes Leben gehen würde, wäre das kein Prob- lem. Nach wie vor habe er keine Vorstrafen. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich – entgegen der seitens der Vorinstanz vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 63 E.IV.3.1. S. 18) – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. So sind im vorliegenden Fall insbesondere gestützt auf die politische Verfolgung und aus dem mit dem Asylantrag verbundenen abrupten Lebensstandardwechsel keine Strafminderungen abzuleiten. Auch von einer daraus resultierenden erhöhten Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist nicht auszugehen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens – bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 E.IV.3.3. S. 18) – kann festgehalten werden, dass ein Geständnis des Beschuldigten nicht vorliegt. Unzutreffend geht die Vorinstanz davon aus, dass bereits eine Anerkennung der äusseren Sachverhalte für eine Strafminderung ausreicht (s. Urk. 63 E.IV.B.3.3. S. 18). Auch Einsicht oder Reue des Beschuldig- ten lassen sich aus seinem Verhalten nicht erkennen. Deshalb ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspek- te erscheint es aus den gemachten Erwägungen angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Auf die - 28 - Festsetzung einer Untergrenze betreffend Tagessätze hat der Gesetzgeber verzichtet, um das Ermessen der Gerichte bei der Tagessatzbestimmung von Mittellosen nicht zu beschränken (s. BSK-STGB I-DOLGE, Art. 34 StGB N 43 m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte auch in absehbarer Zukunft kein Einkommen generieren können dürfte und über Schulden verfügt, ist die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Tagessatzhöhe von Fr. 10.– (vgl. Urk. 63 E.IV.B.4.2. S. 18) nicht zu beanstanden. 2.7. Für die unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen im Sinne von § 48a SHG ist zudem eine Busse auszusprechen. Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Ein- kommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre zutreffenden Aus- führungen erscheint eine Busse von Fr. 200.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 E.IV.B.
  4. S. 19). 2.8. Demnach ist der Beschuldigten zufolge mehrfacher rechtswidriger Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und aufgrund der unrechtmässigen Erwirkung von Sozial- hilfeleistungen im Sinne von § 48a SHG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– (gesamt Fr. 100.-) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. V. Vollzug
  5. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Voll- zug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). - 29 -
  6. Seitens der Vorinstanz wurden die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe zutreffend gewürdigt (Urk. 63 E.V.1.-3. S. 19 f.), weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Damit einhergehend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen.
  7. Aus Art. 105 Abs. 1 StGB geht hervor, dass bei der Busse der bedingte Strafvollzug nicht möglich ist. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 200.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen. VI. Kosten
  8. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) vollumfänglich zu bestätigen.
  9. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die entsprechenden Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu unterliegt die Anklagebehörde mit ihren Anträgen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
  10. Der vom amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Be- mühungen im Berufungsverfahren verrechnete Betrag von Fr. 5'517.65 (vgl. Urk. 78 und Urk. 80 S. 10) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und er- scheint als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
  11. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - 30 - − (…) − der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.
  12. - 5. (…)
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung
  14. (…)
  15. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter Sach-Kaution Nr. ... lagernde Notebook -Toshiba (inkl. Ladekabel) sowie der USB Stick Sunrise werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden.
  16. (Mitteilung)
  17. (Rechtsmittel) "
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes.
  20. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.–.
  22. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  23. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. - 31 -
  24. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'517.65 amtliche Verteidigung
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilun g im Dispositiv an − die amtliche V erteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft Asyl-Organisation Zürich (AOZ) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft Asyl-Organisation Zürich (AOZ) − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 1./8. des Beschlusses (Sachkaution ...) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 32 -
  28. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150138-O/U/eh Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. S. Mazan und lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 21. September 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter ab 08.06.2015: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. November 2014 (GG140193)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. August 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 49 bzw. 52). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes, − der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

8. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter Sach-Kaution Nr. ... lagernde Notebook -Toshiba (inkl. Ladekabel) sowie der USB Stick Sunrise werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

9. … (Mitteilung)

10. … (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes (SHG) freizusprechen; im Übrigen sei das erstinstanzli- che Urteil vom 27. November 2014 des Einzelgerichts Zürich zu bestätigen.

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79)

1. Der Beschuldigte sei

• des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

• der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG sowie

• der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.-- (entsprechend Fr. 3'000.--) zu bestrafen.

3. Es sei ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzu- erlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 27. November 2014 sprach das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten und Berufungskläger (hernach: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes sowie der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG schuldig. Vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wurde der Beschuldigte demgegenüber freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde dem Beschuldigten eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt, aber sofort abgeschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Ausserdem wurde angeordnet, dass das beschlag- nahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter Sach-Kaution Nr. ... lagernde Note- book Toshiba (inkl. Ladekabel) sowie der USB Stick Sunrise dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben werden sollen. 1.2. Gegen das (vorerst unbegründet ergangene) Urteil der Vorinstanz (Urk. 57) wurde seitens der Anklägerin und Berufungsklägerin (hernach: Anklägerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 59). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 18. Februar 2015 (Urk. 61/1) erstattete die Anklägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2015 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 64/1).

- 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin unter Beilage einer Kopie der Berufungserklärung der Ankläge- rin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einrei- chung des Datenerfassungsblattes mit Angaben zu seiner finanziellen Lage auf- gefordert (Urk. 66). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin gaben innert der ihnen angesetzten Frist eine Erklärung ab. Der Beschuldigte reichte am

15. Mai 2015 sein ausgefülltes Datenerfassungsblatt ein (Urk. 69). 1.4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurde der Beschuldigte seitens des Präsi- denten der I. Strafkammer darauf aufmerksam gemacht, dass im Berufungsver- fahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Der Beschuldigte wurde aufge- fordert, bis 31. Mai 2015 eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten seitens des Präsidenten ein amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 68). Da der Beschuldigte nicht auf diese Aufforderung reagierte (Empfangsschein s. Urk. 68A), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 73). 1.5. Am 23. Juli 2015 ergingen die Vorladungen an die Anklägerin, die Privat- klägerin sowie den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 76).

2. Umfang der Berufung Nicht angefochten wurden seitens der Anklägerin der durch die Vorinstanz in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs erfolgte Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidri- ger Ein- oder Ausreise sowie die in Ziff. 6. festgehaltene Kostenfestsetzung und die in Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteildispositivs erfolgte Beschlagnahme eines Notebooks (vgl. Prot. II S. 7), weshalb diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind.

- 6 - II. Prozessuales 1.a) Gemäss Art. 134 lit. d StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt.

b) In casu wurde die Berufung seitens der Staatsanwaltschaft erhoben (Urk. 59

u. 64/1). Gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO wurde das Erscheinen der Anklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung deshalb für obligatorisch erklärt (vgl. Urk. 76). Mangels Bezeichnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters durch den Beschuldigten selbst wurde ihm seitens des Präsidenten der I. Strafkammer in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Ver- teidiger bestellt (vgl. vorstehend unter Ziffer I.1.4.), womit dem Erfordernis einer notwendigen Verteidigung genüge getan wurde.

2. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet (vgl. Prot. II S. 7).

3. Die Anklägerin brachte keine prozessualen Einwende vor (vgl. Urk. 79). Soweit die Verteidigung bezüglich Betrug und Förderung des rechtswidrigen Auf- enthaltes geltend macht, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden (vgl. Urk. 80 S. 2 f. und S. 9), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, da wie nachstehend zu zeigen sein wird, diesbezüglich keine Schuldsprüche zu ergehen haben (vgl. nachstehend Ziff. III 4. und III 5.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft 1.1. ND 1: Betrug 1.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 23. November 2011 bis aktuell (die Anklageschrift datiert vom 6. August

2014) Unterstützungsbeiträge der Privatklägerin im Umfang von Fr. 166'162.05 bezogen zu haben, obwohl er darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch

- 7 - hatte, da er im Zeitraum von November 2011 bis März 2014 Zuwendungen von Landsleuten in Form von Kleinkrediten in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– erhalten habe. Der Beschuldigte habe es bewusst unterlassen, diese Zuwendun- gen der Privatklägerin anzugeben. Er habe zudem verschwiegen, in Libyen über ein Grundstück unbekannten Wertes sowie über ein Bankkonto bei der ... Bank mit einem Saldo von mindestens Fr. 100.– zu verfügen. Letztlich habe er auch verschwiegen, dass er im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 21. Juni 2013 zeitweise über einen Personenwagen der Marke Nissan Almera sowie im Zeitraum vom

21. Juni 2013 bis 24. Januar 2014 durchgehend über einen Personenwagen der Marke Toyota Avensis verfügte. Seine falschen Angaben gegenüber der Privat- klägerin hätten als Grundlage für die Berechnung der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen/Fürsorgegelder gedient, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, er dies zumindest aber in Kauf genommen habe. Dadurch seien dem Beschuldigten Sozialleistungen ausbezahlt worden, auf welche er bei korrek- ter Angabe seiner Vermögenslage keinen Anspruch gehabt hätte. Dadurch sei der Privatklägerin ein Schaden von mindestens Fr. 11'000.– entstanden. 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt, bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Zuwendungen (Kleinkredite) und Vermögenswerte (Grundstück Libyen und Bank- konto ... Bank) bzw. deren Benutzung (Fahrzeuge) zu deklarieren (Urk. 80 S. 3 ff.; Urk. 81 S. 7 ff.). 1.2. ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 1.2.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom

27. September 2012 bis 16. Oktober 2012 seine Schwester B._____ in seiner Wohnung beherbergt zu haben, obwohl deren Visum nur bis zum 30. September 2012 gültig war und sie sich demnach vom 1. Oktober 2012 bis zum 16. Oktober 2012 illegal in der Schweiz aufhielt. 1.2.2. Der Beschuldigte anerkennt, seine Schwester im besagten Zeitraum bei sich beherbergt zu haben. Er bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass ihr

- 8 - Visum ab dem 1. Oktober 2012 nicht mehr gültig war (Urk. 80 S. 9 f.; Urk. 81 S. 8). 1.3. ND 2: Rechtswidrige Ein- oder Ausreise Nicht Thema der Berufung ist hingegen, der Vorwurf, dass der Beschuldigte im Herbst 2013 mindestens zwei Mal mit dem N-Ausweis und somit ohne die für den Grenzübertritt notwendigen Reisedokumente nach Deutschland und wieder in die Schweiz gereist sei, obwohl er um die Asylbewerber betreffenden restriktiven Bestimmungen gewusst habe. Die entsprechende Verurteilung durch die Vor– instanz wegen rechtswidriger Aus- und Einreise (vgl. Urk. 63 Dispositiv-Ziff. 1) wurde nicht angefochten (Urk. 79) und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. I 2.).

2. Standpunkt der Anklägerin 2.1. ND 1: Betrug Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Anklägerin vor, dass die Vorinstanz in Bezug auf ND 1 (Betrug) in nicht nachvollziehbarer Weise die sub- jektiven Voraussetzungen verneint habe (Urk. 79 S. 2 f.). So machte sie insbesondere geltend, dass es dem Beschuldigten bewusst gewe- sen sei, dass er über das Grundstück in Libyen immer noch selbst verfügen könne, auch wenn er ihm keinen (grossen) Wert mehr beigemessen habe. Es könne somit auch nicht gesagt werden, das Grundstück sei daher wertlos, weil er als Dissident nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne. So wäre es dem Beschuldigten ja möglich gewesen, einen Dritten mit dem Verkauf des Grund- stückes zu beauftragen und hernach den allfälligen Verkaufserlös zu erhalten (Urk. 79 S. 2.; Urk. 64/1 S. 2). Betreffend Nichtangabe des Bankkontos bei der ... Bank …, Tripolis/Libyen unter- liess es die Anklägerin, im Berufungsverfahren Ausführungen zu machen. In Bezug auf die Nutzung der Personenwagen der Modelle Nissan Almera und Toyota Avensis erachtete die Anklägerin die Behauptung des Beschuldigten, er

- 9 - habe das Fahrzeug deshalb nicht melden müssen, weil er davon ausgegangen sei, dass nur Fahrzeuge gemeldet werden müssten, welche ihm gehörten, als nicht nachvollziehbar. In den seitens des Beschuldigten zu unterschreibenden Formularen werde nämlich auch die Nutzung der Fahrzeuge als meldepflichtig angeführt resp. eine allein auch auf die Nutzung des Fahrzeugs abzielende Frage gestellt (Urk. 79 S. 2 ; Urk. 64/1 S. 2). Nicht nachvollziehbar bzw. falsch sei zudem die Begründung, weshalb der Beschuldigte nicht zumindest bei diesen beiden Nichtangaben betr. Grundstück und Fahrzeugnutzung hätte in Kauf nehmen sollen, dass dies auch Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfegelder hat (Urk. 79 S. 2; Urk. 64/1 S. 2). Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch das Verschwei- gen der Kleinkredite der Geschädigten keinen Schaden habe zufügen wollen, sei gemäss der Anklägerin falsch und entbehre jeder Logik. Wenn der Beschuldigte angebe, die Kleinkredite aufgenommen zu haben, um den Lebensunterhalt zu be- streiten, da die erhaltenen Sozialhilfegelder nicht ausreichen würden, müsse jener auch in Kauf nehmen, dass die Behörde ihm nicht einfach gleichviel Geld zur Ver- fügung stellen würde, wenn er noch weitere Einnahmequellen habe. Würde anders entschieden, dann könnte kein Sozialhilfebetrüger, der bestreite, gewusst zu haben, dass er etwas hätte angeben müssen und ihm dadurch die Bezüge gekürzt worden wären, mehr verurteilt werden (Urk. 79 S. 3; Urk. 64/1 S. 2). 2.2. ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Schliesslich bringt die Anklägerin in Bezug auf den Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalt vor, dass der Beschuldigte klar gewusst habe, dass seine Schwester ein Visum gebraucht habe und dass dieses grundsätzlich be- fristet sei. Als Logisgeber habe er die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern, ob die- jenige Person, welche er beherberge, auch zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei. Wenn er dies bewusst unterlasse, nehme er einen Verstoss zumindest in Kauf (Urk. 79 S. 3; Urk. 64/1 S. 2).

- 10 - 2.3. Strafmass ND2: Vergehen gegen das Ausländergesetz Laut der Anklägerin sei das Strafmass für die mehrfache illegale Ein-/Ausreise sehr tief, auch wenn das Verschulden des Beschuldigten nicht als schwerwiegend angesehen werden könne (Urk. 79 S. 5; Urk. 64/1 S. 3).

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. ND 1: Betrug Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung in Bezug auf das Verschweigen der Kleinkredite vor, der Beschuldigte bestreite nicht, diverse Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 11'000.– erhalten zu haben. Er bestreite aber, gewusst zu haben, dass er diese gegenüber der Asylorganisation habe deklarie- ren müssen. So habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm ursprünglich, als er Sozialgelder beantragt habe, nicht mitgeteilt worden sei, dass er Zuwendungen von Dritten in Form von Kredi- ten hätte melden müssen. Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass im Formular "Unterstützungsantrag für wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 1. Dezember 2011 unter Ziff. 5.2 nach Einkommen, Versicherungsleistungen, Renten etc. und nach "anderen Einkünften" gefragt worden sei. "Andere Einkünfte" seien dabei spezifiziert worden mit Versicherungsleistungen etc. und mit Zuwendungen von Verwandten oder Dritten. In der Folge sei dieses Formular offensichtlich über- arbeitet worden, in den Anträgen vom 4. Oktober 2012 sowie vom 25. Juli 2013 seien die "weiteren Einkünfte" nämlich nicht mehr spezifiziert worden. Es sei des- halb absolut nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte ausführe, es sei ihm weder bekannt noch bewusst gewesen, dass er auch die Darlehen als Einkommen habe deklarieren müssen. Aufgrund dieses Sachverhalts könne dem Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich von § 48a Sozialhilfegesetz in keiner Weise nachgewiesen werden (Urk. 80 S. 4f.). Zudem sei dem Beschuldigten, dem es bei der Aufnahme dieser Darlehen ledig- lich darum gegangen sei, seine 9-köpfige Familie zu finanzieren, weder bewusst gewesen, dass er durch dieses Verhalten bei der Privatklägerin einen Schaden

- 11 - verursachen würde, noch habe er sich in irgendeiner Weise unrechtmässig berei- chern wollen. Der Feststellung der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu folgen (Urk. 80 S. 5f.). Betreffend Grundstück in Libyen und Bankkonto erklärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte als Dissident gar nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne und davon auszugehen sei, dass er das Land gar nicht mehr besitze. Er habe als Armeeangehöriger unter dem Regime von Gaddafi das Land geschenkt bekommen, unter dem neuen Regime gehöre es ihm aber nicht mehr. Dement- sprechend könne er es auch nicht mehr verkaufen. Das gleiche gelte für das Bankkonto bei der ... Bank mit Fr. 100.– Guthaben, respektive den beiden Kredit- karten, welche auf dieses Konto gelautet haben. Mit der Ausreise aus Libyen seien diese Kreditkarten wertlos geworden. Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass bei dem auszufüllenden Unterstützungsantrag Bargeld erst ab einem Betrag von über Fr. 500.– habe deklariert werden müssen. Dem Beschul- digten könne auch in diesem Punkt weder ein arglistiges Verhalten noch die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nachgewiesen werden (Urk. 80 S. 6 f.). In Bezug auf die Nutzung der Personenwagen führte die Verteidigung aus, die Formulare "Unterstützungsanträge" seien, wie bereits ausgeführt, überarbeitet worden. Die Frage, ob man ein Fahrzeug benutze, sei im neuen Formular nicht mehr gestellt worden. Wenn nun der Beschuldigte im Unterstützungsantrag vom

4. Oktober 2012 und vom 25. Juli 2013 angegeben habe, kein Fahrzeug zu be- sitzen, so habe dies der Wahrheit entsprochen. Er sei nicht verpflichtet gewesen,die Benutzung eines Fahrzeuges zu deklarieren (Urk. 80 S. 8). 3.2. ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Die Verteidigung wandte in Bezug auf den Vorwurf der Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass aufgrund der kurzen Beherbergung und des Umstandes, dass die Schwester nicht dem Zugriff der Behörden entzogen werden sollte, der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand nicht erfüllt habe.

- 12 - Hinsichtlich subjektivem Tatbestand habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass das Visum seiner Schwester am 30. September 2012 abgelaufen sei. Seine Schwester sei mit einem gültigen Visum eingereist und die Gültigkeit des Visums sei nie Thema gewesen. Seine Schwester sei am 27. September 2012 bei ihm eingetroffen und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass ein im Grundsatze 90 Tage gültiges Visum bereits 3 Tage später nicht mehr gültig sein würde. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 80 S. 9 f.). 3.3. Strafmass ND2: Vergehen gegen das Ausländergesetz In Bezug auf das Strafmass betreffend die mehrfache illegale Ein-/Ausreise bzw. die seitens der Anklägerin beantragte Straferhöhung, machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte lediglich die Grenzen überquert habe, um auf- grund seiner knappen finanziellen Verhältnisse im nahegelegenen Aldi günstig einzukaufen. Sofern überhaupt von einer kriminellen Energie gesprochen werden könne, sei sie als äussert gering und das Verschulden somit als sehr leicht zu qualifizieren. Es stelle sich deshalb die Frage, ob gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen sei (Urk. 80 S. 8).

4. Würdigung ND 1 : Betrug 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen braucht nicht durch ausdrückliche Behauptungen zu geschehen, konkludentes Verhalten genügt. Die Rechtsprechung bejaht dies,

- 13 - wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirt- schaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfe- bezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Verhalten gleich. Die Unterdrückung von Tatsachen umfasst auch das blosse Verschweigen einer Tat- sache (BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, E. 1.2). 4.1.3. Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist ist festzuhalten, dass ein Verhalten arglistig ist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient oder die Täuschung durch eine ein- fache Lüge erfolgt. Bei einem Lügengebäude zeugen die einzelnen Lügen von besonderer Hinterhältigkeit und sind derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer davon täuschen lässt (BGE 122 IV 205 E. 2). Besondere bzw. täuschende Machenschaften liegen dann vor, wenn der Täter seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaub- würdig erscheinen lassen, beispielsweise wenn der Täter rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Eine einfache Lüge ist dann arglistig, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft wer- den können, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, wenn dem Getäuschten eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder wenn der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessene, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht auf- grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürf-

- 14 - tigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrach- te Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfälligen besonderen Fachkenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers in Rechnung zu stellen, wie dies etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tre- ten lässt. Die zum Abschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfer- mitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispiels- weise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge ein- zureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich nur angenommen, wenn die Behörden den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vor- getragenen widersprüchlichen Angaben befragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.1; 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.2.3f.; 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2; 6B_558/2009 vom

26. Oktober 2009, E. 1.2). 4.1.4. Der vorhandene Irrtum muss schliesslich die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft (Motivationszusammenhang) und am Vermögen geschädigt wird. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung (BGE 126 IV 117 E. 3a; siehe auch

- 15 - DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 235 m.w.H.). Wäre die getäuschte Person selbst in Kenntnis des wahren Sachverhalts bereit gewesen, die dem Täter gegenüber vorgenommene Vermögensleistung zu erbringen, so liegt lediglich vollendeter Betrugsversuch vor (BGE 70 IV 197). 4.1.5. Zum subjektiven Tatbestand beim Betrug gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (s. TRECHSEL/CRAMERI IN: STGB-KOMMENTAR TRECHSEL/PIETH, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 31). 4.2. Nichtangabe Grundstück in Libyen 4.2.1. Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschuldigten, dass das Haus in Libyen für ihn wertlos sei und er es deshalb nicht deklariert habe, insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend ein, da er als Dissident nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne. Es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldig- te um die Meldepflicht dieser Position gewusst habe (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8). 4.2.2. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, wie die Eigentumsverhältnisse betreffend Grundstück waren, ob dem Grundstück als solchem ein Wert beizumessen ist, und, falls dies zu bejahen ist, ob es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschul- digte die Liegenschaft mangels Realisierbarkeit des Vermögenswerts oder aus anderen Gründen gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert hat, was seitens der Vorinstanz bejaht wurde. 4.2.3. Der Beschuldigte gab einerseits an, dass sein Vater der Eigentümer eines Grundstücks in Libyen sei. Es sei ein grosses Stück Land in der Landwirtschafts- zone. Er habe ein Haus mit Swimming Pool gehabt, aber das sei durch einen Raketenbeschuss zerstört worden, seine Tochter sei dabei gestorben (Urk. HD 8/2 S. 8 Frage 75; Urk. HD 8/4 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf Frage des Gerichts, dass er als Offizier vom Staat ein Grundstück geschenkt erhalten habe, als er die Prüfungen absolviert habe. Sein Vater habe auch ein Grundstück, doch das gehe ihn nichts an (Urk. 81 S. 5 f. und S. 9). Bei der Polizei äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er als

- 16 - ehemaliger Armeeoffizier genug Geld gehabt habe, um ein eigenes Haus zu kaufen, was er auch gemacht habe (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 11), womit er die Bebauung der Liegenschaft gemeint haben muss, erwähnte er doch kurz später, das Grundstück selbst von der Armee geschenkt erhalten zu haben (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 16). Im Rahmen einer inzwischen eingestellten Strafuntersuchung gab der Beschuldigte am 17. September 2013 an, dass er in Libyen unter dem Regime von Muammar al-Gaddafi als Soldat gedient habe. In Libyen sei es zur- zeit so, dass jeder, der Soldat gewesen sei, umgebracht werde. Das Land werde von Banden regiert. Sobald es ein neues geregeltes Regime gebe, werde er zurückkehren (Urk. HD 8/3 S. 2 Frage 15). Weiter bestätigte er, immer noch Eigentümer des Grundstücks zu sein (Urk. ND 1/5 S. 3 Frage 12) Die heutige Befragung ergab, dass der Beschuldigte das fragliche Grundstück in Libyen zwar geschenkt erhalten hat, als er die Prüfungen, ungefähr im Jahre 2011, absolviert hat, es ihm aber mittlerweile nicht mehr gehört, da der Staat es wieder eingezogen hat. Das Grundstück sei gemäss den Angaben des Beschul- digten rund 500 Quadratmeter gross und darauf habe er ein zweistöckiges Haus von rund 400 Quadratmetern gebaut, wobei ihm der Staat einen Kredit gegeben habe, um das Haus bauen zu können. Dieser Kredit sei dann aber wieder ge- strichen worden, so dass letztlich das Haus und das Grundstück vom Staat ge- schenkt gewesen seien. Das Haus habe sich in ..., 20 Minuten von Tripolis ent- fernt, befunden. Es habe 170'000 libysche Dinars gekostet, das seien damals ca.120'000 Euro gewesen. Das Haus existiere heute nicht mehr, eine Rakete habe es getroffen und seine Tochter sei dabei ums Leben gekommen. Das sei geschehen, als das Regime gefallen sei und niemand mehr das Sagen im Land gehabt habe, etwa drei Tage bevor er Libyen verlassen habe. Das Grundstück sei nie auf seinen Namen eingetragen gewesen. Es sei registriert gewesen auf das Bataillon … der Truppe C._____. Auch das gebaute Haus sei nicht auf seinen Namen eingetragen gewesen, denn das Geld, um das Haus zu bauen, habe er auch vom Staat erhalten. Unter diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, als er den Unterstützungsantrag ausfüllte, noch Eigentümer des

- 17 - Grundstücks gewesen ist. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Beschuldig- ten, von welchen vorliegend mangels anderen Beweisen auszugehen ist, dafür, dass es sich um ein Eigentums auf Zeit gehandelt haben muss, welches an die Zugehörigkeit zur Armee geknüpft war. Als das Regime von Gaddafi gestürzt wurde und bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschten, ging auch das Eigentum des Beschuldigten am Grundstück und am Haus unter. Unter diesen Umständen kann zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unterstützungsantrag ausfüllte, nicht von einem Vermögenswert ausgegangen werden, welcher im Eigentum des Beschuldigten stand und der vom Beschuldigten gegenüber den Sozialbehörden zu deklarieren gewesen wäre. Der Beschuldigte musste demnach mangels Eigen- tum am Grundstück dieses gegenüber den Sozialbehörden nicht angeben und handelte durch die Nichtangabe des Grundstücks nicht tatbestandsmässig. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Nichtangabe des Grundstücks in Libyen freizusprechen. 4.3. Nichtangabe Bankkonto in Libyen 4.3.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 63 E.II.C.1.1. S. 6), bestätigte der Beschuldigte, ein Konto bei der Libyschen Bank in Tripolis zu haben, meinte jedoch, dass es vielleicht noch einen Saldo von weniger als Fr. 100.– aufweise (Urk. ND 1/5 S. 3 Fragen 11, 12). Im Weiteren unterliess es die Vorinstanz indessen, die unterbliebene Meldung dieses Geldbetrages durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu würdigen (s. Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8 und III. S. 11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte, dass er ein Konto bei einer Libyschen Bank in Tripolis gehabt habe bzw. eine Visa und Maestro Karte, welche er aber den Behörden am Flughafen abgegeben habe. Er wies zudem darauf hin, dass ein Militärange- höriger kein Konto mehr besitzen könne (Urk. 81 S. 8). 4.3.2. Bezüglich der unterlassenen Deklaration des Bankkontos in Libyen durch den Beschuldigten kann grundsätzlich auf die bezüglich Nichtangabe der Liegen- schaft in Libyen gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E.4.2.). Als das Regime von Gaddafi gestürzt wurde und es zu bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen kam und der Beschuldigte auch das Land verlassen musste,

- 18 - konnte er gemäss seinen Angaben nicht mehr über das Konto verfügen, da er mit seiner Einreise in die Schweiz seine Visa und Maestro Karte abgeben musste. Auch wenn sich ein Betrag von etwa Fr. 100.– auf dem Konto befand, so war die- ser Betrag für den Beschuldigten nicht realisierbar, denn er ging davon aus, dass er ihn lediglich mit einer seiner Bankkarten, die er aber bei seiner Einreise abge- ben musste, abheben könne. Mit der Verteidigung ist zudem darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 80 S. 7), dass beim auszufüllenden Unterstützungsantrag Bargeld ohnehin erst ab einem Betrag von Fr. 500.– zu deklarieren gewesen wäre (vgl. Urk. ND 1/4/6 S. 6). Auch bezüglich der Nichtdeklaration des Bankkontos kann demnach zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Unterstützungsantrag ausfüllte, nicht von einem Vermögenswert ausgegangen werden, welcher gegenüber den Sozialbehörden zu deklarieren gewesen wäre. Demnach handelte der Beschuldigte durch die Nichtangabe seines Bankkontos bei der ... Bank …, Tripo- lis/Libyen mit dem darauf lagernden Betrag von rund Fr. 100.– ebenfalls nicht tat- bestandsmässig. Der Beschuldigte ist demnach vom Verwurf des Betrugs in Be- zug auf die Nichtangabe des Bankkontos bei der ... Bank …, Tripolis/Libyen frei- zusprechen. 4.4. Nichtangabe der Nutzung von Fahrzeugen 4.4.1. Gemäss der Einschätzung der Vorinstanz sei es plausibel und nachvoll- ziehbar, dass es dem Beschuldigten ohne expliziten Hinweis der Privatklägerin nicht bewusst war, auch melden zu müssen, wenn er von einem Bekannten ab und zu ein Auto zur Verfügung gestellt bekomme, da nicht direkt ersichtlich sei, inwiefern dies der Privatklägerin einen Schaden verursachen würde. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Vorinstanz angemerkt, dass ein spezifizierter, über die erlangten Zuwendungen Dritter in Höhe von Fr. 11'000.– hinausgehender Schaden ohnehin nicht eingeklagt worden sei. Es sei deshalb glaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend mache, dass er die zur Verfügung gestellt erhaltenen Personenwagen deshalb nicht angegeben habe, weil er davon ausgegangen sei, dass lediglich Personenwagen in seinem Eigentum zu deklarieren seien. Es könne demnach – wie in Bezug auf das Grundstück in Libyen – nicht erstellt

- 19 - werden, dass er um die Meldepflicht dieser Position gewusst habe (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8). 4.4.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 63 E.II.C.1.3. S. 8), ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, worin der Schaden der Privatkläge- rin bestehen soll, da weder angeklagt noch nachgewiesen ist, dass dem Beschul- digten aus der Nutzung der Fahrzeuge ein finanzieller Vorteil entstand, welcher sich auf die Höhe der Unterstützungsleistungen ausgewirkt hätte. Einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem anzumerken, dass ausserdem nicht nachgewiesen ist, dass dem Beschuldigten die Meldepflicht in Bezug auf die Nutzung der beiden Fahrzeuge bewusst gewesen ist: Im Zeitpunkt des Ausfüllens des ihm erwiesenermassen auf Arabisch übersetzten Unterstützungsantrags vom

1. Dezember 2011 (Urk. ND1/4/6) hat er kein Fahrzeug genutzt, weshalb seine diesbezüglichen Angaben korrekt sind. In den zwei nachfolgenden Unter- stützungsanträgen vom 4. Oktober 2012 und 25. Juli 2013, welche weniger um- fassend gestaltet wurden, musste im Rahmen der Vermögensdeklaration unter Ziffer 5.2 zwar der Besitz von Fahrzeugen angegeben werden (s. Urk. ND1/4/6), hingegen wurde in den entsprechenden beiden Formularen – aus welchen zudem eine entsprechende Übersetzung auf Arabisch nicht hervorgeht – nicht mehr nach der Nutzung von Fahrzeugen gefragt, wie dies noch am 1. Dezember 2011 der Fall gewesen war. Unter diesen Umständen ist es – entgegen der Ansicht der Anklagebehörde (s. Urk. 64/1 S. 2 und Urk. 79 S. 2) – nicht erwiesen, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Nutzung der beiden Fahrzeuge zu melden hatte. Die Angabe des Beschuldigten, die Deklarationspflicht so ver- standen zu haben, dass bloss das Eigentum an Fahrzeugen hätte offengelegt werden müssen (s. Urk. ND1/5 S. 14 f. Frage 75; Urk. 81 S. 8), ist deshalb glaub- haft. 4.4.3. Der Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz vom Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Nichtangabe der temporären Nutzung der Fahrzeuge Nissan Almera und Toyota Avensis ist deshalb zu bestätigen.

- 20 - 4.5. Nichtangabe von Kleinkrediten 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt sei, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten habe, dass er die Zuwendungen der Landsleute der Privatklägerin hätte melden müssen, auch wenn er die entsprechenden Informationen auf den Merkblättern möglicherweise nicht vollends verstanden hatte (Urk. 63 E.II.C.1.3 u. 1.4. S. 8 f.). Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Kleinkredite nicht mit Absicht der Behörde nicht gemeldet habe, sondern weil er sie nicht damit belästi- gen wollte, dass er Fr. 50.– von einem Freund erhalten habe (Urk. ND1/5 S. 16 Frage 86). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte eingestand, insge- samt Kredite im Betrag von mindestens Fr. 11'000.– in Teilbeträgen zwischen Fr. 50.– und Fr. 3'000.– von acht bis neun Personen aufgenommen zu haben (Prot. I S. 9), erscheint es indes nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Behör- den bloss wegen der Geringfügigkeit der Darlehen nicht informiert hat. Ebenso verwies die Vorinstanz auf die Aussage des Beschuldigten, dass er keine grosse Sache daraus habe machen wollen, weil er auch nur mit Hilfe von Dolmetschern mit den Behörden kommunizieren könne (Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. HD 8/4 S. 4). Auch dieses Vorbringen erscheint gestützt auf den Gesamtbetrag der Darlehen nicht überzeugend. Vielmehr weist auch diese Aussage – wie seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigt – aus, dass der Beschuldigte um die Melde- pflicht wusste. Daran vermag auch seine Aussage, dass er erst nach Aufnahme der Darlehen über die entsprechende Meldepflicht aufgeklärt worden sei (Prot. I S. 10) nichts zu ändern: So gab der Beschuldigte im Unterstützungsantrag für wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. Dezember 2011 (Urk. ND1/4/6) an, weder Zuwendungen von Verwandten oder anderen Dritten erhalten zu haben (Seite 5) noch über Schulden zu verfügen (Seite 6), obschon erstellt ist, dass die Aufnahme der Kleinkredite vor oder um die Zeit der Abgabe dieser Erklärung begonnen hatte und hernach bis März 2014 weiterging (s. Urk. ND1/2 S. 6 bzw. Urk. ND1/5 S. 4 Fragen 20 u. 22). Auch hat der Beschuldigte in den Unterstützungsanträgen zur Weiterführung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 4. Oktober 2012 und 25. Juli 2013 weiterhin ange-

- 21 - geben, über keine Darlehen zu verfügen (Urk. ND1/4/6). Demzufolge ist zu- treffend, dass die Aufnahme der Kleinkredite bereits vor dem Ausfüllen zumindest zweier Unterstützungsanträge durch den Beschuldigten begonnen hatte, der Beschuldigte dies aber gegenüber den Sozialbehörden nicht deklarierte und danach weitere Darlehen aufnahm. Demzufolge ist auch deshalb davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte um seine Meldepflicht wusste, er es aber ungeach- tet dessen unterliess, der Privatklägerin die Darlehen zu melden, womit er sie täuschte (vgl. auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 63 E.III.1.3. S. 12). 4.5.2. Auch im Übrigen ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, dass der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB durch die Nicht- angabe der Darlehen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 11'000.– erfüllt ist, wobei bezüglich der weiteren einzelnen Tatbestandselemente vollumfänglich auf die zutreffende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 63 E.III.1.4 u. 1.5. S. 12 f.) 4.5.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Erwägungen der Vor- instanz zutreffend, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, dass er den Erhalt der Darlehen melden müsste, wodurch er als logische Konsequenz auch in Kauf nahm, dass sich die Privatklägerin in einem Irrtum über seine finan- ziellen Verhältnisse befand bzw. dass es für die Privatklägerin nur mit erhebli- chem Aufwand möglich sein würde, herauszufinden, dass er Zuwendungen von Dritten erhalten hatte (Urk. 63 E.III.1.6. S. 13). 4.5.4. Dass der Beschuldigte die erhaltenen Kleinkredite jedoch deshalb ver- schwieg, um der Privatklägerin einen Schaden zuzufügen und sich im selben Umfang zu bereichern, wird seitens der Vorinstanz unter Verweis auf das Aus- sageverhalten des Beschuldigten, welches deutlich mache, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, mit der Entgegennahme der Kleinkredite bzw. deren Nicht- angabe der Privatklägerin einen Schaden zuzufügen, demgegenüber verneint (Urk. 63 E.III.1.6. S. 13).

- 22 - Dieser Schlussfolgerung wie auch der entsprechenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist beizupflichten: Denn dass der Beschuldigte davon ausging, dass wegen der Darlehen sein Anspruch auf Sozial- gelder vermindert werden würde, kann ihm gestützt auf seine Aussagen nicht nachgewiesen werden. So sagte er konstant aus, dass ihm aus der Aufnahme der Kredite kein Vorteil erwachsen würde, da er jene zurückzubezahlen habe (Urk. HD8/4 S. u. 5; Prot. I S. 9;), was aufzeigt, dass es ihm nicht bewusst war, dass er der Privatklägerin mit der Entgegennahme der Kleinkredite bzw. deren Nichtangabe einen Schaden zufügte. Auch ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. Urk. 81 S. 10), gezwungen sah, trotz Sozialgeldern Schulden aufzunehmen, um seine Familie zu ernähren, auch wenn die Erforderlichkeit hierfür teilweise anzuzweifeln ist, was sich bereits aus der Aussage des Beschuldigten ergibt, die Kredite auch aufgenommen zu haben, weil er mit seiner Familie in seiner Heimat einen höheren Lebensstandard gewöhnt gewesen sei (Urk. ND 1/5 S. 21 Frage 112). Dass gerade bei der Anzahl von sieben Kindern häufig unerwartete Ausgaben anfallen, ist indes ohne Weiteres plausibel. So hat der Beschuldigte denn auch angegeben, das Geld für seine Kinder verwendet zu haben (Urk. ND1/5 S. 16 Frage 84). Auch ist der Erwägung der Vorinstanz beizupflichten, dass der Umstand, dass es sich bei den Darlehen um keine erheblichen Beträge pro Monat handelte, da er die Kleinkredite über 29 Monate ansammelte und diese Beträge nicht nur für ihn alleine gedacht waren, sondern für die ganze Familie, was für ein nicht auf Bereicherung ausgerichtetes Verhalten spreche (s. Urk. 63 E.III.1.6. S. 14 f.). An dieser Würdigung vermag auch der Einwand der Anklagebehörde, dass es schlicht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gesunden Menschenverstand entspreche, dass einem Antragsteller gleichviel Geld zur Verfügung gestellt würde, auch wenn er noch weitere Einnahmequellen habe (Urk. 64/1 S. 2, Urk. 79 S. 3), nichts zu ändern. So ist der Beschuldigte vorliegend davon ausgegangen, dass es sich bei den Dar- lehen aufgrund der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung gerade nicht um eine Einnahmequelle handelte.

- 23 - 4.5.5. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, die Privatklägerin durch die Nicht- angabe der erhaltenen Darlehen an ihrem Vermögen zu schädigen und sich selber zu bereichern (Urk. 63 E.III.1.6), womit der subjektive Tatbestand nicht er- füllt ist. Der entsprechende Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. 4.5.6. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte, indem er die Zuwendungen der Landsleute in den Unterstützungsanträgen nicht angegeben hat, des unrechtmässigen Erwirkens von Sozialhilfe im Sinne von § 48a Sozialhilfegesetz strafbar gemacht hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 E.III.1.7. S. 15).

5. Würdigung ND 3: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 5.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Gemäss der Anklage- behörde habe der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt, indem er seine Schwester im Zeitraum vom 27. September bis 16. Oktober 2012 in seiner Wohnung beherbergt hat, obwohl deren Visum nur bis zum 30. September 2012 gültig war und sie sich demnach vom 1. Oktober 2012 bis zum 16. Oktober 2012 illegal in der Schweiz aufhielt. 5.2. Der Beschuldigte anerkennt auch heute, seine Schwester im besagten Zeit- raum bei sich beherbergt zu haben. Bestritten wird von ihm demgegenüber weiterhin, dass er gewusst habe, dass ihr Visum ab dem 1. Oktober 2012 nicht mehr gültig war (Urk. 80 S. 9 und Urk. 81 S. 8). Anlässlich der heutigen Befragung gab der Beschuldigte an, dass seine Schwester damals mit dem Flugzeug von Malta in die Schweiz gereist sei. Zurück sei sie dann von Zürich nach Tunis geflogen und auf dem Landweg wieder nach Libyen. Sie sei damals ziemlich

- 24 - direkt von Libyen in die Schweiz gereist, sie habe lediglich einen Transitaufenthalt in Malta gehabt (Urk. 81 S10 f.). 5.3. Die Vorinstanz mass dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Visumantrags seiner Schwester keine Unterstützung leisten musste, eine ent- scheidende, sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende Bedeutung zu (Urk. 63 E.II.C.3.3. S. 11). Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Aller- dings erscheint es – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – vorliegend nicht per se als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gültig- keitsdauer des Visums seiner erwachsenen Schwester überprüft. Vielmehr wäre es plausibler, dass er vor dem Hintergrund seines Asylverfahrens in der Schweiz über eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich der Erfordernisse an gültige Aufenthalts- titel verfügt und bei seiner Schwester entsprechende Nachfragen tätigt. Insoweit kann dem Einwand der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte als Logisgeber die Pflicht gehabt habe, sich zu vergewissern, ob diejenige Person, welche er be- herberge, auch zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei (s. Urk. 64/1 S. 2; Urk. 79 S. 3), gefolgt werden. Die Inkaufnahme eines Verstosses gegen das Aus- ländergesetz durch den Beschuldigten ist indessen in casu nicht erwiesen. So fällt zu seinen Gunsten insbesondere der seitens der Vorinstanz weiter erwogene Umstand ins Gewicht, dass das Visum der Schwester des Beschuldigten nur noch vier Tage gültig war, als sie in die Schweiz einreiste (27. September bis 30. Sep- tember 2012). Da ein Touristenvisum regelmässig zum Aufenthalt einer Dauer von 90 Tagen berechtigt und es nicht plausibel ist, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass das Visum seiner Schwester, die auf direktem Weg in die Schweiz reiste, bereits so kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz abgelaufen sein würde, kann dem Beschuldigten auch eine Inkaufnahme der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes seiner Schwester nicht nachgewiesen werden, selbst wenn er die generelle Dauer eines Touristenvisums nicht gekannt haben sollte. Der seitens der Vorinstanz getroffenen Annahme, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass seine Schwester sich im besagten Zeitraum ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhielt (Urk. 63 E.II.C.3.3. S. 11), ist gestützt auf diese Erwägungen beizupflichten und der vorinstanzliche Freispruch (Urk. 63 E.III.3. S. 16) zu bestätigen.

- 25 - IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend ist bei der Festsetzung des Strafrahmens vom Tatbestand der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen. Das Gesetz sieht für diesen Tatbestand eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (Art. 115 Abs. 1 AuG). Für den Verstoss gegen § 48a Sozialhilfegesetz ist zudem eine Busse auszusprechen. 1.2. Bei der Bemessung des Strafrahmens gilt es zunächst zu prüfen, ob Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe zu beachten sind, welche eine Erweite- rung des Strafrahmens nach oben oder unten bewirken. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich.

2. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe – wie seitens der Vorinstanz zu- treffend festgehalten (Urk. 63 E.IV.B.1. S. 16 f.) – nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung

- 26 - durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Den in Bezug auf die mehrfache rechtswidrige Ein- oder Ausreise des Beschuldig- ten zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemachten Ausführungen durch die Vorinstanz und der von ihr betreffend Verschulden vorgenommenen Einschät- zung als leicht (vgl. Urk. 63 E.IV.B.2. S. 17) kann vollumfänglich gefolgt werden. Insbesondere zu betonen ist, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten, der lediglich die Grenze überquerte, um aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse im Aldi günstig einzukaufen, gering ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann vorliegend aber nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden (Urk. 80 S. 8). Unter anderem ist nämlich zu berücksichtigt, dass der Beschuldigte mindestens zweimal ohne die notwendigen Reisepapiere aus- und wieder einreiste. Vielmehr erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geld- strafe aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, IN: DONATSCH [HRSG.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 mit Verweisen). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 63 E.IV.B.3.1. S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zudem, dass die Frau des Beschuldigten in Erwartung eines weiteren, des achten Kindes sei. Er lebe nach wie vor von der Sozialhilfe. Früher habe er Fr. 2'100.– für neun Personen erhalten, jetzt erhalte er Fr. 2'800.–. Zudem werde die Wohnung und die Krankenkasse von den Sozialbehörden bezahlt. Er habe Schulden in Höhe von Fr. 11'000.–, die er bis anhin nicht zurückbezahlt habe. Da er zwei kleine

- 27 - Kinder habe, sei er oft zu Hause und unterstütze seine Frau beim Haushalt. Sein Asylgesuch sei gutgeheissen worden. Er habe die N-Aufenthaltsgenehmigung und jetzt die F-Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wenn er könnte, würde er in seine Heimat zurückzukehren. Er sei Armeangehöriger gewesen und habe ein gutes und respektvolles Leben gehabt. Zur Zeit sei er in seinem Heimatstaat aber bedroht und könne nicht zurückkehren. Aus Angst um seine Kinder gehe er nicht zurück. Wenn es nur um sein eigenes Leben gehen würde, wäre das kein Prob- lem. Nach wie vor habe er keine Vorstrafen. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich – entgegen der seitens der Vorinstanz vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 63 E.IV.3.1. S. 18) – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. So sind im vorliegenden Fall insbesondere gestützt auf die politische Verfolgung und aus dem mit dem Asylantrag verbundenen abrupten Lebensstandardwechsel keine Strafminderungen abzuleiten. Auch von einer daraus resultierenden erhöhten Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist nicht auszugehen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens – bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 E.IV.3.3. S. 18) – kann festgehalten werden, dass ein Geständnis des Beschuldigten nicht vorliegt. Unzutreffend geht die Vorinstanz davon aus, dass bereits eine Anerkennung der äusseren Sachverhalte für eine Strafminderung ausreicht (s. Urk. 63 E.IV.B.3.3. S. 18). Auch Einsicht oder Reue des Beschuldig- ten lassen sich aus seinem Verhalten nicht erkennen. Deshalb ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspek- te erscheint es aus den gemachten Erwägungen angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Auf die

- 28 - Festsetzung einer Untergrenze betreffend Tagessätze hat der Gesetzgeber verzichtet, um das Ermessen der Gerichte bei der Tagessatzbestimmung von Mittellosen nicht zu beschränken (s. BSK-STGB I-DOLGE, Art. 34 StGB N 43 m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte auch in absehbarer Zukunft kein Einkommen generieren können dürfte und über Schulden verfügt, ist die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Tagessatzhöhe von Fr. 10.– (vgl. Urk. 63 E.IV.B.4.2. S. 18) nicht zu beanstanden. 2.7. Für die unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen im Sinne von § 48a SHG ist zudem eine Busse auszusprechen. Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Ein- kommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre zutreffenden Aus- führungen erscheint eine Busse von Fr. 200.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 E.IV.B.

5. S. 19). 2.8. Demnach ist der Beschuldigten zufolge mehrfacher rechtswidriger Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und aufgrund der unrechtmässigen Erwirkung von Sozial- hilfeleistungen im Sinne von § 48a SHG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– (gesamt Fr. 100.-) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Voll- zug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

- 29 -

2. Seitens der Vorinstanz wurden die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe zutreffend gewürdigt (Urk. 63 E.V.1.-3. S. 19 f.), weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Damit einhergehend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Aus Art. 105 Abs. 1 StGB geht hervor, dass bei der Busse der bedingte Strafvollzug nicht möglich ist. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 200.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen. VI. Kosten

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die entsprechenden Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu unterliegt die Anklagebehörde mit ihren Anträgen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Der vom amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Be- mühungen im Berufungsverfahren verrechnete Betrag von Fr. 5'517.65 (vgl. Urk. 78 und Urk. 80 S. 10) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und er- scheint als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 30 - − (…) − der mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.

2. - 5. (…)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung

7. (…)

8. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter Sach-Kaution Nr. ... lagernde Notebook -Toshiba (inkl. Ladekabel) sowie der USB Stick Sunrise werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel) "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

- 31 -

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'517.65 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilun g im Dispositiv an − die amtliche V erteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft Asyl-Organisation Zürich (AOZ) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft Asyl-Organisation Zürich (AOZ) − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 1./8. des Beschlusses (Sachkaution ...) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 32 -

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger