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SB150127

Freiheitsberaubung etc. und Widerruf sowie Rückweisung

Zürich OG · 2015-07-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil vom 25. April 2013 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten folgender Delikte schuldig: − mehrfache Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG. Diese Schuldsprüche erwuchsen in der Folge in Rechtskraft, wobei das übrige Urteil indes von beiden Parteien in weiten Teilen berufungsweise angefochten wurde.

E. 1.2 Nachdem die I. Strafkammer des Obergerichts das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (SB130298) – namentlich zur Neubegrün- dung der Strafzumessung – an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, fällte diese am 29. Januar 2015 das vorliegend (teilweise) angefochtene Urteil. Die Vor- instanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 1.3 Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 24), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 105). Am 10. März 2015 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 107/4), worauf mit Eingabe vom 17. März 2015 – innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO – deren Berufungserklärung erfolg- te (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde diese dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 112 ff.).

E. 1.4 Am 15. Mai 2015 wurde auf den 2. Juli 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 113).

2. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Strafe), 2 (Massnahme) und 3 (Strafvollzug; zum Ganzen: Urk. 109 S. 1); im Übrigen (d.h. bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 6), was vorab festzustellen ist.

3. Strafzumessung 3.1. Vorliegend beging der Beschuldigte sieben verschiedene Straftaten, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

- 9 - Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wies der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen auf (Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bereits rund ein halbes Jahr später wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2008 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Kurz darauf delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2009 wurde er deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Dies hielt den Beschuldig- ten jedoch nicht davon ab, ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung in der vor- liegend zu beurteilenden Art und Weise und diesmal deutlich schwerer zu delinqu- ieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen gegen den Beschuldigten verhängten Geldstrafen keinerlei Wirkung zeigten. Der Beschuldig- te liess sich dadurch nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde innert kürzester Zeit wieder straffällig. Unter den dargelegten Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Sanktion, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen wird, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Es erscheint zudem auch angezeigt, die

- 10 - vom Beschuldigten verübten Taten und seine kriminelle Energie entsprechend seiner konkreten Vorgehensweise in einem Gesamtzusammenhang zu betrach- ten. Die vorliegenden Delikte des Beschuldigten stehen allesamt in direktem Zusammenhang mit seinem Vorhaben, die sich in der Liegenschaft an der ...-strasse befindliche Hanfplantage abzuernten. Für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten kommt daher nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Am 20. Mai 2014 und damit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuld- spruchs delinquierte der Beschuldigte erneut (Diebstahl). Hierfür wurde er am

22. Juli 2014 mit einer Geldstrafe bestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; Urk. 115 S. 2; 50 Tagessätze zu Fr. 90.–). Insofern ist vorliegend nicht „eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist“ (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 ist auch keine Vorstrafe im Sinne des Gesetzes, aber ein ungünstiger Faktor hinsichtlich Prognose. 3.2. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der damit verbundene Strafrahmen beträgt Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Sowohl der Strafschärfungsgrund der (teilweise) mehrfachen Tatbegehung als auch der Strafminderungsgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit sind in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55). Wie erwähnt, geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, aufgrund der Beurteilung der objektiven und subjektiven Tat- schwere für jede einzelne Straftat eine vorläufige hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Unzulässig ist aber eine Kumulation der auf diesem Weg ermittelten Strafen. Vielmehr sind die einzelnen Straftaten gesamthaft zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusam- menhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu

- 11 - berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4.). Die für die einzelnen Delikte festgesetzten Strafen sind damit nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren. 3.3. Die weiteren Grundsätze der Strafzumessung im Sinne Art. 47 ff. StGB richten sich nach der einschlägigen bundesgerichtliche Rechtsprechung (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Mehrfache Freiheitsberaubung Opfer der Freiheitsberaubung wurden zwei Personen. Diese wurden jeweils einzeln bzw. nacheinander angegangen und alsdann je separat ihrer Freiheit beraubt. Der Beschuldigte plante seine Tat (vgl. u.a. Mitnahme von Klebeband zwecks Fesselung; Urk. 6/1 Ziff. 41 ff.). Er führte sie alsdann zielstrebig und mit einer gewissen Kaltblütigkeit aus, wobei ihm ein unbekannter Mittäter assistierte. Auch der psychiatrische Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf das „besonnene Vorgehen“ anlässlich der „technischen Durchführung der Tat“ hin (Urk. 63 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 58 S. 72 ganz unten), wobei der Beschuldigte auf Unvorhergesehenes „wendig und zweckmässig“ reagiert habe (Urk. 58 S. 72 unten). Mit diesen Freiheitsberaubungen beabsichtigte der Beschuldigte die Opfer einstweilen auszuschalten, um ungestört zur im Gebäudeinnern befindlichen Marihuana-Plantage vorzustossen und diese abzuernten. In Bezug auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 1 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen richtiggehend gefangen genom- men und zur Begehung einer (weiteren) strafbaren Handlung "weggesperrt" hat. Der Beschuldigte ging bei der Ausführung der Freiheitsberaubung mit roher Gewalt vor und bedrohte den Privatkläger 1 mehrfach massiv, u.a. indem er ihm ein echt aussehendes Schusswaffenimitat an den Hals hielt. Zudem wurde der Privatkläger 1 zwischen verschiedenen Räumen verfrachtet. Die Freiheits- beraubung dauerte rund eine halbe Stunde an. Insgesamt erweist sich die objek-

- 12 - tive Tatschwere der Freiheitsberaubung – unter Berücksichtigung aller denkbaren hypothetischen Freiheitsberaubungen – als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 24 f.) ist verschuldenserhöhend zu gewichten, wie zielstrebig und kaltblütig der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus rein egoistischen Gründen eingesperrt und herumverfrachtet hat, um zu seinem Ziel zu kommen. Mit dem psychiatrischen Gutachter ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tataus- führung mit einer „knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit“ handelte, da seine Steuerungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt war (Urk. 58 S. 74 ganz unten und S. 75 ganz oben). Wie sich auch aus dem Ergänzungsgutachten ergibt, ist „knapp leicht“ im Sinne von „an der Untergrenze zu leicht liegend“ zu verstehen (Urk. 63 S. 3 oben). Diesem Umstand gilt es mit einer Strafminderung in ent- sprechendem Umfang Rechnung zu tragen. Im Ergebnis vermag die leicht verminderte Schuldfähigkeit die übrigen verschuldenserhöhend wirkenden subjek- tiven Umstände aufzuwiegen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 25) wirkt sich die subjektive Tatschwere somit nicht straferhöhend aus. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin 2 kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Freiheit war der Privatklägerin 2 zwar weniger lang entzogen als dem Privatkläger 1. Sie zeichnete sich jedoch durch eine hohe Intensität aus. Die Privatklägerin 2 wurde in ihrer eigenen Wohnung im Pyjama auf dem Sofa sitzend gefangen genommen. Der Beschuldigte fesselte ihr beide Hände mit Klebeband auf den Rücken. Die Privatklägerin 2 wurde vom Beschuldigten sodann ebenfalls mehrfach aufgesucht und mit dem Schusswaffenimitat bedroht. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Sie ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 26) verschuldensneutral zu gewichten. Im Ergebnis erweist sich für beide Freiheitsberaubungen eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15 Monaten als angemessen.

- 13 - 3.4.2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte beging gegenüber beiden Opfern mehrere Nötigungshandlun- gen sowie eine versuchte Nötigung (wobei sich die Frage allfälliger Konkurrenzen bezüglich der Freiheitsberaubung zufolge Rechtskraft dieser Schuldsprüche nicht mehr stellt). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen Nötigungshandlungen (Anklagesachverhaltsziffern 3, 5, 6 und 11) beging der Beschuldigte an beiden Opfern. Die Nötigungshandlungen, denen nebst der Freiheitsberaubung selbstän- dige Bedeutung zukommt, sind einzig die folgenden: Kleiderdurchsuchung; Auf- forderung, Ausweis zu zeigen und Schlüssel auszuhändigen; Aufforderung, das Mobiltelefon auszuhändigen, was indes misslang (Versuch; zum Ganzen: Ankla- gesachverhaltsziffer 3); erneute Kleiderdurchsuchung (Anklagesachverhaltsziffer 11). Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel (insbesondere die Drohung mit dem von ihm mitgeführten Schusswaffenimitat; vgl. Anklagesach- verhaltsziffer 11) zeichnet sich durch eine nicht unerhebliche Intensität aus. Insgesamt jedoch erscheint bei isolierter Betrachtung die objektive Tatschwere der Nötigungshandlungen als leicht. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere gelangen die bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung gemachten Ausführun- gen ebenfalls zur Anwendung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Monaten unter Einbezug der Nötigungshandlungen auf 18 Monate zu erhöhen. 3.4.3. Amtsanmassung Der Beschuldigte liess sein erstes Opfer im Glauben, es werde von der Polizei kontrolliert und verhaftet. Dem Umstand der Freiheitsberaubung wird bereits im Rahmen der diesbezüglichen Strafzumessung Rechnung getragen. Mit der Vor- instanz (Urk. 108 S. 29) ist das Vorgehen des Beschuldigten verglichen mit anderen denkbaren Amtsanmassungen im unteren Bereich anzusiedeln. Ins- besondere hat der Beschuldigte keinerlei Vorkehrungen getroffen, um tatsächlich als Beamter zu erscheinen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Im Übrigen gilt das bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung in subjektiver Hinsicht Ausgeführte auch hier. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Amtsanmassung

- 14 - eine leichte Straferhöhung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung von einem Monat (Urk. 108 S. 29) erscheint angemessen. 3.4.4. Mehrfache Sachbeschädigung Zwar handelt es sich um mehrfache Sachbeschädigungen; der entstandene Sachschaden belief sich allerdings lediglich auf rund Fr. 410.– (Urk. 31 S. 5 Ziff. 10), so dass mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 29) von einer sehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist. Auf der subjektiven Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigungen mit Vorsatz ersten Grades beging. So beschädigte er die Telefone, damit die Polizei nicht alarmiert werden konnte. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung eine leichte Straferhöhung von rund einem Monat. 3.4.5. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte stieg durch Aufdrücken eines Fensters gewaltsam in eine Wohnung ein, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sich eine Person in der Wohnung aufhalten könnte, was dann auch der Fall war. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint die von der Vorinstanz für den Hausfriedensbruch vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate (vgl. Urk. 108 S. 31) deutlich zu hoch. Angemessen erscheint eine Erhöhung im Bereich von 2 Monaten. 3.4.6. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte behändigte im fraglichen Gebäude rund 1 kg Marihuana sowie 30-50 Spitzen der dort in Aufzucht befindlichen Pflanzen. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe wegen dieses Delikts um rund einen Monat zu erhöhen. 3.4.7. Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte verwendete eine verbotene Soft-Air-Gun, die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten

- 15 - erscheint aufgrund dieses Delikts eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ca. 20 Tage als angemessen. 3.4.8. Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Freiheits- strafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Werdegang und persönliche Verhältnisse Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile bereits 37 Jahre alt ist, gilt es seine aus- sergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend (vgl. Urk. 58 S. 44 ff.) leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Reduktion der Strafe erweist sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 37) nicht als angezeigt, zumal die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten zweifel- los mitursächlich für die vom Gutachter diagnostizierten psychischen Störungen ist. Damit ist sie (zumindest teilweise) bereits bei der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Im Übrigen enthalten Werdegang und persönliche Verhältnisse (vgl. u.a. Urk. 89; Prot. I [DG140011] S. 11 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.) keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 36) wirken sich auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd aus. Eine diesbezüglich eingetretene Stabilität ist vielmehr beim Entscheid über den Aufschub der Strafe im Rahmen der Prognosestellung von Bedeutung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, soweit sie wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zur Tatzeit bzw. aufgrund der damaligen "akuten, mehrschichtigen Drucksituation" eine Strafminderung von 6 Monaten vornimmt (Urk. 108 S. 34). Die persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt hat bereits Eingang in die Beurteilung der Schuldfähigkeit gefunden. Wird ein Täter wegen Schulden kriminell, kann dies im Übrigen nicht als strafmindernde Drucksituation berücksichtigt werden. 3.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (vgl. Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er der Hehlerei

- 16 - schuldig gesprochen (begangen im Zeitraum zwischen 1. Juni 2007 und 30. Juli 2007; bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit zwei- jähriger Probezeit). Rund ein halbes Jahr nach diesem Strafbefehl beging der Beschuldigte am 14. bzw. 15. Juli 2008 eine Drohung sowie eine Tätlichkeit, welche mit Strafbefehl vom 30. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgeurteilt wurden (30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–). Mit Strafbefehl vom

E. 5 Massnahme

E. 5.1 Im Lichte des Gutachtens erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von

- 19 - illegalen Drogen) als angezeigt (Urk. 58 S. 75 f.). Dieser Befund ist unbestritten (siehe insbesondere: Urk. 109 S. 2 Ziff. 4 VII und Prot. II S. 6 f.).

E. 5.2 Streitig ist hingegen die Frage, ob der Vollzug einer zugleich ausgespro- chenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben ist. Ein solcher Aufschub kann gewährt werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Im Einzelnen gilt was folgt (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2.2): Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Straf- vollzug durchgeführt. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs aus- zugehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um einen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rück- fallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). Sodann muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Auf- schub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E. 4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzu- schiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).

- 20 -

E. 5.3 Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch.

E. 5.4 Gemäss dem von Dr. med. D._____ erstellten psychiatrischen Gutachten kann der Art der Behandlung grundsätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorheri- gem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte der Gutachter, dass der vorausgehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behandlung aus zwei Gründen „etwas erschwe- ren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten; vgl. auch S. 73 f.): Erstens habe der Beschuldig- te wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlichkeitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symptomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden habe. Die damit verbundene Beeinträchti- gung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompetenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen.

E. 5.5 Seit August 2014 befindet sich der Beschuldigte in einer psychotherapeuti- schen Behandlung bei mag. phil. E._____. Bei den Akten befinden sich zwei The- rapieberichte, die vom 7. November 2014 und 26. Juni 2015 datieren (Urk. 93/2; Urk. 118). In den Therapieberichten nimmt E._____ ebenfalls zur Frage des Strafaufschubs bzw. zur Durchführung einer Massnahme während des Strafvoll- zugs Stellung. Im Therapiebericht vom 7. November 2014 führt der Therapeut diesbezüglich aus, dass sich der Beschuldigte aktuell vermehrt mit der Frage ei- ner möglichen Haftstrafe beschäftige. Die damit verbundenen Ängste stünden di- rekt im Kontext des von ihm erlebten Missbrauchs, welcher im familiären Rahmen begonnen und sich in der Heimplatzierung fortgesetzt habe. Ebenso wichtig seien in diesem Zusammenhang auch die Ängste und Befürchtungen des Beschuldig- ten, den Kontakt zu seiner Tochter zu verlieren. Es sei davon auszugehen, dass die traumatischen Erlebnisse in der Familie und im Heim durch den Vollzug einer Haftstrafe zu einer Re-Traumatisierung führen und den Beschuldigten ernsthaft in

- 21 - seinen Aufarbeitungsbemühungen und in seinen Bemühungen um Resozialisie- rung behindern bzw. sogar einen gegenteiligen Effekt haben würden. Der Thera- peut kommt zum Schluss, dass das aktuell begonnene psychotherapeutische Set- ting einer ambulanten Psychotherapie in Freiheit zu erhalten sei (Urk. 93/2 S. 2). Im aktuellen Therapiebericht vom 26. Juni 2015 hält E._____ fest, dass eine Ge- fängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Beschuldigten darstelle. Vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahrelangen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauch könne für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es müsse mit einer Verschlechterung seiner Symptomatik, einer Re-Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken gerechnet werden. Auch der aktuell günstige Verlauf der Psychotherapie würde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abge- brochen (Urk. 118 S. 2). Als behandelnder Therapeut steht E._____ in einem Auftragsverhältnis zum Be- schuldigten und äussert seine Meinung, ohne dass er von den Straf-behörden in die Pflicht genommen wurde. Anders als der amtliche Sachverständige ist er nicht unabhängig und unparteiisch. Es kommt ihm keine neutrale Gutachterstellung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom

4. April 2011 E. 1.4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den von ihn erstellten Therapieberichten bei der Beweiswürdigung keine Bedeutung zukommt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Demnach sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und es ist danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Therapieberichte von

- 22 - E._____ sind somit in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Aufgrund der dar- gelegten Umstände kann ihnen jedoch nicht der gleiche Stellenwert zukommen wie dem gerichtlich angeordneten Gutachten.

E. 5.6 Wie erwähnt, geht E._____ davon aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den aktuell günstigen Verlauf der Therapie gefährden würde. Für eine Behand- lung des Beschuldigten im Gefängnis müsse eine schlechte Prognose abgegeben werden. Seine Einschätzung begründet der Therapeut damit, dass der Vollzug der Haftstrafe aufgrund der traumatischen Erlebnisse des Beschuldigten in der Familie und im Heim zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Der Beschuldigte würde dadurch in seinen Aufarbeitungsbemühungen und seinen Bemühungen um Resozialisierung ernsthaft beeinträchtigt (Urk. 93/2 S. 2; Urk. 118 S. 2). Die Ausführungen von E._____ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Wie erwähnt, befindet sich der Beschuldigte seit Sommer 2014 bei ihm in Behandlung. Seither hat der Beschuldigte über 40 psychotherapeutische Sitzungen besucht (Urk. 93/2 S. 1; Urk. 118 S. 1). Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass E._____ über die notwendigen Erkenntnisse verfügt, um die Frage der Beeinträchtigung der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug beurteilen zu können. Die von E._____ in Bezug auf eine Behandlung während des Strafvollzugs geäusserten Bedenken finden sich zudem bereits im psychiatrischen Gutachten. Im Gutachten wird festgestellt, der Beschuldigte zeige aufgrund seiner früheren äusserst negativen traumatisieren- den Erfahrungen in Erziehungsheimen eine starke Abneigung und einen Wider- stand gegen institutionelle Einrichtungen (Urk. 58 S. 73). Der Gutachter hält fest, dass die Verbüssung einer Strafe die durch die traumatischen Erfahrungen in der Kindheit in Institutionen entstandenen posttraumatischen Symptome aktivieren würde (Urk. 58 S. 74 und 77). In anderem Zusammenhang wird im Gutachten ausgeführt, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, da der Beschuldigte nicht erscheinen würde oder (im Falle einer Strafverbüssung) anhaltend zuge- knöpft wäre (Urk. 58 S. 76).

- 23 - Aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung muss ebenfalls darauf geschlossen werden, dass sich der Strafvollzug destabilisierend auf den Beschul- digten und damit ungünstig auf die therapeutische Arbeit auswirken würde. Der Beschuldigte wies mehrfach darauf hin, wie traumatisierend die Untersuchungs- haft für ihn gewesen sei. Er habe extreme Alpträume gehabt. Am Morgen sei alles voller Blut gewesen, weil er sich selbst verletzt habe. Er sei in der Haft fast gestorben (Urk. 123 S. 11 und 13). Eine Therapie während des Strafvollzugs er- achte er als unmöglich. Er wisse nicht, wie er eine Therapie machen und an seinen Problemen arbeiten könne, wenn er eingesperrt sei. Da würden alle Alpträume wieder hochkommen (Urk. 123 S. 11). Auch wenn die Vorbringen des Beschuldigten etwas übertrieben erscheinen, ist mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 49 f.) anzunehmen, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe negativ auf seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit auswirken würde, zumal sowohl das psychiatrische Gutachten als auch die Therapieberichte infolge der äusserst negativen Erfahrungen des Beschuldigten in institutionellen Einrichtungen von einer posttraumatischen Symptomatik ausgehen. Gleich wie der Therapeut nimmt sodann auch der Gutachter an, dass der Strafvollzug auch infolge der Trennung des Beschuldigten von den Kindern negative Auswirkungen auf den Beschuldig- ten haben könnte. Der Gutachter hält diesbezüglich fest, eine Strafverbüssung würde eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichts auslösen, da der Beschuldigte in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt gefunden habe (Urk. 58 S. 73 und 77). Damit kommen sowohl der Gutachter wie auch der Therapeut des Beschuldigten übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Verbüssung einer Freiheitsstrafe angesichts der beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Problematik nachteilig auf die therapeutische Behandlung auswirken würde.

E. 5.7 Der Therapeut des Beschuldigten geht in Bezug auf eine therapeutische Behandlung im Gefängnis von einer schlechten Prognose aus (Urk. 118 S. 2). Demgegenüber erachtet der Gutachter eine Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe als möglich, auch wenn der Vollzug den Erfolg der Behandlung etwas erschweren würde. Letztlich überlässt es der Gutachter dem Gericht, die Güterabwägung durchzuführen (Urk. 58 S. 73 f. und 77).

- 24 - Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand sich der Beschuldigte nicht in re- gelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 58 S. 31, 54 f. und 73). Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass die vom Beschuldigten in Bezug auf die Behandlung gezeigte Verlässlichkeit nicht besonders gut sei. Eine Intensi- vierung der Behandlung sei aber angezeigt. Es seien auch deutliche Ansätze vorhanden, dass sich der Beschuldigte um Stabilität und Verlässlichkeit bemühe (Urk. 58 S. 73). Mittlerweile befindet sich der Beschuldigte seit fast einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung bei E._____. Dem Therapiebericht vom

26. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Psychotherapie re- gelmässig besucht und bereits über 40 Sitzungen absolviert hat. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass sich der Beschuldigte aktiv an der Therapie beteilige und Material für die Stunden bringe. Es gebe deutliche Hinweise dafür, dass es dem Patienten gelungen sei, ein therapeutisches Setting aufzubauen und daran festzuhalten (Urk. 118 S. 1). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsver- handlung an, dass er zweimal wöchentlich in die Therapie zu E._____ gehe (Urk. 123 S. 2 und 6). Dies geschehe auf freiwilliger Basis. Seit er bei E._____ in Behandlung sei, mache er Fortschritte. Die Therapie bringe ihm Kraft und Stärke. Er könne sich seinem Therapeuten gegenüber öffnen und mit ihm über alles reden, was in früheren Therapien nicht möglich gewesen sei. E._____ mache mit ihm ein Setting und eine richtige Therapie. Früher [bei anderen Thera- peuten] sei nur geredet worden, ohne dass Ziele gesetzt worden seien (Urk. 123 S. 5 ff. und 10). Es ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten seit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 9 ff.; Prot. II S. 10) wird die Wirksamkeit der Therapie durch die vom Beschuldigten anfangs Jahr begangenen Delikte (vgl. dazu Urk. 121/1-2) nicht in Frage gestellt. Die dem Beschuldigten in jenem neuen Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten (unter anderem Herstellung und Besitz von Betäubungsmitteln [leichter Fall] und Konsum von Betäubungsmitteln) stellen keine Gewaltdelikte dar und sind in ihrer Schwere nicht vergleichbar mit der Delinquenz, die Anlass für die Anordnung der ambulanten Massnahme bildet. Zudem ist der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) darin beizupflichten, dass der Erfolg

- 25 - einer therapeutischen Behandlung langfristig zu beurteilen ist und vereinzelte Rückfälle nicht zwangsläufig die Erfolgslosigkeit der Behandlung indizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eine Stabilisierung eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 108 S. 36). Die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 123 S. 1 ff.) ergab nichts anderes, sondern verstärkte diesen Eindruck vielmehr.

E. 5.8 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der aktuellen psycho- therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bei E._____ gute Resozialisierungschancen verbunden sind, zumal sich der Beschuldigte – im Gegensatz zu seinem Verhalten in früheren Behandlungen – verlässlich zeigt und motiviert ist, bei der Therapie mitzuarbeiten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den seit einem Jahr entwickelten günstigen Verlauf dieser Therapie ernstlich ge- fährden und damit einen relevanten Nachteil mit sich bringen. Angesichts der traumatischen Erfahrungen des Beschuldigten mit institutionellen Einrichtungen ist zudem anzunehmen, dass eine während des Strafvollzugs durchgeführte the- rapeutische Behandlung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Wie bereits dargelegt, bestünde bei Verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefahr, dass die beim Beschuldigten vorhandene traumatische Symptomatik verstärkt würde, was sich auch in Bezug auf seine Motivation ungünstig auswirken könnte. Der Strafvollzug würde schliesslich auch die mittlerweile in den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten eingetretene Stabilität gefährden. Es ist notorisch, dass die soziale Integration in sehr vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer ambulanten Behandlung darstellt und eine Legalbewährung fördert (BSK StGB-HEER, N 51 zu Art. 63). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es dem Beschuldigten nach längerer Zeit endlich gelungen ist, neben einer stabilen therapeutischen Beziehung auch gefestigte soziale Strukturen aufzubauen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt im Zusammenhang mit Freiheitsstra- fen bis zu zwei Jahren, die noch bedingt vollziehbar sein könnten, die ernstzu- nehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis zurücktreten zu lassen (BSK StGB-HEER, N 59 zu Art. 63). Der Gutachter überlässt es wie

- 26 - erwähnt dem Gericht, die Interessenabwägung zwischen Strafanspruch und Inkaufnahme von Nachteilen einer Strafe zu bewerten (Urk. 58 S. 74 und 77). Bei dieser Interessenabwägung sind auch die seit der Gutachtenserstellung einge- tretenen stabilisierenden Entwicklungen im Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen. In Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere der beim Beschuldigten vorhandenen ausgeprägten psychischen Problematik und der im Falle eines Strafvollzugs deutlich geringen Aussichten auf eine erfolgreiche therapeutische Behandlung sowie der positiven Entwicklungen seit der Gutachtenserstellung, erweist sich der Aufschub der Freiheitsstrafe vorliegend als gerechtfertigt, zumal das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit zufolge des langen Zeitablaufs seit der Tat deutlich abgenommen haben dürfte. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass letztlich auch der Öffentlichkeit mehr gedient ist, wenn der Beschuldigte optimal therapeutisch behandelt wird (Urk. 108 S. 51). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb – im Sinne einer allerletzten Chance – zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Zu diesem Punkt liegt ein Minder- heitsantrag (Urk. 128; Prot. II S. 13) vor.

E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 200.– Schadenersatz und der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 5'000.– zuzüglich 5% ab 20. Dezember 2009 zu bezahlen. Im üb- rigen Umfang wird die Privatklägerin 2 (C._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'490.00 Kosten KAPO Fr. 900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 16'286.40 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 27'976.40 Total

- 28 -

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann beschlossen:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Fr. 4'040.– Bargeld werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Aktenkoffer, enthaltend (BM-Lagernummer ...) 1 Portion Marihuana à 95 Gramm 1 Portion Marihuana à 528 Gramm 1 Tupperware mit 8 Gramm Marihuana 1 Tupperware mit 16 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 5 Gramm Marihuana 1 Schachtel mit ca. 12 Gramm Marihuana

- Marihuana-Mühle (BM-Lagernummer ...)

- Drogenwaage (BM-Lagernummer ...)

- 1 Pistolenattrappe, Beretta, silbrig und

- 2 Rollen Klebeband grau werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils definitiv eingezogen und vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Kampfmesser „M. Nieto“

- 1 Kampfmesser, „Klaas“

- 1 Wurfstern

- 1 Kampfmesser, Typ unbekannt (grauer Griff)

- 1 Salamimesser (orientalisch)

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson

- 29 -

- 2 Mobiltelefon Sagem

- 3 Mobiltelefons Nokia

- 1 Mobiltelefon Motorola

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson (braun) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf verlangt, so wird der beschlagnahmte Gegenstand entsorgt.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittelbelehrung)

2. In den Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 25. April 2013 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid und gehöriger Begründung zurück- gewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (einschliesslich der Kosten von Fr. 1'461.– für die amtliche Verteidigung).

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel) Entscheid vom 2. Juli 2015 Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 29. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

- 30 -

3. […]

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten, wird widerrufen.

5. Für das Rückweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf werden keine Kosten erhoben.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 112 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) ange- ordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 31 -

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheits- meinung gemäss § 124 GOG (Urk. 128) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 128]) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG090108.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

- 33 - Minderheitsantrag im Sinne von § 124 GOG betr. Aufschub des Strafvoll- zugs zugunsten der ambulanten Massnahme

1. Ausgangslage Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Lebensgeschichte einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bedarf, ist allseits unbestritten. Umstritten war die Frage, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufzuschieben oder ob die Massnahme während und nach dem Voll- zug der Freiheitsstrafe durchzuführen sei. Die Mehrheit des Spruchkörpers sprach sich für den Aufschub auf, was ich aus nachfolgenden Gründen für falsch erachte.

2. Grundsätzliches 2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheits- strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wird die am- bulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er ist an zwei Vorausset- zungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und güns- tige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsge- botes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis; 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2; 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015, E.2.2.2). Oder etwa anders formuliert: Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um ei- nen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rückfallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung

- 34 - einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwie- gender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). 2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Auf- schub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu erfolgen hat, muss sich das Gericht auf ein Gutachten stützen (BGE 116 IV 101 E. 1b; 115 IV 89 E. 1c und 3d).

3. Umsetzung auf vorliegenden Fall 3.1. Es liegt ein Amtsgutachten von Dr. med. D._____ vor. Zudem liegen Thera- pieberichte von mag. phil. E._____ (der letzte datiert vom 26. Juni 2015) vor. Be- züglich Gefährdung des Therapieerfolgs infolge eines Strafvollzugs gehen die Meinungen des Amtsgutachters und des Therapeuten E._____ auseinander (sie- he nachstehend). 3.2. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch. 3.3. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E.4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine er- folgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). 3.3.1. Der Gutachter führte vorliegend aus, dass der Art der Behandlung grund- sätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte er, dass der voraus- gehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behand- lung aus zwei Gründen „etwas erschweren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten): Erstens habe der Beschuldigte wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlich- keitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen

- 35 - Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symp- tomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung sei- nes momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden hat. Die damit verbun- dene Beeinträchtigung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompe- tenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen. 3.3.2. Der Therapeut E._____ weist darauf hin, dass sich die ambulante Therapie in Freiheit mittlerweile gut angelassen habe. Der Beschuldigte habe inzwischen mehr als 40 psychotherapeutische Sitzungen absolviert. Die Motivation des Be- schuldigten für die ambulante Behandlung sei ungebrochen gut. Es sei dem Be- schuldigten gelungen, ein "therapeutisches Setting aufzubauen"; es bestehe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Therapeuten. Der Therapeut betont, "aufgrund der langen psychotherapeutischen Behandlung stelle eine Gefängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Patienten dar". Der Therapeut fährt in seinem Bericht vom 26. Juni 2015 wie folgt fort: "Auf dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahre- langen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer andauern- den Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Miss- brauch kann für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es muss mit einer Verschlechterung sei- ner Symptomatik, einer Re Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken ge- rechnet werden, wie auch im früheren Bericht beschrieben. Auch der aktuell güns- tige Verlauf der Psychotherapie wurde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abgebrochen". 3.3.3. Vorerst ist auf die Stellung des Therapeuten E._____ und die Werthaltigkeit seiner Berichte einzugehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2013 vom 3.10.2013) gelten Therapeuten nach stän- diger Praxis wegen ihrer Nähe zum Betroffenen als befangen. Therapieberichte entkräften ein umfassendes Gutachten nicht (BSK-StGB I, M. Heer, 3. Aufl. 2013, Art. 56 NN. 48 und 60a). Im Urteil 6B_365/2013 vom 13.1.2014 hat das Bundes- gericht ebenfalls darauf hingewiesen, dass behandelnde Therapeuten (und Ärzte)

- 36 - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegenüber dem Patienten als befangen gelten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.) und daher als sachver- ständige Personen von vornherein ausser Betracht fallen. Bei therapeutischen Berichten handelt es sich um Privatgutachten, denen lediglich die Bedeutung ei- ner Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen) und die ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen können. Entscheide lassen sich darauf nicht abstützen (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 mit zahlrei- chen Hinweisen). Dies bedeutet vorliegend, dass den Berichten von E._____ lediglich der Wert ei- ner Parteibehauptung zukommt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Therapeut wohl sein Amt und Aufgabe falsch verstehen würde, wenn er seine eigene Arbeit dergestalt in Frage stellen würde, dass er deren Wirksamkeit und Erfolg überaus kritisch hinterfragen würde. 3.3.4. Im vorliegenden Fall hat niemand die Qualität des amtlichen Gutachtens von Dr. med. D._____ in Frage gestellt. Es kann auch heute ohne weiteres darauf abgestellt werden. Die als Parteibehauptung zu wertenden Hinweise des Thera- peuten E._____ vermögen die nachvollziehbaren Befunde des Sachverständigen D._____ nicht in Frage zu stellen. 3.3.5. Es mag durchaus sein - und ist nachvollziehbar - wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorliegend einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet. Verschiedene Darstellungen des Beschuldigten selbst (Verhalten während der Untersuchungs- haft, Blutigreiben der Finger etc.), die gefiltert auch Eingang in den Bericht des Therapeuten gefunden haben, scheinen übertrieben. Sie finden in den Akten je- denfalls keine Stütze; das jetzt behauptete einschneidende und gesundheitsschä- digende Verhalten wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Ver- teidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert. Die Vorbringen des Beschuldigten und seines Therapeuten scheinen dramatisierend, auch wenn nicht verschwiegen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich an verschiedenen Defiziten leidet, die einen Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nicht gerade erleichtern.

- 37 - Inwiefern aber der bisherige Verlauf der Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB durch einen gleichzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe gefährdet oder gar abge- brochen werden soll, lässt sich den Berichten des Therapeuten nicht schlüssig entnehmen. Ob sogar der bisherige Therapeut E._____ im Strafvollzug die jetzt laufende Behandlung weiterführen könnte oder ob ein Therapeutenwechsel statt- finden müsste, ist offen. Inwiefern die laufende Therapie, die in Gesprächen be- steht, erheblich oder ernsthaft gefährdet wäre, erschliesst sich mir nicht. 3.3.6. Da der gutachterliche Befund des amtlich bestellten Sachverständigen klar festhält, dass die Strafverbüssung den Behandlungserfolg der Massnahme ledig- lich „etwas erschweren“ [kursiv hinzugefügt] würde, besteht im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine hinreichende Rechtfertigung für einen Straf- aufschub.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 112 Tage durch Haft erstanden sind.
  2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) ange- ordnet.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufge- schoben.
  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, wird widerrufen. - 6 -
  5. Für das Rückweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf werden keine Kosten erhoben.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 124 S. 1)
  9. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (Dispositiv Ziff. 1.).
  10. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 3.).
  11. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 2.). b) Des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 1)
  12. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2015 seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei in allen Punkten zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren, seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 7 - Erwägungen:
  14. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 25. April 2013 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten folgender Delikte schuldig: − mehrfache Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG. Diese Schuldsprüche erwuchsen in der Folge in Rechtskraft, wobei das übrige Urteil indes von beiden Parteien in weiten Teilen berufungsweise angefochten wurde. 1.2. Nachdem die I. Strafkammer des Obergerichts das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (SB130298) – namentlich zur Neubegrün- dung der Strafzumessung – an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, fällte diese am 29. Januar 2015 das vorliegend (teilweise) angefochtene Urteil. Die Vor- instanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom
  15. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Für das bezirks- - 8 - gerichtliche Rückweisungsverfahren wurden keine Kosten erhoben und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 auf die Gerichts- kasse genommen. 1.3. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 24), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 105). Am 10. März 2015 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 107/4), worauf mit Eingabe vom 17. März 2015 – innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO – deren Berufungserklärung erfolg- te (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde diese dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 112 ff.). 1.4. Am 15. Mai 2015 wurde auf den 2. Juli 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 113).
  16. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Strafe), 2 (Massnahme) und 3 (Strafvollzug; zum Ganzen: Urk. 109 S. 1); im Übrigen (d.h. bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 6), was vorab festzustellen ist.
  17. Strafzumessung 3.1. Vorliegend beging der Beschuldigte sieben verschiedene Straftaten, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer - 9 - Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wies der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen auf (Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bereits rund ein halbes Jahr später wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2008 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Kurz darauf delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2009 wurde er deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Dies hielt den Beschuldig- ten jedoch nicht davon ab, ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung in der vor- liegend zu beurteilenden Art und Weise und diesmal deutlich schwerer zu delinqu- ieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen gegen den Beschuldigten verhängten Geldstrafen keinerlei Wirkung zeigten. Der Beschuldig- te liess sich dadurch nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde innert kürzester Zeit wieder straffällig. Unter den dargelegten Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Sanktion, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen wird, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Es erscheint zudem auch angezeigt, die - 10 - vom Beschuldigten verübten Taten und seine kriminelle Energie entsprechend seiner konkreten Vorgehensweise in einem Gesamtzusammenhang zu betrach- ten. Die vorliegenden Delikte des Beschuldigten stehen allesamt in direktem Zusammenhang mit seinem Vorhaben, die sich in der Liegenschaft an der ...-strasse befindliche Hanfplantage abzuernten. Für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten kommt daher nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Am 20. Mai 2014 und damit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuld- spruchs delinquierte der Beschuldigte erneut (Diebstahl). Hierfür wurde er am
  18. Juli 2014 mit einer Geldstrafe bestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; Urk. 115 S. 2; 50 Tagessätze zu Fr. 90.–). Insofern ist vorliegend nicht „eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist“ (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 ist auch keine Vorstrafe im Sinne des Gesetzes, aber ein ungünstiger Faktor hinsichtlich Prognose. 3.2. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der damit verbundene Strafrahmen beträgt Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Sowohl der Strafschärfungsgrund der (teilweise) mehrfachen Tatbegehung als auch der Strafminderungsgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit sind in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55). Wie erwähnt, geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, aufgrund der Beurteilung der objektiven und subjektiven Tat- schwere für jede einzelne Straftat eine vorläufige hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Unzulässig ist aber eine Kumulation der auf diesem Weg ermittelten Strafen. Vielmehr sind die einzelnen Straftaten gesamthaft zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusam- menhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu - 11 - berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4.). Die für die einzelnen Delikte festgesetzten Strafen sind damit nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren. 3.3. Die weiteren Grundsätze der Strafzumessung im Sinne Art. 47 ff. StGB richten sich nach der einschlägigen bundesgerichtliche Rechtsprechung (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Mehrfache Freiheitsberaubung Opfer der Freiheitsberaubung wurden zwei Personen. Diese wurden jeweils einzeln bzw. nacheinander angegangen und alsdann je separat ihrer Freiheit beraubt. Der Beschuldigte plante seine Tat (vgl. u.a. Mitnahme von Klebeband zwecks Fesselung; Urk. 6/1 Ziff. 41 ff.). Er führte sie alsdann zielstrebig und mit einer gewissen Kaltblütigkeit aus, wobei ihm ein unbekannter Mittäter assistierte. Auch der psychiatrische Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf das „besonnene Vorgehen“ anlässlich der „technischen Durchführung der Tat“ hin (Urk. 63 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 58 S. 72 ganz unten), wobei der Beschuldigte auf Unvorhergesehenes „wendig und zweckmässig“ reagiert habe (Urk. 58 S. 72 unten). Mit diesen Freiheitsberaubungen beabsichtigte der Beschuldigte die Opfer einstweilen auszuschalten, um ungestört zur im Gebäudeinnern befindlichen Marihuana-Plantage vorzustossen und diese abzuernten. In Bezug auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 1 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen richtiggehend gefangen genom- men und zur Begehung einer (weiteren) strafbaren Handlung "weggesperrt" hat. Der Beschuldigte ging bei der Ausführung der Freiheitsberaubung mit roher Gewalt vor und bedrohte den Privatkläger 1 mehrfach massiv, u.a. indem er ihm ein echt aussehendes Schusswaffenimitat an den Hals hielt. Zudem wurde der Privatkläger 1 zwischen verschiedenen Räumen verfrachtet. Die Freiheits- beraubung dauerte rund eine halbe Stunde an. Insgesamt erweist sich die objek- - 12 - tive Tatschwere der Freiheitsberaubung – unter Berücksichtigung aller denkbaren hypothetischen Freiheitsberaubungen – als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 24 f.) ist verschuldenserhöhend zu gewichten, wie zielstrebig und kaltblütig der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus rein egoistischen Gründen eingesperrt und herumverfrachtet hat, um zu seinem Ziel zu kommen. Mit dem psychiatrischen Gutachter ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tataus- führung mit einer „knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit“ handelte, da seine Steuerungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt war (Urk. 58 S. 74 ganz unten und S. 75 ganz oben). Wie sich auch aus dem Ergänzungsgutachten ergibt, ist „knapp leicht“ im Sinne von „an der Untergrenze zu leicht liegend“ zu verstehen (Urk. 63 S. 3 oben). Diesem Umstand gilt es mit einer Strafminderung in ent- sprechendem Umfang Rechnung zu tragen. Im Ergebnis vermag die leicht verminderte Schuldfähigkeit die übrigen verschuldenserhöhend wirkenden subjek- tiven Umstände aufzuwiegen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 25) wirkt sich die subjektive Tatschwere somit nicht straferhöhend aus. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin 2 kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Freiheit war der Privatklägerin 2 zwar weniger lang entzogen als dem Privatkläger 1. Sie zeichnete sich jedoch durch eine hohe Intensität aus. Die Privatklägerin 2 wurde in ihrer eigenen Wohnung im Pyjama auf dem Sofa sitzend gefangen genommen. Der Beschuldigte fesselte ihr beide Hände mit Klebeband auf den Rücken. Die Privatklägerin 2 wurde vom Beschuldigten sodann ebenfalls mehrfach aufgesucht und mit dem Schusswaffenimitat bedroht. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Sie ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 26) verschuldensneutral zu gewichten. Im Ergebnis erweist sich für beide Freiheitsberaubungen eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15 Monaten als angemessen. - 13 - 3.4.2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte beging gegenüber beiden Opfern mehrere Nötigungshandlun- gen sowie eine versuchte Nötigung (wobei sich die Frage allfälliger Konkurrenzen bezüglich der Freiheitsberaubung zufolge Rechtskraft dieser Schuldsprüche nicht mehr stellt). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen Nötigungshandlungen (Anklagesachverhaltsziffern 3, 5, 6 und 11) beging der Beschuldigte an beiden Opfern. Die Nötigungshandlungen, denen nebst der Freiheitsberaubung selbstän- dige Bedeutung zukommt, sind einzig die folgenden: Kleiderdurchsuchung; Auf- forderung, Ausweis zu zeigen und Schlüssel auszuhändigen; Aufforderung, das Mobiltelefon auszuhändigen, was indes misslang (Versuch; zum Ganzen: Ankla- gesachverhaltsziffer 3); erneute Kleiderdurchsuchung (Anklagesachverhaltsziffer 11). Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel (insbesondere die Drohung mit dem von ihm mitgeführten Schusswaffenimitat; vgl. Anklagesach- verhaltsziffer 11) zeichnet sich durch eine nicht unerhebliche Intensität aus. Insgesamt jedoch erscheint bei isolierter Betrachtung die objektive Tatschwere der Nötigungshandlungen als leicht. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere gelangen die bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung gemachten Ausführun- gen ebenfalls zur Anwendung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Monaten unter Einbezug der Nötigungshandlungen auf 18 Monate zu erhöhen. 3.4.3. Amtsanmassung Der Beschuldigte liess sein erstes Opfer im Glauben, es werde von der Polizei kontrolliert und verhaftet. Dem Umstand der Freiheitsberaubung wird bereits im Rahmen der diesbezüglichen Strafzumessung Rechnung getragen. Mit der Vor- instanz (Urk. 108 S. 29) ist das Vorgehen des Beschuldigten verglichen mit anderen denkbaren Amtsanmassungen im unteren Bereich anzusiedeln. Ins- besondere hat der Beschuldigte keinerlei Vorkehrungen getroffen, um tatsächlich als Beamter zu erscheinen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Im Übrigen gilt das bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung in subjektiver Hinsicht Ausgeführte auch hier. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Amtsanmassung - 14 - eine leichte Straferhöhung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung von einem Monat (Urk. 108 S. 29) erscheint angemessen. 3.4.4. Mehrfache Sachbeschädigung Zwar handelt es sich um mehrfache Sachbeschädigungen; der entstandene Sachschaden belief sich allerdings lediglich auf rund Fr. 410.– (Urk. 31 S. 5 Ziff. 10), so dass mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 29) von einer sehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist. Auf der subjektiven Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigungen mit Vorsatz ersten Grades beging. So beschädigte er die Telefone, damit die Polizei nicht alarmiert werden konnte. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung eine leichte Straferhöhung von rund einem Monat. 3.4.5. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte stieg durch Aufdrücken eines Fensters gewaltsam in eine Wohnung ein, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sich eine Person in der Wohnung aufhalten könnte, was dann auch der Fall war. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint die von der Vorinstanz für den Hausfriedensbruch vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate (vgl. Urk. 108 S. 31) deutlich zu hoch. Angemessen erscheint eine Erhöhung im Bereich von 2 Monaten. 3.4.6. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte behändigte im fraglichen Gebäude rund 1 kg Marihuana sowie 30-50 Spitzen der dort in Aufzucht befindlichen Pflanzen. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe wegen dieses Delikts um rund einen Monat zu erhöhen. 3.4.7. Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte verwendete eine verbotene Soft-Air-Gun, die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten - 15 - erscheint aufgrund dieses Delikts eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ca. 20 Tage als angemessen. 3.4.8. Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Freiheits- strafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Werdegang und persönliche Verhältnisse Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile bereits 37 Jahre alt ist, gilt es seine aus- sergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend (vgl. Urk. 58 S. 44 ff.) leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Reduktion der Strafe erweist sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 37) nicht als angezeigt, zumal die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten zweifel- los mitursächlich für die vom Gutachter diagnostizierten psychischen Störungen ist. Damit ist sie (zumindest teilweise) bereits bei der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Im Übrigen enthalten Werdegang und persönliche Verhältnisse (vgl. u.a. Urk. 89; Prot. I [DG140011] S. 11 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.) keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 36) wirken sich auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd aus. Eine diesbezüglich eingetretene Stabilität ist vielmehr beim Entscheid über den Aufschub der Strafe im Rahmen der Prognosestellung von Bedeutung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, soweit sie wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zur Tatzeit bzw. aufgrund der damaligen "akuten, mehrschichtigen Drucksituation" eine Strafminderung von 6 Monaten vornimmt (Urk. 108 S. 34). Die persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt hat bereits Eingang in die Beurteilung der Schuldfähigkeit gefunden. Wird ein Täter wegen Schulden kriminell, kann dies im Übrigen nicht als strafmindernde Drucksituation berücksichtigt werden. 3.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (vgl. Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er der Hehlerei - 16 - schuldig gesprochen (begangen im Zeitraum zwischen 1. Juni 2007 und 30. Juli 2007; bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit zwei- jähriger Probezeit). Rund ein halbes Jahr nach diesem Strafbefehl beging der Beschuldigte am 14. bzw. 15. Juli 2008 eine Drohung sowie eine Tätlichkeit, welche mit Strafbefehl vom 30. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgeurteilt wurden (30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–). Mit Strafbefehl vom
  19. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen einem im Zeitraum zwischen
  20. August 2008 und 18. Dezember 2008 begangenen mehrfachen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 aBetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (vierjährige Probezeit). Ausserdem wurde er mit einer Busse von Fr. 100.– zufolge Verstosses gegen Art. 19a aBetmG bestraft. Die rund 1 ½ Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat erfolgte Verurteilung wegen Drohung und Tätlichkeit gilt mit Blick auf die Freiheitsberaubung und Nötigung zumindest als teilweise einschlägig. Ebenfalls einschlägig vorbestraft ist der Beschuldigte wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Vorstrafen des Beschul- digten liegen zudem zeitlich verhältnismässig nah bei der Tat bzw. beieinander. Die im Rahmen der Vorstrafen ausgefällten Sanktionen waren zwar wenig ein- schneidend (Geldstrafen, teilweise bedingt vollziehbare); immerhin aber hatte der Beschuldigte bereits vor der vorliegenden Tat insgesamt drei Tage in Unter- suchungshaft verbracht, womit eine gewisse Warnwirkung einherzugehen pflegt, was ihn aber dennoch nicht von der Begehung der vorliegenden Tat abhielt. Damit verletzte der Beschuldigte zudem die ihm am 5. Juni 2009 auferlegte Probezeit. Insgesamt ziehen die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie die Probezeit- verletzung eine deutliche Straferhöhung nach sich. 3.5.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 167 ff. zu Art. 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der - 17 - Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom
  21. Januar 2007 E. 3.6.3). Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte praktisch von Beginn weg im Wesentli- chen geständig (Urk. 6/1 Ziff. 15 ff.; anders noch dortige Ziff. 7 ff.; Schluss- einvernahme: Urk. 6/12 S. 15 oben; Vorinstanz: Urk. 51 S. 7). Dass er seinen mutmasslichen Mittäter nicht verriet (Urk. 68 S. 2 unten), ändert daran grundsätz- lich nichts, denn Gegenstand des Geständnisses ist grundsätzlich nur die dem Beschuldigten selbst vorgeworfene Tat. Die allfällige Benennung des mutmassli- chen Mittäters könnte allerdings unter dem Titel der Aufklärungshilfe zusätzlich strafmindernd berücksichtigt werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat das vorliegende Verfahren spürbar verein- facht; andererseits bestand namentlich aufgrund der am Tatort zurückgelassenen und identifizierten DNA-Spuren (Urk. 3) eine erdrückende Beweislage. Dem Beschuldigten ist zudem eine gewisse Reue und Einsicht zu attestieren (u.a. Urk. 51 S. 10, S. 13 Mitte sowie S. 14 ganz oben; Urk. 6/12 S. 15 oben; Urk. 6/5 Ziff. 97; Urk. 6/11 S. 17 Mitte). Am 20. Mai 2014, also rund ein halbes Jahr nach erfolgter Rückweisung des ersten erstinstanzlichen Urteils (vom 25. April 2013) an die Vorinstanz (mittels obergerichtlichem Beschluss vom 19. Dezember 2013) namentlich zur Neuvor- nahme der Strafzumessung, beging der Beschuldigte am 20. Mai 2014 erneut ein Delikt, und zwar einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl vom 22. Juli 2014 bestraft wurde (unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–). Ausser- dem wurde ihm eine Busse von Fr. 300.– wegen erneuten Verstosses gegen - 18 - Art. 19a BetmG auferlegt. Diese erneute Delinquenz während noch laufendem Verfahren fällt bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten negativ ins Gewicht und reduziert die Strafminderung wegen des Geständnisses. 3.6. Verfahrensverzögerung Die obergerichtliche Rückweisung namentlich zwecks Neuvornahme der Strafzu- messung führte zu einer Verfahrensverzögerung von rund 20 Monaten, die nicht dem Beschuldigten, sondern der Vorinstanz anzulasten ist (Zustellung des ersten begründeten vorinstanzlichen Urteils an Beschuldigten: 25. Juni 2013; Zustellung des zweiten begründeten vorinstanzlichen Urteils an den Beschuldigten: 10. März 2015; Urk. 83/2). Es erscheint angemessen, dieser Verzögerung mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. 3.7. Fazit Nach dem Gesagten sind die schwere Kindheit und Jugend des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen ist die vom Beschuldigten nicht zu verant- wortende Verfahrensverzögerung. Demgegenüber sind die (teilweise einschlägi- gen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Im Ergebnis wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren auf. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheint deshalb angemessen. Der Anrechnung der durch Haft erstandenen 112 Tage an die Strafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).
  22. Strafvollzug Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie der schlechten gutachterlich fest- gestellten Prognose ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
  23. Massnahme 5.1. Im Lichte des Gutachtens erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von - 19 - illegalen Drogen) als angezeigt (Urk. 58 S. 75 f.). Dieser Befund ist unbestritten (siehe insbesondere: Urk. 109 S. 2 Ziff. 4 VII und Prot. II S. 6 f.). 5.2. Streitig ist hingegen die Frage, ob der Vollzug einer zugleich ausgespro- chenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben ist. Ein solcher Aufschub kann gewährt werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Im Einzelnen gilt was folgt (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2.2): Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Straf- vollzug durchgeführt. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs aus- zugehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um einen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rück- fallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). Sodann muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Auf- schub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E. 4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzu- schiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). - 20 - 5.3. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch. 5.4. Gemäss dem von Dr. med. D._____ erstellten psychiatrischen Gutachten kann der Art der Behandlung grundsätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorheri- gem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte der Gutachter, dass der vorausgehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behandlung aus zwei Gründen „etwas erschwe- ren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten; vgl. auch S. 73 f.): Erstens habe der Beschuldig- te wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlichkeitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symptomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden habe. Die damit verbundene Beeinträchti- gung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompetenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen. 5.5. Seit August 2014 befindet sich der Beschuldigte in einer psychotherapeuti- schen Behandlung bei mag. phil. E._____. Bei den Akten befinden sich zwei The- rapieberichte, die vom 7. November 2014 und 26. Juni 2015 datieren (Urk. 93/2; Urk. 118). In den Therapieberichten nimmt E._____ ebenfalls zur Frage des Strafaufschubs bzw. zur Durchführung einer Massnahme während des Strafvoll- zugs Stellung. Im Therapiebericht vom 7. November 2014 führt der Therapeut diesbezüglich aus, dass sich der Beschuldigte aktuell vermehrt mit der Frage ei- ner möglichen Haftstrafe beschäftige. Die damit verbundenen Ängste stünden di- rekt im Kontext des von ihm erlebten Missbrauchs, welcher im familiären Rahmen begonnen und sich in der Heimplatzierung fortgesetzt habe. Ebenso wichtig seien in diesem Zusammenhang auch die Ängste und Befürchtungen des Beschuldig- ten, den Kontakt zu seiner Tochter zu verlieren. Es sei davon auszugehen, dass die traumatischen Erlebnisse in der Familie und im Heim durch den Vollzug einer Haftstrafe zu einer Re-Traumatisierung führen und den Beschuldigten ernsthaft in - 21 - seinen Aufarbeitungsbemühungen und in seinen Bemühungen um Resozialisie- rung behindern bzw. sogar einen gegenteiligen Effekt haben würden. Der Thera- peut kommt zum Schluss, dass das aktuell begonnene psychotherapeutische Set- ting einer ambulanten Psychotherapie in Freiheit zu erhalten sei (Urk. 93/2 S. 2). Im aktuellen Therapiebericht vom 26. Juni 2015 hält E._____ fest, dass eine Ge- fängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Beschuldigten darstelle. Vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahrelangen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauch könne für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es müsse mit einer Verschlechterung seiner Symptomatik, einer Re-Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken gerechnet werden. Auch der aktuell günstige Verlauf der Psychotherapie würde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abge- brochen (Urk. 118 S. 2). Als behandelnder Therapeut steht E._____ in einem Auftragsverhältnis zum Be- schuldigten und äussert seine Meinung, ohne dass er von den Straf-behörden in die Pflicht genommen wurde. Anders als der amtliche Sachverständige ist er nicht unabhängig und unparteiisch. Es kommt ihm keine neutrale Gutachterstellung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom
  24. April 2011 E. 1.4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den von ihn erstellten Therapieberichten bei der Beweiswürdigung keine Bedeutung zukommt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Demnach sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und es ist danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Therapieberichte von - 22 - E._____ sind somit in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Aufgrund der dar- gelegten Umstände kann ihnen jedoch nicht der gleiche Stellenwert zukommen wie dem gerichtlich angeordneten Gutachten. 5.6. Wie erwähnt, geht E._____ davon aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den aktuell günstigen Verlauf der Therapie gefährden würde. Für eine Behand- lung des Beschuldigten im Gefängnis müsse eine schlechte Prognose abgegeben werden. Seine Einschätzung begründet der Therapeut damit, dass der Vollzug der Haftstrafe aufgrund der traumatischen Erlebnisse des Beschuldigten in der Familie und im Heim zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Der Beschuldigte würde dadurch in seinen Aufarbeitungsbemühungen und seinen Bemühungen um Resozialisierung ernsthaft beeinträchtigt (Urk. 93/2 S. 2; Urk. 118 S. 2). Die Ausführungen von E._____ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Wie erwähnt, befindet sich der Beschuldigte seit Sommer 2014 bei ihm in Behandlung. Seither hat der Beschuldigte über 40 psychotherapeutische Sitzungen besucht (Urk. 93/2 S. 1; Urk. 118 S. 1). Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass E._____ über die notwendigen Erkenntnisse verfügt, um die Frage der Beeinträchtigung der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug beurteilen zu können. Die von E._____ in Bezug auf eine Behandlung während des Strafvollzugs geäusserten Bedenken finden sich zudem bereits im psychiatrischen Gutachten. Im Gutachten wird festgestellt, der Beschuldigte zeige aufgrund seiner früheren äusserst negativen traumatisieren- den Erfahrungen in Erziehungsheimen eine starke Abneigung und einen Wider- stand gegen institutionelle Einrichtungen (Urk. 58 S. 73). Der Gutachter hält fest, dass die Verbüssung einer Strafe die durch die traumatischen Erfahrungen in der Kindheit in Institutionen entstandenen posttraumatischen Symptome aktivieren würde (Urk. 58 S. 74 und 77). In anderem Zusammenhang wird im Gutachten ausgeführt, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, da der Beschuldigte nicht erscheinen würde oder (im Falle einer Strafverbüssung) anhaltend zuge- knöpft wäre (Urk. 58 S. 76). - 23 - Aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung muss ebenfalls darauf geschlossen werden, dass sich der Strafvollzug destabilisierend auf den Beschul- digten und damit ungünstig auf die therapeutische Arbeit auswirken würde. Der Beschuldigte wies mehrfach darauf hin, wie traumatisierend die Untersuchungs- haft für ihn gewesen sei. Er habe extreme Alpträume gehabt. Am Morgen sei alles voller Blut gewesen, weil er sich selbst verletzt habe. Er sei in der Haft fast gestorben (Urk. 123 S. 11 und 13). Eine Therapie während des Strafvollzugs er- achte er als unmöglich. Er wisse nicht, wie er eine Therapie machen und an seinen Problemen arbeiten könne, wenn er eingesperrt sei. Da würden alle Alpträume wieder hochkommen (Urk. 123 S. 11). Auch wenn die Vorbringen des Beschuldigten etwas übertrieben erscheinen, ist mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 49 f.) anzunehmen, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe negativ auf seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit auswirken würde, zumal sowohl das psychiatrische Gutachten als auch die Therapieberichte infolge der äusserst negativen Erfahrungen des Beschuldigten in institutionellen Einrichtungen von einer posttraumatischen Symptomatik ausgehen. Gleich wie der Therapeut nimmt sodann auch der Gutachter an, dass der Strafvollzug auch infolge der Trennung des Beschuldigten von den Kindern negative Auswirkungen auf den Beschuldig- ten haben könnte. Der Gutachter hält diesbezüglich fest, eine Strafverbüssung würde eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichts auslösen, da der Beschuldigte in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt gefunden habe (Urk. 58 S. 73 und 77). Damit kommen sowohl der Gutachter wie auch der Therapeut des Beschuldigten übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Verbüssung einer Freiheitsstrafe angesichts der beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Problematik nachteilig auf die therapeutische Behandlung auswirken würde. 5.7. Der Therapeut des Beschuldigten geht in Bezug auf eine therapeutische Behandlung im Gefängnis von einer schlechten Prognose aus (Urk. 118 S. 2). Demgegenüber erachtet der Gutachter eine Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe als möglich, auch wenn der Vollzug den Erfolg der Behandlung etwas erschweren würde. Letztlich überlässt es der Gutachter dem Gericht, die Güterabwägung durchzuführen (Urk. 58 S. 73 f. und 77). - 24 - Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand sich der Beschuldigte nicht in re- gelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 58 S. 31, 54 f. und 73). Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass die vom Beschuldigten in Bezug auf die Behandlung gezeigte Verlässlichkeit nicht besonders gut sei. Eine Intensi- vierung der Behandlung sei aber angezeigt. Es seien auch deutliche Ansätze vorhanden, dass sich der Beschuldigte um Stabilität und Verlässlichkeit bemühe (Urk. 58 S. 73). Mittlerweile befindet sich der Beschuldigte seit fast einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung bei E._____. Dem Therapiebericht vom
  25. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Psychotherapie re- gelmässig besucht und bereits über 40 Sitzungen absolviert hat. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass sich der Beschuldigte aktiv an der Therapie beteilige und Material für die Stunden bringe. Es gebe deutliche Hinweise dafür, dass es dem Patienten gelungen sei, ein therapeutisches Setting aufzubauen und daran festzuhalten (Urk. 118 S. 1). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsver- handlung an, dass er zweimal wöchentlich in die Therapie zu E._____ gehe (Urk. 123 S. 2 und 6). Dies geschehe auf freiwilliger Basis. Seit er bei E._____ in Behandlung sei, mache er Fortschritte. Die Therapie bringe ihm Kraft und Stärke. Er könne sich seinem Therapeuten gegenüber öffnen und mit ihm über alles reden, was in früheren Therapien nicht möglich gewesen sei. E._____ mache mit ihm ein Setting und eine richtige Therapie. Früher [bei anderen Thera- peuten] sei nur geredet worden, ohne dass Ziele gesetzt worden seien (Urk. 123 S. 5 ff. und 10). Es ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten seit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 9 ff.; Prot. II S. 10) wird die Wirksamkeit der Therapie durch die vom Beschuldigten anfangs Jahr begangenen Delikte (vgl. dazu Urk. 121/1-2) nicht in Frage gestellt. Die dem Beschuldigten in jenem neuen Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten (unter anderem Herstellung und Besitz von Betäubungsmitteln [leichter Fall] und Konsum von Betäubungsmitteln) stellen keine Gewaltdelikte dar und sind in ihrer Schwere nicht vergleichbar mit der Delinquenz, die Anlass für die Anordnung der ambulanten Massnahme bildet. Zudem ist der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) darin beizupflichten, dass der Erfolg - 25 - einer therapeutischen Behandlung langfristig zu beurteilen ist und vereinzelte Rückfälle nicht zwangsläufig die Erfolgslosigkeit der Behandlung indizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eine Stabilisierung eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 108 S. 36). Die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 123 S. 1 ff.) ergab nichts anderes, sondern verstärkte diesen Eindruck vielmehr. 5.8. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der aktuellen psycho- therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bei E._____ gute Resozialisierungschancen verbunden sind, zumal sich der Beschuldigte – im Gegensatz zu seinem Verhalten in früheren Behandlungen – verlässlich zeigt und motiviert ist, bei der Therapie mitzuarbeiten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den seit einem Jahr entwickelten günstigen Verlauf dieser Therapie ernstlich ge- fährden und damit einen relevanten Nachteil mit sich bringen. Angesichts der traumatischen Erfahrungen des Beschuldigten mit institutionellen Einrichtungen ist zudem anzunehmen, dass eine während des Strafvollzugs durchgeführte the- rapeutische Behandlung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Wie bereits dargelegt, bestünde bei Verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefahr, dass die beim Beschuldigten vorhandene traumatische Symptomatik verstärkt würde, was sich auch in Bezug auf seine Motivation ungünstig auswirken könnte. Der Strafvollzug würde schliesslich auch die mittlerweile in den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten eingetretene Stabilität gefährden. Es ist notorisch, dass die soziale Integration in sehr vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer ambulanten Behandlung darstellt und eine Legalbewährung fördert (BSK StGB-HEER, N 51 zu Art. 63). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es dem Beschuldigten nach längerer Zeit endlich gelungen ist, neben einer stabilen therapeutischen Beziehung auch gefestigte soziale Strukturen aufzubauen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt im Zusammenhang mit Freiheitsstra- fen bis zu zwei Jahren, die noch bedingt vollziehbar sein könnten, die ernstzu- nehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis zurücktreten zu lassen (BSK StGB-HEER, N 59 zu Art. 63). Der Gutachter überlässt es wie - 26 - erwähnt dem Gericht, die Interessenabwägung zwischen Strafanspruch und Inkaufnahme von Nachteilen einer Strafe zu bewerten (Urk. 58 S. 74 und 77). Bei dieser Interessenabwägung sind auch die seit der Gutachtenserstellung einge- tretenen stabilisierenden Entwicklungen im Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen. In Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere der beim Beschuldigten vorhandenen ausgeprägten psychischen Problematik und der im Falle eines Strafvollzugs deutlich geringen Aussichten auf eine erfolgreiche therapeutische Behandlung sowie der positiven Entwicklungen seit der Gutachtenserstellung, erweist sich der Aufschub der Freiheitsstrafe vorliegend als gerechtfertigt, zumal das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit zufolge des langen Zeitablaufs seit der Tat deutlich abgenommen haben dürfte. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass letztlich auch der Öffentlichkeit mehr gedient ist, wenn der Beschuldigte optimal therapeutisch behandelt wird (Urk. 108 S. 51). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb – im Sinne einer allerletzten Chance – zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Zu diesem Punkt liegt ein Minder- heitsantrag (Urk. 128; Prot. II S. 13) vor.
  26. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 27 - Beschluss des Obergerichts vom 19. Dezember 2013 (SB130298) Es wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 25. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  28. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG.
  29. (…)
  30. (…)
  31. (…)
  32. (…)
  33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 200.– Schadenersatz und der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 5'000.– zuzüglich 5% ab 20. Dezember 2009 zu bezahlen. Im üb- rigen Umfang wird die Privatklägerin 2 (C._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  34. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'490.00 Kosten KAPO Fr. 900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 16'286.40 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 27'976.40 Total - 28 -
  35. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
  36. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  37. (Mitteilungen)
  38. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann beschlossen:
  39. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Fr. 4'040.– Bargeld werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  40. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  41. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Aktenkoffer, enthaltend (BM-Lagernummer ...) 1 Portion Marihuana à 95 Gramm 1 Portion Marihuana à 528 Gramm 1 Tupperware mit 8 Gramm Marihuana 1 Tupperware mit 16 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 5 Gramm Marihuana 1 Schachtel mit ca. 12 Gramm Marihuana - Marihuana-Mühle (BM-Lagernummer ...) - Drogenwaage (BM-Lagernummer ...) - 1 Pistolenattrappe, Beretta, silbrig und - 2 Rollen Klebeband grau werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils definitiv eingezogen und vernichtet.
  42. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  43. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Kampfmesser „M. Nieto“ - 1 Kampfmesser, „Klaas“ - 1 Wurfstern - 1 Kampfmesser, Typ unbekannt (grauer Griff) - 1 Salamimesser (orientalisch) - 1 Mobiltelefon Sony Ericsson - 29 - - 2 Mobiltelefon Sagem - 3 Mobiltelefons Nokia - 1 Mobiltelefon Motorola - 1 Mobiltelefon Sony Ericsson (braun) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf verlangt, so wird der beschlagnahmte Gegenstand entsorgt.
  44. (Mitteilungen)
  45. (Rechtsmittelbelehrung)
  46. In den Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 25. April 2013 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid und gehöriger Begründung zurück- gewiesen.
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (einschliesslich der Kosten von Fr. 1'461.– für die amtliche Verteidigung).
  48. (Mitteilungen)
  49. (Rechtsmittel) Entscheid vom 2. Juli 2015 Es wird beschlossen:
  50. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 29. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  51. […]
  52. […] - 30 -
  53. […]
  54. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten, wird widerrufen.
  55. Für das Rückweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf werden keine Kosten erhoben.
  56. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.
  57. (Mitteilungen)
  58. (Rechtsmittel)
  59. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  60. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 112 Tage durch Haft erstanden sind.
  61. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) ange- ordnet.
  62. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
  63. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung
  64. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 31 -
  65. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheits- meinung gemäss § 124 GOG (Urk. 128) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 128]) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG090108.
  66. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer - 33 - Minderheitsantrag im Sinne von § 124 GOG betr. Aufschub des Strafvoll- zugs zugunsten der ambulanten Massnahme
  67. Ausgangslage Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Lebensgeschichte einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bedarf, ist allseits unbestritten. Umstritten war die Frage, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufzuschieben oder ob die Massnahme während und nach dem Voll- zug der Freiheitsstrafe durchzuführen sei. Die Mehrheit des Spruchkörpers sprach sich für den Aufschub auf, was ich aus nachfolgenden Gründen für falsch erachte.
  68. Grundsätzliches 2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheits- strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wird die am- bulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er ist an zwei Vorausset- zungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und güns- tige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsge- botes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis; 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2; 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015, E.2.2.2). Oder etwa anders formuliert: Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um ei- nen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rückfallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung - 34 - einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwie- gender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). 2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Auf- schub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu erfolgen hat, muss sich das Gericht auf ein Gutachten stützen (BGE 116 IV 101 E. 1b; 115 IV 89 E. 1c und 3d).
  69. Umsetzung auf vorliegenden Fall 3.1. Es liegt ein Amtsgutachten von Dr. med. D._____ vor. Zudem liegen Thera- pieberichte von mag. phil. E._____ (der letzte datiert vom 26. Juni 2015) vor. Be- züglich Gefährdung des Therapieerfolgs infolge eines Strafvollzugs gehen die Meinungen des Amtsgutachters und des Therapeuten E._____ auseinander (sie- he nachstehend). 3.2. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch. 3.3. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E.4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine er- folgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). 3.3.1. Der Gutachter führte vorliegend aus, dass der Art der Behandlung grund- sätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte er, dass der voraus- gehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behand- lung aus zwei Gründen „etwas erschweren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten): Erstens habe der Beschuldigte wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlich- keitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen - 35 - Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symp- tomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung sei- nes momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden hat. Die damit verbun- dene Beeinträchtigung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompe- tenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen. 3.3.2. Der Therapeut E._____ weist darauf hin, dass sich die ambulante Therapie in Freiheit mittlerweile gut angelassen habe. Der Beschuldigte habe inzwischen mehr als 40 psychotherapeutische Sitzungen absolviert. Die Motivation des Be- schuldigten für die ambulante Behandlung sei ungebrochen gut. Es sei dem Be- schuldigten gelungen, ein "therapeutisches Setting aufzubauen"; es bestehe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Therapeuten. Der Therapeut betont, "aufgrund der langen psychotherapeutischen Behandlung stelle eine Gefängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Patienten dar". Der Therapeut fährt in seinem Bericht vom 26. Juni 2015 wie folgt fort: "Auf dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahre- langen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer andauern- den Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Miss- brauch kann für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es muss mit einer Verschlechterung sei- ner Symptomatik, einer Re Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken ge- rechnet werden, wie auch im früheren Bericht beschrieben. Auch der aktuell güns- tige Verlauf der Psychotherapie wurde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abgebrochen". 3.3.3. Vorerst ist auf die Stellung des Therapeuten E._____ und die Werthaltigkeit seiner Berichte einzugehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2013 vom 3.10.2013) gelten Therapeuten nach stän- diger Praxis wegen ihrer Nähe zum Betroffenen als befangen. Therapieberichte entkräften ein umfassendes Gutachten nicht (BSK-StGB I, M. Heer, 3. Aufl. 2013, Art. 56 NN. 48 und 60a). Im Urteil 6B_365/2013 vom 13.1.2014 hat das Bundes- gericht ebenfalls darauf hingewiesen, dass behandelnde Therapeuten (und Ärzte) - 36 - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegenüber dem Patienten als befangen gelten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.) und daher als sachver- ständige Personen von vornherein ausser Betracht fallen. Bei therapeutischen Berichten handelt es sich um Privatgutachten, denen lediglich die Bedeutung ei- ner Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen) und die ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen können. Entscheide lassen sich darauf nicht abstützen (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 mit zahlrei- chen Hinweisen). Dies bedeutet vorliegend, dass den Berichten von E._____ lediglich der Wert ei- ner Parteibehauptung zukommt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Therapeut wohl sein Amt und Aufgabe falsch verstehen würde, wenn er seine eigene Arbeit dergestalt in Frage stellen würde, dass er deren Wirksamkeit und Erfolg überaus kritisch hinterfragen würde. 3.3.4. Im vorliegenden Fall hat niemand die Qualität des amtlichen Gutachtens von Dr. med. D._____ in Frage gestellt. Es kann auch heute ohne weiteres darauf abgestellt werden. Die als Parteibehauptung zu wertenden Hinweise des Thera- peuten E._____ vermögen die nachvollziehbaren Befunde des Sachverständigen D._____ nicht in Frage zu stellen. 3.3.5. Es mag durchaus sein - und ist nachvollziehbar - wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorliegend einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet. Verschiedene Darstellungen des Beschuldigten selbst (Verhalten während der Untersuchungs- haft, Blutigreiben der Finger etc.), die gefiltert auch Eingang in den Bericht des Therapeuten gefunden haben, scheinen übertrieben. Sie finden in den Akten je- denfalls keine Stütze; das jetzt behauptete einschneidende und gesundheitsschä- digende Verhalten wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Ver- teidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert. Die Vorbringen des Beschuldigten und seines Therapeuten scheinen dramatisierend, auch wenn nicht verschwiegen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich an verschiedenen Defiziten leidet, die einen Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nicht gerade erleichtern. - 37 - Inwiefern aber der bisherige Verlauf der Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB durch einen gleichzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe gefährdet oder gar abge- brochen werden soll, lässt sich den Berichten des Therapeuten nicht schlüssig entnehmen. Ob sogar der bisherige Therapeut E._____ im Strafvollzug die jetzt laufende Behandlung weiterführen könnte oder ob ein Therapeutenwechsel statt- finden müsste, ist offen. Inwiefern die laufende Therapie, die in Gesprächen be- steht, erheblich oder ernsthaft gefährdet wäre, erschliesst sich mir nicht. 3.3.6. Da der gutachterliche Befund des amtlich bestellten Sachverständigen klar festhält, dass die Strafverbüssung den Behandlungserfolg der Massnahme ledig- lich „etwas erschweren“ [kursiv hinzugefügt] würde, besteht im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine hinreichende Rechtfertigung für einen Straf- aufschub.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150127-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 2. Juli 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Freiheitsberaubung etc. und Widerruf sowie Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

29. Januar 2015 (DG140011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

26. September 2011 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 25. April 2013 (DG110012): (Urk. 80 S. 25 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB,

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB,

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG,

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 112 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 3 -

4. Die mit Urteil vom 5. Juni 2009 des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich bedingt ausgefällte Strafe (Prozess-Nr. GG090108) von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– wird wider- rufen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 200.– Schadenersatz und der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich 5% ab 20. Dezember 2009 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Privatklägerin 2 (C._____) auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'490.00 Kosten KAPO Fr. 900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 16'286.40 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 27'976.40 Total

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

- 4 - Es wird sodann beschlossen:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Fr. 4'040.– Bargeld werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Aktenkoffer, enthaltend (BM-Lagernummer ...) 1 Portion Marihuana à 95 Gramm 1 Portion Marihuana à 528 Gramm 1 Tupperware mit 8 Gramm Marihuana 1 Tupperware mit 16 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 5 Gramm Marihuana 1 Schachtel mit ca. 12 Gramm Marihuana − Marihuana-Mühle (BM-Lagernummer ...) − Drogenwaage (BM-Lagernummer ...) − 1 Pistolenattrappe, Beretta, silbrig und − 2 Rollen Klebeband grau werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils definitiv ein- gezogen und vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Kampfmesser „M. Nieto“

- 1 Kampfmesser, „Klaas“

- 1 Wurfstern

- 1 Kampfmesser, Typ unbekannt (grauer Griff)

- 1 Salamimesser (orientalisch)

- 5 -

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson

- 2 Mobiltelefon Sagem

- 3 Mobiltelefons Nokia

- 1 Mobiltelefon Motorola

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson (braun) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf verlangt, so wird der beschlagnahmte Gegenstand entsorgt.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz (nach obergerichtlicher Rückweisung): (Urk. 108 S. 53 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 112 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) ange- ordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufge- schoben.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, wird widerrufen.

- 6 -

5. Für das Rückweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf werden keine Kosten erhoben.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 124 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (Dispositiv Ziff. 1.).

2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 3.).

3. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 2.).

b) Des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 1)

1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2015 seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei in allen Punkten zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 25. April 2013 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten folgender Delikte schuldig: − mehrfache Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG sowie − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG. Diese Schuldsprüche erwuchsen in der Folge in Rechtskraft, wobei das übrige Urteil indes von beiden Parteien in weiten Teilen berufungsweise angefochten wurde. 1.2. Nachdem die I. Strafkammer des Obergerichts das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (SB130298) – namentlich zur Neubegrün- dung der Strafzumessung – an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, fällte diese am 29. Januar 2015 das vorliegend (teilweise) angefochtene Urteil. Die Vor- instanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Für das bezirks-

- 8 - gerichtliche Rückweisungsverfahren wurden keine Kosten erhoben und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 auf die Gerichts- kasse genommen. 1.3. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 24), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 105). Am 10. März 2015 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 107/4), worauf mit Eingabe vom 17. März 2015 – innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO – deren Berufungserklärung erfolg- te (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 wurde diese dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 112 ff.). 1.4. Am 15. Mai 2015 wurde auf den 2. Juli 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 113).

2. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Strafe), 2 (Massnahme) und 3 (Strafvollzug; zum Ganzen: Urk. 109 S. 1); im Übrigen (d.h. bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 6), was vorab festzustellen ist.

3. Strafzumessung 3.1. Vorliegend beging der Beschuldigte sieben verschiedene Straftaten, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

- 9 - Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wies der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen auf (Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bereits rund ein halbes Jahr später wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2008 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Kurz darauf delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2009 wurde er deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Dies hielt den Beschuldig- ten jedoch nicht davon ab, ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung in der vor- liegend zu beurteilenden Art und Weise und diesmal deutlich schwerer zu delinqu- ieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen gegen den Beschuldigten verhängten Geldstrafen keinerlei Wirkung zeigten. Der Beschuldig- te liess sich dadurch nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde innert kürzester Zeit wieder straffällig. Unter den dargelegten Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Sanktion, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen wird, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Es erscheint zudem auch angezeigt, die

- 10 - vom Beschuldigten verübten Taten und seine kriminelle Energie entsprechend seiner konkreten Vorgehensweise in einem Gesamtzusammenhang zu betrach- ten. Die vorliegenden Delikte des Beschuldigten stehen allesamt in direktem Zusammenhang mit seinem Vorhaben, die sich in der Liegenschaft an der ...-strasse befindliche Hanfplantage abzuernten. Für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten kommt daher nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Am 20. Mai 2014 und damit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuld- spruchs delinquierte der Beschuldigte erneut (Diebstahl). Hierfür wurde er am

22. Juli 2014 mit einer Geldstrafe bestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; Urk. 115 S. 2; 50 Tagessätze zu Fr. 90.–). Insofern ist vorliegend nicht „eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist“ (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 ist auch keine Vorstrafe im Sinne des Gesetzes, aber ein ungünstiger Faktor hinsichtlich Prognose. 3.2. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der damit verbundene Strafrahmen beträgt Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Sowohl der Strafschärfungsgrund der (teilweise) mehrfachen Tatbegehung als auch der Strafminderungsgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit sind in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55). Wie erwähnt, geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, aufgrund der Beurteilung der objektiven und subjektiven Tat- schwere für jede einzelne Straftat eine vorläufige hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Unzulässig ist aber eine Kumulation der auf diesem Weg ermittelten Strafen. Vielmehr sind die einzelnen Straftaten gesamthaft zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusam- menhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu

- 11 - berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4.). Die für die einzelnen Delikte festgesetzten Strafen sind damit nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren. 3.3. Die weiteren Grundsätze der Strafzumessung im Sinne Art. 47 ff. StGB richten sich nach der einschlägigen bundesgerichtliche Rechtsprechung (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Mehrfache Freiheitsberaubung Opfer der Freiheitsberaubung wurden zwei Personen. Diese wurden jeweils einzeln bzw. nacheinander angegangen und alsdann je separat ihrer Freiheit beraubt. Der Beschuldigte plante seine Tat (vgl. u.a. Mitnahme von Klebeband zwecks Fesselung; Urk. 6/1 Ziff. 41 ff.). Er führte sie alsdann zielstrebig und mit einer gewissen Kaltblütigkeit aus, wobei ihm ein unbekannter Mittäter assistierte. Auch der psychiatrische Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf das „besonnene Vorgehen“ anlässlich der „technischen Durchführung der Tat“ hin (Urk. 63 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 58 S. 72 ganz unten), wobei der Beschuldigte auf Unvorhergesehenes „wendig und zweckmässig“ reagiert habe (Urk. 58 S. 72 unten). Mit diesen Freiheitsberaubungen beabsichtigte der Beschuldigte die Opfer einstweilen auszuschalten, um ungestört zur im Gebäudeinnern befindlichen Marihuana-Plantage vorzustossen und diese abzuernten. In Bezug auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 1 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen richtiggehend gefangen genom- men und zur Begehung einer (weiteren) strafbaren Handlung "weggesperrt" hat. Der Beschuldigte ging bei der Ausführung der Freiheitsberaubung mit roher Gewalt vor und bedrohte den Privatkläger 1 mehrfach massiv, u.a. indem er ihm ein echt aussehendes Schusswaffenimitat an den Hals hielt. Zudem wurde der Privatkläger 1 zwischen verschiedenen Räumen verfrachtet. Die Freiheits- beraubung dauerte rund eine halbe Stunde an. Insgesamt erweist sich die objek-

- 12 - tive Tatschwere der Freiheitsberaubung – unter Berücksichtigung aller denkbaren hypothetischen Freiheitsberaubungen – als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 24 f.) ist verschuldenserhöhend zu gewichten, wie zielstrebig und kaltblütig der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus rein egoistischen Gründen eingesperrt und herumverfrachtet hat, um zu seinem Ziel zu kommen. Mit dem psychiatrischen Gutachter ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tataus- führung mit einer „knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit“ handelte, da seine Steuerungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt war (Urk. 58 S. 74 ganz unten und S. 75 ganz oben). Wie sich auch aus dem Ergänzungsgutachten ergibt, ist „knapp leicht“ im Sinne von „an der Untergrenze zu leicht liegend“ zu verstehen (Urk. 63 S. 3 oben). Diesem Umstand gilt es mit einer Strafminderung in ent- sprechendem Umfang Rechnung zu tragen. Im Ergebnis vermag die leicht verminderte Schuldfähigkeit die übrigen verschuldenserhöhend wirkenden subjek- tiven Umstände aufzuwiegen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 25) wirkt sich die subjektive Tatschwere somit nicht straferhöhend aus. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin 2 kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Freiheit war der Privatklägerin 2 zwar weniger lang entzogen als dem Privatkläger 1. Sie zeichnete sich jedoch durch eine hohe Intensität aus. Die Privatklägerin 2 wurde in ihrer eigenen Wohnung im Pyjama auf dem Sofa sitzend gefangen genommen. Der Beschuldigte fesselte ihr beide Hände mit Klebeband auf den Rücken. Die Privatklägerin 2 wurde vom Beschuldigten sodann ebenfalls mehrfach aufgesucht und mit dem Schusswaffenimitat bedroht. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Sie ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 26) verschuldensneutral zu gewichten. Im Ergebnis erweist sich für beide Freiheitsberaubungen eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15 Monaten als angemessen.

- 13 - 3.4.2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte beging gegenüber beiden Opfern mehrere Nötigungshandlun- gen sowie eine versuchte Nötigung (wobei sich die Frage allfälliger Konkurrenzen bezüglich der Freiheitsberaubung zufolge Rechtskraft dieser Schuldsprüche nicht mehr stellt). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen Nötigungshandlungen (Anklagesachverhaltsziffern 3, 5, 6 und 11) beging der Beschuldigte an beiden Opfern. Die Nötigungshandlungen, denen nebst der Freiheitsberaubung selbstän- dige Bedeutung zukommt, sind einzig die folgenden: Kleiderdurchsuchung; Auf- forderung, Ausweis zu zeigen und Schlüssel auszuhändigen; Aufforderung, das Mobiltelefon auszuhändigen, was indes misslang (Versuch; zum Ganzen: Ankla- gesachverhaltsziffer 3); erneute Kleiderdurchsuchung (Anklagesachverhaltsziffer 11). Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel (insbesondere die Drohung mit dem von ihm mitgeführten Schusswaffenimitat; vgl. Anklagesach- verhaltsziffer 11) zeichnet sich durch eine nicht unerhebliche Intensität aus. Insgesamt jedoch erscheint bei isolierter Betrachtung die objektive Tatschwere der Nötigungshandlungen als leicht. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere gelangen die bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung gemachten Ausführun- gen ebenfalls zur Anwendung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Monaten unter Einbezug der Nötigungshandlungen auf 18 Monate zu erhöhen. 3.4.3. Amtsanmassung Der Beschuldigte liess sein erstes Opfer im Glauben, es werde von der Polizei kontrolliert und verhaftet. Dem Umstand der Freiheitsberaubung wird bereits im Rahmen der diesbezüglichen Strafzumessung Rechnung getragen. Mit der Vor- instanz (Urk. 108 S. 29) ist das Vorgehen des Beschuldigten verglichen mit anderen denkbaren Amtsanmassungen im unteren Bereich anzusiedeln. Ins- besondere hat der Beschuldigte keinerlei Vorkehrungen getroffen, um tatsächlich als Beamter zu erscheinen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Im Übrigen gilt das bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung in subjektiver Hinsicht Ausgeführte auch hier. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Amtsanmassung

- 14 - eine leichte Straferhöhung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung von einem Monat (Urk. 108 S. 29) erscheint angemessen. 3.4.4. Mehrfache Sachbeschädigung Zwar handelt es sich um mehrfache Sachbeschädigungen; der entstandene Sachschaden belief sich allerdings lediglich auf rund Fr. 410.– (Urk. 31 S. 5 Ziff. 10), so dass mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 29) von einer sehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist. Auf der subjektiven Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigungen mit Vorsatz ersten Grades beging. So beschädigte er die Telefone, damit die Polizei nicht alarmiert werden konnte. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung eine leichte Straferhöhung von rund einem Monat. 3.4.5. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte stieg durch Aufdrücken eines Fensters gewaltsam in eine Wohnung ein, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sich eine Person in der Wohnung aufhalten könnte, was dann auch der Fall war. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint die von der Vorinstanz für den Hausfriedensbruch vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate (vgl. Urk. 108 S. 31) deutlich zu hoch. Angemessen erscheint eine Erhöhung im Bereich von 2 Monaten. 3.4.6. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte behändigte im fraglichen Gebäude rund 1 kg Marihuana sowie 30-50 Spitzen der dort in Aufzucht befindlichen Pflanzen. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe wegen dieses Delikts um rund einen Monat zu erhöhen. 3.4.7. Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte verwendete eine verbotene Soft-Air-Gun, die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann. Insgesamt und unter Berücksichtigung des vorstehend zur subjektiven Tatschwere Gesagten

- 15 - erscheint aufgrund dieses Delikts eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ca. 20 Tage als angemessen. 3.4.8. Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Freiheits- strafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Werdegang und persönliche Verhältnisse Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile bereits 37 Jahre alt ist, gilt es seine aus- sergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend (vgl. Urk. 58 S. 44 ff.) leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Reduktion der Strafe erweist sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 37) nicht als angezeigt, zumal die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten zweifel- los mitursächlich für die vom Gutachter diagnostizierten psychischen Störungen ist. Damit ist sie (zumindest teilweise) bereits bei der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Im Übrigen enthalten Werdegang und persönliche Verhältnisse (vgl. u.a. Urk. 89; Prot. I [DG140011] S. 11 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.) keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 36) wirken sich auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd aus. Eine diesbezüglich eingetretene Stabilität ist vielmehr beim Entscheid über den Aufschub der Strafe im Rahmen der Prognosestellung von Bedeutung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, soweit sie wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zur Tatzeit bzw. aufgrund der damaligen "akuten, mehrschichtigen Drucksituation" eine Strafminderung von 6 Monaten vornimmt (Urk. 108 S. 34). Die persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt hat bereits Eingang in die Beurteilung der Schuldfähigkeit gefunden. Wird ein Täter wegen Schulden kriminell, kann dies im Übrigen nicht als strafmindernde Drucksituation berücksichtigt werden. 3.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (vgl. Urk. 115). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2008 wurde er der Hehlerei

- 16 - schuldig gesprochen (begangen im Zeitraum zwischen 1. Juni 2007 und 30. Juli 2007; bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit zwei- jähriger Probezeit). Rund ein halbes Jahr nach diesem Strafbefehl beging der Beschuldigte am 14. bzw. 15. Juli 2008 eine Drohung sowie eine Tätlichkeit, welche mit Strafbefehl vom 30. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgeurteilt wurden (30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–). Mit Strafbefehl vom

5. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen einem im Zeitraum zwischen

1. August 2008 und 18. Dezember 2008 begangenen mehrfachen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 aBetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (vierjährige Probezeit). Ausserdem wurde er mit einer Busse von Fr. 100.– zufolge Verstosses gegen Art. 19a aBetmG bestraft. Die rund 1 ½ Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat erfolgte Verurteilung wegen Drohung und Tätlichkeit gilt mit Blick auf die Freiheitsberaubung und Nötigung zumindest als teilweise einschlägig. Ebenfalls einschlägig vorbestraft ist der Beschuldigte wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Vorstrafen des Beschul- digten liegen zudem zeitlich verhältnismässig nah bei der Tat bzw. beieinander. Die im Rahmen der Vorstrafen ausgefällten Sanktionen waren zwar wenig ein- schneidend (Geldstrafen, teilweise bedingt vollziehbare); immerhin aber hatte der Beschuldigte bereits vor der vorliegenden Tat insgesamt drei Tage in Unter- suchungshaft verbracht, womit eine gewisse Warnwirkung einherzugehen pflegt, was ihn aber dennoch nicht von der Begehung der vorliegenden Tat abhielt. Damit verletzte der Beschuldigte zudem die ihm am 5. Juni 2009 auferlegte Probezeit. Insgesamt ziehen die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie die Probezeit- verletzung eine deutliche Straferhöhung nach sich. 3.5.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 167 ff. zu Art. 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der

- 17 - Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom

24. Januar 2007 E. 3.6.3). Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte praktisch von Beginn weg im Wesentli- chen geständig (Urk. 6/1 Ziff. 15 ff.; anders noch dortige Ziff. 7 ff.; Schluss- einvernahme: Urk. 6/12 S. 15 oben; Vorinstanz: Urk. 51 S. 7). Dass er seinen mutmasslichen Mittäter nicht verriet (Urk. 68 S. 2 unten), ändert daran grundsätz- lich nichts, denn Gegenstand des Geständnisses ist grundsätzlich nur die dem Beschuldigten selbst vorgeworfene Tat. Die allfällige Benennung des mutmassli- chen Mittäters könnte allerdings unter dem Titel der Aufklärungshilfe zusätzlich strafmindernd berücksichtigt werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat das vorliegende Verfahren spürbar verein- facht; andererseits bestand namentlich aufgrund der am Tatort zurückgelassenen und identifizierten DNA-Spuren (Urk. 3) eine erdrückende Beweislage. Dem Beschuldigten ist zudem eine gewisse Reue und Einsicht zu attestieren (u.a. Urk. 51 S. 10, S. 13 Mitte sowie S. 14 ganz oben; Urk. 6/12 S. 15 oben; Urk. 6/5 Ziff. 97; Urk. 6/11 S. 17 Mitte). Am 20. Mai 2014, also rund ein halbes Jahr nach erfolgter Rückweisung des ersten erstinstanzlichen Urteils (vom 25. April 2013) an die Vorinstanz (mittels obergerichtlichem Beschluss vom 19. Dezember 2013) namentlich zur Neuvor- nahme der Strafzumessung, beging der Beschuldigte am 20. Mai 2014 erneut ein Delikt, und zwar einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl vom 22. Juli 2014 bestraft wurde (unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–). Ausser- dem wurde ihm eine Busse von Fr. 300.– wegen erneuten Verstosses gegen

- 18 - Art. 19a BetmG auferlegt. Diese erneute Delinquenz während noch laufendem Verfahren fällt bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten negativ ins Gewicht und reduziert die Strafminderung wegen des Geständnisses. 3.6. Verfahrensverzögerung Die obergerichtliche Rückweisung namentlich zwecks Neuvornahme der Strafzu- messung führte zu einer Verfahrensverzögerung von rund 20 Monaten, die nicht dem Beschuldigten, sondern der Vorinstanz anzulasten ist (Zustellung des ersten begründeten vorinstanzlichen Urteils an Beschuldigten: 25. Juni 2013; Zustellung des zweiten begründeten vorinstanzlichen Urteils an den Beschuldigten: 10. März 2015; Urk. 83/2). Es erscheint angemessen, dieser Verzögerung mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. 3.7. Fazit Nach dem Gesagten sind die schwere Kindheit und Jugend des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen ist die vom Beschuldigten nicht zu verant- wortende Verfahrensverzögerung. Demgegenüber sind die (teilweise einschlägi- gen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Im Ergebnis wiegen sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren auf. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheint deshalb angemessen. Der Anrechnung der durch Haft erstandenen 112 Tage an die Strafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).

4. Strafvollzug Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie der schlechten gutachterlich fest- gestellten Prognose ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

5. Massnahme 5.1. Im Lichte des Gutachtens erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von

- 19 - illegalen Drogen) als angezeigt (Urk. 58 S. 75 f.). Dieser Befund ist unbestritten (siehe insbesondere: Urk. 109 S. 2 Ziff. 4 VII und Prot. II S. 6 f.). 5.2. Streitig ist hingegen die Frage, ob der Vollzug einer zugleich ausgespro- chenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben ist. Ein solcher Aufschub kann gewährt werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Im Einzelnen gilt was folgt (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2.2): Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Straf- vollzug durchgeführt. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs aus- zugehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um einen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rück- fallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). Sodann muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Auf- schub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E. 4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzu- schiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteil 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).

- 20 - 5.3. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch. 5.4. Gemäss dem von Dr. med. D._____ erstellten psychiatrischen Gutachten kann der Art der Behandlung grundsätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorheri- gem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte der Gutachter, dass der vorausgehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behandlung aus zwei Gründen „etwas erschwe- ren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten; vgl. auch S. 73 f.): Erstens habe der Beschuldig- te wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlichkeitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symptomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden habe. Die damit verbundene Beeinträchti- gung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompetenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen. 5.5. Seit August 2014 befindet sich der Beschuldigte in einer psychotherapeuti- schen Behandlung bei mag. phil. E._____. Bei den Akten befinden sich zwei The- rapieberichte, die vom 7. November 2014 und 26. Juni 2015 datieren (Urk. 93/2; Urk. 118). In den Therapieberichten nimmt E._____ ebenfalls zur Frage des Strafaufschubs bzw. zur Durchführung einer Massnahme während des Strafvoll- zugs Stellung. Im Therapiebericht vom 7. November 2014 führt der Therapeut diesbezüglich aus, dass sich der Beschuldigte aktuell vermehrt mit der Frage ei- ner möglichen Haftstrafe beschäftige. Die damit verbundenen Ängste stünden di- rekt im Kontext des von ihm erlebten Missbrauchs, welcher im familiären Rahmen begonnen und sich in der Heimplatzierung fortgesetzt habe. Ebenso wichtig seien in diesem Zusammenhang auch die Ängste und Befürchtungen des Beschuldig- ten, den Kontakt zu seiner Tochter zu verlieren. Es sei davon auszugehen, dass die traumatischen Erlebnisse in der Familie und im Heim durch den Vollzug einer Haftstrafe zu einer Re-Traumatisierung führen und den Beschuldigten ernsthaft in

- 21 - seinen Aufarbeitungsbemühungen und in seinen Bemühungen um Resozialisie- rung behindern bzw. sogar einen gegenteiligen Effekt haben würden. Der Thera- peut kommt zum Schluss, dass das aktuell begonnene psychotherapeutische Set- ting einer ambulanten Psychotherapie in Freiheit zu erhalten sei (Urk. 93/2 S. 2). Im aktuellen Therapiebericht vom 26. Juni 2015 hält E._____ fest, dass eine Ge- fängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Beschuldigten darstelle. Vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahrelangen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauch könne für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es müsse mit einer Verschlechterung seiner Symptomatik, einer Re-Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken gerechnet werden. Auch der aktuell günstige Verlauf der Psychotherapie würde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abge- brochen (Urk. 118 S. 2). Als behandelnder Therapeut steht E._____ in einem Auftragsverhältnis zum Be- schuldigten und äussert seine Meinung, ohne dass er von den Straf-behörden in die Pflicht genommen wurde. Anders als der amtliche Sachverständige ist er nicht unabhängig und unparteiisch. Es kommt ihm keine neutrale Gutachterstellung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom

4. April 2011 E. 1.4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den von ihn erstellten Therapieberichten bei der Beweiswürdigung keine Bedeutung zukommt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Demnach sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und es ist danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Therapieberichte von

- 22 - E._____ sind somit in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Aufgrund der dar- gelegten Umstände kann ihnen jedoch nicht der gleiche Stellenwert zukommen wie dem gerichtlich angeordneten Gutachten. 5.6. Wie erwähnt, geht E._____ davon aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den aktuell günstigen Verlauf der Therapie gefährden würde. Für eine Behand- lung des Beschuldigten im Gefängnis müsse eine schlechte Prognose abgegeben werden. Seine Einschätzung begründet der Therapeut damit, dass der Vollzug der Haftstrafe aufgrund der traumatischen Erlebnisse des Beschuldigten in der Familie und im Heim zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Der Beschuldigte würde dadurch in seinen Aufarbeitungsbemühungen und seinen Bemühungen um Resozialisierung ernsthaft beeinträchtigt (Urk. 93/2 S. 2; Urk. 118 S. 2). Die Ausführungen von E._____ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Wie erwähnt, befindet sich der Beschuldigte seit Sommer 2014 bei ihm in Behandlung. Seither hat der Beschuldigte über 40 psychotherapeutische Sitzungen besucht (Urk. 93/2 S. 1; Urk. 118 S. 1). Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass E._____ über die notwendigen Erkenntnisse verfügt, um die Frage der Beeinträchtigung der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug beurteilen zu können. Die von E._____ in Bezug auf eine Behandlung während des Strafvollzugs geäusserten Bedenken finden sich zudem bereits im psychiatrischen Gutachten. Im Gutachten wird festgestellt, der Beschuldigte zeige aufgrund seiner früheren äusserst negativen traumatisieren- den Erfahrungen in Erziehungsheimen eine starke Abneigung und einen Wider- stand gegen institutionelle Einrichtungen (Urk. 58 S. 73). Der Gutachter hält fest, dass die Verbüssung einer Strafe die durch die traumatischen Erfahrungen in der Kindheit in Institutionen entstandenen posttraumatischen Symptome aktivieren würde (Urk. 58 S. 74 und 77). In anderem Zusammenhang wird im Gutachten ausgeführt, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, da der Beschuldigte nicht erscheinen würde oder (im Falle einer Strafverbüssung) anhaltend zuge- knöpft wäre (Urk. 58 S. 76).

- 23 - Aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung muss ebenfalls darauf geschlossen werden, dass sich der Strafvollzug destabilisierend auf den Beschul- digten und damit ungünstig auf die therapeutische Arbeit auswirken würde. Der Beschuldigte wies mehrfach darauf hin, wie traumatisierend die Untersuchungs- haft für ihn gewesen sei. Er habe extreme Alpträume gehabt. Am Morgen sei alles voller Blut gewesen, weil er sich selbst verletzt habe. Er sei in der Haft fast gestorben (Urk. 123 S. 11 und 13). Eine Therapie während des Strafvollzugs er- achte er als unmöglich. Er wisse nicht, wie er eine Therapie machen und an seinen Problemen arbeiten könne, wenn er eingesperrt sei. Da würden alle Alpträume wieder hochkommen (Urk. 123 S. 11). Auch wenn die Vorbringen des Beschuldigten etwas übertrieben erscheinen, ist mit der Vorinstanz (Urk. 108 S. 49 f.) anzunehmen, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe negativ auf seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit auswirken würde, zumal sowohl das psychiatrische Gutachten als auch die Therapieberichte infolge der äusserst negativen Erfahrungen des Beschuldigten in institutionellen Einrichtungen von einer posttraumatischen Symptomatik ausgehen. Gleich wie der Therapeut nimmt sodann auch der Gutachter an, dass der Strafvollzug auch infolge der Trennung des Beschuldigten von den Kindern negative Auswirkungen auf den Beschuldig- ten haben könnte. Der Gutachter hält diesbezüglich fest, eine Strafverbüssung würde eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichts auslösen, da der Beschuldigte in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt gefunden habe (Urk. 58 S. 73 und 77). Damit kommen sowohl der Gutachter wie auch der Therapeut des Beschuldigten übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Verbüssung einer Freiheitsstrafe angesichts der beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Problematik nachteilig auf die therapeutische Behandlung auswirken würde. 5.7. Der Therapeut des Beschuldigten geht in Bezug auf eine therapeutische Behandlung im Gefängnis von einer schlechten Prognose aus (Urk. 118 S. 2). Demgegenüber erachtet der Gutachter eine Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe als möglich, auch wenn der Vollzug den Erfolg der Behandlung etwas erschweren würde. Letztlich überlässt es der Gutachter dem Gericht, die Güterabwägung durchzuführen (Urk. 58 S. 73 f. und 77).

- 24 - Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand sich der Beschuldigte nicht in re- gelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 58 S. 31, 54 f. und 73). Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass die vom Beschuldigten in Bezug auf die Behandlung gezeigte Verlässlichkeit nicht besonders gut sei. Eine Intensi- vierung der Behandlung sei aber angezeigt. Es seien auch deutliche Ansätze vorhanden, dass sich der Beschuldigte um Stabilität und Verlässlichkeit bemühe (Urk. 58 S. 73). Mittlerweile befindet sich der Beschuldigte seit fast einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung bei E._____. Dem Therapiebericht vom

26. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Psychotherapie re- gelmässig besucht und bereits über 40 Sitzungen absolviert hat. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass sich der Beschuldigte aktiv an der Therapie beteilige und Material für die Stunden bringe. Es gebe deutliche Hinweise dafür, dass es dem Patienten gelungen sei, ein therapeutisches Setting aufzubauen und daran festzuhalten (Urk. 118 S. 1). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsver- handlung an, dass er zweimal wöchentlich in die Therapie zu E._____ gehe (Urk. 123 S. 2 und 6). Dies geschehe auf freiwilliger Basis. Seit er bei E._____ in Behandlung sei, mache er Fortschritte. Die Therapie bringe ihm Kraft und Stärke. Er könne sich seinem Therapeuten gegenüber öffnen und mit ihm über alles reden, was in früheren Therapien nicht möglich gewesen sei. E._____ mache mit ihm ein Setting und eine richtige Therapie. Früher [bei anderen Thera- peuten] sei nur geredet worden, ohne dass Ziele gesetzt worden seien (Urk. 123 S. 5 ff. und 10). Es ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten seit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 9 ff.; Prot. II S. 10) wird die Wirksamkeit der Therapie durch die vom Beschuldigten anfangs Jahr begangenen Delikte (vgl. dazu Urk. 121/1-2) nicht in Frage gestellt. Die dem Beschuldigten in jenem neuen Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten (unter anderem Herstellung und Besitz von Betäubungsmitteln [leichter Fall] und Konsum von Betäubungsmitteln) stellen keine Gewaltdelikte dar und sind in ihrer Schwere nicht vergleichbar mit der Delinquenz, die Anlass für die Anordnung der ambulanten Massnahme bildet. Zudem ist der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) darin beizupflichten, dass der Erfolg

- 25 - einer therapeutischen Behandlung langfristig zu beurteilen ist und vereinzelte Rückfälle nicht zwangsläufig die Erfolgslosigkeit der Behandlung indizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eine Stabilisierung eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 108 S. 36). Die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 123 S. 1 ff.) ergab nichts anderes, sondern verstärkte diesen Eindruck vielmehr. 5.8. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der aktuellen psycho- therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bei E._____ gute Resozialisierungschancen verbunden sind, zumal sich der Beschuldigte – im Gegensatz zu seinem Verhalten in früheren Behandlungen – verlässlich zeigt und motiviert ist, bei der Therapie mitzuarbeiten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den seit einem Jahr entwickelten günstigen Verlauf dieser Therapie ernstlich ge- fährden und damit einen relevanten Nachteil mit sich bringen. Angesichts der traumatischen Erfahrungen des Beschuldigten mit institutionellen Einrichtungen ist zudem anzunehmen, dass eine während des Strafvollzugs durchgeführte the- rapeutische Behandlung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Wie bereits dargelegt, bestünde bei Verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefahr, dass die beim Beschuldigten vorhandene traumatische Symptomatik verstärkt würde, was sich auch in Bezug auf seine Motivation ungünstig auswirken könnte. Der Strafvollzug würde schliesslich auch die mittlerweile in den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten eingetretene Stabilität gefährden. Es ist notorisch, dass die soziale Integration in sehr vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer ambulanten Behandlung darstellt und eine Legalbewährung fördert (BSK StGB-HEER, N 51 zu Art. 63). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es dem Beschuldigten nach längerer Zeit endlich gelungen ist, neben einer stabilen therapeutischen Beziehung auch gefestigte soziale Strukturen aufzubauen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt im Zusammenhang mit Freiheitsstra- fen bis zu zwei Jahren, die noch bedingt vollziehbar sein könnten, die ernstzu- nehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis zurücktreten zu lassen (BSK StGB-HEER, N 59 zu Art. 63). Der Gutachter überlässt es wie

- 26 - erwähnt dem Gericht, die Interessenabwägung zwischen Strafanspruch und Inkaufnahme von Nachteilen einer Strafe zu bewerten (Urk. 58 S. 74 und 77). Bei dieser Interessenabwägung sind auch die seit der Gutachtenserstellung einge- tretenen stabilisierenden Entwicklungen im Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen. In Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere der beim Beschuldigten vorhandenen ausgeprägten psychischen Problematik und der im Falle eines Strafvollzugs deutlich geringen Aussichten auf eine erfolgreiche therapeutische Behandlung sowie der positiven Entwicklungen seit der Gutachtenserstellung, erweist sich der Aufschub der Freiheitsstrafe vorliegend als gerechtfertigt, zumal das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit zufolge des langen Zeitablaufs seit der Tat deutlich abgenommen haben dürfte. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass letztlich auch der Öffentlichkeit mehr gedient ist, wenn der Beschuldigte optimal therapeutisch behandelt wird (Urk. 108 S. 51). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb – im Sinne einer allerletzten Chance – zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Zu diesem Punkt liegt ein Minder- heitsantrag (Urk. 128; Prot. II S. 13) vor.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - Beschluss des Obergerichts vom 19. Dezember 2013 (SB130298) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 25. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB,

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB,

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG,

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 1 Abs. 6 aBetmG.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 200.– Schadenersatz und der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 5'000.– zuzüglich 5% ab 20. Dezember 2009 zu bezahlen. Im üb- rigen Umfang wird die Privatklägerin 2 (C._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'490.00 Kosten KAPO Fr. 900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 16'286.40 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 27'976.40 Total

- 28 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann beschlossen:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Fr. 4'040.– Bargeld werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Aktenkoffer, enthaltend (BM-Lagernummer ...) 1 Portion Marihuana à 95 Gramm 1 Portion Marihuana à 528 Gramm 1 Tupperware mit 8 Gramm Marihuana 1 Tupperware mit 16 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana 1 Minigrip mit ca. 5 Gramm Marihuana 1 Schachtel mit ca. 12 Gramm Marihuana

- Marihuana-Mühle (BM-Lagernummer ...)

- Drogenwaage (BM-Lagernummer ...)

- 1 Pistolenattrappe, Beretta, silbrig und

- 2 Rollen Klebeband grau werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils definitiv eingezogen und vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Kampfmesser „M. Nieto“

- 1 Kampfmesser, „Klaas“

- 1 Wurfstern

- 1 Kampfmesser, Typ unbekannt (grauer Griff)

- 1 Salamimesser (orientalisch)

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson

- 29 -

- 2 Mobiltelefon Sagem

- 3 Mobiltelefons Nokia

- 1 Mobiltelefon Motorola

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson (braun) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf verlangt, so wird der beschlagnahmte Gegenstand entsorgt.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittelbelehrung)

2. In den Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 25. April 2013 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid und gehöriger Begründung zurück- gewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (einschliesslich der Kosten von Fr. 1'461.– für die amtliche Verteidigung).

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel) Entscheid vom 2. Juli 2015 Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 29. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

- 30 -

3. […]

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Juni 2009 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten, wird widerrufen.

5. Für das Rückweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf werden keine Kosten erhoben.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 6'275.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 112 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung von illegalen Drogen) ange- ordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 31 -

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheits- meinung gemäss § 124 GOG (Urk. 128) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 128]) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG090108.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

- 33 - Minderheitsantrag im Sinne von § 124 GOG betr. Aufschub des Strafvoll- zugs zugunsten der ambulanten Massnahme

1. Ausgangslage Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Lebensgeschichte einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bedarf, ist allseits unbestritten. Umstritten war die Frage, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufzuschieben oder ob die Massnahme während und nach dem Voll- zug der Freiheitsstrafe durchzuführen sei. Die Mehrheit des Spruchkörpers sprach sich für den Aufschub auf, was ich aus nachfolgenden Gründen für falsch erachte.

2. Grundsätzliches 2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheits- strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wird die am- bulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er ist an zwei Vorausset- zungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und güns- tige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsge- botes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis; 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2; 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015, E.2.2.2). Oder etwa anders formuliert: Zunächst muss der Täter ungefährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um ei- nen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rückfallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung

- 34 - einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, N 40 und 44 zu Art. 63). Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwie- gender Weise, kommt ein Strafaufschub nicht in Frage (vgl. BGE 123 IV 100 E. 3b; 100 IV 12 E. 2a). 2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambulante Massnahme unter Auf- schub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu erfolgen hat, muss sich das Gericht auf ein Gutachten stützen (BGE 116 IV 101 E. 1b; 115 IV 89 E. 1c und 3d).

3. Umsetzung auf vorliegenden Fall 3.1. Es liegt ein Amtsgutachten von Dr. med. D._____ vor. Zudem liegen Thera- pieberichte von mag. phil. E._____ (der letzte datiert vom 26. Juni 2015) vor. Be- züglich Gefährdung des Therapieerfolgs infolge eines Strafvollzugs gehen die Meinungen des Amtsgutachters und des Therapeuten E._____ auseinander (sie- he nachstehend). 3.2. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet. Insofern er- weist sich die erstgenannte Voraussetzung als unproblematisch. 3.3. Bezüglich der zweitgenannten Voraussetzung präzisierte das Bundesgericht Folgendes: Ein Strafaufschub sei dann angezeigt, wenn der Vollzug den Erfolg der Therapie „ernstlich oder erheblich gefährden würde“ (BGE 129 IV 161 E.4.4; BGE 116 IV 101, 102; 120 IV 1, 4) bzw. wenn dadurch „die Aussicht auf eine er- folgreiche Behandlung „wesentlich beeinträchtigt“ würde (BGE 115 IV 87, 89). 3.3.1. Der Gutachter führte vorliegend aus, dass der Art der Behandlung grund- sätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (Urk. 58 S. 77 ganz oben). Weiter präzisierte er, dass der voraus- gehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer Behand- lung aus zwei Gründen „etwas erschweren“ könne (Urk. 58 S. 77 unten): Erstens habe der Beschuldigte wegen der chronifizierten posttraumatischen Persönlich- keitsstörung (resp. Persönlichkeitsänderung) eine phobische Abneigung gegen

- 35 - Institutionen, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symp- tomatik bestehe. Zweitens würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung sei- nes momentanen Gleichgewichtes auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden hat. Die damit verbun- dene Beeinträchtigung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Es liege im Kompe- tenzbereich der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen. 3.3.2. Der Therapeut E._____ weist darauf hin, dass sich die ambulante Therapie in Freiheit mittlerweile gut angelassen habe. Der Beschuldigte habe inzwischen mehr als 40 psychotherapeutische Sitzungen absolviert. Die Motivation des Be- schuldigten für die ambulante Behandlung sei ungebrochen gut. Es sei dem Be- schuldigten gelungen, ein "therapeutisches Setting aufzubauen"; es bestehe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Therapeuten. Der Therapeut betont, "aufgrund der langen psychotherapeutischen Behandlung stelle eine Gefängnisstrafe ein nicht abzuschätzendes Risiko für den Patienten dar". Der Therapeut fährt in seinem Bericht vom 26. Juni 2015 wie folgt fort: "Auf dem Hintergrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung durch den jahre- langen Konsum von psychotropen Substanzen in Verbindung mit einer andauern- den Persönlichkeitsveränderung und dem jahrelang erlittenen sexuellen Miss- brauch kann für einen Gefängnisaufenthalt und eine Therapie im Gefängnis eine schlechte Prognose abgegeben werden. Es muss mit einer Verschlechterung sei- ner Symptomatik, einer Re Traumatisierung und Angst- sowie Panikattacken ge- rechnet werden, wie auch im früheren Bericht beschrieben. Auch der aktuell güns- tige Verlauf der Psychotherapie wurde durch einen Gefängnisaufenthalt gefährdet oder gar abgebrochen". 3.3.3. Vorerst ist auf die Stellung des Therapeuten E._____ und die Werthaltigkeit seiner Berichte einzugehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2013 vom 3.10.2013) gelten Therapeuten nach stän- diger Praxis wegen ihrer Nähe zum Betroffenen als befangen. Therapieberichte entkräften ein umfassendes Gutachten nicht (BSK-StGB I, M. Heer, 3. Aufl. 2013, Art. 56 NN. 48 und 60a). Im Urteil 6B_365/2013 vom 13.1.2014 hat das Bundes- gericht ebenfalls darauf hingewiesen, dass behandelnde Therapeuten (und Ärzte)

- 36 - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegenüber dem Patienten als befangen gelten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.) und daher als sachver- ständige Personen von vornherein ausser Betracht fallen. Bei therapeutischen Berichten handelt es sich um Privatgutachten, denen lediglich die Bedeutung ei- ner Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4 mit Hinweisen) und die ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen können. Entscheide lassen sich darauf nicht abstützen (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 mit zahlrei- chen Hinweisen). Dies bedeutet vorliegend, dass den Berichten von E._____ lediglich der Wert ei- ner Parteibehauptung zukommt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Therapeut wohl sein Amt und Aufgabe falsch verstehen würde, wenn er seine eigene Arbeit dergestalt in Frage stellen würde, dass er deren Wirksamkeit und Erfolg überaus kritisch hinterfragen würde. 3.3.4. Im vorliegenden Fall hat niemand die Qualität des amtlichen Gutachtens von Dr. med. D._____ in Frage gestellt. Es kann auch heute ohne weiteres darauf abgestellt werden. Die als Parteibehauptung zu wertenden Hinweise des Thera- peuten E._____ vermögen die nachvollziehbaren Befunde des Sachverständigen D._____ nicht in Frage zu stellen. 3.3.5. Es mag durchaus sein - und ist nachvollziehbar - wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorliegend einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet. Verschiedene Darstellungen des Beschuldigten selbst (Verhalten während der Untersuchungs- haft, Blutigreiben der Finger etc.), die gefiltert auch Eingang in den Bericht des Therapeuten gefunden haben, scheinen übertrieben. Sie finden in den Akten je- denfalls keine Stütze; das jetzt behauptete einschneidende und gesundheitsschä- digende Verhalten wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Ver- teidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert. Die Vorbringen des Beschuldigten und seines Therapeuten scheinen dramatisierend, auch wenn nicht verschwiegen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich an verschiedenen Defiziten leidet, die einen Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nicht gerade erleichtern.

- 37 - Inwiefern aber der bisherige Verlauf der Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB durch einen gleichzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe gefährdet oder gar abge- brochen werden soll, lässt sich den Berichten des Therapeuten nicht schlüssig entnehmen. Ob sogar der bisherige Therapeut E._____ im Strafvollzug die jetzt laufende Behandlung weiterführen könnte oder ob ein Therapeutenwechsel statt- finden müsste, ist offen. Inwiefern die laufende Therapie, die in Gesprächen be- steht, erheblich oder ernsthaft gefährdet wäre, erschliesst sich mir nicht. 3.3.6. Da der gutachterliche Befund des amtlich bestellten Sachverständigen klar festhält, dass die Strafverbüssung den Behandlungserfolg der Massnahme ledig- lich „etwas erschweren“ [kursiv hinzugefügt] würde, besteht im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine hinreichende Rechtfertigung für einen Straf- aufschub.