Sachverhalt
A. Anklagepunkt 1.1 (HD): Erpressung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung
1. Der Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit den Vorfällen um den
5. August 2013, wobei ein erstes Telefongespräch vom 5. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten G._____ am Anfang der Geschehnis- se stand, anlässlich welchem der Beschuldigte diesem mitgeteilt habe, er sei von zwei Männern (Asiaten) mit einer Pistole bedroht worden, die ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ beim Sex mit Kindern, resp. jungen Männern, abge- bildet gewesen sei, und die von G._____ eine Million Euro verlangt hätten, an- dernfalls sie letzteren anzeigen würden. Er, der Beschuldigte müsse ihnen dabei helfen, sonst würde er umgebracht. Darauf habe der Beschuldigte dem Geschä-
- 14 - digten G._____ am 6. August 2013 ein Email auf Englisch geschrieben, worin weiter konkretisiert worden sei, der Geschädigte müsse nun eine Million Euro zahlen, 250'000 Euro in bar und 750'000 Euro per Einzahlung auf das Konto des Beschuldigten. Es wurde einerseits mit der Veröffentlichung der Fotos, anderer- seits mit der Erschiessung des Beschuldigten, seiner Familie und weiterer Perso- nen aus dem Umfeld von G._____ gedroht für den Fall der Weigerung. Es müsse nun alles schnell gehen, denn der Beschuldigte müsse am 8. August 2013 nach Holland gehen und dort das Bargeld abliefern. Der Beschuldigte beanzeigte das Vorgefallene bei der Stadtpolizei Zürich und erzählte die Erpressergeschichte auch seinem Vater, dem gegenüber er am 11. August 2013 weiter berichtete, er sei nach Amsterdam geflogen, wo er mit der Polizei zusammengearbeitet und die Täterschaft getroffen habe und wo er erneut mit einer Waffe bedroht worden sei. Ausserdem sei er wegen dieser Erpressergeschichte am 8. August 2013 von Ma- laysia heimgekehrt. G._____ indessen zahlte dem Beschuldigten nichts. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten aufgrund der vom Beschuldigten gemachten An- gaben ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Erpressungsversuchs eröffnet und Überwachungsmassnahmen angeordnet, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch die auch gegenüber der Privatklägerin 3, B._____, gemachte Aussage, dass zwei Asiaten unter anderem auch sie töten werden, sei diese massiv in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Be- schuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. Der detaillierte Sachver- halt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 47 S. 2-4), der im vorinstanzlichen Ur- teil zusammengefasst wurde (Urk. 110, S. 52), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Bedrohung des Be- schuldigten durch die beiden asiatischen Männer habe real stattgefunden und sei keine Lügengeschichte, die vom Beschuldigten erfunden worden sei. Entspre- chend habe nicht er die Privatklägerin 3 bedroht, sondern die beiden Asiaten (Urk. 112/1 S. 21; Urk. 132 S. 9). Die Polizei habe jedoch zur Entlastung des Be- schuldigten weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren genommen und sie sei auch nicht der Spur nachgegangen, wonach die Asiaten den Geschädigten G._____ zuerst an seinem Wohnort in P._____ oder in seinem …büro aufgesucht
- 15 - hätten (Urk. 112/1 S. 8 f.; Urk. 132 S. 10). Zum finanziellen Hintergrund des Be- schuldigten machte die Verteidigung allgemein geltend, der Beschuldigte sei seit 2004 diversen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen und habe durch ver- schiedene Tests die Gewissheit erlangt, dass sein Börsenprogramm F._____ funktioniere und damit werthaltig sei. So habe er berechtigterweise die Erwartung gehegt, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um neben der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auch die erhaltenen Dar- lehen zurückzuzahlen (Urk. 112/1 S. 4; Urk. 132 S. 7 f.).
3. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: 3.1. Bei der Firma E._____ AG handelt es sich um ein Reisebüro mit einer Büro- räumlichkeit im 2. Stock an der N._____-Strasse … in Zürich. Der Verwaltungsrat bestand unbestrittenermassen und gemäss polizeilichen Ermittlungen aus den drei Personen L._____, G._____ und B._____ (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem erga- ben die Zeugeneinvernahmen, dass das Reisebüro wohl noch operativ tätig war, aber nur noch reduziert, wobei wenige Kunden noch durch B._____ betreut wur- den, welche Besprechungen nur auf Termin machte und keine Laufkundschaft hatte (Urk. 17/1 S. 4f. [G._____]; Urk. 18/1 S. 2 und S. 10 f. sowie Urk. 18/1 S. 7 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 f. und S. 4 [L._____]). Der Beschuldigte hatte in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG einen Büroar- beitsplatz für seine Einzelfirma Q._____ zu einem Mietzins von Fr. 2'000 pro Mo- nat seit 2008 gemietet (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2 und Urk. 10/60 S. 9; Prot. II S. 12 [Beschuldigter] ; Urk. 18/1 S. 8 f. [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 und S. 5 [L._____]). Allerdings bezahlte er den Mietzins von CHF 2'000 pro Monat nur ca. bis Ende 2009 (Urk. 18/41 S. 5 [L._____]). Der Beschuldigte gab als Domizil sei- ner Einzelfirma Q._____ allerdings trotzdem noch zwei weitere Adressen auf sei- ner Korrespondenz, respektive gegenüber den Behörden, an: Einerseits ist unter der nur leicht anderen Firma "Q1._____" die R._____-Strasse …, … Zürich, als Adresse auf dem Betreibungsregisterauszug des Stadtammann- und Betrei- bungsamtes Zürich 4 vom 2. September 2013 (Urk. 18/38) und auf dem Arbeits- vertrag mit D._____ samt den entsprechenden Lohnabrechnungen vom 3. Juli und 7. August 2013 (Urk. 18/34-35) aufgeführt, obwohl der Beschuldigte selbst
- 16 - angab, nur bis 2008 respektive bis 2011 oder früher an der R._____-Strasse ein Büro gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 10 f.; Prot. II S. 12). Ebenso führte die Firma S._____ GmbH, an welcher der Beschuldigte Anteile besass, gemäss Handelsre- gisterauszug noch im April 2013 ihren Sitz an der R._____-Strasse … in Zürich (Urk. 18/23). Andererseits wird im Absender der Q1._____ auch die …gasse …Postfach, … Zürich, als Adresse angegeben (Urk. 18/43). Gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten hatte der Beschuldigte ab 2008 bis Ende März 2013 neben dem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse … auch an der …gasse … in Zürich einen Büroarbeitsplatz (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2; Prot. II S. 12 [Beschuldigter]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]; Urk. 18/41 S. 4 f. [L._____]). 3.2. Der Beschuldigte telefonierte am Montagvormittag, 5. August 2013, dem Geschädigten G._____ auf die Nummer des Geschäftstelefons und liess dort eine Meldung auf der Mailbox zurück, worauf er G._____ kurz darauf auf seinem Mo- biltelefon erreichte. Er teilte ihm mit, dass er, der Beschuldigte, schon am Freitag,
2. August 2013, und nun auch am Montag Morgen wieder von zwei asiatischen Männern mit einer Pistole bedroht worden sei und diese beiden Männer ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ Sex mit Jungen praktiziert habe. Die Män- ner würden nun Geld verlangen und ihn, G._____, suchen, da sie ihn kennen würden (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 14 f. [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 6 ff. und Urk 17/2 S. 3 [G._____]). Der Beschuldigte räumte diesbezüglich auch ein, dass G._____ ihn anlässlich dieses Telefonates aufforderte, sofort und unbedingt zur Polizei zu gehen (Urk. 10/10 S. 2 [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 7 [G._____]). 3.3. Dies tat der Beschuldigte denn auch und erstattete am 5. August 2013 um ca. 10.00 Uhr in der Regionalwache … gegenüber Beamten der Stadtpolizei Zü- rich Strafanzeige wegen Erpressung (Urk. 1 S. 2). In der anschliessenden Einver- nahme schilderte der Beschuldigte den in der Anklage detailliert aufgeführten Sachverhalt, wonach er gleichentags am Vormittag, ca. 09.15 Uhr, in seinem Büro an der N._____-Strasse in … Zürich von zwei Männern gefragt worden sei, ob er Dr. G._____ kennen würde. Nachdem er bejaht gehabt habe, hätten ihm die Männer ca. 20 Fotos vorgelegt, auf welchen G._____ abgebildet gewesen sei, wie
- 17 - er mit jungen Männern Oralverkehr gehabt habe. Die beiden Männer hätten ge- sagt, dass sie G._____ nun anzeigen und die Fotos ins Netz stellen würden und sie von G._____ 1 Million Euro wollten, wobei der Beschuldigte ihnen helfen müs- se. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt, sie würden ihn um- bringen, wenn er nichts tue (Urk. 47 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 10/1 S. 2 ff.; Prot. II S. 17 ff. [Beschuldigter]). 3.4. Am gleichen Tag, am Mittag des 5. August 2013, rief der Beschuldigte die Privatklägerin 3 um 12.35 Uhr noch vom Polizeiposten aus an und erzählte ihr da und später im Büro an der N._____-Strasse in Zürich von der Bedrohung durch die zwei Asiaten (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter] Urk. 18/1 S. 3 ff. und 18/3 S. 10 ff. [B._____]). 3.5. Am 6. August 2013, 08.21 Uhr, schrieb und versandte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation im Büro an der N._____-Strasse … in Zürich vom Emailac- count info@E._____.ch aus das in der Anklageschrift erwähnte Email auf Eng- lisch an die Mailadresse von G._____ dr.G._____@bluewin.ch (Urk. 10/4; Urk. 5). Der Inhalt dieses Emails deckt sich im Wesentlichen mit der Anzeigeaussage des Beschuldigten gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom Vortag. Dass der in den ausgedruckten Mails enthaltene Inhalt demjenigen Text entspricht, den der Be- schuldigte schrieb und versandte, bestätigte dieser selbst (Urk. 10/2 S. 3, 10/10 S. 3, Urk. 10/11 S. 1; Prot. II S. 18) und der Empfänger (Urk. 17/1 S. 7 f. [G._____]). 3.6. Unmittelbar danach, am 6. August 2013, 08.25 Uhr (Urk. 5), wählte der Be- schuldigte die Notrufnummer 117 der Polizei und erzählte dort, die beiden Männer seien eben wieder bei ihm gewesen und hätten ihn wieder mit einer Waffe be- droht und von ihm verlangt, er solle Herrn G._____ ein Email schreiben, was er auch getan habe und sie hätten ihm weiter gesagt, was zu tun sei. Er habe aber jetzt eigentlich einen Termin bei der Kantonspolizei. Er wisse nicht, wie die beiden Männer gekommen seien, ob sie ein Auto hätten. Sie seien jetzt aber wieder weg. Er sei allein im Büro (Urk. 9 [CD des Anrufs an die Notrufnummer] und Urk. 10/2 S. 4).
- 18 - In der für diesen Tag bereits geplanten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zü- rich schilderte der Beschuldigte sodann, dass die beiden asiatischen Männer er- neut in sein Büro gekommen seien, im gleichen Moment, als er selber dieses be- trat. Die Männer hätten von ihm verlangt, dass er an G._____ ein Email schicke. Der grössere der beiden habe ihm den Text diktiert, während der kleinere ihm ei- ne Faustfeuerwaffe entgegengestreckt habe. Der grössere der beiden habe ihm dann gesagt, dass er am 8. August 2013 im ... [Hotel] in Amsterdam einchecken und 50'000 Euro mitbringen müsse, den Rest solle er im Büro behalten. Bevor sie gegangen seien, habe der kleinere der Beiden ihn am Nacken gepackt und auf die Tischkante gedrückt (Urk. 10/2 S. 3 ff.). 3.7. Am darauffolgenden Tag, dem 7. August 2013, schickte der Beschuldigte ein zweites Email an G._____, dieses Mal auf Deutsch (Urk. 10/14). Auch der In- halt dieses Mails ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieses am 7. August 2013 um 11.20 Uhr vom Emailaccount Q._____@....ch aus an die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch des Geschädigten schickte (Urk. 10/6 S. 6, Urk. 10/10 S. 14 f.; Urk. 17/2 S. 4 [G._____]). Der Beschuldigte flehte darin den Geschädigten an, das von den Erpressern geforderte Geld zu bezahlen und versprach seinerseits, ihm die Million bestimmt zurückzahlen zu können, selbst wenn er mit der Sache nichts zu tun habe. Im weiteren stellte er sein Bank- Anlage-Steuerungs-Programm vor, das werthaltig sei und mit dem er beweisen wolle, dass er ihm tatsächlich eine Million zurückzahlen könne und erklärte sich bereit, dem Geschädigten den Schlüsselcode zu übergeben. Er bat um Hilfe und erklärte, dem Geschädigten jeden Schaden zu ersetzen (Urk. 10/14; Prot. II S. 18). 3.8. Der Beschuldigte gab zu, am Abend des 8. August 2013 seinem Vater H._____ und am Morgen des 12. August 2013 seinem Bruder I._____ wahrheits- widrig erzählt zu haben, dass er zusammen mit drei weiteren Personen, mit wel- chen er in der Firma E._____ zusammen arbeite, namens B._____, L._____ und dem Verwaltungsrat, einem Herrn G._____, erpresst werde, resp. gehackt worden sei und von ihnen ein Geldbetrag von 1 Million Euro verlangt werde, den sie zu- sammengebracht hätten und der am Samstag, 10. August 2013, in Amsterdam
- 19 - übergeben werden sollte (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 2 ff. [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). Der Beschuldigte gab weiter tatsa- chenwidrig an, er habe sich zuvor in Malaysia aufgehalten und sei wegen dieser Erpressersache wieder in die Schweiz gekommen (Urk. 10/10 S. 5; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 6 [H._____]). Am Sonntag, 11. August 2013, berich- tete der Beschuldigte seinem Vater und seinem Bruder I._____ erneut wahrheits- widrig, er sei für die Geldübergabe von der holländischen Polizei verdrahtet wor- den und er habe sich in einer Wohnung mit der Täterschaft zur Geldübergabe ge- troffen, wo er ihnen die Million habe überlassen müssen (Urk. 10/6 S. 5 f., Urk. 10/10 S. 7; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 3 [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). 3.9. In seinem Umfeld gab der Beschuldigte zwar bekannt, dass er im April 2013 für längere Zeit nach Malaysia gehen würde und meldete sich an seinem Wohnort auch per 30. April 2013 nach Malaysia ab (Urk. 10/6 S. 7; Prot. II S. 10). Tatsäch- lich reiste er jedoch nie nach Malaysia (Urk. 10/10 S. 4 f. und Urk. 10/20 S. 76 f.). Er gab an, die Lüge um die Rückkehr sei aus einer Notlage heraus entstanden, weil er eben mit einer Waffe bedroht worden sei und gegenüber I._____ habe er eine etwas andere Geschichte erzählen müssen, weil er seiner Familie erzählt habe, dass er in Malaysia sei und einen Grund gebraucht habe um zu erklären, weshalb er überhaupt in der Schweiz sei (Urk. 10/10 S. 5 und Urk. 10/56 S. 12; Prot. II S. 21). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er nie in Amsterdam ge- wesen und gemeinsame Sache mit der dortigen Polizei gemacht habe. Er habe dies seinem Vater und seinem Bruder nur erzählt, weil er habe Geld auftreiben müssen (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 22). Tatsächlich aber belog der Beschuldigte auch die Ermittlungsbehörden, sagte er doch am 6. August 2013 noch aus, er sei im Frühling ins Ausland gegangen, da er den Erbstreit in der Familie satt gehabt habe (Urk. 10/2 S. 9) und gestand erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein, dass diese Aussage wahrheitswidrig war (Urk. 10/6 S. 3). 3.10.1. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation im Zeitraum des Erpressungs- falles gab der Beschuldigte an, seit 2004 kein Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 10/20 S. 64; Urk. 10/51 S. 22 und 27; Urk. 10/56 S. 1; Prot. II S. 12), son-
- 20 - dern von Darlehen zu leben (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/6 S. 3; Urk. 10/62 S. 7 f.; Prot. II S. 13). Darauf hatte der Beschuldigte in den Steuererklärungen 2008 bis 2011 und 2013 auch hingewiesen (Urk. 10/15-19). Aus diesen ergibt sich zudem ein stetig steigender Schuldenbetrag von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013. Der Beschuldigte selbst sagte aus, Schulden insbesonde- re aus Darlehen in der Höhe von rund einer Million Franken zu haben (Urk. 31/17 S. 3; Prot. II S. 16) und gestand ein, in finanzieller Hinsicht schlecht dazustehen (Urk. 10/11 S. 5 und Urk. 10/56 S. 1) respektive von der Hand in den Mund zu le- ben (Prot. II S. 23) und die Darlehen nicht zurückzahlen zu können (Urk. 10/51 S. 22). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, wiesen die Konten des Be- schuldigten und der S._____ GmbH Anfang August 2013 zusammengezählt einen Kontostand von knapp minus CHF 20 aus (Urk. 110 S. 53). 3.10.2. Im weiteren räumte der Beschuldigte selber ein, von verschiedenen Seiten immer mehr unter Druck gekommen zu sein (Urk. 10/6 S. 6 und Urk. 10/11 S. 11 f.). So hatten die Darlehensgeber J._____ im April 2013 über CHF 54'000 und C._____ im Mai 2013 über CHF 67'150 die Betreibung gegen den Beschul- digten eingeleitet (Urk. 10/5), nachdem er sie - anerkanntermassen - während Jahren mit Lügengeschichten hingehalten hatte (Urk. 10/20 S. 73 ff., Prot. II S. 30 [bezüglich C._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Urk. 10/51 S. 20 ff. und Urk. 10/66 S. 10 [bezüglich J._____]). Zudem habe B._____, nachdem sie mehrfach vertröstet worden war, die längst fällige Rückzahlung von zwei im Dezember 2010 und März 2011 gewährten Darlehen im Betrage von insgesamt CHF 35'000 verlangt, wobei sie mit der Betreibung gedroht habe, wenn sie das Geld nicht bis Ende Juli 2013 habe (Urk. 10/56 S. 9; Prot. II S. 23). Am Montag, 5. August 2013, versprach der Beschuldigte B._____ die Bezahlung bis spätestens Freitag, 9. August 2013 (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 9 [B._____]). Ausserdem gab der Beschuldigte an, auch von seinem Vermieter, T._____, unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 10/11 S. 12). Schliesslich stellte sich im Frühjahr 2013 defi- nitiv heraus, dass der Beschuldigte aus dem Erbe seiner Mutter nichts mehr zu erwarten hatte (Urk. 10/57 und Urk. 10/56 S. 14), so dass sich auch von dieser Seite keine Entlastung seiner finanziellen Lage ergab.
- 21 - 3.10.3. Zu guter Letzt räumte der Beschuldigte bezüglich des von ihm zur Steuerung von Anlagekategorien für Banken entwickelten Börsenprogramms "F._____" (Urk. 10/20 S. 65; Urk. 30/55 S. 12 f.) ein, dass er seit 2008 versuche, dieses Programm zu verkaufen, wobei bis heute noch kein Abschluss zustande gekommen sei und er bis zu seiner Verhaftung mit diesem Börsenprogramm noch keine Einnahmen erzielt habe (Urk. 72 S. 3; Prot. II S. 15 und S. 29). Dies sei ei- nerseits darauf zurückzuführen, dass er jeweils Vorauszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken verlangt gehabt habe, wozu die Banken jedoch nicht be- reit gewesen seien und andererseits, dass er den Banken vorgängig den Grund- code für die Benutzung des Programms hätte bekannt geben müssen, was aber er abgelehnt habe (Urk. 10/20 S. 65 ff.; Urk. 10/11 S. 16; Urk. 10/51 S. 23; Urk. 10/56 S. 7). Er sei sich sicher gewesen, mit dem Programm genügend Geld machen zu können, wenn er es gebraucht hätte. Er habe das Programm aber nicht zu einem minderen Preis verkaufen wollen (Prot. II S. 15 f.). Dann behaupte- te er wiederum, dass er eigentlich Banken gesucht habe, die in sein Produkt "F._____" investieren würden. In die erst noch aufzubauende Firma hätte er nach eigenen Angaben seine Idee, also sein Bankenprogramm, eingebracht. Eine Ge- sellschaftsstruktur und ein Marketing seien noch nicht vorhanden gewesen (Urk. 10/20 S. 67 f.; Prot. II S. 27). Schliesslich räumte er sogar ein, dass das Programm in der Basisform nicht so gut funktioniere und bei einer Börsenhausse nicht vorteilhaft arbeite (Urk. 10/56 S. 8). Jedenfalls Ende 2012 habe er aufgege- ben, dieses Programm zu verkaufen (Urk. 10/20 S. 66), was er jedoch in der Be- rufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 15 und S. 41 f.). Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte auch mittels dieses Bankenprogramms bis zum Zeitpunkt des Erpressungsvorfalls Anfang August 2013 keinerlei Einnahmen generierte und sämtliche Versuche, mittels seines Bankenprogramms Einnahmen zu erzielen, gescheitert waren. Schliesslich steht auch fest, dass der Beschuldigte selbst nie eine Expertise von einem unabhängigen Dritten über die Werthaltigkeit des Pro- gramms erstellen liess und nicht einmal den potentiellen (Bank-) Kunden wenigs- tens einen ausgereiften Businessplan vorgelegt hatte (Urk. 10/20 S. 66-68; Urk. 10/42; Urk. 72 S. 10).
- 22 - Die Zugaben des Beschuldigten können dem Urteil zugrunde gelegt werden, da sie sich mit den Aussagen Unbeteiligter und der übrigen Aktenlage decken. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 110 S. 52 f.).
4. Da bei den Vorfällen mit den zwei asiatischen Männern im Büro des Be- schuldigten und der E._____ AG an der N._____-Strasse … in Zürich weder am 2., noch am 5. oder am 6. August 2013 Zeugen zugegen waren und auch keine Spuren gesichert werden konnten (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 3), nachdem die beiden Männer laut Angaben des Beschuldigten nichts angefasst hatten (Urk. 10/1 S. 6), ist aufgrund der gesamten Umstände und damit gestützt auf Indizien zu ermitteln, ob genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, so dass die vom Beschuldigten dargelegten Vorkommnisse wenigstens minimal glaubhaft erscheinen oder ob das Indizienpuzzle für die Annahme der Anklagebehörde und damit dafür spricht, dass die Erpressungsgeschichte vom Beschuldigten frei erfunden wurde. 4.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 26-28). Sie hat ausserdem die Aussagen der Pri- vatklägerin 3, des Geschädigten G._____ und des Beschuldigten richtig und um- fassend wiedergegeben (Urk. 110 S. 54-60). Sie hielt die Aussagen des Geschä- digten G._____ und der Privatklägerin 3 letztlich für schlüssig und glaubhaft (Urk. 96 S. 19 f.). Dagegen schloss sie infolge der zahlreichen Lügensignale, Wider- sprüche, eingestandenen Lügen und Plausibilitätsmängeln in den Aussagen des Beschuldigten und aufgrund seiner miserablen finanziellen Situation darauf, dass die Geschehnisse mit den beiden asiatischen Erpressern vom Beschuldigten frei erfunden worden waren, um dadurch an Geld zu gelangen (Urk. 110 S. 65). Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor (Urk. 110 S. 52-54 und S. 61-65), die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen.
- 23 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist vorab zu betonen, dass der Beschuldigte eingestan- denermassen in zahlreichen Fällen bewusst log (siehe oben Erw. 4.6 und 4.7.; Urk. 110 S. 14 f.). So gab er selbst zu, immer wieder gegenüber seinen privaten Darlehensgebern, Verwandten wie seinem Bruder J._____ oder seinem Vater H._____ oder auch anderen Drittpersonen, jeweils irgendwelche erfundenen un- wahren Geschichten erzählt zu haben, um die spezifischen Gelder zu erhalten, aber auch, um deren Rückzahlung hinauszuzögern (Urk. 10/20 S. 79 f.,10/51 S. 20 und S. 23, Urk. 10/56 S. 3 und S. 15; Prot. II S. 14, S. 21 f., S. 24, S. 28 und S. 30). Er erfinde Notlügen und Lügengeschichten nur, um Zeit zu gewinnen und die Geldgeber hinzuhalten, jedoch nicht, um jemanden zu schädigen (Urk. 10/20 S. 80, Urk. 10/56 S. 15). Damit hat er seine Glaubwürdigkeit unabhängig von der Stellung als Beschuldigter, welcher nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet ist, schon ganz grundsätzlich stark strapaziert, wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 110 S. 27 und S. 37). Wie zu zeigen sein wird, log der Beschul- digte jedoch auch gegenüber den Ermittlungsbehörden. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch mehrfach selbst widersprach (Urk. 110 S. 61 ff.). Seinen Aussagen fehlt mithin die Konstanz und die Schlüssig- keit und für die Widersprüche gibt es auch keine plausiblen nachvollziehbaren Er- klärungen, so dass auf die Angaben des Beschuldigten nur mit äusserster Zu- rückhaltung und hauptsächlich dann abgestellt werden kann, wenn sie durch ob- jektive Anhaltspunkte oder Aussagen von Dritten bestätigt werden. Eine hohe Zahl von Realitätskriterien ist daher erforderlich, um die Darstellungen des Be- schuldigten als glaubhaft einstufen zu können. 4.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme bei der Anzeigeerstattung am 5. August 2013 an, den Geschädigten G._____ vor vielleicht drei Jahren das letzte Mal gesehen zu haben (Urk. 10/1 S. 3). Diese Be- hauptung konnte jedoch nicht erhärtet werden. Ganz im Gegenteil log der Be- schuldigte diesbezüglich, wie sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, wonach das einzige Zusammentreffen des Beschuldig- ten mit dem Geschädigten anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens zusam- men mit B._____ und L._____ am 1. Mai 2006 oder 2007 stattfand (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 und Urk. 18/3 S. 10 [B._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 8,
- 24 - Urk. 18/50 S. 4 [L._____], schliesslich auch der Beschuldigte: Prot. II S. 24). So- mit lag das einzige Treffen der beiden mindestens doppelt so lange zurück, wie der Beschuldigte zuerst angegeben hatte. Dies erklärt auch, weshalb der Ge- schädigte und auch die Zeugin B._____ zunächst davon ausgingen, dass sich Beschuldigter und Geschädigter nicht kennen (Urk. 17/1 S. 4 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 [B._____]), und sich erst wieder daran erinnern konnten, nachdem sie via Beschuldigten, welcher es gegenüber der Zeugin B._____ irgendwann nach der Anzeigeerstattung selbst erwähnt hatte, darauf aufmerksam gemacht worden wa- ren (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]). Dass der Beschuldigte hinsichtlich des einzigen Zusammentreffens mit dem Geschädigten G._____ in zeitlicher Hinsicht die Un- wahrheit deponierte, ist im Zusammenhang mit seinen Aussagen, wie gut er den Geschädigten G._____ kannte, indessen durchaus von Relevanz. So gab er noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Erkennen des Geschädigten auf den Sex-Fotos durchaus irreführend an, er habe ihn "schon eine Weile" nicht mehr gesehen (Urk. 10/2 S. 13), nachdem das einzige persönli- che Treffen mindestens 6 Jahre zurücklag. Erst im Verlaufe der Hafteinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er dann ein, den Geschädigten nicht gut gekannt und nur einmal zum Mittagessen getroffen zu haben (Urk. 10/10 S. 10). Ebenfalls schwächte der Beschuldigte seine Aussage ein erstes Mal in der zwei- ten polizeilichen Einvernahme ab, indem er relativierte, er habe die Fotos ange- schaut und sei davon ausgegangen, dass es Herr G._____ gewesen sei (Urk. 10/2 S. 12, so auch in der Berufungsverhandlung: Prot. II S. 24), was impli- ziert, dass er keine sichere Kenntnis hatte. Schliesslich flüchtete er sich anlässlich der Hafteinvernahme in die abgemilderte Aussage, er habe G._____ auf den Sex- Fotos erkannt, da die beiden Asiaten ihm ja gesagt hätten, dass es G._____ sei und so habe er sich erinnern können und es sei auch nicht im Raum gestanden, ob er G._____ kenne (Urk. 10/10 S. 10). Damit wich er der Frage aus, was ein ty- pisches Begründungssignal darstellt. In der Einvernahme vom 30. August 2013 schränkte der Beschuldigte die Foto-Geschichte erneut ein, indem er angab, die Fotos hätten für ihn realistisch ausgesehen, aber mit einem Fotoprogramm könne man viel machen (Urk. 10/11 S. 4).
- 25 - Zusammen mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu den ihm von den Asiaten vorgezeigten Sex-Fotos, welche die Vorinstanz zutreffend wür- digte (Urk. 110 S. 61/62), erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten be- züglich dieser Fotos als völlig unglaubhaft. Weiter ergab auch die Hausdurchsu- chung beim Geschädigten keine gegenteiligen Anhaltspunkte, da dort zwar Inter- netausdrücke von nackten Knaben und Teenagern gefunden wurden, jedoch kei- nerlei Fotos von sexuellen Handlungen des Geschädigten mit solchen (Urk. 7 S. 2). Es kann daher mangels genügender Realitätskriterien und aufgrund der nach- weislich nicht zutreffenden Angaben des Beschuldigten zum Grade der Bekannt- heit mit dem Geschädigten G._____ davon ausgegangen werden, dass dem Be- schuldigten keine Sex-Fotos gezeigt worden sind, auf welchen der Geschädigte bei sexuellen Handlungen mit Knaben, resp. jungen Männern, abgebildet war. 4.4. Gegenüber Stadtpolizei und Kantonspolizei Zürich deponierte der Beschul- digte hinsichtlich seines Telefonates an den Geschädigten, worin er ihn über die Forderung der asiatischen Erpresser informierte, der Geschädigte habe nicht recht gewusst, was er sagen solle und habe "nicht viel" gesagt (Urk. 10/1 S. 5; Urk. 10/2 S. 14). Ausserdem verneinte er auf ausdrückliche Frage, dass er An- weisungen vom Geschädigten bekommen habe (Urk. 10/2 S. 16). Tatsächlich aber forderte der Geschädigte den Beschuldigten, der diesbezüglich zögerte, ausdrücklich auf, sofort zur Polizei zu gehen, resp. diese einzuschalten (Urk. 17/1 S. 7), was der Beschuldigte schliesslich zugab (Urk. 10/10 S. 2). Auch hier vermit- telte der Beschuldigte demnach wahrheitswidrig, er sei aus freien Stücken und ei- genem Antrieb zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Erpressung zu erstatten, was selbst von der Verteidigung in der Berufungsbegründung erneut geltend ge- macht wird (Urk. 112/1 S. 8), wogegen er dies tatsächlich erst auf entsprechende nachdrückliche Aufforderung des Geschädigten tat. Zur Begründung, weshalb er nicht direkt die Polizei angerufen, sondern zuerst mit dem Geschädigten G._____ telefoniert habe, gab der Beschuldigte an, der Grund dafür liege darin, dass jener bedroht werde (Urk. 10/6 S. 7). Dies steht allerdings im Widerspruch zum Umstand, dass er seiner Freundin, die ja im Email ebenfalls
- 26 - bedroht wurde, bis zu seiner Verhaftung am 12. August 2013 nichts von der Er- pressung erzählte (Urk. 10/2 S. 16 und Urk. 10/6 S. 7). Einmal mehr bestätigt sich dadurch, dass die Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen als auch im gesamten Kontext mit der allergrössten Vorsicht zu würdi- gen sind, da er nicht davor zurückschreckte, auch gegenüber den Ermittlungsbe- hörden unwahre Angaben zu machen. 4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, log der Beschuldigte mit seiner Aus- sage, wo er die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch und die Handynummer des Geschädigten G._____ gefunden haben wollte (Urk. 110 S. 62). Gemäss glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G._____ und B._____ war diese Emailadresse entgegen den Angaben des Beschuldigten we- der auf telsearch.ch, noch auf local.ch oder sonst irgendwo im Internet zu finden, sondern befand sich nur auf dem internen Informationssystem der Firma E._____ AG (Urk. 18/1 S. 4 [B._____]). Zugang zu diesem Informationssystem hatte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation indes im fraglichen Zeitpunkt anfangs Au- gust 2013 grundsätzlich keinen (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 17). Statt dessen bat er die Zeugin K._____, mit welcher er eine jahrzehntelange Freundschaft pflegte (Urk. 18/39 S. 2 [K._____]; Prot. II S. 20 [Beschuldigter]) und welche die Privatklägerin B._____ im Sommer 2012 in ihrer Tätigkeit für die E._____ AG für die Dauer von deren Spitalaufenthalt vertrat (Urk. 18/40 S. 2; Urk. [K._____]; Urk. 18/41 S. 4 [L._____]; Urk. 18/3 S. 11 [B._____]), ihm das Login und das Passwort mitzuteilen. Mittels SMS vom 30. Juli 2013, 14.13 Uhr, kam sie dieser Bitte noch am gleichen Tag nach. Als Vorwand gab der Beschuldigte an, er müsse in Abwesenheit von B._____ eine Rechnung für die E._____ AG schreiben (Urk. 18/39 S. 8; Urk. 18/40 S. 7 [K._____]). Das entsprach jedoch ganz und gar nicht den Tatsachen, denn der Beschuldigte arbeitete nie für die E._____ AG und war auch nie deren Angestellter (Urk. 18/39 S. 5, 8 und S. 10, Urk. 18/40 S. 8 [K._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 9 [L._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]). Die ein- zige Person, die effektiv für die E._____ AG (welche dem Zeugen L._____ gehört) arbeitete, war die Privatklägerin B._____ (Urk. 18/41 S. 2 [L._____]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 8 f.; Urk. 18/2 S. 3 [B._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]; Urk. 10/2 S. 10
- 27 - [Beschuldigter]). Der Beschuldigte gab stattdessen gegenüber den Ermittlungs- behörden von Anfang an wahrheitswidrig an, er helfe in der Firma E._____ AG manchmal aus und bei G._____, L._____ und B._____ handle es sich um "Ge- schäftspartner" (Urk. 10/1 S. 1 f. und Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 20 f.). Seinem Va- ter gegenüber sagte er gar, er arbeite in der Firma E._____ mit B._____ und L._____ zusammen (Urk. 18/4 S. 2) und er sprach von der E._____ AG in der Wir-Form, indem er z.B. sagte, "wir haben keine fixen Öffnungszeiten", "da wir die Firma umgestellt haben" (Urk. 10/2 10) oder etwa "dass wir erpresst würden" (Urk. 10/11 S. 9), so dass der Eindruck entstand, er gehöre zu dieser Firma, resp. arbeite für diese in irgendeiner Form (Urk. 18/6 S. 8 [I._____, Bruder]), was wie erwähnt alles nicht zutrifft. Schliesslich gab der Beschuldigte denn auch zu, die Angaben aus dem internen Informationssystem bereits am Montag, 5. August 2013, an einem anderen Ar- beitsplatz der E._____ AG, an der Arbeitsstation 23, und nicht an seiner eigenen Station 22 herausgesucht und die Adressen und Telefonnummern handschriftlich im Büro an der N._____-Strasse auf Zettel (Urk. 18/49) notiert zu haben, weil er von seiner Arbeitsstation in diesem Zeitpunkt keinen Zugang gehabt hatte (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 14-18). Es ist mithin geradezu unglaubhaft, dass der Beschuldigte, der nie für die E._____ AG gearbeitet und der keinen Zugang mehr zu deren internen Informati- onssystem hatte, während einer Zeit, in der B._____ im Büro ihren Aufgaben nachkam und weder ferien- noch krankheitshalber büroabwesend war, für die E._____ AG tatsächlich eine Rechnung hat schreiben müssen. Er legte eine sol- che denn auch nicht ins Recht und er machte darüber auch keine anderen kon- kreten Angaben, die es ermöglicht hätten, diese Aussage, die notabene eine ihm wohlgesinnte langjährige Freundin, K._____, durchaus authentisch und glaubhaft deponiert hatte, zu verifizieren, sondern stritt dies einfach ab. Es ist allerdings von der Aussage der Zeugin auszugehen, zumal jene insgesamt schlüssig und in sich stimmig ist. Überdies steht die Zeugin dem Beschuldigten nahe und es liegen kei- ne Anhaltspunkte vor, wonach sie dem Beschuldigten mit ihren Aussagen scha- den wollte. Weiter wird sie als sehr exakt und zuverlässig beschrieben (Urk. 18/41
- 28 - S. 4 [L._____]), so dass keine Zweifel an der Aufrichtigkeit der Zeugin verbleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Angabe des Beschuldigten gegen- über seiner langjährigen sehr guten Kollegin K._____ gelogen war, um Zugang zum Informationssystem der E._____ AG zu erhalten, wo der Beschuldigte Ad- resse und Handynummer des Geschädigten fand, die in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie telsearch.ch oder local.ch nicht aufgeführt waren. Obwohl der Beschuldigte gar nicht für die E._____ AG tätig war und seit Jahren auch keine Emails im Namen dieser Firma versendet hatte, testete er nach eigenen Anga- ben, ob das Versenden eines Emails vom Account der E._____ AG aus funktio- niert, indem er sich am 30. Januar 2013 von diesem Account aus ein Mail an Q._____@gmx.ch geschrieben hatte (Urk. 10/13; Urk. 10/11 S. 3 [Beschuldigter]). Dass der Beschuldigte an seinem eigenen Arbeitsplatz der Q._____ in den Büro- räumlichkeiten der E._____ AG auf Aufforderung von zwei Asiaten ein Erpres- sungsemail vom Account des Reisebüros und auf dem Papier des Reisebüros schrieb (siehe Absender unten auf dem Email; Urk. 10/4), konnte demzufolge nur ganz bewusst erfolgt sein, da sich der Beschuldigte zu diesem Zwecke erst ein- mal mit dem von der Zeugin K._____ erhaltenen Login Zugang zum Account ver- schafft haben musste. Eine plausible nachvollziehbare Erklärung dafür aber liefer- te der Beschuldigte nicht, sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze, indem er entweder angab, wenn er im Computer sei, könne er auf das Email-Programm einsteigen, bei seinen E-Mail-Adressen müsse er von seinem Computer aus zu- erst den Provider anwählen und sich dann einloggen (Urk. 10/11 S. 1) oder aber zusammenhangslos ausführte, in der Datenbank seien die Adressen aller Kunden gespeichert gewesen (Prot. II S. 20). Dieses ausweichende Aussageverhalten stellt im gesamten dargelegten Kontext ein klares Lügensignal dar, das durch den Umstand verstärkt wird, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch am frühen Morgen desselben Tages an seinen Computer gegangen und an seinem Arbeitsplatz seine Emails angeschaut haben und den Arbeitsplatz nur für 3 bis 5 Minuten zwecks Einkaufs eines Getränks verlassen haben will (Urk. 10/2 S. 2). Damit ist nicht nachvollziehbar, wieso er das Email dann nicht ebenfalls von sei- nem Account aus schrieb, sondern den umständlicheren Weg ging, bei dem er zuerst das Email-Programm der E._____ AG aufstarten musste.
- 29 - Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der ausweichenden Antwort des Beschuldig- ten betreffend Auswahl des einen oder des anderen Emailprogramms spricht die Tatsache, dass dieser gegenüber den Polizeibeamten, die ihn am Morgen des
6. August 2013 nach dem zweiten Drohbesuch durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse abholten, zu vertuschen versuchte, dass er sowohl Ad- resse wie Handynummer des Geschädigten bereits kannte, indem er die Angaben zum Geschädigten aus dem Computer des benachbarten Arbeitsplatzes erhob, ohne den Beamten von seinen eigenen Recherchen zu erzählen oder ihnen gar seine handschriftlichen Aufzeichnungen zu übergeben, die er ja bereits am Vortag erstellt und im Büro aufbewahrt und unmittelbar zuvor für das Schreiben des Emails verwendet hatte (Urk. 10/11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten, dass er ganz bewusst und mit Absicht das Erpresser-Email nicht von einem seiner eige- nen Email-Accounts aus (Urk. 10/11 S. 6), sondern von demjenigen des Reisebü- ros E._____ AG aus verschickte, notabene zu einem Zeitpunkt, da die Privatklä- gerin B._____ (noch) nicht im Büro anwesend war. Entsprechend wunderte sich der Geschädigte G._____ denn auch und kontaktierte deswegen die Privatkläge- rin B._____, welche aber nachweisen konnte, dass nicht sie das Email versendet hatte (Urk. 17/1 S. 8). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ist zweifelsfrei zu schliessen, dass er mit der Verwendung des Emailaccounts des Reisebüros von sich selbst ablenken wollte und es ist einmal mehr erwiesen, dass der Be- schuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht die Wahrheit sagte, indem er die Existenz der Zettelchen zunächst verschwieg, genauso wie er diesen ge- genüber zunächst verschwieg, dass er aus eigenem Antrieb, in seinem Namen und von seinem Emailaccount aus am 7. August 2013 ein zweites Email an den Geschädigten G._____ schrieb (Urk. 10/11 S. 3). Auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu diesem zweiten Email vom 7. August 2013 kann, da ebenfalls zutref- fend, vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 64). 4.6. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem der beiden Asiaten am Hals gepackt und auf die Tischkante gedrückt worden (Urk. 10/2 S. 4), konnte durch das Forensische Institut Zürich, das unmittelbar nach dem Vorfall eine
- 30 - DNA-Probe vom Hals des Beschuldigten erhob, jedoch nicht gestützt werden, wurde doch am Hals des Beschuldigten nur seine eigene DNA festgestellt (Urk. 19/1-2). Damit sprechen die objektiven Anhaltspunkte dagegen, dass sich der Vorfall mit dem Am-Hals-Packen wie vom Beschuldigten beschrieben, ereig- nete. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Polizei hinsichtlich der Spurensicherung betrifft (Urk. 112/1 S. 8), ist vollumfänglich auf den diesbe- züglichen Entscheid der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 7. Juli 2014 (Geschäfts-Nummer UB140080) zu verweisen, in welchem die Vorwürfe ein- lässlich entkräftet wurden (Urk. 30/67, S. 8). An dieser Beurteilung ist ohne Ein- schränkung festzuhalten. Was den weiteren Vorwurf der Verteidigung betrifft, die Untersuchungsbehörden seien der Spur nicht nachgegangen, wonach die beiden Asiaten den Geschädig- ten G._____ zuerst an seinem Wohnort oder in seinem …büro, beides in P._____, aufgesucht hätten (Urk. 112/1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass diese Sachdarstellung seitens des Beschuldigten neu und erstmals anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung abgegeben wurde (Urk. 72 S. 4 f.), so dass es den Untersuchungsbehörden objektiv gar nicht möglich war, einer solchen "Spur" nachzugehen. Ausserdem entspricht die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang gegenüber der Vorinstanz angegebene Begründung, wonach die Asia- ten den Geschädigten in P._____ nicht angetroffen hätten, weil dieser zu dem Zeitpunkt nachweislich nicht in der Schweiz gewesen sei (Urk. 72 S. 4), nicht den Tatsachen. Wie sich zweifelsfrei aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten G._____ vom 7. August 2013 ergibt, hielt sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Erpressung ganz im Gegenteil in der Schweiz, namentlich in P._____ auf: Einerseits hatte der Geschädigte gemäss seiner Aussage bereits am Montag, 5. August 2013, mit der Privatklägerin B._____ zum Selbstschutz abge- macht, dass sie die Türen ihrer Büros abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8), was die Privatklägerin B._____ durch ihre Aussage bestätigte, wonach sie dem Be- schuldigten am Nachmittag des 5. August 2013 erst auf sein Klopfen hin, und nachdem sie dessen Stimme erkannt hatte, die Bürotüre aufschloss (Urk. 18/1
- 31 - S. 4). Andererseits steht fest, dass der Geschädigte am Dienstag, 6. August 2013, das Erpresser-Email in seinem Büro in P._____ erhalten und nach dem Lesen der Post und dem Beantworten von Telefonanrufen beim Lesen seiner Emails gele- sen hat (Urk. 17/1 S. 9; Urk. 7 S. 3). Überdies fand die polizeiliche Befragung vom
7. August 2013 in Zürich statt und es ergibt sich aus der gesamten Befragung des Geschädigten G._____, dass er im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz war (Urk. 17/1 S. 1 und S. 3, S. 6 und S. 8). Mithin log der Beschuldigte ein weiteres Mal nachweislich, dieses Mal gegenüber der Vorinstanz. 4.7. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, die zwei Asiaten hätten ihm das Erpresser-Email vom 6. August 2013 diktiert und er habe quasi nur das geschrie- ben, was ihm aufgegeben wurde (Urk. 10/2 S. 3 und Urk. 10/10 S. 8), spricht na- mentlich und ganz wesentlich der konkrete Inhalt dieses Emails (Urk. 10/4): 4.7.1. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten bei der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich handelte es sich bei den beiden asiatischen Männern um ihm völlig fremde Personen, die weder ihn noch den Zeugen L._____ kannten, denn sie seien am Freitag, 2. August 2013, ins Büro gekommen und hätten nach Herrn L._____ gefragt und seien wieder ge- gangen, als er nicht anzutreffen war (Urk. 10/1 S. 2). Erst am Montag, 5. August 2013, hätten die beiden Männer den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei, wo- rauf er geantwortet habe, er arbeite hier (Urk. 10/1 S. 2). Erst danach sei er ge- fragt worden, ob er Dr. G._____ kenne, was er bejaht habe (Urk. 10/1 S. 2). Noch am Montag Morgen, als dem Beschuldigten gemäss seinen Angaben zum ersten Mal mit dem Tode gedroht wurde, wenn er nicht helfe, war seitens der beiden Asiaten gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nur die Rede von G._____ und dass er, der Beschuldigte, ihnen dabei helfen müsse, dass dieser die Million Euro bezahle. Weder L._____ noch B._____ noch O._____, die allesamt im Email vom nächsten Tag namentlich erwähnt und explizit bedroht werden (Urk. 10/4 Ab- satz 8), wurden gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ers- ten Bedrohungshandlung erwähnt (Urk. 10/1). Trotzdem schrieb der Beschuldigte schon am Montag und damit einen Tag, bevor ihm das Email diktiert wurde, Ad- resse und Telefonnummern von O._____ auf einen Zettel, inklusive dessen
- 32 - Nummer bei U._____,[Unternehmen] Zürich (Urk. 18/49, oberer Zettel). Es er- scheint daher doppelt unglaubhaft, dass die Asiaten, welche die Personen mit Bezug zur N._____-Strasse … ihrer Nachfrage zufolge, wer der Beschuldigte und ob Herr L._____ da sei, offensichtlich nicht kannten, trotzdem O._____, den Zwil- lingsbruder von G._____, im Email namentlich erwähnten, der rein gar nichts mit der E._____ AG oder der N._____-Strasse zu tun hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____], Urk. 18/3 S. 14 [B._____]) und zudem nur der Zwillingsbruder O._____ erwähnt wurde, obwohl es in der Person von V._____ einen weiteren Bruder des Geschä- digten gibt (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 17/2 S. 5). Nachdem sich die Aussagen des Geschädigten G._____ durchwegs als glaubhaft erweisen und der Beschuldigte Namen und Adresse von O._____ bereits einen Tag vor dem Diktat des Emails notiert hatte, ist davon auszugehen, dass O._____ dem Beschuldigten durchaus ein Begriff war, da er zumindest den Namen O._____ im Zusammenhang mit dem Lagerraum des Reisebüros W._____ in der Liegenschaft U._____, für die O._____ verantwortlich war, und wo Prospekte des Reisebüros aufbewahrt wur- den, schon einmal gehört hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____]; Urk. 18/41 S. 2 [L._____]) und selbst nicht nur den privaten Telefonanschluss von O._____ in P._____ notierte, sondern ebenfalls dessen Geschäftsnummer bei U._____ (Urk. 18/49, oberer Zettel). Mithin log der Beschuldigte einmal mehr auch bezüglich seiner Kenntnisse bezüglich O._____. 4.7.2. Ausserdem erscheint als völlig unglaubhaft, dass die beiden Asiaten auch damit drohten, die Familie des Beschuldigten umzubringen, resp. seine nette kleine Familie ("his nice little family") zu erschiessen (Urk. 10/4 Absatz 8), womit seine Freundin und deren Kind gemeint waren (Urk. 10/1 S. 5), da die Er- presser den Beschuldigten ja gemäss eigenen Angaben vorher nicht gekannt hat- ten, ihn gar danach fragten, wer er sei. Da sich die behauptete Drohung konkret gegen die Familie des Beschuldigten richtete, kann dies nicht damit erklärt wer- den, die Asiaten hätten alle bedroht, die irgendwie in Frage gekommen seien, wie dies der Beschuldigte heute behauptete (Prot. II S. 18). Eine Drohung gegen die Freundin und ihr Kind erscheint auch deshalb nicht als glaubhaft, weil die beiden Asiaten - wiederum gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - ja nur die Pri- vatadresse des Beschuldigten via den Bankauszug in den Händen hatten, jedoch
- 33 - weder Name noch Adresse der an einem anderen Ort, nämlich in Zürich an der …strasse, wohnenden Freundin des Beschuldigten kennen konnten, wenn ihnen schon der Beschuldigte völlig unbekannt war (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 15). Ausserdem sagte der Zeuge L._____ aus, dass den Beschuldigten im Büro an der N._____-Strasse praktisch niemand besuchen kam und unter den weni- gen, die der Zeuge aufzählte, kam die Freundin des Beschuldigten nicht vor (Urk. 18/41 S. 7), so dass ebenfalls auszuschliessen ist, dass die Asiaten die Freundin des Beschuldigten mit ihm zusammen im Bereiche der N._____-Strasse in Zürich gesehen hatten oder dass die Freundin durch Besuche am Arbeitsplatz des Be- schuldigten gefährdet gewesen wäre. Überdies liegen auch für das Vorhanden- sein des fraglichen Fotos auf dem Pult des Beschuldigten keine objektiven An- haltspunkte vor. Vielmehr erscheint es einigermassen befremdlich, wenn der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er wisse gar nicht, um welchen Abzug es sich handle und das Foto habe sich ohne Bilderrahmen einfach so allei- ne auf dem Pult befunden (Urk. 10/2 S. 15). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffend das Foto wird schliesslich aber vor dem Hintergrund, dass dem Be- schuldigten wie dargelegt bereits zig Unwahrheiten nachgewiesen wurden, durch die Aussage der Zeugin B._____ entkräftet, die ein solches Foto nie gesehen hat (Urk. 18/1 S. 4), obwohl sie sich am häufigsten mit dem Beschuldigten in den Bü- roräumlichkeiten an der N._____-Strasse aufhielt und diesbezüglich die authen- tischsten Angaben machen kann. 4.7.3. Schliesslich liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die beiden gemäss Angaben des Beschuldigten mutmasslich aus Indonesien stammenden Asiaten Kenntnis über das im Erpresser-Email im Zusammenhang mit dem Umfeld des Geschädigten G._____ erwähnte andere Reisebüro ("team of the other travel agency") hätten haben können (Urk. 10/4 Abs. 8). Ganz im Ge- genteil ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeu- gen sowie gestützt auf die Erkenntnisse der Rolle des Geschädigten bezüglich der E._____ AG (siehe vorstehende Erwägungen) davon auszugehen, dass es im persönlichen Umfeld des Geschädigten G._____ nicht bekannt war, dass er mit der E._____ AG zu tun hatte, resp. dass er in deren Verwaltungsrat war, zumal nur noch eine reduzierte Geschäftstätigkeit dieser AG vorlag, die sich zudem ge-
- 34 - rade nicht aus Laufkundschaft ergab. Einzig, dass der Geschädigte G._____ mit dem Reisebüro W._____ an der …strasse in Zürich zu tun hatte, war in seinem Umfeld, auch in seinem … [Staat in Asien] Bekanntenkreis, bekannt (Urk. 17/1 S. 7). 4.7.4. Im übrigen ist nochmals auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen, die schlüssig darlegen, dass es keinen Sinn ergibt, dass die Asiaten das erpresste Geld auf ein Konto des Beschuldigten transferiert haben wollten (Urk. 110 S. 62 f.). Völlig unglaubhaft wird diese Darstellung des Beschuldigten durch den Umstand, dass die Asiaten im Zeitpunkt ihrer Drohung noch keinerlei Zugang zum Konto des Beschuldigten hatten, da sie ja nach dessen eigenen An- gaben erst nach Versenden des Emails verlangten, dass er eine Kredit- und eine Cashkarte auf das Konto machen müsse (Urk. 10/2 S. 7), mithin der grösste Teil des erpressten Geldes ihrer Verfügungsgewalt entzogen und bei einer ihnen völlig unbekannten und damit unberechenbaren Person verblieb. Die Vorinstanz hielt zudem unter Verweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 30/67 S. 7) fest, dass einige Passagen des englischen Erpressermails auf einen deutschen Verfasser hindeuten würden (Urk. 110 S. 64). Dem kann namentlich bezüglich der Wendung "have nothing from" in Absatz 7 des Emails zugestimmt werden und zudem fällt auf, dass in Absatz 5 N._____- Strasse mit "N._____-Str" abgekürzt wurde, obwohl im Englischen street nur mit "st." abgekürzt wird (Urk. 10/4). 4.7.5. Es kann daher zweifelsfrei aus allen diesen Indizien geschlossen wer- den, dass der Inhalt des Erpresser-Emails an den Geschädigten G._____ nur vom Beschuldigten selbst stammen konnte. Einerseits schrieb und verschickte er erwiesenermassen das Mail von seinem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse in Zürich vom Emailaccount der E._____ AG aus. Andererseits hielt er selbst nach aussen hin den Anschein aufrecht, er arbeite mit resp. für die E._____ AG, so dass die Bezeichnung Angestellter nachvollziehbar erscheint und schliesslich wusste abgesehen von B._____ und L._____ ausser dem Beschuldigten niemand im Umfeld des Geschädigten, dass dieser neben dem Reisebüro AA._____ AG noch mit einem zweiten Reisebüro entfernt zu tun hatte, weil er auch im Verwal-
- 35 - tungsrat der E._____ AG sass (Urk. 17/1 S. 7). Dass diese Informationen im In- ternet, namentlich über die Homepages des Handelsregisteramtes und von mo- neyhouse.ch, frei zugänglich sind, steht diesem Schluss nicht entgegen, da die unbekannten Asiaten bei einer Suche des Geschädigten im Internet zuerst auf die Adresse seines Büros in P._____, seines Verwaltungsratssitzes bei AA._____ AG, wo er alleiniger Verwaltungsrat ist, und allenfalls auf seine Tätigkeit als Ver- waltungsrat bei den AB._____ gestossen wären, wo wie erwähnt nirgends ein Hinweis auf seinen Bruder O._____ zu finden ist. Sie hätten daher wie die Vo- rinstanz richtig erwog, mit ihrer Forderung ohne weiteres direkt auf den Geschä- digten zugehen können, ohne sich des Beschuldigten als Mittler zu bedienen (Urk. 110 S. 62 f.). Zudem erscheint es geradezu hochriskant und daher wenig glaubhaft, dass die beiden Asiaten nach der ersten Bedrohungshandlung vom Montag am darauffolgenden Tag erneut in den Büros der E._____ AG auftauch- ten, nachdem sie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung damit hatten rechnen müssen, dass der Beschuldigte oder der Geschädigte G._____ die Polizei avisie- ren würden, welche dann sofort Überwachungsmassnahmen ergreifen würde, was ja auch tatsächlich geschah (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 134 S. 3). 4.8. Nicht zuletzt bekundete der Beschuldigte bei der konkreten Beschreibung des Aussehens der angeblichen Täter grösste Mühe. In der Untersuchung be- schrieb der Beschuldigte die beiden Täter samt Kleidung detailliert und schilderte dabei insbesondere, der eine habe Backenbart und einen kurzen Schnauz getra- gen (Urk. 10/1 S. 6). In der Berufungsverhandlung zum äusseren Erscheinungs- bild der Asiaten befragt, suchte er augenscheinlich nach Worten und antwortete schliesslich äusserst oberflächlich und karg. Auf mehrmaliges Nachfragen ver- neinte der Beschuldigte sodann im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen, dass einer der angeblichen Täter einen Bart hatte (Prot. II S. 17 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, der den Überfall durch die beiden Asiaten nota bene als ein- schneidendes Erlebnis bezeichnete (Prot. II S. 23), präsentieren sich damit alles andere als überzeugend. 4.9. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verbleibt nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel sowie aufgrund fehlender glaubhafter Indizien, wel-
- 36 - che vom Beschuldigten behauptete Einzelheiten, den Ablauf der Erpresserge- schichte mit den beiden Asiaten und den Inhalt des Erpresser-Emails vom 6. Au- gust 2013 stützen könnten, kein Zweifel, dass die Erpressergeschichte vom Be- schuldigten erfunden wurde und er das Email selbst verfasste, da nur er als Ur- heber und Kenner der darin enthaltenen Angaben in Frage kommt. 4.10. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte die Erpressergeschichte erfun- den hatte, ist im Weiteren davon auszugehen, dass er aus den seinerzeitigen Verhandlungen betreffend Gründung einer gemeinsamen Unternehmung mit L._____ und B._____, die mit G._____ seit Jahren eine Freundschaft pflegten und über dessen Situation im Bilde waren, mindestens teilweise mitbekommen hatte, wie gut G._____ situiert war (Urk. 10/51 S. 13 [Beschuldigter]). Der Be- schuldigte wusste daher, dass es sich beim Erpressten um eine sehr vermögende Person aus einer vermögenden Familie handelte, dass jener in P._____ ein …büro betrieb und über mehrere Liegenschaften verfügte (Urk. 17/2 S. 5 [G._____]; Urk. 18/1 S. 7, Urk. 18/3 S. 3 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2, Urk. 18750 S. 4 f. [L._____]). Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschuldigte Kenntnisse hatte über Kontakte von G._____ nach … [Staat in Asien], dessen dortiges Engage- ment für die Ausbildung von Studenten und darüber, dass dieser dort gar ein ei- genes Resort besass, da diese Angaben teilweise bereits anlässlich der Anzeige- erstattung gemacht wurden und mangels Existenz der erfundenen Asiaten dem Beschuldigten zugerechnet werden müssen (Urk. 18/50 S. 5 [L._____]; Urk. 10/1 S. 3 [Beschuldigter]). 4.11. Die miserable finanzielle Situation des Beschuldigten und namentlich der sich auf ihn zuspitzende Druck, die fälligen und teilweise bereits betriebenen Dar- lehen zurückzuzahlen, stellen entgegen seiner Bestreitung ein äusserst starkes Motiv für eine Erpressung dar, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit jah- relang von durch Lügengeschichten erhältlich gemachten Darlehen lebte. Eine falsche, weil erfundene, Erpressung passt daher ohne weiteres zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten. Dieser Umstand wird weiter dadurch gestützt, dass die ungewöhnliche Konstruktion, wonach das erpresste Geld dem Beschuldigten übergeben und auf sein Bankkonto überwiesen werden sollte, im gesamten Kon-
- 37 - text nur den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte auf diese Weise selbst zu dem erpressten Geld kommen wollte. Mithin verbleiben bei objektiver Betrachtung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der dieser Ankla- geziffer zugrunde liegende Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt 1.2: Betrug B.1. zum Nachteil von D._____ (ND 2)
1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe in den Jahren 2009 und 2010 vom Privatkläger 2, D._____, zwei Darlehen über CHF 24'000 und CHF 46'250 erhältlich gemacht, wobei er Flugticketgeschäfte vorgetäuscht habe, welche er nicht abschloss und statt des- sen das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendete. Sodann geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 im Jahre 2013 unter Anga- be eines falschen Wertes der Gesellschaft dazu veranlasste, 20 % der Stamman- teile der S._____ GmbH im vorgegebenen Wert von CHF 140'000 von ihm zu er- werben, obwohl der Beschuldigte kurz davor 50 % der Stammanteile von seinem Vater H._____ für CHF 10'000 erwarb. Für die Stammanteile überwies der Privat- kläger 2 dem Beschuldigten eine Anzahlung von CHF 40'000, welche der Be- schuldigte für seine laufenden Auslagen verwendete. Dabei geht die Anklage da- von aus, dass der Privatkläger 2 in Kenntnis des tatsächlichen Werts der S._____ GmbH, der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschuldigten und dem Um- stand, dass der Beschuldigte mit sämtlichen Angaben gelogen hatte, die Darlehen nicht gewährt und die Stammanteile nicht erworben hätte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe gegenüber dem Privatkläger 2 über Jahre hinweg aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen den falschen Ein- druck erweckt, er verdiene gut, erziele ein regelmässiges Einkommen, besitze in den USA ein Reisebüro, investiere ausserdem in Immobilien, sei mit seiner Treu- handfirma erfolgreich und besitze ein Vermögen, wobei sein Konto in den USA von der FINMA blockiert sei (Urk. 47 S. 5). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 seine Angaben aufgrund ihres langjährigen persönlichen
- 38 - Verhältnisses nicht näher überprüfen werde und er auch den Wert des angebli- chen Computerprogramms des Beschuldigten weder einschätzen noch überprü- fen konnte. Der detaillierte und genaue Sachverhalt dieser Begebenheiten kann der Anklageschrift (Urk. 47 S. 4-6) und der zusammengefassten Version im vo- rinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 16.), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die Werthaltigkeit des Bankenprogramms "F._____" des Beschuldigten und bemän- gelt erneut, dass darüber kein Gutachten eingeholt wurde (Urk. 112/1 S. 3 f.; Urk. 132 S. 11 ff.). Mit dem Einwand der Verteidigung soll hauptsächlich ein inne- rer Vorgang, nämlich dass der Beschuldigte berechtigterweise die Erwartung heg- te, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um die gewährten Darlehen zurückzahlen zu können, nachträglich belegt werden. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zur finanziellen Situation des Beschuldigten unter Ziffer III.A. 3.10.3. zu verweisen und im übrigen wird darauf zurückzukommen sein. Im weiteren rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe unzulässige Suggestivfragen gestellt, so dass die entsprechenden Antwor- ten unverwertbar seien (Urk. 112/1 S. 11). Diesen Einwand hat die III. Strafkam- mer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2014 einlässlich und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes entkräftet (Urk. 30/67 S. 27), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwie- sen werden kann.
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 (Urk. 110 S. 17-24) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar unter Einbezug der edierten Bankunterlagen (Urk. 110 S. 25- 31). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog ab- schliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 2 entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen (Urk. 110 S. 30), zumal sie als deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben des Beschul- digten bezüglich der zwischenzeitlichen Deponierung der Gelder beim Beschul- digten und der (tatsachenwidrigen) Kontensperrung durch die FINMA enthielten
- 39 - (Urk. 18/14 S. 3 ff.). Dagegen stufte sie die Aussagen des Beschuldigten gestützt auf die erwiesenen Unwahrheiten als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen ein (Urk. 110 S. 29 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind namentlich auch aufgrund des im Zusammenhang mit der Erpressungsgeschichte nachge- wiesenermassen mit Lügen und Ausflüchten gespickten Aussageverhaltens des Beschuldigten (siehe Erwägungen Ziffer III.A. 4.2. ff.) vollumfänglich zu teilen. Be- zeichnenderweise log der Beschuldigte auch hier nachweislich und eingestande- nermassen mehrmals über blockierte Geldmittel in den USA und in der Schweiz gegenüber seinen Darlehensgebern, wozu auch der Privatkläger 2 gehörte (Urk. 110 S. 27 und S. 29). 3.1. Im Weiteren ist auch bezüglich dieses Anklagepunktes auf die erstellte fi- nanzielle Situation des Beschuldigten zu verweisen, wonach er seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 wuchs (vorste- hende Erwägungen III.A. 3.10.2.-3.10.3.). Bezüglich Immobilienbesitz gab der Be- schuldigte - entgegen seinen eigenen anderslautenden Aussagen gegenüber Dar- lehensgebern, beziehungsweise in seinem Bekanntenkreis - zu, nie Immobilien besessen zu haben, auch nicht im Ausland, sondern lediglich solche an Investo- ren vermittelt zu haben (Urk. 10/51 S. 6; Urk. 10/60 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wieder anders äusserte (Prot. II S. 12 und S. 28). Tatsachenwidrig hatte demnach der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er tätige Immobiliengeschäfte und erziele durch Kauf, Renovation und Verkauf von Immobilien einen Gewinn und verfüge in den USA über Immobilien und Vermögen (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]). Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit führte der Beschuldigte aus, seit seiner Rückkehr aus den USA im Jahre 2000 nur noch selbständig gearbeitet zu haben (Urk. 10/6 S. 1 und Urk. 10/20 S. 63; Prot. II S. 11). Von 2000 bis 2004 habe er von den Einnahmen gelebt, welche er mit der S._____ GmbH erzielt habe, erneut in der Reisebranche wie zuvor in den USA. Der Beschuldigte war gemäss Han-
- 40 - delsregisterauszug vom 25. April 2013 als Gesellschafter zu 50 % an der S._____ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000 beteiligt, wobei sein Vater H._____ als Inhaber der restlichen 50 % Stammanteile eingetragen war (Urk. 18/23 und ident. Urk. 18/33). Der Handelsregistereintrag präsentierte sich am 2. September 2013 unverändert (Urk. 18/37). Im Jahre 2004 habe er mit dem Rei- sebusiness aufgehört, resp. er habe die S._____ GmbH ab 2004 "still gelegt", d.h. die S._____ sei inaktiv gewesen, jedoch nicht gelöscht. Ab dann seien die In- vestments ohne Erfolg geführt worden, er habe kein Einkommen mehr erzielt und in der S._____ sei auch kein Geld mehr vorhanden gewesen (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/20 S. 6, 21, 50 und S. 63 f.; Urk. 10/51 S. 22 und S. 27; Urk. 10/56 S. 1; Urk. 10/60 S. 3; Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 12 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, seinem Vater für die Abtretung von dessen 50 % Anteilen an der S._____ GmbH nichts bezahlt zu haben (Urk. 10/20 S. 50). Nach der Stillegung der S._____ GmbH habe er im Treuhandbereich gearbeitet oder Gelegenheitssachen gemacht (Urk. 10/20 S. 64, Prot. II S. 11). Ab 2008 sei er fast ausschliesslich mit seinem Bankenprojekt "F._____" beschäftigt gewesen (Urk. 10/20 S. 64 und Urk. 10/51 S. 22). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte einerseits selbst eingeräumt, dass es bereits Tausende solcher Programme gibt (Urk. 30/55 S. 13), andererseits, dass das Programm auf der Basis nicht gut funktioniere und dies ei- nen Einfluss auf den Wert des Programms habe (Urk. 10/56 S. 8). Die eigenen Aussagen des Beschuldigten wecken erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit seines Programms. Einerseits ergibt sich aus ihnen nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich sein Programm von den tausenden anderen in positiver und damit wert- haltiger Hinsicht unterscheidet. Andererseits müssen seine Aussagen betreffend die Verkaufsbemühungen angesichts seiner eingestandenen Tendenz, auch zur Erhältlichmachung von Darlehen zu immer neuen Lügengeschichten gegriffen zu haben, und in Anbetracht der fehlenden Vorlage eines ausgereiften Business- plans, konkreter schriftlicher Dokumente zur Erhärtung von realen Vertragsver- handlungen mit den genannten Banken und irgendeines objektiven Anhaltspunk- tes für die Existenz und die Werthaltigkeit seines Börsenprogramms als unglaub- haft beurteilt werden, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unabhängig davon aber konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erpressung Anfang August
- 41 - 2013 jedenfalls objektiv wie subjektiv nicht damit rechnen, dass ihm aus diesem Projekt nun plötzlich und entgegen seiner langjährigen negativen Erfahrung derart namhafte Geldmittel zufliessen, um die fälligen Darlehensbeträge auch nur der Druck ausübenden Gläubiger zu erfüllen. Unter diesen Umständen erübrigt sich daher die von der Verteidigung beantragte Einholung eines Gutachtens über den Wert dieses Bankenprogramms (Urk. 112/1 S. 2). Angesichts der sich mehrheitlich als falsch erweisenden Aussagen des Beschul- digten gegenüber Auskunftspersonen und Zeugen zu seiner finanziellen Situation hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar die Behauptungen des Beschul- digten zu seinem Barvermögen in US Dollars als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 110 S. 15 f.). Ergänzend kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschul- digte sich selbst Lügen straft, indem er einerseits angibt, er habe von diesem Dol- larbestand seinen Lebensunterhalt bestritten, andererseits angibt, er habe dieses Bargeld für Investitionen und Geschäfte verwendet, die er in Dollar und bar habe abwickeln müssen; er habe dafür gerade nicht die ihm gewährten Darlehen ver- wendet (Urk. 10/62 S. 8 und S. 21; Urk. 10/66 S. 10). Abgesehen davon finden sich ausser den Aussagen des Beschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte für die Existenz des vom Beschuldigten behaupteten Dollar-Barvermögens. Die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten entbehren auch deshalb jeglicher Glaubhaftigkeit, weil der Beschuldigte selbst zugab, die Darlehen von B._____ hätten seine finanziellen Engpässe überbrücken helfen (Urk. 10/11 S. 10; Prot. II S. 31), resp. seit 10 oder mindestens 5 Jahren sei er "knapp bei Kasse" (Urk. 10/56 S. 1 f.), was ja gar nicht der Fall gewesen wäre, wenn es zugetroffen hätte, dass er noch Bargeld in US Dollar bei sich zuhause in … im Keller versteckt ge- habt hätte, was seinen Angaben zufolge ab 2008 der Fall gewesen sein soll (Urk. 10/60 S. 5 und S. 8). Ausserdem räumte der Beschuldigte bezüglich seiner Anga- ben gegenüber der Privatklägerin B._____ ein, die Story betreffend sein in den USA blockiertes Vermögen von USD 250'000 sei eine Geschichte gewesen wie andere, die er in der Not, Geld ausgeliehen zu bekommen, resp. die Rückzahlung hinauszuzögern, erzählt habe (Urk. 10/56 S. 2; Prot. II S. 31). So gab der Be- schuldigte auch an anderen Stellen mehrfach zu, sich in Notlagen, insbesondere in finanziellen, öfters mit Lügen und "Stories" beholfen zu haben (Urk. 10/10 S. 5
- 42 - f., S. 12; Urk. 10/20 S. 73, 75 f. und S. 79 f; Urk. 10/51 S. 15, 20, 23 ff; Urk. 10/56 S. 2-6, 8 ff., 10 und 15; Urk. 10/60 S. 9; Urk. 10/66 S. **10; Prot. II S. 14, 21 f., 24, 28, 30). Vor diesem Hintergrund ist die Existenz des vom Beschuldigten behaup- teten Dollar-Barvermögens jedenfalls für die Zeit nach der Aufgabe der Ge- schäftstätigkeit mit der S._____ GmbH, spätestens ab ausschliesslicher Beschäf- tigung mit dem Bankenprojekt F._____ nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen besass, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, was zur Folge hatte, dass er sich wie oben dargelegt massiv verschuldete. 3.2. Der Vorinstanz ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten zweifelsfrei ergibt, dass dieser die vom Privatkläger 2 mit dem Vermerk "Flugtickets" auf dem Bankkonto der S._____ GmbH im Jahre 2010 erhaltenen Gelder mittels einer Vielzahl von Ein- zelzahlungen, Sammelaufträgen und Barbezügen jeweils innert zwei Monaten praktisch vollständig für laufende Lebenshaltungskosten und sogar die Rückzah- lung eines anderen Darlehens aufbrauchte und zudem erstellt ist, dass sich auf dem Konto vor der Überweisung durch den Privatkläger 2 im Februar 2010 nur CHF 55.27 und im August 2010 nur noch CHF 70.91 befunden hatten (Urk. 110 S. 25 und S. 28 f.). Weiter erwog sie schlüssig, dass sich aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt des ersten Darlehens des Privatklägers 2 insgesamt auf allen Konten des Beschuldigten nur CHF 4'000 befanden, zwingend ergibt, dass der Beschuldigte ausserhalb des Darlehensbetrages nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die Flugticketgeschäfte abzuwickeln (Urk. 110 S. 29). Ausserdem gab der Beschuldigte - entgegen der neuerlichen Behauptung der Verteidigung, die Flugticketgeschäfte seien real gewesen (Urk. 112/1 S. 11) - im Laufe des Un- tersuchungsverfahrens zu, dass nie irgendwelche Leute solche Flugtickets be- zahlt hatten, resp. dass die Geschäfte mit den Flugtickets auch nur eine seiner vielen Lügengeschichten waren (Urk. 10/60 S. 15; Urk. 10/51 S. 9), obwohl er ge- genüber dem Privatkläger 2 tatsachenwidrig angegeben hatte, das erste Flugti- cketgeschäft sei erfolgreich verlaufen, weshalb er ihm daraus CHF 4'000 zurück- bezahlte, nachdem er ihm gar mittels Emails - wiederum tatsachenwidrig - bestä- tigt hatte, dass er die Tickets reserviert gehabt habe (Urk. 110 S. 20 f.). In der Be-
- 43 - rufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, er habe teilweise Flugtickets gekauft (Prot. II S. 26). Belege dafür fehlen jedoch gänzlich. 3.3. Wie dargelegt hat sich ergeben, dass die Aussagen des Privatklägers 2 durchaus glaubhaft sind. Seine Aussagen werden namentlich durch den vorgeleg- te Vertrag betreffend die Übertragung von 4 Stammanteilen der S._____ GmbH zu CHF 1'000 für einen Preis von CHF 140'000 vom Beschuldigten auf den Pri- vatkläger 2 vom 9. Februar 2013 gestützt (Urk. 18/24). Mit der Vorinstanz ergibt sich rein rechnerisch, dass 20 % des gemäss Aussagen des Privatklägers 2 vom Beschuldigten angegebenen Wertes der S._____ GmbH von CHF 700'000 dem im Übertragungsvertrag enthaltenen Kaufpreis von CHF 140'000 entspricht (Urk. 110 S. 30). Das stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 2 gegenüber tatsächlich behauptet hatte, im Zusammenhang mit der Erbteilung seiner Mutter sei der Wert der S._____ GmbH auf CHF 700'000 ge- schätzt worden (Urk. 18/27 S. 11). Ausserdem sagte der Privatkläger 2 konstant aus, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe den hälftigen Anteil an der S._____ im Betrage von CHF 350'000 von seinem Vater herauslösen müssen, was er im Umfang von CHF 160'000 aus seinem Anteil an der Erbschaft und mit CHF 190'000 aus seinem Vermögen bestreite (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 11). Dies habe er sich auf einem Zettel am 8. Februar 2013 notiert (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/15, 12. Blatt Sammelbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo- Papier). Auch diese Urkunde spricht für die Authentizität der Aussagen des Pri- vatklägers 2, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 700'000 vor Vorinstanz ausdrücklich und bereits im November 2013 implizit bestätigte. Allerdings behauptete er gleichzeitig sich selbst widersprechend, man habe den Betrag willkürlich geschätzt, denn es sei ja klar gewesen, dass die S._____ GmbH wertlos gewesen sei und es sich nur um einen Mantel gehandelt habe. Das sei auch dem Privatkläger 2 klar gewesen. Der Wert habe allein im An- teil an dem Bankenprojekt bestanden (Urk. 72 S. 10 f.; Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich einmal mehr als ein Sammelsurium aus Lügen, Halbwahrheiten und Ausflüchten. So ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber bewusst tatsachen- widrig erzählte, er müsse für die Anteile seines Vaters CHF 350'000 aufbringen,
- 44 - nachdem er ihm in Tat und Wahrheit gar nichts bezahlt hatte, und dies nur be- hauptete, um beim Privatkläger 2 den Eindruck zu erwecken, die S._____ GmbH weise einen Wert von CHF 700'000 auf. Die Aussage des Beschuldigten vor Vo- rinstanz bestätigt aber im Kern die Aussage des Privatklägers 2, wonach ihn der Beschuldigte aufgefordert habe, beim Software-Programm für Banken "der S._____ GmbH" einzusteigen, mit der Begründung, der Wert der S._____ GmbH habe im Bankenprogramm bestanden. Ausserdem behauptete der Beschuldigte gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, er habe schon zwei Banken, die das Software-Produkt gekauft und Erfolgsprämien bezahlt hätten (Urk. 18/14 S. 6). Allerdings ist inzwischen erwiesen und vom Beschuldigten zugegeben (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 15), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 hin- sichtlich der beiden Banken gelogen hatte, da tatsächlich mit keiner Bank ein Ab- schluss erfolgt und keine Zahlung eingegangen war. Ausserdem zeigt diese Epi- sode erneut auf, wie der Beschuldigte zu Lügen griff, um zu Geld zu kommen, täuschte er doch tatsachenwidrig vor, das Bankenprojekt gehöre der S._____ GmbH, respektive mache deren Wert aus. Noch anlässlich der Einvernahme vom
27. November 2013 widersprach der Beschuldigte seiner eigenen Aussage, in- dem er ausführte, die Firma S._____ werde erst werthaltig mit dem Projekt, das er habe aufgleisen wollen (Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27), was impliziert, dass es im Zeitpunkt des Vertrages zwischen ihm und dem Privatkläger 2 noch nicht aufge- gleist war und noch nicht der Firma S._____ GmbH gehört hatte. Ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte jedenfalls gegenüber dem Privatkläger 2 der S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 beimass, besteht in den überein- stimmenden Aussagen, wonach die gegenüber dem Privatkläger 2 noch ausste- henden Darlehensrückzahlungen und dessen (nicht ausbezahlter) Lohn für seine Anstellung bei der Q1._____ (Urk. 18/15) an den Kaufpreis der Stammanteile der S._____ GmbH angerechnet wurden, so dass sie als dadurch getilgt betrachtet wurden (Urk. 18/14 S. 7 [D._____]; Urk. 10/11 S. 14, Urk. 10/51 S. 7 f. [Beschul- digter]). Das deckt sich auch mit der handschriftlichen Aufstellung des Privatklä- gers 2 zur Tilgung des Kaufpreises von CHF 140'000 (Urk. 18/15 2. Blatt Sam- melbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo-Papier). Im Übrigen blieb unbestritten,
- 45 - dass der Beschuldigte den Erwerb der Stammanteile durch den Privatkläger 2 im Handelsregister nicht zur Eintragung anmeldete (Urk. 10/20 S. 50). 3.4. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privat- klägers 2 kannten sie sich bei Einleitung der Untersuchung schon ca. acht Jahre und lernten sich über AC._____, genannt "AC._____", kennen, welche vor der jetzigen Freundin des Beschuldigten während zwei Jahren die Partnerin des Be- schuldigten war (Urk. 18/27 S. 2 [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 [K._____]; Urk. 18/41 S. 7 [L._____]; Urk. 18/52 S. 5 [M._____]) und seit 2007 als Lebenspartnerin mit dem Privatkläger 2 zusammen in … lebt (Urk. 18/14 S. 1 [D._____]; Urk. 10/11 S. 13, Urk. 10/51 S. 28; Prot. II S. 28 [Beschuldigter]). Der Privatkläger 2 bezeich- nete den Beschuldigten noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Februar 2014 als einen sehr guten Kollegen und Lebensgefährten (Urk. 18/27 S. 3), der für ihn eine wichtige Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten sich si- cher einmal pro Woche getroffen und auch privat viel gesprochen, so dass sie gegenseitig viel voneinander gewusst hätten. Der Beschuldigte habe bei Proble- men mit AC._____ oder deren Töchtern immer geholfen. Er sei froh gewesen, dass sich der Beschuldigte während seiner Abwesenheit jeweils um seine Familie gekümmert habe (Urk. 18/14 S. 2) und auf den Beschuldigten sei hundertprozen- tiger Verlass gewesen. Auch in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis hätten ihn alle als netten Mann und als Kollegen eingeschätzt. Nie habe es Anzeichen gegeben, dass er finanzielle Probleme gehabt hätte (Urk. 18/27 S. 4). Der Be- schuldigte habe erzählt, dass er erfolgreich mit einem USA-Partner mit Immobilien "geschäftet" habe und in Italien und Amerika alte Häuser kaufe, diese renoviere und sie dann mit Gewinn wieder verkaufe. Diese Angaben habe er aber nicht überprüft, da er dem Beschuldigten 100 Prozent vertraut habe (Urk. 18/27 S. 5 und S. 15 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in Zürich sowohl an der R._____-Strasse … als auch an der …gasse … ein Büro hatte und zudem Treu- händer war, habe ihn und seine Partnerin AC._____ darin bestärkt, Geschäfte mit ihm zu machen. Von Treuhändern erwarte man ja eigentlich nicht, betrogen zu werden (Urk. 18/27 S. 7). Seit sie ab 3. Januar 2013 zusammen arbeiteten, habe er mit dem Beschuldigten fast jeden Tag Kontakt gehabt und er sei oft am Freitag oder Samstag zu ihnen nach Hause Abendessen gekommen, bei welchen Gele-
- 46 - genheiten er jeweils darüber berichtet habe, wie er mit Banken oder Geschäfts- partnern in Kontakt gewesen sei oder mit diesen verhandelt habe. Dabei habe er immer sehr detailliert erzählt, was da im Einzelnen abgelaufen sei (Urk. 18/27 S. 14). Angefangen habe es mit dem Geldausleihen an den Beschuldigten mit seiner Lebenspartnerin AC._____, die den Beschuldigten auch finanziell unter- stütze und ihm bereits zwischen CHF 25'000 und 30'000 ausgeliehen habe (Urk. 18/14 S. 2). 3.5. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz bleibt festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen schwer zu überprüfen waren, da der Beschuldigte jeweils angab, mit Geschäfts- partnern in den USA, Thailand oder Deutschland Probleme gehabt zu haben, resp. dass Teile seines Vermögens in den USA, resp. in Thailand blockiert seien, und es nachgerade aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist, dass Nachforschungen seitens privater Personen über Sachverhalte im Ausland nur unter grossen Mühen und mit besonderen Anstrengungen getätigt werden kön- nen. Was das Bankenprogramm betrifft, stellte er dieses wohl nur ganz wenigen Leuten, darunter dem Zeugen D._____ in Anwesenheit von dessen Bruder einmal vor, allerdings noch vor dem Jahre 2012. Sein Bruder habe sich gemäss Aussage des Zeugen D._____ dahingehend darüber geäussert, solche Programme gäbe es viele und ob das Programm laufe, stehe nicht fest, da er ja dieses nur mit ab- gebildeten Daten getestet habe (Urk. 18/27 S. 13). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, die wie gesehen mit Vorsicht zu würdigen sind, hätten sich ein Dutzend Banken für sein Bankenprogramm interessiert, hätten aber verständli- cherweise die Grundidee kennen wollen, wozu er ihnen den Grundcode zwecks Durchführung von Tests hätte überlassen müssen, was wiederum er nicht gewollt habe (Urk. 10/20 S. 65, S. 67, Urk. 10/66 S. 11 ff.). Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung einräumen, dass er selbst bisher keine Expertise über die Werthaltigkeit seines Programms aus eigener Initiative eingeholt hat, obwohl er dies als notwendig und zentral für die Vermarktung betrachtet (Urk. 112/1 S. 3; Prot. II S. 15). Wie oben unter Ziffer III.A.3.10.3 erwähnt, scheiterte der Beschul- digte 2012 damit, bei Banken einen Abnehmer dafür zu finden. Aber selbst in die- ser Situation liess er zur Verbesserung seiner Verkaufsbemühungen kein Gutach-
- 47 - ten erstellen, sondern flüchtete sich in die Begründung, er wolle das Produkt nun selbst "betreiben" (Urk. 10/20 S. 66). Zusammen mit der Tatsache, dass es - wie der Beschuldigte vor dem Haftrichter selbst eingeräumt hatte - viele solcher Pro- gramme gibt und seiner Aussage, er habe konkrete Angebote in Millionenhöhe dafür erhalten (Urk. 10/66 S. 2), für welche keinerlei objektive Anhaltspunkte vor- liegen (vgl. Entscheid III. Strafkammer des Obergerichts, Urk. 30/67 S. 14), ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm sei werthaltig, als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Daran ändert auch der einzige bei den Akten liegen- de unterzeichnete Vertrag über eine Zahlung von 18 Mio. US Dollar im Zusam- menhang mit dem Bankenprogramm durch AD._____ an den Beschuldigten (Urk. 13/2/7) nichts, da der Beschuldigte selber vorbringen liess, dass es sich da- bei nicht um ein seriöses Angebot handelte und das Geschäft aus diesem Grund auch nicht vollzogen wurde (vgl. Urk. 132 S. 7). Die Annahme eines Wertes des Programms von mehreren Millionen US Dollar stünde schliesslich ein weiteres Mal in Konflikt mit der Bezifferung des Wertes der Anteile der S._____ GmbH auf CHF 700'000, zumal sich dieser Betrag gemäss den Angaben des Beschuldigten alleine durch den Wert des Programmes definierte (Prot. II S. 27). Die Behaup- tung der Werthaltigkeit des Bankenprogramms war jedenfalls von Seiten eines Aussenstehenden praktisch überhaupt nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin über- prüfbar, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. 3.6. Damit verbleibt kein Zweifel, dass sich auch der Sachverhalt bezüglich dem Erwerb der Stammanteile an der S._____ GmbH wie in der Anklage geschildert zugetragen hat (Urk. 47 S. 5 f). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Anzahlung von CHF 40'000 seitens des Privatklägers 2 durch die falsche Angabe, wonach die S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 aufweise, erhältlich machte, jedoch dieses Geld für persönliche Ausga- ben und die Rückzahlung anderer Darlehen benutzte. Ausserdem ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm nicht einschätzen konnte, da er selbst einräumte, dass der Privatkläger 2 "in Bankensachen nicht bewan- dert" sei (Urk. 10/51 S. 28) und angab, der Privatkläger 2 habe einen handwerkli-
- 48 - chen, mechanischen beruflichen Hintergrund, denn er habe lange in einer Firma gearbeitet, die Transportbänder montierte (Urk. 10/11). Eine Einschätzung des Wertes des Computerprogrammes war sodann auch dem Bruder des Privatklä- gers 2 oder einem Hausgenossen, mit welchen man nach Aussagen des Be- schuldigten zusammengesessen sei (Prot. II S. 29), nicht möglich gewesen, kann- te mangels eigener Schätzung doch nicht einmal der Beschuldigte dessen Wert. Der Beschuldigte stellte sich sodann unter Angabe erfundener Geschäfte wahr- heitswidrig als erfolgreichen Geschäftsmann dar, hielt dieses Bild durch immer weitere Lügengeschichten, den Betrieb zweier Büroräumlichkeiten und seines tat- sächlich nicht rentierenden Treuhandbüros sowie durch vorgetäuschte Auslands- und Geschäftsreisen über Jahre aufrecht und erzählte weder seiner besten Freundin K._____, noch seinen Familienangehörigen oder D._____ und seiner ehemaligen Partnerin AC._____ je vom tatsächlichen Ausmass seiner finanziellen Probleme, geschweige denn, dass er dies gegenüber Aussenstehenden je er- wähnte (Urk. 18/4 S. 5 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 S. 10 [I._____, Bruder]; Urk. 18/55 S. 3 ff. [J._____, Bruder]; Urk. 18/8 S. 3, S. 6 [C._____]; Urk. 18/14 S. 8 f. [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 und Urk. 18/40 S. 3 f.[K._____]; Urk. 18/41 S. 5 [L._____]; Urk. 18/52 S. 3 f. [M._____]). Da er durch seine Lügengeschichten im- mer wieder erreichte, dass die Rückzahlungstermine der Darlehen hinausgescho- ben wurden oder fällige Forderungen wie Mietzinszahlungen dank seiner "Stories" nicht in Betreibung gesetzt wurden, wies sein Betreibungsregisterauszug im Früh- ling 2013 gemäss Aussage der Privatklägerin 3 nur offene Forderungen über ins- gesamt CHF 3'000 bis 4'000 aus (Urk. 18/1 S. 9), resp. enthielt er bis am 9. April 2013 offene Forderungen über rund CHF 9'260 (Urk. 10/5), so dass die Darle- hensgeber seinen überzeugend vorgetragenen Lügengeschichten über seine ge- schäftlichen Aktivitäten Glauben schenkten. B.2. zum Nachteil von C._____ (ND 3)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft die bis 31. Oktober 2010 befristete Gewährung eines Darlehensbetrages von CHF 60'000 durch C._____, den Privatkläger 1, an den Beschuldigten für den Kauf von Flugtickets im Zusammenhang mit einer Rei- se des Musikvereins … nach Australien. Die Anklage wirft dem Beschuldigten
- 49 - namentlich vor, dass der Privatkläger 1, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte das Geschäft mit dem Musikverein erfunden hatte, um das Darlehen erhältlich zu machen und seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen leb- te, und hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auch alle die Geschichten erfun- den hatte, derentwegen er die Rückzahlung nicht vornehmen konnte, dem Be- schuldigten das Darlehen nicht nur nicht ausbezahlt, sondern viel früher gekündigt hätte. So habe sich der Privatkläger 1 durch die Überweisung der Darlehens- summe selber geschädigt, da die Rückzahlung massiv gefährdet gewesen sei. Auch hier kann der detaillierte Sachverhalt der Anklageschrift (Urk. 47 S. 6-7) und die zusammengefasste Version dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 31), worauf verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung bestreitet zunächst, dass es sich bei der Reise des Musik- vereins um ein fiktives Geschäft gehandelt habe und wendet im Übrigen im We- sentlichen ein, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erfahrungen aus den Ver- handlungen mit den Banken und Investoren über das Bankenprogramm des Be- schuldigten der Überzeugung gewesen, dass er die für die Rückzahlung erforder- lichen Mittel jederzeit würde beschaffen können (Urk. 112/1 S. 15 f.; Urk. 132 S. 13 f.).
3. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insgesamt eine nachvollziehbare Sach- verhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist (Urk. 110 S. 31-39). Die Vor- instanz würdigte überzeugend, dass der Privatkläger 1 betreffend die Vorgänge rund um das Darlehensgeschäft detailliert und von sich aus aussagte und seine Angaben über die nachfolgenden Umstände, wie die Sperrung der Konten durch die FINMA, wahrheitsgemäss erfolgten, respektive aufgrund dessen, was ihm der Beschuldigte erzählt hatte (Urk. 110 S. 39 und 37). Der Beschuldigte gab schliesslich aber zu, dass seine Geschichten betreffend die FINMA, den deut- schen Investor, den Vertragsabschluss mit der Bank …, den Beizug des Anwalts- büros … und die Investoren in Amerika, Malaysia und auf den Bermudas erfun- den waren und nur dazu dienten, die Rückzahlung fälliger Darlehen hinauszuzö-
- 50 - gern (Urk. 10/56 S. 6 f., Urk. 10/20 S. 74 f., S. 80; Prot. II S. 27). Es erweist sich daher als schlüssig, wenn die Vorinstanz aufgrund der Realitätskriterien in den Aussagen des Privatklägers 1 darauf schliesst, diese seien wahrheitsgetreu er- folgt und eine Einschränkung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht aus- zumachen (Urk. 110 S. 39). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie da- von ausgeht, dass das Darlehen als Investition im Geschäftsverkehr mit guten Gewinnaussichten gedacht war und die Verwendung der Darlehenssumme für die Rückzahlung von CHF 35'000 à konto eines anderen Darlehens und im Übrigen für die Deckung laufender Ausgaben ähnlich eines Konsumkredits durch den Be- schuldigten nicht dem vereinbarten Zweck entsprach, unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte die Möglichkeit eines anderen Geschäfts hatte offen lassen wol- len. Sie stellte aufgrund der Akten fest, dass sich im Zeitpunkt des Erhalts dieses Darlehens vom Privatkläger 1 auf den Konten des Beschuldigten und der S._____ GmbH zusammengezählt ungefähr CHF 11'000 befanden, wovon CHF 9'000 aus einer Einzahlung des Privatklägers 2 stammten, so dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschuldigte mit dem Begleichen von privaten Rechnungen und der Rückzah- lung eines anderen Darlehens den vereinbarten Darlehenszins hätte erhältlich machen wollen (Urk. 110 S. 36-37). 3.1. Bezüglich dem vom Beschuldigten vorgelegten Vertrag mit dem Musikverein … in … ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass ein Musikverein … gemäss poli- zeilichen Abklärungen nicht existierte und auch von der tatsächlich existierenden Musikgesellschaft … eine solche Reise weder jemals geplant noch durchgeführt wurde (Urk. 7 S. 4). Dennoch behauptete der Beschuldigte wiederholt, er habe mit jemandem vom Verein verhandelt, den er gekannt habe, der AE._____ hiess (Urk. 10/20 S. 70) und welcher auch einmal angerufen habe, um mitzuteilen, dass sie nicht reisen würden, da einer erkrankt oder auch verstorben sei (Urk. 10/20 S. 71 f.; Prot. II S. 30). Sowohl er selbst als auch der andere hätten den Vertrag un- terschrieben (Urk. 10/20 S. 78 f.). Alle diese Aussagen müssen als reine Entlas- tungslügen und Schutzbehauptungen qualifiziert werden, da weder Vertragsver- handlungen noch eine -unterzeichnung mit einem nicht real existierenden Verein möglich sind und jedenfalls die behauptete Unterzeichnung nicht von einem tat- sächlichen Vertreter stammen kann. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der
- 51 - Inhalt der vom Beschuldigten an die Adresse des nicht existenten Musikvereins … verfassten Auftragsbestätigung vom 12. März 2010 (Urk. 10/47) inhaltlich bis auf die Daten einer realen Auftragsbestätigung der E._____ AG vom 11. November 2009 an die ...musik der Stadt … entspricht (Urk. ND3/1-2) - der Beschuldigte er- klärte dies in der Berufungsverhandlung damit, den Vertrag abgeschrieben zu ha- ben (Prot. II S. 31) - und der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 tatsa- chenwidrig erklärt hatte, er betreibe an der N._____-Strasse … mit zwei Partnern ein Reisebüro, die E._____ AG (Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), drängt sich der zwin- gende Schluss auf, dass der Beschuldigte das Flugticketgeschäft gegenüber dem Privatkläger 1 mittels der abgeänderten Vorlage der E._____ AG vorgetäuscht hat. Der Beschuldigte gab denn auch zu, diese Flugtickets nie gekauft zu haben, da der Vertrag mit dem Musikverein nicht zustande gekommen sei (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/56 S. 20; Urk. 74 S. 32; Urk. 72 S. 12; Prot. II S. 30). Das konnte er ja bei der Nichtexistenz des Vereins auch gar nie. Für die Fiktion der Auftragsbestä- tigung spricht auch, dass diese im Namen der längst nicht mehr operativ tätigen S._____ GmbH ausgestellt wurde. Im übrigen ist wie erwähnt durchaus vollum- fänglich auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen. Danach habe er trotz mehrmaliger Nachfrage seitens des Beschuldigten, er solle sich an seinen Ge- schäften beteiligen, dies zunächst abgelehnt gehabt. Auf die Vorlage des Vertra- ges mit dem Musikverein und der Reiseschutzversicherung habe er sich dann je- doch zur Darlehenshingabe entschlossen (Urk. 18/7 S. 2). Der Beschuldigte gab letztlich zu, gar keine Reiseversicherung abgeschlossen zu haben, da die Reise nicht gebucht worden sei (Urk. 10/20 S. 71). Dass er eine solche dem Privatkläger 1 nicht vorgelegt habe, erscheint angesichts der eklatanten nachgewiesenen Lü- gengeschichten des Beschuldigten als unglaubhaft. Im Übrigen ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die vom Beschuldigten behauptete Version, das Darlehen sei nicht zweckgebunden gewesen, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten bezweifelt werden muss, erklärte doch der Beschuldigte selbst bereits in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2013, er sollte Flugtickets für eine Gruppenreise nach Australien kaufen (Urk. 10/11 S. 15), was er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2013 be- stätigte. Dort bejahte er die Frage, ob er noch wisse, wofür er dieses Darlehen
- 52 - aufgenommen habe, völlig spontan und ergänzte von sich aus, es sei um ein Ge- schäft im Zusammenhang mit Flugtickets gegangen (Urk. 10/20 S. 38). Es ver- bleibt daher kein Zweifel, dass auf die Aussagen des Privatklägers 1 vollumfäng- lich abgestellt werden kann, auch was den Grund für die Gewährung des Darle- hens betrifft. 3.2. Zum Einwand der Verteidigung betreffend Werthaltigkeit des Bankenpro- gramms kann auf die vorstehenden Erwägungen dazu, insbesondere Ziffern III.A.3.10.3 und III. B.1./3.1., 3.3. und 3.5., verwiesen werden, wonach die be- hauptete Überzeugung des Beschuldigten aus diesem Bankenprojekt die erfor- derlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt. 3.3. Zusammengefasst ist somit auch der Anklagesachverhalt bezüglich des Ne- bendossiers 3 als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. B.3. zum Nachteil von B._____ (ND 5)
1. Erneut kann bezüglich des detaillierten Sachverhalts zu diesem Anklage- punkt, welcher zwei von B._____, der Privatklägerin 3, aufgrund falscher Angaben über seine finanzielle Situation im Dezember 2010 und im März 2011 gewährte Darlehen betrifft, auf die Anklageschrift (Urk. 47 S. 8-9) und die Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 40).
2. Der Beschuldigte lässt einwenden, er habe der Privatklägerin 3 gegenüber stets offen deklariert, dass er das von ihr geborgte Geld für den Lebensunterhalt benötige. Sie habe mit anderen Worten gewusst, dass er nicht über die notwendi- ge Liquidität verfügt habe (Urk. 112/1 S. 18; Urk. 132 S. 14 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Er habe ihr namentlich keine Unwahrheiten erzählt und sich auch nicht als erfolgrei- chen Geschäftsmann ausgegeben. Schliesslich habe im Zeitpunkt der Darlehens- gewährung auch kein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden, denn die Privatklägerin 1 habe ja selber angegeben, den Beschuldigten kaum zu kennen (Urk. 112/1 S. 19). Sodann beantragt die Verteidigung erneut, zum Beweis für die Existenz des Guthabens in der Grössenordnung von USD 250'000 seien die Da-
- 53 - ten des Hauptservers bei der E._____ AG zu sichern und dem Beschuldigten zur Verfügung zu stellen (Urk. 112/1 S. 2 und 19).
3. Der Vorinstanz hält zu Recht vorerst fest, dass sich der Beschuldigte einge- standenermassen auch gegenüber der Privatklägerin 3 zahlreicher unwahrer Ge- schichten bediente, namentlich was die Rückzahlung der gewährten Darlehen be- trifft (Urk. 110 S. 44). Was hingegen die Umstände der Darlehensgewährung an- belangt, habe der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber den Eindruck er- weckt, er habe in den USA ein Vermögen von USD 250'000 verdient, über das er nur vorübergehend nicht habe verfügen können, zunächst aus steuertechnischen Gründen und hernach weil das Geld in der Schweiz von der FINMA blockiert wor- den sei. Die Privatklägerin 3 habe detaillierte Angaben zum Erwerb dieses Ver- mögens gestützt auf die Angaben des Beschuldigten machen können, was ein klares Realitätskriterium darstelle. Ebenso verhalte es sich mit dem Bild, das der Beschuldigte ihr gegenüber jahrelang vermittelt habe, wonach er mit diversen Ge- schäften, unter anderem mit seinem Treuhandbüro, Geld verdiene, schliesslich sei er über Jahre hinweg täglich zur Arbeit ins Büro gekommen, wenn auch als Selbständigerwerbender. Die Vorinstanz beurteilte abschliessend die Aussagen der Privatklägerin 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten, soweit sie nicht übereinstimmten, als glaubhaft (Urk. 110 S. 44-46). Dem ist uneingeschränkt zu- zustimmen. 3.1. An dieser Stelle bleibt zu ergänzen, dass entgegen der Darstellung des Be- schuldigten, der in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Privatklägerin ab Dezember 2010 noch über Re- serven von USD 250'000 verfügt zu haben, eine Rückzahlung des Darlehens mit- tels diesen US Dollar sei jedoch gar nie zur Diskussion gestanden (Prot. II S. 32), nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Reserve tatsächlich bestand. Wie oben unter Erwägung III.B.1./ 3.1. dargelegt, ist statt dessen die Existenz ei- nes Barvermögens von USD 250'000 spätestens ab 2008 zu verneinen. Wenn der Beschuldigte in der Berufungserklärung behaupten lässt, die Daten bezüglich der US-Konten hätten sich auf dem Hauptserver der E._____ AG befunden, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte sich selbst widersprechend aus-
- 54 - sagte, er habe das in den USA erzielte Vermögen dort in bar gehalten und bei ei- ner Familie zuhause versteckt (Urk. 10/60 S. 5; Prot. II S. 31), so dass es sich nicht gleichzeitig auf irgendwelchen Bankkonten befunden haben kann. Ausser- dem behauptete der Beschuldigte, er habe das gesamte Vermögen in USD in die Schweiz transferiert und hier in seiner Wohnung in … versteckt (Urk. 10/60 S. 4 und S. 5). Aus diesem Grunde scheint es müssig, wie beantragt Daten auf dem Hauptserver der E._____ AG zu sichern, da zugunsten des Beschuldigten von der ursprünglichen Existenz eines Vermögens in USD ausgegangen wird, jedoch auf- grund der zweifelsfrei ermittelten finanziellen Situation ebenso als nachgewiesen zu betrachten ist, dass der Beschuldigte spätestens ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen, auch nicht in US Dollar, besass. Zudem ergibt sich aus dem Be- richt der Dienststelle Informations-und Kommunikationstechnologie der Kantons- polizei Zürich und der Sicherstellungsliste, dass in den Büroräumlichkeiten an der N._____-Strasse … nebst dem Computer HP Compaq (Seriennummer …), Stati- on 22, vom Arbeitsplatz des Beschuldigten auch ein weiterer Computer HP Com- paq (Seriennummer …), Station 23, sichergestellt wurde. Von beiden Computern wurden die Daten gesichert und ausgelesen sowie dem Beschuldigten mittels CD zugänglich gemacht (Urk. 27/3-4; Urk. 27/10; Urk. 27/19). Bei Station 23 handelt es sich um diejenige Arbeitsstation, von welcher aus der Beschuldigte sich Zugriff zum internen Informationssystem der E._____ AG verschafft hatte (siehe obige Erwägungen III.A. 3.5.). Gemäss dieser Dienststelle sei kein weiterer Server in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG vorhanden gewesen (Urk. 10/66 S. 2). Da der Beschuldigte nachweislich nicht für die E._____ AG arbeitete, sondern dort nur dank Mitteilung der Logindaten durch die Zeugin K._____ Zugriff auf den Firmen-Emailaccount und das interne Informationssystem hatte (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.5. und 3.7.1.), erscheint es nicht glaubhaft, dass der Be- schuldigte seine Geschäftsdaten, mit welchen er vorgeblich jeden Tag von sei- nem Arbeitsplatz aus mit dem sichergestellten Computer und seinem ebenfalls si- chergestellten Laptop (Urk. 27/6) arbeitete, auf einem Server der E._____ AG ge- speichert haben will, zu dem er keinen uneingeschränkten Zugang hatte. Im Übrigen ist in antizipierter Beweiswürdigung kein weiterer Erkenntnisgewinn von der seitens der Vereidigung beantragten Datensicherung zu erwarten, da der
- 55 - Beschuldigte seinen Dollarbestand ja zuhause in bar aufbewahrt haben will. Somit ist auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten. 3.2. In Bezug auf den tatsächlichen finanziellen Hintergrund beim Beschuldigten kann auf das vorab Dargelegte verwiesen werden (Erwägung Ziffer III.B.1./ 3.1.), das auch für die Beurteilung dieses Anklagepunktes relevant ist. Namentlich er- weist sich nicht nur als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Darle- hensgewährung seitens der Privatklägerin 3 kein Vermögen in USD mehr hatte, sondern ebenso, dass er ihr wie auch seinem restlichen Umfeld und sogar seinen langjährigen Freunden gegenüber den Eindruck erweckte, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem regelmässigen und guten Einkommen, der unter ande- rem Immobiliengeschäfte tätige und in den USA über Immobilien und Vermögen verfüge (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]; Urk. 18/53 S. 2-6 [M._____]; Urk. 18/39 S. 4, 6 und 7, Urk. 18/41 S. 3 f. [K._____]). Der Be- schuldigte räumte schliesslich ein, der Privatklägerin 3 wahrheitswidrig eine Story erzählt zu haben, wonach er mit einem Partner in New York, USA, eine Firma ge- gründet, einen deutschen Investor für sein Projekt gefunden und mit der Bank … einen Vertrag über das Bankenprogramm abgeschlossen habe (Urk. 10/56 S. 5- 10). Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III. B.1./ 3.1., 3.3. und 3.5. ist zudem erstellt, dass die behauptete Überzeugung des Beschuldigten, die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen jederzeit beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt, da weder Einkommen noch Vermögen vorhanden waren und das Bankenprojekt schon seit zwei Jahren nichts eintrug. Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten ultimativ und mit Druck die Rückzahlung des längst fälligen Darle- hensbetrages verlangt hatte und diesen Termin von Ende Juni auf Ende Juli und sodann just auf Freitag, den 9. August 2013, hinausschob (Urk. 10/10 S. 13; Urk. 10/11 S. 11; Prot. II S. 23 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 [B._____]), einen Tag nachdem der Beschuldigte gemäss dem Erpresser-Email die erpresste Bar-
- 56 - schaft in der Höhe von € 250'000 am 8. August 2013 selbst in Händen gehalten hätte und nach Holland hätte bringen sollen (Urk. 10/4). 3.3. Bezüglich des persönlichen Verhältnisses zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten ist ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil zu betonen, dass die beiden gemäss übereinstimmenden Aussagen "Büronachbarn", respektive ab 2008 eine Bürogemeinschaft an der N._____-Strasse … in Zürich eingegangen waren. Dabei hatte der Beschuldigte dort wohl seinen eigenen Arbeitsplatz für seine eigenen Geschäfte, jedoch arbeitete er weder für die ebenfalls dort ansäs- sige E._____ AG, noch übte er für diese sonst eine Funktion aus (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.1. und A. 4.5.). Entsprechend sagte die Privatklägerin 3 aus, sie kenne den Beschuldigten als Kollegen einer ehemaligen Arbeitskollegin (sc. K._____) zwar schon lange, aber trotzdem nicht näher (Urk. 18/1 S. 8), was auf- grund der übrigen Aussagen der Zeugen und der Zugabe des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist. 3.4. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten, namentlich auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin 3 in Kenntnis der wirkli- chen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten diesem weder ein Darlehen ge- währt, noch mit der Rückforderung zugewartet hätte (Urk. 18/3 S. 9 ff.). C. Anklagepunkt 1.3 (ND 1): Urkundenfälschung
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich dem Nebendossier 1 im Zu- sammenhang mit der fälligen Rückzahlung von zwei betrügerischen Darlehen sei- tens des Bruders J._____ an den Beschuldigten im Jahre 2006 und 2008 vor, ei- nen Auszug seines AF._____-Privatkontos mit der Kontonummer … vom 2. April 2011 durch Einfügung einer fingierten Gutschrift der …BANK/USA vom 01.03.2011 über CHF 110'312.50 gefälscht zu haben, um den Anschein zu erwe- cken, dass es per 31. März 2011 einen Kontostand von CHF 111'359.67 aufwies, wobei dieser tatsächlich nur CHF 1'721.50 betrug. Der Beschuldigte habe seinem Bruder im Juni 2011 zum Zwecke der Täuschung eine Kopie dieses fingierten Auszuges übergeben. Die Details zum Sachverhalt ergeben sich aus der Ankla-
- 57 - geschrift (Urk. 47 S. 9-10), welche die Vorinstanz zusammengefasst hat (Urk. 110 S. 46 f.).
2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe tatsächlich im Zu- sammenhang mit den getätigten Autokäufen in den USA Leistungen über CHF 110'000 von der Versicherung erwartet, weshalb er von der Echtheit dieses Bank- kontoauszuges ausgegangen sei. Der Beschuldigte wisse bis heute nicht, von wem er diesen Kontoauszug erhalten habe (Urk. 112/1 S. 20; Urk. 132 S. 16 f.).
3. Die Vorinstanz stellte die Aussagen des Beschuldigten und des Geschädig- ten J._____ korrekt dar (Urk. 110 S. 47-49) und nahm eine detaillierte Beweis- würdigung vor. Sie hielt die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Begleit- umstände als nicht glaubhaft, nachdem seine Aussagen Lügen und Lügensignale enthalten würden (Urk. 110 S. 50). Dagegen seien die Aussagen des Geschädig- ten J._____ widerspruchsfrei, konstant und stimmig, so dass namentlich in Anbe- tracht der Androhung der Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB seinen Aussagen zu folgen sei (Urk. 110 S. 51 f.). Zu Recht wies sie darauf hin, dass nur der Beschuldigte allein Zugang zu Informationen über sein fragli- ches Konto bei der AF._____ AG hatte, da auf diese Bankbeziehung gemäss Auskunft des Bankinstituts und der edierten Unterlagen keine Vollmachten aus- gestellt waren (Urk. 110 S. 50; Urk. 24/6). Sie schloss daher unter Berücksichti- gung der glaubhaften Aussagen sowie der objektiven Beweismittel nachvollzieh- bar und überzeugend, dass von den teilweise echten Angaben auf dem falschen Kontoauszug mit grösster Wahrscheinlichkeit nur der Beschuldigte gewusst ha- ben konnte (Urk. 110 S. 51 f.). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. 3.1. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie bereits er- wähnt) mehrfach zugab, zur Verzögerung des Rückzahlungstermins seiner Darle- hen oder in einer anderen Notlage zu allerlei erfundenen Lügengeschichten ge- griffen zu haben, durchaus auch gegenüber seinem Vater und seinen Brüdern (unter anderem Urk. 10/56 S. 6 ff.; Urk. 10/10 S. 6; Urk. 10/11 S. 10). Bezeich- nend dabei ist nun allerdings, dass er ebenfalls unmissverständlich zugab, dass weder der gegenüber seinem Bruder J._____ im Zusammenhang mit dessen Dar- lehensüberweisung von CHF 30'000 am 19. September 2006 (Urk. 10/20 S. 24 f.
- 58 - [Beschuldigter]; Urk. 18/55 S. 4 und Urk. 18/68 S. 4 f. [J._____]; Urk. 18/7 S. 3, Urk. 18/8 S. 9 [C._____]) angegebene Autokauf in den USA, noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprach (Urk. 10/20 S. 79; Urk. 10/51 S. 15). Er habe das erzählt, weil das Geld futsch gewesen sei. Er habe solche Sachen erzählt, wenn er bei Rückzahlungen Termine nicht habe einhalten können und sei davon ausgegangen, dass er das Geld schon wieder würde auftreiben können oder er den Betrag dann zurückzahlen könne, wenn etwas komme (Urk. 10/20 S. 79 f.). Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung wiederum behauptete, sowohl der Autokauf als auch der Versicherungsfall hätten sich tatsächlich ereignet (Prot. II S. 34), ist aufgrund des weitaus glaubhaf- teren gegenteiligen Eingeständnisses festzustellen, dass die ganze Autogeschich- te mitsamt Versicherungsfall ohne Zweifel eine Lügengeschichte war und sich als weitere reine Schutzbehauptung erweist, die in keiner Weise der Realität ent- spricht. Damit demonstriert der Beschuldigte erneut, dass gegenüber seinen Aus- sagen die grössten Zweifel angebracht sind. Zudem trifft auch nicht zu, dass er bei sich bietender Gelegenheit das Darlehen hätte zurückzahlen wollen, unterliess er dies doch unter anderem nach Erhalt des von ihm als Geschenk seines Vaters deklarierten Betrages von CHF 60'000 am 11. September 2007 (Urk. 10/20 S. 56). 3.2. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der Beschul- digte den fraglichen Kontoauszug gefälscht haben muss. Dass er dafür ein Motiv hatte, liegt ebenfalls auf der Hand, ist doch unbestritten, dass der Geschädigte J._____ nach Vertröstungen seitens des Beschuldigten hinsichtlich des (fingier- ten) Versicherungsfalls und der (ebenfalls erfundenen) Kontensperre durch die FINMA Druck machte und vom Beschuldigten Dokumente vorgelegt haben wollte. Zudem hatte der Beschuldigte anerkanntermassen gegenüber seinem Bruder J._____ behauptet, es sei zwar aus den USA Geld auf sein Konto überwiesen worden, jedoch sei es durch die FINMA blockiert. So habe er Zeit gewinnen wol- len (Urk. 10/51 S. 20). Damit diente ein solcher gefälschter Kontoauszug den Inte- ressen des Beschuldigten, gegenüber J._____ den Eindruck zu erwecken, er ver- füge über genug Geldmittel, so dass die Rückzahlung des Darlehens nicht ge-
- 59 - fährdet wäre. Ausserdem passt die eingefügte Gutschrift lückenlos in die vom Be- schuldigten tatsachenwidrig kolportierte Geschichte mit dem Autogeschäft und dem Versicherungsfall, wonach dem Beschuldigten das Geld auf dessen Konto in den USA überwiesen worden sei (Urk. 18/55 S. 4 [J._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Prot. II S. 34 [Beschuldigter]), was ein weiteres Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten darstellt. Der Sachverhalt dieses Anklagepunktes ist daher eben- falls mittels Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und so der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte Erpressung (HD)
1. Die Vorinstanz folgte der Anklagebehörde und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, weil trotz Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale der Erfolg bestehend in einer Vermögensschädigung nicht eintrat, da sich G._____ durch das Email nicht beeindrucken liess und keine Geldüberweisung vornahm (Urk. 110 S. 80-83). Die Verteidigung hingegen hält fest, der Beschuldigte sei real von den zwei Asiaten bedroht worden, weshalb er vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen sei (Urk. 112/1 S. 21).
2. Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. 2.1. In seinem Entscheid 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 hat das Bundesge- richt seine Praxis zu dieser Bestimmung mit weiteren Hinweisen zusammenge-
- 60 - fasst: Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne dieser Bestimmung stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, das nach einem ob- jektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (E. 2.3.1). Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist mithin, dass das angedrohte Übel die Entscheidungsfreiheit der erpressten Person derart ein- schränkt, dass sie sich zur Vermögensdisposition veranlasst sieht. Strafbar ist auch die Ankündigung, ein Dritter werde für den Eintritt des Übels sorgen, um sich so das Untätigbleiben des Dritten zu erkaufen. So hielt das Bundesgericht in einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Konstellation fest, der Täter, der seinem Opfer gegenüber als angeblich besorgter Fürsorger auftritt, handle zum mindesten ebenso verwerflich und strafwürdig wie der andere, der seine Rolle als Erpresser offen spiele (BGE 71 IV 18 E. I.2. S. 22). Für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes nach Ziffer 3 von Art. 156 StGB muss die Drohung sodann auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Dies ist dann gegeben, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist (BGE 122 IV 1 E. 3a S. 5 mit Hinweisen und 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014, E. 2.3.2). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz Vorsatz und die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt, wobei gemäss Lehre und Rechtspre- chung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 292 i.V. m. S. 102 ff. ). Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung will lediglich denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich beste- hende Forderung befriedigen will (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 156 N 32). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil
- 61 - er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
3. Wenn jemand eine Vermögensleistung erwirkt, indem er durch seine Äusse- rung gleichzeitig dem Opfer ernstliche Nachteile androht und es arglistig irreführt, z.B. durch die Ankündigung, ein bloss angeblich in seiner Gewalt befindlicher An- gehöriger des Geschädigten werde getötet, stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Erpressung und Betrug (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 296). Die Lehre geht davon aus, dass der Täter bei Alternativität in Anbetracht der gleichen Strafdrohung in Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 156 Ziff. 1 StGB ausschliesslich wegen derjenigen Tat zu verurteilen und zu bestrafen ist, die nach dessen konkre- tem Vorgehen im Vordergrund steht (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O.; Trech- sel/Crameri in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 156; Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 156 N 54). In diesem Sinne entschied auch der Kassati- onshof in BGE 71 IV 18, weil die Täuschung nur der Unterstützung der Drohung gedient habe, diese ohne jene nicht wirksam gewesen wäre (E. I.3. S. 23). 4.1. Dass der Beschuldigte die Vorgänge um die Bedrohung seiner Person durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse in Zürich ebenso erfand wie die angebliche Existenz der den Geschädigten abbildenden belastenden Sex- Fotos mit asiatischen Knaben, resp. jungen Männern, und namentlich auch das angeblich unter vorgehaltener Pistole geschriebene Erpresser-Email, wurde oben dargelegt (s. Erwägungen III. A.). Damit ergibt sich aus dem erstellten Sachver- halt, dass der Beschuldigte unter Vorspiegelung von zwei erfundenen asiatischen Akteuren vom Geschädigten G._____ die Bezahlung von einer Million Euro an ihn (den Beschuldigten) persönlich und auf ein auf seinen Namen lautendes Bank- konto forderte, indem er ihm androhte, einerseits würden (tatsächlich nicht existie- rende) Fotos von ihm mit pädosexuellem Inhalt veröffentlicht, andererseits würden nacheinander sein Bruder O._____, sowie seine langjährigen Geschäftspartner
- 62 - und Bekannten, B._____ und L._____, erschossen, bis nur noch er, G._____, am Leben sei und er wegen der Fotos ins Gefängnis gehen müsse. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB zweifellos bis auf den zufolge Nichtbezah- lung ausgebliebenen Erfolg, bestehend in einer Vermögensminderung, erfüllte (Urk. 110 S. 81 f.). Der Beschuldigte verlangte vom Erpressungsopfer per Email am Morgen des
6. August 2013, er müsse noch vor dem 8. August 2013 250'000 Euro in bar be- zahlen, denn er, der Beschuldigte, müsse das Geld am 8. August 2013 in Ams- terdam den (fingierten) Erpressern übergeben (Urk. 10/4). Ob dadurch gar eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der bedrohten Personen im Sinne des Tatbestandes der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB gegeben war, muss in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO offen bleiben, da der Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefoch- ten worden war. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte den subjekti- ven Tatbestand erfüllte (Urk. 110 S. 82). Sein ganzes Handeln zielte darauf ab, von G._____ einen namhaften Geldbetrag, vorab gar in sechsstelliger Höhe und bar, zu erhalten, ohne einen Anspruch darauf zu haben. Angesichts der zweifello- sen Kenntnisse des Beschuldigten über die Vermögenslage von G._____ (s. oben Erw. III.A.4.10.) drängt sich der Schluss geradezu auf, der Beschuldigte habe G._____ als Erpressungsopfer wohlüberlegt ausgesucht, da er davon ausging, er werde mindestens einen grossen Teil der geforderten Summe tatsächlich bezah- len können. Der Beschuldigte versuchte denn sogar mittels - nach aussen vorge- gebener - Eigeninitiative das Erpressungsopfer durch sein von ihm selbst an die- sen gerichtetes Email vom 7. August 2013 noch zusätzlich zur Bezahlung des Er- pressungsgeldes zu motivieren (oben Erw. III.A. 3.7. und Urk. 10/14), was ein zu- sätzliches starkes Indiz dafür darstellt, wie verzweifelt der Beschuldigte ange- sichts seiner ausweglosen finanziellen Lage, in der alle seine bisherigen Darle- hensquellen erschöpft waren und von keiner Seite eine Einnahme zu erwarten war, zu Geld kommen wollte. Angesichts dieser katastrophalen finanziellen Situa-
- 63 - tion des Beschuldigten, namentlich dem sich zuspitzenden Druck seitens einiger seiner Darlehensgläubiger, darunter die Privatklägerin 3, B._____, die als letzten Termin die Rückerstattung von CHF 35'000 bis am 9. August 2013 verlangt hatte, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel an der Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten. Bezüglich des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen (Urk. 110 S. 82 f.), wel- chen vollumfänglich zu folgen ist. Indem der Beschuldigte Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich erstattet, das erpresserische Email vom 6. August 2013 abge- schickt und am 7. August 2013 mit einem von ihm verfassten Email der Forderung Nachdruck verliehen hatte, unternahm er bereits alles für die Erreichung des Taterfolges, zu welchem nur noch die Übergabe und Überweisung des erpressten Geldes seitens des Geschädigten G._____ fehlten. Der Beschuldigte erfüllte so- mit den Tatbestand der versuchten Erpressung sowohl in objektiver wie in subjek- tiver Hinsicht. 4.2. Indem der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude bezüglich seiner eigenen Bedrohung durch zwei asiatische Männer, die ihm angeblich auch das Erpresser- Email diktierten, errichtete und dieses sowohl gegenüber den Polizeibehörden, als auch gegenüber seinem privaten und geschäftlichen Umfeld aufrecht erhielt, täuschte er das Erpressungsopfer zudem arglistig im Sinne des Betrugstatbe- standes nach Art. 146 Abs. 1 StGB, denn eine Überprüfung seiner Angaben war dem Opfer und dem Umfeld objektiv gesehen unmöglich. Im gesamten Kontext des vom Beschuldigten inszenierten Erpressungsfalles diente jedoch, wie die Vo- rinstanz zutreffend erwog (Urk. 110 S. 81), die Täuschung mittels der zwei Asia- ten und der von ihnen ausgehenden Bedrohung auch des Beschuldigten nur der Unterstützung und der Glaubhaftmachung der bereits am 5. August 2013 münd- lich per Telefon vom Beschuldigten an den Geschädigten G._____ übermittelten Erpressungsdrohung. Es steht vorliegend aufgrund der Androhung der Tötung ei- nes Bruders des Opfers und weiterer ihm langjährig bekannter Personen klar der
- 64 - Tatbestand der Erpressung im Vordergrund, so dass kein Raum für einen gleich- zeitigen Schuldspruch wegen Betrugs bezüglich dieses Sachverhaltes verbleibt.
5. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Irreführung der Rechtspflege (HD)
1. Zur rechtlichen Würdigung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe wi- der besseres Wissen eine Straftat, sei es eine Drohung oder eine Erpressung durch die Asiaten, gegenüber der Polizei behauptet, welche nicht stattgefunden hätte. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt, da er mangels Alternativen die Irreführung zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 110 S. 85). Die Verteidigung wendete dagegen ein, die beiden Asiaten und damit auch das vom Beschuldigten behauptete Geschehen seien real gewe- sen, so dass die Irreführung der Rechtspflege wegfalle (Urk. 112/1 S. 21).
2. Nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Be- hörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist nebst der Anzeige einer - nach schweizerischem Recht - strafbaren Handlung vorausgesetzt, dass die angezeig- te Handlung in Tat und Wahrheit nicht verübt wurde (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. A. Zürich-Basel-Genf 2011, S. 455; Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, Art. 304 N 10). Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt, wie z.B. wenn jemand die von ihm selber ver- übte Straftat einem Unbekannten zur Last legt, erfüllen den Tatbestand nicht, wohl aber die Behauptung zu Verteidigungszwecken, jemand anders habe eine strafbare Handlung anderer Art begangen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, a.a.O., S. 455; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 304 N 10; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3.A. Bern 2013,
- 65 - Art. 304 N 2; Flachsmann in: OFK-StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 304, Trech- sel/Affolter-Eijsten in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 N 3; je mit Hinweisen auf einzelne Entscheide des Bundesgerichts). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand einerseits nur erfüllt, wenn der ei- ner Behörde mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist und der Täter dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 6.1) und andererseits ist vorausgesetzt, dass der Täter wissen muss, dass sich der von ihm angezeigte Sachverhalt nicht zugetragen hat, seine Anzei- ge also falsch ist. Insoweit ist direkter Vorsatz erforderlich und reicht Eventualvor- satz nicht aus (statt vieler Flachsmann, a.a.O., Art. 304 N 5). Im übrigen schliesst die Absicht beziehungsweise das Motiv der Selbstbegünstigung weder die Tatbe- standsmässigkeit noch die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 4.3.1). 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Zü- rich am 5. August 2013 Anzeige wegen Nötigung / Erpressung gegen Unbekannt erstattete (siehe oben Erw. III.A. 3.3.; Urk. 1). Weiter hat das Beweisverfahren er- geben, dass nicht die beiden unbekannten Asiaten die Urheber der beanzeigten Erpressung, unter anderem mittels des Emails vom 6. August 2013, waren, son- dern der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte zeigte damit jedoch eine tatsäch- lich - nämlich von ihm selbst - begangene Straftat bei der Behörde an. Es handel- te sich dabei gerade nicht um eine "Nicht-Tat", sondern sie hat sich wirklich ereig- net, wobei allerdings die Angabe des Beschuldigten über die Täterschaft falsch war, was er, da er ja selbst Urheber der Erpressung war, genau wusste. Diesbe- züglich ist der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt. Indem der Beschuldigte jedoch erklärte, die Unbekannten hätten ihn selbst mittels Waffengewalt zum Mitmachen bei der Erpressung, namentlich zum Schreiben des Emails vom 6. August 2013 gezwungen, behauptete er die Verübung eines ge- genüber der Erpressung zusätzlichen gänzlich anderen Delikts, nämlich der Nöti- gung seiner Person, die aber wie oben dargelegt, ebenfalls tatsächlich nicht statt- gefunden hatte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
- 66 - 3.2. Da der Beschuldigte, der die Erpressergeschichte selbst erfunden und als alleiniger Akteur in die Tat umgesetzt hatte, genau wusste, dass das den beiden asiatischen Männern angedichtete Verhalten (auch ihm gegenüber) nicht den Tatsachen entsprach, handelte er wider besseres Wissen. Da im übrigen ange- sichts der abgeschlossenen Hochschulausbildung des Beschuldigten als lic. oec. publ. an der Universität Zürich (Urk. 31/8) davon ausgegangen werden kann, dass er um die Strafbarkeit der behaupteten Nötigungshandlung seitens der asiati- schen Männer, unterstützt durch die (behauptete) unmittelbare Drohung mittels einer Schusswaffe, wusste, ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Wie oben dargelegt, ändert daran auch das Motiv, seine eigene Stellung in der Erpressungsgeschichte zu vertuschen, nichts daran, dass sich der Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vor (Urk. 110 S. 85). C. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (HD)
1. Bezüglich des Tatbestandes der Drohung hielt die Vorinstanz sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand für erfüllt, im Wesentlichen weil die Privatklägerin 3 durch den ihr zur Kenntnis gebrachten Inhalt des Erpresser- Emails und der darin gegen sie ausgesprochenen Drohung in Angst und Schre- cken versetzt worden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (Urk. 110 S. 84). Der Einwand des Verteidigers richtet sich gegen den seiner Ansicht nach verspäteten Strafantrag (Urk. 112/1 S. 21). Darauf wurde unter Ziffer II.C. eingegangen und der Strafantrag als rechtzeitig eingereicht beur- teilt, worauf verwiesen werden kann.
2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss der Täter jemandem schwere Nachteile in Aussicht stellen, die sich objektiv dazu eignen, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und das Opfer muss, da-
- 67 - mit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Auf welche Weise das Übel angekündigt wird, ob durch Wort, Schrift oder konklu- dente Handlungen, bleibt belanglos, da es darauf ankommt, ob die Äusserungen nach den gesamten Umständen anhand eines objektiven Massstabes geeignet waren, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 423 f.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar, a.a.O., Art. 180 N 2). Das Vorliegen der Angst des Opfers wird im Zusammenhang mit der gesamten Tathandlung bewertet. Wird die Drohung gegenüber einem Dritten geäussert, so muss sie dem Opfer zu Ohren kommen (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 180 N 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 424; Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, a.a.O. Art. 180 N 33).
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt setzte der Beschuldigte die Privatklägerin 3 noch vom Polizeiposten aus und anschliessend erneut in den Büroräumlichkeiten über die Drohung der beiden (angeblichen) Asiaten in Kenntnis. Er verstärkte die Wirkung der Drohung durch den Umstand, dass er Strafanzeige erstattet hatte und unterstrich so den Anschein, es habe sich um reale Vorfälle gehandelt. Auch wenn es womöglich, wie die Vorinstanz erwog, nicht im Interesse des Beschuldig- ten gewesen sein mochte, die erfundene Erpressergeschichte bei der Polizei an- zuzeigen (Urk. 110 S. 85), nahm er durch seine detaillierten Aussagen jedenfalls in Kauf, dass die Drohungen der angeblichen Erpresser von allen Beteiligten ernst genommen wurden. So sagte der Polizeibeamte, der die Strafanzeige entgegen genommen hatte, der Privatklägerin 3 am Telefon auf ihre Frage, ob sie selbst in Gefahr sei, er würde an ihrer Stelle nach Hause gehen. Die Privatklägerin 3 un- terbrach daraufhin gar das Telefongespräch, um sofort die Bürotüre abzuschlies- sen und versuchte unmittelbar danach telefonisch, über einen ihr bekannten Stadtpolizisten zu erreichen, dass dieser sie in die Garage begleite (Urk. 18/1 S. 3). Auch der Geschädigte G._____ hatte telefonisch mit der Privatklägerin 3 abgemacht, dass sie beide ihre Bürotüren abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8).
- 68 - Sie habe dem Beschuldigten die Geschichte geglaubt, sie sehr ernst genommen und Todesängste gehabt (Urk. 18/1 S. 3f. und S. 6; Urk. 18/3 S. 14), weil der Be- schuldigte kreidebleich, verängstigt und niedergeschlagen vom Polizeiposten in die Büroräumlichkeiten zurückgekehrt sei (Urk. 18/1 S. 4; Urk. 18/3 S. 15). Dass die Privatklägerin tatsächlich grosse Angst hatte, wird auch durch den Zeugen G._____ bestätigt (Urk. 17/2 S. 4). Wie bereits einlässlich dargelegt, sind die Aus- sagen der Privatklägerin 3 absolut glaubhaft, namentlich auch deshalb, weil der Beschuldigte die verschiedenen ihr aufgetischten Geschichten zwecks Hinauszö- gerns der Rückzahlung der Darlehen jeweils auch emotional unterstrich, wie z.B. die erfundene Geschichte mit der bei ihm zuhause durchgeführten Hausdurchsu- chung (Urk. 18/3 S. 7 f. und S.11f. [B._____]; Urk. 10/50 S. 7 [L._____]; Urk. 10/56 S. 6 ff. [Beschuldigter]). Diese und die oben unter Erwägung III.A. erwähn- ten und erstellten Tatumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte als wirklicher Akteur (vgl. obenstehende Erw. IV.A.2.1.) in der Er- pressergeschichte zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 3 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Dass die Privatklägerin 3 sofort die Türen schloss, ihren Lebenspartner an- rief, weil sie Angst hatte und sogar versuchte, Polizeibegleitung für den Weg in die Garage zu bekommen, stellen starke Indizien dafür dar, dass sie tatsächlich in ihrem Sicherheitsgefühl schwer beeinträchtigt war und Angst hatte, die Drohung könnte sich verwirklichen. Angesichts des Ablaufs der Ereignisse, namentlich an- gesichts des konkreten Inhalts der Drohung der Erschiessung und der Warnun- gen der Polizei waren die Drohungen auch im Rechtssinne geeignet, die Privat- klägerin 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Nebst dem Umstand, dass die Privatklägerin 3 Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. 10/36), sprechen auch sämtliche Tatumstände dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, der dies jedenfalls in Kauf nahm. Es ist demnach mit den vorinstanzlichen Schlussfolge- rungen von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschul- digte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 69 - D. Betrug (ND 2, ND 3 und ND 5)
1. Die Vorinstanz ging bezüglich des Betrugs in allen drei Nebendossiers da- von aus, es habe zwischen dem Beschuldigten und dem jeweiligen Privatkläger ein Vertrauensverhältnis bestanden und die einfachen Lügen des Beschuldigten seien infolge der Hürden bezüglich der Überprüfung einzelner Aspekte, resp. da es keinen Grund für den Privatkläger 2 gegeben habe, die Geschäftsidee bezüg- lich der Übernahme der Stammanteile an der S._____ GmbH anzuzweifeln, arg- listig gewesen. Infolge Eintritts der Bereicherung beim Beschuldigten als Folge der Schädigung der Privatkläger beurteilte die Vorinstanz in allen drei Nebendos- siers den Tatbestand des Betruges in objektiver und subjektiver Hinsicht - teilwei- se mehrfach - als erfüllt (Urk. 110 S. 68-76). Sie qualifizierte darüber hinaus sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, im Wesentlichen weil der Beschuldigte seit geraumer Zeit von verschiedenen Darle- hen, welche seine einzige Einkommensquelle darstellten, gelebt, die Darlehen für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet und sich regelmässig da- rauf eingerichtet habe, bei niedrigen Kontoständen wieder Einnahmen aus Darle- hen zu erzielen (Urk. 110 S. 76 f.). Die Verteidigung macht dagegen zur Hauptsache geltend, alle drei Darlehensge- ber seien gegenüber dem Beschuldigten nicht als sozial unterlegene oder intellek- tuell benachteiligte Opfer zu bezeichnen, weshalb auf die von ihnen zu verlan- genden Vorsichtsmassnahmen ein strenger Massstab anzuwenden sei. Trotz vorhandener dubioser Umstände hätten sich die Darlehensgeber nicht von Dritten beraten und sich nicht umfassend dokumentieren, respektive informieren, lassen. Daher fehle es bei allen drei Darlehensvergaben an der Arglist des Beschuldigten und die Darlehensgeber hätten leichtsinnig gehandelt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen sei (Urk. 112/1 S. 25 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sowie die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt (Urk. 110, S. 66-68 und S. 76), worauf vorab verwiesen wer-
- 70 - den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst macht sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- deren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Folgende Ausführungen verstehen sich als Präzisierungen, respektive Ergänzungen, zu den allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz: 2.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichti- ge Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünf- tige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als beson- dere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinwei- sen). Die Vortäuschung des Leistungswillens ist dabei grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen).
- 71 - Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 75 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügen- gebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver- pflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82; BGE 126 IV 165 E. 2a). Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinwei- sen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwor- tung kann gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und da- mit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. An- wendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Recht- sprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmäs- sig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 und dort zit. Lehre mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
- 72 - 2.2. Weiter verlangt der Betrugstatbestand einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss. Ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen des Opfers nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. Der Schaden als Ver- mögensnachteil hat zudem der Bereicherung beim Täter als Vermögensvorteil zu entsprechen und muss unmittelbar aus der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend entschied das Bundesgericht, dass bei Kreditgeschäften der Schaden in der Gefährdung der Forderung liegt, welche hö- her ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts an- nehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund erhöhter Unsicher- heit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert einge- setzt, sondern wertberichtigt werden muss. In Höhe der Darlehensgewährung lie- ge dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in Höhe des Darlehensbetrages vor, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrages (Urteil des Bundesgerichtes 6B_17372014 vom
2. Juli 2015 E. 4.3.1). 2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines un- rechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Neben- folge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
- 73 - 3.1. Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 2) Der Beschuldigte hielt über Jahre den falschen Eindruck gegenüber Familie, Freunden und Bekannten aufrecht, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit zwei Büros, die er an zwei verschiedenen Standorten betreibe und in welchen er sowohl Geschäften seines Treuhandbüros als auch seines Reisebüros, der S._____ GmbH, welche im Handelsregister eingetragen war, nachgehe. Er ver- schwieg dabei, dass er mindestens seit dem Jahre 2004 über keinerlei Einkom- men mehr verfügte und daher praktisch ausschliesslich von Darlehen lebte. Seine Fassade als erfolgreicher Geschäftsmann hielt er mittels frei erfundener geschäft- licher Aktivitäten und diverser erfundener Lügengeschichten aufrecht. Diese Lü- gengeschichten, die praktisch immer einen Auslandbezug hatten, sei es durch ausländische Investoren, Konten im Ausland, Steuerprobleme und gesperrte Kon- ten im Verhältnis Schweiz-USA oder sei es durch Investitionen in ausländische Immobilienprojekte, präsentierte der Beschuldigte in authentischer Manier und mit Details so plausibel und aufeinander abgestimmt, dass sie von seinem Umfeld geglaubt und nicht überprüft wurden. Dem Beschuldigten, der über einen Hoch- schulabschluss verfügte, nachweislich in den USA tätig gewesen war und sich als Treuhänder ausgab, wurde seinem seriösen und sicheren Auftreten entsprechend ein grundsätzliches Vertrauen entgegen gebracht. Der Privatkläger 2 hatte gar, wie die Vorinstanz zu Recht betont, ein derart grosses Vertrauen in den Beschul- digten, dass er sich von ihm anstellen liess (Urk. 110 S. 68). Wie sich aus der Sachverhaltserstellung unter Ziffer III.B.1./3. (S. 36-46) ergibt, hatte der Beschul- digte gar nie die Absicht, mit dem geliehenen Geld Flugticket-Geschäfte abzuwi- ckeln, sondern verwendete es für die Deckung seiner laufenden Lebenshaltungs- kosten. Auch über die Stammanteile der S._____ GmbH täuschte der Beschuldig- te den Privatkläger 2 mit Angaben, die in mehrfacher Hinsicht falsch waren (insb. Wert der Firma / Preis der Stammanteile, die er dem Vater bezahlt hatte / Ge- schichte betreffend Auslösung der Stammanteile in Bezug auf die Erbteilung / Einbringen des Börsenprogramms in die Firma / Details zum Börsenprogramm und seinem Wert). Wie bereits dargelegt, waren die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen praktisch nicht überprüfbar (siehe oben Erw. III.B.1/3.5. und 3.6.) und zudem konnte der Beschuldigte davon ausge-
- 74 - hen, dass der Privatkläger 2, mit welchem er auch privat seit Jahren freundschaft- lich und eng verkehrte (siehe oben Erw. III.B.1./3.4.), aufgrund dieses freund- schaftlichen Umgangs und dem (falschen) erfolgreichen Eindruck, den er aufrecht erhielt, seine Angaben und diversen Lügengeschichten nicht überprüfen würde. Dies umso mehr, als der Beschuldigte diese ganzen Stories unabhängig vonei- nander mehreren Personen erzählte, so dass sie noch glaubhafter erschienen. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Darlehen sowie das Geld für die Stammanteile der S._____ GmbH nicht dafür verwenden wollte, wozu er sie erhältlich machte, da er finanziell für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und die Aufrechterhaltung seiner vorgebli- chen Geschäftstätigkeit auf das geliehene Geld angewiesen war, was er aber dem Privatkläger 2 gegenüber verschwieg (siehe oben Erw. III.B.1./3.1.-3.2.). Diese innere Tatsache aber war selbstverständlich vom Privatkläger 2 in keiner Weise überprüfbar. Insgesamt täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 2 dem- nach sowohl konkludent durch sein Verhalten (z.B. auch durch die Rückzahlung von CHF 4'000 aus dem angeblich erfolgreichen ersten Flugticketgeschäft), als auch durch Dutzende falscher Angaben, die derart raffiniert aufeinander abge- stimmt waren, dass sie zu einem eigentlichen Lügengebäude zusammenwuchsen und die, da mit Halbwahrheiten (z.B. betreffend Erbfall) gespickt, nicht überprüf- bar waren. Daran ändert auch die Anstellung des Privatklägers 2 beim Beschul- digten nichts, denn einerseits arbeitete der Privatkläger 2 von zuhause aus (Urk. 18/14 S. 2) und andererseits liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er, wie von der Verteidigung suggeriert (Urk. 112/1 S. 25), umfassend Einblick in die ge- schäftlichen Unterlagen erhalten hätte, denn seine Aufgabe sei es gewesen, auf Papier zu bringen, was sich der Beschuldigte ausgedacht habe und Kunden zu werben (Urk. 18/14 S. 2). Dabei ist anzumerken, dass die Anstellung bei der Q1._____ erfolgte und nicht bei der S._____ GmbH, so dass auch von daher ein Zugang zu massgeblichen (wohlgemerkt: infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht existenten) Geschäftsunterlagen nicht anzunehmen ist. Ausserdem ist er- neut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm und zu dessen Wert aufgrund seines be- ruflichen Hintergrundes nicht einschätzen konnte (siehe oben Erw. III.B.1./3.6.).
- 75 - Der Privatkläger 2, der selbst angab, er sei bis zu seiner Arbeitslosigkeit Service- techniker bei der Firma AG._____ gewesen (Urk. 18/14 S. 2), war seinem berufli- chen Werdegang gemäss in Dingen des Bank- und Finanzwesens offensichtlich unerfahren, was der Beschuldigte für seine Zwecke ausnutzte, indem er ihm weis machte, die S._____ GmbH und damit die von ihm zu erwerbenden Stammanteile hätten einen viel höheren Wert, als es den Tatsachen entsprach. Dabei konnte der Beschuldigte, der den Privatkläger 2 schon seit Jahren auch privat kannte, damit rechnen, dass dieser weder in der Lage war, solches selbst bemerken zu können, noch sich veranlasst zu sehen, die Angaben eines (vermeintlichen) Freundes zu überprüfen. Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Privatklä- gers 2, namentlich auch dass er ohne Auszahlung eines Lohnes, den er sich ja an den Kaufpreis der (tatsächlich wertlosen) Stammanteile anrechnen liess, und dass er trotz dem Umstand, wegen der Unfähigkeit des Beschuldigten den bei ihm noch offenen Betrag zurückzuzahlen, die offene Forderung mittels eines schriftlichen Darlehensvertrages absicherte (Urk. 18/27 S. 7 und Urk. 18/18), ge- radezu als naiv bezeichnet werden muss. Indem der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 bezüglich der Übernahme der Stammanteile der S._____ GmbH unter mas- siven Druck setzte (Urk. 18/27 S. 13) und ihn mittels zahlreicher unüberprüfbarer falscher Angaben sowie seines über Jahre aufgebauten Lügengebäudes bezüg- lich seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit irreführte, handelte der Beschuldigte derart hinterhältig und arglistig, dass das allenfalls etwas zu leutselige Verhalten des Privatklägers 2 keine vorrangige Bedeutung hat. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger 2 bei der Veranlassung zur Geldüberweisung jedenfalls auch über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, was - nebst dem ganzen Lügengebäude, das der Beschuldigte errichtet hatte - für sich betrachtet bereits als arglistig zu qualifizieren ist. Insgesamt liegt unter diesen Umständen kein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers 2 vor, welches die Ma- chenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Der Pri- vatkläger 2 hatte denn aufgrund von früher offenbar problemlosen Geldtransakti- onen mit dem Beschuldigten (Urk. 18/14 S. 2) umso weniger Anlass, an der Auf- richtigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, so dass auch unter diesem Aspekt dem Privatkläger 2 keine Mitverantwortung am eingetretenen Schaden anzulasten ist.
- 76 - Der Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass der Schaden auf Seiten des Privatklägers 2 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensbeträge, resp. der Übernahmeverpflichtung der Stammanteile der S._____ GmbH für CHF 140'000, eingetreten und der Motivationszusammenhang gegeben ist (Urk. 110 S. 69 und 71). Weiter ist der Vorinstanz auch vollumfänglich zu folgen, wenn sie die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzlich qualifizierte (Urk. 110 S. 69 f. und S. 71). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, dass er teilweise einen enormen Stress mit den Lügen gehabt habe und er sich gedacht habe, er sage, dass er kein Geld habe und dass alle Geschäfte bachab gegangen seien, er dann aber eben Lü- gengeschichten erzählt und wohl auch manchmal den Überblick verloren habe. Er habe dann wieder gedacht, nun komme dann Geld und dann könne er das Prob- lem lösen (Urk. 10/51 S. 23; Urk. 310/56 S. 9). Die edierten Bankunterlagen bele- gen, dass er teilweise, wie er selbst aussagte, ein neues Darlehen dafür verwen- dete, ein altes samt Zinsen zurückzuzahlen (Urk. 10/51 S. 22). In Anbetracht sei- ner finanziellen Situation, ohne Einkommen und Vermögen, ist daher ohne weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, die ge- währten Darlehen jedenfalls nicht zum vereinbarten Termin zurückzahlen zu kön- nen, da er ja wusste, dass eine Rückzahlung davon abhing, ob er von anderer Seite erneut ein Darlehen würde erhältlich machen können. Bezüglich der Beteili- gung des Privatklägers 2 an der S._____ GmbH ist ebenfalls von Eventualvorsatz auszugehen, da der Beschuldigte wie oben dargelegt (Erw. III.B.1/3.6), auch die Anzahlung des Privatklägers 2 im Hinblick auf die Übernahme der Stammanteile für seine laufenden Lebenshaltungskosten verwendete, eine Einnahmequelle nicht ersichtlich ist und auch die Werthaltigkeit seines Bankenprogramms alles andere als gesichert war, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er in Kauf nahm, das investierte Geld nicht zurückzahlen zu können. Was den verursachten Vermögensschaden auf Seiten des Privatklägers 2 betrifft, besteht dieser nicht nur im hingegebenen Betrag von CHF 40'000 für die Anteile an der S._____ GmbH, denn der Privatkläger 2 liess sich zudem a konto seiner restlichen Übernahmeverpflichtung von CHF 100'000 für die Anteile der S._____
- 77 - GmbH seinen Monatslohn bei der Q1._____ von CHF 7'000 im Monat anrechnen und erhielt entsprechend von Februar 2013 bis und mit Mai 2013 keinen Lohn ausbezahlt (Urk. 10/11 S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 18/14 S. 7 [D._____] sowie vorne Erw. III.B.1./3.3. und Urk. 18/15 [Arbeitsvertrag]). Die dem Privatkläger 2 gestützt auf den Übernahmevertrag zustehende Gegenleistung im Bestand einer reellen 20 % Beteiligung an der S._____ GmbH mit einem vom Beschuldigten an- gegebenen Wert von CHF 700'000 war genauso wie die Anzahlung der CHF 40'000 von Anfang an massiv gefährdet, da der angegebene Wert jeglicher objek- tiver Grundlage entbehrte und der Beschuldigte wusste, dass er mit dem Verkauf des Bankenprojekts bereits 2012 endgültig gescheitert war. Da die genaue Scha- denshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (Arzt in:Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, a.a.O., N 144 zu Art. 146), hat der Beschuldigte somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob sein Ver- halten als gewerbsmässig zu qualifizieren ist, wird nachfolgend noch zu erörtern sein. 3.2. Betrug zum Nachteil von C._____ (ND 3) Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass das Verhalten des Beschuldigten auch gegenüber dem Privatkläger 1 den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 72-74). Auch gegenüber dem Privatkläger 1 gab sich der Beschuldigte jahrelang als er- folgreichen Geschäftsmann aus und täuschte auch ihn namentlich über seinen (fehlenden) Willen, das vertraglich vereinbarte Geschäft mit den Flugtickets ab- zuwickeln, dafür das vom Privatkläger 1 überwiesene Geld zu verwenden und schliesslich auch darüber, dass er finanziell nicht ansatzweise in der Lage war, das geliehene Geld dem Privatkläger 1 vertragsgemäss zurückzuzahlen, da er genau wusste, dass er es - mangels anderer Einnahmequellen - für seine Le- benshaltungskosten verwenden würde, was er ja dann auch tat (siehe oben Erw. III. B.2./ 3. und 3.1.-3.2.). Das Verhalten des Beschuldigten ist aber auch arglistig,
- 78 - weil er seine Lügen über das Flugticket-Geschäft mit dem nicht existenten Musik- verein … durch weitere Machenschaften untermauerte und glaubhafter machte, indem er dem Privatkläger 1 eine schriftliche Auftragsbestätigung und eine Reise- rücktrittsversicherung vorlegte. Dass der Privatkläger 1 angesichts dieser Doku- mente seinen anfänglichen Widerstand gegen eine Investition beim Beschuldigten aufgab, kann ihm nicht als leichtfertiges Eigenverschulden angelastet werden, da ein minimales Vertrauen in schriftliche Dokumente für die Abwicklung von Ver- tragsschlüssen im Geschäftsverkehr unabdingbar ist. Dazu kommt, dass ein Ver- ein nicht im Handelsregister eingetragen sein muss und eine Abklärung über sei- ne Existenz daher nicht einfach vorzunehmen war. Ausserdem hatte der Privat- kläger 1, der als Büronachbar des Beschuldigten dessen (falsches) Geschäftsge- baren jahrelang mitbekam, aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente keinerlei Anlass, die Angaben des Beschuldigten zu hinterfragen, die dank schriftlicher Do- kumente durchaus glaubhaft erschienen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 aber bereits über die Verwendung des Geldes und seine fehlende Zahlungsfähig- keit täuschte, was beides als innere Tatsache nicht überprüfbar war, hat die Vo- rinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte arglistig im Sinne des Betrug- statbestandes handelte, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Dass die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen bereits seit der Überweisung an den Beschuldigten massiv gefährdet war, ergibt sich zweifellos aus der bereits mehrfach dargestellten katastrophalen finanziellen Situation des Beschuldigten, auch schon im Zeitpunkt des hier interessierenden Geschäftsabschlusses im Frühling 2010 (siehe oben Erw. III.B.2.). Dass sich die Gefährdung der Rückzah- lung anschliessend durch das Hinausschieben des Rückzahlungstermins auf- grund der diversen Lügengeschichten des Beschuldigten statt verbesserte, gar noch verschlechterte, ergibt sich offensichtlich daraus, dass der Beschuldigte wei- tere Darlehen erhältlich machte und seine Schulden noch anwuchsen, womit das Risiko für den Privatkläger 1 stieg, sein Darlehen vertragsgemäss zurückbezahlt zu bekommen (siehe oben Erw. III.A. 3.10.2.-3.10.3. und III. B.1./3.1.). Das vom Beschuldigten inszenierte Lügengebäude bezüglich seiner Probleme mit blockier- ten resp. gesperrten Konten und seines nicht zugänglichen angeblichen Dollar- Vermögens war auch vom Privatkläger 1 nicht durchschaubar, da es wie oben un-
- 79 - ter Ziffer IV.D.3.1. erwähnt, raffinierte falsche Einzelheiten, die aufeinander abge- stimmt waren, enthielt, die der Beschuldigte in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sie umso glaubhafter erschienen. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger 1 sich selbst als geschäftlich erfahrene Person bezeichnete, da der Beschuldigte wie erwähnt, die anfänglichen Zweifel durch die Vorlage von schriftlichen Dokumenten zu einem nicht existenten Verein und einer nicht existie- renden Flugreise vorlegte und der Privatkläger 1 keinen Anlass hatte, dem Inhalt dieser Dokumente zu misstrauen. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte auch bezüglich dieses Darlehens mindestens in Kauf, dass er es nicht verabre- dungsgemäss würde zurückzahlen können. Wie oben dargelegt, konnte der Be- schuldigte aufgrund seiner finanziellen Lage und dem anhaltenden Scheitern der Verkaufsbemühungen mit seinem Bankenprojekt jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er dazu in der Lage sein würde. Ausserdem täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mittels diverser falscher und erneut nicht über- prüfbarer Angaben auch über den Grund seiner Nichtrückzahlung (nicht existenter US-Investor, blockierte Gelder, Autofinanzierung und Versicherungsfall, Gerichts- verfahren in USA), so dass der Privatkläger 1 das Darlehen nicht unmittelbar nach Ablauf des Rückzahlungstermins, sondern erst viel später, nämlich am 12. Sep- tember 2012, kündigte. Damit handelte der Beschuldigte nicht anders als in der Absicht, vom unrechtmässigen Vermögensvorteil noch möglichst lange zu profitie- ren und im Bewusstsein, den Vermögensvorteil in Gänze hinzunehmen, sollte sich keine Möglichkeit ergeben, das Darlehen zurückzuzahlen. Bis zur Kündigung des Darlehens seitens des Privatklägers 1 wusste der Beschuldigte, dass er fi- nanziell keinerlei konkrete Aussicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ist demnach auch bezüglich des Nebendossiers 2 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Qualifizierung des Verhaltens als gewerbsmässig ebenfalls nachfolgend noch zu erörtern sein wird. 3.3. Betrug zum Nachteil von B._____ (ND 5) Bezüglich des vom Beschuldigten auch gegenüber der Privatklägerin 3 irrefüh- rend und täuschend aufrecht erhaltenen Bildes, er sei ein erfolgreicher und ver-
- 80 - mögender Geschäftsmann, kann auf die entsprechenden vorstehenden Erwägun- gen (Ziffer III.A.3.10.1-3.10.3 und III. B.1/3.1. und 3.5.) und den bezüglich Neben- dossier 5 erstellten Sachverhalt (Erw. III.B.3.; insb. III.B.3.3.2.) verwiesen werden. Auch wenn die Privatklägerin 3 gewusst haben mochte, dass der Beschuldigte gerade nicht liquid war, weshalb er um die Darlehen ersuchte, konnte ihr aufgrund seiner Lügengeschichten und seines Gebarens das Ausmass seiner finanziellen Misere jedenfalls nicht klar sein, denn zwischen den beiden bestand, wie der Be- schuldigte zu Recht einwendet, kein eigentliches Vertrauensverhältnis in der Art, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber je im Vertrauen wahre Einzelheiten über seine private und finanzielle Lage preis gegeben hätte. Wie dargelegt handelte der Beschuldigte auch ihr gegenüber arglistig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, da seine Machenschaften weder überprüfbar noch of- fensichtlich unstimmig waren, spickte er doch seine Stories jeweils mit zahlrei- chen - unüberprüfbaren - Details und weitete die Geschichte mit nachvollziehba- ren, aber frei erfundenen, Weiterungen aus, z.B. dass er wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angezeigt worden sei und daher seine Konten von der Staats- anwaltschaft blockiert seien, was er durch die Zuhilfenahme eines renommierten Rechtsanwaltes klären wollte (Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 12 f. [B._____]; Urk. 10/10 S. 13 [Beschuldigter]). Es kann entgegen der Verteidigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen durch die Privatklägerin noch über Vermögen in US Dollar verfügte. Der Vorinstanz ist daher auch vollumfänglich darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin 3 gegenüber eventualvorsätzlich hinsichtlich der Vermö- gensschädigung handelte und im übrigen mit Vorsatz hinsichtlich der arglistigen Täuschung, der durch diese bewirkten Irrtümer seitens der Privatklägerin 3 und der kausal dazu verursachten Vermögensdisposition (Urk. 110 S. 75 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Nebendossiers 5 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. 110 S. 76). Die Verteidigung wendet dagegen hauptsächlich ein, eine begrenzte Darlehensaufnahme in zah-
- 81 - lenmässig begrenzter Form, wie es vorliegend bei nur drei inkriminierten Darle- hensgebern der Falls sei, rechtfertige nur die Verurteilung wegen mehrfachen Be- trugs (Urk. 112/1 S. 30). Eine gewisse Regelmässigkeit bei der deliktischen Er- langung von Darlehen sei zudem Tatbestandsvoraussetzung beim gewerbsmäs- sigen Betrug und liege beim Beschuldigten nicht vor (Urk. 112/1 S. 32). Ausser- dem sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens durch die Darlehen der Privatkläger erzielt habe (Urk. 112/1 S. 31). 4.2. Vorab ist auf die finanzielle Lage des Beschuldigten zu verweisen, welcher eingestandenermassen seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 angewachsen war (siehe Erw. III.A. 3.10.1.-3.10.3). Der Beschuldigte besass zudem weder im Inland noch im Ausland Immobilien und verfügte spätestens ab 2008 auch über kein Barvermögen in US Dollar mehr (siehe Erw. III.B.1/.3.1). Schliesslich wurde dargelegt, dass für die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm F._____ sei werthaltig, objektive An- haltspunkte fehlen, die zu einer solchen Einschätzung berechtigen würden (siehe Erw. III.B.1./ 3.5.). Der Übersicht halber sei hier die finanzielle Situation des Be- schuldigten tabellarisch dargestellt; Angaben in CHF:
- 82 - Datum Darl.geber Kto. Saldo einz. Eingang Saldo einz. Aktenstelle Kto vor Kto nach Eingang Verwen- Darlehen dung Darl.geld 23.2. 2010 alle 4'000 (Urk. 110 S. 29) 23.2.2010 PK 2 S._____/ 55.27 20'000 AF._____ AG 12.4.2010 dito 210.31 (Urk. 110 S. 25) 6.4.2010 PK 1 Privat/ 1'321.50 60'000 *1) (Urk. 24/788) AF._____ AG 30.6.2010 dito 47.77 (Urk. 24/7/90) 23.8.2010 PK 2 S._____/ 70.91 46'540 AF._____ AG 29.10.2010 dito 666.12 (Urk. 110 S. 25) 2.12.2010 PK 3 S._____/ 666.12 20'000 (Urk. 24/7/323) AF._____ AG 2.3.2011 dito 902.97 (Urk. 24/7/324) 3.3.2011 PK 3 Privat/ 103.77 15'000 (Urk. 110 S. 36 AF._____ Urk. 24/7/99) AG 12.5.2011 dito 434.75 (Urk. 24/7/101) 11.2.2013 PK 2 Privat/ 62.94 40'000 (Urk. 110 S. 25) AF._____ AG 13.5.2013 dito 618.34 (Urk. 24/7/125)
- 83 - *1) Rückzahlung von CHF 35'000 am 9.4.2010 an M._____ (Urk. 24/7/88) Wie ebenfalls vorstehend bei der Erstellung des Sachverhaltes festgehalten wur- de, verwendete der Beschuldigte die von den Privatklägern erhältlich gemachten Darlehen für seine laufenden Lebenshaltungskosten und investierte sie auch nicht in von ihm behauptete Projekte (siehe Erw. III.B.1/3.2. und /3.6.; Erw. III.B.2.3.). Ausserdem täuschte er wider besseres Wissen vor, die Rückzahlung sei durch sein effektiv nicht existentes Vermögen, seine erfolgreichen Geschäfte und sein einbringliches Bankenprogramm jederzeit sichergestellt. Der Beschuldigte handel- te mehrfach in gleicher Weise betrügerisch, teilweise gar gegenüber demselben Darlehensgeber und fügte die diversen erfundenen Geschichten geschickt zu ei- nem undurchschaubaren Lügennetz zusammen, indem er die falschen Angaben mit nachvollziehbaren Einzelheiten plausibel darstellte und sie in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sein Umfeld glaubte, alles sei wie geschildert ge- schehen. Der Beschuldigte betrieb einen erheblichen Aufwand, um den Anschein seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten, nicht nur, indem er diese Lügengeschichten verbreitete, sondern auch indem er die nicht aktive S._____ GmbH im Handelsregister eingetragen liess, zwei Büroräumlichkeiten betrieb und mit seinem sicheren und geschäftigen Auftreten diesem Bild ent- sprach. Wie sich aus vorstehender Übersicht ergibt, strebte der Beschuldigte je- weils namhafte Darlehenssummen an. Durch sein grundsätzlich gleichartiges Vorgehen gegenüber den verschiedenen Darlehensgebern bewies der Beschul- digte, dass er zwar nicht in zeitlich regelmässigen Intervallen, jedoch regelmässig, wenn seine Konten niedrige Saldi auswiesen, wieder mit der gleichen Masche da- ran ging, von seinem Umfeld, sei das sein Bruder J._____, seien das alte Freun- de oder auch nur Büronachbarn, mittels erfundener Geschäftsaktivitäten Darlehen zu erhalten, resp. deren Rückzahlung hinauszuschieben. Der Beschuldigte täuschte dabei alle Darlehensgeber über seinen fehlenden Willen, die Abma- chungen betreffend Investition oder Rückzahlung einzuhalten. Es trifft nicht zu, wie die Verteidigung geltend macht, dass das Hinausschieben der Rückzahlungs- termine "einvernehmlich" erfolgt sei (Urk. 112/1 S. 32), denn wie dargelegt gelang dies dem Beschuldigten nur mittels erneuter arglistiger Täuschung der Darle- hensgeber. Indem der Beschuldigte ausser den betrügerisch erhaltenen Darlehen
- 84 - und den übrigen Darlehen seitens der Familie und von M._____ keinerlei Ein- kommen aus einer real existierenden Geschäftstätigkeit für die Erbringung einer tatsächlichen Dienstleistung oder Arbeit erzielte, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, auf diese Weise sein Einkommen zu erzielen (Urk. 110 S. 76-77). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass offen gelassen werden kann, ob dies wie aus einer quasi nebenberuflichen Tätigkeit stammend betrachtet werden muss, da die mittels betrügerischer Darle- hen angestrebten Einkünfte jedenfalls einen namhaften Beitrag an die Finanzie- rung seines Lebensunterhaltes darstellten (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 3.2 und 3.3. mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte ist daher bezüglich der Nebendossiers 2, 3 und 5 des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. E. Urkundenfälschung (ND 1)
1. Die Verteidigung wendet gegen den diesbezüglichen Schuldspruch der Vo- rinstanz hauptsächlich ein, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit den ge- tätigten Autokäufen in den USA Versicherungsleistungen über rund CHF 110'000 erwartet und bestritt im übrigen den Tatvorwurf (Urk. 112/1 S. 20).
2. Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann erneut vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 77 f.). Wesentlich ist hier namentlich, dass die Tatbestände des Ur- kundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1 darin zuzustimmen, dass der Bankkonto- auszug bestimmt und geeignet ist zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aus- steller die darin genannten Erklärungen abgegeben hat und es sich bei dem frag- lichen Kontoauszug um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn von Art. 110 Abs. 4
- 85 - StGB handelt. Der Kontoauszug ist unecht und somit gefälscht, da der aus ihm ersichtliche Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist. Zudem ist die im gefälschten Kontoauszug enthaltene Erklärung inhaltlich unwahr. Die Vo- rinstanz würdigte den oben unter Ziff. III.C.3. erstellten Sachverhalt zutreffend, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 78 ff.). Der Ein- wand der Verteidigung betreffend real erwartete Versicherungsleistungen wird durch die Zugabe des Beschuldigten, wonach weder der Autokauf in den USA noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprochen habe (siehe Ziffer III.C.3.1.), ohne weiteres entkräftet. Im übrigen ist der Vorinstanz vollum- fänglich zu folgen, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte (Urk. 110 S. 78-79). Entsprechend ist er gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfäl- schung schuldig zu sprechen ist. F. Fazit Der Beschuldigte ist somit der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB
- 86 - V. Strafe A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aus, wobei sie 478 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 110 S. 102, Disposi- tiv Ziffer 2).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich mit der Begründung Anschluss- berufung, dass bei einem objektiv deutlich schwerer als nicht mehr leicht wiegen- den Verschulden hinsichtlich des Erpressungsversuchs, wie es die Vorinstanz annehme, die Einsatzstrafe statt nur um 8 Monate um 13 Monate zu erhöhen sei. Ausserdem sei die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 verschuldensmäs- sig zu wenig berücksichtigt worden, so dass die Einsatzstrafe diesbezüglich um 2 Monate zu erhöhen sei, so dass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen erscheine (Urk. 127). 3.1. Die Verteidigung beantragte für den Fall des Schuldspruchs, der Rückzah- lungswillen des Beschuldigten sei strafmildernd und seine finanzielle Not sei zu- mindest strafmindernd zu berücksichtigen. Der Rückzahlungswille sei zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschuldigte die Entscheide der Vorinstanz über die Zivilforderungen in Dispositiv 4-6 nicht angefochten habe (Urk. 112/1 S. 32 f.). 3.2. Bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann der von der Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung angeführte Fall des mit Strafbefehl verur- teilten Juristen AH._____ (vgl. Urk. 132 S. 3 ff.; Prot. II S. 37). Das erkennende Gericht hat keine Kenntnis der Akten jenes Falles, weshalb die Vergleichbarkeit der Fälle oder die Angemessenheit des dortigen Verdikts nicht beurteilt werden kann. Ohnehin ist die Strafzumessung im vorliegenden Fall nicht mittels Ver- gleich, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und ausge- hend von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen.
- 87 - B. Gesamtstrafenbildung / Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auch hier, um Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 110 S. 88-97).
2. Die Vorinstanz ist zutreffend vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerstem Delikt mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen (Urk. 110 S. 87). Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann auf- grund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu be- rücksichtigen ist, und dem Umstand, dass hinsichtlich der Erpressung ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb
- 88 - des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu erheben (HD). Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses besagt, dass Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Be- schuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, a.a.O., N 102 zu Art. 47). Indessen darf der Richter zu- sätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte hat innert einem Zeitraum von rund drei Jahren (Februar 2010 bis Februar 2013) hier zwar nur 6 zu beurteilende Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit nicht sehr hoch. Auch handel- te es sich bei den Einzelsummen von zwischen CHF 15'000 und CHF 60'000 so- wie der gesamten Deliktsumme - den nicht ausbezahlten Lohn des Privatklägers 2 nicht mit eingerechnet - von insgesamt CHF 195'540 - die Vorinstanz geht wohl versehentlich von lediglich CHF 155'250 aus (Urk. 110 S. 88) - um vergleichswei- se nicht allzu hohe Summen. Die effektive Schädigung der einzelnen Darlehens- geber ist dennoch durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt nicht gering. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die routinemässige Vorgehensweise des Beschuldigten sowohl bei der Erhältlich- machung als auch der Rückzahlung der Darlehen sehr ähnlich war und eine ge- wisse Selbstverständlichkeit des deliktischen Vorgehens aufzeigt (Urk. 110 S. 88). Dadurch manifestiert sich jedenfalls auch eine nicht unerhebliche kriminelle Ener-
- 89 - gie des Beschuldigten, denn obwohl das Vorgehen ähnlich war, fasste er in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen. Darüber hinaus vermögen das vom Beschuldigten verwendete Lü- gengebäude und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Überprüfungsmög- lichkeiten seitens der Darlehensgeber nicht nur ein arglistiges Vorgehen des Be- schuldigten zu begründen, sondern erweisen sich ausserdem als perfid und schamlos. Auch dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 durchaus mit ei- ner gewissen Intensität und Hartnäckigkeit bearbeitete, um ihren anfänglichen Widerstand zu brechen (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 13 [D._____]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus und belegt, dass er bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vorging. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. Demgegenüber gehen die Dokumente, die der Beschuldigte verwendete, um die Darlehensgeber zu einer Zahlung zu motivieren (ND 2 betr. Stammanteile; ND 3 betr. Auftragsbestätigung), nicht über das die Arglist begrün- dende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Dass der Privatkläger 2 trotz teilweise schlechter Rückzahlungserfahrung mit dem Beschuldigten relativ leicht erneut zu täuschen war, kann jedoch ange- sichts des langjährigen Freundschaftsverhältnisses, des Insistierens des Be- schuldigten und der vorrangigen Motivation des Privatklägers 2, dem Beschuldig- ten zu helfen und nicht in erster Linie ein gewinnträchtiges Projekt zu unterstützen (Urk. 18/14 S. 6 und S. 9; Urk. 18/27 S. 13), nicht zugunsten des Beschuldigten veranschlagt werden. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Leichtfertig- keit oder Unvorsichtigkeit kann auch den übrigen Privatklägern nicht angelastet werden, so dass dadurch das objektive Verschulden nicht relativiert wird. Die ob- jektive Tatschwere ist damit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 110 S. 89) als noch leicht zu qualifizieren, sodass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 90 - 3.2. Weiter ist mit der Vorinstanz bezüglich der subjektiven Tatschwere zu Las- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich nicht davor scheute, be- reits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Be- kannte zu betrügen, was überaus verwerflich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Es ist ihr ebenfalls beizupflichten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte (Urk. 110 S. 89). Dabei hielten ihn offen- sichtlich auch keine Skrupel davon ab, den Privatkläger 2, der arbeitslos und ohne Einkommen war, derart mittels Lügen und Dringlichkeitsappellen unter Druck zu setzen und dessen Hilfsbereitschaft auszunützen, dass dieser gar seine letzten fi- nanziellen Reserven für die Beteiligung an der vermeintlich werthaltigen S._____ GmbH angriff (Urk. 18/27 S. 13). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhal- ten eine niederträchtige Rücksichtslosigkeit. Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander gereiht hatten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns auf- recht erhalten, was wiederum ein niederes Motiv darstellt. Dem Beschuldigten wä- re es ausserdem seit Jahren offen gestanden, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen und allenfalls in seiner Freizeit oder nebenberuflich sein Banken- projekt voranzutreiben. So hätte er es leicht vermeiden können, die Vermögen seiner Darlehensgeber zu gefährden und diesen Schaden zuzufügen, was eben- falls verschuldenserschwerend zu Buche schlägt. Da sich der Beschuldigte ganz allein in seine finanzielle Misere brachte, kann ihm diese, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 89), nicht zu Gute gehalten werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich aus den Akten kein relevanter Rückzah- lungswillen gegenüber den Privatklägern, der strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Ganz im Gegenteil, denn er verwendete zum Beispiel die am 25. 6. 2010 von M._____ erhaltenen CHF 70'000 (Urk. 23/4/173) oder auch die am 28. 6. 2011 von M._____ erhaltenen CHF 90'000 (Urk. 10/20 S. 42) nicht etwa zur Rückzahlung des Darlehens des Privatklägers 1, obwohl er das geliehene Geld nicht für ein Flugticket-Geschäft sondern für seinen Lebensunterhalt eingesetzt hatte. Er erhielt - ausser von seinen Eltern und seinem Bruder J._____ - von M._____ überdies Beträge von CHF 11'000 am 1. 3. 2012 und von CHF 37'000 am 7. 3. 2012 (Urk. 10/20 S. 44 und 45), welche er ebenfalls nicht zur Rückzah-
- 91 - lung eines der von den Privatklägern bis dann erhaltenen und bereits zur Rück- zahlung monierten Darlehens verwendete. Allerdings ist zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er die einzelnen Betrugshandlungen nur eventu- alvorsätzlich begangen hat. Angesichts der gesamten Art und Weise des Vorge- hens fällt dies aber nicht erheblich ins Gewicht. Insgesamt wirkt sich die subjekti- ve Tatschwere somit leicht verschuldenserhöhend aus, so dass das Verschulden gesamthaft als gerade noch leicht einzustufen ist. 3.3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist für den gewerbsmässigen Betrug ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips 4.1.1. Bezüglich der versuchten Erpressung (HD) ist das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB zu er- mitteln und erst hernach ist der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des voll- endeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 173 Ziff. II.B.4.). 4.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt der Er- pressung fällt auf, dass der Beschuldigte wohlüberlegt vorging, indem er in der Person des Geschädigten G._____ ein potentes Opfer aussuchte und einigen Aufwand für die Planung und Vorbereitung der Tat betrieb, wie zum Beispiel, dass er sich via die Zeugin K._____ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zugang zum Informationssystem der E._____ AG verschaffte und dass er eine Lügenge- schichte erfand, die in sich stimmig und einigermassen plausibel war. Zudem ver- fasste er zum Zwecke der Nachdrücklichkeit der ersten telefonischen Drohung das englische Email vom 6. August 2013 und konkretisierte darin gar die ange- drohten Nachteile. Dass der Beschuldigte denn auch nicht "nur" mit der Veröffent- lichung von kompromittierenden Fotos drohte, um das erpresste Geld erhältlich zu machen, sondern überdies mit der Erschiessung des Bruders des Geschädigten und der weiteren diesem nahe stehender Personen, ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, da ihr Leben und somit das höchste Rechtsgut gefährdet war, selbst wenn die erpresste Person selbst zu keinem Zeitpunkt in Gefahr war. Be-
- 92 - reits die Drohung mit der Veröffentlichung der Fotos zeugt von einer ausgepräg- ten Rücksichtslosigkeit. Dem Beschuldigten waren offensichtlich die persönlichen Konsequenzen auf Seiten des Geschädigten G._____, der als selbständiger … [Beruf] tätig und als Verwaltungsrat der AB._____ AG im Raume P._____ auch in der Öffentlichkeit stand und zweifellos ernstliche Nachteile durch die Veröffentli- chung solcher Vorwürfe gewärtigen musste, unabhängig davon, ob diese zu Recht oder zu Unrecht erfolgten, völlig egal. Eine solche Veröffentlichung ist für jede Person einschneidend, aber für den Beschuldigten doch noch von besonders grosser Tragweite, da es auch seine Reputation im Beruf tangiert. Das ist jeden- falls im Rahmen des Tatverschuldens zu Lasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, der den beruflichen Hintergrund des Geschädigten kannte. Der Be- schuldigte unterstrich die Ernsthaftigkeit der lebensbedrohenden Situation für die potentiellen Opfer zudem noch dadurch, dass er gegenüber seiner Familie und seinem gesamten Umfeld, darunter der Privatklägerin 3, und schliesslich gar ge- genüber der Polizei angab, er sei selbst unmittelbar mit einer Schusswaffe be- droht worden. Indem der Beschuldigte den (erfundenen) Vorfall mit den beiden Asiaten auch emotional glaubhaft vermittelte, offenbarte er, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 91), eine gewisse Skrupellosigkeit gegenüber den Ge- fühlen der potentiellen Opfer. Damit beeinträchtigte er das Sicherheitsgefühl des Geschädigten G._____, traf doch auch er Vorkehrungen zum Schutz seiner Fami- lie. Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere durchaus auch zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, die angebliche Erpres- sungsgeschichte durch die Anzeige bei der Polizei und seine diesbezüglichen Aussagen noch authentischer wirken zu lassen, womit sich durchaus ein beachtli- ches Ausmass an krimineller Energie manifestiert. Schliesslich ist dem Beschul- digten mit der Vorinstanz jedoch zu Gute zu halten ist, dass er es bei drohenden Worten bewenden liess und er den potentiellen Opfern darüber hinaus nichts an- tat, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden ist daher der Vorinstanz folgend insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen (Urk. 110 S. 92). 4.1.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die Summe von 1 Million Euro, die der Erpresste bezahlen sollte, angesichts des immensen Betrages erschwerend auf
- 93 - das Tatverschulden aus, da es die enorme Bereicherungsabsicht des Beschuldig- ten verdeutlicht. Daran ändert angesichts der erstellten miserablen finanziellen Si- tuation des Beschuldigten auch sein im Email vom 7. August 2013 genanntes Rückzahlungsangebot nichts. Als Motiv liegen ausschliesslich finanzielle und da- mit rein egoistische Beweggründe vor. Darunter fällt auch ein gewisser Geltungs- drang des Beschuldigten, da ihm wichtiger war, sein Image als erfolgreicher Ge- schäftsmann aufrecht zu erhalten, als seinem Umfeld die wahre Lage seiner ge- schäftlichen und finanziellen Situation zu gestehen. Es mag wohl nachvollziehbar sein, dass sich der Beschuldigte subjektiv in einem Kreislauf wähnte, aus dem er keinen Ausweg mehr sah, da er durch immer neue Darlehensaufnahmen in immer neue Rückzahlungsschwierigkeiten geriet und der Schuldenberg weiter wuchs. Al- lerdings hat sich der Beschuldigte diese Drucksituation selbstverschuldet durch seine anhaltenden geschäftlichen Misserfolge und das fehlende Einkommen aus Arbeits- oder Dienstleistungserwerb geschaffen. Eine Strafminderung unter dem Titel Notlage verbietet sich daher. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für das vollendete Delikt der Erpressung als nicht mehr leicht zu werten. Isoliert betrachtet wäre daher eine hypothetische Strafe im unteren Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens, dessen obere Grenze bei 5 Jahren Freiheitsstrafe liegt, mithin im Bereich von rund 20 bis 24 Monaten, dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen. 4.1.4. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 48 Abs. 1 StGB). Bei Art. 22 StGB handelt es sich grundsätzlich um einen fakultativen Strafmilderungs- grund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Er- folg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächti-
- 94 - ger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und alles von ihm aus notwendige unternommen, um den Geschädigten G._____ zur Zahlung des Erpressergeldes zu bewegen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf- weist, da der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, der Erpres- sung Folge zu leisten und keine Vermögensdisposition traf (Urk. 110 S. 93). Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem angebracht. 4.1.5. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Erhöhung der Einsatzstrafe angesichts des nicht mehr leichten Ver- schuldens um lediglich 8 Monate als deutlich zu gering. Insgesamt erscheint es dagegen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als angemessen, für den vollendeten Versuch der Erpressung die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mo- naten Freiheitsstrafe basierend auf dem gewerbsmässigen Betrug unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 4.2.1. In Bezug auf die Verschuldensbewertung bezüglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den Bankkontoauszug als Mittel zum Zwecke des Betrugs ge- genüber seinem Bruder J._____ verwendet hatte, der jedoch den für diesen privi- legierenden Tatumstand notwendigen Strafantrag (Art. 146 Abs. 3 StGB) wieder zurückzog, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich gestützt darauf eingestellt wurde (Urk. ND 1/1 und ND 1/16; Urk. 45). Trotzdem ist dem Verhalten des Be- schuldigten, der nicht irgendeine Urkunde fälschte, sondern einen Kontoauszug eines Bankinstituts, dem im Rechtsverkehr auch von Seiten der Behörden ein grundsätzlich hohes Vertrauen als Beweismittel entgegengebracht wird, mehr als nur Bagatellcharakter beizumessen. Der Beschuldigte verletzte damit das ge- schützte Rechtsgut empfindlich. So vertraute denn sein Bruder auch auf die Aus-
- 95 - sagekraft des Beleges und verzichtete zu dem Zeitpunkt auf weitere Massnah- men, namentlich auf die Einleitung der Betreibung gegen den Beschuldigten. In- sofern kann den Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensmissbrauch nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 90). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt auch sei- ne mangelnde Achtung gegenüber der Rechtsordnung, schreckte er doch nicht davor zurück, sein Lügengebäude gegenüber seinem Bruder gar mittels einer ge- fälschten Urkunde zu untermauern und dadurch (noch) glaubhafter zu machen. Einiges an krimineller Energie ist dem Beschuldigten daher anzulasten. Zutreffend erwog die Vorinstanz jedoch, dass es sich um einen einmaligen Fall handelte (Urk. 110 S. 90). Überdies benutzte der Beschuldigte die Urkunde quasi nur "fami- lienintern", nicht jedoch gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit oder gar gegen- über den Behörden. 4.2.2. Auch kann dem Beschuldigten wenigstens ganz leicht zu Gute gehal- ten werden, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern vielmehr spontan aufgrund des Drängens seitens des Darlehensgebers erfolgte. 4.2.3. Insgesamt wird das objektive leichte Verschulden durch das subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden hinsichtlich der Urkundenfälschung als leicht einzustufen ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm, erscheint daher angemessen. 4.3.1. Auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD) ist darauf hinzuweisen, dass dieses Delikt eine Begleittat darstellt, diesmal zur Erpressung. Bezüglich der Qua- lifikation der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, gegenüber der Polizei eine umfangreiche Lügengeschich- te aufzutischen. Ob der Anzeigeerstattung einiges an Planung vorausging, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 110 S. 94), oder ob dies relativ spontan erfolgte, weil der Geschädigte G._____ ihm dies auftrug, kann dahin gestellt bleiben. So oder anders entschloss sich der Beschuldigte selbst zum entscheidenden Schritt und suchte den Polizeiposten auf. Den Entscheid, der Polizei gegenüber eine er- fundene Erpressungsgeschichte mit einer fingierten Bedrohung seiner selbst zu unterbreiten, traf der Beschuldigte allein. Entgegen der Vorinstanz hatte der Be-
- 96 - schuldigte durchaus die Wahl, eine allfällige Anzeigeerstattung dem Erpres- sungsopfer oder einer der potentiell bedrohten Personen zu überlassen. Das tat er jedoch nicht. Die Tatbegehung wäre mithin einfach vermeidbar gewesen. Er spielte damit nicht nur einen passiven, sondern einen durchaus sehr aktiven Part und lenkte die Ermittlungen bewusst in eine falsche Richtung. Überdies hielt er die falschen Angaben durch diverse nachfolgende Massnahmen, wie z.B. dem Verfassen des Erpresser-Emails vom Tag darauf und dem Verbreiten der Bedro- hungssituation in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis, aufrecht. Ebenso deponierte er nicht nur einmal gegenüber der Polizei falsche Aussagen, sondern mehrmals bis zu seiner Verhaftung. Da jedoch für das Verschulden entsprechend dem vorstehend unter Ziff. IV.B.3.1. Dargelegten nur die Irreführung bezüglich der behaupteten Nötigung, eventuell Drohung, durch die beiden Asiaten gegenüber dem Beschuldigten selbst, berücksichtigt werden darf, hat sich das nicht unbe- deutend auf das objektive Tatverschulden auszuwirken. Insofern ist die Einschät- zung der Vorinstanz dahingehend zu relativieren (Urk. 110 S. 94), dass für das objektive Tatverschulden von einem gerade noch leichten Verschulden auszuge- hen ist. 4.3.2. Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direkt vorsätzlich und mit einem erheblichen Mass an krimineller Energie handelte. Die- se bezog sich jedoch vorab auf den Erpressungsversuch. Wie bereits die Vor- instanz ausführte, war die Irreführung der Rechtspflege nicht das direkte Ziel des Beschuldigten, sondern quasi Begleiterscheinung der geplanten Erpressung. 4.3.3. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive etwas zu relativie- ren, so dass das Tatverschulden im Ergebnis gesamthaft als leicht zu qualifizieren ist. Angesichts des abstrakten Strafmaximums des Tatbestandes von 3 Jahren Frei- heitsstrafe ist die Tatschwere entsprechend dem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. So erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zwei Monate angesichts des Strafrahmens und der zusätzlichen Berück- sichtigung der Asperation als dem Tatverschulden angemessen.
- 97 - 4.4.1. Schliesslich ist zur Asperation der Einsatzstrafe auch das Tatverschul- den bezüglich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (HD) heranzuziehen. Die objektive Tatschwere ist in Abweichung von der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin 3 doch mit dem Tod durch Erschiessen einen besonders schweren Nachteil in Aussicht. Allerdings wird die objektive Tatschwere etwas dadurch relativiert, dass die Drohung nicht in einer direkten unmittelbaren Ausei- nandersetzung, sondern nur für den Fall geäussert worden war, dass das er- presste Geld nicht bezahlt würde, wofür überdies noch eine Frist von einem Tag gewährt wurde. Erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass die Drohung eine ganze Woche, nämlich bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013, für die Privatklägerin 3 gegenwärtig war, da die (erfundenen) Asiaten bis dato nicht gefasst waren, das Erpressungsgeld aber auch nicht bezahlt war. Das Tatver- schulden bezüglich der Drohung ist nicht durch dasjenige bezüglich der Erpres- sung bereits abgegolten, auch wenn die Drohung im engen Zusammenhang mit dem Erpressungsversuch stand. Das durch den Erpressungstatbestand geschütz- te Rechtsgut ist die persönliche Freiheit des Erpressungsopfers einerseits und das Vermögen andererseits. Mithin ist die indirekte Bedrohung weiterer Personen, die nicht am Vermögen geschädigt werden und die geforderte Vermögensdisposi- tion nicht tätigen sollen, vom Erpressungstatbestand nicht erfasst. Wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, es sei nicht das erklärte Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin 3 mit dem Erpresser-Email zu ängstigen, kann dem nicht voll- umfänglich gefolgt werden. Dem Beschuldigten stand es frei, wen er im Email ausdrücklich als vom Tode bedroht aufzählte. Dass er hierfür seine Bürokollegin benutzte, erscheint durchaus geplant, da er ihr gegenüber als der heimliche Ak- teur die Erpressergeschichte glaubhaft darstellen konnte. Sein Vorgehen zeugt mithin von einer eigentlichen Durchtriebenheit und Abgebrühtheit, denn ein zu- sätzliches Opfer in die Drohung einzubeziehen war objektiv betrachtet unnötig. Überdies resultierte seitens der Privatklägerin 3 ein klarer Erfolg durch die Bedro- hung, denn ihr Sicherheitsgefühl war massiv beeinträchtigt und sie fürchtete effek- tiv um ihr Leben, was auch aus objektiver Sicht weder übertrieben, noch lebens- fremd oder sonstwie unverständlich oder nicht nachvollziehbar war. Das objektive
- 98 - Tatverschulden ist daher keineswegs mehr als leicht, aber auch nicht als erheb- lich zu qualifizieren. 4.4.2. In subjektiver Hinsicht ist der Beweggrund für das Verhalten des Be- schuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen, denn er hatte objektiv keinen vernünftigen Anlass, nebst der Familie des Erpressungsopfers auch noch seine Bürokollegin zu bedrohen, ausser dass er sich dadurch einen erhöhten Nachdruck seiner Erpressung gegenüber dem Geschädigten G._____ verspre- chen konnte, von dem er wusste, dass die beiden sich durch jahrelange Bekannt- schaft nahe standen. Dieses Vorgehen ist umso niederträchtiger, da er ihr gegen- über aufgrund der gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten zwanglos und un- auffällig, aber authentisch und praktisch "brühwarm" erzählen konnte, was sich am selben Morgen im gemeinsamen Büro zugetragen hatte. Ausserdem nützte er die ihm von ihr entgegengebrachte über Jahre entstandene unkritische kollegiale Haltung und ihr Zutrauen in die Aufrichtigkeit seiner Person schamlos aus. Er nahm daher zweifellos billigend in Kauf, dass die Privatklägerin 3 ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dieses im Rechtssinne nur eventualvorsätz- liche Handeln ist denn auch verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wiederum erheblich verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass auch die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 3 vom Beschuldigten nicht direkt angestrebt wurde, sondern verschuldensmässig bereits zum Grossteil von der versuchten Erpres- sung mitumfasst wird. 4.4.3. Ausgehend von einer isoliert betrachtet angemessenen Strafe im Be- reich von ca. vier bis sechs Monaten ist für ein noch leichtes Verschulden asperie- rend die bisherige hypothetische Einsatzstrafe um weitere zwei Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 4.5. Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe um 18 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 99 -
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 110 S. 95 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Wesentliche Ergänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 8 ff.). 5.2. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, noch sein Vorleben oder seine Vorstrafenlosigkeit einen Ein- fluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 110, S. 96). Es kann keine Rede davon sein, dass ihm strafzumessungsrelevant zugute zu halten wäre, fleissig und krea- tiv zu sein oder mit seinen unternehmerischen Fähigkeiten überzeugt zu haben, wie dies die Verteidigung festgestellt haben will (Urk. 132 S. 18, Prot. II S. 40 f.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte in der Sicherheitshaft wohl ver- hält (vgl. Urk. 133/3). Ebenso zutreffend legte die Vorinstanz jedoch dar, dass der Beschuldigte weder Reue zeigte, noch geständig war, so dass auch das Nachtat- verhalten insgesamt ohne Einfluss auf das Strafmass bleibt (Urk. 110, S. 97).
6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 98) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 100 -
2. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die in diesem Verfah- ren erstandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) an die Strafe anzu- rechnen (Urk. 110 S. 98). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. August 2013 ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (siehe Erw. I.3.), wodurch er insgesamt 773 Tage Haft bis heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten aufgrund seiner Anerken- nung, dem Privatkläger 1, C._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 63'500 und der Privatklägerin 3, B._____, Schadenersatz im Betrage von CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen (Urk. 110 S. 99 und S. 102 Dis- positiv-Ziff. 4 und 5). Im Übrigen wurde der Privatkläger 2, D._____, mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 111'380 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 110 S. 100 und S. 102 Dispositiv-Ziff. 6). Die Verteidigung verzichtete für den Fall des Schuldspruchs ausdrücklich auf die Anfechtung diese Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 112/1 S. 2 und S. 32).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Schuldspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Beschlagnahme In Dispositiv-Ziffer 7 ordnete die Vorinstanz die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. August 2013 sichergestellten Gegenstände
- 101 - (Urk. 66 i.V.m. Urk. 27/4 und Urk. 27/6) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an (Urk. 110 S. 100 und S. 102). Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist gesetzeskonform und folgerich- tig (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO) und wurde infolge ausdrücklicher Beschränkung der Berufung seitens der Parteien nicht angefochten (Urk. 112/1 S. 2 und Urk. 127), so dass sie nun nach erfolgtem Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen ist (siehe Erw. Ziff. II.1.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim vorinstanzlichen Urteilsdispositiv des begründeten Entscheides fällt auf, dass im Rahmen des Kostenblockes in Ziffer 8 Fr. 47'587.70 für die amtliche Ver- teidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aufgeführt sind, dieser jedoch unter Dispositiv-Ziffer 11 zudem mit Fr. 45'559.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt wird (Urk. 110 S. 102 f.). Die Durchsicht der Akten ergab, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Bei Ausfertigung des Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung war naturgemäss der Kostenblock noch nicht in Dispositiv-Ziffer 8 enthalten, jedoch die bis dahin an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zugesprochene Entschä- digung für die amtliche Verteidigung im Betrage von Fr. 45'559.35 aufgrund der eingereichten Honorarnote bekannt (Prot. I S. 18). Im Nachgang zur Hauptver- handlung wurde dem damaligen Verteidiger noch zweimal ergänzend eine Ent- schädigung zugesprochen, so am 8. Dezember 2014 über Fr. 1'217.70 (Urk. 82) und am 26. Januar 2015 über Fr. 810.65 (Urk. 92), was der im Kostenblock ent- haltenen Summe entspricht, die ihm auch ausbezahlt wurde (Urk. 83/1-2 und Urk. 93). Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bis zu seiner Entlassung mit insgesamt Fr. 47'587.70 (inkl. MwSt.) entschädigte.
- 102 - Die erstinstanzliche Kostenaufstellung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 11, welche infolge offensichtlichen Verse- hens ersatzlos wegfällt, zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Vertei- diger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 22'216.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 130/3) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Akten- umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Be- rücksichtigung der länger als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung samt Urteilseröffnung insgesamt mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
3. Gemäss Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes vom
12. März 2015 (Geschäfts-Nr. UH150061) sind die Kosten- und Entschädigungs- folgen (inkl. der allfälligen Entschädigung der amtlichen Verteidigung) bezüglich des Beschwerdeverfahrens gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz vom 19. Februar 2015 mit dem Endentscheid zu regeln (Urk. 108, Dis- positiv-Ziffer 3). In diesem Beschwerdeverfahren unterlag der Beschuldigte, weshalb ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 1'200.– vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren (UH150061) bei der III. Strafkammer des Obergerichts eine Entschädigung in beantragter Hö- he von Fr. 943.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 130/2).
- 103 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 773 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, Schadener- satz von Fr. 63'500.– zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Schaden- ersatz von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen.
5. Der Privatkläger 2, D._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Sicherstellungen (Urk. 66) werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätes- tens 6 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ab- lauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bezüglich Ziffern 8 bis 10 bestätigt. Im übrigen wird davon Vormerk genommen, dass
- 104 - die Entschädigung gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 11 im Kosten- block von Ziffer 8 bereits enthalten ist.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH150061 bei der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren UH150061 mit Fr. 943.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); − die Privatklägerschaft (C._____, D._____ und B._____); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 105 - − die Vorinstanz; − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH150061); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerkt der Rechtskraft; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 6; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (Urk. 110), das mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 76), meldete der amtliche Verteidiger am 4. Dezember 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 79).
E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am
E. 2.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichti- ge Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünf- tige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als beson- dere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinwei- sen). Die Vortäuschung des Leistungswillens ist dabei grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen).
- 71 - Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 75 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügen- gebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver- pflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82; BGE 126 IV 165 E. 2a). Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinwei- sen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwor- tung kann gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und da- mit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. An- wendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Recht- sprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmäs- sig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 und dort zit. Lehre mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
- 72 -
E. 2.2 Weiter verlangt der Betrugstatbestand einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss. Ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen des Opfers nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. Der Schaden als Ver- mögensnachteil hat zudem der Bereicherung beim Täter als Vermögensvorteil zu entsprechen und muss unmittelbar aus der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend entschied das Bundesgericht, dass bei Kreditgeschäften der Schaden in der Gefährdung der Forderung liegt, welche hö- her ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts an- nehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund erhöhter Unsicher- heit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert einge- setzt, sondern wertberichtigt werden muss. In Höhe der Darlehensgewährung lie- ge dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in Höhe des Darlehensbetrages vor, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrages (Urteil des Bundesgerichtes 6B_17372014 vom
2. Juli 2015 E. 4.3.1).
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines un- rechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Neben- folge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
- 73 - 3.1. Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 2) Der Beschuldigte hielt über Jahre den falschen Eindruck gegenüber Familie, Freunden und Bekannten aufrecht, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit zwei Büros, die er an zwei verschiedenen Standorten betreibe und in welchen er sowohl Geschäften seines Treuhandbüros als auch seines Reisebüros, der S._____ GmbH, welche im Handelsregister eingetragen war, nachgehe. Er ver- schwieg dabei, dass er mindestens seit dem Jahre 2004 über keinerlei Einkom- men mehr verfügte und daher praktisch ausschliesslich von Darlehen lebte. Seine Fassade als erfolgreicher Geschäftsmann hielt er mittels frei erfundener geschäft- licher Aktivitäten und diverser erfundener Lügengeschichten aufrecht. Diese Lü- gengeschichten, die praktisch immer einen Auslandbezug hatten, sei es durch ausländische Investoren, Konten im Ausland, Steuerprobleme und gesperrte Kon- ten im Verhältnis Schweiz-USA oder sei es durch Investitionen in ausländische Immobilienprojekte, präsentierte der Beschuldigte in authentischer Manier und mit Details so plausibel und aufeinander abgestimmt, dass sie von seinem Umfeld geglaubt und nicht überprüft wurden. Dem Beschuldigten, der über einen Hoch- schulabschluss verfügte, nachweislich in den USA tätig gewesen war und sich als Treuhänder ausgab, wurde seinem seriösen und sicheren Auftreten entsprechend ein grundsätzliches Vertrauen entgegen gebracht. Der Privatkläger 2 hatte gar, wie die Vorinstanz zu Recht betont, ein derart grosses Vertrauen in den Beschul- digten, dass er sich von ihm anstellen liess (Urk. 110 S. 68). Wie sich aus der Sachverhaltserstellung unter Ziffer III.B.1./3. (S. 36-46) ergibt, hatte der Beschul- digte gar nie die Absicht, mit dem geliehenen Geld Flugticket-Geschäfte abzuwi- ckeln, sondern verwendete es für die Deckung seiner laufenden Lebenshaltungs- kosten. Auch über die Stammanteile der S._____ GmbH täuschte der Beschuldig- te den Privatkläger 2 mit Angaben, die in mehrfacher Hinsicht falsch waren (insb. Wert der Firma / Preis der Stammanteile, die er dem Vater bezahlt hatte / Ge- schichte betreffend Auslösung der Stammanteile in Bezug auf die Erbteilung / Einbringen des Börsenprogramms in die Firma / Details zum Börsenprogramm und seinem Wert). Wie bereits dargelegt, waren die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen praktisch nicht überprüfbar (siehe oben Erw. III.B.1/3.5. und 3.6.) und zudem konnte der Beschuldigte davon ausge-
- 74 - hen, dass der Privatkläger 2, mit welchem er auch privat seit Jahren freundschaft- lich und eng verkehrte (siehe oben Erw. III.B.1./3.4.), aufgrund dieses freund- schaftlichen Umgangs und dem (falschen) erfolgreichen Eindruck, den er aufrecht erhielt, seine Angaben und diversen Lügengeschichten nicht überprüfen würde. Dies umso mehr, als der Beschuldigte diese ganzen Stories unabhängig vonei- nander mehreren Personen erzählte, so dass sie noch glaubhafter erschienen. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Darlehen sowie das Geld für die Stammanteile der S._____ GmbH nicht dafür verwenden wollte, wozu er sie erhältlich machte, da er finanziell für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und die Aufrechterhaltung seiner vorgebli- chen Geschäftstätigkeit auf das geliehene Geld angewiesen war, was er aber dem Privatkläger 2 gegenüber verschwieg (siehe oben Erw. III.B.1./3.1.-3.2.). Diese innere Tatsache aber war selbstverständlich vom Privatkläger 2 in keiner Weise überprüfbar. Insgesamt täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 2 dem- nach sowohl konkludent durch sein Verhalten (z.B. auch durch die Rückzahlung von CHF 4'000 aus dem angeblich erfolgreichen ersten Flugticketgeschäft), als auch durch Dutzende falscher Angaben, die derart raffiniert aufeinander abge- stimmt waren, dass sie zu einem eigentlichen Lügengebäude zusammenwuchsen und die, da mit Halbwahrheiten (z.B. betreffend Erbfall) gespickt, nicht überprüf- bar waren. Daran ändert auch die Anstellung des Privatklägers 2 beim Beschul- digten nichts, denn einerseits arbeitete der Privatkläger 2 von zuhause aus (Urk. 18/14 S. 2) und andererseits liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er, wie von der Verteidigung suggeriert (Urk. 112/1 S. 25), umfassend Einblick in die ge- schäftlichen Unterlagen erhalten hätte, denn seine Aufgabe sei es gewesen, auf Papier zu bringen, was sich der Beschuldigte ausgedacht habe und Kunden zu werben (Urk. 18/14 S. 2). Dabei ist anzumerken, dass die Anstellung bei der Q1._____ erfolgte und nicht bei der S._____ GmbH, so dass auch von daher ein Zugang zu massgeblichen (wohlgemerkt: infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht existenten) Geschäftsunterlagen nicht anzunehmen ist. Ausserdem ist er- neut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm und zu dessen Wert aufgrund seines be- ruflichen Hintergrundes nicht einschätzen konnte (siehe oben Erw. III.B.1./3.6.).
- 75 - Der Privatkläger 2, der selbst angab, er sei bis zu seiner Arbeitslosigkeit Service- techniker bei der Firma AG._____ gewesen (Urk. 18/14 S. 2), war seinem berufli- chen Werdegang gemäss in Dingen des Bank- und Finanzwesens offensichtlich unerfahren, was der Beschuldigte für seine Zwecke ausnutzte, indem er ihm weis machte, die S._____ GmbH und damit die von ihm zu erwerbenden Stammanteile hätten einen viel höheren Wert, als es den Tatsachen entsprach. Dabei konnte der Beschuldigte, der den Privatkläger 2 schon seit Jahren auch privat kannte, damit rechnen, dass dieser weder in der Lage war, solches selbst bemerken zu können, noch sich veranlasst zu sehen, die Angaben eines (vermeintlichen) Freundes zu überprüfen. Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Privatklä- gers 2, namentlich auch dass er ohne Auszahlung eines Lohnes, den er sich ja an den Kaufpreis der (tatsächlich wertlosen) Stammanteile anrechnen liess, und dass er trotz dem Umstand, wegen der Unfähigkeit des Beschuldigten den bei ihm noch offenen Betrag zurückzuzahlen, die offene Forderung mittels eines schriftlichen Darlehensvertrages absicherte (Urk. 18/27 S. 7 und Urk. 18/18), ge- radezu als naiv bezeichnet werden muss. Indem der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 bezüglich der Übernahme der Stammanteile der S._____ GmbH unter mas- siven Druck setzte (Urk. 18/27 S. 13) und ihn mittels zahlreicher unüberprüfbarer falscher Angaben sowie seines über Jahre aufgebauten Lügengebäudes bezüg- lich seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit irreführte, handelte der Beschuldigte derart hinterhältig und arglistig, dass das allenfalls etwas zu leutselige Verhalten des Privatklägers 2 keine vorrangige Bedeutung hat. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger 2 bei der Veranlassung zur Geldüberweisung jedenfalls auch über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, was - nebst dem ganzen Lügengebäude, das der Beschuldigte errichtet hatte - für sich betrachtet bereits als arglistig zu qualifizieren ist. Insgesamt liegt unter diesen Umständen kein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers 2 vor, welches die Ma- chenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Der Pri- vatkläger 2 hatte denn aufgrund von früher offenbar problemlosen Geldtransakti- onen mit dem Beschuldigten (Urk. 18/14 S. 2) umso weniger Anlass, an der Auf- richtigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, so dass auch unter diesem Aspekt dem Privatkläger 2 keine Mitverantwortung am eingetretenen Schaden anzulasten ist.
- 76 - Der Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass der Schaden auf Seiten des Privatklägers 2 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensbeträge, resp. der Übernahmeverpflichtung der Stammanteile der S._____ GmbH für CHF 140'000, eingetreten und der Motivationszusammenhang gegeben ist (Urk. 110 S. 69 und 71). Weiter ist der Vorinstanz auch vollumfänglich zu folgen, wenn sie die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzlich qualifizierte (Urk. 110 S. 69 f. und S. 71). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, dass er teilweise einen enormen Stress mit den Lügen gehabt habe und er sich gedacht habe, er sage, dass er kein Geld habe und dass alle Geschäfte bachab gegangen seien, er dann aber eben Lü- gengeschichten erzählt und wohl auch manchmal den Überblick verloren habe. Er habe dann wieder gedacht, nun komme dann Geld und dann könne er das Prob- lem lösen (Urk. 10/51 S. 23; Urk. 310/56 S. 9). Die edierten Bankunterlagen bele- gen, dass er teilweise, wie er selbst aussagte, ein neues Darlehen dafür verwen- dete, ein altes samt Zinsen zurückzuzahlen (Urk. 10/51 S. 22). In Anbetracht sei- ner finanziellen Situation, ohne Einkommen und Vermögen, ist daher ohne weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, die ge- währten Darlehen jedenfalls nicht zum vereinbarten Termin zurückzahlen zu kön- nen, da er ja wusste, dass eine Rückzahlung davon abhing, ob er von anderer Seite erneut ein Darlehen würde erhältlich machen können. Bezüglich der Beteili- gung des Privatklägers 2 an der S._____ GmbH ist ebenfalls von Eventualvorsatz auszugehen, da der Beschuldigte wie oben dargelegt (Erw. III.B.1/3.6), auch die Anzahlung des Privatklägers 2 im Hinblick auf die Übernahme der Stammanteile für seine laufenden Lebenshaltungskosten verwendete, eine Einnahmequelle nicht ersichtlich ist und auch die Werthaltigkeit seines Bankenprogramms alles andere als gesichert war, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er in Kauf nahm, das investierte Geld nicht zurückzahlen zu können. Was den verursachten Vermögensschaden auf Seiten des Privatklägers 2 betrifft, besteht dieser nicht nur im hingegebenen Betrag von CHF 40'000 für die Anteile an der S._____ GmbH, denn der Privatkläger 2 liess sich zudem a konto seiner restlichen Übernahmeverpflichtung von CHF 100'000 für die Anteile der S._____
- 77 - GmbH seinen Monatslohn bei der Q1._____ von CHF 7'000 im Monat anrechnen und erhielt entsprechend von Februar 2013 bis und mit Mai 2013 keinen Lohn ausbezahlt (Urk. 10/11 S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 18/14 S. 7 [D._____] sowie vorne Erw. III.B.1./3.3. und Urk. 18/15 [Arbeitsvertrag]). Die dem Privatkläger 2 gestützt auf den Übernahmevertrag zustehende Gegenleistung im Bestand einer reellen 20 % Beteiligung an der S._____ GmbH mit einem vom Beschuldigten an- gegebenen Wert von CHF 700'000 war genauso wie die Anzahlung der CHF 40'000 von Anfang an massiv gefährdet, da der angegebene Wert jeglicher objek- tiver Grundlage entbehrte und der Beschuldigte wusste, dass er mit dem Verkauf des Bankenprojekts bereits 2012 endgültig gescheitert war. Da die genaue Scha- denshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (Arzt in:Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, a.a.O., N 144 zu Art. 146), hat der Beschuldigte somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob sein Ver- halten als gewerbsmässig zu qualifizieren ist, wird nachfolgend noch zu erörtern sein. 3.2. Betrug zum Nachteil von C._____ (ND 3) Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass das Verhalten des Beschuldigten auch gegenüber dem Privatkläger 1 den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 72-74). Auch gegenüber dem Privatkläger 1 gab sich der Beschuldigte jahrelang als er- folgreichen Geschäftsmann aus und täuschte auch ihn namentlich über seinen (fehlenden) Willen, das vertraglich vereinbarte Geschäft mit den Flugtickets ab- zuwickeln, dafür das vom Privatkläger 1 überwiesene Geld zu verwenden und schliesslich auch darüber, dass er finanziell nicht ansatzweise in der Lage war, das geliehene Geld dem Privatkläger 1 vertragsgemäss zurückzuzahlen, da er genau wusste, dass er es - mangels anderer Einnahmequellen - für seine Le- benshaltungskosten verwenden würde, was er ja dann auch tat (siehe oben Erw. III. B.2./ 3. und 3.1.-3.2.). Das Verhalten des Beschuldigten ist aber auch arglistig,
- 78 - weil er seine Lügen über das Flugticket-Geschäft mit dem nicht existenten Musik- verein … durch weitere Machenschaften untermauerte und glaubhafter machte, indem er dem Privatkläger 1 eine schriftliche Auftragsbestätigung und eine Reise- rücktrittsversicherung vorlegte. Dass der Privatkläger 1 angesichts dieser Doku- mente seinen anfänglichen Widerstand gegen eine Investition beim Beschuldigten aufgab, kann ihm nicht als leichtfertiges Eigenverschulden angelastet werden, da ein minimales Vertrauen in schriftliche Dokumente für die Abwicklung von Ver- tragsschlüssen im Geschäftsverkehr unabdingbar ist. Dazu kommt, dass ein Ver- ein nicht im Handelsregister eingetragen sein muss und eine Abklärung über sei- ne Existenz daher nicht einfach vorzunehmen war. Ausserdem hatte der Privat- kläger 1, der als Büronachbar des Beschuldigten dessen (falsches) Geschäftsge- baren jahrelang mitbekam, aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente keinerlei Anlass, die Angaben des Beschuldigten zu hinterfragen, die dank schriftlicher Do- kumente durchaus glaubhaft erschienen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 aber bereits über die Verwendung des Geldes und seine fehlende Zahlungsfähig- keit täuschte, was beides als innere Tatsache nicht überprüfbar war, hat die Vo- rinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte arglistig im Sinne des Betrug- statbestandes handelte, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Dass die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen bereits seit der Überweisung an den Beschuldigten massiv gefährdet war, ergibt sich zweifellos aus der bereits mehrfach dargestellten katastrophalen finanziellen Situation des Beschuldigten, auch schon im Zeitpunkt des hier interessierenden Geschäftsabschlusses im Frühling 2010 (siehe oben Erw. III.B.2.). Dass sich die Gefährdung der Rückzah- lung anschliessend durch das Hinausschieben des Rückzahlungstermins auf- grund der diversen Lügengeschichten des Beschuldigten statt verbesserte, gar noch verschlechterte, ergibt sich offensichtlich daraus, dass der Beschuldigte wei- tere Darlehen erhältlich machte und seine Schulden noch anwuchsen, womit das Risiko für den Privatkläger 1 stieg, sein Darlehen vertragsgemäss zurückbezahlt zu bekommen (siehe oben Erw. III.A. 3.10.2.-3.10.3. und III. B.1./3.1.). Das vom Beschuldigten inszenierte Lügengebäude bezüglich seiner Probleme mit blockier- ten resp. gesperrten Konten und seines nicht zugänglichen angeblichen Dollar- Vermögens war auch vom Privatkläger 1 nicht durchschaubar, da es wie oben un-
- 79 - ter Ziffer IV.D.3.1. erwähnt, raffinierte falsche Einzelheiten, die aufeinander abge- stimmt waren, enthielt, die der Beschuldigte in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sie umso glaubhafter erschienen. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger 1 sich selbst als geschäftlich erfahrene Person bezeichnete, da der Beschuldigte wie erwähnt, die anfänglichen Zweifel durch die Vorlage von schriftlichen Dokumenten zu einem nicht existenten Verein und einer nicht existie- renden Flugreise vorlegte und der Privatkläger 1 keinen Anlass hatte, dem Inhalt dieser Dokumente zu misstrauen. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte auch bezüglich dieses Darlehens mindestens in Kauf, dass er es nicht verabre- dungsgemäss würde zurückzahlen können. Wie oben dargelegt, konnte der Be- schuldigte aufgrund seiner finanziellen Lage und dem anhaltenden Scheitern der Verkaufsbemühungen mit seinem Bankenprojekt jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er dazu in der Lage sein würde. Ausserdem täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mittels diverser falscher und erneut nicht über- prüfbarer Angaben auch über den Grund seiner Nichtrückzahlung (nicht existenter US-Investor, blockierte Gelder, Autofinanzierung und Versicherungsfall, Gerichts- verfahren in USA), so dass der Privatkläger 1 das Darlehen nicht unmittelbar nach Ablauf des Rückzahlungstermins, sondern erst viel später, nämlich am 12. Sep- tember 2012, kündigte. Damit handelte der Beschuldigte nicht anders als in der Absicht, vom unrechtmässigen Vermögensvorteil noch möglichst lange zu profitie- ren und im Bewusstsein, den Vermögensvorteil in Gänze hinzunehmen, sollte sich keine Möglichkeit ergeben, das Darlehen zurückzuzahlen. Bis zur Kündigung des Darlehens seitens des Privatklägers 1 wusste der Beschuldigte, dass er fi- nanziell keinerlei konkrete Aussicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ist demnach auch bezüglich des Nebendossiers 2 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Qualifizierung des Verhaltens als gewerbsmässig ebenfalls nachfolgend noch zu erörtern sein wird. 3.3. Betrug zum Nachteil von B._____ (ND 5) Bezüglich des vom Beschuldigten auch gegenüber der Privatklägerin 3 irrefüh- rend und täuschend aufrecht erhaltenen Bildes, er sei ein erfolgreicher und ver-
- 80 - mögender Geschäftsmann, kann auf die entsprechenden vorstehenden Erwägun- gen (Ziffer III.A.3.10.1-3.10.3 und III. B.1/3.1. und 3.5.) und den bezüglich Neben- dossier 5 erstellten Sachverhalt (Erw. III.B.3.; insb. III.B.3.3.2.) verwiesen werden. Auch wenn die Privatklägerin 3 gewusst haben mochte, dass der Beschuldigte gerade nicht liquid war, weshalb er um die Darlehen ersuchte, konnte ihr aufgrund seiner Lügengeschichten und seines Gebarens das Ausmass seiner finanziellen Misere jedenfalls nicht klar sein, denn zwischen den beiden bestand, wie der Be- schuldigte zu Recht einwendet, kein eigentliches Vertrauensverhältnis in der Art, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber je im Vertrauen wahre Einzelheiten über seine private und finanzielle Lage preis gegeben hätte. Wie dargelegt handelte der Beschuldigte auch ihr gegenüber arglistig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, da seine Machenschaften weder überprüfbar noch of- fensichtlich unstimmig waren, spickte er doch seine Stories jeweils mit zahlrei- chen - unüberprüfbaren - Details und weitete die Geschichte mit nachvollziehba- ren, aber frei erfundenen, Weiterungen aus, z.B. dass er wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angezeigt worden sei und daher seine Konten von der Staats- anwaltschaft blockiert seien, was er durch die Zuhilfenahme eines renommierten Rechtsanwaltes klären wollte (Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 12 f. [B._____]; Urk. 10/10 S. 13 [Beschuldigter]). Es kann entgegen der Verteidigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen durch die Privatklägerin noch über Vermögen in US Dollar verfügte. Der Vorinstanz ist daher auch vollumfänglich darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin 3 gegenüber eventualvorsätzlich hinsichtlich der Vermö- gensschädigung handelte und im übrigen mit Vorsatz hinsichtlich der arglistigen Täuschung, der durch diese bewirkten Irrtümer seitens der Privatklägerin 3 und der kausal dazu verursachten Vermögensdisposition (Urk. 110 S. 75 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Nebendossiers 5 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21).
E. 2.5 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
- 11 - Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 10/1-68) die Aussagen des Geschädigten G._____ (Urk. 17/1-2), der Privatkläger 1 - 3 (Urk. 18/7-8 [C._____]; Urk. 18/14 und 18/27 [D._____]; Urk. 18/1 und 18/3 [B._____]), der Verwandten des Beschuldigten (Urk. 18/4 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 [I._____, Bruder], Urk. 18/55 und 18/68 [J._____, Bruder]) und der übrigen Zeugen vor (Urk. 18/39-40 [K._____]; Urk. 18/41 und 18/50 [L._____] und Urk. 18/52-53 [M._____]), ferner die zwei für den Erpressungstatbestand relevanten Emails vom 6. und 7. August 2013 (Urk. 10/4 und 10/14), die Aufnahme des Not- rufs an die Nr. 117 (Urk. 9), die Akten des Forensischen Instituts Zürich über die Spurensicherung (Urk. 19/1-2) und ausserdem stützt sich die Anklage nebst di- versen eingereichten Unterlagen auf die während der Hausdurchsuchungen si- chergestellten Unterlagen, beziehungsweise die ausgewerteten Daten (Urk. 11- 16, Urk. 20 und Urk. 27), sowie auf die Bankeneditionen (Urk. 21-25). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträ- ge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise ab- genommen werden müssen. C. Strafantrag
1. Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 30 StGB hingewiesen, wonach die eingeklagte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (HD) nur auf Antrag der verletzten Person strafbar ist, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter be- kannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Darauf kann vorab verwie- sen werden (Urk. 110 S. 8). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Be- troffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Blosses "Ken- nenmüssen" oder blosser Verdacht genügt nicht (BGE 101 IV 116, bestätigt in Ur-
- 12 - teil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5 . Dezember 2014, E. 2.2; Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [kurz: BSK StGB I], 3.A. Basel 2013, Art. 31 N 26; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachs- mann/Hug/ Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli (kurz: OFK - StGB), N 4 zu Art. 31). Im Zweifel ist gemäss herrschen- der Lehre von den Angaben des Antragsberechtigten auszugehen (Trech- sel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 31 N 14).
2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Vertei- digung, die geltend macht, die Dreimonatsfrist für den Strafantrag habe mit der Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013 zu laufen begonnen (Urk. 112/1 S. 21), zu Recht den Strafantrag bezüglich der Drohung (HD) als rechtsgültig erachtete. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Privatklägerin 3 ge- gen Ende August, bzw. Anfang September, 2013 zum Schluss gekommen sei, dass nicht zwei Asiaten, sondern der Beschuldigte selbst hinter der Drohung ste- cke. Von diesem Zeitpunkt sei für den Fristenlauf der Strafantragsfrist auszuge- hen, der somit Ende November, resp. Anfang Dezember, 2013 geendet habe (Urk. 110 S. 8).
3. Gemäss Aussage der Privatklägerin 3 vom 31. Januar 2014 sei ein Schlüs- selerlebnis für den Verdacht, dass die Bedrohung vom Beschuldigten und nicht von den Asiaten ausging, gewesen, dass sie zusammen mit L._____ wenige Ta- ge nach dessen Rückkehr aus Thailand bei der Räumung des Pultes des Be- schuldigten im Büro an der N._____-Strasse in Zürich den handgeschriebenen Zettel mit der Adresse von G._____ und O._____ (Urk. 18/49) gefunden hätten, da letzterer ja nun wirklich gar nichts mit der Firma E._____ zu tun habe (Urk. 18/3 S. 14). Es kann aufgrund übereinstimmender Aussagen als erstellt be- trachtet werden, dass L._____ am 20. August 2013 aus Thailand in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 18/41 S. 2 und 18/50 S. 5 [L._____] ; Urk. 10/6 S. 4 [Beschul- digter]). Indessen ergibt sich aus den Aussagen nicht zuverlässig, ob B._____ und L._____ noch am gleichen Tag das Pult im Büro räumten, an dem dieser an- gekommen und ins Büro gegangen war, wo er das Erpresser-Email las (Urk.
- 13 - 18/41 S. 8 f. und 18/50 S. 7), oder wenige Tage später, wie die Privatklägerin 3 aussagte (Urk. 18/3 S. 14). Jedenfalls fand die Pulträumung vor der polizeilichen Einvernahme von L._____ vom 5. September 2013 statt (Urk. 18/41 S. 2), anläss- lich welcher er die vorgefundenen Unterlagen der Polizei übergab (Urk. 18/41 S. 9). Die Privatklägerin 3 übergab gemäss dem Poststempel ihre schriftliche Straf- anzeige am 21. November 2013 der schweizerischen Post (Urk. ND 5/1, angehef- tetes Couvert). Der Zeuge L._____ erwähnt jedoch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme selbst auch mehrere Bürobesuche (Urk. 18/50 S. 7), so dass zweifelhaft ist, ob die Pulträumung bereits am Anreisetag des Zeugen L._____ oder einige Tage später stattfand. Einzig klar ist, dass der Zeuge L._____ das erpresserische Email auf Englisch vom 6. August 2013 bereits am
20. August 2013 im Büro an der N._____-Strasse … physisch vor sich hatte und es durchlas (Urk. 18/50 S. 7). In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung und von Art. 91 Abs. 2 StPO ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Pulträumung allerfrühestens einen Tag nach der Rückkehr des Zeugen L._____ am 21. August 2013 stattfand, womit die Strafantragsfrist mit der Postaufgabe vom 21. November 2013 in concreto eingehalten ist, da der Tag der Kenntnis- nahme nicht mitzuzählen ist. III. Sachverhalt A. Anklagepunkt 1.1 (HD): Erpressung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung
1. Der Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit den Vorfällen um den
E. 4 März 2015 (Urk. 110 sowie Urk. 109/1-6) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung vom 24. März 2015 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 112/1), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 20. April 2015 Anschlussberufung erhob (Urk. 127), welche dem Beschuldigten und den Privatklägern 1-3 zugestellt wurde (Urk. 128 und 129/1-5). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Mit Vorladung vom
20. April 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 23. September 2015 an- gesetzt (Urk. 126), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und die Privatkläger als Zuschauer erschienen (Prot. II S. 6 ff.).
3. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 12. August 2013 in Untersuchungs-, respektive Sicherheitshaft (Urk. 30/2, Urk. 30/16; Urk. 49). Diese wurde nach Eingang der Berufung letztmals mit begründeter Verfügung vom
14. April 2015 bis zur Berufungsverhandlung verlängert (Urk. 123).
- 6 - II. Prozessuales A. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entschei- den über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelun- gen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Schei- degger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; Hug in: Do- natsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 2 zu Art. 402).
- 7 -
2. Der Beschuldigte hat seine Berufung formell auf den Schuldspruch und den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) beschränkt und beantragt einen Freispruch (Urk. 112/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits die Anschlussbe- rufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und im übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 127; Prot. II S. 6 f.). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen, worauf gegebenenfalls im Falle eines Schuldspruchs zurückzukommen sein wird, da das vorinstanzliche Urteil hinsicht- lich der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6), der Herausgabe (Dispositiv- Ziffer 7) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) nicht explizit angefochten wurde. B. Beweisgrundsätze
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche auch heute in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 6 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt (Urk. 47) rechtsgenügend erstellen lässt.
E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. 110 S. 76). Die Verteidigung wendet dagegen hauptsächlich ein, eine begrenzte Darlehensaufnahme in zah-
- 81 - lenmässig begrenzter Form, wie es vorliegend bei nur drei inkriminierten Darle- hensgebern der Falls sei, rechtfertige nur die Verurteilung wegen mehrfachen Be- trugs (Urk. 112/1 S. 30). Eine gewisse Regelmässigkeit bei der deliktischen Er- langung von Darlehen sei zudem Tatbestandsvoraussetzung beim gewerbsmäs- sigen Betrug und liege beim Beschuldigten nicht vor (Urk. 112/1 S. 32). Ausser- dem sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens durch die Darlehen der Privatkläger erzielt habe (Urk. 112/1 S. 31).
E. 4.1.1 Bezüglich der versuchten Erpressung (HD) ist das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB zu er- mitteln und erst hernach ist der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des voll- endeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 173 Ziff. II.B.4.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt der Er- pressung fällt auf, dass der Beschuldigte wohlüberlegt vorging, indem er in der Person des Geschädigten G._____ ein potentes Opfer aussuchte und einigen Aufwand für die Planung und Vorbereitung der Tat betrieb, wie zum Beispiel, dass er sich via die Zeugin K._____ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zugang zum Informationssystem der E._____ AG verschaffte und dass er eine Lügenge- schichte erfand, die in sich stimmig und einigermassen plausibel war. Zudem ver- fasste er zum Zwecke der Nachdrücklichkeit der ersten telefonischen Drohung das englische Email vom 6. August 2013 und konkretisierte darin gar die ange- drohten Nachteile. Dass der Beschuldigte denn auch nicht "nur" mit der Veröffent- lichung von kompromittierenden Fotos drohte, um das erpresste Geld erhältlich zu machen, sondern überdies mit der Erschiessung des Bruders des Geschädigten und der weiteren diesem nahe stehender Personen, ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, da ihr Leben und somit das höchste Rechtsgut gefährdet war, selbst wenn die erpresste Person selbst zu keinem Zeitpunkt in Gefahr war. Be-
- 92 - reits die Drohung mit der Veröffentlichung der Fotos zeugt von einer ausgepräg- ten Rücksichtslosigkeit. Dem Beschuldigten waren offensichtlich die persönlichen Konsequenzen auf Seiten des Geschädigten G._____, der als selbständiger … [Beruf] tätig und als Verwaltungsrat der AB._____ AG im Raume P._____ auch in der Öffentlichkeit stand und zweifellos ernstliche Nachteile durch die Veröffentli- chung solcher Vorwürfe gewärtigen musste, unabhängig davon, ob diese zu Recht oder zu Unrecht erfolgten, völlig egal. Eine solche Veröffentlichung ist für jede Person einschneidend, aber für den Beschuldigten doch noch von besonders grosser Tragweite, da es auch seine Reputation im Beruf tangiert. Das ist jeden- falls im Rahmen des Tatverschuldens zu Lasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, der den beruflichen Hintergrund des Geschädigten kannte. Der Be- schuldigte unterstrich die Ernsthaftigkeit der lebensbedrohenden Situation für die potentiellen Opfer zudem noch dadurch, dass er gegenüber seiner Familie und seinem gesamten Umfeld, darunter der Privatklägerin 3, und schliesslich gar ge- genüber der Polizei angab, er sei selbst unmittelbar mit einer Schusswaffe be- droht worden. Indem der Beschuldigte den (erfundenen) Vorfall mit den beiden Asiaten auch emotional glaubhaft vermittelte, offenbarte er, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 91), eine gewisse Skrupellosigkeit gegenüber den Ge- fühlen der potentiellen Opfer. Damit beeinträchtigte er das Sicherheitsgefühl des Geschädigten G._____, traf doch auch er Vorkehrungen zum Schutz seiner Fami- lie. Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere durchaus auch zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, die angebliche Erpres- sungsgeschichte durch die Anzeige bei der Polizei und seine diesbezüglichen Aussagen noch authentischer wirken zu lassen, womit sich durchaus ein beachtli- ches Ausmass an krimineller Energie manifestiert. Schliesslich ist dem Beschul- digten mit der Vorinstanz jedoch zu Gute zu halten ist, dass er es bei drohenden Worten bewenden liess und er den potentiellen Opfern darüber hinaus nichts an- tat, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden ist daher der Vorinstanz folgend insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen (Urk. 110 S. 92).
E. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht wirkt sich die Summe von 1 Million Euro, die der Erpresste bezahlen sollte, angesichts des immensen Betrages erschwerend auf
- 93 - das Tatverschulden aus, da es die enorme Bereicherungsabsicht des Beschuldig- ten verdeutlicht. Daran ändert angesichts der erstellten miserablen finanziellen Si- tuation des Beschuldigten auch sein im Email vom 7. August 2013 genanntes Rückzahlungsangebot nichts. Als Motiv liegen ausschliesslich finanzielle und da- mit rein egoistische Beweggründe vor. Darunter fällt auch ein gewisser Geltungs- drang des Beschuldigten, da ihm wichtiger war, sein Image als erfolgreicher Ge- schäftsmann aufrecht zu erhalten, als seinem Umfeld die wahre Lage seiner ge- schäftlichen und finanziellen Situation zu gestehen. Es mag wohl nachvollziehbar sein, dass sich der Beschuldigte subjektiv in einem Kreislauf wähnte, aus dem er keinen Ausweg mehr sah, da er durch immer neue Darlehensaufnahmen in immer neue Rückzahlungsschwierigkeiten geriet und der Schuldenberg weiter wuchs. Al- lerdings hat sich der Beschuldigte diese Drucksituation selbstverschuldet durch seine anhaltenden geschäftlichen Misserfolge und das fehlende Einkommen aus Arbeits- oder Dienstleistungserwerb geschaffen. Eine Strafminderung unter dem Titel Notlage verbietet sich daher. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für das vollendete Delikt der Erpressung als nicht mehr leicht zu werten. Isoliert betrachtet wäre daher eine hypothetische Strafe im unteren Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens, dessen obere Grenze bei 5 Jahren Freiheitsstrafe liegt, mithin im Bereich von rund 20 bis 24 Monaten, dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen.
E. 4.1.4 Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 48 Abs. 1 StGB). Bei Art. 22 StGB handelt es sich grundsätzlich um einen fakultativen Strafmilderungs- grund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Er- folg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächti-
- 94 - ger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und alles von ihm aus notwendige unternommen, um den Geschädigten G._____ zur Zahlung des Erpressergeldes zu bewegen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf- weist, da der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, der Erpres- sung Folge zu leisten und keine Vermögensdisposition traf (Urk. 110 S. 93). Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem angebracht.
E. 4.1.5 Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Erhöhung der Einsatzstrafe angesichts des nicht mehr leichten Ver- schuldens um lediglich 8 Monate als deutlich zu gering. Insgesamt erscheint es dagegen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als angemessen, für den vollendeten Versuch der Erpressung die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mo- naten Freiheitsstrafe basierend auf dem gewerbsmässigen Betrug unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen.
E. 4.2 Vorab ist auf die finanzielle Lage des Beschuldigten zu verweisen, welcher eingestandenermassen seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 angewachsen war (siehe Erw. III.A. 3.10.1.-3.10.3). Der Beschuldigte besass zudem weder im Inland noch im Ausland Immobilien und verfügte spätestens ab 2008 auch über kein Barvermögen in US Dollar mehr (siehe Erw. III.B.1/.3.1). Schliesslich wurde dargelegt, dass für die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm F._____ sei werthaltig, objektive An- haltspunkte fehlen, die zu einer solchen Einschätzung berechtigen würden (siehe Erw. III.B.1./ 3.5.). Der Übersicht halber sei hier die finanzielle Situation des Be- schuldigten tabellarisch dargestellt; Angaben in CHF:
- 82 - Datum Darl.geber Kto. Saldo einz. Eingang Saldo einz. Aktenstelle Kto vor Kto nach Eingang Verwen- Darlehen dung Darl.geld 23.2. 2010 alle 4'000 (Urk. 110 S. 29) 23.2.2010 PK 2 S._____/ 55.27 20'000 AF._____ AG 12.4.2010 dito 210.31 (Urk. 110 S. 25) 6.4.2010 PK 1 Privat/ 1'321.50 60'000 *1) (Urk. 24/788) AF._____ AG 30.6.2010 dito 47.77 (Urk. 24/7/90) 23.8.2010 PK 2 S._____/ 70.91 46'540 AF._____ AG 29.10.2010 dito 666.12 (Urk. 110 S. 25) 2.12.2010 PK 3 S._____/ 666.12 20'000 (Urk. 24/7/323) AF._____ AG 2.3.2011 dito 902.97 (Urk. 24/7/324) 3.3.2011 PK 3 Privat/ 103.77 15'000 (Urk. 110 S. 36 AF._____ Urk. 24/7/99) AG 12.5.2011 dito 434.75 (Urk. 24/7/101) 11.2.2013 PK 2 Privat/ 62.94 40'000 (Urk. 110 S. 25) AF._____ AG 13.5.2013 dito 618.34 (Urk. 24/7/125)
- 83 - *1) Rückzahlung von CHF 35'000 am 9.4.2010 an M._____ (Urk. 24/7/88) Wie ebenfalls vorstehend bei der Erstellung des Sachverhaltes festgehalten wur- de, verwendete der Beschuldigte die von den Privatklägern erhältlich gemachten Darlehen für seine laufenden Lebenshaltungskosten und investierte sie auch nicht in von ihm behauptete Projekte (siehe Erw. III.B.1/3.2. und /3.6.; Erw. III.B.2.3.). Ausserdem täuschte er wider besseres Wissen vor, die Rückzahlung sei durch sein effektiv nicht existentes Vermögen, seine erfolgreichen Geschäfte und sein einbringliches Bankenprogramm jederzeit sichergestellt. Der Beschuldigte handel- te mehrfach in gleicher Weise betrügerisch, teilweise gar gegenüber demselben Darlehensgeber und fügte die diversen erfundenen Geschichten geschickt zu ei- nem undurchschaubaren Lügennetz zusammen, indem er die falschen Angaben mit nachvollziehbaren Einzelheiten plausibel darstellte und sie in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sein Umfeld glaubte, alles sei wie geschildert ge- schehen. Der Beschuldigte betrieb einen erheblichen Aufwand, um den Anschein seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten, nicht nur, indem er diese Lügengeschichten verbreitete, sondern auch indem er die nicht aktive S._____ GmbH im Handelsregister eingetragen liess, zwei Büroräumlichkeiten betrieb und mit seinem sicheren und geschäftigen Auftreten diesem Bild ent- sprach. Wie sich aus vorstehender Übersicht ergibt, strebte der Beschuldigte je- weils namhafte Darlehenssummen an. Durch sein grundsätzlich gleichartiges Vorgehen gegenüber den verschiedenen Darlehensgebern bewies der Beschul- digte, dass er zwar nicht in zeitlich regelmässigen Intervallen, jedoch regelmässig, wenn seine Konten niedrige Saldi auswiesen, wieder mit der gleichen Masche da- ran ging, von seinem Umfeld, sei das sein Bruder J._____, seien das alte Freun- de oder auch nur Büronachbarn, mittels erfundener Geschäftsaktivitäten Darlehen zu erhalten, resp. deren Rückzahlung hinauszuschieben. Der Beschuldigte täuschte dabei alle Darlehensgeber über seinen fehlenden Willen, die Abma- chungen betreffend Investition oder Rückzahlung einzuhalten. Es trifft nicht zu, wie die Verteidigung geltend macht, dass das Hinausschieben der Rückzahlungs- termine "einvernehmlich" erfolgt sei (Urk. 112/1 S. 32), denn wie dargelegt gelang dies dem Beschuldigten nur mittels erneuter arglistiger Täuschung der Darle- hensgeber. Indem der Beschuldigte ausser den betrügerisch erhaltenen Darlehen
- 84 - und den übrigen Darlehen seitens der Familie und von M._____ keinerlei Ein- kommen aus einer real existierenden Geschäftstätigkeit für die Erbringung einer tatsächlichen Dienstleistung oder Arbeit erzielte, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, auf diese Weise sein Einkommen zu erzielen (Urk. 110 S. 76-77). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass offen gelassen werden kann, ob dies wie aus einer quasi nebenberuflichen Tätigkeit stammend betrachtet werden muss, da die mittels betrügerischer Darle- hen angestrebten Einkünfte jedenfalls einen namhaften Beitrag an die Finanzie- rung seines Lebensunterhaltes darstellten (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 3.2 und 3.3. mit Hinweisen).
E. 4.2.1 In Bezug auf die Verschuldensbewertung bezüglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den Bankkontoauszug als Mittel zum Zwecke des Betrugs ge- genüber seinem Bruder J._____ verwendet hatte, der jedoch den für diesen privi- legierenden Tatumstand notwendigen Strafantrag (Art. 146 Abs. 3 StGB) wieder zurückzog, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich gestützt darauf eingestellt wurde (Urk. ND 1/1 und ND 1/16; Urk. 45). Trotzdem ist dem Verhalten des Be- schuldigten, der nicht irgendeine Urkunde fälschte, sondern einen Kontoauszug eines Bankinstituts, dem im Rechtsverkehr auch von Seiten der Behörden ein grundsätzlich hohes Vertrauen als Beweismittel entgegengebracht wird, mehr als nur Bagatellcharakter beizumessen. Der Beschuldigte verletzte damit das ge- schützte Rechtsgut empfindlich. So vertraute denn sein Bruder auch auf die Aus-
- 95 - sagekraft des Beleges und verzichtete zu dem Zeitpunkt auf weitere Massnah- men, namentlich auf die Einleitung der Betreibung gegen den Beschuldigten. In- sofern kann den Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensmissbrauch nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 90). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt auch sei- ne mangelnde Achtung gegenüber der Rechtsordnung, schreckte er doch nicht davor zurück, sein Lügengebäude gegenüber seinem Bruder gar mittels einer ge- fälschten Urkunde zu untermauern und dadurch (noch) glaubhafter zu machen. Einiges an krimineller Energie ist dem Beschuldigten daher anzulasten. Zutreffend erwog die Vorinstanz jedoch, dass es sich um einen einmaligen Fall handelte (Urk. 110 S. 90). Überdies benutzte der Beschuldigte die Urkunde quasi nur "fami- lienintern", nicht jedoch gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit oder gar gegen- über den Behörden.
E. 4.2.2 Auch kann dem Beschuldigten wenigstens ganz leicht zu Gute gehal- ten werden, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern vielmehr spontan aufgrund des Drängens seitens des Darlehensgebers erfolgte.
E. 4.2.3 Insgesamt wird das objektive leichte Verschulden durch das subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden hinsichtlich der Urkundenfälschung als leicht einzustufen ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm, erscheint daher angemessen.
E. 4.3 Der Beschuldigte ist daher bezüglich der Nebendossiers 2, 3 und 5 des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. E. Urkundenfälschung (ND 1)
1. Die Verteidigung wendet gegen den diesbezüglichen Schuldspruch der Vo- rinstanz hauptsächlich ein, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit den ge- tätigten Autokäufen in den USA Versicherungsleistungen über rund CHF 110'000 erwartet und bestritt im übrigen den Tatvorwurf (Urk. 112/1 S. 20).
2. Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann erneut vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 77 f.). Wesentlich ist hier namentlich, dass die Tatbestände des Ur- kundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1 darin zuzustimmen, dass der Bankkonto- auszug bestimmt und geeignet ist zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aus- steller die darin genannten Erklärungen abgegeben hat und es sich bei dem frag- lichen Kontoauszug um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn von Art. 110 Abs. 4
- 85 - StGB handelt. Der Kontoauszug ist unecht und somit gefälscht, da der aus ihm ersichtliche Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist. Zudem ist die im gefälschten Kontoauszug enthaltene Erklärung inhaltlich unwahr. Die Vo- rinstanz würdigte den oben unter Ziff. III.C.3. erstellten Sachverhalt zutreffend, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 78 ff.). Der Ein- wand der Verteidigung betreffend real erwartete Versicherungsleistungen wird durch die Zugabe des Beschuldigten, wonach weder der Autokauf in den USA noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprochen habe (siehe Ziffer III.C.3.1.), ohne weiteres entkräftet. Im übrigen ist der Vorinstanz vollum- fänglich zu folgen, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte (Urk. 110 S. 78-79). Entsprechend ist er gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfäl- schung schuldig zu sprechen ist. F. Fazit Der Beschuldigte ist somit der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB
- 86 - V. Strafe A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aus, wobei sie 478 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 110 S. 102, Disposi- tiv Ziffer 2).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich mit der Begründung Anschluss- berufung, dass bei einem objektiv deutlich schwerer als nicht mehr leicht wiegen- den Verschulden hinsichtlich des Erpressungsversuchs, wie es die Vorinstanz annehme, die Einsatzstrafe statt nur um 8 Monate um 13 Monate zu erhöhen sei. Ausserdem sei die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 verschuldensmäs- sig zu wenig berücksichtigt worden, so dass die Einsatzstrafe diesbezüglich um 2 Monate zu erhöhen sei, so dass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen erscheine (Urk. 127). 3.1. Die Verteidigung beantragte für den Fall des Schuldspruchs, der Rückzah- lungswillen des Beschuldigten sei strafmildernd und seine finanzielle Not sei zu- mindest strafmindernd zu berücksichtigen. Der Rückzahlungswille sei zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschuldigte die Entscheide der Vorinstanz über die Zivilforderungen in Dispositiv 4-6 nicht angefochten habe (Urk. 112/1 S. 32 f.). 3.2. Bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann der von der Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung angeführte Fall des mit Strafbefehl verur- teilten Juristen AH._____ (vgl. Urk. 132 S. 3 ff.; Prot. II S. 37). Das erkennende Gericht hat keine Kenntnis der Akten jenes Falles, weshalb die Vergleichbarkeit der Fälle oder die Angemessenheit des dortigen Verdikts nicht beurteilt werden kann. Ohnehin ist die Strafzumessung im vorliegenden Fall nicht mittels Ver- gleich, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und ausge- hend von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen.
- 87 - B. Gesamtstrafenbildung / Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auch hier, um Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 110 S. 88-97).
2. Die Vorinstanz ist zutreffend vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerstem Delikt mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen (Urk. 110 S. 87). Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann auf- grund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu be- rücksichtigen ist, und dem Umstand, dass hinsichtlich der Erpressung ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb
- 88 - des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu erheben (HD). Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses besagt, dass Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Be- schuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, a.a.O., N 102 zu Art. 47). Indessen darf der Richter zu- sätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte hat innert einem Zeitraum von rund drei Jahren (Februar 2010 bis Februar 2013) hier zwar nur 6 zu beurteilende Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit nicht sehr hoch. Auch handel- te es sich bei den Einzelsummen von zwischen CHF 15'000 und CHF 60'000 so- wie der gesamten Deliktsumme - den nicht ausbezahlten Lohn des Privatklägers 2 nicht mit eingerechnet - von insgesamt CHF 195'540 - die Vorinstanz geht wohl versehentlich von lediglich CHF 155'250 aus (Urk. 110 S. 88) - um vergleichswei- se nicht allzu hohe Summen. Die effektive Schädigung der einzelnen Darlehens- geber ist dennoch durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt nicht gering. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die routinemässige Vorgehensweise des Beschuldigten sowohl bei der Erhältlich- machung als auch der Rückzahlung der Darlehen sehr ähnlich war und eine ge- wisse Selbstverständlichkeit des deliktischen Vorgehens aufzeigt (Urk. 110 S. 88). Dadurch manifestiert sich jedenfalls auch eine nicht unerhebliche kriminelle Ener-
- 89 - gie des Beschuldigten, denn obwohl das Vorgehen ähnlich war, fasste er in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen. Darüber hinaus vermögen das vom Beschuldigten verwendete Lü- gengebäude und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Überprüfungsmög- lichkeiten seitens der Darlehensgeber nicht nur ein arglistiges Vorgehen des Be- schuldigten zu begründen, sondern erweisen sich ausserdem als perfid und schamlos. Auch dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 durchaus mit ei- ner gewissen Intensität und Hartnäckigkeit bearbeitete, um ihren anfänglichen Widerstand zu brechen (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 13 [D._____]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus und belegt, dass er bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vorging. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. Demgegenüber gehen die Dokumente, die der Beschuldigte verwendete, um die Darlehensgeber zu einer Zahlung zu motivieren (ND 2 betr. Stammanteile; ND 3 betr. Auftragsbestätigung), nicht über das die Arglist begrün- dende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Dass der Privatkläger 2 trotz teilweise schlechter Rückzahlungserfahrung mit dem Beschuldigten relativ leicht erneut zu täuschen war, kann jedoch ange- sichts des langjährigen Freundschaftsverhältnisses, des Insistierens des Be- schuldigten und der vorrangigen Motivation des Privatklägers 2, dem Beschuldig- ten zu helfen und nicht in erster Linie ein gewinnträchtiges Projekt zu unterstützen (Urk. 18/14 S. 6 und S. 9; Urk. 18/27 S. 13), nicht zugunsten des Beschuldigten veranschlagt werden. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Leichtfertig- keit oder Unvorsichtigkeit kann auch den übrigen Privatklägern nicht angelastet werden, so dass dadurch das objektive Verschulden nicht relativiert wird. Die ob- jektive Tatschwere ist damit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 110 S. 89) als noch leicht zu qualifizieren, sodass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 90 - 3.2. Weiter ist mit der Vorinstanz bezüglich der subjektiven Tatschwere zu Las- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich nicht davor scheute, be- reits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Be- kannte zu betrügen, was überaus verwerflich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Es ist ihr ebenfalls beizupflichten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte (Urk. 110 S. 89). Dabei hielten ihn offen- sichtlich auch keine Skrupel davon ab, den Privatkläger 2, der arbeitslos und ohne Einkommen war, derart mittels Lügen und Dringlichkeitsappellen unter Druck zu setzen und dessen Hilfsbereitschaft auszunützen, dass dieser gar seine letzten fi- nanziellen Reserven für die Beteiligung an der vermeintlich werthaltigen S._____ GmbH angriff (Urk. 18/27 S. 13). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhal- ten eine niederträchtige Rücksichtslosigkeit. Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander gereiht hatten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns auf- recht erhalten, was wiederum ein niederes Motiv darstellt. Dem Beschuldigten wä- re es ausserdem seit Jahren offen gestanden, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen und allenfalls in seiner Freizeit oder nebenberuflich sein Banken- projekt voranzutreiben. So hätte er es leicht vermeiden können, die Vermögen seiner Darlehensgeber zu gefährden und diesen Schaden zuzufügen, was eben- falls verschuldenserschwerend zu Buche schlägt. Da sich der Beschuldigte ganz allein in seine finanzielle Misere brachte, kann ihm diese, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 89), nicht zu Gute gehalten werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich aus den Akten kein relevanter Rückzah- lungswillen gegenüber den Privatklägern, der strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Ganz im Gegenteil, denn er verwendete zum Beispiel die am 25. 6. 2010 von M._____ erhaltenen CHF 70'000 (Urk. 23/4/173) oder auch die am 28. 6. 2011 von M._____ erhaltenen CHF 90'000 (Urk. 10/20 S. 42) nicht etwa zur Rückzahlung des Darlehens des Privatklägers 1, obwohl er das geliehene Geld nicht für ein Flugticket-Geschäft sondern für seinen Lebensunterhalt eingesetzt hatte. Er erhielt - ausser von seinen Eltern und seinem Bruder J._____ - von M._____ überdies Beträge von CHF 11'000 am 1. 3. 2012 und von CHF 37'000 am 7. 3. 2012 (Urk. 10/20 S. 44 und 45), welche er ebenfalls nicht zur Rückzah-
- 91 - lung eines der von den Privatklägern bis dann erhaltenen und bereits zur Rück- zahlung monierten Darlehens verwendete. Allerdings ist zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er die einzelnen Betrugshandlungen nur eventu- alvorsätzlich begangen hat. Angesichts der gesamten Art und Weise des Vorge- hens fällt dies aber nicht erheblich ins Gewicht. Insgesamt wirkt sich die subjekti- ve Tatschwere somit leicht verschuldenserhöhend aus, so dass das Verschulden gesamthaft als gerade noch leicht einzustufen ist. 3.3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist für den gewerbsmässigen Betrug ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
E. 4.3.1 Auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD) ist darauf hinzuweisen, dass dieses Delikt eine Begleittat darstellt, diesmal zur Erpressung. Bezüglich der Qua- lifikation der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, gegenüber der Polizei eine umfangreiche Lügengeschich- te aufzutischen. Ob der Anzeigeerstattung einiges an Planung vorausging, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 110 S. 94), oder ob dies relativ spontan erfolgte, weil der Geschädigte G._____ ihm dies auftrug, kann dahin gestellt bleiben. So oder anders entschloss sich der Beschuldigte selbst zum entscheidenden Schritt und suchte den Polizeiposten auf. Den Entscheid, der Polizei gegenüber eine er- fundene Erpressungsgeschichte mit einer fingierten Bedrohung seiner selbst zu unterbreiten, traf der Beschuldigte allein. Entgegen der Vorinstanz hatte der Be-
- 96 - schuldigte durchaus die Wahl, eine allfällige Anzeigeerstattung dem Erpres- sungsopfer oder einer der potentiell bedrohten Personen zu überlassen. Das tat er jedoch nicht. Die Tatbegehung wäre mithin einfach vermeidbar gewesen. Er spielte damit nicht nur einen passiven, sondern einen durchaus sehr aktiven Part und lenkte die Ermittlungen bewusst in eine falsche Richtung. Überdies hielt er die falschen Angaben durch diverse nachfolgende Massnahmen, wie z.B. dem Verfassen des Erpresser-Emails vom Tag darauf und dem Verbreiten der Bedro- hungssituation in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis, aufrecht. Ebenso deponierte er nicht nur einmal gegenüber der Polizei falsche Aussagen, sondern mehrmals bis zu seiner Verhaftung. Da jedoch für das Verschulden entsprechend dem vorstehend unter Ziff. IV.B.3.1. Dargelegten nur die Irreführung bezüglich der behaupteten Nötigung, eventuell Drohung, durch die beiden Asiaten gegenüber dem Beschuldigten selbst, berücksichtigt werden darf, hat sich das nicht unbe- deutend auf das objektive Tatverschulden auszuwirken. Insofern ist die Einschät- zung der Vorinstanz dahingehend zu relativieren (Urk. 110 S. 94), dass für das objektive Tatverschulden von einem gerade noch leichten Verschulden auszuge- hen ist.
E. 4.3.2 Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direkt vorsätzlich und mit einem erheblichen Mass an krimineller Energie handelte. Die- se bezog sich jedoch vorab auf den Erpressungsversuch. Wie bereits die Vor- instanz ausführte, war die Irreführung der Rechtspflege nicht das direkte Ziel des Beschuldigten, sondern quasi Begleiterscheinung der geplanten Erpressung.
E. 4.3.3 Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive etwas zu relativie- ren, so dass das Tatverschulden im Ergebnis gesamthaft als leicht zu qualifizieren ist. Angesichts des abstrakten Strafmaximums des Tatbestandes von 3 Jahren Frei- heitsstrafe ist die Tatschwere entsprechend dem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. So erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zwei Monate angesichts des Strafrahmens und der zusätzlichen Berück- sichtigung der Asperation als dem Tatverschulden angemessen.
- 97 -
E. 4.4 Gegenüber Stadtpolizei und Kantonspolizei Zürich deponierte der Beschul- digte hinsichtlich seines Telefonates an den Geschädigten, worin er ihn über die Forderung der asiatischen Erpresser informierte, der Geschädigte habe nicht recht gewusst, was er sagen solle und habe "nicht viel" gesagt (Urk. 10/1 S. 5; Urk. 10/2 S. 14). Ausserdem verneinte er auf ausdrückliche Frage, dass er An- weisungen vom Geschädigten bekommen habe (Urk. 10/2 S. 16). Tatsächlich aber forderte der Geschädigte den Beschuldigten, der diesbezüglich zögerte, ausdrücklich auf, sofort zur Polizei zu gehen, resp. diese einzuschalten (Urk. 17/1 S. 7), was der Beschuldigte schliesslich zugab (Urk. 10/10 S. 2). Auch hier vermit- telte der Beschuldigte demnach wahrheitswidrig, er sei aus freien Stücken und ei- genem Antrieb zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Erpressung zu erstatten, was selbst von der Verteidigung in der Berufungsbegründung erneut geltend ge- macht wird (Urk. 112/1 S. 8), wogegen er dies tatsächlich erst auf entsprechende nachdrückliche Aufforderung des Geschädigten tat. Zur Begründung, weshalb er nicht direkt die Polizei angerufen, sondern zuerst mit dem Geschädigten G._____ telefoniert habe, gab der Beschuldigte an, der Grund dafür liege darin, dass jener bedroht werde (Urk. 10/6 S. 7). Dies steht allerdings im Widerspruch zum Umstand, dass er seiner Freundin, die ja im Email ebenfalls
- 26 - bedroht wurde, bis zu seiner Verhaftung am 12. August 2013 nichts von der Er- pressung erzählte (Urk. 10/2 S. 16 und Urk. 10/6 S. 7). Einmal mehr bestätigt sich dadurch, dass die Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen als auch im gesamten Kontext mit der allergrössten Vorsicht zu würdi- gen sind, da er nicht davor zurückschreckte, auch gegenüber den Ermittlungsbe- hörden unwahre Angaben zu machen.
E. 4.4.1 Schliesslich ist zur Asperation der Einsatzstrafe auch das Tatverschul- den bezüglich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (HD) heranzuziehen. Die objektive Tatschwere ist in Abweichung von der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin 3 doch mit dem Tod durch Erschiessen einen besonders schweren Nachteil in Aussicht. Allerdings wird die objektive Tatschwere etwas dadurch relativiert, dass die Drohung nicht in einer direkten unmittelbaren Ausei- nandersetzung, sondern nur für den Fall geäussert worden war, dass das er- presste Geld nicht bezahlt würde, wofür überdies noch eine Frist von einem Tag gewährt wurde. Erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass die Drohung eine ganze Woche, nämlich bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013, für die Privatklägerin 3 gegenwärtig war, da die (erfundenen) Asiaten bis dato nicht gefasst waren, das Erpressungsgeld aber auch nicht bezahlt war. Das Tatver- schulden bezüglich der Drohung ist nicht durch dasjenige bezüglich der Erpres- sung bereits abgegolten, auch wenn die Drohung im engen Zusammenhang mit dem Erpressungsversuch stand. Das durch den Erpressungstatbestand geschütz- te Rechtsgut ist die persönliche Freiheit des Erpressungsopfers einerseits und das Vermögen andererseits. Mithin ist die indirekte Bedrohung weiterer Personen, die nicht am Vermögen geschädigt werden und die geforderte Vermögensdisposi- tion nicht tätigen sollen, vom Erpressungstatbestand nicht erfasst. Wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, es sei nicht das erklärte Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin 3 mit dem Erpresser-Email zu ängstigen, kann dem nicht voll- umfänglich gefolgt werden. Dem Beschuldigten stand es frei, wen er im Email ausdrücklich als vom Tode bedroht aufzählte. Dass er hierfür seine Bürokollegin benutzte, erscheint durchaus geplant, da er ihr gegenüber als der heimliche Ak- teur die Erpressergeschichte glaubhaft darstellen konnte. Sein Vorgehen zeugt mithin von einer eigentlichen Durchtriebenheit und Abgebrühtheit, denn ein zu- sätzliches Opfer in die Drohung einzubeziehen war objektiv betrachtet unnötig. Überdies resultierte seitens der Privatklägerin 3 ein klarer Erfolg durch die Bedro- hung, denn ihr Sicherheitsgefühl war massiv beeinträchtigt und sie fürchtete effek- tiv um ihr Leben, was auch aus objektiver Sicht weder übertrieben, noch lebens- fremd oder sonstwie unverständlich oder nicht nachvollziehbar war. Das objektive
- 98 - Tatverschulden ist daher keineswegs mehr als leicht, aber auch nicht als erheb- lich zu qualifizieren.
E. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist der Beweggrund für das Verhalten des Be- schuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen, denn er hatte objektiv keinen vernünftigen Anlass, nebst der Familie des Erpressungsopfers auch noch seine Bürokollegin zu bedrohen, ausser dass er sich dadurch einen erhöhten Nachdruck seiner Erpressung gegenüber dem Geschädigten G._____ verspre- chen konnte, von dem er wusste, dass die beiden sich durch jahrelange Bekannt- schaft nahe standen. Dieses Vorgehen ist umso niederträchtiger, da er ihr gegen- über aufgrund der gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten zwanglos und un- auffällig, aber authentisch und praktisch "brühwarm" erzählen konnte, was sich am selben Morgen im gemeinsamen Büro zugetragen hatte. Ausserdem nützte er die ihm von ihr entgegengebrachte über Jahre entstandene unkritische kollegiale Haltung und ihr Zutrauen in die Aufrichtigkeit seiner Person schamlos aus. Er nahm daher zweifellos billigend in Kauf, dass die Privatklägerin 3 ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dieses im Rechtssinne nur eventualvorsätz- liche Handeln ist denn auch verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wiederum erheblich verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass auch die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 3 vom Beschuldigten nicht direkt angestrebt wurde, sondern verschuldensmässig bereits zum Grossteil von der versuchten Erpres- sung mitumfasst wird.
E. 4.4.3 Ausgehend von einer isoliert betrachtet angemessenen Strafe im Be- reich von ca. vier bis sechs Monaten ist für ein noch leichtes Verschulden asperie- rend die bisherige hypothetische Einsatzstrafe um weitere zwei Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
E. 4.5 Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe um 18 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 99 -
5. Täterkomponenten
E. 4.6 Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem der beiden Asiaten am Hals gepackt und auf die Tischkante gedrückt worden (Urk. 10/2 S. 4), konnte durch das Forensische Institut Zürich, das unmittelbar nach dem Vorfall eine
- 30 - DNA-Probe vom Hals des Beschuldigten erhob, jedoch nicht gestützt werden, wurde doch am Hals des Beschuldigten nur seine eigene DNA festgestellt (Urk. 19/1-2). Damit sprechen die objektiven Anhaltspunkte dagegen, dass sich der Vorfall mit dem Am-Hals-Packen wie vom Beschuldigten beschrieben, ereig- nete. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Polizei hinsichtlich der Spurensicherung betrifft (Urk. 112/1 S. 8), ist vollumfänglich auf den diesbe- züglichen Entscheid der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 7. Juli 2014 (Geschäfts-Nummer UB140080) zu verweisen, in welchem die Vorwürfe ein- lässlich entkräftet wurden (Urk. 30/67, S. 8). An dieser Beurteilung ist ohne Ein- schränkung festzuhalten. Was den weiteren Vorwurf der Verteidigung betrifft, die Untersuchungsbehörden seien der Spur nicht nachgegangen, wonach die beiden Asiaten den Geschädig- ten G._____ zuerst an seinem Wohnort oder in seinem …büro, beides in P._____, aufgesucht hätten (Urk. 112/1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass diese Sachdarstellung seitens des Beschuldigten neu und erstmals anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung abgegeben wurde (Urk. 72 S. 4 f.), so dass es den Untersuchungsbehörden objektiv gar nicht möglich war, einer solchen "Spur" nachzugehen. Ausserdem entspricht die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang gegenüber der Vorinstanz angegebene Begründung, wonach die Asia- ten den Geschädigten in P._____ nicht angetroffen hätten, weil dieser zu dem Zeitpunkt nachweislich nicht in der Schweiz gewesen sei (Urk. 72 S. 4), nicht den Tatsachen. Wie sich zweifelsfrei aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten G._____ vom 7. August 2013 ergibt, hielt sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Erpressung ganz im Gegenteil in der Schweiz, namentlich in P._____ auf: Einerseits hatte der Geschädigte gemäss seiner Aussage bereits am Montag, 5. August 2013, mit der Privatklägerin B._____ zum Selbstschutz abge- macht, dass sie die Türen ihrer Büros abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8), was die Privatklägerin B._____ durch ihre Aussage bestätigte, wonach sie dem Be- schuldigten am Nachmittag des 5. August 2013 erst auf sein Klopfen hin, und nachdem sie dessen Stimme erkannt hatte, die Bürotüre aufschloss (Urk. 18/1
- 31 - S. 4). Andererseits steht fest, dass der Geschädigte am Dienstag, 6. August 2013, das Erpresser-Email in seinem Büro in P._____ erhalten und nach dem Lesen der Post und dem Beantworten von Telefonanrufen beim Lesen seiner Emails gele- sen hat (Urk. 17/1 S. 9; Urk. 7 S. 3). Überdies fand die polizeiliche Befragung vom
E. 4.7 Gegen die Behauptung des Beschuldigten, die zwei Asiaten hätten ihm das Erpresser-Email vom 6. August 2013 diktiert und er habe quasi nur das geschrie- ben, was ihm aufgegeben wurde (Urk. 10/2 S. 3 und Urk. 10/10 S. 8), spricht na- mentlich und ganz wesentlich der konkrete Inhalt dieses Emails (Urk. 10/4):
E. 4.7.1 Gemäss der Darstellung des Beschuldigten bei der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich handelte es sich bei den beiden asiatischen Männern um ihm völlig fremde Personen, die weder ihn noch den Zeugen L._____ kannten, denn sie seien am Freitag, 2. August 2013, ins Büro gekommen und hätten nach Herrn L._____ gefragt und seien wieder ge- gangen, als er nicht anzutreffen war (Urk. 10/1 S. 2). Erst am Montag, 5. August 2013, hätten die beiden Männer den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei, wo- rauf er geantwortet habe, er arbeite hier (Urk. 10/1 S. 2). Erst danach sei er ge- fragt worden, ob er Dr. G._____ kenne, was er bejaht habe (Urk. 10/1 S. 2). Noch am Montag Morgen, als dem Beschuldigten gemäss seinen Angaben zum ersten Mal mit dem Tode gedroht wurde, wenn er nicht helfe, war seitens der beiden Asiaten gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nur die Rede von G._____ und dass er, der Beschuldigte, ihnen dabei helfen müsse, dass dieser die Million Euro bezahle. Weder L._____ noch B._____ noch O._____, die allesamt im Email vom nächsten Tag namentlich erwähnt und explizit bedroht werden (Urk. 10/4 Ab- satz 8), wurden gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ers- ten Bedrohungshandlung erwähnt (Urk. 10/1). Trotzdem schrieb der Beschuldigte schon am Montag und damit einen Tag, bevor ihm das Email diktiert wurde, Ad- resse und Telefonnummern von O._____ auf einen Zettel, inklusive dessen
- 32 - Nummer bei U._____,[Unternehmen] Zürich (Urk. 18/49, oberer Zettel). Es er- scheint daher doppelt unglaubhaft, dass die Asiaten, welche die Personen mit Bezug zur N._____-Strasse … ihrer Nachfrage zufolge, wer der Beschuldigte und ob Herr L._____ da sei, offensichtlich nicht kannten, trotzdem O._____, den Zwil- lingsbruder von G._____, im Email namentlich erwähnten, der rein gar nichts mit der E._____ AG oder der N._____-Strasse zu tun hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____], Urk. 18/3 S. 14 [B._____]) und zudem nur der Zwillingsbruder O._____ erwähnt wurde, obwohl es in der Person von V._____ einen weiteren Bruder des Geschä- digten gibt (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 17/2 S. 5). Nachdem sich die Aussagen des Geschädigten G._____ durchwegs als glaubhaft erweisen und der Beschuldigte Namen und Adresse von O._____ bereits einen Tag vor dem Diktat des Emails notiert hatte, ist davon auszugehen, dass O._____ dem Beschuldigten durchaus ein Begriff war, da er zumindest den Namen O._____ im Zusammenhang mit dem Lagerraum des Reisebüros W._____ in der Liegenschaft U._____, für die O._____ verantwortlich war, und wo Prospekte des Reisebüros aufbewahrt wur- den, schon einmal gehört hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____]; Urk. 18/41 S. 2 [L._____]) und selbst nicht nur den privaten Telefonanschluss von O._____ in P._____ notierte, sondern ebenfalls dessen Geschäftsnummer bei U._____ (Urk. 18/49, oberer Zettel). Mithin log der Beschuldigte einmal mehr auch bezüglich seiner Kenntnisse bezüglich O._____.
E. 4.7.2 Ausserdem erscheint als völlig unglaubhaft, dass die beiden Asiaten auch damit drohten, die Familie des Beschuldigten umzubringen, resp. seine nette kleine Familie ("his nice little family") zu erschiessen (Urk. 10/4 Absatz 8), womit seine Freundin und deren Kind gemeint waren (Urk. 10/1 S. 5), da die Er- presser den Beschuldigten ja gemäss eigenen Angaben vorher nicht gekannt hat- ten, ihn gar danach fragten, wer er sei. Da sich die behauptete Drohung konkret gegen die Familie des Beschuldigten richtete, kann dies nicht damit erklärt wer- den, die Asiaten hätten alle bedroht, die irgendwie in Frage gekommen seien, wie dies der Beschuldigte heute behauptete (Prot. II S. 18). Eine Drohung gegen die Freundin und ihr Kind erscheint auch deshalb nicht als glaubhaft, weil die beiden Asiaten - wiederum gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - ja nur die Pri- vatadresse des Beschuldigten via den Bankauszug in den Händen hatten, jedoch
- 33 - weder Name noch Adresse der an einem anderen Ort, nämlich in Zürich an der …strasse, wohnenden Freundin des Beschuldigten kennen konnten, wenn ihnen schon der Beschuldigte völlig unbekannt war (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 15). Ausserdem sagte der Zeuge L._____ aus, dass den Beschuldigten im Büro an der N._____-Strasse praktisch niemand besuchen kam und unter den weni- gen, die der Zeuge aufzählte, kam die Freundin des Beschuldigten nicht vor (Urk. 18/41 S. 7), so dass ebenfalls auszuschliessen ist, dass die Asiaten die Freundin des Beschuldigten mit ihm zusammen im Bereiche der N._____-Strasse in Zürich gesehen hatten oder dass die Freundin durch Besuche am Arbeitsplatz des Be- schuldigten gefährdet gewesen wäre. Überdies liegen auch für das Vorhanden- sein des fraglichen Fotos auf dem Pult des Beschuldigten keine objektiven An- haltspunkte vor. Vielmehr erscheint es einigermassen befremdlich, wenn der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er wisse gar nicht, um welchen Abzug es sich handle und das Foto habe sich ohne Bilderrahmen einfach so allei- ne auf dem Pult befunden (Urk. 10/2 S. 15). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffend das Foto wird schliesslich aber vor dem Hintergrund, dass dem Be- schuldigten wie dargelegt bereits zig Unwahrheiten nachgewiesen wurden, durch die Aussage der Zeugin B._____ entkräftet, die ein solches Foto nie gesehen hat (Urk. 18/1 S. 4), obwohl sie sich am häufigsten mit dem Beschuldigten in den Bü- roräumlichkeiten an der N._____-Strasse aufhielt und diesbezüglich die authen- tischsten Angaben machen kann.
E. 4.7.3 Schliesslich liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die beiden gemäss Angaben des Beschuldigten mutmasslich aus Indonesien stammenden Asiaten Kenntnis über das im Erpresser-Email im Zusammenhang mit dem Umfeld des Geschädigten G._____ erwähnte andere Reisebüro ("team of the other travel agency") hätten haben können (Urk. 10/4 Abs. 8). Ganz im Ge- genteil ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeu- gen sowie gestützt auf die Erkenntnisse der Rolle des Geschädigten bezüglich der E._____ AG (siehe vorstehende Erwägungen) davon auszugehen, dass es im persönlichen Umfeld des Geschädigten G._____ nicht bekannt war, dass er mit der E._____ AG zu tun hatte, resp. dass er in deren Verwaltungsrat war, zumal nur noch eine reduzierte Geschäftstätigkeit dieser AG vorlag, die sich zudem ge-
- 34 - rade nicht aus Laufkundschaft ergab. Einzig, dass der Geschädigte G._____ mit dem Reisebüro W._____ an der …strasse in Zürich zu tun hatte, war in seinem Umfeld, auch in seinem … [Staat in Asien] Bekanntenkreis, bekannt (Urk. 17/1 S. 7).
E. 4.7.4 Im übrigen ist nochmals auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen, die schlüssig darlegen, dass es keinen Sinn ergibt, dass die Asiaten das erpresste Geld auf ein Konto des Beschuldigten transferiert haben wollten (Urk. 110 S. 62 f.). Völlig unglaubhaft wird diese Darstellung des Beschuldigten durch den Umstand, dass die Asiaten im Zeitpunkt ihrer Drohung noch keinerlei Zugang zum Konto des Beschuldigten hatten, da sie ja nach dessen eigenen An- gaben erst nach Versenden des Emails verlangten, dass er eine Kredit- und eine Cashkarte auf das Konto machen müsse (Urk. 10/2 S. 7), mithin der grösste Teil des erpressten Geldes ihrer Verfügungsgewalt entzogen und bei einer ihnen völlig unbekannten und damit unberechenbaren Person verblieb. Die Vorinstanz hielt zudem unter Verweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 30/67 S. 7) fest, dass einige Passagen des englischen Erpressermails auf einen deutschen Verfasser hindeuten würden (Urk. 110 S. 64). Dem kann namentlich bezüglich der Wendung "have nothing from" in Absatz 7 des Emails zugestimmt werden und zudem fällt auf, dass in Absatz 5 N._____- Strasse mit "N._____-Str" abgekürzt wurde, obwohl im Englischen street nur mit "st." abgekürzt wird (Urk. 10/4).
E. 4.7.5 Es kann daher zweifelsfrei aus allen diesen Indizien geschlossen wer- den, dass der Inhalt des Erpresser-Emails an den Geschädigten G._____ nur vom Beschuldigten selbst stammen konnte. Einerseits schrieb und verschickte er erwiesenermassen das Mail von seinem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse in Zürich vom Emailaccount der E._____ AG aus. Andererseits hielt er selbst nach aussen hin den Anschein aufrecht, er arbeite mit resp. für die E._____ AG, so dass die Bezeichnung Angestellter nachvollziehbar erscheint und schliesslich wusste abgesehen von B._____ und L._____ ausser dem Beschuldigten niemand im Umfeld des Geschädigten, dass dieser neben dem Reisebüro AA._____ AG noch mit einem zweiten Reisebüro entfernt zu tun hatte, weil er auch im Verwal-
- 35 - tungsrat der E._____ AG sass (Urk. 17/1 S. 7). Dass diese Informationen im In- ternet, namentlich über die Homepages des Handelsregisteramtes und von mo- neyhouse.ch, frei zugänglich sind, steht diesem Schluss nicht entgegen, da die unbekannten Asiaten bei einer Suche des Geschädigten im Internet zuerst auf die Adresse seines Büros in P._____, seines Verwaltungsratssitzes bei AA._____ AG, wo er alleiniger Verwaltungsrat ist, und allenfalls auf seine Tätigkeit als Ver- waltungsrat bei den AB._____ gestossen wären, wo wie erwähnt nirgends ein Hinweis auf seinen Bruder O._____ zu finden ist. Sie hätten daher wie die Vo- rinstanz richtig erwog, mit ihrer Forderung ohne weiteres direkt auf den Geschä- digten zugehen können, ohne sich des Beschuldigten als Mittler zu bedienen (Urk. 110 S. 62 f.). Zudem erscheint es geradezu hochriskant und daher wenig glaubhaft, dass die beiden Asiaten nach der ersten Bedrohungshandlung vom Montag am darauffolgenden Tag erneut in den Büros der E._____ AG auftauch- ten, nachdem sie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung damit hatten rechnen müssen, dass der Beschuldigte oder der Geschädigte G._____ die Polizei avisie- ren würden, welche dann sofort Überwachungsmassnahmen ergreifen würde, was ja auch tatsächlich geschah (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 134 S. 3).
E. 4.8 Nicht zuletzt bekundete der Beschuldigte bei der konkreten Beschreibung des Aussehens der angeblichen Täter grösste Mühe. In der Untersuchung be- schrieb der Beschuldigte die beiden Täter samt Kleidung detailliert und schilderte dabei insbesondere, der eine habe Backenbart und einen kurzen Schnauz getra- gen (Urk. 10/1 S. 6). In der Berufungsverhandlung zum äusseren Erscheinungs- bild der Asiaten befragt, suchte er augenscheinlich nach Worten und antwortete schliesslich äusserst oberflächlich und karg. Auf mehrmaliges Nachfragen ver- neinte der Beschuldigte sodann im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen, dass einer der angeblichen Täter einen Bart hatte (Prot. II S. 17 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, der den Überfall durch die beiden Asiaten nota bene als ein- schneidendes Erlebnis bezeichnete (Prot. II S. 23), präsentieren sich damit alles andere als überzeugend.
E. 4.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verbleibt nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel sowie aufgrund fehlender glaubhafter Indizien, wel-
- 36 - che vom Beschuldigten behauptete Einzelheiten, den Ablauf der Erpresserge- schichte mit den beiden Asiaten und den Inhalt des Erpresser-Emails vom 6. Au- gust 2013 stützen könnten, kein Zweifel, dass die Erpressergeschichte vom Be- schuldigten erfunden wurde und er das Email selbst verfasste, da nur er als Ur- heber und Kenner der darin enthaltenen Angaben in Frage kommt.
E. 4.10 Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte die Erpressergeschichte erfun- den hatte, ist im Weiteren davon auszugehen, dass er aus den seinerzeitigen Verhandlungen betreffend Gründung einer gemeinsamen Unternehmung mit L._____ und B._____, die mit G._____ seit Jahren eine Freundschaft pflegten und über dessen Situation im Bilde waren, mindestens teilweise mitbekommen hatte, wie gut G._____ situiert war (Urk. 10/51 S. 13 [Beschuldigter]). Der Be- schuldigte wusste daher, dass es sich beim Erpressten um eine sehr vermögende Person aus einer vermögenden Familie handelte, dass jener in P._____ ein …büro betrieb und über mehrere Liegenschaften verfügte (Urk. 17/2 S. 5 [G._____]; Urk. 18/1 S. 7, Urk. 18/3 S. 3 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2, Urk. 18750 S. 4 f. [L._____]). Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschuldigte Kenntnisse hatte über Kontakte von G._____ nach … [Staat in Asien], dessen dortiges Engage- ment für die Ausbildung von Studenten und darüber, dass dieser dort gar ein ei- genes Resort besass, da diese Angaben teilweise bereits anlässlich der Anzeige- erstattung gemacht wurden und mangels Existenz der erfundenen Asiaten dem Beschuldigten zugerechnet werden müssen (Urk. 18/50 S. 5 [L._____]; Urk. 10/1 S. 3 [Beschuldigter]).
E. 4.11 Die miserable finanzielle Situation des Beschuldigten und namentlich der sich auf ihn zuspitzende Druck, die fälligen und teilweise bereits betriebenen Dar- lehen zurückzuzahlen, stellen entgegen seiner Bestreitung ein äusserst starkes Motiv für eine Erpressung dar, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit jah- relang von durch Lügengeschichten erhältlich gemachten Darlehen lebte. Eine falsche, weil erfundene, Erpressung passt daher ohne weiteres zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten. Dieser Umstand wird weiter dadurch gestützt, dass die ungewöhnliche Konstruktion, wonach das erpresste Geld dem Beschuldigten übergeben und auf sein Bankkonto überwiesen werden sollte, im gesamten Kon-
- 37 - text nur den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte auf diese Weise selbst zu dem erpressten Geld kommen wollte. Mithin verbleiben bei objektiver Betrachtung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der dieser Ankla- geziffer zugrunde liegende Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt 1.2: Betrug B.1. zum Nachteil von D._____ (ND 2)
1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe in den Jahren 2009 und 2010 vom Privatkläger 2, D._____, zwei Darlehen über CHF 24'000 und CHF 46'250 erhältlich gemacht, wobei er Flugticketgeschäfte vorgetäuscht habe, welche er nicht abschloss und statt des- sen das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendete. Sodann geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 im Jahre 2013 unter Anga- be eines falschen Wertes der Gesellschaft dazu veranlasste, 20 % der Stamman- teile der S._____ GmbH im vorgegebenen Wert von CHF 140'000 von ihm zu er- werben, obwohl der Beschuldigte kurz davor 50 % der Stammanteile von seinem Vater H._____ für CHF 10'000 erwarb. Für die Stammanteile überwies der Privat- kläger 2 dem Beschuldigten eine Anzahlung von CHF 40'000, welche der Be- schuldigte für seine laufenden Auslagen verwendete. Dabei geht die Anklage da- von aus, dass der Privatkläger 2 in Kenntnis des tatsächlichen Werts der S._____ GmbH, der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschuldigten und dem Um- stand, dass der Beschuldigte mit sämtlichen Angaben gelogen hatte, die Darlehen nicht gewährt und die Stammanteile nicht erworben hätte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe gegenüber dem Privatkläger 2 über Jahre hinweg aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen den falschen Ein- druck erweckt, er verdiene gut, erziele ein regelmässiges Einkommen, besitze in den USA ein Reisebüro, investiere ausserdem in Immobilien, sei mit seiner Treu- handfirma erfolgreich und besitze ein Vermögen, wobei sein Konto in den USA von der FINMA blockiert sei (Urk. 47 S. 5). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 seine Angaben aufgrund ihres langjährigen persönlichen
- 38 - Verhältnisses nicht näher überprüfen werde und er auch den Wert des angebli- chen Computerprogramms des Beschuldigten weder einschätzen noch überprü- fen konnte. Der detaillierte und genaue Sachverhalt dieser Begebenheiten kann der Anklageschrift (Urk. 47 S. 4-6) und der zusammengefassten Version im vo- rinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 16.), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die Werthaltigkeit des Bankenprogramms "F._____" des Beschuldigten und bemän- gelt erneut, dass darüber kein Gutachten eingeholt wurde (Urk. 112/1 S. 3 f.; Urk. 132 S. 11 ff.). Mit dem Einwand der Verteidigung soll hauptsächlich ein inne- rer Vorgang, nämlich dass der Beschuldigte berechtigterweise die Erwartung heg- te, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um die gewährten Darlehen zurückzahlen zu können, nachträglich belegt werden. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zur finanziellen Situation des Beschuldigten unter Ziffer III.A. 3.10.3. zu verweisen und im übrigen wird darauf zurückzukommen sein. Im weiteren rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe unzulässige Suggestivfragen gestellt, so dass die entsprechenden Antwor- ten unverwertbar seien (Urk. 112/1 S. 11). Diesen Einwand hat die III. Strafkam- mer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2014 einlässlich und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes entkräftet (Urk. 30/67 S. 27), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwie- sen werden kann.
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 (Urk. 110 S. 17-24) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar unter Einbezug der edierten Bankunterlagen (Urk. 110 S. 25- 31). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog ab- schliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 2 entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen (Urk. 110 S. 30), zumal sie als deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben des Beschul- digten bezüglich der zwischenzeitlichen Deponierung der Gelder beim Beschul- digten und der (tatsachenwidrigen) Kontensperrung durch die FINMA enthielten
- 39 - (Urk. 18/14 S. 3 ff.). Dagegen stufte sie die Aussagen des Beschuldigten gestützt auf die erwiesenen Unwahrheiten als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen ein (Urk. 110 S. 29 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind namentlich auch aufgrund des im Zusammenhang mit der Erpressungsgeschichte nachge- wiesenermassen mit Lügen und Ausflüchten gespickten Aussageverhaltens des Beschuldigten (siehe Erwägungen Ziffer III.A. 4.2. ff.) vollumfänglich zu teilen. Be- zeichnenderweise log der Beschuldigte auch hier nachweislich und eingestande- nermassen mehrmals über blockierte Geldmittel in den USA und in der Schweiz gegenüber seinen Darlehensgebern, wozu auch der Privatkläger 2 gehörte (Urk. 110 S. 27 und S. 29). 3.1. Im Weiteren ist auch bezüglich dieses Anklagepunktes auf die erstellte fi- nanzielle Situation des Beschuldigten zu verweisen, wonach er seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 wuchs (vorste- hende Erwägungen III.A. 3.10.2.-3.10.3.). Bezüglich Immobilienbesitz gab der Be- schuldigte - entgegen seinen eigenen anderslautenden Aussagen gegenüber Dar- lehensgebern, beziehungsweise in seinem Bekanntenkreis - zu, nie Immobilien besessen zu haben, auch nicht im Ausland, sondern lediglich solche an Investo- ren vermittelt zu haben (Urk. 10/51 S. 6; Urk. 10/60 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wieder anders äusserte (Prot. II S. 12 und S. 28). Tatsachenwidrig hatte demnach der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er tätige Immobiliengeschäfte und erziele durch Kauf, Renovation und Verkauf von Immobilien einen Gewinn und verfüge in den USA über Immobilien und Vermögen (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]). Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit führte der Beschuldigte aus, seit seiner Rückkehr aus den USA im Jahre 2000 nur noch selbständig gearbeitet zu haben (Urk. 10/6 S. 1 und Urk. 10/20 S. 63; Prot. II S. 11). Von 2000 bis 2004 habe er von den Einnahmen gelebt, welche er mit der S._____ GmbH erzielt habe, erneut in der Reisebranche wie zuvor in den USA. Der Beschuldigte war gemäss Han-
- 40 - delsregisterauszug vom 25. April 2013 als Gesellschafter zu 50 % an der S._____ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000 beteiligt, wobei sein Vater H._____ als Inhaber der restlichen 50 % Stammanteile eingetragen war (Urk. 18/23 und ident. Urk. 18/33). Der Handelsregistereintrag präsentierte sich am 2. September 2013 unverändert (Urk. 18/37). Im Jahre 2004 habe er mit dem Rei- sebusiness aufgehört, resp. er habe die S._____ GmbH ab 2004 "still gelegt", d.h. die S._____ sei inaktiv gewesen, jedoch nicht gelöscht. Ab dann seien die In- vestments ohne Erfolg geführt worden, er habe kein Einkommen mehr erzielt und in der S._____ sei auch kein Geld mehr vorhanden gewesen (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/20 S. 6, 21, 50 und S. 63 f.; Urk. 10/51 S. 22 und S. 27; Urk. 10/56 S. 1; Urk. 10/60 S. 3; Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 12 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, seinem Vater für die Abtretung von dessen 50 % Anteilen an der S._____ GmbH nichts bezahlt zu haben (Urk. 10/20 S. 50). Nach der Stillegung der S._____ GmbH habe er im Treuhandbereich gearbeitet oder Gelegenheitssachen gemacht (Urk. 10/20 S. 64, Prot. II S. 11). Ab 2008 sei er fast ausschliesslich mit seinem Bankenprojekt "F._____" beschäftigt gewesen (Urk. 10/20 S. 64 und Urk. 10/51 S. 22). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte einerseits selbst eingeräumt, dass es bereits Tausende solcher Programme gibt (Urk. 30/55 S. 13), andererseits, dass das Programm auf der Basis nicht gut funktioniere und dies ei- nen Einfluss auf den Wert des Programms habe (Urk. 10/56 S. 8). Die eigenen Aussagen des Beschuldigten wecken erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit seines Programms. Einerseits ergibt sich aus ihnen nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich sein Programm von den tausenden anderen in positiver und damit wert- haltiger Hinsicht unterscheidet. Andererseits müssen seine Aussagen betreffend die Verkaufsbemühungen angesichts seiner eingestandenen Tendenz, auch zur Erhältlichmachung von Darlehen zu immer neuen Lügengeschichten gegriffen zu haben, und in Anbetracht der fehlenden Vorlage eines ausgereiften Business- plans, konkreter schriftlicher Dokumente zur Erhärtung von realen Vertragsver- handlungen mit den genannten Banken und irgendeines objektiven Anhaltspunk- tes für die Existenz und die Werthaltigkeit seines Börsenprogramms als unglaub- haft beurteilt werden, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unabhängig davon aber konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erpressung Anfang August
- 41 - 2013 jedenfalls objektiv wie subjektiv nicht damit rechnen, dass ihm aus diesem Projekt nun plötzlich und entgegen seiner langjährigen negativen Erfahrung derart namhafte Geldmittel zufliessen, um die fälligen Darlehensbeträge auch nur der Druck ausübenden Gläubiger zu erfüllen. Unter diesen Umständen erübrigt sich daher die von der Verteidigung beantragte Einholung eines Gutachtens über den Wert dieses Bankenprogramms (Urk. 112/1 S. 2). Angesichts der sich mehrheitlich als falsch erweisenden Aussagen des Beschul- digten gegenüber Auskunftspersonen und Zeugen zu seiner finanziellen Situation hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar die Behauptungen des Beschul- digten zu seinem Barvermögen in US Dollars als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 110 S. 15 f.). Ergänzend kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschul- digte sich selbst Lügen straft, indem er einerseits angibt, er habe von diesem Dol- larbestand seinen Lebensunterhalt bestritten, andererseits angibt, er habe dieses Bargeld für Investitionen und Geschäfte verwendet, die er in Dollar und bar habe abwickeln müssen; er habe dafür gerade nicht die ihm gewährten Darlehen ver- wendet (Urk. 10/62 S. 8 und S. 21; Urk. 10/66 S. 10). Abgesehen davon finden sich ausser den Aussagen des Beschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte für die Existenz des vom Beschuldigten behaupteten Dollar-Barvermögens. Die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten entbehren auch deshalb jeglicher Glaubhaftigkeit, weil der Beschuldigte selbst zugab, die Darlehen von B._____ hätten seine finanziellen Engpässe überbrücken helfen (Urk. 10/11 S. 10; Prot. II S. 31), resp. seit 10 oder mindestens 5 Jahren sei er "knapp bei Kasse" (Urk. 10/56 S. 1 f.), was ja gar nicht der Fall gewesen wäre, wenn es zugetroffen hätte, dass er noch Bargeld in US Dollar bei sich zuhause in … im Keller versteckt ge- habt hätte, was seinen Angaben zufolge ab 2008 der Fall gewesen sein soll (Urk. 10/60 S. 5 und S. 8). Ausserdem räumte der Beschuldigte bezüglich seiner Anga- ben gegenüber der Privatklägerin B._____ ein, die Story betreffend sein in den USA blockiertes Vermögen von USD 250'000 sei eine Geschichte gewesen wie andere, die er in der Not, Geld ausgeliehen zu bekommen, resp. die Rückzahlung hinauszuzögern, erzählt habe (Urk. 10/56 S. 2; Prot. II S. 31). So gab der Be- schuldigte auch an anderen Stellen mehrfach zu, sich in Notlagen, insbesondere in finanziellen, öfters mit Lügen und "Stories" beholfen zu haben (Urk. 10/10 S. 5
- 42 - f., S. 12; Urk. 10/20 S. 73, 75 f. und S. 79 f; Urk. 10/51 S. 15, 20, 23 ff; Urk. 10/56 S. 2-6, 8 ff., 10 und 15; Urk. 10/60 S. 9; Urk. 10/66 S. **10; Prot. II S. 14, 21 f., 24, 28, 30). Vor diesem Hintergrund ist die Existenz des vom Beschuldigten behaup- teten Dollar-Barvermögens jedenfalls für die Zeit nach der Aufgabe der Ge- schäftstätigkeit mit der S._____ GmbH, spätestens ab ausschliesslicher Beschäf- tigung mit dem Bankenprojekt F._____ nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen besass, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, was zur Folge hatte, dass er sich wie oben dargelegt massiv verschuldete. 3.2. Der Vorinstanz ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten zweifelsfrei ergibt, dass dieser die vom Privatkläger 2 mit dem Vermerk "Flugtickets" auf dem Bankkonto der S._____ GmbH im Jahre 2010 erhaltenen Gelder mittels einer Vielzahl von Ein- zelzahlungen, Sammelaufträgen und Barbezügen jeweils innert zwei Monaten praktisch vollständig für laufende Lebenshaltungskosten und sogar die Rückzah- lung eines anderen Darlehens aufbrauchte und zudem erstellt ist, dass sich auf dem Konto vor der Überweisung durch den Privatkläger 2 im Februar 2010 nur CHF 55.27 und im August 2010 nur noch CHF 70.91 befunden hatten (Urk. 110 S. 25 und S. 28 f.). Weiter erwog sie schlüssig, dass sich aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt des ersten Darlehens des Privatklägers 2 insgesamt auf allen Konten des Beschuldigten nur CHF 4'000 befanden, zwingend ergibt, dass der Beschuldigte ausserhalb des Darlehensbetrages nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die Flugticketgeschäfte abzuwickeln (Urk. 110 S. 29). Ausserdem gab der Beschuldigte - entgegen der neuerlichen Behauptung der Verteidigung, die Flugticketgeschäfte seien real gewesen (Urk. 112/1 S. 11) - im Laufe des Un- tersuchungsverfahrens zu, dass nie irgendwelche Leute solche Flugtickets be- zahlt hatten, resp. dass die Geschäfte mit den Flugtickets auch nur eine seiner vielen Lügengeschichten waren (Urk. 10/60 S. 15; Urk. 10/51 S. 9), obwohl er ge- genüber dem Privatkläger 2 tatsachenwidrig angegeben hatte, das erste Flugti- cketgeschäft sei erfolgreich verlaufen, weshalb er ihm daraus CHF 4'000 zurück- bezahlte, nachdem er ihm gar mittels Emails - wiederum tatsachenwidrig - bestä- tigt hatte, dass er die Tickets reserviert gehabt habe (Urk. 110 S. 20 f.). In der Be-
- 43 - rufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, er habe teilweise Flugtickets gekauft (Prot. II S. 26). Belege dafür fehlen jedoch gänzlich. 3.3. Wie dargelegt hat sich ergeben, dass die Aussagen des Privatklägers 2 durchaus glaubhaft sind. Seine Aussagen werden namentlich durch den vorgeleg- te Vertrag betreffend die Übertragung von 4 Stammanteilen der S._____ GmbH zu CHF 1'000 für einen Preis von CHF 140'000 vom Beschuldigten auf den Pri- vatkläger 2 vom 9. Februar 2013 gestützt (Urk. 18/24). Mit der Vorinstanz ergibt sich rein rechnerisch, dass 20 % des gemäss Aussagen des Privatklägers 2 vom Beschuldigten angegebenen Wertes der S._____ GmbH von CHF 700'000 dem im Übertragungsvertrag enthaltenen Kaufpreis von CHF 140'000 entspricht (Urk. 110 S. 30). Das stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 2 gegenüber tatsächlich behauptet hatte, im Zusammenhang mit der Erbteilung seiner Mutter sei der Wert der S._____ GmbH auf CHF 700'000 ge- schätzt worden (Urk. 18/27 S. 11). Ausserdem sagte der Privatkläger 2 konstant aus, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe den hälftigen Anteil an der S._____ im Betrage von CHF 350'000 von seinem Vater herauslösen müssen, was er im Umfang von CHF 160'000 aus seinem Anteil an der Erbschaft und mit CHF 190'000 aus seinem Vermögen bestreite (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 11). Dies habe er sich auf einem Zettel am 8. Februar 2013 notiert (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/15, 12. Blatt Sammelbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo- Papier). Auch diese Urkunde spricht für die Authentizität der Aussagen des Pri- vatklägers 2, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 700'000 vor Vorinstanz ausdrücklich und bereits im November 2013 implizit bestätigte. Allerdings behauptete er gleichzeitig sich selbst widersprechend, man habe den Betrag willkürlich geschätzt, denn es sei ja klar gewesen, dass die S._____ GmbH wertlos gewesen sei und es sich nur um einen Mantel gehandelt habe. Das sei auch dem Privatkläger 2 klar gewesen. Der Wert habe allein im An- teil an dem Bankenprojekt bestanden (Urk. 72 S. 10 f.; Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich einmal mehr als ein Sammelsurium aus Lügen, Halbwahrheiten und Ausflüchten. So ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber bewusst tatsachen- widrig erzählte, er müsse für die Anteile seines Vaters CHF 350'000 aufbringen,
- 44 - nachdem er ihm in Tat und Wahrheit gar nichts bezahlt hatte, und dies nur be- hauptete, um beim Privatkläger 2 den Eindruck zu erwecken, die S._____ GmbH weise einen Wert von CHF 700'000 auf. Die Aussage des Beschuldigten vor Vo- rinstanz bestätigt aber im Kern die Aussage des Privatklägers 2, wonach ihn der Beschuldigte aufgefordert habe, beim Software-Programm für Banken "der S._____ GmbH" einzusteigen, mit der Begründung, der Wert der S._____ GmbH habe im Bankenprogramm bestanden. Ausserdem behauptete der Beschuldigte gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, er habe schon zwei Banken, die das Software-Produkt gekauft und Erfolgsprämien bezahlt hätten (Urk. 18/14 S. 6). Allerdings ist inzwischen erwiesen und vom Beschuldigten zugegeben (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 15), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 hin- sichtlich der beiden Banken gelogen hatte, da tatsächlich mit keiner Bank ein Ab- schluss erfolgt und keine Zahlung eingegangen war. Ausserdem zeigt diese Epi- sode erneut auf, wie der Beschuldigte zu Lügen griff, um zu Geld zu kommen, täuschte er doch tatsachenwidrig vor, das Bankenprojekt gehöre der S._____ GmbH, respektive mache deren Wert aus. Noch anlässlich der Einvernahme vom
27. November 2013 widersprach der Beschuldigte seiner eigenen Aussage, in- dem er ausführte, die Firma S._____ werde erst werthaltig mit dem Projekt, das er habe aufgleisen wollen (Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27), was impliziert, dass es im Zeitpunkt des Vertrages zwischen ihm und dem Privatkläger 2 noch nicht aufge- gleist war und noch nicht der Firma S._____ GmbH gehört hatte. Ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte jedenfalls gegenüber dem Privatkläger 2 der S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 beimass, besteht in den überein- stimmenden Aussagen, wonach die gegenüber dem Privatkläger 2 noch ausste- henden Darlehensrückzahlungen und dessen (nicht ausbezahlter) Lohn für seine Anstellung bei der Q1._____ (Urk. 18/15) an den Kaufpreis der Stammanteile der S._____ GmbH angerechnet wurden, so dass sie als dadurch getilgt betrachtet wurden (Urk. 18/14 S. 7 [D._____]; Urk. 10/11 S. 14, Urk. 10/51 S. 7 f. [Beschul- digter]). Das deckt sich auch mit der handschriftlichen Aufstellung des Privatklä- gers 2 zur Tilgung des Kaufpreises von CHF 140'000 (Urk. 18/15 2. Blatt Sam- melbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo-Papier). Im Übrigen blieb unbestritten,
- 45 - dass der Beschuldigte den Erwerb der Stammanteile durch den Privatkläger 2 im Handelsregister nicht zur Eintragung anmeldete (Urk. 10/20 S. 50). 3.4. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privat- klägers 2 kannten sie sich bei Einleitung der Untersuchung schon ca. acht Jahre und lernten sich über AC._____, genannt "AC._____", kennen, welche vor der jetzigen Freundin des Beschuldigten während zwei Jahren die Partnerin des Be- schuldigten war (Urk. 18/27 S. 2 [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 [K._____]; Urk. 18/41 S. 7 [L._____]; Urk. 18/52 S. 5 [M._____]) und seit 2007 als Lebenspartnerin mit dem Privatkläger 2 zusammen in … lebt (Urk. 18/14 S. 1 [D._____]; Urk. 10/11 S. 13, Urk. 10/51 S. 28; Prot. II S. 28 [Beschuldigter]). Der Privatkläger 2 bezeich- nete den Beschuldigten noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Februar 2014 als einen sehr guten Kollegen und Lebensgefährten (Urk. 18/27 S. 3), der für ihn eine wichtige Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten sich si- cher einmal pro Woche getroffen und auch privat viel gesprochen, so dass sie gegenseitig viel voneinander gewusst hätten. Der Beschuldigte habe bei Proble- men mit AC._____ oder deren Töchtern immer geholfen. Er sei froh gewesen, dass sich der Beschuldigte während seiner Abwesenheit jeweils um seine Familie gekümmert habe (Urk. 18/14 S. 2) und auf den Beschuldigten sei hundertprozen- tiger Verlass gewesen. Auch in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis hätten ihn alle als netten Mann und als Kollegen eingeschätzt. Nie habe es Anzeichen gegeben, dass er finanzielle Probleme gehabt hätte (Urk. 18/27 S. 4). Der Be- schuldigte habe erzählt, dass er erfolgreich mit einem USA-Partner mit Immobilien "geschäftet" habe und in Italien und Amerika alte Häuser kaufe, diese renoviere und sie dann mit Gewinn wieder verkaufe. Diese Angaben habe er aber nicht überprüft, da er dem Beschuldigten 100 Prozent vertraut habe (Urk. 18/27 S. 5 und S. 15 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in Zürich sowohl an der R._____-Strasse … als auch an der …gasse … ein Büro hatte und zudem Treu- händer war, habe ihn und seine Partnerin AC._____ darin bestärkt, Geschäfte mit ihm zu machen. Von Treuhändern erwarte man ja eigentlich nicht, betrogen zu werden (Urk. 18/27 S. 7). Seit sie ab 3. Januar 2013 zusammen arbeiteten, habe er mit dem Beschuldigten fast jeden Tag Kontakt gehabt und er sei oft am Freitag oder Samstag zu ihnen nach Hause Abendessen gekommen, bei welchen Gele-
- 46 - genheiten er jeweils darüber berichtet habe, wie er mit Banken oder Geschäfts- partnern in Kontakt gewesen sei oder mit diesen verhandelt habe. Dabei habe er immer sehr detailliert erzählt, was da im Einzelnen abgelaufen sei (Urk. 18/27 S. 14). Angefangen habe es mit dem Geldausleihen an den Beschuldigten mit seiner Lebenspartnerin AC._____, die den Beschuldigten auch finanziell unter- stütze und ihm bereits zwischen CHF 25'000 und 30'000 ausgeliehen habe (Urk. 18/14 S. 2). 3.5. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz bleibt festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen schwer zu überprüfen waren, da der Beschuldigte jeweils angab, mit Geschäfts- partnern in den USA, Thailand oder Deutschland Probleme gehabt zu haben, resp. dass Teile seines Vermögens in den USA, resp. in Thailand blockiert seien, und es nachgerade aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist, dass Nachforschungen seitens privater Personen über Sachverhalte im Ausland nur unter grossen Mühen und mit besonderen Anstrengungen getätigt werden kön- nen. Was das Bankenprogramm betrifft, stellte er dieses wohl nur ganz wenigen Leuten, darunter dem Zeugen D._____ in Anwesenheit von dessen Bruder einmal vor, allerdings noch vor dem Jahre 2012. Sein Bruder habe sich gemäss Aussage des Zeugen D._____ dahingehend darüber geäussert, solche Programme gäbe es viele und ob das Programm laufe, stehe nicht fest, da er ja dieses nur mit ab- gebildeten Daten getestet habe (Urk. 18/27 S. 13). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, die wie gesehen mit Vorsicht zu würdigen sind, hätten sich ein Dutzend Banken für sein Bankenprogramm interessiert, hätten aber verständli- cherweise die Grundidee kennen wollen, wozu er ihnen den Grundcode zwecks Durchführung von Tests hätte überlassen müssen, was wiederum er nicht gewollt habe (Urk. 10/20 S. 65, S. 67, Urk. 10/66 S. 11 ff.). Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung einräumen, dass er selbst bisher keine Expertise über die Werthaltigkeit seines Programms aus eigener Initiative eingeholt hat, obwohl er dies als notwendig und zentral für die Vermarktung betrachtet (Urk. 112/1 S. 3; Prot. II S. 15). Wie oben unter Ziffer III.A.3.10.3 erwähnt, scheiterte der Beschul- digte 2012 damit, bei Banken einen Abnehmer dafür zu finden. Aber selbst in die- ser Situation liess er zur Verbesserung seiner Verkaufsbemühungen kein Gutach-
- 47 - ten erstellen, sondern flüchtete sich in die Begründung, er wolle das Produkt nun selbst "betreiben" (Urk. 10/20 S. 66). Zusammen mit der Tatsache, dass es - wie der Beschuldigte vor dem Haftrichter selbst eingeräumt hatte - viele solcher Pro- gramme gibt und seiner Aussage, er habe konkrete Angebote in Millionenhöhe dafür erhalten (Urk. 10/66 S. 2), für welche keinerlei objektive Anhaltspunkte vor- liegen (vgl. Entscheid III. Strafkammer des Obergerichts, Urk. 30/67 S. 14), ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm sei werthaltig, als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Daran ändert auch der einzige bei den Akten liegen- de unterzeichnete Vertrag über eine Zahlung von 18 Mio. US Dollar im Zusam- menhang mit dem Bankenprogramm durch AD._____ an den Beschuldigten (Urk. 13/2/7) nichts, da der Beschuldigte selber vorbringen liess, dass es sich da- bei nicht um ein seriöses Angebot handelte und das Geschäft aus diesem Grund auch nicht vollzogen wurde (vgl. Urk. 132 S. 7). Die Annahme eines Wertes des Programms von mehreren Millionen US Dollar stünde schliesslich ein weiteres Mal in Konflikt mit der Bezifferung des Wertes der Anteile der S._____ GmbH auf CHF 700'000, zumal sich dieser Betrag gemäss den Angaben des Beschuldigten alleine durch den Wert des Programmes definierte (Prot. II S. 27). Die Behaup- tung der Werthaltigkeit des Bankenprogramms war jedenfalls von Seiten eines Aussenstehenden praktisch überhaupt nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin über- prüfbar, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. 3.6. Damit verbleibt kein Zweifel, dass sich auch der Sachverhalt bezüglich dem Erwerb der Stammanteile an der S._____ GmbH wie in der Anklage geschildert zugetragen hat (Urk. 47 S. 5 f). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Anzahlung von CHF 40'000 seitens des Privatklägers 2 durch die falsche Angabe, wonach die S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 aufweise, erhältlich machte, jedoch dieses Geld für persönliche Ausga- ben und die Rückzahlung anderer Darlehen benutzte. Ausserdem ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm nicht einschätzen konnte, da er selbst einräumte, dass der Privatkläger 2 "in Bankensachen nicht bewan- dert" sei (Urk. 10/51 S. 28) und angab, der Privatkläger 2 habe einen handwerkli-
- 48 - chen, mechanischen beruflichen Hintergrund, denn er habe lange in einer Firma gearbeitet, die Transportbänder montierte (Urk. 10/11). Eine Einschätzung des Wertes des Computerprogrammes war sodann auch dem Bruder des Privatklä- gers 2 oder einem Hausgenossen, mit welchen man nach Aussagen des Be- schuldigten zusammengesessen sei (Prot. II S. 29), nicht möglich gewesen, kann- te mangels eigener Schätzung doch nicht einmal der Beschuldigte dessen Wert. Der Beschuldigte stellte sich sodann unter Angabe erfundener Geschäfte wahr- heitswidrig als erfolgreichen Geschäftsmann dar, hielt dieses Bild durch immer weitere Lügengeschichten, den Betrieb zweier Büroräumlichkeiten und seines tat- sächlich nicht rentierenden Treuhandbüros sowie durch vorgetäuschte Auslands- und Geschäftsreisen über Jahre aufrecht und erzählte weder seiner besten Freundin K._____, noch seinen Familienangehörigen oder D._____ und seiner ehemaligen Partnerin AC._____ je vom tatsächlichen Ausmass seiner finanziellen Probleme, geschweige denn, dass er dies gegenüber Aussenstehenden je er- wähnte (Urk. 18/4 S. 5 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 S. 10 [I._____, Bruder]; Urk. 18/55 S. 3 ff. [J._____, Bruder]; Urk. 18/8 S. 3, S. 6 [C._____]; Urk. 18/14 S. 8 f. [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 und Urk. 18/40 S. 3 f.[K._____]; Urk. 18/41 S. 5 [L._____]; Urk. 18/52 S. 3 f. [M._____]). Da er durch seine Lügengeschichten im- mer wieder erreichte, dass die Rückzahlungstermine der Darlehen hinausgescho- ben wurden oder fällige Forderungen wie Mietzinszahlungen dank seiner "Stories" nicht in Betreibung gesetzt wurden, wies sein Betreibungsregisterauszug im Früh- ling 2013 gemäss Aussage der Privatklägerin 3 nur offene Forderungen über ins- gesamt CHF 3'000 bis 4'000 aus (Urk. 18/1 S. 9), resp. enthielt er bis am 9. April 2013 offene Forderungen über rund CHF 9'260 (Urk. 10/5), so dass die Darle- hensgeber seinen überzeugend vorgetragenen Lügengeschichten über seine ge- schäftlichen Aktivitäten Glauben schenkten. B.2. zum Nachteil von C._____ (ND 3)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft die bis 31. Oktober 2010 befristete Gewährung eines Darlehensbetrages von CHF 60'000 durch C._____, den Privatkläger 1, an den Beschuldigten für den Kauf von Flugtickets im Zusammenhang mit einer Rei- se des Musikvereins … nach Australien. Die Anklage wirft dem Beschuldigten
- 49 - namentlich vor, dass der Privatkläger 1, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte das Geschäft mit dem Musikverein erfunden hatte, um das Darlehen erhältlich zu machen und seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen leb- te, und hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auch alle die Geschichten erfun- den hatte, derentwegen er die Rückzahlung nicht vornehmen konnte, dem Be- schuldigten das Darlehen nicht nur nicht ausbezahlt, sondern viel früher gekündigt hätte. So habe sich der Privatkläger 1 durch die Überweisung der Darlehens- summe selber geschädigt, da die Rückzahlung massiv gefährdet gewesen sei. Auch hier kann der detaillierte Sachverhalt der Anklageschrift (Urk. 47 S. 6-7) und die zusammengefasste Version dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 31), worauf verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung bestreitet zunächst, dass es sich bei der Reise des Musik- vereins um ein fiktives Geschäft gehandelt habe und wendet im Übrigen im We- sentlichen ein, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erfahrungen aus den Ver- handlungen mit den Banken und Investoren über das Bankenprogramm des Be- schuldigten der Überzeugung gewesen, dass er die für die Rückzahlung erforder- lichen Mittel jederzeit würde beschaffen können (Urk. 112/1 S. 15 f.; Urk. 132 S. 13 f.).
3. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insgesamt eine nachvollziehbare Sach- verhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist (Urk. 110 S. 31-39). Die Vor- instanz würdigte überzeugend, dass der Privatkläger 1 betreffend die Vorgänge rund um das Darlehensgeschäft detailliert und von sich aus aussagte und seine Angaben über die nachfolgenden Umstände, wie die Sperrung der Konten durch die FINMA, wahrheitsgemäss erfolgten, respektive aufgrund dessen, was ihm der Beschuldigte erzählt hatte (Urk. 110 S. 39 und 37). Der Beschuldigte gab schliesslich aber zu, dass seine Geschichten betreffend die FINMA, den deut- schen Investor, den Vertragsabschluss mit der Bank …, den Beizug des Anwalts- büros … und die Investoren in Amerika, Malaysia und auf den Bermudas erfun- den waren und nur dazu dienten, die Rückzahlung fälliger Darlehen hinauszuzö-
- 50 - gern (Urk. 10/56 S. 6 f., Urk. 10/20 S. 74 f., S. 80; Prot. II S. 27). Es erweist sich daher als schlüssig, wenn die Vorinstanz aufgrund der Realitätskriterien in den Aussagen des Privatklägers 1 darauf schliesst, diese seien wahrheitsgetreu er- folgt und eine Einschränkung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht aus- zumachen (Urk. 110 S. 39). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie da- von ausgeht, dass das Darlehen als Investition im Geschäftsverkehr mit guten Gewinnaussichten gedacht war und die Verwendung der Darlehenssumme für die Rückzahlung von CHF 35'000 à konto eines anderen Darlehens und im Übrigen für die Deckung laufender Ausgaben ähnlich eines Konsumkredits durch den Be- schuldigten nicht dem vereinbarten Zweck entsprach, unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte die Möglichkeit eines anderen Geschäfts hatte offen lassen wol- len. Sie stellte aufgrund der Akten fest, dass sich im Zeitpunkt des Erhalts dieses Darlehens vom Privatkläger 1 auf den Konten des Beschuldigten und der S._____ GmbH zusammengezählt ungefähr CHF 11'000 befanden, wovon CHF 9'000 aus einer Einzahlung des Privatklägers 2 stammten, so dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschuldigte mit dem Begleichen von privaten Rechnungen und der Rückzah- lung eines anderen Darlehens den vereinbarten Darlehenszins hätte erhältlich machen wollen (Urk. 110 S. 36-37). 3.1. Bezüglich dem vom Beschuldigten vorgelegten Vertrag mit dem Musikverein … in … ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass ein Musikverein … gemäss poli- zeilichen Abklärungen nicht existierte und auch von der tatsächlich existierenden Musikgesellschaft … eine solche Reise weder jemals geplant noch durchgeführt wurde (Urk. 7 S. 4). Dennoch behauptete der Beschuldigte wiederholt, er habe mit jemandem vom Verein verhandelt, den er gekannt habe, der AE._____ hiess (Urk. 10/20 S. 70) und welcher auch einmal angerufen habe, um mitzuteilen, dass sie nicht reisen würden, da einer erkrankt oder auch verstorben sei (Urk. 10/20 S. 71 f.; Prot. II S. 30). Sowohl er selbst als auch der andere hätten den Vertrag un- terschrieben (Urk. 10/20 S. 78 f.). Alle diese Aussagen müssen als reine Entlas- tungslügen und Schutzbehauptungen qualifiziert werden, da weder Vertragsver- handlungen noch eine -unterzeichnung mit einem nicht real existierenden Verein möglich sind und jedenfalls die behauptete Unterzeichnung nicht von einem tat- sächlichen Vertreter stammen kann. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der
- 51 - Inhalt der vom Beschuldigten an die Adresse des nicht existenten Musikvereins … verfassten Auftragsbestätigung vom 12. März 2010 (Urk. 10/47) inhaltlich bis auf die Daten einer realen Auftragsbestätigung der E._____ AG vom 11. November 2009 an die ...musik der Stadt … entspricht (Urk. ND3/1-2) - der Beschuldigte er- klärte dies in der Berufungsverhandlung damit, den Vertrag abgeschrieben zu ha- ben (Prot. II S. 31) - und der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 tatsa- chenwidrig erklärt hatte, er betreibe an der N._____-Strasse … mit zwei Partnern ein Reisebüro, die E._____ AG (Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), drängt sich der zwin- gende Schluss auf, dass der Beschuldigte das Flugticketgeschäft gegenüber dem Privatkläger 1 mittels der abgeänderten Vorlage der E._____ AG vorgetäuscht hat. Der Beschuldigte gab denn auch zu, diese Flugtickets nie gekauft zu haben, da der Vertrag mit dem Musikverein nicht zustande gekommen sei (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/56 S. 20; Urk. 74 S. 32; Urk. 72 S. 12; Prot. II S. 30). Das konnte er ja bei der Nichtexistenz des Vereins auch gar nie. Für die Fiktion der Auftragsbestä- tigung spricht auch, dass diese im Namen der längst nicht mehr operativ tätigen S._____ GmbH ausgestellt wurde. Im übrigen ist wie erwähnt durchaus vollum- fänglich auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen. Danach habe er trotz mehrmaliger Nachfrage seitens des Beschuldigten, er solle sich an seinen Ge- schäften beteiligen, dies zunächst abgelehnt gehabt. Auf die Vorlage des Vertra- ges mit dem Musikverein und der Reiseschutzversicherung habe er sich dann je- doch zur Darlehenshingabe entschlossen (Urk. 18/7 S. 2). Der Beschuldigte gab letztlich zu, gar keine Reiseversicherung abgeschlossen zu haben, da die Reise nicht gebucht worden sei (Urk. 10/20 S. 71). Dass er eine solche dem Privatkläger 1 nicht vorgelegt habe, erscheint angesichts der eklatanten nachgewiesenen Lü- gengeschichten des Beschuldigten als unglaubhaft. Im Übrigen ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die vom Beschuldigten behauptete Version, das Darlehen sei nicht zweckgebunden gewesen, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten bezweifelt werden muss, erklärte doch der Beschuldigte selbst bereits in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2013, er sollte Flugtickets für eine Gruppenreise nach Australien kaufen (Urk. 10/11 S. 15), was er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2013 be- stätigte. Dort bejahte er die Frage, ob er noch wisse, wofür er dieses Darlehen
- 52 - aufgenommen habe, völlig spontan und ergänzte von sich aus, es sei um ein Ge- schäft im Zusammenhang mit Flugtickets gegangen (Urk. 10/20 S. 38). Es ver- bleibt daher kein Zweifel, dass auf die Aussagen des Privatklägers 1 vollumfäng- lich abgestellt werden kann, auch was den Grund für die Gewährung des Darle- hens betrifft. 3.2. Zum Einwand der Verteidigung betreffend Werthaltigkeit des Bankenpro- gramms kann auf die vorstehenden Erwägungen dazu, insbesondere Ziffern III.A.3.10.3 und III. B.1./3.1., 3.3. und 3.5., verwiesen werden, wonach die be- hauptete Überzeugung des Beschuldigten aus diesem Bankenprojekt die erfor- derlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt. 3.3. Zusammengefasst ist somit auch der Anklagesachverhalt bezüglich des Ne- bendossiers 3 als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. B.3. zum Nachteil von B._____ (ND 5)
1. Erneut kann bezüglich des detaillierten Sachverhalts zu diesem Anklage- punkt, welcher zwei von B._____, der Privatklägerin 3, aufgrund falscher Angaben über seine finanzielle Situation im Dezember 2010 und im März 2011 gewährte Darlehen betrifft, auf die Anklageschrift (Urk. 47 S. 8-9) und die Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 40).
2. Der Beschuldigte lässt einwenden, er habe der Privatklägerin 3 gegenüber stets offen deklariert, dass er das von ihr geborgte Geld für den Lebensunterhalt benötige. Sie habe mit anderen Worten gewusst, dass er nicht über die notwendi- ge Liquidität verfügt habe (Urk. 112/1 S. 18; Urk. 132 S. 14 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Er habe ihr namentlich keine Unwahrheiten erzählt und sich auch nicht als erfolgrei- chen Geschäftsmann ausgegeben. Schliesslich habe im Zeitpunkt der Darlehens- gewährung auch kein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden, denn die Privatklägerin 1 habe ja selber angegeben, den Beschuldigten kaum zu kennen (Urk. 112/1 S. 19). Sodann beantragt die Verteidigung erneut, zum Beweis für die Existenz des Guthabens in der Grössenordnung von USD 250'000 seien die Da-
- 53 - ten des Hauptservers bei der E._____ AG zu sichern und dem Beschuldigten zur Verfügung zu stellen (Urk. 112/1 S. 2 und 19).
3. Der Vorinstanz hält zu Recht vorerst fest, dass sich der Beschuldigte einge- standenermassen auch gegenüber der Privatklägerin 3 zahlreicher unwahrer Ge- schichten bediente, namentlich was die Rückzahlung der gewährten Darlehen be- trifft (Urk. 110 S. 44). Was hingegen die Umstände der Darlehensgewährung an- belangt, habe der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber den Eindruck er- weckt, er habe in den USA ein Vermögen von USD 250'000 verdient, über das er nur vorübergehend nicht habe verfügen können, zunächst aus steuertechnischen Gründen und hernach weil das Geld in der Schweiz von der FINMA blockiert wor- den sei. Die Privatklägerin 3 habe detaillierte Angaben zum Erwerb dieses Ver- mögens gestützt auf die Angaben des Beschuldigten machen können, was ein klares Realitätskriterium darstelle. Ebenso verhalte es sich mit dem Bild, das der Beschuldigte ihr gegenüber jahrelang vermittelt habe, wonach er mit diversen Ge- schäften, unter anderem mit seinem Treuhandbüro, Geld verdiene, schliesslich sei er über Jahre hinweg täglich zur Arbeit ins Büro gekommen, wenn auch als Selbständigerwerbender. Die Vorinstanz beurteilte abschliessend die Aussagen der Privatklägerin 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten, soweit sie nicht übereinstimmten, als glaubhaft (Urk. 110 S. 44-46). Dem ist uneingeschränkt zu- zustimmen. 3.1. An dieser Stelle bleibt zu ergänzen, dass entgegen der Darstellung des Be- schuldigten, der in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Privatklägerin ab Dezember 2010 noch über Re- serven von USD 250'000 verfügt zu haben, eine Rückzahlung des Darlehens mit- tels diesen US Dollar sei jedoch gar nie zur Diskussion gestanden (Prot. II S. 32), nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Reserve tatsächlich bestand. Wie oben unter Erwägung III.B.1./ 3.1. dargelegt, ist statt dessen die Existenz ei- nes Barvermögens von USD 250'000 spätestens ab 2008 zu verneinen. Wenn der Beschuldigte in der Berufungserklärung behaupten lässt, die Daten bezüglich der US-Konten hätten sich auf dem Hauptserver der E._____ AG befunden, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte sich selbst widersprechend aus-
- 54 - sagte, er habe das in den USA erzielte Vermögen dort in bar gehalten und bei ei- ner Familie zuhause versteckt (Urk. 10/60 S. 5; Prot. II S. 31), so dass es sich nicht gleichzeitig auf irgendwelchen Bankkonten befunden haben kann. Ausser- dem behauptete der Beschuldigte, er habe das gesamte Vermögen in USD in die Schweiz transferiert und hier in seiner Wohnung in … versteckt (Urk. 10/60 S. 4 und S. 5). Aus diesem Grunde scheint es müssig, wie beantragt Daten auf dem Hauptserver der E._____ AG zu sichern, da zugunsten des Beschuldigten von der ursprünglichen Existenz eines Vermögens in USD ausgegangen wird, jedoch auf- grund der zweifelsfrei ermittelten finanziellen Situation ebenso als nachgewiesen zu betrachten ist, dass der Beschuldigte spätestens ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen, auch nicht in US Dollar, besass. Zudem ergibt sich aus dem Be- richt der Dienststelle Informations-und Kommunikationstechnologie der Kantons- polizei Zürich und der Sicherstellungsliste, dass in den Büroräumlichkeiten an der N._____-Strasse … nebst dem Computer HP Compaq (Seriennummer …), Stati- on 22, vom Arbeitsplatz des Beschuldigten auch ein weiterer Computer HP Com- paq (Seriennummer …), Station 23, sichergestellt wurde. Von beiden Computern wurden die Daten gesichert und ausgelesen sowie dem Beschuldigten mittels CD zugänglich gemacht (Urk. 27/3-4; Urk. 27/10; Urk. 27/19). Bei Station 23 handelt es sich um diejenige Arbeitsstation, von welcher aus der Beschuldigte sich Zugriff zum internen Informationssystem der E._____ AG verschafft hatte (siehe obige Erwägungen III.A. 3.5.). Gemäss dieser Dienststelle sei kein weiterer Server in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG vorhanden gewesen (Urk. 10/66 S. 2). Da der Beschuldigte nachweislich nicht für die E._____ AG arbeitete, sondern dort nur dank Mitteilung der Logindaten durch die Zeugin K._____ Zugriff auf den Firmen-Emailaccount und das interne Informationssystem hatte (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.5. und 3.7.1.), erscheint es nicht glaubhaft, dass der Be- schuldigte seine Geschäftsdaten, mit welchen er vorgeblich jeden Tag von sei- nem Arbeitsplatz aus mit dem sichergestellten Computer und seinem ebenfalls si- chergestellten Laptop (Urk. 27/6) arbeitete, auf einem Server der E._____ AG ge- speichert haben will, zu dem er keinen uneingeschränkten Zugang hatte. Im Übrigen ist in antizipierter Beweiswürdigung kein weiterer Erkenntnisgewinn von der seitens der Vereidigung beantragten Datensicherung zu erwarten, da der
- 55 - Beschuldigte seinen Dollarbestand ja zuhause in bar aufbewahrt haben will. Somit ist auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten. 3.2. In Bezug auf den tatsächlichen finanziellen Hintergrund beim Beschuldigten kann auf das vorab Dargelegte verwiesen werden (Erwägung Ziffer III.B.1./ 3.1.), das auch für die Beurteilung dieses Anklagepunktes relevant ist. Namentlich er- weist sich nicht nur als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Darle- hensgewährung seitens der Privatklägerin 3 kein Vermögen in USD mehr hatte, sondern ebenso, dass er ihr wie auch seinem restlichen Umfeld und sogar seinen langjährigen Freunden gegenüber den Eindruck erweckte, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem regelmässigen und guten Einkommen, der unter ande- rem Immobiliengeschäfte tätige und in den USA über Immobilien und Vermögen verfüge (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]; Urk. 18/53 S. 2-6 [M._____]; Urk. 18/39 S. 4, 6 und 7, Urk. 18/41 S. 3 f. [K._____]). Der Be- schuldigte räumte schliesslich ein, der Privatklägerin 3 wahrheitswidrig eine Story erzählt zu haben, wonach er mit einem Partner in New York, USA, eine Firma ge- gründet, einen deutschen Investor für sein Projekt gefunden und mit der Bank … einen Vertrag über das Bankenprogramm abgeschlossen habe (Urk. 10/56 S. 5- 10). Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III. B.1./ 3.1., 3.3. und 3.5. ist zudem erstellt, dass die behauptete Überzeugung des Beschuldigten, die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen jederzeit beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt, da weder Einkommen noch Vermögen vorhanden waren und das Bankenprojekt schon seit zwei Jahren nichts eintrug. Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten ultimativ und mit Druck die Rückzahlung des längst fälligen Darle- hensbetrages verlangt hatte und diesen Termin von Ende Juni auf Ende Juli und sodann just auf Freitag, den 9. August 2013, hinausschob (Urk. 10/10 S. 13; Urk. 10/11 S. 11; Prot. II S. 23 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 [B._____]), einen Tag nachdem der Beschuldigte gemäss dem Erpresser-Email die erpresste Bar-
- 56 - schaft in der Höhe von € 250'000 am 8. August 2013 selbst in Händen gehalten hätte und nach Holland hätte bringen sollen (Urk. 10/4). 3.3. Bezüglich des persönlichen Verhältnisses zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten ist ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil zu betonen, dass die beiden gemäss übereinstimmenden Aussagen "Büronachbarn", respektive ab 2008 eine Bürogemeinschaft an der N._____-Strasse … in Zürich eingegangen waren. Dabei hatte der Beschuldigte dort wohl seinen eigenen Arbeitsplatz für seine eigenen Geschäfte, jedoch arbeitete er weder für die ebenfalls dort ansäs- sige E._____ AG, noch übte er für diese sonst eine Funktion aus (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.1. und A. 4.5.). Entsprechend sagte die Privatklägerin 3 aus, sie kenne den Beschuldigten als Kollegen einer ehemaligen Arbeitskollegin (sc. K._____) zwar schon lange, aber trotzdem nicht näher (Urk. 18/1 S. 8), was auf- grund der übrigen Aussagen der Zeugen und der Zugabe des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist. 3.4. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten, namentlich auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin 3 in Kenntnis der wirkli- chen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten diesem weder ein Darlehen ge- währt, noch mit der Rückforderung zugewartet hätte (Urk. 18/3 S. 9 ff.). C. Anklagepunkt 1.3 (ND 1): Urkundenfälschung
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich dem Nebendossier 1 im Zu- sammenhang mit der fälligen Rückzahlung von zwei betrügerischen Darlehen sei- tens des Bruders J._____ an den Beschuldigten im Jahre 2006 und 2008 vor, ei- nen Auszug seines AF._____-Privatkontos mit der Kontonummer … vom 2. April 2011 durch Einfügung einer fingierten Gutschrift der …BANK/USA vom 01.03.2011 über CHF 110'312.50 gefälscht zu haben, um den Anschein zu erwe- cken, dass es per 31. März 2011 einen Kontostand von CHF 111'359.67 aufwies, wobei dieser tatsächlich nur CHF 1'721.50 betrug. Der Beschuldigte habe seinem Bruder im Juni 2011 zum Zwecke der Täuschung eine Kopie dieses fingierten Auszuges übergeben. Die Details zum Sachverhalt ergeben sich aus der Ankla-
- 57 - geschrift (Urk. 47 S. 9-10), welche die Vorinstanz zusammengefasst hat (Urk. 110 S. 46 f.).
2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe tatsächlich im Zu- sammenhang mit den getätigten Autokäufen in den USA Leistungen über CHF 110'000 von der Versicherung erwartet, weshalb er von der Echtheit dieses Bank- kontoauszuges ausgegangen sei. Der Beschuldigte wisse bis heute nicht, von wem er diesen Kontoauszug erhalten habe (Urk. 112/1 S. 20; Urk. 132 S. 16 f.).
3. Die Vorinstanz stellte die Aussagen des Beschuldigten und des Geschädig- ten J._____ korrekt dar (Urk. 110 S. 47-49) und nahm eine detaillierte Beweis- würdigung vor. Sie hielt die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Begleit- umstände als nicht glaubhaft, nachdem seine Aussagen Lügen und Lügensignale enthalten würden (Urk. 110 S. 50). Dagegen seien die Aussagen des Geschädig- ten J._____ widerspruchsfrei, konstant und stimmig, so dass namentlich in Anbe- tracht der Androhung der Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB seinen Aussagen zu folgen sei (Urk. 110 S. 51 f.). Zu Recht wies sie darauf hin, dass nur der Beschuldigte allein Zugang zu Informationen über sein fragli- ches Konto bei der AF._____ AG hatte, da auf diese Bankbeziehung gemäss Auskunft des Bankinstituts und der edierten Unterlagen keine Vollmachten aus- gestellt waren (Urk. 110 S. 50; Urk. 24/6). Sie schloss daher unter Berücksichti- gung der glaubhaften Aussagen sowie der objektiven Beweismittel nachvollzieh- bar und überzeugend, dass von den teilweise echten Angaben auf dem falschen Kontoauszug mit grösster Wahrscheinlichkeit nur der Beschuldigte gewusst ha- ben konnte (Urk. 110 S. 51 f.). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. 3.1. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie bereits er- wähnt) mehrfach zugab, zur Verzögerung des Rückzahlungstermins seiner Darle- hen oder in einer anderen Notlage zu allerlei erfundenen Lügengeschichten ge- griffen zu haben, durchaus auch gegenüber seinem Vater und seinen Brüdern (unter anderem Urk. 10/56 S. 6 ff.; Urk. 10/10 S. 6; Urk. 10/11 S. 10). Bezeich- nend dabei ist nun allerdings, dass er ebenfalls unmissverständlich zugab, dass weder der gegenüber seinem Bruder J._____ im Zusammenhang mit dessen Dar- lehensüberweisung von CHF 30'000 am 19. September 2006 (Urk. 10/20 S. 24 f.
- 58 - [Beschuldigter]; Urk. 18/55 S. 4 und Urk. 18/68 S. 4 f. [J._____]; Urk. 18/7 S. 3, Urk. 18/8 S. 9 [C._____]) angegebene Autokauf in den USA, noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprach (Urk. 10/20 S. 79; Urk. 10/51 S. 15). Er habe das erzählt, weil das Geld futsch gewesen sei. Er habe solche Sachen erzählt, wenn er bei Rückzahlungen Termine nicht habe einhalten können und sei davon ausgegangen, dass er das Geld schon wieder würde auftreiben können oder er den Betrag dann zurückzahlen könne, wenn etwas komme (Urk. 10/20 S. 79 f.). Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung wiederum behauptete, sowohl der Autokauf als auch der Versicherungsfall hätten sich tatsächlich ereignet (Prot. II S. 34), ist aufgrund des weitaus glaubhaf- teren gegenteiligen Eingeständnisses festzustellen, dass die ganze Autogeschich- te mitsamt Versicherungsfall ohne Zweifel eine Lügengeschichte war und sich als weitere reine Schutzbehauptung erweist, die in keiner Weise der Realität ent- spricht. Damit demonstriert der Beschuldigte erneut, dass gegenüber seinen Aus- sagen die grössten Zweifel angebracht sind. Zudem trifft auch nicht zu, dass er bei sich bietender Gelegenheit das Darlehen hätte zurückzahlen wollen, unterliess er dies doch unter anderem nach Erhalt des von ihm als Geschenk seines Vaters deklarierten Betrages von CHF 60'000 am 11. September 2007 (Urk. 10/20 S. 56). 3.2. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der Beschul- digte den fraglichen Kontoauszug gefälscht haben muss. Dass er dafür ein Motiv hatte, liegt ebenfalls auf der Hand, ist doch unbestritten, dass der Geschädigte J._____ nach Vertröstungen seitens des Beschuldigten hinsichtlich des (fingier- ten) Versicherungsfalls und der (ebenfalls erfundenen) Kontensperre durch die FINMA Druck machte und vom Beschuldigten Dokumente vorgelegt haben wollte. Zudem hatte der Beschuldigte anerkanntermassen gegenüber seinem Bruder J._____ behauptet, es sei zwar aus den USA Geld auf sein Konto überwiesen worden, jedoch sei es durch die FINMA blockiert. So habe er Zeit gewinnen wol- len (Urk. 10/51 S. 20). Damit diente ein solcher gefälschter Kontoauszug den Inte- ressen des Beschuldigten, gegenüber J._____ den Eindruck zu erwecken, er ver- füge über genug Geldmittel, so dass die Rückzahlung des Darlehens nicht ge-
- 59 - fährdet wäre. Ausserdem passt die eingefügte Gutschrift lückenlos in die vom Be- schuldigten tatsachenwidrig kolportierte Geschichte mit dem Autogeschäft und dem Versicherungsfall, wonach dem Beschuldigten das Geld auf dessen Konto in den USA überwiesen worden sei (Urk. 18/55 S. 4 [J._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Prot. II S. 34 [Beschuldigter]), was ein weiteres Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten darstellt. Der Sachverhalt dieses Anklagepunktes ist daher eben- falls mittels Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und so der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte Erpressung (HD)
1. Die Vorinstanz folgte der Anklagebehörde und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, weil trotz Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale der Erfolg bestehend in einer Vermögensschädigung nicht eintrat, da sich G._____ durch das Email nicht beeindrucken liess und keine Geldüberweisung vornahm (Urk. 110 S. 80-83). Die Verteidigung hingegen hält fest, der Beschuldigte sei real von den zwei Asiaten bedroht worden, weshalb er vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen sei (Urk. 112/1 S. 21).
2. Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht.
E. 5 August 2013, wobei ein erstes Telefongespräch vom 5. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten G._____ am Anfang der Geschehnis- se stand, anlässlich welchem der Beschuldigte diesem mitgeteilt habe, er sei von zwei Männern (Asiaten) mit einer Pistole bedroht worden, die ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ beim Sex mit Kindern, resp. jungen Männern, abge- bildet gewesen sei, und die von G._____ eine Million Euro verlangt hätten, an- dernfalls sie letzteren anzeigen würden. Er, der Beschuldigte müsse ihnen dabei helfen, sonst würde er umgebracht. Darauf habe der Beschuldigte dem Geschä-
- 14 - digten G._____ am 6. August 2013 ein Email auf Englisch geschrieben, worin weiter konkretisiert worden sei, der Geschädigte müsse nun eine Million Euro zahlen, 250'000 Euro in bar und 750'000 Euro per Einzahlung auf das Konto des Beschuldigten. Es wurde einerseits mit der Veröffentlichung der Fotos, anderer- seits mit der Erschiessung des Beschuldigten, seiner Familie und weiterer Perso- nen aus dem Umfeld von G._____ gedroht für den Fall der Weigerung. Es müsse nun alles schnell gehen, denn der Beschuldigte müsse am 8. August 2013 nach Holland gehen und dort das Bargeld abliefern. Der Beschuldigte beanzeigte das Vorgefallene bei der Stadtpolizei Zürich und erzählte die Erpressergeschichte auch seinem Vater, dem gegenüber er am 11. August 2013 weiter berichtete, er sei nach Amsterdam geflogen, wo er mit der Polizei zusammengearbeitet und die Täterschaft getroffen habe und wo er erneut mit einer Waffe bedroht worden sei. Ausserdem sei er wegen dieser Erpressergeschichte am 8. August 2013 von Ma- laysia heimgekehrt. G._____ indessen zahlte dem Beschuldigten nichts. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten aufgrund der vom Beschuldigten gemachten An- gaben ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Erpressungsversuchs eröffnet und Überwachungsmassnahmen angeordnet, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch die auch gegenüber der Privatklägerin 3, B._____, gemachte Aussage, dass zwei Asiaten unter anderem auch sie töten werden, sei diese massiv in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Be- schuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. Der detaillierte Sachver- halt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 47 S. 2-4), der im vorinstanzlichen Ur- teil zusammengefasst wurde (Urk. 110, S. 52), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Bedrohung des Be- schuldigten durch die beiden asiatischen Männer habe real stattgefunden und sei keine Lügengeschichte, die vom Beschuldigten erfunden worden sei. Entspre- chend habe nicht er die Privatklägerin 3 bedroht, sondern die beiden Asiaten (Urk. 112/1 S. 21; Urk. 132 S. 9). Die Polizei habe jedoch zur Entlastung des Be- schuldigten weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren genommen und sie sei auch nicht der Spur nachgegangen, wonach die Asiaten den Geschädigten G._____ zuerst an seinem Wohnort in P._____ oder in seinem …büro aufgesucht
- 15 - hätten (Urk. 112/1 S. 8 f.; Urk. 132 S. 10). Zum finanziellen Hintergrund des Be- schuldigten machte die Verteidigung allgemein geltend, der Beschuldigte sei seit 2004 diversen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen und habe durch ver- schiedene Tests die Gewissheit erlangt, dass sein Börsenprogramm F._____ funktioniere und damit werthaltig sei. So habe er berechtigterweise die Erwartung gehegt, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um neben der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auch die erhaltenen Dar- lehen zurückzuzahlen (Urk. 112/1 S. 4; Urk. 132 S. 7 f.).
3. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: 3.1. Bei der Firma E._____ AG handelt es sich um ein Reisebüro mit einer Büro- räumlichkeit im 2. Stock an der N._____-Strasse … in Zürich. Der Verwaltungsrat bestand unbestrittenermassen und gemäss polizeilichen Ermittlungen aus den drei Personen L._____, G._____ und B._____ (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem erga- ben die Zeugeneinvernahmen, dass das Reisebüro wohl noch operativ tätig war, aber nur noch reduziert, wobei wenige Kunden noch durch B._____ betreut wur- den, welche Besprechungen nur auf Termin machte und keine Laufkundschaft hatte (Urk. 17/1 S. 4f. [G._____]; Urk. 18/1 S. 2 und S. 10 f. sowie Urk. 18/1 S. 7 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 f. und S. 4 [L._____]). Der Beschuldigte hatte in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG einen Büroar- beitsplatz für seine Einzelfirma Q._____ zu einem Mietzins von Fr. 2'000 pro Mo- nat seit 2008 gemietet (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2 und Urk. 10/60 S. 9; Prot. II S. 12 [Beschuldigter] ; Urk. 18/1 S. 8 f. [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 und S. 5 [L._____]). Allerdings bezahlte er den Mietzins von CHF 2'000 pro Monat nur ca. bis Ende 2009 (Urk. 18/41 S. 5 [L._____]). Der Beschuldigte gab als Domizil sei- ner Einzelfirma Q._____ allerdings trotzdem noch zwei weitere Adressen auf sei- ner Korrespondenz, respektive gegenüber den Behörden, an: Einerseits ist unter der nur leicht anderen Firma "Q1._____" die R._____-Strasse …, … Zürich, als Adresse auf dem Betreibungsregisterauszug des Stadtammann- und Betrei- bungsamtes Zürich 4 vom 2. September 2013 (Urk. 18/38) und auf dem Arbeits- vertrag mit D._____ samt den entsprechenden Lohnabrechnungen vom 3. Juli und 7. August 2013 (Urk. 18/34-35) aufgeführt, obwohl der Beschuldigte selbst
- 16 - angab, nur bis 2008 respektive bis 2011 oder früher an der R._____-Strasse ein Büro gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 10 f.; Prot. II S. 12). Ebenso führte die Firma S._____ GmbH, an welcher der Beschuldigte Anteile besass, gemäss Handelsre- gisterauszug noch im April 2013 ihren Sitz an der R._____-Strasse … in Zürich (Urk. 18/23). Andererseits wird im Absender der Q1._____ auch die …gasse …Postfach, … Zürich, als Adresse angegeben (Urk. 18/43). Gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten hatte der Beschuldigte ab 2008 bis Ende März 2013 neben dem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse … auch an der …gasse … in Zürich einen Büroarbeitsplatz (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2; Prot. II S. 12 [Beschuldigter]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]; Urk. 18/41 S. 4 f. [L._____]). 3.2. Der Beschuldigte telefonierte am Montagvormittag, 5. August 2013, dem Geschädigten G._____ auf die Nummer des Geschäftstelefons und liess dort eine Meldung auf der Mailbox zurück, worauf er G._____ kurz darauf auf seinem Mo- biltelefon erreichte. Er teilte ihm mit, dass er, der Beschuldigte, schon am Freitag,
2. August 2013, und nun auch am Montag Morgen wieder von zwei asiatischen Männern mit einer Pistole bedroht worden sei und diese beiden Männer ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ Sex mit Jungen praktiziert habe. Die Män- ner würden nun Geld verlangen und ihn, G._____, suchen, da sie ihn kennen würden (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 14 f. [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 6 ff. und Urk 17/2 S. 3 [G._____]). Der Beschuldigte räumte diesbezüglich auch ein, dass G._____ ihn anlässlich dieses Telefonates aufforderte, sofort und unbedingt zur Polizei zu gehen (Urk. 10/10 S. 2 [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 7 [G._____]). 3.3. Dies tat der Beschuldigte denn auch und erstattete am 5. August 2013 um ca. 10.00 Uhr in der Regionalwache … gegenüber Beamten der Stadtpolizei Zü- rich Strafanzeige wegen Erpressung (Urk. 1 S. 2). In der anschliessenden Einver- nahme schilderte der Beschuldigte den in der Anklage detailliert aufgeführten Sachverhalt, wonach er gleichentags am Vormittag, ca. 09.15 Uhr, in seinem Büro an der N._____-Strasse in … Zürich von zwei Männern gefragt worden sei, ob er Dr. G._____ kennen würde. Nachdem er bejaht gehabt habe, hätten ihm die Männer ca. 20 Fotos vorgelegt, auf welchen G._____ abgebildet gewesen sei, wie
- 17 - er mit jungen Männern Oralverkehr gehabt habe. Die beiden Männer hätten ge- sagt, dass sie G._____ nun anzeigen und die Fotos ins Netz stellen würden und sie von G._____ 1 Million Euro wollten, wobei der Beschuldigte ihnen helfen müs- se. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt, sie würden ihn um- bringen, wenn er nichts tue (Urk. 47 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 10/1 S. 2 ff.; Prot. II S. 17 ff. [Beschuldigter]). 3.4. Am gleichen Tag, am Mittag des 5. August 2013, rief der Beschuldigte die Privatklägerin 3 um 12.35 Uhr noch vom Polizeiposten aus an und erzählte ihr da und später im Büro an der N._____-Strasse in Zürich von der Bedrohung durch die zwei Asiaten (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter] Urk. 18/1 S. 3 ff. und 18/3 S. 10 ff. [B._____]). 3.5. Am 6. August 2013, 08.21 Uhr, schrieb und versandte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation im Büro an der N._____-Strasse … in Zürich vom Emailac- count info@E._____.ch aus das in der Anklageschrift erwähnte Email auf Eng- lisch an die Mailadresse von G._____ dr.G._____@bluewin.ch (Urk. 10/4; Urk. 5). Der Inhalt dieses Emails deckt sich im Wesentlichen mit der Anzeigeaussage des Beschuldigten gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom Vortag. Dass der in den ausgedruckten Mails enthaltene Inhalt demjenigen Text entspricht, den der Be- schuldigte schrieb und versandte, bestätigte dieser selbst (Urk. 10/2 S. 3, 10/10 S. 3, Urk. 10/11 S. 1; Prot. II S. 18) und der Empfänger (Urk. 17/1 S. 7 f. [G._____]). 3.6. Unmittelbar danach, am 6. August 2013, 08.25 Uhr (Urk. 5), wählte der Be- schuldigte die Notrufnummer 117 der Polizei und erzählte dort, die beiden Männer seien eben wieder bei ihm gewesen und hätten ihn wieder mit einer Waffe be- droht und von ihm verlangt, er solle Herrn G._____ ein Email schreiben, was er auch getan habe und sie hätten ihm weiter gesagt, was zu tun sei. Er habe aber jetzt eigentlich einen Termin bei der Kantonspolizei. Er wisse nicht, wie die beiden Männer gekommen seien, ob sie ein Auto hätten. Sie seien jetzt aber wieder weg. Er sei allein im Büro (Urk. 9 [CD des Anrufs an die Notrufnummer] und Urk. 10/2 S. 4).
- 18 - In der für diesen Tag bereits geplanten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zü- rich schilderte der Beschuldigte sodann, dass die beiden asiatischen Männer er- neut in sein Büro gekommen seien, im gleichen Moment, als er selber dieses be- trat. Die Männer hätten von ihm verlangt, dass er an G._____ ein Email schicke. Der grössere der beiden habe ihm den Text diktiert, während der kleinere ihm ei- ne Faustfeuerwaffe entgegengestreckt habe. Der grössere der beiden habe ihm dann gesagt, dass er am 8. August 2013 im ... [Hotel] in Amsterdam einchecken und 50'000 Euro mitbringen müsse, den Rest solle er im Büro behalten. Bevor sie gegangen seien, habe der kleinere der Beiden ihn am Nacken gepackt und auf die Tischkante gedrückt (Urk. 10/2 S. 3 ff.). 3.7. Am darauffolgenden Tag, dem 7. August 2013, schickte der Beschuldigte ein zweites Email an G._____, dieses Mal auf Deutsch (Urk. 10/14). Auch der In- halt dieses Mails ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieses am 7. August 2013 um 11.20 Uhr vom Emailaccount Q._____@....ch aus an die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch des Geschädigten schickte (Urk. 10/6 S. 6, Urk. 10/10 S. 14 f.; Urk. 17/2 S. 4 [G._____]). Der Beschuldigte flehte darin den Geschädigten an, das von den Erpressern geforderte Geld zu bezahlen und versprach seinerseits, ihm die Million bestimmt zurückzahlen zu können, selbst wenn er mit der Sache nichts zu tun habe. Im weiteren stellte er sein Bank- Anlage-Steuerungs-Programm vor, das werthaltig sei und mit dem er beweisen wolle, dass er ihm tatsächlich eine Million zurückzahlen könne und erklärte sich bereit, dem Geschädigten den Schlüsselcode zu übergeben. Er bat um Hilfe und erklärte, dem Geschädigten jeden Schaden zu ersetzen (Urk. 10/14; Prot. II S. 18). 3.8. Der Beschuldigte gab zu, am Abend des 8. August 2013 seinem Vater H._____ und am Morgen des 12. August 2013 seinem Bruder I._____ wahrheits- widrig erzählt zu haben, dass er zusammen mit drei weiteren Personen, mit wel- chen er in der Firma E._____ zusammen arbeite, namens B._____, L._____ und dem Verwaltungsrat, einem Herrn G._____, erpresst werde, resp. gehackt worden sei und von ihnen ein Geldbetrag von 1 Million Euro verlangt werde, den sie zu- sammengebracht hätten und der am Samstag, 10. August 2013, in Amsterdam
- 19 - übergeben werden sollte (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 2 ff. [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). Der Beschuldigte gab weiter tatsa- chenwidrig an, er habe sich zuvor in Malaysia aufgehalten und sei wegen dieser Erpressersache wieder in die Schweiz gekommen (Urk. 10/10 S. 5; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 6 [H._____]). Am Sonntag, 11. August 2013, berich- tete der Beschuldigte seinem Vater und seinem Bruder I._____ erneut wahrheits- widrig, er sei für die Geldübergabe von der holländischen Polizei verdrahtet wor- den und er habe sich in einer Wohnung mit der Täterschaft zur Geldübergabe ge- troffen, wo er ihnen die Million habe überlassen müssen (Urk. 10/6 S. 5 f., Urk. 10/10 S. 7; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 3 [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). 3.9. In seinem Umfeld gab der Beschuldigte zwar bekannt, dass er im April 2013 für längere Zeit nach Malaysia gehen würde und meldete sich an seinem Wohnort auch per 30. April 2013 nach Malaysia ab (Urk. 10/6 S. 7; Prot. II S. 10). Tatsäch- lich reiste er jedoch nie nach Malaysia (Urk. 10/10 S. 4 f. und Urk. 10/20 S. 76 f.). Er gab an, die Lüge um die Rückkehr sei aus einer Notlage heraus entstanden, weil er eben mit einer Waffe bedroht worden sei und gegenüber I._____ habe er eine etwas andere Geschichte erzählen müssen, weil er seiner Familie erzählt habe, dass er in Malaysia sei und einen Grund gebraucht habe um zu erklären, weshalb er überhaupt in der Schweiz sei (Urk. 10/10 S. 5 und Urk. 10/56 S. 12; Prot. II S. 21). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er nie in Amsterdam ge- wesen und gemeinsame Sache mit der dortigen Polizei gemacht habe. Er habe dies seinem Vater und seinem Bruder nur erzählt, weil er habe Geld auftreiben müssen (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 22). Tatsächlich aber belog der Beschuldigte auch die Ermittlungsbehörden, sagte er doch am 6. August 2013 noch aus, er sei im Frühling ins Ausland gegangen, da er den Erbstreit in der Familie satt gehabt habe (Urk. 10/2 S. 9) und gestand erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein, dass diese Aussage wahrheitswidrig war (Urk. 10/6 S. 3). 3.10.1. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation im Zeitraum des Erpressungs- falles gab der Beschuldigte an, seit 2004 kein Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 10/20 S. 64; Urk. 10/51 S. 22 und 27; Urk. 10/56 S. 1; Prot. II S. 12), son-
- 20 - dern von Darlehen zu leben (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/6 S. 3; Urk. 10/62 S. 7 f.; Prot. II S. 13). Darauf hatte der Beschuldigte in den Steuererklärungen 2008 bis 2011 und 2013 auch hingewiesen (Urk. 10/15-19). Aus diesen ergibt sich zudem ein stetig steigender Schuldenbetrag von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013. Der Beschuldigte selbst sagte aus, Schulden insbesonde- re aus Darlehen in der Höhe von rund einer Million Franken zu haben (Urk. 31/17 S. 3; Prot. II S. 16) und gestand ein, in finanzieller Hinsicht schlecht dazustehen (Urk. 10/11 S. 5 und Urk. 10/56 S. 1) respektive von der Hand in den Mund zu le- ben (Prot. II S. 23) und die Darlehen nicht zurückzahlen zu können (Urk. 10/51 S. 22). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, wiesen die Konten des Be- schuldigten und der S._____ GmbH Anfang August 2013 zusammengezählt einen Kontostand von knapp minus CHF 20 aus (Urk. 110 S. 53). 3.10.2. Im weiteren räumte der Beschuldigte selber ein, von verschiedenen Seiten immer mehr unter Druck gekommen zu sein (Urk. 10/6 S. 6 und Urk. 10/11 S. 11 f.). So hatten die Darlehensgeber J._____ im April 2013 über CHF 54'000 und C._____ im Mai 2013 über CHF 67'150 die Betreibung gegen den Beschul- digten eingeleitet (Urk. 10/5), nachdem er sie - anerkanntermassen - während Jahren mit Lügengeschichten hingehalten hatte (Urk. 10/20 S. 73 ff., Prot. II S. 30 [bezüglich C._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Urk. 10/51 S. 20 ff. und Urk. 10/66 S. 10 [bezüglich J._____]). Zudem habe B._____, nachdem sie mehrfach vertröstet worden war, die längst fällige Rückzahlung von zwei im Dezember 2010 und März 2011 gewährten Darlehen im Betrage von insgesamt CHF 35'000 verlangt, wobei sie mit der Betreibung gedroht habe, wenn sie das Geld nicht bis Ende Juli 2013 habe (Urk. 10/56 S. 9; Prot. II S. 23). Am Montag, 5. August 2013, versprach der Beschuldigte B._____ die Bezahlung bis spätestens Freitag, 9. August 2013 (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 9 [B._____]). Ausserdem gab der Beschuldigte an, auch von seinem Vermieter, T._____, unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 10/11 S. 12). Schliesslich stellte sich im Frühjahr 2013 defi- nitiv heraus, dass der Beschuldigte aus dem Erbe seiner Mutter nichts mehr zu erwarten hatte (Urk. 10/57 und Urk. 10/56 S. 14), so dass sich auch von dieser Seite keine Entlastung seiner finanziellen Lage ergab.
- 21 - 3.10.3. Zu guter Letzt räumte der Beschuldigte bezüglich des von ihm zur Steuerung von Anlagekategorien für Banken entwickelten Börsenprogramms "F._____" (Urk. 10/20 S. 65; Urk. 30/55 S. 12 f.) ein, dass er seit 2008 versuche, dieses Programm zu verkaufen, wobei bis heute noch kein Abschluss zustande gekommen sei und er bis zu seiner Verhaftung mit diesem Börsenprogramm noch keine Einnahmen erzielt habe (Urk. 72 S. 3; Prot. II S. 15 und S. 29). Dies sei ei- nerseits darauf zurückzuführen, dass er jeweils Vorauszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken verlangt gehabt habe, wozu die Banken jedoch nicht be- reit gewesen seien und andererseits, dass er den Banken vorgängig den Grund- code für die Benutzung des Programms hätte bekannt geben müssen, was aber er abgelehnt habe (Urk. 10/20 S. 65 ff.; Urk. 10/11 S. 16; Urk. 10/51 S. 23; Urk. 10/56 S. 7). Er sei sich sicher gewesen, mit dem Programm genügend Geld machen zu können, wenn er es gebraucht hätte. Er habe das Programm aber nicht zu einem minderen Preis verkaufen wollen (Prot. II S. 15 f.). Dann behaupte- te er wiederum, dass er eigentlich Banken gesucht habe, die in sein Produkt "F._____" investieren würden. In die erst noch aufzubauende Firma hätte er nach eigenen Angaben seine Idee, also sein Bankenprogramm, eingebracht. Eine Ge- sellschaftsstruktur und ein Marketing seien noch nicht vorhanden gewesen (Urk. 10/20 S. 67 f.; Prot. II S. 27). Schliesslich räumte er sogar ein, dass das Programm in der Basisform nicht so gut funktioniere und bei einer Börsenhausse nicht vorteilhaft arbeite (Urk. 10/56 S. 8). Jedenfalls Ende 2012 habe er aufgege- ben, dieses Programm zu verkaufen (Urk. 10/20 S. 66), was er jedoch in der Be- rufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 15 und S. 41 f.). Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte auch mittels dieses Bankenprogramms bis zum Zeitpunkt des Erpressungsvorfalls Anfang August 2013 keinerlei Einnahmen generierte und sämtliche Versuche, mittels seines Bankenprogramms Einnahmen zu erzielen, gescheitert waren. Schliesslich steht auch fest, dass der Beschuldigte selbst nie eine Expertise von einem unabhängigen Dritten über die Werthaltigkeit des Pro- gramms erstellen liess und nicht einmal den potentiellen (Bank-) Kunden wenigs- tens einen ausgereiften Businessplan vorgelegt hatte (Urk. 10/20 S. 66-68; Urk. 10/42; Urk. 72 S. 10).
- 22 - Die Zugaben des Beschuldigten können dem Urteil zugrunde gelegt werden, da sie sich mit den Aussagen Unbeteiligter und der übrigen Aktenlage decken. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 110 S. 52 f.).
4. Da bei den Vorfällen mit den zwei asiatischen Männern im Büro des Be- schuldigten und der E._____ AG an der N._____-Strasse … in Zürich weder am 2., noch am 5. oder am 6. August 2013 Zeugen zugegen waren und auch keine Spuren gesichert werden konnten (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 3), nachdem die beiden Männer laut Angaben des Beschuldigten nichts angefasst hatten (Urk. 10/1 S. 6), ist aufgrund der gesamten Umstände und damit gestützt auf Indizien zu ermitteln, ob genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, so dass die vom Beschuldigten dargelegten Vorkommnisse wenigstens minimal glaubhaft erscheinen oder ob das Indizienpuzzle für die Annahme der Anklagebehörde und damit dafür spricht, dass die Erpressungsgeschichte vom Beschuldigten frei erfunden wurde.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 110 S. 95 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Wesentliche Ergänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 8 ff.).
E. 5.2 Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, noch sein Vorleben oder seine Vorstrafenlosigkeit einen Ein- fluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 110, S. 96). Es kann keine Rede davon sein, dass ihm strafzumessungsrelevant zugute zu halten wäre, fleissig und krea- tiv zu sein oder mit seinen unternehmerischen Fähigkeiten überzeugt zu haben, wie dies die Verteidigung festgestellt haben will (Urk. 132 S. 18, Prot. II S. 40 f.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte in der Sicherheitshaft wohl ver- hält (vgl. Urk. 133/3). Ebenso zutreffend legte die Vorinstanz jedoch dar, dass der Beschuldigte weder Reue zeigte, noch geständig war, so dass auch das Nachtat- verhalten insgesamt ohne Einfluss auf das Strafmass bleibt (Urk. 110, S. 97).
6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 98) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 100 -
2. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die in diesem Verfah- ren erstandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) an die Strafe anzu- rechnen (Urk. 110 S. 98). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. August 2013 ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (siehe Erw. I.3.), wodurch er insgesamt 773 Tage Haft bis heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten aufgrund seiner Anerken- nung, dem Privatkläger 1, C._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 63'500 und der Privatklägerin 3, B._____, Schadenersatz im Betrage von CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen (Urk. 110 S. 99 und S. 102 Dis- positiv-Ziff. 4 und 5). Im Übrigen wurde der Privatkläger 2, D._____, mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 111'380 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 110 S. 100 und S. 102 Dispositiv-Ziff. 6). Die Verteidigung verzichtete für den Fall des Schuldspruchs ausdrücklich auf die Anfechtung diese Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 112/1 S. 2 und S. 32).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Schuldspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Beschlagnahme In Dispositiv-Ziffer 7 ordnete die Vorinstanz die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. August 2013 sichergestellten Gegenstände
- 101 - (Urk. 66 i.V.m. Urk. 27/4 und Urk. 27/6) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an (Urk. 110 S. 100 und S. 102). Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist gesetzeskonform und folgerich- tig (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO) und wurde infolge ausdrücklicher Beschränkung der Berufung seitens der Parteien nicht angefochten (Urk. 112/1 S. 2 und Urk. 127), so dass sie nun nach erfolgtem Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen ist (siehe Erw. Ziff. II.1.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim vorinstanzlichen Urteilsdispositiv des begründeten Entscheides fällt auf, dass im Rahmen des Kostenblockes in Ziffer 8 Fr. 47'587.70 für die amtliche Ver- teidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aufgeführt sind, dieser jedoch unter Dispositiv-Ziffer 11 zudem mit Fr. 45'559.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt wird (Urk. 110 S. 102 f.). Die Durchsicht der Akten ergab, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Bei Ausfertigung des Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung war naturgemäss der Kostenblock noch nicht in Dispositiv-Ziffer 8 enthalten, jedoch die bis dahin an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zugesprochene Entschä- digung für die amtliche Verteidigung im Betrage von Fr. 45'559.35 aufgrund der eingereichten Honorarnote bekannt (Prot. I S. 18). Im Nachgang zur Hauptver- handlung wurde dem damaligen Verteidiger noch zweimal ergänzend eine Ent- schädigung zugesprochen, so am 8. Dezember 2014 über Fr. 1'217.70 (Urk. 82) und am 26. Januar 2015 über Fr. 810.65 (Urk. 92), was der im Kostenblock ent- haltenen Summe entspricht, die ihm auch ausbezahlt wurde (Urk. 83/1-2 und Urk. 93). Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bis zu seiner Entlassung mit insgesamt Fr. 47'587.70 (inkl. MwSt.) entschädigte.
- 102 - Die erstinstanzliche Kostenaufstellung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 11, welche infolge offensichtlichen Verse- hens ersatzlos wegfällt, zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Vertei- diger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 22'216.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 130/3) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Akten- umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Be- rücksichtigung der länger als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung samt Urteilseröffnung insgesamt mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
3. Gemäss Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes vom
E. 6 August 2013 nach dem zweiten Drohbesuch durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse abholten, zu vertuschen versuchte, dass er sowohl Ad- resse wie Handynummer des Geschädigten bereits kannte, indem er die Angaben zum Geschädigten aus dem Computer des benachbarten Arbeitsplatzes erhob, ohne den Beamten von seinen eigenen Recherchen zu erzählen oder ihnen gar seine handschriftlichen Aufzeichnungen zu übergeben, die er ja bereits am Vortag erstellt und im Büro aufbewahrt und unmittelbar zuvor für das Schreiben des Emails verwendet hatte (Urk. 10/11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten, dass er ganz bewusst und mit Absicht das Erpresser-Email nicht von einem seiner eige- nen Email-Accounts aus (Urk. 10/11 S. 6), sondern von demjenigen des Reisebü- ros E._____ AG aus verschickte, notabene zu einem Zeitpunkt, da die Privatklä- gerin B._____ (noch) nicht im Büro anwesend war. Entsprechend wunderte sich der Geschädigte G._____ denn auch und kontaktierte deswegen die Privatkläge- rin B._____, welche aber nachweisen konnte, dass nicht sie das Email versendet hatte (Urk. 17/1 S. 8). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ist zweifelsfrei zu schliessen, dass er mit der Verwendung des Emailaccounts des Reisebüros von sich selbst ablenken wollte und es ist einmal mehr erwiesen, dass der Be- schuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht die Wahrheit sagte, indem er die Existenz der Zettelchen zunächst verschwieg, genauso wie er diesen ge- genüber zunächst verschwieg, dass er aus eigenem Antrieb, in seinem Namen und von seinem Emailaccount aus am 7. August 2013 ein zweites Email an den Geschädigten G._____ schrieb (Urk. 10/11 S. 3). Auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu diesem zweiten Email vom 7. August 2013 kann, da ebenfalls zutref- fend, vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 64).
E. 7 August 2013 in Zürich statt und es ergibt sich aus der gesamten Befragung des Geschädigten G._____, dass er im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz war (Urk. 17/1 S. 1 und S. 3, S. 6 und S. 8). Mithin log der Beschuldigte ein weiteres Mal nachweislich, dieses Mal gegenüber der Vorinstanz.
E. 12 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); − die Privatklägerschaft (C._____, D._____ und B._____); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 105 - − die Vorinstanz; − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH150061); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerkt der Rechtskraft; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 6; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150124-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 23. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldiger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
3. Dezember 2014 (DG140233)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe wovon bis und mit heute 478 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Schaden- ersatz von CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, Schadener- satz von CHF 63'500 zu bezahlen.
6. Der Privatkläger 2, D._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
7. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Sicherstellungen werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 6 Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 307.60 Auslagen Untersuchung Fr. 47'587.70 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Rechtsanwalt X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit CHF 45'559.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 132 S. 2)
1. Ziff. 1 + 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
- 4 -
2. Im Sinne einer Beweisergänzung seien die Daten des Servers bei der E._____ AG zu sichern und dem Beschuldigten zur Verfügung zu stel- len und es sei ein Gutachten über den Wert des Bankenprogramms F._____ zu erstellen.
3. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 134 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 betreffend Urteilsdis- positiv Ziffern 1 und 3 bis 13 sei zu bestätigen.
2. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (Urk. 110), das mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 76), meldete der amtliche Verteidiger am 4. Dezember 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 79).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am
4. März 2015 (Urk. 110 sowie Urk. 109/1-6) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung vom 24. März 2015 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 112/1), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 20. April 2015 Anschlussberufung erhob (Urk. 127), welche dem Beschuldigten und den Privatklägern 1-3 zugestellt wurde (Urk. 128 und 129/1-5). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Mit Vorladung vom
20. April 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 23. September 2015 an- gesetzt (Urk. 126), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und die Privatkläger als Zuschauer erschienen (Prot. II S. 6 ff.).
3. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 12. August 2013 in Untersuchungs-, respektive Sicherheitshaft (Urk. 30/2, Urk. 30/16; Urk. 49). Diese wurde nach Eingang der Berufung letztmals mit begründeter Verfügung vom
14. April 2015 bis zur Berufungsverhandlung verlängert (Urk. 123).
- 6 - II. Prozessuales A. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entschei- den über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelun- gen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Schei- degger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; Hug in: Do- natsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 2 zu Art. 402).
- 7 -
2. Der Beschuldigte hat seine Berufung formell auf den Schuldspruch und den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) beschränkt und beantragt einen Freispruch (Urk. 112/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits die Anschlussbe- rufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und im übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 127; Prot. II S. 6 f.). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen, worauf gegebenenfalls im Falle eines Schuldspruchs zurückzukommen sein wird, da das vorinstanzliche Urteil hinsicht- lich der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6), der Herausgabe (Dispositiv- Ziffer 7) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) nicht explizit angefochten wurde. B. Beweisgrundsätze
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche auch heute in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 6 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt (Urk. 47) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter
- 8 - nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als
- 9 - zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der
- 10 - Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
- 11 - Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 10/1-68) die Aussagen des Geschädigten G._____ (Urk. 17/1-2), der Privatkläger 1 - 3 (Urk. 18/7-8 [C._____]; Urk. 18/14 und 18/27 [D._____]; Urk. 18/1 und 18/3 [B._____]), der Verwandten des Beschuldigten (Urk. 18/4 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 [I._____, Bruder], Urk. 18/55 und 18/68 [J._____, Bruder]) und der übrigen Zeugen vor (Urk. 18/39-40 [K._____]; Urk. 18/41 und 18/50 [L._____] und Urk. 18/52-53 [M._____]), ferner die zwei für den Erpressungstatbestand relevanten Emails vom 6. und 7. August 2013 (Urk. 10/4 und 10/14), die Aufnahme des Not- rufs an die Nr. 117 (Urk. 9), die Akten des Forensischen Instituts Zürich über die Spurensicherung (Urk. 19/1-2) und ausserdem stützt sich die Anklage nebst di- versen eingereichten Unterlagen auf die während der Hausdurchsuchungen si- chergestellten Unterlagen, beziehungsweise die ausgewerteten Daten (Urk. 11- 16, Urk. 20 und Urk. 27), sowie auf die Bankeneditionen (Urk. 21-25). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträ- ge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise ab- genommen werden müssen. C. Strafantrag
1. Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 30 StGB hingewiesen, wonach die eingeklagte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (HD) nur auf Antrag der verletzten Person strafbar ist, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter be- kannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Darauf kann vorab verwie- sen werden (Urk. 110 S. 8). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Be- troffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Blosses "Ken- nenmüssen" oder blosser Verdacht genügt nicht (BGE 101 IV 116, bestätigt in Ur-
- 12 - teil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5 . Dezember 2014, E. 2.2; Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [kurz: BSK StGB I], 3.A. Basel 2013, Art. 31 N 26; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachs- mann/Hug/ Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli (kurz: OFK - StGB), N 4 zu Art. 31). Im Zweifel ist gemäss herrschen- der Lehre von den Angaben des Antragsberechtigten auszugehen (Trech- sel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 31 N 14).
2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Vertei- digung, die geltend macht, die Dreimonatsfrist für den Strafantrag habe mit der Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013 zu laufen begonnen (Urk. 112/1 S. 21), zu Recht den Strafantrag bezüglich der Drohung (HD) als rechtsgültig erachtete. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Privatklägerin 3 ge- gen Ende August, bzw. Anfang September, 2013 zum Schluss gekommen sei, dass nicht zwei Asiaten, sondern der Beschuldigte selbst hinter der Drohung ste- cke. Von diesem Zeitpunkt sei für den Fristenlauf der Strafantragsfrist auszuge- hen, der somit Ende November, resp. Anfang Dezember, 2013 geendet habe (Urk. 110 S. 8).
3. Gemäss Aussage der Privatklägerin 3 vom 31. Januar 2014 sei ein Schlüs- selerlebnis für den Verdacht, dass die Bedrohung vom Beschuldigten und nicht von den Asiaten ausging, gewesen, dass sie zusammen mit L._____ wenige Ta- ge nach dessen Rückkehr aus Thailand bei der Räumung des Pultes des Be- schuldigten im Büro an der N._____-Strasse in Zürich den handgeschriebenen Zettel mit der Adresse von G._____ und O._____ (Urk. 18/49) gefunden hätten, da letzterer ja nun wirklich gar nichts mit der Firma E._____ zu tun habe (Urk. 18/3 S. 14). Es kann aufgrund übereinstimmender Aussagen als erstellt be- trachtet werden, dass L._____ am 20. August 2013 aus Thailand in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 18/41 S. 2 und 18/50 S. 5 [L._____] ; Urk. 10/6 S. 4 [Beschul- digter]). Indessen ergibt sich aus den Aussagen nicht zuverlässig, ob B._____ und L._____ noch am gleichen Tag das Pult im Büro räumten, an dem dieser an- gekommen und ins Büro gegangen war, wo er das Erpresser-Email las (Urk.
- 13 - 18/41 S. 8 f. und 18/50 S. 7), oder wenige Tage später, wie die Privatklägerin 3 aussagte (Urk. 18/3 S. 14). Jedenfalls fand die Pulträumung vor der polizeilichen Einvernahme von L._____ vom 5. September 2013 statt (Urk. 18/41 S. 2), anläss- lich welcher er die vorgefundenen Unterlagen der Polizei übergab (Urk. 18/41 S. 9). Die Privatklägerin 3 übergab gemäss dem Poststempel ihre schriftliche Straf- anzeige am 21. November 2013 der schweizerischen Post (Urk. ND 5/1, angehef- tetes Couvert). Der Zeuge L._____ erwähnt jedoch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme selbst auch mehrere Bürobesuche (Urk. 18/50 S. 7), so dass zweifelhaft ist, ob die Pulträumung bereits am Anreisetag des Zeugen L._____ oder einige Tage später stattfand. Einzig klar ist, dass der Zeuge L._____ das erpresserische Email auf Englisch vom 6. August 2013 bereits am
20. August 2013 im Büro an der N._____-Strasse … physisch vor sich hatte und es durchlas (Urk. 18/50 S. 7). In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung und von Art. 91 Abs. 2 StPO ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Pulträumung allerfrühestens einen Tag nach der Rückkehr des Zeugen L._____ am 21. August 2013 stattfand, womit die Strafantragsfrist mit der Postaufgabe vom 21. November 2013 in concreto eingehalten ist, da der Tag der Kenntnis- nahme nicht mitzuzählen ist. III. Sachverhalt A. Anklagepunkt 1.1 (HD): Erpressung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung
1. Der Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit den Vorfällen um den
5. August 2013, wobei ein erstes Telefongespräch vom 5. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten G._____ am Anfang der Geschehnis- se stand, anlässlich welchem der Beschuldigte diesem mitgeteilt habe, er sei von zwei Männern (Asiaten) mit einer Pistole bedroht worden, die ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ beim Sex mit Kindern, resp. jungen Männern, abge- bildet gewesen sei, und die von G._____ eine Million Euro verlangt hätten, an- dernfalls sie letzteren anzeigen würden. Er, der Beschuldigte müsse ihnen dabei helfen, sonst würde er umgebracht. Darauf habe der Beschuldigte dem Geschä-
- 14 - digten G._____ am 6. August 2013 ein Email auf Englisch geschrieben, worin weiter konkretisiert worden sei, der Geschädigte müsse nun eine Million Euro zahlen, 250'000 Euro in bar und 750'000 Euro per Einzahlung auf das Konto des Beschuldigten. Es wurde einerseits mit der Veröffentlichung der Fotos, anderer- seits mit der Erschiessung des Beschuldigten, seiner Familie und weiterer Perso- nen aus dem Umfeld von G._____ gedroht für den Fall der Weigerung. Es müsse nun alles schnell gehen, denn der Beschuldigte müsse am 8. August 2013 nach Holland gehen und dort das Bargeld abliefern. Der Beschuldigte beanzeigte das Vorgefallene bei der Stadtpolizei Zürich und erzählte die Erpressergeschichte auch seinem Vater, dem gegenüber er am 11. August 2013 weiter berichtete, er sei nach Amsterdam geflogen, wo er mit der Polizei zusammengearbeitet und die Täterschaft getroffen habe und wo er erneut mit einer Waffe bedroht worden sei. Ausserdem sei er wegen dieser Erpressergeschichte am 8. August 2013 von Ma- laysia heimgekehrt. G._____ indessen zahlte dem Beschuldigten nichts. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten aufgrund der vom Beschuldigten gemachten An- gaben ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Erpressungsversuchs eröffnet und Überwachungsmassnahmen angeordnet, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch die auch gegenüber der Privatklägerin 3, B._____, gemachte Aussage, dass zwei Asiaten unter anderem auch sie töten werden, sei diese massiv in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Be- schuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. Der detaillierte Sachver- halt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 47 S. 2-4), der im vorinstanzlichen Ur- teil zusammengefasst wurde (Urk. 110, S. 52), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Bedrohung des Be- schuldigten durch die beiden asiatischen Männer habe real stattgefunden und sei keine Lügengeschichte, die vom Beschuldigten erfunden worden sei. Entspre- chend habe nicht er die Privatklägerin 3 bedroht, sondern die beiden Asiaten (Urk. 112/1 S. 21; Urk. 132 S. 9). Die Polizei habe jedoch zur Entlastung des Be- schuldigten weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren genommen und sie sei auch nicht der Spur nachgegangen, wonach die Asiaten den Geschädigten G._____ zuerst an seinem Wohnort in P._____ oder in seinem …büro aufgesucht
- 15 - hätten (Urk. 112/1 S. 8 f.; Urk. 132 S. 10). Zum finanziellen Hintergrund des Be- schuldigten machte die Verteidigung allgemein geltend, der Beschuldigte sei seit 2004 diversen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen und habe durch ver- schiedene Tests die Gewissheit erlangt, dass sein Börsenprogramm F._____ funktioniere und damit werthaltig sei. So habe er berechtigterweise die Erwartung gehegt, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um neben der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auch die erhaltenen Dar- lehen zurückzuzahlen (Urk. 112/1 S. 4; Urk. 132 S. 7 f.).
3. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: 3.1. Bei der Firma E._____ AG handelt es sich um ein Reisebüro mit einer Büro- räumlichkeit im 2. Stock an der N._____-Strasse … in Zürich. Der Verwaltungsrat bestand unbestrittenermassen und gemäss polizeilichen Ermittlungen aus den drei Personen L._____, G._____ und B._____ (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem erga- ben die Zeugeneinvernahmen, dass das Reisebüro wohl noch operativ tätig war, aber nur noch reduziert, wobei wenige Kunden noch durch B._____ betreut wur- den, welche Besprechungen nur auf Termin machte und keine Laufkundschaft hatte (Urk. 17/1 S. 4f. [G._____]; Urk. 18/1 S. 2 und S. 10 f. sowie Urk. 18/1 S. 7 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 f. und S. 4 [L._____]). Der Beschuldigte hatte in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG einen Büroar- beitsplatz für seine Einzelfirma Q._____ zu einem Mietzins von Fr. 2'000 pro Mo- nat seit 2008 gemietet (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2 und Urk. 10/60 S. 9; Prot. II S. 12 [Beschuldigter] ; Urk. 18/1 S. 8 f. [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 und S. 5 [L._____]). Allerdings bezahlte er den Mietzins von CHF 2'000 pro Monat nur ca. bis Ende 2009 (Urk. 18/41 S. 5 [L._____]). Der Beschuldigte gab als Domizil sei- ner Einzelfirma Q._____ allerdings trotzdem noch zwei weitere Adressen auf sei- ner Korrespondenz, respektive gegenüber den Behörden, an: Einerseits ist unter der nur leicht anderen Firma "Q1._____" die R._____-Strasse …, … Zürich, als Adresse auf dem Betreibungsregisterauszug des Stadtammann- und Betrei- bungsamtes Zürich 4 vom 2. September 2013 (Urk. 18/38) und auf dem Arbeits- vertrag mit D._____ samt den entsprechenden Lohnabrechnungen vom 3. Juli und 7. August 2013 (Urk. 18/34-35) aufgeführt, obwohl der Beschuldigte selbst
- 16 - angab, nur bis 2008 respektive bis 2011 oder früher an der R._____-Strasse ein Büro gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 10 f.; Prot. II S. 12). Ebenso führte die Firma S._____ GmbH, an welcher der Beschuldigte Anteile besass, gemäss Handelsre- gisterauszug noch im April 2013 ihren Sitz an der R._____-Strasse … in Zürich (Urk. 18/23). Andererseits wird im Absender der Q1._____ auch die …gasse …Postfach, … Zürich, als Adresse angegeben (Urk. 18/43). Gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten hatte der Beschuldigte ab 2008 bis Ende März 2013 neben dem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse … auch an der …gasse … in Zürich einen Büroarbeitsplatz (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2; Prot. II S. 12 [Beschuldigter]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]; Urk. 18/41 S. 4 f. [L._____]). 3.2. Der Beschuldigte telefonierte am Montagvormittag, 5. August 2013, dem Geschädigten G._____ auf die Nummer des Geschäftstelefons und liess dort eine Meldung auf der Mailbox zurück, worauf er G._____ kurz darauf auf seinem Mo- biltelefon erreichte. Er teilte ihm mit, dass er, der Beschuldigte, schon am Freitag,
2. August 2013, und nun auch am Montag Morgen wieder von zwei asiatischen Männern mit einer Pistole bedroht worden sei und diese beiden Männer ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ Sex mit Jungen praktiziert habe. Die Män- ner würden nun Geld verlangen und ihn, G._____, suchen, da sie ihn kennen würden (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 14 f. [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 6 ff. und Urk 17/2 S. 3 [G._____]). Der Beschuldigte räumte diesbezüglich auch ein, dass G._____ ihn anlässlich dieses Telefonates aufforderte, sofort und unbedingt zur Polizei zu gehen (Urk. 10/10 S. 2 [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 7 [G._____]). 3.3. Dies tat der Beschuldigte denn auch und erstattete am 5. August 2013 um ca. 10.00 Uhr in der Regionalwache … gegenüber Beamten der Stadtpolizei Zü- rich Strafanzeige wegen Erpressung (Urk. 1 S. 2). In der anschliessenden Einver- nahme schilderte der Beschuldigte den in der Anklage detailliert aufgeführten Sachverhalt, wonach er gleichentags am Vormittag, ca. 09.15 Uhr, in seinem Büro an der N._____-Strasse in … Zürich von zwei Männern gefragt worden sei, ob er Dr. G._____ kennen würde. Nachdem er bejaht gehabt habe, hätten ihm die Männer ca. 20 Fotos vorgelegt, auf welchen G._____ abgebildet gewesen sei, wie
- 17 - er mit jungen Männern Oralverkehr gehabt habe. Die beiden Männer hätten ge- sagt, dass sie G._____ nun anzeigen und die Fotos ins Netz stellen würden und sie von G._____ 1 Million Euro wollten, wobei der Beschuldigte ihnen helfen müs- se. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt, sie würden ihn um- bringen, wenn er nichts tue (Urk. 47 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 10/1 S. 2 ff.; Prot. II S. 17 ff. [Beschuldigter]). 3.4. Am gleichen Tag, am Mittag des 5. August 2013, rief der Beschuldigte die Privatklägerin 3 um 12.35 Uhr noch vom Polizeiposten aus an und erzählte ihr da und später im Büro an der N._____-Strasse in Zürich von der Bedrohung durch die zwei Asiaten (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter] Urk. 18/1 S. 3 ff. und 18/3 S. 10 ff. [B._____]). 3.5. Am 6. August 2013, 08.21 Uhr, schrieb und versandte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation im Büro an der N._____-Strasse … in Zürich vom Emailac- count info@E._____.ch aus das in der Anklageschrift erwähnte Email auf Eng- lisch an die Mailadresse von G._____ dr.G._____@bluewin.ch (Urk. 10/4; Urk. 5). Der Inhalt dieses Emails deckt sich im Wesentlichen mit der Anzeigeaussage des Beschuldigten gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom Vortag. Dass der in den ausgedruckten Mails enthaltene Inhalt demjenigen Text entspricht, den der Be- schuldigte schrieb und versandte, bestätigte dieser selbst (Urk. 10/2 S. 3, 10/10 S. 3, Urk. 10/11 S. 1; Prot. II S. 18) und der Empfänger (Urk. 17/1 S. 7 f. [G._____]). 3.6. Unmittelbar danach, am 6. August 2013, 08.25 Uhr (Urk. 5), wählte der Be- schuldigte die Notrufnummer 117 der Polizei und erzählte dort, die beiden Männer seien eben wieder bei ihm gewesen und hätten ihn wieder mit einer Waffe be- droht und von ihm verlangt, er solle Herrn G._____ ein Email schreiben, was er auch getan habe und sie hätten ihm weiter gesagt, was zu tun sei. Er habe aber jetzt eigentlich einen Termin bei der Kantonspolizei. Er wisse nicht, wie die beiden Männer gekommen seien, ob sie ein Auto hätten. Sie seien jetzt aber wieder weg. Er sei allein im Büro (Urk. 9 [CD des Anrufs an die Notrufnummer] und Urk. 10/2 S. 4).
- 18 - In der für diesen Tag bereits geplanten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zü- rich schilderte der Beschuldigte sodann, dass die beiden asiatischen Männer er- neut in sein Büro gekommen seien, im gleichen Moment, als er selber dieses be- trat. Die Männer hätten von ihm verlangt, dass er an G._____ ein Email schicke. Der grössere der beiden habe ihm den Text diktiert, während der kleinere ihm ei- ne Faustfeuerwaffe entgegengestreckt habe. Der grössere der beiden habe ihm dann gesagt, dass er am 8. August 2013 im ... [Hotel] in Amsterdam einchecken und 50'000 Euro mitbringen müsse, den Rest solle er im Büro behalten. Bevor sie gegangen seien, habe der kleinere der Beiden ihn am Nacken gepackt und auf die Tischkante gedrückt (Urk. 10/2 S. 3 ff.). 3.7. Am darauffolgenden Tag, dem 7. August 2013, schickte der Beschuldigte ein zweites Email an G._____, dieses Mal auf Deutsch (Urk. 10/14). Auch der In- halt dieses Mails ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieses am 7. August 2013 um 11.20 Uhr vom Emailaccount Q._____@....ch aus an die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch des Geschädigten schickte (Urk. 10/6 S. 6, Urk. 10/10 S. 14 f.; Urk. 17/2 S. 4 [G._____]). Der Beschuldigte flehte darin den Geschädigten an, das von den Erpressern geforderte Geld zu bezahlen und versprach seinerseits, ihm die Million bestimmt zurückzahlen zu können, selbst wenn er mit der Sache nichts zu tun habe. Im weiteren stellte er sein Bank- Anlage-Steuerungs-Programm vor, das werthaltig sei und mit dem er beweisen wolle, dass er ihm tatsächlich eine Million zurückzahlen könne und erklärte sich bereit, dem Geschädigten den Schlüsselcode zu übergeben. Er bat um Hilfe und erklärte, dem Geschädigten jeden Schaden zu ersetzen (Urk. 10/14; Prot. II S. 18). 3.8. Der Beschuldigte gab zu, am Abend des 8. August 2013 seinem Vater H._____ und am Morgen des 12. August 2013 seinem Bruder I._____ wahrheits- widrig erzählt zu haben, dass er zusammen mit drei weiteren Personen, mit wel- chen er in der Firma E._____ zusammen arbeite, namens B._____, L._____ und dem Verwaltungsrat, einem Herrn G._____, erpresst werde, resp. gehackt worden sei und von ihnen ein Geldbetrag von 1 Million Euro verlangt werde, den sie zu- sammengebracht hätten und der am Samstag, 10. August 2013, in Amsterdam
- 19 - übergeben werden sollte (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 2 ff. [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). Der Beschuldigte gab weiter tatsa- chenwidrig an, er habe sich zuvor in Malaysia aufgehalten und sei wegen dieser Erpressersache wieder in die Schweiz gekommen (Urk. 10/10 S. 5; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 6 [H._____]). Am Sonntag, 11. August 2013, berich- tete der Beschuldigte seinem Vater und seinem Bruder I._____ erneut wahrheits- widrig, er sei für die Geldübergabe von der holländischen Polizei verdrahtet wor- den und er habe sich in einer Wohnung mit der Täterschaft zur Geldübergabe ge- troffen, wo er ihnen die Million habe überlassen müssen (Urk. 10/6 S. 5 f., Urk. 10/10 S. 7; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 3 [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). 3.9. In seinem Umfeld gab der Beschuldigte zwar bekannt, dass er im April 2013 für längere Zeit nach Malaysia gehen würde und meldete sich an seinem Wohnort auch per 30. April 2013 nach Malaysia ab (Urk. 10/6 S. 7; Prot. II S. 10). Tatsäch- lich reiste er jedoch nie nach Malaysia (Urk. 10/10 S. 4 f. und Urk. 10/20 S. 76 f.). Er gab an, die Lüge um die Rückkehr sei aus einer Notlage heraus entstanden, weil er eben mit einer Waffe bedroht worden sei und gegenüber I._____ habe er eine etwas andere Geschichte erzählen müssen, weil er seiner Familie erzählt habe, dass er in Malaysia sei und einen Grund gebraucht habe um zu erklären, weshalb er überhaupt in der Schweiz sei (Urk. 10/10 S. 5 und Urk. 10/56 S. 12; Prot. II S. 21). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er nie in Amsterdam ge- wesen und gemeinsame Sache mit der dortigen Polizei gemacht habe. Er habe dies seinem Vater und seinem Bruder nur erzählt, weil er habe Geld auftreiben müssen (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 22). Tatsächlich aber belog der Beschuldigte auch die Ermittlungsbehörden, sagte er doch am 6. August 2013 noch aus, er sei im Frühling ins Ausland gegangen, da er den Erbstreit in der Familie satt gehabt habe (Urk. 10/2 S. 9) und gestand erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein, dass diese Aussage wahrheitswidrig war (Urk. 10/6 S. 3). 3.10.1. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation im Zeitraum des Erpressungs- falles gab der Beschuldigte an, seit 2004 kein Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 10/20 S. 64; Urk. 10/51 S. 22 und 27; Urk. 10/56 S. 1; Prot. II S. 12), son-
- 20 - dern von Darlehen zu leben (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/6 S. 3; Urk. 10/62 S. 7 f.; Prot. II S. 13). Darauf hatte der Beschuldigte in den Steuererklärungen 2008 bis 2011 und 2013 auch hingewiesen (Urk. 10/15-19). Aus diesen ergibt sich zudem ein stetig steigender Schuldenbetrag von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013. Der Beschuldigte selbst sagte aus, Schulden insbesonde- re aus Darlehen in der Höhe von rund einer Million Franken zu haben (Urk. 31/17 S. 3; Prot. II S. 16) und gestand ein, in finanzieller Hinsicht schlecht dazustehen (Urk. 10/11 S. 5 und Urk. 10/56 S. 1) respektive von der Hand in den Mund zu le- ben (Prot. II S. 23) und die Darlehen nicht zurückzahlen zu können (Urk. 10/51 S. 22). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, wiesen die Konten des Be- schuldigten und der S._____ GmbH Anfang August 2013 zusammengezählt einen Kontostand von knapp minus CHF 20 aus (Urk. 110 S. 53). 3.10.2. Im weiteren räumte der Beschuldigte selber ein, von verschiedenen Seiten immer mehr unter Druck gekommen zu sein (Urk. 10/6 S. 6 und Urk. 10/11 S. 11 f.). So hatten die Darlehensgeber J._____ im April 2013 über CHF 54'000 und C._____ im Mai 2013 über CHF 67'150 die Betreibung gegen den Beschul- digten eingeleitet (Urk. 10/5), nachdem er sie - anerkanntermassen - während Jahren mit Lügengeschichten hingehalten hatte (Urk. 10/20 S. 73 ff., Prot. II S. 30 [bezüglich C._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Urk. 10/51 S. 20 ff. und Urk. 10/66 S. 10 [bezüglich J._____]). Zudem habe B._____, nachdem sie mehrfach vertröstet worden war, die längst fällige Rückzahlung von zwei im Dezember 2010 und März 2011 gewährten Darlehen im Betrage von insgesamt CHF 35'000 verlangt, wobei sie mit der Betreibung gedroht habe, wenn sie das Geld nicht bis Ende Juli 2013 habe (Urk. 10/56 S. 9; Prot. II S. 23). Am Montag, 5. August 2013, versprach der Beschuldigte B._____ die Bezahlung bis spätestens Freitag, 9. August 2013 (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 9 [B._____]). Ausserdem gab der Beschuldigte an, auch von seinem Vermieter, T._____, unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 10/11 S. 12). Schliesslich stellte sich im Frühjahr 2013 defi- nitiv heraus, dass der Beschuldigte aus dem Erbe seiner Mutter nichts mehr zu erwarten hatte (Urk. 10/57 und Urk. 10/56 S. 14), so dass sich auch von dieser Seite keine Entlastung seiner finanziellen Lage ergab.
- 21 - 3.10.3. Zu guter Letzt räumte der Beschuldigte bezüglich des von ihm zur Steuerung von Anlagekategorien für Banken entwickelten Börsenprogramms "F._____" (Urk. 10/20 S. 65; Urk. 30/55 S. 12 f.) ein, dass er seit 2008 versuche, dieses Programm zu verkaufen, wobei bis heute noch kein Abschluss zustande gekommen sei und er bis zu seiner Verhaftung mit diesem Börsenprogramm noch keine Einnahmen erzielt habe (Urk. 72 S. 3; Prot. II S. 15 und S. 29). Dies sei ei- nerseits darauf zurückzuführen, dass er jeweils Vorauszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken verlangt gehabt habe, wozu die Banken jedoch nicht be- reit gewesen seien und andererseits, dass er den Banken vorgängig den Grund- code für die Benutzung des Programms hätte bekannt geben müssen, was aber er abgelehnt habe (Urk. 10/20 S. 65 ff.; Urk. 10/11 S. 16; Urk. 10/51 S. 23; Urk. 10/56 S. 7). Er sei sich sicher gewesen, mit dem Programm genügend Geld machen zu können, wenn er es gebraucht hätte. Er habe das Programm aber nicht zu einem minderen Preis verkaufen wollen (Prot. II S. 15 f.). Dann behaupte- te er wiederum, dass er eigentlich Banken gesucht habe, die in sein Produkt "F._____" investieren würden. In die erst noch aufzubauende Firma hätte er nach eigenen Angaben seine Idee, also sein Bankenprogramm, eingebracht. Eine Ge- sellschaftsstruktur und ein Marketing seien noch nicht vorhanden gewesen (Urk. 10/20 S. 67 f.; Prot. II S. 27). Schliesslich räumte er sogar ein, dass das Programm in der Basisform nicht so gut funktioniere und bei einer Börsenhausse nicht vorteilhaft arbeite (Urk. 10/56 S. 8). Jedenfalls Ende 2012 habe er aufgege- ben, dieses Programm zu verkaufen (Urk. 10/20 S. 66), was er jedoch in der Be- rufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 15 und S. 41 f.). Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte auch mittels dieses Bankenprogramms bis zum Zeitpunkt des Erpressungsvorfalls Anfang August 2013 keinerlei Einnahmen generierte und sämtliche Versuche, mittels seines Bankenprogramms Einnahmen zu erzielen, gescheitert waren. Schliesslich steht auch fest, dass der Beschuldigte selbst nie eine Expertise von einem unabhängigen Dritten über die Werthaltigkeit des Pro- gramms erstellen liess und nicht einmal den potentiellen (Bank-) Kunden wenigs- tens einen ausgereiften Businessplan vorgelegt hatte (Urk. 10/20 S. 66-68; Urk. 10/42; Urk. 72 S. 10).
- 22 - Die Zugaben des Beschuldigten können dem Urteil zugrunde gelegt werden, da sie sich mit den Aussagen Unbeteiligter und der übrigen Aktenlage decken. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 110 S. 52 f.).
4. Da bei den Vorfällen mit den zwei asiatischen Männern im Büro des Be- schuldigten und der E._____ AG an der N._____-Strasse … in Zürich weder am 2., noch am 5. oder am 6. August 2013 Zeugen zugegen waren und auch keine Spuren gesichert werden konnten (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 3), nachdem die beiden Männer laut Angaben des Beschuldigten nichts angefasst hatten (Urk. 10/1 S. 6), ist aufgrund der gesamten Umstände und damit gestützt auf Indizien zu ermitteln, ob genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, so dass die vom Beschuldigten dargelegten Vorkommnisse wenigstens minimal glaubhaft erscheinen oder ob das Indizienpuzzle für die Annahme der Anklagebehörde und damit dafür spricht, dass die Erpressungsgeschichte vom Beschuldigten frei erfunden wurde. 4.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 26-28). Sie hat ausserdem die Aussagen der Pri- vatklägerin 3, des Geschädigten G._____ und des Beschuldigten richtig und um- fassend wiedergegeben (Urk. 110 S. 54-60). Sie hielt die Aussagen des Geschä- digten G._____ und der Privatklägerin 3 letztlich für schlüssig und glaubhaft (Urk. 96 S. 19 f.). Dagegen schloss sie infolge der zahlreichen Lügensignale, Wider- sprüche, eingestandenen Lügen und Plausibilitätsmängeln in den Aussagen des Beschuldigten und aufgrund seiner miserablen finanziellen Situation darauf, dass die Geschehnisse mit den beiden asiatischen Erpressern vom Beschuldigten frei erfunden worden waren, um dadurch an Geld zu gelangen (Urk. 110 S. 65). Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor (Urk. 110 S. 52-54 und S. 61-65), die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen.
- 23 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist vorab zu betonen, dass der Beschuldigte eingestan- denermassen in zahlreichen Fällen bewusst log (siehe oben Erw. 4.6 und 4.7.; Urk. 110 S. 14 f.). So gab er selbst zu, immer wieder gegenüber seinen privaten Darlehensgebern, Verwandten wie seinem Bruder J._____ oder seinem Vater H._____ oder auch anderen Drittpersonen, jeweils irgendwelche erfundenen un- wahren Geschichten erzählt zu haben, um die spezifischen Gelder zu erhalten, aber auch, um deren Rückzahlung hinauszuzögern (Urk. 10/20 S. 79 f.,10/51 S. 20 und S. 23, Urk. 10/56 S. 3 und S. 15; Prot. II S. 14, S. 21 f., S. 24, S. 28 und S. 30). Er erfinde Notlügen und Lügengeschichten nur, um Zeit zu gewinnen und die Geldgeber hinzuhalten, jedoch nicht, um jemanden zu schädigen (Urk. 10/20 S. 80, Urk. 10/56 S. 15). Damit hat er seine Glaubwürdigkeit unabhängig von der Stellung als Beschuldigter, welcher nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet ist, schon ganz grundsätzlich stark strapaziert, wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 110 S. 27 und S. 37). Wie zu zeigen sein wird, log der Beschul- digte jedoch auch gegenüber den Ermittlungsbehörden. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch mehrfach selbst widersprach (Urk. 110 S. 61 ff.). Seinen Aussagen fehlt mithin die Konstanz und die Schlüssig- keit und für die Widersprüche gibt es auch keine plausiblen nachvollziehbaren Er- klärungen, so dass auf die Angaben des Beschuldigten nur mit äusserster Zu- rückhaltung und hauptsächlich dann abgestellt werden kann, wenn sie durch ob- jektive Anhaltspunkte oder Aussagen von Dritten bestätigt werden. Eine hohe Zahl von Realitätskriterien ist daher erforderlich, um die Darstellungen des Be- schuldigten als glaubhaft einstufen zu können. 4.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme bei der Anzeigeerstattung am 5. August 2013 an, den Geschädigten G._____ vor vielleicht drei Jahren das letzte Mal gesehen zu haben (Urk. 10/1 S. 3). Diese Be- hauptung konnte jedoch nicht erhärtet werden. Ganz im Gegenteil log der Be- schuldigte diesbezüglich, wie sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, wonach das einzige Zusammentreffen des Beschuldig- ten mit dem Geschädigten anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens zusam- men mit B._____ und L._____ am 1. Mai 2006 oder 2007 stattfand (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 und Urk. 18/3 S. 10 [B._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 8,
- 24 - Urk. 18/50 S. 4 [L._____], schliesslich auch der Beschuldigte: Prot. II S. 24). So- mit lag das einzige Treffen der beiden mindestens doppelt so lange zurück, wie der Beschuldigte zuerst angegeben hatte. Dies erklärt auch, weshalb der Ge- schädigte und auch die Zeugin B._____ zunächst davon ausgingen, dass sich Beschuldigter und Geschädigter nicht kennen (Urk. 17/1 S. 4 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 [B._____]), und sich erst wieder daran erinnern konnten, nachdem sie via Beschuldigten, welcher es gegenüber der Zeugin B._____ irgendwann nach der Anzeigeerstattung selbst erwähnt hatte, darauf aufmerksam gemacht worden wa- ren (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]). Dass der Beschuldigte hinsichtlich des einzigen Zusammentreffens mit dem Geschädigten G._____ in zeitlicher Hinsicht die Un- wahrheit deponierte, ist im Zusammenhang mit seinen Aussagen, wie gut er den Geschädigten G._____ kannte, indessen durchaus von Relevanz. So gab er noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Erkennen des Geschädigten auf den Sex-Fotos durchaus irreführend an, er habe ihn "schon eine Weile" nicht mehr gesehen (Urk. 10/2 S. 13), nachdem das einzige persönli- che Treffen mindestens 6 Jahre zurücklag. Erst im Verlaufe der Hafteinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er dann ein, den Geschädigten nicht gut gekannt und nur einmal zum Mittagessen getroffen zu haben (Urk. 10/10 S. 10). Ebenfalls schwächte der Beschuldigte seine Aussage ein erstes Mal in der zwei- ten polizeilichen Einvernahme ab, indem er relativierte, er habe die Fotos ange- schaut und sei davon ausgegangen, dass es Herr G._____ gewesen sei (Urk. 10/2 S. 12, so auch in der Berufungsverhandlung: Prot. II S. 24), was impli- ziert, dass er keine sichere Kenntnis hatte. Schliesslich flüchtete er sich anlässlich der Hafteinvernahme in die abgemilderte Aussage, er habe G._____ auf den Sex- Fotos erkannt, da die beiden Asiaten ihm ja gesagt hätten, dass es G._____ sei und so habe er sich erinnern können und es sei auch nicht im Raum gestanden, ob er G._____ kenne (Urk. 10/10 S. 10). Damit wich er der Frage aus, was ein ty- pisches Begründungssignal darstellt. In der Einvernahme vom 30. August 2013 schränkte der Beschuldigte die Foto-Geschichte erneut ein, indem er angab, die Fotos hätten für ihn realistisch ausgesehen, aber mit einem Fotoprogramm könne man viel machen (Urk. 10/11 S. 4).
- 25 - Zusammen mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu den ihm von den Asiaten vorgezeigten Sex-Fotos, welche die Vorinstanz zutreffend wür- digte (Urk. 110 S. 61/62), erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten be- züglich dieser Fotos als völlig unglaubhaft. Weiter ergab auch die Hausdurchsu- chung beim Geschädigten keine gegenteiligen Anhaltspunkte, da dort zwar Inter- netausdrücke von nackten Knaben und Teenagern gefunden wurden, jedoch kei- nerlei Fotos von sexuellen Handlungen des Geschädigten mit solchen (Urk. 7 S. 2). Es kann daher mangels genügender Realitätskriterien und aufgrund der nach- weislich nicht zutreffenden Angaben des Beschuldigten zum Grade der Bekannt- heit mit dem Geschädigten G._____ davon ausgegangen werden, dass dem Be- schuldigten keine Sex-Fotos gezeigt worden sind, auf welchen der Geschädigte bei sexuellen Handlungen mit Knaben, resp. jungen Männern, abgebildet war. 4.4. Gegenüber Stadtpolizei und Kantonspolizei Zürich deponierte der Beschul- digte hinsichtlich seines Telefonates an den Geschädigten, worin er ihn über die Forderung der asiatischen Erpresser informierte, der Geschädigte habe nicht recht gewusst, was er sagen solle und habe "nicht viel" gesagt (Urk. 10/1 S. 5; Urk. 10/2 S. 14). Ausserdem verneinte er auf ausdrückliche Frage, dass er An- weisungen vom Geschädigten bekommen habe (Urk. 10/2 S. 16). Tatsächlich aber forderte der Geschädigte den Beschuldigten, der diesbezüglich zögerte, ausdrücklich auf, sofort zur Polizei zu gehen, resp. diese einzuschalten (Urk. 17/1 S. 7), was der Beschuldigte schliesslich zugab (Urk. 10/10 S. 2). Auch hier vermit- telte der Beschuldigte demnach wahrheitswidrig, er sei aus freien Stücken und ei- genem Antrieb zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Erpressung zu erstatten, was selbst von der Verteidigung in der Berufungsbegründung erneut geltend ge- macht wird (Urk. 112/1 S. 8), wogegen er dies tatsächlich erst auf entsprechende nachdrückliche Aufforderung des Geschädigten tat. Zur Begründung, weshalb er nicht direkt die Polizei angerufen, sondern zuerst mit dem Geschädigten G._____ telefoniert habe, gab der Beschuldigte an, der Grund dafür liege darin, dass jener bedroht werde (Urk. 10/6 S. 7). Dies steht allerdings im Widerspruch zum Umstand, dass er seiner Freundin, die ja im Email ebenfalls
- 26 - bedroht wurde, bis zu seiner Verhaftung am 12. August 2013 nichts von der Er- pressung erzählte (Urk. 10/2 S. 16 und Urk. 10/6 S. 7). Einmal mehr bestätigt sich dadurch, dass die Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen als auch im gesamten Kontext mit der allergrössten Vorsicht zu würdi- gen sind, da er nicht davor zurückschreckte, auch gegenüber den Ermittlungsbe- hörden unwahre Angaben zu machen. 4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, log der Beschuldigte mit seiner Aus- sage, wo er die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch und die Handynummer des Geschädigten G._____ gefunden haben wollte (Urk. 110 S. 62). Gemäss glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G._____ und B._____ war diese Emailadresse entgegen den Angaben des Beschuldigten we- der auf telsearch.ch, noch auf local.ch oder sonst irgendwo im Internet zu finden, sondern befand sich nur auf dem internen Informationssystem der Firma E._____ AG (Urk. 18/1 S. 4 [B._____]). Zugang zu diesem Informationssystem hatte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation indes im fraglichen Zeitpunkt anfangs Au- gust 2013 grundsätzlich keinen (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 17). Statt dessen bat er die Zeugin K._____, mit welcher er eine jahrzehntelange Freundschaft pflegte (Urk. 18/39 S. 2 [K._____]; Prot. II S. 20 [Beschuldigter]) und welche die Privatklägerin B._____ im Sommer 2012 in ihrer Tätigkeit für die E._____ AG für die Dauer von deren Spitalaufenthalt vertrat (Urk. 18/40 S. 2; Urk. [K._____]; Urk. 18/41 S. 4 [L._____]; Urk. 18/3 S. 11 [B._____]), ihm das Login und das Passwort mitzuteilen. Mittels SMS vom 30. Juli 2013, 14.13 Uhr, kam sie dieser Bitte noch am gleichen Tag nach. Als Vorwand gab der Beschuldigte an, er müsse in Abwesenheit von B._____ eine Rechnung für die E._____ AG schreiben (Urk. 18/39 S. 8; Urk. 18/40 S. 7 [K._____]). Das entsprach jedoch ganz und gar nicht den Tatsachen, denn der Beschuldigte arbeitete nie für die E._____ AG und war auch nie deren Angestellter (Urk. 18/39 S. 5, 8 und S. 10, Urk. 18/40 S. 8 [K._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 9 [L._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]). Die ein- zige Person, die effektiv für die E._____ AG (welche dem Zeugen L._____ gehört) arbeitete, war die Privatklägerin B._____ (Urk. 18/41 S. 2 [L._____]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 8 f.; Urk. 18/2 S. 3 [B._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]; Urk. 10/2 S. 10
- 27 - [Beschuldigter]). Der Beschuldigte gab stattdessen gegenüber den Ermittlungs- behörden von Anfang an wahrheitswidrig an, er helfe in der Firma E._____ AG manchmal aus und bei G._____, L._____ und B._____ handle es sich um "Ge- schäftspartner" (Urk. 10/1 S. 1 f. und Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 20 f.). Seinem Va- ter gegenüber sagte er gar, er arbeite in der Firma E._____ mit B._____ und L._____ zusammen (Urk. 18/4 S. 2) und er sprach von der E._____ AG in der Wir-Form, indem er z.B. sagte, "wir haben keine fixen Öffnungszeiten", "da wir die Firma umgestellt haben" (Urk. 10/2 10) oder etwa "dass wir erpresst würden" (Urk. 10/11 S. 9), so dass der Eindruck entstand, er gehöre zu dieser Firma, resp. arbeite für diese in irgendeiner Form (Urk. 18/6 S. 8 [I._____, Bruder]), was wie erwähnt alles nicht zutrifft. Schliesslich gab der Beschuldigte denn auch zu, die Angaben aus dem internen Informationssystem bereits am Montag, 5. August 2013, an einem anderen Ar- beitsplatz der E._____ AG, an der Arbeitsstation 23, und nicht an seiner eigenen Station 22 herausgesucht und die Adressen und Telefonnummern handschriftlich im Büro an der N._____-Strasse auf Zettel (Urk. 18/49) notiert zu haben, weil er von seiner Arbeitsstation in diesem Zeitpunkt keinen Zugang gehabt hatte (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 14-18). Es ist mithin geradezu unglaubhaft, dass der Beschuldigte, der nie für die E._____ AG gearbeitet und der keinen Zugang mehr zu deren internen Informati- onssystem hatte, während einer Zeit, in der B._____ im Büro ihren Aufgaben nachkam und weder ferien- noch krankheitshalber büroabwesend war, für die E._____ AG tatsächlich eine Rechnung hat schreiben müssen. Er legte eine sol- che denn auch nicht ins Recht und er machte darüber auch keine anderen kon- kreten Angaben, die es ermöglicht hätten, diese Aussage, die notabene eine ihm wohlgesinnte langjährige Freundin, K._____, durchaus authentisch und glaubhaft deponiert hatte, zu verifizieren, sondern stritt dies einfach ab. Es ist allerdings von der Aussage der Zeugin auszugehen, zumal jene insgesamt schlüssig und in sich stimmig ist. Überdies steht die Zeugin dem Beschuldigten nahe und es liegen kei- ne Anhaltspunkte vor, wonach sie dem Beschuldigten mit ihren Aussagen scha- den wollte. Weiter wird sie als sehr exakt und zuverlässig beschrieben (Urk. 18/41
- 28 - S. 4 [L._____]), so dass keine Zweifel an der Aufrichtigkeit der Zeugin verbleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Angabe des Beschuldigten gegen- über seiner langjährigen sehr guten Kollegin K._____ gelogen war, um Zugang zum Informationssystem der E._____ AG zu erhalten, wo der Beschuldigte Ad- resse und Handynummer des Geschädigten fand, die in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie telsearch.ch oder local.ch nicht aufgeführt waren. Obwohl der Beschuldigte gar nicht für die E._____ AG tätig war und seit Jahren auch keine Emails im Namen dieser Firma versendet hatte, testete er nach eigenen Anga- ben, ob das Versenden eines Emails vom Account der E._____ AG aus funktio- niert, indem er sich am 30. Januar 2013 von diesem Account aus ein Mail an Q._____@gmx.ch geschrieben hatte (Urk. 10/13; Urk. 10/11 S. 3 [Beschuldigter]). Dass der Beschuldigte an seinem eigenen Arbeitsplatz der Q._____ in den Büro- räumlichkeiten der E._____ AG auf Aufforderung von zwei Asiaten ein Erpres- sungsemail vom Account des Reisebüros und auf dem Papier des Reisebüros schrieb (siehe Absender unten auf dem Email; Urk. 10/4), konnte demzufolge nur ganz bewusst erfolgt sein, da sich der Beschuldigte zu diesem Zwecke erst ein- mal mit dem von der Zeugin K._____ erhaltenen Login Zugang zum Account ver- schafft haben musste. Eine plausible nachvollziehbare Erklärung dafür aber liefer- te der Beschuldigte nicht, sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze, indem er entweder angab, wenn er im Computer sei, könne er auf das Email-Programm einsteigen, bei seinen E-Mail-Adressen müsse er von seinem Computer aus zu- erst den Provider anwählen und sich dann einloggen (Urk. 10/11 S. 1) oder aber zusammenhangslos ausführte, in der Datenbank seien die Adressen aller Kunden gespeichert gewesen (Prot. II S. 20). Dieses ausweichende Aussageverhalten stellt im gesamten dargelegten Kontext ein klares Lügensignal dar, das durch den Umstand verstärkt wird, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch am frühen Morgen desselben Tages an seinen Computer gegangen und an seinem Arbeitsplatz seine Emails angeschaut haben und den Arbeitsplatz nur für 3 bis 5 Minuten zwecks Einkaufs eines Getränks verlassen haben will (Urk. 10/2 S. 2). Damit ist nicht nachvollziehbar, wieso er das Email dann nicht ebenfalls von sei- nem Account aus schrieb, sondern den umständlicheren Weg ging, bei dem er zuerst das Email-Programm der E._____ AG aufstarten musste.
- 29 - Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der ausweichenden Antwort des Beschuldig- ten betreffend Auswahl des einen oder des anderen Emailprogramms spricht die Tatsache, dass dieser gegenüber den Polizeibeamten, die ihn am Morgen des
6. August 2013 nach dem zweiten Drohbesuch durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse abholten, zu vertuschen versuchte, dass er sowohl Ad- resse wie Handynummer des Geschädigten bereits kannte, indem er die Angaben zum Geschädigten aus dem Computer des benachbarten Arbeitsplatzes erhob, ohne den Beamten von seinen eigenen Recherchen zu erzählen oder ihnen gar seine handschriftlichen Aufzeichnungen zu übergeben, die er ja bereits am Vortag erstellt und im Büro aufbewahrt und unmittelbar zuvor für das Schreiben des Emails verwendet hatte (Urk. 10/11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten, dass er ganz bewusst und mit Absicht das Erpresser-Email nicht von einem seiner eige- nen Email-Accounts aus (Urk. 10/11 S. 6), sondern von demjenigen des Reisebü- ros E._____ AG aus verschickte, notabene zu einem Zeitpunkt, da die Privatklä- gerin B._____ (noch) nicht im Büro anwesend war. Entsprechend wunderte sich der Geschädigte G._____ denn auch und kontaktierte deswegen die Privatkläge- rin B._____, welche aber nachweisen konnte, dass nicht sie das Email versendet hatte (Urk. 17/1 S. 8). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ist zweifelsfrei zu schliessen, dass er mit der Verwendung des Emailaccounts des Reisebüros von sich selbst ablenken wollte und es ist einmal mehr erwiesen, dass der Be- schuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht die Wahrheit sagte, indem er die Existenz der Zettelchen zunächst verschwieg, genauso wie er diesen ge- genüber zunächst verschwieg, dass er aus eigenem Antrieb, in seinem Namen und von seinem Emailaccount aus am 7. August 2013 ein zweites Email an den Geschädigten G._____ schrieb (Urk. 10/11 S. 3). Auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu diesem zweiten Email vom 7. August 2013 kann, da ebenfalls zutref- fend, vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 64). 4.6. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem der beiden Asiaten am Hals gepackt und auf die Tischkante gedrückt worden (Urk. 10/2 S. 4), konnte durch das Forensische Institut Zürich, das unmittelbar nach dem Vorfall eine
- 30 - DNA-Probe vom Hals des Beschuldigten erhob, jedoch nicht gestützt werden, wurde doch am Hals des Beschuldigten nur seine eigene DNA festgestellt (Urk. 19/1-2). Damit sprechen die objektiven Anhaltspunkte dagegen, dass sich der Vorfall mit dem Am-Hals-Packen wie vom Beschuldigten beschrieben, ereig- nete. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Polizei hinsichtlich der Spurensicherung betrifft (Urk. 112/1 S. 8), ist vollumfänglich auf den diesbe- züglichen Entscheid der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 7. Juli 2014 (Geschäfts-Nummer UB140080) zu verweisen, in welchem die Vorwürfe ein- lässlich entkräftet wurden (Urk. 30/67, S. 8). An dieser Beurteilung ist ohne Ein- schränkung festzuhalten. Was den weiteren Vorwurf der Verteidigung betrifft, die Untersuchungsbehörden seien der Spur nicht nachgegangen, wonach die beiden Asiaten den Geschädig- ten G._____ zuerst an seinem Wohnort oder in seinem …büro, beides in P._____, aufgesucht hätten (Urk. 112/1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass diese Sachdarstellung seitens des Beschuldigten neu und erstmals anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung abgegeben wurde (Urk. 72 S. 4 f.), so dass es den Untersuchungsbehörden objektiv gar nicht möglich war, einer solchen "Spur" nachzugehen. Ausserdem entspricht die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang gegenüber der Vorinstanz angegebene Begründung, wonach die Asia- ten den Geschädigten in P._____ nicht angetroffen hätten, weil dieser zu dem Zeitpunkt nachweislich nicht in der Schweiz gewesen sei (Urk. 72 S. 4), nicht den Tatsachen. Wie sich zweifelsfrei aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten G._____ vom 7. August 2013 ergibt, hielt sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Erpressung ganz im Gegenteil in der Schweiz, namentlich in P._____ auf: Einerseits hatte der Geschädigte gemäss seiner Aussage bereits am Montag, 5. August 2013, mit der Privatklägerin B._____ zum Selbstschutz abge- macht, dass sie die Türen ihrer Büros abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8), was die Privatklägerin B._____ durch ihre Aussage bestätigte, wonach sie dem Be- schuldigten am Nachmittag des 5. August 2013 erst auf sein Klopfen hin, und nachdem sie dessen Stimme erkannt hatte, die Bürotüre aufschloss (Urk. 18/1
- 31 - S. 4). Andererseits steht fest, dass der Geschädigte am Dienstag, 6. August 2013, das Erpresser-Email in seinem Büro in P._____ erhalten und nach dem Lesen der Post und dem Beantworten von Telefonanrufen beim Lesen seiner Emails gele- sen hat (Urk. 17/1 S. 9; Urk. 7 S. 3). Überdies fand die polizeiliche Befragung vom
7. August 2013 in Zürich statt und es ergibt sich aus der gesamten Befragung des Geschädigten G._____, dass er im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz war (Urk. 17/1 S. 1 und S. 3, S. 6 und S. 8). Mithin log der Beschuldigte ein weiteres Mal nachweislich, dieses Mal gegenüber der Vorinstanz. 4.7. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, die zwei Asiaten hätten ihm das Erpresser-Email vom 6. August 2013 diktiert und er habe quasi nur das geschrie- ben, was ihm aufgegeben wurde (Urk. 10/2 S. 3 und Urk. 10/10 S. 8), spricht na- mentlich und ganz wesentlich der konkrete Inhalt dieses Emails (Urk. 10/4): 4.7.1. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten bei der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich handelte es sich bei den beiden asiatischen Männern um ihm völlig fremde Personen, die weder ihn noch den Zeugen L._____ kannten, denn sie seien am Freitag, 2. August 2013, ins Büro gekommen und hätten nach Herrn L._____ gefragt und seien wieder ge- gangen, als er nicht anzutreffen war (Urk. 10/1 S. 2). Erst am Montag, 5. August 2013, hätten die beiden Männer den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei, wo- rauf er geantwortet habe, er arbeite hier (Urk. 10/1 S. 2). Erst danach sei er ge- fragt worden, ob er Dr. G._____ kenne, was er bejaht habe (Urk. 10/1 S. 2). Noch am Montag Morgen, als dem Beschuldigten gemäss seinen Angaben zum ersten Mal mit dem Tode gedroht wurde, wenn er nicht helfe, war seitens der beiden Asiaten gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nur die Rede von G._____ und dass er, der Beschuldigte, ihnen dabei helfen müsse, dass dieser die Million Euro bezahle. Weder L._____ noch B._____ noch O._____, die allesamt im Email vom nächsten Tag namentlich erwähnt und explizit bedroht werden (Urk. 10/4 Ab- satz 8), wurden gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ers- ten Bedrohungshandlung erwähnt (Urk. 10/1). Trotzdem schrieb der Beschuldigte schon am Montag und damit einen Tag, bevor ihm das Email diktiert wurde, Ad- resse und Telefonnummern von O._____ auf einen Zettel, inklusive dessen
- 32 - Nummer bei U._____,[Unternehmen] Zürich (Urk. 18/49, oberer Zettel). Es er- scheint daher doppelt unglaubhaft, dass die Asiaten, welche die Personen mit Bezug zur N._____-Strasse … ihrer Nachfrage zufolge, wer der Beschuldigte und ob Herr L._____ da sei, offensichtlich nicht kannten, trotzdem O._____, den Zwil- lingsbruder von G._____, im Email namentlich erwähnten, der rein gar nichts mit der E._____ AG oder der N._____-Strasse zu tun hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____], Urk. 18/3 S. 14 [B._____]) und zudem nur der Zwillingsbruder O._____ erwähnt wurde, obwohl es in der Person von V._____ einen weiteren Bruder des Geschä- digten gibt (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 17/2 S. 5). Nachdem sich die Aussagen des Geschädigten G._____ durchwegs als glaubhaft erweisen und der Beschuldigte Namen und Adresse von O._____ bereits einen Tag vor dem Diktat des Emails notiert hatte, ist davon auszugehen, dass O._____ dem Beschuldigten durchaus ein Begriff war, da er zumindest den Namen O._____ im Zusammenhang mit dem Lagerraum des Reisebüros W._____ in der Liegenschaft U._____, für die O._____ verantwortlich war, und wo Prospekte des Reisebüros aufbewahrt wur- den, schon einmal gehört hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____]; Urk. 18/41 S. 2 [L._____]) und selbst nicht nur den privaten Telefonanschluss von O._____ in P._____ notierte, sondern ebenfalls dessen Geschäftsnummer bei U._____ (Urk. 18/49, oberer Zettel). Mithin log der Beschuldigte einmal mehr auch bezüglich seiner Kenntnisse bezüglich O._____. 4.7.2. Ausserdem erscheint als völlig unglaubhaft, dass die beiden Asiaten auch damit drohten, die Familie des Beschuldigten umzubringen, resp. seine nette kleine Familie ("his nice little family") zu erschiessen (Urk. 10/4 Absatz 8), womit seine Freundin und deren Kind gemeint waren (Urk. 10/1 S. 5), da die Er- presser den Beschuldigten ja gemäss eigenen Angaben vorher nicht gekannt hat- ten, ihn gar danach fragten, wer er sei. Da sich die behauptete Drohung konkret gegen die Familie des Beschuldigten richtete, kann dies nicht damit erklärt wer- den, die Asiaten hätten alle bedroht, die irgendwie in Frage gekommen seien, wie dies der Beschuldigte heute behauptete (Prot. II S. 18). Eine Drohung gegen die Freundin und ihr Kind erscheint auch deshalb nicht als glaubhaft, weil die beiden Asiaten - wiederum gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - ja nur die Pri- vatadresse des Beschuldigten via den Bankauszug in den Händen hatten, jedoch
- 33 - weder Name noch Adresse der an einem anderen Ort, nämlich in Zürich an der …strasse, wohnenden Freundin des Beschuldigten kennen konnten, wenn ihnen schon der Beschuldigte völlig unbekannt war (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 15). Ausserdem sagte der Zeuge L._____ aus, dass den Beschuldigten im Büro an der N._____-Strasse praktisch niemand besuchen kam und unter den weni- gen, die der Zeuge aufzählte, kam die Freundin des Beschuldigten nicht vor (Urk. 18/41 S. 7), so dass ebenfalls auszuschliessen ist, dass die Asiaten die Freundin des Beschuldigten mit ihm zusammen im Bereiche der N._____-Strasse in Zürich gesehen hatten oder dass die Freundin durch Besuche am Arbeitsplatz des Be- schuldigten gefährdet gewesen wäre. Überdies liegen auch für das Vorhanden- sein des fraglichen Fotos auf dem Pult des Beschuldigten keine objektiven An- haltspunkte vor. Vielmehr erscheint es einigermassen befremdlich, wenn der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er wisse gar nicht, um welchen Abzug es sich handle und das Foto habe sich ohne Bilderrahmen einfach so allei- ne auf dem Pult befunden (Urk. 10/2 S. 15). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffend das Foto wird schliesslich aber vor dem Hintergrund, dass dem Be- schuldigten wie dargelegt bereits zig Unwahrheiten nachgewiesen wurden, durch die Aussage der Zeugin B._____ entkräftet, die ein solches Foto nie gesehen hat (Urk. 18/1 S. 4), obwohl sie sich am häufigsten mit dem Beschuldigten in den Bü- roräumlichkeiten an der N._____-Strasse aufhielt und diesbezüglich die authen- tischsten Angaben machen kann. 4.7.3. Schliesslich liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die beiden gemäss Angaben des Beschuldigten mutmasslich aus Indonesien stammenden Asiaten Kenntnis über das im Erpresser-Email im Zusammenhang mit dem Umfeld des Geschädigten G._____ erwähnte andere Reisebüro ("team of the other travel agency") hätten haben können (Urk. 10/4 Abs. 8). Ganz im Ge- genteil ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeu- gen sowie gestützt auf die Erkenntnisse der Rolle des Geschädigten bezüglich der E._____ AG (siehe vorstehende Erwägungen) davon auszugehen, dass es im persönlichen Umfeld des Geschädigten G._____ nicht bekannt war, dass er mit der E._____ AG zu tun hatte, resp. dass er in deren Verwaltungsrat war, zumal nur noch eine reduzierte Geschäftstätigkeit dieser AG vorlag, die sich zudem ge-
- 34 - rade nicht aus Laufkundschaft ergab. Einzig, dass der Geschädigte G._____ mit dem Reisebüro W._____ an der …strasse in Zürich zu tun hatte, war in seinem Umfeld, auch in seinem … [Staat in Asien] Bekanntenkreis, bekannt (Urk. 17/1 S. 7). 4.7.4. Im übrigen ist nochmals auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen, die schlüssig darlegen, dass es keinen Sinn ergibt, dass die Asiaten das erpresste Geld auf ein Konto des Beschuldigten transferiert haben wollten (Urk. 110 S. 62 f.). Völlig unglaubhaft wird diese Darstellung des Beschuldigten durch den Umstand, dass die Asiaten im Zeitpunkt ihrer Drohung noch keinerlei Zugang zum Konto des Beschuldigten hatten, da sie ja nach dessen eigenen An- gaben erst nach Versenden des Emails verlangten, dass er eine Kredit- und eine Cashkarte auf das Konto machen müsse (Urk. 10/2 S. 7), mithin der grösste Teil des erpressten Geldes ihrer Verfügungsgewalt entzogen und bei einer ihnen völlig unbekannten und damit unberechenbaren Person verblieb. Die Vorinstanz hielt zudem unter Verweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 30/67 S. 7) fest, dass einige Passagen des englischen Erpressermails auf einen deutschen Verfasser hindeuten würden (Urk. 110 S. 64). Dem kann namentlich bezüglich der Wendung "have nothing from" in Absatz 7 des Emails zugestimmt werden und zudem fällt auf, dass in Absatz 5 N._____- Strasse mit "N._____-Str" abgekürzt wurde, obwohl im Englischen street nur mit "st." abgekürzt wird (Urk. 10/4). 4.7.5. Es kann daher zweifelsfrei aus allen diesen Indizien geschlossen wer- den, dass der Inhalt des Erpresser-Emails an den Geschädigten G._____ nur vom Beschuldigten selbst stammen konnte. Einerseits schrieb und verschickte er erwiesenermassen das Mail von seinem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse in Zürich vom Emailaccount der E._____ AG aus. Andererseits hielt er selbst nach aussen hin den Anschein aufrecht, er arbeite mit resp. für die E._____ AG, so dass die Bezeichnung Angestellter nachvollziehbar erscheint und schliesslich wusste abgesehen von B._____ und L._____ ausser dem Beschuldigten niemand im Umfeld des Geschädigten, dass dieser neben dem Reisebüro AA._____ AG noch mit einem zweiten Reisebüro entfernt zu tun hatte, weil er auch im Verwal-
- 35 - tungsrat der E._____ AG sass (Urk. 17/1 S. 7). Dass diese Informationen im In- ternet, namentlich über die Homepages des Handelsregisteramtes und von mo- neyhouse.ch, frei zugänglich sind, steht diesem Schluss nicht entgegen, da die unbekannten Asiaten bei einer Suche des Geschädigten im Internet zuerst auf die Adresse seines Büros in P._____, seines Verwaltungsratssitzes bei AA._____ AG, wo er alleiniger Verwaltungsrat ist, und allenfalls auf seine Tätigkeit als Ver- waltungsrat bei den AB._____ gestossen wären, wo wie erwähnt nirgends ein Hinweis auf seinen Bruder O._____ zu finden ist. Sie hätten daher wie die Vo- rinstanz richtig erwog, mit ihrer Forderung ohne weiteres direkt auf den Geschä- digten zugehen können, ohne sich des Beschuldigten als Mittler zu bedienen (Urk. 110 S. 62 f.). Zudem erscheint es geradezu hochriskant und daher wenig glaubhaft, dass die beiden Asiaten nach der ersten Bedrohungshandlung vom Montag am darauffolgenden Tag erneut in den Büros der E._____ AG auftauch- ten, nachdem sie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung damit hatten rechnen müssen, dass der Beschuldigte oder der Geschädigte G._____ die Polizei avisie- ren würden, welche dann sofort Überwachungsmassnahmen ergreifen würde, was ja auch tatsächlich geschah (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 134 S. 3). 4.8. Nicht zuletzt bekundete der Beschuldigte bei der konkreten Beschreibung des Aussehens der angeblichen Täter grösste Mühe. In der Untersuchung be- schrieb der Beschuldigte die beiden Täter samt Kleidung detailliert und schilderte dabei insbesondere, der eine habe Backenbart und einen kurzen Schnauz getra- gen (Urk. 10/1 S. 6). In der Berufungsverhandlung zum äusseren Erscheinungs- bild der Asiaten befragt, suchte er augenscheinlich nach Worten und antwortete schliesslich äusserst oberflächlich und karg. Auf mehrmaliges Nachfragen ver- neinte der Beschuldigte sodann im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen, dass einer der angeblichen Täter einen Bart hatte (Prot. II S. 17 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, der den Überfall durch die beiden Asiaten nota bene als ein- schneidendes Erlebnis bezeichnete (Prot. II S. 23), präsentieren sich damit alles andere als überzeugend. 4.9. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verbleibt nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel sowie aufgrund fehlender glaubhafter Indizien, wel-
- 36 - che vom Beschuldigten behauptete Einzelheiten, den Ablauf der Erpresserge- schichte mit den beiden Asiaten und den Inhalt des Erpresser-Emails vom 6. Au- gust 2013 stützen könnten, kein Zweifel, dass die Erpressergeschichte vom Be- schuldigten erfunden wurde und er das Email selbst verfasste, da nur er als Ur- heber und Kenner der darin enthaltenen Angaben in Frage kommt. 4.10. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte die Erpressergeschichte erfun- den hatte, ist im Weiteren davon auszugehen, dass er aus den seinerzeitigen Verhandlungen betreffend Gründung einer gemeinsamen Unternehmung mit L._____ und B._____, die mit G._____ seit Jahren eine Freundschaft pflegten und über dessen Situation im Bilde waren, mindestens teilweise mitbekommen hatte, wie gut G._____ situiert war (Urk. 10/51 S. 13 [Beschuldigter]). Der Be- schuldigte wusste daher, dass es sich beim Erpressten um eine sehr vermögende Person aus einer vermögenden Familie handelte, dass jener in P._____ ein …büro betrieb und über mehrere Liegenschaften verfügte (Urk. 17/2 S. 5 [G._____]; Urk. 18/1 S. 7, Urk. 18/3 S. 3 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2, Urk. 18750 S. 4 f. [L._____]). Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschuldigte Kenntnisse hatte über Kontakte von G._____ nach … [Staat in Asien], dessen dortiges Engage- ment für die Ausbildung von Studenten und darüber, dass dieser dort gar ein ei- genes Resort besass, da diese Angaben teilweise bereits anlässlich der Anzeige- erstattung gemacht wurden und mangels Existenz der erfundenen Asiaten dem Beschuldigten zugerechnet werden müssen (Urk. 18/50 S. 5 [L._____]; Urk. 10/1 S. 3 [Beschuldigter]). 4.11. Die miserable finanzielle Situation des Beschuldigten und namentlich der sich auf ihn zuspitzende Druck, die fälligen und teilweise bereits betriebenen Dar- lehen zurückzuzahlen, stellen entgegen seiner Bestreitung ein äusserst starkes Motiv für eine Erpressung dar, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit jah- relang von durch Lügengeschichten erhältlich gemachten Darlehen lebte. Eine falsche, weil erfundene, Erpressung passt daher ohne weiteres zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten. Dieser Umstand wird weiter dadurch gestützt, dass die ungewöhnliche Konstruktion, wonach das erpresste Geld dem Beschuldigten übergeben und auf sein Bankkonto überwiesen werden sollte, im gesamten Kon-
- 37 - text nur den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte auf diese Weise selbst zu dem erpressten Geld kommen wollte. Mithin verbleiben bei objektiver Betrachtung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der dieser Ankla- geziffer zugrunde liegende Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt 1.2: Betrug B.1. zum Nachteil von D._____ (ND 2)
1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe in den Jahren 2009 und 2010 vom Privatkläger 2, D._____, zwei Darlehen über CHF 24'000 und CHF 46'250 erhältlich gemacht, wobei er Flugticketgeschäfte vorgetäuscht habe, welche er nicht abschloss und statt des- sen das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendete. Sodann geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 im Jahre 2013 unter Anga- be eines falschen Wertes der Gesellschaft dazu veranlasste, 20 % der Stamman- teile der S._____ GmbH im vorgegebenen Wert von CHF 140'000 von ihm zu er- werben, obwohl der Beschuldigte kurz davor 50 % der Stammanteile von seinem Vater H._____ für CHF 10'000 erwarb. Für die Stammanteile überwies der Privat- kläger 2 dem Beschuldigten eine Anzahlung von CHF 40'000, welche der Be- schuldigte für seine laufenden Auslagen verwendete. Dabei geht die Anklage da- von aus, dass der Privatkläger 2 in Kenntnis des tatsächlichen Werts der S._____ GmbH, der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschuldigten und dem Um- stand, dass der Beschuldigte mit sämtlichen Angaben gelogen hatte, die Darlehen nicht gewährt und die Stammanteile nicht erworben hätte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe gegenüber dem Privatkläger 2 über Jahre hinweg aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen den falschen Ein- druck erweckt, er verdiene gut, erziele ein regelmässiges Einkommen, besitze in den USA ein Reisebüro, investiere ausserdem in Immobilien, sei mit seiner Treu- handfirma erfolgreich und besitze ein Vermögen, wobei sein Konto in den USA von der FINMA blockiert sei (Urk. 47 S. 5). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 seine Angaben aufgrund ihres langjährigen persönlichen
- 38 - Verhältnisses nicht näher überprüfen werde und er auch den Wert des angebli- chen Computerprogramms des Beschuldigten weder einschätzen noch überprü- fen konnte. Der detaillierte und genaue Sachverhalt dieser Begebenheiten kann der Anklageschrift (Urk. 47 S. 4-6) und der zusammengefassten Version im vo- rinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 16.), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die Werthaltigkeit des Bankenprogramms "F._____" des Beschuldigten und bemän- gelt erneut, dass darüber kein Gutachten eingeholt wurde (Urk. 112/1 S. 3 f.; Urk. 132 S. 11 ff.). Mit dem Einwand der Verteidigung soll hauptsächlich ein inne- rer Vorgang, nämlich dass der Beschuldigte berechtigterweise die Erwartung heg- te, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um die gewährten Darlehen zurückzahlen zu können, nachträglich belegt werden. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zur finanziellen Situation des Beschuldigten unter Ziffer III.A. 3.10.3. zu verweisen und im übrigen wird darauf zurückzukommen sein. Im weiteren rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe unzulässige Suggestivfragen gestellt, so dass die entsprechenden Antwor- ten unverwertbar seien (Urk. 112/1 S. 11). Diesen Einwand hat die III. Strafkam- mer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2014 einlässlich und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes entkräftet (Urk. 30/67 S. 27), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwie- sen werden kann.
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 (Urk. 110 S. 17-24) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar unter Einbezug der edierten Bankunterlagen (Urk. 110 S. 25- 31). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog ab- schliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 2 entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen (Urk. 110 S. 30), zumal sie als deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben des Beschul- digten bezüglich der zwischenzeitlichen Deponierung der Gelder beim Beschul- digten und der (tatsachenwidrigen) Kontensperrung durch die FINMA enthielten
- 39 - (Urk. 18/14 S. 3 ff.). Dagegen stufte sie die Aussagen des Beschuldigten gestützt auf die erwiesenen Unwahrheiten als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen ein (Urk. 110 S. 29 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind namentlich auch aufgrund des im Zusammenhang mit der Erpressungsgeschichte nachge- wiesenermassen mit Lügen und Ausflüchten gespickten Aussageverhaltens des Beschuldigten (siehe Erwägungen Ziffer III.A. 4.2. ff.) vollumfänglich zu teilen. Be- zeichnenderweise log der Beschuldigte auch hier nachweislich und eingestande- nermassen mehrmals über blockierte Geldmittel in den USA und in der Schweiz gegenüber seinen Darlehensgebern, wozu auch der Privatkläger 2 gehörte (Urk. 110 S. 27 und S. 29). 3.1. Im Weiteren ist auch bezüglich dieses Anklagepunktes auf die erstellte fi- nanzielle Situation des Beschuldigten zu verweisen, wonach er seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 wuchs (vorste- hende Erwägungen III.A. 3.10.2.-3.10.3.). Bezüglich Immobilienbesitz gab der Be- schuldigte - entgegen seinen eigenen anderslautenden Aussagen gegenüber Dar- lehensgebern, beziehungsweise in seinem Bekanntenkreis - zu, nie Immobilien besessen zu haben, auch nicht im Ausland, sondern lediglich solche an Investo- ren vermittelt zu haben (Urk. 10/51 S. 6; Urk. 10/60 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wieder anders äusserte (Prot. II S. 12 und S. 28). Tatsachenwidrig hatte demnach der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er tätige Immobiliengeschäfte und erziele durch Kauf, Renovation und Verkauf von Immobilien einen Gewinn und verfüge in den USA über Immobilien und Vermögen (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]). Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit führte der Beschuldigte aus, seit seiner Rückkehr aus den USA im Jahre 2000 nur noch selbständig gearbeitet zu haben (Urk. 10/6 S. 1 und Urk. 10/20 S. 63; Prot. II S. 11). Von 2000 bis 2004 habe er von den Einnahmen gelebt, welche er mit der S._____ GmbH erzielt habe, erneut in der Reisebranche wie zuvor in den USA. Der Beschuldigte war gemäss Han-
- 40 - delsregisterauszug vom 25. April 2013 als Gesellschafter zu 50 % an der S._____ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000 beteiligt, wobei sein Vater H._____ als Inhaber der restlichen 50 % Stammanteile eingetragen war (Urk. 18/23 und ident. Urk. 18/33). Der Handelsregistereintrag präsentierte sich am 2. September 2013 unverändert (Urk. 18/37). Im Jahre 2004 habe er mit dem Rei- sebusiness aufgehört, resp. er habe die S._____ GmbH ab 2004 "still gelegt", d.h. die S._____ sei inaktiv gewesen, jedoch nicht gelöscht. Ab dann seien die In- vestments ohne Erfolg geführt worden, er habe kein Einkommen mehr erzielt und in der S._____ sei auch kein Geld mehr vorhanden gewesen (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/20 S. 6, 21, 50 und S. 63 f.; Urk. 10/51 S. 22 und S. 27; Urk. 10/56 S. 1; Urk. 10/60 S. 3; Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 12 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, seinem Vater für die Abtretung von dessen 50 % Anteilen an der S._____ GmbH nichts bezahlt zu haben (Urk. 10/20 S. 50). Nach der Stillegung der S._____ GmbH habe er im Treuhandbereich gearbeitet oder Gelegenheitssachen gemacht (Urk. 10/20 S. 64, Prot. II S. 11). Ab 2008 sei er fast ausschliesslich mit seinem Bankenprojekt "F._____" beschäftigt gewesen (Urk. 10/20 S. 64 und Urk. 10/51 S. 22). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte einerseits selbst eingeräumt, dass es bereits Tausende solcher Programme gibt (Urk. 30/55 S. 13), andererseits, dass das Programm auf der Basis nicht gut funktioniere und dies ei- nen Einfluss auf den Wert des Programms habe (Urk. 10/56 S. 8). Die eigenen Aussagen des Beschuldigten wecken erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit seines Programms. Einerseits ergibt sich aus ihnen nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich sein Programm von den tausenden anderen in positiver und damit wert- haltiger Hinsicht unterscheidet. Andererseits müssen seine Aussagen betreffend die Verkaufsbemühungen angesichts seiner eingestandenen Tendenz, auch zur Erhältlichmachung von Darlehen zu immer neuen Lügengeschichten gegriffen zu haben, und in Anbetracht der fehlenden Vorlage eines ausgereiften Business- plans, konkreter schriftlicher Dokumente zur Erhärtung von realen Vertragsver- handlungen mit den genannten Banken und irgendeines objektiven Anhaltspunk- tes für die Existenz und die Werthaltigkeit seines Börsenprogramms als unglaub- haft beurteilt werden, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unabhängig davon aber konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erpressung Anfang August
- 41 - 2013 jedenfalls objektiv wie subjektiv nicht damit rechnen, dass ihm aus diesem Projekt nun plötzlich und entgegen seiner langjährigen negativen Erfahrung derart namhafte Geldmittel zufliessen, um die fälligen Darlehensbeträge auch nur der Druck ausübenden Gläubiger zu erfüllen. Unter diesen Umständen erübrigt sich daher die von der Verteidigung beantragte Einholung eines Gutachtens über den Wert dieses Bankenprogramms (Urk. 112/1 S. 2). Angesichts der sich mehrheitlich als falsch erweisenden Aussagen des Beschul- digten gegenüber Auskunftspersonen und Zeugen zu seiner finanziellen Situation hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar die Behauptungen des Beschul- digten zu seinem Barvermögen in US Dollars als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 110 S. 15 f.). Ergänzend kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschul- digte sich selbst Lügen straft, indem er einerseits angibt, er habe von diesem Dol- larbestand seinen Lebensunterhalt bestritten, andererseits angibt, er habe dieses Bargeld für Investitionen und Geschäfte verwendet, die er in Dollar und bar habe abwickeln müssen; er habe dafür gerade nicht die ihm gewährten Darlehen ver- wendet (Urk. 10/62 S. 8 und S. 21; Urk. 10/66 S. 10). Abgesehen davon finden sich ausser den Aussagen des Beschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte für die Existenz des vom Beschuldigten behaupteten Dollar-Barvermögens. Die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten entbehren auch deshalb jeglicher Glaubhaftigkeit, weil der Beschuldigte selbst zugab, die Darlehen von B._____ hätten seine finanziellen Engpässe überbrücken helfen (Urk. 10/11 S. 10; Prot. II S. 31), resp. seit 10 oder mindestens 5 Jahren sei er "knapp bei Kasse" (Urk. 10/56 S. 1 f.), was ja gar nicht der Fall gewesen wäre, wenn es zugetroffen hätte, dass er noch Bargeld in US Dollar bei sich zuhause in … im Keller versteckt ge- habt hätte, was seinen Angaben zufolge ab 2008 der Fall gewesen sein soll (Urk. 10/60 S. 5 und S. 8). Ausserdem räumte der Beschuldigte bezüglich seiner Anga- ben gegenüber der Privatklägerin B._____ ein, die Story betreffend sein in den USA blockiertes Vermögen von USD 250'000 sei eine Geschichte gewesen wie andere, die er in der Not, Geld ausgeliehen zu bekommen, resp. die Rückzahlung hinauszuzögern, erzählt habe (Urk. 10/56 S. 2; Prot. II S. 31). So gab der Be- schuldigte auch an anderen Stellen mehrfach zu, sich in Notlagen, insbesondere in finanziellen, öfters mit Lügen und "Stories" beholfen zu haben (Urk. 10/10 S. 5
- 42 - f., S. 12; Urk. 10/20 S. 73, 75 f. und S. 79 f; Urk. 10/51 S. 15, 20, 23 ff; Urk. 10/56 S. 2-6, 8 ff., 10 und 15; Urk. 10/60 S. 9; Urk. 10/66 S. **10; Prot. II S. 14, 21 f., 24, 28, 30). Vor diesem Hintergrund ist die Existenz des vom Beschuldigten behaup- teten Dollar-Barvermögens jedenfalls für die Zeit nach der Aufgabe der Ge- schäftstätigkeit mit der S._____ GmbH, spätestens ab ausschliesslicher Beschäf- tigung mit dem Bankenprojekt F._____ nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen besass, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, was zur Folge hatte, dass er sich wie oben dargelegt massiv verschuldete. 3.2. Der Vorinstanz ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten zweifelsfrei ergibt, dass dieser die vom Privatkläger 2 mit dem Vermerk "Flugtickets" auf dem Bankkonto der S._____ GmbH im Jahre 2010 erhaltenen Gelder mittels einer Vielzahl von Ein- zelzahlungen, Sammelaufträgen und Barbezügen jeweils innert zwei Monaten praktisch vollständig für laufende Lebenshaltungskosten und sogar die Rückzah- lung eines anderen Darlehens aufbrauchte und zudem erstellt ist, dass sich auf dem Konto vor der Überweisung durch den Privatkläger 2 im Februar 2010 nur CHF 55.27 und im August 2010 nur noch CHF 70.91 befunden hatten (Urk. 110 S. 25 und S. 28 f.). Weiter erwog sie schlüssig, dass sich aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt des ersten Darlehens des Privatklägers 2 insgesamt auf allen Konten des Beschuldigten nur CHF 4'000 befanden, zwingend ergibt, dass der Beschuldigte ausserhalb des Darlehensbetrages nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die Flugticketgeschäfte abzuwickeln (Urk. 110 S. 29). Ausserdem gab der Beschuldigte - entgegen der neuerlichen Behauptung der Verteidigung, die Flugticketgeschäfte seien real gewesen (Urk. 112/1 S. 11) - im Laufe des Un- tersuchungsverfahrens zu, dass nie irgendwelche Leute solche Flugtickets be- zahlt hatten, resp. dass die Geschäfte mit den Flugtickets auch nur eine seiner vielen Lügengeschichten waren (Urk. 10/60 S. 15; Urk. 10/51 S. 9), obwohl er ge- genüber dem Privatkläger 2 tatsachenwidrig angegeben hatte, das erste Flugti- cketgeschäft sei erfolgreich verlaufen, weshalb er ihm daraus CHF 4'000 zurück- bezahlte, nachdem er ihm gar mittels Emails - wiederum tatsachenwidrig - bestä- tigt hatte, dass er die Tickets reserviert gehabt habe (Urk. 110 S. 20 f.). In der Be-
- 43 - rufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, er habe teilweise Flugtickets gekauft (Prot. II S. 26). Belege dafür fehlen jedoch gänzlich. 3.3. Wie dargelegt hat sich ergeben, dass die Aussagen des Privatklägers 2 durchaus glaubhaft sind. Seine Aussagen werden namentlich durch den vorgeleg- te Vertrag betreffend die Übertragung von 4 Stammanteilen der S._____ GmbH zu CHF 1'000 für einen Preis von CHF 140'000 vom Beschuldigten auf den Pri- vatkläger 2 vom 9. Februar 2013 gestützt (Urk. 18/24). Mit der Vorinstanz ergibt sich rein rechnerisch, dass 20 % des gemäss Aussagen des Privatklägers 2 vom Beschuldigten angegebenen Wertes der S._____ GmbH von CHF 700'000 dem im Übertragungsvertrag enthaltenen Kaufpreis von CHF 140'000 entspricht (Urk. 110 S. 30). Das stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 2 gegenüber tatsächlich behauptet hatte, im Zusammenhang mit der Erbteilung seiner Mutter sei der Wert der S._____ GmbH auf CHF 700'000 ge- schätzt worden (Urk. 18/27 S. 11). Ausserdem sagte der Privatkläger 2 konstant aus, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe den hälftigen Anteil an der S._____ im Betrage von CHF 350'000 von seinem Vater herauslösen müssen, was er im Umfang von CHF 160'000 aus seinem Anteil an der Erbschaft und mit CHF 190'000 aus seinem Vermögen bestreite (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 11). Dies habe er sich auf einem Zettel am 8. Februar 2013 notiert (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/15, 12. Blatt Sammelbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo- Papier). Auch diese Urkunde spricht für die Authentizität der Aussagen des Pri- vatklägers 2, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 700'000 vor Vorinstanz ausdrücklich und bereits im November 2013 implizit bestätigte. Allerdings behauptete er gleichzeitig sich selbst widersprechend, man habe den Betrag willkürlich geschätzt, denn es sei ja klar gewesen, dass die S._____ GmbH wertlos gewesen sei und es sich nur um einen Mantel gehandelt habe. Das sei auch dem Privatkläger 2 klar gewesen. Der Wert habe allein im An- teil an dem Bankenprojekt bestanden (Urk. 72 S. 10 f.; Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich einmal mehr als ein Sammelsurium aus Lügen, Halbwahrheiten und Ausflüchten. So ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber bewusst tatsachen- widrig erzählte, er müsse für die Anteile seines Vaters CHF 350'000 aufbringen,
- 44 - nachdem er ihm in Tat und Wahrheit gar nichts bezahlt hatte, und dies nur be- hauptete, um beim Privatkläger 2 den Eindruck zu erwecken, die S._____ GmbH weise einen Wert von CHF 700'000 auf. Die Aussage des Beschuldigten vor Vo- rinstanz bestätigt aber im Kern die Aussage des Privatklägers 2, wonach ihn der Beschuldigte aufgefordert habe, beim Software-Programm für Banken "der S._____ GmbH" einzusteigen, mit der Begründung, der Wert der S._____ GmbH habe im Bankenprogramm bestanden. Ausserdem behauptete der Beschuldigte gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, er habe schon zwei Banken, die das Software-Produkt gekauft und Erfolgsprämien bezahlt hätten (Urk. 18/14 S. 6). Allerdings ist inzwischen erwiesen und vom Beschuldigten zugegeben (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 15), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 hin- sichtlich der beiden Banken gelogen hatte, da tatsächlich mit keiner Bank ein Ab- schluss erfolgt und keine Zahlung eingegangen war. Ausserdem zeigt diese Epi- sode erneut auf, wie der Beschuldigte zu Lügen griff, um zu Geld zu kommen, täuschte er doch tatsachenwidrig vor, das Bankenprojekt gehöre der S._____ GmbH, respektive mache deren Wert aus. Noch anlässlich der Einvernahme vom
27. November 2013 widersprach der Beschuldigte seiner eigenen Aussage, in- dem er ausführte, die Firma S._____ werde erst werthaltig mit dem Projekt, das er habe aufgleisen wollen (Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27), was impliziert, dass es im Zeitpunkt des Vertrages zwischen ihm und dem Privatkläger 2 noch nicht aufge- gleist war und noch nicht der Firma S._____ GmbH gehört hatte. Ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte jedenfalls gegenüber dem Privatkläger 2 der S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 beimass, besteht in den überein- stimmenden Aussagen, wonach die gegenüber dem Privatkläger 2 noch ausste- henden Darlehensrückzahlungen und dessen (nicht ausbezahlter) Lohn für seine Anstellung bei der Q1._____ (Urk. 18/15) an den Kaufpreis der Stammanteile der S._____ GmbH angerechnet wurden, so dass sie als dadurch getilgt betrachtet wurden (Urk. 18/14 S. 7 [D._____]; Urk. 10/11 S. 14, Urk. 10/51 S. 7 f. [Beschul- digter]). Das deckt sich auch mit der handschriftlichen Aufstellung des Privatklä- gers 2 zur Tilgung des Kaufpreises von CHF 140'000 (Urk. 18/15 2. Blatt Sam- melbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo-Papier). Im Übrigen blieb unbestritten,
- 45 - dass der Beschuldigte den Erwerb der Stammanteile durch den Privatkläger 2 im Handelsregister nicht zur Eintragung anmeldete (Urk. 10/20 S. 50). 3.4. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privat- klägers 2 kannten sie sich bei Einleitung der Untersuchung schon ca. acht Jahre und lernten sich über AC._____, genannt "AC._____", kennen, welche vor der jetzigen Freundin des Beschuldigten während zwei Jahren die Partnerin des Be- schuldigten war (Urk. 18/27 S. 2 [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 [K._____]; Urk. 18/41 S. 7 [L._____]; Urk. 18/52 S. 5 [M._____]) und seit 2007 als Lebenspartnerin mit dem Privatkläger 2 zusammen in … lebt (Urk. 18/14 S. 1 [D._____]; Urk. 10/11 S. 13, Urk. 10/51 S. 28; Prot. II S. 28 [Beschuldigter]). Der Privatkläger 2 bezeich- nete den Beschuldigten noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Februar 2014 als einen sehr guten Kollegen und Lebensgefährten (Urk. 18/27 S. 3), der für ihn eine wichtige Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten sich si- cher einmal pro Woche getroffen und auch privat viel gesprochen, so dass sie gegenseitig viel voneinander gewusst hätten. Der Beschuldigte habe bei Proble- men mit AC._____ oder deren Töchtern immer geholfen. Er sei froh gewesen, dass sich der Beschuldigte während seiner Abwesenheit jeweils um seine Familie gekümmert habe (Urk. 18/14 S. 2) und auf den Beschuldigten sei hundertprozen- tiger Verlass gewesen. Auch in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis hätten ihn alle als netten Mann und als Kollegen eingeschätzt. Nie habe es Anzeichen gegeben, dass er finanzielle Probleme gehabt hätte (Urk. 18/27 S. 4). Der Be- schuldigte habe erzählt, dass er erfolgreich mit einem USA-Partner mit Immobilien "geschäftet" habe und in Italien und Amerika alte Häuser kaufe, diese renoviere und sie dann mit Gewinn wieder verkaufe. Diese Angaben habe er aber nicht überprüft, da er dem Beschuldigten 100 Prozent vertraut habe (Urk. 18/27 S. 5 und S. 15 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in Zürich sowohl an der R._____-Strasse … als auch an der …gasse … ein Büro hatte und zudem Treu- händer war, habe ihn und seine Partnerin AC._____ darin bestärkt, Geschäfte mit ihm zu machen. Von Treuhändern erwarte man ja eigentlich nicht, betrogen zu werden (Urk. 18/27 S. 7). Seit sie ab 3. Januar 2013 zusammen arbeiteten, habe er mit dem Beschuldigten fast jeden Tag Kontakt gehabt und er sei oft am Freitag oder Samstag zu ihnen nach Hause Abendessen gekommen, bei welchen Gele-
- 46 - genheiten er jeweils darüber berichtet habe, wie er mit Banken oder Geschäfts- partnern in Kontakt gewesen sei oder mit diesen verhandelt habe. Dabei habe er immer sehr detailliert erzählt, was da im Einzelnen abgelaufen sei (Urk. 18/27 S. 14). Angefangen habe es mit dem Geldausleihen an den Beschuldigten mit seiner Lebenspartnerin AC._____, die den Beschuldigten auch finanziell unter- stütze und ihm bereits zwischen CHF 25'000 und 30'000 ausgeliehen habe (Urk. 18/14 S. 2). 3.5. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz bleibt festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen schwer zu überprüfen waren, da der Beschuldigte jeweils angab, mit Geschäfts- partnern in den USA, Thailand oder Deutschland Probleme gehabt zu haben, resp. dass Teile seines Vermögens in den USA, resp. in Thailand blockiert seien, und es nachgerade aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist, dass Nachforschungen seitens privater Personen über Sachverhalte im Ausland nur unter grossen Mühen und mit besonderen Anstrengungen getätigt werden kön- nen. Was das Bankenprogramm betrifft, stellte er dieses wohl nur ganz wenigen Leuten, darunter dem Zeugen D._____ in Anwesenheit von dessen Bruder einmal vor, allerdings noch vor dem Jahre 2012. Sein Bruder habe sich gemäss Aussage des Zeugen D._____ dahingehend darüber geäussert, solche Programme gäbe es viele und ob das Programm laufe, stehe nicht fest, da er ja dieses nur mit ab- gebildeten Daten getestet habe (Urk. 18/27 S. 13). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, die wie gesehen mit Vorsicht zu würdigen sind, hätten sich ein Dutzend Banken für sein Bankenprogramm interessiert, hätten aber verständli- cherweise die Grundidee kennen wollen, wozu er ihnen den Grundcode zwecks Durchführung von Tests hätte überlassen müssen, was wiederum er nicht gewollt habe (Urk. 10/20 S. 65, S. 67, Urk. 10/66 S. 11 ff.). Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung einräumen, dass er selbst bisher keine Expertise über die Werthaltigkeit seines Programms aus eigener Initiative eingeholt hat, obwohl er dies als notwendig und zentral für die Vermarktung betrachtet (Urk. 112/1 S. 3; Prot. II S. 15). Wie oben unter Ziffer III.A.3.10.3 erwähnt, scheiterte der Beschul- digte 2012 damit, bei Banken einen Abnehmer dafür zu finden. Aber selbst in die- ser Situation liess er zur Verbesserung seiner Verkaufsbemühungen kein Gutach-
- 47 - ten erstellen, sondern flüchtete sich in die Begründung, er wolle das Produkt nun selbst "betreiben" (Urk. 10/20 S. 66). Zusammen mit der Tatsache, dass es - wie der Beschuldigte vor dem Haftrichter selbst eingeräumt hatte - viele solcher Pro- gramme gibt und seiner Aussage, er habe konkrete Angebote in Millionenhöhe dafür erhalten (Urk. 10/66 S. 2), für welche keinerlei objektive Anhaltspunkte vor- liegen (vgl. Entscheid III. Strafkammer des Obergerichts, Urk. 30/67 S. 14), ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm sei werthaltig, als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Daran ändert auch der einzige bei den Akten liegen- de unterzeichnete Vertrag über eine Zahlung von 18 Mio. US Dollar im Zusam- menhang mit dem Bankenprogramm durch AD._____ an den Beschuldigten (Urk. 13/2/7) nichts, da der Beschuldigte selber vorbringen liess, dass es sich da- bei nicht um ein seriöses Angebot handelte und das Geschäft aus diesem Grund auch nicht vollzogen wurde (vgl. Urk. 132 S. 7). Die Annahme eines Wertes des Programms von mehreren Millionen US Dollar stünde schliesslich ein weiteres Mal in Konflikt mit der Bezifferung des Wertes der Anteile der S._____ GmbH auf CHF 700'000, zumal sich dieser Betrag gemäss den Angaben des Beschuldigten alleine durch den Wert des Programmes definierte (Prot. II S. 27). Die Behaup- tung der Werthaltigkeit des Bankenprogramms war jedenfalls von Seiten eines Aussenstehenden praktisch überhaupt nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin über- prüfbar, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. 3.6. Damit verbleibt kein Zweifel, dass sich auch der Sachverhalt bezüglich dem Erwerb der Stammanteile an der S._____ GmbH wie in der Anklage geschildert zugetragen hat (Urk. 47 S. 5 f). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Anzahlung von CHF 40'000 seitens des Privatklägers 2 durch die falsche Angabe, wonach die S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 aufweise, erhältlich machte, jedoch dieses Geld für persönliche Ausga- ben und die Rückzahlung anderer Darlehen benutzte. Ausserdem ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm nicht einschätzen konnte, da er selbst einräumte, dass der Privatkläger 2 "in Bankensachen nicht bewan- dert" sei (Urk. 10/51 S. 28) und angab, der Privatkläger 2 habe einen handwerkli-
- 48 - chen, mechanischen beruflichen Hintergrund, denn er habe lange in einer Firma gearbeitet, die Transportbänder montierte (Urk. 10/11). Eine Einschätzung des Wertes des Computerprogrammes war sodann auch dem Bruder des Privatklä- gers 2 oder einem Hausgenossen, mit welchen man nach Aussagen des Be- schuldigten zusammengesessen sei (Prot. II S. 29), nicht möglich gewesen, kann- te mangels eigener Schätzung doch nicht einmal der Beschuldigte dessen Wert. Der Beschuldigte stellte sich sodann unter Angabe erfundener Geschäfte wahr- heitswidrig als erfolgreichen Geschäftsmann dar, hielt dieses Bild durch immer weitere Lügengeschichten, den Betrieb zweier Büroräumlichkeiten und seines tat- sächlich nicht rentierenden Treuhandbüros sowie durch vorgetäuschte Auslands- und Geschäftsreisen über Jahre aufrecht und erzählte weder seiner besten Freundin K._____, noch seinen Familienangehörigen oder D._____ und seiner ehemaligen Partnerin AC._____ je vom tatsächlichen Ausmass seiner finanziellen Probleme, geschweige denn, dass er dies gegenüber Aussenstehenden je er- wähnte (Urk. 18/4 S. 5 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 S. 10 [I._____, Bruder]; Urk. 18/55 S. 3 ff. [J._____, Bruder]; Urk. 18/8 S. 3, S. 6 [C._____]; Urk. 18/14 S. 8 f. [D._____]; Urk. 18/39 S. 7 und Urk. 18/40 S. 3 f.[K._____]; Urk. 18/41 S. 5 [L._____]; Urk. 18/52 S. 3 f. [M._____]). Da er durch seine Lügengeschichten im- mer wieder erreichte, dass die Rückzahlungstermine der Darlehen hinausgescho- ben wurden oder fällige Forderungen wie Mietzinszahlungen dank seiner "Stories" nicht in Betreibung gesetzt wurden, wies sein Betreibungsregisterauszug im Früh- ling 2013 gemäss Aussage der Privatklägerin 3 nur offene Forderungen über ins- gesamt CHF 3'000 bis 4'000 aus (Urk. 18/1 S. 9), resp. enthielt er bis am 9. April 2013 offene Forderungen über rund CHF 9'260 (Urk. 10/5), so dass die Darle- hensgeber seinen überzeugend vorgetragenen Lügengeschichten über seine ge- schäftlichen Aktivitäten Glauben schenkten. B.2. zum Nachteil von C._____ (ND 3)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft die bis 31. Oktober 2010 befristete Gewährung eines Darlehensbetrages von CHF 60'000 durch C._____, den Privatkläger 1, an den Beschuldigten für den Kauf von Flugtickets im Zusammenhang mit einer Rei- se des Musikvereins … nach Australien. Die Anklage wirft dem Beschuldigten
- 49 - namentlich vor, dass der Privatkläger 1, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte das Geschäft mit dem Musikverein erfunden hatte, um das Darlehen erhältlich zu machen und seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen leb- te, und hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auch alle die Geschichten erfun- den hatte, derentwegen er die Rückzahlung nicht vornehmen konnte, dem Be- schuldigten das Darlehen nicht nur nicht ausbezahlt, sondern viel früher gekündigt hätte. So habe sich der Privatkläger 1 durch die Überweisung der Darlehens- summe selber geschädigt, da die Rückzahlung massiv gefährdet gewesen sei. Auch hier kann der detaillierte Sachverhalt der Anklageschrift (Urk. 47 S. 6-7) und die zusammengefasste Version dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 31), worauf verwiesen werden kann.
2. Die Verteidigung bestreitet zunächst, dass es sich bei der Reise des Musik- vereins um ein fiktives Geschäft gehandelt habe und wendet im Übrigen im We- sentlichen ein, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erfahrungen aus den Ver- handlungen mit den Banken und Investoren über das Bankenprogramm des Be- schuldigten der Überzeugung gewesen, dass er die für die Rückzahlung erforder- lichen Mittel jederzeit würde beschaffen können (Urk. 112/1 S. 15 f.; Urk. 132 S. 13 f.).
3. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insgesamt eine nachvollziehbare Sach- verhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist (Urk. 110 S. 31-39). Die Vor- instanz würdigte überzeugend, dass der Privatkläger 1 betreffend die Vorgänge rund um das Darlehensgeschäft detailliert und von sich aus aussagte und seine Angaben über die nachfolgenden Umstände, wie die Sperrung der Konten durch die FINMA, wahrheitsgemäss erfolgten, respektive aufgrund dessen, was ihm der Beschuldigte erzählt hatte (Urk. 110 S. 39 und 37). Der Beschuldigte gab schliesslich aber zu, dass seine Geschichten betreffend die FINMA, den deut- schen Investor, den Vertragsabschluss mit der Bank …, den Beizug des Anwalts- büros … und die Investoren in Amerika, Malaysia und auf den Bermudas erfun- den waren und nur dazu dienten, die Rückzahlung fälliger Darlehen hinauszuzö-
- 50 - gern (Urk. 10/56 S. 6 f., Urk. 10/20 S. 74 f., S. 80; Prot. II S. 27). Es erweist sich daher als schlüssig, wenn die Vorinstanz aufgrund der Realitätskriterien in den Aussagen des Privatklägers 1 darauf schliesst, diese seien wahrheitsgetreu er- folgt und eine Einschränkung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht aus- zumachen (Urk. 110 S. 39). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie da- von ausgeht, dass das Darlehen als Investition im Geschäftsverkehr mit guten Gewinnaussichten gedacht war und die Verwendung der Darlehenssumme für die Rückzahlung von CHF 35'000 à konto eines anderen Darlehens und im Übrigen für die Deckung laufender Ausgaben ähnlich eines Konsumkredits durch den Be- schuldigten nicht dem vereinbarten Zweck entsprach, unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte die Möglichkeit eines anderen Geschäfts hatte offen lassen wol- len. Sie stellte aufgrund der Akten fest, dass sich im Zeitpunkt des Erhalts dieses Darlehens vom Privatkläger 1 auf den Konten des Beschuldigten und der S._____ GmbH zusammengezählt ungefähr CHF 11'000 befanden, wovon CHF 9'000 aus einer Einzahlung des Privatklägers 2 stammten, so dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschuldigte mit dem Begleichen von privaten Rechnungen und der Rückzah- lung eines anderen Darlehens den vereinbarten Darlehenszins hätte erhältlich machen wollen (Urk. 110 S. 36-37). 3.1. Bezüglich dem vom Beschuldigten vorgelegten Vertrag mit dem Musikverein … in … ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass ein Musikverein … gemäss poli- zeilichen Abklärungen nicht existierte und auch von der tatsächlich existierenden Musikgesellschaft … eine solche Reise weder jemals geplant noch durchgeführt wurde (Urk. 7 S. 4). Dennoch behauptete der Beschuldigte wiederholt, er habe mit jemandem vom Verein verhandelt, den er gekannt habe, der AE._____ hiess (Urk. 10/20 S. 70) und welcher auch einmal angerufen habe, um mitzuteilen, dass sie nicht reisen würden, da einer erkrankt oder auch verstorben sei (Urk. 10/20 S. 71 f.; Prot. II S. 30). Sowohl er selbst als auch der andere hätten den Vertrag un- terschrieben (Urk. 10/20 S. 78 f.). Alle diese Aussagen müssen als reine Entlas- tungslügen und Schutzbehauptungen qualifiziert werden, da weder Vertragsver- handlungen noch eine -unterzeichnung mit einem nicht real existierenden Verein möglich sind und jedenfalls die behauptete Unterzeichnung nicht von einem tat- sächlichen Vertreter stammen kann. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der
- 51 - Inhalt der vom Beschuldigten an die Adresse des nicht existenten Musikvereins … verfassten Auftragsbestätigung vom 12. März 2010 (Urk. 10/47) inhaltlich bis auf die Daten einer realen Auftragsbestätigung der E._____ AG vom 11. November 2009 an die ...musik der Stadt … entspricht (Urk. ND3/1-2) - der Beschuldigte er- klärte dies in der Berufungsverhandlung damit, den Vertrag abgeschrieben zu ha- ben (Prot. II S. 31) - und der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 tatsa- chenwidrig erklärt hatte, er betreibe an der N._____-Strasse … mit zwei Partnern ein Reisebüro, die E._____ AG (Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), drängt sich der zwin- gende Schluss auf, dass der Beschuldigte das Flugticketgeschäft gegenüber dem Privatkläger 1 mittels der abgeänderten Vorlage der E._____ AG vorgetäuscht hat. Der Beschuldigte gab denn auch zu, diese Flugtickets nie gekauft zu haben, da der Vertrag mit dem Musikverein nicht zustande gekommen sei (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/56 S. 20; Urk. 74 S. 32; Urk. 72 S. 12; Prot. II S. 30). Das konnte er ja bei der Nichtexistenz des Vereins auch gar nie. Für die Fiktion der Auftragsbestä- tigung spricht auch, dass diese im Namen der längst nicht mehr operativ tätigen S._____ GmbH ausgestellt wurde. Im übrigen ist wie erwähnt durchaus vollum- fänglich auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen. Danach habe er trotz mehrmaliger Nachfrage seitens des Beschuldigten, er solle sich an seinen Ge- schäften beteiligen, dies zunächst abgelehnt gehabt. Auf die Vorlage des Vertra- ges mit dem Musikverein und der Reiseschutzversicherung habe er sich dann je- doch zur Darlehenshingabe entschlossen (Urk. 18/7 S. 2). Der Beschuldigte gab letztlich zu, gar keine Reiseversicherung abgeschlossen zu haben, da die Reise nicht gebucht worden sei (Urk. 10/20 S. 71). Dass er eine solche dem Privatkläger 1 nicht vorgelegt habe, erscheint angesichts der eklatanten nachgewiesenen Lü- gengeschichten des Beschuldigten als unglaubhaft. Im Übrigen ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die vom Beschuldigten behauptete Version, das Darlehen sei nicht zweckgebunden gewesen, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten bezweifelt werden muss, erklärte doch der Beschuldigte selbst bereits in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2013, er sollte Flugtickets für eine Gruppenreise nach Australien kaufen (Urk. 10/11 S. 15), was er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2013 be- stätigte. Dort bejahte er die Frage, ob er noch wisse, wofür er dieses Darlehen
- 52 - aufgenommen habe, völlig spontan und ergänzte von sich aus, es sei um ein Ge- schäft im Zusammenhang mit Flugtickets gegangen (Urk. 10/20 S. 38). Es ver- bleibt daher kein Zweifel, dass auf die Aussagen des Privatklägers 1 vollumfäng- lich abgestellt werden kann, auch was den Grund für die Gewährung des Darle- hens betrifft. 3.2. Zum Einwand der Verteidigung betreffend Werthaltigkeit des Bankenpro- gramms kann auf die vorstehenden Erwägungen dazu, insbesondere Ziffern III.A.3.10.3 und III. B.1./3.1., 3.3. und 3.5., verwiesen werden, wonach die be- hauptete Überzeugung des Beschuldigten aus diesem Bankenprojekt die erfor- derlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt. 3.3. Zusammengefasst ist somit auch der Anklagesachverhalt bezüglich des Ne- bendossiers 3 als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. B.3. zum Nachteil von B._____ (ND 5)
1. Erneut kann bezüglich des detaillierten Sachverhalts zu diesem Anklage- punkt, welcher zwei von B._____, der Privatklägerin 3, aufgrund falscher Angaben über seine finanzielle Situation im Dezember 2010 und im März 2011 gewährte Darlehen betrifft, auf die Anklageschrift (Urk. 47 S. 8-9) und die Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 40).
2. Der Beschuldigte lässt einwenden, er habe der Privatklägerin 3 gegenüber stets offen deklariert, dass er das von ihr geborgte Geld für den Lebensunterhalt benötige. Sie habe mit anderen Worten gewusst, dass er nicht über die notwendi- ge Liquidität verfügt habe (Urk. 112/1 S. 18; Urk. 132 S. 14 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Er habe ihr namentlich keine Unwahrheiten erzählt und sich auch nicht als erfolgrei- chen Geschäftsmann ausgegeben. Schliesslich habe im Zeitpunkt der Darlehens- gewährung auch kein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden, denn die Privatklägerin 1 habe ja selber angegeben, den Beschuldigten kaum zu kennen (Urk. 112/1 S. 19). Sodann beantragt die Verteidigung erneut, zum Beweis für die Existenz des Guthabens in der Grössenordnung von USD 250'000 seien die Da-
- 53 - ten des Hauptservers bei der E._____ AG zu sichern und dem Beschuldigten zur Verfügung zu stellen (Urk. 112/1 S. 2 und 19).
3. Der Vorinstanz hält zu Recht vorerst fest, dass sich der Beschuldigte einge- standenermassen auch gegenüber der Privatklägerin 3 zahlreicher unwahrer Ge- schichten bediente, namentlich was die Rückzahlung der gewährten Darlehen be- trifft (Urk. 110 S. 44). Was hingegen die Umstände der Darlehensgewährung an- belangt, habe der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber den Eindruck er- weckt, er habe in den USA ein Vermögen von USD 250'000 verdient, über das er nur vorübergehend nicht habe verfügen können, zunächst aus steuertechnischen Gründen und hernach weil das Geld in der Schweiz von der FINMA blockiert wor- den sei. Die Privatklägerin 3 habe detaillierte Angaben zum Erwerb dieses Ver- mögens gestützt auf die Angaben des Beschuldigten machen können, was ein klares Realitätskriterium darstelle. Ebenso verhalte es sich mit dem Bild, das der Beschuldigte ihr gegenüber jahrelang vermittelt habe, wonach er mit diversen Ge- schäften, unter anderem mit seinem Treuhandbüro, Geld verdiene, schliesslich sei er über Jahre hinweg täglich zur Arbeit ins Büro gekommen, wenn auch als Selbständigerwerbender. Die Vorinstanz beurteilte abschliessend die Aussagen der Privatklägerin 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten, soweit sie nicht übereinstimmten, als glaubhaft (Urk. 110 S. 44-46). Dem ist uneingeschränkt zu- zustimmen. 3.1. An dieser Stelle bleibt zu ergänzen, dass entgegen der Darstellung des Be- schuldigten, der in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Privatklägerin ab Dezember 2010 noch über Re- serven von USD 250'000 verfügt zu haben, eine Rückzahlung des Darlehens mit- tels diesen US Dollar sei jedoch gar nie zur Diskussion gestanden (Prot. II S. 32), nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Reserve tatsächlich bestand. Wie oben unter Erwägung III.B.1./ 3.1. dargelegt, ist statt dessen die Existenz ei- nes Barvermögens von USD 250'000 spätestens ab 2008 zu verneinen. Wenn der Beschuldigte in der Berufungserklärung behaupten lässt, die Daten bezüglich der US-Konten hätten sich auf dem Hauptserver der E._____ AG befunden, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte sich selbst widersprechend aus-
- 54 - sagte, er habe das in den USA erzielte Vermögen dort in bar gehalten und bei ei- ner Familie zuhause versteckt (Urk. 10/60 S. 5; Prot. II S. 31), so dass es sich nicht gleichzeitig auf irgendwelchen Bankkonten befunden haben kann. Ausser- dem behauptete der Beschuldigte, er habe das gesamte Vermögen in USD in die Schweiz transferiert und hier in seiner Wohnung in … versteckt (Urk. 10/60 S. 4 und S. 5). Aus diesem Grunde scheint es müssig, wie beantragt Daten auf dem Hauptserver der E._____ AG zu sichern, da zugunsten des Beschuldigten von der ursprünglichen Existenz eines Vermögens in USD ausgegangen wird, jedoch auf- grund der zweifelsfrei ermittelten finanziellen Situation ebenso als nachgewiesen zu betrachten ist, dass der Beschuldigte spätestens ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen, auch nicht in US Dollar, besass. Zudem ergibt sich aus dem Be- richt der Dienststelle Informations-und Kommunikationstechnologie der Kantons- polizei Zürich und der Sicherstellungsliste, dass in den Büroräumlichkeiten an der N._____-Strasse … nebst dem Computer HP Compaq (Seriennummer …), Stati- on 22, vom Arbeitsplatz des Beschuldigten auch ein weiterer Computer HP Com- paq (Seriennummer …), Station 23, sichergestellt wurde. Von beiden Computern wurden die Daten gesichert und ausgelesen sowie dem Beschuldigten mittels CD zugänglich gemacht (Urk. 27/3-4; Urk. 27/10; Urk. 27/19). Bei Station 23 handelt es sich um diejenige Arbeitsstation, von welcher aus der Beschuldigte sich Zugriff zum internen Informationssystem der E._____ AG verschafft hatte (siehe obige Erwägungen III.A. 3.5.). Gemäss dieser Dienststelle sei kein weiterer Server in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG vorhanden gewesen (Urk. 10/66 S. 2). Da der Beschuldigte nachweislich nicht für die E._____ AG arbeitete, sondern dort nur dank Mitteilung der Logindaten durch die Zeugin K._____ Zugriff auf den Firmen-Emailaccount und das interne Informationssystem hatte (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.5. und 3.7.1.), erscheint es nicht glaubhaft, dass der Be- schuldigte seine Geschäftsdaten, mit welchen er vorgeblich jeden Tag von sei- nem Arbeitsplatz aus mit dem sichergestellten Computer und seinem ebenfalls si- chergestellten Laptop (Urk. 27/6) arbeitete, auf einem Server der E._____ AG ge- speichert haben will, zu dem er keinen uneingeschränkten Zugang hatte. Im Übrigen ist in antizipierter Beweiswürdigung kein weiterer Erkenntnisgewinn von der seitens der Vereidigung beantragten Datensicherung zu erwarten, da der
- 55 - Beschuldigte seinen Dollarbestand ja zuhause in bar aufbewahrt haben will. Somit ist auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten. 3.2. In Bezug auf den tatsächlichen finanziellen Hintergrund beim Beschuldigten kann auf das vorab Dargelegte verwiesen werden (Erwägung Ziffer III.B.1./ 3.1.), das auch für die Beurteilung dieses Anklagepunktes relevant ist. Namentlich er- weist sich nicht nur als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Darle- hensgewährung seitens der Privatklägerin 3 kein Vermögen in USD mehr hatte, sondern ebenso, dass er ihr wie auch seinem restlichen Umfeld und sogar seinen langjährigen Freunden gegenüber den Eindruck erweckte, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem regelmässigen und guten Einkommen, der unter ande- rem Immobiliengeschäfte tätige und in den USA über Immobilien und Vermögen verfüge (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]; Urk. 18/53 S. 2-6 [M._____]; Urk. 18/39 S. 4, 6 und 7, Urk. 18/41 S. 3 f. [K._____]). Der Be- schuldigte räumte schliesslich ein, der Privatklägerin 3 wahrheitswidrig eine Story erzählt zu haben, wonach er mit einem Partner in New York, USA, eine Firma ge- gründet, einen deutschen Investor für sein Projekt gefunden und mit der Bank … einen Vertrag über das Bankenprogramm abgeschlossen habe (Urk. 10/56 S. 5- 10). Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer III. B.1./ 3.1., 3.3. und 3.5. ist zudem erstellt, dass die behauptete Überzeugung des Beschuldigten, die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung der Darlehen jederzeit beschaffen zu können, jeglicher Grundlage entbehrt, da weder Einkommen noch Vermögen vorhanden waren und das Bankenprojekt schon seit zwei Jahren nichts eintrug. Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten ultimativ und mit Druck die Rückzahlung des längst fälligen Darle- hensbetrages verlangt hatte und diesen Termin von Ende Juni auf Ende Juli und sodann just auf Freitag, den 9. August 2013, hinausschob (Urk. 10/10 S. 13; Urk. 10/11 S. 11; Prot. II S. 23 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 [B._____]), einen Tag nachdem der Beschuldigte gemäss dem Erpresser-Email die erpresste Bar-
- 56 - schaft in der Höhe von € 250'000 am 8. August 2013 selbst in Händen gehalten hätte und nach Holland hätte bringen sollen (Urk. 10/4). 3.3. Bezüglich des persönlichen Verhältnisses zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten ist ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil zu betonen, dass die beiden gemäss übereinstimmenden Aussagen "Büronachbarn", respektive ab 2008 eine Bürogemeinschaft an der N._____-Strasse … in Zürich eingegangen waren. Dabei hatte der Beschuldigte dort wohl seinen eigenen Arbeitsplatz für seine eigenen Geschäfte, jedoch arbeitete er weder für die ebenfalls dort ansäs- sige E._____ AG, noch übte er für diese sonst eine Funktion aus (siehe oben Er- wägung Ziffer III.A. 3.1. und A. 4.5.). Entsprechend sagte die Privatklägerin 3 aus, sie kenne den Beschuldigten als Kollegen einer ehemaligen Arbeitskollegin (sc. K._____) zwar schon lange, aber trotzdem nicht näher (Urk. 18/1 S. 8), was auf- grund der übrigen Aussagen der Zeugen und der Zugabe des Beschuldigten durchaus glaubhaft ist. 3.4. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten, namentlich auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin 3 in Kenntnis der wirkli- chen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten diesem weder ein Darlehen ge- währt, noch mit der Rückforderung zugewartet hätte (Urk. 18/3 S. 9 ff.). C. Anklagepunkt 1.3 (ND 1): Urkundenfälschung
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich dem Nebendossier 1 im Zu- sammenhang mit der fälligen Rückzahlung von zwei betrügerischen Darlehen sei- tens des Bruders J._____ an den Beschuldigten im Jahre 2006 und 2008 vor, ei- nen Auszug seines AF._____-Privatkontos mit der Kontonummer … vom 2. April 2011 durch Einfügung einer fingierten Gutschrift der …BANK/USA vom 01.03.2011 über CHF 110'312.50 gefälscht zu haben, um den Anschein zu erwe- cken, dass es per 31. März 2011 einen Kontostand von CHF 111'359.67 aufwies, wobei dieser tatsächlich nur CHF 1'721.50 betrug. Der Beschuldigte habe seinem Bruder im Juni 2011 zum Zwecke der Täuschung eine Kopie dieses fingierten Auszuges übergeben. Die Details zum Sachverhalt ergeben sich aus der Ankla-
- 57 - geschrift (Urk. 47 S. 9-10), welche die Vorinstanz zusammengefasst hat (Urk. 110 S. 46 f.).
2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe tatsächlich im Zu- sammenhang mit den getätigten Autokäufen in den USA Leistungen über CHF 110'000 von der Versicherung erwartet, weshalb er von der Echtheit dieses Bank- kontoauszuges ausgegangen sei. Der Beschuldigte wisse bis heute nicht, von wem er diesen Kontoauszug erhalten habe (Urk. 112/1 S. 20; Urk. 132 S. 16 f.).
3. Die Vorinstanz stellte die Aussagen des Beschuldigten und des Geschädig- ten J._____ korrekt dar (Urk. 110 S. 47-49) und nahm eine detaillierte Beweis- würdigung vor. Sie hielt die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Begleit- umstände als nicht glaubhaft, nachdem seine Aussagen Lügen und Lügensignale enthalten würden (Urk. 110 S. 50). Dagegen seien die Aussagen des Geschädig- ten J._____ widerspruchsfrei, konstant und stimmig, so dass namentlich in Anbe- tracht der Androhung der Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB seinen Aussagen zu folgen sei (Urk. 110 S. 51 f.). Zu Recht wies sie darauf hin, dass nur der Beschuldigte allein Zugang zu Informationen über sein fragli- ches Konto bei der AF._____ AG hatte, da auf diese Bankbeziehung gemäss Auskunft des Bankinstituts und der edierten Unterlagen keine Vollmachten aus- gestellt waren (Urk. 110 S. 50; Urk. 24/6). Sie schloss daher unter Berücksichti- gung der glaubhaften Aussagen sowie der objektiven Beweismittel nachvollzieh- bar und überzeugend, dass von den teilweise echten Angaben auf dem falschen Kontoauszug mit grösster Wahrscheinlichkeit nur der Beschuldigte gewusst ha- ben konnte (Urk. 110 S. 51 f.). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. 3.1. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie bereits er- wähnt) mehrfach zugab, zur Verzögerung des Rückzahlungstermins seiner Darle- hen oder in einer anderen Notlage zu allerlei erfundenen Lügengeschichten ge- griffen zu haben, durchaus auch gegenüber seinem Vater und seinen Brüdern (unter anderem Urk. 10/56 S. 6 ff.; Urk. 10/10 S. 6; Urk. 10/11 S. 10). Bezeich- nend dabei ist nun allerdings, dass er ebenfalls unmissverständlich zugab, dass weder der gegenüber seinem Bruder J._____ im Zusammenhang mit dessen Dar- lehensüberweisung von CHF 30'000 am 19. September 2006 (Urk. 10/20 S. 24 f.
- 58 - [Beschuldigter]; Urk. 18/55 S. 4 und Urk. 18/68 S. 4 f. [J._____]; Urk. 18/7 S. 3, Urk. 18/8 S. 9 [C._____]) angegebene Autokauf in den USA, noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprach (Urk. 10/20 S. 79; Urk. 10/51 S. 15). Er habe das erzählt, weil das Geld futsch gewesen sei. Er habe solche Sachen erzählt, wenn er bei Rückzahlungen Termine nicht habe einhalten können und sei davon ausgegangen, dass er das Geld schon wieder würde auftreiben können oder er den Betrag dann zurückzahlen könne, wenn etwas komme (Urk. 10/20 S. 79 f.). Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung wiederum behauptete, sowohl der Autokauf als auch der Versicherungsfall hätten sich tatsächlich ereignet (Prot. II S. 34), ist aufgrund des weitaus glaubhaf- teren gegenteiligen Eingeständnisses festzustellen, dass die ganze Autogeschich- te mitsamt Versicherungsfall ohne Zweifel eine Lügengeschichte war und sich als weitere reine Schutzbehauptung erweist, die in keiner Weise der Realität ent- spricht. Damit demonstriert der Beschuldigte erneut, dass gegenüber seinen Aus- sagen die grössten Zweifel angebracht sind. Zudem trifft auch nicht zu, dass er bei sich bietender Gelegenheit das Darlehen hätte zurückzahlen wollen, unterliess er dies doch unter anderem nach Erhalt des von ihm als Geschenk seines Vaters deklarierten Betrages von CHF 60'000 am 11. September 2007 (Urk. 10/20 S. 56). 3.2. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der Beschul- digte den fraglichen Kontoauszug gefälscht haben muss. Dass er dafür ein Motiv hatte, liegt ebenfalls auf der Hand, ist doch unbestritten, dass der Geschädigte J._____ nach Vertröstungen seitens des Beschuldigten hinsichtlich des (fingier- ten) Versicherungsfalls und der (ebenfalls erfundenen) Kontensperre durch die FINMA Druck machte und vom Beschuldigten Dokumente vorgelegt haben wollte. Zudem hatte der Beschuldigte anerkanntermassen gegenüber seinem Bruder J._____ behauptet, es sei zwar aus den USA Geld auf sein Konto überwiesen worden, jedoch sei es durch die FINMA blockiert. So habe er Zeit gewinnen wol- len (Urk. 10/51 S. 20). Damit diente ein solcher gefälschter Kontoauszug den Inte- ressen des Beschuldigten, gegenüber J._____ den Eindruck zu erwecken, er ver- füge über genug Geldmittel, so dass die Rückzahlung des Darlehens nicht ge-
- 59 - fährdet wäre. Ausserdem passt die eingefügte Gutschrift lückenlos in die vom Be- schuldigten tatsachenwidrig kolportierte Geschichte mit dem Autogeschäft und dem Versicherungsfall, wonach dem Beschuldigten das Geld auf dessen Konto in den USA überwiesen worden sei (Urk. 18/55 S. 4 [J._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Prot. II S. 34 [Beschuldigter]), was ein weiteres Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten darstellt. Der Sachverhalt dieses Anklagepunktes ist daher eben- falls mittels Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und so der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte Erpressung (HD)
1. Die Vorinstanz folgte der Anklagebehörde und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, weil trotz Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale der Erfolg bestehend in einer Vermögensschädigung nicht eintrat, da sich G._____ durch das Email nicht beeindrucken liess und keine Geldüberweisung vornahm (Urk. 110 S. 80-83). Die Verteidigung hingegen hält fest, der Beschuldigte sei real von den zwei Asiaten bedroht worden, weshalb er vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen sei (Urk. 112/1 S. 21).
2. Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. 2.1. In seinem Entscheid 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 hat das Bundesge- richt seine Praxis zu dieser Bestimmung mit weiteren Hinweisen zusammenge-
- 60 - fasst: Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne dieser Bestimmung stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, das nach einem ob- jektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (E. 2.3.1). Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist mithin, dass das angedrohte Übel die Entscheidungsfreiheit der erpressten Person derart ein- schränkt, dass sie sich zur Vermögensdisposition veranlasst sieht. Strafbar ist auch die Ankündigung, ein Dritter werde für den Eintritt des Übels sorgen, um sich so das Untätigbleiben des Dritten zu erkaufen. So hielt das Bundesgericht in einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Konstellation fest, der Täter, der seinem Opfer gegenüber als angeblich besorgter Fürsorger auftritt, handle zum mindesten ebenso verwerflich und strafwürdig wie der andere, der seine Rolle als Erpresser offen spiele (BGE 71 IV 18 E. I.2. S. 22). Für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes nach Ziffer 3 von Art. 156 StGB muss die Drohung sodann auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Dies ist dann gegeben, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist (BGE 122 IV 1 E. 3a S. 5 mit Hinweisen und 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014, E. 2.3.2). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz Vorsatz und die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt, wobei gemäss Lehre und Rechtspre- chung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 292 i.V. m. S. 102 ff. ). Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung will lediglich denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich beste- hende Forderung befriedigen will (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 156 N 32). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil
- 61 - er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
3. Wenn jemand eine Vermögensleistung erwirkt, indem er durch seine Äusse- rung gleichzeitig dem Opfer ernstliche Nachteile androht und es arglistig irreführt, z.B. durch die Ankündigung, ein bloss angeblich in seiner Gewalt befindlicher An- gehöriger des Geschädigten werde getötet, stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Erpressung und Betrug (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 296). Die Lehre geht davon aus, dass der Täter bei Alternativität in Anbetracht der gleichen Strafdrohung in Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 156 Ziff. 1 StGB ausschliesslich wegen derjenigen Tat zu verurteilen und zu bestrafen ist, die nach dessen konkre- tem Vorgehen im Vordergrund steht (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O.; Trech- sel/Crameri in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 156; Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 156 N 54). In diesem Sinne entschied auch der Kassati- onshof in BGE 71 IV 18, weil die Täuschung nur der Unterstützung der Drohung gedient habe, diese ohne jene nicht wirksam gewesen wäre (E. I.3. S. 23). 4.1. Dass der Beschuldigte die Vorgänge um die Bedrohung seiner Person durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse in Zürich ebenso erfand wie die angebliche Existenz der den Geschädigten abbildenden belastenden Sex- Fotos mit asiatischen Knaben, resp. jungen Männern, und namentlich auch das angeblich unter vorgehaltener Pistole geschriebene Erpresser-Email, wurde oben dargelegt (s. Erwägungen III. A.). Damit ergibt sich aus dem erstellten Sachver- halt, dass der Beschuldigte unter Vorspiegelung von zwei erfundenen asiatischen Akteuren vom Geschädigten G._____ die Bezahlung von einer Million Euro an ihn (den Beschuldigten) persönlich und auf ein auf seinen Namen lautendes Bank- konto forderte, indem er ihm androhte, einerseits würden (tatsächlich nicht existie- rende) Fotos von ihm mit pädosexuellem Inhalt veröffentlicht, andererseits würden nacheinander sein Bruder O._____, sowie seine langjährigen Geschäftspartner
- 62 - und Bekannten, B._____ und L._____, erschossen, bis nur noch er, G._____, am Leben sei und er wegen der Fotos ins Gefängnis gehen müsse. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB zweifellos bis auf den zufolge Nichtbezah- lung ausgebliebenen Erfolg, bestehend in einer Vermögensminderung, erfüllte (Urk. 110 S. 81 f.). Der Beschuldigte verlangte vom Erpressungsopfer per Email am Morgen des
6. August 2013, er müsse noch vor dem 8. August 2013 250'000 Euro in bar be- zahlen, denn er, der Beschuldigte, müsse das Geld am 8. August 2013 in Ams- terdam den (fingierten) Erpressern übergeben (Urk. 10/4). Ob dadurch gar eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der bedrohten Personen im Sinne des Tatbestandes der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB gegeben war, muss in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO offen bleiben, da der Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefoch- ten worden war. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte den subjekti- ven Tatbestand erfüllte (Urk. 110 S. 82). Sein ganzes Handeln zielte darauf ab, von G._____ einen namhaften Geldbetrag, vorab gar in sechsstelliger Höhe und bar, zu erhalten, ohne einen Anspruch darauf zu haben. Angesichts der zweifello- sen Kenntnisse des Beschuldigten über die Vermögenslage von G._____ (s. oben Erw. III.A.4.10.) drängt sich der Schluss geradezu auf, der Beschuldigte habe G._____ als Erpressungsopfer wohlüberlegt ausgesucht, da er davon ausging, er werde mindestens einen grossen Teil der geforderten Summe tatsächlich bezah- len können. Der Beschuldigte versuchte denn sogar mittels - nach aussen vorge- gebener - Eigeninitiative das Erpressungsopfer durch sein von ihm selbst an die- sen gerichtetes Email vom 7. August 2013 noch zusätzlich zur Bezahlung des Er- pressungsgeldes zu motivieren (oben Erw. III.A. 3.7. und Urk. 10/14), was ein zu- sätzliches starkes Indiz dafür darstellt, wie verzweifelt der Beschuldigte ange- sichts seiner ausweglosen finanziellen Lage, in der alle seine bisherigen Darle- hensquellen erschöpft waren und von keiner Seite eine Einnahme zu erwarten war, zu Geld kommen wollte. Angesichts dieser katastrophalen finanziellen Situa-
- 63 - tion des Beschuldigten, namentlich dem sich zuspitzenden Druck seitens einiger seiner Darlehensgläubiger, darunter die Privatklägerin 3, B._____, die als letzten Termin die Rückerstattung von CHF 35'000 bis am 9. August 2013 verlangt hatte, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel an der Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten. Bezüglich des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen (Urk. 110 S. 82 f.), wel- chen vollumfänglich zu folgen ist. Indem der Beschuldigte Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich erstattet, das erpresserische Email vom 6. August 2013 abge- schickt und am 7. August 2013 mit einem von ihm verfassten Email der Forderung Nachdruck verliehen hatte, unternahm er bereits alles für die Erreichung des Taterfolges, zu welchem nur noch die Übergabe und Überweisung des erpressten Geldes seitens des Geschädigten G._____ fehlten. Der Beschuldigte erfüllte so- mit den Tatbestand der versuchten Erpressung sowohl in objektiver wie in subjek- tiver Hinsicht. 4.2. Indem der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude bezüglich seiner eigenen Bedrohung durch zwei asiatische Männer, die ihm angeblich auch das Erpresser- Email diktierten, errichtete und dieses sowohl gegenüber den Polizeibehörden, als auch gegenüber seinem privaten und geschäftlichen Umfeld aufrecht erhielt, täuschte er das Erpressungsopfer zudem arglistig im Sinne des Betrugstatbe- standes nach Art. 146 Abs. 1 StGB, denn eine Überprüfung seiner Angaben war dem Opfer und dem Umfeld objektiv gesehen unmöglich. Im gesamten Kontext des vom Beschuldigten inszenierten Erpressungsfalles diente jedoch, wie die Vo- rinstanz zutreffend erwog (Urk. 110 S. 81), die Täuschung mittels der zwei Asia- ten und der von ihnen ausgehenden Bedrohung auch des Beschuldigten nur der Unterstützung und der Glaubhaftmachung der bereits am 5. August 2013 münd- lich per Telefon vom Beschuldigten an den Geschädigten G._____ übermittelten Erpressungsdrohung. Es steht vorliegend aufgrund der Androhung der Tötung ei- nes Bruders des Opfers und weiterer ihm langjährig bekannter Personen klar der
- 64 - Tatbestand der Erpressung im Vordergrund, so dass kein Raum für einen gleich- zeitigen Schuldspruch wegen Betrugs bezüglich dieses Sachverhaltes verbleibt.
5. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Irreführung der Rechtspflege (HD)
1. Zur rechtlichen Würdigung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe wi- der besseres Wissen eine Straftat, sei es eine Drohung oder eine Erpressung durch die Asiaten, gegenüber der Polizei behauptet, welche nicht stattgefunden hätte. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt, da er mangels Alternativen die Irreführung zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 110 S. 85). Die Verteidigung wendete dagegen ein, die beiden Asiaten und damit auch das vom Beschuldigten behauptete Geschehen seien real gewe- sen, so dass die Irreführung der Rechtspflege wegfalle (Urk. 112/1 S. 21).
2. Nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Be- hörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist nebst der Anzeige einer - nach schweizerischem Recht - strafbaren Handlung vorausgesetzt, dass die angezeig- te Handlung in Tat und Wahrheit nicht verübt wurde (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. A. Zürich-Basel-Genf 2011, S. 455; Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, Art. 304 N 10). Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt, wie z.B. wenn jemand die von ihm selber ver- übte Straftat einem Unbekannten zur Last legt, erfüllen den Tatbestand nicht, wohl aber die Behauptung zu Verteidigungszwecken, jemand anders habe eine strafbare Handlung anderer Art begangen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, a.a.O., S. 455; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 304 N 10; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3.A. Bern 2013,
- 65 - Art. 304 N 2; Flachsmann in: OFK-StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 304, Trech- sel/Affolter-Eijsten in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 N 3; je mit Hinweisen auf einzelne Entscheide des Bundesgerichts). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand einerseits nur erfüllt, wenn der ei- ner Behörde mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist und der Täter dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 6.1) und andererseits ist vorausgesetzt, dass der Täter wissen muss, dass sich der von ihm angezeigte Sachverhalt nicht zugetragen hat, seine Anzei- ge also falsch ist. Insoweit ist direkter Vorsatz erforderlich und reicht Eventualvor- satz nicht aus (statt vieler Flachsmann, a.a.O., Art. 304 N 5). Im übrigen schliesst die Absicht beziehungsweise das Motiv der Selbstbegünstigung weder die Tatbe- standsmässigkeit noch die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 4.3.1). 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Zü- rich am 5. August 2013 Anzeige wegen Nötigung / Erpressung gegen Unbekannt erstattete (siehe oben Erw. III.A. 3.3.; Urk. 1). Weiter hat das Beweisverfahren er- geben, dass nicht die beiden unbekannten Asiaten die Urheber der beanzeigten Erpressung, unter anderem mittels des Emails vom 6. August 2013, waren, son- dern der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte zeigte damit jedoch eine tatsäch- lich - nämlich von ihm selbst - begangene Straftat bei der Behörde an. Es handel- te sich dabei gerade nicht um eine "Nicht-Tat", sondern sie hat sich wirklich ereig- net, wobei allerdings die Angabe des Beschuldigten über die Täterschaft falsch war, was er, da er ja selbst Urheber der Erpressung war, genau wusste. Diesbe- züglich ist der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt. Indem der Beschuldigte jedoch erklärte, die Unbekannten hätten ihn selbst mittels Waffengewalt zum Mitmachen bei der Erpressung, namentlich zum Schreiben des Emails vom 6. August 2013 gezwungen, behauptete er die Verübung eines ge- genüber der Erpressung zusätzlichen gänzlich anderen Delikts, nämlich der Nöti- gung seiner Person, die aber wie oben dargelegt, ebenfalls tatsächlich nicht statt- gefunden hatte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
- 66 - 3.2. Da der Beschuldigte, der die Erpressergeschichte selbst erfunden und als alleiniger Akteur in die Tat umgesetzt hatte, genau wusste, dass das den beiden asiatischen Männern angedichtete Verhalten (auch ihm gegenüber) nicht den Tatsachen entsprach, handelte er wider besseres Wissen. Da im übrigen ange- sichts der abgeschlossenen Hochschulausbildung des Beschuldigten als lic. oec. publ. an der Universität Zürich (Urk. 31/8) davon ausgegangen werden kann, dass er um die Strafbarkeit der behaupteten Nötigungshandlung seitens der asiati- schen Männer, unterstützt durch die (behauptete) unmittelbare Drohung mittels einer Schusswaffe, wusste, ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Wie oben dargelegt, ändert daran auch das Motiv, seine eigene Stellung in der Erpressungsgeschichte zu vertuschen, nichts daran, dass sich der Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vor (Urk. 110 S. 85). C. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (HD)
1. Bezüglich des Tatbestandes der Drohung hielt die Vorinstanz sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand für erfüllt, im Wesentlichen weil die Privatklägerin 3 durch den ihr zur Kenntnis gebrachten Inhalt des Erpresser- Emails und der darin gegen sie ausgesprochenen Drohung in Angst und Schre- cken versetzt worden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (Urk. 110 S. 84). Der Einwand des Verteidigers richtet sich gegen den seiner Ansicht nach verspäteten Strafantrag (Urk. 112/1 S. 21). Darauf wurde unter Ziffer II.C. eingegangen und der Strafantrag als rechtzeitig eingereicht beur- teilt, worauf verwiesen werden kann.
2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss der Täter jemandem schwere Nachteile in Aussicht stellen, die sich objektiv dazu eignen, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und das Opfer muss, da-
- 67 - mit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Auf welche Weise das Übel angekündigt wird, ob durch Wort, Schrift oder konklu- dente Handlungen, bleibt belanglos, da es darauf ankommt, ob die Äusserungen nach den gesamten Umständen anhand eines objektiven Massstabes geeignet waren, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 423 f.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar, a.a.O., Art. 180 N 2). Das Vorliegen der Angst des Opfers wird im Zusammenhang mit der gesamten Tathandlung bewertet. Wird die Drohung gegenüber einem Dritten geäussert, so muss sie dem Opfer zu Ohren kommen (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 180 N 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 424; Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, a.a.O. Art. 180 N 33).
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt setzte der Beschuldigte die Privatklägerin 3 noch vom Polizeiposten aus und anschliessend erneut in den Büroräumlichkeiten über die Drohung der beiden (angeblichen) Asiaten in Kenntnis. Er verstärkte die Wirkung der Drohung durch den Umstand, dass er Strafanzeige erstattet hatte und unterstrich so den Anschein, es habe sich um reale Vorfälle gehandelt. Auch wenn es womöglich, wie die Vorinstanz erwog, nicht im Interesse des Beschuldig- ten gewesen sein mochte, die erfundene Erpressergeschichte bei der Polizei an- zuzeigen (Urk. 110 S. 85), nahm er durch seine detaillierten Aussagen jedenfalls in Kauf, dass die Drohungen der angeblichen Erpresser von allen Beteiligten ernst genommen wurden. So sagte der Polizeibeamte, der die Strafanzeige entgegen genommen hatte, der Privatklägerin 3 am Telefon auf ihre Frage, ob sie selbst in Gefahr sei, er würde an ihrer Stelle nach Hause gehen. Die Privatklägerin 3 un- terbrach daraufhin gar das Telefongespräch, um sofort die Bürotüre abzuschlies- sen und versuchte unmittelbar danach telefonisch, über einen ihr bekannten Stadtpolizisten zu erreichen, dass dieser sie in die Garage begleite (Urk. 18/1 S. 3). Auch der Geschädigte G._____ hatte telefonisch mit der Privatklägerin 3 abgemacht, dass sie beide ihre Bürotüren abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8).
- 68 - Sie habe dem Beschuldigten die Geschichte geglaubt, sie sehr ernst genommen und Todesängste gehabt (Urk. 18/1 S. 3f. und S. 6; Urk. 18/3 S. 14), weil der Be- schuldigte kreidebleich, verängstigt und niedergeschlagen vom Polizeiposten in die Büroräumlichkeiten zurückgekehrt sei (Urk. 18/1 S. 4; Urk. 18/3 S. 15). Dass die Privatklägerin tatsächlich grosse Angst hatte, wird auch durch den Zeugen G._____ bestätigt (Urk. 17/2 S. 4). Wie bereits einlässlich dargelegt, sind die Aus- sagen der Privatklägerin 3 absolut glaubhaft, namentlich auch deshalb, weil der Beschuldigte die verschiedenen ihr aufgetischten Geschichten zwecks Hinauszö- gerns der Rückzahlung der Darlehen jeweils auch emotional unterstrich, wie z.B. die erfundene Geschichte mit der bei ihm zuhause durchgeführten Hausdurchsu- chung (Urk. 18/3 S. 7 f. und S.11f. [B._____]; Urk. 10/50 S. 7 [L._____]; Urk. 10/56 S. 6 ff. [Beschuldigter]). Diese und die oben unter Erwägung III.A. erwähn- ten und erstellten Tatumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte als wirklicher Akteur (vgl. obenstehende Erw. IV.A.2.1.) in der Er- pressergeschichte zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 3 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Dass die Privatklägerin 3 sofort die Türen schloss, ihren Lebenspartner an- rief, weil sie Angst hatte und sogar versuchte, Polizeibegleitung für den Weg in die Garage zu bekommen, stellen starke Indizien dafür dar, dass sie tatsächlich in ihrem Sicherheitsgefühl schwer beeinträchtigt war und Angst hatte, die Drohung könnte sich verwirklichen. Angesichts des Ablaufs der Ereignisse, namentlich an- gesichts des konkreten Inhalts der Drohung der Erschiessung und der Warnun- gen der Polizei waren die Drohungen auch im Rechtssinne geeignet, die Privat- klägerin 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Nebst dem Umstand, dass die Privatklägerin 3 Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. 10/36), sprechen auch sämtliche Tatumstände dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, der dies jedenfalls in Kauf nahm. Es ist demnach mit den vorinstanzlichen Schlussfolge- rungen von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschul- digte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 69 - D. Betrug (ND 2, ND 3 und ND 5)
1. Die Vorinstanz ging bezüglich des Betrugs in allen drei Nebendossiers da- von aus, es habe zwischen dem Beschuldigten und dem jeweiligen Privatkläger ein Vertrauensverhältnis bestanden und die einfachen Lügen des Beschuldigten seien infolge der Hürden bezüglich der Überprüfung einzelner Aspekte, resp. da es keinen Grund für den Privatkläger 2 gegeben habe, die Geschäftsidee bezüg- lich der Übernahme der Stammanteile an der S._____ GmbH anzuzweifeln, arg- listig gewesen. Infolge Eintritts der Bereicherung beim Beschuldigten als Folge der Schädigung der Privatkläger beurteilte die Vorinstanz in allen drei Nebendos- siers den Tatbestand des Betruges in objektiver und subjektiver Hinsicht - teilwei- se mehrfach - als erfüllt (Urk. 110 S. 68-76). Sie qualifizierte darüber hinaus sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, im Wesentlichen weil der Beschuldigte seit geraumer Zeit von verschiedenen Darle- hen, welche seine einzige Einkommensquelle darstellten, gelebt, die Darlehen für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet und sich regelmässig da- rauf eingerichtet habe, bei niedrigen Kontoständen wieder Einnahmen aus Darle- hen zu erzielen (Urk. 110 S. 76 f.). Die Verteidigung macht dagegen zur Hauptsache geltend, alle drei Darlehensge- ber seien gegenüber dem Beschuldigten nicht als sozial unterlegene oder intellek- tuell benachteiligte Opfer zu bezeichnen, weshalb auf die von ihnen zu verlan- genden Vorsichtsmassnahmen ein strenger Massstab anzuwenden sei. Trotz vorhandener dubioser Umstände hätten sich die Darlehensgeber nicht von Dritten beraten und sich nicht umfassend dokumentieren, respektive informieren, lassen. Daher fehle es bei allen drei Darlehensvergaben an der Arglist des Beschuldigten und die Darlehensgeber hätten leichtsinnig gehandelt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen sei (Urk. 112/1 S. 25 f.).
2. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sowie die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt (Urk. 110, S. 66-68 und S. 76), worauf vorab verwiesen wer-
- 70 - den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst macht sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- deren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Folgende Ausführungen verstehen sich als Präzisierungen, respektive Ergänzungen, zu den allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz: 2.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichti- ge Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünf- tige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als beson- dere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinwei- sen). Die Vortäuschung des Leistungswillens ist dabei grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen).
- 71 - Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürf- tigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 75 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügen- gebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver- pflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82; BGE 126 IV 165 E. 2a). Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinwei- sen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwor- tung kann gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und da- mit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. An- wendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Recht- sprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmäs- sig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 und dort zit. Lehre mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
- 72 - 2.2. Weiter verlangt der Betrugstatbestand einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss. Ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen des Opfers nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. Der Schaden als Ver- mögensnachteil hat zudem der Bereicherung beim Täter als Vermögensvorteil zu entsprechen und muss unmittelbar aus der täuschungsbedingten Vermögensver- fügung resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend entschied das Bundesgericht, dass bei Kreditgeschäften der Schaden in der Gefährdung der Forderung liegt, welche hö- her ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts an- nehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund erhöhter Unsicher- heit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert einge- setzt, sondern wertberichtigt werden muss. In Höhe der Darlehensgewährung lie- ge dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in Höhe des Darlehensbetrages vor, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrages (Urteil des Bundesgerichtes 6B_17372014 vom
2. Juli 2015 E. 4.3.1). 2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines un- rechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Neben- folge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
- 73 - 3.1. Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 2) Der Beschuldigte hielt über Jahre den falschen Eindruck gegenüber Familie, Freunden und Bekannten aufrecht, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit zwei Büros, die er an zwei verschiedenen Standorten betreibe und in welchen er sowohl Geschäften seines Treuhandbüros als auch seines Reisebüros, der S._____ GmbH, welche im Handelsregister eingetragen war, nachgehe. Er ver- schwieg dabei, dass er mindestens seit dem Jahre 2004 über keinerlei Einkom- men mehr verfügte und daher praktisch ausschliesslich von Darlehen lebte. Seine Fassade als erfolgreicher Geschäftsmann hielt er mittels frei erfundener geschäft- licher Aktivitäten und diverser erfundener Lügengeschichten aufrecht. Diese Lü- gengeschichten, die praktisch immer einen Auslandbezug hatten, sei es durch ausländische Investoren, Konten im Ausland, Steuerprobleme und gesperrte Kon- ten im Verhältnis Schweiz-USA oder sei es durch Investitionen in ausländische Immobilienprojekte, präsentierte der Beschuldigte in authentischer Manier und mit Details so plausibel und aufeinander abgestimmt, dass sie von seinem Umfeld geglaubt und nicht überprüft wurden. Dem Beschuldigten, der über einen Hoch- schulabschluss verfügte, nachweislich in den USA tätig gewesen war und sich als Treuhänder ausgab, wurde seinem seriösen und sicheren Auftreten entsprechend ein grundsätzliches Vertrauen entgegen gebracht. Der Privatkläger 2 hatte gar, wie die Vorinstanz zu Recht betont, ein derart grosses Vertrauen in den Beschul- digten, dass er sich von ihm anstellen liess (Urk. 110 S. 68). Wie sich aus der Sachverhaltserstellung unter Ziffer III.B.1./3. (S. 36-46) ergibt, hatte der Beschul- digte gar nie die Absicht, mit dem geliehenen Geld Flugticket-Geschäfte abzuwi- ckeln, sondern verwendete es für die Deckung seiner laufenden Lebenshaltungs- kosten. Auch über die Stammanteile der S._____ GmbH täuschte der Beschuldig- te den Privatkläger 2 mit Angaben, die in mehrfacher Hinsicht falsch waren (insb. Wert der Firma / Preis der Stammanteile, die er dem Vater bezahlt hatte / Ge- schichte betreffend Auslösung der Stammanteile in Bezug auf die Erbteilung / Einbringen des Börsenprogramms in die Firma / Details zum Börsenprogramm und seinem Wert). Wie bereits dargelegt, waren die Angaben des Beschuldigten zu seinen geschäftlichen Aktivitäten von aussen praktisch nicht überprüfbar (siehe oben Erw. III.B.1/3.5. und 3.6.) und zudem konnte der Beschuldigte davon ausge-
- 74 - hen, dass der Privatkläger 2, mit welchem er auch privat seit Jahren freundschaft- lich und eng verkehrte (siehe oben Erw. III.B.1./3.4.), aufgrund dieses freund- schaftlichen Umgangs und dem (falschen) erfolgreichen Eindruck, den er aufrecht erhielt, seine Angaben und diversen Lügengeschichten nicht überprüfen würde. Dies umso mehr, als der Beschuldigte diese ganzen Stories unabhängig vonei- nander mehreren Personen erzählte, so dass sie noch glaubhafter erschienen. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Darlehen sowie das Geld für die Stammanteile der S._____ GmbH nicht dafür verwenden wollte, wozu er sie erhältlich machte, da er finanziell für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und die Aufrechterhaltung seiner vorgebli- chen Geschäftstätigkeit auf das geliehene Geld angewiesen war, was er aber dem Privatkläger 2 gegenüber verschwieg (siehe oben Erw. III.B.1./3.1.-3.2.). Diese innere Tatsache aber war selbstverständlich vom Privatkläger 2 in keiner Weise überprüfbar. Insgesamt täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 2 dem- nach sowohl konkludent durch sein Verhalten (z.B. auch durch die Rückzahlung von CHF 4'000 aus dem angeblich erfolgreichen ersten Flugticketgeschäft), als auch durch Dutzende falscher Angaben, die derart raffiniert aufeinander abge- stimmt waren, dass sie zu einem eigentlichen Lügengebäude zusammenwuchsen und die, da mit Halbwahrheiten (z.B. betreffend Erbfall) gespickt, nicht überprüf- bar waren. Daran ändert auch die Anstellung des Privatklägers 2 beim Beschul- digten nichts, denn einerseits arbeitete der Privatkläger 2 von zuhause aus (Urk. 18/14 S. 2) und andererseits liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er, wie von der Verteidigung suggeriert (Urk. 112/1 S. 25), umfassend Einblick in die ge- schäftlichen Unterlagen erhalten hätte, denn seine Aufgabe sei es gewesen, auf Papier zu bringen, was sich der Beschuldigte ausgedacht habe und Kunden zu werben (Urk. 18/14 S. 2). Dabei ist anzumerken, dass die Anstellung bei der Q1._____ erfolgte und nicht bei der S._____ GmbH, so dass auch von daher ein Zugang zu massgeblichen (wohlgemerkt: infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht existenten) Geschäftsunterlagen nicht anzunehmen ist. Ausserdem ist er- neut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger 2 seine Angaben zum Computerprogramm und zu dessen Wert aufgrund seines be- ruflichen Hintergrundes nicht einschätzen konnte (siehe oben Erw. III.B.1./3.6.).
- 75 - Der Privatkläger 2, der selbst angab, er sei bis zu seiner Arbeitslosigkeit Service- techniker bei der Firma AG._____ gewesen (Urk. 18/14 S. 2), war seinem berufli- chen Werdegang gemäss in Dingen des Bank- und Finanzwesens offensichtlich unerfahren, was der Beschuldigte für seine Zwecke ausnutzte, indem er ihm weis machte, die S._____ GmbH und damit die von ihm zu erwerbenden Stammanteile hätten einen viel höheren Wert, als es den Tatsachen entsprach. Dabei konnte der Beschuldigte, der den Privatkläger 2 schon seit Jahren auch privat kannte, damit rechnen, dass dieser weder in der Lage war, solches selbst bemerken zu können, noch sich veranlasst zu sehen, die Angaben eines (vermeintlichen) Freundes zu überprüfen. Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Privatklä- gers 2, namentlich auch dass er ohne Auszahlung eines Lohnes, den er sich ja an den Kaufpreis der (tatsächlich wertlosen) Stammanteile anrechnen liess, und dass er trotz dem Umstand, wegen der Unfähigkeit des Beschuldigten den bei ihm noch offenen Betrag zurückzuzahlen, die offene Forderung mittels eines schriftlichen Darlehensvertrages absicherte (Urk. 18/27 S. 7 und Urk. 18/18), ge- radezu als naiv bezeichnet werden muss. Indem der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 bezüglich der Übernahme der Stammanteile der S._____ GmbH unter mas- siven Druck setzte (Urk. 18/27 S. 13) und ihn mittels zahlreicher unüberprüfbarer falscher Angaben sowie seines über Jahre aufgebauten Lügengebäudes bezüg- lich seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit irreführte, handelte der Beschuldigte derart hinterhältig und arglistig, dass das allenfalls etwas zu leutselige Verhalten des Privatklägers 2 keine vorrangige Bedeutung hat. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger 2 bei der Veranlassung zur Geldüberweisung jedenfalls auch über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, was - nebst dem ganzen Lügengebäude, das der Beschuldigte errichtet hatte - für sich betrachtet bereits als arglistig zu qualifizieren ist. Insgesamt liegt unter diesen Umständen kein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers 2 vor, welches die Ma- chenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Der Pri- vatkläger 2 hatte denn aufgrund von früher offenbar problemlosen Geldtransakti- onen mit dem Beschuldigten (Urk. 18/14 S. 2) umso weniger Anlass, an der Auf- richtigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, so dass auch unter diesem Aspekt dem Privatkläger 2 keine Mitverantwortung am eingetretenen Schaden anzulasten ist.
- 76 - Der Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass der Schaden auf Seiten des Privatklägers 2 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensbeträge, resp. der Übernahmeverpflichtung der Stammanteile der S._____ GmbH für CHF 140'000, eingetreten und der Motivationszusammenhang gegeben ist (Urk. 110 S. 69 und 71). Weiter ist der Vorinstanz auch vollumfänglich zu folgen, wenn sie die Handlungen des Beschuldigten als zumindest eventualvorsätzlich qualifizierte (Urk. 110 S. 69 f. und S. 71). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, dass er teilweise einen enormen Stress mit den Lügen gehabt habe und er sich gedacht habe, er sage, dass er kein Geld habe und dass alle Geschäfte bachab gegangen seien, er dann aber eben Lü- gengeschichten erzählt und wohl auch manchmal den Überblick verloren habe. Er habe dann wieder gedacht, nun komme dann Geld und dann könne er das Prob- lem lösen (Urk. 10/51 S. 23; Urk. 310/56 S. 9). Die edierten Bankunterlagen bele- gen, dass er teilweise, wie er selbst aussagte, ein neues Darlehen dafür verwen- dete, ein altes samt Zinsen zurückzuzahlen (Urk. 10/51 S. 22). In Anbetracht sei- ner finanziellen Situation, ohne Einkommen und Vermögen, ist daher ohne weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, die ge- währten Darlehen jedenfalls nicht zum vereinbarten Termin zurückzahlen zu kön- nen, da er ja wusste, dass eine Rückzahlung davon abhing, ob er von anderer Seite erneut ein Darlehen würde erhältlich machen können. Bezüglich der Beteili- gung des Privatklägers 2 an der S._____ GmbH ist ebenfalls von Eventualvorsatz auszugehen, da der Beschuldigte wie oben dargelegt (Erw. III.B.1/3.6), auch die Anzahlung des Privatklägers 2 im Hinblick auf die Übernahme der Stammanteile für seine laufenden Lebenshaltungskosten verwendete, eine Einnahmequelle nicht ersichtlich ist und auch die Werthaltigkeit seines Bankenprogramms alles andere als gesichert war, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er in Kauf nahm, das investierte Geld nicht zurückzahlen zu können. Was den verursachten Vermögensschaden auf Seiten des Privatklägers 2 betrifft, besteht dieser nicht nur im hingegebenen Betrag von CHF 40'000 für die Anteile an der S._____ GmbH, denn der Privatkläger 2 liess sich zudem a konto seiner restlichen Übernahmeverpflichtung von CHF 100'000 für die Anteile der S._____
- 77 - GmbH seinen Monatslohn bei der Q1._____ von CHF 7'000 im Monat anrechnen und erhielt entsprechend von Februar 2013 bis und mit Mai 2013 keinen Lohn ausbezahlt (Urk. 10/11 S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 18/14 S. 7 [D._____] sowie vorne Erw. III.B.1./3.3. und Urk. 18/15 [Arbeitsvertrag]). Die dem Privatkläger 2 gestützt auf den Übernahmevertrag zustehende Gegenleistung im Bestand einer reellen 20 % Beteiligung an der S._____ GmbH mit einem vom Beschuldigten an- gegebenen Wert von CHF 700'000 war genauso wie die Anzahlung der CHF 40'000 von Anfang an massiv gefährdet, da der angegebene Wert jeglicher objek- tiver Grundlage entbehrte und der Beschuldigte wusste, dass er mit dem Verkauf des Bankenprojekts bereits 2012 endgültig gescheitert war. Da die genaue Scha- denshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (Arzt in:Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, a.a.O., N 144 zu Art. 146), hat der Beschuldigte somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob sein Ver- halten als gewerbsmässig zu qualifizieren ist, wird nachfolgend noch zu erörtern sein. 3.2. Betrug zum Nachteil von C._____ (ND 3) Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass das Verhalten des Beschuldigten auch gegenüber dem Privatkläger 1 den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 72-74). Auch gegenüber dem Privatkläger 1 gab sich der Beschuldigte jahrelang als er- folgreichen Geschäftsmann aus und täuschte auch ihn namentlich über seinen (fehlenden) Willen, das vertraglich vereinbarte Geschäft mit den Flugtickets ab- zuwickeln, dafür das vom Privatkläger 1 überwiesene Geld zu verwenden und schliesslich auch darüber, dass er finanziell nicht ansatzweise in der Lage war, das geliehene Geld dem Privatkläger 1 vertragsgemäss zurückzuzahlen, da er genau wusste, dass er es - mangels anderer Einnahmequellen - für seine Le- benshaltungskosten verwenden würde, was er ja dann auch tat (siehe oben Erw. III. B.2./ 3. und 3.1.-3.2.). Das Verhalten des Beschuldigten ist aber auch arglistig,
- 78 - weil er seine Lügen über das Flugticket-Geschäft mit dem nicht existenten Musik- verein … durch weitere Machenschaften untermauerte und glaubhafter machte, indem er dem Privatkläger 1 eine schriftliche Auftragsbestätigung und eine Reise- rücktrittsversicherung vorlegte. Dass der Privatkläger 1 angesichts dieser Doku- mente seinen anfänglichen Widerstand gegen eine Investition beim Beschuldigten aufgab, kann ihm nicht als leichtfertiges Eigenverschulden angelastet werden, da ein minimales Vertrauen in schriftliche Dokumente für die Abwicklung von Ver- tragsschlüssen im Geschäftsverkehr unabdingbar ist. Dazu kommt, dass ein Ver- ein nicht im Handelsregister eingetragen sein muss und eine Abklärung über sei- ne Existenz daher nicht einfach vorzunehmen war. Ausserdem hatte der Privat- kläger 1, der als Büronachbar des Beschuldigten dessen (falsches) Geschäftsge- baren jahrelang mitbekam, aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente keinerlei Anlass, die Angaben des Beschuldigten zu hinterfragen, die dank schriftlicher Do- kumente durchaus glaubhaft erschienen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 aber bereits über die Verwendung des Geldes und seine fehlende Zahlungsfähig- keit täuschte, was beides als innere Tatsache nicht überprüfbar war, hat die Vo- rinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte arglistig im Sinne des Betrug- statbestandes handelte, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Dass die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen bereits seit der Überweisung an den Beschuldigten massiv gefährdet war, ergibt sich zweifellos aus der bereits mehrfach dargestellten katastrophalen finanziellen Situation des Beschuldigten, auch schon im Zeitpunkt des hier interessierenden Geschäftsabschlusses im Frühling 2010 (siehe oben Erw. III.B.2.). Dass sich die Gefährdung der Rückzah- lung anschliessend durch das Hinausschieben des Rückzahlungstermins auf- grund der diversen Lügengeschichten des Beschuldigten statt verbesserte, gar noch verschlechterte, ergibt sich offensichtlich daraus, dass der Beschuldigte wei- tere Darlehen erhältlich machte und seine Schulden noch anwuchsen, womit das Risiko für den Privatkläger 1 stieg, sein Darlehen vertragsgemäss zurückbezahlt zu bekommen (siehe oben Erw. III.A. 3.10.2.-3.10.3. und III. B.1./3.1.). Das vom Beschuldigten inszenierte Lügengebäude bezüglich seiner Probleme mit blockier- ten resp. gesperrten Konten und seines nicht zugänglichen angeblichen Dollar- Vermögens war auch vom Privatkläger 1 nicht durchschaubar, da es wie oben un-
- 79 - ter Ziffer IV.D.3.1. erwähnt, raffinierte falsche Einzelheiten, die aufeinander abge- stimmt waren, enthielt, die der Beschuldigte in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sie umso glaubhafter erschienen. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger 1 sich selbst als geschäftlich erfahrene Person bezeichnete, da der Beschuldigte wie erwähnt, die anfänglichen Zweifel durch die Vorlage von schriftlichen Dokumenten zu einem nicht existenten Verein und einer nicht existie- renden Flugreise vorlegte und der Privatkläger 1 keinen Anlass hatte, dem Inhalt dieser Dokumente zu misstrauen. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte auch bezüglich dieses Darlehens mindestens in Kauf, dass er es nicht verabre- dungsgemäss würde zurückzahlen können. Wie oben dargelegt, konnte der Be- schuldigte aufgrund seiner finanziellen Lage und dem anhaltenden Scheitern der Verkaufsbemühungen mit seinem Bankenprojekt jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er dazu in der Lage sein würde. Ausserdem täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mittels diverser falscher und erneut nicht über- prüfbarer Angaben auch über den Grund seiner Nichtrückzahlung (nicht existenter US-Investor, blockierte Gelder, Autofinanzierung und Versicherungsfall, Gerichts- verfahren in USA), so dass der Privatkläger 1 das Darlehen nicht unmittelbar nach Ablauf des Rückzahlungstermins, sondern erst viel später, nämlich am 12. Sep- tember 2012, kündigte. Damit handelte der Beschuldigte nicht anders als in der Absicht, vom unrechtmässigen Vermögensvorteil noch möglichst lange zu profitie- ren und im Bewusstsein, den Vermögensvorteil in Gänze hinzunehmen, sollte sich keine Möglichkeit ergeben, das Darlehen zurückzuzahlen. Bis zur Kündigung des Darlehens seitens des Privatklägers 1 wusste der Beschuldigte, dass er fi- nanziell keinerlei konkrete Aussicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ist demnach auch bezüglich des Nebendossiers 2 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Qualifizierung des Verhaltens als gewerbsmässig ebenfalls nachfolgend noch zu erörtern sein wird. 3.3. Betrug zum Nachteil von B._____ (ND 5) Bezüglich des vom Beschuldigten auch gegenüber der Privatklägerin 3 irrefüh- rend und täuschend aufrecht erhaltenen Bildes, er sei ein erfolgreicher und ver-
- 80 - mögender Geschäftsmann, kann auf die entsprechenden vorstehenden Erwägun- gen (Ziffer III.A.3.10.1-3.10.3 und III. B.1/3.1. und 3.5.) und den bezüglich Neben- dossier 5 erstellten Sachverhalt (Erw. III.B.3.; insb. III.B.3.3.2.) verwiesen werden. Auch wenn die Privatklägerin 3 gewusst haben mochte, dass der Beschuldigte gerade nicht liquid war, weshalb er um die Darlehen ersuchte, konnte ihr aufgrund seiner Lügengeschichten und seines Gebarens das Ausmass seiner finanziellen Misere jedenfalls nicht klar sein, denn zwischen den beiden bestand, wie der Be- schuldigte zu Recht einwendet, kein eigentliches Vertrauensverhältnis in der Art, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 3 gegenüber je im Vertrauen wahre Einzelheiten über seine private und finanzielle Lage preis gegeben hätte. Wie dargelegt handelte der Beschuldigte auch ihr gegenüber arglistig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, da seine Machenschaften weder überprüfbar noch of- fensichtlich unstimmig waren, spickte er doch seine Stories jeweils mit zahlrei- chen - unüberprüfbaren - Details und weitete die Geschichte mit nachvollziehba- ren, aber frei erfundenen, Weiterungen aus, z.B. dass er wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angezeigt worden sei und daher seine Konten von der Staats- anwaltschaft blockiert seien, was er durch die Zuhilfenahme eines renommierten Rechtsanwaltes klären wollte (Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 12 f. [B._____]; Urk. 10/10 S. 13 [Beschuldigter]). Es kann entgegen der Verteidigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen durch die Privatklägerin noch über Vermögen in US Dollar verfügte. Der Vorinstanz ist daher auch vollumfänglich darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin 3 gegenüber eventualvorsätzlich hinsichtlich der Vermö- gensschädigung handelte und im übrigen mit Vorsatz hinsichtlich der arglistigen Täuschung, der durch diese bewirkten Irrtümer seitens der Privatklägerin 3 und der kausal dazu verursachten Vermögensdisposition (Urk. 110 S. 75 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Nebendossiers 5 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. 110 S. 76). Die Verteidigung wendet dagegen hauptsächlich ein, eine begrenzte Darlehensaufnahme in zah-
- 81 - lenmässig begrenzter Form, wie es vorliegend bei nur drei inkriminierten Darle- hensgebern der Falls sei, rechtfertige nur die Verurteilung wegen mehrfachen Be- trugs (Urk. 112/1 S. 30). Eine gewisse Regelmässigkeit bei der deliktischen Er- langung von Darlehen sei zudem Tatbestandsvoraussetzung beim gewerbsmäs- sigen Betrug und liege beim Beschuldigten nicht vor (Urk. 112/1 S. 32). Ausser- dem sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens durch die Darlehen der Privatkläger erzielt habe (Urk. 112/1 S. 31). 4.2. Vorab ist auf die finanzielle Lage des Beschuldigten zu verweisen, welcher eingestandenermassen seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 angewachsen war (siehe Erw. III.A. 3.10.1.-3.10.3). Der Beschuldigte besass zudem weder im Inland noch im Ausland Immobilien und verfügte spätestens ab 2008 auch über kein Barvermögen in US Dollar mehr (siehe Erw. III.B.1/.3.1). Schliesslich wurde dargelegt, dass für die Behauptung des Beschuldigten, sein Bankenprogramm F._____ sei werthaltig, objektive An- haltspunkte fehlen, die zu einer solchen Einschätzung berechtigen würden (siehe Erw. III.B.1./ 3.5.). Der Übersicht halber sei hier die finanzielle Situation des Be- schuldigten tabellarisch dargestellt; Angaben in CHF:
- 82 - Datum Darl.geber Kto. Saldo einz. Eingang Saldo einz. Aktenstelle Kto vor Kto nach Eingang Verwen- Darlehen dung Darl.geld 23.2. 2010 alle 4'000 (Urk. 110 S. 29) 23.2.2010 PK 2 S._____/ 55.27 20'000 AF._____ AG 12.4.2010 dito 210.31 (Urk. 110 S. 25) 6.4.2010 PK 1 Privat/ 1'321.50 60'000 *1) (Urk. 24/788) AF._____ AG 30.6.2010 dito 47.77 (Urk. 24/7/90) 23.8.2010 PK 2 S._____/ 70.91 46'540 AF._____ AG 29.10.2010 dito 666.12 (Urk. 110 S. 25) 2.12.2010 PK 3 S._____/ 666.12 20'000 (Urk. 24/7/323) AF._____ AG 2.3.2011 dito 902.97 (Urk. 24/7/324) 3.3.2011 PK 3 Privat/ 103.77 15'000 (Urk. 110 S. 36 AF._____ Urk. 24/7/99) AG 12.5.2011 dito 434.75 (Urk. 24/7/101) 11.2.2013 PK 2 Privat/ 62.94 40'000 (Urk. 110 S. 25) AF._____ AG 13.5.2013 dito 618.34 (Urk. 24/7/125)
- 83 - *1) Rückzahlung von CHF 35'000 am 9.4.2010 an M._____ (Urk. 24/7/88) Wie ebenfalls vorstehend bei der Erstellung des Sachverhaltes festgehalten wur- de, verwendete der Beschuldigte die von den Privatklägern erhältlich gemachten Darlehen für seine laufenden Lebenshaltungskosten und investierte sie auch nicht in von ihm behauptete Projekte (siehe Erw. III.B.1/3.2. und /3.6.; Erw. III.B.2.3.). Ausserdem täuschte er wider besseres Wissen vor, die Rückzahlung sei durch sein effektiv nicht existentes Vermögen, seine erfolgreichen Geschäfte und sein einbringliches Bankenprogramm jederzeit sichergestellt. Der Beschuldigte handel- te mehrfach in gleicher Weise betrügerisch, teilweise gar gegenüber demselben Darlehensgeber und fügte die diversen erfundenen Geschichten geschickt zu ei- nem undurchschaubaren Lügennetz zusammen, indem er die falschen Angaben mit nachvollziehbaren Einzelheiten plausibel darstellte und sie in seinem ganzen Bekanntenkreis streute, so dass sein Umfeld glaubte, alles sei wie geschildert ge- schehen. Der Beschuldigte betrieb einen erheblichen Aufwand, um den Anschein seiner erfolgreichen Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten, nicht nur, indem er diese Lügengeschichten verbreitete, sondern auch indem er die nicht aktive S._____ GmbH im Handelsregister eingetragen liess, zwei Büroräumlichkeiten betrieb und mit seinem sicheren und geschäftigen Auftreten diesem Bild ent- sprach. Wie sich aus vorstehender Übersicht ergibt, strebte der Beschuldigte je- weils namhafte Darlehenssummen an. Durch sein grundsätzlich gleichartiges Vorgehen gegenüber den verschiedenen Darlehensgebern bewies der Beschul- digte, dass er zwar nicht in zeitlich regelmässigen Intervallen, jedoch regelmässig, wenn seine Konten niedrige Saldi auswiesen, wieder mit der gleichen Masche da- ran ging, von seinem Umfeld, sei das sein Bruder J._____, seien das alte Freun- de oder auch nur Büronachbarn, mittels erfundener Geschäftsaktivitäten Darlehen zu erhalten, resp. deren Rückzahlung hinauszuschieben. Der Beschuldigte täuschte dabei alle Darlehensgeber über seinen fehlenden Willen, die Abma- chungen betreffend Investition oder Rückzahlung einzuhalten. Es trifft nicht zu, wie die Verteidigung geltend macht, dass das Hinausschieben der Rückzahlungs- termine "einvernehmlich" erfolgt sei (Urk. 112/1 S. 32), denn wie dargelegt gelang dies dem Beschuldigten nur mittels erneuter arglistiger Täuschung der Darle- hensgeber. Indem der Beschuldigte ausser den betrügerisch erhaltenen Darlehen
- 84 - und den übrigen Darlehen seitens der Familie und von M._____ keinerlei Ein- kommen aus einer real existierenden Geschäftstätigkeit für die Erbringung einer tatsächlichen Dienstleistung oder Arbeit erzielte, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, auf diese Weise sein Einkommen zu erzielen (Urk. 110 S. 76-77). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass offen gelassen werden kann, ob dies wie aus einer quasi nebenberuflichen Tätigkeit stammend betrachtet werden muss, da die mittels betrügerischer Darle- hen angestrebten Einkünfte jedenfalls einen namhaften Beitrag an die Finanzie- rung seines Lebensunterhaltes darstellten (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 3.2 und 3.3. mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte ist daher bezüglich der Nebendossiers 2, 3 und 5 des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. E. Urkundenfälschung (ND 1)
1. Die Verteidigung wendet gegen den diesbezüglichen Schuldspruch der Vo- rinstanz hauptsächlich ein, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit den ge- tätigten Autokäufen in den USA Versicherungsleistungen über rund CHF 110'000 erwartet und bestritt im übrigen den Tatvorwurf (Urk. 112/1 S. 20).
2. Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann erneut vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 77 f.). Wesentlich ist hier namentlich, dass die Tatbestände des Ur- kundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1 darin zuzustimmen, dass der Bankkonto- auszug bestimmt und geeignet ist zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aus- steller die darin genannten Erklärungen abgegeben hat und es sich bei dem frag- lichen Kontoauszug um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn von Art. 110 Abs. 4
- 85 - StGB handelt. Der Kontoauszug ist unecht und somit gefälscht, da der aus ihm ersichtliche Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist. Zudem ist die im gefälschten Kontoauszug enthaltene Erklärung inhaltlich unwahr. Die Vo- rinstanz würdigte den oben unter Ziff. III.C.3. erstellten Sachverhalt zutreffend, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 78 ff.). Der Ein- wand der Verteidigung betreffend real erwartete Versicherungsleistungen wird durch die Zugabe des Beschuldigten, wonach weder der Autokauf in den USA noch der behauptete Versicherungsfall den Tatsachen entsprochen habe (siehe Ziffer III.C.3.1.), ohne weiteres entkräftet. Im übrigen ist der Vorinstanz vollum- fänglich zu folgen, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte (Urk. 110 S. 78-79). Entsprechend ist er gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfäl- schung schuldig zu sprechen ist. F. Fazit Der Beschuldigte ist somit der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB
- 86 - V. Strafe A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aus, wobei sie 478 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 110 S. 102, Disposi- tiv Ziffer 2).
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich mit der Begründung Anschluss- berufung, dass bei einem objektiv deutlich schwerer als nicht mehr leicht wiegen- den Verschulden hinsichtlich des Erpressungsversuchs, wie es die Vorinstanz annehme, die Einsatzstrafe statt nur um 8 Monate um 13 Monate zu erhöhen sei. Ausserdem sei die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 verschuldensmäs- sig zu wenig berücksichtigt worden, so dass die Einsatzstrafe diesbezüglich um 2 Monate zu erhöhen sei, so dass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen erscheine (Urk. 127). 3.1. Die Verteidigung beantragte für den Fall des Schuldspruchs, der Rückzah- lungswillen des Beschuldigten sei strafmildernd und seine finanzielle Not sei zu- mindest strafmindernd zu berücksichtigen. Der Rückzahlungswille sei zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschuldigte die Entscheide der Vorinstanz über die Zivilforderungen in Dispositiv 4-6 nicht angefochten habe (Urk. 112/1 S. 32 f.). 3.2. Bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann der von der Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung angeführte Fall des mit Strafbefehl verur- teilten Juristen AH._____ (vgl. Urk. 132 S. 3 ff.; Prot. II S. 37). Das erkennende Gericht hat keine Kenntnis der Akten jenes Falles, weshalb die Vergleichbarkeit der Fälle oder die Angemessenheit des dortigen Verdikts nicht beurteilt werden kann. Ohnehin ist die Strafzumessung im vorliegenden Fall nicht mittels Ver- gleich, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und ausge- hend von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen.
- 87 - B. Gesamtstrafenbildung / Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auch hier, um Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 110 S. 88-97).
2. Die Vorinstanz ist zutreffend vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerstem Delikt mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen (Urk. 110 S. 87). Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann auf- grund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu be- rücksichtigen ist, und dem Umstand, dass hinsichtlich der Erpressung ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb
- 88 - des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu erheben (HD). Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses besagt, dass Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Be- schuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, a.a.O., N 102 zu Art. 47). Indessen darf der Richter zu- sätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte hat innert einem Zeitraum von rund drei Jahren (Februar 2010 bis Februar 2013) hier zwar nur 6 zu beurteilende Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit nicht sehr hoch. Auch handel- te es sich bei den Einzelsummen von zwischen CHF 15'000 und CHF 60'000 so- wie der gesamten Deliktsumme - den nicht ausbezahlten Lohn des Privatklägers 2 nicht mit eingerechnet - von insgesamt CHF 195'540 - die Vorinstanz geht wohl versehentlich von lediglich CHF 155'250 aus (Urk. 110 S. 88) - um vergleichswei- se nicht allzu hohe Summen. Die effektive Schädigung der einzelnen Darlehens- geber ist dennoch durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt nicht gering. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die routinemässige Vorgehensweise des Beschuldigten sowohl bei der Erhältlich- machung als auch der Rückzahlung der Darlehen sehr ähnlich war und eine ge- wisse Selbstverständlichkeit des deliktischen Vorgehens aufzeigt (Urk. 110 S. 88). Dadurch manifestiert sich jedenfalls auch eine nicht unerhebliche kriminelle Ener-
- 89 - gie des Beschuldigten, denn obwohl das Vorgehen ähnlich war, fasste er in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen. Darüber hinaus vermögen das vom Beschuldigten verwendete Lü- gengebäude und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Überprüfungsmög- lichkeiten seitens der Darlehensgeber nicht nur ein arglistiges Vorgehen des Be- schuldigten zu begründen, sondern erweisen sich ausserdem als perfid und schamlos. Auch dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 durchaus mit ei- ner gewissen Intensität und Hartnäckigkeit bearbeitete, um ihren anfänglichen Widerstand zu brechen (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 13 [D._____]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]), wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus und belegt, dass er bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vorging. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. Demgegenüber gehen die Dokumente, die der Beschuldigte verwendete, um die Darlehensgeber zu einer Zahlung zu motivieren (ND 2 betr. Stammanteile; ND 3 betr. Auftragsbestätigung), nicht über das die Arglist begrün- dende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Dass der Privatkläger 2 trotz teilweise schlechter Rückzahlungserfahrung mit dem Beschuldigten relativ leicht erneut zu täuschen war, kann jedoch ange- sichts des langjährigen Freundschaftsverhältnisses, des Insistierens des Be- schuldigten und der vorrangigen Motivation des Privatklägers 2, dem Beschuldig- ten zu helfen und nicht in erster Linie ein gewinnträchtiges Projekt zu unterstützen (Urk. 18/14 S. 6 und S. 9; Urk. 18/27 S. 13), nicht zugunsten des Beschuldigten veranschlagt werden. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Leichtfertig- keit oder Unvorsichtigkeit kann auch den übrigen Privatklägern nicht angelastet werden, so dass dadurch das objektive Verschulden nicht relativiert wird. Die ob- jektive Tatschwere ist damit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 110 S. 89) als noch leicht zu qualifizieren, sodass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 90 - 3.2. Weiter ist mit der Vorinstanz bezüglich der subjektiven Tatschwere zu Las- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich nicht davor scheute, be- reits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Be- kannte zu betrügen, was überaus verwerflich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Es ist ihr ebenfalls beizupflichten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte (Urk. 110 S. 89). Dabei hielten ihn offen- sichtlich auch keine Skrupel davon ab, den Privatkläger 2, der arbeitslos und ohne Einkommen war, derart mittels Lügen und Dringlichkeitsappellen unter Druck zu setzen und dessen Hilfsbereitschaft auszunützen, dass dieser gar seine letzten fi- nanziellen Reserven für die Beteiligung an der vermeintlich werthaltigen S._____ GmbH angriff (Urk. 18/27 S. 13). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhal- ten eine niederträchtige Rücksichtslosigkeit. Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander gereiht hatten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns auf- recht erhalten, was wiederum ein niederes Motiv darstellt. Dem Beschuldigten wä- re es ausserdem seit Jahren offen gestanden, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen und allenfalls in seiner Freizeit oder nebenberuflich sein Banken- projekt voranzutreiben. So hätte er es leicht vermeiden können, die Vermögen seiner Darlehensgeber zu gefährden und diesen Schaden zuzufügen, was eben- falls verschuldenserschwerend zu Buche schlägt. Da sich der Beschuldigte ganz allein in seine finanzielle Misere brachte, kann ihm diese, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 89), nicht zu Gute gehalten werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich aus den Akten kein relevanter Rückzah- lungswillen gegenüber den Privatklägern, der strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Ganz im Gegenteil, denn er verwendete zum Beispiel die am 25. 6. 2010 von M._____ erhaltenen CHF 70'000 (Urk. 23/4/173) oder auch die am 28. 6. 2011 von M._____ erhaltenen CHF 90'000 (Urk. 10/20 S. 42) nicht etwa zur Rückzahlung des Darlehens des Privatklägers 1, obwohl er das geliehene Geld nicht für ein Flugticket-Geschäft sondern für seinen Lebensunterhalt eingesetzt hatte. Er erhielt - ausser von seinen Eltern und seinem Bruder J._____ - von M._____ überdies Beträge von CHF 11'000 am 1. 3. 2012 und von CHF 37'000 am 7. 3. 2012 (Urk. 10/20 S. 44 und 45), welche er ebenfalls nicht zur Rückzah-
- 91 - lung eines der von den Privatklägern bis dann erhaltenen und bereits zur Rück- zahlung monierten Darlehens verwendete. Allerdings ist zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er die einzelnen Betrugshandlungen nur eventu- alvorsätzlich begangen hat. Angesichts der gesamten Art und Weise des Vorge- hens fällt dies aber nicht erheblich ins Gewicht. Insgesamt wirkt sich die subjekti- ve Tatschwere somit leicht verschuldenserhöhend aus, so dass das Verschulden gesamthaft als gerade noch leicht einzustufen ist. 3.3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist für den gewerbsmässigen Betrug ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips 4.1.1. Bezüglich der versuchten Erpressung (HD) ist das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB zu er- mitteln und erst hernach ist der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des voll- endeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 173 Ziff. II.B.4.). 4.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt der Er- pressung fällt auf, dass der Beschuldigte wohlüberlegt vorging, indem er in der Person des Geschädigten G._____ ein potentes Opfer aussuchte und einigen Aufwand für die Planung und Vorbereitung der Tat betrieb, wie zum Beispiel, dass er sich via die Zeugin K._____ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zugang zum Informationssystem der E._____ AG verschaffte und dass er eine Lügenge- schichte erfand, die in sich stimmig und einigermassen plausibel war. Zudem ver- fasste er zum Zwecke der Nachdrücklichkeit der ersten telefonischen Drohung das englische Email vom 6. August 2013 und konkretisierte darin gar die ange- drohten Nachteile. Dass der Beschuldigte denn auch nicht "nur" mit der Veröffent- lichung von kompromittierenden Fotos drohte, um das erpresste Geld erhältlich zu machen, sondern überdies mit der Erschiessung des Bruders des Geschädigten und der weiteren diesem nahe stehender Personen, ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, da ihr Leben und somit das höchste Rechtsgut gefährdet war, selbst wenn die erpresste Person selbst zu keinem Zeitpunkt in Gefahr war. Be-
- 92 - reits die Drohung mit der Veröffentlichung der Fotos zeugt von einer ausgepräg- ten Rücksichtslosigkeit. Dem Beschuldigten waren offensichtlich die persönlichen Konsequenzen auf Seiten des Geschädigten G._____, der als selbständiger … [Beruf] tätig und als Verwaltungsrat der AB._____ AG im Raume P._____ auch in der Öffentlichkeit stand und zweifellos ernstliche Nachteile durch die Veröffentli- chung solcher Vorwürfe gewärtigen musste, unabhängig davon, ob diese zu Recht oder zu Unrecht erfolgten, völlig egal. Eine solche Veröffentlichung ist für jede Person einschneidend, aber für den Beschuldigten doch noch von besonders grosser Tragweite, da es auch seine Reputation im Beruf tangiert. Das ist jeden- falls im Rahmen des Tatverschuldens zu Lasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, der den beruflichen Hintergrund des Geschädigten kannte. Der Be- schuldigte unterstrich die Ernsthaftigkeit der lebensbedrohenden Situation für die potentiellen Opfer zudem noch dadurch, dass er gegenüber seiner Familie und seinem gesamten Umfeld, darunter der Privatklägerin 3, und schliesslich gar ge- genüber der Polizei angab, er sei selbst unmittelbar mit einer Schusswaffe be- droht worden. Indem der Beschuldigte den (erfundenen) Vorfall mit den beiden Asiaten auch emotional glaubhaft vermittelte, offenbarte er, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 110 S. 91), eine gewisse Skrupellosigkeit gegenüber den Ge- fühlen der potentiellen Opfer. Damit beeinträchtigte er das Sicherheitsgefühl des Geschädigten G._____, traf doch auch er Vorkehrungen zum Schutz seiner Fami- lie. Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere durchaus auch zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, die angebliche Erpres- sungsgeschichte durch die Anzeige bei der Polizei und seine diesbezüglichen Aussagen noch authentischer wirken zu lassen, womit sich durchaus ein beachtli- ches Ausmass an krimineller Energie manifestiert. Schliesslich ist dem Beschul- digten mit der Vorinstanz jedoch zu Gute zu halten ist, dass er es bei drohenden Worten bewenden liess und er den potentiellen Opfern darüber hinaus nichts an- tat, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden ist daher der Vorinstanz folgend insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen (Urk. 110 S. 92). 4.1.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die Summe von 1 Million Euro, die der Erpresste bezahlen sollte, angesichts des immensen Betrages erschwerend auf
- 93 - das Tatverschulden aus, da es die enorme Bereicherungsabsicht des Beschuldig- ten verdeutlicht. Daran ändert angesichts der erstellten miserablen finanziellen Si- tuation des Beschuldigten auch sein im Email vom 7. August 2013 genanntes Rückzahlungsangebot nichts. Als Motiv liegen ausschliesslich finanzielle und da- mit rein egoistische Beweggründe vor. Darunter fällt auch ein gewisser Geltungs- drang des Beschuldigten, da ihm wichtiger war, sein Image als erfolgreicher Ge- schäftsmann aufrecht zu erhalten, als seinem Umfeld die wahre Lage seiner ge- schäftlichen und finanziellen Situation zu gestehen. Es mag wohl nachvollziehbar sein, dass sich der Beschuldigte subjektiv in einem Kreislauf wähnte, aus dem er keinen Ausweg mehr sah, da er durch immer neue Darlehensaufnahmen in immer neue Rückzahlungsschwierigkeiten geriet und der Schuldenberg weiter wuchs. Al- lerdings hat sich der Beschuldigte diese Drucksituation selbstverschuldet durch seine anhaltenden geschäftlichen Misserfolge und das fehlende Einkommen aus Arbeits- oder Dienstleistungserwerb geschaffen. Eine Strafminderung unter dem Titel Notlage verbietet sich daher. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für das vollendete Delikt der Erpressung als nicht mehr leicht zu werten. Isoliert betrachtet wäre daher eine hypothetische Strafe im unteren Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens, dessen obere Grenze bei 5 Jahren Freiheitsstrafe liegt, mithin im Bereich von rund 20 bis 24 Monaten, dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen. 4.1.4. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 48 Abs. 1 StGB). Bei Art. 22 StGB handelt es sich grundsätzlich um einen fakultativen Strafmilderungs- grund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Er- folg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächti-
- 94 - ger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und alles von ihm aus notwendige unternommen, um den Geschädigten G._____ zur Zahlung des Erpressergeldes zu bewegen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf- weist, da der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, der Erpres- sung Folge zu leisten und keine Vermögensdisposition traf (Urk. 110 S. 93). Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem angebracht. 4.1.5. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Erhöhung der Einsatzstrafe angesichts des nicht mehr leichten Ver- schuldens um lediglich 8 Monate als deutlich zu gering. Insgesamt erscheint es dagegen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als angemessen, für den vollendeten Versuch der Erpressung die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mo- naten Freiheitsstrafe basierend auf dem gewerbsmässigen Betrug unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 4.2.1. In Bezug auf die Verschuldensbewertung bezüglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den Bankkontoauszug als Mittel zum Zwecke des Betrugs ge- genüber seinem Bruder J._____ verwendet hatte, der jedoch den für diesen privi- legierenden Tatumstand notwendigen Strafantrag (Art. 146 Abs. 3 StGB) wieder zurückzog, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich gestützt darauf eingestellt wurde (Urk. ND 1/1 und ND 1/16; Urk. 45). Trotzdem ist dem Verhalten des Be- schuldigten, der nicht irgendeine Urkunde fälschte, sondern einen Kontoauszug eines Bankinstituts, dem im Rechtsverkehr auch von Seiten der Behörden ein grundsätzlich hohes Vertrauen als Beweismittel entgegengebracht wird, mehr als nur Bagatellcharakter beizumessen. Der Beschuldigte verletzte damit das ge- schützte Rechtsgut empfindlich. So vertraute denn sein Bruder auch auf die Aus-
- 95 - sagekraft des Beleges und verzichtete zu dem Zeitpunkt auf weitere Massnah- men, namentlich auf die Einleitung der Betreibung gegen den Beschuldigten. In- sofern kann den Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensmissbrauch nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 90). Das Verhalten des Beschuldigten zeigt auch sei- ne mangelnde Achtung gegenüber der Rechtsordnung, schreckte er doch nicht davor zurück, sein Lügengebäude gegenüber seinem Bruder gar mittels einer ge- fälschten Urkunde zu untermauern und dadurch (noch) glaubhafter zu machen. Einiges an krimineller Energie ist dem Beschuldigten daher anzulasten. Zutreffend erwog die Vorinstanz jedoch, dass es sich um einen einmaligen Fall handelte (Urk. 110 S. 90). Überdies benutzte der Beschuldigte die Urkunde quasi nur "fami- lienintern", nicht jedoch gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit oder gar gegen- über den Behörden. 4.2.2. Auch kann dem Beschuldigten wenigstens ganz leicht zu Gute gehal- ten werden, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern vielmehr spontan aufgrund des Drängens seitens des Darlehensgebers erfolgte. 4.2.3. Insgesamt wird das objektive leichte Verschulden durch das subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden hinsichtlich der Urkundenfälschung als leicht einzustufen ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm, erscheint daher angemessen. 4.3.1. Auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD) ist darauf hinzuweisen, dass dieses Delikt eine Begleittat darstellt, diesmal zur Erpressung. Bezüglich der Qua- lifikation der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, gegenüber der Polizei eine umfangreiche Lügengeschich- te aufzutischen. Ob der Anzeigeerstattung einiges an Planung vorausging, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 110 S. 94), oder ob dies relativ spontan erfolgte, weil der Geschädigte G._____ ihm dies auftrug, kann dahin gestellt bleiben. So oder anders entschloss sich der Beschuldigte selbst zum entscheidenden Schritt und suchte den Polizeiposten auf. Den Entscheid, der Polizei gegenüber eine er- fundene Erpressungsgeschichte mit einer fingierten Bedrohung seiner selbst zu unterbreiten, traf der Beschuldigte allein. Entgegen der Vorinstanz hatte der Be-
- 96 - schuldigte durchaus die Wahl, eine allfällige Anzeigeerstattung dem Erpres- sungsopfer oder einer der potentiell bedrohten Personen zu überlassen. Das tat er jedoch nicht. Die Tatbegehung wäre mithin einfach vermeidbar gewesen. Er spielte damit nicht nur einen passiven, sondern einen durchaus sehr aktiven Part und lenkte die Ermittlungen bewusst in eine falsche Richtung. Überdies hielt er die falschen Angaben durch diverse nachfolgende Massnahmen, wie z.B. dem Verfassen des Erpresser-Emails vom Tag darauf und dem Verbreiten der Bedro- hungssituation in seiner Familie und seinem Bekanntenkreis, aufrecht. Ebenso deponierte er nicht nur einmal gegenüber der Polizei falsche Aussagen, sondern mehrmals bis zu seiner Verhaftung. Da jedoch für das Verschulden entsprechend dem vorstehend unter Ziff. IV.B.3.1. Dargelegten nur die Irreführung bezüglich der behaupteten Nötigung, eventuell Drohung, durch die beiden Asiaten gegenüber dem Beschuldigten selbst, berücksichtigt werden darf, hat sich das nicht unbe- deutend auf das objektive Tatverschulden auszuwirken. Insofern ist die Einschät- zung der Vorinstanz dahingehend zu relativieren (Urk. 110 S. 94), dass für das objektive Tatverschulden von einem gerade noch leichten Verschulden auszuge- hen ist. 4.3.2. Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direkt vorsätzlich und mit einem erheblichen Mass an krimineller Energie handelte. Die- se bezog sich jedoch vorab auf den Erpressungsversuch. Wie bereits die Vor- instanz ausführte, war die Irreführung der Rechtspflege nicht das direkte Ziel des Beschuldigten, sondern quasi Begleiterscheinung der geplanten Erpressung. 4.3.3. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive etwas zu relativie- ren, so dass das Tatverschulden im Ergebnis gesamthaft als leicht zu qualifizieren ist. Angesichts des abstrakten Strafmaximums des Tatbestandes von 3 Jahren Frei- heitsstrafe ist die Tatschwere entsprechend dem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. So erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zwei Monate angesichts des Strafrahmens und der zusätzlichen Berück- sichtigung der Asperation als dem Tatverschulden angemessen.
- 97 - 4.4.1. Schliesslich ist zur Asperation der Einsatzstrafe auch das Tatverschul- den bezüglich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (HD) heranzuziehen. Die objektive Tatschwere ist in Abweichung von der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin 3 doch mit dem Tod durch Erschiessen einen besonders schweren Nachteil in Aussicht. Allerdings wird die objektive Tatschwere etwas dadurch relativiert, dass die Drohung nicht in einer direkten unmittelbaren Ausei- nandersetzung, sondern nur für den Fall geäussert worden war, dass das er- presste Geld nicht bezahlt würde, wofür überdies noch eine Frist von einem Tag gewährt wurde. Erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass die Drohung eine ganze Woche, nämlich bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013, für die Privatklägerin 3 gegenwärtig war, da die (erfundenen) Asiaten bis dato nicht gefasst waren, das Erpressungsgeld aber auch nicht bezahlt war. Das Tatver- schulden bezüglich der Drohung ist nicht durch dasjenige bezüglich der Erpres- sung bereits abgegolten, auch wenn die Drohung im engen Zusammenhang mit dem Erpressungsversuch stand. Das durch den Erpressungstatbestand geschütz- te Rechtsgut ist die persönliche Freiheit des Erpressungsopfers einerseits und das Vermögen andererseits. Mithin ist die indirekte Bedrohung weiterer Personen, die nicht am Vermögen geschädigt werden und die geforderte Vermögensdisposi- tion nicht tätigen sollen, vom Erpressungstatbestand nicht erfasst. Wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, es sei nicht das erklärte Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin 3 mit dem Erpresser-Email zu ängstigen, kann dem nicht voll- umfänglich gefolgt werden. Dem Beschuldigten stand es frei, wen er im Email ausdrücklich als vom Tode bedroht aufzählte. Dass er hierfür seine Bürokollegin benutzte, erscheint durchaus geplant, da er ihr gegenüber als der heimliche Ak- teur die Erpressergeschichte glaubhaft darstellen konnte. Sein Vorgehen zeugt mithin von einer eigentlichen Durchtriebenheit und Abgebrühtheit, denn ein zu- sätzliches Opfer in die Drohung einzubeziehen war objektiv betrachtet unnötig. Überdies resultierte seitens der Privatklägerin 3 ein klarer Erfolg durch die Bedro- hung, denn ihr Sicherheitsgefühl war massiv beeinträchtigt und sie fürchtete effek- tiv um ihr Leben, was auch aus objektiver Sicht weder übertrieben, noch lebens- fremd oder sonstwie unverständlich oder nicht nachvollziehbar war. Das objektive
- 98 - Tatverschulden ist daher keineswegs mehr als leicht, aber auch nicht als erheb- lich zu qualifizieren. 4.4.2. In subjektiver Hinsicht ist der Beweggrund für das Verhalten des Be- schuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen, denn er hatte objektiv keinen vernünftigen Anlass, nebst der Familie des Erpressungsopfers auch noch seine Bürokollegin zu bedrohen, ausser dass er sich dadurch einen erhöhten Nachdruck seiner Erpressung gegenüber dem Geschädigten G._____ verspre- chen konnte, von dem er wusste, dass die beiden sich durch jahrelange Bekannt- schaft nahe standen. Dieses Vorgehen ist umso niederträchtiger, da er ihr gegen- über aufgrund der gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten zwanglos und un- auffällig, aber authentisch und praktisch "brühwarm" erzählen konnte, was sich am selben Morgen im gemeinsamen Büro zugetragen hatte. Ausserdem nützte er die ihm von ihr entgegengebrachte über Jahre entstandene unkritische kollegiale Haltung und ihr Zutrauen in die Aufrichtigkeit seiner Person schamlos aus. Er nahm daher zweifellos billigend in Kauf, dass die Privatklägerin 3 ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dieses im Rechtssinne nur eventualvorsätz- liche Handeln ist denn auch verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wiederum erheblich verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass auch die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 3 vom Beschuldigten nicht direkt angestrebt wurde, sondern verschuldensmässig bereits zum Grossteil von der versuchten Erpres- sung mitumfasst wird. 4.4.3. Ausgehend von einer isoliert betrachtet angemessenen Strafe im Be- reich von ca. vier bis sechs Monaten ist für ein noch leichtes Verschulden asperie- rend die bisherige hypothetische Einsatzstrafe um weitere zwei Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 4.5. Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe um 18 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 99 -
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 110 S. 95 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Wesentliche Ergänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 8 ff.). 5.2. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, noch sein Vorleben oder seine Vorstrafenlosigkeit einen Ein- fluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 110, S. 96). Es kann keine Rede davon sein, dass ihm strafzumessungsrelevant zugute zu halten wäre, fleissig und krea- tiv zu sein oder mit seinen unternehmerischen Fähigkeiten überzeugt zu haben, wie dies die Verteidigung festgestellt haben will (Urk. 132 S. 18, Prot. II S. 40 f.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte in der Sicherheitshaft wohl ver- hält (vgl. Urk. 133/3). Ebenso zutreffend legte die Vorinstanz jedoch dar, dass der Beschuldigte weder Reue zeigte, noch geständig war, so dass auch das Nachtat- verhalten insgesamt ohne Einfluss auf das Strafmass bleibt (Urk. 110, S. 97).
6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 98) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 100 -
2. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die in diesem Verfah- ren erstandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) an die Strafe anzu- rechnen (Urk. 110 S. 98). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. August 2013 ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (siehe Erw. I.3.), wodurch er insgesamt 773 Tage Haft bis heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten aufgrund seiner Anerken- nung, dem Privatkläger 1, C._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 63'500 und der Privatklägerin 3, B._____, Schadenersatz im Betrage von CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen (Urk. 110 S. 99 und S. 102 Dis- positiv-Ziff. 4 und 5). Im Übrigen wurde der Privatkläger 2, D._____, mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 111'380 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 110 S. 100 und S. 102 Dispositiv-Ziff. 6). Die Verteidigung verzichtete für den Fall des Schuldspruchs ausdrücklich auf die Anfechtung diese Entscheidungen der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Urk. 112/1 S. 2 und S. 32).
2. Diesbezüglich ist vorab auf die eingangs erwähnte Literatur zu verweisen, wonach bei einer Bestätigung des Schuldspruchs die weiteren, nicht angefochte- nen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen sind (siehe Erw. Ziff. II.1.). Die Regelung der Vorinstanz ist damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Beschlagnahme In Dispositiv-Ziffer 7 ordnete die Vorinstanz die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. August 2013 sichergestellten Gegenstände
- 101 - (Urk. 66 i.V.m. Urk. 27/4 und Urk. 27/6) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an (Urk. 110 S. 100 und S. 102). Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist gesetzeskonform und folgerich- tig (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO) und wurde infolge ausdrücklicher Beschränkung der Berufung seitens der Parteien nicht angefochten (Urk. 112/1 S. 2 und Urk. 127), so dass sie nun nach erfolgtem Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen ist (siehe Erw. Ziff. II.1.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim vorinstanzlichen Urteilsdispositiv des begründeten Entscheides fällt auf, dass im Rahmen des Kostenblockes in Ziffer 8 Fr. 47'587.70 für die amtliche Ver- teidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aufgeführt sind, dieser jedoch unter Dispositiv-Ziffer 11 zudem mit Fr. 45'559.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt wird (Urk. 110 S. 102 f.). Die Durchsicht der Akten ergab, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Bei Ausfertigung des Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung war naturgemäss der Kostenblock noch nicht in Dispositiv-Ziffer 8 enthalten, jedoch die bis dahin an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zugesprochene Entschä- digung für die amtliche Verteidigung im Betrage von Fr. 45'559.35 aufgrund der eingereichten Honorarnote bekannt (Prot. I S. 18). Im Nachgang zur Hauptver- handlung wurde dem damaligen Verteidiger noch zweimal ergänzend eine Ent- schädigung zugesprochen, so am 8. Dezember 2014 über Fr. 1'217.70 (Urk. 82) und am 26. Januar 2015 über Fr. 810.65 (Urk. 92), was der im Kostenblock ent- haltenen Summe entspricht, die ihm auch ausbezahlt wurde (Urk. 83/1-2 und Urk. 93). Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bis zu seiner Entlassung mit insgesamt Fr. 47'587.70 (inkl. MwSt.) entschädigte.
- 102 - Die erstinstanzliche Kostenaufstellung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 11, welche infolge offensichtlichen Verse- hens ersatzlos wegfällt, zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Vertei- diger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 22'216.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 130/3) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Akten- umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Be- rücksichtigung der länger als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung samt Urteilseröffnung insgesamt mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
3. Gemäss Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes vom
12. März 2015 (Geschäfts-Nr. UH150061) sind die Kosten- und Entschädigungs- folgen (inkl. der allfälligen Entschädigung der amtlichen Verteidigung) bezüglich des Beschwerdeverfahrens gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz vom 19. Februar 2015 mit dem Endentscheid zu regeln (Urk. 108, Dis- positiv-Ziffer 3). In diesem Beschwerdeverfahren unterlag der Beschuldigte, weshalb ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 1'200.– vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren (UH150061) bei der III. Strafkammer des Obergerichts eine Entschädigung in beantragter Hö- he von Fr. 943.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 130/2).
- 103 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 773 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, Schadener- satz von Fr. 63'500.– zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Schaden- ersatz von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen.
5. Der Privatkläger 2, D._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Sicherstellungen (Urk. 66) werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätes- tens 6 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ab- lauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bezüglich Ziffern 8 bis 10 bestätigt. Im übrigen wird davon Vormerk genommen, dass
- 104 - die Entschädigung gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 11 im Kosten- block von Ziffer 8 bereits enthalten ist.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH150061 bei der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren UH150061 mit Fr. 943.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); − die Privatklägerschaft (C._____, D._____ und B._____); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 105 - − die Vorinstanz; − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH150061); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerkt der Rechtskraft; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 6; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold