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SB150121

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2015-10-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Am Samstag, 28. Septem- ber 2013, um ca. 03.10 Uhr, hatten der Beschuldigte und die nachmalige Ge- schädigte B._____, die sich zuvor in einer Bar kennengelernt haben, an der

- 9 - C._____-Strasse … in Zürich Geschlechtsverkehr. In der Folge kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Im weiteren Verlauf schlug der Beschuldigte die Frau zweimal mit der Faust ins Gesicht. Dann ergriff er ein 60 cm langes und 1,24 kg wiegendes Brecheisen, welches neben dem Bett auf dem Boden gelegen hatte, und versetzte der Geschädigten damit vier heftige Schläge gegen den Kopf. Danach trug der Beschuldigte die bewusst- und re- gungslose, schwer verletzte Geschädigte aus der Wohnung und aus dem Haus, deponierte sie an der D._____-Strasse … zwischen zwei parkierten Fahrzeugen auf der Strasse und liess sie dort liegen. Dann kehrte er an den Tatort zurück, räumte auf, wischte das Blut auf und vom Brecheisen ab. Er versteckte das Brecheisen unter einem Kleiderhaufen, drehte die blutige Matratze um und ergriff unter Mitnahme der blutigen Bettwäsche die Flucht. Die Geschädigte erlitt bei der Tat nebst Verletzungen an den Extremitäten und verschiedenen Kopfverletzungen insbesondere ein schweres offenes Schädelhirntrauma mit multiplen Platzwun- den, Gehirnblutungen und einem Schädelbruch seitlich rechts, verbunden mit ei- ner Verschiebung des Gehirns. Diese Verletzungen waren lebensgefährlich und führten nur dank der sofortigen ärztlichen Intervention nicht zum Tod der Privat- klägerin (versuchte vorsätzliche Tötung). 2.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der eingeklagten Geschehnisse vollumfänglich (mit Ausnahme der Heftigkeit der Schläge; Prot. I S. 16) anerkannt. Er bestreitet aber den subjektiven Tatbestand, indem er geltend macht, eine Tö- tung der Geschädigten nie bewusst in Betracht gezogen oder gar billigend in Kauf genommen zu haben. Er habe im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung (welche im Übrigen die Privatklägerin begonnen habe) einfach einen Gegenstand hinter sich ergriffen und damit zugeschlagen, ohne weiter zu schauen. 2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und dem übrigen Untersuchungsergebnis den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 72 S. 5). Die Geschädigte hatte als Folge der erlittenen schweren Gehirn- verletzungen keine Erinnerungen mehr an diesen Vorfall (Urk. 6/3). Die Beschrei- bung des Verhaltens der Geschädigten B._____ während der eigentlichen Ausei- nandersetzung mit dem Beschuldigten basiert deshalb einzig auf seinen Aussa-

- 10 - gen. Der Beschuldigte beschreibt ihr Verhalten nach dem einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr als zunehmend aggressiv. Er sei von ihr angegriffen worden (z.B. Urk. 5/4 A 87). In diesem Kontext ist die erst in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihn ein "Arschloch" genannt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 72), durchaus glaubhaft. Dass die Geschädigte an diesem Abend mit aggressi- vem Verhalten aufgefallen war, ergibt sich auch aus den überzeugenden Aussa- gen der besten Kollegin der Geschädigten; E._____ (Urk. 7/7 und 7/9), worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 72 S. 7). Diese schildert glaubhaft, dass die Geschädigte, welche deutlich alkoholisiert gewesen sei (gemäss Gutachten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.30 bis 2.54 Gewichtspromille im Zeitpunkt der Blutentnahme um 05.04 Uhr, Urk. 10/4), durch wiederholt provokatives, relativ aggressives und unangepasstes Verhalten gegenüber diversen ihr unbekannten Personen aufgefallen sei. Die gleichbleibenden, stimmigen, lebensnahen und de- taillierten Angaben des Beschuldigten zum späteren Verhalten der Geschädigten im Zimmer … an der C._____-Strasse … erweisen sich deshalb auch in dieser Hinsicht als stimmig. Insoweit sind die Aussagen des Beschuldigten zum Verhal- ten der Geschädigten durchaus überzeugend. Die Angaben zu seinem Verhalten sind hingegen auf ihre Übereinstimmung mit den medizinischen Unterlagen (Urk. 9/1-25) zu prüfen. Insoweit seine Angaben zu Anzahl und Wucht der Schläge mit der Faust bzw. dem Brecheisen davon abweichen, ist auf die Erkenntnisse aus den Medizinalakten abzustellen. 2.3. Zusätzlich zum Anklagesachverhalt ist somit erstellt, dass die Geschädigte nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wütend wurde und ihn tät- lich angriff. Dabei wollte sie wiederholt mit ihren Händen auf sein Gesicht losge- hen und ihn mit den Fingernägeln verletzen, wobei der Beschuldigte sie zunächst erfolglos wegschubste, ehe er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Zu- dem beschimpfte sie den Beschuldigten mit "Arschloch". In der Folge ging sie nochmals auf den Beschuldigten los, wobei er ihr schliesslich viermal heftig mit dem Brecheisen auf den Kopf schlug. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Wür- digung zugrunde zu legen.

- 11 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (even- tual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorliegend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung am Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten. Vielmehr sei der Be- schuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig, eventualiter des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 76 S. 3 f.; Urk. 85 S. 1 f.). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht eintritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die gutachterlichen Erkenntnisse des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. Oktober 2013 sowie insbesondere dem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2013 festgestellt hat, erlitt die Geschä- digte zufolge der Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen am Kopf, wobei die Geschädigte ohne sofortige medizinische Inter- vention an den Folgen ihrer schwerwiegenden Schädel-Hirnverletzungen verstor- ben wäre (Urk. 9/3 S. 5; Urk. 9/22 S. 7). Die Gewalteinwirkungen durch den Be-

- 12 - schuldigten waren demnach in objektiver Hinsicht grundsätzlich geeignet, den Tod der Geschädigten zu verursachen (Urk. 72 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Einschätzung wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 85. S. 5). Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt (Urk. 72 S. 9). 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinwei- sen). 3.2. Die Vorinstanz hat sehr sorgfältig anhand der vorstehend aufgezeigten Krite- rien überprüft, ob der Beschuldigte, als er der Geschädigten viermal heftig mit ei- nem Brecheisen auf den Kopf schlug, um den möglichen Eintritt ihres Todes wusste und dies in Kauf nahm, also dennoch handelte (Urk. 72 S. 10-13). Darauf ist zunächst zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB).

- 13 - 3.2.1. Die Verteidigung bestreitet, wie bereits erwähnt, den Eventualvorsatz. Sie wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Frage nach dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Todeseintritts eine unzulässige ex-post Beurteilung vorgenommen. Sie habe die Aussagen des Beschuldigten zitiert, die sich auf sein (generelles) Wissen im Zeitpunkt der jeweiligen Befragung bezogen habe (Urk. 76 S. 3). Der Beschuldigte erklärte, wie die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben hat (Urk. 72 S. 11), dass als Folge eines solchen Schlages jemand bewusstlos werden und zu Bluten anfangen könne; wenn man falsch tref- fe, dann könne jemand sterben (Urk. 5/1 S. 12); es könnten schwere Kopfverlet- zungen daraus resultieren (Urk. 5/4 A 120); er könne sich vorstellen, dass es zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könne (Urk. 5/4 A 126). Die Verteidigung lässt indessen ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur auf diese (Ex-post-)Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung abgestellt hat, son- dern auch auf das Allgemeinwissen verweist, wonach der Kopfbereich eines Menschen ausserordentlich gefährdet und verletzungsempfindlich ist. Dieses All- gemeinwissen ist auch dem Beschuldigten aufgrund seines Alters und seiner Le- benserfahrung zuzuschreiben (Urk. 72 S. 11). Daran ändert nichts, dass er - wie die Verteidigung vorbringt - im Tatzeitpunkt massiv betrunken und aus dem Affekt heraus gehandelt habe, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Situation ausreichend schnell richtig einzuschätzen, nämlich dass die Geschädigte durch die Schläge auch hätte sterben können (Urk. 76 S. 3; Urk. 59 S. 18). Diese Um- stände beschlagen die Frage der Einsichtsfähigkeit bzw. allenfalls der Affekthand- lung und nicht das beim Beschuldigten vorhandene Wissen (vgl. BSK-Niggli/Mae- der, Art. 12 N 110). Ebenso wenig hilft ihm der Einwand, er habe instinktiv nach diesem metallenen Gegenstand gegriffen und damit zugeschlagen (Urk. 59 S. 18). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass sich dieser Gegenstand "Schwer. Metallig. Etwas Längliches." angefühlt habe (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/4 A 113). Er war somit trotz seiner behaupteten starken Trunkenheit und angeblichen Gefühlserregung in der Lage, das Gewicht und die Beschaffenheit der Tatwaffe zu erkennen. Er war auch in der Lage, viermal gezielt von oben auf den Kopf der Geschädigten einzuschlagen. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu bejahen, dass der

- 14 - Beschuldigte um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste, als er der Geschädig- ten viermal heftig mit dem betreffenden Brecheisen auf den Kopf schlug. 3.2.2. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Diese zusätzlichen Aspekte (Beweggründe, Art der Tathandlung) dienen vor allem als Anhaltspunkt für die Ermittlung des Ausmasses des vom Täter in Rechnung gestellten Risikos bzw. zur Eruierung des Willensele- ments (BSK-Niggli/Maeder, Art. 12 N 54). Die Vorinstanz hat diese Umstände zu- treffend gewürdigt und das dem Beschuldigten bekannte Risiko der Tatbestands- verwirklichung als überaus hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung als schwerwie- gend beurteilt (Urk. 72 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat dabei insbesondere die Aussagen des Beschuldigten widerlegt, wonach er "nicht so fest" zugeschla- gen habe, und zwar unter Hinweis auf das Verletzungsbild (Urk. 9/4; Urk. 12/8) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Dieses hält ausdrücklich fest, dass die Lufteinschlüsse in der Schädelhöhle der Geschädigten für eine besonde- re Heftigkeit der Gewalteinwirkung sprechen würden (Urk. 9/22 S. 4). Sodann verwies sie auf die die Schlagkraft verstärkende Hebelwirkung, welche im Übrigen auch auf der Tatrekonstruktionsfoto zum Ausdruck kommt (Urk. 12.2). Erschwe- rend komme noch der Umstand dazu, dass der Beschuldigte die vier Schläge mit einem Brecheisen von 60 cm Länge und 1.24 kg Gewicht auf die Kopf- und Schä- delpartie als ausserordentlich verletzlichen Teil des menschlichen Körpers abge- gebenen hat. Die Geschädigte hat ihren Kopf sodann nach Angaben des Be- schuldigten nicht mit Händen oder Armen geschützt (Urk. 5/4 A 112). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer sehr schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Dass damit verbundene Risiko ist deshalb so hoch, dass nicht mehr von einer bewussten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann in dem Sinne, dass der Beschuldigte noch darauf vertrauen konnte, dass keine tödlichen Verletzun-

- 15 - gen aus seinen Schlägen resultieren würden (vgl. BSK-Niggli/Maeder, Art. 12 N 58). 3.2.3. Was die weiteren Umstände und insbesondere die Beweggründe des Be- schuldigten angeht, so wollte er sich zunächst der Attacke der Geschädigten er- wehren. Nachdem er mit Wegschubsen und zwei Faustschlägen in ihr Gesicht ih- re tätliche Attacke nicht beenden konnte, sondern sie ihn unvermindert weiter tät- lich und verbal bedrängte, wurde er wütend, ergriff das zufällig am Boden liegen- de Brecheisen und schlug damit der Geschädigten ihn rascher Abfolge viermal auf den Kopf. Mit dem Schlag habe er seinen Schutz beabsichtigt (Urk. 5/1 S. 12); er habe geschaut, dass er sich habe aus der Situation befreien können und dass er nicht übertrieben losschlage. Weshalb er viermal geschlagen habe, könne er nicht sagen (Prot. I S. 16 f.). Insbesondere erklärte er auch, keine Angst vor der Geschädigten gehabt zu haben, allerdings habe er sich bedrängt gefühlt. Auch wenn die Verteidigung von einer "sehr dynamisch fortschreitenden Notwehrsitua- tion" ausgeht (Urk. 76 S. 3), so bestand aufgrund des Kräfteverhältnisses sodann keine ernstzunehmende Bedrohung, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Und trotz seiner starken Gefühlsregung konnte er - wie erwähnt - das Gewicht und die Beschaffenheit der Tatwaffe feststellen. Die aufkommende Wut brachte ihn wohl dazu, diese letztlich völlig unangemessen einzusetzen, um die wohl ausser sich geratene und ihn ständig tätlich und verbal bedrängende Geschädigte ruhig zu stellen. Beim psychiatrischen Gutachter spricht er davon, dass er schlicht gewollt habe, dass sie endlich aufhöre (Urk. 18/10 S. 33). Unter diesen Umständen nahm er aber einen möglichen Tod der Geschädigten in Kauf. Gemäss Bundesgericht liegen solche Umstände namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2). In diesem dynamischen Ablauf und seiner wachsenden Wut konnte der Beschuldigte das gegen den Kopf der Geschädigten geführte 1.24 kg schwere Brecheisen nicht dosiert einsetzen, zumal sich auch die Geschädigte in ständiger Bewegung befunden hat und er von oben und mit der entsprechend geschilderten Hebelwirkung geschlagen hat. Die

- 16 - Heftigkeit der Schläge wird auch, wie bereits vorstehend erwähnt, durch das Ver- letzungsbild und Gutachten belegt. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Verteidigung nicht nur von einer Inkaufnahme einer Lebensgefahr (im Zusam- menhang mit der beantragten Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverlet- zung) gesprochen werden (Urk. 59 S. 17 f; Urk. 76 S. 3 f.). Angesichts der klaren Beweislage kommt die "in dubio-Regel" nicht zum Tragen. 3.2.4. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich und hatte folglich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst. Durch die Schläge mit dem Brech- eisen hatte er zudem die Tathandlung bereits vollzogen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten. Da er alles getan hatte, was zur Erfüllung des Tatbe- standes erforderlich ist, und aus eigenem Antrieb nichts dazu beitrug, dass der Tod der Geschädigten letztlich doch nicht eintrat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschuldigte somit den Tatbestand der ver- suchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. Der Verteidiger bringt im Eventualstandpunkt für den Fall der Bejahung eines Eventualtötungsvorsatzes vor, der Anklagesachverhalt sei unter dem Tatbestand des Totschlages gemäss Art. 113 StGB zu subsumieren (Urk. 59 S. 20; Urk. 76 S. 4). Bezugnehmend auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wen- det der Verteidiger ein, diese habe sich ungenügend mit der Entschuldbarkeit der

- unbestrittenermassen - heftigen Gemütsbewegung des Beschuldigten befasst. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Herkunft, Erziehung und tägliche Lebensführung des Beschuldigten eingegangen, welche die Verteidi- gung auf Seiten 21-23 der Plädoyernotizen thematisiert habe, eingegangen (Urk. 76 S. 4 und Urk. 85 S. 6 ff.). 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu bestehenden Gerichts-

- 17 - praxis kann zunächst auf die Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 15). 4.2.1. Vorliegend macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe sich zur Tatzeit in einem Affekt bzw. einer heftigen Gemütsbewegung befunden. Art. 113 StGB privilegiert u.a. den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung (Urk. 72 S. 16). Dieser Befund ist zutreffend, war der Beschul- digte angesichts der Vorwürfe und der Angriffsversuche der Geschädigten aufge- bracht und wütend geworden und fühlte sich in Bedrängnis geraten. Er war durch die Situation bis zu einem gewissen Grade überfordert. 4.2.2. Hingegen verneint die Vorinstanz die Entschuldbarkeit seiner heftigen Ge- mütsbewegung (Urk. 72 S. 16 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftigen Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach der sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Tä- ters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrge- fühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Af- fekt nicht entschuldbar (Urteil 6B_271/2015 und 6B_313/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2. bezgl. heftige Gemütsbewegung; BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 4.2.3. Auszugehen ist von der Annahme, dass ein Durchschnittsmensch der Ge- meinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensfüh- rung angehört, in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten

- 18 - könnte. (BGE 108 IV 99 E. 3a und b S. 101 f.; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteil 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Der Verteidiger führt dazu aus, es sei nicht leicht, sich in den durchschnittlichen Menschen hineinzuversetzen, der den gleichen Werdegang wie der Beschuldigte aufweise, den dieser entspreche ganz und gar nicht einem durchschnittlichen jun- gen Mann unserer Gesellschaft. Der Verteidiger zeichnet ein düsteres Bild der Kindheit und Jugend des Beschuldigten (Aufwachsen als Secondo ohne leiblichen Vater in einfachen sozialen Verhältnissen, schlechtes Verhältnis zu erstem Stief- vater, Bettnässer bis im neunten Altersjahr, ADHS und zeitweise Ritalineinnahme, Wiederholung der 3. Primarschulklasse; Sekundarschule mehrheitlich Stufe C; gelegentliche Überforderung als Ältester mit Übernahme von Aufgaben in Familie; gutes familiäres Verhältnis zu vier Halbgeschwistern und Mutter; langsames Ent- gleiten der Kontrolle der Mutter; erste Vermögensdelikte im Alter von 13 und 14 Jahren; Cannabis-Konsum ab 16jährig; Unterbringung gemäss Jugendstrafge- setz; keine Ausbildung; längere Partnerschaft nur im Alter von 16-17 Jahren; nach Massnahmeaufhebung Arbeitslosigkeit und strukturloser Alltag mit gesteigertem Substanzmissbrauch [Urk. 59 S. 22 f. und Urk. 85 S. 7]). Auch wenn diese Um- stände mit der Verteidigung beim vorerwähnten Durchschnittsmenschen zu be- rücksichtigen wären (inkl. starke Alkoholisierung), so bleibt auch hier der Ver- gleichsmassstab des anständig gesinnten Durchschnittsmenschen. Welche Reak- tion in der tatrelevanten Situation von einer solchen Durchschnittsperson mit einer bereits frühzeitig aus der Bahn gelaufenen Lebensgeschichte zu erwarten ist, kann hier indessen offen gelassen werden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, ist dieses menschlich nicht verständliche Verhalten auf das psychische Defizit des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 72 S. 16 f.). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine emotional- instabile Persönlichkeitsstörung mit akzentuiert dissozialen Zügen und narzissti- schen Merkmalen. So hält der Gutachter klar fest, dass im Laufe dieser sich hochschaukelnden Auseinandersetzung die anfängliche Übersicht und Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der anhaltenden Provokation und mangelndem Erfolgs seiner bisherigen Bemühungen, die Auseinandersetzung un- ter Kontrolle zu bringen, gekippt sei. Im weiteren Tatverlauf seien deshalb zu-

- 19 - nehmend die Impulskontrollproblematik bzw. emotionale Instabilität zum Tragen gekommen, die durch die Alkoholwirkung verstärkt worden sei. Diese zeige sich bereits im Ausmass der Verletzungen durch die Faustschläge. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Gewalteinsatz unverhältnismässig und Ausdruck einer Impuls- kontrollschwäche. In der Folge sei es unter Einsatz des Geissfusses zu noch massiverer unverhältnismässiger Gewalt gekommen, ohne dass sich der Be- schuldigte in einer Notlage oder Unterlegenheit befunden hätte. Übermässiges Ausagieren von Gewalt im Sinne eines "Overkill"- Charakters finde sich generell häufiger bei Tätern in der Adoleszenz bzw. jungem Erwachsenenalter. Abschlies- send hält er zu diesem Tatabschnitt fest, dass dieser Umstand des überschies- senden aggressiven Ausagierens Ausdruck der Impulskontrollproblematik des Beschuldigten sei (Urk. 18/10 S. 46). Aufgrund dieser zutreffenden und nachvoll- ziehbaren Beschreibung der Reaktion des Beschuldigten als Ausfluss seiner Per- sönlichkeitsstörung entfällt eine Entschuldbarkeit seiner heftigen Gemütsbewe- gung. 4.2.4. Es liegt somit keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung des Beschul- digten vor, so dass eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB entfällt.

5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. Die Frage der Notwehrsituation hat sie umfassend erörtert, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation ver- neint, weshalb von einem Notwehrexzess auszugehen sei (Urk. 72 S. 13-15). Da- rauf kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung geht ebenfalls von einem Überschreiten der zulässigen Notwehr aus (Urk. 59 S. 24; Urk. 76 S. 4).

6. Zusammenfassend ist deshalb der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

- 20 - IV. Strafe

1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aus. Die Staatsan- waltschaft erhob mit der Begründung Anschlussberufung, die Vorinstanz habe die verminderte Schuldfähigkeit als Teil der Schuld zu stark gewichtet. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 80). Die Verteidigung beantragte even- tualiter für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 85 S. 1).

2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Obwohl nur ein Versuch vorliegt und beim Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde, was eine Strafmil- derung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als be- sonders leicht erscheinen liessen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderten bzw. eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumes- sungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungsgrundsätzen zu verweisen (Urk. 72 S. 18-19). 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Tötung nach Art. 111 StGB zu erheben. Dabei fällt das erhebliche Gewalt- und Aggressi- onspotential des Beschuldigten auf, welches sich durch sein Vorgehen offenbarte. So schlug er brutal mit dem Brecheisen viermal auf die ungeschützte Kopf- und Schädelpartie der Geschädigten ein. Sein Handeln zeugt von einer eigentlichen Geringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen Unversehrtheit des Opfers, welches nur dank adäquater zeitnaher me- dizinischer Versorgung mittels einer Operation überlebte. Ebenfalls verschuldens- erschwerend ist der eingetretene Erfolg, mithin die der Geschädigten damit zuge- fügten massiven Verletzungen, die eine lebensrettende Operation mit nachfol- genden Komplikationen und mehrmaligem Spitalaufenthalt und einer längeren,

- 21 - zweimonatigen Rehabilitation zur Folge hatten. Die Geschädigte musste sich in- nerhalb eines Jahres nach dem ersten Spitalaufenthalt in drei mehrtägigen statio- nären Spitalbehandlungen zwecks weiteren Operationen des Schädelknochens begeben. Sie war sodann während eines Jahres arbeitsunfähig und leidet an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung, die eine psychologische Behandlung nach sich zieht. Verschuldenserleichternd ist zu werten, dass die Auseinandersetzung für den Be- schuldigten von der Geschädigten völlig unerwartet vom Zaun gerissen wurde. Erst als seine anfänglichen, auch nicht gerade zimperlichen Versuche, sie mittels zwei Faustschlägen ins Gesicht zur Vernunft zu bringen, nicht nur erfolglos blie- ben, sondern die Geschädigte zusätzlich in Rage versetzten und die Auseinan- dersetzung weiter eskalierte, griff er zum völlig unverhältnismässigen Mittel des Brecheisens, um die ausser sich geratene und ihn verbal und tätlich bedrängende Geschädigte zu stoppen. Zwar ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Brecheisen zufällig in die Hand bekam; dies wird aber aufgewogen durch den Umstand, dass er doch realisierte, ein schweres, längliches Metallstück in den Händen zu halten, mithin einen gefährlichen Gegenstand für die Tatausführung benützte. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat als jeden- falls im oberen Drittel des Strafrahmens festzulegen und als sehr beträchtlich zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstra- fe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Die Verschul- densbewertung der Staatsanwaltschaft von sehr schwer und die damit beantragte Einsatzstrafe von 18 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung der vorerwähn- ten Umstände, insbesondere der für den Beschuldigten überraschend entstande- nen Auseinandersetzung als übersetzt. 3.2.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich merklich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Mit dem Verteidiger ist die Reduktion der Vorinstanz mit einem halben Jahr als zu graduell zu veranschlagen, auch wenn dem Beschuldigten Verletzungsabsicht unterstellt werden kann. Die Unterscheidung zum direkten

- 22 - Vorsatz ist verschuldensmässig und nicht in Zahlen auszudrücken. Dem Beschul- digten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane Tat handelte und er zufällig in den Besitz des Tatwerkzeugs. Auch wenn sich die ganze Tat- handlung im Rahmen eines Notwehrexzesses ereignete, so war seine Reaktion auf die Provokation der Geschädigten mit dem Einsatz des Brecheisens dennoch völlig unangemessen: er fühlte sich von ihr nicht eigentlich bedroht, sondern nur bedrängt und er wollte sie ruhigstellen, zumal sie zuvor auch Gegenstände im Zimmer, welches er von seinem Kollegen zur Verfügung erhalten hatte, herum- geworfen hatte. Sodann geriet er auch darüber in Wut, dass sich die Geschädigte über sein Desinteresse über ihre geäusserten (Selbst-)Vorwürfe und ihre Reue nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr aufregte (Urk. 5/4 A 86). Sein Motiv war somit auch egoistischer Natur. Er schlug sodann mit dem kantigen Brechei- sen in rascher Abfolge viermal auf den Kopf und Schädel der Geschädigten ein, was auf eine Hemmungslosigkeit hindeutet. Dabei muss aufgrund sämtlicher er- stellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung die Schläge mit die- sem langen kantigen Gegenstand, der zudem mit der 60cm Länge noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Men- schen haben würde. Er hätte sodann durchaus die Möglichkeit gehabt, dem An- griff auf andere Art zu begegnen, indem er die Geschädigte, der er körperlich weitaus überlegen war, aus dem Zimmer entfernt hätte. Die Vorinstanz hat diesen äusserst krassen Notwehrexzess deshalb nur leicht strafmindernd gewertet (Urk. 72 S. 20), was von der Verteidigung kritisiert wurde (Urk. 76 S. 4). Da dem letztlich unerklärlich überbordenden Gewalteinsatz des Beschuldigten ein psychi- scher Defekt bzw. seine verminderte Schuldfähigkeit zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, diese Überschreitung der Grenzen der Notwehr nach Art. 19 StGB zu be- handeln (BGE 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013). 3.2.2. Das Gutachten vom 10. Juni 2014 von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert dem Beschuldigten mit schlüssiger Be- gründung eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typus mit akzen-

- 23 - tuierten dissozialen Zügen und narzisstischen Merkmalen. Des Weiteren bestün- de eine Cannabisabhängigkeit und eine Tendenz zu Alkoholexzessen. Deliktsbe- zogen führte der Gutachter aus, das auf Basis der emotionalen Instabilität mit Im- pulskontrollproblematik, des Alkoholeinflusses und der situativen Komponente ei- ner sich hochschaukelnden spannungsgeladenen Auseinandersetzung eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben sei (Urk.18/10 S. 51). Die Verteidigung geht von einer leicht- bis mittelgradig herabgesetzten Schuldfä- higkeit aus (Urk. 76 S. 3) und beantragte vor Vorinstanz eine Reduktion der Ein- satzstrafe um mindestens einen Drittel, auch mit Blick auf die vom Verteidiger be- hauptete massive Alkoholisierung des Beschuldigten mit mindestens 2 ‰ Blutal- koholkonzentration (Urk. 59 S. 26). Betreffend der Alkoholisierung des Beschul- digten zur Tatzeit, welche vom Gutachter im Bereich um etwa 1.5 ‰ angenom- men wurde (diese liess sich beim Beschuldigten nicht mehr gutachterlich feststel- len), folgte die Vorinstanz der Kritik des Verteidigers betreffend die Festlegung dieses Wertes durch den Gutachter, hielt indessen fest, dass auch eine Blutalko- holkonzentration von 2.0 ‰ nur zu einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit führte (Urk. 76 S. 21). Die Vorinstanz ermässigte die Einsatzstrafe dennoch um einen Drittel, wobei sie hervorhob, dass die psychischen Defizite des Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang stärker im Vordergrund stünden als dessen Alko- holkonsum im Vorfeld der Tat (Urk. 72 S. 21). Die Staatsanwaltschaft berücksich- tigte gemäss ihrem Plädoyer vor Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit durch Reduktion des Verschuldens von sehr schwerem Verschulden auf schweres Ver- schulden (Urk. 56 S. 12) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung von "schwer" auf "eher schwer", was zu einer Senkung der Einsatzstrafe um höchstens vier Jahre führen würde (Urk. 80 S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte im Rahmen einer völlig überraschenden Notwehrsituation die Im- pulskontrolle verlor und deshalb die Grenzen der Notwehr exzessiv überschritt, sowie der vom Gutachter attestierten in leichtem Grad verminderten Schuldfähig- keit reduziert sich sein Verschulden deutlich. Dieses ist demzufolge als noch recht erheblich einzustufen.

- 24 - 3.3. Dieses Tatverschulden führt für die vollendete Tat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 10 Jahren. 3.4. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und der Geschä- digten schwerste Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod der Geschädigten führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, wie stark er den Schädel und das Hirn mit dem Brecheisen verletzen würde und andererseits er- forderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal mit der Vo r- instanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass die Geschädigte die Brecheisenattacke überlebte. 3.5. Angemessen erscheint somit unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren für die Tatkomponente (inkl. Versuch) eine hypothetische Einsatz- strafe im Bereich von 9 Jahren.

4. Diese verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so wurde das Vorleben bereits vorstehend unter Erw. III.4.2.3. stichwortartig festgehalten. Er wurde am tt. April 1993 in

- 25 - G._____ geboren. Seine Eltern stammen aus Somalia. Er ist mit seiner alleiner- ziehenden Mutter und vier weiteren (Stief-)Geschwistern aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater hat er nie kennengelernt. Zum ersten Stiefvater hatte er eine schlechte Beziehung. Schulschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten prägen diesen Lebensabschnitt, verbunden mit einer laut Gutachter sogenannten "Bro- kenhome-Situation" (Urk. 18/10 S. 40). Auffällig ist auch die frühe Delinquenz be- reits im Alter von 13 Jahren und der Cannabiskonsum ab dem 15. Lebensjahr. Noch im 10. Schuljahr wurde er im Sinne einer stationären Massnahme im Jahre 2010 für drei Jahre im Begleiteten Wohnen in H._____ platziert. Im Jahre 2012 begann er eine Lehre als Carosseriespengler, welche er im Februar 2013 zufolge mangelnder schulischer Leistungen abbrechen musste. Seither hatte er keine neue Ausbildung begonnen. Von Mitte April bis Mitte Mai 2013 war er für die sog. "I._____" tätig. Seine Aufgabe war es, bei Privaten und Firmen Fenster zu reini- gen. Wegen zu geringem Lohn habe er dort dann die Arbeit wieder aufgegeben. Er habe sich dann beim Sozialamt bemüht, dass diese für die unbezahlten Rech- nungen aufkämen. Er wohnt zu Hause und betreut teilweise bei Abwesenheit der Mutter seine Stiefgeschwister (Urk. 19/8 S. 1 ff.). Diese eher schwierigen Lebens- umstände sind - soweit sie nicht bereits im Rahmen der verminderten Schuldfä- higkeit berücksichtigt wurden, was der Verteidiger bei der Kritik der Vorinstanz zu übersehen scheint (Urk. 76 S. 5) - nur ganz leicht strafmindernd zu werten. Hin- gegen ist mit der Vorinstanz das Alter von erst zwanzig Jahren des Beschuldigten unberücksichtigt zu lassen, da die brutale Tat nicht Ausdruck jugendlichen Leicht- sinns ist (Urk. 72 S. 22). 4.2. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. So wurde er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 3. September 2010 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, geringfügigen Diebstahls sowie diverser Strassenverkehrsde- likte zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 wurde er sodann wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einem Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Gleichzeitig wurde der be- dingte Vollzug des mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom

- 26 -

3. September 2010 ausgesprochenen Freiheitsentzugs widerrufen und eine offe- ne Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet, zu deren Guns- ten der Freiheitsentzug aufgeschoben wurde. Schliesslich erfolgte am 23. März 2012 eine Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Zürich wegen Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits das 18. Altersjahr erreicht hatte und nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt wurde (Urk. 19/2). Ungeachtet dessen wurde der Beschuldigte bereits rund anderthalb Jahre nach seiner letzten Bestra- fung erneut straffällig. Diese Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig; sie bringen dennoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Diese Vorstrafen sind nicht allzu stark straferhöhend zu gewich- ten. Der Ansatz der Vorinstanz von 20 % erweist sich angesichts ihrer relativen Geringfügigkeit (Freiheitsentzug von 30 und 10 Tagen, Geldstrafe von 180 Tagen) als deutlich zu hoch, da sie die ursprünglichen Strafen praktisch vervierfachen würden. Die Einsatzstrafe ist demgegenüber um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1. Das Nachtatverhalten ist zunächst unter dem Gesichtspunkt des Geständ- nisses, des kooperativen Verhaltens eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie der Einsicht und Reue zu beurteilen. Der Beschuldigte zeigte sich prak- tisch von Anbeginn geständig, insbesondere auch nach Vorhalt der Verletzungen der Geschädigten. Allerdings beschränkt sich das Geständnis auf den äusseren Sachverhalt; auch blieb dem Beschuldigten, der sich nicht freiwillig stellte, auf- grund der Beweislage nicht viel übrig, als sich geständig zu zeigen. Immerhin war er während der Untersuchung kooperativ. Er zeigte auch Einsicht und Reue und brach beim Anblick der Verletzungsfotos der Geschädigten in Tränen aus (Urk. 5/1 S. 15). Ebenfalls entschuldigte er sich bei der Geschädigten, indem er ihr an Weihnachten 2014 über ihre Rechtsbeiständin einen Brief schrieb (Prot. I S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafminderung, wie sie die Vo r- instanz vorgenommen hat (Urk. 72 S. 23), im Bereich von einem Fünftel als an- gemessen. 4.3.2. Vorliegend ist sodann auch das eigentliche Nachtatverhalten des Beschul- digten zu würdigen. Dabei fällt auf, dass er vor allem darauf Bedacht war, die Tat-

- 27 - spuren zu beseitigen, indem er die bewusstlose Geschädigte aus dem Zimmer trug und sie in einer Seitenstrasse auf einen Parkplatz niederlegte und alsdann die Blutspuren im Zimmer zu beseitigen versuchte. Er agierte somit in dieser Pha- se sehr zielgerichtet. Auf Frage, weshalb er angesichts des Zustandes der Ge- schädigten nicht die Ambulanz gerufen habe, führt er aus, er habe nicht klar den- ken können, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, er habe nicht gewusst, wie mit der Situation umzugehen (Urk.5/1 S. 2; 5/4 A. 147 f.; Prot. I S. 19 f. und Prot. II S. 18). Der Gutachter hält dazu fest, dass sich anfänglich eine panikartige Angst mit Überforderung und Gewahr werden seiner Handlung entwickelt habe. Inwie- weit Sorge und Mitgefühl um das Opfer aufgekommen sei, werde im weiteren Verhalten weniger deutlich als der Fokus auf die Spurenbeseitigung (Urk. 18/10 S. 46). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zwar wurde die Geschädigte letztlich nur deshalb gerettet, weil sie der Beschuldigte aus dem Zimmer trug. Mit der Ab- lage der Geschädigten auf dem Parkplatz einer Nebenstrasse überliess er die Entdeckung der lebensgefährlich verletzen Geschädigten durch Passanten dem Zufall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in erster Linie nicht ihre Rettung im Sinne hatte, sondern so handelte, um sie aus dem Zimmer zu entfer- nen und zu vermeiden, dass ein Bezug zur Liegenschaft, in der sich der Vorfall ereignet hatte, hergestellt werden würde. Dieses belastende Nachtatverhalten ist - mit der Vorinstanz - deutlich mit rund einem Jahr straferhöhend zu werten. In die- sem Zusammenhang hat die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (Urk. 72 S. 21 und S. 24) das Nachtatverhalten in Missachtung des Doppelverwertungsverbotes bereits auch beim Tatverschulden als verschuldens- erhöhend berücksichtigt hatte (Urk. 76 S. 5). Es erweist sich als sachgerechter, dieses Nachtatverhalten ausserhalb des Tatverschuldens zu würdigen, zumal diesen Handlungen eine völlig andere Motivation zugrunde lag und ihm in dieser Phase auch keine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mehr zugute gehalten werden kann (vgl. BSK-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147). 4.3.3. Der Beschuldigte hat sodann während der mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Zürich angesetzten Probezeit von zwei Jahren delinquiert. Ebenso hat er die Tat während einer laufenden jugendstrafrechtlichen Massnahme gemäss

- 28 - Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 verübt (Urk. 19/10). Dies ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten. 4.3.4. Mit der Vorinstanz ist eine rechtlich relevante Strafempfindlichkeit zu ver- neinen (Urk. 72 S. 25). Auch dass der Beschuldigte sich wegen seines jungen Al- ters im Strafvollzug älteren Mithäftlingen unterzuordnen habe, wie dies die Vertei- digung anführt (Urk. 85 S. 12), kann eine solche nicht begründen. 4.4. Insgesamt wiegen sich die strafmindernden Faktoren (Persönliche Verhält- nisse, (Teil-)Geständnis, Reue, Einsicht) mit den straferhöhenden (Vorstrafen, Nachtatverhalten, Tatbegehung in der Probezeit) weitgehend auf.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Strafe in der Höhe von 9 Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Daran sind 750 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen.

6. Diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Der Beschuldigte beging das heute zu beurteilende Verbrechen während der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 23. März 2012 angesetzten, zweijährigen Probezeit für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 19/2).

2. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug dieser Geldstrafe (Urk. 72 S. 26 f.). Der Verteidiger führte dagegen aus, dass zufolge der vorliegend unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe und der dadurch zu erwartenden Warnwirkung vom Widerruf abzusehen und die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu ver- längern sei (Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 13).

3. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

- 29 - zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe.

4. Ein Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt - unabhängig von der Tragweite des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat - nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Verzicht auf den Widerruf ist dagegen auch ohne besonders günstige Umstände möglich, wenn das Gericht davon ausgeht, der Vollzug der neuen Strafe werde den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten (BGE 134 IV 140 E. 4.5, S. 144 f.).

5. Die Vorinstanz hat auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ hingewiesen, welches eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte allgemein als deut- lich, bezüglich schwerer Gewalt als zumindest moderat einstuft. Andere Deliktty- pen wie Diebstahl/Raub, Sachbeschädigungen und Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werden als mit einer deutlichen Rückfallgefahr behaftet be- zeichnet (act. 18/10 S. 48). Angesichts dieser überaus klaren gutachterlichen Ein- schätzung könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte habe sodann auch nicht auf jugendanwaltliche Unterstützungs- massnahmen angesprochen (Urk. 72 S. 27). Die Vorinstanz hat indessen den Einfluss des Vollzugs der neuen langjährigen Strafe auf die Bewährungsaussich- ten nicht in Betracht gezogen. Aufgrund der heute auszusprechenden Freiheits- strafe von 9 Jahren ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte genügend beeindruckt zeigen wird, um künftig nicht mehr zu delinquieren. Vom Widerruf der Strafe ist deshalb abzusehen, und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. VI. Zivilansprüche 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Geschädigten Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 4'880.55 zu bezahlen. Der Geschädigten seien in direk- tem Zusammenhang mit der Straftat Gesundheitskosten (Selbstbehalt Kranken- kasse, Sanitätstransport, Schutzhelm) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'880.55 angefallen, die in einem ersten Schritt vom Sozialamt übernommen worden seien

- 30 - (Urk. 58/2-12). Gemäss § 27 SHG/ZH sei die Geschädigte in diesem Umfange dem Sozialamt zur Rückerstattung verpflichtet, sobald sie etwa durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange. Angesichts dieser Anwartschaft des So- zialamtes bzw. der Rückerstattungspflicht der Geschädigten habe sie einen Schaden in der entsprechenden Höhe der Forderung (Urk. 72 S. 34 f.). Der Be- schuldigte lässt beantragen, die Geschädigte sei zur Durchsetzung ihrer Forde- rung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei er die Feststellung, dass er aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, nicht be- anstandet, was entsprechend festzustellen ist. Er bringt vor, es lasse sich - ent- gegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - mit Verweis auf eine potentielle Rücker- stattungspflicht gemäss § 27 SHG/ZH keine Schadenersatzansprüche der Ge- schädigten begründen. Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden würde bei der Geschädigten erst mit einer tatsächlichen Rückerstattungspflicht entstehen (Urk. 76 S. 6). 1.2. Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Indessen ist im jetzigen Zeitpunkt offen, wann, in welchem Ausmass und ob überhaupt diese Kosten von der Gemeinde von der Geschädigten gemäss § 27 SHG/ZH zurückverlangt werden. Auch wenn die Forderung durch die Belege ausgewiesen ist (Urk. 58/1-12), so kann die Ge- schädigte diese nicht aus eigenem Recht geltend machen. Sie ist zur Durchset- zung dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.1. Der Beschuldigte wurde sodann zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. September 2013 an die Ge- schädigte verpflichtet (Urk. 72 S. 35 ff.). Der Beschuldigte erachtet eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– als angemessen, welche er in diesem Umfang auch anerkennt (Urk. 59 S. 31; Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzung der Genugtuung zutref- fend dargestellt (Urk. 72 S. 33 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder

- 31 - gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHR/KOLLER/SCHNYDER/ DRUEY, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig begründet, weshalb angesichts der sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art eine Ge- nugtuung von Fr. 70'000.– angemessen sei. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.). 2.4. Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass die Basisgenugtuung aufgrund eines relevanten Selbstverschuldens der Geschä- digten zu reduzieren sei, so wie es sich aufgrund des erstellten Sachverhalts er- gebe. Es sei erst aufgrund der provokativen Verhaltensweise der Geschädigten zur Auseinandersetzung gekommen. Sodann seien weitergehende psychische Beeinträchtigungen der Geschädigten vorsichtig zu werten. Seines Erachtens lä- gen sehr deutliche Hinweise auf eine sehr starke psychische Instabilität der Ge- schädigten vor, die bereits vor der Tat bestanden habe. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen ihrer Freundin E._____ als Zeugin. Insofern sei der Zustand des Opfers nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen bzw. müss- te eine genauere Abklärung vorgenommen werden, wie sich aus den Akten erge- be (Urk. 59 S. 31 und Urk. 85 S. 14; Prot. I S. 32 und 36). 2.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine relevante vorbestehende psychische Instabilität der Geschädigten bestehen, auch unter Be- rücksichtigung der Aussagen von E._____ (Urk. 7/7; Urk. 7/9). Wie vorstehend erwähnt, schilderte diese vor allem das Verhalten der massiv alkoholisierten Ge- schädigten im Vorfeld der Tat (Erw. II. 2.2). Aus den weiteren Ausführungen des Verteidigers zur Person der Geschädigten als alleinerziehende Mutter und Sozial-

- 32 - hilfebezügerin, die laut polizeilichen Ermittlungsbericht in einer "äusserst unor- dentlich und schmutzigen" 2 1/2 Zimmer Wohnung wohne, und gemäss ihrem Va- ter nur die Primarschule besucht und keine Ausbildung absolviert habe (Urk. 59 S. 7 f.), sind keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich, auch wenn die geschilder- ten Umstände auf eher schwierige Lebensumstände hindeuten. 2.6. Die Vorinstanz hat auch ein rechtserhebliches Selbstverschulden der Ge- schädigten verneint, müsse doch niemand damit rechnen, auf die vorliegende Weise niedergeschlagen zu werden (Urk. 72 S. 36). Diese Einschätzung greift in- dessen zu kurz. Gemäss Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässi- gen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Dabei kann auch ein nur unterge- ordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE 124 II 8). Die Geschädigte ist ohne ersichtlichen Anlass plötzlich gegen den Beschuldigten verbal ausfällig geworden und tätlich gegen ihn vorgegangen. Auch wenn sie nicht mit der - unbestrittenermassen - völlig unverhältnismässigen Reak- tion hatte rechnen müssen, so hat sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat sie sich in eine kritische und kon- fliktgeladene Situation begeben, mit dem Risiko tätlicher Reaktionen des Beschul- digten. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Genugtuung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens durchaus im Sinne eines relevanten Mitverschuldens zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, angesichts des eher geringen Mitverschuldens, eine Reduktion der Genugtuung auf Fr. 60'000.–. 2.7. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.

- 33 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

3. Die unentgeltliche Rechtvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kosten- note vom 19. Oktober 2015 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'040.70 zuzüglich des Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 87 S. 4 und Urk. 88/2). Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ ist daher mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Januar 2015 der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 11 Jahren Freiheits- strafe, unter Anrechnung bis dato erstandener Haft von 470 Tagen, bestraft. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

23. März 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– wurde widerrufen. Es wurde sodann eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Stö- rungen/Suchtbehandlung angeordnet. Nebst verschiedenen Beschlagnahmungen

- 8 - wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 4'880.55 (sowie Feststellung, dass er dem Grundsatze nach für allfällig weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist) und eine Genugtuung von Fr. 70'000.– (Abweisung im Mehrbetrag) zu bezahlen. Auf das Genugtuungsbegeh- ren der Tochter der Privatklägerin wurde nicht eingetreten (Urk. 72). Mit Eingaben vom 14. Januar 2015 meldete der Beschuldigte (Urk. 64) fristge- recht die Berufung an und reichte am 23. März 2015 fristgerecht die Berufungser- klärung ein (Urk. 76). Mit Eingabe vom 10. April 2015 erhob die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung (Urk. 80). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Geschädigten Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 4'880.55 zu bezahlen. Der Geschädigten seien in direk- tem Zusammenhang mit der Straftat Gesundheitskosten (Selbstbehalt Kranken- kasse, Sanitätstransport, Schutzhelm) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'880.55 angefallen, die in einem ersten Schritt vom Sozialamt übernommen worden seien

- 30 - (Urk. 58/2-12). Gemäss § 27 SHG/ZH sei die Geschädigte in diesem Umfange dem Sozialamt zur Rückerstattung verpflichtet, sobald sie etwa durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange. Angesichts dieser Anwartschaft des So- zialamtes bzw. der Rückerstattungspflicht der Geschädigten habe sie einen Schaden in der entsprechenden Höhe der Forderung (Urk. 72 S. 34 f.). Der Be- schuldigte lässt beantragen, die Geschädigte sei zur Durchsetzung ihrer Forde- rung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei er die Feststellung, dass er aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, nicht be- anstandet, was entsprechend festzustellen ist. Er bringt vor, es lasse sich - ent- gegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - mit Verweis auf eine potentielle Rücker- stattungspflicht gemäss § 27 SHG/ZH keine Schadenersatzansprüche der Ge- schädigten begründen. Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden würde bei der Geschädigten erst mit einer tatsächlichen Rückerstattungspflicht entstehen (Urk. 76 S. 6).

E. 1.2 Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Indessen ist im jetzigen Zeitpunkt offen, wann, in welchem Ausmass und ob überhaupt diese Kosten von der Gemeinde von der Geschädigten gemäss § 27 SHG/ZH zurückverlangt werden. Auch wenn die Forderung durch die Belege ausgewiesen ist (Urk. 58/1-12), so kann die Ge- schädigte diese nicht aus eigenem Recht geltend machen. Sie ist zur Durchset- zung dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivzif- fer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4 und die Zivilansprüche (Dispositivziffern 10 und 11) (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Urk. 80). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Januar 2015, bezüglich der Dispositivziffern 5 (Massnahme), 6-9 (Beschlag- nahmungen), 12 (Genugtuungsbegehren Tochter) und 13-16 (Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Der Beschuldigte wurde sodann zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. September 2013 an die Ge- schädigte verpflichtet (Urk. 72 S. 35 ff.). Der Beschuldigte erachtet eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– als angemessen, welche er in diesem Umfang auch anerkennt (Urk. 59 S. 31; Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 2).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzung der Genugtuung zutref- fend dargestellt (Urk. 72 S. 33 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder

- 31 - gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHR/KOLLER/SCHNYDER/ DRUEY, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig begründet, weshalb angesichts der sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art eine Ge- nugtuung von Fr. 70'000.– angemessen sei. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.).

E. 2.4 Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass die Basisgenugtuung aufgrund eines relevanten Selbstverschuldens der Geschä- digten zu reduzieren sei, so wie es sich aufgrund des erstellten Sachverhalts er- gebe. Es sei erst aufgrund der provokativen Verhaltensweise der Geschädigten zur Auseinandersetzung gekommen. Sodann seien weitergehende psychische Beeinträchtigungen der Geschädigten vorsichtig zu werten. Seines Erachtens lä- gen sehr deutliche Hinweise auf eine sehr starke psychische Instabilität der Ge- schädigten vor, die bereits vor der Tat bestanden habe. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen ihrer Freundin E._____ als Zeugin. Insofern sei der Zustand des Opfers nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen bzw. müss- te eine genauere Abklärung vorgenommen werden, wie sich aus den Akten erge- be (Urk. 59 S. 31 und Urk. 85 S. 14; Prot. I S. 32 und 36).

E. 2.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine relevante vorbestehende psychische Instabilität der Geschädigten bestehen, auch unter Be- rücksichtigung der Aussagen von E._____ (Urk. 7/7; Urk. 7/9). Wie vorstehend erwähnt, schilderte diese vor allem das Verhalten der massiv alkoholisierten Ge- schädigten im Vorfeld der Tat (Erw. II. 2.2). Aus den weiteren Ausführungen des Verteidigers zur Person der Geschädigten als alleinerziehende Mutter und Sozial-

- 32 - hilfebezügerin, die laut polizeilichen Ermittlungsbericht in einer "äusserst unor- dentlich und schmutzigen" 2 1/2 Zimmer Wohnung wohne, und gemäss ihrem Va- ter nur die Primarschule besucht und keine Ausbildung absolviert habe (Urk. 59 S. 7 f.), sind keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich, auch wenn die geschilder- ten Umstände auf eher schwierige Lebensumstände hindeuten.

E. 2.6 Die Vorinstanz hat auch ein rechtserhebliches Selbstverschulden der Ge- schädigten verneint, müsse doch niemand damit rechnen, auf die vorliegende Weise niedergeschlagen zu werden (Urk. 72 S. 36). Diese Einschätzung greift in- dessen zu kurz. Gemäss Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässi- gen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Dabei kann auch ein nur unterge- ordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE 124 II 8). Die Geschädigte ist ohne ersichtlichen Anlass plötzlich gegen den Beschuldigten verbal ausfällig geworden und tätlich gegen ihn vorgegangen. Auch wenn sie nicht mit der - unbestrittenermassen - völlig unverhältnismässigen Reak- tion hatte rechnen müssen, so hat sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat sie sich in eine kritische und kon- fliktgeladene Situation begeben, mit dem Risiko tätlicher Reaktionen des Beschul- digten. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Genugtuung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens durchaus im Sinne eines relevanten Mitverschuldens zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, angesichts des eher geringen Mitverschuldens, eine Reduktion der Genugtuung auf Fr. 60'000.–.

E. 2.7 Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.

- 33 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

3. Die unentgeltliche Rechtvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kosten- note vom 19. Oktober 2015 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'040.70 zuzüglich des Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 87 S. 4 und Urk. 88/2). Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ ist daher mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

E. 3 Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 3.1 Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Tötung nach Art. 111 StGB zu erheben. Dabei fällt das erhebliche Gewalt- und Aggressi- onspotential des Beschuldigten auf, welches sich durch sein Vorgehen offenbarte. So schlug er brutal mit dem Brecheisen viermal auf die ungeschützte Kopf- und Schädelpartie der Geschädigten ein. Sein Handeln zeugt von einer eigentlichen Geringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen Unversehrtheit des Opfers, welches nur dank adäquater zeitnaher me- dizinischer Versorgung mittels einer Operation überlebte. Ebenfalls verschuldens- erschwerend ist der eingetretene Erfolg, mithin die der Geschädigten damit zuge- fügten massiven Verletzungen, die eine lebensrettende Operation mit nachfol- genden Komplikationen und mehrmaligem Spitalaufenthalt und einer längeren,

- 21 - zweimonatigen Rehabilitation zur Folge hatten. Die Geschädigte musste sich in- nerhalb eines Jahres nach dem ersten Spitalaufenthalt in drei mehrtägigen statio- nären Spitalbehandlungen zwecks weiteren Operationen des Schädelknochens begeben. Sie war sodann während eines Jahres arbeitsunfähig und leidet an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung, die eine psychologische Behandlung nach sich zieht. Verschuldenserleichternd ist zu werten, dass die Auseinandersetzung für den Be- schuldigten von der Geschädigten völlig unerwartet vom Zaun gerissen wurde. Erst als seine anfänglichen, auch nicht gerade zimperlichen Versuche, sie mittels zwei Faustschlägen ins Gesicht zur Vernunft zu bringen, nicht nur erfolglos blie- ben, sondern die Geschädigte zusätzlich in Rage versetzten und die Auseinan- dersetzung weiter eskalierte, griff er zum völlig unverhältnismässigen Mittel des Brecheisens, um die ausser sich geratene und ihn verbal und tätlich bedrängende Geschädigte zu stoppen. Zwar ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Brecheisen zufällig in die Hand bekam; dies wird aber aufgewogen durch den Umstand, dass er doch realisierte, ein schweres, längliches Metallstück in den Händen zu halten, mithin einen gefährlichen Gegenstand für die Tatausführung benützte. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat als jeden- falls im oberen Drittel des Strafrahmens festzulegen und als sehr beträchtlich zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstra- fe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Die Verschul- densbewertung der Staatsanwaltschaft von sehr schwer und die damit beantragte Einsatzstrafe von 18 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung der vorerwähn- ten Umstände, insbesondere der für den Beschuldigten überraschend entstande- nen Auseinandersetzung als übersetzt.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat sehr sorgfältig anhand der vorstehend aufgezeigten Krite- rien überprüft, ob der Beschuldigte, als er der Geschädigten viermal heftig mit ei- nem Brecheisen auf den Kopf schlug, um den möglichen Eintritt ihres Todes wusste und dies in Kauf nahm, also dennoch handelte (Urk. 72 S. 10-13). Darauf ist zunächst zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB).

- 13 -

E. 3.2.1 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich merklich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Mit dem Verteidiger ist die Reduktion der Vorinstanz mit einem halben Jahr als zu graduell zu veranschlagen, auch wenn dem Beschuldigten Verletzungsabsicht unterstellt werden kann. Die Unterscheidung zum direkten

- 22 - Vorsatz ist verschuldensmässig und nicht in Zahlen auszudrücken. Dem Beschul- digten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane Tat handelte und er zufällig in den Besitz des Tatwerkzeugs. Auch wenn sich die ganze Tat- handlung im Rahmen eines Notwehrexzesses ereignete, so war seine Reaktion auf die Provokation der Geschädigten mit dem Einsatz des Brecheisens dennoch völlig unangemessen: er fühlte sich von ihr nicht eigentlich bedroht, sondern nur bedrängt und er wollte sie ruhigstellen, zumal sie zuvor auch Gegenstände im Zimmer, welches er von seinem Kollegen zur Verfügung erhalten hatte, herum- geworfen hatte. Sodann geriet er auch darüber in Wut, dass sich die Geschädigte über sein Desinteresse über ihre geäusserten (Selbst-)Vorwürfe und ihre Reue nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr aufregte (Urk. 5/4 A 86). Sein Motiv war somit auch egoistischer Natur. Er schlug sodann mit dem kantigen Brechei- sen in rascher Abfolge viermal auf den Kopf und Schädel der Geschädigten ein, was auf eine Hemmungslosigkeit hindeutet. Dabei muss aufgrund sämtlicher er- stellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung die Schläge mit die- sem langen kantigen Gegenstand, der zudem mit der 60cm Länge noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Men- schen haben würde. Er hätte sodann durchaus die Möglichkeit gehabt, dem An- griff auf andere Art zu begegnen, indem er die Geschädigte, der er körperlich weitaus überlegen war, aus dem Zimmer entfernt hätte. Die Vorinstanz hat diesen äusserst krassen Notwehrexzess deshalb nur leicht strafmindernd gewertet (Urk. 72 S. 20), was von der Verteidigung kritisiert wurde (Urk. 76 S. 4). Da dem letztlich unerklärlich überbordenden Gewalteinsatz des Beschuldigten ein psychi- scher Defekt bzw. seine verminderte Schuldfähigkeit zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, diese Überschreitung der Grenzen der Notwehr nach Art. 19 StGB zu be- handeln (BGE 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013).

E. 3.2.2 Das Gutachten vom 10. Juni 2014 von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert dem Beschuldigten mit schlüssiger Be- gründung eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typus mit akzen-

- 23 - tuierten dissozialen Zügen und narzisstischen Merkmalen. Des Weiteren bestün- de eine Cannabisabhängigkeit und eine Tendenz zu Alkoholexzessen. Deliktsbe- zogen führte der Gutachter aus, das auf Basis der emotionalen Instabilität mit Im- pulskontrollproblematik, des Alkoholeinflusses und der situativen Komponente ei- ner sich hochschaukelnden spannungsgeladenen Auseinandersetzung eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben sei (Urk.18/10 S. 51). Die Verteidigung geht von einer leicht- bis mittelgradig herabgesetzten Schuldfä- higkeit aus (Urk. 76 S. 3) und beantragte vor Vorinstanz eine Reduktion der Ein- satzstrafe um mindestens einen Drittel, auch mit Blick auf die vom Verteidiger be- hauptete massive Alkoholisierung des Beschuldigten mit mindestens 2 ‰ Blutal- koholkonzentration (Urk. 59 S. 26). Betreffend der Alkoholisierung des Beschul- digten zur Tatzeit, welche vom Gutachter im Bereich um etwa 1.5 ‰ angenom- men wurde (diese liess sich beim Beschuldigten nicht mehr gutachterlich feststel- len), folgte die Vorinstanz der Kritik des Verteidigers betreffend die Festlegung dieses Wertes durch den Gutachter, hielt indessen fest, dass auch eine Blutalko- holkonzentration von 2.0 ‰ nur zu einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit führte (Urk. 76 S. 21). Die Vorinstanz ermässigte die Einsatzstrafe dennoch um einen Drittel, wobei sie hervorhob, dass die psychischen Defizite des Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang stärker im Vordergrund stünden als dessen Alko- holkonsum im Vorfeld der Tat (Urk. 72 S. 21). Die Staatsanwaltschaft berücksich- tigte gemäss ihrem Plädoyer vor Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit durch Reduktion des Verschuldens von sehr schwerem Verschulden auf schweres Ver- schulden (Urk. 56 S. 12) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung von "schwer" auf "eher schwer", was zu einer Senkung der Einsatzstrafe um höchstens vier Jahre führen würde (Urk. 80 S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte im Rahmen einer völlig überraschenden Notwehrsituation die Im- pulskontrolle verlor und deshalb die Grenzen der Notwehr exzessiv überschritt, sowie der vom Gutachter attestierten in leichtem Grad verminderten Schuldfähig- keit reduziert sich sein Verschulden deutlich. Dieses ist demzufolge als noch recht erheblich einzustufen.

- 24 -

E. 3.2.3 Was die weiteren Umstände und insbesondere die Beweggründe des Be- schuldigten angeht, so wollte er sich zunächst der Attacke der Geschädigten er- wehren. Nachdem er mit Wegschubsen und zwei Faustschlägen in ihr Gesicht ih- re tätliche Attacke nicht beenden konnte, sondern sie ihn unvermindert weiter tät- lich und verbal bedrängte, wurde er wütend, ergriff das zufällig am Boden liegen- de Brecheisen und schlug damit der Geschädigten ihn rascher Abfolge viermal auf den Kopf. Mit dem Schlag habe er seinen Schutz beabsichtigt (Urk. 5/1 S. 12); er habe geschaut, dass er sich habe aus der Situation befreien können und dass er nicht übertrieben losschlage. Weshalb er viermal geschlagen habe, könne er nicht sagen (Prot. I S. 16 f.). Insbesondere erklärte er auch, keine Angst vor der Geschädigten gehabt zu haben, allerdings habe er sich bedrängt gefühlt. Auch wenn die Verteidigung von einer "sehr dynamisch fortschreitenden Notwehrsitua- tion" ausgeht (Urk. 76 S. 3), so bestand aufgrund des Kräfteverhältnisses sodann keine ernstzunehmende Bedrohung, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Und trotz seiner starken Gefühlsregung konnte er - wie erwähnt - das Gewicht und die Beschaffenheit der Tatwaffe feststellen. Die aufkommende Wut brachte ihn wohl dazu, diese letztlich völlig unangemessen einzusetzen, um die wohl ausser sich geratene und ihn ständig tätlich und verbal bedrängende Geschädigte ruhig zu stellen. Beim psychiatrischen Gutachter spricht er davon, dass er schlicht gewollt habe, dass sie endlich aufhöre (Urk. 18/10 S. 33). Unter diesen Umständen nahm er aber einen möglichen Tod der Geschädigten in Kauf. Gemäss Bundesgericht liegen solche Umstände namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2). In diesem dynamischen Ablauf und seiner wachsenden Wut konnte der Beschuldigte das gegen den Kopf der Geschädigten geführte 1.24 kg schwere Brecheisen nicht dosiert einsetzen, zumal sich auch die Geschädigte in ständiger Bewegung befunden hat und er von oben und mit der entsprechend geschilderten Hebelwirkung geschlagen hat. Die

- 16 - Heftigkeit der Schläge wird auch, wie bereits vorstehend erwähnt, durch das Ver- letzungsbild und Gutachten belegt. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Verteidigung nicht nur von einer Inkaufnahme einer Lebensgefahr (im Zusam- menhang mit der beantragten Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverlet- zung) gesprochen werden (Urk. 59 S. 17 f; Urk. 76 S. 3 f.). Angesichts der klaren Beweislage kommt die "in dubio-Regel" nicht zum Tragen.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich und hatte folglich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst. Durch die Schläge mit dem Brech- eisen hatte er zudem die Tathandlung bereits vollzogen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten. Da er alles getan hatte, was zur Erfüllung des Tatbe- standes erforderlich ist, und aus eigenem Antrieb nichts dazu beitrug, dass der Tod der Geschädigten letztlich doch nicht eintrat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

E. 3.3 Dieses Tatverschulden führt für die vollendete Tat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 10 Jahren.

E. 3.4 Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und der Geschä- digten schwerste Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod der Geschädigten führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, wie stark er den Schädel und das Hirn mit dem Brecheisen verletzen würde und andererseits er- forderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal mit der Vo r- instanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass die Geschädigte die Brecheisenattacke überlebte.

E. 3.5 Angemessen erscheint somit unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren für die Tatkomponente (inkl. Versuch) eine hypothetische Einsatz- strafe im Bereich von 9 Jahren.

4. Diese verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.).

E. 4 Der Verteidiger bringt im Eventualstandpunkt für den Fall der Bejahung eines Eventualtötungsvorsatzes vor, der Anklagesachverhalt sei unter dem Tatbestand des Totschlages gemäss Art. 113 StGB zu subsumieren (Urk. 59 S. 20; Urk. 76 S. 4). Bezugnehmend auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wen- det der Verteidiger ein, diese habe sich ungenügend mit der Entschuldbarkeit der

- unbestrittenermassen - heftigen Gemütsbewegung des Beschuldigten befasst. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Herkunft, Erziehung und tägliche Lebensführung des Beschuldigten eingegangen, welche die Verteidi- gung auf Seiten 21-23 der Plädoyernotizen thematisiert habe, eingegangen (Urk. 76 S. 4 und Urk. 85 S. 6 ff.).

E. 4.1 Was die Täterkomponente betrifft, so wurde das Vorleben bereits vorstehend unter Erw. III.4.2.3. stichwortartig festgehalten. Er wurde am tt. April 1993 in

- 25 - G._____ geboren. Seine Eltern stammen aus Somalia. Er ist mit seiner alleiner- ziehenden Mutter und vier weiteren (Stief-)Geschwistern aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater hat er nie kennengelernt. Zum ersten Stiefvater hatte er eine schlechte Beziehung. Schulschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten prägen diesen Lebensabschnitt, verbunden mit einer laut Gutachter sogenannten "Bro- kenhome-Situation" (Urk. 18/10 S. 40). Auffällig ist auch die frühe Delinquenz be- reits im Alter von 13 Jahren und der Cannabiskonsum ab dem 15. Lebensjahr. Noch im 10. Schuljahr wurde er im Sinne einer stationären Massnahme im Jahre 2010 für drei Jahre im Begleiteten Wohnen in H._____ platziert. Im Jahre 2012 begann er eine Lehre als Carosseriespengler, welche er im Februar 2013 zufolge mangelnder schulischer Leistungen abbrechen musste. Seither hatte er keine neue Ausbildung begonnen. Von Mitte April bis Mitte Mai 2013 war er für die sog. "I._____" tätig. Seine Aufgabe war es, bei Privaten und Firmen Fenster zu reini- gen. Wegen zu geringem Lohn habe er dort dann die Arbeit wieder aufgegeben. Er habe sich dann beim Sozialamt bemüht, dass diese für die unbezahlten Rech- nungen aufkämen. Er wohnt zu Hause und betreut teilweise bei Abwesenheit der Mutter seine Stiefgeschwister (Urk. 19/8 S. 1 ff.). Diese eher schwierigen Lebens- umstände sind - soweit sie nicht bereits im Rahmen der verminderten Schuldfä- higkeit berücksichtigt wurden, was der Verteidiger bei der Kritik der Vorinstanz zu übersehen scheint (Urk. 76 S. 5) - nur ganz leicht strafmindernd zu werten. Hin- gegen ist mit der Vorinstanz das Alter von erst zwanzig Jahren des Beschuldigten unberücksichtigt zu lassen, da die brutale Tat nicht Ausdruck jugendlichen Leicht- sinns ist (Urk. 72 S. 22).

E. 4.2 Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. So wurde er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 3. September 2010 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, geringfügigen Diebstahls sowie diverser Strassenverkehrsde- likte zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 wurde er sodann wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einem Freiheitsentzug von

E. 4.4 Insgesamt wiegen sich die strafmindernden Faktoren (Persönliche Verhält- nisse, (Teil-)Geständnis, Reue, Einsicht) mit den straferhöhenden (Vorstrafen, Nachtatverhalten, Tatbegehung in der Probezeit) weitgehend auf.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Strafe in der Höhe von 9 Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Daran sind 750 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen.

6. Diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Der Beschuldigte beging das heute zu beurteilende Verbrechen während der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 23. März 2012 angesetzten, zweijährigen Probezeit für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 19/2).

2. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug dieser Geldstrafe (Urk. 72 S. 26 f.). Der Verteidiger führte dagegen aus, dass zufolge der vorliegend unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe und der dadurch zu erwartenden Warnwirkung vom Widerruf abzusehen und die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu ver- längern sei (Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 13).

3. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

- 29 - zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe.

4. Ein Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt - unabhängig von der Tragweite des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat - nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Verzicht auf den Widerruf ist dagegen auch ohne besonders günstige Umstände möglich, wenn das Gericht davon ausgeht, der Vollzug der neuen Strafe werde den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten (BGE 134 IV 140 E. 4.5, S. 144 f.).

5. Die Vorinstanz hat auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ hingewiesen, welches eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte allgemein als deut- lich, bezüglich schwerer Gewalt als zumindest moderat einstuft. Andere Deliktty- pen wie Diebstahl/Raub, Sachbeschädigungen und Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werden als mit einer deutlichen Rückfallgefahr behaftet be- zeichnet (act. 18/10 S. 48). Angesichts dieser überaus klaren gutachterlichen Ein- schätzung könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte habe sodann auch nicht auf jugendanwaltliche Unterstützungs- massnahmen angesprochen (Urk. 72 S. 27). Die Vorinstanz hat indessen den Einfluss des Vollzugs der neuen langjährigen Strafe auf die Bewährungsaussich- ten nicht in Betracht gezogen. Aufgrund der heute auszusprechenden Freiheits- strafe von 9 Jahren ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte genügend beeindruckt zeigen wird, um künftig nicht mehr zu delinquieren. Vom Widerruf der Strafe ist deshalb abzusehen, und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. VI. Zivilansprüche

E. 5 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. Die Frage der Notwehrsituation hat sie umfassend erörtert, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation ver- neint, weshalb von einem Notwehrexzess auszugehen sei (Urk. 72 S. 13-15). Da- rauf kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung geht ebenfalls von einem Überschreiten der zulässigen Notwehr aus (Urk. 59 S. 24; Urk. 76 S. 4).

E. 6 Zusammenfassend ist deshalb der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

- 20 - IV. Strafe

1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aus. Die Staatsan- waltschaft erhob mit der Begründung Anschlussberufung, die Vorinstanz habe die verminderte Schuldfähigkeit als Teil der Schuld zu stark gewichtet. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 80). Die Verteidigung beantragte even- tualiter für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 85 S. 1).

2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Obwohl nur ein Versuch vorliegt und beim Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde, was eine Strafmil- derung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als be- sonders leicht erscheinen liessen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderten bzw. eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumes- sungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungsgrundsätzen zu verweisen (Urk. 72 S. 18-19).

E. 10 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Gleichzeitig wurde der be- dingte Vollzug des mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom

- 26 -

3. September 2010 ausgesprochenen Freiheitsentzugs widerrufen und eine offe- ne Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet, zu deren Guns- ten der Freiheitsentzug aufgeschoben wurde. Schliesslich erfolgte am 23. März 2012 eine Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Zürich wegen Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits das 18. Altersjahr erreicht hatte und nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt wurde (Urk. 19/2). Ungeachtet dessen wurde der Beschuldigte bereits rund anderthalb Jahre nach seiner letzten Bestra- fung erneut straffällig. Diese Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig; sie bringen dennoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Diese Vorstrafen sind nicht allzu stark straferhöhend zu gewich- ten. Der Ansatz der Vorinstanz von 20 % erweist sich angesichts ihrer relativen Geringfügigkeit (Freiheitsentzug von 30 und 10 Tagen, Geldstrafe von 180 Tagen) als deutlich zu hoch, da sie die ursprünglichen Strafen praktisch vervierfachen würden. Die Einsatzstrafe ist demgegenüber um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1. Das Nachtatverhalten ist zunächst unter dem Gesichtspunkt des Geständ- nisses, des kooperativen Verhaltens eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie der Einsicht und Reue zu beurteilen. Der Beschuldigte zeigte sich prak- tisch von Anbeginn geständig, insbesondere auch nach Vorhalt der Verletzungen der Geschädigten. Allerdings beschränkt sich das Geständnis auf den äusseren Sachverhalt; auch blieb dem Beschuldigten, der sich nicht freiwillig stellte, auf- grund der Beweislage nicht viel übrig, als sich geständig zu zeigen. Immerhin war er während der Untersuchung kooperativ. Er zeigte auch Einsicht und Reue und brach beim Anblick der Verletzungsfotos der Geschädigten in Tränen aus (Urk. 5/1 S. 15). Ebenfalls entschuldigte er sich bei der Geschädigten, indem er ihr an Weihnachten 2014 über ihre Rechtsbeiständin einen Brief schrieb (Prot. I S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafminderung, wie sie die Vo r- instanz vorgenommen hat (Urk. 72 S. 23), im Bereich von einem Fünftel als an- gemessen. 4.3.2. Vorliegend ist sodann auch das eigentliche Nachtatverhalten des Beschul- digten zu würdigen. Dabei fällt auf, dass er vor allem darauf Bedacht war, die Tat-

- 27 - spuren zu beseitigen, indem er die bewusstlose Geschädigte aus dem Zimmer trug und sie in einer Seitenstrasse auf einen Parkplatz niederlegte und alsdann die Blutspuren im Zimmer zu beseitigen versuchte. Er agierte somit in dieser Pha- se sehr zielgerichtet. Auf Frage, weshalb er angesichts des Zustandes der Ge- schädigten nicht die Ambulanz gerufen habe, führt er aus, er habe nicht klar den- ken können, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, er habe nicht gewusst, wie mit der Situation umzugehen (Urk.5/1 S. 2; 5/4 A. 147 f.; Prot. I S. 19 f. und Prot. II S. 18). Der Gutachter hält dazu fest, dass sich anfänglich eine panikartige Angst mit Überforderung und Gewahr werden seiner Handlung entwickelt habe. Inwie- weit Sorge und Mitgefühl um das Opfer aufgekommen sei, werde im weiteren Verhalten weniger deutlich als der Fokus auf die Spurenbeseitigung (Urk. 18/10 S. 46). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zwar wurde die Geschädigte letztlich nur deshalb gerettet, weil sie der Beschuldigte aus dem Zimmer trug. Mit der Ab- lage der Geschädigten auf dem Parkplatz einer Nebenstrasse überliess er die Entdeckung der lebensgefährlich verletzen Geschädigten durch Passanten dem Zufall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in erster Linie nicht ihre Rettung im Sinne hatte, sondern so handelte, um sie aus dem Zimmer zu entfer- nen und zu vermeiden, dass ein Bezug zur Liegenschaft, in der sich der Vorfall ereignet hatte, hergestellt werden würde. Dieses belastende Nachtatverhalten ist - mit der Vorinstanz - deutlich mit rund einem Jahr straferhöhend zu werten. In die- sem Zusammenhang hat die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (Urk. 72 S. 21 und S. 24) das Nachtatverhalten in Missachtung des Doppelverwertungsverbotes bereits auch beim Tatverschulden als verschuldens- erhöhend berücksichtigt hatte (Urk. 76 S. 5). Es erweist sich als sachgerechter, dieses Nachtatverhalten ausserhalb des Tatverschuldens zu würdigen, zumal diesen Handlungen eine völlig andere Motivation zugrunde lag und ihm in dieser Phase auch keine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mehr zugute gehalten werden kann (vgl. BSK-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147). 4.3.3. Der Beschuldigte hat sodann während der mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Zürich angesetzten Probezeit von zwei Jahren delinquiert. Ebenso hat er die Tat während einer laufenden jugendstrafrechtlichen Massnahme gemäss

- 28 - Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 verübt (Urk. 19/10). Dies ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten. 4.3.4. Mit der Vorinstanz ist eine rechtlich relevante Strafempfindlichkeit zu ver- neinen (Urk. 72 S. 25). Auch dass der Beschuldigte sich wegen seines jungen Al- ters im Strafvollzug älteren Mithäftlingen unterzuordnen habe, wie dies die Vertei- digung anführt (Urk. 85 S. 12), kann eine solche nicht begründen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Massnahme), 6-9 (Beschlagnahmungen), 12 (Genugtuungsbegehren Tochter) und 13-16 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 34 -
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 750 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. März 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird nicht widerrufen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert.
  6. a) Die Privatklägerin B._____ wird zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung von Fr. 4'880.55 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Höhe des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Fr. 3'500.– unentgeltliche Verbeiständung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im - 35 - Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Aktenzeichen ….
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150121-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und die Oberrichterin Dr. Janssen, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichts- schreiber lic. iur Hafner Urteil vom 20. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Januar 2015 (DG140255) __________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 470 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. März 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung) angeordnet.

- 3 -

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2014 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Jeanshose, schwarz, Marke „H&M“, Gr. 36/34 (…); − Boxershorts, grau, Gr. XL (…); − Herrenjacke, rot, Marke „Yes or No“, Gr. S (…); − Baseballmütze, schwarz, „N.W.A.“ (…).

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2014 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin B._____ werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Handtasche mit folgendem Inhalt: 1 silberfarbener Stöckelschuh, Hart- geld, Feuerzeug, Haarspange, 1 Bolero-Jäckchen (…); − Einzelner, silberfarbener Stöckelschuh (…); − Weisser BH, Grösse 75A, durchgeschnitten (…); − Schwarzes Trägershirt, Marke „Martini“, durchgeschnitten (…); − Strickblume (Teil des schwarzen Trägershirts) (…); − Jeanshose, Marke „Tally Weijl“, Gr. 32 (…).

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2014 einzig als Beweismittel beschlagnahmten

- 4 - Gegenstände werden definitiv eingezogen, während 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft bei der Lagerbehörde zuhanden der derzeit unbekannten berechtigten Personen aufbewahrt und danach vernichtet: − Messer, grün (…); − Kurze Hose, grün, „AND1“ (…); − Dunkelblauer Bettdeckenbezug mit gelben Sternen, Monden und Son- nen (aus Wollschal, grau) (…); − Kissenbezug, hellblau (…); − Kissenbezug, beige (…); − Jeanshose, Marke „Jack & Jones“ (…); − Wolljacke „CORE“ (…); − Kapuzenpullover „FC Zürich“ (…); − Damenslip, blau, Marke „H&M“ (…); − Schwarzes Damenkleid, Marke „H&M“ (…); − Bandeautop, weiss (…); − Schwarze Damenstrickjacke (…).

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

19. August 2014 beschlagnahmte Geissfuss (…) wird definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 4'880.55 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur

- 5 - genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Auf das Genugtuungsbegehren der Tochter der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'850.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 25'885.20 Auslagen Untersuchung Fr. 803.25 diverse Kosten Fr. 26'419.05 amtliche Verteidigung Fr. 8'112.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, im Fr. 5'000.– übersteigenden Betrag jedoch definitiv abgeschrieben.

15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'419.05 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 8'112.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

2. Er sei der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, eventualiter des versuchten Totschlags i.S.v. Art. 113 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Eventualiter, für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei er mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.

4. Von einem Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Jugendan- waltschaft Zürich vom 23. März 2012 sei abzusehen und die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen. Der Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– an die Privatklägerin zu verpflichten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 7 -

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich : (Urk. 86 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Januar 2015 zu bestätigen.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 87, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Januar 2015 der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 11 Jahren Freiheits- strafe, unter Anrechnung bis dato erstandener Haft von 470 Tagen, bestraft. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

23. März 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– wurde widerrufen. Es wurde sodann eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Stö- rungen/Suchtbehandlung angeordnet. Nebst verschiedenen Beschlagnahmungen

- 8 - wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 4'880.55 (sowie Feststellung, dass er dem Grundsatze nach für allfällig weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist) und eine Genugtuung von Fr. 70'000.– (Abweisung im Mehrbetrag) zu bezahlen. Auf das Genugtuungsbegeh- ren der Tochter der Privatklägerin wurde nicht eingetreten (Urk. 72). Mit Eingaben vom 14. Januar 2015 meldete der Beschuldigte (Urk. 64) fristge- recht die Berufung an und reichte am 23. März 2015 fristgerecht die Berufungser- klärung ein (Urk. 76). Mit Eingabe vom 10. April 2015 erhob die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung (Urk. 80). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivzif- fer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4 und die Zivilansprüche (Dispositivziffern 10 und 11) (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Urk. 80). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Januar 2015, bezüglich der Dispositivziffern 5 (Massnahme), 6-9 (Beschlag- nahmungen), 12 (Genugtuungsbegehren Tochter) und 13-16 (Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt

1. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Am Samstag, 28. Septem- ber 2013, um ca. 03.10 Uhr, hatten der Beschuldigte und die nachmalige Ge- schädigte B._____, die sich zuvor in einer Bar kennengelernt haben, an der

- 9 - C._____-Strasse … in Zürich Geschlechtsverkehr. In der Folge kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Im weiteren Verlauf schlug der Beschuldigte die Frau zweimal mit der Faust ins Gesicht. Dann ergriff er ein 60 cm langes und 1,24 kg wiegendes Brecheisen, welches neben dem Bett auf dem Boden gelegen hatte, und versetzte der Geschädigten damit vier heftige Schläge gegen den Kopf. Danach trug der Beschuldigte die bewusst- und re- gungslose, schwer verletzte Geschädigte aus der Wohnung und aus dem Haus, deponierte sie an der D._____-Strasse … zwischen zwei parkierten Fahrzeugen auf der Strasse und liess sie dort liegen. Dann kehrte er an den Tatort zurück, räumte auf, wischte das Blut auf und vom Brecheisen ab. Er versteckte das Brecheisen unter einem Kleiderhaufen, drehte die blutige Matratze um und ergriff unter Mitnahme der blutigen Bettwäsche die Flucht. Die Geschädigte erlitt bei der Tat nebst Verletzungen an den Extremitäten und verschiedenen Kopfverletzungen insbesondere ein schweres offenes Schädelhirntrauma mit multiplen Platzwun- den, Gehirnblutungen und einem Schädelbruch seitlich rechts, verbunden mit ei- ner Verschiebung des Gehirns. Diese Verletzungen waren lebensgefährlich und führten nur dank der sofortigen ärztlichen Intervention nicht zum Tod der Privat- klägerin (versuchte vorsätzliche Tötung). 2.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der eingeklagten Geschehnisse vollumfänglich (mit Ausnahme der Heftigkeit der Schläge; Prot. I S. 16) anerkannt. Er bestreitet aber den subjektiven Tatbestand, indem er geltend macht, eine Tö- tung der Geschädigten nie bewusst in Betracht gezogen oder gar billigend in Kauf genommen zu haben. Er habe im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung (welche im Übrigen die Privatklägerin begonnen habe) einfach einen Gegenstand hinter sich ergriffen und damit zugeschlagen, ohne weiter zu schauen. 2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und dem übrigen Untersuchungsergebnis den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 72 S. 5). Die Geschädigte hatte als Folge der erlittenen schweren Gehirn- verletzungen keine Erinnerungen mehr an diesen Vorfall (Urk. 6/3). Die Beschrei- bung des Verhaltens der Geschädigten B._____ während der eigentlichen Ausei- nandersetzung mit dem Beschuldigten basiert deshalb einzig auf seinen Aussa-

- 10 - gen. Der Beschuldigte beschreibt ihr Verhalten nach dem einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr als zunehmend aggressiv. Er sei von ihr angegriffen worden (z.B. Urk. 5/4 A 87). In diesem Kontext ist die erst in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihn ein "Arschloch" genannt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 72), durchaus glaubhaft. Dass die Geschädigte an diesem Abend mit aggressi- vem Verhalten aufgefallen war, ergibt sich auch aus den überzeugenden Aussa- gen der besten Kollegin der Geschädigten; E._____ (Urk. 7/7 und 7/9), worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 72 S. 7). Diese schildert glaubhaft, dass die Geschädigte, welche deutlich alkoholisiert gewesen sei (gemäss Gutachten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.30 bis 2.54 Gewichtspromille im Zeitpunkt der Blutentnahme um 05.04 Uhr, Urk. 10/4), durch wiederholt provokatives, relativ aggressives und unangepasstes Verhalten gegenüber diversen ihr unbekannten Personen aufgefallen sei. Die gleichbleibenden, stimmigen, lebensnahen und de- taillierten Angaben des Beschuldigten zum späteren Verhalten der Geschädigten im Zimmer … an der C._____-Strasse … erweisen sich deshalb auch in dieser Hinsicht als stimmig. Insoweit sind die Aussagen des Beschuldigten zum Verhal- ten der Geschädigten durchaus überzeugend. Die Angaben zu seinem Verhalten sind hingegen auf ihre Übereinstimmung mit den medizinischen Unterlagen (Urk. 9/1-25) zu prüfen. Insoweit seine Angaben zu Anzahl und Wucht der Schläge mit der Faust bzw. dem Brecheisen davon abweichen, ist auf die Erkenntnisse aus den Medizinalakten abzustellen. 2.3. Zusätzlich zum Anklagesachverhalt ist somit erstellt, dass die Geschädigte nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wütend wurde und ihn tät- lich angriff. Dabei wollte sie wiederholt mit ihren Händen auf sein Gesicht losge- hen und ihn mit den Fingernägeln verletzen, wobei der Beschuldigte sie zunächst erfolglos wegschubste, ehe er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Zu- dem beschimpfte sie den Beschuldigten mit "Arschloch". In der Folge ging sie nochmals auf den Beschuldigten los, wobei er ihr schliesslich viermal heftig mit dem Brecheisen auf den Kopf schlug. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Wür- digung zugrunde zu legen.

- 11 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (even- tual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorliegend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung am Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten. Vielmehr sei der Be- schuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig, eventualiter des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 76 S. 3 f.; Urk. 85 S. 1 f.). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht eintritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die gutachterlichen Erkenntnisse des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. Oktober 2013 sowie insbesondere dem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2013 festgestellt hat, erlitt die Geschä- digte zufolge der Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen am Kopf, wobei die Geschädigte ohne sofortige medizinische Inter- vention an den Folgen ihrer schwerwiegenden Schädel-Hirnverletzungen verstor- ben wäre (Urk. 9/3 S. 5; Urk. 9/22 S. 7). Die Gewalteinwirkungen durch den Be-

- 12 - schuldigten waren demnach in objektiver Hinsicht grundsätzlich geeignet, den Tod der Geschädigten zu verursachen (Urk. 72 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Einschätzung wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 85. S. 5). Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt (Urk. 72 S. 9). 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinwei- sen). 3.2. Die Vorinstanz hat sehr sorgfältig anhand der vorstehend aufgezeigten Krite- rien überprüft, ob der Beschuldigte, als er der Geschädigten viermal heftig mit ei- nem Brecheisen auf den Kopf schlug, um den möglichen Eintritt ihres Todes wusste und dies in Kauf nahm, also dennoch handelte (Urk. 72 S. 10-13). Darauf ist zunächst zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB).

- 13 - 3.2.1. Die Verteidigung bestreitet, wie bereits erwähnt, den Eventualvorsatz. Sie wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Frage nach dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Todeseintritts eine unzulässige ex-post Beurteilung vorgenommen. Sie habe die Aussagen des Beschuldigten zitiert, die sich auf sein (generelles) Wissen im Zeitpunkt der jeweiligen Befragung bezogen habe (Urk. 76 S. 3). Der Beschuldigte erklärte, wie die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben hat (Urk. 72 S. 11), dass als Folge eines solchen Schlages jemand bewusstlos werden und zu Bluten anfangen könne; wenn man falsch tref- fe, dann könne jemand sterben (Urk. 5/1 S. 12); es könnten schwere Kopfverlet- zungen daraus resultieren (Urk. 5/4 A 120); er könne sich vorstellen, dass es zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könne (Urk. 5/4 A 126). Die Verteidigung lässt indessen ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur auf diese (Ex-post-)Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung abgestellt hat, son- dern auch auf das Allgemeinwissen verweist, wonach der Kopfbereich eines Menschen ausserordentlich gefährdet und verletzungsempfindlich ist. Dieses All- gemeinwissen ist auch dem Beschuldigten aufgrund seines Alters und seiner Le- benserfahrung zuzuschreiben (Urk. 72 S. 11). Daran ändert nichts, dass er - wie die Verteidigung vorbringt - im Tatzeitpunkt massiv betrunken und aus dem Affekt heraus gehandelt habe, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Situation ausreichend schnell richtig einzuschätzen, nämlich dass die Geschädigte durch die Schläge auch hätte sterben können (Urk. 76 S. 3; Urk. 59 S. 18). Diese Um- stände beschlagen die Frage der Einsichtsfähigkeit bzw. allenfalls der Affekthand- lung und nicht das beim Beschuldigten vorhandene Wissen (vgl. BSK-Niggli/Mae- der, Art. 12 N 110). Ebenso wenig hilft ihm der Einwand, er habe instinktiv nach diesem metallenen Gegenstand gegriffen und damit zugeschlagen (Urk. 59 S. 18). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass sich dieser Gegenstand "Schwer. Metallig. Etwas Längliches." angefühlt habe (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/4 A 113). Er war somit trotz seiner behaupteten starken Trunkenheit und angeblichen Gefühlserregung in der Lage, das Gewicht und die Beschaffenheit der Tatwaffe zu erkennen. Er war auch in der Lage, viermal gezielt von oben auf den Kopf der Geschädigten einzuschlagen. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu bejahen, dass der

- 14 - Beschuldigte um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste, als er der Geschädig- ten viermal heftig mit dem betreffenden Brecheisen auf den Kopf schlug. 3.2.2. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Diese zusätzlichen Aspekte (Beweggründe, Art der Tathandlung) dienen vor allem als Anhaltspunkt für die Ermittlung des Ausmasses des vom Täter in Rechnung gestellten Risikos bzw. zur Eruierung des Willensele- ments (BSK-Niggli/Maeder, Art. 12 N 54). Die Vorinstanz hat diese Umstände zu- treffend gewürdigt und das dem Beschuldigten bekannte Risiko der Tatbestands- verwirklichung als überaus hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung als schwerwie- gend beurteilt (Urk. 72 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat dabei insbesondere die Aussagen des Beschuldigten widerlegt, wonach er "nicht so fest" zugeschla- gen habe, und zwar unter Hinweis auf das Verletzungsbild (Urk. 9/4; Urk. 12/8) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Dieses hält ausdrücklich fest, dass die Lufteinschlüsse in der Schädelhöhle der Geschädigten für eine besonde- re Heftigkeit der Gewalteinwirkung sprechen würden (Urk. 9/22 S. 4). Sodann verwies sie auf die die Schlagkraft verstärkende Hebelwirkung, welche im Übrigen auch auf der Tatrekonstruktionsfoto zum Ausdruck kommt (Urk. 12.2). Erschwe- rend komme noch der Umstand dazu, dass der Beschuldigte die vier Schläge mit einem Brecheisen von 60 cm Länge und 1.24 kg Gewicht auf die Kopf- und Schä- delpartie als ausserordentlich verletzlichen Teil des menschlichen Körpers abge- gebenen hat. Die Geschädigte hat ihren Kopf sodann nach Angaben des Be- schuldigten nicht mit Händen oder Armen geschützt (Urk. 5/4 A 112). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer sehr schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Dass damit verbundene Risiko ist deshalb so hoch, dass nicht mehr von einer bewussten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann in dem Sinne, dass der Beschuldigte noch darauf vertrauen konnte, dass keine tödlichen Verletzun-

- 15 - gen aus seinen Schlägen resultieren würden (vgl. BSK-Niggli/Maeder, Art. 12 N 58). 3.2.3. Was die weiteren Umstände und insbesondere die Beweggründe des Be- schuldigten angeht, so wollte er sich zunächst der Attacke der Geschädigten er- wehren. Nachdem er mit Wegschubsen und zwei Faustschlägen in ihr Gesicht ih- re tätliche Attacke nicht beenden konnte, sondern sie ihn unvermindert weiter tät- lich und verbal bedrängte, wurde er wütend, ergriff das zufällig am Boden liegen- de Brecheisen und schlug damit der Geschädigten ihn rascher Abfolge viermal auf den Kopf. Mit dem Schlag habe er seinen Schutz beabsichtigt (Urk. 5/1 S. 12); er habe geschaut, dass er sich habe aus der Situation befreien können und dass er nicht übertrieben losschlage. Weshalb er viermal geschlagen habe, könne er nicht sagen (Prot. I S. 16 f.). Insbesondere erklärte er auch, keine Angst vor der Geschädigten gehabt zu haben, allerdings habe er sich bedrängt gefühlt. Auch wenn die Verteidigung von einer "sehr dynamisch fortschreitenden Notwehrsitua- tion" ausgeht (Urk. 76 S. 3), so bestand aufgrund des Kräfteverhältnisses sodann keine ernstzunehmende Bedrohung, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Und trotz seiner starken Gefühlsregung konnte er - wie erwähnt - das Gewicht und die Beschaffenheit der Tatwaffe feststellen. Die aufkommende Wut brachte ihn wohl dazu, diese letztlich völlig unangemessen einzusetzen, um die wohl ausser sich geratene und ihn ständig tätlich und verbal bedrängende Geschädigte ruhig zu stellen. Beim psychiatrischen Gutachter spricht er davon, dass er schlicht gewollt habe, dass sie endlich aufhöre (Urk. 18/10 S. 33). Unter diesen Umständen nahm er aber einen möglichen Tod der Geschädigten in Kauf. Gemäss Bundesgericht liegen solche Umstände namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2). In diesem dynamischen Ablauf und seiner wachsenden Wut konnte der Beschuldigte das gegen den Kopf der Geschädigten geführte 1.24 kg schwere Brecheisen nicht dosiert einsetzen, zumal sich auch die Geschädigte in ständiger Bewegung befunden hat und er von oben und mit der entsprechend geschilderten Hebelwirkung geschlagen hat. Die

- 16 - Heftigkeit der Schläge wird auch, wie bereits vorstehend erwähnt, durch das Ver- letzungsbild und Gutachten belegt. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Verteidigung nicht nur von einer Inkaufnahme einer Lebensgefahr (im Zusam- menhang mit der beantragten Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverlet- zung) gesprochen werden (Urk. 59 S. 17 f; Urk. 76 S. 3 f.). Angesichts der klaren Beweislage kommt die "in dubio-Regel" nicht zum Tragen. 3.2.4. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich und hatte folglich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst. Durch die Schläge mit dem Brech- eisen hatte er zudem die Tathandlung bereits vollzogen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten. Da er alles getan hatte, was zur Erfüllung des Tatbe- standes erforderlich ist, und aus eigenem Antrieb nichts dazu beitrug, dass der Tod der Geschädigten letztlich doch nicht eintrat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschuldigte somit den Tatbestand der ver- suchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. Der Verteidiger bringt im Eventualstandpunkt für den Fall der Bejahung eines Eventualtötungsvorsatzes vor, der Anklagesachverhalt sei unter dem Tatbestand des Totschlages gemäss Art. 113 StGB zu subsumieren (Urk. 59 S. 20; Urk. 76 S. 4). Bezugnehmend auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wen- det der Verteidiger ein, diese habe sich ungenügend mit der Entschuldbarkeit der

- unbestrittenermassen - heftigen Gemütsbewegung des Beschuldigten befasst. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Herkunft, Erziehung und tägliche Lebensführung des Beschuldigten eingegangen, welche die Verteidi- gung auf Seiten 21-23 der Plädoyernotizen thematisiert habe, eingegangen (Urk. 76 S. 4 und Urk. 85 S. 6 ff.). 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu bestehenden Gerichts-

- 17 - praxis kann zunächst auf die Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 15). 4.2.1. Vorliegend macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe sich zur Tatzeit in einem Affekt bzw. einer heftigen Gemütsbewegung befunden. Art. 113 StGB privilegiert u.a. den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung (Urk. 72 S. 16). Dieser Befund ist zutreffend, war der Beschul- digte angesichts der Vorwürfe und der Angriffsversuche der Geschädigten aufge- bracht und wütend geworden und fühlte sich in Bedrängnis geraten. Er war durch die Situation bis zu einem gewissen Grade überfordert. 4.2.2. Hingegen verneint die Vorinstanz die Entschuldbarkeit seiner heftigen Ge- mütsbewegung (Urk. 72 S. 16 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftigen Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach der sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Tä- ters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrge- fühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Af- fekt nicht entschuldbar (Urteil 6B_271/2015 und 6B_313/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2. bezgl. heftige Gemütsbewegung; BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 4.2.3. Auszugehen ist von der Annahme, dass ein Durchschnittsmensch der Ge- meinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensfüh- rung angehört, in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten

- 18 - könnte. (BGE 108 IV 99 E. 3a und b S. 101 f.; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteil 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Der Verteidiger führt dazu aus, es sei nicht leicht, sich in den durchschnittlichen Menschen hineinzuversetzen, der den gleichen Werdegang wie der Beschuldigte aufweise, den dieser entspreche ganz und gar nicht einem durchschnittlichen jun- gen Mann unserer Gesellschaft. Der Verteidiger zeichnet ein düsteres Bild der Kindheit und Jugend des Beschuldigten (Aufwachsen als Secondo ohne leiblichen Vater in einfachen sozialen Verhältnissen, schlechtes Verhältnis zu erstem Stief- vater, Bettnässer bis im neunten Altersjahr, ADHS und zeitweise Ritalineinnahme, Wiederholung der 3. Primarschulklasse; Sekundarschule mehrheitlich Stufe C; gelegentliche Überforderung als Ältester mit Übernahme von Aufgaben in Familie; gutes familiäres Verhältnis zu vier Halbgeschwistern und Mutter; langsames Ent- gleiten der Kontrolle der Mutter; erste Vermögensdelikte im Alter von 13 und 14 Jahren; Cannabis-Konsum ab 16jährig; Unterbringung gemäss Jugendstrafge- setz; keine Ausbildung; längere Partnerschaft nur im Alter von 16-17 Jahren; nach Massnahmeaufhebung Arbeitslosigkeit und strukturloser Alltag mit gesteigertem Substanzmissbrauch [Urk. 59 S. 22 f. und Urk. 85 S. 7]). Auch wenn diese Um- stände mit der Verteidigung beim vorerwähnten Durchschnittsmenschen zu be- rücksichtigen wären (inkl. starke Alkoholisierung), so bleibt auch hier der Ver- gleichsmassstab des anständig gesinnten Durchschnittsmenschen. Welche Reak- tion in der tatrelevanten Situation von einer solchen Durchschnittsperson mit einer bereits frühzeitig aus der Bahn gelaufenen Lebensgeschichte zu erwarten ist, kann hier indessen offen gelassen werden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, ist dieses menschlich nicht verständliche Verhalten auf das psychische Defizit des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 72 S. 16 f.). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine emotional- instabile Persönlichkeitsstörung mit akzentuiert dissozialen Zügen und narzissti- schen Merkmalen. So hält der Gutachter klar fest, dass im Laufe dieser sich hochschaukelnden Auseinandersetzung die anfängliche Übersicht und Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der anhaltenden Provokation und mangelndem Erfolgs seiner bisherigen Bemühungen, die Auseinandersetzung un- ter Kontrolle zu bringen, gekippt sei. Im weiteren Tatverlauf seien deshalb zu-

- 19 - nehmend die Impulskontrollproblematik bzw. emotionale Instabilität zum Tragen gekommen, die durch die Alkoholwirkung verstärkt worden sei. Diese zeige sich bereits im Ausmass der Verletzungen durch die Faustschläge. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Gewalteinsatz unverhältnismässig und Ausdruck einer Impuls- kontrollschwäche. In der Folge sei es unter Einsatz des Geissfusses zu noch massiverer unverhältnismässiger Gewalt gekommen, ohne dass sich der Be- schuldigte in einer Notlage oder Unterlegenheit befunden hätte. Übermässiges Ausagieren von Gewalt im Sinne eines "Overkill"- Charakters finde sich generell häufiger bei Tätern in der Adoleszenz bzw. jungem Erwachsenenalter. Abschlies- send hält er zu diesem Tatabschnitt fest, dass dieser Umstand des überschies- senden aggressiven Ausagierens Ausdruck der Impulskontrollproblematik des Beschuldigten sei (Urk. 18/10 S. 46). Aufgrund dieser zutreffenden und nachvoll- ziehbaren Beschreibung der Reaktion des Beschuldigten als Ausfluss seiner Per- sönlichkeitsstörung entfällt eine Entschuldbarkeit seiner heftigen Gemütsbewe- gung. 4.2.4. Es liegt somit keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung des Beschul- digten vor, so dass eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB entfällt.

5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. Die Frage der Notwehrsituation hat sie umfassend erörtert, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation ver- neint, weshalb von einem Notwehrexzess auszugehen sei (Urk. 72 S. 13-15). Da- rauf kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung geht ebenfalls von einem Überschreiten der zulässigen Notwehr aus (Urk. 59 S. 24; Urk. 76 S. 4).

6. Zusammenfassend ist deshalb der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

- 20 - IV. Strafe

1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aus. Die Staatsan- waltschaft erhob mit der Begründung Anschlussberufung, die Vorinstanz habe die verminderte Schuldfähigkeit als Teil der Schuld zu stark gewichtet. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 80). Die Verteidigung beantragte even- tualiter für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 85 S. 1).

2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Obwohl nur ein Versuch vorliegt und beim Be- schuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde, was eine Strafmil- derung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vor, die das Verschulden als be- sonders leicht erscheinen liessen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderten bzw. eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumes- sungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungsgrundsätzen zu verweisen (Urk. 72 S. 18-19). 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Tötung nach Art. 111 StGB zu erheben. Dabei fällt das erhebliche Gewalt- und Aggressi- onspotential des Beschuldigten auf, welches sich durch sein Vorgehen offenbarte. So schlug er brutal mit dem Brecheisen viermal auf die ungeschützte Kopf- und Schädelpartie der Geschädigten ein. Sein Handeln zeugt von einer eigentlichen Geringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen Unversehrtheit des Opfers, welches nur dank adäquater zeitnaher me- dizinischer Versorgung mittels einer Operation überlebte. Ebenfalls verschuldens- erschwerend ist der eingetretene Erfolg, mithin die der Geschädigten damit zuge- fügten massiven Verletzungen, die eine lebensrettende Operation mit nachfol- genden Komplikationen und mehrmaligem Spitalaufenthalt und einer längeren,

- 21 - zweimonatigen Rehabilitation zur Folge hatten. Die Geschädigte musste sich in- nerhalb eines Jahres nach dem ersten Spitalaufenthalt in drei mehrtägigen statio- nären Spitalbehandlungen zwecks weiteren Operationen des Schädelknochens begeben. Sie war sodann während eines Jahres arbeitsunfähig und leidet an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung, die eine psychologische Behandlung nach sich zieht. Verschuldenserleichternd ist zu werten, dass die Auseinandersetzung für den Be- schuldigten von der Geschädigten völlig unerwartet vom Zaun gerissen wurde. Erst als seine anfänglichen, auch nicht gerade zimperlichen Versuche, sie mittels zwei Faustschlägen ins Gesicht zur Vernunft zu bringen, nicht nur erfolglos blie- ben, sondern die Geschädigte zusätzlich in Rage versetzten und die Auseinan- dersetzung weiter eskalierte, griff er zum völlig unverhältnismässigen Mittel des Brecheisens, um die ausser sich geratene und ihn verbal und tätlich bedrängende Geschädigte zu stoppen. Zwar ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Brecheisen zufällig in die Hand bekam; dies wird aber aufgewogen durch den Umstand, dass er doch realisierte, ein schweres, längliches Metallstück in den Händen zu halten, mithin einen gefährlichen Gegenstand für die Tatausführung benützte. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat als jeden- falls im oberen Drittel des Strafrahmens festzulegen und als sehr beträchtlich zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstra- fe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Die Verschul- densbewertung der Staatsanwaltschaft von sehr schwer und die damit beantragte Einsatzstrafe von 18 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung der vorerwähn- ten Umstände, insbesondere der für den Beschuldigten überraschend entstande- nen Auseinandersetzung als übersetzt. 3.2.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich merklich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Mit dem Verteidiger ist die Reduktion der Vorinstanz mit einem halben Jahr als zu graduell zu veranschlagen, auch wenn dem Beschuldigten Verletzungsabsicht unterstellt werden kann. Die Unterscheidung zum direkten

- 22 - Vorsatz ist verschuldensmässig und nicht in Zahlen auszudrücken. Dem Beschul- digten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane Tat handelte und er zufällig in den Besitz des Tatwerkzeugs. Auch wenn sich die ganze Tat- handlung im Rahmen eines Notwehrexzesses ereignete, so war seine Reaktion auf die Provokation der Geschädigten mit dem Einsatz des Brecheisens dennoch völlig unangemessen: er fühlte sich von ihr nicht eigentlich bedroht, sondern nur bedrängt und er wollte sie ruhigstellen, zumal sie zuvor auch Gegenstände im Zimmer, welches er von seinem Kollegen zur Verfügung erhalten hatte, herum- geworfen hatte. Sodann geriet er auch darüber in Wut, dass sich die Geschädigte über sein Desinteresse über ihre geäusserten (Selbst-)Vorwürfe und ihre Reue nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr aufregte (Urk. 5/4 A 86). Sein Motiv war somit auch egoistischer Natur. Er schlug sodann mit dem kantigen Brechei- sen in rascher Abfolge viermal auf den Kopf und Schädel der Geschädigten ein, was auf eine Hemmungslosigkeit hindeutet. Dabei muss aufgrund sämtlicher er- stellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung die Schläge mit die- sem langen kantigen Gegenstand, der zudem mit der 60cm Länge noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Men- schen haben würde. Er hätte sodann durchaus die Möglichkeit gehabt, dem An- griff auf andere Art zu begegnen, indem er die Geschädigte, der er körperlich weitaus überlegen war, aus dem Zimmer entfernt hätte. Die Vorinstanz hat diesen äusserst krassen Notwehrexzess deshalb nur leicht strafmindernd gewertet (Urk. 72 S. 20), was von der Verteidigung kritisiert wurde (Urk. 76 S. 4). Da dem letztlich unerklärlich überbordenden Gewalteinsatz des Beschuldigten ein psychi- scher Defekt bzw. seine verminderte Schuldfähigkeit zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, diese Überschreitung der Grenzen der Notwehr nach Art. 19 StGB zu be- handeln (BGE 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013). 3.2.2. Das Gutachten vom 10. Juni 2014 von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert dem Beschuldigten mit schlüssiger Be- gründung eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typus mit akzen-

- 23 - tuierten dissozialen Zügen und narzisstischen Merkmalen. Des Weiteren bestün- de eine Cannabisabhängigkeit und eine Tendenz zu Alkoholexzessen. Deliktsbe- zogen führte der Gutachter aus, das auf Basis der emotionalen Instabilität mit Im- pulskontrollproblematik, des Alkoholeinflusses und der situativen Komponente ei- ner sich hochschaukelnden spannungsgeladenen Auseinandersetzung eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben sei (Urk.18/10 S. 51). Die Verteidigung geht von einer leicht- bis mittelgradig herabgesetzten Schuldfä- higkeit aus (Urk. 76 S. 3) und beantragte vor Vorinstanz eine Reduktion der Ein- satzstrafe um mindestens einen Drittel, auch mit Blick auf die vom Verteidiger be- hauptete massive Alkoholisierung des Beschuldigten mit mindestens 2 ‰ Blutal- koholkonzentration (Urk. 59 S. 26). Betreffend der Alkoholisierung des Beschul- digten zur Tatzeit, welche vom Gutachter im Bereich um etwa 1.5 ‰ angenom- men wurde (diese liess sich beim Beschuldigten nicht mehr gutachterlich feststel- len), folgte die Vorinstanz der Kritik des Verteidigers betreffend die Festlegung dieses Wertes durch den Gutachter, hielt indessen fest, dass auch eine Blutalko- holkonzentration von 2.0 ‰ nur zu einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit führte (Urk. 76 S. 21). Die Vorinstanz ermässigte die Einsatzstrafe dennoch um einen Drittel, wobei sie hervorhob, dass die psychischen Defizite des Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang stärker im Vordergrund stünden als dessen Alko- holkonsum im Vorfeld der Tat (Urk. 72 S. 21). Die Staatsanwaltschaft berücksich- tigte gemäss ihrem Plädoyer vor Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit durch Reduktion des Verschuldens von sehr schwerem Verschulden auf schweres Ver- schulden (Urk. 56 S. 12) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung von "schwer" auf "eher schwer", was zu einer Senkung der Einsatzstrafe um höchstens vier Jahre führen würde (Urk. 80 S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte im Rahmen einer völlig überraschenden Notwehrsituation die Im- pulskontrolle verlor und deshalb die Grenzen der Notwehr exzessiv überschritt, sowie der vom Gutachter attestierten in leichtem Grad verminderten Schuldfähig- keit reduziert sich sein Verschulden deutlich. Dieses ist demzufolge als noch recht erheblich einzustufen.

- 24 - 3.3. Dieses Tatverschulden führt für die vollendete Tat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 10 Jahren. 3.4. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und der Geschä- digten schwerste Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod der Geschädigten führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, wie stark er den Schädel und das Hirn mit dem Brecheisen verletzen würde und andererseits er- forderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal mit der Vo r- instanz erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass die Geschädigte die Brecheisenattacke überlebte. 3.5. Angemessen erscheint somit unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren für die Tatkomponente (inkl. Versuch) eine hypothetische Einsatz- strafe im Bereich von 9 Jahren.

4. Diese verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so wurde das Vorleben bereits vorstehend unter Erw. III.4.2.3. stichwortartig festgehalten. Er wurde am tt. April 1993 in

- 25 - G._____ geboren. Seine Eltern stammen aus Somalia. Er ist mit seiner alleiner- ziehenden Mutter und vier weiteren (Stief-)Geschwistern aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater hat er nie kennengelernt. Zum ersten Stiefvater hatte er eine schlechte Beziehung. Schulschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten prägen diesen Lebensabschnitt, verbunden mit einer laut Gutachter sogenannten "Bro- kenhome-Situation" (Urk. 18/10 S. 40). Auffällig ist auch die frühe Delinquenz be- reits im Alter von 13 Jahren und der Cannabiskonsum ab dem 15. Lebensjahr. Noch im 10. Schuljahr wurde er im Sinne einer stationären Massnahme im Jahre 2010 für drei Jahre im Begleiteten Wohnen in H._____ platziert. Im Jahre 2012 begann er eine Lehre als Carosseriespengler, welche er im Februar 2013 zufolge mangelnder schulischer Leistungen abbrechen musste. Seither hatte er keine neue Ausbildung begonnen. Von Mitte April bis Mitte Mai 2013 war er für die sog. "I._____" tätig. Seine Aufgabe war es, bei Privaten und Firmen Fenster zu reini- gen. Wegen zu geringem Lohn habe er dort dann die Arbeit wieder aufgegeben. Er habe sich dann beim Sozialamt bemüht, dass diese für die unbezahlten Rech- nungen aufkämen. Er wohnt zu Hause und betreut teilweise bei Abwesenheit der Mutter seine Stiefgeschwister (Urk. 19/8 S. 1 ff.). Diese eher schwierigen Lebens- umstände sind - soweit sie nicht bereits im Rahmen der verminderten Schuldfä- higkeit berücksichtigt wurden, was der Verteidiger bei der Kritik der Vorinstanz zu übersehen scheint (Urk. 76 S. 5) - nur ganz leicht strafmindernd zu werten. Hin- gegen ist mit der Vorinstanz das Alter von erst zwanzig Jahren des Beschuldigten unberücksichtigt zu lassen, da die brutale Tat nicht Ausdruck jugendlichen Leicht- sinns ist (Urk. 72 S. 22). 4.2. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt. So wurde er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 3. September 2010 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, geringfügigen Diebstahls sowie diverser Strassenverkehrsde- likte zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 wurde er sodann wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einem Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Gleichzeitig wurde der be- dingte Vollzug des mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom

- 26 -

3. September 2010 ausgesprochenen Freiheitsentzugs widerrufen und eine offe- ne Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet, zu deren Guns- ten der Freiheitsentzug aufgeschoben wurde. Schliesslich erfolgte am 23. März 2012 eine Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Zürich wegen Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits das 18. Altersjahr erreicht hatte und nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt wurde (Urk. 19/2). Ungeachtet dessen wurde der Beschuldigte bereits rund anderthalb Jahre nach seiner letzten Bestra- fung erneut straffällig. Diese Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig; sie bringen dennoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Diese Vorstrafen sind nicht allzu stark straferhöhend zu gewich- ten. Der Ansatz der Vorinstanz von 20 % erweist sich angesichts ihrer relativen Geringfügigkeit (Freiheitsentzug von 30 und 10 Tagen, Geldstrafe von 180 Tagen) als deutlich zu hoch, da sie die ursprünglichen Strafen praktisch vervierfachen würden. Die Einsatzstrafe ist demgegenüber um 6 Monate zu erhöhen. 4.3.1. Das Nachtatverhalten ist zunächst unter dem Gesichtspunkt des Geständ- nisses, des kooperativen Verhaltens eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie der Einsicht und Reue zu beurteilen. Der Beschuldigte zeigte sich prak- tisch von Anbeginn geständig, insbesondere auch nach Vorhalt der Verletzungen der Geschädigten. Allerdings beschränkt sich das Geständnis auf den äusseren Sachverhalt; auch blieb dem Beschuldigten, der sich nicht freiwillig stellte, auf- grund der Beweislage nicht viel übrig, als sich geständig zu zeigen. Immerhin war er während der Untersuchung kooperativ. Er zeigte auch Einsicht und Reue und brach beim Anblick der Verletzungsfotos der Geschädigten in Tränen aus (Urk. 5/1 S. 15). Ebenfalls entschuldigte er sich bei der Geschädigten, indem er ihr an Weihnachten 2014 über ihre Rechtsbeiständin einen Brief schrieb (Prot. I S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafminderung, wie sie die Vo r- instanz vorgenommen hat (Urk. 72 S. 23), im Bereich von einem Fünftel als an- gemessen. 4.3.2. Vorliegend ist sodann auch das eigentliche Nachtatverhalten des Beschul- digten zu würdigen. Dabei fällt auf, dass er vor allem darauf Bedacht war, die Tat-

- 27 - spuren zu beseitigen, indem er die bewusstlose Geschädigte aus dem Zimmer trug und sie in einer Seitenstrasse auf einen Parkplatz niederlegte und alsdann die Blutspuren im Zimmer zu beseitigen versuchte. Er agierte somit in dieser Pha- se sehr zielgerichtet. Auf Frage, weshalb er angesichts des Zustandes der Ge- schädigten nicht die Ambulanz gerufen habe, führt er aus, er habe nicht klar den- ken können, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, er habe nicht gewusst, wie mit der Situation umzugehen (Urk.5/1 S. 2; 5/4 A. 147 f.; Prot. I S. 19 f. und Prot. II S. 18). Der Gutachter hält dazu fest, dass sich anfänglich eine panikartige Angst mit Überforderung und Gewahr werden seiner Handlung entwickelt habe. Inwie- weit Sorge und Mitgefühl um das Opfer aufgekommen sei, werde im weiteren Verhalten weniger deutlich als der Fokus auf die Spurenbeseitigung (Urk. 18/10 S. 46). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zwar wurde die Geschädigte letztlich nur deshalb gerettet, weil sie der Beschuldigte aus dem Zimmer trug. Mit der Ab- lage der Geschädigten auf dem Parkplatz einer Nebenstrasse überliess er die Entdeckung der lebensgefährlich verletzen Geschädigten durch Passanten dem Zufall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in erster Linie nicht ihre Rettung im Sinne hatte, sondern so handelte, um sie aus dem Zimmer zu entfer- nen und zu vermeiden, dass ein Bezug zur Liegenschaft, in der sich der Vorfall ereignet hatte, hergestellt werden würde. Dieses belastende Nachtatverhalten ist - mit der Vorinstanz - deutlich mit rund einem Jahr straferhöhend zu werten. In die- sem Zusammenhang hat die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (Urk. 72 S. 21 und S. 24) das Nachtatverhalten in Missachtung des Doppelverwertungsverbotes bereits auch beim Tatverschulden als verschuldens- erhöhend berücksichtigt hatte (Urk. 76 S. 5). Es erweist sich als sachgerechter, dieses Nachtatverhalten ausserhalb des Tatverschuldens zu würdigen, zumal diesen Handlungen eine völlig andere Motivation zugrunde lag und ihm in dieser Phase auch keine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mehr zugute gehalten werden kann (vgl. BSK-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147). 4.3.3. Der Beschuldigte hat sodann während der mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Zürich angesetzten Probezeit von zwei Jahren delinquiert. Ebenso hat er die Tat während einer laufenden jugendstrafrechtlichen Massnahme gemäss

- 28 - Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 5. September 2011 verübt (Urk. 19/10). Dies ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten. 4.3.4. Mit der Vorinstanz ist eine rechtlich relevante Strafempfindlichkeit zu ver- neinen (Urk. 72 S. 25). Auch dass der Beschuldigte sich wegen seines jungen Al- ters im Strafvollzug älteren Mithäftlingen unterzuordnen habe, wie dies die Vertei- digung anführt (Urk. 85 S. 12), kann eine solche nicht begründen. 4.4. Insgesamt wiegen sich die strafmindernden Faktoren (Persönliche Verhält- nisse, (Teil-)Geständnis, Reue, Einsicht) mit den straferhöhenden (Vorstrafen, Nachtatverhalten, Tatbegehung in der Probezeit) weitgehend auf.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Strafe in der Höhe von 9 Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Daran sind 750 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen.

6. Diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Der Beschuldigte beging das heute zu beurteilende Verbrechen während der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 23. März 2012 angesetzten, zweijährigen Probezeit für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 19/2).

2. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug dieser Geldstrafe (Urk. 72 S. 26 f.). Der Verteidiger führte dagegen aus, dass zufolge der vorliegend unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe und der dadurch zu erwartenden Warnwirkung vom Widerruf abzusehen und die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu ver- längern sei (Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 13).

3. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

- 29 - zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe.

4. Ein Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt - unabhängig von der Tragweite des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat - nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Verzicht auf den Widerruf ist dagegen auch ohne besonders günstige Umstände möglich, wenn das Gericht davon ausgeht, der Vollzug der neuen Strafe werde den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten (BGE 134 IV 140 E. 4.5, S. 144 f.).

5. Die Vorinstanz hat auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ hingewiesen, welches eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte allgemein als deut- lich, bezüglich schwerer Gewalt als zumindest moderat einstuft. Andere Deliktty- pen wie Diebstahl/Raub, Sachbeschädigungen und Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werden als mit einer deutlichen Rückfallgefahr behaftet be- zeichnet (act. 18/10 S. 48). Angesichts dieser überaus klaren gutachterlichen Ein- schätzung könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte habe sodann auch nicht auf jugendanwaltliche Unterstützungs- massnahmen angesprochen (Urk. 72 S. 27). Die Vorinstanz hat indessen den Einfluss des Vollzugs der neuen langjährigen Strafe auf die Bewährungsaussich- ten nicht in Betracht gezogen. Aufgrund der heute auszusprechenden Freiheits- strafe von 9 Jahren ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte genügend beeindruckt zeigen wird, um künftig nicht mehr zu delinquieren. Vom Widerruf der Strafe ist deshalb abzusehen, und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. VI. Zivilansprüche 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Geschädigten Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 4'880.55 zu bezahlen. Der Geschädigten seien in direk- tem Zusammenhang mit der Straftat Gesundheitskosten (Selbstbehalt Kranken- kasse, Sanitätstransport, Schutzhelm) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'880.55 angefallen, die in einem ersten Schritt vom Sozialamt übernommen worden seien

- 30 - (Urk. 58/2-12). Gemäss § 27 SHG/ZH sei die Geschädigte in diesem Umfange dem Sozialamt zur Rückerstattung verpflichtet, sobald sie etwa durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange. Angesichts dieser Anwartschaft des So- zialamtes bzw. der Rückerstattungspflicht der Geschädigten habe sie einen Schaden in der entsprechenden Höhe der Forderung (Urk. 72 S. 34 f.). Der Be- schuldigte lässt beantragen, die Geschädigte sei zur Durchsetzung ihrer Forde- rung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei er die Feststellung, dass er aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, nicht be- anstandet, was entsprechend festzustellen ist. Er bringt vor, es lasse sich - ent- gegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - mit Verweis auf eine potentielle Rücker- stattungspflicht gemäss § 27 SHG/ZH keine Schadenersatzansprüche der Ge- schädigten begründen. Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden würde bei der Geschädigten erst mit einer tatsächlichen Rückerstattungspflicht entstehen (Urk. 76 S. 6). 1.2. Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Indessen ist im jetzigen Zeitpunkt offen, wann, in welchem Ausmass und ob überhaupt diese Kosten von der Gemeinde von der Geschädigten gemäss § 27 SHG/ZH zurückverlangt werden. Auch wenn die Forderung durch die Belege ausgewiesen ist (Urk. 58/1-12), so kann die Ge- schädigte diese nicht aus eigenem Recht geltend machen. Sie ist zur Durchset- zung dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.1. Der Beschuldigte wurde sodann zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. September 2013 an die Ge- schädigte verpflichtet (Urk. 72 S. 35 ff.). Der Beschuldigte erachtet eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– als angemessen, welche er in diesem Umfang auch anerkennt (Urk. 59 S. 31; Urk. 76 S. 6 und Urk. 85 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzung der Genugtuung zutref- fend dargestellt (Urk. 72 S. 33 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder

- 31 - gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHR/KOLLER/SCHNYDER/ DRUEY, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig begründet, weshalb angesichts der sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art eine Ge- nugtuung von Fr. 70'000.– angemessen sei. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.). 2.4. Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass die Basisgenugtuung aufgrund eines relevanten Selbstverschuldens der Geschä- digten zu reduzieren sei, so wie es sich aufgrund des erstellten Sachverhalts er- gebe. Es sei erst aufgrund der provokativen Verhaltensweise der Geschädigten zur Auseinandersetzung gekommen. Sodann seien weitergehende psychische Beeinträchtigungen der Geschädigten vorsichtig zu werten. Seines Erachtens lä- gen sehr deutliche Hinweise auf eine sehr starke psychische Instabilität der Ge- schädigten vor, die bereits vor der Tat bestanden habe. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen ihrer Freundin E._____ als Zeugin. Insofern sei der Zustand des Opfers nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen bzw. müss- te eine genauere Abklärung vorgenommen werden, wie sich aus den Akten erge- be (Urk. 59 S. 31 und Urk. 85 S. 14; Prot. I S. 32 und 36). 2.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine relevante vorbestehende psychische Instabilität der Geschädigten bestehen, auch unter Be- rücksichtigung der Aussagen von E._____ (Urk. 7/7; Urk. 7/9). Wie vorstehend erwähnt, schilderte diese vor allem das Verhalten der massiv alkoholisierten Ge- schädigten im Vorfeld der Tat (Erw. II. 2.2). Aus den weiteren Ausführungen des Verteidigers zur Person der Geschädigten als alleinerziehende Mutter und Sozial-

- 32 - hilfebezügerin, die laut polizeilichen Ermittlungsbericht in einer "äusserst unor- dentlich und schmutzigen" 2 1/2 Zimmer Wohnung wohne, und gemäss ihrem Va- ter nur die Primarschule besucht und keine Ausbildung absolviert habe (Urk. 59 S. 7 f.), sind keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich, auch wenn die geschilder- ten Umstände auf eher schwierige Lebensumstände hindeuten. 2.6. Die Vorinstanz hat auch ein rechtserhebliches Selbstverschulden der Ge- schädigten verneint, müsse doch niemand damit rechnen, auf die vorliegende Weise niedergeschlagen zu werden (Urk. 72 S. 36). Diese Einschätzung greift in- dessen zu kurz. Gemäss Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässi- gen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Dabei kann auch ein nur unterge- ordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE 124 II 8). Die Geschädigte ist ohne ersichtlichen Anlass plötzlich gegen den Beschuldigten verbal ausfällig geworden und tätlich gegen ihn vorgegangen. Auch wenn sie nicht mit der - unbestrittenermassen - völlig unverhältnismässigen Reak- tion hatte rechnen müssen, so hat sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat sie sich in eine kritische und kon- fliktgeladene Situation begeben, mit dem Risiko tätlicher Reaktionen des Beschul- digten. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Genugtuung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens durchaus im Sinne eines relevanten Mitverschuldens zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, angesichts des eher geringen Mitverschuldens, eine Reduktion der Genugtuung auf Fr. 60'000.–. 2.7. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.

- 33 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

3. Die unentgeltliche Rechtvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kosten- note vom 19. Oktober 2015 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'040.70 zuzüglich des Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 87 S. 4 und Urk. 88/2). Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ ist daher mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Massnahme), 6-9 (Beschlagnahmungen), 12 (Genugtuungsbegehren Tochter) und 13-16 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 34 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 750 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. März 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird nicht widerrufen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert.

4. a) Die Privatklägerin B._____ wird zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung von Fr. 4'880.55 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Höhe des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Fr. 3'500.– unentgeltliche Verbeiständung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im

- 35 - Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Aktenzeichen ….

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner