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SB150115

Versuchte Erpressung etc.

Zürich OG · 2015-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 67 S. 31 ff.).

E. 1.2 Es liegt Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Damit diese Bestimmung und somit das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt, müssen die Strafen gleichartig sein. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen; die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demzufolge kann für die vorliegend zu beurtei- lenden beiden Delikte keine Gesamtstrafe gebildet werden. Wie anschliessend zu begründen sein wird, ist die versuchte Nötigung mit einer Geldstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom

31. Juli 2013 zu bestrafen, während für die zu beurteilende versuchte Erpressung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe angemessen ist. Nach der anwendbaren kon- kreten Methode (BGE 138 IV 120 E. 5.1; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 89) liegt daher keine Gleichartigkeit der Strafen vor. Demzufolge sind für die beiden Delikte separate Strafen festzulegen.

E. 1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe zum Ersturteil in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleistet werden.

E. 1.4 Bedingung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist stets, dass die Vorausset- zungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es ist ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszuspre- chen (BGE 6B_390/2013 vom 18. Februar 2013 mit Hinweisen). Bei der retro- spektiven Konkurrenz ist die Frage der Gleichartigkeit nach der konkret verwirkten Grundstrafe und nach der hypothetischen Gesamtstrafe, woraus sich dann die

- 12 - Zusatzstrafe errechnet (dazu nachfolgend unter Erw. 1.5.), zu entscheiden (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 12a).

E. 1.5 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig be- urteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu ver- fahren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Dabei hat das Gericht mittels Zahlen offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3.1 mit Hinweisen; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 169 mit Hinweisen). Dass die Beurteilung der bereits mit dem Ersturteil abgeurteilten Delikte durch den Zweitrichter strenger ausfallen kann, wird von der Rechtsprechung bewusst in Kauf genommen (BGE 6B_368/2010 vom 23. August 2010, E. 5.4).

E. 2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.

E. 2.1 Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, unanständigem Benehmen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 100.–, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 360.– verurteilt (Beizugsakten Lu- zern, Register-Nr. 1). Während der Beschuldigte 1 die heute zu beurteilende ver- suchte Erpressung im September 2013 und somit nach dem Erlass des genann- ten Strafbefehls beging, verübte er die versuchte Nötigung am 18. Januar 2013 und somit vor dessen Erlass. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung stellt sich da- her die Frage, ob bei der Strafzumessung nach der Bestimmung zur retrospekti- ven Konkurrenz vorzugehen ist.

E. 2.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Lu- zern vom 31. Juli 2013 wurden auch zwei Delikte beurteilt, die einzig mit Busse

- 13 - bestraft werden können, das unanständige Benehmen gemäss Art. 6 Ziff. 2 UeStG des Kantons Nidwalden einerseits und das Nichttragen der Sicherheitsgur- ten als Führer des Personenwagens LU... gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a VRV und Art. 90 Ziff. 1 aSVG andererseits. Obwohl der Strafbefehl unbegründet erging, ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern für diese beiden Delikte die Busse in Höhe von Fr. 360.– aussprach. Ist für die versuchte Nötigung, die im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilen ist, gemeinsam mit den übrigen Delikten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013, für die eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, eine hypothetische Gesamt- strafe zu bilden, ist dafür ebenfalls die Bestrafung mit Geldstrafe angemessen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte 1 mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen im Jahr 2007 u.a. wegen eines Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war, die versuchte Er- pressung zum Nachteil von E._____ einen finanziellen Hintergrund hatte und es sich bei der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden versuchten Nötigung ebenfalls um ein Delikt mit finanziellem Hintergrund handelt (Urk. ND 3). Unter diesen Umständen muss die Frage aufgeworfen werden, ob nicht vielmehr bei gleichzeitiger Beurteilung aller in die vorliegende Zumessung der hypothetischen Gesamtstrafe fallenden Straftaten eine Freiheitsstrafe angemessen wäre. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die Veruntreuung, für die er 2007 verurteilt wurde, am 20. März 2001 beging, zwischen dieser Tat und der versuchten Nötigung sowie der versuchten Erpressung zum Nachteil von E._____, die beide im ersten Quartal 2013 begangen wurden, also über 12 Jahre lagen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, es bei einer Geldstrafe be- wenden zu lassen. Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.

E. 2.3 Die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 2), 4 (Sanktion betreffend den Be- schuldigten 2) und 5 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht ange- fochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzu- stellen ist. Der Beschuldigte 1 zog seine Berufung mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 8 (Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens) und 10 (Prozessentschädigung Privatkläger) zurück. Nicht explizit ange- fochten wurden von ihm die Dispositivziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Ur- teils (übriges Kosten- und Entschädigungsdispositiv). Über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ist aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Ent- scheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden, weshalb diesbe- züglich betreffend den Beschuldigten 1 keine Rechtskraft vorliegt, wohl aber be- treffend den Beschuldigten 2. Letzteres ist ebenfalls mittels Beschluss festzustel- len.

E. 2.3.1 Zur Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe ist vom konkret schwers- ten der zu beurteilenden Delikte, der versuchten Erpressung zum Nachteil von E._____, auszugehen. Damit ist eine Strafe im trotz Deliktsmehrheit mangels ausserordentlicher Umstände nicht zu erweiternden Rahmen des Art. 156 Ziff. 1 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe festzu-

- 14 - setzen. Die lediglich versuchte Tatbegehung wird bei der konkreten Zumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein.

E. 2.3.2 Dem Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen versuchter Erpressung von E._____ lag ein ähnlicher Tatbestand zugrunde wie derjenige des vorliegenden Verfahrens: Der Beschuldigte hatte von seiner ehemaligen Ehefrau E._____ und deren Vater in diversen SMS-Nachrichten die Summe von EUR 150'000 bzw. EUR 100'000 gefordert und damit gedroht, den Strafverfolgungsbehörden in sei- nem Besitz befindliche, diese belastende Dokumente zukommen zu lassen (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 7). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten 1 in Bezug auf dieses Delikt gilt es in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass – obwohl über die tatsächliche Relevanz der sich vermeintlich im Besitz des Beschuldigten 1 befunden habenden Dokumente nichts bekannt ist – im Rahmen des Erpressungstatbestandes weit gravierendere Druckmittel denkbar sind (vgl. auch Ziff. III.3.2. nachfolgend). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 keine konkreteren Angaben beispielsweise hinsichtlich einer Übergabe des Geldes machte; es blieb bei wiederholten und erfolglosen Forde- rungen mittels SMS-Nachrichten und damit beim Erpressungsversuch. Auf der subjektiven Seite ist ein finanzielles und damit egoistisches Motiv des Beschuldig- ten 1 auszumachen. Allerdings gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 nach der Trennung von seiner Ehefrau offensichtlich in einer emo- tional aufgewühlten Situation befand und daher einen erheblichen Groll gegen diese und deren neuen Partner F._____ empfand. Die nicht zuletzt durch diese Begleitumstände ausgelöste Kränkung ist augenscheinlicher Auslöser der Nach- richten, weshalb dem Beschuldigten 1 mit Bezug auf dieses Delikt keine hohe kriminelle Energie zu attestieren ist. Insgesamt ist von einem noch leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen und dafür eine hypothetische Einsatz- strafe von 150 Tagesätzen festzusetzen.

E. 2.3.3 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen sowie verschuldensmässi- gen Zusammenhangs erscheint es vorliegend sinnvoll, das Tatverschulden für die mehrfache Drohung zum Nachteil von E._____ sowie die mehrfache Beschimp- fung und mehrfache Drohung zulasten von F._____ (vgl. Beizugsakten Luzern,

- 15 - Register-Nr. 7 und 8) gemeinsam zu bestimmen (zu diesem Vorgehen: BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4.). Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 diese beiden Geschädigten zwischen Januar 2012 und März 2013 mit unzähligen Nachrichten bedachte; dokumentiert sind bis zu acht tägliche Kon- takte, jedoch gab es auch tagelange Ruhephasen. Die Nachrichten beinhalteten jeweils gegen die Empfänger gerichtete derb beleidigende Äusserungen und ge- wichtige, bis hin zur Tötung reichende Drohungen (Letztere insbesondere durch den Hinweis auf den Luzerner Betrieb G._____, in welchem ein Amokläufer im Februar 2013 zwei Menschen erschoss und sieben weitere verletzte). Nicht zu- letzt da der Beschuldigte den Geschädigten mitunter auch auflauerte, wobei es in einem Fall zu Tätlichkeiten kam, durften diese mit Fug davon ausgehen, dass die Drohungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen waren. Der Beschuldigte 1 erreichte so, dass die Bedrohten nicht nur massiv belästigt, sondern auch in er- hebliche Angst und Schrecken versetzt wurden, was schliesslich – nach eigenen Angaben – auch sein Ziel war. Auf der subjektiven Seite ist die emotionale Situa- tion des Beschuldigten 1 als einziges Motiv ersichtlich, was sich im Zusammen- hang mit den Beleidigungen und Drohungen aber nur leicht zugunsten des Be- schuldigten auswirken kann. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven die psychische Unversehrtheit der Geschädigten in erheblichem Ausmass beeinträchtigte. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten, was in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen für angemessen er- scheinen lässt.

E. 2.3.4 Über den Ablauf sowie den Auslöser des den Tätlichkeiten zum Nachteil von F._____ (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 9) zugrunde liegenden Vor- falls liegen unterschiedliche Aussagen der Beteiligten vor. Unbestrittenermassen handelte es sich aber um eine wechselseitige Auseinandersetzung, bei der sich der Beschuldigte 1 und F._____ gegenseitig schubsten. Verletzt wurde niemand. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 nach ei- genen Angaben verhindern wollte, dass F._____ angetrunken ein Auto lenkte. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der Vorgeschichte und der erfolgten Dro- hungen kaum das einzige Motiv des Beschuldigten 1 für die Tat gewesen sein

- 16 - dürfte, würden die Tätlichkeiten dadurch ohnehin keineswegs gerechtfertigt. Die Umstände lassen aber insgesamt auf ein noch leichtes Tatverschulden des Be- schuldigten 1 schliessen, weshalb die Strafe aufgrund der Tätlichkeiten zum Nachteil von F._____ gestützt auf das Asperationsprinzip um weitere 20 Tagess- ätze zu erhöhen ist.

E. 2.3.5 Bei der schliesslich nach dem Asperationsprinzip zu berücksichtigenden versuchten Nötigung zulasten des Geschädigten im vorliegenden Verfahren wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelte es sich um eine einmalige Einwirkung auf den Geschädigten (Urk. HD 67 S. 35). Dass es bloss zum Versuch kam, weil dieser die Drohung nicht ernst nahm, kann leicht strafmindernd gewertet werden, muss doch davon ausgegan- gen werden, dass dies letztlich auch mit der konkreten Formulierung der Mail zu- sammenhing. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte, dies aber nicht in eigenem finanziellen Interesse tat. Zu berücksichtigen ist überdies, wie der Vertreter der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Urk. HD 50 S. 16), dass der Beschuldigte 1 davon ausging, die Gelder wären vom Geschädigten tat- sächlich geschuldet. Auch die subjektive Tatschwere wiegt daher noch leicht. Für dieses Delikt ist die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere 60 Tagessätze auf insgesamt 320 Tagessätze angemessen.

E. 2.3.6 Deutlich strafmindernd sind sodann das Verhalten des Beschuldigten 1 im Untersuchungsverfahren sowie sein – wenn auch teilweise nur auf den objektiven Sachverhalt bezogenes – Geständnis zu gewichten. Im Luzerner Verfahren äus- serte der Beschuldigte 1 mehrmals Bedauern über den "Schwachsinn", mit dem er Aufwand angerichtet habe; er habe völlig am Ziel vorbeigeschossen (vgl. Bei- zugsakten Luzern, Register-Nr. 7 S. 13 und 18). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 88): Während zwei der heute rele- vanten Vorstrafen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffen und damit nicht einschlägig sind, ist die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Ver- untreuung straferhöhend zu berücksichtigen, da es sich dabei um ein Vermö- gensdelikt handelte und dieses als einschlägig zu betrachten ist. Mehr als eine

- 17 - leichte Erhöhung kann daraus aber nicht abgeleitet werden, da der Beschuldigte 1 dieses Delikt bereits im Jahr 2001 begangen hatte und es daher im Zeitpunkt der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte rund 12 Jahre zurücklag. Straferhö- hend fällt weiter die Delinquenz während laufendem Untersuchungsverfahren im Kanton Nidwalden (Beizugsakten Register-Nr. 8) ins Gewicht. Was die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten 1 angeht, kann vorab auf die Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Im- mobilienfirma, bei der er gearbeitet habe, wegen Unstimmigkeiten verlassen und versuche seit März 2014, selbständig als Einzelfirma in der Immobilienbranche sowie in der Fussballervermittlung Fuss zu fassen. Ferner ist bekannt, dass der Beschuldigte 1 einen Hirntumor hatte, was gemäss seinen Angaben dazu geführt hat, dass er Probleme mit dem Langzeitgedächtnis hat (Prot. I S. 8). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, nach wie vor in einem Pensum vom 50 % bei der Firma H._____ AG in ... zu arbeiten. Trotz un- zähliger Bewerbungen habe er keine weitere Anstellung finden können (Prot. II S. 9 f.). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insgesamt lassen es die Täterkomponenten für ange- zeigt erscheinen, die Strafe um rund einen Drittel, entsprechend 110 Tagessät- zen, zu reduzieren.

E. 2.4 Die hypothetische Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu beurteilenden Delik- te beträgt somit 210 Tagessätze. Davon sind die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 verhängten 150 Tagessätze in Abzug zu bringen, weshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist.

E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern hatte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 auf Fr. 100.– festgesetzt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Für die Zu- satzstrafe sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem diese ausgefällt wird, entscheidend (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 180), weshalb die angemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden muss. Der Beschuldigte 1 erzielt gemäss eige-

- 18 - nen Angaben mit seiner Tätigkeit im Immobilienbereich bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 5'000.– und erhält gemäss seinen Anga- ben keinen 13. Monatslohn (Urk. HD 79/1 S. 2, Prot. II S. 10). Mit einem 50 %- Pensum schöpft er nicht seine volle Arbeitskraft aus. Wenn die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte 1 in zumutbarer Weise erzielen könnte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Es ist dem Beschuldigten 1 indes zu glauben, dass er angesichts der negativen Presse über ihn, die im Internet für jedermann zugänglich ist und bleiben wird, auf absehbare Zeit faktisch keine Möglichkeiten hat, sein Arbeitspensum zu erhöhen (Prot. II S. 10). Seine Wohnkosten betragen Fr. 1'600.– pro Monat (Prot. II S. 11). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte 1 für seine Tochter, die ge- mäss seinen Angaben drei Tage pro Woche bei ihm lebt, monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet und dass er, wie sich aus seinen An- gaben (Urk. HD 79/1 S. 2; Prot. I S. 8, Prot. II S. 11 f.) und dem bei den Akten lie- genden Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2013 (Urk. HD 15/4) ergibt, Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich hinsichtlich der Zusatzstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen.

E. 3 a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

c) Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten

- 3 - Strafteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet und die Probe- zeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert.

E. 3.1 Wie unter Erwägung III.2.1. dargelegt wurde, ist für die versuchte Erpressung eine separate Strafe festzulegen. Dafür sieht das Gesetz die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 156 Abs. 1 StGB).

E. 3.2 Was die objektive Tatschwere mit Bezug auf dieses Delikt angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 33 f.), die diese innerhalb der Band- breite, die bei Erpressungen gegeben ist, als nicht mehr leicht einstufte, vollum- fänglich gefolgt werden. Eine stärkere Gewichtung ist insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass bei Erpressungen weit schwerere Übel als vorliegend angedroht werden können, namentlich solche, die Leib und Leben einer geliebten Person oder einer Vielzahl von Menschen betreffen, nicht gerechtfertigt. Dass der Privat- kläger ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Unterlagen am 10. September 2013 davon ausgehen konnte, dass er nichts zu befürchten hatte, ändert am ob- jektiven Verschulden des Beschuldigten 1 nichts, denn dazu hatte der Beschuldig-

- 19 - te 1 nichts beigetragen. Nur marginal ist verschuldensrelevant, dass es beim Ver- such blieb. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte 1 al- les aus seiner Sicht Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 17) liegt auch kein untauglicher Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ein solcher ist lediglich zu bejahen, wenn der Taterfolg schlechterdings nicht eintreten kann. Das war vorliegend aber nicht der Fall, denn nur schon die Aussicht, dass die Unterlagen des Beschuldig- ten 1 in der Presse eine erneute negative Berichterstattung über diesen auslösen könnten, hätte den Privatkläger zur Leistung einer Zahlung veranlassen können.

E. 3.3 In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht auf das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 1 und dessen rein finanzielles Motiv hingewiesen (Urk. HD 67 S. 34). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relativieren noch zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich aber angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu tief. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe ist dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen.

E. 3.4 Nach der bundesgerichtlicher Praxis ist es nicht zulässig, dass die Berufungs- instanz bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung der Staatsan- waltschaft im Unterschied zur ersten Instanz von einer höheren Drogenmenge ausgeht und deshalb zu einer höheren Strafe kommt. Die Staatsanwaltschaft müsste in diesem Fall auch den Schuldpunkt anfechten, zwar nicht den Schuld- spruch an sich, sondern bezüglich der Sachverhaltserstellung. Bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung könne das Gericht seine Überprüfung auf die Sachverhaltserstellung betreffend allfällige strafmindernde oder straferhö- hende Umstände ausdehnen, die in einer engen Beziehung zur Strafzumessung stünden. So könne die Berufungsinstanz beispielsweise beim Betäubungsmittel- handel, wenn nur die Strafe angefochten sei, auch nochmals die Drogenmenge überprüfen, sofern das erstinstanzliche Urteil keinerlei Angaben zu diesem Punkt mache oder die Angaben unvollständig, unklar oder widersprüchlich seien (BGE 6B_567/2012 vom 18. Dezember 2012, BGE 6B_85/2013 vom 4. März 2013, E. 2.; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 30. Ja- nuar 2014 [SB130372]).

E. 3.4.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Privatkläger hätten anlässlich des audiovisuell aufgezeichneten Treffens in der Anwaltskanzlei C._____ vom 12. September 2013 als verdeckte Ermittler gehandelt. Durch ihre suggestive Art der Gesprächs- führung hätten sie das Mass der zulässigen Einwirkung weit überschritten. Ge- mäss der gefestigten Rechtsprechung des EGMR werde bei "Hörfallen" die Be- weissammlung von Dritten den staatlichen Organen zugerechnet, weshalb die Privaten sich an die gleichen Vorgaben halten müssten wie die staatlichen Orga- ne. Überschreite ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so müsse das Gericht dies bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigen oder es könne sogar von Strafe abgesehen werden (Urk. HD 93 S. 15).

E. 3.4.2 Von einer "Hörfalle" kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Be- schuldigte begab sich am 12. September 2013 für die von ihm bereits zuvor be- schlossene Übergabe des fraglichen Couverts gegen Aushändigung der Fr. 131'000.– in die Anwaltskanzlei C._____. Genau dies wurde dann auch audio-

- 20 - visuell aufgezeichnet. Dass der Beschuldigte durch die übrigen Anwesenden in ir- gendeiner Weise zu einem Verhalten provoziert worden wäre, zu dem er sich nicht schon vorher entschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung daraus ableiten will, dass Rechtsanwalt D._____ die zwei Zahlen nannte und vom Beschuldigten 1 wissen wollte, ob diese stimmen (Urk. HD 93 S. 10), denn deren Summe war schon vor dem Treffen in der Anwaltskanzlei als Gegenleistung für die Herausgabe des Couverts mit den Unterlagen festgelegt worden und wäre vom Beschuldigten 1, hätten Rechtsan- walt D._____ und der Privatkläger das "Geschäft" nicht platzen lassen, auch ent- gegengenommen worden, wenn die beiden Zahlen überhaupt nicht genannt wor- den wären. Damit scheidet eine Reduktion der Strafe gestützt auf diese Argumen- tation der Verteidigung aus.

E. 3.5 Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 (dazu unter Erw. 2.3.6.) sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Nur leicht strafer- höhend zu berücksichtigen ist wiederum die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Veruntreuung. Zu Recht wurde von der Vorinstanz aber stark straferhö- hend gewichtet, dass der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 u.a. wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Zusammenhang mit den diesem Strafbefehl zu- grunde liegenden Delikten hatte er einen Tag in Untersuchungshaft verbracht (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 5). Der Strafbefehl wurde ihm am 6. Septem- ber 2013 eröffnet (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Das laufende Strafver- fahren hielt ihn indessen nicht davon ab, erneut einschlägig zu delinquieren und dabei ähnlich vorzugehen wie bei der früheren versuchten Erpressung (dazu vor- ne unter III.2.3.2.). Ebenso wenig beeindruckte ihn die Eröffnung des Strafbefehls, fuhr er doch mit den bereits begonnenen erpresserischen Handlungen zum Nach- teil des Privatklägers zwei Tage später (Urk. HD 42/7 S. 4) unbeirrt fort. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 gibt zu keiner Anpassung der Strafe An- lass. Insbesondere zeigt sich der Beschuldigte 1 hinsichtlich seines Fehlverhal- tens auch nach dem Rückzug der Berufung im Schuldpunkt kaum einsichtig (Prot.

- 21 - I S. 20 und S. 49; Prot. II S. 21 f.). Was die Strafempfindlichkeit angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass es für den Vater des Beschuldigten 1 eine Härte darstellt, wenn der Beschuldigte 1 eine Freiheitsstrafe verbüssen muss und dieser ihn während der Inhaftierung nicht betreuen kann. Selbst wenn man davon aus- geht, dass nicht nur die Härte für den Delinquenten selber, sondern auch diejeni- ge für seine Familienangehörigen unter dem Titel "Strafempfindlichkeit" relevant sein kann, ist dies indes bei jedem Delinquenten, der gewisse Betreuungsaufga- ben für einen Elternteil übernimmt, der Fall, und berechtigt nach der bundesge- richtlichen Praxis, nach der nur eine besondere Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt werden kann, nicht zu einer Strafreduktion (zur Judikatur vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 154).

E. 3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 14 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Somit ist der Beschuldigte 1 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. Auf die Freiheitsstrafe sind, wie schon von der Vorinstanz festgestellt wurde, gemäss Art. 51 StGB 20 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. VI. Vollzug

1. Bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sind in objektiver Hinsicht sowohl die Voraussetzungen für einen vollständig bedingten als auch jene für einen teilbe- dingten Vollzug erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aussetzung resp. teilweise Aussetzung der Stra- fe auf Bewährung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 67 S. 35 f.). Das Gleiche gilt für die als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 auszufällende Geldstrafe.

- 22 -

2. Dass die Vorinstanz die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe nur zum Teil aufschob, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das von der Anklagebe- hörde angeführte (Urk. HD 90) neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nichts. Dieses ist nicht abgeschlossen, weshalb, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. HD 93 S. 21), die Unschuldsvermutung uneinge- schränkt gilt. Der Beschuldigte 1 begann mit den erpresserischen Handlungen, obwohl gegen ihn bereits ein Verfahren u.a. wegen versuchter Erpressung lief, und er setzte seine erpresserischen Handlungen sogar praktisch unverzüglich, nachdem ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 eröffnet worden war, fort. Damit manifestierte er, dass ihn weder laufende Untersuchungsverfahren noch teilbedingt ausgespro- chene Strafen beeindrucken. Allerdings handelte es sich dabei um eine Geldstra- fe. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erheblichen Bedenken bezüglich der Bewährung des Beschuldigten 1 durch die erstandene 20-tägige Untersuchungshaft nicht genügend beseitigen lassen (vgl. Urk. HD 67 S. 36). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher mehrmo- natiger Gefängnisaufenthalt den Beschuldigten 1 so stark beeindrucken wird, dass er sich inskünftig wohl verhalten wird. Die Vorinstanz hat den vollstreckbaren Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB festgelegt (Urk. HD 67 S. 37). Dieses Minimum kann, auch wenn die Freiheitsstra- fe um 2 Monate zu reduzieren ist, nicht unterschritten werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 8 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten 1, insbesonde- re seiner teils einschlägigen Vorstrafe, mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzuset- zen. Im Umfang von 6 Monaten, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3. Auch bei der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern ist die Frage des Vollzugs zu prüfen. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, vom von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern gewählten Verhältnis abzuweichen, weshalb die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– im Umfang von 40 Tagessätzen aufzuschieben

- 23 - und im Umfang von 20 Tagessätzen zu vollziehen ist. Die diesbezügliche Probe- zeit ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen. VII. Widerruf

1. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine früher ausgesprochene bedingte Strafe oder den früher ausgesprochenen bedingten Teil einer Strafe wi- derruft, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 67 S. 38). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wurde der Beschuldigte 1 (u.a.) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar erklärt wurden, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Wie dargelegt wurde, wurde dem Beschuldigten 1 der Strafbefehl am 6. Septem- ber 2013 eröffnet. Mithin lief die dreijährige Probezeit ab dem 6. September 2013 (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 10, und Art. 46 N 29; der von diesen Au- toren in Art. 44 N 10 aufgezeigte zweite Lösungsansatz bei teilbedingten Geld- strafen überzeugt nicht), weshalb der Beschuldigte 1 die versuchte Erpressung teilweise während dieser beging und ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegt.

2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Warnwirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sowie die Aussicht, bei Nichtbewährung eine weitere mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, erwarten lassen, dass der Beschuldigte 1 künftig nicht mehr straffällig wird, zumal auch schon die 20-tägige Untersuchungshaft beim Beschuldigten 1 einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (Urk. HD 67 S. 38). Es ist ihr daher beim Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu folgen. Aufgrund der verbleibenden Restbedenken ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre zu bestätigen.

- 24 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Eine Abände- rung wurde vom Beschuldigten 1 denn auch explizit nicht mehr beantragt (vgl. Urk. HD 86 S.2).

2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD 69) innert der laufenden Frist zur Erstattung der Berufungsanmeldung zurückzog, sind ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich mit dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1, der nach Art. 428 Abs. 1 StPO einem Unterliegen gleichzu- setzen ist. Da zwar die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren, der Beschuldigte 1 aber dafür zusätzlich mit 60 Tagessät- zen Geldstrafe zu bestrafen ist, kann von einem teilweisen Obsiegen des Be- schuldigten 1 kaum die Rede sein. Die Anklagebehörde ihrerseits unterliegt mit ih- ren Anträgen vollständig. Da die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung ein- zig die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitstrafe, die Vollstreckbarkeit eines grösseren Anteils dieser Strafe und den Widerruf des (teil-)bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 verlangte (Urk. HD 73 S. 1), während der Beschuldigte 1 das vorinstanzliche Urteil, soweit es ihn betrifft, ursprünglich ganz anfechten liess (Urk. HD 68 S. 2), rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sind nicht von Amtes wegen festzustellen und zu befriedigen (Riklin, OFK-StPO, Art. 433 N 5). Da der Privat- kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung beantragen, beziffern und belegen liess, ist ihm nach Art. 433 Abs. 2 StPO keine solche zuzusprechen.

- 25 -

4. Die amtliche Verteidigerin bezifferte ihren Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren anlässlich der Berufungsverhandlung mit Fr. 12'167.95 (Urk. HD 91). Ein erheblicher Teil der Aufwendungen betraf indes Sachverhaltsfragen, auf die aufgrund der Erwägungen unter Ziff. II.3.1.-6. nicht eingegangen werden kann. Da diese Aufwendungen für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht notwendig waren, ist die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin um einen Drittel zu kürzen und das Honorar auf Fr. 8'100.– (inkl. MWSt.) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

E. 3.7 Dies führt ferner dazu, dass sich eine Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Frage, ob die Einvernahme des Privatklägers vom 13. September 2013 verwertbar sei (Urk. HD 93 S. 15), erübrigt, denn für die Strafzumessung muss diese Einvernahme ange- sichts des von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts, auf den abzustellen ist, nicht herangezogen werden. Das Gleiche gilt für die beiden von der Verteidigung angesprochenen Memoranden, wobei die Vorinstanz ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 auf diese abstellte (Urk. HD 67 S. 5).

4. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigerin des Be- schuldigten 1, es seien die anlässlich der Überwachung in der Anwaltskanzlei C._____ erstellten Ton- und Videoträger zu synchronisieren und es sei RA Dr. D._____, C._____, aufzufordern, die vom Beschuldigten 1 am 12. September 2013 unterzeichnete Erklärung zu edieren. Im Verweigerungsfall sei das Doku- ment bei einer polizeilichen Durchsuchung der Räumlichkeiten sicherzustellen. Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 einstwei- len abgewiesen (Urk. HD 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Sep- tember 2015 erneuerte die Verteidigung diese beiden Beweisanträge (Prot. II S. 7; Urk. HD 93 S. 11). Es besteht indes kein Anlass, auf den Entscheid vom 19. Mai 2015 zurückzukommen. Die Sichtung der Video- und die Anhörung der Ton- aufnahmen durch das Gericht hat ergeben, dass sich auch ohne Synchronisie-

- 10 - rung ohne Weiteres ein zureichender Eindruck von den überwachten Gescheh- nissen vom 12. September 2013 in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei C._____ gewinnen lässt. Die Situation ist vergleichbar mit der Auswertung abge- hörter Telefongespräche mit dem Unterschied, dass vorliegend das Video zusätz- lich visuelle Informationen über die Geschehnisse vermittelt. Auch ohne Synchro- nisierung ergibt sich daraus, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich des fraglichen Treffens zu seiner Körpersprache passen; dass die Synchronisie- rung diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen führen könnte, kann ausgeschlossen werden. Was die herausverlangte Erklärung angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für die Festlegung der Strafe Bedeutung haben könnten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, legte der Beschuldigte 1 den Inhalt der Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dar (Urk. HD 67 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 16). Seine An- gaben zum Inhalt decken sich mit denjenigen anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 12. September 2013 (Urk. HD 4/1 S. 7 f.) sowie mit denjenigen an- lässlich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4). Die ei- ne dieser beiden Einvernahmen fand nur Stunden und die andere nur einen Tag nach der Unterzeichnung des fraglichen Dokuments durch den Beschuldigten 1 statt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser den Inhalt des Dokuments in diesen beiden Einvernahmen noch gut in Erinnerung hatte, zumal sich aus der Videoaufzeichnung des Treffens, an dem das fragliche Dokument vom Beschul- digten 1 unterschrieben wurde, ergibt, dass dieser es längere Zeit studierte, bevor er es unterschrieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2013 die gleichen Angaben zum Inhalt dieses Dokuments machte (Urk. HD 4/3 S. 11). Abgesehen davon hat die Berufungsinstanz ihrem Entscheid über die Strafzumessung im vorliegenden Fall nach dem unter Erw. Ziff. II.3.1.-6. Dargelegten ohnehin den Sachverhalt zugrun- de zu legen, der von der Vorinstanz erstellt wurde. Weitere diesbezügliche Aus- führungen erübrigen sich daher.

- 11 - III. Strafzumessung

E. 4 a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–, wovon bis und mit heute 20 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 5 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 6 Rechtsanwältin lic.iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit insgesamt Fr. 34'073.90 (inkl. Mehrwertsteuer; abzüglich Akontozahlung von Fr. 13'400.–) entschädigt.

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'350.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'602.50 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 34'073.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 13'400.–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Vierteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt.

E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

E. 10 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2)

1. In Aufhebung der Dispositivziffer 3 des Bezirksgerichts Zürich vom

24. November 2014 sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.– zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

2. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafe von 100 Ta- gessätzen zu CHF 100.– zu verzichten und es sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 92 S. 1) Es sei der Beschuldigte in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1 des vo- rinstanzlichen Urteils zu verurteilen und er sei in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 2 mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähriger Probezeit aufzuschieben seien. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe der Vorstrafe des Beschul- digten vom 31.07.2013 zu widerrufen.

- 5 - ____________________________ Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014 meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. HD 62) und die Verteidigerin des Be- schuldigten 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Urk. HD 61) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 67) wurde von der Verteidige- rin des Beschuldigten 1 am 12. Februar 2015 (Urk. HD 66/2) und vom Verteidiger des Beschuldigten 2 am 17. Februar 2015 (Urk. HD 66/4) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten 1 ihre Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. HD 68), und mit Eingabe vom 5. März 2015 zog der Verteidiger des Beschuldigten 2 seine Berufung innert der Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurück (Urk. HD 69).

2. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung der Verteidigerin des Beschuldigten 1 sowie unter Hinweis auf den Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 70). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 24. März 2015 innert Frist An- schlussberufung (Urk. HD 73). Innert Frist teilten der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 25. März 2015 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Ein- gabe vom 10. April 2015 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichteten (Urk. HD 72 und Urk. HD 74). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 wurden die von der Verteidigerin des Beschuldigten 1 im Rahmen der Berufungsbegründung ge- stellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. HD 80). Der Beschuldigte 1 liess mit Schreiben vom 18. August 2015 schliesslich erklären, seine ursprünglich umfassende Berufung auf den Strafpunkt zu beschränken und im Übrigen zurück-

- 6 - zuziehen (Urk. HD 86). Am 15. September 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird (Prot. II S. 22). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD

69) zurückziehen liess, ist vom Rückzug dieser Berufung Vormerk zu nehmen. Ebenfalls vorzumerken ist der teilweise Rückzug der Berufung des Beschuldig- ten 1 vom 18. August 2015 (Urk. HD 86).

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldig- ten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilwei- se (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betref- fend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldig- ten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
  5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 40 Tagessätzen aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen.
  8. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 aus- gesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6, 7, 8, 9 und 10) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt. - 27 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Drittel dem Beschul- digten 1 auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wer- den auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
  12. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel − an die Vorinstanz − betreffend den Beschuldigten 1 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − betreffend den Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − betreffend den Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − betreffend den Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern, Unt. Nr. SA2 13 2075 24 (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB150115-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 8. Oktober 2015 in Sachen

1. A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

2. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

24. November 2014 (DG140104)

- 2 - ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.

3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

c) Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten

- 3 - Strafteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet und die Probe- zeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert.

4. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–, wovon bis und mit heute 20 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Rechtsanwältin lic.iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit insgesamt Fr. 34'073.90 (inkl. Mehrwertsteuer; abzüglich Akontozahlung von Fr. 13'400.–) entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'350.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'602.50 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 34'073.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 13'400.–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Vierteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

10. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2)

1. In Aufhebung der Dispositivziffer 3 des Bezirksgerichts Zürich vom

24. November 2014 sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.– zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

2. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafe von 100 Ta- gessätzen zu CHF 100.– zu verzichten und es sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 92 S. 1) Es sei der Beschuldigte in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1 des vo- rinstanzlichen Urteils zu verurteilen und er sei in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 2 mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähriger Probezeit aufzuschieben seien. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe der Vorstrafe des Beschul- digten vom 31.07.2013 zu widerrufen.

- 5 - ____________________________ Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014 meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. HD 62) und die Verteidigerin des Be- schuldigten 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Urk. HD 61) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 67) wurde von der Verteidige- rin des Beschuldigten 1 am 12. Februar 2015 (Urk. HD 66/2) und vom Verteidiger des Beschuldigten 2 am 17. Februar 2015 (Urk. HD 66/4) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten 1 ihre Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. HD 68), und mit Eingabe vom 5. März 2015 zog der Verteidiger des Beschuldigten 2 seine Berufung innert der Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurück (Urk. HD 69).

2. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung der Verteidigerin des Beschuldigten 1 sowie unter Hinweis auf den Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 70). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 24. März 2015 innert Frist An- schlussberufung (Urk. HD 73). Innert Frist teilten der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 25. März 2015 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Ein- gabe vom 10. April 2015 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichteten (Urk. HD 72 und Urk. HD 74). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 wurden die von der Verteidigerin des Beschuldigten 1 im Rahmen der Berufungsbegründung ge- stellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. HD 80). Der Beschuldigte 1 liess mit Schreiben vom 18. August 2015 schliesslich erklären, seine ursprünglich umfassende Berufung auf den Strafpunkt zu beschränken und im Übrigen zurück-

- 6 - zuziehen (Urk. HD 86). Am 15. September 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird (Prot. II S. 22). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD

69) zurückziehen liess, ist vom Rückzug dieser Berufung Vormerk zu nehmen. Ebenfalls vorzumerken ist der teilweise Rückzug der Berufung des Beschuldig- ten 1 vom 18. August 2015 (Urk. HD 86). 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte 1 hält nach dem Teilrückzug an seiner Berufung insofern fest, als er in Abänderung der Dispositivziffer 3 (Strafzumessung, Vollzug und Verlängerung der Probezeit betreffend den Beschuldigten 1) verlangt, er sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verzichten und sei die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. HD 93 S. 2). Die Anklagebehörde verlangt in ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Abände- rung der Dispositivziffer 3 (irrtümlich als Dispositivziffer 2 bezeichnet). Der Be- schuldigte 1 sei mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähriger Probezeit aufzuschieben seien. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 zu widerrufen (Urk. HD 73 S. 1).

- 7 - 2.3. Die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 2), 4 (Sanktion betreffend den Be- schuldigten 2) und 5 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht ange- fochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzu- stellen ist. Der Beschuldigte 1 zog seine Berufung mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 8 (Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens) und 10 (Prozessentschädigung Privatkläger) zurück. Nicht explizit ange- fochten wurden von ihm die Dispositivziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Ur- teils (übriges Kosten- und Entschädigungsdispositiv). Über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ist aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Ent- scheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden, weshalb diesbe- züglich betreffend den Beschuldigten 1 keine Rechtskraft vorliegt, wohl aber be- treffend den Beschuldigten 2. Letzteres ist ebenfalls mittels Beschluss festzustel- len. 3.1. Mit Eingabe vom 18. August 2015 hatte die Verteidigerin des Beschuldigten 1 dem Gericht mitgeteilt, dass dieser seine Berufung teilweise zurückziehe, und zwar bezüglich Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), Zivilpunkt (Dispositivziffer 5) und Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 10). Ferner zog die Verteidigung den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldig- ten 1 zurück. Sie ergänzte, damit werde die Berufung einzig hinsichtlich der Straf- zumessung, Vollzug und Verlängerung der Probezeit (Dispositivziffer 3) aufrecht- erhalten (Urk. HD 86 S. 2). Dennoch stellte die Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 15. September 2015 für die Begründung des Antrags auf eine deutlich mildere Bestrafung die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in wei- ten Teilen in Frage (Urk. HD 93 S. 2 ff.). 3.2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat nach Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung ver-

- 8 - bindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Mass- nahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen und/oder die nach- träglichen richterlichen Entscheidungen beschränkt. 3.3. Eine einmal eingeschränkte Berufung kann nach Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO- Eugster, Art. 399 N 3 und 6, Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 399 N 16). Es stellt sich daher die Frage, ob im Fall, in dem der Schuldpunkt un- angefochten bleibt resp., wie vorliegend, die gegen diesen Punkt erhobene Beru- fung zurückgezogen wurde, im Rahmen der Strafzumessung auf die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung zurückgekommen werden kann. 3.4. Nach der bundesgerichtlicher Praxis ist es nicht zulässig, dass die Berufungs- instanz bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung der Staatsan- waltschaft im Unterschied zur ersten Instanz von einer höheren Drogenmenge ausgeht und deshalb zu einer höheren Strafe kommt. Die Staatsanwaltschaft müsste in diesem Fall auch den Schuldpunkt anfechten, zwar nicht den Schuld- spruch an sich, sondern bezüglich der Sachverhaltserstellung. Bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung könne das Gericht seine Überprüfung auf die Sachverhaltserstellung betreffend allfällige strafmindernde oder straferhö- hende Umstände ausdehnen, die in einer engen Beziehung zur Strafzumessung stünden. So könne die Berufungsinstanz beispielsweise beim Betäubungsmittel- handel, wenn nur die Strafe angefochten sei, auch nochmals die Drogenmenge überprüfen, sofern das erstinstanzliche Urteil keinerlei Angaben zu diesem Punkt mache oder die Angaben unvollständig, unklar oder widersprüchlich seien (BGE 6B_567/2012 vom 18. Dezember 2012, BGE 6B_85/2013 vom 4. März 2013, E. 2.; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 30. Ja- nuar 2014 [SB130372]). 3.5. Gründe, aus denen es sich bei der Berufung des Beschuldigten 1 anders verhalten sollte, sind nicht ersichtlich. Anerkennt ein Beschuldigter zwar die recht- liche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts, nicht aber die für die Strafzu-

- 9 - messung massgeblichen Teile desselben, kann er sich nicht damit begnügen, die Sanktion anzufechten, sondern hat er dies in der vom Bundesgericht aufgezeigten Weise auch bezüglich des Schuldpunkts zu tun. Es ist zwar nach dem oben Dar- gelegten nicht ausgeschlossen, dass Sachverhaltsaspekte im Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung nochmals thematisiert werden, obwohl der Schuldpunkt vorbehaltslos anerkannt wurde. Dabei sind aber enge Grenzen ge- setzt – soweit der Sachverhalt von der Vorinstanz erstellt wurde, hat die Beru- fungsinstanz diesen der Strafzumessung zugrunde zu legen. 3.6. Soweit die Verteidigung der Strafzumessung ihre eigene von der Sachver- haltserstellung der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegt haben möchte, ist sie damit demzufolge nicht zu hören. 3.7. Dies führt ferner dazu, dass sich eine Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Frage, ob die Einvernahme des Privatklägers vom 13. September 2013 verwertbar sei (Urk. HD 93 S. 15), erübrigt, denn für die Strafzumessung muss diese Einvernahme ange- sichts des von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts, auf den abzustellen ist, nicht herangezogen werden. Das Gleiche gilt für die beiden von der Verteidigung angesprochenen Memoranden, wobei die Vorinstanz ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 auf diese abstellte (Urk. HD 67 S. 5).

4. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigerin des Be- schuldigten 1, es seien die anlässlich der Überwachung in der Anwaltskanzlei C._____ erstellten Ton- und Videoträger zu synchronisieren und es sei RA Dr. D._____, C._____, aufzufordern, die vom Beschuldigten 1 am 12. September 2013 unterzeichnete Erklärung zu edieren. Im Verweigerungsfall sei das Doku- ment bei einer polizeilichen Durchsuchung der Räumlichkeiten sicherzustellen. Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 einstwei- len abgewiesen (Urk. HD 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Sep- tember 2015 erneuerte die Verteidigung diese beiden Beweisanträge (Prot. II S. 7; Urk. HD 93 S. 11). Es besteht indes kein Anlass, auf den Entscheid vom 19. Mai 2015 zurückzukommen. Die Sichtung der Video- und die Anhörung der Ton- aufnahmen durch das Gericht hat ergeben, dass sich auch ohne Synchronisie-

- 10 - rung ohne Weiteres ein zureichender Eindruck von den überwachten Gescheh- nissen vom 12. September 2013 in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei C._____ gewinnen lässt. Die Situation ist vergleichbar mit der Auswertung abge- hörter Telefongespräche mit dem Unterschied, dass vorliegend das Video zusätz- lich visuelle Informationen über die Geschehnisse vermittelt. Auch ohne Synchro- nisierung ergibt sich daraus, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich des fraglichen Treffens zu seiner Körpersprache passen; dass die Synchronisie- rung diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen führen könnte, kann ausgeschlossen werden. Was die herausverlangte Erklärung angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für die Festlegung der Strafe Bedeutung haben könnten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, legte der Beschuldigte 1 den Inhalt der Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dar (Urk. HD 67 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 16). Seine An- gaben zum Inhalt decken sich mit denjenigen anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 12. September 2013 (Urk. HD 4/1 S. 7 f.) sowie mit denjenigen an- lässlich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4). Die ei- ne dieser beiden Einvernahmen fand nur Stunden und die andere nur einen Tag nach der Unterzeichnung des fraglichen Dokuments durch den Beschuldigten 1 statt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser den Inhalt des Dokuments in diesen beiden Einvernahmen noch gut in Erinnerung hatte, zumal sich aus der Videoaufzeichnung des Treffens, an dem das fragliche Dokument vom Beschul- digten 1 unterschrieben wurde, ergibt, dass dieser es längere Zeit studierte, bevor er es unterschrieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2013 die gleichen Angaben zum Inhalt dieses Dokuments machte (Urk. HD 4/3 S. 11). Abgesehen davon hat die Berufungsinstanz ihrem Entscheid über die Strafzumessung im vorliegenden Fall nach dem unter Erw. Ziff. II.3.1.-6. Dargelegten ohnehin den Sachverhalt zugrun- de zu legen, der von der Vorinstanz erstellt wurde. Weitere diesbezügliche Aus- führungen erübrigen sich daher.

- 11 - III. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 67 S. 31 ff.). 1.2. Es liegt Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Damit diese Bestimmung und somit das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt, müssen die Strafen gleichartig sein. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen; die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demzufolge kann für die vorliegend zu beurtei- lenden beiden Delikte keine Gesamtstrafe gebildet werden. Wie anschliessend zu begründen sein wird, ist die versuchte Nötigung mit einer Geldstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom

31. Juli 2013 zu bestrafen, während für die zu beurteilende versuchte Erpressung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe angemessen ist. Nach der anwendbaren kon- kreten Methode (BGE 138 IV 120 E. 5.1; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 89) liegt daher keine Gleichartigkeit der Strafen vor. Demzufolge sind für die beiden Delikte separate Strafen festzulegen. 1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe zum Ersturteil in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleistet werden. 1.4. Bedingung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist stets, dass die Vorausset- zungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es ist ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszuspre- chen (BGE 6B_390/2013 vom 18. Februar 2013 mit Hinweisen). Bei der retro- spektiven Konkurrenz ist die Frage der Gleichartigkeit nach der konkret verwirkten Grundstrafe und nach der hypothetischen Gesamtstrafe, woraus sich dann die

- 12 - Zusatzstrafe errechnet (dazu nachfolgend unter Erw. 1.5.), zu entscheiden (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 12a). 1.5. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig be- urteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu ver- fahren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Dabei hat das Gericht mittels Zahlen offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3.1 mit Hinweisen; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 169 mit Hinweisen). Dass die Beurteilung der bereits mit dem Ersturteil abgeurteilten Delikte durch den Zweitrichter strenger ausfallen kann, wird von der Rechtsprechung bewusst in Kauf genommen (BGE 6B_368/2010 vom 23. August 2010, E. 5.4). 2.1. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, unanständigem Benehmen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 100.–, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 360.– verurteilt (Beizugsakten Lu- zern, Register-Nr. 1). Während der Beschuldigte 1 die heute zu beurteilende ver- suchte Erpressung im September 2013 und somit nach dem Erlass des genann- ten Strafbefehls beging, verübte er die versuchte Nötigung am 18. Januar 2013 und somit vor dessen Erlass. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung stellt sich da- her die Frage, ob bei der Strafzumessung nach der Bestimmung zur retrospekti- ven Konkurrenz vorzugehen ist. 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Lu- zern vom 31. Juli 2013 wurden auch zwei Delikte beurteilt, die einzig mit Busse

- 13 - bestraft werden können, das unanständige Benehmen gemäss Art. 6 Ziff. 2 UeStG des Kantons Nidwalden einerseits und das Nichttragen der Sicherheitsgur- ten als Führer des Personenwagens LU... gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a VRV und Art. 90 Ziff. 1 aSVG andererseits. Obwohl der Strafbefehl unbegründet erging, ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern für diese beiden Delikte die Busse in Höhe von Fr. 360.– aussprach. Ist für die versuchte Nötigung, die im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilen ist, gemeinsam mit den übrigen Delikten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013, für die eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, eine hypothetische Gesamt- strafe zu bilden, ist dafür ebenfalls die Bestrafung mit Geldstrafe angemessen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte 1 mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen im Jahr 2007 u.a. wegen eines Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war, die versuchte Er- pressung zum Nachteil von E._____ einen finanziellen Hintergrund hatte und es sich bei der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden versuchten Nötigung ebenfalls um ein Delikt mit finanziellem Hintergrund handelt (Urk. ND 3). Unter diesen Umständen muss die Frage aufgeworfen werden, ob nicht vielmehr bei gleichzeitiger Beurteilung aller in die vorliegende Zumessung der hypothetischen Gesamtstrafe fallenden Straftaten eine Freiheitsstrafe angemessen wäre. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die Veruntreuung, für die er 2007 verurteilt wurde, am 20. März 2001 beging, zwischen dieser Tat und der versuchten Nötigung sowie der versuchten Erpressung zum Nachteil von E._____, die beide im ersten Quartal 2013 begangen wurden, also über 12 Jahre lagen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, es bei einer Geldstrafe be- wenden zu lassen. Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 2.3.1. Zur Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe ist vom konkret schwers- ten der zu beurteilenden Delikte, der versuchten Erpressung zum Nachteil von E._____, auszugehen. Damit ist eine Strafe im trotz Deliktsmehrheit mangels ausserordentlicher Umstände nicht zu erweiternden Rahmen des Art. 156 Ziff. 1 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe festzu-

- 14 - setzen. Die lediglich versuchte Tatbegehung wird bei der konkreten Zumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein. 2.3.2. Dem Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen versuchter Erpressung von E._____ lag ein ähnlicher Tatbestand zugrunde wie derjenige des vorliegenden Verfahrens: Der Beschuldigte hatte von seiner ehemaligen Ehefrau E._____ und deren Vater in diversen SMS-Nachrichten die Summe von EUR 150'000 bzw. EUR 100'000 gefordert und damit gedroht, den Strafverfolgungsbehörden in sei- nem Besitz befindliche, diese belastende Dokumente zukommen zu lassen (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 7). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten 1 in Bezug auf dieses Delikt gilt es in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass – obwohl über die tatsächliche Relevanz der sich vermeintlich im Besitz des Beschuldigten 1 befunden habenden Dokumente nichts bekannt ist – im Rahmen des Erpressungstatbestandes weit gravierendere Druckmittel denkbar sind (vgl. auch Ziff. III.3.2. nachfolgend). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 keine konkreteren Angaben beispielsweise hinsichtlich einer Übergabe des Geldes machte; es blieb bei wiederholten und erfolglosen Forde- rungen mittels SMS-Nachrichten und damit beim Erpressungsversuch. Auf der subjektiven Seite ist ein finanzielles und damit egoistisches Motiv des Beschuldig- ten 1 auszumachen. Allerdings gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 nach der Trennung von seiner Ehefrau offensichtlich in einer emo- tional aufgewühlten Situation befand und daher einen erheblichen Groll gegen diese und deren neuen Partner F._____ empfand. Die nicht zuletzt durch diese Begleitumstände ausgelöste Kränkung ist augenscheinlicher Auslöser der Nach- richten, weshalb dem Beschuldigten 1 mit Bezug auf dieses Delikt keine hohe kriminelle Energie zu attestieren ist. Insgesamt ist von einem noch leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen und dafür eine hypothetische Einsatz- strafe von 150 Tagesätzen festzusetzen. 2.3.3. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen sowie verschuldensmässi- gen Zusammenhangs erscheint es vorliegend sinnvoll, das Tatverschulden für die mehrfache Drohung zum Nachteil von E._____ sowie die mehrfache Beschimp- fung und mehrfache Drohung zulasten von F._____ (vgl. Beizugsakten Luzern,

- 15 - Register-Nr. 7 und 8) gemeinsam zu bestimmen (zu diesem Vorgehen: BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4.). Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 diese beiden Geschädigten zwischen Januar 2012 und März 2013 mit unzähligen Nachrichten bedachte; dokumentiert sind bis zu acht tägliche Kon- takte, jedoch gab es auch tagelange Ruhephasen. Die Nachrichten beinhalteten jeweils gegen die Empfänger gerichtete derb beleidigende Äusserungen und ge- wichtige, bis hin zur Tötung reichende Drohungen (Letztere insbesondere durch den Hinweis auf den Luzerner Betrieb G._____, in welchem ein Amokläufer im Februar 2013 zwei Menschen erschoss und sieben weitere verletzte). Nicht zu- letzt da der Beschuldigte den Geschädigten mitunter auch auflauerte, wobei es in einem Fall zu Tätlichkeiten kam, durften diese mit Fug davon ausgehen, dass die Drohungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen waren. Der Beschuldigte 1 erreichte so, dass die Bedrohten nicht nur massiv belästigt, sondern auch in er- hebliche Angst und Schrecken versetzt wurden, was schliesslich – nach eigenen Angaben – auch sein Ziel war. Auf der subjektiven Seite ist die emotionale Situa- tion des Beschuldigten 1 als einziges Motiv ersichtlich, was sich im Zusammen- hang mit den Beleidigungen und Drohungen aber nur leicht zugunsten des Be- schuldigten auswirken kann. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven die psychische Unversehrtheit der Geschädigten in erheblichem Ausmass beeinträchtigte. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten, was in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen für angemessen er- scheinen lässt. 2.3.4. Über den Ablauf sowie den Auslöser des den Tätlichkeiten zum Nachteil von F._____ (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 9) zugrunde liegenden Vor- falls liegen unterschiedliche Aussagen der Beteiligten vor. Unbestrittenermassen handelte es sich aber um eine wechselseitige Auseinandersetzung, bei der sich der Beschuldigte 1 und F._____ gegenseitig schubsten. Verletzt wurde niemand. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 nach ei- genen Angaben verhindern wollte, dass F._____ angetrunken ein Auto lenkte. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der Vorgeschichte und der erfolgten Dro- hungen kaum das einzige Motiv des Beschuldigten 1 für die Tat gewesen sein

- 16 - dürfte, würden die Tätlichkeiten dadurch ohnehin keineswegs gerechtfertigt. Die Umstände lassen aber insgesamt auf ein noch leichtes Tatverschulden des Be- schuldigten 1 schliessen, weshalb die Strafe aufgrund der Tätlichkeiten zum Nachteil von F._____ gestützt auf das Asperationsprinzip um weitere 20 Tagess- ätze zu erhöhen ist. 2.3.5. Bei der schliesslich nach dem Asperationsprinzip zu berücksichtigenden versuchten Nötigung zulasten des Geschädigten im vorliegenden Verfahren wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelte es sich um eine einmalige Einwirkung auf den Geschädigten (Urk. HD 67 S. 35). Dass es bloss zum Versuch kam, weil dieser die Drohung nicht ernst nahm, kann leicht strafmindernd gewertet werden, muss doch davon ausgegan- gen werden, dass dies letztlich auch mit der konkreten Formulierung der Mail zu- sammenhing. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte, dies aber nicht in eigenem finanziellen Interesse tat. Zu berücksichtigen ist überdies, wie der Vertreter der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Urk. HD 50 S. 16), dass der Beschuldigte 1 davon ausging, die Gelder wären vom Geschädigten tat- sächlich geschuldet. Auch die subjektive Tatschwere wiegt daher noch leicht. Für dieses Delikt ist die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere 60 Tagessätze auf insgesamt 320 Tagessätze angemessen. 2.3.6. Deutlich strafmindernd sind sodann das Verhalten des Beschuldigten 1 im Untersuchungsverfahren sowie sein – wenn auch teilweise nur auf den objektiven Sachverhalt bezogenes – Geständnis zu gewichten. Im Luzerner Verfahren äus- serte der Beschuldigte 1 mehrmals Bedauern über den "Schwachsinn", mit dem er Aufwand angerichtet habe; er habe völlig am Ziel vorbeigeschossen (vgl. Bei- zugsakten Luzern, Register-Nr. 7 S. 13 und 18). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 88): Während zwei der heute rele- vanten Vorstrafen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffen und damit nicht einschlägig sind, ist die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Ver- untreuung straferhöhend zu berücksichtigen, da es sich dabei um ein Vermö- gensdelikt handelte und dieses als einschlägig zu betrachten ist. Mehr als eine

- 17 - leichte Erhöhung kann daraus aber nicht abgeleitet werden, da der Beschuldigte 1 dieses Delikt bereits im Jahr 2001 begangen hatte und es daher im Zeitpunkt der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte rund 12 Jahre zurücklag. Straferhö- hend fällt weiter die Delinquenz während laufendem Untersuchungsverfahren im Kanton Nidwalden (Beizugsakten Register-Nr. 8) ins Gewicht. Was die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten 1 angeht, kann vorab auf die Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Im- mobilienfirma, bei der er gearbeitet habe, wegen Unstimmigkeiten verlassen und versuche seit März 2014, selbständig als Einzelfirma in der Immobilienbranche sowie in der Fussballervermittlung Fuss zu fassen. Ferner ist bekannt, dass der Beschuldigte 1 einen Hirntumor hatte, was gemäss seinen Angaben dazu geführt hat, dass er Probleme mit dem Langzeitgedächtnis hat (Prot. I S. 8). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, nach wie vor in einem Pensum vom 50 % bei der Firma H._____ AG in ... zu arbeiten. Trotz un- zähliger Bewerbungen habe er keine weitere Anstellung finden können (Prot. II S. 9 f.). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insgesamt lassen es die Täterkomponenten für ange- zeigt erscheinen, die Strafe um rund einen Drittel, entsprechend 110 Tagessät- zen, zu reduzieren. 2.4. Die hypothetische Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu beurteilenden Delik- te beträgt somit 210 Tagessätze. Davon sind die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 verhängten 150 Tagessätze in Abzug zu bringen, weshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern hatte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 auf Fr. 100.– festgesetzt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Für die Zu- satzstrafe sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem diese ausgefällt wird, entscheidend (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 180), weshalb die angemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden muss. Der Beschuldigte 1 erzielt gemäss eige-

- 18 - nen Angaben mit seiner Tätigkeit im Immobilienbereich bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 5'000.– und erhält gemäss seinen Anga- ben keinen 13. Monatslohn (Urk. HD 79/1 S. 2, Prot. II S. 10). Mit einem 50 %- Pensum schöpft er nicht seine volle Arbeitskraft aus. Wenn die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte 1 in zumutbarer Weise erzielen könnte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Es ist dem Beschuldigten 1 indes zu glauben, dass er angesichts der negativen Presse über ihn, die im Internet für jedermann zugänglich ist und bleiben wird, auf absehbare Zeit faktisch keine Möglichkeiten hat, sein Arbeitspensum zu erhöhen (Prot. II S. 10). Seine Wohnkosten betragen Fr. 1'600.– pro Monat (Prot. II S. 11). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte 1 für seine Tochter, die ge- mäss seinen Angaben drei Tage pro Woche bei ihm lebt, monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet und dass er, wie sich aus seinen An- gaben (Urk. HD 79/1 S. 2; Prot. I S. 8, Prot. II S. 11 f.) und dem bei den Akten lie- genden Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2013 (Urk. HD 15/4) ergibt, Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich hinsichtlich der Zusatzstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen. 3.1. Wie unter Erwägung III.2.1. dargelegt wurde, ist für die versuchte Erpressung eine separate Strafe festzulegen. Dafür sieht das Gesetz die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 156 Abs. 1 StGB). 3.2. Was die objektive Tatschwere mit Bezug auf dieses Delikt angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 33 f.), die diese innerhalb der Band- breite, die bei Erpressungen gegeben ist, als nicht mehr leicht einstufte, vollum- fänglich gefolgt werden. Eine stärkere Gewichtung ist insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass bei Erpressungen weit schwerere Übel als vorliegend angedroht werden können, namentlich solche, die Leib und Leben einer geliebten Person oder einer Vielzahl von Menschen betreffen, nicht gerechtfertigt. Dass der Privat- kläger ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Unterlagen am 10. September 2013 davon ausgehen konnte, dass er nichts zu befürchten hatte, ändert am ob- jektiven Verschulden des Beschuldigten 1 nichts, denn dazu hatte der Beschuldig-

- 19 - te 1 nichts beigetragen. Nur marginal ist verschuldensrelevant, dass es beim Ver- such blieb. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte 1 al- les aus seiner Sicht Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 17) liegt auch kein untauglicher Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ein solcher ist lediglich zu bejahen, wenn der Taterfolg schlechterdings nicht eintreten kann. Das war vorliegend aber nicht der Fall, denn nur schon die Aussicht, dass die Unterlagen des Beschuldig- ten 1 in der Presse eine erneute negative Berichterstattung über diesen auslösen könnten, hätte den Privatkläger zur Leistung einer Zahlung veranlassen können. 3.3. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht auf das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 1 und dessen rein finanzielles Motiv hingewiesen (Urk. HD 67 S. 34). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relativieren noch zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich aber angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu tief. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe ist dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 3.4.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Privatkläger hätten anlässlich des audiovisuell aufgezeichneten Treffens in der Anwaltskanzlei C._____ vom 12. September 2013 als verdeckte Ermittler gehandelt. Durch ihre suggestive Art der Gesprächs- führung hätten sie das Mass der zulässigen Einwirkung weit überschritten. Ge- mäss der gefestigten Rechtsprechung des EGMR werde bei "Hörfallen" die Be- weissammlung von Dritten den staatlichen Organen zugerechnet, weshalb die Privaten sich an die gleichen Vorgaben halten müssten wie die staatlichen Orga- ne. Überschreite ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so müsse das Gericht dies bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigen oder es könne sogar von Strafe abgesehen werden (Urk. HD 93 S. 15). 3.4.2. Von einer "Hörfalle" kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Be- schuldigte begab sich am 12. September 2013 für die von ihm bereits zuvor be- schlossene Übergabe des fraglichen Couverts gegen Aushändigung der Fr. 131'000.– in die Anwaltskanzlei C._____. Genau dies wurde dann auch audio-

- 20 - visuell aufgezeichnet. Dass der Beschuldigte durch die übrigen Anwesenden in ir- gendeiner Weise zu einem Verhalten provoziert worden wäre, zu dem er sich nicht schon vorher entschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung daraus ableiten will, dass Rechtsanwalt D._____ die zwei Zahlen nannte und vom Beschuldigten 1 wissen wollte, ob diese stimmen (Urk. HD 93 S. 10), denn deren Summe war schon vor dem Treffen in der Anwaltskanzlei als Gegenleistung für die Herausgabe des Couverts mit den Unterlagen festgelegt worden und wäre vom Beschuldigten 1, hätten Rechtsan- walt D._____ und der Privatkläger das "Geschäft" nicht platzen lassen, auch ent- gegengenommen worden, wenn die beiden Zahlen überhaupt nicht genannt wor- den wären. Damit scheidet eine Reduktion der Strafe gestützt auf diese Argumen- tation der Verteidigung aus. 3.5. Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 (dazu unter Erw. 2.3.6.) sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Nur leicht strafer- höhend zu berücksichtigen ist wiederum die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Veruntreuung. Zu Recht wurde von der Vorinstanz aber stark straferhö- hend gewichtet, dass der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 u.a. wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Zusammenhang mit den diesem Strafbefehl zu- grunde liegenden Delikten hatte er einen Tag in Untersuchungshaft verbracht (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 5). Der Strafbefehl wurde ihm am 6. Septem- ber 2013 eröffnet (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Das laufende Strafver- fahren hielt ihn indessen nicht davon ab, erneut einschlägig zu delinquieren und dabei ähnlich vorzugehen wie bei der früheren versuchten Erpressung (dazu vor- ne unter III.2.3.2.). Ebenso wenig beeindruckte ihn die Eröffnung des Strafbefehls, fuhr er doch mit den bereits begonnenen erpresserischen Handlungen zum Nach- teil des Privatklägers zwei Tage später (Urk. HD 42/7 S. 4) unbeirrt fort. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 gibt zu keiner Anpassung der Strafe An- lass. Insbesondere zeigt sich der Beschuldigte 1 hinsichtlich seines Fehlverhal- tens auch nach dem Rückzug der Berufung im Schuldpunkt kaum einsichtig (Prot.

- 21 - I S. 20 und S. 49; Prot. II S. 21 f.). Was die Strafempfindlichkeit angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass es für den Vater des Beschuldigten 1 eine Härte darstellt, wenn der Beschuldigte 1 eine Freiheitsstrafe verbüssen muss und dieser ihn während der Inhaftierung nicht betreuen kann. Selbst wenn man davon aus- geht, dass nicht nur die Härte für den Delinquenten selber, sondern auch diejeni- ge für seine Familienangehörigen unter dem Titel "Strafempfindlichkeit" relevant sein kann, ist dies indes bei jedem Delinquenten, der gewisse Betreuungsaufga- ben für einen Elternteil übernimmt, der Fall, und berechtigt nach der bundesge- richtlichen Praxis, nach der nur eine besondere Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt werden kann, nicht zu einer Strafreduktion (zur Judikatur vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 154). 3.6. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 14 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Somit ist der Beschuldigte 1 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. Auf die Freiheitsstrafe sind, wie schon von der Vorinstanz festgestellt wurde, gemäss Art. 51 StGB 20 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. VI. Vollzug

1. Bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sind in objektiver Hinsicht sowohl die Voraussetzungen für einen vollständig bedingten als auch jene für einen teilbe- dingten Vollzug erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aussetzung resp. teilweise Aussetzung der Stra- fe auf Bewährung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 67 S. 35 f.). Das Gleiche gilt für die als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 auszufällende Geldstrafe.

- 22 -

2. Dass die Vorinstanz die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe nur zum Teil aufschob, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das von der Anklagebe- hörde angeführte (Urk. HD 90) neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nichts. Dieses ist nicht abgeschlossen, weshalb, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. HD 93 S. 21), die Unschuldsvermutung uneinge- schränkt gilt. Der Beschuldigte 1 begann mit den erpresserischen Handlungen, obwohl gegen ihn bereits ein Verfahren u.a. wegen versuchter Erpressung lief, und er setzte seine erpresserischen Handlungen sogar praktisch unverzüglich, nachdem ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 eröffnet worden war, fort. Damit manifestierte er, dass ihn weder laufende Untersuchungsverfahren noch teilbedingt ausgespro- chene Strafen beeindrucken. Allerdings handelte es sich dabei um eine Geldstra- fe. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erheblichen Bedenken bezüglich der Bewährung des Beschuldigten 1 durch die erstandene 20-tägige Untersuchungshaft nicht genügend beseitigen lassen (vgl. Urk. HD 67 S. 36). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher mehrmo- natiger Gefängnisaufenthalt den Beschuldigten 1 so stark beeindrucken wird, dass er sich inskünftig wohl verhalten wird. Die Vorinstanz hat den vollstreckbaren Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB festgelegt (Urk. HD 67 S. 37). Dieses Minimum kann, auch wenn die Freiheitsstra- fe um 2 Monate zu reduzieren ist, nicht unterschritten werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 8 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten 1, insbesonde- re seiner teils einschlägigen Vorstrafe, mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzuset- zen. Im Umfang von 6 Monaten, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3. Auch bei der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern ist die Frage des Vollzugs zu prüfen. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, vom von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern gewählten Verhältnis abzuweichen, weshalb die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– im Umfang von 40 Tagessätzen aufzuschieben

- 23 - und im Umfang von 20 Tagessätzen zu vollziehen ist. Die diesbezügliche Probe- zeit ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen. VII. Widerruf

1. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine früher ausgesprochene bedingte Strafe oder den früher ausgesprochenen bedingten Teil einer Strafe wi- derruft, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 67 S. 38). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wurde der Beschuldigte 1 (u.a.) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar erklärt wurden, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Wie dargelegt wurde, wurde dem Beschuldigten 1 der Strafbefehl am 6. Septem- ber 2013 eröffnet. Mithin lief die dreijährige Probezeit ab dem 6. September 2013 (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 10, und Art. 46 N 29; der von diesen Au- toren in Art. 44 N 10 aufgezeigte zweite Lösungsansatz bei teilbedingten Geld- strafen überzeugt nicht), weshalb der Beschuldigte 1 die versuchte Erpressung teilweise während dieser beging und ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegt.

2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Warnwirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sowie die Aussicht, bei Nichtbewährung eine weitere mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, erwarten lassen, dass der Beschuldigte 1 künftig nicht mehr straffällig wird, zumal auch schon die 20-tägige Untersuchungshaft beim Beschuldigten 1 einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (Urk. HD 67 S. 38). Es ist ihr daher beim Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu folgen. Aufgrund der verbleibenden Restbedenken ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre zu bestätigen.

- 24 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Eine Abände- rung wurde vom Beschuldigten 1 denn auch explizit nicht mehr beantragt (vgl. Urk. HD 86 S.2).

2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD 69) innert der laufenden Frist zur Erstattung der Berufungsanmeldung zurückzog, sind ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich mit dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1, der nach Art. 428 Abs. 1 StPO einem Unterliegen gleichzu- setzen ist. Da zwar die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren, der Beschuldigte 1 aber dafür zusätzlich mit 60 Tagessät- zen Geldstrafe zu bestrafen ist, kann von einem teilweisen Obsiegen des Be- schuldigten 1 kaum die Rede sein. Die Anklagebehörde ihrerseits unterliegt mit ih- ren Anträgen vollständig. Da die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung ein- zig die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitstrafe, die Vollstreckbarkeit eines grösseren Anteils dieser Strafe und den Widerruf des (teil-)bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 verlangte (Urk. HD 73 S. 1), während der Beschuldigte 1 das vorinstanzliche Urteil, soweit es ihn betrifft, ursprünglich ganz anfechten liess (Urk. HD 68 S. 2), rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sind nicht von Amtes wegen festzustellen und zu befriedigen (Riklin, OFK-StPO, Art. 433 N 5). Da der Privat- kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung beantragen, beziffern und belegen liess, ist ihm nach Art. 433 Abs. 2 StPO keine solche zuzusprechen.

- 25 -

4. Die amtliche Verteidigerin bezifferte ihren Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren anlässlich der Berufungsverhandlung mit Fr. 12'167.95 (Urk. HD 91). Ein erheblicher Teil der Aufwendungen betraf indes Sachverhaltsfragen, auf die aufgrund der Erwägungen unter Ziff. II.3.1.-6. nicht eingegangen werden kann. Da diese Aufwendungen für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht notwendig waren, ist die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin um einen Drittel zu kürzen und das Honorar auf Fr. 8'100.– (inkl. MWSt.) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldig- ten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilwei- se (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betref- fend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldig- ten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 40 Tagessätzen aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen.

4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 aus- gesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6, 7, 8, 9 und 10) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt.

- 27 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Drittel dem Beschul- digten 1 auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wer- den auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

8. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel − an die Vorinstanz − betreffend den Beschuldigten 1 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − betreffend den Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − betreffend den Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − betreffend den Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern, Unt. Nr. SA2 13 2075 24 (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Berchtold