Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich den Anklagesachverhalt. Seine Einwände beziehen sich auf die rechtliche Würdigung, sodass diese an entspre- chender Stelle aufzugreifen sind. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten betreffend An- klagesachverhalt 1.2 als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
- 7 - StGB, mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie mehrfa- che Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 36 S. 28, S. 52). 1.1. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte die rechtliche Qualifikation und führte aus, der Privatkläger 2 habe massiv seine Ehre und Persönlichkeit im In- ternet verletzt. Er selbst habe im Juli 2013 sämtliche Einträge betreffend die Pri- vatkläger 2 und 3 gelöscht, welche lediglich ein paar Tage online gewesen seien. Der Privatkläger 2 habe ihn aufgefordert, Geld zu bezahlen, damit dieser den ne- gativen Eintrag lösche. Er [der Beschuldigte] habe keine Ehrverletzungen began- gen. Das Ganze habe sich die Waage gehalten. Er sei vernünftig und ruhig gewe- sen. Der Privatkläger 2 habe immer weiter provoziert (Prot. I S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, seine Blogeinträge betreffend den Privatkläger 2 seien lediglich eine Reaktion auf des- sen Provokationen gewesen. Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass die Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden und deshalb keine Ehrverlet- zung vorliegen würde (Urk. 46 S. 11 ff.). 1.2. Die theoretischen Grundlagen der Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB können den zutreffenden und an- schaulichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 36 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Der Beschuldigte veröffentlichte sämtliche zur Beurteilung stehenden Äusserungen anerkanntermassen auf den allgemein zugänglichen Webseiten www.G._____.ch bzw. www.D._____.ch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte auf diesen Webseiten eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen Zugang, sodass die auf diesen Webseiten getätigten Äusserungen des Beschuldigten als gegenüber Dritten gemacht zu qualifizieren sind (Urk. 36 S. 17). 1.4. Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgenden Eintrag auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.G._____.ch:
- 8 - − "…dieser Vollidiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…" 1.4.1. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich beim Wort "Idiot" um einen psychiatrischen Begriff. Damit werde ein geistig minderbe- mittelter Bürger bezeichnet, dessen Intelligenz beeinträchtigt sei. Er habe damit ausdrücken wollen, dass der Privatkläger 2 unterdurchschnittlich intelligent sei, was aber nichts Böses sei (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe den Begriff "Voll- idiot" in psychisch sehr aufgewühlter mentaler Verfassung verwendet. Dies sei ei- ne Reaktion auf die Ehrverletzung des Privatklägers 2 gewesen, da dieser ihn mit pornografischem Material in Verbindung gebracht habe. Der Privatkläger 2 habe sich mit dessen Ehrverletzung zum Narren gemacht, weshalb die Verwendung von "Vollidiot" gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 46 S. 14). 1.4.2. Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf den Online Duden (www.duden.de) zutreffend aus, dass Vollidiot als vollkommener Trottel definiert wird. Idiot werde salopp abwertend gebraucht. Als Synonyme werden Depp, Dummkopf oder Narr genannt (Urk. 36 S. 18). Sie wies zudem zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine Erkrankung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstelle. Die Aussage, jemand sei psychisch krank, sei deshalb nicht ehrverletzend (BGE 93 IV 20, 21). Psychiatrische Fachausdrücke würden im Alltagsleben häufig dazu miss- braucht, um jemanden charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner per- sönlichen Ehre herabzuwürdigen. Der Ehrverletzung mache sich indessen schul- digt, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Sinne, zur ob- jektiven Umschreibung des Zustandsbildes eines psychisch Kranken verwende (BGE 96 IV 54, 55; BGE 98 UV 90, 93; Urk. 36 S. 18). 1.4.3. In Bezug auf die Intelligenz gilt die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sinngemäss. Die Intelligenz eines Menschen bzw. ob jemand un- terdurchschnittlich intelligent ist, ist eine Frage, die grundsätzlich dem Beweis zu- gänglich ist. Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest (Urk. 36 S. 18 f.), dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 durch die Äusserung lediglich erniedrigen wollte
- 9 - und den Begriff in diffamierender Weise benutzte. Der Beschuldigte räumte zu- dem ein, es handle sich dabei um seine persönliche Meinung (ND1 Urk. 11/1 S. 3). Bei der vorliegenden Äusserung handelt es sich folglich um ein ehrverlet- zendes Werturteil. 1.5. Ebenfalls am tt. Juni 2013 veröffentlichte der Beschuldigte die folgenden Einträge auf der Webseite www.G._____.ch: − "Ein Ex-Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Ge- setzloser und Ausgestossener der Gesellschaft…" − "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten." 1.5.1. Der Beschuldigte führte hierzu aus, ein Ex-Krimineller sei ein recht- mässig Verurteilter, der eine Haftstrafe habe absitzen müssen. Bei einem Outlaw handle es sich um einen Gesetzlosen, der ausserhalb des gesetzlichen Rahmens agiere. Der Privatkläger 2 habe Markenrechte verletzt, Verträge nicht eingehalten und Domains nicht bezahlt. Der Privatkläger 2 greife ihn auf dessen Blog an, ver- letze sein Recht am eigenen Bild und vernetze seinen Namen und seine Person mit Pornowebseiten. Die von ihm [dem Beschuldigten] gemachten Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen und seien somit nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2; Urk. 46 S. 16). 1.5.2. Die Vorinstanz gab die Bedeutungen von Ex-Krimineller sowie Outlaw zutreffend wieder. Demnach ist ein (Ex-)Krimineller jemand, der straffällig gewor- den ist. Ein Outlaw ist jemand, der von der Gesellschaft geächtet wird oder je- mand, der sich nicht an die bestehende Rechtsordnung hält (Urk. 36 S. 19; www.duden.de). 1.5.3. Die Vorwürfe, der Privatkläger 2 sei kriminell bzw. stehe ausserhalb der Gesellschaft und halte sich nicht an die Rechtsordnung, ist – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – ehrverletzend, da der Ruf des Privatklägers 2, ein ehr- barer Mensch zu sein, dadurch beeinträchtigt wird. Ob sich der Privatkläger 2 an die Rechtsordnung hält, ist dem Beweis zugänglich. Bei den Äusserungen handelt es sich um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen.
- 10 - 1.6. Am tt. Juni 2013 schaltete der Beschuldigte auf der öffentlich zugängli- chen Webseite www.G._____.ch ebenfalls den folgenden Eintrag auf: − "…ein Nestbeschmutzer unserer Gesellschaft ist…" 1.6.1. Ein Nestbeschmutzer ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten jemand, der "sein Nest" beschmutzt habe, indem dieser seine Privatsphäre, Ehre und Persönlichkeit verletzt habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Vor Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe Fr. 2.5 Millio- nen veruntreut und 400 Geschädigte hinterlassen. Im Sommer 2012 habe der Pri- vatkläger 2 ihm ein System präsentiert, um an teure Domains zu gelangen, ohne dabei die notwendigen Kenntnisse für die Umsetzung dieses hochkomplexen Sys- tems zu besitzen. Der Privatkläger 2 sei ihm wie ein Hochstapler vorgekommen. Die Bezeichnung entspreche deshalb der Wahrheit und stelle keine Ehrverletzung dar (Urk. 46 S. 16 f.). 1.6.2. Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf den Online Duden fest, ein Nestbeschmutzer sei jemand, der schlecht über die eigene Familie, Gruppe o.Ä. rede. Der Begriff Nestbeschmutzer werde abwertend gebraucht und impliziere ei- ne Geringschätzung. Damit werde eine Person assoziiert, die ein illoyales, mithin unehrenhaftes Verhalten an den Tag lege (Urk. 36 S. 20). 1.6.3. Aus dem Blogeintrag geht hervor, dass der Privatkläger 2 damit ge- meint ist (vgl. ND1 Urk. 2/2). Durch die Äusserung wird die menschlich-sittliche Geltung des Privatklägers 2 deutlich herabgesetzt. Ob jemand loyal ist, ist eine Wertungsfrage. Beim vorliegenden Eintrag handelt es sich daher um ein ehrver- letzendes Werturteil. 1.7. Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht." 1.7.1. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass der Privatkläger 2 ein Blen- der und Betrüger sei, wobei dieser sehr jovial sei und Menschen manipulieren
- 11 - könne. Er habe aufzeigen wollen, dass der Privatkläger 2 ein Fratzengesicht sei und böse Absichten hege. Er habe den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem seine Meinung kundtun wollen (ND1 Urk. 11/2 S. 3). Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, er habe den Privatkläger 2 mit "Fratzengesicht" beschrieben, da dieser zu diesem Zeitpunkt dessen ehrverlet- zende Tätigkeit auf seine Familie und Geschäftspartner ausgeweitet habe und er dadurch in seiner gesellschaftlichen Stellung und in seiner beruflichen Ehre ver- letzt und herabgesetzt worden sei. Die diabolische Freude des Privatklägers 2 an der Vernichtung und Zerstörung eines Menschen, seiner Familie und Geschäfts- partner habe ihn an ein "Fratzengesicht" erinnert, welches abstossend hässlich und absichtlich verzerrt sei. Wiederum machte der Beschuldigte geltend, dass die Verwendung des Begriffs der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 46 S. 15). 1.7.2. Gemäss www.duden.de ist Fratzengesicht gleichbedeutend mit Spassmachergesicht. Mit Fratze wird ein abstossend hässliches, deformiertes Gesicht beschrieben oder ein absichtlich verzerrtes, künstlich entstelltes Gesicht, eine Grimasse. Der Begriff selbst impliziert bereits eine Abwertung bzw. eine Ge- ringschätzung. 1.7.3. Der Beschuldigte legte selbst dar, es sei ihm lediglich darum gegan- gen, den Privatkläger 2 anzugreifen und ihn abzuwerten. Beim vorliegenden An- griff des Beschuldigten auf die Persönlichkeit bzw. Ehre des Privatklägers 2 mit einem Begriff der schon selbst eine Geringschätzung suggeriert, handelt es sich zweifelsohne um ein ehrverletzendes Werturteil. 1.8. Am tt. Juli 2014 [recte: 13. Juli 2013] stellte der Beschuldigte folgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite D._____.ch: − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund." 1.8.1. Der Beschuldigte erklärte, der Privatkläger 2 gehe auf jeden Domainer los, der eine anständige Domain habe. Er sei ein Gross-Schnurri und total unpro- fessionell. Der Privatkläger 2 schulde der L._____.ch Fr. 66'000.– und habe die
- 12 - Domain www.LM._____.ch registrieren lassen. Der Privatkläger 2 bezahle jeweils seine Rechnungen nicht und gehe zum nächsten Provider, um dort neue Schul- den zu machen. Daher sei er für ihn ein Sauhund. Der Privatkläger 2 ziehe den Domain-Handel in den Dreck. "Sauhund" sei gleichbedeutend mit "gemeiner Kerl". Diese Bezeichnung sei zutreffend und daher nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/2 S. 4; Urk. 46 S. 17). 1.8.2. Sauhund wird derb abwertend gebraucht und bedeutet gemeiner Kerl. Synonyme zu Sauhund sind Halunke, Lump, Scheusal, Schuft etc. (vgl. www.duden.de). 1.8.3. Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um die persönliche Meinung des Beschuldigten ("Darum ist er für mich ein Sauhund."). Die Äusse- rung ist nicht dem Beweis zugänglich, sodass klarerweise ein Werturteil vorliegt. Dieses Werturteil ist ehrverletzend, zumal der Gebrauch lediglich zur Entwürdi- gung benützt wird. 1.9. Am tt. Juli 2013 lud der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…" 1.9.1. Im Untersuchungsverfahren verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf den Betreibungsregisterauszug des Privatklägers 2 und führte aus, dass die- ser beispielsweise keine Alimente bezahle. Dieser sei ein Scharlatan. Er finde es gut, dass es den Privatkläger 2 treffe, zumal sich dieser angesprochen fühle. Die- ser habe die Fähigkeit, andere zu betrügen. Ihm sei es bei dieser Aussage darum gegangen, dem Privatkläger 2 zu sagen, was dieser für ein Mensch sei. Dies sei für ihn auch ein Akt von Zivilcourage, dass er dies öffentlich mache (ND1 Urk. 11/2 S. 4). Vor Berufungsinstanz erklärte er, der Privatkläger 2 befinde sich auf der Menschlichkeitsskala ganz unten. Dieser wirke zwar im ersten Moment entgegenkommend und freundlich, dies sei aber nur eine Tarnung, um gutgläubi- ge Menschen schamlos auszunutzen und zu schädigen. Der Privatkläger 2 habe
- 13 - bereits 400 Menschen finanziell in grossem Umfang geschädigt. Seine Aussage sei nicht ehrverletzend, da sie der Wahrheit entspreche (Urk. 46 S. 17). 1.9.2. Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Urk. 36 S. 21), dass diese Äusserung das Verhalten eines Menschen bewertet. 1.9.3. Mit dieser Äusserung bringt der Beschuldigte seine Meinung und sei- ne Sichtweise betreffend den Privatkläger 2 zum Ausdruck. Dabei ging es ihm le- diglich darum, den Privatkläger 2 zu erniedrigen. Der Hinweis des Beschuldigten auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Privatklägers 2 ist unbehelflich. Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um ein ehrverletzendes Werturteil. 1.10. Am tt. Juli 2013 stellte der Beschuldigte folgende Einträge auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____ und E._____ betreiben weiterhin Rufmord im Internet.", "Ist D._____ auch gewalttätig?" 1.10.1. Auf Vorhalt des ersten Eintrages führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 betreibe Rufmord gegen ihn und seine Kunden. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass die Privatkläger 2 und 3 Rufmord im Internet betreiben würden, führte er aus, dass der Privatkläger 2 ihn auf dessen Blog als Lügner und selbsternannter "Rechtsexperte" bezeichnet habe (ND1 Urk. 11/2 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). In Bezug auf die zweite Äusserung erklärte der Beschuldigte, seine Fami- lie habe ihm gesagt, er solle aufpassen, der Privatkläger 2 könne gewalttätig sein und ihm etwas antun. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass der Privatkläger 2 gewalttätig sei, verneinte dies der Beschuldigte und räumte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig, dieser sei nur ein Wirtschaftskrimineller. Dabei habe es sich lediglich um eine Frage gehandelt (ND1 Urk. 11/2 S. 5). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass der Privatkläger 2 vor Vorinstanz die Fassung verloren, wild herumgefuchtelt und mehrmals ungefragt das Wort ergriffen habe. Es liege so- dann zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Privatkläger 2 auch körperli- che Gewalt anwenden könnte (Urk. 46 S. 18).
- 14 - 1.10.2. Ob die Privatkläger 2 und/oder 3 Rufmord im Internet begangen ha- ben, ist ein Ereignis der Vergangenheit, welches dem Beweis zugänglich ist. Es handelt sich daher um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatkläger 2 bzw. 3 einer Straftat, mithin eines Ehrverletzungsdelikts, sodass der Charakter der Betroffenen in ein ungünstiges Licht gestellt wird. Demnach liegt diesbezüglich eine ehrrührige Tatsachenbehauptung vor. 1.10.3. Ein gewalttätiger Mensch ist jemand der handgreiflich, brutal, rabiat etc. ist, das heisst seinen Willen rücksichtslos und mit roher Gewalt durchzuset- zen versucht (www.duden.de). Ob jemand gewalttätig ist, ist ohne weiteres dem Beweis zugänglich. Dem Privatkläger 2 wird durch den Eintrag eine Eigenschaft vorgeworfen, die er in der Gegenwart aufweist bzw. in der Vergangenheit aufwies und die äusserlich in Erscheinung tritt. Unbeachtlich ist dabei, dass der Eintrag in Form einer Frage erfolgte. Die vorliegende Äusserung stellt demnach eine Tatsa- chenbehauptung dar. Der Inhalt der Aussage ist zudem ehrrührig, da der Privat- kläger 2 einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet ist, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu stellen. 1.11. Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Hier noch ein paar Domains, lieber D._____, die du dir auch registrie- ren kannst: dummer-mensch.ch, blöder-mensch.ch etc." 1.11.1. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er nicht gesagt ha- be, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch. Er habe nur gesagt, er solle diese Domains registrieren. Auf die Frage, was er mit diesem Eintrag be- zweckt habe, erklärte er, dass der Privatkläger 2 kein Domain-Profi sei und sich nur nutzlose Domains registriere (ND1 Urk. 11/2 S. 7). Er habe nicht gewollt, dass dadurch der Eindruck entstehe, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch (Urk. 46 S. 18).
- 15 - 1.11.2. Bei den Begriffen "dumm" und "blöd" handelt es sich um Synonyme. Ein dummer bzw. blöder Mensch ist jemand, der nicht klug bzw. von schwacher, nicht zureichender Intelligenz ist (www.duden.de). 1.11.3. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin (Urk. 36 S. 22 f.), dass ein Durchschnittsleser den Eintrag dahingehend versteht, dass die Domainnamen den Eigenschaften des Privatklägers 2 entsprechen. Der Privatkläger 2 wird daher als dummer bzw. blöder Mensch dargestellt. Diese Äusserungen sind jedoch noch zu wenig erheblich, als dass sie als ehrverletzend zu qualifizieren wären. Dies vor allem im Vergleich zur Bezeichnung "Tollpatsch", welche die Vorinstanz zu Recht als eine alltägliche und tolerierbare Abschätzigkeit würdigte (vgl. Urk. 36 S. 22). Die vorliegenden – weniger gravierenden – Äusserungen sind noch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der Privatkläger 2 wird durch diese Äusserungen nicht in seiner Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen. 1.12. Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgende Einträge auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____: schuldlos blöd?": "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?", "D._____ von … wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird." 1.12.1. Der Beschuldigte erklärte betreffend die ersten beiden Äusserungen, dass diese lediglich Fragen seien. Er habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen. Betreffend den dritten Eintrag führte er aus, die Blog-Triaden des Privat- klägers 2 hätten sich gesteigert und in einem Fehler, wie beispielsweise übler Nachrede, enden können. Er habe damit die Öffentlichkeit informieren wollen, dass der Privatkläger 2 mit dessen gesteigerten Blog-Triaden bald einen Fehler machen könnte. Dies stelle keine Beleidigung dar, sondern entspreche der Wahr- heit (ND1 Urk. 11/2 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, der Privatkläger 2 habe eine knapp dreijährige Freiheitsstrafe wegen Wirtschaftsverbrechen verbüssen müssen. Zudem habe der Privatkläger 2 Betrei-
- 16 - bungen und Verlustscheine. Dieser habe beispielsweise Domains gekauft, jedoch nie bezahlt. Der Beschuldigte wiederholte, dass der Privatkläger 2 ihm im Juni 2012 ein automatisiertes Handelsportal für Domains vorgestellt habe, wobei die- ser jedoch keine Ahnung von Domains und kein technisches Verständnis zur Be- werkstelligung eines solchen Portals gehabt habe. Es sei deshalb zutreffend, dass der Privatkläger 2 ein unbelehrbarer Ex-Knasti und Ex-Krimineller sei, da er nach seiner Freiheitsstrafe weiterdelinquiert habe (Urk. 46 S. 15 f.). 1.12.2. Betreffend die Aussagen "D._____: schuldlos blöd?" und "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?" kann auf die vorstehenden Ausführungen in Ziffer III.1.11.3. verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldig- te vom diesbezüglichen Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen. 1.12.3. Gemäss www.duden.de wird als Knasti bezeichnet, wer eine Frei- heitsstrafe verbüsst bzw. verbüsst hat. 1.12.4. Ob jemand eine Freiheitsstrafe verbüsst oder verbüsst hat, ist dem Beweis zugänglich. Dabei handelt es sich um ein Ereignis der Gegenwart oder der Vergangenheit, sodass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Der Vorwurf, straffällig geworden zu sein, verletzt die Ehre eines Menschen, zumal er beschul- digt wird, sich nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten. Der Beschuldigte stellt den Charakter des Privatklägers 2 in einem ungünstigen Licht dar. Die Tatsachenbehauptung ist daher ehrrührig. 1.13.1. Betreffend die subjektive Komponente der Straftatbestände stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte um die Ehrenrührigkeit sämtlicher der Äusserungen wusste und er diese trotzdem auf die entsprechen- den Webseiten lud (Urk. 36 S. 24). 1.13.2. In Bezug auf den Eintrag "Ist D._____ auch gewalttätig?" räumte der Beschuldigte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig (Urk. ND1 Urk. 11/2 S. 5, S. 11). Der Beschuldigte hatte demnach Gewissheit in Bezug auf die Unwahrheit der Behauptung und veröffentlichte diese trotzdem auf seinem Blog. In Bezug auf den Privatkläger 3 bestreitet der Beschuldigte, dass er diesen habe treffen wollen,
- 17 - er kenne ihn gar nicht. Auf entsprechenden Vorhalt der Äusserung räumte der Beschuldigte ein, dass lediglich der Privatkläger 2 Rufmord betreibe, der Privat- kläger 3 nicht (ND1 Urk. 11/2 S. 3, 5, 11). Der Beschuldigte wusste um die Ehren- rührigkeit der Tatsachenbehauptung in Bezug auf den Privatkläger 3 und lud den Eintrag wider besseren Wissens trotzdem auf die Webseite. 1.14. In Bezug auf die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, welche der Beschuldigte nicht wider besseren Wissens verbreitete, ist die Zulassung des Be- schuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das keine Rechtfertigungsgründe vor- liegen, die dem Entlastungsbeweis vorgehen würden (vgl. BGE 106 IV 181). In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Entlastungsbeweis kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.14.1. Der Beschuldigte erklärte betreffend die Äusserungen "Ein Ex- Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Gesetzloser und Ausges- tossener der Gesellschaft…" und "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten.", er habe diese Einträge geschrieben, da sie sich – der Privatkläger 2 und er selbst – gegenseitig auf diese Weise bekämpfen würden. Als Auslöser gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 2 habe ihn auf dessen Blog als "Porno…" bezeichnet. Auf einer Party sei er darauf angesprochen worden. Er habe sich ge- ärgert und beschlossen, mit einem eigenen Beitrag "zurückzuschiessen". Er be- reue es aber, diese Dinge geschrieben zu haben. Damit habe er den Privatkläger 2 provoziert, sodass sich dieser endgültig auf ihn eingeschossen habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte vorliegend in beleidigender Absicht. Es ging ihm lediglich darum, den Privatkläger 2 anzugreifen und zu verletzen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu- zulassen. 1.14.2. Betreffend die Aussage "D._____ von ... wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird." führte der Beschuldigte aus, dass dies der Wahrheit entsprechen würde (Urk. 46 S. 16). Er habe die Einträge auf dem Blog
- 18 - "Alles über D._____" geschrieben, da ein öffentliches Interesse bestehe und er vor möglichen Betrügereien des Privatklägers 2 habe warnen wollen. Es sei eine monatelange Provokation des Privatklägers 2 vorausgegangen (ND1 Urk. 11/2 S. 8 und 9). Unter Berücksichtigung der vorliegenden, konkreten Situation ging es dem Beschuldigten primär darum, den Privatkläger 2 zu beleidigen. Es liegt zu- dem weder ein öffentliches noch ein privates Interesse für den Eintrag vor. Die Veranlassung für den Eintrag war somit nicht begründet. Der Beschuldigte ist demnach weder zum Wahrheits- noch zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. 1.15. Der Beschuldigte machte sodann geltend, er sei vom Privatkläger 2 zu den Aussagen provoziert worden. Provokation kann zu einer Strafbefreiung ge- mäss Art. 177 Abs. 2 StGB führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen betreffend die fakultative Straf- befreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 36 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.15.1. Der Beschuldigte führte aus, er habe u.a. die Einträge "…dieser Voll- idiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…" und "…ein Nestbe- schmutzer unserer Gesellschaft ist…" gepostet, da der Privatkläger 2 ihn als "Porno…" bezeichnet habe. Dies habe er anlässlich einer Party am 1. Juni 2013 erfahren und sei deshalb verärgert gewesen. Am tt. Juni 2013 habe er u.a. mit den soeben erwähnten Einträgen "zurückschiessen" wollen (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.; Urk. 46 S. 14). 1.15.2. Eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB ist dadurch je- doch nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfasste der Be- schuldigte seine Einträge erst am Folgetag und hatte demnach genügend Zeit zur ruhigen Überlegung. Zudem kann die Bezeichnung als "Porno…" nicht als unge- bührliches Verhalten gelten. Mit der Titulierung wird der Beschuldigte zwar mit Pornografie in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht ehrverletzend, zumal Pornografie – in den Grenzen von Art. 197 StGB – erlaubt ist. Von einer Strafe kann diesbezüglich nicht Umgang genommen werden.
- 19 - 1.15.3. Mit dem Eintrag "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht." habe er den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem die Meinung sagen wollen. Gemäss seinem Eintrag vom 4. Juli 2014 war der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 gegen ihn eingereichten Strafanzeige, der Kritik an seinen Kunden und der öffentlichen Nennung der Namen seiner Familienmitglieder erregt und erbost (ND1 Urk. 11/3 S. 1 f.; Urk. 46 S. 15). Wiederum fehlt es an der unmit- telbaren Beantwortung der Provokation durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Die Strafanzeige wurde nämlich bereits am 24. Juni 2013 bei der Stadtpolizei Zürich eingereicht (ND1 Urk. 1 S. 2). Ebenso wenig ist in der Eingabe des Beschuldigten "rotes Mäppli" (ND1 Urk. 11/11) eine unmittelbare Provokation des Privatklägers 2 auszumachen. 1.15.4. Betreffend die Einträge − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund." und − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…" machte der Beschuldigte keine konkrete Provokation durch den Privatkläger 2 geltend (vgl. ND1 Urk. 11 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). Er erklärte lediglich pauschal, der Privatkläger 2 habe massiv seine Ehre im Internet verletzt (Prot. I S. 18 f.). Zumal nicht ersichtlich ist, worin die Provokation bzw. das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 bestanden haben soll, das den Beschuldigten berechtigt hätte, unmittelbar mit einer Beschimpfung zu reagieren, muss das Vorbringen des Be- schuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Eine Schuldbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist demnach ausgeschlossen. 1.16. Der Beschuldigte machte sich in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.2. der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (betref- fend die Äusserungen in Ziff. III.1.5. und III.1.12.4.), der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (betreffend die Äusserungen in Ziff. III.1.10.) sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (betref- fend die Äusserungen in Ziff. III.1.4.; III.1.6. - III.1.9. und III.1.12.) schuldig.
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2. Die Vorinstanz würdigte das in Anklagesachverhalt 1.3 a) und c) um- schriebene Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 4 als mehr- fache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 36 S. 31, S. 37). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf Anklagesachverhalt 1.3 b) rechts- kräftig freigesprochen. 2.1. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte auch diesen Teil des An- klagesachverhaltes (Prot. I S. 21 und 23 f.). 2.2. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Bei "N._____" O._____ handelt es sich um die Privatklägerin 4. Auch der Beschuldigte bestätigte im Blockeintrag vom tt. Juni 2013, dass es sich bei "N._____" O._____ um die Privatklägerin 4 handelt (ND2 Urk. 2/13). 2.4. Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf den folgenden Eintrag vom Sommer 2013, welchen der Beschuldigte auf die öffentlich zugänglichen Websei- ten www.NO._____.ch und www.G._____.ch lud, die Äusserung, die Privatkläge- rin 4 sei "etwas dement" als ehrverletzend: − "P._____ – Frauen-Demenz-Partei Ich freue mich über ihren Besuch auf meiner Homepage. Ich bin N._____ O._____, Mitgliederin der P._____ – Frauen-Demenz-Partei. Als N._____ in der P._____ setze ich mich für Leute wie mich ein, stur, hartnäckig und etwas dement, ganz P._____ eben! Menschen in mei- ner Umgebung sollten eine Prise (!) Humor haben, da ich oft nicht ganz nachvollziehbare Sachen mache, das ist die weibliche Seite an mir. Ich bin eine Frau, nicht mehr ganz jung und etwas eigensinnig – Die P._____ ist meine Partei, die Frauen-Demenz-Partei! Ich bin … der
- 21 - P._____ im Kanton … – ich bin N._____ O._____! Bitte wählen Sie mich wieder für die P._____ in den …, ich werde auch ganz bestimmt nicht jünger oder einsichtiger, versprochen!" 2.4.1. Gemäss dem Beschuldigten stehe die Bezeichnung "etwas dement" nicht im Vordergrund und sei in einem satirischen Beitrag eingebettet. Satire gelte nur dann als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie eine Grenze in unerträglichem Masse überschreite und als taktlos und unanständig empfunden werde. Dabei sei auch das Umfeld, in welchem die Äusserung stehe, mitzube- rücksichtigen. Seiner Ansicht nach würden die Äusserungen "etwas dement " und "alte, senile Tante" die Grenze nicht in unerträglichem Masse überschreiten. Zu- dem seien sie in einem satirischen Umfeld wiedergegeben worden und demnach nicht widerrechtlich. Er habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, die Privat- klägerin 4 leide tatsächlich etwas an Demenz, sondern dass sie sich als Politikerin etwas merkwürdig verhalte, wie eine Person, die leichte kognitive Defizite habe. Diese Äusserung habe er in Bezug auf die Motion zur Schaffung einer "… Liste" sowie den herabwürdigenden Bemerkungen der Privatklägerin 4 in der Öffentlich- keit gemacht (Urk. 46 S. 7 f.). 2.4.2. Dement ist gleichbedeutend mit senil oder verkalkt (www.duden.de). Dabei handelt es sich um einen medizinischen Begriff. Von Relevanz ist dem- nach, ob der Beschuldigte den Ausdruck wirklich oder nur scheinbar im medizini- schen Sinn gebraucht hat. Wie bereits ausgeführt, macht sich strafbar, wer Fach- ausdrücke dazu missbraucht, jemanden als abnorm, charakterlich minderwertig hinzustellen (vgl. vorstehend Ziff. III.1.4.2.). 2.4.3. Die Frage, ob ein Mensch an Demenz leidet, ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Jedoch ist aus dem Kontext des Blockeintrags ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den Begriff nicht im wissenschaftlichen Sinne verwendete. Ihm ging es lediglich darum, die Privatklägerin 4 in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe die Äusserung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung getätigt, ändert nichts daran, dass er die Privatklägerin 4 als Mensch angriff und als charakterlich minderwertig hin- stellte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegen-
- 22 - den Verwendung des Begriffes "etwas dement" um ein ehrverletzendes Wertur- teil. 2.5. Ebenfalls im Sommer 2013 lud der Beschuldigte folgenden Eintrag auf die öffentlich zugänglichen Webseiten www.NO._____.ch und www.G._____.ch: − "N._____ O._____ ist eine alte senile Tante" 2.5.1. Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Eintrag humoristische sati- rische Aufarbeitung seiner Erlebnisse bzw. seiner Erfahrung mit der Liste … be- zweckt (ND2 Urk. 8/1 S. 5). Die Äusserung "alte senile Tante" sei in einem satiri- schen Umfeld wiedergegeben worden und überschreite die Grenzen nicht in uner- träglichem Masse, sodass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorlie- ge (Urk. 46 S. 8). 2.5.2. Senil ist gemäss Online Duden ein Synonym von dement, sodass auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. III.2.4.2. verwiesen werden kann. 2.5.3. Aus dem gesamten Blogeintrag geht klar hervor, dass es dem Be- schuldigten lediglich darum ging, seine Meinung kundzutun und die Privatklägerin 4 damit zu beleidigen (vgl. ND2 Urk. 8/2 S. 4). Ebenso wenig verwendete er den Begriff im medizinischen Sinne. Es handelt sich somit um ein ehrverletzendes Werturteil. 2.6. Im Wissen um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen lud der Beschuldig- te diese auf die öffentlich zugänglichen Webseiten www.NO._____.ch und www.G._____.ch. Er nahm dabei in Kauf, dass Dritte davon Kenntnis nehmen. Der Beschuldigte handelte sodann mit Eventualvorsatz. 2.7. Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten, indem er ausführte, er habe Politsatire in den zulässigen Grenzen betrieben (Urk. 46 S. 7 f.). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte politisch aktiv ist und die Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil der Privatklägerin 4 haben einen politischen Hintergrund. Die Privatklä- gerin 4 war Motionärin der "… Liste …". Der Beschuldigte befand sich aufgrund eines Missverständnisses auf dieser Liste und war daher mit der Umsetzung die-
- 23 - ser Liste nicht einverstanden (Prot. II S. 11). Im Rahmen politischer Auseinander- setzungen dürfen durchaus scharfe und überspitzte Formulierungen verwendet werden. Der Beschuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass die vorliegen- den Äusserungen jedoch die Privatklägerin 4 nicht in ihrer Funktion als Politikerin kritisieren. Seine Äusserungen treffen die Privatklägerin 4 in ihrer Geltung als Pri- vatperson und greifen sie als Mensch an. Der Beschuldigte zielte mit seinen Äusserungen darauf ab, die Privatklägerin 4 charakterlich minderwertig darzustel- len. Der Einwand, er habe lediglich Politsatire in den zulässigen Grenzen betrie- ben, führt ins Leere. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte für eine allfällige Straf- befreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB vor. 2.8. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.
3. Wie bereits ausgeführt, qualifizierte die Vorinstanz das in Anklagesach- verhalt 1.3 c) umschriebene Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 36 S. 31, S. 37). 3.1. In Bezug auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zu den Vor- aussetzungen von Art. 292 StGB kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte schrieb auf Seite 5 des Entscheids vom 25. Septem- ber 2013 "N._____" und lud diese Seite auf die Webseite www.G._____.ch (vgl. ND2 Urk. 4 Blog 1; Urk. 46 S. 5). Dadurch verstiess der Beschuldigte noch nicht gegen das in Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 25. September 2013 statuierte Verbot, sich den Namen der Privatklägerin 4 anzumassen und ähnliche Bezeich- nungen wie zum Beispiel "N._____ O._____" zu verwenden. Diesbezüglich ist der Beschuldigte nicht strafbar. 3.3. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte betreffend die Löschung der Einträge, er habe die Verfügungen beachtet und die ihm diesbezüglich angesetzte Frist eingehalten. Er sei ein politischer Blogger und politisch aktiv. Er habe die po-
- 24 - litische Situation im Allgemeinen kritisiert und nicht die Privatklägerin 4 im Beson- deren (Prot. I S. 21 und 23 f.). Er habe zudem innert Frist sämtliche in den Verfü- gungen des Bezirksgerichtes Hochdorf bezeichneten Äusserungen gelöscht (Prot. I S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sodann vor, es wäre nicht verhältnismässig gewesen, alle Artikel definitiv und un- wiederbringlich zu löschen, solange kein definitiver und rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde. Bei den Entscheiden habe es sich lediglich um superprovisori- sche bzw. provisorische Verfügungen gehandelt. Nach Ablauf der provisorischen Verfügung hätten die entsprechenden Blogposts wieder veröffentlicht werden können. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 4 habe er geschlossen, dass es ausreichen würde, den Namen der Privatklä- gerin 4 zu entfernen und die Blogposts auf "Privat" zu setzen. Dadurch sei ge- währleistet gewesen, dass die Texte nicht mehr im Internet auffindbar gewesen und nicht mehr von Suchmaschinen indexiert worden seien. Diese seien weder öffentlich noch Dritten zugänglich gewesen. Für den normalen Internetbenutzer sei es nicht von Bedeutung, wie die Blogposts technisch zum Verschwinden ge- bracht würden, zumal diese für sie definitiv nicht mehr erreichbar und für den Le- ser "gelöscht" gewesen seien. Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er den Entscheid vom 25. September 2013 am 28. September 2013 in Empfang ge- nommen habe und gleichentags die Webseite www.NO._____.ch deaktiviert ha- be. Er habe sämtliche angeordneten Massnahmen innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung umgesetzt und demnach diese vollumfänglich, zeitnah und fristge- recht erfüllt (Urk. 46 S. 4 f.). 3.3.1. Gemäss Dispositivziffer 9 des Entscheides des Bezirksgerichtes Hochdorf vom 5. März 2014 wurde der Privatklägerin 4 bis zum 5. Mai 2014 Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage angesetzt, ansonsten die in jenem Ent- scheid angeordneten Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen würden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 4 eine entsprechende Klage an- hängig gemacht hat. Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sich nach dem 5. Mai 2014 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig machte, sodass nur diejenigen Einträge bis und mit dem 5. Mai 2014 rechtlich zu würdigen sind.
- 25 - 3.3.2. In den nachfolgend aufgelisteten Einträgen, welche der Beschuldigte auf die Webseite www.G._____.ch lud, äusserte er sich negativ bzw. herablas- send über die Privatklägerin 4. Dadurch verstiess er gegen die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Hochdorf vom 25. September 2013 bzw. 5. März 2015: − tt.03.2014: „Die … der P._____ …, Frau F._____, klaut im Internet was das Zeug hält. Wenn es um ihre Fotos geht, verklagt sie jeden, der ihr nicht genehm ist. Bei anderen klaut sie Bilder im Internet zusammen, als würde es kein Morgen geben. Was Frau F._____ macht, ist mehr- facher und wiederholter Diebstahl von geistigem Eigentum.“ − tt.03.2014: „Da sich Frau F._____ mit wiederholtem und massivem Bil- derklau im Internet strafbar gemacht hat, (…). Und wenn Frau F._____ fotografieren kann, warum klaut Sie im Internet so viele Bilder…“ − tt.05.2014: „Eine P._____ Politikerin aus ... hat mir gerichtlich unter- sagt, sie eine N._____ zu nennen, da das für sie angeblich ehrverlet- zend sei. (….) Warum sonst geht eine P._____-... aus ... gegen mich gerichtlich vor, weil ich sie eine N._____ genannt habe? (…) Wenn „N._____“ für eine Politikerin ehrverletzend sein soll, wie wäre es dann mit „alter Tante“? (…) Zum Glück ist aber noch Q._____.ch frei – und bei den P._____ Frauen scheint es ja wohl mehr als nur eine „alte Tan- te“ zu geben…“ − tt.05.2014: „Letzten Herbst nannte ich eine P._____-... aus ... eine N._____, die etwas senil und etwas hartnäckig sei.“ − tt.05.2014: „Und wer sich womöglich des mehrfachen Diebstahls straf- bar gemacht hat, sollte sich zuerst selber an der Nase nehmen.“ − tt.05.2014: „Ich lasse mich aber nicht unterkriegen und kämpfe weiter gegen Kriminelle, Hochstapler, unfähige Politiker und inkompetente Anwälte und lasse mich vor Einschüchterungen, Drohungen und Nöti- gungen nicht beeindrucken…“
- 26 - 3.3.3. Der Beschuldigte strich zunächst die Beiträge lediglich durch. Dadurch waren diese aber nach wie vor lesbar. Auf entsprechenden Hinweis des Rechts- vertreters der Privatklägerin 4 setzte der Beschuldigte die Artikel in der Folge auf "Privat", sodass diese im Internet nicht mehr abrufbar waren (vgl. ND2 Urk. 8/3 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4 f.). Indem der Beschuldigte die Beiträge nicht gänzlich löschte und die Artikel lediglich auf "Privat" setzte, waren immer noch Back-Ups vorhan- den. Dadurch leistete der Beschuldigte der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom
25. September 2013 bzw. 5. März 2014 keine Folge. Der Beschuldigte erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB. 3.4. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Verboten und Verpflichtungen, welche ihm in den Entscheiden des Bezirksgerichtes Hochdorf auferlegt wurden. Trotzdem handelte er wie oben beschrieben, sodass er mit direktem Vorsatz ge- gen die in den Entscheiden des Bezirksgerichtes Hochdorf enthaltenen Verbote und Verpflichtungen verstiess. 3.5. Der Beschuldigte machte sich somit des mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. IV. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden im angefochte- nen Urteil zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend von der Verleumdung als schwerstem Delikt korrekt abgesteckt. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 27 ff.). 1.1. Zutreffend wurde im vorinstanzlichen Urteil auf das in Art. 49 StGB sta- tuierte Asperationsprinzip hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, wobei das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen konkre- ten Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
- 27 - 1.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen und die Möglichkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen, entfällt. Dabei ergibt sich für die Geldstrafe eine Ober- grenze von 120 Tagessätze zu Fr. 60.–. Die Obergrenze für die Busse betreffend den Straftatbestand mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen be- trägt Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 36 S. 52).
2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verleumdung ge- wichtete die Vorinstanz zu Recht, dass die Bezichtigungen des Beschuldigen ge- genüber den Privatklägern 2 und 3 nicht unerheblich sind und der Beschuldigte diese einer unbestimmten Anzahl von Personen im Internet zugänglich machte. Unter Zuhilfenahme seines Fachwissens verlinkte der Beschuldigte die Seiten so, dass der Blog bei der Suche nach den Privatklägern 2 und 3 bessere Suchresul- tate erzielte (Urk. 36 S. 39). Innerhalb des Vorwurfs der Verleumdung wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksich- tigte die Vorinstanz zutreffend, dass die Delikte für den Beschuldigten ohne Wei- teres vermeidbar gewesen wären, und es ihm lediglich darum ging, seinem Un- mut Luft zu machen (vgl. Urk. 36 S. 39 f.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht im Geringsten zu mindern. Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als noch leicht zu taxieren. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.1. Die weiteren Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Privatklägers 2 wiegen objektiv leicht. Die Vorwürfe wurden wiederum einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht, wobei die Vorwürfe teilweise nicht unerheblich waren. Ebenso ist das Fachwissen des Beschuldigten mitzuberücksichtigen und die damit einhergehende systematische Verlinkung der Einträge. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist auf das unter Ziffer IV.2. Gesagte zu verweisen. Dem Beschuldigten ging es vorwiegend darum, seinen Unmut kundzutun. Die subjekti- ve Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat wiederum nicht zu mindern. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.
- 28 - 2.2. Betreffend mehrfache Beschimpfung gegenüber der Privatklägerin 4 ist bei der objektiven Tatschwere von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da – was auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 36 S. 40) – die Be- schimpfungen nicht besonders schwer wiegen. Zudem führte eine politische Aus- einandersetzung betreffend die "... Liste ..." zu den strafrechtlich relevanten Ehr- verletzungsdelikten. Im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen ist grund- sätzlich ein schärferer Ton erlaubt. Wiederum ist das Fachwissen des Beschuldig- ten sowie der Umstand, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen die Einträ- ge einsehen konnten, zu berücksichtigen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Beweggrund des Beschuldigten politi- scher Natur war. Subjektiv wiegen die Beschimpfungen sehr leicht. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem leichten Verschulden. 2.3. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu Recht fest, dass der Beschul- digte trotz der erlassenen Verfügungen diverse Einträge mit teilweise schweren Vorwürfen gegen die Privatklägerin 4 verfasste und der Öffentlichkeit zugänglich machte. Dabei setzte er sich unbeirrt über das amtliche Verbot hinweg. Die objek- tive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Der Beschuldigte wollte wiederum seinen Unmut kundtun. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu mindern. 2.4. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte den vorstehenden Erwägungen folgend angemessen zu einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.
3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 41 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Anhaltspunkte. 3.1. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2009 wegen Vergehens gegen das Bundes-
- 29 - gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– verurteilt (Urk. 38). Zudem delinquierte er unbeeindruckt während laufender Strafuntersu- chung, was ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.2. Leicht strafmindernd ist hingegen das Teilgeständnis des Beschuldigten in Bezug auf den objektiven Anklagesachverhalt zu veranschlagen. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Beweislage ein Leugnen ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Der Beschuldigte führte bereits im Rahmen der Un- tersuchung aus, dass ihm die Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 3 leid tue (ND1 Urk. 11/2 S. 11; ND1 Urk. 11/8 S. 2), sodass diesbezüglich Reue zu er- kennen ist. Er wäre zudem bereits im Vorverfahren zu einem Vergleich bereit ge- wesen (ND1 Urk. 11/5 S. 12), die Privatkläger 2 und 3 zeigten jedoch an einem solchen kein Interesse (ND1 Urk. 11/7). Der Beschuldigte bemühte sich sodann im Vorfeld der Berufungsverhandlung um eine aussergerichtliche Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern. Anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich zudem bei den Privatklägern 2 und 3, was ihm ebenfalls positiv anzurech- nen ist (Urk. 46 S. 2, 11). 3.3. Bei der Täterkomponente überwiegen im Ergebnis die strafhöhenden Faktoren leicht, weshalb die festgesetzte Einsatzstrafe leicht zu erhöhen ist. Eine Strafe in der Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit der Hauptverhandlung nicht verändert (vgl. Prot. II S. 7 f.). Er verfügt nach wie vor über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, wobei seine Firma R._____ GmbH einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– hat. Über weiteres Vermögen verfügt er nicht, hat aber Schulden bei seiner Mutter in der Höhe von Fr. 8'000.–. Ausgehend davon ist die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gerechtfertigt.
- 30 -
5. Die Vorinstanz sprach wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen betreffend die Zeit ab dem 6. Mai 2014 freizusprechen, sodass eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.
6. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Da das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die be- dingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten vorliegend bereits ermittelt hat, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene di- vidiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse wäre demnach auf 13 Tage festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu bestätigen. IV. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs korrekt wiedergege- ben (Urk. 36 S. 44 f.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten sowie des teilbedingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt.
3. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Strafuntersuchung und weist eine Vorstrafe auf. Diese ist jedoch nicht einschlägiger Natur und liegt be- reits einige Jahre zurück. Während dem Vorverfahren zeigte der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 3 eine gewisse Reue und Einsicht. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er zudem glaubhaft seine Bemühungen zu einer ausser- gerichtlichen Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern dar (Urk. 46 S. 2 f.). Er entschuldigte sich sodann bei den Privatklägern 2 und 3 für die von ihnen als be-
- 31 - leidigend und ehrverletzend empfundenen Ausdrücke (Urk. 46 S. 11). Unter Be- rücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sowie der Warnwirkung der Busse, welche der Beschuldigte bezahlen muss (vgl. nachfolgend Ziff. IV.4.), ist ihm der bedingte Vollzug für die gesamte Geldstrafe zu gewähren. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von drei Jahren ist – aufgrund der verbleibenden Restbe- denken hinsichtlich seiner Bewährung – zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist die Busse von Fr. 800.– zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung be- züglich folgender Äusserungen (ND1): "dummer Mensch", "blöder Mensch", "schuldlos blöd?" und des Vorwurfs bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügung seit dem 6. Mai 2014. Das Verfahren betreffend Markenrechtsverletzung ist zudem infolge Rückzugs des Strafantrages einzustellen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2014 wurde dem Be- schuldigten sowie den Privatklägern 1-3 mündlich eröffnet und der Privatklägerin
E. 1.1 Zutreffend wurde im vorinstanzlichen Urteil auf das in Art. 49 StGB sta- tuierte Asperationsprinzip hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, wobei das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen konkre- ten Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
- 27 -
E. 1.2 Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen und die Möglichkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen, entfällt. Dabei ergibt sich für die Geldstrafe eine Ober- grenze von 120 Tagessätze zu Fr. 60.–. Die Obergrenze für die Busse betreffend den Straftatbestand mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen be- trägt Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 36 S. 52).
2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verleumdung ge- wichtete die Vorinstanz zu Recht, dass die Bezichtigungen des Beschuldigen ge- genüber den Privatklägern 2 und 3 nicht unerheblich sind und der Beschuldigte diese einer unbestimmten Anzahl von Personen im Internet zugänglich machte. Unter Zuhilfenahme seines Fachwissens verlinkte der Beschuldigte die Seiten so, dass der Blog bei der Suche nach den Privatklägern 2 und 3 bessere Suchresul- tate erzielte (Urk. 36 S. 39). Innerhalb des Vorwurfs der Verleumdung wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksich- tigte die Vorinstanz zutreffend, dass die Delikte für den Beschuldigten ohne Wei- teres vermeidbar gewesen wären, und es ihm lediglich darum ging, seinem Un- mut Luft zu machen (vgl. Urk. 36 S. 39 f.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht im Geringsten zu mindern. Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als noch leicht zu taxieren. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.1. Die weiteren Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Privatklägers 2 wiegen objektiv leicht. Die Vorwürfe wurden wiederum einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht, wobei die Vorwürfe teilweise nicht unerheblich waren. Ebenso ist das Fachwissen des Beschuldigten mitzuberücksichtigen und die damit einhergehende systematische Verlinkung der Einträge. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist auf das unter Ziffer IV.2. Gesagte zu verweisen. Dem Beschuldigten ging es vorwiegend darum, seinen Unmut kundzutun. Die subjekti- ve Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat wiederum nicht zu mindern. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.
- 28 - 2.2. Betreffend mehrfache Beschimpfung gegenüber der Privatklägerin 4 ist bei der objektiven Tatschwere von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da – was auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 36 S. 40) – die Be- schimpfungen nicht besonders schwer wiegen. Zudem führte eine politische Aus- einandersetzung betreffend die "... Liste ..." zu den strafrechtlich relevanten Ehr- verletzungsdelikten. Im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen ist grund- sätzlich ein schärferer Ton erlaubt. Wiederum ist das Fachwissen des Beschuldig- ten sowie der Umstand, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen die Einträ- ge einsehen konnten, zu berücksichtigen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Beweggrund des Beschuldigten politi- scher Natur war. Subjektiv wiegen die Beschimpfungen sehr leicht. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem leichten Verschulden. 2.3. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu Recht fest, dass der Beschul- digte trotz der erlassenen Verfügungen diverse Einträge mit teilweise schweren Vorwürfen gegen die Privatklägerin 4 verfasste und der Öffentlichkeit zugänglich machte. Dabei setzte er sich unbeirrt über das amtliche Verbot hinweg. Die objek- tive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Der Beschuldigte wollte wiederum seinen Unmut kundtun. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu mindern. 2.4. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte den vorstehenden Erwägungen folgend angemessen zu einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.
3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 41 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Anhaltspunkte. 3.1. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2009 wegen Vergehens gegen das Bundes-
- 29 - gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– verurteilt (Urk. 38). Zudem delinquierte er unbeeindruckt während laufender Strafuntersu- chung, was ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.2. Leicht strafmindernd ist hingegen das Teilgeständnis des Beschuldigten in Bezug auf den objektiven Anklagesachverhalt zu veranschlagen. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Beweislage ein Leugnen ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Der Beschuldigte führte bereits im Rahmen der Un- tersuchung aus, dass ihm die Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 3 leid tue (ND1 Urk. 11/2 S. 11; ND1 Urk. 11/8 S. 2), sodass diesbezüglich Reue zu er- kennen ist. Er wäre zudem bereits im Vorverfahren zu einem Vergleich bereit ge- wesen (ND1 Urk. 11/5 S. 12), die Privatkläger 2 und 3 zeigten jedoch an einem solchen kein Interesse (ND1 Urk. 11/7). Der Beschuldigte bemühte sich sodann im Vorfeld der Berufungsverhandlung um eine aussergerichtliche Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern. Anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich zudem bei den Privatklägern 2 und 3, was ihm ebenfalls positiv anzurech- nen ist (Urk. 46 S. 2, 11). 3.3. Bei der Täterkomponente überwiegen im Ergebnis die strafhöhenden Faktoren leicht, weshalb die festgesetzte Einsatzstrafe leicht zu erhöhen ist. Eine Strafe in der Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit der Hauptverhandlung nicht verändert (vgl. Prot. II S. 7 f.). Er verfügt nach wie vor über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, wobei seine Firma R._____ GmbH einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– hat. Über weiteres Vermögen verfügt er nicht, hat aber Schulden bei seiner Mutter in der Höhe von Fr. 8'000.–. Ausgehend davon ist die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gerechtfertigt.
- 30 -
5. Die Vorinstanz sprach wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen betreffend die Zeit ab dem 6. Mai 2014 freizusprechen, sodass eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.
6. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Da das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die be- dingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten vorliegend bereits ermittelt hat, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene di- vidiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse wäre demnach auf 13 Tage festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu bestätigen. IV. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs korrekt wiedergege- ben (Urk. 36 S. 44 f.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten sowie des teilbedingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt.
3. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Strafuntersuchung und weist eine Vorstrafe auf. Diese ist jedoch nicht einschlägiger Natur und liegt be- reits einige Jahre zurück. Während dem Vorverfahren zeigte der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 3 eine gewisse Reue und Einsicht. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er zudem glaubhaft seine Bemühungen zu einer ausser- gerichtlichen Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern dar (Urk. 46 S. 2 f.). Er entschuldigte sich sodann bei den Privatklägern 2 und 3 für die von ihnen als be-
- 31 - leidigend und ehrverletzend empfundenen Ausdrücke (Urk. 46 S. 11). Unter Be- rücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sowie der Warnwirkung der Busse, welche der Beschuldigte bezahlen muss (vgl. nachfolgend Ziff. IV.4.), ist ihm der bedingte Vollzug für die gesamte Geldstrafe zu gewähren. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von drei Jahren ist – aufgrund der verbleibenden Restbe- denken hinsichtlich seiner Bewährung – zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist die Busse von Fr. 800.– zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung be- züglich folgender Äusserungen (ND1): "dummer Mensch", "blöder Mensch", "schuldlos blöd?" und des Vorwurfs bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügung seit dem 6. Mai 2014. Das Verfahren betreffend Markenrechtsverletzung ist zudem infolge Rückzugs des Strafantrages einzustellen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 1.3 Der Beschuldigte veröffentlichte sämtliche zur Beurteilung stehenden Äusserungen anerkanntermassen auf den allgemein zugänglichen Webseiten www.G._____.ch bzw. www.D._____.ch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte auf diesen Webseiten eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen Zugang, sodass die auf diesen Webseiten getätigten Äusserungen des Beschuldigten als gegenüber Dritten gemacht zu qualifizieren sind (Urk. 36 S. 17).
E. 1.4 Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgenden Eintrag auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.G._____.ch:
- 8 - − "…dieser Vollidiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…"
E. 1.4.1 Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich beim Wort "Idiot" um einen psychiatrischen Begriff. Damit werde ein geistig minderbe- mittelter Bürger bezeichnet, dessen Intelligenz beeinträchtigt sei. Er habe damit ausdrücken wollen, dass der Privatkläger 2 unterdurchschnittlich intelligent sei, was aber nichts Böses sei (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe den Begriff "Voll- idiot" in psychisch sehr aufgewühlter mentaler Verfassung verwendet. Dies sei ei- ne Reaktion auf die Ehrverletzung des Privatklägers 2 gewesen, da dieser ihn mit pornografischem Material in Verbindung gebracht habe. Der Privatkläger 2 habe sich mit dessen Ehrverletzung zum Narren gemacht, weshalb die Verwendung von "Vollidiot" gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 46 S. 14).
E. 1.4.2 Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf den Online Duden (www.duden.de) zutreffend aus, dass Vollidiot als vollkommener Trottel definiert wird. Idiot werde salopp abwertend gebraucht. Als Synonyme werden Depp, Dummkopf oder Narr genannt (Urk. 36 S. 18). Sie wies zudem zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine Erkrankung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstelle. Die Aussage, jemand sei psychisch krank, sei deshalb nicht ehrverletzend (BGE 93 IV 20, 21). Psychiatrische Fachausdrücke würden im Alltagsleben häufig dazu miss- braucht, um jemanden charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner per- sönlichen Ehre herabzuwürdigen. Der Ehrverletzung mache sich indessen schul- digt, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Sinne, zur ob- jektiven Umschreibung des Zustandsbildes eines psychisch Kranken verwende (BGE 96 IV 54, 55; BGE 98 UV 90, 93; Urk. 36 S. 18).
E. 1.4.3 In Bezug auf die Intelligenz gilt die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sinngemäss. Die Intelligenz eines Menschen bzw. ob jemand un- terdurchschnittlich intelligent ist, ist eine Frage, die grundsätzlich dem Beweis zu- gänglich ist. Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest (Urk. 36 S. 18 f.), dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 durch die Äusserung lediglich erniedrigen wollte
- 9 - und den Begriff in diffamierender Weise benutzte. Der Beschuldigte räumte zu- dem ein, es handle sich dabei um seine persönliche Meinung (ND1 Urk. 11/1 S. 3). Bei der vorliegenden Äusserung handelt es sich folglich um ein ehrverlet- zendes Werturteil.
E. 1.5 Ebenfalls am tt. Juni 2013 veröffentlichte der Beschuldigte die folgenden Einträge auf der Webseite www.G._____.ch: − "Ein Ex-Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Ge- setzloser und Ausgestossener der Gesellschaft…" − "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten."
E. 1.5.1 Der Beschuldigte führte hierzu aus, ein Ex-Krimineller sei ein recht- mässig Verurteilter, der eine Haftstrafe habe absitzen müssen. Bei einem Outlaw handle es sich um einen Gesetzlosen, der ausserhalb des gesetzlichen Rahmens agiere. Der Privatkläger 2 habe Markenrechte verletzt, Verträge nicht eingehalten und Domains nicht bezahlt. Der Privatkläger 2 greife ihn auf dessen Blog an, ver- letze sein Recht am eigenen Bild und vernetze seinen Namen und seine Person mit Pornowebseiten. Die von ihm [dem Beschuldigten] gemachten Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen und seien somit nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2; Urk. 46 S. 16).
E. 1.5.2 Die Vorinstanz gab die Bedeutungen von Ex-Krimineller sowie Outlaw zutreffend wieder. Demnach ist ein (Ex-)Krimineller jemand, der straffällig gewor- den ist. Ein Outlaw ist jemand, der von der Gesellschaft geächtet wird oder je- mand, der sich nicht an die bestehende Rechtsordnung hält (Urk. 36 S. 19; www.duden.de).
E. 1.5.3 Die Vorwürfe, der Privatkläger 2 sei kriminell bzw. stehe ausserhalb der Gesellschaft und halte sich nicht an die Rechtsordnung, ist – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – ehrverletzend, da der Ruf des Privatklägers 2, ein ehr- barer Mensch zu sein, dadurch beeinträchtigt wird. Ob sich der Privatkläger 2 an die Rechtsordnung hält, ist dem Beweis zugänglich. Bei den Äusserungen handelt es sich um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen.
- 10 -
E. 1.6 Am tt. Juni 2013 schaltete der Beschuldigte auf der öffentlich zugängli- chen Webseite www.G._____.ch ebenfalls den folgenden Eintrag auf: − "…ein Nestbeschmutzer unserer Gesellschaft ist…"
E. 1.6.1 Ein Nestbeschmutzer ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten jemand, der "sein Nest" beschmutzt habe, indem dieser seine Privatsphäre, Ehre und Persönlichkeit verletzt habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Vor Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe Fr. 2.5 Millio- nen veruntreut und 400 Geschädigte hinterlassen. Im Sommer 2012 habe der Pri- vatkläger 2 ihm ein System präsentiert, um an teure Domains zu gelangen, ohne dabei die notwendigen Kenntnisse für die Umsetzung dieses hochkomplexen Sys- tems zu besitzen. Der Privatkläger 2 sei ihm wie ein Hochstapler vorgekommen. Die Bezeichnung entspreche deshalb der Wahrheit und stelle keine Ehrverletzung dar (Urk. 46 S. 16 f.).
E. 1.6.2 Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf den Online Duden fest, ein Nestbeschmutzer sei jemand, der schlecht über die eigene Familie, Gruppe o.Ä. rede. Der Begriff Nestbeschmutzer werde abwertend gebraucht und impliziere ei- ne Geringschätzung. Damit werde eine Person assoziiert, die ein illoyales, mithin unehrenhaftes Verhalten an den Tag lege (Urk. 36 S. 20).
E. 1.6.3 Aus dem Blogeintrag geht hervor, dass der Privatkläger 2 damit ge- meint ist (vgl. ND1 Urk. 2/2). Durch die Äusserung wird die menschlich-sittliche Geltung des Privatklägers 2 deutlich herabgesetzt. Ob jemand loyal ist, ist eine Wertungsfrage. Beim vorliegenden Eintrag handelt es sich daher um ein ehrver- letzendes Werturteil.
E. 1.7 Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht."
E. 1.7.1 Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass der Privatkläger 2 ein Blen- der und Betrüger sei, wobei dieser sehr jovial sei und Menschen manipulieren
- 11 - könne. Er habe aufzeigen wollen, dass der Privatkläger 2 ein Fratzengesicht sei und böse Absichten hege. Er habe den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem seine Meinung kundtun wollen (ND1 Urk. 11/2 S. 3). Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, er habe den Privatkläger 2 mit "Fratzengesicht" beschrieben, da dieser zu diesem Zeitpunkt dessen ehrverlet- zende Tätigkeit auf seine Familie und Geschäftspartner ausgeweitet habe und er dadurch in seiner gesellschaftlichen Stellung und in seiner beruflichen Ehre ver- letzt und herabgesetzt worden sei. Die diabolische Freude des Privatklägers 2 an der Vernichtung und Zerstörung eines Menschen, seiner Familie und Geschäfts- partner habe ihn an ein "Fratzengesicht" erinnert, welches abstossend hässlich und absichtlich verzerrt sei. Wiederum machte der Beschuldigte geltend, dass die Verwendung des Begriffs der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 46 S. 15).
E. 1.7.2 Gemäss www.duden.de ist Fratzengesicht gleichbedeutend mit Spassmachergesicht. Mit Fratze wird ein abstossend hässliches, deformiertes Gesicht beschrieben oder ein absichtlich verzerrtes, künstlich entstelltes Gesicht, eine Grimasse. Der Begriff selbst impliziert bereits eine Abwertung bzw. eine Ge- ringschätzung.
E. 1.7.3 Der Beschuldigte legte selbst dar, es sei ihm lediglich darum gegan- gen, den Privatkläger 2 anzugreifen und ihn abzuwerten. Beim vorliegenden An- griff des Beschuldigten auf die Persönlichkeit bzw. Ehre des Privatklägers 2 mit einem Begriff der schon selbst eine Geringschätzung suggeriert, handelt es sich zweifelsohne um ein ehrverletzendes Werturteil.
E. 1.8 Am tt. Juli 2014 [recte: 13. Juli 2013] stellte der Beschuldigte folgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite D._____.ch: − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund."
E. 1.8.1 Der Beschuldigte erklärte, der Privatkläger 2 gehe auf jeden Domainer los, der eine anständige Domain habe. Er sei ein Gross-Schnurri und total unpro- fessionell. Der Privatkläger 2 schulde der L._____.ch Fr. 66'000.– und habe die
- 12 - Domain www.LM._____.ch registrieren lassen. Der Privatkläger 2 bezahle jeweils seine Rechnungen nicht und gehe zum nächsten Provider, um dort neue Schul- den zu machen. Daher sei er für ihn ein Sauhund. Der Privatkläger 2 ziehe den Domain-Handel in den Dreck. "Sauhund" sei gleichbedeutend mit "gemeiner Kerl". Diese Bezeichnung sei zutreffend und daher nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/2 S. 4; Urk. 46 S. 17).
E. 1.8.2 Sauhund wird derb abwertend gebraucht und bedeutet gemeiner Kerl. Synonyme zu Sauhund sind Halunke, Lump, Scheusal, Schuft etc. (vgl. www.duden.de).
E. 1.8.3 Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um die persönliche Meinung des Beschuldigten ("Darum ist er für mich ein Sauhund."). Die Äusse- rung ist nicht dem Beweis zugänglich, sodass klarerweise ein Werturteil vorliegt. Dieses Werturteil ist ehrverletzend, zumal der Gebrauch lediglich zur Entwürdi- gung benützt wird.
E. 1.9 Am tt. Juli 2013 lud der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…"
E. 1.9.1 Im Untersuchungsverfahren verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf den Betreibungsregisterauszug des Privatklägers 2 und führte aus, dass die- ser beispielsweise keine Alimente bezahle. Dieser sei ein Scharlatan. Er finde es gut, dass es den Privatkläger 2 treffe, zumal sich dieser angesprochen fühle. Die- ser habe die Fähigkeit, andere zu betrügen. Ihm sei es bei dieser Aussage darum gegangen, dem Privatkläger 2 zu sagen, was dieser für ein Mensch sei. Dies sei für ihn auch ein Akt von Zivilcourage, dass er dies öffentlich mache (ND1 Urk. 11/2 S. 4). Vor Berufungsinstanz erklärte er, der Privatkläger 2 befinde sich auf der Menschlichkeitsskala ganz unten. Dieser wirke zwar im ersten Moment entgegenkommend und freundlich, dies sei aber nur eine Tarnung, um gutgläubi- ge Menschen schamlos auszunutzen und zu schädigen. Der Privatkläger 2 habe
- 13 - bereits 400 Menschen finanziell in grossem Umfang geschädigt. Seine Aussage sei nicht ehrverletzend, da sie der Wahrheit entspreche (Urk. 46 S. 17).
E. 1.9.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Urk. 36 S. 21), dass diese Äusserung das Verhalten eines Menschen bewertet.
E. 1.9.3 Mit dieser Äusserung bringt der Beschuldigte seine Meinung und sei- ne Sichtweise betreffend den Privatkläger 2 zum Ausdruck. Dabei ging es ihm le- diglich darum, den Privatkläger 2 zu erniedrigen. Der Hinweis des Beschuldigten auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Privatklägers 2 ist unbehelflich. Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um ein ehrverletzendes Werturteil.
E. 1.10 Am tt. Juli 2013 stellte der Beschuldigte folgende Einträge auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____ und E._____ betreiben weiterhin Rufmord im Internet.", "Ist D._____ auch gewalttätig?"
E. 1.10.1 Auf Vorhalt des ersten Eintrages führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 betreibe Rufmord gegen ihn und seine Kunden. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass die Privatkläger 2 und 3 Rufmord im Internet betreiben würden, führte er aus, dass der Privatkläger 2 ihn auf dessen Blog als Lügner und selbsternannter "Rechtsexperte" bezeichnet habe (ND1 Urk. 11/2 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). In Bezug auf die zweite Äusserung erklärte der Beschuldigte, seine Fami- lie habe ihm gesagt, er solle aufpassen, der Privatkläger 2 könne gewalttätig sein und ihm etwas antun. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass der Privatkläger 2 gewalttätig sei, verneinte dies der Beschuldigte und räumte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig, dieser sei nur ein Wirtschaftskrimineller. Dabei habe es sich lediglich um eine Frage gehandelt (ND1 Urk. 11/2 S. 5). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass der Privatkläger 2 vor Vorinstanz die Fassung verloren, wild herumgefuchtelt und mehrmals ungefragt das Wort ergriffen habe. Es liege so- dann zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Privatkläger 2 auch körperli- che Gewalt anwenden könnte (Urk. 46 S. 18).
- 14 -
E. 1.10.2 Ob die Privatkläger 2 und/oder 3 Rufmord im Internet begangen ha- ben, ist ein Ereignis der Vergangenheit, welches dem Beweis zugänglich ist. Es handelt sich daher um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatkläger 2 bzw. 3 einer Straftat, mithin eines Ehrverletzungsdelikts, sodass der Charakter der Betroffenen in ein ungünstiges Licht gestellt wird. Demnach liegt diesbezüglich eine ehrrührige Tatsachenbehauptung vor.
E. 1.10.3 Ein gewalttätiger Mensch ist jemand der handgreiflich, brutal, rabiat etc. ist, das heisst seinen Willen rücksichtslos und mit roher Gewalt durchzuset- zen versucht (www.duden.de). Ob jemand gewalttätig ist, ist ohne weiteres dem Beweis zugänglich. Dem Privatkläger 2 wird durch den Eintrag eine Eigenschaft vorgeworfen, die er in der Gegenwart aufweist bzw. in der Vergangenheit aufwies und die äusserlich in Erscheinung tritt. Unbeachtlich ist dabei, dass der Eintrag in Form einer Frage erfolgte. Die vorliegende Äusserung stellt demnach eine Tatsa- chenbehauptung dar. Der Inhalt der Aussage ist zudem ehrrührig, da der Privat- kläger 2 einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet ist, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu stellen.
E. 1.11 Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Hier noch ein paar Domains, lieber D._____, die du dir auch registrie- ren kannst: dummer-mensch.ch, blöder-mensch.ch etc."
E. 1.11.1 Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er nicht gesagt ha- be, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch. Er habe nur gesagt, er solle diese Domains registrieren. Auf die Frage, was er mit diesem Eintrag be- zweckt habe, erklärte er, dass der Privatkläger 2 kein Domain-Profi sei und sich nur nutzlose Domains registriere (ND1 Urk. 11/2 S. 7). Er habe nicht gewollt, dass dadurch der Eindruck entstehe, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch (Urk. 46 S. 18).
- 15 -
E. 1.11.2 Bei den Begriffen "dumm" und "blöd" handelt es sich um Synonyme. Ein dummer bzw. blöder Mensch ist jemand, der nicht klug bzw. von schwacher, nicht zureichender Intelligenz ist (www.duden.de).
E. 1.11.3 Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin (Urk. 36 S. 22 f.), dass ein Durchschnittsleser den Eintrag dahingehend versteht, dass die Domainnamen den Eigenschaften des Privatklägers 2 entsprechen. Der Privatkläger 2 wird daher als dummer bzw. blöder Mensch dargestellt. Diese Äusserungen sind jedoch noch zu wenig erheblich, als dass sie als ehrverletzend zu qualifizieren wären. Dies vor allem im Vergleich zur Bezeichnung "Tollpatsch", welche die Vorinstanz zu Recht als eine alltägliche und tolerierbare Abschätzigkeit würdigte (vgl. Urk. 36 S. 22). Die vorliegenden – weniger gravierenden – Äusserungen sind noch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der Privatkläger 2 wird durch diese Äusserungen nicht in seiner Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen.
E. 1.12 Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgende Einträge auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____: schuldlos blöd?": "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?", "D._____ von … wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird."
E. 1.12.1 Der Beschuldigte erklärte betreffend die ersten beiden Äusserungen, dass diese lediglich Fragen seien. Er habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen. Betreffend den dritten Eintrag führte er aus, die Blog-Triaden des Privat- klägers 2 hätten sich gesteigert und in einem Fehler, wie beispielsweise übler Nachrede, enden können. Er habe damit die Öffentlichkeit informieren wollen, dass der Privatkläger 2 mit dessen gesteigerten Blog-Triaden bald einen Fehler machen könnte. Dies stelle keine Beleidigung dar, sondern entspreche der Wahr- heit (ND1 Urk. 11/2 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, der Privatkläger 2 habe eine knapp dreijährige Freiheitsstrafe wegen Wirtschaftsverbrechen verbüssen müssen. Zudem habe der Privatkläger 2 Betrei-
- 16 - bungen und Verlustscheine. Dieser habe beispielsweise Domains gekauft, jedoch nie bezahlt. Der Beschuldigte wiederholte, dass der Privatkläger 2 ihm im Juni 2012 ein automatisiertes Handelsportal für Domains vorgestellt habe, wobei die- ser jedoch keine Ahnung von Domains und kein technisches Verständnis zur Be- werkstelligung eines solchen Portals gehabt habe. Es sei deshalb zutreffend, dass der Privatkläger 2 ein unbelehrbarer Ex-Knasti und Ex-Krimineller sei, da er nach seiner Freiheitsstrafe weiterdelinquiert habe (Urk. 46 S. 15 f.).
E. 1.12.2 Betreffend die Aussagen "D._____: schuldlos blöd?" und "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?" kann auf die vorstehenden Ausführungen in Ziffer III.1.11.3. verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldig- te vom diesbezüglichen Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen.
E. 1.12.3 Gemäss www.duden.de wird als Knasti bezeichnet, wer eine Frei- heitsstrafe verbüsst bzw. verbüsst hat.
E. 1.12.4 Ob jemand eine Freiheitsstrafe verbüsst oder verbüsst hat, ist dem Beweis zugänglich. Dabei handelt es sich um ein Ereignis der Gegenwart oder der Vergangenheit, sodass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Der Vorwurf, straffällig geworden zu sein, verletzt die Ehre eines Menschen, zumal er beschul- digt wird, sich nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten. Der Beschuldigte stellt den Charakter des Privatklägers 2 in einem ungünstigen Licht dar. Die Tatsachenbehauptung ist daher ehrrührig. 1.13.1. Betreffend die subjektive Komponente der Straftatbestände stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte um die Ehrenrührigkeit sämtlicher der Äusserungen wusste und er diese trotzdem auf die entsprechen- den Webseiten lud (Urk. 36 S. 24). 1.13.2. In Bezug auf den Eintrag "Ist D._____ auch gewalttätig?" räumte der Beschuldigte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig (Urk. ND1 Urk. 11/2 S. 5, S. 11). Der Beschuldigte hatte demnach Gewissheit in Bezug auf die Unwahrheit der Behauptung und veröffentlichte diese trotzdem auf seinem Blog. In Bezug auf den Privatkläger 3 bestreitet der Beschuldigte, dass er diesen habe treffen wollen,
- 17 - er kenne ihn gar nicht. Auf entsprechenden Vorhalt der Äusserung räumte der Beschuldigte ein, dass lediglich der Privatkläger 2 Rufmord betreibe, der Privat- kläger 3 nicht (ND1 Urk. 11/2 S. 3, 5, 11). Der Beschuldigte wusste um die Ehren- rührigkeit der Tatsachenbehauptung in Bezug auf den Privatkläger 3 und lud den Eintrag wider besseren Wissens trotzdem auf die Webseite.
E. 1.14 In Bezug auf die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, welche der Beschuldigte nicht wider besseren Wissens verbreitete, ist die Zulassung des Be- schuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das keine Rechtfertigungsgründe vor- liegen, die dem Entlastungsbeweis vorgehen würden (vgl. BGE 106 IV 181). In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Entlastungsbeweis kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.14.1 Der Beschuldigte erklärte betreffend die Äusserungen "Ein Ex- Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Gesetzloser und Ausges- tossener der Gesellschaft…" und "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten.", er habe diese Einträge geschrieben, da sie sich – der Privatkläger 2 und er selbst – gegenseitig auf diese Weise bekämpfen würden. Als Auslöser gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 2 habe ihn auf dessen Blog als "Porno…" bezeichnet. Auf einer Party sei er darauf angesprochen worden. Er habe sich ge- ärgert und beschlossen, mit einem eigenen Beitrag "zurückzuschiessen". Er be- reue es aber, diese Dinge geschrieben zu haben. Damit habe er den Privatkläger 2 provoziert, sodass sich dieser endgültig auf ihn eingeschossen habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte vorliegend in beleidigender Absicht. Es ging ihm lediglich darum, den Privatkläger 2 anzugreifen und zu verletzen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu- zulassen.
E. 1.14.2 Betreffend die Aussage "D._____ von ... wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird." führte der Beschuldigte aus, dass dies der Wahrheit entsprechen würde (Urk. 46 S. 16). Er habe die Einträge auf dem Blog
- 18 - "Alles über D._____" geschrieben, da ein öffentliches Interesse bestehe und er vor möglichen Betrügereien des Privatklägers 2 habe warnen wollen. Es sei eine monatelange Provokation des Privatklägers 2 vorausgegangen (ND1 Urk. 11/2 S.
E. 1.15 Der Beschuldigte machte sodann geltend, er sei vom Privatkläger 2 zu den Aussagen provoziert worden. Provokation kann zu einer Strafbefreiung ge- mäss Art. 177 Abs. 2 StGB führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen betreffend die fakultative Straf- befreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 36 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.15.1 Der Beschuldigte führte aus, er habe u.a. die Einträge "…dieser Voll- idiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…" und "…ein Nestbe- schmutzer unserer Gesellschaft ist…" gepostet, da der Privatkläger 2 ihn als "Porno…" bezeichnet habe. Dies habe er anlässlich einer Party am 1. Juni 2013 erfahren und sei deshalb verärgert gewesen. Am tt. Juni 2013 habe er u.a. mit den soeben erwähnten Einträgen "zurückschiessen" wollen (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.; Urk. 46 S. 14).
E. 1.15.2 Eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB ist dadurch je- doch nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfasste der Be- schuldigte seine Einträge erst am Folgetag und hatte demnach genügend Zeit zur ruhigen Überlegung. Zudem kann die Bezeichnung als "Porno…" nicht als unge- bührliches Verhalten gelten. Mit der Titulierung wird der Beschuldigte zwar mit Pornografie in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht ehrverletzend, zumal Pornografie – in den Grenzen von Art. 197 StGB – erlaubt ist. Von einer Strafe kann diesbezüglich nicht Umgang genommen werden.
- 19 -
E. 1.15.3 Mit dem Eintrag "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht." habe er den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem die Meinung sagen wollen. Gemäss seinem Eintrag vom 4. Juli 2014 war der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 gegen ihn eingereichten Strafanzeige, der Kritik an seinen Kunden und der öffentlichen Nennung der Namen seiner Familienmitglieder erregt und erbost (ND1 Urk. 11/3 S. 1 f.; Urk. 46 S. 15). Wiederum fehlt es an der unmit- telbaren Beantwortung der Provokation durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Die Strafanzeige wurde nämlich bereits am 24. Juni 2013 bei der Stadtpolizei Zürich eingereicht (ND1 Urk. 1 S. 2). Ebenso wenig ist in der Eingabe des Beschuldigten "rotes Mäppli" (ND1 Urk. 11/11) eine unmittelbare Provokation des Privatklägers 2 auszumachen.
E. 1.15.4 Betreffend die Einträge − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund." und − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…" machte der Beschuldigte keine konkrete Provokation durch den Privatkläger 2 geltend (vgl. ND1 Urk. 11 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). Er erklärte lediglich pauschal, der Privatkläger 2 habe massiv seine Ehre im Internet verletzt (Prot. I S. 18 f.). Zumal nicht ersichtlich ist, worin die Provokation bzw. das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 bestanden haben soll, das den Beschuldigten berechtigt hätte, unmittelbar mit einer Beschimpfung zu reagieren, muss das Vorbringen des Be- schuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Eine Schuldbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist demnach ausgeschlossen.
E. 1.16 Der Beschuldigte machte sich in Bezug auf den Anklagesachverhalt
E. 4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich den Anklagesachverhalt. Seine Einwände beziehen sich auf die rechtliche Würdigung, sodass diese an entspre- chender Stelle aufzugreifen sind. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten betreffend An- klagesachverhalt 1.2 als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
- 7 - StGB, mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie mehrfa- che Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 36 S. 28, S. 52).
E. 8 und 9). Unter Berücksichtigung der vorliegenden, konkreten Situation ging es dem Beschuldigten primär darum, den Privatkläger 2 zu beleidigen. Es liegt zu- dem weder ein öffentliches noch ein privates Interesse für den Eintrag vor. Die Veranlassung für den Eintrag war somit nicht begründet. Der Beschuldigte ist demnach weder zum Wahrheits- noch zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. November 2014 bezüglich der Teilfreisprüche hin- sichtlich der folgenden Äusserungen in ND1: "Pornodarsteller", "Matterhorn- …", "Tollpatschen", "8-jähriges ungeliebtes und zorniges Kind", in ND2: "stur, hartnäckig eigensinnig etc.", politische Ansichten der Privatklägerin 4, Privatklägerin 4 als Motionärin der ... Liste ..., verändertes Foto der Privat- klägerin 4 und bezüglich Dispositivziffer 2 (versuchte Nötigung), Dispositiv- - 32 - ziffer 6 (Aufhebung der Blockierung der Domain B._____.ch) und Dispositiv- ziffer 7 (Zivilforderungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren betreffend Markenrechtsverletzung (HD) wird zufolge Rück- zug des Strafantrags eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird ausserdem vom Vorwurf der Ehrverletzung bezüglich folgender Äusserungen (ND1): "dummer Mensch", "blöder Mensch", "schuld- los blöd?" und vom Vorwurf bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gung bezüglich der Zeit ab 6. Mai 2014 freigesprochen. - 33 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatkläger 2 - 3 sowie den Vertreter der Privatklägerin 4 im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatkläger 2 - 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 34 - − die Vorinstanz − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150114-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 14. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Markenrechtsverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2014 (GG140158)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG, − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 7'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 60 Tagessätzen aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Geldstra- fe vollzogen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Mai 2014 verfügte Blockierung der Domain B._____.ch wird aufgehoben.
7. Die Privatkläger 1-4 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'520.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 für das gesam- te Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 250.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich sei vollumfäng- lich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Aufhebung der Busse über Fr. 1'000.– und der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse und/oder den Privatklägern zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
5. Abweisung aller Zivilansprüche der Privatkläger.
- 4 -
6. Abweisung aller Parteientschädigungen der Privatkläger.
7. Übertragung der Domain B._____.ch an den Privatkläger C._____, so- fern die Strafklage Markenrechtsverletzung rechtskräftig zurückgezo- gen wurde und somit nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
8. Der Privatkläger 2, D._____, hat dem Beschuldigten Fr. 2'000.– Pro- zessentschädigung zu bezahlen. Der Privatkläger 3, E._____, hat dem Beschuldigten Fr. 500.– Pro- zessentschädigung zu bezahlen. Die Privatklägerin 4, F._____, hat dem Beschuldigten Fr. 3'000.– Pro- zessentschädigung zu bezahlen.
9. Die Privatkläger 2 und 3 haben dem Beschuldigten mitzuteilen, ob sie eine schriftliche Entschuldigung auf seinem Blog G._____.ch wün- schen oder nicht (mit oder ohne Namensnennung).
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2014 wurde dem Be- schuldigten sowie den Privatklägern 1-3 mündlich eröffnet und der Privatklägerin 4 am 12. November 2014 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am
13. November 2014 zugestellt (Prot. I S. 8 ff., S. 38; Urk. 31/1-2). Nach der Ur- teilseröffnung gab der Beschuldigte zu Protokoll, ein begründetes Urteil zu ver- langen (Prot. I S. 38). Mit Eingabe vom 17. November 2014 meldete der Beschul- digte rechtzeitig Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 32; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierte der Beschuldigte am 23. Februar 2015 (Urk. 34/2). Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Be- schuldigte fristwahrend die Berufungserklärung ein, mit welcher er einen vollum- fänglichen Freispruch beantragte (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen ein (Urk. 42; Urk. 43/1-6).
2. Am 7. Juli 2015 reichte der Beschuldigte eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 ein. Darin zog der Privatkläger 1 seinen Strafantrag be- treffend Markenrechtsverletzung zurück (Urk. 45). Das diesbezügliche Verfahren ist infolge Rückzug des Strafantrages mittels Beschluss einzustellen.
3. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 37). Demnach richtet sich die Berufungserklärung des Beschuldigten gegen die Verur-
- 6 - teilung wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und den damit zusammenhängenden Folgepunkten. Der Beschuldigte stellte mit sei- ner Berufungserklärung keine Anträge zu den Zivilforderungen (Urk. 37). Die an- lässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich gestellten Anträge sind gemäss Art. 399 StPO verspätet. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung ge- hemmt. Demnach bleiben die Teilfreisprüche hinsichtlich der folgenden Äusse- rungen in ND1: "Pornodarsteller", "Matterhorn-…", "Tollpatschen", "8-jähriges un- geliebtes und zorniges Kind", in ND2: "stur, hartnäckig eigensinnig etc.", politische Ansichten der Privatklägerin 4, Privatklägerin 4 als Motionärin der … Liste …, verändertes Foto der Privatklägerin 4 sowie die Urteilsdispositivziffern 2 (Teilfrei- spruch) sowie 6 (Aufhebung der Blockierung der Domain www.B._____.ch) und 7 (Verweis der Zivilansprüche der Privatkläger auf den Zivilweg) unangefochten, sodass mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich den Anklagesachverhalt. Seine Einwände beziehen sich auf die rechtliche Würdigung, sodass diese an entspre- chender Stelle aufzugreifen sind. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten betreffend An- klagesachverhalt 1.2 als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
- 7 - StGB, mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie mehrfa- che Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 36 S. 28, S. 52). 1.1. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte die rechtliche Qualifikation und führte aus, der Privatkläger 2 habe massiv seine Ehre und Persönlichkeit im In- ternet verletzt. Er selbst habe im Juli 2013 sämtliche Einträge betreffend die Pri- vatkläger 2 und 3 gelöscht, welche lediglich ein paar Tage online gewesen seien. Der Privatkläger 2 habe ihn aufgefordert, Geld zu bezahlen, damit dieser den ne- gativen Eintrag lösche. Er [der Beschuldigte] habe keine Ehrverletzungen began- gen. Das Ganze habe sich die Waage gehalten. Er sei vernünftig und ruhig gewe- sen. Der Privatkläger 2 habe immer weiter provoziert (Prot. I S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, seine Blogeinträge betreffend den Privatkläger 2 seien lediglich eine Reaktion auf des- sen Provokationen gewesen. Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass die Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden und deshalb keine Ehrverlet- zung vorliegen würde (Urk. 46 S. 11 ff.). 1.2. Die theoretischen Grundlagen der Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB können den zutreffenden und an- schaulichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 36 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Der Beschuldigte veröffentlichte sämtliche zur Beurteilung stehenden Äusserungen anerkanntermassen auf den allgemein zugänglichen Webseiten www.G._____.ch bzw. www.D._____.ch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte auf diesen Webseiten eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen Zugang, sodass die auf diesen Webseiten getätigten Äusserungen des Beschuldigten als gegenüber Dritten gemacht zu qualifizieren sind (Urk. 36 S. 17). 1.4. Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgenden Eintrag auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.G._____.ch:
- 8 - − "…dieser Vollidiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…" 1.4.1. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich beim Wort "Idiot" um einen psychiatrischen Begriff. Damit werde ein geistig minderbe- mittelter Bürger bezeichnet, dessen Intelligenz beeinträchtigt sei. Er habe damit ausdrücken wollen, dass der Privatkläger 2 unterdurchschnittlich intelligent sei, was aber nichts Böses sei (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe den Begriff "Voll- idiot" in psychisch sehr aufgewühlter mentaler Verfassung verwendet. Dies sei ei- ne Reaktion auf die Ehrverletzung des Privatklägers 2 gewesen, da dieser ihn mit pornografischem Material in Verbindung gebracht habe. Der Privatkläger 2 habe sich mit dessen Ehrverletzung zum Narren gemacht, weshalb die Verwendung von "Vollidiot" gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 46 S. 14). 1.4.2. Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf den Online Duden (www.duden.de) zutreffend aus, dass Vollidiot als vollkommener Trottel definiert wird. Idiot werde salopp abwertend gebraucht. Als Synonyme werden Depp, Dummkopf oder Narr genannt (Urk. 36 S. 18). Sie wies zudem zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine Erkrankung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstelle. Die Aussage, jemand sei psychisch krank, sei deshalb nicht ehrverletzend (BGE 93 IV 20, 21). Psychiatrische Fachausdrücke würden im Alltagsleben häufig dazu miss- braucht, um jemanden charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner per- sönlichen Ehre herabzuwürdigen. Der Ehrverletzung mache sich indessen schul- digt, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Sinne, zur ob- jektiven Umschreibung des Zustandsbildes eines psychisch Kranken verwende (BGE 96 IV 54, 55; BGE 98 UV 90, 93; Urk. 36 S. 18). 1.4.3. In Bezug auf die Intelligenz gilt die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sinngemäss. Die Intelligenz eines Menschen bzw. ob jemand un- terdurchschnittlich intelligent ist, ist eine Frage, die grundsätzlich dem Beweis zu- gänglich ist. Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest (Urk. 36 S. 18 f.), dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 durch die Äusserung lediglich erniedrigen wollte
- 9 - und den Begriff in diffamierender Weise benutzte. Der Beschuldigte räumte zu- dem ein, es handle sich dabei um seine persönliche Meinung (ND1 Urk. 11/1 S. 3). Bei der vorliegenden Äusserung handelt es sich folglich um ein ehrverlet- zendes Werturteil. 1.5. Ebenfalls am tt. Juni 2013 veröffentlichte der Beschuldigte die folgenden Einträge auf der Webseite www.G._____.ch: − "Ein Ex-Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Ge- setzloser und Ausgestossener der Gesellschaft…" − "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten." 1.5.1. Der Beschuldigte führte hierzu aus, ein Ex-Krimineller sei ein recht- mässig Verurteilter, der eine Haftstrafe habe absitzen müssen. Bei einem Outlaw handle es sich um einen Gesetzlosen, der ausserhalb des gesetzlichen Rahmens agiere. Der Privatkläger 2 habe Markenrechte verletzt, Verträge nicht eingehalten und Domains nicht bezahlt. Der Privatkläger 2 greife ihn auf dessen Blog an, ver- letze sein Recht am eigenen Bild und vernetze seinen Namen und seine Person mit Pornowebseiten. Die von ihm [dem Beschuldigten] gemachten Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen und seien somit nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2; Urk. 46 S. 16). 1.5.2. Die Vorinstanz gab die Bedeutungen von Ex-Krimineller sowie Outlaw zutreffend wieder. Demnach ist ein (Ex-)Krimineller jemand, der straffällig gewor- den ist. Ein Outlaw ist jemand, der von der Gesellschaft geächtet wird oder je- mand, der sich nicht an die bestehende Rechtsordnung hält (Urk. 36 S. 19; www.duden.de). 1.5.3. Die Vorwürfe, der Privatkläger 2 sei kriminell bzw. stehe ausserhalb der Gesellschaft und halte sich nicht an die Rechtsordnung, ist – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – ehrverletzend, da der Ruf des Privatklägers 2, ein ehr- barer Mensch zu sein, dadurch beeinträchtigt wird. Ob sich der Privatkläger 2 an die Rechtsordnung hält, ist dem Beweis zugänglich. Bei den Äusserungen handelt es sich um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen.
- 10 - 1.6. Am tt. Juni 2013 schaltete der Beschuldigte auf der öffentlich zugängli- chen Webseite www.G._____.ch ebenfalls den folgenden Eintrag auf: − "…ein Nestbeschmutzer unserer Gesellschaft ist…" 1.6.1. Ein Nestbeschmutzer ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten jemand, der "sein Nest" beschmutzt habe, indem dieser seine Privatsphäre, Ehre und Persönlichkeit verletzt habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3; ND1 Urk. 11/5 S. 2). Vor Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe Fr. 2.5 Millio- nen veruntreut und 400 Geschädigte hinterlassen. Im Sommer 2012 habe der Pri- vatkläger 2 ihm ein System präsentiert, um an teure Domains zu gelangen, ohne dabei die notwendigen Kenntnisse für die Umsetzung dieses hochkomplexen Sys- tems zu besitzen. Der Privatkläger 2 sei ihm wie ein Hochstapler vorgekommen. Die Bezeichnung entspreche deshalb der Wahrheit und stelle keine Ehrverletzung dar (Urk. 46 S. 16 f.). 1.6.2. Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf den Online Duden fest, ein Nestbeschmutzer sei jemand, der schlecht über die eigene Familie, Gruppe o.Ä. rede. Der Begriff Nestbeschmutzer werde abwertend gebraucht und impliziere ei- ne Geringschätzung. Damit werde eine Person assoziiert, die ein illoyales, mithin unehrenhaftes Verhalten an den Tag lege (Urk. 36 S. 20). 1.6.3. Aus dem Blogeintrag geht hervor, dass der Privatkläger 2 damit ge- meint ist (vgl. ND1 Urk. 2/2). Durch die Äusserung wird die menschlich-sittliche Geltung des Privatklägers 2 deutlich herabgesetzt. Ob jemand loyal ist, ist eine Wertungsfrage. Beim vorliegenden Eintrag handelt es sich daher um ein ehrver- letzendes Werturteil. 1.7. Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht." 1.7.1. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass der Privatkläger 2 ein Blen- der und Betrüger sei, wobei dieser sehr jovial sei und Menschen manipulieren
- 11 - könne. Er habe aufzeigen wollen, dass der Privatkläger 2 ein Fratzengesicht sei und böse Absichten hege. Er habe den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem seine Meinung kundtun wollen (ND1 Urk. 11/2 S. 3). Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, er habe den Privatkläger 2 mit "Fratzengesicht" beschrieben, da dieser zu diesem Zeitpunkt dessen ehrverlet- zende Tätigkeit auf seine Familie und Geschäftspartner ausgeweitet habe und er dadurch in seiner gesellschaftlichen Stellung und in seiner beruflichen Ehre ver- letzt und herabgesetzt worden sei. Die diabolische Freude des Privatklägers 2 an der Vernichtung und Zerstörung eines Menschen, seiner Familie und Geschäfts- partner habe ihn an ein "Fratzengesicht" erinnert, welches abstossend hässlich und absichtlich verzerrt sei. Wiederum machte der Beschuldigte geltend, dass die Verwendung des Begriffs der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 46 S. 15). 1.7.2. Gemäss www.duden.de ist Fratzengesicht gleichbedeutend mit Spassmachergesicht. Mit Fratze wird ein abstossend hässliches, deformiertes Gesicht beschrieben oder ein absichtlich verzerrtes, künstlich entstelltes Gesicht, eine Grimasse. Der Begriff selbst impliziert bereits eine Abwertung bzw. eine Ge- ringschätzung. 1.7.3. Der Beschuldigte legte selbst dar, es sei ihm lediglich darum gegan- gen, den Privatkläger 2 anzugreifen und ihn abzuwerten. Beim vorliegenden An- griff des Beschuldigten auf die Persönlichkeit bzw. Ehre des Privatklägers 2 mit einem Begriff der schon selbst eine Geringschätzung suggeriert, handelt es sich zweifelsohne um ein ehrverletzendes Werturteil. 1.8. Am tt. Juli 2014 [recte: 13. Juli 2013] stellte der Beschuldigte folgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite D._____.ch: − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund." 1.8.1. Der Beschuldigte erklärte, der Privatkläger 2 gehe auf jeden Domainer los, der eine anständige Domain habe. Er sei ein Gross-Schnurri und total unpro- fessionell. Der Privatkläger 2 schulde der L._____.ch Fr. 66'000.– und habe die
- 12 - Domain www.LM._____.ch registrieren lassen. Der Privatkläger 2 bezahle jeweils seine Rechnungen nicht und gehe zum nächsten Provider, um dort neue Schul- den zu machen. Daher sei er für ihn ein Sauhund. Der Privatkläger 2 ziehe den Domain-Handel in den Dreck. "Sauhund" sei gleichbedeutend mit "gemeiner Kerl". Diese Bezeichnung sei zutreffend und daher nicht ehrverletzend (ND1 Urk. 11/2 S. 4; Urk. 46 S. 17). 1.8.2. Sauhund wird derb abwertend gebraucht und bedeutet gemeiner Kerl. Synonyme zu Sauhund sind Halunke, Lump, Scheusal, Schuft etc. (vgl. www.duden.de). 1.8.3. Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um die persönliche Meinung des Beschuldigten ("Darum ist er für mich ein Sauhund."). Die Äusse- rung ist nicht dem Beweis zugänglich, sodass klarerweise ein Werturteil vorliegt. Dieses Werturteil ist ehrverletzend, zumal der Gebrauch lediglich zur Entwürdi- gung benützt wird. 1.9. Am tt. Juli 2013 lud der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…" 1.9.1. Im Untersuchungsverfahren verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf den Betreibungsregisterauszug des Privatklägers 2 und führte aus, dass die- ser beispielsweise keine Alimente bezahle. Dieser sei ein Scharlatan. Er finde es gut, dass es den Privatkläger 2 treffe, zumal sich dieser angesprochen fühle. Die- ser habe die Fähigkeit, andere zu betrügen. Ihm sei es bei dieser Aussage darum gegangen, dem Privatkläger 2 zu sagen, was dieser für ein Mensch sei. Dies sei für ihn auch ein Akt von Zivilcourage, dass er dies öffentlich mache (ND1 Urk. 11/2 S. 4). Vor Berufungsinstanz erklärte er, der Privatkläger 2 befinde sich auf der Menschlichkeitsskala ganz unten. Dieser wirke zwar im ersten Moment entgegenkommend und freundlich, dies sei aber nur eine Tarnung, um gutgläubi- ge Menschen schamlos auszunutzen und zu schädigen. Der Privatkläger 2 habe
- 13 - bereits 400 Menschen finanziell in grossem Umfang geschädigt. Seine Aussage sei nicht ehrverletzend, da sie der Wahrheit entspreche (Urk. 46 S. 17). 1.9.2. Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Urk. 36 S. 21), dass diese Äusserung das Verhalten eines Menschen bewertet. 1.9.3. Mit dieser Äusserung bringt der Beschuldigte seine Meinung und sei- ne Sichtweise betreffend den Privatkläger 2 zum Ausdruck. Dabei ging es ihm le- diglich darum, den Privatkläger 2 zu erniedrigen. Der Hinweis des Beschuldigten auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Privatklägers 2 ist unbehelflich. Bei der vorliegenden Aussage handelt es sich um ein ehrverletzendes Werturteil. 1.10. Am tt. Juli 2013 stellte der Beschuldigte folgende Einträge auf die öf- fentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____ und E._____ betreiben weiterhin Rufmord im Internet.", "Ist D._____ auch gewalttätig?" 1.10.1. Auf Vorhalt des ersten Eintrages führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 betreibe Rufmord gegen ihn und seine Kunden. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass die Privatkläger 2 und 3 Rufmord im Internet betreiben würden, führte er aus, dass der Privatkläger 2 ihn auf dessen Blog als Lügner und selbsternannter "Rechtsexperte" bezeichnet habe (ND1 Urk. 11/2 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). In Bezug auf die zweite Äusserung erklärte der Beschuldigte, seine Fami- lie habe ihm gesagt, er solle aufpassen, der Privatkläger 2 könne gewalttätig sein und ihm etwas antun. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass der Privatkläger 2 gewalttätig sei, verneinte dies der Beschuldigte und räumte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig, dieser sei nur ein Wirtschaftskrimineller. Dabei habe es sich lediglich um eine Frage gehandelt (ND1 Urk. 11/2 S. 5). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass der Privatkläger 2 vor Vorinstanz die Fassung verloren, wild herumgefuchtelt und mehrmals ungefragt das Wort ergriffen habe. Es liege so- dann zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Privatkläger 2 auch körperli- che Gewalt anwenden könnte (Urk. 46 S. 18).
- 14 - 1.10.2. Ob die Privatkläger 2 und/oder 3 Rufmord im Internet begangen ha- ben, ist ein Ereignis der Vergangenheit, welches dem Beweis zugänglich ist. Es handelt sich daher um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatkläger 2 bzw. 3 einer Straftat, mithin eines Ehrverletzungsdelikts, sodass der Charakter der Betroffenen in ein ungünstiges Licht gestellt wird. Demnach liegt diesbezüglich eine ehrrührige Tatsachenbehauptung vor. 1.10.3. Ein gewalttätiger Mensch ist jemand der handgreiflich, brutal, rabiat etc. ist, das heisst seinen Willen rücksichtslos und mit roher Gewalt durchzuset- zen versucht (www.duden.de). Ob jemand gewalttätig ist, ist ohne weiteres dem Beweis zugänglich. Dem Privatkläger 2 wird durch den Eintrag eine Eigenschaft vorgeworfen, die er in der Gegenwart aufweist bzw. in der Vergangenheit aufwies und die äusserlich in Erscheinung tritt. Unbeachtlich ist dabei, dass der Eintrag in Form einer Frage erfolgte. Die vorliegende Äusserung stellt demnach eine Tatsa- chenbehauptung dar. Der Inhalt der Aussage ist zudem ehrrührig, da der Privat- kläger 2 einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet ist, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu stellen. 1.11. Am tt. Juli 2013 verfasste der Beschuldigte den nachfolgenden Eintrag auf der öffentlich zugänglichen Webseite www.D._____.ch: − "Hier noch ein paar Domains, lieber D._____, die du dir auch registrie- ren kannst: dummer-mensch.ch, blöder-mensch.ch etc." 1.11.1. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er nicht gesagt ha- be, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch. Er habe nur gesagt, er solle diese Domains registrieren. Auf die Frage, was er mit diesem Eintrag be- zweckt habe, erklärte er, dass der Privatkläger 2 kein Domain-Profi sei und sich nur nutzlose Domains registriere (ND1 Urk. 11/2 S. 7). Er habe nicht gewollt, dass dadurch der Eindruck entstehe, der Privatkläger 2 sei ein dummer oder blöder Mensch (Urk. 46 S. 18).
- 15 - 1.11.2. Bei den Begriffen "dumm" und "blöd" handelt es sich um Synonyme. Ein dummer bzw. blöder Mensch ist jemand, der nicht klug bzw. von schwacher, nicht zureichender Intelligenz ist (www.duden.de). 1.11.3. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin (Urk. 36 S. 22 f.), dass ein Durchschnittsleser den Eintrag dahingehend versteht, dass die Domainnamen den Eigenschaften des Privatklägers 2 entsprechen. Der Privatkläger 2 wird daher als dummer bzw. blöder Mensch dargestellt. Diese Äusserungen sind jedoch noch zu wenig erheblich, als dass sie als ehrverletzend zu qualifizieren wären. Dies vor allem im Vergleich zur Bezeichnung "Tollpatsch", welche die Vorinstanz zu Recht als eine alltägliche und tolerierbare Abschätzigkeit würdigte (vgl. Urk. 36 S. 22). Die vorliegenden – weniger gravierenden – Äusserungen sind noch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der Privatkläger 2 wird durch diese Äusserungen nicht in seiner Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen. 1.12. Der Beschuldigte lud am tt. Juni 2013 nachfolgende Einträge auf die öffentlich zugängliche Webseite www.D._____.ch: − "D._____: schuldlos blöd?": "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?", "D._____ von … wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird." 1.12.1. Der Beschuldigte erklärte betreffend die ersten beiden Äusserungen, dass diese lediglich Fragen seien. Er habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen. Betreffend den dritten Eintrag führte er aus, die Blog-Triaden des Privat- klägers 2 hätten sich gesteigert und in einem Fehler, wie beispielsweise übler Nachrede, enden können. Er habe damit die Öffentlichkeit informieren wollen, dass der Privatkläger 2 mit dessen gesteigerten Blog-Triaden bald einen Fehler machen könnte. Dies stelle keine Beleidigung dar, sondern entspreche der Wahr- heit (ND1 Urk. 11/2 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, der Privatkläger 2 habe eine knapp dreijährige Freiheitsstrafe wegen Wirtschaftsverbrechen verbüssen müssen. Zudem habe der Privatkläger 2 Betrei-
- 16 - bungen und Verlustscheine. Dieser habe beispielsweise Domains gekauft, jedoch nie bezahlt. Der Beschuldigte wiederholte, dass der Privatkläger 2 ihm im Juni 2012 ein automatisiertes Handelsportal für Domains vorgestellt habe, wobei die- ser jedoch keine Ahnung von Domains und kein technisches Verständnis zur Be- werkstelligung eines solchen Portals gehabt habe. Es sei deshalb zutreffend, dass der Privatkläger 2 ein unbelehrbarer Ex-Knasti und Ex-Krimineller sei, da er nach seiner Freiheitsstrafe weiterdelinquiert habe (Urk. 46 S. 15 f.). 1.12.2. Betreffend die Aussagen "D._____: schuldlos blöd?" und "Ist D._____ von H._____ tatsächlich schuldlos blöd?" kann auf die vorstehenden Ausführungen in Ziffer III.1.11.3. verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldig- te vom diesbezüglichen Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen. 1.12.3. Gemäss www.duden.de wird als Knasti bezeichnet, wer eine Frei- heitsstrafe verbüsst bzw. verbüsst hat. 1.12.4. Ob jemand eine Freiheitsstrafe verbüsst oder verbüsst hat, ist dem Beweis zugänglich. Dabei handelt es sich um ein Ereignis der Gegenwart oder der Vergangenheit, sodass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Der Vorwurf, straffällig geworden zu sein, verletzt die Ehre eines Menschen, zumal er beschul- digt wird, sich nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten. Der Beschuldigte stellt den Charakter des Privatklägers 2 in einem ungünstigen Licht dar. Die Tatsachenbehauptung ist daher ehrrührig. 1.13.1. Betreffend die subjektive Komponente der Straftatbestände stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte um die Ehrenrührigkeit sämtlicher der Äusserungen wusste und er diese trotzdem auf die entsprechen- den Webseiten lud (Urk. 36 S. 24). 1.13.2. In Bezug auf den Eintrag "Ist D._____ auch gewalttätig?" räumte der Beschuldigte ein, der Privatkläger 2 sei nicht gewalttätig (Urk. ND1 Urk. 11/2 S. 5, S. 11). Der Beschuldigte hatte demnach Gewissheit in Bezug auf die Unwahrheit der Behauptung und veröffentlichte diese trotzdem auf seinem Blog. In Bezug auf den Privatkläger 3 bestreitet der Beschuldigte, dass er diesen habe treffen wollen,
- 17 - er kenne ihn gar nicht. Auf entsprechenden Vorhalt der Äusserung räumte der Beschuldigte ein, dass lediglich der Privatkläger 2 Rufmord betreibe, der Privat- kläger 3 nicht (ND1 Urk. 11/2 S. 3, 5, 11). Der Beschuldigte wusste um die Ehren- rührigkeit der Tatsachenbehauptung in Bezug auf den Privatkläger 3 und lud den Eintrag wider besseren Wissens trotzdem auf die Webseite. 1.14. In Bezug auf die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, welche der Beschuldigte nicht wider besseren Wissens verbreitete, ist die Zulassung des Be- schuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das keine Rechtfertigungsgründe vor- liegen, die dem Entlastungsbeweis vorgehen würden (vgl. BGE 106 IV 181). In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Entlastungsbeweis kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.14.1. Der Beschuldigte erklärte betreffend die Äusserungen "Ein Ex- Krimineller wie D._____ von H._____ ist ein Outlaw, ein Gesetzloser und Ausges- tossener der Gesellschaft…" und "Ein Outlaw wie D._____ muss man meiden und missachten.", er habe diese Einträge geschrieben, da sie sich – der Privatkläger 2 und er selbst – gegenseitig auf diese Weise bekämpfen würden. Als Auslöser gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 2 habe ihn auf dessen Blog als "Porno…" bezeichnet. Auf einer Party sei er darauf angesprochen worden. Er habe sich ge- ärgert und beschlossen, mit einem eigenen Beitrag "zurückzuschiessen". Er be- reue es aber, diese Dinge geschrieben zu haben. Damit habe er den Privatkläger 2 provoziert, sodass sich dieser endgültig auf ihn eingeschossen habe (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte vorliegend in beleidigender Absicht. Es ging ihm lediglich darum, den Privatkläger 2 anzugreifen und zu verletzen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu- zulassen. 1.14.2. Betreffend die Aussage "D._____ von ... wird bald einen fulminanten Fehler begehen wo sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen wieder um den unbelehrbaren Knasti kümmern wird." führte der Beschuldigte aus, dass dies der Wahrheit entsprechen würde (Urk. 46 S. 16). Er habe die Einträge auf dem Blog
- 18 - "Alles über D._____" geschrieben, da ein öffentliches Interesse bestehe und er vor möglichen Betrügereien des Privatklägers 2 habe warnen wollen. Es sei eine monatelange Provokation des Privatklägers 2 vorausgegangen (ND1 Urk. 11/2 S. 8 und 9). Unter Berücksichtigung der vorliegenden, konkreten Situation ging es dem Beschuldigten primär darum, den Privatkläger 2 zu beleidigen. Es liegt zu- dem weder ein öffentliches noch ein privates Interesse für den Eintrag vor. Die Veranlassung für den Eintrag war somit nicht begründet. Der Beschuldigte ist demnach weder zum Wahrheits- noch zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. 1.15. Der Beschuldigte machte sodann geltend, er sei vom Privatkläger 2 zu den Aussagen provoziert worden. Provokation kann zu einer Strafbefreiung ge- mäss Art. 177 Abs. 2 StGB führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen betreffend die fakultative Straf- befreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 36 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.15.1. Der Beschuldigte führte aus, er habe u.a. die Einträge "…dieser Voll- idiot von D._____ der H._____, I._____, J._____, K._____…" und "…ein Nestbe- schmutzer unserer Gesellschaft ist…" gepostet, da der Privatkläger 2 ihn als "Porno…" bezeichnet habe. Dies habe er anlässlich einer Party am 1. Juni 2013 erfahren und sei deshalb verärgert gewesen. Am tt. Juni 2013 habe er u.a. mit den soeben erwähnten Einträgen "zurückschiessen" wollen (ND1 Urk. 11/1 S. 3 f.; Urk. 46 S. 14). 1.15.2. Eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB ist dadurch je- doch nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfasste der Be- schuldigte seine Einträge erst am Folgetag und hatte demnach genügend Zeit zur ruhigen Überlegung. Zudem kann die Bezeichnung als "Porno…" nicht als unge- bührliches Verhalten gelten. Mit der Titulierung wird der Beschuldigte zwar mit Pornografie in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht ehrverletzend, zumal Pornografie – in den Grenzen von Art. 197 StGB – erlaubt ist. Von einer Strafe kann diesbezüglich nicht Umgang genommen werden.
- 19 - 1.15.3. Mit dem Eintrag "Jetzt zeigst du endlich dein wahres Fratzengesicht." habe er den Privatkläger 2 persönlich angreifen und diesem die Meinung sagen wollen. Gemäss seinem Eintrag vom 4. Juli 2014 war der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 gegen ihn eingereichten Strafanzeige, der Kritik an seinen Kunden und der öffentlichen Nennung der Namen seiner Familienmitglieder erregt und erbost (ND1 Urk. 11/3 S. 1 f.; Urk. 46 S. 15). Wiederum fehlt es an der unmit- telbaren Beantwortung der Provokation durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Die Strafanzeige wurde nämlich bereits am 24. Juni 2013 bei der Stadtpolizei Zürich eingereicht (ND1 Urk. 1 S. 2). Ebenso wenig ist in der Eingabe des Beschuldigten "rotes Mäppli" (ND1 Urk. 11/11) eine unmittelbare Provokation des Privatklägers 2 auszumachen. 1.15.4. Betreffend die Einträge − "D._____ ist in der Domainer-Branche bekannt wie ein bunter Hund um nicht zu sagen, Sauhund." und − "Menschlich warst Du schon immer ganz unten…" machte der Beschuldigte keine konkrete Provokation durch den Privatkläger 2 geltend (vgl. ND1 Urk. 11 S. 4 f.; Urk. 46 S. 17). Er erklärte lediglich pauschal, der Privatkläger 2 habe massiv seine Ehre im Internet verletzt (Prot. I S. 18 f.). Zumal nicht ersichtlich ist, worin die Provokation bzw. das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 bestanden haben soll, das den Beschuldigten berechtigt hätte, unmittelbar mit einer Beschimpfung zu reagieren, muss das Vorbringen des Be- schuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Eine Schuldbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist demnach ausgeschlossen. 1.16. Der Beschuldigte machte sich in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.2. der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (betref- fend die Äusserungen in Ziff. III.1.5. und III.1.12.4.), der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (betreffend die Äusserungen in Ziff. III.1.10.) sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (betref- fend die Äusserungen in Ziff. III.1.4.; III.1.6. - III.1.9. und III.1.12.) schuldig.
- 20 -
2. Die Vorinstanz würdigte das in Anklagesachverhalt 1.3 a) und c) um- schriebene Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 4 als mehr- fache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 36 S. 31, S. 37). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf Anklagesachverhalt 1.3 b) rechts- kräftig freigesprochen. 2.1. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte auch diesen Teil des An- klagesachverhaltes (Prot. I S. 21 und 23 f.). 2.2. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Bei "N._____" O._____ handelt es sich um die Privatklägerin 4. Auch der Beschuldigte bestätigte im Blockeintrag vom tt. Juni 2013, dass es sich bei "N._____" O._____ um die Privatklägerin 4 handelt (ND2 Urk. 2/13). 2.4. Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf den folgenden Eintrag vom Sommer 2013, welchen der Beschuldigte auf die öffentlich zugänglichen Websei- ten www.NO._____.ch und www.G._____.ch lud, die Äusserung, die Privatkläge- rin 4 sei "etwas dement" als ehrverletzend: − "P._____ – Frauen-Demenz-Partei Ich freue mich über ihren Besuch auf meiner Homepage. Ich bin N._____ O._____, Mitgliederin der P._____ – Frauen-Demenz-Partei. Als N._____ in der P._____ setze ich mich für Leute wie mich ein, stur, hartnäckig und etwas dement, ganz P._____ eben! Menschen in mei- ner Umgebung sollten eine Prise (!) Humor haben, da ich oft nicht ganz nachvollziehbare Sachen mache, das ist die weibliche Seite an mir. Ich bin eine Frau, nicht mehr ganz jung und etwas eigensinnig – Die P._____ ist meine Partei, die Frauen-Demenz-Partei! Ich bin … der
- 21 - P._____ im Kanton … – ich bin N._____ O._____! Bitte wählen Sie mich wieder für die P._____ in den …, ich werde auch ganz bestimmt nicht jünger oder einsichtiger, versprochen!" 2.4.1. Gemäss dem Beschuldigten stehe die Bezeichnung "etwas dement" nicht im Vordergrund und sei in einem satirischen Beitrag eingebettet. Satire gelte nur dann als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie eine Grenze in unerträglichem Masse überschreite und als taktlos und unanständig empfunden werde. Dabei sei auch das Umfeld, in welchem die Äusserung stehe, mitzube- rücksichtigen. Seiner Ansicht nach würden die Äusserungen "etwas dement " und "alte, senile Tante" die Grenze nicht in unerträglichem Masse überschreiten. Zu- dem seien sie in einem satirischen Umfeld wiedergegeben worden und demnach nicht widerrechtlich. Er habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, die Privat- klägerin 4 leide tatsächlich etwas an Demenz, sondern dass sie sich als Politikerin etwas merkwürdig verhalte, wie eine Person, die leichte kognitive Defizite habe. Diese Äusserung habe er in Bezug auf die Motion zur Schaffung einer "… Liste" sowie den herabwürdigenden Bemerkungen der Privatklägerin 4 in der Öffentlich- keit gemacht (Urk. 46 S. 7 f.). 2.4.2. Dement ist gleichbedeutend mit senil oder verkalkt (www.duden.de). Dabei handelt es sich um einen medizinischen Begriff. Von Relevanz ist dem- nach, ob der Beschuldigte den Ausdruck wirklich oder nur scheinbar im medizini- schen Sinn gebraucht hat. Wie bereits ausgeführt, macht sich strafbar, wer Fach- ausdrücke dazu missbraucht, jemanden als abnorm, charakterlich minderwertig hinzustellen (vgl. vorstehend Ziff. III.1.4.2.). 2.4.3. Die Frage, ob ein Mensch an Demenz leidet, ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Jedoch ist aus dem Kontext des Blockeintrags ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den Begriff nicht im wissenschaftlichen Sinne verwendete. Ihm ging es lediglich darum, die Privatklägerin 4 in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe die Äusserung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung getätigt, ändert nichts daran, dass er die Privatklägerin 4 als Mensch angriff und als charakterlich minderwertig hin- stellte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegen-
- 22 - den Verwendung des Begriffes "etwas dement" um ein ehrverletzendes Wertur- teil. 2.5. Ebenfalls im Sommer 2013 lud der Beschuldigte folgenden Eintrag auf die öffentlich zugänglichen Webseiten www.NO._____.ch und www.G._____.ch: − "N._____ O._____ ist eine alte senile Tante" 2.5.1. Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Eintrag humoristische sati- rische Aufarbeitung seiner Erlebnisse bzw. seiner Erfahrung mit der Liste … be- zweckt (ND2 Urk. 8/1 S. 5). Die Äusserung "alte senile Tante" sei in einem satiri- schen Umfeld wiedergegeben worden und überschreite die Grenzen nicht in uner- träglichem Masse, sodass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorlie- ge (Urk. 46 S. 8). 2.5.2. Senil ist gemäss Online Duden ein Synonym von dement, sodass auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. III.2.4.2. verwiesen werden kann. 2.5.3. Aus dem gesamten Blogeintrag geht klar hervor, dass es dem Be- schuldigten lediglich darum ging, seine Meinung kundzutun und die Privatklägerin 4 damit zu beleidigen (vgl. ND2 Urk. 8/2 S. 4). Ebenso wenig verwendete er den Begriff im medizinischen Sinne. Es handelt sich somit um ein ehrverletzendes Werturteil. 2.6. Im Wissen um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen lud der Beschuldig- te diese auf die öffentlich zugänglichen Webseiten www.NO._____.ch und www.G._____.ch. Er nahm dabei in Kauf, dass Dritte davon Kenntnis nehmen. Der Beschuldigte handelte sodann mit Eventualvorsatz. 2.7. Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten, indem er ausführte, er habe Politsatire in den zulässigen Grenzen betrieben (Urk. 46 S. 7 f.). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte politisch aktiv ist und die Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil der Privatklägerin 4 haben einen politischen Hintergrund. Die Privatklä- gerin 4 war Motionärin der "… Liste …". Der Beschuldigte befand sich aufgrund eines Missverständnisses auf dieser Liste und war daher mit der Umsetzung die-
- 23 - ser Liste nicht einverstanden (Prot. II S. 11). Im Rahmen politischer Auseinander- setzungen dürfen durchaus scharfe und überspitzte Formulierungen verwendet werden. Der Beschuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass die vorliegen- den Äusserungen jedoch die Privatklägerin 4 nicht in ihrer Funktion als Politikerin kritisieren. Seine Äusserungen treffen die Privatklägerin 4 in ihrer Geltung als Pri- vatperson und greifen sie als Mensch an. Der Beschuldigte zielte mit seinen Äusserungen darauf ab, die Privatklägerin 4 charakterlich minderwertig darzustel- len. Der Einwand, er habe lediglich Politsatire in den zulässigen Grenzen betrie- ben, führt ins Leere. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte für eine allfällige Straf- befreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB vor. 2.8. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.
3. Wie bereits ausgeführt, qualifizierte die Vorinstanz das in Anklagesach- verhalt 1.3 c) umschriebene Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 36 S. 31, S. 37). 3.1. In Bezug auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zu den Vor- aussetzungen von Art. 292 StGB kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte schrieb auf Seite 5 des Entscheids vom 25. Septem- ber 2013 "N._____" und lud diese Seite auf die Webseite www.G._____.ch (vgl. ND2 Urk. 4 Blog 1; Urk. 46 S. 5). Dadurch verstiess der Beschuldigte noch nicht gegen das in Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 25. September 2013 statuierte Verbot, sich den Namen der Privatklägerin 4 anzumassen und ähnliche Bezeich- nungen wie zum Beispiel "N._____ O._____" zu verwenden. Diesbezüglich ist der Beschuldigte nicht strafbar. 3.3. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte betreffend die Löschung der Einträge, er habe die Verfügungen beachtet und die ihm diesbezüglich angesetzte Frist eingehalten. Er sei ein politischer Blogger und politisch aktiv. Er habe die po-
- 24 - litische Situation im Allgemeinen kritisiert und nicht die Privatklägerin 4 im Beson- deren (Prot. I S. 21 und 23 f.). Er habe zudem innert Frist sämtliche in den Verfü- gungen des Bezirksgerichtes Hochdorf bezeichneten Äusserungen gelöscht (Prot. I S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sodann vor, es wäre nicht verhältnismässig gewesen, alle Artikel definitiv und un- wiederbringlich zu löschen, solange kein definitiver und rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde. Bei den Entscheiden habe es sich lediglich um superprovisori- sche bzw. provisorische Verfügungen gehandelt. Nach Ablauf der provisorischen Verfügung hätten die entsprechenden Blogposts wieder veröffentlicht werden können. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 4 habe er geschlossen, dass es ausreichen würde, den Namen der Privatklä- gerin 4 zu entfernen und die Blogposts auf "Privat" zu setzen. Dadurch sei ge- währleistet gewesen, dass die Texte nicht mehr im Internet auffindbar gewesen und nicht mehr von Suchmaschinen indexiert worden seien. Diese seien weder öffentlich noch Dritten zugänglich gewesen. Für den normalen Internetbenutzer sei es nicht von Bedeutung, wie die Blogposts technisch zum Verschwinden ge- bracht würden, zumal diese für sie definitiv nicht mehr erreichbar und für den Le- ser "gelöscht" gewesen seien. Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er den Entscheid vom 25. September 2013 am 28. September 2013 in Empfang ge- nommen habe und gleichentags die Webseite www.NO._____.ch deaktiviert ha- be. Er habe sämtliche angeordneten Massnahmen innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung umgesetzt und demnach diese vollumfänglich, zeitnah und fristge- recht erfüllt (Urk. 46 S. 4 f.). 3.3.1. Gemäss Dispositivziffer 9 des Entscheides des Bezirksgerichtes Hochdorf vom 5. März 2014 wurde der Privatklägerin 4 bis zum 5. Mai 2014 Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage angesetzt, ansonsten die in jenem Ent- scheid angeordneten Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen würden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 4 eine entsprechende Klage an- hängig gemacht hat. Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sich nach dem 5. Mai 2014 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig machte, sodass nur diejenigen Einträge bis und mit dem 5. Mai 2014 rechtlich zu würdigen sind.
- 25 - 3.3.2. In den nachfolgend aufgelisteten Einträgen, welche der Beschuldigte auf die Webseite www.G._____.ch lud, äusserte er sich negativ bzw. herablas- send über die Privatklägerin 4. Dadurch verstiess er gegen die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Hochdorf vom 25. September 2013 bzw. 5. März 2015: − tt.03.2014: „Die … der P._____ …, Frau F._____, klaut im Internet was das Zeug hält. Wenn es um ihre Fotos geht, verklagt sie jeden, der ihr nicht genehm ist. Bei anderen klaut sie Bilder im Internet zusammen, als würde es kein Morgen geben. Was Frau F._____ macht, ist mehr- facher und wiederholter Diebstahl von geistigem Eigentum.“ − tt.03.2014: „Da sich Frau F._____ mit wiederholtem und massivem Bil- derklau im Internet strafbar gemacht hat, (…). Und wenn Frau F._____ fotografieren kann, warum klaut Sie im Internet so viele Bilder…“ − tt.05.2014: „Eine P._____ Politikerin aus ... hat mir gerichtlich unter- sagt, sie eine N._____ zu nennen, da das für sie angeblich ehrverlet- zend sei. (….) Warum sonst geht eine P._____-... aus ... gegen mich gerichtlich vor, weil ich sie eine N._____ genannt habe? (…) Wenn „N._____“ für eine Politikerin ehrverletzend sein soll, wie wäre es dann mit „alter Tante“? (…) Zum Glück ist aber noch Q._____.ch frei – und bei den P._____ Frauen scheint es ja wohl mehr als nur eine „alte Tan- te“ zu geben…“ − tt.05.2014: „Letzten Herbst nannte ich eine P._____-... aus ... eine N._____, die etwas senil und etwas hartnäckig sei.“ − tt.05.2014: „Und wer sich womöglich des mehrfachen Diebstahls straf- bar gemacht hat, sollte sich zuerst selber an der Nase nehmen.“ − tt.05.2014: „Ich lasse mich aber nicht unterkriegen und kämpfe weiter gegen Kriminelle, Hochstapler, unfähige Politiker und inkompetente Anwälte und lasse mich vor Einschüchterungen, Drohungen und Nöti- gungen nicht beeindrucken…“
- 26 - 3.3.3. Der Beschuldigte strich zunächst die Beiträge lediglich durch. Dadurch waren diese aber nach wie vor lesbar. Auf entsprechenden Hinweis des Rechts- vertreters der Privatklägerin 4 setzte der Beschuldigte die Artikel in der Folge auf "Privat", sodass diese im Internet nicht mehr abrufbar waren (vgl. ND2 Urk. 8/3 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4 f.). Indem der Beschuldigte die Beiträge nicht gänzlich löschte und die Artikel lediglich auf "Privat" setzte, waren immer noch Back-Ups vorhan- den. Dadurch leistete der Beschuldigte der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom
25. September 2013 bzw. 5. März 2014 keine Folge. Der Beschuldigte erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB. 3.4. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Verboten und Verpflichtungen, welche ihm in den Entscheiden des Bezirksgerichtes Hochdorf auferlegt wurden. Trotzdem handelte er wie oben beschrieben, sodass er mit direktem Vorsatz ge- gen die in den Entscheiden des Bezirksgerichtes Hochdorf enthaltenen Verbote und Verpflichtungen verstiess. 3.5. Der Beschuldigte machte sich somit des mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. IV. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden im angefochte- nen Urteil zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend von der Verleumdung als schwerstem Delikt korrekt abgesteckt. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 27 ff.). 1.1. Zutreffend wurde im vorinstanzlichen Urteil auf das in Art. 49 StGB sta- tuierte Asperationsprinzip hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, wobei das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen konkre- ten Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
- 27 - 1.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen und die Möglichkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen, entfällt. Dabei ergibt sich für die Geldstrafe eine Ober- grenze von 120 Tagessätze zu Fr. 60.–. Die Obergrenze für die Busse betreffend den Straftatbestand mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen be- trägt Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 36 S. 52).
2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verleumdung ge- wichtete die Vorinstanz zu Recht, dass die Bezichtigungen des Beschuldigen ge- genüber den Privatklägern 2 und 3 nicht unerheblich sind und der Beschuldigte diese einer unbestimmten Anzahl von Personen im Internet zugänglich machte. Unter Zuhilfenahme seines Fachwissens verlinkte der Beschuldigte die Seiten so, dass der Blog bei der Suche nach den Privatklägern 2 und 3 bessere Suchresul- tate erzielte (Urk. 36 S. 39). Innerhalb des Vorwurfs der Verleumdung wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksich- tigte die Vorinstanz zutreffend, dass die Delikte für den Beschuldigten ohne Wei- teres vermeidbar gewesen wären, und es ihm lediglich darum ging, seinem Un- mut Luft zu machen (vgl. Urk. 36 S. 39 f.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht im Geringsten zu mindern. Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als noch leicht zu taxieren. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.1. Die weiteren Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Privatklägers 2 wiegen objektiv leicht. Die Vorwürfe wurden wiederum einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht, wobei die Vorwürfe teilweise nicht unerheblich waren. Ebenso ist das Fachwissen des Beschuldigten mitzuberücksichtigen und die damit einhergehende systematische Verlinkung der Einträge. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist auf das unter Ziffer IV.2. Gesagte zu verweisen. Dem Beschuldigten ging es vorwiegend darum, seinen Unmut kundzutun. Die subjekti- ve Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat wiederum nicht zu mindern. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.
- 28 - 2.2. Betreffend mehrfache Beschimpfung gegenüber der Privatklägerin 4 ist bei der objektiven Tatschwere von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da – was auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 36 S. 40) – die Be- schimpfungen nicht besonders schwer wiegen. Zudem führte eine politische Aus- einandersetzung betreffend die "... Liste ..." zu den strafrechtlich relevanten Ehr- verletzungsdelikten. Im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen ist grund- sätzlich ein schärferer Ton erlaubt. Wiederum ist das Fachwissen des Beschuldig- ten sowie der Umstand, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen die Einträ- ge einsehen konnten, zu berücksichtigen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Beweggrund des Beschuldigten politi- scher Natur war. Subjektiv wiegen die Beschimpfungen sehr leicht. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem leichten Verschulden. 2.3. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu Recht fest, dass der Beschul- digte trotz der erlassenen Verfügungen diverse Einträge mit teilweise schweren Vorwürfen gegen die Privatklägerin 4 verfasste und der Öffentlichkeit zugänglich machte. Dabei setzte er sich unbeirrt über das amtliche Verbot hinweg. Die objek- tive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Der Beschuldigte wollte wiederum seinen Unmut kundtun. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu mindern. 2.4. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte den vorstehenden Erwägungen folgend angemessen zu einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.
3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 41 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Anhaltspunkte. 3.1. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2009 wegen Vergehens gegen das Bundes-
- 29 - gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– verurteilt (Urk. 38). Zudem delinquierte er unbeeindruckt während laufender Strafuntersu- chung, was ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.2. Leicht strafmindernd ist hingegen das Teilgeständnis des Beschuldigten in Bezug auf den objektiven Anklagesachverhalt zu veranschlagen. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Beweislage ein Leugnen ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Der Beschuldigte führte bereits im Rahmen der Un- tersuchung aus, dass ihm die Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 3 leid tue (ND1 Urk. 11/2 S. 11; ND1 Urk. 11/8 S. 2), sodass diesbezüglich Reue zu er- kennen ist. Er wäre zudem bereits im Vorverfahren zu einem Vergleich bereit ge- wesen (ND1 Urk. 11/5 S. 12), die Privatkläger 2 und 3 zeigten jedoch an einem solchen kein Interesse (ND1 Urk. 11/7). Der Beschuldigte bemühte sich sodann im Vorfeld der Berufungsverhandlung um eine aussergerichtliche Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern. Anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich zudem bei den Privatklägern 2 und 3, was ihm ebenfalls positiv anzurech- nen ist (Urk. 46 S. 2, 11). 3.3. Bei der Täterkomponente überwiegen im Ergebnis die strafhöhenden Faktoren leicht, weshalb die festgesetzte Einsatzstrafe leicht zu erhöhen ist. Eine Strafe in der Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit der Hauptverhandlung nicht verändert (vgl. Prot. II S. 7 f.). Er verfügt nach wie vor über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, wobei seine Firma R._____ GmbH einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– hat. Über weiteres Vermögen verfügt er nicht, hat aber Schulden bei seiner Mutter in der Höhe von Fr. 8'000.–. Ausgehend davon ist die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gerechtfertigt.
- 30 -
5. Die Vorinstanz sprach wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen betreffend die Zeit ab dem 6. Mai 2014 freizusprechen, sodass eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.
6. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Da das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die be- dingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldig- ten vorliegend bereits ermittelt hat, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene di- vidiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse wäre demnach auf 13 Tage festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu bestätigen. IV. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs korrekt wiedergege- ben (Urk. 36 S. 44 f.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten sowie des teilbedingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt.
3. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Strafuntersuchung und weist eine Vorstrafe auf. Diese ist jedoch nicht einschlägiger Natur und liegt be- reits einige Jahre zurück. Während dem Vorverfahren zeigte der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 3 eine gewisse Reue und Einsicht. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er zudem glaubhaft seine Bemühungen zu einer ausser- gerichtlichen Streitbeilegung mit sämtlichen Privatklägern dar (Urk. 46 S. 2 f.). Er entschuldigte sich sodann bei den Privatklägern 2 und 3 für die von ihnen als be-
- 31 - leidigend und ehrverletzend empfundenen Ausdrücke (Urk. 46 S. 11). Unter Be- rücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sowie der Warnwirkung der Busse, welche der Beschuldigte bezahlen muss (vgl. nachfolgend Ziff. IV.4.), ist ihm der bedingte Vollzug für die gesamte Geldstrafe zu gewähren. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von drei Jahren ist – aufgrund der verbleibenden Restbe- denken hinsichtlich seiner Bewährung – zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist die Busse von Fr. 800.– zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) ist zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung be- züglich folgender Äusserungen (ND1): "dummer Mensch", "blöder Mensch", "schuldlos blöd?" und des Vorwurfs bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügung seit dem 6. Mai 2014. Das Verfahren betreffend Markenrechtsverletzung ist zudem infolge Rückzugs des Strafantrages einzustellen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
– Einzelgericht, vom 10. November 2014 bezüglich der Teilfreisprüche hin- sichtlich der folgenden Äusserungen in ND1: "Pornodarsteller", "Matterhorn- …", "Tollpatschen", "8-jähriges ungeliebtes und zorniges Kind", in ND2: "stur, hartnäckig eigensinnig etc.", politische Ansichten der Privatklägerin 4, Privatklägerin 4 als Motionärin der ... Liste ..., verändertes Foto der Privat- klägerin 4 und bezüglich Dispositivziffer 2 (versuchte Nötigung), Dispositiv-
- 32 - ziffer 6 (Aufhebung der Blockierung der Domain B._____.ch) und Dispositiv- ziffer 7 (Zivilforderungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren betreffend Markenrechtsverletzung (HD) wird zufolge Rück- zug des Strafantrags eingestellt.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird ausserdem vom Vorwurf der Ehrverletzung bezüglich folgender Äusserungen (ND1): "dummer Mensch", "blöder Mensch", "schuld- los blöd?" und vom Vorwurf bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gung bezüglich der Zeit ab 6. Mai 2014 freigesprochen.
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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatkläger 2 - 3 sowie den Vertreter der Privatklägerin 4 im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatkläger 2 - 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 34 - − die Vorinstanz − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig