Sachverhalt
lässt sich diesbezüglich somit nicht rechtsgenügend erstellen. dd) Die weiteren in der Anklageschrift unter Anklageziffer II. 2. lit. b aufgeführten Sachverhaltselemente sind aufgrund der Beweislage erstellt. Insbesondere ent- sprachen die obgenannte Vorgehensweise und die dadurch bewirkten Folgen, wie die im Rahmen des Settlements für die L._____ bzw. die M._____ erfolgten ver- mögensschädigenden Transaktionen, dem Plan und der Absicht von B._____. Der Anklagevorwurf enthält allerdings auch die Behauptung, wonach der Be- schuldigte B._____ (der gleiche Vorwurf an den Beschuldigten C._____ ist nach dem oben Gesagten überholt) mit seiner Handlungsweise nicht nur beabsichtigt habe, den Ertrag der Handelsabteilung der G._____ zu steigern, was ohne Weite- res zutrifft, sondern dass er auch noch angestrebt habe, über seine vom Ertrag abhängigen Bonuszahlungen persönlich davon zu profitieren bzw. dass er einen solchen persönlichen Profit zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dieser letztere Vorwurf lässt sich jedoch beweismässig nicht erhärten. Bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Behandlung der verwiesenen Kapitel zur Pha- se 1a (Anklageziffer I. 2.8. und 2.9.) wurde dargelegt, dass eine Auswirkung der
- 70 - inkriminierten Transaktionen auf die Höhe der Boni des Beschuldigten nicht nach- zuweisen ist (vgl. oben S. 54).
c) Anklageziffer II. 2. c): Schaden Wie bereits unter dem Titel "Grundlagen" dargelegt wurde, ist es aufgrund der Ak- tenlage belegt und im Übrigen unbestritten, dass am 24. August 2001 bei der G._____ vier Kommissionsgeschäfte abgerechnet wurden (Transaktionen Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklageschrift), welche die Titel AF._____ Hol- ding AG (Volumen: 54 und 524) sowie AG._____ AG (nachmalig AH._____ Ltd.; Volumen: 1050 und 14630) betrafen. Durch die Aktenlage belegt und unbestritten ist, dass bei diesen Transaktionen "netto" abgerechnet wurde, d.h. ohne dass die Kommission auf den Fax- und Wertschriftenabrechnungen separat ausgewiesen wurde (vgl. vorstehend lit. a), S. 61, m.w.H.). Dabei ergab der durch die G._____ gegenüber der H._____ abgerechnete Verkaufspreis für die genannten Titel einen Gesamtbetrag von Fr. 6'143'715.12. Gegenüber den durch die G._____ effektiv am Markt erzielten Kurswerten, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 6'254'071.03 ergaben, erzielte die G._____ somit nach Abzug von 0,08 % Kommission (ge- rechnet auf den dem Kunden gegenüber verrechneten Preis, nämlich Fr. 4'914.95) einen Ertrag von insgesamt Fr. 105'440.96. Da die der G._____ zu- stehende Kommission jedoch korrekt nur auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechnet werden darf, was einen Betrag von Fr. 5'003.26 ergibt, belief sich der in den Portfolios der L._____ und der M._____ entstandene Schaden auf insgesamt Fr. 105'352.65. Im gleichen Betrag war die G._____ ungerechtfertigt bereichert (vgl. hierzu den tabellarischen Zusammenzug in Urk. 050963.2). Der in der An- klageschrift bezifferte Schaden der L._____ und der M._____ in Höhe von Fr. 105'352.65 ist somit erstellt. D. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 3 (Urkundenfälschung) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung in Anklageziffer II. 3. (Urk. 003001 S. 26) erfolgt in der Anklageschrift wiederum ein Verweis auf die nachfolgenden Anklageziffern III. 3.1., 3.2. und 3.3. Es wäre somit vorab zu prü- fen, ob diese weiteren Kapitel der Anklage erstellt werden können. Bereits an die-
- 71 - ser Stelle ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Anklageziffer III. 3.1. aus- schliesslich die Frage der Urkundenqualität der in Frage stehenden Schriftstücke behandelt. Die Beurteilung, ob die in der Anklageschrift genannten Faxabrech- nungen und Wertschriftenabrechnungen Urkunden im strafrechtlichen Sinne dar- stellen, betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die entsprechenden Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erfolgen haben (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.3. bzw. S. 170 ff.). Was die Anklageziffer III. 3.2. betrifft (Urk. 003001 S. 50), so erscheint der dort erneut erfolgende umfassende Verweis, dieses Mal auf Anklageziffer III. 2., systematisch fragwürdig, da inhaltlich eher ein Verweis auf die Anklageziffer I. 2. am Platz gewesen wäre, weil in der hier zu beurteilen- den Phase 1b weder die Tätigkeit von B._____ für die Firma A._____ noch die Zusammenhänge um die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ noch die Handlungen des Beschuldigten D._____ eine Rolle spiel- ten. Aufgrund des Anklageprinzips muss vorliegend jedoch von dem in der Ankla- geschrift getätigten Verweis ausgegangen werden. Da jedoch die Sachverhalts- schilderung der Anklageziffer III. 2. ohnehin im Zusammenhang mit dem Betrugs- vorwurf betreffend Phase 2 zu erstellen ist, kann hier auf die nachfolgenden Er- wägungen verwiesen werden. Aufgrund der systematischen Eigenart der vorlie- genden Anklage erscheint es darüber hinaus angezeigt, die Sachverhaltserstel- lung hinsichtlich der Urkundenfälschung zusammen mit dem gleichen Vorwurf be- treffend Phase 2 in Anklageziffer III. 3. vorzunehmen (vgl. unten Erw. III. Ziff. 1.4.2. B. bzw. S. 99). Schliesslich erweist sich der Verweis auf Anklageziffer III. 3.3. als unbehelflich, da dort unter dem Titel "Umfang der Tathandlungen" ausschliesslich die zeitliche Zu- ordnung der den Beschuldigten in der Phase 2 vorgeworfenen Transaktionen bzw. der betreffenden Faxabrechnungen und Wertschriftenabrechnungen (ab Transaktion 156, somit nach der Phase 1b) erfolgt. Diese Aufzählung passt somit systematisch nicht zur vorliegend zu beurteilenden Phase 1b.
- 72 - Anklageziffer III (Phase 2), Transaktionen zwischen 29. November 2001 und
6. Februar 2003 A. Betrug
a) Anklageziffer III 2.1: Vorsatz und Bereicherungsabsicht Wie bereits weiter oben bei der Sachverhaltserstellung betreffend den Sachver- haltsabschnitt in Anklageziffer I. 2.1. ("Vorsatz und Bereicherungsabsicht"; vgl. oben S. 35) dargelegt wurde, erscheint es von der inneren Logik her angezeigt, auf diese Ausführungen in der Anklageschrift erst nach der weiteren Sachver- haltserstellung näher einzugehen, zumal es sich hier um den Nachweis von inne- ren Tatsachen handelt, was einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
b) Anklageziffer III. 2.2. (Grundlagen), lit. a) -c): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten; SMI-Depot der L._____ und der M._____; Wechsel von B._____ zur A._____/ Funktion und Aufgabenbereich Mit Schreiben vom 25. September 2001 kündigte B._____ seine Anstellung bei der G._____ (Urk. 17700172). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge im beid- seitigen Einvernehmen per 31. Oktober 2001 aufgelöst, und B._____ wurde per
5. Oktober 2001 von der G._____ freigestellt, was ebenfalls schriftlich dokumen- tiert ist (Urk. 17700207). Per 1. November 2001 trat B._____ gemäss dem am 17. September 2001 unter- zeichneten Anstellungsvertrag seine Position als "Chief … / Leiter Banking & Tra- ding" bei der A._____ an. Als Jahresgehalt wurden Fr. 351'000 und als "Signing Bonus" für den Stellenantritt ein Betrag von Fr. 300'000 vereinbart. Das Mandat mit der H._____ wurde im Arbeitsvertrag von B._____ nicht erwähnt (Urk. 11100024 ff.). In Bezug auf die Tätigkeit der Mitarbeiter der H._____ und die Zuständigkeiten von I._____ änderte sich nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts, weshalb auf die vorangehenden diesbezüglichen Ausführungen zu Phase 1 bei Erw. 1.4.1. A. lit. a) (vgl. oben S. 36) verwiesen werden kann.
- 73 - Bezüglich der SMI-Depots der L._____ und M._____ gilt in der Phase 2, was be- reits zu Phase 1 ausgeführt wurde. Die Konti und Depots der L._____ und M._____ wurden weiterhin bei der K._____ geführt, was die Beschuldigten wuss- ten (Urk. 063112 Nr. 51, Urk. 063116 Nr. 41 [B._____]; Urk. 063910 NR. 130 [C._____; Urk. 063730 Nr. 93 [D._____]; Urk. 063850 Nr. 273 [F._____]; Urk. 063761 Nr. 88 [E._____]). Auch an den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L._____ bzw. an den Anlagerichtlinien der M._____ änderte sich nichts (Urk. 10200054; Urk. 18500019). Entsprechend wird auf die vorangehenden Aus- führungen zu Phase 1 unter Erw. 1.4.1. A. lit. b) (vgl. oben S. 36) verwiesen.
c) Anklageziffer III. 2.2. lit. d): Vertragliche (schriftliche) Grundlagen (H._____ / A._____ und G._____ / A._____) Die in der Anklageschrift aufgeführten vertraglichen Grundlagen zwischen der H._____ und der A._____ und zwischen der G._____ und der A._____, welche im Hinblick auf den sich abzeichnenden Wechsel von B._____ zur A._____ abge- schlossen wurden, sind alle aktenkundig und somit belegt (Urk. 11100001; Urk. 11100002 f.; Urk. 11100004 ff.; Urk. 11100010 ff.). Insbesondere ist aufgrund des Schreibens der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001 belegt, dass I._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ die Orders für die SMI-Portfolios der L._____ und M._____ weiterhin bei B._____ zur Ausführung bei der G._____ platzieren wollte, weshalb die H._____, vertreten durch I._____ und AI._____, zur Sicherstellung der Kontinuität der Be- treuung der Orders die A._____ bzw. B._____ damit mandatierte, SMI- Transaktionen für die L._____ und die M._____ bei der G._____ zu tätigen, und dies mit Schreiben vom gleichen Tag auch gegenüber der G._____ kundtat (Urk. 11100001). Die diesbezügliche Vereinbarung schlossen der Kanton Zürich, vertreten durch die H._____, und die A._____ am 11. bzw. 12. Dezember 2001 (Urk. 11100010 ff.). Auch die G._____ und die A._____ hatten hinsichtlich dieser Mandatierung am 15. bzw. 20. November 2001 einen aktenkundigen Vertrag be- treffend externe Vermögensverwaltung unterzeichnet (Urk. 11100004 ff.), gemäss
- 74 - welchem eine Entschädigung der A._____ in Form von Retrozessionszahlungen vereinbart wurde (Urk. 11100006). Wie sich diese an die A._____ zu überweisen- den Retrozessionen berechneten, wurde in einer ebenfalls in den Akten befindli- chen (als "Offerte" der G._____ an die A._____ bezeichneten) Vereinbarung vom
5. November 2001 festgehalten (Urk. 050605 bzw. 11100002; "Retrozessionsver- einbarung"). Ebenfalls aktenkundig ist, dass die H._____, vertreten durch I._____ und AI._____, am 20. November 2001 eine Bestätigung unterzeichnete, wonach sie von der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ Kenntnis genommen habe und sich damit einverstanden erkläre (Urk. 050605 S. 2 bzw. Urk. 11100003).
d) Anklageziffer III. 2.2. lit. e): Handel via G._____ in Zürich / Leistungsumfang A._____ / Leistungsumfang G._____ Aufgrund des aktenkundigen Schreibens der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001 und der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der A._____ vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 ist belegt, dass I._____ – wie in der Anklage beschrieben – die Kauf- und Verkaufsaufträge für die bei der K._____ geführten SMI-Depots der L._____ und der M._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ weiterhin durch die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ ausführen liess. Im Unterschied zu den in Phase 1 getätigten Transak- tionen platzierte er die Orders aber nicht mehr direkt bei der Bank, sondern bei der A._____, einer externen Vermögensverwalterin (…) der G._____ (Urk. 11100001; Urk. 11100017). Aufgrund der Vereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 ist überdies belegt, dass B._____ als "Chief …" der A._____ die von I._____ formulierten Orders zur Ausführung an die im Handel der G._____ zuständigen Personen weiterzuleiten hatte, so wie er es davor innerhalb der G._____ jeweils schon getan hatte (Urk. 11100012). Der Beschuldigte B._____ stellte sich anlässlich seiner Schlusseinvernahme auf den Standpunkt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen nicht um Kommissionsgeschäfte, sondern um Handelsgeschäfte gehandelt habe (Urk. 063118 S. 10). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, dass
- 75 - eigentliche Netto-Geschäfte vereinbart gewesen seien, mithin Aktienhandelsge- schäfte, bei denen die Kosten und insbesondere die Kommission der Bank in den Preis eingerechnet worden seien. Entsprechend habe es sich für ihn nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt (Urk. 167 S. 12). Auch der Beschuldigte D._____ meinte anlässlich der Schlusseinvernahme, dass die Geschäfte jeweils über mehrere Tage abgearbeitet worden seien, weshalb sie als "net trades" zu klassifizieren seien (Urk. 063732.3 N 1885). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess er durch seinen Verteidiger diesen Standpunkt vertreten und führte weiter aus, dass all diese Transaktionen einen erheblichen Aufwand erfordert hätten. Sie hätten infolge der Volumen gestaffelt ausgeführt werden müssen, was ein sogenanntes Warehousing notwendig gemacht habe. Und da die Aktien nicht bei der G._____ selbst deponiert gewesen seien, habe die G._____ Leerverkäufe machen und sich im Nostro oder von Kunden die Titel aus- leihen müssen. Dies sei mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewe- sen, weshalb es sich vorab um "net trades" gehandelt habe (Urk. 172 S. 27 f.). Unter Verweis auf die bereits oben bei Erw. 1.4.1. A. lit. c) bb) - ff) (vgl. oben S. 37 ff.) diesbezüglich gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die Leistung der G._____ auch in der Phase 2 weiterhin nachweislich auf die Entge- gennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenge- schäfte der H._____ beschränkte. Diese Transaktionen kann man zwar durchaus als Netto-Geschäfte bzw. "net trades" bezeichnen, allerdings nicht mit einem Handelsgewinn. Denn die Möglichkeit eines Handelsgewinns auf Seiten der Bank hätte vorausgesetzt, dass die Bank bei der Ausführung der Orders jeweils ein Kursrisiko getragen hätte. Dies war gemäss den übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen von B._____, D._____, F._____, E._____, AA._____, W._____ und AB._____ nicht der Fall. Alle genannten Personen sagten im We- sentlichen übereinstimmend aus, dass jeweils kein Abrechnungspreis vereinbart worden sei bzw. dass die Bank jeweils kein Kursrisiko getragen habe (vgl. Erw. 1.4.1. A. lit. c) bb) - ff) bzw. oben S. 37 ff. m.w.H.). Auch die übrige Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die G._____ die Transaktionen in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der
- 76 - M._____ und somit als Kommissionärin ausführte. Insbesondere wurde auf den Wertschriftenabrechnungen der G._____ jeweils ausdrücklich festgehalten: "Ge- mäss Ihren Instruktionen haben wir als Kommissionär für Sie verkauft " bzw. "Wir haben als Kommissionär an der … für sie gekauft" (Urkunden gemäss Spalte "Ab- rechnungen G._____" im Anhang der Anklage). Entsprechend ist auch der Ver- merk "Netto Kommission Schweiz" in den Wertschriftenabrechnungen während der Phase 2 zu deuten (Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnungen" im Anhang der Anklage). Allein schon die Tatsache, dass jeweils eine Kommissi- on mit dem Kurswert verrechnet wurde, spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführ- te (Urk. 211 S. 74), war das einzige Risiko, welches die Bank damals einging, das sogenannte "Settlement-Risiko", d.h. das Risiko, dass die L._____ – z.B. infolge Konkurses – die durch die G._____ an der Börse verkauften Titel nicht rechtzeitig von ihrem Depot bei der K._____ würde liefern können, was jedoch klar vom Kursrisiko zu unterscheiden ist und vorliegend wegen der Bonität und Vertrau- enswürdigkeit der H._____ bzw. des Kantons Zürich praktisch inexistent war. Zu- dem ist festzuhalten, dass Warehouse-Geschäfte, welche jeweils über mehrere Tage abgearbeitet werden, durchaus auch Kommissionsgeschäfte sein können. Es ist demnach zweifelsfrei erwiesen, dass die G._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ alle im Auftrag der H._____ für die L._____ und M._____ getätigten Transaktionen interessewahrend und somit als Kommissionä- rin an der Schweizer Börse (SIX) in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte. Der in der Anklage unter diesem Titel beschriebene Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt.
e) Anklageziffer III. 2.2. lit. f): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ Bezüglich Funktion und Aufgabenbereich von C._____ änderte sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts. Es kann daher auf die vorangehenden entsprechenden Ausführungen zu Phase 1 bei Erw. 1.4.1. A. lit. e) (vgl. oben S. 46) verwiesen werden.
- 77 -
f) Anklageziffer III. 2.2. lit. g) und h): Funktion und Aufgabenbereich von D._____ / Übergang der Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____ Die Ausführungen in der Anklageschrift zu Funktion und Aufgabenbereich von D._____ sowie zum Übergang zur Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____ müssen im Rahmen des Berufungsverfahren nicht weiter behandelt werden, da D._____ seine Berufung zurückgezogen hat.
g) Anklageziffer III. 2.3. (Täuschungshandlungen / Ablauf) lit. a): Übergang Phase 1 zu Phase 2: Konditionen H._____ / Retrozessionsvereinbarung aa) Die Ausführungen in der Anklageschrift hinsichtlich der Kontinuität der Kon- ditionen für die H._____ trotz des Wechsels von B._____ von der G._____ zur A._____ wurden von der Vorinstanz zu Recht als zutreffend erachtet (vgl. Urk. 211 S. 77 ff.). Insbesondere die von B._____ bestrittene Rechtsnatur der in der Phase 2 getätigten Transaktionen als Kommissionsgeschäfte ist aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt. Zunächst sind hierzu die Aussagen von I._____ anzuführen: In der Einvernahme vom 15. Dezember 2010 führte er aus, dass er nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ "schwer davon ausgegangen" sei, dass die G._____ bei den SMI-Transaktionen der L._____ und M._____ weiterhin eine Courtage von 0,08 % in Rechnung stellen und sich diesbezüglich nichts än- dern würde. Für die L._____ und M._____ sollten die Transaktionen durch den Wechsel von B._____ zur A._____ nicht teurer werden als vorher. Denn alles an- dere wäre, so I._____, widersinnig gewesen (Urk. 062048 Nr. 18, 67 und 85). Ausserdem führte er aus, dass die L._____ gleichzeitig Aktionärin der A._____ gewesen sei, weshalb der entsprechende Mehrumsatz der A._____ auch der L._____ habe zugute kommen sollen (Urk. 062046 Nr. 41). Diese Aussagen be- stätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 in Anwe- senheit aller Beschuldigten (Urk. 070017 S. 17 und 19). Diese plausiblen und wi- derspruchsfreien Aussagen von I._____ wurden durch die Aussagen von W._____, damals Chef der Teams, welche sich innerhalb der G._____ mit den unabhängigen Vermögensverwaltern beschäftigten (Urk. 063880 Nr. 6), insofern bestätigt, als er anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2011 in Bezug auf
- 78 - den Wechsel von B._____ zur A._____ ebenfalls von gleichbleibenden Konditio- nen ausging (Urk. 063880 Nr. 146/148). Für eine mündlich vereinbarte und auch weiterhin in der anklagerelevanten Phase 2 geltende Courtage von 0,08 % spricht überdies eine bei der O._____ AG sichergestellte Auflistung von den am 5. De- zember 2001 getätigten Transaktionen für das SMI-Portfolio der M._____, auf welcher B._____ handschriftlich festhielt: "netto-Courtage ~ 0,08 %" (Urk. 10400110). Das Gleiche gilt auch für das von V._____ erstellte "Manual" vom 19. November 2002, in welchem steht: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben", wobei im darunter aufgeführten "Screen Shot" unter dem Titel "Settlements" festgehalten wurde: "Bitte mit Kommission 0,08 % abrechnen" (Urk. 050715.85). Dass sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ möglichst wenig für die H._____ ändern sollte, ergibt sich überdies aus dem Schreiben der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001, mit welchem die H._____ die A._____ bzw. B._____ zur Si- cherstellung der Kontinuität der Beziehung mit sofortiger Wirkung ermächtigte, gemäss dem jeweiligen Auftrag der H._____ Wertschriftentransaktionen in inlän- dischen Aktien im Namen der L._____ und M._____ über die G1._____ zu tätigen (Urk. 11100001). Es ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln und somit rechtsgenügend erstellt, dass damals die Konditionen der H._____ für die durch die G._____ getätigten Trans- aktionen mit letzterer nicht neu verhandelt worden waren. Mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ änderte sich demnach letztlich für die H._____ bzw. deren Mitarbeiter lediglich der Arbeitgeber ihres Ansprechpartners zur Platzierung der über die G._____ auszuführenden Orders für die SMI-Port- folios der L._____ und M._____. Auch blieb gemäss den vertraglichen Grundla- gen der Umfang der bei der Abwicklung der Transaktionen durch die involvierten Parteien insgesamt zu erbringenden Leistungen im Vergleich zu den Phasen 1a und 1b erwiesenermassen gleich (Urk. 11100010 ff.). bb) Zwischen der H._____ und der A._____ wurde mit Vertrag vom 11. bzw.
12. Dezember 2001 eine sogenannte Retrozessionsvereinbarung geschlossen, weil B._____ nach seinem Wechsel zur A._____ seinen mit den Orders der
- 79 - H._____ verbundenen Aufwand nicht mehr als Mitarbeiter der G._____, sondern als Mitarbeiter der A._____ erbrachte. Die A._____ wurde nun aus Sicht der G._____ als External Asset Manager behandelt. Die Konditionen wurden in einer als "Offerte" betitelten Vereinbarung vom 5. November 2001 wie folgt geregelt: "Für straight trades mit genereller Ticket fee von 8 bp [= 0,08 %] wird Ihnen eine Retro von 1 bp [= 0,01 %] + MwSt vergütet. Für net trades mit Handels- gewinn vergüten wir Ihnen vierteljährlich 50 % des Nettohandelsertrages inkl. Mwst (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien" (Urk. 050605 bzw. 11100002). Ebenfalls aktenkundig ist, dass die H._____ bzw. ihre Vertreter I._____ und AI._____ diese Retrozessionsvereinbarung mit Datum vom 20. November 2001 unterzeichneten und bestätigten, dass sie von dieser Kenntnis genommen hätten und sich damit einverstanden erklärten (Urk. 050605 S. 2 bzw. 11100003). In der Anklage wurde festgehalten, dass diese Vereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem
5. November 2001 durch B._____ formuliert und unter anderem C._____ zur Kenntnis gebracht, G._____ intern diskutiert und in der Folge als der durch die G._____ gegenüber der A._____ formell zu präsentierende "Vorschlag" akzeptiert worden sei. Dabei habe B._____ die Regelung zu einem Zeitpunkt ins Spiel ge- bracht, als er den Arbeitsvertrag mit der A._____ bereits unterzeichnet, aber die Stelle noch nicht angetreten gehabt habe, und somit in gekündigter Stellung als Arbeitnehmer bei der G._____ unter Vertrag gestanden habe. Er habe die Retro- zessionsvereinbarung somit faktisch in Doppelvertretung für die G._____ und die A._____ "ausgehandelt" bzw. abgeschlossen. Mit der von B._____ gewählten Formulierung der Retrozessionsregelung betreffend "straight trades" sollte ge- mäss Anklage kundenseitig der falsche Eindruck entstehen bzw. aufrecht erhalten werden, dass nach dem Wechsel zur A._____ getätigte Kommissionsgeschäfte wie bis anhin 0,08 % ("8 bp") Courtage kosten und dass die A._____ als Entschä- digung hiervon 1/8 als Retrozession überwiesen erhalten würde ("1 bp" = 0,1 %). Dabei habe B._____ jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, bei den in Zukunft für die H._____ bzw. die L._____ und M._____ zu tätigenden Kommissi-
- 80 - onsgeschäften diese Konditionen zur Anwendung zu bringen. Mit dieser Formulie- rung habe B._____ den bei der H._____ bzw. bei I._____ bestehenden Irrtum über die durch die Beschuldigten bei ihren Machenschaften verursachte tatsächli- che Höhe der Transaktionskosten bestätigt und gefestigt. Die H._____ bzw. I._____ sei entsprechend in Bezug auf die zukünftig zu tätigenden Kommissions- geschäfte (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass die G._____ eine Cour- tage von 0,08 % in Anschlag bringen würde (Urk. 003001 S. 33). Diese Darstellung in der Anklage wurde vom Beschuldigten B._____ bestritten. Er hielt bezüglich des Vertragstextes der Retrozessionsvereinbarung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 fest, dass die Formulierung und Aus- arbeitung durch die G._____ getätigt worden sei und nicht durch ihn. Im Nach- hinein könne er heute sagen, dass die Formulierung und das Ganze unglücklich aufgesetzt gewesen sei. Den Vorwurf, bewusst eine unklare Vereinbarung ge- schaffen zu haben, weise er aber in aller Deutlichkeit von sich. Die G._____ habe das Papier aufgesetzt, und die Abrechnungspraxis sei bekannt gewesen (Urk. 063118 S. 14). Daran liess er auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und in der Berufungsverhandlung festhalten (Urk. 167 S. 29 f.). cc) Die Aktenlage präsentiert sich diesbezüglich wie folgt: Der Wortlaut der oben zitierten Vereinbarung tauchte bereits am 2. Oktober 2001 in einer Mitteilung per E-Mail von W._____ an C._____, AA._____, AJ._____ und AK._____ auf. Darin wurde festgehalten, dass die A._____ aus Sicht der G._____ eine unabhängige Vermögensverwalterin mit der H._____ als einziger Kundin werde. W._____ be- zog sich dabei auf den letzten Stand diverser Gespräche zwischen B._____, C._____ und ihm (Urk. 10010059 bzw. Urk. 050715.119). Auf Vorhalt dieser E- Mail bestätigte B._____ anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011, sich im Vorfeld ein- oder zweimal mit W._____ getroffen zu haben und ihm gegenüber ei- ne Offerte gemacht zu haben, um selber einen Teil der Kommissionen zu erhalten (Urk. 070014 Nr. 10 f.). Auch W._____ erklärte in diesem Zusammenhang, dass B._____ ihn wegen einer Zusammenarbeit angefragt habe, vermutlich mit den Bedingungen, die in diesem Dokument stehen würden. Da die von B._____ vor- geschlagenen Bedingungen weit über seinen Kompetenzen gelegen seien, habe
- 81 - er diese Informationen an seinen Vorgesetzten, Generaldirektor AL._____, wei- tergegeben. Diese seien dann nachher auch bestätigt worden (Urk. 063880 Nr. 144). E._____ sagte anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2010 auf Vorhalt der besagten Vereinbarung aus, dass die Stelle betreffend die Konditio- nen wahrscheinlich durch sie (Compliance), vielleicht sogar durch ihn selber er- stellt worden sei. Der Text basiere auf Abmachungen der Front. Verantwortlich für den Text sei schlussendlich die Frontstelle, also in diesem Fall die "Division of Ex- ternal Asset Managers", welche den Vertrag als Offerte dem Kunden für die Bank unterbreite, denn die Front bestimme den Inhalt der Offerte und die Bedingungen der Geschäftszusammenarbeit (Urk. 063760 Nr. 85). Er wisse nicht, wer in die- sem Fall den Vorschlag für die Konditionen gemacht habe. Er sei damals vom Handel zur Fixierung der bereits getroffenen Abmachungen angefragt worden. Er sei nicht in die Festlegung der Vertragsbedingungen involviert gewesen. Er sei als Vertreter des Handels in die schriftliche Umsetzung der Abmachungen involviert gewesen, weil der Handel Verträge nicht habe selber entwerfen dürfen (Urk. 063760 Nr. 89). Er gehe davon aus, dass Herr B._____ damals auf ihn zu- gekommen sei, um die Abmachungen, welche die G._____ mit dem Kunden be- züglich Handelsgeschäfte getroffen habe, in Schriftform zu bringen. Seine (E._____s) Funktion sei gewesen, dasjenige, was im "Fachchinesisch" des Han- dels abgemacht gewesen sei, in normale verständliche deutsche Form zu brin- gen, was dann in diesen Vertrag eingebaut worden sei (Urk. 063760 Nr. 91). Der Handel habe das dann wiederum gegenkontrolliert und geprüft, ob das, was er geschrieben habe, der Abmachung mit dem Kunden entsprochen habe (Urk. 063760 Nr. 92). Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Idee einer Retrozessionsvereinbarung als solche von B._____ ins Spiel gebracht wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er den Arbeitsvertrag mit der A._____ zwar bereits unterzeichnet (vgl. Urk. 11100024), die Stelle aber noch nicht ange- treten hatte und in gekündigter Anstellung als (noch nicht freigestellter) Arbeit- nehmer bei der G._____ unter Vertrag stand. Hingegen lässt sich aufgrund der dargelegten Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Retrozessions- vereinbarung durch B._____ formuliert worden war. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass E._____ bzw. sonst jemand aus dem Compliance-Team der G1._____
- 82 - die Retrozessionsvereinbarung mit den zwischen B._____ und dem Handel der G1._____ ausgehandelten Konditionen aufgesetzt hatte. Bezüglich des Wortlauts der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 fällt auf, dass lediglich zwischen "straight trades mit genereller Ticket Fee (Kom- mission) von 8 bp" und "net trades mit Handelsgewinn" unterschieden wurde. So- wohl C._____ als auch D._____ waren anlässlich ihrer ersten Einvernahmen der Ansicht, dass die im Auftrag der H._____ getätigten Transaktionen gemäss der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 eigentlich mit einer Kommis- sion von 0,08 % hätten abgerechnet werden müssen (Urk. 063910 Nr. 366 und 395; Urk. 063911 Nr. 17; Urk. 063730 Nr. 269 f.). Nachdem es sich bei den an- klagegegenständlichen Transaktionen – wie bereits dargelegt – nachweislich um Kommissionsgeschäfte handelte, verbleiben daher keine ernsthaften Zweifel, dass mit der Retrozessionsvereinbarung bewusst und willentlich bei der H._____ bzw. deren Angestellten der Eindruck bestätigt bzw. aufrechterhalten wurde, dass die für die L._____ und M._____ getätigten Kommissionsgeschäfte auch nach B._____s Wechsel zur A._____ wie bis anhin 0,08 % ("8 bp") Courtage kosten würden und die A._____ als Entschädigung hiervon 1/8 als Retrozession über- wiesen erhalten würde. Aufgrund der von B._____ in einer Notiz handschriftlich festgehaltenen Order für das SMI-Portfolio der M._____ mit Datum vom 20. No- vember 2001 ist zudem belegt, dass B._____ diesen Irrtum auf Seiten der H._____ kannte und auch wollte, hielt er doch darin eigens fest: "netto Courtage ~0,08 %" (Urk. 10400110), obwohl er, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nie die Absicht hatte, bei diesen für die M._____ zu tätigenden Kommissionsgeschäf- ten diese Konditionen bzw. Kommission zur Anwendung zu bringen. Das Gleiche gilt auch für die von B._____ handschriftlich verfasste Notiz betreffend die G2._____-Transaktion vom 11. November 2002, in welcher steht: "netto courtage" (Urk. 10400115). dd) Die Anklage wirft C._____ in diesem Zusammenhang vor, er habe gewusst bzw. ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass B._____ auch nach dem Wechsel zur A._____ jeweils nach Abschluss der Transaktionen die Kurse selber festlegen würde. Er sei ausserdem in die Gespräche hinsichtlich der Gestaltung
- 83 - der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ involviert gewesen und habe gewusst, dass dieser "Preisfindungsmechanismus" nach aus- sen weiterhin nicht offengelegt werden würde. Er habe denn auch ernsthaft damit gerechnet, dass die H._____ bzw. deren Vertreter über die tatsächlich erzielten Preise und die Höhe der Transaktionskosten weiterhin getäuscht werden sollten (Urk. 003001 S. 33). Der Beschuldigte C._____ wusste gemäss eigenen Aussagen bzw. rechnete ernsthaft mit der Möglichkeit, dass B._____ auch nach dessen Wechsel zur A._____ jeweils nach Abschluss der Transaktionen die Kurse selber festlegen würde (Urk. 063910 Nr. 267 f.; Urk. 063911 Nr. 16). Insbesondere räumte er ein, dass er davor Angst gehabt und sich deswegen Sorgen gemacht habe (Urk. 063910 Nr. 267 f.; Urk. 063911 Nr. 16). Er habe deshalb einen Vertrag ge- wollt, mit welchem er "fein raus" sein würde, wenn er zukünftig noch mit B._____ handeln müsste (Urk. 063910 Nr. 266). Bei den Akten liegt ein Mail vom
5. Oktober 2001 von C._____ an E._____ von Legal & Compliance. Mit diesem Mail leitete C._____ den Wortlaut der Vereinbarung vom 5. November 2001 an die L&C weiter, nachdem der Vertragsentwurf vom zuständigen Relationship- Manager W._____ an C._____ und seine damaligen Teamführung (AJ._____, AA._____ und AK._____) gemailt worden war (Urk. 10010059). Es ist daher er- stellt, dass C._____ von der Existenz der besagten Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2002 wusste. Hingegen lässt sich nicht erstellen, dass er sich mit dem Inhalt dieser Vereinbarung näher auseinandergesetzt hat. Er selber liess geltend machen, dass er den Text L&C zur Beurteilung weitergeleitet habe (Urk. 169 S. 43), was durchaus plausibel ist und sich mit dem Auftrag von W._____ am Ende des betreffenden Mails deckt. Immerhin umfasst dieser Auftrag auch eine Aufgabe für C._____, nämlich ein Muster der vierteljährlichen Abrech- nung zu erstellen, was jedoch keine inhaltliche Beurteilung voraussetzte (Urk. 10010060). Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde lässt sich aus diesem damaligen Kenntnisstand C._____s nicht ableiten, dass er aufgrund der Vereinbarung wusste, dass dieser "Preisfindungsmechanismus" von B._____ nach aussen weiterhin nicht offengelegt werden würde, ging er doch wie oben ge- zeigt davon aus, dass B._____ und seine Vertragspartner sich an diese Vereinba-
- 84 - rung halten würden. So wie er davon ausging, dass es schon früher zwischen B._____ und der H._____ bzw. I._____ eine Vereinbarung gegeben haben muss- te, welche er nicht kannte und in seiner Funktion auch nicht kennen musste. Dass er nun diese schriftlich vorliegende Abmachung selber wollte, damit er "fein raus" sein würde, spricht nicht gegen eine nach wie vor fehlende Täuschungsabsicht. Denn "fein raus" wäre er nur dann gewesen, wenn die schriftliche Abmachung durch B._____ auch eingehalten worden wäre. Es ging C._____ offensichtlich da- rum, dass die für ihn nicht transparente Handlungsweise B._____s, an welcher er sich als Befehlsempfänger am unteren Ende der G._____-Hierarchie bis dahin hatte beteiligen müssen, nun für die Zukunft von "oben", d.h. durch die Kadermit- glieder der G._____, genehmigt wurde, was mit der schriftlichen Vereinbarung vom 5. November 2001 vermeintlich auch der Fall war. Dass B._____ diese Ver- einbarung dann dazu missbrauchte, die von ihm veranlassten Transaktionen tat- sachenwidrig der Kategorie "net trades mit Handelsgewinn" zuzuordnen, damit nicht der Kommissionssatz von 0.08 % galt, sondern "50 % des Nettohandelser- trages", von welchen Beträgen dann für die A._____ bzw. für B._____ selber die maximal möglichen Retrozessionen berechnet wurden (vgl. unten lit. j)bb-cc), war für C._____ nicht im Voraus erkennbar und widersprach auch seiner expliziten Meinung, dass nun alles "offiziell" und er "fein raus" sei. Die verbleibenden rele- vanten Transaktionen Nr. 156 - 187 erfolgten demnach im analogen Rahmen wie die früheren Transaktionen mit Netto-Abrechnung. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung vom 5. November 2001 war C._____ nun aber der Ansicht, dass al- les vereinbarungsgemäss ablief und demnach auch keine Täuschung der Ver- antwortlichen der H._____ erfolgen konnte. Letzteres schien auch in objektiver Hinsicht gerechtfertigt, trägt die genannte Retrozessionsvereinbarung doch auch die Unterschriften von Funktionären der H._____ (vgl. Urk. 050605). Der unter diesem Titel eingeklagte, für die rechtliche Würdigung relevante Sach- verhalt ist somit insoweit rechtsgenügend erstellt, als die Tathandlungen und der Vorsatz des Beschuldigten B._____ betroffen sind. Hinsichtlich der gegenüber C._____ erhobenen Vorwürfe, insbesondere der behaupteten Täuschungsab- sicht, lässt sich der eingeklagte Sachverhalt hingegen nicht rechtsgenügend er- stellen.
- 85 -
h) Anklageziffer III. 2.3. lit. b): Auftragserteilung durch I._____ (Zeitpunkt / In- halt) Die Sachdarstellung in der Anklageschrift zu den Modalitäten der Auftragsertei- lung durch I._____ blieben im Wesentlichen unbestritten. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung zur Phase 1 erachtete die Vorinstanz die Darstellung der Auftragserteilung durch I._____ aufgrund der diesbezüglichen übereinstim- menden Aussagen von I._____ und B._____ zu Recht als erstellt. Dementspre- chend kann auch für die vorliegend zu behandelnde Phase 2 auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, da sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts änderte (Urk. 211 S. 48 f.). I._____ platzierte die Aufträge nach wie vor bei B._____ jeweils zur bestmögli- chen und interessewahrenden Ausführung und überliess dabei jeweils B._____ den Entscheid, über welchen Zeitraum und mit welchen Teilausführungen die Auf- träge im Einzelnen abzuarbeiten waren. Dementsprechend erwartete I._____, dass die Orders auch zu den an der Börse erzielten Kursen zuzüglich (bei Käu- fen) bzw. abzüglich (bei Verkäufen) der vereinbarten Kommission und der übli- chen Gebühren abgerechnet würden (Urk. 070017 S. 11, 18, 24 und 28; Urk. 050958).
i) Anklageziffer III. 2.3. lit. c): Orderausführung / Warehousing / G._____- interne Verbuchungen Gemäss dem bereits erwähnten Vertrag vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 zwi- schen der H._____ und der A._____ hatte B._____ auch nach seinem Wechsel zur A._____ die von I._____ formulierten Orders an die im Handel der G1._____ zuständigen Personen weiterzuleiten, so wie er es davor bereits innerhalb der G._____ jeweils getan hatte (Urk. 11100010 ff. Ziff. 4.). Gemäss den deckungs- gleichen und somit glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ leitete B._____ die Orders während der anklagerelevanten Phase 2 instruktionsgemäss jeweils zur bestmöglichen und interessewahrenden Ausführung an sie weiter (Urk. 063910 Nr. 219; Urk. 063730 Nr. 115, 239; Urk. 063731 Nr. 80). Was die Orderausführung jeweils über mehrere Tage und die G._____-interne Verbu- chung anbelangt, ist der eingeklagte Sachverhalt an sich von den Beschuldigten
- 86 - B._____, C._____ und D._____ unbestritten (Urk. 063910 Nr. 72 f., 103-105, Nr. 126, 128, 130, 217-119 und 254; Urk. 063911 Nr. 15, 77 und 116 ff.; Urk. 070016 S. 9; Urk. 063112 Nr. 65 und 83; Urk. 063116 Nr. 6 und 19) sowie aufgrund der übrigen Aktenlage belegt (Urk. 10400043; Urk. 050715.10 bzw. Urk. 17701472 und Urk. 050715.146; Urkunden gemäss Spalte "Warehouse- Aufstellung" im Anhang zur Anklage). Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
j) Anklageziffer III. 2.3. lit. d): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ aa) Bezüglich dieses Anklagepunktes kann zunächst auf die bereits erfolgten Ausführungen zu Anklageziffer I. 2.3. lit. c) betreffend Phase I ("Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____") verwiesen werden (vgl. oben S. 46 ff. bzw. Erw. 1.4.1. A. lit. h)), da sich gemäss den konstanten Aussagen von C._____ mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ diesbezüglich nichts geändert hatte. Er habe weiterhin zu dem Preis abgerechnet, welchen B._____ ihm genannt habe (Urk. 063910 Nr. 91, 213, 285, 287 f. und 297 ff.; Urk. 063911 Nr. 16 S. 8; Urk. 070016 S. 9 in Verbindung mit S. 26 f.). Es kann daher auch auf seine be- reits unter Erw. 1.4.1. A. lit. h) zu Phase 1 dargelegten Aussagen verwiesen wer- den (vgl. oben S. 46 ff., insb. Erw. bb)). Auch D._____ gab anlässlich der Einver- nahme vom 15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass es bei der A._____ so gewe- sen sei, dass B._____ ihm gesagt habe, zu welchem Preis er abrechnen solle (Urk. 063730 Nr. 119). Auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwaltes räumte er ein, dass dieser Vorgang ungewöhnlich gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 122). Auch anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2011 sagte er aus, dass er alle Trans- aktionen für die L._____ und M._____ jeweils zu dem Preis abgerechnet habe, welchen ihm B._____ nach ausgeführter Transaktion genannt habe (Urk. 063731 Nr. 81 und 109), was er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
3. Juli 2012 in Anwesenheit von E._____, B._____, F._____ und C._____ im Zu- sammenhang mit der G2._____-Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002 (Phase 2) bestätigte (Urk. 070018 S. 9).
- 87 - bb) Wie bereits in den Erwägungen zu Phase 1 dargelegt wurde (vgl. oben Erw. III. Ziff. 1.4.1 A. lit. h) bzw. S. 46 ff.), liess C._____ durch seinen Verteidiger geltend machen, er habe die Preisgestaltung von Herrn B._____ nie hinterfragt und auch nicht hinterfragen müssen. Bei den vorliegend zur Anklage gebrachten Transaktionen seinen jeweils Kosten wie financing costs, borrowing fees und risk premium im Preis berücksichtigt worden. Alle diese Trades hätten einen erhebli- chen Aufwand erfordert. Sie hätten infolge der Volumen gestaffelt ausgeführt werden müssen, was ein sogenanntes Warehousing notwendig gemacht habe. Die Aufträge seien teilweise über Wochen und Monate abgearbeitet worden. Da die Aktien nicht bei der G._____ selbst deponiert gewesen seien, habe die G._____ Leerverkäufe machen und sich im Nostro oder von Kunden die Titel aus- leihen müssen. Dies sei nicht nur mit zusätzlichen Umtrieben, sondern insbeson- dere auch mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewesen, welche von 8 bp (0,08 %) nicht einmal ansatzweise abgedeckt worden seien. Es sei daher al- len Beteiligten klar gewesen, dass 8 bp keine Basis für die Geschäfte dargestellt habe. Es sei auch allen bewusst gewesen, dass die A._____ jeweils den Kurs festlegen würde (Urk. 172 S. 27 f.; Urk. 169 S. 24). Auch wenn diese Auffassung sich inhaltlich als unzutreffend erwies, so kann nicht widerlegt werden, dass C._____ im betreffenden Zeitpunkt selber von solchen zusätzlichen Transaktions- kosten ausgegangen ist. Zwar hatte er selber keinerlei konkrete Kenntnis von sol- chen zusätzlichen Transaktionskosten, jedoch machte B._____ ihm und anderen Personen gegenüber entsprechende Behauptungen, wie dies das bereits erwähn- te Mail vom 4. September 2000 an AM._____ (unter Einbezug von "C._____") zeigt, wonach bei gewissen Transaktionen Refinanzierungskosten auf den Ab- rechnungspreis Einfluss hätten, was mit dem Kunden so abgesprochen sei (Urk. 050948). B._____ stellte die Festsetzung der Transaktionspreise durch ihn während der anklagerelevanten Phase 2 an sich nicht in Abrede. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 erklärte er seinen diesbezüglichen Ermessenspielraum als Mitarbeiter der A._____ damit, dass es für Aktiengeschäfte ja diese "net trades" (mit Handelsgewinn) gegeben habe. Dort sei die Kommission in den Preis einge- baut, aber nicht klar fixiert gewesen. Damals sei mit der G._____ abgemacht ge-
- 88 - wesen, dass er bei "net trades" die Höhe der Kommission selber festlegen dürfe (Urk. 063114 Nr. 36 f. und 42). Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2011 erklärte er, dass der Abrechnungspreis jeweils von ihm im Einverständnis mit der Bank festgesetzt worden sei (Urk. 063115 Nr. 35). Und anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 führte er bezüglich der G2._____ - Transaktion vom 11. November 2002 aus, dass zum Zeitpunkt der Auftragsertei- lung der Kurs bereits auf Fr. 25.60 gefallen sei und – wenn man die Position in- nert zwei, drei Tagen verkauft hätte – die Chancen hoch gewesen wären, dass der Kurs auf Fr. 23.00 oder noch weiter gefallen wäre. Eine Verteilung auf zehn Tage sei daher absolut notwendig gewesen, um das Risiko zu minimieren. Der ef- fektive Verkauf sei zu Fr. 28.34 / 29.46 erfolgt. Die effektive Kursschwankung während der Zeit, in welcher der Auftrag offen gewesen sei, habe Fr. 7.75 betra- gen. Das heisse, dass die Differenz zwischen Höchst- und Tiefstpreis in dieser Zeit rund 14 % betragen habe. In diesem Umfeld sei eine Kommission von Fr. 1.12 pro Titel verlangt worden, was unter diesen Umständen und zum damali- gen Zeitpunkt für das sicherlich gute Managen der Position und den gewaltigen Aufwand, der von allen betrieben worden sei, durchaus vertretbar gewesen sei. Er sei auch heute noch der Meinung, dass die Preisfindung aller Transaktionen über weite Strecken korrekt und vertragskonform abgewickelt worden sei und keine Pflichtverletzungen vorgelegen hätten. Er wolle nicht beschönigen, dass bei der G._____-Transaktion der vertraglich vorhandene Spielraum überstrapaziert wor- den sei. Aber im Vordergrund sei gestanden, gesamthaft eine gute Performance zu erreichen. Von Betrug könne daher nicht die Rede sein (Urk. 063118 S. 14 ff.). cc) Wie bereits dargelegt, gab die H._____ jedoch sämtliche Transaktionen als Kommissionsgeschäfte zur interessewahrenden Ausführung in Auftrag. Dieser Umstand war für C._____ nicht ersichtlich, erhielt er seine Aufträge doch aus- schliesslich durch B._____. Somit gab es weder für die A._____ bzw. B._____ noch für die G._____ einen vertraglichen Spielraum bei der Festsetzung des Ab- rechnungspreises. Auch in der Phase 2 führte die G._____ sämtliche im Auftrag der H._____ bzw. der A._____ zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 durchgeführten Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börde in ei- genem Namen und für Rechnung der L._____ bzw. M._____ durch, ohne dabei
- 89 - ein Kursrisiko zu tragen. Die Leistung der G._____ beschränkte sich somit jeweils auf die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____, wofür eine Kommission von 0,08 % vereinbart war. Die von B._____ geltend gemachte Version, wonach ein von ihm nachträglich be- stimmter Preisaufschlag bzw. Preisabschlag wegen Refinanzierungs- bzw. Bor- rowingkosten oder sonstigen Transaktionskosten erklärbar bzw. gerechtfertigt gewesen sei, kann auch für die Phase 2 nicht zutreffen. Zunächst ist es unmög- lich, dass ein Aussenstehender bzw. ein Mitarbeiter eines externen Vermögens- verwalters wie B._____ jeweils den Aufwand beziffern konnte, welcher der G._____ bei der Ausführung der Transaktionen erwuchs, zumal er die erforderli- chen Daten dazu gar nicht hatte. Auch der frühere Beschuldigte D._____ hatte hierfür anlässlich der Hauptverhandlung keine plausible Erklärung (Urk. 162 S. 13 ff.). Ein durch B._____ nachträglich bestimmter Preisaufschlag bzw. -abschlag konnte auch deshalb nicht unter dem Titel Refinanzierungs- bzw. Borrowingkos- ten oder sonstige Kosten gerechtfertigt sein, weil diese Faktoren, wenn über- haupt, bereits in den durch Execution an C._____ bzw. an D._____ gemeldeten Kursen hätten berücksichtigt sein müssen. Dies ergibt sich aus einem bankinter- nen Dokument des Audit Departements betreffend Warehousing (Urk. 17706503), in welchem festgehalten wurde: "Bei einem Kauf werden die Refinanzierungskosten belastet, bei einem Verkauf werden die Refinanzierungssätze gutgeschrieben. […] Diese Kosten werden je- weils nicht dem Kunden ausgewiesen, sondern in den Kurs hinein gerechnet. […] Für die Berech- nung der Finanzierungskosten inklusive Kurs wird ein Spread sheet benützt" (Urk. 17706505). Dass dies auch vorliegend so gehandhabt wurde, geht aus einer aktenkundigen Warehouse-Aufstellung betreffend den zwischen dem 11. Januar 2003 und dem
5. Februar 2003 ausgeführten Kauforder von insgesamt 600'000 N._____-Aktien (Transaktion Nr. 196 gemäss Angang zur Anklage) hervor (Urk. 17700792). Ins- besondere wurden darin die während der Ausführung der Transaktion entstanden Zinskosten des Kunden in der Spalte "Interest" von insgesamt Fr. 18'169.69 auf- geführt. Diese Zinskosten von Fr. 0,0303 pro Aktie wurden dann auf den tatsäch- lich erzielten Durchschnittskurs von Fr. 59.8069 pro Aktie addiert, was dann den Durchschnittskurs von Fr. 59.8372 pro Aktie ergab, welchen – in diesem Fall – D._____ dann B._____ als Execution-Preis nannte und welchen B._____ in der
- 90 - Folge nochmals auf Fr. 60.09 erhöhte (Urk. 17700790). Auch F._____ führte auf die Berechnung der Refinanzierungskosten angesprochen aus: "[…] Die Zinsen waren abhängig vom allgemeinen Zinsniveau. Wir haben den automatischen Li- bor reingerechnet und einen Spread fürs Kreditrisiko. Und wenn die Zinsen minus das Kreditrisiko Null ergab, dann ist es Null" (Urk. 063851 Nr. 123). Die Berech- nung der Zinskosten bzw. Zinserträge mittels des besagten Excel-Dokumentes ("Spread Sheets") war nachweislich ein seit mindestens Oktober 2001 bei der Bank angewandtes Verfahren. Dies ergibt sich aus einer von AN._____ verfass- ten E-Mail vom 5. Oktober 2001, in welcher er C._____ darauf aufmerksam mach- te, dass beim Ausfüllen des Warehouse-Sheets keine Fehler mehr passieren soll- ten (Urk. 10011699). Auch C._____ bestätigte diesen Ablauf anlässlich der Ein- vernahme vom 9. November 2011, indem er diesbezüglich ausführte, er habe es (die Zinsen) im Warehousetool Tag für Tag erfasst. Dieses habe den Nettopreis für den Kunden berechnet. Nachher habe dann ja aber B._____ gesagt, zu wel- chem Preis abgerechnet würde. Daher sei es kompliziert (Urk. 063911 Nr. 128). dd) Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 dargelegt wurde, machte B._____ geltend, dass er sich nie Gedanken darüber gemacht habe, dass die Netto-Abrechnungspreise nicht stimmen könnten. Er sei immer davon überzeugt gewesen sei, dass die Kursdifferenz dem Total von Courtage, Lending, Borro- wing, Financing in Abhängigkeit von der Auftragsgrösse und der Zeitdauer der Überwachung entspreche. Diese Behauptung wurde bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 widerlegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorlie- gend auf diese früheren Erwägungen zu verweisen (vgl. oben S. 46 ff. bzw. Erw. 1.4.1. A lit. h) cc)). Die diesbezüglichen Vorbringen von B._____ sind daher als unglaubhaft und somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. ee) Zu den obigen Darlegungen kommt hinzu, auch das Audit Departement der G._____, welches im November 2002 im Rahmen einer ordentlichen Revision die Retrozessionsvereinbarung mit der A._____ vom 5. November 2001 und einzelne darunter getätigte Transaktionen prüfte, sich gemäss dem von AO._____ für AP._____ vom …-Desk verfassten vertraulichen Memorandum vom 4. April 2003 die jeweilige Preisdifferenz zwischen dem effektiv erzielten und dem gegenüber
- 91 - der L._____ abgerechneten Preis unter keinem Titel erklären konnte und zum Schluss kam, dass hier Kursschnitte getätigt worden seien (Urk. 050614: "[…] The current arrangement bears considerable reputational and regulatory risk, if it became public, that such large commissions and retrocession were taken from a public body, and there is no plausible explanation that the effectiv prices executed at the exchange do not correspond with the average price allocated to the client [Kursschnitt]."). Es ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln und somit rechtsgenügend erstellt, dass die durch B._____ nachträglich bestimmten Preisaufschläge bzw. -abschläge unter keinem Titel gerechtfertigt waren, und dass dies dem Beschuldigten B._____ auch von Anfang an bewusst war. Gegen- über C._____ kann diesbezüglich jedoch kein gleichartiger Vorwurf gemacht wer- den, befand er sich doch in der relevanten Zeitspanne in einer hierarchisch und informationsmässig stark inferioren Stellung gegenüber B._____. Sein damaliges ungutes Gefühl hätte ihn möglicherweise zu weiteren Abklärungen bzw. Erkundi- gungen veranlassen müssen. Dass hierzu für ihn die Hemmschwelle angesichts des hierarchischen Gefälles und der Nähe von B._____ zum Kunden H._____ sehr hoch war, erscheint evident. Insbesondere aufgrund der Vereinbarung vom
5. November 2001 über die Zusammenarbeit G1._____ - A._____ - H._____, welche C._____ zur Kenntnis gelangte, kann ihm kein Wissen bzw. Vorsatz hin- sichtlich zu hoher Transaktionskosten und mithin einer Täuschung gegenüber der H._____ nachgewiesen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Machen- schaften B._____s auch C._____ zu täuschen vermochten, gerade im Zusam- menhang mit angeblichen zusätzlichen Transaktionskosten, welche angeblich mit dem Kunden abgesprochen worden seien (vgl. Urk. 10010059). ff) Aufgrund der obigen Erwägungen ist rechtsgenügend erstellt, dass C._____ jeweils nach der vollständigen Ausführung eines Auftrags B._____ in der Regel noch am selben Tag den im Handel bei der Ausführung der Order effektiv erziel- ten Durchschnittskurs mitteilte und ihn gleichzeitig auch über die aktuellen Tages- höchst- bzw. -tiefstkurse und den VWAP informierte, und dass B._____ darauf C._____ einen vom korrekten Preis (d.h. der im Handel effektiv erzielte Durch- schnittskurs zuzüglich bzw. abzüglich der vereinbarten Kommission von 0,08 %) zu Ungunsten der L._____ bzw. der M._____ abweichenden Preis nannte, wel- chen er auf der Handelsfiche eintragen und im Mid Office der Bank erfassen und
- 92 - abrechnen lassen sollte. Zudem ist rechtsgenügend erstellt (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche" im Anhang zur Anklage; Urk. 10400110 und Urk. 10400115; Urk. 063910 Nr. 147 f.; Urk. 063730 Nr. 44; Urk. 050715.116/205), dass C._____ die von B._____ genannten (falschen) Ab- rechnungskurse in der Folge jeweils handschriftlich auf den Handelsfichen im da- für vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrug und die vollständig ausgefüllten Han- delsfichen sodann ins Mid Office der Bank weiterleitete, wo unter anderem die handschriftlich eingetragenen (falschen) Kurse im Datenverarbeitungssystem der G._____ erfasst und entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank (wo die Transaktionen zum effektiv erzielten Kurs verbucht bzw. zwischengelagert worden waren) und dem Abwicklungsdepot bzw. -konto der H._____ ausgelöst wurden. Was die Kontrolle der abgerechneten Preise anbelangt, kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen zu Phase 1 unter Erw. 1.4.1. A. lit. h) ee) (vgl. oben S. 46 ff.) verweisen werden. Insbesondere bestätigten B._____, C._____, D._____ und I._____ übereinstimmend, dass eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte praktisch nicht möglich gewesen sei bzw. dass I._____ oder eine Kontroll- instanz der L._____ anhand der Abrechnungen der G._____ die Kursdifferenz nicht habe erkennen können bzw. dass Aussenstehende die Transaktionskosten nicht ohne die Mitwirkung der Bank bzw. der Beteiligten hätten in Erfahrung brin- gen können (Urk. 063112 Nr. 136 f.; Urk. 063910 Nr. 205 und 355 f.; Urk. 063911 Nr. 15 S. 7; Urk. 063730 Nr. 258 und 281; Urk. 062046 Nr. 148 f.; Urk. 062048 Nr. 68 und 72; Urk. 070017 S. 12). Dies ist nicht in Zweifel zu ziehen, da jeweils die Ausführungszeiten und Volumen der einzelnen Teilabschlüsse einer jeweils über mehrere Tage oder gar Wochen dauernden Orderausführung in den Ab- rechnungen nicht aufgeführt und somit für Aussenstehende nicht eruierbar waren (Urk. 063730 Nr. 281). Der unter diesem Titel für die Phase 2 eingeklagte Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt, mit Ausnahme der hinsichtlich C._____ geschilderten subjekti- ven Aspekte des Sachverhalts.
- 93 -
k) Anklageziffer III. 2.3. lit. e)-j): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kur- ses auf der Handelsfiche; Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen festgehaltenen Kurse im Mid Office der Bank; Ab- rechnung der Transaktionen gegenüber der H._____; Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG; Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung"); Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG Bezüglich dieser Anklagepunkte wurden bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Erstellung der Phase 1b entsprechende Ausführungen gemacht, da im Anklagetext zur Phase 1b (Anklageziffer II; Urk. 003001 S. 24 oben) auf diese Anklagepunkte verwiesen wurde. Auf die genannten Kapitel kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. oben Erw. 1.4.1. B. lit. a)-c) bzw. S. 55 ff.). Der unter den genannten Anklageziffern eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der dortigen Erwägungen rechtsgenügend erstellt.
l) Anklageziffer III. 2.3. lit. k): G._____-interne Weiterverbuchung / Zahlungs- auftrag Retrozession In der Anklageschrift wird umschrieben, dass der durch das geschilderte Vorge- hen bei der G._____ generierte Ertrag (d.h. die Differenz zwischen dem gegen- über der L._____ und der M._____ abgerechneten und dem im Handel effektiv erzielten Preis abzüglich bzw. zuzüglich Gebühren) auf Veranlassung von C._____ (bzw. später durch D._____) – nach Abzug einer Beteiligung von 10 % zu Gunsten der Handelsabteilung der G._____ – bankintern dann jeweils zu Gunsten eines Kontos "übrige Kommissionen Anlagegeschäft Mehrwertsteuer" der für die externen Asset Manager zuständigen Abteilung (…) gutgeschrieben worden sei. Alsdann seien 50 % der dort gutgeschriebenen Gelder gestützt auf die Bestim- mung zu den "net trades" gemäss Vereinbarung vom 5. November 2001 (und somit [G._____-intern] als "Handelsgewinn" getarnt) der A._____ als Retrozessi- on weitervergütet worden (Urk. 003001 S. 38).
- 94 - Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festhielt (Urk. 211 S. 94), wurden diese letzten in der Anklage umschriebenen Buchungen und Transaktionsschritte durch den Beschuldigten B._____ nicht bestritten. Ausser- dem ist der Vorgang aufgrund der Aktenlage erstellt (Urk. 050715.26; Urk. 050715.31-36; Urk. 050715.133 f.; Urk. 050715.139; Urk. 050715.202, Urk. 050715.204; Urk. 10010983; Urk. 10011671; Urk. 10011676, Urk. 10011717 und Urk. 17700272-3). Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass B._____ über den geschilderten Sachverhalt informiert war, hatte er doch die Vereinbarung vom 5. November 2001 und damit auch die Aufteilung des Ertrages aus den sogenannten "net trades" mit der G._____ ausgehandelt. Der unter die- sem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit insoweit rechtsgenügend erstellt.
m) Anklageziffer III. 2.4.: Arglist Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 festgestellt wurde, findet sich auch betreffend die Phase 2 in den vorinstanzlichen Erwägungen kein Abschnitt, der diesem Abschnitt der Anklageschrift entspricht (Erw. III. Ziff. 1.4.1. B. lit. d) bzw. oben S. 58). Indessen erfolgten die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Arglist auch im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand in Phase 2 im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Urk. 211 S. 109 ff.). Dies erscheint richtig, zumal die einzelnen Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung der Arglist heranzuziehen sind, durchaus bereits im Rahmen der bisherigen Sachverhaltser- stellung thematisiert wurden. Diese Abfolge in der Darstellung wird in den vorlie- genden Erwägungen deshalb ebenfalls eingehalten (vgl. zur Frage des Arglist deshalb unten Erw. IV. Ziff. 1.2.3. f. bzw. S. 160 ff.).
n) Anklageziffer III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition Bezüglich dieses Anklagepunktes wurden bereits im Zusammenhang mit der Er- stellung der Phase 1b entsprechende Ausführungen gemacht, da im Anklagetext zur Phase 1b (Anklageziffer II; Urk. 003001 S. 24) auf diese Anklagepunkte (III. Ziff. 2.3. lit. e)-j)) verwiesen wurde. Auf die genannten Kapitel kann an dieser Stel- le vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.1 B. lit. e) bzw. oben S. 58 ff.).
- 95 - Der unter den genannten Anklageziffern eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der dortigen Erwägungen rechtsgenügend erstellt.
o) Anklageziffer III. 2.7.: Vermögensschaden / Bereicherung G._____ / Berei- cherung A._____ / persönliche Bereicherung B._____ Die in der Anklageschrift umschriebenen Grössen hinsichtlich des Vermögens- schadens auf Seiten der L._____ bzw. der M._____, der Bereicherung der G._____ und der A._____ sowie der persönlichen Bereicherung von B._____ sind durch die Akten hinreichend belegt. Nachfolgend ist dies anhand der betreffenden Aktenstellen zu konkretisieren: aa) Der Vermögensschaden für die L._____ und die M._____ wurde verursacht, indem B._____ in der anklagerelevanten Phase 2 zwischen dem 29. November 2001 und dem 6. Februar 2003 insgesamt 41 Mal auf die beschriebene Art und Weise vorging. Das tatsächliche Volumen der gehandelten Aufträge belief sich nachweislich auf insgesamt Fr. 232'748'401.35 (die effektiv erzielten Durch- schnittskurse stammen von den durch die G._____ edierten Daten in Urk. 17701688 und Urk. 17703110 ff. sowie von durch B._____ aufgezeichneten und bei der O._____ AG sichergestellten Daten in Urk. 10400078 ff. und 1400022), wobei die G._____ hieraus einen Ertrag von Fr. 5'136'147.50 generier- te, dies als Differenz zwischen den effektiv erzielten und den gegenüber der H._____ abgerechneten Kursen (Urkunden in den Spalten "Abrechnungen G._____" und "Faxabrechnungen G._____" im Anhang zur Anklage: Urk. 17700819 ff. und Urk. 17702258 / 17700787 und Urk. 17702261 / 17700816). Unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % (Fr. 186'198.70) entstand in den Portfolios der L._____ und M._____ dementsprechend ein Schaden von ins- gesamt Fr. 4'949'948.80. In diesem Umfang wurden andererseits die G._____ und die A._____ ungerechtfertigt bereichert. bb) Aufgrund der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 ist davon auszugehen, dass die A._____ von der G._____ Retrozessionszahlungen im Umfang von Fr. 2'287'991.55 erhielt
- 96 - (Urk. 11100002), während bei der G._____ somit ein Ertrag von Fr. 2'661'957.25 verblieb, in dessen Umfang sie unrechtmässig bereichert wurde (Urkunden in Spalte "Email betr. Verbuchung Handelsgewinn" im Anhang zur Anklage). B._____ selber partizipierte und bereicherte sich gemäss einer aktenkundigen, am 6. November 2002 (und damit zwei Tage vor Abschluss der hiernach in Teil 2 beschriebenen G2._____-Transaktion) mit P._____ und S._____ von der A._____ getroffenen Vereinbarung mit 50 % am Nettoergebnis aus Brokerage bzw. mit 50 % am Total der jährlich von der A._____ vereinnahmten Retrozessionen ge- mäss der Abrechnung der G._____ abzüglich Fr. 450'000 (Urk. 11100041 f.). Gemäss der aktenkundigen Abrechnung von P._____ und S._____ ergab dies für das Geschäftsjahr 2002 einen Betrag von Fr. 813'804.55 für B._____ als Anteil an den durch die G._____ an die A._____ bezahlten Retrozessionen (Urk. 11100040). Der A._____ verblieb demnach aus den nicht gerechtfertigten Retrozessionszahlungen der G._____ noch eine ungerechtfertigte Bereicherung im Umfang von Fr. 1'474'187.–. Der unter dem Titel III. Ziff. 2.7. eingeklagte Sachverhalt ist somit aufgrund der Aktenlage rechtsgenügend erstellt.
p) Anklageziffer III. 2.8.: Persönliche Bereicherung von C._____ Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 kam die Vorinstanz auch für die vorliegend zu beurteilende Phase 2 zu Recht zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich der für die G._____ aus den genannten Transaktionen für die H._____ erwirtschaftete ungerechtfertigte Ertrag direkt auf die Höhe des Bonus von C._____ ausgewirkt habe. Auf die entsprechenden zu- treffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 211 S. 98). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwalt- schaft diesen für die rechtliche Würdigung im Ergebnis ausschlaggebende Befund der Vorinstanz nicht angefochten bzw. gerügt hat.
- 97 -
q) Anklageziffer III. 2.10.: Gewerbsmässigkeit (B._____) Die unter diesem Titel in der Anklageschrift aufgeführten Einkommensdaten von B._____ sind aktenmässig belegt und wurden im Übrigen auch nicht angefochten. Die Frage einer gewerbsmässigen Tatbegehung ist jedoch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.2.9. bzw. S. 169).
r) Anklageziffer III. 2.11. lit. a: Erkenntnissituation C._____ aa) Unter diesem Titel werden in der Anklage 24 Punkte aufgeführt, welche ge- genüber den bisherigen Ausführungen in der Anklageschrift jedoch keine neuen Vorwürfe gegen C._____ beinhalten. Es handelt sich im Wesentlichen um von der Staatsanwaltschaft behauptete Kenntnisse bzw. Erkenntnisse von C._____ über bestimmte Umstände und Tatsachen, welche mit einem in guten Treuen gegen- über der H._____ vorgenommenen Aktienhandel unvereinbar gewesen seien. Wegen der direkten Kenntnis aufgrund der Umstände aus Phase 1 habe er ge- wusst oder habe er es zumindest für ernsthaft möglich gehalten, dass die H._____ bzw. I._____ und dessen Mitarbeiter auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ in der Phase 2 weiterhin getäuscht und sie im Irrtum über die wirklichen Verhältnisse zu entsprechenden Vermögensdispositionen veran- lasst würden. Mit der Erfassung der durch B._____ festgelegten Kurse in den Handelsfichen bei der Abrechnung der Transaktionen in der Phase 2 habe C._____ den der L._____ und M._____ in der Folge zugefügten Schaden und die Bereicherung der G._____ und der A._____ entsprechend angestrebt bzw. als Folge seines Handelns weiterhin zumindest billigend in Kauf genommen. Anläss- lich des bevorstehenden Wechsels von B._____ zu A._____ habe C._____ ins- besondere von den in der Anklageschrift aufgeführten Umständen und Tatsachen gewusst (Urk. 003001 S. 43 ff.). bb) Die Verteidigung machte zu den Ausführungen in der Anklageschrift unter diesem Titel im Wesentlichen geltend, dass C._____ die Preisgestaltung von B._____ erst anlässlich der Strafuntersuchung als Kursschnitt bezeichnet habe, wobei er damals eine Bezeichnung des Staatsanwaltes übernommen habe. Fest-
- 98 - zuhalten sei ausserdem, dass Kursschnitt kein rechtlicher Begriff sei und Unklar- heiten beinhalte. Die retrospektive Einschätzung von C._____ habe nicht seinem Kenntnisstand im anklagerelevanten Zeitraum entsprochen. Damals sei er von ei- ner zulässigen und rechtmässigen Preisgestaltung ausgegangen. Die Staatsan- waltschaft halte C._____ einen unzutreffenden Erkenntnisstand vor. Grundsätz- lich sei festzuhalten, dass seine Aussagen in der Strafuntersuchung nicht seinem Kenntnisstand im anklagerelevanten Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2002 entsprochen hätten. Damals sei er gutgläubig gewesen (Urk. 169 S. 44 f.). cc) Sollte sich die Formulierung in der Anklageschrift: " (…) und er dieses Vor- gehen als Kursschnitt qualifiziert hatte" (vgl. Urk. 003001 S. 44 ganz oben) auf die eigenen Aussagen von C._____ in der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 be- ziehen (vgl. Urk. 63910 S. 20 ff.), so wäre der Verteidigung insoweit beizupflich- ten, dass die Wiedergabe von Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht ein Sachverhaltselement umschreibt, sondern ein Beweismittel nennt. Die sinngemässe Wiedergabe einer solchen Aussage gehört nicht in eine Anklage- schrift. Das gilt ebenso für die Formulierungen "dass er davor sogar Angst hatte" bzw. "dass nicht alles richtig lief" (Urk. 003001 S. 44 al. 8 und S. 45 al. 3). Dabei handelt es sich um Aussagen von C._____ in der Untersuchung; diese stellen wiederum ein Beweismittel dar und kein Sachverhaltselement. Soweit die Vertei- digung jedoch geltend macht, dass der Begriff "Kursschnitt" kein rechtlicher Be- griff sei und Unklarheiten enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass in der Untersu- chung zunächst die Art und Weise der fraglichen Transaktionen sehr detailliert er- örtert wurde, so auch in der ersten Befragung mit C._____ in der Hafteinvernah- me vom 23. März 2011. Erst danach wurde vom Staatsanwalt der Begriff Kurs- schnitt verwendet, der für C._____ als Wertschriftenhändler ohne Zweifel einen klar definierten Begriff darstellte. Aber ungeachtet dessen, ob der Begriff "Kurs- schnitt" im rechtlichen Sinne klar definiert ist, besteht im vorliegenden Zusam- menhang aufgrund der dargelegten Ausführungen in der Anklageschrift kein Zwei- fel darüber, welche Vorgänge bzw. welche Vorgehensweise den Beschuldigten zur Last gelegt werden.
- 99 - dd) Die übrigen Punkte im Kapitel "Erkenntnissituation" stellen in erster Linie Rekapitulationen von bereits in der Anklageschrift dargelegten Umstände bzw. Handlungsweisen dar. Im Rahmen der obigen Erwägungen wurde dementspre- chend dargelegt, welche in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nicht rechts- genügend erstellt werden können und dass dem Beschuldigten C._____ insbe- sondere eine Täuschungsabsicht gegenüber der H._____ nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Weitere Ausführungen zu dieser Anklageziffer erüb- rigen sich somit. B. Anklageziffer III. 3.: Urkundenfälschung
a) Anklageziffer III. 3.1. behandelt ausschliesslich die Frage der Urkundenqua- lität der in Frage stehenden Schriftstücke. Die Beurteilung, ob die in der Anklage- schrift genannten Fax- und Wertschriftenabrechnungen Urkunden im strafrechtli- chen Sinne darstellen, betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die entsprechenden Er- örterungen im Rahmen rechtlichen Würdigung zu erfolgen haben (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.3. bzw. S. 170 ff.).
b) Was Anklageziffer III. 3.2. betrifft, so erfolgt dort erneut ein umfassender Verweis. Bezüglich der Vorgehensweise bei den Fax- und Wertschriftenabrech- nungen und deren anschliessenden Verwendung, des Motivs und des Wissens und Willens der Beschuldigten um die einzelnen Tatbestandselemente wird auf die Anklageziffer III. 2. verwiesen. Somit kann diesbezüglich ebenfalls auf die vor- stehenden Erwägungen zur genannten Anklageziffer III. 2. verwiesen werden, d.h. auf die Ausführungen in Erw. III Ziff. 1.4.1. B. und Ziff. 1.4.2. (vgl. oben S. 55 ff. und S. 72 ff.). Wie dort dargetan wurde, sind die entsprechenden Sachverhaltsab- schnitte, soweit sie für die nachfolgende rechtliche Würdigung von Relevanz sind, rechtsgenügend erstellt.
c) In der Anklageschrift wird im Weiteren festgehalten, dass die jeweils nach den erfolgten Settlements der Transaktionen und nach den vollzogenen Vermö- gensdispositionen bei der H._____ per Post eingetroffenen Wertschriftenabrech- nungen den bei der H._____ bzw. bei I._____ und dessen Mitarbeitern entstan- dene Irrtum jeweils noch einmal bestätigten und folglich dazu führten, dass dieser
- 100 - während der gesamten anklagerelevanten Zeit bestehen blieb, was B._____ und C._____ gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 003001 S. 50 Ziff. 3.2.). Da es sich bei dieser Schilderung nicht um eine für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Frage der Urkundenfäl- schung relevante Tathandlung der Beschuldigten handelt, kann offen bleiben, ob diese Sachverhaltsumschreibung, insbesondere die subjektive Komponente, so tatsächlich zutrifft oder nicht. Immerhin kann gesagt werden, dass der geschilder- te äussere Ablauf des Sachverhaltes aufgrund der bisher dargelegten Beweislage ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann und von den Beschuldigten auch nicht bestritten wurde.
d) Unter Anklageziffer III. 3.3. erfolgt unter dem Titel "Umfang der Tathandlun- gen" die zeitliche Zuordnung der den Beschuldigten in der Phase 2 vorgeworfe- nen Transaktionen bzw. der betreffenden Fax- und Wertschriftenabrechnungen (ab Transaktion 156, somit nach der Phase 1b). Die betreffenden Urkunden sind im Anhang der Anklage in den Spalten "Abrechnung G._____" bzw "Faxabrech- nung G._____" aufgeführt (vgl. Urk. 050963.3 bzw. den entsprechenden Anhang der Anklageschrift, Urk. 003001). Ebenso werden die C._____ zugeordneten Transaktionen bzw. Abrechnungen anhand der entsprechenden Urkunden in den Spalten "Abrechnung G._____" bzw. "Faxabrechnung G._____" belegt (Transak- tionen 156 bis 187). Der unter Anklageziffer III. 3. aufgeführte äussere Ablauf des Sachverhalts ist somit anhand der Aktenlage rechtsgenügend erstellt. C. Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Anklageziffern I. Ziff. 2.1. und III. Ziff. 2.1.) Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung zu den Phasen 1b und 2 ausgeführt wurde, erschien es sinnvoll, auf die unter den identischen Titeln "2.1 Vorsatz und Bereicherungsabsicht" aufgeführten Sachverhaltsschilderungen in der Anklageschrift erst nach der weiteren Sachverhaltserstellung näher einzu- gehen, zumal es sich hierbei um den Nachweis von inneren Tatsachen handelt, welcher notwendigerweise einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
- 101 - Was die vorinstanzlichen Erwägungen betrifft, so ist festzustellen, dass zu den genannten Titeln keine expliziten Ausführungen gemacht wurden (vgl. Urk. 211 S. 37 und S. 70). Es ist jedoch festzustellen, dass die jeweiligen Ausführungen in der Anklageschrift unter dem Titel "Vorsatz und Bereicherungsabsicht" praktisch nur eine vorweggenommene Zusammenfassung des zu erstellenden Sachverhal- tes darstellt, in welcher die vorsätzliche Tastbegehung durch die Beschuldigten B._____ und C._____ sowie deren Bereicherungsabsicht behauptet wird (Urk. 003001 S. 8 f. und S. 27 f.). Angesichts der oben erfolgten detaillierten Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Beschuldigten B._____ und C._____, welche das Wissen, den Willen und die Bereicherungsabsicht der beiden Be- schuldigten mitumfassen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täter. Insbesondere wurde unter dem Aspekt der Be- reicherungsabsicht bereits dargetan, dass sich diese in der Phase 1b nur auf die unrechtmässige Bereicherung der G._____ beziehen konnte, nicht jedoch auf ei- ne persönliche Bereicherung der Beschuldigten, da eine direkte und konkrete Auswirkung auf die Höhe des den Beschuldigten ausgerichteten Bonus nicht nachweisbar ist. Dies gilt in der Phase 2 analog für den Beschuldigten C._____. Hingegen ist die persönliche Bereicherung und die entsprechende Absicht des Beschuldigten B._____ für die Phase 2 aufgrund des ihm vertraglich zustehenden Anteils an den Retrozessionen der G._____ an die A._____ klar nachgewiesen. Der für die rechtliche Würdigung relevante Sachverhalt gemäss Teil 1 der Ankla- geschrift (umfassend Phasen1b und 2; Urk. 003001 S. 23-50) ist somit rechtge- nügend erstellt. Da sich die unter den Titeln "Weitere Bemerkungen" (Anklageziffern I. 4., II. 4. sowie III. 4.) gemachten Ausführungen in der Anklageschrift gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft lediglich auf eventualiter geltend gemachte Anklagestand- punkte in rechtlicher Hinsicht beziehen (Urk. 165 S. 36 Ziff. 4.5), welchen vorlie- gend – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – keine Be- deutung zukommt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
- 102 -
2. Teil 2: F._____, E._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. gegenüber F._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten F._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Zwischen dem 31. Oktober und dem 8. November 2002 habe die G._____ gemäss einem Auftrag von I._____ für die L._____ 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192 gemäss Anhang zur Anklageschrift) verkauft. Die Titel seien zu einem durchschnittlichen Kurs von Fr. 29.46 verkauft worden. B._____ habe jedoch zum Nachteil der L._____ einen Abrechnungspreis von Fr. 28.34 genannt, was einer "Kommission" von 3,8 % statt der vereinbarten 0,8 % entsprochen ha- be. D._____ (welcher nach einem G._____-internen Wechsel von C._____ spä- testens per 28. Oktober 2002 dessen Funktion übernommen hatte; vgl. Urk. 003001 S. 26 Ziff. III 1. Abs. 3) habe das Geschäft aber nicht zu diesem Net- tokurs abrechnen wollen und sei damit zu F._____ gelangt. F._____ habe sich schliesslich – nach Konsultation des Compliance-Mitarbeiters E._____ – den be- reits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss zu eigen gemacht (vgl. Urk. 003001 S. 54 Abs. 2) und im gemeinsamen Zusammenwirken mit die- sen D._____ angewiesen (Urk. 003001 S. 61 Abs. 3), die besagte Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen. Dies habe D._____ in der Folge auch getan. Mit der Anweisung zur Weitergabe der Handelsfiche ins Mid Office habe sich auch der Entschluss von F._____ manifestiert, die Transak- tion durch seine ihm dort unterstellten Mitarbeiter entsprechend verbuchen zu las- sen, die entsprechenden Abrechnungen der H._____ zustellen und die G._____- internen Vermögenstransfers durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Gleichzeitig habe F._____ den Entschluss gefasst, dass auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Ankla- geschrift) auf die gleiche Art und Weise vorzugehen sei. Dies habe sich unter an- derem darin manifestiert, dass er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontakt- aufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betreffend den erfolgten Kauf von 75'000 N._____-Aktien (Transaktion Nr. 194 gemäss Angang zur Anklageschrift)
- 103 - seine Bestätigung – "i.O. F._____" – zu dem wiederum von B._____ bestimmten, erkennbar nicht gerechtfertigten Abrechnungskurs von Fr. 67.20 angebracht und damit die Anweisung erteilt habe, die Transaktionen entsprechend abzurechnen (Urk. 003001 S. 56 unten und S. 57 oben). Überdies habe F._____ das durch ihn geführte Mid Office mit seinen dort tätigen Mitarbeitern zur Abwicklung solcher Transaktionen der H._____ generell (aktiv) zur Verfügung gestellt und damit die Abrechnung der Transaktionen (Nr. 192-196) zu den nicht gerechtfertigten Kursen überhaupt erst ermöglicht. F._____ habe damit den der L._____ in der Folge ent- standenen Schaden und die auf der anderen Seite entsprechend erzielte Berei- cherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlungen) und die- jenige der A._____ angestrebt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 53 ff.). Dadurch habe sich F._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 003001 S. 75). Eventualiter wird F._____ vorgeworfen, nach der Kontaktaufnahme durch D._____ erkannt zu haben, dass die Abrechnung der besagten Transaktion vom
8. November 2002 zu dem Preis, den B._____ festgelegt hatte, zu einer nicht ak- zeptablen Kommissionsbelastung für die L._____ führen und somit einem Kurs- schnitt gleichkommen würde, und dass B._____ somit gegen die Interessen des Vermögens der L._____ handelte. Auch nach der Konsultation von E._____ und dessen Abklärungen habe sich an der Situation aus der Sicht von F._____ nichts geändert. F._____ habe in der Folge in Verletzung seiner gesetzlichen, standes- rechtlichen und bankinternen Treue- und Sorgfaltspflichten D._____ zur Abrech- nung der Transaktion aufgefordert (Urk. 003001 S. 73 Abs. 5) und damit den er- kannten Interessenkonflikt zu Ungunsten der L._____ und zu Gunsten der Bank, seinen zu erreichenden finanziellen Vorgaben und der A._____ entschieden. Mit seinem Entschluss, nicht einzugreifen, habe er nicht nur dafür gesorgt, dass die besagte Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192), sondern dass auch alle folgenden Transaktionen (Nr. 193 - 196) mit dem durch B._____ festgelegten Kurs abgerechnet würden. Damit habe er den Eintritt des der L._____ bzw. M._____ dadurch zugefügten Schadens und die auf der anderen Seite entstan- dene Bereicherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlun-
- 104 - gen) und diejenige der A._____ entsprechend angestrebt bzw. dies durch sein Nicht-Einschreiten zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 73 ff.). F._____ habe sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB schuldig ge- macht (Urk. 003001 S. 75). 2.1.2. gegenüber E._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten E._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen vor, er habe – in Kenntnis der Abläufe hinsichtlich Platzierung, Handel, Abrechnung und Settle- ment der Geschäfte – mit seiner gegenüber den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ erteilten Einschätzung zur Abrechenbarkeit der besagten Transaktion vom 8. November 2002 zum Kurs von Fr. 28.34, den B._____ festgesetzt hatte, die Handlungen der Mitbeschuldigten, deren Grundzüge ihm bekannt gewesen seien, unterstützt. Insbesondere habe er F._____ und D._____ ermutigt, den durch B._____ im Nachgang zur ausgeführten Order festgesetzten Kurs abzu- rechnen bzw. abrechnen zu lassen, indem er ihnen wider besseres Wissen hierfür seine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung präsentiert habe und ihnen damit für den Fall eines späteren Hinterfragens des Geschäfts durch Dritte die Möglichkeit der scheinbaren rechtlichen Rechtfertigung ihres Tuns geliefert habe. Damit habe er deren Tatentschluss gefördert, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe er gewusst oder es zumindest ernsthaft für mög- lich gehalten, dass die Vertreter der H._____ dadurch über den bei dieser Trans- aktion tatsächlich im Handel erzielten Kurs getäuscht würden, und dass sich die- ser Irrtum über die tatsächliche Höhe des Verkaufserlöses, der der L._____ zuge- standen wäre, in einem Schaden des Portfolios der L._____ und auf der anderen Seite in einer entsprechenden Bereicherung der G._____ und der A._____ nie- derschlagen würde (Urk. 003001 S. 52 ff.). E._____ habe sich dadurch der Gehil- fenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 105 - Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldigt gemacht (Urk. 003001 S. 75). 2.2. Standpunkt von F._____
a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten F._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 128-131; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen vornehmlich der Rekapitulation.
– Im Wesentlichen liess F._____ im Vorverfahren mit Eingabe vom 19. November 2012 (Urk. 960311 ff.) durch seinen Verteidiger vorbringen, dass der Vorwurf der Staatsanwaltschaft auf einem gravierenden Missverständnis bzw. auf einer fal- schen Unterstellung beruhe, denn er, F._____, habe gegenüber D._____ in keiner Weise ein Weisungsrecht gehabt. Er habe ihn somit weder anweisen noch davon abhalten können, abzurechnen. Es habe auch nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Konditionen, welche Sales oder das …-Desk mit den Kunden ausge- handelt habe, zu kennen und zu überprüfen. Auch AB._____ habe ausgeführt: "Meines Erachtens hätte nur jemand vom … dies so beauftragen können" (Urk. 960315 BO 4). Er, F._____, habe sich keinen Tatentschluss "zu eigen" ma- chen können (vgl. Urk. 003001 S. 54), weil er auch mit der Kundenabrechnung nichts zu tun gehabt habe, nicht dafür zuständig gewesen sei. Die Abrechnung gegenüber dem Kunden sei alleine im Verantwortungsbereich des Kundenbetreu- ers bzw. des …-Desk gewesen. "Execution" sei, wie es der Name sage, einzig für die korrekte Abrechnung der Trades gegenüber dem Broker oder der anderen Bank, mit welcher gehandelt worden sei, zuständig gewesen (Urk. 960321). In seiner Stellung als "Head Execution" habe er, F._____, keine Verantwortung für die mit dem Kunden getroffene Kommissionsvereinbarung gehabt. Er habe die diesbezüglichen Verträge nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Weder habe er irgendeinen Einfluss auf die Abmachungen mit dem Kunden L._____ ge- habt, noch habe er darauf Einfluss nehmen können (Urk. 960322 N 11). Allein deshalb, weil D._____ ihn zufälligerweise um Rat gefragt habe (dessen Vorge- setzter sei offenbar nicht anwesend gewesen), wie er sich verhalten sollte, und er,
- 106 - F._____, die Ansicht geteilt habe, dass hier möglicherweise eine zu hohe Kom- mission verrechnet worden sei, habe er D._____ geraten, sich in dieser Frage an die G._____-interne, für solche Fragen zuständige Stelle, nämlich "Legal & Com- pliance" (nachfolgend L&C), zu wenden und den Sachverhalt dort zu unterbreiten. Dies habe er mit D._____ zusammen dann unverzüglich gemacht und L&C um Abklärung gefragt, ob diese Transaktion rechtmässig sei und so abgewickelt wer- den könne. Damit sei er seiner Pflicht, die er als Angestellter der G._____ gehabt habe, vorbildlich und vollumfänglich nachgekommen. Mehr habe er aufgrund von G._____-internen Weisungen weder tun können noch dürfen (Urk. 960322 f. N 11 f.). Die Anklage statuiere, dass er wie D._____ zum Schluss gekommen sei, dass die aus der Preisfestsetzung durch B._____ verursachte Abweichung von 3,8 % zu gross gewesen sei und man das Geschäft deshalb so nicht habe ab- rechnen dürfen (Urk. 003001 S. 60). "Dennoch", so die Anklage, habe er, F._____, entschieden, bei L&C nachzufragen. Mit dieser Formulierung werde un- terstellt, dass er dies gar nicht hätte tun sollen, ja nicht hätte tun dürfen, da er ja schon zum Schluss gekommen sei, dass die Preisfestsetzung von 3,8 % zu gross gewesen sei. Damit unterstelle ihm die Staatsanwaltschaft einerseits, dass er die Kompetenz gehabt hätte, sich trotz des Verdachts einer Unregelmässigkeit nicht an L&C zu wenden, und andererseits, dass er die Kompetenz gehabt hätte, sich über Sales, über das …-Desk, über die Wünsche des Kunden hinweg und in Un- kenntnis der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung dafür zu entscheiden, diesen Vorfall nicht L&C zu melden. Es stelle sich daher die Frage, was denn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in einer solchen Situation seine arbeitsrecht- liche Verpflichtung gewesen wäre. Es sei eben diejenige gewesen, diese Trans- aktion L&C zu melden, nichts mehr und nichts weniger. Deshalb erweise sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er, F._____, sich "dennoch" entschieden habe, bei L&C nachzufragen, als Verzerrung der Tatsachen. Er habe nicht "den- noch nachgefragt", sondern, zusammen mit D._____, den Sachverhalt L&C ge- meldet; einen Sachverhalt, der ihm genauso wie D._____ verdächtig vorgekom- men sei, den er aber letztlich mangels Kenntnis der Abmachungen mit dem kon- kreten Kunden weder selbst habe überprüfen können noch selbst habe überprü- fen müssen. Dazu habe er gar nicht die Kompetenzen gehabt, dies sei nicht in
- 107 - seinen Aufgabenbereich gefallen. Er habe zudem immer betont, dass er so nicht abgerechnet hätte – und er habe dies auch nicht gemacht (Urk. 960323 f. N 13). Dazu wurde ein Auszug aus einer internen Website der G._____ betreffend Com- pliance-Warnsignalen, sogenannte "Red Flags", eingereicht (Urk. 960324 BO 4), wo Folgendes festgehalten wurde: "Seien Sie stets wachsam für Warnsignale, sogenannte Red Flags, und für Situationen, die möglicherweise den Ruf der Bank schädigen könnten. Wenn Sie Bedenken bezüglich einer Handlung oder eines Vorgangs haben, konsultieren Sie bitte die entsprechende Weisung. Eskalieren Sie Ihre Bedenken an Ihren Vorgesetzen, an Legal & Compliance oder an die In- tegrity Hotline. (…)" (Urk. 960352).
b) Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 (Urk. 960474 ff.) liess F._____ zum er- gänzten Schlussvorhalt im Wesentlichen vorbringen, er sei zwar von D._____ wegen dieser Transaktion betreffend den Verkauf von G2._____ -Aktien angefragt worden, er habe diesen aber nicht angewiesen, den Trade statt zu dem dabei er- zielten Kurs von Fr. 29.46 pro Aktie zu dem von B._____ nachträglich festgeleg- ten Preis von Fr. 28.34 abzurechnen. Vielmehr habe er sich gegenüber D._____ und anschliessend auch gegenüber E._____ sehr kritisch zu diesem Trade ge- äussert und von Anfang an gesagt, dass er die Verantwortung hierfür nicht über- nehme (Urk. 960475 f. N 3). E._____ sei damals anschliessend zu ihm, F._____, ins Büro gekommen und habe ihn informiert, dass er die Transaktion unterschrie- ben habe und dass volle Transparenz gegenüber dem Kunden bestehe, wobei mit "Kunde" für ihn, F._____, der Endkunde gemeint gewesen sei. Er, F._____, sei danach aber weder an einer Übergabe der unterzeichneten Fiche noch an einer mündlichen Anweisung zur Abrechnung gegenüber D._____ beteiligt gewesen. D._____ habe die Handelsfiche ohne Rücksprache mit ihm ins Mid Office ge- bracht (Urk. 960476 N 4). Auffallend sei auch, dass D._____ vor dem ersten Schlussvorhalt nie von einer "Anweisung" durch ihn, F._____, gesprochen habe. Diese Würdigung stamme von der Staatsanwaltschaft und sei erstmals im Entwurf des Schlussvorhaltes vom 18. Oktober 2012 zu lesen. Diese Würdigung stimme rechtlich aber nicht, da er keine Weisungsbefugnis gegenüber D._____ und auch keine Entscheidungskompetenz bezüglich der Kommission gehabt habe (Urk. 960476 N 5). Im Weiteren müsse er sich für Kommissionsvereinbarungen
- 108 - nicht rechtfertigen. Er habe nicht gewusst und habe es auch nicht besser wissen müssen, dass dies nicht so mit der L._____ abgemacht gewesen sei. Fakt sei, dass Kommissionen von Kundenverantwortlichen der Bank mit den Kunden indi- viduell festgesetzt werden dürften (Urk. 960477 N 6). Was die Transaktion vom
19. (recte: 13.) Dezember 2002, Nr. 194, anbelange, sei unergründlich, weshalb ihm, F._____, diese erstmals im ergänzten Schlussvorhalt vom 19. September 2013 zum Vorwurf gemacht worden sei (Urk. 960477 N 7). Auch bei dieser Transaktion habe er sich an die G._____-internen Abläufe und die dazugehörigen Verantwortlichkeiten gehalten. Als D._____ damals mit der besagten Transaktion zu ihm gekommen sei, habe er ihm erneut erklärt, dass er nicht dafür zuständig sei, worauf D._____ geantwortet habe, dass er, F._____, den Fall aber bereits aufgrund der Transaktion vom 8. November 2002 kenne. Da aber eben nicht er, F._____, sondern die Front dafür zuständig gewesen sei, habe er diese angeru- fen. Er habe damals mit Herrn AQ._____ gesprochen – er sei sich aber bezüglich der Person nicht mehr 100 % sicher – und habe diesem die Transaktion darge- legt. Darauf sei ihm abweisend geantwortet worden, dass die Transaktion in Ord- nung sei, da die von Herrn B._____ festgelegte Kommission für die N._____- Transaktion ja im üblichen Kommissionsbereich sei (Urk. 960477 N 8). Er habe damit erneut die Verantwortlichen über die Börsenausführung und über die da- nach durch Herrn B._____ angepassten Konditionen informiert. Indem er den ef- fektiven Durchschnittskurs richtig weitergeleitet und sich sogar nochmals rückver- sichert habe, ob die Konditionen stimmen würden, habe er sich pflichtgemäss verhalten. Er habe absolute Transparenz bewiesen. Er habe die mit dem Kunden vereinbarten Konditionen nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Auch hät- te man vorliegend dem Kunden jederzeit den Bruttopreis offenlegen können, da der Bruttopreis von ihm, F._____, transparent bekannt gegeben worden sei (Urk. 960478 N 10). Er habe gar nichts verschleiert. Er sei davon ausgegangen, dass – wenn etwas mit der Kommissionsabrechnung nicht stimmen würde – die Verantwortlichen der G._____ betreffend A._____ und L._____ die Abrechnung stornieren würden, was auch möglich gewesen wäre. Da dies nicht der Fall gewe- sen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass die Kommissionsabrechnungen eben doch den speziellen Abmachungen mit dem Kunden entsprechen würden
- 109 - (Urk. 960478 N 11). In Anbetracht der getätigten Abklärungen im Zusammenhang mit der Transaktion vom 8. November 2002, welche er in Gang gesetzt habe, ha- be er erst recht auch bei der Transaktion Nr. 194 von einer offenen und transpa- renten Beziehung ausgehen dürfen und müssen. Wohlgemerkt habe bis dahin L&C die Abrechnung der Transaktion vom 8. November 2002 für in Ordnung be- funden und ihm gegenüber gesagt, dass der Kunde informiert sei. L&C habe eine Aktennotiz erstellt und auch an alle anderen Verantwortlichen bis zur Geschäfts- leitung versandt und darüber informiert, dass Herr B._____ mündlich den Preis selber festgesetzt habe (und es sei der höhere effektive Durchschnittspreis ge- nannt worden). Keiner der Adressierten habe interveniert, und die Preisfestset- zung durch B._____ sei folglich genehmigt worden. Wenn er, F._____, bei ir- gendwelchen Machenschaften passiv oder aktiv hätte mitmachen wollen, so hätte er sicher nicht so viel Wert darauf gelegt, dass den Verantwortlichen der effektive Durchschnittskurs bekannt sei bzw. ihnen geradewegs unter die Nase gehalten werde (Urk. 960479 f. N 13). Durch sein Vorgehen sei die Angelegenheit B._____ den Verantwortlichen innerhalb der G._____ erst bekannt geworden. Wie sich seine Handlungen damit gemäss Vorhalt der Staatsanwaltschaft angeblich naht- los in das raffinierte Vergehen der Mitbeschuldigten einreihen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles ihm Zumutbare unternommen, um die zuständigen Stellen auf mögliche Verstösse aufmerksam zu machen (Urk. 960480 N 15).
c) Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldig- te F._____ im Wesentlichen an diesem Standpunkt fest (Urk. 164 und 177). Er wurde insbesondere gefragt, warum er nicht bei den Verantwortlichen der langjäh- rigen Kundin L._____ – beispielsweise mit einem kurzen Telefonat durch den Kundenbetreuer an I._____ – habe abklären lassen, ob sie mit diesem Preis ein- verstanden gewesen seien. Er antwortete, dass er 30 Jahre teilweise mit externen Vermögensverwaltern zu tun gehabt habe und in dieser Zeit nicht einmal Kontakt mit dem Endkunden gehabt habe. Mit Kommissionen habe er nichts zu tun, die Festlegung der Kommission gehe ihn nichts an. Er sei für Execution zuständig, welche einwandfrei, sehr gut sogar, gearbeitet habe. Man eskaliere die Sache und kläre diese ab. Da gebe es eine ganz klare Kommunikation, wie Herr
- 110 - AP._____ selber geschrieben habe. Bei ihm sei angekommen, dass alles gemäss Vertrag sei. Auch habe er D._____ garantiert nicht angewiesen, er müsse ab- rechnen, definitiv nicht, das sei schlichtweg falsch. Was er eventuell gesagt habe, sei gewesen, dass es ein OK gebe, dass sie abrechnen müssten, dass sie dazu eine Verpflichtung hätten, dass dies gemäss Gesetz so sei. Sie hätten tagfertig abrechnen müssen und seien da schon davon abgewichen. Die Preisfindung sei bei ihm immer so angekommen – und so habe es auch Herr D._____ gesagt, von allen Seiten sei es so gewesen: Herr B._____ dürfe es so sagen, denn es sei ein Nettopreis, gegenüber dem Kunden sei die volle Transparenz schriftlich gewähr- leistet (Urk. 164 S. 6 ff.). Er habe es immer klar so verstanden: Herr B._____ dür- fe es so machen. Er bespreche die Preise mit Herrn I._____, und sie besprächen miteinander, wie hoch die Kommission sein dürfe. Das sei so mit dem Kunden abgemacht gewesen, der Kunde habe es akzeptiert. Es sei gemäss Vertrag ge- laufen. Diese Punkte seien bei ihm so angekommen. Man könne ihn naiv nennen
– der Staatsanwalt sage kriminell – aber das sei nicht richtig (Urk. 164 S. 10). Durch seine Verteidigung liess F._____ ferner geltend machen, dass der Vertrag mit A._____ betreffend Konditionen mit der H._____ vom 5. November 2001 ohne ihn vorbereitet worden sei (Urk. 177 S. 28). Mit E-Mail vom 14. November 2001 habe AR._____ AA._____, AJ._____ und irrtümlich auch ihn, F._____, angefragt, ob der Vertrag bereits durch L&C genehmigt worden sei. Er, F._____, sei hierfür nicht zuständig gewesen und habe sich auch nicht als zuständig erachtet, wes- halb er auch nicht auf das E-Mail geantwortet habe. Vom Inhalt des Vertrages ha- be er dementsprechend auch nicht Kenntnis genommen. E._____ habe dann mit einer E-Mail an AR._____ und "cc" an AJ._____ bestätigt, dass der Vertrag von L&C abgesegnet sei und dieser an AL._____ zur Unterschrift weitergeleitet wer- den könne. L&C habe ihn, F._____, nicht mit einer Kopie bedient, und er sei auch nicht weiter benachrichtigt worden, dass der Vertrag i.O. sei. Er sei nicht involviert worden – aus gutem Grund, weil er eben in diesem Bereich überhaupt nichts zu entscheiden gehabt habe. Er tauche auf den entsprechenden E-Mails nicht auf, auch nicht als "cc" (Urk. 177 S. 29).
- 111 - 2.3. Standpunkt von E._____
a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten E._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 131-135; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulati- on. – Der Beschuldigte E._____ bestritt anlässlich der Schlusseinvernahme vom
24. Oktober 2012 im Wesentlichen, dass er damals um Genehmigung der ent- sprechenden Transaktionsabrechnung ersucht worden sei (Urk. 063762 S. 2 ff., S. 4). Er habe diese auch nicht im Wissen um die den Mitbeschuldigten vorgewor- fenen Machenschaften erteilt. Es treffe zudem nicht zu, dass er wider besseres Wissen F._____ und D._____ eine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung der betreffenden Transaktion präsentiert habe. Für ihn sei die Transaktion vom
8. November 2002 ein Risikogeschäft und kein Kommissionsgeschäft gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die Bank zu keinem Zeitpunkt ein Kursrisiko getra- gen habe und dass die H._____ die Kosten auf der Abrechnung nicht sehen wür- de. Auch sei ihm nicht gesagt worden, dass B._____ den Abrechnungspreis fest- gesetzt habe. Herr D._____ und Herr F._____ hätten ihm vielmehr gesagt, dass sie zu diesem Preis würden abrechnen wollen und der Kunde damit einverstan- den sei. Auch habe er damals nur Kenntnis vom VWAP und vom vorgeschlage- nen Abrechnungskurs sowie vom Vertrag gehabt. Er habe aber ganz sicher keine Kenntnis über die Handelsfichen der einzelnen Handelstage und auch nicht über die "Warehouse-Aufstellung" gehabt. Die Informationen in der Aktennotiz, welche er erst zwei Wochen später erstellt habe, seien ihm zwischen dem 8. und
11. November 2002 noch nicht bekannt gewesen, mit Ausnahme eben des VWAP und des vorgeschlagenen Abrechnungskurses. Ausserdem habe der Ertrag die- ser Transaktion keine Auswirkungen auf die Höhe seines Bonus gehabt. Er habe damals nicht gewusst, dass die Abrechnung zum Preis von Fr. 28.34 bei der Bank zu einem Ertrag von über Fr. 4 Mio. führen und auf der anderen Seite der L._____ ein entsprechender Schaden entstehen würde. Er habe keine detaillierten Zahlen gekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht berechnet gewesen seien. Es sei auch nicht so gewesen, dass in diesem Fall der an der Börse erzielte Durch-
- 112 - schnittskurs abzüglich der vereinbarten bzw. zumindest der marktüblichen Kom- mission von 0,08 % bzw. von 0,1 % hätte abgerechnet werden müssen. 0,1 % sei ein guter Kommissionssatz für einen normalen Kunden gewesen. Für die L._____ wäre es ein exorbitant guter Kommissionssatz gewesen, weil sie weder ein Konto noch ein Wertschriftendepot bei der G._____ gehabt habe und daher weder De- pot- noch Kontoführungsgebühren habe bezahlen müssen. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Retrozessionen jeweils einzig und allein von der Hö- he des durch B._____ genannten Preises abhängig gewesen seien. Er habe den Interessenkonflikt nicht gesehen (Urk. 063762 S. 7). Er habe die Transaktion da- mals als Risikogeschäft in der Kategorie "net trade mit Handelsgewinn" gemäss der Vereinbarung eingestuft. Zudem sei die Transaktion damals ausgeführt wor- den, ohne dass Gerüchte darüber im Markt entstanden seien, weshalb es für den Kunden gerechtfertigt gewesen sei, einen Aufschlag von über Fr. 4 Mio. zu be- zahlen (Urk. 063762 S. 8). Auch sei es nicht so gewesen, dass er selber bei I._____ hätte nachfragen können. Als Compliance Officer habe er keine Ermäch- tigung gehabt, die Kunden direkt zu kontaktieren. Das wäre mindestens ein dis- ziplinarisch zu ahndender Fehltritt von ihm gewesen (Urk. 063762 S. 8). Er be- streite, dass er hätte misstrauisch sein müssen. Seine Fragen seien alle für ihn zufriedenstellend beantwortet worden. Überdies habe er nicht gewusst, dass die Abrechnung der Transaktion von seiner Einschätzung hinsichtlich deren Recht- mässigkeit abhängig sein würde. Von einer entsprechenden Kausalität sei nie die Rede gewesen (Urk. 063762 S. 9).
b) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesent- lichen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163; Urk. 174). Durch seinen Verteidiger liess er im Weiteren geltend machen, dass es mit dem Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien weder zu einer Urkundenfälschung noch zu einem Betrug ge- kommen sei. Insbesondere hätten die Inhalte der Faxbestätigung und der Wert- schriftenabrechnung betreffend den Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien am
11. November 2002 den Tatsachen entsprochen und keine falschen Angaben enthalten (Urk. 163; Urk. 174 S. 3). Es könne keine Rede davon sein, dass es im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkauf zu einer Täuschung der H._____ gekommen sei. Zudem habe die H._____ keinen Vermögensschaden erlitten. Das
- 113 - von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kursziel (Urk. 10400115) sei eingehalten worden, und der schlussendlich abgerechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar über den am 8. November 2002 und am 11. Novem- ber 2002 gehandelten und für einen Selbsteintritt allenfalls massgebenden Kursen gelegen. Aber selbst wenn es vorliegend seitens der Herren B._____, F._____ und D._____ zu strafbaren Handlungen gekommen wäre, könne dies ihm, E._____, nicht angelastet werden, da ihm in subjektiver Hinsicht der Vorsatz dazu fehle (Urk. 174 S. 3). Die A._____ und die G._____ hätten zwei verschiedene Arten von Geschäften vereinbart, nämlich "straight trades" und "net trades" (Urk. 174 S. 8). "Straight tra- des" hätten für kleine Tickets zur Anwendung gelangen sollen und seien Kommis- sionsgeschäfte gewesen. Für grosse Tickets hätten "net trades" zur Anwendung gelangen sollen, mithin Handelsgeschäfte, welche die Bank in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgewickelt habe. Die grossen Tickets habe W._____ als solche definiert, die den Marktpreis hätten beeinflussen können (Urk. 063880 S. 26 f. Nr. 195). 3,9 Mio. G2._____-Aktien im Wert von Fr. 10 Mio. hätten den Markt spürbar beeinflusst, wenn sie auf einmal auf den Markt geworfen worden wären. Auch nach der Logik von W._____ wäre die Transaktion Nr. 192 also als "net trade" behandelt worden (Urk. 174 S. 8). Dort, wo grosse Tickets gehandelt worden seien, habe es sich somit bereits auf- grund der Vereinbarung zwischen der A._____ und der G._____ um "net trades mit Handelsgewinn" gehandelt. Dasselbe gelte, wenn die G._____ ein Settlement- und damit ein mittelbares Kursrisiko eingehe, was bei Warehouse-Verkaufs- geschäften immer der Fall sei. Weil vorliegend die Wertschriften der H._____ nicht bei der G._____ verwahrt worden seien, hätten die über das Warehouse verkauften Aktien entweder aus dem Eigenbestand der Bank oder leer verkauft werden müssen. In diesen Fällen sei die G._____ immer ein Settlementrisiko ein- gegangen. Wenn die H._____ den abgerechneten Preis nicht akzeptiert hätte, hätte die G._____ die verkauften Aktien am Markt wieder zurückkaufen müssen. Dies hätte für die G._____ ein unkalkulierbares Kursrisiko zur Folge gehabt. So- mit habe jedes Settlementrisiko mittelbar auch ein Kursrisiko zur Folge gehabt.
- 114 - Wenn der abzurechnende Kurs wie im vorliegenden Fall nicht vorgängig verein- bart werde, wäre es der H._____ möglich gewesen, den von der G._____ ange- botenen Kurs nicht zu akzeptieren. I._____ habe denn auch bestätigt, dass er bei der besagten Transaktion einen Kurs von Fr. 25 oder weniger nicht akzeptiert hät- te. Aus den Handelsfichen von AS._____ gehe hervor, dass keine Limiten gesetzt gewesen seien. Dies und der Umstand, dass der Händler bei allen Teilverkäufen auf seinen Verkaufsfichen neben dem erzielten Kurs auch den VWAP-Kurs notiert habe, seien starke Indizien, dass ein risikobasierter Auftrag vorgelegen habe (Urk. 174 S. 9). Somit gebe es für die Behauptung der Anklage, wonach der Auf- trag interessewahrend für die H._____ erteilt worden sei, in den Akten keine Stüt- ze. Das in der persönlichen Excel-Liste des Händlers enthaltene "iw" sei möglich- erweise standardmässig vorgegeben und stehe aus der Sicht des Händlers höchstens für das legitime Eigeninteresse der Bank. Dazu komme, dass die G._____ die Aktien gestaffelt über einen Zeitraum von einer Woche verkauft, aber nicht tagfertig gegenüber der H._____ abgerechnet habe. Damit habe sie die ent- sprechenden Geschäfte auf ihr eigenes Buch genommen (nostro). Die G._____ habe demnach in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt. Sie sei aber nicht nur ein Kurs-, sondern auch ein Settlementrisiko eingegangen, weshalb sie hier berechtigt gewesen sei, einen Kursschnitt vorzunehmen (Urk. 174 S. 8- 13). Ausserdem habe er, E._____, nicht damit rechnen müssen, dass ein professionel- ler grosser Vermögensverwalter, wie die H._____ es gewesen sei, die Börsenab- rechnungen nicht kontrollieren würde. Es sei für die H._____ ohne Weiteres mög- lich gewesen, über das Handelsinformationssystem "Bloomberg" den VWAP für die Verkaufsperiode zu eruieren. Eine Plausibilitätskontrolle wäre demnach für die H._____ ohne Weiteres jederzeit möglich gewesen. Damit entfalle jede Arglist (Urk. 174 S. 7 und 26). Zudem habe die H._____ auch keinen Vermögensscha- den erlitten. Das von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kurs- ziel von Fr. 27 bis Fr. 28 sei eingehalten worden, und der schlussendlich abge- rechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar darüber gelegen. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, worin der Vermögensschaden liegen solle. Nichts anderes gelte, wenn man vorliegend von einem Selbsteintritt ausgehe. Das Geschäft sei am
- 115 -
11. November 2002 abgerechnet worden, als der Höchstkurs bei Fr. 27.25 und somit unter dem Abrechnungskurs gelegen sei (Urk. 174 S. 29). Er, E._____, sei aus den dargelegten Gründen immer in guten Treuen davon ausgegangen, dass die G._____ beim Verkauf der 3,9 Mio. Aktien ein Risiko ge- tragen habe und das Geschäft aus diesem Grund sowie aufgrund der Grösse und der Retrozessionsvereinbarung als Handelsgeschäft würde abgerechnet werden können, zumal die Kundin mit dem Abrechnungskurs einverstanden gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, dass F._____ und D._____ den Verkauf zum Kurs von Fr. 28.34 angeblich nicht hätten abrechnen wollen. Abgesehen davon habe er am 8. November 2002 nur kurz Zeit gehabt, sich mit der Transaktion zu befassen, da diese bekanntlich tagfertig habe abgerechnet werden müssen. In dieser Zeit habe er sich gar nicht mit all den Unterlagen eindecken können, deren Kenntnis ihm die Staatsanwaltschaft unterstelle. Auch könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte am 8. November 2002 über denselben Kenntnisstand verfügt, wie er Grundlage der Aktennotiz vom 27. November 2002 gebildet habe (Urk. 174 S. 14 ff. und 18 ff.) 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Anklageziffer 1. (Vorbemerkungen / Mittäterschaft (F._____) / Gehilfen- schaft (E._____) Die Anklage statuiert ein mittäterschaftliches Handeln zwischen B._____ und F._____ ("gemeinsam getragener Tatentschluss", bzw. F._____ habe sich den bereits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss "zu eigen" ge- macht) und ein gehilfenschaftliches Mitwirken von E._____ (er habe mit seinen Handlungen die Tat der Mitbeschuldigten "gefördert und unterstützt"; Urk. 003001 S. 53 f.). Auf diese Vorgänge, die anhand der jeweiligen Willenssituationen der Beteiligten zu beurteilen sind – auf die wiederum aufgrund von äusseren Verhal- tensweisen zu schliessen ist – ist im Folgenden an den passenden Stellen einzu- gehen.
- 116 - 2.4.2. Anklageziffer 2.1. lit. a): Funktion und Aufgabenbereich von F._____
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion des Be- schuldigten F._____ bei der G._____ als "Head of …t" sowie seine per 1. Januar 2001 erfolgte Beförderung zum "Director" sind, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt (Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.), unbestritten. Es ist auch belegt, dass F._____ als "Head of …" im relevanten Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 6. Februar 2003 die Verantwortung über den gesamten Aktienhandel der G1._____ und für die dort tätigen Mitarbeiter hatte und als "Head …" für das Mid Office der G1._____ und dessen Mitarbeiter verantwortlich war. Auch die in der Anklage genannten Unterstellungsverhältnisse sind unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.).
b) Unbestritten ist weiter, dass die durch F._____ geführte Abteilung "Executi- on Securities" unter anderem für die Ausführung der dort durch die Sales- Mitarbeiter platzierten Order zuständig war. Dies ergibt sich auch aus der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 211 S. 136 m.w.H., insb. auf Urk. 960196: "Execution ist zustän- dig, dass die Aufträge bei den Brokern oder den Börsen platziert werden und dass der Execution- Preis, also der Preis, wie er an der Börse oder beim Broker gehandelt wurde, auch erfasst wird."). Auch dass es nach Abschluss einer Transaktion und Erhalt der durch die Sales- Mitarbeiter oder Händler im "Execution" ausgefüllten Handelsfichen den Mitarbei- tern im "Execution Management" (Mid Office) oblag, die zeitgerechte Nachbear- beitung der ausgeführten Aufträge sicherzustellen, wurde von F._____ nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 36 f.: "Execution muss sicherstellen, dass die Zahlen, die von beiden Seiten, gemäss Folie, Einkauf und Kunden-Seite, gemeldet werden und genau so und nicht anders erfasst werden." – "Das Midoffice hat eine rein logistische, administrative Funktion").
c) Was die von der Anklage behauptete Kontrollfunktion des "Execution Ma- nagement" anbelangt, bestätigte V._____, damals Teamleiter des "Execution Ma- nagement Equities…" der G1._____ und somit F._____ unterstellt (Urk. 17701957 bzw. Urk. 050770; Urk. 077014 Nr. 11 ff.; Urk. 063851 Nr. 7), am
12. April 2011, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit im Mid Office in der Zeit zwi- schen 1999 und 2003 eine gewisse Kontroll- und Überwachungsaufgabe gehabt habe, insbesondere die Bestandeskontrolle, die Überwachung und Verantwortung
- 117 - für das "Profit & Loss" sowie die Meldung, Bereinigung, Überwachung und Verbu- chung von Gelddifferenzen. Er bzw. sein Team habe täglich auf elektronischem Weg dem Controlling mit Kopie an seine Vorgesetzten rapportiert. Wenn bei- spielsweise aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen Sales und Executi- on ein falscher Preis abgerechnet worden sei, dann sei eine Gelddifferenz, ein sogenanntes "P&L", entstanden. Dieser Fehler habe sich dann bei der Kontrolle der Bestände und des Geldes bemerkbar gemacht. Sie hätten für jedes interne Depot aus ihrem Kontrollbereich eine elektronische Liste gehabt, aus welcher ins- besondere der Bestand und das Geld etc. ersichtlich gewesen sei. Wenn alles normal gelaufen sei, sei die Differenz beim Bestand und beim Geld Null gewesen. Bei Fehlern sei jeweils eine Differenz aufgetaucht. Aber auch bei Warehouse- Aufträgen sei während des Ausführungszeitraums jeweils eine Differenz aufgetre- ten. Bei Vorliegen einer Differenz habe er jeweils den Grund dafür abklären und, wenn es ein Fehler gewesen sei, diesen beheben müssen (Urk. 177014 Nr. 65 ff.). Diese von V._____ erwähnte Verantwortung des "Execution Managements" für die Bestände auf dem Durchlauf-Depot ist auch dem von Audit beschriebenen Ablauf der Transaktion vom 11. November 2002 zu entnehmen (Urk. 050715/10: "… [Mid Office] überprüft täglich, ob die P&L auf dem Durchlauf-Depot rechtmässig ist. Für die Peri- ode 30.11.02 [recte 30.10.02] bis 11.11.02 gab es keine Hinweise, dass bereits hier systematisch ein Ertrag z.G. …abgezweigt wurde. Die Differenzen sind klein bzw. betreffen Abwicklungsrück- stände."). Das Gleiche ergibt sich aus dem von F._____ an seine Mitarbeiterin im Mid Office, AT._____, vom 28. März 2003 versandten E-Mail mit folgendem In- halt: "Sali AT._____. Kannst Du mir bitte P&L [Profit & Loss] dieser Transaktion überprüfen. Vielen Dank. Grüsse, F._____." Auch der Report-Entwurf, den AO._____ im Rahmen eines im Sommer 2001 durchgeführten Audits der "Management Unit Finance & Pro- ducts (PT)" erstellte und am 18. Oktober 2001 unter anderem an die Beschuldig- ten F._____ und E._____ versandte, spricht von einer stichprobenweisen Über- prüfung des Abrechnungspreises durch das "Execution Management" bei direkten Aufträgen (Urk. 10010095: "4.3 Verification of Market Prices: According to the directives, Exe- cution Management has to verify at random the trading price of direct orders. […] Recommendation to PTSE [F._____]: Price verification has to be carried out on a random basis as foreseen in the re- cently implemented management control framework. Comments by Management and Implementa-
- 118 - tion Date of Recommendation: Agreed / already implemented."). Es ist somit insofern von ei- ner gewissen Kontrollfunktion des Mid Office auszugehen, als dass es bei nicht ausgeglichenen Beständen auf den involvierten Depots und Konten allfällige Feh- ler abklären musste. Dass damit aber eine Kontrolle der Kommissionsstrukturen und eine Überprüfung der Rechtmässigkeit von gegenüber Kunden abgerechne- ten Kursen und Kommissionen verbunden war, lässt sich mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 137 f.) den Akten so nicht entnehmen und ist somit nicht rechtsgenü- gend erstellt. 2.4.3. Anklageziffer 2.1. lit. b): Funktion und Aufgabenbereich von E._____ / Be- gleitung Vertragserstellung G._____ - A._____ im Oktober bzw. November 2001
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion von E._____ bei der G._____ als "Compliance Officer" und seine per 1. Januar 2000 erfolgte Beförderung ins Senior Management der Bank im Range eines "Direc- tors" sind unbestritten und belegt (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.). Auch der Aufga- ben- und Verantwortungsbereich von E._____ als "Compliance Officer" ist an sich unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.).
b) Zudem ist unbestritten und aufgrund der übrigen Aktenlage erstellt, dass E._____ im Oktober 2001 durch W._____ (damals "Head Division …[…]") mit der Betreuung der Erstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzu- schliessenden Vereinbarungen (…-Vertrag und Retrozessionsvereinbarung) be- traut worden war (Urk. 063762 S. 2; Urk. 10010113; Urk. 10010106; Urk. 10010098 f.; Urk. 050715.117-119). Ebenfalls aktenkundig ist, dass E._____ damals der Inhalt der Retrozessionsvereinbarung – namentlich die Aufteilung des Ertrages zwischen der G._____ und der A._____ gemäss der Regelung zu den "net trades" – gemäss eigenen Angaben "sehr unüblich" (Urk. 063760 Nr. 116) bzw. "extrem" (Urk. 063760 Nr. 132) vorkam (die Anklage statuiert im Weiteren, E._____ habe den Inhalt der Retrozessionsvereinbarung auch als "ausserge- wöhnlich" bezeichnet – dieses Adjektiv verwendete er aber vielmehr für die Tat- sache, dass Audit bereits bei den Vertragsanbahnungen im Zusammenhang mit dem Vertrag A._____ - G._____ involviert war; vgl. Urk. 063760 Nr. 120), weshalb er nach Rücksprache mit Audit veranlasste, dass die Retrozessionsvereinbarung
- 119 - durch die Geschäftsleitung der Bank unterzeichnet würde. Zudem forderte er, dass die Vereinbarung der im Regierungsrat des Kantons Zürich zuständigen Person zur Kenntnis gebracht würde. E._____ machte sich nach eigenen Anga- ben "Sorgen" wegen dieser Regelung, weil er die Gefahr erkannt hatte, dass die A._____ "unnötigen Umsatz" generieren könnte. Es habe die Gefahr von "Churn- ing" (Provisionsschinderei) bestanden. Er hatte in dieser Regelung eine "Kollusi- onsgefahr" erkannt, welche vermindert werden sollte (Urk. 063760 Nr. 116; Urk. 63761 Nr. 4 ff.; Urk. 070018 S. 5; Urk. 050715.117f./122).
c) In diesem Sinn ist der in der Anklage unter diesem Titel beschriebene Sach- verhalt somit im Wesentlichen rechtsgenügend erstellt. 2.4.4. Anklageziffer 2.3: Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192, Verkauf von 3'893'628 G2._____)
a) Anklageziffer 2.3. lit. a): Platzierung der Order, Handel, Verbuchung etc. aa) Unter Verweis auf die Ausführungen unter Titel III. Ziff. 1.4.1. A. lit. c) (S. 37 ff. oben, insbesondere sublit. cc) und folgende) gilt als erstellt, dass es sich bei der Transaktion vom 8. November 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis
8. November 2002) um ein normales Kommissiongeschäft handelte. Mit der Vor- instanz (Urk. 211 S. 139 f. und S. 43 f.) ist auf die übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der in die besagte Transaktion involvierten Personen zu verweisen, welche alle der Auffassung waren, dass es sich dabei um ein Kom- missionsgeschäft gehandelt habe, bei welchem die Bank kein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 112, 240 und 244 [D._____]; Urk. 063112 Nr. 67 und 94 [B._____]; Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____]; Urk. 063850 Nr. 86 f. [F._____]; Urk. 063820 Nr. 197 f. [AB._____]). Die Verteidigung von E._____ machte anläss- lich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht (explizit) geltend, dass auch D._____ und F._____ dies nicht hätten beurteilen können (Urk. 273 S. 9). Eine andere Frage ist hingegen, ob auch E._____ im entscheidenden Moment wusste, dass die fragliche Transaktion ein normales Kommissionsgeschäft war, und inwie- fern in diesem Zusammenhang die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 mit ihrer Unterscheidung zwischen "straight trades" mit 0,08 % Kommission
- 120 - und "net trades mit Handelsgewinn" mit 50/50-Aufteilung des "Nettohandelsertra- ges inkl. Mwst (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskos- ten, Borrowing und allfällige Risikoprämien)" eine Rolle spielte. Das Wissen um die Rechtsnatur der fraglichen Transaktion wird E._____ in dieser Anklageziffer indes ohnehin noch nicht vorgeworfen. Es ist deshalb an passender Stelle auf diese Fragestellung zurückzukommen. bb) Ansonsten ist der in Teil 2 der Anklage unter Ziffer 2.3. lit. a) (Urk. 003001 S. 58 ff.) beschriebene äussere Ablauf der eingeklagten Transaktion vom 8. No- vember 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis 8. November 2002) betreffend den Ver- kauf von 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192) – namentlich der Han- del der Order, die G._____-interne Verbuchung und die Abrechnung gegenüber der H._____ sowie das Settlement der Transaktion, die G._____-internen Über- weisungen des daraus resultierenden Ertrages und die teilweise Auszahlung von Retrozessionen an die A._____ – von den Beschuldigten F._____ und E._____ nicht in Abrede gestellt worden und durch die Aktenlage belegt (vgl. Urk. 211 S. 142 m.w.H.). Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
b) Anklageziffer 2.3. lit. b): Kontaktaufnahme von D._____ mit F._____ und E._____ aa) (1) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschul- digten F._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu- treffend zusammen. Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 143-147; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – F._____ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme in Anwesenheit von E._____ vom
28. Januar 2011 (Urk. 063850) bezüglich der Transaktion vom 8. November 2002 aus, dass D._____ ihm damals den Trade gezeigt und ihm den Preis genannt ha- be, zu welchem B._____ habe abrechnen wollen. D._____ habe ihm gesagt, dass dies "zu viel" sei. Es sei eine Abweichung von ca. 4 % vom Durchschnittspreis gewesen. Das sei zu gross gewesen. Er, F._____, habe dies nicht gut gefunden
- 121 - und gesagt, dass er diesen Trade nicht abrechne, ausser es gebe ein "Approval", ein "Ok" von Compliance. Wenn er, F._____, als Händler etwas nicht gut finde, dann sei er verpflichtet, zu Compliance zu gehen. D._____ und er hätten dann entschieden, zu Compliance zu gehen. Dort hätten sie E._____ den Sachverhalt geschildert und ihm gesagt, dass sie den Trade nicht abrechnen wollten, ausser er gebe ihnen sein "Ok". Sie hätten dann gewartet. Sie hätten es schriftlich von ihm haben wollen, worauf E._____ auf dem Ticket unterschrieben habe. Dann hätten sie die Transaktion abgerechnet. Nachher habe E._____ noch ein Memo dazu geschrieben (Urk. 063850 Nr. 37 und 40-42). D._____ habe ja damals seine eigenen Vorgesetzten gehabt. Weshalb er nicht auch zu diesen gegangen sei, wisse er, F._____, nicht (Urk. 063850 Nr. 61). Die Preisfindung dieser Geschäfte sei damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden. Im Normalfall sei das im "akzeptablen" Kommissionsbereich gelegen. Man habe die Kommission, welche individuell mit dem Kunden abgemacht worden sei, in den Preis eingerechnet. Das sei "irgendwie schon" etwas speziell gewesen. So etwas habe er sonst eigentlich noch nie gesehen (Urk. 063850 Nr. 69, 71, 76-79). Ob er am 8. November 2002 gewusst habe, dass man das mit der A._____ immer so gehandhabt habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber gewusst, was eine solche Transaktion hätte kosten dürfen: Zwischen 50 bis 100 Basispunkte oder "sagen wir" zwischen 20 und 100 Basispunkte (Urk. 063850 Nr. 84, auch 91). Er habe auch gewusst, dass es Verträge gegeben habe. Ob er damals D._____ nach den Kommissionskonditionen der L._____ gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber er habe gewusst, dass D._____ und B._____ miteinander den Preis bzw. die Kom- mission oder den Ertrag individuell festgelegt hätten (Urk. 063850 Nr. 83 ff.). Wenn er das so ansehe, hätte man das Geschäft vom 8. November 2002 sehr wahrscheinlich mit 8 Basispunkten abrechnen müssen (Urk. 063850 Nr. 94). Auf Vorhalt, dass man offensichtlich diese willkürliche Preisfestsetzung jeweils unter dem Titel "Handelsgewinn" gegenüber dem Kunden ausgewiesen und so getarnt habe (wie es AB._____ ausgedrückt habe ["Sie liessen es so aussehen" bzw. "That is how they wrote it up"; Urk. 063820 Nr. 174]), meinte F._____, er glaube nicht, dass man von Tarnung sprechen könne. A._____ habe eine Offenlegungspflicht ge- genüber dem Kunden gehabt. Somit seien sie immer davon ausgegangen, dass
- 122 - der Kunde über alles informiert und damit einverstanden sei (Urk. 063850 Nr. 106). Auf Frage, weshalb er nicht einfach selbständig entschieden habe, den Trade nicht zu Fr. 28.34 abrechnen zu lassen, erklärte F._____, sein Verständnis sei, dass er so etwas ins Compliance eskalieren müsse, welches die dafür unab- hängige zuständige Stelle sei. Wenn er alleine hätte entscheiden müssen, dann hätte er den Trade so nicht abgerechnet. Auf Frage des Staatsanwalts, ob er nicht alleine habe entscheiden müssen, antwortete F._____: "Nein, wieso. Ich habe ei- ne gewisse Entscheidungskompetenz. Ich hätte nein gesagt. Ich habe auch ei- gentlich nein gesagt. Und drum sind wir ins Compliance". Auf Frage, warum Compliance das Geschäft hätte gutheissen können sollen, wenn er es nicht ge- konnt hätte, sagte F._____: "Weil Compliance die unabhängige Stelle ist. Alles, was ich nicht gut finde, eskaliere ich an Compliance und an meinen Chef, wenn er da ist." Ob er es auch seinem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063850 Nr.109-116). Auf Frage, was genau er damals E._____ gesagt habe, erwiderte F._____, er habe E._____ gesagt, dass das Geschäft stattgefunden habe, dass das der Preis sei, welchen B._____ abrechnen wolle, und er habe ihm den Preis genannt, welchen sie erzielt hätten. Auf Frage, ob er E._____ gesagt habe, dass sie beide, D._____ und er, das Geschäft nicht zu Fr. 28.34 hätten abrechnen wollen, antwortete F._____: "Wir sagten ihm, dass wir das nicht tun wollten. Ob wir ihm sagten, dass wir es nicht recht finden, oder ob wir einfach gesagt haben, dass wir es nicht abrechnen wollen, das weiss ich nicht mehr genau. Der Staatsanwalt hakte nach ("Was genau wollten Sie von ihm? Welche Frage stellen Sie ihm?"), und F._____ erwiderte: "Ich bin der Meinung, dass ich gesagt habe, dass ich den Trade nicht abrechnen würde, ausser er wür- de sein "green light" oder "ok" dazu geben". Er wisse nicht mehr genau, ob er o- der D._____ E._____ die Information gegeben habe, wie es genau abgelaufen sei. Sie hätten ihm einfach den Preis gesagt, dass das die Execution sei. Ob er die Warehouse Aufstellung damals dabei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auf Frage, ob er E._____ darüber informiert habe, dass es sich hier um ein ganz normales, interessewahrend ausgeführtes Geschäft gehandelt habe, antwortete F._____: "Das kann ich so nicht sagen". Auf Frage des Staatsanwalts, ob er E._____ damals die Wahrheit über die Hintergründe der Transaktion erzählt oder
- 123 - versucht habe, von E._____ grünes Licht für die Abrechnung zu 28.34 zu erhal- ten, indem er ihn über die Natur des Geschäfts absichtlich getäuscht habe, erwi- derte F._____: "Nein. Ich habe Facts aufgetragen. Ich nannte den Durchschnitts- preis, dann den von B._____ genannten Preis. An mehr kann ich mich nicht erin- nern. Ich weiss, dass der Preis, den B._____ erzielen wollte, an diesem Tag – wenn ich es richtig im Kopf habe – erreicht worden ist" (Urk. 063850 Nr. 121-130). Der Staatsanwalt fragte: " E._____ macht geltend, dass er vom Handel falsche In- formationen zu dem Geschäft erhalten habe. Man habe ihn nämlich dahingehend informiert, dass die G._____ bei dieser Transaktion ein Kursrisiko getragen habe. Trifft das zu?" F._____ erwiderte: "Nein. Daran kann ich mich so nicht erinnern" (Urk. 063850 Nr. 131). Es folgte später der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Ist es aus Ihrer Sicht denkbar, dass E._____ zwischen dem 8.11.2002 und dem 11.11.2002 der Ansicht gewesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. angefallen war?" – F._____: "Das wäre reine Spekulation, die ich nicht machen will." – Staatsanwalt: "Dazu müssen Sie meines Erachtens nicht spekulieren. Ist es gestützt auf die Informationen, die Sie bzw. D._____ E._____ anlässlich dieses Treffens gaben, denkbar, das E._____ der Ansicht ge- wesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. ange- fallen war?" – F._____: "Ich kann Ihnen das nicht sagen." (Urk. 063850 Nr. 135 f.). Wann genau die Rückmeldung von E._____ gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er glaube, dass E._____ zu ihm hoch gekommen sei und ihm gesagt habe, dass es ok sei. Er habe dann auch das Ticket gesehen, das E._____ unter- schrieben habe. Mit seiner Unterschrift auf der Handelsfiche habe E._____ grü- nes Licht für die Abrechnung gegeben. So habe er, F._____, es interpretiert. Er wisse nicht mehr, wie er auf E._____s Einschätzung reagiert habe. Er sei aber immer dagegen gewesen (Urk. 063850 Nr. 159-162). Er wisse nicht mehr, was er zu D._____ in der Folge gesagt habe. Er nehme an, er habe ihm gesagt, dass er abrechnen solle (Urk. 063850 Nr. 168 f.). Auf die Frage, ob er D._____ in der Fol- ge die Wahl gelassen habe, die Transaktion zu Fr. 28.34 abzurechnen oder nicht, meinte F._____, er habe ihm gesagt, in diesem Fall dürfe er abrechnen, weil
- 124 - Compliance Ja gesagt habe. Er habe es so im Kopf, dass die Fiche da schon un- terzeichnet gewesen sei. Es könne aber auch sein, dass D._____ dies erst noch verlangt habe. An den detaillierten Ablauf erinnere er sich nicht mehr. Sie würden immer etwas Schriftliches von Compliance verlangen, so wie Compliance auch etwas Schriftliches von ihnen verlange. Das Schriftliche von ihnen sei damals das Ticket gewesen. Sie, D._____ und F._____, hätten E._____ damals das Ticket mit dem "Execution Preis" gebracht (Urk. 063850 Nr. 171-178 und 180). Er, F._____, selber hätte auf diesem Ticket nicht unterzeichnet (Urk. 063850 Nr. 175). Auf Frage, was sich an der Sachlage für ihn mit dieser Unterschrift ge- ändert habe, erklärte F._____, "dass der Trade compliance-approved" gewesen sei. Er bestätigte aber auf Vorhalt, dass die Facts immer noch die gleichen gewe- sen seien und die Transaktion demnach immer noch "zu viel" Kommission erge- ben habe (Urk. 063850 Nr. 182 ff.). Der Staatsanwalt hielt F._____ sodann vor: "Der Chef Handel unterschreibt die Fiche nicht, weil er weiss, dass die Abrech- nung zu 28.34 nicht richtig ist, drückt sich um den Entscheid und schiebt den Compliance guy nach vorne, der die Transaktion durchwinkt. Hatten Sie damals ein gutes Gefühl bei der Sache?", worauf F._____ mit "Nein" antwortete (Urk. 063850 Nr. 186). Auf Frage, weshalb er die Transaktion dann nicht gestoppt habe, meinte F._____, er sei der Meinung gewesen, dass er alles gemacht habe, um sie zu stoppen. Er sei damit ins Compliance gegangen, um sie von einer un- abhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Er sei damals auch nicht davon ausge- gangen, dass dies mit der Abrechnung abgeschlossen sein würde, sondern dass da noch etwas folgen würde. Es sei ja dann auch noch das Memo von E._____ und später der Audit-Bericht gefolgt (Urk. 063850 Nr. 192 ff.). Er sei auch der Meinung, dass der Trade so nicht hätte stattfinden dürfen. Ob er noch intensiver hätte reagieren sollen, wisse er nicht. Auf Vorhalt von Aussagen von D._____, wonach die L._____ durch diese Transaktion geschädigt worden sei und man hier ganz klar gegen deren die Interessen gehandelt habe, bestätigte er, dass er das auch so sehe. Sonst wäre er ja auch nicht zu Compliance gegangen (Urk. 063850 Nr. 216 ff.). Auf Vorhalt der von E._____ verfassten Aktennotiz vom 27. Novem- ber 2002 (Urk. 050609) meinte F._____, darin fehle, dass D._____ und er mit dem Trade nicht einverstanden gewesen seien. Der Rest entspreche den Er-
- 125 - kenntnissen, welche er damals auch gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 246). Und auf Vorhalt der Abrechnung vom 12. November 2002 für I._____ (Urk. 050602) erklär- te F._____, dazu könne er nicht viel sagen. Das sei das, was man mit dem Kun- den abgemacht habe und was von Compliance akzeptiert worden sei. Es treffe zu, dass die Abrechnung die wahren Umstände nicht korrekt wiedergebe. Wenn er es gut gefunden hätte, dann hätte er es ohne Compliance abgerechnet. Die G._____ sei aber immer davon ausgegangen, dass A._____ die volle Transpa- renz gegenüber der H._____ gewahrt und der Endkunde somit die volle Transpa- renz gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 248 ff.). Auf die seiner Abteilung zu Gute ge- kommene Risikoprämie von 10 % des Gesamtertrages angesprochen, sagte F._____, dies sei gemäss dem Vertrag so abgemacht gewesen. Der Rest sei "fifty / fifty" aufgeteilt worden. Er würde die 10 % aber nicht als Risikoprämie bezeich- nen. Auf Frage, ob B._____ eine Spezialbehandlung erhalten habe, sagte er, dem Gefühl nach habe er eine solche erhalten (Urk. 063850 Nr. 254 ff.). (2) Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2011 (Urk. 063851) machte F._____ vor allem Ausführungen zu seiner Funktion als "Head … and … Ma- nagement". Insbesondere hielt er fest, dass er täglich über verschiedene Erträge und allfällige Verluste informiert worden sei (Urk. 063851 Nr. 134). Auf Vorhalt, dass die G2._____-Transaktion damals über das auf ihn geschlüsselte EB Depot 138 gebucht worden sei, erklärte er, dass damals sämtliche Depots des Private Banking auf ihn geschlüsselt gewesen seien. Er habe alle Depots einem Händler zugewiesen. Dies seien 30 bis 40 gewesen, über welche täglich mehr als 10'000 Transaktionen abgewickelt worden seien. Welchem Händler er das Depot 138 zugewiesen habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063851 Nr. 184 ff.). Auch das EB Depot 123, welches das "Warehousing Depot" gewesen sei, müsste auf ihn ge- schlüsselt gewesen sein (Urk. 063851 Nr. 164 und 197). Auf die Frage, was das Mid Office bei einer solchen Warehouse-Transaktion, welche netto abgerechnet worden sei, jeweils gemacht habe, erklärte F._____, das Mid Office nehme die In- struktionen von Sales oder/und Execution entgegen und rechne ab (Urk. 063851 Nr. 207).
- 126 - (3) Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme am 5. Dezember 2011 (Urk. 063852) hielt F._____ an seinen früheren Aussagen betreffend die Transak- tion vom 8. November 2002 fest. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er E._____ damals alle relevanten Informationen gegeben habe. Es stehe ja auch alles in diesem Memo drin, welches E._____ zusammen mit D._____ verfasst ha- be. Zudem betonte er, dass er sich heute wie auch damals für die an der Börse erzielten Durchschnittspreise, aber nicht für die im Sales gegenüber dem Kunden abgerechneten Preise zuständig fühle. Auch im Audit-Bericht sei er einzig im Zu- sammenhang mit dem tatsächlich erzielten Kurs erwähnt worden (Urk. 063852 Nr. 154 ff.). (4) Am 3. Juli 2011 erfolgte die Konfrontationseinvernahme zwischen F._____, E._____, B._____, D._____ und C._____ (Urk. 070018). Dort wurde D._____ ge- fragt, ob er F._____ gesagt habe, dass er die Kommission von 3 % oder mehr kriminell fände. D._____ antwortete, dass er nicht wisse, ob er diesen Kraftaus- druck benutzt habe, aber "er denke schon". Auch F._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob D._____ den Ausdruck "kriminell" erwähnt hatte. Er habe ihm aber gesagt, dass das zu viel Kommission sei, daran könne er sich gut erinnern. F._____ und E._____ waren sich dann uneinig darüber, ob F._____ und D._____ E._____ am 8. November 2002 zu verstehen gegeben hätten, dass sie die Trans- aktion zu Fr. 28.34 nicht abrechnen würden (F._____: "Ja."; E._____: "Nein."). F._____ verwies dann auf D._____ und sagte: "Ich denke, Herr D._____ kann bestätigen, dass wir gesagt haben, dass wir zu diesem Kurs nicht abrechnen. Das war auch der Grund, weshalb wir am Schluss insistiert haben, dass er die Han- delsfiche unterzeichnet. Wir gingen sicher auch zu ihm runter, um ihm das als Problem aufzuzeigen, da ich den Sachverhalt aus meiner Perspektive nicht beur- teilen konnte und auch nicht die zuständige Stelle dazu war." D._____, in der Fol- ge vom Staatsanwalt gefragt, wie sich F._____ gegenüber E._____ geäussert habe, sagte: "Genau so, wie er es gerade gesagt hat. Es ging einzig und alleine um die Kommission, die eingerechnet worden ist" (Urk. 070018 S. 9-11). (5) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte F._____ – auf D._____s Kontakt- aufnahme mit ihm wegen der übersetzten G2._____-Kommission angesprochen –
- 127 - aus, dass D._____ ihm gesagt habe, dass es einen Vertrag gebe, bei dem B._____ die Preise festlegen könne. Das sei für ihn relativ speziell gewesen, das habe er in seinem Leben noch nicht oft gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass der festgesetzte Preis mit Herrn I._____ abgesprochen gewesen sei. Er ha- be das "komisch", "nicht als normal" empfunden. Er habe durch Compliance ab- klären lassen wollen, was OK sei und was nicht, und ob das dieser Vereinbarung entspreche. Und er habe die Antwort bekommen, dass der Kunde den Preis ak- zeptiere. Gefragt, wer für ihn der Kunde gewesen sei, antwortete F._____, dass der Kunde für die Bank eigentlich schon der externe Vermögensverwalter sei; mit dem Endkunden habe man eigentlich nie Kontakt (Prot. II S. 88). Er habe dann einfach gesagt, wenn L&C sage, dass es in Ordnung sei, dann gehe er davon aus, dass es richtig sei. Wenn der Vertrag extra von L&C ausgearbeitet und von der Geschäftsleitung unterschrieben worden sei, dann habe das einen sehr spe- ziellen Charakter (Prot. II S. 89). Durch seine Verteidigung liess F._____ im Beru- fungsverfahren nichts grundsätzlich Neues ausführen (Urk. 276; Prot. II S. 97 ff. und S. 120 ff.). bb) (1) Was die von E._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung deponierten Aussagen und Stellungnahmen angeht, so fasste die Vorinstanz auch diese zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführun- gen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 147-153; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen des- halb hauptsächlich der Rekapitulation. – E._____ wurde anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 063760) einleitend gefragt, inwiefern er zwischen 2000 und 2002 mit B._____ zu tun gehabt habe. Er gab zu Protokoll, dass er sich an ein Geschäft mit der … Zürich erinnere, bezüglich welchem er damals von B._____ kontaktiert worden sei. Das sei wahrscheinlich der Sachver- halt, bezüglich welchem er heute verdächtigt werde (Urk. 063760 Nr. 12). B._____ sei ihm negativ in Erinnerung als schwierige Person, mit der es nicht ein- fach gewesen sei, zusammenzuarbeiten und Probleme anzuschauen. B._____ habe ihn damals unter Druck gesetzt, indem er gewollt habe, dass das Geschäft so abgerechnet werde, wie es mit dem Kunden abgemacht gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 35). Es sei darum gegangen, für den Kunden eine grosse An-
- 128 - zahl Aktien zu handeln; Kauf oder Verkauf wisse er nicht mehr. Und dass grund- sätzlich der vorgeschlagene Preis, zu dem man beim Kunden hätte abrechnen wollen, vom Preismodell VWAP abgewichen sei. Die Abweichung sei zugunsten der Bank gewesen (Urk. 063760 Nr. 40). Das Geschäft sei schliesslich zum Preis abgerechnet worden, den die Bank mit dem Kunden abgemacht hatte, also zu dem Kurs, der zugunsten der Bank gewesen sei. Das sei eigentlich noch alles, was er darüber wisse. Man habe sich das im Nachgang dann noch mehrfach an- geschaut, weil es für die Bank eine recht profitable Transaktion gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 43). Auf Frage, wie sich das Druckausüben von B._____ geäus- sert habe, antwortete E._____, dass die Betonung auf der Profitabilität des Ge- schäfts gelegen sei. Dass der Preis mit dem Kunden abgemacht sei und akzep- tiert werde, weil die G._____ das Geschäft sehr gut abgewickelt habe. Es habe sich wie gesagt um eine Transaktion gehandelt, die über eine längere Zeit hinweg marktneutral abgewickelt worden sei. Man habe zu diesem Zeitpunkt bereits ge- handelt gehabt, und es sei um den Preis gegangen, zu dem abzurechnen gewe- sen sei. Er sei dort in der Rolle des Compliance Officers gewesen, der habe beur- teilen müssen, ob das Geschäft so abgewickelt werden konnte oder nicht. Die Entscheidung, ob ein Geschäft gemacht werde oder nicht, sei aber immer beim Leiter Handel gewesen (Urk. 063760 Nr. 45). Auf Frage, von wem er damals über dieses Geschäft informiert worden sei, sagte E._____ zunächst, er wisse nicht mehr, wie es zu ihm gekommen sei. Er meine, Herr B._____ sei damals selber zu ihm gekommen, wahrscheinlich per E-Mail (Urk. 063760 Nr. 46). Auf Frage, wa- rum Herr B._____ damit zu ihm hätte kommen sollen, erklärte E._____, dass die- ser im Handel für das Geschäft zuständig gewesen sei. Und weil es diese preisli- che Abweichung gegeben habe, sei er zu Compliance gekommen, um das an- schauen zu lassen. Es sei so etwas wie eine Versicherung für ihn gewesen: "Wenn Compliance nichts dagegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weite- res machen" (Urk. 063760 Nr. 47). Punkto Volumen der Transaktion habe er vom Gefühl her eine Grössenordnung von Fr. 80-90 Mio. in Erinnerung, vielleicht seien es auch Fr. 100 Mio. gewesen (Urk. 063760 Nr. 50). Das Geschäft müsse unge- fähr in der Phase stattgefunden habe, als er Compliance Officer bei der G._____ Private Bank gewesen sei und B._____ im Handel gearbeitet habe. Er sei sicher,
- 129 - dass sonst niemand Druck auf ihn, E._____, ausgeübt habe; das sei nur B._____ gewesen (Urk. 063760 Nr. 52 f.). Seine Analyse bzw. Beurteilung sei dann später auch von anderen wieder hinterfragt worden, und die Linie sei zum Schluss ge- kommen, dass das Geschäft so in Ordnung sei. Das Geschäft sei nicht geändert worden, mit dem Kunden sei nicht neu verhandelt worden. Die Linie habe schlussendlich das Geschäft so bewilligt – bis nach ganz oben – wie es von Herrn B._____ vorgeschlagen worden sei. Auf Frage, ob es auch Stimmen gegeben ha- be, die gegen die Abwicklung zu diesem Preis gewesen seien, meinte E._____, so etwas sei ihm nicht zu Ohren gekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand gemeldet habe, welcher gegen das Geschäft gewesen wäre (Urk. 063760 Nr. 54 f. und 61). Der einzige Problempunkt, welcher ihm in Erinne- rung sei, sei die Grösse des Ertrages für die Bank gewesen. Es müsse um 2-3 %, auf Fr. 100 Mio. gerechnet also Fr. 2-3 Mio. für die Bank gegangen sein. Er habe sich von B._____ erklären lassen, um welche Art von Geschäft es gegangen sei, wie gehandelt worden sei und welche Referenzkurse für das Geschäft gültig ge- wesen seien. Zu seiner Meinung sei er dann aufgrund der Fakten gekommen, dass die Bank das Risiko übernommen habe, die Aktien über einen längeren Zeit- raum zu verkaufen oder zu kaufen, und der Durchschnittskurs wäre der übliche Referenzkurs, also der VWAP, gewesen. Die Abweichung davon sei im Rahmen von 1-2 % gewesen. Die Begründung sei auch gewesen, dass der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, weil man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Üblicherweise würden dort, wo die Bank ein Risiko übernehme, verhandelbare Kurse gelten, und es gelte kein relevanter Börsenkurs, auf den der Kunde Anrecht habe (Urk. 063760 Nr. 57 und 60). Auf die Kommissionsregelung in der Retrozes- sionsvereinbarung vom 5. November 2001 angesprochen, erklärte E._____, man habe einen "fundamentalen" Unterschied gemacht zwischen den "straight trades", welche in einem Schritt bzw. in einem Abschluss ausgeführt worden seien, und den "net trades", welche über eine längere Zeitspanne ausgeführt worden seien und bei welchen die Bank ein Risiko getragen habe. Die Idee sei gewesen, dass man dort, wo die Bank das Risiko und den grösseren Ertrag habe, den Ertrag mit dem Vermögensverwalter teile und man nicht nur eine fixe prozentuale "fee" ver-
- 130 - lange (Urk. 063760 Nr. 122). Auf Nachfrage nach dem Risiko der Bank bei "net trades" erklärte E._____, der massgebliche Kurs zum Abrechnen eines solchen Geschäftes sei ein Referenzkurs wie beispielsweise der VWAP-Kurs gewesen. Wenn die Bank in der Lage sei, diesen Referenzpreis durch die eigenen Geschäf- te zu übertreffen, dann entstehe der Bank ein Gewinn; wenn es der Bank umge- kehrt nicht gelinge, den VWAP zu schlagen, dann realisiere sie einen Verlust. Das sei die Situation, bei welcher die Bank ein Risiko trage (Urk. 063760 Nr. 137). Auf Vorhalt, dass D._____ gemäss eigenen Angaben von den Herren AQ._____ und AP._____ instruiert worden sei, gegenüber der L._____ jeweils den Preis abzu- rechnen, welchen ihm B._____ im Nachgang zur Transaktion mitteilen würde, meinte E._____, dies habe überhaupt nicht seinem Verständnis von der Retro- zessionsvereinbarung entsprochen. Das widerspreche dieser Idee zu 100 % (Urk. 063760 Nr. 151 ff.). Auf Vorhalt der besagten Börsenabrechnung vom
11. November 2002 erklärte E._____, dies müsse die Transaktion gewesen sein, bei welcher der Kunde einen Kurs akzeptiert habe, der nicht genau dem VWAP entsprochen habe (Urk. 063760 Nr. 163). Grundsätzlich gelte bei einem solchen grossvolumigen Geschäft der VWAP-Kurs als ein akzeptabler Preis zwischen Kunde und Bank. In diesem Fall sei Herr B._____ zu ihm gekommen, weil der Kunde bereit gewesen sei, zu seinen Ungunsten einen Kurs zu akzeptieren, der tiefer als der VWAP-Kurs gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 165). Die Erklärung von B._____ sei gewesen, dass die Preisvorstellung bezüglich des schlechteren Prei- ses von der G._____ gekommen und vom Kunden so akzeptiert worden sei, weil der Kunde es angeblich habe honorieren wollen, dass das Geschäft so professio- nell abgewickelt worden sei. Die absolute Differenz sei in einer Grössenordnung gewesen, die ihm nicht als nicht akzeptierbar oder illegal bzw. als nicht korrekt vorgekommen sei (Urk. 063760 Nr. 166). Er habe dies aber nicht beim Kunden abgeklärt. Auf Vorhalt, dass ein kurzes Telefonat mit Herrn I._____ diesbezüglich vielleicht hätte Klarheit bringen können, erwiderte E._____, dass dies nicht Usanz gewesen sei. Auch sei er als Compliance Officer im Handel nicht befugt gewesen, mit Endkunden direkt in Kontakt zu treten. Dafür wäre die kundenbetreuende Stel- le zuständig gewesen (Urk. Urk. 063760 Nr. 168). Auf Vorhalt der von ihm ver- fassten Aktennotiz vom 27. November 2001 meinte E._____, es erscheine ihm al-
- 131 - les logisch. Ausser, dass Herr B._____ den Kurs festgesetzt haben solle. Das sei nicht sein Verständnis gewesen. Seines Erachtens habe der Kunde den Preisvor- schlag der G._____ akzeptiert (Urk. 063760 Nr. 169). Es sei im Vorneherein kein Preis abgemacht gewesen, weshalb es nach seinem Verständnis an der Bank ge- legen habe, zu sagen, zu welchem Preis bzw. zu welchem Preismodell sie einen Auftrag ausführe, bei dem sie selber ein Risiko trage. Seine Erinnerung sei gewe- sen, dass der Handel mit dem Hinweis zu ihm gekommen sei, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt (Urk. 063760 Nr. 169 f.). Es seien zwei Informationen für ihn wichtig gewesen: Nämlich, dass der Kunde den Preis mit der bereits erwähnten Begründung akzeptiert habe, und dass die absolute Preisdifferenz nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens liegen wür- de. Bei Grosstransaktionen habe er 3.8 % nicht als exorbitant empfunden. Wes- halb er dies nicht so auf der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehalten ha- be, könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen (Urk. 063760 Nr. 171). Dass es sich um ein ganz gewöhnliches Kommissionsgeschäft gehandelt haben solle, welches 0,08 % hätte kosten dürfen, sei ihm nicht bekannt (Urk. 063760 Nr. 177). Auf Vor- halt der Aussagen von D._____ meinte E._____, er finde es irritierend, dass die Aussagen dahin gingen, dass der Handel das Geschäft zu diesem Preis gar nicht hätte abrechnen wollen. Weil dann wäre der Fall kein Fall mehr gewesen. Es ge- be keine Bewilligungs- oder andere Autorisationsstelle, die den Handel anweisen könne, ein Geschäft gegen dessen Willen abzurechnen. Als Compliance Officer sei er fast nie involviert worden, wenn der Handel etwas nicht habe machen wol- len, was in dessen Kompetenz gelegen sei. Es sei immer nur um die Frage ge- gangen, ob etwas, was der Handel habe machen wollen, problematisch sei oder nicht. Er müsse den Herren F._____ und D._____ widersprechen, wenn diese behaupteten, dass der Handel etwas nicht habe machen wollen, und dass man deshalb Compliance angefragt habe, um eine Autorisierung oder eine Instruktion dafür zu erhalten (Urk. 063760 Nr. 179). D._____ habe die von ihm verfasste Ak- tennotiz vom 27. November 2002 mitunterzeichnet, weil ihm, E._____, ein Teil der Informationen nicht originär bekannt gewesen sei und ihm diese wahrscheinlich vom Handel bzw. von D._____ geliefert worden seien. Er sei aber nie darüber in- formiert worden, dass der Kunde, vertreten durch B._____, gewünscht habe, zu
- 132 - diesem Preis abzurechnen. Auf Vorhalt, dass dies aber so in der Aktennotiz ste- he, meinte er, er habe diese Information sicherlich erst nach dem 8. November 2002 erhalten. Mit "[…] set the average price" in der Aktennotiz habe er gemeint, dass der Preis im Sinne einer Vereinbarung fixiert worden sei, und nicht, dass es der einseitige Wunsch des Kunden gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 190 f.). Es treffe nicht zu, dass er entschieden habe, dass das besagte Geschäft zu dem von B._____ genannten Preis abzurechnen sei. Diese Kompetenz habe er gar nicht gehabt. Er habe lediglich die Kompetenz gehabt, einen Preis, der nicht gerechtfer- tigt gewesen sei, gegenüber der Linie im Handel zu monieren (Urk. 063760 Nr. 195). Auf die Frage, wie er sich damals gegenüber dem Handel betreffend die Abrechnung der besagten Transaktion geäussert habe, antwortete E._____, er könne nur sagen, dass er damals jedenfalls nicht die Alarmglocken gezogen ha- be, und dass er auch nicht der Ansicht gewesen sei, dass man das Geschäft so nicht hätte abrechnen dürfen. Er habe aber keine Bestätigung gegeben, dass man das Geschäft so abrechnen müsse. Das sei nicht in seiner Kompetenz gewesen (Urk. 063760 Nr. 196). Auf Nachfrage nach seinen damaligen Abklärungen erklär- te E._____, er könne ausschliessen, dass er beim Kunden, also bei der L._____, Rücksprache genommen habe. Das hätte er gar nicht tun dürfen. Er könne auch ausschliessen, dass er auf der Kundenfrontseite (…-Division) nachgefragt habe. Mit dem Handel habe er sicherlich Kontakt gehabt und Abklärungen getroffen. Die seien ja auch auf ihn zugekommen (Urk. 063760 Nr. 198). E._____ wurde vorge- halten, dass sich D._____ – auch nachdem er, E._____, grünes Licht gegeben habe – weiterhin geweigert habe, die Transaktion zu diesem Preis auszuführen. D._____ habe darauf bestanden, dass er, E._____, auf der Trading Fiche unter- schreibe. Ansonsten hätte er die Abrechnung zu diesem Preis nicht im Mid Office in Auftrag gegeben. E._____ wurde gefragt, ob sich das so abgespielt habe. Sei- ne Antwort lautete: "Ich habe keine Erinnerung daran, das wäre aber enorm aus- sergewöhnlich. Bzw. nicht nachvollziehbar. Weil auf einer Trading Fiche, also auf einem intern benützten Dokument, würde ich eigentlich nie ein Visum platzieren. Oder eine Bemerkung oder eine Anweisung anbringen" (Urk. 063760 Nr. 212). In der Folge wurde ihm die originale Handelsfiche vorgehalten, woraufhin er bestä- tigte, dass darauf seine Unterschrift stehe (Urk. 063760 Nr. 213). – Seine Unter-
- 133 - schrift und die Information "gemäss A._____ Angaben i.O." bedeute, dass es keine Be- denken gegeben habe, die Transaktion zu diesem Preis abzurechnen. Er nehme an, dass D._____ dies als Rückversicherung für sich selber habe so machen wol- len. Er stehe dazu, dass das äusserst ungewöhnlich sei, dass er auf einer Fiche etwas bestätigen musste. Auf Vorhalt, dass er damit das notwendige grüne Licht für die Abrechnung zu diesem Preis gegeben habe, meinte er, nein, er habe ein- fach keinen Widerspruch gegen die Abrechnung zu diesem Preis eingelegt (Urk. 063760 Nr. 213-217). Er wolle hier ganz klar festhalten, dass Compliance nie die Rolle gehabt habe, die Verantwortung für Linienpersonen zu übernehmen (Urk. 063760 Nr. 223). Auf die Frage, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass der L._____ hier 3.8 % vom Erlös hätten abgeschnitten werden dürfen, antwortete E._____, er sei der Meinung gewesen, dass die Bank mit einer Transaktion, wel- che über eine Woche gedauert habe, ein Risiko genommen habe, und dass von der Kundenseite die Art der Ausführung als sehr positiv bewertet worden sei, so dass eine Preisfestsetzung weg vom VWAP habe stattfinden können. Den VWAP habe er zum Vergleich in der Aktennotiz angegeben. Die 3 % Abweichung vom Preis habe seines Erachtens nicht dazu geführt, dass man das Geschäft hätte ab- lehnen dürfen. Es habe seines Wissens auch niemand von den Verantwortlichen Widerspruch gegen diese Preisgestaltung eingelegt, als er ihnen seine Meinung mitgeteilt habe (Urk. 063760 Nr. 225). Auf Vorhalt, dass es sich bei der Transakti- on vom 8. November 2002 gemäss Warehouse-Aufstellung um ein interessewah- rend auszuführendes Geschäft gehandelt habe, meinte E._____, dann stimme etwas zwischen den Fakten, welche ihm bekannt gewesen seien, und denjenigen, welche ihm jetzt bekannt gemacht worden seien, nicht (Urk. 063760 Nr. 234). D._____ habe ihm auch nicht gesagt, dass das Geschäft seines Erachtens illegal sei. Dieses Wort hätte bei ihm, E._____, einen Alarm ausgelöst. Er sei wohl für Herrn D._____ das Feigenblatt, wenn dieser es so darstelle, dass er, E._____, das Geschäft abgesegnet und autorisiert habe. Solche Kompetenzen habe er aber gar nicht gehabt (Urk. 063760 Nr. 266). Ihm sei die Information neu, dass es sich bei dieser Transaktion um ein interessewahrend auszuführendes Geschäft gehandelt und der Handel dies gewusst habe. Denn dann sei die Risikoprämie und das, was als Kursschnitt identifiziert worden sei, nicht gerechtfertigt gewesen
- 134 - (Urk. 063760 Nr. 268). Es folgte der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Das Risiko der Bank entsteht erst dann, wenn vorgängig zur Transaktion ein fixer Übernahmepreis bzw. ein klar bestimmter Preis wie der VWAP vereinbart worden ist! Und ein solcher wurde hier offensichtlich nicht vereinbart. Was sagen Sie da- zu?" – E._____: "Man hat es offen gelassen." Staatsanwalt: "Also bestand auch kein Risiko!" – E._____: "Man hat es offen gelassen. Ich interpretiere es so, dass man diese Fragen offen gelassen hat und den Kunden erst nach der Ausführung darauf angesprochen hat, mit welchem Preismodell bzw. mit welchem Preisziel man zur Schlussfolgerung kommt, zu welchem Kurs man gegenüber dem Kunden abrechnen können soll." – Staatsanwalt: "Und da läuten die Alarmglocken des Compliance Officers nicht?" – E._____: "Unter anderem haben sie deshalb nicht geläutet, weil mir gesagt wurde, dass der Kunde den Preis akzeptiert hat" (Urk. 063760 Nr. 272-274). (2) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2010 führte E._____ aus, dass man (d.h. F._____ und D._____) ihm gesagt habe, dass das Problem sei – und er habe dort nicht den Verdacht gehabt, dass etwas mit Mitarbeitern der Bank oder dem Händler nicht in Ordnung sei – dass man den entsprechenden Preis verwenden wolle. Man habe ihn gefragt, ob er als Compliance-Officer darin ein Problem sehe. B._____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die A._____ als Kundin mit der Art der Ausführung der Transaktion zufrieden sei; dass die Trans- aktion marktneutral ausgeführt worden sei und keine Wellen im Markt bezüglich Preisausschlägen oder anderen Sachen, die wichtig gewesen seien, hervorgeru- fen habe. Von der Seite des Handels habe er die Mitteilung bekommen, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Er habe nicht ge- wusst, welches Modell sie dabei tatsächlich benutzt hätten, dies habe er nicht weiter abgeklärt. Aber sie hätten ihm dies damals gesagt. Sie hätten auch eine Risikoprämie genommen. Für ihn sei es plausibel und schlüssig gewesen: Die Bank habe den Auftrag speziell mit eigenem Risiko abgehandelt, und der Kunde habe den Preis als akzeptabel empfunden – also für ihn sei der Kunde B._____ gewesen, der angerufen und den Auftrag erteilt habe. Er habe keine Sensibilisie- rung bezüglich der Natur des Kunden gehabt, "also ob es sich um eine grosse Gesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelte". Diesbezüg-
- 135 - lich sei er eventuell auch zu weit entfernt gewesen, weil er den Fokus auf dem Handelsbetrieb und weniger auf dem Kunden gehabt habe (Urk. 795033 f.). (3) Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 (Urk. 063761) gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse, ob D._____ damals alleine oder in Begleitung von F._____ zu ihm gekommen sei (Urk. 063761 Nr. 25-27 und Nr. 73). Zwischen dem 8. und 11. November 2002 habe er mit niemandem von der Front über die Transaktion gesprochen (Urk. 063761 Nr. 38). Es seien eine bis zwei Personen gewesen, bei welchen er zur Abklärung der Situation vorstellig geworden sei, in- klusive der Person, welcher er Rückmeldung erstattet habe (Urk. 063761 Nr. 49). Auf die Frage, ob der Druck damals nur von B._____ gekommen sei, erklärte E._____, es sei eine Situation gewesen, die beförderlich habe behandelt werden müssen. Sie hätten die Verpflichtung gehabt, innerhalb eines bestimmten Zeit- raums kundenseitig abzurechnen. Druck sei wegen der zeitlichen Problematik entstanden. Man habe über mehrere Tage Aktien verkauft und beim Kunden die Abrechnung noch nicht gemacht. Und bei diesem Kunden sei es ja so gewesen, dass er die Aktien gar nicht bei der G._____, sondern bei der K._____ gehabt ha- be, und letztere habe eine Abrechnung gebraucht, um die Titel liefern zu können, damit die G._____ eingedeckt gewesen sei. De facto habe die G._____ ja "short" verkauft (Urk. 063761 Nr. 84-88). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit F._____ vom 28. Januar 2011 (Urk. 063850) hielt E._____ an seinen bis dahin getätigten Aussagen fest (Urk. 063850 Nr. 261 ff.) und meinte, dass es – wenn F._____ damals der Ansicht gewesen wäre, dass man das Geschäft (bzw. die Abrechnung) nicht hätte ma- chen dürfen – gar kein Fall mehr für Compliance gewesen wäre, denn dann wer- de das Geschäft (bzw. die Abrechnung) ganz einfach nicht gemacht (Urk. 063850 Nr. 262). (5) Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D._____ am 3. Februar 2011 führte E._____ aus, dass er die Erinnerung habe, dass man ihn wegen des Abrechnungspreises angegangen sei, da dieser substantiell von einem Referenz- preis, wie dem VWAP, abgewichen sei. Es sei ganz klar darum gegangen, dass man zu diesem Preis hätte abrechnen sollen, aber nicht sicher gewesen sei, ob
- 136 - dies ein Problem oder ein Risiko für die Bank sein würde. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass man etwas nicht würde machen wollen. Die Worte "illegal" oder "kriminell" seien dabei ganz sicher nicht verwendet worden (Urk. 070013 Nr. 13 ff.). Diesen Hinweis hätte er aber erwartet, weil dies dann die ganze Sach- lage verändert hätte (Urk. 070013 Nr. 49). (6) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesentli- chen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163 S. 4 ff.). Insbesondere erklärte er, dass er immer der Meinung gewesen sei, dass die Bank ein Geschäft auf Risikobasis mache. Ihm sei bestätigt worden, dass die Bank in einer Selbsteintrittssituation gewesen sei, in der man den Preis habe aushandeln können (Urk. 163 S. 8 f.). Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produk- te gemacht, wo sie von den Kunden 250 Millionen verdient hätten (Urk. 163 S. 8 und 11). (7) In der Berufungsverhandlung führte E._____ neuerlich aus, dass F._____ und D._____, als sie zu ihm gekommen seien, den WVAP genannt, die Fichen prä- sentiert und ihm gesagt hätten, die Bank müsse das abrechnen, ob er ein Prob- lem sehe (Prot. II S. 69, auch S. 80). Er habe sich überlegt: Sie hätten eine Diffe- renz zwischen dem, was sie an der Börse erzielt hätten, und dem, was sie dem Kunden abrechnen wollten. Wieso würde der Kunde das akzeptieren? Was sei die Ausgangslage, dass das in Ordnung wäre? Er habe gesagt, dass er Informati- onen über den Kunden brauche; ob dieser zufrieden sei. Relevant sei die Natur des Geschäfts gewesen. Denn wenn es ein Kommissionsgeschäft gewesen wäre, hätte er nicht darüber nachdenken müssen, ob es in Ordnung sei; dann hätte er gewusst, dass es nicht in Ordnung sei. Wenn es aber ein Risikogeschäft sei, sei es eine andere Frage, warum man so viel Ertrag nehme. Auf die Frage, wo denn das Risiko gelegen sei, antwortete E._____, dass er davon ausgegangen sei, dass sie die Titel vorgängig im Markt verkaufen würden. Die Bank sei sogar "leer" in den Mark gegangen, weil sie die Titel nicht gehabt hätten und mit dem Kunden erst nach einer Zeitperiode abgemacht hätten, zu welchem Preis die ganze Posi- tion abgerechnet würde (Prot. II S. 70). Alle Kunden hätten ihre Wertpapiere nor-
- 137 - malerweise bei der G._____ gehabt. Bei einem Verkaufsauftrag habe die Bank die betreffenden Aktien beim Kunden gesperrt und habe diese aus operativen Überlegungen über Tage oder Wochen hinweg über das Warehouse gehandelt, je nach Abmachung. Bei diesem Kunden sei es anders gewesen: Er habe gar nicht ins Private Banking hineingepasst. Zudem habe man diese Retrovereinbarung gemacht, in der man klar unterschieden habe, dass man Kommissionsgeschäfte mache, und darüber diskutiert habe, dass die Bank auch dazu bereit wäre, Risi- kogeschäfte zu machen, bei denen man den Gewinn mit dem Broker teilen wollte. Dies sei ein Grund gewesen, warum er mit dieser Abmachung zur Revision ge- gangen sei, weil dies sehr aussergewöhnlich gewesen sei (Prot. II S. 71). Man habe der A._____ und der L._____ selber zur Kenntnis gebracht, dass man Risi- kogeschäfte mache, bei denen es einen Handelsgewinn geben solle, der aufge- teilt werden solle. Dies sei eine Veränderung des normalen Börsengeschäftsmo- dells gewesen, das man zuvor gehabt habe (Prot. II S. 72). In diesem Fall sei nir- gends festgehalten worden, was die Bedingungen für das Geschäft gewesen sei- en. Man habe ihm damals noch gesagt, dass man keine Abmachung darüber ge- troffen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen ge- lassen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Das sei für ihn, E._____, auch einer der Gründe gewesen, warum er gedacht habe, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis o- der welcher Händlerpreis ihm verrechnet werde (Prot. II S. 72 f.). Auf die Definiti- on des Begriffes "Handelsgewinn" durch C._____ angesprochen (wonach ein Handelsgewinn dann entstehe, wenn die Bank mit sogenannten Nostro- Beständen, eigenen Wertpapieren, handle und dann einen Handelsgewinn auf- grund von Börsenkursschwankungen erziele), argumentierte E._____, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bank eine eigene Position im Markt verkaufe oder eine Position nicht habe, d.h. short gehe. In beiden Fällen habe sie eine Ri- sikoposition – solange mit dem Kunden nicht abgemacht sei, dass er den an der Börse erzielten Kurs zugute habe. Ein Handelsgewinn entstehe durch die Fixie- rung des Kurses, zu welchem man die Wertpapiere dem Kunden abkaufe. Daraus könne man einen Handelsgewinn erzielen. So sei das Geschäft auch zu ihm ge- kommen, so sei es ihm präsentiert worden (Prot. II S. 73). Gestützt auf diesen
- 138 - Wissensstand habe er schliesslich gesagt, dass diese 3.9 % Belastung angemes- sen seien. Es sei viel gewesen; darum habe er auch wissen wollen, was der Kun- de dazu sage. Und das sei für ihn die A._____ gewesen; diejenige, welche den Auftrag platziert habe. Er habe B._____ gesagt, dass sie ein Geschäft hätten, das sie zu dem Kurs abrechnen wollten, und dass sie einen Unterschied zum VWAP hätten, den man normalerweise als Zielkurs für ein Risikogeschäft nehme. Er ha- be wissen wollen, was B._____ bzw. sein Kunde sage, warum dieser Kurs für ihn in Ordnung sei. B._____ habe ihm das zu erklären versucht. Es sei darum gegan- gen, dass die Sensitivität der Transaktion den Börsenkurs massiv hätte beeinflus- sen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegan- gen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe, da unklar gewesen sei, ob sie noch finanzierbar sei oder Konkurs gehe. B._____ habe gesagt, dass die Qualität der Ausführung sehr gut sei, und er habe ihm explizit bestätigt, dass auch die L._____, nicht nur er als A._____, zufrieden sei und den Kurs akzeptiere. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für ihn die Situation immer noch so gewesen: Die Bank will zu diesem Kurs abrechnen, der Kunde könnte sagen: "Nein, ich finde, da wurde schlecht gearbei- tet, der VWAP ist viel höher, ich will einen besseren Preis" (Prot. II S. 77 f.). Er, E._____, habe nicht abgeklärt, ob die L._____ mit diesen Konditionen einverstan- den gewesen sei, und er habe das auch nicht selber abklären können. Es seien auch keine Anzeichen da gewesen, dass die A._____ und Herr B._____ quasi ausserhalb der Vollmacht mit der L._____ diese Geschäfte abmachen würden, denn diese seien eigentlich so definiert gewesen (Prot. II S. 73 f.). Darauf ange- sprochen, dass er die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 als "sehr unüblich" bzw. "extrem" taxiert habe, erklärte E._____, dass sich dies auf die Tatsache bezogen habe, dass es hier der Handel gewesen sei, der Risikoge- schäfte habe machen wollen; normalerweise habe das die Front gemacht (Prot. II S. 76). Über die 50/50-Teilung habe sich Compliance keine Meinung machen können und sollen; über Preisgestaltungsmechanismen habe es keine Regelun- gen gegeben, das habe man nicht als relevant empfunden. Die Vereinbarung sei ja dann auch bis zu den obersten Stellen gegangen; und auch kundenseitig sei
- 139 - sie nicht nur von der A._____, sondern auch von der L._____ unterschrieben worden. Und er, E._____, habe sogar noch weiter bis zum Regierungsrat als oberste Instanz gehen wollen, denn auch kundenseitig sei das eine unübliche Abmachung gewesen. Erst während des Verfahrens habe er dann das Resultat den Akten entnehmen können: Man habe sich an die Vorgaben und Anweisungen von L&C gehalten – bis auf die A._____ und L._____, die gefunden hätten, dass sie das auf ihrem Schreibtisch unterschreiben und damit nicht zum Regierungsrat gehen würden. Das sei natürlich nicht korrekt gewesen (Prot. II S. 76 f.). E._____ wiederholte, dass ihm auf Nachfrage beim Handel mitgeteilt worden sei, dass die Bank zwei Wochen lang in den Vorlauf gegangen sei und Aktien verkauft habe, die sie nicht gehabt habe. Sie habe keine Sicherheit vom Kunden gehabt. Es sei die klassische Situation gewesen, in der die Bank ein Risiko auf sich genommen habe, welches sie mit Eigenmitteln habe unterlegen müssen – was übrigens Fi- nanzierungskosten mit sich bringe (Prot. II S.82). E._____ wurde aufgefordert, den Widerspruch zwischen seinen und den Aussagen von F._____ und D._____ zu erklären (er behauptete, dass die beiden ihm gesagt hätten, dass sie zu die- sem Preis abrechnen wollten; die beiden behaupteten, dass sie E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Preis nicht abrechnen wollten, und dass B._____ den Preis festgesetzt habe). E._____ erwiderte: "Das kann ich Ihnen einfach beant- worten: Ich sage die Wahrheit, und die Herren haben gelogen. Ich weiss, dass sie zu mir kamen und das Geschäft zu dem Kurs abrechnen wollten. Sie sahen aber, dass bei ihnen ein grosser Gewinn anfallen würde, den man würde verteilen müs- sen, und wollten eine Rückendeckung durch Compliance. Darum waren sie bei mir. Sie hätten es einfach gehabt: Sie hätten sagen können, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt, oder dass man kein Risiko gehabt habe, und der Fall wäre sonnenklar gewesen. Und ich habe es schon mehrfach gesagt: Ein Ge- schäft, das der Handel nicht machen will, ist noch nie bei Compliance gelandet, um quasi abzuholen: 'Ihr müsst es trotzdem machen'". In solchen Fällen habe man Compliance nicht informiert, dort sei es eher ein Streitfall für die Front ge- worden, wenn die Bank einen Auftrag nicht ausgeführt habe (Prot. II S. 83). cc) (1) Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen und Stellungnahmen des Be- schuldigten D._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhand-
- 140 - lung zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 153-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2010 aus, dass er damals – bevor er die Abrechnung mit dem von B._____ ge- wünschten Preis von Fr. 28.34 erstellt habe – Kontakt mit dem Verantwortlichen für den Aktienhandel, F._____, seines Zeichens "Managing Director", aufgenom- men und ihn um Rat gefragt habe, weil der Preis weit weg von Gut und Böse ge- wesen sei. Er habe F._____ gefragt, ob er die betreffende Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Nr. 131 f.). F._____ habe gesagt, dass er für diesen Fall nicht die Verantwortung übernehmen würde. Deshalb hätten sie sich sofort zu E._____, dem Leiter von Legal & Compliance, begeben (Urk. 063730 Nr. 133 f.). Herr E._____ habe daraufhin zuerst die notwendigen Abklärungen treffen müssen, bevor er dazu Stellung genommen und entschieden habe, dass das Geschäft so abgerechnet werden könne bzw. müsse (Urk. 063730 Nr. 136). Diese Information habe er, D._____, dann von F._____ bekommen. Er habe dies aber nicht akzeptieren können und verlangt, dass Herr E._____ auf der Abrech- nungsfiche sein Visum anbringe. Erst danach habe er die Fiche zur Abrechnung ins Mid Office gebracht. Er habe die Transaktion "ganz klar" auf Weisung vom "Chef Legal" (E._____) ausgeführt (Urk. 063730 Nr. 138-141). Auf die Frage, ob sich sonst noch jemand kritisch zu diesem Trade geäussert habe, antwortete D._____, F._____ habe sich sehr kritisch geäussert und gesagt, dass man das so nicht abrechnen könne. Der Grund sei gewesen, dass es 3.8 % Kommission ge- geben habe und weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 179- 181). Es sei der normale Gang gewesen, dass man bei kritischen Trades das "Ok" bei "Legal" geholt habe (Urk. 063730 Nr. 188). Für ihn, D._____, wäre es auch ok gewesen, wenn F._____ auf der Fiche unterschrieben hätte. F._____ sei das Ganze aber zu heikel gewesen (Urk. 063730 Nr. 189). Er sei nicht dabei ge- wesen, als E._____ das Ticket unterschrieben habe. Er nehme an, dass dies in E._____s Büro oder im Büro von F._____ geschehen sei. Er habe E._____ mit F._____ zusammen die Fiche gebracht, und die sei dann dort geblieben. Irgend- wann sei sie dann wieder zu ihm zurück gekommen. Es habe dann geheissen,
- 141 - dass er abrechnen solle, und dass es in Ordnung sei. Er habe aber darauf be- standen, dass E._____ seine Unterschrift auf die Originalfiche setze. Auf die Fra- ge, wie die Fiche dann wieder ins Büro von E._____ gekommen sei, meinte D._____, er nehme an, dass F._____ ihm die Fiche zur Abrechnung habe bringen wollen. Er habe ihm dann gesagt, dass er so nicht abrechnen und auf dem Visum von E._____ bestehen würde. Wie die Fiche dann wieder zu E._____ und dann wieder zu ihm zurück gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Auf jeden Fall sei am Schluss E._____s Visum drauf gewesen (Urk. 063730 Nr. 190-192). Als B._____ am 8. November 2002 den Preis mit Fr. 28.34 pro Aktie festgesetzt ha- be, habe er ganz klar nicht im Interesse der L._____ gehandelt. Für ihn, D._____, sei ganz klar gewesen, dass dies falsch habe sein müssen. Er habe B._____ aber nichts gesagt, weil er sich nicht habe auf Diskussionen einlassen wollen (Urk. 063730 Nr. 206 und 209 f.). Auf die Frage, ob er vor der Abrechnung des Trades nochmals mit B._____ Kontakt aufgenommen habe, gab er an, ja sicher, er habe ihn darüber informieren müssen, weshalb der Fax noch nicht gekommen sei, den er sonst jeweils an I._____ und ihn geschickt habe. Er habe B._____ ge- sagt, dass das Geschäft noch in Abklärung sei, weil es Probleme mit der Preisge- staltung gegeben hätte (Urk. 063730 Nr. 212-216). Auf die Aktennotiz angespro- chen, führte D._____ aus, dass E._____ diese verfasst habe. E._____ habe ihn dabei nicht zu Rate gezogen, sondern er habe sie ihm einfach zur Unterzeich- nung gegeben (Urk. 063730 Nr. 219-221). (2) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 3. Februar 2011 führte D._____ aus, dass er damals unverzüglich "nach 2 Minuten oder 5 Minuten" zu F._____ gegangen sei und ihn gefragt habe, was zu tun sei. Dieser habe vorgeschlagen, E._____ von L&C einzuschalten und um Rat zu fragen. "Wir gingen darauf zu zweit zu E._____ und fragten ihn, ob wir diese Transaktion zu diesem Preis abrechnen können. Wir machten ihn darauf aufmerksam, dass hier eine unüblich hohe Kommission von Fr. 4 Mio. bzw. 4 % anfällt." E._____ habe zuerst Informationen einholen und erst dann entscheiden wollen. Er und F._____ hätten einfach abwarten müssen. Er, D._____, habe bereits zu F._____ gesagt, dass man nicht zu diesem Preis abrechnen könne, und dass das ja kriminell sei. Ob er diesen Kraftausdruck auch gegenüber E._____ gebraucht habe, wisse er
- 142 - nicht mehr. Aber es sei ganz klar gewesen, dass es nur um den Abrechnungs- preis gegangen sei und nicht um die Titellieferung, Borrowingkosten oder was auch immer. Bei E._____ sei F._____ der Wortführer gewesen, da F._____ zwei Funktionsstufen höher als er gewesen sei. Einen Tag später habe er, D._____, die Fiche von F._____ zurückerhalten, und F._____ habe ihm das "Ok" für die Ab- rechnung gegeben. Darauf habe er von F._____ verlangt, dass auf der Fiche von ihm oder von E._____ eine entsprechende Notiz stehen müsse. F._____ habe dann die Fiche genommen, sei zu E._____ gegangen und habe das entspre- chende Visum von diesem geholt (Urk. 070013 Nr. 5-9). Des Weiteren bestätigte D._____ seine bisherigen Aussagen (Urk. 070013 Nr. 21 f. und 29 ff.) und hielt insbesondere nochmals fest, dass F._____ damals die Verantwortung für diesen Fall nicht habe auf sich nehmen wollen, und dass sie sich deshalb zu E._____ begeben hätten (Urk. 070013 Nr. 30). Zutreffend sei, dass er von F._____ die In- formation erhalten habe, dass die Transaktion so abzurechnen sei (Urk. 070013 Nr. 32). Die betreffende Transaktion habe er aber ganz klar auf Weisung vom Chef Legal, E._____, entsprechend abgerechnet (Urk. 070013 Nr. 35). (3) An der Einvernahme vom 25. März 2011 erklärte D._____, damals sei AU._____ Teamleiter und sein Vorgesetzter gewesen. Dieser habe aber keine Ahnung von Aktien und Obligationen gehabt, er sei Devisenhändler und für das Personelle zuständig gewesen. Die Fachkompetenz bezüglich Aktien sei damals seines Erachtens F._____ gewesen (Urk. 063731 Nr. 7). Auf Vorhalt, dass er je- weils nach den Transaktionen E-Mails betreffend den generierten Ertrag an V._____ mit Kopie an F._____, AV._____, AA._____, AJ._____, AP._____ und AQ._____ verschickt habe, erklärte D._____, er nehme nicht an, dass alle hier erwähnten Empfänger vom Vorgehen bei diesen Geschäften gewusst hätten. Wer es sicher gewusst haben müsse, seien AP._____ und AQ._____ gewesen, denn diese hätten die Verträge gehabt, und dort sei der Kunde angehängt gewesen. Dementsprechend sei dort auch die Verantwortung gewesen (Urk. 063731 Nr. 26). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 führte D._____ in Anwesenheit der Mitbeschuldigten E._____, B._____, F._____ und C._____ er-
- 143 - neut aus, dass er am 8. November 2002 zu F._____ gegangen sei und diesem gesagt habe, dass der Preis durch Herrn B._____ festgelegt worden sei und er das Gefühl habe, dass die eingerechnete Kommission sehr viel sei. Er habe F._____ dann gefragt, ob sie so abrechnen könnten. Ob er F._____ gesagt habe, dass er es kriminell fände, wisse er nicht mehr, er denke aber schon, dass er die- sen Kraftausdruck benutzt habe (Urk. 070018 S. 9). Zudem bestätigte er die Aus- sagen von F._____, wonach sie beide damals zu E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Kurs nicht abrechnen würden (Urk. 070018 S. 10 f.). Auch führte er übereinstimmend mit F._____ aus, dass sie periodisch interne Schulungen hät- ten, bei welchen sie bestätigen müssten, dass sie bei Unstimmigkeiten entweder den Vorgesetzten oder "L&C" informierten (Urk. 070018 S. 11 f.). Überdies hielt er fest, dass F._____ damals gegenüber E._____ ganz klar gesagt habe, dass Herr B._____ den Preis festgelegt hätte. Das gehe auch ganz klar und eindeutig aus dem Rapport (Aktennotiz vom 27. November 2002) hervor. Dort stehe "the price was set by the client" (Urk. 070018 S. 12). Ferner führte er aus, dass das Ge- spräch am 8. November 2002 im Büro von Herrn E._____ das einzige persönliche Gespräch gewesen sei, welches er mit ihm geführt habe. Er, D._____, habe E._____ den Rapport (Aktennotiz), den dieser ihm zur Unterschrift zugestellt ha- be, auch wieder mit der internen Post zurückgeschickt (Urk. 070018 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Warehouse-Aufstellung (Urk. 050610) meinte D._____, er gehe davon aus, dass er dieses Dokument mitgenommen habe, als er am 8. November 2002 wegen der G2._____-Transaktion bei E._____ vorstellig geworden sei, und dass F._____ ihm, E._____, das Dokument gegeben habe. Er könne es nicht mit hun- dertprozentiger Sicherheit sagen, aber es müsse fast so gewesen sein. Er sei nie mit Herrn E._____ zusammengesessen. E._____ habe den Rapport selbständig verfasst, und der Rapport sei mit ca. acht Beilagen verschickt worden, unter wel- chen sicher auch das Warehouse-Dokument gewesen sei (Urk. 070018 S. 14 f.). dd) Würdigung Es ist aufgrund der aktenkundigen Handelsfiche (Urk. 050711) und der Bestäti- gung von E._____ (Urk. 063760 Nr. 213) rechtsgenügend erstellt, dass E._____ diese mit einem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." un-
- 144 - terzeichnet und damit grünes Licht für die entsprechende Abrechnung der Trans- aktion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gegeben hatte. Auf- grund der übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben von F._____ und D._____ ist zudem davon auszugehen, dass E._____ sein "Ok" F._____ mitteilte, und dass D._____ das Resultat von E._____s Abklärungen hernach von F._____ erfuhr, welcher sich der Einschätzung von E._____ folglich nicht widersetzte und D._____ somit die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess (Urk. 063850 Nr. 168, 171 f. und 178; Urk. 063730 Nr. 137 und 189; Urk. 070013 Nr. 9, 32). Dass allerdings F._____ in der Folge D._____ angewiesen haben soll, das Geschäft zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen, lässt sich den Aussagen der Beteiligten so nicht entnehmen. Vielmehr sagten D._____ und F._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sich Letzterer von Anfang an gegen die entsprechende Abrechnung des Trades ausgesprochen und sich geweigert habe, die Fiche sel- ber zu unterzeichnen, und dass er die Verantwortung dafür nicht habe überneh- men wollen. Tatsächlich hat ja schliesslich nicht F._____, sondern eben E._____ die Handelsfiche unterzeichnet. D._____ genügte in der Folge die Bestätigung und die durch E._____ unterzeichnete Handelsfiche, um die Transaktion entspre- chend abrechnen zu lassen (Urk. 063730 Nr. 133, 141, 179 f. und 189; Urk. 070013 Nr. 30 und 35; Urk. 063850 Nr. 37, 110-114 175; Urk. 070018 S. 10 f.). Demnach war eine Anweisung durch F._____ für die Abrechnung der Transak- tion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gar nicht erforderlich, zumal D._____ gar nicht F._____, sondern AA._____ unterstellt war (Urk. 063731 Nr. 7; Urk. 063820 Nr. 51 und 128). Von einer entsprechenden Anweisung durch F._____ gegenüber D._____ kann demnach nicht gesprochen werden. Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit nur insoweit rechtsgenügend er- stellt, als sich F._____ der Einschätzung von E._____ in der Folge nicht wider- setzte und D._____ die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genann- ten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess. Was die Informationen anbelangt, über welche E._____ zwischen der Kontaktauf- nahme von F._____ und D._____ am 8. November 2002 und der Unterzeichnung der Handelsfiche durch ihn am 11. November 2002 verfügte, führten F._____ und
- 145 - D._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sie E._____, als sie bei diesem wegen der G2._____-Transaktion vorstellig geworden seien, die von D._____ ausgefüllte Handelsfiche übergeben und ihm ganz klar gesagt hätten, dass B._____ den Abrechnungspreis festgelegt habe (Urk. 063730 Nr. 191; Urk. 063850 Nr. 121 und 178; Urk. 070013 Nr. 9; Urk. 070018 S. 12 und 14). Da- rauf ist abzustellen, zumal E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 auch selber festhielt, dass B._____ den Abrechnungspreis auf Fr. 28.34 festge- setzt habe (Urk. 050609 [Unterstreichungen durch die Kammer]: "Upon completion of the order on 8.11.2002 A._____ (B._____) orally accepted the execution and set the average price for settling the entire transaction into the account of the client at Fr. 28.34 per share, settlement date 11.11.2002."). Demnach ist zweifelsfrei erstellt, dass E._____ wusste, dass B._____ und nicht die Bank den Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Überdies anerkannte E._____, dass ihm damals die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 bekannt gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 185), was – wie bereits aufgezeigt – auch aktenkundig und somit ebenfalls er- stellt ist (Urk. 050715.130 bzw. Urk. 050605 und Urk. 10010729). Was die weite- ren von E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehaltenen Infor- mationen zur besagten Transaktion anbelangt, gab er vor dem Haftrichter am
23. Dezember 2011 zu Protokoll: "[…] Ich selber befasste mich mit der Sammlung von In- formationen von den Händlern, also von den Leuten, die involviert waren mit dem Geschäft, es ent- gegen nahmen und ausführten. Ich versuchte mit Hilfe dieser Informationen Gründe zu finden, wes- halb etwas mit dem Geschäft nicht in Ordnung sein sollte. Ich habe die Informationen später – wahrscheinlich etwa zwei Wochen später – wieder aufbereitet und die Aktennotiz erstellt. Das habe ich wohl gemacht, weil mich die Front, die ja eigentlich die direkte Kundenbetreuung machte, darum gebeten hat. Sie wollte diese Informationen gebündelt haben. […]" (Urk. 795033). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass E._____ zumindest die Quellen der in der Aktennotiz vom 27. November 2002 aufgeführten Informationen bereits vor seiner Einschät- zung und somit auch vor seiner am 11. November 2002 erfolgten Unterzeichnung der Handelsfiche zur Verfügung gestanden hatten. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit insofern rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Kon- taktaufnahme von D._____ und F._____ mit E._____ aufgrund der aufgeführten
- 146 - übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der Beteiligten sowie der übrigen Aktenlage an sich rechtsgenügend erstellt (Urk. 063730 Nr. 131 ff., 179 ff., 191 f., 206, 212 ff., 270, 289 und 338 [D._____]; Urk. 070013 Nr. 7 ff. [D._____], 14, 16 und 19 [E._____]; Urk. 070018 S. 9-13 [D._____, F._____ und E._____]; 063850 Nr. 5, 37 ff., 55 ff., 66, 110 ff., 121, 125 ff., 151 f., 162 ff., 168 ff., 178, 180, 186, 192, 216 ff., 250 ff. und 268 [F._____]; Urk. 063852 Nr. 154 ff. und 164). 2.4.5. Anklageziffer 2.7. lit. a): Erkenntnis- und Willenssituation F._____
a) Die Vorinstanz hat die hier relevanten Aussagen und Stellungnahmen im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusam- mengefasst und daraus insbesondere auch die richtigen Schlüsse gezogen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 211 S. 160-166; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Ausführungen dienen somit insbesondere auch der Rekapitulation. – F._____ und D._____ sagten übereinstimmend und somit an sich glaubhaft aus, dass F._____ damals den im Auftrag der H._____ zwischen dem 31. Oktober 2002 und dem 8. November 2002 gehandelten Verkaufsorder für 3'893'628 G2._____-Aktien angesichts des tatsächlich erzielten Kurses von Fr. 29.46 nicht bzw. nicht ohne eine Überprüfung durch E._____ von L&C zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 habe abrechnen lassen wollen. Beide gaben als Grund an, dass es 3.8 % bzw. ca. 4 % Kommission gegeben habe, was zu viel bzw. weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 133 und 179-181; Urk. 063850 Nr. 41; Urk. 070013 Nr. 5; Urk. 070018 S. 11 f.). F._____ rechnete demnach zwar damit, dass etwas mit dem durch B._____ genannten Abrechnungspreis nicht stimmte. Dies muss allerdings noch nicht heissen, dass er sich seiner Sache auch sicher sein konnte und die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis von sich aus hätte verhindern müssen. Dass er die Abrechnung der Transaktion in der Folge an E._____ zur Abklärung weiterleitete, deutet vielmehr darauf hin, dass er eben – wie er selber aussagte – nicht über sämtliche zur korrekten Einschätzung der Situation notwendigen Infor- mationen, wie insbesondere über die mit dem Kunden getroffenen Abmachungen hinsichtlich der zu erhebenden Kommission, verfügte, und dass er somit auch
- 147 - nicht in der Lage und dafür zuständig war, den korrekten Abrechnungspreis zu bestimmen. Vielmehr wollte er offenkundig vom Juristen hören, ob dieser Abrech- nungspreis rechtmässig war oder nicht.
b) Mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 160 f.) ergeben sich aus den Akten denn auch keine Anhaltspunkte, dass F._____ damals über die mit dem Kunden ge- troffene Abmachung hinsichtlich der zu erhebenden Kommission informiert war. Dies gilt schon einmal ganz generell: Das Mid Office hatte mit den Worten der Verteidigung von F._____ (Prot. I S. 37) eine rein logistische, administrative Funk- tion und grundsätzlich keine Kommissionskontrolle. Die Angemessenheit von Kommissionen prüfte die Front. Im Mid Office konnte nur schon aufgrund der grossen Zahl von Transaktionen – die Verteidigung von F._____ sprach von 1,5 Mio. jährlich (Prot. I S. 38) – nicht bekannt sein, unter welchen vertraglichen Be- dingungen all die abzuwickelnden Geschäfte standen. Aber auch konkret ist nicht ersichtlich, dass F._____ den Vertrag mit der H._____ kannte: Es deutet nichts darauf hin, dass er damals das von V._____ (Mid Office) erstellte "Manual für die H._____" (Urk. 050715/85) gerade zur Hand hatte. Abgesehen davon musste er bzw. das ihm unterstellte Mid Office die mit der H._____ vereinbarte Kommission gar nicht kennen, wurde doch damals jeweils der Nettoabrechnungspreis bereits unter Einberechnung der Kommission von D._____ aus dem Sales in der Han- delsfiche eingetragen und vom Mid Office lediglich noch korrekt im bankinternen Buchungssystem erfasst (Urk. 063851 Nr. 208). Überdies geht aus der bankinter- nen E-Mail-Korrespondenz nicht hervor, dass F._____ in irgendeiner Form in die Vertragsverhandlungen mit B._____ oder in die Vertragsausarbeitung involviert gewesen wäre. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass auf Seiten der Bank Perso- nen vom …-Desk und von L&C die Verträge mit der A._____ ausarbeiteten und die Verantwortung für die Konditionen beim …-Desk lag. Insbesondere war es W._____ vom …-Desk, welcher am 2. Oktober 2001 eine E-Mail an C._____, AA._____, AJ._____ und AK._____ betreffend "Zusammenarbeit G1._____ - A._____ - H._____" versandte, um über den letzten Stand der Gespräche zwi- schen B._____, C._____ und ihm zu informieren (Urk. 050715/119 bzw. 10010059). Überdies informierte E._____ mit E-Mail vom 25. Oktober 2001 AA._____ und W._____ vom Sales und …-Desk betreffend "Fee Arrangement
- 148 - A._____ - H._____" über ein Treffen mit B._____ und wies klar auf die offerierte spezielle Gebühren- bzw. Kommissionsregelung hin, welche für Aktientransaktio- nen mit der A._____ betreffend die L._____ abgemacht worden sei (Urk. 10011600 bzw. Urk. 050606: "I have met with B._____ of A._____ regarding the proposed fee arrangement for the securities transactions effected on behalf of den …-Fund […]."). Zudem tauschte sich auch AQ._____ vom …-Desk per E-Mail mit E._____ und dessen Leuten von L&C betreffend den Inhalt der Offerte für die A._____ aus (Urk. 10010106 f.; Urk. 10010113). Eine Beteiligung von F._____ an den Ver- tragsverhandlungen und an der Vertragsausarbeitung ist demnach nicht auszu- machen. Auch E._____ meinte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2012, dass die Front zusammen mit L&C die Verträge erarbeitet habe (Urk. 070018 S. 20). Und auch AB._____, damals "Head of …" und Vorgesetzter von F._____ und AA._____, erklärte am 25. Januar 2011, dass damals jeweils seitens der G._____ die Abteilung externer Vermögensverwalter, die …-Division, involviert gewesen sei, wenn sich bei der G._____ eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen … angebahnt habe. Von Sales oder Execution habe nie jemand in Ver- tragsverhandlungen zwischen der G._____ und einem neuen … – wie es B._____ gewesen sei – involviert sein sollen (Urk. 063820 Nr. 53 ff.). Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ die mit der A._____ und der H._____ vereinbar- ten Konditionen kannte bzw. hätte kennen müssen.
c) Die Staatsanwaltschaft stützte sich vor Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- führung unter anderem auf drei bankinterne E-Mails (Urk. 165 S. 56), bei welchen F._____ unter den Empfängern figurierte, nämlich
- eine E-Mail (1) von AR._____ (damals "Head of … & … & …" und somit Vorge- setzter von AB._____, AA._____, F._____ und AJ._____) vom 14. November 2001 an AA._____, AJ._____ und F._____ mit dem Betreff "A._____ Contract" und der Frage, ob der Vertrag mit A._____ durch L&C abgesegnet worden sei (Urk. 10011602: "(…). has this been ok'd by L&C?"),
- eine E-Mail (2) von C._____ vom 25. Februar 2002, die unter anderem an F._____ adressiert war, aus welcher hervorging, welcher Ertrag mit einer im Auf- trag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt wurde
- 149 - und wie dieser Ertrag zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde (Urk. 10011717) und
- eine E-Mail (3) von D._____ vom 29. Oktober 2002 mit dem Betreff "A._____", die an AW._____ und in Kopie neben fünf anderen "cc"-Empfängern auch an F._____ ging, mit den jeweils erzielten Erträgen aus Transaktionen im Auftrag der H._____ und der Bemerkung, dass gemäss Absprache mit dem Kunden A._____ 10 % von diesen Erträgen im "UE" verblieben (Urk. 10011718). Mit diesen E-Mails, so die Staatsanwaltschaft, sei nachgewiesen, dass F._____ zum Zeitpunkt der Transaktion Nr. 192 sowohl von der Retrozessionsvereinba- rung vom 5. November 2001 Kenntnis gehabt habe als auch davon, dass 10 % der bei den Geschäften mit der A._____ generierten Erträge jeweils direkt im Handel verblieben seien (Urk. 165 S. 56). Die erste E-Mail wurde von AJ._____ an E._____ weitergeleitet und auch von diesem beantwortet; die Antwort ging jedoch soweit ersichtlich nur an AR._____ und AJ._____ (Urk. 10011601 ff.). Von F._____ ist keine Reaktion dokumentiert. F._____ liess denn vor Vorinstanz auch ausführen, dass diese erste E-Mail irr- tümlich an ihn gesandt worden sei (Prot. I S. 39). Er sei nicht zuständig gewesen, weshalb er auch nicht darauf geantwortet habe. Vom Inhalt des Vertrages habe er dementsprechend auch nicht Kenntnis genommen. L&C habe ihn in der Folge nicht mit einer Kopie bedient, und er sei auch nicht weiter benachrichtigt worden, dass der Vertrag i.O. gewesen sei. Er sei mit anderen Worten nicht involviert wor- den – aus gutem Grund, weil er eben in diesem Bereich überhaupt nichts zu ent- scheiden gehabt habe (Urk. 177 S. 29 Rz. 82). Aus der zweiten E-Mail geht zwar wie erwähnt hervor, welcher Ertrag mit einer im Auftrag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt und wie dieser zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde. Dass es sich dabei aber nicht um ei- nen Handelsgewinn, sondern um verdeckte Kursschnitte handelte, war aufgrund der E-Mail allerdings nicht erkennbar. Zudem ist fraglich, ob F._____ diese Mails, die neben ihm immer auch noch an andere Empfänger gingen und die wie gese- hen teilweise auch nur "cc" an ihn adressiert waren, überhaupt zur Kenntnis ge- nommen hatte; erhielt er diese Mails doch gemäss eigenen Angaben nur, weil
- 150 - sämtliche Handelskonten im Bereich Private Banking aus administrativen Grün- den auf ihn geschlüsselt waren. Dies gilt insbesondere auch für die zweite und dritte aufgeführte E-Mail. F._____ wusste zwar gemäss eigenen Angaben, dass gegenüber der H._____ "netto" abgerechnet wurde (Urk. 960431 N 8). Da er je- doch – wie bereits dargelegt – die Verträge der G._____ mit der A._____ und der H._____ nicht kannte, hatte er keinen Anlass, um nicht von einer offenen und transparenten Beziehung mit der H._____ auszugehen. Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ zum relevanten Zeitpunkt wusste, dass die H._____ bzw. deren Vertreter über die an der Börse erzielten Kurse bzw. die da- mit verrechneten Transaktionskosten raffiniert getäuscht wurden, und dass die Preisdifferenz zum Schaden der L._____ als sogenannter "net trading profit" und somit als Handelsgewinn zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wür- de. Es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Abrech- nung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis nicht einfach von sich aus untersagte bzw. stoppte.
d) F._____ musste zwar aufgrund der Preisdifferenz von 3.8 % ernsthaft mit der Möglichkeit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Scha- den der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ rechnen, zumal er sel- ber aussagte, dass die Abweichung von ca. 4 % zu gross gewesen sei (Urk. 063850 Nr. 41). Sein Vorgehen deutet jedoch entgegen der Staatsanwalt- schaft in keiner Weise darauf hin, dass er eine solche allenfalls unrechtmässige Preisfestsetzung durch B._____ auch in Kauf nehmen wollte. Denn F._____ wink- te die Abrechnung der Transaktion nicht einfach mit einem unguten Gefühl durch, sondern leitete sie in der Folge zur Abklärung an E._____ weiter. Dies lässt einzig darauf schliessen, dass er eben eine allenfalls unrechtmässige und gegen die In- teressen und zum Schaden der L._____ erfolgte Preisfestsetzung durch B._____ aufdecken und verhindern wollte, zumal er davon ausgehen durfte und musste, dass E._____ den Sachverhalt korrekt abklären und einen Kursschnitt erkennen und monieren würde. F._____ und D._____ sagten denn auch übereinstimmend aus, dass sie in einem solchen Fall verpflichtet gewesen seien, L&C zu informie- ren und zu konsultieren (Urk. 063850 Nr. 37, 111, 116 und 192; Urk. 063730 Nr. 188; Urk. 070018 S. 11). AB._____, welcher damals bei der G._____ "Head of
- 151 - …" und direkter Vorgesetzter von F._____ war (Urk. 969352; Urk. 17701308; Urk. 063820 Nr. 9 und 3), bezeichnete das Vorgehen von F._____ und D._____ ebenfalls als korrekt und den bankinternen Vorschriften entsprechend (Urk. 063820 Nr. 146 f.; Urk. 070015 S. 16 u. 18). Insbesondere sei korrekt, dass sich F._____ an Compliance gewendet habe, als er die Abrechnung nicht habe machen wollen. Er habe Compliance davon in Kenntnis setzen sollen, dass B._____ hier nicht das Richtige tue (Urk. 063820 Nr. 146 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 hielt AB._____ in Anwesenheit der Beschuldigten B._____, E._____, D._____, F._____ und C._____ an diesen Aus- sagen fest (Urk. 070015 S. 15 und 18) und bestätigte insbesondere die Aussage von F._____ und D._____, wonach sich ein Händler, welcher einen Trade nicht in Ordnung finde, an seinen Chef und an L&C wenden solle (Urk. 070015 S. 16). Diese Aussagen werden zudem durch das "Compliance Manual" der G._____ aus dem Jahr 2002 untermauert (Urk. 10010321). Es deutet demnach alles darauf hin, dass F._____ durch die Konsultation von L&C seinen gesetzlichen, standesrecht- lichen und bankinternen Sorgfaltspflichten nachkommen und allfällige Verstösse der anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften durch B._____ aufdecken wollte. Es ist daher ernsthaft zu bezwei- feln, dass sich F._____ bewusst in Verletzung seiner ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten einer möglichen unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ an- schliessen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen wollte.
e) Als E._____ in der Folge keine Einwände in Bezug auf die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ festgesetzten Preis hatte und seine Unterschrift mit dem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." auf der Handelsfiche angebracht hatte, hatte F._____ trotz anfänglicher Bedenken keinen Grund mehr, mit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ zu rechnen. Selbst wenn sich die Fakten nach der Konsultation von E._____ von L&C an sich nicht geändert hatten, durfte er auf die Einschätzung von L&C vertrauen. So hat es E._____ schliesslich auch selber ausgedrückt: "Wenn Compliance nichts da- gegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weiteres machen" (Urk. 063760
- 152 - Nr. 47). Auch AB._____ schaute eine Einschätzung von L&C grundsätzlich als zu 99.99 % verbindlich an (Urk. 063820 Nr. 43). Dass sich F._____ in der Folge der Einschätzung von E._____ nicht widersetzte und die Transaktion zu dem durch B._____ festgesetzten Preis abrechnen liess, kann daher nicht als ein wesentli- cher Tatbeitrag seinerseits gewertet werden und lässt weder auf einen Tatent- schluss noch auf eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung schliessen.
f) Auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Anklageschrift) hatte F._____ unter diesen Umständen kei- nen Anlass mehr, misstrauisch zu werden und sich gegen die durch B._____ ge- nannten Abrechnungspreise auszusprechen, selbst wenn jeweils eine hohe Preisdifferenz bzw. Kommission anfiel. Zudem ist mangels anderweitiger Abklä- rungen zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich – gemäss eigenen Angaben (Urk. 960477) – damals entsprechend den G._____-internen Abläufen und Verantwortlichkeiten auf entsprechende Angaben der Verantwortlichen von der Front, insbesondere von Herrn AQ._____, verliess, als er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontaktaufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betref- fend den Kauf von 75'000 N._____ Aktien für die L._____ (Nr. 194 gem. Anhang zur Anklage) seine Bestätigung – "i.O. F._____" – anbrachte (Urk. 17700820). Es ist demnach ernsthaft zu bezweifeln, dass F._____ für einen besseren Leistungs- nachweis seinerseits und allenfalls einen höheren Bonus zumindest in Kauf nahm, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter im Resultat bei Käufen über den in Wirklichkeit geschuldeten tieferen Kaufpreis bzw. bei Verkäufen über die effektive Höhe des Verkaufserlöses irrten und infolgedessen im Rahmen des so- genannten Settlements der Transaktion eine entsprechende vermögensschädi- gende Disposition zu Gunsten der G._____ und A._____ veranlassten. Der ein- geklagte innere Sachverhalt, wie insbesondere ein Tatentschluss oder zumindest eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung durch F._____, ist demnach vorliegend in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt.
g) Da der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in sub- jektiver Hinsicht vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor-
- 153 - aussetzen, ist der Beschuldigte F._____ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Gleiche gilt auch für die durch die Staatsanwaltschaft eventualiter eingeklagte Tatbegehung durch Unterlassung, zumal auch für diese ein entsprechender Vorsatz oder zumindest ein Eventual- vorsatz Voraussetzung ist. 2.4.6. Anklageziffer 2.7. lit. b): Erkenntnis- und Willenssituation E._____
a) Der zentrale Vorwurf in dieser Anklageziffer lautet wie folgt: E._____ habe im Zeitpunkt, als er F._____ und D._____ seine Einschätzung bekannt gegeben habe, wonach die Abrechnung der Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis rechtmässig sei, gewusst und gewollt, dass er damit eine Hilfeleistung – nämlich die Bereitstellung einer angeblichen Rechtfertigung – erbrachte, die die Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ förderte. Er habe weiter gewusst und gewollt, dass seine Hilfeleistung zum Nachteil des Port- folios der L._____ erfolgen würde, und zwar im Rahmen eines durch die genann- ten Mitbeschuldigten durchzuführenden Vermögens- und Urkundendelikts. Zu- mindest habe E._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner positiven Einschät- zung ernsthaft mit alldem gerechnet und es entsprechend billigend in Kauf ge- nommen. Dass E._____ somit vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt habe, gehe aus diversen Fakten hervor, die die Anklage in der Folge auf- listet (Urk. 003001 S. 67-71).
b) Die Staatsanwaltschaft wirft E._____ in subjektiver Hinsicht somit zumindest Eventualvorsatz vor. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die fest- gestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in die- sem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können
- 154 - (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.). Die weiteren Rechtsgrund- lagen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 172).
c) Aus den Einvernahmen mit E._____ erhellt, dass er sich an zahlreiche Ein- zelheiten im Zusammenhang mit der G2._____-Transaktion nicht mehr zu erin- nern vermochte (vgl. auch Urk. 174 Rz. 44). Dies ist durchaus nachvollziehbar, da der fragliche Deal zum Zeitpunkt seiner Befragungen acht bis zehn Jahre zurück- lag. So war er in seiner ersten Einvernahme z.B. der Meinung, dass B._____ da- mals noch bei der G._____ gearbeitet habe und im Handel für das G2._____- Geschäft zuständig gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 47, 52). Oder er konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er damals auf der Handelsfiche unterschrieben hatte, obwohl er ein solches Visum selber als "enorm aussergewöhnlich" be- zeichnet hatte (Urk. 063760 Nr. 212). E._____s Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, zumal bereits erstellt ist, dass er entgegen seinen mehrfachen Behauptungen eben doch wusste, dass B._____ und nicht die Bank den vorgeschlagenen Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Auf E._____s mögliche Motive für diese Schutzbehauptung ist zurückzukommen.
d) Es ist deshalb zunächst festzuhalten, unter welchen objektiv erstellten Vor- zeichen die Kontaktaufnahme vom 8. November 2002 von F._____ und D._____ mit E._____ stattfand. E._____ war ein gutes Jahr zuvor mit der Betreuung der Vertragserstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzuschliessen- den Vereinbarungen, d.h. insbesondere der Retrozessionsvereinbarung vom
5. November 2001, betraut worden. Wegen seiner bereits geschilderten Vorbehal- te forderte er, dass die Vereinbarung durch die Geschäftsleitung der G._____ un- terzeichnet werden und dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht werden sollte. Es ist nicht erstellt, dass er wusste, dass Letzte- res nie geschah. Immerhin aber trägt die Vereinbarung auch die Unterschriften von Funktionären der H._____. E._____ durfte in der Folge somit davon ausge- hen, dass die Retrozessionsvereinbarung von allen Beteiligten abgesegnet war und ihr somit nachgelebt werden durfte. Er durfte davon ausgehen, dass die Un- terscheidung zwischen straight trades mit einer Kommission von 0,08 % und net
- 155 - trades mit Handelsgewinn, wobei der Nettohandelsertrag (=Handelsertrag abzüg- lich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien) zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde, in Ordnung war. Dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, lässt sich nicht rechtgenügend erstellen.
e) Die Beteiligten wussten sodann, dass die Preisfindung dieser Geschäfte damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden war; im Normalfall sei das, so F._____, im "akzeptablen" Kommissionsbereich ge- legen (Urk. 063850 Ziff. 69, 71). Erst, als die vergleichsweise sehr grosse G2._____-Transaktion zu einem Kurs abgerechnet werden sollte, der zu einer nicht mehr akzeptablen Kommissionsbelastung führen sollte, wollten F._____ und D._____ dies bei L&C abklären lassen. Es liegt daher nahe, dass anlässlich ihrer Kontaktaufnahme mit E._____ nicht der "modus operandi" – der ja nicht geändert hatte – im Zentrum stand, sondern der Preis. Genau so hatte es D._____ auch ausgesagt: Er sei zunächst zu F._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er die Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Ziff. 132). Hernach seien sie zu E._____ gegangen und hätten ihn dasselbe gefragt ("Ich fragte, ob ich das Geschäft zu diesem Preis abrechnen solle"; a.a.O. Ziff. 135).
f) Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn E._____ sich – wie er von Anfang an gleichbleibend aussagte – primär fragte, aus welchem Grund der Kunde die- sen Preis akzeptieren könnte, was der Kunde dazu sage. Dies mag für einen Compliance Officer ein etwas unkritischer Ansatz sein, aber immerhin basierte der Handel auf einem gültigen Vertrag (davon durfte E._____ zumindest ausgehen), der von den obersten Chargen der Bank und der H._____ unterschrieben worden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass E._____ am 8. November 2002 nur kurz Zeit hatte, um sich mit der Transaktion zu befassen, da diese tagfertig abgerech- net werden musste (Urk. 174 Rz. 55). Schliesslich sticht ins Auge, dass D._____ auf die (etwas suggestive) Frage des Staatsanwalts, wie oft es vorgekommen sei, dass sich sein Vorgesetzter beim Chef Legal erkundigt habe und selber die Ver- antwortung nicht habe übernehmen wollen, zur Antwort gab: "Man geht vielleicht nicht gerade zum Chef Legal. Aber in vielleicht 50 % der Fälle fragte man bei Le- gal nach", und dass ein solches Nachfragen "sehr oft" vorkomme, wenn der Kun-
- 156 - de via mehrere Beziehungen gleichzeitig etwas kaufe und verkaufe (Urk. 063730 Ziff. 166 f.). Es ist daher zu vergegenwärtigen, dass E._____ bei seinen Abklä- rungen unter Zeitdruck stand und der G2._____-Deal an jenem Freitagabend zwi- schen ca. 15.30 und 18.00 Uhr (Urk. 174 Rz. 55) vermutlich nicht seine einzige Pendenz war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angängig, als erstellt zu betrachten, dass E._____ – auch wenn es seine Pflicht gewesen wäre – die ihm nachgewiesenermassen zur Verfügung gestandenen Dokumente alle derart ge- nau studiert habe, wie dies die Vorinstanz getan hat. Immerhin räumte die Vor- instanz ein, dass E._____ wegen des handschriftlichen Kreuzes auf der Handels- fiche "zumindest hätte wissen müssen" – es aber eben möglicherweise doch nicht gewusst hat – dass auf der Abrechnung nur der durch B._____ festgelegte "Net- to"-Abrechnungspreis ausgewiesen werden würde und für die H._____ der tat- sächlich an der Börse erzielte Durchschnittskurs und die Höhe der darin einge- rechneten Transaktionskosten auf der Abrechnung nicht erkennbar sein würden (Urk. 211 S. 167 Abs. 2).
g) Welche Abklärungen er genau tätigte, konnte E._____ acht Jahre später verständlicherweise nicht mehr genau reproduzieren (vgl. Urk. 273 S. 31 f.). Kon- stant hatte er aber erklärt, der Meinung gewesen zu sein, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen ha- be. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 275/5 S. 2 Rz. 7) hat auch B._____ durchaus die Meinung vertreten, dass es sich bei den "net trades" im Sinne der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001, die über einen längeren Zeitraum gehandelt worden seien, um ausserbörsliche Geschäfte und damit um Handelsgeschäfte gehandelt habe, die entsprechend keine Kommissi- onsgeschäfte gewesen seien (explizit in Urk. 063118 S. 10; konkludent z.B. in Prot. II S. 45). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ E._____ anlässlich des fraglichen Telefonats im Nachgang zur am 8. November 2002 er- folgten Preisfestsetzung auch beschied, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen habe. So geht aus den Aussagen E._____s durchaus eine zeitliche und logische Nähe zwischen dem Te- lefongespräch mit B._____, anlässlich welchem dieser ihm erklärt habe, um was für ein Geschäft es gegangen sei und wie es gehandelt worden sei, und E._____s
- 157 - Schluss, dass die Bank demnach "das Risiko übernommen habe", die Aktien über einen längeren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu kaufen (…), hervor (vgl. Urk. 063760 Ziff. 60). Auch D._____ hatte anlässlich seiner Befragung vom
25. März 2011 ausgeführt, dass die G2._____-Transaktion zwar kein "net trade", aber auch kein "straight trade" gewesen sei (Urk. 063731 S. 13 Ziff. 59). E._____ hatte auch ausgeführt, dass er "von der Seite des Handels" die Mitteilung be- kommen habe, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Man habe ihm damals gesagt, dass man keine Abmachung darüber getrof- fen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen gelas- sen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Auch aus die- sem Grund habe er gedacht, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis ihm verrechnet werde. Schliesslich attestierte D._____ E._____, dass er den Relationship Manager AQ._____ oder dessen Chef konsultiert habe (Urk. 063730 Ziff. 136). Zudem findet E._____s Aussage, dass für ihn am 8. November 2002 das Risiko auch darin bestanden habe, dass sich die G._____ wieder mit den Aktien hätte eindecken müssen, falls bezüglich des abzurechnenden Preises mit der A._____ keine Einigung hätte erzielt werden können, eine Stütze in den vorgenannten Äusserungen von D._____. Im selben Sinne hatte dieser ausgeführt, dass für ihn ganz klar gewesen sei, dass man das Geschäft habe abrechnen müssen. Die Titel seien ja bereits verkauft gewesen, so dass kein Weg mehr an der Abrechnung vorbeigeführt habe. Sonst hätten sie ja die Titel zurückkaufen müssen. Es lässt sich E._____ unter diesen Umständen entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 275/5 Rz. 8) nicht rechtsgenügend nach- weisen, dass es sich beim G2._____-Deal für ihn damals "klar ersichtlich" um ein normales, über das Warehouse ausgeführtes Kommissionsgeschäft gehandelt habe.
h) Sodann hat E._____ mehrfach ausgeführt, dass die Begründung B._____s, warum der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, gewesen sei, dass man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Die Sensitivität der Transaktion hätte den Börsenkurs massiv beeinflussen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegangen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht
- 158 - bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe. Bereits der Handel sei schon mit dem Hinweis zu ihm gekommen, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt. Die absolute Preisdifferenz sei für ihn nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens gelegen. Bei Grosstransaktionen habe er 3,8 % nicht als exorbitant empfunden. Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produkte gemacht, wo sie von den Kunden 250 Milli- onen verdient hätten. – Dass E._____ diese Begründung glaubte, erscheint vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund und unter den vorstehend geschilder- ten Umständen nicht unglaubhaft und lässt sich ihm damit nicht rechtsgenügend widerlegen. Selbst wenn E._____ somit ein Jahr zuvor bei der Beurteilung der Retrozessionsvereinbarung ein potenzielles Risiko geortet hatte, kann unter Be- rücksichtigung aller Umstände nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich ihm am 11. November 2002 der Eintritt dieses Risikos und damit ein Schaden der L._____ durch die G2._____-Transaktion als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass E._____ in der Folge seine Un- terschrift auf der Handelsfiche anbrachte – was zwar ungewöhnlich war, wobei aber aus seiner damaligen Sichtweise wohl auch keine zwingenden Gründe ge- gen eine solche Unterschrift sprachen, wenn er zu seiner positiven Einschätzung stehen konnte – kann ihm entsprechend kein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Ob E._____ mit seinem Verhalten seine Pflichten als Compliance Officer verletzt hat, kann grundsätzlich offen bleiben, da die fahr- lässige Tatbegehung hier nicht strafbar ist. Allerdings liegt im Wissen E._____s, dass er möglicherweise (oder wie es die Staatsanwaltschaft auffällig zurückhal- tend formulierte, "wohl"; vgl. Urk. 275/5 S. 2 Ziff. 5 sowie auch Prot. II S. 113) sei- ne Pflichten verletzt und seine Aufgaben nicht erfüllt hat, ein mögliches Motiv für seine teilweisen Falschaussagen.
i) Der in Anklageziffer 2.7. lit. b) eingeklagte innere Sachverhalt, d.h. zumin- dest eine Inkaufnahme der Förderung der Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ durch seine Hilfeleistung in Form einer angebli-
- 159 - chen Rechtfertigung für die Rechtmässigkeit der Abrechnung der G2._____- Transaktion, ist damit nicht rechtsgenügend erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. B._____ 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten B._____ dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend als mehrfachen und gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urk. 211 S. 108-115, S. 117-123 und S. 225). 1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfah- ren, den Tatbestand des Betrugs erfüllt zu haben (Urk. 167 S. 19 ff.; Urk. 262 S. 16 ff., 33 ff.; Urk. 267 S. 6 ff., 13 ff.). Er machte hauptsächlich geltend, es habe keine arglistige Täuschung stattgefunden. Er habe weder besonders raffiniert ge- handelt, noch habe die L._____ bzw. die M._____ die grundlegenden Sorgfalts- massnahmen beachtet oder die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Trans- aktionen pflichtgemäss vorgenommen, so dass eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege. Ausserdem habe er die L._____ und die M._____ weder täuschen noch schädigen wollen (Urk. 167 S. 20-23; Urk. 262 S. 21). 1.2.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB detailliert aufgeführt. Ihre theoretischen Erwä- gungen sind zutreffend und vollständig, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- lungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 109-111; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ist nachfolgend einzugehen. 1.2.2. Indem der H._____ Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen zugestellt wur- den, welche einen durch den Beschuldigten B._____ willkürlich festgesetzten Transaktionskurs aufwiesen, wurde selbige über eine Tatsache, nämlich den Kurswert der besagten Transaktion bzw. den effektiv erzielten Kaufpreis oder
- 160 - Verkaufserlös, getäuscht. Zwar ist es – wie der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend machte (Urk. 262 S. 24) – zutreffend, dass dieser Wert letztlich auch tatsächlich gegenüber der H._____ abgerechnet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der verrechnete Kurs nicht mit dem tatsächlich gehandelten Kurs übereinstimmte und damit bei der H._____ eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hinsichtlich des Transaktionskurses bzw. -ergebnisses her- vorgerufen wurde. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 211 S. 111) liegt demnach eine Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten B._____ vor. Die Einwendungen der Verteidigung, wonach eine Täuschung über den Preis gar nicht möglich gewesen sei, da es sich nicht um normale Kommissionsgeschäfte, sondern um ausserbörsliche Geschäfte gehandelt habe und die L._____ immer habe angefragt werden müssen, ob sie mit dem ausserbörslich gehandelten Preis einverstanden sei (Urk. 262 S. 19), zielen ins Leere. Gemäss vorstehenden Er- wägungen ist erstellt, dass es sich bei sämtlichen Geschäften der G._____ für die H._____ um Kommissionsgeschäfte gehandelt hat. Eine wie vom Beschuldigten B._____ vorgenommene Täuschung war daher durchaus möglich und lag auch vor. 1.2.3. Nicht jede durch eine Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung ist strafrechtlich relevant, sondern nur diejenige, die durch ein heimtückisches, durchtriebenes, hinterlistiges, raffiniertes und damit arglistiges Verhalten des Tä- ters bewirkt wurde. Wann eine arglistige Täuschung vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen be- dient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung aber nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18, BGE 126 IV 165, BGE 125 IV 124, BGE 122 IV 246, BGE 120 IV 188).
- 161 - Ausgangspunkt ist die eigentliche Art der Täuschungshandlung. Vorliegend er- folgte die Täuschung mittels der an die H._____ versandten Fax- und Wertschrif- tenabrechnungen, welche einen nicht der Wahrheit entsprechenden Transakti- onskurs aufwiesen. Unabhängig davon, ob den Fax- bzw. Wertschriftenabrech- nungen Urkundencharakter im Sinne der Urkundendelikte gemäss Art. 251 ff. StGB zukommt, handelte es sich bei diesen Belegen um die Täuschungshand- lung unterstützende Machenschaften. Sie sind als solche zu qualifizieren, weil mit den der H._____ zugestellten Dokumenten die korrekte Abwicklung der jeweiligen Orders und die vereinbarungsgemässe Verbuchung und Abrechnung der Trans- aktionen vermittelt werden sollte und der Beschuldigte B._____ bewusst die stan- dardisierten Belege nutzte, um gegenüber der H._____ die täuschenden Angaben zu machen. Bereits dieses vom Beschuldigten B._____ gewählte Vorgehen zeugt von einer gewissen Raffinesse, die die Arglist der Täuschungshandlung zu be- gründen vermag. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ auch die Besonder- heiten der auszuführenden Transaktionen sowie die Eigenheiten der Geschäfts- abwicklung über das System der G._____ zunutze machte. So half ihm der Um- stand, dass die für die H._____ auszuführenden Orders auf seine Weisung hin aufgrund des ansonsten drohenden "market impact" über mehrere Tage hinweg abgearbeitet wurden (ob dies tatsächlich in allen Fällen nötig war oder nicht, kann dahingestellt bleiben) und dabei in der Regel nicht bekannt war, zu welchen Zeit- punkten, mit welchen Volumen und zu welchen Transaktionskursen die einzelnen Ausführungsschritte erfolgten. Vielmehr wurde der H._____ nach vollständiger Ausführung des Auftrages ein Durchschnittskurs verrechnet. B._____ war sich der dadurch verursachten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Kursberechnung be- wusst, und er nutzte diese zur Verschleierung seines Täuschungsmanövers ge- zielt aus. Ebenso spielte es ihm in die Karten, dass für die hier noch interessie- renden Anklagephasen 1b und 2 gegenüber der H._____ netto abgerechnet wur- de, was ebenfalls zur Folge hatte, dass die Abrechnung eines nicht den tatsächli- chen Begebenheiten entsprechenden Kurses und die Verrechnung einer höheren als der vereinbarten Kommission unentdeckt blieben, was zweifelsohne Ziel des Beschuldigten B._____ war.
- 162 - In Phase 2 war die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 Bestandteil des raffinierten Vorgehens des Be- schuldigten B._____. Mit dieser Vereinbarung, für welche gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte B._____ den Anstoss gegeben hatte, und der darin gewählten Formulierung wurde bei der H._____ der Eindruck erweckt, dass die G._____ für die Abwicklung der Kommissionsgeschäfte weiterhin eine Courtage von 0,08 % verlangen und die A._____ als Entschädigung hiervon 1/8 als Retro- zession erhalten würde. Mit der entsprechenden Formulierung in der Retrozessi- onsvereinbarung, welche I._____ zur Kenntnis gebracht wurde, liess der Be- schuldigte B._____ die H._____ in falschem Glauben hinsichtlich des Preises für die von der G._____ ausgeführten Börsentransaktionen und verhinderte so, dass die finanziellen Bedingungen seitens der H._____ hinterfragt oder überprüft wur- den, was auch eine Überprüfung der abgerechneten Kurse hätte nach sich ziehen können. Aus diesem Grund lässt sich auch die Retrozessionsvereinbarung ohne Weiteres in die vom Beschuldigten B._____ gezielt verwendeten Vorkehrungen einreihen, welche er zur Verschleierung und Unterstützung seines täuschenden Verhaltens verwendete und nutzte. Auch darin ist ein die Arglist mitbegründendes Element zu erblicken. Weiter ist auch im konkreten Verhalten von B._____ ein raffiniertes und damit arg- listiges Vorgehen ersichtlich. Um den der L._____ bzw. der M._____ zu verrech- nenden Kurs festsetzen zu können, liess er sich von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ jeweils umfassend über den tatsächlich erzielten Durch- schnittskurs der Orders, die aktuellen Tageshöchst- bzw. -tiefstkurse und den VWAP informieren und legte hernach den zu verrechnenden Kurs bewusst so fest, dass er nach wie vor plausibel erschien. Geschickt und dreist nutze er dabei seine Kenntnisse und den Umstand aus, dass sich die Überprüfung des Kurses ohnehin schwierig gestaltete, und bestimmte mittels der ihm vorliegenden Zahlen den Kurs so, dass die H._____ keinen Verdacht schöpfte und die Abweichung unentdeckt blieb. Von einer plumpen Täuschung kann unter diesen Umständen sicherlich nicht die Rede sein. Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass die H._____ nach Zustellung der Faxabrechnungen diese noch am selben Tag einer Prüfung unterziehen und den entsprechenden Settlementauftrag an die
- 163 - J._____ AG erteilen musste, so dass die Transaktion vollständig abgewickelt werden konnte. Auch diese zeitlich limitierte Prüfungsmöglichkeit der H._____ spielte dem Beschuldigten B._____ in die Karten und ermöglichte ihm im vollen Wissen um diese Tatsache, mit seinem Vorgehen unentdeckt zu bleiben. Insofern passt auch dieser Umstand in die von B._____ ergriffenen Massnahmen, um sein täuschendes Vorgehen zu verschleiern. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass sich, wie dies auch die Vorinstanz zu- treffend hervorgehoben hat (Urk. 211 S. 112), im vorliegenden Fall eine renom- mierte und von der Eidgenössischen Bankenkommission (später FINMA) über- wachte Grossbank und unter anderem eine der grössten … der Schweiz als Ge- schäftspartner gegenüberstanden. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis kann zwar allein aufgrund dieser Umstände nicht ausgegangen werden, dennoch durfte die H._____ der G._____ und der Rechtmässigkeit ihrer Geschäftsabwick- lung ein erhöhtes Vertrauen entgegen bringen. Dieses Vertrauen nutzte der Be- schuldigte B._____ unter Zuhilfenahme der bankinternen Mechanismen aus, um die H._____ unbemerkt zu täuschen. Hinzu kommt, dass ihn und I._____ nach- weislich ein enges freundschaftliches Verhältnis verband: Die beiden hatten mit- einander studiert, und B._____ war der Götti des ältesten Sohnes von I._____, der am tt.mm.1998 geboren wurde. Auch diese Tatsache nutzte der Beschuldigte B._____ bewusst aus und offenbarte damit die Arglistigkeit seiner Täuschung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das täuschende Verhalten des Be- schuldigten B._____ insgesamt als raffiniert und ausgeklügelt zu qualifizieren: Un- ter Zuhilfenahme von besonderen, seine Täuschung unterstützenden Machen- schaften und unter Ausnützung der systemimmanenten Undurchsichtigkeit der Preisfindungsmechanismen, der Besonderheiten der auszuführenden Geschäfte sowie des Vertrauens nicht nur der H._____ gegenüber der G._____, sondern auch jenes von I._____ in ihn persönlich, schaffte er ein nahezu perfektes Sys- tem, um der H._____ die von ihm festgesetzten fiktiven Kurse zu verrechnen und sie somit entsprechend zu täuschen. Sein Verhalten ist demgemäss als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB zu qualifizieren.
- 164 - 1.2.4. Die Verteidigung machte eine die Arglist ausschliessende Opfermitverant- wortung der H._____ mit der Begründung geltend, sie habe ihre grundlegenden Überprüfungspflichten nicht wahrgenommen (Urk. 167 S. 20-23; Urk. 262 S. 34 ff.; Urk. 267 S. 14 ff.). Betrug ist ein Beziehungs- und – aus der Sicht des Geschädigten – ein Selbst- schädigungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition ei- nen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwort- lichkeit des Opfers bei der Frage der Arglist eine Rolle. Wer sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mi- nimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Indes ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht er- forderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arglist lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinwei- sen). Für die Beurteilung, ob der H._____ eine die Arglist ausschliessende Opfermit- verantwortung zuzuschreiben ist, ist zunächst die geschäftliche Beziehung zwi- schen dieser und B._____ bzw. der G._____ massgebend. Dabei kann vorweg auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden, wonach sich ein gewisses Vertrauen der H._____ in die G._____ als zweitgrösste Bank der Schweiz als nachvollziehbar und legitim erweist. Für besondere Vorsichtsmassnahmen oder eine aussergewöhnlich sorgfältige Prüfung und Überwachung der Geschäftsab- wicklung durch die G._____ bestand demnach seitens der H._____ kein Anlass. Weiter bestand aufgrund der guten Preiskonditionen, welche der H._____ ver-
- 165 - meintlich versprochen wurden, sowie der Tatsache, dass der Auftrag der L._____ und der M._____ für die G._____ ein sehr lukratives Geschäft darstellte, ein ge- genseitiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung. Das führte wiederum dazu, dass die H._____ durchaus von einem rechtmässigen Verhalten der G._____ ausgehen durfte, hätte doch ein erkennbares Fehlverhal- ten unweigerlich zur Aufkündigung der Geschäftsbeziehung führen können. Um- gekehrt lag aber keine derart enge Geschäftsbeziehung vor, dass ein geringeres Mass an Vorsicht und eine weniger eingehende Prüfung der Auftragserfüllung durch die G._____ gerechtfertigt gewesen wäre, als dies üblicherweise von ent- sprechenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. Vielmehr konnte aufgrund des Geschäftsvolumens und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Trans- aktionen von der H._____ eine angemessene Vorsicht und Sorgfalt bei der Über- prüfung der rechtmässigen Auftragsabwicklung durch die G._____ erwartet wer- den. Diese Aufgabe hatte denn nach Massgabe der rechtlichen Rahmenbedin- gungen und Vorgaben auch die Q._____ wahrzunehmen, wobei auf die konkreten Überprüfungspflichten nachfolgend einzugehen sein wird. Die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L1._____ des Kantons Zürich (L._____ - L._____) vom 21. Januar 1998 (Urk. 10200044 - 10200060) bzw. vom 15. Oktober 2001 (Urk. 10200061 -
10200077) schrieben vor, dass das Investment-Controlling einer externen und unabhängigen, privatrechtlich organisierten und professionellen Beratungsgesell- schaft übertragen werden musste, und regelte ausserdem die einzelnen Control- lingaufgaben (Urk. 10200048 und 10200065). Mit dem Investment-Controlling wurde die Q._____ beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die für das SMI-Depot der L._____ und der M._____ bei der K._____ ausgeführten Transaktionen zu überprüfen. Dies bestätigte auch I._____ in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2010, wobei er zum konkreten Vorgehen der Q._____ im Zu- sammenhang mit der Überprüfung der Transaktionen festhielt, dass diese einzel- ne Geschäfte stichprobenartig untersucht habe. Sie habe seines Wissens über die Börsenabrechnungen verfügt; Einzelpositionen seien der Q._____ hingegen nicht mitgeteilt worden, diese hätte sie bei der Bank einfordern müssen (Urk. 062046 S. 4 und S. 14 f.). Insofern ist der Verteidigung des Beschuldigten
- 166 - B._____ zuzustimmen, wenn sie anführt, es habe von Seiten der H._____ eine Prüfungspflicht bestanden, welche an die Q._____ delegiert worden sei (Urk. 167 S. 42 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war aber die Überprü- fungsmöglichkeit der Q._____ eingeschränkt. Die ihr zur Verfügung stehenden Belege zu den von der G._____ ausgeführten Orders, insbesondere die Wert- schriftenabrechnungen, enthielten lediglich einen Kurs, wobei es sich in der Regel um einen Durchschnittskurs handelte, und das Abrechnungstotal. Weder waren den Wertschriftenabrechnungen Angaben zu den einzelnen Transaktionen noch zur verrechneten Kommission zu entnehmen. Gerade in Bezug auf den gehandel- ten Kurs war eine detaillierte und rechnerische Nachprüfung nicht möglich; statt- dessen konnte die Q._____ lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehmen. Dass eine umfassende Überprüfung der abgerechneten Kurse durch die Q._____ nicht möglich war, bestätigte denn auch der Beschuldigte B._____ selber in seiner Ein- vernahme vom 15. Dezember 2010, anlässlich welcher er ausführte, die L._____ hätte die Transaktionskosten der entsprechenden Geschäfte nur unter entspre- chender Rückfrage bzw. überhaupt nicht in Erfahrung bringen können (Urk. 063112 S. 27 f.). Dass selbst der Beizug von zusätzlichen Belegen oder ei- ne Rücksprache bei der G._____ nicht zielführend gewesen wäre, zeigt der Be- richt des Audits. Darin wurde festgehalten, dass man nicht in der Lage gewesen sei, die der Gesamtorder zugrundeliegenden Einzelabschlüsse zu ermitteln und den im Handel berechneten Durchschnittskurs zu verifizieren. Ausserdem habe sich keine Erklärung finden können, weshalb die dem Kunden gegenüber abge- rechneten Preise nicht mit dem an der Börse effektiv erzielten Durchschnittspreis übereinstimmten (Urk. 050614 und 050715.10 f.). Wenn es somit nicht einmal im Rahmen einer G._____-internen Überprüfung unter Zurverfügungstellung sämtli- cher Unterlagen möglich war, die Preisberechnung nachzuvollziehen, so dürfte es erst recht für die Q._____ nicht möglich gewesen sein, anhand der ihr zur Verfü- gung stehenden Informationen Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung finden zu können, zumal sie ja auch keinen Verdacht schöpfte, weil der Beschuldigte B._____ bewusst plausible Kurse abrechnete. Insofern war es der Q._____ auch bei umfassender und pflichtgemässer Überprüfung der Abwicklung der Geschäfte durch die G._____ nicht möglich, die fehlerhafte Abrechnung und die dadurch
- 167 - überhöhte Verrechnung von Kommissionen festzustellen. Es kann ihr somit kein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung auf Seiten der H._____ liegt daher nicht vor. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ging der Beschuldigte B._____ in einer Art und Weise arglistig vor, dass selbst bei pflichtgemässer Wahrnehmung der Controllingaufgaben der durch die H._____ beauftragten externen Controllingstel- le, der Q._____, eine Überprüfung der Transaktionen und der abgerechneten Preise nicht möglich war. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist demnach zu verneinen. 1.2.5. Die durch den Beschuldigten B._____ mittels der Wertschriftenabrechnun- gen vorgenommene arglistige Täuschung im vorstehend dargelegten Sinn führte bei der H._____ zu einem Irrtum hinsichtlich der tatsächlich gehandelten Kurse, wobei sie letztlich von einem von der Wirklichkeit abweichenden Kaufpreis bzw. Verkaufserlös ausging und sich damit dahingehend irrte, als sie annahm, dass die G._____ durch die besagten Börsengeschäfte keine weiteren Einkünfte als die vereinbarte Kommission von 0,08 % erzielte. 1.2.6. Hinsichtlich der durch die H._____ veranlassten Vermögensdisposition und des bei ihr dadurch in den noch relevanten Phasen 1b und 2 entstandenen Ver- mögensschadens kann auf die Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung verwiesen werden (vgl. Erw. III. Ziff. 1.4.1. C. lit. c) und Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bzw. S. 70 und S. 95). Indem die H._____ aufgrund der vorgängig zugestellten Faxabrechnungen die Settlementaufträge an die J._____ AG erteilte, veranlasste sie den Abschluss der Geschäfte und die Verbuchung der zu leistenden Beträge und damit die Vermögensdisposition. Durch die dadurch zu viel bezahlten Kom- missionen erlitt sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 5'055'301.40 (Fr. 105'352.65 + Fr. 4'949'948.80). 1.2.7. Der subjektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 168 - Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. So wollte er die H._____ über den Kurswert und den Preis der durch die G._____ gehandelten Titel täuschen. Im Wissen um die vereinbarten Kommissionssätze und die tatsächlich gehandelten Durchschnittskurse liess er willentlich falsche Kurse abrechnen. Bewusst nutzte er hierzu die offiziellen Bele- ge und die handelstechnischen Besonderheiten aus. Dabei war ihm klar, dass ei- ne Überprüfung der Abrechnungen durch die Q._____, die Controllingstelle der H._____, nicht möglich war und die H._____ aufgrund der Belege das Settlement veranlassen und so eine sich selbst schädigende Vermögensdisposition vorneh- men würde. Einen anderen Schluss lassen das Untersuchungsergebnis und die vorerwähnten Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht zu. Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten B._____ kann vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe in (der verbleibenden) Phase 1b haupt- sächlich einen möglichst hohen Ertrag für die G._____ erzielen wollen, was sich auf sein eigenes persönliches und wirtschaftliches Fortkommen, jedoch nicht auf den ihm ausbezahlten Bonus ausgewirkt habe. In Phase 2 habe er direkt an den Retrozessionszahlungen der G._____ an die A._____ partizipiert und somit ins- gesamt mit der Absicht gehandelt, sich unmittelbar oder mittelbar einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen (Urk. 211 S. 114). 1.2.8. Gegenstand des Vorwurfs im Zusammenhang mit Anklage Teil 1 Ziff. II, Phase 1b, sind vier gegenüber der H._____ am 24. August 2001 abgerechnete Orders (Nr. 152-155), wobei der Beschuldigte B._____ bei jedem dieser vier Ge- schäfte einzeln den abzurechnenden Durchschnittskurs festsetzte und somit die H._____ insgesamt vier Mal täuschte. Mehrere einzelne Handlungen bilden dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgut- träger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE
- 169 - 131 IV 83 Erw. 2.4.5; ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Die vom Beschuldigten B._____ betreffend die Orders Nr. 152 bis 155 begange- nen Kursschnitte basieren auf einem einzigen einheitlichen Tatentschluss, wel- chen er grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher für die H._____ abzuwickelnden Transaktionen fasste und mit der Erfüllung jedes einzelnen Auftrags sukzessive umsetzte. Die Handelsperiode für sämtliche Orders war auf einen kurzen Zeit- raum vom 10. Juli 2001 (Order Nr. 152 und 153) bzw. 16. August 2001 (Order Nr. 154 und 155) bis zum 23. August 2001 beschränkt, und die Abrechnung ge- genüber der H._____ erfolgte für alle vier Geschäfte am 24. August 2001. Die im Rahmen von Phase 1b zu beurteilenden Transkationen liegen demnach zeitlich und sachlich derart nahe beieinander, dass sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Handlungseinheit darstellen. Es liegt somit keine mehrfache Tatbegehung vor. Demnach hat sich der Beschuldigte B._____ hinsichtlich Ankla- geziffer Teil 1 Ziff. II Phase 1b des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2.9. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer Teil 1 Ziff. III (Phase 2, Or- ders Nr. 156-196) ging die Vorinstanz vom qualifizierten Tatbestand des ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB aus. Was die theoretischen Aspekte der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeht, so wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Vor- instanz zutreffend dahingehend zitiert, dass eine solche vorliegt, wenn der Täter berufsmässig handelt. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Urk. 211 S. 117). Diese abstrakte Umschreibung kann jedoch nur Richtlinienfunktion ha- ben. Insbesondere liegt die Grenze für die Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht allzu hoch: Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann bereits genü- gen. Wesentlich ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid angeführt –, dass
- 170 - der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a, BGE 123 IV 113 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E.4.1.). Der Beschuldigte B._____ erzielte einen namhaften Beitrag in der Höhe von Fr. 813'804.55 (vgl. oben S. 95 ff.) an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung, indem er zur Hälfte an den Retrozessionseinnahmen der A._____ partizipierte. Er richtete sich auf diese Einkünfte ein, was sich nicht zu- letzt aus dem Umstand ergibt, dass er am 6. November 2002 über seinen Anteil an den durch die G._____ an die A._____ bezahlten Retrozessionen gar eine schriftliche Vereinbarung mit P._____ und S._____ abschloss (Urk. 11100041 f.). Der Beschuldigte B._____ übte die betrügerische Tätigkeit als solche auch nach der Art eines Berufes aus. So täuschte er die H._____ mit einer gewissen Regel- mässigkeit über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren mehrmals über die zu verrechnenden Kurse und abzurechnenden Transaktionskosten, indem er nach Abarbeitung einer Order einen fiktiven Kurs festsetzte. Die Anzahl der in diesem Zeitraum vom Beschuldigten B._____ vorgenommenen Betrugshandlungen – ins- gesamt 41 Orders, welche zwar auf einem einzelnen Tatentschluss beruhten, in zeitlicher Hinsicht aber derart voneinander abwichen, dass sie keine Handlungs- einheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen mehr darstellen, sondern als Ein- zelakte zu verstehen sind – lassen ebenfalls auf ein berufsmässiges Vorgehen schliessen. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist daher für die Anklagevorwür- fe Teil 1 Ziff. III (Phase 2) erfüllt. 1.2.10. Der Beschuldigte B._____ hat sich gemäss den vorstehenden Erwägun- gen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Phase 1b) und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich der Phase 2) schuldig gemacht. 1.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt weiter, den Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. Sowohl die Faxmittei-
- 171 - lungen als auch die Wertschriftenabrechnungen bezeichneten nicht mehr als den Preis, welcher von der G._____ gegenüber der L._____ bzw. der M._____ abge- rechnet worden sei. Die Angaben entsprächen dem tatsächlich abgerechneten Wert, weshalb keine unwahren Angaben vorliegen würden. Die in der Abrechnung wiedergegebenen Kurse und Abschlusstage würden weiter nicht Beweis für die an den unterschiedlichen Transaktionstagen erzielten Kurse bilden, zumal allen Beteiligten klar gewesen sei, dass zufolge des "market impact" die Zu- und Ver- käufe an verschiedenen Tagen erfolgt seien. Ausserdem habe er an diesen Ab- rechnungen weder mitgewirkt, noch habe er gewollt oder bewusst in Kauf ge- nommen, dass I._____ oder die Mitarbeiter der L._____ oder der M._____ mit solchen Abrechnungen getäuscht würden (Urk. 167 S. 23-25; Urk. 262 S. 21 ff., 39; Urk. 267 S. 8, 16). 1.3.1. Die Vorinstanz hielt die theoretischen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB fest und ging vom Urkundencharakter der Wert- schriftenabrechnungen aus: Es handle sich dabei um Bescheinigungen im ge- werbsmässigen Effektenhandel. Da der Effektenhändler zu seinem Kunden in ei- nem besonderen Vertrauensverhältnis stehe und aufgrund seiner besonderen Stellung zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet sei, komme den Wertschrif- tenabrechnungen eine qualifizierte Beweiskraft zu. Indem in den Abrechnungen nicht der an der Börse erzielte Durchschnittskurs, sondern ein in keiner Weise nachvollziehbarer Wert aufgeführt wurde, sei der Tatbestand der Urkundenfäl- schung erfüllt (Urk. 211 S. 119-121). 1.3.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, mithin eine unrichtige Be- urkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
- 172 - entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Als solche allgemein gültigen objektiven Garantien kommen einerseits gesetzliche Bestimmungen in Frage, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanz- vorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen und gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Andererseits sieht das Bundesgericht auch in der be- sonders qualifizierenden, vertrauenswürdigen Position des Erklärenden, mithin der garantenähnlichen Stellung des Ausstellers, eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1.). Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftli- cher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbun- den, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftli- che Lüge vorliegt (BGE 129 IV 130 E. 2.1; BGE 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinwei- sen). Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt vo- raus, dass sich die Urkunde dazu überhaupt äussert. Insofern erbringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt (BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 1.3.3. Vorliegend kommt nur eine Falschbeurkundung in Frage, wobei vorab zu prüfen ist, ob den Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen Urkundenqualität im Sin- ne der Bestimmung zukommt. Die Wertschriftenabrechnungen geben an, welchen Betrag der H._____ für die Durchführung eines bestimmten Trades (Kauf oder Verkauf bestimmter Aktien) durch die G._____ belastet oder gutgeschrieben wird, mithin die wertmässige Abrechnung einer Transaktion unter Nennung der Anzahl gehandelter Aktien und des Kurses. Damit bildet die Wertschriftenabrechnung Beweis für den gegenüber der H._____ abgerechneten Betrag, als Resultat einer Rechenoperation, nämlich der Multiplikation der Anzahl gehandelter Titel mit dem jeweiligen Kurs unter Verrechnung der Kommission. Wie die Verteidigung korrekt
- 173 - anführt (Urk. 262 S. 24), wurde dieser in der Wertschriftenabrechnung ausgewie- sene Betrag der H._____ effektiv belastet oder gutgeschrieben, womit hierüber keine unwahren Angaben vorlagen. Somit stellen die Wertschriftenabrechnungen lediglich einen Beleg für das von der G._____ durch die Abwicklung des Auftrags erzielte Ergebnis, nicht aber für das korrekte Zustandekommen desselben dar. Als unmittelbarer Beweis der Richtigkeit der aufgeführten Berechnungsgrundla- gen – also der Korrektheit des abgerechneten Kurses und der korrekten Verrech- nung der vereinbarten Kommission von 0,08 % – eignen sich die Wertschriftenab- rechnung hingegen nicht. Mangels Beweiseignung kommt der Wertschriftenab- rechnung in diesem Zusammenhang kein Urkundencharakter zu, weshalb eine Falschbeurkundung ausscheidet. Was für die Wertschriftenabrechnungen gilt, muss mit der gleichen Begründung auch für die vorweg versandten Faxabrech- nungen gelten, weshalb eine Urkundenfälschung auch in diesem Zusammenhang ausser Betracht fällt. 1.3.4. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Frage befasst, ob der Wert- schriftenabrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. Urk. 211 S. 121). Mangels Urkundencharakter der Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen kann dies vorliegend offen bleiben. 1.3.5. Der Beschuldigte B._____ ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizuspre- chen. 1.4. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ gemäss den vorstehenden Erwägungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Von den übrigen Vorwürfen ist er freizusprechen.
2. C._____ 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten C._____ entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche von Mittäterschaft ausging, lediglich als Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in
- 174 - Verbindung mit Art. 25 StGB und zu mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 211 S. 115-117, S. 123 f.). 2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass nur der Beschuldigte C._____ den entspre- chenden Schuldspruch der Vorinstanz angefochten hat (Urk. 212 und Urk. 214). Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat ausgeschlossen. Als härtere rechtliche Qualifikati- on hat auch eine Verurteilung als Mittäter anstatt als Gehilfe zu gelten (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Demnach kann der Beschuldigte C._____ a priori nicht wegen ei- ner mittäterschaftlichen Tatbegehung verurteilt werden. 2.3. Mit dem durch den Beschuldigten B._____ begangenen (teilweise gewerbs- mässigen) Betrug liegt eine vollendete und rechtswidrige Haupttat vor. Es handelt sich bei diesem Tatbestand um ein Verbrechen (Art. 10 StGB) und damit um ein gehilfenschaftstaugliches Delikt. 2.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Gehilfenschaft Kenntnis der objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat sowie die wissentliche und willentliche Förderung der Haupttat. Dabei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 170 mit Hinweisen zur Rechtsprechung in BGE 121 IV 109). Hinsichtlich des Kenntnisstands des Beschuldigten C._____ bezüglich sämtlicher für ihn noch relevanten Transaktionen kann auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung verwiesen werden. Demnach blieb unklar, inwiefern er auch mit Blick auf die nunmehr netto abzurechnenden Transaktionen Kenntnis vom zur Anwendung gelangenden Kommissionssatz von 0,08 % hatte und ob er beurteilen konnte, ob allenfalls vereinbarte weitere Transaktionskosten verrechenbar waren. Damit ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte C._____ wusste, dass die H._____ und dessen Mitarbeiter mittels der Wertschrif- tenabrechnungen über die wirklichen Ausführungspreise bzw. die veranschlagten Transaktionskosten getäuscht und dadurch zu einer entsprechenden vermögens-
- 175 - schädigenden Transaktion veranlasst wurden. Eine Täuschungsabsicht kann dem Beschuldigten C._____ damit nicht nachgewiesen werden (vgl. Erw. III. Ziff. 1.4.1. C. lit. b) cc) und Ziff. 1.4.2. A. lit. g) dd) und lit. j) bb) bis ee)). Es fehlt beim Be- schuldigten C._____ in subjektiver Hinsicht somit am Wissen um die vom Be- schuldigten B._____ im Rahmen der Haupttat begangene arglistige Täuschung und an einem entsprechenden Willen, die Täuschungshandlungen desselben durch sein eigenes Zutun zu fördern. Ein Vorsatz des Beschuldigten C._____ ist demnach weder hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Haupttat noch bezüg- lich der Gehilfenschaft dazu gegeben. Der Beschuldigte C._____ erfüllt den sub- jektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug damit nicht. Der Beschuldigte C._____ ist demnach der Gehilfenschaft zum mehrfachen Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.5. Vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung ist er mangels Haupttat ebenfalls freizusprechen.
3. E._____ 3.1. Der Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB setzt, wie bereits erläutert, in subjektiver Hinsicht vorsätzli- ches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln voraus. Gemäss den vorste- henden Erwägungen lässt sich aber, auch wenn E._____ ein Jahr zuvor bei der Beurteilung der Retrozessionsvereinbarung ein potenzielles Risiko geortet hatte, nicht erstellen, dass er im Zeitpunkt, als er F._____ und D._____ seine Einschät- zung bekannt gab, wonach die Abrechnung der Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis rechtmässig sei, wusste und insbesondere auch wollte, dass er damit eine Hilfeleistung – nämlich die Bereitstellung einer angeblichen Rechtfertigung – erbrachte, die die Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ förderte. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass er wusste und insbesondere auch wollte, dass seine Hilfeleistung zum Nachteil des Portfo- lios der L._____ erfolgen würde, und zwar im Rahmen eines durch die genannten Mitbeschuldigten durchzuführenden Vermögens- und Urkundendelikts. Ebenso
- 176 - wenig lässt sich erstellen, dass E._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner po- sitiven Einschätzung zumindest ernsthaft mit alldem rechnete und es entspre- chend billigend in Kauf nahm. Mangels Vorsatz oder Eventualvorsatz ist der Be- schuldigte E._____ der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB somit freizusprechen. 3.2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ist E._____ mangels Haupttat freizuspre- chen. V. Strafzumessung und Vollzug Allgemeines Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sämtliche eingeklagten Ta- ten in den Jahren 2000 bis 2003 und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen wurden. Sie kam hinsichtlich des anwendbaren Rechts zum Schluss, die Strafzumessung betref- fend den Beschuldigten B._____ habe nach altem Recht zu erfolgen, jene für die Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ nach dem neuen, für sie milderen Recht (Urk. 211 S. 179). Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter jedoch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung – auch in einem Rechtsmittelverfahren – erst nachher, so ist dieses geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurtei- lung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und die-
- 177 - selbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativi- tät). Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen (BGE 119 IV 145 E 3c; BGE 114 IV 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Betreffend den Beschuldigten B._____ liegt ein Fall von retrospektiver Kon- kurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB vor. Wie nachfol- gend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. 2.1.5.), sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gegeben, weshalb eine hypothetische Ge- samtbeurteilung sämtlicher vom Beschuldigten B._____ begangener Delikte vor- zunehmen und für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Unter dieser Prämisse ist auch die Frage des an- wendbaren Rechts zu beantworten. Im Rahmen der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe sind sämtliche vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte – das heisst sowohl diejenigen im ersten Strafverfahren (Prozess-Nr. SB130233) wie auch diejenigen im vorliegenden Verfahren – zu berücksichtigen, wobei er die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten allesamt unter dem Geltungs- bereich des alten Rechts, jene im ersten Strafverfahren teils unter altem und teils unter neuem Recht verübte. Bei einem Vergleich der vom Beschuldigten B._____ unter altem Recht begangenen Taten erweist sich in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB das neue Recht als das mildere, da dieses mit Art. 26 StGB eine Sonderbestimmung für die Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) an Sonderdelikten vorsieht. Demnach ist für den Anstifter oder Gehilfen immer der Strafrahmen des jeweiligen Sonderdelikts massgebend, die Strafe des Teilneh- mers aber im Sinne von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern. Aufgrund dieses neuen obligatorischen Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 26 StGB ist das neue Recht das für den Beschuldigten B._____ mildere. Weiter wäre unter altem Recht für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufäl- len, welche zwingend zu vollziehen wäre. Unter neuem Recht hingegen tritt neben die Freiheitsstrafe eine Geldstrafe, welche bedingt verhängt werden kann. Da ei- ne bedingte Geldstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.), ist das neue Recht
- 178 - auch unter diesem Gesichtspunkt das mildere. Auch wenn für die übrigen vom Beschuldigten B._____ unter dem alten Recht begangenen Delikte das neue Recht nicht milder ist, so führt aufgrund der vorstehenden Ausführungen betref- fend die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung eine Gesamtbetrachtung unter dem neuen Recht insgesamt zu einer milderen Beurteilung. Es ist daher entgegen der Vorinstanz angezeigt, die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ nach neuem Recht vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 211 S. 179-182), weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ Retrospektive Konkurrenz Die Vorderrichter erwogen, es liege im Fall des Beschuldigten B._____ ret- rospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, und sprachen eine Zusatzsatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 (Prozess-Nr. SB130233) festgesetzten Strafe aus (Urk. 211 S. 181 ff.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Auf- teilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen
- 179 - Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aus- sprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumula- tiv zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleicharti- ge Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht mög- lich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung ver- wiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwers- te Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkur-
- 180 - renz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
26. November 2012 erstinstanzlich wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Prozess-Nr. DG110301). Im vorliegenden Verfahren stehen Delikte zur Beurtei- lung, die der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2000 bis 2003 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Demnach liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten B._____ als zweite Instanz wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 22. August 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Prozess-Nr. SB130233; Urk. 195). Auch im vorliegenden Verfahren stehen bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zur Diskussion, womit die Voraussetzung der gleichartigen Strafen gegeben ist. Es ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 auszufällen. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist der Strafrahmen des schwersten Delikts (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu- treffend erwogen, dass der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als schwerstes Delikt gilt (Urk. 211 S. 182 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, führen die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer
- 181 - automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ebenso haben die Vorderrichter zu Recht erwogen, dass keine weiteren ausser- ordentlichen Umstände vorliegen, welche eine Erweiterung des Strafrahmens ge- bieten würden (Urk. 211 S. 183). Es ist somit vom ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren auszugehen. Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug Tatkomponenten
a) Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Be- trugs ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vor- gezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte B._____ hat innert einer Zeitdauer von etwas mehr als einem Jahr (29. November 2001 bis 6. Februar 2003) insgesamt 41 Einzeldelikte began- gen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit sehr hoch, ergeben sich daraus im Durchschnitt doch immerhin zwischen drei und vier Einzeldelikte pro Monat. Durch seine deliktische Aktivität in der Phase 2 erzielte der Beschul- digte B._____ persönlich Einnahmen in der Höhe von rund Fr. 813'804.– und ver- ursachte bei der L._____ und der M._____ insgesamt einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 5 Mio. Innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässi- gen Betrugs fällt zulasten des Beschuldigten B._____ demnach der grosse Scha- den und die hohe Anzahl Einzeldelikte, aber auch die stolze persönliche Ertrags-
- 182 - summe von umgerechnet knapp Fr. 60'000.– pro Monat ins Gewicht. Es liegt eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts vor. Der Beschuldigte B._____ ging bei seinen Betrugshandlungen geplant und zielge- richtet vor. Er tätigte die Kursschnitte, indem er mittels seiner – nicht vorsätzlich handelnden – Gehilfen und den entsprechenden Anweisungen die Manipulation der Transaktionskurse unter Ausnutzung des bankinternen Systems vornahm. Dabei nahm er die Stellung des Initianten und Drahtziehers ein und nutzte seine übergeordnete Stellung gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern bewusst aus, wobei es ihm zugute kam, dass er die bankinternen Abläufe kannte. Sein Tatbeitrag war von entscheidender Bedeutung, war er es doch, welcher den abzu- rechnenden Kurs festlegte. Zwar war er für die bankinterne Abwicklung der Transaktionen im Mid Office der G._____ auf die Mitarbeit der Beschuldigten C._____ und D._____ angewiesen, es wäre ihm aber auch ein Leichtes gewesen, diese durch andere Mitarbeiter zu ersetzen. Zielgerichtet bestimmte der Beschul- digte B._____ den abzurechnenden Kurs unter Zuhilfenahme der massgeblichen Kursinformationen so, dass es für die L._____ bzw. die M._____ nicht möglich war, die Fehlerhaftigkeit der Kurse festzustellen. Nicht zuletzt nutzte er hierfür auch das Vertrauen seines Freundes I._____ aus, welcher als Chef der H._____ amtete und letztlich für die Geschäfte mit der G._____ verantwortlich war. Schliesslich machte es sich der Beschuldigte B._____ auch zum Vorteil, dass der H._____ jeweils Belege (Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen) zugestellt wur- den, anhand welcher diese die Transaktionen prüfen und die Abwicklung auslö- sen mussten. Dieses zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten B._____ unter Verwendung von Belegen und unter Ausnutzung des ihm von seinem Freund ent- gegengebrachten Vertrauens und der bankinternen Mechanismen ist verwerflich und offenbart eine beachtliche kriminelle Energie. Allerdings dürfen diese Aspekte mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits zur Bejahung des Tatbestandsmerk- mals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung herangezogen wurde. Dass der Beschuldigte B._____ demnach die fehlenden Kontrollmöglichkeiten der H._____ ausnutzte, vermag nicht über ein die Arglist begründendes Mass hinauszugehen. Es drängt sich daher nicht auf, diesem Umstand innerhalb des Tatbestands des
- 183 - gewerbsmässigen Betruges zusätzlich Rechnung zu tragen. Hingegen ist er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bestehende Ver- trauensverhältnisse ausnutzte und untergeordnete Mitarbeiter einspannte, um seinen Tatplan umzusetzen. In objektiver Hinsicht ist nach dem Dargelegten das Verschulden des Beschuldig- ten B._____ für den gewerbsmässigen Betrug als nicht mehr leicht zu werten. In- soweit ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren (Urk. 211 S. 185) und die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, mithin bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln.
b) In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Be- schuldigte B._____ mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven, ja geradezu aus Geldgier, handelte. Die finanzielle Motiva- tion bzw. das Gewinnstreben ist jedoch bereits im Rahmen der rechtlichen Quali- fizierung als gewerbsmässige Tatbegehung berücksichtigt worden. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Umstand, dass die heu- te als Kursschnitte bezeichneten Geschäftspraktiken zum Zeitpunkt der Tatbege- hung noch anders beurteilt worden seien, bei der Qualifikation des Tatverschul- dens des Beschuldigten B._____ völlig ausser Acht gelassen (Urk. 262 S. 41 ff., Urk. 267 S. 16 f.). Es mag zwar zutreffen, dass in den Jahren 2000 bis 2003 re- gelmässig und im grossen Stil Kursschnitte getätigt wurden und diese Vorge- hensweise zu den gängigen Geschäftspraktiken der Banken gehörte. Dass diese Vorgehensweise lange toleriert wurde, bedeutet hingegen entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht, dass nicht bereits damals ein Unrechtsbewusstsein bestand und die Kursschnitte als ein strafrechtlich relevantes Verhalten eingestuft wurden. Bereits damals war den Beteiligten durchaus bewusst, dass es sich um eine unzulässige Praxis zur Generierung hoher Erträge und Kursgewinne handel- te, was sich insbesondere aus dem klaren Artikel des damaligen Leiter Börsen und Märkte der FINMA, Dr. BA._____, ergibt, welcher am 5. November 2002 in der NZZ publiziert wurde und die bereits vorbestehende Ansicht bestätigte und unmissverständlich zusammenfasste. Dem Beschuldigten B._____ war aufgrund
- 184 - seiner systematischen Vorgehensweise klar, dass er nicht rechtmässig handelte, weshalb sein subjektives Verschulden unter diesem Aspekt nicht zu reduzieren ist. Im Übrigen liegen keine weiteren subjektiven Elemente vor, welche eine Erhö- hung oder Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hätten. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren verschuldensangemessen. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ umfassend dargelegt und festgehalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ablei- ten liessen (Urk. 211 S. 188 f.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die Ausführungen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung enthielten keine strafzumessungsrelevanten Umstän- de (Prot. II S. 15 ff.). Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte B._____ zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen aufgewiesen habe, was gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts neutral zu gewichten sei (Urk. 211 S. 190 m.w.H.). Auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte B._____ weder geständig gewesen sei noch ein besonders kooperatives Verhalten an den Tag gelegt sowie weder Reue und Einsicht gezeigt habe (Urk. 211 S. 190). Es liegen demnach auch im Rahmen des Nachtatverhaltens keine Umstände vor, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Sowohl nach altem wie auch nach geltendem Verjährungsrecht lag die (absolute)
- 185 - Verjährungsfrist für das vorliegende Delikt bei 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [in Kraft ab 1.10.2002]; Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB [in Kraft vor 1.10.2002]). Die vorliegend zu beurteilen- den Betrugshandlungen gemäss Phase 2 beging der Beschuldigte B._____ in der Zeit zwischen dem 20. November 2001 und dem 6. Februar 2003. Damit sind je- denfalls zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Es trifft zu, dass sich der Be- schuldigte B._____, wie die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 211 S. 183), seither nicht wohl verhalten hat. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ergangene Schuldspruch wegen mehrfachen Bestechens und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung hatte Delikte zum Gegenstand, welche er nach der vorliegend zu beurteilenden Tat verübte. Mit einer leichten Strafreduktion ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hier zu beur- teilenden Taten doch zeitlich sehr weit in der Vergangenheit liegen und letztlich Teil eines ganzen Geflechts von deliktischen Handlungen waren, welches zwi- schen dem Beschuldigten B._____ und I._____ über Jahre hinweg bestand und zu welchem alle vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte gehörten. Aus- serhalb dieser deliktischen Beziehung hat er sich hingegen nichts mehr zuschul- den kommen lassen, weshalb eine leichte Strafreduktion angemessen erscheint. Insgesamt rechtfertigt die Täterkomponenten eine Reduktion der verschuldens- angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um ein halbes Jahr auf 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 267 S. 19) liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor, welche eine massgebliche Reduktion der Strafe nach sich ziehen würde. Es ist zwar zutref- fend, dass eine relativ lange Verfahrensdauer von insgesamt mehr als sechs Jah- ren gegeben ist und dies mitunter auch darauf zurückzuführen ist, dass das vor- liegende Verfahren vom anderen L._____-Verfahren abgetrennt wurde. Aufgrund der Komplexität der Materie und den in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu be- urteilenden Problemfeldern erwies sich eine Abtrennung jedoch als sachgerecht. Zudem stellt es für den Beschuldigten B._____ letztlich auch einen Vorteil dar, dass er in zwei separaten Verfahren beurteilt wurde, wäre doch im Falle einer
- 186 - Gesamtbeurteilung in einem Verfahren eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wor- den, für welche ein bedingter oder teilbedingter Vollzug aufgrund der konkreten Strafhöhe a priori ausser Betracht gefallen wäre. Im konkreten Fall hingegen wur- de im ersten L._____-Verfahren eine teilbedingte Strafe ausgesprochen. Eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht vorzunehmen. Tat- und täterangemessene hypothetische Einsatzstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- faktoren auf 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte Betrug
a) Tatkomponenten Gemäss dem erstellten Vorwurf betreffend Phase 1b veranlasste der Beschuldig- te B._____ bei vier Transaktionen, welche allesamt am 24. August 2001 abgewi- ckelt wurden, Kursschnitte zulasten der L._____ bzw. M._____. Auch wenn die vier Einzeltaten aufgrund des einheitlichen Tatentschlusses und der zeitlichen Identität als Handlungseinheit zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend Erw. IV. Ziff. 1.2.8. bzw. S. 168), ist im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berück- sichtigen, dass es sich um vier voneinander unabhängige Transaktionen handel- te. Der durch die Kursschnitte in der Phase 1b bei der L._____ bzw. M._____ verursachte Vermögensschaden beläuft sich auf Fr. 105'352.65 (exkl. Zins) bzw. auf Fr. 161'452.90 (inkl. Zins), was im Verhältnis zu dem durch die L._____ bzw. M._____ erlittenen Gesamtschaden eher wenig ist. An dem in gleicher Höhe durch die G._____ erzielten Ertrag partizipierte der Beschuldigte B._____ nur indi- rekt als Angestellter der G._____, einen unmittelbaren Profit konnte er aber an- ders als in der Phase 2 nicht daraus schlagen. Die Rechtsgutsverletzung kann mit Blick auf das mögliche Ausmass als noch moderat qualifiziert werden. Auch hin- sichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden vier Transaktionen übernahm
- 187 - der Beschuldigte B._____ die Rolle des Drahtziehers, welcher im Hintergrund blieb und seine ihm unterstellten Mitarbeiter entsprechend instruierte und benutz- te, um die von ihm vorgenommenen Betrugshandlungen umzusetzen. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Kursschnitte kann auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. oben Erw. V. Ziff. 2.3.1 lit. a) bzw. S. 181) verwiesen werden, zumal der Be- schuldigte B._____ bezüglich sämtlicher Transaktionen nach identischem Muster handelte und demgemäss geplant und raffiniert vorging, was ein Stück weit be- trugsimmanent ist, nichtsdestotrotz aber eine beträchtliche kriminelle Energie of- fenbart. Insgesamt ist das objektive Verschulden als noch leicht einzustufen. Auch die Betrugshandlung betreffend die Transaktionen Nr. 152-155 beging der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen. Zwar erzielte er aufgrund der vier Transaktionen keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil, dennoch verfolgte er insofern egoistische Ziele, als er der G._____ Ver- mögensvorteile verschaffte und damit seine eigene Position stärkte. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung des objektiven Ver- schuldens. Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich des Betrugs als noch leicht einzustu- fen, was isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtfertigen wür- de.
b) Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zu- sammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. oben Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184) Strafzumessungsrelevant ist einzig, dass die vom Beschuldigten begangene Tat knapp 15 Jahre zurückliegt und damit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Eine Reduktion der Strafe rechtfertigt sich mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB demnach, auch wenn sich der Beschuldigte im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu I._____ zu einem späteren Zeitpunkt erneut strafbar machte und sich daher nicht vollends wohl verhalten hat.
- 188 -
c) Asperation Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den Täterkomponenten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips rechtfertigt sich demnach eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstra- fe um 8 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung
a) Tatkomponenten Straferhöhend ist weiter die Verurteilung des Beschuldigten B._____ im ersten gegen ihn geführten Strafverfahren wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung zu berücksichtigen. Damals veranlasste er I._____ durch das Stellen zweier Anträge, entgegen den offenkundigen Interessen der L._____ auf die Wei- terleitung der durch die ihm, B._____, gehörende O._____ AG vereinnahmten Retrozessionen kompetenzwidrig zu verzichten, wodurch der L._____ ein Scha- den in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. erwuchs (SB1302233 Urk. 195 Erw. III. Ziff. 3.6.-3.6.5.7.). Mit Blick auf das objektive Verschulden ist von einem erheblichen finanziellen Schaden auszugehen, welcher zwar in erster Linie bei einer unpersönlichen öf- fentlich-rechtlichen Anstalt (L._____) eingetreten ist, indirekt aber auch unzählige individuelle Privatpersonen als Versicherte der L._____ traf. Zudem profitierte der Beschuldigte B._____ damals selber in erheblichem Masse finanziell vom Ver- zicht der L._____, zumal seiner O._____ AG dadurch zusätzliche Einnahmen in entsprechender Höhe zukamen. Seine Vorgehensweise ist als raffiniert zu be- zeichnen, zumal die von ihm an I._____ gestellten Anträge nicht unbedingt sach- fremd erschienen und mit einer umfassenden Begründung versehen waren. Dadurch gelang es dem Beschuldigten B._____, einen Verzicht auf die Retrozes- sionen durch die L._____ plausibel erscheinen zu lassen und seine wahren Ab- sichten zu vertuschen, indem er insbesondere vorgab, die O._____ AG habe so- gar Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen. Dies lässt auf eine be- trächtliche kriminelle Energie des Beschuldigten B._____ schliessen. Nachdem er
- 189 - wusste, dass I._____ sein Vorgehen bereits einmal unterstützt hatte, wählte er die Vorgehensweise dreist ein zweites Mal und fügte der L._____ dabei gar einen weitergehenden Schaden zu. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Be- schuldigte B._____ direktvorsätzlich und einzig aus eigennützigen und finanziel- len Beweggründen handelte. Die rein finanziellen Beweggründe fallen verschul- denserhöhend ins Gewicht. Demgegenüber schlägt verschuldensmindernd zu Buche, dass die Versuchung des Beschuldigten B._____, die L._____ zum Ver- zicht auf die Retrozessionen zu bewegen, angesichts der dannzumal unklaren Rechtslage hinsichtlich der Ablieferungspflicht betreffend Retrozessionen grösser war, als sie bei klarer Rechtslage gewesen wäre (SB1302233 Urk. 195 Erw. IV. Ziff. 2.3.3.-2.3.3.3.). Gemäss Art. 26 StGB wird der Teilnehmer an einem echten oder unechten Son- derdelikt, dem die strafbegründende oder straferhöhende Pflicht des Haupttäters nicht obliegt, milder bestraft. In casu hat der Beschuldigte B._____ als Extraneus am (echten) Sonderdelikt mitgewirkt. Eine Beamteneigenschaft kam ihm nicht zu. Hingegen wäre im Fall, dass I._____ selber ebenfalls keine Beamteneigenschaft erfüllt hätte, als Haupttat eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgelegen, womit sich der Beschuldigte B._____ einer Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesor- gung schuldig gemacht hätte, bei welcher eine Strafreduktion aufgrund Art. 26 StGB nicht in Frage gekommen wäre. Insofern reduziert sich das subjektive Ver- schulden vorliegend nur leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Die verschul- densangemessene Strafe für die beiden Anstiftungshandlungen ist isoliert be- trachtet auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
b) Täterkomponenten Auch im Zusammenhang mit der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh- rung kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse auf die vorstehenden Erwä-
- 190 - gungen verwiesen werden (vgl. Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184), zumal jene im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend sind (BGE 121 IV 97). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ weisen keine strafzumessungsrelevanten Umstände auf. Im Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh- rung war der Beschuldigte B._____ weder vorbestraft, noch lief in dieser Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn. Insofern kann aus dem Umstand, dass er bereits früher strafrechtlich relevante Kursschnitte vornahm, für die vorliegend festzuset- zende Strafe nichts abgeleitet werden. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist das Teilgeständnis des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Dabei ist ausschlaggebend, dass dieses nach den belastenden Aussagen von I._____ erfolgte und sich der Beschuldigte B._____ bis zum Schluss für unschuldig erklärte und entsprechend auch keinerlei Reue oder Einsicht zeigte. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein zögerliches Teil- geständnis, rechtfertigten daher lediglich eine geringfügige Strafminderung. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist hingegen nicht gerechtfer- tigt. Zwar liegen die beiden strafbaren Handlungen des Beschuldigten B._____ bereits einige Zeit zurück (Tatzeitpunkt war der 10. Februar 2004 bzw. anfangs 2006), zwei Drittel der für diese Delikte geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren waren hingegen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung durch das Ober- gericht am 22. August 2014 noch nicht verstrichen. Für die Beurteilung des Zeit- ablaufs ist auf die Urteilsfällung durch das Obergericht des Kantons Zürich, mithin auf den 22. August 2014, und nicht auf das vorliegende Urteilsdatum abzustellen, würde der Beschuldigte B._____ sonst doch durch die nachträglich vorzuneh- mende Gesamtbetrachtung erheblich besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck der Regelungen im Zusammenhang mit der retrospektiven Konkurrenz sein kann. Da die zeitliche Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt ist (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6), fällt eine Strafmilderung ge- mäss Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht. Hingegen ist aufgrund der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 22. August 2014 relativ lange zurückliegenden Taten eine leichte Strafminderung angezeigt.
- 191 - Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus, weshalb isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe den Tat- und den Täterkomponenten angemessen er- scheint.
c) Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 16 Monate auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe.
d) Zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe Gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ist für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine obligatorische Geldstrafe zu verhängen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 wurde der Beschuldigte B._____ neben der Freiheitsstrafe auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt. Da diese zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafen- bzw. Zusatzstrafenbildung unberücksichtigt bleibt, muss an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden. Stattdessen kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen werden (SB1302233 Urk. 195 Erw. V. Ziff. 2.4.1.6. ff.). Mehrfache Bestechung
a) Tatkomponenten Schliesslich ist ihm Rahmen der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die vom Beschuldigten B._____ begangene mehrfache Bestechung zu berücksichti- gen. Diesem Schuldspruch liegen acht Bargeldübergaben des Beschuldigten B._____ an I._____ sowie die Übernahme von Reisekostenanteilen von I._____ durch jenen zugrunde, wobei die Vorteilsgewährungen durch den Beschuldigten B._____ als Belohnung und im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zwischen der L._____ und der dem Beschuldigten B._____ gehörenden O._____ AG erfolgten (SB1302233 Urk. 195 Erw. IV. Ziff. 1.4.4.5. ff.).
- 192 - Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Deliktsumme ins Gewicht, wobei der Beschuldigte B._____ Bestechungszahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 180'000.– an I._____ leistete. Hinzu kommen zudem die vom Beschuldigten B._____ übernommenen Reisekostenanteile, wenngleich diese Be- träge im Vergleich zu den übrigen gewährten Vorteilen eher geringfügig waren. Insgesamt handelte es sich aber dennoch um einen beträchtlichen Betrag, wel- cher der Beschuldigte B._____ I._____ so zukommen liess. Die Bargeldzahlun- gen fanden in einem Zeitraum von rund 4 ½ Jahren acht Mal statt; drei Mal innert drei Jahren übernahm der Beschuldigte B._____ Reisekostenanteile von I._____. Dies lässt auf eine gewisse Kontinuität und Regelmässigkeit der unrechtmässigen Vorteilsgewährungen schliessen und ist deshalb verschuldenserhöhend zu veran- schlagen. Dem Beschuldigten B._____ verschuldensrelativierend zugute zu hal- ten ist der Umstand, dass die Zahlungen jeweils ohne vorgängige Bestechungs- vereinbarung und mehr oder weniger spontan erfolgten, wobei andererseits aber die einzelnen Zuwendungen Teil einer korrumpierten Geschäftsbeziehung waren und somit insgesamt die beim Beschuldigten B._____ durchaus vorhandene kri- minelle Energie offenbaren. Verschuldenserhöhend schlägt zudem zu Buche, dass die Bargeldzahlungen jeweils in bar und versteckt erfolgten, so dass ein Nachweis der Zahlungsflüsse erheblich erschwert wurde. Insgesamt ist das objek- tive Verschulden hinsichtlich der mehrfachen Bestechung als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich und einzig aus fi- nanziellen und damit egoistischen Motiven. Weiter leistete er die Zahlungen aus freien Stücken und ohne von I._____ oder anderen Geschäftsbeteiligten unter Druck gesetzt worden zu sein. Die subjektive Tatschwere erhöht demnach die ob- jektive Schwere der Tat leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren Die verschul- densangemessene Strafe für die Bestechungshandlung ist isoliert betrachtet auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 193 -
b) Täterkomponenten Wie bereits vorstehend erwogen, ergeben sich aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ keine strafzumessungsrele- vanten Umstände (vgl. Erw. V Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189). Im Übrigen vermögen auch die weiteren Elemente der Täterkomponente nur eine leichte Relativierung des Tatverschuldens zu begründen. Auch hierzu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach der Beschuldigte B._____ zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen aufwies, sein Teilgeständnis nur marginal ins Gewicht fällt, er aber weder Reue noch Einsicht zeigte(vgl. Erw. V Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189). Eine Reduktion der Strafe mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB ist dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich der mehrfachen Bestechung nicht zu gewähren. Die un- rechtmässigen Zuwendungen erfolgten in den Jahren 2005 bis 2009, womit die geltende Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Obergericht des Kantons Zürich, auf welchen abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. V. Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189), nicht zu zwei Dritteln verstrichen war. Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd aus, weshalb isoliert betrachtet eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe den Tat- und den Täterkomponenten angemessen er- scheint.
c) Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe erneut um 12 Mona- te auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hypothetische Gesamtstrafe Im Ergebnis resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte und der relevanten Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
- 194 - Bestimmung der Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist die durch das Erstgericht rechtskräftig festgesetzte Strafe abzuziehen, wobei die daraus re- sultierende Differenz die Zusatzstrafe ergibt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten B._____ mit Urteil vom 22. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (verbunden mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 80.–; SB1302233 Urk. 195 S. 103), womit sich eine Differenz von 3 Jahren ergibt. Der Beschuldigte B._____ ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. August 2014 ausgesprochenen Strafe zu bestrafen. Anrechnung der erstandenen Haft Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte B._____ habe sich wegen des vorliegen- den Verfahrens bereits 65 Tage in Untersuchungshaft befunden. Da ihm diese Hafttage bereits im ersten Strafverfahren angerechnet worden seien, seien diese im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu berücksichtigen (Urk. 211 S. 191). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Das Gericht hat gemäss Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstande- ne Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) anzurech- nen. Da eine Anrechnung der erstandenen Hafttage bereits im ersten Strafverfah- ren stattgefunden hat (SB1302233 Urk. 195 S. 83), sind diese nicht erneut zu be- rücksichtigen. Vollzug Für die Bestimmung der Vollzugsform der Zusatzstrafe ist bei retrospektiver Kon- kurrenz auf die hypothetische Gesamtstrafe abzustellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 5.7 mit Hinweisen; ausserdem Ackermann, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 49 N 177). Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug kann bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. von höchstens drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) gewährt werden. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt bei
- 195 - einer hypothetischen Gesamtstrafe in der Höhe von 5 ½ Jahren daher nicht in Be- tracht. Die Zusatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ist demgemäss zu vollziehen. VI. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme
1. Die Vorinstanz verpflichtete B._____, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie den Antrag der Staatsanwaltschaft ab (Urk. 211 S. 212-214). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die A._____ entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Leistung von Fr. 1'474'187.– an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile (Urk. 211 S. 214-216). Ferner erkannte sie, dass der hälftige Anteil von B._____ am Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich, "Château …", … [Adresse], vorab zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen und im Umfang eines allfälligen Überschusses zur Bezahlung der ihm aufzuerle- genden Ersatzforderung zu verwenden sei (Urk. 211 S. 218 f.).
2. Sowohl der Beschuldigte B._____ als auch die A._____ erhoben gegen den vorinstanzlichen Einziehungsentscheid Berufung und beantragten, es sei ihnen keine Ersatzforderung aufzuerlegen (Urk. 213 S. 2 und Urk. 215/1 S. 2), wobei die A._____ gleichzeitig den vorerwähnten Beweisantrag (vgl. Erw. II. Ziff. 3. bzw. S. 18) stellte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen sie hinsichtlich der Er- satzforderung ausführen, die Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung seien nicht erfüllt (Urk. 262 S. 46). Der Vertreter der A._____ machte insbesonde- re geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die fraglichen Gelder sei- en nicht ohne Gegenwert untergegangen, und sie habe die finanzielle Lage der Einziehungsbetroffenen falsch beurteilt. Schliesslich sei auch die Höhe einer all- fälligen Ersatzforderung gegenüber der A._____ unrichtig festgestellt worden (Urk. 277 S. 3 ff.).
3. Es ist vorweg festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte B._____ und die Einziehungsbetroffene A._____ das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ersatz- forderung angefochten haben. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids
- 196 - zum Nachteil des Beschuldigten B._____ und der Einziehungsbetroffenen A._____ ist demnach in diesem Punkt nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO; SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 157 zu Art. 70-72 StGB). Weiter ist festzuhalten, dass sich die Frage der Anordnung einer Ersatzforderung nur bezüglich der Phase 2 (Anklage Teil 1, Ziff. III, Transaktionen zwischen dem 29. November 2001 und dem 6. Februar 2003) stellt, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verjährung hinsichtlich der Phase 1a auf die Anordnung und die Höhe der all- fälligen Ersatzforderung nicht auswirkt.
4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einziehung bzw. für die Anordnung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 211 S. 210-212).
5. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat die Ausgleichseinziehung dort zu erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, weil die Ausgleichsein- ziehung ihrem Wesen nach nicht als Strafe, sondern als sachliche Massnahme eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will. Dies kann beim Täter selbst, aber auch bei einem durch die einziehungsbegrün- dende Tat Begünstigten der Fall sein, wobei es sich beim Begünstigten sowohl um eine natürliche wie auch um eine juristische Person handeln kann (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht es für die Anordnung einer Ausgleichs- einziehung bzw. einer Ersatzforderung aus, wenn ein Vermögensvorteil indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist, solange der Kausalzusammen- hang zur Anlasstat noch gegeben ist (BGE 125 IV 4 E. 2a). 5.1. Mit dem durch den Beschuldigten B._____ begangenen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt eine Anlasstat vor, durch welche sowohl der A._____ wie auch B._____ persönlich unrechtmässige Vermögensvor- teile zukamen, die kausal auf die Tat zurückzuführen sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt tätigte der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit Börsen- transaktionen, welche die G._____ für die H._____ in der Zeit zwischen dem
- 197 -
29. November 2001 und dem 6. Februar 2003 (Phase 2) abwickelte, Kursschnitte, welche zu Mehreinnahmen der G._____ führten. An diesen Mehreinnahmen der G._____ partizipierte die A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vom 5. November 2001 (Urk. 050605 bzw. 11100002). Die A._____ erhielt von der G._____ im Zusammenhang mit den Transaktionen Retrozessi- onszahlungen in der Höhe von Fr. 2'287'991.–, wobei sich für den Beschuldigten B._____ persönlich aufgrund seiner Vereinbarung mit der A._____ vom 6. No- vember 2002 (Urk. 11100041 f.) ein Anteil von Fr. 813'804.– ergab und der A._____ demnach noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'474'187.– verblieb (Urk. 211 S. 97 f. und vorstehend Erw. III Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bb) bzw. S. 95 ff.). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte bei der A._____, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen zu gelten hat, angefallen. Gleichzeitig ist auch beim Beschuldigten B._____ eine zur einziehungsbegründenden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem ihm aufgrund der Vereinbarung mit der A._____ ein Anteil an den dieser zukommenden Retrozessionszahlungen durch die G._____ zukam. Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldigten B._____ durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist demnach grundsätzlich eine Einziehung bzw. Er- satzforderung sowohl gegenüber dem Beschuldigten B._____ wie auch gegen- über der A._____ zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Beschuldigten B._____, eine Einzie- hung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihm unrechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhan- den oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (Urk. 211 S. 213). 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als subsidiären Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne
- 198 - von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterlie- genden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Eingezogen werden kön- nen nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammen- den Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der de- liktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstru- ierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, a.a.O., N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). 6.2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte mit Verfü- gung vom 26. Juli 2013 die Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ auf dem Privatkonto Nr. 1 und dem Depot Nr. 2 bei der G._____ AG sowie seine Vermö- genswerte auf den Konten Nr. 3 und Nr. 4 sowie dem Depot Nr. 5 bei der N._____ AG für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Bestechung gegen den Be- schuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C-1/2010/41) bereits ge- sperrten oder beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben würden (Urk. 013552 ff. und Urk. 013554 ff.). Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte auf besag- tem Konto und Depot nicht ein, da über diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 211 S. 217 und S. 227 f. Dispositivziffer 17). Dieser Entscheid der Vo- rinstanz blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. vor- stehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist deshalb nicht weiter zu prüfen, ob sich eine Papierspur zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlung erlangten Vermögenswerten und den sich auf den Konten befindlichen Vermögenswerten nachweisen lässt, was eine Einziehung derselben zur Folge hätte. Über diese Vermögenswerte ist
- 199 - aufgrund des rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz nicht mehr zu entschei- den. 6.3. Gleiches gilt für den dem Beschuldigten B._____ gehörenden Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft … [Adresse], über welchen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Februar 2012 eine Grundbuch- sperre errichtete wurde für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Beste- chung gegen den Beschuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C- 1/2010/41) nicht verwertet oder daraus resultierende Verwertungserlösanteile des Beschuldigten B._____ nicht vollumfänglich verwendet würden (Urk. 013502). Auch diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass auf den Antrag der Staatsan- waltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verwertungserlöses nicht einzutreten sei, da mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 dar- über bereits rechtskräftig entscheiden worden sei (Urk. 211 S. 218 und S. 228 Dispositivziffer 18). Dieser vorinstanzliche Entscheid blieb ebenfalls unangefoch- ten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist daher auch diesbezüglich nicht zu prüfen, ob Transaktionen zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerten (Originalwert) und der Liegenschaft in … (Ersatzwert) identifiziert und dokumentiert werden können, was eine Einzie- hung des Verwertungserlöses aus der Liegenschaft zur Folge hätte. Aufgrund der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids ist über diesen Vermögenswert bzw. über den Verwertungserlösanteil des Beschuldigten nicht mehr zu entscheiden. 6.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. No- vember 2013 wurde der hälftige Anteil des Beschuldigten B._____ an der ihm und seiner Ehefrau gehörende Liegenschaft in Frankreich, "Château …", … [Adresse], bzw. sein hälftiger Anteil am Verkaufserlös dieser Liegenschaft abzüglich des hälftigen Anteils aller mit dem Verkauf anfallenden Kosten beschlagnahmt (Urk. 013532 f.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2014 wurde der Beschuldigte B._____ für berechtigt erklärt, die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der genannten Liegenschaft abzüglich der aus dem Verkauf anfallenden Kosten auf
- 200 - ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf das Bezirksgericht Zürich, zu überweisen und dem Bezirksgericht Zürich den Vertrag über den Verkauf der ge- nannten Liegenschaft zu den Akten zu reichen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wurde angewiesen, nach Eingang des Verkaufserlöses die Hälfte davon an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ zu überweisen (Urk. 98). Die Vorinstanz nahm in ihrem Urteil vom 20. November 2014 davon Vormerk, dass die Grund- buchsperre der Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [Adresse], aufgehoben worden sei, und erklärte den Beschuldigten B._____ erneut für berechtigt, die genannte Liegenschaft (zusammen mit seiner Ehefrau) freihändig und unter den Vorgaben gemäss Beschluss vom 25. März 2014 zu verkaufen. Hinsichtlich der Beschlagnahme seiner Hälfte der Liegenschaft und der gleichzeitig verfügten Beschlagnahme des hälftigen Verkaufserlöses hielt die Vorinstanz fest, dass diese erst mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Über- weisung des Erlöses auf das entsprechende Konto sowie nach Einreichung des Vertrages über den Verkauf der Liegenschaft an das Bezirksgericht Zürich dahin- falle (Urk. 211 S. 218 f. und S. 228 f. Dispositivziffer 19). Die Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [adres- se], wurde am 18. Dezember 2014 zu einem Preis (nach Abzug einer Maklerge- bühr von 6 %) von € 395'000.– verkauft (Urk. 227/4), woraus nach Abzug weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und nach Rücker- stattung des hälftigen Anteils der von der Ehefrau des Beschuldigten allein getra- genen Unterhaltskosten ein Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ und seiner Ehefrau von je € 119'873.– verblieb (Urk. 226 S. 2). Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten B._____ beantragen liess, es sei der Verkaufspreis in Euro auf das Konto des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen und ihr den hälftigen Anteil ebenfalls in Euro auszubezahlen, entschied die erkennende Kammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2015, dass dem Beschuldig- ten B._____ in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
25. März 2014 erlaubt werde, den Betrag von € 119'873.– direkt auf das Euro- Konto seiner Ehefrau bei der N._____ AG in … zu überweisen (Urk. 241). Der An- teil des Beschuldigten B._____ in der Höhe von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 wurde auf das Konto Nr. 1100-4553.006 der Obergerichtskasse des Kantons Zü-
- 201 - rich bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen (Urk. 246). Dieser Betrag befindet sich heute auf dem vorerwähnten Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich. Hinsichtlich der nun noch verbleibenden Vermögenswerte aus dem Verkauf der Liegenschaft in Frankreich ist nicht erwiesen, dass es sich um Surrogate der durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerte handelt. Dass die Liegenschaft da- mals mit deliktischen Vermögenswerten finanziert wurde, lässt sich nicht nach- weisen. Eine Einziehung des verbleibenden Verwertungserlösanteils des Be- schuldigten B._____ ist daher ausgeschlossen. 6.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen kommt eine Einziehung von beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Vermögenswerten demnach nicht in Fra- ge. Stattdessen sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforde- rung gegeben.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten B._____ aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft in Frankreich zukommenden hälftigen Anteils des Verwertungserlö- ses auf Fr. 300'000.– festzusetzen, wobei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch mit einem Verkaufserlös von insgesamt Fr. 580'000.– gerechnet wurde (Urk. 211 S. 213). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatzfor- derung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht überstei- gen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wieder- eingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Von einer Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Be- troffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass
- 202 - seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht er- warten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten B._____ ist vorweg auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen (vgl. vorstehend Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184). Demnach ist die- ser mittlerweile pensioniert und erzielt noch ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 2'565.40 netto monatlich bei der BB._____ ag in … (Urk. 231/2 und Urk. 231/5). Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau in der Liegenschaft … [Adresse], welche allerdings zwecks Sicherung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 festgesetzten Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 745'400.– mit einer Grundbuchsperre belegt wurde (Urk. 195). Der Beschul- digte B._____ verfügt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 211 S. 213), un- ter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 (Urk. 195) nur noch über ein geringes Vermögen, welches im Wesentlichen aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich besteht (Urk. 211 S. 213). Dieser Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ im Um- fang von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 ist insofern mit Blick auf die Festset- zung der Ersatzforderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, als dieser zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. sogleich Ziff. 8.) heran- zuziehen ist. Über weitere Vermögenswerte verfügt der Beschuldigte B._____ nicht. 7.3. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss vorstehenden Erwägungen somit weder über Vermögenswerte, welche die Festsetzung einer Ersatzforderung unter dem Aspekt der Einbringlichkeit erlauben würden, noch lassen seine Einkom- mensverhältnisse die Festsetzung einer solchen zu. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten B._____ ist demnach von der Festsetzung einer Er- satzforderung abzusehen.
8. Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO,
- 203 - Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Be- stimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zu- sammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben wer- den, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60, ent- sprechend dem Anteil des Beschuldigten B._____ am Verwertungserlös der Lie- genschaft in Frankreich, sind samt den darauf angefallenen Erträgen zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ im erstinstanzlichen Verfahren und im Beru- fungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen.
9. Im Zusammenhang mit der A._____ erwog die Vorinstanz, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihr un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB in der von der Staatsan- waltschaft beantragten Höhe von Fr. 1'474'187.– (Urk. 211 S. 213 und S. 227, Dispositivziffer 16). 9.1. Dem vorinstanzlichen Schluss, wonach keine Einziehung erfolgen kann und stattdessen eine Ersatzforderung anzuordnen ist, ist insofern zuzustimmen, als die von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vereinnahmten Vermögenswerte im Rahmen der in den Jahren 2001 bis 2003 aufgrund der Überschuldung der A._____ getroffenen Sanierungsmassnahmen verbraucht wurden und zum jetzigen Zeitpunkt bei der Einziehungsbetroffenen keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, welche als Surrogate der damals
- 204 - eingenommenen Vermögenswerte nachgewiesen werden können. Die Voraus- setzungen für eine Einziehung sind daher nicht gegeben, stattdessen ist die Auf- erlegung einer Ersatzforderung zu prüfen. 9.2. Der Vertreter der A._____ beruft sich auf Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Auferlegung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ als Dritte sei einerseits ausgeschlossen, weil diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und dafür eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht habe. Zudem könne der A._____ keine Ersatzforderung auf- erlegt werden, da die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de. So habe die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht festgestellt, die der A._____ durch die Retrozessionszahlungen der G._____ zugeflossenen Gelder seien nicht ohne Gegenwert untergegangen, indem sie zum Schluss gelangt sei, die Gelder seien direkt in die Sanierung der Gesellschaft geflossen und hätten zur Reduktion des Rekapitalisierungsbeitrages beigetragen. Die relevanten Vermögenswerte seien der Einziehungsbetroffenen vor ihrer Sanierung, also in einem Zeitpunkt, indem sich die Gesellschaft in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befun- den habe, zugeflossen. In jener Zeit habe die A._____ alle noch zur Verfügung stehenden Mittel aufgezehrt, was eine Überschuldung jedoch nicht habe verhin- dern können. Die Vermögenswerte aus den G._____-Geschäften seien in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vernichtet worden, ohne dass die A._____ einen Gegenwert erhalten habe. Es sei nicht zutreffend, dass eine Reduktion der Sanie- rungsbedürftigkeit als Gegenwert erachtet werden könne, da eine Gesellschaft sich definitionsgemäss nicht selber sanieren könne. Eine Sanierung sei nur durch aussenstehende Dritte möglich. Für die Einziehungsbetroffene selber sei der Zäh- ler auf Null gestellt worden; ob die Aktionäre letztlich im Rahmen der Sanierung etwas mehr oder weniger Geld hätten einbringen müssen, habe nicht die A._____ betroffen. Da der Untergang der Vermögenswerte ohne Gegenwert dazu führe, dass dem strafrechtlichen Ausgleich vorgegriffen werde, sei in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 277 S. 4-8). Schliesslich sei die Einziehung in jedem Fall unverhältnismässig. Dabei falle sowohl der zwischen der G._____ und dem Kanton Zürich geschlossene Vergleich über die Rückzahlung von rund Fr. 19 Mio. wie auch der Umstand ins
- 205 - Gewicht, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zu den fraglichen Vermögens- werten bestehe (Urk. 277 S. 15 f.). 9.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der A._____ um einen Dritten im Sin- ne von Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 70 Abs. 2 StGB handelt, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo davon ausgegangen worden war, bei der A._____ handle es sich um eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dies ist zutreffend, handelte der Beschuldigte B._____ im Rahmen der An- lasstat doch nicht als Organ, sondern als Angestellter der A._____, weshalb sich diese seine Handlungen nicht als ihre eigenen anrechnen lassen muss (Urk. 211 S. 214). 9.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips sei auf die Festsetzung einer Ersatzforderung zu verzichten, wenn ein Vermögenswert ohne entsprechenden Gegenwert, beispielsweise durch Feu- er, Diebstahl etc., untergegangen sei, so dass dem strafrechtlichen Ausgleich ge- wissermassen vorgegriffen worden sei (Urk. 211 S. 215 m. Verweis auf Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar STGB I, N 67 zu Art. 70/71). Entgegen der Vorinstanz ist dem Vertreter der A._____ nun aber zuzustimmen, dass die ihr aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ zugeflos- senen Vermögenswerte im konkreten Fall ohne einen entsprechenden Gegenwert untergegangen sind und daher von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzu- sehen ist. Dabei ist zunächst massgebend, dass die Vermögenswerte der A._____ vor der Einleitung der Sanierungsmassnahmen zugeflossen sind, was sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt. In Übereinstimmung mit den Ausfüh- rungen der Verteidigung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Vermö- genswerte im Rahmen der prekären finanziellen Lage der A._____, welche zur Überschuldung und den Sanierungsmassnahmen führte, verbraucht wurden und demnach untergegangen sind. Zutreffend ist weiter, dass der Untergang ohne Gegenwert erfolgte; in wirtschaftlicher Hinsicht war, zum Zeitpunkt als die Sanie- rungsmassnahmen beschlossen wurden, nichts mehr vorhanden. Die Frage, ob der Sanierungsbetrag durch die Einnahme der entsprechenden Vermögenswerte von der G._____ reduziert wurde, kann an dieser Stelle offen bleiben, wäre dies
- 206 - doch höchstens den an der Sanierung beteiligten Dritten zugute gekommen, nicht aber der A._____ selber. Somit ist von einem Untergang der von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ eingenommenen Ver- mögenswerte ohne Gegenwert auszugehen. Gemäss den vorstehenden Erwä- gungen ist demnach von der Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Eine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung ist nach dem vorste- hend Dargelegten nicht mehr vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sowohl die aktuelle finanzielle Situation der A._____ wie auch der grosse zeitliche Abstand zu den Vermögenszuflüssen bei der Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit durchaus ins Gewicht fallen und eine Reduktion oder gar ein Absehen von der Auferlegung einer Ersatzforderung rechtfertigen. 9.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von der Anordnung ei- ner Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Von einer ergänzenden Beweisabnahme, wie sie die Vertretung der Einziehungsbetroffenen beantragt hat (Urk. 277 S. 1), kann unter diesen Umständen zudem abgesehen werden.
10. Über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ist nicht mehr zu entscheiden, zumal der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid (Urk. 211 S. 229
f. Dispositivziffer 20) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen betreffend die von den Beschuldigten gemein- sam verursachten Kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Gebühr Ankla- gebehörde, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 211 S. 230, Dispositivziffer 21) blieb unangefochten und ist demnach mit Ausnahme der Fr. 91'867.50 für die er- betene Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. sogleich) zu bestätigen. Festzuhalten bleibt, dass die Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 21 des vo-
- 207 - rinstanzlichen Urteils als Gerichtskosten auch die Kosten für die erbetene Vertei- digung des Beschuldigten F._____ aufführt. Dabei handelt es sich nicht um Ge- richtskosten im Sinne von Art. 422 StPO, sondern um eine Prozessentschädi- gung. Auf diese ist nachstehend einzugehen (vgl. nachstehend Erw. VII. Ziff. 4.3. bzw. S. 213 f.). 1.2. Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Freispruchs betreffend den Beschuldigten F._____ zum Schluss, es rechtfer- tige sich, dem Beschuldigten B._____ die Hälfte und den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ je einen Achtel der gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Ein Achtel der Kosten – der Anteil des Beschuldigten F._____ – sei auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Transaktionen Nr. 1-79 (Anklage Teil 1, Anklageziffer I, Phase 1a) falle im Verhältnis zu den Schuldpunk- ten nicht ins Gewicht und rechtfertige keine Berücksichtigung bei der Kostenauf- lage (Urk. 211 S. 222). 1.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3.1. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Kos- tenauflage im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend aufgeführt (Urk. 211 S. 221 f.). Es kann somit hinsichtlich der allgemeinen Regelungen auf ihre Erwä- gungen verwiesen werden. Demgemäss führt eine Verurteilung grundsätzlich zur Kostenpflicht des Beschuldigten, bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, ausser die Einlei- tung des Verfahrens wurde durch den Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft verursacht (Art. 426 StPO). 1.3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig in- sofern unter den Beschuldigten aufzuteilen sind, als dass auf den Beschuldigten B._____ die Hälfte und auf die übrigen Beschuldigten C._____, D._____, F._____
- 208 - und E._____ je ein Achtel der Kosten fallen, ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Dies bedeutet gemäss nachstehenden Erwägungen hingegen noch nicht, dass den Genannten auch der gesamte auf sie anfallende Anteil auferlegt werden kann.
a) Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ sind nur teilweise zu bestätigen; hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung erging ein Freispruch, ausserdem wurde das Verfahren betreffend die gesamte Phase 1a (Transaktionen Nr. 1-151) aufgrund des Eintretens der Verjährung ein- gestellt. Wenngleich der Freispruch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung im Verhältnis zu den vom Beschuldigten B._____ begangenen Betrugshandlun- gen von untergeordneter Bedeutung ist, so rechtfertigt es sich dennoch, diesem und vor allem der Einstellung des Verfahrens bezüglich der gesamten Phase 1a mit Blick auf die Kostenauflage Rechnung zu tragen. Es ist somit angemessen, dem Beschuldigten B._____ zwei Drittel der auf ihn anfallenden Kosten (von 1/2) aufzuerlegen und einen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Blick auf die gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren bedeutet dies, dass dem Beschuldigten B._____ ein Drittel derselben aufzuerlegen ist (2/3 x 1/2 = 2/6 bzw. 1/3).
b) Die Beschuldigten C._____ und E._____ wurden im Rahmen des Berufungs- verfahrens nunmehr vollumfänglich freigesprochen, weshalb der auf sie anfallen- de Kostenanteil der gesamten gemeinsam verursachten Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (von je einem Achtel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen ist (2 x 1/8 = 2/8 bzw. 1/4).
c) Der Beschuldigte D._____ hat sein Urteil nicht angefochten, weshalb es bei ei- ner Kostenauflage im Umfang von einem Achtel der gesamten gemeinsam verur- sachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt.
d) Infolge der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend den Be- schuldigten F._____ ist sein Kostenanteil (ein Achtel der gesamten gemeinsam verursachten Kosten) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 209 -
e) Zusammengefasst sind nach den vorstehenden Erwägungen dem Beschuldig- ten B._____ 1/3 und dem Beschuldigten D._____ 1/8 der gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Im Übrigen sind die genannten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (1/6 + 3 x 1/8 = 13/24). 1.3.3. Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten von Fr. 40.– sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 1.3.4. Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichts- kasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kos- tendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
2. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzuset- zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 45'000.– zu veranschlagen. 2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Geht der Berufungsrückzug allerdings innerhalb der ge- setzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, sind keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).
- 210 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung betreffend den Beschul- digten F._____ vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt im Umfang von einem Drittel hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrenseinstellung, betreffend den Freispruch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung und betreffend die Er- satzforderung, im Übrigen obsiegen sowohl die Beschuldigten C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Schliesslich zog der Beschuldigte D._____ seine Berufung noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurück, weshalb ihm keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Insgesamt rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Unterliegens der Staatsanwaltschaft, des teilweisen Obsiegens der Beschuldigten B._____ und F._____ sowie des vollständigen Obsiegens der Beschuldigten C._____ und E._____ sowie des innert Frist erfolgten Berufungsrückzugs des Beschuldigten D._____, zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und E._____, vgl. sogleich Ziff. 3.) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens (1/3) sind anteilsmässig auf die unterliegenden Parteien (B._____ und F._____) zu verteilen. Unter Berück- sichtigung der durch die jeweiligen Anträge der Parteien verursachten Aufwen- dungen und der Gewichtung ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten B._____ einen Viertel (3/4 x 1/3 = 3/12 bzw. 1/4) und dem Beschuldigten F._____ einen Zwölftel (1/4 x 1/3 = 1/12) der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ und E._____) aufzuerlegen. 2.5. Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für das Berufungsver- fahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
- 211 -
3. Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und von E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) 3.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und E._____ für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren wurden von der Vorinstanz festge- setzt (Urk. 211 S. 231, Dispositivziffern 25 und 26), von den Parteien nicht ange- fochten und sind, wie bereits vorstehend festgehalten wurde, rechtskräftig. 3.2. Für das Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten B._____ einen Aufwand von 114 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 272.70 geltend (Urk. 266). Unter Berücksichtigung, dass dem Verteidiger zusätzlich rund 16 Stunden Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie zwei Stunden für die Nachbearbeitung zuzugestehen sind, mithin ein Aufwand von insgesamt 132 Ar- beitsstunden zu entschädigen ist, der Stundenansatz jedoch auf Fr. 220.– pro Stunde festzusetzen ist, belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 31'657.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer). Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Der der Nachforderung unterliegende Betrag ist aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen, sofern nach der Deckung der Verfahrenskosten noch ein Überschuss verbleibt (vgl. vor- stehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202). 3.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ machte für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'611.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 274) geltend. Dieser Betrag erweist sich als ange- messen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist.
- 212 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstin- stanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) 4.1. Hat eine Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, richtet sich diese nach § 16 in Verbindung mit § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Demnach ist nur für das Vorverfah- ren der Zeitaufwand massgebend; für die Festsetzung der Grundgebühr und der jeweiligen Zuschläge im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist bei der Festsetzung insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Rechnung zu tragen. 4.2. Der Beschuldigte C._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ machte für das Vorverfahren Aufwendungen von 141,3 Arbeitsstunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.– (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV) geltend (Urk. 171). Die volle Entschädigung für das Vorverfahren exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 35'337.50 festzusetzen. Hinzuzurechnen sind zudem Barauslagen und Mehr- wertsteuern. 4.2.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind eine Grundgebühr für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGeb V zu entrichten. Un- ter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie den gel- tend gemachten Aufwendungen von 156,6 Arbeitsstunden (Urk. 171) rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 40'000.– festzusetzen. 4.2.3. Für die Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte C._____ das vorinstanzliche Urteil vollumfäng-
- 213 - lich angefochten hat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfak- toren sowie den geltend gemachten 121 Arbeitsstunden (Urk. 271) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen. 4.2.4. Insgesamt ist dem Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 95'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4.3. Der Beschuldigte F._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren (und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.3.1. Für das Vorverfahren verzeichnete der Verteidiger des Beschuldigten F._____ unter Hinzurechnung der Aufwendungen von Rechtsanwältin Y6._____ einen Aufwand von 291,62 Stunden. Die Vorinstanz billigte ihm einen Stundenan- satz von Fr. 250.– zu (Urk. 211 S. 223), der Verteidiger verlangt im Berufungsver- fahren, es sei mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen (Urk. 233 S. 2). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Ansatz Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wenn sich der Aufwand – wie im Vorverfahren (vgl. § 16 AnwGebV) – nach Zeit- aufwand bemisst. Aufgrund der Komplexität des Falles, der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und der Verantwortung des Verteidigers rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, mit der Vorinstanz mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– zu rechnen. Die Entschädigung für das Vorverfahren inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 81'000.– festzusetzen. 4.3.2. Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) geschuldet. Hinzu kommen die Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 Anw- GebV. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen von rund 50 Arbeitsstunden rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
- 214 - 4.3.3. Der Beschuldigte F._____ hat das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich ei- nes untergeordneten Punktes (Kosten- und Entschädigungsfolgen) angefochten, wobei er in Bezug auf den übrigen vorinstanzlichen Entscheid auch nicht be- schwert ist. Dies ist bei der Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfakto- ren sowie den geltend gemachten Aufwendungen von rund 60 Arbeitsstunden (Urk. 276A/1) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Dem Beschuldigten F._____ ist davon ausgangsge- mäss die Hälfte und damit Fr. 10'000.– zu entschädigen. Die Dauer der Beru- fungsverhandlung ist nur einfach – und nicht wie geltend gemacht doppelt (Urk. 276 S. 29) – zu entschädigen, weil nicht die Anwesenheit von zwei Verteidi- gern notwendig war. Kein Anlass besteht zur beantragten Entschädigung für das unaufgefordert eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. R._____ (Urk. 264). 4.3.4. Insgesamt ist dem Beschuldigten F._____ somit eine Prozessentschädi- gung von Fr. 111'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4.4. Schliesslich hat auch die Einziehungsbetroffene A._____ gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf angemessenen Ersatz desjenigen Schadens, welchen sie durch Verfahrenshandlungen erlitten hat. Zu entschädigen sind ins- besondere die notwendigen Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrech- te, mithin die Anwaltskosten. Der Vertreter der Einziehungsbetroffenen machte für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren Aufwendungen von 208,2 Arbeitsstunden und für das Berufungsverfahren nochmals 65,6 Arbeitsstunden geltend (Urk. 191 und Urk. 277A). Unter Berücksichtigung der für diesen Fall notwendigen Aufwendun- gen rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung der Einziehungsbetroffenen A._____ für das gesamte Verfahren auf Fr. 50'000.– festzusetzen. 4.5. Dem Beschuldigten D._____ ist ausgangsgemäss weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 215 -
5. Genugtuungsbegehren von F._____ 5.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten F._____ die Zusprechung einer Genugtuung mit der Begründung, es lägen keine besonders schweren Ver- letzungen seiner persönlichen Verhältnisse vor, und seine Stellung und Reputati- on sei durch das Strafverfahren nicht entscheidend oder gar unwiderruflich beein- trächtigt worden (Urk. 211 S. 224). 5.2. Der Beschuldigte F._____ beantragt mit seiner Anschlussberufung erneut die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 233 S. 2). 5.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der be- schuldigten Person bei einem Freispruch eine Genugtuung zu. Hauptbeispiel ei- ner besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verlet- zung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnah- men und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder ei- ne andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 1816). 5.4. Der Beschuldigte F._____ hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Frei- heitsentzug zu gewärtigen. Weiter ergeben sich auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch andere Untersuchungshandlungen. Auch die vom Beschuldigten F._____ geltend gemachte, durch das Strafverfahren erlittene psychische Belastung sowie die von ihm angeführte Medienberichterstattung (Urk. 177 S. 57) vermögen keine derart schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen, welche die Zusprechung
- 216 - einer Genugtuung rechtfertigen würde. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach es zweifelsfrei eine persönliche und berufliche Belastung darstellt, in ein Strafverfahren involviert zu sein, diese Belastung aber von der Intensität her noch nicht ein Ausmass erreicht, welches als schwer im Sinne der massgebenden Be- stimmung zu bezeichnen ist. Schliesslich war die Medienberichterstattung nicht ausschliesslich auf den Beschuldigten F._____ fokussiert; von einer rufschädi- genden Berichterstattung kann nicht die Rede sein. Die vom Beschuldigten F._____ erlittene immaterielle Unbill geht demnach nicht über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus. Sein Begehren um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung ist demnach abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten D._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 20. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Ankla- geziffer I., für den Zeitraum von 22. Mai 2000 bis und mit 25. Septem- ber 2000 [Transaktionen Nr. 1-79 in Phase 1a gemäss Anhang zur An- klage] hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobe- nen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB), − 4, 9 und 13 (Schuldspruch und Strafmass betreffend den Beschuldig- ten D._____), − 17 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidungen über die Sperre der Konten bzw. Depots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ und bei der N._____ AG sowie über die Verwendung der dort befindlichen Vermögenswerte),
- 217 - − 18 (Vormerknahme der bereits rechtkräftigen Entscheidung über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungs- erlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehenden Liegenschaft … [Adresse]) − und 20 (Anordnung der Herausgabe diverser Gegenstände an die je- weiligen Inhaber) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobenen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
- 218 -
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB eingestellt.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer II, Phase 1b) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III, Phase 2).
4. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
5. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
6. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) freigesprochen.
7. Der Beschuldigte E._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
- 219 -
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zur mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgefällten Strafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten B._____ die erstandene Haft von 65 Tagen (15. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011) bereits an die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
10. Von einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird ab- gesehen.
11. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse (Konto Nr. 1100-4553.006) be- findlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60 (Stand per
19. November 2015) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten herangezogen.
12. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber der Verfahrensbeteiligten A._____ AG wird abgesehen.
13. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 21) wird mit Aus- nahme der Kosten von Fr. 91'867.50 für die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten F._____ bestätigt.
14. Die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens (erstinstanzliche Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehör- de, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) werden dem Beschul- digten B._____ zu einem Drittel und dem Beschuldigten D._____ zu einem Achtel auferlegt. Im Übrigen werden die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.
- 220 - Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
15. Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 40.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'657.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 22'611.40 amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten E._____) werden zu 1/4 dem Beschuldigten B._____ und zu 1/12 dem Beschuldigten F._____ auferlegt. Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden soweit möglich aus den auf dem Konto der Obergerichtskas- se des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögens- werten bezogen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 221 -
20. Dem Beschuldigten C._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 95'400.– zugesprochen.
21. Dem Beschuldigten F._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 111'000.– zugesprochen. Dieser Anspruch wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.
22. Der Einziehungsbetroffenen A._____ AG wird für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen.
23. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten F._____ wird abgewiesen.
24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden ihrer Mandanten (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten
- 222 - − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Hinweis, dass sie die schriftlichen Mitteilungen betreffend Dispositivziffer 20 ihres Urteils vom 20. November 2014, welche gemäss Dispositivziffer 2 des vorliegenden Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist, an die in ihrem Urteil auf S. 233 f. erwähn- ten Stellen vorzunehmen hat) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Beschuldigten C._____, F._____ und E._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend den Beschuldigten E._____ − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffer 11, 14 und 17 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 223 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, fällte am 20. November 2014 im Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ das obgenannte Urteil (Urk. 211 S. 225 ff.).
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 211 S. 230, Dispositivziffer 21) blieb unangefochten und ist demnach mit Ausnahme der Fr. 91'867.50 für die er- betene Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. sogleich) zu bestätigen. Festzuhalten bleibt, dass die Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 21 des vo-
- 207 - rinstanzlichen Urteils als Gerichtskosten auch die Kosten für die erbetene Vertei- digung des Beschuldigten F._____ aufführt. Dabei handelt es sich nicht um Ge- richtskosten im Sinne von Art. 422 StPO, sondern um eine Prozessentschädi- gung. Auf diese ist nachstehend einzugehen (vgl. nachstehend Erw. VII. Ziff. 4.3. bzw. S. 213 f.).
E. 1.2 Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Freispruchs betreffend den Beschuldigten F._____ zum Schluss, es rechtfer- tige sich, dem Beschuldigten B._____ die Hälfte und den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ je einen Achtel der gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Ein Achtel der Kosten – der Anteil des Beschuldigten F._____ – sei auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Transaktionen Nr. 1-79 (Anklage Teil 1, Anklageziffer I, Phase 1a) falle im Verhältnis zu den Schuldpunk- ten nicht ins Gewicht und rechtfertige keine Berücksichtigung bei der Kostenauf- lage (Urk. 211 S. 222).
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB detailliert aufgeführt. Ihre theoretischen Erwä- gungen sind zutreffend und vollständig, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- lungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 109-111; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ist nachfolgend einzugehen.
E. 1.2.2 Indem der H._____ Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen zugestellt wur- den, welche einen durch den Beschuldigten B._____ willkürlich festgesetzten Transaktionskurs aufwiesen, wurde selbige über eine Tatsache, nämlich den Kurswert der besagten Transaktion bzw. den effektiv erzielten Kaufpreis oder
- 160 - Verkaufserlös, getäuscht. Zwar ist es – wie der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend machte (Urk. 262 S. 24) – zutreffend, dass dieser Wert letztlich auch tatsächlich gegenüber der H._____ abgerechnet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der verrechnete Kurs nicht mit dem tatsächlich gehandelten Kurs übereinstimmte und damit bei der H._____ eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hinsichtlich des Transaktionskurses bzw. -ergebnisses her- vorgerufen wurde. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 211 S. 111) liegt demnach eine Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten B._____ vor. Die Einwendungen der Verteidigung, wonach eine Täuschung über den Preis gar nicht möglich gewesen sei, da es sich nicht um normale Kommissionsgeschäfte, sondern um ausserbörsliche Geschäfte gehandelt habe und die L._____ immer habe angefragt werden müssen, ob sie mit dem ausserbörslich gehandelten Preis einverstanden sei (Urk. 262 S. 19), zielen ins Leere. Gemäss vorstehenden Er- wägungen ist erstellt, dass es sich bei sämtlichen Geschäften der G._____ für die H._____ um Kommissionsgeschäfte gehandelt hat. Eine wie vom Beschuldigten B._____ vorgenommene Täuschung war daher durchaus möglich und lag auch vor.
E. 1.2.3 Nicht jede durch eine Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung ist strafrechtlich relevant, sondern nur diejenige, die durch ein heimtückisches, durchtriebenes, hinterlistiges, raffiniertes und damit arglistiges Verhalten des Tä- ters bewirkt wurde. Wann eine arglistige Täuschung vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen be- dient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung aber nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18, BGE 126 IV 165, BGE 125 IV 124, BGE 122 IV 246, BGE 120 IV 188).
- 161 - Ausgangspunkt ist die eigentliche Art der Täuschungshandlung. Vorliegend er- folgte die Täuschung mittels der an die H._____ versandten Fax- und Wertschrif- tenabrechnungen, welche einen nicht der Wahrheit entsprechenden Transakti- onskurs aufwiesen. Unabhängig davon, ob den Fax- bzw. Wertschriftenabrech- nungen Urkundencharakter im Sinne der Urkundendelikte gemäss Art. 251 ff. StGB zukommt, handelte es sich bei diesen Belegen um die Täuschungshand- lung unterstützende Machenschaften. Sie sind als solche zu qualifizieren, weil mit den der H._____ zugestellten Dokumenten die korrekte Abwicklung der jeweiligen Orders und die vereinbarungsgemässe Verbuchung und Abrechnung der Trans- aktionen vermittelt werden sollte und der Beschuldigte B._____ bewusst die stan- dardisierten Belege nutzte, um gegenüber der H._____ die täuschenden Angaben zu machen. Bereits dieses vom Beschuldigten B._____ gewählte Vorgehen zeugt von einer gewissen Raffinesse, die die Arglist der Täuschungshandlung zu be- gründen vermag. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ auch die Besonder- heiten der auszuführenden Transaktionen sowie die Eigenheiten der Geschäfts- abwicklung über das System der G._____ zunutze machte. So half ihm der Um- stand, dass die für die H._____ auszuführenden Orders auf seine Weisung hin aufgrund des ansonsten drohenden "market impact" über mehrere Tage hinweg abgearbeitet wurden (ob dies tatsächlich in allen Fällen nötig war oder nicht, kann dahingestellt bleiben) und dabei in der Regel nicht bekannt war, zu welchen Zeit- punkten, mit welchen Volumen und zu welchen Transaktionskursen die einzelnen Ausführungsschritte erfolgten. Vielmehr wurde der H._____ nach vollständiger Ausführung des Auftrages ein Durchschnittskurs verrechnet. B._____ war sich der dadurch verursachten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Kursberechnung be- wusst, und er nutzte diese zur Verschleierung seines Täuschungsmanövers ge- zielt aus. Ebenso spielte es ihm in die Karten, dass für die hier noch interessie- renden Anklagephasen 1b und 2 gegenüber der H._____ netto abgerechnet wur- de, was ebenfalls zur Folge hatte, dass die Abrechnung eines nicht den tatsächli- chen Begebenheiten entsprechenden Kurses und die Verrechnung einer höheren als der vereinbarten Kommission unentdeckt blieben, was zweifelsohne Ziel des Beschuldigten B._____ war.
- 162 - In Phase 2 war die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 Bestandteil des raffinierten Vorgehens des Be- schuldigten B._____. Mit dieser Vereinbarung, für welche gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte B._____ den Anstoss gegeben hatte, und der darin gewählten Formulierung wurde bei der H._____ der Eindruck erweckt, dass die G._____ für die Abwicklung der Kommissionsgeschäfte weiterhin eine Courtage von 0,08 % verlangen und die A._____ als Entschädigung hiervon 1/8 als Retro- zession erhalten würde. Mit der entsprechenden Formulierung in der Retrozessi- onsvereinbarung, welche I._____ zur Kenntnis gebracht wurde, liess der Be- schuldigte B._____ die H._____ in falschem Glauben hinsichtlich des Preises für die von der G._____ ausgeführten Börsentransaktionen und verhinderte so, dass die finanziellen Bedingungen seitens der H._____ hinterfragt oder überprüft wur- den, was auch eine Überprüfung der abgerechneten Kurse hätte nach sich ziehen können. Aus diesem Grund lässt sich auch die Retrozessionsvereinbarung ohne Weiteres in die vom Beschuldigten B._____ gezielt verwendeten Vorkehrungen einreihen, welche er zur Verschleierung und Unterstützung seines täuschenden Verhaltens verwendete und nutzte. Auch darin ist ein die Arglist mitbegründendes Element zu erblicken. Weiter ist auch im konkreten Verhalten von B._____ ein raffiniertes und damit arg- listiges Vorgehen ersichtlich. Um den der L._____ bzw. der M._____ zu verrech- nenden Kurs festsetzen zu können, liess er sich von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ jeweils umfassend über den tatsächlich erzielten Durch- schnittskurs der Orders, die aktuellen Tageshöchst- bzw. -tiefstkurse und den VWAP informieren und legte hernach den zu verrechnenden Kurs bewusst so fest, dass er nach wie vor plausibel erschien. Geschickt und dreist nutze er dabei seine Kenntnisse und den Umstand aus, dass sich die Überprüfung des Kurses ohnehin schwierig gestaltete, und bestimmte mittels der ihm vorliegenden Zahlen den Kurs so, dass die H._____ keinen Verdacht schöpfte und die Abweichung unentdeckt blieb. Von einer plumpen Täuschung kann unter diesen Umständen sicherlich nicht die Rede sein. Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass die H._____ nach Zustellung der Faxabrechnungen diese noch am selben Tag einer Prüfung unterziehen und den entsprechenden Settlementauftrag an die
- 163 - J._____ AG erteilen musste, so dass die Transaktion vollständig abgewickelt werden konnte. Auch diese zeitlich limitierte Prüfungsmöglichkeit der H._____ spielte dem Beschuldigten B._____ in die Karten und ermöglichte ihm im vollen Wissen um diese Tatsache, mit seinem Vorgehen unentdeckt zu bleiben. Insofern passt auch dieser Umstand in die von B._____ ergriffenen Massnahmen, um sein täuschendes Vorgehen zu verschleiern. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass sich, wie dies auch die Vorinstanz zu- treffend hervorgehoben hat (Urk. 211 S. 112), im vorliegenden Fall eine renom- mierte und von der Eidgenössischen Bankenkommission (später FINMA) über- wachte Grossbank und unter anderem eine der grössten … der Schweiz als Ge- schäftspartner gegenüberstanden. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis kann zwar allein aufgrund dieser Umstände nicht ausgegangen werden, dennoch durfte die H._____ der G._____ und der Rechtmässigkeit ihrer Geschäftsabwick- lung ein erhöhtes Vertrauen entgegen bringen. Dieses Vertrauen nutzte der Be- schuldigte B._____ unter Zuhilfenahme der bankinternen Mechanismen aus, um die H._____ unbemerkt zu täuschen. Hinzu kommt, dass ihn und I._____ nach- weislich ein enges freundschaftliches Verhältnis verband: Die beiden hatten mit- einander studiert, und B._____ war der Götti des ältesten Sohnes von I._____, der am tt.mm.1998 geboren wurde. Auch diese Tatsache nutzte der Beschuldigte B._____ bewusst aus und offenbarte damit die Arglistigkeit seiner Täuschung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das täuschende Verhalten des Be- schuldigten B._____ insgesamt als raffiniert und ausgeklügelt zu qualifizieren: Un- ter Zuhilfenahme von besonderen, seine Täuschung unterstützenden Machen- schaften und unter Ausnützung der systemimmanenten Undurchsichtigkeit der Preisfindungsmechanismen, der Besonderheiten der auszuführenden Geschäfte sowie des Vertrauens nicht nur der H._____ gegenüber der G._____, sondern auch jenes von I._____ in ihn persönlich, schaffte er ein nahezu perfektes Sys- tem, um der H._____ die von ihm festgesetzten fiktiven Kurse zu verrechnen und sie somit entsprechend zu täuschen. Sein Verhalten ist demgemäss als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB zu qualifizieren.
- 164 -
E. 1.2.4 Die Verteidigung machte eine die Arglist ausschliessende Opfermitverant- wortung der H._____ mit der Begründung geltend, sie habe ihre grundlegenden Überprüfungspflichten nicht wahrgenommen (Urk. 167 S. 20-23; Urk. 262 S. 34 ff.; Urk. 267 S. 14 ff.). Betrug ist ein Beziehungs- und – aus der Sicht des Geschädigten – ein Selbst- schädigungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition ei- nen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwort- lichkeit des Opfers bei der Frage der Arglist eine Rolle. Wer sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mi- nimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Indes ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht er- forderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arglist lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinwei- sen). Für die Beurteilung, ob der H._____ eine die Arglist ausschliessende Opfermit- verantwortung zuzuschreiben ist, ist zunächst die geschäftliche Beziehung zwi- schen dieser und B._____ bzw. der G._____ massgebend. Dabei kann vorweg auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden, wonach sich ein gewisses Vertrauen der H._____ in die G._____ als zweitgrösste Bank der Schweiz als nachvollziehbar und legitim erweist. Für besondere Vorsichtsmassnahmen oder eine aussergewöhnlich sorgfältige Prüfung und Überwachung der Geschäftsab- wicklung durch die G._____ bestand demnach seitens der H._____ kein Anlass. Weiter bestand aufgrund der guten Preiskonditionen, welche der H._____ ver-
- 165 - meintlich versprochen wurden, sowie der Tatsache, dass der Auftrag der L._____ und der M._____ für die G._____ ein sehr lukratives Geschäft darstellte, ein ge- genseitiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung. Das führte wiederum dazu, dass die H._____ durchaus von einem rechtmässigen Verhalten der G._____ ausgehen durfte, hätte doch ein erkennbares Fehlverhal- ten unweigerlich zur Aufkündigung der Geschäftsbeziehung führen können. Um- gekehrt lag aber keine derart enge Geschäftsbeziehung vor, dass ein geringeres Mass an Vorsicht und eine weniger eingehende Prüfung der Auftragserfüllung durch die G._____ gerechtfertigt gewesen wäre, als dies üblicherweise von ent- sprechenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. Vielmehr konnte aufgrund des Geschäftsvolumens und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Trans- aktionen von der H._____ eine angemessene Vorsicht und Sorgfalt bei der Über- prüfung der rechtmässigen Auftragsabwicklung durch die G._____ erwartet wer- den. Diese Aufgabe hatte denn nach Massgabe der rechtlichen Rahmenbedin- gungen und Vorgaben auch die Q._____ wahrzunehmen, wobei auf die konkreten Überprüfungspflichten nachfolgend einzugehen sein wird. Die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L1._____ des Kantons Zürich (L._____ - L._____) vom 21. Januar 1998 (Urk. 10200044 - 10200060) bzw. vom 15. Oktober 2001 (Urk. 10200061 -
10200077) schrieben vor, dass das Investment-Controlling einer externen und unabhängigen, privatrechtlich organisierten und professionellen Beratungsgesell- schaft übertragen werden musste, und regelte ausserdem die einzelnen Control- lingaufgaben (Urk. 10200048 und 10200065). Mit dem Investment-Controlling wurde die Q._____ beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die für das SMI-Depot der L._____ und der M._____ bei der K._____ ausgeführten Transaktionen zu überprüfen. Dies bestätigte auch I._____ in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2010, wobei er zum konkreten Vorgehen der Q._____ im Zu- sammenhang mit der Überprüfung der Transaktionen festhielt, dass diese einzel- ne Geschäfte stichprobenartig untersucht habe. Sie habe seines Wissens über die Börsenabrechnungen verfügt; Einzelpositionen seien der Q._____ hingegen nicht mitgeteilt worden, diese hätte sie bei der Bank einfordern müssen (Urk. 062046 S. 4 und S. 14 f.). Insofern ist der Verteidigung des Beschuldigten
- 166 - B._____ zuzustimmen, wenn sie anführt, es habe von Seiten der H._____ eine Prüfungspflicht bestanden, welche an die Q._____ delegiert worden sei (Urk. 167 S. 42 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war aber die Überprü- fungsmöglichkeit der Q._____ eingeschränkt. Die ihr zur Verfügung stehenden Belege zu den von der G._____ ausgeführten Orders, insbesondere die Wert- schriftenabrechnungen, enthielten lediglich einen Kurs, wobei es sich in der Regel um einen Durchschnittskurs handelte, und das Abrechnungstotal. Weder waren den Wertschriftenabrechnungen Angaben zu den einzelnen Transaktionen noch zur verrechneten Kommission zu entnehmen. Gerade in Bezug auf den gehandel- ten Kurs war eine detaillierte und rechnerische Nachprüfung nicht möglich; statt- dessen konnte die Q._____ lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehmen. Dass eine umfassende Überprüfung der abgerechneten Kurse durch die Q._____ nicht möglich war, bestätigte denn auch der Beschuldigte B._____ selber in seiner Ein- vernahme vom 15. Dezember 2010, anlässlich welcher er ausführte, die L._____ hätte die Transaktionskosten der entsprechenden Geschäfte nur unter entspre- chender Rückfrage bzw. überhaupt nicht in Erfahrung bringen können (Urk. 063112 S. 27 f.). Dass selbst der Beizug von zusätzlichen Belegen oder ei- ne Rücksprache bei der G._____ nicht zielführend gewesen wäre, zeigt der Be- richt des Audits. Darin wurde festgehalten, dass man nicht in der Lage gewesen sei, die der Gesamtorder zugrundeliegenden Einzelabschlüsse zu ermitteln und den im Handel berechneten Durchschnittskurs zu verifizieren. Ausserdem habe sich keine Erklärung finden können, weshalb die dem Kunden gegenüber abge- rechneten Preise nicht mit dem an der Börse effektiv erzielten Durchschnittspreis übereinstimmten (Urk. 050614 und 050715.10 f.). Wenn es somit nicht einmal im Rahmen einer G._____-internen Überprüfung unter Zurverfügungstellung sämtli- cher Unterlagen möglich war, die Preisberechnung nachzuvollziehen, so dürfte es erst recht für die Q._____ nicht möglich gewesen sein, anhand der ihr zur Verfü- gung stehenden Informationen Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung finden zu können, zumal sie ja auch keinen Verdacht schöpfte, weil der Beschuldigte B._____ bewusst plausible Kurse abrechnete. Insofern war es der Q._____ auch bei umfassender und pflichtgemässer Überprüfung der Abwicklung der Geschäfte durch die G._____ nicht möglich, die fehlerhafte Abrechnung und die dadurch
- 167 - überhöhte Verrechnung von Kommissionen festzustellen. Es kann ihr somit kein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung auf Seiten der H._____ liegt daher nicht vor. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ging der Beschuldigte B._____ in einer Art und Weise arglistig vor, dass selbst bei pflichtgemässer Wahrnehmung der Controllingaufgaben der durch die H._____ beauftragten externen Controllingstel- le, der Q._____, eine Überprüfung der Transaktionen und der abgerechneten Preise nicht möglich war. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist demnach zu verneinen.
E. 1.2.5 Die durch den Beschuldigten B._____ mittels der Wertschriftenabrechnun- gen vorgenommene arglistige Täuschung im vorstehend dargelegten Sinn führte bei der H._____ zu einem Irrtum hinsichtlich der tatsächlich gehandelten Kurse, wobei sie letztlich von einem von der Wirklichkeit abweichenden Kaufpreis bzw. Verkaufserlös ausging und sich damit dahingehend irrte, als sie annahm, dass die G._____ durch die besagten Börsengeschäfte keine weiteren Einkünfte als die vereinbarte Kommission von 0,08 % erzielte.
E. 1.2.6 Hinsichtlich der durch die H._____ veranlassten Vermögensdisposition und des bei ihr dadurch in den noch relevanten Phasen 1b und 2 entstandenen Ver- mögensschadens kann auf die Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung verwiesen werden (vgl. Erw. III. Ziff. 1.4.1. C. lit. c) und Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bzw. S. 70 und S. 95). Indem die H._____ aufgrund der vorgängig zugestellten Faxabrechnungen die Settlementaufträge an die J._____ AG erteilte, veranlasste sie den Abschluss der Geschäfte und die Verbuchung der zu leistenden Beträge und damit die Vermögensdisposition. Durch die dadurch zu viel bezahlten Kom- missionen erlitt sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 5'055'301.40 (Fr. 105'352.65 + Fr. 4'949'948.80).
E. 1.2.7 Der subjektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 168 - Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. So wollte er die H._____ über den Kurswert und den Preis der durch die G._____ gehandelten Titel täuschen. Im Wissen um die vereinbarten Kommissionssätze und die tatsächlich gehandelten Durchschnittskurse liess er willentlich falsche Kurse abrechnen. Bewusst nutzte er hierzu die offiziellen Bele- ge und die handelstechnischen Besonderheiten aus. Dabei war ihm klar, dass ei- ne Überprüfung der Abrechnungen durch die Q._____, die Controllingstelle der H._____, nicht möglich war und die H._____ aufgrund der Belege das Settlement veranlassen und so eine sich selbst schädigende Vermögensdisposition vorneh- men würde. Einen anderen Schluss lassen das Untersuchungsergebnis und die vorerwähnten Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht zu. Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten B._____ kann vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe in (der verbleibenden) Phase 1b haupt- sächlich einen möglichst hohen Ertrag für die G._____ erzielen wollen, was sich auf sein eigenes persönliches und wirtschaftliches Fortkommen, jedoch nicht auf den ihm ausbezahlten Bonus ausgewirkt habe. In Phase 2 habe er direkt an den Retrozessionszahlungen der G._____ an die A._____ partizipiert und somit ins- gesamt mit der Absicht gehandelt, sich unmittelbar oder mittelbar einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen (Urk. 211 S. 114).
E. 1.2.8 Gegenstand des Vorwurfs im Zusammenhang mit Anklage Teil 1 Ziff. II, Phase 1b, sind vier gegenüber der H._____ am 24. August 2001 abgerechnete Orders (Nr. 152-155), wobei der Beschuldigte B._____ bei jedem dieser vier Ge- schäfte einzeln den abzurechnenden Durchschnittskurs festsetzte und somit die H._____ insgesamt vier Mal täuschte. Mehrere einzelne Handlungen bilden dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgut- träger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE
- 169 - 131 IV 83 Erw. 2.4.5; ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Die vom Beschuldigten B._____ betreffend die Orders Nr. 152 bis 155 begange- nen Kursschnitte basieren auf einem einzigen einheitlichen Tatentschluss, wel- chen er grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher für die H._____ abzuwickelnden Transaktionen fasste und mit der Erfüllung jedes einzelnen Auftrags sukzessive umsetzte. Die Handelsperiode für sämtliche Orders war auf einen kurzen Zeit- raum vom 10. Juli 2001 (Order Nr. 152 und 153) bzw. 16. August 2001 (Order Nr. 154 und 155) bis zum 23. August 2001 beschränkt, und die Abrechnung ge- genüber der H._____ erfolgte für alle vier Geschäfte am 24. August 2001. Die im Rahmen von Phase 1b zu beurteilenden Transkationen liegen demnach zeitlich und sachlich derart nahe beieinander, dass sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Handlungseinheit darstellen. Es liegt somit keine mehrfache Tatbegehung vor. Demnach hat sich der Beschuldigte B._____ hinsichtlich Ankla- geziffer Teil 1 Ziff. II Phase 1b des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 1.2.9 Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer Teil 1 Ziff. III (Phase 2, Or- ders Nr. 156-196) ging die Vorinstanz vom qualifizierten Tatbestand des ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB aus. Was die theoretischen Aspekte der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeht, so wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Vor- instanz zutreffend dahingehend zitiert, dass eine solche vorliegt, wenn der Täter berufsmässig handelt. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Urk. 211 S. 117). Diese abstrakte Umschreibung kann jedoch nur Richtlinienfunktion ha- ben. Insbesondere liegt die Grenze für die Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht allzu hoch: Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann bereits genü- gen. Wesentlich ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid angeführt –, dass
- 170 - der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a, BGE 123 IV 113 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E.4.1.). Der Beschuldigte B._____ erzielte einen namhaften Beitrag in der Höhe von Fr. 813'804.55 (vgl. oben S. 95 ff.) an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung, indem er zur Hälfte an den Retrozessionseinnahmen der A._____ partizipierte. Er richtete sich auf diese Einkünfte ein, was sich nicht zu- letzt aus dem Umstand ergibt, dass er am 6. November 2002 über seinen Anteil an den durch die G._____ an die A._____ bezahlten Retrozessionen gar eine schriftliche Vereinbarung mit P._____ und S._____ abschloss (Urk. 11100041 f.). Der Beschuldigte B._____ übte die betrügerische Tätigkeit als solche auch nach der Art eines Berufes aus. So täuschte er die H._____ mit einer gewissen Regel- mässigkeit über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren mehrmals über die zu verrechnenden Kurse und abzurechnenden Transaktionskosten, indem er nach Abarbeitung einer Order einen fiktiven Kurs festsetzte. Die Anzahl der in diesem Zeitraum vom Beschuldigten B._____ vorgenommenen Betrugshandlungen – ins- gesamt 41 Orders, welche zwar auf einem einzelnen Tatentschluss beruhten, in zeitlicher Hinsicht aber derart voneinander abwichen, dass sie keine Handlungs- einheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen mehr darstellen, sondern als Ein- zelakte zu verstehen sind – lassen ebenfalls auf ein berufsmässiges Vorgehen schliessen. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist daher für die Anklagevorwür- fe Teil 1 Ziff. III (Phase 2) erfüllt.
E. 1.2.10 Der Beschuldigte B._____ hat sich gemäss den vorstehenden Erwägun- gen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Phase 1b) und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich der Phase 2) schuldig gemacht.
E. 1.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Kos- tenauflage im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend aufgeführt (Urk. 211 S. 221 f.). Es kann somit hinsichtlich der allgemeinen Regelungen auf ihre Erwä- gungen verwiesen werden. Demgemäss führt eine Verurteilung grundsätzlich zur Kostenpflicht des Beschuldigten, bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, ausser die Einlei- tung des Verfahrens wurde durch den Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft verursacht (Art. 426 StPO).
E. 1.3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig in- sofern unter den Beschuldigten aufzuteilen sind, als dass auf den Beschuldigten B._____ die Hälfte und auf die übrigen Beschuldigten C._____, D._____, F._____
- 208 - und E._____ je ein Achtel der Kosten fallen, ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Dies bedeutet gemäss nachstehenden Erwägungen hingegen noch nicht, dass den Genannten auch der gesamte auf sie anfallende Anteil auferlegt werden kann.
a) Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ sind nur teilweise zu bestätigen; hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung erging ein Freispruch, ausserdem wurde das Verfahren betreffend die gesamte Phase 1a (Transaktionen Nr. 1-151) aufgrund des Eintretens der Verjährung ein- gestellt. Wenngleich der Freispruch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung im Verhältnis zu den vom Beschuldigten B._____ begangenen Betrugshandlun- gen von untergeordneter Bedeutung ist, so rechtfertigt es sich dennoch, diesem und vor allem der Einstellung des Verfahrens bezüglich der gesamten Phase 1a mit Blick auf die Kostenauflage Rechnung zu tragen. Es ist somit angemessen, dem Beschuldigten B._____ zwei Drittel der auf ihn anfallenden Kosten (von 1/2) aufzuerlegen und einen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Blick auf die gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren bedeutet dies, dass dem Beschuldigten B._____ ein Drittel derselben aufzuerlegen ist (2/3 x 1/2 = 2/6 bzw. 1/3).
b) Die Beschuldigten C._____ und E._____ wurden im Rahmen des Berufungs- verfahrens nunmehr vollumfänglich freigesprochen, weshalb der auf sie anfallen- de Kostenanteil der gesamten gemeinsam verursachten Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (von je einem Achtel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen ist (2 x 1/8 = 2/8 bzw. 1/4).
c) Der Beschuldigte D._____ hat sein Urteil nicht angefochten, weshalb es bei ei- ner Kostenauflage im Umfang von einem Achtel der gesamten gemeinsam verur- sachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt.
d) Infolge der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend den Be- schuldigten F._____ ist sein Kostenanteil (ein Achtel der gesamten gemeinsam verursachten Kosten) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 209 -
e) Zusammengefasst sind nach den vorstehenden Erwägungen dem Beschuldig- ten B._____ 1/3 und dem Beschuldigten D._____ 1/8 der gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Im Übrigen sind die genannten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (1/6 + 3 x 1/8 = 13/24).
E. 1.3.3 Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten von Fr. 40.– sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 1.3.4 Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichts- kasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kos- tendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
2. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.3.5 Der Beschuldigte B._____ ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizuspre- chen.
E. 1.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ gemäss den vorstehenden Erwägungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Von den übrigen Vorwürfen ist er freizusprechen.
2. C._____
E. 2 Die Beschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____ meldeten da- gegen fristgerecht die Berufung an (Urk. 197-199 und Urk. 204), ebenso die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 203) und die Einziehungsbetroffe- ne A._____ AG (Urk. 201). Nach Erhalt des begründeten Entscheids liessen die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ AG innert Frist die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 213, 214, 215/1 und 217). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung mit Eingabe von 13. Februar 2015 ebenfalls fristgerecht ein und beschränkte diese auf den vorinstanzlichen Freispruch betreffend den Beschuldigten F._____ und die diesbezüglichen Nebenfolgen (Urk. 212). F._____ liess daraufhin Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO erklären (Urk. 233). Der Beschuldigte D._____ liess hingegen innert Frist keine Beru- fungserklärung einreichen. Er liess dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2015 mitteilen, dass er auf eine Berufung "verzichte" (Urk. 216). Damit gilt die Berufung von D._____ als zurückgezogen. Von diesem Rückzug ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.
E. 2.1 Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzuset- zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 45'000.– zu veranschlagen.
E. 2.1.1 gegenüber F._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten F._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Zwischen dem 31. Oktober und dem 8. November 2002 habe die G._____ gemäss einem Auftrag von I._____ für die L._____ 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192 gemäss Anhang zur Anklageschrift) verkauft. Die Titel seien zu einem durchschnittlichen Kurs von Fr. 29.46 verkauft worden. B._____ habe jedoch zum Nachteil der L._____ einen Abrechnungspreis von Fr. 28.34 genannt, was einer "Kommission" von 3,8 % statt der vereinbarten 0,8 % entsprochen ha- be. D._____ (welcher nach einem G._____-internen Wechsel von C._____ spä- testens per 28. Oktober 2002 dessen Funktion übernommen hatte; vgl. Urk. 003001 S. 26 Ziff. III 1. Abs. 3) habe das Geschäft aber nicht zu diesem Net- tokurs abrechnen wollen und sei damit zu F._____ gelangt. F._____ habe sich schliesslich – nach Konsultation des Compliance-Mitarbeiters E._____ – den be- reits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss zu eigen gemacht (vgl. Urk. 003001 S. 54 Abs. 2) und im gemeinsamen Zusammenwirken mit die- sen D._____ angewiesen (Urk. 003001 S. 61 Abs. 3), die besagte Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen. Dies habe D._____ in der Folge auch getan. Mit der Anweisung zur Weitergabe der Handelsfiche ins Mid Office habe sich auch der Entschluss von F._____ manifestiert, die Transak- tion durch seine ihm dort unterstellten Mitarbeiter entsprechend verbuchen zu las- sen, die entsprechenden Abrechnungen der H._____ zustellen und die G._____- internen Vermögenstransfers durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Gleichzeitig habe F._____ den Entschluss gefasst, dass auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Ankla- geschrift) auf die gleiche Art und Weise vorzugehen sei. Dies habe sich unter an- derem darin manifestiert, dass er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontakt- aufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betreffend den erfolgten Kauf von 75'000 N._____-Aktien (Transaktion Nr. 194 gemäss Angang zur Anklageschrift)
- 103 - seine Bestätigung – "i.O. F._____" – zu dem wiederum von B._____ bestimmten, erkennbar nicht gerechtfertigten Abrechnungskurs von Fr. 67.20 angebracht und damit die Anweisung erteilt habe, die Transaktionen entsprechend abzurechnen (Urk. 003001 S. 56 unten und S. 57 oben). Überdies habe F._____ das durch ihn geführte Mid Office mit seinen dort tätigen Mitarbeitern zur Abwicklung solcher Transaktionen der H._____ generell (aktiv) zur Verfügung gestellt und damit die Abrechnung der Transaktionen (Nr. 192-196) zu den nicht gerechtfertigten Kursen überhaupt erst ermöglicht. F._____ habe damit den der L._____ in der Folge ent- standenen Schaden und die auf der anderen Seite entsprechend erzielte Berei- cherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlungen) und die- jenige der A._____ angestrebt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 53 ff.). Dadurch habe sich F._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 003001 S. 75). Eventualiter wird F._____ vorgeworfen, nach der Kontaktaufnahme durch D._____ erkannt zu haben, dass die Abrechnung der besagten Transaktion vom
8. November 2002 zu dem Preis, den B._____ festgelegt hatte, zu einer nicht ak- zeptablen Kommissionsbelastung für die L._____ führen und somit einem Kurs- schnitt gleichkommen würde, und dass B._____ somit gegen die Interessen des Vermögens der L._____ handelte. Auch nach der Konsultation von E._____ und dessen Abklärungen habe sich an der Situation aus der Sicht von F._____ nichts geändert. F._____ habe in der Folge in Verletzung seiner gesetzlichen, standes- rechtlichen und bankinternen Treue- und Sorgfaltspflichten D._____ zur Abrech- nung der Transaktion aufgefordert (Urk. 003001 S. 73 Abs. 5) und damit den er- kannten Interessenkonflikt zu Ungunsten der L._____ und zu Gunsten der Bank, seinen zu erreichenden finanziellen Vorgaben und der A._____ entschieden. Mit seinem Entschluss, nicht einzugreifen, habe er nicht nur dafür gesorgt, dass die besagte Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192), sondern dass auch alle folgenden Transaktionen (Nr. 193 - 196) mit dem durch B._____ festgelegten Kurs abgerechnet würden. Damit habe er den Eintritt des der L._____ bzw. M._____ dadurch zugefügten Schadens und die auf der anderen Seite entstan- dene Bereicherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlun-
- 104 - gen) und diejenige der A._____ entsprechend angestrebt bzw. dies durch sein Nicht-Einschreiten zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 73 ff.). F._____ habe sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB schuldig ge- macht (Urk. 003001 S. 75).
E. 2.1.2 gegenüber E._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten E._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen vor, er habe – in Kenntnis der Abläufe hinsichtlich Platzierung, Handel, Abrechnung und Settle- ment der Geschäfte – mit seiner gegenüber den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ erteilten Einschätzung zur Abrechenbarkeit der besagten Transaktion vom 8. November 2002 zum Kurs von Fr. 28.34, den B._____ festgesetzt hatte, die Handlungen der Mitbeschuldigten, deren Grundzüge ihm bekannt gewesen seien, unterstützt. Insbesondere habe er F._____ und D._____ ermutigt, den durch B._____ im Nachgang zur ausgeführten Order festgesetzten Kurs abzu- rechnen bzw. abrechnen zu lassen, indem er ihnen wider besseres Wissen hierfür seine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung präsentiert habe und ihnen damit für den Fall eines späteren Hinterfragens des Geschäfts durch Dritte die Möglichkeit der scheinbaren rechtlichen Rechtfertigung ihres Tuns geliefert habe. Damit habe er deren Tatentschluss gefördert, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe er gewusst oder es zumindest ernsthaft für mög- lich gehalten, dass die Vertreter der H._____ dadurch über den bei dieser Trans- aktion tatsächlich im Handel erzielten Kurs getäuscht würden, und dass sich die- ser Irrtum über die tatsächliche Höhe des Verkaufserlöses, der der L._____ zuge- standen wäre, in einem Schaden des Portfolios der L._____ und auf der anderen Seite in einer entsprechenden Bereicherung der G._____ und der A._____ nie- derschlagen würde (Urk. 003001 S. 52 ff.). E._____ habe sich dadurch der Gehil- fenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 105 - Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldigt gemacht (Urk. 003001 S. 75).
E. 2.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Geht der Berufungsrückzug allerdings innerhalb der ge- setzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, sind keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).
- 210 -
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung betreffend den Beschul- digten F._____ vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt im Umfang von einem Drittel hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrenseinstellung, betreffend den Freispruch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung und betreffend die Er- satzforderung, im Übrigen obsiegen sowohl die Beschuldigten C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Schliesslich zog der Beschuldigte D._____ seine Berufung noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurück, weshalb ihm keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Insgesamt rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Unterliegens der Staatsanwaltschaft, des teilweisen Obsiegens der Beschuldigten B._____ und F._____ sowie des vollständigen Obsiegens der Beschuldigten C._____ und E._____ sowie des innert Frist erfolgten Berufungsrückzugs des Beschuldigten D._____, zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und E._____, vgl. sogleich Ziff. 3.) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens (1/3) sind anteilsmässig auf die unterliegenden Parteien (B._____ und F._____) zu verteilen. Unter Berück- sichtigung der durch die jeweiligen Anträge der Parteien verursachten Aufwen- dungen und der Gewichtung ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten B._____ einen Viertel (3/4 x 1/3 = 3/12 bzw. 1/4) und dem Beschuldigten F._____ einen Zwölftel (1/4 x 1/3 = 1/12) der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ und E._____) aufzuerlegen.
E. 2.4.1 Anklageziffer 1. (Vorbemerkungen / Mittäterschaft (F._____) / Gehilfen- schaft (E._____) Die Anklage statuiert ein mittäterschaftliches Handeln zwischen B._____ und F._____ ("gemeinsam getragener Tatentschluss", bzw. F._____ habe sich den bereits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss "zu eigen" ge- macht) und ein gehilfenschaftliches Mitwirken von E._____ (er habe mit seinen Handlungen die Tat der Mitbeschuldigten "gefördert und unterstützt"; Urk. 003001 S. 53 f.). Auf diese Vorgänge, die anhand der jeweiligen Willenssituationen der Beteiligten zu beurteilen sind – auf die wiederum aufgrund von äusseren Verhal- tensweisen zu schliessen ist – ist im Folgenden an den passenden Stellen einzu- gehen.
- 116 -
E. 2.4.2 Anklageziffer 2.1. lit. a): Funktion und Aufgabenbereich von F._____
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion des Be- schuldigten F._____ bei der G._____ als "Head of …t" sowie seine per 1. Januar 2001 erfolgte Beförderung zum "Director" sind, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt (Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.), unbestritten. Es ist auch belegt, dass F._____ als "Head of …" im relevanten Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 6. Februar 2003 die Verantwortung über den gesamten Aktienhandel der G1._____ und für die dort tätigen Mitarbeiter hatte und als "Head …" für das Mid Office der G1._____ und dessen Mitarbeiter verantwortlich war. Auch die in der Anklage genannten Unterstellungsverhältnisse sind unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.).
b) Unbestritten ist weiter, dass die durch F._____ geführte Abteilung "Executi- on Securities" unter anderem für die Ausführung der dort durch die Sales- Mitarbeiter platzierten Order zuständig war. Dies ergibt sich auch aus der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 211 S. 136 m.w.H., insb. auf Urk. 960196: "Execution ist zustän- dig, dass die Aufträge bei den Brokern oder den Börsen platziert werden und dass der Execution- Preis, also der Preis, wie er an der Börse oder beim Broker gehandelt wurde, auch erfasst wird."). Auch dass es nach Abschluss einer Transaktion und Erhalt der durch die Sales- Mitarbeiter oder Händler im "Execution" ausgefüllten Handelsfichen den Mitarbei- tern im "Execution Management" (Mid Office) oblag, die zeitgerechte Nachbear- beitung der ausgeführten Aufträge sicherzustellen, wurde von F._____ nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 36 f.: "Execution muss sicherstellen, dass die Zahlen, die von beiden Seiten, gemäss Folie, Einkauf und Kunden-Seite, gemeldet werden und genau so und nicht anders erfasst werden." – "Das Midoffice hat eine rein logistische, administrative Funktion").
c) Was die von der Anklage behauptete Kontrollfunktion des "Execution Ma- nagement" anbelangt, bestätigte V._____, damals Teamleiter des "Execution Ma- nagement Equities…" der G1._____ und somit F._____ unterstellt (Urk. 17701957 bzw. Urk. 050770; Urk. 077014 Nr. 11 ff.; Urk. 063851 Nr. 7), am
12. April 2011, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit im Mid Office in der Zeit zwi- schen 1999 und 2003 eine gewisse Kontroll- und Überwachungsaufgabe gehabt habe, insbesondere die Bestandeskontrolle, die Überwachung und Verantwortung
- 117 - für das "Profit & Loss" sowie die Meldung, Bereinigung, Überwachung und Verbu- chung von Gelddifferenzen. Er bzw. sein Team habe täglich auf elektronischem Weg dem Controlling mit Kopie an seine Vorgesetzten rapportiert. Wenn bei- spielsweise aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen Sales und Executi- on ein falscher Preis abgerechnet worden sei, dann sei eine Gelddifferenz, ein sogenanntes "P&L", entstanden. Dieser Fehler habe sich dann bei der Kontrolle der Bestände und des Geldes bemerkbar gemacht. Sie hätten für jedes interne Depot aus ihrem Kontrollbereich eine elektronische Liste gehabt, aus welcher ins- besondere der Bestand und das Geld etc. ersichtlich gewesen sei. Wenn alles normal gelaufen sei, sei die Differenz beim Bestand und beim Geld Null gewesen. Bei Fehlern sei jeweils eine Differenz aufgetaucht. Aber auch bei Warehouse- Aufträgen sei während des Ausführungszeitraums jeweils eine Differenz aufgetre- ten. Bei Vorliegen einer Differenz habe er jeweils den Grund dafür abklären und, wenn es ein Fehler gewesen sei, diesen beheben müssen (Urk. 177014 Nr. 65 ff.). Diese von V._____ erwähnte Verantwortung des "Execution Managements" für die Bestände auf dem Durchlauf-Depot ist auch dem von Audit beschriebenen Ablauf der Transaktion vom 11. November 2002 zu entnehmen (Urk. 050715/10: "… [Mid Office] überprüft täglich, ob die P&L auf dem Durchlauf-Depot rechtmässig ist. Für die Peri- ode 30.11.02 [recte 30.10.02] bis 11.11.02 gab es keine Hinweise, dass bereits hier systematisch ein Ertrag z.G. …abgezweigt wurde. Die Differenzen sind klein bzw. betreffen Abwicklungsrück- stände."). Das Gleiche ergibt sich aus dem von F._____ an seine Mitarbeiterin im Mid Office, AT._____, vom 28. März 2003 versandten E-Mail mit folgendem In- halt: "Sali AT._____. Kannst Du mir bitte P&L [Profit & Loss] dieser Transaktion überprüfen. Vielen Dank. Grüsse, F._____." Auch der Report-Entwurf, den AO._____ im Rahmen eines im Sommer 2001 durchgeführten Audits der "Management Unit Finance & Pro- ducts (PT)" erstellte und am 18. Oktober 2001 unter anderem an die Beschuldig- ten F._____ und E._____ versandte, spricht von einer stichprobenweisen Über- prüfung des Abrechnungspreises durch das "Execution Management" bei direkten Aufträgen (Urk. 10010095: "4.3 Verification of Market Prices: According to the directives, Exe- cution Management has to verify at random the trading price of direct orders. […] Recommendation to PTSE [F._____]: Price verification has to be carried out on a random basis as foreseen in the re- cently implemented management control framework. Comments by Management and Implementa-
- 118 - tion Date of Recommendation: Agreed / already implemented."). Es ist somit insofern von ei- ner gewissen Kontrollfunktion des Mid Office auszugehen, als dass es bei nicht ausgeglichenen Beständen auf den involvierten Depots und Konten allfällige Feh- ler abklären musste. Dass damit aber eine Kontrolle der Kommissionsstrukturen und eine Überprüfung der Rechtmässigkeit von gegenüber Kunden abgerechne- ten Kursen und Kommissionen verbunden war, lässt sich mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 137 f.) den Akten so nicht entnehmen und ist somit nicht rechtsgenü- gend erstellt.
E. 2.4.3 Anklageziffer 2.1. lit. b): Funktion und Aufgabenbereich von E._____ / Be- gleitung Vertragserstellung G._____ - A._____ im Oktober bzw. November 2001
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion von E._____ bei der G._____ als "Compliance Officer" und seine per 1. Januar 2000 erfolgte Beförderung ins Senior Management der Bank im Range eines "Direc- tors" sind unbestritten und belegt (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.). Auch der Aufga- ben- und Verantwortungsbereich von E._____ als "Compliance Officer" ist an sich unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.).
b) Zudem ist unbestritten und aufgrund der übrigen Aktenlage erstellt, dass E._____ im Oktober 2001 durch W._____ (damals "Head Division …[…]") mit der Betreuung der Erstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzu- schliessenden Vereinbarungen (…-Vertrag und Retrozessionsvereinbarung) be- traut worden war (Urk. 063762 S. 2; Urk. 10010113; Urk. 10010106; Urk. 10010098 f.; Urk. 050715.117-119). Ebenfalls aktenkundig ist, dass E._____ damals der Inhalt der Retrozessionsvereinbarung – namentlich die Aufteilung des Ertrages zwischen der G._____ und der A._____ gemäss der Regelung zu den "net trades" – gemäss eigenen Angaben "sehr unüblich" (Urk. 063760 Nr. 116) bzw. "extrem" (Urk. 063760 Nr. 132) vorkam (die Anklage statuiert im Weiteren, E._____ habe den Inhalt der Retrozessionsvereinbarung auch als "ausserge- wöhnlich" bezeichnet – dieses Adjektiv verwendete er aber vielmehr für die Tat- sache, dass Audit bereits bei den Vertragsanbahnungen im Zusammenhang mit dem Vertrag A._____ - G._____ involviert war; vgl. Urk. 063760 Nr. 120), weshalb er nach Rücksprache mit Audit veranlasste, dass die Retrozessionsvereinbarung
- 119 - durch die Geschäftsleitung der Bank unterzeichnet würde. Zudem forderte er, dass die Vereinbarung der im Regierungsrat des Kantons Zürich zuständigen Person zur Kenntnis gebracht würde. E._____ machte sich nach eigenen Anga- ben "Sorgen" wegen dieser Regelung, weil er die Gefahr erkannt hatte, dass die A._____ "unnötigen Umsatz" generieren könnte. Es habe die Gefahr von "Churn- ing" (Provisionsschinderei) bestanden. Er hatte in dieser Regelung eine "Kollusi- onsgefahr" erkannt, welche vermindert werden sollte (Urk. 063760 Nr. 116; Urk. 63761 Nr. 4 ff.; Urk. 070018 S. 5; Urk. 050715.117f./122).
c) In diesem Sinn ist der in der Anklage unter diesem Titel beschriebene Sach- verhalt somit im Wesentlichen rechtsgenügend erstellt.
E. 2.4.4 Anklageziffer 2.3: Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192, Verkauf von 3'893'628 G2._____)
a) Anklageziffer 2.3. lit. a): Platzierung der Order, Handel, Verbuchung etc. aa) Unter Verweis auf die Ausführungen unter Titel III. Ziff. 1.4.1. A. lit. c) (S. 37 ff. oben, insbesondere sublit. cc) und folgende) gilt als erstellt, dass es sich bei der Transaktion vom 8. November 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis
8. November 2002) um ein normales Kommissiongeschäft handelte. Mit der Vor- instanz (Urk. 211 S. 139 f. und S. 43 f.) ist auf die übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der in die besagte Transaktion involvierten Personen zu verweisen, welche alle der Auffassung waren, dass es sich dabei um ein Kom- missionsgeschäft gehandelt habe, bei welchem die Bank kein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 112, 240 und 244 [D._____]; Urk. 063112 Nr. 67 und 94 [B._____]; Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____]; Urk. 063850 Nr. 86 f. [F._____]; Urk. 063820 Nr. 197 f. [AB._____]). Die Verteidigung von E._____ machte anläss- lich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht (explizit) geltend, dass auch D._____ und F._____ dies nicht hätten beurteilen können (Urk. 273 S. 9). Eine andere Frage ist hingegen, ob auch E._____ im entscheidenden Moment wusste, dass die fragliche Transaktion ein normales Kommissionsgeschäft war, und inwie- fern in diesem Zusammenhang die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 mit ihrer Unterscheidung zwischen "straight trades" mit 0,08 % Kommission
- 120 - und "net trades mit Handelsgewinn" mit 50/50-Aufteilung des "Nettohandelsertra- ges inkl. Mwst (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskos- ten, Borrowing und allfällige Risikoprämien)" eine Rolle spielte. Das Wissen um die Rechtsnatur der fraglichen Transaktion wird E._____ in dieser Anklageziffer indes ohnehin noch nicht vorgeworfen. Es ist deshalb an passender Stelle auf diese Fragestellung zurückzukommen. bb) Ansonsten ist der in Teil 2 der Anklage unter Ziffer 2.3. lit. a) (Urk. 003001 S. 58 ff.) beschriebene äussere Ablauf der eingeklagten Transaktion vom 8. No- vember 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis 8. November 2002) betreffend den Ver- kauf von 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192) – namentlich der Han- del der Order, die G._____-interne Verbuchung und die Abrechnung gegenüber der H._____ sowie das Settlement der Transaktion, die G._____-internen Über- weisungen des daraus resultierenden Ertrages und die teilweise Auszahlung von Retrozessionen an die A._____ – von den Beschuldigten F._____ und E._____ nicht in Abrede gestellt worden und durch die Aktenlage belegt (vgl. Urk. 211 S. 142 m.w.H.). Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
b) Anklageziffer 2.3. lit. b): Kontaktaufnahme von D._____ mit F._____ und E._____ aa) (1) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschul- digten F._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu- treffend zusammen. Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 143-147; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – F._____ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme in Anwesenheit von E._____ vom
E. 2.4.5 Anklageziffer 2.7. lit. a): Erkenntnis- und Willenssituation F._____
a) Die Vorinstanz hat die hier relevanten Aussagen und Stellungnahmen im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusam- mengefasst und daraus insbesondere auch die richtigen Schlüsse gezogen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 211 S. 160-166; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Ausführungen dienen somit insbesondere auch der Rekapitulation. – F._____ und D._____ sagten übereinstimmend und somit an sich glaubhaft aus, dass F._____ damals den im Auftrag der H._____ zwischen dem 31. Oktober 2002 und dem 8. November 2002 gehandelten Verkaufsorder für 3'893'628 G2._____-Aktien angesichts des tatsächlich erzielten Kurses von Fr. 29.46 nicht bzw. nicht ohne eine Überprüfung durch E._____ von L&C zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 habe abrechnen lassen wollen. Beide gaben als Grund an, dass es 3.8 % bzw. ca. 4 % Kommission gegeben habe, was zu viel bzw. weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 133 und 179-181; Urk. 063850 Nr. 41; Urk. 070013 Nr. 5; Urk. 070018 S. 11 f.). F._____ rechnete demnach zwar damit, dass etwas mit dem durch B._____ genannten Abrechnungspreis nicht stimmte. Dies muss allerdings noch nicht heissen, dass er sich seiner Sache auch sicher sein konnte und die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis von sich aus hätte verhindern müssen. Dass er die Abrechnung der Transaktion in der Folge an E._____ zur Abklärung weiterleitete, deutet vielmehr darauf hin, dass er eben – wie er selber aussagte – nicht über sämtliche zur korrekten Einschätzung der Situation notwendigen Infor- mationen, wie insbesondere über die mit dem Kunden getroffenen Abmachungen hinsichtlich der zu erhebenden Kommission, verfügte, und dass er somit auch
- 147 - nicht in der Lage und dafür zuständig war, den korrekten Abrechnungspreis zu bestimmen. Vielmehr wollte er offenkundig vom Juristen hören, ob dieser Abrech- nungspreis rechtmässig war oder nicht.
b) Mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 160 f.) ergeben sich aus den Akten denn auch keine Anhaltspunkte, dass F._____ damals über die mit dem Kunden ge- troffene Abmachung hinsichtlich der zu erhebenden Kommission informiert war. Dies gilt schon einmal ganz generell: Das Mid Office hatte mit den Worten der Verteidigung von F._____ (Prot. I S. 37) eine rein logistische, administrative Funk- tion und grundsätzlich keine Kommissionskontrolle. Die Angemessenheit von Kommissionen prüfte die Front. Im Mid Office konnte nur schon aufgrund der grossen Zahl von Transaktionen – die Verteidigung von F._____ sprach von 1,5 Mio. jährlich (Prot. I S. 38) – nicht bekannt sein, unter welchen vertraglichen Be- dingungen all die abzuwickelnden Geschäfte standen. Aber auch konkret ist nicht ersichtlich, dass F._____ den Vertrag mit der H._____ kannte: Es deutet nichts darauf hin, dass er damals das von V._____ (Mid Office) erstellte "Manual für die H._____" (Urk. 050715/85) gerade zur Hand hatte. Abgesehen davon musste er bzw. das ihm unterstellte Mid Office die mit der H._____ vereinbarte Kommission gar nicht kennen, wurde doch damals jeweils der Nettoabrechnungspreis bereits unter Einberechnung der Kommission von D._____ aus dem Sales in der Han- delsfiche eingetragen und vom Mid Office lediglich noch korrekt im bankinternen Buchungssystem erfasst (Urk. 063851 Nr. 208). Überdies geht aus der bankinter- nen E-Mail-Korrespondenz nicht hervor, dass F._____ in irgendeiner Form in die Vertragsverhandlungen mit B._____ oder in die Vertragsausarbeitung involviert gewesen wäre. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass auf Seiten der Bank Perso- nen vom …-Desk und von L&C die Verträge mit der A._____ ausarbeiteten und die Verantwortung für die Konditionen beim …-Desk lag. Insbesondere war es W._____ vom …-Desk, welcher am 2. Oktober 2001 eine E-Mail an C._____, AA._____, AJ._____ und AK._____ betreffend "Zusammenarbeit G1._____ - A._____ - H._____" versandte, um über den letzten Stand der Gespräche zwi- schen B._____, C._____ und ihm zu informieren (Urk. 050715/119 bzw. 10010059). Überdies informierte E._____ mit E-Mail vom 25. Oktober 2001 AA._____ und W._____ vom Sales und …-Desk betreffend "Fee Arrangement
- 148 - A._____ - H._____" über ein Treffen mit B._____ und wies klar auf die offerierte spezielle Gebühren- bzw. Kommissionsregelung hin, welche für Aktientransaktio- nen mit der A._____ betreffend die L._____ abgemacht worden sei (Urk. 10011600 bzw. Urk. 050606: "I have met with B._____ of A._____ regarding the proposed fee arrangement for the securities transactions effected on behalf of den …-Fund […]."). Zudem tauschte sich auch AQ._____ vom …-Desk per E-Mail mit E._____ und dessen Leuten von L&C betreffend den Inhalt der Offerte für die A._____ aus (Urk. 10010106 f.; Urk. 10010113). Eine Beteiligung von F._____ an den Ver- tragsverhandlungen und an der Vertragsausarbeitung ist demnach nicht auszu- machen. Auch E._____ meinte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2012, dass die Front zusammen mit L&C die Verträge erarbeitet habe (Urk. 070018 S. 20). Und auch AB._____, damals "Head of …" und Vorgesetzter von F._____ und AA._____, erklärte am 25. Januar 2011, dass damals jeweils seitens der G._____ die Abteilung externer Vermögensverwalter, die …-Division, involviert gewesen sei, wenn sich bei der G._____ eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen … angebahnt habe. Von Sales oder Execution habe nie jemand in Ver- tragsverhandlungen zwischen der G._____ und einem neuen … – wie es B._____ gewesen sei – involviert sein sollen (Urk. 063820 Nr. 53 ff.). Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ die mit der A._____ und der H._____ vereinbar- ten Konditionen kannte bzw. hätte kennen müssen.
c) Die Staatsanwaltschaft stützte sich vor Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- führung unter anderem auf drei bankinterne E-Mails (Urk. 165 S. 56), bei welchen F._____ unter den Empfängern figurierte, nämlich
- eine E-Mail (1) von AR._____ (damals "Head of … & … & …" und somit Vorge- setzter von AB._____, AA._____, F._____ und AJ._____) vom 14. November 2001 an AA._____, AJ._____ und F._____ mit dem Betreff "A._____ Contract" und der Frage, ob der Vertrag mit A._____ durch L&C abgesegnet worden sei (Urk. 10011602: "(…). has this been ok'd by L&C?"),
- eine E-Mail (2) von C._____ vom 25. Februar 2002, die unter anderem an F._____ adressiert war, aus welcher hervorging, welcher Ertrag mit einer im Auf- trag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt wurde
- 149 - und wie dieser Ertrag zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde (Urk. 10011717) und
- eine E-Mail (3) von D._____ vom 29. Oktober 2002 mit dem Betreff "A._____", die an AW._____ und in Kopie neben fünf anderen "cc"-Empfängern auch an F._____ ging, mit den jeweils erzielten Erträgen aus Transaktionen im Auftrag der H._____ und der Bemerkung, dass gemäss Absprache mit dem Kunden A._____ 10 % von diesen Erträgen im "UE" verblieben (Urk. 10011718). Mit diesen E-Mails, so die Staatsanwaltschaft, sei nachgewiesen, dass F._____ zum Zeitpunkt der Transaktion Nr. 192 sowohl von der Retrozessionsvereinba- rung vom 5. November 2001 Kenntnis gehabt habe als auch davon, dass 10 % der bei den Geschäften mit der A._____ generierten Erträge jeweils direkt im Handel verblieben seien (Urk. 165 S. 56). Die erste E-Mail wurde von AJ._____ an E._____ weitergeleitet und auch von diesem beantwortet; die Antwort ging jedoch soweit ersichtlich nur an AR._____ und AJ._____ (Urk. 10011601 ff.). Von F._____ ist keine Reaktion dokumentiert. F._____ liess denn vor Vorinstanz auch ausführen, dass diese erste E-Mail irr- tümlich an ihn gesandt worden sei (Prot. I S. 39). Er sei nicht zuständig gewesen, weshalb er auch nicht darauf geantwortet habe. Vom Inhalt des Vertrages habe er dementsprechend auch nicht Kenntnis genommen. L&C habe ihn in der Folge nicht mit einer Kopie bedient, und er sei auch nicht weiter benachrichtigt worden, dass der Vertrag i.O. gewesen sei. Er sei mit anderen Worten nicht involviert wor- den – aus gutem Grund, weil er eben in diesem Bereich überhaupt nichts zu ent- scheiden gehabt habe (Urk. 177 S. 29 Rz. 82). Aus der zweiten E-Mail geht zwar wie erwähnt hervor, welcher Ertrag mit einer im Auftrag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt und wie dieser zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde. Dass es sich dabei aber nicht um ei- nen Handelsgewinn, sondern um verdeckte Kursschnitte handelte, war aufgrund der E-Mail allerdings nicht erkennbar. Zudem ist fraglich, ob F._____ diese Mails, die neben ihm immer auch noch an andere Empfänger gingen und die wie gese- hen teilweise auch nur "cc" an ihn adressiert waren, überhaupt zur Kenntnis ge- nommen hatte; erhielt er diese Mails doch gemäss eigenen Angaben nur, weil
- 150 - sämtliche Handelskonten im Bereich Private Banking aus administrativen Grün- den auf ihn geschlüsselt waren. Dies gilt insbesondere auch für die zweite und dritte aufgeführte E-Mail. F._____ wusste zwar gemäss eigenen Angaben, dass gegenüber der H._____ "netto" abgerechnet wurde (Urk. 960431 N 8). Da er je- doch – wie bereits dargelegt – die Verträge der G._____ mit der A._____ und der H._____ nicht kannte, hatte er keinen Anlass, um nicht von einer offenen und transparenten Beziehung mit der H._____ auszugehen. Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ zum relevanten Zeitpunkt wusste, dass die H._____ bzw. deren Vertreter über die an der Börse erzielten Kurse bzw. die da- mit verrechneten Transaktionskosten raffiniert getäuscht wurden, und dass die Preisdifferenz zum Schaden der L._____ als sogenannter "net trading profit" und somit als Handelsgewinn zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wür- de. Es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Abrech- nung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis nicht einfach von sich aus untersagte bzw. stoppte.
d) F._____ musste zwar aufgrund der Preisdifferenz von 3.8 % ernsthaft mit der Möglichkeit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Scha- den der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ rechnen, zumal er sel- ber aussagte, dass die Abweichung von ca. 4 % zu gross gewesen sei (Urk. 063850 Nr. 41). Sein Vorgehen deutet jedoch entgegen der Staatsanwalt- schaft in keiner Weise darauf hin, dass er eine solche allenfalls unrechtmässige Preisfestsetzung durch B._____ auch in Kauf nehmen wollte. Denn F._____ wink- te die Abrechnung der Transaktion nicht einfach mit einem unguten Gefühl durch, sondern leitete sie in der Folge zur Abklärung an E._____ weiter. Dies lässt einzig darauf schliessen, dass er eben eine allenfalls unrechtmässige und gegen die In- teressen und zum Schaden der L._____ erfolgte Preisfestsetzung durch B._____ aufdecken und verhindern wollte, zumal er davon ausgehen durfte und musste, dass E._____ den Sachverhalt korrekt abklären und einen Kursschnitt erkennen und monieren würde. F._____ und D._____ sagten denn auch übereinstimmend aus, dass sie in einem solchen Fall verpflichtet gewesen seien, L&C zu informie- ren und zu konsultieren (Urk. 063850 Nr. 37, 111, 116 und 192; Urk. 063730 Nr. 188; Urk. 070018 S. 11). AB._____, welcher damals bei der G._____ "Head of
- 151 - …" und direkter Vorgesetzter von F._____ war (Urk. 969352; Urk. 17701308; Urk. 063820 Nr. 9 und 3), bezeichnete das Vorgehen von F._____ und D._____ ebenfalls als korrekt und den bankinternen Vorschriften entsprechend (Urk. 063820 Nr. 146 f.; Urk. 070015 S. 16 u. 18). Insbesondere sei korrekt, dass sich F._____ an Compliance gewendet habe, als er die Abrechnung nicht habe machen wollen. Er habe Compliance davon in Kenntnis setzen sollen, dass B._____ hier nicht das Richtige tue (Urk. 063820 Nr. 146 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 hielt AB._____ in Anwesenheit der Beschuldigten B._____, E._____, D._____, F._____ und C._____ an diesen Aus- sagen fest (Urk. 070015 S. 15 und 18) und bestätigte insbesondere die Aussage von F._____ und D._____, wonach sich ein Händler, welcher einen Trade nicht in Ordnung finde, an seinen Chef und an L&C wenden solle (Urk. 070015 S. 16). Diese Aussagen werden zudem durch das "Compliance Manual" der G._____ aus dem Jahr 2002 untermauert (Urk. 10010321). Es deutet demnach alles darauf hin, dass F._____ durch die Konsultation von L&C seinen gesetzlichen, standesrecht- lichen und bankinternen Sorgfaltspflichten nachkommen und allfällige Verstösse der anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften durch B._____ aufdecken wollte. Es ist daher ernsthaft zu bezwei- feln, dass sich F._____ bewusst in Verletzung seiner ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten einer möglichen unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ an- schliessen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen wollte.
e) Als E._____ in der Folge keine Einwände in Bezug auf die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ festgesetzten Preis hatte und seine Unterschrift mit dem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." auf der Handelsfiche angebracht hatte, hatte F._____ trotz anfänglicher Bedenken keinen Grund mehr, mit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ zu rechnen. Selbst wenn sich die Fakten nach der Konsultation von E._____ von L&C an sich nicht geändert hatten, durfte er auf die Einschätzung von L&C vertrauen. So hat es E._____ schliesslich auch selber ausgedrückt: "Wenn Compliance nichts da- gegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weiteres machen" (Urk. 063760
- 152 - Nr. 47). Auch AB._____ schaute eine Einschätzung von L&C grundsätzlich als zu 99.99 % verbindlich an (Urk. 063820 Nr. 43). Dass sich F._____ in der Folge der Einschätzung von E._____ nicht widersetzte und die Transaktion zu dem durch B._____ festgesetzten Preis abrechnen liess, kann daher nicht als ein wesentli- cher Tatbeitrag seinerseits gewertet werden und lässt weder auf einen Tatent- schluss noch auf eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung schliessen.
f) Auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Anklageschrift) hatte F._____ unter diesen Umständen kei- nen Anlass mehr, misstrauisch zu werden und sich gegen die durch B._____ ge- nannten Abrechnungspreise auszusprechen, selbst wenn jeweils eine hohe Preisdifferenz bzw. Kommission anfiel. Zudem ist mangels anderweitiger Abklä- rungen zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich – gemäss eigenen Angaben (Urk. 960477) – damals entsprechend den G._____-internen Abläufen und Verantwortlichkeiten auf entsprechende Angaben der Verantwortlichen von der Front, insbesondere von Herrn AQ._____, verliess, als er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontaktaufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betref- fend den Kauf von 75'000 N._____ Aktien für die L._____ (Nr. 194 gem. Anhang zur Anklage) seine Bestätigung – "i.O. F._____" – anbrachte (Urk. 17700820). Es ist demnach ernsthaft zu bezweifeln, dass F._____ für einen besseren Leistungs- nachweis seinerseits und allenfalls einen höheren Bonus zumindest in Kauf nahm, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter im Resultat bei Käufen über den in Wirklichkeit geschuldeten tieferen Kaufpreis bzw. bei Verkäufen über die effektive Höhe des Verkaufserlöses irrten und infolgedessen im Rahmen des so- genannten Settlements der Transaktion eine entsprechende vermögensschädi- gende Disposition zu Gunsten der G._____ und A._____ veranlassten. Der ein- geklagte innere Sachverhalt, wie insbesondere ein Tatentschluss oder zumindest eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung durch F._____, ist demnach vorliegend in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt.
g) Da der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in sub- jektiver Hinsicht vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor-
- 153 - aussetzen, ist der Beschuldigte F._____ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Gleiche gilt auch für die durch die Staatsanwaltschaft eventualiter eingeklagte Tatbegehung durch Unterlassung, zumal auch für diese ein entsprechender Vorsatz oder zumindest ein Eventual- vorsatz Voraussetzung ist.
E. 2.4.6 Anklageziffer 2.7. lit. b): Erkenntnis- und Willenssituation E._____
a) Der zentrale Vorwurf in dieser Anklageziffer lautet wie folgt: E._____ habe im Zeitpunkt, als er F._____ und D._____ seine Einschätzung bekannt gegeben habe, wonach die Abrechnung der Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis rechtmässig sei, gewusst und gewollt, dass er damit eine Hilfeleistung – nämlich die Bereitstellung einer angeblichen Rechtfertigung – erbrachte, die die Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ förderte. Er habe weiter gewusst und gewollt, dass seine Hilfeleistung zum Nachteil des Port- folios der L._____ erfolgen würde, und zwar im Rahmen eines durch die genann- ten Mitbeschuldigten durchzuführenden Vermögens- und Urkundendelikts. Zu- mindest habe E._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner positiven Einschät- zung ernsthaft mit alldem gerechnet und es entsprechend billigend in Kauf ge- nommen. Dass E._____ somit vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt habe, gehe aus diversen Fakten hervor, die die Anklage in der Folge auf- listet (Urk. 003001 S. 67-71).
b) Die Staatsanwaltschaft wirft E._____ in subjektiver Hinsicht somit zumindest Eventualvorsatz vor. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die fest- gestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in die- sem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können
- 154 - (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.). Die weiteren Rechtsgrund- lagen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 172).
c) Aus den Einvernahmen mit E._____ erhellt, dass er sich an zahlreiche Ein- zelheiten im Zusammenhang mit der G2._____-Transaktion nicht mehr zu erin- nern vermochte (vgl. auch Urk. 174 Rz. 44). Dies ist durchaus nachvollziehbar, da der fragliche Deal zum Zeitpunkt seiner Befragungen acht bis zehn Jahre zurück- lag. So war er in seiner ersten Einvernahme z.B. der Meinung, dass B._____ da- mals noch bei der G._____ gearbeitet habe und im Handel für das G2._____- Geschäft zuständig gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 47, 52). Oder er konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er damals auf der Handelsfiche unterschrieben hatte, obwohl er ein solches Visum selber als "enorm aussergewöhnlich" be- zeichnet hatte (Urk. 063760 Nr. 212). E._____s Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, zumal bereits erstellt ist, dass er entgegen seinen mehrfachen Behauptungen eben doch wusste, dass B._____ und nicht die Bank den vorgeschlagenen Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Auf E._____s mögliche Motive für diese Schutzbehauptung ist zurückzukommen.
d) Es ist deshalb zunächst festzuhalten, unter welchen objektiv erstellten Vor- zeichen die Kontaktaufnahme vom 8. November 2002 von F._____ und D._____ mit E._____ stattfand. E._____ war ein gutes Jahr zuvor mit der Betreuung der Vertragserstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzuschliessen- den Vereinbarungen, d.h. insbesondere der Retrozessionsvereinbarung vom
5. November 2001, betraut worden. Wegen seiner bereits geschilderten Vorbehal- te forderte er, dass die Vereinbarung durch die Geschäftsleitung der G._____ un- terzeichnet werden und dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht werden sollte. Es ist nicht erstellt, dass er wusste, dass Letzte- res nie geschah. Immerhin aber trägt die Vereinbarung auch die Unterschriften von Funktionären der H._____. E._____ durfte in der Folge somit davon ausge- hen, dass die Retrozessionsvereinbarung von allen Beteiligten abgesegnet war und ihr somit nachgelebt werden durfte. Er durfte davon ausgehen, dass die Un- terscheidung zwischen straight trades mit einer Kommission von 0,08 % und net
- 155 - trades mit Handelsgewinn, wobei der Nettohandelsertrag (=Handelsertrag abzüg- lich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien) zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde, in Ordnung war. Dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, lässt sich nicht rechtgenügend erstellen.
e) Die Beteiligten wussten sodann, dass die Preisfindung dieser Geschäfte damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden war; im Normalfall sei das, so F._____, im "akzeptablen" Kommissionsbereich ge- legen (Urk. 063850 Ziff. 69, 71). Erst, als die vergleichsweise sehr grosse G2._____-Transaktion zu einem Kurs abgerechnet werden sollte, der zu einer nicht mehr akzeptablen Kommissionsbelastung führen sollte, wollten F._____ und D._____ dies bei L&C abklären lassen. Es liegt daher nahe, dass anlässlich ihrer Kontaktaufnahme mit E._____ nicht der "modus operandi" – der ja nicht geändert hatte – im Zentrum stand, sondern der Preis. Genau so hatte es D._____ auch ausgesagt: Er sei zunächst zu F._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er die Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Ziff. 132). Hernach seien sie zu E._____ gegangen und hätten ihn dasselbe gefragt ("Ich fragte, ob ich das Geschäft zu diesem Preis abrechnen solle"; a.a.O. Ziff. 135).
f) Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn E._____ sich – wie er von Anfang an gleichbleibend aussagte – primär fragte, aus welchem Grund der Kunde die- sen Preis akzeptieren könnte, was der Kunde dazu sage. Dies mag für einen Compliance Officer ein etwas unkritischer Ansatz sein, aber immerhin basierte der Handel auf einem gültigen Vertrag (davon durfte E._____ zumindest ausgehen), der von den obersten Chargen der Bank und der H._____ unterschrieben worden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass E._____ am 8. November 2002 nur kurz Zeit hatte, um sich mit der Transaktion zu befassen, da diese tagfertig abgerech- net werden musste (Urk. 174 Rz. 55). Schliesslich sticht ins Auge, dass D._____ auf die (etwas suggestive) Frage des Staatsanwalts, wie oft es vorgekommen sei, dass sich sein Vorgesetzter beim Chef Legal erkundigt habe und selber die Ver- antwortung nicht habe übernehmen wollen, zur Antwort gab: "Man geht vielleicht nicht gerade zum Chef Legal. Aber in vielleicht 50 % der Fälle fragte man bei Le- gal nach", und dass ein solches Nachfragen "sehr oft" vorkomme, wenn der Kun-
- 156 - de via mehrere Beziehungen gleichzeitig etwas kaufe und verkaufe (Urk. 063730 Ziff. 166 f.). Es ist daher zu vergegenwärtigen, dass E._____ bei seinen Abklä- rungen unter Zeitdruck stand und der G2._____-Deal an jenem Freitagabend zwi- schen ca. 15.30 und 18.00 Uhr (Urk. 174 Rz. 55) vermutlich nicht seine einzige Pendenz war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angängig, als erstellt zu betrachten, dass E._____ – auch wenn es seine Pflicht gewesen wäre – die ihm nachgewiesenermassen zur Verfügung gestandenen Dokumente alle derart ge- nau studiert habe, wie dies die Vorinstanz getan hat. Immerhin räumte die Vor- instanz ein, dass E._____ wegen des handschriftlichen Kreuzes auf der Handels- fiche "zumindest hätte wissen müssen" – es aber eben möglicherweise doch nicht gewusst hat – dass auf der Abrechnung nur der durch B._____ festgelegte "Net- to"-Abrechnungspreis ausgewiesen werden würde und für die H._____ der tat- sächlich an der Börse erzielte Durchschnittskurs und die Höhe der darin einge- rechneten Transaktionskosten auf der Abrechnung nicht erkennbar sein würden (Urk. 211 S. 167 Abs. 2).
g) Welche Abklärungen er genau tätigte, konnte E._____ acht Jahre später verständlicherweise nicht mehr genau reproduzieren (vgl. Urk. 273 S. 31 f.). Kon- stant hatte er aber erklärt, der Meinung gewesen zu sein, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen ha- be. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 275/5 S. 2 Rz. 7) hat auch B._____ durchaus die Meinung vertreten, dass es sich bei den "net trades" im Sinne der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001, die über einen längeren Zeitraum gehandelt worden seien, um ausserbörsliche Geschäfte und damit um Handelsgeschäfte gehandelt habe, die entsprechend keine Kommissi- onsgeschäfte gewesen seien (explizit in Urk. 063118 S. 10; konkludent z.B. in Prot. II S. 45). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ E._____ anlässlich des fraglichen Telefonats im Nachgang zur am 8. November 2002 er- folgten Preisfestsetzung auch beschied, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen habe. So geht aus den Aussagen E._____s durchaus eine zeitliche und logische Nähe zwischen dem Te- lefongespräch mit B._____, anlässlich welchem dieser ihm erklärt habe, um was für ein Geschäft es gegangen sei und wie es gehandelt worden sei, und E._____s
- 157 - Schluss, dass die Bank demnach "das Risiko übernommen habe", die Aktien über einen längeren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu kaufen (…), hervor (vgl. Urk. 063760 Ziff. 60). Auch D._____ hatte anlässlich seiner Befragung vom
25. März 2011 ausgeführt, dass die G2._____-Transaktion zwar kein "net trade", aber auch kein "straight trade" gewesen sei (Urk. 063731 S. 13 Ziff. 59). E._____ hatte auch ausgeführt, dass er "von der Seite des Handels" die Mitteilung be- kommen habe, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Man habe ihm damals gesagt, dass man keine Abmachung darüber getrof- fen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen gelas- sen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Auch aus die- sem Grund habe er gedacht, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis ihm verrechnet werde. Schliesslich attestierte D._____ E._____, dass er den Relationship Manager AQ._____ oder dessen Chef konsultiert habe (Urk. 063730 Ziff. 136). Zudem findet E._____s Aussage, dass für ihn am 8. November 2002 das Risiko auch darin bestanden habe, dass sich die G._____ wieder mit den Aktien hätte eindecken müssen, falls bezüglich des abzurechnenden Preises mit der A._____ keine Einigung hätte erzielt werden können, eine Stütze in den vorgenannten Äusserungen von D._____. Im selben Sinne hatte dieser ausgeführt, dass für ihn ganz klar gewesen sei, dass man das Geschäft habe abrechnen müssen. Die Titel seien ja bereits verkauft gewesen, so dass kein Weg mehr an der Abrechnung vorbeigeführt habe. Sonst hätten sie ja die Titel zurückkaufen müssen. Es lässt sich E._____ unter diesen Umständen entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 275/5 Rz. 8) nicht rechtsgenügend nach- weisen, dass es sich beim G2._____-Deal für ihn damals "klar ersichtlich" um ein normales, über das Warehouse ausgeführtes Kommissionsgeschäft gehandelt habe.
h) Sodann hat E._____ mehrfach ausgeführt, dass die Begründung B._____s, warum der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, gewesen sei, dass man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Die Sensitivität der Transaktion hätte den Börsenkurs massiv beeinflussen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegangen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht
- 158 - bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe. Bereits der Handel sei schon mit dem Hinweis zu ihm gekommen, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt. Die absolute Preisdifferenz sei für ihn nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens gelegen. Bei Grosstransaktionen habe er 3,8 % nicht als exorbitant empfunden. Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produkte gemacht, wo sie von den Kunden 250 Milli- onen verdient hätten. – Dass E._____ diese Begründung glaubte, erscheint vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund und unter den vorstehend geschilder- ten Umständen nicht unglaubhaft und lässt sich ihm damit nicht rechtsgenügend widerlegen. Selbst wenn E._____ somit ein Jahr zuvor bei der Beurteilung der Retrozessionsvereinbarung ein potenzielles Risiko geortet hatte, kann unter Be- rücksichtigung aller Umstände nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich ihm am 11. November 2002 der Eintritt dieses Risikos und damit ein Schaden der L._____ durch die G2._____-Transaktion als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass E._____ in der Folge seine Un- terschrift auf der Handelsfiche anbrachte – was zwar ungewöhnlich war, wobei aber aus seiner damaligen Sichtweise wohl auch keine zwingenden Gründe ge- gen eine solche Unterschrift sprachen, wenn er zu seiner positiven Einschätzung stehen konnte – kann ihm entsprechend kein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Ob E._____ mit seinem Verhalten seine Pflichten als Compliance Officer verletzt hat, kann grundsätzlich offen bleiben, da die fahr- lässige Tatbegehung hier nicht strafbar ist. Allerdings liegt im Wissen E._____s, dass er möglicherweise (oder wie es die Staatsanwaltschaft auffällig zurückhal- tend formulierte, "wohl"; vgl. Urk. 275/5 S. 2 Ziff. 5 sowie auch Prot. II S. 113) sei- ne Pflichten verletzt und seine Aufgaben nicht erfüllt hat, ein mögliches Motiv für seine teilweisen Falschaussagen.
i) Der in Anklageziffer 2.7. lit. b) eingeklagte innere Sachverhalt, d.h. zumin- dest eine Inkaufnahme der Förderung der Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ durch seine Hilfeleistung in Form einer angebli-
- 159 - chen Rechtfertigung für die Rechtmässigkeit der Abrechnung der G2._____- Transaktion, ist damit nicht rechtsgenügend erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. B._____
E. 2.5 Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für das Berufungsver- fahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
- 211 -
3. Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und von E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren)
E. 3 Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die korrekte Dar- stellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 211 S. 7-14).
E. 3.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und E._____ für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren wurden von der Vorinstanz festge- setzt (Urk. 211 S. 231, Dispositivziffern 25 und 26), von den Parteien nicht ange- fochten und sind, wie bereits vorstehend festgehalten wurde, rechtskräftig.
E. 3.2 Für das Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten B._____ einen Aufwand von 114 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 272.70 geltend (Urk. 266). Unter Berücksichtigung, dass dem Verteidiger zusätzlich rund 16 Stunden Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie zwei Stunden für die Nachbearbeitung zuzugestehen sind, mithin ein Aufwand von insgesamt 132 Ar- beitsstunden zu entschädigen ist, der Stundenansatz jedoch auf Fr. 220.– pro Stunde festzusetzen ist, belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 31'657.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer). Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Der der Nachforderung unterliegende Betrag ist aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen, sofern nach der Deckung der Verfahrenskosten noch ein Überschuss verbleibt (vgl. vor- stehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
E. 3.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ machte für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'611.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 274) geltend. Dieser Betrag erweist sich als ange- messen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist.
- 212 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstin- stanzliches Verfahren und Berufungsverfahren)
E. 4 Gemäss den aktuell geltenden Verjährungsregeln verjährt die Strafverfol- gung in 15 Jahren, wenn die Taten – wie die vorliegend inkriminierten – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Diese Regelung gilt jedoch erst seit 1. Oktober 2002 und war bis Ende 2006 in Art. 70 aStGB geregelt. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten erfolgten gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 6. Februar 2003 und fanden damit mehrheitlich unter dem Geltungsbereich des alten Verjährungs-
- 19 - rechts statt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 389 StGB ist für Taten vor dem 1. Oktober 2002 jeweils das neue Recht nur anwendbar, wenn es milder als das alte Recht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte verjähren zwar nach altem Recht absolut ebenfalls nach 15 Jah- ren, die relative Verjährung tritt allerdings bereits nach 10 Jahren ein (Art. 70 Satz 2 aStGB). Letztere wird durch eine gegen den Täter gerichtete Untersu- chungshandlung oder Verfügung unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und beginnt dann neu zu laufen, bis die absolute Verjährung eintritt. Nach altem Ver- jährungsrecht muss überdies innert der absoluten Verjährungsfrist ein rechtskräf- tiges Urteil ergangen sein, damit die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, während nach neuem Recht nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verfol- gungsverjährung mehr eintreten kann. Im Folgenden ist daher nach altem Recht zu prüfen, ob die vor dem 1. Oktober 2002 stattgefundenen Taten bereits verjährt sind bzw. ob die relative Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen wurde. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend davon aus, dass die Verjäh- rungsfrist von Art. 70 Abs. 2 aStGB gegenüber dem Beschuldigten B._____ mit dem von ihr gegenüber der Kantonspolizei Zürich erteilten dringenden Ermitt- lungsauftrag vom 18. März 2010 "in Sachen gegen B._____ und I._____" unter- brochen worden sei (Urk. 011134). Entsprechend erhob sie B._____ gegenüber bezüglich aller Transaktionen ab 22. Mai 2000 Anklage. Gegenüber C._____, so die Staatsanwaltschaft, sei die Verfolgungsverjährung mit der gegenüber der G._____ erlassenen Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 unterbrochen wor- den, weshalb die Sachverhalte bis und mit den Transaktionen vom 25. September 2000 (Transaktionen Nr. 1-79) verjährt seien. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass gegen B._____ erst am 10. Dezember 2010 eine Strafun- tersuchung betreffend Vermögensdelikte eröffnet worden sei. Davor sei gegen ihn wegen Bestechens bzw. Vorteilsgewährung zum Nachteil der L._____ in einem anderen Verfahren ermittelt worden. Demnach seien zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung die unter dem Titel "Phase 1a" eingeklagten Transaktionen vom
22. Mai bis 27. November 2000 verjährt (Urk. 155).
- 20 - Die erste aktenkundige, von der Strafverfolgungsbehörde nach aussen hin kommunizierte Untersuchungshandlung, welche über den damals im Vorder- grund stehenden und schliesslich separat verfolgten Bestechungsverdacht hin- ausging, war die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegenüber der G._____ erlassene Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010, in welcher die G._____ aufgefordert wurde, eine Liste der ab 1. Januar 2000 im Auftrag der …- Verwaltung des Kantons Zürich, Abteilung H._____ (nachfolgend H._____), für die L._____ getätigten Handelstransaktionen mit sämtlichen Daten und den Na- men der mit den Transaktionen befassten Mitarbeitern auszuhändigen (Urk. 17700001 f.). Die Verfügung äusserte gegenüber der G._____ ausdrücklich den Verdacht, dass in ihrem Geschäftsbetrieb "überhöhte und nicht marktkonfor- me Transaktionskosten in Rechnung gestellt wurden". Zu beachten ist jedoch, dass sich der Verdacht überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten nur auf diejenigen Transaktionen beschränkte, welche von der O._____ AG als externe Vermögensverwalterin für die L._____ getätigt worden waren. Solche Transaktionen fanden jedoch erst ab März 2003 statt und bilden nicht Gegen- stand der vorliegenden Anklage. Der Name der O._____ AG taucht dementspre- chend auch nirgends in der vorliegenden Anklageschrift auf (vgl. Urk. 03001 und Urk. 050715.220). Hinsichtlich früherer Transaktionen, also während der Zeit, als der Beschuldigte B._____ Mitarbeiter der Bank G._____ (nachfolgend G._____) bzw. der G._____ Group war (bis 31. Oktober 2001), bzw. während seiner Tätig- keit bei der A._____ AG vom 1. November 2001 bis März 2003, wurde weder ein Verdacht geäussert, noch wurden entsprechende Transaktionslisten einverlangt. Einverlangt wurde zwar eine Transaktionsliste der Handelstransaktionen, welche die G._____ für die L._____ für den Zeitraum, als B._____ Mitarbeiter der G._____ war, "frühestens" ab 1. Januar 2000, getätigt hatte. Diese Editionsverfü- gung betraf jedoch nur den Verdacht des "Front Runnings", wie aus den Erwä- gungen der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
11. Oktober 2010 unzweifelhaft hervorgeht (Urk. 17700001). Sogar wenn ein "Front Running" strafrechtlich überhaupt relevant gewesen wäre, bestand diesbe- züglich aber weder zeitlich noch inhaltlich ein Zusammenhang mit dem Vorwurf überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten. Ausschliesslich für die-
- 21 - sen Vorwurf wurde denn auch eine separate Liste sämtlicher Handelstransaktio- nen, welche die O._____ AG seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung ("Februar 2003" [recte: März 2003]) für die L._____ getätigt hatte, eingefordert (Urk. 17700002, Dispositivziffer 3 Abs. 2 der Editionsverfügung). Somit wurde mit der genannten Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 die Verfolgungsverjäh- rung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht unterbrochen. Erst mit der Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft gegenüber der G._____ und nach Ablauf des Mitteilungs- verbotes auch gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ kundgetan, dass bezüglich Tathandlungen ermittelt wurde, welche schliesslich in die vorlie- gende Anklage einflossen. Es betraf dies den Verdacht, dass D._____ im ge- meinsamen Zusammenwirken mit B._____ zum Nachteil der L._____ im Zeitraum vom 20. November 2001 bis 1. Januar 2003 in mehreren Fällen in Verletzung der ihm obliegenden Treue- und Sorgfaltspflichten und in Verletzung des Grundsatzes von "Best Execution" Aktientransaktionen zu nicht marktgerechten Preisen bzw. Konditionen abgewickelt habe (Urk. 17700520). Mit dieser dem Fortgang des vor- liegenden Verfahrens dienenden Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde daher gegenüber B._____ und D._____ die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich der von B._____ innerhalb des Zeitraums vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 in Auftrag ge- gebenen Transaktionen, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 1 - 151 entsprechen, die Verjährung eingetreten ist. Das Ver- fahren bezüglich der dem Beschuldigten B._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb ge- stützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Dem Beschuldigten C._____ wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ab dem 16. Oktober 2000 an den strafrechtlich relevanten Transaktionen beteiligt gewesen zu sein. Auch hinsichtlich C._____ stellt die Editionsverfügung vom
11. Oktober 2010 gemäss den vorstehenden Ausführungen keine verjährungsun-
- 22 - terbrechende Untersuchungshandlung dar. Gleiches gilt in seinem Fall auch für die Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Tatverdächtiger aufgeführt wurde. Stattdessen ist seine Verhaftung am 23. März 2011 (Urk. 755006) als erste die Verjährung unterbrechende Unter- suchungshandlung zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Trans- aktionen vom 16. Oktober bis 27. November 2000, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 80 - 151 entsprechen, die Verjäh- rung eingetreten ist. Das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. No- vember 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 80 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. III. Schuldpunkt
1. Teil 1 (verjährungsbereinigt): B._____, C._____: Transaktionen vom
24. August 2001 (Anklageziffer II. Phase 1b) und zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Anklageziffer III. Phase 2) Anklagevorwurf (verjährungsbereinigt) Als Folge der eingetretenen Verjährung der den Beschuldigten B._____ und C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit
27. November 2000 bzw. vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1-151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist für die vorliegende Beurteilung der Beschuldigten B._____ und C._____ nur noch der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. (Phase 1b) und derjenige gemäss Anklageziffer III. (Phase 2) von Relevanz. Zu untersuchen bleiben somit die Transaktionen vom 24. August 2001 (Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklage) und diejenigen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Nr. 156-196 gemäss Anhang zur Anklage). In terminologischer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die L._____ nach ihrer Gründung per 1. Januar 1926 nach aussen als L1._____ und später als L._____
- 23 - auftrat. Gemäss Stiftungsurkunde lautet ihre formelle Bezeichnung heute "L._____ … des Kantons Zürich". Nach aussen tritt sie seit 2014 aber als L._____ auf, wobei diesen drei Buchstaben keine Bedeutung mehr zugeordnet ist. Die Anklage wirft den Beschuldigten B._____ und C._____ (wobei bezüglich C._____ nur die Transaktionen Nr. 152-187 relevant sind) im Wesentlichen vor, bei den genannten Transaktionen die im Auftrag der H._____ ausgeführten Akti- engeschäfte zum Nachteil der L._____ und des Reservefonds der M._____ (nachfolgend M._____) zu anderen als den effektiv an der Börse erzielten Kursen abgerechnet zu haben, in der Absicht, damit die G._____ und indirekt via Bonus- zahlungen auch sich selber zu bereichern. Dabei seien sie wie folgt vorgegangen: B._____ habe in der Phase 1b am 24. August 2001 als Mitarbeiter der G._____ und später in der Phase 2 (vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003) als Mit- arbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____, der A._____ AG (nachfolgend A._____), die Handelsaufträge der H._____ von I._____ zur best- möglichen und interessewahrenden Ausführung ("IW") entgegengenommen und diese an C._____ (Transaktionen 152-155 und 156-187) und später an D._____ (Transaktionen 188-196), welche beide bei der G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ (nachfolgend G1._____) als "Sales-Person" für die Entgegennahme und Ausführung bzw. Weiterleitung und Kontrolle von Börsenaufträgen zuständig gewesen seien, zur Ausführung weitergeleitet mit der Anweisung, die Aufträge über mehrere Börsentage zu handeln. C._____ (und später D._____) hätten die Aufträge in der Folge via das Börsenhandelssystem instruktionsgemäss über mehrere Tage in zahlreichen Teilausführungen entweder selber ausgeführt oder sie entsprechend durch die zuständigen Händler der G1._____ ausführen lassen, wobei die im Zuge der Orderausführung über mehrere Tage in zahlreichen Teil- ausführungen gekauften bzw. verkauften Titel jeweils zu den effektiv erzielten Preisen auf einem Handelsdepot (EB-Depot) der G._____ verbucht und dort bis zur vollständigen Ausführung des Auftrages zwischengelagert worden seien (sog. "Warehousing"). Nach der vollständigen Ausführung des Auftrages habe C._____ (und später D._____) B._____ in der Regel noch am selben Tag den im Handel bei der Ausführung der Order effektiv erzielten Durchschnittskurs mitgeteilt, wo- rauf sich B._____ bei C._____ (und später bei D._____) über die aktuellen Ta-
- 24 - geshöchst- bzw. Tagestiefstkurse und den "Volume Weighted Average Price" (den volumengewichteten Durchschnittskurs aller in der konkreten Handelsperio- de durch sämtliche Marktteilnehmer getätigten Transaktionen in einem gehandel- ten Titel; nachfolgend VWAP) informiert habe und ihnen einen vom effektiv erziel- ten Durchschnittskurs zu Ungunsten der L._____ bzw. M._____ geringfügig ab- weichenden Kurs genannt habe, um diesen gegenüber der H._____ abrechnen zu lassen. C._____ (und D._____) hätten die ihnen von B._____ genannten Ab- rechnungskurse in der Folge handschriftlich auf den jeweiligen Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eingetragen und durch das Mid Office ent- sprechend im Datenverarbeitungssystem der Bank erfassen lassen. Gestützt auf diese eingegebenen Daten seien sodann im Backoffice der Bank automatisch Wertschriftenabrechnungen der Transaktionen erstellt und der H._____ per Post zugestellt worden. In diesen Wertschriftenabrechnungen sei jeweils der von B._____ bestimmte Abrechnungskurs und der Preis der gesamten Transaktion "netto" abgerechnet worden, dies im Gegensatz zu den früheren von der Anklage erfassten (jedoch verjährten) Transaktionen (Nr. 1-151) vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000, bei denen die vereinbarte Kommission von 0,08 % separat aus- gewiesen worden war. Zudem hätten C._____ (und später auch D._____) jeweils umgehend nach der erfolgten Verbuchung der Transaktion im Mid Office eine Be- stätigung zuhanden von I._____ an die H._____ gefaxt ("Faxabrechnung G._____" gemäss Anhang zur Anklageschrift) mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um die genauen Daten der ausgeführten Aufträge handeln würde. Aus den Faxabrechnungen sei jeweils das Abschlussdatum einer Transaktion, die Anzahl gehandelter Titel und der durch B._____ bestimmte und durch C._____ (bzw. D._____) auf der Handelsfiche eingetragene und im Mid Office erfasste Abrech- nungskurs ersichtlich gewesen. Nebst den zu leistenden Abgaben sei entspre- chend den Wertschriftenabrechnungen bis zum 27. November 2000 (Phase 1a) auch die Höhe der vereinbarten Kommission von 0,08 % aufgeführt gewesen, während ab dem 24. August 2001 (Phasen 1b und 2) – mithin in den vorliegend relevanten Phasen – die Geschäfte nur noch "netto" abgerechnet worden seien, so dass die Kommission in den Kurs der gehandelten Titel eingerechnet und nicht mehr separat ausgewiesen worden sei. Durch die entsprechenden Abrechnungen
- 25 - hätten B._____ und C._____ (bzw. D._____) bewirkt, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter über die an der Börse effektiv erzielten Preise getäuscht und gestützt darauf der K._____ noch am selben Tag entsprechende Instruktionen für die Abwicklung (sog. "Settlement") der Transaktionen erteilt hätten. In der Folge sei es im Rahmen des Settlements der Transaktionen zu entsprechenden vermö- gensschädigenden Dispositionen zu Lasten der durch sie betreuten Portfolios der L._____ bzw. M._____ gekommen (Urk. 003001). B._____ und C._____ seien am 24. August 2001 (Phase 1b) vier Mal auf die be- schriebene Art und Weise vorgegangen und hätten dadurch unter Berücksichti- gung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse berechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ einen Schaden von Fr. 105'352.65 (Phase 1b) verursacht. Im gleichen Umfang sei die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ durch die als Handelsertrag bzw. als Kommissionen angefallenen Erträge unrechtmässig bereichert worden, wobei sich der für die Bank erwirtschaftete Ertrag aus den Transaktionen auch positiv auf die Höhe der Boni von B._____ und C._____ ausgewirkt habe (Urk. 003001 S. 7-25). In der anklagerelevanten Phase 2 vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003 sei B._____ zusammen mit C._____ (bzw. später mit D._____) insgesamt 41 Mal auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen (Transaktionen Nr. 156-196). Dadurch sei unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ ein Schaden von insgesamt Fr. 4'949'948.80 entstan- den. Der Beschuldigte C._____ sei aufgrund seiner Beteiligung bis am 22. Febru- ar 2002 (Transaktionen Nr. 156-187) für einen Schadensanteil von insgesamt Fr. 432'959.90 mitverantwortlich gewesen (D._____, gegen den der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, sei wegen seiner Beteiligung zwi- schen dem 28. Oktober 2002 und dem 6. Februar 2003 [Transaktionen Nr. 188- 196] für einen Schadensanteil von Fr. 4'516'988.85 mitverantwortlich). Auf der anderen Seite sei der G._____ durch das in der Anklage beschriebene Verhalten von B._____ und C._____ bzw. D._____ in der Phase 2 ein unrechtmässiger Er-
- 26 - trag von Fr. 4'949'948.80 angefallen, aus welchem die G._____ der A._____ Ret- rozessionszahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'287'991.55 ausbezahlt ha- be. Zudem habe sich der bei der Bank verbliebene Ertrag von Fr. 2'661'957.25 auch positiv auf die Höhe der Boni von C._____ (und D._____) ausgewirkt, wäh- rend B._____ gestützt auf eine am 6. November 2002 mit P._____ und S._____ vereinbarte Vertragsergänzung im Betrag von Fr. 813'804.55 an den der A._____ ausbezahlten Retrozessionen partizipiert und sich unrechtmässig bereichert habe, so dass der A._____ nach der Zahlung dieser Beträge noch ein nicht gerechtfer- tigter Ertrag von Fr. 1'474'187 verlieben sei (Urk. 003001 S. 25-51). Dadurch habe sich der Beschuldigte B._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Phasen 1a und 1b), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Phase 2) und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, während sich der Beschuldigte C._____ (und auch der Beschuldigte D._____) dadurch des mehrfa- chen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 003001 S. 52). Standpunkt des Beschuldigten B._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 25-30: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess der Beschuldigte B._____ bestreiten, dass es während der anklagerelevanten Zeitspanne, mithin der vorliegend nicht mehr relevanten Pha- se 1a sowie der Phase 1b, nicht zutreffe, dass die Geschäftsbeziehung zur H._____ und die Erträge aus den eingeklagten Transaktionen von Relevanz für die Festsetzung seines Bonus gewesen sei. In dieser Zeit sei er für die operative Leitung von "T._____" verantwortlich und in das Projekt "PFS" (Personal Financial Services) eingebunden gewesen, und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitsbelas- tung von 60 bis 70 Arbeitsstunden. Dementsprechend sei auch sein Salär im frag-
- 27 - lichen Zeitraum ausschliesslich von seinem Vorgesetzten U._____ innerhalb der G._____ Group festgesetzt worden. Von Relevanz seien dabei ausschliesslich seine Leistungen als Leiter "T._____" und Mitglied des Projektleitungsteams "PFS" gewesen, zumal seinem Vorgesetzten U._____ gemäss dessen Zeugen- aussage seine (B._____s) Nebentätigkeit bezüglich der zur Diskussion stehenden Transaktionen gar nicht bekannt gewesen sei. Abgesehen davon sei ihm, B._____, für das Jahr 2001 gar kein Bonus ausbezahlt worden, da er die Bank vor Jahresende verlassen habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft über eine von ihm angestrebte persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit den einge- klagten Transaktionen sei somit falsch und aktenwidrig (Urk. 167 S. 5 ff.). Er, B._____, sei für die L._____ nicht der eigentliche Kundenverantwortliche bei der G._____ gewesen, sondern er sei im Sinne einer eigentlichen "Relais-Station" in die Transaktionen eingebunden gewesen. Bei ihm seien die Aufträge einge- gangen, und er habe diese zur Abwicklung an die Sales-Abteilung des Private Banking weitergeleitet. Dies habe er getan, ohne eigenen Zugriff auf das System der Business Unit Private Banking zu haben, und insbesondere auch, ohne Kenntnis über die durch das Private Banking erstellten internen und für die L._____ bestimmten Abrechnungen zu haben (Urk. 167 S. 8 f.). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die L._____ damals einziger institutioneller Kunde des "…- Desk" (der die externen Vermögensverwalter […] betreuenden Abteilung) des Pri- vate Bankings gewesen sei. Die institutionellen Kunden seien ansonsten Direkt- kunden und nicht beim …-Desk angesiedelt gewesen. Das Abrechnungssystem des Private Banking sei jedoch offensichtlich nur für Kommissionsgeschäfte aus- gelegt gewesen. Aus den bei den Akten liegenden, unzähligen Transaktionsab- rechnungen werde deutlich, dass die praktizierten Nettogeschäfte bzw. Handels- geschäfte schlecht mit den zur Verfügung gestandenen Formularen und Daten- masken vereinbar gewesen seien (Urk. 167 S. 9). Ausserdem hätten institutionel- le Kunden wie die H._____ im relevanten Zeitraum letztlich nur die Performance ihrer Depots in den Vordergrund gestellt und die durch die Börsengeschäfte ent- standenen Kosten nicht separat ausgewiesen, sondern in den Auftrag integriert haben wollen. Dementsprechend seien von diesen institutionellen Kunden Netto- Abrechnungen erwartet worden. Auch hätten die Aufträge der L._____ aufgrund
- 28 - deren Grösse zu massiven Kursschwankungen führen können, weshalb die Vor- gabe gelautet habe, die grösseren Aufträge verteilt über mehrere Tage oder gar Wochen zu handeln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen seien zudem in der Zeit des Platzens der Technoblase und dem damit verbundenen Beginn einer länger anhaltenden Börsenkrise erfolgt. In diesem Umfeld sei es von grösster Wichtigkeit gewesen, diskret und unauffällig im Markt aufzutreten (Urk. 167 S. 9 f.). Was den Kommissionssatz anbelange, habe er, B._____, bereits in der Untersu- chung klargestellt, dass nie von einem Courtagesatz von 0,08 % die Rede gewe- sen sei und ein solcher Satz schon gar nicht zwischen ihm und I._____ mündlich vereinbart gewesen sei, zumal ihm dazu von vorneherein die Kompetenz gefehlt habe. Vielmehr seien eigentliche Netto-Geschäfte vereinbart gewesen, bei wel- chen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden seien. Entsprechend habe es sich für ihn auch nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe von Be- ginn der Einvernahmen an praktisch jeden Befragten durch Suggestivfragen und ständiges Drängen davon zu überzeugen versucht, dass zwischen der G._____ und der L._____ ein Kommissionssatz von 0,08 % des Handelsbetrages verein- bart worden sei. Die fragliche Eintragung von 0,08 % unter der Rubrik "Kommissi- onen in Prozent" auf einer Vielzahl von Handelsfichen in der ersten Phase könne er sich nur so erklären, dass das …-Desk mit einem entsprechenden Satz von
E. 4.1 Hat eine Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, richtet sich diese nach § 16 in Verbindung mit § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Demnach ist nur für das Vorverfah- ren der Zeitaufwand massgebend; für die Festsetzung der Grundgebühr und der jeweiligen Zuschläge im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist bei der Festsetzung insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Der Beschuldigte C._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4.2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ machte für das Vorverfahren Aufwendungen von 141,3 Arbeitsstunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.– (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV) geltend (Urk. 171). Die volle Entschädigung für das Vorverfahren exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 35'337.50 festzusetzen. Hinzuzurechnen sind zudem Barauslagen und Mehr- wertsteuern.
E. 4.2.2 Für das erstinstanzliche Verfahren sind eine Grundgebühr für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGeb V zu entrichten. Un- ter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie den gel- tend gemachten Aufwendungen von 156,6 Arbeitsstunden (Urk. 171) rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 40'000.– festzusetzen.
E. 4.2.3 Für die Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte C._____ das vorinstanzliche Urteil vollumfäng-
- 213 - lich angefochten hat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfak- toren sowie den geltend gemachten 121 Arbeitsstunden (Urk. 271) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
E. 4.2.4 Insgesamt ist dem Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 95'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
E. 4.3 Der Beschuldigte F._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren (und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4.3.1 Für das Vorverfahren verzeichnete der Verteidiger des Beschuldigten F._____ unter Hinzurechnung der Aufwendungen von Rechtsanwältin Y6._____ einen Aufwand von 291,62 Stunden. Die Vorinstanz billigte ihm einen Stundenan- satz von Fr. 250.– zu (Urk. 211 S. 223), der Verteidiger verlangt im Berufungsver- fahren, es sei mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen (Urk. 233 S. 2). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Ansatz Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wenn sich der Aufwand – wie im Vorverfahren (vgl. § 16 AnwGebV) – nach Zeit- aufwand bemisst. Aufgrund der Komplexität des Falles, der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und der Verantwortung des Verteidigers rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, mit der Vorinstanz mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– zu rechnen. Die Entschädigung für das Vorverfahren inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 81'000.– festzusetzen.
E. 4.3.2 Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) geschuldet. Hinzu kommen die Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 Anw- GebV. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen von rund 50 Arbeitsstunden rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
- 214 -
E. 4.3.3 Der Beschuldigte F._____ hat das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich ei- nes untergeordneten Punktes (Kosten- und Entschädigungsfolgen) angefochten, wobei er in Bezug auf den übrigen vorinstanzlichen Entscheid auch nicht be- schwert ist. Dies ist bei der Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfakto- ren sowie den geltend gemachten Aufwendungen von rund 60 Arbeitsstunden (Urk. 276A/1) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Dem Beschuldigten F._____ ist davon ausgangsge- mäss die Hälfte und damit Fr. 10'000.– zu entschädigen. Die Dauer der Beru- fungsverhandlung ist nur einfach – und nicht wie geltend gemacht doppelt (Urk. 276 S. 29) – zu entschädigen, weil nicht die Anwesenheit von zwei Verteidi- gern notwendig war. Kein Anlass besteht zur beantragten Entschädigung für das unaufgefordert eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. R._____ (Urk. 264).
E. 4.3.4 Insgesamt ist dem Beschuldigten F._____ somit eine Prozessentschädi- gung von Fr. 111'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
E. 4.4 Schliesslich hat auch die Einziehungsbetroffene A._____ gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf angemessenen Ersatz desjenigen Schadens, welchen sie durch Verfahrenshandlungen erlitten hat. Zu entschädigen sind ins- besondere die notwendigen Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrech- te, mithin die Anwaltskosten. Der Vertreter der Einziehungsbetroffenen machte für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren Aufwendungen von 208,2 Arbeitsstunden und für das Berufungsverfahren nochmals 65,6 Arbeitsstunden geltend (Urk. 191 und Urk. 277A). Unter Berücksichtigung der für diesen Fall notwendigen Aufwendun- gen rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung der Einziehungsbetroffenen A._____ für das gesamte Verfahren auf Fr. 50'000.– festzusetzen.
E. 4.5 Dem Beschuldigten D._____ ist ausgangsgemäss weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 215 -
5. Genugtuungsbegehren von F._____ 5.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten F._____ die Zusprechung einer Genugtuung mit der Begründung, es lägen keine besonders schweren Ver- letzungen seiner persönlichen Verhältnisse vor, und seine Stellung und Reputati- on sei durch das Strafverfahren nicht entscheidend oder gar unwiderruflich beein- trächtigt worden (Urk. 211 S. 224). 5.2. Der Beschuldigte F._____ beantragt mit seiner Anschlussberufung erneut die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 233 S. 2). 5.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der be- schuldigten Person bei einem Freispruch eine Genugtuung zu. Hauptbeispiel ei- ner besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verlet- zung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnah- men und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder ei- ne andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 1816). 5.4. Der Beschuldigte F._____ hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Frei- heitsentzug zu gewärtigen. Weiter ergeben sich auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch andere Untersuchungshandlungen. Auch die vom Beschuldigten F._____ geltend gemachte, durch das Strafverfahren erlittene psychische Belastung sowie die von ihm angeführte Medienberichterstattung (Urk. 177 S. 57) vermögen keine derart schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen, welche die Zusprechung
- 216 - einer Genugtuung rechtfertigen würde. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach es zweifelsfrei eine persönliche und berufliche Belastung darstellt, in ein Strafverfahren involviert zu sein, diese Belastung aber von der Intensität her noch nicht ein Ausmass erreicht, welches als schwer im Sinne der massgebenden Be- stimmung zu bezeichnen ist. Schliesslich war die Medienberichterstattung nicht ausschliesslich auf den Beschuldigten F._____ fokussiert; von einer rufschädi- genden Berichterstattung kann nicht die Rede sein. Die vom Beschuldigten F._____ erlittene immaterielle Unbill geht demnach nicht über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus. Sein Begehren um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung ist demnach abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten D._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 20. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Ankla- geziffer I., für den Zeitraum von 22. Mai 2000 bis und mit 25. Septem- ber 2000 [Transaktionen Nr. 1-79 in Phase 1a gemäss Anhang zur An- klage] hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobe- nen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB), − 4, 9 und 13 (Schuldspruch und Strafmass betreffend den Beschuldig- ten D._____), − 17 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidungen über die Sperre der Konten bzw. Depots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ und bei der N._____ AG sowie über die Verwendung der dort befindlichen Vermögenswerte),
- 217 - − 18 (Vormerknahme der bereits rechtkräftigen Entscheidung über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungs- erlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehenden Liegenschaft … [Adresse]) − und 20 (Anordnung der Herausgabe diverser Gegenstände an die je- weiligen Inhaber) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobenen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
- 218 -
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB eingestellt.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer II, Phase 1b) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III, Phase 2).
4. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
5. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
6. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) freigesprochen.
7. Der Beschuldigte E._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
- 219 -
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zur mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgefällten Strafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten B._____ die erstandene Haft von 65 Tagen (15. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011) bereits an die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
10. Von einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird ab- gesehen.
11. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse (Konto Nr. 1100-4553.006) be- findlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60 (Stand per
19. November 2015) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten herangezogen.
12. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber der Verfahrensbeteiligten A._____ AG wird abgesehen.
13. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 21) wird mit Aus- nahme der Kosten von Fr. 91'867.50 für die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten F._____ bestätigt.
14. Die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens (erstinstanzliche Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehör- de, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) werden dem Beschul- digten B._____ zu einem Drittel und dem Beschuldigten D._____ zu einem Achtel auferlegt. Im Übrigen werden die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.
- 220 - Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
15. Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 40.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'657.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 22'611.40 amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten E._____) werden zu 1/4 dem Beschuldigten B._____ und zu 1/12 dem Beschuldigten F._____ auferlegt. Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden soweit möglich aus den auf dem Konto der Obergerichtskas- se des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögens- werten bezogen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 221 -
20. Dem Beschuldigten C._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 95'400.– zugesprochen.
21. Dem Beschuldigten F._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 111'000.– zugesprochen. Dieser Anspruch wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.
22. Der Einziehungsbetroffenen A._____ AG wird für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen.
23. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten F._____ wird abgewiesen.
24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden ihrer Mandanten (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten
- 222 - − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Hinweis, dass sie die schriftlichen Mitteilungen betreffend Dispositivziffer 20 ihres Urteils vom 20. November 2014, welche gemäss Dispositivziffer 2 des vorliegenden Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist, an die in ihrem Urteil auf S. 233 f. erwähn- ten Stellen vorzunehmen hat) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Beschuldigten C._____, F._____ und E._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend den Beschuldigten E._____ − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffer 11, 14 und 17 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 223 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta
E. 8 Basispunkten intern entschädigt worden sei. Abgesehen davon habe er sich weder mit den Handelsfichen befasst, noch habe er diese zu Gesicht bekommen. Bei der Kommission, welche in der Maske mit der Bezeichnung "Kommission 0,08 %" umschrieben sei, finde sich folgender Vermerk an die Mitarbeiter: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben" (Urk. 167 S. 11 ff.). Zudem könne aus seiner Sicht keine Rede von unrichtigen Angaben in den Fax- und Wertschriftenabrechnungen sein, denn beide bestätigten letztlich das, was netto abgerechnet worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend festgestellt habe, seien die Abrechnungen über weite Strecken nicht
- 29 - verständlich. Dies könne aber keinesfalls dahingehend qualifiziert werden, dass unwahre Angaben vorgelegt worden seien. Und erst recht könnten die über Jahre erfolgten Unzulänglichkeiten keinesfalls ihm, B._____, angelastet werden (Urk. 167 S. 17 f.). Betreffend die anklagegegenständliche Phase 2 habe er, B._____, bereits in der Untersuchung klargestellt, dass die G._____ und nicht er die Formulierung und Ausarbeitung der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 vorgenom- men habe. Bezeichnenderweise sei er zum Zeitpunkt der Erstellung und des Ver- sands der Offerte für die Retrozessionsvereinbarung, nämlich am 5. November 2001, nicht mehr bei der G._____ angestellt, sondern bereits für die A._____ tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es etwas "allzu billig", wenn die Staatsanwaltschaft die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ nun einfach ihm in die Schuhe schieben wolle, zumal die L._____ diese Retrozessionsvereinbarung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe (Urk. 167 S. 28 ff). Auch nach seinem Wechsel zur A._____ sei zwischen den Parteien kein fester Kommissionsatz von 0,08 % auf dem Handelsbetrag vereinbart gewesen und praktiziert worden. Es seien vielmehr regelmässig Netto-Geschäfte abgewickelt worden. Die angespro- chene Retrozessionsvereinbarung gemäss Offerte vom 5. November 2001, wel- cher die L._____ ausdrücklich zugestimmt habe, habe die Formulierung enthal- ten: "Für net trades mit Handelsgewinn vergüten wir Ihnen vierteljährlich 50 % des Nettohandelsertrages…". Vor diesem Hintergrund erscheine es eigenartig, dass die Staatsanwaltschaft – wie sie dies in allen Einvernahmen in suggestiver Weise jedem Befragten eingehämmert habe – von einem vereinbarten Kommissionssatz von 0,08 % ausgehen wolle. Auch wäre eine fixe Kommission von 0,08 % für die G._____ nicht kostendeckend gewesen. Bereits für kleinere Tickets hätten jeweils marktübliche Konditionen von 0,1 bis 0,2 % bestanden. Auch könne der Umstand, dass in der fraglichen Retrozessionsvereinbarung von "straight trades mit generel- ler Ticket Fee von 8 bp" die Rede sei, nicht allen Verantwortlichen der L._____ die Sicht auf den übrigen Teil der Retrozessionsvereinbarung versperrt und sie letztlich in ihrem falschen Eindruck bekräftigt haben. Es sei lebensfremd zu be- haupten, dass I._____ und die übrigen Mitarbeiter der für das Controlling zustän-
- 30 - digen Q._____ zufolge dem fraglichen Passus in der Retrozessionsvereinbarung über Jahre hinweg nicht realisiert hätten, dass Netto-Abrechnungen erfolgt seien. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit den Netto-Geschäften könnten doch nicht einfach dazu führen, dass der Kerngehalt der Retrozessionsvereinbarung einfach ausgeblendet werde, wie dies die Staatsanwaltschaft mache, weil er nicht in ihre Argumentationslinie passe (Urk. 167 S. 31 ff.). Auch im Zusammenhang mit den Transaktionen der Phase 2 sei vorab auf die un- tauglichen Strukturen im Private Banking der G._____ für die Abwicklung der L._____-Transaktionen hinzuweisen. Das Abrechnungssystem des Private Ban- king sei nicht auf die vereinbarten Netto- bzw. Handelsgeschäfte ausgelegt gewe- sen. Der Umstand, dass mit der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ zusätzlich Unklarheiten und Probleme entstanden sei- en, habe schliesslich zu verschiedenen Unzulänglichkeiten geführt, für welche die G._____ letztlich die Verantwortung übernommen und die Privatklägerschaft dafür vollumfänglich entschädigt habe (Urk. 167 S. 36). Zudem sei nochmals klarzustellen, dass aufgrund der ausgewiesenen, schriftlich dokumentierten Vereinbarung für alle Transaktionen, welche nicht wie die "kleine- ren Tickets" direkt ins Börsensystem eingegeben und nicht manuell hätten bear- beitet werden müssen, Handelsgeschäfte vereinbart gewesen seien. Allen Betei- ligten sei bekannt und bewusst gewesen, dass keine Kommissionsgeschäfte mit vereinbarten 8 Basispunkten abgemacht gewesen seien (Urk. 167 S. 36 f.). Was er, B._____, mit dem Verkauf der G._____ Namenaktien zu tun gehabt ha- be, ergebe sich aus der von ihm handschriftlich verfassten Aktennotiz vom
E. 11 November 2002, in welcher er den am 29. Oktober 2002 erhaltenen Auftrag für den möglichst sofortigen Verkauf der G._____ Namenaktien zu einem Preis zwischen Fr. 25 und Fr. 27 festgehalten habe sowie auch seinen Antrag, bei ei- nem Verkauf in den nächsten zwei bis drei Wochen ein Ziel von Fr. 25 bis Fr. 27 anzustreben. Er habe in der Aktennotiz die Kursbewegungen in der fraglichen Phase aufgezeichnet und auch die "Abrechnung [CHF] 28.38 netto Courtage" so- wie einen Tageskurswert per Abrechnungsdatum 11. November 2002 von Fr. 26.40 und einen Durchschnittskurs von Fr. 28.50 festgehalten. Aus dieser vor
- 31 - mehr als zwölf Jahren verfassten Aktennotiz ergebe sich, dass nicht von einem Kommissionsgeschäft mit 8 Basispunkten habe die Rede sein können, und dass es sich für ihn um ein Handelsgeschäft gehandelt habe, welches auf jeden Fall habe netto abgerechnet werden müssen (Urk. 167 S. 37). Aus den Angaben in der Fax- und Wertschriftenabrechnung ergebe sich überdies, dass alle Beteiligten, insbesondere auch die Verantwortlichen der L._____ und der Q._____, von einem Netto-Geschäft ausgegangen seien, da die Kommission in den Preis einberechnet, also eben "netto Courtage" abgerechnet worden sei. Da sich die verkauften Namenaktien im Depot der K._____ befunden hätten und die G._____ die fraglichen Verkäufe teilweise über das Nostro und teilweise leer habe verkaufen müssen, sei die G._____ mit diesem Vorgehen in jedem Fall auch ein gewisses Risiko eingegangen. Dementsprechend sei das Geschäft in der Fol- ge auch gegenüber der L._____ abgerechnet worden. Dass diese aufgrund der Abrechnungen irrigerweise angenommen habe, dass es sich beim kommunizier- ten Kurswert um den effektiv erzielten Preis handeln würde, davon könne nicht im Ernst die Rede sein. Ungeachtet des Umstandes, dass bei dieser Transaktion letztlich ein unanständiger Gewinn realisiert und hälftig mit der A._____ über die Retrozessionsvereinbarung geteilt worden sei, sei für alle Beteiligten, insbesonde- re auch für die Verantwortlichen der L._____, klar gewesen, dass kein Kommissi- onsgeschäft mit 8 Basispunkten abgerechnet worden sei (Urk. 167 S. 38). Standpunkt des Beschuldigten C._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten C._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 30-37: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess C._____ geltend machen, er habe im anklagerelevanten Zeit- raum eine subordinierte Stellung innegehabt und sei von seinen Vorgesetzten klar instruiert und eng geführt und überwacht worden. Er sei damals ein junger Ak- tienhändler gewesen, welcher auf der untersten Charge der Bank gestanden sei. Es sei nicht in seinem Verantwortungsbereich gewesen, anzurechnende Kosten
- 32 - wie Courtagen, Gebühren, Finanzierungs- und Borrowingkosten etc. festzulegen. Er, C._____, habe seit je in Hierarchien funktioniert, die Autorität von Vorgesetz- ten habe er stets anerkannt und das Befolgen von Anweisungen verinnerlicht (Urk. 169 S. 16 f.). Er habe in sämtlichen anklagerelevanten Phasen gemäss den Instruktionen seiner Führung die Anweisungen von B._____ befolgt. Er, C._____, habe lediglich seinen engen Aufgabenbereich weisungsgemäss erfüllt. Er habe damals weder Kenntnis von einem Tatentschluss des Beschuldigten B._____ ge- habt, noch habe er einen solchen mitgetragen. Es sei ihm gar nicht freigestanden, Anweisungen von Vorgesetzten nicht auszuführen. Er sei subordiniert gewesen, und es habe nicht an ihm gelegen, die erhaltenen Instruktionen zu hinterfragen. Es könne auch sein, dass er damals im April 2000 gerade wegen seiner Unerfah- renheit und Jugend für die Betreuung der L._____- und M._____-Orders ausge- wählt worden sei (Urk. 169 S. 18 f.). Er habe in guten Treuen auf seine Instruktio- nen vertrauen und davon ausgehen können, dass die der Bank gutgeschriebenen Erträge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 169 S. 20). Es treffe nicht zu, dass I._____ mit der G._____ bzw. mit B._____ mündlich einen fixen Kommissionssatz von 0,08 % vereinbart habe (Urk. 169 S. 21). Er, C._____, habe zwar bei den Transaktionen in der Phase 1a jeweils eine Kommission von 0,08 % auf den Abrechnungspreisen zu vermerken gehabt. Er sei indes dahinge- hend instruiert worden, dass jeweils zusätzlich zur angegebenen Kommission Kosten und Gebühren nach Anweisung von B._____ mit dem Preis verrechnet würden. Er verweise diesbezüglich auf die von B._____ verfasste E-Mail vom
4. September 2000, in welcher dieser erkläre, dass er vom Kaufpreis Abzüge ma- chen müsse, da die Käufe von der Bank vorfinanziert würden, und dass dies so mit dem Kunden abgesprochen sei. Er, C._____, habe folglich von einer entspre- chenden Abmachung zwischen der G._____ und dem Kunden ausgehen können. Eine Courtage von 0,08 % sei auch nicht kostendeckend gewesen, zumal für die G._____ vorliegend auch keine Depot-Gebühren angefallen seien, da die K._____ und nicht die G._____ die Depotbank gewesen sei (Urk. 169 S. 23). Die anklagegegenständlichen Aufträge seien in der Regel auch sehr gross gewesen und hätten sorgfältig "gewarehoused" werden müssen. Sie seien teilweise über Monate gehandelt und abgearbeitet worden. Bei Käufen habe der Kaufpreis je-
- 33 - weils von der Bank vorgeschossen werden müssen, bei Verkäufen hätten die ver- kauften Titel entweder aus Eigenbeständen der Bank oder bei Kunden ausgelie- hen werden müssen, weshalb jeweils ein beträchtlicher Mehraufwand und Zu- satzkosten angefallen seien. Er sei davon ausgegangen, dass mit den 0,08 % le- diglich seine Arbeit abgegolten worden sei und der zusätzlich vom Handelsbetrag abgezogene Betrag für übrige Kosten, Honorare, Gebühren angefallen sei (Urk. 169 S. 24). Er habe in der Phase 1a instruktionsgemäss einen Kommissi- onssatz von 0,08 % auf den Fichen vermerkt. Dieser Kommissionssatz sei von B._____ bestimmt und ihm, C._____, diktiert worden. Der Kommissionssatz sei aus bankinternen Gründen auf den Fichen vermerkt worden und habe der bankin- ternen Ertragsaufteilung zwischen der Handelsabteilung und dem …-Desk ge- dient, denn in der Phase 1a sei der Ertrag der Kommission von 0,08 % einem Konto des …-Desk verbucht worden; die übrigen Erträge seien auf einem Han- delskonto verbucht worden (Urk. 169 S. 30). Er, C._____, habe jeweils auf Anweisung von B._____ den Abrechnungskurs in die Fiche eingetragen, welcher die Grundlage für den Abrechnungsbetrag gebildet und entgegen der Anklageschrift keine unwahre Angabe dargestellt habe. Für den Kunden sei letztlich auch nur der Abrechnungspreis von Bedeutung gewesen, was I._____ in der Untersuchung bestätigt habe. Aber auch schon allein die An- merkung "ausserbörslich" auf den Wertschriftenabrechnungen in der Phase 1a hätte für die H._____ ein ausreichender Hinweis sein müssen, dass es sich beim aufgeführten Abrechnungspreis nicht um den Börsenpreis handelte (Urk. 169 S. 29 f.). Die Abrechnungen der G._____ hätten lediglich das Abrechnungsdatum sowie den Abrechnungskurs bzw. -preis der G._____ gegenüber dem Kunden enthalten. Die Abrechnungsinformationen seien indes keine unwahren Angaben gewesen, zumal für den Kunden letztlich der Abrechnungspreis relevant gewesen sei (Urk. 169 S. 31). Ausserdem sei belegt, dass B._____ und I._____ seit der gemeinsamen Studien- zeit eng befreundet gewesen seien und bereits vor der anklagerelevanten Zeit ei- ne langjährige Geschäftsbeziehung gepflegt hätten. Aufgrund dieses engen per- sönlichen und geschäftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen B._____ und
- 34 - I._____ sei entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass die beiden zu- sammengewirkt hätten und I._____ von Anfang an von der Preisgestaltung durch B._____ gewusst bzw. diese zumindest gebilligt habe (Urk. 169 S. 13). Er, C._____, sei von seiner Führung auch dahingehend instruiert worden, dass die Preisgestaltung durch B._____ gegenüber dem Kunden offengelegt und mit die- sem so abgesprochen worden sei. Darauf habe er sich denn auch verlassen dür- fen. Auch habe er davon ausgehen können und müssen, dass die H._____ über ein professionelles Controlling verfüge, was auch der Fall gewesen sei. Es sei für die Kontrollstelle ohne Weiteres möglich gewesen, bei der G._____ sämtliche Handelsunterlagen zu verlangen und die Transaktionen nachzurechnen. Eine Kontrolle der Warehouse-Transaktionen wäre daher ohne Weiteres möglich ge- wesen (Urk. 169 S. 33). Es treffe daher nicht zu, dass I._____ bzw. die H._____ diesbezüglich getäuscht worden sei (Urk. 169 S. 34). Zudem sei festzuhalten, dass er, C._____, durch die Transaktionen der L._____ und der M._____ nicht persönlich bereichert worden sei. Zwar habe er eine Bo- nuszahlung erhalten, diese sei ihm indes unabhängig vom angeklagten Sachver- halt ausbezahlt worden. Seine Boni hätten sich seit Antritt seiner Stelle in Zürich in einem für einen guten Mitarbeiter damals üblichen Rahmen gesteigert. Er habe sich stets bemüht, ein engagierter und loyaler Mitarbeiter der G._____ zu sein. Auch sei seine Laufbahn bei der G._____ aufgrund der Ausführung der anklage- gegenständlichen Orders damals nicht beeinflusst worden, sei diese doch ohne markante Sprünge verlaufen. Es sei daher "in dubio pro reo" nicht von einem per- sönlichen Profit seinerseits auszugehen (Urk. 169 S. 37 f.). Abgesehen davon bestreite er, die Transaktionen Nr. 154 und 155 in der anklage- relevanten Phase 1b überhaupt ausgeführt bzw. betreut zu haben. Auch sei da- von auszugehen, dass er in der anklagerelevanten Phase 2 die Transaktionen Nr. 161 und 182 nicht bearbeitet habe, da die betreffenden Handelsfichen nicht aktenkundig seien (Urk. 169 S. 38, 40 und 42).
- 35 - Sachverhaltserstellung Anklageziffer II (Phase 1b), Transaktionen vom 24. August 2001 Der Anklagesachverhalt betreffend die Transaktionen vom 24. August 2001 (An- klageziffer II [Phase 1b]) enthält Elemente, wie sie den eingeklagten verjährten Transaktionen der Phase 1a (Anklageziffer I [Phase 1a] der Anklage) und denje- nigen der Phase 2 (Anklageziffer III) der Anklage eigen sind. In der Anklagezif- fer II (Phase 1b) wird entsprechend auf die betreffenden Anklageziffern verwiesen (Urk. 003001 S. 24 oben). Es betrifft dies für die Anklageziffer I folgende Kapitel: Ziff. 2.1 (Vorsatz und Bereicherungsabsicht), Ziff. 2.2 (Grundlagen), Ziff. 2.3 lit. a)
- c) (Täuschungshandlungen/Ablauf: Auftragserteilung durch I._____; Orderaus- führung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung; Festsetzung des Abrech- nungspreises durch B._____), Ziff. 2.8 (Persönliche Bereicherung B._____) und Ziff. 2.9 (Persönliche Bereicherung C._____). Für die Anklageziffer III betrifft die Verweisung die folgenden Kapitel: Ziff. 2.3 lit. e) - j) (Täuschungshandlun- gen/Ablauf: Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handels- fiche; Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen fest- gehaltenen Kurse im Mid Office der Bank; Abrechnung der Transaktionen gegen- über der H._____; Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG; Bestäti- gungsschreiben ("Faxabrechnung"); Settlementauftrag der H._____ an die K._____ /Settlement via J._____ AG), Ziff. 2.4 (Arglist ohne Punkt 1), Ziff. 2.5 (Irr- tum) und Ziff. 2.6 (Vermögensdisposition). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Anklagepunkte, auf welche in der Anklageziffer II verwiesen wird, rechtsgenügend erstellt werden können. Vorab ist festzuhalten, dass auf das Kapitel I 2.1 mit dem Titel "Vorsatz und Bereicherungsabsicht" erst im Rahmen der weiteren Sachver- haltserstellung näher einzugehen ist, da es hier um den Nachweis von inneren Tatsachen geht, welche einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
- 36 - A. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer I (Phase 1a)
a) Anklageziffer I. 2.2 (Grundlagen) lit. a): H._____ bzw. Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten Die unter diesem Kapitel gemachten Ausführungen in der Anklageschrift zur H._____ sind unbestritten und stimmen mit der Aktenlage überein. Insbesondere ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermö- genswerte der L1._____ des Kantons Zürich vom 21. Januar 1998 bzw. vom
E. 15 Oktober 2001 (Urk. 1020046 und 1020063), dem Verwaltungsratsbeschluss der M._____ vom 28. August 2000 (Urk. 18500013, 18500011 und 18500024) sowie dem Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 (Urk. 10200121), dass die H._____ während der gesamten an- klagerelevanten Zeit für die Verwaltung des Vermögens der L._____ und der M._____ verantwortlich war. Der Stellenbeschreibung "Chef …-Verwaltung" der Finanzdirektion vom 31. März 1999 bzw. 8. April 1999 ist zu entnehmen, dass I._____ als Chef …-Verwaltung während der gesamten anklagerelevanten Zeit die Führungs- und Fachverantwortung für die operative Bewirtschaftung der Kapi- talanlagen der L._____ und der M._____ trug (Urk. 10200105 ff.).
b) Anklageziffer I. 2.2. lit. b): SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ Die in diesem Kapitel der Anklage gemachten Ausführungen zum Aktenportfolio der L._____ bzw. der M._____ sowie zu den Anlagerichtlinien der Finanzdirektion sind aufgrund der Transaktionsunterlagen der K._____ und der Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlagen der Vermögenswerte der L._____ (Urk. 10200054, Ziff. II.2.10.1) bzw. der Anlagerichtlinien der M._____ erstellt. Im Übrigen blieben die diesbezüglichen Ausführungen unbestritten, weshalb der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt ist.
- 37 -
c) Anklageziffer I. 2.2 lit. c): Handel via G._____ in Zürich / Konditionen H._____ / Leistungsumfang G._____ aa) I._____ sagte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2012 aus, dass er die Orders für Indexanpassungen der SMI-Portfolios aus Effizienzgründen nicht auf verschiedene Banken verteilt habe. Er bestätigte, die Aufträge der G._____ erteilt zu haben, weil er dort die günstigsten Kondition erhalten und überdies über eine Ansprechperson verfügt habe, welcher er vertraut habe (Urk. 062048 Nr. 12 und 14 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 er- klärte I._____, dass er die SMI-Transaktionen jeweils bei der G._____ getätigt habe, weil er Herrn B._____ gekannt habe und vor allem, weil er beim Kanton noch andere Aufgaben zu wahren gehabt habe. Er habe sich effizient organisie- ren müssen (Urk. 070017 S. 14). Diese Aussage wird gestützt durch ein bei der L._____ sichergestelltes Schreiben an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 20. September 1999, worin I._____ erklärte, dass Transaktionen für die in- dexierten inländischen Aktienportfolios der L._____ und der M._____ bereits zum damaligen Zeitpunkt seit rund vier Jahren ausschliesslich über die G1._____ (Kontaktperson: B._____) abgewickelt würden mit der Begründung, dass B._____, welcher ein Studienkollege von ihm (I._____) sei, seit Jahren die Anla- gephilosophie der L._____ kenne, die Ausführungen stets korrekt erfolgt seien und die Zusammensetzung des SMI-Indexes der L._____ über die G1._____ lau- fend überwacht werde (Urk. 050682 S. 2 f.). Da die diesbezüglichen Aussagen von I._____ plausibel, konstant und widerspruchsfrei sind und sich mit der übrigen Aktenlage decken, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass I._____ seit spätestens Januar 1997 und während des gesamten noch anklagerelevanten Zeitraums (24. August 2001 bis 6. Februar 2003) die Kauf- und Verkaufsaufträge für die bei der K._____ geführten SMI-Depots der L._____ und der M._____ jeweils durch die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ ausführen liess und dass die Geschäftsbeziehung der H._____ zur G._____ wegen der persönlichen Beziehung von I._____ zu dessen Studienkollegen und Freund B._____ zustande gekommen war und auf
- 38 - der vermeintlich sehr kostengünstigen und professionellen Dienstleistung der Bank beruhte. bb) Entgegen dem Anklagevorwurf bestritten B._____ und C._____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahmen, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen um Kommissionsgeschäfte gehandelt habe und dass zwischen der G._____ und der H._____ eine fixe Courtage von 0,08 % vereinbart gewesen sei (Urk. 063118 S. 9 f.; Urk. 167 S. 11 ff. [AC]; Urk. 169 S. 22 und 24 [DDM]; Urk. 063732.3 N 1885 und Urk. 172 S. 27 f. [TS]). cc) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass zwischen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Han- delsbetrag mündlich vereinbart war (vgl. Urk. 211 S. 40 ff., 42). dd) Es liegt keine schriftliche Vereinbarung zwischen der H._____ und der G._____ über die Konditionen bei den Akten. Gemäss den damaligen Richtlinien der G._____ galt im anklagerelevanten Zeitraum für Aktientransaktionen mit ei- nem Volumen von mehr als Fr. 1 Mio. für institutionelle Kunden grundsätzlich ein Kommissionssatz von 0,1 % (Urk. 10400127 ff.), was den Beschuldigten B._____ und C._____ gemäss eigenen Angaben bekannt war und was gemäss ihren übereinstimmenden ursprünglichen Angaben damals marktüblich gewesen sei (Urk. 063112 Nr. 35 [B._____]; Urk. 063910 Nr. 114 [C._____]; Urk. 063730 Nr. 53 ff. und 171 [D._____]). In Abweichung zur marktüblichen Kommission ist in den von der G._____ edierten und jeweils von C._____ handschriftlich ausgefüll- ten Handelsfichen aus dem Jahre 2000 stets unter dem Titel "Kommissionen in %" der Wert 0,08 aufgeführt (vgl. die Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang zur Anklageschrift). Dass es sich dabei – wie die Verteidiger geltend machten – lediglich um einen bankinternen Vermerk im Zusammenhang mit der Entschädigung des …-Desk gehandelt haben soll, ist zu verneinen, zumal auch den Wertschriftenabrechnungen der G._____ aus dem Jahre 2000 und der von der G._____ edierten Liste sämtlicher ab 22. Mai 2000 für die L._____ und die M._____ getätigten Handelstransaktionen zu entnehmen ist, dass die
- 39 - G._____ im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 unabhängig vom gehandelten Volumen stets einen Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handels- ertrag in Rechnung stellte (Urk. 17700782-17700783; Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnung G._____" im Anhang zur Anklage). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damals zwischen der H._____ und der G._____ ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag vereinbart war. Jedenfalls wurde dieser Kom- missionssatz durch die G._____ nach aussen hin, d.h. gegenüber der H._____, kundgetan und von dieser akzeptiert. Somit kann zumindest von einer stillschwei- genden Vereinbarung ausgegangen werden. ee) Anlässlich der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Transaktionen vom 24. August 2001 und auch bei den späteren Transaktionen wurde die der L._____ und M._____ jeweils verrechnete Kommission infolge von Netto- Abrechnungen nicht mehr separat ausgewiesen, sondern direkt in den Kurs ein- berechnet, weshalb in den Handelsfichen und in den Abrechnung unter dem Titel "Kommission" jeweils kein Betrag mehr aufgeführt wurde. Dabei handelte es sich jedoch einzig um eine Änderung der Art und Weise der Abrechnung. Mit der Ver- einbarung von Handelsgeschäften, mit welchen ein Handelsertrag bzw. Verlust erzielt wurde, hatte dies nichts zu tun. Die Vereinbarung von Netto-Geschäften hatte keinen Einfluss auf die Konditionen der Transaktionen. I._____ führte in der Einvernahme vom 5. April 2012 denn auch aus, dass er bzw. seine Mitarbeiter stets der Meinung gewesen seien, dass es sich bei dem durch die G._____ auf der Faxabrechnung kommunizierten Netto-Preis um den an der Börse erzielten Durchschnittskurs zuzüglich bzw. abzüglich einer Courtage von 0,08 % gehandelt habe (Urk. 062048 Nr. 67). Für eine mündlich vereinbarte und auch weiterhin bei Netto-Abrechnungen geltende Courtage von 0,08 % spricht überdies eine bei der O._____ AG sichergestellte Auflistung der am 5. Dezember 2001 getätigten Transaktionen für das SMI-Portfolio der M._____, auf welcher B._____ hand- schriftlich festhielt: "netto-Courtage ~ 0,08 %" (Urk. 10400110). Das Gleiche gilt auch für das von V._____ erstellte "Manual" vom 8. Juni 2000 bzw. vom
E. 19 November 2002, in welchem steht: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben", wobei im
- 40 - darunter aufgeführten "Screen Shot" unter dem Titel "Settlements" festgehalten wurde: "Bitte mit Kommission 0,08 % abrechnen" (Urk. 050715.85 und 10012159). I._____ konnte sich zwar anfänglich nicht mehr konkret an eine dies- bezügliche Vereinbarung mit B._____ sowie an die genaue Höhe der jeweils von der G._____ verrechneten Courtage erinnern, was angesichts der bis dahin ver- gangenen langen Zeitspanne von mehr als zehn Jahren durchaus nachvollziehbar ist. Auf Vorhalt einer Abrechnung der G._____ aus dem Jahr 2000 bestätigte er jedoch die damals verrechnete Courtage von 0,08 % und meinte, er gehe davon aus, dass dies mit der G._____ so ausgehandelt worden sei. Ein Grund dafür sei womöglich gewesen, dass die H._____ grössere Volumen über die Bank platziert habe. Dies sei eine Art Discount gegenüber einer marktüblichen Courtage gewe- sen (Urk. 062048 Nr. 4 ff. und 12). Ausserdem bestätigte er wiederholt, dass er nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ "schwer" davon ausgegangen sei, dass die G._____ bei den SMI-Transaktionen der L._____ und M._____ weiterhin eine Courtage von 0,08 % in Rechnung stellen würde, und dass sich diesbezüg- lich im Vergleich zu früher grundsätzlich nichts ändern würde. Für die L._____ und M._____ habe durch den Wechsel von B._____ zur A._____ nichts teurer werden sollen als vorher, alles andere wäre nach Ansicht von I._____ ja "wider- sinnig" gewesen (Urk. 062048 Nr. 18, 67 und 85). I._____ bestätigte diese Aus- sagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 (Urk. 070017 S. 10 f., 14, 17 f. und 21). Die Aussagen von I._____ sind konstant und wider- spruchsfrei und werden zudem durch die genannten Akten sowie durch die Aus- sagen von W._____ (Chef der Bereiches Unabhängige Vermögensverwalter […]) untermauert, welcher anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2011 in Bezug auf den Wechsel von B._____ zur A._____ ebenfalls von gleichbleibenden Kondi- tionen für die L._____, insbesondere von einem unveränderten Kommissionssatz von 0,08 %, sprach (Urk. 063880 Nr. 146/148). Die Aussagen von I._____ sind daher als glaubhaft zu werten. Es ist deshalb rechtsgenügend erstellt, dass zwi- schen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag mündlich vereinbart war, was neben B._____ auch C._____ gewusst haben musste, da Letzterer während der Phase 1a den
- 41 - entsprechenden Kommissionssatz jeweils eigenhändig auf den Handelsfichen eingetragen hatte (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang der Anklage; z.B. Urk. 17702951; vgl. dazu Urk. 063910 Nr. 117 ff. und 144; Urk. 063911 Nr. 125 f.). Auch hatte er, nachdem ab dem 23. August 2001 nur noch netto abgerechnet wurde, keinen Anlass, um von anderen Konditionen aus- zugehen. Zudem räumte er selber ein, dass er damals davon ausgegangen sei, dass mit der Kommission von 0,08 % jeweils seine Arbeit abgegolten worden sei (Urk. 063911 S. 9; Urk. 063912 Nr. 9; Urk. 169 S. 24). Überdies kannte er – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Retrozessionsvereinbarung vom
5. November 2001, in welcher im Zusammenhang mit "straight trades" von einer generellen Kommission von 0,08 % die Rede war. Allerdings ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in der genannten Vereinbarung neben "straight trades" auch "net trades" erwähnt sind, bei denen "50 % des Nettohandelsertrages inkl. MwSt (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskosten, Bor- rowing und allfällige Risikoprämien)" zu vergüten seien (Urk. 050605 bzw. 11100002). Welche Bedeutung diese Vereinbarung und deren Kenntnis für C._____ hatte, ist weiter unten bei der Behandlung der Anklageziffer III. 2.3. lit. d) zu erörtern (vgl. unten Erw. 1.4.2. A. lit. j). ff) Zu Art und Umfang der Leistung der G._____ bei den in Frage stehenden Transaktionen statuiert die Anklage, dass sich die Leistung der G._____ auf die Berechnung der notwendigen SMI-Anpassungen (mittels Eingabe in einer Excel- Datei) und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settle- ment der Börsenaufträge der H._____ beschränkt habe. Die G._____ habe alle eingeklagten Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange, nachfolgend SIX) in eigenem Namen und für Rechnung der L._____ bzw. M._____ ausgeführt. Bei keiner Transaktion habe die G._____ wäh- rend der Ausführung der Order ein Kursrisiko getragen. Dieses sei zu jedem Zeit- punkt bei der L._____ bzw. M._____ gelegen, was alle Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 003001 S. 11). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten B._____ bestritten. In der Schlusseinvernahme machte er geltend, dass es sich bei den fraglichen Transaktionen nicht um Kommissionsgeschäfte, sondern um Handels- geschäfte gehandelt habe (Urk. 063118 S. 10). Auch anlässlich der vorinstanzli-
- 42 - chen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, dass eigentliche "Netto-Geschäfte" vereinbart gewesen seien, mithin Aktienhandelsgeschäfte, bei denen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden sei. Ent- sprechend habe es sich für ihn nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt (Urk. 167 S. 12). Diese Aussagen, welche am Ende des Vorverfahrens bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals so erfolgten, stehen im Gegen- satz zu den früheren Aussagen des Beschuldigten B._____. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010 sagte er im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen "Warehouse-Geschäften" selber aus, dass das Risiko schlussendlich beim Kunden gelegen sei (Urk. 063112 Nr. 67; Urk. 355101). Er glaube kaum, dass die G._____ ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063112 Nr. 94). Auch gegenüber dem Haftrichter erklärte er, dass am Schluss der Kunde das Risiko trage, ausser man garantiere dem Kunden einen fixen Übernahme- preis (Urk. 355101). Dies bedeutet, dass die G._____ demnach die Transaktionen als Kommissionärin in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Diese früheren Aussa- gen von B._____ decken sich mit den Aussagen von D._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010, welcher auf die Frage, ob die Bank bei einem "Warehouse-Geschäft" ein Kursrisiko trage, meinte: "Nein, überhaupt nicht" (Urk. 063730 Nr. 112). Zudem verneinte er auf Vorhalt der anklagegegen- ständlichen Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002, dass die Bank hierbei ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 240 und 244). Und anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2011 bestätigte er, dass es bei den Transaktionen im Zusammenhang mit der A._____ jeweils kein Risiko gegeben habe (Urk. 063731 Nr. 58). Auch der Beschuldigte F._____ antwortete auf die Frage, wer damals bei der Transaktion das Kursrisiko getragen habe: "Ich würde sagen der Kunde" (Urk. 063850 Nr. 86 f.). Der Beschuldigte E._____ führte diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2010 ebenfalls aus, dass bei interessewah- rend auszuführenden Transaktionen eigentlich der Kunde das ganze Kursrisiko übernehme. Zudem bestätigte er bezüglich der Transaktion vom 8. bzw. 11. No- vember 2002 (Transaktion Nr. 192), dass vorgängig zur Transaktion kein fixer
- 43 - Übernahmepreis vereinbart worden sei, man habe es offen gelassen (Urk. 063760 Nr. 235, 272 f.), was ebenfalls ein Kursrisiko auf Seiten der Bank ausschliesst. Auch sahen die weiteren einvernommenen Führungskräfte der G._____, insbesondere AA._____ ("Head …"), W._____ (Chef der Abteilung Un- abhängige Vermögensverwalter […]) und AB._____ ("Head of …") das Kursrisiko bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen jeweils beim Kunden und nicht bei der Bank (Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____], Urk. 063880 Nr. 159 [W._____], Urk. 063820 Nr. 197 f. und Urk. 070015 S. 10 f. [AB._____]). Abgese- hen davon spricht auch die Tatsache, dass jeweils eine Kommission in Rechnung gestellt wurde, eindeutig dafür, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handel- te. Entsprechend ist auch der Vermerk "Netto Kommission Schweiz" in den Wert- schriftenabrechnungen während der Phase 2 zu deuten. Dazu kommt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012, wonach es sich bei den besagten Transaktionen um Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche wegen der Vertei- lung der Orders über einen längeren Zeitraum nicht an der Schweizer Börse (SIX) hätten ausgeführt werden können (Urk. 063118 S. 10), absolut keinen Sinn erge- ben. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb "Warehouse-Geschäfte" angeb- lich nur ausserbörslich ausgeführt werden können sollen, zumal die Gründe für die Ausführung einer Transaktion über mehrere Tage, wie insbesondere der mög- liche Einfluss einer grösseren Transaktion auf den Kursverlauf ("market impact"), eben gerade nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Transaktionen auch an der Börse bzw. auf dem Markt gehandelt werden. Zudem musste sich die H._____ bei einer grösseren Transaktion ja auch nur dann Sorgen um einen möglichen nega- tiven Einfluss auf den Kursverlauf machen, wenn das Kursrisiko bei der Ausfüh- rung auf Seiten der L._____ oder der M._____ lag und es sich somit um ein nor- males Kommissionsgeschäft handelte. Mit der Vorinstanz sind somit die Aussa- gen von B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung als reine Schutzbehauptun- gen zu werten. Aufgrund dieser eindeutigen Akten- und Beweislage ist somit rechtgenügend er- stellt, dass die G._____ in Übereinstimmung mit der Anklageziffer I. 2.2 lit. c) alle
- 44 - verfahrensgegenständlichen Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX) in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Die Leistung der G._____ be- schränkte sich somit jeweils auf die Berechnung der notwendigen SMI- Anpassungen und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____.
d) Anklageziffer I. 2.2 lit. d): Funktion und Aufgabenbereich von B._____ bei der G._____ / Verhältnis zu I._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt im Wesentlichen zu Recht als erstellt er- achtet. Auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 45-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum en- gen Freundschaftsverhältnis zwischen B._____ und I._____ (vgl. Urk. 003001 S. 12) hat die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht; dieses Faktum ist aber unbestritten (vgl. Befragung zur Person in der Berufungsverhandlung; Prot. II S. 50). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 zwar geltend machte, er habe wäh- rend der anklagerelevanten Periode nie die Kundenverantwortung für die L._____ innerhalb der G._____ gehabt (Urk. 063118 S. 9 ff.). Diese Darstellung erscheint jedoch aufgrund des Untersuchungsergebnisses unzutreffend. B._____ trat bis zu seinem Wechsel zur A._____ als der für die Geschäftsbeziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der G._____ auf, und zwar sowohl nach aus- sen gegenüber der H._____ als auch innerhalb der G._____. Dies ergibt sich aus mehreren klaren Indizien: So geht aus einem bei der O._____ AG sichergestellten E-Mail vom 28. Mai 2000 hervor, dass B._____ gegenüber AC._____, damals "Head of …" bei G1._____, erklärte, für die H._____ habe der Kundenbetreuer nicht gewechselt; dies sei nach wie vor er, B._____, selber. Ausserdem kündigte er an, sich in diesem Jahr weitere Aufträge der H._____ "unter den Nagel reissen" zu wollen, obwohl die betreffenden Erträge in der G1._____ oder evtl. in der G3._____ anfallen würden, jedoch sicher nicht bei ihm (Urk. 050942). Bei den Ak- ten liegt ausserdem eine von B._____ verfasste Aufstellung von sämtlichen im Auftrag der H._____ getätigten Transaktionen im Jahre 2000 und die daraus bei
- 45 - der G._____ resultierenden Erträge, deren Summe er als "Ertrag B._____" be- zeichnete (Urk. 10400078). Mit E-Mail vom 26. Mai 2000 beschwerte es sich bei AC._____ wegen 18 falschen Abrechnungen für die H._____. Das Mail beginnt mit den folgenden zwei Sätzen: "Seit Jahren betreue ich die H._____. Der Kunde hat noch nie irgendwelche Beanstandungen gehabt". Aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen verlangte B._____ für die Zukunft, dass sämtliche Aufträge nach der Abrechnung von C._____ auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien, dass die Aufträge mit Priorität zu behandeln und noch am selben Tag abzurechnen seien und dass die Fax-Avisierung und die Kopien der Einzelabrechnungen jeweils vor- gängig mit ihm abzusprechen seien (Urk. 050941). Aus diesen Anweisungen geht klar hervor, dass B._____ faktisch nach wie vor die H._____ betreute und sehr wohl wirksame Anweisungen in diesem Zusammenhang gab, auch wenn die be- troffenen Personen formell anscheinend nicht mehr in der Hierarchielinie von B._____ arbeiteten. Auch C._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Juni 2012 aus, dass er mit der ersten Auftragserteilung durch Herrn B._____ instruiert worden sei und dass dieser nach seinem Empfinden der oberste Chef gewesen sei (Urk. 070016 S. 8 f.). Auf den bankinternen Handels- fichen trug C._____ unter dem Titel "Anlageberater" denn auch stets "B._____" ein (vgl. Urk. 17702871). Überdies sagte auch AD._____, damals "Head …" bei der G1._____, am 25. Juni 2012 aus, dass B._____ damals den Kunden L._____ betreut habe bzw. dafür zuständig gewesen sei (Urk. 077016 Nr. 57). Dies ergibt sich auch aus der bei der G._____ erhobenen Anleitung zur Bearbeitung der Transaktionen der H._____ vom 8. Juni 2000, wonach die H._____ von B._____ betreut werde (Urk. 10012157). Aufgrund dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ trotz seines G._____-internen Wechsels zur G._____-Group per 1. Ja- nuar 2000 während der anklagerelevanten Phase 1 stets der für die Geschäftsbe- ziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der Bank war und entsprechend auch weisungsbefugt war, bis er die Bank per 1. November 2001 für eine Neuanstellung als "Chief Investment Officer" bei der A._____ verliess (Urk. 17700079, 11100024). Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass B._____ mit seinem Wechsel zur A._____ die H._____ als Kundin "mitnahm" und
- 46 - fortan als Mitarbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____ für die Kundin H._____ tätig war. Hierzu wird in den Kapiteln zur Anklageziffer III (Pha- se 2) näher einzugehen sein (vgl. unten S. 72 ff.). Der Sachverhalt unter Anklage- ziffer I. 2.2 lit. d) ist somit rechtsgenügend erstellt.
e) Anklageziffer I. 2.2 lit. e): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ bei der der G._____ Die Darstellung der Funktion und des Aufgabenbereiches von C._____ in der An- klageschrift wurde von diesem nicht in Abrede gestellt (Urk. 063912 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffende Ausführungen zu dieser Anklageziffer ge- macht. Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 211 S. 48). Die Anklageziffer I. 2.2 lit. e) ist somit erstellt.
f) Anklageziffer I. 2.3 (Täuschungshandlungen/Ablauf) lit. a): Auftragserteilung durch I._____ Die Darstellung der Auftragserteilung durch I._____ erachtete die Vorinstanz auf- grund der übereinstimmenden Aussagen von I._____ und B._____ zu Recht als erstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 211 S. 48 f.). Die Anklageziffer I. 2.3 lit. a) ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt.
g) Anklageziffer I. 2.3 lit. b): Orderausführung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung Auch den unter dieser Anklageziffer zu den obgenannten Themen dargestellten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz zu Recht als erstellt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in ihren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 211 S. 49).
h) Anklageziffer I. 2.3 lit. c): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ Der zentrale Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten B._____ besteht darin, dass er abweichend vom jeweils erzielten Marktpreis zum Nachteil der L._____ bzw.
- 47 - der M._____ abweichende Abrechnungspreise selber festgelegt habe. Dieser Vorwurf basiert einerseits auf den Aussagen von C._____, aber auch auf den von der G._____ aus ihrem Archiv zu den Akten gegebenen Aufstellungen zu den be- treffenden Transaktionen. Ausserdem liegen von B._____ selber erstellte Listen bei den Akten, welche die Anklagevorwürfe stützen. Obwohl die Transaktionen vor dem 24. August 2001 verjährt sind, erscheint es zum besseren Verständnis der relevanten Vorgänge angezeigt, bereits das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und C._____ vor diesem Datum zu beleuchten, zumal eine Kontinuität der Vorgehensweise festgestellt werden kann. aa) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ und B._____ zutreffend wie- dergegeben bzw. zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 211 S. 50-53). bb) Die Aussagen von C._____ in der Einvernahme vom 23. März 2011 sind be- züglich der Preisfestsetzung durch B._____ konstant und stimmig. So schilderte er, wie er nach der vollständigen Ausführung der jeweiligen Transaktionen B._____ über die im Handel tatsächlich erzielten Durchschnittskurse informiert habe (Urk. 063910 Nr. 297 und 332; Urk. 063911 Nr. 78 f.; Urk. 070016 S. 9). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 führte er in Anwesen- heit von B._____, E._____, D._____ und F._____ aus, dass er B._____ am Ab- rechnungstag jeweils den erzielten Durchschnittskurs, die Höchst- und Tiefstkurse der Handelsperiode sowie den VWAP, d.h. den umsatzgewichteten Durch- schnittspreis, genannt habe (Urk. 070016 S. 9). Diese Aussagen werden unter- mauert durch zwei bei der O._____ AG sichergestellte E-Mails von C._____ an B._____ mit Datum vom 22. Mai 2000 und vom 5. Juli 2000, in welchen C._____ B._____ über die einzelnen Teilausführungen und die erzielten Durchschnittskur- se mehrerer Transaktionen informierte (Urk. 10400021 f.; Urk. 10400023 f.). Zu- dem wurde bei der O._____ AG eine Liste mit den im Auftrag der H._____ für die M._____ ausgeführten Transaktionen vom 5. Dezember 2001 sichergestellt, auf welcher B._____ handschriftlich zu jeder Transaktion den tatsächlich erzielten und den gegenüber der M._____ abgerechneten Kurs festhielt (Urk. 10400110).
- 48 - B._____ kannte demnach den bei den Transaktionen tatsächlich erzielten Kurs. C._____ erklärte überdies anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2011 auf Vorhalt von zwei Handelsfichen und der Differenz zwischen dem effektiv an der Börse erzielten und dem darin eingetragenen bzw. abgerechneten Preis, dass er auf Weisung von B._____ auf den Fichen einen anderen als den effektiv bei die- ser Transaktion erzielten Durchschnittspreis geschrieben habe (Urk. 063910 Nr. 159). B._____ habe immer den Preis festgesetzt, zu welchem er habe ab- rechnen müssen (Urk. 063910 Nr. 206 und 335 ff.). C._____ machte diese Aus- sagen, nachdem er auf die konkrete Frage, ob er auf Weisung von B._____ Kurs- schnitte gemachte habe, ausgewichen war, indem er geltend machte, es sei schon sehr lange her, und er habe damals gemacht, was ihm gesagt worden sei. Er wolle sich in diesem Zusammenhang "der Aussage enthalten". Erst nach ei- nem kurzen Unterbruch der Einvernahme und dem von C._____ gewünschten Beizug eines Taschenrechners rang er sich dazu durch, die genannten Aussagen zu machen (Urk. 063910 Nr. 156 ff.). Zudem anerkannte er, dass diese Preise je- weils von den bei der Ausführung an der Börse erzielten Kursen zu Ungunsten der L._____ und der M._____ abgewichen seien (Urk. 063910 Nr. 232). Er sei nach ausgeführter Transaktion jeweils von B._____ gefragt worden, welche Höchst- und Tiefstkurse gehandelt worden seien und wie viel der VWAP für die Handelsperiode betragen habe. Nach Konsultation dieser Zahlen habe ihn B._____ jeweils angewiesen, zu welchem Preis er gegenüber dem Kunden abzu- rechnen habe. B._____ habe ihm den Preis diktiert, und er habe gemacht, was man ihm gesagt habe, und jeweils zu dem Preis abgerechnet, welchen B._____ ihm genannt habe (Urk. 063910 Nr. 292 und 295; vgl. auch Nr. 223, 230 ff., 285, 288 f., 301, 335, 354 und 374). Das Mid Office habe dann die Informationen von den handschriftlich ausgefüllten Handelsfichen ins Datenverarbeitungssystem der Bank eingetragen (Urk. 063910 Nr. 147 f.). Anlässlich der Einvernahme vom
9. November 2011 bestätigte C._____ seine diesbezüglichen früheren Aussagen (Urk. 063911 Nr. 15) und erklärte, B._____ habe die Preise gemacht. Auf Vorhalt einer konkreten Transaktion mit Titeln der AE._____ Group im Oktober/November 2000 (verjährter Sachverhalt) räumte C._____ nach detaillierter Darlegung der durch den Staatsanwalt rekonstruierten Abrechnung dieser Transaktion ein, dass
- 49 - es sich damals um einen Kurschnitt gehandelt habe (Urk. 063911 Nr. 147). Auf die Frage des Staatsanwalts, ob B._____ die Informationen zum VWAP und zu den gehandelten Höchst- und Tiefstpreisen dazu verwendet habe, um bei der Festlegung der Abrechnungspreise (und damit bei den Kursschnitten) nicht ganz "im Schilf" zu stehen, antwortete C._____: "Ja, so sehe ich das" (Urk. 063911 Nr. 157). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 führte C._____ in Anwesenheit von B._____, E._____, D._____ und F._____ aus, dass er am Abrechnungstag B._____ jeweils den erzielten Durchschnittspreis sowie die Höchst- und Tiefstkurse und den umsatzgewichteten Durchschnittspreis (VWAP) der betreffenden Periode genannt habe. B._____ habe ihm danach gesagt, wel- chen Preis er zur Abrechnung in der Fiche einzutragen habe (Urk. 070016 S. 9). Auf die Frage des Staatsanwalts, wie man dieses Vorgehen, also die Abrechnung von Kursen zu Ungunsten des Kunden, auch nenne, antwortete C._____: "Kurs- schnitt". – Aus dem Kontext der Befragung geht nicht hervor, ob C._____ in sei- nen zitierten Antworten zur Problematik von Kurschnitten seine Sicht und Er- kenntnis im Zeitpunkt der Befragung wiedergab oder aber seinen Wissensstand im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen zehn Jahre zuvor. Hierauf ist weiter un- ten im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes auf Seiten von C._____ nä- her einzugehen. Anlässlich seiner Schlusseinvernahme und der Hauptverhand- lung sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte C._____, dass B._____ ihm jeweils die Preise genannt habe, wel- che er in den Handelsfichen einzutragen gehabt habe. Er machte dann wiederum gelten, er habe mit der Preisgestaltung nichts zu tun gehabt. B._____ alleine habe über die Preisgestaltung entschieden. Er, C._____, habe diese im Zeitpunkt der Transaktionen nie hinterfragt oder hinterfragen müssen. Er habe einfach in der Handelsfiche eingetragen, zu was er angewiesen worden sei. Ob dies richtig oder falsch gewesen sei, habe er nicht beurteilen können (Urk. 063912 S. 5 f.; Urk. 161 S. 6). cc) B._____ machte geltend, dass er sich nie Gedanken darüber gemacht habe, dass die Netto-Abrechnungspreise nicht stimmen könnten. Er sei immer davon überzeugt gewesen sei, dass die Kursdifferenz dem Total von Courtage, "Len- ding", "Borrowing", "Financing" in Abhängigkeit von der Auftragsgrösse und der
- 50 - Zeitdauer der Überwachung entsprechen würde. Tatsächlich enthalten die von ihm selber in der relevanten Zeit erstellten Ertragslisten unter den Titeln "Refinan- zierungskosten" bzw. "Refinanzierung/Borrowing" (Urk. 10400078 bzw. Urk. 011103) unterschiedliche Beträge. Bei näherer Betrachtung erscheint es je- doch ausgeschlossen, dass sich dadurch die Kursdifferenzen erklären lassen. Zunächst fällt schon auf, dass es sich bei den aufgeführten angeblichen Refinan- zierungskosten um jeweils auffällig gerade Zahlen handelt (Fr. 200'000, Fr. 200'000, Fr. 30'000, Fr. 10'000, Fr. 20'000 und Fr. 1'450'000), welche pro Handelstag pauschal aufgeführt wurden. Ausserdem ist überhaupt nicht ersicht- lich oder nachvollziehbar, wie diese Zahlen zustande gekommen sein sollen. We- der sind ihnen Formeln unterlegt wie bei der Berechnung der Courtage, noch ste- hen sie mit den Abrechnungskursen in irgendeinem ersichtlichen Zusammenhang (Urk. 011108 ff.). Dazu kommt, dass C._____ anlässlich der Einvernahme vom
9. November 2011 diesbezüglich zu Protokoll gab, dass er damals mit der Be- rechnung von Warehouse-Zinsen nichts zu tun gehabt habe. Er habe sich über- haupt nie mit jemandem über Zinsen unterhalten und sei in diese Berechnungen nicht involviert gewesen. Er könne ausschliessen, dass er B._____ damals ir- gendwelche Zinszahlen mitgeteilt habe. Er habe bei den L._____-Transaktionen überhaupt nichts mit Zinsen machen müssen (Urk. 063911 Nr. 138 ff.). Auch an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 verneinte er, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Position für die L._____ und M._____ jemals ein Borrowing organisiert habe und dass er bei den Transaktionen für die L._____ und M._____ in den Jahren 2000 bis 2002 jemals irgendwelche Finanzie- rungskosten berechnet und B._____ mitgeteilt habe (Urk. 070016 S. 18). Auch B._____ sagte aus, dass er nie selber solche Berechnungen im Zusammenhang mit Courtage, Lending, Borrowing bzw. Financing durchgeführt habe (Urk. 063118 S. 11). Es stellt sich daher die Frage, wie unter diesen Umständen die Hinweise zu den Refinanzierungskosten auf den durch B._____ erstellten Tabellen zustan- de kamen. Dabei gelangt man unweigerlich zum Schluss, dass es sich bei den unter dem Titel "Refinanzierung" aufgeführten Positionen nicht um tatsächlich entstandene Auslagen seitens der Bank, sondern um die willkürliche und letztlich fingierte Festsetzung von Beträgen handelte, welche die durch B._____ in seinen
- 51 - Listen präsentierten Zahlen bzw. die jeweils bei der G._____ angefallenen Erträge zum Schein rechtfertigen sollten. In den Akten sind denn auch keinerlei Hinweise enthalten, wonach die durch B._____ in der Phase 1 bestimmten Differenzen an- hand von nachvollziehbaren, objektiv bestimmbaren Faktoren entstanden sein könnten. Das Gleiche gilt auch für die durch die Verteidiger verschiedentlich vor- gebrachten Kosten für ein "Securities Borrowing". Dazu kommt, dass ein solches "Borrowing" damals zwingend im Handel hätte organisiert und abgewickelt wer- den müssen. Gemäss den diesbezüglich glaubhaften Aussagen von C._____ kam es jedoch in seiner Zeit nie zu einem Borrowing (Urk. 063910 Nr. 245). Dies wird bestätigt durch die Aussagen von F._____ anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Juni 2012, wonach es damals nicht Usanz gewesen sei, dass bei Warehousing-Transaktionen Kosten für ein Securities Borrowing belastet worden seien (Urk. 070016 S. 21). Zudem meinte auch F._____ anlässlich seiner Befra- gung am 5. Dezember 2011 auf Vorhalt der von B._____ verfassten Ertragslisten, dass B._____ hier möglicherweise "die theoretischen Kosten für ein Borrowing" festgehalten habe (Urk. 063852 Nr. 120). Dafür spricht auch die Aussage von I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012, wonach zwi- schen ihm und B._____ nie die Rede davon gewesen sei, nach Abschluss einer Transaktion seitens der G._____ bestimmte zusätzliche, auf der Abrechnung nicht ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Transaktion bzw. im Zusammenhang mit einem "Securities Borrowing" in die Preise einzu- rechnen. Im Gegenteil meinte er, dass B._____ gesagt habe, dass die Bank in der Regel bei "Warehouse-Geschäften" die Zinskosten übernehmen würde (Urk. 070017 S. 6). Auch konnte keiner der Beschuldigten konkrete Angaben zur Berechnung dieser angeblichen Finanzierungs- und Borrowingkosten machen. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass in der relevanten Zeit- spanne bei den zur Diskussion stehenden Transaktionen bei der G._____ keine Refinanzierungs- und Borrowingkosten abgerechnet wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen von B._____ sind daher als unglaubhaft und somit als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. dd) Aufgrund der dargelegten Beweislage ist rechtsgenügend erstellt, dass C._____ nach vollständiger Ausführung der jeweiligen von B._____ in Auftrag ge-
- 52 - gebenen Transaktionen den im Rahmen der Ausführung erzielten Durchschnitts- kurs B._____ mitteilte und dieser sich bei jenem über die aktuellen Tageshöchst- und Tagestiefstkurse sowie über den VWAP des betreffenden Titels informierte. Daraufhin gab B._____ gegenüber C._____ den Kurs bekannt, zu welchem ge- genüber der H._____ bzw. der L._____ und M._____ abzurechnen war. Dieser Kurs wich bei den anklagerelevanten Transaktionen geringfügig vom effektiv er- zielten Durchschnittskurs ab, und zwar immer zu Ungunsten der L._____ bzw. der M._____. Dies gilt insbesondere auch für die noch nicht verjährten Transaktionen vom 24. August 2001. Ebenfalls erstellt ist der Anklagevorwurf, wonach C._____ die ihm von B._____ genannten Abrechnungskurse in der Folge jeweils hand- schriftlich auf den Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrug (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang zur Anklage) und dass er die vollständig ausgefüllten Handelsfichen anschliessend ins Mid Office der Bank weiterleitete, wo unter anderem die handschriftlich eingetragenen (fal- schen) Kurse und die Kommission von 0,08 % bzw. ab dem 24. August 2001 nur noch die (falschen) Netto-Kurse im Datenverarbeitungssystem der G._____ er- fasst und entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank (wo die Transaktionen zum effektiv erzielten Kurs verbucht bzw. zwischengelagert worden waren) und dem Abwicklungsdepot bzw. -konto der H._____ ausgelöst wurden (Urk. 050715.116/205). Des Weiteren ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich B._____ bei der Festlegung der Abrechnungspreise an den aktuell gehandelten Höchst- und Tiefstkursen so- wie am VWAP der Handelsperiode orientierte. ee) Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte, insbesondere durch die H._____ nicht möglich gewesen sei (Urk. 211 S. 57 f.). Hierzu führte sie insbesondere die Aussagen von I._____ an. Dieser bestätigte in den Einvernahmen vom 15. Dezember 2010 die Einschätzung von B._____ selber, wonach I._____ bzw. die L._____ als Kunde darauf be- schränkt gewesen sei, die Plausibilität der Abrechnungen anhand des Börsenkur- ses zu überprüfen (Urk. 062046 Nr. 148 f.). Er habe jeweils nur über die Informa- tionen gemäss Börsenabrechnung verfügt und keine Möglichkeit gehabt, die Transaktionskosten in Erfahrung zu bringen. Bei Netto-Abrechnungen sei er im-
- 53 - mer davon ausgegangen, dass die Kommissionssätze korrekt im Preis wiederge- geben worden seien. Er habe keinen Anlass gehabt, diesbezüglich skeptisch zu sein (Urk. 062046 Nr. 105, 116 und 148 f.). Im Weiteren bestätigte er, es sei un- möglich gewesen, anhand der Angaben auf den Fax- und Wertschriftenabrech- nungen herauszufinden, dass mit den abgerechneten Preisen etwas nicht ge- stimmt habe bzw. dass ein Kursschnitt getätigt worden sei. Er und seine Mitarbei- ter hätten wie bei allen Banken darauf vertraut, dass die G._____ korrekte Bör- senabrechnungen verschicken würde (Urk. 062048 Nr. 67-69). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 bestätigte er in Anwesenheit aller Beschuldigten seine diesbezüglichen Aussagen (Urk. 070017 S. 13,18 und 21 f.). Die Aussagen von I._____ werden zudem durch die ursprünglichen Aussagen der Beschuldigten B._____ und C._____ insofern gestützt, als diese übereinstimmend bestätigten, dass für I._____ oder eine Kontrollinstanz der L._____ die Kursdiffe- renz in den abgerechneten Preisen bzw. die in den Netto-Preisen einberechneten Transaktionskosten anhand der Abrechnungen nicht erkennbar oder überprüfbar gewesen seien (Urk. 063910 Nr. 205, 355 f. und 292; Urk. 063911 Nr. 15; Urk. 063112 Nr. 136). Dafür spricht auch, dass die Ausführungszeiten und Volu- men der einzelnen Teilabschlüsse einer jeweils über mehrere Tage oder gar Wo- chen dauernden Orderausführung in den Abrechnungen nicht aufgeführt und so- mit für Aussenstehende nicht eruierbar waren (Urk. 063730 Nr. 281). In der An- klageschrift wird geltend gemacht, dass der Hauptgrund für die Abwicklung der Orders über einen längeren Zeitraum eben gerade darin bestanden habe, dass auf diese Weise Ausführungszeitpunkt und Volumen der einzelnen Orderausfüh- rungen für Aussenstehende nicht ersichtlich und deshalb auch nicht nachvollzieh- bar gewesen seien (Urk. 034001 S. 14). Die Vorinstanz äusserte die Auffassung, dass die Aussagen von C._____, die Ausführung der Transaktionen über mehrere Börsentage hätten etwas damit zu tun gehabt, dass man am Ende einfacher ei- nen Kursschnitt habe tätigen können, weil sich so eine grössere Preisspanne im Handel ergeben habe (Urk. 63910 Nr. 206 f.; Urk. 063911 Nr. 15, Urk, 0070016 S. 18), keine Zweifel mehr zuliessen, dass die nicht vorhandene Überprüfbarkeit tatsächlich gewollt war (Urk. 211 S. 58). Dies sei unter anderem auch ein Grund dafür gewesen, dass B._____ sämtliche Orders der H._____ über einen längeren
- 54 - Zeitraum handeln liess, zumal nicht alle Orders derart gross gewesen seien, dass ein enormer "market impact" hätte befürchtet werden müssen (Urk. 211 S. 58). Zu letzterem Punkt ist zu präzisieren bzw. zu relativieren, dass eher davon auszuge- hen ist, dass diese von B._____ ohnehin regelmässig angewandte Methode zur Vermeidung von Marktbeeinflussungen gleichzeitig auch für den rechtswidrigen Zweck der von Dritten unbemerkten Erzielung von Kursschnitten verwendet wur- de. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die zitierte Aussage von C._____ seinen Wissens- bzw. Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Aussage entsprach oder demjenigen im Zeitpunkt der betreffenden Transaktionen. Letztere Annahme ergibt sich aufgrund des Kontextes der Befragung nicht ohne Weiteres. Der unter diesem Titel (Anklageziffer I. 2.3 lit. c) eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
i) Anklageziffer I. 2.8: Persönliche Bereicherung durch B._____ Entgegen dem Anklagevorwurf in Anklageziffer I. 2.8 kam die Vorinstanz mit zu- treffender Begründung zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich der für die G._____ aus den Transaktionen der H._____ erwirt- schaftete ungerechtfertigte Ertrag direkt auf die Höhe des Bonus von B._____ ausgewirkt habe. Dies hat auch für die vorliegend relevanten Transaktionen vom
E. 24 Oktober 2012 im Wesentlichen, dass er damals um Genehmigung der ent- sprechenden Transaktionsabrechnung ersucht worden sei (Urk. 063762 S. 2 ff., S. 4). Er habe diese auch nicht im Wissen um die den Mitbeschuldigten vorgewor- fenen Machenschaften erteilt. Es treffe zudem nicht zu, dass er wider besseres Wissen F._____ und D._____ eine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung der betreffenden Transaktion präsentiert habe. Für ihn sei die Transaktion vom
8. November 2002 ein Risikogeschäft und kein Kommissionsgeschäft gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die Bank zu keinem Zeitpunkt ein Kursrisiko getra- gen habe und dass die H._____ die Kosten auf der Abrechnung nicht sehen wür- de. Auch sei ihm nicht gesagt worden, dass B._____ den Abrechnungspreis fest- gesetzt habe. Herr D._____ und Herr F._____ hätten ihm vielmehr gesagt, dass sie zu diesem Preis würden abrechnen wollen und der Kunde damit einverstan- den sei. Auch habe er damals nur Kenntnis vom VWAP und vom vorgeschlage- nen Abrechnungskurs sowie vom Vertrag gehabt. Er habe aber ganz sicher keine Kenntnis über die Handelsfichen der einzelnen Handelstage und auch nicht über die "Warehouse-Aufstellung" gehabt. Die Informationen in der Aktennotiz, welche er erst zwei Wochen später erstellt habe, seien ihm zwischen dem 8. und
11. November 2002 noch nicht bekannt gewesen, mit Ausnahme eben des VWAP und des vorgeschlagenen Abrechnungskurses. Ausserdem habe der Ertrag die- ser Transaktion keine Auswirkungen auf die Höhe seines Bonus gehabt. Er habe damals nicht gewusst, dass die Abrechnung zum Preis von Fr. 28.34 bei der Bank zu einem Ertrag von über Fr. 4 Mio. führen und auf der anderen Seite der L._____ ein entsprechender Schaden entstehen würde. Er habe keine detaillierten Zahlen gekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht berechnet gewesen seien. Es sei auch nicht so gewesen, dass in diesem Fall der an der Börse erzielte Durch-
- 112 - schnittskurs abzüglich der vereinbarten bzw. zumindest der marktüblichen Kom- mission von 0,08 % bzw. von 0,1 % hätte abgerechnet werden müssen. 0,1 % sei ein guter Kommissionssatz für einen normalen Kunden gewesen. Für die L._____ wäre es ein exorbitant guter Kommissionssatz gewesen, weil sie weder ein Konto noch ein Wertschriftendepot bei der G._____ gehabt habe und daher weder De- pot- noch Kontoführungsgebühren habe bezahlen müssen. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Retrozessionen jeweils einzig und allein von der Hö- he des durch B._____ genannten Preises abhängig gewesen seien. Er habe den Interessenkonflikt nicht gesehen (Urk. 063762 S. 7). Er habe die Transaktion da- mals als Risikogeschäft in der Kategorie "net trade mit Handelsgewinn" gemäss der Vereinbarung eingestuft. Zudem sei die Transaktion damals ausgeführt wor- den, ohne dass Gerüchte darüber im Markt entstanden seien, weshalb es für den Kunden gerechtfertigt gewesen sei, einen Aufschlag von über Fr. 4 Mio. zu be- zahlen (Urk. 063762 S. 8). Auch sei es nicht so gewesen, dass er selber bei I._____ hätte nachfragen können. Als Compliance Officer habe er keine Ermäch- tigung gehabt, die Kunden direkt zu kontaktieren. Das wäre mindestens ein dis- ziplinarisch zu ahndender Fehltritt von ihm gewesen (Urk. 063762 S. 8). Er be- streite, dass er hätte misstrauisch sein müssen. Seine Fragen seien alle für ihn zufriedenstellend beantwortet worden. Überdies habe er nicht gewusst, dass die Abrechnung der Transaktion von seiner Einschätzung hinsichtlich deren Recht- mässigkeit abhängig sein würde. Von einer entsprechenden Kausalität sei nie die Rede gewesen (Urk. 063762 S. 9).
b) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesent- lichen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163; Urk. 174). Durch seinen Verteidiger liess er im Weiteren geltend machen, dass es mit dem Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien weder zu einer Urkundenfälschung noch zu einem Betrug ge- kommen sei. Insbesondere hätten die Inhalte der Faxbestätigung und der Wert- schriftenabrechnung betreffend den Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien am
11. November 2002 den Tatsachen entsprochen und keine falschen Angaben enthalten (Urk. 163; Urk. 174 S. 3). Es könne keine Rede davon sein, dass es im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkauf zu einer Täuschung der H._____ gekommen sei. Zudem habe die H._____ keinen Vermögensschaden erlitten. Das
- 113 - von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kursziel (Urk. 10400115) sei eingehalten worden, und der schlussendlich abgerechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar über den am 8. November 2002 und am 11. Novem- ber 2002 gehandelten und für einen Selbsteintritt allenfalls massgebenden Kursen gelegen. Aber selbst wenn es vorliegend seitens der Herren B._____, F._____ und D._____ zu strafbaren Handlungen gekommen wäre, könne dies ihm, E._____, nicht angelastet werden, da ihm in subjektiver Hinsicht der Vorsatz dazu fehle (Urk. 174 S. 3). Die A._____ und die G._____ hätten zwei verschiedene Arten von Geschäften vereinbart, nämlich "straight trades" und "net trades" (Urk. 174 S. 8). "Straight tra- des" hätten für kleine Tickets zur Anwendung gelangen sollen und seien Kommis- sionsgeschäfte gewesen. Für grosse Tickets hätten "net trades" zur Anwendung gelangen sollen, mithin Handelsgeschäfte, welche die Bank in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgewickelt habe. Die grossen Tickets habe W._____ als solche definiert, die den Marktpreis hätten beeinflussen können (Urk. 063880 S. 26 f. Nr. 195). 3,9 Mio. G2._____-Aktien im Wert von Fr. 10 Mio. hätten den Markt spürbar beeinflusst, wenn sie auf einmal auf den Markt geworfen worden wären. Auch nach der Logik von W._____ wäre die Transaktion Nr. 192 also als "net trade" behandelt worden (Urk. 174 S. 8). Dort, wo grosse Tickets gehandelt worden seien, habe es sich somit bereits auf- grund der Vereinbarung zwischen der A._____ und der G._____ um "net trades mit Handelsgewinn" gehandelt. Dasselbe gelte, wenn die G._____ ein Settlement- und damit ein mittelbares Kursrisiko eingehe, was bei Warehouse-Verkaufs- geschäften immer der Fall sei. Weil vorliegend die Wertschriften der H._____ nicht bei der G._____ verwahrt worden seien, hätten die über das Warehouse verkauften Aktien entweder aus dem Eigenbestand der Bank oder leer verkauft werden müssen. In diesen Fällen sei die G._____ immer ein Settlementrisiko ein- gegangen. Wenn die H._____ den abgerechneten Preis nicht akzeptiert hätte, hätte die G._____ die verkauften Aktien am Markt wieder zurückkaufen müssen. Dies hätte für die G._____ ein unkalkulierbares Kursrisiko zur Folge gehabt. So- mit habe jedes Settlementrisiko mittelbar auch ein Kursrisiko zur Folge gehabt.
- 114 - Wenn der abzurechnende Kurs wie im vorliegenden Fall nicht vorgängig verein- bart werde, wäre es der H._____ möglich gewesen, den von der G._____ ange- botenen Kurs nicht zu akzeptieren. I._____ habe denn auch bestätigt, dass er bei der besagten Transaktion einen Kurs von Fr. 25 oder weniger nicht akzeptiert hät- te. Aus den Handelsfichen von AS._____ gehe hervor, dass keine Limiten gesetzt gewesen seien. Dies und der Umstand, dass der Händler bei allen Teilverkäufen auf seinen Verkaufsfichen neben dem erzielten Kurs auch den VWAP-Kurs notiert habe, seien starke Indizien, dass ein risikobasierter Auftrag vorgelegen habe (Urk. 174 S. 9). Somit gebe es für die Behauptung der Anklage, wonach der Auf- trag interessewahrend für die H._____ erteilt worden sei, in den Akten keine Stüt- ze. Das in der persönlichen Excel-Liste des Händlers enthaltene "iw" sei möglich- erweise standardmässig vorgegeben und stehe aus der Sicht des Händlers höchstens für das legitime Eigeninteresse der Bank. Dazu komme, dass die G._____ die Aktien gestaffelt über einen Zeitraum von einer Woche verkauft, aber nicht tagfertig gegenüber der H._____ abgerechnet habe. Damit habe sie die ent- sprechenden Geschäfte auf ihr eigenes Buch genommen (nostro). Die G._____ habe demnach in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt. Sie sei aber nicht nur ein Kurs-, sondern auch ein Settlementrisiko eingegangen, weshalb sie hier berechtigt gewesen sei, einen Kursschnitt vorzunehmen (Urk. 174 S. 8- 13). Ausserdem habe er, E._____, nicht damit rechnen müssen, dass ein professionel- ler grosser Vermögensverwalter, wie die H._____ es gewesen sei, die Börsenab- rechnungen nicht kontrollieren würde. Es sei für die H._____ ohne Weiteres mög- lich gewesen, über das Handelsinformationssystem "Bloomberg" den VWAP für die Verkaufsperiode zu eruieren. Eine Plausibilitätskontrolle wäre demnach für die H._____ ohne Weiteres jederzeit möglich gewesen. Damit entfalle jede Arglist (Urk. 174 S. 7 und 26). Zudem habe die H._____ auch keinen Vermögensscha- den erlitten. Das von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kurs- ziel von Fr. 27 bis Fr. 28 sei eingehalten worden, und der schlussendlich abge- rechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar darüber gelegen. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, worin der Vermögensschaden liegen solle. Nichts anderes gelte, wenn man vorliegend von einem Selbsteintritt ausgehe. Das Geschäft sei am
- 115 -
11. November 2002 abgerechnet worden, als der Höchstkurs bei Fr. 27.25 und somit unter dem Abrechnungskurs gelegen sei (Urk. 174 S. 29). Er, E._____, sei aus den dargelegten Gründen immer in guten Treuen davon ausgegangen, dass die G._____ beim Verkauf der 3,9 Mio. Aktien ein Risiko ge- tragen habe und das Geschäft aus diesem Grund sowie aufgrund der Grösse und der Retrozessionsvereinbarung als Handelsgeschäft würde abgerechnet werden können, zumal die Kundin mit dem Abrechnungskurs einverstanden gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, dass F._____ und D._____ den Verkauf zum Kurs von Fr. 28.34 angeblich nicht hätten abrechnen wollen. Abgesehen davon habe er am 8. November 2002 nur kurz Zeit gehabt, sich mit der Transaktion zu befassen, da diese bekanntlich tagfertig habe abgerechnet werden müssen. In dieser Zeit habe er sich gar nicht mit all den Unterlagen eindecken können, deren Kenntnis ihm die Staatsanwaltschaft unterstelle. Auch könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte am 8. November 2002 über denselben Kenntnisstand verfügt, wie er Grundlage der Aktennotiz vom 27. November 2002 gebildet habe (Urk. 174 S. 14 ff. und 18 ff.)
E. 28 Januar 2011 (Urk. 063850) bezüglich der Transaktion vom 8. November 2002 aus, dass D._____ ihm damals den Trade gezeigt und ihm den Preis genannt ha- be, zu welchem B._____ habe abrechnen wollen. D._____ habe ihm gesagt, dass dies "zu viel" sei. Es sei eine Abweichung von ca. 4 % vom Durchschnittspreis gewesen. Das sei zu gross gewesen. Er, F._____, habe dies nicht gut gefunden
- 121 - und gesagt, dass er diesen Trade nicht abrechne, ausser es gebe ein "Approval", ein "Ok" von Compliance. Wenn er, F._____, als Händler etwas nicht gut finde, dann sei er verpflichtet, zu Compliance zu gehen. D._____ und er hätten dann entschieden, zu Compliance zu gehen. Dort hätten sie E._____ den Sachverhalt geschildert und ihm gesagt, dass sie den Trade nicht abrechnen wollten, ausser er gebe ihnen sein "Ok". Sie hätten dann gewartet. Sie hätten es schriftlich von ihm haben wollen, worauf E._____ auf dem Ticket unterschrieben habe. Dann hätten sie die Transaktion abgerechnet. Nachher habe E._____ noch ein Memo dazu geschrieben (Urk. 063850 Nr. 37 und 40-42). D._____ habe ja damals seine eigenen Vorgesetzten gehabt. Weshalb er nicht auch zu diesen gegangen sei, wisse er, F._____, nicht (Urk. 063850 Nr. 61). Die Preisfindung dieser Geschäfte sei damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden. Im Normalfall sei das im "akzeptablen" Kommissionsbereich gelegen. Man habe die Kommission, welche individuell mit dem Kunden abgemacht worden sei, in den Preis eingerechnet. Das sei "irgendwie schon" etwas speziell gewesen. So etwas habe er sonst eigentlich noch nie gesehen (Urk. 063850 Nr. 69, 71, 76-79). Ob er am 8. November 2002 gewusst habe, dass man das mit der A._____ immer so gehandhabt habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber gewusst, was eine solche Transaktion hätte kosten dürfen: Zwischen 50 bis 100 Basispunkte oder "sagen wir" zwischen 20 und 100 Basispunkte (Urk. 063850 Nr. 84, auch 91). Er habe auch gewusst, dass es Verträge gegeben habe. Ob er damals D._____ nach den Kommissionskonditionen der L._____ gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber er habe gewusst, dass D._____ und B._____ miteinander den Preis bzw. die Kom- mission oder den Ertrag individuell festgelegt hätten (Urk. 063850 Nr. 83 ff.). Wenn er das so ansehe, hätte man das Geschäft vom 8. November 2002 sehr wahrscheinlich mit 8 Basispunkten abrechnen müssen (Urk. 063850 Nr. 94). Auf Vorhalt, dass man offensichtlich diese willkürliche Preisfestsetzung jeweils unter dem Titel "Handelsgewinn" gegenüber dem Kunden ausgewiesen und so getarnt habe (wie es AB._____ ausgedrückt habe ["Sie liessen es so aussehen" bzw. "That is how they wrote it up"; Urk. 063820 Nr. 174]), meinte F._____, er glaube nicht, dass man von Tarnung sprechen könne. A._____ habe eine Offenlegungspflicht ge- genüber dem Kunden gehabt. Somit seien sie immer davon ausgegangen, dass
- 122 - der Kunde über alles informiert und damit einverstanden sei (Urk. 063850 Nr. 106). Auf Frage, weshalb er nicht einfach selbständig entschieden habe, den Trade nicht zu Fr. 28.34 abrechnen zu lassen, erklärte F._____, sein Verständnis sei, dass er so etwas ins Compliance eskalieren müsse, welches die dafür unab- hängige zuständige Stelle sei. Wenn er alleine hätte entscheiden müssen, dann hätte er den Trade so nicht abgerechnet. Auf Frage des Staatsanwalts, ob er nicht alleine habe entscheiden müssen, antwortete F._____: "Nein, wieso. Ich habe ei- ne gewisse Entscheidungskompetenz. Ich hätte nein gesagt. Ich habe auch ei- gentlich nein gesagt. Und drum sind wir ins Compliance". Auf Frage, warum Compliance das Geschäft hätte gutheissen können sollen, wenn er es nicht ge- konnt hätte, sagte F._____: "Weil Compliance die unabhängige Stelle ist. Alles, was ich nicht gut finde, eskaliere ich an Compliance und an meinen Chef, wenn er da ist." Ob er es auch seinem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063850 Nr.109-116). Auf Frage, was genau er damals E._____ gesagt habe, erwiderte F._____, er habe E._____ gesagt, dass das Geschäft stattgefunden habe, dass das der Preis sei, welchen B._____ abrechnen wolle, und er habe ihm den Preis genannt, welchen sie erzielt hätten. Auf Frage, ob er E._____ gesagt habe, dass sie beide, D._____ und er, das Geschäft nicht zu Fr. 28.34 hätten abrechnen wollen, antwortete F._____: "Wir sagten ihm, dass wir das nicht tun wollten. Ob wir ihm sagten, dass wir es nicht recht finden, oder ob wir einfach gesagt haben, dass wir es nicht abrechnen wollen, das weiss ich nicht mehr genau. Der Staatsanwalt hakte nach ("Was genau wollten Sie von ihm? Welche Frage stellen Sie ihm?"), und F._____ erwiderte: "Ich bin der Meinung, dass ich gesagt habe, dass ich den Trade nicht abrechnen würde, ausser er wür- de sein "green light" oder "ok" dazu geben". Er wisse nicht mehr genau, ob er o- der D._____ E._____ die Information gegeben habe, wie es genau abgelaufen sei. Sie hätten ihm einfach den Preis gesagt, dass das die Execution sei. Ob er die Warehouse Aufstellung damals dabei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auf Frage, ob er E._____ darüber informiert habe, dass es sich hier um ein ganz normales, interessewahrend ausgeführtes Geschäft gehandelt habe, antwortete F._____: "Das kann ich so nicht sagen". Auf Frage des Staatsanwalts, ob er E._____ damals die Wahrheit über die Hintergründe der Transaktion erzählt oder
- 123 - versucht habe, von E._____ grünes Licht für die Abrechnung zu 28.34 zu erhal- ten, indem er ihn über die Natur des Geschäfts absichtlich getäuscht habe, erwi- derte F._____: "Nein. Ich habe Facts aufgetragen. Ich nannte den Durchschnitts- preis, dann den von B._____ genannten Preis. An mehr kann ich mich nicht erin- nern. Ich weiss, dass der Preis, den B._____ erzielen wollte, an diesem Tag – wenn ich es richtig im Kopf habe – erreicht worden ist" (Urk. 063850 Nr. 121-130). Der Staatsanwalt fragte: " E._____ macht geltend, dass er vom Handel falsche In- formationen zu dem Geschäft erhalten habe. Man habe ihn nämlich dahingehend informiert, dass die G._____ bei dieser Transaktion ein Kursrisiko getragen habe. Trifft das zu?" F._____ erwiderte: "Nein. Daran kann ich mich so nicht erinnern" (Urk. 063850 Nr. 131). Es folgte später der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Ist es aus Ihrer Sicht denkbar, dass E._____ zwischen dem 8.11.2002 und dem 11.11.2002 der Ansicht gewesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. angefallen war?" – F._____: "Das wäre reine Spekulation, die ich nicht machen will." – Staatsanwalt: "Dazu müssen Sie meines Erachtens nicht spekulieren. Ist es gestützt auf die Informationen, die Sie bzw. D._____ E._____ anlässlich dieses Treffens gaben, denkbar, das E._____ der Ansicht ge- wesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. ange- fallen war?" – F._____: "Ich kann Ihnen das nicht sagen." (Urk. 063850 Nr. 135 f.). Wann genau die Rückmeldung von E._____ gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er glaube, dass E._____ zu ihm hoch gekommen sei und ihm gesagt habe, dass es ok sei. Er habe dann auch das Ticket gesehen, das E._____ unter- schrieben habe. Mit seiner Unterschrift auf der Handelsfiche habe E._____ grü- nes Licht für die Abrechnung gegeben. So habe er, F._____, es interpretiert. Er wisse nicht mehr, wie er auf E._____s Einschätzung reagiert habe. Er sei aber immer dagegen gewesen (Urk. 063850 Nr. 159-162). Er wisse nicht mehr, was er zu D._____ in der Folge gesagt habe. Er nehme an, er habe ihm gesagt, dass er abrechnen solle (Urk. 063850 Nr. 168 f.). Auf die Frage, ob er D._____ in der Fol- ge die Wahl gelassen habe, die Transaktion zu Fr. 28.34 abzurechnen oder nicht, meinte F._____, er habe ihm gesagt, in diesem Fall dürfe er abrechnen, weil
- 124 - Compliance Ja gesagt habe. Er habe es so im Kopf, dass die Fiche da schon un- terzeichnet gewesen sei. Es könne aber auch sein, dass D._____ dies erst noch verlangt habe. An den detaillierten Ablauf erinnere er sich nicht mehr. Sie würden immer etwas Schriftliches von Compliance verlangen, so wie Compliance auch etwas Schriftliches von ihnen verlange. Das Schriftliche von ihnen sei damals das Ticket gewesen. Sie, D._____ und F._____, hätten E._____ damals das Ticket mit dem "Execution Preis" gebracht (Urk. 063850 Nr. 171-178 und 180). Er, F._____, selber hätte auf diesem Ticket nicht unterzeichnet (Urk. 063850 Nr. 175). Auf Frage, was sich an der Sachlage für ihn mit dieser Unterschrift ge- ändert habe, erklärte F._____, "dass der Trade compliance-approved" gewesen sei. Er bestätigte aber auf Vorhalt, dass die Facts immer noch die gleichen gewe- sen seien und die Transaktion demnach immer noch "zu viel" Kommission erge- ben habe (Urk. 063850 Nr. 182 ff.). Der Staatsanwalt hielt F._____ sodann vor: "Der Chef Handel unterschreibt die Fiche nicht, weil er weiss, dass die Abrech- nung zu 28.34 nicht richtig ist, drückt sich um den Entscheid und schiebt den Compliance guy nach vorne, der die Transaktion durchwinkt. Hatten Sie damals ein gutes Gefühl bei der Sache?", worauf F._____ mit "Nein" antwortete (Urk. 063850 Nr. 186). Auf Frage, weshalb er die Transaktion dann nicht gestoppt habe, meinte F._____, er sei der Meinung gewesen, dass er alles gemacht habe, um sie zu stoppen. Er sei damit ins Compliance gegangen, um sie von einer un- abhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Er sei damals auch nicht davon ausge- gangen, dass dies mit der Abrechnung abgeschlossen sein würde, sondern dass da noch etwas folgen würde. Es sei ja dann auch noch das Memo von E._____ und später der Audit-Bericht gefolgt (Urk. 063850 Nr. 192 ff.). Er sei auch der Meinung, dass der Trade so nicht hätte stattfinden dürfen. Ob er noch intensiver hätte reagieren sollen, wisse er nicht. Auf Vorhalt von Aussagen von D._____, wonach die L._____ durch diese Transaktion geschädigt worden sei und man hier ganz klar gegen deren die Interessen gehandelt habe, bestätigte er, dass er das auch so sehe. Sonst wäre er ja auch nicht zu Compliance gegangen (Urk. 063850 Nr. 216 ff.). Auf Vorhalt der von E._____ verfassten Aktennotiz vom 27. Novem- ber 2002 (Urk. 050609) meinte F._____, darin fehle, dass D._____ und er mit dem Trade nicht einverstanden gewesen seien. Der Rest entspreche den Er-
- 125 - kenntnissen, welche er damals auch gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 246). Und auf Vorhalt der Abrechnung vom 12. November 2002 für I._____ (Urk. 050602) erklär- te F._____, dazu könne er nicht viel sagen. Das sei das, was man mit dem Kun- den abgemacht habe und was von Compliance akzeptiert worden sei. Es treffe zu, dass die Abrechnung die wahren Umstände nicht korrekt wiedergebe. Wenn er es gut gefunden hätte, dann hätte er es ohne Compliance abgerechnet. Die G._____ sei aber immer davon ausgegangen, dass A._____ die volle Transpa- renz gegenüber der H._____ gewahrt und der Endkunde somit die volle Transpa- renz gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 248 ff.). Auf die seiner Abteilung zu Gute ge- kommene Risikoprämie von 10 % des Gesamtertrages angesprochen, sagte F._____, dies sei gemäss dem Vertrag so abgemacht gewesen. Der Rest sei "fifty / fifty" aufgeteilt worden. Er würde die 10 % aber nicht als Risikoprämie bezeich- nen. Auf Frage, ob B._____ eine Spezialbehandlung erhalten habe, sagte er, dem Gefühl nach habe er eine solche erhalten (Urk. 063850 Nr. 254 ff.). (2) Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2011 (Urk. 063851) machte F._____ vor allem Ausführungen zu seiner Funktion als "Head … and … Ma- nagement". Insbesondere hielt er fest, dass er täglich über verschiedene Erträge und allfällige Verluste informiert worden sei (Urk. 063851 Nr. 134). Auf Vorhalt, dass die G2._____-Transaktion damals über das auf ihn geschlüsselte EB Depot 138 gebucht worden sei, erklärte er, dass damals sämtliche Depots des Private Banking auf ihn geschlüsselt gewesen seien. Er habe alle Depots einem Händler zugewiesen. Dies seien 30 bis 40 gewesen, über welche täglich mehr als 10'000 Transaktionen abgewickelt worden seien. Welchem Händler er das Depot 138 zugewiesen habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063851 Nr. 184 ff.). Auch das EB Depot 123, welches das "Warehousing Depot" gewesen sei, müsste auf ihn ge- schlüsselt gewesen sein (Urk. 063851 Nr. 164 und 197). Auf die Frage, was das Mid Office bei einer solchen Warehouse-Transaktion, welche netto abgerechnet worden sei, jeweils gemacht habe, erklärte F._____, das Mid Office nehme die In- struktionen von Sales oder/und Execution entgegen und rechne ab (Urk. 063851 Nr. 207).
- 126 - (3) Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme am 5. Dezember 2011 (Urk. 063852) hielt F._____ an seinen früheren Aussagen betreffend die Transak- tion vom 8. November 2002 fest. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er E._____ damals alle relevanten Informationen gegeben habe. Es stehe ja auch alles in diesem Memo drin, welches E._____ zusammen mit D._____ verfasst ha- be. Zudem betonte er, dass er sich heute wie auch damals für die an der Börse erzielten Durchschnittspreise, aber nicht für die im Sales gegenüber dem Kunden abgerechneten Preise zuständig fühle. Auch im Audit-Bericht sei er einzig im Zu- sammenhang mit dem tatsächlich erzielten Kurs erwähnt worden (Urk. 063852 Nr. 154 ff.). (4) Am 3. Juli 2011 erfolgte die Konfrontationseinvernahme zwischen F._____, E._____, B._____, D._____ und C._____ (Urk. 070018). Dort wurde D._____ ge- fragt, ob er F._____ gesagt habe, dass er die Kommission von 3 % oder mehr kriminell fände. D._____ antwortete, dass er nicht wisse, ob er diesen Kraftaus- druck benutzt habe, aber "er denke schon". Auch F._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob D._____ den Ausdruck "kriminell" erwähnt hatte. Er habe ihm aber gesagt, dass das zu viel Kommission sei, daran könne er sich gut erinnern. F._____ und E._____ waren sich dann uneinig darüber, ob F._____ und D._____ E._____ am 8. November 2002 zu verstehen gegeben hätten, dass sie die Trans- aktion zu Fr. 28.34 nicht abrechnen würden (F._____: "Ja."; E._____: "Nein."). F._____ verwies dann auf D._____ und sagte: "Ich denke, Herr D._____ kann bestätigen, dass wir gesagt haben, dass wir zu diesem Kurs nicht abrechnen. Das war auch der Grund, weshalb wir am Schluss insistiert haben, dass er die Han- delsfiche unterzeichnet. Wir gingen sicher auch zu ihm runter, um ihm das als Problem aufzuzeigen, da ich den Sachverhalt aus meiner Perspektive nicht beur- teilen konnte und auch nicht die zuständige Stelle dazu war." D._____, in der Fol- ge vom Staatsanwalt gefragt, wie sich F._____ gegenüber E._____ geäussert habe, sagte: "Genau so, wie er es gerade gesagt hat. Es ging einzig und alleine um die Kommission, die eingerechnet worden ist" (Urk. 070018 S. 9-11). (5) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte F._____ – auf D._____s Kontakt- aufnahme mit ihm wegen der übersetzten G2._____-Kommission angesprochen –
- 127 - aus, dass D._____ ihm gesagt habe, dass es einen Vertrag gebe, bei dem B._____ die Preise festlegen könne. Das sei für ihn relativ speziell gewesen, das habe er in seinem Leben noch nicht oft gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass der festgesetzte Preis mit Herrn I._____ abgesprochen gewesen sei. Er ha- be das "komisch", "nicht als normal" empfunden. Er habe durch Compliance ab- klären lassen wollen, was OK sei und was nicht, und ob das dieser Vereinbarung entspreche. Und er habe die Antwort bekommen, dass der Kunde den Preis ak- zeptiere. Gefragt, wer für ihn der Kunde gewesen sei, antwortete F._____, dass der Kunde für die Bank eigentlich schon der externe Vermögensverwalter sei; mit dem Endkunden habe man eigentlich nie Kontakt (Prot. II S. 88). Er habe dann einfach gesagt, wenn L&C sage, dass es in Ordnung sei, dann gehe er davon aus, dass es richtig sei. Wenn der Vertrag extra von L&C ausgearbeitet und von der Geschäftsleitung unterschrieben worden sei, dann habe das einen sehr spe- ziellen Charakter (Prot. II S. 89). Durch seine Verteidigung liess F._____ im Beru- fungsverfahren nichts grundsätzlich Neues ausführen (Urk. 276; Prot. II S. 97 ff. und S. 120 ff.). bb) (1) Was die von E._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung deponierten Aussagen und Stellungnahmen angeht, so fasste die Vorinstanz auch diese zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführun- gen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 147-153; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen des- halb hauptsächlich der Rekapitulation. – E._____ wurde anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 063760) einleitend gefragt, inwiefern er zwischen 2000 und 2002 mit B._____ zu tun gehabt habe. Er gab zu Protokoll, dass er sich an ein Geschäft mit der … Zürich erinnere, bezüglich welchem er damals von B._____ kontaktiert worden sei. Das sei wahrscheinlich der Sachver- halt, bezüglich welchem er heute verdächtigt werde (Urk. 063760 Nr. 12). B._____ sei ihm negativ in Erinnerung als schwierige Person, mit der es nicht ein- fach gewesen sei, zusammenzuarbeiten und Probleme anzuschauen. B._____ habe ihn damals unter Druck gesetzt, indem er gewollt habe, dass das Geschäft so abgerechnet werde, wie es mit dem Kunden abgemacht gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 35). Es sei darum gegangen, für den Kunden eine grosse An-
- 128 - zahl Aktien zu handeln; Kauf oder Verkauf wisse er nicht mehr. Und dass grund- sätzlich der vorgeschlagene Preis, zu dem man beim Kunden hätte abrechnen wollen, vom Preismodell VWAP abgewichen sei. Die Abweichung sei zugunsten der Bank gewesen (Urk. 063760 Nr. 40). Das Geschäft sei schliesslich zum Preis abgerechnet worden, den die Bank mit dem Kunden abgemacht hatte, also zu dem Kurs, der zugunsten der Bank gewesen sei. Das sei eigentlich noch alles, was er darüber wisse. Man habe sich das im Nachgang dann noch mehrfach an- geschaut, weil es für die Bank eine recht profitable Transaktion gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 43). Auf Frage, wie sich das Druckausüben von B._____ geäus- sert habe, antwortete E._____, dass die Betonung auf der Profitabilität des Ge- schäfts gelegen sei. Dass der Preis mit dem Kunden abgemacht sei und akzep- tiert werde, weil die G._____ das Geschäft sehr gut abgewickelt habe. Es habe sich wie gesagt um eine Transaktion gehandelt, die über eine längere Zeit hinweg marktneutral abgewickelt worden sei. Man habe zu diesem Zeitpunkt bereits ge- handelt gehabt, und es sei um den Preis gegangen, zu dem abzurechnen gewe- sen sei. Er sei dort in der Rolle des Compliance Officers gewesen, der habe beur- teilen müssen, ob das Geschäft so abgewickelt werden konnte oder nicht. Die Entscheidung, ob ein Geschäft gemacht werde oder nicht, sei aber immer beim Leiter Handel gewesen (Urk. 063760 Nr. 45). Auf Frage, von wem er damals über dieses Geschäft informiert worden sei, sagte E._____ zunächst, er wisse nicht mehr, wie es zu ihm gekommen sei. Er meine, Herr B._____ sei damals selber zu ihm gekommen, wahrscheinlich per E-Mail (Urk. 063760 Nr. 46). Auf Frage, wa- rum Herr B._____ damit zu ihm hätte kommen sollen, erklärte E._____, dass die- ser im Handel für das Geschäft zuständig gewesen sei. Und weil es diese preisli- che Abweichung gegeben habe, sei er zu Compliance gekommen, um das an- schauen zu lassen. Es sei so etwas wie eine Versicherung für ihn gewesen: "Wenn Compliance nichts dagegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weite- res machen" (Urk. 063760 Nr. 47). Punkto Volumen der Transaktion habe er vom Gefühl her eine Grössenordnung von Fr. 80-90 Mio. in Erinnerung, vielleicht seien es auch Fr. 100 Mio. gewesen (Urk. 063760 Nr. 50). Das Geschäft müsse unge- fähr in der Phase stattgefunden habe, als er Compliance Officer bei der G._____ Private Bank gewesen sei und B._____ im Handel gearbeitet habe. Er sei sicher,
- 129 - dass sonst niemand Druck auf ihn, E._____, ausgeübt habe; das sei nur B._____ gewesen (Urk. 063760 Nr. 52 f.). Seine Analyse bzw. Beurteilung sei dann später auch von anderen wieder hinterfragt worden, und die Linie sei zum Schluss ge- kommen, dass das Geschäft so in Ordnung sei. Das Geschäft sei nicht geändert worden, mit dem Kunden sei nicht neu verhandelt worden. Die Linie habe schlussendlich das Geschäft so bewilligt – bis nach ganz oben – wie es von Herrn B._____ vorgeschlagen worden sei. Auf Frage, ob es auch Stimmen gegeben ha- be, die gegen die Abwicklung zu diesem Preis gewesen seien, meinte E._____, so etwas sei ihm nicht zu Ohren gekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand gemeldet habe, welcher gegen das Geschäft gewesen wäre (Urk. 063760 Nr. 54 f. und 61). Der einzige Problempunkt, welcher ihm in Erinne- rung sei, sei die Grösse des Ertrages für die Bank gewesen. Es müsse um 2-3 %, auf Fr. 100 Mio. gerechnet also Fr. 2-3 Mio. für die Bank gegangen sein. Er habe sich von B._____ erklären lassen, um welche Art von Geschäft es gegangen sei, wie gehandelt worden sei und welche Referenzkurse für das Geschäft gültig ge- wesen seien. Zu seiner Meinung sei er dann aufgrund der Fakten gekommen, dass die Bank das Risiko übernommen habe, die Aktien über einen längeren Zeit- raum zu verkaufen oder zu kaufen, und der Durchschnittskurs wäre der übliche Referenzkurs, also der VWAP, gewesen. Die Abweichung davon sei im Rahmen von 1-2 % gewesen. Die Begründung sei auch gewesen, dass der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, weil man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Üblicherweise würden dort, wo die Bank ein Risiko übernehme, verhandelbare Kurse gelten, und es gelte kein relevanter Börsenkurs, auf den der Kunde Anrecht habe (Urk. 063760 Nr. 57 und 60). Auf die Kommissionsregelung in der Retrozes- sionsvereinbarung vom 5. November 2001 angesprochen, erklärte E._____, man habe einen "fundamentalen" Unterschied gemacht zwischen den "straight trades", welche in einem Schritt bzw. in einem Abschluss ausgeführt worden seien, und den "net trades", welche über eine längere Zeitspanne ausgeführt worden seien und bei welchen die Bank ein Risiko getragen habe. Die Idee sei gewesen, dass man dort, wo die Bank das Risiko und den grösseren Ertrag habe, den Ertrag mit dem Vermögensverwalter teile und man nicht nur eine fixe prozentuale "fee" ver-
- 130 - lange (Urk. 063760 Nr. 122). Auf Nachfrage nach dem Risiko der Bank bei "net trades" erklärte E._____, der massgebliche Kurs zum Abrechnen eines solchen Geschäftes sei ein Referenzkurs wie beispielsweise der VWAP-Kurs gewesen. Wenn die Bank in der Lage sei, diesen Referenzpreis durch die eigenen Geschäf- te zu übertreffen, dann entstehe der Bank ein Gewinn; wenn es der Bank umge- kehrt nicht gelinge, den VWAP zu schlagen, dann realisiere sie einen Verlust. Das sei die Situation, bei welcher die Bank ein Risiko trage (Urk. 063760 Nr. 137). Auf Vorhalt, dass D._____ gemäss eigenen Angaben von den Herren AQ._____ und AP._____ instruiert worden sei, gegenüber der L._____ jeweils den Preis abzu- rechnen, welchen ihm B._____ im Nachgang zur Transaktion mitteilen würde, meinte E._____, dies habe überhaupt nicht seinem Verständnis von der Retro- zessionsvereinbarung entsprochen. Das widerspreche dieser Idee zu 100 % (Urk. 063760 Nr. 151 ff.). Auf Vorhalt der besagten Börsenabrechnung vom
11. November 2002 erklärte E._____, dies müsse die Transaktion gewesen sein, bei welcher der Kunde einen Kurs akzeptiert habe, der nicht genau dem VWAP entsprochen habe (Urk. 063760 Nr. 163). Grundsätzlich gelte bei einem solchen grossvolumigen Geschäft der VWAP-Kurs als ein akzeptabler Preis zwischen Kunde und Bank. In diesem Fall sei Herr B._____ zu ihm gekommen, weil der Kunde bereit gewesen sei, zu seinen Ungunsten einen Kurs zu akzeptieren, der tiefer als der VWAP-Kurs gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 165). Die Erklärung von B._____ sei gewesen, dass die Preisvorstellung bezüglich des schlechteren Prei- ses von der G._____ gekommen und vom Kunden so akzeptiert worden sei, weil der Kunde es angeblich habe honorieren wollen, dass das Geschäft so professio- nell abgewickelt worden sei. Die absolute Differenz sei in einer Grössenordnung gewesen, die ihm nicht als nicht akzeptierbar oder illegal bzw. als nicht korrekt vorgekommen sei (Urk. 063760 Nr. 166). Er habe dies aber nicht beim Kunden abgeklärt. Auf Vorhalt, dass ein kurzes Telefonat mit Herrn I._____ diesbezüglich vielleicht hätte Klarheit bringen können, erwiderte E._____, dass dies nicht Usanz gewesen sei. Auch sei er als Compliance Officer im Handel nicht befugt gewesen, mit Endkunden direkt in Kontakt zu treten. Dafür wäre die kundenbetreuende Stel- le zuständig gewesen (Urk. Urk. 063760 Nr. 168). Auf Vorhalt der von ihm ver- fassten Aktennotiz vom 27. November 2001 meinte E._____, es erscheine ihm al-
- 131 - les logisch. Ausser, dass Herr B._____ den Kurs festgesetzt haben solle. Das sei nicht sein Verständnis gewesen. Seines Erachtens habe der Kunde den Preisvor- schlag der G._____ akzeptiert (Urk. 063760 Nr. 169). Es sei im Vorneherein kein Preis abgemacht gewesen, weshalb es nach seinem Verständnis an der Bank ge- legen habe, zu sagen, zu welchem Preis bzw. zu welchem Preismodell sie einen Auftrag ausführe, bei dem sie selber ein Risiko trage. Seine Erinnerung sei gewe- sen, dass der Handel mit dem Hinweis zu ihm gekommen sei, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt (Urk. 063760 Nr. 169 f.). Es seien zwei Informationen für ihn wichtig gewesen: Nämlich, dass der Kunde den Preis mit der bereits erwähnten Begründung akzeptiert habe, und dass die absolute Preisdifferenz nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens liegen wür- de. Bei Grosstransaktionen habe er 3.8 % nicht als exorbitant empfunden. Wes- halb er dies nicht so auf der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehalten ha- be, könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen (Urk. 063760 Nr. 171). Dass es sich um ein ganz gewöhnliches Kommissionsgeschäft gehandelt haben solle, welches 0,08 % hätte kosten dürfen, sei ihm nicht bekannt (Urk. 063760 Nr. 177). Auf Vor- halt der Aussagen von D._____ meinte E._____, er finde es irritierend, dass die Aussagen dahin gingen, dass der Handel das Geschäft zu diesem Preis gar nicht hätte abrechnen wollen. Weil dann wäre der Fall kein Fall mehr gewesen. Es ge- be keine Bewilligungs- oder andere Autorisationsstelle, die den Handel anweisen könne, ein Geschäft gegen dessen Willen abzurechnen. Als Compliance Officer sei er fast nie involviert worden, wenn der Handel etwas nicht habe machen wol- len, was in dessen Kompetenz gelegen sei. Es sei immer nur um die Frage ge- gangen, ob etwas, was der Handel habe machen wollen, problematisch sei oder nicht. Er müsse den Herren F._____ und D._____ widersprechen, wenn diese behaupteten, dass der Handel etwas nicht habe machen wollen, und dass man deshalb Compliance angefragt habe, um eine Autorisierung oder eine Instruktion dafür zu erhalten (Urk. 063760 Nr. 179). D._____ habe die von ihm verfasste Ak- tennotiz vom 27. November 2002 mitunterzeichnet, weil ihm, E._____, ein Teil der Informationen nicht originär bekannt gewesen sei und ihm diese wahrscheinlich vom Handel bzw. von D._____ geliefert worden seien. Er sei aber nie darüber in- formiert worden, dass der Kunde, vertreten durch B._____, gewünscht habe, zu
- 132 - diesem Preis abzurechnen. Auf Vorhalt, dass dies aber so in der Aktennotiz ste- he, meinte er, er habe diese Information sicherlich erst nach dem 8. November 2002 erhalten. Mit "[…] set the average price" in der Aktennotiz habe er gemeint, dass der Preis im Sinne einer Vereinbarung fixiert worden sei, und nicht, dass es der einseitige Wunsch des Kunden gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 190 f.). Es treffe nicht zu, dass er entschieden habe, dass das besagte Geschäft zu dem von B._____ genannten Preis abzurechnen sei. Diese Kompetenz habe er gar nicht gehabt. Er habe lediglich die Kompetenz gehabt, einen Preis, der nicht gerechtfer- tigt gewesen sei, gegenüber der Linie im Handel zu monieren (Urk. 063760 Nr. 195). Auf die Frage, wie er sich damals gegenüber dem Handel betreffend die Abrechnung der besagten Transaktion geäussert habe, antwortete E._____, er könne nur sagen, dass er damals jedenfalls nicht die Alarmglocken gezogen ha- be, und dass er auch nicht der Ansicht gewesen sei, dass man das Geschäft so nicht hätte abrechnen dürfen. Er habe aber keine Bestätigung gegeben, dass man das Geschäft so abrechnen müsse. Das sei nicht in seiner Kompetenz gewesen (Urk. 063760 Nr. 196). Auf Nachfrage nach seinen damaligen Abklärungen erklär- te E._____, er könne ausschliessen, dass er beim Kunden, also bei der L._____, Rücksprache genommen habe. Das hätte er gar nicht tun dürfen. Er könne auch ausschliessen, dass er auf der Kundenfrontseite (…-Division) nachgefragt habe. Mit dem Handel habe er sicherlich Kontakt gehabt und Abklärungen getroffen. Die seien ja auch auf ihn zugekommen (Urk. 063760 Nr. 198). E._____ wurde vorge- halten, dass sich D._____ – auch nachdem er, E._____, grünes Licht gegeben habe – weiterhin geweigert habe, die Transaktion zu diesem Preis auszuführen. D._____ habe darauf bestanden, dass er, E._____, auf der Trading Fiche unter- schreibe. Ansonsten hätte er die Abrechnung zu diesem Preis nicht im Mid Office in Auftrag gegeben. E._____ wurde gefragt, ob sich das so abgespielt habe. Sei- ne Antwort lautete: "Ich habe keine Erinnerung daran, das wäre aber enorm aus- sergewöhnlich. Bzw. nicht nachvollziehbar. Weil auf einer Trading Fiche, also auf einem intern benützten Dokument, würde ich eigentlich nie ein Visum platzieren. Oder eine Bemerkung oder eine Anweisung anbringen" (Urk. 063760 Nr. 212). In der Folge wurde ihm die originale Handelsfiche vorgehalten, woraufhin er bestä- tigte, dass darauf seine Unterschrift stehe (Urk. 063760 Nr. 213). – Seine Unter-
- 133 - schrift und die Information "gemäss A._____ Angaben i.O." bedeute, dass es keine Be- denken gegeben habe, die Transaktion zu diesem Preis abzurechnen. Er nehme an, dass D._____ dies als Rückversicherung für sich selber habe so machen wol- len. Er stehe dazu, dass das äusserst ungewöhnlich sei, dass er auf einer Fiche etwas bestätigen musste. Auf Vorhalt, dass er damit das notwendige grüne Licht für die Abrechnung zu diesem Preis gegeben habe, meinte er, nein, er habe ein- fach keinen Widerspruch gegen die Abrechnung zu diesem Preis eingelegt (Urk. 063760 Nr. 213-217). Er wolle hier ganz klar festhalten, dass Compliance nie die Rolle gehabt habe, die Verantwortung für Linienpersonen zu übernehmen (Urk. 063760 Nr. 223). Auf die Frage, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass der L._____ hier 3.8 % vom Erlös hätten abgeschnitten werden dürfen, antwortete E._____, er sei der Meinung gewesen, dass die Bank mit einer Transaktion, wel- che über eine Woche gedauert habe, ein Risiko genommen habe, und dass von der Kundenseite die Art der Ausführung als sehr positiv bewertet worden sei, so dass eine Preisfestsetzung weg vom VWAP habe stattfinden können. Den VWAP habe er zum Vergleich in der Aktennotiz angegeben. Die 3 % Abweichung vom Preis habe seines Erachtens nicht dazu geführt, dass man das Geschäft hätte ab- lehnen dürfen. Es habe seines Wissens auch niemand von den Verantwortlichen Widerspruch gegen diese Preisgestaltung eingelegt, als er ihnen seine Meinung mitgeteilt habe (Urk. 063760 Nr. 225). Auf Vorhalt, dass es sich bei der Transakti- on vom 8. November 2002 gemäss Warehouse-Aufstellung um ein interessewah- rend auszuführendes Geschäft gehandelt habe, meinte E._____, dann stimme etwas zwischen den Fakten, welche ihm bekannt gewesen seien, und denjenigen, welche ihm jetzt bekannt gemacht worden seien, nicht (Urk. 063760 Nr. 234). D._____ habe ihm auch nicht gesagt, dass das Geschäft seines Erachtens illegal sei. Dieses Wort hätte bei ihm, E._____, einen Alarm ausgelöst. Er sei wohl für Herrn D._____ das Feigenblatt, wenn dieser es so darstelle, dass er, E._____, das Geschäft abgesegnet und autorisiert habe. Solche Kompetenzen habe er aber gar nicht gehabt (Urk. 063760 Nr. 266). Ihm sei die Information neu, dass es sich bei dieser Transaktion um ein interessewahrend auszuführendes Geschäft gehandelt und der Handel dies gewusst habe. Denn dann sei die Risikoprämie und das, was als Kursschnitt identifiziert worden sei, nicht gerechtfertigt gewesen
- 134 - (Urk. 063760 Nr. 268). Es folgte der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Das Risiko der Bank entsteht erst dann, wenn vorgängig zur Transaktion ein fixer Übernahmepreis bzw. ein klar bestimmter Preis wie der VWAP vereinbart worden ist! Und ein solcher wurde hier offensichtlich nicht vereinbart. Was sagen Sie da- zu?" – E._____: "Man hat es offen gelassen." Staatsanwalt: "Also bestand auch kein Risiko!" – E._____: "Man hat es offen gelassen. Ich interpretiere es so, dass man diese Fragen offen gelassen hat und den Kunden erst nach der Ausführung darauf angesprochen hat, mit welchem Preismodell bzw. mit welchem Preisziel man zur Schlussfolgerung kommt, zu welchem Kurs man gegenüber dem Kunden abrechnen können soll." – Staatsanwalt: "Und da läuten die Alarmglocken des Compliance Officers nicht?" – E._____: "Unter anderem haben sie deshalb nicht geläutet, weil mir gesagt wurde, dass der Kunde den Preis akzeptiert hat" (Urk. 063760 Nr. 272-274). (2) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2010 führte E._____ aus, dass man (d.h. F._____ und D._____) ihm gesagt habe, dass das Problem sei – und er habe dort nicht den Verdacht gehabt, dass etwas mit Mitarbeitern der Bank oder dem Händler nicht in Ordnung sei – dass man den entsprechenden Preis verwenden wolle. Man habe ihn gefragt, ob er als Compliance-Officer darin ein Problem sehe. B._____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die A._____ als Kundin mit der Art der Ausführung der Transaktion zufrieden sei; dass die Trans- aktion marktneutral ausgeführt worden sei und keine Wellen im Markt bezüglich Preisausschlägen oder anderen Sachen, die wichtig gewesen seien, hervorgeru- fen habe. Von der Seite des Handels habe er die Mitteilung bekommen, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Er habe nicht ge- wusst, welches Modell sie dabei tatsächlich benutzt hätten, dies habe er nicht weiter abgeklärt. Aber sie hätten ihm dies damals gesagt. Sie hätten auch eine Risikoprämie genommen. Für ihn sei es plausibel und schlüssig gewesen: Die Bank habe den Auftrag speziell mit eigenem Risiko abgehandelt, und der Kunde habe den Preis als akzeptabel empfunden – also für ihn sei der Kunde B._____ gewesen, der angerufen und den Auftrag erteilt habe. Er habe keine Sensibilisie- rung bezüglich der Natur des Kunden gehabt, "also ob es sich um eine grosse Gesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelte". Diesbezüg-
- 135 - lich sei er eventuell auch zu weit entfernt gewesen, weil er den Fokus auf dem Handelsbetrieb und weniger auf dem Kunden gehabt habe (Urk. 795033 f.). (3) Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 (Urk. 063761) gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse, ob D._____ damals alleine oder in Begleitung von F._____ zu ihm gekommen sei (Urk. 063761 Nr. 25-27 und Nr. 73). Zwischen dem 8. und 11. November 2002 habe er mit niemandem von der Front über die Transaktion gesprochen (Urk. 063761 Nr. 38). Es seien eine bis zwei Personen gewesen, bei welchen er zur Abklärung der Situation vorstellig geworden sei, in- klusive der Person, welcher er Rückmeldung erstattet habe (Urk. 063761 Nr. 49). Auf die Frage, ob der Druck damals nur von B._____ gekommen sei, erklärte E._____, es sei eine Situation gewesen, die beförderlich habe behandelt werden müssen. Sie hätten die Verpflichtung gehabt, innerhalb eines bestimmten Zeit- raums kundenseitig abzurechnen. Druck sei wegen der zeitlichen Problematik entstanden. Man habe über mehrere Tage Aktien verkauft und beim Kunden die Abrechnung noch nicht gemacht. Und bei diesem Kunden sei es ja so gewesen, dass er die Aktien gar nicht bei der G._____, sondern bei der K._____ gehabt ha- be, und letztere habe eine Abrechnung gebraucht, um die Titel liefern zu können, damit die G._____ eingedeckt gewesen sei. De facto habe die G._____ ja "short" verkauft (Urk. 063761 Nr. 84-88). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit F._____ vom 28. Januar 2011 (Urk. 063850) hielt E._____ an seinen bis dahin getätigten Aussagen fest (Urk. 063850 Nr. 261 ff.) und meinte, dass es – wenn F._____ damals der Ansicht gewesen wäre, dass man das Geschäft (bzw. die Abrechnung) nicht hätte ma- chen dürfen – gar kein Fall mehr für Compliance gewesen wäre, denn dann wer- de das Geschäft (bzw. die Abrechnung) ganz einfach nicht gemacht (Urk. 063850 Nr. 262). (5) Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D._____ am 3. Februar 2011 führte E._____ aus, dass er die Erinnerung habe, dass man ihn wegen des Abrechnungspreises angegangen sei, da dieser substantiell von einem Referenz- preis, wie dem VWAP, abgewichen sei. Es sei ganz klar darum gegangen, dass man zu diesem Preis hätte abrechnen sollen, aber nicht sicher gewesen sei, ob
- 136 - dies ein Problem oder ein Risiko für die Bank sein würde. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass man etwas nicht würde machen wollen. Die Worte "illegal" oder "kriminell" seien dabei ganz sicher nicht verwendet worden (Urk. 070013 Nr. 13 ff.). Diesen Hinweis hätte er aber erwartet, weil dies dann die ganze Sach- lage verändert hätte (Urk. 070013 Nr. 49). (6) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesentli- chen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163 S. 4 ff.). Insbesondere erklärte er, dass er immer der Meinung gewesen sei, dass die Bank ein Geschäft auf Risikobasis mache. Ihm sei bestätigt worden, dass die Bank in einer Selbsteintrittssituation gewesen sei, in der man den Preis habe aushandeln können (Urk. 163 S. 8 f.). Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produk- te gemacht, wo sie von den Kunden 250 Millionen verdient hätten (Urk. 163 S. 8 und 11). (7) In der Berufungsverhandlung führte E._____ neuerlich aus, dass F._____ und D._____, als sie zu ihm gekommen seien, den WVAP genannt, die Fichen prä- sentiert und ihm gesagt hätten, die Bank müsse das abrechnen, ob er ein Prob- lem sehe (Prot. II S. 69, auch S. 80). Er habe sich überlegt: Sie hätten eine Diffe- renz zwischen dem, was sie an der Börse erzielt hätten, und dem, was sie dem Kunden abrechnen wollten. Wieso würde der Kunde das akzeptieren? Was sei die Ausgangslage, dass das in Ordnung wäre? Er habe gesagt, dass er Informati- onen über den Kunden brauche; ob dieser zufrieden sei. Relevant sei die Natur des Geschäfts gewesen. Denn wenn es ein Kommissionsgeschäft gewesen wäre, hätte er nicht darüber nachdenken müssen, ob es in Ordnung sei; dann hätte er gewusst, dass es nicht in Ordnung sei. Wenn es aber ein Risikogeschäft sei, sei es eine andere Frage, warum man so viel Ertrag nehme. Auf die Frage, wo denn das Risiko gelegen sei, antwortete E._____, dass er davon ausgegangen sei, dass sie die Titel vorgängig im Markt verkaufen würden. Die Bank sei sogar "leer" in den Mark gegangen, weil sie die Titel nicht gehabt hätten und mit dem Kunden erst nach einer Zeitperiode abgemacht hätten, zu welchem Preis die ganze Posi- tion abgerechnet würde (Prot. II S. 70). Alle Kunden hätten ihre Wertpapiere nor-
- 137 - malerweise bei der G._____ gehabt. Bei einem Verkaufsauftrag habe die Bank die betreffenden Aktien beim Kunden gesperrt und habe diese aus operativen Überlegungen über Tage oder Wochen hinweg über das Warehouse gehandelt, je nach Abmachung. Bei diesem Kunden sei es anders gewesen: Er habe gar nicht ins Private Banking hineingepasst. Zudem habe man diese Retrovereinbarung gemacht, in der man klar unterschieden habe, dass man Kommissionsgeschäfte mache, und darüber diskutiert habe, dass die Bank auch dazu bereit wäre, Risi- kogeschäfte zu machen, bei denen man den Gewinn mit dem Broker teilen wollte. Dies sei ein Grund gewesen, warum er mit dieser Abmachung zur Revision ge- gangen sei, weil dies sehr aussergewöhnlich gewesen sei (Prot. II S. 71). Man habe der A._____ und der L._____ selber zur Kenntnis gebracht, dass man Risi- kogeschäfte mache, bei denen es einen Handelsgewinn geben solle, der aufge- teilt werden solle. Dies sei eine Veränderung des normalen Börsengeschäftsmo- dells gewesen, das man zuvor gehabt habe (Prot. II S. 72). In diesem Fall sei nir- gends festgehalten worden, was die Bedingungen für das Geschäft gewesen sei- en. Man habe ihm damals noch gesagt, dass man keine Abmachung darüber ge- troffen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen ge- lassen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Das sei für ihn, E._____, auch einer der Gründe gewesen, warum er gedacht habe, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis o- der welcher Händlerpreis ihm verrechnet werde (Prot. II S. 72 f.). Auf die Definiti- on des Begriffes "Handelsgewinn" durch C._____ angesprochen (wonach ein Handelsgewinn dann entstehe, wenn die Bank mit sogenannten Nostro- Beständen, eigenen Wertpapieren, handle und dann einen Handelsgewinn auf- grund von Börsenkursschwankungen erziele), argumentierte E._____, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bank eine eigene Position im Markt verkaufe oder eine Position nicht habe, d.h. short gehe. In beiden Fällen habe sie eine Ri- sikoposition – solange mit dem Kunden nicht abgemacht sei, dass er den an der Börse erzielten Kurs zugute habe. Ein Handelsgewinn entstehe durch die Fixie- rung des Kurses, zu welchem man die Wertpapiere dem Kunden abkaufe. Daraus könne man einen Handelsgewinn erzielen. So sei das Geschäft auch zu ihm ge- kommen, so sei es ihm präsentiert worden (Prot. II S. 73). Gestützt auf diesen
- 138 - Wissensstand habe er schliesslich gesagt, dass diese 3.9 % Belastung angemes- sen seien. Es sei viel gewesen; darum habe er auch wissen wollen, was der Kun- de dazu sage. Und das sei für ihn die A._____ gewesen; diejenige, welche den Auftrag platziert habe. Er habe B._____ gesagt, dass sie ein Geschäft hätten, das sie zu dem Kurs abrechnen wollten, und dass sie einen Unterschied zum VWAP hätten, den man normalerweise als Zielkurs für ein Risikogeschäft nehme. Er ha- be wissen wollen, was B._____ bzw. sein Kunde sage, warum dieser Kurs für ihn in Ordnung sei. B._____ habe ihm das zu erklären versucht. Es sei darum gegan- gen, dass die Sensitivität der Transaktion den Börsenkurs massiv hätte beeinflus- sen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegan- gen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe, da unklar gewesen sei, ob sie noch finanzierbar sei oder Konkurs gehe. B._____ habe gesagt, dass die Qualität der Ausführung sehr gut sei, und er habe ihm explizit bestätigt, dass auch die L._____, nicht nur er als A._____, zufrieden sei und den Kurs akzeptiere. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für ihn die Situation immer noch so gewesen: Die Bank will zu diesem Kurs abrechnen, der Kunde könnte sagen: "Nein, ich finde, da wurde schlecht gearbei- tet, der VWAP ist viel höher, ich will einen besseren Preis" (Prot. II S. 77 f.). Er, E._____, habe nicht abgeklärt, ob die L._____ mit diesen Konditionen einverstan- den gewesen sei, und er habe das auch nicht selber abklären können. Es seien auch keine Anzeichen da gewesen, dass die A._____ und Herr B._____ quasi ausserhalb der Vollmacht mit der L._____ diese Geschäfte abmachen würden, denn diese seien eigentlich so definiert gewesen (Prot. II S. 73 f.). Darauf ange- sprochen, dass er die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 als "sehr unüblich" bzw. "extrem" taxiert habe, erklärte E._____, dass sich dies auf die Tatsache bezogen habe, dass es hier der Handel gewesen sei, der Risikoge- schäfte habe machen wollen; normalerweise habe das die Front gemacht (Prot. II S. 76). Über die 50/50-Teilung habe sich Compliance keine Meinung machen können und sollen; über Preisgestaltungsmechanismen habe es keine Regelun- gen gegeben, das habe man nicht als relevant empfunden. Die Vereinbarung sei ja dann auch bis zu den obersten Stellen gegangen; und auch kundenseitig sei
- 139 - sie nicht nur von der A._____, sondern auch von der L._____ unterschrieben worden. Und er, E._____, habe sogar noch weiter bis zum Regierungsrat als oberste Instanz gehen wollen, denn auch kundenseitig sei das eine unübliche Abmachung gewesen. Erst während des Verfahrens habe er dann das Resultat den Akten entnehmen können: Man habe sich an die Vorgaben und Anweisungen von L&C gehalten – bis auf die A._____ und L._____, die gefunden hätten, dass sie das auf ihrem Schreibtisch unterschreiben und damit nicht zum Regierungsrat gehen würden. Das sei natürlich nicht korrekt gewesen (Prot. II S. 76 f.). E._____ wiederholte, dass ihm auf Nachfrage beim Handel mitgeteilt worden sei, dass die Bank zwei Wochen lang in den Vorlauf gegangen sei und Aktien verkauft habe, die sie nicht gehabt habe. Sie habe keine Sicherheit vom Kunden gehabt. Es sei die klassische Situation gewesen, in der die Bank ein Risiko auf sich genommen habe, welches sie mit Eigenmitteln habe unterlegen müssen – was übrigens Fi- nanzierungskosten mit sich bringe (Prot. II S.82). E._____ wurde aufgefordert, den Widerspruch zwischen seinen und den Aussagen von F._____ und D._____ zu erklären (er behauptete, dass die beiden ihm gesagt hätten, dass sie zu die- sem Preis abrechnen wollten; die beiden behaupteten, dass sie E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Preis nicht abrechnen wollten, und dass B._____ den Preis festgesetzt habe). E._____ erwiderte: "Das kann ich Ihnen einfach beant- worten: Ich sage die Wahrheit, und die Herren haben gelogen. Ich weiss, dass sie zu mir kamen und das Geschäft zu dem Kurs abrechnen wollten. Sie sahen aber, dass bei ihnen ein grosser Gewinn anfallen würde, den man würde verteilen müs- sen, und wollten eine Rückendeckung durch Compliance. Darum waren sie bei mir. Sie hätten es einfach gehabt: Sie hätten sagen können, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt, oder dass man kein Risiko gehabt habe, und der Fall wäre sonnenklar gewesen. Und ich habe es schon mehrfach gesagt: Ein Ge- schäft, das der Handel nicht machen will, ist noch nie bei Compliance gelandet, um quasi abzuholen: 'Ihr müsst es trotzdem machen'". In solchen Fällen habe man Compliance nicht informiert, dort sei es eher ein Streitfall für die Front ge- worden, wenn die Bank einen Auftrag nicht ausgeführt habe (Prot. II S. 83). cc) (1) Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen und Stellungnahmen des Be- schuldigten D._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhand-
- 140 - lung zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 153-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2010 aus, dass er damals – bevor er die Abrechnung mit dem von B._____ ge- wünschten Preis von Fr. 28.34 erstellt habe – Kontakt mit dem Verantwortlichen für den Aktienhandel, F._____, seines Zeichens "Managing Director", aufgenom- men und ihn um Rat gefragt habe, weil der Preis weit weg von Gut und Böse ge- wesen sei. Er habe F._____ gefragt, ob er die betreffende Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Nr. 131 f.). F._____ habe gesagt, dass er für diesen Fall nicht die Verantwortung übernehmen würde. Deshalb hätten sie sich sofort zu E._____, dem Leiter von Legal & Compliance, begeben (Urk. 063730 Nr. 133 f.). Herr E._____ habe daraufhin zuerst die notwendigen Abklärungen treffen müssen, bevor er dazu Stellung genommen und entschieden habe, dass das Geschäft so abgerechnet werden könne bzw. müsse (Urk. 063730 Nr. 136). Diese Information habe er, D._____, dann von F._____ bekommen. Er habe dies aber nicht akzeptieren können und verlangt, dass Herr E._____ auf der Abrech- nungsfiche sein Visum anbringe. Erst danach habe er die Fiche zur Abrechnung ins Mid Office gebracht. Er habe die Transaktion "ganz klar" auf Weisung vom "Chef Legal" (E._____) ausgeführt (Urk. 063730 Nr. 138-141). Auf die Frage, ob sich sonst noch jemand kritisch zu diesem Trade geäussert habe, antwortete D._____, F._____ habe sich sehr kritisch geäussert und gesagt, dass man das so nicht abrechnen könne. Der Grund sei gewesen, dass es 3.8 % Kommission ge- geben habe und weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 179- 181). Es sei der normale Gang gewesen, dass man bei kritischen Trades das "Ok" bei "Legal" geholt habe (Urk. 063730 Nr. 188). Für ihn, D._____, wäre es auch ok gewesen, wenn F._____ auf der Fiche unterschrieben hätte. F._____ sei das Ganze aber zu heikel gewesen (Urk. 063730 Nr. 189). Er sei nicht dabei ge- wesen, als E._____ das Ticket unterschrieben habe. Er nehme an, dass dies in E._____s Büro oder im Büro von F._____ geschehen sei. Er habe E._____ mit F._____ zusammen die Fiche gebracht, und die sei dann dort geblieben. Irgend- wann sei sie dann wieder zu ihm zurück gekommen. Es habe dann geheissen,
- 141 - dass er abrechnen solle, und dass es in Ordnung sei. Er habe aber darauf be- standen, dass E._____ seine Unterschrift auf die Originalfiche setze. Auf die Fra- ge, wie die Fiche dann wieder ins Büro von E._____ gekommen sei, meinte D._____, er nehme an, dass F._____ ihm die Fiche zur Abrechnung habe bringen wollen. Er habe ihm dann gesagt, dass er so nicht abrechnen und auf dem Visum von E._____ bestehen würde. Wie die Fiche dann wieder zu E._____ und dann wieder zu ihm zurück gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Auf jeden Fall sei am Schluss E._____s Visum drauf gewesen (Urk. 063730 Nr. 190-192). Als B._____ am 8. November 2002 den Preis mit Fr. 28.34 pro Aktie festgesetzt ha- be, habe er ganz klar nicht im Interesse der L._____ gehandelt. Für ihn, D._____, sei ganz klar gewesen, dass dies falsch habe sein müssen. Er habe B._____ aber nichts gesagt, weil er sich nicht habe auf Diskussionen einlassen wollen (Urk. 063730 Nr. 206 und 209 f.). Auf die Frage, ob er vor der Abrechnung des Trades nochmals mit B._____ Kontakt aufgenommen habe, gab er an, ja sicher, er habe ihn darüber informieren müssen, weshalb der Fax noch nicht gekommen sei, den er sonst jeweils an I._____ und ihn geschickt habe. Er habe B._____ ge- sagt, dass das Geschäft noch in Abklärung sei, weil es Probleme mit der Preisge- staltung gegeben hätte (Urk. 063730 Nr. 212-216). Auf die Aktennotiz angespro- chen, führte D._____ aus, dass E._____ diese verfasst habe. E._____ habe ihn dabei nicht zu Rate gezogen, sondern er habe sie ihm einfach zur Unterzeich- nung gegeben (Urk. 063730 Nr. 219-221). (2) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 3. Februar 2011 führte D._____ aus, dass er damals unverzüglich "nach 2 Minuten oder 5 Minuten" zu F._____ gegangen sei und ihn gefragt habe, was zu tun sei. Dieser habe vorgeschlagen, E._____ von L&C einzuschalten und um Rat zu fragen. "Wir gingen darauf zu zweit zu E._____ und fragten ihn, ob wir diese Transaktion zu diesem Preis abrechnen können. Wir machten ihn darauf aufmerksam, dass hier eine unüblich hohe Kommission von Fr. 4 Mio. bzw. 4 % anfällt." E._____ habe zuerst Informationen einholen und erst dann entscheiden wollen. Er und F._____ hätten einfach abwarten müssen. Er, D._____, habe bereits zu F._____ gesagt, dass man nicht zu diesem Preis abrechnen könne, und dass das ja kriminell sei. Ob er diesen Kraftausdruck auch gegenüber E._____ gebraucht habe, wisse er
- 142 - nicht mehr. Aber es sei ganz klar gewesen, dass es nur um den Abrechnungs- preis gegangen sei und nicht um die Titellieferung, Borrowingkosten oder was auch immer. Bei E._____ sei F._____ der Wortführer gewesen, da F._____ zwei Funktionsstufen höher als er gewesen sei. Einen Tag später habe er, D._____, die Fiche von F._____ zurückerhalten, und F._____ habe ihm das "Ok" für die Ab- rechnung gegeben. Darauf habe er von F._____ verlangt, dass auf der Fiche von ihm oder von E._____ eine entsprechende Notiz stehen müsse. F._____ habe dann die Fiche genommen, sei zu E._____ gegangen und habe das entspre- chende Visum von diesem geholt (Urk. 070013 Nr. 5-9). Des Weiteren bestätigte D._____ seine bisherigen Aussagen (Urk. 070013 Nr. 21 f. und 29 ff.) und hielt insbesondere nochmals fest, dass F._____ damals die Verantwortung für diesen Fall nicht habe auf sich nehmen wollen, und dass sie sich deshalb zu E._____ begeben hätten (Urk. 070013 Nr. 30). Zutreffend sei, dass er von F._____ die In- formation erhalten habe, dass die Transaktion so abzurechnen sei (Urk. 070013 Nr. 32). Die betreffende Transaktion habe er aber ganz klar auf Weisung vom Chef Legal, E._____, entsprechend abgerechnet (Urk. 070013 Nr. 35). (3) An der Einvernahme vom 25. März 2011 erklärte D._____, damals sei AU._____ Teamleiter und sein Vorgesetzter gewesen. Dieser habe aber keine Ahnung von Aktien und Obligationen gehabt, er sei Devisenhändler und für das Personelle zuständig gewesen. Die Fachkompetenz bezüglich Aktien sei damals seines Erachtens F._____ gewesen (Urk. 063731 Nr. 7). Auf Vorhalt, dass er je- weils nach den Transaktionen E-Mails betreffend den generierten Ertrag an V._____ mit Kopie an F._____, AV._____, AA._____, AJ._____, AP._____ und AQ._____ verschickt habe, erklärte D._____, er nehme nicht an, dass alle hier erwähnten Empfänger vom Vorgehen bei diesen Geschäften gewusst hätten. Wer es sicher gewusst haben müsse, seien AP._____ und AQ._____ gewesen, denn diese hätten die Verträge gehabt, und dort sei der Kunde angehängt gewesen. Dementsprechend sei dort auch die Verantwortung gewesen (Urk. 063731 Nr. 26). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 führte D._____ in Anwesenheit der Mitbeschuldigten E._____, B._____, F._____ und C._____ er-
- 143 - neut aus, dass er am 8. November 2002 zu F._____ gegangen sei und diesem gesagt habe, dass der Preis durch Herrn B._____ festgelegt worden sei und er das Gefühl habe, dass die eingerechnete Kommission sehr viel sei. Er habe F._____ dann gefragt, ob sie so abrechnen könnten. Ob er F._____ gesagt habe, dass er es kriminell fände, wisse er nicht mehr, er denke aber schon, dass er die- sen Kraftausdruck benutzt habe (Urk. 070018 S. 9). Zudem bestätigte er die Aus- sagen von F._____, wonach sie beide damals zu E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Kurs nicht abrechnen würden (Urk. 070018 S. 10 f.). Auch führte er übereinstimmend mit F._____ aus, dass sie periodisch interne Schulungen hät- ten, bei welchen sie bestätigen müssten, dass sie bei Unstimmigkeiten entweder den Vorgesetzten oder "L&C" informierten (Urk. 070018 S. 11 f.). Überdies hielt er fest, dass F._____ damals gegenüber E._____ ganz klar gesagt habe, dass Herr B._____ den Preis festgelegt hätte. Das gehe auch ganz klar und eindeutig aus dem Rapport (Aktennotiz vom 27. November 2002) hervor. Dort stehe "the price was set by the client" (Urk. 070018 S. 12). Ferner führte er aus, dass das Ge- spräch am 8. November 2002 im Büro von Herrn E._____ das einzige persönliche Gespräch gewesen sei, welches er mit ihm geführt habe. Er, D._____, habe E._____ den Rapport (Aktennotiz), den dieser ihm zur Unterschrift zugestellt ha- be, auch wieder mit der internen Post zurückgeschickt (Urk. 070018 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Warehouse-Aufstellung (Urk. 050610) meinte D._____, er gehe davon aus, dass er dieses Dokument mitgenommen habe, als er am 8. November 2002 wegen der G2._____-Transaktion bei E._____ vorstellig geworden sei, und dass F._____ ihm, E._____, das Dokument gegeben habe. Er könne es nicht mit hun- dertprozentiger Sicherheit sagen, aber es müsse fast so gewesen sein. Er sei nie mit Herrn E._____ zusammengesessen. E._____ habe den Rapport selbständig verfasst, und der Rapport sei mit ca. acht Beilagen verschickt worden, unter wel- chen sicher auch das Warehouse-Dokument gewesen sei (Urk. 070018 S. 14 f.). dd) Würdigung Es ist aufgrund der aktenkundigen Handelsfiche (Urk. 050711) und der Bestäti- gung von E._____ (Urk. 063760 Nr. 213) rechtsgenügend erstellt, dass E._____ diese mit einem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." un-
- 144 - terzeichnet und damit grünes Licht für die entsprechende Abrechnung der Trans- aktion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gegeben hatte. Auf- grund der übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben von F._____ und D._____ ist zudem davon auszugehen, dass E._____ sein "Ok" F._____ mitteilte, und dass D._____ das Resultat von E._____s Abklärungen hernach von F._____ erfuhr, welcher sich der Einschätzung von E._____ folglich nicht widersetzte und D._____ somit die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess (Urk. 063850 Nr. 168, 171 f. und 178; Urk. 063730 Nr. 137 und 189; Urk. 070013 Nr. 9, 32). Dass allerdings F._____ in der Folge D._____ angewiesen haben soll, das Geschäft zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen, lässt sich den Aussagen der Beteiligten so nicht entnehmen. Vielmehr sagten D._____ und F._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sich Letzterer von Anfang an gegen die entsprechende Abrechnung des Trades ausgesprochen und sich geweigert habe, die Fiche sel- ber zu unterzeichnen, und dass er die Verantwortung dafür nicht habe überneh- men wollen. Tatsächlich hat ja schliesslich nicht F._____, sondern eben E._____ die Handelsfiche unterzeichnet. D._____ genügte in der Folge die Bestätigung und die durch E._____ unterzeichnete Handelsfiche, um die Transaktion entspre- chend abrechnen zu lassen (Urk. 063730 Nr. 133, 141, 179 f. und 189; Urk. 070013 Nr. 30 und 35; Urk. 063850 Nr. 37, 110-114 175; Urk. 070018 S. 10 f.). Demnach war eine Anweisung durch F._____ für die Abrechnung der Transak- tion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gar nicht erforderlich, zumal D._____ gar nicht F._____, sondern AA._____ unterstellt war (Urk. 063731 Nr. 7; Urk. 063820 Nr. 51 und 128). Von einer entsprechenden Anweisung durch F._____ gegenüber D._____ kann demnach nicht gesprochen werden. Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit nur insoweit rechtsgenügend er- stellt, als sich F._____ der Einschätzung von E._____ in der Folge nicht wider- setzte und D._____ die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genann- ten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess. Was die Informationen anbelangt, über welche E._____ zwischen der Kontaktauf- nahme von F._____ und D._____ am 8. November 2002 und der Unterzeichnung der Handelsfiche durch ihn am 11. November 2002 verfügte, führten F._____ und
- 145 - D._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sie E._____, als sie bei diesem wegen der G2._____-Transaktion vorstellig geworden seien, die von D._____ ausgefüllte Handelsfiche übergeben und ihm ganz klar gesagt hätten, dass B._____ den Abrechnungspreis festgelegt habe (Urk. 063730 Nr. 191; Urk. 063850 Nr. 121 und 178; Urk. 070013 Nr. 9; Urk. 070018 S. 12 und 14). Da- rauf ist abzustellen, zumal E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 auch selber festhielt, dass B._____ den Abrechnungspreis auf Fr. 28.34 festge- setzt habe (Urk. 050609 [Unterstreichungen durch die Kammer]: "Upon completion of the order on 8.11.2002 A._____ (B._____) orally accepted the execution and set the average price for settling the entire transaction into the account of the client at Fr. 28.34 per share, settlement date 11.11.2002."). Demnach ist zweifelsfrei erstellt, dass E._____ wusste, dass B._____ und nicht die Bank den Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Überdies anerkannte E._____, dass ihm damals die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 bekannt gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 185), was – wie bereits aufgezeigt – auch aktenkundig und somit ebenfalls er- stellt ist (Urk. 050715.130 bzw. Urk. 050605 und Urk. 10010729). Was die weite- ren von E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehaltenen Infor- mationen zur besagten Transaktion anbelangt, gab er vor dem Haftrichter am
23. Dezember 2011 zu Protokoll: "[…] Ich selber befasste mich mit der Sammlung von In- formationen von den Händlern, also von den Leuten, die involviert waren mit dem Geschäft, es ent- gegen nahmen und ausführten. Ich versuchte mit Hilfe dieser Informationen Gründe zu finden, wes- halb etwas mit dem Geschäft nicht in Ordnung sein sollte. Ich habe die Informationen später – wahrscheinlich etwa zwei Wochen später – wieder aufbereitet und die Aktennotiz erstellt. Das habe ich wohl gemacht, weil mich die Front, die ja eigentlich die direkte Kundenbetreuung machte, darum gebeten hat. Sie wollte diese Informationen gebündelt haben. […]" (Urk. 795033). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass E._____ zumindest die Quellen der in der Aktennotiz vom 27. November 2002 aufgeführten Informationen bereits vor seiner Einschät- zung und somit auch vor seiner am 11. November 2002 erfolgten Unterzeichnung der Handelsfiche zur Verfügung gestanden hatten. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit insofern rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Kon- taktaufnahme von D._____ und F._____ mit E._____ aufgrund der aufgeführten
- 146 - übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der Beteiligten sowie der übrigen Aktenlage an sich rechtsgenügend erstellt (Urk. 063730 Nr. 131 ff., 179 ff., 191 f., 206, 212 ff., 270, 289 und 338 [D._____]; Urk. 070013 Nr. 7 ff. [D._____], 14, 16 und 19 [E._____]; Urk. 070018 S. 9-13 [D._____, F._____ und E._____]; 063850 Nr. 5, 37 ff., 55 ff., 66, 110 ff., 121, 125 ff., 151 f., 162 ff., 168 ff., 178, 180, 186, 192, 216 ff., 250 ff. und 268 [F._____]; Urk. 063852 Nr. 154 ff. und 164).
E. 29 November 2001 und dem 6. Februar 2003 (Phase 2) abwickelte, Kursschnitte, welche zu Mehreinnahmen der G._____ führten. An diesen Mehreinnahmen der G._____ partizipierte die A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vom 5. November 2001 (Urk. 050605 bzw. 11100002). Die A._____ erhielt von der G._____ im Zusammenhang mit den Transaktionen Retrozessi- onszahlungen in der Höhe von Fr. 2'287'991.–, wobei sich für den Beschuldigten B._____ persönlich aufgrund seiner Vereinbarung mit der A._____ vom 6. No- vember 2002 (Urk. 11100041 f.) ein Anteil von Fr. 813'804.– ergab und der A._____ demnach noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'474'187.– verblieb (Urk. 211 S. 97 f. und vorstehend Erw. III Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bb) bzw. S. 95 ff.). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte bei der A._____, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen zu gelten hat, angefallen. Gleichzeitig ist auch beim Beschuldigten B._____ eine zur einziehungsbegründenden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem ihm aufgrund der Vereinbarung mit der A._____ ein Anteil an den dieser zukommenden Retrozessionszahlungen durch die G._____ zukam. Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldigten B._____ durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist demnach grundsätzlich eine Einziehung bzw. Er- satzforderung sowohl gegenüber dem Beschuldigten B._____ wie auch gegen- über der A._____ zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Beschuldigten B._____, eine Einzie- hung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihm unrechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhan- den oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (Urk. 211 S. 213). 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als subsidiären Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne
- 198 - von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterlie- genden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Eingezogen werden kön- nen nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammen- den Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der de- liktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstru- ierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, a.a.O., N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). 6.2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte mit Verfü- gung vom 26. Juli 2013 die Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ auf dem Privatkonto Nr. 1 und dem Depot Nr. 2 bei der G._____ AG sowie seine Vermö- genswerte auf den Konten Nr. 3 und Nr. 4 sowie dem Depot Nr. 5 bei der N._____ AG für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Bestechung gegen den Be- schuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C-1/2010/41) bereits ge- sperrten oder beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben würden (Urk. 013552 ff. und Urk. 013554 ff.). Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte auf besag- tem Konto und Depot nicht ein, da über diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 211 S. 217 und S. 227 f. Dispositivziffer 17). Dieser Entscheid der Vo- rinstanz blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. vor- stehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist deshalb nicht weiter zu prüfen, ob sich eine Papierspur zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlung erlangten Vermögenswerten und den sich auf den Konten befindlichen Vermögenswerten nachweisen lässt, was eine Einziehung derselben zur Folge hätte. Über diese Vermögenswerte ist
- 199 - aufgrund des rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz nicht mehr zu entschei- den. 6.3. Gleiches gilt für den dem Beschuldigten B._____ gehörenden Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft … [Adresse], über welchen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Februar 2012 eine Grundbuch- sperre errichtete wurde für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Beste- chung gegen den Beschuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C- 1/2010/41) nicht verwertet oder daraus resultierende Verwertungserlösanteile des Beschuldigten B._____ nicht vollumfänglich verwendet würden (Urk. 013502). Auch diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass auf den Antrag der Staatsan- waltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verwertungserlöses nicht einzutreten sei, da mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 dar- über bereits rechtskräftig entscheiden worden sei (Urk. 211 S. 218 und S. 228 Dispositivziffer 18). Dieser vorinstanzliche Entscheid blieb ebenfalls unangefoch- ten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist daher auch diesbezüglich nicht zu prüfen, ob Transaktionen zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerten (Originalwert) und der Liegenschaft in … (Ersatzwert) identifiziert und dokumentiert werden können, was eine Einzie- hung des Verwertungserlöses aus der Liegenschaft zur Folge hätte. Aufgrund der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids ist über diesen Vermögenswert bzw. über den Verwertungserlösanteil des Beschuldigten nicht mehr zu entscheiden. 6.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. No- vember 2013 wurde der hälftige Anteil des Beschuldigten B._____ an der ihm und seiner Ehefrau gehörende Liegenschaft in Frankreich, "Château …", … [Adresse], bzw. sein hälftiger Anteil am Verkaufserlös dieser Liegenschaft abzüglich des hälftigen Anteils aller mit dem Verkauf anfallenden Kosten beschlagnahmt (Urk. 013532 f.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2014 wurde der Beschuldigte B._____ für berechtigt erklärt, die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der genannten Liegenschaft abzüglich der aus dem Verkauf anfallenden Kosten auf
- 200 - ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf das Bezirksgericht Zürich, zu überweisen und dem Bezirksgericht Zürich den Vertrag über den Verkauf der ge- nannten Liegenschaft zu den Akten zu reichen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wurde angewiesen, nach Eingang des Verkaufserlöses die Hälfte davon an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ zu überweisen (Urk. 98). Die Vorinstanz nahm in ihrem Urteil vom 20. November 2014 davon Vormerk, dass die Grund- buchsperre der Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [Adresse], aufgehoben worden sei, und erklärte den Beschuldigten B._____ erneut für berechtigt, die genannte Liegenschaft (zusammen mit seiner Ehefrau) freihändig und unter den Vorgaben gemäss Beschluss vom 25. März 2014 zu verkaufen. Hinsichtlich der Beschlagnahme seiner Hälfte der Liegenschaft und der gleichzeitig verfügten Beschlagnahme des hälftigen Verkaufserlöses hielt die Vorinstanz fest, dass diese erst mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Über- weisung des Erlöses auf das entsprechende Konto sowie nach Einreichung des Vertrages über den Verkauf der Liegenschaft an das Bezirksgericht Zürich dahin- falle (Urk. 211 S. 218 f. und S. 228 f. Dispositivziffer 19). Die Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [adres- se], wurde am 18. Dezember 2014 zu einem Preis (nach Abzug einer Maklerge- bühr von 6 %) von € 395'000.– verkauft (Urk. 227/4), woraus nach Abzug weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und nach Rücker- stattung des hälftigen Anteils der von der Ehefrau des Beschuldigten allein getra- genen Unterhaltskosten ein Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ und seiner Ehefrau von je € 119'873.– verblieb (Urk. 226 S. 2). Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten B._____ beantragen liess, es sei der Verkaufspreis in Euro auf das Konto des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen und ihr den hälftigen Anteil ebenfalls in Euro auszubezahlen, entschied die erkennende Kammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2015, dass dem Beschuldig- ten B._____ in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
25. März 2014 erlaubt werde, den Betrag von € 119'873.– direkt auf das Euro- Konto seiner Ehefrau bei der N._____ AG in … zu überweisen (Urk. 241). Der An- teil des Beschuldigten B._____ in der Höhe von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 wurde auf das Konto Nr. 1100-4553.006 der Obergerichtskasse des Kantons Zü-
- 201 - rich bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen (Urk. 246). Dieser Betrag befindet sich heute auf dem vorerwähnten Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich. Hinsichtlich der nun noch verbleibenden Vermögenswerte aus dem Verkauf der Liegenschaft in Frankreich ist nicht erwiesen, dass es sich um Surrogate der durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerte handelt. Dass die Liegenschaft da- mals mit deliktischen Vermögenswerten finanziert wurde, lässt sich nicht nach- weisen. Eine Einziehung des verbleibenden Verwertungserlösanteils des Be- schuldigten B._____ ist daher ausgeschlossen. 6.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen kommt eine Einziehung von beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Vermögenswerten demnach nicht in Fra- ge. Stattdessen sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforde- rung gegeben.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten B._____ aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft in Frankreich zukommenden hälftigen Anteils des Verwertungserlö- ses auf Fr. 300'000.– festzusetzen, wobei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch mit einem Verkaufserlös von insgesamt Fr. 580'000.– gerechnet wurde (Urk. 211 S. 213). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatzfor- derung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht überstei- gen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wieder- eingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Von einer Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Be- troffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass
- 202 - seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht er- warten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten B._____ ist vorweg auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen (vgl. vorstehend Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184). Demnach ist die- ser mittlerweile pensioniert und erzielt noch ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 2'565.40 netto monatlich bei der BB._____ ag in … (Urk. 231/2 und Urk. 231/5). Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau in der Liegenschaft … [Adresse], welche allerdings zwecks Sicherung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 festgesetzten Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 745'400.– mit einer Grundbuchsperre belegt wurde (Urk. 195). Der Beschul- digte B._____ verfügt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 211 S. 213), un- ter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 (Urk. 195) nur noch über ein geringes Vermögen, welches im Wesentlichen aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich besteht (Urk. 211 S. 213). Dieser Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ im Um- fang von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 ist insofern mit Blick auf die Festset- zung der Ersatzforderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, als dieser zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. sogleich Ziff. 8.) heran- zuziehen ist. Über weitere Vermögenswerte verfügt der Beschuldigte B._____ nicht. 7.3. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss vorstehenden Erwägungen somit weder über Vermögenswerte, welche die Festsetzung einer Ersatzforderung unter dem Aspekt der Einbringlichkeit erlauben würden, noch lassen seine Einkom- mensverhältnisse die Festsetzung einer solchen zu. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten B._____ ist demnach von der Festsetzung einer Er- satzforderung abzusehen.
8. Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO,
- 203 - Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Be- stimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zu- sammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben wer- den, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60, ent- sprechend dem Anteil des Beschuldigten B._____ am Verwertungserlös der Lie- genschaft in Frankreich, sind samt den darauf angefallenen Erträgen zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ im erstinstanzlichen Verfahren und im Beru- fungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen.
9. Im Zusammenhang mit der A._____ erwog die Vorinstanz, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihr un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB in der von der Staatsan- waltschaft beantragten Höhe von Fr. 1'474'187.– (Urk. 211 S. 213 und S. 227, Dispositivziffer 16). 9.1. Dem vorinstanzlichen Schluss, wonach keine Einziehung erfolgen kann und stattdessen eine Ersatzforderung anzuordnen ist, ist insofern zuzustimmen, als die von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vereinnahmten Vermögenswerte im Rahmen der in den Jahren 2001 bis 2003 aufgrund der Überschuldung der A._____ getroffenen Sanierungsmassnahmen verbraucht wurden und zum jetzigen Zeitpunkt bei der Einziehungsbetroffenen keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, welche als Surrogate der damals
- 204 - eingenommenen Vermögenswerte nachgewiesen werden können. Die Voraus- setzungen für eine Einziehung sind daher nicht gegeben, stattdessen ist die Auf- erlegung einer Ersatzforderung zu prüfen. 9.2. Der Vertreter der A._____ beruft sich auf Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Auferlegung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ als Dritte sei einerseits ausgeschlossen, weil diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und dafür eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht habe. Zudem könne der A._____ keine Ersatzforderung auf- erlegt werden, da die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de. So habe die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht festgestellt, die der A._____ durch die Retrozessionszahlungen der G._____ zugeflossenen Gelder seien nicht ohne Gegenwert untergegangen, indem sie zum Schluss gelangt sei, die Gelder seien direkt in die Sanierung der Gesellschaft geflossen und hätten zur Reduktion des Rekapitalisierungsbeitrages beigetragen. Die relevanten Vermögenswerte seien der Einziehungsbetroffenen vor ihrer Sanierung, also in einem Zeitpunkt, indem sich die Gesellschaft in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befun- den habe, zugeflossen. In jener Zeit habe die A._____ alle noch zur Verfügung stehenden Mittel aufgezehrt, was eine Überschuldung jedoch nicht habe verhin- dern können. Die Vermögenswerte aus den G._____-Geschäften seien in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vernichtet worden, ohne dass die A._____ einen Gegenwert erhalten habe. Es sei nicht zutreffend, dass eine Reduktion der Sanie- rungsbedürftigkeit als Gegenwert erachtet werden könne, da eine Gesellschaft sich definitionsgemäss nicht selber sanieren könne. Eine Sanierung sei nur durch aussenstehende Dritte möglich. Für die Einziehungsbetroffene selber sei der Zäh- ler auf Null gestellt worden; ob die Aktionäre letztlich im Rahmen der Sanierung etwas mehr oder weniger Geld hätten einbringen müssen, habe nicht die A._____ betroffen. Da der Untergang der Vermögenswerte ohne Gegenwert dazu führe, dass dem strafrechtlichen Ausgleich vorgegriffen werde, sei in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 277 S. 4-8). Schliesslich sei die Einziehung in jedem Fall unverhältnismässig. Dabei falle sowohl der zwischen der G._____ und dem Kanton Zürich geschlossene Vergleich über die Rückzahlung von rund Fr. 19 Mio. wie auch der Umstand ins
- 205 - Gewicht, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zu den fraglichen Vermögens- werten bestehe (Urk. 277 S. 15 f.). 9.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der A._____ um einen Dritten im Sin- ne von Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 70 Abs. 2 StGB handelt, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo davon ausgegangen worden war, bei der A._____ handle es sich um eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dies ist zutreffend, handelte der Beschuldigte B._____ im Rahmen der An- lasstat doch nicht als Organ, sondern als Angestellter der A._____, weshalb sich diese seine Handlungen nicht als ihre eigenen anrechnen lassen muss (Urk. 211 S. 214). 9.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips sei auf die Festsetzung einer Ersatzforderung zu verzichten, wenn ein Vermögenswert ohne entsprechenden Gegenwert, beispielsweise durch Feu- er, Diebstahl etc., untergegangen sei, so dass dem strafrechtlichen Ausgleich ge- wissermassen vorgegriffen worden sei (Urk. 211 S. 215 m. Verweis auf Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar STGB I, N 67 zu Art. 70/71). Entgegen der Vorinstanz ist dem Vertreter der A._____ nun aber zuzustimmen, dass die ihr aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ zugeflos- senen Vermögenswerte im konkreten Fall ohne einen entsprechenden Gegenwert untergegangen sind und daher von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzu- sehen ist. Dabei ist zunächst massgebend, dass die Vermögenswerte der A._____ vor der Einleitung der Sanierungsmassnahmen zugeflossen sind, was sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt. In Übereinstimmung mit den Ausfüh- rungen der Verteidigung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Vermö- genswerte im Rahmen der prekären finanziellen Lage der A._____, welche zur Überschuldung und den Sanierungsmassnahmen führte, verbraucht wurden und demnach untergegangen sind. Zutreffend ist weiter, dass der Untergang ohne Gegenwert erfolgte; in wirtschaftlicher Hinsicht war, zum Zeitpunkt als die Sanie- rungsmassnahmen beschlossen wurden, nichts mehr vorhanden. Die Frage, ob der Sanierungsbetrag durch die Einnahme der entsprechenden Vermögenswerte von der G._____ reduziert wurde, kann an dieser Stelle offen bleiben, wäre dies
- 206 - doch höchstens den an der Sanierung beteiligten Dritten zugute gekommen, nicht aber der A._____ selber. Somit ist von einem Untergang der von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ eingenommenen Ver- mögenswerte ohne Gegenwert auszugehen. Gemäss den vorstehenden Erwä- gungen ist demnach von der Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Eine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung ist nach dem vorste- hend Dargelegten nicht mehr vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sowohl die aktuelle finanzielle Situation der A._____ wie auch der grosse zeitliche Abstand zu den Vermögenszuflüssen bei der Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit durchaus ins Gewicht fallen und eine Reduktion oder gar ein Absehen von der Auferlegung einer Ersatzforderung rechtfertigen. 9.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von der Anordnung ei- ner Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Von einer ergänzenden Beweisabnahme, wie sie die Vertretung der Einziehungsbetroffenen beantragt hat (Urk. 277 S. 1), kann unter diesen Umständen zudem abgesehen werden.
10. Über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ist nicht mehr zu entscheiden, zumal der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid (Urk. 211 S. 229
f. Dispositivziffer 20) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen betreffend die von den Beschuldigten gemein- sam verursachten Kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Gebühr Ankla- gebehörde, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150112-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 28. April 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie A._____ AG, Verfahrensbeteiligte und Drittberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger
5. F._____, Beschuldigter, Erstberufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
- 2 - 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ 5 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y5._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y6._____ betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
20. November 2014 (DG140002-L)
- 3 - Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte S. 16 II. Prozessuales S. 17 III. Schuldpunkt S. 22
1. Teil 1 (verjährungsbereinigt): B._____, C._____: Transaktionen vom S. 22
24. August 2001 (Anklageziffer II Phase 1b) und zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Anklageziffer III Phase 2) 1.1. Anklagevorwurf (verjährungsbereinigt) S. 22 1.2. Standpunkt des Beschuldigten B._____ S. 26 1.3. Standpunkt des Beschuldigten C._____ S. 31 1.4. Sachverhaltserstellung S. 35 1.4.1. Anklageziffer II (Phase 1b, B._____ als Angestellter der G._____), S. 35 Transaktionen vom 24. August 2001 A. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer I (Phase 1a) S. 36
a) Ziff. I. 2.2. a): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten S. 36
b) Ziff. I. 2.2. b): SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ S. 36
c) Ziff. I. 2.2. c): Handel via G._____ Zürich / Konditionen H._____ / Leis- S. 37 tungsumfang G._____
d) Ziff. I. 2.2. d): Funktion/Aufgabenbereich von B._____ bei der G._____ / S. 44 Verhältnis zu I._____
e) Ziff. I. 2.2. e): Funktion/Aufgabenbereich von C._____, G._____ S. 46
f) Ziff. I. 2.3. a): Auftragserteilung durch I._____ S. 46
g) Ziff. I. 2.3. b): Orderausführung / Warehousing / G._____-interne Verbu- S. 46 chung
h) Ziff. I. 2.3. c): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ S. 46
i) Ziff. I. 2.8.: Persönliche Bereicherung durch B._____ S. 54
j) Ziff. I. 2.9.: Persönliche Bereicherung durch C._____ S. 54 B. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer III (Phase 2, B._____ als Ange- S. 55 stellter der A._____), Transaktionen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003
a) Ziff. III. 2.3. e) und f): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf S. 55 der Handelsfiche / Verbuchung gestützt auf die auf den Handelsfichen festgestellten Kurse im Mid Office der Bank
b) Ziff. III. 2.3. g): Abrechnung der Transaktionen gegenüber der H._____ S. 56
c) Ziff. III. 2.3. h), i) und j): Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ S. 57 AG / Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung") / Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG
d) Ziff. III. 2.4.: Arglist S. 58
e) Ziff. III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition S. 58 C. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 2 (Betrug) S. 61
a) Ziff. II. 2. a): Grundlagen S. 61
b) Ziff. II. 2. b): Täuschungsvorsatz / Änderung Vorgehen / Bereicherungsab- S. 61 sicht
c) Ziff. II. 2. c): Schaden S. 70 D. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 3 (Urkundenfäl- S. 70 schung)
- 4 - 1.4.2. Anklageziffer III (Phase 2), Transaktionen zwischen 29. November S. 72 2001 und 6. Februar 2003 A. Betrug S. 72
a) Ziff. III. 2.1.: Vorsatz und Bereicherungsabsicht S. 72
b) Ziff. III. 2.2. a) - c): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten / S. 72 SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ / Wechsel von B._____ zur A._____ / Funktion und Aufgabenbereich
c) Ziff. III. 2.2. d): Vertragliche (schriftliche) Grundlagen (H._____ / A._____ S. 73 und G._____ / A._____)
d) Ziff. III. 2.2. e): Handel via G._____ in Zürich / Leistungsumfang A._____ / S. 74 Leistungsumfang G._____
e) Ziff. III. 2.2. f): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ S. 76
f) Ziff. III. 2.2. g) und h): Funktion und Aufgabenbereich von D._____ / Über- S. 77 gang der Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____
g) Ziff. III 2.3. a): Übergang Phase 1 zu Phase 2: Konditionen H._____ / Ret- S. 77 rozessionsvereinbarung
h) Ziff. III. 2.3. b): Auftragserteilung durch I._____ (Zeitpunkt / Inhalt) S. 85
i) Ziff. III. 2.3. c): Orderausführung / Warehousing / G._____-interne Verbu- S. 85 chungen
j) Ziff. III. 2.3. d): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ S. 86
k) Ziff. III. 2.3. e)-j): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der S. 93 Handelsfiche / Verbuchung gestützt auf die auf den Handelsfichen festge- haltenen Kurse im Mid Office / Abrechnung gegenüber der H._____ / Sett- lementinstruktion der G._____ an die J._____ AG / Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung") / Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Sett- lement via J._____ AG
l) Ziff. III. 2.3. k): G._____ interne Weiterverbuchung / Zahlungsauftrag Ret- S. 93 rozession
m) Ziff. III. 2.4.: Arglist S. 94
n) Ziff. III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition S. 94
o) Ziff. III. 2.7.: Vermögensschaden / Bereicherung G._____ / Bereicherung S. 95 A._____ / persönliche Bereicherung B._____
p) Ziff. III. 2.8.: Persönliche Bereicherung von C._____ S. 96
q) Ziff. III. 2.10.: Gewerbsmässigkeit (B._____) S. 97
r) Ziff. III. 2.11. a): Erkenntnissituation C._____ S. 97 B. Ziff. III. 3. Urkundenfälschung S. 99 C. Ziff. I. 2.1 und III. 2.1:Vorsatz und Bereicherungsabsicht S. 100
2. Teil 2: F._____, E._____ S. 102 2.1. Anklagevorwurf S. 102 2.1.1. gegenüber F._____ S. 102 2.1.2. gegenüber E._____ S. 104 2.2. Standpunkt des Beschuldigten F._____ S. 105 2.3. Standpunkt des Beschuldigten E._____ S. 111 2.4. Sachverhaltserstellung S. 111 2.4.1. Ziff. 2.1. a): Funktion und Aufgabenbereich von F._____ S. 115 2.4.2. Ziff. 2.1. b): Funktion und Aufgabenbereich von E._____ / Begleitung S. 118 Vertragserstellung G._____ - A._____ im Oktober bzw. November 2001 2.4.3. Ziff. 2.3.: Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192, Verkauf von S. 119 3'893'628 G2._____)
- 5 -
a) Ziff. 2.3. a): Platzierung der Order, Handel, Verbuchung etc. S. 119
b) Ziff. 2.3. b): Kontaktaufnahme von D._____ mit F._____ und E._____ S. 120 2.4.4. Ziff. 2.7. a): Erkenntnis- und Willenssituation F._____ S. 146 2.4.5. Ziff. 2.7. b): Erkenntnis- und Willenssituation E._____ S. 153 IV. Rechtliche Würdigung S. 159
1. B._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert.
2. C._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert.
3. E._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert. V. Strafzumessung und Vollzug S. 176
1. Allgemeines S. 176
2. Konkrete Strafzumessung betreffend B._____ S. 178 VI. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme S. 195 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen S. 206
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen betreffend die von den Beschuldigten ge- S. 206 meinsam verursachten Kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Gebühr Anklagebehörde, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung)
2. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens S. 209
3. Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und von E._____ für das S. 211 gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren)
4. Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstin- S. 212 stanzliches Verfahren und Berufungsverfahren
5. Genugtuungsbegehren von F._____ S. 215
- 6 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 003001). Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I., für den Zeitraum von 22. Mai 2000 bis und mit 25. September 2000 (Transaktionen Nr. 1-79 in Phase 1a gemäss Anhang zur Anklage) hinsichtlich des gegen- über dem Beschuldigten B._____ erhobenen Vorwurfs des mehrfachen Be- trugs im Sinne Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsicht- lich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I. und II., Phasen 1a [ab Trans- aktion Nr. 80] und 1b),
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III., Phase 2) sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2).
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2 [bis Transaktion Nr. 187]),
- 7 -
- der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2 [bis Transaktion Nr. 187])
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III., Phase 2 [ab Transaktion Nr. 188]) sowie
- der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 de Anklage, Anklageziffer III., Phase 2 [ab Transaktion Nr. 188]).
5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 2 der Anklage) sowie
- der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 2 der Anklage).
6. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des mehr- fachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (eventualiter in Verbin- dung mit Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) frei- gesprochen.
7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgefällten Strafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten B._____ die erstandene Haft von 65 Tagen (15. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011)
- 8 - bereits an die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 360.
9. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 250.
10. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu CHF 330, wovon 45 Tagessätze als durch Haft geleistet gel- ten.
11. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.
12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
14. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
15. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 300'000 zu bezahlen.
16. Die Dritteinziehungsbetroffene A._____ AG wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil CHF 1'474'187 zu bezahlen.
17. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 über die Sperre der Konten und De- pots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ (G._____-Privatkonto Nr. 1; G._____-Depot Nr. 2) und bei der N._____ AG (N._____-Privatkonto 3;
- 9 - N._____-Privatkonto 4; N._____-Wertschriftendepot 5) sowie über die Ver- wendung der dort befindlichen Vermögenswerte bereits rechtskräftig ent- schieden wurde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte auf den genannten Konten und Depots im vorliegenden Verfahren wird nicht eingetreten.
18. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses betreffend die im Eigen- tum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehende Liegenschaft … [Adresse] bereits rechtskräftig entschieden wurde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verwertungserlöses der genannten Liegenschaft im vorliegenden Verfahren wird nicht eingetreten.
19. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Grundbuchsperre der Liegen- schaft des Ehepaares B._____ in Frankreich, "Château …", … [Adresse], aufgehoben wurde (act. 135). Der Beschuldigte B._____ ist berechtigt, die genannte Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der obgenannten Liegenschaft, abzüglich der aus dem Verkauf anfallenden Kos- ten, auf das Konto IBAN CH… bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen und den Vertrag über den Verkauf der genannten Liegenschaft dem Gericht zu den Akten zu reichen. Damit fällt die Beschlagnahme der Hälfte der Lie- genschaft dahin. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, nach Eingang des Erlöses, die Hälfte davon an die Ehefrau des Beschuldigten B._____, B1._____, … [Adresse], zu überweisen. Die andere Hälfte wird vorab zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich Kosten seiner amtlichen Verteidigung) herangezogen und im
- 10 - Umfang eines allfälligen Überschusses zur Bezahlung der dem Beschuldig- ten B._____ auferlegten Ersatzforderung verwendet.
20. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände und Unterla- gen (act. 013003 ff.) – welche nach Eintritt der Rechtskraft im Verfahren DG110297 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen werden – werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Inhabern innert einer Frist von 6 Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben:
- die Unterlagen mit der HC-Nr. 1/1, 1/3 - 1/11, 1/13 - 1/17 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an I._____;
- die Gegenstände mit der HC-Nr. 2/1 - 2/3, 2/14 - 2/17, 2/20 - 2/37, 2/39, 2/45 - 2/52, 2/55 - 2/56, 2/62 - 2/64, 2/66 - 2/69, 2/71, 2/73 - 2/119, 2/222 - 2/229, 2/233 - 2/248, 2/250 - 2/258, 2/270 - 2/279, 2/301 - 2/307 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahme- gut" (act. 013028) an die L._____ (HC-Nr. 2/302 - 2/307 in Verstoss geraten);
- die Gegenstände mit der HC-Nr. 3/1 - 3/23, 3/29 - 3/33 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an B._____;
- die Unterlagen und Datenträger mit der HC-Nr. 4/1 - 4/97 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die O._____ AG;
- die Gegenstände mit der HC-Nr. 10/1, 10/7 - 10/8, 10/22 - 10/29 und 10/52 - 10/53 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahme- gut" (act. 013028) an P._____ (HC-Nr. 10/2 - 10/6 und 10/9 - 10/21 in Verstoss geraten [act. 013002]);
- die Gegenstände mit der HC-Nr. 11/2, 11/12, 11/21 - 11/22, 11/1.60, 11/1.64, 11/1.66 - 11/1.76 - 11/1.108, 11/2.1 - 11/2.4, 11/2.6, 11/2.11
- 11/2.16, 11/3.1, 11/3.9 - 11.3.14, 11/3.17 - 11/3.18, 11/3.22, 11/3.30
- 11/3.34, 11/3.42 - 11/3.46, 11/4.4 - 11/4.7, 11/4.23, 11/4.25 -
- 11 - 11/4.28, 11/4.40 - 11/4.43, 11/4.45, 11/4.47 und 11/4.51 - 11/4.81 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act.
013028) an die A._____ AG (HC-Nr. 11/23, 11/34 - 11/36, 11/39 - 11/40, 11/1.78 und 11/2.9 in Verstoss geraten; HC-Nr. 11/3.47 und 11/3.48 bereits an die Eigentümerin zurück [act. 013002]);
- die Unterlagen mit der HC-Nr. 13/187 - 13/189 gemäss der Liste "Ge- samtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die Q._____ AG;
- die Gegenstände mit der HC-Nr. 14/1 - 14/8 und 14/10 - 14/26, 14/29
- 14/33, 14/38 - 14/39, 14/41 - 14/42, 14/44 - 14/75 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die Q._____ AG (HC-Nr. 14/9, 14/40 und 14/43 in Verstoss geraten [act. 013004]). Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die beschlagnahmten Gegen- stände und Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 60'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 114'460.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 40.00 individuelle Kosten Untersuchung F._____ Fr. 3'920.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'571.45 Auslagen Untersuchung Fr. 33'091.10 amtliche Verteidigung E._____ (Akontozahlung erfolgt) Fr. 52'552.35 amtliche Verteidigung E._____ (weitere Kosten) Fr. 61'993.60 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 91'867.50 erbetene Verteidigung F._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
22. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung (CHF 114'460) – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten B._____ zu 1/2 und den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ je zu 1/8 auferlegt.
- 12 -
23. Der Anteil des Beschuldigten F._____ von 1/8 der Gerichtsgebühr sowie die übrigen Kosten - so auch sein Anteil von 1/8 der gemeinsam verursachten Untersuchungskosten sowie zusätzlich ein individueller Anteil von CHF 40 - werden auf die Gerichtskasse genommen.
24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und E._____ werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
25. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten B._____ mit CHF 61'993.60 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten E._____ mit CHF 85'643.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei er bereits zwei Akontozahlungen von total CHF 33'091.10 erhalten hat.
27. Dem Beschuldigten F._____ wird eine Prozessentschädigung von CHF 91'867.50 (inkl. MWST) für die anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche werden abgewiesen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 267 S. 1 und Urk. 262 S. 1)
1. Das Verfahren gegen B._____ sei bezüglich Phase 1a der Anklage zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.
2. B._____ sei im Übrigen vollumfänglich freizusprechen.
- 13 -
3. Es sei keine Ersatzforderung anzuordnen. Der Verkauferlös der Liegenschaft Chateau … sei B._____ freizugeben, ebenso sei die Sperre der Säule 3b aufzuheben.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: Prozessualer Antrag (Urk. 269 S. 2): Es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 5. April 2001 ereignet haben (Transaktionen 1-151) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Materielle Anträge (Urk. 270 S. 2):
1. Es sei der Beschuldigte 2 von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien dem Beschuldigten 2 keine Kosten aufzuerlegen.
3. Es sei dem Beschuldigten 2 eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
4. Es seien die Verteidigungskosten für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Urk. 273 S. 2)
1. E._____ sei vollumfänglich freizusprechen;
2. E._____ sei für die Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen;
3. E._____ sei für den während der Untersuchung erlittenen Verdienstausfall angemessen zu entschädigen;
4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 14 -
d) Der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten F._____: (Urk. 275 S. 1)
1. F._____ sei des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (eventualiter i.V.m. Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) schuldig zu sprechen.
2. F._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. F._____ seien die Kosten aufzuerlegen.
e) Der Verteidigung der Verfahrensbeteiligten A._____ AG: (Urk. 277 S. 1)
1. Es sei Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts vom
20. November 2014 aufzuheben.
2. Die A._____ AG sei nicht zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen.
3. Eventualiter sei lediglich auf eine teilweise Einziehung zu erkennen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Anschlussberufungsanträge:
f) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 276 S. 1)
1. F._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Verfahren in sämtlichen Anklagepunkten einzustellen.
- 15 -
3. Der F._____ betreffende Anteil an den Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten sei auf die Staatskasse zu nehmen.
4. F._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 27 für die erbetene Verteidigung im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren – gemäss Erstinstanz 340,25 Stunden – mit CHF 350.00/h (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Anschlussberufung.).
5. F._____ sei für die durch die widerrechtlich eingeleitete Strafuntersuchung erlittene schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen (Anschlussberufung).
6. F._____ sei für Umtriebe im Berufungsverfahren für den gemäss Leistungsjournal ausgewiesenen Aufwand von CHF 350.00, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, sowie für die Kosten des Gutachtens Prof. R._____ aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 16 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, fällte am 20. November 2014 im Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ das obgenannte Urteil (Urk. 211 S. 225 ff.).
2. Die Beschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____ meldeten da- gegen fristgerecht die Berufung an (Urk. 197-199 und Urk. 204), ebenso die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 203) und die Einziehungsbetroffe- ne A._____ AG (Urk. 201). Nach Erhalt des begründeten Entscheids liessen die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ AG innert Frist die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 213, 214, 215/1 und 217). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung mit Eingabe von 13. Februar 2015 ebenfalls fristgerecht ein und beschränkte diese auf den vorinstanzlichen Freispruch betreffend den Beschuldigten F._____ und die diesbezüglichen Nebenfolgen (Urk. 212). F._____ liess daraufhin Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO erklären (Urk. 233). Der Beschuldigte D._____ liess hingegen innert Frist keine Beru- fungserklärung einreichen. Er liess dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2015 mitteilen, dass er auf eine Berufung "verzichte" (Urk. 216). Damit gilt die Berufung von D._____ als zurückgezogen. Von diesem Rückzug ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.
3. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die korrekte Dar- stellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 211 S. 7-14).
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs er- wähnten Anträge stellen.
- 17 - II. Prozessuales
0. Der Beschuldigte B._____ hat das vorinstanzliche Urteil, soweit es ihn be- trifft, vollumfänglich angefochten (Urk. 213), ebenso die Beschuldigten C._____ (Urk. 214) und E._____ (Urk. 217). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Beru- fung wie erwähnt auf den Freispruch für den Beschuldigten F._____ und die dies- bezüglichen Nebenfolgen (Urk. 212). Die Einziehungsbetroffene A._____ AG be- antragte, es sei Ziffer 16 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben, mithin sei die A._____ AG nicht zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat zu verur- teilen, eventualiter sei lediglich auf eine teilweise Einziehung zu erkennen (Urk. 215/1). Der Beschuldigte F._____ liess im Rahmen seiner Anschlussberu- fung die Dispositivziffer 27 (Prozessentschädigung) anfechten, wobei er aus- schliesslich den zugesprochenen Stundenansatz von Fr. 250.– beanstanden und stattdessen einen solchen von Fr. 350.– beantragen liess. Ausserdem liess F._____ die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung beantragen (Urk. 233).
1. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Urk. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten blieben der Schuldspruch und das Strafmass betreffend D._____ (Dispositivziffern 4, 9 und 13). Ebenso blieben die Dispositivziffern 17 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Sperre der Konten bzw. Depots des Be- schuldigten B._____ bei der G._____ und bei der N._____ sowie über die Ver- wendung der dort befindlichen Vermögenswerte), 18 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldig- ten B._____ und von B1._____ stehenden Liegenschaft … [Adresse]) und 20 (Anordnung der Herausgabe diverser Gegenstände an die jeweiligen Inhaber) unangefochten.
- 18 - Es ist somit mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil im Umfang der oben genannten nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Im Rahmen der Berufungserklärung liess die Einziehungsbetroffene A._____ AG den Beweisantrag stellen, es sei – insbesondere durch Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens – Beweis darüber zu erheben, dass die A._____ AG per 31. Dezember 2002 überschuldet war und bis (mindestens) am
16. Mai 2003 saniert wurde (Urk. 215/1). Zur Begründung liess sie ausführen, die damalige Überschuldung der Einziehungsbetroffenen sei für die Beurteilung der Einziehungsforderung von zentraler Bedeutung, da die mittels Ersatzforderung zur Einziehung beantragten Vermögenswerte im Rahmen dieser Überschuldung ersatzlos untergegangen seien. Die Einziehungsbetroffene habe deshalb bereits mit ihrem Beweisantrag vom 28. Mai 2014 entsprechende Dokumente einge- reicht, die ihre damalige Überschuldung beweisen würden. Die Vorinstanz habe sich jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter mit diesen Dokumenten auseinandergesetzt (Urk. 215/1). Auf diesen erneut gestellten Beweisantrag ist im Falle eines Schuldspruches bei der Behandlung der Voraussetzungen für eine Er- satzforderung näher einzugehen (vgl. unten Erw. VI. Ziff. 9 bzw. S. 203 ff.).
3. Während des Vorverfahrens ist die neue eidgenössische Strafprozessord- nung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die wie vor- liegend zum Teil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
4. Gemäss den aktuell geltenden Verjährungsregeln verjährt die Strafverfol- gung in 15 Jahren, wenn die Taten – wie die vorliegend inkriminierten – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Diese Regelung gilt jedoch erst seit 1. Oktober 2002 und war bis Ende 2006 in Art. 70 aStGB geregelt. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten erfolgten gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 6. Februar 2003 und fanden damit mehrheitlich unter dem Geltungsbereich des alten Verjährungs-
- 19 - rechts statt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 389 StGB ist für Taten vor dem 1. Oktober 2002 jeweils das neue Recht nur anwendbar, wenn es milder als das alte Recht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte verjähren zwar nach altem Recht absolut ebenfalls nach 15 Jah- ren, die relative Verjährung tritt allerdings bereits nach 10 Jahren ein (Art. 70 Satz 2 aStGB). Letztere wird durch eine gegen den Täter gerichtete Untersu- chungshandlung oder Verfügung unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und beginnt dann neu zu laufen, bis die absolute Verjährung eintritt. Nach altem Ver- jährungsrecht muss überdies innert der absoluten Verjährungsfrist ein rechtskräf- tiges Urteil ergangen sein, damit die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, während nach neuem Recht nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verfol- gungsverjährung mehr eintreten kann. Im Folgenden ist daher nach altem Recht zu prüfen, ob die vor dem 1. Oktober 2002 stattgefundenen Taten bereits verjährt sind bzw. ob die relative Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen wurde. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend davon aus, dass die Verjäh- rungsfrist von Art. 70 Abs. 2 aStGB gegenüber dem Beschuldigten B._____ mit dem von ihr gegenüber der Kantonspolizei Zürich erteilten dringenden Ermitt- lungsauftrag vom 18. März 2010 "in Sachen gegen B._____ und I._____" unter- brochen worden sei (Urk. 011134). Entsprechend erhob sie B._____ gegenüber bezüglich aller Transaktionen ab 22. Mai 2000 Anklage. Gegenüber C._____, so die Staatsanwaltschaft, sei die Verfolgungsverjährung mit der gegenüber der G._____ erlassenen Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 unterbrochen wor- den, weshalb die Sachverhalte bis und mit den Transaktionen vom 25. September 2000 (Transaktionen Nr. 1-79) verjährt seien. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass gegen B._____ erst am 10. Dezember 2010 eine Strafun- tersuchung betreffend Vermögensdelikte eröffnet worden sei. Davor sei gegen ihn wegen Bestechens bzw. Vorteilsgewährung zum Nachteil der L._____ in einem anderen Verfahren ermittelt worden. Demnach seien zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung die unter dem Titel "Phase 1a" eingeklagten Transaktionen vom
22. Mai bis 27. November 2000 verjährt (Urk. 155).
- 20 - Die erste aktenkundige, von der Strafverfolgungsbehörde nach aussen hin kommunizierte Untersuchungshandlung, welche über den damals im Vorder- grund stehenden und schliesslich separat verfolgten Bestechungsverdacht hin- ausging, war die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegenüber der G._____ erlassene Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010, in welcher die G._____ aufgefordert wurde, eine Liste der ab 1. Januar 2000 im Auftrag der …- Verwaltung des Kantons Zürich, Abteilung H._____ (nachfolgend H._____), für die L._____ getätigten Handelstransaktionen mit sämtlichen Daten und den Na- men der mit den Transaktionen befassten Mitarbeitern auszuhändigen (Urk. 17700001 f.). Die Verfügung äusserte gegenüber der G._____ ausdrücklich den Verdacht, dass in ihrem Geschäftsbetrieb "überhöhte und nicht marktkonfor- me Transaktionskosten in Rechnung gestellt wurden". Zu beachten ist jedoch, dass sich der Verdacht überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten nur auf diejenigen Transaktionen beschränkte, welche von der O._____ AG als externe Vermögensverwalterin für die L._____ getätigt worden waren. Solche Transaktionen fanden jedoch erst ab März 2003 statt und bilden nicht Gegen- stand der vorliegenden Anklage. Der Name der O._____ AG taucht dementspre- chend auch nirgends in der vorliegenden Anklageschrift auf (vgl. Urk. 03001 und Urk. 050715.220). Hinsichtlich früherer Transaktionen, also während der Zeit, als der Beschuldigte B._____ Mitarbeiter der Bank G._____ (nachfolgend G._____) bzw. der G._____ Group war (bis 31. Oktober 2001), bzw. während seiner Tätig- keit bei der A._____ AG vom 1. November 2001 bis März 2003, wurde weder ein Verdacht geäussert, noch wurden entsprechende Transaktionslisten einverlangt. Einverlangt wurde zwar eine Transaktionsliste der Handelstransaktionen, welche die G._____ für die L._____ für den Zeitraum, als B._____ Mitarbeiter der G._____ war, "frühestens" ab 1. Januar 2000, getätigt hatte. Diese Editionsverfü- gung betraf jedoch nur den Verdacht des "Front Runnings", wie aus den Erwä- gungen der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
11. Oktober 2010 unzweifelhaft hervorgeht (Urk. 17700001). Sogar wenn ein "Front Running" strafrechtlich überhaupt relevant gewesen wäre, bestand diesbe- züglich aber weder zeitlich noch inhaltlich ein Zusammenhang mit dem Vorwurf überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten. Ausschliesslich für die-
- 21 - sen Vorwurf wurde denn auch eine separate Liste sämtlicher Handelstransaktio- nen, welche die O._____ AG seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung ("Februar 2003" [recte: März 2003]) für die L._____ getätigt hatte, eingefordert (Urk. 17700002, Dispositivziffer 3 Abs. 2 der Editionsverfügung). Somit wurde mit der genannten Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 die Verfolgungsverjäh- rung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht unterbrochen. Erst mit der Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft gegenüber der G._____ und nach Ablauf des Mitteilungs- verbotes auch gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ kundgetan, dass bezüglich Tathandlungen ermittelt wurde, welche schliesslich in die vorlie- gende Anklage einflossen. Es betraf dies den Verdacht, dass D._____ im ge- meinsamen Zusammenwirken mit B._____ zum Nachteil der L._____ im Zeitraum vom 20. November 2001 bis 1. Januar 2003 in mehreren Fällen in Verletzung der ihm obliegenden Treue- und Sorgfaltspflichten und in Verletzung des Grundsatzes von "Best Execution" Aktientransaktionen zu nicht marktgerechten Preisen bzw. Konditionen abgewickelt habe (Urk. 17700520). Mit dieser dem Fortgang des vor- liegenden Verfahrens dienenden Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde daher gegenüber B._____ und D._____ die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich der von B._____ innerhalb des Zeitraums vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 in Auftrag ge- gebenen Transaktionen, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 1 - 151 entsprechen, die Verjährung eingetreten ist. Das Ver- fahren bezüglich der dem Beschuldigten B._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb ge- stützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Dem Beschuldigten C._____ wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ab dem 16. Oktober 2000 an den strafrechtlich relevanten Transaktionen beteiligt gewesen zu sein. Auch hinsichtlich C._____ stellt die Editionsverfügung vom
11. Oktober 2010 gemäss den vorstehenden Ausführungen keine verjährungsun-
- 22 - terbrechende Untersuchungshandlung dar. Gleiches gilt in seinem Fall auch für die Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Tatverdächtiger aufgeführt wurde. Stattdessen ist seine Verhaftung am 23. März 2011 (Urk. 755006) als erste die Verjährung unterbrechende Unter- suchungshandlung zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Trans- aktionen vom 16. Oktober bis 27. November 2000, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 80 - 151 entsprechen, die Verjäh- rung eingetreten ist. Das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. No- vember 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 80 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. III. Schuldpunkt
1. Teil 1 (verjährungsbereinigt): B._____, C._____: Transaktionen vom
24. August 2001 (Anklageziffer II. Phase 1b) und zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Anklageziffer III. Phase 2) Anklagevorwurf (verjährungsbereinigt) Als Folge der eingetretenen Verjährung der den Beschuldigten B._____ und C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit
27. November 2000 bzw. vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1-151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist für die vorliegende Beurteilung der Beschuldigten B._____ und C._____ nur noch der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. (Phase 1b) und derjenige gemäss Anklageziffer III. (Phase 2) von Relevanz. Zu untersuchen bleiben somit die Transaktionen vom 24. August 2001 (Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklage) und diejenigen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Nr. 156-196 gemäss Anhang zur Anklage). In terminologischer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die L._____ nach ihrer Gründung per 1. Januar 1926 nach aussen als L1._____ und später als L._____
- 23 - auftrat. Gemäss Stiftungsurkunde lautet ihre formelle Bezeichnung heute "L._____ … des Kantons Zürich". Nach aussen tritt sie seit 2014 aber als L._____ auf, wobei diesen drei Buchstaben keine Bedeutung mehr zugeordnet ist. Die Anklage wirft den Beschuldigten B._____ und C._____ (wobei bezüglich C._____ nur die Transaktionen Nr. 152-187 relevant sind) im Wesentlichen vor, bei den genannten Transaktionen die im Auftrag der H._____ ausgeführten Akti- engeschäfte zum Nachteil der L._____ und des Reservefonds der M._____ (nachfolgend M._____) zu anderen als den effektiv an der Börse erzielten Kursen abgerechnet zu haben, in der Absicht, damit die G._____ und indirekt via Bonus- zahlungen auch sich selber zu bereichern. Dabei seien sie wie folgt vorgegangen: B._____ habe in der Phase 1b am 24. August 2001 als Mitarbeiter der G._____ und später in der Phase 2 (vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003) als Mit- arbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____, der A._____ AG (nachfolgend A._____), die Handelsaufträge der H._____ von I._____ zur best- möglichen und interessewahrenden Ausführung ("IW") entgegengenommen und diese an C._____ (Transaktionen 152-155 und 156-187) und später an D._____ (Transaktionen 188-196), welche beide bei der G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ (nachfolgend G1._____) als "Sales-Person" für die Entgegennahme und Ausführung bzw. Weiterleitung und Kontrolle von Börsenaufträgen zuständig gewesen seien, zur Ausführung weitergeleitet mit der Anweisung, die Aufträge über mehrere Börsentage zu handeln. C._____ (und später D._____) hätten die Aufträge in der Folge via das Börsenhandelssystem instruktionsgemäss über mehrere Tage in zahlreichen Teilausführungen entweder selber ausgeführt oder sie entsprechend durch die zuständigen Händler der G1._____ ausführen lassen, wobei die im Zuge der Orderausführung über mehrere Tage in zahlreichen Teil- ausführungen gekauften bzw. verkauften Titel jeweils zu den effektiv erzielten Preisen auf einem Handelsdepot (EB-Depot) der G._____ verbucht und dort bis zur vollständigen Ausführung des Auftrages zwischengelagert worden seien (sog. "Warehousing"). Nach der vollständigen Ausführung des Auftrages habe C._____ (und später D._____) B._____ in der Regel noch am selben Tag den im Handel bei der Ausführung der Order effektiv erzielten Durchschnittskurs mitgeteilt, wo- rauf sich B._____ bei C._____ (und später bei D._____) über die aktuellen Ta-
- 24 - geshöchst- bzw. Tagestiefstkurse und den "Volume Weighted Average Price" (den volumengewichteten Durchschnittskurs aller in der konkreten Handelsperio- de durch sämtliche Marktteilnehmer getätigten Transaktionen in einem gehandel- ten Titel; nachfolgend VWAP) informiert habe und ihnen einen vom effektiv erziel- ten Durchschnittskurs zu Ungunsten der L._____ bzw. M._____ geringfügig ab- weichenden Kurs genannt habe, um diesen gegenüber der H._____ abrechnen zu lassen. C._____ (und D._____) hätten die ihnen von B._____ genannten Ab- rechnungskurse in der Folge handschriftlich auf den jeweiligen Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eingetragen und durch das Mid Office ent- sprechend im Datenverarbeitungssystem der Bank erfassen lassen. Gestützt auf diese eingegebenen Daten seien sodann im Backoffice der Bank automatisch Wertschriftenabrechnungen der Transaktionen erstellt und der H._____ per Post zugestellt worden. In diesen Wertschriftenabrechnungen sei jeweils der von B._____ bestimmte Abrechnungskurs und der Preis der gesamten Transaktion "netto" abgerechnet worden, dies im Gegensatz zu den früheren von der Anklage erfassten (jedoch verjährten) Transaktionen (Nr. 1-151) vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000, bei denen die vereinbarte Kommission von 0,08 % separat aus- gewiesen worden war. Zudem hätten C._____ (und später auch D._____) jeweils umgehend nach der erfolgten Verbuchung der Transaktion im Mid Office eine Be- stätigung zuhanden von I._____ an die H._____ gefaxt ("Faxabrechnung G._____" gemäss Anhang zur Anklageschrift) mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um die genauen Daten der ausgeführten Aufträge handeln würde. Aus den Faxabrechnungen sei jeweils das Abschlussdatum einer Transaktion, die Anzahl gehandelter Titel und der durch B._____ bestimmte und durch C._____ (bzw. D._____) auf der Handelsfiche eingetragene und im Mid Office erfasste Abrech- nungskurs ersichtlich gewesen. Nebst den zu leistenden Abgaben sei entspre- chend den Wertschriftenabrechnungen bis zum 27. November 2000 (Phase 1a) auch die Höhe der vereinbarten Kommission von 0,08 % aufgeführt gewesen, während ab dem 24. August 2001 (Phasen 1b und 2) – mithin in den vorliegend relevanten Phasen – die Geschäfte nur noch "netto" abgerechnet worden seien, so dass die Kommission in den Kurs der gehandelten Titel eingerechnet und nicht mehr separat ausgewiesen worden sei. Durch die entsprechenden Abrechnungen
- 25 - hätten B._____ und C._____ (bzw. D._____) bewirkt, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter über die an der Börse effektiv erzielten Preise getäuscht und gestützt darauf der K._____ noch am selben Tag entsprechende Instruktionen für die Abwicklung (sog. "Settlement") der Transaktionen erteilt hätten. In der Folge sei es im Rahmen des Settlements der Transaktionen zu entsprechenden vermö- gensschädigenden Dispositionen zu Lasten der durch sie betreuten Portfolios der L._____ bzw. M._____ gekommen (Urk. 003001). B._____ und C._____ seien am 24. August 2001 (Phase 1b) vier Mal auf die be- schriebene Art und Weise vorgegangen und hätten dadurch unter Berücksichti- gung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse berechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ einen Schaden von Fr. 105'352.65 (Phase 1b) verursacht. Im gleichen Umfang sei die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ durch die als Handelsertrag bzw. als Kommissionen angefallenen Erträge unrechtmässig bereichert worden, wobei sich der für die Bank erwirtschaftete Ertrag aus den Transaktionen auch positiv auf die Höhe der Boni von B._____ und C._____ ausgewirkt habe (Urk. 003001 S. 7-25). In der anklagerelevanten Phase 2 vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003 sei B._____ zusammen mit C._____ (bzw. später mit D._____) insgesamt 41 Mal auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen (Transaktionen Nr. 156-196). Dadurch sei unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ ein Schaden von insgesamt Fr. 4'949'948.80 entstan- den. Der Beschuldigte C._____ sei aufgrund seiner Beteiligung bis am 22. Febru- ar 2002 (Transaktionen Nr. 156-187) für einen Schadensanteil von insgesamt Fr. 432'959.90 mitverantwortlich gewesen (D._____, gegen den der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, sei wegen seiner Beteiligung zwi- schen dem 28. Oktober 2002 und dem 6. Februar 2003 [Transaktionen Nr. 188- 196] für einen Schadensanteil von Fr. 4'516'988.85 mitverantwortlich). Auf der anderen Seite sei der G._____ durch das in der Anklage beschriebene Verhalten von B._____ und C._____ bzw. D._____ in der Phase 2 ein unrechtmässiger Er-
- 26 - trag von Fr. 4'949'948.80 angefallen, aus welchem die G._____ der A._____ Ret- rozessionszahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'287'991.55 ausbezahlt ha- be. Zudem habe sich der bei der Bank verbliebene Ertrag von Fr. 2'661'957.25 auch positiv auf die Höhe der Boni von C._____ (und D._____) ausgewirkt, wäh- rend B._____ gestützt auf eine am 6. November 2002 mit P._____ und S._____ vereinbarte Vertragsergänzung im Betrag von Fr. 813'804.55 an den der A._____ ausbezahlten Retrozessionen partizipiert und sich unrechtmässig bereichert habe, so dass der A._____ nach der Zahlung dieser Beträge noch ein nicht gerechtfer- tigter Ertrag von Fr. 1'474'187 verlieben sei (Urk. 003001 S. 25-51). Dadurch habe sich der Beschuldigte B._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Phasen 1a und 1b), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Phase 2) und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, während sich der Beschuldigte C._____ (und auch der Beschuldigte D._____) dadurch des mehrfa- chen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 003001 S. 52). Standpunkt des Beschuldigten B._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 25-30: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess der Beschuldigte B._____ bestreiten, dass es während der anklagerelevanten Zeitspanne, mithin der vorliegend nicht mehr relevanten Pha- se 1a sowie der Phase 1b, nicht zutreffe, dass die Geschäftsbeziehung zur H._____ und die Erträge aus den eingeklagten Transaktionen von Relevanz für die Festsetzung seines Bonus gewesen sei. In dieser Zeit sei er für die operative Leitung von "T._____" verantwortlich und in das Projekt "PFS" (Personal Financial Services) eingebunden gewesen, und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitsbelas- tung von 60 bis 70 Arbeitsstunden. Dementsprechend sei auch sein Salär im frag-
- 27 - lichen Zeitraum ausschliesslich von seinem Vorgesetzten U._____ innerhalb der G._____ Group festgesetzt worden. Von Relevanz seien dabei ausschliesslich seine Leistungen als Leiter "T._____" und Mitglied des Projektleitungsteams "PFS" gewesen, zumal seinem Vorgesetzten U._____ gemäss dessen Zeugen- aussage seine (B._____s) Nebentätigkeit bezüglich der zur Diskussion stehenden Transaktionen gar nicht bekannt gewesen sei. Abgesehen davon sei ihm, B._____, für das Jahr 2001 gar kein Bonus ausbezahlt worden, da er die Bank vor Jahresende verlassen habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft über eine von ihm angestrebte persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit den einge- klagten Transaktionen sei somit falsch und aktenwidrig (Urk. 167 S. 5 ff.). Er, B._____, sei für die L._____ nicht der eigentliche Kundenverantwortliche bei der G._____ gewesen, sondern er sei im Sinne einer eigentlichen "Relais-Station" in die Transaktionen eingebunden gewesen. Bei ihm seien die Aufträge einge- gangen, und er habe diese zur Abwicklung an die Sales-Abteilung des Private Banking weitergeleitet. Dies habe er getan, ohne eigenen Zugriff auf das System der Business Unit Private Banking zu haben, und insbesondere auch, ohne Kenntnis über die durch das Private Banking erstellten internen und für die L._____ bestimmten Abrechnungen zu haben (Urk. 167 S. 8 f.). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die L._____ damals einziger institutioneller Kunde des "…- Desk" (der die externen Vermögensverwalter […] betreuenden Abteilung) des Pri- vate Bankings gewesen sei. Die institutionellen Kunden seien ansonsten Direkt- kunden und nicht beim …-Desk angesiedelt gewesen. Das Abrechnungssystem des Private Banking sei jedoch offensichtlich nur für Kommissionsgeschäfte aus- gelegt gewesen. Aus den bei den Akten liegenden, unzähligen Transaktionsab- rechnungen werde deutlich, dass die praktizierten Nettogeschäfte bzw. Handels- geschäfte schlecht mit den zur Verfügung gestandenen Formularen und Daten- masken vereinbar gewesen seien (Urk. 167 S. 9). Ausserdem hätten institutionel- le Kunden wie die H._____ im relevanten Zeitraum letztlich nur die Performance ihrer Depots in den Vordergrund gestellt und die durch die Börsengeschäfte ent- standenen Kosten nicht separat ausgewiesen, sondern in den Auftrag integriert haben wollen. Dementsprechend seien von diesen institutionellen Kunden Netto- Abrechnungen erwartet worden. Auch hätten die Aufträge der L._____ aufgrund
- 28 - deren Grösse zu massiven Kursschwankungen führen können, weshalb die Vor- gabe gelautet habe, die grösseren Aufträge verteilt über mehrere Tage oder gar Wochen zu handeln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen seien zudem in der Zeit des Platzens der Technoblase und dem damit verbundenen Beginn einer länger anhaltenden Börsenkrise erfolgt. In diesem Umfeld sei es von grösster Wichtigkeit gewesen, diskret und unauffällig im Markt aufzutreten (Urk. 167 S. 9 f.). Was den Kommissionssatz anbelange, habe er, B._____, bereits in der Untersu- chung klargestellt, dass nie von einem Courtagesatz von 0,08 % die Rede gewe- sen sei und ein solcher Satz schon gar nicht zwischen ihm und I._____ mündlich vereinbart gewesen sei, zumal ihm dazu von vorneherein die Kompetenz gefehlt habe. Vielmehr seien eigentliche Netto-Geschäfte vereinbart gewesen, bei wel- chen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden seien. Entsprechend habe es sich für ihn auch nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe von Be- ginn der Einvernahmen an praktisch jeden Befragten durch Suggestivfragen und ständiges Drängen davon zu überzeugen versucht, dass zwischen der G._____ und der L._____ ein Kommissionssatz von 0,08 % des Handelsbetrages verein- bart worden sei. Die fragliche Eintragung von 0,08 % unter der Rubrik "Kommissi- onen in Prozent" auf einer Vielzahl von Handelsfichen in der ersten Phase könne er sich nur so erklären, dass das …-Desk mit einem entsprechenden Satz von 8 Basispunkten intern entschädigt worden sei. Abgesehen davon habe er sich weder mit den Handelsfichen befasst, noch habe er diese zu Gesicht bekommen. Bei der Kommission, welche in der Maske mit der Bezeichnung "Kommission 0,08 %" umschrieben sei, finde sich folgender Vermerk an die Mitarbeiter: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben" (Urk. 167 S. 11 ff.). Zudem könne aus seiner Sicht keine Rede von unrichtigen Angaben in den Fax- und Wertschriftenabrechnungen sein, denn beide bestätigten letztlich das, was netto abgerechnet worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend festgestellt habe, seien die Abrechnungen über weite Strecken nicht
- 29 - verständlich. Dies könne aber keinesfalls dahingehend qualifiziert werden, dass unwahre Angaben vorgelegt worden seien. Und erst recht könnten die über Jahre erfolgten Unzulänglichkeiten keinesfalls ihm, B._____, angelastet werden (Urk. 167 S. 17 f.). Betreffend die anklagegegenständliche Phase 2 habe er, B._____, bereits in der Untersuchung klargestellt, dass die G._____ und nicht er die Formulierung und Ausarbeitung der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 vorgenom- men habe. Bezeichnenderweise sei er zum Zeitpunkt der Erstellung und des Ver- sands der Offerte für die Retrozessionsvereinbarung, nämlich am 5. November 2001, nicht mehr bei der G._____ angestellt, sondern bereits für die A._____ tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es etwas "allzu billig", wenn die Staatsanwaltschaft die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ nun einfach ihm in die Schuhe schieben wolle, zumal die L._____ diese Retrozessionsvereinbarung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe (Urk. 167 S. 28 ff). Auch nach seinem Wechsel zur A._____ sei zwischen den Parteien kein fester Kommissionsatz von 0,08 % auf dem Handelsbetrag vereinbart gewesen und praktiziert worden. Es seien vielmehr regelmässig Netto-Geschäfte abgewickelt worden. Die angespro- chene Retrozessionsvereinbarung gemäss Offerte vom 5. November 2001, wel- cher die L._____ ausdrücklich zugestimmt habe, habe die Formulierung enthal- ten: "Für net trades mit Handelsgewinn vergüten wir Ihnen vierteljährlich 50 % des Nettohandelsertrages…". Vor diesem Hintergrund erscheine es eigenartig, dass die Staatsanwaltschaft – wie sie dies in allen Einvernahmen in suggestiver Weise jedem Befragten eingehämmert habe – von einem vereinbarten Kommissionssatz von 0,08 % ausgehen wolle. Auch wäre eine fixe Kommission von 0,08 % für die G._____ nicht kostendeckend gewesen. Bereits für kleinere Tickets hätten jeweils marktübliche Konditionen von 0,1 bis 0,2 % bestanden. Auch könne der Umstand, dass in der fraglichen Retrozessionsvereinbarung von "straight trades mit generel- ler Ticket Fee von 8 bp" die Rede sei, nicht allen Verantwortlichen der L._____ die Sicht auf den übrigen Teil der Retrozessionsvereinbarung versperrt und sie letztlich in ihrem falschen Eindruck bekräftigt haben. Es sei lebensfremd zu be- haupten, dass I._____ und die übrigen Mitarbeiter der für das Controlling zustän-
- 30 - digen Q._____ zufolge dem fraglichen Passus in der Retrozessionsvereinbarung über Jahre hinweg nicht realisiert hätten, dass Netto-Abrechnungen erfolgt seien. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit den Netto-Geschäften könnten doch nicht einfach dazu führen, dass der Kerngehalt der Retrozessionsvereinbarung einfach ausgeblendet werde, wie dies die Staatsanwaltschaft mache, weil er nicht in ihre Argumentationslinie passe (Urk. 167 S. 31 ff.). Auch im Zusammenhang mit den Transaktionen der Phase 2 sei vorab auf die un- tauglichen Strukturen im Private Banking der G._____ für die Abwicklung der L._____-Transaktionen hinzuweisen. Das Abrechnungssystem des Private Ban- king sei nicht auf die vereinbarten Netto- bzw. Handelsgeschäfte ausgelegt gewe- sen. Der Umstand, dass mit der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ zusätzlich Unklarheiten und Probleme entstanden sei- en, habe schliesslich zu verschiedenen Unzulänglichkeiten geführt, für welche die G._____ letztlich die Verantwortung übernommen und die Privatklägerschaft dafür vollumfänglich entschädigt habe (Urk. 167 S. 36). Zudem sei nochmals klarzustellen, dass aufgrund der ausgewiesenen, schriftlich dokumentierten Vereinbarung für alle Transaktionen, welche nicht wie die "kleine- ren Tickets" direkt ins Börsensystem eingegeben und nicht manuell hätten bear- beitet werden müssen, Handelsgeschäfte vereinbart gewesen seien. Allen Betei- ligten sei bekannt und bewusst gewesen, dass keine Kommissionsgeschäfte mit vereinbarten 8 Basispunkten abgemacht gewesen seien (Urk. 167 S. 36 f.). Was er, B._____, mit dem Verkauf der G._____ Namenaktien zu tun gehabt ha- be, ergebe sich aus der von ihm handschriftlich verfassten Aktennotiz vom
11. November 2002, in welcher er den am 29. Oktober 2002 erhaltenen Auftrag für den möglichst sofortigen Verkauf der G._____ Namenaktien zu einem Preis zwischen Fr. 25 und Fr. 27 festgehalten habe sowie auch seinen Antrag, bei ei- nem Verkauf in den nächsten zwei bis drei Wochen ein Ziel von Fr. 25 bis Fr. 27 anzustreben. Er habe in der Aktennotiz die Kursbewegungen in der fraglichen Phase aufgezeichnet und auch die "Abrechnung [CHF] 28.38 netto Courtage" so- wie einen Tageskurswert per Abrechnungsdatum 11. November 2002 von Fr. 26.40 und einen Durchschnittskurs von Fr. 28.50 festgehalten. Aus dieser vor
- 31 - mehr als zwölf Jahren verfassten Aktennotiz ergebe sich, dass nicht von einem Kommissionsgeschäft mit 8 Basispunkten habe die Rede sein können, und dass es sich für ihn um ein Handelsgeschäft gehandelt habe, welches auf jeden Fall habe netto abgerechnet werden müssen (Urk. 167 S. 37). Aus den Angaben in der Fax- und Wertschriftenabrechnung ergebe sich überdies, dass alle Beteiligten, insbesondere auch die Verantwortlichen der L._____ und der Q._____, von einem Netto-Geschäft ausgegangen seien, da die Kommission in den Preis einberechnet, also eben "netto Courtage" abgerechnet worden sei. Da sich die verkauften Namenaktien im Depot der K._____ befunden hätten und die G._____ die fraglichen Verkäufe teilweise über das Nostro und teilweise leer habe verkaufen müssen, sei die G._____ mit diesem Vorgehen in jedem Fall auch ein gewisses Risiko eingegangen. Dementsprechend sei das Geschäft in der Fol- ge auch gegenüber der L._____ abgerechnet worden. Dass diese aufgrund der Abrechnungen irrigerweise angenommen habe, dass es sich beim kommunizier- ten Kurswert um den effektiv erzielten Preis handeln würde, davon könne nicht im Ernst die Rede sein. Ungeachtet des Umstandes, dass bei dieser Transaktion letztlich ein unanständiger Gewinn realisiert und hälftig mit der A._____ über die Retrozessionsvereinbarung geteilt worden sei, sei für alle Beteiligten, insbesonde- re auch für die Verantwortlichen der L._____, klar gewesen, dass kein Kommissi- onsgeschäft mit 8 Basispunkten abgerechnet worden sei (Urk. 167 S. 38). Standpunkt des Beschuldigten C._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten C._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 30-37: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess C._____ geltend machen, er habe im anklagerelevanten Zeit- raum eine subordinierte Stellung innegehabt und sei von seinen Vorgesetzten klar instruiert und eng geführt und überwacht worden. Er sei damals ein junger Ak- tienhändler gewesen, welcher auf der untersten Charge der Bank gestanden sei. Es sei nicht in seinem Verantwortungsbereich gewesen, anzurechnende Kosten
- 32 - wie Courtagen, Gebühren, Finanzierungs- und Borrowingkosten etc. festzulegen. Er, C._____, habe seit je in Hierarchien funktioniert, die Autorität von Vorgesetz- ten habe er stets anerkannt und das Befolgen von Anweisungen verinnerlicht (Urk. 169 S. 16 f.). Er habe in sämtlichen anklagerelevanten Phasen gemäss den Instruktionen seiner Führung die Anweisungen von B._____ befolgt. Er, C._____, habe lediglich seinen engen Aufgabenbereich weisungsgemäss erfüllt. Er habe damals weder Kenntnis von einem Tatentschluss des Beschuldigten B._____ ge- habt, noch habe er einen solchen mitgetragen. Es sei ihm gar nicht freigestanden, Anweisungen von Vorgesetzten nicht auszuführen. Er sei subordiniert gewesen, und es habe nicht an ihm gelegen, die erhaltenen Instruktionen zu hinterfragen. Es könne auch sein, dass er damals im April 2000 gerade wegen seiner Unerfah- renheit und Jugend für die Betreuung der L._____- und M._____-Orders ausge- wählt worden sei (Urk. 169 S. 18 f.). Er habe in guten Treuen auf seine Instruktio- nen vertrauen und davon ausgehen können, dass die der Bank gutgeschriebenen Erträge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 169 S. 20). Es treffe nicht zu, dass I._____ mit der G._____ bzw. mit B._____ mündlich einen fixen Kommissionssatz von 0,08 % vereinbart habe (Urk. 169 S. 21). Er, C._____, habe zwar bei den Transaktionen in der Phase 1a jeweils eine Kommission von 0,08 % auf den Abrechnungspreisen zu vermerken gehabt. Er sei indes dahinge- hend instruiert worden, dass jeweils zusätzlich zur angegebenen Kommission Kosten und Gebühren nach Anweisung von B._____ mit dem Preis verrechnet würden. Er verweise diesbezüglich auf die von B._____ verfasste E-Mail vom
4. September 2000, in welcher dieser erkläre, dass er vom Kaufpreis Abzüge ma- chen müsse, da die Käufe von der Bank vorfinanziert würden, und dass dies so mit dem Kunden abgesprochen sei. Er, C._____, habe folglich von einer entspre- chenden Abmachung zwischen der G._____ und dem Kunden ausgehen können. Eine Courtage von 0,08 % sei auch nicht kostendeckend gewesen, zumal für die G._____ vorliegend auch keine Depot-Gebühren angefallen seien, da die K._____ und nicht die G._____ die Depotbank gewesen sei (Urk. 169 S. 23). Die anklagegegenständlichen Aufträge seien in der Regel auch sehr gross gewesen und hätten sorgfältig "gewarehoused" werden müssen. Sie seien teilweise über Monate gehandelt und abgearbeitet worden. Bei Käufen habe der Kaufpreis je-
- 33 - weils von der Bank vorgeschossen werden müssen, bei Verkäufen hätten die ver- kauften Titel entweder aus Eigenbeständen der Bank oder bei Kunden ausgelie- hen werden müssen, weshalb jeweils ein beträchtlicher Mehraufwand und Zu- satzkosten angefallen seien. Er sei davon ausgegangen, dass mit den 0,08 % le- diglich seine Arbeit abgegolten worden sei und der zusätzlich vom Handelsbetrag abgezogene Betrag für übrige Kosten, Honorare, Gebühren angefallen sei (Urk. 169 S. 24). Er habe in der Phase 1a instruktionsgemäss einen Kommissi- onssatz von 0,08 % auf den Fichen vermerkt. Dieser Kommissionssatz sei von B._____ bestimmt und ihm, C._____, diktiert worden. Der Kommissionssatz sei aus bankinternen Gründen auf den Fichen vermerkt worden und habe der bankin- ternen Ertragsaufteilung zwischen der Handelsabteilung und dem …-Desk ge- dient, denn in der Phase 1a sei der Ertrag der Kommission von 0,08 % einem Konto des …-Desk verbucht worden; die übrigen Erträge seien auf einem Han- delskonto verbucht worden (Urk. 169 S. 30). Er, C._____, habe jeweils auf Anweisung von B._____ den Abrechnungskurs in die Fiche eingetragen, welcher die Grundlage für den Abrechnungsbetrag gebildet und entgegen der Anklageschrift keine unwahre Angabe dargestellt habe. Für den Kunden sei letztlich auch nur der Abrechnungspreis von Bedeutung gewesen, was I._____ in der Untersuchung bestätigt habe. Aber auch schon allein die An- merkung "ausserbörslich" auf den Wertschriftenabrechnungen in der Phase 1a hätte für die H._____ ein ausreichender Hinweis sein müssen, dass es sich beim aufgeführten Abrechnungspreis nicht um den Börsenpreis handelte (Urk. 169 S. 29 f.). Die Abrechnungen der G._____ hätten lediglich das Abrechnungsdatum sowie den Abrechnungskurs bzw. -preis der G._____ gegenüber dem Kunden enthalten. Die Abrechnungsinformationen seien indes keine unwahren Angaben gewesen, zumal für den Kunden letztlich der Abrechnungspreis relevant gewesen sei (Urk. 169 S. 31). Ausserdem sei belegt, dass B._____ und I._____ seit der gemeinsamen Studien- zeit eng befreundet gewesen seien und bereits vor der anklagerelevanten Zeit ei- ne langjährige Geschäftsbeziehung gepflegt hätten. Aufgrund dieses engen per- sönlichen und geschäftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen B._____ und
- 34 - I._____ sei entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass die beiden zu- sammengewirkt hätten und I._____ von Anfang an von der Preisgestaltung durch B._____ gewusst bzw. diese zumindest gebilligt habe (Urk. 169 S. 13). Er, C._____, sei von seiner Führung auch dahingehend instruiert worden, dass die Preisgestaltung durch B._____ gegenüber dem Kunden offengelegt und mit die- sem so abgesprochen worden sei. Darauf habe er sich denn auch verlassen dür- fen. Auch habe er davon ausgehen können und müssen, dass die H._____ über ein professionelles Controlling verfüge, was auch der Fall gewesen sei. Es sei für die Kontrollstelle ohne Weiteres möglich gewesen, bei der G._____ sämtliche Handelsunterlagen zu verlangen und die Transaktionen nachzurechnen. Eine Kontrolle der Warehouse-Transaktionen wäre daher ohne Weiteres möglich ge- wesen (Urk. 169 S. 33). Es treffe daher nicht zu, dass I._____ bzw. die H._____ diesbezüglich getäuscht worden sei (Urk. 169 S. 34). Zudem sei festzuhalten, dass er, C._____, durch die Transaktionen der L._____ und der M._____ nicht persönlich bereichert worden sei. Zwar habe er eine Bo- nuszahlung erhalten, diese sei ihm indes unabhängig vom angeklagten Sachver- halt ausbezahlt worden. Seine Boni hätten sich seit Antritt seiner Stelle in Zürich in einem für einen guten Mitarbeiter damals üblichen Rahmen gesteigert. Er habe sich stets bemüht, ein engagierter und loyaler Mitarbeiter der G._____ zu sein. Auch sei seine Laufbahn bei der G._____ aufgrund der Ausführung der anklage- gegenständlichen Orders damals nicht beeinflusst worden, sei diese doch ohne markante Sprünge verlaufen. Es sei daher "in dubio pro reo" nicht von einem per- sönlichen Profit seinerseits auszugehen (Urk. 169 S. 37 f.). Abgesehen davon bestreite er, die Transaktionen Nr. 154 und 155 in der anklage- relevanten Phase 1b überhaupt ausgeführt bzw. betreut zu haben. Auch sei da- von auszugehen, dass er in der anklagerelevanten Phase 2 die Transaktionen Nr. 161 und 182 nicht bearbeitet habe, da die betreffenden Handelsfichen nicht aktenkundig seien (Urk. 169 S. 38, 40 und 42).
- 35 - Sachverhaltserstellung Anklageziffer II (Phase 1b), Transaktionen vom 24. August 2001 Der Anklagesachverhalt betreffend die Transaktionen vom 24. August 2001 (An- klageziffer II [Phase 1b]) enthält Elemente, wie sie den eingeklagten verjährten Transaktionen der Phase 1a (Anklageziffer I [Phase 1a] der Anklage) und denje- nigen der Phase 2 (Anklageziffer III) der Anklage eigen sind. In der Anklagezif- fer II (Phase 1b) wird entsprechend auf die betreffenden Anklageziffern verwiesen (Urk. 003001 S. 24 oben). Es betrifft dies für die Anklageziffer I folgende Kapitel: Ziff. 2.1 (Vorsatz und Bereicherungsabsicht), Ziff. 2.2 (Grundlagen), Ziff. 2.3 lit. a)
- c) (Täuschungshandlungen/Ablauf: Auftragserteilung durch I._____; Orderaus- führung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung; Festsetzung des Abrech- nungspreises durch B._____), Ziff. 2.8 (Persönliche Bereicherung B._____) und Ziff. 2.9 (Persönliche Bereicherung C._____). Für die Anklageziffer III betrifft die Verweisung die folgenden Kapitel: Ziff. 2.3 lit. e) - j) (Täuschungshandlun- gen/Ablauf: Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handels- fiche; Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen fest- gehaltenen Kurse im Mid Office der Bank; Abrechnung der Transaktionen gegen- über der H._____; Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG; Bestäti- gungsschreiben ("Faxabrechnung"); Settlementauftrag der H._____ an die K._____ /Settlement via J._____ AG), Ziff. 2.4 (Arglist ohne Punkt 1), Ziff. 2.5 (Irr- tum) und Ziff. 2.6 (Vermögensdisposition). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Anklagepunkte, auf welche in der Anklageziffer II verwiesen wird, rechtsgenügend erstellt werden können. Vorab ist festzuhalten, dass auf das Kapitel I 2.1 mit dem Titel "Vorsatz und Bereicherungsabsicht" erst im Rahmen der weiteren Sachver- haltserstellung näher einzugehen ist, da es hier um den Nachweis von inneren Tatsachen geht, welche einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
- 36 - A. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer I (Phase 1a)
a) Anklageziffer I. 2.2 (Grundlagen) lit. a): H._____ bzw. Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten Die unter diesem Kapitel gemachten Ausführungen in der Anklageschrift zur H._____ sind unbestritten und stimmen mit der Aktenlage überein. Insbesondere ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermö- genswerte der L1._____ des Kantons Zürich vom 21. Januar 1998 bzw. vom
15. Oktober 2001 (Urk. 1020046 und 1020063), dem Verwaltungsratsbeschluss der M._____ vom 28. August 2000 (Urk. 18500013, 18500011 und 18500024) sowie dem Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 (Urk. 10200121), dass die H._____ während der gesamten an- klagerelevanten Zeit für die Verwaltung des Vermögens der L._____ und der M._____ verantwortlich war. Der Stellenbeschreibung "Chef …-Verwaltung" der Finanzdirektion vom 31. März 1999 bzw. 8. April 1999 ist zu entnehmen, dass I._____ als Chef …-Verwaltung während der gesamten anklagerelevanten Zeit die Führungs- und Fachverantwortung für die operative Bewirtschaftung der Kapi- talanlagen der L._____ und der M._____ trug (Urk. 10200105 ff.).
b) Anklageziffer I. 2.2. lit. b): SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ Die in diesem Kapitel der Anklage gemachten Ausführungen zum Aktenportfolio der L._____ bzw. der M._____ sowie zu den Anlagerichtlinien der Finanzdirektion sind aufgrund der Transaktionsunterlagen der K._____ und der Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlagen der Vermögenswerte der L._____ (Urk. 10200054, Ziff. II.2.10.1) bzw. der Anlagerichtlinien der M._____ erstellt. Im Übrigen blieben die diesbezüglichen Ausführungen unbestritten, weshalb der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt ist.
- 37 -
c) Anklageziffer I. 2.2 lit. c): Handel via G._____ in Zürich / Konditionen H._____ / Leistungsumfang G._____ aa) I._____ sagte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2012 aus, dass er die Orders für Indexanpassungen der SMI-Portfolios aus Effizienzgründen nicht auf verschiedene Banken verteilt habe. Er bestätigte, die Aufträge der G._____ erteilt zu haben, weil er dort die günstigsten Kondition erhalten und überdies über eine Ansprechperson verfügt habe, welcher er vertraut habe (Urk. 062048 Nr. 12 und 14 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 er- klärte I._____, dass er die SMI-Transaktionen jeweils bei der G._____ getätigt habe, weil er Herrn B._____ gekannt habe und vor allem, weil er beim Kanton noch andere Aufgaben zu wahren gehabt habe. Er habe sich effizient organisie- ren müssen (Urk. 070017 S. 14). Diese Aussage wird gestützt durch ein bei der L._____ sichergestelltes Schreiben an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 20. September 1999, worin I._____ erklärte, dass Transaktionen für die in- dexierten inländischen Aktienportfolios der L._____ und der M._____ bereits zum damaligen Zeitpunkt seit rund vier Jahren ausschliesslich über die G1._____ (Kontaktperson: B._____) abgewickelt würden mit der Begründung, dass B._____, welcher ein Studienkollege von ihm (I._____) sei, seit Jahren die Anla- gephilosophie der L._____ kenne, die Ausführungen stets korrekt erfolgt seien und die Zusammensetzung des SMI-Indexes der L._____ über die G1._____ lau- fend überwacht werde (Urk. 050682 S. 2 f.). Da die diesbezüglichen Aussagen von I._____ plausibel, konstant und widerspruchsfrei sind und sich mit der übrigen Aktenlage decken, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass I._____ seit spätestens Januar 1997 und während des gesamten noch anklagerelevanten Zeitraums (24. August 2001 bis 6. Februar 2003) die Kauf- und Verkaufsaufträge für die bei der K._____ geführten SMI-Depots der L._____ und der M._____ jeweils durch die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ ausführen liess und dass die Geschäftsbeziehung der H._____ zur G._____ wegen der persönlichen Beziehung von I._____ zu dessen Studienkollegen und Freund B._____ zustande gekommen war und auf
- 38 - der vermeintlich sehr kostengünstigen und professionellen Dienstleistung der Bank beruhte. bb) Entgegen dem Anklagevorwurf bestritten B._____ und C._____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahmen, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen um Kommissionsgeschäfte gehandelt habe und dass zwischen der G._____ und der H._____ eine fixe Courtage von 0,08 % vereinbart gewesen sei (Urk. 063118 S. 9 f.; Urk. 167 S. 11 ff. [AC]; Urk. 169 S. 22 und 24 [DDM]; Urk. 063732.3 N 1885 und Urk. 172 S. 27 f. [TS]). cc) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass zwischen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Han- delsbetrag mündlich vereinbart war (vgl. Urk. 211 S. 40 ff., 42). dd) Es liegt keine schriftliche Vereinbarung zwischen der H._____ und der G._____ über die Konditionen bei den Akten. Gemäss den damaligen Richtlinien der G._____ galt im anklagerelevanten Zeitraum für Aktientransaktionen mit ei- nem Volumen von mehr als Fr. 1 Mio. für institutionelle Kunden grundsätzlich ein Kommissionssatz von 0,1 % (Urk. 10400127 ff.), was den Beschuldigten B._____ und C._____ gemäss eigenen Angaben bekannt war und was gemäss ihren übereinstimmenden ursprünglichen Angaben damals marktüblich gewesen sei (Urk. 063112 Nr. 35 [B._____]; Urk. 063910 Nr. 114 [C._____]; Urk. 063730 Nr. 53 ff. und 171 [D._____]). In Abweichung zur marktüblichen Kommission ist in den von der G._____ edierten und jeweils von C._____ handschriftlich ausgefüll- ten Handelsfichen aus dem Jahre 2000 stets unter dem Titel "Kommissionen in %" der Wert 0,08 aufgeführt (vgl. die Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang zur Anklageschrift). Dass es sich dabei – wie die Verteidiger geltend machten – lediglich um einen bankinternen Vermerk im Zusammenhang mit der Entschädigung des …-Desk gehandelt haben soll, ist zu verneinen, zumal auch den Wertschriftenabrechnungen der G._____ aus dem Jahre 2000 und der von der G._____ edierten Liste sämtlicher ab 22. Mai 2000 für die L._____ und die M._____ getätigten Handelstransaktionen zu entnehmen ist, dass die
- 39 - G._____ im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 unabhängig vom gehandelten Volumen stets einen Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handels- ertrag in Rechnung stellte (Urk. 17700782-17700783; Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnung G._____" im Anhang zur Anklage). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damals zwischen der H._____ und der G._____ ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag vereinbart war. Jedenfalls wurde dieser Kom- missionssatz durch die G._____ nach aussen hin, d.h. gegenüber der H._____, kundgetan und von dieser akzeptiert. Somit kann zumindest von einer stillschwei- genden Vereinbarung ausgegangen werden. ee) Anlässlich der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Transaktionen vom 24. August 2001 und auch bei den späteren Transaktionen wurde die der L._____ und M._____ jeweils verrechnete Kommission infolge von Netto- Abrechnungen nicht mehr separat ausgewiesen, sondern direkt in den Kurs ein- berechnet, weshalb in den Handelsfichen und in den Abrechnung unter dem Titel "Kommission" jeweils kein Betrag mehr aufgeführt wurde. Dabei handelte es sich jedoch einzig um eine Änderung der Art und Weise der Abrechnung. Mit der Ver- einbarung von Handelsgeschäften, mit welchen ein Handelsertrag bzw. Verlust erzielt wurde, hatte dies nichts zu tun. Die Vereinbarung von Netto-Geschäften hatte keinen Einfluss auf die Konditionen der Transaktionen. I._____ führte in der Einvernahme vom 5. April 2012 denn auch aus, dass er bzw. seine Mitarbeiter stets der Meinung gewesen seien, dass es sich bei dem durch die G._____ auf der Faxabrechnung kommunizierten Netto-Preis um den an der Börse erzielten Durchschnittskurs zuzüglich bzw. abzüglich einer Courtage von 0,08 % gehandelt habe (Urk. 062048 Nr. 67). Für eine mündlich vereinbarte und auch weiterhin bei Netto-Abrechnungen geltende Courtage von 0,08 % spricht überdies eine bei der O._____ AG sichergestellte Auflistung der am 5. Dezember 2001 getätigten Transaktionen für das SMI-Portfolio der M._____, auf welcher B._____ hand- schriftlich festhielt: "netto-Courtage ~ 0,08 %" (Urk. 10400110). Das Gleiche gilt auch für das von V._____ erstellte "Manual" vom 8. Juni 2000 bzw. vom
19. November 2002, in welchem steht: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben", wobei im
- 40 - darunter aufgeführten "Screen Shot" unter dem Titel "Settlements" festgehalten wurde: "Bitte mit Kommission 0,08 % abrechnen" (Urk. 050715.85 und 10012159). I._____ konnte sich zwar anfänglich nicht mehr konkret an eine dies- bezügliche Vereinbarung mit B._____ sowie an die genaue Höhe der jeweils von der G._____ verrechneten Courtage erinnern, was angesichts der bis dahin ver- gangenen langen Zeitspanne von mehr als zehn Jahren durchaus nachvollziehbar ist. Auf Vorhalt einer Abrechnung der G._____ aus dem Jahr 2000 bestätigte er jedoch die damals verrechnete Courtage von 0,08 % und meinte, er gehe davon aus, dass dies mit der G._____ so ausgehandelt worden sei. Ein Grund dafür sei womöglich gewesen, dass die H._____ grössere Volumen über die Bank platziert habe. Dies sei eine Art Discount gegenüber einer marktüblichen Courtage gewe- sen (Urk. 062048 Nr. 4 ff. und 12). Ausserdem bestätigte er wiederholt, dass er nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ "schwer" davon ausgegangen sei, dass die G._____ bei den SMI-Transaktionen der L._____ und M._____ weiterhin eine Courtage von 0,08 % in Rechnung stellen würde, und dass sich diesbezüg- lich im Vergleich zu früher grundsätzlich nichts ändern würde. Für die L._____ und M._____ habe durch den Wechsel von B._____ zur A._____ nichts teurer werden sollen als vorher, alles andere wäre nach Ansicht von I._____ ja "wider- sinnig" gewesen (Urk. 062048 Nr. 18, 67 und 85). I._____ bestätigte diese Aus- sagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 (Urk. 070017 S. 10 f., 14, 17 f. und 21). Die Aussagen von I._____ sind konstant und wider- spruchsfrei und werden zudem durch die genannten Akten sowie durch die Aus- sagen von W._____ (Chef der Bereiches Unabhängige Vermögensverwalter […]) untermauert, welcher anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2011 in Bezug auf den Wechsel von B._____ zur A._____ ebenfalls von gleichbleibenden Kondi- tionen für die L._____, insbesondere von einem unveränderten Kommissionssatz von 0,08 %, sprach (Urk. 063880 Nr. 146/148). Die Aussagen von I._____ sind daher als glaubhaft zu werten. Es ist deshalb rechtsgenügend erstellt, dass zwi- schen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag mündlich vereinbart war, was neben B._____ auch C._____ gewusst haben musste, da Letzterer während der Phase 1a den
- 41 - entsprechenden Kommissionssatz jeweils eigenhändig auf den Handelsfichen eingetragen hatte (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang der Anklage; z.B. Urk. 17702951; vgl. dazu Urk. 063910 Nr. 117 ff. und 144; Urk. 063911 Nr. 125 f.). Auch hatte er, nachdem ab dem 23. August 2001 nur noch netto abgerechnet wurde, keinen Anlass, um von anderen Konditionen aus- zugehen. Zudem räumte er selber ein, dass er damals davon ausgegangen sei, dass mit der Kommission von 0,08 % jeweils seine Arbeit abgegolten worden sei (Urk. 063911 S. 9; Urk. 063912 Nr. 9; Urk. 169 S. 24). Überdies kannte er – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Retrozessionsvereinbarung vom
5. November 2001, in welcher im Zusammenhang mit "straight trades" von einer generellen Kommission von 0,08 % die Rede war. Allerdings ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in der genannten Vereinbarung neben "straight trades" auch "net trades" erwähnt sind, bei denen "50 % des Nettohandelsertrages inkl. MwSt (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskosten, Bor- rowing und allfällige Risikoprämien)" zu vergüten seien (Urk. 050605 bzw. 11100002). Welche Bedeutung diese Vereinbarung und deren Kenntnis für C._____ hatte, ist weiter unten bei der Behandlung der Anklageziffer III. 2.3. lit. d) zu erörtern (vgl. unten Erw. 1.4.2. A. lit. j). ff) Zu Art und Umfang der Leistung der G._____ bei den in Frage stehenden Transaktionen statuiert die Anklage, dass sich die Leistung der G._____ auf die Berechnung der notwendigen SMI-Anpassungen (mittels Eingabe in einer Excel- Datei) und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settle- ment der Börsenaufträge der H._____ beschränkt habe. Die G._____ habe alle eingeklagten Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange, nachfolgend SIX) in eigenem Namen und für Rechnung der L._____ bzw. M._____ ausgeführt. Bei keiner Transaktion habe die G._____ wäh- rend der Ausführung der Order ein Kursrisiko getragen. Dieses sei zu jedem Zeit- punkt bei der L._____ bzw. M._____ gelegen, was alle Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 003001 S. 11). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten B._____ bestritten. In der Schlusseinvernahme machte er geltend, dass es sich bei den fraglichen Transaktionen nicht um Kommissionsgeschäfte, sondern um Handels- geschäfte gehandelt habe (Urk. 063118 S. 10). Auch anlässlich der vorinstanzli-
- 42 - chen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, dass eigentliche "Netto-Geschäfte" vereinbart gewesen seien, mithin Aktienhandelsgeschäfte, bei denen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden sei. Ent- sprechend habe es sich für ihn nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt (Urk. 167 S. 12). Diese Aussagen, welche am Ende des Vorverfahrens bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals so erfolgten, stehen im Gegen- satz zu den früheren Aussagen des Beschuldigten B._____. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010 sagte er im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen "Warehouse-Geschäften" selber aus, dass das Risiko schlussendlich beim Kunden gelegen sei (Urk. 063112 Nr. 67; Urk. 355101). Er glaube kaum, dass die G._____ ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063112 Nr. 94). Auch gegenüber dem Haftrichter erklärte er, dass am Schluss der Kunde das Risiko trage, ausser man garantiere dem Kunden einen fixen Übernahme- preis (Urk. 355101). Dies bedeutet, dass die G._____ demnach die Transaktionen als Kommissionärin in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Diese früheren Aussa- gen von B._____ decken sich mit den Aussagen von D._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010, welcher auf die Frage, ob die Bank bei einem "Warehouse-Geschäft" ein Kursrisiko trage, meinte: "Nein, überhaupt nicht" (Urk. 063730 Nr. 112). Zudem verneinte er auf Vorhalt der anklagegegen- ständlichen Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002, dass die Bank hierbei ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 240 und 244). Und anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2011 bestätigte er, dass es bei den Transaktionen im Zusammenhang mit der A._____ jeweils kein Risiko gegeben habe (Urk. 063731 Nr. 58). Auch der Beschuldigte F._____ antwortete auf die Frage, wer damals bei der Transaktion das Kursrisiko getragen habe: "Ich würde sagen der Kunde" (Urk. 063850 Nr. 86 f.). Der Beschuldigte E._____ führte diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2010 ebenfalls aus, dass bei interessewah- rend auszuführenden Transaktionen eigentlich der Kunde das ganze Kursrisiko übernehme. Zudem bestätigte er bezüglich der Transaktion vom 8. bzw. 11. No- vember 2002 (Transaktion Nr. 192), dass vorgängig zur Transaktion kein fixer
- 43 - Übernahmepreis vereinbart worden sei, man habe es offen gelassen (Urk. 063760 Nr. 235, 272 f.), was ebenfalls ein Kursrisiko auf Seiten der Bank ausschliesst. Auch sahen die weiteren einvernommenen Führungskräfte der G._____, insbesondere AA._____ ("Head …"), W._____ (Chef der Abteilung Un- abhängige Vermögensverwalter […]) und AB._____ ("Head of …") das Kursrisiko bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen jeweils beim Kunden und nicht bei der Bank (Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____], Urk. 063880 Nr. 159 [W._____], Urk. 063820 Nr. 197 f. und Urk. 070015 S. 10 f. [AB._____]). Abgese- hen davon spricht auch die Tatsache, dass jeweils eine Kommission in Rechnung gestellt wurde, eindeutig dafür, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handel- te. Entsprechend ist auch der Vermerk "Netto Kommission Schweiz" in den Wert- schriftenabrechnungen während der Phase 2 zu deuten. Dazu kommt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012, wonach es sich bei den besagten Transaktionen um Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche wegen der Vertei- lung der Orders über einen längeren Zeitraum nicht an der Schweizer Börse (SIX) hätten ausgeführt werden können (Urk. 063118 S. 10), absolut keinen Sinn erge- ben. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb "Warehouse-Geschäfte" angeb- lich nur ausserbörslich ausgeführt werden können sollen, zumal die Gründe für die Ausführung einer Transaktion über mehrere Tage, wie insbesondere der mög- liche Einfluss einer grösseren Transaktion auf den Kursverlauf ("market impact"), eben gerade nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Transaktionen auch an der Börse bzw. auf dem Markt gehandelt werden. Zudem musste sich die H._____ bei einer grösseren Transaktion ja auch nur dann Sorgen um einen möglichen nega- tiven Einfluss auf den Kursverlauf machen, wenn das Kursrisiko bei der Ausfüh- rung auf Seiten der L._____ oder der M._____ lag und es sich somit um ein nor- males Kommissionsgeschäft handelte. Mit der Vorinstanz sind somit die Aussa- gen von B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung als reine Schutzbehauptun- gen zu werten. Aufgrund dieser eindeutigen Akten- und Beweislage ist somit rechtgenügend er- stellt, dass die G._____ in Übereinstimmung mit der Anklageziffer I. 2.2 lit. c) alle
- 44 - verfahrensgegenständlichen Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX) in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Die Leistung der G._____ be- schränkte sich somit jeweils auf die Berechnung der notwendigen SMI- Anpassungen und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____.
d) Anklageziffer I. 2.2 lit. d): Funktion und Aufgabenbereich von B._____ bei der G._____ / Verhältnis zu I._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt im Wesentlichen zu Recht als erstellt er- achtet. Auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 45-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum en- gen Freundschaftsverhältnis zwischen B._____ und I._____ (vgl. Urk. 003001 S. 12) hat die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht; dieses Faktum ist aber unbestritten (vgl. Befragung zur Person in der Berufungsverhandlung; Prot. II S. 50). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 zwar geltend machte, er habe wäh- rend der anklagerelevanten Periode nie die Kundenverantwortung für die L._____ innerhalb der G._____ gehabt (Urk. 063118 S. 9 ff.). Diese Darstellung erscheint jedoch aufgrund des Untersuchungsergebnisses unzutreffend. B._____ trat bis zu seinem Wechsel zur A._____ als der für die Geschäftsbeziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der G._____ auf, und zwar sowohl nach aus- sen gegenüber der H._____ als auch innerhalb der G._____. Dies ergibt sich aus mehreren klaren Indizien: So geht aus einem bei der O._____ AG sichergestellten E-Mail vom 28. Mai 2000 hervor, dass B._____ gegenüber AC._____, damals "Head of …" bei G1._____, erklärte, für die H._____ habe der Kundenbetreuer nicht gewechselt; dies sei nach wie vor er, B._____, selber. Ausserdem kündigte er an, sich in diesem Jahr weitere Aufträge der H._____ "unter den Nagel reissen" zu wollen, obwohl die betreffenden Erträge in der G1._____ oder evtl. in der G3._____ anfallen würden, jedoch sicher nicht bei ihm (Urk. 050942). Bei den Ak- ten liegt ausserdem eine von B._____ verfasste Aufstellung von sämtlichen im Auftrag der H._____ getätigten Transaktionen im Jahre 2000 und die daraus bei
- 45 - der G._____ resultierenden Erträge, deren Summe er als "Ertrag B._____" be- zeichnete (Urk. 10400078). Mit E-Mail vom 26. Mai 2000 beschwerte es sich bei AC._____ wegen 18 falschen Abrechnungen für die H._____. Das Mail beginnt mit den folgenden zwei Sätzen: "Seit Jahren betreue ich die H._____. Der Kunde hat noch nie irgendwelche Beanstandungen gehabt". Aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen verlangte B._____ für die Zukunft, dass sämtliche Aufträge nach der Abrechnung von C._____ auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien, dass die Aufträge mit Priorität zu behandeln und noch am selben Tag abzurechnen seien und dass die Fax-Avisierung und die Kopien der Einzelabrechnungen jeweils vor- gängig mit ihm abzusprechen seien (Urk. 050941). Aus diesen Anweisungen geht klar hervor, dass B._____ faktisch nach wie vor die H._____ betreute und sehr wohl wirksame Anweisungen in diesem Zusammenhang gab, auch wenn die be- troffenen Personen formell anscheinend nicht mehr in der Hierarchielinie von B._____ arbeiteten. Auch C._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Juni 2012 aus, dass er mit der ersten Auftragserteilung durch Herrn B._____ instruiert worden sei und dass dieser nach seinem Empfinden der oberste Chef gewesen sei (Urk. 070016 S. 8 f.). Auf den bankinternen Handels- fichen trug C._____ unter dem Titel "Anlageberater" denn auch stets "B._____" ein (vgl. Urk. 17702871). Überdies sagte auch AD._____, damals "Head …" bei der G1._____, am 25. Juni 2012 aus, dass B._____ damals den Kunden L._____ betreut habe bzw. dafür zuständig gewesen sei (Urk. 077016 Nr. 57). Dies ergibt sich auch aus der bei der G._____ erhobenen Anleitung zur Bearbeitung der Transaktionen der H._____ vom 8. Juni 2000, wonach die H._____ von B._____ betreut werde (Urk. 10012157). Aufgrund dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ trotz seines G._____-internen Wechsels zur G._____-Group per 1. Ja- nuar 2000 während der anklagerelevanten Phase 1 stets der für die Geschäftsbe- ziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der Bank war und entsprechend auch weisungsbefugt war, bis er die Bank per 1. November 2001 für eine Neuanstellung als "Chief Investment Officer" bei der A._____ verliess (Urk. 17700079, 11100024). Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass B._____ mit seinem Wechsel zur A._____ die H._____ als Kundin "mitnahm" und
- 46 - fortan als Mitarbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____ für die Kundin H._____ tätig war. Hierzu wird in den Kapiteln zur Anklageziffer III (Pha- se 2) näher einzugehen sein (vgl. unten S. 72 ff.). Der Sachverhalt unter Anklage- ziffer I. 2.2 lit. d) ist somit rechtsgenügend erstellt.
e) Anklageziffer I. 2.2 lit. e): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ bei der der G._____ Die Darstellung der Funktion und des Aufgabenbereiches von C._____ in der An- klageschrift wurde von diesem nicht in Abrede gestellt (Urk. 063912 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffende Ausführungen zu dieser Anklageziffer ge- macht. Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 211 S. 48). Die Anklageziffer I. 2.2 lit. e) ist somit erstellt.
f) Anklageziffer I. 2.3 (Täuschungshandlungen/Ablauf) lit. a): Auftragserteilung durch I._____ Die Darstellung der Auftragserteilung durch I._____ erachtete die Vorinstanz auf- grund der übereinstimmenden Aussagen von I._____ und B._____ zu Recht als erstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 211 S. 48 f.). Die Anklageziffer I. 2.3 lit. a) ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt.
g) Anklageziffer I. 2.3 lit. b): Orderausführung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung Auch den unter dieser Anklageziffer zu den obgenannten Themen dargestellten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz zu Recht als erstellt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in ihren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 211 S. 49).
h) Anklageziffer I. 2.3 lit. c): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ Der zentrale Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten B._____ besteht darin, dass er abweichend vom jeweils erzielten Marktpreis zum Nachteil der L._____ bzw.
- 47 - der M._____ abweichende Abrechnungspreise selber festgelegt habe. Dieser Vorwurf basiert einerseits auf den Aussagen von C._____, aber auch auf den von der G._____ aus ihrem Archiv zu den Akten gegebenen Aufstellungen zu den be- treffenden Transaktionen. Ausserdem liegen von B._____ selber erstellte Listen bei den Akten, welche die Anklagevorwürfe stützen. Obwohl die Transaktionen vor dem 24. August 2001 verjährt sind, erscheint es zum besseren Verständnis der relevanten Vorgänge angezeigt, bereits das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und C._____ vor diesem Datum zu beleuchten, zumal eine Kontinuität der Vorgehensweise festgestellt werden kann. aa) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ und B._____ zutreffend wie- dergegeben bzw. zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 211 S. 50-53). bb) Die Aussagen von C._____ in der Einvernahme vom 23. März 2011 sind be- züglich der Preisfestsetzung durch B._____ konstant und stimmig. So schilderte er, wie er nach der vollständigen Ausführung der jeweiligen Transaktionen B._____ über die im Handel tatsächlich erzielten Durchschnittskurse informiert habe (Urk. 063910 Nr. 297 und 332; Urk. 063911 Nr. 78 f.; Urk. 070016 S. 9). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 führte er in Anwesen- heit von B._____, E._____, D._____ und F._____ aus, dass er B._____ am Ab- rechnungstag jeweils den erzielten Durchschnittskurs, die Höchst- und Tiefstkurse der Handelsperiode sowie den VWAP, d.h. den umsatzgewichteten Durch- schnittspreis, genannt habe (Urk. 070016 S. 9). Diese Aussagen werden unter- mauert durch zwei bei der O._____ AG sichergestellte E-Mails von C._____ an B._____ mit Datum vom 22. Mai 2000 und vom 5. Juli 2000, in welchen C._____ B._____ über die einzelnen Teilausführungen und die erzielten Durchschnittskur- se mehrerer Transaktionen informierte (Urk. 10400021 f.; Urk. 10400023 f.). Zu- dem wurde bei der O._____ AG eine Liste mit den im Auftrag der H._____ für die M._____ ausgeführten Transaktionen vom 5. Dezember 2001 sichergestellt, auf welcher B._____ handschriftlich zu jeder Transaktion den tatsächlich erzielten und den gegenüber der M._____ abgerechneten Kurs festhielt (Urk. 10400110).
- 48 - B._____ kannte demnach den bei den Transaktionen tatsächlich erzielten Kurs. C._____ erklärte überdies anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2011 auf Vorhalt von zwei Handelsfichen und der Differenz zwischen dem effektiv an der Börse erzielten und dem darin eingetragenen bzw. abgerechneten Preis, dass er auf Weisung von B._____ auf den Fichen einen anderen als den effektiv bei die- ser Transaktion erzielten Durchschnittspreis geschrieben habe (Urk. 063910 Nr. 159). B._____ habe immer den Preis festgesetzt, zu welchem er habe ab- rechnen müssen (Urk. 063910 Nr. 206 und 335 ff.). C._____ machte diese Aus- sagen, nachdem er auf die konkrete Frage, ob er auf Weisung von B._____ Kurs- schnitte gemachte habe, ausgewichen war, indem er geltend machte, es sei schon sehr lange her, und er habe damals gemacht, was ihm gesagt worden sei. Er wolle sich in diesem Zusammenhang "der Aussage enthalten". Erst nach ei- nem kurzen Unterbruch der Einvernahme und dem von C._____ gewünschten Beizug eines Taschenrechners rang er sich dazu durch, die genannten Aussagen zu machen (Urk. 063910 Nr. 156 ff.). Zudem anerkannte er, dass diese Preise je- weils von den bei der Ausführung an der Börse erzielten Kursen zu Ungunsten der L._____ und der M._____ abgewichen seien (Urk. 063910 Nr. 232). Er sei nach ausgeführter Transaktion jeweils von B._____ gefragt worden, welche Höchst- und Tiefstkurse gehandelt worden seien und wie viel der VWAP für die Handelsperiode betragen habe. Nach Konsultation dieser Zahlen habe ihn B._____ jeweils angewiesen, zu welchem Preis er gegenüber dem Kunden abzu- rechnen habe. B._____ habe ihm den Preis diktiert, und er habe gemacht, was man ihm gesagt habe, und jeweils zu dem Preis abgerechnet, welchen B._____ ihm genannt habe (Urk. 063910 Nr. 292 und 295; vgl. auch Nr. 223, 230 ff., 285, 288 f., 301, 335, 354 und 374). Das Mid Office habe dann die Informationen von den handschriftlich ausgefüllten Handelsfichen ins Datenverarbeitungssystem der Bank eingetragen (Urk. 063910 Nr. 147 f.). Anlässlich der Einvernahme vom
9. November 2011 bestätigte C._____ seine diesbezüglichen früheren Aussagen (Urk. 063911 Nr. 15) und erklärte, B._____ habe die Preise gemacht. Auf Vorhalt einer konkreten Transaktion mit Titeln der AE._____ Group im Oktober/November 2000 (verjährter Sachverhalt) räumte C._____ nach detaillierter Darlegung der durch den Staatsanwalt rekonstruierten Abrechnung dieser Transaktion ein, dass
- 49 - es sich damals um einen Kurschnitt gehandelt habe (Urk. 063911 Nr. 147). Auf die Frage des Staatsanwalts, ob B._____ die Informationen zum VWAP und zu den gehandelten Höchst- und Tiefstpreisen dazu verwendet habe, um bei der Festlegung der Abrechnungspreise (und damit bei den Kursschnitten) nicht ganz "im Schilf" zu stehen, antwortete C._____: "Ja, so sehe ich das" (Urk. 063911 Nr. 157). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 führte C._____ in Anwesenheit von B._____, E._____, D._____ und F._____ aus, dass er am Abrechnungstag B._____ jeweils den erzielten Durchschnittspreis sowie die Höchst- und Tiefstkurse und den umsatzgewichteten Durchschnittspreis (VWAP) der betreffenden Periode genannt habe. B._____ habe ihm danach gesagt, wel- chen Preis er zur Abrechnung in der Fiche einzutragen habe (Urk. 070016 S. 9). Auf die Frage des Staatsanwalts, wie man dieses Vorgehen, also die Abrechnung von Kursen zu Ungunsten des Kunden, auch nenne, antwortete C._____: "Kurs- schnitt". – Aus dem Kontext der Befragung geht nicht hervor, ob C._____ in sei- nen zitierten Antworten zur Problematik von Kurschnitten seine Sicht und Er- kenntnis im Zeitpunkt der Befragung wiedergab oder aber seinen Wissensstand im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen zehn Jahre zuvor. Hierauf ist weiter un- ten im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes auf Seiten von C._____ nä- her einzugehen. Anlässlich seiner Schlusseinvernahme und der Hauptverhand- lung sowie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte C._____, dass B._____ ihm jeweils die Preise genannt habe, wel- che er in den Handelsfichen einzutragen gehabt habe. Er machte dann wiederum gelten, er habe mit der Preisgestaltung nichts zu tun gehabt. B._____ alleine habe über die Preisgestaltung entschieden. Er, C._____, habe diese im Zeitpunkt der Transaktionen nie hinterfragt oder hinterfragen müssen. Er habe einfach in der Handelsfiche eingetragen, zu was er angewiesen worden sei. Ob dies richtig oder falsch gewesen sei, habe er nicht beurteilen können (Urk. 063912 S. 5 f.; Urk. 161 S. 6). cc) B._____ machte geltend, dass er sich nie Gedanken darüber gemacht habe, dass die Netto-Abrechnungspreise nicht stimmen könnten. Er sei immer davon überzeugt gewesen sei, dass die Kursdifferenz dem Total von Courtage, "Len- ding", "Borrowing", "Financing" in Abhängigkeit von der Auftragsgrösse und der
- 50 - Zeitdauer der Überwachung entsprechen würde. Tatsächlich enthalten die von ihm selber in der relevanten Zeit erstellten Ertragslisten unter den Titeln "Refinan- zierungskosten" bzw. "Refinanzierung/Borrowing" (Urk. 10400078 bzw. Urk. 011103) unterschiedliche Beträge. Bei näherer Betrachtung erscheint es je- doch ausgeschlossen, dass sich dadurch die Kursdifferenzen erklären lassen. Zunächst fällt schon auf, dass es sich bei den aufgeführten angeblichen Refinan- zierungskosten um jeweils auffällig gerade Zahlen handelt (Fr. 200'000, Fr. 200'000, Fr. 30'000, Fr. 10'000, Fr. 20'000 und Fr. 1'450'000), welche pro Handelstag pauschal aufgeführt wurden. Ausserdem ist überhaupt nicht ersicht- lich oder nachvollziehbar, wie diese Zahlen zustande gekommen sein sollen. We- der sind ihnen Formeln unterlegt wie bei der Berechnung der Courtage, noch ste- hen sie mit den Abrechnungskursen in irgendeinem ersichtlichen Zusammenhang (Urk. 011108 ff.). Dazu kommt, dass C._____ anlässlich der Einvernahme vom
9. November 2011 diesbezüglich zu Protokoll gab, dass er damals mit der Be- rechnung von Warehouse-Zinsen nichts zu tun gehabt habe. Er habe sich über- haupt nie mit jemandem über Zinsen unterhalten und sei in diese Berechnungen nicht involviert gewesen. Er könne ausschliessen, dass er B._____ damals ir- gendwelche Zinszahlen mitgeteilt habe. Er habe bei den L._____-Transaktionen überhaupt nichts mit Zinsen machen müssen (Urk. 063911 Nr. 138 ff.). Auch an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 verneinte er, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Position für die L._____ und M._____ jemals ein Borrowing organisiert habe und dass er bei den Transaktionen für die L._____ und M._____ in den Jahren 2000 bis 2002 jemals irgendwelche Finanzie- rungskosten berechnet und B._____ mitgeteilt habe (Urk. 070016 S. 18). Auch B._____ sagte aus, dass er nie selber solche Berechnungen im Zusammenhang mit Courtage, Lending, Borrowing bzw. Financing durchgeführt habe (Urk. 063118 S. 11). Es stellt sich daher die Frage, wie unter diesen Umständen die Hinweise zu den Refinanzierungskosten auf den durch B._____ erstellten Tabellen zustan- de kamen. Dabei gelangt man unweigerlich zum Schluss, dass es sich bei den unter dem Titel "Refinanzierung" aufgeführten Positionen nicht um tatsächlich entstandene Auslagen seitens der Bank, sondern um die willkürliche und letztlich fingierte Festsetzung von Beträgen handelte, welche die durch B._____ in seinen
- 51 - Listen präsentierten Zahlen bzw. die jeweils bei der G._____ angefallenen Erträge zum Schein rechtfertigen sollten. In den Akten sind denn auch keinerlei Hinweise enthalten, wonach die durch B._____ in der Phase 1 bestimmten Differenzen an- hand von nachvollziehbaren, objektiv bestimmbaren Faktoren entstanden sein könnten. Das Gleiche gilt auch für die durch die Verteidiger verschiedentlich vor- gebrachten Kosten für ein "Securities Borrowing". Dazu kommt, dass ein solches "Borrowing" damals zwingend im Handel hätte organisiert und abgewickelt wer- den müssen. Gemäss den diesbezüglich glaubhaften Aussagen von C._____ kam es jedoch in seiner Zeit nie zu einem Borrowing (Urk. 063910 Nr. 245). Dies wird bestätigt durch die Aussagen von F._____ anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Juni 2012, wonach es damals nicht Usanz gewesen sei, dass bei Warehousing-Transaktionen Kosten für ein Securities Borrowing belastet worden seien (Urk. 070016 S. 21). Zudem meinte auch F._____ anlässlich seiner Befra- gung am 5. Dezember 2011 auf Vorhalt der von B._____ verfassten Ertragslisten, dass B._____ hier möglicherweise "die theoretischen Kosten für ein Borrowing" festgehalten habe (Urk. 063852 Nr. 120). Dafür spricht auch die Aussage von I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012, wonach zwi- schen ihm und B._____ nie die Rede davon gewesen sei, nach Abschluss einer Transaktion seitens der G._____ bestimmte zusätzliche, auf der Abrechnung nicht ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Transaktion bzw. im Zusammenhang mit einem "Securities Borrowing" in die Preise einzu- rechnen. Im Gegenteil meinte er, dass B._____ gesagt habe, dass die Bank in der Regel bei "Warehouse-Geschäften" die Zinskosten übernehmen würde (Urk. 070017 S. 6). Auch konnte keiner der Beschuldigten konkrete Angaben zur Berechnung dieser angeblichen Finanzierungs- und Borrowingkosten machen. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass in der relevanten Zeit- spanne bei den zur Diskussion stehenden Transaktionen bei der G._____ keine Refinanzierungs- und Borrowingkosten abgerechnet wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen von B._____ sind daher als unglaubhaft und somit als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. dd) Aufgrund der dargelegten Beweislage ist rechtsgenügend erstellt, dass C._____ nach vollständiger Ausführung der jeweiligen von B._____ in Auftrag ge-
- 52 - gebenen Transaktionen den im Rahmen der Ausführung erzielten Durchschnitts- kurs B._____ mitteilte und dieser sich bei jenem über die aktuellen Tageshöchst- und Tagestiefstkurse sowie über den VWAP des betreffenden Titels informierte. Daraufhin gab B._____ gegenüber C._____ den Kurs bekannt, zu welchem ge- genüber der H._____ bzw. der L._____ und M._____ abzurechnen war. Dieser Kurs wich bei den anklagerelevanten Transaktionen geringfügig vom effektiv er- zielten Durchschnittskurs ab, und zwar immer zu Ungunsten der L._____ bzw. der M._____. Dies gilt insbesondere auch für die noch nicht verjährten Transaktionen vom 24. August 2001. Ebenfalls erstellt ist der Anklagevorwurf, wonach C._____ die ihm von B._____ genannten Abrechnungskurse in der Folge jeweils hand- schriftlich auf den Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrug (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang zur Anklage) und dass er die vollständig ausgefüllten Handelsfichen anschliessend ins Mid Office der Bank weiterleitete, wo unter anderem die handschriftlich eingetragenen (fal- schen) Kurse und die Kommission von 0,08 % bzw. ab dem 24. August 2001 nur noch die (falschen) Netto-Kurse im Datenverarbeitungssystem der G._____ er- fasst und entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank (wo die Transaktionen zum effektiv erzielten Kurs verbucht bzw. zwischengelagert worden waren) und dem Abwicklungsdepot bzw. -konto der H._____ ausgelöst wurden (Urk. 050715.116/205). Des Weiteren ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich B._____ bei der Festlegung der Abrechnungspreise an den aktuell gehandelten Höchst- und Tiefstkursen so- wie am VWAP der Handelsperiode orientierte. ee) Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte, insbesondere durch die H._____ nicht möglich gewesen sei (Urk. 211 S. 57 f.). Hierzu führte sie insbesondere die Aussagen von I._____ an. Dieser bestätigte in den Einvernahmen vom 15. Dezember 2010 die Einschätzung von B._____ selber, wonach I._____ bzw. die L._____ als Kunde darauf be- schränkt gewesen sei, die Plausibilität der Abrechnungen anhand des Börsenkur- ses zu überprüfen (Urk. 062046 Nr. 148 f.). Er habe jeweils nur über die Informa- tionen gemäss Börsenabrechnung verfügt und keine Möglichkeit gehabt, die Transaktionskosten in Erfahrung zu bringen. Bei Netto-Abrechnungen sei er im-
- 53 - mer davon ausgegangen, dass die Kommissionssätze korrekt im Preis wiederge- geben worden seien. Er habe keinen Anlass gehabt, diesbezüglich skeptisch zu sein (Urk. 062046 Nr. 105, 116 und 148 f.). Im Weiteren bestätigte er, es sei un- möglich gewesen, anhand der Angaben auf den Fax- und Wertschriftenabrech- nungen herauszufinden, dass mit den abgerechneten Preisen etwas nicht ge- stimmt habe bzw. dass ein Kursschnitt getätigt worden sei. Er und seine Mitarbei- ter hätten wie bei allen Banken darauf vertraut, dass die G._____ korrekte Bör- senabrechnungen verschicken würde (Urk. 062048 Nr. 67-69). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 bestätigte er in Anwesenheit aller Beschuldigten seine diesbezüglichen Aussagen (Urk. 070017 S. 13,18 und 21 f.). Die Aussagen von I._____ werden zudem durch die ursprünglichen Aussagen der Beschuldigten B._____ und C._____ insofern gestützt, als diese übereinstimmend bestätigten, dass für I._____ oder eine Kontrollinstanz der L._____ die Kursdiffe- renz in den abgerechneten Preisen bzw. die in den Netto-Preisen einberechneten Transaktionskosten anhand der Abrechnungen nicht erkennbar oder überprüfbar gewesen seien (Urk. 063910 Nr. 205, 355 f. und 292; Urk. 063911 Nr. 15; Urk. 063112 Nr. 136). Dafür spricht auch, dass die Ausführungszeiten und Volu- men der einzelnen Teilabschlüsse einer jeweils über mehrere Tage oder gar Wo- chen dauernden Orderausführung in den Abrechnungen nicht aufgeführt und so- mit für Aussenstehende nicht eruierbar waren (Urk. 063730 Nr. 281). In der An- klageschrift wird geltend gemacht, dass der Hauptgrund für die Abwicklung der Orders über einen längeren Zeitraum eben gerade darin bestanden habe, dass auf diese Weise Ausführungszeitpunkt und Volumen der einzelnen Orderausfüh- rungen für Aussenstehende nicht ersichtlich und deshalb auch nicht nachvollzieh- bar gewesen seien (Urk. 034001 S. 14). Die Vorinstanz äusserte die Auffassung, dass die Aussagen von C._____, die Ausführung der Transaktionen über mehrere Börsentage hätten etwas damit zu tun gehabt, dass man am Ende einfacher ei- nen Kursschnitt habe tätigen können, weil sich so eine grössere Preisspanne im Handel ergeben habe (Urk. 63910 Nr. 206 f.; Urk. 063911 Nr. 15, Urk, 0070016 S. 18), keine Zweifel mehr zuliessen, dass die nicht vorhandene Überprüfbarkeit tatsächlich gewollt war (Urk. 211 S. 58). Dies sei unter anderem auch ein Grund dafür gewesen, dass B._____ sämtliche Orders der H._____ über einen längeren
- 54 - Zeitraum handeln liess, zumal nicht alle Orders derart gross gewesen seien, dass ein enormer "market impact" hätte befürchtet werden müssen (Urk. 211 S. 58). Zu letzterem Punkt ist zu präzisieren bzw. zu relativieren, dass eher davon auszuge- hen ist, dass diese von B._____ ohnehin regelmässig angewandte Methode zur Vermeidung von Marktbeeinflussungen gleichzeitig auch für den rechtswidrigen Zweck der von Dritten unbemerkten Erzielung von Kursschnitten verwendet wur- de. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die zitierte Aussage von C._____ seinen Wissens- bzw. Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Aussage entsprach oder demjenigen im Zeitpunkt der betreffenden Transaktionen. Letztere Annahme ergibt sich aufgrund des Kontextes der Befragung nicht ohne Weiteres. Der unter diesem Titel (Anklageziffer I. 2.3 lit. c) eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
i) Anklageziffer I. 2.8: Persönliche Bereicherung durch B._____ Entgegen dem Anklagevorwurf in Anklageziffer I. 2.8 kam die Vorinstanz mit zu- treffender Begründung zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich der für die G._____ aus den Transaktionen der H._____ erwirt- schaftete ungerechtfertigte Ertrag direkt auf die Höhe des Bonus von B._____ ausgewirkt habe. Dies hat auch für die vorliegend relevanten Transaktionen vom
24. August 2001 zu gelten. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 211 S. 67 f.), zumal die Staatsanwaltschaft diesen für die rechtliche Würdi- gung im Ergebnis nicht ausschlaggebenden Befund der Vorinstanz nicht ange- fochten hat.
j) Anklageziffer I. 2.9: Persönliche Bereicherung durch C._____ Auch mit Bezug auf die C._____ betreffende Anklageziffer I. 2.9 kam die Vo- rinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenü- gend erstellen lasse, dass sich der für die G._____ aus den Transaktionen der H._____ erwirtschaftete ungerechtfertigte Ertrag direkt auf die Höhe des Bonus von C._____ ausgewirkt habe. Dies hat auch für die vorliegend relevanten Trans-
- 55 - aktionen vom 24. August 2001 zu gelten. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 211 S. 68 f.), zumal die Staatsanwaltschaft diesen für die recht- liche Würdigung im Ergebnis nicht ausschlaggebenden Befund der Vorinstanz nicht angefochten bzw. gerügt hat. B. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer III (Phase 2) Vorab ist festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen in Abschnitt III (Schuldpunkt),1. Teil, Ziff. 1.5.2. (Urk. 211 S. 70-107) in den Überschriften jeweils von "Anklageziffer II" die Rede ist, obwohl die betreffenden Erwägungen in Tat und Wahrheit die Sachverhaltsumschreibung in Anklageziffer III behandeln. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, welches im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu berichtigen ist. Der Umstand, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. in den Überschriften der einzelnen Kapitel nirgends die Anklageziffer II erwähnt wird, bedeutet nicht, dass der betreffende Anklagevorwurf in den Erwägungen nicht behandelt worden wäre, mithin eine un- vollständige Begründung vorliegen würde. Wie in den nachfolgenden Kapiteln darzulegen ist, wurden die Transaktionen vom 24. August 2001, welche Gegen- stand der vorliegend zu behandelnden Anklageziffer II bilden, im Zusammenhang mit den vorgängigen Transaktionen zwischen dem 22. Mai 2000 und dem 27. No- vember 2000 mitbehandelt (vgl. z.B. Urk. 211 S. 56).
a) Anklageziffer III. 2.3 lit. e) und f): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handelsfiche / Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen festgestellten Kurse im Mid Office der Bank Aufgrund der eigenen Aussagen von C._____ und D._____ ist rechtsgenügend erstellt, dass sie in der Zeit, als sie – in zeitlicher Hinsicht nacheinander – mit der Ausführung der von B._____ in Auftrag gegebenen Transaktionen beschäftigt wa- ren, jeweils die von Letzterem vorgegebenen Kurse auf den Handelsfichen hand- schriftlich im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrugen (Urk. 063910 Nr. 147 ff.; Urk. 063730 Nr. 44). Ebenso ist erstellt, dass sie gegenüber dem Mid Office den Hinweis vermerkten, dass die Geschäfte "Netto" abzurechnen seien. Letzte-
- 56 - res gilt jedenfalls für die Transaktionen vom 24. August 2001 und später. Unbe- stritten ist auch, dass sie danach die vollständig ausgefüllten Handelsfichen in das Mid Office der G._____ weiterleiteten, wo unter anderem die handschriftlich ein- getragenen (falschen) Kurse in das Datenverarbeitungssystem der Bank einge- geben wurden. Die Mitarbeiter des Mid Office lösten entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank aus, wo die Transaktionen zu den effektiv erziel- ten Preisen verbucht bzw. "zwischengelagert" wurden, sowie auf dem Abwick- lungsdepot bzw. -konto der H._____. Die Verbuchung auf dem Abwicklungsdepot bzw. -konto war nötig, weil die L._____ und die M._____ über keine Konto- /Depotverbindung bei der G._____ verfügten und sich die für die verkauften Titel zu liefernden Aktien bzw. die für die gekauften Titel geschuldeten flüssigen Mittel in deren Depots bzw. auf deren Konti bei der K._____ befanden. Zum Abschluss der Geschäfte mussten folglich noch entsprechende Settlementtransaktionen zwi- schen der G._____ und der K._____ getätigt werden. Diese weiteren Abwick- lungsschritte wurden von den Beschuldigten B._____ und C._____ nicht bestritten und sind durch die Aktenlage belegt (Urk. 062048 Nr. 59; Urk. 050715.83; Urk. 10012157; Urk. 19200632 f.; Urkunden gemäss Spalte "Settlementinstrukti- on" im Anhang der Anklage: Urk. 19200354 ff.). Der unter Anklageziffer III. 2.3. lit. e) und f) eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
b) Anklageziffer III. 2.3 lit. g): Abrechnung der Transaktionen gegenüber der H._____ Der in der Anklageschrift beschriebene Inhalt der Wertschriftenabrechnungen, welche jeweils aufgrund der im Datenverarbeitungssystem der Bank erfassten Daten in einem automatischen Prozess im Backoffice der Bank produziert und auf dem Postweg an die H._____ verschickt wurden, ist aufgrund entsprechender von der G._____ edierter Wertschriftenabrechnungen rechtsgenügend belegt (Urkun- den gemäss Spalte "Abrechnungen G._____" im Anhang der Anklage: v.a. Urk. 17700869, Urk. 17700871, Urk. 17700873 ff.). Insbesondere wurde im Un- terschied zu Phase 1a in Phase 1b und Phase 2 in den Wertschriftenabrechnun- gen neben dem durch B._____ bestimmten Kurs und dem Preis der gesamten Transaktion ("Kurswert") die Kommission von 0,08 % nicht mehr separat ausge-
- 57 - wiesen, sondern direkt in den Kurs einberechnet. Diese Art und Weise der Ab- rechnungen ("Netto-Abrechnung") wurde von der H._____ bzw. deren Vertretern schon in Phase 1b, d.h. anlässlich der Transaktionen vom 24. August 2001, ak- zeptiert bzw. nicht beanstandet. Ausserdem ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dem Beschuldigten C._____ der Inhalt der Wertschriftenabrechnungen bekannt war, wurden diese doch in Übereinstimmung mit den Faxabrechnungen und aufgrund seiner Angaben in den Handelsfichen erstellt. Auch B._____ war der Inhalt der Wertschriftenabrechnungen gemäss eigenen Angaben bekannt (Urk. 063112 Nr. 51 f.). Die Formulierung in der Anklageschrift ("akzeptierte Ände- rung") lässt darauf schliessen, dass die Anklagebehörde davon ausgeht, dass es die G._____ war, welche die Änderung in der Abrechnungsart initiierte. Dies er- scheint zwar wahrscheinlich, lässt sich jedoch nicht klar erstellen, da auch ein entsprechender Wunsch von Seiten der H._____ denkbar wäre. Von welcher Sei- te diese Änderung in der Abrechnungsart bewirkt wurde, konnte in der Untersu- chung letztlich nicht geklärt werden. Dies kann jedoch offen bleiben, da für die rechtliche Würdigung nicht weiter relevant. Tatsache ist jedoch, dass C._____ auf den betreffenden Fichen der Transaktionen vom 24. August 2001– soweit sie überhaupt vorhanden sind – keinen Kommissionssatz einzutragen hatte (vgl. Urk. 17702252, Urk. 177002253).
c) Anklageziffer III. 2.3 lit. h), i) und j): Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG / Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung") / Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG Die unter den genannten Anklageziffern umschriebenen Abläufe im Zusammen- hang mit dem gesamten Settlement und den Bestätigungsschreiben ("Faxabrech- nungen") sind von den Beschuldigten B._____ und C._____ nicht bestritten wor- den und durch die Aktenlage hinreichend belegt (Urk. 062048 Nr. 59; Urk. 63112 Nr. 51 f.; Urk. 063730 Nr. 44, 92 f. und 245; Urk. 063910 Nr. 349 f.; Urk. 050715.83, Urk. 050716.86 f.; Urk. 10012157; Urk. 19200632 f.; Urkunden gemäss Spalte "Settlementinstruktion" im Anhang der Anklage: Urk. 19200354 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 211 S. 92-94).
- 58 -
d) Anklageziffer III. 2.4: Arglist In den vorinstanzlichen Erwägungen findet sich kein Abschnitt, der diesem Ab- schnitt der Anklageschrift entspricht. Indessen erfolgen die Ausführungen zur Frage der Arglist im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Urk. 211 S. 109 ff.). Dies erscheint richtig, zumal die ein- zelnen Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung der Arglist heranzuzie- hen sind, durchaus im Rahmen der Sachverhaltserstellung thematisiert wurden. Diese Reihenfolge bzw. Abfolge in der Darstellung wird in den vorliegenden Er- wägungen deshalb ebenfalls eingehalten (vgl. zur Frage der Arglist deshalb unten Erw. IV. Ziff. 1.2.3. f. bzw. S. 160 ff.).
e) Anklageziffern III. 2.5 und 2.6: Irrtum und Vermögensdisposition Von den Verteidigern der Beschuldigten B._____ und C._____ wurde vorge- bracht, dass vorliegend keine Rede von unrichtigen Angaben in den Fax- und Wertschriftenabrechnungen sein könne, denn in beiden Dokumenten sei jeweils letztlich nur der Wert angegeben, welcher gegenüber der L._____ und M._____ dann auch tatsächlich netto abgerechnet worden sei (Urk. 167 S. 17 ff.; Urk. 169 S. 38 f.; Urk. 172 S. 43 f.). Insbesondere sei in dem vorab per Fax zugestellten Bestätigungsschreiben jeweils unter der Rubrik "Kommission" gerade kein Betrag eingetragen worden, und in der nachfolgenden Wertschriftenabrechnung sei aus- drücklich der Hinweis "Netto Kommission" aufgenommen worden. Wie I._____ und weitere Mitarbeiter der L._____ und M._____ daraus irrigerweise hätten schliessen sollen, dass die aufgeführten Kurswerte die effektiv im Handel erziel- ten Preise abzüglich 0,08 % Kommission sein würden, sei nicht nachvollziehbar. Von einem Irrtum könne daher keine Rede sein, ebenso wenig von einer auf ei- nem Irrtum beruhenden Vermögensdisposition. Abgesehen davon seien die ei- gentlichen Wertschriftenabrechnungen für die jeweiligen Vermögensdispositionen zum Vornherein nicht kausal gewesen, da zum fraglichen Zeitpunkt die Settle- ment-Instruktionen jeweils bereits erteilt worden seien (Urk. 167 S. 45; Urk. 169 S. 42 f. und S. 46; Urk. 172 S. 43 f.).
- 59 - Die Angaben in den Fax- und Wertschriftenabrechnungen waren insofern klar falsch und irreführend, als sie bei Käufen jeweils nicht den tatsächlich geschulde- ten tieferen Kaufpreis und bei Verkäufen nicht die effektive Höhe des Verkaufser- löses abrechneten, sondern jeweils einen zum Nachteil der L._____ und M._____ willkürlich davon abweichenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Betrag. Zudem wurde in der anklagerelevanten Phase 1a der tatsächlich an der Börse er- zielte Durchschnittskurs jeweils nicht wahrheitsgemäss in den Fax- und Wert- schriftenabrechnungen aufgeführt, so dass nach Berücksichtigung der vereinbar- ten Kommission von 0,08 % und der weiteren Transaktionsgebühren jeweils ein falscher Abrechnungspreis resultierte. Auch bei den Netto-Abrechnungen in den anklagerelevanten Phasen 1b und 2 stand zwar jeweils "Netto Kommission Schweiz" auf den Wertschriftenabrechnungen, es wurde aber unter dem Titel "Kurs" bzw. "Kurswert" nicht der tatsächlich an der Börse erzielte Durchschnitts- kurs unter Verrechnung der vereinbarten Kommission von 0,08 % eingetragen, sondern ein zum Nachteil der L._____ und M._____ davon abweichender Wert. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde (vgl. Erw. 1.4.1. A. lit. h) ee)), erklärte I._____ diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2010, dass er bei Nettoabrechnungen immer davon ausgegangen sei, dass die Kommissi- onssätze korrekt im Preis wiedergegeben worden seien. Er habe keinen Anlass gehabt, diesbezüglich skeptisch zu sein und an den abgerechneten Kursen zu zweifeln (Urk. 062046 Nr. 116 und 149). Die Aussagen von I._____ sind diesbe- züglich konstant und widerspruchsfrei und angesichts der aktenkundigen Bestäti- gungsschreiben und Wertschriftenabrechnungen nicht ernsthaft in Zweifel zu zie- hen (Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnung G._____" und "Faxab- rechnung G._____" im Anhang der Anklage). Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass B._____ und C._____ mit den je- weils nach Abschluss der Transaktionen an die H._____ vorab per Fax zugestell- ten Wertschriftenabrechnungen bzw. mit den darin aufgeführten Kursen bewirk- ten, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter bei Käufen jeweils über den in Wirklichkeit geschuldeten tieferen Kaufpreis und bei Verkäufen über die effektive Höhe des Verkaufserlöses täuschten und gestützt auf diesen Irrtum der K._____ noch am selben Tag entsprechende Instruktionen für die Abwicklung der Transak-
- 60 - tionen erteilten, so dass es in der Folge im Rahmen des Settlements zu entspre- chenden vermögensschädigenden Dispositionen zu Lasten der durch sie betreu- ten Portfolios der L._____ bzw. M._____ kam. Dabei waren entgegen der Auffas- sung der Verteidiger auch die per Post zugestellten Wertschriftenabrechnungen für das Settlement der Transaktionen kausal, mussten diese doch unbedingt mit den bereits erteilten Instruktionen übereinstimmen, da ansonsten das Settlement und damit auch die Vermögensdisposition storniert bzw. nicht zustande gekom- men wäre. Dieser Irrtum auf Seiten der H._____ und die daraus resultierende vermögens- schädigende Disposition zum Nachteil der L._____ und M._____ war für B._____ ohne Weiteres voraussehbar und von ihm gewollt, zumal er wusste, dass die Ab- rechnungen falsche Angaben zu den Kurswerten der Transaktionen enthielten und die Angaben in den Abrechnungen für Aussenstehende nicht ohne Weiteres überprüfbar waren. Zudem konnte er auch ernsthaft damit rechnen, dass die H._____ und deren Mitarbeiter darauf vertrauen würden, dass die Transaktionen einer der grössten … der Schweiz durch die …grösste Bank der Schweiz jeweils korrekt abgerechnet würden, zumal B._____ und I._____ auch befreundet waren. Wie bereits dargelegt wurde, wäre eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte, insbesondere durch die H._____, praktisch nicht möglich gewesen (vgl. oben Erw. 1.4.1. A. lit. h) ee)). Somit ist erstellt, dass die Beschuldigten B._____ und C._____ mit den Wertschriftenabrechnungen und den darauf basierenden Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnungen") bewirkten, dass die H._____ bzw. deren Mitarbeiter jeweils irrtümlich annahmen, dass es sich bei den kommunizier- ten Kurswerten um die bei den Transaktionen für die Portfolios der L._____ und der M._____ tatsächlich im Handel erzielten Kurse, abzüglich bzw. zuzüglich der vereinbarten Transaktionskosten, handle. Die H._____ bzw. deren Mitarbeiter irr- ten sich somit im Resultat bei Käufen über den in Wirklichkeit geschuldeten tiefe- ren Kaufpreis und bei Verkäufen über die effektive Höhe des erzielten höheren Verkaufserlöses und erteilten gestützt auf diesen Irrtum der K._____ noch am selben Tag entsprechende Instruktionen für die Abwicklung ("Settlement") der Transaktionen, so dass es in der Folge zu entsprechenden vermögensschädigen-
- 61 - den Dispositionen zu Lasten der durch sie betreuten Portfolios der L._____ bzw. M._____ kam. Der in den Anklageziffern III 2.5 und 2.6 unter den Titeln "Irrtum" und "Vermö- gensdisposition" dargelegte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. Damit sind diejenigen Elemente der Sachverhaltsumschreibung in der Anklage- schrift, auf welche in Anklageziffer II (Phase 1b) Ziff.1. Abs. 5 und 6 (Urk. 003001 S. 24 oben) verwiesen wird, rechtsgenügend erstellt. Eine Ausnahme bildet die in der Anklageschrift unter den Ziffern I. 2.8 und 2.9 geltend gemachte persönliche Bereicherung der Beschuldigten B._____ und C._____, welche sich nicht erstel- len lässt (vgl. oben Erw. III. Ziff. 1.4.1. A. lit. i) und lit. j) bzw. S. 54 und S. 54). C. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 2 (Betrug)
a) Anklageziffer II. 2. a): Grundlagen Es ist aufgrund der Aktenlage belegt und im Übrigen unbestritten, dass am
24. August 2001 bei der G._____ vier Kommissionsgeschäfte abgerechnet wur- den (Transaktionen Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklageschrift), welche die Titel AF._____ Holding AG (Volumen: 54 und 524 [Urk. 17702252, Urk. 17702253, Urk. 17702906, Urk. 17702907, Urk. 17703099, Urk. 17703100]) sowie AG._____ AG (nachmalig AH._____ Ltd.; Volumen: 1050 und 14630 [Urk. 1770898, Urk. 17702908, Urk. 17703101]) betrafen. Ebenfalls belegt und unbestritten ist, dass bei diesen Transaktionen "netto" abgerechnet wurde, d.h. ohne dass die Kommission auf den Fax- und Wertschriftenabrechnungen separat ausgewiesen wurde (Urk. 63118 Nr. 26, S. 9 f.; Urk. 1770898, Urk. 17702252, Urk. 17702253, Urk. 17702906, Urk. Urk. 17702908, Urk. 1773099, Urk. 17703101).
b) Anklageziffer II. 2. b): Täuschungsvorsatz / Änderung im Vorgehen / Berei- cherungsabsicht aa) Im Rahmen der Sachverhaltserstellung bezüglich der Anklageziffer I. 2.3. lit. c (Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____, vgl. oben S. 46 ff.)
- 62 - wurde dargelegt, dass C._____ nach vollständiger Ausführung der jeweiligen von B._____ in Auftrag gegebenen Transaktionen den im Rahmen der Ausführung er- zielten Durchschnittskurs B._____ mitteilte und dieser sich bei jenem über die ak- tuellen Tageshöchst- und -tiefstkurse sowie über den VWAP des betreffenden Ti- tels informierte. Daraufhin gab B._____ gegenüber C._____ den Kurs bekannt, zu welchem gegenüber der H._____ bzw. der L._____ und M._____ abzurechnen war. Dieser Kurs wich bei den anklagerelevanten Transaktionen geringfügig vom effektiv erzielten Durchschnittskurs ab, und zwar immer zu Ungunsten der L._____ bzw. der M._____. Dies gilt insbesondere auch für die Transaktionen vom 24. August 2001. Ebenfalls erstellt ist der Anklagevorwurf, wonach C._____ die ihm von B._____ genannten Abrechnungskurse in der Folge jeweils hand- schriftlich auf den Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrug (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche" im Anhang zur Anklage), und dass er die vollständig ausgefüllten Handelsfichen anschliessend ins Mid Office der Bank weiterleitete, wo unter anderem die handschriftlich eingetragenen (falschen) Kur- se und die Kommission von 0,08 % bzw. ab dem 24. August 2001 nur noch die (falschen) Netto-Kurse im Datenverarbeitungssystem der G._____ erfasst und entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank (wo die Transaktio- nen zum effektiv erzielten Kurs verbucht bzw. zwischengelagert worden waren) und dem Abwicklungsdepot bzw. -konto der H._____ ausgelöst wurden (Urk. 050715.116/205). Des Weiteren ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich B._____ bei der Festlegung der Abrechnungspreise an den aktuell gehandelten Höchst- und Tiefstkursen so- wie am VWAP der Handelsperiode orientierte, damit dieser möglichst nicht aus dem Rahmen fallen und für Aussenstehende plausibel erscheinen würde. Ebenso wurde erstellt, dass eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte, insbe- sondere durch die H._____, nicht möglich war (vgl. oben S. 46 ff.). bb) Aufgrund der dargelegten Beweislage ist der für die Transaktionen Nr. 152- 155 gegenüber den früheren Transaktionen erfolgte Wechsel in der Art und Weise der Abrechnung, indem die Kommission in den Kurs einberechnet wurde, was als "Netto"-Abrechnung bezeichnet wurde, ohne Weiteres erstellt. Der Übergang von der Brutto- zur Nettoabrechnung wurde durch die H._____ bzw. von I._____ ak-
- 63 - zeptiert, wobei er in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2010 festhielt, dass er selber keine Präferenzen hinsichtlich Brutto- oder Nettoabrechnungen geäus- sert habe (Urk. 062046 Nr. 114 ff.). cc) Am bisher geltenden Kommissionssatz von 0,08 % änderte sich mit Einfüh- rung der Netto-Abrechnung nichts (vgl. oben S. 46 ff.). Die H._____ bzw. deren Mitarbeiter gingen denn auch nach wie vor von diesem Kommissionssatz aus (Urk. 062048 Nr. 85). In der Anklageschrift ist die Rede davon, dass die Beschul- digten mit den auf den Netto-Abrechnungen ausgewiesenen Kursen die Tatsache verschwiegen hätten, dass nicht wie vereinbart die Kommission von 0,08 %, son- dern ein bedeutend höherer Ansatz in Anschlag gebracht worden sei (Urk. 003001 S. 25). Hierzu ist zu präzisieren, dass nicht im wörtlichen Sinne der Anklageschrift "ein bedeutend höherer Ansatz in Anschlag gebracht worden war", sondern aufgrund der von B._____ willkürlich vorgegebenen Abrechnungskurse jeweils situativ ein Kurschnitt resultierte, der nicht einfach einem einheitlichen hö- heren Ansatz entsprach, sondern jeweils von Transaktion zu Transaktion einen unterschiedlichen, vom effektiv erzielten Kurs (unter Einrechnung der vereinbar- ten Kommission von 0,08 %) abweichenden Betrag zeitigte. Man kann höchstens sagen, dass die Kurschnitte denselben Effekt hatten, wie wenn jeweils höhere Ansätze als die vereinbarten 0,08 % in Anschlag gebracht worden wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt zutrifft. Zu korrigieren sind die in der Anklageschrift aufgeführten Nummern der relevanten Transaktionen vom 24. August 2001: Es handelte sich nicht um die Transaktionen 151 - 154, wie in Anklageziffer II. 2. lit. b behauptet wird, sondern um Transaktionen 152 - 155 (vgl. Anklageziffer II. 2. lit. a und Anhang zur Anklage zur den Transaktionen vom 24. August 2001). Ebenfalls zu korrigieren ist die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, dass neben dem Beschuldigten B._____ auch der Beschuldigte C._____ mit den auf den "Netto" Abrechnungen ausgewiesenen Kursen verschwiegen habe, dass nicht wie vereinbart die Kom- mission von 0,08 %, sondern ein bedeutend höherer Ansatz in Anschlag gebracht worden sei. Auch C._____ habe damit positiv zum Ausdruck gebracht, dass die dort ausgewiesenen Zahlen den vereinbarten tatsächlichen Verhältnissen ent- sprochen hätten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Anklage geht zwar zu-
- 64 - treffend davon aus, dass es der Plan von B._____ gewesen sei, die H._____ bzw. I._____ und dessen Mitarbeiter mittels der falschen Abrechnungen über die wirkli- chen Ausführungspreise bzw. die veranschlagten Transaktionskosten zu täu- schen und im Rahmen des nachfolgenden "Settlements" zu entsprechenden ver- mögensschädigenden Transaktionen zu veranlassen. Beweismässig nicht erstel- len lässt sich jedoch die weitere Behauptung, wonach C._____ dies gewusst und gewollt habe bzw. dass er ernsthaft damit gerechnet habe und die Schädigung entsprechend weiterhin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies aus folgenden Gründen: Im Verlaufe der Einvernahmen mit dem Beschuldigten C._____, welche fast zehn Jahre nach den relevanten Transaktionen stattfanden, vermochte sich C._____ an verschiedene Einzelheiten der damaligen Transaktionen nicht mehr zu erin- nern, was durchaus nachvollziehbar ist. So vermochte er zunächst nicht zu bestä- tigen, dass er überhaupt Kenntnis vom Kommissionssatz 0,08 % gehabt habe. Er habe insbesondere keine Kenntnis von den Verträgen zwischen der G._____ und der L._____ bzw. der H._____ gehabt (Urk. 063910 S. 15). Letzteres kann dem Beschuldigten für die Zeit bis und mit 24. August 2001 nicht widerlegt werden. C._____ wurden mehrere Handelsfichen mit handschriftlichen Einträgen vorgehal- ten. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen ist, dass die handschriftlichen Einträge nicht von ihm alleine stammten, sondern dass zumindest auch noch im Midoffice Eintragungen und auch Änderungen be- stehender Einträge erfolgten. So führte er aus, dass die mit dickerer Schrift auf einer Handelsfiche vom 22. Mai 2000 eingetragene Kommission von 0,08 % nicht aus seiner Hand stamme, sondern durch das Midoffice eingetragen worden sei. Diese Aussage erscheint nur schon deshalb glaubhaft, weil es sich um eine ande- re Schrift handelt und der genannte Kommissionssatz als Korrektur über die mit dünnerer Schrift aufgeführte Zahl 0,10 % eingetragen und die ursprüngliche Zahl 0,10 % durchgestrichen wurde (Urk. 050810 C). C._____ führte hierzu weiter aus, er habe die 0,10 % in der Rubrik Kommission eingetragen, was dann bei der Ab- rechnung im Midoffice korrigiert worden sei, "weil die Verträge wohl anders laute- ten". Dass er selber einen Kommissionssatz auf der Fiche eingetragen hatte, ha- be er nicht mehr gewusst. Dies erscheint nach mehr als zehn Jahren Zeitablauf
- 65 - seit diesen Vorgängen nicht weiter verwunderlich. Er habe die 0,10 % hinge- schrieben, weil dieser Satz bei institutionellen Kunden damals üblich gewesen sei (Urk. 063910 S. 19 Nr. 144). Diese Aussage erscheint plausibel, weil C._____ diesen Kommissionssatz bereits früher in der betreffenden Einvernahme genann- te hatte, noch bevor ihm die entsprechenden Fichen vorgehalten wurden (Urk. 063910 S. 15 f. Nr. 114). Diese Vorgänge, welche den verjährten Teil der Vorwürfe betreffen, zeigen auf, dass C._____ von B._____ zwar die abzurech- nenden Kurse vorgeschrieben erhielt, nicht jedoch über die Höhe der zu verrech- nenden Kommission klar instruiert war. Es blieb in der Untersuchung ungeklärt, ob C._____ von den Korrekturen des Kommissionssatzes im Midoffice überhaupt erfuhr. Dies erscheint zwar naheliegend, weil auf späteren Handelsfichen jeweils die Zahl 0,08 % aufgeführt wurde. Es erscheint somit zumindest unklar, ab wel- chem Zeitpunkt C._____ darüber orientiert war, dass die Kommission 0,08 % be- trug, wobei es letztlich um eine Grösse ging, welche nicht durch ihn zu bestimmen war, sondern von der Vereinbarung zwischen der G._____ und der H._____ ab- hing, deren Kenntnis C._____ bis und mit 24. August 2001 nicht nachzuweisen ist. Unklar blieb insbesondere, ob C._____ künftig von sich aus nur aufgrund der Korrektur durch das Midoffice den Kommissionssatz von 0,08 % auf die Handels- fiche schrieb, oder ob er weitergehende Informationen besass. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass C._____ bei den Transaktionen in der Phase 1a zwar je- weils eine Kommission von 0,08 % auf den Abrechnungspreisen zu vermerken gehabt habe. Er sei jedoch dahingehend instruiert worden, dass jeweils zusätzlich zur angegebenen Kommission Kosten und Gebühren nach Anweisung von B._____ mit dem Preis zu verrechnen seien. Untermauert wurde dieser Stand- punkt mit einem E-Mail von B._____ vom 4. September 2000, in welchem dieser erklärte, dass bei der Abrechnung eines Kaufs von bestimmten Titeln Refinanzie- rungskosten zu berücksichtigen seien, was mit dem Kunden so abgesprochen sei (Urk. 129 S. 21 ff.; Urk. 0050948). Auf dieses E-Mail von B._____ ist weiter unten näher einzugehen. Mit der Frage nach dem Informationsstand von C._____ im Zeitpunkt der Transaktionen rund 10 Jahre vor den jeweiligen Befragungen hängt die Frage zusammen, ob der Vorwurf erstellt werden kann, dass C._____ auf An- weisung von B._____ für ihn erkennbare Kursschnitte vollzogen habe. Aus den
- 66 - entsprechenden Befragungen wird deutlich, dass C._____ die Beantwortung der Fragen aufgrund des im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Kenntnisstandes vornahm, welcher sich ihm aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft vorgehalte- nen Fichen und sonstigen Abrechnungsunterlagen darstellte bzw. aufdrängte. So rechnete er eine ihm vorgehaltene Transaktion mit dem Taschenrechner nach und räumte danach ein, dass aufgrund der ihm von B._____ vorgeschriebenen Abrechnungskurse Kursschnitte resultiert hätten (Urk. 063910 S. 21 Nr. 157 ff.). Auf die Fragen, wer alles von diesem Vorgehen gewusst habe und weshalb er dabei mitgemacht habe, antwortete er, dass damals alle Personen in seiner Abtei- lung davon gewusst hätten, insbesondere auch seine Vorgesetzten. Er könne nicht beantworten, weshalb er mitgemacht habe. Er nannte als möglichen Grund seine eigene Naivität. Er habe das gemacht, was man ihm gesagt habe. Er sei damals 25 Jahre alt gewesen und stolz darauf, in einer Börsenabteilung arbeiten zu dürfen (a.a.O., S. 21 Nr. 160 ff.). Er habe bei seinem Vorgesetzten AD._____ nachgefragt, ob er das so machen dürfe, was dieser bejaht habe. Es sei auch kein Geheimnis zwischen ihm und B._____ gewesen (a.a.O. S. 22 Nr. 173 f.; S. 25 Nr. 192 ff.). Ob aus dieser Darstellung ein Vorsatz abgeleitet werden kann, den Beschuldigten B._____ bei betrügerischen Handlungen zu unterstützen, kann hinsichtlich der Transaktionen vor dem 24. August 2001 angesichts der eingetre- tenen Verjährung offen bleiben. Was die Transaktionen vom 24. August 2001 be- trifft, so ist zunächst festzuhalten, dass lediglich für die Transaktionen mit AF._____ Holding Aktien überhaupt Handelsfichen, welche von der Hand des Be- schuldigen C._____ stammen, vorhanden sind. Für die angeklagten Transaktio- nen mit AG._____ Aktien (in der Anklage fälschlicherweise mit "AH._____ SCHWEIZ" bezeichnet, vgl. Urk. 03001 Anhang, Transaktionen 154 und 155), lie- gen keine entsprechenden Fichen bei den Akten bzw. konnten offenbar bei der G._____ keine aufgefunden werden. Es liegen diesbezüglich nur Wertschriftenab- rechnungen vor, aus denen eine Beteiligung des Beschuldigten C._____ nicht hervorgeht, sondern lediglich der "Berater" "W._____" genannt wird (Urk. 17702908). Der Beschuldigte liess bestreiten, diese Transaktionen über- haupt bearbeitet zu haben (Urk. 168 S. 40). Angesichts der fehlenden Fichen kann ihm das Gegenteil nicht bewiesen werden. Aus einem weiteren Grund er-
- 67 - scheint die Sachverhaltserstellung in diesem Punkt nicht in rechtsgenügender Weise möglich: Mit diesen Transaktionen, welche im Befragungszeitpunkt fast zehn Jahre zurücklagen, wurde der Beschuldigte in der Befragung vom 23. März 2011 mit folgendem Vorhalt konfrontiert (Urk. 063910 S. 53 Ziff. 372): "Gemäss Information der G._____ liessen Sie am 24.8.2001 – also bevor der Ver- trag zwischen der A._____ und der G._____ abgeschlossen wurde (5.11.2001) im Auftrag von B._____ eine Transaktion in AG._____ (Verkauf von 15'680 Stück) ausführen. Die Hälfte der Kommission aus diesem Geschäft wurde in der Folge an die A._____ überwiesen. Wie kam es dazu?" Antwort C._____: "Ich habe keine Ahnung was für Retrozessionen durch das Team von W._____ an B._____ ausbezahlt wurden." Auf die weitere Frage, weshalb für dieses Geschäft Retros an die A._____ bezahlt wurden, obwohl noch keine Geschäftsbeziehung zwischen der A._____ und der G._____ bestanden habe, antwortete C._____: "Ich weiss es nicht", und später wiederholte er, dass ihm B._____ gesagt habe, zu welchem Preis er abzurechnen habe (a.a.O. Ziff. 373 f.). Aus dieser einzigen kurzen Befragung zu den Transaktionen 154 und 155 ergibt sich, dass C._____ seine an sich unbewiesene Beteiligung an diesen Transaktio- nen, welche zehn Jahre vor der Befragung stattgefunden hatten, als Prämisse ("gemäss Information der G._____") vorgehalten wurde, wobei zunächst die of- fenbar damals schon erfolgte Retrozession an die A._____ das Befragungsthema war, was dann in der Anklageschrift zur Phase 1b gar nicht mehr erwähnt wurde. Auf Vorhalt eines gegenüber dem Kunden um 5 % zu tief verrechneten Verkaufs- preises (erneut "gemäss Informationen der G._____") wiederholte C._____ dann, was er schon zuvor in allgemeiner Weise geltend gemacht hatte, nämlich dass ihm jeweils von B._____ gesagt worden sei, zu welchem Preis er abzurechnen habe. Diese Art der Befragung zu den beiden Transaktion AG._____ vom 24.8.2001 muss als suggestiv bezeichnet werden. Das von der Staatsanwalt- schaft angestrebte Beweisergebnis, nämlich u.a. der Nachweis der Bearbeitung der Transaktionen durch C._____, wurde dem Beschuldigten als Prämisse hinge-
- 68 - stellt, obwohl gerade für diese Transaktionen die Handelsfichen fehlen. Aus den Antworten C._____s kann jedenfalls keine Zugabe hinsichtlich der Bearbeitung dieser Transaktionen 154 und 155 durch ihn gesehen oder abgeleitet werden. Er gab seine Antworten zum Vorwurf der 5 % zu tiefen Abrechnung offensichtlich un- ter Rückgriff auf den von ihm generell geltend gemachten Umstand, wonach ihm jeweils B._____ gesagt habe, zu welchem Preis er abzurechnen habe, und nicht auf diese konkreten Transaktionen bezogen, an welche sich C._____ ohnehin wohl kaum hätte erinnern können. Es bleibt somit dabei, dass sich nicht rechtsge- nügend erstellen lässt, dass C._____ die genannten Transaktionen überhaupt bearbeitet hat. Hinsichtlich der in der Phase 1b verbleibenden Transaktionen 152 und 153 ist zu- nächst festzuhalten, dass im Vorverfahren überhaupt keine Befragung zu diesen Transaktionen erfolgte, was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs problema- tisch erscheint. Erst in der Schlusseinvernahme wurde dem Beschuldigten in An- klageform vorgehalten, dass er bei den fraglichen Transaktionen vom 24. August 2001 den konkreten Entschluss gefasst habe, die durch B._____ bestimmten (fal- schen) Kurse in die Handelsfichen einzutragen und die H._____ bzw. deren Ver- treter mittels den im Nachgang hierzu ausgestellten und verschickten Abrechnun- gen über dieses Vorgehen zu täuschen (Urk. 0623912.1). Der Beschuldigte be- stritt jegliche Täuschungsabsicht (Urk. 063912 S. 8). Der Vorwurf der Täu- schungsabsicht lässt sich bezüglich C._____ nicht rechtsgenügend nachweisen. Nachdem oben dargelegt wurde, dass bereits für die vor dem 24. August 2001 bearbeiteten Transaktionen unklar blieb, inwiefern C._____ über eine gesicherte Kenntnis über die Höhe des gegenüber der H._____ zur Anwendung gelangen- den Kommissionssatzes verfügte, so muss dies auch für die Transaktionen Nr. 152 und 153 gelten, umso mehr, als nun zwischenzeitlich die Umstellung auf so- genannte Netto-Abrechnung erfolgt war, mithin auf der Handelsfiche kein Kom- missionssatz mehr aufgeführt wurde, weder durch C._____ selber, noch durch das Midoffice. Der Beschuldigte machte im Verlauf des Vorverfahrens geltend, dass er im Zusammenhang mit der "Preisgestaltung" durch B._____ davon aus- gegangen sei, dass diese richtig erfolgt sei, zumal ausser der zu verrechnenden Kommission noch weitere Transaktionskosten hätten anfallen können. Sinnge-
- 69 - mäss machte er in diesem Zusammenhang geltend, dass er aufgrund der für ihn nicht transparenten Abmachungen zwischen B._____ und I._____ nicht habe be- urteilen können, ob allenfalls vereinbarte weitere Transaktionskosten zu verrech- nen waren (Urk. 063912 S. 6). In diesem Zusammenhang wies die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass von Seiten B._____s durchaus entsprechende Behaup- tungen gemacht wurden. So liegt das bereits erwähnt E-Mail vom 4. September 2000 bei den Akten, in welchem B._____ u.a. gegenüber C._____ ("für Dich und C._____") festhielt, dass bei gewissen Transaktionen (Kauf mehrerer Titel über das Monatsende) Refinanzierungskosten anfallen würden. Wörtlich teilte er mit: "Die jetzt zu tätigenden Kaufaufträge werden auch erst dann abgerechnet und sind über das Monatsende, resp. bis dahin zu refinanzieren, was im Abrech- nungspreis berücksichtigt wird (mit Kunde so abgesprochen)" (Urk. 0050948). – Aufgrund dieser Vorgänge und des vom Beschuldigten C._____ plausibel darge- stellten damaligen eigenen Kenntnisstands ergeben sich unüberwindbare Zweifel an der Täuschungsabsicht von C._____ gegenüber der H._____. Der Sachverhalt lässt sich diesbezüglich somit nicht rechtsgenügend erstellen. dd) Die weiteren in der Anklageschrift unter Anklageziffer II. 2. lit. b aufgeführten Sachverhaltselemente sind aufgrund der Beweislage erstellt. Insbesondere ent- sprachen die obgenannte Vorgehensweise und die dadurch bewirkten Folgen, wie die im Rahmen des Settlements für die L._____ bzw. die M._____ erfolgten ver- mögensschädigenden Transaktionen, dem Plan und der Absicht von B._____. Der Anklagevorwurf enthält allerdings auch die Behauptung, wonach der Be- schuldigte B._____ (der gleiche Vorwurf an den Beschuldigten C._____ ist nach dem oben Gesagten überholt) mit seiner Handlungsweise nicht nur beabsichtigt habe, den Ertrag der Handelsabteilung der G._____ zu steigern, was ohne Weite- res zutrifft, sondern dass er auch noch angestrebt habe, über seine vom Ertrag abhängigen Bonuszahlungen persönlich davon zu profitieren bzw. dass er einen solchen persönlichen Profit zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dieser letztere Vorwurf lässt sich jedoch beweismässig nicht erhärten. Bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Behandlung der verwiesenen Kapitel zur Pha- se 1a (Anklageziffer I. 2.8. und 2.9.) wurde dargelegt, dass eine Auswirkung der
- 70 - inkriminierten Transaktionen auf die Höhe der Boni des Beschuldigten nicht nach- zuweisen ist (vgl. oben S. 54).
c) Anklageziffer II. 2. c): Schaden Wie bereits unter dem Titel "Grundlagen" dargelegt wurde, ist es aufgrund der Ak- tenlage belegt und im Übrigen unbestritten, dass am 24. August 2001 bei der G._____ vier Kommissionsgeschäfte abgerechnet wurden (Transaktionen Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklageschrift), welche die Titel AF._____ Hol- ding AG (Volumen: 54 und 524) sowie AG._____ AG (nachmalig AH._____ Ltd.; Volumen: 1050 und 14630) betrafen. Durch die Aktenlage belegt und unbestritten ist, dass bei diesen Transaktionen "netto" abgerechnet wurde, d.h. ohne dass die Kommission auf den Fax- und Wertschriftenabrechnungen separat ausgewiesen wurde (vgl. vorstehend lit. a), S. 61, m.w.H.). Dabei ergab der durch die G._____ gegenüber der H._____ abgerechnete Verkaufspreis für die genannten Titel einen Gesamtbetrag von Fr. 6'143'715.12. Gegenüber den durch die G._____ effektiv am Markt erzielten Kurswerten, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 6'254'071.03 ergaben, erzielte die G._____ somit nach Abzug von 0,08 % Kommission (ge- rechnet auf den dem Kunden gegenüber verrechneten Preis, nämlich Fr. 4'914.95) einen Ertrag von insgesamt Fr. 105'440.96. Da die der G._____ zu- stehende Kommission jedoch korrekt nur auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechnet werden darf, was einen Betrag von Fr. 5'003.26 ergibt, belief sich der in den Portfolios der L._____ und der M._____ entstandene Schaden auf insgesamt Fr. 105'352.65. Im gleichen Betrag war die G._____ ungerechtfertigt bereichert (vgl. hierzu den tabellarischen Zusammenzug in Urk. 050963.2). Der in der An- klageschrift bezifferte Schaden der L._____ und der M._____ in Höhe von Fr. 105'352.65 ist somit erstellt. D. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 3 (Urkundenfälschung) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung in Anklageziffer II. 3. (Urk. 003001 S. 26) erfolgt in der Anklageschrift wiederum ein Verweis auf die nachfolgenden Anklageziffern III. 3.1., 3.2. und 3.3. Es wäre somit vorab zu prü- fen, ob diese weiteren Kapitel der Anklage erstellt werden können. Bereits an die-
- 71 - ser Stelle ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Anklageziffer III. 3.1. aus- schliesslich die Frage der Urkundenqualität der in Frage stehenden Schriftstücke behandelt. Die Beurteilung, ob die in der Anklageschrift genannten Faxabrech- nungen und Wertschriftenabrechnungen Urkunden im strafrechtlichen Sinne dar- stellen, betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die entsprechenden Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erfolgen haben (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.3. bzw. S. 170 ff.). Was die Anklageziffer III. 3.2. betrifft (Urk. 003001 S. 50), so erscheint der dort erneut erfolgende umfassende Verweis, dieses Mal auf Anklageziffer III. 2., systematisch fragwürdig, da inhaltlich eher ein Verweis auf die Anklageziffer I. 2. am Platz gewesen wäre, weil in der hier zu beurteilen- den Phase 1b weder die Tätigkeit von B._____ für die Firma A._____ noch die Zusammenhänge um die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ noch die Handlungen des Beschuldigten D._____ eine Rolle spiel- ten. Aufgrund des Anklageprinzips muss vorliegend jedoch von dem in der Ankla- geschrift getätigten Verweis ausgegangen werden. Da jedoch die Sachverhalts- schilderung der Anklageziffer III. 2. ohnehin im Zusammenhang mit dem Betrugs- vorwurf betreffend Phase 2 zu erstellen ist, kann hier auf die nachfolgenden Er- wägungen verwiesen werden. Aufgrund der systematischen Eigenart der vorlie- genden Anklage erscheint es darüber hinaus angezeigt, die Sachverhaltserstel- lung hinsichtlich der Urkundenfälschung zusammen mit dem gleichen Vorwurf be- treffend Phase 2 in Anklageziffer III. 3. vorzunehmen (vgl. unten Erw. III. Ziff. 1.4.2. B. bzw. S. 99). Schliesslich erweist sich der Verweis auf Anklageziffer III. 3.3. als unbehelflich, da dort unter dem Titel "Umfang der Tathandlungen" ausschliesslich die zeitliche Zu- ordnung der den Beschuldigten in der Phase 2 vorgeworfenen Transaktionen bzw. der betreffenden Faxabrechnungen und Wertschriftenabrechnungen (ab Transaktion 156, somit nach der Phase 1b) erfolgt. Diese Aufzählung passt somit systematisch nicht zur vorliegend zu beurteilenden Phase 1b.
- 72 - Anklageziffer III (Phase 2), Transaktionen zwischen 29. November 2001 und
6. Februar 2003 A. Betrug
a) Anklageziffer III 2.1: Vorsatz und Bereicherungsabsicht Wie bereits weiter oben bei der Sachverhaltserstellung betreffend den Sachver- haltsabschnitt in Anklageziffer I. 2.1. ("Vorsatz und Bereicherungsabsicht"; vgl. oben S. 35) dargelegt wurde, erscheint es von der inneren Logik her angezeigt, auf diese Ausführungen in der Anklageschrift erst nach der weiteren Sachver- haltserstellung näher einzugehen, zumal es sich hier um den Nachweis von inne- ren Tatsachen handelt, was einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
b) Anklageziffer III. 2.2. (Grundlagen), lit. a) -c): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten; SMI-Depot der L._____ und der M._____; Wechsel von B._____ zur A._____/ Funktion und Aufgabenbereich Mit Schreiben vom 25. September 2001 kündigte B._____ seine Anstellung bei der G._____ (Urk. 17700172). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge im beid- seitigen Einvernehmen per 31. Oktober 2001 aufgelöst, und B._____ wurde per
5. Oktober 2001 von der G._____ freigestellt, was ebenfalls schriftlich dokumen- tiert ist (Urk. 17700207). Per 1. November 2001 trat B._____ gemäss dem am 17. September 2001 unter- zeichneten Anstellungsvertrag seine Position als "Chief … / Leiter Banking & Tra- ding" bei der A._____ an. Als Jahresgehalt wurden Fr. 351'000 und als "Signing Bonus" für den Stellenantritt ein Betrag von Fr. 300'000 vereinbart. Das Mandat mit der H._____ wurde im Arbeitsvertrag von B._____ nicht erwähnt (Urk. 11100024 ff.). In Bezug auf die Tätigkeit der Mitarbeiter der H._____ und die Zuständigkeiten von I._____ änderte sich nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts, weshalb auf die vorangehenden diesbezüglichen Ausführungen zu Phase 1 bei Erw. 1.4.1. A. lit. a) (vgl. oben S. 36) verwiesen werden kann.
- 73 - Bezüglich der SMI-Depots der L._____ und M._____ gilt in der Phase 2, was be- reits zu Phase 1 ausgeführt wurde. Die Konti und Depots der L._____ und M._____ wurden weiterhin bei der K._____ geführt, was die Beschuldigten wuss- ten (Urk. 063112 Nr. 51, Urk. 063116 Nr. 41 [B._____]; Urk. 063910 NR. 130 [C._____; Urk. 063730 Nr. 93 [D._____]; Urk. 063850 Nr. 273 [F._____]; Urk. 063761 Nr. 88 [E._____]). Auch an den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L._____ bzw. an den Anlagerichtlinien der M._____ änderte sich nichts (Urk. 10200054; Urk. 18500019). Entsprechend wird auf die vorangehenden Aus- führungen zu Phase 1 unter Erw. 1.4.1. A. lit. b) (vgl. oben S. 36) verwiesen.
c) Anklageziffer III. 2.2. lit. d): Vertragliche (schriftliche) Grundlagen (H._____ / A._____ und G._____ / A._____) Die in der Anklageschrift aufgeführten vertraglichen Grundlagen zwischen der H._____ und der A._____ und zwischen der G._____ und der A._____, welche im Hinblick auf den sich abzeichnenden Wechsel von B._____ zur A._____ abge- schlossen wurden, sind alle aktenkundig und somit belegt (Urk. 11100001; Urk. 11100002 f.; Urk. 11100004 ff.; Urk. 11100010 ff.). Insbesondere ist aufgrund des Schreibens der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001 belegt, dass I._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ die Orders für die SMI-Portfolios der L._____ und M._____ weiterhin bei B._____ zur Ausführung bei der G._____ platzieren wollte, weshalb die H._____, vertreten durch I._____ und AI._____, zur Sicherstellung der Kontinuität der Be- treuung der Orders die A._____ bzw. B._____ damit mandatierte, SMI- Transaktionen für die L._____ und die M._____ bei der G._____ zu tätigen, und dies mit Schreiben vom gleichen Tag auch gegenüber der G._____ kundtat (Urk. 11100001). Die diesbezügliche Vereinbarung schlossen der Kanton Zürich, vertreten durch die H._____, und die A._____ am 11. bzw. 12. Dezember 2001 (Urk. 11100010 ff.). Auch die G._____ und die A._____ hatten hinsichtlich dieser Mandatierung am 15. bzw. 20. November 2001 einen aktenkundigen Vertrag be- treffend externe Vermögensverwaltung unterzeichnet (Urk. 11100004 ff.), gemäss
- 74 - welchem eine Entschädigung der A._____ in Form von Retrozessionszahlungen vereinbart wurde (Urk. 11100006). Wie sich diese an die A._____ zu überweisen- den Retrozessionen berechneten, wurde in einer ebenfalls in den Akten befindli- chen (als "Offerte" der G._____ an die A._____ bezeichneten) Vereinbarung vom
5. November 2001 festgehalten (Urk. 050605 bzw. 11100002; "Retrozessionsver- einbarung"). Ebenfalls aktenkundig ist, dass die H._____, vertreten durch I._____ und AI._____, am 20. November 2001 eine Bestätigung unterzeichnete, wonach sie von der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ Kenntnis genommen habe und sich damit einverstanden erkläre (Urk. 050605 S. 2 bzw. Urk. 11100003).
d) Anklageziffer III. 2.2. lit. e): Handel via G._____ in Zürich / Leistungsumfang A._____ / Leistungsumfang G._____ Aufgrund des aktenkundigen Schreibens der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001 und der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der A._____ vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 ist belegt, dass I._____ – wie in der Anklage beschrieben – die Kauf- und Verkaufsaufträge für die bei der K._____ geführten SMI-Depots der L._____ und der M._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ weiterhin durch die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ ausführen liess. Im Unterschied zu den in Phase 1 getätigten Transak- tionen platzierte er die Orders aber nicht mehr direkt bei der Bank, sondern bei der A._____, einer externen Vermögensverwalterin (…) der G._____ (Urk. 11100001; Urk. 11100017). Aufgrund der Vereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 ist überdies belegt, dass B._____ als "Chief …" der A._____ die von I._____ formulierten Orders zur Ausführung an die im Handel der G._____ zuständigen Personen weiterzuleiten hatte, so wie er es davor innerhalb der G._____ jeweils schon getan hatte (Urk. 11100012). Der Beschuldigte B._____ stellte sich anlässlich seiner Schlusseinvernahme auf den Standpunkt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen nicht um Kommissionsgeschäfte, sondern um Handelsgeschäfte gehandelt habe (Urk. 063118 S. 10). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, dass
- 75 - eigentliche Netto-Geschäfte vereinbart gewesen seien, mithin Aktienhandelsge- schäfte, bei denen die Kosten und insbesondere die Kommission der Bank in den Preis eingerechnet worden seien. Entsprechend habe es sich für ihn nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt (Urk. 167 S. 12). Auch der Beschuldigte D._____ meinte anlässlich der Schlusseinvernahme, dass die Geschäfte jeweils über mehrere Tage abgearbeitet worden seien, weshalb sie als "net trades" zu klassifizieren seien (Urk. 063732.3 N 1885). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess er durch seinen Verteidiger diesen Standpunkt vertreten und führte weiter aus, dass all diese Transaktionen einen erheblichen Aufwand erfordert hätten. Sie hätten infolge der Volumen gestaffelt ausgeführt werden müssen, was ein sogenanntes Warehousing notwendig gemacht habe. Und da die Aktien nicht bei der G._____ selbst deponiert gewesen seien, habe die G._____ Leerverkäufe machen und sich im Nostro oder von Kunden die Titel aus- leihen müssen. Dies sei mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewe- sen, weshalb es sich vorab um "net trades" gehandelt habe (Urk. 172 S. 27 f.). Unter Verweis auf die bereits oben bei Erw. 1.4.1. A. lit. c) bb) - ff) (vgl. oben S. 37 ff.) diesbezüglich gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die Leistung der G._____ auch in der Phase 2 weiterhin nachweislich auf die Entge- gennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenge- schäfte der H._____ beschränkte. Diese Transaktionen kann man zwar durchaus als Netto-Geschäfte bzw. "net trades" bezeichnen, allerdings nicht mit einem Handelsgewinn. Denn die Möglichkeit eines Handelsgewinns auf Seiten der Bank hätte vorausgesetzt, dass die Bank bei der Ausführung der Orders jeweils ein Kursrisiko getragen hätte. Dies war gemäss den übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen von B._____, D._____, F._____, E._____, AA._____, W._____ und AB._____ nicht der Fall. Alle genannten Personen sagten im We- sentlichen übereinstimmend aus, dass jeweils kein Abrechnungspreis vereinbart worden sei bzw. dass die Bank jeweils kein Kursrisiko getragen habe (vgl. Erw. 1.4.1. A. lit. c) bb) - ff) bzw. oben S. 37 ff. m.w.H.). Auch die übrige Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die G._____ die Transaktionen in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der
- 76 - M._____ und somit als Kommissionärin ausführte. Insbesondere wurde auf den Wertschriftenabrechnungen der G._____ jeweils ausdrücklich festgehalten: "Ge- mäss Ihren Instruktionen haben wir als Kommissionär für Sie verkauft " bzw. "Wir haben als Kommissionär an der … für sie gekauft" (Urkunden gemäss Spalte "Ab- rechnungen G._____" im Anhang der Anklage). Entsprechend ist auch der Ver- merk "Netto Kommission Schweiz" in den Wertschriftenabrechnungen während der Phase 2 zu deuten (Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnungen" im Anhang der Anklage). Allein schon die Tatsache, dass jeweils eine Kommissi- on mit dem Kurswert verrechnet wurde, spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführ- te (Urk. 211 S. 74), war das einzige Risiko, welches die Bank damals einging, das sogenannte "Settlement-Risiko", d.h. das Risiko, dass die L._____ – z.B. infolge Konkurses – die durch die G._____ an der Börse verkauften Titel nicht rechtzeitig von ihrem Depot bei der K._____ würde liefern können, was jedoch klar vom Kursrisiko zu unterscheiden ist und vorliegend wegen der Bonität und Vertrau- enswürdigkeit der H._____ bzw. des Kantons Zürich praktisch inexistent war. Zu- dem ist festzuhalten, dass Warehouse-Geschäfte, welche jeweils über mehrere Tage abgearbeitet werden, durchaus auch Kommissionsgeschäfte sein können. Es ist demnach zweifelsfrei erwiesen, dass die G._____ auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ alle im Auftrag der H._____ für die L._____ und M._____ getätigten Transaktionen interessewahrend und somit als Kommissionä- rin an der Schweizer Börse (SIX) in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte. Der in der Anklage unter diesem Titel beschriebene Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt.
e) Anklageziffer III. 2.2. lit. f): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ Bezüglich Funktion und Aufgabenbereich von C._____ änderte sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts. Es kann daher auf die vorangehenden entsprechenden Ausführungen zu Phase 1 bei Erw. 1.4.1. A. lit. e) (vgl. oben S. 46) verwiesen werden.
- 77 -
f) Anklageziffer III. 2.2. lit. g) und h): Funktion und Aufgabenbereich von D._____ / Übergang der Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____ Die Ausführungen in der Anklageschrift zu Funktion und Aufgabenbereich von D._____ sowie zum Übergang zur Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____ müssen im Rahmen des Berufungsverfahren nicht weiter behandelt werden, da D._____ seine Berufung zurückgezogen hat.
g) Anklageziffer III. 2.3. (Täuschungshandlungen / Ablauf) lit. a): Übergang Phase 1 zu Phase 2: Konditionen H._____ / Retrozessionsvereinbarung aa) Die Ausführungen in der Anklageschrift hinsichtlich der Kontinuität der Kon- ditionen für die H._____ trotz des Wechsels von B._____ von der G._____ zur A._____ wurden von der Vorinstanz zu Recht als zutreffend erachtet (vgl. Urk. 211 S. 77 ff.). Insbesondere die von B._____ bestrittene Rechtsnatur der in der Phase 2 getätigten Transaktionen als Kommissionsgeschäfte ist aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt. Zunächst sind hierzu die Aussagen von I._____ anzuführen: In der Einvernahme vom 15. Dezember 2010 führte er aus, dass er nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ "schwer davon ausgegangen" sei, dass die G._____ bei den SMI-Transaktionen der L._____ und M._____ weiterhin eine Courtage von 0,08 % in Rechnung stellen und sich diesbezüglich nichts än- dern würde. Für die L._____ und M._____ sollten die Transaktionen durch den Wechsel von B._____ zur A._____ nicht teurer werden als vorher. Denn alles an- dere wäre, so I._____, widersinnig gewesen (Urk. 062048 Nr. 18, 67 und 85). Ausserdem führte er aus, dass die L._____ gleichzeitig Aktionärin der A._____ gewesen sei, weshalb der entsprechende Mehrumsatz der A._____ auch der L._____ habe zugute kommen sollen (Urk. 062046 Nr. 41). Diese Aussagen be- stätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 in Anwe- senheit aller Beschuldigten (Urk. 070017 S. 17 und 19). Diese plausiblen und wi- derspruchsfreien Aussagen von I._____ wurden durch die Aussagen von W._____, damals Chef der Teams, welche sich innerhalb der G._____ mit den unabhängigen Vermögensverwaltern beschäftigten (Urk. 063880 Nr. 6), insofern bestätigt, als er anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2011 in Bezug auf
- 78 - den Wechsel von B._____ zur A._____ ebenfalls von gleichbleibenden Konditio- nen ausging (Urk. 063880 Nr. 146/148). Für eine mündlich vereinbarte und auch weiterhin in der anklagerelevanten Phase 2 geltende Courtage von 0,08 % spricht überdies eine bei der O._____ AG sichergestellte Auflistung von den am 5. De- zember 2001 getätigten Transaktionen für das SMI-Portfolio der M._____, auf welcher B._____ handschriftlich festhielt: "netto-Courtage ~ 0,08 %" (Urk. 10400110). Das Gleiche gilt auch für das von V._____ erstellte "Manual" vom 19. November 2002, in welchem steht: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben", wobei im darunter aufgeführten "Screen Shot" unter dem Titel "Settlements" festgehalten wurde: "Bitte mit Kommission 0,08 % abrechnen" (Urk. 050715.85). Dass sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ möglichst wenig für die H._____ ändern sollte, ergibt sich überdies aus dem Schreiben der H._____ an die A._____ vom
24. Oktober 2001, mit welchem die H._____ die A._____ bzw. B._____ zur Si- cherstellung der Kontinuität der Beziehung mit sofortiger Wirkung ermächtigte, gemäss dem jeweiligen Auftrag der H._____ Wertschriftentransaktionen in inlän- dischen Aktien im Namen der L._____ und M._____ über die G1._____ zu tätigen (Urk. 11100001). Es ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln und somit rechtsgenügend erstellt, dass damals die Konditionen der H._____ für die durch die G._____ getätigten Trans- aktionen mit letzterer nicht neu verhandelt worden waren. Mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ änderte sich demnach letztlich für die H._____ bzw. deren Mitarbeiter lediglich der Arbeitgeber ihres Ansprechpartners zur Platzierung der über die G._____ auszuführenden Orders für die SMI-Port- folios der L._____ und M._____. Auch blieb gemäss den vertraglichen Grundla- gen der Umfang der bei der Abwicklung der Transaktionen durch die involvierten Parteien insgesamt zu erbringenden Leistungen im Vergleich zu den Phasen 1a und 1b erwiesenermassen gleich (Urk. 11100010 ff.). bb) Zwischen der H._____ und der A._____ wurde mit Vertrag vom 11. bzw.
12. Dezember 2001 eine sogenannte Retrozessionsvereinbarung geschlossen, weil B._____ nach seinem Wechsel zur A._____ seinen mit den Orders der
- 79 - H._____ verbundenen Aufwand nicht mehr als Mitarbeiter der G._____, sondern als Mitarbeiter der A._____ erbrachte. Die A._____ wurde nun aus Sicht der G._____ als External Asset Manager behandelt. Die Konditionen wurden in einer als "Offerte" betitelten Vereinbarung vom 5. November 2001 wie folgt geregelt: "Für straight trades mit genereller Ticket fee von 8 bp [= 0,08 %] wird Ihnen eine Retro von 1 bp [= 0,01 %] + MwSt vergütet. Für net trades mit Handels- gewinn vergüten wir Ihnen vierteljährlich 50 % des Nettohandelsertrages inkl. Mwst (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien" (Urk. 050605 bzw. 11100002). Ebenfalls aktenkundig ist, dass die H._____ bzw. ihre Vertreter I._____ und AI._____ diese Retrozessionsvereinbarung mit Datum vom 20. November 2001 unterzeichneten und bestätigten, dass sie von dieser Kenntnis genommen hätten und sich damit einverstanden erklärten (Urk. 050605 S. 2 bzw. 11100003). In der Anklage wurde festgehalten, dass diese Vereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem
5. November 2001 durch B._____ formuliert und unter anderem C._____ zur Kenntnis gebracht, G._____ intern diskutiert und in der Folge als der durch die G._____ gegenüber der A._____ formell zu präsentierende "Vorschlag" akzeptiert worden sei. Dabei habe B._____ die Regelung zu einem Zeitpunkt ins Spiel ge- bracht, als er den Arbeitsvertrag mit der A._____ bereits unterzeichnet, aber die Stelle noch nicht angetreten gehabt habe, und somit in gekündigter Stellung als Arbeitnehmer bei der G._____ unter Vertrag gestanden habe. Er habe die Retro- zessionsvereinbarung somit faktisch in Doppelvertretung für die G._____ und die A._____ "ausgehandelt" bzw. abgeschlossen. Mit der von B._____ gewählten Formulierung der Retrozessionsregelung betreffend "straight trades" sollte ge- mäss Anklage kundenseitig der falsche Eindruck entstehen bzw. aufrecht erhalten werden, dass nach dem Wechsel zur A._____ getätigte Kommissionsgeschäfte wie bis anhin 0,08 % ("8 bp") Courtage kosten und dass die A._____ als Entschä- digung hiervon 1/8 als Retrozession überwiesen erhalten würde ("1 bp" = 0,1 %). Dabei habe B._____ jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, bei den in Zukunft für die H._____ bzw. die L._____ und M._____ zu tätigenden Kommissi-
- 80 - onsgeschäften diese Konditionen zur Anwendung zu bringen. Mit dieser Formulie- rung habe B._____ den bei der H._____ bzw. bei I._____ bestehenden Irrtum über die durch die Beschuldigten bei ihren Machenschaften verursachte tatsächli- che Höhe der Transaktionskosten bestätigt und gefestigt. Die H._____ bzw. I._____ sei entsprechend in Bezug auf die zukünftig zu tätigenden Kommissions- geschäfte (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass die G._____ eine Cour- tage von 0,08 % in Anschlag bringen würde (Urk. 003001 S. 33). Diese Darstellung in der Anklage wurde vom Beschuldigten B._____ bestritten. Er hielt bezüglich des Vertragstextes der Retrozessionsvereinbarung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 fest, dass die Formulierung und Aus- arbeitung durch die G._____ getätigt worden sei und nicht durch ihn. Im Nach- hinein könne er heute sagen, dass die Formulierung und das Ganze unglücklich aufgesetzt gewesen sei. Den Vorwurf, bewusst eine unklare Vereinbarung ge- schaffen zu haben, weise er aber in aller Deutlichkeit von sich. Die G._____ habe das Papier aufgesetzt, und die Abrechnungspraxis sei bekannt gewesen (Urk. 063118 S. 14). Daran liess er auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und in der Berufungsverhandlung festhalten (Urk. 167 S. 29 f.). cc) Die Aktenlage präsentiert sich diesbezüglich wie folgt: Der Wortlaut der oben zitierten Vereinbarung tauchte bereits am 2. Oktober 2001 in einer Mitteilung per E-Mail von W._____ an C._____, AA._____, AJ._____ und AK._____ auf. Darin wurde festgehalten, dass die A._____ aus Sicht der G._____ eine unabhängige Vermögensverwalterin mit der H._____ als einziger Kundin werde. W._____ be- zog sich dabei auf den letzten Stand diverser Gespräche zwischen B._____, C._____ und ihm (Urk. 10010059 bzw. Urk. 050715.119). Auf Vorhalt dieser E- Mail bestätigte B._____ anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011, sich im Vorfeld ein- oder zweimal mit W._____ getroffen zu haben und ihm gegenüber ei- ne Offerte gemacht zu haben, um selber einen Teil der Kommissionen zu erhalten (Urk. 070014 Nr. 10 f.). Auch W._____ erklärte in diesem Zusammenhang, dass B._____ ihn wegen einer Zusammenarbeit angefragt habe, vermutlich mit den Bedingungen, die in diesem Dokument stehen würden. Da die von B._____ vor- geschlagenen Bedingungen weit über seinen Kompetenzen gelegen seien, habe
- 81 - er diese Informationen an seinen Vorgesetzten, Generaldirektor AL._____, wei- tergegeben. Diese seien dann nachher auch bestätigt worden (Urk. 063880 Nr. 144). E._____ sagte anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2010 auf Vorhalt der besagten Vereinbarung aus, dass die Stelle betreffend die Konditio- nen wahrscheinlich durch sie (Compliance), vielleicht sogar durch ihn selber er- stellt worden sei. Der Text basiere auf Abmachungen der Front. Verantwortlich für den Text sei schlussendlich die Frontstelle, also in diesem Fall die "Division of Ex- ternal Asset Managers", welche den Vertrag als Offerte dem Kunden für die Bank unterbreite, denn die Front bestimme den Inhalt der Offerte und die Bedingungen der Geschäftszusammenarbeit (Urk. 063760 Nr. 85). Er wisse nicht, wer in die- sem Fall den Vorschlag für die Konditionen gemacht habe. Er sei damals vom Handel zur Fixierung der bereits getroffenen Abmachungen angefragt worden. Er sei nicht in die Festlegung der Vertragsbedingungen involviert gewesen. Er sei als Vertreter des Handels in die schriftliche Umsetzung der Abmachungen involviert gewesen, weil der Handel Verträge nicht habe selber entwerfen dürfen (Urk. 063760 Nr. 89). Er gehe davon aus, dass Herr B._____ damals auf ihn zu- gekommen sei, um die Abmachungen, welche die G._____ mit dem Kunden be- züglich Handelsgeschäfte getroffen habe, in Schriftform zu bringen. Seine (E._____s) Funktion sei gewesen, dasjenige, was im "Fachchinesisch" des Han- dels abgemacht gewesen sei, in normale verständliche deutsche Form zu brin- gen, was dann in diesen Vertrag eingebaut worden sei (Urk. 063760 Nr. 91). Der Handel habe das dann wiederum gegenkontrolliert und geprüft, ob das, was er geschrieben habe, der Abmachung mit dem Kunden entsprochen habe (Urk. 063760 Nr. 92). Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Idee einer Retrozessionsvereinbarung als solche von B._____ ins Spiel gebracht wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er den Arbeitsvertrag mit der A._____ zwar bereits unterzeichnet (vgl. Urk. 11100024), die Stelle aber noch nicht ange- treten hatte und in gekündigter Anstellung als (noch nicht freigestellter) Arbeit- nehmer bei der G._____ unter Vertrag stand. Hingegen lässt sich aufgrund der dargelegten Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Retrozessions- vereinbarung durch B._____ formuliert worden war. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass E._____ bzw. sonst jemand aus dem Compliance-Team der G1._____
- 82 - die Retrozessionsvereinbarung mit den zwischen B._____ und dem Handel der G1._____ ausgehandelten Konditionen aufgesetzt hatte. Bezüglich des Wortlauts der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 fällt auf, dass lediglich zwischen "straight trades mit genereller Ticket Fee (Kom- mission) von 8 bp" und "net trades mit Handelsgewinn" unterschieden wurde. So- wohl C._____ als auch D._____ waren anlässlich ihrer ersten Einvernahmen der Ansicht, dass die im Auftrag der H._____ getätigten Transaktionen gemäss der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 eigentlich mit einer Kommis- sion von 0,08 % hätten abgerechnet werden müssen (Urk. 063910 Nr. 366 und 395; Urk. 063911 Nr. 17; Urk. 063730 Nr. 269 f.). Nachdem es sich bei den an- klagegegenständlichen Transaktionen – wie bereits dargelegt – nachweislich um Kommissionsgeschäfte handelte, verbleiben daher keine ernsthaften Zweifel, dass mit der Retrozessionsvereinbarung bewusst und willentlich bei der H._____ bzw. deren Angestellten der Eindruck bestätigt bzw. aufrechterhalten wurde, dass die für die L._____ und M._____ getätigten Kommissionsgeschäfte auch nach B._____s Wechsel zur A._____ wie bis anhin 0,08 % ("8 bp") Courtage kosten würden und die A._____ als Entschädigung hiervon 1/8 als Retrozession über- wiesen erhalten würde. Aufgrund der von B._____ in einer Notiz handschriftlich festgehaltenen Order für das SMI-Portfolio der M._____ mit Datum vom 20. No- vember 2001 ist zudem belegt, dass B._____ diesen Irrtum auf Seiten der H._____ kannte und auch wollte, hielt er doch darin eigens fest: "netto Courtage ~0,08 %" (Urk. 10400110), obwohl er, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nie die Absicht hatte, bei diesen für die M._____ zu tätigenden Kommissionsgeschäf- ten diese Konditionen bzw. Kommission zur Anwendung zu bringen. Das Gleiche gilt auch für die von B._____ handschriftlich verfasste Notiz betreffend die G2._____-Transaktion vom 11. November 2002, in welcher steht: "netto courtage" (Urk. 10400115). dd) Die Anklage wirft C._____ in diesem Zusammenhang vor, er habe gewusst bzw. ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass B._____ auch nach dem Wechsel zur A._____ jeweils nach Abschluss der Transaktionen die Kurse selber festlegen würde. Er sei ausserdem in die Gespräche hinsichtlich der Gestaltung
- 83 - der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ involviert gewesen und habe gewusst, dass dieser "Preisfindungsmechanismus" nach aus- sen weiterhin nicht offengelegt werden würde. Er habe denn auch ernsthaft damit gerechnet, dass die H._____ bzw. deren Vertreter über die tatsächlich erzielten Preise und die Höhe der Transaktionskosten weiterhin getäuscht werden sollten (Urk. 003001 S. 33). Der Beschuldigte C._____ wusste gemäss eigenen Aussagen bzw. rechnete ernsthaft mit der Möglichkeit, dass B._____ auch nach dessen Wechsel zur A._____ jeweils nach Abschluss der Transaktionen die Kurse selber festlegen würde (Urk. 063910 Nr. 267 f.; Urk. 063911 Nr. 16). Insbesondere räumte er ein, dass er davor Angst gehabt und sich deswegen Sorgen gemacht habe (Urk. 063910 Nr. 267 f.; Urk. 063911 Nr. 16). Er habe deshalb einen Vertrag ge- wollt, mit welchem er "fein raus" sein würde, wenn er zukünftig noch mit B._____ handeln müsste (Urk. 063910 Nr. 266). Bei den Akten liegt ein Mail vom
5. Oktober 2001 von C._____ an E._____ von Legal & Compliance. Mit diesem Mail leitete C._____ den Wortlaut der Vereinbarung vom 5. November 2001 an die L&C weiter, nachdem der Vertragsentwurf vom zuständigen Relationship- Manager W._____ an C._____ und seine damaligen Teamführung (AJ._____, AA._____ und AK._____) gemailt worden war (Urk. 10010059). Es ist daher er- stellt, dass C._____ von der Existenz der besagten Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2002 wusste. Hingegen lässt sich nicht erstellen, dass er sich mit dem Inhalt dieser Vereinbarung näher auseinandergesetzt hat. Er selber liess geltend machen, dass er den Text L&C zur Beurteilung weitergeleitet habe (Urk. 169 S. 43), was durchaus plausibel ist und sich mit dem Auftrag von W._____ am Ende des betreffenden Mails deckt. Immerhin umfasst dieser Auftrag auch eine Aufgabe für C._____, nämlich ein Muster der vierteljährlichen Abrech- nung zu erstellen, was jedoch keine inhaltliche Beurteilung voraussetzte (Urk. 10010060). Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde lässt sich aus diesem damaligen Kenntnisstand C._____s nicht ableiten, dass er aufgrund der Vereinbarung wusste, dass dieser "Preisfindungsmechanismus" von B._____ nach aussen weiterhin nicht offengelegt werden würde, ging er doch wie oben ge- zeigt davon aus, dass B._____ und seine Vertragspartner sich an diese Vereinba-
- 84 - rung halten würden. So wie er davon ausging, dass es schon früher zwischen B._____ und der H._____ bzw. I._____ eine Vereinbarung gegeben haben muss- te, welche er nicht kannte und in seiner Funktion auch nicht kennen musste. Dass er nun diese schriftlich vorliegende Abmachung selber wollte, damit er "fein raus" sein würde, spricht nicht gegen eine nach wie vor fehlende Täuschungsabsicht. Denn "fein raus" wäre er nur dann gewesen, wenn die schriftliche Abmachung durch B._____ auch eingehalten worden wäre. Es ging C._____ offensichtlich da- rum, dass die für ihn nicht transparente Handlungsweise B._____s, an welcher er sich als Befehlsempfänger am unteren Ende der G._____-Hierarchie bis dahin hatte beteiligen müssen, nun für die Zukunft von "oben", d.h. durch die Kadermit- glieder der G._____, genehmigt wurde, was mit der schriftlichen Vereinbarung vom 5. November 2001 vermeintlich auch der Fall war. Dass B._____ diese Ver- einbarung dann dazu missbrauchte, die von ihm veranlassten Transaktionen tat- sachenwidrig der Kategorie "net trades mit Handelsgewinn" zuzuordnen, damit nicht der Kommissionssatz von 0.08 % galt, sondern "50 % des Nettohandelser- trages", von welchen Beträgen dann für die A._____ bzw. für B._____ selber die maximal möglichen Retrozessionen berechnet wurden (vgl. unten lit. j)bb-cc), war für C._____ nicht im Voraus erkennbar und widersprach auch seiner expliziten Meinung, dass nun alles "offiziell" und er "fein raus" sei. Die verbleibenden rele- vanten Transaktionen Nr. 156 - 187 erfolgten demnach im analogen Rahmen wie die früheren Transaktionen mit Netto-Abrechnung. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung vom 5. November 2001 war C._____ nun aber der Ansicht, dass al- les vereinbarungsgemäss ablief und demnach auch keine Täuschung der Ver- antwortlichen der H._____ erfolgen konnte. Letzteres schien auch in objektiver Hinsicht gerechtfertigt, trägt die genannte Retrozessionsvereinbarung doch auch die Unterschriften von Funktionären der H._____ (vgl. Urk. 050605). Der unter diesem Titel eingeklagte, für die rechtliche Würdigung relevante Sach- verhalt ist somit insoweit rechtsgenügend erstellt, als die Tathandlungen und der Vorsatz des Beschuldigten B._____ betroffen sind. Hinsichtlich der gegenüber C._____ erhobenen Vorwürfe, insbesondere der behaupteten Täuschungsab- sicht, lässt sich der eingeklagte Sachverhalt hingegen nicht rechtsgenügend er- stellen.
- 85 -
h) Anklageziffer III. 2.3. lit. b): Auftragserteilung durch I._____ (Zeitpunkt / In- halt) Die Sachdarstellung in der Anklageschrift zu den Modalitäten der Auftragsertei- lung durch I._____ blieben im Wesentlichen unbestritten. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung zur Phase 1 erachtete die Vorinstanz die Darstellung der Auftragserteilung durch I._____ aufgrund der diesbezüglichen übereinstim- menden Aussagen von I._____ und B._____ zu Recht als erstellt. Dementspre- chend kann auch für die vorliegend zu behandelnde Phase 2 auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, da sich mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ nichts änderte (Urk. 211 S. 48 f.). I._____ platzierte die Aufträge nach wie vor bei B._____ jeweils zur bestmögli- chen und interessewahrenden Ausführung und überliess dabei jeweils B._____ den Entscheid, über welchen Zeitraum und mit welchen Teilausführungen die Auf- träge im Einzelnen abzuarbeiten waren. Dementsprechend erwartete I._____, dass die Orders auch zu den an der Börse erzielten Kursen zuzüglich (bei Käu- fen) bzw. abzüglich (bei Verkäufen) der vereinbarten Kommission und der übli- chen Gebühren abgerechnet würden (Urk. 070017 S. 11, 18, 24 und 28; Urk. 050958).
i) Anklageziffer III. 2.3. lit. c): Orderausführung / Warehousing / G._____- interne Verbuchungen Gemäss dem bereits erwähnten Vertrag vom 11. bzw. 12. Dezember 2001 zwi- schen der H._____ und der A._____ hatte B._____ auch nach seinem Wechsel zur A._____ die von I._____ formulierten Orders an die im Handel der G1._____ zuständigen Personen weiterzuleiten, so wie er es davor bereits innerhalb der G._____ jeweils getan hatte (Urk. 11100010 ff. Ziff. 4.). Gemäss den deckungs- gleichen und somit glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ leitete B._____ die Orders während der anklagerelevanten Phase 2 instruktionsgemäss jeweils zur bestmöglichen und interessewahrenden Ausführung an sie weiter (Urk. 063910 Nr. 219; Urk. 063730 Nr. 115, 239; Urk. 063731 Nr. 80). Was die Orderausführung jeweils über mehrere Tage und die G._____-interne Verbu- chung anbelangt, ist der eingeklagte Sachverhalt an sich von den Beschuldigten
- 86 - B._____, C._____ und D._____ unbestritten (Urk. 063910 Nr. 72 f., 103-105, Nr. 126, 128, 130, 217-119 und 254; Urk. 063911 Nr. 15, 77 und 116 ff.; Urk. 070016 S. 9; Urk. 063112 Nr. 65 und 83; Urk. 063116 Nr. 6 und 19) sowie aufgrund der übrigen Aktenlage belegt (Urk. 10400043; Urk. 050715.10 bzw. Urk. 17701472 und Urk. 050715.146; Urkunden gemäss Spalte "Warehouse- Aufstellung" im Anhang zur Anklage). Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
j) Anklageziffer III. 2.3. lit. d): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ aa) Bezüglich dieses Anklagepunktes kann zunächst auf die bereits erfolgten Ausführungen zu Anklageziffer I. 2.3. lit. c) betreffend Phase I ("Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____") verwiesen werden (vgl. oben S. 46 ff. bzw. Erw. 1.4.1. A. lit. h)), da sich gemäss den konstanten Aussagen von C._____ mit dem Wechsel von B._____ zur A._____ diesbezüglich nichts geändert hatte. Er habe weiterhin zu dem Preis abgerechnet, welchen B._____ ihm genannt habe (Urk. 063910 Nr. 91, 213, 285, 287 f. und 297 ff.; Urk. 063911 Nr. 16 S. 8; Urk. 070016 S. 9 in Verbindung mit S. 26 f.). Es kann daher auch auf seine be- reits unter Erw. 1.4.1. A. lit. h) zu Phase 1 dargelegten Aussagen verwiesen wer- den (vgl. oben S. 46 ff., insb. Erw. bb)). Auch D._____ gab anlässlich der Einver- nahme vom 15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass es bei der A._____ so gewe- sen sei, dass B._____ ihm gesagt habe, zu welchem Preis er abrechnen solle (Urk. 063730 Nr. 119). Auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwaltes räumte er ein, dass dieser Vorgang ungewöhnlich gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 122). Auch anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2011 sagte er aus, dass er alle Trans- aktionen für die L._____ und M._____ jeweils zu dem Preis abgerechnet habe, welchen ihm B._____ nach ausgeführter Transaktion genannt habe (Urk. 063731 Nr. 81 und 109), was er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
3. Juli 2012 in Anwesenheit von E._____, B._____, F._____ und C._____ im Zu- sammenhang mit der G2._____-Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002 (Phase 2) bestätigte (Urk. 070018 S. 9).
- 87 - bb) Wie bereits in den Erwägungen zu Phase 1 dargelegt wurde (vgl. oben Erw. III. Ziff. 1.4.1 A. lit. h) bzw. S. 46 ff.), liess C._____ durch seinen Verteidiger geltend machen, er habe die Preisgestaltung von Herrn B._____ nie hinterfragt und auch nicht hinterfragen müssen. Bei den vorliegend zur Anklage gebrachten Transaktionen seinen jeweils Kosten wie financing costs, borrowing fees und risk premium im Preis berücksichtigt worden. Alle diese Trades hätten einen erhebli- chen Aufwand erfordert. Sie hätten infolge der Volumen gestaffelt ausgeführt werden müssen, was ein sogenanntes Warehousing notwendig gemacht habe. Die Aufträge seien teilweise über Wochen und Monate abgearbeitet worden. Da die Aktien nicht bei der G._____ selbst deponiert gewesen seien, habe die G._____ Leerverkäufe machen und sich im Nostro oder von Kunden die Titel aus- leihen müssen. Dies sei nicht nur mit zusätzlichen Umtrieben, sondern insbeson- dere auch mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewesen, welche von 8 bp (0,08 %) nicht einmal ansatzweise abgedeckt worden seien. Es sei daher al- len Beteiligten klar gewesen, dass 8 bp keine Basis für die Geschäfte dargestellt habe. Es sei auch allen bewusst gewesen, dass die A._____ jeweils den Kurs festlegen würde (Urk. 172 S. 27 f.; Urk. 169 S. 24). Auch wenn diese Auffassung sich inhaltlich als unzutreffend erwies, so kann nicht widerlegt werden, dass C._____ im betreffenden Zeitpunkt selber von solchen zusätzlichen Transaktions- kosten ausgegangen ist. Zwar hatte er selber keinerlei konkrete Kenntnis von sol- chen zusätzlichen Transaktionskosten, jedoch machte B._____ ihm und anderen Personen gegenüber entsprechende Behauptungen, wie dies das bereits erwähn- te Mail vom 4. September 2000 an AM._____ (unter Einbezug von "C._____") zeigt, wonach bei gewissen Transaktionen Refinanzierungskosten auf den Ab- rechnungspreis Einfluss hätten, was mit dem Kunden so abgesprochen sei (Urk. 050948). B._____ stellte die Festsetzung der Transaktionspreise durch ihn während der anklagerelevanten Phase 2 an sich nicht in Abrede. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 erklärte er seinen diesbezüglichen Ermessenspielraum als Mitarbeiter der A._____ damit, dass es für Aktiengeschäfte ja diese "net trades" (mit Handelsgewinn) gegeben habe. Dort sei die Kommission in den Preis einge- baut, aber nicht klar fixiert gewesen. Damals sei mit der G._____ abgemacht ge-
- 88 - wesen, dass er bei "net trades" die Höhe der Kommission selber festlegen dürfe (Urk. 063114 Nr. 36 f. und 42). Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2011 erklärte er, dass der Abrechnungspreis jeweils von ihm im Einverständnis mit der Bank festgesetzt worden sei (Urk. 063115 Nr. 35). Und anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 führte er bezüglich der G2._____ - Transaktion vom 11. November 2002 aus, dass zum Zeitpunkt der Auftragsertei- lung der Kurs bereits auf Fr. 25.60 gefallen sei und – wenn man die Position in- nert zwei, drei Tagen verkauft hätte – die Chancen hoch gewesen wären, dass der Kurs auf Fr. 23.00 oder noch weiter gefallen wäre. Eine Verteilung auf zehn Tage sei daher absolut notwendig gewesen, um das Risiko zu minimieren. Der ef- fektive Verkauf sei zu Fr. 28.34 / 29.46 erfolgt. Die effektive Kursschwankung während der Zeit, in welcher der Auftrag offen gewesen sei, habe Fr. 7.75 betra- gen. Das heisse, dass die Differenz zwischen Höchst- und Tiefstpreis in dieser Zeit rund 14 % betragen habe. In diesem Umfeld sei eine Kommission von Fr. 1.12 pro Titel verlangt worden, was unter diesen Umständen und zum damali- gen Zeitpunkt für das sicherlich gute Managen der Position und den gewaltigen Aufwand, der von allen betrieben worden sei, durchaus vertretbar gewesen sei. Er sei auch heute noch der Meinung, dass die Preisfindung aller Transaktionen über weite Strecken korrekt und vertragskonform abgewickelt worden sei und keine Pflichtverletzungen vorgelegen hätten. Er wolle nicht beschönigen, dass bei der G._____-Transaktion der vertraglich vorhandene Spielraum überstrapaziert wor- den sei. Aber im Vordergrund sei gestanden, gesamthaft eine gute Performance zu erreichen. Von Betrug könne daher nicht die Rede sein (Urk. 063118 S. 14 ff.). cc) Wie bereits dargelegt, gab die H._____ jedoch sämtliche Transaktionen als Kommissionsgeschäfte zur interessewahrenden Ausführung in Auftrag. Dieser Umstand war für C._____ nicht ersichtlich, erhielt er seine Aufträge doch aus- schliesslich durch B._____. Somit gab es weder für die A._____ bzw. B._____ noch für die G._____ einen vertraglichen Spielraum bei der Festsetzung des Ab- rechnungspreises. Auch in der Phase 2 führte die G._____ sämtliche im Auftrag der H._____ bzw. der A._____ zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 durchgeführten Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börde in ei- genem Namen und für Rechnung der L._____ bzw. M._____ durch, ohne dabei
- 89 - ein Kursrisiko zu tragen. Die Leistung der G._____ beschränkte sich somit jeweils auf die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____, wofür eine Kommission von 0,08 % vereinbart war. Die von B._____ geltend gemachte Version, wonach ein von ihm nachträglich be- stimmter Preisaufschlag bzw. Preisabschlag wegen Refinanzierungs- bzw. Bor- rowingkosten oder sonstigen Transaktionskosten erklärbar bzw. gerechtfertigt gewesen sei, kann auch für die Phase 2 nicht zutreffen. Zunächst ist es unmög- lich, dass ein Aussenstehender bzw. ein Mitarbeiter eines externen Vermögens- verwalters wie B._____ jeweils den Aufwand beziffern konnte, welcher der G._____ bei der Ausführung der Transaktionen erwuchs, zumal er die erforderli- chen Daten dazu gar nicht hatte. Auch der frühere Beschuldigte D._____ hatte hierfür anlässlich der Hauptverhandlung keine plausible Erklärung (Urk. 162 S. 13 ff.). Ein durch B._____ nachträglich bestimmter Preisaufschlag bzw. -abschlag konnte auch deshalb nicht unter dem Titel Refinanzierungs- bzw. Borrowingkos- ten oder sonstige Kosten gerechtfertigt sein, weil diese Faktoren, wenn über- haupt, bereits in den durch Execution an C._____ bzw. an D._____ gemeldeten Kursen hätten berücksichtigt sein müssen. Dies ergibt sich aus einem bankinter- nen Dokument des Audit Departements betreffend Warehousing (Urk. 17706503), in welchem festgehalten wurde: "Bei einem Kauf werden die Refinanzierungskosten belastet, bei einem Verkauf werden die Refinanzierungssätze gutgeschrieben. […] Diese Kosten werden je- weils nicht dem Kunden ausgewiesen, sondern in den Kurs hinein gerechnet. […] Für die Berech- nung der Finanzierungskosten inklusive Kurs wird ein Spread sheet benützt" (Urk. 17706505). Dass dies auch vorliegend so gehandhabt wurde, geht aus einer aktenkundigen Warehouse-Aufstellung betreffend den zwischen dem 11. Januar 2003 und dem
5. Februar 2003 ausgeführten Kauforder von insgesamt 600'000 N._____-Aktien (Transaktion Nr. 196 gemäss Angang zur Anklage) hervor (Urk. 17700792). Ins- besondere wurden darin die während der Ausführung der Transaktion entstanden Zinskosten des Kunden in der Spalte "Interest" von insgesamt Fr. 18'169.69 auf- geführt. Diese Zinskosten von Fr. 0,0303 pro Aktie wurden dann auf den tatsäch- lich erzielten Durchschnittskurs von Fr. 59.8069 pro Aktie addiert, was dann den Durchschnittskurs von Fr. 59.8372 pro Aktie ergab, welchen – in diesem Fall – D._____ dann B._____ als Execution-Preis nannte und welchen B._____ in der
- 90 - Folge nochmals auf Fr. 60.09 erhöhte (Urk. 17700790). Auch F._____ führte auf die Berechnung der Refinanzierungskosten angesprochen aus: "[…] Die Zinsen waren abhängig vom allgemeinen Zinsniveau. Wir haben den automatischen Li- bor reingerechnet und einen Spread fürs Kreditrisiko. Und wenn die Zinsen minus das Kreditrisiko Null ergab, dann ist es Null" (Urk. 063851 Nr. 123). Die Berech- nung der Zinskosten bzw. Zinserträge mittels des besagten Excel-Dokumentes ("Spread Sheets") war nachweislich ein seit mindestens Oktober 2001 bei der Bank angewandtes Verfahren. Dies ergibt sich aus einer von AN._____ verfass- ten E-Mail vom 5. Oktober 2001, in welcher er C._____ darauf aufmerksam mach- te, dass beim Ausfüllen des Warehouse-Sheets keine Fehler mehr passieren soll- ten (Urk. 10011699). Auch C._____ bestätigte diesen Ablauf anlässlich der Ein- vernahme vom 9. November 2011, indem er diesbezüglich ausführte, er habe es (die Zinsen) im Warehousetool Tag für Tag erfasst. Dieses habe den Nettopreis für den Kunden berechnet. Nachher habe dann ja aber B._____ gesagt, zu wel- chem Preis abgerechnet würde. Daher sei es kompliziert (Urk. 063911 Nr. 128). dd) Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 dargelegt wurde, machte B._____ geltend, dass er sich nie Gedanken darüber gemacht habe, dass die Netto-Abrechnungspreise nicht stimmen könnten. Er sei immer davon überzeugt gewesen sei, dass die Kursdifferenz dem Total von Courtage, Lending, Borro- wing, Financing in Abhängigkeit von der Auftragsgrösse und der Zeitdauer der Überwachung entspreche. Diese Behauptung wurde bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 widerlegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorlie- gend auf diese früheren Erwägungen zu verweisen (vgl. oben S. 46 ff. bzw. Erw. 1.4.1. A lit. h) cc)). Die diesbezüglichen Vorbringen von B._____ sind daher als unglaubhaft und somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. ee) Zu den obigen Darlegungen kommt hinzu, auch das Audit Departement der G._____, welches im November 2002 im Rahmen einer ordentlichen Revision die Retrozessionsvereinbarung mit der A._____ vom 5. November 2001 und einzelne darunter getätigte Transaktionen prüfte, sich gemäss dem von AO._____ für AP._____ vom …-Desk verfassten vertraulichen Memorandum vom 4. April 2003 die jeweilige Preisdifferenz zwischen dem effektiv erzielten und dem gegenüber
- 91 - der L._____ abgerechneten Preis unter keinem Titel erklären konnte und zum Schluss kam, dass hier Kursschnitte getätigt worden seien (Urk. 050614: "[…] The current arrangement bears considerable reputational and regulatory risk, if it became public, that such large commissions and retrocession were taken from a public body, and there is no plausible explanation that the effectiv prices executed at the exchange do not correspond with the average price allocated to the client [Kursschnitt]."). Es ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln und somit rechtsgenügend erstellt, dass die durch B._____ nachträglich bestimmten Preisaufschläge bzw. -abschläge unter keinem Titel gerechtfertigt waren, und dass dies dem Beschuldigten B._____ auch von Anfang an bewusst war. Gegen- über C._____ kann diesbezüglich jedoch kein gleichartiger Vorwurf gemacht wer- den, befand er sich doch in der relevanten Zeitspanne in einer hierarchisch und informationsmässig stark inferioren Stellung gegenüber B._____. Sein damaliges ungutes Gefühl hätte ihn möglicherweise zu weiteren Abklärungen bzw. Erkundi- gungen veranlassen müssen. Dass hierzu für ihn die Hemmschwelle angesichts des hierarchischen Gefälles und der Nähe von B._____ zum Kunden H._____ sehr hoch war, erscheint evident. Insbesondere aufgrund der Vereinbarung vom
5. November 2001 über die Zusammenarbeit G1._____ - A._____ - H._____, welche C._____ zur Kenntnis gelangte, kann ihm kein Wissen bzw. Vorsatz hin- sichtlich zu hoher Transaktionskosten und mithin einer Täuschung gegenüber der H._____ nachgewiesen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Machen- schaften B._____s auch C._____ zu täuschen vermochten, gerade im Zusam- menhang mit angeblichen zusätzlichen Transaktionskosten, welche angeblich mit dem Kunden abgesprochen worden seien (vgl. Urk. 10010059). ff) Aufgrund der obigen Erwägungen ist rechtsgenügend erstellt, dass C._____ jeweils nach der vollständigen Ausführung eines Auftrags B._____ in der Regel noch am selben Tag den im Handel bei der Ausführung der Order effektiv erziel- ten Durchschnittskurs mitteilte und ihn gleichzeitig auch über die aktuellen Tages- höchst- bzw. -tiefstkurse und den VWAP informierte, und dass B._____ darauf C._____ einen vom korrekten Preis (d.h. der im Handel effektiv erzielte Durch- schnittskurs zuzüglich bzw. abzüglich der vereinbarten Kommission von 0,08 %) zu Ungunsten der L._____ bzw. der M._____ abweichenden Preis nannte, wel- chen er auf der Handelsfiche eintragen und im Mid Office der Bank erfassen und
- 92 - abrechnen lassen sollte. Zudem ist rechtsgenügend erstellt (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche" im Anhang zur Anklage; Urk. 10400110 und Urk. 10400115; Urk. 063910 Nr. 147 f.; Urk. 063730 Nr. 44; Urk. 050715.116/205), dass C._____ die von B._____ genannten (falschen) Ab- rechnungskurse in der Folge jeweils handschriftlich auf den Handelsfichen im da- für vorgesehenen Feld "Titelkurs" eintrug und die vollständig ausgefüllten Han- delsfichen sodann ins Mid Office der Bank weiterleitete, wo unter anderem die handschriftlich eingetragenen (falschen) Kurse im Datenverarbeitungssystem der G._____ erfasst und entsprechende Buchungen auf dem Handelsdepot der Bank (wo die Transaktionen zum effektiv erzielten Kurs verbucht bzw. zwischengelagert worden waren) und dem Abwicklungsdepot bzw. -konto der H._____ ausgelöst wurden. Was die Kontrolle der abgerechneten Preise anbelangt, kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen zu Phase 1 unter Erw. 1.4.1. A. lit. h) ee) (vgl. oben S. 46 ff.) verweisen werden. Insbesondere bestätigten B._____, C._____, D._____ und I._____ übereinstimmend, dass eine Kontrolle der abgerechneten Preise durch Dritte praktisch nicht möglich gewesen sei bzw. dass I._____ oder eine Kontroll- instanz der L._____ anhand der Abrechnungen der G._____ die Kursdifferenz nicht habe erkennen können bzw. dass Aussenstehende die Transaktionskosten nicht ohne die Mitwirkung der Bank bzw. der Beteiligten hätten in Erfahrung brin- gen können (Urk. 063112 Nr. 136 f.; Urk. 063910 Nr. 205 und 355 f.; Urk. 063911 Nr. 15 S. 7; Urk. 063730 Nr. 258 und 281; Urk. 062046 Nr. 148 f.; Urk. 062048 Nr. 68 und 72; Urk. 070017 S. 12). Dies ist nicht in Zweifel zu ziehen, da jeweils die Ausführungszeiten und Volumen der einzelnen Teilabschlüsse einer jeweils über mehrere Tage oder gar Wochen dauernden Orderausführung in den Ab- rechnungen nicht aufgeführt und somit für Aussenstehende nicht eruierbar waren (Urk. 063730 Nr. 281). Der unter diesem Titel für die Phase 2 eingeklagte Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt, mit Ausnahme der hinsichtlich C._____ geschilderten subjekti- ven Aspekte des Sachverhalts.
- 93 -
k) Anklageziffer III. 2.3. lit. e)-j): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kur- ses auf der Handelsfiche; Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen festgehaltenen Kurse im Mid Office der Bank; Ab- rechnung der Transaktionen gegenüber der H._____; Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG; Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung"); Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG Bezüglich dieser Anklagepunkte wurden bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Erstellung der Phase 1b entsprechende Ausführungen gemacht, da im Anklagetext zur Phase 1b (Anklageziffer II; Urk. 003001 S. 24 oben) auf diese Anklagepunkte verwiesen wurde. Auf die genannten Kapitel kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. oben Erw. 1.4.1. B. lit. a)-c) bzw. S. 55 ff.). Der unter den genannten Anklageziffern eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der dortigen Erwägungen rechtsgenügend erstellt.
l) Anklageziffer III. 2.3. lit. k): G._____-interne Weiterverbuchung / Zahlungs- auftrag Retrozession In der Anklageschrift wird umschrieben, dass der durch das geschilderte Vorge- hen bei der G._____ generierte Ertrag (d.h. die Differenz zwischen dem gegen- über der L._____ und der M._____ abgerechneten und dem im Handel effektiv erzielten Preis abzüglich bzw. zuzüglich Gebühren) auf Veranlassung von C._____ (bzw. später durch D._____) – nach Abzug einer Beteiligung von 10 % zu Gunsten der Handelsabteilung der G._____ – bankintern dann jeweils zu Gunsten eines Kontos "übrige Kommissionen Anlagegeschäft Mehrwertsteuer" der für die externen Asset Manager zuständigen Abteilung (…) gutgeschrieben worden sei. Alsdann seien 50 % der dort gutgeschriebenen Gelder gestützt auf die Bestim- mung zu den "net trades" gemäss Vereinbarung vom 5. November 2001 (und somit [G._____-intern] als "Handelsgewinn" getarnt) der A._____ als Retrozessi- on weitervergütet worden (Urk. 003001 S. 38).
- 94 - Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festhielt (Urk. 211 S. 94), wurden diese letzten in der Anklage umschriebenen Buchungen und Transaktionsschritte durch den Beschuldigten B._____ nicht bestritten. Ausser- dem ist der Vorgang aufgrund der Aktenlage erstellt (Urk. 050715.26; Urk. 050715.31-36; Urk. 050715.133 f.; Urk. 050715.139; Urk. 050715.202, Urk. 050715.204; Urk. 10010983; Urk. 10011671; Urk. 10011676, Urk. 10011717 und Urk. 17700272-3). Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass B._____ über den geschilderten Sachverhalt informiert war, hatte er doch die Vereinbarung vom 5. November 2001 und damit auch die Aufteilung des Ertrages aus den sogenannten "net trades" mit der G._____ ausgehandelt. Der unter die- sem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit insoweit rechtsgenügend erstellt.
m) Anklageziffer III. 2.4.: Arglist Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 festgestellt wurde, findet sich auch betreffend die Phase 2 in den vorinstanzlichen Erwägungen kein Abschnitt, der diesem Abschnitt der Anklageschrift entspricht (Erw. III. Ziff. 1.4.1. B. lit. d) bzw. oben S. 58). Indessen erfolgten die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Arglist auch im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand in Phase 2 im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Urk. 211 S. 109 ff.). Dies erscheint richtig, zumal die einzelnen Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung der Arglist heranzuziehen sind, durchaus bereits im Rahmen der bisherigen Sachverhaltser- stellung thematisiert wurden. Diese Abfolge in der Darstellung wird in den vorlie- genden Erwägungen deshalb ebenfalls eingehalten (vgl. zur Frage des Arglist deshalb unten Erw. IV. Ziff. 1.2.3. f. bzw. S. 160 ff.).
n) Anklageziffer III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition Bezüglich dieses Anklagepunktes wurden bereits im Zusammenhang mit der Er- stellung der Phase 1b entsprechende Ausführungen gemacht, da im Anklagetext zur Phase 1b (Anklageziffer II; Urk. 003001 S. 24) auf diese Anklagepunkte (III. Ziff. 2.3. lit. e)-j)) verwiesen wurde. Auf die genannten Kapitel kann an dieser Stel- le vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.1 B. lit. e) bzw. oben S. 58 ff.).
- 95 - Der unter den genannten Anklageziffern eingeklagte Sachverhalt ist aufgrund der dortigen Erwägungen rechtsgenügend erstellt.
o) Anklageziffer III. 2.7.: Vermögensschaden / Bereicherung G._____ / Berei- cherung A._____ / persönliche Bereicherung B._____ Die in der Anklageschrift umschriebenen Grössen hinsichtlich des Vermögens- schadens auf Seiten der L._____ bzw. der M._____, der Bereicherung der G._____ und der A._____ sowie der persönlichen Bereicherung von B._____ sind durch die Akten hinreichend belegt. Nachfolgend ist dies anhand der betreffenden Aktenstellen zu konkretisieren: aa) Der Vermögensschaden für die L._____ und die M._____ wurde verursacht, indem B._____ in der anklagerelevanten Phase 2 zwischen dem 29. November 2001 und dem 6. Februar 2003 insgesamt 41 Mal auf die beschriebene Art und Weise vorging. Das tatsächliche Volumen der gehandelten Aufträge belief sich nachweislich auf insgesamt Fr. 232'748'401.35 (die effektiv erzielten Durch- schnittskurse stammen von den durch die G._____ edierten Daten in Urk. 17701688 und Urk. 17703110 ff. sowie von durch B._____ aufgezeichneten und bei der O._____ AG sichergestellten Daten in Urk. 10400078 ff. und 1400022), wobei die G._____ hieraus einen Ertrag von Fr. 5'136'147.50 generier- te, dies als Differenz zwischen den effektiv erzielten und den gegenüber der H._____ abgerechneten Kursen (Urkunden in den Spalten "Abrechnungen G._____" und "Faxabrechnungen G._____" im Anhang zur Anklage: Urk. 17700819 ff. und Urk. 17702258 / 17700787 und Urk. 17702261 / 17700816). Unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse be- rechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % (Fr. 186'198.70) entstand in den Portfolios der L._____ und M._____ dementsprechend ein Schaden von ins- gesamt Fr. 4'949'948.80. In diesem Umfang wurden andererseits die G._____ und die A._____ ungerechtfertigt bereichert. bb) Aufgrund der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 ist davon auszugehen, dass die A._____ von der G._____ Retrozessionszahlungen im Umfang von Fr. 2'287'991.55 erhielt
- 96 - (Urk. 11100002), während bei der G._____ somit ein Ertrag von Fr. 2'661'957.25 verblieb, in dessen Umfang sie unrechtmässig bereichert wurde (Urkunden in Spalte "Email betr. Verbuchung Handelsgewinn" im Anhang zur Anklage). B._____ selber partizipierte und bereicherte sich gemäss einer aktenkundigen, am 6. November 2002 (und damit zwei Tage vor Abschluss der hiernach in Teil 2 beschriebenen G2._____-Transaktion) mit P._____ und S._____ von der A._____ getroffenen Vereinbarung mit 50 % am Nettoergebnis aus Brokerage bzw. mit 50 % am Total der jährlich von der A._____ vereinnahmten Retrozessionen ge- mäss der Abrechnung der G._____ abzüglich Fr. 450'000 (Urk. 11100041 f.). Gemäss der aktenkundigen Abrechnung von P._____ und S._____ ergab dies für das Geschäftsjahr 2002 einen Betrag von Fr. 813'804.55 für B._____ als Anteil an den durch die G._____ an die A._____ bezahlten Retrozessionen (Urk. 11100040). Der A._____ verblieb demnach aus den nicht gerechtfertigten Retrozessionszahlungen der G._____ noch eine ungerechtfertigte Bereicherung im Umfang von Fr. 1'474'187.–. Der unter dem Titel III. Ziff. 2.7. eingeklagte Sachverhalt ist somit aufgrund der Aktenlage rechtsgenügend erstellt.
p) Anklageziffer III. 2.8.: Persönliche Bereicherung von C._____ Wie bereits im Zusammenhang mit der Phase 1 kam die Vorinstanz auch für die vorliegend zu beurteilende Phase 2 zu Recht zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich der für die G._____ aus den genannten Transaktionen für die H._____ erwirtschaftete ungerechtfertigte Ertrag direkt auf die Höhe des Bonus von C._____ ausgewirkt habe. Auf die entsprechenden zu- treffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 211 S. 98). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwalt- schaft diesen für die rechtliche Würdigung im Ergebnis ausschlaggebende Befund der Vorinstanz nicht angefochten bzw. gerügt hat.
- 97 -
q) Anklageziffer III. 2.10.: Gewerbsmässigkeit (B._____) Die unter diesem Titel in der Anklageschrift aufgeführten Einkommensdaten von B._____ sind aktenmässig belegt und wurden im Übrigen auch nicht angefochten. Die Frage einer gewerbsmässigen Tatbegehung ist jedoch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.2.9. bzw. S. 169).
r) Anklageziffer III. 2.11. lit. a: Erkenntnissituation C._____ aa) Unter diesem Titel werden in der Anklage 24 Punkte aufgeführt, welche ge- genüber den bisherigen Ausführungen in der Anklageschrift jedoch keine neuen Vorwürfe gegen C._____ beinhalten. Es handelt sich im Wesentlichen um von der Staatsanwaltschaft behauptete Kenntnisse bzw. Erkenntnisse von C._____ über bestimmte Umstände und Tatsachen, welche mit einem in guten Treuen gegen- über der H._____ vorgenommenen Aktienhandel unvereinbar gewesen seien. Wegen der direkten Kenntnis aufgrund der Umstände aus Phase 1 habe er ge- wusst oder habe er es zumindest für ernsthaft möglich gehalten, dass die H._____ bzw. I._____ und dessen Mitarbeiter auch nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ in der Phase 2 weiterhin getäuscht und sie im Irrtum über die wirklichen Verhältnisse zu entsprechenden Vermögensdispositionen veran- lasst würden. Mit der Erfassung der durch B._____ festgelegten Kurse in den Handelsfichen bei der Abrechnung der Transaktionen in der Phase 2 habe C._____ den der L._____ und M._____ in der Folge zugefügten Schaden und die Bereicherung der G._____ und der A._____ entsprechend angestrebt bzw. als Folge seines Handelns weiterhin zumindest billigend in Kauf genommen. Anläss- lich des bevorstehenden Wechsels von B._____ zu A._____ habe C._____ ins- besondere von den in der Anklageschrift aufgeführten Umständen und Tatsachen gewusst (Urk. 003001 S. 43 ff.). bb) Die Verteidigung machte zu den Ausführungen in der Anklageschrift unter diesem Titel im Wesentlichen geltend, dass C._____ die Preisgestaltung von B._____ erst anlässlich der Strafuntersuchung als Kursschnitt bezeichnet habe, wobei er damals eine Bezeichnung des Staatsanwaltes übernommen habe. Fest-
- 98 - zuhalten sei ausserdem, dass Kursschnitt kein rechtlicher Begriff sei und Unklar- heiten beinhalte. Die retrospektive Einschätzung von C._____ habe nicht seinem Kenntnisstand im anklagerelevanten Zeitraum entsprochen. Damals sei er von ei- ner zulässigen und rechtmässigen Preisgestaltung ausgegangen. Die Staatsan- waltschaft halte C._____ einen unzutreffenden Erkenntnisstand vor. Grundsätz- lich sei festzuhalten, dass seine Aussagen in der Strafuntersuchung nicht seinem Kenntnisstand im anklagerelevanten Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2002 entsprochen hätten. Damals sei er gutgläubig gewesen (Urk. 169 S. 44 f.). cc) Sollte sich die Formulierung in der Anklageschrift: " (…) und er dieses Vor- gehen als Kursschnitt qualifiziert hatte" (vgl. Urk. 003001 S. 44 ganz oben) auf die eigenen Aussagen von C._____ in der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 be- ziehen (vgl. Urk. 63910 S. 20 ff.), so wäre der Verteidigung insoweit beizupflich- ten, dass die Wiedergabe von Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht ein Sachverhaltselement umschreibt, sondern ein Beweismittel nennt. Die sinngemässe Wiedergabe einer solchen Aussage gehört nicht in eine Anklage- schrift. Das gilt ebenso für die Formulierungen "dass er davor sogar Angst hatte" bzw. "dass nicht alles richtig lief" (Urk. 003001 S. 44 al. 8 und S. 45 al. 3). Dabei handelt es sich um Aussagen von C._____ in der Untersuchung; diese stellen wiederum ein Beweismittel dar und kein Sachverhaltselement. Soweit die Vertei- digung jedoch geltend macht, dass der Begriff "Kursschnitt" kein rechtlicher Be- griff sei und Unklarheiten enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass in der Untersu- chung zunächst die Art und Weise der fraglichen Transaktionen sehr detailliert er- örtert wurde, so auch in der ersten Befragung mit C._____ in der Hafteinvernah- me vom 23. März 2011. Erst danach wurde vom Staatsanwalt der Begriff Kurs- schnitt verwendet, der für C._____ als Wertschriftenhändler ohne Zweifel einen klar definierten Begriff darstellte. Aber ungeachtet dessen, ob der Begriff "Kurs- schnitt" im rechtlichen Sinne klar definiert ist, besteht im vorliegenden Zusam- menhang aufgrund der dargelegten Ausführungen in der Anklageschrift kein Zwei- fel darüber, welche Vorgänge bzw. welche Vorgehensweise den Beschuldigten zur Last gelegt werden.
- 99 - dd) Die übrigen Punkte im Kapitel "Erkenntnissituation" stellen in erster Linie Rekapitulationen von bereits in der Anklageschrift dargelegten Umstände bzw. Handlungsweisen dar. Im Rahmen der obigen Erwägungen wurde dementspre- chend dargelegt, welche in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nicht rechts- genügend erstellt werden können und dass dem Beschuldigten C._____ insbe- sondere eine Täuschungsabsicht gegenüber der H._____ nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Weitere Ausführungen zu dieser Anklageziffer erüb- rigen sich somit. B. Anklageziffer III. 3.: Urkundenfälschung
a) Anklageziffer III. 3.1. behandelt ausschliesslich die Frage der Urkundenqua- lität der in Frage stehenden Schriftstücke. Die Beurteilung, ob die in der Anklage- schrift genannten Fax- und Wertschriftenabrechnungen Urkunden im strafrechtli- chen Sinne darstellen, betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die entsprechenden Er- örterungen im Rahmen rechtlichen Würdigung zu erfolgen haben (vgl. unten Erw. IV. Ziff. 1.3. bzw. S. 170 ff.).
b) Was Anklageziffer III. 3.2. betrifft, so erfolgt dort erneut ein umfassender Verweis. Bezüglich der Vorgehensweise bei den Fax- und Wertschriftenabrech- nungen und deren anschliessenden Verwendung, des Motivs und des Wissens und Willens der Beschuldigten um die einzelnen Tatbestandselemente wird auf die Anklageziffer III. 2. verwiesen. Somit kann diesbezüglich ebenfalls auf die vor- stehenden Erwägungen zur genannten Anklageziffer III. 2. verwiesen werden, d.h. auf die Ausführungen in Erw. III Ziff. 1.4.1. B. und Ziff. 1.4.2. (vgl. oben S. 55 ff. und S. 72 ff.). Wie dort dargetan wurde, sind die entsprechenden Sachverhaltsab- schnitte, soweit sie für die nachfolgende rechtliche Würdigung von Relevanz sind, rechtsgenügend erstellt.
c) In der Anklageschrift wird im Weiteren festgehalten, dass die jeweils nach den erfolgten Settlements der Transaktionen und nach den vollzogenen Vermö- gensdispositionen bei der H._____ per Post eingetroffenen Wertschriftenabrech- nungen den bei der H._____ bzw. bei I._____ und dessen Mitarbeitern entstan- dene Irrtum jeweils noch einmal bestätigten und folglich dazu führten, dass dieser
- 100 - während der gesamten anklagerelevanten Zeit bestehen blieb, was B._____ und C._____ gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 003001 S. 50 Ziff. 3.2.). Da es sich bei dieser Schilderung nicht um eine für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Frage der Urkundenfäl- schung relevante Tathandlung der Beschuldigten handelt, kann offen bleiben, ob diese Sachverhaltsumschreibung, insbesondere die subjektive Komponente, so tatsächlich zutrifft oder nicht. Immerhin kann gesagt werden, dass der geschilder- te äussere Ablauf des Sachverhaltes aufgrund der bisher dargelegten Beweislage ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann und von den Beschuldigten auch nicht bestritten wurde.
d) Unter Anklageziffer III. 3.3. erfolgt unter dem Titel "Umfang der Tathandlun- gen" die zeitliche Zuordnung der den Beschuldigten in der Phase 2 vorgeworfe- nen Transaktionen bzw. der betreffenden Fax- und Wertschriftenabrechnungen (ab Transaktion 156, somit nach der Phase 1b). Die betreffenden Urkunden sind im Anhang der Anklage in den Spalten "Abrechnung G._____" bzw "Faxabrech- nung G._____" aufgeführt (vgl. Urk. 050963.3 bzw. den entsprechenden Anhang der Anklageschrift, Urk. 003001). Ebenso werden die C._____ zugeordneten Transaktionen bzw. Abrechnungen anhand der entsprechenden Urkunden in den Spalten "Abrechnung G._____" bzw. "Faxabrechnung G._____" belegt (Transak- tionen 156 bis 187). Der unter Anklageziffer III. 3. aufgeführte äussere Ablauf des Sachverhalts ist somit anhand der Aktenlage rechtsgenügend erstellt. C. Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Anklageziffern I. Ziff. 2.1. und III. Ziff. 2.1.) Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung zu den Phasen 1b und 2 ausgeführt wurde, erschien es sinnvoll, auf die unter den identischen Titeln "2.1 Vorsatz und Bereicherungsabsicht" aufgeführten Sachverhaltsschilderungen in der Anklageschrift erst nach der weiteren Sachverhaltserstellung näher einzu- gehen, zumal es sich hierbei um den Nachweis von inneren Tatsachen handelt, welcher notwendigerweise einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.
- 101 - Was die vorinstanzlichen Erwägungen betrifft, so ist festzustellen, dass zu den genannten Titeln keine expliziten Ausführungen gemacht wurden (vgl. Urk. 211 S. 37 und S. 70). Es ist jedoch festzustellen, dass die jeweiligen Ausführungen in der Anklageschrift unter dem Titel "Vorsatz und Bereicherungsabsicht" praktisch nur eine vorweggenommene Zusammenfassung des zu erstellenden Sachverhal- tes darstellt, in welcher die vorsätzliche Tastbegehung durch die Beschuldigten B._____ und C._____ sowie deren Bereicherungsabsicht behauptet wird (Urk. 003001 S. 8 f. und S. 27 f.). Angesichts der oben erfolgten detaillierten Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Beschuldigten B._____ und C._____, welche das Wissen, den Willen und die Bereicherungsabsicht der beiden Be- schuldigten mitumfassen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täter. Insbesondere wurde unter dem Aspekt der Be- reicherungsabsicht bereits dargetan, dass sich diese in der Phase 1b nur auf die unrechtmässige Bereicherung der G._____ beziehen konnte, nicht jedoch auf ei- ne persönliche Bereicherung der Beschuldigten, da eine direkte und konkrete Auswirkung auf die Höhe des den Beschuldigten ausgerichteten Bonus nicht nachweisbar ist. Dies gilt in der Phase 2 analog für den Beschuldigten C._____. Hingegen ist die persönliche Bereicherung und die entsprechende Absicht des Beschuldigten B._____ für die Phase 2 aufgrund des ihm vertraglich zustehenden Anteils an den Retrozessionen der G._____ an die A._____ klar nachgewiesen. Der für die rechtliche Würdigung relevante Sachverhalt gemäss Teil 1 der Ankla- geschrift (umfassend Phasen1b und 2; Urk. 003001 S. 23-50) ist somit rechtge- nügend erstellt. Da sich die unter den Titeln "Weitere Bemerkungen" (Anklageziffern I. 4., II. 4. sowie III. 4.) gemachten Ausführungen in der Anklageschrift gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft lediglich auf eventualiter geltend gemachte Anklagestand- punkte in rechtlicher Hinsicht beziehen (Urk. 165 S. 36 Ziff. 4.5), welchen vorlie- gend – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – keine Be- deutung zukommt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
- 102 -
2. Teil 2: F._____, E._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. gegenüber F._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten F._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Zwischen dem 31. Oktober und dem 8. November 2002 habe die G._____ gemäss einem Auftrag von I._____ für die L._____ 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192 gemäss Anhang zur Anklageschrift) verkauft. Die Titel seien zu einem durchschnittlichen Kurs von Fr. 29.46 verkauft worden. B._____ habe jedoch zum Nachteil der L._____ einen Abrechnungspreis von Fr. 28.34 genannt, was einer "Kommission" von 3,8 % statt der vereinbarten 0,8 % entsprochen ha- be. D._____ (welcher nach einem G._____-internen Wechsel von C._____ spä- testens per 28. Oktober 2002 dessen Funktion übernommen hatte; vgl. Urk. 003001 S. 26 Ziff. III 1. Abs. 3) habe das Geschäft aber nicht zu diesem Net- tokurs abrechnen wollen und sei damit zu F._____ gelangt. F._____ habe sich schliesslich – nach Konsultation des Compliance-Mitarbeiters E._____ – den be- reits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss zu eigen gemacht (vgl. Urk. 003001 S. 54 Abs. 2) und im gemeinsamen Zusammenwirken mit die- sen D._____ angewiesen (Urk. 003001 S. 61 Abs. 3), die besagte Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen. Dies habe D._____ in der Folge auch getan. Mit der Anweisung zur Weitergabe der Handelsfiche ins Mid Office habe sich auch der Entschluss von F._____ manifestiert, die Transak- tion durch seine ihm dort unterstellten Mitarbeiter entsprechend verbuchen zu las- sen, die entsprechenden Abrechnungen der H._____ zustellen und die G._____- internen Vermögenstransfers durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Gleichzeitig habe F._____ den Entschluss gefasst, dass auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Ankla- geschrift) auf die gleiche Art und Weise vorzugehen sei. Dies habe sich unter an- derem darin manifestiert, dass er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontakt- aufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betreffend den erfolgten Kauf von 75'000 N._____-Aktien (Transaktion Nr. 194 gemäss Angang zur Anklageschrift)
- 103 - seine Bestätigung – "i.O. F._____" – zu dem wiederum von B._____ bestimmten, erkennbar nicht gerechtfertigten Abrechnungskurs von Fr. 67.20 angebracht und damit die Anweisung erteilt habe, die Transaktionen entsprechend abzurechnen (Urk. 003001 S. 56 unten und S. 57 oben). Überdies habe F._____ das durch ihn geführte Mid Office mit seinen dort tätigen Mitarbeitern zur Abwicklung solcher Transaktionen der H._____ generell (aktiv) zur Verfügung gestellt und damit die Abrechnung der Transaktionen (Nr. 192-196) zu den nicht gerechtfertigten Kursen überhaupt erst ermöglicht. F._____ habe damit den der L._____ in der Folge ent- standenen Schaden und die auf der anderen Seite entsprechend erzielte Berei- cherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlungen) und die- jenige der A._____ angestrebt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 53 ff.). Dadurch habe sich F._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 003001 S. 75). Eventualiter wird F._____ vorgeworfen, nach der Kontaktaufnahme durch D._____ erkannt zu haben, dass die Abrechnung der besagten Transaktion vom
8. November 2002 zu dem Preis, den B._____ festgelegt hatte, zu einer nicht ak- zeptablen Kommissionsbelastung für die L._____ führen und somit einem Kurs- schnitt gleichkommen würde, und dass B._____ somit gegen die Interessen des Vermögens der L._____ handelte. Auch nach der Konsultation von E._____ und dessen Abklärungen habe sich an der Situation aus der Sicht von F._____ nichts geändert. F._____ habe in der Folge in Verletzung seiner gesetzlichen, standes- rechtlichen und bankinternen Treue- und Sorgfaltspflichten D._____ zur Abrech- nung der Transaktion aufgefordert (Urk. 003001 S. 73 Abs. 5) und damit den er- kannten Interessenkonflikt zu Ungunsten der L._____ und zu Gunsten der Bank, seinen zu erreichenden finanziellen Vorgaben und der A._____ entschieden. Mit seinem Entschluss, nicht einzugreifen, habe er nicht nur dafür gesorgt, dass die besagte Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192), sondern dass auch alle folgenden Transaktionen (Nr. 193 - 196) mit dem durch B._____ festgelegten Kurs abgerechnet würden. Damit habe er den Eintritt des der L._____ bzw. M._____ dadurch zugefügten Schadens und die auf der anderen Seite entstan- dene Bereicherung der G._____, seine eigene Bereicherung (via Bonuszahlun-
- 104 - gen) und diejenige der A._____ entsprechend angestrebt bzw. dies durch sein Nicht-Einschreiten zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 003001 S. 73 ff.). F._____ habe sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB schuldig ge- macht (Urk. 003001 S. 75). 2.1.2. gegenüber E._____ Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten E._____ in Teil 2 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2013 im Wesentlichen vor, er habe – in Kenntnis der Abläufe hinsichtlich Platzierung, Handel, Abrechnung und Settle- ment der Geschäfte – mit seiner gegenüber den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ erteilten Einschätzung zur Abrechenbarkeit der besagten Transaktion vom 8. November 2002 zum Kurs von Fr. 28.34, den B._____ festgesetzt hatte, die Handlungen der Mitbeschuldigten, deren Grundzüge ihm bekannt gewesen seien, unterstützt. Insbesondere habe er F._____ und D._____ ermutigt, den durch B._____ im Nachgang zur ausgeführten Order festgesetzten Kurs abzu- rechnen bzw. abrechnen zu lassen, indem er ihnen wider besseres Wissen hierfür seine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung präsentiert habe und ihnen damit für den Fall eines späteren Hinterfragens des Geschäfts durch Dritte die Möglichkeit der scheinbaren rechtlichen Rechtfertigung ihres Tuns geliefert habe. Damit habe er deren Tatentschluss gefördert, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe er gewusst oder es zumindest ernsthaft für mög- lich gehalten, dass die Vertreter der H._____ dadurch über den bei dieser Trans- aktion tatsächlich im Handel erzielten Kurs getäuscht würden, und dass sich die- ser Irrtum über die tatsächliche Höhe des Verkaufserlöses, der der L._____ zuge- standen wäre, in einem Schaden des Portfolios der L._____ und auf der anderen Seite in einer entsprechenden Bereicherung der G._____ und der A._____ nie- derschlagen würde (Urk. 003001 S. 52 ff.). E._____ habe sich dadurch der Gehil- fenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 105 - Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldigt gemacht (Urk. 003001 S. 75). 2.2. Standpunkt von F._____
a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten F._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 128-131; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen vornehmlich der Rekapitulation.
– Im Wesentlichen liess F._____ im Vorverfahren mit Eingabe vom 19. November 2012 (Urk. 960311 ff.) durch seinen Verteidiger vorbringen, dass der Vorwurf der Staatsanwaltschaft auf einem gravierenden Missverständnis bzw. auf einer fal- schen Unterstellung beruhe, denn er, F._____, habe gegenüber D._____ in keiner Weise ein Weisungsrecht gehabt. Er habe ihn somit weder anweisen noch davon abhalten können, abzurechnen. Es habe auch nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Konditionen, welche Sales oder das …-Desk mit den Kunden ausge- handelt habe, zu kennen und zu überprüfen. Auch AB._____ habe ausgeführt: "Meines Erachtens hätte nur jemand vom … dies so beauftragen können" (Urk. 960315 BO 4). Er, F._____, habe sich keinen Tatentschluss "zu eigen" ma- chen können (vgl. Urk. 003001 S. 54), weil er auch mit der Kundenabrechnung nichts zu tun gehabt habe, nicht dafür zuständig gewesen sei. Die Abrechnung gegenüber dem Kunden sei alleine im Verantwortungsbereich des Kundenbetreu- ers bzw. des …-Desk gewesen. "Execution" sei, wie es der Name sage, einzig für die korrekte Abrechnung der Trades gegenüber dem Broker oder der anderen Bank, mit welcher gehandelt worden sei, zuständig gewesen (Urk. 960321). In seiner Stellung als "Head Execution" habe er, F._____, keine Verantwortung für die mit dem Kunden getroffene Kommissionsvereinbarung gehabt. Er habe die diesbezüglichen Verträge nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Weder habe er irgendeinen Einfluss auf die Abmachungen mit dem Kunden L._____ ge- habt, noch habe er darauf Einfluss nehmen können (Urk. 960322 N 11). Allein deshalb, weil D._____ ihn zufälligerweise um Rat gefragt habe (dessen Vorge- setzter sei offenbar nicht anwesend gewesen), wie er sich verhalten sollte, und er,
- 106 - F._____, die Ansicht geteilt habe, dass hier möglicherweise eine zu hohe Kom- mission verrechnet worden sei, habe er D._____ geraten, sich in dieser Frage an die G._____-interne, für solche Fragen zuständige Stelle, nämlich "Legal & Com- pliance" (nachfolgend L&C), zu wenden und den Sachverhalt dort zu unterbreiten. Dies habe er mit D._____ zusammen dann unverzüglich gemacht und L&C um Abklärung gefragt, ob diese Transaktion rechtmässig sei und so abgewickelt wer- den könne. Damit sei er seiner Pflicht, die er als Angestellter der G._____ gehabt habe, vorbildlich und vollumfänglich nachgekommen. Mehr habe er aufgrund von G._____-internen Weisungen weder tun können noch dürfen (Urk. 960322 f. N 11 f.). Die Anklage statuiere, dass er wie D._____ zum Schluss gekommen sei, dass die aus der Preisfestsetzung durch B._____ verursachte Abweichung von 3,8 % zu gross gewesen sei und man das Geschäft deshalb so nicht habe ab- rechnen dürfen (Urk. 003001 S. 60). "Dennoch", so die Anklage, habe er, F._____, entschieden, bei L&C nachzufragen. Mit dieser Formulierung werde un- terstellt, dass er dies gar nicht hätte tun sollen, ja nicht hätte tun dürfen, da er ja schon zum Schluss gekommen sei, dass die Preisfestsetzung von 3,8 % zu gross gewesen sei. Damit unterstelle ihm die Staatsanwaltschaft einerseits, dass er die Kompetenz gehabt hätte, sich trotz des Verdachts einer Unregelmässigkeit nicht an L&C zu wenden, und andererseits, dass er die Kompetenz gehabt hätte, sich über Sales, über das …-Desk, über die Wünsche des Kunden hinweg und in Un- kenntnis der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung dafür zu entscheiden, diesen Vorfall nicht L&C zu melden. Es stelle sich daher die Frage, was denn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in einer solchen Situation seine arbeitsrecht- liche Verpflichtung gewesen wäre. Es sei eben diejenige gewesen, diese Trans- aktion L&C zu melden, nichts mehr und nichts weniger. Deshalb erweise sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er, F._____, sich "dennoch" entschieden habe, bei L&C nachzufragen, als Verzerrung der Tatsachen. Er habe nicht "den- noch nachgefragt", sondern, zusammen mit D._____, den Sachverhalt L&C ge- meldet; einen Sachverhalt, der ihm genauso wie D._____ verdächtig vorgekom- men sei, den er aber letztlich mangels Kenntnis der Abmachungen mit dem kon- kreten Kunden weder selbst habe überprüfen können noch selbst habe überprü- fen müssen. Dazu habe er gar nicht die Kompetenzen gehabt, dies sei nicht in
- 107 - seinen Aufgabenbereich gefallen. Er habe zudem immer betont, dass er so nicht abgerechnet hätte – und er habe dies auch nicht gemacht (Urk. 960323 f. N 13). Dazu wurde ein Auszug aus einer internen Website der G._____ betreffend Com- pliance-Warnsignalen, sogenannte "Red Flags", eingereicht (Urk. 960324 BO 4), wo Folgendes festgehalten wurde: "Seien Sie stets wachsam für Warnsignale, sogenannte Red Flags, und für Situationen, die möglicherweise den Ruf der Bank schädigen könnten. Wenn Sie Bedenken bezüglich einer Handlung oder eines Vorgangs haben, konsultieren Sie bitte die entsprechende Weisung. Eskalieren Sie Ihre Bedenken an Ihren Vorgesetzen, an Legal & Compliance oder an die In- tegrity Hotline. (…)" (Urk. 960352).
b) Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 (Urk. 960474 ff.) liess F._____ zum er- gänzten Schlussvorhalt im Wesentlichen vorbringen, er sei zwar von D._____ wegen dieser Transaktion betreffend den Verkauf von G2._____ -Aktien angefragt worden, er habe diesen aber nicht angewiesen, den Trade statt zu dem dabei er- zielten Kurs von Fr. 29.46 pro Aktie zu dem von B._____ nachträglich festgeleg- ten Preis von Fr. 28.34 abzurechnen. Vielmehr habe er sich gegenüber D._____ und anschliessend auch gegenüber E._____ sehr kritisch zu diesem Trade ge- äussert und von Anfang an gesagt, dass er die Verantwortung hierfür nicht über- nehme (Urk. 960475 f. N 3). E._____ sei damals anschliessend zu ihm, F._____, ins Büro gekommen und habe ihn informiert, dass er die Transaktion unterschrie- ben habe und dass volle Transparenz gegenüber dem Kunden bestehe, wobei mit "Kunde" für ihn, F._____, der Endkunde gemeint gewesen sei. Er, F._____, sei danach aber weder an einer Übergabe der unterzeichneten Fiche noch an einer mündlichen Anweisung zur Abrechnung gegenüber D._____ beteiligt gewesen. D._____ habe die Handelsfiche ohne Rücksprache mit ihm ins Mid Office ge- bracht (Urk. 960476 N 4). Auffallend sei auch, dass D._____ vor dem ersten Schlussvorhalt nie von einer "Anweisung" durch ihn, F._____, gesprochen habe. Diese Würdigung stamme von der Staatsanwaltschaft und sei erstmals im Entwurf des Schlussvorhaltes vom 18. Oktober 2012 zu lesen. Diese Würdigung stimme rechtlich aber nicht, da er keine Weisungsbefugnis gegenüber D._____ und auch keine Entscheidungskompetenz bezüglich der Kommission gehabt habe (Urk. 960476 N 5). Im Weiteren müsse er sich für Kommissionsvereinbarungen
- 108 - nicht rechtfertigen. Er habe nicht gewusst und habe es auch nicht besser wissen müssen, dass dies nicht so mit der L._____ abgemacht gewesen sei. Fakt sei, dass Kommissionen von Kundenverantwortlichen der Bank mit den Kunden indi- viduell festgesetzt werden dürften (Urk. 960477 N 6). Was die Transaktion vom
19. (recte: 13.) Dezember 2002, Nr. 194, anbelange, sei unergründlich, weshalb ihm, F._____, diese erstmals im ergänzten Schlussvorhalt vom 19. September 2013 zum Vorwurf gemacht worden sei (Urk. 960477 N 7). Auch bei dieser Transaktion habe er sich an die G._____-internen Abläufe und die dazugehörigen Verantwortlichkeiten gehalten. Als D._____ damals mit der besagten Transaktion zu ihm gekommen sei, habe er ihm erneut erklärt, dass er nicht dafür zuständig sei, worauf D._____ geantwortet habe, dass er, F._____, den Fall aber bereits aufgrund der Transaktion vom 8. November 2002 kenne. Da aber eben nicht er, F._____, sondern die Front dafür zuständig gewesen sei, habe er diese angeru- fen. Er habe damals mit Herrn AQ._____ gesprochen – er sei sich aber bezüglich der Person nicht mehr 100 % sicher – und habe diesem die Transaktion darge- legt. Darauf sei ihm abweisend geantwortet worden, dass die Transaktion in Ord- nung sei, da die von Herrn B._____ festgelegte Kommission für die N._____- Transaktion ja im üblichen Kommissionsbereich sei (Urk. 960477 N 8). Er habe damit erneut die Verantwortlichen über die Börsenausführung und über die da- nach durch Herrn B._____ angepassten Konditionen informiert. Indem er den ef- fektiven Durchschnittskurs richtig weitergeleitet und sich sogar nochmals rückver- sichert habe, ob die Konditionen stimmen würden, habe er sich pflichtgemäss verhalten. Er habe absolute Transparenz bewiesen. Er habe die mit dem Kunden vereinbarten Konditionen nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Auch hät- te man vorliegend dem Kunden jederzeit den Bruttopreis offenlegen können, da der Bruttopreis von ihm, F._____, transparent bekannt gegeben worden sei (Urk. 960478 N 10). Er habe gar nichts verschleiert. Er sei davon ausgegangen, dass – wenn etwas mit der Kommissionsabrechnung nicht stimmen würde – die Verantwortlichen der G._____ betreffend A._____ und L._____ die Abrechnung stornieren würden, was auch möglich gewesen wäre. Da dies nicht der Fall gewe- sen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass die Kommissionsabrechnungen eben doch den speziellen Abmachungen mit dem Kunden entsprechen würden
- 109 - (Urk. 960478 N 11). In Anbetracht der getätigten Abklärungen im Zusammenhang mit der Transaktion vom 8. November 2002, welche er in Gang gesetzt habe, ha- be er erst recht auch bei der Transaktion Nr. 194 von einer offenen und transpa- renten Beziehung ausgehen dürfen und müssen. Wohlgemerkt habe bis dahin L&C die Abrechnung der Transaktion vom 8. November 2002 für in Ordnung be- funden und ihm gegenüber gesagt, dass der Kunde informiert sei. L&C habe eine Aktennotiz erstellt und auch an alle anderen Verantwortlichen bis zur Geschäfts- leitung versandt und darüber informiert, dass Herr B._____ mündlich den Preis selber festgesetzt habe (und es sei der höhere effektive Durchschnittspreis ge- nannt worden). Keiner der Adressierten habe interveniert, und die Preisfestset- zung durch B._____ sei folglich genehmigt worden. Wenn er, F._____, bei ir- gendwelchen Machenschaften passiv oder aktiv hätte mitmachen wollen, so hätte er sicher nicht so viel Wert darauf gelegt, dass den Verantwortlichen der effektive Durchschnittskurs bekannt sei bzw. ihnen geradewegs unter die Nase gehalten werde (Urk. 960479 f. N 13). Durch sein Vorgehen sei die Angelegenheit B._____ den Verantwortlichen innerhalb der G._____ erst bekannt geworden. Wie sich seine Handlungen damit gemäss Vorhalt der Staatsanwaltschaft angeblich naht- los in das raffinierte Vergehen der Mitbeschuldigten einreihen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles ihm Zumutbare unternommen, um die zuständigen Stellen auf mögliche Verstösse aufmerksam zu machen (Urk. 960480 N 15).
c) Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldig- te F._____ im Wesentlichen an diesem Standpunkt fest (Urk. 164 und 177). Er wurde insbesondere gefragt, warum er nicht bei den Verantwortlichen der langjäh- rigen Kundin L._____ – beispielsweise mit einem kurzen Telefonat durch den Kundenbetreuer an I._____ – habe abklären lassen, ob sie mit diesem Preis ein- verstanden gewesen seien. Er antwortete, dass er 30 Jahre teilweise mit externen Vermögensverwaltern zu tun gehabt habe und in dieser Zeit nicht einmal Kontakt mit dem Endkunden gehabt habe. Mit Kommissionen habe er nichts zu tun, die Festlegung der Kommission gehe ihn nichts an. Er sei für Execution zuständig, welche einwandfrei, sehr gut sogar, gearbeitet habe. Man eskaliere die Sache und kläre diese ab. Da gebe es eine ganz klare Kommunikation, wie Herr
- 110 - AP._____ selber geschrieben habe. Bei ihm sei angekommen, dass alles gemäss Vertrag sei. Auch habe er D._____ garantiert nicht angewiesen, er müsse ab- rechnen, definitiv nicht, das sei schlichtweg falsch. Was er eventuell gesagt habe, sei gewesen, dass es ein OK gebe, dass sie abrechnen müssten, dass sie dazu eine Verpflichtung hätten, dass dies gemäss Gesetz so sei. Sie hätten tagfertig abrechnen müssen und seien da schon davon abgewichen. Die Preisfindung sei bei ihm immer so angekommen – und so habe es auch Herr D._____ gesagt, von allen Seiten sei es so gewesen: Herr B._____ dürfe es so sagen, denn es sei ein Nettopreis, gegenüber dem Kunden sei die volle Transparenz schriftlich gewähr- leistet (Urk. 164 S. 6 ff.). Er habe es immer klar so verstanden: Herr B._____ dür- fe es so machen. Er bespreche die Preise mit Herrn I._____, und sie besprächen miteinander, wie hoch die Kommission sein dürfe. Das sei so mit dem Kunden abgemacht gewesen, der Kunde habe es akzeptiert. Es sei gemäss Vertrag ge- laufen. Diese Punkte seien bei ihm so angekommen. Man könne ihn naiv nennen
– der Staatsanwalt sage kriminell – aber das sei nicht richtig (Urk. 164 S. 10). Durch seine Verteidigung liess F._____ ferner geltend machen, dass der Vertrag mit A._____ betreffend Konditionen mit der H._____ vom 5. November 2001 ohne ihn vorbereitet worden sei (Urk. 177 S. 28). Mit E-Mail vom 14. November 2001 habe AR._____ AA._____, AJ._____ und irrtümlich auch ihn, F._____, angefragt, ob der Vertrag bereits durch L&C genehmigt worden sei. Er, F._____, sei hierfür nicht zuständig gewesen und habe sich auch nicht als zuständig erachtet, wes- halb er auch nicht auf das E-Mail geantwortet habe. Vom Inhalt des Vertrages ha- be er dementsprechend auch nicht Kenntnis genommen. E._____ habe dann mit einer E-Mail an AR._____ und "cc" an AJ._____ bestätigt, dass der Vertrag von L&C abgesegnet sei und dieser an AL._____ zur Unterschrift weitergeleitet wer- den könne. L&C habe ihn, F._____, nicht mit einer Kopie bedient, und er sei auch nicht weiter benachrichtigt worden, dass der Vertrag i.O. sei. Er sei nicht involviert worden – aus gutem Grund, weil er eben in diesem Bereich überhaupt nichts zu entscheiden gehabt habe. Er tauche auf den entsprechenden E-Mails nicht auf, auch nicht als "cc" (Urk. 177 S. 29).
- 111 - 2.3. Standpunkt von E._____
a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten E._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutref- fend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 131-135; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulati- on. – Der Beschuldigte E._____ bestritt anlässlich der Schlusseinvernahme vom
24. Oktober 2012 im Wesentlichen, dass er damals um Genehmigung der ent- sprechenden Transaktionsabrechnung ersucht worden sei (Urk. 063762 S. 2 ff., S. 4). Er habe diese auch nicht im Wissen um die den Mitbeschuldigten vorgewor- fenen Machenschaften erteilt. Es treffe zudem nicht zu, dass er wider besseres Wissen F._____ und D._____ eine in keiner Weise sachgerechte Einschätzung der betreffenden Transaktion präsentiert habe. Für ihn sei die Transaktion vom
8. November 2002 ein Risikogeschäft und kein Kommissionsgeschäft gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die Bank zu keinem Zeitpunkt ein Kursrisiko getra- gen habe und dass die H._____ die Kosten auf der Abrechnung nicht sehen wür- de. Auch sei ihm nicht gesagt worden, dass B._____ den Abrechnungspreis fest- gesetzt habe. Herr D._____ und Herr F._____ hätten ihm vielmehr gesagt, dass sie zu diesem Preis würden abrechnen wollen und der Kunde damit einverstan- den sei. Auch habe er damals nur Kenntnis vom VWAP und vom vorgeschlage- nen Abrechnungskurs sowie vom Vertrag gehabt. Er habe aber ganz sicher keine Kenntnis über die Handelsfichen der einzelnen Handelstage und auch nicht über die "Warehouse-Aufstellung" gehabt. Die Informationen in der Aktennotiz, welche er erst zwei Wochen später erstellt habe, seien ihm zwischen dem 8. und
11. November 2002 noch nicht bekannt gewesen, mit Ausnahme eben des VWAP und des vorgeschlagenen Abrechnungskurses. Ausserdem habe der Ertrag die- ser Transaktion keine Auswirkungen auf die Höhe seines Bonus gehabt. Er habe damals nicht gewusst, dass die Abrechnung zum Preis von Fr. 28.34 bei der Bank zu einem Ertrag von über Fr. 4 Mio. führen und auf der anderen Seite der L._____ ein entsprechender Schaden entstehen würde. Er habe keine detaillierten Zahlen gekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht berechnet gewesen seien. Es sei auch nicht so gewesen, dass in diesem Fall der an der Börse erzielte Durch-
- 112 - schnittskurs abzüglich der vereinbarten bzw. zumindest der marktüblichen Kom- mission von 0,08 % bzw. von 0,1 % hätte abgerechnet werden müssen. 0,1 % sei ein guter Kommissionssatz für einen normalen Kunden gewesen. Für die L._____ wäre es ein exorbitant guter Kommissionssatz gewesen, weil sie weder ein Konto noch ein Wertschriftendepot bei der G._____ gehabt habe und daher weder De- pot- noch Kontoführungsgebühren habe bezahlen müssen. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Retrozessionen jeweils einzig und allein von der Hö- he des durch B._____ genannten Preises abhängig gewesen seien. Er habe den Interessenkonflikt nicht gesehen (Urk. 063762 S. 7). Er habe die Transaktion da- mals als Risikogeschäft in der Kategorie "net trade mit Handelsgewinn" gemäss der Vereinbarung eingestuft. Zudem sei die Transaktion damals ausgeführt wor- den, ohne dass Gerüchte darüber im Markt entstanden seien, weshalb es für den Kunden gerechtfertigt gewesen sei, einen Aufschlag von über Fr. 4 Mio. zu be- zahlen (Urk. 063762 S. 8). Auch sei es nicht so gewesen, dass er selber bei I._____ hätte nachfragen können. Als Compliance Officer habe er keine Ermäch- tigung gehabt, die Kunden direkt zu kontaktieren. Das wäre mindestens ein dis- ziplinarisch zu ahndender Fehltritt von ihm gewesen (Urk. 063762 S. 8). Er be- streite, dass er hätte misstrauisch sein müssen. Seine Fragen seien alle für ihn zufriedenstellend beantwortet worden. Überdies habe er nicht gewusst, dass die Abrechnung der Transaktion von seiner Einschätzung hinsichtlich deren Recht- mässigkeit abhängig sein würde. Von einer entsprechenden Kausalität sei nie die Rede gewesen (Urk. 063762 S. 9).
b) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesent- lichen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163; Urk. 174). Durch seinen Verteidiger liess er im Weiteren geltend machen, dass es mit dem Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien weder zu einer Urkundenfälschung noch zu einem Betrug ge- kommen sei. Insbesondere hätten die Inhalte der Faxbestätigung und der Wert- schriftenabrechnung betreffend den Verkauf der 3,9 Mio. G2._____-Aktien am
11. November 2002 den Tatsachen entsprochen und keine falschen Angaben enthalten (Urk. 163; Urk. 174 S. 3). Es könne keine Rede davon sein, dass es im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkauf zu einer Täuschung der H._____ gekommen sei. Zudem habe die H._____ keinen Vermögensschaden erlitten. Das
- 113 - von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kursziel (Urk. 10400115) sei eingehalten worden, und der schlussendlich abgerechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar über den am 8. November 2002 und am 11. Novem- ber 2002 gehandelten und für einen Selbsteintritt allenfalls massgebenden Kursen gelegen. Aber selbst wenn es vorliegend seitens der Herren B._____, F._____ und D._____ zu strafbaren Handlungen gekommen wäre, könne dies ihm, E._____, nicht angelastet werden, da ihm in subjektiver Hinsicht der Vorsatz dazu fehle (Urk. 174 S. 3). Die A._____ und die G._____ hätten zwei verschiedene Arten von Geschäften vereinbart, nämlich "straight trades" und "net trades" (Urk. 174 S. 8). "Straight tra- des" hätten für kleine Tickets zur Anwendung gelangen sollen und seien Kommis- sionsgeschäfte gewesen. Für grosse Tickets hätten "net trades" zur Anwendung gelangen sollen, mithin Handelsgeschäfte, welche die Bank in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgewickelt habe. Die grossen Tickets habe W._____ als solche definiert, die den Marktpreis hätten beeinflussen können (Urk. 063880 S. 26 f. Nr. 195). 3,9 Mio. G2._____-Aktien im Wert von Fr. 10 Mio. hätten den Markt spürbar beeinflusst, wenn sie auf einmal auf den Markt geworfen worden wären. Auch nach der Logik von W._____ wäre die Transaktion Nr. 192 also als "net trade" behandelt worden (Urk. 174 S. 8). Dort, wo grosse Tickets gehandelt worden seien, habe es sich somit bereits auf- grund der Vereinbarung zwischen der A._____ und der G._____ um "net trades mit Handelsgewinn" gehandelt. Dasselbe gelte, wenn die G._____ ein Settlement- und damit ein mittelbares Kursrisiko eingehe, was bei Warehouse-Verkaufs- geschäften immer der Fall sei. Weil vorliegend die Wertschriften der H._____ nicht bei der G._____ verwahrt worden seien, hätten die über das Warehouse verkauften Aktien entweder aus dem Eigenbestand der Bank oder leer verkauft werden müssen. In diesen Fällen sei die G._____ immer ein Settlementrisiko ein- gegangen. Wenn die H._____ den abgerechneten Preis nicht akzeptiert hätte, hätte die G._____ die verkauften Aktien am Markt wieder zurückkaufen müssen. Dies hätte für die G._____ ein unkalkulierbares Kursrisiko zur Folge gehabt. So- mit habe jedes Settlementrisiko mittelbar auch ein Kursrisiko zur Folge gehabt.
- 114 - Wenn der abzurechnende Kurs wie im vorliegenden Fall nicht vorgängig verein- bart werde, wäre es der H._____ möglich gewesen, den von der G._____ ange- botenen Kurs nicht zu akzeptieren. I._____ habe denn auch bestätigt, dass er bei der besagten Transaktion einen Kurs von Fr. 25 oder weniger nicht akzeptiert hät- te. Aus den Handelsfichen von AS._____ gehe hervor, dass keine Limiten gesetzt gewesen seien. Dies und der Umstand, dass der Händler bei allen Teilverkäufen auf seinen Verkaufsfichen neben dem erzielten Kurs auch den VWAP-Kurs notiert habe, seien starke Indizien, dass ein risikobasierter Auftrag vorgelegen habe (Urk. 174 S. 9). Somit gebe es für die Behauptung der Anklage, wonach der Auf- trag interessewahrend für die H._____ erteilt worden sei, in den Akten keine Stüt- ze. Das in der persönlichen Excel-Liste des Händlers enthaltene "iw" sei möglich- erweise standardmässig vorgegeben und stehe aus der Sicht des Händlers höchstens für das legitime Eigeninteresse der Bank. Dazu komme, dass die G._____ die Aktien gestaffelt über einen Zeitraum von einer Woche verkauft, aber nicht tagfertig gegenüber der H._____ abgerechnet habe. Damit habe sie die ent- sprechenden Geschäfte auf ihr eigenes Buch genommen (nostro). Die G._____ habe demnach in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt. Sie sei aber nicht nur ein Kurs-, sondern auch ein Settlementrisiko eingegangen, weshalb sie hier berechtigt gewesen sei, einen Kursschnitt vorzunehmen (Urk. 174 S. 8- 13). Ausserdem habe er, E._____, nicht damit rechnen müssen, dass ein professionel- ler grosser Vermögensverwalter, wie die H._____ es gewesen sei, die Börsenab- rechnungen nicht kontrollieren würde. Es sei für die H._____ ohne Weiteres mög- lich gewesen, über das Handelsinformationssystem "Bloomberg" den VWAP für die Verkaufsperiode zu eruieren. Eine Plausibilitätskontrolle wäre demnach für die H._____ ohne Weiteres jederzeit möglich gewesen. Damit entfalle jede Arglist (Urk. 174 S. 7 und 26). Zudem habe die H._____ auch keinen Vermögensscha- den erlitten. Das von I._____ gegenüber B._____ telefonisch vorgegebene Kurs- ziel von Fr. 27 bis Fr. 28 sei eingehalten worden, und der schlussendlich abge- rechnete Kurs von Fr. 28.34 sei sogar darüber gelegen. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, worin der Vermögensschaden liegen solle. Nichts anderes gelte, wenn man vorliegend von einem Selbsteintritt ausgehe. Das Geschäft sei am
- 115 -
11. November 2002 abgerechnet worden, als der Höchstkurs bei Fr. 27.25 und somit unter dem Abrechnungskurs gelegen sei (Urk. 174 S. 29). Er, E._____, sei aus den dargelegten Gründen immer in guten Treuen davon ausgegangen, dass die G._____ beim Verkauf der 3,9 Mio. Aktien ein Risiko ge- tragen habe und das Geschäft aus diesem Grund sowie aufgrund der Grösse und der Retrozessionsvereinbarung als Handelsgeschäft würde abgerechnet werden können, zumal die Kundin mit dem Abrechnungskurs einverstanden gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, dass F._____ und D._____ den Verkauf zum Kurs von Fr. 28.34 angeblich nicht hätten abrechnen wollen. Abgesehen davon habe er am 8. November 2002 nur kurz Zeit gehabt, sich mit der Transaktion zu befassen, da diese bekanntlich tagfertig habe abgerechnet werden müssen. In dieser Zeit habe er sich gar nicht mit all den Unterlagen eindecken können, deren Kenntnis ihm die Staatsanwaltschaft unterstelle. Auch könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte am 8. November 2002 über denselben Kenntnisstand verfügt, wie er Grundlage der Aktennotiz vom 27. November 2002 gebildet habe (Urk. 174 S. 14 ff. und 18 ff.) 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Anklageziffer 1. (Vorbemerkungen / Mittäterschaft (F._____) / Gehilfen- schaft (E._____) Die Anklage statuiert ein mittäterschaftliches Handeln zwischen B._____ und F._____ ("gemeinsam getragener Tatentschluss", bzw. F._____ habe sich den bereits früher von B._____ und D._____ gefassten Tatentschluss "zu eigen" ge- macht) und ein gehilfenschaftliches Mitwirken von E._____ (er habe mit seinen Handlungen die Tat der Mitbeschuldigten "gefördert und unterstützt"; Urk. 003001 S. 53 f.). Auf diese Vorgänge, die anhand der jeweiligen Willenssituationen der Beteiligten zu beurteilen sind – auf die wiederum aufgrund von äusseren Verhal- tensweisen zu schliessen ist – ist im Folgenden an den passenden Stellen einzu- gehen.
- 116 - 2.4.2. Anklageziffer 2.1. lit. a): Funktion und Aufgabenbereich von F._____
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion des Be- schuldigten F._____ bei der G._____ als "Head of …t" sowie seine per 1. Januar 2001 erfolgte Beförderung zum "Director" sind, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt (Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.), unbestritten. Es ist auch belegt, dass F._____ als "Head of …" im relevanten Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 6. Februar 2003 die Verantwortung über den gesamten Aktienhandel der G1._____ und für die dort tätigen Mitarbeiter hatte und als "Head …" für das Mid Office der G1._____ und dessen Mitarbeiter verantwortlich war. Auch die in der Anklage genannten Unterstellungsverhältnisse sind unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 135 f. m.w.H.).
b) Unbestritten ist weiter, dass die durch F._____ geführte Abteilung "Executi- on Securities" unter anderem für die Ausführung der dort durch die Sales- Mitarbeiter platzierten Order zuständig war. Dies ergibt sich auch aus der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 211 S. 136 m.w.H., insb. auf Urk. 960196: "Execution ist zustän- dig, dass die Aufträge bei den Brokern oder den Börsen platziert werden und dass der Execution- Preis, also der Preis, wie er an der Börse oder beim Broker gehandelt wurde, auch erfasst wird."). Auch dass es nach Abschluss einer Transaktion und Erhalt der durch die Sales- Mitarbeiter oder Händler im "Execution" ausgefüllten Handelsfichen den Mitarbei- tern im "Execution Management" (Mid Office) oblag, die zeitgerechte Nachbear- beitung der ausgeführten Aufträge sicherzustellen, wurde von F._____ nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 36 f.: "Execution muss sicherstellen, dass die Zahlen, die von beiden Seiten, gemäss Folie, Einkauf und Kunden-Seite, gemeldet werden und genau so und nicht anders erfasst werden." – "Das Midoffice hat eine rein logistische, administrative Funktion").
c) Was die von der Anklage behauptete Kontrollfunktion des "Execution Ma- nagement" anbelangt, bestätigte V._____, damals Teamleiter des "Execution Ma- nagement Equities…" der G1._____ und somit F._____ unterstellt (Urk. 17701957 bzw. Urk. 050770; Urk. 077014 Nr. 11 ff.; Urk. 063851 Nr. 7), am
12. April 2011, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit im Mid Office in der Zeit zwi- schen 1999 und 2003 eine gewisse Kontroll- und Überwachungsaufgabe gehabt habe, insbesondere die Bestandeskontrolle, die Überwachung und Verantwortung
- 117 - für das "Profit & Loss" sowie die Meldung, Bereinigung, Überwachung und Verbu- chung von Gelddifferenzen. Er bzw. sein Team habe täglich auf elektronischem Weg dem Controlling mit Kopie an seine Vorgesetzten rapportiert. Wenn bei- spielsweise aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen Sales und Executi- on ein falscher Preis abgerechnet worden sei, dann sei eine Gelddifferenz, ein sogenanntes "P&L", entstanden. Dieser Fehler habe sich dann bei der Kontrolle der Bestände und des Geldes bemerkbar gemacht. Sie hätten für jedes interne Depot aus ihrem Kontrollbereich eine elektronische Liste gehabt, aus welcher ins- besondere der Bestand und das Geld etc. ersichtlich gewesen sei. Wenn alles normal gelaufen sei, sei die Differenz beim Bestand und beim Geld Null gewesen. Bei Fehlern sei jeweils eine Differenz aufgetaucht. Aber auch bei Warehouse- Aufträgen sei während des Ausführungszeitraums jeweils eine Differenz aufgetre- ten. Bei Vorliegen einer Differenz habe er jeweils den Grund dafür abklären und, wenn es ein Fehler gewesen sei, diesen beheben müssen (Urk. 177014 Nr. 65 ff.). Diese von V._____ erwähnte Verantwortung des "Execution Managements" für die Bestände auf dem Durchlauf-Depot ist auch dem von Audit beschriebenen Ablauf der Transaktion vom 11. November 2002 zu entnehmen (Urk. 050715/10: "… [Mid Office] überprüft täglich, ob die P&L auf dem Durchlauf-Depot rechtmässig ist. Für die Peri- ode 30.11.02 [recte 30.10.02] bis 11.11.02 gab es keine Hinweise, dass bereits hier systematisch ein Ertrag z.G. …abgezweigt wurde. Die Differenzen sind klein bzw. betreffen Abwicklungsrück- stände."). Das Gleiche ergibt sich aus dem von F._____ an seine Mitarbeiterin im Mid Office, AT._____, vom 28. März 2003 versandten E-Mail mit folgendem In- halt: "Sali AT._____. Kannst Du mir bitte P&L [Profit & Loss] dieser Transaktion überprüfen. Vielen Dank. Grüsse, F._____." Auch der Report-Entwurf, den AO._____ im Rahmen eines im Sommer 2001 durchgeführten Audits der "Management Unit Finance & Pro- ducts (PT)" erstellte und am 18. Oktober 2001 unter anderem an die Beschuldig- ten F._____ und E._____ versandte, spricht von einer stichprobenweisen Über- prüfung des Abrechnungspreises durch das "Execution Management" bei direkten Aufträgen (Urk. 10010095: "4.3 Verification of Market Prices: According to the directives, Exe- cution Management has to verify at random the trading price of direct orders. […] Recommendation to PTSE [F._____]: Price verification has to be carried out on a random basis as foreseen in the re- cently implemented management control framework. Comments by Management and Implementa-
- 118 - tion Date of Recommendation: Agreed / already implemented."). Es ist somit insofern von ei- ner gewissen Kontrollfunktion des Mid Office auszugehen, als dass es bei nicht ausgeglichenen Beständen auf den involvierten Depots und Konten allfällige Feh- ler abklären musste. Dass damit aber eine Kontrolle der Kommissionsstrukturen und eine Überprüfung der Rechtmässigkeit von gegenüber Kunden abgerechne- ten Kursen und Kommissionen verbunden war, lässt sich mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 137 f.) den Akten so nicht entnehmen und ist somit nicht rechtsgenü- gend erstellt. 2.4.3. Anklageziffer 2.1. lit. b): Funktion und Aufgabenbereich von E._____ / Be- gleitung Vertragserstellung G._____ - A._____ im Oktober bzw. November 2001
a) Die in der massgeblichen Zeitspanne wahrgenommene Funktion von E._____ bei der G._____ als "Compliance Officer" und seine per 1. Januar 2000 erfolgte Beförderung ins Senior Management der Bank im Range eines "Direc- tors" sind unbestritten und belegt (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.). Auch der Aufga- ben- und Verantwortungsbereich von E._____ als "Compliance Officer" ist an sich unbestritten und aktenkundig (vgl. Urk. 211 S. 138 m.w.H.).
b) Zudem ist unbestritten und aufgrund der übrigen Aktenlage erstellt, dass E._____ im Oktober 2001 durch W._____ (damals "Head Division …[…]") mit der Betreuung der Erstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzu- schliessenden Vereinbarungen (…-Vertrag und Retrozessionsvereinbarung) be- traut worden war (Urk. 063762 S. 2; Urk. 10010113; Urk. 10010106; Urk. 10010098 f.; Urk. 050715.117-119). Ebenfalls aktenkundig ist, dass E._____ damals der Inhalt der Retrozessionsvereinbarung – namentlich die Aufteilung des Ertrages zwischen der G._____ und der A._____ gemäss der Regelung zu den "net trades" – gemäss eigenen Angaben "sehr unüblich" (Urk. 063760 Nr. 116) bzw. "extrem" (Urk. 063760 Nr. 132) vorkam (die Anklage statuiert im Weiteren, E._____ habe den Inhalt der Retrozessionsvereinbarung auch als "ausserge- wöhnlich" bezeichnet – dieses Adjektiv verwendete er aber vielmehr für die Tat- sache, dass Audit bereits bei den Vertragsanbahnungen im Zusammenhang mit dem Vertrag A._____ - G._____ involviert war; vgl. Urk. 063760 Nr. 120), weshalb er nach Rücksprache mit Audit veranlasste, dass die Retrozessionsvereinbarung
- 119 - durch die Geschäftsleitung der Bank unterzeichnet würde. Zudem forderte er, dass die Vereinbarung der im Regierungsrat des Kantons Zürich zuständigen Person zur Kenntnis gebracht würde. E._____ machte sich nach eigenen Anga- ben "Sorgen" wegen dieser Regelung, weil er die Gefahr erkannt hatte, dass die A._____ "unnötigen Umsatz" generieren könnte. Es habe die Gefahr von "Churn- ing" (Provisionsschinderei) bestanden. Er hatte in dieser Regelung eine "Kollusi- onsgefahr" erkannt, welche vermindert werden sollte (Urk. 063760 Nr. 116; Urk. 63761 Nr. 4 ff.; Urk. 070018 S. 5; Urk. 050715.117f./122).
c) In diesem Sinn ist der in der Anklage unter diesem Titel beschriebene Sach- verhalt somit im Wesentlichen rechtsgenügend erstellt. 2.4.4. Anklageziffer 2.3: Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192, Verkauf von 3'893'628 G2._____)
a) Anklageziffer 2.3. lit. a): Platzierung der Order, Handel, Verbuchung etc. aa) Unter Verweis auf die Ausführungen unter Titel III. Ziff. 1.4.1. A. lit. c) (S. 37 ff. oben, insbesondere sublit. cc) und folgende) gilt als erstellt, dass es sich bei der Transaktion vom 8. November 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis
8. November 2002) um ein normales Kommissiongeschäft handelte. Mit der Vor- instanz (Urk. 211 S. 139 f. und S. 43 f.) ist auf die übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der in die besagte Transaktion involvierten Personen zu verweisen, welche alle der Auffassung waren, dass es sich dabei um ein Kom- missionsgeschäft gehandelt habe, bei welchem die Bank kein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 112, 240 und 244 [D._____]; Urk. 063112 Nr. 67 und 94 [B._____]; Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____]; Urk. 063850 Nr. 86 f. [F._____]; Urk. 063820 Nr. 197 f. [AB._____]). Die Verteidigung von E._____ machte anläss- lich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht (explizit) geltend, dass auch D._____ und F._____ dies nicht hätten beurteilen können (Urk. 273 S. 9). Eine andere Frage ist hingegen, ob auch E._____ im entscheidenden Moment wusste, dass die fragliche Transaktion ein normales Kommissionsgeschäft war, und inwie- fern in diesem Zusammenhang die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 mit ihrer Unterscheidung zwischen "straight trades" mit 0,08 % Kommission
- 120 - und "net trades mit Handelsgewinn" mit 50/50-Aufteilung des "Nettohandelsertra- ges inkl. Mwst (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskos- ten, Borrowing und allfällige Risikoprämien)" eine Rolle spielte. Das Wissen um die Rechtsnatur der fraglichen Transaktion wird E._____ in dieser Anklageziffer indes ohnehin noch nicht vorgeworfen. Es ist deshalb an passender Stelle auf diese Fragestellung zurückzukommen. bb) Ansonsten ist der in Teil 2 der Anklage unter Ziffer 2.3. lit. a) (Urk. 003001 S. 58 ff.) beschriebene äussere Ablauf der eingeklagten Transaktion vom 8. No- vember 2002 (bzw. 31. Oktober 2002 bis 8. November 2002) betreffend den Ver- kauf von 3'893'628 G2._____-Aktien (Transaktion Nr. 192) – namentlich der Han- del der Order, die G._____-interne Verbuchung und die Abrechnung gegenüber der H._____ sowie das Settlement der Transaktion, die G._____-internen Über- weisungen des daraus resultierenden Ertrages und die teilweise Auszahlung von Retrozessionen an die A._____ – von den Beschuldigten F._____ und E._____ nicht in Abrede gestellt worden und durch die Aktenlage belegt (vgl. Urk. 211 S. 142 m.w.H.). Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
b) Anklageziffer 2.3. lit. b): Kontaktaufnahme von D._____ mit F._____ und E._____ aa) (1) Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschul- digten F._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu- treffend zusammen. Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 143-147; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – F._____ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme in Anwesenheit von E._____ vom
28. Januar 2011 (Urk. 063850) bezüglich der Transaktion vom 8. November 2002 aus, dass D._____ ihm damals den Trade gezeigt und ihm den Preis genannt ha- be, zu welchem B._____ habe abrechnen wollen. D._____ habe ihm gesagt, dass dies "zu viel" sei. Es sei eine Abweichung von ca. 4 % vom Durchschnittspreis gewesen. Das sei zu gross gewesen. Er, F._____, habe dies nicht gut gefunden
- 121 - und gesagt, dass er diesen Trade nicht abrechne, ausser es gebe ein "Approval", ein "Ok" von Compliance. Wenn er, F._____, als Händler etwas nicht gut finde, dann sei er verpflichtet, zu Compliance zu gehen. D._____ und er hätten dann entschieden, zu Compliance zu gehen. Dort hätten sie E._____ den Sachverhalt geschildert und ihm gesagt, dass sie den Trade nicht abrechnen wollten, ausser er gebe ihnen sein "Ok". Sie hätten dann gewartet. Sie hätten es schriftlich von ihm haben wollen, worauf E._____ auf dem Ticket unterschrieben habe. Dann hätten sie die Transaktion abgerechnet. Nachher habe E._____ noch ein Memo dazu geschrieben (Urk. 063850 Nr. 37 und 40-42). D._____ habe ja damals seine eigenen Vorgesetzten gehabt. Weshalb er nicht auch zu diesen gegangen sei, wisse er, F._____, nicht (Urk. 063850 Nr. 61). Die Preisfindung dieser Geschäfte sei damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden. Im Normalfall sei das im "akzeptablen" Kommissionsbereich gelegen. Man habe die Kommission, welche individuell mit dem Kunden abgemacht worden sei, in den Preis eingerechnet. Das sei "irgendwie schon" etwas speziell gewesen. So etwas habe er sonst eigentlich noch nie gesehen (Urk. 063850 Nr. 69, 71, 76-79). Ob er am 8. November 2002 gewusst habe, dass man das mit der A._____ immer so gehandhabt habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber gewusst, was eine solche Transaktion hätte kosten dürfen: Zwischen 50 bis 100 Basispunkte oder "sagen wir" zwischen 20 und 100 Basispunkte (Urk. 063850 Nr. 84, auch 91). Er habe auch gewusst, dass es Verträge gegeben habe. Ob er damals D._____ nach den Kommissionskonditionen der L._____ gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber er habe gewusst, dass D._____ und B._____ miteinander den Preis bzw. die Kom- mission oder den Ertrag individuell festgelegt hätten (Urk. 063850 Nr. 83 ff.). Wenn er das so ansehe, hätte man das Geschäft vom 8. November 2002 sehr wahrscheinlich mit 8 Basispunkten abrechnen müssen (Urk. 063850 Nr. 94). Auf Vorhalt, dass man offensichtlich diese willkürliche Preisfestsetzung jeweils unter dem Titel "Handelsgewinn" gegenüber dem Kunden ausgewiesen und so getarnt habe (wie es AB._____ ausgedrückt habe ["Sie liessen es so aussehen" bzw. "That is how they wrote it up"; Urk. 063820 Nr. 174]), meinte F._____, er glaube nicht, dass man von Tarnung sprechen könne. A._____ habe eine Offenlegungspflicht ge- genüber dem Kunden gehabt. Somit seien sie immer davon ausgegangen, dass
- 122 - der Kunde über alles informiert und damit einverstanden sei (Urk. 063850 Nr. 106). Auf Frage, weshalb er nicht einfach selbständig entschieden habe, den Trade nicht zu Fr. 28.34 abrechnen zu lassen, erklärte F._____, sein Verständnis sei, dass er so etwas ins Compliance eskalieren müsse, welches die dafür unab- hängige zuständige Stelle sei. Wenn er alleine hätte entscheiden müssen, dann hätte er den Trade so nicht abgerechnet. Auf Frage des Staatsanwalts, ob er nicht alleine habe entscheiden müssen, antwortete F._____: "Nein, wieso. Ich habe ei- ne gewisse Entscheidungskompetenz. Ich hätte nein gesagt. Ich habe auch ei- gentlich nein gesagt. Und drum sind wir ins Compliance". Auf Frage, warum Compliance das Geschäft hätte gutheissen können sollen, wenn er es nicht ge- konnt hätte, sagte F._____: "Weil Compliance die unabhängige Stelle ist. Alles, was ich nicht gut finde, eskaliere ich an Compliance und an meinen Chef, wenn er da ist." Ob er es auch seinem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063850 Nr.109-116). Auf Frage, was genau er damals E._____ gesagt habe, erwiderte F._____, er habe E._____ gesagt, dass das Geschäft stattgefunden habe, dass das der Preis sei, welchen B._____ abrechnen wolle, und er habe ihm den Preis genannt, welchen sie erzielt hätten. Auf Frage, ob er E._____ gesagt habe, dass sie beide, D._____ und er, das Geschäft nicht zu Fr. 28.34 hätten abrechnen wollen, antwortete F._____: "Wir sagten ihm, dass wir das nicht tun wollten. Ob wir ihm sagten, dass wir es nicht recht finden, oder ob wir einfach gesagt haben, dass wir es nicht abrechnen wollen, das weiss ich nicht mehr genau. Der Staatsanwalt hakte nach ("Was genau wollten Sie von ihm? Welche Frage stellen Sie ihm?"), und F._____ erwiderte: "Ich bin der Meinung, dass ich gesagt habe, dass ich den Trade nicht abrechnen würde, ausser er wür- de sein "green light" oder "ok" dazu geben". Er wisse nicht mehr genau, ob er o- der D._____ E._____ die Information gegeben habe, wie es genau abgelaufen sei. Sie hätten ihm einfach den Preis gesagt, dass das die Execution sei. Ob er die Warehouse Aufstellung damals dabei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auf Frage, ob er E._____ darüber informiert habe, dass es sich hier um ein ganz normales, interessewahrend ausgeführtes Geschäft gehandelt habe, antwortete F._____: "Das kann ich so nicht sagen". Auf Frage des Staatsanwalts, ob er E._____ damals die Wahrheit über die Hintergründe der Transaktion erzählt oder
- 123 - versucht habe, von E._____ grünes Licht für die Abrechnung zu 28.34 zu erhal- ten, indem er ihn über die Natur des Geschäfts absichtlich getäuscht habe, erwi- derte F._____: "Nein. Ich habe Facts aufgetragen. Ich nannte den Durchschnitts- preis, dann den von B._____ genannten Preis. An mehr kann ich mich nicht erin- nern. Ich weiss, dass der Preis, den B._____ erzielen wollte, an diesem Tag – wenn ich es richtig im Kopf habe – erreicht worden ist" (Urk. 063850 Nr. 121-130). Der Staatsanwalt fragte: " E._____ macht geltend, dass er vom Handel falsche In- formationen zu dem Geschäft erhalten habe. Man habe ihn nämlich dahingehend informiert, dass die G._____ bei dieser Transaktion ein Kursrisiko getragen habe. Trifft das zu?" F._____ erwiderte: "Nein. Daran kann ich mich so nicht erinnern" (Urk. 063850 Nr. 131). Es folgte später der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Ist es aus Ihrer Sicht denkbar, dass E._____ zwischen dem 8.11.2002 und dem 11.11.2002 der Ansicht gewesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. angefallen war?" – F._____: "Das wäre reine Spekulation, die ich nicht machen will." – Staatsanwalt: "Dazu müssen Sie meines Erachtens nicht spekulieren. Ist es gestützt auf die Informationen, die Sie bzw. D._____ E._____ anlässlich dieses Treffens gaben, denkbar, das E._____ der Ansicht ge- wesen sein könnte, dass bei dem Geschäft tatsächlich ein echter – auf ein Risiko der Bank zurückzuführender – Handelsgewinn in der Höhe von über 4 Mio. ange- fallen war?" – F._____: "Ich kann Ihnen das nicht sagen." (Urk. 063850 Nr. 135 f.). Wann genau die Rückmeldung von E._____ gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er glaube, dass E._____ zu ihm hoch gekommen sei und ihm gesagt habe, dass es ok sei. Er habe dann auch das Ticket gesehen, das E._____ unter- schrieben habe. Mit seiner Unterschrift auf der Handelsfiche habe E._____ grü- nes Licht für die Abrechnung gegeben. So habe er, F._____, es interpretiert. Er wisse nicht mehr, wie er auf E._____s Einschätzung reagiert habe. Er sei aber immer dagegen gewesen (Urk. 063850 Nr. 159-162). Er wisse nicht mehr, was er zu D._____ in der Folge gesagt habe. Er nehme an, er habe ihm gesagt, dass er abrechnen solle (Urk. 063850 Nr. 168 f.). Auf die Frage, ob er D._____ in der Fol- ge die Wahl gelassen habe, die Transaktion zu Fr. 28.34 abzurechnen oder nicht, meinte F._____, er habe ihm gesagt, in diesem Fall dürfe er abrechnen, weil
- 124 - Compliance Ja gesagt habe. Er habe es so im Kopf, dass die Fiche da schon un- terzeichnet gewesen sei. Es könne aber auch sein, dass D._____ dies erst noch verlangt habe. An den detaillierten Ablauf erinnere er sich nicht mehr. Sie würden immer etwas Schriftliches von Compliance verlangen, so wie Compliance auch etwas Schriftliches von ihnen verlange. Das Schriftliche von ihnen sei damals das Ticket gewesen. Sie, D._____ und F._____, hätten E._____ damals das Ticket mit dem "Execution Preis" gebracht (Urk. 063850 Nr. 171-178 und 180). Er, F._____, selber hätte auf diesem Ticket nicht unterzeichnet (Urk. 063850 Nr. 175). Auf Frage, was sich an der Sachlage für ihn mit dieser Unterschrift ge- ändert habe, erklärte F._____, "dass der Trade compliance-approved" gewesen sei. Er bestätigte aber auf Vorhalt, dass die Facts immer noch die gleichen gewe- sen seien und die Transaktion demnach immer noch "zu viel" Kommission erge- ben habe (Urk. 063850 Nr. 182 ff.). Der Staatsanwalt hielt F._____ sodann vor: "Der Chef Handel unterschreibt die Fiche nicht, weil er weiss, dass die Abrech- nung zu 28.34 nicht richtig ist, drückt sich um den Entscheid und schiebt den Compliance guy nach vorne, der die Transaktion durchwinkt. Hatten Sie damals ein gutes Gefühl bei der Sache?", worauf F._____ mit "Nein" antwortete (Urk. 063850 Nr. 186). Auf Frage, weshalb er die Transaktion dann nicht gestoppt habe, meinte F._____, er sei der Meinung gewesen, dass er alles gemacht habe, um sie zu stoppen. Er sei damit ins Compliance gegangen, um sie von einer un- abhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Er sei damals auch nicht davon ausge- gangen, dass dies mit der Abrechnung abgeschlossen sein würde, sondern dass da noch etwas folgen würde. Es sei ja dann auch noch das Memo von E._____ und später der Audit-Bericht gefolgt (Urk. 063850 Nr. 192 ff.). Er sei auch der Meinung, dass der Trade so nicht hätte stattfinden dürfen. Ob er noch intensiver hätte reagieren sollen, wisse er nicht. Auf Vorhalt von Aussagen von D._____, wonach die L._____ durch diese Transaktion geschädigt worden sei und man hier ganz klar gegen deren die Interessen gehandelt habe, bestätigte er, dass er das auch so sehe. Sonst wäre er ja auch nicht zu Compliance gegangen (Urk. 063850 Nr. 216 ff.). Auf Vorhalt der von E._____ verfassten Aktennotiz vom 27. Novem- ber 2002 (Urk. 050609) meinte F._____, darin fehle, dass D._____ und er mit dem Trade nicht einverstanden gewesen seien. Der Rest entspreche den Er-
- 125 - kenntnissen, welche er damals auch gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 246). Und auf Vorhalt der Abrechnung vom 12. November 2002 für I._____ (Urk. 050602) erklär- te F._____, dazu könne er nicht viel sagen. Das sei das, was man mit dem Kun- den abgemacht habe und was von Compliance akzeptiert worden sei. Es treffe zu, dass die Abrechnung die wahren Umstände nicht korrekt wiedergebe. Wenn er es gut gefunden hätte, dann hätte er es ohne Compliance abgerechnet. Die G._____ sei aber immer davon ausgegangen, dass A._____ die volle Transpa- renz gegenüber der H._____ gewahrt und der Endkunde somit die volle Transpa- renz gehabt habe (Urk. 063850 Nr. 248 ff.). Auf die seiner Abteilung zu Gute ge- kommene Risikoprämie von 10 % des Gesamtertrages angesprochen, sagte F._____, dies sei gemäss dem Vertrag so abgemacht gewesen. Der Rest sei "fifty / fifty" aufgeteilt worden. Er würde die 10 % aber nicht als Risikoprämie bezeich- nen. Auf Frage, ob B._____ eine Spezialbehandlung erhalten habe, sagte er, dem Gefühl nach habe er eine solche erhalten (Urk. 063850 Nr. 254 ff.). (2) Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2011 (Urk. 063851) machte F._____ vor allem Ausführungen zu seiner Funktion als "Head … and … Ma- nagement". Insbesondere hielt er fest, dass er täglich über verschiedene Erträge und allfällige Verluste informiert worden sei (Urk. 063851 Nr. 134). Auf Vorhalt, dass die G2._____-Transaktion damals über das auf ihn geschlüsselte EB Depot 138 gebucht worden sei, erklärte er, dass damals sämtliche Depots des Private Banking auf ihn geschlüsselt gewesen seien. Er habe alle Depots einem Händler zugewiesen. Dies seien 30 bis 40 gewesen, über welche täglich mehr als 10'000 Transaktionen abgewickelt worden seien. Welchem Händler er das Depot 138 zugewiesen habe, wisse er nicht mehr (Urk. 063851 Nr. 184 ff.). Auch das EB Depot 123, welches das "Warehousing Depot" gewesen sei, müsste auf ihn ge- schlüsselt gewesen sein (Urk. 063851 Nr. 164 und 197). Auf die Frage, was das Mid Office bei einer solchen Warehouse-Transaktion, welche netto abgerechnet worden sei, jeweils gemacht habe, erklärte F._____, das Mid Office nehme die In- struktionen von Sales oder/und Execution entgegen und rechne ab (Urk. 063851 Nr. 207).
- 126 - (3) Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme am 5. Dezember 2011 (Urk. 063852) hielt F._____ an seinen früheren Aussagen betreffend die Transak- tion vom 8. November 2002 fest. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er E._____ damals alle relevanten Informationen gegeben habe. Es stehe ja auch alles in diesem Memo drin, welches E._____ zusammen mit D._____ verfasst ha- be. Zudem betonte er, dass er sich heute wie auch damals für die an der Börse erzielten Durchschnittspreise, aber nicht für die im Sales gegenüber dem Kunden abgerechneten Preise zuständig fühle. Auch im Audit-Bericht sei er einzig im Zu- sammenhang mit dem tatsächlich erzielten Kurs erwähnt worden (Urk. 063852 Nr. 154 ff.). (4) Am 3. Juli 2011 erfolgte die Konfrontationseinvernahme zwischen F._____, E._____, B._____, D._____ und C._____ (Urk. 070018). Dort wurde D._____ ge- fragt, ob er F._____ gesagt habe, dass er die Kommission von 3 % oder mehr kriminell fände. D._____ antwortete, dass er nicht wisse, ob er diesen Kraftaus- druck benutzt habe, aber "er denke schon". Auch F._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob D._____ den Ausdruck "kriminell" erwähnt hatte. Er habe ihm aber gesagt, dass das zu viel Kommission sei, daran könne er sich gut erinnern. F._____ und E._____ waren sich dann uneinig darüber, ob F._____ und D._____ E._____ am 8. November 2002 zu verstehen gegeben hätten, dass sie die Trans- aktion zu Fr. 28.34 nicht abrechnen würden (F._____: "Ja."; E._____: "Nein."). F._____ verwies dann auf D._____ und sagte: "Ich denke, Herr D._____ kann bestätigen, dass wir gesagt haben, dass wir zu diesem Kurs nicht abrechnen. Das war auch der Grund, weshalb wir am Schluss insistiert haben, dass er die Han- delsfiche unterzeichnet. Wir gingen sicher auch zu ihm runter, um ihm das als Problem aufzuzeigen, da ich den Sachverhalt aus meiner Perspektive nicht beur- teilen konnte und auch nicht die zuständige Stelle dazu war." D._____, in der Fol- ge vom Staatsanwalt gefragt, wie sich F._____ gegenüber E._____ geäussert habe, sagte: "Genau so, wie er es gerade gesagt hat. Es ging einzig und alleine um die Kommission, die eingerechnet worden ist" (Urk. 070018 S. 9-11). (5) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte F._____ – auf D._____s Kontakt- aufnahme mit ihm wegen der übersetzten G2._____-Kommission angesprochen –
- 127 - aus, dass D._____ ihm gesagt habe, dass es einen Vertrag gebe, bei dem B._____ die Preise festlegen könne. Das sei für ihn relativ speziell gewesen, das habe er in seinem Leben noch nicht oft gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass der festgesetzte Preis mit Herrn I._____ abgesprochen gewesen sei. Er ha- be das "komisch", "nicht als normal" empfunden. Er habe durch Compliance ab- klären lassen wollen, was OK sei und was nicht, und ob das dieser Vereinbarung entspreche. Und er habe die Antwort bekommen, dass der Kunde den Preis ak- zeptiere. Gefragt, wer für ihn der Kunde gewesen sei, antwortete F._____, dass der Kunde für die Bank eigentlich schon der externe Vermögensverwalter sei; mit dem Endkunden habe man eigentlich nie Kontakt (Prot. II S. 88). Er habe dann einfach gesagt, wenn L&C sage, dass es in Ordnung sei, dann gehe er davon aus, dass es richtig sei. Wenn der Vertrag extra von L&C ausgearbeitet und von der Geschäftsleitung unterschrieben worden sei, dann habe das einen sehr spe- ziellen Charakter (Prot. II S. 89). Durch seine Verteidigung liess F._____ im Beru- fungsverfahren nichts grundsätzlich Neues ausführen (Urk. 276; Prot. II S. 97 ff. und S. 120 ff.). bb) (1) Was die von E._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung deponierten Aussagen und Stellungnahmen angeht, so fasste die Vorinstanz auch diese zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführun- gen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 147-153; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen des- halb hauptsächlich der Rekapitulation. – E._____ wurde anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 063760) einleitend gefragt, inwiefern er zwischen 2000 und 2002 mit B._____ zu tun gehabt habe. Er gab zu Protokoll, dass er sich an ein Geschäft mit der … Zürich erinnere, bezüglich welchem er damals von B._____ kontaktiert worden sei. Das sei wahrscheinlich der Sachver- halt, bezüglich welchem er heute verdächtigt werde (Urk. 063760 Nr. 12). B._____ sei ihm negativ in Erinnerung als schwierige Person, mit der es nicht ein- fach gewesen sei, zusammenzuarbeiten und Probleme anzuschauen. B._____ habe ihn damals unter Druck gesetzt, indem er gewollt habe, dass das Geschäft so abgerechnet werde, wie es mit dem Kunden abgemacht gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 35). Es sei darum gegangen, für den Kunden eine grosse An-
- 128 - zahl Aktien zu handeln; Kauf oder Verkauf wisse er nicht mehr. Und dass grund- sätzlich der vorgeschlagene Preis, zu dem man beim Kunden hätte abrechnen wollen, vom Preismodell VWAP abgewichen sei. Die Abweichung sei zugunsten der Bank gewesen (Urk. 063760 Nr. 40). Das Geschäft sei schliesslich zum Preis abgerechnet worden, den die Bank mit dem Kunden abgemacht hatte, also zu dem Kurs, der zugunsten der Bank gewesen sei. Das sei eigentlich noch alles, was er darüber wisse. Man habe sich das im Nachgang dann noch mehrfach an- geschaut, weil es für die Bank eine recht profitable Transaktion gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 43). Auf Frage, wie sich das Druckausüben von B._____ geäus- sert habe, antwortete E._____, dass die Betonung auf der Profitabilität des Ge- schäfts gelegen sei. Dass der Preis mit dem Kunden abgemacht sei und akzep- tiert werde, weil die G._____ das Geschäft sehr gut abgewickelt habe. Es habe sich wie gesagt um eine Transaktion gehandelt, die über eine längere Zeit hinweg marktneutral abgewickelt worden sei. Man habe zu diesem Zeitpunkt bereits ge- handelt gehabt, und es sei um den Preis gegangen, zu dem abzurechnen gewe- sen sei. Er sei dort in der Rolle des Compliance Officers gewesen, der habe beur- teilen müssen, ob das Geschäft so abgewickelt werden konnte oder nicht. Die Entscheidung, ob ein Geschäft gemacht werde oder nicht, sei aber immer beim Leiter Handel gewesen (Urk. 063760 Nr. 45). Auf Frage, von wem er damals über dieses Geschäft informiert worden sei, sagte E._____ zunächst, er wisse nicht mehr, wie es zu ihm gekommen sei. Er meine, Herr B._____ sei damals selber zu ihm gekommen, wahrscheinlich per E-Mail (Urk. 063760 Nr. 46). Auf Frage, wa- rum Herr B._____ damit zu ihm hätte kommen sollen, erklärte E._____, dass die- ser im Handel für das Geschäft zuständig gewesen sei. Und weil es diese preisli- che Abweichung gegeben habe, sei er zu Compliance gekommen, um das an- schauen zu lassen. Es sei so etwas wie eine Versicherung für ihn gewesen: "Wenn Compliance nichts dagegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weite- res machen" (Urk. 063760 Nr. 47). Punkto Volumen der Transaktion habe er vom Gefühl her eine Grössenordnung von Fr. 80-90 Mio. in Erinnerung, vielleicht seien es auch Fr. 100 Mio. gewesen (Urk. 063760 Nr. 50). Das Geschäft müsse unge- fähr in der Phase stattgefunden habe, als er Compliance Officer bei der G._____ Private Bank gewesen sei und B._____ im Handel gearbeitet habe. Er sei sicher,
- 129 - dass sonst niemand Druck auf ihn, E._____, ausgeübt habe; das sei nur B._____ gewesen (Urk. 063760 Nr. 52 f.). Seine Analyse bzw. Beurteilung sei dann später auch von anderen wieder hinterfragt worden, und die Linie sei zum Schluss ge- kommen, dass das Geschäft so in Ordnung sei. Das Geschäft sei nicht geändert worden, mit dem Kunden sei nicht neu verhandelt worden. Die Linie habe schlussendlich das Geschäft so bewilligt – bis nach ganz oben – wie es von Herrn B._____ vorgeschlagen worden sei. Auf Frage, ob es auch Stimmen gegeben ha- be, die gegen die Abwicklung zu diesem Preis gewesen seien, meinte E._____, so etwas sei ihm nicht zu Ohren gekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand gemeldet habe, welcher gegen das Geschäft gewesen wäre (Urk. 063760 Nr. 54 f. und 61). Der einzige Problempunkt, welcher ihm in Erinne- rung sei, sei die Grösse des Ertrages für die Bank gewesen. Es müsse um 2-3 %, auf Fr. 100 Mio. gerechnet also Fr. 2-3 Mio. für die Bank gegangen sein. Er habe sich von B._____ erklären lassen, um welche Art von Geschäft es gegangen sei, wie gehandelt worden sei und welche Referenzkurse für das Geschäft gültig ge- wesen seien. Zu seiner Meinung sei er dann aufgrund der Fakten gekommen, dass die Bank das Risiko übernommen habe, die Aktien über einen längeren Zeit- raum zu verkaufen oder zu kaufen, und der Durchschnittskurs wäre der übliche Referenzkurs, also der VWAP, gewesen. Die Abweichung davon sei im Rahmen von 1-2 % gewesen. Die Begründung sei auch gewesen, dass der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, weil man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Üblicherweise würden dort, wo die Bank ein Risiko übernehme, verhandelbare Kurse gelten, und es gelte kein relevanter Börsenkurs, auf den der Kunde Anrecht habe (Urk. 063760 Nr. 57 und 60). Auf die Kommissionsregelung in der Retrozes- sionsvereinbarung vom 5. November 2001 angesprochen, erklärte E._____, man habe einen "fundamentalen" Unterschied gemacht zwischen den "straight trades", welche in einem Schritt bzw. in einem Abschluss ausgeführt worden seien, und den "net trades", welche über eine längere Zeitspanne ausgeführt worden seien und bei welchen die Bank ein Risiko getragen habe. Die Idee sei gewesen, dass man dort, wo die Bank das Risiko und den grösseren Ertrag habe, den Ertrag mit dem Vermögensverwalter teile und man nicht nur eine fixe prozentuale "fee" ver-
- 130 - lange (Urk. 063760 Nr. 122). Auf Nachfrage nach dem Risiko der Bank bei "net trades" erklärte E._____, der massgebliche Kurs zum Abrechnen eines solchen Geschäftes sei ein Referenzkurs wie beispielsweise der VWAP-Kurs gewesen. Wenn die Bank in der Lage sei, diesen Referenzpreis durch die eigenen Geschäf- te zu übertreffen, dann entstehe der Bank ein Gewinn; wenn es der Bank umge- kehrt nicht gelinge, den VWAP zu schlagen, dann realisiere sie einen Verlust. Das sei die Situation, bei welcher die Bank ein Risiko trage (Urk. 063760 Nr. 137). Auf Vorhalt, dass D._____ gemäss eigenen Angaben von den Herren AQ._____ und AP._____ instruiert worden sei, gegenüber der L._____ jeweils den Preis abzu- rechnen, welchen ihm B._____ im Nachgang zur Transaktion mitteilen würde, meinte E._____, dies habe überhaupt nicht seinem Verständnis von der Retro- zessionsvereinbarung entsprochen. Das widerspreche dieser Idee zu 100 % (Urk. 063760 Nr. 151 ff.). Auf Vorhalt der besagten Börsenabrechnung vom
11. November 2002 erklärte E._____, dies müsse die Transaktion gewesen sein, bei welcher der Kunde einen Kurs akzeptiert habe, der nicht genau dem VWAP entsprochen habe (Urk. 063760 Nr. 163). Grundsätzlich gelte bei einem solchen grossvolumigen Geschäft der VWAP-Kurs als ein akzeptabler Preis zwischen Kunde und Bank. In diesem Fall sei Herr B._____ zu ihm gekommen, weil der Kunde bereit gewesen sei, zu seinen Ungunsten einen Kurs zu akzeptieren, der tiefer als der VWAP-Kurs gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 165). Die Erklärung von B._____ sei gewesen, dass die Preisvorstellung bezüglich des schlechteren Prei- ses von der G._____ gekommen und vom Kunden so akzeptiert worden sei, weil der Kunde es angeblich habe honorieren wollen, dass das Geschäft so professio- nell abgewickelt worden sei. Die absolute Differenz sei in einer Grössenordnung gewesen, die ihm nicht als nicht akzeptierbar oder illegal bzw. als nicht korrekt vorgekommen sei (Urk. 063760 Nr. 166). Er habe dies aber nicht beim Kunden abgeklärt. Auf Vorhalt, dass ein kurzes Telefonat mit Herrn I._____ diesbezüglich vielleicht hätte Klarheit bringen können, erwiderte E._____, dass dies nicht Usanz gewesen sei. Auch sei er als Compliance Officer im Handel nicht befugt gewesen, mit Endkunden direkt in Kontakt zu treten. Dafür wäre die kundenbetreuende Stel- le zuständig gewesen (Urk. Urk. 063760 Nr. 168). Auf Vorhalt der von ihm ver- fassten Aktennotiz vom 27. November 2001 meinte E._____, es erscheine ihm al-
- 131 - les logisch. Ausser, dass Herr B._____ den Kurs festgesetzt haben solle. Das sei nicht sein Verständnis gewesen. Seines Erachtens habe der Kunde den Preisvor- schlag der G._____ akzeptiert (Urk. 063760 Nr. 169). Es sei im Vorneherein kein Preis abgemacht gewesen, weshalb es nach seinem Verständnis an der Bank ge- legen habe, zu sagen, zu welchem Preis bzw. zu welchem Preismodell sie einen Auftrag ausführe, bei dem sie selber ein Risiko trage. Seine Erinnerung sei gewe- sen, dass der Handel mit dem Hinweis zu ihm gekommen sei, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt (Urk. 063760 Nr. 169 f.). Es seien zwei Informationen für ihn wichtig gewesen: Nämlich, dass der Kunde den Preis mit der bereits erwähnten Begründung akzeptiert habe, und dass die absolute Preisdifferenz nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens liegen wür- de. Bei Grosstransaktionen habe er 3.8 % nicht als exorbitant empfunden. Wes- halb er dies nicht so auf der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehalten ha- be, könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen (Urk. 063760 Nr. 171). Dass es sich um ein ganz gewöhnliches Kommissionsgeschäft gehandelt haben solle, welches 0,08 % hätte kosten dürfen, sei ihm nicht bekannt (Urk. 063760 Nr. 177). Auf Vor- halt der Aussagen von D._____ meinte E._____, er finde es irritierend, dass die Aussagen dahin gingen, dass der Handel das Geschäft zu diesem Preis gar nicht hätte abrechnen wollen. Weil dann wäre der Fall kein Fall mehr gewesen. Es ge- be keine Bewilligungs- oder andere Autorisationsstelle, die den Handel anweisen könne, ein Geschäft gegen dessen Willen abzurechnen. Als Compliance Officer sei er fast nie involviert worden, wenn der Handel etwas nicht habe machen wol- len, was in dessen Kompetenz gelegen sei. Es sei immer nur um die Frage ge- gangen, ob etwas, was der Handel habe machen wollen, problematisch sei oder nicht. Er müsse den Herren F._____ und D._____ widersprechen, wenn diese behaupteten, dass der Handel etwas nicht habe machen wollen, und dass man deshalb Compliance angefragt habe, um eine Autorisierung oder eine Instruktion dafür zu erhalten (Urk. 063760 Nr. 179). D._____ habe die von ihm verfasste Ak- tennotiz vom 27. November 2002 mitunterzeichnet, weil ihm, E._____, ein Teil der Informationen nicht originär bekannt gewesen sei und ihm diese wahrscheinlich vom Handel bzw. von D._____ geliefert worden seien. Er sei aber nie darüber in- formiert worden, dass der Kunde, vertreten durch B._____, gewünscht habe, zu
- 132 - diesem Preis abzurechnen. Auf Vorhalt, dass dies aber so in der Aktennotiz ste- he, meinte er, er habe diese Information sicherlich erst nach dem 8. November 2002 erhalten. Mit "[…] set the average price" in der Aktennotiz habe er gemeint, dass der Preis im Sinne einer Vereinbarung fixiert worden sei, und nicht, dass es der einseitige Wunsch des Kunden gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 190 f.). Es treffe nicht zu, dass er entschieden habe, dass das besagte Geschäft zu dem von B._____ genannten Preis abzurechnen sei. Diese Kompetenz habe er gar nicht gehabt. Er habe lediglich die Kompetenz gehabt, einen Preis, der nicht gerechtfer- tigt gewesen sei, gegenüber der Linie im Handel zu monieren (Urk. 063760 Nr. 195). Auf die Frage, wie er sich damals gegenüber dem Handel betreffend die Abrechnung der besagten Transaktion geäussert habe, antwortete E._____, er könne nur sagen, dass er damals jedenfalls nicht die Alarmglocken gezogen ha- be, und dass er auch nicht der Ansicht gewesen sei, dass man das Geschäft so nicht hätte abrechnen dürfen. Er habe aber keine Bestätigung gegeben, dass man das Geschäft so abrechnen müsse. Das sei nicht in seiner Kompetenz gewesen (Urk. 063760 Nr. 196). Auf Nachfrage nach seinen damaligen Abklärungen erklär- te E._____, er könne ausschliessen, dass er beim Kunden, also bei der L._____, Rücksprache genommen habe. Das hätte er gar nicht tun dürfen. Er könne auch ausschliessen, dass er auf der Kundenfrontseite (…-Division) nachgefragt habe. Mit dem Handel habe er sicherlich Kontakt gehabt und Abklärungen getroffen. Die seien ja auch auf ihn zugekommen (Urk. 063760 Nr. 198). E._____ wurde vorge- halten, dass sich D._____ – auch nachdem er, E._____, grünes Licht gegeben habe – weiterhin geweigert habe, die Transaktion zu diesem Preis auszuführen. D._____ habe darauf bestanden, dass er, E._____, auf der Trading Fiche unter- schreibe. Ansonsten hätte er die Abrechnung zu diesem Preis nicht im Mid Office in Auftrag gegeben. E._____ wurde gefragt, ob sich das so abgespielt habe. Sei- ne Antwort lautete: "Ich habe keine Erinnerung daran, das wäre aber enorm aus- sergewöhnlich. Bzw. nicht nachvollziehbar. Weil auf einer Trading Fiche, also auf einem intern benützten Dokument, würde ich eigentlich nie ein Visum platzieren. Oder eine Bemerkung oder eine Anweisung anbringen" (Urk. 063760 Nr. 212). In der Folge wurde ihm die originale Handelsfiche vorgehalten, woraufhin er bestä- tigte, dass darauf seine Unterschrift stehe (Urk. 063760 Nr. 213). – Seine Unter-
- 133 - schrift und die Information "gemäss A._____ Angaben i.O." bedeute, dass es keine Be- denken gegeben habe, die Transaktion zu diesem Preis abzurechnen. Er nehme an, dass D._____ dies als Rückversicherung für sich selber habe so machen wol- len. Er stehe dazu, dass das äusserst ungewöhnlich sei, dass er auf einer Fiche etwas bestätigen musste. Auf Vorhalt, dass er damit das notwendige grüne Licht für die Abrechnung zu diesem Preis gegeben habe, meinte er, nein, er habe ein- fach keinen Widerspruch gegen die Abrechnung zu diesem Preis eingelegt (Urk. 063760 Nr. 213-217). Er wolle hier ganz klar festhalten, dass Compliance nie die Rolle gehabt habe, die Verantwortung für Linienpersonen zu übernehmen (Urk. 063760 Nr. 223). Auf die Frage, weshalb er der Ansicht gewesen sei, dass der L._____ hier 3.8 % vom Erlös hätten abgeschnitten werden dürfen, antwortete E._____, er sei der Meinung gewesen, dass die Bank mit einer Transaktion, wel- che über eine Woche gedauert habe, ein Risiko genommen habe, und dass von der Kundenseite die Art der Ausführung als sehr positiv bewertet worden sei, so dass eine Preisfestsetzung weg vom VWAP habe stattfinden können. Den VWAP habe er zum Vergleich in der Aktennotiz angegeben. Die 3 % Abweichung vom Preis habe seines Erachtens nicht dazu geführt, dass man das Geschäft hätte ab- lehnen dürfen. Es habe seines Wissens auch niemand von den Verantwortlichen Widerspruch gegen diese Preisgestaltung eingelegt, als er ihnen seine Meinung mitgeteilt habe (Urk. 063760 Nr. 225). Auf Vorhalt, dass es sich bei der Transakti- on vom 8. November 2002 gemäss Warehouse-Aufstellung um ein interessewah- rend auszuführendes Geschäft gehandelt habe, meinte E._____, dann stimme etwas zwischen den Fakten, welche ihm bekannt gewesen seien, und denjenigen, welche ihm jetzt bekannt gemacht worden seien, nicht (Urk. 063760 Nr. 234). D._____ habe ihm auch nicht gesagt, dass das Geschäft seines Erachtens illegal sei. Dieses Wort hätte bei ihm, E._____, einen Alarm ausgelöst. Er sei wohl für Herrn D._____ das Feigenblatt, wenn dieser es so darstelle, dass er, E._____, das Geschäft abgesegnet und autorisiert habe. Solche Kompetenzen habe er aber gar nicht gehabt (Urk. 063760 Nr. 266). Ihm sei die Information neu, dass es sich bei dieser Transaktion um ein interessewahrend auszuführendes Geschäft gehandelt und der Handel dies gewusst habe. Denn dann sei die Risikoprämie und das, was als Kursschnitt identifiziert worden sei, nicht gerechtfertigt gewesen
- 134 - (Urk. 063760 Nr. 268). Es folgte der folgende Wortwechsel: Staatsanwalt: "Das Risiko der Bank entsteht erst dann, wenn vorgängig zur Transaktion ein fixer Übernahmepreis bzw. ein klar bestimmter Preis wie der VWAP vereinbart worden ist! Und ein solcher wurde hier offensichtlich nicht vereinbart. Was sagen Sie da- zu?" – E._____: "Man hat es offen gelassen." Staatsanwalt: "Also bestand auch kein Risiko!" – E._____: "Man hat es offen gelassen. Ich interpretiere es so, dass man diese Fragen offen gelassen hat und den Kunden erst nach der Ausführung darauf angesprochen hat, mit welchem Preismodell bzw. mit welchem Preisziel man zur Schlussfolgerung kommt, zu welchem Kurs man gegenüber dem Kunden abrechnen können soll." – Staatsanwalt: "Und da läuten die Alarmglocken des Compliance Officers nicht?" – E._____: "Unter anderem haben sie deshalb nicht geläutet, weil mir gesagt wurde, dass der Kunde den Preis akzeptiert hat" (Urk. 063760 Nr. 272-274). (2) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2010 führte E._____ aus, dass man (d.h. F._____ und D._____) ihm gesagt habe, dass das Problem sei – und er habe dort nicht den Verdacht gehabt, dass etwas mit Mitarbeitern der Bank oder dem Händler nicht in Ordnung sei – dass man den entsprechenden Preis verwenden wolle. Man habe ihn gefragt, ob er als Compliance-Officer darin ein Problem sehe. B._____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die A._____ als Kundin mit der Art der Ausführung der Transaktion zufrieden sei; dass die Trans- aktion marktneutral ausgeführt worden sei und keine Wellen im Markt bezüglich Preisausschlägen oder anderen Sachen, die wichtig gewesen seien, hervorgeru- fen habe. Von der Seite des Handels habe er die Mitteilung bekommen, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Er habe nicht ge- wusst, welches Modell sie dabei tatsächlich benutzt hätten, dies habe er nicht weiter abgeklärt. Aber sie hätten ihm dies damals gesagt. Sie hätten auch eine Risikoprämie genommen. Für ihn sei es plausibel und schlüssig gewesen: Die Bank habe den Auftrag speziell mit eigenem Risiko abgehandelt, und der Kunde habe den Preis als akzeptabel empfunden – also für ihn sei der Kunde B._____ gewesen, der angerufen und den Auftrag erteilt habe. Er habe keine Sensibilisie- rung bezüglich der Natur des Kunden gehabt, "also ob es sich um eine grosse Gesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelte". Diesbezüg-
- 135 - lich sei er eventuell auch zu weit entfernt gewesen, weil er den Fokus auf dem Handelsbetrieb und weniger auf dem Kunden gehabt habe (Urk. 795033 f.). (3) Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 (Urk. 063761) gab E._____ an, dass er nicht mehr wisse, ob D._____ damals alleine oder in Begleitung von F._____ zu ihm gekommen sei (Urk. 063761 Nr. 25-27 und Nr. 73). Zwischen dem 8. und 11. November 2002 habe er mit niemandem von der Front über die Transaktion gesprochen (Urk. 063761 Nr. 38). Es seien eine bis zwei Personen gewesen, bei welchen er zur Abklärung der Situation vorstellig geworden sei, in- klusive der Person, welcher er Rückmeldung erstattet habe (Urk. 063761 Nr. 49). Auf die Frage, ob der Druck damals nur von B._____ gekommen sei, erklärte E._____, es sei eine Situation gewesen, die beförderlich habe behandelt werden müssen. Sie hätten die Verpflichtung gehabt, innerhalb eines bestimmten Zeit- raums kundenseitig abzurechnen. Druck sei wegen der zeitlichen Problematik entstanden. Man habe über mehrere Tage Aktien verkauft und beim Kunden die Abrechnung noch nicht gemacht. Und bei diesem Kunden sei es ja so gewesen, dass er die Aktien gar nicht bei der G._____, sondern bei der K._____ gehabt ha- be, und letztere habe eine Abrechnung gebraucht, um die Titel liefern zu können, damit die G._____ eingedeckt gewesen sei. De facto habe die G._____ ja "short" verkauft (Urk. 063761 Nr. 84-88). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit F._____ vom 28. Januar 2011 (Urk. 063850) hielt E._____ an seinen bis dahin getätigten Aussagen fest (Urk. 063850 Nr. 261 ff.) und meinte, dass es – wenn F._____ damals der Ansicht gewesen wäre, dass man das Geschäft (bzw. die Abrechnung) nicht hätte ma- chen dürfen – gar kein Fall mehr für Compliance gewesen wäre, denn dann wer- de das Geschäft (bzw. die Abrechnung) ganz einfach nicht gemacht (Urk. 063850 Nr. 262). (5) Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D._____ am 3. Februar 2011 führte E._____ aus, dass er die Erinnerung habe, dass man ihn wegen des Abrechnungspreises angegangen sei, da dieser substantiell von einem Referenz- preis, wie dem VWAP, abgewichen sei. Es sei ganz klar darum gegangen, dass man zu diesem Preis hätte abrechnen sollen, aber nicht sicher gewesen sei, ob
- 136 - dies ein Problem oder ein Risiko für die Bank sein würde. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass man etwas nicht würde machen wollen. Die Worte "illegal" oder "kriminell" seien dabei ganz sicher nicht verwendet worden (Urk. 070013 Nr. 13 ff.). Diesen Hinweis hätte er aber erwartet, weil dies dann die ganze Sach- lage verändert hätte (Urk. 070013 Nr. 49). (6) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt E._____ im Wesentli- chen an seinem Standpunkt fest (Urk. 163 S. 4 ff.). Insbesondere erklärte er, dass er immer der Meinung gewesen sei, dass die Bank ein Geschäft auf Risikobasis mache. Ihm sei bestätigt worden, dass die Bank in einer Selbsteintrittssituation gewesen sei, in der man den Preis habe aushandeln können (Urk. 163 S. 8 f.). Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produk- te gemacht, wo sie von den Kunden 250 Millionen verdient hätten (Urk. 163 S. 8 und 11). (7) In der Berufungsverhandlung führte E._____ neuerlich aus, dass F._____ und D._____, als sie zu ihm gekommen seien, den WVAP genannt, die Fichen prä- sentiert und ihm gesagt hätten, die Bank müsse das abrechnen, ob er ein Prob- lem sehe (Prot. II S. 69, auch S. 80). Er habe sich überlegt: Sie hätten eine Diffe- renz zwischen dem, was sie an der Börse erzielt hätten, und dem, was sie dem Kunden abrechnen wollten. Wieso würde der Kunde das akzeptieren? Was sei die Ausgangslage, dass das in Ordnung wäre? Er habe gesagt, dass er Informati- onen über den Kunden brauche; ob dieser zufrieden sei. Relevant sei die Natur des Geschäfts gewesen. Denn wenn es ein Kommissionsgeschäft gewesen wäre, hätte er nicht darüber nachdenken müssen, ob es in Ordnung sei; dann hätte er gewusst, dass es nicht in Ordnung sei. Wenn es aber ein Risikogeschäft sei, sei es eine andere Frage, warum man so viel Ertrag nehme. Auf die Frage, wo denn das Risiko gelegen sei, antwortete E._____, dass er davon ausgegangen sei, dass sie die Titel vorgängig im Markt verkaufen würden. Die Bank sei sogar "leer" in den Mark gegangen, weil sie die Titel nicht gehabt hätten und mit dem Kunden erst nach einer Zeitperiode abgemacht hätten, zu welchem Preis die ganze Posi- tion abgerechnet würde (Prot. II S. 70). Alle Kunden hätten ihre Wertpapiere nor-
- 137 - malerweise bei der G._____ gehabt. Bei einem Verkaufsauftrag habe die Bank die betreffenden Aktien beim Kunden gesperrt und habe diese aus operativen Überlegungen über Tage oder Wochen hinweg über das Warehouse gehandelt, je nach Abmachung. Bei diesem Kunden sei es anders gewesen: Er habe gar nicht ins Private Banking hineingepasst. Zudem habe man diese Retrovereinbarung gemacht, in der man klar unterschieden habe, dass man Kommissionsgeschäfte mache, und darüber diskutiert habe, dass die Bank auch dazu bereit wäre, Risi- kogeschäfte zu machen, bei denen man den Gewinn mit dem Broker teilen wollte. Dies sei ein Grund gewesen, warum er mit dieser Abmachung zur Revision ge- gangen sei, weil dies sehr aussergewöhnlich gewesen sei (Prot. II S. 71). Man habe der A._____ und der L._____ selber zur Kenntnis gebracht, dass man Risi- kogeschäfte mache, bei denen es einen Handelsgewinn geben solle, der aufge- teilt werden solle. Dies sei eine Veränderung des normalen Börsengeschäftsmo- dells gewesen, das man zuvor gehabt habe (Prot. II S. 72). In diesem Fall sei nir- gends festgehalten worden, was die Bedingungen für das Geschäft gewesen sei- en. Man habe ihm damals noch gesagt, dass man keine Abmachung darüber ge- troffen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen ge- lassen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Das sei für ihn, E._____, auch einer der Gründe gewesen, warum er gedacht habe, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis o- der welcher Händlerpreis ihm verrechnet werde (Prot. II S. 72 f.). Auf die Definiti- on des Begriffes "Handelsgewinn" durch C._____ angesprochen (wonach ein Handelsgewinn dann entstehe, wenn die Bank mit sogenannten Nostro- Beständen, eigenen Wertpapieren, handle und dann einen Handelsgewinn auf- grund von Börsenkursschwankungen erziele), argumentierte E._____, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bank eine eigene Position im Markt verkaufe oder eine Position nicht habe, d.h. short gehe. In beiden Fällen habe sie eine Ri- sikoposition – solange mit dem Kunden nicht abgemacht sei, dass er den an der Börse erzielten Kurs zugute habe. Ein Handelsgewinn entstehe durch die Fixie- rung des Kurses, zu welchem man die Wertpapiere dem Kunden abkaufe. Daraus könne man einen Handelsgewinn erzielen. So sei das Geschäft auch zu ihm ge- kommen, so sei es ihm präsentiert worden (Prot. II S. 73). Gestützt auf diesen
- 138 - Wissensstand habe er schliesslich gesagt, dass diese 3.9 % Belastung angemes- sen seien. Es sei viel gewesen; darum habe er auch wissen wollen, was der Kun- de dazu sage. Und das sei für ihn die A._____ gewesen; diejenige, welche den Auftrag platziert habe. Er habe B._____ gesagt, dass sie ein Geschäft hätten, das sie zu dem Kurs abrechnen wollten, und dass sie einen Unterschied zum VWAP hätten, den man normalerweise als Zielkurs für ein Risikogeschäft nehme. Er ha- be wissen wollen, was B._____ bzw. sein Kunde sage, warum dieser Kurs für ihn in Ordnung sei. B._____ habe ihm das zu erklären versucht. Es sei darum gegan- gen, dass die Sensitivität der Transaktion den Börsenkurs massiv hätte beeinflus- sen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegan- gen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe, da unklar gewesen sei, ob sie noch finanzierbar sei oder Konkurs gehe. B._____ habe gesagt, dass die Qualität der Ausführung sehr gut sei, und er habe ihm explizit bestätigt, dass auch die L._____, nicht nur er als A._____, zufrieden sei und den Kurs akzeptiere. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für ihn die Situation immer noch so gewesen: Die Bank will zu diesem Kurs abrechnen, der Kunde könnte sagen: "Nein, ich finde, da wurde schlecht gearbei- tet, der VWAP ist viel höher, ich will einen besseren Preis" (Prot. II S. 77 f.). Er, E._____, habe nicht abgeklärt, ob die L._____ mit diesen Konditionen einverstan- den gewesen sei, und er habe das auch nicht selber abklären können. Es seien auch keine Anzeichen da gewesen, dass die A._____ und Herr B._____ quasi ausserhalb der Vollmacht mit der L._____ diese Geschäfte abmachen würden, denn diese seien eigentlich so definiert gewesen (Prot. II S. 73 f.). Darauf ange- sprochen, dass er die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 als "sehr unüblich" bzw. "extrem" taxiert habe, erklärte E._____, dass sich dies auf die Tatsache bezogen habe, dass es hier der Handel gewesen sei, der Risikoge- schäfte habe machen wollen; normalerweise habe das die Front gemacht (Prot. II S. 76). Über die 50/50-Teilung habe sich Compliance keine Meinung machen können und sollen; über Preisgestaltungsmechanismen habe es keine Regelun- gen gegeben, das habe man nicht als relevant empfunden. Die Vereinbarung sei ja dann auch bis zu den obersten Stellen gegangen; und auch kundenseitig sei
- 139 - sie nicht nur von der A._____, sondern auch von der L._____ unterschrieben worden. Und er, E._____, habe sogar noch weiter bis zum Regierungsrat als oberste Instanz gehen wollen, denn auch kundenseitig sei das eine unübliche Abmachung gewesen. Erst während des Verfahrens habe er dann das Resultat den Akten entnehmen können: Man habe sich an die Vorgaben und Anweisungen von L&C gehalten – bis auf die A._____ und L._____, die gefunden hätten, dass sie das auf ihrem Schreibtisch unterschreiben und damit nicht zum Regierungsrat gehen würden. Das sei natürlich nicht korrekt gewesen (Prot. II S. 76 f.). E._____ wiederholte, dass ihm auf Nachfrage beim Handel mitgeteilt worden sei, dass die Bank zwei Wochen lang in den Vorlauf gegangen sei und Aktien verkauft habe, die sie nicht gehabt habe. Sie habe keine Sicherheit vom Kunden gehabt. Es sei die klassische Situation gewesen, in der die Bank ein Risiko auf sich genommen habe, welches sie mit Eigenmitteln habe unterlegen müssen – was übrigens Fi- nanzierungskosten mit sich bringe (Prot. II S.82). E._____ wurde aufgefordert, den Widerspruch zwischen seinen und den Aussagen von F._____ und D._____ zu erklären (er behauptete, dass die beiden ihm gesagt hätten, dass sie zu die- sem Preis abrechnen wollten; die beiden behaupteten, dass sie E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Preis nicht abrechnen wollten, und dass B._____ den Preis festgesetzt habe). E._____ erwiderte: "Das kann ich Ihnen einfach beant- worten: Ich sage die Wahrheit, und die Herren haben gelogen. Ich weiss, dass sie zu mir kamen und das Geschäft zu dem Kurs abrechnen wollten. Sie sahen aber, dass bei ihnen ein grosser Gewinn anfallen würde, den man würde verteilen müs- sen, und wollten eine Rückendeckung durch Compliance. Darum waren sie bei mir. Sie hätten es einfach gehabt: Sie hätten sagen können, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt, oder dass man kein Risiko gehabt habe, und der Fall wäre sonnenklar gewesen. Und ich habe es schon mehrfach gesagt: Ein Ge- schäft, das der Handel nicht machen will, ist noch nie bei Compliance gelandet, um quasi abzuholen: 'Ihr müsst es trotzdem machen'". In solchen Fällen habe man Compliance nicht informiert, dort sei es eher ein Streitfall für die Front ge- worden, wenn die Bank einen Auftrag nicht ausgeführt habe (Prot. II S. 83). cc) (1) Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen und Stellungnahmen des Be- schuldigten D._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhand-
- 140 - lung zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 153-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen hauptsächlich der Rekapitulation. – D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2010 aus, dass er damals – bevor er die Abrechnung mit dem von B._____ ge- wünschten Preis von Fr. 28.34 erstellt habe – Kontakt mit dem Verantwortlichen für den Aktienhandel, F._____, seines Zeichens "Managing Director", aufgenom- men und ihn um Rat gefragt habe, weil der Preis weit weg von Gut und Böse ge- wesen sei. Er habe F._____ gefragt, ob er die betreffende Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Nr. 131 f.). F._____ habe gesagt, dass er für diesen Fall nicht die Verantwortung übernehmen würde. Deshalb hätten sie sich sofort zu E._____, dem Leiter von Legal & Compliance, begeben (Urk. 063730 Nr. 133 f.). Herr E._____ habe daraufhin zuerst die notwendigen Abklärungen treffen müssen, bevor er dazu Stellung genommen und entschieden habe, dass das Geschäft so abgerechnet werden könne bzw. müsse (Urk. 063730 Nr. 136). Diese Information habe er, D._____, dann von F._____ bekommen. Er habe dies aber nicht akzeptieren können und verlangt, dass Herr E._____ auf der Abrech- nungsfiche sein Visum anbringe. Erst danach habe er die Fiche zur Abrechnung ins Mid Office gebracht. Er habe die Transaktion "ganz klar" auf Weisung vom "Chef Legal" (E._____) ausgeführt (Urk. 063730 Nr. 138-141). Auf die Frage, ob sich sonst noch jemand kritisch zu diesem Trade geäussert habe, antwortete D._____, F._____ habe sich sehr kritisch geäussert und gesagt, dass man das so nicht abrechnen könne. Der Grund sei gewesen, dass es 3.8 % Kommission ge- geben habe und weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 179- 181). Es sei der normale Gang gewesen, dass man bei kritischen Trades das "Ok" bei "Legal" geholt habe (Urk. 063730 Nr. 188). Für ihn, D._____, wäre es auch ok gewesen, wenn F._____ auf der Fiche unterschrieben hätte. F._____ sei das Ganze aber zu heikel gewesen (Urk. 063730 Nr. 189). Er sei nicht dabei ge- wesen, als E._____ das Ticket unterschrieben habe. Er nehme an, dass dies in E._____s Büro oder im Büro von F._____ geschehen sei. Er habe E._____ mit F._____ zusammen die Fiche gebracht, und die sei dann dort geblieben. Irgend- wann sei sie dann wieder zu ihm zurück gekommen. Es habe dann geheissen,
- 141 - dass er abrechnen solle, und dass es in Ordnung sei. Er habe aber darauf be- standen, dass E._____ seine Unterschrift auf die Originalfiche setze. Auf die Fra- ge, wie die Fiche dann wieder ins Büro von E._____ gekommen sei, meinte D._____, er nehme an, dass F._____ ihm die Fiche zur Abrechnung habe bringen wollen. Er habe ihm dann gesagt, dass er so nicht abrechnen und auf dem Visum von E._____ bestehen würde. Wie die Fiche dann wieder zu E._____ und dann wieder zu ihm zurück gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Auf jeden Fall sei am Schluss E._____s Visum drauf gewesen (Urk. 063730 Nr. 190-192). Als B._____ am 8. November 2002 den Preis mit Fr. 28.34 pro Aktie festgesetzt ha- be, habe er ganz klar nicht im Interesse der L._____ gehandelt. Für ihn, D._____, sei ganz klar gewesen, dass dies falsch habe sein müssen. Er habe B._____ aber nichts gesagt, weil er sich nicht habe auf Diskussionen einlassen wollen (Urk. 063730 Nr. 206 und 209 f.). Auf die Frage, ob er vor der Abrechnung des Trades nochmals mit B._____ Kontakt aufgenommen habe, gab er an, ja sicher, er habe ihn darüber informieren müssen, weshalb der Fax noch nicht gekommen sei, den er sonst jeweils an I._____ und ihn geschickt habe. Er habe B._____ ge- sagt, dass das Geschäft noch in Abklärung sei, weil es Probleme mit der Preisge- staltung gegeben hätte (Urk. 063730 Nr. 212-216). Auf die Aktennotiz angespro- chen, führte D._____ aus, dass E._____ diese verfasst habe. E._____ habe ihn dabei nicht zu Rate gezogen, sondern er habe sie ihm einfach zur Unterzeich- nung gegeben (Urk. 063730 Nr. 219-221). (2) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 3. Februar 2011 führte D._____ aus, dass er damals unverzüglich "nach 2 Minuten oder 5 Minuten" zu F._____ gegangen sei und ihn gefragt habe, was zu tun sei. Dieser habe vorgeschlagen, E._____ von L&C einzuschalten und um Rat zu fragen. "Wir gingen darauf zu zweit zu E._____ und fragten ihn, ob wir diese Transaktion zu diesem Preis abrechnen können. Wir machten ihn darauf aufmerksam, dass hier eine unüblich hohe Kommission von Fr. 4 Mio. bzw. 4 % anfällt." E._____ habe zuerst Informationen einholen und erst dann entscheiden wollen. Er und F._____ hätten einfach abwarten müssen. Er, D._____, habe bereits zu F._____ gesagt, dass man nicht zu diesem Preis abrechnen könne, und dass das ja kriminell sei. Ob er diesen Kraftausdruck auch gegenüber E._____ gebraucht habe, wisse er
- 142 - nicht mehr. Aber es sei ganz klar gewesen, dass es nur um den Abrechnungs- preis gegangen sei und nicht um die Titellieferung, Borrowingkosten oder was auch immer. Bei E._____ sei F._____ der Wortführer gewesen, da F._____ zwei Funktionsstufen höher als er gewesen sei. Einen Tag später habe er, D._____, die Fiche von F._____ zurückerhalten, und F._____ habe ihm das "Ok" für die Ab- rechnung gegeben. Darauf habe er von F._____ verlangt, dass auf der Fiche von ihm oder von E._____ eine entsprechende Notiz stehen müsse. F._____ habe dann die Fiche genommen, sei zu E._____ gegangen und habe das entspre- chende Visum von diesem geholt (Urk. 070013 Nr. 5-9). Des Weiteren bestätigte D._____ seine bisherigen Aussagen (Urk. 070013 Nr. 21 f. und 29 ff.) und hielt insbesondere nochmals fest, dass F._____ damals die Verantwortung für diesen Fall nicht habe auf sich nehmen wollen, und dass sie sich deshalb zu E._____ begeben hätten (Urk. 070013 Nr. 30). Zutreffend sei, dass er von F._____ die In- formation erhalten habe, dass die Transaktion so abzurechnen sei (Urk. 070013 Nr. 32). Die betreffende Transaktion habe er aber ganz klar auf Weisung vom Chef Legal, E._____, entsprechend abgerechnet (Urk. 070013 Nr. 35). (3) An der Einvernahme vom 25. März 2011 erklärte D._____, damals sei AU._____ Teamleiter und sein Vorgesetzter gewesen. Dieser habe aber keine Ahnung von Aktien und Obligationen gehabt, er sei Devisenhändler und für das Personelle zuständig gewesen. Die Fachkompetenz bezüglich Aktien sei damals seines Erachtens F._____ gewesen (Urk. 063731 Nr. 7). Auf Vorhalt, dass er je- weils nach den Transaktionen E-Mails betreffend den generierten Ertrag an V._____ mit Kopie an F._____, AV._____, AA._____, AJ._____, AP._____ und AQ._____ verschickt habe, erklärte D._____, er nehme nicht an, dass alle hier erwähnten Empfänger vom Vorgehen bei diesen Geschäften gewusst hätten. Wer es sicher gewusst haben müsse, seien AP._____ und AQ._____ gewesen, denn diese hätten die Verträge gehabt, und dort sei der Kunde angehängt gewesen. Dementsprechend sei dort auch die Verantwortung gewesen (Urk. 063731 Nr. 26). (4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 führte D._____ in Anwesenheit der Mitbeschuldigten E._____, B._____, F._____ und C._____ er-
- 143 - neut aus, dass er am 8. November 2002 zu F._____ gegangen sei und diesem gesagt habe, dass der Preis durch Herrn B._____ festgelegt worden sei und er das Gefühl habe, dass die eingerechnete Kommission sehr viel sei. Er habe F._____ dann gefragt, ob sie so abrechnen könnten. Ob er F._____ gesagt habe, dass er es kriminell fände, wisse er nicht mehr, er denke aber schon, dass er die- sen Kraftausdruck benutzt habe (Urk. 070018 S. 9). Zudem bestätigte er die Aus- sagen von F._____, wonach sie beide damals zu E._____ gesagt hätten, dass sie zu diesem Kurs nicht abrechnen würden (Urk. 070018 S. 10 f.). Auch führte er übereinstimmend mit F._____ aus, dass sie periodisch interne Schulungen hät- ten, bei welchen sie bestätigen müssten, dass sie bei Unstimmigkeiten entweder den Vorgesetzten oder "L&C" informierten (Urk. 070018 S. 11 f.). Überdies hielt er fest, dass F._____ damals gegenüber E._____ ganz klar gesagt habe, dass Herr B._____ den Preis festgelegt hätte. Das gehe auch ganz klar und eindeutig aus dem Rapport (Aktennotiz vom 27. November 2002) hervor. Dort stehe "the price was set by the client" (Urk. 070018 S. 12). Ferner führte er aus, dass das Ge- spräch am 8. November 2002 im Büro von Herrn E._____ das einzige persönliche Gespräch gewesen sei, welches er mit ihm geführt habe. Er, D._____, habe E._____ den Rapport (Aktennotiz), den dieser ihm zur Unterschrift zugestellt ha- be, auch wieder mit der internen Post zurückgeschickt (Urk. 070018 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Warehouse-Aufstellung (Urk. 050610) meinte D._____, er gehe davon aus, dass er dieses Dokument mitgenommen habe, als er am 8. November 2002 wegen der G2._____-Transaktion bei E._____ vorstellig geworden sei, und dass F._____ ihm, E._____, das Dokument gegeben habe. Er könne es nicht mit hun- dertprozentiger Sicherheit sagen, aber es müsse fast so gewesen sein. Er sei nie mit Herrn E._____ zusammengesessen. E._____ habe den Rapport selbständig verfasst, und der Rapport sei mit ca. acht Beilagen verschickt worden, unter wel- chen sicher auch das Warehouse-Dokument gewesen sei (Urk. 070018 S. 14 f.). dd) Würdigung Es ist aufgrund der aktenkundigen Handelsfiche (Urk. 050711) und der Bestäti- gung von E._____ (Urk. 063760 Nr. 213) rechtsgenügend erstellt, dass E._____ diese mit einem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." un-
- 144 - terzeichnet und damit grünes Licht für die entsprechende Abrechnung der Trans- aktion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gegeben hatte. Auf- grund der übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben von F._____ und D._____ ist zudem davon auszugehen, dass E._____ sein "Ok" F._____ mitteilte, und dass D._____ das Resultat von E._____s Abklärungen hernach von F._____ erfuhr, welcher sich der Einschätzung von E._____ folglich nicht widersetzte und D._____ somit die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess (Urk. 063850 Nr. 168, 171 f. und 178; Urk. 063730 Nr. 137 und 189; Urk. 070013 Nr. 9, 32). Dass allerdings F._____ in der Folge D._____ angewiesen haben soll, das Geschäft zu dem durch B._____ genannten Preis abrechnen zu lassen, lässt sich den Aussagen der Beteiligten so nicht entnehmen. Vielmehr sagten D._____ und F._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sich Letzterer von Anfang an gegen die entsprechende Abrechnung des Trades ausgesprochen und sich geweigert habe, die Fiche sel- ber zu unterzeichnen, und dass er die Verantwortung dafür nicht habe überneh- men wollen. Tatsächlich hat ja schliesslich nicht F._____, sondern eben E._____ die Handelsfiche unterzeichnet. D._____ genügte in der Folge die Bestätigung und die durch E._____ unterzeichnete Handelsfiche, um die Transaktion entspre- chend abrechnen zu lassen (Urk. 063730 Nr. 133, 141, 179 f. und 189; Urk. 070013 Nr. 30 und 35; Urk. 063850 Nr. 37, 110-114 175; Urk. 070018 S. 10 f.). Demnach war eine Anweisung durch F._____ für die Abrechnung der Transak- tion zu dem durch B._____ nachträglich festgelegten Preis gar nicht erforderlich, zumal D._____ gar nicht F._____, sondern AA._____ unterstellt war (Urk. 063731 Nr. 7; Urk. 063820 Nr. 51 und 128). Von einer entsprechenden Anweisung durch F._____ gegenüber D._____ kann demnach nicht gesprochen werden. Der unter diesem Titel eingeklagte Sachverhalt ist somit nur insoweit rechtsgenügend er- stellt, als sich F._____ der Einschätzung von E._____ in der Folge nicht wider- setzte und D._____ die Transaktion zu dem durch B._____ nachträglich genann- ten Preis von Fr. 28.34 abrechnen liess. Was die Informationen anbelangt, über welche E._____ zwischen der Kontaktauf- nahme von F._____ und D._____ am 8. November 2002 und der Unterzeichnung der Handelsfiche durch ihn am 11. November 2002 verfügte, führten F._____ und
- 145 - D._____ übereinstimmend und somit glaubhaft aus, dass sie E._____, als sie bei diesem wegen der G2._____-Transaktion vorstellig geworden seien, die von D._____ ausgefüllte Handelsfiche übergeben und ihm ganz klar gesagt hätten, dass B._____ den Abrechnungspreis festgelegt habe (Urk. 063730 Nr. 191; Urk. 063850 Nr. 121 und 178; Urk. 070013 Nr. 9; Urk. 070018 S. 12 und 14). Da- rauf ist abzustellen, zumal E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 auch selber festhielt, dass B._____ den Abrechnungspreis auf Fr. 28.34 festge- setzt habe (Urk. 050609 [Unterstreichungen durch die Kammer]: "Upon completion of the order on 8.11.2002 A._____ (B._____) orally accepted the execution and set the average price for settling the entire transaction into the account of the client at Fr. 28.34 per share, settlement date 11.11.2002."). Demnach ist zweifelsfrei erstellt, dass E._____ wusste, dass B._____ und nicht die Bank den Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Überdies anerkannte E._____, dass ihm damals die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 bekannt gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 185), was – wie bereits aufgezeigt – auch aktenkundig und somit ebenfalls er- stellt ist (Urk. 050715.130 bzw. Urk. 050605 und Urk. 10010729). Was die weite- ren von E._____ in der Aktennotiz vom 27. November 2002 festgehaltenen Infor- mationen zur besagten Transaktion anbelangt, gab er vor dem Haftrichter am
23. Dezember 2011 zu Protokoll: "[…] Ich selber befasste mich mit der Sammlung von In- formationen von den Händlern, also von den Leuten, die involviert waren mit dem Geschäft, es ent- gegen nahmen und ausführten. Ich versuchte mit Hilfe dieser Informationen Gründe zu finden, wes- halb etwas mit dem Geschäft nicht in Ordnung sein sollte. Ich habe die Informationen später – wahrscheinlich etwa zwei Wochen später – wieder aufbereitet und die Aktennotiz erstellt. Das habe ich wohl gemacht, weil mich die Front, die ja eigentlich die direkte Kundenbetreuung machte, darum gebeten hat. Sie wollte diese Informationen gebündelt haben. […]" (Urk. 795033). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass E._____ zumindest die Quellen der in der Aktennotiz vom 27. November 2002 aufgeführten Informationen bereits vor seiner Einschät- zung und somit auch vor seiner am 11. November 2002 erfolgten Unterzeichnung der Handelsfiche zur Verfügung gestanden hatten. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit insofern rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Kon- taktaufnahme von D._____ und F._____ mit E._____ aufgrund der aufgeführten
- 146 - übereinstimmenden und somit glaubhaften Aussagen der Beteiligten sowie der übrigen Aktenlage an sich rechtsgenügend erstellt (Urk. 063730 Nr. 131 ff., 179 ff., 191 f., 206, 212 ff., 270, 289 und 338 [D._____]; Urk. 070013 Nr. 7 ff. [D._____], 14, 16 und 19 [E._____]; Urk. 070018 S. 9-13 [D._____, F._____ und E._____]; 063850 Nr. 5, 37 ff., 55 ff., 66, 110 ff., 121, 125 ff., 151 f., 162 ff., 168 ff., 178, 180, 186, 192, 216 ff., 250 ff. und 268 [F._____]; Urk. 063852 Nr. 154 ff. und 164). 2.4.5. Anklageziffer 2.7. lit. a): Erkenntnis- und Willenssituation F._____
a) Die Vorinstanz hat die hier relevanten Aussagen und Stellungnahmen im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusam- mengefasst und daraus insbesondere auch die richtigen Schlüsse gezogen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 211 S. 160-166; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Ausführungen dienen somit insbesondere auch der Rekapitulation. – F._____ und D._____ sagten übereinstimmend und somit an sich glaubhaft aus, dass F._____ damals den im Auftrag der H._____ zwischen dem 31. Oktober 2002 und dem 8. November 2002 gehandelten Verkaufsorder für 3'893'628 G2._____-Aktien angesichts des tatsächlich erzielten Kurses von Fr. 29.46 nicht bzw. nicht ohne eine Überprüfung durch E._____ von L&C zu dem durch B._____ nachträglich genannten Preis von Fr. 28.34 habe abrechnen lassen wollen. Beide gaben als Grund an, dass es 3.8 % bzw. ca. 4 % Kommission gegeben habe, was zu viel bzw. weit weg von Gut und Böse gewesen sei (Urk. 063730 Nr. 133 und 179-181; Urk. 063850 Nr. 41; Urk. 070013 Nr. 5; Urk. 070018 S. 11 f.). F._____ rechnete demnach zwar damit, dass etwas mit dem durch B._____ genannten Abrechnungspreis nicht stimmte. Dies muss allerdings noch nicht heissen, dass er sich seiner Sache auch sicher sein konnte und die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis von sich aus hätte verhindern müssen. Dass er die Abrechnung der Transaktion in der Folge an E._____ zur Abklärung weiterleitete, deutet vielmehr darauf hin, dass er eben – wie er selber aussagte – nicht über sämtliche zur korrekten Einschätzung der Situation notwendigen Infor- mationen, wie insbesondere über die mit dem Kunden getroffenen Abmachungen hinsichtlich der zu erhebenden Kommission, verfügte, und dass er somit auch
- 147 - nicht in der Lage und dafür zuständig war, den korrekten Abrechnungspreis zu bestimmen. Vielmehr wollte er offenkundig vom Juristen hören, ob dieser Abrech- nungspreis rechtmässig war oder nicht.
b) Mit der Vorinstanz (Urk. 211 S. 160 f.) ergeben sich aus den Akten denn auch keine Anhaltspunkte, dass F._____ damals über die mit dem Kunden ge- troffene Abmachung hinsichtlich der zu erhebenden Kommission informiert war. Dies gilt schon einmal ganz generell: Das Mid Office hatte mit den Worten der Verteidigung von F._____ (Prot. I S. 37) eine rein logistische, administrative Funk- tion und grundsätzlich keine Kommissionskontrolle. Die Angemessenheit von Kommissionen prüfte die Front. Im Mid Office konnte nur schon aufgrund der grossen Zahl von Transaktionen – die Verteidigung von F._____ sprach von 1,5 Mio. jährlich (Prot. I S. 38) – nicht bekannt sein, unter welchen vertraglichen Be- dingungen all die abzuwickelnden Geschäfte standen. Aber auch konkret ist nicht ersichtlich, dass F._____ den Vertrag mit der H._____ kannte: Es deutet nichts darauf hin, dass er damals das von V._____ (Mid Office) erstellte "Manual für die H._____" (Urk. 050715/85) gerade zur Hand hatte. Abgesehen davon musste er bzw. das ihm unterstellte Mid Office die mit der H._____ vereinbarte Kommission gar nicht kennen, wurde doch damals jeweils der Nettoabrechnungspreis bereits unter Einberechnung der Kommission von D._____ aus dem Sales in der Han- delsfiche eingetragen und vom Mid Office lediglich noch korrekt im bankinternen Buchungssystem erfasst (Urk. 063851 Nr. 208). Überdies geht aus der bankinter- nen E-Mail-Korrespondenz nicht hervor, dass F._____ in irgendeiner Form in die Vertragsverhandlungen mit B._____ oder in die Vertragsausarbeitung involviert gewesen wäre. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass auf Seiten der Bank Perso- nen vom …-Desk und von L&C die Verträge mit der A._____ ausarbeiteten und die Verantwortung für die Konditionen beim …-Desk lag. Insbesondere war es W._____ vom …-Desk, welcher am 2. Oktober 2001 eine E-Mail an C._____, AA._____, AJ._____ und AK._____ betreffend "Zusammenarbeit G1._____ - A._____ - H._____" versandte, um über den letzten Stand der Gespräche zwi- schen B._____, C._____ und ihm zu informieren (Urk. 050715/119 bzw. 10010059). Überdies informierte E._____ mit E-Mail vom 25. Oktober 2001 AA._____ und W._____ vom Sales und …-Desk betreffend "Fee Arrangement
- 148 - A._____ - H._____" über ein Treffen mit B._____ und wies klar auf die offerierte spezielle Gebühren- bzw. Kommissionsregelung hin, welche für Aktientransaktio- nen mit der A._____ betreffend die L._____ abgemacht worden sei (Urk. 10011600 bzw. Urk. 050606: "I have met with B._____ of A._____ regarding the proposed fee arrangement for the securities transactions effected on behalf of den …-Fund […]."). Zudem tauschte sich auch AQ._____ vom …-Desk per E-Mail mit E._____ und dessen Leuten von L&C betreffend den Inhalt der Offerte für die A._____ aus (Urk. 10010106 f.; Urk. 10010113). Eine Beteiligung von F._____ an den Ver- tragsverhandlungen und an der Vertragsausarbeitung ist demnach nicht auszu- machen. Auch E._____ meinte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2012, dass die Front zusammen mit L&C die Verträge erarbeitet habe (Urk. 070018 S. 20). Und auch AB._____, damals "Head of …" und Vorgesetzter von F._____ und AA._____, erklärte am 25. Januar 2011, dass damals jeweils seitens der G._____ die Abteilung externer Vermögensverwalter, die …-Division, involviert gewesen sei, wenn sich bei der G._____ eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen … angebahnt habe. Von Sales oder Execution habe nie jemand in Ver- tragsverhandlungen zwischen der G._____ und einem neuen … – wie es B._____ gewesen sei – involviert sein sollen (Urk. 063820 Nr. 53 ff.). Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ die mit der A._____ und der H._____ vereinbar- ten Konditionen kannte bzw. hätte kennen müssen.
c) Die Staatsanwaltschaft stützte sich vor Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- führung unter anderem auf drei bankinterne E-Mails (Urk. 165 S. 56), bei welchen F._____ unter den Empfängern figurierte, nämlich
- eine E-Mail (1) von AR._____ (damals "Head of … & … & …" und somit Vorge- setzter von AB._____, AA._____, F._____ und AJ._____) vom 14. November 2001 an AA._____, AJ._____ und F._____ mit dem Betreff "A._____ Contract" und der Frage, ob der Vertrag mit A._____ durch L&C abgesegnet worden sei (Urk. 10011602: "(…). has this been ok'd by L&C?"),
- eine E-Mail (2) von C._____ vom 25. Februar 2002, die unter anderem an F._____ adressiert war, aus welcher hervorging, welcher Ertrag mit einer im Auf- trag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt wurde
- 149 - und wie dieser Ertrag zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde (Urk. 10011717) und
- eine E-Mail (3) von D._____ vom 29. Oktober 2002 mit dem Betreff "A._____", die an AW._____ und in Kopie neben fünf anderen "cc"-Empfängern auch an F._____ ging, mit den jeweils erzielten Erträgen aus Transaktionen im Auftrag der H._____ und der Bemerkung, dass gemäss Absprache mit dem Kunden A._____ 10 % von diesen Erträgen im "UE" verblieben (Urk. 10011718). Mit diesen E-Mails, so die Staatsanwaltschaft, sei nachgewiesen, dass F._____ zum Zeitpunkt der Transaktion Nr. 192 sowohl von der Retrozessionsvereinba- rung vom 5. November 2001 Kenntnis gehabt habe als auch davon, dass 10 % der bei den Geschäften mit der A._____ generierten Erträge jeweils direkt im Handel verblieben seien (Urk. 165 S. 56). Die erste E-Mail wurde von AJ._____ an E._____ weitergeleitet und auch von diesem beantwortet; die Antwort ging jedoch soweit ersichtlich nur an AR._____ und AJ._____ (Urk. 10011601 ff.). Von F._____ ist keine Reaktion dokumentiert. F._____ liess denn vor Vorinstanz auch ausführen, dass diese erste E-Mail irr- tümlich an ihn gesandt worden sei (Prot. I S. 39). Er sei nicht zuständig gewesen, weshalb er auch nicht darauf geantwortet habe. Vom Inhalt des Vertrages habe er dementsprechend auch nicht Kenntnis genommen. L&C habe ihn in der Folge nicht mit einer Kopie bedient, und er sei auch nicht weiter benachrichtigt worden, dass der Vertrag i.O. gewesen sei. Er sei mit anderen Worten nicht involviert wor- den – aus gutem Grund, weil er eben in diesem Bereich überhaupt nichts zu ent- scheiden gehabt habe (Urk. 177 S. 29 Rz. 82). Aus der zweiten E-Mail geht zwar wie erwähnt hervor, welcher Ertrag mit einer im Auftrag der H._____ bzw. von B._____ vorgenommenen Transaktion erzielt und wie dieser zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde. Dass es sich dabei aber nicht um ei- nen Handelsgewinn, sondern um verdeckte Kursschnitte handelte, war aufgrund der E-Mail allerdings nicht erkennbar. Zudem ist fraglich, ob F._____ diese Mails, die neben ihm immer auch noch an andere Empfänger gingen und die wie gese- hen teilweise auch nur "cc" an ihn adressiert waren, überhaupt zur Kenntnis ge- nommen hatte; erhielt er diese Mails doch gemäss eigenen Angaben nur, weil
- 150 - sämtliche Handelskonten im Bereich Private Banking aus administrativen Grün- den auf ihn geschlüsselt waren. Dies gilt insbesondere auch für die zweite und dritte aufgeführte E-Mail. F._____ wusste zwar gemäss eigenen Angaben, dass gegenüber der H._____ "netto" abgerechnet wurde (Urk. 960431 N 8). Da er je- doch – wie bereits dargelegt – die Verträge der G._____ mit der A._____ und der H._____ nicht kannte, hatte er keinen Anlass, um nicht von einer offenen und transparenten Beziehung mit der H._____ auszugehen. Es verbleiben daher ernsthafte Zweifel, dass F._____ zum relevanten Zeitpunkt wusste, dass die H._____ bzw. deren Vertreter über die an der Börse erzielten Kurse bzw. die da- mit verrechneten Transaktionskosten raffiniert getäuscht wurden, und dass die Preisdifferenz zum Schaden der L._____ als sogenannter "net trading profit" und somit als Handelsgewinn zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wür- de. Es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Abrech- nung der Transaktion zu dem von B._____ genannten Preis nicht einfach von sich aus untersagte bzw. stoppte.
d) F._____ musste zwar aufgrund der Preisdifferenz von 3.8 % ernsthaft mit der Möglichkeit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Scha- den der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ rechnen, zumal er sel- ber aussagte, dass die Abweichung von ca. 4 % zu gross gewesen sei (Urk. 063850 Nr. 41). Sein Vorgehen deutet jedoch entgegen der Staatsanwalt- schaft in keiner Weise darauf hin, dass er eine solche allenfalls unrechtmässige Preisfestsetzung durch B._____ auch in Kauf nehmen wollte. Denn F._____ wink- te die Abrechnung der Transaktion nicht einfach mit einem unguten Gefühl durch, sondern leitete sie in der Folge zur Abklärung an E._____ weiter. Dies lässt einzig darauf schliessen, dass er eben eine allenfalls unrechtmässige und gegen die In- teressen und zum Schaden der L._____ erfolgte Preisfestsetzung durch B._____ aufdecken und verhindern wollte, zumal er davon ausgehen durfte und musste, dass E._____ den Sachverhalt korrekt abklären und einen Kursschnitt erkennen und monieren würde. F._____ und D._____ sagten denn auch übereinstimmend aus, dass sie in einem solchen Fall verpflichtet gewesen seien, L&C zu informie- ren und zu konsultieren (Urk. 063850 Nr. 37, 111, 116 und 192; Urk. 063730 Nr. 188; Urk. 070018 S. 11). AB._____, welcher damals bei der G._____ "Head of
- 151 - …" und direkter Vorgesetzter von F._____ war (Urk. 969352; Urk. 17701308; Urk. 063820 Nr. 9 und 3), bezeichnete das Vorgehen von F._____ und D._____ ebenfalls als korrekt und den bankinternen Vorschriften entsprechend (Urk. 063820 Nr. 146 f.; Urk. 070015 S. 16 u. 18). Insbesondere sei korrekt, dass sich F._____ an Compliance gewendet habe, als er die Abrechnung nicht habe machen wollen. Er habe Compliance davon in Kenntnis setzen sollen, dass B._____ hier nicht das Richtige tue (Urk. 063820 Nr. 146 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 hielt AB._____ in Anwesenheit der Beschuldigten B._____, E._____, D._____, F._____ und C._____ an diesen Aus- sagen fest (Urk. 070015 S. 15 und 18) und bestätigte insbesondere die Aussage von F._____ und D._____, wonach sich ein Händler, welcher einen Trade nicht in Ordnung finde, an seinen Chef und an L&C wenden solle (Urk. 070015 S. 16). Diese Aussagen werden zudem durch das "Compliance Manual" der G._____ aus dem Jahr 2002 untermauert (Urk. 10010321). Es deutet demnach alles darauf hin, dass F._____ durch die Konsultation von L&C seinen gesetzlichen, standesrecht- lichen und bankinternen Sorgfaltspflichten nachkommen und allfällige Verstösse der anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften durch B._____ aufdecken wollte. Es ist daher ernsthaft zu bezwei- feln, dass sich F._____ bewusst in Verletzung seiner ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten einer möglichen unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ an- schliessen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen wollte.
e) Als E._____ in der Folge keine Einwände in Bezug auf die Abrechnung der Transaktion zu dem von B._____ festgesetzten Preis hatte und seine Unterschrift mit dem Stempel und dem Vermerk "gemäss A._____ Angaben i.O." auf der Handelsfiche angebracht hatte, hatte F._____ trotz anfänglicher Bedenken keinen Grund mehr, mit einer unrechtmässigen und gegen die Interessen und zum Schaden der L._____ erfolgten Preisfestsetzung durch B._____ zu rechnen. Selbst wenn sich die Fakten nach der Konsultation von E._____ von L&C an sich nicht geändert hatten, durfte er auf die Einschätzung von L&C vertrauen. So hat es E._____ schliesslich auch selber ausgedrückt: "Wenn Compliance nichts da- gegen hat, dann kann er das Geschäft ohne Weiteres machen" (Urk. 063760
- 152 - Nr. 47). Auch AB._____ schaute eine Einschätzung von L&C grundsätzlich als zu 99.99 % verbindlich an (Urk. 063820 Nr. 43). Dass sich F._____ in der Folge der Einschätzung von E._____ nicht widersetzte und die Transaktion zu dem durch B._____ festgesetzten Preis abrechnen liess, kann daher nicht als ein wesentli- cher Tatbeitrag seinerseits gewertet werden und lässt weder auf einen Tatent- schluss noch auf eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung schliessen.
f) Auch bei den diesem Geschäft nachfolgenden Transaktionen (Nr. 193-196 gemäss Anhang zur Anklageschrift) hatte F._____ unter diesen Umständen kei- nen Anlass mehr, misstrauisch zu werden und sich gegen die durch B._____ ge- nannten Abrechnungspreise auszusprechen, selbst wenn jeweils eine hohe Preisdifferenz bzw. Kommission anfiel. Zudem ist mangels anderweitiger Abklä- rungen zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich – gemäss eigenen Angaben (Urk. 960477) – damals entsprechend den G._____-internen Abläufen und Verantwortlichkeiten auf entsprechende Angaben der Verantwortlichen von der Front, insbesondere von Herrn AQ._____, verliess, als er am 13. Dezember 2002 nach erneuter Kontaktaufnahme durch D._____ auf der Handelsfiche betref- fend den Kauf von 75'000 N._____ Aktien für die L._____ (Nr. 194 gem. Anhang zur Anklage) seine Bestätigung – "i.O. F._____" – anbrachte (Urk. 17700820). Es ist demnach ernsthaft zu bezweifeln, dass F._____ für einen besseren Leistungs- nachweis seinerseits und allenfalls einen höheren Bonus zumindest in Kauf nahm, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter im Resultat bei Käufen über den in Wirklichkeit geschuldeten tieferen Kaufpreis bzw. bei Verkäufen über die effektive Höhe des Verkaufserlöses irrten und infolgedessen im Rahmen des so- genannten Settlements der Transaktion eine entsprechende vermögensschädi- gende Disposition zu Gunsten der G._____ und A._____ veranlassten. Der ein- geklagte innere Sachverhalt, wie insbesondere ein Tatentschluss oder zumindest eine Inkaufnahme einer Tatbeteiligung durch F._____, ist demnach vorliegend in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt.
g) Da der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in sub- jektiver Hinsicht vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor-
- 153 - aussetzen, ist der Beschuldigte F._____ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Gleiche gilt auch für die durch die Staatsanwaltschaft eventualiter eingeklagte Tatbegehung durch Unterlassung, zumal auch für diese ein entsprechender Vorsatz oder zumindest ein Eventual- vorsatz Voraussetzung ist. 2.4.6. Anklageziffer 2.7. lit. b): Erkenntnis- und Willenssituation E._____
a) Der zentrale Vorwurf in dieser Anklageziffer lautet wie folgt: E._____ habe im Zeitpunkt, als er F._____ und D._____ seine Einschätzung bekannt gegeben habe, wonach die Abrechnung der Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis rechtmässig sei, gewusst und gewollt, dass er damit eine Hilfeleistung – nämlich die Bereitstellung einer angeblichen Rechtfertigung – erbrachte, die die Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ förderte. Er habe weiter gewusst und gewollt, dass seine Hilfeleistung zum Nachteil des Port- folios der L._____ erfolgen würde, und zwar im Rahmen eines durch die genann- ten Mitbeschuldigten durchzuführenden Vermögens- und Urkundendelikts. Zu- mindest habe E._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner positiven Einschät- zung ernsthaft mit alldem gerechnet und es entsprechend billigend in Kauf ge- nommen. Dass E._____ somit vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge- handelt habe, gehe aus diversen Fakten hervor, die die Anklage in der Folge auf- listet (Urk. 003001 S. 67-71).
b) Die Staatsanwaltschaft wirft E._____ in subjektiver Hinsicht somit zumindest Eventualvorsatz vor. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die fest- gestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in die- sem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können
- 154 - (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.). Die weiteren Rechtsgrund- lagen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 172).
c) Aus den Einvernahmen mit E._____ erhellt, dass er sich an zahlreiche Ein- zelheiten im Zusammenhang mit der G2._____-Transaktion nicht mehr zu erin- nern vermochte (vgl. auch Urk. 174 Rz. 44). Dies ist durchaus nachvollziehbar, da der fragliche Deal zum Zeitpunkt seiner Befragungen acht bis zehn Jahre zurück- lag. So war er in seiner ersten Einvernahme z.B. der Meinung, dass B._____ da- mals noch bei der G._____ gearbeitet habe und im Handel für das G2._____- Geschäft zuständig gewesen sei (Urk. 063760 Nr. 47, 52). Oder er konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er damals auf der Handelsfiche unterschrieben hatte, obwohl er ein solches Visum selber als "enorm aussergewöhnlich" be- zeichnet hatte (Urk. 063760 Nr. 212). E._____s Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, zumal bereits erstellt ist, dass er entgegen seinen mehrfachen Behauptungen eben doch wusste, dass B._____ und nicht die Bank den vorgeschlagenen Abrechnungspreis festgesetzt hatte. Auf E._____s mögliche Motive für diese Schutzbehauptung ist zurückzukommen.
d) Es ist deshalb zunächst festzuhalten, unter welchen objektiv erstellten Vor- zeichen die Kontaktaufnahme vom 8. November 2002 von F._____ und D._____ mit E._____ stattfand. E._____ war ein gutes Jahr zuvor mit der Betreuung der Vertragserstellung der zwischen der G._____ und der A._____ abzuschliessen- den Vereinbarungen, d.h. insbesondere der Retrozessionsvereinbarung vom
5. November 2001, betraut worden. Wegen seiner bereits geschilderten Vorbehal- te forderte er, dass die Vereinbarung durch die Geschäftsleitung der G._____ un- terzeichnet werden und dem zuständigen Regierungsrat des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht werden sollte. Es ist nicht erstellt, dass er wusste, dass Letzte- res nie geschah. Immerhin aber trägt die Vereinbarung auch die Unterschriften von Funktionären der H._____. E._____ durfte in der Folge somit davon ausge- hen, dass die Retrozessionsvereinbarung von allen Beteiligten abgesegnet war und ihr somit nachgelebt werden durfte. Er durfte davon ausgehen, dass die Un- terscheidung zwischen straight trades mit einer Kommission von 0,08 % und net
- 155 - trades mit Handelsgewinn, wobei der Nettohandelsertrag (=Handelsertrag abzüg- lich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien) zwischen der G._____ und der A._____ aufgeteilt wurde, in Ordnung war. Dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, lässt sich nicht rechtgenügend erstellen.
e) Die Beteiligten wussten sodann, dass die Preisfindung dieser Geschäfte damals immer zwischen Herrn D._____ und Herrn B._____ festgelegt worden war; im Normalfall sei das, so F._____, im "akzeptablen" Kommissionsbereich ge- legen (Urk. 063850 Ziff. 69, 71). Erst, als die vergleichsweise sehr grosse G2._____-Transaktion zu einem Kurs abgerechnet werden sollte, der zu einer nicht mehr akzeptablen Kommissionsbelastung führen sollte, wollten F._____ und D._____ dies bei L&C abklären lassen. Es liegt daher nahe, dass anlässlich ihrer Kontaktaufnahme mit E._____ nicht der "modus operandi" – der ja nicht geändert hatte – im Zentrum stand, sondern der Preis. Genau so hatte es D._____ auch ausgesagt: Er sei zunächst zu F._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er die Transaktion zu diesem Preis abrechnen dürfe (Urk. 063730 Ziff. 132). Hernach seien sie zu E._____ gegangen und hätten ihn dasselbe gefragt ("Ich fragte, ob ich das Geschäft zu diesem Preis abrechnen solle"; a.a.O. Ziff. 135).
f) Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn E._____ sich – wie er von Anfang an gleichbleibend aussagte – primär fragte, aus welchem Grund der Kunde die- sen Preis akzeptieren könnte, was der Kunde dazu sage. Dies mag für einen Compliance Officer ein etwas unkritischer Ansatz sein, aber immerhin basierte der Handel auf einem gültigen Vertrag (davon durfte E._____ zumindest ausgehen), der von den obersten Chargen der Bank und der H._____ unterschrieben worden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass E._____ am 8. November 2002 nur kurz Zeit hatte, um sich mit der Transaktion zu befassen, da diese tagfertig abgerech- net werden musste (Urk. 174 Rz. 55). Schliesslich sticht ins Auge, dass D._____ auf die (etwas suggestive) Frage des Staatsanwalts, wie oft es vorgekommen sei, dass sich sein Vorgesetzter beim Chef Legal erkundigt habe und selber die Ver- antwortung nicht habe übernehmen wollen, zur Antwort gab: "Man geht vielleicht nicht gerade zum Chef Legal. Aber in vielleicht 50 % der Fälle fragte man bei Le- gal nach", und dass ein solches Nachfragen "sehr oft" vorkomme, wenn der Kun-
- 156 - de via mehrere Beziehungen gleichzeitig etwas kaufe und verkaufe (Urk. 063730 Ziff. 166 f.). Es ist daher zu vergegenwärtigen, dass E._____ bei seinen Abklä- rungen unter Zeitdruck stand und der G2._____-Deal an jenem Freitagabend zwi- schen ca. 15.30 und 18.00 Uhr (Urk. 174 Rz. 55) vermutlich nicht seine einzige Pendenz war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angängig, als erstellt zu betrachten, dass E._____ – auch wenn es seine Pflicht gewesen wäre – die ihm nachgewiesenermassen zur Verfügung gestandenen Dokumente alle derart ge- nau studiert habe, wie dies die Vorinstanz getan hat. Immerhin räumte die Vor- instanz ein, dass E._____ wegen des handschriftlichen Kreuzes auf der Handels- fiche "zumindest hätte wissen müssen" – es aber eben möglicherweise doch nicht gewusst hat – dass auf der Abrechnung nur der durch B._____ festgelegte "Net- to"-Abrechnungspreis ausgewiesen werden würde und für die H._____ der tat- sächlich an der Börse erzielte Durchschnittskurs und die Höhe der darin einge- rechneten Transaktionskosten auf der Abrechnung nicht erkennbar sein würden (Urk. 211 S. 167 Abs. 2).
g) Welche Abklärungen er genau tätigte, konnte E._____ acht Jahre später verständlicherweise nicht mehr genau reproduzieren (vgl. Urk. 273 S. 31 f.). Kon- stant hatte er aber erklärt, der Meinung gewesen zu sein, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen ha- be. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 275/5 S. 2 Rz. 7) hat auch B._____ durchaus die Meinung vertreten, dass es sich bei den "net trades" im Sinne der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001, die über einen längeren Zeitraum gehandelt worden seien, um ausserbörsliche Geschäfte und damit um Handelsgeschäfte gehandelt habe, die entsprechend keine Kommissi- onsgeschäfte gewesen seien (explizit in Urk. 063118 S. 10; konkludent z.B. in Prot. II S. 45). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ E._____ anlässlich des fraglichen Telefonats im Nachgang zur am 8. November 2002 er- folgten Preisfestsetzung auch beschied, dass die Bank bei der über eine Woche dauernden G2._____-Transaktion ein Risiko übernommen habe. So geht aus den Aussagen E._____s durchaus eine zeitliche und logische Nähe zwischen dem Te- lefongespräch mit B._____, anlässlich welchem dieser ihm erklärt habe, um was für ein Geschäft es gegangen sei und wie es gehandelt worden sei, und E._____s
- 157 - Schluss, dass die Bank demnach "das Risiko übernommen habe", die Aktien über einen längeren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu kaufen (…), hervor (vgl. Urk. 063760 Ziff. 60). Auch D._____ hatte anlässlich seiner Befragung vom
25. März 2011 ausgeführt, dass die G2._____-Transaktion zwar kein "net trade", aber auch kein "straight trade" gewesen sei (Urk. 063731 S. 13 Ziff. 59). E._____ hatte auch ausgeführt, dass er "von der Seite des Handels" die Mitteilung be- kommen habe, dass der Handel das Geschäft auf einer Risikobasis abgewickelt habe. Man habe ihm damals gesagt, dass man keine Abmachung darüber getrof- fen habe, zu welchem Preis übernommen werde, sondern dass das offen gelas- sen werde, bis man diese Position der L._____ abkaufen könne. Auch aus die- sem Grund habe er gedacht, dass sie ein Risiko hätten, da dem Kunden nicht klar sei, welcher börsen-erzielte Preis ihm verrechnet werde. Schliesslich attestierte D._____ E._____, dass er den Relationship Manager AQ._____ oder dessen Chef konsultiert habe (Urk. 063730 Ziff. 136). Zudem findet E._____s Aussage, dass für ihn am 8. November 2002 das Risiko auch darin bestanden habe, dass sich die G._____ wieder mit den Aktien hätte eindecken müssen, falls bezüglich des abzurechnenden Preises mit der A._____ keine Einigung hätte erzielt werden können, eine Stütze in den vorgenannten Äusserungen von D._____. Im selben Sinne hatte dieser ausgeführt, dass für ihn ganz klar gewesen sei, dass man das Geschäft habe abrechnen müssen. Die Titel seien ja bereits verkauft gewesen, so dass kein Weg mehr an der Abrechnung vorbeigeführt habe. Sonst hätten sie ja die Titel zurückkaufen müssen. Es lässt sich E._____ unter diesen Umständen entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 275/5 Rz. 8) nicht rechtsgenügend nach- weisen, dass es sich beim G2._____-Deal für ihn damals "klar ersichtlich" um ein normales, über das Warehouse ausgeführtes Kommissionsgeschäft gehandelt habe.
h) Sodann hat E._____ mehrfach ausgeführt, dass die Begründung B._____s, warum der Kunde den Preisvorschlag akzeptiert habe, gewesen sei, dass man die Transaktion seitens der Bank ohne Marktbewegungen in dem vom Kunden gewünschten Zeitraum abgewickelt habe. Die Sensitivität der Transaktion hätte den Börsenkurs massiv beeinflussen können. Es sei, soweit er wisse, um die Hälfte des Tagesvolumens gegangen. Es sei sehr wichtig gewesen, dass nicht
- 158 - bekannt geworden sei, dass die L._____ die ganze Position verkauft habe, da die G._____ sowieso schon schlechte Presse gehabt habe. Bereits der Handel sei schon mit dem Hinweis zu ihm gekommen, dass der Kunde den Preis kenne und akzeptiere. Das habe er so geglaubt. Die absolute Preisdifferenz sei für ihn nicht ausserhalb eines vertretbaren Rahmens gelegen. Bei Grosstransaktionen habe er 3,8 % nicht als exorbitant empfunden. Zwei Millionen seien in dem Geschäft leider nicht viel Geld. Das habe ihn nicht schockiert, weil er mit viel höheren Zahlen zu tun gehabt habe. Sie hätten Produkte gemacht, wo sie von den Kunden 250 Milli- onen verdient hätten. – Dass E._____ diese Begründung glaubte, erscheint vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund und unter den vorstehend geschilder- ten Umständen nicht unglaubhaft und lässt sich ihm damit nicht rechtsgenügend widerlegen. Selbst wenn E._____ somit ein Jahr zuvor bei der Beurteilung der Retrozessionsvereinbarung ein potenzielles Risiko geortet hatte, kann unter Be- rücksichtigung aller Umstände nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich ihm am 11. November 2002 der Eintritt dieses Risikos und damit ein Schaden der L._____ durch die G2._____-Transaktion als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass E._____ in der Folge seine Un- terschrift auf der Handelsfiche anbrachte – was zwar ungewöhnlich war, wobei aber aus seiner damaligen Sichtweise wohl auch keine zwingenden Gründe ge- gen eine solche Unterschrift sprachen, wenn er zu seiner positiven Einschätzung stehen konnte – kann ihm entsprechend kein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Ob E._____ mit seinem Verhalten seine Pflichten als Compliance Officer verletzt hat, kann grundsätzlich offen bleiben, da die fahr- lässige Tatbegehung hier nicht strafbar ist. Allerdings liegt im Wissen E._____s, dass er möglicherweise (oder wie es die Staatsanwaltschaft auffällig zurückhal- tend formulierte, "wohl"; vgl. Urk. 275/5 S. 2 Ziff. 5 sowie auch Prot. II S. 113) sei- ne Pflichten verletzt und seine Aufgaben nicht erfüllt hat, ein mögliches Motiv für seine teilweisen Falschaussagen.
i) Der in Anklageziffer 2.7. lit. b) eingeklagte innere Sachverhalt, d.h. zumin- dest eine Inkaufnahme der Förderung der Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ durch seine Hilfeleistung in Form einer angebli-
- 159 - chen Rechtfertigung für die Rechtmässigkeit der Abrechnung der G2._____- Transaktion, ist damit nicht rechtsgenügend erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. B._____ 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten B._____ dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend als mehrfachen und gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urk. 211 S. 108-115, S. 117-123 und S. 225). 1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfah- ren, den Tatbestand des Betrugs erfüllt zu haben (Urk. 167 S. 19 ff.; Urk. 262 S. 16 ff., 33 ff.; Urk. 267 S. 6 ff., 13 ff.). Er machte hauptsächlich geltend, es habe keine arglistige Täuschung stattgefunden. Er habe weder besonders raffiniert ge- handelt, noch habe die L._____ bzw. die M._____ die grundlegenden Sorgfalts- massnahmen beachtet oder die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Trans- aktionen pflichtgemäss vorgenommen, so dass eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege. Ausserdem habe er die L._____ und die M._____ weder täuschen noch schädigen wollen (Urk. 167 S. 20-23; Urk. 262 S. 21). 1.2.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB detailliert aufgeführt. Ihre theoretischen Erwä- gungen sind zutreffend und vollständig, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- lungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 211 S. 109-111; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ist nachfolgend einzugehen. 1.2.2. Indem der H._____ Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen zugestellt wur- den, welche einen durch den Beschuldigten B._____ willkürlich festgesetzten Transaktionskurs aufwiesen, wurde selbige über eine Tatsache, nämlich den Kurswert der besagten Transaktion bzw. den effektiv erzielten Kaufpreis oder
- 160 - Verkaufserlös, getäuscht. Zwar ist es – wie der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend machte (Urk. 262 S. 24) – zutreffend, dass dieser Wert letztlich auch tatsächlich gegenüber der H._____ abgerechnet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der verrechnete Kurs nicht mit dem tatsächlich gehandelten Kurs übereinstimmte und damit bei der H._____ eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hinsichtlich des Transaktionskurses bzw. -ergebnisses her- vorgerufen wurde. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 211 S. 111) liegt demnach eine Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten B._____ vor. Die Einwendungen der Verteidigung, wonach eine Täuschung über den Preis gar nicht möglich gewesen sei, da es sich nicht um normale Kommissionsgeschäfte, sondern um ausserbörsliche Geschäfte gehandelt habe und die L._____ immer habe angefragt werden müssen, ob sie mit dem ausserbörslich gehandelten Preis einverstanden sei (Urk. 262 S. 19), zielen ins Leere. Gemäss vorstehenden Er- wägungen ist erstellt, dass es sich bei sämtlichen Geschäften der G._____ für die H._____ um Kommissionsgeschäfte gehandelt hat. Eine wie vom Beschuldigten B._____ vorgenommene Täuschung war daher durchaus möglich und lag auch vor. 1.2.3. Nicht jede durch eine Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung ist strafrechtlich relevant, sondern nur diejenige, die durch ein heimtückisches, durchtriebenes, hinterlistiges, raffiniertes und damit arglistiges Verhalten des Tä- ters bewirkt wurde. Wann eine arglistige Täuschung vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen be- dient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung aber nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18, BGE 126 IV 165, BGE 125 IV 124, BGE 122 IV 246, BGE 120 IV 188).
- 161 - Ausgangspunkt ist die eigentliche Art der Täuschungshandlung. Vorliegend er- folgte die Täuschung mittels der an die H._____ versandten Fax- und Wertschrif- tenabrechnungen, welche einen nicht der Wahrheit entsprechenden Transakti- onskurs aufwiesen. Unabhängig davon, ob den Fax- bzw. Wertschriftenabrech- nungen Urkundencharakter im Sinne der Urkundendelikte gemäss Art. 251 ff. StGB zukommt, handelte es sich bei diesen Belegen um die Täuschungshand- lung unterstützende Machenschaften. Sie sind als solche zu qualifizieren, weil mit den der H._____ zugestellten Dokumenten die korrekte Abwicklung der jeweiligen Orders und die vereinbarungsgemässe Verbuchung und Abrechnung der Trans- aktionen vermittelt werden sollte und der Beschuldigte B._____ bewusst die stan- dardisierten Belege nutzte, um gegenüber der H._____ die täuschenden Angaben zu machen. Bereits dieses vom Beschuldigten B._____ gewählte Vorgehen zeugt von einer gewissen Raffinesse, die die Arglist der Täuschungshandlung zu be- gründen vermag. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ auch die Besonder- heiten der auszuführenden Transaktionen sowie die Eigenheiten der Geschäfts- abwicklung über das System der G._____ zunutze machte. So half ihm der Um- stand, dass die für die H._____ auszuführenden Orders auf seine Weisung hin aufgrund des ansonsten drohenden "market impact" über mehrere Tage hinweg abgearbeitet wurden (ob dies tatsächlich in allen Fällen nötig war oder nicht, kann dahingestellt bleiben) und dabei in der Regel nicht bekannt war, zu welchen Zeit- punkten, mit welchen Volumen und zu welchen Transaktionskursen die einzelnen Ausführungsschritte erfolgten. Vielmehr wurde der H._____ nach vollständiger Ausführung des Auftrages ein Durchschnittskurs verrechnet. B._____ war sich der dadurch verursachten fehlenden Nachvollziehbarkeit der Kursberechnung be- wusst, und er nutzte diese zur Verschleierung seines Täuschungsmanövers ge- zielt aus. Ebenso spielte es ihm in die Karten, dass für die hier noch interessie- renden Anklagephasen 1b und 2 gegenüber der H._____ netto abgerechnet wur- de, was ebenfalls zur Folge hatte, dass die Abrechnung eines nicht den tatsächli- chen Begebenheiten entsprechenden Kurses und die Verrechnung einer höheren als der vereinbarten Kommission unentdeckt blieben, was zweifelsohne Ziel des Beschuldigten B._____ war.
- 162 - In Phase 2 war die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ vom 5. November 2001 Bestandteil des raffinierten Vorgehens des Be- schuldigten B._____. Mit dieser Vereinbarung, für welche gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte B._____ den Anstoss gegeben hatte, und der darin gewählten Formulierung wurde bei der H._____ der Eindruck erweckt, dass die G._____ für die Abwicklung der Kommissionsgeschäfte weiterhin eine Courtage von 0,08 % verlangen und die A._____ als Entschädigung hiervon 1/8 als Retro- zession erhalten würde. Mit der entsprechenden Formulierung in der Retrozessi- onsvereinbarung, welche I._____ zur Kenntnis gebracht wurde, liess der Be- schuldigte B._____ die H._____ in falschem Glauben hinsichtlich des Preises für die von der G._____ ausgeführten Börsentransaktionen und verhinderte so, dass die finanziellen Bedingungen seitens der H._____ hinterfragt oder überprüft wur- den, was auch eine Überprüfung der abgerechneten Kurse hätte nach sich ziehen können. Aus diesem Grund lässt sich auch die Retrozessionsvereinbarung ohne Weiteres in die vom Beschuldigten B._____ gezielt verwendeten Vorkehrungen einreihen, welche er zur Verschleierung und Unterstützung seines täuschenden Verhaltens verwendete und nutzte. Auch darin ist ein die Arglist mitbegründendes Element zu erblicken. Weiter ist auch im konkreten Verhalten von B._____ ein raffiniertes und damit arg- listiges Vorgehen ersichtlich. Um den der L._____ bzw. der M._____ zu verrech- nenden Kurs festsetzen zu können, liess er sich von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ jeweils umfassend über den tatsächlich erzielten Durch- schnittskurs der Orders, die aktuellen Tageshöchst- bzw. -tiefstkurse und den VWAP informieren und legte hernach den zu verrechnenden Kurs bewusst so fest, dass er nach wie vor plausibel erschien. Geschickt und dreist nutze er dabei seine Kenntnisse und den Umstand aus, dass sich die Überprüfung des Kurses ohnehin schwierig gestaltete, und bestimmte mittels der ihm vorliegenden Zahlen den Kurs so, dass die H._____ keinen Verdacht schöpfte und die Abweichung unentdeckt blieb. Von einer plumpen Täuschung kann unter diesen Umständen sicherlich nicht die Rede sein. Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass die H._____ nach Zustellung der Faxabrechnungen diese noch am selben Tag einer Prüfung unterziehen und den entsprechenden Settlementauftrag an die
- 163 - J._____ AG erteilen musste, so dass die Transaktion vollständig abgewickelt werden konnte. Auch diese zeitlich limitierte Prüfungsmöglichkeit der H._____ spielte dem Beschuldigten B._____ in die Karten und ermöglichte ihm im vollen Wissen um diese Tatsache, mit seinem Vorgehen unentdeckt zu bleiben. Insofern passt auch dieser Umstand in die von B._____ ergriffenen Massnahmen, um sein täuschendes Vorgehen zu verschleiern. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass sich, wie dies auch die Vorinstanz zu- treffend hervorgehoben hat (Urk. 211 S. 112), im vorliegenden Fall eine renom- mierte und von der Eidgenössischen Bankenkommission (später FINMA) über- wachte Grossbank und unter anderem eine der grössten … der Schweiz als Ge- schäftspartner gegenüberstanden. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis kann zwar allein aufgrund dieser Umstände nicht ausgegangen werden, dennoch durfte die H._____ der G._____ und der Rechtmässigkeit ihrer Geschäftsabwick- lung ein erhöhtes Vertrauen entgegen bringen. Dieses Vertrauen nutzte der Be- schuldigte B._____ unter Zuhilfenahme der bankinternen Mechanismen aus, um die H._____ unbemerkt zu täuschen. Hinzu kommt, dass ihn und I._____ nach- weislich ein enges freundschaftliches Verhältnis verband: Die beiden hatten mit- einander studiert, und B._____ war der Götti des ältesten Sohnes von I._____, der am tt.mm.1998 geboren wurde. Auch diese Tatsache nutzte der Beschuldigte B._____ bewusst aus und offenbarte damit die Arglistigkeit seiner Täuschung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das täuschende Verhalten des Be- schuldigten B._____ insgesamt als raffiniert und ausgeklügelt zu qualifizieren: Un- ter Zuhilfenahme von besonderen, seine Täuschung unterstützenden Machen- schaften und unter Ausnützung der systemimmanenten Undurchsichtigkeit der Preisfindungsmechanismen, der Besonderheiten der auszuführenden Geschäfte sowie des Vertrauens nicht nur der H._____ gegenüber der G._____, sondern auch jenes von I._____ in ihn persönlich, schaffte er ein nahezu perfektes Sys- tem, um der H._____ die von ihm festgesetzten fiktiven Kurse zu verrechnen und sie somit entsprechend zu täuschen. Sein Verhalten ist demgemäss als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB zu qualifizieren.
- 164 - 1.2.4. Die Verteidigung machte eine die Arglist ausschliessende Opfermitverant- wortung der H._____ mit der Begründung geltend, sie habe ihre grundlegenden Überprüfungspflichten nicht wahrgenommen (Urk. 167 S. 20-23; Urk. 262 S. 34 ff.; Urk. 267 S. 14 ff.). Betrug ist ein Beziehungs- und – aus der Sicht des Geschädigten – ein Selbst- schädigungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition ei- nen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwort- lichkeit des Opfers bei der Frage der Arglist eine Rolle. Wer sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mi- nimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Indes ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht er- forderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arglist lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinwei- sen). Für die Beurteilung, ob der H._____ eine die Arglist ausschliessende Opfermit- verantwortung zuzuschreiben ist, ist zunächst die geschäftliche Beziehung zwi- schen dieser und B._____ bzw. der G._____ massgebend. Dabei kann vorweg auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden, wonach sich ein gewisses Vertrauen der H._____ in die G._____ als zweitgrösste Bank der Schweiz als nachvollziehbar und legitim erweist. Für besondere Vorsichtsmassnahmen oder eine aussergewöhnlich sorgfältige Prüfung und Überwachung der Geschäftsab- wicklung durch die G._____ bestand demnach seitens der H._____ kein Anlass. Weiter bestand aufgrund der guten Preiskonditionen, welche der H._____ ver-
- 165 - meintlich versprochen wurden, sowie der Tatsache, dass der Auftrag der L._____ und der M._____ für die G._____ ein sehr lukratives Geschäft darstellte, ein ge- genseitiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung. Das führte wiederum dazu, dass die H._____ durchaus von einem rechtmässigen Verhalten der G._____ ausgehen durfte, hätte doch ein erkennbares Fehlverhal- ten unweigerlich zur Aufkündigung der Geschäftsbeziehung führen können. Um- gekehrt lag aber keine derart enge Geschäftsbeziehung vor, dass ein geringeres Mass an Vorsicht und eine weniger eingehende Prüfung der Auftragserfüllung durch die G._____ gerechtfertigt gewesen wäre, als dies üblicherweise von ent- sprechenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. Vielmehr konnte aufgrund des Geschäftsvolumens und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Trans- aktionen von der H._____ eine angemessene Vorsicht und Sorgfalt bei der Über- prüfung der rechtmässigen Auftragsabwicklung durch die G._____ erwartet wer- den. Diese Aufgabe hatte denn nach Massgabe der rechtlichen Rahmenbedin- gungen und Vorgaben auch die Q._____ wahrzunehmen, wobei auf die konkreten Überprüfungspflichten nachfolgend einzugehen sein wird. Die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L1._____ des Kantons Zürich (L._____ - L._____) vom 21. Januar 1998 (Urk. 10200044 - 10200060) bzw. vom 15. Oktober 2001 (Urk. 10200061 -
10200077) schrieben vor, dass das Investment-Controlling einer externen und unabhängigen, privatrechtlich organisierten und professionellen Beratungsgesell- schaft übertragen werden musste, und regelte ausserdem die einzelnen Control- lingaufgaben (Urk. 10200048 und 10200065). Mit dem Investment-Controlling wurde die Q._____ beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die für das SMI-Depot der L._____ und der M._____ bei der K._____ ausgeführten Transaktionen zu überprüfen. Dies bestätigte auch I._____ in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2010, wobei er zum konkreten Vorgehen der Q._____ im Zu- sammenhang mit der Überprüfung der Transaktionen festhielt, dass diese einzel- ne Geschäfte stichprobenartig untersucht habe. Sie habe seines Wissens über die Börsenabrechnungen verfügt; Einzelpositionen seien der Q._____ hingegen nicht mitgeteilt worden, diese hätte sie bei der Bank einfordern müssen (Urk. 062046 S. 4 und S. 14 f.). Insofern ist der Verteidigung des Beschuldigten
- 166 - B._____ zuzustimmen, wenn sie anführt, es habe von Seiten der H._____ eine Prüfungspflicht bestanden, welche an die Q._____ delegiert worden sei (Urk. 167 S. 42 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war aber die Überprü- fungsmöglichkeit der Q._____ eingeschränkt. Die ihr zur Verfügung stehenden Belege zu den von der G._____ ausgeführten Orders, insbesondere die Wert- schriftenabrechnungen, enthielten lediglich einen Kurs, wobei es sich in der Regel um einen Durchschnittskurs handelte, und das Abrechnungstotal. Weder waren den Wertschriftenabrechnungen Angaben zu den einzelnen Transaktionen noch zur verrechneten Kommission zu entnehmen. Gerade in Bezug auf den gehandel- ten Kurs war eine detaillierte und rechnerische Nachprüfung nicht möglich; statt- dessen konnte die Q._____ lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehmen. Dass eine umfassende Überprüfung der abgerechneten Kurse durch die Q._____ nicht möglich war, bestätigte denn auch der Beschuldigte B._____ selber in seiner Ein- vernahme vom 15. Dezember 2010, anlässlich welcher er ausführte, die L._____ hätte die Transaktionskosten der entsprechenden Geschäfte nur unter entspre- chender Rückfrage bzw. überhaupt nicht in Erfahrung bringen können (Urk. 063112 S. 27 f.). Dass selbst der Beizug von zusätzlichen Belegen oder ei- ne Rücksprache bei der G._____ nicht zielführend gewesen wäre, zeigt der Be- richt des Audits. Darin wurde festgehalten, dass man nicht in der Lage gewesen sei, die der Gesamtorder zugrundeliegenden Einzelabschlüsse zu ermitteln und den im Handel berechneten Durchschnittskurs zu verifizieren. Ausserdem habe sich keine Erklärung finden können, weshalb die dem Kunden gegenüber abge- rechneten Preise nicht mit dem an der Börse effektiv erzielten Durchschnittspreis übereinstimmten (Urk. 050614 und 050715.10 f.). Wenn es somit nicht einmal im Rahmen einer G._____-internen Überprüfung unter Zurverfügungstellung sämtli- cher Unterlagen möglich war, die Preisberechnung nachzuvollziehen, so dürfte es erst recht für die Q._____ nicht möglich gewesen sein, anhand der ihr zur Verfü- gung stehenden Informationen Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung finden zu können, zumal sie ja auch keinen Verdacht schöpfte, weil der Beschuldigte B._____ bewusst plausible Kurse abrechnete. Insofern war es der Q._____ auch bei umfassender und pflichtgemässer Überprüfung der Abwicklung der Geschäfte durch die G._____ nicht möglich, die fehlerhafte Abrechnung und die dadurch
- 167 - überhöhte Verrechnung von Kommissionen festzustellen. Es kann ihr somit kein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung auf Seiten der H._____ liegt daher nicht vor. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ging der Beschuldigte B._____ in einer Art und Weise arglistig vor, dass selbst bei pflichtgemässer Wahrnehmung der Controllingaufgaben der durch die H._____ beauftragten externen Controllingstel- le, der Q._____, eine Überprüfung der Transaktionen und der abgerechneten Preise nicht möglich war. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist demnach zu verneinen. 1.2.5. Die durch den Beschuldigten B._____ mittels der Wertschriftenabrechnun- gen vorgenommene arglistige Täuschung im vorstehend dargelegten Sinn führte bei der H._____ zu einem Irrtum hinsichtlich der tatsächlich gehandelten Kurse, wobei sie letztlich von einem von der Wirklichkeit abweichenden Kaufpreis bzw. Verkaufserlös ausging und sich damit dahingehend irrte, als sie annahm, dass die G._____ durch die besagten Börsengeschäfte keine weiteren Einkünfte als die vereinbarte Kommission von 0,08 % erzielte. 1.2.6. Hinsichtlich der durch die H._____ veranlassten Vermögensdisposition und des bei ihr dadurch in den noch relevanten Phasen 1b und 2 entstandenen Ver- mögensschadens kann auf die Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung verwiesen werden (vgl. Erw. III. Ziff. 1.4.1. C. lit. c) und Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bzw. S. 70 und S. 95). Indem die H._____ aufgrund der vorgängig zugestellten Faxabrechnungen die Settlementaufträge an die J._____ AG erteilte, veranlasste sie den Abschluss der Geschäfte und die Verbuchung der zu leistenden Beträge und damit die Vermögensdisposition. Durch die dadurch zu viel bezahlten Kom- missionen erlitt sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 5'055'301.40 (Fr. 105'352.65 + Fr. 4'949'948.80). 1.2.7. Der subjektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 168 - Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. So wollte er die H._____ über den Kurswert und den Preis der durch die G._____ gehandelten Titel täuschen. Im Wissen um die vereinbarten Kommissionssätze und die tatsächlich gehandelten Durchschnittskurse liess er willentlich falsche Kurse abrechnen. Bewusst nutzte er hierzu die offiziellen Bele- ge und die handelstechnischen Besonderheiten aus. Dabei war ihm klar, dass ei- ne Überprüfung der Abrechnungen durch die Q._____, die Controllingstelle der H._____, nicht möglich war und die H._____ aufgrund der Belege das Settlement veranlassen und so eine sich selbst schädigende Vermögensdisposition vorneh- men würde. Einen anderen Schluss lassen das Untersuchungsergebnis und die vorerwähnten Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht zu. Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten B._____ kann vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschuldigte habe in (der verbleibenden) Phase 1b haupt- sächlich einen möglichst hohen Ertrag für die G._____ erzielen wollen, was sich auf sein eigenes persönliches und wirtschaftliches Fortkommen, jedoch nicht auf den ihm ausbezahlten Bonus ausgewirkt habe. In Phase 2 habe er direkt an den Retrozessionszahlungen der G._____ an die A._____ partizipiert und somit ins- gesamt mit der Absicht gehandelt, sich unmittelbar oder mittelbar einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen (Urk. 211 S. 114). 1.2.8. Gegenstand des Vorwurfs im Zusammenhang mit Anklage Teil 1 Ziff. II, Phase 1b, sind vier gegenüber der H._____ am 24. August 2001 abgerechnete Orders (Nr. 152-155), wobei der Beschuldigte B._____ bei jedem dieser vier Ge- schäfte einzeln den abzurechnenden Durchschnittskurs festsetzte und somit die H._____ insgesamt vier Mal täuschte. Mehrere einzelne Handlungen bilden dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgut- träger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE
- 169 - 131 IV 83 Erw. 2.4.5; ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Die vom Beschuldigten B._____ betreffend die Orders Nr. 152 bis 155 begange- nen Kursschnitte basieren auf einem einzigen einheitlichen Tatentschluss, wel- chen er grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher für die H._____ abzuwickelnden Transaktionen fasste und mit der Erfüllung jedes einzelnen Auftrags sukzessive umsetzte. Die Handelsperiode für sämtliche Orders war auf einen kurzen Zeit- raum vom 10. Juli 2001 (Order Nr. 152 und 153) bzw. 16. August 2001 (Order Nr. 154 und 155) bis zum 23. August 2001 beschränkt, und die Abrechnung ge- genüber der H._____ erfolgte für alle vier Geschäfte am 24. August 2001. Die im Rahmen von Phase 1b zu beurteilenden Transkationen liegen demnach zeitlich und sachlich derart nahe beieinander, dass sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Handlungseinheit darstellen. Es liegt somit keine mehrfache Tatbegehung vor. Demnach hat sich der Beschuldigte B._____ hinsichtlich Ankla- geziffer Teil 1 Ziff. II Phase 1b des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2.9. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer Teil 1 Ziff. III (Phase 2, Or- ders Nr. 156-196) ging die Vorinstanz vom qualifizierten Tatbestand des ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB aus. Was die theoretischen Aspekte der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeht, so wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Vor- instanz zutreffend dahingehend zitiert, dass eine solche vorliegt, wenn der Täter berufsmässig handelt. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Urk. 211 S. 117). Diese abstrakte Umschreibung kann jedoch nur Richtlinienfunktion ha- ben. Insbesondere liegt die Grenze für die Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht allzu hoch: Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann bereits genü- gen. Wesentlich ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid angeführt –, dass
- 170 - der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a, BGE 123 IV 113 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E.4.1.). Der Beschuldigte B._____ erzielte einen namhaften Beitrag in der Höhe von Fr. 813'804.55 (vgl. oben S. 95 ff.) an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung, indem er zur Hälfte an den Retrozessionseinnahmen der A._____ partizipierte. Er richtete sich auf diese Einkünfte ein, was sich nicht zu- letzt aus dem Umstand ergibt, dass er am 6. November 2002 über seinen Anteil an den durch die G._____ an die A._____ bezahlten Retrozessionen gar eine schriftliche Vereinbarung mit P._____ und S._____ abschloss (Urk. 11100041 f.). Der Beschuldigte B._____ übte die betrügerische Tätigkeit als solche auch nach der Art eines Berufes aus. So täuschte er die H._____ mit einer gewissen Regel- mässigkeit über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren mehrmals über die zu verrechnenden Kurse und abzurechnenden Transaktionskosten, indem er nach Abarbeitung einer Order einen fiktiven Kurs festsetzte. Die Anzahl der in diesem Zeitraum vom Beschuldigten B._____ vorgenommenen Betrugshandlungen – ins- gesamt 41 Orders, welche zwar auf einem einzelnen Tatentschluss beruhten, in zeitlicher Hinsicht aber derart voneinander abwichen, dass sie keine Handlungs- einheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen mehr darstellen, sondern als Ein- zelakte zu verstehen sind – lassen ebenfalls auf ein berufsmässiges Vorgehen schliessen. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist daher für die Anklagevorwür- fe Teil 1 Ziff. III (Phase 2) erfüllt. 1.2.10. Der Beschuldigte B._____ hat sich gemäss den vorstehenden Erwägun- gen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Phase 1b) und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich der Phase 2) schuldig gemacht. 1.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt weiter, den Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. Sowohl die Faxmittei-
- 171 - lungen als auch die Wertschriftenabrechnungen bezeichneten nicht mehr als den Preis, welcher von der G._____ gegenüber der L._____ bzw. der M._____ abge- rechnet worden sei. Die Angaben entsprächen dem tatsächlich abgerechneten Wert, weshalb keine unwahren Angaben vorliegen würden. Die in der Abrechnung wiedergegebenen Kurse und Abschlusstage würden weiter nicht Beweis für die an den unterschiedlichen Transaktionstagen erzielten Kurse bilden, zumal allen Beteiligten klar gewesen sei, dass zufolge des "market impact" die Zu- und Ver- käufe an verschiedenen Tagen erfolgt seien. Ausserdem habe er an diesen Ab- rechnungen weder mitgewirkt, noch habe er gewollt oder bewusst in Kauf ge- nommen, dass I._____ oder die Mitarbeiter der L._____ oder der M._____ mit solchen Abrechnungen getäuscht würden (Urk. 167 S. 23-25; Urk. 262 S. 21 ff., 39; Urk. 267 S. 8, 16). 1.3.1. Die Vorinstanz hielt die theoretischen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB fest und ging vom Urkundencharakter der Wert- schriftenabrechnungen aus: Es handle sich dabei um Bescheinigungen im ge- werbsmässigen Effektenhandel. Da der Effektenhändler zu seinem Kunden in ei- nem besonderen Vertrauensverhältnis stehe und aufgrund seiner besonderen Stellung zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet sei, komme den Wertschrif- tenabrechnungen eine qualifizierte Beweiskraft zu. Indem in den Abrechnungen nicht der an der Börse erzielte Durchschnittskurs, sondern ein in keiner Weise nachvollziehbarer Wert aufgeführt wurde, sei der Tatbestand der Urkundenfäl- schung erfüllt (Urk. 211 S. 119-121). 1.3.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, mithin eine unrichtige Be- urkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
- 172 - entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Als solche allgemein gültigen objektiven Garantien kommen einerseits gesetzliche Bestimmungen in Frage, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanz- vorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen und gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Andererseits sieht das Bundesgericht auch in der be- sonders qualifizierenden, vertrauenswürdigen Position des Erklärenden, mithin der garantenähnlichen Stellung des Ausstellers, eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1.). Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftli- cher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbun- den, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftli- che Lüge vorliegt (BGE 129 IV 130 E. 2.1; BGE 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinwei- sen). Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt vo- raus, dass sich die Urkunde dazu überhaupt äussert. Insofern erbringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt (BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 1.3.3. Vorliegend kommt nur eine Falschbeurkundung in Frage, wobei vorab zu prüfen ist, ob den Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen Urkundenqualität im Sin- ne der Bestimmung zukommt. Die Wertschriftenabrechnungen geben an, welchen Betrag der H._____ für die Durchführung eines bestimmten Trades (Kauf oder Verkauf bestimmter Aktien) durch die G._____ belastet oder gutgeschrieben wird, mithin die wertmässige Abrechnung einer Transaktion unter Nennung der Anzahl gehandelter Aktien und des Kurses. Damit bildet die Wertschriftenabrechnung Beweis für den gegenüber der H._____ abgerechneten Betrag, als Resultat einer Rechenoperation, nämlich der Multiplikation der Anzahl gehandelter Titel mit dem jeweiligen Kurs unter Verrechnung der Kommission. Wie die Verteidigung korrekt
- 173 - anführt (Urk. 262 S. 24), wurde dieser in der Wertschriftenabrechnung ausgewie- sene Betrag der H._____ effektiv belastet oder gutgeschrieben, womit hierüber keine unwahren Angaben vorlagen. Somit stellen die Wertschriftenabrechnungen lediglich einen Beleg für das von der G._____ durch die Abwicklung des Auftrags erzielte Ergebnis, nicht aber für das korrekte Zustandekommen desselben dar. Als unmittelbarer Beweis der Richtigkeit der aufgeführten Berechnungsgrundla- gen – also der Korrektheit des abgerechneten Kurses und der korrekten Verrech- nung der vereinbarten Kommission von 0,08 % – eignen sich die Wertschriftenab- rechnung hingegen nicht. Mangels Beweiseignung kommt der Wertschriftenab- rechnung in diesem Zusammenhang kein Urkundencharakter zu, weshalb eine Falschbeurkundung ausscheidet. Was für die Wertschriftenabrechnungen gilt, muss mit der gleichen Begründung auch für die vorweg versandten Faxabrech- nungen gelten, weshalb eine Urkundenfälschung auch in diesem Zusammenhang ausser Betracht fällt. 1.3.4. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Frage befasst, ob der Wert- schriftenabrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. Urk. 211 S. 121). Mangels Urkundencharakter der Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen kann dies vorliegend offen bleiben. 1.3.5. Der Beschuldigte B._____ ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizuspre- chen. 1.4. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ gemäss den vorstehenden Erwägungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Von den übrigen Vorwürfen ist er freizusprechen.
2. C._____ 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten C._____ entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche von Mittäterschaft ausging, lediglich als Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in
- 174 - Verbindung mit Art. 25 StGB und zu mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 211 S. 115-117, S. 123 f.). 2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass nur der Beschuldigte C._____ den entspre- chenden Schuldspruch der Vorinstanz angefochten hat (Urk. 212 und Urk. 214). Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat ausgeschlossen. Als härtere rechtliche Qualifikati- on hat auch eine Verurteilung als Mittäter anstatt als Gehilfe zu gelten (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Demnach kann der Beschuldigte C._____ a priori nicht wegen ei- ner mittäterschaftlichen Tatbegehung verurteilt werden. 2.3. Mit dem durch den Beschuldigten B._____ begangenen (teilweise gewerbs- mässigen) Betrug liegt eine vollendete und rechtswidrige Haupttat vor. Es handelt sich bei diesem Tatbestand um ein Verbrechen (Art. 10 StGB) und damit um ein gehilfenschaftstaugliches Delikt. 2.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Gehilfenschaft Kenntnis der objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat sowie die wissentliche und willentliche Förderung der Haupttat. Dabei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 170 mit Hinweisen zur Rechtsprechung in BGE 121 IV 109). Hinsichtlich des Kenntnisstands des Beschuldigten C._____ bezüglich sämtlicher für ihn noch relevanten Transaktionen kann auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung verwiesen werden. Demnach blieb unklar, inwiefern er auch mit Blick auf die nunmehr netto abzurechnenden Transaktionen Kenntnis vom zur Anwendung gelangenden Kommissionssatz von 0,08 % hatte und ob er beurteilen konnte, ob allenfalls vereinbarte weitere Transaktionskosten verrechenbar waren. Damit ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte C._____ wusste, dass die H._____ und dessen Mitarbeiter mittels der Wertschrif- tenabrechnungen über die wirklichen Ausführungspreise bzw. die veranschlagten Transaktionskosten getäuscht und dadurch zu einer entsprechenden vermögens-
- 175 - schädigenden Transaktion veranlasst wurden. Eine Täuschungsabsicht kann dem Beschuldigten C._____ damit nicht nachgewiesen werden (vgl. Erw. III. Ziff. 1.4.1. C. lit. b) cc) und Ziff. 1.4.2. A. lit. g) dd) und lit. j) bb) bis ee)). Es fehlt beim Be- schuldigten C._____ in subjektiver Hinsicht somit am Wissen um die vom Be- schuldigten B._____ im Rahmen der Haupttat begangene arglistige Täuschung und an einem entsprechenden Willen, die Täuschungshandlungen desselben durch sein eigenes Zutun zu fördern. Ein Vorsatz des Beschuldigten C._____ ist demnach weder hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Haupttat noch bezüg- lich der Gehilfenschaft dazu gegeben. Der Beschuldigte C._____ erfüllt den sub- jektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug damit nicht. Der Beschuldigte C._____ ist demnach der Gehilfenschaft zum mehrfachen Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.5. Vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung ist er mangels Haupttat ebenfalls freizusprechen.
3. E._____ 3.1. Der Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB setzt, wie bereits erläutert, in subjektiver Hinsicht vorsätzli- ches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln voraus. Gemäss den vorste- henden Erwägungen lässt sich aber, auch wenn E._____ ein Jahr zuvor bei der Beurteilung der Retrozessionsvereinbarung ein potenzielles Risiko geortet hatte, nicht erstellen, dass er im Zeitpunkt, als er F._____ und D._____ seine Einschät- zung bekannt gab, wonach die Abrechnung der Transaktion zu dem durch B._____ genannten Preis rechtmässig sei, wusste und insbesondere auch wollte, dass er damit eine Hilfeleistung – nämlich die Bereitstellung einer angeblichen Rechtfertigung – erbrachte, die die Tathandlungen der Mitbeschuldigten B._____, F._____ und D._____ förderte. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass er wusste und insbesondere auch wollte, dass seine Hilfeleistung zum Nachteil des Portfo- lios der L._____ erfolgen würde, und zwar im Rahmen eines durch die genannten Mitbeschuldigten durchzuführenden Vermögens- und Urkundendelikts. Ebenso
- 176 - wenig lässt sich erstellen, dass E._____ im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner po- sitiven Einschätzung zumindest ernsthaft mit alldem rechnete und es entspre- chend billigend in Kauf nahm. Mangels Vorsatz oder Eventualvorsatz ist der Be- schuldigte E._____ der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB somit freizusprechen. 3.2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ist E._____ mangels Haupttat freizuspre- chen. V. Strafzumessung und Vollzug Allgemeines Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sämtliche eingeklagten Ta- ten in den Jahren 2000 bis 2003 und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen wurden. Sie kam hinsichtlich des anwendbaren Rechts zum Schluss, die Strafzumessung betref- fend den Beschuldigten B._____ habe nach altem Recht zu erfolgen, jene für die Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ nach dem neuen, für sie milderen Recht (Urk. 211 S. 179). Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter jedoch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung – auch in einem Rechtsmittelverfahren – erst nachher, so ist dieses geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurtei- lung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und die-
- 177 - selbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativi- tät). Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen (BGE 119 IV 145 E 3c; BGE 114 IV 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Betreffend den Beschuldigten B._____ liegt ein Fall von retrospektiver Kon- kurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB vor. Wie nachfol- gend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. 2.1.5.), sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gegeben, weshalb eine hypothetische Ge- samtbeurteilung sämtlicher vom Beschuldigten B._____ begangener Delikte vor- zunehmen und für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Unter dieser Prämisse ist auch die Frage des an- wendbaren Rechts zu beantworten. Im Rahmen der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe sind sämtliche vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte – das heisst sowohl diejenigen im ersten Strafverfahren (Prozess-Nr. SB130233) wie auch diejenigen im vorliegenden Verfahren – zu berücksichtigen, wobei er die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten allesamt unter dem Geltungs- bereich des alten Rechts, jene im ersten Strafverfahren teils unter altem und teils unter neuem Recht verübte. Bei einem Vergleich der vom Beschuldigten B._____ unter altem Recht begangenen Taten erweist sich in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB das neue Recht als das mildere, da dieses mit Art. 26 StGB eine Sonderbestimmung für die Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) an Sonderdelikten vorsieht. Demnach ist für den Anstifter oder Gehilfen immer der Strafrahmen des jeweiligen Sonderdelikts massgebend, die Strafe des Teilneh- mers aber im Sinne von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern. Aufgrund dieses neuen obligatorischen Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 26 StGB ist das neue Recht das für den Beschuldigten B._____ mildere. Weiter wäre unter altem Recht für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufäl- len, welche zwingend zu vollziehen wäre. Unter neuem Recht hingegen tritt neben die Freiheitsstrafe eine Geldstrafe, welche bedingt verhängt werden kann. Da ei- ne bedingte Geldstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.), ist das neue Recht
- 178 - auch unter diesem Gesichtspunkt das mildere. Auch wenn für die übrigen vom Beschuldigten B._____ unter dem alten Recht begangenen Delikte das neue Recht nicht milder ist, so führt aufgrund der vorstehenden Ausführungen betref- fend die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung eine Gesamtbetrachtung unter dem neuen Recht insgesamt zu einer milderen Beurteilung. Es ist daher entgegen der Vorinstanz angezeigt, die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ nach neuem Recht vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 211 S. 179-182), weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ Retrospektive Konkurrenz Die Vorderrichter erwogen, es liege im Fall des Beschuldigten B._____ ret- rospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, und sprachen eine Zusatzsatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 (Prozess-Nr. SB130233) festgesetzten Strafe aus (Urk. 211 S. 181 ff.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Auf- teilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen
- 179 - Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aus- sprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumula- tiv zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleicharti- ge Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht mög- lich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung ver- wiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwers- te Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkur-
- 180 - renz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
26. November 2012 erstinstanzlich wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Prozess-Nr. DG110301). Im vorliegenden Verfahren stehen Delikte zur Beurtei- lung, die der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2000 bis 2003 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Demnach liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten B._____ als zweite Instanz wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 22. August 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Prozess-Nr. SB130233; Urk. 195). Auch im vorliegenden Verfahren stehen bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zur Diskussion, womit die Voraussetzung der gleichartigen Strafen gegeben ist. Es ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 auszufällen. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist der Strafrahmen des schwersten Delikts (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu- treffend erwogen, dass der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als schwerstes Delikt gilt (Urk. 211 S. 182 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, führen die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer
- 181 - automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ebenso haben die Vorderrichter zu Recht erwogen, dass keine weiteren ausser- ordentlichen Umstände vorliegen, welche eine Erweiterung des Strafrahmens ge- bieten würden (Urk. 211 S. 183). Es ist somit vom ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren auszugehen. Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug Tatkomponenten
a) Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Be- trugs ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vor- gezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte B._____ hat innert einer Zeitdauer von etwas mehr als einem Jahr (29. November 2001 bis 6. Februar 2003) insgesamt 41 Einzeldelikte began- gen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit sehr hoch, ergeben sich daraus im Durchschnitt doch immerhin zwischen drei und vier Einzeldelikte pro Monat. Durch seine deliktische Aktivität in der Phase 2 erzielte der Beschul- digte B._____ persönlich Einnahmen in der Höhe von rund Fr. 813'804.– und ver- ursachte bei der L._____ und der M._____ insgesamt einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 5 Mio. Innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässi- gen Betrugs fällt zulasten des Beschuldigten B._____ demnach der grosse Scha- den und die hohe Anzahl Einzeldelikte, aber auch die stolze persönliche Ertrags-
- 182 - summe von umgerechnet knapp Fr. 60'000.– pro Monat ins Gewicht. Es liegt eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts vor. Der Beschuldigte B._____ ging bei seinen Betrugshandlungen geplant und zielge- richtet vor. Er tätigte die Kursschnitte, indem er mittels seiner – nicht vorsätzlich handelnden – Gehilfen und den entsprechenden Anweisungen die Manipulation der Transaktionskurse unter Ausnutzung des bankinternen Systems vornahm. Dabei nahm er die Stellung des Initianten und Drahtziehers ein und nutzte seine übergeordnete Stellung gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern bewusst aus, wobei es ihm zugute kam, dass er die bankinternen Abläufe kannte. Sein Tatbeitrag war von entscheidender Bedeutung, war er es doch, welcher den abzu- rechnenden Kurs festlegte. Zwar war er für die bankinterne Abwicklung der Transaktionen im Mid Office der G._____ auf die Mitarbeit der Beschuldigten C._____ und D._____ angewiesen, es wäre ihm aber auch ein Leichtes gewesen, diese durch andere Mitarbeiter zu ersetzen. Zielgerichtet bestimmte der Beschul- digte B._____ den abzurechnenden Kurs unter Zuhilfenahme der massgeblichen Kursinformationen so, dass es für die L._____ bzw. die M._____ nicht möglich war, die Fehlerhaftigkeit der Kurse festzustellen. Nicht zuletzt nutzte er hierfür auch das Vertrauen seines Freundes I._____ aus, welcher als Chef der H._____ amtete und letztlich für die Geschäfte mit der G._____ verantwortlich war. Schliesslich machte es sich der Beschuldigte B._____ auch zum Vorteil, dass der H._____ jeweils Belege (Fax- bzw. Wertschriftenabrechnungen) zugestellt wur- den, anhand welcher diese die Transaktionen prüfen und die Abwicklung auslö- sen mussten. Dieses zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten B._____ unter Verwendung von Belegen und unter Ausnutzung des ihm von seinem Freund ent- gegengebrachten Vertrauens und der bankinternen Mechanismen ist verwerflich und offenbart eine beachtliche kriminelle Energie. Allerdings dürfen diese Aspekte mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits zur Bejahung des Tatbestandsmerk- mals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung herangezogen wurde. Dass der Beschuldigte B._____ demnach die fehlenden Kontrollmöglichkeiten der H._____ ausnutzte, vermag nicht über ein die Arglist begründendes Mass hinauszugehen. Es drängt sich daher nicht auf, diesem Umstand innerhalb des Tatbestands des
- 183 - gewerbsmässigen Betruges zusätzlich Rechnung zu tragen. Hingegen ist er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bestehende Ver- trauensverhältnisse ausnutzte und untergeordnete Mitarbeiter einspannte, um seinen Tatplan umzusetzen. In objektiver Hinsicht ist nach dem Dargelegten das Verschulden des Beschuldig- ten B._____ für den gewerbsmässigen Betrug als nicht mehr leicht zu werten. In- soweit ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren (Urk. 211 S. 185) und die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, mithin bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln.
b) In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Be- schuldigte B._____ mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven, ja geradezu aus Geldgier, handelte. Die finanzielle Motiva- tion bzw. das Gewinnstreben ist jedoch bereits im Rahmen der rechtlichen Quali- fizierung als gewerbsmässige Tatbegehung berücksichtigt worden. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Umstand, dass die heu- te als Kursschnitte bezeichneten Geschäftspraktiken zum Zeitpunkt der Tatbege- hung noch anders beurteilt worden seien, bei der Qualifikation des Tatverschul- dens des Beschuldigten B._____ völlig ausser Acht gelassen (Urk. 262 S. 41 ff., Urk. 267 S. 16 f.). Es mag zwar zutreffen, dass in den Jahren 2000 bis 2003 re- gelmässig und im grossen Stil Kursschnitte getätigt wurden und diese Vorge- hensweise zu den gängigen Geschäftspraktiken der Banken gehörte. Dass diese Vorgehensweise lange toleriert wurde, bedeutet hingegen entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht, dass nicht bereits damals ein Unrechtsbewusstsein bestand und die Kursschnitte als ein strafrechtlich relevantes Verhalten eingestuft wurden. Bereits damals war den Beteiligten durchaus bewusst, dass es sich um eine unzulässige Praxis zur Generierung hoher Erträge und Kursgewinne handel- te, was sich insbesondere aus dem klaren Artikel des damaligen Leiter Börsen und Märkte der FINMA, Dr. BA._____, ergibt, welcher am 5. November 2002 in der NZZ publiziert wurde und die bereits vorbestehende Ansicht bestätigte und unmissverständlich zusammenfasste. Dem Beschuldigten B._____ war aufgrund
- 184 - seiner systematischen Vorgehensweise klar, dass er nicht rechtmässig handelte, weshalb sein subjektives Verschulden unter diesem Aspekt nicht zu reduzieren ist. Im Übrigen liegen keine weiteren subjektiven Elemente vor, welche eine Erhö- hung oder Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hätten. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren verschuldensangemessen. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ umfassend dargelegt und festgehalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ablei- ten liessen (Urk. 211 S. 188 f.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die Ausführungen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung enthielten keine strafzumessungsrelevanten Umstän- de (Prot. II S. 15 ff.). Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte B._____ zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen aufgewiesen habe, was gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts neutral zu gewichten sei (Urk. 211 S. 190 m.w.H.). Auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte B._____ weder geständig gewesen sei noch ein besonders kooperatives Verhalten an den Tag gelegt sowie weder Reue und Einsicht gezeigt habe (Urk. 211 S. 190). Es liegen demnach auch im Rahmen des Nachtatverhaltens keine Umstände vor, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Sowohl nach altem wie auch nach geltendem Verjährungsrecht lag die (absolute)
- 185 - Verjährungsfrist für das vorliegende Delikt bei 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [in Kraft ab 1.10.2002]; Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB [in Kraft vor 1.10.2002]). Die vorliegend zu beurteilen- den Betrugshandlungen gemäss Phase 2 beging der Beschuldigte B._____ in der Zeit zwischen dem 20. November 2001 und dem 6. Februar 2003. Damit sind je- denfalls zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Es trifft zu, dass sich der Be- schuldigte B._____, wie die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 211 S. 183), seither nicht wohl verhalten hat. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ergangene Schuldspruch wegen mehrfachen Bestechens und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung hatte Delikte zum Gegenstand, welche er nach der vorliegend zu beurteilenden Tat verübte. Mit einer leichten Strafreduktion ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hier zu beur- teilenden Taten doch zeitlich sehr weit in der Vergangenheit liegen und letztlich Teil eines ganzen Geflechts von deliktischen Handlungen waren, welches zwi- schen dem Beschuldigten B._____ und I._____ über Jahre hinweg bestand und zu welchem alle vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte gehörten. Aus- serhalb dieser deliktischen Beziehung hat er sich hingegen nichts mehr zuschul- den kommen lassen, weshalb eine leichte Strafreduktion angemessen erscheint. Insgesamt rechtfertigt die Täterkomponenten eine Reduktion der verschuldens- angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um ein halbes Jahr auf 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 267 S. 19) liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor, welche eine massgebliche Reduktion der Strafe nach sich ziehen würde. Es ist zwar zutref- fend, dass eine relativ lange Verfahrensdauer von insgesamt mehr als sechs Jah- ren gegeben ist und dies mitunter auch darauf zurückzuführen ist, dass das vor- liegende Verfahren vom anderen L._____-Verfahren abgetrennt wurde. Aufgrund der Komplexität der Materie und den in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu be- urteilenden Problemfeldern erwies sich eine Abtrennung jedoch als sachgerecht. Zudem stellt es für den Beschuldigten B._____ letztlich auch einen Vorteil dar, dass er in zwei separaten Verfahren beurteilt wurde, wäre doch im Falle einer
- 186 - Gesamtbeurteilung in einem Verfahren eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wor- den, für welche ein bedingter oder teilbedingter Vollzug aufgrund der konkreten Strafhöhe a priori ausser Betracht gefallen wäre. Im konkreten Fall hingegen wur- de im ersten L._____-Verfahren eine teilbedingte Strafe ausgesprochen. Eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht vorzunehmen. Tat- und täterangemessene hypothetische Einsatzstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- faktoren auf 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte Betrug
a) Tatkomponenten Gemäss dem erstellten Vorwurf betreffend Phase 1b veranlasste der Beschuldig- te B._____ bei vier Transaktionen, welche allesamt am 24. August 2001 abgewi- ckelt wurden, Kursschnitte zulasten der L._____ bzw. M._____. Auch wenn die vier Einzeltaten aufgrund des einheitlichen Tatentschlusses und der zeitlichen Identität als Handlungseinheit zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend Erw. IV. Ziff. 1.2.8. bzw. S. 168), ist im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berück- sichtigen, dass es sich um vier voneinander unabhängige Transaktionen handel- te. Der durch die Kursschnitte in der Phase 1b bei der L._____ bzw. M._____ verursachte Vermögensschaden beläuft sich auf Fr. 105'352.65 (exkl. Zins) bzw. auf Fr. 161'452.90 (inkl. Zins), was im Verhältnis zu dem durch die L._____ bzw. M._____ erlittenen Gesamtschaden eher wenig ist. An dem in gleicher Höhe durch die G._____ erzielten Ertrag partizipierte der Beschuldigte B._____ nur indi- rekt als Angestellter der G._____, einen unmittelbaren Profit konnte er aber an- ders als in der Phase 2 nicht daraus schlagen. Die Rechtsgutsverletzung kann mit Blick auf das mögliche Ausmass als noch moderat qualifiziert werden. Auch hin- sichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden vier Transaktionen übernahm
- 187 - der Beschuldigte B._____ die Rolle des Drahtziehers, welcher im Hintergrund blieb und seine ihm unterstellten Mitarbeiter entsprechend instruierte und benutz- te, um die von ihm vorgenommenen Betrugshandlungen umzusetzen. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Kursschnitte kann auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. oben Erw. V. Ziff. 2.3.1 lit. a) bzw. S. 181) verwiesen werden, zumal der Be- schuldigte B._____ bezüglich sämtlicher Transaktionen nach identischem Muster handelte und demgemäss geplant und raffiniert vorging, was ein Stück weit be- trugsimmanent ist, nichtsdestotrotz aber eine beträchtliche kriminelle Energie of- fenbart. Insgesamt ist das objektive Verschulden als noch leicht einzustufen. Auch die Betrugshandlung betreffend die Transaktionen Nr. 152-155 beging der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen. Zwar erzielte er aufgrund der vier Transaktionen keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil, dennoch verfolgte er insofern egoistische Ziele, als er der G._____ Ver- mögensvorteile verschaffte und damit seine eigene Position stärkte. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung des objektiven Ver- schuldens. Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich des Betrugs als noch leicht einzustu- fen, was isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtfertigen wür- de.
b) Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zu- sammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. oben Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184) Strafzumessungsrelevant ist einzig, dass die vom Beschuldigten begangene Tat knapp 15 Jahre zurückliegt und damit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Eine Reduktion der Strafe rechtfertigt sich mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB demnach, auch wenn sich der Beschuldigte im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu I._____ zu einem späteren Zeitpunkt erneut strafbar machte und sich daher nicht vollends wohl verhalten hat.
- 188 -
c) Asperation Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den Täterkomponenten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips rechtfertigt sich demnach eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstra- fe um 8 Monate auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung
a) Tatkomponenten Straferhöhend ist weiter die Verurteilung des Beschuldigten B._____ im ersten gegen ihn geführten Strafverfahren wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung zu berücksichtigen. Damals veranlasste er I._____ durch das Stellen zweier Anträge, entgegen den offenkundigen Interessen der L._____ auf die Wei- terleitung der durch die ihm, B._____, gehörende O._____ AG vereinnahmten Retrozessionen kompetenzwidrig zu verzichten, wodurch der L._____ ein Scha- den in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. erwuchs (SB1302233 Urk. 195 Erw. III. Ziff. 3.6.-3.6.5.7.). Mit Blick auf das objektive Verschulden ist von einem erheblichen finanziellen Schaden auszugehen, welcher zwar in erster Linie bei einer unpersönlichen öf- fentlich-rechtlichen Anstalt (L._____) eingetreten ist, indirekt aber auch unzählige individuelle Privatpersonen als Versicherte der L._____ traf. Zudem profitierte der Beschuldigte B._____ damals selber in erheblichem Masse finanziell vom Ver- zicht der L._____, zumal seiner O._____ AG dadurch zusätzliche Einnahmen in entsprechender Höhe zukamen. Seine Vorgehensweise ist als raffiniert zu be- zeichnen, zumal die von ihm an I._____ gestellten Anträge nicht unbedingt sach- fremd erschienen und mit einer umfassenden Begründung versehen waren. Dadurch gelang es dem Beschuldigten B._____, einen Verzicht auf die Retrozes- sionen durch die L._____ plausibel erscheinen zu lassen und seine wahren Ab- sichten zu vertuschen, indem er insbesondere vorgab, die O._____ AG habe so- gar Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen. Dies lässt auf eine be- trächtliche kriminelle Energie des Beschuldigten B._____ schliessen. Nachdem er
- 189 - wusste, dass I._____ sein Vorgehen bereits einmal unterstützt hatte, wählte er die Vorgehensweise dreist ein zweites Mal und fügte der L._____ dabei gar einen weitergehenden Schaden zu. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Be- schuldigte B._____ direktvorsätzlich und einzig aus eigennützigen und finanziel- len Beweggründen handelte. Die rein finanziellen Beweggründe fallen verschul- denserhöhend ins Gewicht. Demgegenüber schlägt verschuldensmindernd zu Buche, dass die Versuchung des Beschuldigten B._____, die L._____ zum Ver- zicht auf die Retrozessionen zu bewegen, angesichts der dannzumal unklaren Rechtslage hinsichtlich der Ablieferungspflicht betreffend Retrozessionen grösser war, als sie bei klarer Rechtslage gewesen wäre (SB1302233 Urk. 195 Erw. IV. Ziff. 2.3.3.-2.3.3.3.). Gemäss Art. 26 StGB wird der Teilnehmer an einem echten oder unechten Son- derdelikt, dem die strafbegründende oder straferhöhende Pflicht des Haupttäters nicht obliegt, milder bestraft. In casu hat der Beschuldigte B._____ als Extraneus am (echten) Sonderdelikt mitgewirkt. Eine Beamteneigenschaft kam ihm nicht zu. Hingegen wäre im Fall, dass I._____ selber ebenfalls keine Beamteneigenschaft erfüllt hätte, als Haupttat eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgelegen, womit sich der Beschuldigte B._____ einer Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesor- gung schuldig gemacht hätte, bei welcher eine Strafreduktion aufgrund Art. 26 StGB nicht in Frage gekommen wäre. Insofern reduziert sich das subjektive Ver- schulden vorliegend nur leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Die verschul- densangemessene Strafe für die beiden Anstiftungshandlungen ist isoliert be- trachtet auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
b) Täterkomponenten Auch im Zusammenhang mit der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh- rung kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse auf die vorstehenden Erwä-
- 190 - gungen verwiesen werden (vgl. Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184), zumal jene im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend sind (BGE 121 IV 97). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ weisen keine strafzumessungsrelevanten Umstände auf. Im Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh- rung war der Beschuldigte B._____ weder vorbestraft, noch lief in dieser Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn. Insofern kann aus dem Umstand, dass er bereits früher strafrechtlich relevante Kursschnitte vornahm, für die vorliegend festzuset- zende Strafe nichts abgeleitet werden. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist das Teilgeständnis des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Dabei ist ausschlaggebend, dass dieses nach den belastenden Aussagen von I._____ erfolgte und sich der Beschuldigte B._____ bis zum Schluss für unschuldig erklärte und entsprechend auch keinerlei Reue oder Einsicht zeigte. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein zögerliches Teil- geständnis, rechtfertigten daher lediglich eine geringfügige Strafminderung. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist hingegen nicht gerechtfer- tigt. Zwar liegen die beiden strafbaren Handlungen des Beschuldigten B._____ bereits einige Zeit zurück (Tatzeitpunkt war der 10. Februar 2004 bzw. anfangs 2006), zwei Drittel der für diese Delikte geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren waren hingegen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung durch das Ober- gericht am 22. August 2014 noch nicht verstrichen. Für die Beurteilung des Zeit- ablaufs ist auf die Urteilsfällung durch das Obergericht des Kantons Zürich, mithin auf den 22. August 2014, und nicht auf das vorliegende Urteilsdatum abzustellen, würde der Beschuldigte B._____ sonst doch durch die nachträglich vorzuneh- mende Gesamtbetrachtung erheblich besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck der Regelungen im Zusammenhang mit der retrospektiven Konkurrenz sein kann. Da die zeitliche Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt ist (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6), fällt eine Strafmilderung ge- mäss Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht. Hingegen ist aufgrund der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 22. August 2014 relativ lange zurückliegenden Taten eine leichte Strafminderung angezeigt.
- 191 - Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus, weshalb isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe den Tat- und den Täterkomponenten angemessen er- scheint.
c) Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 16 Monate auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe.
d) Zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe Gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ist für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine obligatorische Geldstrafe zu verhängen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 wurde der Beschuldigte B._____ neben der Freiheitsstrafe auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt. Da diese zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafen- bzw. Zusatzstrafenbildung unberücksichtigt bleibt, muss an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden. Stattdessen kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen werden (SB1302233 Urk. 195 Erw. V. Ziff. 2.4.1.6. ff.). Mehrfache Bestechung
a) Tatkomponenten Schliesslich ist ihm Rahmen der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die vom Beschuldigten B._____ begangene mehrfache Bestechung zu berücksichti- gen. Diesem Schuldspruch liegen acht Bargeldübergaben des Beschuldigten B._____ an I._____ sowie die Übernahme von Reisekostenanteilen von I._____ durch jenen zugrunde, wobei die Vorteilsgewährungen durch den Beschuldigten B._____ als Belohnung und im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zwischen der L._____ und der dem Beschuldigten B._____ gehörenden O._____ AG erfolgten (SB1302233 Urk. 195 Erw. IV. Ziff. 1.4.4.5. ff.).
- 192 - Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Deliktsumme ins Gewicht, wobei der Beschuldigte B._____ Bestechungszahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 180'000.– an I._____ leistete. Hinzu kommen zudem die vom Beschuldigten B._____ übernommenen Reisekostenanteile, wenngleich diese Be- träge im Vergleich zu den übrigen gewährten Vorteilen eher geringfügig waren. Insgesamt handelte es sich aber dennoch um einen beträchtlichen Betrag, wel- cher der Beschuldigte B._____ I._____ so zukommen liess. Die Bargeldzahlun- gen fanden in einem Zeitraum von rund 4 ½ Jahren acht Mal statt; drei Mal innert drei Jahren übernahm der Beschuldigte B._____ Reisekostenanteile von I._____. Dies lässt auf eine gewisse Kontinuität und Regelmässigkeit der unrechtmässigen Vorteilsgewährungen schliessen und ist deshalb verschuldenserhöhend zu veran- schlagen. Dem Beschuldigten B._____ verschuldensrelativierend zugute zu hal- ten ist der Umstand, dass die Zahlungen jeweils ohne vorgängige Bestechungs- vereinbarung und mehr oder weniger spontan erfolgten, wobei andererseits aber die einzelnen Zuwendungen Teil einer korrumpierten Geschäftsbeziehung waren und somit insgesamt die beim Beschuldigten B._____ durchaus vorhandene kri- minelle Energie offenbaren. Verschuldenserhöhend schlägt zudem zu Buche, dass die Bargeldzahlungen jeweils in bar und versteckt erfolgten, so dass ein Nachweis der Zahlungsflüsse erheblich erschwert wurde. Insgesamt ist das objek- tive Verschulden hinsichtlich der mehrfachen Bestechung als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich und einzig aus fi- nanziellen und damit egoistischen Motiven. Weiter leistete er die Zahlungen aus freien Stücken und ohne von I._____ oder anderen Geschäftsbeteiligten unter Druck gesetzt worden zu sein. Die subjektive Tatschwere erhöht demnach die ob- jektive Schwere der Tat leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren Die verschul- densangemessene Strafe für die Bestechungshandlung ist isoliert betrachtet auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 193 -
b) Täterkomponenten Wie bereits vorstehend erwogen, ergeben sich aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ keine strafzumessungsrele- vanten Umstände (vgl. Erw. V Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189). Im Übrigen vermögen auch die weiteren Elemente der Täterkomponente nur eine leichte Relativierung des Tatverschuldens zu begründen. Auch hierzu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach der Beschuldigte B._____ zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen aufwies, sein Teilgeständnis nur marginal ins Gewicht fällt, er aber weder Reue noch Einsicht zeigte(vgl. Erw. V Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189). Eine Reduktion der Strafe mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB ist dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich der mehrfachen Bestechung nicht zu gewähren. Die un- rechtmässigen Zuwendungen erfolgten in den Jahren 2005 bis 2009, womit die geltende Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Obergericht des Kantons Zürich, auf welchen abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. V. Ziff. 2.4.2. b) bzw. S. 189), nicht zu zwei Dritteln verstrichen war. Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd aus, weshalb isoliert betrachtet eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe den Tat- und den Täterkomponenten angemessen er- scheint.
c) Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe erneut um 12 Mona- te auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hypothetische Gesamtstrafe Im Ergebnis resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte und der relevanten Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
- 194 - Bestimmung der Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist die durch das Erstgericht rechtskräftig festgesetzte Strafe abzuziehen, wobei die daraus re- sultierende Differenz die Zusatzstrafe ergibt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten B._____ mit Urteil vom 22. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (verbunden mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 80.–; SB1302233 Urk. 195 S. 103), womit sich eine Differenz von 3 Jahren ergibt. Der Beschuldigte B._____ ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. August 2014 ausgesprochenen Strafe zu bestrafen. Anrechnung der erstandenen Haft Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte B._____ habe sich wegen des vorliegen- den Verfahrens bereits 65 Tage in Untersuchungshaft befunden. Da ihm diese Hafttage bereits im ersten Strafverfahren angerechnet worden seien, seien diese im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu berücksichtigen (Urk. 211 S. 191). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Das Gericht hat gemäss Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstande- ne Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) anzurech- nen. Da eine Anrechnung der erstandenen Hafttage bereits im ersten Strafverfah- ren stattgefunden hat (SB1302233 Urk. 195 S. 83), sind diese nicht erneut zu be- rücksichtigen. Vollzug Für die Bestimmung der Vollzugsform der Zusatzstrafe ist bei retrospektiver Kon- kurrenz auf die hypothetische Gesamtstrafe abzustellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 5.7 mit Hinweisen; ausserdem Ackermann, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 49 N 177). Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug kann bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. von höchstens drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) gewährt werden. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt bei
- 195 - einer hypothetischen Gesamtstrafe in der Höhe von 5 ½ Jahren daher nicht in Be- tracht. Die Zusatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ist demgemäss zu vollziehen. VI. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme
1. Die Vorinstanz verpflichtete B._____, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie den Antrag der Staatsanwaltschaft ab (Urk. 211 S. 212-214). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die A._____ entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Leistung von Fr. 1'474'187.– an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile (Urk. 211 S. 214-216). Ferner erkannte sie, dass der hälftige Anteil von B._____ am Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich, "Château …", … [Adresse], vorab zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen und im Umfang eines allfälligen Überschusses zur Bezahlung der ihm aufzuerle- genden Ersatzforderung zu verwenden sei (Urk. 211 S. 218 f.).
2. Sowohl der Beschuldigte B._____ als auch die A._____ erhoben gegen den vorinstanzlichen Einziehungsentscheid Berufung und beantragten, es sei ihnen keine Ersatzforderung aufzuerlegen (Urk. 213 S. 2 und Urk. 215/1 S. 2), wobei die A._____ gleichzeitig den vorerwähnten Beweisantrag (vgl. Erw. II. Ziff. 3. bzw. S. 18) stellte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen sie hinsichtlich der Er- satzforderung ausführen, die Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung seien nicht erfüllt (Urk. 262 S. 46). Der Vertreter der A._____ machte insbesonde- re geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die fraglichen Gelder sei- en nicht ohne Gegenwert untergegangen, und sie habe die finanzielle Lage der Einziehungsbetroffenen falsch beurteilt. Schliesslich sei auch die Höhe einer all- fälligen Ersatzforderung gegenüber der A._____ unrichtig festgestellt worden (Urk. 277 S. 3 ff.).
3. Es ist vorweg festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte B._____ und die Einziehungsbetroffene A._____ das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ersatz- forderung angefochten haben. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids
- 196 - zum Nachteil des Beschuldigten B._____ und der Einziehungsbetroffenen A._____ ist demnach in diesem Punkt nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO; SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 157 zu Art. 70-72 StGB). Weiter ist festzuhalten, dass sich die Frage der Anordnung einer Ersatzforderung nur bezüglich der Phase 2 (Anklage Teil 1, Ziff. III, Transaktionen zwischen dem 29. November 2001 und dem 6. Februar 2003) stellt, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verjährung hinsichtlich der Phase 1a auf die Anordnung und die Höhe der all- fälligen Ersatzforderung nicht auswirkt.
4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einziehung bzw. für die Anordnung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 211 S. 210-212).
5. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat die Ausgleichseinziehung dort zu erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, weil die Ausgleichsein- ziehung ihrem Wesen nach nicht als Strafe, sondern als sachliche Massnahme eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will. Dies kann beim Täter selbst, aber auch bei einem durch die einziehungsbegrün- dende Tat Begünstigten der Fall sein, wobei es sich beim Begünstigten sowohl um eine natürliche wie auch um eine juristische Person handeln kann (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht es für die Anordnung einer Ausgleichs- einziehung bzw. einer Ersatzforderung aus, wenn ein Vermögensvorteil indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist, solange der Kausalzusammen- hang zur Anlasstat noch gegeben ist (BGE 125 IV 4 E. 2a). 5.1. Mit dem durch den Beschuldigten B._____ begangenen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt eine Anlasstat vor, durch welche sowohl der A._____ wie auch B._____ persönlich unrechtmässige Vermögensvor- teile zukamen, die kausal auf die Tat zurückzuführen sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt tätigte der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit Börsen- transaktionen, welche die G._____ für die H._____ in der Zeit zwischen dem
- 197 -
29. November 2001 und dem 6. Februar 2003 (Phase 2) abwickelte, Kursschnitte, welche zu Mehreinnahmen der G._____ führten. An diesen Mehreinnahmen der G._____ partizipierte die A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vom 5. November 2001 (Urk. 050605 bzw. 11100002). Die A._____ erhielt von der G._____ im Zusammenhang mit den Transaktionen Retrozessi- onszahlungen in der Höhe von Fr. 2'287'991.–, wobei sich für den Beschuldigten B._____ persönlich aufgrund seiner Vereinbarung mit der A._____ vom 6. No- vember 2002 (Urk. 11100041 f.) ein Anteil von Fr. 813'804.– ergab und der A._____ demnach noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'474'187.– verblieb (Urk. 211 S. 97 f. und vorstehend Erw. III Ziff. 1.4.2. A. lit. o) bb) bzw. S. 95 ff.). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte bei der A._____, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen zu gelten hat, angefallen. Gleichzeitig ist auch beim Beschuldigten B._____ eine zur einziehungsbegründenden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem ihm aufgrund der Vereinbarung mit der A._____ ein Anteil an den dieser zukommenden Retrozessionszahlungen durch die G._____ zukam. Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldigten B._____ durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist demnach grundsätzlich eine Einziehung bzw. Er- satzforderung sowohl gegenüber dem Beschuldigten B._____ wie auch gegen- über der A._____ zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Beschuldigten B._____, eine Einzie- hung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihm unrechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhan- den oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (Urk. 211 S. 213). 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als subsidiären Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne
- 198 - von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterlie- genden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Eingezogen werden kön- nen nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammen- den Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der de- liktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstru- ierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, a.a.O., N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). 6.2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte mit Verfü- gung vom 26. Juli 2013 die Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ auf dem Privatkonto Nr. 1 und dem Depot Nr. 2 bei der G._____ AG sowie seine Vermö- genswerte auf den Konten Nr. 3 und Nr. 4 sowie dem Depot Nr. 5 bei der N._____ AG für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Bestechung gegen den Be- schuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C-1/2010/41) bereits ge- sperrten oder beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben würden (Urk. 013552 ff. und Urk. 013554 ff.). Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte auf besag- tem Konto und Depot nicht ein, da über diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 211 S. 217 und S. 227 f. Dispositivziffer 17). Dieser Entscheid der Vo- rinstanz blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. vor- stehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist deshalb nicht weiter zu prüfen, ob sich eine Papierspur zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlung erlangten Vermögenswerten und den sich auf den Konten befindlichen Vermögenswerten nachweisen lässt, was eine Einziehung derselben zur Folge hätte. Über diese Vermögenswerte ist
- 199 - aufgrund des rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz nicht mehr zu entschei- den. 6.3. Gleiches gilt für den dem Beschuldigten B._____ gehörenden Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft … [Adresse], über welchen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Februar 2012 eine Grundbuch- sperre errichtete wurde für den Fall, dass diese im Rahmen des wegen Beste- chung gegen den Beschuldigten B._____ geführten Strafverfahrens (STA III/C- 1/2010/41) nicht verwertet oder daraus resultierende Verwertungserlösanteile des Beschuldigten B._____ nicht vollumfänglich verwendet würden (Urk. 013502). Auch diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass auf den Antrag der Staatsan- waltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verwertungserlöses nicht einzutreten sei, da mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 dar- über bereits rechtskräftig entscheiden worden sei (Urk. 211 S. 218 und S. 228 Dispositivziffer 18). Dieser vorinstanzliche Entscheid blieb ebenfalls unangefoch- ten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). Es ist daher auch diesbezüglich nicht zu prüfen, ob Transaktionen zwischen den durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerten (Originalwert) und der Liegenschaft in … (Ersatzwert) identifiziert und dokumentiert werden können, was eine Einzie- hung des Verwertungserlöses aus der Liegenschaft zur Folge hätte. Aufgrund der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids ist über diesen Vermögenswert bzw. über den Verwertungserlösanteil des Beschuldigten nicht mehr zu entscheiden. 6.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. No- vember 2013 wurde der hälftige Anteil des Beschuldigten B._____ an der ihm und seiner Ehefrau gehörende Liegenschaft in Frankreich, "Château …", … [Adresse], bzw. sein hälftiger Anteil am Verkaufserlös dieser Liegenschaft abzüglich des hälftigen Anteils aller mit dem Verkauf anfallenden Kosten beschlagnahmt (Urk. 013532 f.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2014 wurde der Beschuldigte B._____ für berechtigt erklärt, die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der genannten Liegenschaft abzüglich der aus dem Verkauf anfallenden Kosten auf
- 200 - ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf das Bezirksgericht Zürich, zu überweisen und dem Bezirksgericht Zürich den Vertrag über den Verkauf der ge- nannten Liegenschaft zu den Akten zu reichen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wurde angewiesen, nach Eingang des Verkaufserlöses die Hälfte davon an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ zu überweisen (Urk. 98). Die Vorinstanz nahm in ihrem Urteil vom 20. November 2014 davon Vormerk, dass die Grund- buchsperre der Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [Adresse], aufgehoben worden sei, und erklärte den Beschuldigten B._____ erneut für berechtigt, die genannte Liegenschaft (zusammen mit seiner Ehefrau) freihändig und unter den Vorgaben gemäss Beschluss vom 25. März 2014 zu verkaufen. Hinsichtlich der Beschlagnahme seiner Hälfte der Liegenschaft und der gleichzeitig verfügten Beschlagnahme des hälftigen Verkaufserlöses hielt die Vorinstanz fest, dass diese erst mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Über- weisung des Erlöses auf das entsprechende Konto sowie nach Einreichung des Vertrages über den Verkauf der Liegenschaft an das Bezirksgericht Zürich dahin- falle (Urk. 211 S. 218 f. und S. 228 f. Dispositivziffer 19). Die Liegenschaft des Ehepaars B._____ in Frankreich, "Château …", … [adres- se], wurde am 18. Dezember 2014 zu einem Preis (nach Abzug einer Maklerge- bühr von 6 %) von € 395'000.– verkauft (Urk. 227/4), woraus nach Abzug weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und nach Rücker- stattung des hälftigen Anteils der von der Ehefrau des Beschuldigten allein getra- genen Unterhaltskosten ein Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ und seiner Ehefrau von je € 119'873.– verblieb (Urk. 226 S. 2). Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten B._____ beantragen liess, es sei der Verkaufspreis in Euro auf das Konto des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen und ihr den hälftigen Anteil ebenfalls in Euro auszubezahlen, entschied die erkennende Kammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2015, dass dem Beschuldig- ten B._____ in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
25. März 2014 erlaubt werde, den Betrag von € 119'873.– direkt auf das Euro- Konto seiner Ehefrau bei der N._____ AG in … zu überweisen (Urk. 241). Der An- teil des Beschuldigten B._____ in der Höhe von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 wurde auf das Konto Nr. 1100-4553.006 der Obergerichtskasse des Kantons Zü-
- 201 - rich bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen (Urk. 246). Dieser Betrag befindet sich heute auf dem vorerwähnten Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich. Hinsichtlich der nun noch verbleibenden Vermögenswerte aus dem Verkauf der Liegenschaft in Frankreich ist nicht erwiesen, dass es sich um Surrogate der durch den Beschuldigten B._____ aufgrund der vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlung erlangten Vermögenswerte handelt. Dass die Liegenschaft da- mals mit deliktischen Vermögenswerten finanziert wurde, lässt sich nicht nach- weisen. Eine Einziehung des verbleibenden Verwertungserlösanteils des Be- schuldigten B._____ ist daher ausgeschlossen. 6.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen kommt eine Einziehung von beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Vermögenswerten demnach nicht in Fra- ge. Stattdessen sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforde- rung gegeben.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten B._____ aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft in Frankreich zukommenden hälftigen Anteils des Verwertungserlö- ses auf Fr. 300'000.– festzusetzen, wobei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch mit einem Verkaufserlös von insgesamt Fr. 580'000.– gerechnet wurde (Urk. 211 S. 213). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatzfor- derung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht überstei- gen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wieder- eingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Von einer Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Be- troffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass
- 202 - seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht er- warten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten B._____ ist vorweg auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen (vgl. vorstehend Erw. V. Ziff. 2.3.2. bzw. S. 184). Demnach ist die- ser mittlerweile pensioniert und erzielt noch ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 2'565.40 netto monatlich bei der BB._____ ag in … (Urk. 231/2 und Urk. 231/5). Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau in der Liegenschaft … [Adresse], welche allerdings zwecks Sicherung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 festgesetzten Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 745'400.– mit einer Grundbuchsperre belegt wurde (Urk. 195). Der Beschul- digte B._____ verfügt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 211 S. 213), un- ter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 (Urk. 195) nur noch über ein geringes Vermögen, welches im Wesentlichen aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich besteht (Urk. 211 S. 213). Dieser Verkaufserlösanteil des Beschuldigten B._____ im Um- fang von € 119'873.– bzw. Fr. 128'731.60 ist insofern mit Blick auf die Festset- zung der Ersatzforderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, als dieser zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. sogleich Ziff. 8.) heran- zuziehen ist. Über weitere Vermögenswerte verfügt der Beschuldigte B._____ nicht. 7.3. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss vorstehenden Erwägungen somit weder über Vermögenswerte, welche die Festsetzung einer Ersatzforderung unter dem Aspekt der Einbringlichkeit erlauben würden, noch lassen seine Einkom- mensverhältnisse die Festsetzung einer solchen zu. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten B._____ ist demnach von der Festsetzung einer Er- satzforderung abzusehen.
8. Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO,
- 203 - Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Be- stimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zu- sammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben wer- den, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60, ent- sprechend dem Anteil des Beschuldigten B._____ am Verwertungserlös der Lie- genschaft in Frankreich, sind samt den darauf angefallenen Erträgen zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ im erstinstanzlichen Verfahren und im Beru- fungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen.
9. Im Zusammenhang mit der A._____ erwog die Vorinstanz, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die ihr un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden oder mit legalen Mitteln vermischt worden seien, und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB in der von der Staatsan- waltschaft beantragten Höhe von Fr. 1'474'187.– (Urk. 211 S. 213 und S. 227, Dispositivziffer 16). 9.1. Dem vorinstanzlichen Schluss, wonach keine Einziehung erfolgen kann und stattdessen eine Ersatzforderung anzuordnen ist, ist insofern zuzustimmen, als die von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ vereinnahmten Vermögenswerte im Rahmen der in den Jahren 2001 bis 2003 aufgrund der Überschuldung der A._____ getroffenen Sanierungsmassnahmen verbraucht wurden und zum jetzigen Zeitpunkt bei der Einziehungsbetroffenen keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, welche als Surrogate der damals
- 204 - eingenommenen Vermögenswerte nachgewiesen werden können. Die Voraus- setzungen für eine Einziehung sind daher nicht gegeben, stattdessen ist die Auf- erlegung einer Ersatzforderung zu prüfen. 9.2. Der Vertreter der A._____ beruft sich auf Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Auferlegung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ als Dritte sei einerseits ausgeschlossen, weil diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und dafür eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht habe. Zudem könne der A._____ keine Ersatzforderung auf- erlegt werden, da die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de. So habe die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht festgestellt, die der A._____ durch die Retrozessionszahlungen der G._____ zugeflossenen Gelder seien nicht ohne Gegenwert untergegangen, indem sie zum Schluss gelangt sei, die Gelder seien direkt in die Sanierung der Gesellschaft geflossen und hätten zur Reduktion des Rekapitalisierungsbeitrages beigetragen. Die relevanten Vermögenswerte seien der Einziehungsbetroffenen vor ihrer Sanierung, also in einem Zeitpunkt, indem sich die Gesellschaft in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befun- den habe, zugeflossen. In jener Zeit habe die A._____ alle noch zur Verfügung stehenden Mittel aufgezehrt, was eine Überschuldung jedoch nicht habe verhin- dern können. Die Vermögenswerte aus den G._____-Geschäften seien in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vernichtet worden, ohne dass die A._____ einen Gegenwert erhalten habe. Es sei nicht zutreffend, dass eine Reduktion der Sanie- rungsbedürftigkeit als Gegenwert erachtet werden könne, da eine Gesellschaft sich definitionsgemäss nicht selber sanieren könne. Eine Sanierung sei nur durch aussenstehende Dritte möglich. Für die Einziehungsbetroffene selber sei der Zäh- ler auf Null gestellt worden; ob die Aktionäre letztlich im Rahmen der Sanierung etwas mehr oder weniger Geld hätten einbringen müssen, habe nicht die A._____ betroffen. Da der Untergang der Vermögenswerte ohne Gegenwert dazu führe, dass dem strafrechtlichen Ausgleich vorgegriffen werde, sei in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 277 S. 4-8). Schliesslich sei die Einziehung in jedem Fall unverhältnismässig. Dabei falle sowohl der zwischen der G._____ und dem Kanton Zürich geschlossene Vergleich über die Rückzahlung von rund Fr. 19 Mio. wie auch der Umstand ins
- 205 - Gewicht, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zu den fraglichen Vermögens- werten bestehe (Urk. 277 S. 15 f.). 9.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der A._____ um einen Dritten im Sin- ne von Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 70 Abs. 2 StGB handelt, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo davon ausgegangen worden war, bei der A._____ handle es sich um eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dies ist zutreffend, handelte der Beschuldigte B._____ im Rahmen der An- lasstat doch nicht als Organ, sondern als Angestellter der A._____, weshalb sich diese seine Handlungen nicht als ihre eigenen anrechnen lassen muss (Urk. 211 S. 214). 9.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips sei auf die Festsetzung einer Ersatzforderung zu verzichten, wenn ein Vermögenswert ohne entsprechenden Gegenwert, beispielsweise durch Feu- er, Diebstahl etc., untergegangen sei, so dass dem strafrechtlichen Ausgleich ge- wissermassen vorgegriffen worden sei (Urk. 211 S. 215 m. Verweis auf Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar STGB I, N 67 zu Art. 70/71). Entgegen der Vorinstanz ist dem Vertreter der A._____ nun aber zuzustimmen, dass die ihr aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ zugeflos- senen Vermögenswerte im konkreten Fall ohne einen entsprechenden Gegenwert untergegangen sind und daher von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzu- sehen ist. Dabei ist zunächst massgebend, dass die Vermögenswerte der A._____ vor der Einleitung der Sanierungsmassnahmen zugeflossen sind, was sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt. In Übereinstimmung mit den Ausfüh- rungen der Verteidigung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Vermö- genswerte im Rahmen der prekären finanziellen Lage der A._____, welche zur Überschuldung und den Sanierungsmassnahmen führte, verbraucht wurden und demnach untergegangen sind. Zutreffend ist weiter, dass der Untergang ohne Gegenwert erfolgte; in wirtschaftlicher Hinsicht war, zum Zeitpunkt als die Sanie- rungsmassnahmen beschlossen wurden, nichts mehr vorhanden. Die Frage, ob der Sanierungsbetrag durch die Einnahme der entsprechenden Vermögenswerte von der G._____ reduziert wurde, kann an dieser Stelle offen bleiben, wäre dies
- 206 - doch höchstens den an der Sanierung beteiligten Dritten zugute gekommen, nicht aber der A._____ selber. Somit ist von einem Untergang der von der A._____ aufgrund der Retrozessionsvereinbarung mit der G._____ eingenommenen Ver- mögenswerte ohne Gegenwert auszugehen. Gemäss den vorstehenden Erwä- gungen ist demnach von der Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Eine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung ist nach dem vorste- hend Dargelegten nicht mehr vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sowohl die aktuelle finanzielle Situation der A._____ wie auch der grosse zeitliche Abstand zu den Vermögenszuflüssen bei der Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit durchaus ins Gewicht fallen und eine Reduktion oder gar ein Absehen von der Auferlegung einer Ersatzforderung rechtfertigen. 9.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach von der Anordnung ei- ner Ersatzforderung gegenüber der A._____ abzusehen. Von einer ergänzenden Beweisabnahme, wie sie die Vertretung der Einziehungsbetroffenen beantragt hat (Urk. 277 S. 1), kann unter diesen Umständen zudem abgesehen werden.
10. Über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ist nicht mehr zu entscheiden, zumal der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid (Urk. 211 S. 229
f. Dispositivziffer 20) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. II. Ziff. 2. bzw. S. 17). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen betreffend die von den Beschuldigten gemein- sam verursachten Kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Gebühr Ankla- gebehörde, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 211 S. 230, Dispositivziffer 21) blieb unangefochten und ist demnach mit Ausnahme der Fr. 91'867.50 für die er- betene Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. sogleich) zu bestätigen. Festzuhalten bleibt, dass die Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 21 des vo-
- 207 - rinstanzlichen Urteils als Gerichtskosten auch die Kosten für die erbetene Vertei- digung des Beschuldigten F._____ aufführt. Dabei handelt es sich nicht um Ge- richtskosten im Sinne von Art. 422 StPO, sondern um eine Prozessentschädi- gung. Auf diese ist nachstehend einzugehen (vgl. nachstehend Erw. VII. Ziff. 4.3. bzw. S. 213 f.). 1.2. Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Freispruchs betreffend den Beschuldigten F._____ zum Schluss, es rechtfer- tige sich, dem Beschuldigten B._____ die Hälfte und den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ je einen Achtel der gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Ein Achtel der Kosten – der Anteil des Beschuldigten F._____ – sei auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Transaktionen Nr. 1-79 (Anklage Teil 1, Anklageziffer I, Phase 1a) falle im Verhältnis zu den Schuldpunk- ten nicht ins Gewicht und rechtfertige keine Berücksichtigung bei der Kostenauf- lage (Urk. 211 S. 222). 1.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3.1. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Kos- tenauflage im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend aufgeführt (Urk. 211 S. 221 f.). Es kann somit hinsichtlich der allgemeinen Regelungen auf ihre Erwä- gungen verwiesen werden. Demgemäss führt eine Verurteilung grundsätzlich zur Kostenpflicht des Beschuldigten, bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, ausser die Einlei- tung des Verfahrens wurde durch den Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft verursacht (Art. 426 StPO). 1.3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig in- sofern unter den Beschuldigten aufzuteilen sind, als dass auf den Beschuldigten B._____ die Hälfte und auf die übrigen Beschuldigten C._____, D._____, F._____
- 208 - und E._____ je ein Achtel der Kosten fallen, ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Dies bedeutet gemäss nachstehenden Erwägungen hingegen noch nicht, dass den Genannten auch der gesamte auf sie anfallende Anteil auferlegt werden kann.
a) Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ sind nur teilweise zu bestätigen; hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung erging ein Freispruch, ausserdem wurde das Verfahren betreffend die gesamte Phase 1a (Transaktionen Nr. 1-151) aufgrund des Eintretens der Verjährung ein- gestellt. Wenngleich der Freispruch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung im Verhältnis zu den vom Beschuldigten B._____ begangenen Betrugshandlun- gen von untergeordneter Bedeutung ist, so rechtfertigt es sich dennoch, diesem und vor allem der Einstellung des Verfahrens bezüglich der gesamten Phase 1a mit Blick auf die Kostenauflage Rechnung zu tragen. Es ist somit angemessen, dem Beschuldigten B._____ zwei Drittel der auf ihn anfallenden Kosten (von 1/2) aufzuerlegen und einen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Blick auf die gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren bedeutet dies, dass dem Beschuldigten B._____ ein Drittel derselben aufzuerlegen ist (2/3 x 1/2 = 2/6 bzw. 1/3).
b) Die Beschuldigten C._____ und E._____ wurden im Rahmen des Berufungs- verfahrens nunmehr vollumfänglich freigesprochen, weshalb der auf sie anfallen- de Kostenanteil der gesamten gemeinsam verursachten Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (von je einem Achtel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen ist (2 x 1/8 = 2/8 bzw. 1/4).
c) Der Beschuldigte D._____ hat sein Urteil nicht angefochten, weshalb es bei ei- ner Kostenauflage im Umfang von einem Achtel der gesamten gemeinsam verur- sachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt.
d) Infolge der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend den Be- schuldigten F._____ ist sein Kostenanteil (ein Achtel der gesamten gemeinsam verursachten Kosten) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 209 -
e) Zusammengefasst sind nach den vorstehenden Erwägungen dem Beschuldig- ten B._____ 1/3 und dem Beschuldigten D._____ 1/8 der gesamten gemeinsam verursachten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Im Übrigen sind die genannten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (1/6 + 3 x 1/8 = 13/24). 1.3.3. Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten von Fr. 40.– sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 1.3.4. Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichts- kasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kos- tendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
2. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzuset- zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 45'000.– zu veranschlagen. 2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Geht der Berufungsrückzug allerdings innerhalb der ge- setzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, sind keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).
- 210 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung betreffend den Beschul- digten F._____ vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt im Umfang von einem Drittel hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrenseinstellung, betreffend den Freispruch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung und betreffend die Er- satzforderung, im Übrigen obsiegen sowohl die Beschuldigten C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Schliesslich zog der Beschuldigte D._____ seine Berufung noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurück, weshalb ihm keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Insgesamt rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Unterliegens der Staatsanwaltschaft, des teilweisen Obsiegens der Beschuldigten B._____ und F._____ sowie des vollständigen Obsiegens der Beschuldigten C._____ und E._____ sowie des innert Frist erfolgten Berufungsrückzugs des Beschuldigten D._____, zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und E._____, vgl. sogleich Ziff. 3.) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens (1/3) sind anteilsmässig auf die unterliegenden Parteien (B._____ und F._____) zu verteilen. Unter Berück- sichtigung der durch die jeweiligen Anträge der Parteien verursachten Aufwen- dungen und der Gewichtung ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten B._____ einen Viertel (3/4 x 1/3 = 3/12 bzw. 1/4) und dem Beschuldigten F._____ einen Zwölftel (1/4 x 1/3 = 1/12) der Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ und E._____) aufzuerlegen. 2.5. Die dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten für das Berufungsver- fahren sind aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202).
- 211 -
3. Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und von E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) 3.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und E._____ für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren wurden von der Vorinstanz festge- setzt (Urk. 211 S. 231, Dispositivziffern 25 und 26), von den Parteien nicht ange- fochten und sind, wie bereits vorstehend festgehalten wurde, rechtskräftig. 3.2. Für das Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten B._____ einen Aufwand von 114 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 272.70 geltend (Urk. 266). Unter Berücksichtigung, dass dem Verteidiger zusätzlich rund 16 Stunden Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie zwei Stunden für die Nachbearbeitung zuzugestehen sind, mithin ein Aufwand von insgesamt 132 Ar- beitsstunden zu entschädigen ist, der Stundenansatz jedoch auf Fr. 220.– pro Stunde festzusetzen ist, belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 31'657.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer). Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Der der Nachforderung unterliegende Betrag ist aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen, sofern nach der Deckung der Verfahrenskosten noch ein Überschuss verbleibt (vgl. vor- stehend Erw. VI. Ziff. 8. bzw. S. 202). 3.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ machte für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'611.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 274) geltend. Dieser Betrag erweist sich als ange- messen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist.
- 212 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das ge- samte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstin- stanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) 4.1. Hat eine Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, richtet sich diese nach § 16 in Verbindung mit § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Demnach ist nur für das Vorverfah- ren der Zeitaufwand massgebend; für die Festsetzung der Grundgebühr und der jeweiligen Zuschläge im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist bei der Festsetzung insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Rechnung zu tragen. 4.2. Der Beschuldigte C._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ machte für das Vorverfahren Aufwendungen von 141,3 Arbeitsstunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.– (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV) geltend (Urk. 171). Die volle Entschädigung für das Vorverfahren exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 35'337.50 festzusetzen. Hinzuzurechnen sind zudem Barauslagen und Mehr- wertsteuern. 4.2.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind eine Grundgebühr für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGeb V zu entrichten. Un- ter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie den gel- tend gemachten Aufwendungen von 156,6 Arbeitsstunden (Urk. 171) rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 40'000.– festzusetzen. 4.2.3. Für die Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte C._____ das vorinstanzliche Urteil vollumfäng-
- 213 - lich angefochten hat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfak- toren sowie den geltend gemachten 121 Arbeitsstunden (Urk. 271) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen. 4.2.4. Insgesamt ist dem Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 95'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4.3. Der Beschuldigte F._____ hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren (und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.3.1. Für das Vorverfahren verzeichnete der Verteidiger des Beschuldigten F._____ unter Hinzurechnung der Aufwendungen von Rechtsanwältin Y6._____ einen Aufwand von 291,62 Stunden. Die Vorinstanz billigte ihm einen Stundenan- satz von Fr. 250.– zu (Urk. 211 S. 223), der Verteidiger verlangt im Berufungsver- fahren, es sei mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu rechnen (Urk. 233 S. 2). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Ansatz Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wenn sich der Aufwand – wie im Vorverfahren (vgl. § 16 AnwGebV) – nach Zeit- aufwand bemisst. Aufgrund der Komplexität des Falles, der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und der Verantwortung des Verteidigers rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, mit der Vorinstanz mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– zu rechnen. Die Entschädigung für das Vorverfahren inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ist demnach auf Fr. 81'000.– festzusetzen. 4.3.2. Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung des Parteivortrages (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) geschuldet. Hinzu kommen die Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 Anw- GebV. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen von rund 50 Arbeitsstunden rechtfertigt es sich demnach, die volle Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
- 214 - 4.3.3. Der Beschuldigte F._____ hat das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich ei- nes untergeordneten Punktes (Kosten- und Entschädigungsfolgen) angefochten, wobei er in Bezug auf den übrigen vorinstanzlichen Entscheid auch nicht be- schwert ist. Dies ist bei der Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungsfakto- ren sowie den geltend gemachten Aufwendungen von rund 60 Arbeitsstunden (Urk. 276A/1) rechtfertigt es sich, die volle Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Dem Beschuldigten F._____ ist davon ausgangsge- mäss die Hälfte und damit Fr. 10'000.– zu entschädigen. Die Dauer der Beru- fungsverhandlung ist nur einfach – und nicht wie geltend gemacht doppelt (Urk. 276 S. 29) – zu entschädigen, weil nicht die Anwesenheit von zwei Verteidi- gern notwendig war. Kein Anlass besteht zur beantragten Entschädigung für das unaufgefordert eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. R._____ (Urk. 264). 4.3.4. Insgesamt ist dem Beschuldigten F._____ somit eine Prozessentschädi- gung von Fr. 111'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4.4. Schliesslich hat auch die Einziehungsbetroffene A._____ gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf angemessenen Ersatz desjenigen Schadens, welchen sie durch Verfahrenshandlungen erlitten hat. Zu entschädigen sind ins- besondere die notwendigen Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrech- te, mithin die Anwaltskosten. Der Vertreter der Einziehungsbetroffenen machte für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren Aufwendungen von 208,2 Arbeitsstunden und für das Berufungsverfahren nochmals 65,6 Arbeitsstunden geltend (Urk. 191 und Urk. 277A). Unter Berücksichtigung der für diesen Fall notwendigen Aufwendun- gen rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung der Einziehungsbetroffenen A._____ für das gesamte Verfahren auf Fr. 50'000.– festzusetzen. 4.5. Dem Beschuldigten D._____ ist ausgangsgemäss weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 215 -
5. Genugtuungsbegehren von F._____ 5.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten F._____ die Zusprechung einer Genugtuung mit der Begründung, es lägen keine besonders schweren Ver- letzungen seiner persönlichen Verhältnisse vor, und seine Stellung und Reputati- on sei durch das Strafverfahren nicht entscheidend oder gar unwiderruflich beein- trächtigt worden (Urk. 211 S. 224). 5.2. Der Beschuldigte F._____ beantragt mit seiner Anschlussberufung erneut die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 233 S. 2). 5.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der be- schuldigten Person bei einem Freispruch eine Genugtuung zu. Hauptbeispiel ei- ner besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verlet- zung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnah- men und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder ei- ne andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 1816). 5.4. Der Beschuldigte F._____ hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Frei- heitsentzug zu gewärtigen. Weiter ergeben sich auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch andere Untersuchungshandlungen. Auch die vom Beschuldigten F._____ geltend gemachte, durch das Strafverfahren erlittene psychische Belastung sowie die von ihm angeführte Medienberichterstattung (Urk. 177 S. 57) vermögen keine derart schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen, welche die Zusprechung
- 216 - einer Genugtuung rechtfertigen würde. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach es zweifelsfrei eine persönliche und berufliche Belastung darstellt, in ein Strafverfahren involviert zu sein, diese Belastung aber von der Intensität her noch nicht ein Ausmass erreicht, welches als schwer im Sinne der massgebenden Be- stimmung zu bezeichnen ist. Schliesslich war die Medienberichterstattung nicht ausschliesslich auf den Beschuldigten F._____ fokussiert; von einer rufschädi- genden Berichterstattung kann nicht die Rede sein. Die vom Beschuldigten F._____ erlittene immaterielle Unbill geht demnach nicht über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus. Sein Begehren um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung ist demnach abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten D._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 20. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Ankla- geziffer I., für den Zeitraum von 22. Mai 2000 bis und mit 25. Septem- ber 2000 [Transaktionen Nr. 1-79 in Phase 1a gemäss Anhang zur An- klage] hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobe- nen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB), − 4, 9 und 13 (Schuldspruch und Strafmass betreffend den Beschuldig- ten D._____), − 17 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidungen über die Sperre der Konten bzw. Depots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ und bei der N._____ AG sowie über die Verwendung der dort befindlichen Vermögenswerte),
- 217 - − 18 (Vormerknahme der bereits rechtkräftigen Entscheidung über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungs- erlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehenden Liegenschaft … [Adresse]) − und 20 (Anordnung der Herausgabe diverser Gegenstände an die je- weiligen Inhaber) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobenen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I, Phase 1a (Transaktionen Nr. 80-151, Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 27. November
- 218 -
2000) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB eingestellt.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer II, Phase 1b) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III, Phase 2).
4. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
5. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
6. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) freigesprochen.
7. Der Beschuldigte E._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.
- 219 -
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zur mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgefällten Strafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten B._____ die erstandene Haft von 65 Tagen (15. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011) bereits an die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
10. Von einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird ab- gesehen.
11. Die auf dem Konto der Obergerichtskasse (Konto Nr. 1100-4553.006) be- findlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 128'731.60 (Stand per
19. November 2015) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten herangezogen.
12. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber der Verfahrensbeteiligten A._____ AG wird abgesehen.
13. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 21) wird mit Aus- nahme der Kosten von Fr. 91'867.50 für die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten F._____ bestätigt.
14. Die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens (erstinstanzliche Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehör- de, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) werden dem Beschul- digten B._____ zu einem Drittel und dem Beschuldigten D._____ zu einem Achtel auferlegt. Im Übrigen werden die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.
- 220 - Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden aus den auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
15. Die im Verfahren betreffend den Beschuldigten F._____ separat angefalle- nen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 40.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'657.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 22'611.40 amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten E._____) werden zu 1/4 dem Beschuldigten B._____ und zu 1/12 dem Beschuldigten F._____ auferlegt. Die dem Beschuldigten B._____ gemäss vorstehendem Absatz auferlegten Kosten werden soweit möglich aus den auf dem Konto der Obergerichtskas- se des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank liegenden und gemäss Dispositivziffer 11 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögens- werten bezogen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Beru- fungsverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 221 -
20. Dem Beschuldigten C._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 95'400.– zugesprochen.
21. Dem Beschuldigten F._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 111'000.– zugesprochen. Dieser Anspruch wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.
22. Der Einziehungsbetroffenen A._____ AG wird für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen.
23. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten F._____ wird abgewiesen.
24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten (übergeben) − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden ihrer Mandanten (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zu- handen seines Mandanten
- 222 - − den Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden seines Mandanten − den Verteidiger und die Verteidigerin des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandanten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden seiner Mandantin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Hinweis, dass sie die schriftlichen Mitteilungen betreffend Dispositivziffer 20 ihres Urteils vom 20. November 2014, welche gemäss Dispositivziffer 2 des vorliegenden Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist, an die in ihrem Urteil auf S. 233 f. erwähn- ten Stellen vorzunehmen hat) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Beschuldigten C._____, F._____ und E._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend den Beschuldigten E._____ − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffer 11, 14 und 17 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 223 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta