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SB150110

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2015-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vor- liegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tat- sachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerich- tes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus

- 8 - welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.).

E. 2 Sachverhaltserstellung Vorliegend belastet es den Beschuldigten, dass er einen Koffer mit rund 3.3 Kilogramm Kokaingemisch in Sao Paulo abholte und damit in die Schweiz reiste, und es ruft nach einer Erklärung, weshalb er vom Kokain nichts gewusst haben will. Zu seiner Entlastung bringt er vor, einem Irrtum unterlegen zu sein und angenommen zu haben, anstelle von Kokain nicht näher spezifizierte Dokumente bzw. ein einzelnes Dokument transportiert zu haben (vgl. Prot. I S. 16; Urk. 64 S. 8 ff.). Der Beschuldigte brachte dazu eine grundsätzlich völlig unglaubhafte Geschichte vor, wonach er per E-Mail von einem Anwalt einer fernen Bekannten "B._____ oder so ähnlich" kontaktiert und ihm eine Erbschaft über USD 2 Mio. zugesichert worden sei, wenn er ein Dokument aus Sao Paulo (Brasilien) persönlich abhole und einem Vertreter der "…bank" in einem Fastfood-Restaurant am Flughafen Frankfurt übergebe. Da ein Dokument gefehlt habe, habe er eine zweite Reise nach Sao Paulo gemacht und einen identischen Koffer geholt. Diesen hätte er in einem Fast-Food Restaurant am Flughafen Zürich übergeben sollen. Aus diesem Grunde sei er davon ausgegangen, wichtige, geheime Dokumente für die …bank zu transportieren (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.; Urk. 11 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 64 S. 8 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche eingehend auf die Absurdität dieser Geschichte hinwies, kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass dem Beschuldigten eine Erbschaft in Höhe von USD 2 Mio. in Aussicht gestellt worden sein soll und er nur deshalb nach Sao Paulo gereist sei, um ein in diesem Zusammenhang stehendes Dokument abzuholen, ist völlig unglaubhaft. Seine diesbezüglich im Verlauf des Straf- verfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen wirken unrealistisch und sind lebensfremd. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Kantons- polizei Zürich vom 13. April 2013 zeigten sich erste Ungereimtheiten, was die

- 9 - durch den Beschuldigten angeblich zu transportierenden Dokumente betrifft. So machte er zunächst geltend, die Dokumente seien dafür gedacht gewesen, finanzielle Mittel zu beschaffen, da er in Brasilien bauen bzw. alte Häuser und Wohnungen habe restaurieren wollen (Urk. 2 S. 2). Wenig später machte er dann geltend, die Dokumente seien für die ...bank bestimmt gewesen und kurz darauf fügte er schliesslich an, die Dokumente würden in Zusammenhang mit der Erbschaft einer Holländerin stehen (Urk. 2 S. 5). Er beschäftige sich schon seit vier oder fünf Jahren mit dieser Erbschaft (Urk. 2 S. 6). An den Namen der Holländerin, von welcher er diese Erbschaft in Höhe von insgesamt USD 2 Mio. hätte erhalten sollen, konnte sich der Beschuldigte allerdings nicht mehr erinnern (Urk. 2 S. 5 ff.). Später gab er dann zu Protokoll, dass sie B._____ oder B1._____ heisse (z.B. Urk. 4 S. 6; Urk. 6 S. 2; Prot. I S. 11; Urk. 64 S. 9). Er habe mit ihr vor 25 Jahren, während drei bis vier Jahren, jeweils im Sommer, eine Beziehung geführt, wenn die Holländerin in Portugal in den Ferien gewesen sei (Urk. 64 S. 10). Der Beschuldigte wusste jedoch weder wie diese Holländerin mit Nach- namen heisst, noch wann sie geboren oder gestorben ist oder wo sie in Holland gelebt hat (Prot. I. S. 11; Urk. 64 S. 9 ff. und S. 26 f.; Urk. 11 S. 2 ff.). Auch im Übrigen wusste er über diese angeblich mehrjährige – auch sexuelle – Beziehung praktisch nichts zu berichten. Dass der Beschuldigte von einer Holländerin, zu welcher er seit rund 20 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (Urk. 64 S. 11), eine Erbschaft von USD 2 Mio. hätte erhalten sollen, er aber nicht einmal mehr den genauen Namen dieser Holländerin weiss, obwohl er sich bereits seit mehreren Jahren um die Erbschaft gekümmert haben will, zeigt auf, wie völlig unglaubhaft seine Aussagen erscheinen. Auch in den vorliegend noch genauer zu betrachtenden beschlagnahmten E-Mails (vgl. Urk. 5 und Urk. 7) ist nirgends etwas von einer Erbschaft, von einer Frau namens B._____ oder davon die Rede, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit einer solchen Erbschaft von B._____ Dokumente in Sao Paulo hätte holen müssen. Auch der durch den Be- schuldigten behauptete E-Mail-Verkehr zwischen ihm und B._____ (vgl. z.B. Prot. I S. 12 und S. 19) liess sich während der Untersuchung nicht auffinden. Zudem blieb völlig unklar, wie die angeblichen Rechtsanwälte, welche den Beschuldigten mit dieser Geschichte für den Drogentransport geködert haben sollen, von dieser

- 10 - Affäre des Beschuldigten mit der Holländerin hätten wissen sollen. Dass der Be- schuldigte von einer Holländerin, mit welcher er während drei bis vier Jahren ein sexuelles Verhältnis hatte, mit welcher er aber seit vielen Jahren keinen persönli- chen Kontakt mehr pflegte, USD 2 Mio. hätte erben können, ist somit völlig un- glaubhaft. Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus die Ansicht vertreten, der Beschuldigte habe darum gewusst, dass er Kokain von Sao Paulo nach Zü- rich transportieren wird und er habe diesen Transport mit direktem Vorsatz durchgeführt. Selbst wenn man – entgegen dieser Ausführungen – davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte durch ein glaubhaftes Inaussichtstellen einer Erbschaft durch zwei angebliche Rechtsanwälte zum Drogentransport getäuscht worden ist, wäre indessen im vorliegenden Fall nicht massgeblich, ob eine durchschnittlich intelligente Person auf eine solche plumpe Masche hereinfallen würde. Zu prüfen wäre vielmehr, ob der Beschuldigte über den Inhalt des Koffers getäuscht wurde oder ob es ihm vielmehr gleichgültig war, was sich darin befand und er in Kauf nahm, dass er Drogen transportieren könnte. Für eine umfassende Darstellung des Sachverhalts ist daher zunächst auf die Person des Beschuldigten und den verwendeten Rollkoffer näher einzugehen. Hernach ist der aktenkundige E-Mail-Verkehr des Beschuldigten soweit relevant aufzuführen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen heute 49-jährigen Mann, welcher in … (Südafrika) aufwuchs, dort eine Berufsausbildung machte und im Hotelbereich sowie auf dem Bau arbeitete. Er kehrte als Zwanzigjähriger nach Portugal zurück und führte von 2005 bis 2008 eine eigene Baufirma mit 13 Angestellten, wobei er nach eigenen Angaben gut verdient habe. Aufgrund der Wirtschaftskrise sei in Portugal weniger gebaut worden, so dass er die Arbeiten der Firma schliesslich alleine erledigt und nebenbei als Barkeeper gearbeitet habe. Seine beiden Kinder seien heute erwachsen. Nach eigenen Angaben habe er bis zur Reise nach Brasi- lien ausschliesslich in Europa Ferien gemacht. Seine Eltern verfügten über Län- dereien, wobei er sich um die Frucht-, Mandel-, Feigen- und Orangenbäume kümmere (vgl. Prot. I S. 7 ff., Urk. 4 S. 7 f., Urk. 64 S. 2 ff.). Zusammenfassend

- 11 - sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände wie mangelnde In- telligenz, fehlende Bildung oder Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht er- sichtlich. In wirtschaftlicher Hinsicht lebt er nicht auf grossem Fuss, leidet jedoch auch keine Not, zumal seine Eltern offenbar vermögend sind. Beim für den Transport verwendeten Rollkoffer handelt es sich um einen kleine- ren Hartschalenkoffer mit zwei Rollen der Marke Walker Bags. Die zwei Pakete mit einem Gewicht von insgesamt rund 3.5 Kilogramm befanden sich im doppel- ten Boden des Deckels (vgl. Urk. 8). Mithin musste dem Beschuldigten bereits beim Öffnen des Koffers auffallen, dass dieser Kofferdeckel aussergewöhnlich schwer war und dass dieses Gewicht nicht von einem Papierdokument stammen konnte. Dass er den Rollkoffer geöffnet hat, hat der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens mehrmals eingeräumt (vgl. z.B. Urk. 2 S. 4 und Urk. 64 S. 15). Zum Tatablauf bzw. den Hintergründen lässt sich dem E-Mail-Verkehr Folgendes entnehmen: Mit E-Mail vom 26. November 2013 des Beschuldigten an einen "C._____", (C._____@yahoo.com) übermittelt der Beschuldigte offenkundig seine persönli- chen Angaben und seine Bankinformationen (Urk. 5/12). In der Folge informiert "C._____" mit E-Mail vom 10. Februar 2014 (mit neuer E-Mailadresse …C._____@yahoo.com) den Beschuldigten über eine Flugreise vom Flughafen Frankfurt nach Sao Paulo vom 14. Februar 2014 und die Rückreise am

16. Februar 2014 nach Frankfurt, am 17. Februar nach Manchester und am

18. Februar nach Lissabon über Frankfurt (Urk. 5/13). Mit E-Mail vom 11. Februar 2014 wird dem Beschuldigten von C._____ die Hoteladresse in Sao Paulo mitge- teilt (Urk. 5/14). Am 11. Februar 2014 weist C._____ den Beschuldigten per E-Mail an, er habe am 14. Februar zu fliegen und erhalte € 500.– über Western Union, womit er das Prepaid-Guthaben seines Mobiltelefons aufladen soll und welches Geld er für die Taxifahrt in Sao Paulo zu verwenden habe. Er werde von einem Vertreter des Anwalts ("agent secretary") eine Tasche in seinem Hotelzimmer erhalten, welche er am "Frankfurt connection transit" einem "… bank representative" abzugeben

- 12 - habe. Hierfür erhalte er € 2'000.–. Dies sei sein Taschengeld, bis der "big fund" auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werde (Urk. 5/14). Der Beschuldigte fragt in der Folge nach, wann er die Überweisung durch Western Union erhalten werde, ob er den Empfang der Tasche schriftlich zu quittieren habe und ob sich der ...bank-Angestellte ausweisen könne, worauf er den Bescheid erhielt, das Geld werde noch kommen und der ...bank-Angestellte werde sich bei ihm melden (vgl. Urk. 5/14). Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 teilt der Beschuldigte C._____ mit, alles sei in Ordnung, er werde um 12.30 Uhr einchecken (Urk. 5/15). Am 18. Februar 2014 - mithin nach Durchführung der Reise - wird dem Beschul- digten von C._____ mitgeteilt, die "Switzerland … bank" habe alle wichtigen Ge- heimdokumente erhalten und innerhalb der nächsten 5 Tagen erhalte er gewiss USD 2 Mio. Der Beschuldigte müsse aber dringend € 700.– einem Anwalt senden und dürfe mit niemandem darüber sprechen (Urk. 5/17). Mit E-Mail vom 21. Februar 2014 erkundigt sich der Beschuldigte, ob das Geld am Dienstag eintreffen werde und ob er ein spezielles Dokument erhalte, um die Legalität des Geldes gegenüber den portugiesischen Behörden oder gegenüber der Bank belegen zu können, sollte diese danach fragen (vgl. Urk. 5/18). In der Folge wird ihm bescheinigt, er benötige keine solchen Dokumente. Das Geld werde Schritt für Schritt auf sein Konto überwiesen, zum Beispiel USD 100'000.– jeden Tag. Er könnte später auch weitere Bankkonten angeben, um zu ver- meiden, dass jemandem das Geld auffalle ("you are free to provide any more bank accounts to avoid anybody to put eyes on the money"). Am Dienstag (gemeint: 24. Februar 2014) werde er die erste Tranche erhalten (Urk. 5/18). Mit E-Mails vom 26. und 27. Februar 2014 beschwerte sich der Beschuldigte bei "Mr. C._____", das Geld sei bisher nicht eingetroffen (Urk. 5/20). In der Folge findet sich einzig noch eine E-Mail von C._____ vom 9. April 2014, in welcher dieser den Beschuldigten anweist, noch einmal zu reisen. Das Geld wer- de ihm, dem Beschuldigten, per Western Union überwiesen. Der Kontakt in Brasi-

- 13 - lien habe die gute Nachricht bestätigt, dass die Tasche mit den Dokumenten (the documents bag) bereit seien. Der Beschuldigte erklärt, er sei bereit, die Reise an- zutreten, worauf er auf den Treffpunkt im Burger King am Zürcher Flughafen hin- gewiesen wird und darauf, dass er weitere Anweisungen per Telefon erhalten werde (vgl. Urk. 5/21). Am 13. April 2014 wurde der Beschuldigte am Flughafen Zürich mit einem Roll- koffer mit rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch verhaftet, wodurch das vorliegende Verfahren seinen Anfang nahm. Bei den Akten befinden sich also diverse E-Mails, welche einen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und einem C._____ aufzeigen, wie ihn auch der Beschuldigte geltend machte. Wie bereits erläutert, ist diesen E-Mails bezüglich einer Erbschaft von einer Frau namens B._____ oder bezüglich allfälliger mit die- ser Erbschaft in Zusammenhang stehender Dokumente, die vom Beschuldigten hätten in Sao Paulo abgeholt werden müssen, nichts konkreteres zu entnehmen. Es besteht aber auch kein rechtsgenügender Hinweis dafür, dass in den E-Mails eine codierte Sprache verwendet wurde oder dass die E-Mails im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren fabriziert wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass sie authentisch sind. Gestützt auf diesen E-Mail-Verkehr, welche sich mit den Aussagen des Beschul- digten decken, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten von einer ihm nicht näher bekannten Person eine Reise im Wert von rund USD 6'000.– spendiert wurde, um am 14. Februar 2014 von seinem Wohnort in Portugal nach Sao Paulo zu fliegen und von dort am 16. Februar 2014 einen Koffer an den Flughafen in Frankfurt zu bringen und diesen einem Unbekannten im McDonalds zu übergeben (vgl. Urk. 4 S. 7). Dass auf solch umständliche und kostspielige Weise angebliche Dokumente hätten transportiert werden sollen, mutet geradezu widersinnig an, wäre doch selbst ein versicherter postalischer Versand deutlich billiger und viel weniger umständlich gewesen. Der Beschuldigte wusste bei dieser Reise, dass etwas im "Futter" (recte: doppel- ten Boden, vgl. Urk. 8) des Koffers versteckt war und dass nur zum Schein

- 14 - Kleider einer unbekannten Person darin aufbewahrt wurden (vgl. Urk. 4 S. 8; Urk. 64 S. 22). Seine Begründung, dies sei eine Sicherheitsvorkehrung gewesen, weil es extrem wichtige Dokumente gewesen seien (act. 2 S. 7; Urk. 64 S. 23), wirkt dabei völlig unglaubhaft. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass der Zweck eines solcherart versteckten Gegenstands nur das unauffällige Passieren an Zollbehörden sein konnte. Mit anderen Worten musste ihm bewusst gewesen sein, sich mit dem Transport eines versteckten Gegenstands als Schmuggler zu betätigen. Bei der Übergabe des ersten Transports erhielt er € 2'000.– und in der Folge wurde ihm mit E-Mail vom 18. Februar 2014 (Urk. 5/17) bescheinigt, dass sämtli- che "Geheimdokumente" transportiert worden seien und er die ihm zugesagten USD 2 Mio. in wenigen Tagen in mehreren Tranchen überwiesen erhalte. Dass er in jenem Zeitpunkt davon ausging, er werde das Geld erhalten, erscheint auf- grund der E-Mails vom 26./27. Februar 2014 glaubhaft, beschwerte er sich doch darüber, das versprochene Geld sei nicht eingetroffen (vgl. Urk. 5/20). Mit anderen Worten handelte der Beschuldigte beim Schmuggel in der Erwartung, hierfür mit einem hohen Geldbetrag entlöhnt zu werden. Offenkundig als Folge seiner Beschwerden über das Ausbleiben des Betrags von USD 2 Mio. wurde ihm beschieden, er habe eine weitere Tasche in Sao Paulo abzuholen und diesmal nach Zürich zu transportieren. Der Beschuldigte willigte erneut ein und es war ihm bewusst, dass er einen Transport in derselben Art durchführen sollte (vgl. Urk. 5/21 und Urk. 4 S. 8). Wie bei der ersten Reise vom

16. Februar 2014 wusste er, dass er erneut einen Koffer mit einem versteckten Gegenstand im doppelten Boden und fremden Kleidern zur Täuschung nach Europa bringen wird, und erwartete hierfür im Gegenzug immer noch, mit sehr viel Geld entschädigt zu werden. Daher musste der Beschuldigte auch bei dieser Reise davon ausgehen, illegale Ware zu schmuggeln. Dass ihm dies bewusst war, erklärt auch seinen Versuch zu Beginn der Untersuchung, den wahren Grund seines Aufenthalts in Sao Paulo zu verschleiern, indem er davon sprach, er sei wegen Liegenschaftsprojekten dorthin geflogen (vgl. Urk. 2 S. 2).

- 15 - Dem Beschuldigten musste wie erwähnt nur schon aufgrund des Gewichts klar sein, dass es sich beim transportierten Gegenstand nicht um ein Dokument handeln konnte. Ihm war ferner bekannt, dass in Südamerika Kokain angebaut und illegal nach Europa transportiert wird, wobei er dazu anführte, man sehe dies ja in den Nachrichten (Prot. I S. 16). Insofern musste er damit rechnen, dass es sich bei der von ihm transportierten illegalen Ware um Kokain handeln könnte. Dies war ihm jedoch aufgrund der hohen versprochenen Belohnung, an die er geglaubt haben mag, gleichgültig. Er nahm mithin in Kauf, Kokain zu transportie- ren. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Beschuldigte das für Dokumente unplausible Gewicht des Kofferdeckels ignorierte oder bei der Frage nach dem Inhalt des Koffers am Tag seiner Verhaftung antwortete: "Angeblich befinden sich Dokumente darin." (Urk. 2 S. 4). Die E-Mails zeigen folglich auf, dass dem Beschuldigten der Empfang von USD 2 Mio. in Aussicht gestellt wurde und dass der Beschuldigte auch tatsächlich darauf gehofft zu haben scheint, dass ihm dieser Betrag ausbezahlt werde (vgl. Urk. 5/20). Aus den E-Mails wird auch ersichtlich, dass die Gegenseite mit diesen Erwartungen des Beschuldigten spielte, als sie ihm zusicherte, dass die Über- weisung der USD 2 Mio. tranchenweise erfolgen werde (vgl. Urk. 5/18). Die E-Mails lassen zudem auch erkennen, dass der Beschuldigte gegenüber den Auf- traggebern eine gewisse Vorsicht walten liess, indem er es ablehnte, einen von diesem geforderten Vorschuss von € 700.– zu leisten (vgl. Urk. 5/17). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er durch das Vorspiegeln einer Erbschaft zum Drogentransport getäuscht worden sein will, grundsätzlich nicht überzeugen. Selbst wenn man eine solche Täuschung zugunsten des Beschuldigten annimmt, ist hinsichtlich des Kokaintransports jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 5 f.) von einem eventual- vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Dass er glaubte, einen hohen Geldbetrag aufgrund einer vermeintlichen Erbschaft als Folge des Trans- ports zu erhalten, bildet zwar das Motiv für den Transport, kann jedoch nicht als wesentlicher Sachverhaltsirrtum gewertet werden. Namentlich entlastet dieser Umstand den Beschuldigten im wesentlichen Punkt, dass er sich für den im Koffer

- 16 - versteckten Gegenstand nicht interessierte und es ihm letztlich gleichgültig war, was er transportierte, nicht. Dem Beschuldigten musste ja – wie bereits erwähnt wurde – aufgefallen sein, dass der Kofferdeckel ausserordentlich schwer war, als er diesen geöffnet hatte, und dass darin nicht nur ein blosses Dokument versteckt sein dürfte. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist korrekt und wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 54 und Urk. 65). Wie bei der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, liegt Eventualvorsatz vor. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung sowie der Gefähr- lichkeit von Kokain geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 7 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumes- sungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenen- falls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). Die

- 17 - objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten nicht primären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich nach der Art und Weise der Tat- begehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts spielt zunehmend die hierarchische Stellung des Täters eine entscheidende Rolle (vgl. dazu Eugster/Frischknecht, AJP 2014 S. 327, Strafzumessung im Betäu- bungsmittelhandel). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; Th. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen in ZStrR 1997, S. 242; Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum BetmG, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 12). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist aber auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist eben- falls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). In objektiver Hinsicht belastet es den Beschuldigten mit der Vorinstanz erheblich, dass er eine Kokainmenge von 3'389 Gramm transportierte. Angesichts der grossen Menge, welche ihm ohne Sicherheiten anvertraut wurde, scheint er ein besonderes Vertrauen der Verantwortlichen genossen zu haben. Dies und der unüblich hohe Reinheitsgrad des Kokains bildet ein starkes Indiz, dass der Beschuldigte es mit der hierarchischen Spitze des Betäubungsmittelhandels zu tun hatte. Dennoch war er offenkundig selbst nicht Mitglied der Organisation und hatte auch keine Untergebenen oder eine Weisungsbefugnis. Er war als fremd- gesteuerter Kurier tätig und übte für die international tätige Drogenorganisation eine wichtige Funktion aus, indem er den Transport der Drogen vom

- 18 - Herstellungsort zum Verbrauchermarkt ermöglichte. Zwar wurde ihm für seinen einmaligen Kurierdienst ein massives Entgelt von USD 2 Mio. versprochen, letzt- lich hatte er jedoch lediglich € 2'000.– nebst der Bezahlung von Reisespesen zu erwarten. Das Risiko, erwischt zu werden, war relativ hoch und der objektiv zu erwartende Gewinn sehr niedrig. Vor diesem Hintergrund ist er auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Bei einem noch leichten Verschulden ist die Einsatz- strafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit Sicherheit wusste, dass er Kokain hochgradiger Konzentration transpor- tierte, sondern dies nur in Kauf nahm, was das subjektive Tatverschulden nicht unerheblich reduziert. Im Jahr 2014 lag der Median des Reinheitsgehalts bei Kokain-Konfiskaten in der Grössenordnung von über 1'000 Gramm bei rund 70% (http://www.sgrm.ch/uploads/media/BetmStatistik_2014.pdf). Von einem Rein- heitsgrad in ungefähr dieser Höhe musste auch der Beschuldigte ausgehen. Seine kriminelle Energie ist jedoch nicht gänzlich zu vernachlässigen, war er doch bereit, an einem aufwändigen Schmuggel teilzunehmen und hierfür mehrfach nach Sao Paulo zu reisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9) handelte er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern war wohl schlicht gierig nach dem in Aussicht gestellten Gewinn über USD 2 Mio. in Form einer angeblichen Erbschaft. Mit anderen Worten handelte er aus rein finanziellen Motiven, als er in Kauf nahm, mehrere Kilogramm Kokain zu transportieren. Wenn ihm sämtliche Spesen erstattet und auch die Flugtickets bezahlt wurden, mag ihn dies zwar zusätzlich verleitet haben, doch entlastet ihn dieser Umstand nicht, da dies bei Drogen- kurieren üblich ist. Das subjektive Tatverschulden führt insgesamt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere, sodass sich die Einsatzstrafe auf 34 Monate reduziert. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das bisher Erwähnte (s. oben S. 8 f.) sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 S. 9 f.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Daran vermochten auch die

- 19 - ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 2 ff.) nichts zu ändern. Die Vorstrafe des Beschuldigten in Portugal wegen Ver- untreuung aus dem Jahre 2009, mit welcher er zu 150 Tagessätzen Geldstrafe à € 5.– (total € 750.–) verurteilt wurde (Urk. 37), ist nicht einschlägig und nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten kein Geständnis zugute gehalten werden (Urk. 50 S. 10). Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue und gibt einzig zu, mit dem Kokain im Koffer eingereist zu sein, was ihm aufgrund seiner Festnahme in flagranti ohnehin leicht nachzuweisen war. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei stark strafempfindlich, da er seinen Vater, der an Alzheimer leidet, pflegen sollte und Vormund seines 19-jährigen Sohnes D._____ sei (vgl. Urk. 39 S. 8), ist anzumerken, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden, der in ein günstiges berufli- ches und/oder familiäres Umfeld eingebettet ist, eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9.4.2013, E. 3.3.; 6B_113/2013 vom 24.4.2013, E. 1.3.; 6B_681/2013 vom 26.5.2014, E. 1.3.4.; 6B_375/2014 vom 28.8.2014, E. 2.6.; 6B_738/2014 vom 25.2.2015, E. 3.4; 6B_169/2011 vom

8. Juni 2011, E. 3.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5). Da vorliegend – wie noch darzulegen ist – eine teilbedingte Strafe auszufällen ist und der Beschuldigte offenbar ohne Weiteres seinen kranken Vater für zwei Reisen nach Sao Paulo verlassen konnte, ist keine besondere Strafempfindlich- keit anzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzu- weisen, dass die Volljährigkeit in Portugal ebenso wie in der Schweiz mit 18 Jahren eintritt. Der 19-jährige Sohn des Beschuldigten ist mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung volljährig und sein Vater mithin nicht mehr sein Vormund. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 20 - Zusammenfassend führt die Täterkomponente deshalb zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Daran sind 425 Tage anzurechnen, welche durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. VI. Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Satz 1). Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Der Beschuldigte hat den Kokaintransport im Mehrkilogrammbereich aus finanzi- ellen Motiven und ohne Not begangen, wobei zu seinen Gunsten zu berücksichti- gen ist, dass er nur eventualvorsätzlich gehandelt hat. Unter diesen Umständen ist der vollziehende Teil auf 18 Monate festzulegen, wobei im Übrigen auf das Verschulden gemäss Strafzumessung zu verweisen ist. Damit wird der bundes-

- 21 - gerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach der unbedingte Straf- teil das unter Verschuldensgesichtspunkt gebotene Mass nicht unterschreiten darf. Die Probezeit ist – aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten – auf drei Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich des von ihm beantragten Freispruchs, während er hinsichtlich der beantragten Senkung der Strafe und der damit ein- hergehenden Gewährung des teilbedingten Vollzugs obsiegt. Damit ist ausgangs- gemäss das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Ziff. 7; Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und in Höhe von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'300.– sind einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) im Umfang von vier Fünfteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 5. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lager- nummer ... aufbewahrten 3'558 Gramm Kokain werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. - 22 -
  2. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lager- nummer ... aufbewahrte Rollenkoffer, Marke Walker Bags, grau, mit Klei- dern, wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'260.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 7'070.70 amtliche Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel."
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 425 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug bis und mit heute erstanden sind.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. - 23 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 24 - − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, …, Postfach 8021 Zürich (unter Hinweis auf den Beschluss) − die Vorinstanz
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150110-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. iur. D. Schwander, der Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 11. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

5. November 2014 (DG140052)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 12 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 206 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 3'558 Gramm Kokain werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

5. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrte Rollenkoffer, marke Walker Bags, grau, mit Kleidern, wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'260.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 7'070.70 amtliche Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 1 f.):

1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vollumfänglich frei- zusprechen.

2. Eventualiter wäre der Beschuldigte wenigstens deutlich milder (mit einer noch teilbedingten) Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Der Beschuldigte sei im Anschluss an die Gerichtsverhandlung aus der JVA Pöschwies zu entlassen.

- 4 -

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 58, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte reiste am 13. April 2014 von Sao Paulo (Brasilien) nach Zürich Flughafen, wobei im Deckel des von ihm mitgeführten Hartschalen-Rollkoffers insgesamt 3'588 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 94% versteckt waren (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 4 S. 2, Urk. 8). Am 7. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, beim Bezirksgericht Bülach Anklage (Urk. 32). Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. November 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 50). Am 13. November 2014 meldete die Verteidigung – innert Frist – Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde ihr hierauf am 3. März 2015 zugestellt (Urk. 47). Am 23. März 2015 wurde sodann die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen, fand am 11. Juni 2015 statt (Prot. II S. 3 ff.).

- 5 - II. Prozessuales Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz (Disp. Ziff. 1), die Sanktion und deren Vollzug (Disp. Ziff. 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 7) angefochten (Urk. 54 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Vernichtung des beschlagnahmten Kokains und des Transportkoffers samt Inhalt sowie die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 4-6). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Schuldpunkt

1. Rechtliches In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweis- bedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstat- sache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

- 6 - Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhan- den ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu wer- den (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S.643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). Der Verteidiger hielt in diesem Zusammenhang wiederholt fest, es sei Sache des Staates, dem Beschuldigten zu beweisen, dass er gewusst habe, dass sich im fraglichen Koffer nicht ein Dokument, sondern illegale Drogen befunden hätten. Zumindest müsse der Staat nachweisen, dass der Beschuldigte dies in Kauf genommen habe. Der Verteidiger monierte dabei, es dürfe nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommen (vgl. Urk. 39 und Urk. 65). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Bundesgerichtspraxis davon ausgeht, dass selbst bei einer Aussageverweigerung unter speziellen Umständen von einer unglaubhaften Darstellung eines Beschuldigten ausgegangen werden darf, wenn Erklärungen vernünftigerweise zu erwarten gewesen wären, weil derartige Belastungen vorlagen, die nach einer Erklärung rufen. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil

- 7 - des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 1.6.; Praxis 90/2001, Nr. 110, E. 3). Die selben Grundsätze müssen auch mit- berücksichtigt werden, wenn ein Beschuldigter auf höchst belastende Indizien mit völlig unglaubhaften und lebensfremden Aussagen reagiert. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt jedoch auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vor- liegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tat- sachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerich- tes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus

- 8 - welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.).

2. Sachverhaltserstellung Vorliegend belastet es den Beschuldigten, dass er einen Koffer mit rund 3.3 Kilogramm Kokaingemisch in Sao Paulo abholte und damit in die Schweiz reiste, und es ruft nach einer Erklärung, weshalb er vom Kokain nichts gewusst haben will. Zu seiner Entlastung bringt er vor, einem Irrtum unterlegen zu sein und angenommen zu haben, anstelle von Kokain nicht näher spezifizierte Dokumente bzw. ein einzelnes Dokument transportiert zu haben (vgl. Prot. I S. 16; Urk. 64 S. 8 ff.). Der Beschuldigte brachte dazu eine grundsätzlich völlig unglaubhafte Geschichte vor, wonach er per E-Mail von einem Anwalt einer fernen Bekannten "B._____ oder so ähnlich" kontaktiert und ihm eine Erbschaft über USD 2 Mio. zugesichert worden sei, wenn er ein Dokument aus Sao Paulo (Brasilien) persönlich abhole und einem Vertreter der "…bank" in einem Fastfood-Restaurant am Flughafen Frankfurt übergebe. Da ein Dokument gefehlt habe, habe er eine zweite Reise nach Sao Paulo gemacht und einen identischen Koffer geholt. Diesen hätte er in einem Fast-Food Restaurant am Flughafen Zürich übergeben sollen. Aus diesem Grunde sei er davon ausgegangen, wichtige, geheime Dokumente für die …bank zu transportieren (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.; Urk. 11 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 64 S. 8 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche eingehend auf die Absurdität dieser Geschichte hinwies, kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass dem Beschuldigten eine Erbschaft in Höhe von USD 2 Mio. in Aussicht gestellt worden sein soll und er nur deshalb nach Sao Paulo gereist sei, um ein in diesem Zusammenhang stehendes Dokument abzuholen, ist völlig unglaubhaft. Seine diesbezüglich im Verlauf des Straf- verfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen wirken unrealistisch und sind lebensfremd. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Kantons- polizei Zürich vom 13. April 2013 zeigten sich erste Ungereimtheiten, was die

- 9 - durch den Beschuldigten angeblich zu transportierenden Dokumente betrifft. So machte er zunächst geltend, die Dokumente seien dafür gedacht gewesen, finanzielle Mittel zu beschaffen, da er in Brasilien bauen bzw. alte Häuser und Wohnungen habe restaurieren wollen (Urk. 2 S. 2). Wenig später machte er dann geltend, die Dokumente seien für die ...bank bestimmt gewesen und kurz darauf fügte er schliesslich an, die Dokumente würden in Zusammenhang mit der Erbschaft einer Holländerin stehen (Urk. 2 S. 5). Er beschäftige sich schon seit vier oder fünf Jahren mit dieser Erbschaft (Urk. 2 S. 6). An den Namen der Holländerin, von welcher er diese Erbschaft in Höhe von insgesamt USD 2 Mio. hätte erhalten sollen, konnte sich der Beschuldigte allerdings nicht mehr erinnern (Urk. 2 S. 5 ff.). Später gab er dann zu Protokoll, dass sie B._____ oder B1._____ heisse (z.B. Urk. 4 S. 6; Urk. 6 S. 2; Prot. I S. 11; Urk. 64 S. 9). Er habe mit ihr vor 25 Jahren, während drei bis vier Jahren, jeweils im Sommer, eine Beziehung geführt, wenn die Holländerin in Portugal in den Ferien gewesen sei (Urk. 64 S. 10). Der Beschuldigte wusste jedoch weder wie diese Holländerin mit Nach- namen heisst, noch wann sie geboren oder gestorben ist oder wo sie in Holland gelebt hat (Prot. I. S. 11; Urk. 64 S. 9 ff. und S. 26 f.; Urk. 11 S. 2 ff.). Auch im Übrigen wusste er über diese angeblich mehrjährige – auch sexuelle – Beziehung praktisch nichts zu berichten. Dass der Beschuldigte von einer Holländerin, zu welcher er seit rund 20 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (Urk. 64 S. 11), eine Erbschaft von USD 2 Mio. hätte erhalten sollen, er aber nicht einmal mehr den genauen Namen dieser Holländerin weiss, obwohl er sich bereits seit mehreren Jahren um die Erbschaft gekümmert haben will, zeigt auf, wie völlig unglaubhaft seine Aussagen erscheinen. Auch in den vorliegend noch genauer zu betrachtenden beschlagnahmten E-Mails (vgl. Urk. 5 und Urk. 7) ist nirgends etwas von einer Erbschaft, von einer Frau namens B._____ oder davon die Rede, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit einer solchen Erbschaft von B._____ Dokumente in Sao Paulo hätte holen müssen. Auch der durch den Be- schuldigten behauptete E-Mail-Verkehr zwischen ihm und B._____ (vgl. z.B. Prot. I S. 12 und S. 19) liess sich während der Untersuchung nicht auffinden. Zudem blieb völlig unklar, wie die angeblichen Rechtsanwälte, welche den Beschuldigten mit dieser Geschichte für den Drogentransport geködert haben sollen, von dieser

- 10 - Affäre des Beschuldigten mit der Holländerin hätten wissen sollen. Dass der Be- schuldigte von einer Holländerin, mit welcher er während drei bis vier Jahren ein sexuelles Verhältnis hatte, mit welcher er aber seit vielen Jahren keinen persönli- chen Kontakt mehr pflegte, USD 2 Mio. hätte erben können, ist somit völlig un- glaubhaft. Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus die Ansicht vertreten, der Beschuldigte habe darum gewusst, dass er Kokain von Sao Paulo nach Zü- rich transportieren wird und er habe diesen Transport mit direktem Vorsatz durchgeführt. Selbst wenn man – entgegen dieser Ausführungen – davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte durch ein glaubhaftes Inaussichtstellen einer Erbschaft durch zwei angebliche Rechtsanwälte zum Drogentransport getäuscht worden ist, wäre indessen im vorliegenden Fall nicht massgeblich, ob eine durchschnittlich intelligente Person auf eine solche plumpe Masche hereinfallen würde. Zu prüfen wäre vielmehr, ob der Beschuldigte über den Inhalt des Koffers getäuscht wurde oder ob es ihm vielmehr gleichgültig war, was sich darin befand und er in Kauf nahm, dass er Drogen transportieren könnte. Für eine umfassende Darstellung des Sachverhalts ist daher zunächst auf die Person des Beschuldigten und den verwendeten Rollkoffer näher einzugehen. Hernach ist der aktenkundige E-Mail-Verkehr des Beschuldigten soweit relevant aufzuführen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen heute 49-jährigen Mann, welcher in … (Südafrika) aufwuchs, dort eine Berufsausbildung machte und im Hotelbereich sowie auf dem Bau arbeitete. Er kehrte als Zwanzigjähriger nach Portugal zurück und führte von 2005 bis 2008 eine eigene Baufirma mit 13 Angestellten, wobei er nach eigenen Angaben gut verdient habe. Aufgrund der Wirtschaftskrise sei in Portugal weniger gebaut worden, so dass er die Arbeiten der Firma schliesslich alleine erledigt und nebenbei als Barkeeper gearbeitet habe. Seine beiden Kinder seien heute erwachsen. Nach eigenen Angaben habe er bis zur Reise nach Brasi- lien ausschliesslich in Europa Ferien gemacht. Seine Eltern verfügten über Län- dereien, wobei er sich um die Frucht-, Mandel-, Feigen- und Orangenbäume kümmere (vgl. Prot. I S. 7 ff., Urk. 4 S. 7 f., Urk. 64 S. 2 ff.). Zusammenfassend

- 11 - sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände wie mangelnde In- telligenz, fehlende Bildung oder Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht er- sichtlich. In wirtschaftlicher Hinsicht lebt er nicht auf grossem Fuss, leidet jedoch auch keine Not, zumal seine Eltern offenbar vermögend sind. Beim für den Transport verwendeten Rollkoffer handelt es sich um einen kleine- ren Hartschalenkoffer mit zwei Rollen der Marke Walker Bags. Die zwei Pakete mit einem Gewicht von insgesamt rund 3.5 Kilogramm befanden sich im doppel- ten Boden des Deckels (vgl. Urk. 8). Mithin musste dem Beschuldigten bereits beim Öffnen des Koffers auffallen, dass dieser Kofferdeckel aussergewöhnlich schwer war und dass dieses Gewicht nicht von einem Papierdokument stammen konnte. Dass er den Rollkoffer geöffnet hat, hat der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens mehrmals eingeräumt (vgl. z.B. Urk. 2 S. 4 und Urk. 64 S. 15). Zum Tatablauf bzw. den Hintergründen lässt sich dem E-Mail-Verkehr Folgendes entnehmen: Mit E-Mail vom 26. November 2013 des Beschuldigten an einen "C._____", (C._____@yahoo.com) übermittelt der Beschuldigte offenkundig seine persönli- chen Angaben und seine Bankinformationen (Urk. 5/12). In der Folge informiert "C._____" mit E-Mail vom 10. Februar 2014 (mit neuer E-Mailadresse …C._____@yahoo.com) den Beschuldigten über eine Flugreise vom Flughafen Frankfurt nach Sao Paulo vom 14. Februar 2014 und die Rückreise am

16. Februar 2014 nach Frankfurt, am 17. Februar nach Manchester und am

18. Februar nach Lissabon über Frankfurt (Urk. 5/13). Mit E-Mail vom 11. Februar 2014 wird dem Beschuldigten von C._____ die Hoteladresse in Sao Paulo mitge- teilt (Urk. 5/14). Am 11. Februar 2014 weist C._____ den Beschuldigten per E-Mail an, er habe am 14. Februar zu fliegen und erhalte € 500.– über Western Union, womit er das Prepaid-Guthaben seines Mobiltelefons aufladen soll und welches Geld er für die Taxifahrt in Sao Paulo zu verwenden habe. Er werde von einem Vertreter des Anwalts ("agent secretary") eine Tasche in seinem Hotelzimmer erhalten, welche er am "Frankfurt connection transit" einem "… bank representative" abzugeben

- 12 - habe. Hierfür erhalte er € 2'000.–. Dies sei sein Taschengeld, bis der "big fund" auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werde (Urk. 5/14). Der Beschuldigte fragt in der Folge nach, wann er die Überweisung durch Western Union erhalten werde, ob er den Empfang der Tasche schriftlich zu quittieren habe und ob sich der ...bank-Angestellte ausweisen könne, worauf er den Bescheid erhielt, das Geld werde noch kommen und der ...bank-Angestellte werde sich bei ihm melden (vgl. Urk. 5/14). Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 teilt der Beschuldigte C._____ mit, alles sei in Ordnung, er werde um 12.30 Uhr einchecken (Urk. 5/15). Am 18. Februar 2014 - mithin nach Durchführung der Reise - wird dem Beschul- digten von C._____ mitgeteilt, die "Switzerland … bank" habe alle wichtigen Ge- heimdokumente erhalten und innerhalb der nächsten 5 Tagen erhalte er gewiss USD 2 Mio. Der Beschuldigte müsse aber dringend € 700.– einem Anwalt senden und dürfe mit niemandem darüber sprechen (Urk. 5/17). Mit E-Mail vom 21. Februar 2014 erkundigt sich der Beschuldigte, ob das Geld am Dienstag eintreffen werde und ob er ein spezielles Dokument erhalte, um die Legalität des Geldes gegenüber den portugiesischen Behörden oder gegenüber der Bank belegen zu können, sollte diese danach fragen (vgl. Urk. 5/18). In der Folge wird ihm bescheinigt, er benötige keine solchen Dokumente. Das Geld werde Schritt für Schritt auf sein Konto überwiesen, zum Beispiel USD 100'000.– jeden Tag. Er könnte später auch weitere Bankkonten angeben, um zu ver- meiden, dass jemandem das Geld auffalle ("you are free to provide any more bank accounts to avoid anybody to put eyes on the money"). Am Dienstag (gemeint: 24. Februar 2014) werde er die erste Tranche erhalten (Urk. 5/18). Mit E-Mails vom 26. und 27. Februar 2014 beschwerte sich der Beschuldigte bei "Mr. C._____", das Geld sei bisher nicht eingetroffen (Urk. 5/20). In der Folge findet sich einzig noch eine E-Mail von C._____ vom 9. April 2014, in welcher dieser den Beschuldigten anweist, noch einmal zu reisen. Das Geld wer- de ihm, dem Beschuldigten, per Western Union überwiesen. Der Kontakt in Brasi-

- 13 - lien habe die gute Nachricht bestätigt, dass die Tasche mit den Dokumenten (the documents bag) bereit seien. Der Beschuldigte erklärt, er sei bereit, die Reise an- zutreten, worauf er auf den Treffpunkt im Burger King am Zürcher Flughafen hin- gewiesen wird und darauf, dass er weitere Anweisungen per Telefon erhalten werde (vgl. Urk. 5/21). Am 13. April 2014 wurde der Beschuldigte am Flughafen Zürich mit einem Roll- koffer mit rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch verhaftet, wodurch das vorliegende Verfahren seinen Anfang nahm. Bei den Akten befinden sich also diverse E-Mails, welche einen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und einem C._____ aufzeigen, wie ihn auch der Beschuldigte geltend machte. Wie bereits erläutert, ist diesen E-Mails bezüglich einer Erbschaft von einer Frau namens B._____ oder bezüglich allfälliger mit die- ser Erbschaft in Zusammenhang stehender Dokumente, die vom Beschuldigten hätten in Sao Paulo abgeholt werden müssen, nichts konkreteres zu entnehmen. Es besteht aber auch kein rechtsgenügender Hinweis dafür, dass in den E-Mails eine codierte Sprache verwendet wurde oder dass die E-Mails im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren fabriziert wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass sie authentisch sind. Gestützt auf diesen E-Mail-Verkehr, welche sich mit den Aussagen des Beschul- digten decken, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten von einer ihm nicht näher bekannten Person eine Reise im Wert von rund USD 6'000.– spendiert wurde, um am 14. Februar 2014 von seinem Wohnort in Portugal nach Sao Paulo zu fliegen und von dort am 16. Februar 2014 einen Koffer an den Flughafen in Frankfurt zu bringen und diesen einem Unbekannten im McDonalds zu übergeben (vgl. Urk. 4 S. 7). Dass auf solch umständliche und kostspielige Weise angebliche Dokumente hätten transportiert werden sollen, mutet geradezu widersinnig an, wäre doch selbst ein versicherter postalischer Versand deutlich billiger und viel weniger umständlich gewesen. Der Beschuldigte wusste bei dieser Reise, dass etwas im "Futter" (recte: doppel- ten Boden, vgl. Urk. 8) des Koffers versteckt war und dass nur zum Schein

- 14 - Kleider einer unbekannten Person darin aufbewahrt wurden (vgl. Urk. 4 S. 8; Urk. 64 S. 22). Seine Begründung, dies sei eine Sicherheitsvorkehrung gewesen, weil es extrem wichtige Dokumente gewesen seien (act. 2 S. 7; Urk. 64 S. 23), wirkt dabei völlig unglaubhaft. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass der Zweck eines solcherart versteckten Gegenstands nur das unauffällige Passieren an Zollbehörden sein konnte. Mit anderen Worten musste ihm bewusst gewesen sein, sich mit dem Transport eines versteckten Gegenstands als Schmuggler zu betätigen. Bei der Übergabe des ersten Transports erhielt er € 2'000.– und in der Folge wurde ihm mit E-Mail vom 18. Februar 2014 (Urk. 5/17) bescheinigt, dass sämtli- che "Geheimdokumente" transportiert worden seien und er die ihm zugesagten USD 2 Mio. in wenigen Tagen in mehreren Tranchen überwiesen erhalte. Dass er in jenem Zeitpunkt davon ausging, er werde das Geld erhalten, erscheint auf- grund der E-Mails vom 26./27. Februar 2014 glaubhaft, beschwerte er sich doch darüber, das versprochene Geld sei nicht eingetroffen (vgl. Urk. 5/20). Mit anderen Worten handelte der Beschuldigte beim Schmuggel in der Erwartung, hierfür mit einem hohen Geldbetrag entlöhnt zu werden. Offenkundig als Folge seiner Beschwerden über das Ausbleiben des Betrags von USD 2 Mio. wurde ihm beschieden, er habe eine weitere Tasche in Sao Paulo abzuholen und diesmal nach Zürich zu transportieren. Der Beschuldigte willigte erneut ein und es war ihm bewusst, dass er einen Transport in derselben Art durchführen sollte (vgl. Urk. 5/21 und Urk. 4 S. 8). Wie bei der ersten Reise vom

16. Februar 2014 wusste er, dass er erneut einen Koffer mit einem versteckten Gegenstand im doppelten Boden und fremden Kleidern zur Täuschung nach Europa bringen wird, und erwartete hierfür im Gegenzug immer noch, mit sehr viel Geld entschädigt zu werden. Daher musste der Beschuldigte auch bei dieser Reise davon ausgehen, illegale Ware zu schmuggeln. Dass ihm dies bewusst war, erklärt auch seinen Versuch zu Beginn der Untersuchung, den wahren Grund seines Aufenthalts in Sao Paulo zu verschleiern, indem er davon sprach, er sei wegen Liegenschaftsprojekten dorthin geflogen (vgl. Urk. 2 S. 2).

- 15 - Dem Beschuldigten musste wie erwähnt nur schon aufgrund des Gewichts klar sein, dass es sich beim transportierten Gegenstand nicht um ein Dokument handeln konnte. Ihm war ferner bekannt, dass in Südamerika Kokain angebaut und illegal nach Europa transportiert wird, wobei er dazu anführte, man sehe dies ja in den Nachrichten (Prot. I S. 16). Insofern musste er damit rechnen, dass es sich bei der von ihm transportierten illegalen Ware um Kokain handeln könnte. Dies war ihm jedoch aufgrund der hohen versprochenen Belohnung, an die er geglaubt haben mag, gleichgültig. Er nahm mithin in Kauf, Kokain zu transportie- ren. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Beschuldigte das für Dokumente unplausible Gewicht des Kofferdeckels ignorierte oder bei der Frage nach dem Inhalt des Koffers am Tag seiner Verhaftung antwortete: "Angeblich befinden sich Dokumente darin." (Urk. 2 S. 4). Die E-Mails zeigen folglich auf, dass dem Beschuldigten der Empfang von USD 2 Mio. in Aussicht gestellt wurde und dass der Beschuldigte auch tatsächlich darauf gehofft zu haben scheint, dass ihm dieser Betrag ausbezahlt werde (vgl. Urk. 5/20). Aus den E-Mails wird auch ersichtlich, dass die Gegenseite mit diesen Erwartungen des Beschuldigten spielte, als sie ihm zusicherte, dass die Über- weisung der USD 2 Mio. tranchenweise erfolgen werde (vgl. Urk. 5/18). Die E-Mails lassen zudem auch erkennen, dass der Beschuldigte gegenüber den Auf- traggebern eine gewisse Vorsicht walten liess, indem er es ablehnte, einen von diesem geforderten Vorschuss von € 700.– zu leisten (vgl. Urk. 5/17). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er durch das Vorspiegeln einer Erbschaft zum Drogentransport getäuscht worden sein will, grundsätzlich nicht überzeugen. Selbst wenn man eine solche Täuschung zugunsten des Beschuldigten annimmt, ist hinsichtlich des Kokaintransports jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 5 f.) von einem eventual- vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Dass er glaubte, einen hohen Geldbetrag aufgrund einer vermeintlichen Erbschaft als Folge des Trans- ports zu erhalten, bildet zwar das Motiv für den Transport, kann jedoch nicht als wesentlicher Sachverhaltsirrtum gewertet werden. Namentlich entlastet dieser Umstand den Beschuldigten im wesentlichen Punkt, dass er sich für den im Koffer

- 16 - versteckten Gegenstand nicht interessierte und es ihm letztlich gleichgültig war, was er transportierte, nicht. Dem Beschuldigten musste ja – wie bereits erwähnt wurde – aufgefallen sein, dass der Kofferdeckel ausserordentlich schwer war, als er diesen geöffnet hatte, und dass darin nicht nur ein blosses Dokument versteckt sein dürfte. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist korrekt und wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 54 und Urk. 65). Wie bei der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, liegt Eventualvorsatz vor. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung sowie der Gefähr- lichkeit von Kokain geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 7 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumes- sungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenen- falls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). Die

- 17 - objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten nicht primären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich nach der Art und Weise der Tat- begehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts spielt zunehmend die hierarchische Stellung des Täters eine entscheidende Rolle (vgl. dazu Eugster/Frischknecht, AJP 2014 S. 327, Strafzumessung im Betäu- bungsmittelhandel). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; Th. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen in ZStrR 1997, S. 242; Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum BetmG, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 12). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist aber auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist eben- falls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). In objektiver Hinsicht belastet es den Beschuldigten mit der Vorinstanz erheblich, dass er eine Kokainmenge von 3'389 Gramm transportierte. Angesichts der grossen Menge, welche ihm ohne Sicherheiten anvertraut wurde, scheint er ein besonderes Vertrauen der Verantwortlichen genossen zu haben. Dies und der unüblich hohe Reinheitsgrad des Kokains bildet ein starkes Indiz, dass der Beschuldigte es mit der hierarchischen Spitze des Betäubungsmittelhandels zu tun hatte. Dennoch war er offenkundig selbst nicht Mitglied der Organisation und hatte auch keine Untergebenen oder eine Weisungsbefugnis. Er war als fremd- gesteuerter Kurier tätig und übte für die international tätige Drogenorganisation eine wichtige Funktion aus, indem er den Transport der Drogen vom

- 18 - Herstellungsort zum Verbrauchermarkt ermöglichte. Zwar wurde ihm für seinen einmaligen Kurierdienst ein massives Entgelt von USD 2 Mio. versprochen, letzt- lich hatte er jedoch lediglich € 2'000.– nebst der Bezahlung von Reisespesen zu erwarten. Das Risiko, erwischt zu werden, war relativ hoch und der objektiv zu erwartende Gewinn sehr niedrig. Vor diesem Hintergrund ist er auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Bei einem noch leichten Verschulden ist die Einsatz- strafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit Sicherheit wusste, dass er Kokain hochgradiger Konzentration transpor- tierte, sondern dies nur in Kauf nahm, was das subjektive Tatverschulden nicht unerheblich reduziert. Im Jahr 2014 lag der Median des Reinheitsgehalts bei Kokain-Konfiskaten in der Grössenordnung von über 1'000 Gramm bei rund 70% (http://www.sgrm.ch/uploads/media/BetmStatistik_2014.pdf). Von einem Rein- heitsgrad in ungefähr dieser Höhe musste auch der Beschuldigte ausgehen. Seine kriminelle Energie ist jedoch nicht gänzlich zu vernachlässigen, war er doch bereit, an einem aufwändigen Schmuggel teilzunehmen und hierfür mehrfach nach Sao Paulo zu reisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9) handelte er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern war wohl schlicht gierig nach dem in Aussicht gestellten Gewinn über USD 2 Mio. in Form einer angeblichen Erbschaft. Mit anderen Worten handelte er aus rein finanziellen Motiven, als er in Kauf nahm, mehrere Kilogramm Kokain zu transportieren. Wenn ihm sämtliche Spesen erstattet und auch die Flugtickets bezahlt wurden, mag ihn dies zwar zusätzlich verleitet haben, doch entlastet ihn dieser Umstand nicht, da dies bei Drogen- kurieren üblich ist. Das subjektive Tatverschulden führt insgesamt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere, sodass sich die Einsatzstrafe auf 34 Monate reduziert. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das bisher Erwähnte (s. oben S. 8 f.) sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 S. 9 f.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Daran vermochten auch die

- 19 - ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 2 ff.) nichts zu ändern. Die Vorstrafe des Beschuldigten in Portugal wegen Ver- untreuung aus dem Jahre 2009, mit welcher er zu 150 Tagessätzen Geldstrafe à € 5.– (total € 750.–) verurteilt wurde (Urk. 37), ist nicht einschlägig und nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten kein Geständnis zugute gehalten werden (Urk. 50 S. 10). Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue und gibt einzig zu, mit dem Kokain im Koffer eingereist zu sein, was ihm aufgrund seiner Festnahme in flagranti ohnehin leicht nachzuweisen war. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei stark strafempfindlich, da er seinen Vater, der an Alzheimer leidet, pflegen sollte und Vormund seines 19-jährigen Sohnes D._____ sei (vgl. Urk. 39 S. 8), ist anzumerken, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden, der in ein günstiges berufli- ches und/oder familiäres Umfeld eingebettet ist, eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9.4.2013, E. 3.3.; 6B_113/2013 vom 24.4.2013, E. 1.3.; 6B_681/2013 vom 26.5.2014, E. 1.3.4.; 6B_375/2014 vom 28.8.2014, E. 2.6.; 6B_738/2014 vom 25.2.2015, E. 3.4; 6B_169/2011 vom

8. Juni 2011, E. 3.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5). Da vorliegend – wie noch darzulegen ist – eine teilbedingte Strafe auszufällen ist und der Beschuldigte offenbar ohne Weiteres seinen kranken Vater für zwei Reisen nach Sao Paulo verlassen konnte, ist keine besondere Strafempfindlich- keit anzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzu- weisen, dass die Volljährigkeit in Portugal ebenso wie in der Schweiz mit 18 Jahren eintritt. Der 19-jährige Sohn des Beschuldigten ist mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung volljährig und sein Vater mithin nicht mehr sein Vormund. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 20 - Zusammenfassend führt die Täterkomponente deshalb zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Daran sind 425 Tage anzurechnen, welche durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. VI. Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Satz 1). Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Der Beschuldigte hat den Kokaintransport im Mehrkilogrammbereich aus finanzi- ellen Motiven und ohne Not begangen, wobei zu seinen Gunsten zu berücksichti- gen ist, dass er nur eventualvorsätzlich gehandelt hat. Unter diesen Umständen ist der vollziehende Teil auf 18 Monate festzulegen, wobei im Übrigen auf das Verschulden gemäss Strafzumessung zu verweisen ist. Damit wird der bundes-

- 21 - gerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach der unbedingte Straf- teil das unter Verschuldensgesichtspunkt gebotene Mass nicht unterschreiten darf. Die Probezeit ist – aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten – auf drei Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich des von ihm beantragten Freispruchs, während er hinsichtlich der beantragten Senkung der Strafe und der damit ein- hergehenden Gewährung des teilbedingten Vollzugs obsiegt. Damit ist ausgangs- gemäss das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Ziff. 7; Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und in Höhe von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'300.– sind einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) im Umfang von vier Fünfteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 5. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lager- nummer ... aufbewahrten 3'558 Gramm Kokain werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

- 22 -

5. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lager- nummer ... aufbewahrte Rollenkoffer, Marke Walker Bags, grau, mit Klei- dern, wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'260.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 7'070.70 amtliche Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 425 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 23 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 24 - − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, …, Postfach 8021 Zürich (unter Hinweis auf den Beschluss) − die Vorinstanz

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann

- 25 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.