Sachverhalt
1. Zu erstellender Sachverhalt Der Anklagesachverhalt betreffend ND 1 und ND 2 (Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) wurde vom Beschuldigten anerkannt, ebenso, dass er am 19. Juni 2014 einen Schlagring auf sich trug, ohne zum Tragen eines solchen berechtigt zu sein (ND 3). Der auf dem anerkannten Sachverhalt basierende Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
- 7 - Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend ND 3 im Vorver- fahren, vor Vorinstanz und im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung inso- weit als er sich geständig erklärte, dem Privatkläger A._____ am 19. Juni 2014 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Er bestritt jedoch, dabei einen Schlagring getragen zu haben. Betreffend den Anklagevorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ und D._____ (HD) erklärte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. In Abrede stellte er jedoch, gegen die beiden Privatkläger ein Messer oder einen messer- ähnlichen Gegenstand eingesetzt zu haben und den Privatkläger D._____ zum Bankomaten begleitet zu haben. Zu erstellen ist der Anklagesachverhalt somit betreffend den Anklagevorwurf HD bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand einsetzte und ob er den Privatkläger D._____ zum Bancomat beglei- tet hat sowie betreffend den Anklagevorwurf ND 3 bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte beim Versetzen des Faustschlages gegen A._____ einen Schlagring trug.
2. Beweismittel 2.1. Betreffend Anklagevorwurf HD 2.1.1. Verwertbarkeit der Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Lebendwahlkonfrontationen mit den beiden Privatklägern D._____ und C._____ vom 13. März 2013 ohne Ergebnis verliefen. Während C._____ sich dahingehend äusserte, der Beschuldigte könnte aufgrund der Kopfform und etwas von den Gesichtszügen her einer der Täter sein, wobei er den Täter kleiner in Erinnerung habe (Urk. HD 4/3 S. 2), erkannte D._____ unter den konfrontierten Personen niemanden wieder (Urk. HD 5/2 S. 3). Da der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein, und die Wahlkonfrontation keine über sein Geständnis hinausgehenden Erkenntnisse ergab, braucht nicht weiter auf die
- 8 - Verwertbarkeit der Wahlkonfrontation mit dem Privatkläger C._____, welche in der Form einer Zeugeneinvernahme erfolgte, eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die Aussagen des Beschuldigten verwertbar (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 58 S. 13). Die Aussagen des Mitbeschuldig- ten E._____ sind ebenfalls alle verwertbar, zumal er auch in den Einvernahmen vor der Konfrontation mit dem Beschuldigten diesen nicht belastete und Aussagen zugunsten des Beschuldigten ohnehin verwertbar sind. Die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____, welche sie unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten in ihren Befragungen als Auskunftsper- sonen machten (Urk. HD 4/5 und Urk. HD 5/4), sind ebenfalls uneingeschränkt verwertbar. Als verwertbar zu erachten sind im Übrigen aber auch die zuvor er- folgten Einvernahmen der Privatkläger C._____ und D._____. Diese Einvernah- men sind nicht im Rahmen einer Beweiserhebung durch die Zürcher Staatsan- waltschaft nach Art. 147 StPO erfolgt, sondern waren noch Bestandteil der Ermittlungen (und wurden in diesem Rahmen durch Basler Polizeibeamte durch- geführt; vgl. Urk. HD 4/2 und 5/1). Anlässlich der Einvernahmen war weder ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 159 StPO zu beachten noch lag ein Fall von Art. 312 StPO vor, zumal die Einvernahmen durch die Polizeibeamten erfolgt sind, noch bevor die zuständige Staatsanwaltschaft in Zürich eine Delegation zuhanden der Zürcher Polizei vornahm (Urk. HD 1/2, 4/2 und 5/1; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO). Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Einvernahmen somit als verwertbar zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3 sowie 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Die Einvernahmen von F._____, G._____ und H._____ erfolgten nicht unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind daher nur zu- gunsten des Beschuldigten verwertbar. Die Fotoaufnahmen der Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/2 und Urk. HD 1/6) wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen (Urk. HD 2/3 S. 3; so auch im Rahmen der heutigen
- 9 - Berufungsverhandlung; Urk. 77 S. 7 f.). Der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen steht nichts entgegen. 2.1.2. Die einzelnen Beweismittel
a) Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 (Urk. HD 2/2) sagte der Beschuldigte aus, er sei wegen falschen Anschuldigungen von zwei Gästen aus Basel von der Security des Clubs I._____ aus dem Club geschmissen worden. Draussen sei es dann zu einer Auseinandersetzung mit zwei Baslern gekommen. Er habe einer der beiden Personen einen Faustschlag versetzt. Er sei sehr aggressiv gewesen und habe die beiden Personen gezwungen, die Handys herauszugeben. Auf entsprechende Frage verneinte er, ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. HD 2/2 S. 8). Auf Vorhalt, dass bei F._____ im Club ein Messer gefunden worden sei, erklärte er, es handle sich um einen Schlüssel- anhänger, welcher nicht scharf sei, eine Klinge von 3 cm aufweise und eine Gesamtlänge von 6 cm habe (Urk. HD 2/2 S: 8). Er antwortete auf die Frage, ob er jemanden mit einem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht" (Urk. HD 2/2 S. 8). Er habe kein Messer bei sich gehabt, d.h. er habe es gar nicht machen können (HD 2/2 S.8). Einer Person habe er einen Faustschlag ver- setzt, der anderen habe er vielleicht gedroht, wobei er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Auf Vorhalt, wonach er von einer der beiden Personen auf der Wahlbildkonfrontation erkannt worden sei und ein Geschädigter gesagt habe, ein Mann sei auf ihn zugekommen, habe ihm ein Messer an den Hals gedrückt und habe von ihm das Mobiltelefon verlangt, erklärte der Beschuldigte, er habe den Mann vielleicht am Hals gepackt, aber ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. Er sei weggelaufen sobald er die Handys gehabt habe, er habe das Opfer nicht zum Bankomaten begleitet (Urk. HD 2/2 S. 9). In der Hafteinvernahme vom 15. Februar 2013 bestritt er weiterhin, etwas mit dem Bankomaten zu tun gehabt zu haben (Urk. HD 2/3 S. 2). Bezüglich des Messers erklärte er, er habe kein Messer dabei gehabt und niemandem ein Messer an den Hals gehalten (Urk. HD 2/3 S. 3).
- 10 - Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, dass er nicht mitgegangen sei zum Bankomaten und kein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 3). Er gestand weiterhin ein, einem Privatkläger einen Faustschlag versetzt zu haben und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er einen der Privatkläger noch gekickt habe (HD 2/4 S. 4). E._____ sei mit jeman- dem zum Bankomaten gegangen, das habe er gesehen als er selber weggegangen sei (Urk. HD 2/4 S. 3). Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe auch nicht gesehen, dass jemand ein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 14). G._____ habe ein kleines Butterfly Messer, welches ca. 3-4 cm lang sei, wenn man es ganz öffne. Das Messer sei nicht scharf und man könne damit gar keine Schnittwunden zufügen. Sie würden oft mit diesem Messer spielen, er spie- le damit beim Zugfahren indem er mit der Klinge über seinen Arm fahre, es schneide aber nicht (Urk. HD 2/4 S. 16). Am fraglichen Abend habe F._____ das Messer bei sich gehabt oder auch G._____, sie hätten es jedoch nicht eingesetzt (Urk. HD 2/4 S. 15). In jener Nacht habe er das Messer erst gesehen nachdem E._____ verhaftet worden sei (Urk. HD 2/4 S. 16). In der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 15. April 2014 (Urk. HD 2/8) bestritt der Beschuldigte erneut, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Keiner habe ein Messer benutzt und keiner habe ein Messer gesehen, auch nicht C._____ (Urk. HD 2/8 S. 3). Auch E._____ bestritt, C._____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, er habe kein Messer gesehen. Es treffe zu, dass er mit D._____ zum Geldautomaten gegangen sei (Urk. HD 2/8 S. 4). Der Beschuldigte hielt in der Schlusseinvernahme vom 10. Juli 2014 daran fest, es stimme nicht, dass er zusammen mit E._____ zum Bankomaten gegangen sei und dass er ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand auf sich getra- gen habe, um den Privatkläger zu bedrohen (Urk. HD 2/12 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht dabei gewesen, als der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten E._____ zum Bankomaten gebracht worden sei (Urk. 37 S. 12). Er bestritt, ein Messer dabei- gehabt zu haben und machte geltend, er habe niemandem etwas an den Hals
- 11 - gehalten (Urk. 37 S. 12 f.). Er habe die beiden Privatkläger nur mit Worten bedroht und einen der Privatkläger geschlagen, keinem habe er einen scharfen Gegenstand oder ein Messer an den Hals gehalten (Urk. 37 S. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er den Privatkläger C._____ mit der Faust geschlagen und ihm einen Fusstritt verpasst habe. Er sei von Leuten im Club I._____ beschuldigt worden, eine Auseinandersetzung geführt zu haben, wobei ein Messer im Spiel gewesen sein soll. Diese Beschuldigung habe ihn wütend gemacht (Urk. 77 S. 6). Er glau- be, dass die Verletzung an der Lippe des Privatklägers C._____ von seinem Faustschlag stamme, welchen er diesem verpasst habe, bevor er dessen Handy herausverlangt habe. Betreffend die am Hals befindlichen Verletzungen des Privatklägers C._____ hielt der Beschuldigte fest, dass diese nicht von ihm stammen würden. Er habe an jenem Tag auch gar kein Messer bei sich gehabt (Urk. 77 S. 7). Die Verletzung am Hals des Privatklägers D._____ bezeichnete der Beschuldigte als "Spuren", betreffend welchen er festhielt, dass er nicht wisse woher diese stammen würden. Auch dem Privatkläger D._____ habe er kein Messer an den Hals gehalten. Er habe gar kein Messer dabei gehabt. Er habe die Mobiltelefone der beiden Privatkläger erhalten, dann sei er weggegangen (Urk. 77 S. 8). Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass er dabei gewesen sei, als der Privatkläger D._____ zum Bankomat geführt worden sei. Er habe den Privatkläger D._____ mit E._____ zusammen weggehen sehen, aber er wisse nicht wohin die- se genau gegangen seien (Urk. 77 S. 9).
b) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme sagte E._____ aus, dass er mit einem der Privatkläger allein zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 2) und bestritt, ein Messer bei sich gehabt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 4). Er habe auch kein Messer gesehen (Urk. HD 3/1 S. 5). Auch in der Hafteinvernahme hielt er daran fest, dass er am fraglichen Abend kein Messer gesehen habe (Urk. HD 3/2 S. 2 und S. 3). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2013 bestätigte er, dass er mit einem Privatkläger alleine zum Bankomaten ge- gangen sei (Urk. HD 3/3 S. 4 und S. 14). H._____, der Beschuldigte, G._____ und
- 12 - F._____ seien bei C._____ zurückgeblieben als er mit D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/3 S. 10). Er habe kein Messer gesehen und habe auch kein Messer gehabt (Urk. HD 3/3 S. 18). Er habe auch nicht gesehen, dass je- mand geschlagen worden sei (Urk. HD 3/3 S. 19). Er bestätigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei als er mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. 37 S. 12) und erklärte, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte jemanden mit einem Messer bedroht hätte (Urk. 37 S. 15).
c) Aussagen C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Januar 2013 hielt der Privatkläger C._____ fest, dass er sich mit dem Privatkläger D._____ zusammen vor dem Club I._____ befunden habe. Als sie gerade wieder in den Club hätten gehen wollen, sei eine Gruppe von ca. 10 Leuten auf sie zu gekommen. Man habe ihn und den Privatkläger D._____ getrennt. Die eine Grup- pe sei mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen, die andere sei zu ihm gekommen. Einer habe ihm ein Messer an den Hals gehalten, ihn gekickt und geschlagen. Dann hätte ihm die Gruppe das Portemonnaie und das Handy weggenommen. Einer, der etwas ruhiger gewesen sei, habe ihm das Portemon- naie wieder zurück gegeben. Der aggressivere, der ihn auch mit dem Messer be- droht habe, habe ihm das Handy aus der Hosentasche genommen (Urk. HD 4/2 S. 3). Der aggressivere habe sich darüber aufgeregt, dass er wegen Baslern aus dem Club geflogen sei. Bei demjenigen, welcher ihn geschlagen, gekickt und mit dem Messer bedroht habe, habe es sich um die selbe Person gehandelt (Urk. HD 4/2 S. 4). Er habe das Messer an seinem Hals gespürt. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass der Täter ihn habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 15. April 2014 durch die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich sagte C._____ aus, er habe mit D._____ vor dem Club I._____ gestanden als eine grössere Gruppe auf sie zugekommen sei. Sie seien relativ schnell separiert worden. Ihm sei ein Messer an den Hals gehal-
- 13 - ten worden, ein Faustschlag und ein Kick in den Bauch versetzt worden und mit D._____ seien die Täter zu einem Bankomaten gegangen. Er glaube D._____ sei ebenfalls ein Messer an den Hals gehalten worden, er habe auch eine Schnittwunde am Hals gehabt, gesehen habe er dies jedoch nicht. Er glaube, D._____ sei schon beim Bankomaten gestanden als ihm (C._____) ein Messer an den Hals gehalten worden sei. Er wisse nicht, wer ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, er wisse nur, dass die Person relativ aggressiv gewesen sei und ihm auch den Faustschlag und den Kick versetzt habe. Diese Person habe ihm auch das Mobiltelefon abgenommen (Urk. HD 4/5 S. 4). Das Messer habe er nicht gesehen, aber gespürt (Urk. HD 4/5 S. 5). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auch das Portemonnaie sei ihm wegge- nommen worden, jedoch nicht von der Person, welche ihm das Mobiltelefon weg- genommen habe, sondern von einer anderen Person. Das Portemonnaie habe er dann wieder zurück bekommen. Er könne sich an den Ablauf nicht mehr erinnern, er glaube, das Messer sei am Schluss nach dem Faustschlag und dem Kick zum Einsatz gekommen. Auf erneute Nachfrage, ob der Einvernehmende richtig ver- standen habe, dass der Privatkläger D._____ erst mit einem Messer bedroht wor- den sei, als dieser sich vom Privatkläger C._____ entfernt am Bankomaten be- funden habe hielt der Privatkläger C._____ fest, dass dies nicht zutreffe. Er glau- be er und der Privatkläger D._____ seien in jenem Moment noch beisammen ge- wesen (Urk. HD 4/5 S. 6).
d) Aussagen D._____ In der polizeiliche Befragung vom 3. Januar 2013 (Urk. HD 5/1) sagte D._____ aus, als er mit C._____ vor dem Club gewesen sei, sei eine Gruppe von 8 bis 10 Personen gekommen. Eine Person habe sein Portemonnaie aus der Ge- sässtasche genommen. Zeitgleich sei einer mit einem Messer in der Hand zu ihm gekommen und habe ihm dieses an den Hals gedrückt und ihn dabei verletzt. Die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (Urk. HD 5/1 S. 2). Anschliessend hätten sie ihn an den Armen gefasst, zum Bankomaten geführt und ihn gezwungen, den Kontostand abzu-
- 14 - fragen. Die Person mit dem Messer habe ihn am Arm gehalten als sie mit ihm zum Geldautomaten gegangen seien. Sie hätten ihn zu zweit an den Bankomaten begleitet (Urk. HD 5/1 S. 3). Das Messer habe eine Klingenlänge von ca. 10 cm aufgewiesen, habe eine Form gehabt, die sich zur Spitze verjünge, und könnte auf beiden Seiten geschliffen gewesen sein. Der Typ habe das Messer in der rechten Hand gehalten (Urk. HD 5/1 S. 3). Er habe eine oberflächliche Schnittver- letzung davongetragen, sie habe nicht geblutet (Urk. HD 5/1 S. 4). In der Befragung als Auskunftsperson vom 22. Mai 2014 sagte D._____ aus, er habe mit C._____ vor dem Club gestanden als die Gruppe von Leuten auf sie zu- gekommen sei. C._____ habe neben ihm gestanden als er mit dem Messer be- droht worden sei. Sie seien erst danach getrennt worden. Im Rahmen dieser Ein- vernahme wurden dem Privatkläger seine Aussagen in der polizeilichen Einver- nahme nochmals vorgehalten und er bestätigte sie indem er bejahte, dass diese Aussagen stimmen (Urk. HD 5/4 S. 4 und S. 5).
e) Aussagen von F._____, H._____ und G._____ An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass nur Aussagen dieser Personen zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind, weshalb auch nur die ihn entlastenden Aussagen wiederzugeben sind. F._____ sagte aus, er habe keine Messer oder sonstigen scharfen Gegenstände gesehen (Urk. HD 8/10 S. 9). Er habe nicht gesehen, dass jemand mit den Bas- lern zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 6). H._____ erklärte, er wisse über den Tathergang des Raubes nichts, er wisse nur, dass E._____ mit einem zum Bankschalter gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 4). Der Beschuldigte und die anderen seien mit ihm am Hängen gewesen (Urk. HD 8/14 S. 6). Er wisse nichts von einem Messer (Urk. HD 8/14 S. 6). Auch G._____ will niemandem mit einem Messer gesehen haben (Urk. HD 8/18 S. 10), nichts von einem Messer wissen (Urk. HD 8/19 S. 4) und sagte aus, einer von ihnen, dessen Namen er nicht sage, sei mit einem der Basler zum Bankomaten gegangen (Urk. HD 8/19 S. 6).
- 15 - 2.1.3. Würdigung
a) Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes Aufgrund der fotografisch festgehaltenen Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/3 und Urk. HD 1/6) ist erstellt, dass ihnen ein scharfer und/oder spitzer Gegenstand an den Hals gehalten wurde. Die Aufnahmen zeigen auch eindeutig, dass das Verletzungsbild nicht auf stumpfe Gewalteinwirkung, Packen am Hals oder Würgen zurückzuführen ist. Im Polizeirapport vom 16. September 2012 wurde betreffend C._____ seitens der Polizei festgehalten, dass er zwei geringe Schnittverletzungen am Hals links und rechts sowie eine Verletzung an der Unterlippe links aufwies (Urk. HD 1/1 S. 2). Die Verletzung an der Unterlippe stammt unbestrittener- massen vom Faustschlag, welchen der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat. Auch betreffend D._____ wurde im Polizeirapport eine kleine 3 cm lange Schnittverletzung am Hals festgehalten (Urk. HD 1/3 S. 3). Aus Sicht des rapportierenden Polizeibeamten (Wm J._____) waren die Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger als Schnittverletzungen erkennbar, wobei es sich um ge- ringe bzw. kleine Schnittverletzungen handelte. Diese Feststellungen des Polizei- beamten sind aufgrund der Fotoaufnahmen nachvollziehbar. Dass es sich nicht um blosse Schürfwunden handelte, ist insbesondere auf der 5. Fotoaufnahme be- treffend C._____ (Urk. HD 1/2 Blatt 3) erkennbar. Auch der geradlinige Verlauf der Verletzung und die scharfe Abgrenzung zum umliegenden Gewebe spricht entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung gegen das Vorliegen einer blossen Kratz- oder Schürfwunde. Das fotografisch festgehaltene Verletzungsbild stützt die Aussagen der Privat- kläger, welche beide übereinstimmend aussagten, dass ihnen von einem Täter ein Messer an den Hals gehalten worden sei. C._____ sagte aus, er habe das Messer nicht gesehen, nur gespürt. D._____ sagte aus, er habe das Messer ge- sehen und beschrieb es (silberfarbige Klinge; Klingenlänge ca. 10 cm; Form, die sich in die Spitze verjüngt; Urk. HD 5/1 S. 3). Die Aussagen der Privatkläger er- scheinen als glaubhaft. Beide Privatkläger haben den Messereinsatz nicht drama-
- 16 - tisiert, zeigten keine Tendenz die Beschuldigten übermässig zu belasten. C._____ räumte vielmehr ein, dass er am Anfang gar nicht bemerkt habe, dass es ein Messer sei (Urk. HD 4/2 S. 3), dass er das Messer nicht gesehen habe und dass ihm dieses nicht so lange an den Hals gehalten worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auf die Frage, ob es den Anschein gemacht habe, dass der Täter ihn mit dem Messer habe verletzen wollen, antwortete er, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Die Aussagen der Privatkläger erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Der Vor- instanz kann nicht darin gefolgt werden, dass der Privatkläger D._____, weil es am Tatort dunkel gewesen sei, kein Messer beim Beschuldigten gesehen habe, vielmehr einen anderen Gegenstand, den er nicht genau zu identifizieren ver- mochte und im Nachhinein Erinnerungslücken mit plausiblen Annahmen und Schlussfolgerungen fülle (Urk. HD 58 S. 36). Für einen solchen Vorgang fehlen angesichts der präzisen Beschreibung des Messers durch den Privatkläger jegli- che Hinweise. Dass der Beschuldigte, E._____, H._____, F._____ und G._____ kein Messer gesehen haben (wollen), vermag keine Zweifel an der Darstellung der Privatklä- ger zu begründen. Die Interessenlage des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten E._____ ist aufgrund ihrer Position eindeutig. Auch H._____ war an der Raub- tat beteiligt. Er gestand ein, D._____ einen Stoss gegen die Brust versetzt zu ha- ben als dieser schrie. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft (Urk. HD 8/21). Daher hatte auch H._____ ein unmittelbares eigenes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. F._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die zwischen den Beteiligten be- stehenden Verbindungen zutreffend dargelegt und es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das kollegiale Ver- hältnis stellt ein plausibles Motiv dafür dar, den Beschuldigten nicht zu belasten. G._____ hat denn auch in seiner Hafteinvernahme vom 19. Februar 2013 auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe, erklärt: "Wollte ich nicht. Es sind Kollegen von mir." (Urk. HD 8/19 S. 6). F._____ erklärte in sei-
- 17 - ner Einvernahme vom 18. Februar 2013 auf die gleiche Frage, er habe keine Kol- legen beschuldigen wollen (Urk. HD 8/10 S. 9). Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger, welche durch das Verletzungsbild gestützt werden, erstellt ist, dass ihnen von einem der Täter ein Messer an den Hals gehalten wurde. Zu prüfen bleibt nachfolgend, wer ihnen das Messer an den Hals hielt. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte weder von C._____ noch von D._____ direkt als diejenige Person identifiziert wurde, welche ihnen das Messer an den Hals hielt. C._____ sagte jedoch aus, der Täter, welcher das Messer zum Einsatz gebracht habe, sei relativ aggressiv gewesen und habe ihm auch einen Faustschlag und einen Kick versetzt (Urk. HD 4/5 S. 4). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm selber gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). D._____ erklärte, die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (HD Urk. 5/1 S. 2 und Urk. HD 5/4 S. 4). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldige anerkannte, ag- gressiv gewesen zu sein, dem Privatkläger C._____ einen Faustschlag und einen Tritt versetzt zu haben, dass er es war, der vor der Tat wegen einer Beschuldi- gung durch einen Basler aus dem Club I._____ geworfen worden war und aner- kanntermassen derjenige war, der den Opfern die Handys abgenommen hat und die PIN-Codes verlangte (Urk. HD 2/4 S. 5), bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern das Messer an den Hals gehalten hat. In diese Richtung weist denn auch die Antwort des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 auf die Frage, ob er jemanden mit dem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht." (Urk. HD 2/2 S. 8). Auch die Einwände des Verteidigers, welche dieser im vorliegenden Zusammen- hang im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt zunächst fest, die Vorinstanz habe im Rahmen der Würdigung der Aussagen nicht
- 18 - berücksichtigt, dass der Privatkläger D._____ alkoholisiert gewesen sei (Urk. 79 S. 3). Dies trifft jedoch nicht zu, hielt die Vorinstanz doch einleitend fest, dass die aussagenden Personen in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben mit wenigen Ausnahmen in unterschiedlichem Masse alkoholisiert waren (Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger führte zudem aus, dass der Privatkläger D._____ anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme festgehalten habe, dass er nicht mehr sagen kön- ne, wer ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. 79 S. 4). Dies triff zwar zu (vgl. Urk. HD 5/1 S. 4), jedoch hielt der Privatkläger D._____ in der selben Einvernahme auch fest, dass derjenige, der von ihm das Mobiltelefon und den PIN-Code verlangt habe, derjenige mit dem Messer gewesen sei (Urk. HD 5/1 S. 2). Der Verteidiger machte sodann geltend, dass der Privatkläger D._____ da- von gesprochen habe, dass sich bei ihm am Raub nur der Typ mit dem Messer, der mit dem Portemonnaie und derjenige, welcher das Mobiltelefon an sich genommen habe, beteiligt hätten (Urk. 79 S. 4; vgl. HD 5/1 S. 4 f.), was darauf hinweise, dass eine dritte Person beteiligt gewesen sei und dass der Täter mit dem Messer nicht die gleiche Person gewesen sei, die dem Privatkläger D._____ das Mobiltelefon abgenommen habe. Dem Verteidiger ist dabei zuzustimmen, dass die Aussagen des Privatklägers D._____ gewisse Widersprüche aufweisen. Diesbezüglich ist aber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der übrigen Aussagen nicht von einer weiteren beteiligten Person ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligten die treibende Kraft im Rahmen der Auseinandersetzung. Dass später eine weitere Person derart aktiv geworden sein soll und plötzlich die zentrale Rolle (und das Messer) übernommen haben soll, ohne selber gegenüber den Privatklägern Forderungen zu stellen oder von den anderen Anwesenden im Nachhinein genannt zu werden, erscheint wenig plausibel (vgl. Urk. 58 S. 35). Es ist davon auszugehen, dass einzig noch H._____ beim Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ als wei- tere Person beteiligt war. Dieser wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 18. September 2013 bestraft, da er den Privatkläger D._____ im Verlauf der Auseinandersetzung unter anderem mit der Faust gegen die Brust gestossen hat (Urk. HD 8/21 S. 6). Auch der Umstand, dass sich H._____ – und auch F._____ – in unmittelbarer Nähe befanden als die Raubtat verübt wurde,
- 19 - erwecken in Anbetracht der übrigen Aussagen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher dem Privatkläger D._____ – und auch dem Privatklä- ger C._____ – das Messer gegen den Hals hielt. Betreffend die Aussagen des Privatklägers D._____ ist noch zum Einwand der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach der Beschuldigte Linkshänder sei, der Täter jedoch gemäss den Aussagen von D._____ mit einem Messer in der rech- ten Hand auf ihn zugekommen sei und ihm dieses an den Hals gedrückt habe. Der Verteidiger macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte ein Messer in seine schwächere rechte Hand genommen habe (Urk. 39 S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. HD 58 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass er mit der rechten Hand schreibe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Messer in die rechte Hand genommen hat. Auch betreffend die Aussagen des Privatklägers C._____ zeigte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem heutigen Plädoyer sodann einen Widerspruch auf, indem er ausführte, der Privatkläger C._____ habe zunächst festgehalten, dass der ruhigere Täter das Portemonnaie verlangt habe (Urk. HD 4/2 S. 3), wobei er nur wenig später in der gleichen Einvernahme festgehalten habe, es sei der aggressivere Täter gewesen, welcher gesagt habe, er solle ihm das Mobiltelefon und das Portemonnaie geben (Urk. HD 4/2 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger C._____ dann zu Protokoll gegeben, das Portemonnaie sei ihm von einem anderen Täter weggenommen worden als das Mobiltelefon (Urk. HD 4/5 S. 6; Urk. 79 S. 7). Auch dieser Widerspruch, wie auch der Hinweis der Verteidigung darauf, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Wahlbild- konfrontation ausführte, dass er den Täter kleiner in Erinnerung habe, als der Beschuldigte es sei (Urk. 79 S. 7), genügt jedoch nicht, um mehr als bloss theoretische Zweifel an der eingangs erläuterten Beweiswürdigung zu erwecken. An diesen Umständen ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, gemäss welchem der Privatkläger D._____ ausgeführt habe, dass ihn der Täter mit dem Messer am Arm gehalten und zum Bankomaten geführt habe (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 5/1 S. 3 f.), während der Privatkläger C._____ zu Protokoll gegeben ha-
- 20 - be, er sei zu demjenigen Zeitpunkt geschlagen und getreten worden, während der Privatkläger D._____ bereits zum Bankomaten geführt worden sei (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 4/2 S. 3 und Urk. HD 4/5 S. 4). Bei der vorliegend zu beurteilenden Raubtat handelt es sich um eine äusserst dynamische Tat, betreffend welche es nicht erstaunt, dass sich in den Aussagen der Privatkläger gewisse Widersprüche ergeben. Wenn der Verteidiger sich auf solch einzelne Elemente des Tathergangs fokussiert, ändert dies am eigentlichen Kerngehalt der vorliegenden Beweis- würdigung zur Frage, ob ein Messer zum Einsatz gekommen ist und wer dieses zum Einsatz gebracht hat, jedoch nichts: Dass beiden Privatklägern ein Messer an den Hals gehalten wurde, ergibt sich aus ihren Aussagen und den fotografisch belegten Verletzungen. Betreffend C._____ ist klar der Beschuldigte als diejenige Person, die ihm ein Messer an den Hals gehalten hat, identifiziert: Gemäss C._____ war es jener Täter, der ihn auch geschlagen hat; der Beschuldigte ist geständig, C._____ ge- schlagen zu haben. Es wurde übereinstimmend nur ein Täter mit einem Messer geschildert. Die einzige Unsicherheit in den Schilderungen der Privatkläger liegt demnach in chronologischen Details des Tatablaufs. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern ein Messer an den Hals hielt.
b) Begleitung des Privatkläger D._____ zum Bankomaten Der Privatkläger D._____ sagte aus, er sei von zwei Personen zum Bankomaten begleitet worden, wobei die Person mit dem Messer ihn am Arm gehalten habe. Der Privatkläger C._____ sagte nichts zu dieser Frage aus. Der Mitbeschuldigte E._____ sagte konstant aus, er habe den Privat-kläger D._____ allein zum Bankomaten begleitet. H._____ und G._____ sagten eben- falls aus, der Privatkläger sei nur von einem von ihnen zum Bankomaten begleitet worden.
- 21 - Es stehen somit die Aussagen des Privatklägers D._____ auf der einen Seite und diejenigen des Beschuldigten und seiner Kollegen auf der anderen Seite einander gegenüber. Bei D._____ ist kein Motiv dafür ersichtlich, wahrheitswidrig von zwei Personen zu sprechen, welche ihn zum Bankomaten begleiteten. Es ist nicht er- kennbar, was er aus dieser Aussage für einen Vorteil für sich erwarten könnte. Insbesondere lässt sich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens argumentieren, denn für die Beurteilung der Zivil- forderungen ist die Frage, ob der Privatkläger von einer oder von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde, offenkundig ohne Bedeutung. Ferner kann ein Irrtum des Privatklägers über die Anzahl der ihn begleitenden Personen ausge- schlossen werden, handelt es sich dabei doch um einen ganz einfachen Sachver- halt und es ist anzunehmen, dass der Privatkläger diesen trotz Aufregung und Angst erfassen und auch in Erinnerung behalten konnte. Seitens des Beschuldigten besteht ein Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering darzustellen. Ein Motiv für eine Bestreitung der Tatbeteiligung in der Phase der Begleitung des Privatklärgers zum Bankomaten ist klar erkennbar. H._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Ein Interesse daran, ih- ren Kollegen zu entlasten, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Wie bereits erwähnt kommt bei H._____ hinzu, dass er zugegeben hat, D._____ einen Stoss mit der Faust gegen die Brust versetzt zu haben als dieser schrie, sie sollten aufhören. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat denn auch mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft. Auch H._____ hatte demzufolge ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Dass ein Verbringen des Privatklägers zum Bankomaten durch eine Person allein leichter wiegt als gemeinsames Vorgehen zweier Mittäter, bedarf keiner weiteren Erklärung. Diese Überlegungen gelten auch für die Aussagen von E._____. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____ erstellt ist, dass er von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde und dass die eine Person der Täter mit dem Messer war. Vorste- hend wurde erstellt, dass der Beschuldigte der Täter war, der das Messer einge-
- 22 - setzt hat. Somit ist auch erstellt, dass er den Privatkläger D._____ zum Bankoma- ten begleitete. 2.2. Betreffend Anklagevorwurf ND 3 2.2.1. Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Privatklägers und des Zeugen K._____ vor. Betreffend die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen liegt ferner ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli vor über eine Behandlung des Privatklägers auf der Notfallstation am 19. Juni 2014. Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem ärztlichen Befund (Urk. ND 3/8/3) bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte den Faustschlag mit oder ohne Schlag- ring ausführte, nichts Schlüssiges abgeleitet werden kann, da die festgestellten Verletzungen (Rissquetschwunde an der Augenbraue, Gehirnerschütterung und Prellung des Unterkiefers) grundsätzlich auch durch einen Faustschlag ohne Schlagring verursacht werden können. 2.2.2. Aussagen des Privatklägers A._____, des Zeugen K._____ und des Beschuldigten
a) Aussagen des Privatklägers A._____ Der Privatkläger A._____ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom
11. Juli 2014 (Urk. ND 3/5/2) aus, sein Kollege K._____ habe seit längerer Zeit Probleme mit dem Beschuldigten. Am fraglichen Abend hätten sich die beiden wieder getroffen. Er (Privatkläger) habe in der L._____-Bar ein Spiel geschaut und K._____ sei auch da gewesen. K._____ und er hätten nach Hause gehen wollen und seien zum Bahnhof Hardbrücke gegangen. Dort hätten sie bemerkt, dass kein Zug mehr nach … fahre. Sie seien zurückgegangen und wieder an der L._____-Bar vorbeigegangen. Plötzlich sei aus der Menschenmas- se der Beschuldigte auf ihn zu gekommen. Er habe nur noch seinen Namen rufen gehört und habe einen Schlag gegen sein linkes Auge bekommen. Er habe gese-
- 23 - hen, dass der Beschuldigte einen Schlagring an seiner Hand getragen habe. Er sei umgefallen und sein Kollege K._____ habe ihm aufstehen geholfen und habe ihn zur Polizei getragen. Er habe den Beschuldigten an diesem Abend das erste Mal überhaupt gesehen (Urk. ND 3/5/2 S. 5). Auf die Frage, welche Verletzungen er erlitten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe eine Verletzung am Auge gehabt. Auf die Prellung am Kiefer angesprochen, erklärte er, das sei geschnitten gewesen (Urk. ND 3/5/2 S. 7). Die Darstellung der Geschehnisse durch den Privatkläger ist pauschal und nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen enthalten keinerlei detailgetreue Schilderung und erschöpfen sich im Kern in der Behauptung, der Beschuldigte, den er in jener Nacht überhaupt das erste Mal gesehen habe, habe seinen Namen gerufen und habe ihm aus dem Nichts heraus, ohne dass eine Auseinandersetzung voraus- gegangen wäre, einen Faustschlag versetzt. Diese Darstellung ist derart pauschal, dass eine Prüfung auf Realitätskriterien nicht möglich ist. Festzuhalten ist sodann, dass die Verletzung am Kinn des Privatkläger nach seiner eigenen Darstellung eine Schnittwunde sein soll, welche nicht dem Beschuldigten zu- geordnet werden kann. Die Aussagen des Privatklägers enthalten keine stringente Darstellung des Ablaufes und sind nicht geeignet, einen rechtsgenügenden Nachweis für einen Schlag mit einem Schlagring zu erbringen. Daran ändert auch nichts, dass das Aussageverhalten des Privatklägers möglicherweise im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Vaters des Beschuldigten stehen könnte (Urk. ND 3/5/3). Dies mag neben dem Umstand, dass der Privatkläger beim fraglichen Vorfall an- getrunken war, eine Erklärung dafür abgeben, dass die Aussagen derart dürftig ausgefallen sind. Ausserdem soll der Privatkläger gebeten worden sein, nichts von einem Schlagring zu sagen, was er aber gerade getan hat. Dass er aufgrund einer erheblichen Angetrunkenheit (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführun- gen des Verteidigers in Urk. 79 S. 9) das Vorgefallene nur noch pauschal schil- dern kann, lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmung betreffend des Schlagrings aufkommen. Auch die Schilderung des Privatklägers, gemäss welcher er zuerst den Schlag erhalten, erst dann den Schlagring gesehen und
- 24 - hierauf umgefallen sei (Urk. ND 3/5/2 S. 6), erhärten diese Zweifel, zumal der Privatkläger gemäss Aussagen des Zeugen K._____ in Folge des Schlage kurz k.o. gegangen sei (vgl. Urk. ND 3/6/1 S. 2).
b) Zeugenaussage K._____ K._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2014 aus, seit der Be- schuldigte erfahren habe, dass er (Zeuge) früher einmal einen Bekannten des Beschuldigten beraubt habe, hätten sie Probleme miteinander gehabt. Zum Pri- vatkläger unterhalte er ein freundschaftliches Verhältnis. K._____ schilderte in seiner Zeugeneinvernahme nachvollziehbar, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigen in der fraglichen Nacht in bzw. vor der L._____-Bar zu Beleidigun- gen und Provokationen gekommen sei, in deren Verlauf der Privatkläger sich für ihn eingemischt habe. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte einen Schlagring hervorgeholt und er (Zeuge) habe ihn aufgefordert, das Ding wegzutun als gerade ein Polizeiauto vorbeigefahren sei und der Beschuldigte sich in den nächsten Hinterhof zurückgezogen habe und er ihn nicht mehr gesehen habe. Auf dem Nachhauseweg als er mit dem Privatkläger A._____ an der L._____-Bar vorbeigegangen sei habe sich der Beschuldigte in der Menschen- menge versteckt und habe dem Privatkläger A._____ einen Schlag an das Auge versetzt. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte dabei einen Schlagring getragen habe. Er habe weder beim Schlag noch nach dem Schlag einen Schlagring gesehen (Urk. ND 3/6/2 S. 4). Einen Schlagring habe er beim Beschuldigten nur gesehen bevor das Polizeiauto vorbeigefahren sei (Urk. ND 3/6/2 S. 5). Während und nach dem Schlag habe er keinen Schlagring in der Hand des Beschuldigten gesehen. Er sei sich diesbezüglich sicher, da er dem Beschuldigten gegenüber gestanden habe (Urk. ND 3/6 /2 S. 7). Die Zeugenaussage von K._____ ergibt ein stimmiges Ganzes der Abläufe. Seine Aussagen sind nachvollziehbar und detailliert. Der Zeuge zeigt keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Beschuldigten. Vielmehr räumt er von sich aus ein, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Beschuldigte mit einem Schlagring geschlagen habe und dass es im Vorfeld Provokationen von ihm und vom Privatkläger A._____ gegeben habe (Urk. ND 3/6/2 S. 6).
- 25 - Insgesamt erscheinen die Aussagen von K._____ als glaubhaft, es ergeben sich daraus keine Hinweise für eine Falschbelastung des Beschuldigten, obwohl das Verhältnis zwischen ihnen belastet ist. Gestützt auf die Zeugen- aussage von K._____ lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte beim Faustschlag gegen A._____ einen Schlagring trug.
c) Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 46 f.). Zudem ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Aussagen des Beschuldigten von der deutlichen Tendenz geprägt sind, sich dem jeweiligen Stand der Ermittlungen anzupassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weder aufgrund des Verletzungsbildes noch aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen des Privat- klägers erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Faustschlag mit einem Schlagring ausführte. Dagegen entlastet die glaubhafte Zeugenaussage von K._____ den Beschuldigten. 2.2.3. Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Faustschlag gegen A._____ mit einem Schlagring ausführte. Ferner handelt es sich bei der Verlet- zung am Kinn des Privatklägers nach dessen eigener Darstellung nicht um eine Folge des Faustschlages, er sprach selber davon, dass er sich geschnitten habe. Die vom Privatkläger erlittene Gehirnerschütterung muss jedoch – entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. 79 S. 13 f.) – klar als Folge des Faustschlages ge- sehen werden, zumal der Privatkläger nach dem Faustschlag kurzzeitig das Be- wusstsein verloren hat und bei der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten zusammenbrach und in Spitalpflege verbracht werden musste. Dass dies allein der Alkoholisierung des Privatklägers zuzuschreiben sein soll, erscheint nicht plausibel. III. Rechtliche Würdigung
- 26 -
1. Anklagesachverhalt HD Dass der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Erläuterungen und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt, ob das konkrete Vorgehen und der Einsatz eines Messers den qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Da auch dem Grundtatbestand des Raubes eine gewisse Gewaltanwendung inhärent ist, gestaltet sich die Abgrenzung zwischen dem Grundtatbestand und dem qualifi- zierten Tatbestand der besonderen Gefährlichkeit als schwierig. Die Abgrenzung wird auch dadurch erschwert, dass es sich bei der Qualifikation gemäss Ziff. 3 Abs. 3 um einen Auffangtatbestand handelt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bestrafung nach diesem qualifizierten Tatbestand nur in Frage kommt, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N 70 und N 71 zu Art. 140). Begründet werden kann die besondere Gefährlichkeit durch kühne, verwegene, heimtückische Art der Tatbegehung. Als Kriterien können heran- gezogen werden der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer oder technischer Hindernisse, professionelle Tatvorbereitung, hart- näckiges, hinterlistiges Vorgehen (BGE 116 IV 312, S. 317). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe dadurch, dass er ein Messer zum Einsatz gebracht habe, im Sinne des Gesetzes besondere Gefährlichkeit offenbart (Urk. 38 S. 13). Vorliegend hat der Beschuldigte im Rahmen der Verübung der Raubtat beiden Privatklägern für einen relativ kurzen Zeitraum ein Messer oder einen messer- ähnlichen scharfen Gegenstand an den Hals gehalten und diesen dadurch im Halsbereich oberflächliche Schnittverletzungen zugefügt. Art. 140 StGB beinhaltet bezüglich des Ausmasses der Gefährdung eine eigentliche Stufenfolge, welche mit Ziff. 1 die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vor- sieht, mit Ziff. 2 das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen
- 27 - Waffe sanktioniert und mit Ziff. 4 die Herbeiführung einer stark erhöhten konkre- ten Lebensgefahr berücksichtigt. Zwischen den Ziff. 4 und Ziff. 2 fällt unter Ziff. 3, wer eine besondere Gefährlichkeit schafft, welche mehr als eine blosse Gefahr darstellt, aber noch keine stark erhöhte Lebensgefahr bewirkt. Mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber eine Art Auffangtatbestand geschaffen, mit dem einer anderen besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung getragen werden soll (M. Niggli/Ch. Riedo, in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 75 zu Art. 140 StGB). Berücksichtigt man die in diesem Zusammenhang ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts, so wird klar, dass das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu subsumieren ist. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_988/2013 vom
5. Mai 2014 bezüglich eines Täters, welcher seinem Opfer ein Messer vor das Gesicht gehalten, dieses mit dem Messer aber nicht einmal berührt hat, fest, dass dieses Vorgehen mit der Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar sei, worauf es eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB bejahte (E. 1.4.1 f.). In der heute zu beurteilenden Konstellation sahen sich die Privat- kläger – wie auch im zitierten Entscheid des Bundesgerichts – ebenfalls einer Überzahl an ihnen gegenüberstehenden Tätern ausgesetzt, wobei der Beschul- digte den Privatklägern – dies im Gegensatz zum zitierten Entscheid – das Messer sogar direkt an den Hals hielt und diese – wenn auch nur geringfügig – mit dem Messer verletzte (vgl. in diesem Zusammenahng auch die Entscheide des Bundesgerichts 6B_1248/2013 vom 23. September 2013, E. 1.4, sowie 6B_339/2009 vom 7. August 2009, E. 2.1 ff., in welchen das Bundesgericht in ähnlichen Sachverhalten gar von einer Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ausging). Auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts muss da- von ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einer Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe verglichen werden kann. Die heute zu beurteilende Situation ist im Vergleich sogar als noch gefährlicher zu beurteilen, da das Ausmass der konkreten Gefährdung der Opfer nicht allein vom Verhalten des Täters abhängig war, sondern auch von einer allfälligen (Fehl-)Reaktion eines der beiden Privatkläger hätte negativ beeinflusst werden können. Bei der durch den Beschuldigten begangenen Raubtat war aufgrund der
- 28 - dieser inhärenten Dynamik mit erheblichen Verletzungsrisiken zu rechnen, nicht zuletzt auch wegen solch unvorhersehbarer und unkontrollierbarer Reaktionen der beiden Privatkläger. Das Verhalten des Beschuldigten ist folglich als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft geht im Rahmen der rechtlichen Würdigung sodann davon aus, dass vorliegend ein mehrfacher Raub gegeben sei (Urk. HD 21 S. 4; Urk. 38 S. 13; Urk. 78 S. 1), wogegen die Vorinstanz festhielt, dass von einer Handlungs- einheit bzw. von einem Gesamtvorsatz und somit nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen sei (Urk. 58 S. 56 und S. 73). Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Trechsel/Affoltern-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 49 StGB, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hält fest, dass derjenige Täter wegen eines (einfachen) Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden ziehe (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c). Die herrschende Lehre geht für die Annahme einer Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag jedoch präzisierend davon aus, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein müsse, die einzelnen Taten also gegen den selben Träger des Rechtsgutes gerichtet sein müsse (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 19 N 18). Bei unpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des identischen Rechtsgutträgers entbehrlich sein (so im zitierten Urteil des Bundesgerichts betreffend Diebstahl). Aufgrund des konkret erstellten Verhaltens des Beschuldigten ist vorliegend jedoch von einem dominierenden individuellen Anteil im Bereich der geschützten Rechtsgüter auszugehen, womit vorliegend eine mehrfache Tagbegehung anzunehmen ist. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Anklagesachverhalt ND 3
- 29 - Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers A._____ kann bezüglich der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Privatkläger als Folge des Faustschlages eine Gehirn- erschütterung mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit erlitten hat und eine Rissquetsch- wunde an der linken Augenbraue, welche genäht werden musste und gemäss ärztlichem Bericht des Stadtspitals Triemli eine Narbe hinterlassen wird (Urk. ND 3/8/3 S. 2). Diese Verletzungsfolgen erfüllen klar den Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung und sind – wie inzwischen auch die Verteidigung aner- kennt (Urk. 78 S. 16) – nicht mehr als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln Zu den Strafzumessungsregeln hat sich die Vorinstanz abschliessend geäussert, es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 58 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Bemessung der Verschuldens- grade wird auch vorliegend auf die von der Vorinstanz verwendete Tabelle abgestellt (Urk. 58 S. 60).
2. Strafzumessung für das schwerste Delikt 2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Frei- heitstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung dieses ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die Strafe ist daher in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
- 30 - 2.2. Tatkomponente des Raubes zum Nachteil des Privatklägers C._____ 2.2.1 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat gegen den Privatkläger C._____ Gewalt angewendet indem er ihm ein Messer an den Hals gehalten hat. Zudem hat er diesem einen Faust- schlag und einen Fusstritt versetzt. Die erlittenen Verletzungen durch den Messereinsatz sind zwar noch leicht ausgefallen, wobei der Privatkläger C._____ festhielt, dass es nicht den Anschein gemacht habe, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer auch tatsächlich habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Es darf jedoch nicht ver- kannt werden, dass der Einsatz eines Messers gegen den Hals einer Person je nach Reaktion des Opfers in einem dynamischen Geschehen zu einer schwer- wiegenden Verletzung hätte führen können. Das Vorgehen war nicht ausdrücklich abgesprochen und erfolgte spontan aus nichtigem Anlass sowie aus einem Frust heraus. Der Beschuldigte muss als Initiator gesehen werden. Zudem liegt gemeinsame Tatbegehung mit dem Mitbeschuldigten E._____ vor und wurde der Eindruck der Übermacht ausgenützt, den die Gruppe um den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erweckte. Die erhältlich gemachte Beute in Form eines Mobiltelefons ist nicht hoch ausgefallen und entspricht dem ungeplanten unorganisierten Vorgehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 noch leicht. 2.2.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Aus blossem Frust darüber, dass er aus dem Club gewiesen worden war, hat er den Privatkläger angegriffen, ohne dass ihm dieser den geringsten Anlass dazu gegeben hätte. Daneben dürften auch finanzielle Motive eine Rolle gespielt haben. In erster Linie ging es aber darum, Aggressionen abzulassen. Insgesamt wiegt das Verschulden auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente noch leicht.
- 31 - 2.2.3 Einsatzstrafe Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 64 f.). Auch unter Mitberücksichtigung der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Aktualisierungen zur Person (insbesondere betreffend die neue Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche dieser aufgrund eines Fahrradunfalles jedoch nicht antreten konnte; vgl. Urk. 77 S. 1 ff.) ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. Er hat sich ab Beginn des Vorverfahrens teilweise geständig erklärt, hat sich beim Privatkläger C._____ entschuldigt und diesem eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- bezahlt, was sich strafmindernd auswirkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 18 f.) kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Raubstraftat erst 18 ½ Jahre alt war. Ein entsprechender Milderungsgrund existiert im geltenden Recht nicht mehr, was die Verteidigung konzediert. Dass es
– so die Verteidigung – übermässig lange bis zur Ausfällung eines Strafurteils ge- dauert hat, hat der Beschuldigte zudem vor allem seiner wiederholten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens zu verdanken. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mithin nicht vor. Was die erneute Delinquenz des Beschuldigten im Nachgang zu den heute zur Diskussion stehenden Delikten betrifft (vgl. Urk. 71 und Urk. 77 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass die Strafzumessung das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten umfasst. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf
- 32 - das Gericht aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungs- verbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3). 2.4. Sanktion Die Einsatzstrafe von 28 Monaten ist aufgrund des Teilgeständnisses und des Nachtatverhaltens gegenüber dem Privatkläger C._____ auf 24 Monate zu reduzieren. 2.5 Asperation der Strafe betreffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ Hinsichtlich des Raubes des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers D._____ kann sowohl betreffend die objektive und subjektive Tatkomponente als auch die Täterkomponente weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers C._____ verwiesen werden (Ziff. 2.2.1., Ziff. 2.2.2. und Ziff. 2.3.). In Abweichung zu den genannten Ausfüh- rungen ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ nicht zusätzlich einen Faustschlag und einen Fusstritt versetzt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger D._____ im Anschluss daran, dass er diesem das Messer an den Hals gehalten und dessen Mobiltelefon behändigt hat, zusammen mit E._____ zum Bankomaten begleitete. Im Übrigen kann aufgrund der Nähe des Tathergangs zu demjenigen zum Nachteil des Pri- vatklägers C._____ auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zweite Raubtat in Anwendung des Asperationsprinzips von 24 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen.
3. Körperverletzung ND 3
- 33 - 3.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat dem alkoholisierten und damit allgemein reduzierten Privat- kläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Gehirnerschütterung zu- gefügt. Die Rissquetschwunde musste genäht werden und es wird eine Narbe im Gesicht des Privatklägers sichtbar bleiben. Der Schlag erfolgte unvermittelt, traf den Privatkläger völlig unvorbereitet, ohne dass unmittelbar eine Provokation des Privatklägers vorausgegangen wäre. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 3.2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da seiner Tat keine unmittelbare Provokation oder ein Angriff des Privatklägers vorausging, der Schlag diesen vielmehr völlig unvorbereitet traf, muss das Motiv des Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 63) darin gesehen werden, dass er sich aus verletztem Stolz am Privatkläger rächen wollte, weil sich dieser in eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigen und K._____ eingemischt hatte. Das direktvorsätzliche Handeln aus nichtigem Anlass lässt das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht erscheinen. 3.2.3. Bewertung der Tatkomponente
- 34 - Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erklärte sich einerseits vollumfänglich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Auf der anderen Seite fällt aber straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren und trotz erstande- ner Untersuchungshaft unbeeindruckt erneut delinquierte. Die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren wiegen sich gegenseitig auf. 3.4. Sanktion Vorliegend ist keine selbständige Strafe für die Körperverletzung auszufällen, vielmehr ist eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt durch Asperation vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Angemessen er- scheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten auf 34 Monate.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Betreffend die Strafzumessung zu diesen Delikten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 63, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Das Geständnis des Beschuldigten einerseits und die Delinquenz während hängigem Verfahren und trotz erlittener Haft wiegen sich auf.
5. Gesamtbeurteilung Mit einer Asperation der Einsatzstrafe von 30 Monaten für die Raubtat auf 36 Monate für alle Delikte wird allen strafzumessungsrelevanten Faktoren in an- gemessener Weise Rechnung getragen.
- 35 - Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe anzurechnen sind 209 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug. V. Vollzug Der Beschuldigte ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszu- sprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist, jedoch nach erstandener 35-tägiger Untersuchungshaft und während dem betreffend seine Raubtat geführten Strafverfahren zweimal erneut straffällig geworden ist (einfache Köperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), was bereits Zweifel an seinen Bewährungsaussichten hervorzurufen vermag. Nach insgesamt 209 Tagen in Haft bzw. in vorzeitigem Strafvollzug hat der Beschuldigte nunmehr – wiederum während des noch laufenden Strafverfahrens – erneut die Eröffnung einer Strafuntersuchung veranlasst, betreffend welcher er zumindest teilweise anerkennt, einen Jugendlichen geschlagen und dabei verletzt zu haben (Urk. 77 S. 3 ff.). Das bis anhin gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren und die damit in Zusam- menhang stehende Inhaftierung von insgesamt 209 Tagen scheinen ihn nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich in seinen Entschuldigungen gegenüber den Privatklägern und in der Tatsache, dass er deren Zivilforderungen teilweise anerkannte und bereits beglichen hat, manifestierte. In Anbetracht der gesamten Umstände kann dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Da der Beschuldigte durch sein Verhalten trotz pendentem Verfahren und erstan- dener Haft aber eine nicht zu vernachlässigende Uneinsichtigkeit an den Tag legte, ist heute davon auszugehen, dass der Vollzug von 18 Monaten Freiheits-
- 36 - strafe notwendig sein wird, um einerseits seinem Verschulden genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 209 Tage Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 18 Monaten ist dem Beschuldigten aufgrund der verbleibenden Bedenken eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilforderungen Betreffend die Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivil- forderungen sowie die für die Bemessung der Genugtuung massgebenden Kriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 67 ff.). Der Privatkläger A._____ beantragte die Zusprechung einer Genugtuung im Be- trage von Fr. 100'000.-- (Urk. ND 3/9/5) ohne dies zu begründen. Der Beschuldige anerkannte eine Genugtuungsforderung im Betrage von Fr. 500.-- und beantragte, die Genugtuungsforderung sei im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 79 S. 2 und S. 22). Der Privatkläger trug aufgrund des massiven Faustschlages des Beschuldigten eine Verletzung der körperlichen Integrität davon. Er wurde kurzzeitig bewusstlos und erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, welche genäht werden musste. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 71) ist sodann festzuhalten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten völlig über- raschend aus der Menschenmenge heraus geschlagen wurde, ohne dass eine Provokation unmittelbar vorausgegangen wäre und von einem Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden könnte. In Berücksichtigung der durch den Privatkläger A._____ konkret erlittenen immateriellen Unbill rechtfertigt es sich, diesem eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Das Genugtuungsbegeh- ren ist im Mehrbetrag abzuweisen.
- 37 - VII. Kostenfolgen Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte betreffend die beantragte Reduktion der Strafe. Er obsiegt jedoch hinsichtlich der Qualifikation der ein- fachen Körperverletzung (als davon auszugehen ist, dass kein Schlagring zum Einsatz kam und somit auch Ziff. 2 Abs. 2 von Art. 123 StGB nicht zur Anwendung gelangt) sowie teilweise hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung zugunsten des Privatklägers A._____. Die Staatsanwaltschaft dagegen obsiegt mit ihrem Antrag im Schuldpunkt betreffend den qualifizierten Raubtatbestand und teilweise auch mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Entsprechend diesem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei im Umfang von ¾ vorzube- halten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- (…)
- (…)
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG 2.-3. (...)
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers C._____ im Betrag von Fr. 1'500.-- anerkannt und bereits bezahlt hat.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
- 38 - Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 1'500.-- anerkannt und bereits bezahlt hat.
6. a) (…) Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ im Betrag von Fr. 500.-- anerkannt hat.
b) Der Privatkläger A._____ wird bezüglich des Schadenersatzbegehen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. März 2013 bzw. 15. August 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände: − Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A…), − Elektroschocker getarnt als Mobiltelefon (Asservat-Nr. A…), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
8. Das von der Stadtpolizei Zürich, Jugenddienst, am 9. Dezember 2014 beigezogene kleine Schmetterlingsmesser (Asservat-Nr. A…) wird als Beweismittel zu den Akten genommen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'542.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Zu erstellender Sachverhalt Der Anklagesachverhalt betreffend ND 1 und ND 2 (Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) wurde vom Beschuldigten anerkannt, ebenso, dass er am 19. Juni 2014 einen Schlagring auf sich trug, ohne zum Tragen eines solchen berechtigt zu sein (ND 3). Der auf dem anerkannten Sachverhalt basierende Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
- 7 - Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend ND 3 im Vorver- fahren, vor Vorinstanz und im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung inso- weit als er sich geständig erklärte, dem Privatkläger A._____ am 19. Juni 2014 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Er bestritt jedoch, dabei einen Schlagring getragen zu haben. Betreffend den Anklagevorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ und D._____ (HD) erklärte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. In Abrede stellte er jedoch, gegen die beiden Privatkläger ein Messer oder einen messer- ähnlichen Gegenstand eingesetzt zu haben und den Privatkläger D._____ zum Bankomaten begleitet zu haben. Zu erstellen ist der Anklagesachverhalt somit betreffend den Anklagevorwurf HD bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand einsetzte und ob er den Privatkläger D._____ zum Bancomat beglei- tet hat sowie betreffend den Anklagevorwurf ND 3 bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte beim Versetzen des Faustschlages gegen A._____ einen Schlagring trug.
E. 2 Beweismittel
E. 2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Frei- heitstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung dieses ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die Strafe ist daher in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
- 30 -
E. 2.1.1 Verwertbarkeit der Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Lebendwahlkonfrontationen mit den beiden Privatklägern D._____ und C._____ vom 13. März 2013 ohne Ergebnis verliefen. Während C._____ sich dahingehend äusserte, der Beschuldigte könnte aufgrund der Kopfform und etwas von den Gesichtszügen her einer der Täter sein, wobei er den Täter kleiner in Erinnerung habe (Urk. HD 4/3 S. 2), erkannte D._____ unter den konfrontierten Personen niemanden wieder (Urk. HD 5/2 S. 3). Da der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein, und die Wahlkonfrontation keine über sein Geständnis hinausgehenden Erkenntnisse ergab, braucht nicht weiter auf die
- 8 - Verwertbarkeit der Wahlkonfrontation mit dem Privatkläger C._____, welche in der Form einer Zeugeneinvernahme erfolgte, eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die Aussagen des Beschuldigten verwertbar (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 58 S. 13). Die Aussagen des Mitbeschuldig- ten E._____ sind ebenfalls alle verwertbar, zumal er auch in den Einvernahmen vor der Konfrontation mit dem Beschuldigten diesen nicht belastete und Aussagen zugunsten des Beschuldigten ohnehin verwertbar sind. Die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____, welche sie unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten in ihren Befragungen als Auskunftsper- sonen machten (Urk. HD 4/5 und Urk. HD 5/4), sind ebenfalls uneingeschränkt verwertbar. Als verwertbar zu erachten sind im Übrigen aber auch die zuvor er- folgten Einvernahmen der Privatkläger C._____ und D._____. Diese Einvernah- men sind nicht im Rahmen einer Beweiserhebung durch die Zürcher Staatsan- waltschaft nach Art. 147 StPO erfolgt, sondern waren noch Bestandteil der Ermittlungen (und wurden in diesem Rahmen durch Basler Polizeibeamte durch- geführt; vgl. Urk. HD 4/2 und 5/1). Anlässlich der Einvernahmen war weder ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 159 StPO zu beachten noch lag ein Fall von Art. 312 StPO vor, zumal die Einvernahmen durch die Polizeibeamten erfolgt sind, noch bevor die zuständige Staatsanwaltschaft in Zürich eine Delegation zuhanden der Zürcher Polizei vornahm (Urk. HD 1/2, 4/2 und 5/1; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO). Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Einvernahmen somit als verwertbar zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3 sowie 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Die Einvernahmen von F._____, G._____ und H._____ erfolgten nicht unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind daher nur zu- gunsten des Beschuldigten verwertbar. Die Fotoaufnahmen der Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/2 und Urk. HD 1/6) wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen (Urk. HD 2/3 S. 3; so auch im Rahmen der heutigen
- 9 - Berufungsverhandlung; Urk. 77 S. 7 f.). Der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen steht nichts entgegen.
E. 2.1.2 Die einzelnen Beweismittel
a) Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 (Urk. HD 2/2) sagte der Beschuldigte aus, er sei wegen falschen Anschuldigungen von zwei Gästen aus Basel von der Security des Clubs I._____ aus dem Club geschmissen worden. Draussen sei es dann zu einer Auseinandersetzung mit zwei Baslern gekommen. Er habe einer der beiden Personen einen Faustschlag versetzt. Er sei sehr aggressiv gewesen und habe die beiden Personen gezwungen, die Handys herauszugeben. Auf entsprechende Frage verneinte er, ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. HD 2/2 S. 8). Auf Vorhalt, dass bei F._____ im Club ein Messer gefunden worden sei, erklärte er, es handle sich um einen Schlüssel- anhänger, welcher nicht scharf sei, eine Klinge von 3 cm aufweise und eine Gesamtlänge von 6 cm habe (Urk. HD 2/2 S: 8). Er antwortete auf die Frage, ob er jemanden mit einem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht" (Urk. HD 2/2 S. 8). Er habe kein Messer bei sich gehabt, d.h. er habe es gar nicht machen können (HD 2/2 S.8). Einer Person habe er einen Faustschlag ver- setzt, der anderen habe er vielleicht gedroht, wobei er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Auf Vorhalt, wonach er von einer der beiden Personen auf der Wahlbildkonfrontation erkannt worden sei und ein Geschädigter gesagt habe, ein Mann sei auf ihn zugekommen, habe ihm ein Messer an den Hals gedrückt und habe von ihm das Mobiltelefon verlangt, erklärte der Beschuldigte, er habe den Mann vielleicht am Hals gepackt, aber ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. Er sei weggelaufen sobald er die Handys gehabt habe, er habe das Opfer nicht zum Bankomaten begleitet (Urk. HD 2/2 S. 9). In der Hafteinvernahme vom 15. Februar 2013 bestritt er weiterhin, etwas mit dem Bankomaten zu tun gehabt zu haben (Urk. HD 2/3 S. 2). Bezüglich des Messers erklärte er, er habe kein Messer dabei gehabt und niemandem ein Messer an den Hals gehalten (Urk. HD 2/3 S. 3).
- 10 - Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, dass er nicht mitgegangen sei zum Bankomaten und kein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 3). Er gestand weiterhin ein, einem Privatkläger einen Faustschlag versetzt zu haben und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er einen der Privatkläger noch gekickt habe (HD 2/4 S. 4). E._____ sei mit jeman- dem zum Bankomaten gegangen, das habe er gesehen als er selber weggegangen sei (Urk. HD 2/4 S. 3). Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe auch nicht gesehen, dass jemand ein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 14). G._____ habe ein kleines Butterfly Messer, welches ca. 3-4 cm lang sei, wenn man es ganz öffne. Das Messer sei nicht scharf und man könne damit gar keine Schnittwunden zufügen. Sie würden oft mit diesem Messer spielen, er spie- le damit beim Zugfahren indem er mit der Klinge über seinen Arm fahre, es schneide aber nicht (Urk. HD 2/4 S. 16). Am fraglichen Abend habe F._____ das Messer bei sich gehabt oder auch G._____, sie hätten es jedoch nicht eingesetzt (Urk. HD 2/4 S. 15). In jener Nacht habe er das Messer erst gesehen nachdem E._____ verhaftet worden sei (Urk. HD 2/4 S. 16). In der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 15. April 2014 (Urk. HD 2/8) bestritt der Beschuldigte erneut, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Keiner habe ein Messer benutzt und keiner habe ein Messer gesehen, auch nicht C._____ (Urk. HD 2/8 S. 3). Auch E._____ bestritt, C._____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, er habe kein Messer gesehen. Es treffe zu, dass er mit D._____ zum Geldautomaten gegangen sei (Urk. HD 2/8 S. 4). Der Beschuldigte hielt in der Schlusseinvernahme vom 10. Juli 2014 daran fest, es stimme nicht, dass er zusammen mit E._____ zum Bankomaten gegangen sei und dass er ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand auf sich getra- gen habe, um den Privatkläger zu bedrohen (Urk. HD 2/12 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht dabei gewesen, als der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten E._____ zum Bankomaten gebracht worden sei (Urk. 37 S. 12). Er bestritt, ein Messer dabei- gehabt zu haben und machte geltend, er habe niemandem etwas an den Hals
- 11 - gehalten (Urk. 37 S. 12 f.). Er habe die beiden Privatkläger nur mit Worten bedroht und einen der Privatkläger geschlagen, keinem habe er einen scharfen Gegenstand oder ein Messer an den Hals gehalten (Urk. 37 S. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er den Privatkläger C._____ mit der Faust geschlagen und ihm einen Fusstritt verpasst habe. Er sei von Leuten im Club I._____ beschuldigt worden, eine Auseinandersetzung geführt zu haben, wobei ein Messer im Spiel gewesen sein soll. Diese Beschuldigung habe ihn wütend gemacht (Urk. 77 S. 6). Er glau- be, dass die Verletzung an der Lippe des Privatklägers C._____ von seinem Faustschlag stamme, welchen er diesem verpasst habe, bevor er dessen Handy herausverlangt habe. Betreffend die am Hals befindlichen Verletzungen des Privatklägers C._____ hielt der Beschuldigte fest, dass diese nicht von ihm stammen würden. Er habe an jenem Tag auch gar kein Messer bei sich gehabt (Urk. 77 S. 7). Die Verletzung am Hals des Privatklägers D._____ bezeichnete der Beschuldigte als "Spuren", betreffend welchen er festhielt, dass er nicht wisse woher diese stammen würden. Auch dem Privatkläger D._____ habe er kein Messer an den Hals gehalten. Er habe gar kein Messer dabei gehabt. Er habe die Mobiltelefone der beiden Privatkläger erhalten, dann sei er weggegangen (Urk. 77 S. 8). Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass er dabei gewesen sei, als der Privatkläger D._____ zum Bankomat geführt worden sei. Er habe den Privatkläger D._____ mit E._____ zusammen weggehen sehen, aber er wisse nicht wohin die- se genau gegangen seien (Urk. 77 S. 9).
b) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme sagte E._____ aus, dass er mit einem der Privatkläger allein zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 2) und bestritt, ein Messer bei sich gehabt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 4). Er habe auch kein Messer gesehen (Urk. HD 3/1 S. 5). Auch in der Hafteinvernahme hielt er daran fest, dass er am fraglichen Abend kein Messer gesehen habe (Urk. HD 3/2 S. 2 und S. 3). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2013 bestätigte er, dass er mit einem Privatkläger alleine zum Bankomaten ge- gangen sei (Urk. HD 3/3 S. 4 und S. 14). H._____, der Beschuldigte, G._____ und
- 12 - F._____ seien bei C._____ zurückgeblieben als er mit D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/3 S. 10). Er habe kein Messer gesehen und habe auch kein Messer gehabt (Urk. HD 3/3 S. 18). Er habe auch nicht gesehen, dass je- mand geschlagen worden sei (Urk. HD 3/3 S. 19). Er bestätigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei als er mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. 37 S. 12) und erklärte, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte jemanden mit einem Messer bedroht hätte (Urk. 37 S. 15).
c) Aussagen C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Januar 2013 hielt der Privatkläger C._____ fest, dass er sich mit dem Privatkläger D._____ zusammen vor dem Club I._____ befunden habe. Als sie gerade wieder in den Club hätten gehen wollen, sei eine Gruppe von ca. 10 Leuten auf sie zu gekommen. Man habe ihn und den Privatkläger D._____ getrennt. Die eine Grup- pe sei mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen, die andere sei zu ihm gekommen. Einer habe ihm ein Messer an den Hals gehalten, ihn gekickt und geschlagen. Dann hätte ihm die Gruppe das Portemonnaie und das Handy weggenommen. Einer, der etwas ruhiger gewesen sei, habe ihm das Portemon- naie wieder zurück gegeben. Der aggressivere, der ihn auch mit dem Messer be- droht habe, habe ihm das Handy aus der Hosentasche genommen (Urk. HD 4/2 S. 3). Der aggressivere habe sich darüber aufgeregt, dass er wegen Baslern aus dem Club geflogen sei. Bei demjenigen, welcher ihn geschlagen, gekickt und mit dem Messer bedroht habe, habe es sich um die selbe Person gehandelt (Urk. HD 4/2 S. 4). Er habe das Messer an seinem Hals gespürt. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass der Täter ihn habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 15. April 2014 durch die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich sagte C._____ aus, er habe mit D._____ vor dem Club I._____ gestanden als eine grössere Gruppe auf sie zugekommen sei. Sie seien relativ schnell separiert worden. Ihm sei ein Messer an den Hals gehal-
- 13 - ten worden, ein Faustschlag und ein Kick in den Bauch versetzt worden und mit D._____ seien die Täter zu einem Bankomaten gegangen. Er glaube D._____ sei ebenfalls ein Messer an den Hals gehalten worden, er habe auch eine Schnittwunde am Hals gehabt, gesehen habe er dies jedoch nicht. Er glaube, D._____ sei schon beim Bankomaten gestanden als ihm (C._____) ein Messer an den Hals gehalten worden sei. Er wisse nicht, wer ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, er wisse nur, dass die Person relativ aggressiv gewesen sei und ihm auch den Faustschlag und den Kick versetzt habe. Diese Person habe ihm auch das Mobiltelefon abgenommen (Urk. HD 4/5 S. 4). Das Messer habe er nicht gesehen, aber gespürt (Urk. HD 4/5 S. 5). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auch das Portemonnaie sei ihm wegge- nommen worden, jedoch nicht von der Person, welche ihm das Mobiltelefon weg- genommen habe, sondern von einer anderen Person. Das Portemonnaie habe er dann wieder zurück bekommen. Er könne sich an den Ablauf nicht mehr erinnern, er glaube, das Messer sei am Schluss nach dem Faustschlag und dem Kick zum Einsatz gekommen. Auf erneute Nachfrage, ob der Einvernehmende richtig ver- standen habe, dass der Privatkläger D._____ erst mit einem Messer bedroht wor- den sei, als dieser sich vom Privatkläger C._____ entfernt am Bankomaten be- funden habe hielt der Privatkläger C._____ fest, dass dies nicht zutreffe. Er glau- be er und der Privatkläger D._____ seien in jenem Moment noch beisammen ge- wesen (Urk. HD 4/5 S. 6).
d) Aussagen D._____ In der polizeiliche Befragung vom 3. Januar 2013 (Urk. HD 5/1) sagte D._____ aus, als er mit C._____ vor dem Club gewesen sei, sei eine Gruppe von 8 bis 10 Personen gekommen. Eine Person habe sein Portemonnaie aus der Ge- sässtasche genommen. Zeitgleich sei einer mit einem Messer in der Hand zu ihm gekommen und habe ihm dieses an den Hals gedrückt und ihn dabei verletzt. Die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (Urk. HD 5/1 S. 2). Anschliessend hätten sie ihn an den Armen gefasst, zum Bankomaten geführt und ihn gezwungen, den Kontostand abzu-
- 14 - fragen. Die Person mit dem Messer habe ihn am Arm gehalten als sie mit ihm zum Geldautomaten gegangen seien. Sie hätten ihn zu zweit an den Bankomaten begleitet (Urk. HD 5/1 S. 3). Das Messer habe eine Klingenlänge von ca. 10 cm aufgewiesen, habe eine Form gehabt, die sich zur Spitze verjünge, und könnte auf beiden Seiten geschliffen gewesen sein. Der Typ habe das Messer in der rechten Hand gehalten (Urk. HD 5/1 S. 3). Er habe eine oberflächliche Schnittver- letzung davongetragen, sie habe nicht geblutet (Urk. HD 5/1 S. 4). In der Befragung als Auskunftsperson vom 22. Mai 2014 sagte D._____ aus, er habe mit C._____ vor dem Club gestanden als die Gruppe von Leuten auf sie zu- gekommen sei. C._____ habe neben ihm gestanden als er mit dem Messer be- droht worden sei. Sie seien erst danach getrennt worden. Im Rahmen dieser Ein- vernahme wurden dem Privatkläger seine Aussagen in der polizeilichen Einver- nahme nochmals vorgehalten und er bestätigte sie indem er bejahte, dass diese Aussagen stimmen (Urk. HD 5/4 S. 4 und S. 5).
e) Aussagen von F._____, H._____ und G._____ An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass nur Aussagen dieser Personen zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind, weshalb auch nur die ihn entlastenden Aussagen wiederzugeben sind. F._____ sagte aus, er habe keine Messer oder sonstigen scharfen Gegenstände gesehen (Urk. HD 8/10 S. 9). Er habe nicht gesehen, dass jemand mit den Bas- lern zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 6). H._____ erklärte, er wisse über den Tathergang des Raubes nichts, er wisse nur, dass E._____ mit einem zum Bankschalter gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 4). Der Beschuldigte und die anderen seien mit ihm am Hängen gewesen (Urk. HD 8/14 S. 6). Er wisse nichts von einem Messer (Urk. HD 8/14 S. 6). Auch G._____ will niemandem mit einem Messer gesehen haben (Urk. HD 8/18 S. 10), nichts von einem Messer wissen (Urk. HD 8/19 S. 4) und sagte aus, einer von ihnen, dessen Namen er nicht sage, sei mit einem der Basler zum Bankomaten gegangen (Urk. HD 8/19 S. 6).
- 15 -
E. 2.1.3 Würdigung
a) Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes Aufgrund der fotografisch festgehaltenen Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/3 und Urk. HD 1/6) ist erstellt, dass ihnen ein scharfer und/oder spitzer Gegenstand an den Hals gehalten wurde. Die Aufnahmen zeigen auch eindeutig, dass das Verletzungsbild nicht auf stumpfe Gewalteinwirkung, Packen am Hals oder Würgen zurückzuführen ist. Im Polizeirapport vom 16. September 2012 wurde betreffend C._____ seitens der Polizei festgehalten, dass er zwei geringe Schnittverletzungen am Hals links und rechts sowie eine Verletzung an der Unterlippe links aufwies (Urk. HD 1/1 S. 2). Die Verletzung an der Unterlippe stammt unbestrittener- massen vom Faustschlag, welchen der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat. Auch betreffend D._____ wurde im Polizeirapport eine kleine 3 cm lange Schnittverletzung am Hals festgehalten (Urk. HD 1/3 S. 3). Aus Sicht des rapportierenden Polizeibeamten (Wm J._____) waren die Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger als Schnittverletzungen erkennbar, wobei es sich um ge- ringe bzw. kleine Schnittverletzungen handelte. Diese Feststellungen des Polizei- beamten sind aufgrund der Fotoaufnahmen nachvollziehbar. Dass es sich nicht um blosse Schürfwunden handelte, ist insbesondere auf der 5. Fotoaufnahme be- treffend C._____ (Urk. HD 1/2 Blatt 3) erkennbar. Auch der geradlinige Verlauf der Verletzung und die scharfe Abgrenzung zum umliegenden Gewebe spricht entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung gegen das Vorliegen einer blossen Kratz- oder Schürfwunde. Das fotografisch festgehaltene Verletzungsbild stützt die Aussagen der Privat- kläger, welche beide übereinstimmend aussagten, dass ihnen von einem Täter ein Messer an den Hals gehalten worden sei. C._____ sagte aus, er habe das Messer nicht gesehen, nur gespürt. D._____ sagte aus, er habe das Messer ge- sehen und beschrieb es (silberfarbige Klinge; Klingenlänge ca. 10 cm; Form, die sich in die Spitze verjüngt; Urk. HD 5/1 S. 3). Die Aussagen der Privatkläger er- scheinen als glaubhaft. Beide Privatkläger haben den Messereinsatz nicht drama-
- 16 - tisiert, zeigten keine Tendenz die Beschuldigten übermässig zu belasten. C._____ räumte vielmehr ein, dass er am Anfang gar nicht bemerkt habe, dass es ein Messer sei (Urk. HD 4/2 S. 3), dass er das Messer nicht gesehen habe und dass ihm dieses nicht so lange an den Hals gehalten worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auf die Frage, ob es den Anschein gemacht habe, dass der Täter ihn mit dem Messer habe verletzen wollen, antwortete er, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Die Aussagen der Privatkläger erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Der Vor- instanz kann nicht darin gefolgt werden, dass der Privatkläger D._____, weil es am Tatort dunkel gewesen sei, kein Messer beim Beschuldigten gesehen habe, vielmehr einen anderen Gegenstand, den er nicht genau zu identifizieren ver- mochte und im Nachhinein Erinnerungslücken mit plausiblen Annahmen und Schlussfolgerungen fülle (Urk. HD 58 S. 36). Für einen solchen Vorgang fehlen angesichts der präzisen Beschreibung des Messers durch den Privatkläger jegli- che Hinweise. Dass der Beschuldigte, E._____, H._____, F._____ und G._____ kein Messer gesehen haben (wollen), vermag keine Zweifel an der Darstellung der Privatklä- ger zu begründen. Die Interessenlage des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten E._____ ist aufgrund ihrer Position eindeutig. Auch H._____ war an der Raub- tat beteiligt. Er gestand ein, D._____ einen Stoss gegen die Brust versetzt zu ha- ben als dieser schrie. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft (Urk. HD 8/21). Daher hatte auch H._____ ein unmittelbares eigenes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. F._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die zwischen den Beteiligten be- stehenden Verbindungen zutreffend dargelegt und es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das kollegiale Ver- hältnis stellt ein plausibles Motiv dafür dar, den Beschuldigten nicht zu belasten. G._____ hat denn auch in seiner Hafteinvernahme vom 19. Februar 2013 auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe, erklärt: "Wollte ich nicht. Es sind Kollegen von mir." (Urk. HD 8/19 S. 6). F._____ erklärte in sei-
- 17 - ner Einvernahme vom 18. Februar 2013 auf die gleiche Frage, er habe keine Kol- legen beschuldigen wollen (Urk. HD 8/10 S. 9). Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger, welche durch das Verletzungsbild gestützt werden, erstellt ist, dass ihnen von einem der Täter ein Messer an den Hals gehalten wurde. Zu prüfen bleibt nachfolgend, wer ihnen das Messer an den Hals hielt. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte weder von C._____ noch von D._____ direkt als diejenige Person identifiziert wurde, welche ihnen das Messer an den Hals hielt. C._____ sagte jedoch aus, der Täter, welcher das Messer zum Einsatz gebracht habe, sei relativ aggressiv gewesen und habe ihm auch einen Faustschlag und einen Kick versetzt (Urk. HD 4/5 S. 4). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm selber gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). D._____ erklärte, die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (HD Urk. 5/1 S. 2 und Urk. HD 5/4 S. 4). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldige anerkannte, ag- gressiv gewesen zu sein, dem Privatkläger C._____ einen Faustschlag und einen Tritt versetzt zu haben, dass er es war, der vor der Tat wegen einer Beschuldi- gung durch einen Basler aus dem Club I._____ geworfen worden war und aner- kanntermassen derjenige war, der den Opfern die Handys abgenommen hat und die PIN-Codes verlangte (Urk. HD 2/4 S. 5), bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern das Messer an den Hals gehalten hat. In diese Richtung weist denn auch die Antwort des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 auf die Frage, ob er jemanden mit dem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht." (Urk. HD 2/2 S. 8). Auch die Einwände des Verteidigers, welche dieser im vorliegenden Zusammen- hang im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt zunächst fest, die Vorinstanz habe im Rahmen der Würdigung der Aussagen nicht
- 18 - berücksichtigt, dass der Privatkläger D._____ alkoholisiert gewesen sei (Urk. 79 S. 3). Dies trifft jedoch nicht zu, hielt die Vorinstanz doch einleitend fest, dass die aussagenden Personen in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben mit wenigen Ausnahmen in unterschiedlichem Masse alkoholisiert waren (Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger führte zudem aus, dass der Privatkläger D._____ anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme festgehalten habe, dass er nicht mehr sagen kön- ne, wer ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. 79 S. 4). Dies triff zwar zu (vgl. Urk. HD 5/1 S. 4), jedoch hielt der Privatkläger D._____ in der selben Einvernahme auch fest, dass derjenige, der von ihm das Mobiltelefon und den PIN-Code verlangt habe, derjenige mit dem Messer gewesen sei (Urk. HD 5/1 S. 2). Der Verteidiger machte sodann geltend, dass der Privatkläger D._____ da- von gesprochen habe, dass sich bei ihm am Raub nur der Typ mit dem Messer, der mit dem Portemonnaie und derjenige, welcher das Mobiltelefon an sich genommen habe, beteiligt hätten (Urk. 79 S. 4; vgl. HD 5/1 S. 4 f.), was darauf hinweise, dass eine dritte Person beteiligt gewesen sei und dass der Täter mit dem Messer nicht die gleiche Person gewesen sei, die dem Privatkläger D._____ das Mobiltelefon abgenommen habe. Dem Verteidiger ist dabei zuzustimmen, dass die Aussagen des Privatklägers D._____ gewisse Widersprüche aufweisen. Diesbezüglich ist aber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der übrigen Aussagen nicht von einer weiteren beteiligten Person ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligten die treibende Kraft im Rahmen der Auseinandersetzung. Dass später eine weitere Person derart aktiv geworden sein soll und plötzlich die zentrale Rolle (und das Messer) übernommen haben soll, ohne selber gegenüber den Privatklägern Forderungen zu stellen oder von den anderen Anwesenden im Nachhinein genannt zu werden, erscheint wenig plausibel (vgl. Urk. 58 S. 35). Es ist davon auszugehen, dass einzig noch H._____ beim Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ als wei- tere Person beteiligt war. Dieser wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 18. September 2013 bestraft, da er den Privatkläger D._____ im Verlauf der Auseinandersetzung unter anderem mit der Faust gegen die Brust gestossen hat (Urk. HD 8/21 S. 6). Auch der Umstand, dass sich H._____ – und auch F._____ – in unmittelbarer Nähe befanden als die Raubtat verübt wurde,
- 19 - erwecken in Anbetracht der übrigen Aussagen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher dem Privatkläger D._____ – und auch dem Privatklä- ger C._____ – das Messer gegen den Hals hielt. Betreffend die Aussagen des Privatklägers D._____ ist noch zum Einwand der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach der Beschuldigte Linkshänder sei, der Täter jedoch gemäss den Aussagen von D._____ mit einem Messer in der rech- ten Hand auf ihn zugekommen sei und ihm dieses an den Hals gedrückt habe. Der Verteidiger macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte ein Messer in seine schwächere rechte Hand genommen habe (Urk. 39 S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. HD 58 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass er mit der rechten Hand schreibe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Messer in die rechte Hand genommen hat. Auch betreffend die Aussagen des Privatklägers C._____ zeigte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem heutigen Plädoyer sodann einen Widerspruch auf, indem er ausführte, der Privatkläger C._____ habe zunächst festgehalten, dass der ruhigere Täter das Portemonnaie verlangt habe (Urk. HD 4/2 S. 3), wobei er nur wenig später in der gleichen Einvernahme festgehalten habe, es sei der aggressivere Täter gewesen, welcher gesagt habe, er solle ihm das Mobiltelefon und das Portemonnaie geben (Urk. HD 4/2 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger C._____ dann zu Protokoll gegeben, das Portemonnaie sei ihm von einem anderen Täter weggenommen worden als das Mobiltelefon (Urk. HD 4/5 S. 6; Urk. 79 S. 7). Auch dieser Widerspruch, wie auch der Hinweis der Verteidigung darauf, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Wahlbild- konfrontation ausführte, dass er den Täter kleiner in Erinnerung habe, als der Beschuldigte es sei (Urk. 79 S. 7), genügt jedoch nicht, um mehr als bloss theoretische Zweifel an der eingangs erläuterten Beweiswürdigung zu erwecken. An diesen Umständen ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, gemäss welchem der Privatkläger D._____ ausgeführt habe, dass ihn der Täter mit dem Messer am Arm gehalten und zum Bankomaten geführt habe (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 5/1 S. 3 f.), während der Privatkläger C._____ zu Protokoll gegeben ha-
- 20 - be, er sei zu demjenigen Zeitpunkt geschlagen und getreten worden, während der Privatkläger D._____ bereits zum Bankomaten geführt worden sei (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 4/2 S. 3 und Urk. HD 4/5 S. 4). Bei der vorliegend zu beurteilenden Raubtat handelt es sich um eine äusserst dynamische Tat, betreffend welche es nicht erstaunt, dass sich in den Aussagen der Privatkläger gewisse Widersprüche ergeben. Wenn der Verteidiger sich auf solch einzelne Elemente des Tathergangs fokussiert, ändert dies am eigentlichen Kerngehalt der vorliegenden Beweis- würdigung zur Frage, ob ein Messer zum Einsatz gekommen ist und wer dieses zum Einsatz gebracht hat, jedoch nichts: Dass beiden Privatklägern ein Messer an den Hals gehalten wurde, ergibt sich aus ihren Aussagen und den fotografisch belegten Verletzungen. Betreffend C._____ ist klar der Beschuldigte als diejenige Person, die ihm ein Messer an den Hals gehalten hat, identifiziert: Gemäss C._____ war es jener Täter, der ihn auch geschlagen hat; der Beschuldigte ist geständig, C._____ ge- schlagen zu haben. Es wurde übereinstimmend nur ein Täter mit einem Messer geschildert. Die einzige Unsicherheit in den Schilderungen der Privatkläger liegt demnach in chronologischen Details des Tatablaufs. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern ein Messer an den Hals hielt.
b) Begleitung des Privatkläger D._____ zum Bankomaten Der Privatkläger D._____ sagte aus, er sei von zwei Personen zum Bankomaten begleitet worden, wobei die Person mit dem Messer ihn am Arm gehalten habe. Der Privatkläger C._____ sagte nichts zu dieser Frage aus. Der Mitbeschuldigte E._____ sagte konstant aus, er habe den Privat-kläger D._____ allein zum Bankomaten begleitet. H._____ und G._____ sagten eben- falls aus, der Privatkläger sei nur von einem von ihnen zum Bankomaten begleitet worden.
- 21 - Es stehen somit die Aussagen des Privatklägers D._____ auf der einen Seite und diejenigen des Beschuldigten und seiner Kollegen auf der anderen Seite einander gegenüber. Bei D._____ ist kein Motiv dafür ersichtlich, wahrheitswidrig von zwei Personen zu sprechen, welche ihn zum Bankomaten begleiteten. Es ist nicht er- kennbar, was er aus dieser Aussage für einen Vorteil für sich erwarten könnte. Insbesondere lässt sich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens argumentieren, denn für die Beurteilung der Zivil- forderungen ist die Frage, ob der Privatkläger von einer oder von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde, offenkundig ohne Bedeutung. Ferner kann ein Irrtum des Privatklägers über die Anzahl der ihn begleitenden Personen ausge- schlossen werden, handelt es sich dabei doch um einen ganz einfachen Sachver- halt und es ist anzunehmen, dass der Privatkläger diesen trotz Aufregung und Angst erfassen und auch in Erinnerung behalten konnte. Seitens des Beschuldigten besteht ein Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering darzustellen. Ein Motiv für eine Bestreitung der Tatbeteiligung in der Phase der Begleitung des Privatklärgers zum Bankomaten ist klar erkennbar. H._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Ein Interesse daran, ih- ren Kollegen zu entlasten, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Wie bereits erwähnt kommt bei H._____ hinzu, dass er zugegeben hat, D._____ einen Stoss mit der Faust gegen die Brust versetzt zu haben als dieser schrie, sie sollten aufhören. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat denn auch mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft. Auch H._____ hatte demzufolge ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Dass ein Verbringen des Privatklägers zum Bankomaten durch eine Person allein leichter wiegt als gemeinsames Vorgehen zweier Mittäter, bedarf keiner weiteren Erklärung. Diese Überlegungen gelten auch für die Aussagen von E._____. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____ erstellt ist, dass er von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde und dass die eine Person der Täter mit dem Messer war. Vorste- hend wurde erstellt, dass der Beschuldigte der Täter war, der das Messer einge-
- 22 - setzt hat. Somit ist auch erstellt, dass er den Privatkläger D._____ zum Bankoma- ten begleitete.
E. 2.2 Tatkomponente des Raubes zum Nachteil des Privatklägers C._____
E. 2.2.1 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat gegen den Privatkläger C._____ Gewalt angewendet indem er ihm ein Messer an den Hals gehalten hat. Zudem hat er diesem einen Faust- schlag und einen Fusstritt versetzt. Die erlittenen Verletzungen durch den Messereinsatz sind zwar noch leicht ausgefallen, wobei der Privatkläger C._____ festhielt, dass es nicht den Anschein gemacht habe, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer auch tatsächlich habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Es darf jedoch nicht ver- kannt werden, dass der Einsatz eines Messers gegen den Hals einer Person je nach Reaktion des Opfers in einem dynamischen Geschehen zu einer schwer- wiegenden Verletzung hätte führen können. Das Vorgehen war nicht ausdrücklich abgesprochen und erfolgte spontan aus nichtigem Anlass sowie aus einem Frust heraus. Der Beschuldigte muss als Initiator gesehen werden. Zudem liegt gemeinsame Tatbegehung mit dem Mitbeschuldigten E._____ vor und wurde der Eindruck der Übermacht ausgenützt, den die Gruppe um den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erweckte. Die erhältlich gemachte Beute in Form eines Mobiltelefons ist nicht hoch ausgefallen und entspricht dem ungeplanten unorganisierten Vorgehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 noch leicht.
E. 2.2.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Aus blossem Frust darüber, dass er aus dem Club gewiesen worden war, hat er den Privatkläger angegriffen, ohne dass ihm dieser den geringsten Anlass dazu gegeben hätte. Daneben dürften auch finanzielle Motive eine Rolle gespielt haben. In erster Linie ging es aber darum, Aggressionen abzulassen. Insgesamt wiegt das Verschulden auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente noch leicht.
- 31 -
E. 2.2.3 Einsatzstrafe Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 2.3 Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 64 f.). Auch unter Mitberücksichtigung der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Aktualisierungen zur Person (insbesondere betreffend die neue Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche dieser aufgrund eines Fahrradunfalles jedoch nicht antreten konnte; vgl. Urk. 77 S. 1 ff.) ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. Er hat sich ab Beginn des Vorverfahrens teilweise geständig erklärt, hat sich beim Privatkläger C._____ entschuldigt und diesem eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- bezahlt, was sich strafmindernd auswirkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 18 f.) kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Raubstraftat erst 18 ½ Jahre alt war. Ein entsprechender Milderungsgrund existiert im geltenden Recht nicht mehr, was die Verteidigung konzediert. Dass es
– so die Verteidigung – übermässig lange bis zur Ausfällung eines Strafurteils ge- dauert hat, hat der Beschuldigte zudem vor allem seiner wiederholten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens zu verdanken. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mithin nicht vor. Was die erneute Delinquenz des Beschuldigten im Nachgang zu den heute zur Diskussion stehenden Delikten betrifft (vgl. Urk. 71 und Urk. 77 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass die Strafzumessung das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten umfasst. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf
- 32 - das Gericht aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungs- verbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3).
E. 2.4 Sanktion Die Einsatzstrafe von 28 Monaten ist aufgrund des Teilgeständnisses und des Nachtatverhaltens gegenüber dem Privatkläger C._____ auf 24 Monate zu reduzieren.
E. 2.5 Asperation der Strafe betreffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ Hinsichtlich des Raubes des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers D._____ kann sowohl betreffend die objektive und subjektive Tatkomponente als auch die Täterkomponente weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers C._____ verwiesen werden (Ziff. 2.2.1., Ziff. 2.2.2. und Ziff. 2.3.). In Abweichung zu den genannten Ausfüh- rungen ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ nicht zusätzlich einen Faustschlag und einen Fusstritt versetzt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger D._____ im Anschluss daran, dass er diesem das Messer an den Hals gehalten und dessen Mobiltelefon behändigt hat, zusammen mit E._____ zum Bankomaten begleitete. Im Übrigen kann aufgrund der Nähe des Tathergangs zu demjenigen zum Nachteil des Pri- vatklägers C._____ auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zweite Raubtat in Anwendung des Asperationsprinzips von 24 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen.
3. Körperverletzung ND 3
- 33 - 3.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat dem alkoholisierten und damit allgemein reduzierten Privat- kläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Gehirnerschütterung zu- gefügt. Die Rissquetschwunde musste genäht werden und es wird eine Narbe im Gesicht des Privatklägers sichtbar bleiben. Der Schlag erfolgte unvermittelt, traf den Privatkläger völlig unvorbereitet, ohne dass unmittelbar eine Provokation des Privatklägers vorausgegangen wäre. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 3.2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da seiner Tat keine unmittelbare Provokation oder ein Angriff des Privatklägers vorausging, der Schlag diesen vielmehr völlig unvorbereitet traf, muss das Motiv des Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 63) darin gesehen werden, dass er sich aus verletztem Stolz am Privatkläger rächen wollte, weil sich dieser in eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigen und K._____ eingemischt hatte. Das direktvorsätzliche Handeln aus nichtigem Anlass lässt das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht erscheinen. 3.2.3. Bewertung der Tatkomponente
- 34 - Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erklärte sich einerseits vollumfänglich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Auf der anderen Seite fällt aber straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren und trotz erstande- ner Untersuchungshaft unbeeindruckt erneut delinquierte. Die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren wiegen sich gegenseitig auf. 3.4. Sanktion Vorliegend ist keine selbständige Strafe für die Körperverletzung auszufällen, vielmehr ist eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt durch Asperation vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Angemessen er- scheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten auf 34 Monate.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Betreffend die Strafzumessung zu diesen Delikten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 63, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Das Geständnis des Beschuldigten einerseits und die Delinquenz während hängigem Verfahren und trotz erlittener Haft wiegen sich auf.
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
- 38 - Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 1'500.-- anerkannt und bereits bezahlt hat.
E. 6 a) (…) Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ im Betrag von Fr. 500.-- anerkannt hat.
b) Der Privatkläger A._____ wird bezüglich des Schadenersatzbegehen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 7 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. März 2013 bzw. 15. August 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände: − Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A…), − Elektroschocker getarnt als Mobiltelefon (Asservat-Nr. A…), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
E. 8 Das von der Stadtpolizei Zürich, Jugenddienst, am 9. Dezember 2014 beigezogene kleine Schmetterlingsmesser (Asservat-Nr. A…) wird als Beweismittel zu den Akten genommen.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'542.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 (Mitteilungen.)
E. 12 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 209 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 209 Tage, die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigen bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 40 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (versandt) − den Privatkläger C._____, … [Adresse] (versandt) − den Privatkläger D._____, … [Adresse] (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − den Privatkläger C._____, … [Adresse] − den Privatkläger D._____, … [Adresse] − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 41 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150107-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 17. September 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend qualifizierter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
10. Dezember 2014 (DG140250)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
20. August 2014 (Urk. HD 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 209 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 1'500.– anerkannt und bereits bezahlt hat.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____ im Betrag von Fr. 1'500.– anerkannt und bereits bezahlt hat.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.
b) Der Privatkläger A._____ wird bezüglich des Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. März 2013 bzw. 15. August 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände: − Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A…), − Elektroschocker getarnt als Mobiltelefon (Asservat-Nr. A…), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Das von der Stadtpolizei Zürich, Jugenddienst, am 9. Dezember 2014 beigezogene kleine Schmetterlingsmesser (Asservat-Nr. A…) wird als Beweismittel zu den Akten genommen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'542.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 78): − Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2014, soweit durch keine Partei angefochten. − Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB. − Bestrafung des Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. − Im Übrigen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
b) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 79):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 betreffend die Dispositivziffern 4, 5, 6 lit. b, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer angemessenen Geldstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Straf- vollzugs.
- 5 -
4. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Genugtuungs- forderung des Privatklägers A._____ in Höhe von Fr. 500.– anerkennt. Im Mehrbetrag sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschul- digte wurde verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und A._____ je eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers A._____ wurde im Mehrbetrag abgewiesen. Bezüglich des Schaden- ersatzbegehrens wurde der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 58 S. 73 f.). Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Privat- kläger A._____ fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 46, 48 und 50). Der Pri- vatkläger A._____ zog die Berufung mit Eingabe vom 5. Januar 2015 zurück (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Privatklägers A._____ Vormerk genommen und dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet (Urk. 67), seitens der weiteren Beteiligten wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben.
- 6 - Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 ihre Berufungs- erklärung ein (Urk. 59). Sie beantragt einen Schuldspruch betreffend mehrfachen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB und die Ausfällung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB an und beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Straf- vollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte ficht ferner Dispositiv-Ziffer 6 lit. a an und beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ in der Höhe von Fr. 500.– anerkennt. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren auf den Zivil- weg zu verweisen (vgl. Urk. 61 S. 2 sowie die anlässlich der Berufungs- verhandlung aktualisierten Anträge in Urk. 79 S. 2). Es ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2014 betreffend den Schuldspruch des mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG (Dispositiv-Ziff. 1 al. 3) sowie betreffend Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 lit. a zweiter Absatz, 6 lit. b, 7, 8, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt
1. Zu erstellender Sachverhalt Der Anklagesachverhalt betreffend ND 1 und ND 2 (Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) wurde vom Beschuldigten anerkannt, ebenso, dass er am 19. Juni 2014 einen Schlagring auf sich trug, ohne zum Tragen eines solchen berechtigt zu sein (ND 3). Der auf dem anerkannten Sachverhalt basierende Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
- 7 - Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend ND 3 im Vorver- fahren, vor Vorinstanz und im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung inso- weit als er sich geständig erklärte, dem Privatkläger A._____ am 19. Juni 2014 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Er bestritt jedoch, dabei einen Schlagring getragen zu haben. Betreffend den Anklagevorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ und D._____ (HD) erklärte sich der Beschuldigte weitgehend geständig. In Abrede stellte er jedoch, gegen die beiden Privatkläger ein Messer oder einen messer- ähnlichen Gegenstand eingesetzt zu haben und den Privatkläger D._____ zum Bankomaten begleitet zu haben. Zu erstellen ist der Anklagesachverhalt somit betreffend den Anklagevorwurf HD bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand einsetzte und ob er den Privatkläger D._____ zum Bancomat beglei- tet hat sowie betreffend den Anklagevorwurf ND 3 bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte beim Versetzen des Faustschlages gegen A._____ einen Schlagring trug.
2. Beweismittel 2.1. Betreffend Anklagevorwurf HD 2.1.1. Verwertbarkeit der Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Lebendwahlkonfrontationen mit den beiden Privatklägern D._____ und C._____ vom 13. März 2013 ohne Ergebnis verliefen. Während C._____ sich dahingehend äusserte, der Beschuldigte könnte aufgrund der Kopfform und etwas von den Gesichtszügen her einer der Täter sein, wobei er den Täter kleiner in Erinnerung habe (Urk. HD 4/3 S. 2), erkannte D._____ unter den konfrontierten Personen niemanden wieder (Urk. HD 5/2 S. 3). Da der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein, und die Wahlkonfrontation keine über sein Geständnis hinausgehenden Erkenntnisse ergab, braucht nicht weiter auf die
- 8 - Verwertbarkeit der Wahlkonfrontation mit dem Privatkläger C._____, welche in der Form einer Zeugeneinvernahme erfolgte, eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die Aussagen des Beschuldigten verwertbar (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 58 S. 13). Die Aussagen des Mitbeschuldig- ten E._____ sind ebenfalls alle verwertbar, zumal er auch in den Einvernahmen vor der Konfrontation mit dem Beschuldigten diesen nicht belastete und Aussagen zugunsten des Beschuldigten ohnehin verwertbar sind. Die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____, welche sie unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten in ihren Befragungen als Auskunftsper- sonen machten (Urk. HD 4/5 und Urk. HD 5/4), sind ebenfalls uneingeschränkt verwertbar. Als verwertbar zu erachten sind im Übrigen aber auch die zuvor er- folgten Einvernahmen der Privatkläger C._____ und D._____. Diese Einvernah- men sind nicht im Rahmen einer Beweiserhebung durch die Zürcher Staatsan- waltschaft nach Art. 147 StPO erfolgt, sondern waren noch Bestandteil der Ermittlungen (und wurden in diesem Rahmen durch Basler Polizeibeamte durch- geführt; vgl. Urk. HD 4/2 und 5/1). Anlässlich der Einvernahmen war weder ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 159 StPO zu beachten noch lag ein Fall von Art. 312 StPO vor, zumal die Einvernahmen durch die Polizeibeamten erfolgt sind, noch bevor die zuständige Staatsanwaltschaft in Zürich eine Delegation zuhanden der Zürcher Polizei vornahm (Urk. HD 1/2, 4/2 und 5/1; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO). Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Einvernahmen somit als verwertbar zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3 sowie 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Die Einvernahmen von F._____, G._____ und H._____ erfolgten nicht unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind daher nur zu- gunsten des Beschuldigten verwertbar. Die Fotoaufnahmen der Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/2 und Urk. HD 1/6) wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen (Urk. HD 2/3 S. 3; so auch im Rahmen der heutigen
- 9 - Berufungsverhandlung; Urk. 77 S. 7 f.). Der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen steht nichts entgegen. 2.1.2. Die einzelnen Beweismittel
a) Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 (Urk. HD 2/2) sagte der Beschuldigte aus, er sei wegen falschen Anschuldigungen von zwei Gästen aus Basel von der Security des Clubs I._____ aus dem Club geschmissen worden. Draussen sei es dann zu einer Auseinandersetzung mit zwei Baslern gekommen. Er habe einer der beiden Personen einen Faustschlag versetzt. Er sei sehr aggressiv gewesen und habe die beiden Personen gezwungen, die Handys herauszugeben. Auf entsprechende Frage verneinte er, ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. HD 2/2 S. 8). Auf Vorhalt, dass bei F._____ im Club ein Messer gefunden worden sei, erklärte er, es handle sich um einen Schlüssel- anhänger, welcher nicht scharf sei, eine Klinge von 3 cm aufweise und eine Gesamtlänge von 6 cm habe (Urk. HD 2/2 S: 8). Er antwortete auf die Frage, ob er jemanden mit einem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht" (Urk. HD 2/2 S. 8). Er habe kein Messer bei sich gehabt, d.h. er habe es gar nicht machen können (HD 2/2 S.8). Einer Person habe er einen Faustschlag ver- setzt, der anderen habe er vielleicht gedroht, wobei er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Auf Vorhalt, wonach er von einer der beiden Personen auf der Wahlbildkonfrontation erkannt worden sei und ein Geschädigter gesagt habe, ein Mann sei auf ihn zugekommen, habe ihm ein Messer an den Hals gedrückt und habe von ihm das Mobiltelefon verlangt, erklärte der Beschuldigte, er habe den Mann vielleicht am Hals gepackt, aber ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. Er sei weggelaufen sobald er die Handys gehabt habe, er habe das Opfer nicht zum Bankomaten begleitet (Urk. HD 2/2 S. 9). In der Hafteinvernahme vom 15. Februar 2013 bestritt er weiterhin, etwas mit dem Bankomaten zu tun gehabt zu haben (Urk. HD 2/3 S. 2). Bezüglich des Messers erklärte er, er habe kein Messer dabei gehabt und niemandem ein Messer an den Hals gehalten (Urk. HD 2/3 S. 3).
- 10 - Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, dass er nicht mitgegangen sei zum Bankomaten und kein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 3). Er gestand weiterhin ein, einem Privatkläger einen Faustschlag versetzt zu haben und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er einen der Privatkläger noch gekickt habe (HD 2/4 S. 4). E._____ sei mit jeman- dem zum Bankomaten gegangen, das habe er gesehen als er selber weggegangen sei (Urk. HD 2/4 S. 3). Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe auch nicht gesehen, dass jemand ein Messer eingesetzt habe (Urk. HD 2/4 S. 14). G._____ habe ein kleines Butterfly Messer, welches ca. 3-4 cm lang sei, wenn man es ganz öffne. Das Messer sei nicht scharf und man könne damit gar keine Schnittwunden zufügen. Sie würden oft mit diesem Messer spielen, er spie- le damit beim Zugfahren indem er mit der Klinge über seinen Arm fahre, es schneide aber nicht (Urk. HD 2/4 S. 16). Am fraglichen Abend habe F._____ das Messer bei sich gehabt oder auch G._____, sie hätten es jedoch nicht eingesetzt (Urk. HD 2/4 S. 15). In jener Nacht habe er das Messer erst gesehen nachdem E._____ verhaftet worden sei (Urk. HD 2/4 S. 16). In der Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 15. April 2014 (Urk. HD 2/8) bestritt der Beschuldigte erneut, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Keiner habe ein Messer benutzt und keiner habe ein Messer gesehen, auch nicht C._____ (Urk. HD 2/8 S. 3). Auch E._____ bestritt, C._____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, er habe kein Messer gesehen. Es treffe zu, dass er mit D._____ zum Geldautomaten gegangen sei (Urk. HD 2/8 S. 4). Der Beschuldigte hielt in der Schlusseinvernahme vom 10. Juli 2014 daran fest, es stimme nicht, dass er zusammen mit E._____ zum Bankomaten gegangen sei und dass er ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand auf sich getra- gen habe, um den Privatkläger zu bedrohen (Urk. HD 2/12 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht dabei gewesen, als der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten E._____ zum Bankomaten gebracht worden sei (Urk. 37 S. 12). Er bestritt, ein Messer dabei- gehabt zu haben und machte geltend, er habe niemandem etwas an den Hals
- 11 - gehalten (Urk. 37 S. 12 f.). Er habe die beiden Privatkläger nur mit Worten bedroht und einen der Privatkläger geschlagen, keinem habe er einen scharfen Gegenstand oder ein Messer an den Hals gehalten (Urk. 37 S. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er den Privatkläger C._____ mit der Faust geschlagen und ihm einen Fusstritt verpasst habe. Er sei von Leuten im Club I._____ beschuldigt worden, eine Auseinandersetzung geführt zu haben, wobei ein Messer im Spiel gewesen sein soll. Diese Beschuldigung habe ihn wütend gemacht (Urk. 77 S. 6). Er glau- be, dass die Verletzung an der Lippe des Privatklägers C._____ von seinem Faustschlag stamme, welchen er diesem verpasst habe, bevor er dessen Handy herausverlangt habe. Betreffend die am Hals befindlichen Verletzungen des Privatklägers C._____ hielt der Beschuldigte fest, dass diese nicht von ihm stammen würden. Er habe an jenem Tag auch gar kein Messer bei sich gehabt (Urk. 77 S. 7). Die Verletzung am Hals des Privatklägers D._____ bezeichnete der Beschuldigte als "Spuren", betreffend welchen er festhielt, dass er nicht wisse woher diese stammen würden. Auch dem Privatkläger D._____ habe er kein Messer an den Hals gehalten. Er habe gar kein Messer dabei gehabt. Er habe die Mobiltelefone der beiden Privatkläger erhalten, dann sei er weggegangen (Urk. 77 S. 8). Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass er dabei gewesen sei, als der Privatkläger D._____ zum Bankomat geführt worden sei. Er habe den Privatkläger D._____ mit E._____ zusammen weggehen sehen, aber er wisse nicht wohin die- se genau gegangen seien (Urk. 77 S. 9).
b) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme sagte E._____ aus, dass er mit einem der Privatkläger allein zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 2) und bestritt, ein Messer bei sich gehabt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 4). Er habe auch kein Messer gesehen (Urk. HD 3/1 S. 5). Auch in der Hafteinvernahme hielt er daran fest, dass er am fraglichen Abend kein Messer gesehen habe (Urk. HD 3/2 S. 2 und S. 3). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2013 bestätigte er, dass er mit einem Privatkläger alleine zum Bankomaten ge- gangen sei (Urk. HD 3/3 S. 4 und S. 14). H._____, der Beschuldigte, G._____ und
- 12 - F._____ seien bei C._____ zurückgeblieben als er mit D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 3/3 S. 10). Er habe kein Messer gesehen und habe auch kein Messer gehabt (Urk. HD 3/3 S. 18). Er habe auch nicht gesehen, dass je- mand geschlagen worden sei (Urk. HD 3/3 S. 19). Er bestätigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei als er mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen sei (Urk. 37 S. 12) und erklärte, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte jemanden mit einem Messer bedroht hätte (Urk. 37 S. 15).
c) Aussagen C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Januar 2013 hielt der Privatkläger C._____ fest, dass er sich mit dem Privatkläger D._____ zusammen vor dem Club I._____ befunden habe. Als sie gerade wieder in den Club hätten gehen wollen, sei eine Gruppe von ca. 10 Leuten auf sie zu gekommen. Man habe ihn und den Privatkläger D._____ getrennt. Die eine Grup- pe sei mit dem Privatkläger D._____ zum Bankomaten gegangen, die andere sei zu ihm gekommen. Einer habe ihm ein Messer an den Hals gehalten, ihn gekickt und geschlagen. Dann hätte ihm die Gruppe das Portemonnaie und das Handy weggenommen. Einer, der etwas ruhiger gewesen sei, habe ihm das Portemon- naie wieder zurück gegeben. Der aggressivere, der ihn auch mit dem Messer be- droht habe, habe ihm das Handy aus der Hosentasche genommen (Urk. HD 4/2 S. 3). Der aggressivere habe sich darüber aufgeregt, dass er wegen Baslern aus dem Club geflogen sei. Bei demjenigen, welcher ihn geschlagen, gekickt und mit dem Messer bedroht habe, habe es sich um die selbe Person gehandelt (Urk. HD 4/2 S. 4). Er habe das Messer an seinem Hals gespürt. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass der Täter ihn habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 15. April 2014 durch die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich sagte C._____ aus, er habe mit D._____ vor dem Club I._____ gestanden als eine grössere Gruppe auf sie zugekommen sei. Sie seien relativ schnell separiert worden. Ihm sei ein Messer an den Hals gehal-
- 13 - ten worden, ein Faustschlag und ein Kick in den Bauch versetzt worden und mit D._____ seien die Täter zu einem Bankomaten gegangen. Er glaube D._____ sei ebenfalls ein Messer an den Hals gehalten worden, er habe auch eine Schnittwunde am Hals gehabt, gesehen habe er dies jedoch nicht. Er glaube, D._____ sei schon beim Bankomaten gestanden als ihm (C._____) ein Messer an den Hals gehalten worden sei. Er wisse nicht, wer ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, er wisse nur, dass die Person relativ aggressiv gewesen sei und ihm auch den Faustschlag und den Kick versetzt habe. Diese Person habe ihm auch das Mobiltelefon abgenommen (Urk. HD 4/5 S. 4). Das Messer habe er nicht gesehen, aber gespürt (Urk. HD 4/5 S. 5). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auch das Portemonnaie sei ihm wegge- nommen worden, jedoch nicht von der Person, welche ihm das Mobiltelefon weg- genommen habe, sondern von einer anderen Person. Das Portemonnaie habe er dann wieder zurück bekommen. Er könne sich an den Ablauf nicht mehr erinnern, er glaube, das Messer sei am Schluss nach dem Faustschlag und dem Kick zum Einsatz gekommen. Auf erneute Nachfrage, ob der Einvernehmende richtig ver- standen habe, dass der Privatkläger D._____ erst mit einem Messer bedroht wor- den sei, als dieser sich vom Privatkläger C._____ entfernt am Bankomaten be- funden habe hielt der Privatkläger C._____ fest, dass dies nicht zutreffe. Er glau- be er und der Privatkläger D._____ seien in jenem Moment noch beisammen ge- wesen (Urk. HD 4/5 S. 6).
d) Aussagen D._____ In der polizeiliche Befragung vom 3. Januar 2013 (Urk. HD 5/1) sagte D._____ aus, als er mit C._____ vor dem Club gewesen sei, sei eine Gruppe von 8 bis 10 Personen gekommen. Eine Person habe sein Portemonnaie aus der Ge- sässtasche genommen. Zeitgleich sei einer mit einem Messer in der Hand zu ihm gekommen und habe ihm dieses an den Hals gedrückt und ihn dabei verletzt. Die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (Urk. HD 5/1 S. 2). Anschliessend hätten sie ihn an den Armen gefasst, zum Bankomaten geführt und ihn gezwungen, den Kontostand abzu-
- 14 - fragen. Die Person mit dem Messer habe ihn am Arm gehalten als sie mit ihm zum Geldautomaten gegangen seien. Sie hätten ihn zu zweit an den Bankomaten begleitet (Urk. HD 5/1 S. 3). Das Messer habe eine Klingenlänge von ca. 10 cm aufgewiesen, habe eine Form gehabt, die sich zur Spitze verjünge, und könnte auf beiden Seiten geschliffen gewesen sein. Der Typ habe das Messer in der rechten Hand gehalten (Urk. HD 5/1 S. 3). Er habe eine oberflächliche Schnittver- letzung davongetragen, sie habe nicht geblutet (Urk. HD 5/1 S. 4). In der Befragung als Auskunftsperson vom 22. Mai 2014 sagte D._____ aus, er habe mit C._____ vor dem Club gestanden als die Gruppe von Leuten auf sie zu- gekommen sei. C._____ habe neben ihm gestanden als er mit dem Messer be- droht worden sei. Sie seien erst danach getrennt worden. Im Rahmen dieser Ein- vernahme wurden dem Privatkläger seine Aussagen in der polizeilichen Einver- nahme nochmals vorgehalten und er bestätigte sie indem er bejahte, dass diese Aussagen stimmen (Urk. HD 5/4 S. 4 und S. 5).
e) Aussagen von F._____, H._____ und G._____ An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass nur Aussagen dieser Personen zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind, weshalb auch nur die ihn entlastenden Aussagen wiederzugeben sind. F._____ sagte aus, er habe keine Messer oder sonstigen scharfen Gegenstände gesehen (Urk. HD 8/10 S. 9). Er habe nicht gesehen, dass jemand mit den Bas- lern zum Bankomaten gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 6). H._____ erklärte, er wisse über den Tathergang des Raubes nichts, er wisse nur, dass E._____ mit einem zum Bankschalter gegangen sei (Urk. HD 8/14 S. 4). Der Beschuldigte und die anderen seien mit ihm am Hängen gewesen (Urk. HD 8/14 S. 6). Er wisse nichts von einem Messer (Urk. HD 8/14 S. 6). Auch G._____ will niemandem mit einem Messer gesehen haben (Urk. HD 8/18 S. 10), nichts von einem Messer wissen (Urk. HD 8/19 S. 4) und sagte aus, einer von ihnen, dessen Namen er nicht sage, sei mit einem der Basler zum Bankomaten gegangen (Urk. HD 8/19 S. 6).
- 15 - 2.1.3. Würdigung
a) Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes Aufgrund der fotografisch festgehaltenen Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger (Urk. HD 1/3 und Urk. HD 1/6) ist erstellt, dass ihnen ein scharfer und/oder spitzer Gegenstand an den Hals gehalten wurde. Die Aufnahmen zeigen auch eindeutig, dass das Verletzungsbild nicht auf stumpfe Gewalteinwirkung, Packen am Hals oder Würgen zurückzuführen ist. Im Polizeirapport vom 16. September 2012 wurde betreffend C._____ seitens der Polizei festgehalten, dass er zwei geringe Schnittverletzungen am Hals links und rechts sowie eine Verletzung an der Unterlippe links aufwies (Urk. HD 1/1 S. 2). Die Verletzung an der Unterlippe stammt unbestrittener- massen vom Faustschlag, welchen der Beschuldigte dem Privatkläger versetzt hat. Auch betreffend D._____ wurde im Polizeirapport eine kleine 3 cm lange Schnittverletzung am Hals festgehalten (Urk. HD 1/3 S. 3). Aus Sicht des rapportierenden Polizeibeamten (Wm J._____) waren die Verletzungen am Hals der beiden Privatkläger als Schnittverletzungen erkennbar, wobei es sich um ge- ringe bzw. kleine Schnittverletzungen handelte. Diese Feststellungen des Polizei- beamten sind aufgrund der Fotoaufnahmen nachvollziehbar. Dass es sich nicht um blosse Schürfwunden handelte, ist insbesondere auf der 5. Fotoaufnahme be- treffend C._____ (Urk. HD 1/2 Blatt 3) erkennbar. Auch der geradlinige Verlauf der Verletzung und die scharfe Abgrenzung zum umliegenden Gewebe spricht entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung gegen das Vorliegen einer blossen Kratz- oder Schürfwunde. Das fotografisch festgehaltene Verletzungsbild stützt die Aussagen der Privat- kläger, welche beide übereinstimmend aussagten, dass ihnen von einem Täter ein Messer an den Hals gehalten worden sei. C._____ sagte aus, er habe das Messer nicht gesehen, nur gespürt. D._____ sagte aus, er habe das Messer ge- sehen und beschrieb es (silberfarbige Klinge; Klingenlänge ca. 10 cm; Form, die sich in die Spitze verjüngt; Urk. HD 5/1 S. 3). Die Aussagen der Privatkläger er- scheinen als glaubhaft. Beide Privatkläger haben den Messereinsatz nicht drama-
- 16 - tisiert, zeigten keine Tendenz die Beschuldigten übermässig zu belasten. C._____ räumte vielmehr ein, dass er am Anfang gar nicht bemerkt habe, dass es ein Messer sei (Urk. HD 4/2 S. 3), dass er das Messer nicht gesehen habe und dass ihm dieses nicht so lange an den Hals gehalten worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). Auf die Frage, ob es den Anschein gemacht habe, dass der Täter ihn mit dem Messer habe verletzen wollen, antwortete er, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Die Aussagen der Privatkläger erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Der Vor- instanz kann nicht darin gefolgt werden, dass der Privatkläger D._____, weil es am Tatort dunkel gewesen sei, kein Messer beim Beschuldigten gesehen habe, vielmehr einen anderen Gegenstand, den er nicht genau zu identifizieren ver- mochte und im Nachhinein Erinnerungslücken mit plausiblen Annahmen und Schlussfolgerungen fülle (Urk. HD 58 S. 36). Für einen solchen Vorgang fehlen angesichts der präzisen Beschreibung des Messers durch den Privatkläger jegli- che Hinweise. Dass der Beschuldigte, E._____, H._____, F._____ und G._____ kein Messer gesehen haben (wollen), vermag keine Zweifel an der Darstellung der Privatklä- ger zu begründen. Die Interessenlage des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten E._____ ist aufgrund ihrer Position eindeutig. Auch H._____ war an der Raub- tat beteiligt. Er gestand ein, D._____ einen Stoss gegen die Brust versetzt zu ha- ben als dieser schrie. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft (Urk. HD 8/21). Daher hatte auch H._____ ein unmittelbares eigenes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. F._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die zwischen den Beteiligten be- stehenden Verbindungen zutreffend dargelegt und es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das kollegiale Ver- hältnis stellt ein plausibles Motiv dafür dar, den Beschuldigten nicht zu belasten. G._____ hat denn auch in seiner Hafteinvernahme vom 19. Februar 2013 auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe, erklärt: "Wollte ich nicht. Es sind Kollegen von mir." (Urk. HD 8/19 S. 6). F._____ erklärte in sei-
- 17 - ner Einvernahme vom 18. Februar 2013 auf die gleiche Frage, er habe keine Kol- legen beschuldigen wollen (Urk. HD 8/10 S. 9). Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger, welche durch das Verletzungsbild gestützt werden, erstellt ist, dass ihnen von einem der Täter ein Messer an den Hals gehalten wurde. Zu prüfen bleibt nachfolgend, wer ihnen das Messer an den Hals hielt. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte weder von C._____ noch von D._____ direkt als diejenige Person identifiziert wurde, welche ihnen das Messer an den Hals hielt. C._____ sagte jedoch aus, der Täter, welcher das Messer zum Einsatz gebracht habe, sei relativ aggressiv gewesen und habe ihm auch einen Faustschlag und einen Kick versetzt (Urk. HD 4/5 S. 4). Derjenige, der ihn angegriffen habe, habe ihm selber gesagt, dass er wegen eines Baslers aus dem Club geworfen worden sei (Urk. HD 4/5 S. 5). D._____ erklärte, die Person mit dem Messer habe von ihm sein Mobiltelefon und den PIN-Code dazu verlangt (HD Urk. 5/1 S. 2 und Urk. HD 5/4 S. 4). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldige anerkannte, ag- gressiv gewesen zu sein, dem Privatkläger C._____ einen Faustschlag und einen Tritt versetzt zu haben, dass er es war, der vor der Tat wegen einer Beschuldi- gung durch einen Basler aus dem Club I._____ geworfen worden war und aner- kanntermassen derjenige war, der den Opfern die Handys abgenommen hat und die PIN-Codes verlangte (Urk. HD 2/4 S. 5), bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern das Messer an den Hals gehalten hat. In diese Richtung weist denn auch die Antwort des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013 auf die Frage, ob er jemanden mit dem Messer bedroht habe: "Nicht dass ich wüsste. Ich glaube nicht." (Urk. HD 2/2 S. 8). Auch die Einwände des Verteidigers, welche dieser im vorliegenden Zusammen- hang im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt zunächst fest, die Vorinstanz habe im Rahmen der Würdigung der Aussagen nicht
- 18 - berücksichtigt, dass der Privatkläger D._____ alkoholisiert gewesen sei (Urk. 79 S. 3). Dies trifft jedoch nicht zu, hielt die Vorinstanz doch einleitend fest, dass die aussagenden Personen in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben mit wenigen Ausnahmen in unterschiedlichem Masse alkoholisiert waren (Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger führte zudem aus, dass der Privatkläger D._____ anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme festgehalten habe, dass er nicht mehr sagen kön- ne, wer ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. 79 S. 4). Dies triff zwar zu (vgl. Urk. HD 5/1 S. 4), jedoch hielt der Privatkläger D._____ in der selben Einvernahme auch fest, dass derjenige, der von ihm das Mobiltelefon und den PIN-Code verlangt habe, derjenige mit dem Messer gewesen sei (Urk. HD 5/1 S. 2). Der Verteidiger machte sodann geltend, dass der Privatkläger D._____ da- von gesprochen habe, dass sich bei ihm am Raub nur der Typ mit dem Messer, der mit dem Portemonnaie und derjenige, welcher das Mobiltelefon an sich genommen habe, beteiligt hätten (Urk. 79 S. 4; vgl. HD 5/1 S. 4 f.), was darauf hinweise, dass eine dritte Person beteiligt gewesen sei und dass der Täter mit dem Messer nicht die gleiche Person gewesen sei, die dem Privatkläger D._____ das Mobiltelefon abgenommen habe. Dem Verteidiger ist dabei zuzustimmen, dass die Aussagen des Privatklägers D._____ gewisse Widersprüche aufweisen. Diesbezüglich ist aber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der übrigen Aussagen nicht von einer weiteren beteiligten Person ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligten die treibende Kraft im Rahmen der Auseinandersetzung. Dass später eine weitere Person derart aktiv geworden sein soll und plötzlich die zentrale Rolle (und das Messer) übernommen haben soll, ohne selber gegenüber den Privatklägern Forderungen zu stellen oder von den anderen Anwesenden im Nachhinein genannt zu werden, erscheint wenig plausibel (vgl. Urk. 58 S. 35). Es ist davon auszugehen, dass einzig noch H._____ beim Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ als wei- tere Person beteiligt war. Dieser wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 18. September 2013 bestraft, da er den Privatkläger D._____ im Verlauf der Auseinandersetzung unter anderem mit der Faust gegen die Brust gestossen hat (Urk. HD 8/21 S. 6). Auch der Umstand, dass sich H._____ – und auch F._____ – in unmittelbarer Nähe befanden als die Raubtat verübt wurde,
- 19 - erwecken in Anbetracht der übrigen Aussagen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher dem Privatkläger D._____ – und auch dem Privatklä- ger C._____ – das Messer gegen den Hals hielt. Betreffend die Aussagen des Privatklägers D._____ ist noch zum Einwand der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach der Beschuldigte Linkshänder sei, der Täter jedoch gemäss den Aussagen von D._____ mit einem Messer in der rech- ten Hand auf ihn zugekommen sei und ihm dieses an den Hals gedrückt habe. Der Verteidiger macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte ein Messer in seine schwächere rechte Hand genommen habe (Urk. 39 S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. HD 58 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass er mit der rechten Hand schreibe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Messer in die rechte Hand genommen hat. Auch betreffend die Aussagen des Privatklägers C._____ zeigte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem heutigen Plädoyer sodann einen Widerspruch auf, indem er ausführte, der Privatkläger C._____ habe zunächst festgehalten, dass der ruhigere Täter das Portemonnaie verlangt habe (Urk. HD 4/2 S. 3), wobei er nur wenig später in der gleichen Einvernahme festgehalten habe, es sei der aggressivere Täter gewesen, welcher gesagt habe, er solle ihm das Mobiltelefon und das Portemonnaie geben (Urk. HD 4/2 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger C._____ dann zu Protokoll gegeben, das Portemonnaie sei ihm von einem anderen Täter weggenommen worden als das Mobiltelefon (Urk. HD 4/5 S. 6; Urk. 79 S. 7). Auch dieser Widerspruch, wie auch der Hinweis der Verteidigung darauf, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Wahlbild- konfrontation ausführte, dass er den Täter kleiner in Erinnerung habe, als der Beschuldigte es sei (Urk. 79 S. 7), genügt jedoch nicht, um mehr als bloss theoretische Zweifel an der eingangs erläuterten Beweiswürdigung zu erwecken. An diesen Umständen ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, gemäss welchem der Privatkläger D._____ ausgeführt habe, dass ihn der Täter mit dem Messer am Arm gehalten und zum Bankomaten geführt habe (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 5/1 S. 3 f.), während der Privatkläger C._____ zu Protokoll gegeben ha-
- 20 - be, er sei zu demjenigen Zeitpunkt geschlagen und getreten worden, während der Privatkläger D._____ bereits zum Bankomaten geführt worden sei (Urk. 79 S. 6; Urk. HD 4/2 S. 3 und Urk. HD 4/5 S. 4). Bei der vorliegend zu beurteilenden Raubtat handelt es sich um eine äusserst dynamische Tat, betreffend welche es nicht erstaunt, dass sich in den Aussagen der Privatkläger gewisse Widersprüche ergeben. Wenn der Verteidiger sich auf solch einzelne Elemente des Tathergangs fokussiert, ändert dies am eigentlichen Kerngehalt der vorliegenden Beweis- würdigung zur Frage, ob ein Messer zum Einsatz gekommen ist und wer dieses zum Einsatz gebracht hat, jedoch nichts: Dass beiden Privatklägern ein Messer an den Hals gehalten wurde, ergibt sich aus ihren Aussagen und den fotografisch belegten Verletzungen. Betreffend C._____ ist klar der Beschuldigte als diejenige Person, die ihm ein Messer an den Hals gehalten hat, identifiziert: Gemäss C._____ war es jener Täter, der ihn auch geschlagen hat; der Beschuldigte ist geständig, C._____ ge- schlagen zu haben. Es wurde übereinstimmend nur ein Täter mit einem Messer geschildert. Die einzige Unsicherheit in den Schilderungen der Privatkläger liegt demnach in chronologischen Details des Tatablaufs. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte den beiden Privatklägern ein Messer an den Hals hielt.
b) Begleitung des Privatkläger D._____ zum Bankomaten Der Privatkläger D._____ sagte aus, er sei von zwei Personen zum Bankomaten begleitet worden, wobei die Person mit dem Messer ihn am Arm gehalten habe. Der Privatkläger C._____ sagte nichts zu dieser Frage aus. Der Mitbeschuldigte E._____ sagte konstant aus, er habe den Privat-kläger D._____ allein zum Bankomaten begleitet. H._____ und G._____ sagten eben- falls aus, der Privatkläger sei nur von einem von ihnen zum Bankomaten begleitet worden.
- 21 - Es stehen somit die Aussagen des Privatklägers D._____ auf der einen Seite und diejenigen des Beschuldigten und seiner Kollegen auf der anderen Seite einander gegenüber. Bei D._____ ist kein Motiv dafür ersichtlich, wahrheitswidrig von zwei Personen zu sprechen, welche ihn zum Bankomaten begleiteten. Es ist nicht er- kennbar, was er aus dieser Aussage für einen Vorteil für sich erwarten könnte. Insbesondere lässt sich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens argumentieren, denn für die Beurteilung der Zivil- forderungen ist die Frage, ob der Privatkläger von einer oder von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde, offenkundig ohne Bedeutung. Ferner kann ein Irrtum des Privatklägers über die Anzahl der ihn begleitenden Personen ausge- schlossen werden, handelt es sich dabei doch um einen ganz einfachen Sachver- halt und es ist anzunehmen, dass der Privatkläger diesen trotz Aufregung und Angst erfassen und auch in Erinnerung behalten konnte. Seitens des Beschuldigten besteht ein Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering darzustellen. Ein Motiv für eine Bestreitung der Tatbeteiligung in der Phase der Begleitung des Privatklärgers zum Bankomaten ist klar erkennbar. H._____ und G._____ sind Kollegen des Beschuldigten. Ein Interesse daran, ih- ren Kollegen zu entlasten, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Wie bereits erwähnt kommt bei H._____ hinzu, dass er zugegeben hat, D._____ einen Stoss mit der Faust gegen die Brust versetzt zu haben als dieser schrie, sie sollten aufhören. Er wurde unter anderem wegen dieser Beteiligung an der Raubtat denn auch mit Strafbefehl vom 18. September 2013 bestraft. Auch H._____ hatte demzufolge ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Dass ein Verbringen des Privatklägers zum Bankomaten durch eine Person allein leichter wiegt als gemeinsames Vorgehen zweier Mittäter, bedarf keiner weiteren Erklärung. Diese Überlegungen gelten auch für die Aussagen von E._____. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____ erstellt ist, dass er von zwei Personen zum Bankomaten begleitet wurde und dass die eine Person der Täter mit dem Messer war. Vorste- hend wurde erstellt, dass der Beschuldigte der Täter war, der das Messer einge-
- 22 - setzt hat. Somit ist auch erstellt, dass er den Privatkläger D._____ zum Bankoma- ten begleitete. 2.2. Betreffend Anklagevorwurf ND 3 2.2.1. Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Privatklägers und des Zeugen K._____ vor. Betreffend die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen liegt ferner ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli vor über eine Behandlung des Privatklägers auf der Notfallstation am 19. Juni 2014. Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem ärztlichen Befund (Urk. ND 3/8/3) bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte den Faustschlag mit oder ohne Schlag- ring ausführte, nichts Schlüssiges abgeleitet werden kann, da die festgestellten Verletzungen (Rissquetschwunde an der Augenbraue, Gehirnerschütterung und Prellung des Unterkiefers) grundsätzlich auch durch einen Faustschlag ohne Schlagring verursacht werden können. 2.2.2. Aussagen des Privatklägers A._____, des Zeugen K._____ und des Beschuldigten
a) Aussagen des Privatklägers A._____ Der Privatkläger A._____ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom
11. Juli 2014 (Urk. ND 3/5/2) aus, sein Kollege K._____ habe seit längerer Zeit Probleme mit dem Beschuldigten. Am fraglichen Abend hätten sich die beiden wieder getroffen. Er (Privatkläger) habe in der L._____-Bar ein Spiel geschaut und K._____ sei auch da gewesen. K._____ und er hätten nach Hause gehen wollen und seien zum Bahnhof Hardbrücke gegangen. Dort hätten sie bemerkt, dass kein Zug mehr nach … fahre. Sie seien zurückgegangen und wieder an der L._____-Bar vorbeigegangen. Plötzlich sei aus der Menschenmas- se der Beschuldigte auf ihn zu gekommen. Er habe nur noch seinen Namen rufen gehört und habe einen Schlag gegen sein linkes Auge bekommen. Er habe gese-
- 23 - hen, dass der Beschuldigte einen Schlagring an seiner Hand getragen habe. Er sei umgefallen und sein Kollege K._____ habe ihm aufstehen geholfen und habe ihn zur Polizei getragen. Er habe den Beschuldigten an diesem Abend das erste Mal überhaupt gesehen (Urk. ND 3/5/2 S. 5). Auf die Frage, welche Verletzungen er erlitten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe eine Verletzung am Auge gehabt. Auf die Prellung am Kiefer angesprochen, erklärte er, das sei geschnitten gewesen (Urk. ND 3/5/2 S. 7). Die Darstellung der Geschehnisse durch den Privatkläger ist pauschal und nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen enthalten keinerlei detailgetreue Schilderung und erschöpfen sich im Kern in der Behauptung, der Beschuldigte, den er in jener Nacht überhaupt das erste Mal gesehen habe, habe seinen Namen gerufen und habe ihm aus dem Nichts heraus, ohne dass eine Auseinandersetzung voraus- gegangen wäre, einen Faustschlag versetzt. Diese Darstellung ist derart pauschal, dass eine Prüfung auf Realitätskriterien nicht möglich ist. Festzuhalten ist sodann, dass die Verletzung am Kinn des Privatkläger nach seiner eigenen Darstellung eine Schnittwunde sein soll, welche nicht dem Beschuldigten zu- geordnet werden kann. Die Aussagen des Privatklägers enthalten keine stringente Darstellung des Ablaufes und sind nicht geeignet, einen rechtsgenügenden Nachweis für einen Schlag mit einem Schlagring zu erbringen. Daran ändert auch nichts, dass das Aussageverhalten des Privatklägers möglicherweise im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Vaters des Beschuldigten stehen könnte (Urk. ND 3/5/3). Dies mag neben dem Umstand, dass der Privatkläger beim fraglichen Vorfall an- getrunken war, eine Erklärung dafür abgeben, dass die Aussagen derart dürftig ausgefallen sind. Ausserdem soll der Privatkläger gebeten worden sein, nichts von einem Schlagring zu sagen, was er aber gerade getan hat. Dass er aufgrund einer erheblichen Angetrunkenheit (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführun- gen des Verteidigers in Urk. 79 S. 9) das Vorgefallene nur noch pauschal schil- dern kann, lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmung betreffend des Schlagrings aufkommen. Auch die Schilderung des Privatklägers, gemäss welcher er zuerst den Schlag erhalten, erst dann den Schlagring gesehen und
- 24 - hierauf umgefallen sei (Urk. ND 3/5/2 S. 6), erhärten diese Zweifel, zumal der Privatkläger gemäss Aussagen des Zeugen K._____ in Folge des Schlage kurz k.o. gegangen sei (vgl. Urk. ND 3/6/1 S. 2).
b) Zeugenaussage K._____ K._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2014 aus, seit der Be- schuldigte erfahren habe, dass er (Zeuge) früher einmal einen Bekannten des Beschuldigten beraubt habe, hätten sie Probleme miteinander gehabt. Zum Pri- vatkläger unterhalte er ein freundschaftliches Verhältnis. K._____ schilderte in seiner Zeugeneinvernahme nachvollziehbar, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigen in der fraglichen Nacht in bzw. vor der L._____-Bar zu Beleidigun- gen und Provokationen gekommen sei, in deren Verlauf der Privatkläger sich für ihn eingemischt habe. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte einen Schlagring hervorgeholt und er (Zeuge) habe ihn aufgefordert, das Ding wegzutun als gerade ein Polizeiauto vorbeigefahren sei und der Beschuldigte sich in den nächsten Hinterhof zurückgezogen habe und er ihn nicht mehr gesehen habe. Auf dem Nachhauseweg als er mit dem Privatkläger A._____ an der L._____-Bar vorbeigegangen sei habe sich der Beschuldigte in der Menschen- menge versteckt und habe dem Privatkläger A._____ einen Schlag an das Auge versetzt. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte dabei einen Schlagring getragen habe. Er habe weder beim Schlag noch nach dem Schlag einen Schlagring gesehen (Urk. ND 3/6/2 S. 4). Einen Schlagring habe er beim Beschuldigten nur gesehen bevor das Polizeiauto vorbeigefahren sei (Urk. ND 3/6/2 S. 5). Während und nach dem Schlag habe er keinen Schlagring in der Hand des Beschuldigten gesehen. Er sei sich diesbezüglich sicher, da er dem Beschuldigten gegenüber gestanden habe (Urk. ND 3/6 /2 S. 7). Die Zeugenaussage von K._____ ergibt ein stimmiges Ganzes der Abläufe. Seine Aussagen sind nachvollziehbar und detailliert. Der Zeuge zeigt keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Beschuldigten. Vielmehr räumt er von sich aus ein, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Beschuldigte mit einem Schlagring geschlagen habe und dass es im Vorfeld Provokationen von ihm und vom Privatkläger A._____ gegeben habe (Urk. ND 3/6/2 S. 6).
- 25 - Insgesamt erscheinen die Aussagen von K._____ als glaubhaft, es ergeben sich daraus keine Hinweise für eine Falschbelastung des Beschuldigten, obwohl das Verhältnis zwischen ihnen belastet ist. Gestützt auf die Zeugen- aussage von K._____ lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte beim Faustschlag gegen A._____ einen Schlagring trug.
c) Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 46 f.). Zudem ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Aussagen des Beschuldigten von der deutlichen Tendenz geprägt sind, sich dem jeweiligen Stand der Ermittlungen anzupassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weder aufgrund des Verletzungsbildes noch aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen des Privat- klägers erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Faustschlag mit einem Schlagring ausführte. Dagegen entlastet die glaubhafte Zeugenaussage von K._____ den Beschuldigten. 2.2.3. Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Faustschlag gegen A._____ mit einem Schlagring ausführte. Ferner handelt es sich bei der Verlet- zung am Kinn des Privatklägers nach dessen eigener Darstellung nicht um eine Folge des Faustschlages, er sprach selber davon, dass er sich geschnitten habe. Die vom Privatkläger erlittene Gehirnerschütterung muss jedoch – entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. 79 S. 13 f.) – klar als Folge des Faustschlages ge- sehen werden, zumal der Privatkläger nach dem Faustschlag kurzzeitig das Be- wusstsein verloren hat und bei der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten zusammenbrach und in Spitalpflege verbracht werden musste. Dass dies allein der Alkoholisierung des Privatklägers zuzuschreiben sein soll, erscheint nicht plausibel. III. Rechtliche Würdigung
- 26 -
1. Anklagesachverhalt HD Dass der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Erläuterungen und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt, ob das konkrete Vorgehen und der Einsatz eines Messers den qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Da auch dem Grundtatbestand des Raubes eine gewisse Gewaltanwendung inhärent ist, gestaltet sich die Abgrenzung zwischen dem Grundtatbestand und dem qualifi- zierten Tatbestand der besonderen Gefährlichkeit als schwierig. Die Abgrenzung wird auch dadurch erschwert, dass es sich bei der Qualifikation gemäss Ziff. 3 Abs. 3 um einen Auffangtatbestand handelt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bestrafung nach diesem qualifizierten Tatbestand nur in Frage kommt, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N 70 und N 71 zu Art. 140). Begründet werden kann die besondere Gefährlichkeit durch kühne, verwegene, heimtückische Art der Tatbegehung. Als Kriterien können heran- gezogen werden der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer oder technischer Hindernisse, professionelle Tatvorbereitung, hart- näckiges, hinterlistiges Vorgehen (BGE 116 IV 312, S. 317). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe dadurch, dass er ein Messer zum Einsatz gebracht habe, im Sinne des Gesetzes besondere Gefährlichkeit offenbart (Urk. 38 S. 13). Vorliegend hat der Beschuldigte im Rahmen der Verübung der Raubtat beiden Privatklägern für einen relativ kurzen Zeitraum ein Messer oder einen messer- ähnlichen scharfen Gegenstand an den Hals gehalten und diesen dadurch im Halsbereich oberflächliche Schnittverletzungen zugefügt. Art. 140 StGB beinhaltet bezüglich des Ausmasses der Gefährdung eine eigentliche Stufenfolge, welche mit Ziff. 1 die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vor- sieht, mit Ziff. 2 das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen
- 27 - Waffe sanktioniert und mit Ziff. 4 die Herbeiführung einer stark erhöhten konkre- ten Lebensgefahr berücksichtigt. Zwischen den Ziff. 4 und Ziff. 2 fällt unter Ziff. 3, wer eine besondere Gefährlichkeit schafft, welche mehr als eine blosse Gefahr darstellt, aber noch keine stark erhöhte Lebensgefahr bewirkt. Mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber eine Art Auffangtatbestand geschaffen, mit dem einer anderen besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung getragen werden soll (M. Niggli/Ch. Riedo, in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 75 zu Art. 140 StGB). Berücksichtigt man die in diesem Zusammenhang ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts, so wird klar, dass das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu subsumieren ist. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_988/2013 vom
5. Mai 2014 bezüglich eines Täters, welcher seinem Opfer ein Messer vor das Gesicht gehalten, dieses mit dem Messer aber nicht einmal berührt hat, fest, dass dieses Vorgehen mit der Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar sei, worauf es eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB bejahte (E. 1.4.1 f.). In der heute zu beurteilenden Konstellation sahen sich die Privat- kläger – wie auch im zitierten Entscheid des Bundesgerichts – ebenfalls einer Überzahl an ihnen gegenüberstehenden Tätern ausgesetzt, wobei der Beschul- digte den Privatklägern – dies im Gegensatz zum zitierten Entscheid – das Messer sogar direkt an den Hals hielt und diese – wenn auch nur geringfügig – mit dem Messer verletzte (vgl. in diesem Zusammenahng auch die Entscheide des Bundesgerichts 6B_1248/2013 vom 23. September 2013, E. 1.4, sowie 6B_339/2009 vom 7. August 2009, E. 2.1 ff., in welchen das Bundesgericht in ähnlichen Sachverhalten gar von einer Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ausging). Auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts muss da- von ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einer Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe verglichen werden kann. Die heute zu beurteilende Situation ist im Vergleich sogar als noch gefährlicher zu beurteilen, da das Ausmass der konkreten Gefährdung der Opfer nicht allein vom Verhalten des Täters abhängig war, sondern auch von einer allfälligen (Fehl-)Reaktion eines der beiden Privatkläger hätte negativ beeinflusst werden können. Bei der durch den Beschuldigten begangenen Raubtat war aufgrund der
- 28 - dieser inhärenten Dynamik mit erheblichen Verletzungsrisiken zu rechnen, nicht zuletzt auch wegen solch unvorhersehbarer und unkontrollierbarer Reaktionen der beiden Privatkläger. Das Verhalten des Beschuldigten ist folglich als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft geht im Rahmen der rechtlichen Würdigung sodann davon aus, dass vorliegend ein mehrfacher Raub gegeben sei (Urk. HD 21 S. 4; Urk. 38 S. 13; Urk. 78 S. 1), wogegen die Vorinstanz festhielt, dass von einer Handlungs- einheit bzw. von einem Gesamtvorsatz und somit nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen sei (Urk. 58 S. 56 und S. 73). Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Trechsel/Affoltern-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 49 StGB, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hält fest, dass derjenige Täter wegen eines (einfachen) Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden ziehe (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c). Die herrschende Lehre geht für die Annahme einer Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag jedoch präzisierend davon aus, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein müsse, die einzelnen Taten also gegen den selben Träger des Rechtsgutes gerichtet sein müsse (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 19 N 18). Bei unpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des identischen Rechtsgutträgers entbehrlich sein (so im zitierten Urteil des Bundesgerichts betreffend Diebstahl). Aufgrund des konkret erstellten Verhaltens des Beschuldigten ist vorliegend jedoch von einem dominierenden individuellen Anteil im Bereich der geschützten Rechtsgüter auszugehen, womit vorliegend eine mehrfache Tagbegehung anzunehmen ist. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Anklagesachverhalt ND 3
- 29 - Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers A._____ kann bezüglich der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Privatkläger als Folge des Faustschlages eine Gehirn- erschütterung mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit erlitten hat und eine Rissquetsch- wunde an der linken Augenbraue, welche genäht werden musste und gemäss ärztlichem Bericht des Stadtspitals Triemli eine Narbe hinterlassen wird (Urk. ND 3/8/3 S. 2). Diese Verletzungsfolgen erfüllen klar den Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung und sind – wie inzwischen auch die Verteidigung aner- kennt (Urk. 78 S. 16) – nicht mehr als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln Zu den Strafzumessungsregeln hat sich die Vorinstanz abschliessend geäussert, es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 58 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Bemessung der Verschuldens- grade wird auch vorliegend auf die von der Vorinstanz verwendete Tabelle abgestellt (Urk. 58 S. 60).
2. Strafzumessung für das schwerste Delikt 2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Frei- heitstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung dieses ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die Strafe ist daher in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
- 30 - 2.2. Tatkomponente des Raubes zum Nachteil des Privatklägers C._____ 2.2.1 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat gegen den Privatkläger C._____ Gewalt angewendet indem er ihm ein Messer an den Hals gehalten hat. Zudem hat er diesem einen Faust- schlag und einen Fusstritt versetzt. Die erlittenen Verletzungen durch den Messereinsatz sind zwar noch leicht ausgefallen, wobei der Privatkläger C._____ festhielt, dass es nicht den Anschein gemacht habe, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer auch tatsächlich habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Es darf jedoch nicht ver- kannt werden, dass der Einsatz eines Messers gegen den Hals einer Person je nach Reaktion des Opfers in einem dynamischen Geschehen zu einer schwer- wiegenden Verletzung hätte führen können. Das Vorgehen war nicht ausdrücklich abgesprochen und erfolgte spontan aus nichtigem Anlass sowie aus einem Frust heraus. Der Beschuldigte muss als Initiator gesehen werden. Zudem liegt gemeinsame Tatbegehung mit dem Mitbeschuldigten E._____ vor und wurde der Eindruck der Übermacht ausgenützt, den die Gruppe um den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger erweckte. Die erhältlich gemachte Beute in Form eines Mobiltelefons ist nicht hoch ausgefallen und entspricht dem ungeplanten unorganisierten Vorgehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 noch leicht. 2.2.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Aus blossem Frust darüber, dass er aus dem Club gewiesen worden war, hat er den Privatkläger angegriffen, ohne dass ihm dieser den geringsten Anlass dazu gegeben hätte. Daneben dürften auch finanzielle Motive eine Rolle gespielt haben. In erster Linie ging es aber darum, Aggressionen abzulassen. Insgesamt wiegt das Verschulden auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente noch leicht.
- 31 - 2.2.3 Einsatzstrafe Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 64 f.). Auch unter Mitberücksichtigung der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Aktualisierungen zur Person (insbesondere betreffend die neue Arbeitsstelle des Beschuldigten, welche dieser aufgrund eines Fahrradunfalles jedoch nicht antreten konnte; vgl. Urk. 77 S. 1 ff.) ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. Er hat sich ab Beginn des Vorverfahrens teilweise geständig erklärt, hat sich beim Privatkläger C._____ entschuldigt und diesem eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- bezahlt, was sich strafmindernd auswirkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 18 f.) kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Raubstraftat erst 18 ½ Jahre alt war. Ein entsprechender Milderungsgrund existiert im geltenden Recht nicht mehr, was die Verteidigung konzediert. Dass es
– so die Verteidigung – übermässig lange bis zur Ausfällung eines Strafurteils ge- dauert hat, hat der Beschuldigte zudem vor allem seiner wiederholten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens zu verdanken. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mithin nicht vor. Was die erneute Delinquenz des Beschuldigten im Nachgang zu den heute zur Diskussion stehenden Delikten betrifft (vgl. Urk. 71 und Urk. 77 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass die Strafzumessung das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten umfasst. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf
- 32 - das Gericht aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungs- verbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3). 2.4. Sanktion Die Einsatzstrafe von 28 Monaten ist aufgrund des Teilgeständnisses und des Nachtatverhaltens gegenüber dem Privatkläger C._____ auf 24 Monate zu reduzieren. 2.5 Asperation der Strafe betreffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers D._____ Hinsichtlich des Raubes des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers D._____ kann sowohl betreffend die objektive und subjektive Tatkomponente als auch die Täterkomponente weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers C._____ verwiesen werden (Ziff. 2.2.1., Ziff. 2.2.2. und Ziff. 2.3.). In Abweichung zu den genannten Ausfüh- rungen ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ nicht zusätzlich einen Faustschlag und einen Fusstritt versetzt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger D._____ im Anschluss daran, dass er diesem das Messer an den Hals gehalten und dessen Mobiltelefon behändigt hat, zusammen mit E._____ zum Bankomaten begleitete. Im Übrigen kann aufgrund der Nähe des Tathergangs zu demjenigen zum Nachteil des Pri- vatklägers C._____ auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zweite Raubtat in Anwendung des Asperationsprinzips von 24 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen.
3. Körperverletzung ND 3
- 33 - 3.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat dem alkoholisierten und damit allgemein reduzierten Privat- kläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Gehirnerschütterung zu- gefügt. Die Rissquetschwunde musste genäht werden und es wird eine Narbe im Gesicht des Privatklägers sichtbar bleiben. Der Schlag erfolgte unvermittelt, traf den Privatkläger völlig unvorbereitet, ohne dass unmittelbar eine Provokation des Privatklägers vorausgegangen wäre. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 3.2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da seiner Tat keine unmittelbare Provokation oder ein Angriff des Privatklägers vorausging, der Schlag diesen vielmehr völlig unvorbereitet traf, muss das Motiv des Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 63) darin gesehen werden, dass er sich aus verletztem Stolz am Privatkläger rächen wollte, weil sich dieser in eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigen und K._____ eingemischt hatte. Das direktvorsätzliche Handeln aus nichtigem Anlass lässt das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht erscheinen. 3.2.3. Bewertung der Tatkomponente
- 34 - Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erklärte sich einerseits vollumfänglich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Auf der anderen Seite fällt aber straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren und trotz erstande- ner Untersuchungshaft unbeeindruckt erneut delinquierte. Die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren wiegen sich gegenseitig auf. 3.4. Sanktion Vorliegend ist keine selbständige Strafe für die Körperverletzung auszufällen, vielmehr ist eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt durch Asperation vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Angemessen er- scheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten auf 34 Monate.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Betreffend die Strafzumessung zu diesen Delikten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 63, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Das Geständnis des Beschuldigten einerseits und die Delinquenz während hängigem Verfahren und trotz erlittener Haft wiegen sich auf.
5. Gesamtbeurteilung Mit einer Asperation der Einsatzstrafe von 30 Monaten für die Raubtat auf 36 Monate für alle Delikte wird allen strafzumessungsrelevanten Faktoren in an- gemessener Weise Rechnung getragen.
- 35 - Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe anzurechnen sind 209 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug. V. Vollzug Der Beschuldigte ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszu- sprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist, jedoch nach erstandener 35-tägiger Untersuchungshaft und während dem betreffend seine Raubtat geführten Strafverfahren zweimal erneut straffällig geworden ist (einfache Köperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), was bereits Zweifel an seinen Bewährungsaussichten hervorzurufen vermag. Nach insgesamt 209 Tagen in Haft bzw. in vorzeitigem Strafvollzug hat der Beschuldigte nunmehr – wiederum während des noch laufenden Strafverfahrens – erneut die Eröffnung einer Strafuntersuchung veranlasst, betreffend welcher er zumindest teilweise anerkennt, einen Jugendlichen geschlagen und dabei verletzt zu haben (Urk. 77 S. 3 ff.). Das bis anhin gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren und die damit in Zusam- menhang stehende Inhaftierung von insgesamt 209 Tagen scheinen ihn nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich in seinen Entschuldigungen gegenüber den Privatklägern und in der Tatsache, dass er deren Zivilforderungen teilweise anerkannte und bereits beglichen hat, manifestierte. In Anbetracht der gesamten Umstände kann dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Da der Beschuldigte durch sein Verhalten trotz pendentem Verfahren und erstan- dener Haft aber eine nicht zu vernachlässigende Uneinsichtigkeit an den Tag legte, ist heute davon auszugehen, dass der Vollzug von 18 Monaten Freiheits-
- 36 - strafe notwendig sein wird, um einerseits seinem Verschulden genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 209 Tage Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 18 Monaten ist dem Beschuldigten aufgrund der verbleibenden Bedenken eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilforderungen Betreffend die Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivil- forderungen sowie die für die Bemessung der Genugtuung massgebenden Kriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 67 ff.). Der Privatkläger A._____ beantragte die Zusprechung einer Genugtuung im Be- trage von Fr. 100'000.-- (Urk. ND 3/9/5) ohne dies zu begründen. Der Beschuldige anerkannte eine Genugtuungsforderung im Betrage von Fr. 500.-- und beantragte, die Genugtuungsforderung sei im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 79 S. 2 und S. 22). Der Privatkläger trug aufgrund des massiven Faustschlages des Beschuldigten eine Verletzung der körperlichen Integrität davon. Er wurde kurzzeitig bewusstlos und erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, welche genäht werden musste. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 71) ist sodann festzuhalten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten völlig über- raschend aus der Menschenmenge heraus geschlagen wurde, ohne dass eine Provokation unmittelbar vorausgegangen wäre und von einem Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden könnte. In Berücksichtigung der durch den Privatkläger A._____ konkret erlittenen immateriellen Unbill rechtfertigt es sich, diesem eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Das Genugtuungsbegeh- ren ist im Mehrbetrag abzuweisen.
- 37 - VII. Kostenfolgen Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte betreffend die beantragte Reduktion der Strafe. Er obsiegt jedoch hinsichtlich der Qualifikation der ein- fachen Körperverletzung (als davon auszugehen ist, dass kein Schlagring zum Einsatz kam und somit auch Ziff. 2 Abs. 2 von Art. 123 StGB nicht zur Anwendung gelangt) sowie teilweise hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung zugunsten des Privatklägers A._____. Die Staatsanwaltschaft dagegen obsiegt mit ihrem Antrag im Schuldpunkt betreffend den qualifizierten Raubtatbestand und teilweise auch mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Entsprechend diesem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei im Umfang von ¾ vorzube- halten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- (…)
- (…)
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG 2.-3. (...)
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers C._____ im Betrag von Fr. 1'500.-- anerkannt und bereits bezahlt hat.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
- 38 - Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 1'500.-- anerkannt und bereits bezahlt hat.
6. a) (…) Es wird vorgemerkt, das der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ im Betrag von Fr. 500.-- anerkannt hat.
b) Der Privatkläger A._____ wird bezüglich des Schadenersatzbegehen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. März 2013 bzw. 15. August 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände: − Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A…), − Elektroschocker getarnt als Mobiltelefon (Asservat-Nr. A…), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
8. Das von der Stadtpolizei Zürich, Jugenddienst, am 9. Dezember 2014 beigezogene kleine Schmetterlingsmesser (Asservat-Nr. A…) wird als Beweismittel zu den Akten genommen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'542.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 209 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 209 Tage, die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigen bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 40 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ (versandt) − den Privatkläger C._____, … [Adresse] (versandt) − den Privatkläger D._____, … [Adresse] (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − den Privatkläger C._____, … [Adresse] − den Privatkläger D._____, … [Adresse] − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 41 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. P. Rietmann