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SB150104

Gefährdung des Lebens

Zürich OG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebenspartnerin A._____, diese im Wohnzimmer mit leicht

- 6 - überkreuzten Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt, indem er seine Hände nach oben zu deren Kinn gedrückt habe. Nachdem die Tochter des Be- schuldigten, F._____, zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei und dem Be- schuldigten gesagt habe, er solle aufhören, und die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, habe dieser von der Geschädigten abgelassen. Hierauf sei die Ge- schädigte aus der Wohnung gerannt und ins Treppenhaus geflüchtet. Der Be- schuldigte sei der Geschädigten ins Treppenhaus gefolgt, habe sie dort be- schimpft und von vorne an der Schulter gepackt, um sie auf diese Weise in die Wohnung zurückzuziehen. Als die Geschädigte daraufhin zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschuldigte auf den Boden gedrückt, sie mit den Fäusten oder der flachen Hand unterhalb des Schlüsselbeins geschlagen und erneut versucht, die Geschädigte zu würgen. Die Geschädigte habe den Beschuldigten jedoch mit beiden Händen und den Füssen von sich wegstossen können und es sei ihr ge- lungen, aufzustehen. Als sie wieder gestanden sei, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vor- ne am Hals gewürgt. Wiederum habe er hierbei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hingedrückt. Weil sich die Geschädigte mit Händen und Füssen ge- wehrt habe und der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen. Infolge des Würgens durch den Beschuldigten, habe sich die Geschädigte in konkreter Lebensgefahr befunden und dabei die in der Anklageschrift namentlich erwähnten Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe durch das mehrfache Würgen bewusst und ge- wollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu miss- billigende und ohne vernünftigen Grund verursachte Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten erzeugt. In einer durch nichts zu rechtfertigenden Manier habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tötung der Geschädigten bewirkt (Urk. 28 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Hingegen machte er in Bezug auf die konkreten deliktischen Vorwürfe

- 7 -

– nach anfänglicher Bestreitung (Urk. 8/1) – sinngemäss eine Amnesie geltend (Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/3 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Widersprüche aufweisen und seien daher nicht in allen Teilen überzeugend. Demgegenüber mache der Beschuldigte bezüglich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend. Aufgrund der Widersprüche und der geltend gemachten Amnesie überzeuge letztlich weder die Darstellung der Privat- klägerin, noch diejenige des Beschuldigten. Übereinstimmend seien deren Aus- sagen indes dahingehend, dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin sowie in Anwesenheit der Tochter F._____ zu einem lautstarken Streit gekommen sei, wobei ein Wort das andere gegeben habe und es auch unbestrittenermassen zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekom- men sei. Anlass des Streites sei der bevorstehende Osterausflug gewesen. Offensichtlich und unbestrittenermassen seien Dinge vorgefallen, die nicht zum Normalverhalten eines Paares gehören würden, so zum Beispiel das physische aufeinander Losgehen. Im Übrigen würde jedoch Aussage gegen Aussage stehen. Es könne daher im vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig geklärt werden, wer von den Parteien den Hauptgrund für den Konflikt gesetzt respektive wer wie agiert und reagiert habe. Auch die Aussagen der Zeugen seien nicht tauglich, um den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Sämtliche Zeugen hätten nämlich zum eingeklagten Würgevorgang, wenn über- haupt, lediglich sehr vage Angaben machen können. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich der Sachverhalt auch nicht erstellen (Urk. 58 S. 10 ff.). 3.4. Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom

3. März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweis- würdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Widerspruch zueinander stehen würden und somit Aussage gegen Aussage stehe. Nicht nachvollziehbar sei indes, wenn die Vorinstanz ausführe, dass weder die Darstellung des

- 8 - Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin rechtsgenügend überzeugen würden. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien, als diejeni- gen des Beschuldigten. So seien auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten klare Rötungen am Hals sichtbar und die Rechtsmedizinerin habe auch Verletzungen am Hals der Geschädigten festgestellt. Die Rechtsmedizinerin habe denn auch festgestellt, dass das Verletzungsbild vollumfänglich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar sei. Zudem habe sie keine Widersprüche zu den Angaben der Privat- klägerin zum Ereignishergang festgestellt. Somit seien die Aussagen der Privat- klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin seien gesamt- haft betrachtet glaubhaft und es sei auf diese Aussagen abzustellen. Entspre- chend sei der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 59 S. 2, Urk. 90 S. 2). 3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO nicht beachtet worden. Aber auch so würden die Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen, zumal sie ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Demgegen- über habe der Beschuldigte zwar ein verständliches Interesse daran freige- sprochen zu werden, ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewe- sen, seine Glaubwürdigkeit sei darüber hinaus aber nicht in Frage zu stellen. Seine Aussagen seien konstant und schlüssig. Den Beweisergebnissen habe der Beschuldigte seine Aussagen nicht angepasst, vielmehr habe er nach Kenntnis- nahme der Beweisergebnisse und des Anklagevorhaltes diese im Nachhinein ge- würdigt. An die Vorfälle selber könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei das Gutachten des IRM zu bemängeln. Es stelle lediglich auf die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin ab und mache ferner keine Aussagen zur Unmittel- barkeit der Gefährdung. Schliesslich sei es zu wenig klar und es lasse sich nicht schlüssig ableiten, ob die Spuren am Hals und die Stauungsblutungen nur und

- 9 - ausschliesslich durch das Würgen entstanden seien oder ob die Spuren auch aufgrund des Abwehrens des Angriffes der Privatklägerin hätten entstehen können. Überdies bestünden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsicht- lich Einteilung des Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" (Urk. 91 S. 3-9). 3.6. Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10). 3.7. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 S. 27 ff.) und G._____ (Urk. 58 S. 31) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben hat. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenso verwiesen werden, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 58 S. 23 f.) sowie der Zeugen H._____, I._____ und G._____ (Urk. 58 S. 25, 27 und 31). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuzustimmen ist der Vorinstanz des wei- teren insofern, als sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, sowohl die Depositionen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatkläge- rin seien widersprüchlich und es lasse sich [allein] gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – auch die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme berück- sichtigt hat. Obwohl der Beschuldigte an jener Einvernahme nicht teilnahm (vgl. Urk. 9/1 S. 1), sind die Depositionen der Privatklägerin verwertbar, da der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin vom 12. April 2013 mit ihr konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 9/2 S. 1 und S. 16). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, auch die Zeugenaussagen würden zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes nichts Entscheidendes beitragen. Insofern kann auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der weiteren Beweismittel. Auf diese ist daher nachfolgend näher einzugehen.

- 10 - 3.7.1. Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan IRM) auf Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Der betreffende Gutachtensauftrag wurde durch die Anklagebehörde zunächst mündlich erteilt und hernach mit Schreiben vom 30. März 2013 schriftlich bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte korrekterweise unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 12/4). Das IRM erstattete das angeforderte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am

18. April 2013 (Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 unterbreitete die Anklagebehörde dem IRM sodann – erneut unter Hinweis auf Art. 307 StGB – eine Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 18. April 2013 (Urk. 12/6). Das IRM beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die gestellte Frage im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 12/7). Sowohl das Gutachten, als auch das Ergänzungsgutachten wurden in prozessualer Hinsicht korrekt erhoben, sodass deren Verwertung nichts entgegensteht, was im übrigen auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschuldigten respektive der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013 machten die untersuchenden Ärztinnen zusammengefasst wörtlich folgende Fest- stellungen (Urk. 12/5 S. 3): "Das vorliegende Verletzungsbild ist Folge stumpfer, teils tangential schürfender Gewalteinwirkung und vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar. Die streifigen, andeutungsweise geformten Unterblutungen der Halshaut sind Verletzungen, wie sie z.B. durch den Druck mit Fingern während eines Würgens entstehen können. Die weiteren Hautunterblutungen und Hautabschürfungen können keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Es ergaben sich demnach keine Widersprüche zu den wenigen Angaben der Geschädigten zum Ereig- nishergang." 3.7.2. Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom

29. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde foto- grafisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsauf- nahmen" befinden sich als Urk. 15/2 bei den Akten. Auf denjenigen Fotos, welche den Halsbereich der Privatklägerin wiedergeben, ist ohne weiteres erkennbar, was auch die begutachtenden Ärztinnen beschreiben. Namentlich im linken Hals- bereich sind auch für den medizinischen Laien klarerweise durch eine Hand ver- ursachte Würgemale erkennbar. Die Struktur einer Hand, mit den mehr oder

- 11 - weniger parallel verlaufenden vier Fingern (Zeige- bis und mit kleiner Finger) so- wie dem leicht nach oben abgespreizten Daumen ist in optima forma auszu- machen (Urk. 15/2 S. 11 und S. 13). Wenn auch nicht in der gleichen, geradezu exemplarischen Deutlichkeit, so sind dennoch auch im Bereich der rechten Hals- seite klar erkennbare Hautunterblutungen zu sehen (Urk. 15/2 S. 9). Im Gutachten ist diesbezüglich die Rede davon, dass am Hals rechts vier zum Nacken hin auf- steigende, annähernd parallel verlaufende bis maximal 8 x 0.8 cm messende, rot- livide Hautunterblutungen feststellbar waren. Am Hals links zeigten sich anlässlich der Untersuchung ebenfalls vier quer zur Halslängsachse verlaufende bis zu ca. 5 x 0.8 cm messende, livide-rote Hautunterblutungen in einem Abstand von bis zu 0.8 cm. Annähernd senkrecht hierzu stellten die Gutachterinnen schliess- lich an der dem Gesicht zugewandten Seite, eine ca. 7 x 0.8 cm messende, streifige, livide, Hautunterblutung fest (Urk. 12/5 S. 2). Was hier durch die Gutach- terinnen beschrieben wird, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes, als die Form einer Hand. 3.7.3. Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die aus- führliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilde- rungen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, wonach der Beschuldigte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt und dabei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hin gedrückt habe. Hinzu kommen die am rechten Oberlid und an der rechten Wange der Privatklägerin festgestellten punktförmigen Hauteinblutungen (Urk. 15/5 S. 4). Derartige sogenannte Stau- ungsblutungen können nach Auffassung der Gutachter im Ergänzungsgutachten, insbesondere nach strangulierender Gewalt gegen den Hals auftreten (Urk. 12/7 S. 2). Nachdem die Privatklägerin unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in ärztliche Obhut verbracht und dort auch eingehend unter- sucht wurde, kann ausgeschlossen werden, dass die bei ihr festgestellten Ver- letzungen einen anderen Ursprung als die kurz zuvor mit dem Beschuldigten aus- getragene tätliche Auseinandersetzung haben könnten. Dementsprechend halten die Gutachterinnen auch fest, dass das sich ihnen gezeigte Verletzungsbild voll- umfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar sei (Urk. 12/5

- 12 - S. 3). Es steht damit fest, dass die bei der Privatklägerin diagnostizierten Ver- letzungen durch den Beschuldigten verursacht wurden, kann doch eine andere Urheberschaft ausgeschlossen werden. 3.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpreta- tion der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass auf- grund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen von einer konkreten Lebensgefahr habe ausgegangen werden müssen. Dass sol- che Stauungsblutungen vorgelegen seien, habe er dem ersten Gutachten ent- nommen. Nur anhand der Fotografien könne er keine Hinweise auf Stauungsblu- tungen erkennen. Wenn die Gutachterin indes in einem Gutachten festhalte, dass sie Stauungsblutungen im Kopfbereich festgestellt habe, gehe er davon aus, dass das stimme. Die Stauungsblutungen seien wegen des Würgens entstanden; an- dere Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). 3.7.5. Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entspre- chen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin fest- gestellten Stauungsbefunde in Form mehrerer, punktförmiger Einblutungen der Gesichtshaut auf eine derart massive strangulierende Gewalt gegen den Hals hindeuten, dass im Tatzeitpunkt von einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin ausgegangen werden muss. 3.7.6. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gut- achtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des - Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" bestehen, da nur "einzelne" punkt- förmige Hauteinblutungen am Kopf festgestellt worden seien, welche in der Foto- dokumentation nicht zu sehen seien. Ferner würden keine Symptome der Klasse 2 gemäss dem wissenschaftlichen Aufsatz von Plattner/Bolliger/Zollinger "Forensic assessment of survived strangulation" genannt (Urk. 91 S. 8 f.). Der sachverständige Zeuge legte nachvollziehbar dar, dass auch bei Vorliegen einer einzelnen punktförmigen Stauungsblutung aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine

- 13 - konkrete Lebensgefahr geschlossen werden müsse (Urk. 88 S. 12; vgl. auch seine Ausführungen zur Entstehung solcher Stauungsblutungen auf S. 8). Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 8) ist somit auch nicht entscheidend, wie lange die Strangulation dauerte (weshalb ebenso unerheblich ist, von welcher Dauer des Würgevorgangs die Privatklägerin ausgeht), sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Stauungsblutungen vorliegen. Das Gutachten ist somit nicht zu bemängeln; es ist schlüssig, klar und beschreibt die Verletzungen der Privatklägerin. Gründe, nicht auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abzustellen, sind nicht ersichtlich. 3.7.7. Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutun- gen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, solche seien schwer fotografisch zu dokumentieren (Urk. 88 S. 9). We- sentlich ist jedoch, dass die untersuchende Ärztin bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin solche Stauungs- bzw. punktförmige Hauteinblutungen feststellen konnte (Urk. 12/5 S. 2). Dafür, dass dies im Gutachten falsch wieder- gegeben worden wäre, bestehen keine Anzeichen. Vor diesem Hintergrund be- steht auch kein Grund, Dr. med. C._____ zu befragen. Sie erstattete das Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung einerseits in Kenntnis der Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Urk. 12/5 S. 4). Andererseits ist davon auszugehen, dass sie auch als Zeugin angeben würde, dass Stauungsblutungen bei der Privatklägerin vorlagen, da sie sich vermutlich kaum an die Untersuchung der Privatklägerin er- innern dürfte, sie deswegen vor der Befragung die entsprechenden Akten konsul- tieren und sie im Ergebnis somit nichts anderes als bereits im Gutachten festge- halten ist zu Protokoll geben würde. 3.7.8. Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungs- blutungen ohne weitere Symptome, dass die Privatklägerin nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden sei, zumal sie gemäss eigener Darstellung während des Würgevorgangs noch habe atmen können, keine inneren Verletzun-

- 14 - gen am Hals nachweisbar seien, ihr nicht schwarz vor Augen geworden und auch kein spontaner Urinabgang nachgewiesen sei (Urk. 91 S. 10 f.). Dazu ist die Ver- teidigung – erneut – auf das Ergänzungsgutachten zu verweisen. Dieses hält un- missverständlich fest, dass bei Vorliegen derartiger Stauungsblutungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, von einer schweren passageren Durch- blutungsstörung des Gehirns respektive einer konkreten Lebensgefahr aus- gegangen werden müsse (Urk. 12/7), was auch der Zeuge Dr. med. D._____ be- stätigte (Urk. 88 S. 8). 3.7.9. Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähn- te "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass – wie bereits dargelegt (Ziff. 3.7.2.) – am Hals der Privatklägerin durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar sind. Andere Gründe für die am Hals festgestellten Hautunterblutungen sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge Dr. med. D._____ hegt keine Zweifel, dass das Verletzungsbild sich so präsen- tiert, wie dies erfahrungsgemäss bei einer heftigen Gewalteinwirkung auf den Hals im Sinne eines heftigen Würgens geschieht (Urk. 88 S. 9 f.). Dass diese Spuren bei blosser Abwehr eines Angriffs der Privatklägerin entstanden sind, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 91 S. 7), kann daher ausgeschlossen werden. Dass andere Gründe als ein Würgen (z.B. heftiges Husten, heftiges Erbrechen) zu den Stauungsblutungen geführt haben, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und erscheint vor den Ausführungen des Zeugen Dr. med. D._____ auch nicht plausibel (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). 3.7.10. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vor- liegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinischer Sicht von konkreter Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 91 S. 7), dann ist darauf hinzuweisen, dass konkret und unmittelbar als Synonyme in dem Sinne zu verstehen sind, als dass eine blosse Möglichkeit eben nicht genügt. Es besteht daher kein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.

- 15 - 3.7.11. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privat- klägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 12. April 2013 führte die Privat- klägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Treppenhaus gewürgt. Nachdem sie ihn weggestossen habe, sei sie dagestanden und ihr Urin sei einfach so raus gekommen (Urk. 9/2 S. 12). Gestützt auf die bereits in der Tatnacht gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Angaben liess die Anklagebehörde die Unter- und die Strumpfhose der Privatklägerin sicherstellen (Urk. 14/1). In der Folge beauftragte sie das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Kurzgut- achtens zur Frage, ob sich auf der sichergestellten Unterwäsche Urinspuren der Privatklägerin befinden würden (Urk. 14/2). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Hinweis auf Art. 307 StGB, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Kurzgut- achtens spricht, welches am 27. August 2013 erstattet wurde (Urk. 14/3). Darin kommen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, an der bei der Privat- klägerin sichergestellten Unterhose und der darin eingeklebten Damenbinde seien ebenso wie an der sichergestellten Strumpfhose Urinspuren festgestellt worden. Da es sich um einen qualitativen und nicht um einen quantitativen Test gehandelt habe, könne über die Urinmenge keine Aussage gemacht werden. Alle drei Proben würden aber ein positives Testergebnis aufweisen. Dieses Resultat könne darauf hindeuten, dass Urin durch die Binde auf die Unterhose und auf die Strumpfhose der Privatklägerin gelangt sei, wozu es mengenmässig etwas mehr brauche als ein paar Tropfen Urin, dies deshalb, weil die Binde noch habe passiert werden müssen (Urk. 14/3 S. 3). Wenngleich das Ergebnis des Gut- achtens auch anderweitig als mit dem von der Privatklägerin geschilderten spon- tanen Urinabgang erklärt werden kann, ist doch immerhin festzuhalten, dass es nicht im Widerspruch zu deren Schilderungen steht. 3.7.12. Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufes und das periphere Tatgeschehen weisen ihre Depositionen diverse Widersprüche auf, was im Übrigen auch von der Anklagebehörde nicht

- 16 - substantiiert bestritten wird. Hingegen ist Letzterer – entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – vollumfänglich darin zuzustimmen, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man – ent- gegen der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 2). Gestützt auf die im Kern durch die medizinischen Gutachten und die Fotodokumentation bestätigten und damit glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, welche sich mit Ausnahme des konkreten deliktischen Anklagevorwurfs im Übrigen auch weit- gehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken, ist der eingeklagte Sach- verhalt wie folgt als erstellt zu betrachten: Am Donnerstag, den 28. März 2013, kam es zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin an der ... [Adresse], zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem zu- nächst verbalen Streit, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus vor der Woh- nung verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beiden gipfelte. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung ging der Beschuldigte auf die Privatklägerin zu und würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privat- klägerin mit Händen und Füssen wehrte und weil der Nachbar G._____ zur Aus- einandersetzung hinzukam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Privatklä- gerin ab. Die Privatklägerin befand sich in Folge des Würgens in konkreter Le- bensgefahr und erlitt die in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 geschilder- ten Verletzungen. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung auszugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erfor- derlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil des Bundesge-

- 17 - richts 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom

26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). 4.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hautein- blutungen im Sinne sogenannter Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Sowohl im Haupt- wie auch im Ergänzungsgutachten gingen die begutachtenden Mediziner aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes von einer konkreten Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privat- klägerin aus (Urk. 12/5 S. 4 und Urk. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den be- reits zuvor gutachterlich festgestellten Befund und führte zur Frage der Lebensgefahr aus, dass beim Vorliegen von Stauungsblutungen ein Punkt er- reicht worden sei, an dem der betroffene Mensch am Abgrund zwischen Leben und Tod stehe. Bei einem Würgen würden abfliessende Blutgefässe, also Venen, abgeklemmt bei dennoch erhaltener Blutzufuhr. Das führe zu einer Blutstauung im Kopfbereich mit nicht sauerstoffreichem Blut, weshalb das Gehirn in einer solchen Situation einen Sauerstoffmangel erleide, was jederzeit zum Tod führen könne (Urk. 88 S. 8). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gutachterlichen Fest- stellungen zu zweifeln. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden darüber hinaus wie dargetan vom sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____

- 18 - vollumfänglich bestätigt. Damit ist in objektiver Hinsicht von einer konkreten, un- mittelbaren Lebensgefahr im Tatzeitpunkt auszugehen. 4.1.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom

20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte absolvierte nach eigenen Angaben zunächst die Primar- und hernach die Sekundarschule bevor er eine vierjährige Lehre als Automechaniker machte und diese auch erfolg- reich abschloss (Urk. 8/3 S. 12 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher stets in der Schweiz lebte und auch hierzulande die Schulen besuchte, eine durchschnittliche Schulbildung genoss. Hinweise auf Intelligenzdefizite konnten anlässlich der fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. J._____ explizit nicht festgestellt werden (Urk. 22/14 S. 41). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. März 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er wisse, dass man ersticken könne, wenn man mit den Händen am Hals gewürgt werde (Urk. 8/2 S. 7). Wie von einer durchschnittlich intelligenten und gebildeten Person nicht anders zu erwarten, wusste der Beschuldigte also um die (Lebens-)Gefährlichkeit seines Handelns. Dies umso mehr, als er die Privatklägerin nota bene bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Zudem wurde dem Beschuldigten damals (in der Einvernahme vom 21. August

2008) der rechtsmedizinische Befund vorgehalten, wonach Angriffe gegen den Hals als lebensgefährlich gelten würden, da diese zu einem reflektorischen Herz-

- 19 - stillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen können (Beizugsakten 1A, Urk. 7 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das Würgen eines Menschen zu dessen Tod führen könne (Urk. 91 S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II. S. 9), verfängt daher nicht. Dem Beschuldigten wurde all dies etwas mehr als fünf Jahren vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bereits einmal erklärt. Bezüglich der Willenskomponente gab der Beschuldigte wörtlich an, er "habe sie [die Privatklägerin] sicher nicht angefasst um ihr Gewalt anzutun, sondern es sei um ein Wegstossen oder ihr das Maul zudrücken gegangen. Es sei sicher nicht darum gegangen, sie zu würgen. Es müsse vorab verbal etwas vorgefallen sein, dass er versucht habe, ihr das Maul zuzuhalten." (Urk. 8/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte, sah er sich veranlasst der Privatklägerin mittels physischer Gewalt – wohl im übertragenen Sinne – "das Maul zuzudrücken" respektive "das Maul zuzuhalten", denn wie gestützt auf den erstellten Sachverhalt feststeht, versuchte der Beschuldigte mitnichten der Privat- klägerin den Mund zuzuhalten. Vielmehr würgte er diese offenkundig mit erhebli- cher Intensität, anders lassen sich nämlich die Würgemale und die festgestellten Stauungsblutungen nicht erklären. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin ruhigstellen wollte, was er so im Übrigen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auch explizit einräumte (Urk. 45 S. 15). Bei der Ver- folgung dieses Ziels hat der Beschuldigte den Eintritt einer unmittelbaren Lebens- gefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss diese zu würgen, miteinbezogen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Straftatbestand von Art. 129 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt. 4.1.3. Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 129 N 51; Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom

23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu miss- billigenden Motiven verfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129

- 20 - N 5). Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass dermassen, dass diese sich – wenn auch nur kurzzeitig – in konkreter Lebensgefahr befand. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber der Privatklägerin und deren körperlicher Unversehrtheit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der 172 cm grosse und ca. 85 bis 90 kg schwere, kräftige Beschuldigte (Urk. 11/5 S. 2), der 163 cm grossen und 58 kg schweren Privatklägerin auch körperlich deutlich überlegen war. Dazu macht die Verteidigung geltend, die dokumentierten Verletzungen und die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten würden nicht auf eine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles schliessen lassen (Urk. 91 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden: Die dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen der Privatklägerin zeigen deutlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – trotz Alkoholisierung – über- legen war, zumal der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im IRM auch nicht wie schwerstalkoholisiert wirkte (vgl. Urk. 11/2). Wer unter diesen Vor- aussetzungen aus vollkommen nichtigem Anlass eine körperlich unterlegene Person dermassen intensiv würgt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der offen- bart ein rücksichtsloses und in jeder Hinsicht verwerfliches Verhalten, welches sich mit den anerkannten und gängigen Grundsätzen von Sitte und Moral schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Eine solche Vorgehensweise kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden. 4.2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung

- 21 - 5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 5.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 5.1.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter

- 22 - grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der ver- meidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 5.1.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hier- archische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- 23 - 5.1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 5.1.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 5.1.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstuf- ungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 5.1.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 5.1.2.7. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 24 - 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 5.1.2.8. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 5.1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-

- 25 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hernach die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen. 5.2.2. Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immer-

- 26 - hin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin schamlos ausgenutzt und dieser diverse Verletzungen beigebracht, welche indes allesamt problemlos verheilten und keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen zeitigten. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ein physischer Übergriff wie der vorliegend zu beurteilende gerade in einer partnerschaftlichen Beziehung notorischerweise neben den physischen, auch psychische Folgen nach sich zieht. Dies deshalb, weil dadurch in aller Regel eine besonders enge und auf gegen- seitigem Vertrauen basierende zwischenmenschliche Beziehung zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe wird, was für gewöhnlich nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der gewaltbetroffenen Person hat. Das Vorgehen des Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden erheblich. 5.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst ver- bale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon auszugehen ist, dass Letztere durchaus auch ihren Teil zur Eskala- tion der Situation beigetragen hat. Dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgehal- ten werden, dass eine möglicherweise belastete Paarbeziehung respektive Strei- tigkeiten unter Partnern in keiner Art und Weise die Anwendung von Gewalt recht- fertigen. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, dem Konflikt aus dem Wege zu gehen, dies umso mehr, als er sich in der Wohnung der Privat- klägerin aufhielt. Er hätte einfach weggehen können. Dessen ungeachtet ent- schied er sich zu der inkriminierten Gewaltanwendung. Zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass seiner Tat wohl keinerlei Planung vorausging, sondern diese aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. Ebenfalls deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm festgestellten, erheblichen Alkoholintoxikation (Minimalwert: 2.13 g‰; Maximalwert 2.97 g‰ [Urk. 11/3]) nach Auffassung des Gutachters J._____ eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (Urk. 22/14 S. 58). Nach dem Gesagten ist das subjektive Tatverschulden namentlich unter Berück-

- 27 - sichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch als leicht einzu- stufen. 5.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatver- schulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldens- bewertung führt, welche als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit recht- fertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, mithin im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe, festzu- setzen. 5.2.5. Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschul- digten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dann die Sekundarschule. Danach machte er in ... eine vierjäh- rige Lehre als Automechaniker und schloss diese auch erfolgreich ab. Nach der Rekrutenschule kam der Beschuldigte nach Zürich und arbeitete in der Region in verschiedenen Betrieben auf seinem erlernten Beruf, bis er schliesslich den Wunsch hegte, sich mit zwei Kollegen selbstständig zu machen und ein eigenes Transportgeschäft zu betreiben. Nach nur einem Jahr mussten diese Pläne je- doch aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden. Danach war der Beschuldigte rund ein Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Stelle in … bei der Firma … fand. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung als Mechaniker. Der Beschul- digte heiratete mit 22 Jahren. Nach einem Jahr Ehe erkrankte seine Frau an MS. Gut 10 Jahre später wollte sie dann – nach Darstellung des Beschuldigten – die Scheidung. Wegen der Krankheit seiner damaligen Frau hätten sie beschlossen, keine Kinder haben zu wollen. Nach der Scheidung sei er dann ca. ein Jahr allei- ne gewesen. Dann habe er K._____ kennen gelernt. Aus dieser Beziehung stammten seine beiden Töchter F._____ und L._____. Diese Beziehung sei je- doch nach 7 oder 8 Jahren auseinander gegangen. Dann sei er erneut ca. 1 Jahr alleine gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe. Aus dieser Be- ziehung sei dann die gemeinsame Tochter M._____ hervorgegangen. Er habe ei- ne glückliche Kindheit gehabt, welche er im Einfamilienhaus seiner Eltern in ...

- 28 - verbracht habe. Auch mit seinen zwei Brüdern habe er es immer gut gehabt. Ak- tuell arbeite er in seinem eigenen kleinen Transportunternehmen, welches er ha- be übernehmen können. Mit diesem Transportunternehmen verdiene er genug um überleben zu können. Monatlich erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.–. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er einen Gewinn von rund Fr. 40'000.– er- zielen können. Diesen Betrag habe er in der Zwischenzeit jedoch für seine Le- benshaltungskosten aufgebraucht. Schulden habe er keine (Urk. 8/3 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zudem aus, seine Tochter werde ab (kommen- dem) Februar bei ihm wohnen. Er arbeite noch immer selbständig als Transport- unternehmer und komme gerade so über die Runden. Seit der Haftentlassung hätten sich wieder Alimentenschulden angehäuft. Er versuche aber, diesbezüglich eine Lösung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). 5.2.5.1. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verur- teilt. Knapp zwei Jahre später wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 erneut wegen einfacher Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– verurteilt (Urk. 62; Urk. 80). Beiden Verurteilungen liegen gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin zugrunde, wobei der Beschuldigte diese bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die einschlägigen Vorstrafen deutlich straf- erhöhend auswirken. 5.2.5.2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge hätte, hat der Beschuldigte nie abgelegt. Wohl hat er

- 29 - gewisse Zugeständnisse bezüglich das periphere Tatgeschehen gemacht, dies- bezüglich wäre er aber auch ohne sein Dazutun durch die Untersuchung überführt worden. In Bezug auf das Kerngeschehen konnte er sich indes nicht zu einem Geständnis durchringen. Der Beschuldigte hat ferner verschiedentlich betont, wie sehr er das Vorgefallene bereue. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wollte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin entschuldigten (Urk. 24/1). Die Anklagebehör- de verfügte indes am 21. Juni 2013, dass das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten nicht an die Privatklägerin weitergeleitet werde (Urk. 24/2). Auf entsprechende Intervention der Verteidigung hin (Urk. 17/19) verweigerte die Anklagebehörde weiterhin die Zustellung des Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin und machte überdies auch deutlich, dass das betreffende Schreiben auch nicht an die Geschädigtenvertreterin weitergeleitet werde (Urk. 17/21). Diese rigide und nicht ohne weiteres nachvollziehbare Haltung der Anklagebehörde kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Nachteil gerei- chen. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er noch in der Untersuchungshaft alles ihm damals mögliche unternommen hat, um die Privatklägerin für sein Fehl- verhalten um Verzeihung zu bitten. Sein diesbezügliches Verhalten ist straf- mindernd zu berücksichtigen. 5.2.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sich das Teilgeständnis lediglich marginal strafmindernd auswirkt. Schliesslich wirkt sich der Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin um Verzeihung zu bitten, unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd aus. 5.2.6. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2.7. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zu- gestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründe-

- 30 - ten Urteils sind demnach knapp acht Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahme- fall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichtein- haltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Disposi- tiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass sich das deliktische Ereignis Ende März 2013 zugetragen hat. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. Oktober 2013 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 28). Über zwei Monate nach Anklageerhebung teilte die Vorinstanz den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte diesen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I. S. 2). Am 24. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2014 vorgeladen (Prot. I. S. 6). Zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ver- strichen mithin rund 8 Monate, ohne dass etwa die Hauptverhandlung hätte ver- schoben werden müssen oder sich andere Verzögerungen aus dem Ver- fahrensprotokoll ergeben würden. Wie bereits dargetan verstrichen in der Folge zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erneut rund 8 Monate. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt innerhalb von rund 7 Monaten abklären, mehre- re Gutachten erstellen lassen und Anklage erheben konnte. Angesichts des doch nicht ganz unerheblichen Untersuchungsaufwandes kann der Anklagebehörde keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Speditivität behandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Hingegen benö- tigte die Vorinstanz alleine für das gerichtliche Verfahren rund 16 Monate, was für

- 31 - einen Fall wie den vorliegenden doch als deutlich zu lange zu bezeichnen ist. Insofern ist mit Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche indes noch nicht als besonders gravierend bezeichnet werden muss. Immerhin ist dem Beschuldig- ten aber unter diesem Titel eine leichte Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zuzugestehen. 5.3. Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstan- dene Untersuchungshaft von 160 Tagen (28. März 2013 bis 3. September 2013) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.4. Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftig- keit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6).

6. Massnahme 6.1. Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 46 S. 2, Urk. 59 S. 6 und Prot. II. S. 6). 6.2. Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambu- lante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Verteidigung äusserte sich – auch für den Fall eines Schuld- spruchs – weder heute noch vor Vorinstanz zu einer allfälligen Massnahme (Urk. 91, Urk. 47). 6.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär,

- 32 - sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.3.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung in- folge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Anteilen im Rahmen von Problemen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1; Urk. 22/14 S. 41 und S. 57). Da der Gutach- ter ausführte, die Alkoholabhängigkeit bestehe trotz der derzeitigen Abstinenz weiter, ist das Tatbestandsmerkmal des alkoholabhängigen Täters erfüllt. Im Weiteren bestehe gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammen- hang zwischen den genannten Störungen, insbesondere der Alkoholintoxikation, und dem Tatverhalten (Urk. 22/14 S. 59), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass angesichts der Vorstrafen und des Fortbestehens der Alkoholabhängigkeit vom Beschuldigten ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung erneuter Straf- taten ausgehe. Es lasse sich feststellen, dass sich das Risiko für die Begehung ähnlicher Taten zwar auf vergleichbare Beziehungskonstellationen (die dann auch von Paarkonflikten und Alkoholintoxikationen begleitet seien) beschränke, solchenfalls allerdings mittelgradig erhöht sei. Eine Massnahmebedürftigkeit liegt daher vor. 6.3.2. Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukati- ves und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wünschenswert, wenn diese in den Fokus der Therapie gelan- gen würden (Urk. 22/4 S. 59 f.). Die erforderliche Massnahmefähigkeit liegt somit vor. 6.3.3. Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterzie- hen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013

- 33 - fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als massnahmewillig. 6.3.4. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik begleitet vom Beziehungsfokus und seiner Persönlich- keitsproblematik, erscheine zweckmässig und ausreichend (Urk. 22/14 S. 61 f.). 6.3.5. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig. 6.3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung Alkohol) erfüllt. 6.4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise er- heblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behand- lungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Das Gutachten führt dazu aus, prinzipiell könnten die aufgezeigten Therapieemp- fehlungen auch vollzugsbegleitend erreicht werden. Da die Behandlung jedoch regelmässig und langfristig durchgeführt werden und neben der Alkoholtherapie auch eine Auseinandersetzung mit der Beziehungssituation zum Inhalt haben solle, sei eine vollzugsbegleitende Behandlung nicht angezeigt (Urk. 22/14 S. 62;

- 34 - so auch die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 9). Der Strafvollzug ist deswegen zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7. Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 7.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dielsdorf in der Höhe von Fr. 20'646.85 (exkl. MwSt.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren von Fr. 6'030.– (inkl. MwSt.) sind ebenfalls einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

8. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsver- fahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.5 Stunden sowie Auslagen

- 35 - von total Fr. 168.45 ein, was einer total Forderung von Fr. 7'237.– entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 8'500.–, inklusive Barauslagen, jedoch ohne MwSt., festzusetzen, da der amt- liche Verteidiger im Jahr 2015 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Urk. 81. 8.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 982.95 ein, welche die Aufwen- dungen und Auslagen für die heutige Berufungsverhandlung indes noch nicht beinhalten (Urk. 79). Daher ist ebenfalls ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltli- che Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 8.5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 23. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. …

4. …

5. …

6. …

- 36 -

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwert- steuer."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 160 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'194.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 935.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Führung Strafuntersuchung

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 515.20 Gutachter

7. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ (überge- ben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.).

E. 1.2 Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositivs vollumfänglich freigesprochen (Urk. 58 S. 50). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Anklagebehörde (Urk. 54) als auch die Privat- klägerin (Urk. 55) innert Frist Berufung an. Nachdem auf die Berufung der Privat- klägerin mit Beschluss vom 29. April 2015 nicht eingetreten wurde, weil diese auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete (Urk. 73), reichte die Ankla- gebehörde mit Schreiben vom 3. März 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Einvernahme der im vorliegenden Ver- fahren mit der Ausarbeitung der Gutachten betrauten Mediziner Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 59). Innert der hierauf dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin angesetzten Frist, verzichteten beide auf die Erhebung einer An- schlussberufung. Während der Beschuldigte die Abweisung des von der Anklage- behörde gestellten Beweisantrages verlangte, äusserte sich die Privatklägerin hierzu nicht (Urk. 65 und Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wur- de schliesslich der Beweisantrag der Anklagebehörde in dem Sinne gutgeheis- sen, als die Zeugeneinvernahme des Gutachters Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich angeordnet und dieser zur Berufungs- verhandlung vom 16. November 2015 vorgeladen wurde (Urk. 71).

E. 1.3 Am 16. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin

- 5 - Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth erschienen sind. Zudem wurden die Zeugen lic. iur. E._____ sowie Dr. med. D._____ einvernommen (Prot. II. S. 6 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 59). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 2. hat die Anklagebehörde kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositiv Ziffer 2. des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Dis- position. Auch betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung sowie der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft gemäss Dispositiv Ziffern 7. und 8. fehlt der Anklagebehörde ein rechtlich geschütztes Interesse. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2., 7. und 8. in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Demnach steht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2., 7. und 8. im Rahmen des Berufungsverfahrens einer vollumfänglichen Überprüfung offen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 2.13 g‰; Maximalwert 2.97 g‰ [Urk. 11/3]) nach Auffassung des Gutachters J._____ eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (Urk. 22/14 S. 58). Nach dem Gesagten ist das subjektive Tatverschulden namentlich unter Berück-

- 27 - sichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch als leicht einzu- stufen.

E. 3 März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweis- würdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Widerspruch zueinander stehen würden und somit Aussage gegen Aussage stehe. Nicht nachvollziehbar sei indes, wenn die Vorinstanz ausführe, dass weder die Darstellung des

- 8 - Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin rechtsgenügend überzeugen würden. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien, als diejeni- gen des Beschuldigten. So seien auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten klare Rötungen am Hals sichtbar und die Rechtsmedizinerin habe auch Verletzungen am Hals der Geschädigten festgestellt. Die Rechtsmedizinerin habe denn auch festgestellt, dass das Verletzungsbild vollumfänglich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar sei. Zudem habe sie keine Widersprüche zu den Angaben der Privat- klägerin zum Ereignishergang festgestellt. Somit seien die Aussagen der Privat- klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin seien gesamt- haft betrachtet glaubhaft und es sei auf diese Aussagen abzustellen. Entspre- chend sei der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 59 S. 2, Urk. 90 S. 2).

E. 3.1 In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebenspartnerin A._____, diese im Wohnzimmer mit leicht

- 6 - überkreuzten Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt, indem er seine Hände nach oben zu deren Kinn gedrückt habe. Nachdem die Tochter des Be- schuldigten, F._____, zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei und dem Be- schuldigten gesagt habe, er solle aufhören, und die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, habe dieser von der Geschädigten abgelassen. Hierauf sei die Ge- schädigte aus der Wohnung gerannt und ins Treppenhaus geflüchtet. Der Be- schuldigte sei der Geschädigten ins Treppenhaus gefolgt, habe sie dort be- schimpft und von vorne an der Schulter gepackt, um sie auf diese Weise in die Wohnung zurückzuziehen. Als die Geschädigte daraufhin zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschuldigte auf den Boden gedrückt, sie mit den Fäusten oder der flachen Hand unterhalb des Schlüsselbeins geschlagen und erneut versucht, die Geschädigte zu würgen. Die Geschädigte habe den Beschuldigten jedoch mit beiden Händen und den Füssen von sich wegstossen können und es sei ihr ge- lungen, aufzustehen. Als sie wieder gestanden sei, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vor- ne am Hals gewürgt. Wiederum habe er hierbei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hingedrückt. Weil sich die Geschädigte mit Händen und Füssen ge- wehrt habe und der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen. Infolge des Würgens durch den Beschuldigten, habe sich die Geschädigte in konkreter Lebensgefahr befunden und dabei die in der Anklageschrift namentlich erwähnten Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe durch das mehrfache Würgen bewusst und ge- wollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu miss- billigende und ohne vernünftigen Grund verursachte Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten erzeugt. In einer durch nichts zu rechtfertigenden Manier habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tötung der Geschädigten bewirkt (Urk. 28 S. 2 f.).

E. 3.2 Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Hingegen machte er in Bezug auf die konkreten deliktischen Vorwürfe

- 7 -

– nach anfänglicher Bestreitung (Urk. 8/1) – sinngemäss eine Amnesie geltend (Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/3 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 45 S. 11 ff.).

E. 3.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Widersprüche aufweisen und seien daher nicht in allen Teilen überzeugend. Demgegenüber mache der Beschuldigte bezüglich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend. Aufgrund der Widersprüche und der geltend gemachten Amnesie überzeuge letztlich weder die Darstellung der Privat- klägerin, noch diejenige des Beschuldigten. Übereinstimmend seien deren Aus- sagen indes dahingehend, dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin sowie in Anwesenheit der Tochter F._____ zu einem lautstarken Streit gekommen sei, wobei ein Wort das andere gegeben habe und es auch unbestrittenermassen zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekom- men sei. Anlass des Streites sei der bevorstehende Osterausflug gewesen. Offensichtlich und unbestrittenermassen seien Dinge vorgefallen, die nicht zum Normalverhalten eines Paares gehören würden, so zum Beispiel das physische aufeinander Losgehen. Im Übrigen würde jedoch Aussage gegen Aussage stehen. Es könne daher im vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig geklärt werden, wer von den Parteien den Hauptgrund für den Konflikt gesetzt respektive wer wie agiert und reagiert habe. Auch die Aussagen der Zeugen seien nicht tauglich, um den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Sämtliche Zeugen hätten nämlich zum eingeklagten Würgevorgang, wenn über- haupt, lediglich sehr vage Angaben machen können. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich der Sachverhalt auch nicht erstellen (Urk. 58 S. 10 ff.).

E. 3.4 Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom

E. 3.5 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO nicht beachtet worden. Aber auch so würden die Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen, zumal sie ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Demgegen- über habe der Beschuldigte zwar ein verständliches Interesse daran freige- sprochen zu werden, ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewe- sen, seine Glaubwürdigkeit sei darüber hinaus aber nicht in Frage zu stellen. Seine Aussagen seien konstant und schlüssig. Den Beweisergebnissen habe der Beschuldigte seine Aussagen nicht angepasst, vielmehr habe er nach Kenntnis- nahme der Beweisergebnisse und des Anklagevorhaltes diese im Nachhinein ge- würdigt. An die Vorfälle selber könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei das Gutachten des IRM zu bemängeln. Es stelle lediglich auf die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin ab und mache ferner keine Aussagen zur Unmittel- barkeit der Gefährdung. Schliesslich sei es zu wenig klar und es lasse sich nicht schlüssig ableiten, ob die Spuren am Hals und die Stauungsblutungen nur und

- 9 - ausschliesslich durch das Würgen entstanden seien oder ob die Spuren auch aufgrund des Abwehrens des Angriffes der Privatklägerin hätten entstehen können. Überdies bestünden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsicht- lich Einteilung des Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" (Urk. 91 S. 3-9).

E. 3.6 Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10).

E. 3.7 Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 S. 27 ff.) und G._____ (Urk. 58 S. 31) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben hat. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenso verwiesen werden, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 58 S. 23 f.) sowie der Zeugen H._____, I._____ und G._____ (Urk. 58 S. 25, 27 und 31). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuzustimmen ist der Vorinstanz des wei- teren insofern, als sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, sowohl die Depositionen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatkläge- rin seien widersprüchlich und es lasse sich [allein] gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – auch die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme berück- sichtigt hat. Obwohl der Beschuldigte an jener Einvernahme nicht teilnahm (vgl. Urk. 9/1 S. 1), sind die Depositionen der Privatklägerin verwertbar, da der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin vom 12. April 2013 mit ihr konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 9/2 S. 1 und S. 16). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, auch die Zeugenaussagen würden zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes nichts Entscheidendes beitragen. Insofern kann auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der weiteren Beweismittel. Auf diese ist daher nachfolgend näher einzugehen.

- 10 -

E. 3.7.1 Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan IRM) auf Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Der betreffende Gutachtensauftrag wurde durch die Anklagebehörde zunächst mündlich erteilt und hernach mit Schreiben vom 30. März 2013 schriftlich bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte korrekterweise unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 12/4). Das IRM erstattete das angeforderte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am

18. April 2013 (Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 unterbreitete die Anklagebehörde dem IRM sodann – erneut unter Hinweis auf Art. 307 StGB – eine Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 18. April 2013 (Urk. 12/6). Das IRM beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die gestellte Frage im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 12/7). Sowohl das Gutachten, als auch das Ergänzungsgutachten wurden in prozessualer Hinsicht korrekt erhoben, sodass deren Verwertung nichts entgegensteht, was im übrigen auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschuldigten respektive der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013 machten die untersuchenden Ärztinnen zusammengefasst wörtlich folgende Fest- stellungen (Urk. 12/5 S. 3): "Das vorliegende Verletzungsbild ist Folge stumpfer, teils tangential schürfender Gewalteinwirkung und vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar. Die streifigen, andeutungsweise geformten Unterblutungen der Halshaut sind Verletzungen, wie sie z.B. durch den Druck mit Fingern während eines Würgens entstehen können. Die weiteren Hautunterblutungen und Hautabschürfungen können keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Es ergaben sich demnach keine Widersprüche zu den wenigen Angaben der Geschädigten zum Ereig- nishergang."

E. 3.7.2 Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom

29. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde foto- grafisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsauf- nahmen" befinden sich als Urk. 15/2 bei den Akten. Auf denjenigen Fotos, welche den Halsbereich der Privatklägerin wiedergeben, ist ohne weiteres erkennbar, was auch die begutachtenden Ärztinnen beschreiben. Namentlich im linken Hals- bereich sind auch für den medizinischen Laien klarerweise durch eine Hand ver- ursachte Würgemale erkennbar. Die Struktur einer Hand, mit den mehr oder

- 11 - weniger parallel verlaufenden vier Fingern (Zeige- bis und mit kleiner Finger) so- wie dem leicht nach oben abgespreizten Daumen ist in optima forma auszu- machen (Urk. 15/2 S. 11 und S. 13). Wenn auch nicht in der gleichen, geradezu exemplarischen Deutlichkeit, so sind dennoch auch im Bereich der rechten Hals- seite klar erkennbare Hautunterblutungen zu sehen (Urk. 15/2 S. 9). Im Gutachten ist diesbezüglich die Rede davon, dass am Hals rechts vier zum Nacken hin auf- steigende, annähernd parallel verlaufende bis maximal 8 x 0.8 cm messende, rot- livide Hautunterblutungen feststellbar waren. Am Hals links zeigten sich anlässlich der Untersuchung ebenfalls vier quer zur Halslängsachse verlaufende bis zu ca. 5 x 0.8 cm messende, livide-rote Hautunterblutungen in einem Abstand von bis zu 0.8 cm. Annähernd senkrecht hierzu stellten die Gutachterinnen schliess- lich an der dem Gesicht zugewandten Seite, eine ca. 7 x 0.8 cm messende, streifige, livide, Hautunterblutung fest (Urk. 12/5 S. 2). Was hier durch die Gutach- terinnen beschrieben wird, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes, als die Form einer Hand.

E. 3.7.3 Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die aus- führliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilde- rungen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, wonach der Beschuldigte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt und dabei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hin gedrückt habe. Hinzu kommen die am rechten Oberlid und an der rechten Wange der Privatklägerin festgestellten punktförmigen Hauteinblutungen (Urk. 15/5 S. 4). Derartige sogenannte Stau- ungsblutungen können nach Auffassung der Gutachter im Ergänzungsgutachten, insbesondere nach strangulierender Gewalt gegen den Hals auftreten (Urk. 12/7 S. 2). Nachdem die Privatklägerin unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in ärztliche Obhut verbracht und dort auch eingehend unter- sucht wurde, kann ausgeschlossen werden, dass die bei ihr festgestellten Ver- letzungen einen anderen Ursprung als die kurz zuvor mit dem Beschuldigten aus- getragene tätliche Auseinandersetzung haben könnten. Dementsprechend halten die Gutachterinnen auch fest, dass das sich ihnen gezeigte Verletzungsbild voll- umfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar sei (Urk. 12/5

- 12 - S. 3). Es steht damit fest, dass die bei der Privatklägerin diagnostizierten Ver- letzungen durch den Beschuldigten verursacht wurden, kann doch eine andere Urheberschaft ausgeschlossen werden.

E. 3.7.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpreta- tion der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass auf- grund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen von einer konkreten Lebensgefahr habe ausgegangen werden müssen. Dass sol- che Stauungsblutungen vorgelegen seien, habe er dem ersten Gutachten ent- nommen. Nur anhand der Fotografien könne er keine Hinweise auf Stauungsblu- tungen erkennen. Wenn die Gutachterin indes in einem Gutachten festhalte, dass sie Stauungsblutungen im Kopfbereich festgestellt habe, gehe er davon aus, dass das stimme. Die Stauungsblutungen seien wegen des Würgens entstanden; an- dere Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 88 S. 6 ff.).

E. 3.7.5 Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entspre- chen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin fest- gestellten Stauungsbefunde in Form mehrerer, punktförmiger Einblutungen der Gesichtshaut auf eine derart massive strangulierende Gewalt gegen den Hals hindeuten, dass im Tatzeitpunkt von einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin ausgegangen werden muss.

E. 3.7.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gut- achtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des - Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" bestehen, da nur "einzelne" punkt- förmige Hauteinblutungen am Kopf festgestellt worden seien, welche in der Foto- dokumentation nicht zu sehen seien. Ferner würden keine Symptome der Klasse 2 gemäss dem wissenschaftlichen Aufsatz von Plattner/Bolliger/Zollinger "Forensic assessment of survived strangulation" genannt (Urk. 91 S. 8 f.). Der sachverständige Zeuge legte nachvollziehbar dar, dass auch bei Vorliegen einer einzelnen punktförmigen Stauungsblutung aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine

- 13 - konkrete Lebensgefahr geschlossen werden müsse (Urk. 88 S. 12; vgl. auch seine Ausführungen zur Entstehung solcher Stauungsblutungen auf S. 8). Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 8) ist somit auch nicht entscheidend, wie lange die Strangulation dauerte (weshalb ebenso unerheblich ist, von welcher Dauer des Würgevorgangs die Privatklägerin ausgeht), sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Stauungsblutungen vorliegen. Das Gutachten ist somit nicht zu bemängeln; es ist schlüssig, klar und beschreibt die Verletzungen der Privatklägerin. Gründe, nicht auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abzustellen, sind nicht ersichtlich.

E. 3.7.7 Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutun- gen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, solche seien schwer fotografisch zu dokumentieren (Urk. 88 S. 9). We- sentlich ist jedoch, dass die untersuchende Ärztin bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin solche Stauungs- bzw. punktförmige Hauteinblutungen feststellen konnte (Urk. 12/5 S. 2). Dafür, dass dies im Gutachten falsch wieder- gegeben worden wäre, bestehen keine Anzeichen. Vor diesem Hintergrund be- steht auch kein Grund, Dr. med. C._____ zu befragen. Sie erstattete das Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung einerseits in Kenntnis der Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Urk. 12/5 S. 4). Andererseits ist davon auszugehen, dass sie auch als Zeugin angeben würde, dass Stauungsblutungen bei der Privatklägerin vorlagen, da sie sich vermutlich kaum an die Untersuchung der Privatklägerin er- innern dürfte, sie deswegen vor der Befragung die entsprechenden Akten konsul- tieren und sie im Ergebnis somit nichts anderes als bereits im Gutachten festge- halten ist zu Protokoll geben würde.

E. 3.7.8 Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungs- blutungen ohne weitere Symptome, dass die Privatklägerin nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden sei, zumal sie gemäss eigener Darstellung während des Würgevorgangs noch habe atmen können, keine inneren Verletzun-

- 14 - gen am Hals nachweisbar seien, ihr nicht schwarz vor Augen geworden und auch kein spontaner Urinabgang nachgewiesen sei (Urk. 91 S. 10 f.). Dazu ist die Ver- teidigung – erneut – auf das Ergänzungsgutachten zu verweisen. Dieses hält un- missverständlich fest, dass bei Vorliegen derartiger Stauungsblutungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, von einer schweren passageren Durch- blutungsstörung des Gehirns respektive einer konkreten Lebensgefahr aus- gegangen werden müsse (Urk. 12/7), was auch der Zeuge Dr. med. D._____ be- stätigte (Urk. 88 S. 8).

E. 3.7.9 Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähn- te "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass – wie bereits dargelegt (Ziff. 3.7.2.) – am Hals der Privatklägerin durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar sind. Andere Gründe für die am Hals festgestellten Hautunterblutungen sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge Dr. med. D._____ hegt keine Zweifel, dass das Verletzungsbild sich so präsen- tiert, wie dies erfahrungsgemäss bei einer heftigen Gewalteinwirkung auf den Hals im Sinne eines heftigen Würgens geschieht (Urk. 88 S. 9 f.). Dass diese Spuren bei blosser Abwehr eines Angriffs der Privatklägerin entstanden sind, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 91 S. 7), kann daher ausgeschlossen werden. Dass andere Gründe als ein Würgen (z.B. heftiges Husten, heftiges Erbrechen) zu den Stauungsblutungen geführt haben, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und erscheint vor den Ausführungen des Zeugen Dr. med. D._____ auch nicht plausibel (vgl. Urk. 88 S. 11 f.).

E. 3.7.10 Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vor- liegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinischer Sicht von konkreter Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 91 S. 7), dann ist darauf hinzuweisen, dass konkret und unmittelbar als Synonyme in dem Sinne zu verstehen sind, als dass eine blosse Möglichkeit eben nicht genügt. Es besteht daher kein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.

- 15 -

E. 3.7.11 Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privat- klägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 12. April 2013 führte die Privat- klägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Treppenhaus gewürgt. Nachdem sie ihn weggestossen habe, sei sie dagestanden und ihr Urin sei einfach so raus gekommen (Urk. 9/2 S. 12). Gestützt auf die bereits in der Tatnacht gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Angaben liess die Anklagebehörde die Unter- und die Strumpfhose der Privatklägerin sicherstellen (Urk. 14/1). In der Folge beauftragte sie das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Kurzgut- achtens zur Frage, ob sich auf der sichergestellten Unterwäsche Urinspuren der Privatklägerin befinden würden (Urk. 14/2). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Hinweis auf Art. 307 StGB, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Kurzgut- achtens spricht, welches am 27. August 2013 erstattet wurde (Urk. 14/3). Darin kommen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, an der bei der Privat- klägerin sichergestellten Unterhose und der darin eingeklebten Damenbinde seien ebenso wie an der sichergestellten Strumpfhose Urinspuren festgestellt worden. Da es sich um einen qualitativen und nicht um einen quantitativen Test gehandelt habe, könne über die Urinmenge keine Aussage gemacht werden. Alle drei Proben würden aber ein positives Testergebnis aufweisen. Dieses Resultat könne darauf hindeuten, dass Urin durch die Binde auf die Unterhose und auf die Strumpfhose der Privatklägerin gelangt sei, wozu es mengenmässig etwas mehr brauche als ein paar Tropfen Urin, dies deshalb, weil die Binde noch habe passiert werden müssen (Urk. 14/3 S. 3). Wenngleich das Ergebnis des Gut- achtens auch anderweitig als mit dem von der Privatklägerin geschilderten spon- tanen Urinabgang erklärt werden kann, ist doch immerhin festzuhalten, dass es nicht im Widerspruch zu deren Schilderungen steht.

E. 3.7.12 Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufes und das periphere Tatgeschehen weisen ihre Depositionen diverse Widersprüche auf, was im Übrigen auch von der Anklagebehörde nicht

- 16 - substantiiert bestritten wird. Hingegen ist Letzterer – entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – vollumfänglich darin zuzustimmen, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man – ent- gegen der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 2). Gestützt auf die im Kern durch die medizinischen Gutachten und die Fotodokumentation bestätigten und damit glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, welche sich mit Ausnahme des konkreten deliktischen Anklagevorwurfs im Übrigen auch weit- gehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken, ist der eingeklagte Sach- verhalt wie folgt als erstellt zu betrachten: Am Donnerstag, den 28. März 2013, kam es zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin an der ... [Adresse], zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem zu- nächst verbalen Streit, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus vor der Woh- nung verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beiden gipfelte. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung ging der Beschuldigte auf die Privatklägerin zu und würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privat- klägerin mit Händen und Füssen wehrte und weil der Nachbar G._____ zur Aus- einandersetzung hinzukam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Privatklä- gerin ab. Die Privatklägerin befand sich in Folge des Würgens in konkreter Le- bensgefahr und erlitt die in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 geschilder- ten Verletzungen. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung auszugehen.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erfor- derlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil des Bundesge-

- 17 - richts 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom

26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037).

E. 4.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hautein- blutungen im Sinne sogenannter Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Sowohl im Haupt- wie auch im Ergänzungsgutachten gingen die begutachtenden Mediziner aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes von einer konkreten Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privat- klägerin aus (Urk. 12/5 S. 4 und Urk. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den be- reits zuvor gutachterlich festgestellten Befund und führte zur Frage der Lebensgefahr aus, dass beim Vorliegen von Stauungsblutungen ein Punkt er- reicht worden sei, an dem der betroffene Mensch am Abgrund zwischen Leben und Tod stehe. Bei einem Würgen würden abfliessende Blutgefässe, also Venen, abgeklemmt bei dennoch erhaltener Blutzufuhr. Das führe zu einer Blutstauung im Kopfbereich mit nicht sauerstoffreichem Blut, weshalb das Gehirn in einer solchen Situation einen Sauerstoffmangel erleide, was jederzeit zum Tod führen könne (Urk. 88 S. 8). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gutachterlichen Fest- stellungen zu zweifeln. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden darüber hinaus wie dargetan vom sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____

- 18 - vollumfänglich bestätigt. Damit ist in objektiver Hinsicht von einer konkreten, un- mittelbaren Lebensgefahr im Tatzeitpunkt auszugehen.

E. 4.1.2 Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom

20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte absolvierte nach eigenen Angaben zunächst die Primar- und hernach die Sekundarschule bevor er eine vierjährige Lehre als Automechaniker machte und diese auch erfolg- reich abschloss (Urk. 8/3 S. 12 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher stets in der Schweiz lebte und auch hierzulande die Schulen besuchte, eine durchschnittliche Schulbildung genoss. Hinweise auf Intelligenzdefizite konnten anlässlich der fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. J._____ explizit nicht festgestellt werden (Urk. 22/14 S. 41). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. März 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er wisse, dass man ersticken könne, wenn man mit den Händen am Hals gewürgt werde (Urk. 8/2 S. 7). Wie von einer durchschnittlich intelligenten und gebildeten Person nicht anders zu erwarten, wusste der Beschuldigte also um die (Lebens-)Gefährlichkeit seines Handelns. Dies umso mehr, als er die Privatklägerin nota bene bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Zudem wurde dem Beschuldigten damals (in der Einvernahme vom 21. August

2008) der rechtsmedizinische Befund vorgehalten, wonach Angriffe gegen den Hals als lebensgefährlich gelten würden, da diese zu einem reflektorischen Herz-

- 19 - stillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen können (Beizugsakten 1A, Urk. 7 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das Würgen eines Menschen zu dessen Tod führen könne (Urk. 91 S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II. S. 9), verfängt daher nicht. Dem Beschuldigten wurde all dies etwas mehr als fünf Jahren vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bereits einmal erklärt. Bezüglich der Willenskomponente gab der Beschuldigte wörtlich an, er "habe sie [die Privatklägerin] sicher nicht angefasst um ihr Gewalt anzutun, sondern es sei um ein Wegstossen oder ihr das Maul zudrücken gegangen. Es sei sicher nicht darum gegangen, sie zu würgen. Es müsse vorab verbal etwas vorgefallen sein, dass er versucht habe, ihr das Maul zuzuhalten." (Urk. 8/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte, sah er sich veranlasst der Privatklägerin mittels physischer Gewalt – wohl im übertragenen Sinne – "das Maul zuzudrücken" respektive "das Maul zuzuhalten", denn wie gestützt auf den erstellten Sachverhalt feststeht, versuchte der Beschuldigte mitnichten der Privat- klägerin den Mund zuzuhalten. Vielmehr würgte er diese offenkundig mit erhebli- cher Intensität, anders lassen sich nämlich die Würgemale und die festgestellten Stauungsblutungen nicht erklären. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin ruhigstellen wollte, was er so im Übrigen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auch explizit einräumte (Urk. 45 S. 15). Bei der Ver- folgung dieses Ziels hat der Beschuldigte den Eintritt einer unmittelbaren Lebens- gefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss diese zu würgen, miteinbezogen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Straftatbestand von Art. 129 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt.

E. 4.1.3 Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 129 N 51; Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom

23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu miss- billigenden Motiven verfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129

- 20 - N 5). Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass dermassen, dass diese sich – wenn auch nur kurzzeitig – in konkreter Lebensgefahr befand. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber der Privatklägerin und deren körperlicher Unversehrtheit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der 172 cm grosse und ca. 85 bis 90 kg schwere, kräftige Beschuldigte (Urk. 11/5 S. 2), der 163 cm grossen und 58 kg schweren Privatklägerin auch körperlich deutlich überlegen war. Dazu macht die Verteidigung geltend, die dokumentierten Verletzungen und die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten würden nicht auf eine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles schliessen lassen (Urk. 91 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden: Die dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen der Privatklägerin zeigen deutlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – trotz Alkoholisierung – über- legen war, zumal der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im IRM auch nicht wie schwerstalkoholisiert wirkte (vgl. Urk. 11/2). Wer unter diesen Vor- aussetzungen aus vollkommen nichtigem Anlass eine körperlich unterlegene Person dermassen intensiv würgt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der offen- bart ein rücksichtsloses und in jeder Hinsicht verwerfliches Verhalten, welches sich mit den anerkannten und gängigen Grundsätzen von Sitte und Moral schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Eine solche Vorgehensweise kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden.

E. 4.2 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Allgemeine Regeln der Strafzumessung

- 21 -

E. 5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

E. 5.1.2 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

E. 5.1.2.1 Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter

- 22 - grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der ver- meidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

E. 5.1.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hier- archische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- 23 -

E. 5.1.2.3 In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

E. 5.1.2.4 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).

E. 5.1.2.5 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstuf- ungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

E. 5.1.2.6 Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

E. 5.1.2.7 Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 24 - 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

E. 5.1.2.8 Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

E. 5.1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-

- 25 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

E. 5.2 Konkrete Strafzumessung

E. 5.2.1 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hernach die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen.

E. 5.2.2 Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immer-

- 26 - hin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin schamlos ausgenutzt und dieser diverse Verletzungen beigebracht, welche indes allesamt problemlos verheilten und keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen zeitigten. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ein physischer Übergriff wie der vorliegend zu beurteilende gerade in einer partnerschaftlichen Beziehung notorischerweise neben den physischen, auch psychische Folgen nach sich zieht. Dies deshalb, weil dadurch in aller Regel eine besonders enge und auf gegen- seitigem Vertrauen basierende zwischenmenschliche Beziehung zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe wird, was für gewöhnlich nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der gewaltbetroffenen Person hat. Das Vorgehen des Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden erheblich.

E. 5.2.3 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst ver- bale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon auszugehen ist, dass Letztere durchaus auch ihren Teil zur Eskala- tion der Situation beigetragen hat. Dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgehal- ten werden, dass eine möglicherweise belastete Paarbeziehung respektive Strei- tigkeiten unter Partnern in keiner Art und Weise die Anwendung von Gewalt recht- fertigen. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, dem Konflikt aus dem Wege zu gehen, dies umso mehr, als er sich in der Wohnung der Privat- klägerin aufhielt. Er hätte einfach weggehen können. Dessen ungeachtet ent- schied er sich zu der inkriminierten Gewaltanwendung. Zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass seiner Tat wohl keinerlei Planung vorausging, sondern diese aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. Ebenfalls deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm festgestellten, erheblichen Alkoholintoxikation (Minimalwert:

E. 5.2.4 Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatver- schulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldens- bewertung führt, welche als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit recht- fertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, mithin im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe, festzu- setzen.

E. 5.2.5 Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschul- digten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dann die Sekundarschule. Danach machte er in ... eine vierjäh- rige Lehre als Automechaniker und schloss diese auch erfolgreich ab. Nach der Rekrutenschule kam der Beschuldigte nach Zürich und arbeitete in der Region in verschiedenen Betrieben auf seinem erlernten Beruf, bis er schliesslich den Wunsch hegte, sich mit zwei Kollegen selbstständig zu machen und ein eigenes Transportgeschäft zu betreiben. Nach nur einem Jahr mussten diese Pläne je- doch aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden. Danach war der Beschuldigte rund ein Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Stelle in … bei der Firma … fand. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung als Mechaniker. Der Beschul- digte heiratete mit 22 Jahren. Nach einem Jahr Ehe erkrankte seine Frau an MS. Gut 10 Jahre später wollte sie dann – nach Darstellung des Beschuldigten – die Scheidung. Wegen der Krankheit seiner damaligen Frau hätten sie beschlossen, keine Kinder haben zu wollen. Nach der Scheidung sei er dann ca. ein Jahr allei- ne gewesen. Dann habe er K._____ kennen gelernt. Aus dieser Beziehung stammten seine beiden Töchter F._____ und L._____. Diese Beziehung sei je- doch nach 7 oder 8 Jahren auseinander gegangen. Dann sei er erneut ca. 1 Jahr alleine gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe. Aus dieser Be- ziehung sei dann die gemeinsame Tochter M._____ hervorgegangen. Er habe ei- ne glückliche Kindheit gehabt, welche er im Einfamilienhaus seiner Eltern in ...

- 28 - verbracht habe. Auch mit seinen zwei Brüdern habe er es immer gut gehabt. Ak- tuell arbeite er in seinem eigenen kleinen Transportunternehmen, welches er ha- be übernehmen können. Mit diesem Transportunternehmen verdiene er genug um überleben zu können. Monatlich erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.–. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er einen Gewinn von rund Fr. 40'000.– er- zielen können. Diesen Betrag habe er in der Zwischenzeit jedoch für seine Le- benshaltungskosten aufgebraucht. Schulden habe er keine (Urk. 8/3 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zudem aus, seine Tochter werde ab (kommen- dem) Februar bei ihm wohnen. Er arbeite noch immer selbständig als Transport- unternehmer und komme gerade so über die Runden. Seit der Haftentlassung hätten sich wieder Alimentenschulden angehäuft. Er versuche aber, diesbezüglich eine Lösung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.).

E. 5.2.5.1 Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verur- teilt. Knapp zwei Jahre später wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 erneut wegen einfacher Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– verurteilt (Urk. 62; Urk. 80). Beiden Verurteilungen liegen gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin zugrunde, wobei der Beschuldigte diese bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die einschlägigen Vorstrafen deutlich straf- erhöhend auswirken.

E. 5.2.5.2 Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge hätte, hat der Beschuldigte nie abgelegt. Wohl hat er

- 29 - gewisse Zugeständnisse bezüglich das periphere Tatgeschehen gemacht, dies- bezüglich wäre er aber auch ohne sein Dazutun durch die Untersuchung überführt worden. In Bezug auf das Kerngeschehen konnte er sich indes nicht zu einem Geständnis durchringen. Der Beschuldigte hat ferner verschiedentlich betont, wie sehr er das Vorgefallene bereue. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wollte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin entschuldigten (Urk. 24/1). Die Anklagebehör- de verfügte indes am 21. Juni 2013, dass das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten nicht an die Privatklägerin weitergeleitet werde (Urk. 24/2). Auf entsprechende Intervention der Verteidigung hin (Urk. 17/19) verweigerte die Anklagebehörde weiterhin die Zustellung des Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin und machte überdies auch deutlich, dass das betreffende Schreiben auch nicht an die Geschädigtenvertreterin weitergeleitet werde (Urk. 17/21). Diese rigide und nicht ohne weiteres nachvollziehbare Haltung der Anklagebehörde kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Nachteil gerei- chen. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er noch in der Untersuchungshaft alles ihm damals mögliche unternommen hat, um die Privatklägerin für sein Fehl- verhalten um Verzeihung zu bitten. Sein diesbezügliches Verhalten ist straf- mindernd zu berücksichtigen.

E. 5.2.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sich das Teilgeständnis lediglich marginal strafmindernd auswirkt. Schliesslich wirkt sich der Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin um Verzeihung zu bitten, unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd aus.

E. 5.2.6 Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.2.7 Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zu- gestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründe-

- 30 - ten Urteils sind demnach knapp acht Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahme- fall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichtein- haltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Disposi- tiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass sich das deliktische Ereignis Ende März 2013 zugetragen hat. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. Oktober 2013 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 28). Über zwei Monate nach Anklageerhebung teilte die Vorinstanz den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte diesen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I. S. 2). Am 24. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2014 vorgeladen (Prot. I. S. 6). Zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ver- strichen mithin rund 8 Monate, ohne dass etwa die Hauptverhandlung hätte ver- schoben werden müssen oder sich andere Verzögerungen aus dem Ver- fahrensprotokoll ergeben würden. Wie bereits dargetan verstrichen in der Folge zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erneut rund 8 Monate. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt innerhalb von rund 7 Monaten abklären, mehre- re Gutachten erstellen lassen und Anklage erheben konnte. Angesichts des doch nicht ganz unerheblichen Untersuchungsaufwandes kann der Anklagebehörde keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Speditivität behandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Hingegen benö- tigte die Vorinstanz alleine für das gerichtliche Verfahren rund 16 Monate, was für

- 31 - einen Fall wie den vorliegenden doch als deutlich zu lange zu bezeichnen ist. Insofern ist mit Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche indes noch nicht als besonders gravierend bezeichnet werden muss. Immerhin ist dem Beschuldig- ten aber unter diesem Titel eine leichte Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zuzugestehen.

E. 5.3 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstan- dene Untersuchungshaft von 160 Tagen (28. März 2013 bis 3. September 2013) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 5.4 Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftig- keit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6).

E. 6 Massnahme

E. 6.1 Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 46 S. 2, Urk. 59 S. 6 und Prot. II. S. 6).

E. 6.2 Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambu- lante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Verteidigung äusserte sich – auch für den Fall eines Schuld- spruchs – weder heute noch vor Vorinstanz zu einer allfälligen Massnahme (Urk. 91, Urk. 47).

E. 6.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär,

- 32 - sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

E. 6.3.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung in- folge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Anteilen im Rahmen von Problemen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1; Urk. 22/14 S. 41 und S. 57). Da der Gutach- ter ausführte, die Alkoholabhängigkeit bestehe trotz der derzeitigen Abstinenz weiter, ist das Tatbestandsmerkmal des alkoholabhängigen Täters erfüllt. Im Weiteren bestehe gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammen- hang zwischen den genannten Störungen, insbesondere der Alkoholintoxikation, und dem Tatverhalten (Urk. 22/14 S. 59), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass angesichts der Vorstrafen und des Fortbestehens der Alkoholabhängigkeit vom Beschuldigten ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung erneuter Straf- taten ausgehe. Es lasse sich feststellen, dass sich das Risiko für die Begehung ähnlicher Taten zwar auf vergleichbare Beziehungskonstellationen (die dann auch von Paarkonflikten und Alkoholintoxikationen begleitet seien) beschränke, solchenfalls allerdings mittelgradig erhöht sei. Eine Massnahmebedürftigkeit liegt daher vor.

E. 6.3.2 Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukati- ves und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wünschenswert, wenn diese in den Fokus der Therapie gelan- gen würden (Urk. 22/4 S. 59 f.). Die erforderliche Massnahmefähigkeit liegt somit vor.

E. 6.3.3 Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterzie- hen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013

- 33 - fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als massnahmewillig.

E. 6.3.4 Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik begleitet vom Beziehungsfokus und seiner Persönlich- keitsproblematik, erscheine zweckmässig und ausreichend (Urk. 22/14 S. 61 f.).

E. 6.3.5 Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig.

E. 6.3.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung Alkohol) erfüllt.

E. 6.4 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise er- heblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behand- lungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Das Gutachten führt dazu aus, prinzipiell könnten die aufgezeigten Therapieemp- fehlungen auch vollzugsbegleitend erreicht werden. Da die Behandlung jedoch regelmässig und langfristig durchgeführt werden und neben der Alkoholtherapie auch eine Auseinandersetzung mit der Beziehungssituation zum Inhalt haben solle, sei eine vollzugsbegleitende Behandlung nicht angezeigt (Urk. 22/14 S. 62;

- 34 - so auch die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 9). Der Strafvollzug ist deswegen zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7 Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

E. 7.1 Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 7.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dielsdorf in der Höhe von Fr. 20'646.85 (exkl. MwSt.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 7.3 Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren von Fr. 6'030.– (inkl. MwSt.) sind ebenfalls einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ (überge- ben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 8.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsver- fahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.5 Stunden sowie Auslagen

- 35 - von total Fr. 168.45 ein, was einer total Forderung von Fr. 7'237.– entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 8'500.–, inklusive Barauslagen, jedoch ohne MwSt., festzusetzen, da der amt- liche Verteidiger im Jahr 2015 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Urk. 81.

E. 8.4 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 982.95 ein, welche die Aufwen- dungen und Auslagen für die heutige Berufungsverhandlung indes noch nicht beinhalten (Urk. 79). Daher ist ebenfalls ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltli- che Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

E. 8.5 Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 23. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. …

4. …

5. …

6. …

- 36 -

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 31'630.80 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche werden abgewiesen.
  5. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
  6. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.
  8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwertsteuer.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6f.) a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 5 f.; Urk. 90 S. 1)
  11. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
  12. Der Beschuldigte sei mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  13. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
  14. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.
  15. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
  16. Die vorstehend beantragte Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
  17. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1)
  18. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
  19. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  20. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositivs vollumfänglich freigesprochen (Urk. 58 S. 50). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Anklagebehörde (Urk. 54) als auch die Privat- klägerin (Urk. 55) innert Frist Berufung an. Nachdem auf die Berufung der Privat- klägerin mit Beschluss vom 29. April 2015 nicht eingetreten wurde, weil diese auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete (Urk. 73), reichte die Ankla- gebehörde mit Schreiben vom 3. März 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Einvernahme der im vorliegenden Ver- fahren mit der Ausarbeitung der Gutachten betrauten Mediziner Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 59). Innert der hierauf dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin angesetzten Frist, verzichteten beide auf die Erhebung einer An- schlussberufung. Während der Beschuldigte die Abweisung des von der Anklage- behörde gestellten Beweisantrages verlangte, äusserte sich die Privatklägerin hierzu nicht (Urk. 65 und Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wur- de schliesslich der Beweisantrag der Anklagebehörde in dem Sinne gutgeheis- sen, als die Zeugeneinvernahme des Gutachters Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich angeordnet und dieser zur Berufungs- verhandlung vom 16. November 2015 vorgeladen wurde (Urk. 71). 1.3. Am 16. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin - 5 - Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth erschienen sind. Zudem wurden die Zeugen lic. iur. E._____ sowie Dr. med. D._____ einvernommen (Prot. II. S. 6 ff.).
  21. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 59). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 2. hat die Anklagebehörde kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositiv Ziffer 2. des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Dis- position. Auch betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung sowie der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft gemäss Dispositiv Ziffern 7. und 8. fehlt der Anklagebehörde ein rechtlich geschütztes Interesse. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2., 7. und 8. in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Demnach steht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2., 7. und 8. im Rahmen des Berufungsverfahrens einer vollumfänglichen Überprüfung offen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  22. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebenspartnerin A._____, diese im Wohnzimmer mit leicht - 6 - überkreuzten Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt, indem er seine Hände nach oben zu deren Kinn gedrückt habe. Nachdem die Tochter des Be- schuldigten, F._____, zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei und dem Be- schuldigten gesagt habe, er solle aufhören, und die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, habe dieser von der Geschädigten abgelassen. Hierauf sei die Ge- schädigte aus der Wohnung gerannt und ins Treppenhaus geflüchtet. Der Be- schuldigte sei der Geschädigten ins Treppenhaus gefolgt, habe sie dort be- schimpft und von vorne an der Schulter gepackt, um sie auf diese Weise in die Wohnung zurückzuziehen. Als die Geschädigte daraufhin zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschuldigte auf den Boden gedrückt, sie mit den Fäusten oder der flachen Hand unterhalb des Schlüsselbeins geschlagen und erneut versucht, die Geschädigte zu würgen. Die Geschädigte habe den Beschuldigten jedoch mit beiden Händen und den Füssen von sich wegstossen können und es sei ihr ge- lungen, aufzustehen. Als sie wieder gestanden sei, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vor- ne am Hals gewürgt. Wiederum habe er hierbei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hingedrückt. Weil sich die Geschädigte mit Händen und Füssen ge- wehrt habe und der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen. Infolge des Würgens durch den Beschuldigten, habe sich die Geschädigte in konkreter Lebensgefahr befunden und dabei die in der Anklageschrift namentlich erwähnten Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe durch das mehrfache Würgen bewusst und ge- wollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu miss- billigende und ohne vernünftigen Grund verursachte Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten erzeugt. In einer durch nichts zu rechtfertigenden Manier habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tötung der Geschädigten bewirkt (Urk. 28 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Hingegen machte er in Bezug auf die konkreten deliktischen Vorwürfe - 7 - – nach anfänglicher Bestreitung (Urk. 8/1) – sinngemäss eine Amnesie geltend (Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/3 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Widersprüche aufweisen und seien daher nicht in allen Teilen überzeugend. Demgegenüber mache der Beschuldigte bezüglich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend. Aufgrund der Widersprüche und der geltend gemachten Amnesie überzeuge letztlich weder die Darstellung der Privat- klägerin, noch diejenige des Beschuldigten. Übereinstimmend seien deren Aus- sagen indes dahingehend, dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin sowie in Anwesenheit der Tochter F._____ zu einem lautstarken Streit gekommen sei, wobei ein Wort das andere gegeben habe und es auch unbestrittenermassen zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekom- men sei. Anlass des Streites sei der bevorstehende Osterausflug gewesen. Offensichtlich und unbestrittenermassen seien Dinge vorgefallen, die nicht zum Normalverhalten eines Paares gehören würden, so zum Beispiel das physische aufeinander Losgehen. Im Übrigen würde jedoch Aussage gegen Aussage stehen. Es könne daher im vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig geklärt werden, wer von den Parteien den Hauptgrund für den Konflikt gesetzt respektive wer wie agiert und reagiert habe. Auch die Aussagen der Zeugen seien nicht tauglich, um den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Sämtliche Zeugen hätten nämlich zum eingeklagten Würgevorgang, wenn über- haupt, lediglich sehr vage Angaben machen können. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich der Sachverhalt auch nicht erstellen (Urk. 58 S. 10 ff.). 3.4. Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom
  23. März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweis- würdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Widerspruch zueinander stehen würden und somit Aussage gegen Aussage stehe. Nicht nachvollziehbar sei indes, wenn die Vorinstanz ausführe, dass weder die Darstellung des - 8 - Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin rechtsgenügend überzeugen würden. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien, als diejeni- gen des Beschuldigten. So seien auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten klare Rötungen am Hals sichtbar und die Rechtsmedizinerin habe auch Verletzungen am Hals der Geschädigten festgestellt. Die Rechtsmedizinerin habe denn auch festgestellt, dass das Verletzungsbild vollumfänglich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar sei. Zudem habe sie keine Widersprüche zu den Angaben der Privat- klägerin zum Ereignishergang festgestellt. Somit seien die Aussagen der Privat- klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin seien gesamt- haft betrachtet glaubhaft und es sei auf diese Aussagen abzustellen. Entspre- chend sei der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 59 S. 2, Urk. 90 S. 2). 3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO nicht beachtet worden. Aber auch so würden die Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen, zumal sie ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Demgegen- über habe der Beschuldigte zwar ein verständliches Interesse daran freige- sprochen zu werden, ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewe- sen, seine Glaubwürdigkeit sei darüber hinaus aber nicht in Frage zu stellen. Seine Aussagen seien konstant und schlüssig. Den Beweisergebnissen habe der Beschuldigte seine Aussagen nicht angepasst, vielmehr habe er nach Kenntnis- nahme der Beweisergebnisse und des Anklagevorhaltes diese im Nachhinein ge- würdigt. An die Vorfälle selber könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei das Gutachten des IRM zu bemängeln. Es stelle lediglich auf die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin ab und mache ferner keine Aussagen zur Unmittel- barkeit der Gefährdung. Schliesslich sei es zu wenig klar und es lasse sich nicht schlüssig ableiten, ob die Spuren am Hals und die Stauungsblutungen nur und - 9 - ausschliesslich durch das Würgen entstanden seien oder ob die Spuren auch aufgrund des Abwehrens des Angriffes der Privatklägerin hätten entstehen können. Überdies bestünden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsicht- lich Einteilung des Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" (Urk. 91 S. 3-9). 3.6. Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10). 3.7. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 S. 27 ff.) und G._____ (Urk. 58 S. 31) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben hat. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenso verwiesen werden, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 58 S. 23 f.) sowie der Zeugen H._____, I._____ und G._____ (Urk. 58 S. 25, 27 und 31). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuzustimmen ist der Vorinstanz des wei- teren insofern, als sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, sowohl die Depositionen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatkläge- rin seien widersprüchlich und es lasse sich [allein] gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – auch die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme berück- sichtigt hat. Obwohl der Beschuldigte an jener Einvernahme nicht teilnahm (vgl. Urk. 9/1 S. 1), sind die Depositionen der Privatklägerin verwertbar, da der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin vom 12. April 2013 mit ihr konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 9/2 S. 1 und S. 16). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, auch die Zeugenaussagen würden zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes nichts Entscheidendes beitragen. Insofern kann auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der weiteren Beweismittel. Auf diese ist daher nachfolgend näher einzugehen. - 10 - 3.7.1. Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan IRM) auf Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Der betreffende Gutachtensauftrag wurde durch die Anklagebehörde zunächst mündlich erteilt und hernach mit Schreiben vom 30. März 2013 schriftlich bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte korrekterweise unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 12/4). Das IRM erstattete das angeforderte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am
  24. April 2013 (Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 unterbreitete die Anklagebehörde dem IRM sodann – erneut unter Hinweis auf Art. 307 StGB – eine Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 18. April 2013 (Urk. 12/6). Das IRM beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die gestellte Frage im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 12/7). Sowohl das Gutachten, als auch das Ergänzungsgutachten wurden in prozessualer Hinsicht korrekt erhoben, sodass deren Verwertung nichts entgegensteht, was im übrigen auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschuldigten respektive der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013 machten die untersuchenden Ärztinnen zusammengefasst wörtlich folgende Fest- stellungen (Urk. 12/5 S. 3): "Das vorliegende Verletzungsbild ist Folge stumpfer, teils tangential schürfender Gewalteinwirkung und vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar. Die streifigen, andeutungsweise geformten Unterblutungen der Halshaut sind Verletzungen, wie sie z.B. durch den Druck mit Fingern während eines Würgens entstehen können. Die weiteren Hautunterblutungen und Hautabschürfungen können keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Es ergaben sich demnach keine Widersprüche zu den wenigen Angaben der Geschädigten zum Ereig- nishergang." 3.7.2. Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom
  25. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde foto- grafisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsauf- nahmen" befinden sich als Urk. 15/2 bei den Akten. Auf denjenigen Fotos, welche den Halsbereich der Privatklägerin wiedergeben, ist ohne weiteres erkennbar, was auch die begutachtenden Ärztinnen beschreiben. Namentlich im linken Hals- bereich sind auch für den medizinischen Laien klarerweise durch eine Hand ver- ursachte Würgemale erkennbar. Die Struktur einer Hand, mit den mehr oder - 11 - weniger parallel verlaufenden vier Fingern (Zeige- bis und mit kleiner Finger) so- wie dem leicht nach oben abgespreizten Daumen ist in optima forma auszu- machen (Urk. 15/2 S. 11 und S. 13). Wenn auch nicht in der gleichen, geradezu exemplarischen Deutlichkeit, so sind dennoch auch im Bereich der rechten Hals- seite klar erkennbare Hautunterblutungen zu sehen (Urk. 15/2 S. 9). Im Gutachten ist diesbezüglich die Rede davon, dass am Hals rechts vier zum Nacken hin auf- steigende, annähernd parallel verlaufende bis maximal 8 x 0.8 cm messende, rot- livide Hautunterblutungen feststellbar waren. Am Hals links zeigten sich anlässlich der Untersuchung ebenfalls vier quer zur Halslängsachse verlaufende bis zu ca. 5 x 0.8 cm messende, livide-rote Hautunterblutungen in einem Abstand von bis zu 0.8 cm. Annähernd senkrecht hierzu stellten die Gutachterinnen schliess- lich an der dem Gesicht zugewandten Seite, eine ca. 7 x 0.8 cm messende, streifige, livide, Hautunterblutung fest (Urk. 12/5 S. 2). Was hier durch die Gutach- terinnen beschrieben wird, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes, als die Form einer Hand. 3.7.3. Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die aus- führliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilde- rungen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, wonach der Beschuldigte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt und dabei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hin gedrückt habe. Hinzu kommen die am rechten Oberlid und an der rechten Wange der Privatklägerin festgestellten punktförmigen Hauteinblutungen (Urk. 15/5 S. 4). Derartige sogenannte Stau- ungsblutungen können nach Auffassung der Gutachter im Ergänzungsgutachten, insbesondere nach strangulierender Gewalt gegen den Hals auftreten (Urk. 12/7 S. 2). Nachdem die Privatklägerin unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in ärztliche Obhut verbracht und dort auch eingehend unter- sucht wurde, kann ausgeschlossen werden, dass die bei ihr festgestellten Ver- letzungen einen anderen Ursprung als die kurz zuvor mit dem Beschuldigten aus- getragene tätliche Auseinandersetzung haben könnten. Dementsprechend halten die Gutachterinnen auch fest, dass das sich ihnen gezeigte Verletzungsbild voll- umfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar sei (Urk. 12/5 - 12 - S. 3). Es steht damit fest, dass die bei der Privatklägerin diagnostizierten Ver- letzungen durch den Beschuldigten verursacht wurden, kann doch eine andere Urheberschaft ausgeschlossen werden. 3.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpreta- tion der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass auf- grund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen von einer konkreten Lebensgefahr habe ausgegangen werden müssen. Dass sol- che Stauungsblutungen vorgelegen seien, habe er dem ersten Gutachten ent- nommen. Nur anhand der Fotografien könne er keine Hinweise auf Stauungsblu- tungen erkennen. Wenn die Gutachterin indes in einem Gutachten festhalte, dass sie Stauungsblutungen im Kopfbereich festgestellt habe, gehe er davon aus, dass das stimme. Die Stauungsblutungen seien wegen des Würgens entstanden; an- dere Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). 3.7.5. Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entspre- chen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin fest- gestellten Stauungsbefunde in Form mehrerer, punktförmiger Einblutungen der Gesichtshaut auf eine derart massive strangulierende Gewalt gegen den Hals hindeuten, dass im Tatzeitpunkt von einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin ausgegangen werden muss. 3.7.6. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gut- achtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des - Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" bestehen, da nur "einzelne" punkt- förmige Hauteinblutungen am Kopf festgestellt worden seien, welche in der Foto- dokumentation nicht zu sehen seien. Ferner würden keine Symptome der Klasse 2 gemäss dem wissenschaftlichen Aufsatz von Plattner/Bolliger/Zollinger "Forensic assessment of survived strangulation" genannt (Urk. 91 S. 8 f.). Der sachverständige Zeuge legte nachvollziehbar dar, dass auch bei Vorliegen einer einzelnen punktförmigen Stauungsblutung aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine - 13 - konkrete Lebensgefahr geschlossen werden müsse (Urk. 88 S. 12; vgl. auch seine Ausführungen zur Entstehung solcher Stauungsblutungen auf S. 8). Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 8) ist somit auch nicht entscheidend, wie lange die Strangulation dauerte (weshalb ebenso unerheblich ist, von welcher Dauer des Würgevorgangs die Privatklägerin ausgeht), sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Stauungsblutungen vorliegen. Das Gutachten ist somit nicht zu bemängeln; es ist schlüssig, klar und beschreibt die Verletzungen der Privatklägerin. Gründe, nicht auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abzustellen, sind nicht ersichtlich. 3.7.7. Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutun- gen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, solche seien schwer fotografisch zu dokumentieren (Urk. 88 S. 9). We- sentlich ist jedoch, dass die untersuchende Ärztin bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin solche Stauungs- bzw. punktförmige Hauteinblutungen feststellen konnte (Urk. 12/5 S. 2). Dafür, dass dies im Gutachten falsch wieder- gegeben worden wäre, bestehen keine Anzeichen. Vor diesem Hintergrund be- steht auch kein Grund, Dr. med. C._____ zu befragen. Sie erstattete das Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung einerseits in Kenntnis der Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Urk. 12/5 S. 4). Andererseits ist davon auszugehen, dass sie auch als Zeugin angeben würde, dass Stauungsblutungen bei der Privatklägerin vorlagen, da sie sich vermutlich kaum an die Untersuchung der Privatklägerin er- innern dürfte, sie deswegen vor der Befragung die entsprechenden Akten konsul- tieren und sie im Ergebnis somit nichts anderes als bereits im Gutachten festge- halten ist zu Protokoll geben würde. 3.7.8. Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungs- blutungen ohne weitere Symptome, dass die Privatklägerin nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden sei, zumal sie gemäss eigener Darstellung während des Würgevorgangs noch habe atmen können, keine inneren Verletzun- - 14 - gen am Hals nachweisbar seien, ihr nicht schwarz vor Augen geworden und auch kein spontaner Urinabgang nachgewiesen sei (Urk. 91 S. 10 f.). Dazu ist die Ver- teidigung – erneut – auf das Ergänzungsgutachten zu verweisen. Dieses hält un- missverständlich fest, dass bei Vorliegen derartiger Stauungsblutungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, von einer schweren passageren Durch- blutungsstörung des Gehirns respektive einer konkreten Lebensgefahr aus- gegangen werden müsse (Urk. 12/7), was auch der Zeuge Dr. med. D._____ be- stätigte (Urk. 88 S. 8). 3.7.9. Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähn- te "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass – wie bereits dargelegt (Ziff. 3.7.2.) – am Hals der Privatklägerin durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar sind. Andere Gründe für die am Hals festgestellten Hautunterblutungen sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge Dr. med. D._____ hegt keine Zweifel, dass das Verletzungsbild sich so präsen- tiert, wie dies erfahrungsgemäss bei einer heftigen Gewalteinwirkung auf den Hals im Sinne eines heftigen Würgens geschieht (Urk. 88 S. 9 f.). Dass diese Spuren bei blosser Abwehr eines Angriffs der Privatklägerin entstanden sind, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 91 S. 7), kann daher ausgeschlossen werden. Dass andere Gründe als ein Würgen (z.B. heftiges Husten, heftiges Erbrechen) zu den Stauungsblutungen geführt haben, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und erscheint vor den Ausführungen des Zeugen Dr. med. D._____ auch nicht plausibel (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). 3.7.10. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vor- liegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinischer Sicht von konkreter Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 91 S. 7), dann ist darauf hinzuweisen, dass konkret und unmittelbar als Synonyme in dem Sinne zu verstehen sind, als dass eine blosse Möglichkeit eben nicht genügt. Es besteht daher kein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen. - 15 - 3.7.11. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privat- klägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 12. April 2013 führte die Privat- klägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Treppenhaus gewürgt. Nachdem sie ihn weggestossen habe, sei sie dagestanden und ihr Urin sei einfach so raus gekommen (Urk. 9/2 S. 12). Gestützt auf die bereits in der Tatnacht gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Angaben liess die Anklagebehörde die Unter- und die Strumpfhose der Privatklägerin sicherstellen (Urk. 14/1). In der Folge beauftragte sie das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Kurzgut- achtens zur Frage, ob sich auf der sichergestellten Unterwäsche Urinspuren der Privatklägerin befinden würden (Urk. 14/2). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Hinweis auf Art. 307 StGB, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Kurzgut- achtens spricht, welches am 27. August 2013 erstattet wurde (Urk. 14/3). Darin kommen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, an der bei der Privat- klägerin sichergestellten Unterhose und der darin eingeklebten Damenbinde seien ebenso wie an der sichergestellten Strumpfhose Urinspuren festgestellt worden. Da es sich um einen qualitativen und nicht um einen quantitativen Test gehandelt habe, könne über die Urinmenge keine Aussage gemacht werden. Alle drei Proben würden aber ein positives Testergebnis aufweisen. Dieses Resultat könne darauf hindeuten, dass Urin durch die Binde auf die Unterhose und auf die Strumpfhose der Privatklägerin gelangt sei, wozu es mengenmässig etwas mehr brauche als ein paar Tropfen Urin, dies deshalb, weil die Binde noch habe passiert werden müssen (Urk. 14/3 S. 3). Wenngleich das Ergebnis des Gut- achtens auch anderweitig als mit dem von der Privatklägerin geschilderten spon- tanen Urinabgang erklärt werden kann, ist doch immerhin festzuhalten, dass es nicht im Widerspruch zu deren Schilderungen steht. 3.7.12. Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufes und das periphere Tatgeschehen weisen ihre Depositionen diverse Widersprüche auf, was im Übrigen auch von der Anklagebehörde nicht - 16 - substantiiert bestritten wird. Hingegen ist Letzterer – entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – vollumfänglich darin zuzustimmen, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man – ent- gegen der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 2). Gestützt auf die im Kern durch die medizinischen Gutachten und die Fotodokumentation bestätigten und damit glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, welche sich mit Ausnahme des konkreten deliktischen Anklagevorwurfs im Übrigen auch weit- gehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken, ist der eingeklagte Sach- verhalt wie folgt als erstellt zu betrachten: Am Donnerstag, den 28. März 2013, kam es zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin an der ... [Adresse], zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem zu- nächst verbalen Streit, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus vor der Woh- nung verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beiden gipfelte. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung ging der Beschuldigte auf die Privatklägerin zu und würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privat- klägerin mit Händen und Füssen wehrte und weil der Nachbar G._____ zur Aus- einandersetzung hinzukam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Privatklä- gerin ab. Die Privatklägerin befand sich in Folge des Würgens in konkreter Le- bensgefahr und erlitt die in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 geschilder- ten Verletzungen. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung auszugehen.
  26. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erfor- derlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil des Bundesge- - 17 - richts 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom
  27. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). 4.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hautein- blutungen im Sinne sogenannter Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Sowohl im Haupt- wie auch im Ergänzungsgutachten gingen die begutachtenden Mediziner aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes von einer konkreten Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privat- klägerin aus (Urk. 12/5 S. 4 und Urk. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den be- reits zuvor gutachterlich festgestellten Befund und führte zur Frage der Lebensgefahr aus, dass beim Vorliegen von Stauungsblutungen ein Punkt er- reicht worden sei, an dem der betroffene Mensch am Abgrund zwischen Leben und Tod stehe. Bei einem Würgen würden abfliessende Blutgefässe, also Venen, abgeklemmt bei dennoch erhaltener Blutzufuhr. Das führe zu einer Blutstauung im Kopfbereich mit nicht sauerstoffreichem Blut, weshalb das Gehirn in einer solchen Situation einen Sauerstoffmangel erleide, was jederzeit zum Tod führen könne (Urk. 88 S. 8). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gutachterlichen Fest- stellungen zu zweifeln. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden darüber hinaus wie dargetan vom sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ - 18 - vollumfänglich bestätigt. Damit ist in objektiver Hinsicht von einer konkreten, un- mittelbaren Lebensgefahr im Tatzeitpunkt auszugehen. 4.1.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom
  28. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte absolvierte nach eigenen Angaben zunächst die Primar- und hernach die Sekundarschule bevor er eine vierjährige Lehre als Automechaniker machte und diese auch erfolg- reich abschloss (Urk. 8/3 S. 12 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher stets in der Schweiz lebte und auch hierzulande die Schulen besuchte, eine durchschnittliche Schulbildung genoss. Hinweise auf Intelligenzdefizite konnten anlässlich der fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. J._____ explizit nicht festgestellt werden (Urk. 22/14 S. 41). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. März 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er wisse, dass man ersticken könne, wenn man mit den Händen am Hals gewürgt werde (Urk. 8/2 S. 7). Wie von einer durchschnittlich intelligenten und gebildeten Person nicht anders zu erwarten, wusste der Beschuldigte also um die (Lebens-)Gefährlichkeit seines Handelns. Dies umso mehr, als er die Privatklägerin nota bene bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Zudem wurde dem Beschuldigten damals (in der Einvernahme vom 21. August 2008) der rechtsmedizinische Befund vorgehalten, wonach Angriffe gegen den Hals als lebensgefährlich gelten würden, da diese zu einem reflektorischen Herz- - 19 - stillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen können (Beizugsakten 1A, Urk. 7 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das Würgen eines Menschen zu dessen Tod führen könne (Urk. 91 S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II. S. 9), verfängt daher nicht. Dem Beschuldigten wurde all dies etwas mehr als fünf Jahren vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bereits einmal erklärt. Bezüglich der Willenskomponente gab der Beschuldigte wörtlich an, er "habe sie [die Privatklägerin] sicher nicht angefasst um ihr Gewalt anzutun, sondern es sei um ein Wegstossen oder ihr das Maul zudrücken gegangen. Es sei sicher nicht darum gegangen, sie zu würgen. Es müsse vorab verbal etwas vorgefallen sein, dass er versucht habe, ihr das Maul zuzuhalten." (Urk. 8/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte, sah er sich veranlasst der Privatklägerin mittels physischer Gewalt – wohl im übertragenen Sinne – "das Maul zuzudrücken" respektive "das Maul zuzuhalten", denn wie gestützt auf den erstellten Sachverhalt feststeht, versuchte der Beschuldigte mitnichten der Privat- klägerin den Mund zuzuhalten. Vielmehr würgte er diese offenkundig mit erhebli- cher Intensität, anders lassen sich nämlich die Würgemale und die festgestellten Stauungsblutungen nicht erklären. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin ruhigstellen wollte, was er so im Übrigen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auch explizit einräumte (Urk. 45 S. 15). Bei der Ver- folgung dieses Ziels hat der Beschuldigte den Eintritt einer unmittelbaren Lebens- gefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss diese zu würgen, miteinbezogen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Straftatbestand von Art. 129 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt. 4.1.3. Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 129 N 51; Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom
  29. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu miss- billigenden Motiven verfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 - 20 - N 5). Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass dermassen, dass diese sich – wenn auch nur kurzzeitig – in konkreter Lebensgefahr befand. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber der Privatklägerin und deren körperlicher Unversehrtheit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der 172 cm grosse und ca. 85 bis 90 kg schwere, kräftige Beschuldigte (Urk. 11/5 S. 2), der 163 cm grossen und 58 kg schweren Privatklägerin auch körperlich deutlich überlegen war. Dazu macht die Verteidigung geltend, die dokumentierten Verletzungen und die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten würden nicht auf eine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles schliessen lassen (Urk. 91 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden: Die dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen der Privatklägerin zeigen deutlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – trotz Alkoholisierung – über- legen war, zumal der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im IRM auch nicht wie schwerstalkoholisiert wirkte (vgl. Urk. 11/2). Wer unter diesen Vor- aussetzungen aus vollkommen nichtigem Anlass eine körperlich unterlegene Person dermassen intensiv würgt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der offen- bart ein rücksichtsloses und in jeder Hinsicht verwerfliches Verhalten, welches sich mit den anerkannten und gängigen Grundsätzen von Sitte und Moral schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Eine solche Vorgehensweise kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden. 4.2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion
  30. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung - 21 - 5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 5.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 5.1.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter - 22 - grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der ver- meidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 5.1.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,
  31. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hier- archische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). - 23 - 5.1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 5.1.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 5.1.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstuf- ungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 5.1.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 5.1.2.7. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47). - 24 - 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 5.1.2.8. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 5.1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- - 25 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hernach die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen. 5.2.2. Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immer- - 26 - hin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin schamlos ausgenutzt und dieser diverse Verletzungen beigebracht, welche indes allesamt problemlos verheilten und keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen zeitigten. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ein physischer Übergriff wie der vorliegend zu beurteilende gerade in einer partnerschaftlichen Beziehung notorischerweise neben den physischen, auch psychische Folgen nach sich zieht. Dies deshalb, weil dadurch in aller Regel eine besonders enge und auf gegen- seitigem Vertrauen basierende zwischenmenschliche Beziehung zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe wird, was für gewöhnlich nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der gewaltbetroffenen Person hat. Das Vorgehen des Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden erheblich. 5.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst ver- bale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon auszugehen ist, dass Letztere durchaus auch ihren Teil zur Eskala- tion der Situation beigetragen hat. Dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgehal- ten werden, dass eine möglicherweise belastete Paarbeziehung respektive Strei- tigkeiten unter Partnern in keiner Art und Weise die Anwendung von Gewalt recht- fertigen. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, dem Konflikt aus dem Wege zu gehen, dies umso mehr, als er sich in der Wohnung der Privat- klägerin aufhielt. Er hätte einfach weggehen können. Dessen ungeachtet ent- schied er sich zu der inkriminierten Gewaltanwendung. Zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass seiner Tat wohl keinerlei Planung vorausging, sondern diese aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. Ebenfalls deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm festgestellten, erheblichen Alkoholintoxikation (Minimalwert: 2.13 g‰; Maximalwert 2.97 g‰ [Urk. 11/3]) nach Auffassung des Gutachters J._____ eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (Urk. 22/14 S. 58). Nach dem Gesagten ist das subjektive Tatverschulden namentlich unter Berück- - 27 - sichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch als leicht einzu- stufen. 5.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatver- schulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldens- bewertung führt, welche als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit recht- fertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, mithin im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe, festzu- setzen. 5.2.5. Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschul- digten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dann die Sekundarschule. Danach machte er in ... eine vierjäh- rige Lehre als Automechaniker und schloss diese auch erfolgreich ab. Nach der Rekrutenschule kam der Beschuldigte nach Zürich und arbeitete in der Region in verschiedenen Betrieben auf seinem erlernten Beruf, bis er schliesslich den Wunsch hegte, sich mit zwei Kollegen selbstständig zu machen und ein eigenes Transportgeschäft zu betreiben. Nach nur einem Jahr mussten diese Pläne je- doch aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden. Danach war der Beschuldigte rund ein Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Stelle in … bei der Firma … fand. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung als Mechaniker. Der Beschul- digte heiratete mit 22 Jahren. Nach einem Jahr Ehe erkrankte seine Frau an MS. Gut 10 Jahre später wollte sie dann – nach Darstellung des Beschuldigten – die Scheidung. Wegen der Krankheit seiner damaligen Frau hätten sie beschlossen, keine Kinder haben zu wollen. Nach der Scheidung sei er dann ca. ein Jahr allei- ne gewesen. Dann habe er K._____ kennen gelernt. Aus dieser Beziehung stammten seine beiden Töchter F._____ und L._____. Diese Beziehung sei je- doch nach 7 oder 8 Jahren auseinander gegangen. Dann sei er erneut ca. 1 Jahr alleine gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe. Aus dieser Be- ziehung sei dann die gemeinsame Tochter M._____ hervorgegangen. Er habe ei- ne glückliche Kindheit gehabt, welche er im Einfamilienhaus seiner Eltern in ... - 28 - verbracht habe. Auch mit seinen zwei Brüdern habe er es immer gut gehabt. Ak- tuell arbeite er in seinem eigenen kleinen Transportunternehmen, welches er ha- be übernehmen können. Mit diesem Transportunternehmen verdiene er genug um überleben zu können. Monatlich erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.–. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er einen Gewinn von rund Fr. 40'000.– er- zielen können. Diesen Betrag habe er in der Zwischenzeit jedoch für seine Le- benshaltungskosten aufgebraucht. Schulden habe er keine (Urk. 8/3 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zudem aus, seine Tochter werde ab (kommen- dem) Februar bei ihm wohnen. Er arbeite noch immer selbständig als Transport- unternehmer und komme gerade so über die Runden. Seit der Haftentlassung hätten sich wieder Alimentenschulden angehäuft. Er versuche aber, diesbezüglich eine Lösung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). 5.2.5.1. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verur- teilt. Knapp zwei Jahre später wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 erneut wegen einfacher Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– verurteilt (Urk. 62; Urk. 80). Beiden Verurteilungen liegen gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin zugrunde, wobei der Beschuldigte diese bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die einschlägigen Vorstrafen deutlich straf- erhöhend auswirken. 5.2.5.2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge hätte, hat der Beschuldigte nie abgelegt. Wohl hat er - 29 - gewisse Zugeständnisse bezüglich das periphere Tatgeschehen gemacht, dies- bezüglich wäre er aber auch ohne sein Dazutun durch die Untersuchung überführt worden. In Bezug auf das Kerngeschehen konnte er sich indes nicht zu einem Geständnis durchringen. Der Beschuldigte hat ferner verschiedentlich betont, wie sehr er das Vorgefallene bereue. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wollte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin entschuldigten (Urk. 24/1). Die Anklagebehör- de verfügte indes am 21. Juni 2013, dass das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten nicht an die Privatklägerin weitergeleitet werde (Urk. 24/2). Auf entsprechende Intervention der Verteidigung hin (Urk. 17/19) verweigerte die Anklagebehörde weiterhin die Zustellung des Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin und machte überdies auch deutlich, dass das betreffende Schreiben auch nicht an die Geschädigtenvertreterin weitergeleitet werde (Urk. 17/21). Diese rigide und nicht ohne weiteres nachvollziehbare Haltung der Anklagebehörde kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Nachteil gerei- chen. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er noch in der Untersuchungshaft alles ihm damals mögliche unternommen hat, um die Privatklägerin für sein Fehl- verhalten um Verzeihung zu bitten. Sein diesbezügliches Verhalten ist straf- mindernd zu berücksichtigen. 5.2.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sich das Teilgeständnis lediglich marginal strafmindernd auswirkt. Schliesslich wirkt sich der Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin um Verzeihung zu bitten, unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd aus. 5.2.6. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2.7. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zu- gestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründe- - 30 - ten Urteils sind demnach knapp acht Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahme- fall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichtein- haltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Disposi- tiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass sich das deliktische Ereignis Ende März 2013 zugetragen hat. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. Oktober 2013 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 28). Über zwei Monate nach Anklageerhebung teilte die Vorinstanz den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte diesen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I. S. 2). Am 24. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2014 vorgeladen (Prot. I. S. 6). Zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ver- strichen mithin rund 8 Monate, ohne dass etwa die Hauptverhandlung hätte ver- schoben werden müssen oder sich andere Verzögerungen aus dem Ver- fahrensprotokoll ergeben würden. Wie bereits dargetan verstrichen in der Folge zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erneut rund 8 Monate. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt innerhalb von rund 7 Monaten abklären, mehre- re Gutachten erstellen lassen und Anklage erheben konnte. Angesichts des doch nicht ganz unerheblichen Untersuchungsaufwandes kann der Anklagebehörde keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Speditivität behandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Hingegen benö- tigte die Vorinstanz alleine für das gerichtliche Verfahren rund 16 Monate, was für - 31 - einen Fall wie den vorliegenden doch als deutlich zu lange zu bezeichnen ist. Insofern ist mit Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche indes noch nicht als besonders gravierend bezeichnet werden muss. Immerhin ist dem Beschuldig- ten aber unter diesem Titel eine leichte Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zuzugestehen. 5.3. Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstan- dene Untersuchungshaft von 160 Tagen (28. März 2013 bis 3. September 2013) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.4. Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftig- keit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6).
  32. Massnahme 6.1. Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 46 S. 2, Urk. 59 S. 6 und Prot. II. S. 6). 6.2. Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambu- lante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Verteidigung äusserte sich – auch für den Fall eines Schuld- spruchs – weder heute noch vor Vorinstanz zu einer allfälligen Massnahme (Urk. 91, Urk. 47). 6.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, - 32 - sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.3.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung in- folge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Anteilen im Rahmen von Problemen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1; Urk. 22/14 S. 41 und S. 57). Da der Gutach- ter ausführte, die Alkoholabhängigkeit bestehe trotz der derzeitigen Abstinenz weiter, ist das Tatbestandsmerkmal des alkoholabhängigen Täters erfüllt. Im Weiteren bestehe gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammen- hang zwischen den genannten Störungen, insbesondere der Alkoholintoxikation, und dem Tatverhalten (Urk. 22/14 S. 59), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass angesichts der Vorstrafen und des Fortbestehens der Alkoholabhängigkeit vom Beschuldigten ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung erneuter Straf- taten ausgehe. Es lasse sich feststellen, dass sich das Risiko für die Begehung ähnlicher Taten zwar auf vergleichbare Beziehungskonstellationen (die dann auch von Paarkonflikten und Alkoholintoxikationen begleitet seien) beschränke, solchenfalls allerdings mittelgradig erhöht sei. Eine Massnahmebedürftigkeit liegt daher vor. 6.3.2. Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukati- ves und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wünschenswert, wenn diese in den Fokus der Therapie gelan- gen würden (Urk. 22/4 S. 59 f.). Die erforderliche Massnahmefähigkeit liegt somit vor. 6.3.3. Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterzie- hen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013 - 33 - fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als massnahmewillig. 6.3.4. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik begleitet vom Beziehungsfokus und seiner Persönlich- keitsproblematik, erscheine zweckmässig und ausreichend (Urk. 22/14 S. 61 f.). 6.3.5. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig. 6.3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung Alkohol) erfüllt. 6.4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise er- heblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behand- lungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Das Gutachten führt dazu aus, prinzipiell könnten die aufgezeigten Therapieemp- fehlungen auch vollzugsbegleitend erreicht werden. Da die Behandlung jedoch regelmässig und langfristig durchgeführt werden und neben der Alkoholtherapie auch eine Auseinandersetzung mit der Beziehungssituation zum Inhalt haben solle, sei eine vollzugsbegleitende Behandlung nicht angezeigt (Urk. 22/14 S. 62; - 34 - so auch die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 9). Der Strafvollzug ist deswegen zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 7.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dielsdorf in der Höhe von Fr. 20'646.85 (exkl. MwSt.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren von Fr. 6'030.– (inkl. MwSt.) sind ebenfalls einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
  34. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsver- fahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.5 Stunden sowie Auslagen - 35 - von total Fr. 168.45 ein, was einer total Forderung von Fr. 7'237.– entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 8'500.–, inklusive Barauslagen, jedoch ohne MwSt., festzusetzen, da der amt- liche Verteidiger im Jahr 2015 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Urk. 81. 8.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 982.95 ein, welche die Aufwen- dungen und Auslagen für die heutige Berufungsverhandlung indes noch nicht beinhalten (Urk. 79). Daher ist ebenfalls ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltli- che Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 8.5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  35. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 23. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …
  36. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
  37. … - 36 -
  38. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.
  39. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwert- steuer."
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 160 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  43. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
  44. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  45. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'194.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 935.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Führung Strafuntersuchung
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 515.20 Gutachter
  47. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse genommen.
  48. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ (überge- ben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150104-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 16. November 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

23. Juni 2014 (DG130013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 50 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 31'630.80 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche werden abgewiesen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.

6. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwertsteuer.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6f.)

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 5 f.; Urk. 90 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

6. Die vorstehend beantragte Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositivs vollumfänglich freigesprochen (Urk. 58 S. 50). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Anklagebehörde (Urk. 54) als auch die Privat- klägerin (Urk. 55) innert Frist Berufung an. Nachdem auf die Berufung der Privat- klägerin mit Beschluss vom 29. April 2015 nicht eingetreten wurde, weil diese auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete (Urk. 73), reichte die Ankla- gebehörde mit Schreiben vom 3. März 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Einvernahme der im vorliegenden Ver- fahren mit der Ausarbeitung der Gutachten betrauten Mediziner Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 59). Innert der hierauf dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin angesetzten Frist, verzichteten beide auf die Erhebung einer An- schlussberufung. Während der Beschuldigte die Abweisung des von der Anklage- behörde gestellten Beweisantrages verlangte, äusserte sich die Privatklägerin hierzu nicht (Urk. 65 und Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wur- de schliesslich der Beweisantrag der Anklagebehörde in dem Sinne gutgeheis- sen, als die Zeugeneinvernahme des Gutachters Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich angeordnet und dieser zur Berufungs- verhandlung vom 16. November 2015 vorgeladen wurde (Urk. 71). 1.3. Am 16. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin

- 5 - Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth erschienen sind. Zudem wurden die Zeugen lic. iur. E._____ sowie Dr. med. D._____ einvernommen (Prot. II. S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 59). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 2. hat die Anklagebehörde kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositiv Ziffer 2. des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Dis- position. Auch betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung sowie der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft gemäss Dispositiv Ziffern 7. und 8. fehlt der Anklagebehörde ein rechtlich geschütztes Interesse. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2., 7. und 8. in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Demnach steht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2., 7. und 8. im Rahmen des Berufungsverfahrens einer vollumfänglichen Überprüfung offen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebenspartnerin A._____, diese im Wohnzimmer mit leicht

- 6 - überkreuzten Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt, indem er seine Hände nach oben zu deren Kinn gedrückt habe. Nachdem die Tochter des Be- schuldigten, F._____, zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei und dem Be- schuldigten gesagt habe, er solle aufhören, und die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, habe dieser von der Geschädigten abgelassen. Hierauf sei die Ge- schädigte aus der Wohnung gerannt und ins Treppenhaus geflüchtet. Der Be- schuldigte sei der Geschädigten ins Treppenhaus gefolgt, habe sie dort be- schimpft und von vorne an der Schulter gepackt, um sie auf diese Weise in die Wohnung zurückzuziehen. Als die Geschädigte daraufhin zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschuldigte auf den Boden gedrückt, sie mit den Fäusten oder der flachen Hand unterhalb des Schlüsselbeins geschlagen und erneut versucht, die Geschädigte zu würgen. Die Geschädigte habe den Beschuldigten jedoch mit beiden Händen und den Füssen von sich wegstossen können und es sei ihr ge- lungen, aufzustehen. Als sie wieder gestanden sei, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vor- ne am Hals gewürgt. Wiederum habe er hierbei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hingedrückt. Weil sich die Geschädigte mit Händen und Füssen ge- wehrt habe und der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen. Infolge des Würgens durch den Beschuldigten, habe sich die Geschädigte in konkreter Lebensgefahr befunden und dabei die in der Anklageschrift namentlich erwähnten Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe durch das mehrfache Würgen bewusst und ge- wollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu miss- billigende und ohne vernünftigen Grund verursachte Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten erzeugt. In einer durch nichts zu rechtfertigenden Manier habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tötung der Geschädigten bewirkt (Urk. 28 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Hingegen machte er in Bezug auf die konkreten deliktischen Vorwürfe

- 7 -

– nach anfänglicher Bestreitung (Urk. 8/1) – sinngemäss eine Amnesie geltend (Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/3 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Widersprüche aufweisen und seien daher nicht in allen Teilen überzeugend. Demgegenüber mache der Beschuldigte bezüglich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend. Aufgrund der Widersprüche und der geltend gemachten Amnesie überzeuge letztlich weder die Darstellung der Privat- klägerin, noch diejenige des Beschuldigten. Übereinstimmend seien deren Aus- sagen indes dahingehend, dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin sowie in Anwesenheit der Tochter F._____ zu einem lautstarken Streit gekommen sei, wobei ein Wort das andere gegeben habe und es auch unbestrittenermassen zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekom- men sei. Anlass des Streites sei der bevorstehende Osterausflug gewesen. Offensichtlich und unbestrittenermassen seien Dinge vorgefallen, die nicht zum Normalverhalten eines Paares gehören würden, so zum Beispiel das physische aufeinander Losgehen. Im Übrigen würde jedoch Aussage gegen Aussage stehen. Es könne daher im vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig geklärt werden, wer von den Parteien den Hauptgrund für den Konflikt gesetzt respektive wer wie agiert und reagiert habe. Auch die Aussagen der Zeugen seien nicht tauglich, um den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Sämtliche Zeugen hätten nämlich zum eingeklagten Würgevorgang, wenn über- haupt, lediglich sehr vage Angaben machen können. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich der Sachverhalt auch nicht erstellen (Urk. 58 S. 10 ff.). 3.4. Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom

3. März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweis- würdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Widerspruch zueinander stehen würden und somit Aussage gegen Aussage stehe. Nicht nachvollziehbar sei indes, wenn die Vorinstanz ausführe, dass weder die Darstellung des

- 8 - Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin rechtsgenügend überzeugen würden. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien, als diejeni- gen des Beschuldigten. So seien auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten klare Rötungen am Hals sichtbar und die Rechtsmedizinerin habe auch Verletzungen am Hals der Geschädigten festgestellt. Die Rechtsmedizinerin habe denn auch festgestellt, dass das Verletzungsbild vollumfänglich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar sei. Zudem habe sie keine Widersprüche zu den Angaben der Privat- klägerin zum Ereignishergang festgestellt. Somit seien die Aussagen der Privat- klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin seien gesamt- haft betrachtet glaubhaft und es sei auf diese Aussagen abzustellen. Entspre- chend sei der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 59 S. 2, Urk. 90 S. 2). 3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO nicht beachtet worden. Aber auch so würden die Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen, zumal sie ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Demgegen- über habe der Beschuldigte zwar ein verständliches Interesse daran freige- sprochen zu werden, ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewe- sen, seine Glaubwürdigkeit sei darüber hinaus aber nicht in Frage zu stellen. Seine Aussagen seien konstant und schlüssig. Den Beweisergebnissen habe der Beschuldigte seine Aussagen nicht angepasst, vielmehr habe er nach Kenntnis- nahme der Beweisergebnisse und des Anklagevorhaltes diese im Nachhinein ge- würdigt. An die Vorfälle selber könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei das Gutachten des IRM zu bemängeln. Es stelle lediglich auf die Sachverhalts- schilderung der Privatklägerin ab und mache ferner keine Aussagen zur Unmittel- barkeit der Gefährdung. Schliesslich sei es zu wenig klar und es lasse sich nicht schlüssig ableiten, ob die Spuren am Hals und die Stauungsblutungen nur und

- 9 - ausschliesslich durch das Würgen entstanden seien oder ob die Spuren auch aufgrund des Abwehrens des Angriffes der Privatklägerin hätten entstehen können. Überdies bestünden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsicht- lich Einteilung des Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" (Urk. 91 S. 3-9). 3.6. Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10). 3.7. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 S. 27 ff.) und G._____ (Urk. 58 S. 31) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben hat. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenso verwiesen werden, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 58 S. 23 f.) sowie der Zeugen H._____, I._____ und G._____ (Urk. 58 S. 25, 27 und 31). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuzustimmen ist der Vorinstanz des wei- teren insofern, als sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, sowohl die Depositionen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatkläge- rin seien widersprüchlich und es lasse sich [allein] gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – auch die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme berück- sichtigt hat. Obwohl der Beschuldigte an jener Einvernahme nicht teilnahm (vgl. Urk. 9/1 S. 1), sind die Depositionen der Privatklägerin verwertbar, da der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatkläge- rin vom 12. April 2013 mit ihr konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 9/2 S. 1 und S. 16). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, auch die Zeugenaussagen würden zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes nichts Entscheidendes beitragen. Insofern kann auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der weiteren Beweismittel. Auf diese ist daher nachfolgend näher einzugehen.

- 10 - 3.7.1. Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan IRM) auf Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Der betreffende Gutachtensauftrag wurde durch die Anklagebehörde zunächst mündlich erteilt und hernach mit Schreiben vom 30. März 2013 schriftlich bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte korrekterweise unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 12/4). Das IRM erstattete das angeforderte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am

18. April 2013 (Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 unterbreitete die Anklagebehörde dem IRM sodann – erneut unter Hinweis auf Art. 307 StGB – eine Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 18. April 2013 (Urk. 12/6). Das IRM beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die gestellte Frage im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 12/7). Sowohl das Gutachten, als auch das Ergänzungsgutachten wurden in prozessualer Hinsicht korrekt erhoben, sodass deren Verwertung nichts entgegensteht, was im übrigen auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschuldigten respektive der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013 machten die untersuchenden Ärztinnen zusammengefasst wörtlich folgende Fest- stellungen (Urk. 12/5 S. 3): "Das vorliegende Verletzungsbild ist Folge stumpfer, teils tangential schürfender Gewalteinwirkung und vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar. Die streifigen, andeutungsweise geformten Unterblutungen der Halshaut sind Verletzungen, wie sie z.B. durch den Druck mit Fingern während eines Würgens entstehen können. Die weiteren Hautunterblutungen und Hautabschürfungen können keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Es ergaben sich demnach keine Widersprüche zu den wenigen Angaben der Geschädigten zum Ereig- nishergang." 3.7.2. Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom

29. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde foto- grafisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsauf- nahmen" befinden sich als Urk. 15/2 bei den Akten. Auf denjenigen Fotos, welche den Halsbereich der Privatklägerin wiedergeben, ist ohne weiteres erkennbar, was auch die begutachtenden Ärztinnen beschreiben. Namentlich im linken Hals- bereich sind auch für den medizinischen Laien klarerweise durch eine Hand ver- ursachte Würgemale erkennbar. Die Struktur einer Hand, mit den mehr oder

- 11 - weniger parallel verlaufenden vier Fingern (Zeige- bis und mit kleiner Finger) so- wie dem leicht nach oben abgespreizten Daumen ist in optima forma auszu- machen (Urk. 15/2 S. 11 und S. 13). Wenn auch nicht in der gleichen, geradezu exemplarischen Deutlichkeit, so sind dennoch auch im Bereich der rechten Hals- seite klar erkennbare Hautunterblutungen zu sehen (Urk. 15/2 S. 9). Im Gutachten ist diesbezüglich die Rede davon, dass am Hals rechts vier zum Nacken hin auf- steigende, annähernd parallel verlaufende bis maximal 8 x 0.8 cm messende, rot- livide Hautunterblutungen feststellbar waren. Am Hals links zeigten sich anlässlich der Untersuchung ebenfalls vier quer zur Halslängsachse verlaufende bis zu ca. 5 x 0.8 cm messende, livide-rote Hautunterblutungen in einem Abstand von bis zu 0.8 cm. Annähernd senkrecht hierzu stellten die Gutachterinnen schliess- lich an der dem Gesicht zugewandten Seite, eine ca. 7 x 0.8 cm messende, streifige, livide, Hautunterblutung fest (Urk. 12/5 S. 2). Was hier durch die Gutach- terinnen beschrieben wird, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes, als die Form einer Hand. 3.7.3. Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die aus- führliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilde- rungen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, wonach der Beschuldigte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt und dabei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hin gedrückt habe. Hinzu kommen die am rechten Oberlid und an der rechten Wange der Privatklägerin festgestellten punktförmigen Hauteinblutungen (Urk. 15/5 S. 4). Derartige sogenannte Stau- ungsblutungen können nach Auffassung der Gutachter im Ergänzungsgutachten, insbesondere nach strangulierender Gewalt gegen den Hals auftreten (Urk. 12/7 S. 2). Nachdem die Privatklägerin unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in ärztliche Obhut verbracht und dort auch eingehend unter- sucht wurde, kann ausgeschlossen werden, dass die bei ihr festgestellten Ver- letzungen einen anderen Ursprung als die kurz zuvor mit dem Beschuldigten aus- getragene tätliche Auseinandersetzung haben könnten. Dementsprechend halten die Gutachterinnen auch fest, dass das sich ihnen gezeigte Verletzungsbild voll- umfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar sei (Urk. 12/5

- 12 - S. 3). Es steht damit fest, dass die bei der Privatklägerin diagnostizierten Ver- letzungen durch den Beschuldigten verursacht wurden, kann doch eine andere Urheberschaft ausgeschlossen werden. 3.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpreta- tion der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass auf- grund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen von einer konkreten Lebensgefahr habe ausgegangen werden müssen. Dass sol- che Stauungsblutungen vorgelegen seien, habe er dem ersten Gutachten ent- nommen. Nur anhand der Fotografien könne er keine Hinweise auf Stauungsblu- tungen erkennen. Wenn die Gutachterin indes in einem Gutachten festhalte, dass sie Stauungsblutungen im Kopfbereich festgestellt habe, gehe er davon aus, dass das stimme. Die Stauungsblutungen seien wegen des Würgens entstanden; an- dere Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). 3.7.5. Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entspre- chen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin fest- gestellten Stauungsbefunde in Form mehrerer, punktförmiger Einblutungen der Gesichtshaut auf eine derart massive strangulierende Gewalt gegen den Hals hindeuten, dass im Tatzeitpunkt von einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin ausgegangen werden muss. 3.7.6. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gut- achtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des - Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" bestehen, da nur "einzelne" punkt- förmige Hauteinblutungen am Kopf festgestellt worden seien, welche in der Foto- dokumentation nicht zu sehen seien. Ferner würden keine Symptome der Klasse 2 gemäss dem wissenschaftlichen Aufsatz von Plattner/Bolliger/Zollinger "Forensic assessment of survived strangulation" genannt (Urk. 91 S. 8 f.). Der sachverständige Zeuge legte nachvollziehbar dar, dass auch bei Vorliegen einer einzelnen punktförmigen Stauungsblutung aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine

- 13 - konkrete Lebensgefahr geschlossen werden müsse (Urk. 88 S. 12; vgl. auch seine Ausführungen zur Entstehung solcher Stauungsblutungen auf S. 8). Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 8) ist somit auch nicht entscheidend, wie lange die Strangulation dauerte (weshalb ebenso unerheblich ist, von welcher Dauer des Würgevorgangs die Privatklägerin ausgeht), sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Stauungsblutungen vorliegen. Das Gutachten ist somit nicht zu bemängeln; es ist schlüssig, klar und beschreibt die Verletzungen der Privatklägerin. Gründe, nicht auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abzustellen, sind nicht ersichtlich. 3.7.7. Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutun- gen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, solche seien schwer fotografisch zu dokumentieren (Urk. 88 S. 9). We- sentlich ist jedoch, dass die untersuchende Ärztin bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin solche Stauungs- bzw. punktförmige Hauteinblutungen feststellen konnte (Urk. 12/5 S. 2). Dafür, dass dies im Gutachten falsch wieder- gegeben worden wäre, bestehen keine Anzeichen. Vor diesem Hintergrund be- steht auch kein Grund, Dr. med. C._____ zu befragen. Sie erstattete das Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung einerseits in Kenntnis der Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Urk. 12/5 S. 4). Andererseits ist davon auszugehen, dass sie auch als Zeugin angeben würde, dass Stauungsblutungen bei der Privatklägerin vorlagen, da sie sich vermutlich kaum an die Untersuchung der Privatklägerin er- innern dürfte, sie deswegen vor der Befragung die entsprechenden Akten konsul- tieren und sie im Ergebnis somit nichts anderes als bereits im Gutachten festge- halten ist zu Protokoll geben würde. 3.7.8. Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungs- blutungen ohne weitere Symptome, dass die Privatklägerin nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden sei, zumal sie gemäss eigener Darstellung während des Würgevorgangs noch habe atmen können, keine inneren Verletzun-

- 14 - gen am Hals nachweisbar seien, ihr nicht schwarz vor Augen geworden und auch kein spontaner Urinabgang nachgewiesen sei (Urk. 91 S. 10 f.). Dazu ist die Ver- teidigung – erneut – auf das Ergänzungsgutachten zu verweisen. Dieses hält un- missverständlich fest, dass bei Vorliegen derartiger Stauungsblutungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, von einer schweren passageren Durch- blutungsstörung des Gehirns respektive einer konkreten Lebensgefahr aus- gegangen werden müsse (Urk. 12/7), was auch der Zeuge Dr. med. D._____ be- stätigte (Urk. 88 S. 8). 3.7.9. Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähn- te "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass – wie bereits dargelegt (Ziff. 3.7.2.) – am Hals der Privatklägerin durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar sind. Andere Gründe für die am Hals festgestellten Hautunterblutungen sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge Dr. med. D._____ hegt keine Zweifel, dass das Verletzungsbild sich so präsen- tiert, wie dies erfahrungsgemäss bei einer heftigen Gewalteinwirkung auf den Hals im Sinne eines heftigen Würgens geschieht (Urk. 88 S. 9 f.). Dass diese Spuren bei blosser Abwehr eines Angriffs der Privatklägerin entstanden sind, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 91 S. 7), kann daher ausgeschlossen werden. Dass andere Gründe als ein Würgen (z.B. heftiges Husten, heftiges Erbrechen) zu den Stauungsblutungen geführt haben, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und erscheint vor den Ausführungen des Zeugen Dr. med. D._____ auch nicht plausibel (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). 3.7.10. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vor- liegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinischer Sicht von konkreter Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 91 S. 7), dann ist darauf hinzuweisen, dass konkret und unmittelbar als Synonyme in dem Sinne zu verstehen sind, als dass eine blosse Möglichkeit eben nicht genügt. Es besteht daher kein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.

- 15 - 3.7.11. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privat- klägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 12. April 2013 führte die Privat- klägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Treppenhaus gewürgt. Nachdem sie ihn weggestossen habe, sei sie dagestanden und ihr Urin sei einfach so raus gekommen (Urk. 9/2 S. 12). Gestützt auf die bereits in der Tatnacht gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Angaben liess die Anklagebehörde die Unter- und die Strumpfhose der Privatklägerin sicherstellen (Urk. 14/1). In der Folge beauftragte sie das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Kurzgut- achtens zur Frage, ob sich auf der sichergestellten Unterwäsche Urinspuren der Privatklägerin befinden würden (Urk. 14/2). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Hinweis auf Art. 307 StGB, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Kurzgut- achtens spricht, welches am 27. August 2013 erstattet wurde (Urk. 14/3). Darin kommen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, an der bei der Privat- klägerin sichergestellten Unterhose und der darin eingeklebten Damenbinde seien ebenso wie an der sichergestellten Strumpfhose Urinspuren festgestellt worden. Da es sich um einen qualitativen und nicht um einen quantitativen Test gehandelt habe, könne über die Urinmenge keine Aussage gemacht werden. Alle drei Proben würden aber ein positives Testergebnis aufweisen. Dieses Resultat könne darauf hindeuten, dass Urin durch die Binde auf die Unterhose und auf die Strumpfhose der Privatklägerin gelangt sei, wozu es mengenmässig etwas mehr brauche als ein paar Tropfen Urin, dies deshalb, weil die Binde noch habe passiert werden müssen (Urk. 14/3 S. 3). Wenngleich das Ergebnis des Gut- achtens auch anderweitig als mit dem von der Privatklägerin geschilderten spon- tanen Urinabgang erklärt werden kann, ist doch immerhin festzuhalten, dass es nicht im Widerspruch zu deren Schilderungen steht. 3.7.12. Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufes und das periphere Tatgeschehen weisen ihre Depositionen diverse Widersprüche auf, was im Übrigen auch von der Anklagebehörde nicht

- 16 - substantiiert bestritten wird. Hingegen ist Letzterer – entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – vollumfänglich darin zuzustimmen, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man – ent- gegen der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 2). Gestützt auf die im Kern durch die medizinischen Gutachten und die Fotodokumentation bestätigten und damit glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, welche sich mit Ausnahme des konkreten deliktischen Anklagevorwurfs im Übrigen auch weit- gehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken, ist der eingeklagte Sach- verhalt wie folgt als erstellt zu betrachten: Am Donnerstag, den 28. März 2013, kam es zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin an der ... [Adresse], zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem zu- nächst verbalen Streit, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus vor der Woh- nung verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beiden gipfelte. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung ging der Beschuldigte auf die Privatklägerin zu und würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privat- klägerin mit Händen und Füssen wehrte und weil der Nachbar G._____ zur Aus- einandersetzung hinzukam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Privatklä- gerin ab. Die Privatklägerin befand sich in Folge des Würgens in konkreter Le- bensgefahr und erlitt die in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 geschilder- ten Verletzungen. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung auszugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erfor- derlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil des Bundesge-

- 17 - richts 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom

26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). 4.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hautein- blutungen im Sinne sogenannter Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Sowohl im Haupt- wie auch im Ergänzungsgutachten gingen die begutachtenden Mediziner aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes von einer konkreten Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privat- klägerin aus (Urk. 12/5 S. 4 und Urk. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den be- reits zuvor gutachterlich festgestellten Befund und führte zur Frage der Lebensgefahr aus, dass beim Vorliegen von Stauungsblutungen ein Punkt er- reicht worden sei, an dem der betroffene Mensch am Abgrund zwischen Leben und Tod stehe. Bei einem Würgen würden abfliessende Blutgefässe, also Venen, abgeklemmt bei dennoch erhaltener Blutzufuhr. Das führe zu einer Blutstauung im Kopfbereich mit nicht sauerstoffreichem Blut, weshalb das Gehirn in einer solchen Situation einen Sauerstoffmangel erleide, was jederzeit zum Tod führen könne (Urk. 88 S. 8). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gutachterlichen Fest- stellungen zu zweifeln. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden darüber hinaus wie dargetan vom sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____

- 18 - vollumfänglich bestätigt. Damit ist in objektiver Hinsicht von einer konkreten, un- mittelbaren Lebensgefahr im Tatzeitpunkt auszugehen. 4.1.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom

20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte absolvierte nach eigenen Angaben zunächst die Primar- und hernach die Sekundarschule bevor er eine vierjährige Lehre als Automechaniker machte und diese auch erfolg- reich abschloss (Urk. 8/3 S. 12 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher stets in der Schweiz lebte und auch hierzulande die Schulen besuchte, eine durchschnittliche Schulbildung genoss. Hinweise auf Intelligenzdefizite konnten anlässlich der fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. J._____ explizit nicht festgestellt werden (Urk. 22/14 S. 41). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. März 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er wisse, dass man ersticken könne, wenn man mit den Händen am Hals gewürgt werde (Urk. 8/2 S. 7). Wie von einer durchschnittlich intelligenten und gebildeten Person nicht anders zu erwarten, wusste der Beschuldigte also um die (Lebens-)Gefährlichkeit seines Handelns. Dies umso mehr, als er die Privatklägerin nota bene bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Zudem wurde dem Beschuldigten damals (in der Einvernahme vom 21. August

2008) der rechtsmedizinische Befund vorgehalten, wonach Angriffe gegen den Hals als lebensgefährlich gelten würden, da diese zu einem reflektorischen Herz-

- 19 - stillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen können (Beizugsakten 1A, Urk. 7 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das Würgen eines Menschen zu dessen Tod führen könne (Urk. 91 S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II. S. 9), verfängt daher nicht. Dem Beschuldigten wurde all dies etwas mehr als fünf Jahren vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bereits einmal erklärt. Bezüglich der Willenskomponente gab der Beschuldigte wörtlich an, er "habe sie [die Privatklägerin] sicher nicht angefasst um ihr Gewalt anzutun, sondern es sei um ein Wegstossen oder ihr das Maul zudrücken gegangen. Es sei sicher nicht darum gegangen, sie zu würgen. Es müsse vorab verbal etwas vorgefallen sein, dass er versucht habe, ihr das Maul zuzuhalten." (Urk. 8/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte, sah er sich veranlasst der Privatklägerin mittels physischer Gewalt – wohl im übertragenen Sinne – "das Maul zuzudrücken" respektive "das Maul zuzuhalten", denn wie gestützt auf den erstellten Sachverhalt feststeht, versuchte der Beschuldigte mitnichten der Privat- klägerin den Mund zuzuhalten. Vielmehr würgte er diese offenkundig mit erhebli- cher Intensität, anders lassen sich nämlich die Würgemale und die festgestellten Stauungsblutungen nicht erklären. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschul- digte die Privatklägerin ruhigstellen wollte, was er so im Übrigen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auch explizit einräumte (Urk. 45 S. 15). Bei der Ver- folgung dieses Ziels hat der Beschuldigte den Eintritt einer unmittelbaren Lebens- gefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss diese zu würgen, miteinbezogen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Straftatbestand von Art. 129 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt. 4.1.3. Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 129 N 51; Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom

23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu miss- billigenden Motiven verfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129

- 20 - N 5). Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass dermassen, dass diese sich – wenn auch nur kurzzeitig – in konkreter Lebensgefahr befand. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber der Privatklägerin und deren körperlicher Unversehrtheit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der 172 cm grosse und ca. 85 bis 90 kg schwere, kräftige Beschuldigte (Urk. 11/5 S. 2), der 163 cm grossen und 58 kg schweren Privatklägerin auch körperlich deutlich überlegen war. Dazu macht die Verteidigung geltend, die dokumentierten Verletzungen und die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten würden nicht auf eine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles schliessen lassen (Urk. 91 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden: Die dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen der Privatklägerin zeigen deutlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – trotz Alkoholisierung – über- legen war, zumal der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im IRM auch nicht wie schwerstalkoholisiert wirkte (vgl. Urk. 11/2). Wer unter diesen Vor- aussetzungen aus vollkommen nichtigem Anlass eine körperlich unterlegene Person dermassen intensiv würgt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der offen- bart ein rücksichtsloses und in jeder Hinsicht verwerfliches Verhalten, welches sich mit den anerkannten und gängigen Grundsätzen von Sitte und Moral schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Eine solche Vorgehensweise kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden. 4.2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung

- 21 - 5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 5.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 5.1.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter

- 22 - grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der ver- meidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 5.1.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hier- archische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- 23 - 5.1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 5.1.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 5.1.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstuf- ungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 5.1.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 5.1.2.7. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 24 - 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 5.1.2.8. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 5.1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-

- 25 - chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hernach die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen. 5.2.2. Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immer-

- 26 - hin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin schamlos ausgenutzt und dieser diverse Verletzungen beigebracht, welche indes allesamt problemlos verheilten und keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen zeitigten. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ein physischer Übergriff wie der vorliegend zu beurteilende gerade in einer partnerschaftlichen Beziehung notorischerweise neben den physischen, auch psychische Folgen nach sich zieht. Dies deshalb, weil dadurch in aller Regel eine besonders enge und auf gegen- seitigem Vertrauen basierende zwischenmenschliche Beziehung zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe wird, was für gewöhnlich nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der gewaltbetroffenen Person hat. Das Vorgehen des Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden erheblich. 5.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst ver- bale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon auszugehen ist, dass Letztere durchaus auch ihren Teil zur Eskala- tion der Situation beigetragen hat. Dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgehal- ten werden, dass eine möglicherweise belastete Paarbeziehung respektive Strei- tigkeiten unter Partnern in keiner Art und Weise die Anwendung von Gewalt recht- fertigen. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, dem Konflikt aus dem Wege zu gehen, dies umso mehr, als er sich in der Wohnung der Privat- klägerin aufhielt. Er hätte einfach weggehen können. Dessen ungeachtet ent- schied er sich zu der inkriminierten Gewaltanwendung. Zu Gunsten des Beschul- digten ist zu berücksichtigen, dass seiner Tat wohl keinerlei Planung vorausging, sondern diese aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. Ebenfalls deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm festgestellten, erheblichen Alkoholintoxikation (Minimalwert: 2.13 g‰; Maximalwert 2.97 g‰ [Urk. 11/3]) nach Auffassung des Gutachters J._____ eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (Urk. 22/14 S. 58). Nach dem Gesagten ist das subjektive Tatverschulden namentlich unter Berück-

- 27 - sichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch als leicht einzu- stufen. 5.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatver- schulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldens- bewertung führt, welche als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit recht- fertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, mithin im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe, festzu- setzen. 5.2.5. Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschul- digten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dann die Sekundarschule. Danach machte er in ... eine vierjäh- rige Lehre als Automechaniker und schloss diese auch erfolgreich ab. Nach der Rekrutenschule kam der Beschuldigte nach Zürich und arbeitete in der Region in verschiedenen Betrieben auf seinem erlernten Beruf, bis er schliesslich den Wunsch hegte, sich mit zwei Kollegen selbstständig zu machen und ein eigenes Transportgeschäft zu betreiben. Nach nur einem Jahr mussten diese Pläne je- doch aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden. Danach war der Beschuldigte rund ein Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Stelle in … bei der Firma … fand. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung als Mechaniker. Der Beschul- digte heiratete mit 22 Jahren. Nach einem Jahr Ehe erkrankte seine Frau an MS. Gut 10 Jahre später wollte sie dann – nach Darstellung des Beschuldigten – die Scheidung. Wegen der Krankheit seiner damaligen Frau hätten sie beschlossen, keine Kinder haben zu wollen. Nach der Scheidung sei er dann ca. ein Jahr allei- ne gewesen. Dann habe er K._____ kennen gelernt. Aus dieser Beziehung stammten seine beiden Töchter F._____ und L._____. Diese Beziehung sei je- doch nach 7 oder 8 Jahren auseinander gegangen. Dann sei er erneut ca. 1 Jahr alleine gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe. Aus dieser Be- ziehung sei dann die gemeinsame Tochter M._____ hervorgegangen. Er habe ei- ne glückliche Kindheit gehabt, welche er im Einfamilienhaus seiner Eltern in ...

- 28 - verbracht habe. Auch mit seinen zwei Brüdern habe er es immer gut gehabt. Ak- tuell arbeite er in seinem eigenen kleinen Transportunternehmen, welches er ha- be übernehmen können. Mit diesem Transportunternehmen verdiene er genug um überleben zu können. Monatlich erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.–. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er einen Gewinn von rund Fr. 40'000.– er- zielen können. Diesen Betrag habe er in der Zwischenzeit jedoch für seine Le- benshaltungskosten aufgebraucht. Schulden habe er keine (Urk. 8/3 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zudem aus, seine Tochter werde ab (kommen- dem) Februar bei ihm wohnen. Er arbeite noch immer selbständig als Transport- unternehmer und komme gerade so über die Runden. Seit der Haftentlassung hätten sich wieder Alimentenschulden angehäuft. Er versuche aber, diesbezüglich eine Lösung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). 5.2.5.1. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verur- teilt. Knapp zwei Jahre später wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 erneut wegen einfacher Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– verurteilt (Urk. 62; Urk. 80). Beiden Verurteilungen liegen gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin zugrunde, wobei der Beschuldigte diese bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die einschlägigen Vorstrafen deutlich straf- erhöhend auswirken. 5.2.5.2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge hätte, hat der Beschuldigte nie abgelegt. Wohl hat er

- 29 - gewisse Zugeständnisse bezüglich das periphere Tatgeschehen gemacht, dies- bezüglich wäre er aber auch ohne sein Dazutun durch die Untersuchung überführt worden. In Bezug auf das Kerngeschehen konnte er sich indes nicht zu einem Geständnis durchringen. Der Beschuldigte hat ferner verschiedentlich betont, wie sehr er das Vorgefallene bereue. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wollte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin entschuldigten (Urk. 24/1). Die Anklagebehör- de verfügte indes am 21. Juni 2013, dass das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten nicht an die Privatklägerin weitergeleitet werde (Urk. 24/2). Auf entsprechende Intervention der Verteidigung hin (Urk. 17/19) verweigerte die Anklagebehörde weiterhin die Zustellung des Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin und machte überdies auch deutlich, dass das betreffende Schreiben auch nicht an die Geschädigtenvertreterin weitergeleitet werde (Urk. 17/21). Diese rigide und nicht ohne weiteres nachvollziehbare Haltung der Anklagebehörde kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Nachteil gerei- chen. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er noch in der Untersuchungshaft alles ihm damals mögliche unternommen hat, um die Privatklägerin für sein Fehl- verhalten um Verzeihung zu bitten. Sein diesbezügliches Verhalten ist straf- mindernd zu berücksichtigen. 5.2.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sich das Teilgeständnis lediglich marginal strafmindernd auswirkt. Schliesslich wirkt sich der Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin um Verzeihung zu bitten, unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd aus. 5.2.6. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2.7. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zu- gestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründe-

- 30 - ten Urteils sind demnach knapp acht Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahme- fall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichtein- haltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Disposi- tiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass sich das deliktische Ereignis Ende März 2013 zugetragen hat. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. Oktober 2013 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 28). Über zwei Monate nach Anklageerhebung teilte die Vorinstanz den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte diesen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I. S. 2). Am 24. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2014 vorgeladen (Prot. I. S. 6). Zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ver- strichen mithin rund 8 Monate, ohne dass etwa die Hauptverhandlung hätte ver- schoben werden müssen oder sich andere Verzögerungen aus dem Ver- fahrensprotokoll ergeben würden. Wie bereits dargetan verstrichen in der Folge zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erneut rund 8 Monate. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt innerhalb von rund 7 Monaten abklären, mehre- re Gutachten erstellen lassen und Anklage erheben konnte. Angesichts des doch nicht ganz unerheblichen Untersuchungsaufwandes kann der Anklagebehörde keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Speditivität behandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Hingegen benö- tigte die Vorinstanz alleine für das gerichtliche Verfahren rund 16 Monate, was für

- 31 - einen Fall wie den vorliegenden doch als deutlich zu lange zu bezeichnen ist. Insofern ist mit Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche indes noch nicht als besonders gravierend bezeichnet werden muss. Immerhin ist dem Beschuldig- ten aber unter diesem Titel eine leichte Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zuzugestehen. 5.3. Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstan- dene Untersuchungshaft von 160 Tagen (28. März 2013 bis 3. September 2013) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.4. Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftig- keit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6).

6. Massnahme 6.1. Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 46 S. 2, Urk. 59 S. 6 und Prot. II. S. 6). 6.2. Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambu- lante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Verteidigung äusserte sich – auch für den Fall eines Schuld- spruchs – weder heute noch vor Vorinstanz zu einer allfälligen Massnahme (Urk. 91, Urk. 47). 6.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär,

- 32 - sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.3.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung in- folge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Anteilen im Rahmen von Problemen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1; Urk. 22/14 S. 41 und S. 57). Da der Gutach- ter ausführte, die Alkoholabhängigkeit bestehe trotz der derzeitigen Abstinenz weiter, ist das Tatbestandsmerkmal des alkoholabhängigen Täters erfüllt. Im Weiteren bestehe gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammen- hang zwischen den genannten Störungen, insbesondere der Alkoholintoxikation, und dem Tatverhalten (Urk. 22/14 S. 59), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass angesichts der Vorstrafen und des Fortbestehens der Alkoholabhängigkeit vom Beschuldigten ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung erneuter Straf- taten ausgehe. Es lasse sich feststellen, dass sich das Risiko für die Begehung ähnlicher Taten zwar auf vergleichbare Beziehungskonstellationen (die dann auch von Paarkonflikten und Alkoholintoxikationen begleitet seien) beschränke, solchenfalls allerdings mittelgradig erhöht sei. Eine Massnahmebedürftigkeit liegt daher vor. 6.3.2. Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukati- ves und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wünschenswert, wenn diese in den Fokus der Therapie gelan- gen würden (Urk. 22/4 S. 59 f.). Die erforderliche Massnahmefähigkeit liegt somit vor. 6.3.3. Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterzie- hen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013

- 33 - fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als massnahmewillig. 6.3.4. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik begleitet vom Beziehungsfokus und seiner Persönlich- keitsproblematik, erscheine zweckmässig und ausreichend (Urk. 22/14 S. 61 f.). 6.3.5. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig. 6.3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung Alkohol) erfüllt. 6.4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise er- heblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behand- lungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Das Gutachten führt dazu aus, prinzipiell könnten die aufgezeigten Therapieemp- fehlungen auch vollzugsbegleitend erreicht werden. Da die Behandlung jedoch regelmässig und langfristig durchgeführt werden und neben der Alkoholtherapie auch eine Auseinandersetzung mit der Beziehungssituation zum Inhalt haben solle, sei eine vollzugsbegleitende Behandlung nicht angezeigt (Urk. 22/14 S. 62;

- 34 - so auch die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 9). Der Strafvollzug ist deswegen zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7. Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 7.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dielsdorf in der Höhe von Fr. 20'646.85 (exkl. MwSt.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren von Fr. 6'030.– (inkl. MwSt.) sind ebenfalls einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

8. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsver- fahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.5 Stunden sowie Auslagen

- 35 - von total Fr. 168.45 ein, was einer total Forderung von Fr. 7'237.– entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 8'500.–, inklusive Barauslagen, jedoch ohne MwSt., festzusetzen, da der amt- liche Verteidiger im Jahr 2015 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Urk. 81. 8.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 982.95 ein, welche die Aufwen- dungen und Auslagen für die heutige Berufungsverhandlung indes noch nicht beinhalten (Urk. 79). Daher ist ebenfalls ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltli- che Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 8.5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 23. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. …

4. …

5. …

6. …

- 36 -

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwert- steuer."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 160 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'194.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 935.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Führung Strafuntersuchung

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 515.20 Gutachter

7. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ (überge- ben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer