Sachverhalt
1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 26 S. 2 ff.), er habe seine Brüder, die beiden Privatkläger, mit diver- sen Äusserungen in fünf von ihm in italienischer Sprache an der F._____-strasse in Zürich verfassten E-Mails vom 30./31. März 2011 resp. von Juni/Juli 2012 in ih- rer Ehre verletzt, wobei er die E-Mails an die Privatkläger sowie teilweise auch an die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt D._____ und an Rechtsanwalt G._____ ge- sandt sowie das Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Aktionärsversammlung der Familienunternehmung verlesen habe. Durch die jeweiligen Äusserungen hät- ten sich die beiden Privatkläger je in ihrer Ehre verletzt gefühlt, was der Beschul- digte, dem die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen bewusst gewesen sei, durch das Verfassen/Versenden resp. Verlesen des Geschriebenen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe überdies in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, der Privatkläger 1 habe
- 12 - strafbare Handlungen begangen und dafür weitere Personen angestiftet, im Wis- sen darum, dass keine Strafuntersuchung wegen solcher strafbarer Handlungen geführt werde und auch keine entsprechende Verurteilung gegen diesen vorliege. So habe der Beschuldigte seinen/m Bruder B._____ (Privatkläger 1) im E-Mail vom 30. März 2011:
1) als geistesgestört bezeichnet
2) mehrfach der aktiven Bestechung, resp. der Anstiftung dazu ("beige- bracht") beschuldigt (2., 4., 5. und 6. Absatz des E-Mails vom 30. März 2011)
3) bezichtigt, sich zu überlegen, dem Bruder C._____ (Privatkläger 2) einen Anwaltstitel zu kaufen und für diesen den Bachelor einer Rechtsfakultät gekauft zu haben (3. und 7. Absatz dieses E-Mails)
4) dessen Beziehung mit Bruder C._____ als ekelerregende Komplizen- schaft bezeichnet
5) vorgeworfen, der Privatkläger 2 sei durch seine Nähe zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden
6) unterstellt, mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun zu haben und im E-Mail vom 31. März 2011:
7) als Schuft bezeichnet
8) beschuldigt, den Privatkläger 2 zum Schweigen zu zwingen und stalker- hafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte zu versenden
9) beschuldigt, sein Anwaltsbüro im Tessin auf unrechtmässige Art und hart an der Grenze zum Kriminellen zu benutzen, seinen Klienten irrelevante Kosten zu überbinden (6. und 19. Abschnitt dieses E-Mails)
- 13 -
10) als Bankrotteur und Schmid verleumderischer Komplotte, um Andere von Erbschaften auszuschliessen, betitelt
11) unterstellt, dessen Verhalten erwecke den Eindruck, dieser sei ein Lügner und Betrüger
12) beschuldigt, zusammen mit dem Privatkläger 2 eine Verleumdungsstafet- te zu führen und sich niederträchtiger Mittel zu bedienen
13) dessen Verhalten als niederträchtig und zynisch, von einem Irren oder Verrückten am Rande der Gesellschaft stehenden stammend, bezeichnet, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen
14) unterstellt, unter geistigen und genetischen Krankheiten zu leiden
15) unterstellt, der Misswirtschaft durch undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein Seinem Bruder C._____ (Privatkläger 2) habe er mit E-Mail vom 30. Juni 2012
16) krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt und im von ihm unterzeichneten, an der Aktionärsversammlung verlesenen Brief vom 2. Juli 2012:
17) einen Machtmissbrauch innerhalb der Erbengemeinschaft ... [Nachname des Beklagten sowie der Kläger] unterstellt sowie im E-Mail vom 3. Juli 2012:
18) unterstellt, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben.
2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, die anklagegegenständlichen E-Mails an die betreffenden Adressaten versandt zu haben. Er anerkennt ausser- dem, das von ihm unterzeichnete Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Akti- onärsversammlung verlesen zu haben (Urk. 4/2 S. 4 ff.; Urk. 6/1 S. 1; Prot. I
- 14 - S. 11 f.; Urk. 34/1 S. 3 u.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13; Urk. 55 S. 9).
3. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte die ihm von der Anklage zur Last gelegten, die beiden Privatkläger betreffenden Äusserungen gemacht hat.
4. Dagegen hat der Beschuldigte vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung den subjektiven Sachverhalt bestritten, indem er geltend mach- te, mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Die Interpretation seiner Äusserungen durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz sei falsch (Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 55 S. 9).
5. Zu prüfen ist somit, worauf der Vorsatz des Beschuldigten bei den ge- mäss objektivem Sachverhalt erstellten Tathandlungen gerichtet war. Da dies gleichzeitig die Frage beschlägt, ob der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte erfüllt hat, ist dies gemeinsam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. V. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Gesetzestext der Ehrverletzungsdelik- te und die einzelnen Elemente dieser Tatbestände unter zutreffenden Hinweisen auf Lehre und Praxis korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die anklagegegenständlichen Tathand- lungen erfolgten allesamt im familiären Umfeld unter Einbezug des Paten des Be- schuldigten. Zudem war das Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund von lang- jährigen, hoch emotionalen Meinungsverschiedenheiten stark belastet. Diesen Umständen ist nachfolgend mittels einer zurückhaltenden Würdigung Rechnung zu tragen.
2. Der Beschuldigte lässt geltend machen (Urk. 6/1 S. 4), der Inhalt seines E-Mails vom 30. März 2011 (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3): "Con questo genere di
- 15 - […] emails […] dai la prova che sei instabile mentalmente se non per dire squilib- rato." sei nicht rufschädigend und könne die Ehre des Adressaten daher nicht ver- letzen. Der Beschuldigte habe keinen medizinischen Begriff, wie "geistesgestört" oder "geisteskrank" verwendet, sondern wortwörtlich "geistig instabil". Mit "instabi- le mentalmente" sei eine Person gemeint, die wechselhaft in ihren Positionen und Gedanken sei. "Squilibrato" bezeichne eine Person, die keine Mitte habe bzw. aus dem Gleichgewicht sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 34/1 S. 7; Prot. II S. 14). 2.1. Die Verteidigung wählte bei ihrer Übersetzung der Worte "instabile mentalmente se non per dire squilibrato" demnach offenkundig eine Interpretation nach dem Wortsinn (wortwörtlich "geistig instabil", Urk. 34/1 Rz 34). Dabei beton- te sie selber stets zurecht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis, dass bei der Auslegung der fraglichen Äusserung von jenem Sinn auszugehen sei, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse und einige italienischen Wörter und Ausdrücke auf keinen Fall wortwörtlich zu übersetzen seien, da dies deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang erheblich verfälsche (Urk. 6/1 S. 3, Ziff. 1.3; Urk. 34/1 S. 5, Ziff. 2.3.; Urk. 55 S. 14). 2.2. Der Vorderrichter wies zutreffend darauf hin (Urk. 41 S. 17), dass die Wortfolge zwischen den die Psyche betreffenden Begriffen: "se non per dire" (um nicht zu sagen…) eine Steigerung von "geistig instabil" auf eine schwerere psy- chische Beeinträchtigung indiziert. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Übersetzung wird dieser Steigerung durchaus gerecht: Mit dieser Art von E-Mails (…) beweist du, dass du geistig instabil bist, um nicht zu sagen, dass du keine Mitte hast bzw. aus dem Gleichgewicht bist. Mangels Erheblichkeit erweist sich diese Äusserung als nicht ehrenrührig, sodass der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist.
3. Der Beschuldigte lässt zum Inhalt des 2. Absatzes seines E-Mails vom
30. März 2011 geltend machen (Urk. 6/1 S. 5), unter dem Ausdruck "mazzette" seien nicht Bestechungsgelder gemeint gewesen, sondern die "Übergabe von bil- ligen Geldnoten" (Urk. 6/5+6). Dies zeige sich auch an der Verwendung von An- führungszeichen. Der Beschuldigte habe in ironischer und metaphorischer Weise auf die wohl nicht sehr hochstehende und einflussreiche Arbeit des Privatklä-
- 16 - gers 1 Bezug nehmen wollen, welche sich hauptsächlich mit dem Weiterreichen von Bündeln (d.h. mazzetto) von unwichtigen Schriftstücken befasst habe. (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8; Urk. 55 S. 14). 3.1. Für "Mazzetta" gibt es mehrere mögliche Interpretationen, wobei die Hauptbedeutung "Bündel von Banknoten" ist. Die Übersetzung von "Mazzetta" als Schmiergeld hat hingegen lediglich familiäre Bedeutung (vgl. http://dizionari.corriere.it/dizionario_italiano/M/mazzetta_2.shtml). Aufgrund des Gesamtzusammenhangs sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist "smistatore ed il passa mazzette" mit "Verteiler und Überreicher von Bündel von Banknoten" zu übersetzen. 3.2. Bei dieser Äusserung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte nahm damit auf die seiner Ansicht nach nicht sehr hochstehen- de und einflussreiche Arbeit des Privatklägers 1 Bezug. Diese Äusserung betrifft demnach den beruflichen Bereich des Privatklägers 1, welcher gemäss Bundes- gericht nicht strafrechtlich geschützt ist (BGE 115 IV 42 E. 1.c). Die Äusserung erweist sich demzufolge in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung als nicht ehrenrührig, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4. Unbestritten ist die Übersetzung der Äusserungen des Beschuldigten in Frageform im 3. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 sich überlege, für den Privatkläger 2 ein Anwaltspatent zu kaufen und jene im 7. Absatz, wonach er sich frage, weshalb sich der Privatkläger 1 nicht dazu entschliesse, für den Pri- vatkläger 2 einen Bachelor-Titel zu erwerben (vgl. Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 und S. 10 Rz 58; Urk. 55 S. 15, 19). 4.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, da es in der Schweiz grund- sätzlich unmöglich sei, ein Anwaltspatent zu kaufen, sei eine solche Unterstellung nicht geeignet, die Ehre einer Person zu verletzen. Unmögliche Tatsachenbe- hauptungen könnten die Ehre nicht in Frage stellen. Aufgrund des Fragezeichens am Ende der schriftlichen Äusserung handle es sich auch nicht um eine feststel-
- 17 - lende Aussage. Zudem fehle es an der Erheblichkeit (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3; Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 ff.; Urk. 55 S. 15). 4.2. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass weder der Erwerb eines Anwalts- noch eines Bachelor-Titels in der Schweiz möglich sind. Betreffend den Erwerb eines Anwaltstitels ist aus dem E-Mail nicht ersichtlich, dass sich der Be- schuldigte mit seiner Aussage auf den Erwerb eines Schweizer Anwaltstitels be- zog. Zu seinen Gunsten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte sowie auch die Privatkläger 1 und 2 Schweizer Staatsbürger sind und einen Schweizer Wohnsitz haben (vgl. Urk. HD 14/1; Urk. HD 1; Urk. ND 1), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass er sich auf den Erwerb eines Anwaltspatents in der Schweiz bezog. Selbst mit Kontakten zur (ehemaligen) Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission ist in der Schweiz ein Erwerb eines Anwaltspatents ausgeschlossen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist daher nicht ehrenrührig. In Bezug auf den Erwerb des Bachelor- Titels schlug der Beschuldigte in seinem E-Mail jedoch einen Erwerb im In- oder Ausland vor. Dass ein Bachelor-Titel im Ausland allenfalls käuflich erworben wer- den kann, ist nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest (Urk. 41 S. 19), dass entgegen der Darstellung in der Anklageschrift im siebten Ab- schnitt des E-Mails der Beschuldigte keine Tatsache, sondern lediglich einen in Frageform formulierten Denkanstoss an den Privatkläger 1 äusserte. Der Be- schuldigte ist daher auch von den Vorwürfen betreffend Absatz 3 und 7 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen ist.
5. Der Übersetzung der Worte "raccapricciante complicità" mit "ekelerregen- de Komplizenschaft" im 4. Absatz dieses E-Mails kann nicht gefolgt werden. "Raccapricciante" ist gleichbedeutend mit "entsetzlich" (vgl. transla- te.google.com). Folglich bezeichnete der Beschuldigte die brüderliche Beziehung des Privatklägers 1 mit dem Privatkläger 2 als "entsetzliche Komplizenschaft". Angesichts der seit Jahren bestehenden gewichtigen Meinungsverschiedenheiten der Brüder weist diese Äusserung trotz der scharfen Formulierung noch nicht die erforderliche Erheblichkeit auf, dass der Privatkläger 1 in seiner Geltung ein ehr- barer Mensch zu sein, tangiert wird. Die Aussage ist nicht ehrverletzend.
- 18 - 5.1. Die Absätze 4 und 5 enthalten die Beschuldigung, der Privatkläger 1 habe dem Privatkläger 2 das Bestechen beigebracht. Dieser sei aufgrund seiner Nähe zum Privatkläger 1 zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, und der Privatkläger 1 habe dem Notariat und Anwaltsbüro H._____. sowie Dritten Bestechungsgelder übergeben. Er habe mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun (Urk. 3/1 S. 1 f. = Urk. 26 S. 3 ff.). 5.2. Was die Übersetzung und Wertung der Worte "smista e passa mazzet- te" anbelangt (Urk. 34/1 S. 10 Rz 55; Urk. 55 S. 14, 17), kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist "mazzette" mit "Bündel von Banknoten" zu übersetzen. Diese Äusserung erweist sich demzufolge als nicht ehrenrührig. Eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf die Aussage, der Privatkläger 2 sei zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, scheidet von vornherein aus, zumal – wie vor- stehend ausgeführt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.) – der Privatkläger 2 betreffend die Äusserungen im E-Mail vom 30. März 2011 keinen Strafantrag stellte (vgl. Urk. ND 1). Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen betreffend die Absätze 4 und 5 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen.
6. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 1. Absatz seines E-Mails vom 31. März 2011, wo er die beiden Privatkläger als Schuft bezeichnete (Urk. 3/4 S. 1 = Urk. 26 S. 5 ff. insbes. S. 13), blieb zurecht unbestritten (vgl. auch Urk. 6/8). Der Beschuldigte lässt jedoch geltend machen, die Äusserungen seien in direktem Gegenzug zu einem erhaltenen E-Mail und im Kontext wiederholter Belästigungen durch seine Brüder erfolgt. Er sei dabei sichtlich erregt und aufge- wühlt gewesen. Ein unbefangener Adressat, welchem die Gesamtumstände be- kannt sein würden, würde den Sinn der wiederum in Frageform formulierten Äusserungen verstehen und sich bewusst sein, dass damit keine Ehrverletzung gemeint sein könne (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 34/1 S. 10 Rz 63 f.; Urk. 55 S. 19 f.). 6.1. Wie bereits dargelegt, liegt vom Privatkläger 2 kein Strafantrag für den Inhalt der E-Mails vom 30. und 31. März 2011 vor (vgl. vorstehend, Erw. II.3.). Nachfolgend ist daher nur die Strafbarkeit des Beschuldigten in Bezug auf Äusse- rungen, die den Privatkläger 1 betreffen, zu prüfen.
- 19 - 6.2. Die Bezeichnung als Schuft, Gauner oder Schurke (Urk. 6/8) ist ein Werturteil (vgl. BGE 80 IV 56 E. 3: betr. "Gauner"). Die Äusserung suggeriert für sich alleine bei unbefangenen Adressaten eine illegale Tätigkeit oder zumindest eine solche an der Grenze der Legalität, weshalb sie den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Obwohl die Aussage durch den Begriff "mocciosi" (Rotznasen) abgeschwächt wird, entsteht im Gesamtzusammenhang dennoch der Eindruck einer beabsichtigten Beleidigung. 6.3. Die Verteidigung macht den fakultativen Strafbefreiungsgrund der "Be- antwortung" einer vorangegangenen Provokation geltend, da der Beschuldigte die Äusserung als direkte Reaktion auf das E-Mail des Privatklägers 1 verfasst habe, wobei sich der Beschuldigte in einem sichtlich bewegten und aufgewühlten Ge- mütszustand befunden habe (Urk. 55 S. 19). 6.4. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vorliegend nahm der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 31. März 2011 unmittelbar Bezug auf das E-Mail des Privat- klägers 1 vom 30. März 2011 (vgl. Urk. HD 5 S. 7 f.; Urk. HD 3/6), wobei sich die- ser aufgrund des E-Mails des Privatklägers 1 in einem erregten Gemütszustand befand. Nach Ansicht des Beschuldigten war das Verhalten des Privatklägers 1 bzw. der Inhalt des E-Mails vom 30. März 2011 ein schwerwiegender Angriff auf seine Privatsphäre. Aufgrund dessen habe er seine Grundrechte verteidigen und schützen wollen, indem er legitime Mittel habe ergreifen wollen, die Unrechtmäs- sigkeit zu erläutern (Prot. II S. 12, 16). Ob das Verhalten des Privatklägers 1 tat- sächlich ungebührlich war, kann vorliegend offen gelassen werden. Art. 177 Abs. 2 StGB ist auch bei einer irrtümlichen Annahme eines ungebührlichen Ver- haltens anwendbar (vgl. BGE 117 IV 270, 272 = Praxis 82 [1993] Nr. 216). Das E- Mail des Privatklägers 1 vom 30. März 2011 ist als Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Da der Beschuldigte die Beschimpfung auf- grund der Provokation des Privatklägers 1 äusserte, ist von der Strafe abzusehen.
7. Bei den im 4. Absatz dieses E-Mails enthaltenen Äusserungen des Be- schuldigten, wonach der Privatkläger 1 den Privatkläger 2 zwinge zu schweigen,
- 20 - auch wenn dies nicht mehr legal sei, und zudem stalkerhafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte versende (Urk. 3/4 S. 1; Urk. 26 S. 13), ist die eigentliche Übersetzung erneut unbestritten (vgl. auch Urk. 6/9 f.). 7.1. Der Beschuldigte lässt dagegen geltend machen, in einem solchen fa- miliären Kontext sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum, vorliegend Herr D._____, wel- cher nicht nur Willensvollstrecker, sondern faktisch wie ein Familienmitglied sei, und der Privatkläger 2 mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen hätten rechnen müssen, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen sei. Die Formulierung sei ungenau, weshalb nicht klar ersichtlich sei, dass der Beschuldig- te damit strafbare Handlungen seiner Brüder gemeint habe (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 34/1 S. 11 Rz 66 ff.; Urk. 55 S. 20 Rz 66). 7.2. Der erste Teil der Passage der Äusserung ist für eine Ehrverletzung zu unbestimmt, da die Illegalität des Zwangs sich daraus nicht näher erklärt, dies auch nicht bei einer vom Vorderrichter erwähnten möglichen Assoziationen mit Schweigegeld und Mafia (Urk. 41 S. 20), da sich keine Hinweise auf eine entspre- chende Absicht des Beschuldigten ergeben, weder aus dem Wortsinn selber noch aus dem Kontext. Dagegen bringt der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit der Be- schuldigung, stalkerhafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte zu versenden, mit einer strafbaren Handlung (Ehrverletzung) in Verbindung, was wiederum ehrenrührig ist.
8. Im 6. Absatz dieses E-Mails unterstellt der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 laut Anklageschrift (Urk. 26 S. 13), dieser nutze sein Anwaltsbüro auf un- rechtmässige Art für unrechtmässige Zwecke und hart an der Grenze zum Krimi- nellen. Diese Äusserung zielt in erster Linie auf die berufliche Ehre des Privatklä- gers 1. Der Verteidigung ist zudem Recht zu geben, dass der Übersetzung der Worte "in modo illegitimo e per illegitimi scopi" durch die Anklagebehörde nicht gefolgt werden kann (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 34/1 S. 11 Rz 70; Urk. 55 S. 20 Rz 67 f.). "Illegitimo" (illegitim) ist nicht gleichbedeutend mit illegale (illegal; vgl. transla-
- 21 - te.google.com) und damit mit "unrechtmässig". Illegitimes Handeln ist nicht straf- bar, sondern allenfalls verpönt, weshalb der Privatkläger 1 mit dieser Äusserung auch nicht in die Nähe strafbaren Verhaltens gerückt wurde und dementspre- chend entgegen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 20 f.) auch nicht in seiner Geltung als ehrbarer Mensch getroffen wurde. Diese Äusserung erweist sich demzufolge in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung als nicht ehrenrührig, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
9. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 7. Absatz seines E-Mails vom 31. März 2011, wo er den Privatkläger 1 als Bankrotteur betitelte und beschuldigte, Komplotte zu schmieden, um andere von Erbschaften auszu- schliessen, blieb zurecht unbestritten. 9.1. Dagegen liess der Beschuldigte auch bezüglich dieser Äusserung, wie jener im 4. Absatz dieses E-Mails, geltend machen, in einem solchen familiären Kontext sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhal- tung anzunehmen, und der Privatkläger 1 habe mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen müssen, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen sei. Diese Äusserung sei auf die gesellschaftliche bzw. berufliche Stellung des Privatklägers 1 gerichtet und betreffe nicht die Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein (Urk. 6/1 S. 8 f.; Urk. 34/1 S. 11 Rz 72 f.; Urk. 55 S. 21 Rz 70). 9.2. Die Bezichtigung, man verfüge als bankrotte Person über kein Geld, be- trifft nur vordergründig den beruflichen Kontext, aber auch die Geltung als ehrba- rer Mensch im privaten Bereich. Zudem ist die Bezeichnung als (im Zusammen- hang verstärkend: komplottierender) Bankrotteur auch dahingehend zu verstehen, dass eine Gläubigerschädigung seitens der bezichtigten Person in Kauf genom- men würde, was ein unmoralisches Verhalten darstellt, wie der Vorderrichter be- reits zutreffend erwogen hat (Urk. 41 S. 21). Die Äusserung erweist sich als eh- renrührig.
10. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 8. Absatz dieses E-Mails, wonach das Verhalten des Privatklägers 1 den Eindruck erwecke, dass dieser ein Betrüger und Lügner sei, wurde wiederum nicht bestritten.
- 22 - 10.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, es könne sich nicht um einen Angriff auf die Ehre handeln, da er nur gesagt habe, das Verhalten des Privatklä- gers 1 erwecke den Eindruck eines Lügners (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 74 f.; Urk. 55 S. 21 Rz 71). 10.2. Der Privatkläger 1 wird durch die teilweise in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzte Äusserung des Beschuldigten (Lügner, Betrüger) erneut mit ei- nem strafbaren Verhalten in Verbindung gebracht, wobei eben auffällt, dass nur das Wort "imbroglioni" (Betrüger) mit Anführungs- und Schlusszeichen versehen ist, das Wort "bugiardi" (Lügner) hingegen nicht. Eine Frageform liegt nicht vor, da das Fragezeichen am Ende des Absatzes innerhalb der Klammerbemerkung an- gebracht wurde und nicht ganz am Ende der Äusserung. Auch wenn das (blosse) Erwecken des Eindruckes eine Abschwächung des Vorwurfes ein Lügner und Be- trüger zu sein, zur Folge hat, stellt die Wortwahl des Beschuldigten dennoch die Integrität des Privatklägers 1 als Person infrage und zielt auf eine Herabsetzung in seiner Geltung als ehrbarer Mensch ab. Sie ist somit ehrenrührig.
11. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 11. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 zusammen mit dem Privatkläger 2 eine Ver- leumdungsstafette führe und sich dazu niederträchtiger Mittel bediene, wurde zu- recht nicht bestritten. 11.1. Der Beschuldigte lässt erneut auf den scharfen Ton in der gesamten Korrespondenz der drei Brüder hinweisen. Diese Art von Übertreibungen sei im Gesamtzusammenhang nicht dazu geeignet, die Ehre zu verletzen (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 76 f.; Urk. 55 S. 22 Rz 74). 11.2. Diese Äusserung ist für sich allein betrachtet für eine Ehrverletzung zu unbestimmt, da weder die Verleumdungsstafette noch die "niederträchtigen Mittel" eingehender spezifiziert sind. Sie ist daher nicht dazu geeignet, die Ehre des Pri- vatklägers 1 zu verletzen, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte (Urk. 41 S. 21 resp. S. 20). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht expli- zit aufgeführte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teil- rechtskraft eingetreten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
- 23 -
12. Die Übersetzung der Äusserung im 14. Absatz dieses E-Mails, wonach sich der Privatkläger 1 niederträchtig und zynisch verhalte, wie ein Verrück- ter oder Irrer, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen, wurde nicht in Frage gestellt. 12.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, er habe sich hier auf die ge- schäftliche Tätigkeit seiner Brüder bezogen. Der Ausdruck, eine Person sei zy- nisch, sei nicht geeignet, ehrverletzend zu wirken. Überdies habe er keine medi- zinischen Fachausdrücke verwendet (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 78 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die nötige Erheblichkeit für die Erfüllung des Tatbestandes eines Ehrverletzungsdeliktes abgesprochen habe (Urk. 55 S. 22 Rz 75). 12.2. Auch diese Äusserung lässt im Gesamtzusammenhang Zweifel am Charakter des Privatklägers 1 aufkommen, erreicht aber die nötige Erheblichkeit nicht. Ausserdem wurde nicht spezifiziert und bleibt unklar, auf welche Weise an- dere angeblich fertiggemacht werden sollten. Die Ehre des Privatklägers 1 wird nicht verletzt, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte (Urk. 41 S. 21 resp. S. 20). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft einge- treten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
13. Die blosse Behauptung, der Privatkläger 1 leide unter genetischen und geistigen Krankheiten (15. Absatz dieses Mails), stellt keine Ehrverletzung dar. Es ist moralisch nicht verwerflich, krank zu sein. Gleich verhält es sich mit der Äusse- rung im 16. Absatz, der Privatkläger 1 sei eine niederträchtige Person, die am Rande der Gesellschaft stehe. Der Beschuldigte ist in Abweichung von der vor- instanzlichen Würdigung von diesen Vorwürfen freizusprechen.
14. Die Übersetzung der Äusserung im 19. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 seinen Klienten irrelevante Kosten überbinde, wurde nicht be- anstandet.
- 24 - 14.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, den Privatkläger 1 entgegen dem ausdrücklichen Anklagevorwurf (Urk. 26 S. 13 letzter Absatz) nicht des Be- truges bezichtigt zu haben. Er habe sich wiederum auf die gesellschaftliche Tätig- keit seines Bruders und dessen Anwaltskanzlei bezogen, was nicht unter den Ehrverletzungsbegriff falle (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 12 Rz 84; Urk. 55 S. 23 Rz 78). 14.2. Unklar ist letztlich, was mit "irrelevanten" Kosten genau gemeint ist (Urk. 35). Die Äusserung ist zu unspezifisch. Ein simples Ausstellen zu hoher Rechnungen würde beispielsweise den Betrugstatbestand nicht erfüllen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist indessen erkennbar, dass diese Äusserungen ein an- gebliches Geschäftsgebaren des Privatklägers 1 betreffen, ohne ihn in direkten Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten zu bringen. Sie eignen sich ledig- lich dazu, den Privatkläger 1 als Geschäfts- und Berufsmann in seiner gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, weshalb sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 22) als nicht ehrverletzend zu würdigen sind und der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
15. Die Übersetzung der Äusserung im 24. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich sei, blieb unbestritten. 15.1. Der Beschuldigte liess dagegen geltend machen, dem Privatkläger 1 nicht unterstellt zu haben, für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein. Er habe allgemeine Zweifel an der Geschäfts- tätigkeit seines Bruders, welche sich in einer gewissen rechtlichen Grauzone zu befinden scheine. Es werde nichts unterstellt, was den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, berühren könne (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 13 Rz 86). Im Berufungsver- fahren wies die Verteidigung ferner darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die Aussage als nicht ehrverletzend qualifiziert habe (Urk. 55 S. 23 Rz 79). 15.2. Diese Äusserung erweist sich für sich alleine betrachtet noch nicht als ehrverletzend. Sie ist zu unbestimmt gehalten und beschlägt die Stellung des Pri- vatklägers 1 als Geschäftsmann, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte
- 25 - (Urk. 41 S. 22). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufge- führte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
16. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer II.1. als weite- re, diesmal gegen den Privatkläger 2 im E-Mail vom 30. Juni 2012 gerichtete Äusserung vor, er habe diesem im Zusammenhang mit einem Hausverkauf eine krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Ab- sprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt (Urk. 26 S. 15; Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz). 16.1. Der Beschuldigte lässt diesen Vorwurf durch die Verteidigung bestrei- ten. Er habe lediglich Zweifel an der Möglichkeit erhoben, dass sein Bruder C._____ in die Sache involviert sein könnte und habe demnach allerhöchstens ei- ne Frage in den Raum gestellt und keinesfalls eine Feststellung (Urk. 34/1 S. 13 Rz 90; Urk. 55 S. 24 Rz 84). 16.2. Aus dem Kontext des gesamten Absatzes dieses an die Rechtsvertre- ter der beteiligten Familienmitglieder versandten E-Mails des Beschuldigten vom
30. Juni 2012 im Zusammenhang mit der Handänderung einer Liegenschaft der Familie ...[Nachname vom Beklagten sowie der Kläger] vom 25. Juni 2012 (Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz) ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, welcher als Willensvollstrecker im Nachlass des ver- storbenen Vaters der drei Brüder wirkte (Prot. I S. 18; Urk. ND 3/1 S. 2), eine Strafanzeige wegen seines Verdachtes auf Unregelmässigkeiten bei dieser Han- dänderung gegen diesen ankündigte und dabei festhielt, dass die zuständige Be- hörde auch prüfen werde, ob ("se") Rechtsanwalt D._____ solche Delikte alleine begangen oder sich auch die deliktische Unterstützung von Familienmitgliedern, zum Beispiel des Privatklägers 2, zu Nutze gemacht habe. 16.3. Jener Teil dieses E-Mails, welcher den Privatkläger 2 tangiert und so- mit von seinem Strafantrag gegen den Beschuldigten mitumfasst ist (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.), betrifft somit sinngemäss lediglich die Ankündigung des Be- schuldigten gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, die zuständigen Organe der
- 26 - Strafverfolgung würden aufgrund der diesem in Aussicht gestellten Strafanzeige auch abklären, ob dieser sich auch andere Familienmitglieder als Komplizen zu Nutze gemacht habe, so zum Beispiel den Privatkläger 2. In dieser Ankündigung einer Strafanzeige, von welcher auch der Privatkläger 2 als möglicher Teilnehmer an strafbaren Unregelmässigkeiten betroffen sein werde, sind keine seine Ehre verletzenden Passagen zu erblicken. Diese Äusserung des Beschuldigten enthält demnach entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und des Vorderrichters (Urk. 41 S. 24) keine (direkte) Bezichtigung des Privatklägers 2 zu einem kriminel- len Verhalten, weshalb er von diesem Vorwurf gemäss Anklageziffer II.1. freizu- sprechen ist.
17. Die vom Beschuldigten anlässlich einer Aktionärsversammlung der Fa- milienunternehmung verlesene, in deutscher Sprache verfasste, anklagegegen- ständliche schriftliche Äusserung vom 2. Juli 2012, in welcher der Beschuldigte gemäss Anklageziffer II.2. einem "einzelnen Erben" Machtmissbrauch vorwarf (Urk. 26 S. 16; Urk. ND 3/2 = Urk. ND 4/1 S. 3 f.), wurde im vorinstanzlichen Urteil als zulässige harsche Kritik am Auftreten des Privatklägers 2 innerhalb der Er- bengemeinschaft, aber nicht als ehrenrührig gewürdigt (Urk. 41 S. 25). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch des Vor- derrichters blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetre- ten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
18. Der letzte Anklagevorwurf (Anklageziffer II.3.) betrifft das an seinen Ver- teidiger und an Rechtsanwalt D._____ gesandte E-Mail des Beschuldigten vom
3. Juli 2012, in welchem er dem Privatkläger 2 die Verübung schwerer Verbre- chen gegen seine Person unterstellt habe (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. ND 3/3, 3. Ab- satz). 18.1. Der Beschuldigte machte bezüglich dieser Äusserung geltend, diese sei wiederum im Gesamtkontext zu verstehen. Er habe gerade eine E-Mail des Privatklägers 2 erhalten und habe darauf seinem Rechtsvertreter über die neues- ten Ereignisse berichten wollen. Er habe die Situation zusammengefasst und auf ein laufendes Strafverfahren verwiesen, in welchem der Privatkläger 2 ange-
- 27 - schuldigt gewesen sei. Rechtsanwalt D._____ seien diese Tatsachen bekannt gewesen (Urk. 34/1 S. 14 Rz 97; Urk. 55 S. 25 Rz 88 ff.). 18.2. Bei dieser Äusserung bezichtigt der Beschuldigte den Privatkläger 2, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben und unterstellt ihm damit auf direkte Weise ein gravierendes strafbares Verhalten. Diese Äusserung beinhaltet mithin entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht bloss eine Zu- sammenfassung der Situation in einem gegen den Privatkläger 2 vom Beschuldig- ten angestrengten Strafverfahren. Vielmehr bezichtigt der Beschuldigte den Pri- vatkläger 2 unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens, schwere Delikte begangen, sich mithin solcher schuldig gemacht zu haben und zwar im Wissen darum, dass dieses Verfahren noch pendent war, ohne dass eine Verurteilung vorgelegen hätte, was ehrenrührig ist. 18.3. Der von der Verteidigung angerufene fakultative Strafbefreiungsgrund der "Beantwortung" einer vorangegangenen Provokation besteht einzig beim Tat- bestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, weshalb seine Anrufung bei diesem Vorwurf von vornherein entfällt.
19. Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht, mit seinen Äusse- rungen beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Er habe Rechtsanwalt D._____ nur mitgeteilt, dass er keinen Kon- takt zu seinen Brüdern mehr wolle und den inakzeptablen Umgang mit seiner Person stoppen oder vermeiden wolle (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.; Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.). 19.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvor- satz. Danach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt. 19.2. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur
- 28 - Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. 19.3. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege- ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. 19.4. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtspre- chung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Oder entsprechend einer früher verwendeten Formulierung des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Tä- ter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des deliktischen Erfolges ausgelegt werden kann. 19.5. Der Beschuldigte beruft sich auf die aufgeheizte Stimmung zwischen ihm und den Privatklägern 1 und 2. Wie er angesichts des seit Jahren mit Streite- reien äusserst belasteten Verhältnisses zu seinen beiden Brüdern mit seinen vor- liegend behandelten, den objektiven Tatbestand von Ehrverletzungsdelikten erfül- lenden Äusserungen auch nur bloss halbwegs erfolgreich den Kontakt zu diesen unterbinden und den von ihm geltend gemachten inakzeptablen Umgang mit sei- ner Person stoppen oder vermeiden wollte, ist nicht erkennbar. Die langjährige, hoch emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern, mithin die auf-
- 29 - geheizte Stimmung und Erregung wurden bereits im Rahmen einer zurückhalten- den rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dennoch muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er selbst bereits im Jahre 2000 einen Ehrverlet- zungsprozess gegen den Privatkläger 2 angestrengt hatte (Urk. ND 3/4 ff.), ihm klar gewesen sein musste, dass sich seine Äusserungen ebenfalls teilweise am Rande von Ehrverletzungen bewegten und teilweise deren Grenzen überschritten. Die Beteuerung, mit seinen Äusserungen keine Verbreitung ehrenrühriger Tatsa- chen über seine beiden Brüder beabsichtigt zu haben, erweist sich unter diesen Umständen als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Aufgrund seiner früheren Kenntnisse im Bereich von Ehrverletzungsstreitigkeiten musste ihm vielmehr klar bewusst sein, dass er sich mit seinen Äusserungen im Bereich von strafbaren Ehrverletzungen bewegte. Dennoch machte er diese Äusserungen im Wissen um deren mögliche Strafbarkeit und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, wie bereits im angefochtenen Urteil erkannt wurde (Urk. 41 S. 26 f.).
20. Der Beschuldigte machte als möglichen Rechtfertigungsgrund eine "ent- schuldbare Notwehrsituation" geltend (Prot. II S. 12, 15, 17; Urk. 55 S. 9 Rz 21). In vorinstanzlichen Verfahren berief er sich hingegen noch auf eine "gravierende Notstandssituation" (Prot. I S. 21 f.; vgl. Urk. 34/1 S. 4 Rz 14). 20.1. Die aufgeführten ehrrührigen Äusserungen richten sich gegen die Pri- vatkläger 1 und 2, d.h. gemäss Darstellung des Beschuldigten gegen seine An- greifer (Prot. I S. 21: "Ich muss meine Privatsphäre und mein (recte: meinen) E- Mailverkehr schützen vor den mehrfachen Belästigungen durch B._____ und C._____" Prot. II S. 12: " Ich wurde von den beiden Brüdern schwer angegriffen und in meiner Privatsphäre verletzt. Ich fühlte mich bestürzt. Aufgrund dessen wollte ich meine Grundrechte […] verteidigen und schützen."). Damit kommt Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage. Auf Notstand kann sich nur berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift. 20.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem An- griff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfer- tigende Notwehr). Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass der Angriff an-
- 30 - dauert oder unmittelbar bevorsteht und die Notwehrhandlung zur Abwehr des An- griffs subsidiär sowie proportional ist. Somit muss der Angegriffene u.a. von meh- reren zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln das am wenigsten gefährli- che wählen (vgl. z.B. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 11 f. zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so liegt eine entschuldbare Notwehr vor. Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den An- griff überschritten, so handelt der Abwehrende nicht schuldhaft (Art. 16 StGB). 20.3. Zum einen waren die vom Beschuldigten geltend gemachten "Belästi- gungen" zum Zeitpunkt, als er die E-Mails verfasste und versandte, bereits getä- tigt. Die Angriffe waren demnach bereits abgeschlossen. Notwehr im Sinne von Art. 15 und 16 StGB ist daher nicht anwendbar. Darüber hinaus ist es nicht nach- vollziehbar, weshalb er nicht einfach ihm unliebsame Absender bei seiner Mail- Inbox sperren liess, um sich auf diese Weise von ungewolltem E-Mailverkehr und empfundenen Belästigungen zu schützen, anstatt ausgerechnet mit jenen Mitteln auf seine Brüder zu reagieren, welche er selber diesen ausdrücklich ankreidet und abgestellt haben wollte. Ebenso wenig erhellt, wie er sein Ziel mit diesem Mit- tel zu erreichen gedachte. Die von ihm geltend gemachte "Notwehrsituation" wäre nur dann als eine solche zu berücksichtigen, wenn dem Beschuldigten kein milde- rer Ausweg, als die Antwort mit den anklagegegenständlichen schriftlichen Äusse- rungen mehr verblieben wäre. Da ihm legale technische Mittel im E- Mailprogramm oder auch rechtliche Mittel, wie beispielsweise das Erwirken eines entsprechend ausgestalteten gerichtlichen Kontaktverbotes, zur Verfügung ge- standen hätten, um empfundene Belästigungen zu unterbinden, entfällt ein Anru- fen einer notwehrähnlichen Situation auch infolge fehlender Subsidiarität des von ihm eingesetzten Mittels von vornherein.
21. Der Beschuldigte ist demzufolge der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er ist ausserdem freizusprechen vom Vorwurf der Ehrverletzung gemäss Anklageziffer I.1., I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und II.1.
- 31 - VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 29 f.). Dies braucht vorliegend nicht wieder- holt zu werden.
2. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar. Für die Beschimpfung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die üble Nachrede einen Strafrah- men von 1 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Rege- lung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Durch diese Bestimmung werden re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen erfasst, welche die Schwere und Härte ei- ner Strafe nicht verdienen. Sind die Voraussetzungen für das fehlende Strafbe- dürfnis gegeben, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dem Begriff der Tatfolgen wird nicht nur der tatbestandsmässige Erfolg umfasst, son- dern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatellde- likte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 13 E. 5.3.2 f., mit Verweis auf die Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich zunächst das Verschul- den des Täters am schwersten Delikt zu erörtern (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2, m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4, m.H.).
- 32 -
4. Unter Berücksichtigung der Vorgehensweise erscheint die üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 (Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7. und 8.) am schwersten. 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das E-Mail an den Privatkläger 1, dessen Bruder (Privatkläger 2) und an Rechtsanwalt Dr. D._____ geschickt wurde. Beim letzteren handelt es sich um den Paten des Beschuldigten und wohl auch um den im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Streitigkeiten beauftragten "Familienanwalt", welcher unter anwaltlicher Schwei- gepflicht steht. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen der gemachten Äusse- rungen ist damit – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 32) – als sehr gering einzustu- fen. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die ehrverletzenden Äusserungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hintergrund des seit Jahren zwischen ihm und dem Privatkläger 1 herrschenden Zerwürfnis- ses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers 1 ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden erscheint damit als noch leicht. 4.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive leicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht mindert. Das Motiv war egoistischer Natur, so dass eine weitere Minderung nicht angebracht ist. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht.
5. Zur Bestimmung des Tatverschuldens an der gegenüber dem Privatklä- ger 2 begangenen üblen Nachrede (Anklageziffer II.3.) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das E-Mail vom 3. Juli 2012 an seinen eigenen Rechtsan- walt und Rechtsanwalt Dr. D._____ versandte. Wiederum war der Kreis der Ad- ressaten auf unter Schweigepflicht stehende Personen und auf den engsten Ge- schäftskreis beschränkt. Die Gefahr einer Rufschädigung war damit minim. Auch dieses E-Mail entsprang einer spontanen Gemütserregung. Im Gegensatz zum E- Mail an den Privatkläger 1 enthält das den Privatkläger 2 betreffende E-Mail nur an einer Stelle eine ehrverletzende Äusserung. Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger 2 aber schwerer Verbrechen und erhob damit massive Vorwürfe. In subjektiver Hinsicht ist das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd
- 33 - zu veranschlagen. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint daher ebenfalls als sehr leicht.
6. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 32 f. Erw. 4.2.3 1. Abschnitt; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Aus diesen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 6.1. Gemäss Strafregisterauszug vom 10. März 2015 (Urk. 44) verfügt der Beschuldigte über eine nicht einschlägige Vorstrafe vom Juli 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im Jahre 2004. Da diese Tat inzwi- schen mehr als zehn Jahre zurückliegt, wurde der entsprechende Eintrag inzwi- schen aus dem Strafregister entfernt (Urk. 53) und ist gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB für die Strafzumessung unbeachtlich. 6.2. Der Beschuldigte bestritt betreffend den äusseren Sachverhalt zwar grundsätzlich nicht, die entsprechenden E-Mails verschickt zu haben (vgl. Erw. IV.2.). Ein anderweitiges Verhalten hätte angesichts der erdrückenden Beweisla- ge allerdings auch keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Ferner stellte er die Ehrrührigkeit der darin enthaltenen Äusserungen weitgehend (vgl. Erw. V.) und die vorsätzliche Begehung vollumfänglich (Erw. IV.4 f.) in Abrede. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 41 S. 33), zeigte der Beschuldigte diesbezüglich auch weder Reue noch Einsicht, so dass sich das Eingestehen, die E-Mails verschickt zu haben, nur leicht strafmindernd auswirkt.
7. Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Ehrverletzungsdelik- te wiegt demnach leicht bzw. sehr leicht. Auch im Quervergleich mit Taten glei- cher Art erweist sich das Verschulden des Beschuldigten immer noch als gering. 7.1. Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrver- letzenden Äusserungen waren lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zu- gänglich. Die ehrverletzenden Äusserungen wurden im familiären bzw. vertrauli-
- 34 - chen Umfeld getätigt, sodass die Gefahr rufschädigender Auswirkungen sehr ge- ring war. 7.2. Die geringen Tatfolgen sowie das leichte bzw. sehr leichte Verschulden des Beschuldigten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA-Verordnung). VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 unter Darlegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie der entspre- chenden Lehre mit zutreffender Begründung abgewiesen. So führte sie zusam- mengefasst zu Recht aus, dass die Forderungen zwar weitgehend substantiiert seien. Unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Zerstrittenheit er- reiche jedoch die Schwere der Verletzung nicht die erforderliche Intensität einer immateriellen Unbill, welche für die Zusprechung einer Genugtuung vorausgesetzt sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 41 S. 36 f.).
2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder der Privatkläger 1 noch 2 rechtlich gegen diesen Entscheid vorgingen. Somit würde ein vom vorinstanz- lichen Urteil abweichender Entscheid, mit einer Auferlegung einer Genugtuungs- forderung bzw. die Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg, dem Ver- schlechterungsverbot zuwiderlaufen.
3. Folglich sind die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 500.– abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) zu bestätigen.
- 35 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt mit seinen Anträgen betreffend die Vorwürfe in Anklageziffer I.1., An- klageziffer I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und Anklageziffer II.1. Er unterliegt hinge- gen in Bezug auf die Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7., 8, Anklageziffer II.3. und Anklageziffer I.2. Abschnitt 1. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. November 2014 wurde am selben Tag mündlich eröffnet, dem Verteidiger und dem Rechtsvertreter der Privatkläger übergeben und der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2014 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 23 f.; Urk. 35 f.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 meldete die erbetene Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Anklagebehörde und die Verteidigung am 10. Februar 2015. Der Rechtsver- tretung der Privatkläger wurde dieses am 12. Februar 2015 zugestellt (Urk. 40/1- 3).
E. 2 Mit fristwahrender Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein, mit den Anträgen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45; Urk. 46/1-3). Mit Eingabe vom 17. März 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Obwohl dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bis und mit 17. April 2015 erstreckt wurde (Urk. 45 S. 2, Ziff. 3; Urk. 48), ging bislang we- der das Datenerfassungsblatt noch entsprechende Unterlagen ein.
E. 2.1 Die Verteidigung wählte bei ihrer Übersetzung der Worte "instabile mentalmente se non per dire squilibrato" demnach offenkundig eine Interpretation nach dem Wortsinn (wortwörtlich "geistig instabil", Urk. 34/1 Rz 34). Dabei beton- te sie selber stets zurecht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis, dass bei der Auslegung der fraglichen Äusserung von jenem Sinn auszugehen sei, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse und einige italienischen Wörter und Ausdrücke auf keinen Fall wortwörtlich zu übersetzen seien, da dies deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang erheblich verfälsche (Urk. 6/1 S. 3, Ziff. 1.3; Urk. 34/1 S. 5, Ziff. 2.3.; Urk. 55 S. 14).
E. 2.2 Der Vorderrichter wies zutreffend darauf hin (Urk. 41 S. 17), dass die Wortfolge zwischen den die Psyche betreffenden Begriffen: "se non per dire" (um nicht zu sagen…) eine Steigerung von "geistig instabil" auf eine schwerere psy- chische Beeinträchtigung indiziert. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Übersetzung wird dieser Steigerung durchaus gerecht: Mit dieser Art von E-Mails (…) beweist du, dass du geistig instabil bist, um nicht zu sagen, dass du keine Mitte hast bzw. aus dem Gleichgewicht bist. Mangels Erheblichkeit erweist sich diese Äusserung als nicht ehrenrührig, sodass der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist.
3. Der Beschuldigte lässt zum Inhalt des 2. Absatzes seines E-Mails vom
30. März 2011 geltend machen (Urk. 6/1 S. 5), unter dem Ausdruck "mazzette" seien nicht Bestechungsgelder gemeint gewesen, sondern die "Übergabe von bil- ligen Geldnoten" (Urk. 6/5+6). Dies zeige sich auch an der Verwendung von An- führungszeichen. Der Beschuldigte habe in ironischer und metaphorischer Weise auf die wohl nicht sehr hochstehende und einflussreiche Arbeit des Privatklä-
- 16 - gers 1 Bezug nehmen wollen, welche sich hauptsächlich mit dem Weiterreichen von Bündeln (d.h. mazzetto) von unwichtigen Schriftstücken befasst habe. (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8; Urk. 55 S. 14).
E. 2.3 Ausserdem kann vorliegend nicht von einem umfangreichen und kom- plizierten Verfahren gesprochen werden, das zwingend einer Schlusseinvernah- me bedurft hätte. Hinzu kommt, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ord- nungsvorschrift handelt, weshalb eine Schlusseinvernahme nicht zwingend ist und ihr Fehlen keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anklage hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
E. 2.4 Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Vorderrichter am
E. 2.5 Die mit in den Anklagesachverhalt eingefügten Kopien der inkriminierten E-Mails dienen lediglich der Illustration und als Beleg der vollständig in deutscher Sprache verfassten Anklagevorwürfe, welche sich aus dem Text der betreffenden E-Mails ergeben. Sie bilden mit anderen Worten das Beweismittel für die ankla- gegegenständlichen schriftlichen Äusserungen des Beschuldigten und hätten in der Anklageschrift gar nicht wiedergegeben werden müssen. Die Gültigkeit der Anklage wird durch das Einfügen solcher an sich unnötigen Bestandteile indessen nicht tangiert, zumal vorliegend nicht von einer überbordend formulierten Anklage die Rede sein kann (Zum Inhalt der Anklage vgl. Landshut/Bosshard, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 1 f. zu Art. 325 StPO; Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1267 und N 1269). Auf- grund des identischen Prozessthemas ist auch keine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung ersichtlich (Urk. 55 S. 6). Zudem wäre vorliegend eine Vorbereitungszeit von acht Tagen für eine wirksame Verteidigung ohnehin ausrei- chend gewesen. Dem Rückweisungsantrag ist daher nicht zu entsprechen.
3. Ehrverletzungsdelikte im Sinne der Art. 173 ff. StGB sind Antragsdelikte. Sie erfordern einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung. Beide Privat- kläger stellten je fristwahrend einen Strafantrag im Sinne von Art. 31 StGB gegen
- 9 - den Beschuldigten wegen Ehrverletzung: Bruder B._____ betreffend die E-Mails vom 30./31. März 2011 (Urk. 1 betr. Anklageziffer I.) und Bruder C._____ betref- fend die am 30. Juni 2012 und am 3. Juli 2013 ihm gesandten E-Mails sowie den vom Beschuldigten am 2. Juli 2012 unterzeichneten, an der Aktionärsversamm- lung verlesenen Brief (Urk. ND 1 betr. Anklageziffern II.). III. Beweisanträge
1. Mit der Berufungserklärung wiederholte die Verteidigung die bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge, ergänzt durch die be- antragte Übersetzung und den Aktenbeizug (Urk. 42 S. 3, 5 ff.; Urk. 9/6; Urk. 21; Urk. 34/1 S. 3; Prot. I S. 16):
1. Einvernahme der Anzeigeerstatter Herr B._____ und Herr C._____
2. Einvernahme von Herr RA Dr. D._____ als Zeuge
3. Einvernahme von Frau E._____ als Zeugin
4. Übersetzung des in den Akten liegenden gesamten E-Mailverkehrs zwischen den Brüdern, welcher durch die Geschädigte eingereicht worden ist
5. Beizug der Strafakten (S-4/2011/131102745) in Sachen C._____ betreffend Diebstahl etc. Es seien alle am in Frage stehenden E-Mailverkehr beteiligten Parteien einzuver- nehmen, um ein besseres Verständnis der Vorgeschichte zu erhalten, weshalb es dringend notwendig erscheine, auch die Brüder des Beschuldigten einzuverneh- men, da diese zweifellos am meisten involviert gewesen seien. Eine Befragung der Anzeigeerstatter würde zweifellos zu einer verbesserten Einordnung der Mei- nungsverschiedenheiten zwischen den Geschwistern führen. Diese könnten auf- zeigen, wie sich die Situation immer mehr zugespitzt habe, so dass sich der Be- schuldigte schliesslich dazu genötigt gesehen habe, die fraglichen E-Mails zu ver- fassen und zu versenden. Rechtsanwalt Dr. D._____ könne als Nichtfamilienmit- glied möglicherweise die Umstände, welche zum Verfassen und Versenden der E-Mails durch den Beschuldigten geführt hätten, etwas objektiver aufzeigen und wichtige, zentrale Hintergrundinformationen zur Vorgeschichte und zu den familiä- ren Verhältnissen liefern. Dies sei für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des
- 10 - Beschuldigten von äusserster Wichtigkeit und helfe der Berufungsinstanz, das mögliche Verschulden des Beschuldigten besser einschätzen zu können. Auch eine Befragung von E._____ könne als Mutter der drei Brüder wertvolle Einblicke auf das zwischen diesen herrschende Klima geben, wie der Beschuldigte über Jahre hinweg von seinen Geschwistern systematisch schikaniert und provoziert worden sei. Da der bei den Akten liegende gesamte E-Mailverkehr der Brüder nicht übersetzt worden sei, habe dies wohl dazu geführt, dass sich die Staatsan- waltschaft und die Vorinstanz nicht mit diesem auseinandergesetzt habe. Das Verfahren, dessen Akten beizuziehen seien, basiere auf einer Strafanzeige des Beschuldigten vom 17. Mai 2011 gegen C._____ wegen Diebstahls, Sachentzie- hung und Unterdrückung von Urkunden. Dieses Verfahren sei derzeit sistiert, da auf eine rechtshilfeweise Befragung aus Italien gewartet werde. Das Verfahren zeige auf, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C._____ bereits vor dem E-Mailverkehr äusserst schlecht und gereizt gewesen sei.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entschei- des erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü- fen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantrag- ten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.).
3. Der Beschuldigte liess konkret einzig die Übersetzung der italienischen Äusserungen "instabile mentalmente se non per dire squilibrato" mit "geistesge- stört" und "mazzette" mit "Bestechungsgelder" resp. "smista e passa mazzette" mit "Sortierer" und mit der "Weitergabe von Bestechungsgeldern" in die deutsche
- 11 - Sprache bestreiten (betr. Übersetzungen vgl. nachstehend, Erw. V.2. f., Erw. V.3. f, Erw. V.5.3.), darüber hinaus wies die Verteidigung lediglich in generel- ler Weise auf mögliche Gefahren bei oberflächlicher Übersetzung hin (vgl. Prot. I S. 16; Urk. 34/1 S. 5 Rz 19 f.; Urk. 55 S. 10 f.). Ebenso betreffen die Beweisan- träge der Verteidigung nicht die Frage der Sachverhaltserstellung oder den Inhalt der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), sondern die Umstände, namentlich das gestörte Klima, welches zwischen den Brüdern im Zeitpunkt des Verfassens und Versendens der fraglichen E-Mails durch den Beschuldigten bereits geherrscht habe, mithin das Verschulden des Beschuldigten möglicherweise beeinflussende Faktoren. Da sich die vom Beschuldigten geltend gemachte starke Belastung des familiären Klimas zwischen den Brüdern bereits aus dem E-Mailverkehr und z.B. auch aus seiner Ehrverletzungsklage gegen C._____ vom 12. September 2000 ergibt (vgl. Urk. ND 3/4 ff.), dieser Umstand unwidersprochen ist und sich auch keine Hinweise aus den Akten ergeben, welche das stark belastete brüderliche Klima in Zweifel zu ziehen vermöchten, erübrigt es sich, den Beweisanträgen der Verteidigung nachzukommen, weshalb diese abzuweisen sind. IV. Sachverhalt
1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 26 S. 2 ff.), er habe seine Brüder, die beiden Privatkläger, mit diver- sen Äusserungen in fünf von ihm in italienischer Sprache an der F._____-strasse in Zürich verfassten E-Mails vom 30./31. März 2011 resp. von Juni/Juli 2012 in ih- rer Ehre verletzt, wobei er die E-Mails an die Privatkläger sowie teilweise auch an die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt D._____ und an Rechtsanwalt G._____ ge- sandt sowie das Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Aktionärsversammlung der Familienunternehmung verlesen habe. Durch die jeweiligen Äusserungen hät- ten sich die beiden Privatkläger je in ihrer Ehre verletzt gefühlt, was der Beschul- digte, dem die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen bewusst gewesen sei, durch das Verfassen/Versenden resp. Verlesen des Geschriebenen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe überdies in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, der Privatkläger 1 habe
- 12 - strafbare Handlungen begangen und dafür weitere Personen angestiftet, im Wis- sen darum, dass keine Strafuntersuchung wegen solcher strafbarer Handlungen geführt werde und auch keine entsprechende Verurteilung gegen diesen vorliege. So habe der Beschuldigte seinen/m Bruder B._____ (Privatkläger 1) im E-Mail vom 30. März 2011:
1) als geistesgestört bezeichnet
2) mehrfach der aktiven Bestechung, resp. der Anstiftung dazu ("beige- bracht") beschuldigt (2., 4., 5. und 6. Absatz des E-Mails vom 30. März 2011)
3) bezichtigt, sich zu überlegen, dem Bruder C._____ (Privatkläger 2) einen Anwaltstitel zu kaufen und für diesen den Bachelor einer Rechtsfakultät gekauft zu haben (3. und 7. Absatz dieses E-Mails)
4) dessen Beziehung mit Bruder C._____ als ekelerregende Komplizen- schaft bezeichnet
5) vorgeworfen, der Privatkläger 2 sei durch seine Nähe zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden
6) unterstellt, mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun zu haben und im E-Mail vom 31. März 2011:
7) als Schuft bezeichnet
8) beschuldigt, den Privatkläger 2 zum Schweigen zu zwingen und stalker- hafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte zu versenden
9) beschuldigt, sein Anwaltsbüro im Tessin auf unrechtmässige Art und hart an der Grenze zum Kriminellen zu benutzen, seinen Klienten irrelevante Kosten zu überbinden (6. und 19. Abschnitt dieses E-Mails)
- 13 -
10) als Bankrotteur und Schmid verleumderischer Komplotte, um Andere von Erbschaften auszuschliessen, betitelt
11) unterstellt, dessen Verhalten erwecke den Eindruck, dieser sei ein Lügner und Betrüger
12) beschuldigt, zusammen mit dem Privatkläger 2 eine Verleumdungsstafet- te zu führen und sich niederträchtiger Mittel zu bedienen
13) dessen Verhalten als niederträchtig und zynisch, von einem Irren oder Verrückten am Rande der Gesellschaft stehenden stammend, bezeichnet, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen
14) unterstellt, unter geistigen und genetischen Krankheiten zu leiden
15) unterstellt, der Misswirtschaft durch undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein Seinem Bruder C._____ (Privatkläger 2) habe er mit E-Mail vom 30. Juni 2012
16) krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt und im von ihm unterzeichneten, an der Aktionärsversammlung verlesenen Brief vom 2. Juli 2012:
17) einen Machtmissbrauch innerhalb der Erbengemeinschaft ... [Nachname des Beklagten sowie der Kläger] unterstellt sowie im E-Mail vom 3. Juli 2012:
18) unterstellt, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben.
2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, die anklagegegenständlichen E-Mails an die betreffenden Adressaten versandt zu haben. Er anerkennt ausser- dem, das von ihm unterzeichnete Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Akti- onärsversammlung verlesen zu haben (Urk. 4/2 S. 4 ff.; Urk. 6/1 S. 1; Prot. I
- 14 - S. 11 f.; Urk. 34/1 S. 3 u.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13; Urk. 55 S. 9).
3. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte die ihm von der Anklage zur Last gelegten, die beiden Privatkläger betreffenden Äusserungen gemacht hat.
4. Dagegen hat der Beschuldigte vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung den subjektiven Sachverhalt bestritten, indem er geltend mach- te, mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Die Interpretation seiner Äusserungen durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz sei falsch (Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 55 S. 9).
5. Zu prüfen ist somit, worauf der Vorsatz des Beschuldigten bei den ge- mäss objektivem Sachverhalt erstellten Tathandlungen gerichtet war. Da dies gleichzeitig die Frage beschlägt, ob der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte erfüllt hat, ist dies gemeinsam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. V. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Gesetzestext der Ehrverletzungsdelik- te und die einzelnen Elemente dieser Tatbestände unter zutreffenden Hinweisen auf Lehre und Praxis korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die anklagegegenständlichen Tathand- lungen erfolgten allesamt im familiären Umfeld unter Einbezug des Paten des Be- schuldigten. Zudem war das Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund von lang- jährigen, hoch emotionalen Meinungsverschiedenheiten stark belastet. Diesen Umständen ist nachfolgend mittels einer zurückhaltenden Würdigung Rechnung zu tragen.
2. Der Beschuldigte lässt geltend machen (Urk. 6/1 S. 4), der Inhalt seines E-Mails vom 30. März 2011 (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3): "Con questo genere di
- 15 - […] emails […] dai la prova che sei instabile mentalmente se non per dire squilib- rato." sei nicht rufschädigend und könne die Ehre des Adressaten daher nicht ver- letzen. Der Beschuldigte habe keinen medizinischen Begriff, wie "geistesgestört" oder "geisteskrank" verwendet, sondern wortwörtlich "geistig instabil". Mit "instabi- le mentalmente" sei eine Person gemeint, die wechselhaft in ihren Positionen und Gedanken sei. "Squilibrato" bezeichne eine Person, die keine Mitte habe bzw. aus dem Gleichgewicht sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 34/1 S. 7; Prot. II S. 14).
E. 3 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge (Urk. 55 S. 2).
- 6 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Verteidigung das vorinstanzliche Urteil mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich angefochten hat (Urk. 55 S. 2; Urk. 42 S. 2; Rechtsbegehren Ziff. 1), sind mit Ausnahme der nicht im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv aufgeführten erstinstanz- lichen Teilfreisprüche keine Bestandteile des vorinstanzlichen Urteils in Teil- rechtskraft erwachsen.
2. Die Verteidigung begründet ihren Rückweisungsantrag damit (Urk. 42 S. 9 f.; Urk. 34/1 S. 3; Prot. I S. 16; Urk. 55 S. 5 ff.), dass die durch die Staatsan- waltschaft kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eigenmächtig ange- passte Anklage fehlerhaft sei. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unter- lassen, eine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen, weshalb seine Rechte verletzt seien. Ein weiterer Grund für eine Aufhebung der Anklage sieht die Verteidigung im Umstand, dass die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale nicht erfüllt seien und Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten. Solche Konstellationen führen gegebenen- falls für gewöhnlich zu einer Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO), zu einem Freispruch resp. zu einer Strafmilderung (Art. 14 StGB; Art. 16 ff. StGB).
E. 3.1 Für "Mazzetta" gibt es mehrere mögliche Interpretationen, wobei die Hauptbedeutung "Bündel von Banknoten" ist. Die Übersetzung von "Mazzetta" als Schmiergeld hat hingegen lediglich familiäre Bedeutung (vgl. http://dizionari.corriere.it/dizionario_italiano/M/mazzetta_2.shtml). Aufgrund des Gesamtzusammenhangs sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist "smistatore ed il passa mazzette" mit "Verteiler und Überreicher von Bündel von Banknoten" zu übersetzen.
E. 3.2 Bei dieser Äusserung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte nahm damit auf die seiner Ansicht nach nicht sehr hochstehen- de und einflussreiche Arbeit des Privatklägers 1 Bezug. Diese Äusserung betrifft demnach den beruflichen Bereich des Privatklägers 1, welcher gemäss Bundes- gericht nicht strafrechtlich geschützt ist (BGE 115 IV 42 E. 1.c). Die Äusserung erweist sich demzufolge in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung als nicht ehrenrührig, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4. Unbestritten ist die Übersetzung der Äusserungen des Beschuldigten in Frageform im 3. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 sich überlege, für den Privatkläger 2 ein Anwaltspatent zu kaufen und jene im 7. Absatz, wonach er sich frage, weshalb sich der Privatkläger 1 nicht dazu entschliesse, für den Pri- vatkläger 2 einen Bachelor-Titel zu erwerben (vgl. Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 und S. 10 Rz 58; Urk. 55 S. 15, 19). 4.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, da es in der Schweiz grund- sätzlich unmöglich sei, ein Anwaltspatent zu kaufen, sei eine solche Unterstellung nicht geeignet, die Ehre einer Person zu verletzen. Unmögliche Tatsachenbe- hauptungen könnten die Ehre nicht in Frage stellen. Aufgrund des Fragezeichens am Ende der schriftlichen Äusserung handle es sich auch nicht um eine feststel-
- 17 - lende Aussage. Zudem fehle es an der Erheblichkeit (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3; Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 ff.; Urk. 55 S. 15). 4.2. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass weder der Erwerb eines Anwalts- noch eines Bachelor-Titels in der Schweiz möglich sind. Betreffend den Erwerb eines Anwaltstitels ist aus dem E-Mail nicht ersichtlich, dass sich der Be- schuldigte mit seiner Aussage auf den Erwerb eines Schweizer Anwaltstitels be- zog. Zu seinen Gunsten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte sowie auch die Privatkläger 1 und 2 Schweizer Staatsbürger sind und einen Schweizer Wohnsitz haben (vgl. Urk. HD 14/1; Urk. HD 1; Urk. ND 1), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass er sich auf den Erwerb eines Anwaltspatents in der Schweiz bezog. Selbst mit Kontakten zur (ehemaligen) Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission ist in der Schweiz ein Erwerb eines Anwaltspatents ausgeschlossen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist daher nicht ehrenrührig. In Bezug auf den Erwerb des Bachelor- Titels schlug der Beschuldigte in seinem E-Mail jedoch einen Erwerb im In- oder Ausland vor. Dass ein Bachelor-Titel im Ausland allenfalls käuflich erworben wer- den kann, ist nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest (Urk. 41 S. 19), dass entgegen der Darstellung in der Anklageschrift im siebten Ab- schnitt des E-Mails der Beschuldigte keine Tatsache, sondern lediglich einen in Frageform formulierten Denkanstoss an den Privatkläger 1 äusserte. Der Be- schuldigte ist daher auch von den Vorwürfen betreffend Absatz 3 und 7 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen ist.
5. Der Übersetzung der Worte "raccapricciante complicità" mit "ekelerregen- de Komplizenschaft" im 4. Absatz dieses E-Mails kann nicht gefolgt werden. "Raccapricciante" ist gleichbedeutend mit "entsetzlich" (vgl. transla- te.google.com). Folglich bezeichnete der Beschuldigte die brüderliche Beziehung des Privatklägers 1 mit dem Privatkläger 2 als "entsetzliche Komplizenschaft". Angesichts der seit Jahren bestehenden gewichtigen Meinungsverschiedenheiten der Brüder weist diese Äusserung trotz der scharfen Formulierung noch nicht die erforderliche Erheblichkeit auf, dass der Privatkläger 1 in seiner Geltung ein ehr- barer Mensch zu sein, tangiert wird. Die Aussage ist nicht ehrverletzend.
- 18 - 5.1. Die Absätze 4 und 5 enthalten die Beschuldigung, der Privatkläger 1 habe dem Privatkläger 2 das Bestechen beigebracht. Dieser sei aufgrund seiner Nähe zum Privatkläger 1 zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, und der Privatkläger 1 habe dem Notariat und Anwaltsbüro H._____. sowie Dritten Bestechungsgelder übergeben. Er habe mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun (Urk. 3/1 S. 1 f. = Urk. 26 S. 3 ff.). 5.2. Was die Übersetzung und Wertung der Worte "smista e passa mazzet- te" anbelangt (Urk. 34/1 S. 10 Rz 55; Urk. 55 S. 14, 17), kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist "mazzette" mit "Bündel von Banknoten" zu übersetzen. Diese Äusserung erweist sich demzufolge als nicht ehrenrührig. Eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf die Aussage, der Privatkläger 2 sei zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, scheidet von vornherein aus, zumal – wie vor- stehend ausgeführt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.) – der Privatkläger 2 betreffend die Äusserungen im E-Mail vom 30. März 2011 keinen Strafantrag stellte (vgl. Urk. ND 1). Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen betreffend die Absätze 4 und 5 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen.
6. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 1. Absatz seines E-Mails vom 31. März 2011, wo er die beiden Privatkläger als Schuft bezeichnete (Urk. 3/4 S. 1 = Urk. 26 S. 5 ff. insbes. S. 13), blieb zurecht unbestritten (vgl. auch Urk. 6/8). Der Beschuldigte lässt jedoch geltend machen, die Äusserungen seien in direktem Gegenzug zu einem erhaltenen E-Mail und im Kontext wiederholter Belästigungen durch seine Brüder erfolgt. Er sei dabei sichtlich erregt und aufge- wühlt gewesen. Ein unbefangener Adressat, welchem die Gesamtumstände be- kannt sein würden, würde den Sinn der wiederum in Frageform formulierten Äusserungen verstehen und sich bewusst sein, dass damit keine Ehrverletzung gemeint sein könne (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 34/1 S. 10 Rz 63 f.; Urk. 55 S. 19 f.). 6.1. Wie bereits dargelegt, liegt vom Privatkläger 2 kein Strafantrag für den Inhalt der E-Mails vom 30. und 31. März 2011 vor (vgl. vorstehend, Erw. II.3.). Nachfolgend ist daher nur die Strafbarkeit des Beschuldigten in Bezug auf Äusse- rungen, die den Privatkläger 1 betreffen, zu prüfen.
- 19 - 6.2. Die Bezeichnung als Schuft, Gauner oder Schurke (Urk. 6/8) ist ein Werturteil (vgl. BGE 80 IV 56 E. 3: betr. "Gauner"). Die Äusserung suggeriert für sich alleine bei unbefangenen Adressaten eine illegale Tätigkeit oder zumindest eine solche an der Grenze der Legalität, weshalb sie den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Obwohl die Aussage durch den Begriff "mocciosi" (Rotznasen) abgeschwächt wird, entsteht im Gesamtzusammenhang dennoch der Eindruck einer beabsichtigten Beleidigung. 6.3. Die Verteidigung macht den fakultativen Strafbefreiungsgrund der "Be- antwortung" einer vorangegangenen Provokation geltend, da der Beschuldigte die Äusserung als direkte Reaktion auf das E-Mail des Privatklägers 1 verfasst habe, wobei sich der Beschuldigte in einem sichtlich bewegten und aufgewühlten Ge- mütszustand befunden habe (Urk. 55 S. 19). 6.4. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vorliegend nahm der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 31. März 2011 unmittelbar Bezug auf das E-Mail des Privat- klägers 1 vom 30. März 2011 (vgl. Urk. HD 5 S. 7 f.; Urk. HD 3/6), wobei sich die- ser aufgrund des E-Mails des Privatklägers 1 in einem erregten Gemütszustand befand. Nach Ansicht des Beschuldigten war das Verhalten des Privatklägers 1 bzw. der Inhalt des E-Mails vom 30. März 2011 ein schwerwiegender Angriff auf seine Privatsphäre. Aufgrund dessen habe er seine Grundrechte verteidigen und schützen wollen, indem er legitime Mittel habe ergreifen wollen, die Unrechtmäs- sigkeit zu erläutern (Prot. II S. 12, 16). Ob das Verhalten des Privatklägers 1 tat- sächlich ungebührlich war, kann vorliegend offen gelassen werden. Art. 177 Abs. 2 StGB ist auch bei einer irrtümlichen Annahme eines ungebührlichen Ver- haltens anwendbar (vgl. BGE 117 IV 270, 272 = Praxis 82 [1993] Nr. 216). Das E- Mail des Privatklägers 1 vom 30. März 2011 ist als Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Da der Beschuldigte die Beschimpfung auf- grund der Provokation des Privatklägers 1 äusserte, ist von der Strafe abzusehen.
7. Bei den im 4. Absatz dieses E-Mails enthaltenen Äusserungen des Be- schuldigten, wonach der Privatkläger 1 den Privatkläger 2 zwinge zu schweigen,
- 20 - auch wenn dies nicht mehr legal sei, und zudem stalkerhafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte versende (Urk. 3/4 S. 1; Urk. 26 S. 13), ist die eigentliche Übersetzung erneut unbestritten (vgl. auch Urk. 6/9 f.).
E. 7 Oktober 2014 überwies die Anklagebehörde der Vorinstanz mit Schreiben vom
18. November 2014 eine "korrigierte Anklage" mit dem ursprünglichen Datum vom
E. 7.1 Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrver- letzenden Äusserungen waren lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zu- gänglich. Die ehrverletzenden Äusserungen wurden im familiären bzw. vertrauli-
- 34 - chen Umfeld getätigt, sodass die Gefahr rufschädigender Auswirkungen sehr ge- ring war.
E. 7.2 Die geringen Tatfolgen sowie das leichte bzw. sehr leichte Verschulden des Beschuldigten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA-Verordnung). VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 unter Darlegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie der entspre- chenden Lehre mit zutreffender Begründung abgewiesen. So führte sie zusam- mengefasst zu Recht aus, dass die Forderungen zwar weitgehend substantiiert seien. Unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Zerstrittenheit er- reiche jedoch die Schwere der Verletzung nicht die erforderliche Intensität einer immateriellen Unbill, welche für die Zusprechung einer Genugtuung vorausgesetzt sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 41 S. 36 f.).
2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder der Privatkläger 1 noch 2 rechtlich gegen diesen Entscheid vorgingen. Somit würde ein vom vorinstanz- lichen Urteil abweichender Entscheid, mit einer Auferlegung einer Genugtuungs- forderung bzw. die Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg, dem Ver- schlechterungsverbot zuwiderlaufen.
3. Folglich sind die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 500.– abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) zu bestätigen.
- 35 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt mit seinen Anträgen betreffend die Vorwürfe in Anklageziffer I.1., An- klageziffer I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und Anklageziffer II.1. Er unterliegt hinge- gen in Bezug auf die Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7., 8, Anklageziffer II.3. und Anklageziffer I.2. Abschnitt 1. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 12 Die Übersetzung der Äusserung im 14. Absatz dieses E-Mails, wonach sich der Privatkläger 1 niederträchtig und zynisch verhalte, wie ein Verrück- ter oder Irrer, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen, wurde nicht in Frage gestellt.
E. 12.1 Der Beschuldigte lässt geltend machen, er habe sich hier auf die ge- schäftliche Tätigkeit seiner Brüder bezogen. Der Ausdruck, eine Person sei zy- nisch, sei nicht geeignet, ehrverletzend zu wirken. Überdies habe er keine medi- zinischen Fachausdrücke verwendet (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 78 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die nötige Erheblichkeit für die Erfüllung des Tatbestandes eines Ehrverletzungsdeliktes abgesprochen habe (Urk. 55 S. 22 Rz 75).
E. 12.2 Auch diese Äusserung lässt im Gesamtzusammenhang Zweifel am Charakter des Privatklägers 1 aufkommen, erreicht aber die nötige Erheblichkeit nicht. Ausserdem wurde nicht spezifiziert und bleibt unklar, auf welche Weise an- dere angeblich fertiggemacht werden sollten. Die Ehre des Privatklägers 1 wird nicht verletzt, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte (Urk. 41 S. 21 resp. S. 20). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft einge- treten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
E. 13 Die blosse Behauptung, der Privatkläger 1 leide unter genetischen und geistigen Krankheiten (15. Absatz dieses Mails), stellt keine Ehrverletzung dar. Es ist moralisch nicht verwerflich, krank zu sein. Gleich verhält es sich mit der Äusse- rung im 16. Absatz, der Privatkläger 1 sei eine niederträchtige Person, die am Rande der Gesellschaft stehe. Der Beschuldigte ist in Abweichung von der vor- instanzlichen Würdigung von diesen Vorwürfen freizusprechen.
E. 14 Die Übersetzung der Äusserung im 19. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 seinen Klienten irrelevante Kosten überbinde, wurde nicht be- anstandet.
- 24 -
E. 14.1 Der Beschuldigte lässt geltend machen, den Privatkläger 1 entgegen dem ausdrücklichen Anklagevorwurf (Urk. 26 S. 13 letzter Absatz) nicht des Be- truges bezichtigt zu haben. Er habe sich wiederum auf die gesellschaftliche Tätig- keit seines Bruders und dessen Anwaltskanzlei bezogen, was nicht unter den Ehrverletzungsbegriff falle (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 12 Rz 84; Urk. 55 S. 23 Rz 78).
E. 14.2 Unklar ist letztlich, was mit "irrelevanten" Kosten genau gemeint ist (Urk. 35). Die Äusserung ist zu unspezifisch. Ein simples Ausstellen zu hoher Rechnungen würde beispielsweise den Betrugstatbestand nicht erfüllen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist indessen erkennbar, dass diese Äusserungen ein an- gebliches Geschäftsgebaren des Privatklägers 1 betreffen, ohne ihn in direkten Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten zu bringen. Sie eignen sich ledig- lich dazu, den Privatkläger 1 als Geschäfts- und Berufsmann in seiner gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, weshalb sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 22) als nicht ehrverletzend zu würdigen sind und der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
E. 15 Die Übersetzung der Äusserung im 24. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich sei, blieb unbestritten.
E. 15.1 Der Beschuldigte liess dagegen geltend machen, dem Privatkläger 1 nicht unterstellt zu haben, für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein. Er habe allgemeine Zweifel an der Geschäfts- tätigkeit seines Bruders, welche sich in einer gewissen rechtlichen Grauzone zu befinden scheine. Es werde nichts unterstellt, was den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, berühren könne (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 13 Rz 86). Im Berufungsver- fahren wies die Verteidigung ferner darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die Aussage als nicht ehrverletzend qualifiziert habe (Urk. 55 S. 23 Rz 79).
E. 15.2 Diese Äusserung erweist sich für sich alleine betrachtet noch nicht als ehrverletzend. Sie ist zu unbestimmt gehalten und beschlägt die Stellung des Pri- vatklägers 1 als Geschäftsmann, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte
- 25 - (Urk. 41 S. 22). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufge- führte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
E. 16 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer II.1. als weite- re, diesmal gegen den Privatkläger 2 im E-Mail vom 30. Juni 2012 gerichtete Äusserung vor, er habe diesem im Zusammenhang mit einem Hausverkauf eine krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Ab- sprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt (Urk. 26 S. 15; Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz).
E. 16.1 Der Beschuldigte lässt diesen Vorwurf durch die Verteidigung bestrei- ten. Er habe lediglich Zweifel an der Möglichkeit erhoben, dass sein Bruder C._____ in die Sache involviert sein könnte und habe demnach allerhöchstens ei- ne Frage in den Raum gestellt und keinesfalls eine Feststellung (Urk. 34/1 S. 13 Rz 90; Urk. 55 S. 24 Rz 84).
E. 16.2 Aus dem Kontext des gesamten Absatzes dieses an die Rechtsvertre- ter der beteiligten Familienmitglieder versandten E-Mails des Beschuldigten vom
30. Juni 2012 im Zusammenhang mit der Handänderung einer Liegenschaft der Familie ...[Nachname vom Beklagten sowie der Kläger] vom 25. Juni 2012 (Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz) ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, welcher als Willensvollstrecker im Nachlass des ver- storbenen Vaters der drei Brüder wirkte (Prot. I S. 18; Urk. ND 3/1 S. 2), eine Strafanzeige wegen seines Verdachtes auf Unregelmässigkeiten bei dieser Han- dänderung gegen diesen ankündigte und dabei festhielt, dass die zuständige Be- hörde auch prüfen werde, ob ("se") Rechtsanwalt D._____ solche Delikte alleine begangen oder sich auch die deliktische Unterstützung von Familienmitgliedern, zum Beispiel des Privatklägers 2, zu Nutze gemacht habe.
E. 16.3 Jener Teil dieses E-Mails, welcher den Privatkläger 2 tangiert und so- mit von seinem Strafantrag gegen den Beschuldigten mitumfasst ist (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.), betrifft somit sinngemäss lediglich die Ankündigung des Be- schuldigten gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, die zuständigen Organe der
- 26 - Strafverfolgung würden aufgrund der diesem in Aussicht gestellten Strafanzeige auch abklären, ob dieser sich auch andere Familienmitglieder als Komplizen zu Nutze gemacht habe, so zum Beispiel den Privatkläger 2. In dieser Ankündigung einer Strafanzeige, von welcher auch der Privatkläger 2 als möglicher Teilnehmer an strafbaren Unregelmässigkeiten betroffen sein werde, sind keine seine Ehre verletzenden Passagen zu erblicken. Diese Äusserung des Beschuldigten enthält demnach entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und des Vorderrichters (Urk. 41 S. 24) keine (direkte) Bezichtigung des Privatklägers 2 zu einem kriminel- len Verhalten, weshalb er von diesem Vorwurf gemäss Anklageziffer II.1. freizu- sprechen ist.
E. 17 Die vom Beschuldigten anlässlich einer Aktionärsversammlung der Fa- milienunternehmung verlesene, in deutscher Sprache verfasste, anklagegegen- ständliche schriftliche Äusserung vom 2. Juli 2012, in welcher der Beschuldigte gemäss Anklageziffer II.2. einem "einzelnen Erben" Machtmissbrauch vorwarf (Urk. 26 S. 16; Urk. ND 3/2 = Urk. ND 4/1 S. 3 f.), wurde im vorinstanzlichen Urteil als zulässige harsche Kritik am Auftreten des Privatklägers 2 innerhalb der Er- bengemeinschaft, aber nicht als ehrenrührig gewürdigt (Urk. 41 S. 25). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch des Vor- derrichters blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetre- ten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
E. 18 Der letzte Anklagevorwurf (Anklageziffer II.3.) betrifft das an seinen Ver- teidiger und an Rechtsanwalt D._____ gesandte E-Mail des Beschuldigten vom
3. Juli 2012, in welchem er dem Privatkläger 2 die Verübung schwerer Verbre- chen gegen seine Person unterstellt habe (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. ND 3/3, 3. Ab- satz).
E. 18.1 Der Beschuldigte machte bezüglich dieser Äusserung geltend, diese sei wiederum im Gesamtkontext zu verstehen. Er habe gerade eine E-Mail des Privatklägers 2 erhalten und habe darauf seinem Rechtsvertreter über die neues- ten Ereignisse berichten wollen. Er habe die Situation zusammengefasst und auf ein laufendes Strafverfahren verwiesen, in welchem der Privatkläger 2 ange-
- 27 - schuldigt gewesen sei. Rechtsanwalt D._____ seien diese Tatsachen bekannt gewesen (Urk. 34/1 S. 14 Rz 97; Urk. 55 S. 25 Rz 88 ff.).
E. 18.2 Bei dieser Äusserung bezichtigt der Beschuldigte den Privatkläger 2, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben und unterstellt ihm damit auf direkte Weise ein gravierendes strafbares Verhalten. Diese Äusserung beinhaltet mithin entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht bloss eine Zu- sammenfassung der Situation in einem gegen den Privatkläger 2 vom Beschuldig- ten angestrengten Strafverfahren. Vielmehr bezichtigt der Beschuldigte den Pri- vatkläger 2 unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens, schwere Delikte begangen, sich mithin solcher schuldig gemacht zu haben und zwar im Wissen darum, dass dieses Verfahren noch pendent war, ohne dass eine Verurteilung vorgelegen hätte, was ehrenrührig ist.
E. 18.3 Der von der Verteidigung angerufene fakultative Strafbefreiungsgrund der "Beantwortung" einer vorangegangenen Provokation besteht einzig beim Tat- bestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, weshalb seine Anrufung bei diesem Vorwurf von vornherein entfällt.
E. 19 Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht, mit seinen Äusse- rungen beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Er habe Rechtsanwalt D._____ nur mitgeteilt, dass er keinen Kon- takt zu seinen Brüdern mehr wolle und den inakzeptablen Umgang mit seiner Person stoppen oder vermeiden wolle (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.; Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.).
E. 19.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvor- satz. Danach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt.
E. 19.2 Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur
- 28 - Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg.
E. 19.3 Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege- ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein.
E. 19.4 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtspre- chung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Oder entsprechend einer früher verwendeten Formulierung des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Tä- ter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des deliktischen Erfolges ausgelegt werden kann.
E. 19.5 Der Beschuldigte beruft sich auf die aufgeheizte Stimmung zwischen ihm und den Privatklägern 1 und 2. Wie er angesichts des seit Jahren mit Streite- reien äusserst belasteten Verhältnisses zu seinen beiden Brüdern mit seinen vor- liegend behandelten, den objektiven Tatbestand von Ehrverletzungsdelikten erfül- lenden Äusserungen auch nur bloss halbwegs erfolgreich den Kontakt zu diesen unterbinden und den von ihm geltend gemachten inakzeptablen Umgang mit sei- ner Person stoppen oder vermeiden wollte, ist nicht erkennbar. Die langjährige, hoch emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern, mithin die auf-
- 29 - geheizte Stimmung und Erregung wurden bereits im Rahmen einer zurückhalten- den rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dennoch muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er selbst bereits im Jahre 2000 einen Ehrverlet- zungsprozess gegen den Privatkläger 2 angestrengt hatte (Urk. ND 3/4 ff.), ihm klar gewesen sein musste, dass sich seine Äusserungen ebenfalls teilweise am Rande von Ehrverletzungen bewegten und teilweise deren Grenzen überschritten. Die Beteuerung, mit seinen Äusserungen keine Verbreitung ehrenrühriger Tatsa- chen über seine beiden Brüder beabsichtigt zu haben, erweist sich unter diesen Umständen als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Aufgrund seiner früheren Kenntnisse im Bereich von Ehrverletzungsstreitigkeiten musste ihm vielmehr klar bewusst sein, dass er sich mit seinen Äusserungen im Bereich von strafbaren Ehrverletzungen bewegte. Dennoch machte er diese Äusserungen im Wissen um deren mögliche Strafbarkeit und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, wie bereits im angefochtenen Urteil erkannt wurde (Urk. 41 S. 26 f.).
E. 20 Der Beschuldigte machte als möglichen Rechtfertigungsgrund eine "ent- schuldbare Notwehrsituation" geltend (Prot. II S. 12, 15, 17; Urk. 55 S. 9 Rz 21). In vorinstanzlichen Verfahren berief er sich hingegen noch auf eine "gravierende Notstandssituation" (Prot. I S. 21 f.; vgl. Urk. 34/1 S. 4 Rz 14).
E. 20.1 Die aufgeführten ehrrührigen Äusserungen richten sich gegen die Pri- vatkläger 1 und 2, d.h. gemäss Darstellung des Beschuldigten gegen seine An- greifer (Prot. I S. 21: "Ich muss meine Privatsphäre und mein (recte: meinen) E- Mailverkehr schützen vor den mehrfachen Belästigungen durch B._____ und C._____" Prot. II S. 12: " Ich wurde von den beiden Brüdern schwer angegriffen und in meiner Privatsphäre verletzt. Ich fühlte mich bestürzt. Aufgrund dessen wollte ich meine Grundrechte […] verteidigen und schützen."). Damit kommt Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage. Auf Notstand kann sich nur berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift.
E. 20.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem An- griff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfer- tigende Notwehr). Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass der Angriff an-
- 30 - dauert oder unmittelbar bevorsteht und die Notwehrhandlung zur Abwehr des An- griffs subsidiär sowie proportional ist. Somit muss der Angegriffene u.a. von meh- reren zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln das am wenigsten gefährli- che wählen (vgl. z.B. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 11 f. zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so liegt eine entschuldbare Notwehr vor. Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den An- griff überschritten, so handelt der Abwehrende nicht schuldhaft (Art. 16 StGB).
E. 20.3 Zum einen waren die vom Beschuldigten geltend gemachten "Belästi- gungen" zum Zeitpunkt, als er die E-Mails verfasste und versandte, bereits getä- tigt. Die Angriffe waren demnach bereits abgeschlossen. Notwehr im Sinne von Art. 15 und 16 StGB ist daher nicht anwendbar. Darüber hinaus ist es nicht nach- vollziehbar, weshalb er nicht einfach ihm unliebsame Absender bei seiner Mail- Inbox sperren liess, um sich auf diese Weise von ungewolltem E-Mailverkehr und empfundenen Belästigungen zu schützen, anstatt ausgerechnet mit jenen Mitteln auf seine Brüder zu reagieren, welche er selber diesen ausdrücklich ankreidet und abgestellt haben wollte. Ebenso wenig erhellt, wie er sein Ziel mit diesem Mit- tel zu erreichen gedachte. Die von ihm geltend gemachte "Notwehrsituation" wäre nur dann als eine solche zu berücksichtigen, wenn dem Beschuldigten kein milde- rer Ausweg, als die Antwort mit den anklagegegenständlichen schriftlichen Äusse- rungen mehr verblieben wäre. Da ihm legale technische Mittel im E- Mailprogramm oder auch rechtliche Mittel, wie beispielsweise das Erwirken eines entsprechend ausgestalteten gerichtlichen Kontaktverbotes, zur Verfügung ge- standen hätten, um empfundene Belästigungen zu unterbinden, entfällt ein Anru- fen einer notwehrähnlichen Situation auch infolge fehlender Subsidiarität des von ihm eingesetzten Mittels von vornherein.
E. 21 Der Beschuldigte ist demzufolge der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er ist ausserdem freizusprechen vom Vorwurf der Ehrverletzung gemäss Anklageziffer I.1., I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und II.1.
- 31 - VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 29 f.). Dies braucht vorliegend nicht wieder- holt zu werden.
2. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar. Für die Beschimpfung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die üble Nachrede einen Strafrah- men von 1 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Rege- lung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Durch diese Bestimmung werden re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen erfasst, welche die Schwere und Härte ei- ner Strafe nicht verdienen. Sind die Voraussetzungen für das fehlende Strafbe- dürfnis gegeben, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dem Begriff der Tatfolgen wird nicht nur der tatbestandsmässige Erfolg umfasst, son- dern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatellde- likte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 13 E. 5.3.2 f., mit Verweis auf die Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich zunächst das Verschul- den des Täters am schwersten Delikt zu erörtern (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2, m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4, m.H.).
- 32 -
4. Unter Berücksichtigung der Vorgehensweise erscheint die üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 (Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7. und 8.) am schwersten. 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das E-Mail an den Privatkläger 1, dessen Bruder (Privatkläger 2) und an Rechtsanwalt Dr. D._____ geschickt wurde. Beim letzteren handelt es sich um den Paten des Beschuldigten und wohl auch um den im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Streitigkeiten beauftragten "Familienanwalt", welcher unter anwaltlicher Schwei- gepflicht steht. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen der gemachten Äusse- rungen ist damit – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 32) – als sehr gering einzustu- fen. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die ehrverletzenden Äusserungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hintergrund des seit Jahren zwischen ihm und dem Privatkläger 1 herrschenden Zerwürfnis- ses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers 1 ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden erscheint damit als noch leicht. 4.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive leicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht mindert. Das Motiv war egoistischer Natur, so dass eine weitere Minderung nicht angebracht ist. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht.
5. Zur Bestimmung des Tatverschuldens an der gegenüber dem Privatklä- ger 2 begangenen üblen Nachrede (Anklageziffer II.3.) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das E-Mail vom 3. Juli 2012 an seinen eigenen Rechtsan- walt und Rechtsanwalt Dr. D._____ versandte. Wiederum war der Kreis der Ad- ressaten auf unter Schweigepflicht stehende Personen und auf den engsten Ge- schäftskreis beschränkt. Die Gefahr einer Rufschädigung war damit minim. Auch dieses E-Mail entsprang einer spontanen Gemütserregung. Im Gegensatz zum E- Mail an den Privatkläger 1 enthält das den Privatkläger 2 betreffende E-Mail nur an einer Stelle eine ehrverletzende Äusserung. Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger 2 aber schwerer Verbrechen und erhob damit massive Vorwürfe. In subjektiver Hinsicht ist das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd
- 33 - zu veranschlagen. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint daher ebenfalls als sehr leicht.
6. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 32 f. Erw. 4.2.3 1. Abschnitt; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Aus diesen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 6.1. Gemäss Strafregisterauszug vom 10. März 2015 (Urk. 44) verfügt der Beschuldigte über eine nicht einschlägige Vorstrafe vom Juli 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im Jahre 2004. Da diese Tat inzwi- schen mehr als zehn Jahre zurückliegt, wurde der entsprechende Eintrag inzwi- schen aus dem Strafregister entfernt (Urk. 53) und ist gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB für die Strafzumessung unbeachtlich. 6.2. Der Beschuldigte bestritt betreffend den äusseren Sachverhalt zwar grundsätzlich nicht, die entsprechenden E-Mails verschickt zu haben (vgl. Erw. IV.2.). Ein anderweitiges Verhalten hätte angesichts der erdrückenden Beweisla- ge allerdings auch keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Ferner stellte er die Ehrrührigkeit der darin enthaltenen Äusserungen weitgehend (vgl. Erw. V.) und die vorsätzliche Begehung vollumfänglich (Erw. IV.4 f.) in Abrede. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 41 S. 33), zeigte der Beschuldigte diesbezüglich auch weder Reue noch Einsicht, so dass sich das Eingestehen, die E-Mails verschickt zu haben, nur leicht strafmindernd auswirkt.
7. Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Ehrverletzungsdelik- te wiegt demnach leicht bzw. sehr leicht. Auch im Quervergleich mit Taten glei- cher Art erweist sich das Verschulden des Beschuldigten immer noch als gering.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 28. November 2014 bezüglich der Teilfreisprüche betreffend − Anklageziffer I.2., Absatz 11., − Anklageziffer I.2., Absatz 14., − Anklageziffer I.2., Absatz 24., − Anklageziffer II.2. in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt I.2. Abschnitte 4., 7. und 8.; II.3.) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (I.2. Ab- schnitt 1.). - 36 -
- Der Beschuldigte wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Ehrver- letzung betreffend − Anklageziffer I.1., − Anklageziffer I.2., Absätze 6., 15., 16., 19., − Anklageziffer II.1.
- Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 37 - − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150101-O/U/hb Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 9. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache üble Nachrede etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung -
- 2 - Einzelgericht, vom 28. November 2014 (GG140199)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. August 2014 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 700.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. Y._____ für die Vertre- tung der beiden Privatkläger pauschal mit Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 [GG140199-L / UB] sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Verbesserung der Anklage zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2014 [GG140199-L / UB] aufzuheben und der Berufungsführer sei freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 47 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. November 2014 wurde am selben Tag mündlich eröffnet, dem Verteidiger und dem Rechtsvertreter der Privatkläger übergeben und der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2014 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 23 f.; Urk. 35 f.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 meldete die erbetene Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Anklagebehörde und die Verteidigung am 10. Februar 2015. Der Rechtsver- tretung der Privatkläger wurde dieses am 12. Februar 2015 zugestellt (Urk. 40/1- 3).
2. Mit fristwahrender Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein, mit den Anträgen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45; Urk. 46/1-3). Mit Eingabe vom 17. März 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Obwohl dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bis und mit 17. April 2015 erstreckt wurde (Urk. 45 S. 2, Ziff. 3; Urk. 48), ging bislang we- der das Datenerfassungsblatt noch entsprechende Unterlagen ein.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge (Urk. 55 S. 2).
- 6 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Verteidigung das vorinstanzliche Urteil mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich angefochten hat (Urk. 55 S. 2; Urk. 42 S. 2; Rechtsbegehren Ziff. 1), sind mit Ausnahme der nicht im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv aufgeführten erstinstanz- lichen Teilfreisprüche keine Bestandteile des vorinstanzlichen Urteils in Teil- rechtskraft erwachsen.
2. Die Verteidigung begründet ihren Rückweisungsantrag damit (Urk. 42 S. 9 f.; Urk. 34/1 S. 3; Prot. I S. 16; Urk. 55 S. 5 ff.), dass die durch die Staatsan- waltschaft kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eigenmächtig ange- passte Anklage fehlerhaft sei. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unter- lassen, eine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen, weshalb seine Rechte verletzt seien. Ein weiterer Grund für eine Aufhebung der Anklage sieht die Verteidigung im Umstand, dass die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale nicht erfüllt seien und Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten. Solche Konstellationen führen gegebenen- falls für gewöhnlich zu einer Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO), zu einem Freispruch resp. zu einer Strafmilderung (Art. 14 StGB; Art. 16 ff. StGB). 2.1. Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Unter- suchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Er- gebnissen Stellung zu nehmen. Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzen- trierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldig- ten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustel- len, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die
- 7 - Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2. Dem Beschuldigten wurden bereits zu Beginn seiner ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2012 die Gegenstand des Vorverfah- rens und der Anklage bildenden Vorwürfe der üblen Nachrede und der Beschimp- fung gemäss der Strafanzeige seines Bruders B._____ vom 28. Juni 2011 sowie die betreffenden E-Mails im einzelnen vorgehalten und ausgehändigt (Urk. 4/1 S. 1 ff.). Zu Beginn seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. November 2013 wurde dem Beschuldigten der Vorhalt der Tatvorwürfe unter Hinweis auf die weitere Strafanzeige seines zweiten Bruders, C._____, erneut un- terbreitet und die inkriminierten Texte ausgehändigt (Urk. 4/2 S. 2 ff.). In seiner dritten und letzten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. März 2014 hatte der Beschuldigte wiederum Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen vor der Ankla- geerhebung zu äussern (Urk. 4/3 S. 4 f.). Demzufolge waren ihm die Anklagevor- würfe im Zeitpunkt der Anklageerhebung hinlänglich bekannt, und er hatte mehr- mals Gelegenheit, sich bereits im Vorverfahren zu diesen zu äussern, wobei er durch schriftliche Stellungnahme seines Verteidigers davon Gebrauch machte (Urk. 6/1). Die entgegengesetzten Beteuerungen des Beschuldigten vor Vo- rinstanz (Prot. I S. 10 ff.) entbehren somit jeder Grundlage. Eine Verletzung seiner Rechte liegt nicht vor, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, wie bereits der Vor- derrichter korrekt erkannte (Urk. 41 S. 8 f.). 2.3. Ausserdem kann vorliegend nicht von einem umfangreichen und kom- plizierten Verfahren gesprochen werden, das zwingend einer Schlusseinvernah- me bedurft hätte. Hinzu kommt, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ord- nungsvorschrift handelt, weshalb eine Schlusseinvernahme nicht zwingend ist und ihr Fehlen keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anklage hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 2.4. Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Vorderrichter am
7. Oktober 2014 überwies die Anklagebehörde der Vorinstanz mit Schreiben vom
18. November 2014 eine "korrigierte Anklage" mit dem ursprünglichen Datum vom
12. August 2014 (Urk. 15; Urk. 24 ff.). Dabei handelt es sich offenkundig nicht um
- 8 - eine inhaltliche Veränderung der eigentlichen Anklagevorwürfe. Am in deutscher Sprache verfassten Anklagetext wurde nichts geändert. Einzig das die anklage- gegenständlichen Äusserungen des Beschuldigten in italienischer Sprache irrtüm- licherweise nicht enthaltende (falsche) E-Mail in der ursprünglichen Anklage (Urk. 15 S. 2 ff.) wurde von der Anklagebehörde durch das richtige, die anklage- gegenständlichen Äusserungen des Beschuldigten auch tatsächlich enthaltende E-Mail in italienischer Sprache ersetzt (Urk. 26 S. 2 ff.). Der in der Anklageschrift in deutscher Sprache umschriebene, die Anklagevorwürfe enthaltende Sachver- halt blieb dabei unberührt (vgl. Urk. 15 S. 2 ff. und Urk. 26 S. 2 ff.). Das Prozess- thema mit den bereits angeklagten Lebensvorgängen wurde mit anderen Worten nicht verändert. Insofern ist nicht ersichtlich, worin die von der Verteidigung gel- tend gemachte Fehlerhaftigkeit der Anklage konkret bestehen soll. 2.5. Die mit in den Anklagesachverhalt eingefügten Kopien der inkriminierten E-Mails dienen lediglich der Illustration und als Beleg der vollständig in deutscher Sprache verfassten Anklagevorwürfe, welche sich aus dem Text der betreffenden E-Mails ergeben. Sie bilden mit anderen Worten das Beweismittel für die ankla- gegegenständlichen schriftlichen Äusserungen des Beschuldigten und hätten in der Anklageschrift gar nicht wiedergegeben werden müssen. Die Gültigkeit der Anklage wird durch das Einfügen solcher an sich unnötigen Bestandteile indessen nicht tangiert, zumal vorliegend nicht von einer überbordend formulierten Anklage die Rede sein kann (Zum Inhalt der Anklage vgl. Landshut/Bosshard, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 1 f. zu Art. 325 StPO; Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1267 und N 1269). Auf- grund des identischen Prozessthemas ist auch keine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung ersichtlich (Urk. 55 S. 6). Zudem wäre vorliegend eine Vorbereitungszeit von acht Tagen für eine wirksame Verteidigung ohnehin ausrei- chend gewesen. Dem Rückweisungsantrag ist daher nicht zu entsprechen.
3. Ehrverletzungsdelikte im Sinne der Art. 173 ff. StGB sind Antragsdelikte. Sie erfordern einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung. Beide Privat- kläger stellten je fristwahrend einen Strafantrag im Sinne von Art. 31 StGB gegen
- 9 - den Beschuldigten wegen Ehrverletzung: Bruder B._____ betreffend die E-Mails vom 30./31. März 2011 (Urk. 1 betr. Anklageziffer I.) und Bruder C._____ betref- fend die am 30. Juni 2012 und am 3. Juli 2013 ihm gesandten E-Mails sowie den vom Beschuldigten am 2. Juli 2012 unterzeichneten, an der Aktionärsversamm- lung verlesenen Brief (Urk. ND 1 betr. Anklageziffern II.). III. Beweisanträge
1. Mit der Berufungserklärung wiederholte die Verteidigung die bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge, ergänzt durch die be- antragte Übersetzung und den Aktenbeizug (Urk. 42 S. 3, 5 ff.; Urk. 9/6; Urk. 21; Urk. 34/1 S. 3; Prot. I S. 16):
1. Einvernahme der Anzeigeerstatter Herr B._____ und Herr C._____
2. Einvernahme von Herr RA Dr. D._____ als Zeuge
3. Einvernahme von Frau E._____ als Zeugin
4. Übersetzung des in den Akten liegenden gesamten E-Mailverkehrs zwischen den Brüdern, welcher durch die Geschädigte eingereicht worden ist
5. Beizug der Strafakten (S-4/2011/131102745) in Sachen C._____ betreffend Diebstahl etc. Es seien alle am in Frage stehenden E-Mailverkehr beteiligten Parteien einzuver- nehmen, um ein besseres Verständnis der Vorgeschichte zu erhalten, weshalb es dringend notwendig erscheine, auch die Brüder des Beschuldigten einzuverneh- men, da diese zweifellos am meisten involviert gewesen seien. Eine Befragung der Anzeigeerstatter würde zweifellos zu einer verbesserten Einordnung der Mei- nungsverschiedenheiten zwischen den Geschwistern führen. Diese könnten auf- zeigen, wie sich die Situation immer mehr zugespitzt habe, so dass sich der Be- schuldigte schliesslich dazu genötigt gesehen habe, die fraglichen E-Mails zu ver- fassen und zu versenden. Rechtsanwalt Dr. D._____ könne als Nichtfamilienmit- glied möglicherweise die Umstände, welche zum Verfassen und Versenden der E-Mails durch den Beschuldigten geführt hätten, etwas objektiver aufzeigen und wichtige, zentrale Hintergrundinformationen zur Vorgeschichte und zu den familiä- ren Verhältnissen liefern. Dies sei für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des
- 10 - Beschuldigten von äusserster Wichtigkeit und helfe der Berufungsinstanz, das mögliche Verschulden des Beschuldigten besser einschätzen zu können. Auch eine Befragung von E._____ könne als Mutter der drei Brüder wertvolle Einblicke auf das zwischen diesen herrschende Klima geben, wie der Beschuldigte über Jahre hinweg von seinen Geschwistern systematisch schikaniert und provoziert worden sei. Da der bei den Akten liegende gesamte E-Mailverkehr der Brüder nicht übersetzt worden sei, habe dies wohl dazu geführt, dass sich die Staatsan- waltschaft und die Vorinstanz nicht mit diesem auseinandergesetzt habe. Das Verfahren, dessen Akten beizuziehen seien, basiere auf einer Strafanzeige des Beschuldigten vom 17. Mai 2011 gegen C._____ wegen Diebstahls, Sachentzie- hung und Unterdrückung von Urkunden. Dieses Verfahren sei derzeit sistiert, da auf eine rechtshilfeweise Befragung aus Italien gewartet werde. Das Verfahren zeige auf, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C._____ bereits vor dem E-Mailverkehr äusserst schlecht und gereizt gewesen sei.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entschei- des erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü- fen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantrag- ten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.).
3. Der Beschuldigte liess konkret einzig die Übersetzung der italienischen Äusserungen "instabile mentalmente se non per dire squilibrato" mit "geistesge- stört" und "mazzette" mit "Bestechungsgelder" resp. "smista e passa mazzette" mit "Sortierer" und mit der "Weitergabe von Bestechungsgeldern" in die deutsche
- 11 - Sprache bestreiten (betr. Übersetzungen vgl. nachstehend, Erw. V.2. f., Erw. V.3. f, Erw. V.5.3.), darüber hinaus wies die Verteidigung lediglich in generel- ler Weise auf mögliche Gefahren bei oberflächlicher Übersetzung hin (vgl. Prot. I S. 16; Urk. 34/1 S. 5 Rz 19 f.; Urk. 55 S. 10 f.). Ebenso betreffen die Beweisan- träge der Verteidigung nicht die Frage der Sachverhaltserstellung oder den Inhalt der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), sondern die Umstände, namentlich das gestörte Klima, welches zwischen den Brüdern im Zeitpunkt des Verfassens und Versendens der fraglichen E-Mails durch den Beschuldigten bereits geherrscht habe, mithin das Verschulden des Beschuldigten möglicherweise beeinflussende Faktoren. Da sich die vom Beschuldigten geltend gemachte starke Belastung des familiären Klimas zwischen den Brüdern bereits aus dem E-Mailverkehr und z.B. auch aus seiner Ehrverletzungsklage gegen C._____ vom 12. September 2000 ergibt (vgl. Urk. ND 3/4 ff.), dieser Umstand unwidersprochen ist und sich auch keine Hinweise aus den Akten ergeben, welche das stark belastete brüderliche Klima in Zweifel zu ziehen vermöchten, erübrigt es sich, den Beweisanträgen der Verteidigung nachzukommen, weshalb diese abzuweisen sind. IV. Sachverhalt
1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen (Urk. 26 S. 2 ff.), er habe seine Brüder, die beiden Privatkläger, mit diver- sen Äusserungen in fünf von ihm in italienischer Sprache an der F._____-strasse in Zürich verfassten E-Mails vom 30./31. März 2011 resp. von Juni/Juli 2012 in ih- rer Ehre verletzt, wobei er die E-Mails an die Privatkläger sowie teilweise auch an die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt D._____ und an Rechtsanwalt G._____ ge- sandt sowie das Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Aktionärsversammlung der Familienunternehmung verlesen habe. Durch die jeweiligen Äusserungen hät- ten sich die beiden Privatkläger je in ihrer Ehre verletzt gefühlt, was der Beschul- digte, dem die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen bewusst gewesen sei, durch das Verfassen/Versenden resp. Verlesen des Geschriebenen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe überdies in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, der Privatkläger 1 habe
- 12 - strafbare Handlungen begangen und dafür weitere Personen angestiftet, im Wis- sen darum, dass keine Strafuntersuchung wegen solcher strafbarer Handlungen geführt werde und auch keine entsprechende Verurteilung gegen diesen vorliege. So habe der Beschuldigte seinen/m Bruder B._____ (Privatkläger 1) im E-Mail vom 30. März 2011:
1) als geistesgestört bezeichnet
2) mehrfach der aktiven Bestechung, resp. der Anstiftung dazu ("beige- bracht") beschuldigt (2., 4., 5. und 6. Absatz des E-Mails vom 30. März 2011)
3) bezichtigt, sich zu überlegen, dem Bruder C._____ (Privatkläger 2) einen Anwaltstitel zu kaufen und für diesen den Bachelor einer Rechtsfakultät gekauft zu haben (3. und 7. Absatz dieses E-Mails)
4) dessen Beziehung mit Bruder C._____ als ekelerregende Komplizen- schaft bezeichnet
5) vorgeworfen, der Privatkläger 2 sei durch seine Nähe zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden
6) unterstellt, mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun zu haben und im E-Mail vom 31. März 2011:
7) als Schuft bezeichnet
8) beschuldigt, den Privatkläger 2 zum Schweigen zu zwingen und stalker- hafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte zu versenden
9) beschuldigt, sein Anwaltsbüro im Tessin auf unrechtmässige Art und hart an der Grenze zum Kriminellen zu benutzen, seinen Klienten irrelevante Kosten zu überbinden (6. und 19. Abschnitt dieses E-Mails)
- 13 -
10) als Bankrotteur und Schmid verleumderischer Komplotte, um Andere von Erbschaften auszuschliessen, betitelt
11) unterstellt, dessen Verhalten erwecke den Eindruck, dieser sei ein Lügner und Betrüger
12) beschuldigt, zusammen mit dem Privatkläger 2 eine Verleumdungsstafet- te zu führen und sich niederträchtiger Mittel zu bedienen
13) dessen Verhalten als niederträchtig und zynisch, von einem Irren oder Verrückten am Rande der Gesellschaft stehenden stammend, bezeichnet, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen
14) unterstellt, unter geistigen und genetischen Krankheiten zu leiden
15) unterstellt, der Misswirtschaft durch undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein Seinem Bruder C._____ (Privatkläger 2) habe er mit E-Mail vom 30. Juni 2012
16) krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt und im von ihm unterzeichneten, an der Aktionärsversammlung verlesenen Brief vom 2. Juli 2012:
17) einen Machtmissbrauch innerhalb der Erbengemeinschaft ... [Nachname des Beklagten sowie der Kläger] unterstellt sowie im E-Mail vom 3. Juli 2012:
18) unterstellt, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben.
2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, die anklagegegenständlichen E-Mails an die betreffenden Adressaten versandt zu haben. Er anerkennt ausser- dem, das von ihm unterzeichnete Schreiben vom 2. Juli 2012 anlässlich der Akti- onärsversammlung verlesen zu haben (Urk. 4/2 S. 4 ff.; Urk. 6/1 S. 1; Prot. I
- 14 - S. 11 f.; Urk. 34/1 S. 3 u.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13; Urk. 55 S. 9).
3. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte die ihm von der Anklage zur Last gelegten, die beiden Privatkläger betreffenden Äusserungen gemacht hat.
4. Dagegen hat der Beschuldigte vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung den subjektiven Sachverhalt bestritten, indem er geltend mach- te, mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Die Interpretation seiner Äusserungen durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz sei falsch (Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 55 S. 9).
5. Zu prüfen ist somit, worauf der Vorsatz des Beschuldigten bei den ge- mäss objektivem Sachverhalt erstellten Tathandlungen gerichtet war. Da dies gleichzeitig die Frage beschlägt, ob der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte erfüllt hat, ist dies gemeinsam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. V. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Gesetzestext der Ehrverletzungsdelik- te und die einzelnen Elemente dieser Tatbestände unter zutreffenden Hinweisen auf Lehre und Praxis korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die anklagegegenständlichen Tathand- lungen erfolgten allesamt im familiären Umfeld unter Einbezug des Paten des Be- schuldigten. Zudem war das Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund von lang- jährigen, hoch emotionalen Meinungsverschiedenheiten stark belastet. Diesen Umständen ist nachfolgend mittels einer zurückhaltenden Würdigung Rechnung zu tragen.
2. Der Beschuldigte lässt geltend machen (Urk. 6/1 S. 4), der Inhalt seines E-Mails vom 30. März 2011 (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3): "Con questo genere di
- 15 - […] emails […] dai la prova che sei instabile mentalmente se non per dire squilib- rato." sei nicht rufschädigend und könne die Ehre des Adressaten daher nicht ver- letzen. Der Beschuldigte habe keinen medizinischen Begriff, wie "geistesgestört" oder "geisteskrank" verwendet, sondern wortwörtlich "geistig instabil". Mit "instabi- le mentalmente" sei eine Person gemeint, die wechselhaft in ihren Positionen und Gedanken sei. "Squilibrato" bezeichne eine Person, die keine Mitte habe bzw. aus dem Gleichgewicht sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 34/1 S. 7; Prot. II S. 14). 2.1. Die Verteidigung wählte bei ihrer Übersetzung der Worte "instabile mentalmente se non per dire squilibrato" demnach offenkundig eine Interpretation nach dem Wortsinn (wortwörtlich "geistig instabil", Urk. 34/1 Rz 34). Dabei beton- te sie selber stets zurecht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis, dass bei der Auslegung der fraglichen Äusserung von jenem Sinn auszugehen sei, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse und einige italienischen Wörter und Ausdrücke auf keinen Fall wortwörtlich zu übersetzen seien, da dies deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang erheblich verfälsche (Urk. 6/1 S. 3, Ziff. 1.3; Urk. 34/1 S. 5, Ziff. 2.3.; Urk. 55 S. 14). 2.2. Der Vorderrichter wies zutreffend darauf hin (Urk. 41 S. 17), dass die Wortfolge zwischen den die Psyche betreffenden Begriffen: "se non per dire" (um nicht zu sagen…) eine Steigerung von "geistig instabil" auf eine schwerere psy- chische Beeinträchtigung indiziert. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Übersetzung wird dieser Steigerung durchaus gerecht: Mit dieser Art von E-Mails (…) beweist du, dass du geistig instabil bist, um nicht zu sagen, dass du keine Mitte hast bzw. aus dem Gleichgewicht bist. Mangels Erheblichkeit erweist sich diese Äusserung als nicht ehrenrührig, sodass der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist.
3. Der Beschuldigte lässt zum Inhalt des 2. Absatzes seines E-Mails vom
30. März 2011 geltend machen (Urk. 6/1 S. 5), unter dem Ausdruck "mazzette" seien nicht Bestechungsgelder gemeint gewesen, sondern die "Übergabe von bil- ligen Geldnoten" (Urk. 6/5+6). Dies zeige sich auch an der Verwendung von An- führungszeichen. Der Beschuldigte habe in ironischer und metaphorischer Weise auf die wohl nicht sehr hochstehende und einflussreiche Arbeit des Privatklä-
- 16 - gers 1 Bezug nehmen wollen, welche sich hauptsächlich mit dem Weiterreichen von Bündeln (d.h. mazzetto) von unwichtigen Schriftstücken befasst habe. (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8; Urk. 55 S. 14). 3.1. Für "Mazzetta" gibt es mehrere mögliche Interpretationen, wobei die Hauptbedeutung "Bündel von Banknoten" ist. Die Übersetzung von "Mazzetta" als Schmiergeld hat hingegen lediglich familiäre Bedeutung (vgl. http://dizionari.corriere.it/dizionario_italiano/M/mazzetta_2.shtml). Aufgrund des Gesamtzusammenhangs sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist "smistatore ed il passa mazzette" mit "Verteiler und Überreicher von Bündel von Banknoten" zu übersetzen. 3.2. Bei dieser Äusserung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte nahm damit auf die seiner Ansicht nach nicht sehr hochstehen- de und einflussreiche Arbeit des Privatklägers 1 Bezug. Diese Äusserung betrifft demnach den beruflichen Bereich des Privatklägers 1, welcher gemäss Bundes- gericht nicht strafrechtlich geschützt ist (BGE 115 IV 42 E. 1.c). Die Äusserung erweist sich demzufolge in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung als nicht ehrenrührig, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4. Unbestritten ist die Übersetzung der Äusserungen des Beschuldigten in Frageform im 3. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 sich überlege, für den Privatkläger 2 ein Anwaltspatent zu kaufen und jene im 7. Absatz, wonach er sich frage, weshalb sich der Privatkläger 1 nicht dazu entschliesse, für den Pri- vatkläger 2 einen Bachelor-Titel zu erwerben (vgl. Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 und S. 10 Rz 58; Urk. 55 S. 15, 19). 4.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, da es in der Schweiz grund- sätzlich unmöglich sei, ein Anwaltspatent zu kaufen, sei eine solche Unterstellung nicht geeignet, die Ehre einer Person zu verletzen. Unmögliche Tatsachenbe- hauptungen könnten die Ehre nicht in Frage stellen. Aufgrund des Fragezeichens am Ende der schriftlichen Äusserung handle es sich auch nicht um eine feststel-
- 17 - lende Aussage. Zudem fehle es an der Erheblichkeit (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 26 S. 3; Urk. 6/1 S. 5; Urk. 34/1 S. 8 Rz 40 ff.; Urk. 55 S. 15). 4.2. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass weder der Erwerb eines Anwalts- noch eines Bachelor-Titels in der Schweiz möglich sind. Betreffend den Erwerb eines Anwaltstitels ist aus dem E-Mail nicht ersichtlich, dass sich der Be- schuldigte mit seiner Aussage auf den Erwerb eines Schweizer Anwaltstitels be- zog. Zu seinen Gunsten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte sowie auch die Privatkläger 1 und 2 Schweizer Staatsbürger sind und einen Schweizer Wohnsitz haben (vgl. Urk. HD 14/1; Urk. HD 1; Urk. ND 1), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass er sich auf den Erwerb eines Anwaltspatents in der Schweiz bezog. Selbst mit Kontakten zur (ehemaligen) Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission ist in der Schweiz ein Erwerb eines Anwaltspatents ausgeschlossen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist daher nicht ehrenrührig. In Bezug auf den Erwerb des Bachelor- Titels schlug der Beschuldigte in seinem E-Mail jedoch einen Erwerb im In- oder Ausland vor. Dass ein Bachelor-Titel im Ausland allenfalls käuflich erworben wer- den kann, ist nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest (Urk. 41 S. 19), dass entgegen der Darstellung in der Anklageschrift im siebten Ab- schnitt des E-Mails der Beschuldigte keine Tatsache, sondern lediglich einen in Frageform formulierten Denkanstoss an den Privatkläger 1 äusserte. Der Be- schuldigte ist daher auch von den Vorwürfen betreffend Absatz 3 und 7 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen ist.
5. Der Übersetzung der Worte "raccapricciante complicità" mit "ekelerregen- de Komplizenschaft" im 4. Absatz dieses E-Mails kann nicht gefolgt werden. "Raccapricciante" ist gleichbedeutend mit "entsetzlich" (vgl. transla- te.google.com). Folglich bezeichnete der Beschuldigte die brüderliche Beziehung des Privatklägers 1 mit dem Privatkläger 2 als "entsetzliche Komplizenschaft". Angesichts der seit Jahren bestehenden gewichtigen Meinungsverschiedenheiten der Brüder weist diese Äusserung trotz der scharfen Formulierung noch nicht die erforderliche Erheblichkeit auf, dass der Privatkläger 1 in seiner Geltung ein ehr- barer Mensch zu sein, tangiert wird. Die Aussage ist nicht ehrverletzend.
- 18 - 5.1. Die Absätze 4 und 5 enthalten die Beschuldigung, der Privatkläger 1 habe dem Privatkläger 2 das Bestechen beigebracht. Dieser sei aufgrund seiner Nähe zum Privatkläger 1 zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, und der Privatkläger 1 habe dem Notariat und Anwaltsbüro H._____. sowie Dritten Bestechungsgelder übergeben. Er habe mit Machenschaften und Klüngeleien zu tun (Urk. 3/1 S. 1 f. = Urk. 26 S. 3 ff.). 5.2. Was die Übersetzung und Wertung der Worte "smista e passa mazzet- te" anbelangt (Urk. 34/1 S. 10 Rz 55; Urk. 55 S. 14, 17), kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist "mazzette" mit "Bündel von Banknoten" zu übersetzen. Diese Äusserung erweist sich demzufolge als nicht ehrenrührig. Eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf die Aussage, der Privatkläger 2 sei zum Mitglied einer Panzerknackerbande geworden, scheidet von vornherein aus, zumal – wie vor- stehend ausgeführt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.) – der Privatkläger 2 betreffend die Äusserungen im E-Mail vom 30. März 2011 keinen Strafantrag stellte (vgl. Urk. ND 1). Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen betreffend die Absätze 4 und 5 im E-Mail vom 30. März 2011 freizusprechen.
6. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 1. Absatz seines E-Mails vom 31. März 2011, wo er die beiden Privatkläger als Schuft bezeichnete (Urk. 3/4 S. 1 = Urk. 26 S. 5 ff. insbes. S. 13), blieb zurecht unbestritten (vgl. auch Urk. 6/8). Der Beschuldigte lässt jedoch geltend machen, die Äusserungen seien in direktem Gegenzug zu einem erhaltenen E-Mail und im Kontext wiederholter Belästigungen durch seine Brüder erfolgt. Er sei dabei sichtlich erregt und aufge- wühlt gewesen. Ein unbefangener Adressat, welchem die Gesamtumstände be- kannt sein würden, würde den Sinn der wiederum in Frageform formulierten Äusserungen verstehen und sich bewusst sein, dass damit keine Ehrverletzung gemeint sein könne (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 34/1 S. 10 Rz 63 f.; Urk. 55 S. 19 f.). 6.1. Wie bereits dargelegt, liegt vom Privatkläger 2 kein Strafantrag für den Inhalt der E-Mails vom 30. und 31. März 2011 vor (vgl. vorstehend, Erw. II.3.). Nachfolgend ist daher nur die Strafbarkeit des Beschuldigten in Bezug auf Äusse- rungen, die den Privatkläger 1 betreffen, zu prüfen.
- 19 - 6.2. Die Bezeichnung als Schuft, Gauner oder Schurke (Urk. 6/8) ist ein Werturteil (vgl. BGE 80 IV 56 E. 3: betr. "Gauner"). Die Äusserung suggeriert für sich alleine bei unbefangenen Adressaten eine illegale Tätigkeit oder zumindest eine solche an der Grenze der Legalität, weshalb sie den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert. Obwohl die Aussage durch den Begriff "mocciosi" (Rotznasen) abgeschwächt wird, entsteht im Gesamtzusammenhang dennoch der Eindruck einer beabsichtigten Beleidigung. 6.3. Die Verteidigung macht den fakultativen Strafbefreiungsgrund der "Be- antwortung" einer vorangegangenen Provokation geltend, da der Beschuldigte die Äusserung als direkte Reaktion auf das E-Mail des Privatklägers 1 verfasst habe, wobei sich der Beschuldigte in einem sichtlich bewegten und aufgewühlten Ge- mütszustand befunden habe (Urk. 55 S. 19). 6.4. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vorliegend nahm der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 31. März 2011 unmittelbar Bezug auf das E-Mail des Privat- klägers 1 vom 30. März 2011 (vgl. Urk. HD 5 S. 7 f.; Urk. HD 3/6), wobei sich die- ser aufgrund des E-Mails des Privatklägers 1 in einem erregten Gemütszustand befand. Nach Ansicht des Beschuldigten war das Verhalten des Privatklägers 1 bzw. der Inhalt des E-Mails vom 30. März 2011 ein schwerwiegender Angriff auf seine Privatsphäre. Aufgrund dessen habe er seine Grundrechte verteidigen und schützen wollen, indem er legitime Mittel habe ergreifen wollen, die Unrechtmäs- sigkeit zu erläutern (Prot. II S. 12, 16). Ob das Verhalten des Privatklägers 1 tat- sächlich ungebührlich war, kann vorliegend offen gelassen werden. Art. 177 Abs. 2 StGB ist auch bei einer irrtümlichen Annahme eines ungebührlichen Ver- haltens anwendbar (vgl. BGE 117 IV 270, 272 = Praxis 82 [1993] Nr. 216). Das E- Mail des Privatklägers 1 vom 30. März 2011 ist als Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Da der Beschuldigte die Beschimpfung auf- grund der Provokation des Privatklägers 1 äusserte, ist von der Strafe abzusehen.
7. Bei den im 4. Absatz dieses E-Mails enthaltenen Äusserungen des Be- schuldigten, wonach der Privatkläger 1 den Privatkläger 2 zwinge zu schweigen,
- 20 - auch wenn dies nicht mehr legal sei, und zudem stalkerhafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte versende (Urk. 3/4 S. 1; Urk. 26 S. 13), ist die eigentliche Übersetzung erneut unbestritten (vgl. auch Urk. 6/9 f.). 7.1. Der Beschuldigte lässt dagegen geltend machen, in einem solchen fa- miliären Kontext sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum, vorliegend Herr D._____, wel- cher nicht nur Willensvollstrecker, sondern faktisch wie ein Familienmitglied sei, und der Privatkläger 2 mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen hätten rechnen müssen, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen sei. Die Formulierung sei ungenau, weshalb nicht klar ersichtlich sei, dass der Beschuldig- te damit strafbare Handlungen seiner Brüder gemeint habe (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 34/1 S. 11 Rz 66 ff.; Urk. 55 S. 20 Rz 66). 7.2. Der erste Teil der Passage der Äusserung ist für eine Ehrverletzung zu unbestimmt, da die Illegalität des Zwangs sich daraus nicht näher erklärt, dies auch nicht bei einer vom Vorderrichter erwähnten möglichen Assoziationen mit Schweigegeld und Mafia (Urk. 41 S. 20), da sich keine Hinweise auf eine entspre- chende Absicht des Beschuldigten ergeben, weder aus dem Wortsinn selber noch aus dem Kontext. Dagegen bringt der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit der Be- schuldigung, stalkerhafte, ehrenrührige und verleumderische E-Mails an Dritte zu versenden, mit einer strafbaren Handlung (Ehrverletzung) in Verbindung, was wiederum ehrenrührig ist.
8. Im 6. Absatz dieses E-Mails unterstellt der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 laut Anklageschrift (Urk. 26 S. 13), dieser nutze sein Anwaltsbüro auf un- rechtmässige Art für unrechtmässige Zwecke und hart an der Grenze zum Krimi- nellen. Diese Äusserung zielt in erster Linie auf die berufliche Ehre des Privatklä- gers 1. Der Verteidigung ist zudem Recht zu geben, dass der Übersetzung der Worte "in modo illegitimo e per illegitimi scopi" durch die Anklagebehörde nicht gefolgt werden kann (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 34/1 S. 11 Rz 70; Urk. 55 S. 20 Rz 67 f.). "Illegitimo" (illegitim) ist nicht gleichbedeutend mit illegale (illegal; vgl. transla-
- 21 - te.google.com) und damit mit "unrechtmässig". Illegitimes Handeln ist nicht straf- bar, sondern allenfalls verpönt, weshalb der Privatkläger 1 mit dieser Äusserung auch nicht in die Nähe strafbaren Verhaltens gerückt wurde und dementspre- chend entgegen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 20 f.) auch nicht in seiner Geltung als ehrbarer Mensch getroffen wurde. Diese Äusserung erweist sich demzufolge in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung als nicht ehrenrührig, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
9. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 7. Absatz seines E-Mails vom 31. März 2011, wo er den Privatkläger 1 als Bankrotteur betitelte und beschuldigte, Komplotte zu schmieden, um andere von Erbschaften auszu- schliessen, blieb zurecht unbestritten. 9.1. Dagegen liess der Beschuldigte auch bezüglich dieser Äusserung, wie jener im 4. Absatz dieses E-Mails, geltend machen, in einem solchen familiären Kontext sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhal- tung anzunehmen, und der Privatkläger 1 habe mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen müssen, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen sei. Diese Äusserung sei auf die gesellschaftliche bzw. berufliche Stellung des Privatklägers 1 gerichtet und betreffe nicht die Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein (Urk. 6/1 S. 8 f.; Urk. 34/1 S. 11 Rz 72 f.; Urk. 55 S. 21 Rz 70). 9.2. Die Bezichtigung, man verfüge als bankrotte Person über kein Geld, be- trifft nur vordergründig den beruflichen Kontext, aber auch die Geltung als ehrba- rer Mensch im privaten Bereich. Zudem ist die Bezeichnung als (im Zusammen- hang verstärkend: komplottierender) Bankrotteur auch dahingehend zu verstehen, dass eine Gläubigerschädigung seitens der bezichtigten Person in Kauf genom- men würde, was ein unmoralisches Verhalten darstellt, wie der Vorderrichter be- reits zutreffend erwogen hat (Urk. 41 S. 21). Die Äusserung erweist sich als eh- renrührig.
10. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 8. Absatz dieses E-Mails, wonach das Verhalten des Privatklägers 1 den Eindruck erwecke, dass dieser ein Betrüger und Lügner sei, wurde wiederum nicht bestritten.
- 22 - 10.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, es könne sich nicht um einen Angriff auf die Ehre handeln, da er nur gesagt habe, das Verhalten des Privatklä- gers 1 erwecke den Eindruck eines Lügners (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 74 f.; Urk. 55 S. 21 Rz 71). 10.2. Der Privatkläger 1 wird durch die teilweise in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzte Äusserung des Beschuldigten (Lügner, Betrüger) erneut mit ei- nem strafbaren Verhalten in Verbindung gebracht, wobei eben auffällt, dass nur das Wort "imbroglioni" (Betrüger) mit Anführungs- und Schlusszeichen versehen ist, das Wort "bugiardi" (Lügner) hingegen nicht. Eine Frageform liegt nicht vor, da das Fragezeichen am Ende des Absatzes innerhalb der Klammerbemerkung an- gebracht wurde und nicht ganz am Ende der Äusserung. Auch wenn das (blosse) Erwecken des Eindruckes eine Abschwächung des Vorwurfes ein Lügner und Be- trüger zu sein, zur Folge hat, stellt die Wortwahl des Beschuldigten dennoch die Integrität des Privatklägers 1 als Person infrage und zielt auf eine Herabsetzung in seiner Geltung als ehrbarer Mensch ab. Sie ist somit ehrenrührig.
11. Die Übersetzung der Äusserung des Beschuldigten im 11. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 zusammen mit dem Privatkläger 2 eine Ver- leumdungsstafette führe und sich dazu niederträchtiger Mittel bediene, wurde zu- recht nicht bestritten. 11.1. Der Beschuldigte lässt erneut auf den scharfen Ton in der gesamten Korrespondenz der drei Brüder hinweisen. Diese Art von Übertreibungen sei im Gesamtzusammenhang nicht dazu geeignet, die Ehre zu verletzen (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 76 f.; Urk. 55 S. 22 Rz 74). 11.2. Diese Äusserung ist für sich allein betrachtet für eine Ehrverletzung zu unbestimmt, da weder die Verleumdungsstafette noch die "niederträchtigen Mittel" eingehender spezifiziert sind. Sie ist daher nicht dazu geeignet, die Ehre des Pri- vatklägers 1 zu verletzen, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte (Urk. 41 S. 21 resp. S. 20). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht expli- zit aufgeführte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teil- rechtskraft eingetreten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
- 23 -
12. Die Übersetzung der Äusserung im 14. Absatz dieses E-Mails, wonach sich der Privatkläger 1 niederträchtig und zynisch verhalte, wie ein Verrück- ter oder Irrer, mit dem einzigen Ziel, andere fertigzumachen, wurde nicht in Frage gestellt. 12.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, er habe sich hier auf die ge- schäftliche Tätigkeit seiner Brüder bezogen. Der Ausdruck, eine Person sei zy- nisch, sei nicht geeignet, ehrverletzend zu wirken. Überdies habe er keine medi- zinischen Fachausdrücke verwendet (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 34/1 S. 12 Rz 78 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die nötige Erheblichkeit für die Erfüllung des Tatbestandes eines Ehrverletzungsdeliktes abgesprochen habe (Urk. 55 S. 22 Rz 75). 12.2. Auch diese Äusserung lässt im Gesamtzusammenhang Zweifel am Charakter des Privatklägers 1 aufkommen, erreicht aber die nötige Erheblichkeit nicht. Ausserdem wurde nicht spezifiziert und bleibt unklar, auf welche Weise an- dere angeblich fertiggemacht werden sollten. Die Ehre des Privatklägers 1 wird nicht verletzt, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte (Urk. 41 S. 21 resp. S. 20). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft einge- treten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
13. Die blosse Behauptung, der Privatkläger 1 leide unter genetischen und geistigen Krankheiten (15. Absatz dieses Mails), stellt keine Ehrverletzung dar. Es ist moralisch nicht verwerflich, krank zu sein. Gleich verhält es sich mit der Äusse- rung im 16. Absatz, der Privatkläger 1 sei eine niederträchtige Person, die am Rande der Gesellschaft stehe. Der Beschuldigte ist in Abweichung von der vor- instanzlichen Würdigung von diesen Vorwürfen freizusprechen.
14. Die Übersetzung der Äusserung im 19. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 seinen Klienten irrelevante Kosten überbinde, wurde nicht be- anstandet.
- 24 - 14.1. Der Beschuldigte lässt geltend machen, den Privatkläger 1 entgegen dem ausdrücklichen Anklagevorwurf (Urk. 26 S. 13 letzter Absatz) nicht des Be- truges bezichtigt zu haben. Er habe sich wiederum auf die gesellschaftliche Tätig- keit seines Bruders und dessen Anwaltskanzlei bezogen, was nicht unter den Ehrverletzungsbegriff falle (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 12 Rz 84; Urk. 55 S. 23 Rz 78). 14.2. Unklar ist letztlich, was mit "irrelevanten" Kosten genau gemeint ist (Urk. 35). Die Äusserung ist zu unspezifisch. Ein simples Ausstellen zu hoher Rechnungen würde beispielsweise den Betrugstatbestand nicht erfüllen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist indessen erkennbar, dass diese Äusserungen ein an- gebliches Geschäftsgebaren des Privatklägers 1 betreffen, ohne ihn in direkten Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten zu bringen. Sie eignen sich ledig- lich dazu, den Privatkläger 1 als Geschäfts- und Berufsmann in seiner gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, weshalb sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 22) als nicht ehrverletzend zu würdigen sind und der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
15. Die Übersetzung der Äusserung im 24. Absatz dieses E-Mails, wonach der Privatkläger 1 für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich sei, blieb unbestritten. 15.1. Der Beschuldigte liess dagegen geltend machen, dem Privatkläger 1 nicht unterstellt zu haben, für Misswirtschaft, undurchsichtige Geschäfte und Mischeleien verantwortlich zu sein. Er habe allgemeine Zweifel an der Geschäfts- tätigkeit seines Bruders, welche sich in einer gewissen rechtlichen Grauzone zu befinden scheine. Es werde nichts unterstellt, was den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, berühren könne (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 34/1 S. 13 Rz 86). Im Berufungsver- fahren wies die Verteidigung ferner darauf hin, dass die Vorinstanz zurecht die Aussage als nicht ehrverletzend qualifiziert habe (Urk. 55 S. 23 Rz 79). 15.2. Diese Äusserung erweist sich für sich alleine betrachtet noch nicht als ehrverletzend. Sie ist zu unbestimmt gehalten und beschlägt die Stellung des Pri- vatklägers 1 als Geschäftsmann, wie der Vorderrichter bereits zutreffend erkannte
- 25 - (Urk. 41 S. 22). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufge- führte Teilfreispruch blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
16. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer II.1. als weite- re, diesmal gegen den Privatkläger 2 im E-Mail vom 30. Juni 2012 gerichtete Äusserung vor, er habe diesem im Zusammenhang mit einem Hausverkauf eine krankhafte und kriminelle Komplizenschaft sowie eine kriminelle Handlung in Ab- sprache mit Rechtsanwalt Dr. D._____ unterstellt (Urk. 26 S. 15; Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz). 16.1. Der Beschuldigte lässt diesen Vorwurf durch die Verteidigung bestrei- ten. Er habe lediglich Zweifel an der Möglichkeit erhoben, dass sein Bruder C._____ in die Sache involviert sein könnte und habe demnach allerhöchstens ei- ne Frage in den Raum gestellt und keinesfalls eine Feststellung (Urk. 34/1 S. 13 Rz 90; Urk. 55 S. 24 Rz 84). 16.2. Aus dem Kontext des gesamten Absatzes dieses an die Rechtsvertre- ter der beteiligten Familienmitglieder versandten E-Mails des Beschuldigten vom
30. Juni 2012 im Zusammenhang mit der Handänderung einer Liegenschaft der Familie ...[Nachname vom Beklagten sowie der Kläger] vom 25. Juni 2012 (Urk. ND 3/1 S. 1 letzter Absatz) ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, welcher als Willensvollstrecker im Nachlass des ver- storbenen Vaters der drei Brüder wirkte (Prot. I S. 18; Urk. ND 3/1 S. 2), eine Strafanzeige wegen seines Verdachtes auf Unregelmässigkeiten bei dieser Han- dänderung gegen diesen ankündigte und dabei festhielt, dass die zuständige Be- hörde auch prüfen werde, ob ("se") Rechtsanwalt D._____ solche Delikte alleine begangen oder sich auch die deliktische Unterstützung von Familienmitgliedern, zum Beispiel des Privatklägers 2, zu Nutze gemacht habe. 16.3. Jener Teil dieses E-Mails, welcher den Privatkläger 2 tangiert und so- mit von seinem Strafantrag gegen den Beschuldigten mitumfasst ist (vgl. vorste- hend, Erw. II.3.), betrifft somit sinngemäss lediglich die Ankündigung des Be- schuldigten gegenüber Rechtsanwalt Dr. D._____, die zuständigen Organe der
- 26 - Strafverfolgung würden aufgrund der diesem in Aussicht gestellten Strafanzeige auch abklären, ob dieser sich auch andere Familienmitglieder als Komplizen zu Nutze gemacht habe, so zum Beispiel den Privatkläger 2. In dieser Ankündigung einer Strafanzeige, von welcher auch der Privatkläger 2 als möglicher Teilnehmer an strafbaren Unregelmässigkeiten betroffen sein werde, sind keine seine Ehre verletzenden Passagen zu erblicken. Diese Äusserung des Beschuldigten enthält demnach entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und des Vorderrichters (Urk. 41 S. 24) keine (direkte) Bezichtigung des Privatklägers 2 zu einem kriminel- len Verhalten, weshalb er von diesem Vorwurf gemäss Anklageziffer II.1. freizu- sprechen ist.
17. Die vom Beschuldigten anlässlich einer Aktionärsversammlung der Fa- milienunternehmung verlesene, in deutscher Sprache verfasste, anklagegegen- ständliche schriftliche Äusserung vom 2. Juli 2012, in welcher der Beschuldigte gemäss Anklageziffer II.2. einem "einzelnen Erben" Machtmissbrauch vorwarf (Urk. 26 S. 16; Urk. ND 3/2 = Urk. ND 4/1 S. 3 f.), wurde im vorinstanzlichen Urteil als zulässige harsche Kritik am Auftreten des Privatklägers 2 innerhalb der Er- bengemeinschaft, aber nicht als ehrenrührig gewürdigt (Urk. 41 S. 25). Dieser im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit aufgeführte Teilfreispruch des Vor- derrichters blieb unangefochten, weshalb diesbezüglich Teilrechtskraft eingetre- ten ist (vgl. vorstehend, Erw. II.1).
18. Der letzte Anklagevorwurf (Anklageziffer II.3.) betrifft das an seinen Ver- teidiger und an Rechtsanwalt D._____ gesandte E-Mail des Beschuldigten vom
3. Juli 2012, in welchem er dem Privatkläger 2 die Verübung schwerer Verbre- chen gegen seine Person unterstellt habe (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. ND 3/3, 3. Ab- satz). 18.1. Der Beschuldigte machte bezüglich dieser Äusserung geltend, diese sei wiederum im Gesamtkontext zu verstehen. Er habe gerade eine E-Mail des Privatklägers 2 erhalten und habe darauf seinem Rechtsvertreter über die neues- ten Ereignisse berichten wollen. Er habe die Situation zusammengefasst und auf ein laufendes Strafverfahren verwiesen, in welchem der Privatkläger 2 ange-
- 27 - schuldigt gewesen sei. Rechtsanwalt D._____ seien diese Tatsachen bekannt gewesen (Urk. 34/1 S. 14 Rz 97; Urk. 55 S. 25 Rz 88 ff.). 18.2. Bei dieser Äusserung bezichtigt der Beschuldigte den Privatkläger 2, schwere Verbrechen gegen seine Person verübt zu haben und unterstellt ihm damit auf direkte Weise ein gravierendes strafbares Verhalten. Diese Äusserung beinhaltet mithin entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht bloss eine Zu- sammenfassung der Situation in einem gegen den Privatkläger 2 vom Beschuldig- ten angestrengten Strafverfahren. Vielmehr bezichtigt der Beschuldigte den Pri- vatkläger 2 unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens, schwere Delikte begangen, sich mithin solcher schuldig gemacht zu haben und zwar im Wissen darum, dass dieses Verfahren noch pendent war, ohne dass eine Verurteilung vorgelegen hätte, was ehrenrührig ist. 18.3. Der von der Verteidigung angerufene fakultative Strafbefreiungsgrund der "Beantwortung" einer vorangegangenen Provokation besteht einzig beim Tat- bestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, weshalb seine Anrufung bei diesem Vorwurf von vornherein entfällt.
19. Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht, mit seinen Äusse- rungen beabsichtigt zu haben, ehrenrührige Tatsachen über seine beiden Brüder zu verbreiten. Er habe Rechtsanwalt D._____ nur mitgeteilt, dass er keinen Kon- takt zu seinen Brüdern mehr wolle und den inakzeptablen Umgang mit seiner Person stoppen oder vermeiden wolle (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.; Prot. I S. 11 f. und S. 21 f.). 19.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvor- satz. Danach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt. 19.2. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur
- 28 - Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. 19.3. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege- ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. 19.4. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtspre- chung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Oder entsprechend einer früher verwendeten Formulierung des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Tä- ter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des deliktischen Erfolges ausgelegt werden kann. 19.5. Der Beschuldigte beruft sich auf die aufgeheizte Stimmung zwischen ihm und den Privatklägern 1 und 2. Wie er angesichts des seit Jahren mit Streite- reien äusserst belasteten Verhältnisses zu seinen beiden Brüdern mit seinen vor- liegend behandelten, den objektiven Tatbestand von Ehrverletzungsdelikten erfül- lenden Äusserungen auch nur bloss halbwegs erfolgreich den Kontakt zu diesen unterbinden und den von ihm geltend gemachten inakzeptablen Umgang mit sei- ner Person stoppen oder vermeiden wollte, ist nicht erkennbar. Die langjährige, hoch emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern, mithin die auf-
- 29 - geheizte Stimmung und Erregung wurden bereits im Rahmen einer zurückhalten- den rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dennoch muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er selbst bereits im Jahre 2000 einen Ehrverlet- zungsprozess gegen den Privatkläger 2 angestrengt hatte (Urk. ND 3/4 ff.), ihm klar gewesen sein musste, dass sich seine Äusserungen ebenfalls teilweise am Rande von Ehrverletzungen bewegten und teilweise deren Grenzen überschritten. Die Beteuerung, mit seinen Äusserungen keine Verbreitung ehrenrühriger Tatsa- chen über seine beiden Brüder beabsichtigt zu haben, erweist sich unter diesen Umständen als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Aufgrund seiner früheren Kenntnisse im Bereich von Ehrverletzungsstreitigkeiten musste ihm vielmehr klar bewusst sein, dass er sich mit seinen Äusserungen im Bereich von strafbaren Ehrverletzungen bewegte. Dennoch machte er diese Äusserungen im Wissen um deren mögliche Strafbarkeit und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, wie bereits im angefochtenen Urteil erkannt wurde (Urk. 41 S. 26 f.).
20. Der Beschuldigte machte als möglichen Rechtfertigungsgrund eine "ent- schuldbare Notwehrsituation" geltend (Prot. II S. 12, 15, 17; Urk. 55 S. 9 Rz 21). In vorinstanzlichen Verfahren berief er sich hingegen noch auf eine "gravierende Notstandssituation" (Prot. I S. 21 f.; vgl. Urk. 34/1 S. 4 Rz 14). 20.1. Die aufgeführten ehrrührigen Äusserungen richten sich gegen die Pri- vatkläger 1 und 2, d.h. gemäss Darstellung des Beschuldigten gegen seine An- greifer (Prot. I S. 21: "Ich muss meine Privatsphäre und mein (recte: meinen) E- Mailverkehr schützen vor den mehrfachen Belästigungen durch B._____ und C._____" Prot. II S. 12: " Ich wurde von den beiden Brüdern schwer angegriffen und in meiner Privatsphäre verletzt. Ich fühlte mich bestürzt. Aufgrund dessen wollte ich meine Grundrechte […] verteidigen und schützen."). Damit kommt Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage. Auf Notstand kann sich nur berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift. 20.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem An- griff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfer- tigende Notwehr). Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass der Angriff an-
- 30 - dauert oder unmittelbar bevorsteht und die Notwehrhandlung zur Abwehr des An- griffs subsidiär sowie proportional ist. Somit muss der Angegriffene u.a. von meh- reren zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln das am wenigsten gefährli- che wählen (vgl. z.B. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 11 f. zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so liegt eine entschuldbare Notwehr vor. Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den An- griff überschritten, so handelt der Abwehrende nicht schuldhaft (Art. 16 StGB). 20.3. Zum einen waren die vom Beschuldigten geltend gemachten "Belästi- gungen" zum Zeitpunkt, als er die E-Mails verfasste und versandte, bereits getä- tigt. Die Angriffe waren demnach bereits abgeschlossen. Notwehr im Sinne von Art. 15 und 16 StGB ist daher nicht anwendbar. Darüber hinaus ist es nicht nach- vollziehbar, weshalb er nicht einfach ihm unliebsame Absender bei seiner Mail- Inbox sperren liess, um sich auf diese Weise von ungewolltem E-Mailverkehr und empfundenen Belästigungen zu schützen, anstatt ausgerechnet mit jenen Mitteln auf seine Brüder zu reagieren, welche er selber diesen ausdrücklich ankreidet und abgestellt haben wollte. Ebenso wenig erhellt, wie er sein Ziel mit diesem Mit- tel zu erreichen gedachte. Die von ihm geltend gemachte "Notwehrsituation" wäre nur dann als eine solche zu berücksichtigen, wenn dem Beschuldigten kein milde- rer Ausweg, als die Antwort mit den anklagegegenständlichen schriftlichen Äusse- rungen mehr verblieben wäre. Da ihm legale technische Mittel im E- Mailprogramm oder auch rechtliche Mittel, wie beispielsweise das Erwirken eines entsprechend ausgestalteten gerichtlichen Kontaktverbotes, zur Verfügung ge- standen hätten, um empfundene Belästigungen zu unterbinden, entfällt ein Anru- fen einer notwehrähnlichen Situation auch infolge fehlender Subsidiarität des von ihm eingesetzten Mittels von vornherein.
21. Der Beschuldigte ist demzufolge der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er ist ausserdem freizusprechen vom Vorwurf der Ehrverletzung gemäss Anklageziffer I.1., I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und II.1.
- 31 - VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 29 f.). Dies braucht vorliegend nicht wieder- holt zu werden.
2. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar. Für die Beschimpfung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die üble Nachrede einen Strafrah- men von 1 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Rege- lung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Durch diese Bestimmung werden re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen erfasst, welche die Schwere und Härte ei- ner Strafe nicht verdienen. Sind die Voraussetzungen für das fehlende Strafbe- dürfnis gegeben, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dem Begriff der Tatfolgen wird nicht nur der tatbestandsmässige Erfolg umfasst, son- dern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatellde- likte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 13 E. 5.3.2 f., mit Verweis auf die Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich zunächst das Verschul- den des Täters am schwersten Delikt zu erörtern (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2, m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4, m.H.).
- 32 -
4. Unter Berücksichtigung der Vorgehensweise erscheint die üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 (Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7. und 8.) am schwersten. 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das E-Mail an den Privatkläger 1, dessen Bruder (Privatkläger 2) und an Rechtsanwalt Dr. D._____ geschickt wurde. Beim letzteren handelt es sich um den Paten des Beschuldigten und wohl auch um den im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Streitigkeiten beauftragten "Familienanwalt", welcher unter anwaltlicher Schwei- gepflicht steht. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen der gemachten Äusse- rungen ist damit – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 32) – als sehr gering einzustu- fen. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die ehrverletzenden Äusserungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hintergrund des seit Jahren zwischen ihm und dem Privatkläger 1 herrschenden Zerwürfnis- ses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers 1 ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden erscheint damit als noch leicht. 4.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive leicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich, was das Verschulden leicht mindert. Das Motiv war egoistischer Natur, so dass eine weitere Minderung nicht angebracht ist. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht.
5. Zur Bestimmung des Tatverschuldens an der gegenüber dem Privatklä- ger 2 begangenen üblen Nachrede (Anklageziffer II.3.) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das E-Mail vom 3. Juli 2012 an seinen eigenen Rechtsan- walt und Rechtsanwalt Dr. D._____ versandte. Wiederum war der Kreis der Ad- ressaten auf unter Schweigepflicht stehende Personen und auf den engsten Ge- schäftskreis beschränkt. Die Gefahr einer Rufschädigung war damit minim. Auch dieses E-Mail entsprang einer spontanen Gemütserregung. Im Gegensatz zum E- Mail an den Privatkläger 1 enthält das den Privatkläger 2 betreffende E-Mail nur an einer Stelle eine ehrverletzende Äusserung. Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger 2 aber schwerer Verbrechen und erhob damit massive Vorwürfe. In subjektiver Hinsicht ist das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd
- 33 - zu veranschlagen. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint daher ebenfalls als sehr leicht.
6. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz um- fassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 32 f. Erw. 4.2.3 1. Abschnitt; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Aus diesen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 6.1. Gemäss Strafregisterauszug vom 10. März 2015 (Urk. 44) verfügt der Beschuldigte über eine nicht einschlägige Vorstrafe vom Juli 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im Jahre 2004. Da diese Tat inzwi- schen mehr als zehn Jahre zurückliegt, wurde der entsprechende Eintrag inzwi- schen aus dem Strafregister entfernt (Urk. 53) und ist gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB für die Strafzumessung unbeachtlich. 6.2. Der Beschuldigte bestritt betreffend den äusseren Sachverhalt zwar grundsätzlich nicht, die entsprechenden E-Mails verschickt zu haben (vgl. Erw. IV.2.). Ein anderweitiges Verhalten hätte angesichts der erdrückenden Beweisla- ge allerdings auch keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Ferner stellte er die Ehrrührigkeit der darin enthaltenen Äusserungen weitgehend (vgl. Erw. V.) und die vorsätzliche Begehung vollumfänglich (Erw. IV.4 f.) in Abrede. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 41 S. 33), zeigte der Beschuldigte diesbezüglich auch weder Reue noch Einsicht, so dass sich das Eingestehen, die E-Mails verschickt zu haben, nur leicht strafmindernd auswirkt.
7. Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Ehrverletzungsdelik- te wiegt demnach leicht bzw. sehr leicht. Auch im Quervergleich mit Taten glei- cher Art erweist sich das Verschulden des Beschuldigten immer noch als gering. 7.1. Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrver- letzenden Äusserungen waren lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zu- gänglich. Die ehrverletzenden Äusserungen wurden im familiären bzw. vertrauli-
- 34 - chen Umfeld getätigt, sodass die Gefahr rufschädigender Auswirkungen sehr ge- ring war. 7.2. Die geringen Tatfolgen sowie das leichte bzw. sehr leichte Verschulden des Beschuldigten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA-Verordnung). VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 unter Darlegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie der entspre- chenden Lehre mit zutreffender Begründung abgewiesen. So führte sie zusam- mengefasst zu Recht aus, dass die Forderungen zwar weitgehend substantiiert seien. Unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Zerstrittenheit er- reiche jedoch die Schwere der Verletzung nicht die erforderliche Intensität einer immateriellen Unbill, welche für die Zusprechung einer Genugtuung vorausgesetzt sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 41 S. 36 f.).
2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder der Privatkläger 1 noch 2 rechtlich gegen diesen Entscheid vorgingen. Somit würde ein vom vorinstanz- lichen Urteil abweichender Entscheid, mit einer Auferlegung einer Genugtuungs- forderung bzw. die Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg, dem Ver- schlechterungsverbot zuwiderlaufen.
3. Folglich sind die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 500.– abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) zu bestätigen.
- 35 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt mit seinen Anträgen betreffend die Vorwürfe in Anklageziffer I.1., An- klageziffer I.2. Absätze 6., 15., 16., 19. und Anklageziffer II.1. Er unterliegt hinge- gen in Bezug auf die Anklageziffer I.2. Abschnitte 4., 7., 8, Anklageziffer II.3. und Anklageziffer I.2. Abschnitt 1. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 28. November 2014 bezüglich der Teilfreisprüche betreffend − Anklageziffer I.2., Absatz 11., − Anklageziffer I.2., Absatz 14., − Anklageziffer I.2., Absatz 24., − Anklageziffer II.2. in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt I.2. Abschnitte 4., 7. und 8.; II.3.) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (I.2. Ab- schnitt 1.).
- 36 -
2. Der Beschuldigte wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Ehrver- letzung betreffend − Anklageziffer I.1., − Anklageziffer I.2., Absätze 6., 15., 16., 19., − Anklageziffer II.1.
3. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
4. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 37 - − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig