Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG einerseits in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und andererseits in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wo- bei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde abgewiesen, jedoch wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 34). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung an (Urk. 29).
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am
22. Januar 2015 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 31, Urk. 33/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 23. Januar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO).
- 3 - Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes - 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150094-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schneeberger Beschluss vom 10. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 (GG140157)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG einerseits in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und andererseits in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wo- bei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde abgewiesen, jedoch wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 34). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung an (Urk. 29).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am
22. Januar 2015 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 31, Urk. 33/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 23. Januar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO).
- 3 - Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes
- 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Schneeberger