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SB150091

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2015-09-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, die Privat- klägerin 1 am 7. Oktober 2013 zwischen ca. 01.30 Uhr und 02.00 Uhr in der Wohnung von F._____, an der H._____-Strasse ... in ... G._____, vergewaltigt zu haben. Zum detaillierten Ablauf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 verwiesen (Urk. 17 S. 2).

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2. Anerkannter Sachverhalt 2.1. Zum Randgeschehen vor und nach dem eingeklagten Sachverhalt führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 49 S. 8 Ziff. 1.2.), es sei unbestritten, dass die Privatklägerin 1 nach einem Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2, in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2013 die Wohnung verlassen habe, um in die Wohnung des Zeugen F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ zu ge- hen. Unbestritten ist zudem, dass die Privatklägerin 1 anschliessend bis am Mor- gen nach der eingeklagten Tat am 7. Oktober 2013 in der Wohnung von F._____ blieb. 2.2. Unbestritten ist sodann, dass sich F._____ und der Beschuldigte am Nach- mittag des 6. Oktobers 2013 zunächst beim "Avec" in G._____ trafen und an- schliessend ungefähr um 15.00 Uhr gemeinsam in die Wohnung des Beschuldig- ten gingen (Urk. 4/4 S. 4; Urk 4/3 S. 2; Urk. 2/2 S. 4). Weiter ist unbestritten, dass F._____ dem Beschuldigten am Abend des 6. Oktobers 2013 die Schlüssel für seine Wohnung gab und ihn gleichzeitig bat, dass dieser ihm gestatten würde, in dessen Wohnung an der I._____-Gasse ... in ... G._____ übernachten zu können, da er selbst zu betrunken gewesen war, um noch an diesem Abend zurück in sei- ne eigene Wohnung zu gehen (Urk. 4/4 S. 5). 2.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Wohnung von F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ am Abend des 6. Oktobers 2013 betrat, um sie anschliessend wieder zu verlassen und etwa 30 Minuten später mit Le- bensmittel und Getränken dorthin zurückzukehren (Urk. 3/1 S. 3, Urk 2/2 S. 5). 2.4. Unbestritten ist sodann, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Be- schuldigten in der fraglichen in der Wohnung von F._____ zu ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr kam (Prot. I S. 20). 2.5. Unbestritten ist letztlich auch, dass die Privatklägerin 2 am Morgen des

7. Oktober 2013 an der Haustüre der Wohnung von F._____ klingelte und der Be- schuldigte daraufhin die Wohnungstüre öffnete. In der Folge kam es zu einem heftigen Streit zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten, worauf die- ser die Wohnung verliess. Die Privatklägerin 2 alarmierte die Polizei.

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3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet zusammenfassend, dass es gegen den Willen der Privatklägerin 1 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Somit ist im Folgen- den zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenü- gend nachgewiesen werden kann. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 3/1-3), der Privatklägerin 2 (Urk. 4/2-3) und diejenigen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3, Prot. I S. 12-23) vor. Es liegen weiter die Aussagen des als Zeuge befragten F._____ (Urk. 4/4) bei den Akten. Ebenfalls liegt ein Gutachten der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1 (Urk. 6/6) vor. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Polizeiliche Einvernahme 4.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2/1) erklärte der Beschuldigte, er kenne die Mutter der Privatklägerin 1, die Privat- klägerin 2, schon lange, ungefähr seit 2003 oder 2004 von einem Kollegen her. Sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander gehabt. Die Privatklägerin 1 ken- ne er dagegen noch nicht lang, ungefähr zwei Monate. Die Privatklägerin 1 lüge, wenn sie sage, sie habe ihn beim Vorfall erst zum zweiten Mal gesehen. Mit ihr habe er nur eine sexuelle Beziehung gehabt. Er habe mit ihr vor dem Vorfall schon ungefähr zweimal sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe mit der Privatklägerin 2 jeweils in seiner Wohnung se- xuellen Kontakt gehabt. Mit der Privatklägerin 1 habe er auch einmal an der I._____-Gasse sexuellen Kontakt gehabt und einmal in der Wohnung von F._____. Die Privatklägerin 1 habe gerne mit ihm geschlafen. 4.1.2. Er sei am 6. Oktober 2013 mit dem Schlüssel von F._____ in die Woh- nung gekommen. F._____ sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn schon lange. Dieser sei in der Nacht des Vorfalls in der Wohnung des Beschuldigten an der

- 14 - I._____-Gasse gewesen. Er wisse auch nicht wieso. Am Nachmittag vor dem Vor- fall sei er mit einem Kollegen unterwegs gewesen, sie hätten Bier getrunken. Er habe 3 Dosen Bier getrunken. Danach habe er an der I._____-Gasse mit F._____ und der Privatklägerin 2 gegessen. Die Privatklägerin 1 sei nicht dabei gewesen, er wisse nicht, wo diese gewesen sei. Er habe dann den Schlüssel geholt und sei nach oben an die H._____-Strasse gegangen, bis zum Morgen. Er sei um ca. 22 - 23 Uhr dort eingetroffen. Dort habe er dann wie die Privatklägerin 1 geschlafen. Nur er und die Privatklägerin 1 seien dort gewesen. Er wisse nicht, ob die Privat- klägerin 1 freiwillig dort gewesen sei. Sie hätten dann ferngesehen und Musik ge- hört. Um 23 Uhr seien sie bis am Morgen schlafen gegangen. Es stimme, dass er Wein und Bier gekauft habe. Die Privatklägerin 1 selber habe Wein getrunken. Sie sei erwachsen. Er habe nicht gesagt, dass sie trinken müsse. Es stimme nicht, dass er sich mit ihr habe unterhalten wollen. Es stimme auch nicht, dass er den Fernseher ausgesteckt habe, damit sie nicht mehr fernsehen könne. Vielmehr ha- be sie ein Kabel ausgesteckt. Er habe die Privatklägerin 1 nicht gedrängt, zu ihm ins Bett zu kommen. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gehabt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich ausgezogen und sie hätten sich umarmt. Sie hätten gekuschelt und sich geküsst. Sie habe ihn auch geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich selber die Unterhosen zerrissen und sie habe sich auch selber ausgezogen. Er habe sie nicht vergewaltigt. Die Privatklägerin 1 habe mit ihm geschlafen. Er wisse nicht, wieso sie das sage. Er wisse nicht, ob die Pri- vatklägerin 1 von seinem sexuellen Verhältnis mit der Privatklägerin 2 gewusst habe. Er wisse auch nicht, ob die Privatklägerin 2 von seinem sexuellen Verhält- nis zur Privatklägerin 1 gewusst habe, er habe ihr nichts gesagt. Es sei richtig, dass er in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 mit der Privatklägerin 1 se- xuellen Kontakt gehabt habe. Sie hätten danach beide im Bett geschlafen, die Privatklägerin 1 am Fenster und er am anderen Ende des Bettes. Er habe nicht verhütet. 4.1.3. Am Morgen sei dann die Privatklägerin 2 gekommen. Sie habe mit ihm und der Privatklägerin 1 gestritten. Dann habe sie ein grosses Messer aus der Küche genommen und ihn abstechen wollen. Er sei dann raus gerannt und in sei- ne Wohnung gegangen. Ein Kollege aus Zürich, "J._____", habe ihn angerufen

- 15 - und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche, weshalb er dann zur Polizei gegan- gen sei (Urk. 2/1 S. 1 ff.). 4.2. Hafteinvernahme 4.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Ok- tober 2013 (Urk. 2/2) erklärte der Beschuldigte zum Tatvorwurf, dieser treffe nicht zu. Er habe in der fraglichen Nacht normal mit der Privatklägerin 1 geschlafen, er habe normal Sex mit ihr gehabt. Die Mutter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, habe er zufällig in G._____ auf der Strasse kennengelernt. Er habe schon oft Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt, vor allem im Monat vor der Hafteinvernahme. Er habe zum letzten Mal im September Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er habe eine gute Beziehung zu dieser, sie seien befreundet. Sie würden zusammen essen und trinken und ab und zu auch zusammen in die Disco gehen. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 kenne er seit etwa zwei Monaten. Er habe sie das erste Mal in der Wohnung der Privatklägerin 2 gesehen. Die Privatklägerin 1 sei auch schon einmal bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten dann gegessen und getrunken. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe die Privatkläge- rin 1 bis jetzt etwa drei bis vier Mal gesehen. Man könne sagen, dass sie Freunde seien. Er glaube, dass die Privatklägerin 2 eifersüchtig sei, da er mit ihrer Tochter, der Privatklägerin 1, Sex gehabt habe. Er habe bereits vor dem 6./7. Oktober 2013 einmal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt, nämlich in seiner Wohnung an der I._____-Gasse. In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 habe er zweimal Sex mit ihr gehabt. Sie sei mit allen drei Malen Sex einverstanden gewesen. Das erste Mal Sex mit der Privatklägerin 1 sei ungefähr am Freitag in seiner Wohnung gewesen. 4.2.3. Am 6. Oktober 2013 sei er aufgestanden, habe geduscht und sich an- gezogen. Er sei dann einen Kollegen besuchen gegangen. Dann sei er nach Win- terthur spazieren und anschliessend zurück nach G._____ in seine Wohnung ge- gangen. Die Privatklägerin 2 sei dann mit einem Mann namens F._____ in seine Wohnung gekommen. Sie hätten zusammen gegessen und getrunken. F._____ stamme ebenfalls aus K._____ [afrikanischer Staat]. Er kenne ihn. Sie hätten

- 16 - schon früher zusammen gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 kenne ihn aber besser. Er sei ab 15, 16 Uhr bis in die Nacht mit der Privatklägerin 2 und F._____ in seiner Wohnung gewesen. F._____ habe dann gesagt, er könne nicht mehr weggehen und wolle in der Wohnung des Beschuldigten schlafen. F._____ habe ihm (dem Beschuldigten) dann seinen Wohnungsschlüssel gegeben, damit er (der Beschuldigte) in F._____' Wohnung habe schlafen können. Die Privatklä- gerin 2 sei mit F._____ in seiner (des Beschuldigten) Wohnung geblieben. Er sei dann in die Wohnung von F._____ gegangen und dann ca. zwischen 22 und 23 Uhr dort angekommen. Die Privatklägerin 1 sei in der Wohnung von F._____ ge- wesen. Er habe das erst gemerkt, als er die unverschlossene Tür von F._____' Wohnung geöffnet habe. Das habe ihm vorher niemand gesagt. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 in der Wohnung von F._____ gewesen sei. Die Privat- klägerin sei in der Küche gewesen, als er die Tür geöffnet habe. Sie habe Freude gehabt. Sie hätten miteinander gesprochen und Zigaretten geraucht. Die Privat- klägerin 1 habe gesagt, sie habe kein Geld und er solle etwas zu trinken holen. Sie habe von Wein und zwei Dosen Bier gesprochen. Er sei dann allein zur Tank- stelle gegangen und habe zwei Dosen Bier und eine Flasche Wein gekauft. Diese Getränke hätten sie dann zusammen getrunken. Sie hätten sich dann geküsst. Zuerst seien sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen und dann im Bett. Die Privatklägerin 1 habe auch küssen wollen. Sie habe begonnen, ihre Kleider aus- zuziehen und er habe sich dann ebenfalls ausgezogen. Sie habe sich am Schluss noch die Unterhosen weggerissen. Sie habe das selber gemacht, er wisse nicht, wieso sie sich diese nicht einfach ausgezogen habe. Er habe sich bis auf die Un- terhosen alle Kleider ausgezogen. Dann hätten sie Sex gehabt und sich geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht dagegen gewehrt. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gepackt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich die Kleider selber ausgezogen. Es stimme auch nicht, dass er ihre Un- terhosen zerrissen habe, sie habe dies selber gemacht. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin 1 versucht habe, sich gegen den Sex zu wehren und das Bett habe verlassen wollen. Sie sei bis am Morgen im Bett geblieben. Sie habe während dem Sex nicht geweint. Sie habe gelacht, es sei friedlich gewesen. Sie habe nicht nach Hilfe geschrien. Sie hätten in dieser Nacht zweimal Sex gehabt. Es seien

- 17 - zwei Stunden dazwischen gewesen. Sie hätten geschlafen und dann wieder Sex gehabt. Er habe nicht verhütet, sei aber beide Male nicht zum Orgasmus gekom- men. 4.2.4. Am Morgen sei die Privatklägerin 2 gekommen und habe geklingelt. Sie habe dann gesehen, dass er mit der Privatklägerin 1 im Bett gelegen habe. Sie habe mit ihm zu streiten begonnen und gefragt, wieso er das mit ihrer Tochter gemacht habe. Die Privatklägerin 2 sei dann in die Küche gegangen und habe ein Fleischmesser genommen, welches insgesamt ca. 30 cm lang gewesen sei. Sie sei auf ihn zugekommen und habe gedroht, ihn zu töten. Er habe dann gesagt "nein, nicht mit Messer". Er sei dann aus der Wohnung gerannt, sie sei ihm bis zur Treppe gefolgt. Er sei dann nach Hause gerannt. Als sie gestritten hätten, ha- be er die Kleider angezogen. Die Privatklägerin 2 habe dann offenbar der Polizei angerufen. Er sei dann selber zur Polizei gegangen, weil die Privatklägerin 2 mit dem Messer auf ihn losgegangen sei. Er glaube, das habe mit Eifersucht zwi- schen den Privatklägerinnen 1 und 2 zu tun. Er wisse nicht, wieso die Privatkläge- rin 1 behaupte, sie sei mit dem Sex nicht einverstanden gewesen. Vielleicht habe sie mit ihrer Mutter gesprochen. 4.2.5. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers erklärte der Beschuldigte zu glauben, dass es sich bei den Unterhosen der Privatklägerin 1 um schwarze, eher schmale Unterhosen gehandelt habe. Als sie einige Tage vorher in seiner Woh- nung Sex gehabt hätten, hätten sie ein Kondom verwendet, wobei er zum Orgas- mus gekommen sei (Urk. 2/2 S. 3 ff.). 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2014 (Urk. 2/3) sagte der Beschuldigte auf Vorhalt aus, er habe im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 keine Gewalt angewendet. Es sei nicht richtig, dass die Privatklägerin 1 ihm gegenüber mehrfach gesagt habe, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nicht wolle. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie zusammen Sex haben und die Kleider ausziehen sollten. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 falsche Angaben mache. Sie hätten das zusammen gemacht, sie

- 18 - hätten zusammen getrunken und sich dann gehalten. Sie hätten alles zusammen gemacht. Sie hätten vom Morgen bis am Abend dreimal Liebe gemacht (Urk. 2/3 S. 3, S. 6). 4.4. Hauptverhandlung 4.4.1. In der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) sagte der Be- schuldigte aus, es stimme, dass er die Privatklägerin 1 bereits zwei Monate vor dem Vorfall gekannt und auch zweimal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe die Privatklägerin 1 zum ersten Mal auf der Strasse in G._____ gesehen. Das zweite Mal seien sie einen Kaffee oder so trinken gegangen. Er wisse es nicht mehr genau. Dann sei sie in seine Wohnung gekommen. Das zweite oder dritte Mal sei er zu einem Kollegen namens F._____ gegangen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, wie sich die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 1 entwickelt habe, erklärte dieser, er habe sie im Haus der Privatklägerin 2 kennen- gelernt. Die Tage seien vergangen und er habe sie Ende Monat in G._____ gese- hen. Sie hätten zusammen Kaffee getrunken. Dann sei die Privatklägerin 1 nach Hause gegangen. Am dritten Tag hätten sie sich auf dem Weg getroffen. Sie hät- ten gesprochen. Dann sei sie wieder gegangen. Das zweite Mal sei sie zu ihm gekommen. Er habe sie gefragt, was sie trinken wolle und sie habe gesagt, sie wolle nichts trinken. Er habe gekocht. Danach sei sie wieder gegangen, er wisse jedoch nicht, ob sie zu sich nach Hause gegangen sei. Am Ende des Monats ha- be er sie nochmals gesehen und gegrüsst. Sie sei dann wieder gegangen. Seit damals habe er sie einen Monat lang nicht mehr gesehen. 4.4.2. Er habe vor dem 7. Oktober einmal bei sich zu Hause Sex mit der Pri- vatklägerin 1 gehabt. Es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Beim ersten Mal Sex sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 1 an der Tür geklingelt habe. Er habe die Tür geöffnet und sie willkommen geheissen. Sie habe sich hin gesetzt und getrunken. Es sei richtig, dass er die Privatklägerin 1 davor etwa zwei oder dreimal gesehen habe. Er habe insgesamt dreimal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt. Er habe auch mit der Privatklägerin 2 eine sexuelle Beziehung gehabt. Diese kenne er schon seit 2004 oder 2005 durch ihren damaligen Freund, der aus K._____ stamme. Eines Tages sei dieser Freund für immer nach K._____ zurück

- 19 - gekehrt. Er sei dann nach G._____ gezogen und habe die Privatklägerin 2 ange- rufen. Sie hätten sich dann getroffen und miteinander geredet. Sie seien mehr- mals zusammen ausgegangen. Eines Tages sei sie zu ihm nach Hause gekom- men. Sie hätten zusammen gekocht und geredet. Eines Tages sei sie dann mit F._____ gekommen. Dieser sei nach Hause gegangen. Ein anderes Mal habe er sie abends um 20 Uhr beim Bahnhof getroffen. Sie habe gesagt, er solle zu ihr kommen. Sie sei zu ihm gekommen. Sie hätten zusammen getrunken und das erste Mal Sex gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie habe bis am Morgen bei ihm geschlafen. Nach drei bis vier Tagen habe er sie wieder ge- troffen und sie hätten wieder bei ihm zu Hause Sex gehabt. Er habe über mehrere Jahre Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er denke nicht, dass F._____ von sei- nen Beziehungen zur Privatklägerin 1 und 2 gewusst habe. 4.4.3. Es sei richtig, dass er am Abend des 6. Oktobers 2013 zunächst mit F._____ und der Privatklägerin 2 in seiner Wohnung gewesen sei und dort ge- gessen und getrunken habe. Es sei auch richtig, dass er von F._____ den Schlüssel für dessen Wohnung bekommen habe. F._____ habe ihm nicht gesagt, dass die Privatklägerin 1 in seiner Wohnung sei. Er sei dorthin gegangen, weil F._____ betrunken gewesen sei und nicht mehr in seine Wohnung habe gehen können. Auch die Privatklägerin 2 habe zu viel getrunken. F._____ habe ihm in der Folge seinen Schlüssel gegeben und gesagt, er (der Beschuldigte) solle in seiner (F._____') Wohnung schlafen. Es wäre zu eng für alle in seiner Wohnung gewesen. Er wisse nicht, was zwischen der Privatklägerin 2 und F._____ gelaufen sei. 4.4.4. Er sei dann zur Wohnung von F._____ gegangen und habe dort die Privatklägerin 1 angetroffen. Sie hätten zusammen gesprochen und Zigaretten geraucht. Sie habe dann gesagt, er solle etwas zu trinken kaufen gehen, was er dann gemacht habe. Die Privatklägerin 1 sei weder erstaunt noch erschrocken gewesen, als er gekommen sei. Nach dem Einkauf sei er zurückgekommen und sie hätten getrunken. Gegessen hätten sie nicht viel. Danach hätten sie Sex ge- habt, einmal, zweimal, dreimal. Es habe keine Probleme gegeben. Er wisse nicht,

- 20 - wieso der Slip der Privatklägerin 1 zerrissen gewesen sei. Er habe nicht verhütet. Beim früheren Geschlechtsverkehr habe er ein Kondom benutzt. 4.4.5. Es sei richtig, dass am Morgen danach die Privatklägerin 2 ein Messer gehalten habe und ihm damit bis zur Lifttür gefolgt sei. Er sei davon gerannt. Sie habe gesagt, dass sie ihn umbringen wolle. Er kenne den Grund dafür nicht. Er denke, sie habe das gemacht, weil sie gesehen habe, dass sie Sex gehabt hät- ten. Die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, wieso er mit ihrer Tochter Sex gehabt habe (Prot. I S. 12 ff.). 4.5. Berufungsverhandlung 4.5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. September 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll (Urk. 73), die Vorwürfe gegen ihn stimmten nicht, er habe es nicht getan. Es treffe zu, dass er mit der Privatklägerin 2 eine Liebes- beziehung geführt habe. Er habe diese ca. 2004 am Hauptbahnhof in Zürich ken- nengelernt. Sie hätten sich ungefähr dreimal monatlich getroffen. Die Beziehung sei bis 2011 gegangen. Er habe sie dann 2013 noch einmal getroffen. Sie hätten ungefähr dreimal pro Jahr Geschlechtsverkehr gehabt. Nach dem 7. Oktober 2013 habe er mit der Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. Ungefähr einen Monat vorher habe er zum letzten Mal mit ihr geschlafen. Nur sie beide hätten von dieser Beziehung gewusst. Dass die Privatklägerin 2 diese Be- ziehung bestreite, habe vielleicht damit zu tun, dass sie sich schäme oder eifer- süchtig auf die Privatklägerin 1 gewesen sei. 4.5.2. Die Privatklägerin 1 habe er ungefähr 2012 kennengelernt. Sie hätten sich auf der Strasse beim Bahnhof G._____ getroffen. Sie hätten sich unterhalten und sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben. Er habe die Privatklägerin vorher nie bei der Privatklägerin 2 zu Hause gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die zwei verwandt seien. Das habe er erst bemerkt, als er danach einmal zur Privat- klägerin 2 gegangen sei und die Privatklägerin 1 dort gewesen sei. Auf Nachfrage des Vorsitzenden korrigierte der Beschuldigte seine vorherige Aussage und er- klärte, er habe die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt. Vor dem 6. Oktober 2013 habe er sie nur einmal, bei sich zu Hause getroffen. Sie habe ihn damals angeru-

- 21 - fen und ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei zu Hause am fernsehen. Sie habe dann gesagt, dass sie gerne vorbeikommen würde. Er habe gesagt, dass sie doch kommen solle. Sie sei dann gekommen und er habe für sie gekocht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei dann eingeschlafen und sei dann bis 23 Uhr dort gelegen. Dann sei sie aufgestanden und nach Hause ge- gangen. Er sei verliebt gewesen. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Ein zweites Mal habe er sie lediglich gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Ok- tober 2013 gewesen. Sie hätten bereits einmal zuvor Geschlechtsverkehr gehabt. Dieser habe bei ihm zu Hause im Jahr 2013 stattgefunden. Wann genau das ge- wesen sei, wisse er nicht mehr. Zu der Zeit habe er keine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin 2 gehabt. Von der Liebesbeziehung zur Privatklägerin 1 habe niemand gewusst. 4.5.3. Es stimme nicht, dass er am 7. Oktober 2013 mit Gewalt den Ge- schlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 ha- be freiwillig mitgemacht. Sie hätten beide den Geschlechtsverkehr gewollt und die Privatklägerin 1 habe freudig mitgemacht. Er habe das gesehen und sie habe ihn umarmt und gestöhnt. Die Privatklägerin 1 habe weder geschrien noch geweint. Sie habe auch mit ihm schlafen wollen, da sie Freude gehabt habe. Er denke, sie schäme sich ihrer Mutter gegenüber, weshalb sie etwas Falsches ausgesagt habe (Urk. 73 S. 5 ff.). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Es gibt einige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. In der Hafteinvernahme sagte er beispielswiese aus, die Privatklägerin 1 das erste Mal bei der Privatklägerin 2 gesehen zu haben (Urk. 2/2 S. 3), wogegen er in der Hauptverhandlung zuerst zu Protokoll gab, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben, um nur ein paar Fragen später wieder auszu- sagen, er habe sie im Hause der Privatklägerin 2 kennengelernt (Prot. I S. 13), wobei er in der Berufungsverhandlung wiederum erklärte, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben (Prot. I S. 13) und erst zu einem spä- teren Zeitpunkt bei der Privatklägerin 2 zu Hause (Urk. 73 S. 16 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 erst zwei Monate vor

- 22 - dem Vorfall kennengelernt zu haben (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3), wogegen er an- lässlich der Berufungsverhandlung aussagte, dies sei 2012 gewesen (Urk. 73 S. 10). Auf diese Diskrepanz angesprochen, korrigierte er seine vorherige Aus- sage und erklärte, die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt zu haben. Aus diesen Aussagen wird nicht klar, wann und wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erstmals getroffen bzw. kennengelernt haben will. 4.6.2. In der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 insgesamt drei bis vier Mal getroffen zu haben (Urk. 2/2 S. 3) und in der Haupt- verhandlung sprach er von zwei bis drei Treffen (Prot. I S. 13). In der Berufungs- verhandlung gab er zu Protokoll, die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 nur einmal getroffen zu haben. Auf diese unterschiedlichen Aus- sagen angesprochen, präzisierte er, die Privatklägerin 1 sei einmal bei ihm ge- wesen, das zweite Mal hätten sie sich nur gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Oktober 2013 gewesen (Urk. 73 S. 11). Folglich ist nicht klar, wie oft der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall getroffen haben will. 4.6.3. Weiter widerspricht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er sei am

6. Oktober 2013 zwischen 22 und 23 Uhr bei F._____' Wohnung angekommen, den Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____, wonach der Be- schuldigte zwischen 20 und 21 Uhr bei der Wohnung von F._____ angekommen sei (Urk. 3/1 S. 2) bzw. um 20.30 Uhr oder 21 Uhr seine Wohnung verlassen habe (Urk. 4/4 S. 5). 4.6.4. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin 1 gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen ihre Unterhosen selber zerrissen haben soll (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 5), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich aussagte, nicht zu wissen, wieso der Slip der Pri- vatklägerin 1 zerrissen gewesen sei (Prot. I S. 20). Es ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 sich die Unterhose vom eigenen Leib riss, zumal es sich bei dieser gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 um einen normalen Slip aus dehnbarem Material gehandelt hat (Urk. 3/2 S. 14) und das Zerreissen eines sol- chen mit einem nicht unerheblichen Kraftaufwand verbunden ist. Eine derartige

- 23 - Leidenschaft wurde jedoch vom Beschuldigten nicht geschildert. Es ist viel wahr- scheinlicher, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den Slip weggerissen hat. 4.6.5. Irritierend ist denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Haft- einvernahme zu Protokoll gab, mit der Privatklägerin 1 in der fraglichen Nacht zweimal geschlafen zu haben, wobei eine Pause von zwei Stunden dazwischen gelegen habe (Urk. 2/2 S. 4, S. 6), wogegen er in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz erklärte, in der fraglichen Nacht dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen zu haben (Urk. 2/3 S. 6, Prot. I S. 20). In der Berufungsverhandlung sagte er dann aus, er habe insgesamt dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen (Urk. 73 S. 12). 4.6.6. Dann behauptete der Beschuldigte, von 2004 bis 2011 eine sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 gehabt zu haben, von welcher niemand ausser ihnen beiden gewusst haben soll (Urk. 73 S. 7), was angesichts der langen Dauer der Beziehung fraglich ist. Die Privatklägerin 2 bestreitet vehement, mit dem Be- schuldigten eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, räumte jedoch ein, mit ihm gegessen und getrunken zu haben (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 2). Auch die Privat- klägerin 1 wusste nichts von einer Beziehung zwischen den beiden (Urk. 3/2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist auch auffallend, dass der Beschuldigte die Tochter der Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1, erst 2013 kennengelernt habe soll (Urk. 73 S. 10 unten), also 2 Jahre nach Beendigung der langjährigen Bezie- hung zu deren Mutter. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 noch nicht lange vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 kennengelernt haben, deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1, gemäss welcher sie den Be- schuldigten nicht kannte bzw. höchstens einmal begegnet sei (Urk. 3/2 S. 8). Wie intensiv die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 2 war und wie lange sie dauerte, ist unklar. Es ist jedoch kaum denkbar, dass der Beschuldigte kogni- tiv in der Lage war, die sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 einzig deshalb zu erfinden und schon in der ersten polizeilichen Einvernahme dementsprechend auszusagen (Urk. 2/1 S. 3), um dann in der Hafteinvernahme das Eifersuchts- motiv begründen zu können (Urk. 2/2 S. 7). Es kann demnach jedenfalls nicht

- 24 - ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 2 eine Beziehung sexueller Art bestanden hat. 4.7. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen bestehen zuviele Ungereimtheiten und Wi- dersprüche, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten weckt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Grundsätzliches zur Aussagenanalyse 5.1.1. Mit der Würdigung der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 "als in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig" nahm die Vorinstanz inhaltlich auf die kriterienorientierte Aussageanalyse bzw. die inhaltsorientierte Glaubwürdig- keitsbeurteilung und im Besonderen auf das Realkennzeichen "Logische Konsis- tenz/Widerspruchsfreiheit" bzw. das Homogenitäts- sowie das Konstanzkriterium Bezug (vgl. Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Zivil- und Strafprozess, Bern 2002, S. 15 f.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I., Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. A., München 1995, N 283 und 288). 5.1.2. Das Homogenitätskriterium ist gegeben, wenn eine Aussage in sich schlüssig und folgerichtig sowie frei von inneren Widersprüchen ist. Es beruht auf der Überlegung, dass sich ein realer Geschehensablauf in einer ganz unver- wechselbaren Individualität als homogener Ausschnitt aus der Wirklichkeit dar- stellt. Da nur ein Bruchteil all dieser Umstände, die jene Homogenität ausmachen, aufgenommen werden und auch davon im Laufe der Zeit der grössere Teil ver- gessen wird, spricht es für einen realen Erlebnishintergrund, wenn die wenigen Versatzstücke, die schliesslich im Bericht auftauchen, den Eindruck eines in sich stimmigen homogenen Geschehensablaufs erwecken (Bender/Nack, a.a.O., N 283; vgl. dazu auch Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. AC040129 vom 31.8.2005).

- 25 - 5.1.3. Das Realkennzeichen der Konstanz liegt vor, wenn der von der Aus- kunftsperson als zentral erlebte Handlungskern bei wiederholter Aussage (dem Sinne, nicht der Wortwahl nach) gleich geschildert wird. Da niemand alle im Ge- dächtnis gespeicherten Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig abrufen kann, ist es allerdings nur natürlich, dass in der Wiederholungsaussage zusätzliche Details auftauchen, die in der Erstaussage gefehlt haben, während ei- nige Details aus der Erstaussage im Bericht der Zweitaussage fehlen und erst im Verhör auf Vorhalt wieder in Erinnerung gebracht werden können. Gewisse Ver- änderungen einzelner Aussageteile – soweit das nach den Erkenntnissen der Irr- tumslehre zu erwarten ist – sprechen daher ebenfalls für ein realitätsbegründetes Ereignis (Bender/Nack, a.a.O., N 288). Hinsichtlich des von der Auskunftsperson zentral erlebten Handlungskerns sind derartige Variationen jedoch nicht zu erwar- ten. Er hat so tiefe Spuren im Gedächtnis hinterlassen, dass er jederzeit abrufbar ist. Ergeben sich hier wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, die keine nachträglichen Verbesserungen oder spontane Präzisierungen sind, dann ist eher zu vermuten, dass die Auskunftsperson nicht mehr sicher im Gedächtnis hat, was sie früher zusammengelogen hat (sie kann sich dabei ja nicht auf ein wirkliches Erlebnis stützen) oder dass die Auskunftsperson ihre Lügengeschichte der inzwi- schen veränderten Prozesssituation anpasst (Bender/Nack, a.a.O., N 289; vgl. dazu auch Bender/Nack, a.a.O. N 293). Gleich bleiben soll daher alles aus dem Geschehensablauf, was offensichtlich für die Auskunftsperson subjektiv von zent- raler Bedeutung war. Dies gilt nicht nur für den zentralen Handlungskern, sondern auch die mit diesem eng verflochtenen Umstände, wobei deren Kreis relativ weit gezogen werden kann, sofern die Auskunftsperson am Geschehen selbst – aktiv oder passiv – beteiligt war (Bender/Nack, a.a.O., N 290). 5.1.4. Es ist – gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität – nicht an- gezeigt, die Aussagenüberprüfung einzig auf das eigentliche Kerngeschehen zu beschränken, weil dies dazu führen würde, dass sich das Gericht auf einen über- mässig stark reduzierten Sachverhalt beschränken würde. Zwar bringt jede Über- prüfung der Aussagen im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubhaftigkeits- beurteilung mit sich, dass die Schilderung der Auskunftspersonen gedanklich von unwesentlichen Details und Begleitumständen befreit und bis zu einem gewissen

- 26 - Grad auch abstrahiert werden muss, um den eigentlichen Handlungskern heraus- zuschälen. Vorliegend ging die Vorinstanz jedoch darüber hinaus, indem sie bei den Aussagen der Privatklägerin 1 Umstände wegliess, die zum zentralen Hand- lungskern zu zählen sind. Dazu gehören – um hier nur wenige Beispiele zu nen- nen –, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend möglicher Drohungen oder der konkreten Gewaltanwendung (Beine auseinanderdrücken) recht un- terschiedlich ausgefallen sind. Auf welche Weise ein Opfer zur Duldung einer se- xuellen Handlung genötigt wird, ist nicht nur kriminalistisch, sondern auch für das Opfer selbst von zentraler Bedeutung. Es ist bekannt, dass sich nicht wenige Op- fer von sexuellen Gewaltdelikten nach der Tat Vorwürfe machen und sich immer wieder fragen, ob sie dem Täter genügend Widerstand entgegengesetzt haben, d.h. ob sie die Tat, wenn sie mehr Widerstand geleistet hätten, hätten verhindern können. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Gewaltopfer von den Bildern der Tat verfolgt werden bzw. dass das eigentliche Tatgeschehen oder zumindest Aus- schnitte davon immer wieder wie ein Film vor ihrem inneren Auge abläuft. Dies betrifft bekanntermassen auch die konkrete Bedrohungssituation. Die Art des durch den Täter ausgeübten Zwangs gehört daher ebenfalls zum eigentlichen, für die Auskunftsperson bedeutsamen Kerngeschehen, von welchem erwartet wer- den darf, dass es zuverlässig erinnert wird. Inkonsistenz und Widersprüche im zentralen Tatgeschehen deuten oft darauf hin, dass die Schilderung in diesem Punkt nicht auf Selbsterlebtem beruht. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 gleichwohl einen realen Erlebnis- hintergrund hat und die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten auf ande- ren Ursachen beruhen. Denkbar wären beispielsweise sprachliche Gründe (Miss- verständnisse, Protokoll- oder Übersetzungsfehler), aber auch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler der Privatklägerin 1. Eine solche Erklärung darf indessen nicht leichthin im Sinne von blossen Mutmassungen in die Begrün- dung eines Schuldspruchs fliessen, sondern bedarf klarer Hinweise. 5.1.5. Es gilt auch vorliegend bei der Aussageanalyse – unter Einbezug der übrigen Beweislage – im Wesentlichen zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklä- gerin 1 einen realen Hintergrund haben (d.h. erlebnisbasiert) oder aber nicht (d.h. bewusste oder unbewusste Falschaussagen darstellen). Im Einzelnen ist damit

- 27 - folgende Hypothese zu prüfen: Konnte die Privatklägerin 1 – mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen (Aussagekompetenz), unter den konkreten Befra- gungsumständen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Dritteinflüsse (insbe- sondere Fremd- oder Autosuggestionen) – diese spezifischen Aussagen machen, ohne die beschriebenen Erlebnisse selber erlebt zu haben? Im Auge zu behalten gilt es jeweils potenzielle Alternativhypothesen wie namentlich bewusste Falsch- aussagen (einschliesslich die dazugehörige Motivlage) sowie unbewusste Falschaussagen (Irrtum, Auto- sowie Fremdsuggestionen). Von besonderer Be- deutung ist jeweils die Entstehung der Aussage, insbesondere die jeweilige Erst- aussage. 5.2. Polizeiliche Einvernahme 5.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/1) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe am 5. Oktober 2013 noch zu Hause geschlafen. Am 6. Oktober 2013, ca. um 2.00 Uhr, habe sie Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2 gehabt. Es sei dabei um die Kürzung der Sozialgelder gegangen, solange sie bei der Privatklägerin 2 wohne. Der Berater der Privat- klägerin 2 habe dieser gesagt, sie solle die Privatklägerin 1 raus schmeissen. Sie habe deshalb ihre Sachen gepackt und ihren Kollegen, F._____, angerufen und ihm gesagt, dass sie zu ihm komme. Er sei damit einverstanden gewesen. Sie sei dann zu ihm gegangen. Sie habe ihm erklärt, dass ihre Mutter sie aus der Woh- nung geworfen habe und sie gerne bei ihm bleiben würde. Sie habe bei ihm auf dessen Sofa übernachtet. Er habe im gleichen Zimmer in seinem Bett geschlafen, es handle sich bei der Wohnung von F._____ um eine Einzimmerwohnung. 5.2.2. Am 6. Oktober 2013 habe sie dann bis ca. 16 Uhr ausgeschlafen. F._____ habe die Wohnung bereits am Morgen verlassen. Als sie aufgewacht sei, sei sie allein in der Wohnung gewesen. Sie habe etwas gekocht und ihre Kleider bei ihm gewaschen. Sie habe ferngesehen und dann sei der unbekannte Mann aufgetaucht. Die sei gegen 20 bis 21 Uhr gewesen. Er habe geklingelt und dann die Wohnung betreten. Dies habe er gekonnt, da die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie sei zu dieser Zeit in der Küche gewesen. Sie habe dann die Kü- chentür geöffnet und gesagt, dass F._____ nicht hier sei. Er wiederum habe ge-

- 28 - sagt, dass F._____ seine Wohnungsschlüssel habe und er diese benötige, um in seine Wohnung zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass er ja einmal im AVEC- Shop beim Bahnhof G._____ nachschauen könne oder eventuell beim L._____. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen und ihr gesagt, dass er wieder zurück- komme. Nach ca. 30 Minuten sei er zurückgekommen. Er habe Wein, Mehl, Salat und Bier mitgebracht. Er habe gesagt, dass er den Wein für sie gekauft habe. Sie habe ihm erklärt, dass sie keinen Alkohol trinke. Sie habe dann ferngesehen und habe auf dem Sofa gesessen. Er habe sich immer mit ihr unterhalten wollen. Es sei ein einseitiger Dialog gewesen. Er habe zuerst neben ihr gestanden und sich dann auf das Bett gesetzt und Zigaretten geraucht. Er habe sie dazu drängen wol- len, Wein zu trinken. Sie habe immer wieder abgewunken. Er habe weiter von ihr verlangt, den Fernseher auszuschalten. Sie habe dies nicht gewollt. Angeblich habe er schlafen wollen, habe dies aber wegen des laufenden Fernsehers nicht gekonnt. Sie habe sich geweigert, ihn auszuschalten. Sie habe vom einen Sofa aufs andere gewechselt und den Fernseher neu ausgerichtet. In dieser Zeit habe er das Kabel des Fernsehers ausgesteckt. Sie seit wütend geworden und habe ihm gesagt, dass dies nicht seine Wohnung sei. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche rauchen gegangen. Danach sei sie ins Zimmer zurückge- gangen und habe auf dem Sofa schlafen wollen. Dies sei so gegen 23 bis 24 Uhr gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle doch zu ihm ins Bett kommen. Sie habe dies jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass es genug Platz habe und sie auf dem Sofa und er im Bett schlafen könne. Sie habe auf dem Sofa sitzend noch eine Zigarette geraucht, als er sie an den Handgelenken habe aufs Bett ziehen wollen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezogen und gesagt, sie solle hier bleiben. Sie habe immer wieder nein gesagt und dass sie nicht auf dem Bett blei- ben wolle. Er habe angefangen, sie anzufassen. Sie habe seine Hand weg- geschlagen und gesagt, er solle sie nicht anfassen. Er habe gesagt, dass dies doch nichts sei. Er habe gewollt, dass sie ihre Kleider ausziehe. Da sie dies we- der gewollt noch gemacht habe, habe er ihr die Kleider ausgezogen. Dann sei es einfach passiert. Sie habe angefangen zu weinen und ihn gefragt, wieso er das mache und was sie oder ihre Mutter ihm angetan hätten, dass er das mache. Es habe ihn nicht interessiert. Ihre Unterhosen habe er zerrissen. Dann sei es pas-

- 29 - siert. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe das Bett verlassen wollen. Sie habe keine Chance gehabt, sein Gewicht habe auf ihr gelegen. Das Ganze habe ca. 20 Minuten gedauert. Sie habe nach Hilfe ge- schrien und die ganze Zeit geweint. Als er dann aufgehört habe, sei er aufs WC gegangen, während dem sie immer noch weinend auf dem Bett gelegen habe. Dies sei gegen 2 Uhr morgens am 7. Oktober 2013 gewesen. Da sie nicht ge- wusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, sei sie zum Sofa gegangen und habe gehofft, dass er sie nicht noch einmal vergewaltige. Nach ca. drei Stunden sei er aufgewacht und habe Licht gemacht. Er habe im Zimmer eine Zigarette geraucht. Sie habe ihm gesagt, dass es stinke. Er habe darauf geantwortet, dass er mache, was er wolle. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche gegangen. Sie habe ebenfalls eine Zigarette geraucht und habe sich zur Beruhigung einen Tee gemacht. Danach sei sie noch ein wenig schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe bereits wieder geschlafen. Um ca. 8 Uhr sei dann ihre Mutter, die Privat- klägerin 2, gekommen, welche sie (die Privatklägerin 1) gesucht habe. Ihre Mutter habe sie geweckt, da sie mit ihr aufs Einwohner- und Sozialamt habe gehen wol- len. Sie habe ihr dann schreiend bzw. weinend gesagt, dass der unbekannte Mann im Bett sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter habe dann Beschuldigten mit ih- rer Aussage konfrontiert. Dieser wiederum habe alles abgestritten und habe sie der Lüge bezichtigt. Daraufhin habe ihre Mutter der Polizei angerufen und der Be- schuldigte sei abgehauen. 5.2.3. Auf Frage, ob sie den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen ha- be, gab die Privatklägerin 1 zur Antwort, dass sie ihn bei einer Kollegin namens M._____, welche im selben Gebäude wie F._____ wohne, ca. ein bis zwei Wo- chen davor schon einmal gesehen habe, damals aber nicht mit ihm geredet habe. Ihre Mutter kenne den Beschuldigten, sie wisse aber nicht, wie gut. Sie denke nicht, dass die beiden eine Beziehung geführt hätten. 5.2.4. Es sei ihr komisch vorgekommen, als der Beschuldigte die Wohnung von F._____ betreten habe, wobei sie keine Angst gehabt habe. Als er die Woh- nung verlassen habe, habe sie sagen wollen, dass er nicht mehr kommen solle, habe dies dann aber nicht gemacht. Dann sei er mit den Ess- und Trinkwaren zu-

- 30 - rückgekommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Anstalten gemacht, dass er Sex mit ihr habe machen wollen. 5.2.5. Er habe gewollt, dass sie mit ihm im Bett schlafe, wobei sie mehrfach "nei, nei, nei, ich will auf dem Sofa schlafen" gesagt habe. Dann sei er vor sie hingestanden und habe sie an den Handgelenken gepackt. Er sei ihr kräftemässig überlegen gewesen. Er habe sie deshalb mit Gewalt aufs Bett ziehen können. Er habe gewollt, dass sie die Zigarette auslösche. Sie habe diese aber fertig ge- raucht. Danach habe er sie an den Handgelenken und Oberarmen gepackt. Sie habe sich gewehrt, er sei ihr jedoch überlegen gewesen. Sie habe laut heraus- geschrien "Hört mich öpper, Hilfe". Sie habe gehofft, dass die Balkontür offen sei. Da sie geschrien habe, habe der Beschuldigte dann die Balkontür geschlossen. Sie habe ein paar Unterhosen, einen schwarzen Wickelrock, eine rote Bluse und ein braunes Jäckli angehabt. Der Beschuldigte habe sie auf der Bettseite der Wand auf den Rücken gedrückt. Er habe daneben gelegen. Sie habe also auf dem Rücken gelegen und er habe ihr den Wickelrock weggezogen. Sie habe sich gewehrt, indem sie den Rock habe anbehalten wollen. Sie habe keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe den Wickelrock auf den Boden geworfen. Er habe dann an den Unterhosen gerissen. Sie habe versucht, diese mit beiden Händen oben zu halten. Er habe dann die Unterhose zerrissen und ebenfalls auf den Bo- den geworfen. Er habe dann auf ihr gelegen und sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. 5.2.6. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er sei immer wieder in sie ein- gedrungen. Er habe jeweils die Stellung gewechselt, indem er ihre Beine hoch- genommen habe und so weiter. Sie habe geweint und immer wieder gesagt, "wieso, wieso?!" Sie habe sich nicht mehr gross wehren können. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. 5.2.7. Zu Beginn habe das Ganze vielleicht zehn Minuten gedauert. Danach habe er gewollt, dass sie die Bluse ausziehe. Sie sei dieser Aufforderung unfrei- willig nachgekommen. Danach sei er erneut in sie eingedrungen. Sie habe keine Ahnung, wie lange dies noch gedauert habe.

- 31 - 5.2.8. Sie habe Schmerzen verspürt. Sie habe schon lange keinen Ge- schlechtsverkehr gehabt und vermutlich auch deshalb Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe kein Kondom benützt und sie verhüte nicht. 5.2.9. Er habe immer wieder versucht, sie zu küssen, aber sie habe immer ih- ren Kopf weggedreht. Er habe jedoch ihre Brustwarzen geküsst. Sonst am Körper aber nirgendwo. Es sei nicht zum oralen Verkehr gekommen. Er habe sie auf- gefordert, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, da er schon auf ihr gelegen habe. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe. Er habe gestöhnt und immer gesagt, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Er habe noch mehr gesagt, aber man verstehe ihn so schlecht. Auf Frage, ob sie darauf geantwortet habe, erklärte die Privatklägerin 1, wieso ihr so etwas gefallen sollte. Als er aufgehört habe, ha- be sie immer noch geweint. Er habe gesagt, dass er weiter mache, wenn sie da- mit nicht aufhöre. Sie habe jedoch nicht mit Weinen aufhören können. Er habe sie noch gefragt, ob er weitermachen oder aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, er solle endlich aufhören. Dann habe er noch gesagt, dass er den Vorfall weder ihrer Mutter noch dem Wohnungsinhaber erzählen werde. 5.2.10. Er sei dann ins Bad gegangen, sei wieder retour gekommen und habe gewollt, dass sie mit ihm einschlafe. Sie habe erneut nein gesagt und sei dann duschen gegangen. Danach sei sie auf das Sofa schlafen gegangen. 5.2.11. Sie habe der Polizei anrufen wollen, habe aber keinen Kredit mehr auf dem Handy gehabt. Sie wisse auch nicht, wieso sie nicht die Wohnung verlassen und im Treppenhaus um Hilfe gerufen habe. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie an dem Abend unter Kontrolle haben wollen. 5.2.12. Auf Frage, ob sie an diesem Abend Alkohol konsumiert habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie hätten 5dl Bier geteilt, welches er mitgebracht habe. Sie wisse nicht, was er danach noch getrunken habe. Aber er sei bereits betrunken gewesen, als er in die Wohnung gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er Drogen konsumiert habe.

- 32 - 5.2.13. Sie habe zuerst in der Küche schlafen wollen, da diese abschliessbar gewesen sei. Sie habe es sich dann anders überlegt und sei aufs Sofa gegangen. Sie habe gehofft, dass er die Tat nicht noch einmal wiederhole. 5.2.14. Ihre Mutter habe geklingelt und A._____ habe die Tür geöffnet. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie aufstehen solle, um aufs Sozialamt zu gehen. Dann habe sie ihrer Mutter gesagt, dass A._____ sie vergewaltigt habe. Ihre Mut- ter habe ihn angeschrien und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen werde. Dann sei ihre Mutter in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt, welches sie dann in der Hand gehalten habe. Zu dieser Zeit sei sie (die Privatklägerin 1) im Bad am Umziehen gewesen. Als sie sich wieder ins Wohnzimmer begeben habe, habe sie gesehen, wie ihre Mutter den Beschuldigten mit dem Messer bedroht habe. Sie (die Privatklägerin 1) habe ihn angeschrien, dass er nicht lügen solle. Er habe einen Stuhl in der Hand gehabt und diesen gegen ihre Mutter gedrückt. Ihre Mutter habe dann den Stiefvater der Privatklägerin 1 angerufen und ihm die Ge- schichte erzählt. Danach habe ihre Mutter die Polizei angerufen. A._____ sei dann abgehauen und habe die Wohnung verlassen. Wohin ihre Mutter das Mes- ser gelegt habe, wisse sie nicht. Eventuell habe sie es wieder zurück in die Küche gelegt. 5.2.15. Ja, sie würde den Täter sofort wieder erkennen. Ihre Mutter kenne ihn ja auch. Er habe ein kariertes Hemd, Bluejeans und Converse Schuhe in der Far- be babyblue getragen. Er habe angegeben, 29 Jahre alt zu sein und aus K._____ zu stammen. Sie gehe davon aus, dass er die Vorwürfe abstreiten und nicht zu- geben werde, sie vergewaltigt zu haben. Er habe dies schon ihrer Mutter gegen- über abgestritten. Aber sie sage 100% die Wahrheit. Warum sollte sie eine solche Geschichte erfinden. 5.2.16. Ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein ge- sagt. Sie habe nach der Vergewaltigung geduscht, weil sie sich dreckig gefühlt habe. Er habe sie mit Worten bedroht, welche ihr aber nicht mehr einfielen. Am Anfang habe er ihr gesagt, dass sie die Wohnung verlassen müsse, wenn sie nicht zu ihm ins Bett komme. Sie habe die Wohnung nicht verlassen, weil sie gedacht habe,

- 33 - dass er so etwas gar nicht bestimmen dürfe. Es sei ja nicht seine Wohnung ge- wesen. Sie habe ja nicht gedacht, dass er sie danach vergewaltige. 5.2.17. Sie habe ihn nicht verletzt. Sie habe immer noch Unterleibsschmerzen (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 5.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 5.3.1. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 19. November 2013 auf Vorhalt einer Foto des Beschuldigten zu Protokoll (Urk. 3/2), diesen zu kennen, er heisse Herr A._____. Auf Frage erklärte sie, ihn A._____ genannt zu haben, aber in keiner Beziehung zu ihm zu stehen. Sie habe Streit mit ihrer Mutter und ihre Sachen gepackt gehabt. Sie habe sich in die Wohnung von Herrn F._____ begeben. Sie habe ihm vom Streit erzählt und dass sie nicht bei ihrer Mutter bleiben wolle. Auf ihre Frage sei er einverstanden gewesen, dass sie bei ihm wohnen könne, bis sie eine neue Wohnung habe. 5.3.2. Am Abend sei Herr F._____ weggegangen und sie sei allein in der Wohnung gewesen. Sie habe sich in der Küche befunden und sei am Rauchen gewesen, als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe sich gewundert, wer das sein könne, sei aufgestanden und habe sich zur Tür begeben. Herr A._____ habe vor der Tür gestanden. Sie habe ihn gefragt, was er hier mache, worauf er erklärt habe, dass er F._____ suche, denn dieser habe seine Wohnungsschlüssel. Er sei dann auch in die Wohnung hineingekommen und sie hätten sich beide in die Kü- che begeben, wo sie weiter geraucht habe. Er habe sie gefragt, was sie denn da rauche. Als sie gesagt habe, dass es Menthol-Tabak sei, habe er erwidert, dass das "Scheisse" sei. Sei habe das bestritten. Er habe ihr die Zigarette aus der Hand genommen und habe sie im Aschenbecher ausgedrückt. Er habe ihr eine seiner Zigaretten gegeben, die sie dann auch geraucht habe. Derweil habe er ihr von seiner Familie erzählt, die sich hier in der Schweiz befinde, zu der er aber keinen Kontakt habe. Als sie die Zigarette fertig geraucht habe, habe sie ihm empfohlen, im "Avec" oder auf dem L._____ nach F._____ zu suchen. A._____ sei dann weggegangen. Nach ca. 30 bis 40 Minuten sei er allein wieder zurück- gekommen und habe an der Tür geklingelt. Sie habe geöffnet und gefragt, ob er

- 34 - seinen Schlüssel bekommen habe, was er verneint habe. Er habe zu ihr gesagt, dass F._____ jetzt in seiner (des Beschuldigten) Wohnung sei. Er habe eine Tüte mit gekauften Sachen bei sich gehabt: Salat, Wein und Weizenmehl. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen, wo er ihr den Salat übergeben und sie aufgefordert ha- be, diesen zu essen. Sie habe aber nicht gewollt, da sie schon gegessen gehabt habe. Er habe aber darauf bestanden, da er den Salat extra für sie gekauft habe. Es habe ein kleines Hin und Her gegeben, bis er ihr schliesslich gesagt habe, sie solle den Salat in den Kühlschrank legen. Sie habe das getan, sei zurück ins Wohnzimmer gekommen und habe ferngesehen. Dort habe A._____ ihr Wein an- geboten. Sie habe dies abgelehnt, weil sie keinen Alkohol trinke. Er sei wütend geworden, weil sie nicht davon habe trinken wollen, habe die Flasche genommen und sie in die Küche getragen. 5.3.3. Er sei dann ins Wohnzimmer zurückgekommen. Dort habe er wieder von seinen Problemen gesprochen: Von seiner Familie und dem Leben in der Schweiz. Er habe gesagt, dass ihr niemand helfe würde und es nicht einfach sein werde. Er habe noch gesagt, dass er auch einmal zwei Monate lang obdachlos gewesen sei und er ihr nachfühlen könne. Er sei auch allein gewesen wie sie. Er habe noch gesagt "C._____, mach Deine Augen auf". Sie hätten ca. 20 bis 25 Mi- nuten zusammen geredet. Während dieser Zeit sei der Fernseher immer noch ge- laufen. Sie habe dann wieder ferngesehen. A._____ habe sich aufs Bett gesetzt und seine Kleider und Schuhe ausgezogen. Er habe nur noch Boxershorts und ein Leibchen getragen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, zu ihm aufs Bett zu kommen. Er habe gesagt: "Komm schlafen". Sie habe abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, das sie sicher nicht zu ihm ins Bett komme, um zu schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie auf dem Bettsofa schlafen könne. Er habe widersprochen und gesagt, dass sie sonst die Wohnung verlassen müsse. Er habe ja gesehen, dass sie ihre Sachen in der Wohnung habe. Sie habe gesagt, wie er dazu käme, dass er ihr das nicht befehlen könne, da er in der Wohnung nur zu Besuch sei, wie sie auch. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt betrunken gewesen. Das sei er schon ge- wesen, als er gekommen sei, aber sein Zustand sei schlimmer geworden. Als sie dann weiter ferngesehen habe, habe er ausgerufen, dass es jetzt reiche und sie aufhören müsse, da er schlafen wolle. Sie habe erwidert, dass sie fernsehen kön-

- 35 - ne, wann sie wolle und er trotzdem schlafen könne. Er habe gesagt, dass es ihm nicht möglich sei, bei laufendem Fernseher zu schlafen. Er sei aufgestanden und habe das Kabel des Fernsehers ausgezogen, was sie wütend gemacht habe. Er sei dann zu ihr gekommen, während dem sie auf dem Sofa gesessen habe, und habe sie an den Unterarmen festgehalten. Mit den Worten "komm aufs Bett", ha- be er sie hoch gezogen. Sie habe gesagt, "nein, nein, ich will nicht"; er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezerrt. Er habe dann da gelegen und sie neben ihm. Er habe sie dann angefasst. Er habe gefunden, dass es nicht so schlimm sei, wenn er sie berühre, worauf sie ihm gesagt habe, es sei sehr wohl schlimm und sie wolle das nicht. Dann habe er ihr gesagt, sie solle das Jäckchen ausziehen. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Damals habe sie ein Tuch als Wickelrock getragen. Dann habe er sich auf sie gelegt. Er sei mega schwer gewesen. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er habe den Knoten des Wi- ckelrocks aufgemacht bzw. dies versucht. Sie habe wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle und habe den Rock festgehalten. Sie habe den Rock fest an sich her- angezogen, aber es sei ihm gelungen, diesen wegzuzerren und dann sei sie nur noch mit den Unterhosen bekleidet gewesen. Das Jäckchen habe sie zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr getragen. A._____ habe dann versucht, ihr auch die Unterhosen auszuziehen. Sie habe sie fest an sich gedrückt und gesagt, er solle ihr dies nicht antun. Sie habe ihn gefragt, was sie getan habe, dass er ihr das an- tun wolle oder was ihre Familie ihm angetan habe. Er habe nicht geantwortet, sondern ihre Unterhose zerrissen und weggeworfen. Dann sei er in sie… Sie ha- be zu weinen begonnen und habe laut "Hilfe, Hilfe" gerufen, in der Hoffnung, dass jemand sie höre, denn die Balkontür habe offen gestanden. Es habe aber nie- mand gehört. Er habe dann mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe nicht aufgehört, sondern einfach weiter gemacht. Als sie immer noch ge- weint habe, habe er gesagt, sie solle damit aufhören. Das sei während dem Sex gewesen. Er habe dann eine Pause gemacht und gesagt, dass es nun genug sei, dass es ok sei. Sie habe "ja" gesagt, worauf er gesagt habe, es sei doch noch nicht fertig, es sei noch nicht genug. Dann sei er wieder in sie eingedrungen. Das habe sicher eine halbe Stunde gedauert.

- 36 - 5.3.4. Nachdem er aufgehört hätte, habe sie auf dem Bett gelegen und er sei eingeschlafen. Sie habe sich so schmutzig gefühlt. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte tun sollen. Als er geschlafen habe, sei sie ins Bad gegangen und habe eine Dusche genommen. Sie habe geduscht, bis sie das Gefühl gehabt habe, sie sei wieder einigermassen sauber. Dann sei sie ins Wohnzimmer zurückgegangen. Auf dem Fensterbrett über der Heizung habe eine Bierdose gestanden. Sie habe diese genommen. Sie habe sich schlecht gefühlt. Sie habe nicht gewusst, ob sie hätte bleiben oder gehen sollen, immerhin seien ihre Sachen noch in der Woh- nung gewesen. Sie habe sich gefragt, ob er wiederhole, was er gemacht habe. Sie habe voll Angst gehabt. Um sich ein wenig zu beruhigen, habe sie einen Schluck Bier getrunken. Sie habe gedacht, dass sie in der Küche bleiben könnte, da es dort einen Schlüssel an der Tür gehabt habe. Dann habe sie sich doch da- zu entschieden, zurück ins Wohnzimmer zu gehen und habe auf dem Sofa ge- schlafen. 5.3.5. Früh am Morgen habe es an der Tür geklingelt. A._____ habe nach- geschaut. Es sei ihre Mutter gewesen. Sie (die Privatklägerin 1) sei noch am Schlafen gewesen. Ihre Mutter habe sie aufgefordert, aufzustehen und mit ihr zum Stadthaus zu gehen. Sie habe auf englisch zu ihr gesagt, dass er sie verge- waltigt habe. Ihre Mutter habe A._____ gleich zur Rede gestellt und ihm gesagt, er habe den grössten Fehler seines Lebens gemacht. Er habe den Vorwurf be- stritten und gesagt, es stimme nicht und habe begonnen, sich anzukleiden. Dabei habe er wiederholt, dass das nicht stimme. Sie habe dann zu ihm gesagt, er solle ihre Mutter nicht anlügen, sondern die Wahrheit sagen. Ihre Mutter habe sich in die Küche begeben und ein Messer geholt. Mit den Worten "ich bringe dich um" sei ihre Mutter auf ihn losgegangen. Ihre Mutter habe mit ihm gestritten und ge- sagt, sie rufe die Polizei. Daraufhin sei er aus der Wohnung geflüchtet. Ihre Mutter habe die Polizei gerufen, welche vor Ort gekommen sei. 5.3.6. Sie könne nicht sagen, wieso sie sich entschlossen habe, sich nicht in der Küche einzuschliessen, sondern ins Wohnzimmer zurückzukehren. Er habe danach nicht mehr versucht, sich ihr zu nähern, er sei am Schlafen gewesen, bis ihre Mutter gekommen sei. F._____ sei ein guter Kollege von ihr.

- 37 - 5.3.7. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte ihren Namen gekannt habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er dies vermutlich von seinen Kollegen gewusst habe. Sie habe sich ihm nicht vorgestellt, aber er habe schon zu ihr gesagt, dass er sie von früher her kenne. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, ihn zu kennen. Höchstens, dass sie ihm einmal begegnet wäre, aber sie könne sich nicht an so etwas erinnern. 5.3.8. Sie wisse auch nicht, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass sie allein sei. Sie habe mit ihm nicht über ihre Probleme gesprochen. Die Wohnung sei verschlossen gewesen, als er geklingelt habe. Sie wisse, dass der Beschuldig- te an der I._____-Gasse, vermutlich Nr. …, in G._____ wohne. Er habe ihr diese selbst gesagt und ausserdem hätten seine Kollegen ihr vor dem Vorfall gesagt, dass er bei den Sozialwohnungen wohne. Der Beschuldigte habe in der Wohnung die ganze Zeit Bier getrunken. Das Jäckchen habe sie selber ausgezogen und zwar, bevor er ihr den Wickelrock weggezogen habe. 5.3.9. Er habe fest zugepackt, als er sie an den Handgelenken gepackt habe. Danach habe er sie einen oder zwei Meter vom Sofa aufs Bett gezogen. Sie habe das schlimm gefunden und sich gefragt, was das soll. Sie habe versucht, sich diesem Griff zu entziehen. Sie habe versucht, seine Hände von ihren Unterarmen wegzustossen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Als er sie auf das Bett gezogen habe, habe sie da gesessen. Sie habe ihm ja ge- sagt, dass sie nicht zu ihm aufs Bett wolle. Er habe sie dann aber aufgefordert, sich hinzulegen. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie rücklings aufs Bett ge- stossen. Dann habe er sie im Schoss angefasst. Genauer könne sie diese Be- rührung nicht beschreiben. Sie habe sich mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch unterhalten. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass er sie nicht anfassen solle. Sie hätten nicht über Verhütung gesprochen. Als der Beschuldigte sie rücklings aufs Bett gestossen habe, habe er sie nicht mehr festgehalten.

- 38 - Als sie um Hilfe gerufen habe, habe der Beschuldigte den Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie auf dem Rücken gelegen. Sie denke, dass er dabei gekniet sei, sie wisse es aber nicht. Sie habe versucht, ihren Körper zurückzuziehen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Ihr sei es schlecht gegangen, als er in sie eingedrungen sei. Etwa zweimal habe er die Stellung gewechselt, einmal, als er aus ihr heraus- gegangen sei und einmal habe er ihre Beine auf seine Schultern gelegt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe die ganze Zeit versucht, sich zu wehren, vielleicht fünf, acht, zehn Minuten. Sie habe dann damit aufgehört, weil sie gesehen habe, dass es nichts nütze. Sie habe während des Geschlechtsverkehrs geweint, weil es ihr weh getan habe. Es habe ihr schon weh getan, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe Bauch- krämpfe gehabt. Zudem habe sie wie Nadelstiche im Bauch gehabt. Dies habe sie die ganze Zeit und auch noch in den Folgetagen gehabt. Weiter sei er mit dem Mund zur Brust hin und habe sie gebissen. Sie sei durch den Übergriff nicht verletzt worden. Sie habe nach dem Übergriff an Flucht gedacht, wisse aber nicht, was sie daran gehindert habe. Sie habe sich nach dem Übergriff nicht gut gefühlt, sie habe sich schmutzig und benützt gefühlt. Der Schlüssel habe in der Wohnungstür gesteckt. Der von der Ärztin des IRM festgestellte rote Fleck am Oberarm rühre daher, dass der Beschuldigte sie dort festgehalten habe, als er sie vom Sofa aufs Bett gezo- gen habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde weder dem Wohnungsmieter noch ihrer Mutter etwas erzählen. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei nicht hundertprozentig im Kopf. Für ihn sei das nämlich normal gewesen, was da abgelaufen sei und er habe offenbar auch gedacht, dass es für sie normal gewesen sei. Sie habe diesen Eindruck von sei- nem Verhalten her. Es sei richtig, dass sie seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe. Er habe ihr das so befohlen.

- 39 - Es treffe zu, dass er während des Übergriffs gesagt habe, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Sie habe darauf nicht geantwortet. Sie sei überrascht gewesen, als A._____ nach 30 bis 40 Minuten wieder zurück- gekommen sei. Es sei keine Rede davon gewesen, dass sie nach seiner Rück- kehr Sex hätten. Sie habe gar nicht gewusst, dass er in die Wohnung komme, um hier zu übernachten. Sie sei in jener Nacht zu keinem Zeitpunkt mit einem intimen Kontakt mit dem Be- schuldigten einverstanden gewesen. Er habe verstanden, dass sie dies nicht ge- wollt habe, aber nicht akzeptiert. Sie habe den Beschuldigten zuvor einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen, in welchem Afrikaner zu Hause sind. Es habe eine Art Party stattgefun- den. Ihre Mutter sei damals auch in der Wohnung gewesen. Auf Frage gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie an bei- den Oberarmen aufs Bett gezerrt, er habe sie an beiden Oberarmen gleichzeitig gepackt. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ja gemäss ihren Aussagen mit dem Mund zu ihrer Brust gegangen sei, und auf die Frage, wann das gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, das sei während des Geschlechtsverkehrs gewesen (Urk. 3/2 S. 14). 5.3.10. Sie habe das Jäckchen selbst ausgezogen, weil er sie dazu aufgefor- dert habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie einen Büstenhalter getragen habe. Die Unterhosen seien braun gewesen, wie Badehosen. Auf der Seite seien sie nicht hoch gewesen, aber kein Tanga. Sie seien aus dem selben Material wie Leggins gewesen. Es habe keine Spitzen dran gehabt. Der Beschuldigte habe während des Geschlechtsverkehrs keine Kleider getragen. Bevor er in sie eingedrungen sei, habe er die restlichen Kleider selbst aus- gezogen. Er habe dabei im Wohnzimmer gestanden und sie sei auf dem Bett ge- wesen. Sie glaube schon, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie nachher so Schleim innerhalb und ausserhalb des Körpers gehabt habe. Nach dem Duschen habe sie eine Bluse und Leggins getragen.

- 40 - Ihre Mutter und F._____ seien schon lange befreundet. Sie hätten auch schon gegenseitig beieinander übernachtet. Sie wisse nicht, ob Ihre Mutter und A._____ eine Liebesbeziehung geführt hätten. Es stimme, dass sie unter dem Jäckchen noch eine Bluse getragen habe. Als A._____ aufgestanden sei, um sich der restlichen Kleider zu entledigen, habe sie erwogen, vom Bett wegzugehen. Sie wisse nicht, wieso sie das nicht gemacht habe (Urk. 3/2 S. 3 ff.). 5.4. Hauptverhandlung 5.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) er- klärte die Privatklägerin 1, es sei richtig, dass sie vor dem Vorfall drei Monate bei ihrer Mutter gelebt habe, da sie keine eigene Wohnung gehabt habe. Zuvor habe sie bei einem Kollegen gewohnt. Mit diesem sei es aber nicht mehr gegangen, weshalb sie zur Mutter gezogen sei. 5.4.2. Am fraglichen Abend habe sie ihre Sachen gepackt und sei von sich aus zu F._____ gegangen. Diesen kenne sie einfach so als Kollegen. Sie wisse nicht, welchen Kontakt ihre Mutter zu F._____ habe. Sie wisse nicht, ob ihre Mut- ter schon bei F._____ übernachtet habe und umgekehrt. Sie sei vor dem besag- ten Abend auch schon bei F._____ gewesen und habe auch schon dort über- nachtet. Es sei schon lange her, sie wisse nicht mehr, ob sie einmal oder mehrere Male bei ihm übernachtet habe. Dies sei kein Problem gewesen. Sie habe auf dem Bettsofa übernachtet. Es sei richtig, dass F._____ ihr angeboten habe, in dessen Wohnung bleiben zu können, bis sie etwas gefunden habe. Das Mobiltelefon, das sie an diesem Abend dabei gehabt habe, habe funktioniert. Es habe in der Wohnung von F._____ keinen Festnetzanschluss gegeben. Sie spreche kein ... [afrikanische Sprache]. Es sei richtig, dass sie den Beschuldigten bereits vorher einmal gesehen habe, und zwar bei ihrer Kollegin M._____ im selben Haus. Damals habe sie aber nicht mit dem Beschuldigten geredet. Der Beschuldigte habe keinen Schlüssel bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass er Essen und Trinken kaufen gehen

- 41 - werde. Sie habe ihm gesagt, dass er F._____ suchen gehen könne. Der Beschul- digte habe ihr nicht gesagt, dass er wieder komme. Er habe nicht gesagt, wieso er mit ihr habe essen und trinken wollen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte sich bis auf Boxershorts und Leibchen aus- gezogen habe, wobei er die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, zu ihm ins oder aufs Bett zu kommen und sie sich geweigert und gesagt habe, sie bleibe auf dem Sofa. Der Beschuldigte habe gesagt, dass F._____ in seiner (des Beschuldigten) Woh- nung sei, weshalb er nicht dort sein könne und deshalb bei F._____ übernachte. Der Beschuldigte habe nichts von der Mutter der Privatklägerin 1 erwähnt. Sie wisse nicht, wieso sie trotz des Streites wegen des Fernsehers und trotz des betrunkenen Zustands des Beschuldigten dort geblieben sei. Sie habe keine Angst gehabt. Es sei richtig, dass sie ihr Telefon nicht benutzt habe an diesem Abend, auch nach der Vergewaltigung nicht. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht getan habe. Es sei richtig, dass sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe laut gerufen. Der Be- schuldigte habe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schreien. Sie sol- le einfach ihre Schnauze halten. Er habe gesagt, sie solle vom Sofa zum Bett kommen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle. Er habe sie dann am Arm gepackt und sie in Richtung des Bettes gezogen. Wahrscheinlich habe er dafür beide Hände benutzt. Er habe ihre Kleider weggerissen. Es habe einen Kampf gegeben, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe seinen Penis eingeführt, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe. Er habe nicht ihre Beine auseinandergepresst. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie bedroht. Sie wisse den Inhalt der Drohungen nicht mehr. Sie haben einen Schlüssel zur Wohnung von F._____ gehabt und dieser habe dann in der Tür gesteckt. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung im Zimmer geblieben sei und dort geschlafen habe, obschon der Beschuldigte auch dort geblieben sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe keinen anderen Ort gehabt und hätte auch nicht

- 42 - gewusst, wohin sie hätte gehen können. Sie habe Streit mit ihrer Mutter gehabt. Es habe Verständigungsprobleme zwischen ihr und dem Beschuldigten gegeben. Sie wisse nicht, wieso sie den Eindruck gehabt habe, dass es für den Beschuldig- ten normal gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie wisse nichts von einem Verhältnis zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldig- ten. Sie habe erst einmal eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt. Be- ziehungen rein sexueller Natur habe sie nie gehabt (Prot. I S. 29 ff.). 5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 5.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind bezüglich des Kerngeschehens zu einem grossen Teil nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere hat sie stets gleichbleibend ausgesagt, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren klar geäusserten Willen vollzogen. Es gibt dennoch verschiedene Auffällig- keiten in ihren Aussagen, worauf in der Folge einzugehen ist. 5.5.2. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann F._____ seine Wohnung am

6. Oktober 2013 verlassen haben soll, erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei am Morgen gewesen (Urk. 3/1 S. 2; wobei fraglich ist, wie sie dies wissen konnte, hat sie doch gemäss eigenen Aussagen bis 16 Uhr geschlafen), um dann bei der Staatsanwaltschaft auszusagen, F._____ sei am Abend weggegangen (Urk. 3/2 S. 5). Dieser Widerspruch ist jedoch für das Kerngeschehen nur am Rande rele- vant. 5.5.3. Wesentlicher ist dagegen die Diskrepanz in der Umschreibung ihrer Beziehung zum Täter: Zu Beginn der Einvernahme sprach die Privatklägerin 1 noch vom "unbekannten Mann", wenn sie vom Beschuldigten sprach (Urk. 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 1, S. 3, Antwort auf Frage 17). Offenbar wurde auch die Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet (Urk. 3/1 S. 1 Frage 4). Nur zwei Fragen nach der letzten Bezeichnung des Beschuldigten als unbekannt gab die Privatklägerin 1 dann jedoch zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten einmal vor ein bis zwei Wochen bei ihrer Kollegin M._____ gesehen, welche im selben Haus wie F._____ gewohnt habe (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 19), welche Aussage

- 43 - sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. I S. 33). Später in derselben Einvernahme nannte sie den Beschuldigten dann explizit A._____ (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 55). Auf Frage erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein gesagt (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 59). Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme als unbekannt bezeichnet hat, obschon sei ihn nur gerade ein bis zwei Wochen davor einmal in einer Wohnung gesehen hat und sie ihn folglich mindestens vom Sehen her kannte. Ausserdem kannte die Privatklägerin 1 den Namen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme. Umso mehr stellt sich die Frage, wieso sie den Beschuldigten zu Beginn noch als unbe- kannten Mann bezeichnet hat. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2013, also nur gut einen Monat nach der polizeilichen Einvernahme, erklärte die Privatklägerin 1 auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten, diesen zu kennen und dass es sich hierbei um Herrn A._____ handle, sie jedoch in gar keiner Beziehung zu ihm ste- he (Urk. 3/2 S. 3). Später in derselben Einvernahme sagte sie dann genau das Gegenteil aus, nämlich, dass sie den Beschuldigten nicht kenne, ihm höchstens einmal begegnet sei, sich aber nicht an eine Begegnung erinnern könne (Urk. 3/2 S. 8). Gegen Ende der Einvernahme konnte sie sich dann aber erstaunlicher- weise doch wieder an eine Begegnung mit ihm erinnern und gab in Erweiterung ihrer Aussagen bei der Polizei zu Protokoll, den Beschuldigten einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen zu haben, in welcher Afrikaner zu Hau- se seien. Ihre Mutter sei auch dort gewesen, es habe sich um eine Art Party ge- handelt (Urk. 3/2 S. 13). Weiter konnte die Privatklägerin 1 auf Frage die genaue Adresse des Beschuldig- ten nennen, welche sie von ihm selber erfahren habe. Ausserdem hätten ihre Kol- legen ihr bereits vor dem Vorfall gesagt, der Beschuldigte wohne bei den Sozial- wohnungen (Urk. 3/2 S. 9). Es ist bemerkenswert, dass die (ungefähre) Adresse des Beschuldigten zwischen der Privatklägerin 1 und deren Kollegen bereits vor dem Vorfall überhaupt ein Thema war, will die Privatklägerin 1 den Beschuldigten doch allerhöchstens von einer einmaligen Begegnung gekannt haben. Hatte der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit dieser Geschlechtsverkehr

- 44 - und kam es deswegen zu einer polizeilichen Befragung, bei der es auch darum ging herauszufinden, wer der Täter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass die Pri- vatklägerin 1 gegenüber der Polizei nicht wenigstens offen legte, zumindest eine Ahnung der ungefähren Wohnadresse des Täters zu haben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten va- riieren. Sie scheint teilweise bemüht zu sein, darzulegen, dass sie den Be- schuldigten vor dem Vorfall gar nicht gekannt hat, indem sie ihn beispielsweise zu Beginn der polizeilichen Einvernahme als unbekannten Mann bezeichnete, ihn danach aber sowohl namentlich nannte wie auch einräumte, ihn bereits einmal gesehen zu haben und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar angab, seine (ungefähre) Adresse bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben. Ein solches Aussageverhalten lässt jedenfalls aufhorchen. 5.5.4. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 noch, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Alkohol trinke und dass der Beschuldigte sie zum Wein trinken habe drängen wollen, wobei sie sich immer wieder dagegen gestellt habe (Urk. 3/1 S. 2 f., Antworten auf Frage 14 u. 15). Erstaunlicherweise gab sie aber in derselben Einvernahme zu Protokoll, mit dem Beschuldigten 5dl Bier geteilt zu haben (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 52). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dann wiederum, dass sie den vom Be- schuldigten angebotenen Wein abgelehnt habe, da sie keinen Alkohol trinke (Urk. 3/2 S. 5 unten), trank dann jedoch gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall ei- nen Schluck Bier (Urk. 3/2 S. 7). Die Privatklägerin 1 widerspricht sich in Bezug auf ihre angebliche Alkoholabstinenz gleich zweimal. 5.5.5. Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 weiter zu Protokoll, sie habe laut um Hilfe geschrien und gehofft, das sie wegen der offenen Balkontür jemand hören würde, worauf der Beschuldigte diese dann geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 5, Antwort auf Frage 32). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche knapp eineinhalb Monate später stattfand, sagte die Privatklägerin 1aus, sie habe zu weinen begonnen, nachdem er in sie eingedrungen sei und habe "Hilfe, Hilfe" gesagt, in der Hoffnung, dass sie jemand höre, denn die Balkontüre habe ein we- nig offen gestanden. Es habe sie aber niemand gehört. Sie habe laut gerufen. Der

- 45 - Beschuldigte habe mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe beim Geschlechtsverkehr nicht aufgehört, sondern einfach weitergemacht und ihr gesagt, sie solle mit dem Weinen aufhören (Urk. 3/2 S. 7), bzw. habe die Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien (Urk. 3/2 S. 10). In der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1 in sinngemässer Überein- stimmung mit den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe auf ihre lauten Rufe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schrei- en. Auf Frage, ob er noch etwas Konkretes gemacht habe, erklärte die Privatklä- gerin 1, er habe sie einfach gezogen (Prot. I S. 35 f.). Es fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 bei der Polizei klar aussagte, der Beschuldigte habe wegen ihrer Hilfe- rufe die Balkontür geschlossen, wogegen sie dann bei der Staatsanwaltschaft er- klärte, der Beschuldigte habe einfach weitergemacht bzw. anlässlich der Haupt- verhandlung sogar auf Frage nach der Reaktion des Beschuldigten auf ihre Hilfe- rufe nichts vom Schliessen der Balkontür erwähnte. Wenn ihre ersten Aussagen zutreffen würden, wonach der Beschuldigte die Bal- kontüre wegen ihrer Hilferufe geschlossen hat, stellt sich die Frage, wieso die Pri- vatklägerin 1 diese Gelegenheit nicht für einen Fluchtversuch genutzt hat und stattdessen einfach auf dem Bett blieb, bis der Beschuldigte zurückkam. Offenbar hat sie auch eine weitere Gelegenheit zur Flucht aus dem Bett nicht genutzt, näm- lich als der Beschuldigte aufstand, um sich seiner restlichen Kleider – den Boxer- shorts und einem Leibchen – zu entledigen (Urk. 3/2 S.15 oben). Dies, obschon der Privatklägerin 1 spätestens in diesem Zeitpunkt hätte klar werden müssen und auch klar war, worauf der Beschuldigte abzielte. Auf diese Fluchtmöglichkeit an- gesprochen erklärte die Privatklägerin 1, sie habe dies erwogen, wisse aber nicht, wieso sie nicht weggegangen sei (Urk. 3/2 S. 16). 5.5.6. Weiter sagte die Privatklägerin 1 bei der Polizei aus, der Aufforderung des Beschuldigten nachgekommen zu sein und seinen Penis in ihre Scheide ein- geführt zu haben. Sie äusserte sich dahingehend, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, da er schon auf ihr gelegen habe (Urk. 3/1 S. 6, Antwort 44). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, den Penis des Beschuldigten in ihre Scheide eingeführt zu haben und hielt fest, dass sie das getan habe, weil er ihr es befoh- len habe (Urk. 3/2 S. 12 unten). In der Hauptverhandlung erklärte sie dann erst-

- 46 - mals, dass sie seinen Penis eingeführt habe, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe, wobei sie nichts über den Inhalt dieser Drohung aussagen konnte (Prot. I S. 37). Es ist diesbezüglich eine deutliche Aggravierungstendenz feststellbar. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso die Privatklägerin 1 den Penis des Beschuldigten überhaupt freiwillig eingeführt hat, wenn er sie gestützt auf die beiden ersten Einvernahmen lediglich dazu aufgefordert bzw. es ihr befohlen hat. In den ersten Befragungen war jedenfalls (noch) nicht die Rede von Drohungen. Sollte der Beschuldigte in dieser Phase aber Drohungen ausgestossen haben, um damit zu erreichen, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis selber in ihre Scheide einführt (es handelt sich hier zweifelsohne um den Kernbereich der beanzeigten Vergewaltigung), müsste eigentlich erwartet werden, dass die Privatklägerin 1 in der Lage sein müsste, näheres zu diesen Drohungen auszuführen, was aber ge- rade nicht der Fall war. 5.5.7. Eine Aggravierungstendenz ist auch feststellbar im Zusammenhang mit Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Berührungen ihrer Brüste durch den Be- schuldigten: Bei der Polizei sagte sie noch aus, der Beschuldigte habe ihre Brustwarzen geküsst (Urk. 3/1 S. 6, Antwort zur Frage 42), wogegen sie bei der Staatsanwaltschaft von einem Beissen der Brustwarzen sprach (Urk. 3/2 S. 11 unten). 5.5.8. Auch bezüglich des Abwehrverhaltens der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten ist eine Aggravierungstendenz erkennbar. Bei der Polizei sprach die Privatklägerin 1 noch von einem Wegstossen des Beschuldigten (Urk. 3/1 S. 5, Antwort auf Frage 31), welche Aussage sie bei der Staatsanwaltschaft präzisierte, indem sie angab, sich während 5, 8 oder 10 Minuten gewehrt zu ha- ben, dann aber gemerkt zu haben, dass es nichts bringe (Urk. 3/2 S. 11). In der Hauptverhandlung sprach sie dagegen bereits von einem Kampf zwischen ihr und dem Beschuldigten (Prot. I S. 36 f.). In Abweichung dazu steht wiederum die Aus- sage der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Beschul- digte ihre Beine nicht auseinander gedrückt habe (Prot. I S. 37). 5.5.9. Eigenartig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihr Jäckchen – so ihre Darstellung – nach anfänglicher verbaler Ablehnung selber ausgezogen hat

- 47 - (Urk. 3/2 S 6). Auf Nachfrage, wieso sie dies gemacht habe, erklärte sie schlicht, weil der Beschuldigte sie dazu aufgefordert habe (Urk. 3/2 S. 14). Dies ist umso unverständlicher, als zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 das Jäckchen aus- gezogen hat, bereits offensichtlich war, was der Beschuldigte beabsichtigte, trug er doch selber nur noch Unterwäsche und hatte er die Privatklägerin 1 gemäss deren Schilderungen auch bereits gewaltsam auf das Bett gezogen und sie ange- fasst (Urk. 3/2 S. 6). 5.5.10. Es lässt sich darüber streiten, ob es nachvollziehbar ist, wenn wie hier eine Frau, wenn ein Mann sie offensichtlich zum Geschlechtsverkehr auffordert, ihr aber doch "die Wahl" lässt, bei Verweigerung geschlechtlicher Aktivitäten die Wohnung verlassen zu müssen, weder das eine noch das andere tut, weil sie nicht mit ihm schlafen möchte, aber auch der Meinung ist, dass der Mann sie nicht aus der nicht von ihm gemieteten Wohnung weisen könne. Vermutungswei- se wird wohl jede Frau, wenn sie sich vor die Entscheidung gestellt sieht, entwe- der gegen ihren Willen einen Geschlechtsakt über sich ergehen lassen oder die Wohnung verlassen zu müssen, die weniger gravierende Variante wählen – und zwar auch dann, wenn sie buchstäblich auf der Strasse stehen würde. Es lässt auch aufhorchen, wenn die Privatklägerin 1 erklärt, sich nach der behaupteten Vergewaltigung – trotz Fluchtmöglichkeit spätestens nach dem Einschlafen des Beschuldigten – im selben Raum wie der Täter schlafen gelegt zu haben (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17, S. 6, Antwort auf Frage 49; Urk. 3/8 S. 2 oben; Prot. I S. 38), obschon sie sich der Gefahr eines weiteren Übergriffs bewusst war (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17, S. 7, Antwort auf Frage 54; Urk. 3/2 S. 7) und sogar Angst hatte (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 51; Urk. 3/2 S.7). In die- ser Situation müssten Sorgen wegen eines mangelnden Zufluchtsortes (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17; Prot. I S. 38) oder wegen sich noch in der Wohnung befindlicher Habseligkeiten naturgemäss in den Hintergrund treten (Urk. 3/2 S. 7), ging es doch darum, der Gefahr eines weiteren sexuellen Übergriffs zu entfliehen. Auch wenn die Privatklägerin 1 einen grossen Streit mit ihrer Mutter gehabt hatte, ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 in dieser prekären Situation offen- bar nicht einmal mehr erwog, in die mütterliche Wohnung zurückzukehren. Ab- gesehen davon hätte es gereicht, wenn die Privatklägerin 1 im Treppenhaus um

- 48 - Hilfe gerufen hätte oder zu ihrer Kollegin M._____, die ja im selben Haus wohnte und bei der sie ein bis zwei Wochen vor dem Vorfall noch an einem Fest war (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 19), zu flüchten. Offenbar hat sich die Privatklägerin 1 ja sogar überlegt, in der Küche, welche man abschliessen konnte, zu schlafen, hat sich dann aber aus unerklärlichen Gründen anders entschieden (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 54; Urk. 3/2 S. 8). Im selben Zusammenhang erklärte die Privatklägerin 1 bei der Polizei, dass sie die Polizei habe verständigen wollen, jedoch keinen Kredit mehr auf dem Handy gehabt zu haben (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 50). Bekanntlich sind Notanrufe jedoch kostenlos und bedürfen folglich keines Guthabens. Anlässlich der Haupt- verhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Mobiltelefon habe funktio- niert (Prot. I S. 35). Auf Vorhalt, sie hätte doch ihrer Mutter, F._____ oder der Po- lizei anrufen können, sagte die Privatklägerin 1 weiter aus, das stimme, sie habe es aber nicht gemacht. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht getan habe (Prot. I S.

35) und erwähnte damit mit keinem Wort mehr den Mangel an Guthaben auf dem Mobiltelefon. Wenn Letzteres wirklich der Grund für ein Unterbleiben eines Anrufs gewesen wäre, hätte sie dies kaum vergessen und anlässlich der Hauptverhand- lung erwähnt. 5.6. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten wie aufgezeigt – und zwar keinesfalls nur in Nebenpunkten, sondern teils auch im Kernbereich – zahlreiche Auffällig- keiten und erhebliche Widersprüche, was die Aussagen der Privatklägerin 1 in zahlreichen wichtigen Bereichen als unglaubhaft erscheinen lassen. Dies lässt unüberwindbare Zweifel an ihrer Darstellung des Vorfalls aufkommen. Es kann weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf jene der Privatklägerin 1 ab- gestellt werden. Es liegen zudem keine weiteren Beweismittel vor, welche die ei- ne oder andere Darstellung stützen würden. Der eingeklagte Sachverhalt kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 191 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

- 49 - B. Anklageziffer 1.2: Vorfall vom 8. November 2013 (Versuchte Nötigung, Körperverletzung, Drohung)

a) Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vorgeworfen, sich am Freitag, den 8. November 2013, ca. um 23:00 Uhr im Rahmen einer Auseinander- setzung mit der Privatklägerin 2 vor der N._____-Bar an der …strasse … in … Zü- rich der versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, sowie der Drohung schuldig gemacht zu haben (Urk. 17 S. 3 f.).

2. Anerkannter Sachverhalt In Bezug auf den unter Ziffer. 1.2 eingeklagten Sachverhalt hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 49 S. 35), lediglich anerkannt, dass sich die Privatklägerin 2, O._____ und er am Abend des 8. November 2013 in und vor der N._____-Bar an der ...strasse ... in Zürich begegnet sind.

3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Ablauf der Geschehnisse. So- mit ist auch bei diesem Anklagesachverhalt zu prüfen, ob er aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. ND 1/5/1-2) und des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/1-2) bei den Akten. Ebenfalls befragt wurde O._____ (Urk. ND 1/4/2), gegen den ein separates Verfahren geführt wurde. Bei den Akten liegt ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Rechts- medizinische Institut der Universität Zürich, IRM (Urk. ND 1/6/8) und ein ärztlicher Befund (Urk. ND 1/6/10 ), beide die Privatklägerin 2 betreffend.

- 50 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt aufgeführt (Urk. 49 S. 36-39) und auch die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens des IRM und des ärztlichen Befundes richtig festgehalten (Urk. 49 S. 39 Ziff. 2.2.6.). 4.2. Nach entsprechender Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht des bisherigen Aussageverhaltens des Beschuldigten, der anders- lautenden Aussagen der Privatklägerin 2 und O._____, der Lügensignale und Wi- dersprüche in seinen eigenen Aussagen die Version der Geschehnisse des Be- schuldigten zum Abend des 8. November 2013 nicht realitätsbegründend erschei- ne, weshalb der von diesem geschilderte Handlungsablauf ausgeschlossen wer- den müsse (Urk. 49 S. 40). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen von O._____ gewürdigt und diese nachvollziehbar und zutreffend als unzuverlässig qualifiziert (Urk. 49 S. 37). Da- rauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass O._____ alles unternommen hat, um die Privatklägerin 2 in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. So hat er beispielsweise anlässlich seiner Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom

27. November 2013 (Urk. ND 1/4/1) ausgeführt, dass die Privatklägerin 2 total be- trunken gewesen sei und in die Hosen gemacht habe. Sie sei völlig betrunken gewesen und habe ihr Kleider abgezogen und sie habe "Pipi" gemacht (Urk. ND 1/4/1 S. 3 Antworten auf Fragen 20 und 23). Die von der Verteidigung (Urk. 74 S. 25 f.) ins Feld geführte emotionale Verbundenheit von O._____ mit der Privat- klägerin 2 hinderte ihn offensichtlich nicht daran, diese schlecht zu machen. Die erwähnten unnötig herabmindernden Kommentare lassen die Aussagen von O._____ zusätzlich als unglaubhaft erscheinen. 4.5. Die Vorinstanz führt aus, dass die Äusserungen der Privatklägerin 2 durch das Gutachten des IRM gestützt würden, indem Verletzungen im Halsbereich und auf der Stirn nachgewiesen werden könnten. Das Gutachten zähle zudem als mögliche Ursachen dieser Verletzungen explizit solche Einwirkungen auf, die den konkreten Tatvorwürfen entsprächen. Auch schliesse der ärztliche Befund sodann

- 51 - eine Selbstzufügung dieser Verletzungen aus, weshalb auf eine Fremdeinwirkung geschlossen werden müsse. Mit dem Gutachten des IRM und dem ärztlichen Be- fund würden folglich objektivierte Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der Aus- sagen der Privatklägerin 2 zur Nacht des 8. Oktobers 2014 vor der N._____-Bar sprechen (Urk. 49 S. 39). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 somit als hoch zu qualifizieren sei und objektivierte Anhaltspunkte für deren Wahrheitsgehalt sprächen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie wirklich Erlebtem entsprächen und wahr seien. Letztlich sei schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 diese Vorwürfe hätte erfinden sollen (Urk. 49 S. 43). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 S. 24) ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 wegen der Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Be- schuldigten ein Motiv für eine falsche Beschuldigung des Beschuldigten hatte, lief doch das Verfahren wegen der Vergewaltigung bereits. Vielmehr hatte der Be- schuldigte wegen der Strafanzeige betreffend die Vergewaltigung einen Grund, um wütend auf die Privatklägerin 2 zu sein (vgl. dazu die Ausführungen der Vor- instanz, Urk. 49 S. 42 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter trifft mit der Verteidigung zu, dass die Privatklägerin 2 gesagt hat, der Beschuldigte habe sie mit der rechten Hand gewürgt (Urk. ND 1/5/1 S. 3 oben), dies aber gemäss dem Gutachten gar nicht möglich sei (Urk. 74 S. 27). Es ist jedoch durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin 2 diesbezüglich geirrt hat, zumal der linke Arm bzw. die linke Hand des sie würgenden Beschuldigten sich aus ihrer Sicht rechts befunden hat. Diese Auffassung deckt sich auch mit dem Anklagevorwurf, gemäss welchem der Be- schuldigte der Privatklägerin 2 drei Minuten den Hals zudrückte ohne anzugeben, mit welcher Hand er dies getan hat (Urk. 17 S. 3). Die Verteidigung moniert wei- ter, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, wenn jemand, der von hin- ten auf die Strasse gestossen werde, auf den Rücken und Hinterkopf zu fallen komme (Urk. 74 S. 28). Dem ist zu entgegnen, dass dies sehr wohl denkbar ist, beispielsweise wenn der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an deren Körperseite (und nicht exakt in der Körpermitte) gestossen hat, was eine Drehung ihres Kör- pers während dem Sturz um 180 Grad zur Folge gehabt haben könnte.

- 52 - 4.7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt.

b) Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, als mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 49 S. 45-48).

2. Antrag der Privatklägerin 2 2.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 1, Urk. 75 S. 1). 2.2. Vor Vorinstanz stellte die Vertreterin der Privatklägerin 2 bereits denselben Antrag. Sie führte dazu aus, indem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht nur am Hals gepackt und minutenlang gewürgt sowie hernach auch auf eine stark be- fahrene Strasse hinausgestossen habe, habe er eine schwere, wenn nicht gar ei- ne lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin 2 in Kauf genommen. Dass der Würgeakt nicht schlimmere als die tatsächlich eingetretenen Folgen gezeitigt habe, sei wohl einzig dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass der Be- schuldigte verletzungsbedingt nicht mit beiden Händen die volle Kraft aufzuwen- den vermöge. Auch als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vom Trottoir auf die Strasse hinausgestossen habe, habe er keineswegs davon ausgehen können, dass allfällig herannahende Automobilisten die unvermittelt auf die Fahrbahn fal- lende Privatklägerin noch rechtzeitig bemerken und imstande sein würden, ihr Fahrzeug vor ihr abzubremsen. Auch hier dürften wesentlich schlimmere Folgen bloss durch Zufall ausgeblieben sein (Urk. 33 S. 5).

- 53 - 2.3. Zur Begründung ihres Antrages im Rahmen der Anschlussberufung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 aus, Tätlichkeit sei gemäss herrschender Leh- re und Rechtsprechung der bloss geringfügige und folgenlose Angriff auf die kör- perliche Integrität. Die vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 ausgeteilten Faustschläge und Tritte sowie das Schlagen mit einem Gegenstand (Flasche) ge- gen den Kopf und der Stoss auf die Strasse hätten mehr als eine vorübergehende harmlose Störung des körperlichen Wohlbefindens bewirkt. Sie seien mit erhebli- cher sofortiger Schmerzzufügung verbunden gewesen und die Folgen seien auch mehrere Tage nach dem Vorfall noch sicht- und spürbar gewesen. Dieses Verhal- ten des Beschuldigten erfülle daher unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Faustschläge in die Nierengegend, die Schläge mit der Flasche gegen den Kopf überschritten eindeutig das Mass dessen, was landläufig noch als Tätlichkeit betrachtet werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Sturzes auf die Strasse. Der Privatklägerin 2 sei nach dem Vorfall schwindlig gewesen und sie habe Schmer- zen am Körper gehabt. Übelkeit und Schwindel seien Kardinalsymptome für eine Hirnerschütterung. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass sich Prellmarken auf der dunklen Haut der Privatklägerin 2 kaum abzeichneten, was aber nicht heisse, dass sie nicht existiert hätten. Die Privatklägerin 2 sei einem ganzen Repertoire von körperlicher Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten ausgesetzt gewe- sen, weshalb auch eine Aufteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, nicht statthaft erscheine. Selbst wenn man zum Schluss komme, die Verletzungen seien geringfügig bzw. es liege ein Grenzfall vor, so sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass vorab Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen müss- te und nicht einfach auf Tätlichkeiten geschlossen werden dürfe, wie dies die Vor- instanz getan habe (Urk. 75 S. 5 ff.).

3. Körperverletzung und Tätlichkeiten 3.1. Die rechtlichen Grundlagen bezüglich Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden (Urk. 49 S. 46 Ziff. 2.4.2.2.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 54 - 3.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hat, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität (BGE 134 IV 191 = Pra 97 [2008] Nr. 148). Strafwür- dig sind nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unver- sehrtheit. Eine Tätlichkeit ist gemäss Bundesgericht anzunehmen "bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" (BGE 117 IV 17; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 126 N 1). Auch leichte gesundheitli- che Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, 3. Auflage 2013, Art. 126 N 4). 3.3. Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blut- ergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. Die Tätlichkeit ist dadurch von der Körperverletzung abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5). Als Tätlichkeiten wurden vom Bundesgericht beispielsweise eine Prellung am Schulterblatt und eine leichte Schürfung am Hals qualifiziert, die noch zwei Tage nach der Auseinandersetzung zwischen zwei Kin- dern feststellbar war. Ebenso wurden leichte Hämatome an beiden Unterarmen und ein emotionaler Schock, zugefügt im Zuge einer Auseinandersetzung zwi- schen zwei Frauen, als Tätlichkeiten eingestuft (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 19, unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Körperverletzung und nicht mehr bloss als Tätlichkeit sind dagegen das "Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und derglei- chen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens" einzustufen. Wo indessen auch die bloss vorübergehende Stö-

- 55 - rung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzung in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 123 N 2). Als Körperverletzung wurde vom Bundesgericht zum Beispiel ein durch einen Faustschlag verursachtes erhebliches Hämatom im Bereich des Auges qualifiziert. Ebenso wurde das Zei- chen eines Faustschlags am rechten Auge sowie eine Quetschung an der Un- terlippe beim ersten Opfer und eine Prellung der Unterkieferregion rechts, eine Rippenkontusion links vorne sowie Schürfwunden am rechten Vorderarm und an der linken Hand beim zweiten Opfer als Körperverletzung eingestuft. Weiter wur- den die durch einen Faustschlag zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/ Jochbogen rechts mit Schwellungen und starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über Nasenrücken und multiple kleinere Rissquetschwun- den auf Unterlippeninnenseite als Körperverletzungen taxiert. Dann wurde ein Faustschlag ins Gesicht, der unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief, als Körperverletzung eingestuft (BSK-StGB II, Roth/ Berkemeier,

3. Auflage 2013, Art. 123 N 57, unter Hinweis auf die erwähnten und weiteren Bundesgerichtsentscheide). 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Privatklägerin 2 aufgrund der Schlä- ge und Tritte ein bis fünf Tage Schmerzen gehabt. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 9. Januar 2014 (Urk. ND 1/6/8) sind die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 10. November 2013 festgehalten: Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung der Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie am Universitätsspital Zürich wurde bei der Privatklägerin 2 eine Druckschmerzhaftigkeit am Kehlkopf links festgestellt. In der Rachenspiege- lung zeigten sich beidseitige Unterblutungen der Taschenfalten parallel zu den Stimmlippen (Urk. ND 1/6/8 S. 2). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom

10. November 2013 fand sich eine ca. 2 cm durchmessende, druckschmerzhafte Schwellung zwischen den Augenbrauen. Jedoch liessen sich am Körper der Pri- vatklägerin 2 keinerlei frische Verletzungen abgrenzen. Insbesondere fanden sich keine punktförmigen Einblutungen in den Kopfschleimhäuten (Urk. ND 1/6/8 S. 3). Die Gutachterinnen halten zu der an der Stirn festgestellten druckschmerzhaften

- 56 - Schwellung fest, dass diese die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, wie bei- spielsweise eines Faustschlages oder eines Anschlagens des Kopfes an einer Fläche, wie von der Privatklägerin 2 angegeben, sein könne. Die Einblutungen beidseits der Taschenfalte seien Folge einer heftigen, stumpfen Gewalteinwirkung gegen beide Kehlkopfseiten der Privatklägerin 2, wie sie beispielsweise nach ei- nem Würgeangriff, also einem Angriff gegen den Hals mit den Händen, wie dies auch von der Privatklägerin 2 angegeben worden sei (Urk. 1/6/8 S. 4 f. Antwort zu Frage 4). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. P._____, Allgemeine Medizin FMH, vom

15. März 2014 (Urk. ND 1/6/10), hat die Untersuchung der Privatklägerin 2 am 13. November 2013 ergeben, dass diese Atembeschwerden während einem Tag, Schmerzen beide US vorn (Prellungen) und Abdominalschmerzen gehabt habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 2 habe vier Tage (10.-14.11.13) gedauert (Urk. ND 1/6/10 S. 2). 3.5. In Bezug auf die Schläge mit der Faust gegen die Nieren, der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche auf die Stirn, dem Tritt gegen die Füsse der Privat- klägerin 2 und dem Stoss der Privatklägerin 2 auf die Strasse hat die Vorinstanz erwogen, dass nebst ihren subjektiv empfundenen Schmerzen keine körperlichen Beeinträchtigungen auszumachen seien. Bezüglich der Beule an der Stirn sei von einem kurzen Heilungszeitraum auszugehen. Auch hinsichtlich des Sturzes auf die Fahrbahn seien keine bleibenden Blessuren bekannt. Insgesamt hätten diese Angriffe des Beschuldigten lediglich zu harmlosen Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität der Privatklägerin 2 geführt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass diese den Anforderungen an die einfache Körperverletzung nicht zu genügen vermögen. Jedoch sei der objektive Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 49 S. 47). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und folgendermassen zu ergänzen: Die Verletzungen, welche bei der Privatklägerin 2 durch die Schläge, Tritte und den Stoss des Beschuldigten entstanden sind, hatten eine Beule an der Stirn, Prellun- gen an den Wadenbeinen und Schmerzen im Bauchbereich bewirkt, waren je- doch bloss vorübergehender Natur, selbst wenn sie noch zwei, drei Tage sicht-

- 57 - und spürbar waren. Die erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen sind nicht mit einem krankhaften Zustand gleichzusetzen. In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung mangelt es an der für die Körperverletzung erforderlichen Inten- sität. Die Faustschläge seitlich in die Nierengegend, die Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche gegen die Stirn und mit den Füssen gegen die Füsse der Privatklägerin 2 sowie der Wurf auf die Strasse mit Aufschlagen ihres Kopfes auf dem Boden, sind folglich mit der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Erfordernis des Strafantrages ist ebenfalls erfüllt. Da der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6. Die Vorinstanz führte zum Würgen der Privatklägerin 2 aus, dass diese noch tagelang Druckschmerzen am Hals verspürt habe und Blutergüsse feststellbar gewesen seien. Aufgrund dessen müsse von einer erheblichen Krafteinwirkung auf den Hals ausgegangen werden, was angesichts der hohen Empfindlichkeit dieser Körperstelle nicht bloss als harmlose Beeinträchtigung der physischen In- tegrität qualifiziert werden könne. Da anderseits eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeschlossen werden müsse, sei in Bezug auf die- sen Handlungsabschnitt der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte habe mit Wis- sen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Es seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht habe. Diese Erwägungen sind zutreffend. Es ist jedoch zu ergänzen, dass grundsätzlich in Bezug betreffend Würgen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB in Frage käme, wonach bestraft wird, wer einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Dieser Tatbestand geht demjenigen der schweren Körperverletzung vor, wenn der Täter sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufü-

- 58 - gen (BSK-StGB II, Maeder, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 62 unter Hinweis auf BGE 124 IV 53). Eine Überprüfung dieses Tatbestand erübrigt sich jedoch, da dessen Elemente keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 17). Weiter macht sich gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Würgen, wie vor- liegend erstellt, ist grundsätzlich dazu geeignet. Da die Privatklägerin 2 dadurch unbestrittenermassen nicht lebensgefährlich verletzt wurde und somit der Erfolg in objektiver Hinsicht nicht eingetreten ist, käme allenfalls ein Versuch der schweren Körperverletzung in Frage. Eine genauere Überprüfung erübrigt sich jedoch eben- falls, da auch dieser Tatbestand keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17).

4. Drohung 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin 2 beim Versuch, die N._____-Bar zu verlassen: "Heute mache ich dich fertig, ich bringe dich um". Damit bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit dem Tod, was die Privatklägerin 2, wel- che unmittelbar vorher vom Beschuldigten gewürgt worden war, in dieser Situati- on sehr ernst nahm und Angst bekam. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Privatklägerin 2 dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen und handelte damit vorsätzlich. 4.3. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Be- schuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

- 59 -

5. Versuchte Nötigung 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Nötigung sind zutreffend (Urk. 49 S. 45 Ziff. 2.4.1.). Es kann auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Zusammenfassung Schuldpunkt Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er ist jedoch freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Festsetzung des Strafrahmens 1.1. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung ist der mass- gebende Strafrahmen jener für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wobei die Strafandrohung für die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gleich lautet, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. 1.2. Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung können sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken.

- 60 - Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes nach oben zu erweitern, da sich die Strafe ohne Berücksich- tigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichti- gen. 1.3. Am 3. April 2014 wurde bei Dr. med. Q._____, FMG Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zu den Fragen einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme äussern soll (Urk. 11/1). Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist im Gutachten vom 6. Juli 2014 (Urk. 11/7) festgehalten, dass keine Diagnose einer Intelligenzminderung gemäss international gültigen Kriterien (ICD-10) vorliege (Urk. 11/7 S. 45). Eben- falls nicht erfüllt sind gemäss Gutachten die Kriterien zur Diagnose einer Alkohol- abhängigkeit (Urk. 11/7 S. 48). Das Gutachten geht davon aus, dass dem Be- schuldigten grundsätzlich das Unrecht seiner Taten bewusst war und somit die Einsichtsfähigkeit vorhanden war (Urk. 11/7 S. 50). Nach dem Vorfall vom 8. November 2013, ca. 23 Uhr, zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 wurde der Beschuldigte am 9. November 2013 um 13.15 Uhr verhaftet. Der am 9. November 2013 um 14.12 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab einen Wert von 1,50 Gewichtspromillen (Urk. 9/2/1 S. 2; Urk. 11/7 S. 13 oben). Den Ak- ten lässt sich nicht klar entnehmen, in welchem Zustand sich der Beschuldigte an- lässlich der Auseinandersetzung vom 8. November 2013 befand. Aufgrund der Angaben der Beteiligten kann jedoch als erstellt gelten, dass auch der Be- schuldigte in der fraglichen Nacht alkoholische Getränke zu sich genommen hat. So äusserte er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, dass er beim "Vorfall in Zürich" (gemeint ist der 8. November 2013) zwar angetrunken, jedoch "nicht besoffen" gewesen sei (Urk. 11/7 S. 26). Der psychiatrische Experte kam zum Schluss, dass die Kriterien für eine Diagno- se einer Alkoholabhängigkeit nicht erfüllt seien. Es liege aber zumindest ein so-

- 61 - genannter "schädlicher Gebrauch" (ICD-10: F10.1) vor (Urk. 11/7 S. 48). Es be- stehe auch ein klarer Zusammenhang zwischen diesem schädlichen Gebrauch und den Taten (somit auch jenen vom 8. November 2013; Urk. 11/7 S. 49 oben). Der Beschuldigte tendiere offensichtlich (und auch von ihm selbst eingeräumt) un- ter dem Einfluss von Alkohol infolge seiner Impulsivität und allgemeiner Ent- hemmung in Auseinandersetzungen zu körperlicher Gewalt (Urk. 11/7 S. 50). Der Gutachter schliesst letztlich auf eine "maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit", welche im Wesentlichen durch die alkoholbedingte Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit begründet sei (Urk. 11/7 S. 51 unten und S. 54). Die Überlegungen des Gutachters überzeugen. Dennoch steht nicht zur Debatte, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Die maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit wird minim strafreduzierend zu berücksichtigen sein. 1.4. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. 1.5. Somit ist vom ordentlichen Strafrahmen vom schwersten Delikt, der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, nebst einer Busse von höchs- tens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten, auszugehen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 49 S. 48 - 51). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 2.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch

- 62 - die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK-StGB I, Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 6 ff.; Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zu- sammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- ter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische und physische Gesundheit. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin 2 während längerer Zeit an ihrem Hals. Tagelang war an dieser Stelle eine Druckschmerzhaftigkeit feststellbar. Zutreffend hat die Vorinstanz da- rauf hingewiesen, dass die ärztlich festgestellten Blessuren auf eine nicht uner- hebliche Kraftenwirkung auf den Hals hindeuten und von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Das Tatvorgehen war grund- sätzlich auch geeignet, eine Gefährdung des Lebens oder eine schwere Körper- verletzung hervorzurufen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist dem- nach entgegen der Vorinstanz keineswegs mehr eher leicht, sondern erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere ist demnach bei 15 Monaten anzusetzen.

- 63 - 3.2. Subjektive Tatschwere Als die Privatklägerin 2, aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten und O._____, die N._____-Bar verlassen wollte, packte der Beschuldigte sie und drückte ihren Hals zu. Damit hat der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehan- delt. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die Beweggründe, welche den Be- schuldigten zur Tat bewogen hatten, besonders niedrig seien, sei doch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit den Angriffen auf die Privatklägerin 2 für den Vergewaltigungsvorwurf habe rächen wollen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Minim strafmindernd ist dagegen – wie vorn bereits dargelegt

– die alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu gewichten. Da sich die straferhöhenden und -mindernden Elemente vorliegend gegenseitig neutralisieren, bleibt es bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Monaten.

4. Drohung 4.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schützt die Willens- freiheit. Der Beschuldigte hat mit seiner Drohung die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt. Dies nachdem er sie bereits gewürgt hatte, was die Verwirkli- chung des angedrohten Übels als durchaus real erscheinen liess. Grundsätzlich zählen Todesdrohungen, die aufgrund eines vorangegangenen Würgevorgangs für die Betroffene berechtigterweise real erscheinen, zu den schwersten Dro- hungen. Strafmindernde Faktoren lassen sich entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht ausmachen. Es ist von einem mittleren objektiven Verschulden auszugehen. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie bereits bei der einfa- chen Körperverletzung ausgeführt, ist als Motiv eine Rache für den Vergewalti- gungsvorwurf zu sehen, was sich straferhöhend auswirkt. Wiederum minim straf-

- 64 - mindernd ist die Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grade zu berücksichtigen. Für die Drohung ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 6 Monate zu erhöhen.

5. Versuchte Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die freie Willensbildung und Willensbetäti- gung des Einzelnen (BGE 106 IV 125 E. 2.a). Entgegen der Vorinstanz kann das zufälligen Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 nicht zu- gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Auch dass die Privatklägerin keine psychischen Schäden davongetragen hat, ist nicht strafmindernd zu berücksichti- gen. Nicht unwesentlich strafmindernd ist der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu werten. Es ist von einem knapp mittleren Verschulden auszugehen. 5.2. Subjektive Tatschwere Wiederum ist beim Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grade auszugehen, was zu einer minimen Strafreduktion führt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Beweggründe, die den Beschul- digten zur versuchten Nötigung bewogen, als rein egoistisch zu beurteilen, wollte er durch die Tat doch seine Strafverfolgung verhindern (Urk. 49 S. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint die subjektive Tatschwere als noch nicht er- heblich. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der versuchten Nötigung und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angemessen.

6. Zwischenfazit Zusammenfassend ist gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten auszugehen.

- 65 -

7. Täterkomponente 7.1 Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung aussagte, er suche seit einem Jahr Arbeit und besuche ein bis zweimal jährlich in K._____ seine Frau (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er arbeite seit Dezember 2014 in G._____ in einem Altersheim. Er verrichte dort Putzarbeiten und verdiene Fr. 800.-- im Monat. Dies sei eine Ar- beit für Menschen mit einer Beeinträchtigung. Weiter erhalte er monatlich Fr. 1'500.-- von der IV und Fr. 900.-- vom Sozialamt. Er sei verheiratet und seine Frau lebe in K._____. Er habe vier Kinder im Alter zwischen einer Woche und zehn Jahren. Mit dem Trinken alkoholischer Getränke habe er vor zwei Jahren aufgehört. Er habe sich folglich an die Auflage des Bezirksgerichts gehalten, wo- nach er während der Probezeit keinen Alkohol trinken dürfe (Urk. 73 S. 2 ff.). Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten die bereits seit zwei Jahren an- dauernde Alkoholabstinenz anzurechnen. 7.2 Vorstrafen Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 (Urk. 51), welche sich leicht straferhöhend auswirkt. 7.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte war nicht geständig, weshalb in diesem Zusammenhang keine Strafreduktion erfolgen kann. Gemäss Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 23. Oktober 2014 hat sich der Beschuldigte sowohl gegenüber Mitarbeiter des Gefängnisses als auch

- 66 - gegenüber Mitgefangenen stets korrekt verhalten. Dies ist neutral zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.5.).

8. Fazit Freiheitsstrafe 8.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatz- strafe von 24 Monaten und unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden straferhöhenden (eine Vorstrafe) und strafmindernden (Alkoholabstinenz) Fakto- ren erscheint eine Freiheitstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen angemessen. 8.2. Der Beschuldigte war vom 7. Oktober 2013 bis am 17. Oktober 2013 und vom 9. November 2013 bis am 18. November 2013 in Polizei- und Unter- suchungshaft. Ab dem 25. November 2013 war er erneut in Untersuchungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft, welche bis am 29. Oktober 2014 dauerte. Die insgesamt 359 Tage erstandene Haft sind dem Beschuldigten anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Mehrfache Tätlichkeiten 9.1. Der Beschuldigte wird, wie dargelegt, auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit sepa- rater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.2. Die für die Übertretung auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation mass- gebend. 9.3. Das objektive Tatverschulden bei den Tätlichkeiten ist als nicht mehr leicht einzustufen. Der Grad des Verschuldens würde eine Busse am oberen Rand des ersten Drittels des Bussenrahmens rechtfertigen. 9.4. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich festhalten, dass dieser arbeitet, Fr. 800.-- verdient und ausserdem von der IV und der

- 67 - Sozialhilfe lebt. Er hat kein Vermögen. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.-- angemessen. 9.5. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Gewährung des bedingten Vollzuges 1.1. Im Unterschied zu den vorinstanzlich ausgesprochenen 36 Monaten liegen die nun ausgefällten 24 Monate Freiheitstrafe gerade noch im Bereich, in wel- chem der (voll-) bedingte Vollzug möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist nach der genannten Bestimmung in der Regel zu gewähren, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Straf- aufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Tä- ter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die

- 68 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom

20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte weist zwar eine (nicht einschlägige) Vorstrafe auf, bei wel- cher es sich jedoch um eine bereits knapp acht Jahre zurückliegende Tat handelt, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sanktio- niert wurde (Urk. 51). Es ist deshalb Abs. 1 und nicht Abs. 2 von Art. 42 StGB an- wendbar. Die günstige Prognose wird folglich entsprechend den obigen Erwägun- gen vermutet. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft während 359 Tagen die Freiheit ent- zogen war, was die Warnwirkung einer nun bedingt ausgesprochenen Strafe zweifellos verstärkt. Günstige Prognoseumstände sind schliesslich ebenfalls, dass der Beschuldigte einer Arbeit nachgeht und offenbar dem Alkohol entsagt hat. Umstände, die eine ungünstige Prognose vermuten liessen, liegen dagegen nicht vor. 1.4. Eine unbedingte Strafe erscheint damit nicht notwendig, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal seit der Tat zwei Jahre verstrichen sind und dem Beschuldigten in diesem Zeitraum keine neuen Straftaten nachgewiesen wurden (Urk. 51). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, während derselben sich der Beschuldigte zu bewähren ha- ben wird (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 46 StGB).

2. Weisung für die Dauer der Probezeit Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2014 dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren einer Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 49 S. 59 unten). Die Weisung ist zu bestätigen.

- 69 - V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz und Genugtuung Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 49 S. 60 f. Ziffern 1-3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz beantragt, den Beschuldigten im Grund- satz zur Übernahme der Kosten für künftige Psychotherapien zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 7. Oktober 2014 notwendig wer- den. Gleichzeitig hat sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 8. Oktober 2013 beantragt (Urk. 32). Aufgrund des nun erfolgten Freispruchs betreffend die Vergewaltigung sind die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzu- weisen.

3. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz beantragt, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachver- halt zu verpflichten. Sodann hat sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins ab dem Ereignisdatum beantragt (Urk. 33). Diese Forderungen hat sie in der Anschlussberufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt, wobei sie den Zins der Genugtuungsforderung auf 5% festsetzte (Urk. 61 S. 1 f., Urk. 75 S. 1 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 2 durch die Tathandlung der einfachen Körperverletzung widerrechtlich verletzt habe. Ein dadurch noch entstehender allfälliger Schaden sei ferner die di- rekte kausale Folge des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens des Be- schuldigten, weshalb dieser aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden

- 70 - Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig werde. Dem ist nichts beizufügen. 3.3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Genugtuung kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 63 Ziff. 4.2.3.). Die Vorinstanz hat die Genug- tuung für die Privatklägerin 2 auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, was in Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis als ange- messen erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Er- gänzend ist festzuhalten, dass entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 2 ein Zins von 5% ab dem Ereignisdatum, d.h. dem 8. November 2013, geschuldet ist. VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Ausgenommen hat sie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche die Vorinstanz unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der beiden Privatklägerinnen wurden (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen. 1.2. Vorerst bleibt festzuhalten, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 9) nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen ist. 1.3. Wird eine beschuldigte Person teilweise frei- und teilweise schuldig gespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK-StPO, Th. Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Eine Bewertung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ergibt, dass die Vergewaltigung der deutlich schwerere Vorwurf ist. Diesbezüglich wird der Be- schuldigte freigesprochen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschuldigten 1/4 der

- 71 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und 3/4 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Dies hat zur Konsequenz, dass 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren) definitiv und 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei im Umfang von 1/4 das Rückforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Unter- suchung und erstinstanzliches Verfahren) sind hingegen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.1. Ausgangspunkt ist, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Zivilforderungen sowie der Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 haben weder Berufung noch An- schlussberufung erhoben; sie beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin 2 hat Anschlussberufung erhoben, die sich auf die rechtliche Würdigung einzelner Delikte (einfache Körperverletzung statt Tätlichkei- ten) sowie die Genugtuung beschränkt. 2.1.2. Da sich im Berufungsverfahren verschiedene Parteien gegenüber- stehen, sind die einzelnen Urteilsteile vorab zu gewichten. Der Schuldpunkt ins- gesamt wird mit 5/10, die Sanktion mit 3/10 und die Zivilforderungen mit 2/10 ge- wichtet. Nachstehend ist aufzuzeigen, wie viel von diesen Teilbereichen anteils- mässig auf welche Partei fällt. 2.1.3. Beim Schuldpunkt ist erneut zu vermerken, dass die behauptete Ver- gewaltigung als Hauptdelikt zu bezeichnen ist. Hier hat der Beschuldigte einen

- 72 - Freispruch beantragt, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 die Bestätigung des Schuldspruchs beantragen, wobei die Privatklägerin 1 hier keine aktive Rolle spielte, die über den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides hinausging. Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Vergewaltigung, während die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) diesbezüglich unter- liegt. Bezüglich Anklageziffer 1.2. (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2) unterliegt der Beschuldigte hingegen vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt in glei- chem Masse. Die Privatklägerin 2 erhob betreffend die rechtliche Würdigung we- niger Delikte Anschlussberufung. Diesbezüglich unterliegt sie, doch mussten die Delikte aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Des- halb rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Privatklägerin 2 in diesem Punkt mit Kosten zu belasten, zumal der Schuldpunkt auch von der Staatsanwaltschaft ver- treten wird. Eine Gewichtung des Schuldpunkts ergibt, dass dem Beschuldigten 1/4 und der Staatsanwaltschaft 3/4 (von 5/10) aufzuerlegen sind, weshalb unter diesem Titel beim Beschuldigten 7/60 und bei der Staatsanwaltschaft 23/60 verbleiben. 2.1.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Der Beschuldigte verlangt aufgrund des von ihm beantragten Freispruchs, es sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung der Sanktion beantragt. Der Beschuldigte wird mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (und einer Übertretungs- busse von Fr. 500.--) bestraft. Der Beschuldigte unterliegt daher im Umfang von 2/3, die Staatsanwaltschaft im Umfang von 1/3 (je von 3/10). Dies bedeutet, dass beim Beschuldigten 12/60 und bei der Staatsanwaltschaft 6/60 verbleiben. 2.1.5. Bei den Zivilforderungen ist zu berücksichtigen, dass zwei Privat- klägerinnen involviert sind. Gewichtet man die Vorwürfe bzw. die Forderungen, entfallen von den vorgenannten 2/10 (= 12/60) 2/3 auf die Privatklägerin 1 und 1/3 auf die Privatklägerin 2. Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte infolge des Freispruchs

- 73 - und der damit konnexen Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 voll- umfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in gleichem Masse. 2/3 von 12/60 sind 8/60. Diese 8/60 (abgerundet letztlich 7/60) hat grundsätzlich die Privatklägerin 1 zu tragen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und konsequenterweise die Abweisung der Genugtuungsforderung, während die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- plus 5% Zins beantragt. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zur Be- zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins verpflichtet. Der Be- schuldigte unterliegt diesbezüglich zu 1/5 und die Privatklägerin zu 4/5 (je von 4/60), weshalb beim Beschuldigten 1/60 und der Privatklägerin 2 3/60 der Kosten des Berufungsverfahren verbleiben. 2.1.6. Zusammengefasst haben die Parteien folgende Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen:

- der Beschuldigte: 1/3 (7/60 aufgrund des Schuldpunktes; 12/60 auf- grund der Sanktion und 1/60 bezüglich der Zivilforderung der Privat- klägerin 1 = 20/60)

- die Staatsanwaltschaft: 1/2 (23/60 aufgrund des Schuldpunktes und 6/60 aufgrund der Sanktion = 29/60, aufgerundet auf 30/60)

- die Privatklägerin 1: 7/60 (eigentlich 8/60 aufgrund der abgewiesenen Zivilforderungen, abgerundet auf 7/60), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- die Privatklägerin 2: 3/60 (aufgrund der teilweisen Abweisung ihrer Zi- vilforderung), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungs-

- 74 - pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.2 Entschädigungen 2.2.1. Bei der Frage, welchen Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren der Beschuldigte grundsätzlich zu tragen hat, ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen. Der Hauptvorwurf der Vergewaltigung entfällt, die Strafe wird reduziert; es ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Zivilforde- rungen. Dementsprechend wären die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Be- schuldigten grundsätzlich im Umfang von 1/3 aufzuerlegen, sind jedoch in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (mit einem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 2/3 der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.2. Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Mithin kann er auch nicht mit Kosten der Vertretung der Privatklägerin 1 belastet werden. Die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) unterliegt diesbezüglich vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2.3. Bezüglich der Konstellation Beschuldigter - Privatklägerin 2 unterliegt der Beschuldigte im Umfang von 3/4, die Privatklägerin 2 im Umfang von 1/4. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Angesichts der konkreten finanziellen Situation des Beschuldigten (Fr. 800.-- Lohn im Alters- heim; Fr. 1'500.-- IV; Fr. 900.-- Sozialamt; vgl. Urk. 73 S. 2) besteht kein Anlass, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerin 2 hat grundsätzlich 1/4 der Kosten ihrer Vertretung zu tragen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser Viertel jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 75 - 2.3. Belastung des Beschuldigten 2.3.1. Fragen liesse sich, ob der Beschuldigte finanziell derart schlecht ge- stellt ist, dass ihm keine Kosten zu überbinden wären. 2.3.2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 425 N. 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 2; BSK-StPO, Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil dar- über befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungs- pflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Ver- hältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getra- gen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auf- lage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Bun- desgerichtsentscheide 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 2.4.4. samt Ver- weisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002, E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N. 9, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2013, N. 1215 und Re- chenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Ge- richtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art

- 76 - der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.3.3. Der Beschuldigte geht im Moment einer Teilzeitbeschäftigung nach und wird auch von der öffentlichen Hand (IV, Sozialhilfe) unterstützt. Er ist jung, wes- halb zu erwarten ist, dass er künftig vermehrt einer Erwerbstätigkeit wird nachge- hen können. Es ist damit durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in den Genuss eines Vermögens- anfalls sonstiger Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) und

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1.2.).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 359 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 77 -

5. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen.

7. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin 1 (C._____) werden abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (B._____) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 1/4 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 78 - Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'667.85 amtliche Verteidigung Fr. 1'900.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 2'678.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu 1/3 und der Staatsanwalt- schaft zu 1/2, der Privatklägerin 1 (C._____) zu 7/60 und der Privatklägerin 2 (B._____) zu 3/60 auferlegt, die den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegten Anteile jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen je unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Im Umfang von 1/3 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 der Privatklägerin 2 auferlegt, der der Privatklägerin 2 auferlegte Anteil jedoch infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 79 -

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

- die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 6

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten bestraft, unter Anrechnung von 359 Tagen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wurde dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen. Der Beschuldigte wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (nachfolgend Privatkläge- rin 1) die aus dem der Anklageziffer 1.1 zugrunde liegenden Ereignis vom 7. Ok- tober 2013 entstehenden Kosten für eine allfällige psychotherapeutische Behand- lung der Privatklägerin 1 zu erstatten. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 7'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2013, zu bezahlen. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, zuzüglich 5% Zins seit

8. November 2013, zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli-

- 6 - chen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 49 S. 46 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Ausgenommen hat sie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche die Vorinstanz unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der beiden Privatklägerinnen wurden (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen.

E. 1.2 Vorerst bleibt festzuhalten, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 9) nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen ist.

E. 1.3 Wird eine beschuldigte Person teilweise frei- und teilweise schuldig gespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK-StPO, Th. Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Eine Bewertung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ergibt, dass die Vergewaltigung der deutlich schwerere Vorwurf ist. Diesbezüglich wird der Be- schuldigte freigesprochen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschuldigten 1/4 der

- 71 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und 3/4 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.4 Dies hat zur Konsequenz, dass 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren) definitiv und 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei im Umfang von 1/4 das Rückforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Unter- suchung und erstinstanzliches Verfahren) sind hingegen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.5 Somit ist vom ordentlichen Strafrahmen vom schwersten Delikt, der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, nebst einer Busse von höchs- tens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten, auszugehen.

2. Strafzumessung

E. 1.6 Am 10. September 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.1.1 Ausgangspunkt ist, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Zivilforderungen sowie der Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 haben weder Berufung noch An- schlussberufung erhoben; sie beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin 2 hat Anschlussberufung erhoben, die sich auf die rechtliche Würdigung einzelner Delikte (einfache Körperverletzung statt Tätlichkei- ten) sowie die Genugtuung beschränkt.

E. 2.1.2 Da sich im Berufungsverfahren verschiedene Parteien gegenüber- stehen, sind die einzelnen Urteilsteile vorab zu gewichten. Der Schuldpunkt ins- gesamt wird mit 5/10, die Sanktion mit 3/10 und die Zivilforderungen mit 2/10 ge- wichtet. Nachstehend ist aufzuzeigen, wie viel von diesen Teilbereichen anteils- mässig auf welche Partei fällt.

E. 2.1.3 Beim Schuldpunkt ist erneut zu vermerken, dass die behauptete Ver- gewaltigung als Hauptdelikt zu bezeichnen ist. Hier hat der Beschuldigte einen

- 72 - Freispruch beantragt, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 die Bestätigung des Schuldspruchs beantragen, wobei die Privatklägerin 1 hier keine aktive Rolle spielte, die über den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides hinausging. Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Vergewaltigung, während die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) diesbezüglich unter- liegt. Bezüglich Anklageziffer 1.2. (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2) unterliegt der Beschuldigte hingegen vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt in glei- chem Masse. Die Privatklägerin 2 erhob betreffend die rechtliche Würdigung we- niger Delikte Anschlussberufung. Diesbezüglich unterliegt sie, doch mussten die Delikte aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Des- halb rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Privatklägerin 2 in diesem Punkt mit Kosten zu belasten, zumal der Schuldpunkt auch von der Staatsanwaltschaft ver- treten wird. Eine Gewichtung des Schuldpunkts ergibt, dass dem Beschuldigten 1/4 und der Staatsanwaltschaft 3/4 (von 5/10) aufzuerlegen sind, weshalb unter diesem Titel beim Beschuldigten 7/60 und bei der Staatsanwaltschaft 23/60 verbleiben.

E. 2.1.4 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Der Beschuldigte verlangt aufgrund des von ihm beantragten Freispruchs, es sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung der Sanktion beantragt. Der Beschuldigte wird mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (und einer Übertretungs- busse von Fr. 500.--) bestraft. Der Beschuldigte unterliegt daher im Umfang von 2/3, die Staatsanwaltschaft im Umfang von 1/3 (je von 3/10). Dies bedeutet, dass beim Beschuldigten 12/60 und bei der Staatsanwaltschaft 6/60 verbleiben.

E. 2.1.5 Bei den Zivilforderungen ist zu berücksichtigen, dass zwei Privat- klägerinnen involviert sind. Gewichtet man die Vorwürfe bzw. die Forderungen, entfallen von den vorgenannten 2/10 (= 12/60) 2/3 auf die Privatklägerin 1 und 1/3 auf die Privatklägerin 2. Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte infolge des Freispruchs

- 73 - und der damit konnexen Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 voll- umfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in gleichem Masse. 2/3 von 12/60 sind 8/60. Diese 8/60 (abgerundet letztlich 7/60) hat grundsätzlich die Privatklägerin 1 zu tragen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und konsequenterweise die Abweisung der Genugtuungsforderung, während die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- plus 5% Zins beantragt. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zur Be- zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins verpflichtet. Der Be- schuldigte unterliegt diesbezüglich zu 1/5 und die Privatklägerin zu 4/5 (je von 4/60), weshalb beim Beschuldigten 1/60 und der Privatklägerin 2 3/60 der Kosten des Berufungsverfahren verbleiben.

E. 2.1.6 Zusammengefasst haben die Parteien folgende Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen:

- der Beschuldigte: 1/3 (7/60 aufgrund des Schuldpunktes; 12/60 auf- grund der Sanktion und 1/60 bezüglich der Zivilforderung der Privat- klägerin 1 = 20/60)

- die Staatsanwaltschaft: 1/2 (23/60 aufgrund des Schuldpunktes und 6/60 aufgrund der Sanktion = 29/60, aufgerundet auf 30/60)

- die Privatklägerin 1: 7/60 (eigentlich 8/60 aufgrund der abgewiesenen Zivilforderungen, abgerundet auf 7/60), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- die Privatklägerin 2: 3/60 (aufgrund der teilweisen Abweisung ihrer Zi- vilforderung), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungs-

- 74 - pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 2.2 Entschädigungen

E. 2.2.1 Bei der Frage, welchen Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren der Beschuldigte grundsätzlich zu tragen hat, ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen. Der Hauptvorwurf der Vergewaltigung entfällt, die Strafe wird reduziert; es ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Zivilforde- rungen. Dementsprechend wären die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Be- schuldigten grundsätzlich im Umfang von 1/3 aufzuerlegen, sind jedoch in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (mit einem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 2/3 der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.2 Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Mithin kann er auch nicht mit Kosten der Vertretung der Privatklägerin 1 belastet werden. Die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) unterliegt diesbezüglich vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

E. 2.2.3 Bezüglich der Konstellation Beschuldigter - Privatklägerin 2 unterliegt der Beschuldigte im Umfang von 3/4, die Privatklägerin 2 im Umfang von 1/4. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Angesichts der konkreten finanziellen Situation des Beschuldigten (Fr. 800.-- Lohn im Alters- heim; Fr. 1'500.-- IV; Fr. 900.-- Sozialamt; vgl. Urk. 73 S. 2) besteht kein Anlass, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerin 2 hat grundsätzlich 1/4 der Kosten ihrer Vertretung zu tragen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser Viertel jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 75 -

E. 2.3 Belastung des Beschuldigten

E. 2.3.1 Fragen liesse sich, ob der Beschuldigte finanziell derart schlecht ge- stellt ist, dass ihm keine Kosten zu überbinden wären.

E. 2.3.2 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 425 N. 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 2; BSK-StPO, Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil dar- über befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungs- pflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Ver- hältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getra- gen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auf- lage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Bun- desgerichtsentscheide 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 2.4.4. samt Ver- weisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002, E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N. 9, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2013, N. 1215 und Re- chenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Ge- richtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art

- 76 - der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).

E. 2.3.3 Der Beschuldigte geht im Moment einer Teilzeitbeschäftigung nach und wird auch von der öffentlichen Hand (IV, Sozialhilfe) unterstützt. Er ist jung, wes- halb zu erwarten ist, dass er künftig vermehrt einer Erwerbstätigkeit wird nachge- hen können. Es ist damit durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in den Genuss eines Vermögens- anfalls sonstiger Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) und

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1.2.).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 359 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 77 -

5. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen.

7. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin 1 (C._____) werden abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (B._____) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 1/4 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 78 - Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'667.85 amtliche Verteidigung Fr. 1'900.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 2'678.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu 1/3 und der Staatsanwalt- schaft zu 1/2, der Privatklägerin 1 (C._____) zu 7/60 und der Privatklägerin 2 (B._____) zu 3/60 auferlegt, die den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegten Anteile jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen je unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Im Umfang von 1/3 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 der Privatklägerin 2 auferlegt, der der Privatklägerin 2 auferlegte Anteil jedoch infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 79 -

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

- die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 6

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

E. 2.4 Unbestritten ist sodann, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Be- schuldigten in der fraglichen in der Wohnung von F._____ zu ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr kam (Prot. I S. 20).

E. 2.5 Unbestritten ist letztlich auch, dass die Privatklägerin 2 am Morgen des

7. Oktober 2013 an der Haustüre der Wohnung von F._____ klingelte und der Be- schuldigte daraufhin die Wohnungstüre öffnete. In der Folge kam es zu einem heftigen Streit zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten, worauf die- ser die Wohnung verliess. Die Privatklägerin 2 alarmierte die Polizei.

- 13 -

3. Bestrittener Sachverhalt

E. 3 Strafantrag Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin 2 hat am 10. November 2013, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall vom

E. 3.1 Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz beantragt, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachver- halt zu verpflichten. Sodann hat sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins ab dem Ereignisdatum beantragt (Urk. 33). Diese Forderungen hat sie in der Anschlussberufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt, wobei sie den Zins der Genugtuungsforderung auf 5% festsetzte (Urk. 61 S. 1 f., Urk. 75 S. 1 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 2 durch die Tathandlung der einfachen Körperverletzung widerrechtlich verletzt habe. Ein dadurch noch entstehender allfälliger Schaden sei ferner die di- rekte kausale Folge des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens des Be- schuldigten, weshalb dieser aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden

- 70 - Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig werde. Dem ist nichts beizufügen.

E. 3.3 Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Genugtuung kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 63 Ziff. 4.2.3.). Die Vorinstanz hat die Genug- tuung für die Privatklägerin 2 auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, was in Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis als ange- messen erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Er- gänzend ist festzuhalten, dass entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 2 ein Zins von 5% ab dem Ereignisdatum, d.h. dem 8. November 2013, geschuldet ist. VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren

E. 3.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Privatklägerin 2 aufgrund der Schlä- ge und Tritte ein bis fünf Tage Schmerzen gehabt. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 9. Januar 2014 (Urk. ND 1/6/8) sind die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 10. November 2013 festgehalten: Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung der Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie am Universitätsspital Zürich wurde bei der Privatklägerin 2 eine Druckschmerzhaftigkeit am Kehlkopf links festgestellt. In der Rachenspiege- lung zeigten sich beidseitige Unterblutungen der Taschenfalten parallel zu den Stimmlippen (Urk. ND 1/6/8 S. 2). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom

E. 3.5 In Bezug auf die Schläge mit der Faust gegen die Nieren, der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche auf die Stirn, dem Tritt gegen die Füsse der Privat- klägerin 2 und dem Stoss der Privatklägerin 2 auf die Strasse hat die Vorinstanz erwogen, dass nebst ihren subjektiv empfundenen Schmerzen keine körperlichen Beeinträchtigungen auszumachen seien. Bezüglich der Beule an der Stirn sei von einem kurzen Heilungszeitraum auszugehen. Auch hinsichtlich des Sturzes auf die Fahrbahn seien keine bleibenden Blessuren bekannt. Insgesamt hätten diese Angriffe des Beschuldigten lediglich zu harmlosen Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität der Privatklägerin 2 geführt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass diese den Anforderungen an die einfache Körperverletzung nicht zu genügen vermögen. Jedoch sei der objektive Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 49 S. 47). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und folgendermassen zu ergänzen: Die Verletzungen, welche bei der Privatklägerin 2 durch die Schläge, Tritte und den Stoss des Beschuldigten entstanden sind, hatten eine Beule an der Stirn, Prellun- gen an den Wadenbeinen und Schmerzen im Bauchbereich bewirkt, waren je- doch bloss vorübergehender Natur, selbst wenn sie noch zwei, drei Tage sicht-

- 57 - und spürbar waren. Die erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen sind nicht mit einem krankhaften Zustand gleichzusetzen. In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung mangelt es an der für die Körperverletzung erforderlichen Inten- sität. Die Faustschläge seitlich in die Nierengegend, die Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche gegen die Stirn und mit den Füssen gegen die Füsse der Privatklägerin 2 sowie der Wurf auf die Strasse mit Aufschlagen ihres Kopfes auf dem Boden, sind folglich mit der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Erfordernis des Strafantrages ist ebenfalls erfüllt. Da der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.6 Die Vorinstanz führte zum Würgen der Privatklägerin 2 aus, dass diese noch tagelang Druckschmerzen am Hals verspürt habe und Blutergüsse feststellbar gewesen seien. Aufgrund dessen müsse von einer erheblichen Krafteinwirkung auf den Hals ausgegangen werden, was angesichts der hohen Empfindlichkeit dieser Körperstelle nicht bloss als harmlose Beeinträchtigung der physischen In- tegrität qualifiziert werden könne. Da anderseits eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeschlossen werden müsse, sei in Bezug auf die- sen Handlungsabschnitt der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte habe mit Wis- sen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Es seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht habe. Diese Erwägungen sind zutreffend. Es ist jedoch zu ergänzen, dass grundsätzlich in Bezug betreffend Würgen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB in Frage käme, wonach bestraft wird, wer einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Dieser Tatbestand geht demjenigen der schweren Körperverletzung vor, wenn der Täter sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufü-

- 58 - gen (BSK-StGB II, Maeder, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 62 unter Hinweis auf BGE 124 IV 53). Eine Überprüfung dieses Tatbestand erübrigt sich jedoch, da dessen Elemente keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 17). Weiter macht sich gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Würgen, wie vor- liegend erstellt, ist grundsätzlich dazu geeignet. Da die Privatklägerin 2 dadurch unbestrittenermassen nicht lebensgefährlich verletzt wurde und somit der Erfolg in objektiver Hinsicht nicht eingetreten ist, käme allenfalls ein Versuch der schweren Körperverletzung in Frage. Eine genauere Überprüfung erübrigt sich jedoch eben- falls, da auch dieser Tatbestand keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17).

4. Drohung 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin 2 beim Versuch, die N._____-Bar zu verlassen: "Heute mache ich dich fertig, ich bringe dich um". Damit bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit dem Tod, was die Privatklägerin 2, wel- che unmittelbar vorher vom Beschuldigten gewürgt worden war, in dieser Situati- on sehr ernst nahm und Angst bekam. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Privatklägerin 2 dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen und handelte damit vorsätzlich. 4.3. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Be- schuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

- 59 -

5. Versuchte Nötigung 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Nötigung sind zutreffend (Urk. 49 S. 45 Ziff. 2.4.1.). Es kann auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Zusammenfassung Schuldpunkt Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er ist jedoch freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Festsetzung des Strafrahmens

E. 8 November 2013, einen entsprechende Strafantrag gestellt (Urk. ND 1/2).

4. Befangenheit Dolmetscherin 4.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass die Dolmetscherin befangen sei, da sie bereits bei den In- struktionsgesprächen der Verteidigung dabei gewesen sei und sich ausserdem anlässlich der Berufungsverhandlung ungefragt zu kulturellen Besonderheiten ge- äussert habe (Prot. II S. 9).

- 8 - 4.2. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Ge- mäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO gelten die Ausstandsvorschriften auch für Dolmetscher und Dolmetscherinnen. Aufgrund der Vorbringen der Vertre- terin der Privatklägerin 2 ist der Ausstandsgrund der Generalklausel von Art. 56 lit. b StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachver- ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation ein- schätzen würde (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9). Befangenheit einer Dolmetscherin ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be- fangenheit handelt es sich – wie erwähnt – um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann, weshalb es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfin- den einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2007 vom 11. März 2008, E. 3.2.). Zwar gelten gestützt auf Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen sinngemäss die Bestimmungen über Sachverständige. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Aufgaben von Übersetzern und Sachverständigen in wichtigen Teilen unter- schiedlich sind. Sachverständige sind Personen, die deshalb bestellt werden, um das Gericht mit seiner Sachkunde bei der Beurteilung des prozessrelevanten Sachverhalts behilflich zu sein. Übersetzer stellen nur (aber immerhin) ihr sprach- liches Fachwissen zur Verfügung; sie treffen – im Unterschied zu Sachverständi-

- 9 - gen – keine eigenen prozessrelevanten Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr sind Übersetzer dergestalt "Vermittler", dass sie Gesprochenes/Geschriebenes von ei- ner Sprache in die andere transponieren. Sie haben – dies ebenfalls im Unter- schied zu Sachverständigen – keine eigenen Wertungen vorzunehmen. Deshalb sind an die Befangenheit von Übersetzern geringere Anforderungen zu stellen als bei Sachverständigen. 4.3. Es ist unbestritten geblieben, dass die Dolmetscherin D._____, welche für die Berufungsverhandlung vom Berufungsgericht als Dolmetscherin aufgeboten worden ist, zuvor – ebenfalls als Dolmetscherin – an Instruktionsgesprächen zwi- schen Verteidiger und Beschuldigtem mitgewirkt hat. Die Dolmetscherin nahm anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Vorwürfen Stellung und erklärte, sie sei unparteiisch und müsse dies auch sein. In ihrer Aus- bildung zur Dolmetscherin sei ihr gesagt worden, dass wenn es um eine kulturelle Begebenheit gehe und eine Unklarheit vorliege, sie als Dolmetscherinnen Klarheit in die Sache bringen sollten. Genau das habe sie getan (Prot. II S. 11). 4.4. Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Verteidigung und Beschuldigtem ist besonderes Gewicht beizumessen. Es gibt im Dolmetscherver- zeichnis des Obergerichts Zürich lediglich drei Dolmetscher, die … [afrikanische Sprache] sprechen und übersetzen, wobei eine der drei Personen in der Roman- die wohnhaft ist. Nebst diesem Dolmetscher sind nur noch D._____ und E._____ im erwähnten Dolmetscherverzeichnis aufgeführt. Es ist deshalb offensichtlich, dass es für den Verteidiger äusserst schwierig gewesen ist, einen Dolmetscher für die Instruktionsgespräche zu finden, zumal es mit Dolmetscher E._____, welcher vor Vorinstanz und in der Untersuchung übersetzt hat, offenbar Missverständnis- se gab (Prot. II S. 11 f.). Bei Lichte betrachtet blieb der Verteidigung einzig noch die Dolmetscherin D._____ übrig. Die Antworten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gaben der Dolmetscherin Anlass dazu, nachzufragen, wo- raus sich keine Befangenheit ableiten lässt. Hinsichtlich der Kulturerklärung ist festzuhalten, dass die Dolmetscherin diese spontan geäussert hat und nicht der Eindruck entstanden ist, dass diese Äusserung mit der Verteidigung abgespro- chen gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger auf die erwähnte

- 10 - Äusserung der Dolmetscherin lediglich ad hoc Bezug nahm, ohne dass dies be- reits in seinen Plädoyernotizen vorbereitet gewesen wäre. Zwar wäre es durchaus angezeigt gewesen, dass die Verteidigung bzw. die Übersetzerin vor der Be- rufungsverhandlung offen gelegt hätten, dass die Übersetzerin bei Instruktions- gesprächen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten als Sprachenver- mittlerin mitgewirkt hatte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass daraus zwingend ein Anschein von Befangenheit hätte abgeleitet werden müssen, dies im Unterschied zu anderen Konstellationen von Vorbefasstheit, wie dies in Literatur und Recht- sprechung thematisiert werden. So hatte die Übersetzerin D._____ – dies im Un- terschied zu Richtern und Staatsanwälten – weder bei den Instruktionsgesprä- chen noch anlässlich der Berufungsverhandlung irgendwelche Entscheidkompe- tenzen. Im Übrigen hatte der Spruchkörper anlässlich der Berufungsverhandlung

– soweit dies überhaupt beurteilt werden konnte – nicht den Eindruck, die Über- setzerin D._____ sei nicht neutral. Es ist demnach nicht von einer Befangenheit oder auch nur dem Anschein der Befangenheit der Dolmetscherin auszugehen. II. Schuldpunkt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Emp- finden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-

- 11 - drängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 f.; BSK-StPO, Esther Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83). Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzel- nen Beweises massgeblich, sondern es ist auf deren gesamthafte Würdigung ab- zustellen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und in- sofern Zweifel offen bleiben, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2012, N 693; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 59 N 15; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 235; Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al.,

2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). A. Anklageziffer 1.1 : Vorfall vom 7. Oktober 2013 (Vergewaltigung)

a) Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, die Privat- klägerin 1 am 7. Oktober 2013 zwischen ca. 01.30 Uhr und 02.00 Uhr in der Wohnung von F._____, an der H._____-Strasse ... in ... G._____, vergewaltigt zu haben. Zum detaillierten Ablauf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 verwiesen (Urk. 17 S. 2).

- 12 -

2. Anerkannter Sachverhalt

E. 8.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatz- strafe von 24 Monaten und unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden straferhöhenden (eine Vorstrafe) und strafmindernden (Alkoholabstinenz) Fakto- ren erscheint eine Freiheitstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen angemessen.

E. 8.2 Der Beschuldigte war vom 7. Oktober 2013 bis am 17. Oktober 2013 und vom 9. November 2013 bis am 18. November 2013 in Polizei- und Unter- suchungshaft. Ab dem 25. November 2013 war er erneut in Untersuchungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft, welche bis am 29. Oktober 2014 dauerte. Die insgesamt 359 Tage erstandene Haft sind dem Beschuldigten anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Mehrfache Tätlichkeiten 9.1. Der Beschuldigte wird, wie dargelegt, auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit sepa- rater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.2. Die für die Übertretung auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation mass- gebend. 9.3. Das objektive Tatverschulden bei den Tätlichkeiten ist als nicht mehr leicht einzustufen. Der Grad des Verschuldens würde eine Busse am oberen Rand des ersten Drittels des Bussenrahmens rechtfertigen. 9.4. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich festhalten, dass dieser arbeitet, Fr. 800.-- verdient und ausserdem von der IV und der

- 67 - Sozialhilfe lebt. Er hat kein Vermögen. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.-- angemessen. 9.5. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Gewährung des bedingten Vollzuges

E. 10 November 2013 fand sich eine ca. 2 cm durchmessende, druckschmerzhafte Schwellung zwischen den Augenbrauen. Jedoch liessen sich am Körper der Pri- vatklägerin 2 keinerlei frische Verletzungen abgrenzen. Insbesondere fanden sich keine punktförmigen Einblutungen in den Kopfschleimhäuten (Urk. ND 1/6/8 S. 3). Die Gutachterinnen halten zu der an der Stirn festgestellten druckschmerzhaften

- 56 - Schwellung fest, dass diese die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, wie bei- spielsweise eines Faustschlages oder eines Anschlagens des Kopfes an einer Fläche, wie von der Privatklägerin 2 angegeben, sein könne. Die Einblutungen beidseits der Taschenfalte seien Folge einer heftigen, stumpfen Gewalteinwirkung gegen beide Kehlkopfseiten der Privatklägerin 2, wie sie beispielsweise nach ei- nem Würgeangriff, also einem Angriff gegen den Hals mit den Händen, wie dies auch von der Privatklägerin 2 angegeben worden sei (Urk. 1/6/8 S. 4 f. Antwort zu Frage 4). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. P._____, Allgemeine Medizin FMH, vom

E. 15 Monaten anzusetzen.

- 63 -

E. 20 November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150091-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic .iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 23. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 (DG140060)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 359 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate abzüglich 359 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit sich einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen.

5. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 1 die aus dem der Anklageziffer 1.1 zugrunde liegenden Ereignis vom

7. Oktober 2013 entstehenden Kosten für eine allfällige psychotherapeuti- sche Behandlung der Privatklägerin 1 zu erstatten.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 7'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2013, zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom

8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu bezahlen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 17'584.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'815.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1, Fr. 5'847.65 inkl. MwSt. Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 2, Fr. 6'083.70 inkl. MwSt. Fr. 20'000.– amtl. Verteidigungskosten

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staats- kasse genommen.

11. (Mitteilungen) 12.-15. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Zivilklagen der Privatklägerinnen C._____ und B._____ abzuweisen.

3. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten daraus eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin B._____ (Urk. 61)

1. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei schuldig zu sprechen der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Er sei angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte / Berufungskläger der Geschädigten / Privatklägerin / Anschlussberufungsklägerin dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz aus dem einge- klagten Sachverhalt verpflichtet ist.

4. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei zu verpflichten, der Ge- schädigten / Privatklägerin / Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins ab 8.11.2013 zu bezahlen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien dem Beschuldigten / Berufungs- kläger aufzuerlegen.

d) Der Privatklägerin C._____ (Prot. II S. 10) Betreffend die Vergewaltigung seien die Ausführungen des Verteidi- gers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Oktober 2014 (Urk. 49 S. 5). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, ferner der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten bestraft, unter Anrechnung von 359 Tagen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wurde dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen. Der Beschuldigte wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (nachfolgend Privatkläge- rin 1) die aus dem der Anklageziffer 1.1 zugrunde liegenden Ereignis vom 7. Ok- tober 2013 entstehenden Kosten für eine allfällige psychotherapeutische Behand- lung der Privatklägerin 1 zu erstatten. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 7'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2013, zu bezahlen. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, zuzüglich 5% Zins seit

8. November 2013, zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli-

- 6 - chen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 49 S. 46 ff.). 1.3. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2014 Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil (Urk. 45) konnte dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, der Vertreterin der Privatklägerin 2 und der Staatsanwaltschaft je am 17. Februar 2015 und der Ver- treterin der Privatklägerin 1 am 19. Februar 2015 zugestellt werden (Urk. 47). 1.4. Am 4. März 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungs- erklärung ein (Urk. 52). Nach Eingang der Berufungsakten an der hiesigen Kam- mer wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialver- fügung vom 11. März 2015 die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen Frist ange- setzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, ob sie für den Fall einer Be- fragung verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden oder ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, dass für die Über- setzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen wird (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. März 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Be- weisanträgen. Sodann ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57). Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Ver- treterin der Privatklägerin 1 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und dass ihre Mandantin nicht explizit wünsche, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören müsse, dass aber im Falle einer Be- fragung diese nur durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen solle. Gleich- zeitig wies die Vertreterin darauf hin, dass die Privatklägerin 1 Schweizerdeutsch verstehe und spreche, sollte dennoch eine Übersetzung stattfinden, für diese eine Person gleichen Geschlechts bestellt werden solle (Urk. 59). Mit Eingabe vom

2. April 2015 erhob die Vertreterin der Privatklägerin 2 Anschlussberufung und

- 7 - stellte verschiedene Anträge. Gleichzeitig verzichtete sie auf das Stellen von for- mellen Anträgen in Bezug auf die Berufungsverhandlung (Urk. 61). Mit Präsidial- verfügung vom 8. April 2015 wurden die Eingaben der Parteien je den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 63). 1.5. Am 5. Juni 2015 wurde auf den 10. September 2015 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 65). 1.6. Am 10. September 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und demnach die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52 S. 2). 2.2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin 2 richtet sich gegen den Schuld- punkt in Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 und 4. Sie beantragt zudem die Zusprechung ei- ner höheren Genugtuung und ficht damit Dispositiv-Ziffer 8 an (Urk. 61 S. 2). 2.3. Mithin ist das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten und zu überprüfen.

3. Strafantrag Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin 2 hat am 10. November 2013, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall vom

8. November 2013, einen entsprechende Strafantrag gestellt (Urk. ND 1/2).

4. Befangenheit Dolmetscherin 4.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass die Dolmetscherin befangen sei, da sie bereits bei den In- struktionsgesprächen der Verteidigung dabei gewesen sei und sich ausserdem anlässlich der Berufungsverhandlung ungefragt zu kulturellen Besonderheiten ge- äussert habe (Prot. II S. 9).

- 8 - 4.2. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Ge- mäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO gelten die Ausstandsvorschriften auch für Dolmetscher und Dolmetscherinnen. Aufgrund der Vorbringen der Vertre- terin der Privatklägerin 2 ist der Ausstandsgrund der Generalklausel von Art. 56 lit. b StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachver- ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation ein- schätzen würde (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9). Befangenheit einer Dolmetscherin ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be- fangenheit handelt es sich – wie erwähnt – um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann, weshalb es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfin- den einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2007 vom 11. März 2008, E. 3.2.). Zwar gelten gestützt auf Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen sinngemäss die Bestimmungen über Sachverständige. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Aufgaben von Übersetzern und Sachverständigen in wichtigen Teilen unter- schiedlich sind. Sachverständige sind Personen, die deshalb bestellt werden, um das Gericht mit seiner Sachkunde bei der Beurteilung des prozessrelevanten Sachverhalts behilflich zu sein. Übersetzer stellen nur (aber immerhin) ihr sprach- liches Fachwissen zur Verfügung; sie treffen – im Unterschied zu Sachverständi-

- 9 - gen – keine eigenen prozessrelevanten Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr sind Übersetzer dergestalt "Vermittler", dass sie Gesprochenes/Geschriebenes von ei- ner Sprache in die andere transponieren. Sie haben – dies ebenfalls im Unter- schied zu Sachverständigen – keine eigenen Wertungen vorzunehmen. Deshalb sind an die Befangenheit von Übersetzern geringere Anforderungen zu stellen als bei Sachverständigen. 4.3. Es ist unbestritten geblieben, dass die Dolmetscherin D._____, welche für die Berufungsverhandlung vom Berufungsgericht als Dolmetscherin aufgeboten worden ist, zuvor – ebenfalls als Dolmetscherin – an Instruktionsgesprächen zwi- schen Verteidiger und Beschuldigtem mitgewirkt hat. Die Dolmetscherin nahm anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Vorwürfen Stellung und erklärte, sie sei unparteiisch und müsse dies auch sein. In ihrer Aus- bildung zur Dolmetscherin sei ihr gesagt worden, dass wenn es um eine kulturelle Begebenheit gehe und eine Unklarheit vorliege, sie als Dolmetscherinnen Klarheit in die Sache bringen sollten. Genau das habe sie getan (Prot. II S. 11). 4.4. Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Verteidigung und Beschuldigtem ist besonderes Gewicht beizumessen. Es gibt im Dolmetscherver- zeichnis des Obergerichts Zürich lediglich drei Dolmetscher, die … [afrikanische Sprache] sprechen und übersetzen, wobei eine der drei Personen in der Roman- die wohnhaft ist. Nebst diesem Dolmetscher sind nur noch D._____ und E._____ im erwähnten Dolmetscherverzeichnis aufgeführt. Es ist deshalb offensichtlich, dass es für den Verteidiger äusserst schwierig gewesen ist, einen Dolmetscher für die Instruktionsgespräche zu finden, zumal es mit Dolmetscher E._____, welcher vor Vorinstanz und in der Untersuchung übersetzt hat, offenbar Missverständnis- se gab (Prot. II S. 11 f.). Bei Lichte betrachtet blieb der Verteidigung einzig noch die Dolmetscherin D._____ übrig. Die Antworten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gaben der Dolmetscherin Anlass dazu, nachzufragen, wo- raus sich keine Befangenheit ableiten lässt. Hinsichtlich der Kulturerklärung ist festzuhalten, dass die Dolmetscherin diese spontan geäussert hat und nicht der Eindruck entstanden ist, dass diese Äusserung mit der Verteidigung abgespro- chen gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger auf die erwähnte

- 10 - Äusserung der Dolmetscherin lediglich ad hoc Bezug nahm, ohne dass dies be- reits in seinen Plädoyernotizen vorbereitet gewesen wäre. Zwar wäre es durchaus angezeigt gewesen, dass die Verteidigung bzw. die Übersetzerin vor der Be- rufungsverhandlung offen gelegt hätten, dass die Übersetzerin bei Instruktions- gesprächen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten als Sprachenver- mittlerin mitgewirkt hatte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass daraus zwingend ein Anschein von Befangenheit hätte abgeleitet werden müssen, dies im Unterschied zu anderen Konstellationen von Vorbefasstheit, wie dies in Literatur und Recht- sprechung thematisiert werden. So hatte die Übersetzerin D._____ – dies im Un- terschied zu Richtern und Staatsanwälten – weder bei den Instruktionsgesprä- chen noch anlässlich der Berufungsverhandlung irgendwelche Entscheidkompe- tenzen. Im Übrigen hatte der Spruchkörper anlässlich der Berufungsverhandlung

– soweit dies überhaupt beurteilt werden konnte – nicht den Eindruck, die Über- setzerin D._____ sei nicht neutral. Es ist demnach nicht von einer Befangenheit oder auch nur dem Anschein der Befangenheit der Dolmetscherin auszugehen. II. Schuldpunkt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Emp- finden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-

- 11 - drängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 f.; BSK-StPO, Esther Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83). Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzel- nen Beweises massgeblich, sondern es ist auf deren gesamthafte Würdigung ab- zustellen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und in- sofern Zweifel offen bleiben, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2012, N 693; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 59 N 15; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 235; Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al.,

2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). A. Anklageziffer 1.1 : Vorfall vom 7. Oktober 2013 (Vergewaltigung)

a) Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, die Privat- klägerin 1 am 7. Oktober 2013 zwischen ca. 01.30 Uhr und 02.00 Uhr in der Wohnung von F._____, an der H._____-Strasse ... in ... G._____, vergewaltigt zu haben. Zum detaillierten Ablauf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 verwiesen (Urk. 17 S. 2).

- 12 -

2. Anerkannter Sachverhalt 2.1. Zum Randgeschehen vor und nach dem eingeklagten Sachverhalt führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 49 S. 8 Ziff. 1.2.), es sei unbestritten, dass die Privatklägerin 1 nach einem Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2, in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2013 die Wohnung verlassen habe, um in die Wohnung des Zeugen F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ zu ge- hen. Unbestritten ist zudem, dass die Privatklägerin 1 anschliessend bis am Mor- gen nach der eingeklagten Tat am 7. Oktober 2013 in der Wohnung von F._____ blieb. 2.2. Unbestritten ist sodann, dass sich F._____ und der Beschuldigte am Nach- mittag des 6. Oktobers 2013 zunächst beim "Avec" in G._____ trafen und an- schliessend ungefähr um 15.00 Uhr gemeinsam in die Wohnung des Beschuldig- ten gingen (Urk. 4/4 S. 4; Urk 4/3 S. 2; Urk. 2/2 S. 4). Weiter ist unbestritten, dass F._____ dem Beschuldigten am Abend des 6. Oktobers 2013 die Schlüssel für seine Wohnung gab und ihn gleichzeitig bat, dass dieser ihm gestatten würde, in dessen Wohnung an der I._____-Gasse ... in ... G._____ übernachten zu können, da er selbst zu betrunken gewesen war, um noch an diesem Abend zurück in sei- ne eigene Wohnung zu gehen (Urk. 4/4 S. 5). 2.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Wohnung von F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ am Abend des 6. Oktobers 2013 betrat, um sie anschliessend wieder zu verlassen und etwa 30 Minuten später mit Le- bensmittel und Getränken dorthin zurückzukehren (Urk. 3/1 S. 3, Urk 2/2 S. 5). 2.4. Unbestritten ist sodann, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Be- schuldigten in der fraglichen in der Wohnung von F._____ zu ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr kam (Prot. I S. 20). 2.5. Unbestritten ist letztlich auch, dass die Privatklägerin 2 am Morgen des

7. Oktober 2013 an der Haustüre der Wohnung von F._____ klingelte und der Be- schuldigte daraufhin die Wohnungstüre öffnete. In der Folge kam es zu einem heftigen Streit zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten, worauf die- ser die Wohnung verliess. Die Privatklägerin 2 alarmierte die Polizei.

- 13 -

3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet zusammenfassend, dass es gegen den Willen der Privatklägerin 1 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Somit ist im Folgen- den zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenü- gend nachgewiesen werden kann. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 3/1-3), der Privatklägerin 2 (Urk. 4/2-3) und diejenigen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3, Prot. I S. 12-23) vor. Es liegen weiter die Aussagen des als Zeuge befragten F._____ (Urk. 4/4) bei den Akten. Ebenfalls liegt ein Gutachten der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1 (Urk. 6/6) vor. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Polizeiliche Einvernahme 4.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2/1) erklärte der Beschuldigte, er kenne die Mutter der Privatklägerin 1, die Privat- klägerin 2, schon lange, ungefähr seit 2003 oder 2004 von einem Kollegen her. Sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander gehabt. Die Privatklägerin 1 ken- ne er dagegen noch nicht lang, ungefähr zwei Monate. Die Privatklägerin 1 lüge, wenn sie sage, sie habe ihn beim Vorfall erst zum zweiten Mal gesehen. Mit ihr habe er nur eine sexuelle Beziehung gehabt. Er habe mit ihr vor dem Vorfall schon ungefähr zweimal sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe mit der Privatklägerin 2 jeweils in seiner Wohnung se- xuellen Kontakt gehabt. Mit der Privatklägerin 1 habe er auch einmal an der I._____-Gasse sexuellen Kontakt gehabt und einmal in der Wohnung von F._____. Die Privatklägerin 1 habe gerne mit ihm geschlafen. 4.1.2. Er sei am 6. Oktober 2013 mit dem Schlüssel von F._____ in die Woh- nung gekommen. F._____ sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn schon lange. Dieser sei in der Nacht des Vorfalls in der Wohnung des Beschuldigten an der

- 14 - I._____-Gasse gewesen. Er wisse auch nicht wieso. Am Nachmittag vor dem Vor- fall sei er mit einem Kollegen unterwegs gewesen, sie hätten Bier getrunken. Er habe 3 Dosen Bier getrunken. Danach habe er an der I._____-Gasse mit F._____ und der Privatklägerin 2 gegessen. Die Privatklägerin 1 sei nicht dabei gewesen, er wisse nicht, wo diese gewesen sei. Er habe dann den Schlüssel geholt und sei nach oben an die H._____-Strasse gegangen, bis zum Morgen. Er sei um ca. 22 - 23 Uhr dort eingetroffen. Dort habe er dann wie die Privatklägerin 1 geschlafen. Nur er und die Privatklägerin 1 seien dort gewesen. Er wisse nicht, ob die Privat- klägerin 1 freiwillig dort gewesen sei. Sie hätten dann ferngesehen und Musik ge- hört. Um 23 Uhr seien sie bis am Morgen schlafen gegangen. Es stimme, dass er Wein und Bier gekauft habe. Die Privatklägerin 1 selber habe Wein getrunken. Sie sei erwachsen. Er habe nicht gesagt, dass sie trinken müsse. Es stimme nicht, dass er sich mit ihr habe unterhalten wollen. Es stimme auch nicht, dass er den Fernseher ausgesteckt habe, damit sie nicht mehr fernsehen könne. Vielmehr ha- be sie ein Kabel ausgesteckt. Er habe die Privatklägerin 1 nicht gedrängt, zu ihm ins Bett zu kommen. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gehabt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich ausgezogen und sie hätten sich umarmt. Sie hätten gekuschelt und sich geküsst. Sie habe ihn auch geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich selber die Unterhosen zerrissen und sie habe sich auch selber ausgezogen. Er habe sie nicht vergewaltigt. Die Privatklägerin 1 habe mit ihm geschlafen. Er wisse nicht, wieso sie das sage. Er wisse nicht, ob die Pri- vatklägerin 1 von seinem sexuellen Verhältnis mit der Privatklägerin 2 gewusst habe. Er wisse auch nicht, ob die Privatklägerin 2 von seinem sexuellen Verhält- nis zur Privatklägerin 1 gewusst habe, er habe ihr nichts gesagt. Es sei richtig, dass er in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 mit der Privatklägerin 1 se- xuellen Kontakt gehabt habe. Sie hätten danach beide im Bett geschlafen, die Privatklägerin 1 am Fenster und er am anderen Ende des Bettes. Er habe nicht verhütet. 4.1.3. Am Morgen sei dann die Privatklägerin 2 gekommen. Sie habe mit ihm und der Privatklägerin 1 gestritten. Dann habe sie ein grosses Messer aus der Küche genommen und ihn abstechen wollen. Er sei dann raus gerannt und in sei- ne Wohnung gegangen. Ein Kollege aus Zürich, "J._____", habe ihn angerufen

- 15 - und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche, weshalb er dann zur Polizei gegan- gen sei (Urk. 2/1 S. 1 ff.). 4.2. Hafteinvernahme 4.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Ok- tober 2013 (Urk. 2/2) erklärte der Beschuldigte zum Tatvorwurf, dieser treffe nicht zu. Er habe in der fraglichen Nacht normal mit der Privatklägerin 1 geschlafen, er habe normal Sex mit ihr gehabt. Die Mutter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, habe er zufällig in G._____ auf der Strasse kennengelernt. Er habe schon oft Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt, vor allem im Monat vor der Hafteinvernahme. Er habe zum letzten Mal im September Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er habe eine gute Beziehung zu dieser, sie seien befreundet. Sie würden zusammen essen und trinken und ab und zu auch zusammen in die Disco gehen. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 kenne er seit etwa zwei Monaten. Er habe sie das erste Mal in der Wohnung der Privatklägerin 2 gesehen. Die Privatklägerin 1 sei auch schon einmal bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten dann gegessen und getrunken. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe die Privatkläge- rin 1 bis jetzt etwa drei bis vier Mal gesehen. Man könne sagen, dass sie Freunde seien. Er glaube, dass die Privatklägerin 2 eifersüchtig sei, da er mit ihrer Tochter, der Privatklägerin 1, Sex gehabt habe. Er habe bereits vor dem 6./7. Oktober 2013 einmal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt, nämlich in seiner Wohnung an der I._____-Gasse. In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 habe er zweimal Sex mit ihr gehabt. Sie sei mit allen drei Malen Sex einverstanden gewesen. Das erste Mal Sex mit der Privatklägerin 1 sei ungefähr am Freitag in seiner Wohnung gewesen. 4.2.3. Am 6. Oktober 2013 sei er aufgestanden, habe geduscht und sich an- gezogen. Er sei dann einen Kollegen besuchen gegangen. Dann sei er nach Win- terthur spazieren und anschliessend zurück nach G._____ in seine Wohnung ge- gangen. Die Privatklägerin 2 sei dann mit einem Mann namens F._____ in seine Wohnung gekommen. Sie hätten zusammen gegessen und getrunken. F._____ stamme ebenfalls aus K._____ [afrikanischer Staat]. Er kenne ihn. Sie hätten

- 16 - schon früher zusammen gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 kenne ihn aber besser. Er sei ab 15, 16 Uhr bis in die Nacht mit der Privatklägerin 2 und F._____ in seiner Wohnung gewesen. F._____ habe dann gesagt, er könne nicht mehr weggehen und wolle in der Wohnung des Beschuldigten schlafen. F._____ habe ihm (dem Beschuldigten) dann seinen Wohnungsschlüssel gegeben, damit er (der Beschuldigte) in F._____' Wohnung habe schlafen können. Die Privatklä- gerin 2 sei mit F._____ in seiner (des Beschuldigten) Wohnung geblieben. Er sei dann in die Wohnung von F._____ gegangen und dann ca. zwischen 22 und 23 Uhr dort angekommen. Die Privatklägerin 1 sei in der Wohnung von F._____ ge- wesen. Er habe das erst gemerkt, als er die unverschlossene Tür von F._____' Wohnung geöffnet habe. Das habe ihm vorher niemand gesagt. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 in der Wohnung von F._____ gewesen sei. Die Privat- klägerin sei in der Küche gewesen, als er die Tür geöffnet habe. Sie habe Freude gehabt. Sie hätten miteinander gesprochen und Zigaretten geraucht. Die Privat- klägerin 1 habe gesagt, sie habe kein Geld und er solle etwas zu trinken holen. Sie habe von Wein und zwei Dosen Bier gesprochen. Er sei dann allein zur Tank- stelle gegangen und habe zwei Dosen Bier und eine Flasche Wein gekauft. Diese Getränke hätten sie dann zusammen getrunken. Sie hätten sich dann geküsst. Zuerst seien sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen und dann im Bett. Die Privatklägerin 1 habe auch küssen wollen. Sie habe begonnen, ihre Kleider aus- zuziehen und er habe sich dann ebenfalls ausgezogen. Sie habe sich am Schluss noch die Unterhosen weggerissen. Sie habe das selber gemacht, er wisse nicht, wieso sie sich diese nicht einfach ausgezogen habe. Er habe sich bis auf die Un- terhosen alle Kleider ausgezogen. Dann hätten sie Sex gehabt und sich geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht dagegen gewehrt. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gepackt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich die Kleider selber ausgezogen. Es stimme auch nicht, dass er ihre Un- terhosen zerrissen habe, sie habe dies selber gemacht. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin 1 versucht habe, sich gegen den Sex zu wehren und das Bett habe verlassen wollen. Sie sei bis am Morgen im Bett geblieben. Sie habe während dem Sex nicht geweint. Sie habe gelacht, es sei friedlich gewesen. Sie habe nicht nach Hilfe geschrien. Sie hätten in dieser Nacht zweimal Sex gehabt. Es seien

- 17 - zwei Stunden dazwischen gewesen. Sie hätten geschlafen und dann wieder Sex gehabt. Er habe nicht verhütet, sei aber beide Male nicht zum Orgasmus gekom- men. 4.2.4. Am Morgen sei die Privatklägerin 2 gekommen und habe geklingelt. Sie habe dann gesehen, dass er mit der Privatklägerin 1 im Bett gelegen habe. Sie habe mit ihm zu streiten begonnen und gefragt, wieso er das mit ihrer Tochter gemacht habe. Die Privatklägerin 2 sei dann in die Küche gegangen und habe ein Fleischmesser genommen, welches insgesamt ca. 30 cm lang gewesen sei. Sie sei auf ihn zugekommen und habe gedroht, ihn zu töten. Er habe dann gesagt "nein, nicht mit Messer". Er sei dann aus der Wohnung gerannt, sie sei ihm bis zur Treppe gefolgt. Er sei dann nach Hause gerannt. Als sie gestritten hätten, ha- be er die Kleider angezogen. Die Privatklägerin 2 habe dann offenbar der Polizei angerufen. Er sei dann selber zur Polizei gegangen, weil die Privatklägerin 2 mit dem Messer auf ihn losgegangen sei. Er glaube, das habe mit Eifersucht zwi- schen den Privatklägerinnen 1 und 2 zu tun. Er wisse nicht, wieso die Privatkläge- rin 1 behaupte, sie sei mit dem Sex nicht einverstanden gewesen. Vielleicht habe sie mit ihrer Mutter gesprochen. 4.2.5. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers erklärte der Beschuldigte zu glauben, dass es sich bei den Unterhosen der Privatklägerin 1 um schwarze, eher schmale Unterhosen gehandelt habe. Als sie einige Tage vorher in seiner Woh- nung Sex gehabt hätten, hätten sie ein Kondom verwendet, wobei er zum Orgas- mus gekommen sei (Urk. 2/2 S. 3 ff.). 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2014 (Urk. 2/3) sagte der Beschuldigte auf Vorhalt aus, er habe im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 keine Gewalt angewendet. Es sei nicht richtig, dass die Privatklägerin 1 ihm gegenüber mehrfach gesagt habe, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nicht wolle. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie zusammen Sex haben und die Kleider ausziehen sollten. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 falsche Angaben mache. Sie hätten das zusammen gemacht, sie

- 18 - hätten zusammen getrunken und sich dann gehalten. Sie hätten alles zusammen gemacht. Sie hätten vom Morgen bis am Abend dreimal Liebe gemacht (Urk. 2/3 S. 3, S. 6). 4.4. Hauptverhandlung 4.4.1. In der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) sagte der Be- schuldigte aus, es stimme, dass er die Privatklägerin 1 bereits zwei Monate vor dem Vorfall gekannt und auch zweimal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe die Privatklägerin 1 zum ersten Mal auf der Strasse in G._____ gesehen. Das zweite Mal seien sie einen Kaffee oder so trinken gegangen. Er wisse es nicht mehr genau. Dann sei sie in seine Wohnung gekommen. Das zweite oder dritte Mal sei er zu einem Kollegen namens F._____ gegangen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, wie sich die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 1 entwickelt habe, erklärte dieser, er habe sie im Haus der Privatklägerin 2 kennen- gelernt. Die Tage seien vergangen und er habe sie Ende Monat in G._____ gese- hen. Sie hätten zusammen Kaffee getrunken. Dann sei die Privatklägerin 1 nach Hause gegangen. Am dritten Tag hätten sie sich auf dem Weg getroffen. Sie hät- ten gesprochen. Dann sei sie wieder gegangen. Das zweite Mal sei sie zu ihm gekommen. Er habe sie gefragt, was sie trinken wolle und sie habe gesagt, sie wolle nichts trinken. Er habe gekocht. Danach sei sie wieder gegangen, er wisse jedoch nicht, ob sie zu sich nach Hause gegangen sei. Am Ende des Monats ha- be er sie nochmals gesehen und gegrüsst. Sie sei dann wieder gegangen. Seit damals habe er sie einen Monat lang nicht mehr gesehen. 4.4.2. Er habe vor dem 7. Oktober einmal bei sich zu Hause Sex mit der Pri- vatklägerin 1 gehabt. Es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Beim ersten Mal Sex sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 1 an der Tür geklingelt habe. Er habe die Tür geöffnet und sie willkommen geheissen. Sie habe sich hin gesetzt und getrunken. Es sei richtig, dass er die Privatklägerin 1 davor etwa zwei oder dreimal gesehen habe. Er habe insgesamt dreimal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt. Er habe auch mit der Privatklägerin 2 eine sexuelle Beziehung gehabt. Diese kenne er schon seit 2004 oder 2005 durch ihren damaligen Freund, der aus K._____ stamme. Eines Tages sei dieser Freund für immer nach K._____ zurück

- 19 - gekehrt. Er sei dann nach G._____ gezogen und habe die Privatklägerin 2 ange- rufen. Sie hätten sich dann getroffen und miteinander geredet. Sie seien mehr- mals zusammen ausgegangen. Eines Tages sei sie zu ihm nach Hause gekom- men. Sie hätten zusammen gekocht und geredet. Eines Tages sei sie dann mit F._____ gekommen. Dieser sei nach Hause gegangen. Ein anderes Mal habe er sie abends um 20 Uhr beim Bahnhof getroffen. Sie habe gesagt, er solle zu ihr kommen. Sie sei zu ihm gekommen. Sie hätten zusammen getrunken und das erste Mal Sex gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie habe bis am Morgen bei ihm geschlafen. Nach drei bis vier Tagen habe er sie wieder ge- troffen und sie hätten wieder bei ihm zu Hause Sex gehabt. Er habe über mehrere Jahre Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er denke nicht, dass F._____ von sei- nen Beziehungen zur Privatklägerin 1 und 2 gewusst habe. 4.4.3. Es sei richtig, dass er am Abend des 6. Oktobers 2013 zunächst mit F._____ und der Privatklägerin 2 in seiner Wohnung gewesen sei und dort ge- gessen und getrunken habe. Es sei auch richtig, dass er von F._____ den Schlüssel für dessen Wohnung bekommen habe. F._____ habe ihm nicht gesagt, dass die Privatklägerin 1 in seiner Wohnung sei. Er sei dorthin gegangen, weil F._____ betrunken gewesen sei und nicht mehr in seine Wohnung habe gehen können. Auch die Privatklägerin 2 habe zu viel getrunken. F._____ habe ihm in der Folge seinen Schlüssel gegeben und gesagt, er (der Beschuldigte) solle in seiner (F._____') Wohnung schlafen. Es wäre zu eng für alle in seiner Wohnung gewesen. Er wisse nicht, was zwischen der Privatklägerin 2 und F._____ gelaufen sei. 4.4.4. Er sei dann zur Wohnung von F._____ gegangen und habe dort die Privatklägerin 1 angetroffen. Sie hätten zusammen gesprochen und Zigaretten geraucht. Sie habe dann gesagt, er solle etwas zu trinken kaufen gehen, was er dann gemacht habe. Die Privatklägerin 1 sei weder erstaunt noch erschrocken gewesen, als er gekommen sei. Nach dem Einkauf sei er zurückgekommen und sie hätten getrunken. Gegessen hätten sie nicht viel. Danach hätten sie Sex ge- habt, einmal, zweimal, dreimal. Es habe keine Probleme gegeben. Er wisse nicht,

- 20 - wieso der Slip der Privatklägerin 1 zerrissen gewesen sei. Er habe nicht verhütet. Beim früheren Geschlechtsverkehr habe er ein Kondom benutzt. 4.4.5. Es sei richtig, dass am Morgen danach die Privatklägerin 2 ein Messer gehalten habe und ihm damit bis zur Lifttür gefolgt sei. Er sei davon gerannt. Sie habe gesagt, dass sie ihn umbringen wolle. Er kenne den Grund dafür nicht. Er denke, sie habe das gemacht, weil sie gesehen habe, dass sie Sex gehabt hät- ten. Die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, wieso er mit ihrer Tochter Sex gehabt habe (Prot. I S. 12 ff.). 4.5. Berufungsverhandlung 4.5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. September 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll (Urk. 73), die Vorwürfe gegen ihn stimmten nicht, er habe es nicht getan. Es treffe zu, dass er mit der Privatklägerin 2 eine Liebes- beziehung geführt habe. Er habe diese ca. 2004 am Hauptbahnhof in Zürich ken- nengelernt. Sie hätten sich ungefähr dreimal monatlich getroffen. Die Beziehung sei bis 2011 gegangen. Er habe sie dann 2013 noch einmal getroffen. Sie hätten ungefähr dreimal pro Jahr Geschlechtsverkehr gehabt. Nach dem 7. Oktober 2013 habe er mit der Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. Ungefähr einen Monat vorher habe er zum letzten Mal mit ihr geschlafen. Nur sie beide hätten von dieser Beziehung gewusst. Dass die Privatklägerin 2 diese Be- ziehung bestreite, habe vielleicht damit zu tun, dass sie sich schäme oder eifer- süchtig auf die Privatklägerin 1 gewesen sei. 4.5.2. Die Privatklägerin 1 habe er ungefähr 2012 kennengelernt. Sie hätten sich auf der Strasse beim Bahnhof G._____ getroffen. Sie hätten sich unterhalten und sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben. Er habe die Privatklägerin vorher nie bei der Privatklägerin 2 zu Hause gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die zwei verwandt seien. Das habe er erst bemerkt, als er danach einmal zur Privat- klägerin 2 gegangen sei und die Privatklägerin 1 dort gewesen sei. Auf Nachfrage des Vorsitzenden korrigierte der Beschuldigte seine vorherige Aussage und er- klärte, er habe die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt. Vor dem 6. Oktober 2013 habe er sie nur einmal, bei sich zu Hause getroffen. Sie habe ihn damals angeru-

- 21 - fen und ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei zu Hause am fernsehen. Sie habe dann gesagt, dass sie gerne vorbeikommen würde. Er habe gesagt, dass sie doch kommen solle. Sie sei dann gekommen und er habe für sie gekocht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei dann eingeschlafen und sei dann bis 23 Uhr dort gelegen. Dann sei sie aufgestanden und nach Hause ge- gangen. Er sei verliebt gewesen. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Ein zweites Mal habe er sie lediglich gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Ok- tober 2013 gewesen. Sie hätten bereits einmal zuvor Geschlechtsverkehr gehabt. Dieser habe bei ihm zu Hause im Jahr 2013 stattgefunden. Wann genau das ge- wesen sei, wisse er nicht mehr. Zu der Zeit habe er keine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin 2 gehabt. Von der Liebesbeziehung zur Privatklägerin 1 habe niemand gewusst. 4.5.3. Es stimme nicht, dass er am 7. Oktober 2013 mit Gewalt den Ge- schlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 ha- be freiwillig mitgemacht. Sie hätten beide den Geschlechtsverkehr gewollt und die Privatklägerin 1 habe freudig mitgemacht. Er habe das gesehen und sie habe ihn umarmt und gestöhnt. Die Privatklägerin 1 habe weder geschrien noch geweint. Sie habe auch mit ihm schlafen wollen, da sie Freude gehabt habe. Er denke, sie schäme sich ihrer Mutter gegenüber, weshalb sie etwas Falsches ausgesagt habe (Urk. 73 S. 5 ff.). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Es gibt einige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. In der Hafteinvernahme sagte er beispielswiese aus, die Privatklägerin 1 das erste Mal bei der Privatklägerin 2 gesehen zu haben (Urk. 2/2 S. 3), wogegen er in der Hauptverhandlung zuerst zu Protokoll gab, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben, um nur ein paar Fragen später wieder auszu- sagen, er habe sie im Hause der Privatklägerin 2 kennengelernt (Prot. I S. 13), wobei er in der Berufungsverhandlung wiederum erklärte, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben (Prot. I S. 13) und erst zu einem spä- teren Zeitpunkt bei der Privatklägerin 2 zu Hause (Urk. 73 S. 16 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 erst zwei Monate vor

- 22 - dem Vorfall kennengelernt zu haben (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3), wogegen er an- lässlich der Berufungsverhandlung aussagte, dies sei 2012 gewesen (Urk. 73 S. 10). Auf diese Diskrepanz angesprochen, korrigierte er seine vorherige Aus- sage und erklärte, die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt zu haben. Aus diesen Aussagen wird nicht klar, wann und wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erstmals getroffen bzw. kennengelernt haben will. 4.6.2. In der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 insgesamt drei bis vier Mal getroffen zu haben (Urk. 2/2 S. 3) und in der Haupt- verhandlung sprach er von zwei bis drei Treffen (Prot. I S. 13). In der Berufungs- verhandlung gab er zu Protokoll, die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 nur einmal getroffen zu haben. Auf diese unterschiedlichen Aus- sagen angesprochen, präzisierte er, die Privatklägerin 1 sei einmal bei ihm ge- wesen, das zweite Mal hätten sie sich nur gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Oktober 2013 gewesen (Urk. 73 S. 11). Folglich ist nicht klar, wie oft der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall getroffen haben will. 4.6.3. Weiter widerspricht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er sei am

6. Oktober 2013 zwischen 22 und 23 Uhr bei F._____' Wohnung angekommen, den Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____, wonach der Be- schuldigte zwischen 20 und 21 Uhr bei der Wohnung von F._____ angekommen sei (Urk. 3/1 S. 2) bzw. um 20.30 Uhr oder 21 Uhr seine Wohnung verlassen habe (Urk. 4/4 S. 5). 4.6.4. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin 1 gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen ihre Unterhosen selber zerrissen haben soll (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 5), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich aussagte, nicht zu wissen, wieso der Slip der Pri- vatklägerin 1 zerrissen gewesen sei (Prot. I S. 20). Es ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 sich die Unterhose vom eigenen Leib riss, zumal es sich bei dieser gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 um einen normalen Slip aus dehnbarem Material gehandelt hat (Urk. 3/2 S. 14) und das Zerreissen eines sol- chen mit einem nicht unerheblichen Kraftaufwand verbunden ist. Eine derartige

- 23 - Leidenschaft wurde jedoch vom Beschuldigten nicht geschildert. Es ist viel wahr- scheinlicher, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den Slip weggerissen hat. 4.6.5. Irritierend ist denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Haft- einvernahme zu Protokoll gab, mit der Privatklägerin 1 in der fraglichen Nacht zweimal geschlafen zu haben, wobei eine Pause von zwei Stunden dazwischen gelegen habe (Urk. 2/2 S. 4, S. 6), wogegen er in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz erklärte, in der fraglichen Nacht dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen zu haben (Urk. 2/3 S. 6, Prot. I S. 20). In der Berufungsverhandlung sagte er dann aus, er habe insgesamt dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen (Urk. 73 S. 12). 4.6.6. Dann behauptete der Beschuldigte, von 2004 bis 2011 eine sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 gehabt zu haben, von welcher niemand ausser ihnen beiden gewusst haben soll (Urk. 73 S. 7), was angesichts der langen Dauer der Beziehung fraglich ist. Die Privatklägerin 2 bestreitet vehement, mit dem Be- schuldigten eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, räumte jedoch ein, mit ihm gegessen und getrunken zu haben (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 2). Auch die Privat- klägerin 1 wusste nichts von einer Beziehung zwischen den beiden (Urk. 3/2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist auch auffallend, dass der Beschuldigte die Tochter der Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1, erst 2013 kennengelernt habe soll (Urk. 73 S. 10 unten), also 2 Jahre nach Beendigung der langjährigen Bezie- hung zu deren Mutter. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 noch nicht lange vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 kennengelernt haben, deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1, gemäss welcher sie den Be- schuldigten nicht kannte bzw. höchstens einmal begegnet sei (Urk. 3/2 S. 8). Wie intensiv die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 2 war und wie lange sie dauerte, ist unklar. Es ist jedoch kaum denkbar, dass der Beschuldigte kogni- tiv in der Lage war, die sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 einzig deshalb zu erfinden und schon in der ersten polizeilichen Einvernahme dementsprechend auszusagen (Urk. 2/1 S. 3), um dann in der Hafteinvernahme das Eifersuchts- motiv begründen zu können (Urk. 2/2 S. 7). Es kann demnach jedenfalls nicht

- 24 - ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 2 eine Beziehung sexueller Art bestanden hat. 4.7. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen bestehen zuviele Ungereimtheiten und Wi- dersprüche, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten weckt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Grundsätzliches zur Aussagenanalyse 5.1.1. Mit der Würdigung der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 "als in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig" nahm die Vorinstanz inhaltlich auf die kriterienorientierte Aussageanalyse bzw. die inhaltsorientierte Glaubwürdig- keitsbeurteilung und im Besonderen auf das Realkennzeichen "Logische Konsis- tenz/Widerspruchsfreiheit" bzw. das Homogenitäts- sowie das Konstanzkriterium Bezug (vgl. Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Zivil- und Strafprozess, Bern 2002, S. 15 f.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I., Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. A., München 1995, N 283 und 288). 5.1.2. Das Homogenitätskriterium ist gegeben, wenn eine Aussage in sich schlüssig und folgerichtig sowie frei von inneren Widersprüchen ist. Es beruht auf der Überlegung, dass sich ein realer Geschehensablauf in einer ganz unver- wechselbaren Individualität als homogener Ausschnitt aus der Wirklichkeit dar- stellt. Da nur ein Bruchteil all dieser Umstände, die jene Homogenität ausmachen, aufgenommen werden und auch davon im Laufe der Zeit der grössere Teil ver- gessen wird, spricht es für einen realen Erlebnishintergrund, wenn die wenigen Versatzstücke, die schliesslich im Bericht auftauchen, den Eindruck eines in sich stimmigen homogenen Geschehensablaufs erwecken (Bender/Nack, a.a.O., N 283; vgl. dazu auch Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. AC040129 vom 31.8.2005).

- 25 - 5.1.3. Das Realkennzeichen der Konstanz liegt vor, wenn der von der Aus- kunftsperson als zentral erlebte Handlungskern bei wiederholter Aussage (dem Sinne, nicht der Wortwahl nach) gleich geschildert wird. Da niemand alle im Ge- dächtnis gespeicherten Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig abrufen kann, ist es allerdings nur natürlich, dass in der Wiederholungsaussage zusätzliche Details auftauchen, die in der Erstaussage gefehlt haben, während ei- nige Details aus der Erstaussage im Bericht der Zweitaussage fehlen und erst im Verhör auf Vorhalt wieder in Erinnerung gebracht werden können. Gewisse Ver- änderungen einzelner Aussageteile – soweit das nach den Erkenntnissen der Irr- tumslehre zu erwarten ist – sprechen daher ebenfalls für ein realitätsbegründetes Ereignis (Bender/Nack, a.a.O., N 288). Hinsichtlich des von der Auskunftsperson zentral erlebten Handlungskerns sind derartige Variationen jedoch nicht zu erwar- ten. Er hat so tiefe Spuren im Gedächtnis hinterlassen, dass er jederzeit abrufbar ist. Ergeben sich hier wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, die keine nachträglichen Verbesserungen oder spontane Präzisierungen sind, dann ist eher zu vermuten, dass die Auskunftsperson nicht mehr sicher im Gedächtnis hat, was sie früher zusammengelogen hat (sie kann sich dabei ja nicht auf ein wirkliches Erlebnis stützen) oder dass die Auskunftsperson ihre Lügengeschichte der inzwi- schen veränderten Prozesssituation anpasst (Bender/Nack, a.a.O., N 289; vgl. dazu auch Bender/Nack, a.a.O. N 293). Gleich bleiben soll daher alles aus dem Geschehensablauf, was offensichtlich für die Auskunftsperson subjektiv von zent- raler Bedeutung war. Dies gilt nicht nur für den zentralen Handlungskern, sondern auch die mit diesem eng verflochtenen Umstände, wobei deren Kreis relativ weit gezogen werden kann, sofern die Auskunftsperson am Geschehen selbst – aktiv oder passiv – beteiligt war (Bender/Nack, a.a.O., N 290). 5.1.4. Es ist – gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität – nicht an- gezeigt, die Aussagenüberprüfung einzig auf das eigentliche Kerngeschehen zu beschränken, weil dies dazu führen würde, dass sich das Gericht auf einen über- mässig stark reduzierten Sachverhalt beschränken würde. Zwar bringt jede Über- prüfung der Aussagen im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubhaftigkeits- beurteilung mit sich, dass die Schilderung der Auskunftspersonen gedanklich von unwesentlichen Details und Begleitumständen befreit und bis zu einem gewissen

- 26 - Grad auch abstrahiert werden muss, um den eigentlichen Handlungskern heraus- zuschälen. Vorliegend ging die Vorinstanz jedoch darüber hinaus, indem sie bei den Aussagen der Privatklägerin 1 Umstände wegliess, die zum zentralen Hand- lungskern zu zählen sind. Dazu gehören – um hier nur wenige Beispiele zu nen- nen –, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend möglicher Drohungen oder der konkreten Gewaltanwendung (Beine auseinanderdrücken) recht un- terschiedlich ausgefallen sind. Auf welche Weise ein Opfer zur Duldung einer se- xuellen Handlung genötigt wird, ist nicht nur kriminalistisch, sondern auch für das Opfer selbst von zentraler Bedeutung. Es ist bekannt, dass sich nicht wenige Op- fer von sexuellen Gewaltdelikten nach der Tat Vorwürfe machen und sich immer wieder fragen, ob sie dem Täter genügend Widerstand entgegengesetzt haben, d.h. ob sie die Tat, wenn sie mehr Widerstand geleistet hätten, hätten verhindern können. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Gewaltopfer von den Bildern der Tat verfolgt werden bzw. dass das eigentliche Tatgeschehen oder zumindest Aus- schnitte davon immer wieder wie ein Film vor ihrem inneren Auge abläuft. Dies betrifft bekanntermassen auch die konkrete Bedrohungssituation. Die Art des durch den Täter ausgeübten Zwangs gehört daher ebenfalls zum eigentlichen, für die Auskunftsperson bedeutsamen Kerngeschehen, von welchem erwartet wer- den darf, dass es zuverlässig erinnert wird. Inkonsistenz und Widersprüche im zentralen Tatgeschehen deuten oft darauf hin, dass die Schilderung in diesem Punkt nicht auf Selbsterlebtem beruht. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 gleichwohl einen realen Erlebnis- hintergrund hat und die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten auf ande- ren Ursachen beruhen. Denkbar wären beispielsweise sprachliche Gründe (Miss- verständnisse, Protokoll- oder Übersetzungsfehler), aber auch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler der Privatklägerin 1. Eine solche Erklärung darf indessen nicht leichthin im Sinne von blossen Mutmassungen in die Begrün- dung eines Schuldspruchs fliessen, sondern bedarf klarer Hinweise. 5.1.5. Es gilt auch vorliegend bei der Aussageanalyse – unter Einbezug der übrigen Beweislage – im Wesentlichen zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklä- gerin 1 einen realen Hintergrund haben (d.h. erlebnisbasiert) oder aber nicht (d.h. bewusste oder unbewusste Falschaussagen darstellen). Im Einzelnen ist damit

- 27 - folgende Hypothese zu prüfen: Konnte die Privatklägerin 1 – mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen (Aussagekompetenz), unter den konkreten Befra- gungsumständen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Dritteinflüsse (insbe- sondere Fremd- oder Autosuggestionen) – diese spezifischen Aussagen machen, ohne die beschriebenen Erlebnisse selber erlebt zu haben? Im Auge zu behalten gilt es jeweils potenzielle Alternativhypothesen wie namentlich bewusste Falsch- aussagen (einschliesslich die dazugehörige Motivlage) sowie unbewusste Falschaussagen (Irrtum, Auto- sowie Fremdsuggestionen). Von besonderer Be- deutung ist jeweils die Entstehung der Aussage, insbesondere die jeweilige Erst- aussage. 5.2. Polizeiliche Einvernahme 5.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/1) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe am 5. Oktober 2013 noch zu Hause geschlafen. Am 6. Oktober 2013, ca. um 2.00 Uhr, habe sie Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2 gehabt. Es sei dabei um die Kürzung der Sozialgelder gegangen, solange sie bei der Privatklägerin 2 wohne. Der Berater der Privat- klägerin 2 habe dieser gesagt, sie solle die Privatklägerin 1 raus schmeissen. Sie habe deshalb ihre Sachen gepackt und ihren Kollegen, F._____, angerufen und ihm gesagt, dass sie zu ihm komme. Er sei damit einverstanden gewesen. Sie sei dann zu ihm gegangen. Sie habe ihm erklärt, dass ihre Mutter sie aus der Woh- nung geworfen habe und sie gerne bei ihm bleiben würde. Sie habe bei ihm auf dessen Sofa übernachtet. Er habe im gleichen Zimmer in seinem Bett geschlafen, es handle sich bei der Wohnung von F._____ um eine Einzimmerwohnung. 5.2.2. Am 6. Oktober 2013 habe sie dann bis ca. 16 Uhr ausgeschlafen. F._____ habe die Wohnung bereits am Morgen verlassen. Als sie aufgewacht sei, sei sie allein in der Wohnung gewesen. Sie habe etwas gekocht und ihre Kleider bei ihm gewaschen. Sie habe ferngesehen und dann sei der unbekannte Mann aufgetaucht. Die sei gegen 20 bis 21 Uhr gewesen. Er habe geklingelt und dann die Wohnung betreten. Dies habe er gekonnt, da die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie sei zu dieser Zeit in der Küche gewesen. Sie habe dann die Kü- chentür geöffnet und gesagt, dass F._____ nicht hier sei. Er wiederum habe ge-

- 28 - sagt, dass F._____ seine Wohnungsschlüssel habe und er diese benötige, um in seine Wohnung zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass er ja einmal im AVEC- Shop beim Bahnhof G._____ nachschauen könne oder eventuell beim L._____. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen und ihr gesagt, dass er wieder zurück- komme. Nach ca. 30 Minuten sei er zurückgekommen. Er habe Wein, Mehl, Salat und Bier mitgebracht. Er habe gesagt, dass er den Wein für sie gekauft habe. Sie habe ihm erklärt, dass sie keinen Alkohol trinke. Sie habe dann ferngesehen und habe auf dem Sofa gesessen. Er habe sich immer mit ihr unterhalten wollen. Es sei ein einseitiger Dialog gewesen. Er habe zuerst neben ihr gestanden und sich dann auf das Bett gesetzt und Zigaretten geraucht. Er habe sie dazu drängen wol- len, Wein zu trinken. Sie habe immer wieder abgewunken. Er habe weiter von ihr verlangt, den Fernseher auszuschalten. Sie habe dies nicht gewollt. Angeblich habe er schlafen wollen, habe dies aber wegen des laufenden Fernsehers nicht gekonnt. Sie habe sich geweigert, ihn auszuschalten. Sie habe vom einen Sofa aufs andere gewechselt und den Fernseher neu ausgerichtet. In dieser Zeit habe er das Kabel des Fernsehers ausgesteckt. Sie seit wütend geworden und habe ihm gesagt, dass dies nicht seine Wohnung sei. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche rauchen gegangen. Danach sei sie ins Zimmer zurückge- gangen und habe auf dem Sofa schlafen wollen. Dies sei so gegen 23 bis 24 Uhr gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle doch zu ihm ins Bett kommen. Sie habe dies jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass es genug Platz habe und sie auf dem Sofa und er im Bett schlafen könne. Sie habe auf dem Sofa sitzend noch eine Zigarette geraucht, als er sie an den Handgelenken habe aufs Bett ziehen wollen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezogen und gesagt, sie solle hier bleiben. Sie habe immer wieder nein gesagt und dass sie nicht auf dem Bett blei- ben wolle. Er habe angefangen, sie anzufassen. Sie habe seine Hand weg- geschlagen und gesagt, er solle sie nicht anfassen. Er habe gesagt, dass dies doch nichts sei. Er habe gewollt, dass sie ihre Kleider ausziehe. Da sie dies we- der gewollt noch gemacht habe, habe er ihr die Kleider ausgezogen. Dann sei es einfach passiert. Sie habe angefangen zu weinen und ihn gefragt, wieso er das mache und was sie oder ihre Mutter ihm angetan hätten, dass er das mache. Es habe ihn nicht interessiert. Ihre Unterhosen habe er zerrissen. Dann sei es pas-

- 29 - siert. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe das Bett verlassen wollen. Sie habe keine Chance gehabt, sein Gewicht habe auf ihr gelegen. Das Ganze habe ca. 20 Minuten gedauert. Sie habe nach Hilfe ge- schrien und die ganze Zeit geweint. Als er dann aufgehört habe, sei er aufs WC gegangen, während dem sie immer noch weinend auf dem Bett gelegen habe. Dies sei gegen 2 Uhr morgens am 7. Oktober 2013 gewesen. Da sie nicht ge- wusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, sei sie zum Sofa gegangen und habe gehofft, dass er sie nicht noch einmal vergewaltige. Nach ca. drei Stunden sei er aufgewacht und habe Licht gemacht. Er habe im Zimmer eine Zigarette geraucht. Sie habe ihm gesagt, dass es stinke. Er habe darauf geantwortet, dass er mache, was er wolle. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche gegangen. Sie habe ebenfalls eine Zigarette geraucht und habe sich zur Beruhigung einen Tee gemacht. Danach sei sie noch ein wenig schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe bereits wieder geschlafen. Um ca. 8 Uhr sei dann ihre Mutter, die Privat- klägerin 2, gekommen, welche sie (die Privatklägerin 1) gesucht habe. Ihre Mutter habe sie geweckt, da sie mit ihr aufs Einwohner- und Sozialamt habe gehen wol- len. Sie habe ihr dann schreiend bzw. weinend gesagt, dass der unbekannte Mann im Bett sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter habe dann Beschuldigten mit ih- rer Aussage konfrontiert. Dieser wiederum habe alles abgestritten und habe sie der Lüge bezichtigt. Daraufhin habe ihre Mutter der Polizei angerufen und der Be- schuldigte sei abgehauen. 5.2.3. Auf Frage, ob sie den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen ha- be, gab die Privatklägerin 1 zur Antwort, dass sie ihn bei einer Kollegin namens M._____, welche im selben Gebäude wie F._____ wohne, ca. ein bis zwei Wo- chen davor schon einmal gesehen habe, damals aber nicht mit ihm geredet habe. Ihre Mutter kenne den Beschuldigten, sie wisse aber nicht, wie gut. Sie denke nicht, dass die beiden eine Beziehung geführt hätten. 5.2.4. Es sei ihr komisch vorgekommen, als der Beschuldigte die Wohnung von F._____ betreten habe, wobei sie keine Angst gehabt habe. Als er die Woh- nung verlassen habe, habe sie sagen wollen, dass er nicht mehr kommen solle, habe dies dann aber nicht gemacht. Dann sei er mit den Ess- und Trinkwaren zu-

- 30 - rückgekommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Anstalten gemacht, dass er Sex mit ihr habe machen wollen. 5.2.5. Er habe gewollt, dass sie mit ihm im Bett schlafe, wobei sie mehrfach "nei, nei, nei, ich will auf dem Sofa schlafen" gesagt habe. Dann sei er vor sie hingestanden und habe sie an den Handgelenken gepackt. Er sei ihr kräftemässig überlegen gewesen. Er habe sie deshalb mit Gewalt aufs Bett ziehen können. Er habe gewollt, dass sie die Zigarette auslösche. Sie habe diese aber fertig ge- raucht. Danach habe er sie an den Handgelenken und Oberarmen gepackt. Sie habe sich gewehrt, er sei ihr jedoch überlegen gewesen. Sie habe laut heraus- geschrien "Hört mich öpper, Hilfe". Sie habe gehofft, dass die Balkontür offen sei. Da sie geschrien habe, habe der Beschuldigte dann die Balkontür geschlossen. Sie habe ein paar Unterhosen, einen schwarzen Wickelrock, eine rote Bluse und ein braunes Jäckli angehabt. Der Beschuldigte habe sie auf der Bettseite der Wand auf den Rücken gedrückt. Er habe daneben gelegen. Sie habe also auf dem Rücken gelegen und er habe ihr den Wickelrock weggezogen. Sie habe sich gewehrt, indem sie den Rock habe anbehalten wollen. Sie habe keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe den Wickelrock auf den Boden geworfen. Er habe dann an den Unterhosen gerissen. Sie habe versucht, diese mit beiden Händen oben zu halten. Er habe dann die Unterhose zerrissen und ebenfalls auf den Bo- den geworfen. Er habe dann auf ihr gelegen und sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. 5.2.6. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er sei immer wieder in sie ein- gedrungen. Er habe jeweils die Stellung gewechselt, indem er ihre Beine hoch- genommen habe und so weiter. Sie habe geweint und immer wieder gesagt, "wieso, wieso?!" Sie habe sich nicht mehr gross wehren können. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. 5.2.7. Zu Beginn habe das Ganze vielleicht zehn Minuten gedauert. Danach habe er gewollt, dass sie die Bluse ausziehe. Sie sei dieser Aufforderung unfrei- willig nachgekommen. Danach sei er erneut in sie eingedrungen. Sie habe keine Ahnung, wie lange dies noch gedauert habe.

- 31 - 5.2.8. Sie habe Schmerzen verspürt. Sie habe schon lange keinen Ge- schlechtsverkehr gehabt und vermutlich auch deshalb Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe kein Kondom benützt und sie verhüte nicht. 5.2.9. Er habe immer wieder versucht, sie zu küssen, aber sie habe immer ih- ren Kopf weggedreht. Er habe jedoch ihre Brustwarzen geküsst. Sonst am Körper aber nirgendwo. Es sei nicht zum oralen Verkehr gekommen. Er habe sie auf- gefordert, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, da er schon auf ihr gelegen habe. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe. Er habe gestöhnt und immer gesagt, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Er habe noch mehr gesagt, aber man verstehe ihn so schlecht. Auf Frage, ob sie darauf geantwortet habe, erklärte die Privatklägerin 1, wieso ihr so etwas gefallen sollte. Als er aufgehört habe, ha- be sie immer noch geweint. Er habe gesagt, dass er weiter mache, wenn sie da- mit nicht aufhöre. Sie habe jedoch nicht mit Weinen aufhören können. Er habe sie noch gefragt, ob er weitermachen oder aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, er solle endlich aufhören. Dann habe er noch gesagt, dass er den Vorfall weder ihrer Mutter noch dem Wohnungsinhaber erzählen werde. 5.2.10. Er sei dann ins Bad gegangen, sei wieder retour gekommen und habe gewollt, dass sie mit ihm einschlafe. Sie habe erneut nein gesagt und sei dann duschen gegangen. Danach sei sie auf das Sofa schlafen gegangen. 5.2.11. Sie habe der Polizei anrufen wollen, habe aber keinen Kredit mehr auf dem Handy gehabt. Sie wisse auch nicht, wieso sie nicht die Wohnung verlassen und im Treppenhaus um Hilfe gerufen habe. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie an dem Abend unter Kontrolle haben wollen. 5.2.12. Auf Frage, ob sie an diesem Abend Alkohol konsumiert habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie hätten 5dl Bier geteilt, welches er mitgebracht habe. Sie wisse nicht, was er danach noch getrunken habe. Aber er sei bereits betrunken gewesen, als er in die Wohnung gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er Drogen konsumiert habe.

- 32 - 5.2.13. Sie habe zuerst in der Küche schlafen wollen, da diese abschliessbar gewesen sei. Sie habe es sich dann anders überlegt und sei aufs Sofa gegangen. Sie habe gehofft, dass er die Tat nicht noch einmal wiederhole. 5.2.14. Ihre Mutter habe geklingelt und A._____ habe die Tür geöffnet. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie aufstehen solle, um aufs Sozialamt zu gehen. Dann habe sie ihrer Mutter gesagt, dass A._____ sie vergewaltigt habe. Ihre Mut- ter habe ihn angeschrien und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen werde. Dann sei ihre Mutter in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt, welches sie dann in der Hand gehalten habe. Zu dieser Zeit sei sie (die Privatklägerin 1) im Bad am Umziehen gewesen. Als sie sich wieder ins Wohnzimmer begeben habe, habe sie gesehen, wie ihre Mutter den Beschuldigten mit dem Messer bedroht habe. Sie (die Privatklägerin 1) habe ihn angeschrien, dass er nicht lügen solle. Er habe einen Stuhl in der Hand gehabt und diesen gegen ihre Mutter gedrückt. Ihre Mutter habe dann den Stiefvater der Privatklägerin 1 angerufen und ihm die Ge- schichte erzählt. Danach habe ihre Mutter die Polizei angerufen. A._____ sei dann abgehauen und habe die Wohnung verlassen. Wohin ihre Mutter das Mes- ser gelegt habe, wisse sie nicht. Eventuell habe sie es wieder zurück in die Küche gelegt. 5.2.15. Ja, sie würde den Täter sofort wieder erkennen. Ihre Mutter kenne ihn ja auch. Er habe ein kariertes Hemd, Bluejeans und Converse Schuhe in der Far- be babyblue getragen. Er habe angegeben, 29 Jahre alt zu sein und aus K._____ zu stammen. Sie gehe davon aus, dass er die Vorwürfe abstreiten und nicht zu- geben werde, sie vergewaltigt zu haben. Er habe dies schon ihrer Mutter gegen- über abgestritten. Aber sie sage 100% die Wahrheit. Warum sollte sie eine solche Geschichte erfinden. 5.2.16. Ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein ge- sagt. Sie habe nach der Vergewaltigung geduscht, weil sie sich dreckig gefühlt habe. Er habe sie mit Worten bedroht, welche ihr aber nicht mehr einfielen. Am Anfang habe er ihr gesagt, dass sie die Wohnung verlassen müsse, wenn sie nicht zu ihm ins Bett komme. Sie habe die Wohnung nicht verlassen, weil sie gedacht habe,

- 33 - dass er so etwas gar nicht bestimmen dürfe. Es sei ja nicht seine Wohnung ge- wesen. Sie habe ja nicht gedacht, dass er sie danach vergewaltige. 5.2.17. Sie habe ihn nicht verletzt. Sie habe immer noch Unterleibsschmerzen (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 5.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 5.3.1. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 19. November 2013 auf Vorhalt einer Foto des Beschuldigten zu Protokoll (Urk. 3/2), diesen zu kennen, er heisse Herr A._____. Auf Frage erklärte sie, ihn A._____ genannt zu haben, aber in keiner Beziehung zu ihm zu stehen. Sie habe Streit mit ihrer Mutter und ihre Sachen gepackt gehabt. Sie habe sich in die Wohnung von Herrn F._____ begeben. Sie habe ihm vom Streit erzählt und dass sie nicht bei ihrer Mutter bleiben wolle. Auf ihre Frage sei er einverstanden gewesen, dass sie bei ihm wohnen könne, bis sie eine neue Wohnung habe. 5.3.2. Am Abend sei Herr F._____ weggegangen und sie sei allein in der Wohnung gewesen. Sie habe sich in der Küche befunden und sei am Rauchen gewesen, als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe sich gewundert, wer das sein könne, sei aufgestanden und habe sich zur Tür begeben. Herr A._____ habe vor der Tür gestanden. Sie habe ihn gefragt, was er hier mache, worauf er erklärt habe, dass er F._____ suche, denn dieser habe seine Wohnungsschlüssel. Er sei dann auch in die Wohnung hineingekommen und sie hätten sich beide in die Kü- che begeben, wo sie weiter geraucht habe. Er habe sie gefragt, was sie denn da rauche. Als sie gesagt habe, dass es Menthol-Tabak sei, habe er erwidert, dass das "Scheisse" sei. Sei habe das bestritten. Er habe ihr die Zigarette aus der Hand genommen und habe sie im Aschenbecher ausgedrückt. Er habe ihr eine seiner Zigaretten gegeben, die sie dann auch geraucht habe. Derweil habe er ihr von seiner Familie erzählt, die sich hier in der Schweiz befinde, zu der er aber keinen Kontakt habe. Als sie die Zigarette fertig geraucht habe, habe sie ihm empfohlen, im "Avec" oder auf dem L._____ nach F._____ zu suchen. A._____ sei dann weggegangen. Nach ca. 30 bis 40 Minuten sei er allein wieder zurück- gekommen und habe an der Tür geklingelt. Sie habe geöffnet und gefragt, ob er

- 34 - seinen Schlüssel bekommen habe, was er verneint habe. Er habe zu ihr gesagt, dass F._____ jetzt in seiner (des Beschuldigten) Wohnung sei. Er habe eine Tüte mit gekauften Sachen bei sich gehabt: Salat, Wein und Weizenmehl. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen, wo er ihr den Salat übergeben und sie aufgefordert ha- be, diesen zu essen. Sie habe aber nicht gewollt, da sie schon gegessen gehabt habe. Er habe aber darauf bestanden, da er den Salat extra für sie gekauft habe. Es habe ein kleines Hin und Her gegeben, bis er ihr schliesslich gesagt habe, sie solle den Salat in den Kühlschrank legen. Sie habe das getan, sei zurück ins Wohnzimmer gekommen und habe ferngesehen. Dort habe A._____ ihr Wein an- geboten. Sie habe dies abgelehnt, weil sie keinen Alkohol trinke. Er sei wütend geworden, weil sie nicht davon habe trinken wollen, habe die Flasche genommen und sie in die Küche getragen. 5.3.3. Er sei dann ins Wohnzimmer zurückgekommen. Dort habe er wieder von seinen Problemen gesprochen: Von seiner Familie und dem Leben in der Schweiz. Er habe gesagt, dass ihr niemand helfe würde und es nicht einfach sein werde. Er habe noch gesagt, dass er auch einmal zwei Monate lang obdachlos gewesen sei und er ihr nachfühlen könne. Er sei auch allein gewesen wie sie. Er habe noch gesagt "C._____, mach Deine Augen auf". Sie hätten ca. 20 bis 25 Mi- nuten zusammen geredet. Während dieser Zeit sei der Fernseher immer noch ge- laufen. Sie habe dann wieder ferngesehen. A._____ habe sich aufs Bett gesetzt und seine Kleider und Schuhe ausgezogen. Er habe nur noch Boxershorts und ein Leibchen getragen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, zu ihm aufs Bett zu kommen. Er habe gesagt: "Komm schlafen". Sie habe abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, das sie sicher nicht zu ihm ins Bett komme, um zu schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie auf dem Bettsofa schlafen könne. Er habe widersprochen und gesagt, dass sie sonst die Wohnung verlassen müsse. Er habe ja gesehen, dass sie ihre Sachen in der Wohnung habe. Sie habe gesagt, wie er dazu käme, dass er ihr das nicht befehlen könne, da er in der Wohnung nur zu Besuch sei, wie sie auch. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt betrunken gewesen. Das sei er schon ge- wesen, als er gekommen sei, aber sein Zustand sei schlimmer geworden. Als sie dann weiter ferngesehen habe, habe er ausgerufen, dass es jetzt reiche und sie aufhören müsse, da er schlafen wolle. Sie habe erwidert, dass sie fernsehen kön-

- 35 - ne, wann sie wolle und er trotzdem schlafen könne. Er habe gesagt, dass es ihm nicht möglich sei, bei laufendem Fernseher zu schlafen. Er sei aufgestanden und habe das Kabel des Fernsehers ausgezogen, was sie wütend gemacht habe. Er sei dann zu ihr gekommen, während dem sie auf dem Sofa gesessen habe, und habe sie an den Unterarmen festgehalten. Mit den Worten "komm aufs Bett", ha- be er sie hoch gezogen. Sie habe gesagt, "nein, nein, ich will nicht"; er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezerrt. Er habe dann da gelegen und sie neben ihm. Er habe sie dann angefasst. Er habe gefunden, dass es nicht so schlimm sei, wenn er sie berühre, worauf sie ihm gesagt habe, es sei sehr wohl schlimm und sie wolle das nicht. Dann habe er ihr gesagt, sie solle das Jäckchen ausziehen. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Damals habe sie ein Tuch als Wickelrock getragen. Dann habe er sich auf sie gelegt. Er sei mega schwer gewesen. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er habe den Knoten des Wi- ckelrocks aufgemacht bzw. dies versucht. Sie habe wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle und habe den Rock festgehalten. Sie habe den Rock fest an sich her- angezogen, aber es sei ihm gelungen, diesen wegzuzerren und dann sei sie nur noch mit den Unterhosen bekleidet gewesen. Das Jäckchen habe sie zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr getragen. A._____ habe dann versucht, ihr auch die Unterhosen auszuziehen. Sie habe sie fest an sich gedrückt und gesagt, er solle ihr dies nicht antun. Sie habe ihn gefragt, was sie getan habe, dass er ihr das an- tun wolle oder was ihre Familie ihm angetan habe. Er habe nicht geantwortet, sondern ihre Unterhose zerrissen und weggeworfen. Dann sei er in sie… Sie ha- be zu weinen begonnen und habe laut "Hilfe, Hilfe" gerufen, in der Hoffnung, dass jemand sie höre, denn die Balkontür habe offen gestanden. Es habe aber nie- mand gehört. Er habe dann mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe nicht aufgehört, sondern einfach weiter gemacht. Als sie immer noch ge- weint habe, habe er gesagt, sie solle damit aufhören. Das sei während dem Sex gewesen. Er habe dann eine Pause gemacht und gesagt, dass es nun genug sei, dass es ok sei. Sie habe "ja" gesagt, worauf er gesagt habe, es sei doch noch nicht fertig, es sei noch nicht genug. Dann sei er wieder in sie eingedrungen. Das habe sicher eine halbe Stunde gedauert.

- 36 - 5.3.4. Nachdem er aufgehört hätte, habe sie auf dem Bett gelegen und er sei eingeschlafen. Sie habe sich so schmutzig gefühlt. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte tun sollen. Als er geschlafen habe, sei sie ins Bad gegangen und habe eine Dusche genommen. Sie habe geduscht, bis sie das Gefühl gehabt habe, sie sei wieder einigermassen sauber. Dann sei sie ins Wohnzimmer zurückgegangen. Auf dem Fensterbrett über der Heizung habe eine Bierdose gestanden. Sie habe diese genommen. Sie habe sich schlecht gefühlt. Sie habe nicht gewusst, ob sie hätte bleiben oder gehen sollen, immerhin seien ihre Sachen noch in der Woh- nung gewesen. Sie habe sich gefragt, ob er wiederhole, was er gemacht habe. Sie habe voll Angst gehabt. Um sich ein wenig zu beruhigen, habe sie einen Schluck Bier getrunken. Sie habe gedacht, dass sie in der Küche bleiben könnte, da es dort einen Schlüssel an der Tür gehabt habe. Dann habe sie sich doch da- zu entschieden, zurück ins Wohnzimmer zu gehen und habe auf dem Sofa ge- schlafen. 5.3.5. Früh am Morgen habe es an der Tür geklingelt. A._____ habe nach- geschaut. Es sei ihre Mutter gewesen. Sie (die Privatklägerin 1) sei noch am Schlafen gewesen. Ihre Mutter habe sie aufgefordert, aufzustehen und mit ihr zum Stadthaus zu gehen. Sie habe auf englisch zu ihr gesagt, dass er sie verge- waltigt habe. Ihre Mutter habe A._____ gleich zur Rede gestellt und ihm gesagt, er habe den grössten Fehler seines Lebens gemacht. Er habe den Vorwurf be- stritten und gesagt, es stimme nicht und habe begonnen, sich anzukleiden. Dabei habe er wiederholt, dass das nicht stimme. Sie habe dann zu ihm gesagt, er solle ihre Mutter nicht anlügen, sondern die Wahrheit sagen. Ihre Mutter habe sich in die Küche begeben und ein Messer geholt. Mit den Worten "ich bringe dich um" sei ihre Mutter auf ihn losgegangen. Ihre Mutter habe mit ihm gestritten und ge- sagt, sie rufe die Polizei. Daraufhin sei er aus der Wohnung geflüchtet. Ihre Mutter habe die Polizei gerufen, welche vor Ort gekommen sei. 5.3.6. Sie könne nicht sagen, wieso sie sich entschlossen habe, sich nicht in der Küche einzuschliessen, sondern ins Wohnzimmer zurückzukehren. Er habe danach nicht mehr versucht, sich ihr zu nähern, er sei am Schlafen gewesen, bis ihre Mutter gekommen sei. F._____ sei ein guter Kollege von ihr.

- 37 - 5.3.7. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte ihren Namen gekannt habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er dies vermutlich von seinen Kollegen gewusst habe. Sie habe sich ihm nicht vorgestellt, aber er habe schon zu ihr gesagt, dass er sie von früher her kenne. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, ihn zu kennen. Höchstens, dass sie ihm einmal begegnet wäre, aber sie könne sich nicht an so etwas erinnern. 5.3.8. Sie wisse auch nicht, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass sie allein sei. Sie habe mit ihm nicht über ihre Probleme gesprochen. Die Wohnung sei verschlossen gewesen, als er geklingelt habe. Sie wisse, dass der Beschuldig- te an der I._____-Gasse, vermutlich Nr. …, in G._____ wohne. Er habe ihr diese selbst gesagt und ausserdem hätten seine Kollegen ihr vor dem Vorfall gesagt, dass er bei den Sozialwohnungen wohne. Der Beschuldigte habe in der Wohnung die ganze Zeit Bier getrunken. Das Jäckchen habe sie selber ausgezogen und zwar, bevor er ihr den Wickelrock weggezogen habe. 5.3.9. Er habe fest zugepackt, als er sie an den Handgelenken gepackt habe. Danach habe er sie einen oder zwei Meter vom Sofa aufs Bett gezogen. Sie habe das schlimm gefunden und sich gefragt, was das soll. Sie habe versucht, sich diesem Griff zu entziehen. Sie habe versucht, seine Hände von ihren Unterarmen wegzustossen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Als er sie auf das Bett gezogen habe, habe sie da gesessen. Sie habe ihm ja ge- sagt, dass sie nicht zu ihm aufs Bett wolle. Er habe sie dann aber aufgefordert, sich hinzulegen. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie rücklings aufs Bett ge- stossen. Dann habe er sie im Schoss angefasst. Genauer könne sie diese Be- rührung nicht beschreiben. Sie habe sich mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch unterhalten. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass er sie nicht anfassen solle. Sie hätten nicht über Verhütung gesprochen. Als der Beschuldigte sie rücklings aufs Bett gestossen habe, habe er sie nicht mehr festgehalten.

- 38 - Als sie um Hilfe gerufen habe, habe der Beschuldigte den Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie auf dem Rücken gelegen. Sie denke, dass er dabei gekniet sei, sie wisse es aber nicht. Sie habe versucht, ihren Körper zurückzuziehen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Ihr sei es schlecht gegangen, als er in sie eingedrungen sei. Etwa zweimal habe er die Stellung gewechselt, einmal, als er aus ihr heraus- gegangen sei und einmal habe er ihre Beine auf seine Schultern gelegt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe die ganze Zeit versucht, sich zu wehren, vielleicht fünf, acht, zehn Minuten. Sie habe dann damit aufgehört, weil sie gesehen habe, dass es nichts nütze. Sie habe während des Geschlechtsverkehrs geweint, weil es ihr weh getan habe. Es habe ihr schon weh getan, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe Bauch- krämpfe gehabt. Zudem habe sie wie Nadelstiche im Bauch gehabt. Dies habe sie die ganze Zeit und auch noch in den Folgetagen gehabt. Weiter sei er mit dem Mund zur Brust hin und habe sie gebissen. Sie sei durch den Übergriff nicht verletzt worden. Sie habe nach dem Übergriff an Flucht gedacht, wisse aber nicht, was sie daran gehindert habe. Sie habe sich nach dem Übergriff nicht gut gefühlt, sie habe sich schmutzig und benützt gefühlt. Der Schlüssel habe in der Wohnungstür gesteckt. Der von der Ärztin des IRM festgestellte rote Fleck am Oberarm rühre daher, dass der Beschuldigte sie dort festgehalten habe, als er sie vom Sofa aufs Bett gezo- gen habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde weder dem Wohnungsmieter noch ihrer Mutter etwas erzählen. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei nicht hundertprozentig im Kopf. Für ihn sei das nämlich normal gewesen, was da abgelaufen sei und er habe offenbar auch gedacht, dass es für sie normal gewesen sei. Sie habe diesen Eindruck von sei- nem Verhalten her. Es sei richtig, dass sie seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe. Er habe ihr das so befohlen.

- 39 - Es treffe zu, dass er während des Übergriffs gesagt habe, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Sie habe darauf nicht geantwortet. Sie sei überrascht gewesen, als A._____ nach 30 bis 40 Minuten wieder zurück- gekommen sei. Es sei keine Rede davon gewesen, dass sie nach seiner Rück- kehr Sex hätten. Sie habe gar nicht gewusst, dass er in die Wohnung komme, um hier zu übernachten. Sie sei in jener Nacht zu keinem Zeitpunkt mit einem intimen Kontakt mit dem Be- schuldigten einverstanden gewesen. Er habe verstanden, dass sie dies nicht ge- wollt habe, aber nicht akzeptiert. Sie habe den Beschuldigten zuvor einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen, in welchem Afrikaner zu Hause sind. Es habe eine Art Party stattgefun- den. Ihre Mutter sei damals auch in der Wohnung gewesen. Auf Frage gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie an bei- den Oberarmen aufs Bett gezerrt, er habe sie an beiden Oberarmen gleichzeitig gepackt. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ja gemäss ihren Aussagen mit dem Mund zu ihrer Brust gegangen sei, und auf die Frage, wann das gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, das sei während des Geschlechtsverkehrs gewesen (Urk. 3/2 S. 14). 5.3.10. Sie habe das Jäckchen selbst ausgezogen, weil er sie dazu aufgefor- dert habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie einen Büstenhalter getragen habe. Die Unterhosen seien braun gewesen, wie Badehosen. Auf der Seite seien sie nicht hoch gewesen, aber kein Tanga. Sie seien aus dem selben Material wie Leggins gewesen. Es habe keine Spitzen dran gehabt. Der Beschuldigte habe während des Geschlechtsverkehrs keine Kleider getragen. Bevor er in sie eingedrungen sei, habe er die restlichen Kleider selbst aus- gezogen. Er habe dabei im Wohnzimmer gestanden und sie sei auf dem Bett ge- wesen. Sie glaube schon, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie nachher so Schleim innerhalb und ausserhalb des Körpers gehabt habe. Nach dem Duschen habe sie eine Bluse und Leggins getragen.

- 40 - Ihre Mutter und F._____ seien schon lange befreundet. Sie hätten auch schon gegenseitig beieinander übernachtet. Sie wisse nicht, ob Ihre Mutter und A._____ eine Liebesbeziehung geführt hätten. Es stimme, dass sie unter dem Jäckchen noch eine Bluse getragen habe. Als A._____ aufgestanden sei, um sich der restlichen Kleider zu entledigen, habe sie erwogen, vom Bett wegzugehen. Sie wisse nicht, wieso sie das nicht gemacht habe (Urk. 3/2 S. 3 ff.). 5.4. Hauptverhandlung 5.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) er- klärte die Privatklägerin 1, es sei richtig, dass sie vor dem Vorfall drei Monate bei ihrer Mutter gelebt habe, da sie keine eigene Wohnung gehabt habe. Zuvor habe sie bei einem Kollegen gewohnt. Mit diesem sei es aber nicht mehr gegangen, weshalb sie zur Mutter gezogen sei. 5.4.2. Am fraglichen Abend habe sie ihre Sachen gepackt und sei von sich aus zu F._____ gegangen. Diesen kenne sie einfach so als Kollegen. Sie wisse nicht, welchen Kontakt ihre Mutter zu F._____ habe. Sie wisse nicht, ob ihre Mut- ter schon bei F._____ übernachtet habe und umgekehrt. Sie sei vor dem besag- ten Abend auch schon bei F._____ gewesen und habe auch schon dort über- nachtet. Es sei schon lange her, sie wisse nicht mehr, ob sie einmal oder mehrere Male bei ihm übernachtet habe. Dies sei kein Problem gewesen. Sie habe auf dem Bettsofa übernachtet. Es sei richtig, dass F._____ ihr angeboten habe, in dessen Wohnung bleiben zu können, bis sie etwas gefunden habe. Das Mobiltelefon, das sie an diesem Abend dabei gehabt habe, habe funktioniert. Es habe in der Wohnung von F._____ keinen Festnetzanschluss gegeben. Sie spreche kein ... [afrikanische Sprache]. Es sei richtig, dass sie den Beschuldigten bereits vorher einmal gesehen habe, und zwar bei ihrer Kollegin M._____ im selben Haus. Damals habe sie aber nicht mit dem Beschuldigten geredet. Der Beschuldigte habe keinen Schlüssel bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass er Essen und Trinken kaufen gehen

- 41 - werde. Sie habe ihm gesagt, dass er F._____ suchen gehen könne. Der Beschul- digte habe ihr nicht gesagt, dass er wieder komme. Er habe nicht gesagt, wieso er mit ihr habe essen und trinken wollen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte sich bis auf Boxershorts und Leibchen aus- gezogen habe, wobei er die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, zu ihm ins oder aufs Bett zu kommen und sie sich geweigert und gesagt habe, sie bleibe auf dem Sofa. Der Beschuldigte habe gesagt, dass F._____ in seiner (des Beschuldigten) Woh- nung sei, weshalb er nicht dort sein könne und deshalb bei F._____ übernachte. Der Beschuldigte habe nichts von der Mutter der Privatklägerin 1 erwähnt. Sie wisse nicht, wieso sie trotz des Streites wegen des Fernsehers und trotz des betrunkenen Zustands des Beschuldigten dort geblieben sei. Sie habe keine Angst gehabt. Es sei richtig, dass sie ihr Telefon nicht benutzt habe an diesem Abend, auch nach der Vergewaltigung nicht. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht getan habe. Es sei richtig, dass sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe laut gerufen. Der Be- schuldigte habe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schreien. Sie sol- le einfach ihre Schnauze halten. Er habe gesagt, sie solle vom Sofa zum Bett kommen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle. Er habe sie dann am Arm gepackt und sie in Richtung des Bettes gezogen. Wahrscheinlich habe er dafür beide Hände benutzt. Er habe ihre Kleider weggerissen. Es habe einen Kampf gegeben, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe seinen Penis eingeführt, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe. Er habe nicht ihre Beine auseinandergepresst. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie bedroht. Sie wisse den Inhalt der Drohungen nicht mehr. Sie haben einen Schlüssel zur Wohnung von F._____ gehabt und dieser habe dann in der Tür gesteckt. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung im Zimmer geblieben sei und dort geschlafen habe, obschon der Beschuldigte auch dort geblieben sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe keinen anderen Ort gehabt und hätte auch nicht

- 42 - gewusst, wohin sie hätte gehen können. Sie habe Streit mit ihrer Mutter gehabt. Es habe Verständigungsprobleme zwischen ihr und dem Beschuldigten gegeben. Sie wisse nicht, wieso sie den Eindruck gehabt habe, dass es für den Beschuldig- ten normal gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie wisse nichts von einem Verhältnis zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldig- ten. Sie habe erst einmal eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt. Be- ziehungen rein sexueller Natur habe sie nie gehabt (Prot. I S. 29 ff.). 5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 5.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind bezüglich des Kerngeschehens zu einem grossen Teil nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere hat sie stets gleichbleibend ausgesagt, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren klar geäusserten Willen vollzogen. Es gibt dennoch verschiedene Auffällig- keiten in ihren Aussagen, worauf in der Folge einzugehen ist. 5.5.2. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann F._____ seine Wohnung am

6. Oktober 2013 verlassen haben soll, erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei am Morgen gewesen (Urk. 3/1 S. 2; wobei fraglich ist, wie sie dies wissen konnte, hat sie doch gemäss eigenen Aussagen bis 16 Uhr geschlafen), um dann bei der Staatsanwaltschaft auszusagen, F._____ sei am Abend weggegangen (Urk. 3/2 S. 5). Dieser Widerspruch ist jedoch für das Kerngeschehen nur am Rande rele- vant. 5.5.3. Wesentlicher ist dagegen die Diskrepanz in der Umschreibung ihrer Beziehung zum Täter: Zu Beginn der Einvernahme sprach die Privatklägerin 1 noch vom "unbekannten Mann", wenn sie vom Beschuldigten sprach (Urk. 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 1, S. 3, Antwort auf Frage 17). Offenbar wurde auch die Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet (Urk. 3/1 S. 1 Frage 4). Nur zwei Fragen nach der letzten Bezeichnung des Beschuldigten als unbekannt gab die Privatklägerin 1 dann jedoch zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten einmal vor ein bis zwei Wochen bei ihrer Kollegin M._____ gesehen, welche im selben Haus wie F._____ gewohnt habe (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 19), welche Aussage

- 43 - sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. I S. 33). Später in derselben Einvernahme nannte sie den Beschuldigten dann explizit A._____ (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 55). Auf Frage erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein gesagt (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 59). Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme als unbekannt bezeichnet hat, obschon sei ihn nur gerade ein bis zwei Wochen davor einmal in einer Wohnung gesehen hat und sie ihn folglich mindestens vom Sehen her kannte. Ausserdem kannte die Privatklägerin 1 den Namen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme. Umso mehr stellt sich die Frage, wieso sie den Beschuldigten zu Beginn noch als unbe- kannten Mann bezeichnet hat. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2013, also nur gut einen Monat nach der polizeilichen Einvernahme, erklärte die Privatklägerin 1 auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten, diesen zu kennen und dass es sich hierbei um Herrn A._____ handle, sie jedoch in gar keiner Beziehung zu ihm ste- he (Urk. 3/2 S. 3). Später in derselben Einvernahme sagte sie dann genau das Gegenteil aus, nämlich, dass sie den Beschuldigten nicht kenne, ihm höchstens einmal begegnet sei, sich aber nicht an eine Begegnung erinnern könne (Urk. 3/2 S. 8). Gegen Ende der Einvernahme konnte sie sich dann aber erstaunlicher- weise doch wieder an eine Begegnung mit ihm erinnern und gab in Erweiterung ihrer Aussagen bei der Polizei zu Protokoll, den Beschuldigten einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen zu haben, in welcher Afrikaner zu Hau- se seien. Ihre Mutter sei auch dort gewesen, es habe sich um eine Art Party ge- handelt (Urk. 3/2 S. 13). Weiter konnte die Privatklägerin 1 auf Frage die genaue Adresse des Beschuldig- ten nennen, welche sie von ihm selber erfahren habe. Ausserdem hätten ihre Kol- legen ihr bereits vor dem Vorfall gesagt, der Beschuldigte wohne bei den Sozial- wohnungen (Urk. 3/2 S. 9). Es ist bemerkenswert, dass die (ungefähre) Adresse des Beschuldigten zwischen der Privatklägerin 1 und deren Kollegen bereits vor dem Vorfall überhaupt ein Thema war, will die Privatklägerin 1 den Beschuldigten doch allerhöchstens von einer einmaligen Begegnung gekannt haben. Hatte der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit dieser Geschlechtsverkehr

- 44 - und kam es deswegen zu einer polizeilichen Befragung, bei der es auch darum ging herauszufinden, wer der Täter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass die Pri- vatklägerin 1 gegenüber der Polizei nicht wenigstens offen legte, zumindest eine Ahnung der ungefähren Wohnadresse des Täters zu haben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten va- riieren. Sie scheint teilweise bemüht zu sein, darzulegen, dass sie den Be- schuldigten vor dem Vorfall gar nicht gekannt hat, indem sie ihn beispielsweise zu Beginn der polizeilichen Einvernahme als unbekannten Mann bezeichnete, ihn danach aber sowohl namentlich nannte wie auch einräumte, ihn bereits einmal gesehen zu haben und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar angab, seine (ungefähre) Adresse bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben. Ein solches Aussageverhalten lässt jedenfalls aufhorchen. 5.5.4. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 noch, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Alkohol trinke und dass der Beschuldigte sie zum Wein trinken habe drängen wollen, wobei sie sich immer wieder dagegen gestellt habe (Urk. 3/1 S. 2 f., Antworten auf Frage 14 u. 15). Erstaunlicherweise gab sie aber in derselben Einvernahme zu Protokoll, mit dem Beschuldigten 5dl Bier geteilt zu haben (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 52). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dann wiederum, dass sie den vom Be- schuldigten angebotenen Wein abgelehnt habe, da sie keinen Alkohol trinke (Urk. 3/2 S. 5 unten), trank dann jedoch gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall ei- nen Schluck Bier (Urk. 3/2 S. 7). Die Privatklägerin 1 widerspricht sich in Bezug auf ihre angebliche Alkoholabstinenz gleich zweimal. 5.5.5. Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 weiter zu Protokoll, sie habe laut um Hilfe geschrien und gehofft, das sie wegen der offenen Balkontür jemand hören würde, worauf der Beschuldigte diese dann geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 5, Antwort auf Frage 32). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche knapp eineinhalb Monate später stattfand, sagte die Privatklägerin 1aus, sie habe zu weinen begonnen, nachdem er in sie eingedrungen sei und habe "Hilfe, Hilfe" gesagt, in der Hoffnung, dass sie jemand höre, denn die Balkontüre habe ein we- nig offen gestanden. Es habe sie aber niemand gehört. Sie habe laut gerufen. Der

- 45 - Beschuldigte habe mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe beim Geschlechtsverkehr nicht aufgehört, sondern einfach weitergemacht und ihr gesagt, sie solle mit dem Weinen aufhören (Urk. 3/2 S. 7), bzw. habe die Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien (Urk. 3/2 S. 10). In der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1 in sinngemässer Überein- stimmung mit den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe auf ihre lauten Rufe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schrei- en. Auf Frage, ob er noch etwas Konkretes gemacht habe, erklärte die Privatklä- gerin 1, er habe sie einfach gezogen (Prot. I S. 35 f.). Es fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 bei der Polizei klar aussagte, der Beschuldigte habe wegen ihrer Hilfe- rufe die Balkontür geschlossen, wogegen sie dann bei der Staatsanwaltschaft er- klärte, der Beschuldigte habe einfach weitergemacht bzw. anlässlich der Haupt- verhandlung sogar auf Frage nach der Reaktion des Beschuldigten auf ihre Hilfe- rufe nichts vom Schliessen der Balkontür erwähnte. Wenn ihre ersten Aussagen zutreffen würden, wonach der Beschuldigte die Bal- kontüre wegen ihrer Hilferufe geschlossen hat, stellt sich die Frage, wieso die Pri- vatklägerin 1 diese Gelegenheit nicht für einen Fluchtversuch genutzt hat und stattdessen einfach auf dem Bett blieb, bis der Beschuldigte zurückkam. Offenbar hat sie auch eine weitere Gelegenheit zur Flucht aus dem Bett nicht genutzt, näm- lich als der Beschuldigte aufstand, um sich seiner restlichen Kleider – den Boxer- shorts und einem Leibchen – zu entledigen (Urk. 3/2 S.15 oben). Dies, obschon der Privatklägerin 1 spätestens in diesem Zeitpunkt hätte klar werden müssen und auch klar war, worauf der Beschuldigte abzielte. Auf diese Fluchtmöglichkeit an- gesprochen erklärte die Privatklägerin 1, sie habe dies erwogen, wisse aber nicht, wieso sie nicht weggegangen sei (Urk. 3/2 S. 16). 5.5.6. Weiter sagte die Privatklägerin 1 bei der Polizei aus, der Aufforderung des Beschuldigten nachgekommen zu sein und seinen Penis in ihre Scheide ein- geführt zu haben. Sie äusserte sich dahingehend, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, da er schon auf ihr gelegen habe (Urk. 3/1 S. 6, Antwort 44). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, den Penis des Beschuldigten in ihre Scheide eingeführt zu haben und hielt fest, dass sie das getan habe, weil er ihr es befoh- len habe (Urk. 3/2 S. 12 unten). In der Hauptverhandlung erklärte sie dann erst-

- 46 - mals, dass sie seinen Penis eingeführt habe, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe, wobei sie nichts über den Inhalt dieser Drohung aussagen konnte (Prot. I S. 37). Es ist diesbezüglich eine deutliche Aggravierungstendenz feststellbar. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso die Privatklägerin 1 den Penis des Beschuldigten überhaupt freiwillig eingeführt hat, wenn er sie gestützt auf die beiden ersten Einvernahmen lediglich dazu aufgefordert bzw. es ihr befohlen hat. In den ersten Befragungen war jedenfalls (noch) nicht die Rede von Drohungen. Sollte der Beschuldigte in dieser Phase aber Drohungen ausgestossen haben, um damit zu erreichen, dass die Privatklägerin 1 seinen Penis selber in ihre Scheide einführt (es handelt sich hier zweifelsohne um den Kernbereich der beanzeigten Vergewaltigung), müsste eigentlich erwartet werden, dass die Privatklägerin 1 in der Lage sein müsste, näheres zu diesen Drohungen auszuführen, was aber ge- rade nicht der Fall war. 5.5.7. Eine Aggravierungstendenz ist auch feststellbar im Zusammenhang mit Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Berührungen ihrer Brüste durch den Be- schuldigten: Bei der Polizei sagte sie noch aus, der Beschuldigte habe ihre Brustwarzen geküsst (Urk. 3/1 S. 6, Antwort zur Frage 42), wogegen sie bei der Staatsanwaltschaft von einem Beissen der Brustwarzen sprach (Urk. 3/2 S. 11 unten). 5.5.8. Auch bezüglich des Abwehrverhaltens der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten ist eine Aggravierungstendenz erkennbar. Bei der Polizei sprach die Privatklägerin 1 noch von einem Wegstossen des Beschuldigten (Urk. 3/1 S. 5, Antwort auf Frage 31), welche Aussage sie bei der Staatsanwaltschaft präzisierte, indem sie angab, sich während 5, 8 oder 10 Minuten gewehrt zu ha- ben, dann aber gemerkt zu haben, dass es nichts bringe (Urk. 3/2 S. 11). In der Hauptverhandlung sprach sie dagegen bereits von einem Kampf zwischen ihr und dem Beschuldigten (Prot. I S. 36 f.). In Abweichung dazu steht wiederum die Aus- sage der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Beschul- digte ihre Beine nicht auseinander gedrückt habe (Prot. I S. 37). 5.5.9. Eigenartig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihr Jäckchen – so ihre Darstellung – nach anfänglicher verbaler Ablehnung selber ausgezogen hat

- 47 - (Urk. 3/2 S 6). Auf Nachfrage, wieso sie dies gemacht habe, erklärte sie schlicht, weil der Beschuldigte sie dazu aufgefordert habe (Urk. 3/2 S. 14). Dies ist umso unverständlicher, als zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 das Jäckchen aus- gezogen hat, bereits offensichtlich war, was der Beschuldigte beabsichtigte, trug er doch selber nur noch Unterwäsche und hatte er die Privatklägerin 1 gemäss deren Schilderungen auch bereits gewaltsam auf das Bett gezogen und sie ange- fasst (Urk. 3/2 S. 6). 5.5.10. Es lässt sich darüber streiten, ob es nachvollziehbar ist, wenn wie hier eine Frau, wenn ein Mann sie offensichtlich zum Geschlechtsverkehr auffordert, ihr aber doch "die Wahl" lässt, bei Verweigerung geschlechtlicher Aktivitäten die Wohnung verlassen zu müssen, weder das eine noch das andere tut, weil sie nicht mit ihm schlafen möchte, aber auch der Meinung ist, dass der Mann sie nicht aus der nicht von ihm gemieteten Wohnung weisen könne. Vermutungswei- se wird wohl jede Frau, wenn sie sich vor die Entscheidung gestellt sieht, entwe- der gegen ihren Willen einen Geschlechtsakt über sich ergehen lassen oder die Wohnung verlassen zu müssen, die weniger gravierende Variante wählen – und zwar auch dann, wenn sie buchstäblich auf der Strasse stehen würde. Es lässt auch aufhorchen, wenn die Privatklägerin 1 erklärt, sich nach der behaupteten Vergewaltigung – trotz Fluchtmöglichkeit spätestens nach dem Einschlafen des Beschuldigten – im selben Raum wie der Täter schlafen gelegt zu haben (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17, S. 6, Antwort auf Frage 49; Urk. 3/8 S. 2 oben; Prot. I S. 38), obschon sie sich der Gefahr eines weiteren Übergriffs bewusst war (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17, S. 7, Antwort auf Frage 54; Urk. 3/2 S. 7) und sogar Angst hatte (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 51; Urk. 3/2 S.7). In die- ser Situation müssten Sorgen wegen eines mangelnden Zufluchtsortes (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 17; Prot. I S. 38) oder wegen sich noch in der Wohnung befindlicher Habseligkeiten naturgemäss in den Hintergrund treten (Urk. 3/2 S. 7), ging es doch darum, der Gefahr eines weiteren sexuellen Übergriffs zu entfliehen. Auch wenn die Privatklägerin 1 einen grossen Streit mit ihrer Mutter gehabt hatte, ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 in dieser prekären Situation offen- bar nicht einmal mehr erwog, in die mütterliche Wohnung zurückzukehren. Ab- gesehen davon hätte es gereicht, wenn die Privatklägerin 1 im Treppenhaus um

- 48 - Hilfe gerufen hätte oder zu ihrer Kollegin M._____, die ja im selben Haus wohnte und bei der sie ein bis zwei Wochen vor dem Vorfall noch an einem Fest war (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 19), zu flüchten. Offenbar hat sich die Privatklägerin 1 ja sogar überlegt, in der Küche, welche man abschliessen konnte, zu schlafen, hat sich dann aber aus unerklärlichen Gründen anders entschieden (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 54; Urk. 3/2 S. 8). Im selben Zusammenhang erklärte die Privatklägerin 1 bei der Polizei, dass sie die Polizei habe verständigen wollen, jedoch keinen Kredit mehr auf dem Handy gehabt zu haben (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 50). Bekanntlich sind Notanrufe jedoch kostenlos und bedürfen folglich keines Guthabens. Anlässlich der Haupt- verhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Mobiltelefon habe funktio- niert (Prot. I S. 35). Auf Vorhalt, sie hätte doch ihrer Mutter, F._____ oder der Po- lizei anrufen können, sagte die Privatklägerin 1 weiter aus, das stimme, sie habe es aber nicht gemacht. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht getan habe (Prot. I S.

35) und erwähnte damit mit keinem Wort mehr den Mangel an Guthaben auf dem Mobiltelefon. Wenn Letzteres wirklich der Grund für ein Unterbleiben eines Anrufs gewesen wäre, hätte sie dies kaum vergessen und anlässlich der Hauptverhand- lung erwähnt. 5.6. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten wie aufgezeigt – und zwar keinesfalls nur in Nebenpunkten, sondern teils auch im Kernbereich – zahlreiche Auffällig- keiten und erhebliche Widersprüche, was die Aussagen der Privatklägerin 1 in zahlreichen wichtigen Bereichen als unglaubhaft erscheinen lassen. Dies lässt unüberwindbare Zweifel an ihrer Darstellung des Vorfalls aufkommen. Es kann weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf jene der Privatklägerin 1 ab- gestellt werden. Es liegen zudem keine weiteren Beweismittel vor, welche die ei- ne oder andere Darstellung stützen würden. Der eingeklagte Sachverhalt kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 191 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

- 49 - B. Anklageziffer 1.2: Vorfall vom 8. November 2013 (Versuchte Nötigung, Körperverletzung, Drohung)

a) Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vorgeworfen, sich am Freitag, den 8. November 2013, ca. um 23:00 Uhr im Rahmen einer Auseinander- setzung mit der Privatklägerin 2 vor der N._____-Bar an der …strasse … in … Zü- rich der versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, sowie der Drohung schuldig gemacht zu haben (Urk. 17 S. 3 f.).

2. Anerkannter Sachverhalt In Bezug auf den unter Ziffer. 1.2 eingeklagten Sachverhalt hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 49 S. 35), lediglich anerkannt, dass sich die Privatklägerin 2, O._____ und er am Abend des 8. November 2013 in und vor der N._____-Bar an der ...strasse ... in Zürich begegnet sind.

3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Ablauf der Geschehnisse. So- mit ist auch bei diesem Anklagesachverhalt zu prüfen, ob er aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. ND 1/5/1-2) und des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/1-2) bei den Akten. Ebenfalls befragt wurde O._____ (Urk. ND 1/4/2), gegen den ein separates Verfahren geführt wurde. Bei den Akten liegt ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Rechts- medizinische Institut der Universität Zürich, IRM (Urk. ND 1/6/8) und ein ärztlicher Befund (Urk. ND 1/6/10 ), beide die Privatklägerin 2 betreffend.

- 50 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt aufgeführt (Urk. 49 S. 36-39) und auch die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens des IRM und des ärztlichen Befundes richtig festgehalten (Urk. 49 S. 39 Ziff. 2.2.6.). 4.2. Nach entsprechender Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht des bisherigen Aussageverhaltens des Beschuldigten, der anders- lautenden Aussagen der Privatklägerin 2 und O._____, der Lügensignale und Wi- dersprüche in seinen eigenen Aussagen die Version der Geschehnisse des Be- schuldigten zum Abend des 8. November 2013 nicht realitätsbegründend erschei- ne, weshalb der von diesem geschilderte Handlungsablauf ausgeschlossen wer- den müsse (Urk. 49 S. 40). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen von O._____ gewürdigt und diese nachvollziehbar und zutreffend als unzuverlässig qualifiziert (Urk. 49 S. 37). Da- rauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass O._____ alles unternommen hat, um die Privatklägerin 2 in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. So hat er beispielsweise anlässlich seiner Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom

27. November 2013 (Urk. ND 1/4/1) ausgeführt, dass die Privatklägerin 2 total be- trunken gewesen sei und in die Hosen gemacht habe. Sie sei völlig betrunken gewesen und habe ihr Kleider abgezogen und sie habe "Pipi" gemacht (Urk. ND 1/4/1 S. 3 Antworten auf Fragen 20 und 23). Die von der Verteidigung (Urk. 74 S. 25 f.) ins Feld geführte emotionale Verbundenheit von O._____ mit der Privat- klägerin 2 hinderte ihn offensichtlich nicht daran, diese schlecht zu machen. Die erwähnten unnötig herabmindernden Kommentare lassen die Aussagen von O._____ zusätzlich als unglaubhaft erscheinen. 4.5. Die Vorinstanz führt aus, dass die Äusserungen der Privatklägerin 2 durch das Gutachten des IRM gestützt würden, indem Verletzungen im Halsbereich und auf der Stirn nachgewiesen werden könnten. Das Gutachten zähle zudem als mögliche Ursachen dieser Verletzungen explizit solche Einwirkungen auf, die den konkreten Tatvorwürfen entsprächen. Auch schliesse der ärztliche Befund sodann

- 51 - eine Selbstzufügung dieser Verletzungen aus, weshalb auf eine Fremdeinwirkung geschlossen werden müsse. Mit dem Gutachten des IRM und dem ärztlichen Be- fund würden folglich objektivierte Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der Aus- sagen der Privatklägerin 2 zur Nacht des 8. Oktobers 2014 vor der N._____-Bar sprechen (Urk. 49 S. 39). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 somit als hoch zu qualifizieren sei und objektivierte Anhaltspunkte für deren Wahrheitsgehalt sprächen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie wirklich Erlebtem entsprächen und wahr seien. Letztlich sei schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 diese Vorwürfe hätte erfinden sollen (Urk. 49 S. 43). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 S. 24) ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 wegen der Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Be- schuldigten ein Motiv für eine falsche Beschuldigung des Beschuldigten hatte, lief doch das Verfahren wegen der Vergewaltigung bereits. Vielmehr hatte der Be- schuldigte wegen der Strafanzeige betreffend die Vergewaltigung einen Grund, um wütend auf die Privatklägerin 2 zu sein (vgl. dazu die Ausführungen der Vor- instanz, Urk. 49 S. 42 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter trifft mit der Verteidigung zu, dass die Privatklägerin 2 gesagt hat, der Beschuldigte habe sie mit der rechten Hand gewürgt (Urk. ND 1/5/1 S. 3 oben), dies aber gemäss dem Gutachten gar nicht möglich sei (Urk. 74 S. 27). Es ist jedoch durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin 2 diesbezüglich geirrt hat, zumal der linke Arm bzw. die linke Hand des sie würgenden Beschuldigten sich aus ihrer Sicht rechts befunden hat. Diese Auffassung deckt sich auch mit dem Anklagevorwurf, gemäss welchem der Be- schuldigte der Privatklägerin 2 drei Minuten den Hals zudrückte ohne anzugeben, mit welcher Hand er dies getan hat (Urk. 17 S. 3). Die Verteidigung moniert wei- ter, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, wenn jemand, der von hin- ten auf die Strasse gestossen werde, auf den Rücken und Hinterkopf zu fallen komme (Urk. 74 S. 28). Dem ist zu entgegnen, dass dies sehr wohl denkbar ist, beispielsweise wenn der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an deren Körperseite (und nicht exakt in der Körpermitte) gestossen hat, was eine Drehung ihres Kör- pers während dem Sturz um 180 Grad zur Folge gehabt haben könnte.

- 52 - 4.7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt.

b) Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, als mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 49 S. 45-48).

2. Antrag der Privatklägerin 2 2.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 1, Urk. 75 S. 1). 2.2. Vor Vorinstanz stellte die Vertreterin der Privatklägerin 2 bereits denselben Antrag. Sie führte dazu aus, indem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht nur am Hals gepackt und minutenlang gewürgt sowie hernach auch auf eine stark be- fahrene Strasse hinausgestossen habe, habe er eine schwere, wenn nicht gar ei- ne lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin 2 in Kauf genommen. Dass der Würgeakt nicht schlimmere als die tatsächlich eingetretenen Folgen gezeitigt habe, sei wohl einzig dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass der Be- schuldigte verletzungsbedingt nicht mit beiden Händen die volle Kraft aufzuwen- den vermöge. Auch als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vom Trottoir auf die Strasse hinausgestossen habe, habe er keineswegs davon ausgehen können, dass allfällig herannahende Automobilisten die unvermittelt auf die Fahrbahn fal- lende Privatklägerin noch rechtzeitig bemerken und imstande sein würden, ihr Fahrzeug vor ihr abzubremsen. Auch hier dürften wesentlich schlimmere Folgen bloss durch Zufall ausgeblieben sein (Urk. 33 S. 5).

- 53 - 2.3. Zur Begründung ihres Antrages im Rahmen der Anschlussberufung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 aus, Tätlichkeit sei gemäss herrschender Leh- re und Rechtsprechung der bloss geringfügige und folgenlose Angriff auf die kör- perliche Integrität. Die vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 ausgeteilten Faustschläge und Tritte sowie das Schlagen mit einem Gegenstand (Flasche) ge- gen den Kopf und der Stoss auf die Strasse hätten mehr als eine vorübergehende harmlose Störung des körperlichen Wohlbefindens bewirkt. Sie seien mit erhebli- cher sofortiger Schmerzzufügung verbunden gewesen und die Folgen seien auch mehrere Tage nach dem Vorfall noch sicht- und spürbar gewesen. Dieses Verhal- ten des Beschuldigten erfülle daher unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Faustschläge in die Nierengegend, die Schläge mit der Flasche gegen den Kopf überschritten eindeutig das Mass dessen, was landläufig noch als Tätlichkeit betrachtet werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Sturzes auf die Strasse. Der Privatklägerin 2 sei nach dem Vorfall schwindlig gewesen und sie habe Schmer- zen am Körper gehabt. Übelkeit und Schwindel seien Kardinalsymptome für eine Hirnerschütterung. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass sich Prellmarken auf der dunklen Haut der Privatklägerin 2 kaum abzeichneten, was aber nicht heisse, dass sie nicht existiert hätten. Die Privatklägerin 2 sei einem ganzen Repertoire von körperlicher Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten ausgesetzt gewe- sen, weshalb auch eine Aufteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, nicht statthaft erscheine. Selbst wenn man zum Schluss komme, die Verletzungen seien geringfügig bzw. es liege ein Grenzfall vor, so sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass vorab Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen müss- te und nicht einfach auf Tätlichkeiten geschlossen werden dürfe, wie dies die Vor- instanz getan habe (Urk. 75 S. 5 ff.).

3. Körperverletzung und Tätlichkeiten 3.1. Die rechtlichen Grundlagen bezüglich Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden (Urk. 49 S. 46 Ziff. 2.4.2.2.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 54 - 3.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hat, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität (BGE 134 IV 191 = Pra 97 [2008] Nr. 148). Strafwür- dig sind nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unver- sehrtheit. Eine Tätlichkeit ist gemäss Bundesgericht anzunehmen "bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" (BGE 117 IV 17; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 126 N 1). Auch leichte gesundheitli- che Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, 3. Auflage 2013, Art. 126 N 4). 3.3. Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blut- ergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. Die Tätlichkeit ist dadurch von der Körperverletzung abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5). Als Tätlichkeiten wurden vom Bundesgericht beispielsweise eine Prellung am Schulterblatt und eine leichte Schürfung am Hals qualifiziert, die noch zwei Tage nach der Auseinandersetzung zwischen zwei Kin- dern feststellbar war. Ebenso wurden leichte Hämatome an beiden Unterarmen und ein emotionaler Schock, zugefügt im Zuge einer Auseinandersetzung zwi- schen zwei Frauen, als Tätlichkeiten eingestuft (BSK-StGB II, Roth/ Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 19, unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Körperverletzung und nicht mehr bloss als Tätlichkeit sind dagegen das "Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und derglei- chen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens" einzustufen. Wo indessen auch die bloss vorübergehende Stö-

- 55 - rung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzung in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 123 N 2). Als Körperverletzung wurde vom Bundesgericht zum Beispiel ein durch einen Faustschlag verursachtes erhebliches Hämatom im Bereich des Auges qualifiziert. Ebenso wurde das Zei- chen eines Faustschlags am rechten Auge sowie eine Quetschung an der Un- terlippe beim ersten Opfer und eine Prellung der Unterkieferregion rechts, eine Rippenkontusion links vorne sowie Schürfwunden am rechten Vorderarm und an der linken Hand beim zweiten Opfer als Körperverletzung eingestuft. Weiter wur- den die durch einen Faustschlag zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/ Jochbogen rechts mit Schwellungen und starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über Nasenrücken und multiple kleinere Rissquetschwun- den auf Unterlippeninnenseite als Körperverletzungen taxiert. Dann wurde ein Faustschlag ins Gesicht, der unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief, als Körperverletzung eingestuft (BSK-StGB II, Roth/ Berkemeier,

3. Auflage 2013, Art. 123 N 57, unter Hinweis auf die erwähnten und weiteren Bundesgerichtsentscheide). 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Privatklägerin 2 aufgrund der Schlä- ge und Tritte ein bis fünf Tage Schmerzen gehabt. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 9. Januar 2014 (Urk. ND 1/6/8) sind die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 10. November 2013 festgehalten: Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung der Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie am Universitätsspital Zürich wurde bei der Privatklägerin 2 eine Druckschmerzhaftigkeit am Kehlkopf links festgestellt. In der Rachenspiege- lung zeigten sich beidseitige Unterblutungen der Taschenfalten parallel zu den Stimmlippen (Urk. ND 1/6/8 S. 2). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom

10. November 2013 fand sich eine ca. 2 cm durchmessende, druckschmerzhafte Schwellung zwischen den Augenbrauen. Jedoch liessen sich am Körper der Pri- vatklägerin 2 keinerlei frische Verletzungen abgrenzen. Insbesondere fanden sich keine punktförmigen Einblutungen in den Kopfschleimhäuten (Urk. ND 1/6/8 S. 3). Die Gutachterinnen halten zu der an der Stirn festgestellten druckschmerzhaften

- 56 - Schwellung fest, dass diese die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, wie bei- spielsweise eines Faustschlages oder eines Anschlagens des Kopfes an einer Fläche, wie von der Privatklägerin 2 angegeben, sein könne. Die Einblutungen beidseits der Taschenfalte seien Folge einer heftigen, stumpfen Gewalteinwirkung gegen beide Kehlkopfseiten der Privatklägerin 2, wie sie beispielsweise nach ei- nem Würgeangriff, also einem Angriff gegen den Hals mit den Händen, wie dies auch von der Privatklägerin 2 angegeben worden sei (Urk. 1/6/8 S. 4 f. Antwort zu Frage 4). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. P._____, Allgemeine Medizin FMH, vom

15. März 2014 (Urk. ND 1/6/10), hat die Untersuchung der Privatklägerin 2 am 13. November 2013 ergeben, dass diese Atembeschwerden während einem Tag, Schmerzen beide US vorn (Prellungen) und Abdominalschmerzen gehabt habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 2 habe vier Tage (10.-14.11.13) gedauert (Urk. ND 1/6/10 S. 2). 3.5. In Bezug auf die Schläge mit der Faust gegen die Nieren, der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche auf die Stirn, dem Tritt gegen die Füsse der Privat- klägerin 2 und dem Stoss der Privatklägerin 2 auf die Strasse hat die Vorinstanz erwogen, dass nebst ihren subjektiv empfundenen Schmerzen keine körperlichen Beeinträchtigungen auszumachen seien. Bezüglich der Beule an der Stirn sei von einem kurzen Heilungszeitraum auszugehen. Auch hinsichtlich des Sturzes auf die Fahrbahn seien keine bleibenden Blessuren bekannt. Insgesamt hätten diese Angriffe des Beschuldigten lediglich zu harmlosen Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität der Privatklägerin 2 geführt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass diese den Anforderungen an die einfache Körperverletzung nicht zu genügen vermögen. Jedoch sei der objektive Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 49 S. 47). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und folgendermassen zu ergänzen: Die Verletzungen, welche bei der Privatklägerin 2 durch die Schläge, Tritte und den Stoss des Beschuldigten entstanden sind, hatten eine Beule an der Stirn, Prellun- gen an den Wadenbeinen und Schmerzen im Bauchbereich bewirkt, waren je- doch bloss vorübergehender Natur, selbst wenn sie noch zwei, drei Tage sicht-

- 57 - und spürbar waren. Die erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen sind nicht mit einem krankhaften Zustand gleichzusetzen. In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung mangelt es an der für die Körperverletzung erforderlichen Inten- sität. Die Faustschläge seitlich in die Nierengegend, die Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, mit der Flasche gegen die Stirn und mit den Füssen gegen die Füsse der Privatklägerin 2 sowie der Wurf auf die Strasse mit Aufschlagen ihres Kopfes auf dem Boden, sind folglich mit der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Erfordernis des Strafantrages ist ebenfalls erfüllt. Da der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6. Die Vorinstanz führte zum Würgen der Privatklägerin 2 aus, dass diese noch tagelang Druckschmerzen am Hals verspürt habe und Blutergüsse feststellbar gewesen seien. Aufgrund dessen müsse von einer erheblichen Krafteinwirkung auf den Hals ausgegangen werden, was angesichts der hohen Empfindlichkeit dieser Körperstelle nicht bloss als harmlose Beeinträchtigung der physischen In- tegrität qualifiziert werden könne. Da anderseits eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeschlossen werden müsse, sei in Bezug auf die- sen Handlungsabschnitt der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte habe mit Wis- sen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Es seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht habe. Diese Erwägungen sind zutreffend. Es ist jedoch zu ergänzen, dass grundsätzlich in Bezug betreffend Würgen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB in Frage käme, wonach bestraft wird, wer einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Dieser Tatbestand geht demjenigen der schweren Körperverletzung vor, wenn der Täter sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufü-

- 58 - gen (BSK-StGB II, Maeder, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 62 unter Hinweis auf BGE 124 IV 53). Eine Überprüfung dieses Tatbestand erübrigt sich jedoch, da dessen Elemente keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 17). Weiter macht sich gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Würgen, wie vor- liegend erstellt, ist grundsätzlich dazu geeignet. Da die Privatklägerin 2 dadurch unbestrittenermassen nicht lebensgefährlich verletzt wurde und somit der Erfolg in objektiver Hinsicht nicht eingetreten ist, käme allenfalls ein Versuch der schweren Körperverletzung in Frage. Eine genauere Überprüfung erübrigt sich jedoch eben- falls, da auch dieser Tatbestand keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17).

4. Drohung 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin 2 beim Versuch, die N._____-Bar zu verlassen: "Heute mache ich dich fertig, ich bringe dich um". Damit bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit dem Tod, was die Privatklägerin 2, wel- che unmittelbar vorher vom Beschuldigten gewürgt worden war, in dieser Situati- on sehr ernst nahm und Angst bekam. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Privatklägerin 2 dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen und handelte damit vorsätzlich. 4.3. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Be- schuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

- 59 -

5. Versuchte Nötigung 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Nötigung sind zutreffend (Urk. 49 S. 45 Ziff. 2.4.1.). Es kann auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Zusammenfassung Schuldpunkt Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er ist jedoch freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Festsetzung des Strafrahmens 1.1. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung ist der mass- gebende Strafrahmen jener für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wobei die Strafandrohung für die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gleich lautet, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. 1.2. Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung können sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken.

- 60 - Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes nach oben zu erweitern, da sich die Strafe ohne Berücksich- tigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichti- gen. 1.3. Am 3. April 2014 wurde bei Dr. med. Q._____, FMG Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zu den Fragen einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme äussern soll (Urk. 11/1). Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist im Gutachten vom 6. Juli 2014 (Urk. 11/7) festgehalten, dass keine Diagnose einer Intelligenzminderung gemäss international gültigen Kriterien (ICD-10) vorliege (Urk. 11/7 S. 45). Eben- falls nicht erfüllt sind gemäss Gutachten die Kriterien zur Diagnose einer Alkohol- abhängigkeit (Urk. 11/7 S. 48). Das Gutachten geht davon aus, dass dem Be- schuldigten grundsätzlich das Unrecht seiner Taten bewusst war und somit die Einsichtsfähigkeit vorhanden war (Urk. 11/7 S. 50). Nach dem Vorfall vom 8. November 2013, ca. 23 Uhr, zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 wurde der Beschuldigte am 9. November 2013 um 13.15 Uhr verhaftet. Der am 9. November 2013 um 14.12 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab einen Wert von 1,50 Gewichtspromillen (Urk. 9/2/1 S. 2; Urk. 11/7 S. 13 oben). Den Ak- ten lässt sich nicht klar entnehmen, in welchem Zustand sich der Beschuldigte an- lässlich der Auseinandersetzung vom 8. November 2013 befand. Aufgrund der Angaben der Beteiligten kann jedoch als erstellt gelten, dass auch der Be- schuldigte in der fraglichen Nacht alkoholische Getränke zu sich genommen hat. So äusserte er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, dass er beim "Vorfall in Zürich" (gemeint ist der 8. November 2013) zwar angetrunken, jedoch "nicht besoffen" gewesen sei (Urk. 11/7 S. 26). Der psychiatrische Experte kam zum Schluss, dass die Kriterien für eine Diagno- se einer Alkoholabhängigkeit nicht erfüllt seien. Es liege aber zumindest ein so-

- 61 - genannter "schädlicher Gebrauch" (ICD-10: F10.1) vor (Urk. 11/7 S. 48). Es be- stehe auch ein klarer Zusammenhang zwischen diesem schädlichen Gebrauch und den Taten (somit auch jenen vom 8. November 2013; Urk. 11/7 S. 49 oben). Der Beschuldigte tendiere offensichtlich (und auch von ihm selbst eingeräumt) un- ter dem Einfluss von Alkohol infolge seiner Impulsivität und allgemeiner Ent- hemmung in Auseinandersetzungen zu körperlicher Gewalt (Urk. 11/7 S. 50). Der Gutachter schliesst letztlich auf eine "maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit", welche im Wesentlichen durch die alkoholbedingte Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit begründet sei (Urk. 11/7 S. 51 unten und S. 54). Die Überlegungen des Gutachters überzeugen. Dennoch steht nicht zur Debatte, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Die maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit wird minim strafreduzierend zu berücksichtigen sein. 1.4. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. 1.5. Somit ist vom ordentlichen Strafrahmen vom schwersten Delikt, der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, nebst einer Busse von höchs- tens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten, auszugehen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 49 S. 48 - 51). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 2.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch

- 62 - die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK-StGB I, Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 6 ff.; Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zu- sammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- ter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische und physische Gesundheit. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin 2 während längerer Zeit an ihrem Hals. Tagelang war an dieser Stelle eine Druckschmerzhaftigkeit feststellbar. Zutreffend hat die Vorinstanz da- rauf hingewiesen, dass die ärztlich festgestellten Blessuren auf eine nicht uner- hebliche Kraftenwirkung auf den Hals hindeuten und von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Das Tatvorgehen war grund- sätzlich auch geeignet, eine Gefährdung des Lebens oder eine schwere Körper- verletzung hervorzurufen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist dem- nach entgegen der Vorinstanz keineswegs mehr eher leicht, sondern erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere ist demnach bei 15 Monaten anzusetzen.

- 63 - 3.2. Subjektive Tatschwere Als die Privatklägerin 2, aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten und O._____, die N._____-Bar verlassen wollte, packte der Beschuldigte sie und drückte ihren Hals zu. Damit hat der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehan- delt. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die Beweggründe, welche den Be- schuldigten zur Tat bewogen hatten, besonders niedrig seien, sei doch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit den Angriffen auf die Privatklägerin 2 für den Vergewaltigungsvorwurf habe rächen wollen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Minim strafmindernd ist dagegen – wie vorn bereits dargelegt

– die alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu gewichten. Da sich die straferhöhenden und -mindernden Elemente vorliegend gegenseitig neutralisieren, bleibt es bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Monaten.

4. Drohung 4.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schützt die Willens- freiheit. Der Beschuldigte hat mit seiner Drohung die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt. Dies nachdem er sie bereits gewürgt hatte, was die Verwirkli- chung des angedrohten Übels als durchaus real erscheinen liess. Grundsätzlich zählen Todesdrohungen, die aufgrund eines vorangegangenen Würgevorgangs für die Betroffene berechtigterweise real erscheinen, zu den schwersten Dro- hungen. Strafmindernde Faktoren lassen sich entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht ausmachen. Es ist von einem mittleren objektiven Verschulden auszugehen. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie bereits bei der einfa- chen Körperverletzung ausgeführt, ist als Motiv eine Rache für den Vergewalti- gungsvorwurf zu sehen, was sich straferhöhend auswirkt. Wiederum minim straf-

- 64 - mindernd ist die Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grade zu berücksichtigen. Für die Drohung ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 6 Monate zu erhöhen.

5. Versuchte Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die freie Willensbildung und Willensbetäti- gung des Einzelnen (BGE 106 IV 125 E. 2.a). Entgegen der Vorinstanz kann das zufälligen Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 nicht zu- gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Auch dass die Privatklägerin keine psychischen Schäden davongetragen hat, ist nicht strafmindernd zu berücksichti- gen. Nicht unwesentlich strafmindernd ist der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu werten. Es ist von einem knapp mittleren Verschulden auszugehen. 5.2. Subjektive Tatschwere Wiederum ist beim Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grade auszugehen, was zu einer minimen Strafreduktion führt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Beweggründe, die den Beschul- digten zur versuchten Nötigung bewogen, als rein egoistisch zu beurteilen, wollte er durch die Tat doch seine Strafverfolgung verhindern (Urk. 49 S. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint die subjektive Tatschwere als noch nicht er- heblich. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der versuchten Nötigung und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angemessen.

6. Zwischenfazit Zusammenfassend ist gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten auszugehen.

- 65 -

7. Täterkomponente 7.1 Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung aussagte, er suche seit einem Jahr Arbeit und besuche ein bis zweimal jährlich in K._____ seine Frau (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er arbeite seit Dezember 2014 in G._____ in einem Altersheim. Er verrichte dort Putzarbeiten und verdiene Fr. 800.-- im Monat. Dies sei eine Ar- beit für Menschen mit einer Beeinträchtigung. Weiter erhalte er monatlich Fr. 1'500.-- von der IV und Fr. 900.-- vom Sozialamt. Er sei verheiratet und seine Frau lebe in K._____. Er habe vier Kinder im Alter zwischen einer Woche und zehn Jahren. Mit dem Trinken alkoholischer Getränke habe er vor zwei Jahren aufgehört. Er habe sich folglich an die Auflage des Bezirksgerichts gehalten, wo- nach er während der Probezeit keinen Alkohol trinken dürfe (Urk. 73 S. 2 ff.). Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten die bereits seit zwei Jahren an- dauernde Alkoholabstinenz anzurechnen. 7.2 Vorstrafen Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 (Urk. 51), welche sich leicht straferhöhend auswirkt. 7.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte war nicht geständig, weshalb in diesem Zusammenhang keine Strafreduktion erfolgen kann. Gemäss Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 23. Oktober 2014 hat sich der Beschuldigte sowohl gegenüber Mitarbeiter des Gefängnisses als auch

- 66 - gegenüber Mitgefangenen stets korrekt verhalten. Dies ist neutral zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.5.).

8. Fazit Freiheitsstrafe 8.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatz- strafe von 24 Monaten und unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden straferhöhenden (eine Vorstrafe) und strafmindernden (Alkoholabstinenz) Fakto- ren erscheint eine Freiheitstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen angemessen. 8.2. Der Beschuldigte war vom 7. Oktober 2013 bis am 17. Oktober 2013 und vom 9. November 2013 bis am 18. November 2013 in Polizei- und Unter- suchungshaft. Ab dem 25. November 2013 war er erneut in Untersuchungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft, welche bis am 29. Oktober 2014 dauerte. Die insgesamt 359 Tage erstandene Haft sind dem Beschuldigten anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Mehrfache Tätlichkeiten 9.1. Der Beschuldigte wird, wie dargelegt, auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit sepa- rater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.2. Die für die Übertretung auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation mass- gebend. 9.3. Das objektive Tatverschulden bei den Tätlichkeiten ist als nicht mehr leicht einzustufen. Der Grad des Verschuldens würde eine Busse am oberen Rand des ersten Drittels des Bussenrahmens rechtfertigen. 9.4. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich festhalten, dass dieser arbeitet, Fr. 800.-- verdient und ausserdem von der IV und der

- 67 - Sozialhilfe lebt. Er hat kein Vermögen. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.-- angemessen. 9.5. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Gewährung des bedingten Vollzuges 1.1. Im Unterschied zu den vorinstanzlich ausgesprochenen 36 Monaten liegen die nun ausgefällten 24 Monate Freiheitstrafe gerade noch im Bereich, in wel- chem der (voll-) bedingte Vollzug möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist nach der genannten Bestimmung in der Regel zu gewähren, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Straf- aufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Tä- ter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die

- 68 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom

20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte weist zwar eine (nicht einschlägige) Vorstrafe auf, bei wel- cher es sich jedoch um eine bereits knapp acht Jahre zurückliegende Tat handelt, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sanktio- niert wurde (Urk. 51). Es ist deshalb Abs. 1 und nicht Abs. 2 von Art. 42 StGB an- wendbar. Die günstige Prognose wird folglich entsprechend den obigen Erwägun- gen vermutet. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft während 359 Tagen die Freiheit ent- zogen war, was die Warnwirkung einer nun bedingt ausgesprochenen Strafe zweifellos verstärkt. Günstige Prognoseumstände sind schliesslich ebenfalls, dass der Beschuldigte einer Arbeit nachgeht und offenbar dem Alkohol entsagt hat. Umstände, die eine ungünstige Prognose vermuten liessen, liegen dagegen nicht vor. 1.4. Eine unbedingte Strafe erscheint damit nicht notwendig, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal seit der Tat zwei Jahre verstrichen sind und dem Beschuldigten in diesem Zeitraum keine neuen Straftaten nachgewiesen wurden (Urk. 51). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, während derselben sich der Beschuldigte zu bewähren ha- ben wird (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 46 StGB).

2. Weisung für die Dauer der Probezeit Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2014 dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren einer Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 49 S. 59 unten). Die Weisung ist zu bestätigen.

- 69 - V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz und Genugtuung Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 49 S. 60 f. Ziffern 1-3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz beantragt, den Beschuldigten im Grund- satz zur Übernahme der Kosten für künftige Psychotherapien zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 7. Oktober 2014 notwendig wer- den. Gleichzeitig hat sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 8. Oktober 2013 beantragt (Urk. 32). Aufgrund des nun erfolgten Freispruchs betreffend die Vergewaltigung sind die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzu- weisen.

3. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz beantragt, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachver- halt zu verpflichten. Sodann hat sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins ab dem Ereignisdatum beantragt (Urk. 33). Diese Forderungen hat sie in der Anschlussberufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt, wobei sie den Zins der Genugtuungsforderung auf 5% festsetzte (Urk. 61 S. 1 f., Urk. 75 S. 1 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 2 durch die Tathandlung der einfachen Körperverletzung widerrechtlich verletzt habe. Ein dadurch noch entstehender allfälliger Schaden sei ferner die di- rekte kausale Folge des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens des Be- schuldigten, weshalb dieser aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden

- 70 - Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig werde. Dem ist nichts beizufügen. 3.3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Genugtuung kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 63 Ziff. 4.2.3.). Die Vorinstanz hat die Genug- tuung für die Privatklägerin 2 auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, was in Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis als ange- messen erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Er- gänzend ist festzuhalten, dass entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 2 ein Zins von 5% ab dem Ereignisdatum, d.h. dem 8. November 2013, geschuldet ist. VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

– die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Be- schuldigten auferlegt. Ausgenommen hat sie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche die Vorinstanz unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der beiden Privatklägerinnen wurden (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen. 1.2. Vorerst bleibt festzuhalten, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 9) nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen ist. 1.3. Wird eine beschuldigte Person teilweise frei- und teilweise schuldig gespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK-StPO, Th. Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Eine Bewertung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ergibt, dass die Vergewaltigung der deutlich schwerere Vorwurf ist. Diesbezüglich wird der Be- schuldigte freigesprochen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschuldigten 1/4 der

- 71 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und 3/4 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Dies hat zur Konsequenz, dass 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren) definitiv und 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei im Umfang von 1/4 das Rückforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Unter- suchung und erstinstanzliches Verfahren) sind hingegen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.1. Ausgangspunkt ist, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Zivilforderungen sowie der Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 haben weder Berufung noch An- schlussberufung erhoben; sie beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin 2 hat Anschlussberufung erhoben, die sich auf die rechtliche Würdigung einzelner Delikte (einfache Körperverletzung statt Tätlichkei- ten) sowie die Genugtuung beschränkt. 2.1.2. Da sich im Berufungsverfahren verschiedene Parteien gegenüber- stehen, sind die einzelnen Urteilsteile vorab zu gewichten. Der Schuldpunkt ins- gesamt wird mit 5/10, die Sanktion mit 3/10 und die Zivilforderungen mit 2/10 ge- wichtet. Nachstehend ist aufzuzeigen, wie viel von diesen Teilbereichen anteils- mässig auf welche Partei fällt. 2.1.3. Beim Schuldpunkt ist erneut zu vermerken, dass die behauptete Ver- gewaltigung als Hauptdelikt zu bezeichnen ist. Hier hat der Beschuldigte einen

- 72 - Freispruch beantragt, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 die Bestätigung des Schuldspruchs beantragen, wobei die Privatklägerin 1 hier keine aktive Rolle spielte, die über den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides hinausging. Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Vergewaltigung, während die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) diesbezüglich unter- liegt. Bezüglich Anklageziffer 1.2. (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2) unterliegt der Beschuldigte hingegen vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt in glei- chem Masse. Die Privatklägerin 2 erhob betreffend die rechtliche Würdigung we- niger Delikte Anschlussberufung. Diesbezüglich unterliegt sie, doch mussten die Delikte aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Des- halb rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Privatklägerin 2 in diesem Punkt mit Kosten zu belasten, zumal der Schuldpunkt auch von der Staatsanwaltschaft ver- treten wird. Eine Gewichtung des Schuldpunkts ergibt, dass dem Beschuldigten 1/4 und der Staatsanwaltschaft 3/4 (von 5/10) aufzuerlegen sind, weshalb unter diesem Titel beim Beschuldigten 7/60 und bei der Staatsanwaltschaft 23/60 verbleiben. 2.1.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Der Beschuldigte verlangt aufgrund des von ihm beantragten Freispruchs, es sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung der Sanktion beantragt. Der Beschuldigte wird mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (und einer Übertretungs- busse von Fr. 500.--) bestraft. Der Beschuldigte unterliegt daher im Umfang von 2/3, die Staatsanwaltschaft im Umfang von 1/3 (je von 3/10). Dies bedeutet, dass beim Beschuldigten 12/60 und bei der Staatsanwaltschaft 6/60 verbleiben. 2.1.5. Bei den Zivilforderungen ist zu berücksichtigen, dass zwei Privat- klägerinnen involviert sind. Gewichtet man die Vorwürfe bzw. die Forderungen, entfallen von den vorgenannten 2/10 (= 12/60) 2/3 auf die Privatklägerin 1 und 1/3 auf die Privatklägerin 2. Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte infolge des Freispruchs

- 73 - und der damit konnexen Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 voll- umfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in gleichem Masse. 2/3 von 12/60 sind 8/60. Diese 8/60 (abgerundet letztlich 7/60) hat grundsätzlich die Privatklägerin 1 zu tragen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und konsequenterweise die Abweisung der Genugtuungsforderung, während die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- plus 5% Zins beantragt. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zur Be- zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- plus Zins verpflichtet. Der Be- schuldigte unterliegt diesbezüglich zu 1/5 und die Privatklägerin zu 4/5 (je von 4/60), weshalb beim Beschuldigten 1/60 und der Privatklägerin 2 3/60 der Kosten des Berufungsverfahren verbleiben. 2.1.6. Zusammengefasst haben die Parteien folgende Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen:

- der Beschuldigte: 1/3 (7/60 aufgrund des Schuldpunktes; 12/60 auf- grund der Sanktion und 1/60 bezüglich der Zivilforderung der Privat- klägerin 1 = 20/60)

- die Staatsanwaltschaft: 1/2 (23/60 aufgrund des Schuldpunktes und 6/60 aufgrund der Sanktion = 29/60, aufgerundet auf 30/60)

- die Privatklägerin 1: 7/60 (eigentlich 8/60 aufgrund der abgewiesenen Zivilforderungen, abgerundet auf 7/60), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- die Privatklägerin 2: 3/60 (aufgrund der teilweisen Abweisung ihrer Zi- vilforderung), doch ist dieser Anteil infolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungs-

- 74 - pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.2 Entschädigungen 2.2.1. Bei der Frage, welchen Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren der Beschuldigte grundsätzlich zu tragen hat, ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen. Der Hauptvorwurf der Vergewaltigung entfällt, die Strafe wird reduziert; es ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Zivilforde- rungen. Dementsprechend wären die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Be- schuldigten grundsätzlich im Umfang von 1/3 aufzuerlegen, sind jedoch in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (mit einem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 2/3 der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.2. Bezüglich der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Mithin kann er auch nicht mit Kosten der Vertretung der Privatklägerin 1 belastet werden. Die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerin 1) unterliegt diesbezüglich vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2.3. Bezüglich der Konstellation Beschuldigter - Privatklägerin 2 unterliegt der Beschuldigte im Umfang von 3/4, die Privatklägerin 2 im Umfang von 1/4. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Angesichts der konkreten finanziellen Situation des Beschuldigten (Fr. 800.-- Lohn im Alters- heim; Fr. 1'500.-- IV; Fr. 900.-- Sozialamt; vgl. Urk. 73 S. 2) besteht kein Anlass, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerin 2 hat grundsätzlich 1/4 der Kosten ihrer Vertretung zu tragen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser Viertel jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 75 - 2.3. Belastung des Beschuldigten 2.3.1. Fragen liesse sich, ob der Beschuldigte finanziell derart schlecht ge- stellt ist, dass ihm keine Kosten zu überbinden wären. 2.3.2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 425 N. 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 2; BSK-StPO, Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N. 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil dar- über befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungs- pflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Ver- hältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getra- gen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auf- lage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Bun- desgerichtsentscheide 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 2.4.4. samt Ver- weisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002, E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N. 9, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2013, N. 1215 und Re- chenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Ge- richtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art

- 76 - der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.3.3. Der Beschuldigte geht im Moment einer Teilzeitbeschäftigung nach und wird auch von der öffentlichen Hand (IV, Sozialhilfe) unterstützt. Er ist jung, wes- halb zu erwarten ist, dass er künftig vermehrt einer Erwerbstätigkeit wird nachge- hen können. Es ist damit durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in den Genuss eines Vermögens- anfalls sonstiger Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.)

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) und

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1.2.).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 359 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 77 -

5. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen.

7. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin 1 (C._____) werden abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (B._____) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 1/4 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 78 - Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'667.85 amtliche Verteidigung Fr. 1'900.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 2'678.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu 1/3 und der Staatsanwalt- schaft zu 1/2, der Privatklägerin 1 (C._____) zu 7/60 und der Privatklägerin 2 (B._____) zu 3/60 auferlegt, die den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegten Anteile jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen je unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Im Umfang von 1/3 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 der Privatklägerin 2 auferlegt, der der Privatklägerin 2 auferlegte Anteil jedoch infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 79 -

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Z._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin C._____

- die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

- die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 6

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder