Sachverhalt
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6) sind der Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Kollision (in der leichten Linkskurve auf die Sihlhochstrasse hinauf) sowie die
- 8 - Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gestützt auf die Aussagen der Kollisions- beteiligten sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich ausgewiesen.
2. Das Einzelgericht hat sich zunächst zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur spezifischen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie des Geschädigten geäussert (Urk. 43 S. 4-6). Darauf kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mit Bezug auf die Situation unmittelbar vor der Kollision ist strittig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug – wie die Beschuldigte behauptet – bis zum Stillstand abgebremst oder ob er seine Geschwindigkeit lediglich reduziert hatte. Die Vor- instanz ist in Würdigung der Aussagen des Geschädigten und der Beschuldigten zum Schluss gelangt, die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und zurück- haltenden Ausführungen des Geschädigten seien überzeugend, zumal ein grund- loses Stillstehen eines Fahrzeuges mitten auf der Autobahn bereits an sich aussergewöhnlich wäre und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein komplettes Abbremsen, beispielsweise aus technischen Gründen, notwendig gewesen wäre (Urk. 43 S. 6 f.). Die vorinstanzlichen Aus- führungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen sind vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender Natur. In einzelnen Punkten sind die Ausführungen der Vorinstanz indes zu korrigieren. 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass der Geschädigte wenige Tage nach dem Unfallereignis bei der Polizei und rund ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft konstant schilderte, seit dem Üetlibergtunnel mit 75 km/h bzw. 80 km/h hinter einem Audi gefahren zu sein, der dann ohne einen für ihn
– den Geschädigten – erkennbaren Grund gebremst habe, so dass er ebenfalls (auf ca. 55 bis 65 km/h bzw. 60 bis 70 km/h) habe abbremsen müssen, wobei er aber erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei (Urk. 5 S. 1-3 und S. 5, Urk. 6 S. 3 f. und S. 5). Die Depositionen der Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft rund ein bzw. zwei Jahre nach dem Ereignis sowie ihre Aussagen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sind wohl – was die Situation vor der Kollision anbelangt – ebenfalls gleichlautend. Demgemäss hätten sich vor
- 9 - dem Geschädigten bzw. dessen VW Golf zwei bzw. drei Fahrzeuge gelöst, mithin sei die Distanz zwischen dem Geschädigten und den Fahrzeugen immer grösser geworden, wobei sie in diesem Moment realisiert habe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, woraufhin sie voll auf die Bremse gestanden sei. Vom Gefühl her sei es für sie gewesen, wie wenn sie in eine Mauer gefahren wäre, und nicht, wie wenn sie in ein fahrendes Auto gefahren wäre. Sie habe beim VW Golf weder Bremslichter noch Pannenblinker gesehen (Urk. 3 S. 2 f. und S. 4; Urk. 4 S. 2 und S. 4; Urk. 64 S. 4 ff.). Die Vor-instanz hat in ihren Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die Beschuldigte am Unfallort gegenüber der Polizei betreffend die Frage, ob das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich stand oder sehr langsam fuhr, unsicher zeig- te (Urk. 43 S. 6; vgl. Urk. 1 S. 5). Ein relevanter Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, gemäss welchen sie konstant angab, sicher zu sein, dass das Fahr- zeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision komplett stillstand, ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal ein Widerspruch zwischen Aussagen in formellen Einvernahmen und solchen, welche relativ informell in einem Polizeirapport fest- gehalten werden, ohnehin nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden darf. 3.2 Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die Vorinstanz als wider- spruchsfrei, nachvollziehbar, zurückhaltend und überzeugend bezeichnet (Urk. 43 S. 7). Der Verteidiger der Beschuldigten erachtete die Aussagen des Geschädig- ten demgegenüber als nicht überzeugend. Wenn der Geschädigte sage, er habe die Sicherheitsgurten getragen und den Kopf am Lenkrad angeschlagen, so scheine dies bei einem funktionierenden Sicherheitsgurt nicht möglich. Zudem habe der Geschädigte festgehalten, dass es ihn bei der Kollision als erstes nach vorne bewegt habe, was schon in physikalischer Hinsicht nicht möglich sei (Urk. 65 S. 5 f.). Zur Frage betreffend den Sicherheitsgurt hält ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. September 2012 fest, dass aufgrund des Spurenbildes davon ausgegangen werde, dass der Geschädigte den Sicherheits- gurt im Kollisionszeitpunkt getragen habe. Es handle sich aber um ein ausserge- wöhnliches Spurenbild, zu dessen abschliessender Beurteilung in einem Gutach- ten der Unfallablauf rekonstruiert werden müsste (Urk. 9 S. 4). Dass die
- 10 - Vorinstanz ohne eine solche weiterführende Begutachtung des Sicherheitsgurts davon ausging, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt im Zeitpunkt der Kollision getragen hat, wie dieser es selbst stets geltend machte (Urk. 5 S. 3 f., Urk. 6 S. 4), erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig abgebremst und somit die Kollision verursacht hat, unabhängig davon beantwortet werden kann, ob der Geschädigte den Sicherheitsgurt getragen hat oder nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Forensischen Instituts Zürich auch festhält, dass der Gurtstraffer des Sicherheitsgurtes nicht ausgelöst worden ist (Urk. 9 S. 3). Wenn der Geschä- digte den Autositz derart positioniert hatte, dass sich sein Kopf in der Nähe des Lenkrads befand, ist es durchaus denkbar, dass er in Folge der Kollision mit seinem Kopf an das Lenkrad gestossen ist. Dies ist nicht derart aussergewöhnlich und undenkbar, wie es der Verteidiger glaubhaft machen will. Dass ein solcher Zusammenstoss keine Prellmarke oder anderweitige Spuren am Kopf des Geschädigten hinterlassen hat, kann damit in Zusammenhang stehen, dass der Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad nicht besonders heftig ausgefallen ist. Wenn der Verteidiger im Übrigen festhält, dass die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich nicht gewusst hätten, dass der Geschädigte geltend gemacht hat, dass er seinen Kopf am Lenkrad angestossen habe (Urk. 65 S. 7 f.), so ist festzuhalten, dass dies nichts ändert, zumal aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu erwarten ist, dass ein solcher Ablauf, bei entsprechendem Wissen der Mitarbeiter des Instituts, ausgeschlossen worden wäre bzw. dass deren Kurzbericht anders ausgefallen wäre, wenn sie von diesem Umstand gewusst hätten. Dass der Geschädigte – entgegen seiner Aussagen (vgl. Urk. 5 S. 4) – aufgrund der Kollision als erstes in den Sitz seines Fahrzeuges gedrückt und erst dann nach vorne geschleudert worden ist, ist allerdings zutreffend. Die gegenteilige Aussage des Geschädigten erscheint aber trotzdem nachvollziehbar, da die erste Bewegung nach hinten ja gerade durch den Autositz aufgefangen wird, sodass es nicht abwegig erscheint, wenn ein Fahrer die entsprechende Gegenbewegung nach vorn als hauptsächliche Bewegung wahrnimmt. Entgegen der Verteidigung lassen sich in den Aussagen des Geschädigten insoweit keine relevanten Wider-
- 11 - sprüche auffinden, die an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zweifeln lassen würden. 3.3 Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann festgestellt werden, dass sich diese ebenfalls als inhaltlich konstant und widerspruchsfrei erwiesen haben. Bereits aufgrund der Analyse ihrer früheren Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, aber vor allem aufgrund ihrer Einvernahme in der Berufungsverhandlung, ist dem Gericht jedoch aufgefallen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren äusserst bestimmt und betont zu Protokoll gab (sog. Bestimmtheits- bzw. Betonungssignal), was teilweise den Eindruck eines stereotypen und verinnerlichten, ja geradezu eingeübten Aussageverhaltens entstehen liess. Wiederholt äusserte sie während des Verfahrens formelhaft gleichbleibende Aussagen ("Er stand.", "Links war die Spur blockiert.", "Ich ging voll auf die Bremsen.", "Der Aufprall war wie auf eine Mauer.", "Es hatte so wenig Verkehr, dass ich nicht mit einem stehenden Auto rechnen musste" etc.; vgl. Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. ff.; Urk. 64 S. 4 ff.). Diese Bestimmtheit und Vehemenz zeigte sich auch darin, dass die Beschuldigte auf wiederholtes Nachfragen nicht einräumen konnte, dass sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat (Urk. 64 S. 11), obwohl selbst ihr Verteidiger dies konstatierte (Prot. II. S. 9). Ihr Aussageverhalten hinterliess den Eindruck, dass sie ihre aussergewöhnliche Autofahrerkarriere und ihren langjährigen unfallfreien automobilistischen Leumund, nicht zuletzt auch in Hinblick auf ihre militärisch erlangten Kenntnisse (vgl. Urk. 64 S. 3), mit besonderer Vehemenz zu verteidigen suchte. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann – entgegen der Aussagen der Beschuldigten – in der Tat kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sein Fahr- zeug bis zum Stillstand hätte abbremsen sollen. Der Verteidiger wies in seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der Geschä- digte während des Verfahrens konstant ausgesagt habe, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch am bremsen gewesen sei. Um zu erklären, weshalb die Beschul- digte keine Bremslichter gesehen haben könnte, habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision wohl bereits wieder am
- 12 - fahren gewesen sei. Diese Würdigung der Vorinstanz lasse sich aber mit den konstanten Aussagen des Geschädigten nicht vereinbaren (Urk. 65 S. 2 f.). Diese Kritik des Verteidigers am vorinstanzlichen Entscheid ist berechtigt. Jedoch muss gleichzeitig angemerkt werden, dass es diverse Gründe dafür geben kann, dass die Beschuldigte keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen hat. Es ist beispielsweise denkbar, dass die Beschuldigte diese schlicht nicht wahrgenommen hat oder dass der Bremsvorgang – entgegen den Aussagen des Geschädigten – im Zeitpunkt der Kollision doch bereits wieder abgeschlossen war. Um in dem vom Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeitsbereich von ca. 75-80 km/h ein Abbremsen um ca. 20-30 km/h zu erreichen, genügt nämlich erfahrungsgemäss ein kurzes Berühren des Bremspedals. In diesem Sinne gab der Geschädigte grundsätzlich nachvollziehbar zu Protokoll, er habe normal gebremst, es sei kein starkes Bremsen gewesen (Urk. 6 S. 6). Daher wäre es ohne Weiteres auch erklärbar, dass die Beschuldigte die – mutmasslich wohl eben doch nur kurz aufleuchtenden – Bremslichter (zumindest das rechte sowie das dritte, höhergesetzte mittige Bremslicht funktionierten, vgl. Urk. 9 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 1 S. 6) nicht wahrnahm. 3.5. Wenn die Beschuldigte festhält, sie habe keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen und dessen Fahrzeug habe auf der Strasse still- gestanden, so müsste sich das Fahrzeug bereits im vollständigen Stillstand befunden haben, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. Die Beschul- digte erwähnte in der Einvernahme vom 20. August 2013 zunächst, aufgrund der leichten Linkskurve seien die Sichtverhältnisse nicht so gut, man sehe nicht so weit ["(…), dass die Sichtverhältnisse wegen der Linkskurve nicht weit sind", Urk. 3 S. 2]. Im weiteren Verlauf der Befragung und nach Einsicht in die Unfall- skizze (wohl gemeint: Fotbogen in Urk. 8) sowie auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, den VW Golf ca. 60 Meter vor dem Aufprall erstmals wahrgenommen zu haben, gab die Beschuldigte indes zu Protokoll, sie habe weiter als 80 Meter, sie habe 'bis nach vorne gesehen' (Urk. 3 S. 5). In der Tat ist die Sicht von der rechten Spur aus, auf welcher sich die Kollision ereignete, auf eine sehr weite Distanz frei (vgl. Fotos in Urk. 8 S. 1 und S. 2). Bei dieser Aus- gangslage ist – aufmerksame Fahrweise vorausgesetzt – bei den damals herr-
- 13 - schenden optimalen Sichtverhältnissen und der aufgrund der Linksneigung des Fahrbahnverlaufs gegebenen Perspektive kein Grund erkennbar, weshalb die Beschuldigte das Fahrzeug des Geschädigten nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können, selbst wenn es ihren Aussagen gemäss vollumfänglich stillgestanden hätte. Bei rechtzeitigem Wahrnehmen des Fahrzeuges des Geschädigten wäre der Beschuldigten aufgrund ihrer – mutmasslich nicht übersetzten – Geschwin- digkeit auch noch genügend Zeit geblieben, um ihr Fahrzeug vollständig zum Stillstand zu bringen, ohne mit dem Fahrzeug des Geschädigten zu kollidieren. 3.6. Zusammengefasst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision anklagegemäss in Bewegung war, zumal – mit der Vorinstanz – keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass es still stand. Selbst wenn man aber mit den Aussagen der Beschuldigten davon ausgehen würde, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision
– bzw. bereits als die Beschuldigte es erstmals erblickte – komplett still stand, hätte die Beschuldigte als versierte Fahrzeuglenkerin jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Auto auf der Fahrbahn stehen kann und hätte dieses – bei genügender Aufmerksamkeit – auch rechtzeitig wahrnehmen können. Es ist nicht als derart aussergewöhnlich zu erachten, dass ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn steht, kann es doch im Strassenverkehr aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug oder zufolge gesundheitlicher Probleme des Fahrers durchaus vorkommen, dass ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn zu stehen kommt – dies selbst auf einer Autobahn. Aufgrund des vorliegend gegebenen Blickfeldes der Beschuldigten und der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit hätte sie ohne Weiteres bremsen können, wenn sie – bei genügender Aufmerksamkeit – rechtzeitig wahrgenommen hätte, dass das Auto des Geschädigten still steht. Dabei ist nicht relevant, ob die Beschuldigte am Fahrzeug des Geschädigten Bremslichter wahrgenommen hat oder nicht.
4. In diesem Sinne ist der noch zur Beurteilung stehende Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.
- 14 - D. Rechtliche Würdigung 1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Fahrzeug zu beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Das allgemeine Mass an Aufmerksamkeit, welches der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Die Übertretung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes ist dabei auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 StGB, Art. 333 Abs. 7 StGB). 1.2 Indem der Beschuldigten durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit vorgeworfen wird, wird ihr ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen).
- 15 - 2.1 Die Vorinstanz zog zur Begründung ihres Entscheides Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV heran, gemäss welchen Normen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist, wobei der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Indes wirft die Anklage- behörde der Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor (Urk. 28 S. 2). 2.2 Vorliegend ist von einer mangelnden Aufmerksamkeit der Beschuldigten auszugehen und nicht davon, dass sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst hat. Dafür, dass die Beschuldigte mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sein könnte, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem stehen weder die körperliche noch die geistige Befähigung der Beschuldigten noch sonstige die Beschuldigte als Fahrzeugführerin behindernde Faktoren in Frage. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Kollision aufgrund der langgezogenen Linkskurve, der geringen Ver- kehrsdichte und der auch im Übrigen idealen Strassen- und Verkehrsverhältnisse über einen weiten Einblick in den vor ihr liegenden Strassenabschnitt verfügte. Die Beschuldigte hätte somit das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund der konkreten Umstände schon von Weitem sehen können und auch müssen, womit ihr genügend Zeit geblieben wäre, um ihr Fahrzeug ohne Verursachung einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Die Kollision ereignete sich mit anderen Worten am Ende einer langgezogenen Linkskurve auf der rechten Spur einer Autobahn, wobei auf jenem Abschnitt bei den herrschenden guten Sicht- verhältnissen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Sichtdistanz angehalten werden kann (vgl. hierzu auch die Fotos in Urk. 8; davon scheint aufgrund ihrer Distanzangaben auch die Beschuldigte auszugehen, vgl. Urk. 3 S. 5). Nachdem die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine äusseren oder persönlichen (gesundheitlichen) Einflüsse geltend macht, welche ihre Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt hätten einschränken können und auch anderweitig keine solchen Einflüsse ersichtlich sind, sowie nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit einer nicht an die konkreten
- 16 - Verhältnisse angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, kommt für ihr zu spätes Abbremsen lediglich eine Unaufmerksamkeit in Betracht. Indem sie ihre Aufmerksamkeit nur unzureichend dem Verkehr (vor ihr) widmete, liess sie sich ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zuschulden kommen. Dabei war für die Beschuldigte voraussehbar, dass ihre Unaufmerksamkeit zu einer Kollision führen kann. Hätte sie ihr Augenmerk vollständig bzw. ausreichend auf den Strassenverkehr (vor ihr) gerichtet, hätte sie genügend bremsen und die Kollision verhindern können.
3. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere anerkennt auch die Verteidigung diese rechtliche Würdigung, für den Eventualfall, dass der Sachverhalt – wie vorliegend – erstellt werden kann (Urk. 65 S. 8 f.)
4. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion A. Strafrahmen/Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Vorliegend ist – aufgrund des Rückzugs des Strafantrags betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB durch den Geschädigten – noch eine Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu beurteilen. Der Strafrahmen einer solchen Verkehrsregelverletzung beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Übrigen hat die Vorinstanz, unter zu- treffender Verneinung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen, die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 43 S. 13 f. und S. 15); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - B. Umsetzung auf den konkreten Fall
1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Berücksichtigung der konkreten Verletzungen des Geschädigten (vgl. Urk. 17/4 und 17/6) sowie in Anbetracht der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation (Urk. 8) fest- zuhalten, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht übermässig heftig aus- gefallen ist.
2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14 f.) bezüglich der fahrlässigen Handlungsweise von einer lediglich kurz andauernden Unaufmerk- samkeit auszugehen, wie sie jedermann – auch einer militärisch geschulten Fahrerin mit grosser Fahrpraxis – passieren kann. Der Geschädigte hat für die Beschuldigte überraschend abgebremst, was sie wegen dieser kurzen Unauf- merksamkeit nicht sofort realisierte. Als die Beschuldigte jedoch bemerkte, dass der Geschädigte sein Fahrzeug abgebremst hat, hat sie umgehend eine Voll- bremsung eingeleitet. Ihr Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ange- messen.
3. Was die Täterkomponente anbelangt, ergibt sich zu den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung noch in der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft, welche im Bereich Immobilien tätig ist, gearbeitet hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte nun zu Protokoll, dass sie ihr Amt als Verwaltungsrätin in der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft niedergelegt habe und nicht mehr erwerbstätig sei. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat zwei erwachsene Töchter. Ihr jährliches steuerbares Einkommen unterliegt zufolge steuerlicher Aufrechnung von Liegenschaftsaufwand grossen Schwankungen. Im Jahre 2013 erzielte sie – ohne Erträge aus der Liegenschaftsvermietung – ein jährliches Einkommen (inkl. AHV-Rente und Erträge aus beweglichem Vermögen) von rund Fr. 210'000.–. Die Höhe der Erträge aus der Liegenschaftsvermietung konnte die Beschuldigte nicht beziffern. Zudem konnte sie auch keine aktualisierten Angaben zu ihrem übrigen
- 18 - Einkommen machen (Urk.64 S. 2). Ihr steuerbares Nettovermögen beziffert sich auf ca. Fr. 19,5 Mio. Ihre Wohnkosten belaufen sich auf jährlich ca. Fr. 34'000.– und ihre Krankenkassenkosten auf monatlich ca. Fr. 600.–. Die Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie weist keine Vorstrafen auf. Wegen des vor- liegend zu beurteilenden Vorfalles wurde ihr während eines Monats der Führe- rausweis entzogen (Urk. 4 S. 5 f., Urk. 23/8, Urk. 44, Urk. 54/2; Prot. I S. 5 Urk. 64 S. 1 ff.).
4. Insgesamt erweist sich in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'000.– ihrem Verschulden und den übrigen Umständen angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dies wurde auch durch den Verteidiger der Beschuldigten anerkannt (Urk. 65).
- 19 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Sie hat deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit der Verteidiger darauf verweist, dass gemäss Pra 104 (2015) Nr. 52 im Falle einer – im Vergleich zur Vorinstanz – minderen rechtlichen Qualifi- kation im Rechtsmittelverfahren die Kosten nicht der beschuldigten Person aufzu- erlegen seien (Urk. 65 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass die mindere rechtliche Qualifikation vorliegend einzig durch den Rückzug des Strafantrages des Privatklägers begründet wurde, wobei dieser Rückzug als ein Entgegen- kommen des Privat-klägers zu werten ist. Es rechtfertigt sich folglich keinesfalls, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. C. Entschädigungen
1. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwertsteuer) für den erbetenen Vertreter des Privatklägers, welcher von ihm nach dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im März 2014 mandatiert wurde, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 43 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenfalls aufzulegen sind der Beschul- digten die im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers.
2. Für das Berufungsverfahren ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
- 20 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich,
E. 1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Fahrzeug zu beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Das allgemeine Mass an Aufmerksamkeit, welches der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Die Übertretung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes ist dabei auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 StGB, Art. 333 Abs. 7 StGB).
E. 1.2 Indem der Beschuldigten durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit vorgeworfen wird, wird ihr ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen).
- 15 - 2.1 Die Vorinstanz zog zur Begründung ihres Entscheides Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV heran, gemäss welchen Normen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist, wobei der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Indes wirft die Anklage- behörde der Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor (Urk. 28 S. 2). 2.2 Vorliegend ist von einer mangelnden Aufmerksamkeit der Beschuldigten auszugehen und nicht davon, dass sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst hat. Dafür, dass die Beschuldigte mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sein könnte, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem stehen weder die körperliche noch die geistige Befähigung der Beschuldigten noch sonstige die Beschuldigte als Fahrzeugführerin behindernde Faktoren in Frage. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Kollision aufgrund der langgezogenen Linkskurve, der geringen Ver- kehrsdichte und der auch im Übrigen idealen Strassen- und Verkehrsverhältnisse über einen weiten Einblick in den vor ihr liegenden Strassenabschnitt verfügte. Die Beschuldigte hätte somit das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund der konkreten Umstände schon von Weitem sehen können und auch müssen, womit ihr genügend Zeit geblieben wäre, um ihr Fahrzeug ohne Verursachung einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Die Kollision ereignete sich mit anderen Worten am Ende einer langgezogenen Linkskurve auf der rechten Spur einer Autobahn, wobei auf jenem Abschnitt bei den herrschenden guten Sicht- verhältnissen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Sichtdistanz angehalten werden kann (vgl. hierzu auch die Fotos in Urk. 8; davon scheint aufgrund ihrer Distanzangaben auch die Beschuldigte auszugehen, vgl. Urk. 3 S. 5). Nachdem die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine äusseren oder persönlichen (gesundheitlichen) Einflüsse geltend macht, welche ihre Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt hätten einschränken können und auch anderweitig keine solchen Einflüsse ersichtlich sind, sowie nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit einer nicht an die konkreten
- 16 - Verhältnisse angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, kommt für ihr zu spätes Abbremsen lediglich eine Unaufmerksamkeit in Betracht. Indem sie ihre Aufmerksamkeit nur unzureichend dem Verkehr (vor ihr) widmete, liess sie sich ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zuschulden kommen. Dabei war für die Beschuldigte voraussehbar, dass ihre Unaufmerksamkeit zu einer Kollision führen kann. Hätte sie ihr Augenmerk vollständig bzw. ausreichend auf den Strassenverkehr (vor ihr) gerichtet, hätte sie genügend bremsen und die Kollision verhindern können.
3. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere anerkennt auch die Verteidigung diese rechtliche Würdigung, für den Eventualfall, dass der Sachverhalt – wie vorliegend – erstellt werden kann (Urk. 65 S. 8 f.)
E. 1.3 Über die einfache Körperverletzung hinaus umschreibt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft jedoch auch eine Verletzung der Verkehrsregeln, indem der Beschuldigten vorgeworfen wird, dass sie mangels genügender Aufmerksam- keit zu spät bemerkt habe, dass der vor ihr fahrende Personenwagen des Privat- klägers habe abbremsen müssen, worauf sie mit diesem kollidiert sei, was im Übrigen voraussehbar und vermeidbar gewesen sei (Urk. 28). Auch der Verteidiger vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilen sei, ob sich die Beschuldigte einer solchen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe oder nicht (Prot. II S. 6; Urk. 65 S. 1 und S. 8).
E. 1.4 Wird ein Strafverfahren eingestellt, werden die in Zusammenhang mit dem Strafverfahren anhängig gemachten Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). In Anwendung dieses Grundsatzes sind auch vorliegend die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privat- klägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zumal B._____ im noch verbleibenden Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzung nicht mehr als Ge- schädigter bzw. Privatkläger betrachtet werden kann.
2. Vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG (Dispositivziffer 2; ungenügende Sicherung des Hundes im Fussraum des Beifahrersitzes) wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen. Dieser Freispruch wurde mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten (Urk. 45 S. 2; Urk. 65) und ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls als rechtskräftig zu erachten ist ferner die Herausgabe verschiedener Gegenstände aus dem Auto des Privatklägers (Dispositivziffer 5; vgl. Prot. II S. 7). Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil
- 7 - des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht angefochten wurde im Übrigen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 (Prot. II S. 8). III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf Der Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst nunmehr noch vorgeworfen, am 7. September 2012, ca. 13.50 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei Kilometer 1.810 in 8002 Zürich, mit ihrem Personenwagen mit dem vor ihr fahrenden Fahrzeug des Geschädigten B._____ kollidiert zu sein, weil sie infolge ungenügender Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass der Ge- schädigte habe abbremsen müssen. Dieser Hergang sei für die Beschuldigte vorhersehbar und die Kollision vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte der Verkehrssituation jederzeit die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hätte (Urk. 28). B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert zu sein. Sie macht jedoch geltend, der Geschädigte habe im Zeitpunkt der Kollision nicht nur die Geschwindigkeit verlangsamt, sondern er sei auf der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund komplett stillgestanden (Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 4 S. 2 und S. 4; Prot. I S. 6; Urk. 64 S. 4 ff.). C. Sachverhalt
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6) sind der Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Kollision (in der leichten Linkskurve auf die Sihlhochstrasse hinauf) sowie die
- 8 - Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gestützt auf die Aussagen der Kollisions- beteiligten sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich ausgewiesen.
2. Das Einzelgericht hat sich zunächst zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur spezifischen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie des Geschädigten geäussert (Urk. 43 S. 4-6). Darauf kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mit Bezug auf die Situation unmittelbar vor der Kollision ist strittig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug – wie die Beschuldigte behauptet – bis zum Stillstand abgebremst oder ob er seine Geschwindigkeit lediglich reduziert hatte. Die Vor- instanz ist in Würdigung der Aussagen des Geschädigten und der Beschuldigten zum Schluss gelangt, die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und zurück- haltenden Ausführungen des Geschädigten seien überzeugend, zumal ein grund- loses Stillstehen eines Fahrzeuges mitten auf der Autobahn bereits an sich aussergewöhnlich wäre und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein komplettes Abbremsen, beispielsweise aus technischen Gründen, notwendig gewesen wäre (Urk. 43 S. 6 f.). Die vorinstanzlichen Aus- führungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen sind vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender Natur. In einzelnen Punkten sind die Ausführungen der Vorinstanz indes zu korrigieren. 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass der Geschädigte wenige Tage nach dem Unfallereignis bei der Polizei und rund ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft konstant schilderte, seit dem Üetlibergtunnel mit 75 km/h bzw. 80 km/h hinter einem Audi gefahren zu sein, der dann ohne einen für ihn
– den Geschädigten – erkennbaren Grund gebremst habe, so dass er ebenfalls (auf ca. 55 bis 65 km/h bzw. 60 bis 70 km/h) habe abbremsen müssen, wobei er aber erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei (Urk. 5 S. 1-3 und S. 5, Urk. 6 S. 3 f. und S. 5). Die Depositionen der Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft rund ein bzw. zwei Jahre nach dem Ereignis sowie ihre Aussagen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sind wohl – was die Situation vor der Kollision anbelangt – ebenfalls gleichlautend. Demgemäss hätten sich vor
- 9 - dem Geschädigten bzw. dessen VW Golf zwei bzw. drei Fahrzeuge gelöst, mithin sei die Distanz zwischen dem Geschädigten und den Fahrzeugen immer grösser geworden, wobei sie in diesem Moment realisiert habe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, woraufhin sie voll auf die Bremse gestanden sei. Vom Gefühl her sei es für sie gewesen, wie wenn sie in eine Mauer gefahren wäre, und nicht, wie wenn sie in ein fahrendes Auto gefahren wäre. Sie habe beim VW Golf weder Bremslichter noch Pannenblinker gesehen (Urk. 3 S. 2 f. und S. 4; Urk. 4 S. 2 und S. 4; Urk. 64 S. 4 ff.). Die Vor-instanz hat in ihren Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die Beschuldigte am Unfallort gegenüber der Polizei betreffend die Frage, ob das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich stand oder sehr langsam fuhr, unsicher zeig- te (Urk. 43 S. 6; vgl. Urk. 1 S. 5). Ein relevanter Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, gemäss welchen sie konstant angab, sicher zu sein, dass das Fahr- zeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision komplett stillstand, ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal ein Widerspruch zwischen Aussagen in formellen Einvernahmen und solchen, welche relativ informell in einem Polizeirapport fest- gehalten werden, ohnehin nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden darf. 3.2 Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die Vorinstanz als wider- spruchsfrei, nachvollziehbar, zurückhaltend und überzeugend bezeichnet (Urk. 43 S. 7). Der Verteidiger der Beschuldigten erachtete die Aussagen des Geschädig- ten demgegenüber als nicht überzeugend. Wenn der Geschädigte sage, er habe die Sicherheitsgurten getragen und den Kopf am Lenkrad angeschlagen, so scheine dies bei einem funktionierenden Sicherheitsgurt nicht möglich. Zudem habe der Geschädigte festgehalten, dass es ihn bei der Kollision als erstes nach vorne bewegt habe, was schon in physikalischer Hinsicht nicht möglich sei (Urk. 65 S. 5 f.). Zur Frage betreffend den Sicherheitsgurt hält ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. September 2012 fest, dass aufgrund des Spurenbildes davon ausgegangen werde, dass der Geschädigte den Sicherheits- gurt im Kollisionszeitpunkt getragen habe. Es handle sich aber um ein ausserge- wöhnliches Spurenbild, zu dessen abschliessender Beurteilung in einem Gutach- ten der Unfallablauf rekonstruiert werden müsste (Urk. 9 S. 4). Dass die
- 10 - Vorinstanz ohne eine solche weiterführende Begutachtung des Sicherheitsgurts davon ausging, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt im Zeitpunkt der Kollision getragen hat, wie dieser es selbst stets geltend machte (Urk. 5 S. 3 f., Urk. 6 S. 4), erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig abgebremst und somit die Kollision verursacht hat, unabhängig davon beantwortet werden kann, ob der Geschädigte den Sicherheitsgurt getragen hat oder nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Forensischen Instituts Zürich auch festhält, dass der Gurtstraffer des Sicherheitsgurtes nicht ausgelöst worden ist (Urk. 9 S. 3). Wenn der Geschä- digte den Autositz derart positioniert hatte, dass sich sein Kopf in der Nähe des Lenkrads befand, ist es durchaus denkbar, dass er in Folge der Kollision mit seinem Kopf an das Lenkrad gestossen ist. Dies ist nicht derart aussergewöhnlich und undenkbar, wie es der Verteidiger glaubhaft machen will. Dass ein solcher Zusammenstoss keine Prellmarke oder anderweitige Spuren am Kopf des Geschädigten hinterlassen hat, kann damit in Zusammenhang stehen, dass der Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad nicht besonders heftig ausgefallen ist. Wenn der Verteidiger im Übrigen festhält, dass die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich nicht gewusst hätten, dass der Geschädigte geltend gemacht hat, dass er seinen Kopf am Lenkrad angestossen habe (Urk. 65 S. 7 f.), so ist festzuhalten, dass dies nichts ändert, zumal aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu erwarten ist, dass ein solcher Ablauf, bei entsprechendem Wissen der Mitarbeiter des Instituts, ausgeschlossen worden wäre bzw. dass deren Kurzbericht anders ausgefallen wäre, wenn sie von diesem Umstand gewusst hätten. Dass der Geschädigte – entgegen seiner Aussagen (vgl. Urk. 5 S. 4) – aufgrund der Kollision als erstes in den Sitz seines Fahrzeuges gedrückt und erst dann nach vorne geschleudert worden ist, ist allerdings zutreffend. Die gegenteilige Aussage des Geschädigten erscheint aber trotzdem nachvollziehbar, da die erste Bewegung nach hinten ja gerade durch den Autositz aufgefangen wird, sodass es nicht abwegig erscheint, wenn ein Fahrer die entsprechende Gegenbewegung nach vorn als hauptsächliche Bewegung wahrnimmt. Entgegen der Verteidigung lassen sich in den Aussagen des Geschädigten insoweit keine relevanten Wider-
- 11 - sprüche auffinden, die an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zweifeln lassen würden. 3.3 Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann festgestellt werden, dass sich diese ebenfalls als inhaltlich konstant und widerspruchsfrei erwiesen haben. Bereits aufgrund der Analyse ihrer früheren Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, aber vor allem aufgrund ihrer Einvernahme in der Berufungsverhandlung, ist dem Gericht jedoch aufgefallen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren äusserst bestimmt und betont zu Protokoll gab (sog. Bestimmtheits- bzw. Betonungssignal), was teilweise den Eindruck eines stereotypen und verinnerlichten, ja geradezu eingeübten Aussageverhaltens entstehen liess. Wiederholt äusserte sie während des Verfahrens formelhaft gleichbleibende Aussagen ("Er stand.", "Links war die Spur blockiert.", "Ich ging voll auf die Bremsen.", "Der Aufprall war wie auf eine Mauer.", "Es hatte so wenig Verkehr, dass ich nicht mit einem stehenden Auto rechnen musste" etc.; vgl. Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. ff.; Urk. 64 S. 4 ff.). Diese Bestimmtheit und Vehemenz zeigte sich auch darin, dass die Beschuldigte auf wiederholtes Nachfragen nicht einräumen konnte, dass sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat (Urk. 64 S. 11), obwohl selbst ihr Verteidiger dies konstatierte (Prot. II. S. 9). Ihr Aussageverhalten hinterliess den Eindruck, dass sie ihre aussergewöhnliche Autofahrerkarriere und ihren langjährigen unfallfreien automobilistischen Leumund, nicht zuletzt auch in Hinblick auf ihre militärisch erlangten Kenntnisse (vgl. Urk. 64 S. 3), mit besonderer Vehemenz zu verteidigen suchte. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann – entgegen der Aussagen der Beschuldigten – in der Tat kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sein Fahr- zeug bis zum Stillstand hätte abbremsen sollen. Der Verteidiger wies in seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der Geschä- digte während des Verfahrens konstant ausgesagt habe, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch am bremsen gewesen sei. Um zu erklären, weshalb die Beschul- digte keine Bremslichter gesehen haben könnte, habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision wohl bereits wieder am
- 12 - fahren gewesen sei. Diese Würdigung der Vorinstanz lasse sich aber mit den konstanten Aussagen des Geschädigten nicht vereinbaren (Urk. 65 S. 2 f.). Diese Kritik des Verteidigers am vorinstanzlichen Entscheid ist berechtigt. Jedoch muss gleichzeitig angemerkt werden, dass es diverse Gründe dafür geben kann, dass die Beschuldigte keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen hat. Es ist beispielsweise denkbar, dass die Beschuldigte diese schlicht nicht wahrgenommen hat oder dass der Bremsvorgang – entgegen den Aussagen des Geschädigten – im Zeitpunkt der Kollision doch bereits wieder abgeschlossen war. Um in dem vom Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeitsbereich von ca. 75-80 km/h ein Abbremsen um ca. 20-30 km/h zu erreichen, genügt nämlich erfahrungsgemäss ein kurzes Berühren des Bremspedals. In diesem Sinne gab der Geschädigte grundsätzlich nachvollziehbar zu Protokoll, er habe normal gebremst, es sei kein starkes Bremsen gewesen (Urk. 6 S. 6). Daher wäre es ohne Weiteres auch erklärbar, dass die Beschuldigte die – mutmasslich wohl eben doch nur kurz aufleuchtenden – Bremslichter (zumindest das rechte sowie das dritte, höhergesetzte mittige Bremslicht funktionierten, vgl. Urk. 9 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 1 S. 6) nicht wahrnahm. 3.5. Wenn die Beschuldigte festhält, sie habe keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen und dessen Fahrzeug habe auf der Strasse still- gestanden, so müsste sich das Fahrzeug bereits im vollständigen Stillstand befunden haben, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. Die Beschul- digte erwähnte in der Einvernahme vom 20. August 2013 zunächst, aufgrund der leichten Linkskurve seien die Sichtverhältnisse nicht so gut, man sehe nicht so weit ["(…), dass die Sichtverhältnisse wegen der Linkskurve nicht weit sind", Urk. 3 S. 2]. Im weiteren Verlauf der Befragung und nach Einsicht in die Unfall- skizze (wohl gemeint: Fotbogen in Urk. 8) sowie auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, den VW Golf ca. 60 Meter vor dem Aufprall erstmals wahrgenommen zu haben, gab die Beschuldigte indes zu Protokoll, sie habe weiter als 80 Meter, sie habe 'bis nach vorne gesehen' (Urk. 3 S. 5). In der Tat ist die Sicht von der rechten Spur aus, auf welcher sich die Kollision ereignete, auf eine sehr weite Distanz frei (vgl. Fotos in Urk. 8 S. 1 und S. 2). Bei dieser Aus- gangslage ist – aufmerksame Fahrweise vorausgesetzt – bei den damals herr-
- 13 - schenden optimalen Sichtverhältnissen und der aufgrund der Linksneigung des Fahrbahnverlaufs gegebenen Perspektive kein Grund erkennbar, weshalb die Beschuldigte das Fahrzeug des Geschädigten nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können, selbst wenn es ihren Aussagen gemäss vollumfänglich stillgestanden hätte. Bei rechtzeitigem Wahrnehmen des Fahrzeuges des Geschädigten wäre der Beschuldigten aufgrund ihrer – mutmasslich nicht übersetzten – Geschwin- digkeit auch noch genügend Zeit geblieben, um ihr Fahrzeug vollständig zum Stillstand zu bringen, ohne mit dem Fahrzeug des Geschädigten zu kollidieren. 3.6. Zusammengefasst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision anklagegemäss in Bewegung war, zumal – mit der Vorinstanz – keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass es still stand. Selbst wenn man aber mit den Aussagen der Beschuldigten davon ausgehen würde, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision
– bzw. bereits als die Beschuldigte es erstmals erblickte – komplett still stand, hätte die Beschuldigte als versierte Fahrzeuglenkerin jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Auto auf der Fahrbahn stehen kann und hätte dieses – bei genügender Aufmerksamkeit – auch rechtzeitig wahrnehmen können. Es ist nicht als derart aussergewöhnlich zu erachten, dass ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn steht, kann es doch im Strassenverkehr aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug oder zufolge gesundheitlicher Probleme des Fahrers durchaus vorkommen, dass ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn zu stehen kommt – dies selbst auf einer Autobahn. Aufgrund des vorliegend gegebenen Blickfeldes der Beschuldigten und der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit hätte sie ohne Weiteres bremsen können, wenn sie – bei genügender Aufmerksamkeit – rechtzeitig wahrgenommen hätte, dass das Auto des Geschädigten still steht. Dabei ist nicht relevant, ob die Beschuldigte am Fahrzeug des Geschädigten Bremslichter wahrgenommen hat oder nicht.
E. 4 Insgesamt erweist sich in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'000.– ihrem Verschulden und den übrigen Umständen angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dies wurde auch durch den Verteidiger der Beschuldigten anerkannt (Urk. 65).
- 19 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Sie hat deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit der Verteidiger darauf verweist, dass gemäss Pra 104 (2015) Nr. 52 im Falle einer – im Vergleich zur Vorinstanz – minderen rechtlichen Qualifi- kation im Rechtsmittelverfahren die Kosten nicht der beschuldigten Person aufzu- erlegen seien (Urk. 65 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass die mindere rechtliche Qualifikation vorliegend einzig durch den Rückzug des Strafantrages des Privatklägers begründet wurde, wobei dieser Rückzug als ein Entgegen- kommen des Privat-klägers zu werten ist. Es rechtfertigt sich folglich keinesfalls, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. C. Entschädigungen
1. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwertsteuer) für den erbetenen Vertreter des Privatklägers, welcher von ihm nach dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im März 2014 mandatiert wurde, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 43 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenfalls aufzulegen sind der Beschul- digten die im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers.
2. Für das Berufungsverfahren ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
- 20 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird die Beschuldigte freigesprochen. [...]
- Die sichergestellten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers (Sicherheitsgurt, ..., und vier Glühlampen, ..., ..., ..., ...) werden dem Privat- kläger auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, an- sonsten spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernich- tet."
- Das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 21 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8, 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 mit Vermerk "Übertretungsurteil" − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − das Forensische Institut Zürich als Lagerbehörde betreffend Ziffer 1 des Beschlusses − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Vorinstanz
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150089-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 27. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
11. Dezember 2014 (GG140170)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43) "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
5. Die sichergestellten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers (Sicherheitsgurt, ..., und vier Glühlampen, ..., ..., ..., ...) werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen nach Ein- tritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernichtet.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'031.15 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- sowie Genugtuungs-anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 688.75 Auslagen Untersuchung Fr. 4'644.70 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden der Beschuldigten aufer- legt.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die erbetene Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 65):
1. Vom erfolgten Rückzug des Strafantrages des Privatklägers sei Vormerk zu nehmen;
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung freizu- sprechen;
3. Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs wegen mangelnder Aufmerk- samkeit und/oder Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 SVG sei die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, unter Belassung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdisposi- tivs und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse.
- 4 -
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 1, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung Einzelgericht, die Beschuldigte A._____ schuldig der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Freigesprochen wurde sie vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (betreffend die ungenügende Sicherung ihres Hundes im Fussraum des Beifahrersitzes). Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wobei ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde. Des Weiteren wurde entschieden, verschiedene sichergestellte Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers B._____ diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben, ansonsten die Gegenstände spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernichtet würden. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'031.15 zu bezahlen, und es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Vorverfahren im Betrag von Fr. 4'644.70, der Beschuldigten auferlegt und die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger für die erbetene Vertretung im Hauptverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen (Urk. 43, insb. S. 18 f.).
- 5 -
2. Gegen das am 11. Dezember 2014 mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Prot. I S. 12, Urk. 39). Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei insbesondere der Schuldspruch, die Sanktion und die Regelung der Zivilansprüche sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wurden (Urk. 42/2, Urk. 45). Beweisanträge stellte die Verteidigung keine (vgl. Urk. 45). Mit Präsidial- verfügung vom 9. März 2015 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Fristge- recht erklärte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, auf Anschluss- berufung zu verzichten, und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 48, Urk. 49). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 27. März 2015 innert Frist mitteilen, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 48, Urk. 50). Mit Ein- gabe vom 1. April 2015 liess die Beschuldigte dem Gericht Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie die Steuererklärung 2013 (ohne Hilfsblätter) einreichen (Urk. 52, Urk. 54/1+2).
3. Am 10. April 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
27. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 55). Dazu erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales / Umfang der Berufung 1.1 Am 22. September 2012 stellte der Privatkläger rechtzeitig den für die Beur- teilung der eingeklagten fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB erforderliche Strafantrag (Urk. 2). Am 26. Mai 2015, mithin am Tag vor der Berufungsverhandlung, liess der Privatkläger diesen Strafantrag zurück- ziehen (Urk. 60). 1.2 Beim Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Der Rückzug eines Strafantrags ist so lange möglich, als
- 6 - die zweite kantonale Instanz ihr Urteil noch nicht eröffnet hat (Art. 33 Abs. 1 StGB). Aufgrund des rechtzeitigen Rückzug des Strafantrags durch die vorliegend antragsberechtigte Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB ist somit eine der Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB weggefallen. Das diesbezügliche Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO sowie Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO einzustellen. 1.3 Über die einfache Körperverletzung hinaus umschreibt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft jedoch auch eine Verletzung der Verkehrsregeln, indem der Beschuldigten vorgeworfen wird, dass sie mangels genügender Aufmerksam- keit zu spät bemerkt habe, dass der vor ihr fahrende Personenwagen des Privat- klägers habe abbremsen müssen, worauf sie mit diesem kollidiert sei, was im Übrigen voraussehbar und vermeidbar gewesen sei (Urk. 28). Auch der Verteidiger vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilen sei, ob sich die Beschuldigte einer solchen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe oder nicht (Prot. II S. 6; Urk. 65 S. 1 und S. 8). 1.4 Wird ein Strafverfahren eingestellt, werden die in Zusammenhang mit dem Strafverfahren anhängig gemachten Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). In Anwendung dieses Grundsatzes sind auch vorliegend die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privat- klägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zumal B._____ im noch verbleibenden Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzung nicht mehr als Ge- schädigter bzw. Privatkläger betrachtet werden kann.
2. Vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG (Dispositivziffer 2; ungenügende Sicherung des Hundes im Fussraum des Beifahrersitzes) wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen. Dieser Freispruch wurde mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten (Urk. 45 S. 2; Urk. 65) und ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls als rechtskräftig zu erachten ist ferner die Herausgabe verschiedener Gegenstände aus dem Auto des Privatklägers (Dispositivziffer 5; vgl. Prot. II S. 7). Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil
- 7 - des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht angefochten wurde im Übrigen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 (Prot. II S. 8). III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf Der Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst nunmehr noch vorgeworfen, am 7. September 2012, ca. 13.50 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei Kilometer 1.810 in 8002 Zürich, mit ihrem Personenwagen mit dem vor ihr fahrenden Fahrzeug des Geschädigten B._____ kollidiert zu sein, weil sie infolge ungenügender Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass der Ge- schädigte habe abbremsen müssen. Dieser Hergang sei für die Beschuldigte vorhersehbar und die Kollision vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte der Verkehrssituation jederzeit die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hätte (Urk. 28). B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert zu sein. Sie macht jedoch geltend, der Geschädigte habe im Zeitpunkt der Kollision nicht nur die Geschwindigkeit verlangsamt, sondern er sei auf der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund komplett stillgestanden (Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 4 S. 2 und S. 4; Prot. I S. 6; Urk. 64 S. 4 ff.). C. Sachverhalt
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6) sind der Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Kollision (in der leichten Linkskurve auf die Sihlhochstrasse hinauf) sowie die
- 8 - Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gestützt auf die Aussagen der Kollisions- beteiligten sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich ausgewiesen.
2. Das Einzelgericht hat sich zunächst zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur spezifischen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie des Geschädigten geäussert (Urk. 43 S. 4-6). Darauf kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mit Bezug auf die Situation unmittelbar vor der Kollision ist strittig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug – wie die Beschuldigte behauptet – bis zum Stillstand abgebremst oder ob er seine Geschwindigkeit lediglich reduziert hatte. Die Vor- instanz ist in Würdigung der Aussagen des Geschädigten und der Beschuldigten zum Schluss gelangt, die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und zurück- haltenden Ausführungen des Geschädigten seien überzeugend, zumal ein grund- loses Stillstehen eines Fahrzeuges mitten auf der Autobahn bereits an sich aussergewöhnlich wäre und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein komplettes Abbremsen, beispielsweise aus technischen Gründen, notwendig gewesen wäre (Urk. 43 S. 6 f.). Die vorinstanzlichen Aus- führungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen sind vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender Natur. In einzelnen Punkten sind die Ausführungen der Vorinstanz indes zu korrigieren. 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass der Geschädigte wenige Tage nach dem Unfallereignis bei der Polizei und rund ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft konstant schilderte, seit dem Üetlibergtunnel mit 75 km/h bzw. 80 km/h hinter einem Audi gefahren zu sein, der dann ohne einen für ihn
– den Geschädigten – erkennbaren Grund gebremst habe, so dass er ebenfalls (auf ca. 55 bis 65 km/h bzw. 60 bis 70 km/h) habe abbremsen müssen, wobei er aber erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei (Urk. 5 S. 1-3 und S. 5, Urk. 6 S. 3 f. und S. 5). Die Depositionen der Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft rund ein bzw. zwei Jahre nach dem Ereignis sowie ihre Aussagen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sind wohl – was die Situation vor der Kollision anbelangt – ebenfalls gleichlautend. Demgemäss hätten sich vor
- 9 - dem Geschädigten bzw. dessen VW Golf zwei bzw. drei Fahrzeuge gelöst, mithin sei die Distanz zwischen dem Geschädigten und den Fahrzeugen immer grösser geworden, wobei sie in diesem Moment realisiert habe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, woraufhin sie voll auf die Bremse gestanden sei. Vom Gefühl her sei es für sie gewesen, wie wenn sie in eine Mauer gefahren wäre, und nicht, wie wenn sie in ein fahrendes Auto gefahren wäre. Sie habe beim VW Golf weder Bremslichter noch Pannenblinker gesehen (Urk. 3 S. 2 f. und S. 4; Urk. 4 S. 2 und S. 4; Urk. 64 S. 4 ff.). Die Vor-instanz hat in ihren Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die Beschuldigte am Unfallort gegenüber der Polizei betreffend die Frage, ob das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich stand oder sehr langsam fuhr, unsicher zeig- te (Urk. 43 S. 6; vgl. Urk. 1 S. 5). Ein relevanter Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, gemäss welchen sie konstant angab, sicher zu sein, dass das Fahr- zeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision komplett stillstand, ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal ein Widerspruch zwischen Aussagen in formellen Einvernahmen und solchen, welche relativ informell in einem Polizeirapport fest- gehalten werden, ohnehin nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden darf. 3.2 Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die Vorinstanz als wider- spruchsfrei, nachvollziehbar, zurückhaltend und überzeugend bezeichnet (Urk. 43 S. 7). Der Verteidiger der Beschuldigten erachtete die Aussagen des Geschädig- ten demgegenüber als nicht überzeugend. Wenn der Geschädigte sage, er habe die Sicherheitsgurten getragen und den Kopf am Lenkrad angeschlagen, so scheine dies bei einem funktionierenden Sicherheitsgurt nicht möglich. Zudem habe der Geschädigte festgehalten, dass es ihn bei der Kollision als erstes nach vorne bewegt habe, was schon in physikalischer Hinsicht nicht möglich sei (Urk. 65 S. 5 f.). Zur Frage betreffend den Sicherheitsgurt hält ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. September 2012 fest, dass aufgrund des Spurenbildes davon ausgegangen werde, dass der Geschädigte den Sicherheits- gurt im Kollisionszeitpunkt getragen habe. Es handle sich aber um ein ausserge- wöhnliches Spurenbild, zu dessen abschliessender Beurteilung in einem Gutach- ten der Unfallablauf rekonstruiert werden müsste (Urk. 9 S. 4). Dass die
- 10 - Vorinstanz ohne eine solche weiterführende Begutachtung des Sicherheitsgurts davon ausging, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt im Zeitpunkt der Kollision getragen hat, wie dieser es selbst stets geltend machte (Urk. 5 S. 3 f., Urk. 6 S. 4), erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig abgebremst und somit die Kollision verursacht hat, unabhängig davon beantwortet werden kann, ob der Geschädigte den Sicherheitsgurt getragen hat oder nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Forensischen Instituts Zürich auch festhält, dass der Gurtstraffer des Sicherheitsgurtes nicht ausgelöst worden ist (Urk. 9 S. 3). Wenn der Geschä- digte den Autositz derart positioniert hatte, dass sich sein Kopf in der Nähe des Lenkrads befand, ist es durchaus denkbar, dass er in Folge der Kollision mit seinem Kopf an das Lenkrad gestossen ist. Dies ist nicht derart aussergewöhnlich und undenkbar, wie es der Verteidiger glaubhaft machen will. Dass ein solcher Zusammenstoss keine Prellmarke oder anderweitige Spuren am Kopf des Geschädigten hinterlassen hat, kann damit in Zusammenhang stehen, dass der Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad nicht besonders heftig ausgefallen ist. Wenn der Verteidiger im Übrigen festhält, dass die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich nicht gewusst hätten, dass der Geschädigte geltend gemacht hat, dass er seinen Kopf am Lenkrad angestossen habe (Urk. 65 S. 7 f.), so ist festzuhalten, dass dies nichts ändert, zumal aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu erwarten ist, dass ein solcher Ablauf, bei entsprechendem Wissen der Mitarbeiter des Instituts, ausgeschlossen worden wäre bzw. dass deren Kurzbericht anders ausgefallen wäre, wenn sie von diesem Umstand gewusst hätten. Dass der Geschädigte – entgegen seiner Aussagen (vgl. Urk. 5 S. 4) – aufgrund der Kollision als erstes in den Sitz seines Fahrzeuges gedrückt und erst dann nach vorne geschleudert worden ist, ist allerdings zutreffend. Die gegenteilige Aussage des Geschädigten erscheint aber trotzdem nachvollziehbar, da die erste Bewegung nach hinten ja gerade durch den Autositz aufgefangen wird, sodass es nicht abwegig erscheint, wenn ein Fahrer die entsprechende Gegenbewegung nach vorn als hauptsächliche Bewegung wahrnimmt. Entgegen der Verteidigung lassen sich in den Aussagen des Geschädigten insoweit keine relevanten Wider-
- 11 - sprüche auffinden, die an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zweifeln lassen würden. 3.3 Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann festgestellt werden, dass sich diese ebenfalls als inhaltlich konstant und widerspruchsfrei erwiesen haben. Bereits aufgrund der Analyse ihrer früheren Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, aber vor allem aufgrund ihrer Einvernahme in der Berufungsverhandlung, ist dem Gericht jedoch aufgefallen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren äusserst bestimmt und betont zu Protokoll gab (sog. Bestimmtheits- bzw. Betonungssignal), was teilweise den Eindruck eines stereotypen und verinnerlichten, ja geradezu eingeübten Aussageverhaltens entstehen liess. Wiederholt äusserte sie während des Verfahrens formelhaft gleichbleibende Aussagen ("Er stand.", "Links war die Spur blockiert.", "Ich ging voll auf die Bremsen.", "Der Aufprall war wie auf eine Mauer.", "Es hatte so wenig Verkehr, dass ich nicht mit einem stehenden Auto rechnen musste" etc.; vgl. Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. ff.; Urk. 64 S. 4 ff.). Diese Bestimmtheit und Vehemenz zeigte sich auch darin, dass die Beschuldigte auf wiederholtes Nachfragen nicht einräumen konnte, dass sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat (Urk. 64 S. 11), obwohl selbst ihr Verteidiger dies konstatierte (Prot. II. S. 9). Ihr Aussageverhalten hinterliess den Eindruck, dass sie ihre aussergewöhnliche Autofahrerkarriere und ihren langjährigen unfallfreien automobilistischen Leumund, nicht zuletzt auch in Hinblick auf ihre militärisch erlangten Kenntnisse (vgl. Urk. 64 S. 3), mit besonderer Vehemenz zu verteidigen suchte. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann – entgegen der Aussagen der Beschuldigten – in der Tat kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sein Fahr- zeug bis zum Stillstand hätte abbremsen sollen. Der Verteidiger wies in seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der Geschä- digte während des Verfahrens konstant ausgesagt habe, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch am bremsen gewesen sei. Um zu erklären, weshalb die Beschul- digte keine Bremslichter gesehen haben könnte, habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision wohl bereits wieder am
- 12 - fahren gewesen sei. Diese Würdigung der Vorinstanz lasse sich aber mit den konstanten Aussagen des Geschädigten nicht vereinbaren (Urk. 65 S. 2 f.). Diese Kritik des Verteidigers am vorinstanzlichen Entscheid ist berechtigt. Jedoch muss gleichzeitig angemerkt werden, dass es diverse Gründe dafür geben kann, dass die Beschuldigte keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen hat. Es ist beispielsweise denkbar, dass die Beschuldigte diese schlicht nicht wahrgenommen hat oder dass der Bremsvorgang – entgegen den Aussagen des Geschädigten – im Zeitpunkt der Kollision doch bereits wieder abgeschlossen war. Um in dem vom Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeitsbereich von ca. 75-80 km/h ein Abbremsen um ca. 20-30 km/h zu erreichen, genügt nämlich erfahrungsgemäss ein kurzes Berühren des Bremspedals. In diesem Sinne gab der Geschädigte grundsätzlich nachvollziehbar zu Protokoll, er habe normal gebremst, es sei kein starkes Bremsen gewesen (Urk. 6 S. 6). Daher wäre es ohne Weiteres auch erklärbar, dass die Beschuldigte die – mutmasslich wohl eben doch nur kurz aufleuchtenden – Bremslichter (zumindest das rechte sowie das dritte, höhergesetzte mittige Bremslicht funktionierten, vgl. Urk. 9 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 1 S. 6) nicht wahrnahm. 3.5. Wenn die Beschuldigte festhält, sie habe keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen und dessen Fahrzeug habe auf der Strasse still- gestanden, so müsste sich das Fahrzeug bereits im vollständigen Stillstand befunden haben, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. Die Beschul- digte erwähnte in der Einvernahme vom 20. August 2013 zunächst, aufgrund der leichten Linkskurve seien die Sichtverhältnisse nicht so gut, man sehe nicht so weit ["(…), dass die Sichtverhältnisse wegen der Linkskurve nicht weit sind", Urk. 3 S. 2]. Im weiteren Verlauf der Befragung und nach Einsicht in die Unfall- skizze (wohl gemeint: Fotbogen in Urk. 8) sowie auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, den VW Golf ca. 60 Meter vor dem Aufprall erstmals wahrgenommen zu haben, gab die Beschuldigte indes zu Protokoll, sie habe weiter als 80 Meter, sie habe 'bis nach vorne gesehen' (Urk. 3 S. 5). In der Tat ist die Sicht von der rechten Spur aus, auf welcher sich die Kollision ereignete, auf eine sehr weite Distanz frei (vgl. Fotos in Urk. 8 S. 1 und S. 2). Bei dieser Aus- gangslage ist – aufmerksame Fahrweise vorausgesetzt – bei den damals herr-
- 13 - schenden optimalen Sichtverhältnissen und der aufgrund der Linksneigung des Fahrbahnverlaufs gegebenen Perspektive kein Grund erkennbar, weshalb die Beschuldigte das Fahrzeug des Geschädigten nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können, selbst wenn es ihren Aussagen gemäss vollumfänglich stillgestanden hätte. Bei rechtzeitigem Wahrnehmen des Fahrzeuges des Geschädigten wäre der Beschuldigten aufgrund ihrer – mutmasslich nicht übersetzten – Geschwin- digkeit auch noch genügend Zeit geblieben, um ihr Fahrzeug vollständig zum Stillstand zu bringen, ohne mit dem Fahrzeug des Geschädigten zu kollidieren. 3.6. Zusammengefasst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision anklagegemäss in Bewegung war, zumal – mit der Vorinstanz – keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass es still stand. Selbst wenn man aber mit den Aussagen der Beschuldigten davon ausgehen würde, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision
– bzw. bereits als die Beschuldigte es erstmals erblickte – komplett still stand, hätte die Beschuldigte als versierte Fahrzeuglenkerin jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Auto auf der Fahrbahn stehen kann und hätte dieses – bei genügender Aufmerksamkeit – auch rechtzeitig wahrnehmen können. Es ist nicht als derart aussergewöhnlich zu erachten, dass ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn steht, kann es doch im Strassenverkehr aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug oder zufolge gesundheitlicher Probleme des Fahrers durchaus vorkommen, dass ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn zu stehen kommt – dies selbst auf einer Autobahn. Aufgrund des vorliegend gegebenen Blickfeldes der Beschuldigten und der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit hätte sie ohne Weiteres bremsen können, wenn sie – bei genügender Aufmerksamkeit – rechtzeitig wahrgenommen hätte, dass das Auto des Geschädigten still steht. Dabei ist nicht relevant, ob die Beschuldigte am Fahrzeug des Geschädigten Bremslichter wahrgenommen hat oder nicht.
4. In diesem Sinne ist der noch zur Beurteilung stehende Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.
- 14 - D. Rechtliche Würdigung 1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Fahrzeug zu beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Das allgemeine Mass an Aufmerksamkeit, welches der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Die Übertretung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes ist dabei auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 StGB, Art. 333 Abs. 7 StGB). 1.2 Indem der Beschuldigten durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit vorgeworfen wird, wird ihr ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen).
- 15 - 2.1 Die Vorinstanz zog zur Begründung ihres Entscheides Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV heran, gemäss welchen Normen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist, wobei der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Indes wirft die Anklage- behörde der Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor (Urk. 28 S. 2). 2.2 Vorliegend ist von einer mangelnden Aufmerksamkeit der Beschuldigten auszugehen und nicht davon, dass sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst hat. Dafür, dass die Beschuldigte mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sein könnte, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem stehen weder die körperliche noch die geistige Befähigung der Beschuldigten noch sonstige die Beschuldigte als Fahrzeugführerin behindernde Faktoren in Frage. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Kollision aufgrund der langgezogenen Linkskurve, der geringen Ver- kehrsdichte und der auch im Übrigen idealen Strassen- und Verkehrsverhältnisse über einen weiten Einblick in den vor ihr liegenden Strassenabschnitt verfügte. Die Beschuldigte hätte somit das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund der konkreten Umstände schon von Weitem sehen können und auch müssen, womit ihr genügend Zeit geblieben wäre, um ihr Fahrzeug ohne Verursachung einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Die Kollision ereignete sich mit anderen Worten am Ende einer langgezogenen Linkskurve auf der rechten Spur einer Autobahn, wobei auf jenem Abschnitt bei den herrschenden guten Sicht- verhältnissen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Sichtdistanz angehalten werden kann (vgl. hierzu auch die Fotos in Urk. 8; davon scheint aufgrund ihrer Distanzangaben auch die Beschuldigte auszugehen, vgl. Urk. 3 S. 5). Nachdem die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine äusseren oder persönlichen (gesundheitlichen) Einflüsse geltend macht, welche ihre Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt hätten einschränken können und auch anderweitig keine solchen Einflüsse ersichtlich sind, sowie nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit einer nicht an die konkreten
- 16 - Verhältnisse angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, kommt für ihr zu spätes Abbremsen lediglich eine Unaufmerksamkeit in Betracht. Indem sie ihre Aufmerksamkeit nur unzureichend dem Verkehr (vor ihr) widmete, liess sie sich ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zuschulden kommen. Dabei war für die Beschuldigte voraussehbar, dass ihre Unaufmerksamkeit zu einer Kollision führen kann. Hätte sie ihr Augenmerk vollständig bzw. ausreichend auf den Strassenverkehr (vor ihr) gerichtet, hätte sie genügend bremsen und die Kollision verhindern können.
3. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere anerkennt auch die Verteidigung diese rechtliche Würdigung, für den Eventualfall, dass der Sachverhalt – wie vorliegend – erstellt werden kann (Urk. 65 S. 8 f.)
4. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion A. Strafrahmen/Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Vorliegend ist – aufgrund des Rückzugs des Strafantrags betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB durch den Geschädigten – noch eine Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu beurteilen. Der Strafrahmen einer solchen Verkehrsregelverletzung beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Übrigen hat die Vorinstanz, unter zu- treffender Verneinung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen, die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 43 S. 13 f. und S. 15); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 - B. Umsetzung auf den konkreten Fall
1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Berücksichtigung der konkreten Verletzungen des Geschädigten (vgl. Urk. 17/4 und 17/6) sowie in Anbetracht der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation (Urk. 8) fest- zuhalten, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht übermässig heftig aus- gefallen ist.
2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14 f.) bezüglich der fahrlässigen Handlungsweise von einer lediglich kurz andauernden Unaufmerk- samkeit auszugehen, wie sie jedermann – auch einer militärisch geschulten Fahrerin mit grosser Fahrpraxis – passieren kann. Der Geschädigte hat für die Beschuldigte überraschend abgebremst, was sie wegen dieser kurzen Unauf- merksamkeit nicht sofort realisierte. Als die Beschuldigte jedoch bemerkte, dass der Geschädigte sein Fahrzeug abgebremst hat, hat sie umgehend eine Voll- bremsung eingeleitet. Ihr Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ange- messen.
3. Was die Täterkomponente anbelangt, ergibt sich zu den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung noch in der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft, welche im Bereich Immobilien tätig ist, gearbeitet hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte nun zu Protokoll, dass sie ihr Amt als Verwaltungsrätin in der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft niedergelegt habe und nicht mehr erwerbstätig sei. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat zwei erwachsene Töchter. Ihr jährliches steuerbares Einkommen unterliegt zufolge steuerlicher Aufrechnung von Liegenschaftsaufwand grossen Schwankungen. Im Jahre 2013 erzielte sie – ohne Erträge aus der Liegenschaftsvermietung – ein jährliches Einkommen (inkl. AHV-Rente und Erträge aus beweglichem Vermögen) von rund Fr. 210'000.–. Die Höhe der Erträge aus der Liegenschaftsvermietung konnte die Beschuldigte nicht beziffern. Zudem konnte sie auch keine aktualisierten Angaben zu ihrem übrigen
- 18 - Einkommen machen (Urk.64 S. 2). Ihr steuerbares Nettovermögen beziffert sich auf ca. Fr. 19,5 Mio. Ihre Wohnkosten belaufen sich auf jährlich ca. Fr. 34'000.– und ihre Krankenkassenkosten auf monatlich ca. Fr. 600.–. Die Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie weist keine Vorstrafen auf. Wegen des vor- liegend zu beurteilenden Vorfalles wurde ihr während eines Monats der Führe- rausweis entzogen (Urk. 4 S. 5 f., Urk. 23/8, Urk. 44, Urk. 54/2; Prot. I S. 5 Urk. 64 S. 1 ff.).
4. Insgesamt erweist sich in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'000.– ihrem Verschulden und den übrigen Umständen angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dies wurde auch durch den Verteidiger der Beschuldigten anerkannt (Urk. 65).
- 19 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Sie hat deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit der Verteidiger darauf verweist, dass gemäss Pra 104 (2015) Nr. 52 im Falle einer – im Vergleich zur Vorinstanz – minderen rechtlichen Qualifi- kation im Rechtsmittelverfahren die Kosten nicht der beschuldigten Person aufzu- erlegen seien (Urk. 65 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass die mindere rechtliche Qualifikation vorliegend einzig durch den Rückzug des Strafantrages des Privatklägers begründet wurde, wobei dieser Rückzug als ein Entgegen- kommen des Privat-klägers zu werten ist. Es rechtfertigt sich folglich keinesfalls, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. C. Entschädigungen
1. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwertsteuer) für den erbetenen Vertreter des Privatklägers, welcher von ihm nach dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im März 2014 mandatiert wurde, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 43 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenfalls aufzulegen sind der Beschul- digten die im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers.
2. Für das Berufungsverfahren ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird die Beschuldigte freigesprochen. [...]
5. Die sichergestellten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers (Sicherheitsgurt, ..., und vier Glühlampen, ..., ..., ..., ...) werden dem Privat- kläger auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, an- sonsten spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernich- tet."
2. Das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8, 9 und
10) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 mit Vermerk "Übertretungsurteil" − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − das Forensische Institut Zürich als Lagerbehörde betreffend Ziffer 1 des Beschlusses − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Vorinstanz
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann