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SB150088

Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten zehn „Vorfälle“ vor. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.1 betreffend Tätlichkeiten (Vorfall zwischen 10. und

14. Februar 2013) stellte die Vorinstanz das Strafverfahren rechtskräftig ein. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.4 (Vorfall vom 19. Juni 2013) ist das Strafverfahren eben- falls einzustellen (vgl. Ziffer 3. hiervor). Sodann anerkennt der Beschuldigte hin- sichtlich Anklageziffer 1.6, dass er an der Halskette der Privatklägerin gezogen habe (Urk. 109 S. 2, Urk. 123 S. 10), weshalb dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind die Freisprüche bezüglich Anklageziffer 1.3 (Vor- fall vom 5./6. Juni 2013 [Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage], An- klageziffer 1.5 und 1.6 betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Vorfall vom

20. Juni 2013 und Vorfall vom 21. Juni 2013), Anklageziffer 1.7 betreffend Dro- hung (Vorfall vom 22./23. Juni 2013) und Anklageziffer 1.8 betreffend mehrfache Verleumdung (Vorfälle vom 24. Juni 2013) in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.7 und 1.10 den objektiven Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 18 f., S. 21 f.; Urk. 83 S. 23 f.,

- 10 - S. 29 f.; Urk. 86 S. 19 f., S. 23 und Prot. II S. 10 und 11). Hinsichtlich Anklage- ziffer 1.8 anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt teilweise, nicht jedoch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 19 f.; Urk. 83 S. 25 ff.; Urk. 86 S. 20 ff., Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen bestreitet er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte vollständig (Urk. 105 und Urk. 109). Es ist nach- folgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. die von der Vorinstanz festgestellten objektiven und subjektiven Sachver- haltselemente erstellt werden können. 4.1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-

4) sowie der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____; Urk. 9/1-2 und Urk. 10/1-2), die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-2), E._____ (Urk. 12/1-4), F._____ (Urk. 13/1-2), G._____ (Urk. 14/1) und H._____ (Urk. 15/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ resp. Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/1) und der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2013 mit Verletzungen der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 und Auszügen aus Facebook (Urk. 7/1) vor. 4.1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird bei den einzelnen Vorfällen zurückzukommen sein. 4.1.5. Grundsätzlich kann – wie ausgeführt – auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte hat mehr- heitlich relativ ausführliche Aussagen gemacht. Diese Aussagen weisen keine deutlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere in der ersten polizeilichen Befragung die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 rückwirkend herunterspielen wollte, er die Privatklägerin immer wieder schlecht machte und er immer wieder

- 11 - zu Gegenangriffen und Gegenanschuldigungen überging. So gab er in der polizei- lichen Befragung vom 27. Juni 2013 an, dass er es im Nachhinein nicht mehr so sehe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten, weil sie ja unter Verdacht stehe, diese Straftat begangen zu haben. Aber eigentlich hätten sie eine Beziehung mit- einander gehabt (Urk. 8/1 S. 1 Frage 3). Er wisse nicht ganz genau, wann sie ein Paar geworden seien. Im Nachhinein bezeichne er das, wie gesagt, nicht als Be- ziehung (Urk. 8/1 S. 1 Frage 5). Sie habe seiner Ansicht nach Persönlichkeitsstö- rungen und sie habe seines Wissens in Ungarn mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Sie zeige alle an, mit denen sie streite. Sie habe sowohl ihren ers- ten als auch ihren zweiten Ehemann angezeigt. Das sei bei ihr üblich (Urk. 8/1 S. 2 Frage 7). Dann sei die Beziehung eigentlich beendet gewesen. In der Folge seien sie nur noch geschäftlich zusammen gewesen, das heisse, sie habe das abgelehnt, weil sie das Konto leer gemacht habe (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14). Sie ha- be das leergeräumt, leergefegt (Urk. 8/1 S. 3 Frage 16). Auf die Frage, was er da- zu sage, dass gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 ihr Sohn am 4. Juni 2013 verletzt worden sei, als er versucht habe, den Beschuldigten daran zu hin- dern, ins Treppenhaus zu gelangen, antwortete er, das sei eine Lüge und holte umgehend zum Gegenangriff aus, indem er die Frage in den Raum stellte, warum sie ihre minderjährigen Kinder alleine lasse. Seiner Meinung nach sei es eine Straftat, ein 13-jähriges Kind mit einem 6-jährigen Kind alleine zu Hause zu las- sen. Die Kinder seien oft alleine zuhause, während sie sich mit ihrem „Guy“ ver- gnüge (Urk. 8/1 S. 4 Frage 26 f.). Später bezeichnete er den neuen Freund der Privatklägerin 1 als ihren „Sexpartner“ (Urk. 8/1 S. 6 Frage 49). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, dass er vor den Augen ihrer Kindern der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen würde, gab er an, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sei bewaffnet. Sie habe irgendwelche Handfeuerwaffen (Urk. 8/1 S. 5 Frage 39 f.). Auf die Frage, warum sie so etwas behaupten solle, wenn es nicht stimme, gab er an, wie er gesagt habe: Gegen ihren Noch-Ehemann prozessiere sie immer noch (Urk. 8/1 S. 7 Frage 57). Sodann führte er auf die Frage, wie sich die Privat- klägerin 1 zum Vorwurf stelle, dass sie Geld weggenommen haben soll, aus, dass sie nicht mit sich reden lasse. Sie sei arbeitslos geworden, danach habe sie ein neues Auto und Bulgari-Sachen gekauft und sei direkt nach Ungarn gefahren, um

- 12 - ihre Schulden zu bezahlen. Das sei noch im März 2013 gewesen (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seinen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zurückhielt, weckt dieses Aussageverhalten gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies wird noch verstärkt durch den Um- stand, dass er in der polizeilichen Einvernahme immer wieder mit Gegenfragen reagierte und sich auf widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 berief (Urk. 8/1 S. 4 Frage 32, S. 7 Frage 58 und Frage 59, S. 7 Frage 63). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er der Privatklägerin 1 eine Kette habe wegnehmen wollen, ohne eine Be- rechtigung dazu zu haben. Sein Argument für sein Handeln war, dass sie diese Kette von seiner Tochter bekommen habe, sie diese Kette seines Erachtens aber nicht verdient habe, da sie auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe (Urk. 8/3 S. 12). Dies rechtfertigt sein Handeln aber nicht, im Gegenteil zeigt es die Ansicht des Beschuldigten, dass er mit seinem Handeln gegenüber der Pri- vatklägerin 1 im Recht sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter- stellt, Gelder der von ihnen gemeinsam geführten Unternehmung K._____ GmbH unterschlagen zu haben, was ihn sehr zu beschäftigen scheint, auch heute noch (vgl. Prot. II S. 16). Der Beschuldigte macht indirekt geltend, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 ein Racheakt gewesen sei, weil dieser Anzeige wegen der Vor- kommnisse bei der K._____ GmbH habe erstatten wollen. Zu beachten ist dies- bezüglich, dass der Beschuldigte zuletzt zusammen mit Frau B._____ die Firma K._____ GmbH betrieb (vgl. Urk. 123 S. 2 f.) und bezüglich seiner Anzeige schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte (vgl. Urk. 127), welche nur erlassen wird, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem wusste die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Unter den gege-

- 13 - benen Umständen und mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 126 S. 3) kann nicht von einem Racheakt der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigte aus- gegangen werden. Vielmehr erstattete die Privatklägerin am 27. Juni 2013 An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 1), da der Beschuldigte sie einge- standenermassen im Juni 2013 mehrmals (direkt oder indirekt) kontaktierte und jede Gelegenheit nutzte, um sie mit der K._____ Geschichte zu konfrontieren (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14, S. 4 f. Frage 34 f., S. 6 Frage 47 f., Frage 54; Urk. 8/3 S. 11 f). Die Kontaktversuche des Beschuldigten im Juni 2013 kumulierten sich, bis schliesslich am 27. Juni 2013 auf Facebook der Eintrag "Wanted, wanted, wanted" erfolgte, was das Fass bei der Privatklägerin zum überlaufen brachte. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, es spreche nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den ersten Vorfall vom Februar 2013 weder in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 26. Juni 2013 noch in der poli- zeilichen Einvernahme erwähnt habe (Urk. 124 S. 4), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst diejenigen Vorfälle erwähnte, die von der zeitlichen Abfolge her zuletzt vorgefallen sind und für sie demnach am gegenwärtigsten waren und ihr erst mit der Zeit die weiter zurückliegenden Vorfälle eingefallen sind. Deshalb von mangelnder Glaub- haftigkeit zu sprechen (Urk. 124 S. 4), erscheint verfehlt. Sodann ist an dieser Stelle, soweit die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Argumenten der Verteidigung nicht auseinander- gesetzt habe (Urk. 124 S. 4), darauf hinzuweisen, dass sich die urteilenden Instanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 und 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Vorinstanz und die Be- rufungsinstanz dürfen sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1.6. Die Vorinstanz hat sodann mit soweit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und die Glaubhaftigkeit ih-

- 14 - rer Aussagen bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeu- gend hervorgehoben, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailreich sind und sie auch scheinbar Nebensächliches erwähnt, dass bei ihr kein auffälliger Be- lastungseifer zu erkennen ist und sie spontan zugestand, wenn sie etwas nicht mehr wusste (vgl. Urk. 102 S. 14 f.). Dies spricht für wahrheitsgetreue Aussagen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Dankeskarte, die die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mit einer Flasche Sekt zukommen liess, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stellen vermag. Die Privatklägerin 1 erwähnte diese Dankeskarte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus. Sie führte aus, dass sie ein paar Tage nach dem 7. Juni 2013 zu einem Kollegen gegangen sei und dort für den Be- schuldigten eine Flasche Sekt und eine Karte zurückgelassen habe mit den Wor- ten: „Vielen Dank für alles, ohne dich wäre ich jetzt nicht so glücklich“. Auf die Frage, ob sie dies ironisch gemeint habe, erklärte sie, nein, sie sei ihm sehr dankbar, wenn sie ihn nicht kennengelernt hätte vor zwei Jahren, so würde sie noch immer in Ungarn sein und könnte nicht hier in der Schweiz leben (Urk. 9/1 S. 2). Dem Umstand, dass sie nun in der Schweiz leben kann, scheint für die Pri- vatklägerin 1 ein sehr hoher Stellenwert zuzukommen. Darum steht die Dankes- karte, auch wenn es bereits bis zu diesem Zeitpunkt zu einigen unschönen Aus- einandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist (Freiheitsberaubung zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn der Privatklägerin 1 am 4. Juni 2013) und trotz der Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10), nicht im Widerspruch zu ihrer Strafanzeige, die insbesondere gehäufte Vorfälle nach dem 19. Juni 2013 betraf. Sodann ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht wusste, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Ein Motiv für eine Falschanschuldigung ist, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der aktuelle Lebenspartner der Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass er eine Frau kennengelernt habe, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater. Sie

- 15 - sei ein „Häufchen Elend“. Er müsse sie immer wieder aufmuntern und sagen, „es ist schon gut“ (Urk. 13/1 S. 6). Diese Darstellung der Privatklägerin 1 als psy- chisch angeschlagene Person kann mit den von ihr geltend gemachten Vorfällen durchaus in Übereinstimmung gebracht werden. Dies spricht dafür, dass es tat- sächlich zu gravierenderen Zwischenfällen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen ist. Die psychische Angeschlagenheit wird zudem

– auch wenn dieser auf suggestiven und nicht neutral formulierten Fragen be- ruht – von dem von der Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 82). Schliesslich vermag auch die

– auf den ersten Blick tatsächlich nicht ganz nachvollziehbare lange – Dauer der polizeilichen Einvernahme und der Umstand, dass die Befragung wohl nach ei- nem (nicht im Protokoll festgehaltenen) Unterbruch nochmals aufgenommen wur- de (Urk. 9/1), keine Zweifel am Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu wecken. Sodann kann ein suggestives Frageverhalten des einvernehmenden Polizisten dem Protokoll nicht entnommen werden. 4.2. Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013: Freiheitsberaubung (Anklage- schrift Ziffer 1.1) 4.2.1. Bezüglich Anklageziffer 1.1. bleibt der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu prüfen. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgehalten, er habe zu ei- nem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einem Nachmittag, zwischen Sonntag,

10. Februar 2013 und Donnerstag, 14. Februar 2013, die Privatklägerin 1, seine damalige Lebenspartnerin, anlässlich eines Streits in der Küche ihrer damaligen Wohnung während ca. einer halben Stunde eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen habe (Urk. 44 S. 2 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 2, S. 11) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 9 f.; Urk. 123 S. 11 f.). Er machte insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 die Türe selber abgeschlossen habe, weil deren Sohn immer wieder etwas aus der Küche habe holen wollen resp. weil sie die Meinungsverschiedenheit nicht vor ih-

- 16 - ren Kindern habe austragen wollen (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 83 S. 9 und Urk. 123 S. 12). 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 aus, dass sie im Februar 2013 Streit gehabt hätten und der Beschuldigte sie in der Küche fest- gehalten habe. Er habe die Küchentüre verschlossen und sie geschüttelt. Er habe sie mit beiden Händen an ihren Schultern festgehalten. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und er habe sie mit kaltem Wasser übergossen (Urk. 9/1 S. 9). An- lässlich ihrer Befragung vom 19. August 2013 bestätigte sie diesen Vorfall. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie vor dieser Zeit, das heisst vor dem 4. Juni 2013, auch einmal geschlagen, bedroht oder genötigt habe, sagte sie aus, ja, er habe sie einmal in der Küche eingesperrt für eine halbe Stunde. Er sei auch drin gewe- sen. Das sei im Februar 2013 gewesen. Sie seien beide in der Küche gewesen und hätten Streit gehabt. Er habe dann die Türe mit dem Schlüssel abgeschlos- sen und den Schlüssel herausgezogen. Dann sei der Streit weitergegangen und am Ende habe er sie mit kaltem Wasser übergossen. Geschlagen habe er sie damals nicht. Er habe ihr auch nicht gedroht. Das habe sich in der Wohnung in M._____ abgespielt. Sie glaube, das sei zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 gewesen. An den Wochentag könne sie sich nicht erinnern. Es sei an einem Nachmittag gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie die Küche verlassen wolle. Er habe die Türe nicht aufgemacht (Urk. 9/2 S. 11). Der Sohn der Privatklägerin 1 bestätigte diesen Vorfall ebenfalls. Er sagte auf die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob sich der Beschuldigte schon einmal mit sei- ner Mutter in der Küche eingeschlossen habe, aus, einmal, noch in der Wohnung in M._____, habe er Geräusche aus der Küche gehört, wie seine Mutter an die Küchentüre geschlagen habe. Seine Mutter habe auch geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe, aber er habe gehört, dass sie schreie. Seine Mutter sei ca. 20-30 Minuten in der Küche geblieben, eventuell etwas länger. Auf die Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte sich auch in der Küche aufgehalten habe, als seine Mutter gegen die Türe geschlagen habe, gab er an, dass er es sich gedacht habe, da er ihn in der Wohnung nicht gesehen habe. In dieser Zeit

- 17 - sei der Beschuldigte normalerweise immer in der Wohnung gewesen (Urk. 10/2 S. 8). 4.2.4. Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es im Februar 2013 zu einem Streit in der Küche gekommen ist, anlässlich welchem er und die Privat- klägerin 1 in der Küche eingeschlossen waren. Strittig ist lediglich, wer die Kü- chentür mit dem Schlüssel abgeschlossen hatte. Bei der Würdigung der Aus- sagen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Es ist nicht erklärbar, warum die Privatklägerin 1 diesbezüglich den Beschuldigten zu unrecht beschuldigen sollte. Sodann bestä- tigte auch der Privatkläger 2 diesen Vorfall. Auch wenn der Privatkläger 2, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 124 S. 6), diesen Vorfall nicht bei seiner ersten Einvernahme erwähnte, kann aufgrund seiner Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er ihn eigenhändig wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Privat- kläger 2, der am 28. Juni 2013 einvernommen wurde, zunächst den für ihn aktu- ellsten Vorfall erwähnte und ihm erst mit der Zeit der Vorfall vom Februar 2013, der im Übrigen seine Mutter betraf und von ihr nicht als sehr gravierend wahrge- nommen wurde, eingefallen ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass die Ausführung des Privatklägers 2, seine Mutter habe an die Türe geschlagen (Urk. 11/2 S. 8), nicht einmal von ihr selber geltend gemacht worden sei (Urk. 124 S. 6), so ist da- von auszugehen, dass es sich dabei um eine Aussage des Privatklägers 2 handelt, die verifiziert nicht zutrifft. Sodann vermag das vom Beschuldigten vor- gebrachte Argument, die Privatklägerin 1 habe die Türe mit dem Schlüssel selber abgeschlossen, weil sie die Diskussion nicht vor ihren Kindern habe führen wol- len, nicht zu überzeugen. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Diskussion nicht vor den Kindern hat geführt werden sollen, jedoch genügt hierfür, die Kü- chentüre zuzumachen, ein Abschliessen ist hierfür nicht erforderlich und wäre sehr ungewöhnlich. Denn, dass die beiden am Streiten waren, war wohl nicht zu überhören, zumindest wenn man direkt vor der Türe stand. Tritt das Kind bei ei- nem Streit trotzdem in die Küche, kann es wieder weggeschickt werden, rüttelt es an einer verschlossenen Tür, hinter der seine Mutter mit einer anderen Person am Streiten ist, bewirkt dies beim Kind wohl die grössere Unsicherheit. Sodann er-

- 18 - scheint nicht glaubhaft, dass der Sohn der Privatklägerin 1, wie vom Beschuldig- ten ausgeführt, immer wieder habe in die Küche kommen wollen (Urk. 8/3 S. 6), nachdem der Sohn der Privatklägerin 1 glaubhaft ausgeführt hat, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 10/2 S. 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 5 Fra- ge 41 und 44, wo der Privatkläger 2 ausführt, dass der Beschuldigte ihm manch- mal, wenn seine Mutter nicht dagewesen sei und er etwas Schlimmes gemacht habe, gesagt habe, er würde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht aufhöre. Er habe dann auch Angst bekommen und habe mit diesen schlimmen Dingen aufgehört). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall in ihrer schriftli- chen Anzeige vom 26. Juni 2013 (Urk. 18/1) nicht aufführte, wie von der Verteidi- gung gerügt (vgl. Urk. 124 S. 4), vermag, wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, an der Darstellung der Privatklägerin 1 keine Zweifel zu erwecken. Auslöser für ihre Strafanzeige war das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. So- dann führte sie aus, dass der Beschuldigte sie weder bedroht noch geschlagen habe. Der Vorfall scheint dadurch von der Privatklägerin 1 auch nicht als so gra- vierend wahrgenommen worden zu sein. Wie erwähnt war das Hauptthema der Strafanzeige und damit der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Darum vermag auch der Umstand, dass dieser Vorfall erst auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten Eingang ins Protokoll fand, keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu wecken. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall anscheinend in einem informellen Gespräch mit dem einvernehmenden Polizisten erwähnte und für sie somit schon Thema gewesen war. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie diesen Vorfall in der ersten Einvernahme

– auch mangels Nachfrage der einvernehmenden Person – nicht in aller Deutlich- keit schilderte, keine Zweifel an ihren Aussagen zu wecken. Wie erwähnt, schien dieser Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht ein solches Gewicht gehabt zu haben. Darum ist auch erklärbar, dass sie es in dieser Einvernahme bei einer groben Umschreibung bewenden liess. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts keine Tendenz erkennen

- 19 - liess, den Vorfall gravierender als ursprünglich geschildert darzustellen. So ver- neinte sie, dass sie geschlagen oder bedroht worden sei (Urk. 9/2 S. 11). 4.2.5. Zum subjektiven Sachverhalt ist folgendes anzumerken: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Feh- len eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene in- neren Tatsachen geschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte die Küchen- türe, obwohl er im Besitz des entsprechenden Schlüssels war und trotz mehrmali- gen Aufforderungen der Privatklägerin 1, nicht öffnete, hielt er die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt in der Küche fest. Sodann musste ihm aufgrund dieser Ge- gebenheiten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen. 4.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 die nicht überzeugende Darstellung des Vorfalls durch den Beschuldigten nichts entgegen zu setzen vermag. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen dem 10. und

14. Februar 2013 anlässlich eines Streits gegen ihren Willen und trotz mehrmali- ger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, in der Küche ihrer damaligen Wohnung während rund einer halben Stunde eingeschlossen hielt, in- dem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel abzog. Sodann ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen deren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, bewusst und gewollt während ca. 30 Minuten in der Küche gefangen hielt, wobei er sich bewusst war, dass die Privatklägerin 1 angesichts der Einschliessung keine Mög- lichkeit hatte, die Küche zu verlassen. Sodann hatte der Beschuldigte keine Be- rechtigung, die Privatklägerin 1 in der Küche festzuhalten, was ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste. 4.3. Vorfall vom 4. Juni 2013: Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten (alle- samt zum Nachteil von C._____; Anklageschrift Ziffer 1.2)

- 20 - 4.3.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 4. Juni 2013 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen und dort auf den Privatkläger 2 (Sohn der Privatklä- gerin 1) getroffen sei (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 5; Urk. 83 S. 10). Jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/4 S. 12) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung (Urk. 83 S. 11; Urk. 123 S. 13 ff.), dass er den Privatkläger 2 verletzt habe, er gegen den Willen des Privatklägers 2 die Wohnung betreten habe und dass er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er ihn nicht loslasse. Vielmehr führte er aus, dass der Sohn der Privatkläge- rin 1 ihm gesagt habe, er – der Beschuldigte – solle in der Wohnung noch zwei Schränke abholen. Der Privatkläger 2 habe ihn reingelassen. Es seien Regal- schränke gewesen, die in der Küche gestanden seien (Urk. 8/1 S. 3). Er sei eigentlich dort gewesen, weil die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er solle die Sachen aus der Garage nehmen. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, er solle die Sachen holen, wäre er nicht hingegangen. Sie habe ihn in eine Falle gelockt. Er habe nicht genau gesehen, wo die Regale gewesen seien. Sie habe sie in die Kü- che gestellt. Er habe sie angeschaut, dann sei er aus der Wohnung raus. Er habe gesagt, er brauche sie nicht und habe sie auch nicht mitgenommen. Dann sei er rausgegangen (Urk. 8/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Privatkläger 2 habe die Türe aufgemacht und es könne sein, dass er ihn während dem Eindrücken der Türen verletzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen. Die Wohnungstüre befinde sich gegenüber der Küche, wo die Privat- klägerin 1 zwei seiner Möbelstücke gehabt habe. Der Privatkläger 2 habe ihm ge- sagt, dass er diese mitnehmen solle. Er - der Beschuldigte - habe ihm gesagt, dass er diese nicht brauche, woraufhin er die Wohnung wieder verlassen habe. Dann sei er wieder aus der Wohnung gegangen, so wie er ihn gebeten habe. Insgesamt habe er sich nicht länger als fünf bis zehn Sekunden in der Wohnung aufgehalten (Urk. 8/3 S. 5). In der Schlusseinvernahme präzisierte er, dass er die Türe aufgestossen habe, aber nicht mit Gewalt (Urk. 8/4 S. 12). Anlässlich der

- 21 - vorinstanzlichen Befragung führte er sodann ergänzend aus, dass der Privatklä- ger 2 herausgekommen sei und die Garagentüre geöffnet habe. Er habe gesagt, es befänden sich noch zwei Schränke in der Wohnung, die er auch mitnehmen solle. Er sei dann die beiden Möbel anschauen gegangen. Die beiden Möbel, die dort vorbereitet gewesen seien, seien nicht die gewesen, mit denen er gerechnet habe. Dann sei er wieder zurück in die Garage gegangen (Urk. 83 S. 10 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er zwei Wochen vor diesem Vorfall seine Privatsachen bei der Privatklägerin 1 abgeholt habe (Urk. 8/3 S. 8) und dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mit den Kindern habe (Urk. 8/3 S. 8). 4.3.3. Der Privatkläger 2 führte in der polizeilichen Befragung aus, dass der Be- schuldigte noch Sachen bei ihnen in der Garage gehabt habe. Er habe hinunter- gehen und die Türe zur Garage öffnen müssen. Um das zu tun, habe er die Hauseingangstüre öffnen müssen. Er habe die Türe geöffnet, die Fernbedienung gedrückt, damit das Garagentor sich öffne. Er – der Beschuldigte – habe dann ins Haus kommen wollen. Er habe ihm zuerst gesagt, dass er nicht hereinkommen dürfe. Nachher habe er versucht, die Türe zuzumachen. Dann habe der Beschul- digte gegen die Türe gedrückt, dabei habe er sich an der Hand resp. am Arm ver- letzt. Der Beschuldigte sei dann ins Haus und sogar oben in die Wohnung ge- kommen und habe einmal ins Wohnzimmer hineingeschaut und einmal in die Kü- che. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, wenn er ihn nochmals berühren würde, würde er ihm in die Fresse schlagen. Er – der Privatkläger 2 – habe Angst be- kommen. Er habe den Beschuldigten am rechten Oberarm gehalten und ihm ge- sagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Er habe seinen Arm nicht mehr be- rührt. Nachher sei er wieder weggewesen. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich seine Mutter gesucht, sie nicht gesehen, dann sei er wieder runter gegangen. Er habe nur gefragt, wo seine Mutter sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe Schränke abholen wollen, die er und seine Mutter in der Küche für ihn bereit gestellt hätten, führte er aus, dass die Schränke in der Küche gewesen seien, aber der Beschuldigte habe sie nicht gewollt. Er habe ihm schon unten gesagt, dass er noch zwei Schränke in der Küche habe, dass er diese aber nicht

- 22 - holen dürfe, bevor der Bruder seiner Mutter wieder zu Hause sei. Der Beschuldig- te habe schon unten gesagt, dass er die Schränke nicht abholen wolle (Urk. 10/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt der Privatkläger 2 aus, dass er heruntergegangen sei und die Garagentüre geöffnet habe, dann sei er zu- rück nach oben gegangen. Der Beschuldigte habe geklingelt und versucht, in die Wohnung hineinzukommen. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm mehrmals gesagt, dass er nicht reinkommen solle, er sei aber trotzdem hineingekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und dann habe er ihn am Arm gehalten und ihm nochmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er

– der Beschuldigte – habe ihm dann gesagt: „Wenn du mich nicht loslässt, dann schlage ich dir deine Fresse ein!“ Nachher habe er ihn losgelassen und der Be- schuldigte habe in der Wohnung herum geschaut, aber nicht gefunden, was er gesucht habe und sei wieder hinunter gegangen. Er – der Privatkläger 2 – habe dann die Türe geschlossen (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfrage führte er nochmals aus, dass er, nachdem er das Garagentor geöffnet gehabt habe, sofort wieder in die Wohnung hinaufgegangen sei. Der Beschuldigte habe dann oben nochmals geklingelt, als er schon an der Wohnungstüre gewesen sei. Er habe vergessen gehabt, die Türe des Treppenhauses zu schliessen. So habe der Beschuldigte ins Treppenhaus und direkt vor ihre Wohnungstüre gelangen können. Er selber habe dem Beschuldigten die Wohnungstüre geöffnet. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte vor der Türe stehe. Er habe die Türe nur einen Spaltbreit geöffnet. Er habe versucht, die Türe wieder zu schliessen, aber der Beschuldigte habe die Türe aufgestossen. Er habe vergeblich versucht, die Türe zuzuhalten. Dabei habe er Hautrötungen an seinem rechten Arm erlitten. Es habe auch geblutet. Diese Verletzung sei zustande gekommen, als er die Türe gehalten und der Beschuldig- te die Türe hineingedrückt habe. Die Türe habe die Schürfwunde verursacht. In der Folge habe der Beschuldigte tatsächlich die Wohnung betreten. Der Beschul- digte sei in die Küche sowie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung aufgehalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn berührt habe, führte der Privatkläger 2 aus, nein, er – der Beschuldigte – habe nur gesagt, dass er ihm die Fresse einschlagen würde, wenn er seinen Arm nicht los- lassen würde und er habe seinen Arm hochgenommen. Er habe befürchtet, dass

- 23 - ihn der Beschuldigte schlage und er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Fresse einschlagen werde. Sonst habe er nichts gesagt. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er die Wohnung verlas- sen solle und zwar mehrmals (Urk. 10/2 S. 5 f.). 4.3.4. Der Zeuge G._____ führte in seiner Befragung aus, der Privatkläger 2 sei heruntergekommen, habe sie begrüsst und habe ihm die Hand gegeben. Dem Beschuldigten habe er nicht die Hand gegeben. Danach habe er ihnen die Gara- gentür mit der Fernsteuerung aufgemacht. Nachher wisse er nicht, ob er noch dort geblieben sei oder was er gemacht habe. Sie hätten mit dem Ausräumen an- gefangen (Urk. 14/1 S. 8). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte in der Wohnung gewesen sei (Urk. 14/1 S. 7, S. 8). Schliesslich beantwortete er die Frage, ob es an diesem Abend zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 zu Streitigkeiten gekommen sei, mit nein (Urk. 14/1 S. 8). Dies kann aber lediglich dahingehend verstanden werden, dass er keinen Streit mitbekommen hat. Er gab denn auch an, dass er sich nur in der Garage aufgehalten habe. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Version des Privatklägers 2 (Urk. 124 S. 9). 4.3.5. Die Privatklägerin 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie und der Beschuldigte sich am 4. Juni 2013 gegenseitig mehrmals SMS geschrieben hätten. Sie habe ihn gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie (die Privatkläger 1 und 2) ihn nicht hätten treffen wollen. Ihr Bruder habe für ihn das Garagentor aufmachen wollen. Der Beschuldigte habe aber keinen Termin mit ihrem Bruder vereinbart (Urk. 9/2 S. 12). 4.3.6. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt vorab auf, dass es für ihn gar keinen Grund gab, sich zur Wohnung der Privatklägerin 1 zu begeben und er die Sache mit den Schränken in jeder Einvernahme anders darstellte. So führte er selber aus, dass er die Schränke, welche er habe abholen müssen, nicht gewollt habe und dem Privatkläger 2 gesagt habe, dass er diese nicht brauche (Urk. 8/3 S. 5). Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 2 überein, der ausführte, dass ihm der Beschuldigte noch unten gesagt habe, dass er die Schränke nicht

- 24 - abholen wolle (Urk. 10/1 S. 3). Einen plausiblen Grund, warum er dennoch in die Wohnung gehen wollte, führte der Beschuldigte nicht an. Erst in der vorinstanzli- chen Einvernahme gab er dann plötzlich an, dass er die Schränke angeschaut habe, es jedoch nicht diejenigen gewesen seien, die er sich vorgestellt habe und er diese deshalb nicht gewollt habe. Sodann berief sich der Beschuldigte auf G._____ als Zeugen dafür, was sich in der Wohnung abgespielt hat (Urk. 8/1 S. 4). Dieser verneinte aber, dass er überhaupt das Treppenhaus betreten hat (Urk. 14/1 S. 7). Dieses Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Auch wenn sodann der Privatkläger 2 in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aussagte, worauf auch die Verteidigung hingewie- sen hat (Urk. 124 S. 8), dass sich der Vorfall mit der Tür unten beim Hauseingang und nicht an der Wohnungstüre abgespielt habe, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten, welcher selber ausführte, dass er – wenn auch wie er später präzisierte ohne Gewalt – die Wohnungstüre selber aufgestossen habe, ergibt sich, dass es zu einem Vorfall bei der Wohnungstüre im oberen Stock ge- kommen ist. Es ist demnach diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit von ei- nem Missverständnis zwischen dem einvernehmenden Polizisten und dem Privat- kläger 2 auszugehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme schloss der Be- schuldigte sogar noch eine allfällige Verletzung des Privatklägers 2 aufgrund sei- nes Verhaltens nicht aus. Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass er die Türe mit Gewalt aufgestossen habe, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vorgeschichte mehr als plausibel erscheint, dass der zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Privat- kläger 2, der sich – was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde – alleine zu Hause befand, den Beschuldigten nicht in die Wohnung lassen wollte und er um dies zu verhindern, versucht hat, die Wohnungstüre zuzuhalten. Damit konnte aber der Beschuldigte die Türe nur mit Gewalt aufstossen. Schliesslich ist anzu- merken, dass die Darstellung des Privatklägers 2, wonach er sich hierbei Schür- fungen zugezogen habe, plausibel erscheint. Dass er diese Schürfungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 124 S. 8), vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob er deswegen beim Arzt gewesen sei, gab er an, nein, es sei ja keine grosse

- 25 - Wunde gewesen (Urk. 10/2 S. 10), was zeigt, dass er dieser Verletzung selber keine grosse Bedeutung zugemessen hat. Ob die Verletzung, gemäss seinen ab- weichenden Ausführungen, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), am rechten oder am linken Unterarm war, war ihm nicht wichtig und ist für die Qualifizierung als Tätlichkeit irrelevant. Es ist daher auch nicht weiter verwun- derlich, dass der Bruder der Privatklägerin 1 von dieser Verletzung nichts mitbe- kommen hat (Urk. 15/1 S. 12). Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie vom Verteidi- ger gerügt (vgl. Urk. 86 S. 11; Urk. 124 S. 9), warum der Privatkläger 2 seinen Onkel umgehend über das Vorgefallene hätte informieren müssen. Aus den Aus- sagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass er sich bei Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten jeweils zurückgezogen hat und er Angst vor dem Beschuldigten hatte. Somit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 den Vorfall nicht umgehend seinem Onkel schilderte. 4.3.7. Zur Glaubhaftigkeit des Privatklägers 2 kann sodann noch angemerkt wer- den, dass dieser während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte ihn jemals geschlagen habe, verneinte und er auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter je geschlagen habe, aussagte, er wisse es nicht. Er selber habe dies nie gesehen (Urk. 10/2 S. 7). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte gegenüber seiner Mutter auch schon Drohungen ausgesprochen habe, gab er ebenfalls an, dass er darüber nichts wisse (Urk. 10/2 S. 7 f.). Dasselbe bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter während den Streitigkeiten jemals bedroht habe (Urk. 10/2 S. 8). Das zeigt, dass der Privatkläger 2 bei seiner Be- fragung nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst schlecht dastehen zu lassen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade bezüglich dieses Vorfalls falsch beschuldigen sollte, wenn er sich ansonsten mit seinen Aussagen gegenüber dem Beschuldigten neutral verhielt. 4.3.8. Somit ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen war, am 4. Juni 2013 die Türe, welche vom Privatkläger 2 zu- nächst einen spaltbreit geöffnet und in der Folge zugehalten wurde, gewaltsam

- 26 - aufgestossen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich der Pri- vatkläger 2 dabei am rechten oder linken Unterarm eine Verletzung, namentlich Hautrötungen sowie eine blutende Schürfwunde, zuzog. In der Folge betrat der Beschuldigte gegen den Willen der Privatkläger 1 und 2 die Wohnung und hielt sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung, namentlich Küche und Wohnzimmer, auf. Dies obwohl ihm der Privatkläger 2 mehrmals gesagt hatte, dass er nicht hin- einkommen dürfe und dass er die Wohnung verlassen solle. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als ihn der Privatkläger 2 am Arm gepackt und aufgefor- dert hat, die Wohnung zu verlassen, zu diesem sagte, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht sofort seinen Arm loslasse und der Privatkläger 2 aus Angst, der Beschuldigte könne ihm ins Gesicht schlagen, den Arm des Beschul- digten los lies, worauf sich der Beschuldigte weiterhin in der Wohnung herum- schaute und die Wohnung erst danach verliess. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Zugeständnis des Beschul- digten, dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt hat, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, erstellt, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten aufgefordert hat, den Termin, um die Sachen abzuholen, mit ihrem Bruder abzusprechen, weil sie ihn nicht haben treffen wollen. Der Beschuldigte hat dann aber in der Folge mit dem Bruder der Privatklägerin 1 keinen Kontakt aufgenommen. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten verboten hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen nicht entnommen werden. So führte sie aus, dass ihr Sohn dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 9/2 S. 12). Sie habe den Beschuldigten gebeten, seine Sachen abzu- holen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie ihn nicht habe treffen wollen (Urk. 9/2 S. 12). Es ist sodann unbestritten, dass sich in der Woh- nung noch Schränke befanden, die der Beschuldigte abholen sollte. Jedoch wuss- te der Beschuldigte aufgrund der Aufforderungen des Privatklägers 2, nicht in die Wohnung zu kommen resp. diese zu verlassen, dass er die Wohnung nicht betre- ten durfte resp. diese verlassen sollte und er damit gegen den Willen des Privat- klägers 2 in die Wohnung eingedrungen ist und sich dort gegen dessen Willen aufhielt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit dem gewaltsa-

- 27 - men Aufdrücken der Wohnungstüre, welche vom Privatkläger 2 zugehalten wur- de, die Verletzungen des Privatklägers 2 zumindest in Kauf genommen hat. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.2 mit den vorerwähnten Präzi- sierungen erstellt. 4.4. Vorfall vom 20. Juni 2013: Drohung (Anklageschrift Ziffer 1.5) 4.4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Drohung. Diesbezüglich wird dem Beklag- ten zusammenfassend vorgehalten, dass er gegenüber dem Bruder der Privat- klägerin 1 – H._____ – die Drohung geäussert habe, er werde die Privatklägerin 1 vor den Augen ihrer beiden Söhne in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Als die Privatklägerin 1 die vorgenannte Nachricht von ih- rem Bruder vernommen habe, sei sie in Angst und Schrecken geraten, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbe- sitz (Pump-Action-Gewehr) und missbräuchliche Verwendung gewusst habe (Urk. 44 S. 5). 4.4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 20. Juni 2013 den Bruder der Privatklägerin 1 angerufen hat (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 83 S. 16 f., S. 18). Er bestritt aber sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 16) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 17; Urk. 123 S. 16), dass er anlässlich dieses Telefonge- sprächs die vorgenannten Aussagen gemacht hat. 4.4.4. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe H._____ gesagt, er solle seiner Schwester sagen, sie solle ihn wegen dieser Geldunterschlagung anrufen. Er – der Beschuldigte – sei ein bisschen aufgewühlt gewesen und er habe ein bisschen über dessen Schwester – die Privat- klägerin 1 – geschimpft (Urk. 8/1 S. 5). Im Nachgang zur Konfrontationseinver- nahme führte er aus, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, er sei aufge-

- 28 - regt gewesen und es könne sein, dass er über dessen Schwester geschimpft ha- be, weil sie ihm in dieser Zeit recht viele Steine in den Weg gelegt habe. Er habe zuvor versucht, sie anzurufen, aber sie habe ihr Telefon nicht abgenommen. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Lagerraum in N._____ eine Waffe, verpackt in eine Frischhaltefolie, aufbewahrt habe. Er bestritt jedoch, die Waffe jemals hervorgenommen zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vater der Privatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 123 S. 16). 4.4.5. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und derjenigen von H._____. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Strafan- zeige bei der Polizei aus, ihr Bruder habe ihr am 20. Juni 2013 erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe. Ca. fünf Minuten lang hätte dieser ihn ange- schrien. Er habe ihrem Bruder gesagt, dass er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Es heisse, das mit ihrem Vater sei ein Unfall gewesen. Sie glaube nicht daran. Es sei auf einem Schiessplatz gewesen. Der Beschuldigte habe von dieser Geschichte gewusst, weil sie sie ihm erzählt habe. Sie glaube, der Beschuldigte habe ein 22 Kaliber-Gewehr. Er habe in N._____ ein Lager gemietet, dort sei es immer ge- standen. Der Beschuldigte habe ihrem Bruder noch mehr gesagt. Ihr Bruder habe ihr gar nicht alles erzählen wollen, er habe dies bis jetzt nicht getan. Ihr Bruder habe gesagt, so hätte er ihn noch nie gehört (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin 1 aus, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe und ihn am Telefon be- schimpft habe. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, wie es damals mit ihrem Vater passiert sei. Ihr Vater sei auf dem Schiessplatz von jemandem erschossen wor- den (Urk. 9/2 S. 13). Weiter erklärte sie auf entsprechende Frage, sie glaube, er habe mal Waffen gehabt. Sie habe es nur von ihm gehört. Er habe gesagt, dass er vorher schon Waffen gehabt habe, sie wisse nicht was für Waffen. Jetzt habe er noch eine 22er, das sei ein grosses Gewehr. Das habe sie einmal gesehen, das sei im Januar oder Februar 2013 in N._____ gewesen. Er habe dort einen

- 29 - Bastelraum, dort habe sie das Gewehr gesehen. Er habe ihr das Gewehr gezeigt. Er habe mit dieser Waffe zweimal geschossen, unten im Bastelraum, der ca. 12 oder 15 m2 gross gewesen sei. Er habe auf Säcke, aufeinander gestapelt und mit Zement gefüllt, gezielt (Urk. 9/2 S. 18 f.). Sodann gab sie auf die pauschale Frage, wie sie diese Drohungen aufgenommen habe, an, gar nicht gut. Sie habe diese Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 21). 4.4.6. Der Zeuge H._____, Bruder der Privatklägerin 1, führte auf die Aufforde- rung, alles zu schildern, was er im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester wisse, aus, dass er keine konkreten Konflikte aufzählen könne. Einmal – er sei da gerade unter der Dusche gewe- sen – habe er seine Schwester schreien hören: „Ruf sofort die Polizei an“. Er sei dann in das untere Stockwerk gegangen, habe aber dort niemanden gesehen. Am Vorabend habe ihn der Beschuldigte angerufen gehabt und ihn gebeten, seiner Schwester auszurichten, sie solle die Sachen anders machen und mit ihm, dem Beschuldigten, reden. Es sei öfter vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn an- gerufen habe, um seiner Schwester dieses und jenes auszurichten, da sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Er habe versucht, sich aus dieser Bezie- hung herauszuhalten. Das alles sei Privatsache zwischen den beiden Personen und er habe sich da nicht einmischen wollen. Sonst komme ihm nichts mehr in den Sinn. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Schwester anlässlich des er- wähnten Telefongesprächs ein Leid angedroht habe, erklärte H._____, eine Sa- che, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Er – der Beschuldigte – habe seiner Schwester gesagt, er werde sie so erschiessen, wie sein Vater erschossen worden sei. Er habe seine Schwester bedroht. Er habe dies durch ihn ausrichten lassen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, in Gegenwart von welchen Personen er seine Schwester erschiessen werde, gab er an, er könne es nicht sagen, so konkret erinnere er sich nicht mehr daran. Er konnte sich auch auf Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er dies vor den Augen ihrer beiden Söhne machen würde. Aber er konnte sich vorstellen, dass das so gesagt worden sei. Das Telefongespräch sei am Vor- abend des vorhin erwähnten Vorfalls gewesen. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er sich richtig erinnere, habe er seiner Schwester gleich

- 30 - nach dem Telefonat davon erzählt. Sie sei sehr nervös geworden und er habe gemerkt, dass sie Angst bekommen habe. Sodann bestätigte er, dass ihr Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 15/1 S. 4 ff.). 4.4.7. Die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage wurde somit nicht nur von der Privatklägerin 1 geschildert, sondern auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass dem Zeugen H._____ die Worte in den Mund gelegt worden seien (vgl. Urk. 8/4 S. 8 f.; Urk. 86 S. 15 und Urk. 124 S. 11), ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft. Zwar erwähnte der Zeuge diese Aussagen erst auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob anlässlich des vom Zeugen geschilderten Telefongesprächs der Beschuldigte seiner Schwester ein Leid an- gedroht habe, jedoch gab er den Wortlaut selber an, einleitend damit, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Sodann bestätigte er in der Folge, auf den konkreten Vorhalt seitens des Staatsanwalts, nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, vor den Augen ihrer Kinder, sondern gab an, so konkret könne er sich nicht mehr daran erinnern. Das spricht aber klar dafür, dass der Zeuge nicht einfach die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Sachverhalte bestäti- gen wollte, sondern er sich an die erwähnte Aussage erinnerte. Dass er sich nicht mehr an den vollständigen Wortlaut erinnern konnte, macht seine Aussage so- dann nicht unglaubhaft. Der Zeuge führte denn auch aus, dass er sich aus dem Streit zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten eigentlich heraushalten wollte. Damit ist aber nachvollziehbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten bei ihm nicht im vollen Wortlaut einprägte, denn es betraf ihn ja eigentlich nicht. Sodann ist zum Zeugen H._____ und dessen Glaubwürdigkeit anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicher- weise beschuldigen sollte. Wäre es darum gegangen, die Anzeige seiner Schwes- ter zu unterstützen, hätte er Veranlassung gehabt, weitere Vorfälle ausdrücklich zu bestätigen. Dies machte er jedoch nicht. Im Gegenteil gab er mehrheitlich an, dass er nichts konkretes wisse, resp. gab an, dass er das Vorgefallene nur von seiner Schwester gehört habe. Und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 16) kann das Aussageverhalten des Zeugen nicht dahingehend verstanden werden, dass es diesem nur darum gegangen war, den Beschuldigten schlecht zu machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeu-

- 31 - gen zum Wechsel seiner Handynummer (vgl. Urk. 15/1 S. 16) ebenfalls nicht ge- eignet sind, seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Selbst wenn der Kontakt zwischen dem Beschuldigen und H._____ nicht so intensiv gewesen war, wie ihn der Zeuge wahrgenommen hat, erscheinen seine Ausführungen, er habe keine Anrufe mehr erhalten wollen, plausibel. Insbe- sondere hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er eigentlich der Meinung war, dass ihn dies alles gar nichts angehe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte selber eingestand, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs „ein bisschen“ aufgewühlt gewesen sei und „ein bisschen“ über die Privatklägerin 1 geschimpft habe. Weiter gestand er ein, dass er die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet habe. Aus den gesamten Einvernahmen ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte sehr über die Privatklägerin 1 aufgeregt hat resp. wütend auf sie war, einerseits wegen dieser Geldgeschichte seiner Firma und andererseits, weil sie den Kontakt zu ihm verweigerte. Damit scheint aber die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage nicht völlig lebensfremd. 4.4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2013, abends, den Bruder der Privat- klägerin 1 anrief und diesem gegenüber äusserte, er werde der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Der Zeuge H._____ leitete dies dann der Privatklägerin 1 weiter, worauf diese aufgrund die- ser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz und missbräuchlicher Verwendung wusste (ausging). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Bruder regelmässig mit der Privatklägerin 1 verkehrte. Nachdem der Be- schuldigte sodann wiederholt den Bruder der Privatklägerin 1 anrief, um dieser etwas ausrichten zu lassen, wollte und wusste er, dass der Bruder seine Aussage der Privatklägerin 1 mitteilen würde. Nachdem der Beschuldigte sodann selber ausführte, dass er auch erschrecken würde, wenn er eine solche Aussage hören würde (vgl. Urk. 83 S. 18), steht ausser Frage, dass er mit seiner Aussage der Privatklägerin 1 bewusst und gewollt Angst einflössen wollte.

- 32 - 4.5. Vorfall vom 21. Juni 2013: Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziffer 1.6) 4.5.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 21. Juni 2013 am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 war, dass er ihr an der Kette gezogen hat und dass er unmittelbar nach der Wegfahrt F._____ angerufen hat (Urk. 83 S. 18, S. 19; Urk. 123 S. 18). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersu- chung (Urk. 8/1 S. 6 f.; Urk. 8/3 S. 12 f.; Urk. 8/4 S. 7, S. 16 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 18 ff.; Urk. 123 S. 19). 4.5.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er schon nervös sei, weil sie das Geld geklaut habe. Er sei wütend auf sie. Er habe sie deshalb auch zur Rede stellen wollen, aber er habe sie weder angefasst noch geschlagen. Er habe sie auch nicht bedroht. Sie habe seine Toch- ter gegen ihn aufgehetzt. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Auch Drohungen gegenüber F._____ stellte er in Abrede (Urk. 8/1 S. 6). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 5. September 2013 gab er an, dass er sich nicht erin- nern könne, die Drohung gegenüber F._____ ausgesprochen zu haben. Auch die weiteren Vorwürfe bestritt er. Sodann führte er als Rechtfertigung für sein Verhal- ten im Zusammenhang mit der Halskette aus, dass die Privatklägerin 1 diese Ket- te von seiner Tochter erhalten habe, und sie habe diese Kette seines Erachtens nicht verdient, denn sie habe auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Als sie den Kopf nach hinten gezogen habe, habe er die Kette sofort losgelassen, zumal er ihr nicht habe wehtun wollen. Weiter gab er an, dass er das Fahrzeug auf ei- nem Parkfeld vor dem Haus abgestellt habe. Dieses Parkfeld habe die Privatklä- gerin 1 gemietet gehabt. Er sei vielleicht fünf Minuten vor dem Haus verblieben. Dann sei er wieder weggefahren. Sie hätten dort lediglich eine Diskussion gehabt. Die Diskussion habe in der Garage drin stattgefunden. Weiter führte er auf den Vorhalt des Vorfalls vom 22./23. Juni 2013 aus, dass er am 21. Juni 2013 mit dem

- 33 - Freund der Privatklägerin gesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm auf ei- nem kleinen Zettel eine Telefonnummer aufgeschrieben, sie hätte mit ihm nichts mehr zu besprechen wegen des Vorfalls in der Garage, und sie habe ihm gesagt, er solle diese Nummer anrufen. Es sei allerdings kein Name auf dem Zettel ge- standen (Urk. 8/3 S. 12 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Januar 2014 führte er aus, er habe sie aufgesucht, um sie zur Rede zu stel- len. Er habe ihr nicht an der Halskette gezerrt, sondern er habe ihr diese über den Kopf abziehen wollen. Er habe keinerlei Gewalt gegen sie angewendet. Sodann gab er an, dass ihm die Privatklägerin 1 bei dieser Diskussion einen Zettel gege- ben habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden sei. Diese Nummer habe er gewählt. Er habe diesbezüglich auf Aufforderung der Privatklägerin 1 gehandelt. Da sie alles verneint und sich umgedreht habe, um ins Haus zurückzugehen, sei er ihr nicht gefolgt, sondern sei wieder weggefahren (Urk. 8/4 S. 16 f.). In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er daran fest, dass er neben dem Garagen- tor parkiert habe. Sie habe ihren Sohn ins Auto gelegt. Er habe dann angefangen, mit ihr über die K._____ GmbH zu diskutieren. Sie habe ihm eine Telefonnummer auf einem kleinen Zettel gegeben, er solle dort anrufen. Sie sei dann wieder ins Haus gegangen und habe nicht weiter diskutieren wollen. Dann habe er an der Kette gezogen. Er habe ihr diese wegnehmen wollen. Seiner Ansicht nach habe sie diese nicht verdient. Sie habe diese von seiner Tochter erhalten. Dann sei er weggefahren. Das mit der Kette sei eine Überreaktion gewesen. Er sei ein biss- chen aufgeregt gewesen. Es könne sein, dass die Schürfwunde auf der linken Seite vom Vorfall mit der Kette hergerührt habe. Sie habe ihm die Telefonnummer ohne Name aus der Hosentasche, wenn er sich recht erinnere, gegeben. Sie sei dann ins Haus gegangen und er sei weggefahren (Urk. 83 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Aussagen (Urk. 123 S. 18 f.). 4.5.4. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall vom 21. Juni 2013 in der Garage sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im grossen und ganzen übereinstimmen, schlüssig und detailliert (Urk. 9/1 S. 5 f.; Urk. 9/2 S. 14, S. 20, S. 22). Sodann liegt ein ärztlicher Bericht vor, der am Na- cken eine Schürfwunde links sowie eine Schürfwunde rechts, die zum beschrie- benen Würgevorgang passen, bestätigt (Urk. 6/1).

- 34 - 4.5.5. Der Zeuge F._____, Lebenspartner der Privatklägerin 1, führte aus, dass der Beschuldigte ihn damals auf seinem Natel angerufen und gesagt habe, dass er seiner Lebenspartnerin die Gebärmutter herausreissen würde. Danach habe er

– der Zeuge F._____ – ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er – der Beschuldigte – ihm mitgeteilt habe, dass er ihr die Gebärmutter herausreissen würde (Urk. 13/1 S. 4). Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, um der Privatklägerin 1 zu drohen. Ob er diese Drohung dann auch ausgeführt hätte, glaube er eher nicht. Gleich anschliessend habe er die Privatklägerin 1 über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten unterrichtet (Urk. 13/1 S. 6 f.). Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 sehr grosse Angst habe. Sie habe Angst, den Kleinen in den Kindergarten zu bringen. Sie habe nur schon Angst, vor das Haus zu gehen. Er habe eine Frau kennengelernt, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater (Urk. 13/1 S. 5). Auf die Frage, wer im vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet habe, führte er aus, die Privatklägerin 1. Er habe es ihr empfohlen (Urk. 13/1 S. 9). 4.5.6. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es nicht glaub- haft erscheint, wenn er ausführt, er sei wütend gewesen, weil sie seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe und er aber die Kette sofort losgelassen habe, als die Privatklägerin 1 den Kopf nach hinten gezogen habe, weil er ihr nicht habe weh- tun wollen. In einem solchen emotional aufgewühlten Zustand scheint ein solch rationelles Handeln schlicht nicht plausibel. Auffällig ist weiter, dass sich der Be- schuldigte immer wieder mit Spitzfindigkeiten herausreden will („Es gibt in der Ga- rage ein Regal, ich hätte also den Kopf gar nicht an die Wand drücken können“; „Hat sie einen ärztlichen Befund beigelegt?“; Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die Zigarette der Privatklägerin 1 weggenommen haben soll, gab er an: „Ich rauche nicht. Nein, das stimmt nicht.“ „Er [der Zeuge] hat die ganze Zeit seine Aussagen nur vom „Hören und Sagen“ gemacht, ausser diesem einzigen Punkt. Schliesslich sind Frau B._____ und Herr F._____ nun ein Paar.“). Weiter führte der Beschuldigte selber aus, dass ihm die Privatklägerin 1 aus dem Weg gegan- gen sei und auf seine Aufforderungen, ihn anzurufen, nicht reagiert habe. Damit erscheint es aber sehr ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 sich freiwillig einer

- 35 - persönlichen Diskussion mit dem Beschuldigten gestellt haben soll und sie, ob- wohl sie ihr Kind in den Kindergarten bringen wollte und sie freie Fahrt hatte, mit dem Beschuldigten eine Diskussion geführt haben soll. Schliesslich erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei – nachdem sie ge- mäss Aussagen des Beschuldigten das Kind ins Auto gelegt hatte – nach einer simplen Diskussion, nachdem sie eigentlich auf dem Weg in den Kindergarten war, ohne Kind ins Haus zurückgegangen, lebensfremd. Demgegenüber erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ins Haus gerannt und habe ihrem Bruder zugerufen, er solle die Polizei rufen, sehr viel plausibler. Der Bruder hat zudem in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass er die Privatklägerin 1 an diesem Mor- gen gehört habe, wie sie ins Haus geschrien habe, er solle nach der Polizei rufen (Urk. 15/1 S. 4). Wegen der alleinigen Anwesenheit des Beschuldigten nach der Polizei zu rufen, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls lebensfremd. Die Ausführungen der Privatklägerin 1, dass sie mit ihrem Kind in den Kindergarten habe fahren wollen, bestätigt die Ausführung des Beschuldigten, dass sie ihr Kind dabei hatte. Der Beschuldigte führte den selber keinen anderen Grund an, warum er die Privatklägerin 1 um diese Zeit vor der Garage erwartete. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 ihr Kind dabei hatte, als sie in die Garage kam. Und schliesslich wies der Beschuldigte selber darauf hin, dass der Zeuge F._____ er- wähnte, dass er nur aus den Erzählungen der Privatklägerin 1 von den Sachen wisse und selber diese Vorfalle nicht bestätigen konnte. Es ist aber nicht ersicht- lich, warum der Zeuge F._____ dann dem Beschuldigten fälschlicherweise unter- stellen sollte, gedroht zu haben, der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herauszu- reissen. Hierzu ist noch anzumerken, dass es sich hierbei nicht gerade um eine „gängige“ Drohung handelt und sie daher umso weniger als erfunden erscheint. 4.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ abzustellen ist und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 gestützt auf diese Aussagen erstellt ist mit fol- gender Ausnahme: Weder der Zeuge F._____ noch die Privatklägerin 1 führten aus, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatkläge- rin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist. Zudem kann

- 36 - nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebenspartner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass er der Privatklägerin 1 die Gebär- mutter herausreissen werde, erscheint den auch, wie auch die Verteidigung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 124 S. 15), nicht wirklich tauglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Denn wie der Zeuge F._____ selber aus- führte, hatte er nicht geglaubt, dass der Beschuldigte diese Drohung dann auch ausgeführt hätte. Erscheint aber der angedrohte Nachteil – wie vorliegend – schon beinahe lebensfremd, ist sehr fraglich, dass sich dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzen lässt. Ansonsten erscheint der erstellte Ablauf aufgrund der vom Beschuldigten eingestandenen Wut auch mehr als plausibel. Demge- genüber vermögen die Umstände, dass der Bruder der Privatklägerin 1 nichts von den Schlägen wusste resp. die Privatklägerin 1 dies nicht umgehend ihrem Bruder erzählte, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 124 S. 13), und dieser keine Hautrötungen feststellte, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann noch an- gemerkt werden, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten kannte und damit ein versehentliches Parkieren vor der Garage ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Beschuldigte bewusst und gewollt vor das Garagentor (und damit hinter das Auto der Privatklägerin 1) parkiert und damit die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt daran gehindert, mit dem Auto wegzufahren. 4.5.8. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin ge- gen die Garagenwand gestossen und habe damit eine Tätlichkeit begangen, hat die Vorinstanz zwar diesbezüglich Ausführungen in Richtung eines Freispruchs gemacht (Urk. 102 S. 45), in der Folge aber weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch erlassen (Urk. 102 S. 66). Das Gericht hat gemäss Art. 351 StPO in allen Punkten ein Urteil zu fällen, d.h. in allen Punkten hat ein Schuld- oder Frei- spruch zu erfolgen. Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich nicht entschieden hat und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldig- ten ausschliesst, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend an die Garagenwand stossen freizusprechen.

- 37 - 4.6. Vorfall vom 22./23. Juni 2013: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (An- klageziffer 1.7) 4.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Pri- vatklägerin 1 am Samstag, 22. Juni 2013, um 23.48 Uhr, und am Sonntag,

23. Juni 2013, zwischen ca. 00.15 und 00.30, mit seinem Mobiltelefon je eine MMS-Nachricht mit einer Bildaufnahme von ihrem Fahrzeug, fotografiert vor dem Haus ihres neuen Freundes, F._____, wo sie sich just zu dieser Zeit aufhielt, ge- sendet habe (Urk. 44 S. 7). 4.6.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/4 S. 18 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 23; Urk. 123 S. 20) eingestanden, dass er diese MMS der Privatklägerin 1 geschickt habe. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Privatklägerin 1 entgegen den anders lautenden Ausführungen von F._____ mit diesem zusammen sei. Dieses Geständnis stimmt mit dem Untersuchungs- ergebnis überein. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt erstellt. 4.6.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zudem vorhält, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Wohnort ihres neuen Lebenspartners ausfindig machen konnte und sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe, in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dies wurde vom Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 8/4 S. 19; Urk. 83 S. 24; Urk. 123 S. 20) und wird so von der Privatklägerin 1 in den Einvernahmen, auch nicht ausgeführt. In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie den Sach- verhalt, dass der Beschuldigte ihr zweimal eine MMS geschickt habe. Dass sie sich dadurch bedroht gefühlt hat oder sich aufgrund dieses MMS Sorgen gemacht hat, sagte sie nicht aus. Unklar ist auch, wann die Privatklägerin 1 dieses MMS gesehen hat (Urk. 9/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie zu ihrem Freund gefahren sei und um 23.48 Uhr ein MMS vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe ihr Auto fotografiert vor dem

- 38 - Haus ihres Freundes. Er habe ihr auf ungarisch geschrieben, „Bist du geil auf den Alkoholiker, von dem du kotzen musst?“ Sie habe ihm nicht geantwortet (Urk. 9/2 S. 15). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie durch dieses MMS in Angst und Schrecken versetzt worden sei noch, dass sie aufgrund dieses MMS befürchtet habe, der Beschuldigte könnte vorher ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Als der Staatsanwalt in der Folge nachfragte, wann genau der Be- schuldigte welche Drohungen ausgesprochen habe, erwähnte die Privatklägerin 1 diesen Vorfall mit dem MMS nicht (Urk. 9/2 S. 20 f.). Der Zeuge F._____ beant- wortete sodann die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auch SMS-Nachrichten geschickt habe mit beleidigendem oder drohendem Inhalt, mit ja. Dies sei oft vorgekommen, aber wie oft könne er nicht genau sagen. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei dann am Haus vorbeigefahren und habe ihr Auto fotografiert und es ihr anschliessend per MMS geschickt (Urk. 13/1 S. 7). Jedoch erwähnte der Zeuge mit keinem Wort, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses konkreten MMS beunruhigt habe resp. durch dieses MMS in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nicht erstellt werden. 4.7. Vorfall vom 24. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.8) 4.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom auch in der Anklage- schrift Ziffer 1.8 enthaltenen Vorwurf der mehrfachen Verleumdung von der Vor- instanz freigesprochen wurde. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Damit bleibt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt erstellt werden kann: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2013 vor dem Kindergarten der Gemeinde O._____ an der …strasse … auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren jüngeren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttä- tig werden und die von ihm ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umset- zen könnte, habe sie sich umgehend vom Kindergarten entfernt und sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ihren Sohn abhole und sich um diesen kümmere. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an deren Wohnort in O._____ nachgestellt, indem er sein

- 39 - Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe (Urk. 44 S. 8). 4.7.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass er am 24. oder 25. Juni 2013 vor dem Kindergarten in M._____ war, aber mit gutem Willen (Urk. 8/3 S. 15). Sodann kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 9/2 S. 15) als erstellt er- achtet werden, dass sich die Privatklägerin 1 aus Angst vor dem Beklagten um- gehend vom Kindergarten entfernte und in der Folge, die Tagesmutter informierte, damit diese ihren Sohn abholt und sich um diesen kümmert. Nicht aus den Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergibt sich jedoch, warum sie sich durch das Verhalten des Beklagten zu dieser Handlung gezwungen sah. Dieser Vorwurf wurde von ihr erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 17), ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Sie führte lediglich an, weil der Beschuldigte vor dem Kindergarten gewartet habe, habe sie ihren Sohn nicht abholen können (Urk. 9/2 S. 15, S. 23). Insbesondere kann nicht erstellt werden, wo genau der Beschuldigte wartete. Damit kann aber auch nicht erstellt werden, dass es der Privatklägerin 1 aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kindergarten nicht möglich war, ih- ren Sohn abzuholen. 4.7.3. Sodann wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgehalten, was er mit seinem Verhalten bezweckte resp. dass er damit die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte. 4.7.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin 1 parkiert, ist anzumerken, dass der Privatkläger 2 ausführte, dass von der Hauptstrasse ei- ne kleine Strasse abzweige, und dort habe es einen kleinen Berg mit Bäumen und mit einer grossen Wiese. Dort sei der Beschuldigte gestanden. Einmal habe er ihn selber dort stehen sehen, ein paar Mal habe ihm seine Mutter gesagt, dass er dort sei. Aus seinem Zimmer und auch aus dem Zimmer seines Bruders sehe man zu diesem Berg hoch. Er sei sich hundertprozentig sicher. Er habe sein Auto gese- hen, das dort gestanden sei, und er habe ihn selber auch gesehen (Urk. 10/1

- 40 - S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde er hierzu nicht mehr be- fragt (Urk. 10/2 S. 11). Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, dass der Beschuldig- te nachher, weil er sie vor dem Kindergarten nicht gesehen habe, zu ihrem Haus gefahren sei. Er sei auf einem kleinen Berg gestanden und habe ihre Wohnung beobachtet (Urk. 9/2 S. 15). Sodann gab sie auf die Frage, wie oft sie wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können, an, mehrmals nicht. Am 5. Juni 2013, am 24. und 25. Juni 2013. Am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kin- dergarten gewesen und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abho- len wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Bezüglich des 24. Juni 2013 gab die Privatklägerin 1 jedoch zuerst an, dass sich der Beschuldigte erst nachdem sie beim Kindergarten war, auf dem Berg platziert habe. 4.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinen bezüglich des 24. Juni 2013 vorgehaltenen Handlun- gen beabsichtigte, die Privatklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und diese durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt worden ist. 4.8. Vorfall vom 25. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.9) 4.8.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift und der vom Staats- anwalt anlässlich der Hauptverhandlung angebrachten Korrektur (Urk. 44 S. 8; Urk. 84 S. 1). Nachdem sich weder der ursprünglich in der Anklageschrift aufge- führte Sachverhalt noch die nachträgliche Korrektur mit den Aussagen der Privat- klägerin 1 deckt, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Korrek- tur zulässig ist. Die Privatklägerin 1 führte nämlich aus, dass am Dienstag,

25. Juni 2013 die Geschichte wieder weiter gegangen sei. Sie habe ihren Sohn morgens zum Kindergarten gebracht und später habe sie ihn nicht abholen kön- nen, weil der Beschuldigte auf diesem Berg gestanden sei, gegenüber ihrer Woh- nung, und sie beobachtet habe (Urk. 9/2 S. 16). Sodann führte sie auf die Frage, ob sie einmal wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen kön- nen aus, am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus gestanden, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden

- 41 - Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Dabei bezog sich aber die Aussage ebenso am 25. Juni 2013 nur darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag wieder auf diesem kleinen Berg stand. Zudem kann auf das in Ziffer 4.7.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 führte dabei nicht weiter aus, warum sie aufgrund dieses Verhaltens des Beschul- digten, der ja nicht unmittelbar vor der Haustüre stand, sondern etwas entfernt auf einer Anhöhe, mit dem Auto das Haus nicht mehr verlassen konnte. Der Beschul- digte bestritt sogar, am 25. Juni 2013 überhaupt am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein (Urk. 123 S. 22). 4.8.2. Alles in allem ist der dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.9 vorgehaltene Tatvorwurf alles andere als verständlich und nur beschränkt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang zu bringen. So soll sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ob seines Verhaltens nicht mehr ge- trauen werde, die Wohnung zu verlassen, andererseits habe er sie mit seinem Verhalten bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollen. 4.8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, das nicht erstellt ist, dass sich der Be- schuldigte in der näheren Umgebung rundum den Kindergarten … in M._____ aufgehalten hat. Sodann kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollte und/oder sie dazu zwingen wollte, in der Wohnung zu bleiben, obwohl sie drin- gend den Sohn vom Kindergarten hätte abholen sollen. 4.8.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziffer 1.9 freizusprechen. 4.9. Vorfall vom 27. Juni 2013: Verleumdung (Anklageschrift Ziffer 1.10) 4.9.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des im vorgehaltenen Sachverhaltes grundsätzlich geständig. Er bestreitet jedoch, dass er den Ruf der Privatklägerin 1 habe schädigen und sie einer Straftat habe beschuldigen wollen (Urk. 8/3 S. 16 ff.; Urk. 8/4 S. 21; Urk. 83 S. 29 f.; Urk. 123 S. 23 und 26).

- 42 - 4.9.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.9.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass, nach dem Ermittlungsstand, den er im August 2013 gehabt habe, seine Vermutungen betreffend der ungetreuen Ge- schäftsführung und der Unterschlagung von Geldern zutreffen würden. Er habe nicht den Ruf der Privatklägerin 1 schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, dass die Dinge schneller laufen (Urk. 8/4 S. 21). 4.9.4. Der Beschuldigte hat die Strafanzeige am 25. Juni 2013 erstattet. Über den Stand der Untersuchung hatte er am 5. September 2013 noch keine Kenntnis (Urk. 33/1, Urk. 8/3 S. 17). Sodann wusste der Beschuldigte, wo die Privatkläge- rin 1 wohnt. Seine Behauptung, er habe vermutet, dass sich die Privatklägerin 1 absetzen werde (Urk. 8/3 S. 17; Urk. 83 S. 30, Urk. 123 S. 26), erscheint als reine Schutzbehauptung. Stichhaltige Anhaltspunkte für seine Vermutung konnte der Beschuldigte denn auch keine Vorbringen und erscheint insbesondere auch auf- grund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 zwei schulpflichtige Kinder hat und es sich nur um einen Betrag von Fr. 120‘000.– gehandelt haben soll (Urk. 81/2), mehr als unplausibel. Damit hat aber der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wider besseres Wissen zur Fahndung ausgeschrieben. Dies kann einzig den Zweck ge- habt haben, den Ruf der Privatklägerin 1 zu schädigen. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2013 auf Facebook postete, dass die Privatklägerin 1 wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls zur Polizei gebracht werden solle. In der Strafanzeige vom 25. Juni 2013 führt der Beschuldigte aber noch aus, dass er darauf hinweisen möchte, dass er im heutigen Zeitpunkt weder wisse, ob Herr P._____ oder die Privatklägerin die Geldbeträge abgehoben habe, noch ob dies eigenständig oder im Zusammenwirken erfolgt sei (Urk. 81/2 S. 2). Gründe, weshalb sich seine Sichtweise in so kurzer Zeit hat ändern können, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine nennen (Urk. 123 S. 24 f.). Zudem wurde in der Strafanzeige (welche von seinem Rechts- vertreter aufgesetzt wurde, Urk. 8/3 S. 17) aufgeführt „betreffend Veruntreuung, Diebstahl etc.“ (Urk. 81/2). Der Beschuldigte war sich aber somit bewusst, dass

- 43 - zumindest einstweilen keine Hinweise auf einen oder gar mehrfachen Betrug sei- tens der Privatklägerin 1 vorliegen. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber auch wider besseren Wissens eines Betrugs bezichtigt. 4.9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.10 erstellt ist.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anklageziffer 1.1 (Freiheitsberaubung) 5.1.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Frei- heitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tat- bestandsmerkmal richten (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 183 N 56). 5.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zu- treffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Anklageziffer 1.2 (Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten) 5.2.1. Nötigung 5.2.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.2.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

- 44 - Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 5.2.2. Hausfriedensbruch 5.2.2.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.2.2. Der Strafantrag wurde seitens der Privatklägerin 1, Mieterin der Wohnung …strasse … in O._____, am 27. Juni 2013 gestellt (Urk. 5/1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Ehre, Berufsgeheimnis usw.) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst, bei anderen Rechtsgütern sind auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes haben, antragsberechtigt. Somit ist eine Antragsberechtigung gegeben, wenn die Tat unmittelbar in den Rechtskreis einer Person eingreift oder wenn der betreffenden Person eine besondere Ver- antwortung für die Erhaltung des Gegenstands obliegt (BGE 118 IV 209 E. 3 b). Bei Mietwohnungen steht das Strafantragsrecht einzig dem Mieter zu, nicht auch Personen, die bloss zur Ausübung des Hausrechts befugt sind (Familiengenossen usw.), denn Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, und Träger desselben ist bei Mietwohnungen der Mieter (BSK StGB I -Riedo, a.a.O. Art. 30 N 26 m.w.H.). Demnach liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor. 5.2.2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

- 45 - 5.2.3. Tätlichkeiten 5.2.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.3.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag seitens des Privatklägers 2 vor (Urk. 5/3). 5.2.3.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.3. Anklageziffer 1.5 (Drohung) 5.3.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf An- trag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf un- bestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 5.3.2. Zwar stellte der Beschuldigte nachträglich in Frage, dass er mit der Privat- klägerin 1 eine Lebensgemeinschaft geführt hat, jedoch ist unbestritten, dass er regelmässig bei der Privatklägerin 1 übernachtet hat. Er gab jedoch weiter an, dass er immer über eine eigene Wohnung verfügt habe (Urk. 8/1 S. 2). Demge- genüber gab die Privatklägerin 1 an, dass sie ab dem 5. August 2012 bis Anfang März 2013 in M._____ (…strasse …) mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Jedoch fügte sie ergänzend an, dass das ihre Wohnung gewesen sei. Sie hätten nicht diese ganzen sieben Monate zusammengelebt. Der Beschuldigte sei immer wieder weggezogen und sei dann wieder zurückgekommen (Urk. 9/2 S. 6). Damit ist aber fraglich, ob die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte tatsächlich im

- 46 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zusammengelebt haben. Nachdem jedoch ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vorliegt (Urk. 5/1), ist dies nicht weiter zu erörtern. Die Straftat kann verfolgt werden. 5.3.3. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12). Die Äusserung, dass er der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen werde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei, ist als schwere Drohung zu qualifizieren. Der Beschuldigte äusserte die Drohung gegen die Privatkläge- rin 1 gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 1. Dieser wiederum teilte dies der Privatklägerin 1 mit. Wie in Ziffer 4.4. ff. ausgeführt, ist erstellt, dass die Privatklä- gerin 1 aufgrund dieser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet. Wie sodann er- stellt ist, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Bruder diese Drohung an die Privatklägerin 1 weiterleitet, weshalb sie ihm zuzurechnen ist. 5.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 5.4. Anklageziffer 1.6 (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten) 5.4.1. Nötigung 5.4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.4.1.2. Dadurch, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Ga- ragentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, hat er die Privatklägerin 1, welche ihren Sohn mit dem Auto in den Kindergarten fahren wollte, daran gehin- dert, mit dem Auto wegfahren zu können. Dadurch hat er den objektiven Tatbe- stand der Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte dies sodann bewusst und gewollt tat, ist auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt.

- 47 - 5.4.1.3. Sodann drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Garage damit, dass er sie töten werde, wenn sie irgendetwas Schlechtes über ihn bei seiner Tochter erzählen würde. Auch dies erfüllt den objektiven Tatbestand der Nöti- gung. Nachdem der Beschuldigte diese Aussage gegenüber der Privatklägerin 1 ausgesprochen hatte, handelte er bewusst und gewollt, weshalb auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Nachdem jedoch die Vorinstanz dieses erstellte Sachverhaltselement nicht als strafbare Handlung (weder als Nötigung noch als Drohung) würdigte und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nach- teil des Beschuldigten ausschliesst, hat diese Straftat unberücksichtigt zu bleiben und demnach hinsichtlich der Androhung des Tötens ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Garagentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist. 5.4.2. Drohung 5.4.2.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Nötigung konsumiert die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 45 und Art. 181 N 68). 5.4.2.2. Nachdem sodann die Vorinstanz auch das erstellte Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte nachdem er die Privatklägerin 1 an die Wand gestossen hatte, er sie mit der Hand am Hals packte und versuchte, mit der anderen Hand eine brennende Zigarette in ihrem linken Auge auszudrücken, ebenfalls nicht als strafbare Handlung würdigte, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob sich der Beschuldigte diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldigt gemacht hat. In Anwendung des Verschlechterungsverbo- tes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

- 48 - 5.4.2.3. Die Vorinstanz würdigte jedoch das Telefongespräch des Beschuldigten mit F._____ und die diesem gegenüber geäusserte Aussage, er werde der Privat- klägerin 1 die Gebärmutter herausreissen, als Drohung (Urk. 102 S. 45). Wie in Ziffer 4.5.7. ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatklägerin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Be- schuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist und dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebens- partner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung er- füllt. 5.4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.4.3. Tätlichkeiten 5.4.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.4.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt vorliegt, kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.2. verwiesen werden. Auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes liegt ein gültiger und rechtzeitig er- folgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Die Straftaten können verfolgt werden. 5.4.3.3. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin 1 zwei wuchtige Ohrfeigen auf die linke Wange. Dadurch erlitt die Privatklägerin 1 vorübergehende Haut- rötungen an der Wange. Die zwei wuchtigen Ohrfeigen erfüllen den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Nachdem der Be- schuldigte diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

- 49 - 5.4.3.4. Der Beschuldigte ist deshalb der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Anklageziffer 1.7 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 5.5.1. Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.5.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). 5.5.3. Durch diese Strafbestimmung geschützt werden soll die Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 1). Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der mobilen Nutzung von Fernmeldeanlagen kann als Angriffsob- jekt nicht mehr bloss die häusliche Friedenssphäre genannt werden. Das Persön- lichkeitsrecht des Opfers auf Schutz vor Beeinträchtigungen durch Fernmeldean- lagen kann im Zeitalter des Mobiltelefons grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit geltend gemacht werden. Der Betroffene soll somit irgendwo vor schikanösen An- rufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität er- reichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 4). Dement- sprechend kann der objektive Tatbestand auch durch Versenden von MMS erfüllt werden. 5.5.4. Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönen oder beleidigendem Inhalt. Art. 179septies StGB schützt das Opfer nicht vor jeder Beeinträchtigung. Die lästigen oder beunruhigenden Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, Art. 179septies N 5 f.). 5.5.5. Die Vorinstanz hat zwar eine schwere Drohung verneint, dann jedoch aus- geführt, dass die MMS-Nachricht das Potenzial habe, die Privatklägerin 1 schwer zu beunruhigen. Vor dem Hintergrund der im Vorfeld geäusserten schweren Dro-

- 50 - hungen sei dieses Verhalten als schwere Persönlichkeitsverletzung einzustufen. Die MMS-Nachricht sei geeignet gewesen, die Privatklägerin 1 erheblich zu beun- ruhigen, was vorliegend denn auch die direkte Folge gewesen sei und bejahte in der Folge einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage. 5.5.6. Die Staatsanwaltschaft sah den Missbrauch der Fernmeldeanlage darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem MMS gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie dachte, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen und er sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe. Ein wei- tergehender Sachverhalt wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten. 5.5.7. Wie in Ziffer 4.6.3. ausgeführt, kann dieser Sachverhalt jedoch nicht erstellt werden. Allein das Zusenden eines MMS mit dem Bild ihres vor dem Haus ihres Freundes parkierten Autos, welches aufgrund von technischen Gegebenheit (et- was anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden) innert einer halben Stunde zwei Mal bei der Privatklägerin 1 einging, vermag die für den Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nötige Intensität nicht zu errei- chen. 5.5.8. Der Beschuldigte ist deshalb, mit der Verteidigung (Urk. 124 S. 15), vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freizusprechen. 5.6. Anklageziffer 1.8 (Nötigung) 5.6.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.6.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten vor, er habe vor dem Kin- dergarten auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werden und die von ihm ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte,

- 51 - habe sich die Privatklägerin umgehend vom Kindergarten entfernt und habe sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ih- ren Sohn abholt. Weiter habe er der Privatklägerin 1 nachgestellt, indem er sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin 1 parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe. 5.6.3. Die Vorinstanz würdigte den ersten Sachverhaltsteil als Nötigung, zum zweiten äusserte sie sich nicht (Urk. 102 S. 47). 5.6.4. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin 1 nachgestellt, spricht sie das „Stalking“ an. Die Schweiz kennt keinen Tatbestand betreffend „Stalking“. „Stalking“ zeichnet sich durch folgende Haupt- merkmale aus: 1. ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physi- scher Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, 2. dass es mindestens zweimal vorgekommen ist, 3. dass es sowohl implizite als auch expli- zite Drohungen umfasst, 4. dass die Drohungen gegen eine Person oder Famili- enmitglieder einer Person gerichtet sind und 5. dass es beim Opfer starke Furcht hervorruft. Charakteristisch ist, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedro- hende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe. Stalking in diesem Sinne kann je nach den Umständen auch in der Schweiz eine tatbestandsmässige Drohung darstellen. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht ge- wünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Hand- lungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechts- sinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27).

- 52 - 5.6.5. Bezüglich des ersten Sachverhaltselements ist festzuhalten, dass unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.7.5 ein den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllender Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Hinsichtlich des zwei- ten Sachverhaltselements kann der Vollständigkeit halber noch angemerkt wer- den, dass dieses weder als „Stalking“ gewürdigt werden kann, noch den objekti- ven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Dementspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 5.7. Anklageziffer 1.10 (Verleumdung) 5.7.1. Wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.7.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Zwar ist im Strafantrag nicht ausdrücklich von Verleumdung die Rede, jedoch von Ehr- verletzung. Nachdem der Straftatbestand der Verleumdung den Ehrverletzungs- delikten zuzuordnen ist, umfasst der Strafantrag auch die Verleumdung. 5.7.3. Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.9 ff. kann sodann fest- gehalten werden, dass der erstellte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. Angemerkt werden kann hierzu noch, dass mit der Aussage, jemand werde polizeilich gesucht und habe sich des Betrugs und Diebstahls schuldig gemacht, die entsprechende Person ei- nes unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Sodann ist diese Aussage geeignet, dessen Ruf zu schädigen. 5.8. Zusammenfassung 5.8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aufgrund der erstellten Sachverhalte der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

- 53 -

- Anklageziffer 1.1: Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.2: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.5: Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.6: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.10: Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

6. Strafe 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 22. März 2013 begangen hat ist eine teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausge- fällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter relevant ist) auszufällen, was von der Vorinstanz nicht so ge- handhabt wurde. 6.1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer frü- heren Verurteilung begangen hat, so ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Sind die früheren Delikte schwerer, geht die Gesamtstrafenbildung von diesen aus. Die Zusatzstrafe ist aufgrund der neuen, nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGE 115 IV 17, E. 5 b).

- 54 - 6.1.3. Weiter gilt zu beachten, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 zu einer Geldstrafe ver- urteilt (Urk. 103). Für die heute zu beurteilenden Delikte ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe zulässig ist. 6.1.4. Schliesslich ist betreffend Grundsätze der Strafzumessung darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung (vgl. Urk. 102 S. 50) nicht die vom Bundesgericht wiederholt vorgegebene Vorgehensweise berücksichtigt hat, weshalb zunächst auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 und 6B_1246/2015 E. 1.1., je mit Hinweisen) zu verweisen ist. 6.2. Strafrahmen und Strafzumessung 6.2.1. Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse zu bestrafen. Das schwerste heute zu beurteilende Delikt ist demnach die Freiheitsberaubung. In einem ersten Schritt

- 55 - zur Bemessung der heute auszusprechenden Strafe (als teilweise Zusatzstrafe) ist daher für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Die Diffe- renz zwischen der Strafe für das vor dem Ersturteil begangene Delikt und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Danach ist die Zusatzstrafe aufgrund der nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Strafrahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 6.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine psychiatri- sche Störung im engeren Sinn festzustellen sei und dass keine Hinweise auf Be- einträchtigung der Voraussetzung der Schuldfähigkeit vorlagen (Urk. 16/7 S. 27 f., S. 33). Eine Schuldunfähigkeit und eine verminderte Schuldfähigkeit sind somit zu verneinen. 6.2.3. Auch weitere aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder nach oben zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. 6.2.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten.

- 56 - 6.2.5. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.). 6.3. Tat vor dem 22. März 2013 6.4. Tatkomponente Freiheitsberaubung 6.4.1. Das objektive Tatverschulden der Freiheitsberaubung wiegt leicht. So dau- erte die Festhaltung nur rund 30 Minuten, weshalb der Privatklägerin die Fort- bewegungsfreiheit nicht sehr lange entzogen wurde. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 auch nicht als sehr gravierend wahrgenommen. 6.4.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, sein Verhalten aus nichtigem Grund erfolgte und auf eine Machtdemonstration abzielte. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 6.5. Zusammenfassend ist das Verschulden des Täters – was die Tatkompo- nente angeht – gemäss den dargelegten Ausführungen als noch leicht zu beur- teilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere der Freiheits- beraubung ist eine Einsatzstrafe am unteren Strafrahmen im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage angemessen. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf dessen Angaben in der Untersuchung, vor der Vorinstanz und anlässlich der

- 57 - Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 8/3 S. 25 ff.; Urk. 8/4 S. 27 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.6.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den objektiven Sachverhalt betreffend zwar einräumte, dass es damals in der Küche in der Wohnung an der …strasse … in M._____ zu einem Streit zwi- schen ihm und B._____ gekommen und letztlich auch die Küchentüre mit dem Schlüssel abgeschlossen worden sei, die Türe aber nicht von ihm, sondern von B._____ abgeschlossen worden sei (Urk. 123 S. 11). Von einem Geständnis kann demnach nicht ausgegangen werden und Einsicht und/oder Reue sind auch nicht auszumachen. Eine Strafminderung unter diesem Titel hat demnach nicht zu er- folgen. 6.6.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 6.6.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage. 6.6.5. Zusammen mit der vom Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 22. März 2013 der Staatsanwaltschaft See/Oberland begangenen Straftaten erscheint eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen/Tage angemessen. Davon ist die Erststrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen/Tage verbleibt. 6.6.6. Sodann ist diese Strafe aufgrund der nach dem 22. März 2013 begangen Taten angemessen zu erhöhen. 6.7. Taten nach dem 22. März 2013 6.7.1. Nach dem Strafbefehl vom 22. März 2013 liess sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen

- 58 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig machen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die be- gangenen Übertretungen muss sodann eine Busse als eigenständige Sanktion separat ausgefällt werden. 6.7.2. Wie bereits ausgeführt ist beim Beschuldigten eine verminderte Schuld- fähigkeit zu verneinen und es liegen auch keine weiteren aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Die Deliktsmehrheit ist bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 6.8. Tatkomponente Drohung (gemäss Anklageziffer 1.5) 6.8.1. Als inhaltlich schwerste Straftat, welche der Beschuldigte in oberwähnter Zeit verübte, erweist sich die Drohung. Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend keineswegs mehr leicht. Zwar werden Drohungen die in irgend- einer Form zum Inhalt haben, dass man jemanden umbringen werde, immer mal wieder „dahingesagt“. Vorliegend wirkte die Drohung jedoch aufgrund des Um- stands, dass der Beschuldigte, der tatsächlich im Besitz eines Gewehrs war, was die Privatklägerin 1 wusste, und er immer wieder Kontakt zur Privatklägerin 1 suchte, obwohl diese keinen Kontakt mehr wünschte und der Beschuldigte

– gemäss eigenen Aussagen – mehrmals gesagt hat, sie solle ihn nicht wütend machen, sehr ernst und wurde von der Privatklägerin 1 auch als sehr ernst genommen. 6.8.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der direktvorsätzlich handelte, wusste, dass der Vater der Pri- vatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden ist und Ursache für sein Verhalten lediglich der Umstand war, dass die Privatklägerin 1 keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.

- 59 - 6.8.3. Insgesamt ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. Demnach erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von circa 90 Tagessätzen/Tage angemessen 6.9. Tatkomponente Nötigung (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.9.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Beschuldigten gegenüber einem Kind erfolgte und dieses durch die Aussage erheblich eingeschüchtert worden ist. Sodann kam es zu dieser Tat, weil sich der Beschuldigte unrechtmässig Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschafft hat. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden jedoch noch leicht. 6.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und dass seinem Verhalten zugrunde lag, dass ihn der Privatkläger 2 am Arm hielt, demnach eine leichte Provokation des Privatklägers 2 vorausging. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht. 6.9.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.10. Tatkomponente Hausfriedensbruch (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.10.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat. Jedoch hielt er sich nur ca. fünf bis zehn Minuten in der Wohnung auf und damit eine sehr kur- ze Zeit. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 6.10.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten keinen Grund gab, in die Wohnung zu gehen und er sich bewusst und willentlich und damit direktvorsätzlich gewaltsam Zutritt zur Woh- nung verschafft hat. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge leicht. 6.10.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 20 Tagessätze/Tage zu erhöhen.

- 60 - 6.11. Tatkomponente Nötigung (Anklageziffer 1.6) 6.11.1. Hinsichtlich des objektive Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten nur eine relativ kurze Zeit dauerte. 6.11.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Er zielte mit seinem Handeln darauf ab, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen, was diese aber nicht wollte, was wiederum der Beschuldigte wusste. Sodann wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihren Sohn in den Kindergarten bringen musste, was ihn aber nicht von der Tat abhielt. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge nicht mehr leicht. 6.11.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 40 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.12. Tatkomponente Verleumdung (Anklageziffer 1.10) 6.12.1. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. So hat der Beschuldigte seinen Fahndungsaufruf nicht einmal einen Tag auf seiner eigenen Facebook-Seite gepostet gehabt. 6.12.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seine Tat aus nichtigem An- lass erfolgte. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher. 6.12.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. Weiter ist die Deliktsmehrheit und der Umstand, dass er bezüglich der Taten ge- mäss Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.6 und 1.10 innert sehr kurzer Zeit mehrmals straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist, ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist aufgrund des Tatverschuldens für die nach dem 22. März 2013 begangenen Taten die Zusatzstrafe von 110 Tagessätze/Tage um

- 61 - 210 Tagessätze/Tage zu erhöhen, was insgesamt eine teilweise Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen/Tage ergibt. 6.12.4. Tatkomponente Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 und 1.6) 6.12.4.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung lediglich um eine kleine Hautabschürfung handelte, welcher auch seitens des Privatklägers 2 kein grosses Gewicht beigemessen worden war. Diesbezüglich ist das objektive Tatverschul- den als sehr leicht zu bewerten. Demgegenüber waren die der Privatklägerin 1 ausgeteilten Ohrfeigen wuchtig. Das objektive Tatverschulden ist deshalb dies- bezüglich als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist bezüglich der dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzung zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht mit direkten Vorsatz zugefügt wurde, die der Privatklägerin 1 zugefügten Verlet- zungen dagegen schon. Zudem erfolgten die Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 aus nichtigem Anlass. Das subjektive Tatverschulden ist deshalb eben- falls als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.3. Insgesamt wäre aufgrund des Tatverschuldens eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 6.13. Täterkomponente 6.13.1. Wie bereits unter 6.6.1. dargelegt, lässt sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.13.2. Der Beschuldigte weist sodann eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 103). Sodann begann der Beschuldigte die Taten während laufender Probe- zeit. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.13.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichti- gen wäre, nicht ersichtlich.

- 62 - 6.13.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zwar vereinzelte, den objektiven Sachverhalt betreffende Zugeständ- nisse machte. Einsicht und/oder Reue bezüglich seiner Straftaten zeigte er aber in keiner Hinsicht. Dies führt dazu, dass das teilweise Geständnis zu einer mini- men Strafreduktion führt, wobei sich diese Strafreduktion mit der Straferhöhung aufgrund der Straferhöhungsgründe aufhebt und für die Taten nach dem 22. März 2016 eine Strafe von 210 Tagessätzen/Tage sowie eine Busse von Fr. 500.– resultiert. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es bezüglich der Busse aber bei der vorinstanzlichen Busse von Fr. 300.– sein bewenden. 6.14. Strafart 6.14.1. Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Wie die Vorinstanz selber ausführte, kann eine Geldstrafe 360 Tagessätze betragen (Urk. 102 S. 49). Die Vorinstanz verhängte jedoch ohne sich mit der Strafart näher auseinanderzu- setzen eine Freiheitsstrafe. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Delikte alleine betrachtet, bei keinem auch nur annähernd eine Strafe von 360 Tagessätzen/Tagen zur Diskussion steht. 6.14.2. Der Gesetzgeber hat zwar keine ausdrückliche Stufenfolge der Sanktio- nen angeordnet. Aus der systematischen Stellung der Geldstrafe am Anfang des Sanktionssystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen ergibt sich jedoch, dass die Geldstrafe die Regelsanktion für die leichtere bis mitt- lere Kriminalität ist. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Tä- ters. Ein wichtiges Kriterium ist zudem die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie ihre präventive Effi- zienz (vgl. BGE 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausge- fällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach

- 63 - Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegen- über der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 6-12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180-360 Tages-sätzen. Es ist im Einzelfall die aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BSK StGB I - Dolge, a.a.O., Art. 23 N 24 f. m.w.H.). 6.14.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte stammen aus dem Jahr 2013 und liegen damit schon etwas länger zurück. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte rund 11 Monate in Untersuchungshaft befand. Dies dürfte beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen haben. Zudem hat der Beschul- digte eine neu Arbeitsstelle. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um die nötige präventive Wirkung zu erzielen. Es rechtfertigt sich deshalb, eine Geldstrafe auszufällen. 6.14.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein Netto- einkommen von Fr. 4'200.-- aufzuweisen und über Renteneinkünfte in Höhe von Fr. 1‘845.– zu verfügen. Sodann führt er an, dass er Schulden in Höhe von Fr. 100‘000.– habe und Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 400.-- leiste (Urk. 123 S. 2, 3 und 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine zweijährige Tochter hat und dieser gegenüber grundsätzlich unterstützungs- pflichtig ist. Insgesamt rechtfertigt es sich bei diesen finanziellen Verhältnissen den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 6.15. Vollzug der Geldstrafe 6.15.1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 57 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 - 6.15.2. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim Beschuldigten vorliegen würden. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Gutachters, welcher festgehalten habe, dass vom Beschuldigten durchaus ein relatives Risiko für die Begehung weiterer Straf- taten ausgehe, sei die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass es zu erneuten Dro- hungsdelikten kommen könnte (Urk. 102 S. 58). 6.15.3. Es ist zutreffend, dass der Gutachter ausführte, dass vom Beschuldigten durchaus ein relevantes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten, wie zuvor abgeurteilt und jetzt auch vorgeworfen, ausgehe, da er bisher noch keine adäqua- te Haltung zur Trennung von seiner Partnerin gefunden habe (Urk. 16/7 S. 34). Es ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass das Gutachten relativ kurz nach den Vorfällen erstattet wurde, nämlich am 12. November 2013, und der Beschuldigte in der Folge noch längere Zeit in Untersuchungshaft sass. Dies hätte eigentlich beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen müssen, um ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt. Jedoch ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass gegen den Beschuldigten bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet worden ist, wobei diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. September 2014 erging, mit welchem der Beschuldigte vollum- fänglich freigesprochen wurde und mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

14. Dezember 2015 letztlich festgehalten wurde, dass es beim freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf bleibe. Eine weitere Strafuntersuchung wegen Drohung wurde sodann im Februar 2015 eröffnet (Urk. 103), diese wurde unter- dessen jedoch eingestellt (Urk. 123 S. 7 f.). Es kann heute deshalb noch davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Strafe nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. 6.16. Anrechnung Untersuchungshaft Sodann sind dem Beschuldigten von den 333 Tage erstandener Untersuchungs- haft 320 an die Geldstrafe von 320 Tagessätzen anzurechnen. Nachdem gemäss Praxis der hiesigen Strafkammer für die Umrechnung der Busse in eine Ersatz-

- 65 - freiheitsstrafe von einem Umrechnungsfaktor von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen ist, sofern die ermittelte Höhe des Tagessatzes für die gleichzeitig ausge- sprochene Geldstrafe nicht mehr wie Fr. 100.-- beträgt, gelten sodann die Fr. 300.-- Busse durch 3 Tage Untersuchungshaft bezahlt. 6.17. Massnahmen 6.17.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann den Antrag, es sei eine ambulante Massnahme (unter Aufschub des Strafvollzugs) anzuordnen. Die Vorinstanz kam diesen Antrag nach und ordnete eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an (Urk. 102 S. 55 ff.). 6.17.2. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 59 StGB). Sodann kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Massnahme anord- nen, wenn der Täter eine mit einer Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.17.3. Der Gutachter hat eine psychische Störung des Beschuldigten klar ver- neint (Urk. 16/7 S. 27, S. 33). Selbst wenn der Gutachter in der Folge ausführt, bei einem sehr weitgefassten Begriff von einer psychischen Störung und Straf- auffälligkeit könnte man argumentieren, dass durch eine adäquate forensisch konzipierte Behandlung das Risiko weiterer Straffälligkeit günstig beeinflusst wer- den könnte, vermag dies den Anforderungen von Art. 63 StGB an die psychische Störung, welche nach dieser Bestimmung eine schwere sein muss, nicht zu ge- nügen. Es muss eine Anomalie vorliegen, der Krankheitswert zukommt. Dies hat der Gutachter, wie bereits erwähnt, aber verneint. 6.17.4. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, worauf auch die Verteidi- gung hingewiesen hat (vgl. Urk. 124 S. 22), für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben.

- 66 - 6.18. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Die Busse ist zu bezahlen und ent- spricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Unter- suchungshaft bezahlt ist. Eine ambulante Massnahme ist nicht anzuordnen.

7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abgesehen (Urk. 102 S. 54). Dies ist in Rechts- kraft erwachsen. 7.2. Die Vorinstanz hat jedoch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 102 S. 63). Dies wird vom Beschuldigten beanstandet (Urk. 124 S. 2). 7.3. Nachdem sich der Beschuldigte während laufender Probezeit verschiede- ner Vergehen schuldig gemacht hat, ist die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nicht zu beanstanden. Demnach ist die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

8. Einziehung 8.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23. September 2013 ein Messer, Marke „Golumbia“, beschlagnahmt (Urk. 26/4). Des weiteren hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ein Apple iPhone 5 be- schlagnahmt (Urk. 27/9). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Pack Winchester Trap 100 Munition, drei Pack Winchester Sxt 9 Muniti- on, ein Pack Remington Golden Saber HPJ Munition, vier Pack Glaser Safety

- 67 - Slug Munition, vier leere Patronenhülsen und eine leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition beschlagnahmt (Urk. 28/4). 8.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB sämtliche beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 102 S. 63). 8.3. Die Einziehung der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Jedoch wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung des mit Verfügung vom 23. September 2013 be- schlagnahmten Messers und die Einziehung des mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmten Apple iPhone 5 (Urk. 109 und Urk. 124 S. 23). 8.4. Voraussetzungen für eine Einziehung 8.4.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). 8.4.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO können Gegenstände einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände als Beweismittel gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind. 8.5. Messer, Marke „Golumbia“ 8.5.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Messer, Marke „Golumbia“ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sowie Art. 69 StGB beschlagnahmt (Urk. 26/4). 8.5.2. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim beschlagnahmten Messer um ein einhändig bedienbares, nicht automatisches Messer, „Golumbia“ (Urk. 26/3). Der Beschuldigte bestreitet, dass dieses Messer einhändig bedienbar sei (Urk. 86 S. 25).

- 68 - 8.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das beschlagnahmte Messer nicht als Tatwerkzeug benutzt. Ein Verstoss gegen das Waffengesetz wird dem Beschuldigten sodann zurecht nicht vorgehalten und liegt nicht vor. Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten nur Messer, deren Klinge mit einem ein- händig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können als Waffen im Sinne des WG. Dies ist vorliegend gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich beim beschlagnahmten Messer nicht der Fall. 8.5.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, von der Lager- behörde auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Be- schuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, ist es zu vernichten. 8.6. Apple iPhone 5 8.6.1. Der Beschuldigte verlangt weiter das bei ihm beschlagnahmte iPhone 5 heraus (Urk. 124 S. 23). 8.6.2. Die Staatsanwaltschaft hat das iPhone 5 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Urk. 27/9). 8.6.3. Es ist unbestritten, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone 5 um da Mobiltelefon des Beschuldigten handelt. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, hat das Apple iPhone 5 nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit das iPhone 5 die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB sind nicht gegeben. 8.6.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 von der Lagerbehörde auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Beschuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, ist es zu vernichten.

- 69 -

9. Zivilforderungen 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 9.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 9.3. Die Privatklägerin 1 verlangte eine Genugtuung von Fr. 6‘000.– zuzüglich 5% seit dem 20. April 2013 (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘500.– zugesprochen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte hat hiergegen Berufung erhoben (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.4. Die Privatklägerin 1 führt zur Begründung aus, dass die durch die inkrimi- nierten Delikte verletzten Rechtsgüter vor allem die psychische und physische In- tegrität seien. Sie leide noch immer sehr unter den Brutalitäten des Beschuldig-

- 70 - ten. Gemäss des Berichts ihres Psychiaters habe sie durch die eingeklagten De- likte ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten. Dieses gehe einher mit Albträumen, Atemnot, Zittern, Herzklopfen, Enge Gefühle in der Brust und Hyper- ventilation. Der behandelnde Arzt könne nicht sagen, wie lange diese Therapie noch nötig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Ein- sicht in das Unrecht seines Handelns habe, so dass die Angst bei ihr anhalte. Sie habe bisher schon vieles auf sich genommen. Sie habe alle Zelte abgebrochen, alle alten Kontakte aufgegeben und alle Spuren verwischt. Und trotzdem bleibe die Angst. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Das schlimmste sei für sie der Übergriff in der Garage gewesen. Dort habe sie Todesangst gehabt und auch Angst, ihr Augenlicht zu verlieren (Urk. 85 S. 10). 9.5. Vorliegend geht es um die Beurteilung insbesondere von vorsätzlich verüb- ten Delikten gegen die Freiheit, in deren Rahmen die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitt. Zwar ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die einzelnen Delikte – wie ausgeführt – nur ein leichtes bis noch leichtes Verschulden anzurechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 (und auch des Zeugen F._____) sowie des von der Privatklägerin 1 eingereichten ärztlichen Berichts (Urk. 82) ist jedoch erstellt, dass die Privatklägerin 1 insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte wochenlang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und sie auch heute noch unter den Vorfällen leidet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delikte von ihrem ehemaligen Lebenspartner, den sie, wie sie glaubhaft ausführte, einmal sehr geliebt hatte, zugefügt wurden. Der Beschuldigte griff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein, was bei ihr unter anderem zu Schlaf- störungen, Albträumen und Atemnot führte. Die Privatklägerin 1 musste als Folge des Handels des Beschuldigten eine antidepressive und neuroleptische Therapie beginnen (Urk. 82 S. 2). Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten ist sodann nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände und da heute im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weitere Freisprüche zu erfolgen haben, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘500.– als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 71 - 9.6. Der Zins ist grundsätzlich ab dem Ereignistag geschuldet. Nachdem vorlie- gend die Gesamtheit der Delikte, in denen ein Schuldspruch erfolgt, einen Genug- tuungsanspruch begründen, ist der Zins ab dem Tag des letzten Vorfalls und so- mit ab dem 27. Juni 2013 geschuldet. 9.7. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 3‘500.– zuzüglich Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 9.8. Die Privatklägerin 1 beantragte sodann es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in der Berufung, es sei festzu- stellen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.8.1. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehreren Delik- ten, die sich gegen die Privatklägerin 1 richteten, schuldig gesprochen. Damit beging er unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lassen. Zwischen diesen schädigenden Ereignis- sen und dem eingetretenen, von der Privatklägerin 1 – wenn auch noch nicht konkret – geltend gemachten Schaden (heute noch nicht bezifferbare Kosten für ärztliche Behandlungen und Therapiekosten, Urk. 85 S. 11) besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträch- tigung der psychischen Integrität der Privatklägerin 1. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Schadens offen. Dem Antrag der Privatklägerin 1 ist des- halb zu entsprechen. 9.8.2. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 72 -

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Nachdem keine begründeten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15. Abs. 1) erhoben wurde (Prot. II S. 12 f.), und diese im weiteren angemessen resp. ausgewiesen ist (Urk. 46; Urk. 42/2; Urk. 87; Urk. 88), ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. 10.2. Nachdem der Beschuldigte nebst den vorinstanzlichen Freisprüchen zu- sätzlich vom Vorwurf der Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7. sowie vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung bezüglich Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9. freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor- behalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO je im Umfang der Hälfte der Kosten. 10.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der einen Freispruch beantragt hat, unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Hausfriedens- bruchs, Drohung, Verleumdung und der mehrfachen Tätlichkeiten und der Folgen in diesem Zusammenhang. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der ihm vorge- worfenen Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7 und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nötigungen bezüglich Anklageziffer 1.6, 1.8 und 1.9, sowie hinsichtlich der ambulanten Massnahme. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu

- 73 - nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung vom Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten. 10.4. Der Beschuldigte verlangt schliesslich für die erlittene Haft eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 124 S. 2). Vorliegend wurde die erstandene Haft von 333 Tagen teilweise an die ausgesprochene Strafe – 320 Tage an die Geldstrafe und 3 Tage an die Busse – angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach lediglich eine Überhaft von 10 Tagen erlitten. Für diese erlittene Überhaft erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Überhaft, d.h. Fr. 2'000.--, als angemessen. Zudem ist ein Zins ab Ablauf der 323 Tage erstandener Haft, die aufgrund der ausgesprochenen Strafe zu Recht erfolgt sind, geschuldet. Unter Berücksichti- gung, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 28. Juni 2013 erfolgt ist, ist dem Beschuldigten der Zins von 5 % ab dem 17. Mai 2014 geschuldet. 10.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, die in diesem Urteil auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wurden, am 5. April 2016 ein Nachtragsurteil ergangen ist, weshalb betreffend Kostenfestsetzung der amtlichen Verteidigung auf Urteilsdispositiv Ziffer 12 im Nachtragsurteil vom

5. April 2016 zu verweisen ist, die Urteilsdispositiv Ziffer 12 des vorliegenden Urteils ersetzt (Urk. 130). Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person A._____ wird bezüglich dem Vorfall vom 19. Juni 2013 eingestellt (Anklageziffer 1.4).

2. Es wird festgestellt, dass das Vorurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.“

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 74 - „1. Der Beschuldigte ist schuldig […] der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB [Anklageziffer 1.6. betreffend Halskette].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

- von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 septies

- vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6

- von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7

- von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8.

3. - 5. […].

6. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird ver- zichtet.

7. - 9. […].

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Pack Winchester Trap 100 Munition

- 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition

- 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition

- 4 Pack Glaser Safety Slug Munition

- 4 leere Patronenhülsen

- 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition.

11. - 14. […].

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

- 75 - Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung […]. […]".

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1, Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, mehrfach), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5, Vorfall vom 20. Juni 2013), − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1.10, Vorfall vom 27. Juni 2013), sowie

- 76 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, Ohrfeigen)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich Anklage- ziffer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Ankla- geziffern 1.6. (Vorfall vom 21. Juni 2013, Androhung des Tötens), 1.8 und 1.9 (Vorfälle vom 24. Juni 2013 und Vorfall vom 25. Juni 2013), − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagezif- fer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013, an die Garagenwand stossen) sowie − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklageziffer 1.7 (Vorfall vom 22./23. Juni 2013).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen und entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Untersuchungshaft bezahlt ist.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom

22. März 2013 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet.

- 77 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang je der Hälfte der Kosten.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 78 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5000.– amtliche Verteidigung [gemäss Nachtragsurteil vom 5. April 2016 Fr. 8'870.--] Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 79 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern.

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (247 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheits- beraubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Restfreiheitsstrafe für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben und dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, dass ihm verboten werde, die Privat- klägerin 1 (B._____) auf jedwede Art zu kontaktieren. Weiter wurde auf den Wi- derruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 7 - vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– verzichtet und die dort angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert und es wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4‘500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Von den Vorwürfen bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3,

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Die Berufungserklärung ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 107). Die ent- sprechende Eingabe des Beschuldigten ging am 23. März 2015 innert Frist ein (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Weder die Privatkläger 1 und 2 noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Beweisanträge wurde von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2016 statt (Prot. II S. 5).

E. 1.4 durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren bemängelt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärten sich die Parteien mit einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.4 einverstanden (Prot. II S. 9).

E. 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 (Dispositiv-Ziffer 2), der Verzicht auf Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 6), die Einziehung und Vernichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15 Abs. 1) nicht angefochten worden sind (vgl. auch Prot. II S. 8 - 13), ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.7 und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nötigungen bezüglich Anklageziffer 1.6, 1.8 und 1.9, sowie hinsichtlich der ambulanten Massnahme. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu

- 73 - nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung vom Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten.

E. 1.8 und 1.9. freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor- behalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO je im Umfang der Hälfte der Kosten.

E. 2 Berufungserklärung

E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

- 8 -

E. 2.2 Mit Berufungserklärung vom 10. März 2015 und Präzisierung vom 20. März 2015 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung (Urk. 105 und 109). Nachdem die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeiten, der Schuldspruch bezüglich Anklagepunkt 1.6 betreffend ziehen an der Halskette der Privatklägerin (Teil von Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3,

E. 3 Anklageziffer 1.4 Vorfall vom 19. Juni 2013: Nötigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass der Staatsanwalt an- lässlich der Hauptverhandlung die Anklage hinsichtlich Anklageziffer 1.4 zurück- gezogen habe. Aufgrund dieser Tatsache gelte Anklageziffer 1.4 als zurückge- zogen und sei nachfolgend demzufolge nicht zu behandeln (Urk. 102 S. 8).

E. 3.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass die in Anklageziffer 1.4 erwähnte Nötigung vom 19. Juni 2013 der Nötigung vom 5. Juni 2013 in Anklageziffer 1.3 nach genauem Studium tat- sächlich sehr gleiche, sodass die Nötigung gemäss Ziffer 1.4 hinfällig werde und die Anklage bezüglich dieser Ziffer zurückgezogen werde. Es würde sich um eine Verwechslung handeln, die in den Einvernahmen nicht widerspruchsfrei habe ausgeräumt werden können. Am Vorfall vom 5. Juni 2013 werde festgehalten, der Vorfall vom 19. Juni 2013 sei hinfällig (Prot. I S. 15).

- 9 -

E. 3.3 Nachdem somit ein und der selbe Vorfall unter zwei verschiedenen Daten Eingang in die Anklageschrift gefunden hat und der Staatsanwalt erklärte, dass sich der fragliche Vorfall am 5. und nicht am 19. Juni 2013 abgespielt habe, ist die Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 19. Juni 2013 (Anklagepunkt 1.4) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Die Parteien konnten sich

– auch wenn die Vorinstanz es in der Folge unterliess, das Verfahren formell ein- zustellen – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Einstel- lung äussern. Zudem hat keine Partei die Nichtbehandlung dieser Anklageziffer

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Vorbemerkungen

E. 4.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten zehn „Vorfälle“ vor. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.1 betreffend Tätlichkeiten (Vorfall zwischen 10. und

14. Februar 2013) stellte die Vorinstanz das Strafverfahren rechtskräftig ein. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.4 (Vorfall vom 19. Juni 2013) ist das Strafverfahren eben- falls einzustellen (vgl. Ziffer 3. hiervor). Sodann anerkennt der Beschuldigte hin- sichtlich Anklageziffer 1.6, dass er an der Halskette der Privatklägerin gezogen habe (Urk. 109 S. 2, Urk. 123 S. 10), weshalb dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind die Freisprüche bezüglich Anklageziffer 1.3 (Vor- fall vom 5./6. Juni 2013 [Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage], An- klageziffer 1.5 und 1.6 betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Vorfall vom

20. Juni 2013 und Vorfall vom 21. Juni 2013), Anklageziffer 1.7 betreffend Dro- hung (Vorfall vom 22./23. Juni 2013) und Anklageziffer 1.8 betreffend mehrfache Verleumdung (Vorfälle vom 24. Juni 2013) in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1.2 Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.7 und 1.10 den objektiven Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 18 f., S. 21 f.; Urk. 83 S. 23 f.,

- 10 - S. 29 f.; Urk. 86 S. 19 f., S. 23 und Prot. II S. 10 und 11). Hinsichtlich Anklage- ziffer 1.8 anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt teilweise, nicht jedoch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 19 f.; Urk. 83 S. 25 ff.; Urk. 86 S. 20 ff., Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen bestreitet er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte vollständig (Urk. 105 und Urk. 109). Es ist nach- folgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. die von der Vorinstanz festgestellten objektiven und subjektiven Sachver- haltselemente erstellt werden können.

E. 4.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-

4) sowie der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____; Urk. 9/1-2 und Urk. 10/1-2), die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-2), E._____ (Urk. 12/1-4), F._____ (Urk. 13/1-2), G._____ (Urk. 14/1) und H._____ (Urk. 15/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ resp. Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/1) und der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2013 mit Verletzungen der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 und Auszügen aus Facebook (Urk. 7/1) vor.

E. 4.1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird bei den einzelnen Vorfällen zurückzukommen sein.

E. 4.1.5 Grundsätzlich kann – wie ausgeführt – auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte hat mehr- heitlich relativ ausführliche Aussagen gemacht. Diese Aussagen weisen keine deutlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere in der ersten polizeilichen Befragung die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 rückwirkend herunterspielen wollte, er die Privatklägerin immer wieder schlecht machte und er immer wieder

- 11 - zu Gegenangriffen und Gegenanschuldigungen überging. So gab er in der polizei- lichen Befragung vom 27. Juni 2013 an, dass er es im Nachhinein nicht mehr so sehe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten, weil sie ja unter Verdacht stehe, diese Straftat begangen zu haben. Aber eigentlich hätten sie eine Beziehung mit- einander gehabt (Urk. 8/1 S. 1 Frage 3). Er wisse nicht ganz genau, wann sie ein Paar geworden seien. Im Nachhinein bezeichne er das, wie gesagt, nicht als Be- ziehung (Urk. 8/1 S. 1 Frage 5). Sie habe seiner Ansicht nach Persönlichkeitsstö- rungen und sie habe seines Wissens in Ungarn mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Sie zeige alle an, mit denen sie streite. Sie habe sowohl ihren ers- ten als auch ihren zweiten Ehemann angezeigt. Das sei bei ihr üblich (Urk. 8/1 S. 2 Frage 7). Dann sei die Beziehung eigentlich beendet gewesen. In der Folge seien sie nur noch geschäftlich zusammen gewesen, das heisse, sie habe das abgelehnt, weil sie das Konto leer gemacht habe (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14). Sie ha- be das leergeräumt, leergefegt (Urk. 8/1 S. 3 Frage 16). Auf die Frage, was er da- zu sage, dass gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 ihr Sohn am 4. Juni 2013 verletzt worden sei, als er versucht habe, den Beschuldigten daran zu hin- dern, ins Treppenhaus zu gelangen, antwortete er, das sei eine Lüge und holte umgehend zum Gegenangriff aus, indem er die Frage in den Raum stellte, warum sie ihre minderjährigen Kinder alleine lasse. Seiner Meinung nach sei es eine Straftat, ein 13-jähriges Kind mit einem 6-jährigen Kind alleine zu Hause zu las- sen. Die Kinder seien oft alleine zuhause, während sie sich mit ihrem „Guy“ ver- gnüge (Urk. 8/1 S. 4 Frage 26 f.). Später bezeichnete er den neuen Freund der Privatklägerin 1 als ihren „Sexpartner“ (Urk. 8/1 S. 6 Frage 49). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, dass er vor den Augen ihrer Kindern der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen würde, gab er an, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sei bewaffnet. Sie habe irgendwelche Handfeuerwaffen (Urk. 8/1 S. 5 Frage 39 f.). Auf die Frage, warum sie so etwas behaupten solle, wenn es nicht stimme, gab er an, wie er gesagt habe: Gegen ihren Noch-Ehemann prozessiere sie immer noch (Urk. 8/1 S. 7 Frage 57). Sodann führte er auf die Frage, wie sich die Privat- klägerin 1 zum Vorwurf stelle, dass sie Geld weggenommen haben soll, aus, dass sie nicht mit sich reden lasse. Sie sei arbeitslos geworden, danach habe sie ein neues Auto und Bulgari-Sachen gekauft und sei direkt nach Ungarn gefahren, um

- 12 - ihre Schulden zu bezahlen. Das sei noch im März 2013 gewesen (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seinen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zurückhielt, weckt dieses Aussageverhalten gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies wird noch verstärkt durch den Um- stand, dass er in der polizeilichen Einvernahme immer wieder mit Gegenfragen reagierte und sich auf widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 berief (Urk. 8/1 S. 4 Frage 32, S. 7 Frage 58 und Frage 59, S. 7 Frage 63). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er der Privatklägerin 1 eine Kette habe wegnehmen wollen, ohne eine Be- rechtigung dazu zu haben. Sein Argument für sein Handeln war, dass sie diese Kette von seiner Tochter bekommen habe, sie diese Kette seines Erachtens aber nicht verdient habe, da sie auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe (Urk. 8/3 S. 12). Dies rechtfertigt sein Handeln aber nicht, im Gegenteil zeigt es die Ansicht des Beschuldigten, dass er mit seinem Handeln gegenüber der Pri- vatklägerin 1 im Recht sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter- stellt, Gelder der von ihnen gemeinsam geführten Unternehmung K._____ GmbH unterschlagen zu haben, was ihn sehr zu beschäftigen scheint, auch heute noch (vgl. Prot. II S. 16). Der Beschuldigte macht indirekt geltend, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 ein Racheakt gewesen sei, weil dieser Anzeige wegen der Vor- kommnisse bei der K._____ GmbH habe erstatten wollen. Zu beachten ist dies- bezüglich, dass der Beschuldigte zuletzt zusammen mit Frau B._____ die Firma K._____ GmbH betrieb (vgl. Urk. 123 S. 2 f.) und bezüglich seiner Anzeige schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte (vgl. Urk. 127), welche nur erlassen wird, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem wusste die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Unter den gege-

- 13 - benen Umständen und mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 126 S. 3) kann nicht von einem Racheakt der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigte aus- gegangen werden. Vielmehr erstattete die Privatklägerin am 27. Juni 2013 An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 1), da der Beschuldigte sie einge- standenermassen im Juni 2013 mehrmals (direkt oder indirekt) kontaktierte und jede Gelegenheit nutzte, um sie mit der K._____ Geschichte zu konfrontieren (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14, S. 4 f. Frage 34 f., S. 6 Frage 47 f., Frage 54; Urk. 8/3 S. 11 f). Die Kontaktversuche des Beschuldigten im Juni 2013 kumulierten sich, bis schliesslich am 27. Juni 2013 auf Facebook der Eintrag "Wanted, wanted, wanted" erfolgte, was das Fass bei der Privatklägerin zum überlaufen brachte. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, es spreche nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den ersten Vorfall vom Februar 2013 weder in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 26. Juni 2013 noch in der poli- zeilichen Einvernahme erwähnt habe (Urk. 124 S. 4), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst diejenigen Vorfälle erwähnte, die von der zeitlichen Abfolge her zuletzt vorgefallen sind und für sie demnach am gegenwärtigsten waren und ihr erst mit der Zeit die weiter zurückliegenden Vorfälle eingefallen sind. Deshalb von mangelnder Glaub- haftigkeit zu sprechen (Urk. 124 S. 4), erscheint verfehlt. Sodann ist an dieser Stelle, soweit die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Argumenten der Verteidigung nicht auseinander- gesetzt habe (Urk. 124 S. 4), darauf hinzuweisen, dass sich die urteilenden Instanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 und 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Vorinstanz und die Be- rufungsinstanz dürfen sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4.1.6 Die Vorinstanz hat sodann mit soweit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und die Glaubhaftigkeit ih-

- 14 - rer Aussagen bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeu- gend hervorgehoben, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailreich sind und sie auch scheinbar Nebensächliches erwähnt, dass bei ihr kein auffälliger Be- lastungseifer zu erkennen ist und sie spontan zugestand, wenn sie etwas nicht mehr wusste (vgl. Urk. 102 S. 14 f.). Dies spricht für wahrheitsgetreue Aussagen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Dankeskarte, die die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mit einer Flasche Sekt zukommen liess, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stellen vermag. Die Privatklägerin 1 erwähnte diese Dankeskarte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus. Sie führte aus, dass sie ein paar Tage nach dem 7. Juni 2013 zu einem Kollegen gegangen sei und dort für den Be- schuldigten eine Flasche Sekt und eine Karte zurückgelassen habe mit den Wor- ten: „Vielen Dank für alles, ohne dich wäre ich jetzt nicht so glücklich“. Auf die Frage, ob sie dies ironisch gemeint habe, erklärte sie, nein, sie sei ihm sehr dankbar, wenn sie ihn nicht kennengelernt hätte vor zwei Jahren, so würde sie noch immer in Ungarn sein und könnte nicht hier in der Schweiz leben (Urk. 9/1 S. 2). Dem Umstand, dass sie nun in der Schweiz leben kann, scheint für die Pri- vatklägerin 1 ein sehr hoher Stellenwert zuzukommen. Darum steht die Dankes- karte, auch wenn es bereits bis zu diesem Zeitpunkt zu einigen unschönen Aus- einandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist (Freiheitsberaubung zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn der Privatklägerin 1 am 4. Juni 2013) und trotz der Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10), nicht im Widerspruch zu ihrer Strafanzeige, die insbesondere gehäufte Vorfälle nach dem 19. Juni 2013 betraf. Sodann ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht wusste, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Ein Motiv für eine Falschanschuldigung ist, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der aktuelle Lebenspartner der Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass er eine Frau kennengelernt habe, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater. Sie

- 15 - sei ein „Häufchen Elend“. Er müsse sie immer wieder aufmuntern und sagen, „es ist schon gut“ (Urk. 13/1 S. 6). Diese Darstellung der Privatklägerin 1 als psy- chisch angeschlagene Person kann mit den von ihr geltend gemachten Vorfällen durchaus in Übereinstimmung gebracht werden. Dies spricht dafür, dass es tat- sächlich zu gravierenderen Zwischenfällen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen ist. Die psychische Angeschlagenheit wird zudem

– auch wenn dieser auf suggestiven und nicht neutral formulierten Fragen be- ruht – von dem von der Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 82). Schliesslich vermag auch die

– auf den ersten Blick tatsächlich nicht ganz nachvollziehbare lange – Dauer der polizeilichen Einvernahme und der Umstand, dass die Befragung wohl nach ei- nem (nicht im Protokoll festgehaltenen) Unterbruch nochmals aufgenommen wur- de (Urk. 9/1), keine Zweifel am Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu wecken. Sodann kann ein suggestives Frageverhalten des einvernehmenden Polizisten dem Protokoll nicht entnommen werden.

E. 4.2 Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013: Freiheitsberaubung (Anklage- schrift Ziffer 1.1)

E. 4.2.1 Bezüglich Anklageziffer 1.1. bleibt der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu prüfen. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgehalten, er habe zu ei- nem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einem Nachmittag, zwischen Sonntag,

10. Februar 2013 und Donnerstag, 14. Februar 2013, die Privatklägerin 1, seine damalige Lebenspartnerin, anlässlich eines Streits in der Küche ihrer damaligen Wohnung während ca. einer halben Stunde eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen habe (Urk. 44 S. 2 f.).

E. 4.2.2 Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 2, S. 11) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 9 f.; Urk. 123 S. 11 f.). Er machte insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 die Türe selber abgeschlossen habe, weil deren Sohn immer wieder etwas aus der Küche habe holen wollen resp. weil sie die Meinungsverschiedenheit nicht vor ih-

- 16 - ren Kindern habe austragen wollen (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 83 S. 9 und Urk. 123 S. 12).

E. 4.2.3 Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 aus, dass sie im Februar 2013 Streit gehabt hätten und der Beschuldigte sie in der Küche fest- gehalten habe. Er habe die Küchentüre verschlossen und sie geschüttelt. Er habe sie mit beiden Händen an ihren Schultern festgehalten. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und er habe sie mit kaltem Wasser übergossen (Urk. 9/1 S. 9). An- lässlich ihrer Befragung vom 19. August 2013 bestätigte sie diesen Vorfall. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie vor dieser Zeit, das heisst vor dem 4. Juni 2013, auch einmal geschlagen, bedroht oder genötigt habe, sagte sie aus, ja, er habe sie einmal in der Küche eingesperrt für eine halbe Stunde. Er sei auch drin gewe- sen. Das sei im Februar 2013 gewesen. Sie seien beide in der Küche gewesen und hätten Streit gehabt. Er habe dann die Türe mit dem Schlüssel abgeschlos- sen und den Schlüssel herausgezogen. Dann sei der Streit weitergegangen und am Ende habe er sie mit kaltem Wasser übergossen. Geschlagen habe er sie damals nicht. Er habe ihr auch nicht gedroht. Das habe sich in der Wohnung in M._____ abgespielt. Sie glaube, das sei zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 gewesen. An den Wochentag könne sie sich nicht erinnern. Es sei an einem Nachmittag gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie die Küche verlassen wolle. Er habe die Türe nicht aufgemacht (Urk. 9/2 S. 11). Der Sohn der Privatklägerin 1 bestätigte diesen Vorfall ebenfalls. Er sagte auf die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob sich der Beschuldigte schon einmal mit sei- ner Mutter in der Küche eingeschlossen habe, aus, einmal, noch in der Wohnung in M._____, habe er Geräusche aus der Küche gehört, wie seine Mutter an die Küchentüre geschlagen habe. Seine Mutter habe auch geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe, aber er habe gehört, dass sie schreie. Seine Mutter sei ca. 20-30 Minuten in der Küche geblieben, eventuell etwas länger. Auf die Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte sich auch in der Küche aufgehalten habe, als seine Mutter gegen die Türe geschlagen habe, gab er an, dass er es sich gedacht habe, da er ihn in der Wohnung nicht gesehen habe. In dieser Zeit

- 17 - sei der Beschuldigte normalerweise immer in der Wohnung gewesen (Urk. 10/2 S. 8).

E. 4.2.4 Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es im Februar 2013 zu einem Streit in der Küche gekommen ist, anlässlich welchem er und die Privat- klägerin 1 in der Küche eingeschlossen waren. Strittig ist lediglich, wer die Kü- chentür mit dem Schlüssel abgeschlossen hatte. Bei der Würdigung der Aus- sagen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Es ist nicht erklärbar, warum die Privatklägerin 1 diesbezüglich den Beschuldigten zu unrecht beschuldigen sollte. Sodann bestä- tigte auch der Privatkläger 2 diesen Vorfall. Auch wenn der Privatkläger 2, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 124 S. 6), diesen Vorfall nicht bei seiner ersten Einvernahme erwähnte, kann aufgrund seiner Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er ihn eigenhändig wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Privat- kläger 2, der am 28. Juni 2013 einvernommen wurde, zunächst den für ihn aktu- ellsten Vorfall erwähnte und ihm erst mit der Zeit der Vorfall vom Februar 2013, der im Übrigen seine Mutter betraf und von ihr nicht als sehr gravierend wahrge- nommen wurde, eingefallen ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass die Ausführung des Privatklägers 2, seine Mutter habe an die Türe geschlagen (Urk. 11/2 S. 8), nicht einmal von ihr selber geltend gemacht worden sei (Urk. 124 S. 6), so ist da- von auszugehen, dass es sich dabei um eine Aussage des Privatklägers 2 handelt, die verifiziert nicht zutrifft. Sodann vermag das vom Beschuldigten vor- gebrachte Argument, die Privatklägerin 1 habe die Türe mit dem Schlüssel selber abgeschlossen, weil sie die Diskussion nicht vor ihren Kindern habe führen wol- len, nicht zu überzeugen. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Diskussion nicht vor den Kindern hat geführt werden sollen, jedoch genügt hierfür, die Kü- chentüre zuzumachen, ein Abschliessen ist hierfür nicht erforderlich und wäre sehr ungewöhnlich. Denn, dass die beiden am Streiten waren, war wohl nicht zu überhören, zumindest wenn man direkt vor der Türe stand. Tritt das Kind bei ei- nem Streit trotzdem in die Küche, kann es wieder weggeschickt werden, rüttelt es an einer verschlossenen Tür, hinter der seine Mutter mit einer anderen Person am Streiten ist, bewirkt dies beim Kind wohl die grössere Unsicherheit. Sodann er-

- 18 - scheint nicht glaubhaft, dass der Sohn der Privatklägerin 1, wie vom Beschuldig- ten ausgeführt, immer wieder habe in die Küche kommen wollen (Urk. 8/3 S. 6), nachdem der Sohn der Privatklägerin 1 glaubhaft ausgeführt hat, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 10/2 S. 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 5 Fra- ge 41 und 44, wo der Privatkläger 2 ausführt, dass der Beschuldigte ihm manch- mal, wenn seine Mutter nicht dagewesen sei und er etwas Schlimmes gemacht habe, gesagt habe, er würde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht aufhöre. Er habe dann auch Angst bekommen und habe mit diesen schlimmen Dingen aufgehört). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall in ihrer schriftli- chen Anzeige vom 26. Juni 2013 (Urk. 18/1) nicht aufführte, wie von der Verteidi- gung gerügt (vgl. Urk. 124 S. 4), vermag, wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, an der Darstellung der Privatklägerin 1 keine Zweifel zu erwecken. Auslöser für ihre Strafanzeige war das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. So- dann führte sie aus, dass der Beschuldigte sie weder bedroht noch geschlagen habe. Der Vorfall scheint dadurch von der Privatklägerin 1 auch nicht als so gra- vierend wahrgenommen worden zu sein. Wie erwähnt war das Hauptthema der Strafanzeige und damit der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Darum vermag auch der Umstand, dass dieser Vorfall erst auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten Eingang ins Protokoll fand, keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu wecken. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall anscheinend in einem informellen Gespräch mit dem einvernehmenden Polizisten erwähnte und für sie somit schon Thema gewesen war. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie diesen Vorfall in der ersten Einvernahme

– auch mangels Nachfrage der einvernehmenden Person – nicht in aller Deutlich- keit schilderte, keine Zweifel an ihren Aussagen zu wecken. Wie erwähnt, schien dieser Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht ein solches Gewicht gehabt zu haben. Darum ist auch erklärbar, dass sie es in dieser Einvernahme bei einer groben Umschreibung bewenden liess. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts keine Tendenz erkennen

- 19 - liess, den Vorfall gravierender als ursprünglich geschildert darzustellen. So ver- neinte sie, dass sie geschlagen oder bedroht worden sei (Urk. 9/2 S. 11).

E. 4.2.5 Zum subjektiven Sachverhalt ist folgendes anzumerken: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Feh- len eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene in- neren Tatsachen geschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte die Küchen- türe, obwohl er im Besitz des entsprechenden Schlüssels war und trotz mehrmali- gen Aufforderungen der Privatklägerin 1, nicht öffnete, hielt er die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt in der Küche fest. Sodann musste ihm aufgrund dieser Ge- gebenheiten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen.

E. 4.2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 die nicht überzeugende Darstellung des Vorfalls durch den Beschuldigten nichts entgegen zu setzen vermag. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen dem 10. und

14. Februar 2013 anlässlich eines Streits gegen ihren Willen und trotz mehrmali- ger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, in der Küche ihrer damaligen Wohnung während rund einer halben Stunde eingeschlossen hielt, in- dem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel abzog. Sodann ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen deren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, bewusst und gewollt während ca. 30 Minuten in der Küche gefangen hielt, wobei er sich bewusst war, dass die Privatklägerin 1 angesichts der Einschliessung keine Mög- lichkeit hatte, die Küche zu verlassen. Sodann hatte der Beschuldigte keine Be- rechtigung, die Privatklägerin 1 in der Küche festzuhalten, was ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste.

E. 4.3 Vorfall vom 4. Juni 2013: Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten (alle- samt zum Nachteil von C._____; Anklageschrift Ziffer 1.2)

- 20 -

E. 4.3.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 4. Juni 2013 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen und dort auf den Privatkläger 2 (Sohn der Privatklä- gerin 1) getroffen sei (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 5; Urk. 83 S. 10). Jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/4 S. 12) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung (Urk. 83 S. 11; Urk. 123 S. 13 ff.), dass er den Privatkläger 2 verletzt habe, er gegen den Willen des Privatklägers 2 die Wohnung betreten habe und dass er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er ihn nicht loslasse. Vielmehr führte er aus, dass der Sohn der Privatkläge- rin 1 ihm gesagt habe, er – der Beschuldigte – solle in der Wohnung noch zwei Schränke abholen. Der Privatkläger 2 habe ihn reingelassen. Es seien Regal- schränke gewesen, die in der Küche gestanden seien (Urk. 8/1 S. 3). Er sei eigentlich dort gewesen, weil die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er solle die Sachen aus der Garage nehmen. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, er solle die Sachen holen, wäre er nicht hingegangen. Sie habe ihn in eine Falle gelockt. Er habe nicht genau gesehen, wo die Regale gewesen seien. Sie habe sie in die Kü- che gestellt. Er habe sie angeschaut, dann sei er aus der Wohnung raus. Er habe gesagt, er brauche sie nicht und habe sie auch nicht mitgenommen. Dann sei er rausgegangen (Urk. 8/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Privatkläger 2 habe die Türe aufgemacht und es könne sein, dass er ihn während dem Eindrücken der Türen verletzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen. Die Wohnungstüre befinde sich gegenüber der Küche, wo die Privat- klägerin 1 zwei seiner Möbelstücke gehabt habe. Der Privatkläger 2 habe ihm ge- sagt, dass er diese mitnehmen solle. Er - der Beschuldigte - habe ihm gesagt, dass er diese nicht brauche, woraufhin er die Wohnung wieder verlassen habe. Dann sei er wieder aus der Wohnung gegangen, so wie er ihn gebeten habe. Insgesamt habe er sich nicht länger als fünf bis zehn Sekunden in der Wohnung aufgehalten (Urk. 8/3 S. 5). In der Schlusseinvernahme präzisierte er, dass er die Türe aufgestossen habe, aber nicht mit Gewalt (Urk. 8/4 S. 12). Anlässlich der

- 21 - vorinstanzlichen Befragung führte er sodann ergänzend aus, dass der Privatklä- ger 2 herausgekommen sei und die Garagentüre geöffnet habe. Er habe gesagt, es befänden sich noch zwei Schränke in der Wohnung, die er auch mitnehmen solle. Er sei dann die beiden Möbel anschauen gegangen. Die beiden Möbel, die dort vorbereitet gewesen seien, seien nicht die gewesen, mit denen er gerechnet habe. Dann sei er wieder zurück in die Garage gegangen (Urk. 83 S. 10 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er zwei Wochen vor diesem Vorfall seine Privatsachen bei der Privatklägerin 1 abgeholt habe (Urk. 8/3 S. 8) und dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mit den Kindern habe (Urk. 8/3 S. 8).

E. 4.3.3 Der Privatkläger 2 führte in der polizeilichen Befragung aus, dass der Be- schuldigte noch Sachen bei ihnen in der Garage gehabt habe. Er habe hinunter- gehen und die Türe zur Garage öffnen müssen. Um das zu tun, habe er die Hauseingangstüre öffnen müssen. Er habe die Türe geöffnet, die Fernbedienung gedrückt, damit das Garagentor sich öffne. Er – der Beschuldigte – habe dann ins Haus kommen wollen. Er habe ihm zuerst gesagt, dass er nicht hereinkommen dürfe. Nachher habe er versucht, die Türe zuzumachen. Dann habe der Beschul- digte gegen die Türe gedrückt, dabei habe er sich an der Hand resp. am Arm ver- letzt. Der Beschuldigte sei dann ins Haus und sogar oben in die Wohnung ge- kommen und habe einmal ins Wohnzimmer hineingeschaut und einmal in die Kü- che. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, wenn er ihn nochmals berühren würde, würde er ihm in die Fresse schlagen. Er – der Privatkläger 2 – habe Angst be- kommen. Er habe den Beschuldigten am rechten Oberarm gehalten und ihm ge- sagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Er habe seinen Arm nicht mehr be- rührt. Nachher sei er wieder weggewesen. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich seine Mutter gesucht, sie nicht gesehen, dann sei er wieder runter gegangen. Er habe nur gefragt, wo seine Mutter sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe Schränke abholen wollen, die er und seine Mutter in der Küche für ihn bereit gestellt hätten, führte er aus, dass die Schränke in der Küche gewesen seien, aber der Beschuldigte habe sie nicht gewollt. Er habe ihm schon unten gesagt, dass er noch zwei Schränke in der Küche habe, dass er diese aber nicht

- 22 - holen dürfe, bevor der Bruder seiner Mutter wieder zu Hause sei. Der Beschuldig- te habe schon unten gesagt, dass er die Schränke nicht abholen wolle (Urk. 10/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt der Privatkläger 2 aus, dass er heruntergegangen sei und die Garagentüre geöffnet habe, dann sei er zu- rück nach oben gegangen. Der Beschuldigte habe geklingelt und versucht, in die Wohnung hineinzukommen. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm mehrmals gesagt, dass er nicht reinkommen solle, er sei aber trotzdem hineingekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und dann habe er ihn am Arm gehalten und ihm nochmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er

– der Beschuldigte – habe ihm dann gesagt: „Wenn du mich nicht loslässt, dann schlage ich dir deine Fresse ein!“ Nachher habe er ihn losgelassen und der Be- schuldigte habe in der Wohnung herum geschaut, aber nicht gefunden, was er gesucht habe und sei wieder hinunter gegangen. Er – der Privatkläger 2 – habe dann die Türe geschlossen (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfrage führte er nochmals aus, dass er, nachdem er das Garagentor geöffnet gehabt habe, sofort wieder in die Wohnung hinaufgegangen sei. Der Beschuldigte habe dann oben nochmals geklingelt, als er schon an der Wohnungstüre gewesen sei. Er habe vergessen gehabt, die Türe des Treppenhauses zu schliessen. So habe der Beschuldigte ins Treppenhaus und direkt vor ihre Wohnungstüre gelangen können. Er selber habe dem Beschuldigten die Wohnungstüre geöffnet. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte vor der Türe stehe. Er habe die Türe nur einen Spaltbreit geöffnet. Er habe versucht, die Türe wieder zu schliessen, aber der Beschuldigte habe die Türe aufgestossen. Er habe vergeblich versucht, die Türe zuzuhalten. Dabei habe er Hautrötungen an seinem rechten Arm erlitten. Es habe auch geblutet. Diese Verletzung sei zustande gekommen, als er die Türe gehalten und der Beschuldig- te die Türe hineingedrückt habe. Die Türe habe die Schürfwunde verursacht. In der Folge habe der Beschuldigte tatsächlich die Wohnung betreten. Der Beschul- digte sei in die Küche sowie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung aufgehalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn berührt habe, führte der Privatkläger 2 aus, nein, er – der Beschuldigte – habe nur gesagt, dass er ihm die Fresse einschlagen würde, wenn er seinen Arm nicht los- lassen würde und er habe seinen Arm hochgenommen. Er habe befürchtet, dass

- 23 - ihn der Beschuldigte schlage und er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Fresse einschlagen werde. Sonst habe er nichts gesagt. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er die Wohnung verlas- sen solle und zwar mehrmals (Urk. 10/2 S. 5 f.).

E. 4.3.4 Der Zeuge G._____ führte in seiner Befragung aus, der Privatkläger 2 sei heruntergekommen, habe sie begrüsst und habe ihm die Hand gegeben. Dem Beschuldigten habe er nicht die Hand gegeben. Danach habe er ihnen die Gara- gentür mit der Fernsteuerung aufgemacht. Nachher wisse er nicht, ob er noch dort geblieben sei oder was er gemacht habe. Sie hätten mit dem Ausräumen an- gefangen (Urk. 14/1 S. 8). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte in der Wohnung gewesen sei (Urk. 14/1 S. 7, S. 8). Schliesslich beantwortete er die Frage, ob es an diesem Abend zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 zu Streitigkeiten gekommen sei, mit nein (Urk. 14/1 S. 8). Dies kann aber lediglich dahingehend verstanden werden, dass er keinen Streit mitbekommen hat. Er gab denn auch an, dass er sich nur in der Garage aufgehalten habe. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Version des Privatklägers 2 (Urk. 124 S. 9).

E. 4.3.5 Die Privatklägerin 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie und der Beschuldigte sich am 4. Juni 2013 gegenseitig mehrmals SMS geschrieben hätten. Sie habe ihn gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie (die Privatkläger 1 und 2) ihn nicht hätten treffen wollen. Ihr Bruder habe für ihn das Garagentor aufmachen wollen. Der Beschuldigte habe aber keinen Termin mit ihrem Bruder vereinbart (Urk. 9/2 S. 12).

E. 4.3.6 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt vorab auf, dass es für ihn gar keinen Grund gab, sich zur Wohnung der Privatklägerin 1 zu begeben und er die Sache mit den Schränken in jeder Einvernahme anders darstellte. So führte er selber aus, dass er die Schränke, welche er habe abholen müssen, nicht gewollt habe und dem Privatkläger 2 gesagt habe, dass er diese nicht brauche (Urk. 8/3 S. 5). Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 2 überein, der ausführte, dass ihm der Beschuldigte noch unten gesagt habe, dass er die Schränke nicht

- 24 - abholen wolle (Urk. 10/1 S. 3). Einen plausiblen Grund, warum er dennoch in die Wohnung gehen wollte, führte der Beschuldigte nicht an. Erst in der vorinstanzli- chen Einvernahme gab er dann plötzlich an, dass er die Schränke angeschaut habe, es jedoch nicht diejenigen gewesen seien, die er sich vorgestellt habe und er diese deshalb nicht gewollt habe. Sodann berief sich der Beschuldigte auf G._____ als Zeugen dafür, was sich in der Wohnung abgespielt hat (Urk. 8/1 S. 4). Dieser verneinte aber, dass er überhaupt das Treppenhaus betreten hat (Urk. 14/1 S. 7). Dieses Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Auch wenn sodann der Privatkläger 2 in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aussagte, worauf auch die Verteidigung hingewie- sen hat (Urk. 124 S. 8), dass sich der Vorfall mit der Tür unten beim Hauseingang und nicht an der Wohnungstüre abgespielt habe, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten, welcher selber ausführte, dass er – wenn auch wie er später präzisierte ohne Gewalt – die Wohnungstüre selber aufgestossen habe, ergibt sich, dass es zu einem Vorfall bei der Wohnungstüre im oberen Stock ge- kommen ist. Es ist demnach diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit von ei- nem Missverständnis zwischen dem einvernehmenden Polizisten und dem Privat- kläger 2 auszugehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme schloss der Be- schuldigte sogar noch eine allfällige Verletzung des Privatklägers 2 aufgrund sei- nes Verhaltens nicht aus. Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass er die Türe mit Gewalt aufgestossen habe, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vorgeschichte mehr als plausibel erscheint, dass der zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Privat- kläger 2, der sich – was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde – alleine zu Hause befand, den Beschuldigten nicht in die Wohnung lassen wollte und er um dies zu verhindern, versucht hat, die Wohnungstüre zuzuhalten. Damit konnte aber der Beschuldigte die Türe nur mit Gewalt aufstossen. Schliesslich ist anzu- merken, dass die Darstellung des Privatklägers 2, wonach er sich hierbei Schür- fungen zugezogen habe, plausibel erscheint. Dass er diese Schürfungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 124 S. 8), vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob er deswegen beim Arzt gewesen sei, gab er an, nein, es sei ja keine grosse

- 25 - Wunde gewesen (Urk. 10/2 S. 10), was zeigt, dass er dieser Verletzung selber keine grosse Bedeutung zugemessen hat. Ob die Verletzung, gemäss seinen ab- weichenden Ausführungen, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), am rechten oder am linken Unterarm war, war ihm nicht wichtig und ist für die Qualifizierung als Tätlichkeit irrelevant. Es ist daher auch nicht weiter verwun- derlich, dass der Bruder der Privatklägerin 1 von dieser Verletzung nichts mitbe- kommen hat (Urk. 15/1 S. 12). Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie vom Verteidi- ger gerügt (vgl. Urk. 86 S. 11; Urk. 124 S. 9), warum der Privatkläger 2 seinen Onkel umgehend über das Vorgefallene hätte informieren müssen. Aus den Aus- sagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass er sich bei Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten jeweils zurückgezogen hat und er Angst vor dem Beschuldigten hatte. Somit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 den Vorfall nicht umgehend seinem Onkel schilderte.

E. 4.3.7 Zur Glaubhaftigkeit des Privatklägers 2 kann sodann noch angemerkt wer- den, dass dieser während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte ihn jemals geschlagen habe, verneinte und er auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter je geschlagen habe, aussagte, er wisse es nicht. Er selber habe dies nie gesehen (Urk. 10/2 S. 7). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte gegenüber seiner Mutter auch schon Drohungen ausgesprochen habe, gab er ebenfalls an, dass er darüber nichts wisse (Urk. 10/2 S. 7 f.). Dasselbe bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter während den Streitigkeiten jemals bedroht habe (Urk. 10/2 S. 8). Das zeigt, dass der Privatkläger 2 bei seiner Be- fragung nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst schlecht dastehen zu lassen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade bezüglich dieses Vorfalls falsch beschuldigen sollte, wenn er sich ansonsten mit seinen Aussagen gegenüber dem Beschuldigten neutral verhielt.

E. 4.3.8 Somit ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen war, am 4. Juni 2013 die Türe, welche vom Privatkläger 2 zu- nächst einen spaltbreit geöffnet und in der Folge zugehalten wurde, gewaltsam

- 26 - aufgestossen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich der Pri- vatkläger 2 dabei am rechten oder linken Unterarm eine Verletzung, namentlich Hautrötungen sowie eine blutende Schürfwunde, zuzog. In der Folge betrat der Beschuldigte gegen den Willen der Privatkläger 1 und 2 die Wohnung und hielt sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung, namentlich Küche und Wohnzimmer, auf. Dies obwohl ihm der Privatkläger 2 mehrmals gesagt hatte, dass er nicht hin- einkommen dürfe und dass er die Wohnung verlassen solle. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als ihn der Privatkläger 2 am Arm gepackt und aufgefor- dert hat, die Wohnung zu verlassen, zu diesem sagte, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht sofort seinen Arm loslasse und der Privatkläger 2 aus Angst, der Beschuldigte könne ihm ins Gesicht schlagen, den Arm des Beschul- digten los lies, worauf sich der Beschuldigte weiterhin in der Wohnung herum- schaute und die Wohnung erst danach verliess. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Zugeständnis des Beschul- digten, dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt hat, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, erstellt, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten aufgefordert hat, den Termin, um die Sachen abzuholen, mit ihrem Bruder abzusprechen, weil sie ihn nicht haben treffen wollen. Der Beschuldigte hat dann aber in der Folge mit dem Bruder der Privatklägerin 1 keinen Kontakt aufgenommen. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten verboten hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen nicht entnommen werden. So führte sie aus, dass ihr Sohn dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 9/2 S. 12). Sie habe den Beschuldigten gebeten, seine Sachen abzu- holen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie ihn nicht habe treffen wollen (Urk. 9/2 S. 12). Es ist sodann unbestritten, dass sich in der Woh- nung noch Schränke befanden, die der Beschuldigte abholen sollte. Jedoch wuss- te der Beschuldigte aufgrund der Aufforderungen des Privatklägers 2, nicht in die Wohnung zu kommen resp. diese zu verlassen, dass er die Wohnung nicht betre- ten durfte resp. diese verlassen sollte und er damit gegen den Willen des Privat- klägers 2 in die Wohnung eingedrungen ist und sich dort gegen dessen Willen aufhielt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit dem gewaltsa-

- 27 - men Aufdrücken der Wohnungstüre, welche vom Privatkläger 2 zugehalten wur- de, die Verletzungen des Privatklägers 2 zumindest in Kauf genommen hat. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.2 mit den vorerwähnten Präzi- sierungen erstellt.

E. 4.4 Vorfall vom 20. Juni 2013: Drohung (Anklageschrift Ziffer 1.5)

E. 4.4.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4.2 Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Drohung. Diesbezüglich wird dem Beklag- ten zusammenfassend vorgehalten, dass er gegenüber dem Bruder der Privat- klägerin 1 – H._____ – die Drohung geäussert habe, er werde die Privatklägerin 1 vor den Augen ihrer beiden Söhne in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Als die Privatklägerin 1 die vorgenannte Nachricht von ih- rem Bruder vernommen habe, sei sie in Angst und Schrecken geraten, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbe- sitz (Pump-Action-Gewehr) und missbräuchliche Verwendung gewusst habe (Urk. 44 S. 5).

E. 4.4.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 20. Juni 2013 den Bruder der Privatklägerin 1 angerufen hat (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 83 S. 16 f., S. 18). Er bestritt aber sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 16) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 17; Urk. 123 S. 16), dass er anlässlich dieses Telefonge- sprächs die vorgenannten Aussagen gemacht hat.

E. 4.4.4 Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe H._____ gesagt, er solle seiner Schwester sagen, sie solle ihn wegen dieser Geldunterschlagung anrufen. Er – der Beschuldigte – sei ein bisschen aufgewühlt gewesen und er habe ein bisschen über dessen Schwester – die Privat- klägerin 1 – geschimpft (Urk. 8/1 S. 5). Im Nachgang zur Konfrontationseinver- nahme führte er aus, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, er sei aufge-

- 28 - regt gewesen und es könne sein, dass er über dessen Schwester geschimpft ha- be, weil sie ihm in dieser Zeit recht viele Steine in den Weg gelegt habe. Er habe zuvor versucht, sie anzurufen, aber sie habe ihr Telefon nicht abgenommen. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Lagerraum in N._____ eine Waffe, verpackt in eine Frischhaltefolie, aufbewahrt habe. Er bestritt jedoch, die Waffe jemals hervorgenommen zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vater der Privatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 123 S. 16).

E. 4.4.5 Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und derjenigen von H._____. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Strafan- zeige bei der Polizei aus, ihr Bruder habe ihr am 20. Juni 2013 erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe. Ca. fünf Minuten lang hätte dieser ihn ange- schrien. Er habe ihrem Bruder gesagt, dass er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Es heisse, das mit ihrem Vater sei ein Unfall gewesen. Sie glaube nicht daran. Es sei auf einem Schiessplatz gewesen. Der Beschuldigte habe von dieser Geschichte gewusst, weil sie sie ihm erzählt habe. Sie glaube, der Beschuldigte habe ein 22 Kaliber-Gewehr. Er habe in N._____ ein Lager gemietet, dort sei es immer ge- standen. Der Beschuldigte habe ihrem Bruder noch mehr gesagt. Ihr Bruder habe ihr gar nicht alles erzählen wollen, er habe dies bis jetzt nicht getan. Ihr Bruder habe gesagt, so hätte er ihn noch nie gehört (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin 1 aus, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe und ihn am Telefon be- schimpft habe. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, wie es damals mit ihrem Vater passiert sei. Ihr Vater sei auf dem Schiessplatz von jemandem erschossen wor- den (Urk. 9/2 S. 13). Weiter erklärte sie auf entsprechende Frage, sie glaube, er habe mal Waffen gehabt. Sie habe es nur von ihm gehört. Er habe gesagt, dass er vorher schon Waffen gehabt habe, sie wisse nicht was für Waffen. Jetzt habe er noch eine 22er, das sei ein grosses Gewehr. Das habe sie einmal gesehen, das sei im Januar oder Februar 2013 in N._____ gewesen. Er habe dort einen

- 29 - Bastelraum, dort habe sie das Gewehr gesehen. Er habe ihr das Gewehr gezeigt. Er habe mit dieser Waffe zweimal geschossen, unten im Bastelraum, der ca. 12 oder 15 m2 gross gewesen sei. Er habe auf Säcke, aufeinander gestapelt und mit Zement gefüllt, gezielt (Urk. 9/2 S. 18 f.). Sodann gab sie auf die pauschale Frage, wie sie diese Drohungen aufgenommen habe, an, gar nicht gut. Sie habe diese Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 21).

E. 4.4.6 Der Zeuge H._____, Bruder der Privatklägerin 1, führte auf die Aufforde- rung, alles zu schildern, was er im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester wisse, aus, dass er keine konkreten Konflikte aufzählen könne. Einmal – er sei da gerade unter der Dusche gewe- sen – habe er seine Schwester schreien hören: „Ruf sofort die Polizei an“. Er sei dann in das untere Stockwerk gegangen, habe aber dort niemanden gesehen. Am Vorabend habe ihn der Beschuldigte angerufen gehabt und ihn gebeten, seiner Schwester auszurichten, sie solle die Sachen anders machen und mit ihm, dem Beschuldigten, reden. Es sei öfter vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn an- gerufen habe, um seiner Schwester dieses und jenes auszurichten, da sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Er habe versucht, sich aus dieser Bezie- hung herauszuhalten. Das alles sei Privatsache zwischen den beiden Personen und er habe sich da nicht einmischen wollen. Sonst komme ihm nichts mehr in den Sinn. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Schwester anlässlich des er- wähnten Telefongesprächs ein Leid angedroht habe, erklärte H._____, eine Sa- che, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Er – der Beschuldigte – habe seiner Schwester gesagt, er werde sie so erschiessen, wie sein Vater erschossen worden sei. Er habe seine Schwester bedroht. Er habe dies durch ihn ausrichten lassen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, in Gegenwart von welchen Personen er seine Schwester erschiessen werde, gab er an, er könne es nicht sagen, so konkret erinnere er sich nicht mehr daran. Er konnte sich auch auf Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er dies vor den Augen ihrer beiden Söhne machen würde. Aber er konnte sich vorstellen, dass das so gesagt worden sei. Das Telefongespräch sei am Vor- abend des vorhin erwähnten Vorfalls gewesen. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er sich richtig erinnere, habe er seiner Schwester gleich

- 30 - nach dem Telefonat davon erzählt. Sie sei sehr nervös geworden und er habe gemerkt, dass sie Angst bekommen habe. Sodann bestätigte er, dass ihr Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 15/1 S. 4 ff.).

E. 4.4.7 Die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage wurde somit nicht nur von der Privatklägerin 1 geschildert, sondern auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass dem Zeugen H._____ die Worte in den Mund gelegt worden seien (vgl. Urk. 8/4 S. 8 f.; Urk. 86 S. 15 und Urk. 124 S. 11), ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft. Zwar erwähnte der Zeuge diese Aussagen erst auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob anlässlich des vom Zeugen geschilderten Telefongesprächs der Beschuldigte seiner Schwester ein Leid an- gedroht habe, jedoch gab er den Wortlaut selber an, einleitend damit, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Sodann bestätigte er in der Folge, auf den konkreten Vorhalt seitens des Staatsanwalts, nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, vor den Augen ihrer Kinder, sondern gab an, so konkret könne er sich nicht mehr daran erinnern. Das spricht aber klar dafür, dass der Zeuge nicht einfach die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Sachverhalte bestäti- gen wollte, sondern er sich an die erwähnte Aussage erinnerte. Dass er sich nicht mehr an den vollständigen Wortlaut erinnern konnte, macht seine Aussage so- dann nicht unglaubhaft. Der Zeuge führte denn auch aus, dass er sich aus dem Streit zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten eigentlich heraushalten wollte. Damit ist aber nachvollziehbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten bei ihm nicht im vollen Wortlaut einprägte, denn es betraf ihn ja eigentlich nicht. Sodann ist zum Zeugen H._____ und dessen Glaubwürdigkeit anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicher- weise beschuldigen sollte. Wäre es darum gegangen, die Anzeige seiner Schwes- ter zu unterstützen, hätte er Veranlassung gehabt, weitere Vorfälle ausdrücklich zu bestätigen. Dies machte er jedoch nicht. Im Gegenteil gab er mehrheitlich an, dass er nichts konkretes wisse, resp. gab an, dass er das Vorgefallene nur von seiner Schwester gehört habe. Und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 16) kann das Aussageverhalten des Zeugen nicht dahingehend verstanden werden, dass es diesem nur darum gegangen war, den Beschuldigten schlecht zu machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeu-

- 31 - gen zum Wechsel seiner Handynummer (vgl. Urk. 15/1 S. 16) ebenfalls nicht ge- eignet sind, seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Selbst wenn der Kontakt zwischen dem Beschuldigen und H._____ nicht so intensiv gewesen war, wie ihn der Zeuge wahrgenommen hat, erscheinen seine Ausführungen, er habe keine Anrufe mehr erhalten wollen, plausibel. Insbe- sondere hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er eigentlich der Meinung war, dass ihn dies alles gar nichts angehe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte selber eingestand, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs „ein bisschen“ aufgewühlt gewesen sei und „ein bisschen“ über die Privatklägerin 1 geschimpft habe. Weiter gestand er ein, dass er die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet habe. Aus den gesamten Einvernahmen ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte sehr über die Privatklägerin 1 aufgeregt hat resp. wütend auf sie war, einerseits wegen dieser Geldgeschichte seiner Firma und andererseits, weil sie den Kontakt zu ihm verweigerte. Damit scheint aber die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage nicht völlig lebensfremd.

E. 4.4.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2013, abends, den Bruder der Privat- klägerin 1 anrief und diesem gegenüber äusserte, er werde der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Der Zeuge H._____ leitete dies dann der Privatklägerin 1 weiter, worauf diese aufgrund die- ser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz und missbräuchlicher Verwendung wusste (ausging). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Bruder regelmässig mit der Privatklägerin 1 verkehrte. Nachdem der Be- schuldigte sodann wiederholt den Bruder der Privatklägerin 1 anrief, um dieser etwas ausrichten zu lassen, wollte und wusste er, dass der Bruder seine Aussage der Privatklägerin 1 mitteilen würde. Nachdem der Beschuldigte sodann selber ausführte, dass er auch erschrecken würde, wenn er eine solche Aussage hören würde (vgl. Urk. 83 S. 18), steht ausser Frage, dass er mit seiner Aussage der Privatklägerin 1 bewusst und gewollt Angst einflössen wollte.

- 32 -

E. 4.5 Vorfall vom 21. Juni 2013: Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziffer 1.6)

E. 4.5.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 f.).

E. 4.5.2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 21. Juni 2013 am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 war, dass er ihr an der Kette gezogen hat und dass er unmittelbar nach der Wegfahrt F._____ angerufen hat (Urk. 83 S. 18, S. 19; Urk. 123 S. 18). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersu- chung (Urk. 8/1 S. 6 f.; Urk. 8/3 S. 12 f.; Urk. 8/4 S. 7, S. 16 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 18 ff.; Urk. 123 S. 19).

E. 4.5.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er schon nervös sei, weil sie das Geld geklaut habe. Er sei wütend auf sie. Er habe sie deshalb auch zur Rede stellen wollen, aber er habe sie weder angefasst noch geschlagen. Er habe sie auch nicht bedroht. Sie habe seine Toch- ter gegen ihn aufgehetzt. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Auch Drohungen gegenüber F._____ stellte er in Abrede (Urk. 8/1 S. 6). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 5. September 2013 gab er an, dass er sich nicht erin- nern könne, die Drohung gegenüber F._____ ausgesprochen zu haben. Auch die weiteren Vorwürfe bestritt er. Sodann führte er als Rechtfertigung für sein Verhal- ten im Zusammenhang mit der Halskette aus, dass die Privatklägerin 1 diese Ket- te von seiner Tochter erhalten habe, und sie habe diese Kette seines Erachtens nicht verdient, denn sie habe auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Als sie den Kopf nach hinten gezogen habe, habe er die Kette sofort losgelassen, zumal er ihr nicht habe wehtun wollen. Weiter gab er an, dass er das Fahrzeug auf ei- nem Parkfeld vor dem Haus abgestellt habe. Dieses Parkfeld habe die Privatklä- gerin 1 gemietet gehabt. Er sei vielleicht fünf Minuten vor dem Haus verblieben. Dann sei er wieder weggefahren. Sie hätten dort lediglich eine Diskussion gehabt. Die Diskussion habe in der Garage drin stattgefunden. Weiter führte er auf den Vorhalt des Vorfalls vom 22./23. Juni 2013 aus, dass er am 21. Juni 2013 mit dem

- 33 - Freund der Privatklägerin gesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm auf ei- nem kleinen Zettel eine Telefonnummer aufgeschrieben, sie hätte mit ihm nichts mehr zu besprechen wegen des Vorfalls in der Garage, und sie habe ihm gesagt, er solle diese Nummer anrufen. Es sei allerdings kein Name auf dem Zettel ge- standen (Urk. 8/3 S. 12 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Januar 2014 führte er aus, er habe sie aufgesucht, um sie zur Rede zu stel- len. Er habe ihr nicht an der Halskette gezerrt, sondern er habe ihr diese über den Kopf abziehen wollen. Er habe keinerlei Gewalt gegen sie angewendet. Sodann gab er an, dass ihm die Privatklägerin 1 bei dieser Diskussion einen Zettel gege- ben habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden sei. Diese Nummer habe er gewählt. Er habe diesbezüglich auf Aufforderung der Privatklägerin 1 gehandelt. Da sie alles verneint und sich umgedreht habe, um ins Haus zurückzugehen, sei er ihr nicht gefolgt, sondern sei wieder weggefahren (Urk. 8/4 S. 16 f.). In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er daran fest, dass er neben dem Garagen- tor parkiert habe. Sie habe ihren Sohn ins Auto gelegt. Er habe dann angefangen, mit ihr über die K._____ GmbH zu diskutieren. Sie habe ihm eine Telefonnummer auf einem kleinen Zettel gegeben, er solle dort anrufen. Sie sei dann wieder ins Haus gegangen und habe nicht weiter diskutieren wollen. Dann habe er an der Kette gezogen. Er habe ihr diese wegnehmen wollen. Seiner Ansicht nach habe sie diese nicht verdient. Sie habe diese von seiner Tochter erhalten. Dann sei er weggefahren. Das mit der Kette sei eine Überreaktion gewesen. Er sei ein biss- chen aufgeregt gewesen. Es könne sein, dass die Schürfwunde auf der linken Seite vom Vorfall mit der Kette hergerührt habe. Sie habe ihm die Telefonnummer ohne Name aus der Hosentasche, wenn er sich recht erinnere, gegeben. Sie sei dann ins Haus gegangen und er sei weggefahren (Urk. 83 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Aussagen (Urk. 123 S. 18 f.).

E. 4.5.4 Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall vom 21. Juni 2013 in der Garage sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im grossen und ganzen übereinstimmen, schlüssig und detailliert (Urk. 9/1 S. 5 f.; Urk. 9/2 S. 14, S. 20, S. 22). Sodann liegt ein ärztlicher Bericht vor, der am Na- cken eine Schürfwunde links sowie eine Schürfwunde rechts, die zum beschrie- benen Würgevorgang passen, bestätigt (Urk. 6/1).

- 34 -

E. 4.5.5 Der Zeuge F._____, Lebenspartner der Privatklägerin 1, führte aus, dass der Beschuldigte ihn damals auf seinem Natel angerufen und gesagt habe, dass er seiner Lebenspartnerin die Gebärmutter herausreissen würde. Danach habe er

– der Zeuge F._____ – ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er – der Beschuldigte – ihm mitgeteilt habe, dass er ihr die Gebärmutter herausreissen würde (Urk. 13/1 S. 4). Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, um der Privatklägerin 1 zu drohen. Ob er diese Drohung dann auch ausgeführt hätte, glaube er eher nicht. Gleich anschliessend habe er die Privatklägerin 1 über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten unterrichtet (Urk. 13/1 S. 6 f.). Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 sehr grosse Angst habe. Sie habe Angst, den Kleinen in den Kindergarten zu bringen. Sie habe nur schon Angst, vor das Haus zu gehen. Er habe eine Frau kennengelernt, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater (Urk. 13/1 S. 5). Auf die Frage, wer im vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet habe, führte er aus, die Privatklägerin 1. Er habe es ihr empfohlen (Urk. 13/1 S. 9).

E. 4.5.6 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es nicht glaub- haft erscheint, wenn er ausführt, er sei wütend gewesen, weil sie seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe und er aber die Kette sofort losgelassen habe, als die Privatklägerin 1 den Kopf nach hinten gezogen habe, weil er ihr nicht habe weh- tun wollen. In einem solchen emotional aufgewühlten Zustand scheint ein solch rationelles Handeln schlicht nicht plausibel. Auffällig ist weiter, dass sich der Be- schuldigte immer wieder mit Spitzfindigkeiten herausreden will („Es gibt in der Ga- rage ein Regal, ich hätte also den Kopf gar nicht an die Wand drücken können“; „Hat sie einen ärztlichen Befund beigelegt?“; Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die Zigarette der Privatklägerin 1 weggenommen haben soll, gab er an: „Ich rauche nicht. Nein, das stimmt nicht.“ „Er [der Zeuge] hat die ganze Zeit seine Aussagen nur vom „Hören und Sagen“ gemacht, ausser diesem einzigen Punkt. Schliesslich sind Frau B._____ und Herr F._____ nun ein Paar.“). Weiter führte der Beschuldigte selber aus, dass ihm die Privatklägerin 1 aus dem Weg gegan- gen sei und auf seine Aufforderungen, ihn anzurufen, nicht reagiert habe. Damit erscheint es aber sehr ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 sich freiwillig einer

- 35 - persönlichen Diskussion mit dem Beschuldigten gestellt haben soll und sie, ob- wohl sie ihr Kind in den Kindergarten bringen wollte und sie freie Fahrt hatte, mit dem Beschuldigten eine Diskussion geführt haben soll. Schliesslich erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei – nachdem sie ge- mäss Aussagen des Beschuldigten das Kind ins Auto gelegt hatte – nach einer simplen Diskussion, nachdem sie eigentlich auf dem Weg in den Kindergarten war, ohne Kind ins Haus zurückgegangen, lebensfremd. Demgegenüber erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ins Haus gerannt und habe ihrem Bruder zugerufen, er solle die Polizei rufen, sehr viel plausibler. Der Bruder hat zudem in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass er die Privatklägerin 1 an diesem Mor- gen gehört habe, wie sie ins Haus geschrien habe, er solle nach der Polizei rufen (Urk. 15/1 S. 4). Wegen der alleinigen Anwesenheit des Beschuldigten nach der Polizei zu rufen, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls lebensfremd. Die Ausführungen der Privatklägerin 1, dass sie mit ihrem Kind in den Kindergarten habe fahren wollen, bestätigt die Ausführung des Beschuldigten, dass sie ihr Kind dabei hatte. Der Beschuldigte führte den selber keinen anderen Grund an, warum er die Privatklägerin 1 um diese Zeit vor der Garage erwartete. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 ihr Kind dabei hatte, als sie in die Garage kam. Und schliesslich wies der Beschuldigte selber darauf hin, dass der Zeuge F._____ er- wähnte, dass er nur aus den Erzählungen der Privatklägerin 1 von den Sachen wisse und selber diese Vorfalle nicht bestätigen konnte. Es ist aber nicht ersicht- lich, warum der Zeuge F._____ dann dem Beschuldigten fälschlicherweise unter- stellen sollte, gedroht zu haben, der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herauszu- reissen. Hierzu ist noch anzumerken, dass es sich hierbei nicht gerade um eine „gängige“ Drohung handelt und sie daher umso weniger als erfunden erscheint.

E. 4.5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ abzustellen ist und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 gestützt auf diese Aussagen erstellt ist mit fol- gender Ausnahme: Weder der Zeuge F._____ noch die Privatklägerin 1 führten aus, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatkläge- rin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist. Zudem kann

- 36 - nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebenspartner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass er der Privatklägerin 1 die Gebär- mutter herausreissen werde, erscheint den auch, wie auch die Verteidigung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 124 S. 15), nicht wirklich tauglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Denn wie der Zeuge F._____ selber aus- führte, hatte er nicht geglaubt, dass der Beschuldigte diese Drohung dann auch ausgeführt hätte. Erscheint aber der angedrohte Nachteil – wie vorliegend – schon beinahe lebensfremd, ist sehr fraglich, dass sich dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzen lässt. Ansonsten erscheint der erstellte Ablauf aufgrund der vom Beschuldigten eingestandenen Wut auch mehr als plausibel. Demge- genüber vermögen die Umstände, dass der Bruder der Privatklägerin 1 nichts von den Schlägen wusste resp. die Privatklägerin 1 dies nicht umgehend ihrem Bruder erzählte, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 124 S. 13), und dieser keine Hautrötungen feststellte, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann noch an- gemerkt werden, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten kannte und damit ein versehentliches Parkieren vor der Garage ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Beschuldigte bewusst und gewollt vor das Garagentor (und damit hinter das Auto der Privatklägerin 1) parkiert und damit die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt daran gehindert, mit dem Auto wegzufahren.

E. 4.5.8 Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin ge- gen die Garagenwand gestossen und habe damit eine Tätlichkeit begangen, hat die Vorinstanz zwar diesbezüglich Ausführungen in Richtung eines Freispruchs gemacht (Urk. 102 S. 45), in der Folge aber weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch erlassen (Urk. 102 S. 66). Das Gericht hat gemäss Art. 351 StPO in allen Punkten ein Urteil zu fällen, d.h. in allen Punkten hat ein Schuld- oder Frei- spruch zu erfolgen. Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich nicht entschieden hat und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldig- ten ausschliesst, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend an die Garagenwand stossen freizusprechen.

- 37 -

E. 4.6 Vorfall vom 22./23. Juni 2013: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (An- klageziffer 1.7)

E. 4.6.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Pri- vatklägerin 1 am Samstag, 22. Juni 2013, um 23.48 Uhr, und am Sonntag,

23. Juni 2013, zwischen ca. 00.15 und 00.30, mit seinem Mobiltelefon je eine MMS-Nachricht mit einer Bildaufnahme von ihrem Fahrzeug, fotografiert vor dem Haus ihres neuen Freundes, F._____, wo sie sich just zu dieser Zeit aufhielt, ge- sendet habe (Urk. 44 S. 7).

E. 4.6.2 Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/4 S. 18 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 23; Urk. 123 S. 20) eingestanden, dass er diese MMS der Privatklägerin 1 geschickt habe. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Privatklägerin 1 entgegen den anders lautenden Ausführungen von F._____ mit diesem zusammen sei. Dieses Geständnis stimmt mit dem Untersuchungs- ergebnis überein. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt erstellt.

E. 4.6.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zudem vorhält, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Wohnort ihres neuen Lebenspartners ausfindig machen konnte und sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe, in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dies wurde vom Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 8/4 S. 19; Urk. 83 S. 24; Urk. 123 S. 20) und wird so von der Privatklägerin 1 in den Einvernahmen, auch nicht ausgeführt. In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie den Sach- verhalt, dass der Beschuldigte ihr zweimal eine MMS geschickt habe. Dass sie sich dadurch bedroht gefühlt hat oder sich aufgrund dieses MMS Sorgen gemacht hat, sagte sie nicht aus. Unklar ist auch, wann die Privatklägerin 1 dieses MMS gesehen hat (Urk. 9/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie zu ihrem Freund gefahren sei und um 23.48 Uhr ein MMS vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe ihr Auto fotografiert vor dem

- 38 - Haus ihres Freundes. Er habe ihr auf ungarisch geschrieben, „Bist du geil auf den Alkoholiker, von dem du kotzen musst?“ Sie habe ihm nicht geantwortet (Urk. 9/2 S. 15). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie durch dieses MMS in Angst und Schrecken versetzt worden sei noch, dass sie aufgrund dieses MMS befürchtet habe, der Beschuldigte könnte vorher ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Als der Staatsanwalt in der Folge nachfragte, wann genau der Be- schuldigte welche Drohungen ausgesprochen habe, erwähnte die Privatklägerin 1 diesen Vorfall mit dem MMS nicht (Urk. 9/2 S. 20 f.). Der Zeuge F._____ beant- wortete sodann die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auch SMS-Nachrichten geschickt habe mit beleidigendem oder drohendem Inhalt, mit ja. Dies sei oft vorgekommen, aber wie oft könne er nicht genau sagen. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei dann am Haus vorbeigefahren und habe ihr Auto fotografiert und es ihr anschliessend per MMS geschickt (Urk. 13/1 S. 7). Jedoch erwähnte der Zeuge mit keinem Wort, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses konkreten MMS beunruhigt habe resp. durch dieses MMS in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nicht erstellt werden.

E. 4.7 Vorfall vom 24. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.8)

E. 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom auch in der Anklage- schrift Ziffer 1.8 enthaltenen Vorwurf der mehrfachen Verleumdung von der Vor- instanz freigesprochen wurde. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Damit bleibt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt erstellt werden kann: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2013 vor dem Kindergarten der Gemeinde O._____ an der …strasse … auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren jüngeren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttä- tig werden und die von ihm ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umset- zen könnte, habe sie sich umgehend vom Kindergarten entfernt und sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ihren Sohn abhole und sich um diesen kümmere. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an deren Wohnort in O._____ nachgestellt, indem er sein

- 39 - Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe (Urk. 44 S. 8).

E. 4.7.2 Der Beschuldigte bestätigte, dass er am 24. oder 25. Juni 2013 vor dem Kindergarten in M._____ war, aber mit gutem Willen (Urk. 8/3 S. 15). Sodann kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 9/2 S. 15) als erstellt er- achtet werden, dass sich die Privatklägerin 1 aus Angst vor dem Beklagten um- gehend vom Kindergarten entfernte und in der Folge, die Tagesmutter informierte, damit diese ihren Sohn abholt und sich um diesen kümmert. Nicht aus den Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergibt sich jedoch, warum sie sich durch das Verhalten des Beklagten zu dieser Handlung gezwungen sah. Dieser Vorwurf wurde von ihr erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 17), ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Sie führte lediglich an, weil der Beschuldigte vor dem Kindergarten gewartet habe, habe sie ihren Sohn nicht abholen können (Urk. 9/2 S. 15, S. 23). Insbesondere kann nicht erstellt werden, wo genau der Beschuldigte wartete. Damit kann aber auch nicht erstellt werden, dass es der Privatklägerin 1 aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kindergarten nicht möglich war, ih- ren Sohn abzuholen.

E. 4.7.3 Sodann wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgehalten, was er mit seinem Verhalten bezweckte resp. dass er damit die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte.

E. 4.7.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin 1 parkiert, ist anzumerken, dass der Privatkläger 2 ausführte, dass von der Hauptstrasse ei- ne kleine Strasse abzweige, und dort habe es einen kleinen Berg mit Bäumen und mit einer grossen Wiese. Dort sei der Beschuldigte gestanden. Einmal habe er ihn selber dort stehen sehen, ein paar Mal habe ihm seine Mutter gesagt, dass er dort sei. Aus seinem Zimmer und auch aus dem Zimmer seines Bruders sehe man zu diesem Berg hoch. Er sei sich hundertprozentig sicher. Er habe sein Auto gese- hen, das dort gestanden sei, und er habe ihn selber auch gesehen (Urk. 10/1

- 40 - S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde er hierzu nicht mehr be- fragt (Urk. 10/2 S. 11). Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, dass der Beschuldig- te nachher, weil er sie vor dem Kindergarten nicht gesehen habe, zu ihrem Haus gefahren sei. Er sei auf einem kleinen Berg gestanden und habe ihre Wohnung beobachtet (Urk. 9/2 S. 15). Sodann gab sie auf die Frage, wie oft sie wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können, an, mehrmals nicht. Am 5. Juni 2013, am 24. und 25. Juni 2013. Am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kin- dergarten gewesen und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abho- len wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Bezüglich des 24. Juni 2013 gab die Privatklägerin 1 jedoch zuerst an, dass sich der Beschuldigte erst nachdem sie beim Kindergarten war, auf dem Berg platziert habe.

E. 4.7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinen bezüglich des 24. Juni 2013 vorgehaltenen Handlun- gen beabsichtigte, die Privatklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und diese durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt worden ist.

E. 4.8 Vorfall vom 25. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.9)

E. 4.8.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift und der vom Staats- anwalt anlässlich der Hauptverhandlung angebrachten Korrektur (Urk. 44 S. 8; Urk. 84 S. 1). Nachdem sich weder der ursprünglich in der Anklageschrift aufge- führte Sachverhalt noch die nachträgliche Korrektur mit den Aussagen der Privat- klägerin 1 deckt, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Korrek- tur zulässig ist. Die Privatklägerin 1 führte nämlich aus, dass am Dienstag,

25. Juni 2013 die Geschichte wieder weiter gegangen sei. Sie habe ihren Sohn morgens zum Kindergarten gebracht und später habe sie ihn nicht abholen kön- nen, weil der Beschuldigte auf diesem Berg gestanden sei, gegenüber ihrer Woh- nung, und sie beobachtet habe (Urk. 9/2 S. 16). Sodann führte sie auf die Frage, ob sie einmal wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen kön- nen aus, am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus gestanden, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden

- 41 - Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Dabei bezog sich aber die Aussage ebenso am 25. Juni 2013 nur darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag wieder auf diesem kleinen Berg stand. Zudem kann auf das in Ziffer 4.7.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 führte dabei nicht weiter aus, warum sie aufgrund dieses Verhaltens des Beschul- digten, der ja nicht unmittelbar vor der Haustüre stand, sondern etwas entfernt auf einer Anhöhe, mit dem Auto das Haus nicht mehr verlassen konnte. Der Beschul- digte bestritt sogar, am 25. Juni 2013 überhaupt am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein (Urk. 123 S. 22).

E. 4.8.2 Alles in allem ist der dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.9 vorgehaltene Tatvorwurf alles andere als verständlich und nur beschränkt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang zu bringen. So soll sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ob seines Verhaltens nicht mehr ge- trauen werde, die Wohnung zu verlassen, andererseits habe er sie mit seinem Verhalten bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollen.

E. 4.8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, das nicht erstellt ist, dass sich der Be- schuldigte in der näheren Umgebung rundum den Kindergarten … in M._____ aufgehalten hat. Sodann kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollte und/oder sie dazu zwingen wollte, in der Wohnung zu bleiben, obwohl sie drin- gend den Sohn vom Kindergarten hätte abholen sollen.

E. 4.8.4 Dementsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziffer 1.9 freizusprechen.

E. 4.9 Vorfall vom 27. Juni 2013: Verleumdung (Anklageschrift Ziffer 1.10)

E. 4.9.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des im vorgehaltenen Sachverhaltes grundsätzlich geständig. Er bestreitet jedoch, dass er den Ruf der Privatklägerin 1 habe schädigen und sie einer Straftat habe beschuldigen wollen (Urk. 8/3 S. 16 ff.; Urk. 8/4 S. 21; Urk. 83 S. 29 f.; Urk. 123 S. 23 und 26).

- 42 -

E. 4.9.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.

E. 4.9.3 Der Beschuldigte macht geltend, dass, nach dem Ermittlungsstand, den er im August 2013 gehabt habe, seine Vermutungen betreffend der ungetreuen Ge- schäftsführung und der Unterschlagung von Geldern zutreffen würden. Er habe nicht den Ruf der Privatklägerin 1 schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, dass die Dinge schneller laufen (Urk. 8/4 S. 21).

E. 4.9.4 Der Beschuldigte hat die Strafanzeige am 25. Juni 2013 erstattet. Über den Stand der Untersuchung hatte er am 5. September 2013 noch keine Kenntnis (Urk. 33/1, Urk. 8/3 S. 17). Sodann wusste der Beschuldigte, wo die Privatkläge- rin 1 wohnt. Seine Behauptung, er habe vermutet, dass sich die Privatklägerin 1 absetzen werde (Urk. 8/3 S. 17; Urk. 83 S. 30, Urk. 123 S. 26), erscheint als reine Schutzbehauptung. Stichhaltige Anhaltspunkte für seine Vermutung konnte der Beschuldigte denn auch keine Vorbringen und erscheint insbesondere auch auf- grund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 zwei schulpflichtige Kinder hat und es sich nur um einen Betrag von Fr. 120‘000.– gehandelt haben soll (Urk. 81/2), mehr als unplausibel. Damit hat aber der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wider besseres Wissen zur Fahndung ausgeschrieben. Dies kann einzig den Zweck ge- habt haben, den Ruf der Privatklägerin 1 zu schädigen. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2013 auf Facebook postete, dass die Privatklägerin 1 wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls zur Polizei gebracht werden solle. In der Strafanzeige vom 25. Juni 2013 führt der Beschuldigte aber noch aus, dass er darauf hinweisen möchte, dass er im heutigen Zeitpunkt weder wisse, ob Herr P._____ oder die Privatklägerin die Geldbeträge abgehoben habe, noch ob dies eigenständig oder im Zusammenwirken erfolgt sei (Urk. 81/2 S. 2). Gründe, weshalb sich seine Sichtweise in so kurzer Zeit hat ändern können, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine nennen (Urk. 123 S. 24 f.). Zudem wurde in der Strafanzeige (welche von seinem Rechts- vertreter aufgesetzt wurde, Urk. 8/3 S. 17) aufgeführt „betreffend Veruntreuung, Diebstahl etc.“ (Urk. 81/2). Der Beschuldigte war sich aber somit bewusst, dass

- 43 - zumindest einstweilen keine Hinweise auf einen oder gar mehrfachen Betrug sei- tens der Privatklägerin 1 vorliegen. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber auch wider besseren Wissens eines Betrugs bezichtigt.

E. 4.9.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.10 erstellt ist.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Anklageziffer 1.1 (Freiheitsberaubung)

E. 5.1.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Frei- heitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tat- bestandsmerkmal richten (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 183 N 56).

E. 5.1.2 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zu- treffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 5.2 Anklageziffer 1.2 (Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten)

E. 5.2.1 Nötigung

E. 5.2.1.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.

E. 5.2.1.2 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

- 44 - Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

E. 5.2.2 Hausfriedensbruch

E. 5.2.2.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag.

E. 5.2.2.2 Der Strafantrag wurde seitens der Privatklägerin 1, Mieterin der Wohnung …strasse … in O._____, am 27. Juni 2013 gestellt (Urk. 5/1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Ehre, Berufsgeheimnis usw.) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst, bei anderen Rechtsgütern sind auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes haben, antragsberechtigt. Somit ist eine Antragsberechtigung gegeben, wenn die Tat unmittelbar in den Rechtskreis einer Person eingreift oder wenn der betreffenden Person eine besondere Ver- antwortung für die Erhaltung des Gegenstands obliegt (BGE 118 IV 209 E. 3 b). Bei Mietwohnungen steht das Strafantragsrecht einzig dem Mieter zu, nicht auch Personen, die bloss zur Ausübung des Hausrechts befugt sind (Familiengenossen usw.), denn Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, und Träger desselben ist bei Mietwohnungen der Mieter (BSK StGB I -Riedo, a.a.O. Art. 30 N 26 m.w.H.). Demnach liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor.

E. 5.2.2.3 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

- 45 -

E. 5.2.3 Tätlichkeiten

E. 5.2.3.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag.

E. 5.2.3.2 Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag seitens des Privatklägers 2 vor (Urk. 5/3).

E. 5.2.3.3 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 5.3 Anklageziffer 1.5 (Drohung)

E. 5.3.1 Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf An- trag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf un- bestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

E. 5.3.2 Zwar stellte der Beschuldigte nachträglich in Frage, dass er mit der Privat- klägerin 1 eine Lebensgemeinschaft geführt hat, jedoch ist unbestritten, dass er regelmässig bei der Privatklägerin 1 übernachtet hat. Er gab jedoch weiter an, dass er immer über eine eigene Wohnung verfügt habe (Urk. 8/1 S. 2). Demge- genüber gab die Privatklägerin 1 an, dass sie ab dem 5. August 2012 bis Anfang März 2013 in M._____ (…strasse …) mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Jedoch fügte sie ergänzend an, dass das ihre Wohnung gewesen sei. Sie hätten nicht diese ganzen sieben Monate zusammengelebt. Der Beschuldigte sei immer wieder weggezogen und sei dann wieder zurückgekommen (Urk. 9/2 S. 6). Damit ist aber fraglich, ob die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte tatsächlich im

- 46 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zusammengelebt haben. Nachdem jedoch ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vorliegt (Urk. 5/1), ist dies nicht weiter zu erörtern. Die Straftat kann verfolgt werden.

E. 5.3.3 Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12). Die Äusserung, dass er der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen werde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei, ist als schwere Drohung zu qualifizieren. Der Beschuldigte äusserte die Drohung gegen die Privatkläge- rin 1 gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 1. Dieser wiederum teilte dies der Privatklägerin 1 mit. Wie in Ziffer 4.4. ff. ausgeführt, ist erstellt, dass die Privatklä- gerin 1 aufgrund dieser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet. Wie sodann er- stellt ist, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Bruder diese Drohung an die Privatklägerin 1 weiterleitet, weshalb sie ihm zuzurechnen ist.

E. 5.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen.

E. 5.4 Anklageziffer 1.6 (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten)

E. 5.4.1 Nötigung

E. 5.4.1.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.

E. 5.4.1.2 Dadurch, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Ga- ragentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, hat er die Privatklägerin 1, welche ihren Sohn mit dem Auto in den Kindergarten fahren wollte, daran gehin- dert, mit dem Auto wegfahren zu können. Dadurch hat er den objektiven Tatbe- stand der Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte dies sodann bewusst und gewollt tat, ist auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt.

- 47 -

E. 5.4.1.3 Sodann drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Garage damit, dass er sie töten werde, wenn sie irgendetwas Schlechtes über ihn bei seiner Tochter erzählen würde. Auch dies erfüllt den objektiven Tatbestand der Nöti- gung. Nachdem der Beschuldigte diese Aussage gegenüber der Privatklägerin 1 ausgesprochen hatte, handelte er bewusst und gewollt, weshalb auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Nachdem jedoch die Vorinstanz dieses erstellte Sachverhaltselement nicht als strafbare Handlung (weder als Nötigung noch als Drohung) würdigte und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nach- teil des Beschuldigten ausschliesst, hat diese Straftat unberücksichtigt zu bleiben und demnach hinsichtlich der Androhung des Tötens ein Freispruch zu erfolgen.

E. 5.4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Garagentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist.

E. 5.4.2 Drohung

E. 5.4.2.1 Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Nötigung konsumiert die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 45 und Art. 181 N 68).

E. 5.4.2.2 Nachdem sodann die Vorinstanz auch das erstellte Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte nachdem er die Privatklägerin 1 an die Wand gestossen hatte, er sie mit der Hand am Hals packte und versuchte, mit der anderen Hand eine brennende Zigarette in ihrem linken Auge auszudrücken, ebenfalls nicht als strafbare Handlung würdigte, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob sich der Beschuldigte diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldigt gemacht hat. In Anwendung des Verschlechterungsverbo- tes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

- 48 -

E. 5.4.2.3 Die Vorinstanz würdigte jedoch das Telefongespräch des Beschuldigten mit F._____ und die diesem gegenüber geäusserte Aussage, er werde der Privat- klägerin 1 die Gebärmutter herausreissen, als Drohung (Urk. 102 S. 45). Wie in Ziffer 4.5.7. ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatklägerin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Be- schuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist und dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebens- partner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung er- füllt.

E. 5.4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

E. 5.4.3 Tätlichkeiten

E. 5.4.3.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag.

E. 5.4.3.2 Hinsichtlich der Frage, ob ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt vorliegt, kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.2. verwiesen werden. Auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes liegt ein gültiger und rechtzeitig er- folgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Die Straftaten können verfolgt werden.

E. 5.4.3.3 Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin 1 zwei wuchtige Ohrfeigen auf die linke Wange. Dadurch erlitt die Privatklägerin 1 vorübergehende Haut- rötungen an der Wange. Die zwei wuchtigen Ohrfeigen erfüllen den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Nachdem der Be- schuldigte diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

- 49 -

E. 5.4.3.4 Der Beschuldigte ist deshalb der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.5 Anklageziffer 1.7 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage)

E. 5.5.1 Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag.

E. 5.5.2 Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1).

E. 5.5.3 Durch diese Strafbestimmung geschützt werden soll die Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 1). Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der mobilen Nutzung von Fernmeldeanlagen kann als Angriffsob- jekt nicht mehr bloss die häusliche Friedenssphäre genannt werden. Das Persön- lichkeitsrecht des Opfers auf Schutz vor Beeinträchtigungen durch Fernmeldean- lagen kann im Zeitalter des Mobiltelefons grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit geltend gemacht werden. Der Betroffene soll somit irgendwo vor schikanösen An- rufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität er- reichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 4). Dement- sprechend kann der objektive Tatbestand auch durch Versenden von MMS erfüllt werden.

E. 5.5.4 Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönen oder beleidigendem Inhalt. Art. 179septies StGB schützt das Opfer nicht vor jeder Beeinträchtigung. Die lästigen oder beunruhigenden Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, Art. 179septies N 5 f.).

E. 5.5.5 Die Vorinstanz hat zwar eine schwere Drohung verneint, dann jedoch aus- geführt, dass die MMS-Nachricht das Potenzial habe, die Privatklägerin 1 schwer zu beunruhigen. Vor dem Hintergrund der im Vorfeld geäusserten schweren Dro-

- 50 - hungen sei dieses Verhalten als schwere Persönlichkeitsverletzung einzustufen. Die MMS-Nachricht sei geeignet gewesen, die Privatklägerin 1 erheblich zu beun- ruhigen, was vorliegend denn auch die direkte Folge gewesen sei und bejahte in der Folge einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage.

E. 5.5.6 Die Staatsanwaltschaft sah den Missbrauch der Fernmeldeanlage darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem MMS gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie dachte, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen und er sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe. Ein wei- tergehender Sachverhalt wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten.

E. 5.5.7 Wie in Ziffer 4.6.3. ausgeführt, kann dieser Sachverhalt jedoch nicht erstellt werden. Allein das Zusenden eines MMS mit dem Bild ihres vor dem Haus ihres Freundes parkierten Autos, welches aufgrund von technischen Gegebenheit (et- was anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden) innert einer halben Stunde zwei Mal bei der Privatklägerin 1 einging, vermag die für den Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nötige Intensität nicht zu errei- chen.

E. 5.5.8 Der Beschuldigte ist deshalb, mit der Verteidigung (Urk. 124 S. 15), vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freizusprechen.

E. 5.6 Anklageziffer 1.8 (Nötigung)

E. 5.6.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.

E. 5.6.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten vor, er habe vor dem Kin- dergarten auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werden und die von ihm ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte,

- 51 - habe sich die Privatklägerin umgehend vom Kindergarten entfernt und habe sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ih- ren Sohn abholt. Weiter habe er der Privatklägerin 1 nachgestellt, indem er sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin 1 parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe.

E. 5.6.3 Die Vorinstanz würdigte den ersten Sachverhaltsteil als Nötigung, zum zweiten äusserte sie sich nicht (Urk. 102 S. 47).

E. 5.6.4 Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin 1 nachgestellt, spricht sie das „Stalking“ an. Die Schweiz kennt keinen Tatbestand betreffend „Stalking“. „Stalking“ zeichnet sich durch folgende Haupt- merkmale aus: 1. ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physi- scher Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, 2. dass es mindestens zweimal vorgekommen ist, 3. dass es sowohl implizite als auch expli- zite Drohungen umfasst, 4. dass die Drohungen gegen eine Person oder Famili- enmitglieder einer Person gerichtet sind und 5. dass es beim Opfer starke Furcht hervorruft. Charakteristisch ist, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedro- hende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe. Stalking in diesem Sinne kann je nach den Umständen auch in der Schweiz eine tatbestandsmässige Drohung darstellen. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht ge- wünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Hand- lungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechts- sinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27).

- 52 -

E. 5.6.5 Bezüglich des ersten Sachverhaltselements ist festzuhalten, dass unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.7.5 ein den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllender Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Hinsichtlich des zwei- ten Sachverhaltselements kann der Vollständigkeit halber noch angemerkt wer- den, dass dieses weder als „Stalking“ gewürdigt werden kann, noch den objekti- ven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Dementspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

E. 5.7 Anklageziffer 1.10 (Verleumdung)

E. 5.7.1 Wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag.

E. 5.7.2 Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Zwar ist im Strafantrag nicht ausdrücklich von Verleumdung die Rede, jedoch von Ehr- verletzung. Nachdem der Straftatbestand der Verleumdung den Ehrverletzungs- delikten zuzuordnen ist, umfasst der Strafantrag auch die Verleumdung.

E. 5.7.3 Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.9 ff. kann sodann fest- gehalten werden, dass der erstellte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. Angemerkt werden kann hierzu noch, dass mit der Aussage, jemand werde polizeilich gesucht und habe sich des Betrugs und Diebstahls schuldig gemacht, die entsprechende Person ei- nes unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Sodann ist diese Aussage geeignet, dessen Ruf zu schädigen.

E. 5.8 Zusammenfassung

E. 5.8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aufgrund der erstellten Sachverhalte der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

- 53 -

- Anklageziffer 1.1: Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.2: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.5: Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.6: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.10: Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E. 6 Strafe

E. 6.1 Vorbemerkungen

E. 6.1.1 Nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 22. März 2013 begangen hat ist eine teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausge- fällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter relevant ist) auszufällen, was von der Vorinstanz nicht so ge- handhabt wurde.

E. 6.1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer frü- heren Verurteilung begangen hat, so ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Sind die früheren Delikte schwerer, geht die Gesamtstrafenbildung von diesen aus. Die Zusatzstrafe ist aufgrund der neuen, nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGE 115 IV 17, E. 5 b).

- 54 -

E. 6.1.3 Weiter gilt zu beachten, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 zu einer Geldstrafe ver- urteilt (Urk. 103). Für die heute zu beurteilenden Delikte ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe zulässig ist.

E. 6.1.4 Schliesslich ist betreffend Grundsätze der Strafzumessung darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung (vgl. Urk. 102 S. 50) nicht die vom Bundesgericht wiederholt vorgegebene Vorgehensweise berücksichtigt hat, weshalb zunächst auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 und 6B_1246/2015 E. 1.1., je mit Hinweisen) zu verweisen ist.

E. 6.2 Strafrahmen und Strafzumessung

E. 6.2.1 Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse zu bestrafen. Das schwerste heute zu beurteilende Delikt ist demnach die Freiheitsberaubung. In einem ersten Schritt

- 55 - zur Bemessung der heute auszusprechenden Strafe (als teilweise Zusatzstrafe) ist daher für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Die Diffe- renz zwischen der Strafe für das vor dem Ersturteil begangene Delikt und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Danach ist die Zusatzstrafe aufgrund der nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Strafrahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

E. 6.2.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine psychiatri- sche Störung im engeren Sinn festzustellen sei und dass keine Hinweise auf Be- einträchtigung der Voraussetzung der Schuldfähigkeit vorlagen (Urk. 16/7 S. 27 f., S. 33). Eine Schuldunfähigkeit und eine verminderte Schuldfähigkeit sind somit zu verneinen.

E. 6.2.3 Auch weitere aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder nach oben zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor.

E. 6.2.4 Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten.

- 56 -

E. 6.2.5 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.).

E. 6.3 Tat vor dem 22. März 2013

E. 6.4 Tatkomponente Freiheitsberaubung

E. 6.4.1 Das objektive Tatverschulden der Freiheitsberaubung wiegt leicht. So dau- erte die Festhaltung nur rund 30 Minuten, weshalb der Privatklägerin die Fort- bewegungsfreiheit nicht sehr lange entzogen wurde. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 auch nicht als sehr gravierend wahrgenommen.

E. 6.4.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, sein Verhalten aus nichtigem Grund erfolgte und auf eine Machtdemonstration abzielte. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente.

E. 6.5 Zusammenfassend ist das Verschulden des Täters – was die Tatkompo- nente angeht – gemäss den dargelegten Ausführungen als noch leicht zu beur- teilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere der Freiheits- beraubung ist eine Einsatzstrafe am unteren Strafrahmen im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage angemessen.

E. 6.6 Täterkomponente

E. 6.6.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf dessen Angaben in der Untersuchung, vor der Vorinstanz und anlässlich der

- 57 - Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 8/3 S. 25 ff.; Urk. 8/4 S. 27 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.

E. 6.6.2 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den objektiven Sachverhalt betreffend zwar einräumte, dass es damals in der Küche in der Wohnung an der …strasse … in M._____ zu einem Streit zwi- schen ihm und B._____ gekommen und letztlich auch die Küchentüre mit dem Schlüssel abgeschlossen worden sei, die Türe aber nicht von ihm, sondern von B._____ abgeschlossen worden sei (Urk. 123 S. 11). Von einem Geständnis kann demnach nicht ausgegangen werden und Einsicht und/oder Reue sind auch nicht auszumachen. Eine Strafminderung unter diesem Titel hat demnach nicht zu er- folgen.

E. 6.6.3 Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.

E. 6.6.4 Nach Berücksichtigung der Täterkomponente bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage.

E. 6.6.5 Zusammen mit der vom Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 22. März 2013 der Staatsanwaltschaft See/Oberland begangenen Straftaten erscheint eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen/Tage angemessen. Davon ist die Erststrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen/Tage verbleibt.

E. 6.6.6 Sodann ist diese Strafe aufgrund der nach dem 22. März 2013 begangen Taten angemessen zu erhöhen.

E. 6.7 Taten nach dem 22. März 2013

E. 6.7.1 Nach dem Strafbefehl vom 22. März 2013 liess sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen

- 58 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig machen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die be- gangenen Übertretungen muss sodann eine Busse als eigenständige Sanktion separat ausgefällt werden.

E. 6.7.2 Wie bereits ausgeführt ist beim Beschuldigten eine verminderte Schuld- fähigkeit zu verneinen und es liegen auch keine weiteren aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Die Deliktsmehrheit ist bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 6.8 Tatkomponente Drohung (gemäss Anklageziffer 1.5)

E. 6.8.1 Als inhaltlich schwerste Straftat, welche der Beschuldigte in oberwähnter Zeit verübte, erweist sich die Drohung. Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend keineswegs mehr leicht. Zwar werden Drohungen die in irgend- einer Form zum Inhalt haben, dass man jemanden umbringen werde, immer mal wieder „dahingesagt“. Vorliegend wirkte die Drohung jedoch aufgrund des Um- stands, dass der Beschuldigte, der tatsächlich im Besitz eines Gewehrs war, was die Privatklägerin 1 wusste, und er immer wieder Kontakt zur Privatklägerin 1 suchte, obwohl diese keinen Kontakt mehr wünschte und der Beschuldigte

– gemäss eigenen Aussagen – mehrmals gesagt hat, sie solle ihn nicht wütend machen, sehr ernst und wurde von der Privatklägerin 1 auch als sehr ernst genommen.

E. 6.8.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der direktvorsätzlich handelte, wusste, dass der Vater der Pri- vatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden ist und Ursache für sein Verhalten lediglich der Umstand war, dass die Privatklägerin 1 keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.

- 59 -

E. 6.8.3 Insgesamt ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. Demnach erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von circa 90 Tagessätzen/Tage angemessen

E. 6.9 Tatkomponente Nötigung (gemäss Anklageziffer 1.2)

E. 6.9.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Beschuldigten gegenüber einem Kind erfolgte und dieses durch die Aussage erheblich eingeschüchtert worden ist. Sodann kam es zu dieser Tat, weil sich der Beschuldigte unrechtmässig Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschafft hat. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden jedoch noch leicht.

E. 6.9.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und dass seinem Verhalten zugrunde lag, dass ihn der Privatkläger 2 am Arm hielt, demnach eine leichte Provokation des Privatklägers 2 vorausging. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht.

E. 6.9.3 Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen.

E. 6.10 Tatkomponente Hausfriedensbruch (gemäss Anklageziffer 1.2)

E. 6.10.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat. Jedoch hielt er sich nur ca. fünf bis zehn Minuten in der Wohnung auf und damit eine sehr kur- ze Zeit. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht.

E. 6.10.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten keinen Grund gab, in die Wohnung zu gehen und er sich bewusst und willentlich und damit direktvorsätzlich gewaltsam Zutritt zur Woh- nung verschafft hat. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge leicht.

E. 6.10.3 Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 20 Tagessätze/Tage zu erhöhen.

- 60 -

E. 6.11 Tatkomponente Nötigung (Anklageziffer 1.6)

E. 6.11.1 Hinsichtlich des objektive Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten nur eine relativ kurze Zeit dauerte.

E. 6.11.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Er zielte mit seinem Handeln darauf ab, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen, was diese aber nicht wollte, was wiederum der Beschuldigte wusste. Sodann wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihren Sohn in den Kindergarten bringen musste, was ihn aber nicht von der Tat abhielt. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge nicht mehr leicht.

E. 6.11.3 Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 40 Tagessätze/Tage zu erhöhen.

E. 6.12 Tatkomponente Verleumdung (Anklageziffer 1.10)

E. 6.12.1 Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. So hat der Beschuldigte seinen Fahndungsaufruf nicht einmal einen Tag auf seiner eigenen Facebook-Seite gepostet gehabt.

E. 6.12.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seine Tat aus nichtigem An- lass erfolgte. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher.

E. 6.12.3 Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. Weiter ist die Deliktsmehrheit und der Umstand, dass er bezüglich der Taten ge- mäss Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.6 und 1.10 innert sehr kurzer Zeit mehrmals straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist, ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist aufgrund des Tatverschuldens für die nach dem 22. März 2013 begangenen Taten die Zusatzstrafe von 110 Tagessätze/Tage um

- 61 - 210 Tagessätze/Tage zu erhöhen, was insgesamt eine teilweise Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen/Tage ergibt.

E. 6.12.4 Tatkomponente Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 und 1.6)

E. 6.12.4.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung lediglich um eine kleine Hautabschürfung handelte, welcher auch seitens des Privatklägers 2 kein grosses Gewicht beigemessen worden war. Diesbezüglich ist das objektive Tatverschul- den als sehr leicht zu bewerten. Demgegenüber waren die der Privatklägerin 1 ausgeteilten Ohrfeigen wuchtig. Das objektive Tatverschulden ist deshalb dies- bezüglich als nicht mehr leicht zu bewerten.

E. 6.12.4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist bezüglich der dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzung zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht mit direkten Vorsatz zugefügt wurde, die der Privatklägerin 1 zugefügten Verlet- zungen dagegen schon. Zudem erfolgten die Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 aus nichtigem Anlass. Das subjektive Tatverschulden ist deshalb eben- falls als nicht mehr leicht zu bewerten.

E. 6.12.4.3 Insgesamt wäre aufgrund des Tatverschuldens eine Busse von Fr. 500.– angemessen.

E. 6.13 Täterkomponente

E. 6.13.1 Wie bereits unter 6.6.1. dargelegt, lässt sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.

E. 6.13.2 Der Beschuldigte weist sodann eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 103). Sodann begann der Beschuldigte die Taten während laufender Probe- zeit. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 6.13.3 Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichti- gen wäre, nicht ersichtlich.

- 62 -

E. 6.13.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zwar vereinzelte, den objektiven Sachverhalt betreffende Zugeständ- nisse machte. Einsicht und/oder Reue bezüglich seiner Straftaten zeigte er aber in keiner Hinsicht. Dies führt dazu, dass das teilweise Geständnis zu einer mini- men Strafreduktion führt, wobei sich diese Strafreduktion mit der Straferhöhung aufgrund der Straferhöhungsgründe aufhebt und für die Taten nach dem 22. März 2016 eine Strafe von 210 Tagessätzen/Tage sowie eine Busse von Fr. 500.– resultiert. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es bezüglich der Busse aber bei der vorinstanzlichen Busse von Fr. 300.– sein bewenden.

E. 6.14 Strafart

E. 6.14.1 Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Wie die Vorinstanz selber ausführte, kann eine Geldstrafe 360 Tagessätze betragen (Urk. 102 S. 49). Die Vorinstanz verhängte jedoch ohne sich mit der Strafart näher auseinanderzu- setzen eine Freiheitsstrafe. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Delikte alleine betrachtet, bei keinem auch nur annähernd eine Strafe von 360 Tagessätzen/Tagen zur Diskussion steht.

E. 6.14.2 Der Gesetzgeber hat zwar keine ausdrückliche Stufenfolge der Sanktio- nen angeordnet. Aus der systematischen Stellung der Geldstrafe am Anfang des Sanktionssystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen ergibt sich jedoch, dass die Geldstrafe die Regelsanktion für die leichtere bis mitt- lere Kriminalität ist. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Tä- ters. Ein wichtiges Kriterium ist zudem die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie ihre präventive Effi- zienz (vgl. BGE 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausge- fällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach

- 63 - Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegen- über der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 6-12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180-360 Tages-sätzen. Es ist im Einzelfall die aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BSK StGB I - Dolge, a.a.O., Art. 23 N 24 f. m.w.H.).

E. 6.14.3 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte stammen aus dem Jahr 2013 und liegen damit schon etwas länger zurück. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte rund 11 Monate in Untersuchungshaft befand. Dies dürfte beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen haben. Zudem hat der Beschul- digte eine neu Arbeitsstelle. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um die nötige präventive Wirkung zu erzielen. Es rechtfertigt sich deshalb, eine Geldstrafe auszufällen.

E. 6.14.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein Netto- einkommen von Fr. 4'200.-- aufzuweisen und über Renteneinkünfte in Höhe von Fr. 1‘845.– zu verfügen. Sodann führt er an, dass er Schulden in Höhe von Fr. 100‘000.– habe und Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 400.-- leiste (Urk. 123 S. 2, 3 und 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine zweijährige Tochter hat und dieser gegenüber grundsätzlich unterstützungs- pflichtig ist. Insgesamt rechtfertigt es sich bei diesen finanziellen Verhältnissen den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen.

E. 6.15 Vollzug der Geldstrafe

E. 6.15.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 57 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 -

E. 6.15.2 Die Vorinstanz hat verneint, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim Beschuldigten vorliegen würden. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Gutachters, welcher festgehalten habe, dass vom Beschuldigten durchaus ein relatives Risiko für die Begehung weiterer Straf- taten ausgehe, sei die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass es zu erneuten Dro- hungsdelikten kommen könnte (Urk. 102 S. 58).

E. 6.15.3 Es ist zutreffend, dass der Gutachter ausführte, dass vom Beschuldigten durchaus ein relevantes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten, wie zuvor abgeurteilt und jetzt auch vorgeworfen, ausgehe, da er bisher noch keine adäqua- te Haltung zur Trennung von seiner Partnerin gefunden habe (Urk. 16/7 S. 34). Es ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass das Gutachten relativ kurz nach den Vorfällen erstattet wurde, nämlich am 12. November 2013, und der Beschuldigte in der Folge noch längere Zeit in Untersuchungshaft sass. Dies hätte eigentlich beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen müssen, um ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt. Jedoch ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass gegen den Beschuldigten bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet worden ist, wobei diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. September 2014 erging, mit welchem der Beschuldigte vollum- fänglich freigesprochen wurde und mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

14. Dezember 2015 letztlich festgehalten wurde, dass es beim freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf bleibe. Eine weitere Strafuntersuchung wegen Drohung wurde sodann im Februar 2015 eröffnet (Urk. 103), diese wurde unter- dessen jedoch eingestellt (Urk. 123 S. 7 f.). Es kann heute deshalb noch davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Strafe nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten.

E. 6.16 Anrechnung Untersuchungshaft Sodann sind dem Beschuldigten von den 333 Tage erstandener Untersuchungs- haft 320 an die Geldstrafe von 320 Tagessätzen anzurechnen. Nachdem gemäss Praxis der hiesigen Strafkammer für die Umrechnung der Busse in eine Ersatz-

- 65 - freiheitsstrafe von einem Umrechnungsfaktor von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen ist, sofern die ermittelte Höhe des Tagessatzes für die gleichzeitig ausge- sprochene Geldstrafe nicht mehr wie Fr. 100.-- beträgt, gelten sodann die Fr. 300.-- Busse durch 3 Tage Untersuchungshaft bezahlt.

E. 6.17 Massnahmen

E. 6.17.1 Die Staatsanwaltschaft stellte sodann den Antrag, es sei eine ambulante Massnahme (unter Aufschub des Strafvollzugs) anzuordnen. Die Vorinstanz kam diesen Antrag nach und ordnete eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an (Urk. 102 S. 55 ff.).

E. 6.17.2 Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 59 StGB). Sodann kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Massnahme anord- nen, wenn der Täter eine mit einer Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

E. 6.17.3 Der Gutachter hat eine psychische Störung des Beschuldigten klar ver- neint (Urk. 16/7 S. 27, S. 33). Selbst wenn der Gutachter in der Folge ausführt, bei einem sehr weitgefassten Begriff von einer psychischen Störung und Straf- auffälligkeit könnte man argumentieren, dass durch eine adäquate forensisch konzipierte Behandlung das Risiko weiterer Straffälligkeit günstig beeinflusst wer- den könnte, vermag dies den Anforderungen von Art. 63 StGB an die psychische Störung, welche nach dieser Bestimmung eine schwere sein muss, nicht zu ge- nügen. Es muss eine Anomalie vorliegen, der Krankheitswert zukommt. Dies hat der Gutachter, wie bereits erwähnt, aber verneint.

E. 6.17.4 Dementsprechend sind die Voraussetzungen, worauf auch die Verteidi- gung hingewiesen hat (vgl. Urk. 124 S. 22), für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben.

- 66 -

E. 6.18 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Die Busse ist zu bezahlen und ent- spricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Unter- suchungshaft bezahlt ist. Eine ambulante Massnahme ist nicht anzuordnen.

E. 7 Widerruf

E. 7.1 Die Vorinstanz hat von einem Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abgesehen (Urk. 102 S. 54). Dies ist in Rechts- kraft erwachsen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat jedoch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 102 S. 63). Dies wird vom Beschuldigten beanstandet (Urk. 124 S. 2).

E. 7.3 Nachdem sich der Beschuldigte während laufender Probezeit verschiede- ner Vergehen schuldig gemacht hat, ist die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nicht zu beanstanden. Demnach ist die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

E. 8 Einziehung

E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23. September 2013 ein Messer, Marke „Golumbia“, beschlagnahmt (Urk. 26/4). Des weiteren hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ein Apple iPhone 5 be- schlagnahmt (Urk. 27/9). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Pack Winchester Trap 100 Munition, drei Pack Winchester Sxt 9 Muniti- on, ein Pack Remington Golden Saber HPJ Munition, vier Pack Glaser Safety

- 67 - Slug Munition, vier leere Patronenhülsen und eine leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition beschlagnahmt (Urk. 28/4).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB sämtliche beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 102 S. 63).

E. 8.3 Die Einziehung der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Jedoch wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung des mit Verfügung vom 23. September 2013 be- schlagnahmten Messers und die Einziehung des mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmten Apple iPhone 5 (Urk. 109 und Urk. 124 S. 23).

E. 8.4 Voraussetzungen für eine Einziehung

E. 8.4.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.).

E. 8.4.2 Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO können Gegenstände einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände als Beweismittel gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind.

E. 8.5 Messer, Marke „Golumbia“

E. 8.5.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Messer, Marke „Golumbia“ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sowie Art. 69 StGB beschlagnahmt (Urk. 26/4).

E. 8.5.2 Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim beschlagnahmten Messer um ein einhändig bedienbares, nicht automatisches Messer, „Golumbia“ (Urk. 26/3). Der Beschuldigte bestreitet, dass dieses Messer einhändig bedienbar sei (Urk. 86 S. 25).

- 68 -

E. 8.5.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das beschlagnahmte Messer nicht als Tatwerkzeug benutzt. Ein Verstoss gegen das Waffengesetz wird dem Beschuldigten sodann zurecht nicht vorgehalten und liegt nicht vor. Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten nur Messer, deren Klinge mit einem ein- händig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können als Waffen im Sinne des WG. Dies ist vorliegend gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich beim beschlagnahmten Messer nicht der Fall.

E. 8.5.4 Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, von der Lager- behörde auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Be- schuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, ist es zu vernichten.

E. 8.6 Apple iPhone 5

E. 8.6.1 Der Beschuldigte verlangt weiter das bei ihm beschlagnahmte iPhone 5 heraus (Urk. 124 S. 23).

E. 8.6.2 Die Staatsanwaltschaft hat das iPhone 5 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Urk. 27/9).

E. 8.6.3 Es ist unbestritten, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone 5 um da Mobiltelefon des Beschuldigten handelt. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, hat das Apple iPhone 5 nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit das iPhone 5 die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB sind nicht gegeben.

E. 8.6.4 Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 von der Lagerbehörde auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Beschuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, ist es zu vernichten.

- 69 -

E. 9 Zivilforderungen

E. 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 9.2 Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.).

E. 9.3 Die Privatklägerin 1 verlangte eine Genugtuung von Fr. 6‘000.– zuzüglich 5% seit dem 20. April 2013 (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘500.– zugesprochen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte hat hiergegen Berufung erhoben (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24).

E. 9.4 Die Privatklägerin 1 führt zur Begründung aus, dass die durch die inkrimi- nierten Delikte verletzten Rechtsgüter vor allem die psychische und physische In- tegrität seien. Sie leide noch immer sehr unter den Brutalitäten des Beschuldig-

- 70 - ten. Gemäss des Berichts ihres Psychiaters habe sie durch die eingeklagten De- likte ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten. Dieses gehe einher mit Albträumen, Atemnot, Zittern, Herzklopfen, Enge Gefühle in der Brust und Hyper- ventilation. Der behandelnde Arzt könne nicht sagen, wie lange diese Therapie noch nötig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Ein- sicht in das Unrecht seines Handelns habe, so dass die Angst bei ihr anhalte. Sie habe bisher schon vieles auf sich genommen. Sie habe alle Zelte abgebrochen, alle alten Kontakte aufgegeben und alle Spuren verwischt. Und trotzdem bleibe die Angst. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Das schlimmste sei für sie der Übergriff in der Garage gewesen. Dort habe sie Todesangst gehabt und auch Angst, ihr Augenlicht zu verlieren (Urk. 85 S. 10).

E. 9.5 Vorliegend geht es um die Beurteilung insbesondere von vorsätzlich verüb- ten Delikten gegen die Freiheit, in deren Rahmen die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitt. Zwar ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die einzelnen Delikte – wie ausgeführt – nur ein leichtes bis noch leichtes Verschulden anzurechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 (und auch des Zeugen F._____) sowie des von der Privatklägerin 1 eingereichten ärztlichen Berichts (Urk. 82) ist jedoch erstellt, dass die Privatklägerin 1 insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte wochenlang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und sie auch heute noch unter den Vorfällen leidet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delikte von ihrem ehemaligen Lebenspartner, den sie, wie sie glaubhaft ausführte, einmal sehr geliebt hatte, zugefügt wurden. Der Beschuldigte griff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein, was bei ihr unter anderem zu Schlaf- störungen, Albträumen und Atemnot führte. Die Privatklägerin 1 musste als Folge des Handels des Beschuldigten eine antidepressive und neuroleptische Therapie beginnen (Urk. 82 S. 2). Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten ist sodann nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände und da heute im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weitere Freisprüche zu erfolgen haben, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘500.– als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 71 -

E. 9.6 Der Zins ist grundsätzlich ab dem Ereignistag geschuldet. Nachdem vorlie- gend die Gesamtheit der Delikte, in denen ein Schuldspruch erfolgt, einen Genug- tuungsanspruch begründen, ist der Zins ab dem Tag des letzten Vorfalls und so- mit ab dem 27. Juni 2013 geschuldet.

E. 9.7 Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 3‘500.– zuzüglich Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

E. 9.8 Die Privatklägerin 1 beantragte sodann es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in der Berufung, es sei festzu- stellen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24).

E. 9.8.1 Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehreren Delik- ten, die sich gegen die Privatklägerin 1 richteten, schuldig gesprochen. Damit beging er unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lassen. Zwischen diesen schädigenden Ereignis- sen und dem eingetretenen, von der Privatklägerin 1 – wenn auch noch nicht konkret – geltend gemachten Schaden (heute noch nicht bezifferbare Kosten für ärztliche Behandlungen und Therapiekosten, Urk. 85 S. 11) besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträch- tigung der psychischen Integrität der Privatklägerin 1. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Schadens offen. Dem Antrag der Privatklägerin 1 ist des- halb zu entsprechen.

E. 9.8.2 Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 72 -

E. 10 Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Pack Winchester Trap 100 Munition

- 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition

- 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition

- 4 Pack Glaser Safety Slug Munition

- 4 leere Patronenhülsen

- 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition.

E. 10.1 Nachdem keine begründeten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15. Abs. 1) erhoben wurde (Prot. II S. 12 f.), und diese im weiteren angemessen resp. ausgewiesen ist (Urk. 46; Urk. 42/2; Urk. 87; Urk. 88), ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen.

E. 10.2 Nachdem der Beschuldigte nebst den vorinstanzlichen Freisprüchen zu- sätzlich vom Vorwurf der Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer

E. 10.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der einen Freispruch beantragt hat, unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Hausfriedens- bruchs, Drohung, Verleumdung und der mehrfachen Tätlichkeiten und der Folgen in diesem Zusammenhang. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der ihm vorge- worfenen Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer

E. 10.4 Der Beschuldigte verlangt schliesslich für die erlittene Haft eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 124 S. 2). Vorliegend wurde die erstandene Haft von 333 Tagen teilweise an die ausgesprochene Strafe – 320 Tage an die Geldstrafe und 3 Tage an die Busse – angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach lediglich eine Überhaft von 10 Tagen erlitten. Für diese erlittene Überhaft erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Überhaft, d.h. Fr. 2'000.--, als angemessen. Zudem ist ein Zins ab Ablauf der 323 Tage erstandener Haft, die aufgrund der ausgesprochenen Strafe zu Recht erfolgt sind, geschuldet. Unter Berücksichti- gung, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 28. Juni 2013 erfolgt ist, ist dem Beschuldigten der Zins von 5 % ab dem 17. Mai 2014 geschuldet.

E. 10.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, die in diesem Urteil auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wurden, am 5. April 2016 ein Nachtragsurteil ergangen ist, weshalb betreffend Kostenfestsetzung der amtlichen Verteidigung auf Urteilsdispositiv Ziffer 12 im Nachtragsurteil vom

5. April 2016 zu verweisen ist, die Urteilsdispositiv Ziffer 12 des vorliegenden Urteils ersetzt (Urk. 130). Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person A._____ wird bezüglich dem Vorfall vom 19. Juni 2013 eingestellt (Anklageziffer 1.4).

2. Es wird festgestellt, dass das Vorurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.“

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 74 - „1. Der Beschuldigte ist schuldig […] der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB [Anklageziffer 1.6. betreffend Halskette].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

- von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 septies

- vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6

- von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7

- von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8.

3. - 5. […].

6. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird ver- zichtet.

7. - 9. […].

E. 11 14. […].

E. 15 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  3. … (Rechtsmittel). Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB
  5. Der Beschuldigte wird freigesprochen − von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 − vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüg- lich Anklagepunkte 1.3, 1.5 und 1.6 − von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklage- punkt 1.7 − von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüg- lich Anklagepunkt 1.8
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–. - 3 -
  7. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe wird jedoch für die Dauer der mit heutigem Urteil unter nachfolgender Ziffer 8 angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
  9. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet.
  10. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  11. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  12. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird dem Beschuldigten die folgende Weisung erteilt: Dem Beschuldigten wird verboten, die Privatklägerin B._____ auf jedwede Art zu kontaktie- ren.
  13. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  14. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen: − 1 Pack Winchester Trap 100 Munition − 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition − 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition − 4 Pack Glaser Safety Slug Munition − 4 leere Patronenhülsen − 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition
  15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013 be- schlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 4 -
  17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfange von 9/10 aufer- legt. 1/10 wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  20. … (Mitteilung)
  21. … (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 2 f.)
  22. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - 5 - - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB - der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB frei zu sprechen.
  23. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.6) und hierfür mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.
  24. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.
  25. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern.
  26. Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten.
  27. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  28. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) sei dem Beschuldigten herauszugeben.
  29. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  30. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") sei dem Beschuldigten herauszugeben.
  31. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche seien voll- ständig abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. - 6 -
  32. Die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, seien vollständig von der Staatskasse zu tragen.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien vollständig und vorbehaltlos von der Staatskasse zu tragen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss, Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
  34. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheits- beraubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Restfreiheitsstrafe für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben und dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, dass ihm verboten werde, die Privat- klägerin 1 (B._____) auf jedwede Art zu kontaktieren. Weiter wurde auf den Wi- derruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, - 7 - vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– verzichtet und die dort angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert und es wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4‘500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Von den Vorwürfen bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Sodann wurde das Verfahren im Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt (Urk. 102 S. 64 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Die Berufungserklärung ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 107). Die ent- sprechende Eingabe des Beschuldigten ging am 23. März 2015 innert Frist ein (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Weder die Privatkläger 1 und 2 noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Beweisanträge wurde von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2016 statt (Prot. II S. 5).
  35. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. - 8 - 2.2. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2015 und Präzisierung vom 20. März 2015 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung (Urk. 105 und 109). Nachdem die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeiten, der Schuldspruch bezüglich Anklagepunkt 1.6 betreffend ziehen an der Halskette der Privatklägerin (Teil von Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 (Dispositiv-Ziffer 2), der Verzicht auf Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 6), die Einziehung und Vernichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15 Abs. 1) nicht angefochten worden sind (vgl. auch Prot. II S. 8 - 13), ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
  36. Anklageziffer 1.4 Vorfall vom 19. Juni 2013: Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass der Staatsanwalt an- lässlich der Hauptverhandlung die Anklage hinsichtlich Anklageziffer 1.4 zurück- gezogen habe. Aufgrund dieser Tatsache gelte Anklageziffer 1.4 als zurückge- zogen und sei nachfolgend demzufolge nicht zu behandeln (Urk. 102 S. 8). 3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass die in Anklageziffer 1.4 erwähnte Nötigung vom 19. Juni 2013 der Nötigung vom 5. Juni 2013 in Anklageziffer 1.3 nach genauem Studium tat- sächlich sehr gleiche, sodass die Nötigung gemäss Ziffer 1.4 hinfällig werde und die Anklage bezüglich dieser Ziffer zurückgezogen werde. Es würde sich um eine Verwechslung handeln, die in den Einvernahmen nicht widerspruchsfrei habe ausgeräumt werden können. Am Vorfall vom 5. Juni 2013 werde festgehalten, der Vorfall vom 19. Juni 2013 sei hinfällig (Prot. I S. 15). - 9 - 3.3. Nachdem somit ein und der selbe Vorfall unter zwei verschiedenen Daten Eingang in die Anklageschrift gefunden hat und der Staatsanwalt erklärte, dass sich der fragliche Vorfall am 5. und nicht am 19. Juni 2013 abgespielt habe, ist die Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 19. Juni 2013 (Anklagepunkt 1.4) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Die Parteien konnten sich – auch wenn die Vorinstanz es in der Folge unterliess, das Verfahren formell ein- zustellen – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Einstel- lung äussern. Zudem hat keine Partei die Nichtbehandlung dieser Anklageziffer 1.4 durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren bemängelt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärten sich die Parteien mit einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.4 einverstanden (Prot. II S. 9).
  37. Sachverhalt 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten zehn „Vorfälle“ vor. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.1 betreffend Tätlichkeiten (Vorfall zwischen 10. und
  38. Februar 2013) stellte die Vorinstanz das Strafverfahren rechtskräftig ein. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.4 (Vorfall vom 19. Juni 2013) ist das Strafverfahren eben- falls einzustellen (vgl. Ziffer 3. hiervor). Sodann anerkennt der Beschuldigte hin- sichtlich Anklageziffer 1.6, dass er an der Halskette der Privatklägerin gezogen habe (Urk. 109 S. 2, Urk. 123 S. 10), weshalb dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind die Freisprüche bezüglich Anklageziffer 1.3 (Vor- fall vom 5./6. Juni 2013 [Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage], An- klageziffer 1.5 und 1.6 betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Vorfall vom
  39. Juni 2013 und Vorfall vom 21. Juni 2013), Anklageziffer 1.7 betreffend Dro- hung (Vorfall vom 22./23. Juni 2013) und Anklageziffer 1.8 betreffend mehrfache Verleumdung (Vorfälle vom 24. Juni 2013) in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.7 und 1.10 den objektiven Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 18 f., S. 21 f.; Urk. 83 S. 23 f., - 10 - S. 29 f.; Urk. 86 S. 19 f., S. 23 und Prot. II S. 10 und 11). Hinsichtlich Anklage- ziffer 1.8 anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt teilweise, nicht jedoch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 19 f.; Urk. 83 S. 25 ff.; Urk. 86 S. 20 ff., Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen bestreitet er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte vollständig (Urk. 105 und Urk. 109). Es ist nach- folgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. die von der Vorinstanz festgestellten objektiven und subjektiven Sachver- haltselemente erstellt werden können. 4.1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1- 4) sowie der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____; Urk. 9/1-2 und Urk. 10/1-2), die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-2), E._____ (Urk. 12/1-4), F._____ (Urk. 13/1-2), G._____ (Urk. 14/1) und H._____ (Urk. 15/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ resp. Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/1) und der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2013 mit Verletzungen der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 und Auszügen aus Facebook (Urk. 7/1) vor. 4.1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird bei den einzelnen Vorfällen zurückzukommen sein. 4.1.5. Grundsätzlich kann – wie ausgeführt – auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte hat mehr- heitlich relativ ausführliche Aussagen gemacht. Diese Aussagen weisen keine deutlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere in der ersten polizeilichen Befragung die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 rückwirkend herunterspielen wollte, er die Privatklägerin immer wieder schlecht machte und er immer wieder - 11 - zu Gegenangriffen und Gegenanschuldigungen überging. So gab er in der polizei- lichen Befragung vom 27. Juni 2013 an, dass er es im Nachhinein nicht mehr so sehe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten, weil sie ja unter Verdacht stehe, diese Straftat begangen zu haben. Aber eigentlich hätten sie eine Beziehung mit- einander gehabt (Urk. 8/1 S. 1 Frage 3). Er wisse nicht ganz genau, wann sie ein Paar geworden seien. Im Nachhinein bezeichne er das, wie gesagt, nicht als Be- ziehung (Urk. 8/1 S. 1 Frage 5). Sie habe seiner Ansicht nach Persönlichkeitsstö- rungen und sie habe seines Wissens in Ungarn mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Sie zeige alle an, mit denen sie streite. Sie habe sowohl ihren ers- ten als auch ihren zweiten Ehemann angezeigt. Das sei bei ihr üblich (Urk. 8/1 S. 2 Frage 7). Dann sei die Beziehung eigentlich beendet gewesen. In der Folge seien sie nur noch geschäftlich zusammen gewesen, das heisse, sie habe das abgelehnt, weil sie das Konto leer gemacht habe (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14). Sie ha- be das leergeräumt, leergefegt (Urk. 8/1 S. 3 Frage 16). Auf die Frage, was er da- zu sage, dass gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 ihr Sohn am 4. Juni 2013 verletzt worden sei, als er versucht habe, den Beschuldigten daran zu hin- dern, ins Treppenhaus zu gelangen, antwortete er, das sei eine Lüge und holte umgehend zum Gegenangriff aus, indem er die Frage in den Raum stellte, warum sie ihre minderjährigen Kinder alleine lasse. Seiner Meinung nach sei es eine Straftat, ein 13-jähriges Kind mit einem 6-jährigen Kind alleine zu Hause zu las- sen. Die Kinder seien oft alleine zuhause, während sie sich mit ihrem „Guy“ ver- gnüge (Urk. 8/1 S. 4 Frage 26 f.). Später bezeichnete er den neuen Freund der Privatklägerin 1 als ihren „Sexpartner“ (Urk. 8/1 S. 6 Frage 49). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, dass er vor den Augen ihrer Kindern der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen würde, gab er an, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sei bewaffnet. Sie habe irgendwelche Handfeuerwaffen (Urk. 8/1 S. 5 Frage 39 f.). Auf die Frage, warum sie so etwas behaupten solle, wenn es nicht stimme, gab er an, wie er gesagt habe: Gegen ihren Noch-Ehemann prozessiere sie immer noch (Urk. 8/1 S. 7 Frage 57). Sodann führte er auf die Frage, wie sich die Privat- klägerin 1 zum Vorwurf stelle, dass sie Geld weggenommen haben soll, aus, dass sie nicht mit sich reden lasse. Sie sei arbeitslos geworden, danach habe sie ein neues Auto und Bulgari-Sachen gekauft und sei direkt nach Ungarn gefahren, um - 12 - ihre Schulden zu bezahlen. Das sei noch im März 2013 gewesen (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seinen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zurückhielt, weckt dieses Aussageverhalten gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies wird noch verstärkt durch den Um- stand, dass er in der polizeilichen Einvernahme immer wieder mit Gegenfragen reagierte und sich auf widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 berief (Urk. 8/1 S. 4 Frage 32, S. 7 Frage 58 und Frage 59, S. 7 Frage 63). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er der Privatklägerin 1 eine Kette habe wegnehmen wollen, ohne eine Be- rechtigung dazu zu haben. Sein Argument für sein Handeln war, dass sie diese Kette von seiner Tochter bekommen habe, sie diese Kette seines Erachtens aber nicht verdient habe, da sie auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe (Urk. 8/3 S. 12). Dies rechtfertigt sein Handeln aber nicht, im Gegenteil zeigt es die Ansicht des Beschuldigten, dass er mit seinem Handeln gegenüber der Pri- vatklägerin 1 im Recht sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter- stellt, Gelder der von ihnen gemeinsam geführten Unternehmung K._____ GmbH unterschlagen zu haben, was ihn sehr zu beschäftigen scheint, auch heute noch (vgl. Prot. II S. 16). Der Beschuldigte macht indirekt geltend, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 ein Racheakt gewesen sei, weil dieser Anzeige wegen der Vor- kommnisse bei der K._____ GmbH habe erstatten wollen. Zu beachten ist dies- bezüglich, dass der Beschuldigte zuletzt zusammen mit Frau B._____ die Firma K._____ GmbH betrieb (vgl. Urk. 123 S. 2 f.) und bezüglich seiner Anzeige schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte (vgl. Urk. 127), welche nur erlassen wird, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem wusste die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Unter den gege- - 13 - benen Umständen und mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 126 S. 3) kann nicht von einem Racheakt der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigte aus- gegangen werden. Vielmehr erstattete die Privatklägerin am 27. Juni 2013 An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 1), da der Beschuldigte sie einge- standenermassen im Juni 2013 mehrmals (direkt oder indirekt) kontaktierte und jede Gelegenheit nutzte, um sie mit der K._____ Geschichte zu konfrontieren (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14, S. 4 f. Frage 34 f., S. 6 Frage 47 f., Frage 54; Urk. 8/3 S. 11 f). Die Kontaktversuche des Beschuldigten im Juni 2013 kumulierten sich, bis schliesslich am 27. Juni 2013 auf Facebook der Eintrag "Wanted, wanted, wanted" erfolgte, was das Fass bei der Privatklägerin zum überlaufen brachte. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, es spreche nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den ersten Vorfall vom Februar 2013 weder in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 26. Juni 2013 noch in der poli- zeilichen Einvernahme erwähnt habe (Urk. 124 S. 4), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst diejenigen Vorfälle erwähnte, die von der zeitlichen Abfolge her zuletzt vorgefallen sind und für sie demnach am gegenwärtigsten waren und ihr erst mit der Zeit die weiter zurückliegenden Vorfälle eingefallen sind. Deshalb von mangelnder Glaub- haftigkeit zu sprechen (Urk. 124 S. 4), erscheint verfehlt. Sodann ist an dieser Stelle, soweit die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Argumenten der Verteidigung nicht auseinander- gesetzt habe (Urk. 124 S. 4), darauf hinzuweisen, dass sich die urteilenden Instanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 und 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Vorinstanz und die Be- rufungsinstanz dürfen sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1.6. Die Vorinstanz hat sodann mit soweit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und die Glaubhaftigkeit ih- - 14 - rer Aussagen bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeu- gend hervorgehoben, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailreich sind und sie auch scheinbar Nebensächliches erwähnt, dass bei ihr kein auffälliger Be- lastungseifer zu erkennen ist und sie spontan zugestand, wenn sie etwas nicht mehr wusste (vgl. Urk. 102 S. 14 f.). Dies spricht für wahrheitsgetreue Aussagen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Dankeskarte, die die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mit einer Flasche Sekt zukommen liess, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stellen vermag. Die Privatklägerin 1 erwähnte diese Dankeskarte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus. Sie führte aus, dass sie ein paar Tage nach dem 7. Juni 2013 zu einem Kollegen gegangen sei und dort für den Be- schuldigten eine Flasche Sekt und eine Karte zurückgelassen habe mit den Wor- ten: „Vielen Dank für alles, ohne dich wäre ich jetzt nicht so glücklich“. Auf die Frage, ob sie dies ironisch gemeint habe, erklärte sie, nein, sie sei ihm sehr dankbar, wenn sie ihn nicht kennengelernt hätte vor zwei Jahren, so würde sie noch immer in Ungarn sein und könnte nicht hier in der Schweiz leben (Urk. 9/1 S. 2). Dem Umstand, dass sie nun in der Schweiz leben kann, scheint für die Pri- vatklägerin 1 ein sehr hoher Stellenwert zuzukommen. Darum steht die Dankes- karte, auch wenn es bereits bis zu diesem Zeitpunkt zu einigen unschönen Aus- einandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist (Freiheitsberaubung zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn der Privatklägerin 1 am 4. Juni 2013) und trotz der Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10), nicht im Widerspruch zu ihrer Strafanzeige, die insbesondere gehäufte Vorfälle nach dem 19. Juni 2013 betraf. Sodann ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht wusste, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Ein Motiv für eine Falschanschuldigung ist, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der aktuelle Lebenspartner der Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass er eine Frau kennengelernt habe, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater. Sie - 15 - sei ein „Häufchen Elend“. Er müsse sie immer wieder aufmuntern und sagen, „es ist schon gut“ (Urk. 13/1 S. 6). Diese Darstellung der Privatklägerin 1 als psy- chisch angeschlagene Person kann mit den von ihr geltend gemachten Vorfällen durchaus in Übereinstimmung gebracht werden. Dies spricht dafür, dass es tat- sächlich zu gravierenderen Zwischenfällen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen ist. Die psychische Angeschlagenheit wird zudem – auch wenn dieser auf suggestiven und nicht neutral formulierten Fragen be- ruht – von dem von der Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 82). Schliesslich vermag auch die – auf den ersten Blick tatsächlich nicht ganz nachvollziehbare lange – Dauer der polizeilichen Einvernahme und der Umstand, dass die Befragung wohl nach ei- nem (nicht im Protokoll festgehaltenen) Unterbruch nochmals aufgenommen wur- de (Urk. 9/1), keine Zweifel am Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu wecken. Sodann kann ein suggestives Frageverhalten des einvernehmenden Polizisten dem Protokoll nicht entnommen werden. 4.2. Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013: Freiheitsberaubung (Anklage- schrift Ziffer 1.1) 4.2.1. Bezüglich Anklageziffer 1.1. bleibt der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu prüfen. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgehalten, er habe zu ei- nem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einem Nachmittag, zwischen Sonntag,
  40. Februar 2013 und Donnerstag, 14. Februar 2013, die Privatklägerin 1, seine damalige Lebenspartnerin, anlässlich eines Streits in der Küche ihrer damaligen Wohnung während ca. einer halben Stunde eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen habe (Urk. 44 S. 2 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 2, S. 11) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 9 f.; Urk. 123 S. 11 f.). Er machte insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 die Türe selber abgeschlossen habe, weil deren Sohn immer wieder etwas aus der Küche habe holen wollen resp. weil sie die Meinungsverschiedenheit nicht vor ih- - 16 - ren Kindern habe austragen wollen (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 83 S. 9 und Urk. 123 S. 12). 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 aus, dass sie im Februar 2013 Streit gehabt hätten und der Beschuldigte sie in der Küche fest- gehalten habe. Er habe die Küchentüre verschlossen und sie geschüttelt. Er habe sie mit beiden Händen an ihren Schultern festgehalten. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und er habe sie mit kaltem Wasser übergossen (Urk. 9/1 S. 9). An- lässlich ihrer Befragung vom 19. August 2013 bestätigte sie diesen Vorfall. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie vor dieser Zeit, das heisst vor dem 4. Juni 2013, auch einmal geschlagen, bedroht oder genötigt habe, sagte sie aus, ja, er habe sie einmal in der Küche eingesperrt für eine halbe Stunde. Er sei auch drin gewe- sen. Das sei im Februar 2013 gewesen. Sie seien beide in der Küche gewesen und hätten Streit gehabt. Er habe dann die Türe mit dem Schlüssel abgeschlos- sen und den Schlüssel herausgezogen. Dann sei der Streit weitergegangen und am Ende habe er sie mit kaltem Wasser übergossen. Geschlagen habe er sie damals nicht. Er habe ihr auch nicht gedroht. Das habe sich in der Wohnung in M._____ abgespielt. Sie glaube, das sei zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 gewesen. An den Wochentag könne sie sich nicht erinnern. Es sei an einem Nachmittag gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie die Küche verlassen wolle. Er habe die Türe nicht aufgemacht (Urk. 9/2 S. 11). Der Sohn der Privatklägerin 1 bestätigte diesen Vorfall ebenfalls. Er sagte auf die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob sich der Beschuldigte schon einmal mit sei- ner Mutter in der Küche eingeschlossen habe, aus, einmal, noch in der Wohnung in M._____, habe er Geräusche aus der Küche gehört, wie seine Mutter an die Küchentüre geschlagen habe. Seine Mutter habe auch geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe, aber er habe gehört, dass sie schreie. Seine Mutter sei ca. 20-30 Minuten in der Küche geblieben, eventuell etwas länger. Auf die Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte sich auch in der Küche aufgehalten habe, als seine Mutter gegen die Türe geschlagen habe, gab er an, dass er es sich gedacht habe, da er ihn in der Wohnung nicht gesehen habe. In dieser Zeit - 17 - sei der Beschuldigte normalerweise immer in der Wohnung gewesen (Urk. 10/2 S. 8). 4.2.4. Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es im Februar 2013 zu einem Streit in der Küche gekommen ist, anlässlich welchem er und die Privat- klägerin 1 in der Küche eingeschlossen waren. Strittig ist lediglich, wer die Kü- chentür mit dem Schlüssel abgeschlossen hatte. Bei der Würdigung der Aus- sagen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Es ist nicht erklärbar, warum die Privatklägerin 1 diesbezüglich den Beschuldigten zu unrecht beschuldigen sollte. Sodann bestä- tigte auch der Privatkläger 2 diesen Vorfall. Auch wenn der Privatkläger 2, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 124 S. 6), diesen Vorfall nicht bei seiner ersten Einvernahme erwähnte, kann aufgrund seiner Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er ihn eigenhändig wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Privat- kläger 2, der am 28. Juni 2013 einvernommen wurde, zunächst den für ihn aktu- ellsten Vorfall erwähnte und ihm erst mit der Zeit der Vorfall vom Februar 2013, der im Übrigen seine Mutter betraf und von ihr nicht als sehr gravierend wahrge- nommen wurde, eingefallen ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass die Ausführung des Privatklägers 2, seine Mutter habe an die Türe geschlagen (Urk. 11/2 S. 8), nicht einmal von ihr selber geltend gemacht worden sei (Urk. 124 S. 6), so ist da- von auszugehen, dass es sich dabei um eine Aussage des Privatklägers 2 handelt, die verifiziert nicht zutrifft. Sodann vermag das vom Beschuldigten vor- gebrachte Argument, die Privatklägerin 1 habe die Türe mit dem Schlüssel selber abgeschlossen, weil sie die Diskussion nicht vor ihren Kindern habe führen wol- len, nicht zu überzeugen. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Diskussion nicht vor den Kindern hat geführt werden sollen, jedoch genügt hierfür, die Kü- chentüre zuzumachen, ein Abschliessen ist hierfür nicht erforderlich und wäre sehr ungewöhnlich. Denn, dass die beiden am Streiten waren, war wohl nicht zu überhören, zumindest wenn man direkt vor der Türe stand. Tritt das Kind bei ei- nem Streit trotzdem in die Küche, kann es wieder weggeschickt werden, rüttelt es an einer verschlossenen Tür, hinter der seine Mutter mit einer anderen Person am Streiten ist, bewirkt dies beim Kind wohl die grössere Unsicherheit. Sodann er- - 18 - scheint nicht glaubhaft, dass der Sohn der Privatklägerin 1, wie vom Beschuldig- ten ausgeführt, immer wieder habe in die Küche kommen wollen (Urk. 8/3 S. 6), nachdem der Sohn der Privatklägerin 1 glaubhaft ausgeführt hat, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 10/2 S. 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 5 Fra- ge 41 und 44, wo der Privatkläger 2 ausführt, dass der Beschuldigte ihm manch- mal, wenn seine Mutter nicht dagewesen sei und er etwas Schlimmes gemacht habe, gesagt habe, er würde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht aufhöre. Er habe dann auch Angst bekommen und habe mit diesen schlimmen Dingen aufgehört). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall in ihrer schriftli- chen Anzeige vom 26. Juni 2013 (Urk. 18/1) nicht aufführte, wie von der Verteidi- gung gerügt (vgl. Urk. 124 S. 4), vermag, wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, an der Darstellung der Privatklägerin 1 keine Zweifel zu erwecken. Auslöser für ihre Strafanzeige war das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. So- dann führte sie aus, dass der Beschuldigte sie weder bedroht noch geschlagen habe. Der Vorfall scheint dadurch von der Privatklägerin 1 auch nicht als so gra- vierend wahrgenommen worden zu sein. Wie erwähnt war das Hauptthema der Strafanzeige und damit der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Darum vermag auch der Umstand, dass dieser Vorfall erst auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten Eingang ins Protokoll fand, keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu wecken. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall anscheinend in einem informellen Gespräch mit dem einvernehmenden Polizisten erwähnte und für sie somit schon Thema gewesen war. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie diesen Vorfall in der ersten Einvernahme – auch mangels Nachfrage der einvernehmenden Person – nicht in aller Deutlich- keit schilderte, keine Zweifel an ihren Aussagen zu wecken. Wie erwähnt, schien dieser Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht ein solches Gewicht gehabt zu haben. Darum ist auch erklärbar, dass sie es in dieser Einvernahme bei einer groben Umschreibung bewenden liess. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts keine Tendenz erkennen - 19 - liess, den Vorfall gravierender als ursprünglich geschildert darzustellen. So ver- neinte sie, dass sie geschlagen oder bedroht worden sei (Urk. 9/2 S. 11). 4.2.5. Zum subjektiven Sachverhalt ist folgendes anzumerken: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Feh- len eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene in- neren Tatsachen geschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte die Küchen- türe, obwohl er im Besitz des entsprechenden Schlüssels war und trotz mehrmali- gen Aufforderungen der Privatklägerin 1, nicht öffnete, hielt er die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt in der Küche fest. Sodann musste ihm aufgrund dieser Ge- gebenheiten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen. 4.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 die nicht überzeugende Darstellung des Vorfalls durch den Beschuldigten nichts entgegen zu setzen vermag. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen dem 10. und
  41. Februar 2013 anlässlich eines Streits gegen ihren Willen und trotz mehrmali- ger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, in der Küche ihrer damaligen Wohnung während rund einer halben Stunde eingeschlossen hielt, in- dem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel abzog. Sodann ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen deren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, bewusst und gewollt während ca. 30 Minuten in der Küche gefangen hielt, wobei er sich bewusst war, dass die Privatklägerin 1 angesichts der Einschliessung keine Mög- lichkeit hatte, die Küche zu verlassen. Sodann hatte der Beschuldigte keine Be- rechtigung, die Privatklägerin 1 in der Küche festzuhalten, was ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste. 4.3. Vorfall vom 4. Juni 2013: Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten (alle- samt zum Nachteil von C._____; Anklageschrift Ziffer 1.2) - 20 - 4.3.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 4. Juni 2013 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen und dort auf den Privatkläger 2 (Sohn der Privatklä- gerin 1) getroffen sei (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 5; Urk. 83 S. 10). Jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/4 S. 12) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung (Urk. 83 S. 11; Urk. 123 S. 13 ff.), dass er den Privatkläger 2 verletzt habe, er gegen den Willen des Privatklägers 2 die Wohnung betreten habe und dass er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er ihn nicht loslasse. Vielmehr führte er aus, dass der Sohn der Privatkläge- rin 1 ihm gesagt habe, er – der Beschuldigte – solle in der Wohnung noch zwei Schränke abholen. Der Privatkläger 2 habe ihn reingelassen. Es seien Regal- schränke gewesen, die in der Küche gestanden seien (Urk. 8/1 S. 3). Er sei eigentlich dort gewesen, weil die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er solle die Sachen aus der Garage nehmen. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, er solle die Sachen holen, wäre er nicht hingegangen. Sie habe ihn in eine Falle gelockt. Er habe nicht genau gesehen, wo die Regale gewesen seien. Sie habe sie in die Kü- che gestellt. Er habe sie angeschaut, dann sei er aus der Wohnung raus. Er habe gesagt, er brauche sie nicht und habe sie auch nicht mitgenommen. Dann sei er rausgegangen (Urk. 8/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Privatkläger 2 habe die Türe aufgemacht und es könne sein, dass er ihn während dem Eindrücken der Türen verletzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen. Die Wohnungstüre befinde sich gegenüber der Küche, wo die Privat- klägerin 1 zwei seiner Möbelstücke gehabt habe. Der Privatkläger 2 habe ihm ge- sagt, dass er diese mitnehmen solle. Er - der Beschuldigte - habe ihm gesagt, dass er diese nicht brauche, woraufhin er die Wohnung wieder verlassen habe. Dann sei er wieder aus der Wohnung gegangen, so wie er ihn gebeten habe. Insgesamt habe er sich nicht länger als fünf bis zehn Sekunden in der Wohnung aufgehalten (Urk. 8/3 S. 5). In der Schlusseinvernahme präzisierte er, dass er die Türe aufgestossen habe, aber nicht mit Gewalt (Urk. 8/4 S. 12). Anlässlich der - 21 - vorinstanzlichen Befragung führte er sodann ergänzend aus, dass der Privatklä- ger 2 herausgekommen sei und die Garagentüre geöffnet habe. Er habe gesagt, es befänden sich noch zwei Schränke in der Wohnung, die er auch mitnehmen solle. Er sei dann die beiden Möbel anschauen gegangen. Die beiden Möbel, die dort vorbereitet gewesen seien, seien nicht die gewesen, mit denen er gerechnet habe. Dann sei er wieder zurück in die Garage gegangen (Urk. 83 S. 10 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er zwei Wochen vor diesem Vorfall seine Privatsachen bei der Privatklägerin 1 abgeholt habe (Urk. 8/3 S. 8) und dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mit den Kindern habe (Urk. 8/3 S. 8). 4.3.3. Der Privatkläger 2 führte in der polizeilichen Befragung aus, dass der Be- schuldigte noch Sachen bei ihnen in der Garage gehabt habe. Er habe hinunter- gehen und die Türe zur Garage öffnen müssen. Um das zu tun, habe er die Hauseingangstüre öffnen müssen. Er habe die Türe geöffnet, die Fernbedienung gedrückt, damit das Garagentor sich öffne. Er – der Beschuldigte – habe dann ins Haus kommen wollen. Er habe ihm zuerst gesagt, dass er nicht hereinkommen dürfe. Nachher habe er versucht, die Türe zuzumachen. Dann habe der Beschul- digte gegen die Türe gedrückt, dabei habe er sich an der Hand resp. am Arm ver- letzt. Der Beschuldigte sei dann ins Haus und sogar oben in die Wohnung ge- kommen und habe einmal ins Wohnzimmer hineingeschaut und einmal in die Kü- che. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, wenn er ihn nochmals berühren würde, würde er ihm in die Fresse schlagen. Er – der Privatkläger 2 – habe Angst be- kommen. Er habe den Beschuldigten am rechten Oberarm gehalten und ihm ge- sagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Er habe seinen Arm nicht mehr be- rührt. Nachher sei er wieder weggewesen. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich seine Mutter gesucht, sie nicht gesehen, dann sei er wieder runter gegangen. Er habe nur gefragt, wo seine Mutter sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe Schränke abholen wollen, die er und seine Mutter in der Küche für ihn bereit gestellt hätten, führte er aus, dass die Schränke in der Küche gewesen seien, aber der Beschuldigte habe sie nicht gewollt. Er habe ihm schon unten gesagt, dass er noch zwei Schränke in der Küche habe, dass er diese aber nicht - 22 - holen dürfe, bevor der Bruder seiner Mutter wieder zu Hause sei. Der Beschuldig- te habe schon unten gesagt, dass er die Schränke nicht abholen wolle (Urk. 10/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt der Privatkläger 2 aus, dass er heruntergegangen sei und die Garagentüre geöffnet habe, dann sei er zu- rück nach oben gegangen. Der Beschuldigte habe geklingelt und versucht, in die Wohnung hineinzukommen. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm mehrmals gesagt, dass er nicht reinkommen solle, er sei aber trotzdem hineingekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und dann habe er ihn am Arm gehalten und ihm nochmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er – der Beschuldigte – habe ihm dann gesagt: „Wenn du mich nicht loslässt, dann schlage ich dir deine Fresse ein!“ Nachher habe er ihn losgelassen und der Be- schuldigte habe in der Wohnung herum geschaut, aber nicht gefunden, was er gesucht habe und sei wieder hinunter gegangen. Er – der Privatkläger 2 – habe dann die Türe geschlossen (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfrage führte er nochmals aus, dass er, nachdem er das Garagentor geöffnet gehabt habe, sofort wieder in die Wohnung hinaufgegangen sei. Der Beschuldigte habe dann oben nochmals geklingelt, als er schon an der Wohnungstüre gewesen sei. Er habe vergessen gehabt, die Türe des Treppenhauses zu schliessen. So habe der Beschuldigte ins Treppenhaus und direkt vor ihre Wohnungstüre gelangen können. Er selber habe dem Beschuldigten die Wohnungstüre geöffnet. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte vor der Türe stehe. Er habe die Türe nur einen Spaltbreit geöffnet. Er habe versucht, die Türe wieder zu schliessen, aber der Beschuldigte habe die Türe aufgestossen. Er habe vergeblich versucht, die Türe zuzuhalten. Dabei habe er Hautrötungen an seinem rechten Arm erlitten. Es habe auch geblutet. Diese Verletzung sei zustande gekommen, als er die Türe gehalten und der Beschuldig- te die Türe hineingedrückt habe. Die Türe habe die Schürfwunde verursacht. In der Folge habe der Beschuldigte tatsächlich die Wohnung betreten. Der Beschul- digte sei in die Küche sowie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung aufgehalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn berührt habe, führte der Privatkläger 2 aus, nein, er – der Beschuldigte – habe nur gesagt, dass er ihm die Fresse einschlagen würde, wenn er seinen Arm nicht los- lassen würde und er habe seinen Arm hochgenommen. Er habe befürchtet, dass - 23 - ihn der Beschuldigte schlage und er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Fresse einschlagen werde. Sonst habe er nichts gesagt. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er die Wohnung verlas- sen solle und zwar mehrmals (Urk. 10/2 S. 5 f.). 4.3.4. Der Zeuge G._____ führte in seiner Befragung aus, der Privatkläger 2 sei heruntergekommen, habe sie begrüsst und habe ihm die Hand gegeben. Dem Beschuldigten habe er nicht die Hand gegeben. Danach habe er ihnen die Gara- gentür mit der Fernsteuerung aufgemacht. Nachher wisse er nicht, ob er noch dort geblieben sei oder was er gemacht habe. Sie hätten mit dem Ausräumen an- gefangen (Urk. 14/1 S. 8). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte in der Wohnung gewesen sei (Urk. 14/1 S. 7, S. 8). Schliesslich beantwortete er die Frage, ob es an diesem Abend zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 zu Streitigkeiten gekommen sei, mit nein (Urk. 14/1 S. 8). Dies kann aber lediglich dahingehend verstanden werden, dass er keinen Streit mitbekommen hat. Er gab denn auch an, dass er sich nur in der Garage aufgehalten habe. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Version des Privatklägers 2 (Urk. 124 S. 9). 4.3.5. Die Privatklägerin 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie und der Beschuldigte sich am 4. Juni 2013 gegenseitig mehrmals SMS geschrieben hätten. Sie habe ihn gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie (die Privatkläger 1 und 2) ihn nicht hätten treffen wollen. Ihr Bruder habe für ihn das Garagentor aufmachen wollen. Der Beschuldigte habe aber keinen Termin mit ihrem Bruder vereinbart (Urk. 9/2 S. 12). 4.3.6. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt vorab auf, dass es für ihn gar keinen Grund gab, sich zur Wohnung der Privatklägerin 1 zu begeben und er die Sache mit den Schränken in jeder Einvernahme anders darstellte. So führte er selber aus, dass er die Schränke, welche er habe abholen müssen, nicht gewollt habe und dem Privatkläger 2 gesagt habe, dass er diese nicht brauche (Urk. 8/3 S. 5). Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 2 überein, der ausführte, dass ihm der Beschuldigte noch unten gesagt habe, dass er die Schränke nicht - 24 - abholen wolle (Urk. 10/1 S. 3). Einen plausiblen Grund, warum er dennoch in die Wohnung gehen wollte, führte der Beschuldigte nicht an. Erst in der vorinstanzli- chen Einvernahme gab er dann plötzlich an, dass er die Schränke angeschaut habe, es jedoch nicht diejenigen gewesen seien, die er sich vorgestellt habe und er diese deshalb nicht gewollt habe. Sodann berief sich der Beschuldigte auf G._____ als Zeugen dafür, was sich in der Wohnung abgespielt hat (Urk. 8/1 S. 4). Dieser verneinte aber, dass er überhaupt das Treppenhaus betreten hat (Urk. 14/1 S. 7). Dieses Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Auch wenn sodann der Privatkläger 2 in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aussagte, worauf auch die Verteidigung hingewie- sen hat (Urk. 124 S. 8), dass sich der Vorfall mit der Tür unten beim Hauseingang und nicht an der Wohnungstüre abgespielt habe, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten, welcher selber ausführte, dass er – wenn auch wie er später präzisierte ohne Gewalt – die Wohnungstüre selber aufgestossen habe, ergibt sich, dass es zu einem Vorfall bei der Wohnungstüre im oberen Stock ge- kommen ist. Es ist demnach diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit von ei- nem Missverständnis zwischen dem einvernehmenden Polizisten und dem Privat- kläger 2 auszugehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme schloss der Be- schuldigte sogar noch eine allfällige Verletzung des Privatklägers 2 aufgrund sei- nes Verhaltens nicht aus. Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass er die Türe mit Gewalt aufgestossen habe, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vorgeschichte mehr als plausibel erscheint, dass der zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Privat- kläger 2, der sich – was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde – alleine zu Hause befand, den Beschuldigten nicht in die Wohnung lassen wollte und er um dies zu verhindern, versucht hat, die Wohnungstüre zuzuhalten. Damit konnte aber der Beschuldigte die Türe nur mit Gewalt aufstossen. Schliesslich ist anzu- merken, dass die Darstellung des Privatklägers 2, wonach er sich hierbei Schür- fungen zugezogen habe, plausibel erscheint. Dass er diese Schürfungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 124 S. 8), vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob er deswegen beim Arzt gewesen sei, gab er an, nein, es sei ja keine grosse - 25 - Wunde gewesen (Urk. 10/2 S. 10), was zeigt, dass er dieser Verletzung selber keine grosse Bedeutung zugemessen hat. Ob die Verletzung, gemäss seinen ab- weichenden Ausführungen, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), am rechten oder am linken Unterarm war, war ihm nicht wichtig und ist für die Qualifizierung als Tätlichkeit irrelevant. Es ist daher auch nicht weiter verwun- derlich, dass der Bruder der Privatklägerin 1 von dieser Verletzung nichts mitbe- kommen hat (Urk. 15/1 S. 12). Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie vom Verteidi- ger gerügt (vgl. Urk. 86 S. 11; Urk. 124 S. 9), warum der Privatkläger 2 seinen Onkel umgehend über das Vorgefallene hätte informieren müssen. Aus den Aus- sagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass er sich bei Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten jeweils zurückgezogen hat und er Angst vor dem Beschuldigten hatte. Somit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 den Vorfall nicht umgehend seinem Onkel schilderte. 4.3.7. Zur Glaubhaftigkeit des Privatklägers 2 kann sodann noch angemerkt wer- den, dass dieser während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte ihn jemals geschlagen habe, verneinte und er auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter je geschlagen habe, aussagte, er wisse es nicht. Er selber habe dies nie gesehen (Urk. 10/2 S. 7). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte gegenüber seiner Mutter auch schon Drohungen ausgesprochen habe, gab er ebenfalls an, dass er darüber nichts wisse (Urk. 10/2 S. 7 f.). Dasselbe bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter während den Streitigkeiten jemals bedroht habe (Urk. 10/2 S. 8). Das zeigt, dass der Privatkläger 2 bei seiner Be- fragung nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst schlecht dastehen zu lassen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade bezüglich dieses Vorfalls falsch beschuldigen sollte, wenn er sich ansonsten mit seinen Aussagen gegenüber dem Beschuldigten neutral verhielt. 4.3.8. Somit ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen war, am 4. Juni 2013 die Türe, welche vom Privatkläger 2 zu- nächst einen spaltbreit geöffnet und in der Folge zugehalten wurde, gewaltsam - 26 - aufgestossen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich der Pri- vatkläger 2 dabei am rechten oder linken Unterarm eine Verletzung, namentlich Hautrötungen sowie eine blutende Schürfwunde, zuzog. In der Folge betrat der Beschuldigte gegen den Willen der Privatkläger 1 und 2 die Wohnung und hielt sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung, namentlich Küche und Wohnzimmer, auf. Dies obwohl ihm der Privatkläger 2 mehrmals gesagt hatte, dass er nicht hin- einkommen dürfe und dass er die Wohnung verlassen solle. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als ihn der Privatkläger 2 am Arm gepackt und aufgefor- dert hat, die Wohnung zu verlassen, zu diesem sagte, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht sofort seinen Arm loslasse und der Privatkläger 2 aus Angst, der Beschuldigte könne ihm ins Gesicht schlagen, den Arm des Beschul- digten los lies, worauf sich der Beschuldigte weiterhin in der Wohnung herum- schaute und die Wohnung erst danach verliess. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Zugeständnis des Beschul- digten, dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt hat, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, erstellt, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten aufgefordert hat, den Termin, um die Sachen abzuholen, mit ihrem Bruder abzusprechen, weil sie ihn nicht haben treffen wollen. Der Beschuldigte hat dann aber in der Folge mit dem Bruder der Privatklägerin 1 keinen Kontakt aufgenommen. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten verboten hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen nicht entnommen werden. So führte sie aus, dass ihr Sohn dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 9/2 S. 12). Sie habe den Beschuldigten gebeten, seine Sachen abzu- holen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie ihn nicht habe treffen wollen (Urk. 9/2 S. 12). Es ist sodann unbestritten, dass sich in der Woh- nung noch Schränke befanden, die der Beschuldigte abholen sollte. Jedoch wuss- te der Beschuldigte aufgrund der Aufforderungen des Privatklägers 2, nicht in die Wohnung zu kommen resp. diese zu verlassen, dass er die Wohnung nicht betre- ten durfte resp. diese verlassen sollte und er damit gegen den Willen des Privat- klägers 2 in die Wohnung eingedrungen ist und sich dort gegen dessen Willen aufhielt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit dem gewaltsa- - 27 - men Aufdrücken der Wohnungstüre, welche vom Privatkläger 2 zugehalten wur- de, die Verletzungen des Privatklägers 2 zumindest in Kauf genommen hat. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.2 mit den vorerwähnten Präzi- sierungen erstellt. 4.4. Vorfall vom 20. Juni 2013: Drohung (Anklageschrift Ziffer 1.5) 4.4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Drohung. Diesbezüglich wird dem Beklag- ten zusammenfassend vorgehalten, dass er gegenüber dem Bruder der Privat- klägerin 1 – H._____ – die Drohung geäussert habe, er werde die Privatklägerin 1 vor den Augen ihrer beiden Söhne in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Als die Privatklägerin 1 die vorgenannte Nachricht von ih- rem Bruder vernommen habe, sei sie in Angst und Schrecken geraten, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbe- sitz (Pump-Action-Gewehr) und missbräuchliche Verwendung gewusst habe (Urk. 44 S. 5). 4.4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 20. Juni 2013 den Bruder der Privatklägerin 1 angerufen hat (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 83 S. 16 f., S. 18). Er bestritt aber sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 16) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 17; Urk. 123 S. 16), dass er anlässlich dieses Telefonge- sprächs die vorgenannten Aussagen gemacht hat. 4.4.4. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe H._____ gesagt, er solle seiner Schwester sagen, sie solle ihn wegen dieser Geldunterschlagung anrufen. Er – der Beschuldigte – sei ein bisschen aufgewühlt gewesen und er habe ein bisschen über dessen Schwester – die Privat- klägerin 1 – geschimpft (Urk. 8/1 S. 5). Im Nachgang zur Konfrontationseinver- nahme führte er aus, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, er sei aufge- - 28 - regt gewesen und es könne sein, dass er über dessen Schwester geschimpft ha- be, weil sie ihm in dieser Zeit recht viele Steine in den Weg gelegt habe. Er habe zuvor versucht, sie anzurufen, aber sie habe ihr Telefon nicht abgenommen. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Lagerraum in N._____ eine Waffe, verpackt in eine Frischhaltefolie, aufbewahrt habe. Er bestritt jedoch, die Waffe jemals hervorgenommen zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vater der Privatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 123 S. 16). 4.4.5. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und derjenigen von H._____. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Strafan- zeige bei der Polizei aus, ihr Bruder habe ihr am 20. Juni 2013 erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe. Ca. fünf Minuten lang hätte dieser ihn ange- schrien. Er habe ihrem Bruder gesagt, dass er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Es heisse, das mit ihrem Vater sei ein Unfall gewesen. Sie glaube nicht daran. Es sei auf einem Schiessplatz gewesen. Der Beschuldigte habe von dieser Geschichte gewusst, weil sie sie ihm erzählt habe. Sie glaube, der Beschuldigte habe ein 22 Kaliber-Gewehr. Er habe in N._____ ein Lager gemietet, dort sei es immer ge- standen. Der Beschuldigte habe ihrem Bruder noch mehr gesagt. Ihr Bruder habe ihr gar nicht alles erzählen wollen, er habe dies bis jetzt nicht getan. Ihr Bruder habe gesagt, so hätte er ihn noch nie gehört (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin 1 aus, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe und ihn am Telefon be- schimpft habe. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, wie es damals mit ihrem Vater passiert sei. Ihr Vater sei auf dem Schiessplatz von jemandem erschossen wor- den (Urk. 9/2 S. 13). Weiter erklärte sie auf entsprechende Frage, sie glaube, er habe mal Waffen gehabt. Sie habe es nur von ihm gehört. Er habe gesagt, dass er vorher schon Waffen gehabt habe, sie wisse nicht was für Waffen. Jetzt habe er noch eine 22er, das sei ein grosses Gewehr. Das habe sie einmal gesehen, das sei im Januar oder Februar 2013 in N._____ gewesen. Er habe dort einen - 29 - Bastelraum, dort habe sie das Gewehr gesehen. Er habe ihr das Gewehr gezeigt. Er habe mit dieser Waffe zweimal geschossen, unten im Bastelraum, der ca. 12 oder 15 m2 gross gewesen sei. Er habe auf Säcke, aufeinander gestapelt und mit Zement gefüllt, gezielt (Urk. 9/2 S. 18 f.). Sodann gab sie auf die pauschale Frage, wie sie diese Drohungen aufgenommen habe, an, gar nicht gut. Sie habe diese Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 21). 4.4.6. Der Zeuge H._____, Bruder der Privatklägerin 1, führte auf die Aufforde- rung, alles zu schildern, was er im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester wisse, aus, dass er keine konkreten Konflikte aufzählen könne. Einmal – er sei da gerade unter der Dusche gewe- sen – habe er seine Schwester schreien hören: „Ruf sofort die Polizei an“. Er sei dann in das untere Stockwerk gegangen, habe aber dort niemanden gesehen. Am Vorabend habe ihn der Beschuldigte angerufen gehabt und ihn gebeten, seiner Schwester auszurichten, sie solle die Sachen anders machen und mit ihm, dem Beschuldigten, reden. Es sei öfter vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn an- gerufen habe, um seiner Schwester dieses und jenes auszurichten, da sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Er habe versucht, sich aus dieser Bezie- hung herauszuhalten. Das alles sei Privatsache zwischen den beiden Personen und er habe sich da nicht einmischen wollen. Sonst komme ihm nichts mehr in den Sinn. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Schwester anlässlich des er- wähnten Telefongesprächs ein Leid angedroht habe, erklärte H._____, eine Sa- che, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Er – der Beschuldigte – habe seiner Schwester gesagt, er werde sie so erschiessen, wie sein Vater erschossen worden sei. Er habe seine Schwester bedroht. Er habe dies durch ihn ausrichten lassen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, in Gegenwart von welchen Personen er seine Schwester erschiessen werde, gab er an, er könne es nicht sagen, so konkret erinnere er sich nicht mehr daran. Er konnte sich auch auf Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er dies vor den Augen ihrer beiden Söhne machen würde. Aber er konnte sich vorstellen, dass das so gesagt worden sei. Das Telefongespräch sei am Vor- abend des vorhin erwähnten Vorfalls gewesen. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er sich richtig erinnere, habe er seiner Schwester gleich - 30 - nach dem Telefonat davon erzählt. Sie sei sehr nervös geworden und er habe gemerkt, dass sie Angst bekommen habe. Sodann bestätigte er, dass ihr Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 15/1 S. 4 ff.). 4.4.7. Die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage wurde somit nicht nur von der Privatklägerin 1 geschildert, sondern auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass dem Zeugen H._____ die Worte in den Mund gelegt worden seien (vgl. Urk. 8/4 S. 8 f.; Urk. 86 S. 15 und Urk. 124 S. 11), ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft. Zwar erwähnte der Zeuge diese Aussagen erst auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob anlässlich des vom Zeugen geschilderten Telefongesprächs der Beschuldigte seiner Schwester ein Leid an- gedroht habe, jedoch gab er den Wortlaut selber an, einleitend damit, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Sodann bestätigte er in der Folge, auf den konkreten Vorhalt seitens des Staatsanwalts, nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, vor den Augen ihrer Kinder, sondern gab an, so konkret könne er sich nicht mehr daran erinnern. Das spricht aber klar dafür, dass der Zeuge nicht einfach die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Sachverhalte bestäti- gen wollte, sondern er sich an die erwähnte Aussage erinnerte. Dass er sich nicht mehr an den vollständigen Wortlaut erinnern konnte, macht seine Aussage so- dann nicht unglaubhaft. Der Zeuge führte denn auch aus, dass er sich aus dem Streit zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten eigentlich heraushalten wollte. Damit ist aber nachvollziehbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten bei ihm nicht im vollen Wortlaut einprägte, denn es betraf ihn ja eigentlich nicht. Sodann ist zum Zeugen H._____ und dessen Glaubwürdigkeit anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicher- weise beschuldigen sollte. Wäre es darum gegangen, die Anzeige seiner Schwes- ter zu unterstützen, hätte er Veranlassung gehabt, weitere Vorfälle ausdrücklich zu bestätigen. Dies machte er jedoch nicht. Im Gegenteil gab er mehrheitlich an, dass er nichts konkretes wisse, resp. gab an, dass er das Vorgefallene nur von seiner Schwester gehört habe. Und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 16) kann das Aussageverhalten des Zeugen nicht dahingehend verstanden werden, dass es diesem nur darum gegangen war, den Beschuldigten schlecht zu machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeu- - 31 - gen zum Wechsel seiner Handynummer (vgl. Urk. 15/1 S. 16) ebenfalls nicht ge- eignet sind, seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Selbst wenn der Kontakt zwischen dem Beschuldigen und H._____ nicht so intensiv gewesen war, wie ihn der Zeuge wahrgenommen hat, erscheinen seine Ausführungen, er habe keine Anrufe mehr erhalten wollen, plausibel. Insbe- sondere hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er eigentlich der Meinung war, dass ihn dies alles gar nichts angehe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte selber eingestand, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs „ein bisschen“ aufgewühlt gewesen sei und „ein bisschen“ über die Privatklägerin 1 geschimpft habe. Weiter gestand er ein, dass er die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet habe. Aus den gesamten Einvernahmen ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte sehr über die Privatklägerin 1 aufgeregt hat resp. wütend auf sie war, einerseits wegen dieser Geldgeschichte seiner Firma und andererseits, weil sie den Kontakt zu ihm verweigerte. Damit scheint aber die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage nicht völlig lebensfremd. 4.4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2013, abends, den Bruder der Privat- klägerin 1 anrief und diesem gegenüber äusserte, er werde der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Der Zeuge H._____ leitete dies dann der Privatklägerin 1 weiter, worauf diese aufgrund die- ser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz und missbräuchlicher Verwendung wusste (ausging). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Bruder regelmässig mit der Privatklägerin 1 verkehrte. Nachdem der Be- schuldigte sodann wiederholt den Bruder der Privatklägerin 1 anrief, um dieser etwas ausrichten zu lassen, wollte und wusste er, dass der Bruder seine Aussage der Privatklägerin 1 mitteilen würde. Nachdem der Beschuldigte sodann selber ausführte, dass er auch erschrecken würde, wenn er eine solche Aussage hören würde (vgl. Urk. 83 S. 18), steht ausser Frage, dass er mit seiner Aussage der Privatklägerin 1 bewusst und gewollt Angst einflössen wollte. - 32 - 4.5. Vorfall vom 21. Juni 2013: Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziffer 1.6) 4.5.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 21. Juni 2013 am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 war, dass er ihr an der Kette gezogen hat und dass er unmittelbar nach der Wegfahrt F._____ angerufen hat (Urk. 83 S. 18, S. 19; Urk. 123 S. 18). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersu- chung (Urk. 8/1 S. 6 f.; Urk. 8/3 S. 12 f.; Urk. 8/4 S. 7, S. 16 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 18 ff.; Urk. 123 S. 19). 4.5.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er schon nervös sei, weil sie das Geld geklaut habe. Er sei wütend auf sie. Er habe sie deshalb auch zur Rede stellen wollen, aber er habe sie weder angefasst noch geschlagen. Er habe sie auch nicht bedroht. Sie habe seine Toch- ter gegen ihn aufgehetzt. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Auch Drohungen gegenüber F._____ stellte er in Abrede (Urk. 8/1 S. 6). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 5. September 2013 gab er an, dass er sich nicht erin- nern könne, die Drohung gegenüber F._____ ausgesprochen zu haben. Auch die weiteren Vorwürfe bestritt er. Sodann führte er als Rechtfertigung für sein Verhal- ten im Zusammenhang mit der Halskette aus, dass die Privatklägerin 1 diese Ket- te von seiner Tochter erhalten habe, und sie habe diese Kette seines Erachtens nicht verdient, denn sie habe auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Als sie den Kopf nach hinten gezogen habe, habe er die Kette sofort losgelassen, zumal er ihr nicht habe wehtun wollen. Weiter gab er an, dass er das Fahrzeug auf ei- nem Parkfeld vor dem Haus abgestellt habe. Dieses Parkfeld habe die Privatklä- gerin 1 gemietet gehabt. Er sei vielleicht fünf Minuten vor dem Haus verblieben. Dann sei er wieder weggefahren. Sie hätten dort lediglich eine Diskussion gehabt. Die Diskussion habe in der Garage drin stattgefunden. Weiter führte er auf den Vorhalt des Vorfalls vom 22./23. Juni 2013 aus, dass er am 21. Juni 2013 mit dem - 33 - Freund der Privatklägerin gesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm auf ei- nem kleinen Zettel eine Telefonnummer aufgeschrieben, sie hätte mit ihm nichts mehr zu besprechen wegen des Vorfalls in der Garage, und sie habe ihm gesagt, er solle diese Nummer anrufen. Es sei allerdings kein Name auf dem Zettel ge- standen (Urk. 8/3 S. 12 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  42. Januar 2014 führte er aus, er habe sie aufgesucht, um sie zur Rede zu stel- len. Er habe ihr nicht an der Halskette gezerrt, sondern er habe ihr diese über den Kopf abziehen wollen. Er habe keinerlei Gewalt gegen sie angewendet. Sodann gab er an, dass ihm die Privatklägerin 1 bei dieser Diskussion einen Zettel gege- ben habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden sei. Diese Nummer habe er gewählt. Er habe diesbezüglich auf Aufforderung der Privatklägerin 1 gehandelt. Da sie alles verneint und sich umgedreht habe, um ins Haus zurückzugehen, sei er ihr nicht gefolgt, sondern sei wieder weggefahren (Urk. 8/4 S. 16 f.). In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er daran fest, dass er neben dem Garagen- tor parkiert habe. Sie habe ihren Sohn ins Auto gelegt. Er habe dann angefangen, mit ihr über die K._____ GmbH zu diskutieren. Sie habe ihm eine Telefonnummer auf einem kleinen Zettel gegeben, er solle dort anrufen. Sie sei dann wieder ins Haus gegangen und habe nicht weiter diskutieren wollen. Dann habe er an der Kette gezogen. Er habe ihr diese wegnehmen wollen. Seiner Ansicht nach habe sie diese nicht verdient. Sie habe diese von seiner Tochter erhalten. Dann sei er weggefahren. Das mit der Kette sei eine Überreaktion gewesen. Er sei ein biss- chen aufgeregt gewesen. Es könne sein, dass die Schürfwunde auf der linken Seite vom Vorfall mit der Kette hergerührt habe. Sie habe ihm die Telefonnummer ohne Name aus der Hosentasche, wenn er sich recht erinnere, gegeben. Sie sei dann ins Haus gegangen und er sei weggefahren (Urk. 83 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Aussagen (Urk. 123 S. 18 f.). 4.5.4. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall vom 21. Juni 2013 in der Garage sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im grossen und ganzen übereinstimmen, schlüssig und detailliert (Urk. 9/1 S. 5 f.; Urk. 9/2 S. 14, S. 20, S. 22). Sodann liegt ein ärztlicher Bericht vor, der am Na- cken eine Schürfwunde links sowie eine Schürfwunde rechts, die zum beschrie- benen Würgevorgang passen, bestätigt (Urk. 6/1). - 34 - 4.5.5. Der Zeuge F._____, Lebenspartner der Privatklägerin 1, führte aus, dass der Beschuldigte ihn damals auf seinem Natel angerufen und gesagt habe, dass er seiner Lebenspartnerin die Gebärmutter herausreissen würde. Danach habe er – der Zeuge F._____ – ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er – der Beschuldigte – ihm mitgeteilt habe, dass er ihr die Gebärmutter herausreissen würde (Urk. 13/1 S. 4). Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, um der Privatklägerin 1 zu drohen. Ob er diese Drohung dann auch ausgeführt hätte, glaube er eher nicht. Gleich anschliessend habe er die Privatklägerin 1 über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten unterrichtet (Urk. 13/1 S. 6 f.). Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 sehr grosse Angst habe. Sie habe Angst, den Kleinen in den Kindergarten zu bringen. Sie habe nur schon Angst, vor das Haus zu gehen. Er habe eine Frau kennengelernt, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater (Urk. 13/1 S. 5). Auf die Frage, wer im vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet habe, führte er aus, die Privatklägerin 1. Er habe es ihr empfohlen (Urk. 13/1 S. 9). 4.5.6. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es nicht glaub- haft erscheint, wenn er ausführt, er sei wütend gewesen, weil sie seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe und er aber die Kette sofort losgelassen habe, als die Privatklägerin 1 den Kopf nach hinten gezogen habe, weil er ihr nicht habe weh- tun wollen. In einem solchen emotional aufgewühlten Zustand scheint ein solch rationelles Handeln schlicht nicht plausibel. Auffällig ist weiter, dass sich der Be- schuldigte immer wieder mit Spitzfindigkeiten herausreden will („Es gibt in der Ga- rage ein Regal, ich hätte also den Kopf gar nicht an die Wand drücken können“; „Hat sie einen ärztlichen Befund beigelegt?“; Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die Zigarette der Privatklägerin 1 weggenommen haben soll, gab er an: „Ich rauche nicht. Nein, das stimmt nicht.“ „Er [der Zeuge] hat die ganze Zeit seine Aussagen nur vom „Hören und Sagen“ gemacht, ausser diesem einzigen Punkt. Schliesslich sind Frau B._____ und Herr F._____ nun ein Paar.“). Weiter führte der Beschuldigte selber aus, dass ihm die Privatklägerin 1 aus dem Weg gegan- gen sei und auf seine Aufforderungen, ihn anzurufen, nicht reagiert habe. Damit erscheint es aber sehr ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 sich freiwillig einer - 35 - persönlichen Diskussion mit dem Beschuldigten gestellt haben soll und sie, ob- wohl sie ihr Kind in den Kindergarten bringen wollte und sie freie Fahrt hatte, mit dem Beschuldigten eine Diskussion geführt haben soll. Schliesslich erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei – nachdem sie ge- mäss Aussagen des Beschuldigten das Kind ins Auto gelegt hatte – nach einer simplen Diskussion, nachdem sie eigentlich auf dem Weg in den Kindergarten war, ohne Kind ins Haus zurückgegangen, lebensfremd. Demgegenüber erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ins Haus gerannt und habe ihrem Bruder zugerufen, er solle die Polizei rufen, sehr viel plausibler. Der Bruder hat zudem in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass er die Privatklägerin 1 an diesem Mor- gen gehört habe, wie sie ins Haus geschrien habe, er solle nach der Polizei rufen (Urk. 15/1 S. 4). Wegen der alleinigen Anwesenheit des Beschuldigten nach der Polizei zu rufen, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls lebensfremd. Die Ausführungen der Privatklägerin 1, dass sie mit ihrem Kind in den Kindergarten habe fahren wollen, bestätigt die Ausführung des Beschuldigten, dass sie ihr Kind dabei hatte. Der Beschuldigte führte den selber keinen anderen Grund an, warum er die Privatklägerin 1 um diese Zeit vor der Garage erwartete. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 ihr Kind dabei hatte, als sie in die Garage kam. Und schliesslich wies der Beschuldigte selber darauf hin, dass der Zeuge F._____ er- wähnte, dass er nur aus den Erzählungen der Privatklägerin 1 von den Sachen wisse und selber diese Vorfalle nicht bestätigen konnte. Es ist aber nicht ersicht- lich, warum der Zeuge F._____ dann dem Beschuldigten fälschlicherweise unter- stellen sollte, gedroht zu haben, der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herauszu- reissen. Hierzu ist noch anzumerken, dass es sich hierbei nicht gerade um eine „gängige“ Drohung handelt und sie daher umso weniger als erfunden erscheint. 4.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ abzustellen ist und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 gestützt auf diese Aussagen erstellt ist mit fol- gender Ausnahme: Weder der Zeuge F._____ noch die Privatklägerin 1 führten aus, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatkläge- rin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist. Zudem kann - 36 - nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebenspartner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass er der Privatklägerin 1 die Gebär- mutter herausreissen werde, erscheint den auch, wie auch die Verteidigung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 124 S. 15), nicht wirklich tauglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Denn wie der Zeuge F._____ selber aus- führte, hatte er nicht geglaubt, dass der Beschuldigte diese Drohung dann auch ausgeführt hätte. Erscheint aber der angedrohte Nachteil – wie vorliegend – schon beinahe lebensfremd, ist sehr fraglich, dass sich dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzen lässt. Ansonsten erscheint der erstellte Ablauf aufgrund der vom Beschuldigten eingestandenen Wut auch mehr als plausibel. Demge- genüber vermögen die Umstände, dass der Bruder der Privatklägerin 1 nichts von den Schlägen wusste resp. die Privatklägerin 1 dies nicht umgehend ihrem Bruder erzählte, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 124 S. 13), und dieser keine Hautrötungen feststellte, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann noch an- gemerkt werden, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten kannte und damit ein versehentliches Parkieren vor der Garage ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Beschuldigte bewusst und gewollt vor das Garagentor (und damit hinter das Auto der Privatklägerin 1) parkiert und damit die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt daran gehindert, mit dem Auto wegzufahren. 4.5.8. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin ge- gen die Garagenwand gestossen und habe damit eine Tätlichkeit begangen, hat die Vorinstanz zwar diesbezüglich Ausführungen in Richtung eines Freispruchs gemacht (Urk. 102 S. 45), in der Folge aber weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch erlassen (Urk. 102 S. 66). Das Gericht hat gemäss Art. 351 StPO in allen Punkten ein Urteil zu fällen, d.h. in allen Punkten hat ein Schuld- oder Frei- spruch zu erfolgen. Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich nicht entschieden hat und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldig- ten ausschliesst, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend an die Garagenwand stossen freizusprechen. - 37 - 4.6. Vorfall vom 22./23. Juni 2013: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (An- klageziffer 1.7) 4.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Pri- vatklägerin 1 am Samstag, 22. Juni 2013, um 23.48 Uhr, und am Sonntag,
  43. Juni 2013, zwischen ca. 00.15 und 00.30, mit seinem Mobiltelefon je eine MMS-Nachricht mit einer Bildaufnahme von ihrem Fahrzeug, fotografiert vor dem Haus ihres neuen Freundes, F._____, wo sie sich just zu dieser Zeit aufhielt, ge- sendet habe (Urk. 44 S. 7). 4.6.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/4 S. 18 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 23; Urk. 123 S. 20) eingestanden, dass er diese MMS der Privatklägerin 1 geschickt habe. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Privatklägerin 1 entgegen den anders lautenden Ausführungen von F._____ mit diesem zusammen sei. Dieses Geständnis stimmt mit dem Untersuchungs- ergebnis überein. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt erstellt. 4.6.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zudem vorhält, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Wohnort ihres neuen Lebenspartners ausfindig machen konnte und sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe, in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dies wurde vom Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 8/4 S. 19; Urk. 83 S. 24; Urk. 123 S. 20) und wird so von der Privatklägerin 1 in den Einvernahmen, auch nicht ausgeführt. In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie den Sach- verhalt, dass der Beschuldigte ihr zweimal eine MMS geschickt habe. Dass sie sich dadurch bedroht gefühlt hat oder sich aufgrund dieses MMS Sorgen gemacht hat, sagte sie nicht aus. Unklar ist auch, wann die Privatklägerin 1 dieses MMS gesehen hat (Urk. 9/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie zu ihrem Freund gefahren sei und um 23.48 Uhr ein MMS vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe ihr Auto fotografiert vor dem - 38 - Haus ihres Freundes. Er habe ihr auf ungarisch geschrieben, „Bist du geil auf den Alkoholiker, von dem du kotzen musst?“ Sie habe ihm nicht geantwortet (Urk. 9/2 S. 15). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie durch dieses MMS in Angst und Schrecken versetzt worden sei noch, dass sie aufgrund dieses MMS befürchtet habe, der Beschuldigte könnte vorher ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Als der Staatsanwalt in der Folge nachfragte, wann genau der Be- schuldigte welche Drohungen ausgesprochen habe, erwähnte die Privatklägerin 1 diesen Vorfall mit dem MMS nicht (Urk. 9/2 S. 20 f.). Der Zeuge F._____ beant- wortete sodann die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auch SMS-Nachrichten geschickt habe mit beleidigendem oder drohendem Inhalt, mit ja. Dies sei oft vorgekommen, aber wie oft könne er nicht genau sagen. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei dann am Haus vorbeigefahren und habe ihr Auto fotografiert und es ihr anschliessend per MMS geschickt (Urk. 13/1 S. 7). Jedoch erwähnte der Zeuge mit keinem Wort, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses konkreten MMS beunruhigt habe resp. durch dieses MMS in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nicht erstellt werden. 4.7. Vorfall vom 24. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.8) 4.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom auch in der Anklage- schrift Ziffer 1.8 enthaltenen Vorwurf der mehrfachen Verleumdung von der Vor- instanz freigesprochen wurde. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Damit bleibt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt erstellt werden kann: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2013 vor dem Kindergarten der Gemeinde O._____ an der …strasse … auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren jüngeren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttä- tig werden und die von ihm ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umset- zen könnte, habe sie sich umgehend vom Kindergarten entfernt und sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ihren Sohn abhole und sich um diesen kümmere. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an deren Wohnort in O._____ nachgestellt, indem er sein - 39 - Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe (Urk. 44 S. 8). 4.7.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass er am 24. oder 25. Juni 2013 vor dem Kindergarten in M._____ war, aber mit gutem Willen (Urk. 8/3 S. 15). Sodann kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 9/2 S. 15) als erstellt er- achtet werden, dass sich die Privatklägerin 1 aus Angst vor dem Beklagten um- gehend vom Kindergarten entfernte und in der Folge, die Tagesmutter informierte, damit diese ihren Sohn abholt und sich um diesen kümmert. Nicht aus den Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergibt sich jedoch, warum sie sich durch das Verhalten des Beklagten zu dieser Handlung gezwungen sah. Dieser Vorwurf wurde von ihr erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 17), ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Sie führte lediglich an, weil der Beschuldigte vor dem Kindergarten gewartet habe, habe sie ihren Sohn nicht abholen können (Urk. 9/2 S. 15, S. 23). Insbesondere kann nicht erstellt werden, wo genau der Beschuldigte wartete. Damit kann aber auch nicht erstellt werden, dass es der Privatklägerin 1 aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kindergarten nicht möglich war, ih- ren Sohn abzuholen. 4.7.3. Sodann wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgehalten, was er mit seinem Verhalten bezweckte resp. dass er damit die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte. 4.7.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin 1 parkiert, ist anzumerken, dass der Privatkläger 2 ausführte, dass von der Hauptstrasse ei- ne kleine Strasse abzweige, und dort habe es einen kleinen Berg mit Bäumen und mit einer grossen Wiese. Dort sei der Beschuldigte gestanden. Einmal habe er ihn selber dort stehen sehen, ein paar Mal habe ihm seine Mutter gesagt, dass er dort sei. Aus seinem Zimmer und auch aus dem Zimmer seines Bruders sehe man zu diesem Berg hoch. Er sei sich hundertprozentig sicher. Er habe sein Auto gese- hen, das dort gestanden sei, und er habe ihn selber auch gesehen (Urk. 10/1 - 40 - S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde er hierzu nicht mehr be- fragt (Urk. 10/2 S. 11). Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, dass der Beschuldig- te nachher, weil er sie vor dem Kindergarten nicht gesehen habe, zu ihrem Haus gefahren sei. Er sei auf einem kleinen Berg gestanden und habe ihre Wohnung beobachtet (Urk. 9/2 S. 15). Sodann gab sie auf die Frage, wie oft sie wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können, an, mehrmals nicht. Am 5. Juni 2013, am 24. und 25. Juni 2013. Am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kin- dergarten gewesen und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abho- len wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Bezüglich des 24. Juni 2013 gab die Privatklägerin 1 jedoch zuerst an, dass sich der Beschuldigte erst nachdem sie beim Kindergarten war, auf dem Berg platziert habe. 4.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinen bezüglich des 24. Juni 2013 vorgehaltenen Handlun- gen beabsichtigte, die Privatklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und diese durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt worden ist. 4.8. Vorfall vom 25. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.9) 4.8.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift und der vom Staats- anwalt anlässlich der Hauptverhandlung angebrachten Korrektur (Urk. 44 S. 8; Urk. 84 S. 1). Nachdem sich weder der ursprünglich in der Anklageschrift aufge- führte Sachverhalt noch die nachträgliche Korrektur mit den Aussagen der Privat- klägerin 1 deckt, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Korrek- tur zulässig ist. Die Privatklägerin 1 führte nämlich aus, dass am Dienstag,
  44. Juni 2013 die Geschichte wieder weiter gegangen sei. Sie habe ihren Sohn morgens zum Kindergarten gebracht und später habe sie ihn nicht abholen kön- nen, weil der Beschuldigte auf diesem Berg gestanden sei, gegenüber ihrer Woh- nung, und sie beobachtet habe (Urk. 9/2 S. 16). Sodann führte sie auf die Frage, ob sie einmal wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen kön- nen aus, am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus gestanden, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden - 41 - Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Dabei bezog sich aber die Aussage ebenso am 25. Juni 2013 nur darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag wieder auf diesem kleinen Berg stand. Zudem kann auf das in Ziffer 4.7.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 führte dabei nicht weiter aus, warum sie aufgrund dieses Verhaltens des Beschul- digten, der ja nicht unmittelbar vor der Haustüre stand, sondern etwas entfernt auf einer Anhöhe, mit dem Auto das Haus nicht mehr verlassen konnte. Der Beschul- digte bestritt sogar, am 25. Juni 2013 überhaupt am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein (Urk. 123 S. 22). 4.8.2. Alles in allem ist der dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.9 vorgehaltene Tatvorwurf alles andere als verständlich und nur beschränkt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang zu bringen. So soll sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ob seines Verhaltens nicht mehr ge- trauen werde, die Wohnung zu verlassen, andererseits habe er sie mit seinem Verhalten bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollen. 4.8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, das nicht erstellt ist, dass sich der Be- schuldigte in der näheren Umgebung rundum den Kindergarten … in M._____ aufgehalten hat. Sodann kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollte und/oder sie dazu zwingen wollte, in der Wohnung zu bleiben, obwohl sie drin- gend den Sohn vom Kindergarten hätte abholen sollen. 4.8.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziffer 1.9 freizusprechen. 4.9. Vorfall vom 27. Juni 2013: Verleumdung (Anklageschrift Ziffer 1.10) 4.9.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des im vorgehaltenen Sachverhaltes grundsätzlich geständig. Er bestreitet jedoch, dass er den Ruf der Privatklägerin 1 habe schädigen und sie einer Straftat habe beschuldigen wollen (Urk. 8/3 S. 16 ff.; Urk. 8/4 S. 21; Urk. 83 S. 29 f.; Urk. 123 S. 23 und 26). - 42 - 4.9.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.9.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass, nach dem Ermittlungsstand, den er im August 2013 gehabt habe, seine Vermutungen betreffend der ungetreuen Ge- schäftsführung und der Unterschlagung von Geldern zutreffen würden. Er habe nicht den Ruf der Privatklägerin 1 schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, dass die Dinge schneller laufen (Urk. 8/4 S. 21). 4.9.4. Der Beschuldigte hat die Strafanzeige am 25. Juni 2013 erstattet. Über den Stand der Untersuchung hatte er am 5. September 2013 noch keine Kenntnis (Urk. 33/1, Urk. 8/3 S. 17). Sodann wusste der Beschuldigte, wo die Privatkläge- rin 1 wohnt. Seine Behauptung, er habe vermutet, dass sich die Privatklägerin 1 absetzen werde (Urk. 8/3 S. 17; Urk. 83 S. 30, Urk. 123 S. 26), erscheint als reine Schutzbehauptung. Stichhaltige Anhaltspunkte für seine Vermutung konnte der Beschuldigte denn auch keine Vorbringen und erscheint insbesondere auch auf- grund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 zwei schulpflichtige Kinder hat und es sich nur um einen Betrag von Fr. 120‘000.– gehandelt haben soll (Urk. 81/2), mehr als unplausibel. Damit hat aber der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wider besseres Wissen zur Fahndung ausgeschrieben. Dies kann einzig den Zweck ge- habt haben, den Ruf der Privatklägerin 1 zu schädigen. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2013 auf Facebook postete, dass die Privatklägerin 1 wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls zur Polizei gebracht werden solle. In der Strafanzeige vom 25. Juni 2013 führt der Beschuldigte aber noch aus, dass er darauf hinweisen möchte, dass er im heutigen Zeitpunkt weder wisse, ob Herr P._____ oder die Privatklägerin die Geldbeträge abgehoben habe, noch ob dies eigenständig oder im Zusammenwirken erfolgt sei (Urk. 81/2 S. 2). Gründe, weshalb sich seine Sichtweise in so kurzer Zeit hat ändern können, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine nennen (Urk. 123 S. 24 f.). Zudem wurde in der Strafanzeige (welche von seinem Rechts- vertreter aufgesetzt wurde, Urk. 8/3 S. 17) aufgeführt „betreffend Veruntreuung, Diebstahl etc.“ (Urk. 81/2). Der Beschuldigte war sich aber somit bewusst, dass - 43 - zumindest einstweilen keine Hinweise auf einen oder gar mehrfachen Betrug sei- tens der Privatklägerin 1 vorliegen. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber auch wider besseren Wissens eines Betrugs bezichtigt. 4.9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.10 erstellt ist.
  45. Rechtliche Würdigung 5.1. Anklageziffer 1.1 (Freiheitsberaubung) 5.1.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Frei- heitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tat- bestandsmerkmal richten (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 183 N 56). 5.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zu- treffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Anklageziffer 1.2 (Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten) 5.2.1. Nötigung 5.2.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.2.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. - 44 - Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 5.2.2. Hausfriedensbruch 5.2.2.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.2.2. Der Strafantrag wurde seitens der Privatklägerin 1, Mieterin der Wohnung …strasse … in O._____, am 27. Juni 2013 gestellt (Urk. 5/1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Ehre, Berufsgeheimnis usw.) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst, bei anderen Rechtsgütern sind auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes haben, antragsberechtigt. Somit ist eine Antragsberechtigung gegeben, wenn die Tat unmittelbar in den Rechtskreis einer Person eingreift oder wenn der betreffenden Person eine besondere Ver- antwortung für die Erhaltung des Gegenstands obliegt (BGE 118 IV 209 E. 3 b). Bei Mietwohnungen steht das Strafantragsrecht einzig dem Mieter zu, nicht auch Personen, die bloss zur Ausübung des Hausrechts befugt sind (Familiengenossen usw.), denn Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, und Träger desselben ist bei Mietwohnungen der Mieter (BSK StGB I -Riedo, a.a.O. Art. 30 N 26 m.w.H.). Demnach liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor. 5.2.2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. - 45 - 5.2.3. Tätlichkeiten 5.2.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.3.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag seitens des Privatklägers 2 vor (Urk. 5/3). 5.2.3.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.3. Anklageziffer 1.5 (Drohung) 5.3.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf An- trag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf un- bestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 5.3.2. Zwar stellte der Beschuldigte nachträglich in Frage, dass er mit der Privat- klägerin 1 eine Lebensgemeinschaft geführt hat, jedoch ist unbestritten, dass er regelmässig bei der Privatklägerin 1 übernachtet hat. Er gab jedoch weiter an, dass er immer über eine eigene Wohnung verfügt habe (Urk. 8/1 S. 2). Demge- genüber gab die Privatklägerin 1 an, dass sie ab dem 5. August 2012 bis Anfang März 2013 in M._____ (…strasse …) mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Jedoch fügte sie ergänzend an, dass das ihre Wohnung gewesen sei. Sie hätten nicht diese ganzen sieben Monate zusammengelebt. Der Beschuldigte sei immer wieder weggezogen und sei dann wieder zurückgekommen (Urk. 9/2 S. 6). Damit ist aber fraglich, ob die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte tatsächlich im - 46 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zusammengelebt haben. Nachdem jedoch ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vorliegt (Urk. 5/1), ist dies nicht weiter zu erörtern. Die Straftat kann verfolgt werden. 5.3.3. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12). Die Äusserung, dass er der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen werde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei, ist als schwere Drohung zu qualifizieren. Der Beschuldigte äusserte die Drohung gegen die Privatkläge- rin 1 gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 1. Dieser wiederum teilte dies der Privatklägerin 1 mit. Wie in Ziffer 4.4. ff. ausgeführt, ist erstellt, dass die Privatklä- gerin 1 aufgrund dieser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet. Wie sodann er- stellt ist, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Bruder diese Drohung an die Privatklägerin 1 weiterleitet, weshalb sie ihm zuzurechnen ist. 5.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 5.4. Anklageziffer 1.6 (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten) 5.4.1. Nötigung 5.4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.4.1.2. Dadurch, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Ga- ragentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, hat er die Privatklägerin 1, welche ihren Sohn mit dem Auto in den Kindergarten fahren wollte, daran gehin- dert, mit dem Auto wegfahren zu können. Dadurch hat er den objektiven Tatbe- stand der Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte dies sodann bewusst und gewollt tat, ist auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. - 47 - 5.4.1.3. Sodann drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Garage damit, dass er sie töten werde, wenn sie irgendetwas Schlechtes über ihn bei seiner Tochter erzählen würde. Auch dies erfüllt den objektiven Tatbestand der Nöti- gung. Nachdem der Beschuldigte diese Aussage gegenüber der Privatklägerin 1 ausgesprochen hatte, handelte er bewusst und gewollt, weshalb auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Nachdem jedoch die Vorinstanz dieses erstellte Sachverhaltselement nicht als strafbare Handlung (weder als Nötigung noch als Drohung) würdigte und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nach- teil des Beschuldigten ausschliesst, hat diese Straftat unberücksichtigt zu bleiben und demnach hinsichtlich der Androhung des Tötens ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Garagentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist. 5.4.2. Drohung 5.4.2.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Nötigung konsumiert die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 45 und Art. 181 N 68). 5.4.2.2. Nachdem sodann die Vorinstanz auch das erstellte Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte nachdem er die Privatklägerin 1 an die Wand gestossen hatte, er sie mit der Hand am Hals packte und versuchte, mit der anderen Hand eine brennende Zigarette in ihrem linken Auge auszudrücken, ebenfalls nicht als strafbare Handlung würdigte, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob sich der Beschuldigte diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldigt gemacht hat. In Anwendung des Verschlechterungsverbo- tes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. - 48 - 5.4.2.3. Die Vorinstanz würdigte jedoch das Telefongespräch des Beschuldigten mit F._____ und die diesem gegenüber geäusserte Aussage, er werde der Privat- klägerin 1 die Gebärmutter herausreissen, als Drohung (Urk. 102 S. 45). Wie in Ziffer 4.5.7. ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatklägerin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Be- schuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist und dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebens- partner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung er- füllt. 5.4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.4.3. Tätlichkeiten 5.4.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.4.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt vorliegt, kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.2. verwiesen werden. Auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes liegt ein gültiger und rechtzeitig er- folgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Die Straftaten können verfolgt werden. 5.4.3.3. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin 1 zwei wuchtige Ohrfeigen auf die linke Wange. Dadurch erlitt die Privatklägerin 1 vorübergehende Haut- rötungen an der Wange. Die zwei wuchtigen Ohrfeigen erfüllen den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Nachdem der Be- schuldigte diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. - 49 - 5.4.3.4. Der Beschuldigte ist deshalb der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Anklageziffer 1.7 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 5.5.1. Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.5.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). 5.5.3. Durch diese Strafbestimmung geschützt werden soll die Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 1). Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der mobilen Nutzung von Fernmeldeanlagen kann als Angriffsob- jekt nicht mehr bloss die häusliche Friedenssphäre genannt werden. Das Persön- lichkeitsrecht des Opfers auf Schutz vor Beeinträchtigungen durch Fernmeldean- lagen kann im Zeitalter des Mobiltelefons grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit geltend gemacht werden. Der Betroffene soll somit irgendwo vor schikanösen An- rufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität er- reichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 4). Dement- sprechend kann der objektive Tatbestand auch durch Versenden von MMS erfüllt werden. 5.5.4. Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönen oder beleidigendem Inhalt. Art. 179septies StGB schützt das Opfer nicht vor jeder Beeinträchtigung. Die lästigen oder beunruhigenden Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, Art. 179septies N 5 f.). 5.5.5. Die Vorinstanz hat zwar eine schwere Drohung verneint, dann jedoch aus- geführt, dass die MMS-Nachricht das Potenzial habe, die Privatklägerin 1 schwer zu beunruhigen. Vor dem Hintergrund der im Vorfeld geäusserten schweren Dro- - 50 - hungen sei dieses Verhalten als schwere Persönlichkeitsverletzung einzustufen. Die MMS-Nachricht sei geeignet gewesen, die Privatklägerin 1 erheblich zu beun- ruhigen, was vorliegend denn auch die direkte Folge gewesen sei und bejahte in der Folge einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage. 5.5.6. Die Staatsanwaltschaft sah den Missbrauch der Fernmeldeanlage darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem MMS gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie dachte, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen und er sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe. Ein wei- tergehender Sachverhalt wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten. 5.5.7. Wie in Ziffer 4.6.3. ausgeführt, kann dieser Sachverhalt jedoch nicht erstellt werden. Allein das Zusenden eines MMS mit dem Bild ihres vor dem Haus ihres Freundes parkierten Autos, welches aufgrund von technischen Gegebenheit (et- was anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden) innert einer halben Stunde zwei Mal bei der Privatklägerin 1 einging, vermag die für den Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nötige Intensität nicht zu errei- chen. 5.5.8. Der Beschuldigte ist deshalb, mit der Verteidigung (Urk. 124 S. 15), vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freizusprechen. 5.6. Anklageziffer 1.8 (Nötigung) 5.6.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.6.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten vor, er habe vor dem Kin- dergarten auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werden und die von ihm ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte, - 51 - habe sich die Privatklägerin umgehend vom Kindergarten entfernt und habe sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ih- ren Sohn abholt. Weiter habe er der Privatklägerin 1 nachgestellt, indem er sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin 1 parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe. 5.6.3. Die Vorinstanz würdigte den ersten Sachverhaltsteil als Nötigung, zum zweiten äusserte sie sich nicht (Urk. 102 S. 47). 5.6.4. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin 1 nachgestellt, spricht sie das „Stalking“ an. Die Schweiz kennt keinen Tatbestand betreffend „Stalking“. „Stalking“ zeichnet sich durch folgende Haupt- merkmale aus: 1. ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physi- scher Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, 2. dass es mindestens zweimal vorgekommen ist, 3. dass es sowohl implizite als auch expli- zite Drohungen umfasst, 4. dass die Drohungen gegen eine Person oder Famili- enmitglieder einer Person gerichtet sind und 5. dass es beim Opfer starke Furcht hervorruft. Charakteristisch ist, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedro- hende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe. Stalking in diesem Sinne kann je nach den Umständen auch in der Schweiz eine tatbestandsmässige Drohung darstellen. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht ge- wünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Hand- lungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechts- sinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). - 52 - 5.6.5. Bezüglich des ersten Sachverhaltselements ist festzuhalten, dass unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.7.5 ein den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllender Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Hinsichtlich des zwei- ten Sachverhaltselements kann der Vollständigkeit halber noch angemerkt wer- den, dass dieses weder als „Stalking“ gewürdigt werden kann, noch den objekti- ven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Dementspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 5.7. Anklageziffer 1.10 (Verleumdung) 5.7.1. Wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.7.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Zwar ist im Strafantrag nicht ausdrücklich von Verleumdung die Rede, jedoch von Ehr- verletzung. Nachdem der Straftatbestand der Verleumdung den Ehrverletzungs- delikten zuzuordnen ist, umfasst der Strafantrag auch die Verleumdung. 5.7.3. Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.9 ff. kann sodann fest- gehalten werden, dass der erstellte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. Angemerkt werden kann hierzu noch, dass mit der Aussage, jemand werde polizeilich gesucht und habe sich des Betrugs und Diebstahls schuldig gemacht, die entsprechende Person ei- nes unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Sodann ist diese Aussage geeignet, dessen Ruf zu schädigen. 5.8. Zusammenfassung 5.8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aufgrund der erstellten Sachverhalte der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: - 53 - - Anklageziffer 1.1: Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - Anklageziffer 1.2: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - Anklageziffer 1.5: Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB - Anklageziffer 1.6: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - Anklageziffer 1.10: Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  46. Strafe 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 22. März 2013 begangen hat ist eine teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausge- fällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter relevant ist) auszufällen, was von der Vorinstanz nicht so ge- handhabt wurde. 6.1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer frü- heren Verurteilung begangen hat, so ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Sind die früheren Delikte schwerer, geht die Gesamtstrafenbildung von diesen aus. Die Zusatzstrafe ist aufgrund der neuen, nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGE 115 IV 17, E. 5 b). - 54 - 6.1.3. Weiter gilt zu beachten, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 zu einer Geldstrafe ver- urteilt (Urk. 103). Für die heute zu beurteilenden Delikte ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe zulässig ist. 6.1.4. Schliesslich ist betreffend Grundsätze der Strafzumessung darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung (vgl. Urk. 102 S. 50) nicht die vom Bundesgericht wiederholt vorgegebene Vorgehensweise berücksichtigt hat, weshalb zunächst auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 und 6B_1246/2015 E. 1.1., je mit Hinweisen) zu verweisen ist. 6.2. Strafrahmen und Strafzumessung 6.2.1. Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse zu bestrafen. Das schwerste heute zu beurteilende Delikt ist demnach die Freiheitsberaubung. In einem ersten Schritt - 55 - zur Bemessung der heute auszusprechenden Strafe (als teilweise Zusatzstrafe) ist daher für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Die Diffe- renz zwischen der Strafe für das vor dem Ersturteil begangene Delikt und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Danach ist die Zusatzstrafe aufgrund der nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Strafrahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 6.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine psychiatri- sche Störung im engeren Sinn festzustellen sei und dass keine Hinweise auf Be- einträchtigung der Voraussetzung der Schuldfähigkeit vorlagen (Urk. 16/7 S. 27 f., S. 33). Eine Schuldunfähigkeit und eine verminderte Schuldfähigkeit sind somit zu verneinen. 6.2.3. Auch weitere aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder nach oben zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. 6.2.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten. - 56 - 6.2.5. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.). 6.3. Tat vor dem 22. März 2013 6.4. Tatkomponente Freiheitsberaubung 6.4.1. Das objektive Tatverschulden der Freiheitsberaubung wiegt leicht. So dau- erte die Festhaltung nur rund 30 Minuten, weshalb der Privatklägerin die Fort- bewegungsfreiheit nicht sehr lange entzogen wurde. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 auch nicht als sehr gravierend wahrgenommen. 6.4.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, sein Verhalten aus nichtigem Grund erfolgte und auf eine Machtdemonstration abzielte. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 6.5. Zusammenfassend ist das Verschulden des Täters – was die Tatkompo- nente angeht – gemäss den dargelegten Ausführungen als noch leicht zu beur- teilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere der Freiheits- beraubung ist eine Einsatzstrafe am unteren Strafrahmen im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage angemessen. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf dessen Angaben in der Untersuchung, vor der Vorinstanz und anlässlich der - 57 - Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 8/3 S. 25 ff.; Urk. 8/4 S. 27 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.6.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den objektiven Sachverhalt betreffend zwar einräumte, dass es damals in der Küche in der Wohnung an der …strasse … in M._____ zu einem Streit zwi- schen ihm und B._____ gekommen und letztlich auch die Küchentüre mit dem Schlüssel abgeschlossen worden sei, die Türe aber nicht von ihm, sondern von B._____ abgeschlossen worden sei (Urk. 123 S. 11). Von einem Geständnis kann demnach nicht ausgegangen werden und Einsicht und/oder Reue sind auch nicht auszumachen. Eine Strafminderung unter diesem Titel hat demnach nicht zu er- folgen. 6.6.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 6.6.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage. 6.6.5. Zusammen mit der vom Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 22. März 2013 der Staatsanwaltschaft See/Oberland begangenen Straftaten erscheint eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen/Tage angemessen. Davon ist die Erststrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen/Tage verbleibt. 6.6.6. Sodann ist diese Strafe aufgrund der nach dem 22. März 2013 begangen Taten angemessen zu erhöhen. 6.7. Taten nach dem 22. März 2013 6.7.1. Nach dem Strafbefehl vom 22. März 2013 liess sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen - 58 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig machen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die be- gangenen Übertretungen muss sodann eine Busse als eigenständige Sanktion separat ausgefällt werden. 6.7.2. Wie bereits ausgeführt ist beim Beschuldigten eine verminderte Schuld- fähigkeit zu verneinen und es liegen auch keine weiteren aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Die Deliktsmehrheit ist bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 6.8. Tatkomponente Drohung (gemäss Anklageziffer 1.5) 6.8.1. Als inhaltlich schwerste Straftat, welche der Beschuldigte in oberwähnter Zeit verübte, erweist sich die Drohung. Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend keineswegs mehr leicht. Zwar werden Drohungen die in irgend- einer Form zum Inhalt haben, dass man jemanden umbringen werde, immer mal wieder „dahingesagt“. Vorliegend wirkte die Drohung jedoch aufgrund des Um- stands, dass der Beschuldigte, der tatsächlich im Besitz eines Gewehrs war, was die Privatklägerin 1 wusste, und er immer wieder Kontakt zur Privatklägerin 1 suchte, obwohl diese keinen Kontakt mehr wünschte und der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – mehrmals gesagt hat, sie solle ihn nicht wütend machen, sehr ernst und wurde von der Privatklägerin 1 auch als sehr ernst genommen. 6.8.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der direktvorsätzlich handelte, wusste, dass der Vater der Pri- vatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden ist und Ursache für sein Verhalten lediglich der Umstand war, dass die Privatklägerin 1 keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte. - 59 - 6.8.3. Insgesamt ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. Demnach erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von circa 90 Tagessätzen/Tage angemessen 6.9. Tatkomponente Nötigung (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.9.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Beschuldigten gegenüber einem Kind erfolgte und dieses durch die Aussage erheblich eingeschüchtert worden ist. Sodann kam es zu dieser Tat, weil sich der Beschuldigte unrechtmässig Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschafft hat. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden jedoch noch leicht. 6.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und dass seinem Verhalten zugrunde lag, dass ihn der Privatkläger 2 am Arm hielt, demnach eine leichte Provokation des Privatklägers 2 vorausging. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht. 6.9.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.10. Tatkomponente Hausfriedensbruch (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.10.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat. Jedoch hielt er sich nur ca. fünf bis zehn Minuten in der Wohnung auf und damit eine sehr kur- ze Zeit. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 6.10.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten keinen Grund gab, in die Wohnung zu gehen und er sich bewusst und willentlich und damit direktvorsätzlich gewaltsam Zutritt zur Woh- nung verschafft hat. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge leicht. 6.10.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 20 Tagessätze/Tage zu erhöhen. - 60 - 6.11. Tatkomponente Nötigung (Anklageziffer 1.6) 6.11.1. Hinsichtlich des objektive Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten nur eine relativ kurze Zeit dauerte. 6.11.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Er zielte mit seinem Handeln darauf ab, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen, was diese aber nicht wollte, was wiederum der Beschuldigte wusste. Sodann wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihren Sohn in den Kindergarten bringen musste, was ihn aber nicht von der Tat abhielt. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge nicht mehr leicht. 6.11.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 40 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.12. Tatkomponente Verleumdung (Anklageziffer 1.10) 6.12.1. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. So hat der Beschuldigte seinen Fahndungsaufruf nicht einmal einen Tag auf seiner eigenen Facebook-Seite gepostet gehabt. 6.12.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seine Tat aus nichtigem An- lass erfolgte. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher. 6.12.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. Weiter ist die Deliktsmehrheit und der Umstand, dass er bezüglich der Taten ge- mäss Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.6 und 1.10 innert sehr kurzer Zeit mehrmals straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist, ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist aufgrund des Tatverschuldens für die nach dem 22. März 2013 begangenen Taten die Zusatzstrafe von 110 Tagessätze/Tage um - 61 - 210 Tagessätze/Tage zu erhöhen, was insgesamt eine teilweise Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen/Tage ergibt. 6.12.4. Tatkomponente Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 und 1.6) 6.12.4.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung lediglich um eine kleine Hautabschürfung handelte, welcher auch seitens des Privatklägers 2 kein grosses Gewicht beigemessen worden war. Diesbezüglich ist das objektive Tatverschul- den als sehr leicht zu bewerten. Demgegenüber waren die der Privatklägerin 1 ausgeteilten Ohrfeigen wuchtig. Das objektive Tatverschulden ist deshalb dies- bezüglich als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist bezüglich der dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzung zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht mit direkten Vorsatz zugefügt wurde, die der Privatklägerin 1 zugefügten Verlet- zungen dagegen schon. Zudem erfolgten die Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 aus nichtigem Anlass. Das subjektive Tatverschulden ist deshalb eben- falls als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.3. Insgesamt wäre aufgrund des Tatverschuldens eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 6.13. Täterkomponente 6.13.1. Wie bereits unter 6.6.1. dargelegt, lässt sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.13.2. Der Beschuldigte weist sodann eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 103). Sodann begann der Beschuldigte die Taten während laufender Probe- zeit. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.13.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichti- gen wäre, nicht ersichtlich. - 62 - 6.13.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zwar vereinzelte, den objektiven Sachverhalt betreffende Zugeständ- nisse machte. Einsicht und/oder Reue bezüglich seiner Straftaten zeigte er aber in keiner Hinsicht. Dies führt dazu, dass das teilweise Geständnis zu einer mini- men Strafreduktion führt, wobei sich diese Strafreduktion mit der Straferhöhung aufgrund der Straferhöhungsgründe aufhebt und für die Taten nach dem 22. März 2016 eine Strafe von 210 Tagessätzen/Tage sowie eine Busse von Fr. 500.– resultiert. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es bezüglich der Busse aber bei der vorinstanzlichen Busse von Fr. 300.– sein bewenden. 6.14. Strafart 6.14.1. Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Wie die Vorinstanz selber ausführte, kann eine Geldstrafe 360 Tagessätze betragen (Urk. 102 S. 49). Die Vorinstanz verhängte jedoch ohne sich mit der Strafart näher auseinanderzu- setzen eine Freiheitsstrafe. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Delikte alleine betrachtet, bei keinem auch nur annähernd eine Strafe von 360 Tagessätzen/Tagen zur Diskussion steht. 6.14.2. Der Gesetzgeber hat zwar keine ausdrückliche Stufenfolge der Sanktio- nen angeordnet. Aus der systematischen Stellung der Geldstrafe am Anfang des Sanktionssystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen ergibt sich jedoch, dass die Geldstrafe die Regelsanktion für die leichtere bis mitt- lere Kriminalität ist. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Tä- ters. Ein wichtiges Kriterium ist zudem die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie ihre präventive Effi- zienz (vgl. BGE 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausge- fällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach - 63 - Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegen- über der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 6-12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180-360 Tages-sätzen. Es ist im Einzelfall die aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BSK StGB I - Dolge, a.a.O., Art. 23 N 24 f. m.w.H.). 6.14.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte stammen aus dem Jahr 2013 und liegen damit schon etwas länger zurück. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte rund 11 Monate in Untersuchungshaft befand. Dies dürfte beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen haben. Zudem hat der Beschul- digte eine neu Arbeitsstelle. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um die nötige präventive Wirkung zu erzielen. Es rechtfertigt sich deshalb, eine Geldstrafe auszufällen. 6.14.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein Netto- einkommen von Fr. 4'200.-- aufzuweisen und über Renteneinkünfte in Höhe von Fr. 1‘845.– zu verfügen. Sodann führt er an, dass er Schulden in Höhe von Fr. 100‘000.– habe und Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 400.-- leiste (Urk. 123 S. 2, 3 und 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine zweijährige Tochter hat und dieser gegenüber grundsätzlich unterstützungs- pflichtig ist. Insgesamt rechtfertigt es sich bei diesen finanziellen Verhältnissen den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 6.15. Vollzug der Geldstrafe 6.15.1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 57 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 64 - 6.15.2. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim Beschuldigten vorliegen würden. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Gutachters, welcher festgehalten habe, dass vom Beschuldigten durchaus ein relatives Risiko für die Begehung weiterer Straf- taten ausgehe, sei die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass es zu erneuten Dro- hungsdelikten kommen könnte (Urk. 102 S. 58). 6.15.3. Es ist zutreffend, dass der Gutachter ausführte, dass vom Beschuldigten durchaus ein relevantes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten, wie zuvor abgeurteilt und jetzt auch vorgeworfen, ausgehe, da er bisher noch keine adäqua- te Haltung zur Trennung von seiner Partnerin gefunden habe (Urk. 16/7 S. 34). Es ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass das Gutachten relativ kurz nach den Vorfällen erstattet wurde, nämlich am 12. November 2013, und der Beschuldigte in der Folge noch längere Zeit in Untersuchungshaft sass. Dies hätte eigentlich beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen müssen, um ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt. Jedoch ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass gegen den Beschuldigten bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet worden ist, wobei diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. September 2014 erging, mit welchem der Beschuldigte vollum- fänglich freigesprochen wurde und mit Beschluss der hiesigen Kammer vom
  47. Dezember 2015 letztlich festgehalten wurde, dass es beim freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf bleibe. Eine weitere Strafuntersuchung wegen Drohung wurde sodann im Februar 2015 eröffnet (Urk. 103), diese wurde unter- dessen jedoch eingestellt (Urk. 123 S. 7 f.). Es kann heute deshalb noch davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Strafe nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. 6.16. Anrechnung Untersuchungshaft Sodann sind dem Beschuldigten von den 333 Tage erstandener Untersuchungs- haft 320 an die Geldstrafe von 320 Tagessätzen anzurechnen. Nachdem gemäss Praxis der hiesigen Strafkammer für die Umrechnung der Busse in eine Ersatz- - 65 - freiheitsstrafe von einem Umrechnungsfaktor von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen ist, sofern die ermittelte Höhe des Tagessatzes für die gleichzeitig ausge- sprochene Geldstrafe nicht mehr wie Fr. 100.-- beträgt, gelten sodann die Fr. 300.-- Busse durch 3 Tage Untersuchungshaft bezahlt. 6.17. Massnahmen 6.17.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann den Antrag, es sei eine ambulante Massnahme (unter Aufschub des Strafvollzugs) anzuordnen. Die Vorinstanz kam diesen Antrag nach und ordnete eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an (Urk. 102 S. 55 ff.). 6.17.2. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 59 StGB). Sodann kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Massnahme anord- nen, wenn der Täter eine mit einer Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.17.3. Der Gutachter hat eine psychische Störung des Beschuldigten klar ver- neint (Urk. 16/7 S. 27, S. 33). Selbst wenn der Gutachter in der Folge ausführt, bei einem sehr weitgefassten Begriff von einer psychischen Störung und Straf- auffälligkeit könnte man argumentieren, dass durch eine adäquate forensisch konzipierte Behandlung das Risiko weiterer Straffälligkeit günstig beeinflusst wer- den könnte, vermag dies den Anforderungen von Art. 63 StGB an die psychische Störung, welche nach dieser Bestimmung eine schwere sein muss, nicht zu ge- nügen. Es muss eine Anomalie vorliegen, der Krankheitswert zukommt. Dies hat der Gutachter, wie bereits erwähnt, aber verneint. 6.17.4. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, worauf auch die Verteidi- gung hingewiesen hat (vgl. Urk. 124 S. 22), für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben. - 66 - 6.18. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Die Busse ist zu bezahlen und ent- spricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Unter- suchungshaft bezahlt ist. Eine ambulante Massnahme ist nicht anzuordnen.
  48. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abgesehen (Urk. 102 S. 54). Dies ist in Rechts- kraft erwachsen. 7.2. Die Vorinstanz hat jedoch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 102 S. 63). Dies wird vom Beschuldigten beanstandet (Urk. 124 S. 2). 7.3. Nachdem sich der Beschuldigte während laufender Probezeit verschiede- ner Vergehen schuldig gemacht hat, ist die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nicht zu beanstanden. Demnach ist die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
  49. Einziehung 8.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23. September 2013 ein Messer, Marke „Golumbia“, beschlagnahmt (Urk. 26/4). Des weiteren hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ein Apple iPhone 5 be- schlagnahmt (Urk. 27/9). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Pack Winchester Trap 100 Munition, drei Pack Winchester Sxt 9 Muniti- on, ein Pack Remington Golden Saber HPJ Munition, vier Pack Glaser Safety - 67 - Slug Munition, vier leere Patronenhülsen und eine leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition beschlagnahmt (Urk. 28/4). 8.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB sämtliche beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 102 S. 63). 8.3. Die Einziehung der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Jedoch wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung des mit Verfügung vom 23. September 2013 be- schlagnahmten Messers und die Einziehung des mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmten Apple iPhone 5 (Urk. 109 und Urk. 124 S. 23). 8.4. Voraussetzungen für eine Einziehung 8.4.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). 8.4.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO können Gegenstände einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände als Beweismittel gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind. 8.5. Messer, Marke „Golumbia“ 8.5.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Messer, Marke „Golumbia“ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sowie Art. 69 StGB beschlagnahmt (Urk. 26/4). 8.5.2. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim beschlagnahmten Messer um ein einhändig bedienbares, nicht automatisches Messer, „Golumbia“ (Urk. 26/3). Der Beschuldigte bestreitet, dass dieses Messer einhändig bedienbar sei (Urk. 86 S. 25). - 68 - 8.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das beschlagnahmte Messer nicht als Tatwerkzeug benutzt. Ein Verstoss gegen das Waffengesetz wird dem Beschuldigten sodann zurecht nicht vorgehalten und liegt nicht vor. Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten nur Messer, deren Klinge mit einem ein- händig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können als Waffen im Sinne des WG. Dies ist vorliegend gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich beim beschlagnahmten Messer nicht der Fall. 8.5.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom
  50. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, von der Lager- behörde auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Be- schuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, ist es zu vernichten. 8.6. Apple iPhone 5 8.6.1. Der Beschuldigte verlangt weiter das bei ihm beschlagnahmte iPhone 5 heraus (Urk. 124 S. 23). 8.6.2. Die Staatsanwaltschaft hat das iPhone 5 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Urk. 27/9). 8.6.3. Es ist unbestritten, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone 5 um da Mobiltelefon des Beschuldigten handelt. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, hat das Apple iPhone 5 nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit das iPhone 5 die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB sind nicht gegeben. 8.6.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 von der Lagerbehörde auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Beschuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, ist es zu vernichten. - 69 -
  51. Zivilforderungen 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 9.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 9.3. Die Privatklägerin 1 verlangte eine Genugtuung von Fr. 6‘000.– zuzüglich 5% seit dem 20. April 2013 (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘500.– zugesprochen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte hat hiergegen Berufung erhoben (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.4. Die Privatklägerin 1 führt zur Begründung aus, dass die durch die inkrimi- nierten Delikte verletzten Rechtsgüter vor allem die psychische und physische In- tegrität seien. Sie leide noch immer sehr unter den Brutalitäten des Beschuldig- - 70 - ten. Gemäss des Berichts ihres Psychiaters habe sie durch die eingeklagten De- likte ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten. Dieses gehe einher mit Albträumen, Atemnot, Zittern, Herzklopfen, Enge Gefühle in der Brust und Hyper- ventilation. Der behandelnde Arzt könne nicht sagen, wie lange diese Therapie noch nötig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Ein- sicht in das Unrecht seines Handelns habe, so dass die Angst bei ihr anhalte. Sie habe bisher schon vieles auf sich genommen. Sie habe alle Zelte abgebrochen, alle alten Kontakte aufgegeben und alle Spuren verwischt. Und trotzdem bleibe die Angst. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Das schlimmste sei für sie der Übergriff in der Garage gewesen. Dort habe sie Todesangst gehabt und auch Angst, ihr Augenlicht zu verlieren (Urk. 85 S. 10). 9.5. Vorliegend geht es um die Beurteilung insbesondere von vorsätzlich verüb- ten Delikten gegen die Freiheit, in deren Rahmen die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitt. Zwar ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die einzelnen Delikte – wie ausgeführt – nur ein leichtes bis noch leichtes Verschulden anzurechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 (und auch des Zeugen F._____) sowie des von der Privatklägerin 1 eingereichten ärztlichen Berichts (Urk. 82) ist jedoch erstellt, dass die Privatklägerin 1 insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte wochenlang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und sie auch heute noch unter den Vorfällen leidet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delikte von ihrem ehemaligen Lebenspartner, den sie, wie sie glaubhaft ausführte, einmal sehr geliebt hatte, zugefügt wurden. Der Beschuldigte griff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein, was bei ihr unter anderem zu Schlaf- störungen, Albträumen und Atemnot führte. Die Privatklägerin 1 musste als Folge des Handels des Beschuldigten eine antidepressive und neuroleptische Therapie beginnen (Urk. 82 S. 2). Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten ist sodann nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände und da heute im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weitere Freisprüche zu erfolgen haben, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘500.– als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. - 71 - 9.6. Der Zins ist grundsätzlich ab dem Ereignistag geschuldet. Nachdem vorlie- gend die Gesamtheit der Delikte, in denen ein Schuldspruch erfolgt, einen Genug- tuungsanspruch begründen, ist der Zins ab dem Tag des letzten Vorfalls und so- mit ab dem 27. Juni 2013 geschuldet. 9.7. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 3‘500.– zuzüglich Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 9.8. Die Privatklägerin 1 beantragte sodann es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in der Berufung, es sei festzu- stellen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.8.1. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehreren Delik- ten, die sich gegen die Privatklägerin 1 richteten, schuldig gesprochen. Damit beging er unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lassen. Zwischen diesen schädigenden Ereignis- sen und dem eingetretenen, von der Privatklägerin 1 – wenn auch noch nicht konkret – geltend gemachten Schaden (heute noch nicht bezifferbare Kosten für ärztliche Behandlungen und Therapiekosten, Urk. 85 S. 11) besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträch- tigung der psychischen Integrität der Privatklägerin 1. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Schadens offen. Dem Antrag der Privatklägerin 1 ist des- halb zu entsprechen. 9.8.2. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. - 72 -
  52. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Nachdem keine begründeten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15. Abs. 1) erhoben wurde (Prot. II S. 12 f.), und diese im weiteren angemessen resp. ausgewiesen ist (Urk. 46; Urk. 42/2; Urk. 87; Urk. 88), ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. 10.2. Nachdem der Beschuldigte nebst den vorinstanzlichen Freisprüchen zu- sätzlich vom Vorwurf der Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7. sowie vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung bezüglich Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9. freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor- behalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO je im Umfang der Hälfte der Kosten. 10.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der einen Freispruch beantragt hat, unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Hausfriedens- bruchs, Drohung, Verleumdung und der mehrfachen Tätlichkeiten und der Folgen in diesem Zusammenhang. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der ihm vorge- worfenen Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7 und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nötigungen bezüglich Anklageziffer 1.6, 1.8 und 1.9, sowie hinsichtlich der ambulanten Massnahme. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu - 73 - nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung vom Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten. 10.4. Der Beschuldigte verlangt schliesslich für die erlittene Haft eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 124 S. 2). Vorliegend wurde die erstandene Haft von 333 Tagen teilweise an die ausgesprochene Strafe – 320 Tage an die Geldstrafe und 3 Tage an die Busse – angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach lediglich eine Überhaft von 10 Tagen erlitten. Für diese erlittene Überhaft erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Überhaft, d.h. Fr. 2'000.--, als angemessen. Zudem ist ein Zins ab Ablauf der 323 Tage erstandener Haft, die aufgrund der ausgesprochenen Strafe zu Recht erfolgt sind, geschuldet. Unter Berücksichti- gung, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 28. Juni 2013 erfolgt ist, ist dem Beschuldigten der Zins von 5 % ab dem 17. Mai 2014 geschuldet. 10.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, die in diesem Urteil auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wurden, am 5. April 2016 ein Nachtragsurteil ergangen ist, weshalb betreffend Kostenfestsetzung der amtlichen Verteidigung auf Urteilsdispositiv Ziffer 12 im Nachtragsurteil vom
  53. April 2016 zu verweisen ist, die Urteilsdispositiv Ziffer 12 des vorliegenden Urteils ersetzt (Urk. 130). Es wird beschlossen:
  54. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person A._____ wird bezüglich dem Vorfall vom 19. Juni 2013 eingestellt (Anklageziffer 1.4).
  55. Es wird festgestellt, dass das Vorurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  56. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.“
  57. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  58. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 74 - „1. Der Beschuldigte ist schuldig […] der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB [Anklageziffer 1.6. betreffend Halskette].
  59. Der Beschuldigte wird freigesprochen - von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 septies - vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6 - von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 - von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8.
  60. - 5. […].
  61. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird ver- zichtet.
  62. - 9. […].
  63. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  64. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Pack Winchester Trap 100 Munition - 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition - 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition - 4 Pack Glaser Safety Slug Munition - 4 leere Patronenhülsen - 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition.
  65. - 14. […].
  66. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft - 75 - Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung […]. […]".
  67. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  68. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  69. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1, Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, mehrfach), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5, Vorfall vom 20. Juni 2013), − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1.10, Vorfall vom 27. Juni 2013), sowie - 76 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, Ohrfeigen)
  70. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich Anklage- ziffer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Ankla- geziffern 1.6. (Vorfall vom 21. Juni 2013, Androhung des Tötens), 1.8 und 1.9 (Vorfälle vom 24. Juni 2013 und Vorfall vom 25. Juni 2013), − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagezif- fer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013, an die Garagenwand stossen) sowie − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklageziffer 1.7 (Vorfall vom 22./23. Juni 2013).
  71. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  72. Die Busse ist zu bezahlen und entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Untersuchungshaft bezahlt ist.
  73. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom
  74. März 2013 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
  75. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  76. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet. - 77 -
  77. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  78. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet.
  79. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  80. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  81. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  82. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang je der Hälfte der Kosten.
  83. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 78 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5000.– amtliche Verteidigung [gemäss Nachtragsurteil vom 5. April 2016 Fr. 8'870.--] Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  84. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten.
  85. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 79 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern.
  86. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150088-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 31. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Mai 2014 (DG140002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. … (Rechtsmittel). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 − vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüg- lich Anklagepunkte 1.3, 1.5 und 1.6 − von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklage- punkt 1.7 − von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüg- lich Anklagepunkt 1.8

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 -

4. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe wird jedoch für die Dauer der mit heutigem Urteil unter nachfolgender Ziffer 8 angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.

6. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

9. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird dem Beschuldigten die folgende Weisung erteilt: Dem Beschuldigten wird verboten, die Privatklägerin B._____ auf jedwede Art zu kontaktie- ren.

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen: − 1 Pack Winchester Trap 100 Munition − 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition − 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition − 4 Pack Glaser Safety Slug Munition − 4 leere Patronenhülsen − 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition

11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013 be- schlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfange von 9/10 aufer- legt. 1/10 wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

16. … (Mitteilung)

17. … (Rechtsmittel). Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf

- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- 5 -

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB

- der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB frei zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.6) und hierfür mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern.

5. Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten.

6. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 (Asservate Nr. A...) sei dem Beschuldigten herauszugeben.

7. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer (Marke "Golumbia") sei dem Beschuldigten herauszugeben.

8. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche seien voll- ständig abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 -

9. Die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, seien vollständig von der Staatskasse zu tragen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien vollständig und vorbehaltlos von der Staatskasse zu tragen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss, Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheits- beraubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Restfreiheitsstrafe für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben und dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, dass ihm verboten werde, die Privat- klägerin 1 (B._____) auf jedwede Art zu kontaktieren. Weiter wurde auf den Wi- derruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 7 - vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– verzichtet und die dort angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert und es wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4‘500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 20. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Von den Vorwürfen bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Sodann wurde das Verfahren im Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt (Urk. 102 S. 64 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Die Berufungserklärung ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 107). Die ent- sprechende Eingabe des Beschuldigten ging am 23. März 2015 innert Frist ein (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Weder die Privatkläger 1 und 2 noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Beweisanträge wurde von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2016 statt (Prot. II S. 5).

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

- 8 - 2.2. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2015 und Präzisierung vom 20. März 2015 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung (Urk. 105 und 109). Nachdem die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 1.1 bezüglich der Tätlichkeiten, der Schuldspruch bezüglich Anklagepunkt 1.6 betreffend ziehen an der Halskette der Privatklägerin (Teil von Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche bezüglich Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7 und mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8 (Dispositiv-Ziffer 2), der Verzicht auf Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 6), die Einziehung und Vernichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15 Abs. 1) nicht angefochten worden sind (vgl. auch Prot. II S. 8 - 13), ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anklageziffer 1.4 Vorfall vom 19. Juni 2013: Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass der Staatsanwalt an- lässlich der Hauptverhandlung die Anklage hinsichtlich Anklageziffer 1.4 zurück- gezogen habe. Aufgrund dieser Tatsache gelte Anklageziffer 1.4 als zurückge- zogen und sei nachfolgend demzufolge nicht zu behandeln (Urk. 102 S. 8). 3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass die in Anklageziffer 1.4 erwähnte Nötigung vom 19. Juni 2013 der Nötigung vom 5. Juni 2013 in Anklageziffer 1.3 nach genauem Studium tat- sächlich sehr gleiche, sodass die Nötigung gemäss Ziffer 1.4 hinfällig werde und die Anklage bezüglich dieser Ziffer zurückgezogen werde. Es würde sich um eine Verwechslung handeln, die in den Einvernahmen nicht widerspruchsfrei habe ausgeräumt werden können. Am Vorfall vom 5. Juni 2013 werde festgehalten, der Vorfall vom 19. Juni 2013 sei hinfällig (Prot. I S. 15).

- 9 - 3.3. Nachdem somit ein und der selbe Vorfall unter zwei verschiedenen Daten Eingang in die Anklageschrift gefunden hat und der Staatsanwalt erklärte, dass sich der fragliche Vorfall am 5. und nicht am 19. Juni 2013 abgespielt habe, ist die Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 19. Juni 2013 (Anklagepunkt 1.4) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Die Parteien konnten sich

– auch wenn die Vorinstanz es in der Folge unterliess, das Verfahren formell ein- zustellen – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Einstel- lung äussern. Zudem hat keine Partei die Nichtbehandlung dieser Anklageziffer 1.4 durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren bemängelt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärten sich die Parteien mit einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.4 einverstanden (Prot. II S. 9).

4. Sachverhalt 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten zehn „Vorfälle“ vor. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.1 betreffend Tätlichkeiten (Vorfall zwischen 10. und

14. Februar 2013) stellte die Vorinstanz das Strafverfahren rechtskräftig ein. Hin- sichtlich Anklageziffer 1.4 (Vorfall vom 19. Juni 2013) ist das Strafverfahren eben- falls einzustellen (vgl. Ziffer 3. hiervor). Sodann anerkennt der Beschuldigte hin- sichtlich Anklageziffer 1.6, dass er an der Halskette der Privatklägerin gezogen habe (Urk. 109 S. 2, Urk. 123 S. 10), weshalb dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind die Freisprüche bezüglich Anklageziffer 1.3 (Vor- fall vom 5./6. Juni 2013 [Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage], An- klageziffer 1.5 und 1.6 betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Vorfall vom

20. Juni 2013 und Vorfall vom 21. Juni 2013), Anklageziffer 1.7 betreffend Dro- hung (Vorfall vom 22./23. Juni 2013) und Anklageziffer 1.8 betreffend mehrfache Verleumdung (Vorfälle vom 24. Juni 2013) in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2. Sodann anerkennt der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.7 und 1.10 den objektiven Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 18 f., S. 21 f.; Urk. 83 S. 23 f.,

- 10 - S. 29 f.; Urk. 86 S. 19 f., S. 23 und Prot. II S. 10 und 11). Hinsichtlich Anklage- ziffer 1.8 anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt teilweise, nicht jedoch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 8/4 S. 19 f.; Urk. 83 S. 25 ff.; Urk. 86 S. 20 ff., Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen bestreitet er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte vollständig (Urk. 105 und Urk. 109). Es ist nach- folgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. die von der Vorinstanz festgestellten objektiven und subjektiven Sachver- haltselemente erstellt werden können. 4.1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-

4) sowie der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____; Urk. 9/1-2 und Urk. 10/1-2), die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-2), E._____ (Urk. 12/1-4), F._____ (Urk. 13/1-2), G._____ (Urk. 14/1) und H._____ (Urk. 15/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ resp. Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/1) und der Fotobogen der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2013 mit Verletzungen der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 und Auszügen aus Facebook (Urk. 7/1) vor. 4.1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der ver- schiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird bei den einzelnen Vorfällen zurückzukommen sein. 4.1.5. Grundsätzlich kann – wie ausgeführt – auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte hat mehr- heitlich relativ ausführliche Aussagen gemacht. Diese Aussagen weisen keine deutlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere in der ersten polizeilichen Befragung die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin 1 rückwirkend herunterspielen wollte, er die Privatklägerin immer wieder schlecht machte und er immer wieder

- 11 - zu Gegenangriffen und Gegenanschuldigungen überging. So gab er in der polizei- lichen Befragung vom 27. Juni 2013 an, dass er es im Nachhinein nicht mehr so sehe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten, weil sie ja unter Verdacht stehe, diese Straftat begangen zu haben. Aber eigentlich hätten sie eine Beziehung mit- einander gehabt (Urk. 8/1 S. 1 Frage 3). Er wisse nicht ganz genau, wann sie ein Paar geworden seien. Im Nachhinein bezeichne er das, wie gesagt, nicht als Be- ziehung (Urk. 8/1 S. 1 Frage 5). Sie habe seiner Ansicht nach Persönlichkeitsstö- rungen und sie habe seines Wissens in Ungarn mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Sie zeige alle an, mit denen sie streite. Sie habe sowohl ihren ers- ten als auch ihren zweiten Ehemann angezeigt. Das sei bei ihr üblich (Urk. 8/1 S. 2 Frage 7). Dann sei die Beziehung eigentlich beendet gewesen. In der Folge seien sie nur noch geschäftlich zusammen gewesen, das heisse, sie habe das abgelehnt, weil sie das Konto leer gemacht habe (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14). Sie ha- be das leergeräumt, leergefegt (Urk. 8/1 S. 3 Frage 16). Auf die Frage, was er da- zu sage, dass gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 ihr Sohn am 4. Juni 2013 verletzt worden sei, als er versucht habe, den Beschuldigten daran zu hin- dern, ins Treppenhaus zu gelangen, antwortete er, das sei eine Lüge und holte umgehend zum Gegenangriff aus, indem er die Frage in den Raum stellte, warum sie ihre minderjährigen Kinder alleine lasse. Seiner Meinung nach sei es eine Straftat, ein 13-jähriges Kind mit einem 6-jährigen Kind alleine zu Hause zu las- sen. Die Kinder seien oft alleine zuhause, während sie sich mit ihrem „Guy“ ver- gnüge (Urk. 8/1 S. 4 Frage 26 f.). Später bezeichnete er den neuen Freund der Privatklägerin 1 als ihren „Sexpartner“ (Urk. 8/1 S. 6 Frage 49). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, dass er vor den Augen ihrer Kindern der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen würde, gab er an, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sei bewaffnet. Sie habe irgendwelche Handfeuerwaffen (Urk. 8/1 S. 5 Frage 39 f.). Auf die Frage, warum sie so etwas behaupten solle, wenn es nicht stimme, gab er an, wie er gesagt habe: Gegen ihren Noch-Ehemann prozessiere sie immer noch (Urk. 8/1 S. 7 Frage 57). Sodann führte er auf die Frage, wie sich die Privat- klägerin 1 zum Vorwurf stelle, dass sie Geld weggenommen haben soll, aus, dass sie nicht mit sich reden lasse. Sie sei arbeitslos geworden, danach habe sie ein neues Auto und Bulgari-Sachen gekauft und sei direkt nach Ungarn gefahren, um

- 12 - ihre Schulden zu bezahlen. Das sei noch im März 2013 gewesen (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Auch wenn sich der Beschuldigte in der Folge – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seinen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zurückhielt, weckt dieses Aussageverhalten gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies wird noch verstärkt durch den Um- stand, dass er in der polizeilichen Einvernahme immer wieder mit Gegenfragen reagierte und sich auf widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 berief (Urk. 8/1 S. 4 Frage 32, S. 7 Frage 58 und Frage 59, S. 7 Frage 63). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er der Privatklägerin 1 eine Kette habe wegnehmen wollen, ohne eine Be- rechtigung dazu zu haben. Sein Argument für sein Handeln war, dass sie diese Kette von seiner Tochter bekommen habe, sie diese Kette seines Erachtens aber nicht verdient habe, da sie auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe (Urk. 8/3 S. 12). Dies rechtfertigt sein Handeln aber nicht, im Gegenteil zeigt es die Ansicht des Beschuldigten, dass er mit seinem Handeln gegenüber der Pri- vatklägerin 1 im Recht sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter- stellt, Gelder der von ihnen gemeinsam geführten Unternehmung K._____ GmbH unterschlagen zu haben, was ihn sehr zu beschäftigen scheint, auch heute noch (vgl. Prot. II S. 16). Der Beschuldigte macht indirekt geltend, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 ein Racheakt gewesen sei, weil dieser Anzeige wegen der Vor- kommnisse bei der K._____ GmbH habe erstatten wollen. Zu beachten ist dies- bezüglich, dass der Beschuldigte zuletzt zusammen mit Frau B._____ die Firma K._____ GmbH betrieb (vgl. Urk. 123 S. 2 f.) und bezüglich seiner Anzeige schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte (vgl. Urk. 127), welche nur erlassen wird, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem wusste die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Unter den gege-

- 13 - benen Umständen und mit der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 126 S. 3) kann nicht von einem Racheakt der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigte aus- gegangen werden. Vielmehr erstattete die Privatklägerin am 27. Juni 2013 An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 1), da der Beschuldigte sie einge- standenermassen im Juni 2013 mehrmals (direkt oder indirekt) kontaktierte und jede Gelegenheit nutzte, um sie mit der K._____ Geschichte zu konfrontieren (Urk. 8/1 S. 2 Frage 14, S. 4 f. Frage 34 f., S. 6 Frage 47 f., Frage 54; Urk. 8/3 S. 11 f). Die Kontaktversuche des Beschuldigten im Juni 2013 kumulierten sich, bis schliesslich am 27. Juni 2013 auf Facebook der Eintrag "Wanted, wanted, wanted" erfolgte, was das Fass bei der Privatklägerin zum überlaufen brachte. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, es spreche nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den ersten Vorfall vom Februar 2013 weder in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 26. Juni 2013 noch in der poli- zeilichen Einvernahme erwähnt habe (Urk. 124 S. 4), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst diejenigen Vorfälle erwähnte, die von der zeitlichen Abfolge her zuletzt vorgefallen sind und für sie demnach am gegenwärtigsten waren und ihr erst mit der Zeit die weiter zurückliegenden Vorfälle eingefallen sind. Deshalb von mangelnder Glaub- haftigkeit zu sprechen (Urk. 124 S. 4), erscheint verfehlt. Sodann ist an dieser Stelle, soweit die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Argumenten der Verteidigung nicht auseinander- gesetzt habe (Urk. 124 S. 4), darauf hinzuweisen, dass sich die urteilenden Instanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 und 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Vorinstanz und die Be- rufungsinstanz dürfen sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1.6. Die Vorinstanz hat sodann mit soweit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und die Glaubhaftigkeit ih-

- 14 - rer Aussagen bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeu- gend hervorgehoben, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailreich sind und sie auch scheinbar Nebensächliches erwähnt, dass bei ihr kein auffälliger Be- lastungseifer zu erkennen ist und sie spontan zugestand, wenn sie etwas nicht mehr wusste (vgl. Urk. 102 S. 14 f.). Dies spricht für wahrheitsgetreue Aussagen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Dankeskarte, die die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mit einer Flasche Sekt zukommen liess, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stellen vermag. Die Privatklägerin 1 erwähnte diese Dankeskarte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus. Sie führte aus, dass sie ein paar Tage nach dem 7. Juni 2013 zu einem Kollegen gegangen sei und dort für den Be- schuldigten eine Flasche Sekt und eine Karte zurückgelassen habe mit den Wor- ten: „Vielen Dank für alles, ohne dich wäre ich jetzt nicht so glücklich“. Auf die Frage, ob sie dies ironisch gemeint habe, erklärte sie, nein, sie sei ihm sehr dankbar, wenn sie ihn nicht kennengelernt hätte vor zwei Jahren, so würde sie noch immer in Ungarn sein und könnte nicht hier in der Schweiz leben (Urk. 9/1 S. 2). Dem Umstand, dass sie nun in der Schweiz leben kann, scheint für die Pri- vatklägerin 1 ein sehr hoher Stellenwert zuzukommen. Darum steht die Dankes- karte, auch wenn es bereits bis zu diesem Zeitpunkt zu einigen unschönen Aus- einandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist (Freiheitsberaubung zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn der Privatklägerin 1 am 4. Juni 2013) und trotz der Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10), nicht im Widerspruch zu ihrer Strafanzeige, die insbesondere gehäufte Vorfälle nach dem 19. Juni 2013 betraf. Sodann ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 bei ihrer Anzeige noch nicht wusste, dass der Beschuldigte wegen dieser Geldgeschichte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (Urk. 8/1 S. 7 Frage 62). Ein Motiv für eine Falschanschuldigung ist, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der aktuelle Lebenspartner der Privatklägerin 1 anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass er eine Frau kennengelernt habe, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater. Sie

- 15 - sei ein „Häufchen Elend“. Er müsse sie immer wieder aufmuntern und sagen, „es ist schon gut“ (Urk. 13/1 S. 6). Diese Darstellung der Privatklägerin 1 als psy- chisch angeschlagene Person kann mit den von ihr geltend gemachten Vorfällen durchaus in Übereinstimmung gebracht werden. Dies spricht dafür, dass es tat- sächlich zu gravierenderen Zwischenfällen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen ist. Die psychische Angeschlagenheit wird zudem

– auch wenn dieser auf suggestiven und nicht neutral formulierten Fragen be- ruht – von dem von der Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 82). Schliesslich vermag auch die

– auf den ersten Blick tatsächlich nicht ganz nachvollziehbare lange – Dauer der polizeilichen Einvernahme und der Umstand, dass die Befragung wohl nach ei- nem (nicht im Protokoll festgehaltenen) Unterbruch nochmals aufgenommen wur- de (Urk. 9/1), keine Zweifel am Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu wecken. Sodann kann ein suggestives Frageverhalten des einvernehmenden Polizisten dem Protokoll nicht entnommen werden. 4.2. Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013: Freiheitsberaubung (Anklage- schrift Ziffer 1.1) 4.2.1. Bezüglich Anklageziffer 1.1. bleibt der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu prüfen. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgehalten, er habe zu ei- nem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einem Nachmittag, zwischen Sonntag,

10. Februar 2013 und Donnerstag, 14. Februar 2013, die Privatklägerin 1, seine damalige Lebenspartnerin, anlässlich eines Streits in der Küche ihrer damaligen Wohnung während ca. einer halben Stunde eingeschlossen, indem er die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen habe (Urk. 44 S. 2 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 2, S. 11) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 9 f.; Urk. 123 S. 11 f.). Er machte insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 die Türe selber abgeschlossen habe, weil deren Sohn immer wieder etwas aus der Küche habe holen wollen resp. weil sie die Meinungsverschiedenheit nicht vor ih-

- 16 - ren Kindern habe austragen wollen (Urk. 8/3 S. 6 f.; Urk. 8/4 S. 11; Urk. 83 S. 9 und Urk. 123 S. 12). 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 aus, dass sie im Februar 2013 Streit gehabt hätten und der Beschuldigte sie in der Küche fest- gehalten habe. Er habe die Küchentüre verschlossen und sie geschüttelt. Er habe sie mit beiden Händen an ihren Schultern festgehalten. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und er habe sie mit kaltem Wasser übergossen (Urk. 9/1 S. 9). An- lässlich ihrer Befragung vom 19. August 2013 bestätigte sie diesen Vorfall. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie vor dieser Zeit, das heisst vor dem 4. Juni 2013, auch einmal geschlagen, bedroht oder genötigt habe, sagte sie aus, ja, er habe sie einmal in der Küche eingesperrt für eine halbe Stunde. Er sei auch drin gewe- sen. Das sei im Februar 2013 gewesen. Sie seien beide in der Küche gewesen und hätten Streit gehabt. Er habe dann die Türe mit dem Schlüssel abgeschlos- sen und den Schlüssel herausgezogen. Dann sei der Streit weitergegangen und am Ende habe er sie mit kaltem Wasser übergossen. Geschlagen habe er sie damals nicht. Er habe ihr auch nicht gedroht. Das habe sich in der Wohnung in M._____ abgespielt. Sie glaube, das sei zwischen dem 10. und 14. Februar 2013 gewesen. An den Wochentag könne sie sich nicht erinnern. Es sei an einem Nachmittag gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie die Küche verlassen wolle. Er habe die Türe nicht aufgemacht (Urk. 9/2 S. 11). Der Sohn der Privatklägerin 1 bestätigte diesen Vorfall ebenfalls. Er sagte auf die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob sich der Beschuldigte schon einmal mit sei- ner Mutter in der Küche eingeschlossen habe, aus, einmal, noch in der Wohnung in M._____, habe er Geräusche aus der Küche gehört, wie seine Mutter an die Küchentüre geschlagen habe. Seine Mutter habe auch geschrien. Er habe nicht verstanden, was sie geschrien habe, aber er habe gehört, dass sie schreie. Seine Mutter sei ca. 20-30 Minuten in der Küche geblieben, eventuell etwas länger. Auf die Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte sich auch in der Küche aufgehalten habe, als seine Mutter gegen die Türe geschlagen habe, gab er an, dass er es sich gedacht habe, da er ihn in der Wohnung nicht gesehen habe. In dieser Zeit

- 17 - sei der Beschuldigte normalerweise immer in der Wohnung gewesen (Urk. 10/2 S. 8). 4.2.4. Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es im Februar 2013 zu einem Streit in der Küche gekommen ist, anlässlich welchem er und die Privat- klägerin 1 in der Küche eingeschlossen waren. Strittig ist lediglich, wer die Kü- chentür mit dem Schlüssel abgeschlossen hatte. Bei der Würdigung der Aus- sagen ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt schlüssig und auch nachvollziehbar sind. Es ist nicht erklärbar, warum die Privatklägerin 1 diesbezüglich den Beschuldigten zu unrecht beschuldigen sollte. Sodann bestä- tigte auch der Privatkläger 2 diesen Vorfall. Auch wenn der Privatkläger 2, worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 124 S. 6), diesen Vorfall nicht bei seiner ersten Einvernahme erwähnte, kann aufgrund seiner Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er ihn eigenhändig wahrgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Privat- kläger 2, der am 28. Juni 2013 einvernommen wurde, zunächst den für ihn aktu- ellsten Vorfall erwähnte und ihm erst mit der Zeit der Vorfall vom Februar 2013, der im Übrigen seine Mutter betraf und von ihr nicht als sehr gravierend wahrge- nommen wurde, eingefallen ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass die Ausführung des Privatklägers 2, seine Mutter habe an die Türe geschlagen (Urk. 11/2 S. 8), nicht einmal von ihr selber geltend gemacht worden sei (Urk. 124 S. 6), so ist da- von auszugehen, dass es sich dabei um eine Aussage des Privatklägers 2 handelt, die verifiziert nicht zutrifft. Sodann vermag das vom Beschuldigten vor- gebrachte Argument, die Privatklägerin 1 habe die Türe mit dem Schlüssel selber abgeschlossen, weil sie die Diskussion nicht vor ihren Kindern habe führen wol- len, nicht zu überzeugen. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Diskussion nicht vor den Kindern hat geführt werden sollen, jedoch genügt hierfür, die Kü- chentüre zuzumachen, ein Abschliessen ist hierfür nicht erforderlich und wäre sehr ungewöhnlich. Denn, dass die beiden am Streiten waren, war wohl nicht zu überhören, zumindest wenn man direkt vor der Türe stand. Tritt das Kind bei ei- nem Streit trotzdem in die Küche, kann es wieder weggeschickt werden, rüttelt es an einer verschlossenen Tür, hinter der seine Mutter mit einer anderen Person am Streiten ist, bewirkt dies beim Kind wohl die grössere Unsicherheit. Sodann er-

- 18 - scheint nicht glaubhaft, dass der Sohn der Privatklägerin 1, wie vom Beschuldig- ten ausgeführt, immer wieder habe in die Küche kommen wollen (Urk. 8/3 S. 6), nachdem der Sohn der Privatklägerin 1 glaubhaft ausgeführt hat, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 10/2 S. 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 5 Fra- ge 41 und 44, wo der Privatkläger 2 ausführt, dass der Beschuldigte ihm manch- mal, wenn seine Mutter nicht dagewesen sei und er etwas Schlimmes gemacht habe, gesagt habe, er würde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht aufhöre. Er habe dann auch Angst bekommen und habe mit diesen schlimmen Dingen aufgehört). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall in ihrer schriftli- chen Anzeige vom 26. Juni 2013 (Urk. 18/1) nicht aufführte, wie von der Verteidi- gung gerügt (vgl. Urk. 124 S. 4), vermag, wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, an der Darstellung der Privatklägerin 1 keine Zweifel zu erwecken. Auslöser für ihre Strafanzeige war das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. So- dann führte sie aus, dass der Beschuldigte sie weder bedroht noch geschlagen habe. Der Vorfall scheint dadurch von der Privatklägerin 1 auch nicht als so gra- vierend wahrgenommen worden zu sein. Wie erwähnt war das Hauptthema der Strafanzeige und damit der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 das aktuelle Verhalten des Beschuldigten. Darum vermag auch der Umstand, dass dieser Vorfall erst auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten Eingang ins Protokoll fand, keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu wecken. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 diesen Vorfall anscheinend in einem informellen Gespräch mit dem einvernehmenden Polizisten erwähnte und für sie somit schon Thema gewesen war. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sie diesen Vorfall in der ersten Einvernahme

– auch mangels Nachfrage der einvernehmenden Person – nicht in aller Deutlich- keit schilderte, keine Zweifel an ihren Aussagen zu wecken. Wie erwähnt, schien dieser Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht ein solches Gewicht gehabt zu haben. Darum ist auch erklärbar, dass sie es in dieser Einvernahme bei einer groben Umschreibung bewenden liess. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts keine Tendenz erkennen

- 19 - liess, den Vorfall gravierender als ursprünglich geschildert darzustellen. So ver- neinte sie, dass sie geschlagen oder bedroht worden sei (Urk. 9/2 S. 11). 4.2.5. Zum subjektiven Sachverhalt ist folgendes anzumerken: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Feh- len eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene in- neren Tatsachen geschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte die Küchen- türe, obwohl er im Besitz des entsprechenden Schlüssels war und trotz mehrmali- gen Aufforderungen der Privatklägerin 1, nicht öffnete, hielt er die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt in der Küche fest. Sodann musste ihm aufgrund dieser Ge- gebenheiten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit hatte, die Küche zu verlassen. 4.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 die nicht überzeugende Darstellung des Vorfalls durch den Beschuldigten nichts entgegen zu setzen vermag. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwischen dem 10. und

14. Februar 2013 anlässlich eines Streits gegen ihren Willen und trotz mehrmali- ger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, in der Küche ihrer damaligen Wohnung während rund einer halben Stunde eingeschlossen hielt, in- dem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel abzog. Sodann ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen deren Willen und trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin 1, die Türe aufzumachen, bewusst und gewollt während ca. 30 Minuten in der Küche gefangen hielt, wobei er sich bewusst war, dass die Privatklägerin 1 angesichts der Einschliessung keine Mög- lichkeit hatte, die Küche zu verlassen. Sodann hatte der Beschuldigte keine Be- rechtigung, die Privatklägerin 1 in der Küche festzuhalten, was ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste. 4.3. Vorfall vom 4. Juni 2013: Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten (alle- samt zum Nachteil von C._____; Anklageschrift Ziffer 1.2)

- 20 - 4.3.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 4. Juni 2013 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen und dort auf den Privatkläger 2 (Sohn der Privatklä- gerin 1) getroffen sei (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/3 S. 5; Urk. 83 S. 10). Jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/4 S. 12) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung (Urk. 83 S. 11; Urk. 123 S. 13 ff.), dass er den Privatkläger 2 verletzt habe, er gegen den Willen des Privatklägers 2 die Wohnung betreten habe und dass er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er ihn nicht loslasse. Vielmehr führte er aus, dass der Sohn der Privatkläge- rin 1 ihm gesagt habe, er – der Beschuldigte – solle in der Wohnung noch zwei Schränke abholen. Der Privatkläger 2 habe ihn reingelassen. Es seien Regal- schränke gewesen, die in der Küche gestanden seien (Urk. 8/1 S. 3). Er sei eigentlich dort gewesen, weil die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, er solle die Sachen aus der Garage nehmen. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, er solle die Sachen holen, wäre er nicht hingegangen. Sie habe ihn in eine Falle gelockt. Er habe nicht genau gesehen, wo die Regale gewesen seien. Sie habe sie in die Kü- che gestellt. Er habe sie angeschaut, dann sei er aus der Wohnung raus. Er habe gesagt, er brauche sie nicht und habe sie auch nicht mitgenommen. Dann sei er rausgegangen (Urk. 8/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Privatkläger 2 habe die Türe aufgemacht und es könne sein, dass er ihn während dem Eindrücken der Türen verletzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen. Die Wohnungstüre befinde sich gegenüber der Küche, wo die Privat- klägerin 1 zwei seiner Möbelstücke gehabt habe. Der Privatkläger 2 habe ihm ge- sagt, dass er diese mitnehmen solle. Er - der Beschuldigte - habe ihm gesagt, dass er diese nicht brauche, woraufhin er die Wohnung wieder verlassen habe. Dann sei er wieder aus der Wohnung gegangen, so wie er ihn gebeten habe. Insgesamt habe er sich nicht länger als fünf bis zehn Sekunden in der Wohnung aufgehalten (Urk. 8/3 S. 5). In der Schlusseinvernahme präzisierte er, dass er die Türe aufgestossen habe, aber nicht mit Gewalt (Urk. 8/4 S. 12). Anlässlich der

- 21 - vorinstanzlichen Befragung führte er sodann ergänzend aus, dass der Privatklä- ger 2 herausgekommen sei und die Garagentüre geöffnet habe. Er habe gesagt, es befänden sich noch zwei Schränke in der Wohnung, die er auch mitnehmen solle. Er sei dann die beiden Möbel anschauen gegangen. Die beiden Möbel, die dort vorbereitet gewesen seien, seien nicht die gewesen, mit denen er gerechnet habe. Dann sei er wieder zurück in die Garage gegangen (Urk. 83 S. 10 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er zwei Wochen vor diesem Vorfall seine Privatsachen bei der Privatklägerin 1 abgeholt habe (Urk. 8/3 S. 8) und dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt habe, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mit den Kindern habe (Urk. 8/3 S. 8). 4.3.3. Der Privatkläger 2 führte in der polizeilichen Befragung aus, dass der Be- schuldigte noch Sachen bei ihnen in der Garage gehabt habe. Er habe hinunter- gehen und die Türe zur Garage öffnen müssen. Um das zu tun, habe er die Hauseingangstüre öffnen müssen. Er habe die Türe geöffnet, die Fernbedienung gedrückt, damit das Garagentor sich öffne. Er – der Beschuldigte – habe dann ins Haus kommen wollen. Er habe ihm zuerst gesagt, dass er nicht hereinkommen dürfe. Nachher habe er versucht, die Türe zuzumachen. Dann habe der Beschul- digte gegen die Türe gedrückt, dabei habe er sich an der Hand resp. am Arm ver- letzt. Der Beschuldigte sei dann ins Haus und sogar oben in die Wohnung ge- kommen und habe einmal ins Wohnzimmer hineingeschaut und einmal in die Kü- che. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, wenn er ihn nochmals berühren würde, würde er ihm in die Fresse schlagen. Er – der Privatkläger 2 – habe Angst be- kommen. Er habe den Beschuldigten am rechten Oberarm gehalten und ihm ge- sagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Er habe seinen Arm nicht mehr be- rührt. Nachher sei er wieder weggewesen. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich seine Mutter gesucht, sie nicht gesehen, dann sei er wieder runter gegangen. Er habe nur gefragt, wo seine Mutter sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe Schränke abholen wollen, die er und seine Mutter in der Küche für ihn bereit gestellt hätten, führte er aus, dass die Schränke in der Küche gewesen seien, aber der Beschuldigte habe sie nicht gewollt. Er habe ihm schon unten gesagt, dass er noch zwei Schränke in der Küche habe, dass er diese aber nicht

- 22 - holen dürfe, bevor der Bruder seiner Mutter wieder zu Hause sei. Der Beschuldig- te habe schon unten gesagt, dass er die Schränke nicht abholen wolle (Urk. 10/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt der Privatkläger 2 aus, dass er heruntergegangen sei und die Garagentüre geöffnet habe, dann sei er zu- rück nach oben gegangen. Der Beschuldigte habe geklingelt und versucht, in die Wohnung hineinzukommen. Er – der Privatkläger 2 – habe ihm mehrmals gesagt, dass er nicht reinkommen solle, er sei aber trotzdem hineingekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle und dann habe er ihn am Arm gehalten und ihm nochmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er

– der Beschuldigte – habe ihm dann gesagt: „Wenn du mich nicht loslässt, dann schlage ich dir deine Fresse ein!“ Nachher habe er ihn losgelassen und der Be- schuldigte habe in der Wohnung herum geschaut, aber nicht gefunden, was er gesucht habe und sei wieder hinunter gegangen. Er – der Privatkläger 2 – habe dann die Türe geschlossen (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfrage führte er nochmals aus, dass er, nachdem er das Garagentor geöffnet gehabt habe, sofort wieder in die Wohnung hinaufgegangen sei. Der Beschuldigte habe dann oben nochmals geklingelt, als er schon an der Wohnungstüre gewesen sei. Er habe vergessen gehabt, die Türe des Treppenhauses zu schliessen. So habe der Beschuldigte ins Treppenhaus und direkt vor ihre Wohnungstüre gelangen können. Er selber habe dem Beschuldigten die Wohnungstüre geöffnet. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte vor der Türe stehe. Er habe die Türe nur einen Spaltbreit geöffnet. Er habe versucht, die Türe wieder zu schliessen, aber der Beschuldigte habe die Türe aufgestossen. Er habe vergeblich versucht, die Türe zuzuhalten. Dabei habe er Hautrötungen an seinem rechten Arm erlitten. Es habe auch geblutet. Diese Verletzung sei zustande gekommen, als er die Türe gehalten und der Beschuldig- te die Türe hineingedrückt habe. Die Türe habe die Schürfwunde verursacht. In der Folge habe der Beschuldigte tatsächlich die Wohnung betreten. Der Beschul- digte sei in die Küche sowie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung aufgehalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn berührt habe, führte der Privatkläger 2 aus, nein, er – der Beschuldigte – habe nur gesagt, dass er ihm die Fresse einschlagen würde, wenn er seinen Arm nicht los- lassen würde und er habe seinen Arm hochgenommen. Er habe befürchtet, dass

- 23 - ihn der Beschuldigte schlage und er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Fresse einschlagen werde. Sonst habe er nichts gesagt. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er die Wohnung verlas- sen solle und zwar mehrmals (Urk. 10/2 S. 5 f.). 4.3.4. Der Zeuge G._____ führte in seiner Befragung aus, der Privatkläger 2 sei heruntergekommen, habe sie begrüsst und habe ihm die Hand gegeben. Dem Beschuldigten habe er nicht die Hand gegeben. Danach habe er ihnen die Gara- gentür mit der Fernsteuerung aufgemacht. Nachher wisse er nicht, ob er noch dort geblieben sei oder was er gemacht habe. Sie hätten mit dem Ausräumen an- gefangen (Urk. 14/1 S. 8). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte in der Wohnung gewesen sei (Urk. 14/1 S. 7, S. 8). Schliesslich beantwortete er die Frage, ob es an diesem Abend zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 zu Streitigkeiten gekommen sei, mit nein (Urk. 14/1 S. 8). Dies kann aber lediglich dahingehend verstanden werden, dass er keinen Streit mitbekommen hat. Er gab denn auch an, dass er sich nur in der Garage aufgehalten habe. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung spricht dies nicht gegen die Version des Privatklägers 2 (Urk. 124 S. 9). 4.3.5. Die Privatklägerin 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie und der Beschuldigte sich am 4. Juni 2013 gegenseitig mehrmals SMS geschrieben hätten. Sie habe ihn gebeten, seine Sachen abzuholen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie (die Privatkläger 1 und 2) ihn nicht hätten treffen wollen. Ihr Bruder habe für ihn das Garagentor aufmachen wollen. Der Beschuldigte habe aber keinen Termin mit ihrem Bruder vereinbart (Urk. 9/2 S. 12). 4.3.6. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt vorab auf, dass es für ihn gar keinen Grund gab, sich zur Wohnung der Privatklägerin 1 zu begeben und er die Sache mit den Schränken in jeder Einvernahme anders darstellte. So führte er selber aus, dass er die Schränke, welche er habe abholen müssen, nicht gewollt habe und dem Privatkläger 2 gesagt habe, dass er diese nicht brauche (Urk. 8/3 S. 5). Dies stimmt mit der Aussage des Privatklägers 2 überein, der ausführte, dass ihm der Beschuldigte noch unten gesagt habe, dass er die Schränke nicht

- 24 - abholen wolle (Urk. 10/1 S. 3). Einen plausiblen Grund, warum er dennoch in die Wohnung gehen wollte, führte der Beschuldigte nicht an. Erst in der vorinstanzli- chen Einvernahme gab er dann plötzlich an, dass er die Schränke angeschaut habe, es jedoch nicht diejenigen gewesen seien, die er sich vorgestellt habe und er diese deshalb nicht gewollt habe. Sodann berief sich der Beschuldigte auf G._____ als Zeugen dafür, was sich in der Wohnung abgespielt hat (Urk. 8/1 S. 4). Dieser verneinte aber, dass er überhaupt das Treppenhaus betreten hat (Urk. 14/1 S. 7). Dieses Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Auch wenn sodann der Privatkläger 2 in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aussagte, worauf auch die Verteidigung hingewie- sen hat (Urk. 124 S. 8), dass sich der Vorfall mit der Tür unten beim Hauseingang und nicht an der Wohnungstüre abgespielt habe, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten, welcher selber ausführte, dass er – wenn auch wie er später präzisierte ohne Gewalt – die Wohnungstüre selber aufgestossen habe, ergibt sich, dass es zu einem Vorfall bei der Wohnungstüre im oberen Stock ge- kommen ist. Es ist demnach diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit von ei- nem Missverständnis zwischen dem einvernehmenden Polizisten und dem Privat- kläger 2 auszugehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme schloss der Be- schuldigte sogar noch eine allfällige Verletzung des Privatklägers 2 aufgrund sei- nes Verhaltens nicht aus. Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass er die Türe mit Gewalt aufgestossen habe, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Vorgeschichte mehr als plausibel erscheint, dass der zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Privat- kläger 2, der sich – was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde – alleine zu Hause befand, den Beschuldigten nicht in die Wohnung lassen wollte und er um dies zu verhindern, versucht hat, die Wohnungstüre zuzuhalten. Damit konnte aber der Beschuldigte die Türe nur mit Gewalt aufstossen. Schliesslich ist anzu- merken, dass die Darstellung des Privatklägers 2, wonach er sich hierbei Schür- fungen zugezogen habe, plausibel erscheint. Dass er diese Schürfungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht von sich aus erwähnte (Urk. 124 S. 8), vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob er deswegen beim Arzt gewesen sei, gab er an, nein, es sei ja keine grosse

- 25 - Wunde gewesen (Urk. 10/2 S. 10), was zeigt, dass er dieser Verletzung selber keine grosse Bedeutung zugemessen hat. Ob die Verletzung, gemäss seinen ab- weichenden Ausführungen, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 8), am rechten oder am linken Unterarm war, war ihm nicht wichtig und ist für die Qualifizierung als Tätlichkeit irrelevant. Es ist daher auch nicht weiter verwun- derlich, dass der Bruder der Privatklägerin 1 von dieser Verletzung nichts mitbe- kommen hat (Urk. 15/1 S. 12). Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie vom Verteidi- ger gerügt (vgl. Urk. 86 S. 11; Urk. 124 S. 9), warum der Privatkläger 2 seinen Onkel umgehend über das Vorgefallene hätte informieren müssen. Aus den Aus- sagen des Privatklägers 2 ergibt sich, dass er sich bei Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten jeweils zurückgezogen hat und er Angst vor dem Beschuldigten hatte. Somit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 den Vorfall nicht umgehend seinem Onkel schilderte. 4.3.7. Zur Glaubhaftigkeit des Privatklägers 2 kann sodann noch angemerkt wer- den, dass dieser während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte ihn jemals geschlagen habe, verneinte und er auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter je geschlagen habe, aussagte, er wisse es nicht. Er selber habe dies nie gesehen (Urk. 10/2 S. 7). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte gegenüber seiner Mutter auch schon Drohungen ausgesprochen habe, gab er ebenfalls an, dass er darüber nichts wisse (Urk. 10/2 S. 7 f.). Dasselbe bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Mutter während den Streitigkeiten jemals bedroht habe (Urk. 10/2 S. 8). Das zeigt, dass der Privatkläger 2 bei seiner Be- fragung nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst schlecht dastehen zu lassen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger 2 dem Beschuldigten gerade bezüglich dieses Vorfalls falsch beschuldigen sollte, wenn er sich ansonsten mit seinen Aussagen gegenüber dem Beschuldigten neutral verhielt. 4.3.8. Somit ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen war, am 4. Juni 2013 die Türe, welche vom Privatkläger 2 zu- nächst einen spaltbreit geöffnet und in der Folge zugehalten wurde, gewaltsam

- 26 - aufgestossen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich der Pri- vatkläger 2 dabei am rechten oder linken Unterarm eine Verletzung, namentlich Hautrötungen sowie eine blutende Schürfwunde, zuzog. In der Folge betrat der Beschuldigte gegen den Willen der Privatkläger 1 und 2 die Wohnung und hielt sich ca. 5 bis 10 Minuten in der Wohnung, namentlich Küche und Wohnzimmer, auf. Dies obwohl ihm der Privatkläger 2 mehrmals gesagt hatte, dass er nicht hin- einkommen dürfe und dass er die Wohnung verlassen solle. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als ihn der Privatkläger 2 am Arm gepackt und aufgefor- dert hat, die Wohnung zu verlassen, zu diesem sagte, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er nicht sofort seinen Arm loslasse und der Privatkläger 2 aus Angst, der Beschuldigte könne ihm ins Gesicht schlagen, den Arm des Beschul- digten los lies, worauf sich der Beschuldigte weiterhin in der Wohnung herum- schaute und die Wohnung erst danach verliess. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Zugeständnis des Beschul- digten, dass die Privatklägerin 1 ihm gesagt hat, sie wünsche, dass er keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, erstellt, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten aufgefordert hat, den Termin, um die Sachen abzuholen, mit ihrem Bruder abzusprechen, weil sie ihn nicht haben treffen wollen. Der Beschuldigte hat dann aber in der Folge mit dem Bruder der Privatklägerin 1 keinen Kontakt aufgenommen. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten verboten hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen nicht entnommen werden. So führte sie aus, dass ihr Sohn dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 9/2 S. 12). Sie habe den Beschuldigten gebeten, seine Sachen abzu- holen und mit ihrem Bruder einen Termin zu vereinbaren, weil sie ihn nicht habe treffen wollen (Urk. 9/2 S. 12). Es ist sodann unbestritten, dass sich in der Woh- nung noch Schränke befanden, die der Beschuldigte abholen sollte. Jedoch wuss- te der Beschuldigte aufgrund der Aufforderungen des Privatklägers 2, nicht in die Wohnung zu kommen resp. diese zu verlassen, dass er die Wohnung nicht betre- ten durfte resp. diese verlassen sollte und er damit gegen den Willen des Privat- klägers 2 in die Wohnung eingedrungen ist und sich dort gegen dessen Willen aufhielt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit dem gewaltsa-

- 27 - men Aufdrücken der Wohnungstüre, welche vom Privatkläger 2 zugehalten wur- de, die Verletzungen des Privatklägers 2 zumindest in Kauf genommen hat. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.2 mit den vorerwähnten Präzi- sierungen erstellt. 4.4. Vorfall vom 20. Juni 2013: Drohung (Anklageschrift Ziffer 1.5) 4.4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.2. Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Drohung. Diesbezüglich wird dem Beklag- ten zusammenfassend vorgehalten, dass er gegenüber dem Bruder der Privat- klägerin 1 – H._____ – die Drohung geäussert habe, er werde die Privatklägerin 1 vor den Augen ihrer beiden Söhne in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Als die Privatklägerin 1 die vorgenannte Nachricht von ih- rem Bruder vernommen habe, sei sie in Angst und Schrecken geraten, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbe- sitz (Pump-Action-Gewehr) und missbräuchliche Verwendung gewusst habe (Urk. 44 S. 5). 4.4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 20. Juni 2013 den Bruder der Privatklägerin 1 angerufen hat (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 83 S. 16 f., S. 18). Er bestritt aber sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 11; Urk. 8/4 S. 16) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 17; Urk. 123 S. 16), dass er anlässlich dieses Telefonge- sprächs die vorgenannten Aussagen gemacht hat. 4.4.4. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe H._____ gesagt, er solle seiner Schwester sagen, sie solle ihn wegen dieser Geldunterschlagung anrufen. Er – der Beschuldigte – sei ein bisschen aufgewühlt gewesen und er habe ein bisschen über dessen Schwester – die Privat- klägerin 1 – geschimpft (Urk. 8/1 S. 5). Im Nachgang zur Konfrontationseinver- nahme führte er aus, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, er sei aufge-

- 28 - regt gewesen und es könne sein, dass er über dessen Schwester geschimpft ha- be, weil sie ihm in dieser Zeit recht viele Steine in den Weg gelegt habe. Er habe zuvor versucht, sie anzurufen, aber sie habe ihr Telefon nicht abgenommen. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Lagerraum in N._____ eine Waffe, verpackt in eine Frischhaltefolie, aufbewahrt habe. Er bestritt jedoch, die Waffe jemals hervorgenommen zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vater der Privatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 123 S. 16). 4.4.5. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und derjenigen von H._____. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Strafan- zeige bei der Polizei aus, ihr Bruder habe ihr am 20. Juni 2013 erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe. Ca. fünf Minuten lang hätte dieser ihn ange- schrien. Er habe ihrem Bruder gesagt, dass er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Es heisse, das mit ihrem Vater sei ein Unfall gewesen. Sie glaube nicht daran. Es sei auf einem Schiessplatz gewesen. Der Beschuldigte habe von dieser Geschichte gewusst, weil sie sie ihm erzählt habe. Sie glaube, der Beschuldigte habe ein 22 Kaliber-Gewehr. Er habe in N._____ ein Lager gemietet, dort sei es immer ge- standen. Der Beschuldigte habe ihrem Bruder noch mehr gesagt. Ihr Bruder habe ihr gar nicht alles erzählen wollen, er habe dies bis jetzt nicht getan. Ihr Bruder habe gesagt, so hätte er ihn noch nie gehört (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin 1 aus, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihn der Beschuldigte angerufen habe und ihn am Telefon be- schimpft habe. Er habe gesagt, dass sie eine Schlampe sei und er ihr vor den Augen ihrer Kinder in den Kopf schiessen würde, wie es damals mit ihrem Vater passiert sei. Ihr Vater sei auf dem Schiessplatz von jemandem erschossen wor- den (Urk. 9/2 S. 13). Weiter erklärte sie auf entsprechende Frage, sie glaube, er habe mal Waffen gehabt. Sie habe es nur von ihm gehört. Er habe gesagt, dass er vorher schon Waffen gehabt habe, sie wisse nicht was für Waffen. Jetzt habe er noch eine 22er, das sei ein grosses Gewehr. Das habe sie einmal gesehen, das sei im Januar oder Februar 2013 in N._____ gewesen. Er habe dort einen

- 29 - Bastelraum, dort habe sie das Gewehr gesehen. Er habe ihr das Gewehr gezeigt. Er habe mit dieser Waffe zweimal geschossen, unten im Bastelraum, der ca. 12 oder 15 m2 gross gewesen sei. Er habe auf Säcke, aufeinander gestapelt und mit Zement gefüllt, gezielt (Urk. 9/2 S. 18 f.). Sodann gab sie auf die pauschale Frage, wie sie diese Drohungen aufgenommen habe, an, gar nicht gut. Sie habe diese Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 21). 4.4.6. Der Zeuge H._____, Bruder der Privatklägerin 1, führte auf die Aufforde- rung, alles zu schildern, was er im Zusammenhang mit den Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester wisse, aus, dass er keine konkreten Konflikte aufzählen könne. Einmal – er sei da gerade unter der Dusche gewe- sen – habe er seine Schwester schreien hören: „Ruf sofort die Polizei an“. Er sei dann in das untere Stockwerk gegangen, habe aber dort niemanden gesehen. Am Vorabend habe ihn der Beschuldigte angerufen gehabt und ihn gebeten, seiner Schwester auszurichten, sie solle die Sachen anders machen und mit ihm, dem Beschuldigten, reden. Es sei öfter vorgekommen, dass der Beschuldigte ihn an- gerufen habe, um seiner Schwester dieses und jenes auszurichten, da sie nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Er habe versucht, sich aus dieser Bezie- hung herauszuhalten. Das alles sei Privatsache zwischen den beiden Personen und er habe sich da nicht einmischen wollen. Sonst komme ihm nichts mehr in den Sinn. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Schwester anlässlich des er- wähnten Telefongesprächs ein Leid angedroht habe, erklärte H._____, eine Sa- che, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Er – der Beschuldigte – habe seiner Schwester gesagt, er werde sie so erschiessen, wie sein Vater erschossen worden sei. Er habe seine Schwester bedroht. Er habe dies durch ihn ausrichten lassen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, in Gegenwart von welchen Personen er seine Schwester erschiessen werde, gab er an, er könne es nicht sagen, so konkret erinnere er sich nicht mehr daran. Er konnte sich auch auf Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er dies vor den Augen ihrer beiden Söhne machen würde. Aber er konnte sich vorstellen, dass das so gesagt worden sei. Das Telefongespräch sei am Vor- abend des vorhin erwähnten Vorfalls gewesen. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er sich richtig erinnere, habe er seiner Schwester gleich

- 30 - nach dem Telefonat davon erzählt. Sie sei sehr nervös geworden und er habe gemerkt, dass sie Angst bekommen habe. Sodann bestätigte er, dass ihr Vater durch einen Kopfschuss getötet worden sei (Urk. 15/1 S. 4 ff.). 4.4.7. Die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage wurde somit nicht nur von der Privatklägerin 1 geschildert, sondern auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass dem Zeugen H._____ die Worte in den Mund gelegt worden seien (vgl. Urk. 8/4 S. 8 f.; Urk. 86 S. 15 und Urk. 124 S. 11), ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft. Zwar erwähnte der Zeuge diese Aussagen erst auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob anlässlich des vom Zeugen geschilderten Telefongesprächs der Beschuldigte seiner Schwester ein Leid an- gedroht habe, jedoch gab er den Wortlaut selber an, einleitend damit, eine Sache, die ihn gestört habe, komme ihm in den Sinn. Sodann bestätigte er in der Folge, auf den konkreten Vorhalt seitens des Staatsanwalts, nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, vor den Augen ihrer Kinder, sondern gab an, so konkret könne er sich nicht mehr daran erinnern. Das spricht aber klar dafür, dass der Zeuge nicht einfach die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Sachverhalte bestäti- gen wollte, sondern er sich an die erwähnte Aussage erinnerte. Dass er sich nicht mehr an den vollständigen Wortlaut erinnern konnte, macht seine Aussage so- dann nicht unglaubhaft. Der Zeuge führte denn auch aus, dass er sich aus dem Streit zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten eigentlich heraushalten wollte. Damit ist aber nachvollziehbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten bei ihm nicht im vollen Wortlaut einprägte, denn es betraf ihn ja eigentlich nicht. Sodann ist zum Zeugen H._____ und dessen Glaubwürdigkeit anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, warum dieser den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicher- weise beschuldigen sollte. Wäre es darum gegangen, die Anzeige seiner Schwes- ter zu unterstützen, hätte er Veranlassung gehabt, weitere Vorfälle ausdrücklich zu bestätigen. Dies machte er jedoch nicht. Im Gegenteil gab er mehrheitlich an, dass er nichts konkretes wisse, resp. gab an, dass er das Vorgefallene nur von seiner Schwester gehört habe. Und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 16) kann das Aussageverhalten des Zeugen nicht dahingehend verstanden werden, dass es diesem nur darum gegangen war, den Beschuldigten schlecht zu machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeu-

- 31 - gen zum Wechsel seiner Handynummer (vgl. Urk. 15/1 S. 16) ebenfalls nicht ge- eignet sind, seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Selbst wenn der Kontakt zwischen dem Beschuldigen und H._____ nicht so intensiv gewesen war, wie ihn der Zeuge wahrgenommen hat, erscheinen seine Ausführungen, er habe keine Anrufe mehr erhalten wollen, plausibel. Insbe- sondere hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er eigentlich der Meinung war, dass ihn dies alles gar nichts angehe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte selber eingestand, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs „ein bisschen“ aufgewühlt gewesen sei und „ein bisschen“ über die Privatklägerin 1 geschimpft habe. Weiter gestand er ein, dass er die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet habe. Aus den gesamten Einvernahmen ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte sehr über die Privatklägerin 1 aufgeregt hat resp. wütend auf sie war, einerseits wegen dieser Geldgeschichte seiner Firma und andererseits, weil sie den Kontakt zu ihm verweigerte. Damit scheint aber die dem Beschuldigten vorgehaltene Aussage nicht völlig lebensfremd. 4.4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ und der Privatklägerin 1 abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2013, abends, den Bruder der Privat- klägerin 1 anrief und diesem gegenüber äusserte, er werde der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei. Der Zeuge H._____ leitete dies dann der Privatklägerin 1 weiter, worauf diese aufgrund die- ser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet, weil sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie um dessen Schusswaffenbesitz und missbräuchlicher Verwendung wusste (ausging). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Bruder regelmässig mit der Privatklägerin 1 verkehrte. Nachdem der Be- schuldigte sodann wiederholt den Bruder der Privatklägerin 1 anrief, um dieser etwas ausrichten zu lassen, wollte und wusste er, dass der Bruder seine Aussage der Privatklägerin 1 mitteilen würde. Nachdem der Beschuldigte sodann selber ausführte, dass er auch erschrecken würde, wenn er eine solche Aussage hören würde (vgl. Urk. 83 S. 18), steht ausser Frage, dass er mit seiner Aussage der Privatklägerin 1 bewusst und gewollt Angst einflössen wollte.

- 32 - 4.5. Vorfall vom 21. Juni 2013: Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziffer 1.6) 4.5.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 (Urk. 44). Zudem kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 21. Juni 2013 am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 war, dass er ihr an der Kette gezogen hat und dass er unmittelbar nach der Wegfahrt F._____ angerufen hat (Urk. 83 S. 18, S. 19; Urk. 123 S. 18). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersu- chung (Urk. 8/1 S. 6 f.; Urk. 8/3 S. 12 f.; Urk. 8/4 S. 7, S. 16 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 18 ff.; Urk. 123 S. 19). 4.5.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er schon nervös sei, weil sie das Geld geklaut habe. Er sei wütend auf sie. Er habe sie deshalb auch zur Rede stellen wollen, aber er habe sie weder angefasst noch geschlagen. Er habe sie auch nicht bedroht. Sie habe seine Toch- ter gegen ihn aufgehetzt. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Auch Drohungen gegenüber F._____ stellte er in Abrede (Urk. 8/1 S. 6). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 5. September 2013 gab er an, dass er sich nicht erin- nern könne, die Drohung gegenüber F._____ ausgesprochen zu haben. Auch die weiteren Vorwürfe bestritt er. Sodann führte er als Rechtfertigung für sein Verhal- ten im Zusammenhang mit der Halskette aus, dass die Privatklägerin 1 diese Ket- te von seiner Tochter erhalten habe, und sie habe diese Kette seines Erachtens nicht verdient, denn sie habe auch seine Tochter gegen ihn aufgehetzt. Als sie den Kopf nach hinten gezogen habe, habe er die Kette sofort losgelassen, zumal er ihr nicht habe wehtun wollen. Weiter gab er an, dass er das Fahrzeug auf ei- nem Parkfeld vor dem Haus abgestellt habe. Dieses Parkfeld habe die Privatklä- gerin 1 gemietet gehabt. Er sei vielleicht fünf Minuten vor dem Haus verblieben. Dann sei er wieder weggefahren. Sie hätten dort lediglich eine Diskussion gehabt. Die Diskussion habe in der Garage drin stattgefunden. Weiter führte er auf den Vorhalt des Vorfalls vom 22./23. Juni 2013 aus, dass er am 21. Juni 2013 mit dem

- 33 - Freund der Privatklägerin gesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm auf ei- nem kleinen Zettel eine Telefonnummer aufgeschrieben, sie hätte mit ihm nichts mehr zu besprechen wegen des Vorfalls in der Garage, und sie habe ihm gesagt, er solle diese Nummer anrufen. Es sei allerdings kein Name auf dem Zettel ge- standen (Urk. 8/3 S. 12 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Januar 2014 führte er aus, er habe sie aufgesucht, um sie zur Rede zu stel- len. Er habe ihr nicht an der Halskette gezerrt, sondern er habe ihr diese über den Kopf abziehen wollen. Er habe keinerlei Gewalt gegen sie angewendet. Sodann gab er an, dass ihm die Privatklägerin 1 bei dieser Diskussion einen Zettel gege- ben habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden sei. Diese Nummer habe er gewählt. Er habe diesbezüglich auf Aufforderung der Privatklägerin 1 gehandelt. Da sie alles verneint und sich umgedreht habe, um ins Haus zurückzugehen, sei er ihr nicht gefolgt, sondern sei wieder weggefahren (Urk. 8/4 S. 16 f.). In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er daran fest, dass er neben dem Garagen- tor parkiert habe. Sie habe ihren Sohn ins Auto gelegt. Er habe dann angefangen, mit ihr über die K._____ GmbH zu diskutieren. Sie habe ihm eine Telefonnummer auf einem kleinen Zettel gegeben, er solle dort anrufen. Sie sei dann wieder ins Haus gegangen und habe nicht weiter diskutieren wollen. Dann habe er an der Kette gezogen. Er habe ihr diese wegnehmen wollen. Seiner Ansicht nach habe sie diese nicht verdient. Sie habe diese von seiner Tochter erhalten. Dann sei er weggefahren. Das mit der Kette sei eine Überreaktion gewesen. Er sei ein biss- chen aufgeregt gewesen. Es könne sein, dass die Schürfwunde auf der linken Seite vom Vorfall mit der Kette hergerührt habe. Sie habe ihm die Telefonnummer ohne Name aus der Hosentasche, wenn er sich recht erinnere, gegeben. Sie sei dann ins Haus gegangen und er sei weggefahren (Urk. 83 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Aussagen (Urk. 123 S. 18 f.). 4.5.4. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall vom 21. Juni 2013 in der Garage sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im grossen und ganzen übereinstimmen, schlüssig und detailliert (Urk. 9/1 S. 5 f.; Urk. 9/2 S. 14, S. 20, S. 22). Sodann liegt ein ärztlicher Bericht vor, der am Na- cken eine Schürfwunde links sowie eine Schürfwunde rechts, die zum beschrie- benen Würgevorgang passen, bestätigt (Urk. 6/1).

- 34 - 4.5.5. Der Zeuge F._____, Lebenspartner der Privatklägerin 1, führte aus, dass der Beschuldigte ihn damals auf seinem Natel angerufen und gesagt habe, dass er seiner Lebenspartnerin die Gebärmutter herausreissen würde. Danach habe er

– der Zeuge F._____ – ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er – der Beschuldigte – ihm mitgeteilt habe, dass er ihr die Gebärmutter herausreissen würde (Urk. 13/1 S. 4). Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, um der Privatklägerin 1 zu drohen. Ob er diese Drohung dann auch ausgeführt hätte, glaube er eher nicht. Gleich anschliessend habe er die Privatklägerin 1 über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten unterrichtet (Urk. 13/1 S. 6 f.). Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 sehr grosse Angst habe. Sie habe Angst, den Kleinen in den Kindergarten zu bringen. Sie habe nur schon Angst, vor das Haus zu gehen. Er habe eine Frau kennengelernt, die lebenslustig gewesen sei, die Freude gehabt habe und jetzt habe sie Albträume, könne nicht schlafen, stehe immer wieder auf, müsse zur Opferhilfe und zum Psychiater (Urk. 13/1 S. 5). Auf die Frage, wer im vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet habe, führte er aus, die Privatklägerin 1. Er habe es ihr empfohlen (Urk. 13/1 S. 9). 4.5.6. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass es nicht glaub- haft erscheint, wenn er ausführt, er sei wütend gewesen, weil sie seine Tochter gegen ihn aufgehetzt habe und er aber die Kette sofort losgelassen habe, als die Privatklägerin 1 den Kopf nach hinten gezogen habe, weil er ihr nicht habe weh- tun wollen. In einem solchen emotional aufgewühlten Zustand scheint ein solch rationelles Handeln schlicht nicht plausibel. Auffällig ist weiter, dass sich der Be- schuldigte immer wieder mit Spitzfindigkeiten herausreden will („Es gibt in der Ga- rage ein Regal, ich hätte also den Kopf gar nicht an die Wand drücken können“; „Hat sie einen ärztlichen Befund beigelegt?“; Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die Zigarette der Privatklägerin 1 weggenommen haben soll, gab er an: „Ich rauche nicht. Nein, das stimmt nicht.“ „Er [der Zeuge] hat die ganze Zeit seine Aussagen nur vom „Hören und Sagen“ gemacht, ausser diesem einzigen Punkt. Schliesslich sind Frau B._____ und Herr F._____ nun ein Paar.“). Weiter führte der Beschuldigte selber aus, dass ihm die Privatklägerin 1 aus dem Weg gegan- gen sei und auf seine Aufforderungen, ihn anzurufen, nicht reagiert habe. Damit erscheint es aber sehr ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 sich freiwillig einer

- 35 - persönlichen Diskussion mit dem Beschuldigten gestellt haben soll und sie, ob- wohl sie ihr Kind in den Kindergarten bringen wollte und sie freie Fahrt hatte, mit dem Beschuldigten eine Diskussion geführt haben soll. Schliesslich erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei – nachdem sie ge- mäss Aussagen des Beschuldigten das Kind ins Auto gelegt hatte – nach einer simplen Diskussion, nachdem sie eigentlich auf dem Weg in den Kindergarten war, ohne Kind ins Haus zurückgegangen, lebensfremd. Demgegenüber erscheint die Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ins Haus gerannt und habe ihrem Bruder zugerufen, er solle die Polizei rufen, sehr viel plausibler. Der Bruder hat zudem in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass er die Privatklägerin 1 an diesem Mor- gen gehört habe, wie sie ins Haus geschrien habe, er solle nach der Polizei rufen (Urk. 15/1 S. 4). Wegen der alleinigen Anwesenheit des Beschuldigten nach der Polizei zu rufen, erscheint unter diesen Umständen ebenfalls lebensfremd. Die Ausführungen der Privatklägerin 1, dass sie mit ihrem Kind in den Kindergarten habe fahren wollen, bestätigt die Ausführung des Beschuldigten, dass sie ihr Kind dabei hatte. Der Beschuldigte führte den selber keinen anderen Grund an, warum er die Privatklägerin 1 um diese Zeit vor der Garage erwartete. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 ihr Kind dabei hatte, als sie in die Garage kam. Und schliesslich wies der Beschuldigte selber darauf hin, dass der Zeuge F._____ er- wähnte, dass er nur aus den Erzählungen der Privatklägerin 1 von den Sachen wisse und selber diese Vorfalle nicht bestätigen konnte. Es ist aber nicht ersicht- lich, warum der Zeuge F._____ dann dem Beschuldigten fälschlicherweise unter- stellen sollte, gedroht zu haben, der Privatklägerin 1 die Gebärmutter herauszu- reissen. Hierzu ist noch anzumerken, dass es sich hierbei nicht gerade um eine „gängige“ Drohung handelt und sie daher umso weniger als erfunden erscheint. 4.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ abzustellen ist und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 gestützt auf diese Aussagen erstellt ist mit fol- gender Ausnahme: Weder der Zeuge F._____ noch die Privatklägerin 1 führten aus, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatkläge- rin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist. Zudem kann

- 36 - nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebenspartner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass er der Privatklägerin 1 die Gebär- mutter herausreissen werde, erscheint den auch, wie auch die Verteidigung zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 124 S. 15), nicht wirklich tauglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Denn wie der Zeuge F._____ selber aus- führte, hatte er nicht geglaubt, dass der Beschuldigte diese Drohung dann auch ausgeführt hätte. Erscheint aber der angedrohte Nachteil – wie vorliegend – schon beinahe lebensfremd, ist sehr fraglich, dass sich dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzen lässt. Ansonsten erscheint der erstellte Ablauf aufgrund der vom Beschuldigten eingestandenen Wut auch mehr als plausibel. Demge- genüber vermögen die Umstände, dass der Bruder der Privatklägerin 1 nichts von den Schlägen wusste resp. die Privatklägerin 1 dies nicht umgehend ihrem Bruder erzählte, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 124 S. 13), und dieser keine Hautrötungen feststellte, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann noch an- gemerkt werden, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten kannte und damit ein versehentliches Parkieren vor der Garage ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Beschuldigte bewusst und gewollt vor das Garagentor (und damit hinter das Auto der Privatklägerin 1) parkiert und damit die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt daran gehindert, mit dem Auto wegzufahren. 4.5.8. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin ge- gen die Garagenwand gestossen und habe damit eine Tätlichkeit begangen, hat die Vorinstanz zwar diesbezüglich Ausführungen in Richtung eines Freispruchs gemacht (Urk. 102 S. 45), in der Folge aber weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch erlassen (Urk. 102 S. 66). Das Gericht hat gemäss Art. 351 StPO in allen Punkten ein Urteil zu fällen, d.h. in allen Punkten hat ein Schuld- oder Frei- spruch zu erfolgen. Nachdem die Vorinstanz diesbezüglich nicht entschieden hat und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldig- ten ausschliesst, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend an die Garagenwand stossen freizusprechen.

- 37 - 4.6. Vorfall vom 22./23. Juni 2013: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (An- klageziffer 1.7) 4.6.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Pri- vatklägerin 1 am Samstag, 22. Juni 2013, um 23.48 Uhr, und am Sonntag,

23. Juni 2013, zwischen ca. 00.15 und 00.30, mit seinem Mobiltelefon je eine MMS-Nachricht mit einer Bildaufnahme von ihrem Fahrzeug, fotografiert vor dem Haus ihres neuen Freundes, F._____, wo sie sich just zu dieser Zeit aufhielt, ge- sendet habe (Urk. 44 S. 7). 4.6.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 8/4 S. 18 f.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung (Urk. 83 S. 23; Urk. 123 S. 20) eingestanden, dass er diese MMS der Privatklägerin 1 geschickt habe. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Privatklägerin 1 entgegen den anders lautenden Ausführungen von F._____ mit diesem zusammen sei. Dieses Geständnis stimmt mit dem Untersuchungs- ergebnis überein. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt erstellt. 4.6.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zudem vorhält, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Wohnort ihres neuen Lebenspartners ausfindig machen konnte und sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe, in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dies wurde vom Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung bestritten (Urk. 8/4 S. 19; Urk. 83 S. 24; Urk. 123 S. 20) und wird so von der Privatklägerin 1 in den Einvernahmen, auch nicht ausgeführt. In der polizeilichen Einvernahme schilderte sie den Sach- verhalt, dass der Beschuldigte ihr zweimal eine MMS geschickt habe. Dass sie sich dadurch bedroht gefühlt hat oder sich aufgrund dieses MMS Sorgen gemacht hat, sagte sie nicht aus. Unklar ist auch, wann die Privatklägerin 1 dieses MMS gesehen hat (Urk. 9/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie zu ihrem Freund gefahren sei und um 23.48 Uhr ein MMS vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe ihr Auto fotografiert vor dem

- 38 - Haus ihres Freundes. Er habe ihr auf ungarisch geschrieben, „Bist du geil auf den Alkoholiker, von dem du kotzen musst?“ Sie habe ihm nicht geantwortet (Urk. 9/2 S. 15). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie durch dieses MMS in Angst und Schrecken versetzt worden sei noch, dass sie aufgrund dieses MMS befürchtet habe, der Beschuldigte könnte vorher ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Als der Staatsanwalt in der Folge nachfragte, wann genau der Be- schuldigte welche Drohungen ausgesprochen habe, erwähnte die Privatklägerin 1 diesen Vorfall mit dem MMS nicht (Urk. 9/2 S. 20 f.). Der Zeuge F._____ beant- wortete sodann die Frage, ob er etwas darüber wisse, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auch SMS-Nachrichten geschickt habe mit beleidigendem oder drohendem Inhalt, mit ja. Dies sei oft vorgekommen, aber wie oft könne er nicht genau sagen. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei dann am Haus vorbeigefahren und habe ihr Auto fotografiert und es ihr anschliessend per MMS geschickt (Urk. 13/1 S. 7). Jedoch erwähnte der Zeuge mit keinem Wort, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses konkreten MMS beunruhigt habe resp. durch dieses MMS in Angst und Schrecken geraten sei, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nicht erstellt werden. 4.7. Vorfall vom 24. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.8) 4.7.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom auch in der Anklage- schrift Ziffer 1.8 enthaltenen Vorwurf der mehrfachen Verleumdung von der Vor- instanz freigesprochen wurde. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Damit bleibt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt erstellt werden kann: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2013 vor dem Kindergarten der Gemeinde O._____ an der …strasse … auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren jüngeren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttä- tig werden und die von ihm ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umset- zen könnte, habe sie sich umgehend vom Kindergarten entfernt und sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ihren Sohn abhole und sich um diesen kümmere. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an deren Wohnort in O._____ nachgestellt, indem er sein

- 39 - Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe (Urk. 44 S. 8). 4.7.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass er am 24. oder 25. Juni 2013 vor dem Kindergarten in M._____ war, aber mit gutem Willen (Urk. 8/3 S. 15). Sodann kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 9/2 S. 15) als erstellt er- achtet werden, dass sich die Privatklägerin 1 aus Angst vor dem Beklagten um- gehend vom Kindergarten entfernte und in der Folge, die Tagesmutter informierte, damit diese ihren Sohn abholt und sich um diesen kümmert. Nicht aus den Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergibt sich jedoch, warum sie sich durch das Verhalten des Beklagten zu dieser Handlung gezwungen sah. Dieser Vorwurf wurde von ihr erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 S. 17), ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Sie führte lediglich an, weil der Beschuldigte vor dem Kindergarten gewartet habe, habe sie ihren Sohn nicht abholen können (Urk. 9/2 S. 15, S. 23). Insbesondere kann nicht erstellt werden, wo genau der Beschuldigte wartete. Damit kann aber auch nicht erstellt werden, dass es der Privatklägerin 1 aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kindergarten nicht möglich war, ih- ren Sohn abzuholen. 4.7.3. Sodann wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgehalten, was er mit seinem Verhalten bezweckte resp. dass er damit die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzen wollte. 4.7.4. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privatklägerin 1 parkiert, ist anzumerken, dass der Privatkläger 2 ausführte, dass von der Hauptstrasse ei- ne kleine Strasse abzweige, und dort habe es einen kleinen Berg mit Bäumen und mit einer grossen Wiese. Dort sei der Beschuldigte gestanden. Einmal habe er ihn selber dort stehen sehen, ein paar Mal habe ihm seine Mutter gesagt, dass er dort sei. Aus seinem Zimmer und auch aus dem Zimmer seines Bruders sehe man zu diesem Berg hoch. Er sei sich hundertprozentig sicher. Er habe sein Auto gese- hen, das dort gestanden sei, und er habe ihn selber auch gesehen (Urk. 10/1

- 40 - S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde er hierzu nicht mehr be- fragt (Urk. 10/2 S. 11). Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, dass der Beschuldig- te nachher, weil er sie vor dem Kindergarten nicht gesehen habe, zu ihrem Haus gefahren sei. Er sei auf einem kleinen Berg gestanden und habe ihre Wohnung beobachtet (Urk. 9/2 S. 15). Sodann gab sie auf die Frage, wie oft sie wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen können, an, mehrmals nicht. Am 5. Juni 2013, am 24. und 25. Juni 2013. Am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kin- dergarten gewesen und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abho- len wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Bezüglich des 24. Juni 2013 gab die Privatklägerin 1 jedoch zuerst an, dass sich der Beschuldigte erst nachdem sie beim Kindergarten war, auf dem Berg platziert habe. 4.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinen bezüglich des 24. Juni 2013 vorgehaltenen Handlun- gen beabsichtigte, die Privatklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und diese durch die Handlungen des Beschuldigten tatsächlich in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt worden ist. 4.8. Vorfall vom 25. Juni 2013: Nötigung (Anklageziffer 1.9) 4.8.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift und der vom Staats- anwalt anlässlich der Hauptverhandlung angebrachten Korrektur (Urk. 44 S. 8; Urk. 84 S. 1). Nachdem sich weder der ursprünglich in der Anklageschrift aufge- führte Sachverhalt noch die nachträgliche Korrektur mit den Aussagen der Privat- klägerin 1 deckt, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Korrek- tur zulässig ist. Die Privatklägerin 1 führte nämlich aus, dass am Dienstag,

25. Juni 2013 die Geschichte wieder weiter gegangen sei. Sie habe ihren Sohn morgens zum Kindergarten gebracht und später habe sie ihn nicht abholen kön- nen, weil der Beschuldigte auf diesem Berg gestanden sei, gegenüber ihrer Woh- nung, und sie beobachtet habe (Urk. 9/2 S. 16). Sodann führte sie auf die Frage, ob sie einmal wegen dem Beschuldigten nicht habe die Wohnung verlassen kön- nen aus, am 24. Juni 2013 sei er vor dem Kindergarten und nachher auf diesem kleinen Berg vor ihrem Haus gestanden, ebenso am 25. Juni 2013. An beiden

- 41 - Tagen habe sie ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen (Urk. 9/2 S. 22 f.). Dabei bezog sich aber die Aussage ebenso am 25. Juni 2013 nur darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag wieder auf diesem kleinen Berg stand. Zudem kann auf das in Ziffer 4.7.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 führte dabei nicht weiter aus, warum sie aufgrund dieses Verhaltens des Beschul- digten, der ja nicht unmittelbar vor der Haustüre stand, sondern etwas entfernt auf einer Anhöhe, mit dem Auto das Haus nicht mehr verlassen konnte. Der Beschul- digte bestritt sogar, am 25. Juni 2013 überhaupt am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein (Urk. 123 S. 22). 4.8.2. Alles in allem ist der dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.9 vorgehaltene Tatvorwurf alles andere als verständlich und nur beschränkt mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang zu bringen. So soll sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ob seines Verhaltens nicht mehr ge- trauen werde, die Wohnung zu verlassen, andererseits habe er sie mit seinem Verhalten bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollen. 4.8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, das nicht erstellt ist, dass sich der Be- schuldigte in der näheren Umgebung rundum den Kindergarten … in M._____ aufgehalten hat. Sodann kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst und gewollt zur Kontaktaufnahme zwingen wollte und/oder sie dazu zwingen wollte, in der Wohnung zu bleiben, obwohl sie drin- gend den Sohn vom Kindergarten hätte abholen sollen. 4.8.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziffer 1.9 freizusprechen. 4.9. Vorfall vom 27. Juni 2013: Verleumdung (Anklageschrift Ziffer 1.10) 4.9.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des im vorgehaltenen Sachverhaltes grundsätzlich geständig. Er bestreitet jedoch, dass er den Ruf der Privatklägerin 1 habe schädigen und sie einer Straftat habe beschuldigen wollen (Urk. 8/3 S. 16 ff.; Urk. 8/4 S. 21; Urk. 83 S. 29 f.; Urk. 123 S. 23 und 26).

- 42 - 4.9.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.9.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass, nach dem Ermittlungsstand, den er im August 2013 gehabt habe, seine Vermutungen betreffend der ungetreuen Ge- schäftsführung und der Unterschlagung von Geldern zutreffen würden. Er habe nicht den Ruf der Privatklägerin 1 schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, dass die Dinge schneller laufen (Urk. 8/4 S. 21). 4.9.4. Der Beschuldigte hat die Strafanzeige am 25. Juni 2013 erstattet. Über den Stand der Untersuchung hatte er am 5. September 2013 noch keine Kenntnis (Urk. 33/1, Urk. 8/3 S. 17). Sodann wusste der Beschuldigte, wo die Privatkläge- rin 1 wohnt. Seine Behauptung, er habe vermutet, dass sich die Privatklägerin 1 absetzen werde (Urk. 8/3 S. 17; Urk. 83 S. 30, Urk. 123 S. 26), erscheint als reine Schutzbehauptung. Stichhaltige Anhaltspunkte für seine Vermutung konnte der Beschuldigte denn auch keine Vorbringen und erscheint insbesondere auch auf- grund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 zwei schulpflichtige Kinder hat und es sich nur um einen Betrag von Fr. 120‘000.– gehandelt haben soll (Urk. 81/2), mehr als unplausibel. Damit hat aber der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wider besseres Wissen zur Fahndung ausgeschrieben. Dies kann einzig den Zweck ge- habt haben, den Ruf der Privatklägerin 1 zu schädigen. Sodann ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2013 auf Facebook postete, dass die Privatklägerin 1 wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls zur Polizei gebracht werden solle. In der Strafanzeige vom 25. Juni 2013 führt der Beschuldigte aber noch aus, dass er darauf hinweisen möchte, dass er im heutigen Zeitpunkt weder wisse, ob Herr P._____ oder die Privatklägerin die Geldbeträge abgehoben habe, noch ob dies eigenständig oder im Zusammenwirken erfolgt sei (Urk. 81/2 S. 2). Gründe, weshalb sich seine Sichtweise in so kurzer Zeit hat ändern können, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine nennen (Urk. 123 S. 24 f.). Zudem wurde in der Strafanzeige (welche von seinem Rechts- vertreter aufgesetzt wurde, Urk. 8/3 S. 17) aufgeführt „betreffend Veruntreuung, Diebstahl etc.“ (Urk. 81/2). Der Beschuldigte war sich aber somit bewusst, dass

- 43 - zumindest einstweilen keine Hinweise auf einen oder gar mehrfachen Betrug sei- tens der Privatklägerin 1 vorliegen. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber auch wider besseren Wissens eines Betrugs bezichtigt. 4.9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.10 erstellt ist.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anklageziffer 1.1 (Freiheitsberaubung) 5.1.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Frei- heitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tat- bestandsmerkmal richten (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 183 N 56). 5.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zu- treffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Anklageziffer 1.2 (Nötigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten) 5.2.1. Nötigung 5.2.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.2.1.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

- 44 - Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 5.2.2. Hausfriedensbruch 5.2.2.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.2.2. Der Strafantrag wurde seitens der Privatklägerin 1, Mieterin der Wohnung …strasse … in O._____, am 27. Juni 2013 gestellt (Urk. 5/1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Ehre, Berufsgeheimnis usw.) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst, bei anderen Rechtsgütern sind auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes haben, antragsberechtigt. Somit ist eine Antragsberechtigung gegeben, wenn die Tat unmittelbar in den Rechtskreis einer Person eingreift oder wenn der betreffenden Person eine besondere Ver- antwortung für die Erhaltung des Gegenstands obliegt (BGE 118 IV 209 E. 3 b). Bei Mietwohnungen steht das Strafantragsrecht einzig dem Mieter zu, nicht auch Personen, die bloss zur Ausübung des Hausrechts befugt sind (Familiengenossen usw.), denn Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, und Träger desselben ist bei Mietwohnungen der Mieter (BSK StGB I -Riedo, a.a.O. Art. 30 N 26 m.w.H.). Demnach liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor. 5.2.2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

- 45 - 5.2.3. Tätlichkeiten 5.2.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.2.3.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag seitens des Privatklägers 2 vor (Urk. 5/3). 5.2.3.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist sodann zutreffend. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.3. Anklageziffer 1.5 (Drohung) 5.3.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf An- trag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf un- bestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 5.3.2. Zwar stellte der Beschuldigte nachträglich in Frage, dass er mit der Privat- klägerin 1 eine Lebensgemeinschaft geführt hat, jedoch ist unbestritten, dass er regelmässig bei der Privatklägerin 1 übernachtet hat. Er gab jedoch weiter an, dass er immer über eine eigene Wohnung verfügt habe (Urk. 8/1 S. 2). Demge- genüber gab die Privatklägerin 1 an, dass sie ab dem 5. August 2012 bis Anfang März 2013 in M._____ (…strasse …) mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Jedoch fügte sie ergänzend an, dass das ihre Wohnung gewesen sei. Sie hätten nicht diese ganzen sieben Monate zusammengelebt. Der Beschuldigte sei immer wieder weggezogen und sei dann wieder zurückgekommen (Urk. 9/2 S. 6). Damit ist aber fraglich, ob die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte tatsächlich im

- 46 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zusammengelebt haben. Nachdem jedoch ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vorliegt (Urk. 5/1), ist dies nicht weiter zu erörtern. Die Straftat kann verfolgt werden. 5.3.3. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12). Die Äusserung, dass er der Privatklägerin 1 in den Kopf schiessen werde, so wie damals ihr Vater erschossen worden sei, ist als schwere Drohung zu qualifizieren. Der Beschuldigte äusserte die Drohung gegen die Privatkläge- rin 1 gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 1. Dieser wiederum teilte dies der Privatklägerin 1 mit. Wie in Ziffer 4.4. ff. ausgeführt, ist erstellt, dass die Privatklä- gerin 1 aufgrund dieser Mitteilung in Angst und Schrecken geriet. Wie sodann er- stellt ist, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Bruder diese Drohung an die Privatklägerin 1 weiterleitet, weshalb sie ihm zuzurechnen ist. 5.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 5.4. Anklageziffer 1.6 (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten) 5.4.1. Nötigung 5.4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.4.1.2. Dadurch, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Ga- ragentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, hat er die Privatklägerin 1, welche ihren Sohn mit dem Auto in den Kindergarten fahren wollte, daran gehin- dert, mit dem Auto wegfahren zu können. Dadurch hat er den objektiven Tatbe- stand der Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte dies sodann bewusst und gewollt tat, ist auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt.

- 47 - 5.4.1.3. Sodann drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Garage damit, dass er sie töten werde, wenn sie irgendetwas Schlechtes über ihn bei seiner Tochter erzählen würde. Auch dies erfüllt den objektiven Tatbestand der Nöti- gung. Nachdem der Beschuldigte diese Aussage gegenüber der Privatklägerin 1 ausgesprochen hatte, handelte er bewusst und gewollt, weshalb auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Nachdem jedoch die Vorinstanz dieses erstellte Sachverhaltselement nicht als strafbare Handlung (weder als Nötigung noch als Drohung) würdigte und Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Abänderung zum Nach- teil des Beschuldigten ausschliesst, hat diese Straftat unberücksichtigt zu bleiben und demnach hinsichtlich der Androhung des Tötens ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Garagentor resp. dem Auto der Privatklägerin 1 parkierte, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist. 5.4.2. Drohung 5.4.2.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Nötigung konsumiert die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 45 und Art. 181 N 68). 5.4.2.2. Nachdem sodann die Vorinstanz auch das erstellte Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte nachdem er die Privatklägerin 1 an die Wand gestossen hatte, er sie mit der Hand am Hals packte und versuchte, mit der anderen Hand eine brennende Zigarette in ihrem linken Auge auszudrücken, ebenfalls nicht als strafbare Handlung würdigte, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob sich der Beschuldigte diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldigt gemacht hat. In Anwendung des Verschlechterungsverbo- tes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

- 48 - 5.4.2.3. Die Vorinstanz würdigte jedoch das Telefongespräch des Beschuldigten mit F._____ und die diesem gegenüber geäusserte Aussage, er werde der Privat- klägerin 1 die Gebärmutter herausreissen, als Drohung (Urk. 102 S. 45). Wie in Ziffer 4.5.7. ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der vom Zeugen F._____ der Privatklägerin 1 weitergeleiteten Aussage, dass der Be- schuldigte gesagt habe, er werde ihr die Gebärmutter herausreissen, in Angst und Schrecken geraten ist und dass der Beschuldigte wusste, dass der neue Lebens- partner der Privatklägerin 1 diese Drohung der Privatklägerin 1 umgehend mitteilt. Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung er- füllt. 5.4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.4.3. Tätlichkeiten 5.4.3.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.4.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt vorliegt, kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.2. verwiesen werden. Auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes liegt ein gültiger und rechtzeitig er- folgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Die Straftaten können verfolgt werden. 5.4.3.3. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin 1 zwei wuchtige Ohrfeigen auf die linke Wange. Dadurch erlitt die Privatklägerin 1 vorübergehende Haut- rötungen an der Wange. Die zwei wuchtigen Ohrfeigen erfüllen den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Nachdem der Be- schuldigte diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

- 49 - 5.4.3.4. Der Beschuldigte ist deshalb der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Anklageziffer 1.7 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) 5.5.1. Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB). Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.5.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). 5.5.3. Durch diese Strafbestimmung geschützt werden soll die Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 1). Aufgrund der heutigen Möglichkeiten der mobilen Nutzung von Fernmeldeanlagen kann als Angriffsob- jekt nicht mehr bloss die häusliche Friedenssphäre genannt werden. Das Persön- lichkeitsrecht des Opfers auf Schutz vor Beeinträchtigungen durch Fernmeldean- lagen kann im Zeitalter des Mobiltelefons grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit geltend gemacht werden. Der Betroffene soll somit irgendwo vor schikanösen An- rufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität er- reichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179septies N 4). Dement- sprechend kann der objektive Tatbestand auch durch Versenden von MMS erfüllt werden. 5.5.4. Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönen oder beleidigendem Inhalt. Art. 179septies StGB schützt das Opfer nicht vor jeder Beeinträchtigung. Die lästigen oder beunruhigenden Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, Art. 179septies N 5 f.). 5.5.5. Die Vorinstanz hat zwar eine schwere Drohung verneint, dann jedoch aus- geführt, dass die MMS-Nachricht das Potenzial habe, die Privatklägerin 1 schwer zu beunruhigen. Vor dem Hintergrund der im Vorfeld geäusserten schweren Dro-

- 50 - hungen sei dieses Verhalten als schwere Persönlichkeitsverletzung einzustufen. Die MMS-Nachricht sei geeignet gewesen, die Privatklägerin 1 erheblich zu beun- ruhigen, was vorliegend denn auch die direkte Folge gewesen sei und bejahte in der Folge einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage. 5.5.6. Die Staatsanwaltschaft sah den Missbrauch der Fernmeldeanlage darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem MMS gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie dachte, der Beschuldigte könne die im Vorfeld ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen und er sich zwecks Aufnahme ganz offensichtlich vor der Wohnung befunden habe. Ein wei- tergehender Sachverhalt wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten. 5.5.7. Wie in Ziffer 4.6.3. ausgeführt, kann dieser Sachverhalt jedoch nicht erstellt werden. Allein das Zusenden eines MMS mit dem Bild ihres vor dem Haus ihres Freundes parkierten Autos, welches aufgrund von technischen Gegebenheit (et- was anderes kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden) innert einer halben Stunde zwei Mal bei der Privatklägerin 1 einging, vermag die für den Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nötige Intensität nicht zu errei- chen. 5.5.8. Der Beschuldigte ist deshalb, mit der Verteidigung (Urk. 124 S. 15), vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freizusprechen. 5.6. Anklageziffer 1.8 (Nötigung) 5.6.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. 5.6.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten vor, er habe vor dem Kin- dergarten auf die Privatklägerin 1 gewartet, als diese ihren Sohn habe abholen wollen. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werden und die von ihm ausgesprochene Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte,

- 51 - habe sich die Privatklägerin umgehend vom Kindergarten entfernt und habe sich in der Folge gezwungen gesehen, die Tagesmutter zu informieren, damit diese ih- ren Sohn abholt. Weiter habe er der Privatklägerin 1 nachgestellt, indem er sein Fahrzeug auf einer kleinen Erhebung unmittelbar neben der Wohnung der Privat- klägerin 1 parkiert und von dort aus sie und das Areal rund um die Wohnung der Privatklägerin 1 beobachtet habe. 5.6.3. Die Vorinstanz würdigte den ersten Sachverhaltsteil als Nötigung, zum zweiten äusserte sie sich nicht (Urk. 102 S. 47). 5.6.4. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin 1 nachgestellt, spricht sie das „Stalking“ an. Die Schweiz kennt keinen Tatbestand betreffend „Stalking“. „Stalking“ zeichnet sich durch folgende Haupt- merkmale aus: 1. ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physi- scher Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, 2. dass es mindestens zweimal vorgekommen ist, 3. dass es sowohl implizite als auch expli- zite Drohungen umfasst, 4. dass die Drohungen gegen eine Person oder Famili- enmitglieder einer Person gerichtet sind und 5. dass es beim Opfer starke Furcht hervorruft. Charakteristisch ist, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedro- hende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe. Stalking in diesem Sinne kann je nach den Umständen auch in der Schweiz eine tatbestandsmässige Drohung darstellen. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht ge- wünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Hand- lungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechts- sinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27).

- 52 - 5.6.5. Bezüglich des ersten Sachverhaltselements ist festzuhalten, dass unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.7.5 ein den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllender Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Hinsichtlich des zwei- ten Sachverhaltselements kann der Vollständigkeit halber noch angemerkt wer- den, dass dieses weder als „Stalking“ gewürdigt werden kann, noch den objekti- ven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Dementspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 5.7. Anklageziffer 1.10 (Verleumdung) 5.7.1. Wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag. 5.7.2. Es liegt ein gültiger und rechtzeitig erfolgter Strafantrag vor (Urk. 5/1). Zwar ist im Strafantrag nicht ausdrücklich von Verleumdung die Rede, jedoch von Ehr- verletzung. Nachdem der Straftatbestand der Verleumdung den Ehrverletzungs- delikten zuzuordnen ist, umfasst der Strafantrag auch die Verleumdung. 5.7.3. Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 4.9 ff. kann sodann fest- gehalten werden, dass der erstellte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. Angemerkt werden kann hierzu noch, dass mit der Aussage, jemand werde polizeilich gesucht und habe sich des Betrugs und Diebstahls schuldig gemacht, die entsprechende Person ei- nes unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Sodann ist diese Aussage geeignet, dessen Ruf zu schädigen. 5.8. Zusammenfassung 5.8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aufgrund der erstellten Sachverhalte der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

- 53 -

- Anklageziffer 1.1: Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.2: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.5: Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.6: Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.10: Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

6. Strafe 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 22. März 2013 begangen hat ist eine teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 ausge- fällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter relevant ist) auszufällen, was von der Vorinstanz nicht so ge- handhabt wurde. 6.1.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer frü- heren Verurteilung begangen hat, so ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Sind die früheren Delikte schwerer, geht die Gesamtstrafenbildung von diesen aus. Die Zusatzstrafe ist aufgrund der neuen, nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGE 115 IV 17, E. 5 b).

- 54 - 6.1.3. Weiter gilt zu beachten, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013 zu einer Geldstrafe ver- urteilt (Urk. 103). Für die heute zu beurteilenden Delikte ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe zulässig ist. 6.1.4. Schliesslich ist betreffend Grundsätze der Strafzumessung darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung (vgl. Urk. 102 S. 50) nicht die vom Bundesgericht wiederholt vorgegebene Vorgehensweise berücksichtigt hat, weshalb zunächst auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 und 6B_1246/2015 E. 1.1., je mit Hinweisen) zu verweisen ist. 6.2. Strafrahmen und Strafzumessung 6.2.1. Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse zu bestrafen. Das schwerste heute zu beurteilende Delikt ist demnach die Freiheitsberaubung. In einem ersten Schritt

- 55 - zur Bemessung der heute auszusprechenden Strafe (als teilweise Zusatzstrafe) ist daher für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Die Diffe- renz zwischen der Strafe für das vor dem Ersturteil begangene Delikt und der Erststrafe bildet die Zusatzstrafe. Danach ist die Zusatzstrafe aufgrund der nach dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Freiheitsberaubung als schwerstes Delikt wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Strafrahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 6.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine psychiatri- sche Störung im engeren Sinn festzustellen sei und dass keine Hinweise auf Be- einträchtigung der Voraussetzung der Schuldfähigkeit vorlagen (Urk. 16/7 S. 27 f., S. 33). Eine Schuldunfähigkeit und eine verminderte Schuldfähigkeit sind somit zu verneinen. 6.2.3. Auch weitere aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder nach oben zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. 6.2.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten.

- 56 - 6.2.5. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.). 6.3. Tat vor dem 22. März 2013 6.4. Tatkomponente Freiheitsberaubung 6.4.1. Das objektive Tatverschulden der Freiheitsberaubung wiegt leicht. So dau- erte die Festhaltung nur rund 30 Minuten, weshalb der Privatklägerin die Fort- bewegungsfreiheit nicht sehr lange entzogen wurde. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 auch nicht als sehr gravierend wahrgenommen. 6.4.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, sein Verhalten aus nichtigem Grund erfolgte und auf eine Machtdemonstration abzielte. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 6.5. Zusammenfassend ist das Verschulden des Täters – was die Tatkompo- nente angeht – gemäss den dargelegten Ausführungen als noch leicht zu beur- teilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere der Freiheits- beraubung ist eine Einsatzstrafe am unteren Strafrahmen im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage angemessen. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf dessen Angaben in der Untersuchung, vor der Vorinstanz und anlässlich der

- 57 - Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 8/3 S. 25 ff.; Urk. 8/4 S. 27 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.6.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den objektiven Sachverhalt betreffend zwar einräumte, dass es damals in der Küche in der Wohnung an der …strasse … in M._____ zu einem Streit zwi- schen ihm und B._____ gekommen und letztlich auch die Küchentüre mit dem Schlüssel abgeschlossen worden sei, die Türe aber nicht von ihm, sondern von B._____ abgeschlossen worden sei (Urk. 123 S. 11). Von einem Geständnis kann demnach nicht ausgegangen werden und Einsicht und/oder Reue sind auch nicht auszumachen. Eine Strafminderung unter diesem Titel hat demnach nicht zu er- folgen. 6.6.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 6.6.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen/Tage. 6.6.5. Zusammen mit der vom Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 22. März 2013 der Staatsanwaltschaft See/Oberland begangenen Straftaten erscheint eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen/Tage angemessen. Davon ist die Erststrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen/Tage verbleibt. 6.6.6. Sodann ist diese Strafe aufgrund der nach dem 22. März 2013 begangen Taten angemessen zu erhöhen. 6.7. Taten nach dem 22. März 2013 6.7.1. Nach dem Strafbefehl vom 22. März 2013 liess sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen

- 58 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig machen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die be- gangenen Übertretungen muss sodann eine Busse als eigenständige Sanktion separat ausgefällt werden. 6.7.2. Wie bereits ausgeführt ist beim Beschuldigten eine verminderte Schuld- fähigkeit zu verneinen und es liegen auch keine weiteren aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Die Deliktsmehrheit ist bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 6.8. Tatkomponente Drohung (gemäss Anklageziffer 1.5) 6.8.1. Als inhaltlich schwerste Straftat, welche der Beschuldigte in oberwähnter Zeit verübte, erweist sich die Drohung. Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend keineswegs mehr leicht. Zwar werden Drohungen die in irgend- einer Form zum Inhalt haben, dass man jemanden umbringen werde, immer mal wieder „dahingesagt“. Vorliegend wirkte die Drohung jedoch aufgrund des Um- stands, dass der Beschuldigte, der tatsächlich im Besitz eines Gewehrs war, was die Privatklägerin 1 wusste, und er immer wieder Kontakt zur Privatklägerin 1 suchte, obwohl diese keinen Kontakt mehr wünschte und der Beschuldigte

– gemäss eigenen Aussagen – mehrmals gesagt hat, sie solle ihn nicht wütend machen, sehr ernst und wurde von der Privatklägerin 1 auch als sehr ernst genommen. 6.8.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der direktvorsätzlich handelte, wusste, dass der Vater der Pri- vatklägerin 1 durch einen Kopfschuss getötet worden ist und Ursache für sein Verhalten lediglich der Umstand war, dass die Privatklägerin 1 keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.

- 59 - 6.8.3. Insgesamt ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. Demnach erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von circa 90 Tagessätzen/Tage angemessen 6.9. Tatkomponente Nötigung (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.9.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Beschuldigten gegenüber einem Kind erfolgte und dieses durch die Aussage erheblich eingeschüchtert worden ist. Sodann kam es zu dieser Tat, weil sich der Beschuldigte unrechtmässig Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschafft hat. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden jedoch noch leicht. 6.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und dass seinem Verhalten zugrunde lag, dass ihn der Privatkläger 2 am Arm hielt, demnach eine leichte Provokation des Privatklägers 2 vorausging. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht. 6.9.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.10. Tatkomponente Hausfriedensbruch (gemäss Anklageziffer 1.2) 6.10.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat. Jedoch hielt er sich nur ca. fünf bis zehn Minuten in der Wohnung auf und damit eine sehr kur- ze Zeit. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 6.10.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten keinen Grund gab, in die Wohnung zu gehen und er sich bewusst und willentlich und damit direktvorsätzlich gewaltsam Zutritt zur Woh- nung verschafft hat. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge leicht. 6.10.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 20 Tagessätze/Tage zu erhöhen.

- 60 - 6.11. Tatkomponente Nötigung (Anklageziffer 1.6) 6.11.1. Hinsichtlich des objektive Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die nötigende Handlung des Beschuldigten nur eine relativ kurze Zeit dauerte. 6.11.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Er zielte mit seinem Handeln darauf ab, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen, was diese aber nicht wollte, was wiederum der Beschuldigte wusste. Sodann wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihren Sohn in den Kindergarten bringen musste, was ihn aber nicht von der Tat abhielt. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher und wiegt demzufolge nicht mehr leicht. 6.11.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 40 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 6.12. Tatkomponente Verleumdung (Anklageziffer 1.10) 6.12.1. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. So hat der Beschuldigte seinen Fahndungsaufruf nicht einmal einen Tag auf seiner eigenen Facebook-Seite gepostet gehabt. 6.12.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seine Tat aus nichtigem An- lass erfolgte. Das subjektive Tatverschulden liegt somit leicht höher. 6.12.3. Die Einsatzstrafe ist deshalb unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 30 Tagessätze/Tage zu erhöhen. Weiter ist die Deliktsmehrheit und der Umstand, dass er bezüglich der Taten ge- mäss Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.6 und 1.10 innert sehr kurzer Zeit mehrmals straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist, ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist aufgrund des Tatverschuldens für die nach dem 22. März 2013 begangenen Taten die Zusatzstrafe von 110 Tagessätze/Tage um

- 61 - 210 Tagessätze/Tage zu erhöhen, was insgesamt eine teilweise Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen/Tage ergibt. 6.12.4. Tatkomponente Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 und 1.6) 6.12.4.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung lediglich um eine kleine Hautabschürfung handelte, welcher auch seitens des Privatklägers 2 kein grosses Gewicht beigemessen worden war. Diesbezüglich ist das objektive Tatverschul- den als sehr leicht zu bewerten. Demgegenüber waren die der Privatklägerin 1 ausgeteilten Ohrfeigen wuchtig. Das objektive Tatverschulden ist deshalb dies- bezüglich als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist bezüglich der dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzung zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht mit direkten Vorsatz zugefügt wurde, die der Privatklägerin 1 zugefügten Verlet- zungen dagegen schon. Zudem erfolgten die Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 aus nichtigem Anlass. Das subjektive Tatverschulden ist deshalb eben- falls als nicht mehr leicht zu bewerten. 6.12.4.3. Insgesamt wäre aufgrund des Tatverschuldens eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 6.13. Täterkomponente 6.13.1. Wie bereits unter 6.6.1. dargelegt, lässt sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 6.13.2. Der Beschuldigte weist sodann eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 103). Sodann begann der Beschuldigte die Taten während laufender Probe- zeit. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.13.3. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichti- gen wäre, nicht ersichtlich.

- 62 - 6.13.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zwar vereinzelte, den objektiven Sachverhalt betreffende Zugeständ- nisse machte. Einsicht und/oder Reue bezüglich seiner Straftaten zeigte er aber in keiner Hinsicht. Dies führt dazu, dass das teilweise Geständnis zu einer mini- men Strafreduktion führt, wobei sich diese Strafreduktion mit der Straferhöhung aufgrund der Straferhöhungsgründe aufhebt und für die Taten nach dem 22. März 2016 eine Strafe von 210 Tagessätzen/Tage sowie eine Busse von Fr. 500.– resultiert. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es bezüglich der Busse aber bei der vorinstanzlichen Busse von Fr. 300.– sein bewenden. 6.14. Strafart 6.14.1. Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Wie die Vorinstanz selber ausführte, kann eine Geldstrafe 360 Tagessätze betragen (Urk. 102 S. 49). Die Vorinstanz verhängte jedoch ohne sich mit der Strafart näher auseinanderzu- setzen eine Freiheitsstrafe. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Delikte alleine betrachtet, bei keinem auch nur annähernd eine Strafe von 360 Tagessätzen/Tagen zur Diskussion steht. 6.14.2. Der Gesetzgeber hat zwar keine ausdrückliche Stufenfolge der Sanktio- nen angeordnet. Aus der systematischen Stellung der Geldstrafe am Anfang des Sanktionssystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen ergibt sich jedoch, dass die Geldstrafe die Regelsanktion für die leichtere bis mitt- lere Kriminalität ist. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Tä- ters. Ein wichtiges Kriterium ist zudem die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie ihre präventive Effi- zienz (vgl. BGE 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausge- fällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach

- 63 - Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegen- über der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 6-12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180-360 Tages-sätzen. Es ist im Einzelfall die aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BSK StGB I - Dolge, a.a.O., Art. 23 N 24 f. m.w.H.). 6.14.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte stammen aus dem Jahr 2013 und liegen damit schon etwas länger zurück. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte rund 11 Monate in Untersuchungshaft befand. Dies dürfte beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen haben. Zudem hat der Beschul- digte eine neu Arbeitsstelle. Insgesamt erscheint somit eine Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um die nötige präventive Wirkung zu erzielen. Es rechtfertigt sich deshalb, eine Geldstrafe auszufällen. 6.14.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein Netto- einkommen von Fr. 4'200.-- aufzuweisen und über Renteneinkünfte in Höhe von Fr. 1‘845.– zu verfügen. Sodann führt er an, dass er Schulden in Höhe von Fr. 100‘000.– habe und Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 400.-- leiste (Urk. 123 S. 2, 3 und 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine zweijährige Tochter hat und dieser gegenüber grundsätzlich unterstützungs- pflichtig ist. Insgesamt rechtfertigt es sich bei diesen finanziellen Verhältnissen den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. 6.15. Vollzug der Geldstrafe 6.15.1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 57 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 - 6.15.2. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim Beschuldigten vorliegen würden. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Gutachters, welcher festgehalten habe, dass vom Beschuldigten durchaus ein relatives Risiko für die Begehung weiterer Straf- taten ausgehe, sei die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass es zu erneuten Dro- hungsdelikten kommen könnte (Urk. 102 S. 58). 6.15.3. Es ist zutreffend, dass der Gutachter ausführte, dass vom Beschuldigten durchaus ein relevantes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten, wie zuvor abgeurteilt und jetzt auch vorgeworfen, ausgehe, da er bisher noch keine adäqua- te Haltung zur Trennung von seiner Partnerin gefunden habe (Urk. 16/7 S. 34). Es ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass das Gutachten relativ kurz nach den Vorfällen erstattet wurde, nämlich am 12. November 2013, und der Beschuldigte in der Folge noch längere Zeit in Untersuchungshaft sass. Dies hätte eigentlich beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlassen müssen, um ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt. Jedoch ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass gegen den Beschuldigten bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet worden ist, wobei diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. September 2014 erging, mit welchem der Beschuldigte vollum- fänglich freigesprochen wurde und mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

14. Dezember 2015 letztlich festgehalten wurde, dass es beim freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf bleibe. Eine weitere Strafuntersuchung wegen Drohung wurde sodann im Februar 2015 eröffnet (Urk. 103), diese wurde unter- dessen jedoch eingestellt (Urk. 123 S. 7 f.). Es kann heute deshalb noch davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Strafe nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. 6.16. Anrechnung Untersuchungshaft Sodann sind dem Beschuldigten von den 333 Tage erstandener Untersuchungs- haft 320 an die Geldstrafe von 320 Tagessätzen anzurechnen. Nachdem gemäss Praxis der hiesigen Strafkammer für die Umrechnung der Busse in eine Ersatz-

- 65 - freiheitsstrafe von einem Umrechnungsfaktor von Fr. 100.-- pro Tag auszugehen ist, sofern die ermittelte Höhe des Tagessatzes für die gleichzeitig ausge- sprochene Geldstrafe nicht mehr wie Fr. 100.-- beträgt, gelten sodann die Fr. 300.-- Busse durch 3 Tage Untersuchungshaft bezahlt. 6.17. Massnahmen 6.17.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann den Antrag, es sei eine ambulante Massnahme (unter Aufschub des Strafvollzugs) anzuordnen. Die Vorinstanz kam diesen Antrag nach und ordnete eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an (Urk. 102 S. 55 ff.). 6.17.2. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 59 StGB). Sodann kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante Massnahme anord- nen, wenn der Täter eine mit einer Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.17.3. Der Gutachter hat eine psychische Störung des Beschuldigten klar ver- neint (Urk. 16/7 S. 27, S. 33). Selbst wenn der Gutachter in der Folge ausführt, bei einem sehr weitgefassten Begriff von einer psychischen Störung und Straf- auffälligkeit könnte man argumentieren, dass durch eine adäquate forensisch konzipierte Behandlung das Risiko weiterer Straffälligkeit günstig beeinflusst wer- den könnte, vermag dies den Anforderungen von Art. 63 StGB an die psychische Störung, welche nach dieser Bestimmung eine schwere sein muss, nicht zu ge- nügen. Es muss eine Anomalie vorliegen, der Krankheitswert zukommt. Dies hat der Gutachter, wie bereits erwähnt, aber verneint. 6.17.4. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, worauf auch die Verteidi- gung hingewiesen hat (vgl. Urk. 124 S. 22), für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben.

- 66 - 6.18. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen ist. Die Busse ist zu bezahlen und ent- spricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Unter- suchungshaft bezahlt ist. Eine ambulante Massnahme ist nicht anzuordnen.

7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abgesehen (Urk. 102 S. 54). Dies ist in Rechts- kraft erwachsen. 7.2. Die Vorinstanz hat jedoch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 102 S. 63). Dies wird vom Beschuldigten beanstandet (Urk. 124 S. 2). 7.3. Nachdem sich der Beschuldigte während laufender Probezeit verschiede- ner Vergehen schuldig gemacht hat, ist die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nicht zu beanstanden. Demnach ist die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland, Uster, vom 22. März 2013 angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

8. Einziehung 8.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23. September 2013 ein Messer, Marke „Golumbia“, beschlagnahmt (Urk. 26/4). Des weiteren hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ein Apple iPhone 5 be- schlagnahmt (Urk. 27/9). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Pack Winchester Trap 100 Munition, drei Pack Winchester Sxt 9 Muniti- on, ein Pack Remington Golden Saber HPJ Munition, vier Pack Glaser Safety

- 67 - Slug Munition, vier leere Patronenhülsen und eine leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition beschlagnahmt (Urk. 28/4). 8.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB sämtliche beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 102 S. 63). 8.3. Die Einziehung der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Jedoch wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung des mit Verfügung vom 23. September 2013 be- schlagnahmten Messers und die Einziehung des mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmten Apple iPhone 5 (Urk. 109 und Urk. 124 S. 23). 8.4. Voraussetzungen für eine Einziehung 8.4.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). 8.4.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO können Gegenstände einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände als Beweismittel gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind. 8.5. Messer, Marke „Golumbia“ 8.5.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Messer, Marke „Golumbia“ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO sowie Art. 69 StGB beschlagnahmt (Urk. 26/4). 8.5.2. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim beschlagnahmten Messer um ein einhändig bedienbares, nicht automatisches Messer, „Golumbia“ (Urk. 26/3). Der Beschuldigte bestreitet, dass dieses Messer einhändig bedienbar sei (Urk. 86 S. 25).

- 68 - 8.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das beschlagnahmte Messer nicht als Tatwerkzeug benutzt. Ein Verstoss gegen das Waffengesetz wird dem Beschuldigten sodann zurecht nicht vorgehalten und liegt nicht vor. Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten nur Messer, deren Klinge mit einem ein- händig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können als Waffen im Sinne des WG. Dies ist vorliegend gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich beim beschlagnahmten Messer nicht der Fall. 8.5.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, von der Lager- behörde auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Be- schuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, ist es zu vernichten. 8.6. Apple iPhone 5 8.6.1. Der Beschuldigte verlangt weiter das bei ihm beschlagnahmte iPhone 5 heraus (Urk. 124 S. 23). 8.6.2. Die Staatsanwaltschaft hat das iPhone 5 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Urk. 27/9). 8.6.3. Es ist unbestritten, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone 5 um da Mobiltelefon des Beschuldigten handelt. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, hat das Apple iPhone 5 nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit das iPhone 5 die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB sind nicht gegeben. 8.6.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten das mit Verfügung vom 15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 von der Lagerbehörde auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Wird der Gegenstand vom Beschuldigten nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, ist es zu vernichten.

- 69 -

9. Zivilforderungen 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 9.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 9.3. Die Privatklägerin 1 verlangte eine Genugtuung von Fr. 6‘000.– zuzüglich 5% seit dem 20. April 2013 (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘500.– zugesprochen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte hat hiergegen Berufung erhoben (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.4. Die Privatklägerin 1 führt zur Begründung aus, dass die durch die inkrimi- nierten Delikte verletzten Rechtsgüter vor allem die psychische und physische In- tegrität seien. Sie leide noch immer sehr unter den Brutalitäten des Beschuldig-

- 70 - ten. Gemäss des Berichts ihres Psychiaters habe sie durch die eingeklagten De- likte ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten. Dieses gehe einher mit Albträumen, Atemnot, Zittern, Herzklopfen, Enge Gefühle in der Brust und Hyper- ventilation. Der behandelnde Arzt könne nicht sagen, wie lange diese Therapie noch nötig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Ein- sicht in das Unrecht seines Handelns habe, so dass die Angst bei ihr anhalte. Sie habe bisher schon vieles auf sich genommen. Sie habe alle Zelte abgebrochen, alle alten Kontakte aufgegeben und alle Spuren verwischt. Und trotzdem bleibe die Angst. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Das schlimmste sei für sie der Übergriff in der Garage gewesen. Dort habe sie Todesangst gehabt und auch Angst, ihr Augenlicht zu verlieren (Urk. 85 S. 10). 9.5. Vorliegend geht es um die Beurteilung insbesondere von vorsätzlich verüb- ten Delikten gegen die Freiheit, in deren Rahmen die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitt. Zwar ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die einzelnen Delikte – wie ausgeführt – nur ein leichtes bis noch leichtes Verschulden anzurechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 (und auch des Zeugen F._____) sowie des von der Privatklägerin 1 eingereichten ärztlichen Berichts (Urk. 82) ist jedoch erstellt, dass die Privatklägerin 1 insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte wochenlang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und sie auch heute noch unter den Vorfällen leidet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delikte von ihrem ehemaligen Lebenspartner, den sie, wie sie glaubhaft ausführte, einmal sehr geliebt hatte, zugefügt wurden. Der Beschuldigte griff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein, was bei ihr unter anderem zu Schlaf- störungen, Albträumen und Atemnot führte. Die Privatklägerin 1 musste als Folge des Handels des Beschuldigten eine antidepressive und neuroleptische Therapie beginnen (Urk. 82 S. 2). Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten ist sodann nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände und da heute im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weitere Freisprüche zu erfolgen haben, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘500.– als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 71 - 9.6. Der Zins ist grundsätzlich ab dem Ereignistag geschuldet. Nachdem vorlie- gend die Gesamtheit der Delikte, in denen ein Schuldspruch erfolgt, einen Genug- tuungsanspruch begründen, ist der Zins ab dem Tag des letzten Vorfalls und so- mit ab dem 27. Juni 2013 geschuldet. 9.7. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 3‘500.– zuzüglich Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 9.8. Die Privatklägerin 1 beantragte sodann es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 85 S. 2). Die Vorinstanz hat diesen Antrag vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 102 S. 68). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in der Berufung, es sei festzu- stellen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 109 S. 2 und Urk. 124 S. 24). 9.8.1. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehreren Delik- ten, die sich gegen die Privatklägerin 1 richteten, schuldig gesprochen. Damit beging er unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lassen. Zwischen diesen schädigenden Ereignis- sen und dem eingetretenen, von der Privatklägerin 1 – wenn auch noch nicht konkret – geltend gemachten Schaden (heute noch nicht bezifferbare Kosten für ärztliche Behandlungen und Therapiekosten, Urk. 85 S. 11) besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträch- tigung der psychischen Integrität der Privatklägerin 1. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Schadens offen. Dem Antrag der Privatklägerin 1 ist des- halb zu entsprechen. 9.8.2. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 72 -

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Nachdem keine begründeten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 15. Abs. 1) erhoben wurde (Prot. II S. 12 f.), und diese im weiteren angemessen resp. ausgewiesen ist (Urk. 46; Urk. 42/2; Urk. 87; Urk. 88), ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. 10.2. Nachdem der Beschuldigte nebst den vorinstanzlichen Freisprüchen zu- sätzlich vom Vorwurf der Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7. sowie vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung bezüglich Anklageziffern 1.6., 1.8. und 1.9. freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor- behalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO je im Umfang der Hälfte der Kosten. 10.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der einen Freispruch beantragt hat, unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Hausfriedens- bruchs, Drohung, Verleumdung und der mehrfachen Tätlichkeiten und der Folgen in diesem Zusammenhang. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der ihm vorge- worfenen Drohung und Tätlichkeit bezüglich Anklageziffer 1.6, hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezüglich Anklageziffer 1.7 und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nötigungen bezüglich Anklageziffer 1.6, 1.8 und 1.9, sowie hinsichtlich der ambulanten Massnahme. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu

- 73 - nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 1 sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung vom Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten. 10.4. Der Beschuldigte verlangt schliesslich für die erlittene Haft eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 124 S. 2). Vorliegend wurde die erstandene Haft von 333 Tagen teilweise an die ausgesprochene Strafe – 320 Tage an die Geldstrafe und 3 Tage an die Busse – angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach lediglich eine Überhaft von 10 Tagen erlitten. Für diese erlittene Überhaft erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Überhaft, d.h. Fr. 2'000.--, als angemessen. Zudem ist ein Zins ab Ablauf der 323 Tage erstandener Haft, die aufgrund der ausgesprochenen Strafe zu Recht erfolgt sind, geschuldet. Unter Berücksichti- gung, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 28. Juni 2013 erfolgt ist, ist dem Beschuldigten der Zins von 5 % ab dem 17. Mai 2014 geschuldet. 10.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung, die in diesem Urteil auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wurden, am 5. April 2016 ein Nachtragsurteil ergangen ist, weshalb betreffend Kostenfestsetzung der amtlichen Verteidigung auf Urteilsdispositiv Ziffer 12 im Nachtragsurteil vom

5. April 2016 zu verweisen ist, die Urteilsdispositiv Ziffer 12 des vorliegenden Urteils ersetzt (Urk. 130). Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person A._____ wird bezüglich dem Vorfall vom 19. Juni 2013 eingestellt (Anklageziffer 1.4).

2. Es wird festgestellt, dass das Vorurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Das Verfahren in Anklagepunkt 1.1 wird bezüglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.“

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

26. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 74 - „1. Der Beschuldigte ist schuldig […] der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB [Anklageziffer 1.6. betreffend Halskette].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

- von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3 septies

- vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.3, 1.5 und 1.6

- von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB bezüglich Anklagepunkt 1.7

- von der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt 1.8.

3. - 5. […].

6. Auf den Widerruf bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See, Uster, vom 22. März 2013 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird ver- zichtet.

7. - 9. […].

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Pack Winchester Trap 100 Munition

- 3 Pack Winchester Sxt 9 Munition

- 1 Pack Remington Golden Saber HPJ Munition

- 4 Pack Glaser Safety Slug Munition

- 4 leere Patronenhülsen

- 1 leere Kartonschachtel Winchester Winner 22 Munition.

11. - 14. […].

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'716.– Auslagen Vorverfahren Fr. 14'853.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

- 75 - Fr. 34'873.20 amtliche Verteidigung […]. […]".

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1, Vorfall zwischen 10. und 14. Februar 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, mehrfach), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.5, Vorfall vom 20. Juni 2013), − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1.10, Vorfall vom 27. Juni 2013), sowie

- 76 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2, Vorfall vom 4. Juni 2013; Anklageziffer 1.6, Vorfall vom 21. Juni 2013, Ohrfeigen)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich Anklage- ziffer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich Ankla- geziffern 1.6. (Vorfall vom 21. Juni 2013, Androhung des Tötens), 1.8 und 1.9 (Vorfälle vom 24. Juni 2013 und Vorfall vom 25. Juni 2013), − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagezif- fer 1.6 (Vorfall vom 21. Juni 2013, an die Garagenwand stossen) sowie − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB bezüglich Anklageziffer 1.7 (Vorfall vom 22./23. Juni 2013).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2013, die durch 320 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen und entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, welche ebenfalls durch Untersuchungshaft bezahlt ist.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom

22. März 2013 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. September 2013 beschlagnahmte Messer, Marke „Golumbia“, wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet.

- 77 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. Juli 2013 beschlagnahmte Apple iPhone 5 wird dem Beschuldigten von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Verlangt der Beschuldigte den Gegenstand nicht innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, wird er vernichtet.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus den eingeklagten Ereignissen, soweit er schuldig gesprochen wird, dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang je der Hälfte der Kosten.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 78 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5000.– amtliche Verteidigung [gemäss Nachtragsurteil vom 5. April 2016 Fr. 8'870.--] Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/4 der Kosten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der erwähnten Privatkläge- rin − die Inhaberin der elterlichen Sorge des Privatklägers C._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 79 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern.

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger