Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Tag erstandener Haft) angeordnet wurde (Dispositivziffer 4),
- 8 -
• von der Anordnung eines Berufsverbots (Dispositivziffer 5) und der Fest- setzung einer staatlichen Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) abgesehen,
• über die Zivilansprüche der Geschädigten entschieden (Dispositivziffer 7 und 8) sowie
• die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens geregelt (Dispositivziffern 9 - 15).
E. 2 Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesgericht mit Urteil vom
E. 5 Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter (Urk. 317, vgl. noch Urk. 273). Daher ist der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ohne Weiteres unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Entschädigung und Genugtuung
1. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig betreffend die Tatvorwürfe in Anklage- ziffer B freigesprochen. Für seine Beteiligung an diesem Teil des Verfahrens ver- langt er eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'450.-- (Urk. 322 S. 4 f.). Die Begründung der Verteidigung zum zu entschädigenden Aufwand des Beschuldig- ten ist nachvollziehbar. Daher ist ihm die anbegehrte Entschädigung zuzu- sprechen. Der dem Beschuldigten zuzusprechende Betrag ist mit den ihm rechts- kräftig auferlegten Kosten zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2014 vom 5. Februar 20145 in Sachen A._____, E. 1.3., Urk. 316 S. 5f .).
2. Ferner wird eine Genugtuung von Fr. 800.-- verlangt (Urk. 322 S. 2 und 5). Ein entsprechender Anspruch ist nicht ausgewiesen: Die erstandene Haft wird dem Beschuldigten an die auszufällende Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäss konstanter Praxis der Kammer wird erstandene Haft nicht kumulativ an eine Sanktion angerechnet und auch noch finanziell abgegolten. Wie die Verteidigung selber konzediert, erfolgten Haft, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, das lange dauernde Verfahren und namentlich die mediale Berichterstattung sodann nicht nur im Zusammenhang mit jenen Anklagepunkten, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, sondern auch (und was die mediale Präsenz des Falles betrifft eben gerade namentlich) mit solchen, in welchen er verurteilt wurde. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 322 S. 2) kann die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 328) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass der Vorabbeschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 betreffend Rechtskraft des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 - 15 des Erkenntnisses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 10 Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 12 -
3. Die Gerichtsgebühr des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) fällt ausser Ansatz. Die Kosten für amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'996.95.
4. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 2'450.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den dem Beschuldigten rechtskräftig auferlegten Kosten verrechnet.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. S._____, … [Adresse],für sich und folgende Erbin der Geschädigten T._____: − 25. U._____, … [Adresse], − 2. E._____, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. V._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. W._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen) − Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G._____ − 5. H._____ − 16. AB._____
- 13 - − Rechtsanwalt AC._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschä- digten: − 10. AD._____ − Magister AE._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. AF._____ − 14. AG._____ − 33. AH._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AI._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Privatkläger: − 18. AJ._____ − 19. AK._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. I._____ − 27. L._____ − Rechtsanwalt AM._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. AN._____ − Rechtsanwalt AO._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. N._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. AP._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. P._____ − 6. AQ._____, c/o …, … [Adresse] − 28. AR._____, c/o …, … [Adresse] − 37. AS._____, c/o …, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse] − 35. D._____, … [Adresse] − 3. F._____, … [Adresse] − 7. AT._____, … [Adresse] − 8. AU._____, … [Adresse],
- 14 - − 9. AV._____, … [Adresse], − 11. AW._____, … [Adresse], − 12. BA:_____, … [Adresse] − 17. BB:_____, … [Adresse], − 23. BC._____, … [Adresse], − 24. J._____, … [Adresse], − 26. K._____, …, … [Adresse] − 29. M._____, … [Adresse] − 30. BD._____, … [Adresse], − 32. O._____, … [Adresse] − 36. BE._____, … [Adresse], − 38. BF._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 ange- ordnete Beschlagnahme über den Chiemsee-Kessel wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben. Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszu- geben.
- Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur Zürcher Kantonalbank betreffend die Schrankfachmiete (Schrankfach Nr. ..., Geschäfts Nr. ..., Spezielle Unterschriftenrege- lung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.
- Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen her- ausgegeben.
- Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der Q._____ AG und R._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben.
- (Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 322 S. 2): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Ziff. 1 schuldig und im Sinne von Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 freizusprechen;
- Ferner sei im Sinne von Ziff. 5 bis 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 zu entscheiden;
- Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB150081) habe ausser Ansatz zu fallen. - 7 -
- Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) inklusive die noch festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts kasse zu nehmen;
- Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von CHF 2'450.– sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.– zuzusprechen;
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist;
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen." b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 324 und Urk. 325): Verzicht auf Vernehmlassung Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2014 (Urk. 305; Urk. 304 S. 35 ff.) hat die Kammer • festgestellt, welche Teile des angefochtenen Entscheides des Bezirks- gerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen sind (Vorabbeschluss), • den Beschuldigten im Sinne der Anklage teilweise schuldig (Dispositivziffer 1) und teilweise freigesprochen (Dispositivziffer 2), • den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Dispositivziffer 3) bestraft, wobei der Vollzug von 9 Monaten (abzüglich 1 Tag erstandener Haft) angeordnet wurde (Dispositivziffer 4), - 8 - • von der Anordnung eines Berufsverbots (Dispositivziffer 5) und der Fest- setzung einer staatlichen Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) abgesehen, • über die Zivilansprüche der Geschädigten entschieden (Dispositivziffer 7 und 8) sowie • die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens geregelt (Dispositivziffern 9 - 15).
- Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesgericht mit Urteil vom
- Februar 2015 das zitierte Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 einzig - aber immerhin - im Strafpunkt aufgehoben (Urk. 316 S. 12, E. 2.7.: "Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzu- weisen"). Sodann wurde entschieden (zumindest jedenfalls erwogen), die Kammer habe über einen seitens des Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsantrag zu befinden (Urk. 316 E. 1.).
- Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde wiederum das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 320). Die amtliche Verteidigung hat sich unter Urk. 322 geäussert; Anklagebehörde und Vorinstanz haben auf Berufungsantwort respekti- ve Vernehmlassung verzichtet (Urk. 324 und 326).
- Demnach ist vorab vorzumerken, dass Beschluss und Urteil der Kammer vom
- Juli 2014 mit Ausnahme des Strafpunktes (Urteilsdispositiv-Ziffern 3. und 4.) in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 304 S. 35-39). Die Verteidigung stellt im vor- liegenden, dritten Berufungsverfahren denn auch einzig zu diesen beiden - auf- gehobenen - Dispositiv-Ziffern vom zitierten Entscheid der Kammer abweichende Anträge. Der aktuelle Antrag der Verteidigung zum Schuldpunkt ist hingegen obsolet (Urk. 322 S. 2). II. Strafpunkt
- Die Kammer hat den Beschuldigten in Abgeltung jener Delikte, für welche er mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden ist, mit einlässlicher Begründung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft (Urk. 304 S. 25ff. und S. 37). - 9 -
- In seinem Urteil vom 5. Februar 2015 kritisiert das Bundesgericht die Straf- zumessung der Kammer in diversen Punkten und kommt zum Schluss, "eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten halte sich nicht mehr im weiten Rahmen des sachrichterlichen Ermessens" (Urk. 316 S. 12).
- Wie bereits im aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 14. Juli 2014 erwogen, ist die bundesgerichtliche Auffassung gemäss Rückweisungsentscheid für die kantonale Instanz bindend (Urk. 304 S. 15 mit Verweisen). Der Beschuldig- te beantragt aktuell eine Bestrafung mit 19 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 322 S. 2). Die Anklagebehörde ist offensichtlich der Auffassung, eine angemessene Sanktion lasse sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Vorgabe ("Frei- heitsstrafe von höchstens 24 Monaten", Urk. 316 S. 12) nicht bemessen. Konsequenterweise hat sie sich einem erneuten Antrag zum Strafmass verweigert und auf eine Berufungsantwort verzichtet (vgl. Urk. 324).
- Diese konkludent geäusserte Auffassung der Anklagebehörde ist ohne Weite- res zutreffend. Hätte das Bundesgericht eine Vorgabe von präzise 24 Monaten Freiheitsstrafe gemacht, wäre der Beschuldigte (bereits dies: nolens volens) in dieser Höhe zu bestrafen. Da das Bundesgericht aber eine Bestrafung mit "höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe" toleriert und damit offen bleibt, welches Strafmass im in concreto ohnehin unangemessen tiefen Strafbereich höchst- richterlich verlangt wird, ist der Beschuldigte seinem Antrag gemäss mit 19 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der eine Tag erstandene Unter- suchungshaft ist an die auszufällende Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Dabei wurden die bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Entscheid vom
- Februar 2015 berücksichtigt, nämlich dass: − der Beschuldigte nicht über einen längeren Zeitraum delinquiert habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte keine beträchtliche kriminelle Energie entwickelt habe, er insbesondere zur Täuschung der russischen Investoren keinen besonders grossen Aufwand betrieben habe (E. 2.6.2.), − den Geschädigten (als erfahrenen Geschäftsleute) eine gewisse Opfermitverantwortung anzulasten sei (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht alleine aus egoistischen Gründen gehandelt - 10 - − habe, indem er die Gelder nicht im eigenen Nutzen, sondern zur Tilgung von Schulden aus anderen Geschäften und damit zu Gunsten von Gläubigern verwendet habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht Alleinverantwortlicher gewesen sei (E. 2.6.2.) sowie − dem Beschuldigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu attestie- ren sei (E. 2.6.3.).
- Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter (Urk. 317, vgl. noch Urk. 273). Daher ist der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ohne Weiteres unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Entschädigung und Genugtuung
- Der Beschuldigte wurde rechtskräftig betreffend die Tatvorwürfe in Anklage- ziffer B freigesprochen. Für seine Beteiligung an diesem Teil des Verfahrens ver- langt er eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'450.-- (Urk. 322 S. 4 f.). Die Begründung der Verteidigung zum zu entschädigenden Aufwand des Beschuldig- ten ist nachvollziehbar. Daher ist ihm die anbegehrte Entschädigung zuzu- sprechen. Der dem Beschuldigten zuzusprechende Betrag ist mit den ihm rechts- kräftig auferlegten Kosten zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2014 vom 5. Februar 20145 in Sachen A._____, E. 1.3., Urk. 316 S. 5f .).
- Ferner wird eine Genugtuung von Fr. 800.-- verlangt (Urk. 322 S. 2 und 5). Ein entsprechender Anspruch ist nicht ausgewiesen: Die erstandene Haft wird dem Beschuldigten an die auszufällende Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäss konstanter Praxis der Kammer wird erstandene Haft nicht kumulativ an eine Sanktion angerechnet und auch noch finanziell abgegolten. Wie die Verteidigung selber konzediert, erfolgten Haft, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, das lange dauernde Verfahren und namentlich die mediale Berichterstattung sodann nicht nur im Zusammenhang mit jenen Anklagepunkten, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, sondern auch (und was die mediale Präsenz des Falles betrifft eben gerade namentlich) mit solchen, in welchen er verurteilt wurde. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen. - 11 - IV. Kosten- und Entschädigung
- Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 322 S. 2) kann die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.
- Die Kosten dieses Verfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 328) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass der Vorabbeschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 betreffend Rechtskraft des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 - 15 des Erkenntnisses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 12 -
- Die Gerichtsgebühr des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) fällt ausser Ansatz. Die Kosten für amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'996.95.
- Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 2'450.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den dem Beschuldigten rechtskräftig auferlegten Kosten verrechnet.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. S._____, … [Adresse],für sich und folgende Erbin der Geschädigten T._____: − 25. U._____, … [Adresse], − 2. E._____, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. V._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. W._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen) − Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G._____ − 5. H._____ − 16. AB._____ - 13 - − Rechtsanwalt AC._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschä- digten: − 10. AD._____ − Magister AE._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. AF._____ − 14. AG._____ − 33. AH._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AI._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Privatkläger: − 18. AJ._____ − 19. AK._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. I._____ − 27. L._____ − Rechtsanwalt AM._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. AN._____ − Rechtsanwalt AO._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. N._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. AP._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. P._____ − 6. AQ._____, c/o …, … [Adresse] − 28. AR._____, c/o …, … [Adresse] − 37. AS._____, c/o …, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse] − 35. D._____, … [Adresse] − 3. F._____, … [Adresse] − 7. AT._____, … [Adresse] − 8. AU._____, … [Adresse], - 14 - − 9. AV._____, … [Adresse], − 11. AW._____, … [Adresse], − 12. BA:_____, … [Adresse] − 17. BB:_____, … [Adresse], − 23. BC._____, … [Adresse], − 24. J._____, … [Adresse], − 26. K._____, …, … [Adresse] − 29. M._____, … [Adresse] − 30. BD._____, … [Adresse], − 32. O._____, … [Adresse] − 36. BE._____, … [Adresse], − 38. BF._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150081-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 13. Mai 2015 in Sachen A._____, Dr. oec., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
15. März 2011 (DG100007) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
16. August 2012 (SB110305) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
17. September 2013 (6B_714/2012) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
10. Juli 2014 (SB130432) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
5. Februar 2015 (6B_887/2014)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 (Urk. 9) ist dem Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 (SB130432) beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz: (Urk. 137) "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
2. (Mitteilung.)
3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Nicht schuldig ist und freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Partizipationsschein-Zertifikate gemäss Anklageziffer 350 d., n. - r. und t.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.
- 4 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 13'700'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses an die Staatskasse abzuliefern. Diese Ersatzforderung wird abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Dividende des Angeklagten im Konkurs über die B._____ AG gedeckt wird. Die Dividende wird mit Beschlag belegt.
7. Eine einbringliche Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) wird zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ (20 und 35) verwendet, soweit der Angeklagte ihnen den Schadener- satz gemäss Dispositivziffer 9 dannzumal nicht bereits geleistet hat und sofern die Geschä- digten ihre Schadenersatzforderungen zum gegebenen Zeitpunkt im entsprechenden Um- fang schriftlich an den Staat abtreten.
8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − … (1) − … (7) − … (8) − … (9) − … (10) − … (11) − … (12) − … (13) − … (14) − … (17) − … (18) − …(19) − … (22) − … (23) − … (25) − … (30) − … (33) − … (36) − … (38).
- 5 -
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schaden- ersatzzahlungen zu leisten: − E._____ und F._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G._____ und H._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 40'107.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____ (20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006 − I._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − J._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − K._____ (26): € 50'000.– − L._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006 − M._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − N._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004 − O._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008 − P._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Prozessentschädigungen wie folgt zu bezahlen: − G._____ und H._____ (4 und 5) (gemeinsam): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − N._____ (31): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − P._____ (34): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − I._____ und L._____ (27 und 21) (gemeinsam): CHF 17'538.80 (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (20 und 35) (gemeinsam): CHF 29'482.40 (inkl. MwSt).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 108'710.00 amtliche Verteidigung CHF 97'557.80 Untersuchungskosten CHF 236'267.80 Kosten total.
12. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
13. (Mitteilung.)
14. (Rechtsmittel.)
- 6 - Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 ange- ordnete Beschlagnahme über den Chiemsee-Kessel wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben. Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszu- geben.
2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur Zürcher Kantonalbank betreffend die Schrankfachmiete (Schrankfach Nr. ..., Geschäfts Nr. ..., Spezielle Unterschriftenrege- lung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.
3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen her- ausgegeben.
4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der Q._____ AG und R._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben.
5. (Mitteilung.)
6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 322 S. 2): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Ziff. 1 schuldig und im Sinne von Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 freizusprechen;
2. Ferner sei im Sinne von Ziff. 5 bis 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 zu entscheiden;
3. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB150081) habe ausser Ansatz zu fallen.
- 7 -
4. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) inklusive die noch festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts kasse zu nehmen;
5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von CHF 2'450.– sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.– zuzusprechen;
6. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist;
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen."
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 324 und Urk. 325): Verzicht auf Vernehmlassung Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2014 (Urk. 305; Urk. 304 S. 35 ff.) hat die Kammer
• festgestellt, welche Teile des angefochtenen Entscheides des Bezirks- gerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen sind (Vorabbeschluss),
• den Beschuldigten im Sinne der Anklage teilweise schuldig (Dispositivziffer 1) und teilweise freigesprochen (Dispositivziffer 2),
• den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Dispositivziffer 3) bestraft, wobei der Vollzug von 9 Monaten (abzüglich 1 Tag erstandener Haft) angeordnet wurde (Dispositivziffer 4),
- 8 -
• von der Anordnung eines Berufsverbots (Dispositivziffer 5) und der Fest- setzung einer staatlichen Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) abgesehen,
• über die Zivilansprüche der Geschädigten entschieden (Dispositivziffer 7 und 8) sowie
• die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens geregelt (Dispositivziffern 9 - 15).
2. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesgericht mit Urteil vom
5. Februar 2015 das zitierte Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 einzig - aber immerhin - im Strafpunkt aufgehoben (Urk. 316 S. 12, E. 2.7.: "Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzu- weisen"). Sodann wurde entschieden (zumindest jedenfalls erwogen), die Kammer habe über einen seitens des Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsantrag zu befinden (Urk. 316 E. 1.).
3. Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde wiederum das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 320). Die amtliche Verteidigung hat sich unter Urk. 322 geäussert; Anklagebehörde und Vorinstanz haben auf Berufungsantwort respekti- ve Vernehmlassung verzichtet (Urk. 324 und 326).
4. Demnach ist vorab vorzumerken, dass Beschluss und Urteil der Kammer vom
14. Juli 2014 mit Ausnahme des Strafpunktes (Urteilsdispositiv-Ziffern 3. und 4.) in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 304 S. 35-39). Die Verteidigung stellt im vor- liegenden, dritten Berufungsverfahren denn auch einzig zu diesen beiden - auf- gehobenen - Dispositiv-Ziffern vom zitierten Entscheid der Kammer abweichende Anträge. Der aktuelle Antrag der Verteidigung zum Schuldpunkt ist hingegen obsolet (Urk. 322 S. 2). II. Strafpunkt
1. Die Kammer hat den Beschuldigten in Abgeltung jener Delikte, für welche er mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden ist, mit einlässlicher Begründung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft (Urk. 304 S. 25ff. und S. 37).
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2. In seinem Urteil vom 5. Februar 2015 kritisiert das Bundesgericht die Straf- zumessung der Kammer in diversen Punkten und kommt zum Schluss, "eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten halte sich nicht mehr im weiten Rahmen des sachrichterlichen Ermessens" (Urk. 316 S. 12).
3. Wie bereits im aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 14. Juli 2014 erwogen, ist die bundesgerichtliche Auffassung gemäss Rückweisungsentscheid für die kantonale Instanz bindend (Urk. 304 S. 15 mit Verweisen). Der Beschuldig- te beantragt aktuell eine Bestrafung mit 19 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 322 S. 2). Die Anklagebehörde ist offensichtlich der Auffassung, eine angemessene Sanktion lasse sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Vorgabe ("Frei- heitsstrafe von höchstens 24 Monaten", Urk. 316 S. 12) nicht bemessen. Konsequenterweise hat sie sich einem erneuten Antrag zum Strafmass verweigert und auf eine Berufungsantwort verzichtet (vgl. Urk. 324).
4. Diese konkludent geäusserte Auffassung der Anklagebehörde ist ohne Weite- res zutreffend. Hätte das Bundesgericht eine Vorgabe von präzise 24 Monaten Freiheitsstrafe gemacht, wäre der Beschuldigte (bereits dies: nolens volens) in dieser Höhe zu bestrafen. Da das Bundesgericht aber eine Bestrafung mit "höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe" toleriert und damit offen bleibt, welches Strafmass im in concreto ohnehin unangemessen tiefen Strafbereich höchst- richterlich verlangt wird, ist der Beschuldigte seinem Antrag gemäss mit 19 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der eine Tag erstandene Unter- suchungshaft ist an die auszufällende Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Dabei wurden die bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Entscheid vom
5. Februar 2015 berücksichtigt, nämlich dass: − der Beschuldigte nicht über einen längeren Zeitraum delinquiert habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte keine beträchtliche kriminelle Energie entwickelt habe, er insbesondere zur Täuschung der russischen Investoren keinen besonders grossen Aufwand betrieben habe (E. 2.6.2.), − den Geschädigten (als erfahrenen Geschäftsleute) eine gewisse Opfermitverantwortung anzulasten sei (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht alleine aus egoistischen Gründen gehandelt
- 10 - − habe, indem er die Gelder nicht im eigenen Nutzen, sondern zur Tilgung von Schulden aus anderen Geschäften und damit zu Gunsten von Gläubigern verwendet habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht Alleinverantwortlicher gewesen sei (E. 2.6.2.) sowie − dem Beschuldigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu attestie- ren sei (E. 2.6.3.).
5. Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter (Urk. 317, vgl. noch Urk. 273). Daher ist der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ohne Weiteres unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Entschädigung und Genugtuung
1. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig betreffend die Tatvorwürfe in Anklage- ziffer B freigesprochen. Für seine Beteiligung an diesem Teil des Verfahrens ver- langt er eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'450.-- (Urk. 322 S. 4 f.). Die Begründung der Verteidigung zum zu entschädigenden Aufwand des Beschuldig- ten ist nachvollziehbar. Daher ist ihm die anbegehrte Entschädigung zuzu- sprechen. Der dem Beschuldigten zuzusprechende Betrag ist mit den ihm rechts- kräftig auferlegten Kosten zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2014 vom 5. Februar 20145 in Sachen A._____, E. 1.3., Urk. 316 S. 5f .).
2. Ferner wird eine Genugtuung von Fr. 800.-- verlangt (Urk. 322 S. 2 und 5). Ein entsprechender Anspruch ist nicht ausgewiesen: Die erstandene Haft wird dem Beschuldigten an die auszufällende Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäss konstanter Praxis der Kammer wird erstandene Haft nicht kumulativ an eine Sanktion angerechnet und auch noch finanziell abgegolten. Wie die Verteidigung selber konzediert, erfolgten Haft, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, das lange dauernde Verfahren und namentlich die mediale Berichterstattung sodann nicht nur im Zusammenhang mit jenen Anklagepunkten, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, sondern auch (und was die mediale Präsenz des Falles betrifft eben gerade namentlich) mit solchen, in welchen er verurteilt wurde. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 322 S. 2) kann die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 328) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass der Vorabbeschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 betreffend Rechtskraft des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 - 15 des Erkenntnisses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 12 -
3. Die Gerichtsgebühr des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) fällt ausser Ansatz. Die Kosten für amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'996.95.
4. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 2'450.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den dem Beschuldigten rechtskräftig auferlegten Kosten verrechnet.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. S._____, … [Adresse],für sich und folgende Erbin der Geschädigten T._____: − 25. U._____, … [Adresse], − 2. E._____, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. V._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. W._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen) − Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G._____ − 5. H._____ − 16. AB._____
- 13 - − Rechtsanwalt AC._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschä- digten: − 10. AD._____ − Magister AE._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. AF._____ − 14. AG._____ − 33. AH._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AI._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Privatkläger: − 18. AJ._____ − 19. AK._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. I._____ − 27. L._____ − Rechtsanwalt AM._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. AN._____ − Rechtsanwalt AO._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. N._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. AP._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. P._____ − 6. AQ._____, c/o …, … [Adresse] − 28. AR._____, c/o …, … [Adresse] − 37. AS._____, c/o …, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse] − 35. D._____, … [Adresse] − 3. F._____, … [Adresse] − 7. AT._____, … [Adresse] − 8. AU._____, … [Adresse],
- 14 - − 9. AV._____, … [Adresse], − 11. AW._____, … [Adresse], − 12. BA:_____, … [Adresse] − 17. BB:_____, … [Adresse], − 23. BC._____, … [Adresse], − 24. J._____, … [Adresse], − 26. K._____, …, … [Adresse] − 29. M._____, … [Adresse] − 30. BD._____, … [Adresse], − 32. O._____, … [Adresse] − 36. BE._____, … [Adresse], − 38. BF._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann