Sachverhalt
4.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Geschwindigkeits- überschreitungen zur Last gelegt.
- 7 - Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zum einen, am 21. März 2011, 12.34 Uhr, auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel mit einer gemessenen Geschwindig- keit von 171 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Diesen Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Urk. 79 S. 6; Prot. I S. 13; Prot. II S. 8 f.), was sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Dieser Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, nicht der Lenker des fotografierten Fahrzeugs gewesen zu sein. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Akten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechen- den Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 48 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung als unschuldig gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aber nicht jede noch so abwegige Erklärung der beschuldigten Person als gegeben annehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen fehlen und es zur Überzeugung gelangt, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom
26. Oktober 2012 E. 1.3). 4.3. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, wenn er sich etwas zu Schulden kommen lasse, stehe er dazu. Entsprechend habe er auch die Verkehrsregelverletzung vom 21. März 2011 zugegeben (Urk. 79 S. 6 f.;
- 8 - Prot. II S. 8 f.). Dieser Anklagevorwurf wäre vom Beschuldigten jedoch schwer zu bestreiten gewesen, nachdem der Sachverhalt auf einem Video dokumentiert und der Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten wurde (ND 1 Urk. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 zugegeben hat, kann in Bezug auf die weitere ihm vorge- worfene Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nichts abgeleitet werden. 4.4. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Mai 2009 wurde mit einem Radargerät festgestellt und fotografisch festgehalten. Demzufolge wurde die Ver- kehrsregelverletzung vom Lenker eines grauen BMW 325i, Kontrollschild AI ..., begangen (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 2/1; HD Urk. 6/3). Halterin dieses Fahrzeugs war die C._____ AG in Basel (nachfolgend C._____ AG) (HD Urk. 1 S. 2). Eine Lenkeranfrage bei der C._____ AG ergab, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im damaligen Zeitpunkt von D._____ gemietet worden war. Die Übergabe des Mietfahrzeugs sei am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich er- folgt. Als Zweitlenker war der Beschuldigte erfasst. Infolge eines Unfalls in Belgien musste der gemietete BMW am Folgetag abgeschleppt werden. Am 18. Mai 2009 wurde er in Antwerpen gegen einen Mercedes getauscht (HD Urk. 2/2; vgl. auch HD Urk. 19). D._____ bestritt stets, den bei der C._____ AG gemieteten BMW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug für den Beschuldigten gemie- tet und selbst nicht gelenkt (HD Urk. 3; HD Urk. 22 S. 4 f.). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Dieser hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr einen BMW 325i bei der C._____ AG in Zürich übernommen zu haben. Er sei mit diesem Fahrzeug nach Belgien gefahren, wo es am frühen Morgen des 16. Mai 2009 aufgrund eines Unfalls habe abgeschleppt werden müssen (HD Urk. 4 S. 1 f.; HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 2). 4.5. Die vorstehend dargelegten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich übergebene BMW 325i bis am frühen Morgen des 16. Mai 2009 im Besitz des Beschuldigten befand. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt
- 9 - (Urk. 79 S. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das von ihm übernommene Fahrzeug im massgeblichen Zeitraum von anderen Personen gelenkt worden wäre. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 79 S. 9). Angesichts dieser Sachlage muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte den bei der C._____ AG gemieteten BMW 325i am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich gelenkt und damit die mit einem Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung be- gangen hat. Gegen diese Schlussfolgerung bringt der Beschuldigte zahlreiche Einwände vor, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hin- zuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu be- schränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 und 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 4.6. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein anderes Fahrzeug ebenfalls über Kontrollschilder mit der Nummer AI ... verfügt habe. Der Lenker dieses anderen Fahrzeugs sei für die am 15. Mai 2009 bei der Europabrücke begangene Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 2 und 5; Urk. 79 S. 9 ff.; Prot. I S. 6 und 8 ff.). 4.6.1. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im inkriminierten Zeitpunkt neben dem BMW 325i noch ein weiteres Fahrzeug mit identischen Kontrollschildern unterwegs war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kanton Zürich für befristet zugelassene Fahrzeuge Nummern herausgegeben werden, die bereits für herkömmliche Kontrollschilder verwendet werden (vgl. auch den vom Beschuldigten eingereichten Artikel; Urk. 41/9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um eine Praxis der Zürcher Behörden,
- 10 - die nicht auf den Kanton Appenzell Innerrhoden übertragen werden kann (Urk. 48 S. 6). So ist festzuhalten, dass Kontrollschilder mit befristeter Gültigkeit mit einem roten Balken am Ende der Nummernschilds gekennzeichnet sind (vgl. auch Urk. 41/9). Wie sich den bei den Akten befindlichen Fotos entnehmen lässt, wies das am 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich fotografierte Nummernschild keinen roten Balken auf (HD Urk. 6/3), weshalb es sich dabei nicht um ein tempo- räres Schild gehandelt haben kann. Zu verweisen ist sodann auf den von der Vor- instanz beim Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden eingeholten Amts- bericht vom 14. November 2014 (Urk. 39). Darin wird festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt die fragliche Autonummer AI ... nie doppelt vergeben habe. Im Kanton Appenzell Innerrhoden habe es zudem noch nie Probleme mit doppelt vergebenen Autonummern gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 49 S. 6) besteht kein Anlass, an diesem Amtsbericht zu zweifeln. Dass dar- aus nicht hervorgeht, welches Behördenmitglied für die Erstellung des Berichts verantwortlich ist, ändert nichts daran. Der Amtsbericht trägt den Stempel des Strassenverkehrsamts des Kantons Appenzell Innerrhoden, womit er von der zu- ständigen Behörde erstellt wurde. Weiter ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb das Strassenverkehrsamt heute keine Angaben mehr zu den angefragten Themenbereichen machen könnte. Daran ändert nichts, dass seit dem Anklagesachverhalt fünf Jahre vergangen sind. Im Übrigen scheint der Amtsbericht sehr plausibel. Wie sich dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsbericht (Urk. 51/1 S. 3) entnehmen lässt, war die doppelte Nummernschildvergabe im Kanton Zürich darauf zurückzuführen, dass im Kanton Zürich die Autonummern ausgehen würden. Dass dieses Problem im deutlich weniger dicht besiedelten Kanton Appenzell Innerrhoden nicht besteht, ist augen- scheinlich. 4.6.2. Nach dem Gesagten waren die Kontrollschilder AI ... im Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein weiteres Fahrzeug zugelassen. 4.6.3. Dass das inkriminierte Fahrzeug mit gefälschten Kontrollschildern unter- wegs war, wie der Beschuldigte weiter vermutet (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3;
- 11 - Urk. 79 S. 10 ff.; Prot. I S. 9 f.), ist zwar rein theoretisch möglich, jedoch unglaub- haft. So wird im Bericht des Strassenverkehrsamts Appenzell Innerrhoden vom
14. November 2014 festgehalten, dass eine Fälschung der Autonummer AI ... nicht aktenkundig sei (Urk. 39). Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung zwei Fahrzeuge derselben Marke und desselben Modells mit den Kontrollschildern AI ... in Zürich unterwegs waren (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 48 S. 10). 4.7. Vom Beschuldigten wird weiter spekuliert, es könne sein, dass die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG für mehrere Fahrzeuge verwendet worden seien (HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 5; Prot. I S. 6 und 8 ff.). Aus dem von der C._____ AG eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009 von D._____ gemietet wurde (HD Urk. 2/2), wobei es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der Folge ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt wurde. Sollten die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt für weitere Mietfahrzeuge verwendet worden sein, ist dies vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Massgebend ist, dass sich das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten be- fand. Soweit der Beschuldigte geltend macht, D._____ habe auch für weitere Per- sonen Fahrzeuge gemietet, allenfalls habe eine Verwechslung stattgefunden und er habe einen BMW mit einem anderen als dem im Mietvertrag erwähnten Kenn- zeichen erhalten (HD Urk. 21 S. 2 unten; HD Urk. 23 S. 2 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von der C._____ AG eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine solche Verwechslung. Vielmehr geht daraus her- vor, dass auch das in Belgien zurückgegebene Fahrzeug die Kontrollschilder AI ... hatte (HD Urk. 2/2; HD Urk. 19; vgl. auch Urk. 41/1 = Urk. 51/15). In dem vom Be- schuldigten erstellten Unfallbericht ist zudem ebenfalls das Kennzeichen "..." ein- getragen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat im Übrigen nie angedeutet, dass es bei der Abwicklung des Mietvertrags zu besonderen Vorkommnissen, wie einem un- geplanten Wechsel auf ein anderes Mietfahrzeug, gekommen wäre.
- 12 - Zusammenfassend bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschul- digte der einzige Fahrzeuglenker eines BMW 325i mit den Kennzeichen AI ... war. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die C._____ AG habe im massgeblichen Zeitpunkt unerlaubterweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge mit denselben Kontrollschildern vermietet (vgl. Prot. I S. 6), unterstellt er ihr bzw. den dort tätigen Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Mangels objektiver Anhalts- punkte hierfür wiegt dieser Vorwurf unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen. 4.8. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass in der Verzeigungseröffnung vom
28. September 2009 und der Übertretungsanzeige vom 5. Oktober 2009 (HD Urk. 5/1-2) sowie im Rechtshilfegesuch vom 19. Juni 2009 (Anhang zu HD Urk. 3) von einem BMW 525d die Rede sei. Bei dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der C._____ AG handle es sich jedoch um einen BMW 325i (Urk. 33 S. 2 f., 5 und 8; Urk. 49 S. 13; Urk. 79 S. 8; Prot. I S. 11 und 13). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe von der C._____ AG einen schwarzen BMW erhalten. Beim fotogra- fierten Fahrzeug habe es sich um einen grauen BMW gehandelt, weshalb er nicht der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sein könne (Urk. 33 S. 2 f. und 5; Urk. 49 S. 6 und 12 f.; Urk. 79 S. 10 f.; Prot. I S. 6, 8 f. und 11; Prot. II S. 10). 4.8.1. Aus den erwähnten Dokumenten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei den dortigen Angaben zum Fahrzeugtyp handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Wie bereits erwähnt, gehörten die Kontrollschilder AI ... im massgebenden Zeitpunkt einem BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2; Urk. 39). Entsprechend ist im Polizeirapport auch ein BMW 325i aufgeführt (HD Urk. 1 S. 2). Aus dem Fotobogen geht ebenfalls hervor, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, mit einem BMW 325i begangen wurde (HD Urk. 6/1; HD Urk. 6/3). 4.8.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass dem Beschuldig- ten am 15. Mai 2009 von der C._____ AG ein Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... übergeben wurde. Dies wird in dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nochmals bestätigt (Urk. 41/1 = Urk. 51/15). Die Kontrollschilder mit dieser Nummer gehörten zum
- 13 - damaligen Zeitpunkt einem grauen BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2). An dieser Fest- stellung vermag das Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nichts zu ändern. Darin wird zwar festgehalten, dass dem Beschuldigten ein schwarzer BMW übergeben worden sei. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden hat indes auf Anfrage bestätigt, dass die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW 325i gehörten (Urk. 39). Dass im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung mehrere Fahrzeuge der Marke BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... unterwegs waren, ist unglaubhaft. Insofern müssen die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW gehört haben. Festzuhalten ist schliesslich, dass ein dunkles Grau, wie beispielsweise Anthrazit, subjektiv ohne Weiteres als Schwarz empfunden werden kann. Dies würde im Üb- rigen auch erklären, weshalb der Beschuldigte im Unfallbericht angab, der BMW sei schwarz gewesen (Urk. 34). 4.9. Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, er sei am 15. Mai 2009 um ca. 17.00 bzw. 18.00 Uhr beim Hotel ... losgefahren und auf direktem Weg nach Belgien gefahren. Es könne deshalb nicht sein, dass er sich um 21.06 Uhr noch in Zürich auf der Europabrücke befunden habe (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 6; Urk. 79 S. 9 und 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 10). 4.9.1. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 23 S. 2) hat der Zeuge D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2014 nicht bestätigt, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2009 nach der Anmietung des Fahr- zeugs direkt nach Belgien fuhr. D._____ gab lediglich an, der Beschuldigte sei nicht mehr ins Hotel zurück gekommen, sondern jeweils weggefahren, wenn sie jeweils das Mietfahrzeug abgeholt hätten (HD Urk. 22 S. 6). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Aussagen, welche die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermögen. 4.9.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe am 16. Mai 2009 um 02.00 Uhr bzw. 02.28 Uhr (vgl. dazu Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10) in Antwerpen einen Unfall mit einer Katze gehabt. Wenn er zu dieser Uhrzeit in Antwerpen gewesen sei, könne er sich um 21.06 Uhr unmöglich noch in Zürich befunden haben. Für die Strecke von Zürich nach Antwerpen benötige man mindestens acht Stunden
- 14 - (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 33 S. 2 f. und 5 f.; Urk. 79 S. 10 und 13
f. und 17 f.; Prot. I S. 6 und 11; Prot. II S. 10). Dass der Beschuldigte am 16. Mai 2009 einen Unfall mit dem Mietfahrzeug hatte, ergibt sich aus den Akten (vgl. dazu insb. Urk. 19; Urk. 41/1) und ist unbestritten. Um welche Uhrzeit dieser Unfall stattfand, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal kein Polizeirapport über dieses Ereignis besteht. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Unfall um ca. 02.30 Uhr ereignete, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10). Dieser Zeitpunkt stimmt auch mit dem vom Beschuldigten erstellten Unfallbericht überein (Urk. 34). Wie erwähnt, wurde der BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich geblitzt. Nach den obigen Ausführungen ist aus- zuschliessen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiterer BMW 325i mit die- sen Kontrollschildern in Zürich unterwegs war. Damit ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 15. Mai 2009 um 21.06 Uhr noch in Zürich befunden hat. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag, um ca. 02.30 Uhr, einen Unfall in Antwerpen hatte, nicht in Frage gestellt. Die Strecke von Zürich nach Antwerpen misst gemäss Kartendienst von Google Maps 686 km (Urk. 80); der Autobahnanteil beträgt 613 km (vgl. dazu: http://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner, letztmals besucht am 4. Juni 2015). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, die von Google Maps vorgeschlagene Route gefahren zu sein (Urk. 79 S. 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte auf der Autobahnstrecke mit 150 km/h unter- wegs war und ansonsten 50 km/h fuhr, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Strecke von Zürich nach Antwerpen in 5 ½ Stunden zurücklegen konnte (vgl. dazu Urk. 79 S. 17). Aufgrund der vom Beschuldigten auf der Europabrücke begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung muss darauf geschlossen werden, dass er es damals sehr eilig hatte, weshalb die der vorliegenden Berech- nung zugrunde gelegten Geschwindigkeiten nicht unangebracht erscheinen. Wie erwähnt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 21.00 Uhr und nicht bereits um 17.00 Uhr, wie von ihm geltend gemacht, in Zürich losge- fahren ist, weshalb sein Einwand, man stehe um diese Zeit in Stau (Urk. 79
- 15 - S. 18), nicht verfängt. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekon- struktion bzw. Testfahrt (vgl. Urk. 49 S. 14; Urk. 51/25; Urk. 73; Prot. II S. 10) ver- zichtet werden. Nachdem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass der Unfall um ca. 02.30 Uhr stattfand, erübrigt es sich zudem, den vom Beschuldigten beantragten Zeugen B._____ (vgl. Urk. 49 S. 13; Urk. 51/24; Urk. 74; Prot. II S. 10) zu diesem Punkt zu befragen. 4.10. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe ein weiteres Fahrzeug ebenfalls über die Kontrollschilder AI ... verfügt, um eine Schutzbehauptung. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten von der Verleih- firma ein anderes Fahrzeug als der BMW 325i mit den erwähnten Kontroll- schildern übergeben wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor- liegend bestehen keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Die vorliegend mehr-
- 16 - fache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. 6.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 6.3. Beim Vorfall vom 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 31 km/h. Wie erwähnt, ist im Innerortsbereich ab einer Überschreitung von 25 km/h von einer groben Verkehrs- regelverletzung auszugehen. Mit 6 km/h wurde die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle klar, aber nicht besonders weit über- schritten. Zu den damaligen Strassen- und Witterungsverhältnissen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Immerhin ist davon auszugehen, dass am Freitagabend um 21.00 Uhr an der erwähnten Örtlichkeit mit weiteren Verkehrs- teilnehmern zu rechnen war. Zudem waren die Sichtverhältnisse aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eingeschränkt. Dass die fragliche Strecke vier Fahr- spuren mit Richtungstrennung aufweist, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht ersicht- lich. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen. Beim Vorfall vom 21. März 2011 überschritt der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Geht man gemäss Bundes- gerichtspraxis davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in vergleichbaren Fällen ab 35 km/h als grob zu qualifizieren ist, liegt eine Über- schreitung um 40 km/h noch im unteren Bereich. Es herrschte damals reger Verkehr; die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut (ND 1 Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe es
- 17 - damals eilig gehabt (Urk. 79 S. 7). Dies vermag sein Verhalten aber keineswegs zu entschuldigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe von 40 Tages- sätzen ist aufgrund dieser weiteren Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 6.4. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 48 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit 2013 definitiv in der Schweiz zu leben. Er sei selbständig erwerbend und verdiene durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Seine Auslagen würden durch die Firma bezahlt. Im Berufsmilitär sei er von 1988 bis 2009 gewesen, 2011 sei er definitiv ausgeschieden (Urk. 79 S. 2 ff.). Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 52) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Demgegenüber ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung vom
21. März 2011 während laufender Strafuntersuchung (Vorfall vom 15. Mai 2009) begangen hat. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Anklagesachverhalts vom 21. März 2011 von Beginn weg geständig. Allerdings drängt sich ein Verzicht auf Straf- minderung auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, da die Beweislage erdrückend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 wurde mit einer Nachfahr- messung ermittelt und auf einem Polizeivideo dokumentiert (ND 1 Urk. 1). Unter dem Titel des Geständnisses ist daher auf eine Strafminderung zu verzichten. Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als straf- zumessungsrechtlich irrelevant.
- 18 - 6.5. Der Beschuldigte hat sich seit dem Vorfall vom 15. Mai 2009 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (Urk. 48 S. 14) nicht wohl verhalten. Vielmehr beging er am 21. März 2011 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vor- liegend rechtfertigt sich jedoch eine Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beim ersten Anklagesachverhalt vom 15. Mai 2009 vergingen zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Anklageerhebung über 4 ½ Jahre, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Beim zweiten Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 vergingen zwischen der ersten Einvernahme des Beschuldigten, die gleichentags erfolgte, und der Anklage- erhebung beinahe 3 ½ Jahre. Auch dafür liegen keine triftigen Gründe vor. Die für Straftaten der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von 3 ½ bzw. 4 ½ Jahren stellt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich mit der Vorinstanz in einer Reduktion der Strafe niederschlagen muss. 6.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen im zweiten Anklagesachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht strafmindernd zu veranschlagen. Demgegenüber wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafreduzierend aus. In Anbe- tracht der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz als ange- messen erachtete Strafe von insgesamt 24 Tagessätzen (20 Tagessätze Geld- strafe sowie Busse von Fr. 400.– [bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen]) als sehr mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbots keine höhere Strafe auferlegt werden. 6.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 19 - Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Gemäss seinen Angaben verdient er durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um einen "Fulltime Job". Er werde für die Zeit entschädigt, die er für die Firma aufwende. Bis jetzt erziele die Firma keinen Gewinn (Urk. 79 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sämtliche Aus- lagen, wie Kleider und Essen, von der Firma bezahlt würden. Die Kranken- kassenprämien würden ebenfalls von der Firma übernommen, ebenso die Miete (Urk. 79 S. 3 f.). Unterhaltsbeiträge bezahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 79 S. 3 f.). Im Jahr 2014 bezahlte der Beschuldigte keine Steuern (Urk. 79 S. 5). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 79 S. 4). Nachdem sämtliche Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, einschliesslich Krankenkassenprämien und Miete, von seiner Firma bezahlt werden, erweist es sich nicht als angezeigt, zur Berechnung des Tagessatzes ausschliesslich auf das von ihm angegebene monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– abzustellen. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht denn auch vor, dass der Lebensaufwand des Täters bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BSK StGB-Dolge, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 N 67 f.). Angesichts des vom Beschul- digten gelebten Lebensstandards erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– somit als angemessen. 6.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 7), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertre- tungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz-
- 20 - freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Einer Erhöhung der Busse steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungs- verbot entgegen (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Nachdem bereits die Vorinstanz eine tiefe Busse festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Busse herabzusetzen. Die Verbindungsbusse ist daher auf Fr. 400.– zu belassen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 24 Tagessätzen Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 6.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 21 -
8. Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 (HD Urk. 26) ist zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17).
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Kostenregelung, nach- dem damit kein zusätzlicher Aufwand verbunden war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2015 wird Vormerk genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren weder eine Genug- tuung noch eine Entschädigung ausgerichtet.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 23 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 28. November 2014 wurde der Beschuldig- te der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von
- 4 - Fr. 400.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 994.05 wurde eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten ver- wendet (Urk. 48 S. 18).
E. 1.2 Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Januar 2015 zugestellt (Urk. 46/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom
11. Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 50) und damit innert der zwanzigtägi- gen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, es sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Im Weiteren sei eine Tatrekonstruktion in Form einer Testfahrt von Zürich über Frankreich nach Antwerpen zu durchzuführen (vgl. Urk. 49 S. 13 f. und Urk. 51/24 bzw. Urk. 51/25). Mit Präsidialverfügung vom
23. Februar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde weiter Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. März 2015 fristgerecht Anschlussberufung. Sie beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 63). Am 15. April 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 69).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 77). Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei eine Testfahrt von Zürich nach Antwerpen zu absolvieren (Prot. II S. 10). Auf diese Anträge wird an gege- bener Stelle zurückzukommen sein.
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch in beiden Anklagepunkten (Urk. 49 S. 2 und 14; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungs- verfahrens.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Der Beschuldigte macht geltend, er sei für den Vorfall vom 15. Mai 2009 bereits bestraft worden, weil ein Fahrverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei (Urk. 33 S. 7; Urk. 49 S. 3; Urk. 79 S. 15; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 9 mit Verweis auf Urk. 37/1-2 = Urk. 51/6-7). In der Schweiz werden die Rechtsfolgen einer Verkehrsregelverletzung durch zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlicher Zuständigkeit bestimmt. Der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung wird von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen; die Strafbestimmungen werden von den Strafgerichten angewendet. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem, wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einerseits Strafen und andererseits Administrativmass- nahmen (wie Fahrverbote) in zwei verschiedenen Verfahren ausgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_55/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dadurch wird niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt und bestraft. Es wird lediglich derselbe Sachverhalt von zwei verschiede- nen Behörden entsprechend ihrer beschränkten sachlichen Zuständigkeit beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4).
E. 3.2 Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft wesentli- che Beweise nicht erhoben habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt habe (Urk. 49 S. 4 f. und 11 f.). Die Ablehnung seiner Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 33 S. 3; Urk. 49 S. 1 und 7; vgl. auch Prot. II S. 7).
- 6 - Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar auch die Pflicht der Behörden, die Argumente und Ver- fahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr ge- ändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom
E. 3.3 Der Beschuldigte beanstandet in der Berufungserklärung weiter, es sei ihm bei der polizeilichen Befragung zum Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, obwohl er damals nicht gut Deutsch gesprochen habe (Urk. 49 S. 5; vgl. auch Urk. 79 S. 6; Prot. II S. 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte daraus für seinen Standpunkt ableiten will, nachdem er die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie vor Vorinstanz ohne Einschränkungen anerkannt hat (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 13). Er rügt denn auch nicht die Verwertung seiner damaligen Anerkennung der Tat, macht er doch geltend, er habe damals gedacht, eine "Schuldanerkennung" zu unterschreiben (Urk. 49 S. 5). Entgegen seiner Ansicht liegt jedoch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, wenn ihm vor Ort keine Busse gegen Quittung erteilt wurde. Ein Freispruch aus diesem Grunde kommt entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht in Betracht.
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Geschwindigkeits- überschreitungen zur Last gelegt.
- 7 - Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zum einen, am 21. März 2011, 12.34 Uhr, auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel mit einer gemessenen Geschwindig- keit von 171 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Diesen Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Urk. 79 S. 6; Prot. I S. 13; Prot. II S. 8 f.), was sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Dieser Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, nicht der Lenker des fotografierten Fahrzeugs gewesen zu sein. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Akten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechen- den Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 48 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Die Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung als unschuldig gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aber nicht jede noch so abwegige Erklärung der beschuldigten Person als gegeben annehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen fehlen und es zur Überzeugung gelangt, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom
26. Oktober 2012 E. 1.3).
E. 4.3 Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, wenn er sich etwas zu Schulden kommen lasse, stehe er dazu. Entsprechend habe er auch die Verkehrsregelverletzung vom 21. März 2011 zugegeben (Urk. 79 S. 6 f.;
- 8 - Prot. II S. 8 f.). Dieser Anklagevorwurf wäre vom Beschuldigten jedoch schwer zu bestreiten gewesen, nachdem der Sachverhalt auf einem Video dokumentiert und der Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten wurde (ND 1 Urk. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 zugegeben hat, kann in Bezug auf die weitere ihm vorge- worfene Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nichts abgeleitet werden.
E. 4.4 Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Mai 2009 wurde mit einem Radargerät festgestellt und fotografisch festgehalten. Demzufolge wurde die Ver- kehrsregelverletzung vom Lenker eines grauen BMW 325i, Kontrollschild AI ..., begangen (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 2/1; HD Urk. 6/3). Halterin dieses Fahrzeugs war die C._____ AG in Basel (nachfolgend C._____ AG) (HD Urk. 1 S. 2). Eine Lenkeranfrage bei der C._____ AG ergab, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im damaligen Zeitpunkt von D._____ gemietet worden war. Die Übergabe des Mietfahrzeugs sei am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich er- folgt. Als Zweitlenker war der Beschuldigte erfasst. Infolge eines Unfalls in Belgien musste der gemietete BMW am Folgetag abgeschleppt werden. Am 18. Mai 2009 wurde er in Antwerpen gegen einen Mercedes getauscht (HD Urk. 2/2; vgl. auch HD Urk. 19). D._____ bestritt stets, den bei der C._____ AG gemieteten BMW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug für den Beschuldigten gemie- tet und selbst nicht gelenkt (HD Urk. 3; HD Urk. 22 S. 4 f.). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Dieser hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr einen BMW 325i bei der C._____ AG in Zürich übernommen zu haben. Er sei mit diesem Fahrzeug nach Belgien gefahren, wo es am frühen Morgen des 16. Mai 2009 aufgrund eines Unfalls habe abgeschleppt werden müssen (HD Urk. 4 S. 1 f.; HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 2).
E. 4.5 Die vorstehend dargelegten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich übergebene BMW 325i bis am frühen Morgen des 16. Mai 2009 im Besitz des Beschuldigten befand. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt
- 9 - (Urk. 79 S. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das von ihm übernommene Fahrzeug im massgeblichen Zeitraum von anderen Personen gelenkt worden wäre. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 79 S. 9). Angesichts dieser Sachlage muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte den bei der C._____ AG gemieteten BMW 325i am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich gelenkt und damit die mit einem Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung be- gangen hat. Gegen diese Schlussfolgerung bringt der Beschuldigte zahlreiche Einwände vor, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hin- zuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu be- schränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 und 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).
E. 4.6 Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein anderes Fahrzeug ebenfalls über Kontrollschilder mit der Nummer AI ... verfügt habe. Der Lenker dieses anderen Fahrzeugs sei für die am 15. Mai 2009 bei der Europabrücke begangene Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 2 und 5; Urk. 79 S. 9 ff.; Prot. I S. 6 und 8 ff.).
E. 4.6.1 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im inkriminierten Zeitpunkt neben dem BMW 325i noch ein weiteres Fahrzeug mit identischen Kontrollschildern unterwegs war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kanton Zürich für befristet zugelassene Fahrzeuge Nummern herausgegeben werden, die bereits für herkömmliche Kontrollschilder verwendet werden (vgl. auch den vom Beschuldigten eingereichten Artikel; Urk. 41/9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um eine Praxis der Zürcher Behörden,
- 10 - die nicht auf den Kanton Appenzell Innerrhoden übertragen werden kann (Urk. 48 S. 6). So ist festzuhalten, dass Kontrollschilder mit befristeter Gültigkeit mit einem roten Balken am Ende der Nummernschilds gekennzeichnet sind (vgl. auch Urk. 41/9). Wie sich den bei den Akten befindlichen Fotos entnehmen lässt, wies das am 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich fotografierte Nummernschild keinen roten Balken auf (HD Urk. 6/3), weshalb es sich dabei nicht um ein tempo- räres Schild gehandelt haben kann. Zu verweisen ist sodann auf den von der Vor- instanz beim Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden eingeholten Amts- bericht vom 14. November 2014 (Urk. 39). Darin wird festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt die fragliche Autonummer AI ... nie doppelt vergeben habe. Im Kanton Appenzell Innerrhoden habe es zudem noch nie Probleme mit doppelt vergebenen Autonummern gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 49 S. 6) besteht kein Anlass, an diesem Amtsbericht zu zweifeln. Dass dar- aus nicht hervorgeht, welches Behördenmitglied für die Erstellung des Berichts verantwortlich ist, ändert nichts daran. Der Amtsbericht trägt den Stempel des Strassenverkehrsamts des Kantons Appenzell Innerrhoden, womit er von der zu- ständigen Behörde erstellt wurde. Weiter ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb das Strassenverkehrsamt heute keine Angaben mehr zu den angefragten Themenbereichen machen könnte. Daran ändert nichts, dass seit dem Anklagesachverhalt fünf Jahre vergangen sind. Im Übrigen scheint der Amtsbericht sehr plausibel. Wie sich dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsbericht (Urk. 51/1 S. 3) entnehmen lässt, war die doppelte Nummernschildvergabe im Kanton Zürich darauf zurückzuführen, dass im Kanton Zürich die Autonummern ausgehen würden. Dass dieses Problem im deutlich weniger dicht besiedelten Kanton Appenzell Innerrhoden nicht besteht, ist augen- scheinlich.
E. 4.6.2 Nach dem Gesagten waren die Kontrollschilder AI ... im Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein weiteres Fahrzeug zugelassen.
E. 4.6.3 Dass das inkriminierte Fahrzeug mit gefälschten Kontrollschildern unter- wegs war, wie der Beschuldigte weiter vermutet (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3;
- 11 - Urk. 79 S. 10 ff.; Prot. I S. 9 f.), ist zwar rein theoretisch möglich, jedoch unglaub- haft. So wird im Bericht des Strassenverkehrsamts Appenzell Innerrhoden vom
14. November 2014 festgehalten, dass eine Fälschung der Autonummer AI ... nicht aktenkundig sei (Urk. 39). Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung zwei Fahrzeuge derselben Marke und desselben Modells mit den Kontrollschildern AI ... in Zürich unterwegs waren (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 48 S. 10).
E. 4.7 Vom Beschuldigten wird weiter spekuliert, es könne sein, dass die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG für mehrere Fahrzeuge verwendet worden seien (HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 5; Prot. I S. 6 und 8 ff.). Aus dem von der C._____ AG eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009 von D._____ gemietet wurde (HD Urk. 2/2), wobei es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der Folge ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt wurde. Sollten die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt für weitere Mietfahrzeuge verwendet worden sein, ist dies vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Massgebend ist, dass sich das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten be- fand. Soweit der Beschuldigte geltend macht, D._____ habe auch für weitere Per- sonen Fahrzeuge gemietet, allenfalls habe eine Verwechslung stattgefunden und er habe einen BMW mit einem anderen als dem im Mietvertrag erwähnten Kenn- zeichen erhalten (HD Urk. 21 S. 2 unten; HD Urk. 23 S. 2 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von der C._____ AG eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine solche Verwechslung. Vielmehr geht daraus her- vor, dass auch das in Belgien zurückgegebene Fahrzeug die Kontrollschilder AI ... hatte (HD Urk. 2/2; HD Urk. 19; vgl. auch Urk. 41/1 = Urk. 51/15). In dem vom Be- schuldigten erstellten Unfallbericht ist zudem ebenfalls das Kennzeichen "..." ein- getragen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat im Übrigen nie angedeutet, dass es bei der Abwicklung des Mietvertrags zu besonderen Vorkommnissen, wie einem un- geplanten Wechsel auf ein anderes Mietfahrzeug, gekommen wäre.
- 12 - Zusammenfassend bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschul- digte der einzige Fahrzeuglenker eines BMW 325i mit den Kennzeichen AI ... war. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die C._____ AG habe im massgeblichen Zeitpunkt unerlaubterweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge mit denselben Kontrollschildern vermietet (vgl. Prot. I S. 6), unterstellt er ihr bzw. den dort tätigen Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Mangels objektiver Anhalts- punkte hierfür wiegt dieser Vorwurf unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen.
E. 4.8 Der Beschuldigte weist darauf hin, dass in der Verzeigungseröffnung vom
28. September 2009 und der Übertretungsanzeige vom 5. Oktober 2009 (HD Urk. 5/1-2) sowie im Rechtshilfegesuch vom 19. Juni 2009 (Anhang zu HD Urk. 3) von einem BMW 525d die Rede sei. Bei dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der C._____ AG handle es sich jedoch um einen BMW 325i (Urk. 33 S. 2 f., 5 und 8; Urk. 49 S. 13; Urk. 79 S. 8; Prot. I S. 11 und 13). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe von der C._____ AG einen schwarzen BMW erhalten. Beim fotogra- fierten Fahrzeug habe es sich um einen grauen BMW gehandelt, weshalb er nicht der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sein könne (Urk. 33 S. 2 f. und 5; Urk. 49 S. 6 und 12 f.; Urk. 79 S. 10 f.; Prot. I S. 6, 8 f. und 11; Prot. II S. 10).
E. 4.8.1 Aus den erwähnten Dokumenten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei den dortigen Angaben zum Fahrzeugtyp handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Wie bereits erwähnt, gehörten die Kontrollschilder AI ... im massgebenden Zeitpunkt einem BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2; Urk. 39). Entsprechend ist im Polizeirapport auch ein BMW 325i aufgeführt (HD Urk. 1 S. 2). Aus dem Fotobogen geht ebenfalls hervor, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, mit einem BMW 325i begangen wurde (HD Urk. 6/1; HD Urk. 6/3).
E. 4.8.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass dem Beschuldig- ten am 15. Mai 2009 von der C._____ AG ein Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... übergeben wurde. Dies wird in dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nochmals bestätigt (Urk. 41/1 = Urk. 51/15). Die Kontrollschilder mit dieser Nummer gehörten zum
- 13 - damaligen Zeitpunkt einem grauen BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2). An dieser Fest- stellung vermag das Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nichts zu ändern. Darin wird zwar festgehalten, dass dem Beschuldigten ein schwarzer BMW übergeben worden sei. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden hat indes auf Anfrage bestätigt, dass die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW 325i gehörten (Urk. 39). Dass im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung mehrere Fahrzeuge der Marke BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... unterwegs waren, ist unglaubhaft. Insofern müssen die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW gehört haben. Festzuhalten ist schliesslich, dass ein dunkles Grau, wie beispielsweise Anthrazit, subjektiv ohne Weiteres als Schwarz empfunden werden kann. Dies würde im Üb- rigen auch erklären, weshalb der Beschuldigte im Unfallbericht angab, der BMW sei schwarz gewesen (Urk. 34).
E. 4.9 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, er sei am 15. Mai 2009 um ca. 17.00 bzw. 18.00 Uhr beim Hotel ... losgefahren und auf direktem Weg nach Belgien gefahren. Es könne deshalb nicht sein, dass er sich um 21.06 Uhr noch in Zürich auf der Europabrücke befunden habe (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 6; Urk. 79 S. 9 und 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 10).
E. 4.9.1 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 23 S. 2) hat der Zeuge D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2014 nicht bestätigt, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2009 nach der Anmietung des Fahr- zeugs direkt nach Belgien fuhr. D._____ gab lediglich an, der Beschuldigte sei nicht mehr ins Hotel zurück gekommen, sondern jeweils weggefahren, wenn sie jeweils das Mietfahrzeug abgeholt hätten (HD Urk. 22 S. 6). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Aussagen, welche die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermögen.
E. 4.9.2 Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe am 16. Mai 2009 um 02.00 Uhr bzw. 02.28 Uhr (vgl. dazu Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10) in Antwerpen einen Unfall mit einer Katze gehabt. Wenn er zu dieser Uhrzeit in Antwerpen gewesen sei, könne er sich um 21.06 Uhr unmöglich noch in Zürich befunden haben. Für die Strecke von Zürich nach Antwerpen benötige man mindestens acht Stunden
- 14 - (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 33 S. 2 f. und 5 f.; Urk. 79 S. 10 und 13
f. und 17 f.; Prot. I S. 6 und 11; Prot. II S. 10). Dass der Beschuldigte am 16. Mai 2009 einen Unfall mit dem Mietfahrzeug hatte, ergibt sich aus den Akten (vgl. dazu insb. Urk. 19; Urk. 41/1) und ist unbestritten. Um welche Uhrzeit dieser Unfall stattfand, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal kein Polizeirapport über dieses Ereignis besteht. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Unfall um ca. 02.30 Uhr ereignete, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10). Dieser Zeitpunkt stimmt auch mit dem vom Beschuldigten erstellten Unfallbericht überein (Urk. 34). Wie erwähnt, wurde der BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich geblitzt. Nach den obigen Ausführungen ist aus- zuschliessen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiterer BMW 325i mit die- sen Kontrollschildern in Zürich unterwegs war. Damit ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 15. Mai 2009 um 21.06 Uhr noch in Zürich befunden hat. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag, um ca. 02.30 Uhr, einen Unfall in Antwerpen hatte, nicht in Frage gestellt. Die Strecke von Zürich nach Antwerpen misst gemäss Kartendienst von Google Maps 686 km (Urk. 80); der Autobahnanteil beträgt 613 km (vgl. dazu: http://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner, letztmals besucht am 4. Juni 2015). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, die von Google Maps vorgeschlagene Route gefahren zu sein (Urk. 79 S. 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte auf der Autobahnstrecke mit 150 km/h unter- wegs war und ansonsten 50 km/h fuhr, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Strecke von Zürich nach Antwerpen in 5 ½ Stunden zurücklegen konnte (vgl. dazu Urk. 79 S. 17). Aufgrund der vom Beschuldigten auf der Europabrücke begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung muss darauf geschlossen werden, dass er es damals sehr eilig hatte, weshalb die der vorliegenden Berech- nung zugrunde gelegten Geschwindigkeiten nicht unangebracht erscheinen. Wie erwähnt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 21.00 Uhr und nicht bereits um 17.00 Uhr, wie von ihm geltend gemacht, in Zürich losge- fahren ist, weshalb sein Einwand, man stehe um diese Zeit in Stau (Urk. 79
- 15 - S. 18), nicht verfängt. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekon- struktion bzw. Testfahrt (vgl. Urk. 49 S. 14; Urk. 51/25; Urk. 73; Prot. II S. 10) ver- zichtet werden. Nachdem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass der Unfall um ca. 02.30 Uhr stattfand, erübrigt es sich zudem, den vom Beschuldigten beantragten Zeugen B._____ (vgl. Urk. 49 S. 13; Urk. 51/24; Urk. 74; Prot. II S. 10) zu diesem Punkt zu befragen.
E. 4.10 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe ein weiteres Fahrzeug ebenfalls über die Kontrollschilder AI ... verfügt, um eine Schutzbehauptung. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten von der Verleih- firma ein anderes Fahrzeug als der BMW 325i mit den erwähnten Kontroll- schildern übergeben wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt.
E. 5 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor- liegend bestehen keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Die vorliegend mehr-
- 16 - fache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.
E. 6.2 Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
E. 6.3 Beim Vorfall vom 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 31 km/h. Wie erwähnt, ist im Innerortsbereich ab einer Überschreitung von 25 km/h von einer groben Verkehrs- regelverletzung auszugehen. Mit 6 km/h wurde die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle klar, aber nicht besonders weit über- schritten. Zu den damaligen Strassen- und Witterungsverhältnissen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Immerhin ist davon auszugehen, dass am Freitagabend um 21.00 Uhr an der erwähnten Örtlichkeit mit weiteren Verkehrs- teilnehmern zu rechnen war. Zudem waren die Sichtverhältnisse aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eingeschränkt. Dass die fragliche Strecke vier Fahr- spuren mit Richtungstrennung aufweist, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht ersicht- lich. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen. Beim Vorfall vom 21. März 2011 überschritt der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Geht man gemäss Bundes- gerichtspraxis davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in vergleichbaren Fällen ab 35 km/h als grob zu qualifizieren ist, liegt eine Über- schreitung um 40 km/h noch im unteren Bereich. Es herrschte damals reger Verkehr; die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut (ND 1 Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe es
- 17 - damals eilig gehabt (Urk. 79 S. 7). Dies vermag sein Verhalten aber keineswegs zu entschuldigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe von 40 Tages- sätzen ist aufgrund dieser weiteren Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu erhöhen.
E. 6.4 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 48 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit 2013 definitiv in der Schweiz zu leben. Er sei selbständig erwerbend und verdiene durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Seine Auslagen würden durch die Firma bezahlt. Im Berufsmilitär sei er von 1988 bis 2009 gewesen, 2011 sei er definitiv ausgeschieden (Urk. 79 S. 2 ff.). Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 52) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Demgegenüber ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung vom
21. März 2011 während laufender Strafuntersuchung (Vorfall vom 15. Mai 2009) begangen hat. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Anklagesachverhalts vom 21. März 2011 von Beginn weg geständig. Allerdings drängt sich ein Verzicht auf Straf- minderung auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, da die Beweislage erdrückend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 wurde mit einer Nachfahr- messung ermittelt und auf einem Polizeivideo dokumentiert (ND 1 Urk. 1). Unter dem Titel des Geständnisses ist daher auf eine Strafminderung zu verzichten. Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als straf- zumessungsrechtlich irrelevant.
- 18 -
E. 6.5 Der Beschuldigte hat sich seit dem Vorfall vom 15. Mai 2009 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (Urk. 48 S. 14) nicht wohl verhalten. Vielmehr beging er am 21. März 2011 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vor- liegend rechtfertigt sich jedoch eine Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beim ersten Anklagesachverhalt vom 15. Mai 2009 vergingen zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Anklageerhebung über 4 ½ Jahre, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Beim zweiten Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 vergingen zwischen der ersten Einvernahme des Beschuldigten, die gleichentags erfolgte, und der Anklage- erhebung beinahe 3 ½ Jahre. Auch dafür liegen keine triftigen Gründe vor. Die für Straftaten der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von 3 ½ bzw. 4 ½ Jahren stellt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich mit der Vorinstanz in einer Reduktion der Strafe niederschlagen muss.
E. 6.6 Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen im zweiten Anklagesachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht strafmindernd zu veranschlagen. Demgegenüber wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafreduzierend aus. In Anbe- tracht der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz als ange- messen erachtete Strafe von insgesamt 24 Tagessätzen (20 Tagessätze Geld- strafe sowie Busse von Fr. 400.– [bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen]) als sehr mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbots keine höhere Strafe auferlegt werden.
E. 6.7 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 19 - Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Gemäss seinen Angaben verdient er durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um einen "Fulltime Job". Er werde für die Zeit entschädigt, die er für die Firma aufwende. Bis jetzt erziele die Firma keinen Gewinn (Urk. 79 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sämtliche Aus- lagen, wie Kleider und Essen, von der Firma bezahlt würden. Die Kranken- kassenprämien würden ebenfalls von der Firma übernommen, ebenso die Miete (Urk. 79 S. 3 f.). Unterhaltsbeiträge bezahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 79 S. 3 f.). Im Jahr 2014 bezahlte der Beschuldigte keine Steuern (Urk. 79 S. 5). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 79 S. 4). Nachdem sämtliche Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, einschliesslich Krankenkassenprämien und Miete, von seiner Firma bezahlt werden, erweist es sich nicht als angezeigt, zur Berechnung des Tagessatzes ausschliesslich auf das von ihm angegebene monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– abzustellen. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht denn auch vor, dass der Lebensaufwand des Täters bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BSK StGB-Dolge, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 N 67 f.). Angesichts des vom Beschul- digten gelebten Lebensstandards erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– somit als angemessen.
E. 6.8 Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 7), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertre- tungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz-
- 20 - freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Einer Erhöhung der Busse steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungs- verbot entgegen (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Nachdem bereits die Vorinstanz eine tiefe Busse festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Busse herabzusetzen. Die Verbindungsbusse ist daher auf Fr. 400.– zu belassen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 24 Tagessätzen Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
E. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
E. 7 Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 21 -
E. 8 Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 (HD Urk. 26) ist zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17).
E. 9 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren weder eine Genug- tuung noch eine Entschädigung ausgerichtet.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen.
E. 9.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Kostenregelung, nach- dem damit kein zusätzlicher Aufwand verbunden war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2015 wird Vormerk genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 23 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen.
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 994.05 wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 3 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 und 14; Urk. 81 sowie Prot. II S. 9 ff. sinngemäss)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2014 sei auf- zuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
- Der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Betrag von Fr. 994.– sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % ab
- März 2011.
- Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigte seien eine Entschädigung von Fr. 10'775.– sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 77 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 28. November 2014 wurde der Beschuldig- te der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von - 4 - Fr. 400.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 994.05 wurde eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten ver- wendet (Urk. 48 S. 18). 1.2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Januar 2015 zugestellt (Urk. 46/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom
- Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 50) und damit innert der zwanzigtägi- gen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, es sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Im Weiteren sei eine Tatrekonstruktion in Form einer Testfahrt von Zürich über Frankreich nach Antwerpen zu durchzuführen (vgl. Urk. 49 S. 13 f. und Urk. 51/24 bzw. Urk. 51/25). Mit Präsidialverfügung vom
- Februar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde weiter Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. März 2015 fristgerecht Anschlussberufung. Sie beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 63). Am 15. April 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 69). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 77). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei eine Testfahrt von Zürich nach Antwerpen zu absolvieren (Prot. II S. 10). Auf diese Anträge wird an gege- bener Stelle zurückzukommen sein. - 5 -
- Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch in beiden Anklagepunkten (Urk. 49 S. 2 und 14; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungs- verfahrens.
- Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei für den Vorfall vom 15. Mai 2009 bereits bestraft worden, weil ein Fahrverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei (Urk. 33 S. 7; Urk. 49 S. 3; Urk. 79 S. 15; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 9 mit Verweis auf Urk. 37/1-2 = Urk. 51/6-7). In der Schweiz werden die Rechtsfolgen einer Verkehrsregelverletzung durch zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlicher Zuständigkeit bestimmt. Der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung wird von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen; die Strafbestimmungen werden von den Strafgerichten angewendet. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem, wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einerseits Strafen und andererseits Administrativmass- nahmen (wie Fahrverbote) in zwei verschiedenen Verfahren ausgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_55/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dadurch wird niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt und bestraft. Es wird lediglich derselbe Sachverhalt von zwei verschiede- nen Behörden entsprechend ihrer beschränkten sachlichen Zuständigkeit beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4). 3.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft wesentli- che Beweise nicht erhoben habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt habe (Urk. 49 S. 4 f. und 11 f.). Die Ablehnung seiner Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 33 S. 3; Urk. 49 S. 1 und 7; vgl. auch Prot. II S. 7). - 6 - Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar auch die Pflicht der Behörden, die Argumente und Ver- fahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr ge- ändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom
- November 2013 E. 6.1). 3.3. Der Beschuldigte beanstandet in der Berufungserklärung weiter, es sei ihm bei der polizeilichen Befragung zum Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, obwohl er damals nicht gut Deutsch gesprochen habe (Urk. 49 S. 5; vgl. auch Urk. 79 S. 6; Prot. II S. 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte daraus für seinen Standpunkt ableiten will, nachdem er die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie vor Vorinstanz ohne Einschränkungen anerkannt hat (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 13). Er rügt denn auch nicht die Verwertung seiner damaligen Anerkennung der Tat, macht er doch geltend, er habe damals gedacht, eine "Schuldanerkennung" zu unterschreiben (Urk. 49 S. 5). Entgegen seiner Ansicht liegt jedoch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, wenn ihm vor Ort keine Busse gegen Quittung erteilt wurde. Ein Freispruch aus diesem Grunde kommt entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht in Betracht.
- Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Geschwindigkeits- überschreitungen zur Last gelegt. - 7 - Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zum einen, am 21. März 2011, 12.34 Uhr, auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel mit einer gemessenen Geschwindig- keit von 171 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Diesen Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Urk. 79 S. 6; Prot. I S. 13; Prot. II S. 8 f.), was sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Dieser Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, nicht der Lenker des fotografierten Fahrzeugs gewesen zu sein. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Akten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechen- den Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 48 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung als unschuldig gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aber nicht jede noch so abwegige Erklärung der beschuldigten Person als gegeben annehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen fehlen und es zur Überzeugung gelangt, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom
- Oktober 2012 E. 1.3). 4.3. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, wenn er sich etwas zu Schulden kommen lasse, stehe er dazu. Entsprechend habe er auch die Verkehrsregelverletzung vom 21. März 2011 zugegeben (Urk. 79 S. 6 f.; - 8 - Prot. II S. 8 f.). Dieser Anklagevorwurf wäre vom Beschuldigten jedoch schwer zu bestreiten gewesen, nachdem der Sachverhalt auf einem Video dokumentiert und der Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten wurde (ND 1 Urk. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 zugegeben hat, kann in Bezug auf die weitere ihm vorge- worfene Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nichts abgeleitet werden. 4.4. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Mai 2009 wurde mit einem Radargerät festgestellt und fotografisch festgehalten. Demzufolge wurde die Ver- kehrsregelverletzung vom Lenker eines grauen BMW 325i, Kontrollschild AI ..., begangen (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 2/1; HD Urk. 6/3). Halterin dieses Fahrzeugs war die C._____ AG in Basel (nachfolgend C._____ AG) (HD Urk. 1 S. 2). Eine Lenkeranfrage bei der C._____ AG ergab, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im damaligen Zeitpunkt von D._____ gemietet worden war. Die Übergabe des Mietfahrzeugs sei am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich er- folgt. Als Zweitlenker war der Beschuldigte erfasst. Infolge eines Unfalls in Belgien musste der gemietete BMW am Folgetag abgeschleppt werden. Am 18. Mai 2009 wurde er in Antwerpen gegen einen Mercedes getauscht (HD Urk. 2/2; vgl. auch HD Urk. 19). D._____ bestritt stets, den bei der C._____ AG gemieteten BMW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug für den Beschuldigten gemie- tet und selbst nicht gelenkt (HD Urk. 3; HD Urk. 22 S. 4 f.). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Dieser hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr einen BMW 325i bei der C._____ AG in Zürich übernommen zu haben. Er sei mit diesem Fahrzeug nach Belgien gefahren, wo es am frühen Morgen des 16. Mai 2009 aufgrund eines Unfalls habe abgeschleppt werden müssen (HD Urk. 4 S. 1 f.; HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 2). 4.5. Die vorstehend dargelegten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich übergebene BMW 325i bis am frühen Morgen des 16. Mai 2009 im Besitz des Beschuldigten befand. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt - 9 - (Urk. 79 S. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das von ihm übernommene Fahrzeug im massgeblichen Zeitraum von anderen Personen gelenkt worden wäre. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 79 S. 9). Angesichts dieser Sachlage muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte den bei der C._____ AG gemieteten BMW 325i am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich gelenkt und damit die mit einem Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung be- gangen hat. Gegen diese Schlussfolgerung bringt der Beschuldigte zahlreiche Einwände vor, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hin- zuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu be- schränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 und 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 4.6. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein anderes Fahrzeug ebenfalls über Kontrollschilder mit der Nummer AI ... verfügt habe. Der Lenker dieses anderen Fahrzeugs sei für die am 15. Mai 2009 bei der Europabrücke begangene Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 2 und 5; Urk. 79 S. 9 ff.; Prot. I S. 6 und 8 ff.). 4.6.1. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im inkriminierten Zeitpunkt neben dem BMW 325i noch ein weiteres Fahrzeug mit identischen Kontrollschildern unterwegs war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kanton Zürich für befristet zugelassene Fahrzeuge Nummern herausgegeben werden, die bereits für herkömmliche Kontrollschilder verwendet werden (vgl. auch den vom Beschuldigten eingereichten Artikel; Urk. 41/9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um eine Praxis der Zürcher Behörden, - 10 - die nicht auf den Kanton Appenzell Innerrhoden übertragen werden kann (Urk. 48 S. 6). So ist festzuhalten, dass Kontrollschilder mit befristeter Gültigkeit mit einem roten Balken am Ende der Nummernschilds gekennzeichnet sind (vgl. auch Urk. 41/9). Wie sich den bei den Akten befindlichen Fotos entnehmen lässt, wies das am 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich fotografierte Nummernschild keinen roten Balken auf (HD Urk. 6/3), weshalb es sich dabei nicht um ein tempo- räres Schild gehandelt haben kann. Zu verweisen ist sodann auf den von der Vor- instanz beim Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden eingeholten Amts- bericht vom 14. November 2014 (Urk. 39). Darin wird festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt die fragliche Autonummer AI ... nie doppelt vergeben habe. Im Kanton Appenzell Innerrhoden habe es zudem noch nie Probleme mit doppelt vergebenen Autonummern gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 49 S. 6) besteht kein Anlass, an diesem Amtsbericht zu zweifeln. Dass dar- aus nicht hervorgeht, welches Behördenmitglied für die Erstellung des Berichts verantwortlich ist, ändert nichts daran. Der Amtsbericht trägt den Stempel des Strassenverkehrsamts des Kantons Appenzell Innerrhoden, womit er von der zu- ständigen Behörde erstellt wurde. Weiter ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb das Strassenverkehrsamt heute keine Angaben mehr zu den angefragten Themenbereichen machen könnte. Daran ändert nichts, dass seit dem Anklagesachverhalt fünf Jahre vergangen sind. Im Übrigen scheint der Amtsbericht sehr plausibel. Wie sich dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsbericht (Urk. 51/1 S. 3) entnehmen lässt, war die doppelte Nummernschildvergabe im Kanton Zürich darauf zurückzuführen, dass im Kanton Zürich die Autonummern ausgehen würden. Dass dieses Problem im deutlich weniger dicht besiedelten Kanton Appenzell Innerrhoden nicht besteht, ist augen- scheinlich. 4.6.2. Nach dem Gesagten waren die Kontrollschilder AI ... im Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein weiteres Fahrzeug zugelassen. 4.6.3. Dass das inkriminierte Fahrzeug mit gefälschten Kontrollschildern unter- wegs war, wie der Beschuldigte weiter vermutet (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3; - 11 - Urk. 79 S. 10 ff.; Prot. I S. 9 f.), ist zwar rein theoretisch möglich, jedoch unglaub- haft. So wird im Bericht des Strassenverkehrsamts Appenzell Innerrhoden vom
- November 2014 festgehalten, dass eine Fälschung der Autonummer AI ... nicht aktenkundig sei (Urk. 39). Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung zwei Fahrzeuge derselben Marke und desselben Modells mit den Kontrollschildern AI ... in Zürich unterwegs waren (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 48 S. 10). 4.7. Vom Beschuldigten wird weiter spekuliert, es könne sein, dass die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG für mehrere Fahrzeuge verwendet worden seien (HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 5; Prot. I S. 6 und 8 ff.). Aus dem von der C._____ AG eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009 von D._____ gemietet wurde (HD Urk. 2/2), wobei es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der Folge ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt wurde. Sollten die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt für weitere Mietfahrzeuge verwendet worden sein, ist dies vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Massgebend ist, dass sich das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten be- fand. Soweit der Beschuldigte geltend macht, D._____ habe auch für weitere Per- sonen Fahrzeuge gemietet, allenfalls habe eine Verwechslung stattgefunden und er habe einen BMW mit einem anderen als dem im Mietvertrag erwähnten Kenn- zeichen erhalten (HD Urk. 21 S. 2 unten; HD Urk. 23 S. 2 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von der C._____ AG eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine solche Verwechslung. Vielmehr geht daraus her- vor, dass auch das in Belgien zurückgegebene Fahrzeug die Kontrollschilder AI ... hatte (HD Urk. 2/2; HD Urk. 19; vgl. auch Urk. 41/1 = Urk. 51/15). In dem vom Be- schuldigten erstellten Unfallbericht ist zudem ebenfalls das Kennzeichen "..." ein- getragen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat im Übrigen nie angedeutet, dass es bei der Abwicklung des Mietvertrags zu besonderen Vorkommnissen, wie einem un- geplanten Wechsel auf ein anderes Mietfahrzeug, gekommen wäre. - 12 - Zusammenfassend bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschul- digte der einzige Fahrzeuglenker eines BMW 325i mit den Kennzeichen AI ... war. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die C._____ AG habe im massgeblichen Zeitpunkt unerlaubterweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge mit denselben Kontrollschildern vermietet (vgl. Prot. I S. 6), unterstellt er ihr bzw. den dort tätigen Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Mangels objektiver Anhalts- punkte hierfür wiegt dieser Vorwurf unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen. 4.8. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass in der Verzeigungseröffnung vom
- September 2009 und der Übertretungsanzeige vom 5. Oktober 2009 (HD Urk. 5/1-2) sowie im Rechtshilfegesuch vom 19. Juni 2009 (Anhang zu HD Urk. 3) von einem BMW 525d die Rede sei. Bei dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der C._____ AG handle es sich jedoch um einen BMW 325i (Urk. 33 S. 2 f., 5 und 8; Urk. 49 S. 13; Urk. 79 S. 8; Prot. I S. 11 und 13). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe von der C._____ AG einen schwarzen BMW erhalten. Beim fotogra- fierten Fahrzeug habe es sich um einen grauen BMW gehandelt, weshalb er nicht der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sein könne (Urk. 33 S. 2 f. und 5; Urk. 49 S. 6 und 12 f.; Urk. 79 S. 10 f.; Prot. I S. 6, 8 f. und 11; Prot. II S. 10). 4.8.1. Aus den erwähnten Dokumenten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei den dortigen Angaben zum Fahrzeugtyp handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Wie bereits erwähnt, gehörten die Kontrollschilder AI ... im massgebenden Zeitpunkt einem BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2; Urk. 39). Entsprechend ist im Polizeirapport auch ein BMW 325i aufgeführt (HD Urk. 1 S. 2). Aus dem Fotobogen geht ebenfalls hervor, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, mit einem BMW 325i begangen wurde (HD Urk. 6/1; HD Urk. 6/3). 4.8.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass dem Beschuldig- ten am 15. Mai 2009 von der C._____ AG ein Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... übergeben wurde. Dies wird in dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nochmals bestätigt (Urk. 41/1 = Urk. 51/15). Die Kontrollschilder mit dieser Nummer gehörten zum - 13 - damaligen Zeitpunkt einem grauen BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2). An dieser Fest- stellung vermag das Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nichts zu ändern. Darin wird zwar festgehalten, dass dem Beschuldigten ein schwarzer BMW übergeben worden sei. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden hat indes auf Anfrage bestätigt, dass die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW 325i gehörten (Urk. 39). Dass im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung mehrere Fahrzeuge der Marke BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... unterwegs waren, ist unglaubhaft. Insofern müssen die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW gehört haben. Festzuhalten ist schliesslich, dass ein dunkles Grau, wie beispielsweise Anthrazit, subjektiv ohne Weiteres als Schwarz empfunden werden kann. Dies würde im Üb- rigen auch erklären, weshalb der Beschuldigte im Unfallbericht angab, der BMW sei schwarz gewesen (Urk. 34). 4.9. Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, er sei am 15. Mai 2009 um ca. 17.00 bzw. 18.00 Uhr beim Hotel ... losgefahren und auf direktem Weg nach Belgien gefahren. Es könne deshalb nicht sein, dass er sich um 21.06 Uhr noch in Zürich auf der Europabrücke befunden habe (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 6; Urk. 79 S. 9 und 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 10). 4.9.1. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 23 S. 2) hat der Zeuge D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2014 nicht bestätigt, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2009 nach der Anmietung des Fahr- zeugs direkt nach Belgien fuhr. D._____ gab lediglich an, der Beschuldigte sei nicht mehr ins Hotel zurück gekommen, sondern jeweils weggefahren, wenn sie jeweils das Mietfahrzeug abgeholt hätten (HD Urk. 22 S. 6). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Aussagen, welche die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermögen. 4.9.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe am 16. Mai 2009 um 02.00 Uhr bzw. 02.28 Uhr (vgl. dazu Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10) in Antwerpen einen Unfall mit einer Katze gehabt. Wenn er zu dieser Uhrzeit in Antwerpen gewesen sei, könne er sich um 21.06 Uhr unmöglich noch in Zürich befunden haben. Für die Strecke von Zürich nach Antwerpen benötige man mindestens acht Stunden - 14 - (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 33 S. 2 f. und 5 f.; Urk. 79 S. 10 und 13 f. und 17 f.; Prot. I S. 6 und 11; Prot. II S. 10). Dass der Beschuldigte am 16. Mai 2009 einen Unfall mit dem Mietfahrzeug hatte, ergibt sich aus den Akten (vgl. dazu insb. Urk. 19; Urk. 41/1) und ist unbestritten. Um welche Uhrzeit dieser Unfall stattfand, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal kein Polizeirapport über dieses Ereignis besteht. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Unfall um ca. 02.30 Uhr ereignete, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10). Dieser Zeitpunkt stimmt auch mit dem vom Beschuldigten erstellten Unfallbericht überein (Urk. 34). Wie erwähnt, wurde der BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich geblitzt. Nach den obigen Ausführungen ist aus- zuschliessen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiterer BMW 325i mit die- sen Kontrollschildern in Zürich unterwegs war. Damit ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 15. Mai 2009 um 21.06 Uhr noch in Zürich befunden hat. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag, um ca. 02.30 Uhr, einen Unfall in Antwerpen hatte, nicht in Frage gestellt. Die Strecke von Zürich nach Antwerpen misst gemäss Kartendienst von Google Maps 686 km (Urk. 80); der Autobahnanteil beträgt 613 km (vgl. dazu: http://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner, letztmals besucht am 4. Juni 2015). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, die von Google Maps vorgeschlagene Route gefahren zu sein (Urk. 79 S. 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte auf der Autobahnstrecke mit 150 km/h unter- wegs war und ansonsten 50 km/h fuhr, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Strecke von Zürich nach Antwerpen in 5 ½ Stunden zurücklegen konnte (vgl. dazu Urk. 79 S. 17). Aufgrund der vom Beschuldigten auf der Europabrücke begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung muss darauf geschlossen werden, dass er es damals sehr eilig hatte, weshalb die der vorliegenden Berech- nung zugrunde gelegten Geschwindigkeiten nicht unangebracht erscheinen. Wie erwähnt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 21.00 Uhr und nicht bereits um 17.00 Uhr, wie von ihm geltend gemacht, in Zürich losge- fahren ist, weshalb sein Einwand, man stehe um diese Zeit in Stau (Urk. 79 - 15 - S. 18), nicht verfängt. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekon- struktion bzw. Testfahrt (vgl. Urk. 49 S. 14; Urk. 51/25; Urk. 73; Prot. II S. 10) ver- zichtet werden. Nachdem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass der Unfall um ca. 02.30 Uhr stattfand, erübrigt es sich zudem, den vom Beschuldigten beantragten Zeugen B._____ (vgl. Urk. 49 S. 13; Urk. 51/24; Urk. 74; Prot. II S. 10) zu diesem Punkt zu befragen. 4.10. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe ein weiteres Fahrzeug ebenfalls über die Kontrollschilder AI ... verfügt, um eine Schutzbehauptung. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten von der Verleih- firma ein anderes Fahrzeug als der BMW 325i mit den erwähnten Kontroll- schildern übergeben wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt.
- Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor- liegend bestehen keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 6.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Die vorliegend mehr- - 16 - fache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. 6.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 6.3. Beim Vorfall vom 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 31 km/h. Wie erwähnt, ist im Innerortsbereich ab einer Überschreitung von 25 km/h von einer groben Verkehrs- regelverletzung auszugehen. Mit 6 km/h wurde die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle klar, aber nicht besonders weit über- schritten. Zu den damaligen Strassen- und Witterungsverhältnissen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Immerhin ist davon auszugehen, dass am Freitagabend um 21.00 Uhr an der erwähnten Örtlichkeit mit weiteren Verkehrs- teilnehmern zu rechnen war. Zudem waren die Sichtverhältnisse aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eingeschränkt. Dass die fragliche Strecke vier Fahr- spuren mit Richtungstrennung aufweist, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht ersicht- lich. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen. Beim Vorfall vom 21. März 2011 überschritt der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Geht man gemäss Bundes- gerichtspraxis davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in vergleichbaren Fällen ab 35 km/h als grob zu qualifizieren ist, liegt eine Über- schreitung um 40 km/h noch im unteren Bereich. Es herrschte damals reger Verkehr; die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut (ND 1 Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe es - 17 - damals eilig gehabt (Urk. 79 S. 7). Dies vermag sein Verhalten aber keineswegs zu entschuldigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe von 40 Tages- sätzen ist aufgrund dieser weiteren Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 6.4. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 48 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit 2013 definitiv in der Schweiz zu leben. Er sei selbständig erwerbend und verdiene durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Seine Auslagen würden durch die Firma bezahlt. Im Berufsmilitär sei er von 1988 bis 2009 gewesen, 2011 sei er definitiv ausgeschieden (Urk. 79 S. 2 ff.). Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 52) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Demgegenüber ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung vom
- März 2011 während laufender Strafuntersuchung (Vorfall vom 15. Mai 2009) begangen hat. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Anklagesachverhalts vom 21. März 2011 von Beginn weg geständig. Allerdings drängt sich ein Verzicht auf Straf- minderung auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, da die Beweislage erdrückend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
- Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 wurde mit einer Nachfahr- messung ermittelt und auf einem Polizeivideo dokumentiert (ND 1 Urk. 1). Unter dem Titel des Geständnisses ist daher auf eine Strafminderung zu verzichten. Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als straf- zumessungsrechtlich irrelevant. - 18 - 6.5. Der Beschuldigte hat sich seit dem Vorfall vom 15. Mai 2009 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (Urk. 48 S. 14) nicht wohl verhalten. Vielmehr beging er am 21. März 2011 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vor- liegend rechtfertigt sich jedoch eine Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beim ersten Anklagesachverhalt vom 15. Mai 2009 vergingen zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Anklageerhebung über 4 ½ Jahre, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Beim zweiten Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 vergingen zwischen der ersten Einvernahme des Beschuldigten, die gleichentags erfolgte, und der Anklage- erhebung beinahe 3 ½ Jahre. Auch dafür liegen keine triftigen Gründe vor. Die für Straftaten der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von 3 ½ bzw. 4 ½ Jahren stellt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich mit der Vorinstanz in einer Reduktion der Strafe niederschlagen muss. 6.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen im zweiten Anklagesachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht strafmindernd zu veranschlagen. Demgegenüber wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafreduzierend aus. In Anbe- tracht der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz als ange- messen erachtete Strafe von insgesamt 24 Tagessätzen (20 Tagessätze Geld- strafe sowie Busse von Fr. 400.– [bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen]) als sehr mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbots keine höhere Strafe auferlegt werden. 6.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). - 19 - Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Gemäss seinen Angaben verdient er durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um einen "Fulltime Job". Er werde für die Zeit entschädigt, die er für die Firma aufwende. Bis jetzt erziele die Firma keinen Gewinn (Urk. 79 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sämtliche Aus- lagen, wie Kleider und Essen, von der Firma bezahlt würden. Die Kranken- kassenprämien würden ebenfalls von der Firma übernommen, ebenso die Miete (Urk. 79 S. 3 f.). Unterhaltsbeiträge bezahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 79 S. 3 f.). Im Jahr 2014 bezahlte der Beschuldigte keine Steuern (Urk. 79 S. 5). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 79 S. 4). Nachdem sämtliche Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, einschliesslich Krankenkassenprämien und Miete, von seiner Firma bezahlt werden, erweist es sich nicht als angezeigt, zur Berechnung des Tagessatzes ausschliesslich auf das von ihm angegebene monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– abzustellen. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht denn auch vor, dass der Lebensaufwand des Täters bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BSK StGB-Dolge, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 N 67 f.). Angesichts des vom Beschul- digten gelebten Lebensstandards erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– somit als angemessen. 6.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 7), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertre- tungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- - 20 - freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Einer Erhöhung der Busse steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungs- verbot entgegen (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Nachdem bereits die Vorinstanz eine tiefe Busse festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Busse herabzusetzen. Die Verbindungsbusse ist daher auf Fr. 400.– zu belassen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 24 Tagessätzen Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 6.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 21 -
- Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 (HD Urk. 26) ist zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Kostenregelung, nach- dem damit kein zusätzlicher Aufwand verbunden war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2015 wird Vormerk genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV. - 22 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren weder eine Genug- tuung noch eine Entschädigung ausgerichtet.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 23 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150065-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 4. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. November 2014 (GG140218)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 18 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 994.05 wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 3 -
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 und 14; Urk. 81 sowie Prot. II S. 9 ff. sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2014 sei auf- zuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
2. Der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Betrag von Fr. 994.– sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % ab
21. März 2011.
3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigte seien eine Entschädigung von Fr. 10'775.– sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 77 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 28. November 2014 wurde der Beschuldig- te der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von
- 4 - Fr. 400.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 994.05 wurde eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten ver- wendet (Urk. 48 S. 18). 1.2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Januar 2015 zugestellt (Urk. 46/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom
11. Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 50) und damit innert der zwanzigtägi- gen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, es sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Im Weiteren sei eine Tatrekonstruktion in Form einer Testfahrt von Zürich über Frankreich nach Antwerpen zu durchzuführen (vgl. Urk. 49 S. 13 f. und Urk. 51/24 bzw. Urk. 51/25). Mit Präsidialverfügung vom
23. Februar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde weiter Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. März 2015 fristgerecht Anschlussberufung. Sie beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 63). Am 15. April 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 69). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 77). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei eine Testfahrt von Zürich nach Antwerpen zu absolvieren (Prot. II S. 10). Auf diese Anträge wird an gege- bener Stelle zurückzukommen sein.
- 5 -
2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch in beiden Anklagepunkten (Urk. 49 S. 2 und 14; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungs- verfahrens.
3. Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei für den Vorfall vom 15. Mai 2009 bereits bestraft worden, weil ein Fahrverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei (Urk. 33 S. 7; Urk. 49 S. 3; Urk. 79 S. 15; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 9 mit Verweis auf Urk. 37/1-2 = Urk. 51/6-7). In der Schweiz werden die Rechtsfolgen einer Verkehrsregelverletzung durch zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlicher Zuständigkeit bestimmt. Der Führerausweis bzw. die Fahrberechtigung wird von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen; die Strafbestimmungen werden von den Strafgerichten angewendet. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem, wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einerseits Strafen und andererseits Administrativmass- nahmen (wie Fahrverbote) in zwei verschiedenen Verfahren ausgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_55/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dadurch wird niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt und bestraft. Es wird lediglich derselbe Sachverhalt von zwei verschiede- nen Behörden entsprechend ihrer beschränkten sachlichen Zuständigkeit beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4). 3.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft wesentli- che Beweise nicht erhoben habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt habe (Urk. 49 S. 4 f. und 11 f.). Die Ablehnung seiner Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 33 S. 3; Urk. 49 S. 1 und 7; vgl. auch Prot. II S. 7).
- 6 - Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar auch die Pflicht der Behörden, die Argumente und Ver- fahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr ge- ändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom
4. November 2013 E. 6.1). 3.3. Der Beschuldigte beanstandet in der Berufungserklärung weiter, es sei ihm bei der polizeilichen Befragung zum Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, obwohl er damals nicht gut Deutsch gesprochen habe (Urk. 49 S. 5; vgl. auch Urk. 79 S. 6; Prot. II S. 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte daraus für seinen Standpunkt ableiten will, nachdem er die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie vor Vorinstanz ohne Einschränkungen anerkannt hat (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 13). Er rügt denn auch nicht die Verwertung seiner damaligen Anerkennung der Tat, macht er doch geltend, er habe damals gedacht, eine "Schuldanerkennung" zu unterschreiben (Urk. 49 S. 5). Entgegen seiner Ansicht liegt jedoch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, wenn ihm vor Ort keine Busse gegen Quittung erteilt wurde. Ein Freispruch aus diesem Grunde kommt entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht in Betracht.
4. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Geschwindigkeits- überschreitungen zur Last gelegt.
- 7 - Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zum einen, am 21. März 2011, 12.34 Uhr, auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel mit einer gemessenen Geschwindig- keit von 171 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Diesen Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (HD Urk. 21 S. 3; HD Urk. 23 S. 5; Urk. 33 S. 1; Urk. 79 S. 6; Prot. I S. 13; Prot. II S. 8 f.), was sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren zu sein, womit er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten habe (Urk. 28 S. 2). Dieser Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, nicht der Lenker des fotografierten Fahrzeugs gewesen zu sein. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Akten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechen- den Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 48 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung als unschuldig gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aber nicht jede noch so abwegige Erklärung der beschuldigten Person als gegeben annehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen fehlen und es zur Überzeugung gelangt, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom
26. Oktober 2012 E. 1.3). 4.3. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, wenn er sich etwas zu Schulden kommen lasse, stehe er dazu. Entsprechend habe er auch die Verkehrsregelverletzung vom 21. März 2011 zugegeben (Urk. 79 S. 6 f.;
- 8 - Prot. II S. 8 f.). Dieser Anklagevorwurf wäre vom Beschuldigten jedoch schwer zu bestreiten gewesen, nachdem der Sachverhalt auf einem Video dokumentiert und der Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten wurde (ND 1 Urk. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 zugegeben hat, kann in Bezug auf die weitere ihm vorge- worfene Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nichts abgeleitet werden. 4.4. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Mai 2009 wurde mit einem Radargerät festgestellt und fotografisch festgehalten. Demzufolge wurde die Ver- kehrsregelverletzung vom Lenker eines grauen BMW 325i, Kontrollschild AI ..., begangen (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 2/1; HD Urk. 6/3). Halterin dieses Fahrzeugs war die C._____ AG in Basel (nachfolgend C._____ AG) (HD Urk. 1 S. 2). Eine Lenkeranfrage bei der C._____ AG ergab, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im damaligen Zeitpunkt von D._____ gemietet worden war. Die Übergabe des Mietfahrzeugs sei am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich er- folgt. Als Zweitlenker war der Beschuldigte erfasst. Infolge eines Unfalls in Belgien musste der gemietete BMW am Folgetag abgeschleppt werden. Am 18. Mai 2009 wurde er in Antwerpen gegen einen Mercedes getauscht (HD Urk. 2/2; vgl. auch HD Urk. 19). D._____ bestritt stets, den bei der C._____ AG gemieteten BMW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug für den Beschuldigten gemie- tet und selbst nicht gelenkt (HD Urk. 3; HD Urk. 22 S. 4 f.). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Dieser hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr einen BMW 325i bei der C._____ AG in Zürich übernommen zu haben. Er sei mit diesem Fahrzeug nach Belgien gefahren, wo es am frühen Morgen des 16. Mai 2009 aufgrund eines Unfalls habe abgeschleppt werden müssen (HD Urk. 4 S. 1 f.; HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 2). 4.5. Die vorstehend dargelegten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der am 15. Mai 2009 um 15.51 Uhr in Zürich übergebene BMW 325i bis am frühen Morgen des 16. Mai 2009 im Besitz des Beschuldigten befand. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt
- 9 - (Urk. 79 S. 9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das von ihm übernommene Fahrzeug im massgeblichen Zeitraum von anderen Personen gelenkt worden wäre. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 79 S. 9). Angesichts dieser Sachlage muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte den bei der C._____ AG gemieteten BMW 325i am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich gelenkt und damit die mit einem Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung be- gangen hat. Gegen diese Schlussfolgerung bringt der Beschuldigte zahlreiche Einwände vor, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hin- zuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu be- schränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 und 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 4.6. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein anderes Fahrzeug ebenfalls über Kontrollschilder mit der Nummer AI ... verfügt habe. Der Lenker dieses anderen Fahrzeugs sei für die am 15. Mai 2009 bei der Europabrücke begangene Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 2 und 5; Urk. 79 S. 9 ff.; Prot. I S. 6 und 8 ff.). 4.6.1. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im inkriminierten Zeitpunkt neben dem BMW 325i noch ein weiteres Fahrzeug mit identischen Kontrollschildern unterwegs war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kanton Zürich für befristet zugelassene Fahrzeuge Nummern herausgegeben werden, die bereits für herkömmliche Kontrollschilder verwendet werden (vgl. auch den vom Beschuldigten eingereichten Artikel; Urk. 41/9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um eine Praxis der Zürcher Behörden,
- 10 - die nicht auf den Kanton Appenzell Innerrhoden übertragen werden kann (Urk. 48 S. 6). So ist festzuhalten, dass Kontrollschilder mit befristeter Gültigkeit mit einem roten Balken am Ende der Nummernschilds gekennzeichnet sind (vgl. auch Urk. 41/9). Wie sich den bei den Akten befindlichen Fotos entnehmen lässt, wies das am 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich fotografierte Nummernschild keinen roten Balken auf (HD Urk. 6/3), weshalb es sich dabei nicht um ein tempo- räres Schild gehandelt haben kann. Zu verweisen ist sodann auf den von der Vor- instanz beim Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden eingeholten Amts- bericht vom 14. November 2014 (Urk. 39). Darin wird festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt die fragliche Autonummer AI ... nie doppelt vergeben habe. Im Kanton Appenzell Innerrhoden habe es zudem noch nie Probleme mit doppelt vergebenen Autonummern gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 49 S. 6) besteht kein Anlass, an diesem Amtsbericht zu zweifeln. Dass dar- aus nicht hervorgeht, welches Behördenmitglied für die Erstellung des Berichts verantwortlich ist, ändert nichts daran. Der Amtsbericht trägt den Stempel des Strassenverkehrsamts des Kantons Appenzell Innerrhoden, womit er von der zu- ständigen Behörde erstellt wurde. Weiter ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb das Strassenverkehrsamt heute keine Angaben mehr zu den angefragten Themenbereichen machen könnte. Daran ändert nichts, dass seit dem Anklagesachverhalt fünf Jahre vergangen sind. Im Übrigen scheint der Amtsbericht sehr plausibel. Wie sich dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsbericht (Urk. 51/1 S. 3) entnehmen lässt, war die doppelte Nummernschildvergabe im Kanton Zürich darauf zurückzuführen, dass im Kanton Zürich die Autonummern ausgehen würden. Dass dieses Problem im deutlich weniger dicht besiedelten Kanton Appenzell Innerrhoden nicht besteht, ist augen- scheinlich. 4.6.2. Nach dem Gesagten waren die Kontrollschilder AI ... im Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein weiteres Fahrzeug zugelassen. 4.6.3. Dass das inkriminierte Fahrzeug mit gefälschten Kontrollschildern unter- wegs war, wie der Beschuldigte weiter vermutet (HD Urk. 4 S. 2; HD Urk. 23 S. 3;
- 11 - Urk. 79 S. 10 ff.; Prot. I S. 9 f.), ist zwar rein theoretisch möglich, jedoch unglaub- haft. So wird im Bericht des Strassenverkehrsamts Appenzell Innerrhoden vom
14. November 2014 festgehalten, dass eine Fälschung der Autonummer AI ... nicht aktenkundig sei (Urk. 39). Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung zwei Fahrzeuge derselben Marke und desselben Modells mit den Kontrollschildern AI ... in Zürich unterwegs waren (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 48 S. 10). 4.7. Vom Beschuldigten wird weiter spekuliert, es könne sein, dass die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG für mehrere Fahrzeuge verwendet worden seien (HD Urk. 23 S. 3; Urk. 33 S. 5; Prot. I S. 6 und 8 ff.). Aus dem von der C._____ AG eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009 von D._____ gemietet wurde (HD Urk. 2/2), wobei es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der Folge ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt wurde. Sollten die Kontrollschilder AI ... von der C._____ AG zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt für weitere Mietfahrzeuge verwendet worden sein, ist dies vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Massgebend ist, dass sich das Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten be- fand. Soweit der Beschuldigte geltend macht, D._____ habe auch für weitere Per- sonen Fahrzeuge gemietet, allenfalls habe eine Verwechslung stattgefunden und er habe einen BMW mit einem anderen als dem im Mietvertrag erwähnten Kenn- zeichen erhalten (HD Urk. 21 S. 2 unten; HD Urk. 23 S. 2 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von der C._____ AG eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine solche Verwechslung. Vielmehr geht daraus her- vor, dass auch das in Belgien zurückgegebene Fahrzeug die Kontrollschilder AI ... hatte (HD Urk. 2/2; HD Urk. 19; vgl. auch Urk. 41/1 = Urk. 51/15). In dem vom Be- schuldigten erstellten Unfallbericht ist zudem ebenfalls das Kennzeichen "..." ein- getragen (Urk. 34). Der Beschuldigte hat im Übrigen nie angedeutet, dass es bei der Abwicklung des Mietvertrags zu besonderen Vorkommnissen, wie einem un- geplanten Wechsel auf ein anderes Mietfahrzeug, gekommen wäre.
- 12 - Zusammenfassend bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschul- digte der einzige Fahrzeuglenker eines BMW 325i mit den Kennzeichen AI ... war. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die C._____ AG habe im massgeblichen Zeitpunkt unerlaubterweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge mit denselben Kontrollschildern vermietet (vgl. Prot. I S. 6), unterstellt er ihr bzw. den dort tätigen Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Mangels objektiver Anhalts- punkte hierfür wiegt dieser Vorwurf unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen. 4.8. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass in der Verzeigungseröffnung vom
28. September 2009 und der Übertretungsanzeige vom 5. Oktober 2009 (HD Urk. 5/1-2) sowie im Rechtshilfegesuch vom 19. Juni 2009 (Anhang zu HD Urk. 3) von einem BMW 525d die Rede sei. Bei dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der C._____ AG handle es sich jedoch um einen BMW 325i (Urk. 33 S. 2 f., 5 und 8; Urk. 49 S. 13; Urk. 79 S. 8; Prot. I S. 11 und 13). Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe von der C._____ AG einen schwarzen BMW erhalten. Beim fotogra- fierten Fahrzeug habe es sich um einen grauen BMW gehandelt, weshalb er nicht der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sein könne (Urk. 33 S. 2 f. und 5; Urk. 49 S. 6 und 12 f.; Urk. 79 S. 10 f.; Prot. I S. 6, 8 f. und 11; Prot. II S. 10). 4.8.1. Aus den erwähnten Dokumenten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei den dortigen Angaben zum Fahrzeugtyp handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Wie bereits erwähnt, gehörten die Kontrollschilder AI ... im massgebenden Zeitpunkt einem BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2; Urk. 39). Entsprechend ist im Polizeirapport auch ein BMW 325i aufgeführt (HD Urk. 1 S. 2). Aus dem Fotobogen geht ebenfalls hervor, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, mit einem BMW 325i begangen wurde (HD Urk. 6/1; HD Urk. 6/3). 4.8.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass dem Beschuldig- ten am 15. Mai 2009 von der C._____ AG ein Fahrzeug mit den Kontrollschildern AI ... übergeben wurde. Dies wird in dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nochmals bestätigt (Urk. 41/1 = Urk. 51/15). Die Kontrollschilder mit dieser Nummer gehörten zum
- 13 - damaligen Zeitpunkt einem grauen BMW 325i (HD Urk. 1 S. 2). An dieser Fest- stellung vermag das Schreiben der C._____ AG vom 15. November 2014 nichts zu ändern. Darin wird zwar festgehalten, dass dem Beschuldigten ein schwarzer BMW übergeben worden sei. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden hat indes auf Anfrage bestätigt, dass die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW 325i gehörten (Urk. 39). Dass im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung mehrere Fahrzeuge der Marke BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... unterwegs waren, ist unglaubhaft. Insofern müssen die Kontrollschilder AI ... am 15. Mai 2009 einem grauen BMW gehört haben. Festzuhalten ist schliesslich, dass ein dunkles Grau, wie beispielsweise Anthrazit, subjektiv ohne Weiteres als Schwarz empfunden werden kann. Dies würde im Üb- rigen auch erklären, weshalb der Beschuldigte im Unfallbericht angab, der BMW sei schwarz gewesen (Urk. 34). 4.9. Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, er sei am 15. Mai 2009 um ca. 17.00 bzw. 18.00 Uhr beim Hotel ... losgefahren und auf direktem Weg nach Belgien gefahren. Es könne deshalb nicht sein, dass er sich um 21.06 Uhr noch in Zürich auf der Europabrücke befunden habe (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2; Urk. 33 S. 6; Urk. 79 S. 9 und 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 10). 4.9.1. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 23 S. 2) hat der Zeuge D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2014 nicht bestätigt, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2009 nach der Anmietung des Fahr- zeugs direkt nach Belgien fuhr. D._____ gab lediglich an, der Beschuldigte sei nicht mehr ins Hotel zurück gekommen, sondern jeweils weggefahren, wenn sie jeweils das Mietfahrzeug abgeholt hätten (HD Urk. 22 S. 6). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Aussagen, welche die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermögen. 4.9.2. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe am 16. Mai 2009 um 02.00 Uhr bzw. 02.28 Uhr (vgl. dazu Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10) in Antwerpen einen Unfall mit einer Katze gehabt. Wenn er zu dieser Uhrzeit in Antwerpen gewesen sei, könne er sich um 21.06 Uhr unmöglich noch in Zürich befunden haben. Für die Strecke von Zürich nach Antwerpen benötige man mindestens acht Stunden
- 14 - (HD Urk. 21 S. 2; HD Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 33 S. 2 f. und 5 f.; Urk. 79 S. 10 und 13
f. und 17 f.; Prot. I S. 6 und 11; Prot. II S. 10). Dass der Beschuldigte am 16. Mai 2009 einen Unfall mit dem Mietfahrzeug hatte, ergibt sich aus den Akten (vgl. dazu insb. Urk. 19; Urk. 41/1) und ist unbestritten. Um welche Uhrzeit dieser Unfall stattfand, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal kein Polizeirapport über dieses Ereignis besteht. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Unfall um ca. 02.30 Uhr ereignete, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 79 S. 13 und 14; Prot. II S. 10). Dieser Zeitpunkt stimmt auch mit dem vom Beschuldigten erstellten Unfallbericht überein (Urk. 34). Wie erwähnt, wurde der BMW 325i mit den Kontrollschildern AI ... am 15. Mai 2009, 21.06 Uhr, auf der Europabrücke in Zürich geblitzt. Nach den obigen Ausführungen ist aus- zuschliessen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiterer BMW 325i mit die- sen Kontrollschildern in Zürich unterwegs war. Damit ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 15. Mai 2009 um 21.06 Uhr noch in Zürich befunden hat. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag, um ca. 02.30 Uhr, einen Unfall in Antwerpen hatte, nicht in Frage gestellt. Die Strecke von Zürich nach Antwerpen misst gemäss Kartendienst von Google Maps 686 km (Urk. 80); der Autobahnanteil beträgt 613 km (vgl. dazu: http://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner, letztmals besucht am 4. Juni 2015). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, die von Google Maps vorgeschlagene Route gefahren zu sein (Urk. 79 S. 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte auf der Autobahnstrecke mit 150 km/h unter- wegs war und ansonsten 50 km/h fuhr, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Strecke von Zürich nach Antwerpen in 5 ½ Stunden zurücklegen konnte (vgl. dazu Urk. 79 S. 17). Aufgrund der vom Beschuldigten auf der Europabrücke begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung muss darauf geschlossen werden, dass er es damals sehr eilig hatte, weshalb die der vorliegenden Berech- nung zugrunde gelegten Geschwindigkeiten nicht unangebracht erscheinen. Wie erwähnt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 21.00 Uhr und nicht bereits um 17.00 Uhr, wie von ihm geltend gemacht, in Zürich losge- fahren ist, weshalb sein Einwand, man stehe um diese Zeit in Stau (Urk. 79
- 15 - S. 18), nicht verfängt. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekon- struktion bzw. Testfahrt (vgl. Urk. 49 S. 14; Urk. 51/25; Urk. 73; Prot. II S. 10) ver- zichtet werden. Nachdem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass der Unfall um ca. 02.30 Uhr stattfand, erübrigt es sich zudem, den vom Beschuldigten beantragten Zeugen B._____ (vgl. Urk. 49 S. 13; Urk. 51/24; Urk. 74; Prot. II S. 10) zu diesem Punkt zu befragen. 4.10. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe ein weiteres Fahrzeug ebenfalls über die Kontrollschilder AI ... verfügt, um eine Schutzbehauptung. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten von der Verleih- firma ein anderes Fahrzeug als der BMW 325i mit den erwähnten Kontroll- schildern übergeben wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor- liegend bestehen keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Die vorliegend mehr-
- 16 - fache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. 6.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 6.3. Beim Vorfall vom 15. Mai 2009 auf der Europabrücke in Zürich betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 31 km/h. Wie erwähnt, ist im Innerortsbereich ab einer Überschreitung von 25 km/h von einer groben Verkehrs- regelverletzung auszugehen. Mit 6 km/h wurde die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle klar, aber nicht besonders weit über- schritten. Zu den damaligen Strassen- und Witterungsverhältnissen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Immerhin ist davon auszugehen, dass am Freitagabend um 21.00 Uhr an der erwähnten Örtlichkeit mit weiteren Verkehrs- teilnehmern zu rechnen war. Zudem waren die Sichtverhältnisse aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eingeschränkt. Dass die fragliche Strecke vier Fahr- spuren mit Richtungstrennung aufweist, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht ersicht- lich. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen. Beim Vorfall vom 21. März 2011 überschritt der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Geht man gemäss Bundes- gerichtspraxis davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in vergleichbaren Fällen ab 35 km/h als grob zu qualifizieren ist, liegt eine Über- schreitung um 40 km/h noch im unteren Bereich. Es herrschte damals reger Verkehr; die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut (ND 1 Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe es
- 17 - damals eilig gehabt (Urk. 79 S. 7). Dies vermag sein Verhalten aber keineswegs zu entschuldigen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe von 40 Tages- sätzen ist aufgrund dieser weiteren Verkehrsregelverletzung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 6.4. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 48 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit 2013 definitiv in der Schweiz zu leben. Er sei selbständig erwerbend und verdiene durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Seine Auslagen würden durch die Firma bezahlt. Im Berufsmilitär sei er von 1988 bis 2009 gewesen, 2011 sei er definitiv ausgeschieden (Urk. 79 S. 2 ff.). Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 52) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Demgegenüber ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung vom
21. März 2011 während laufender Strafuntersuchung (Vorfall vom 15. Mai 2009) begangen hat. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Anklagesachverhalts vom 21. März 2011 von Beginn weg geständig. Allerdings drängt sich ein Verzicht auf Straf- minderung auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, da die Beweislage erdrückend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. März 2011 wurde mit einer Nachfahr- messung ermittelt und auf einem Polizeivideo dokumentiert (ND 1 Urk. 1). Unter dem Titel des Geständnisses ist daher auf eine Strafminderung zu verzichten. Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als straf- zumessungsrechtlich irrelevant.
- 18 - 6.5. Der Beschuldigte hat sich seit dem Vorfall vom 15. Mai 2009 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (Urk. 48 S. 14) nicht wohl verhalten. Vielmehr beging er am 21. März 2011 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vor- liegend rechtfertigt sich jedoch eine Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beim ersten Anklagesachverhalt vom 15. Mai 2009 vergingen zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Anklageerhebung über 4 ½ Jahre, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Beim zweiten Anklagesachverhalt vom 21. März 2011 vergingen zwischen der ersten Einvernahme des Beschuldigten, die gleichentags erfolgte, und der Anklage- erhebung beinahe 3 ½ Jahre. Auch dafür liegen keine triftigen Gründe vor. Die für Straftaten der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von 3 ½ bzw. 4 ½ Jahren stellt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich mit der Vorinstanz in einer Reduktion der Strafe niederschlagen muss. 6.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen im zweiten Anklagesachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht strafmindernd zu veranschlagen. Demgegenüber wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafreduzierend aus. In Anbe- tracht der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz als ange- messen erachtete Strafe von insgesamt 24 Tagessätzen (20 Tagessätze Geld- strafe sowie Busse von Fr. 400.– [bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen]) als sehr mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungs- verbots keine höhere Strafe auferlegt werden. 6.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 19 - Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Gemäss seinen Angaben verdient er durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um einen "Fulltime Job". Er werde für die Zeit entschädigt, die er für die Firma aufwende. Bis jetzt erziele die Firma keinen Gewinn (Urk. 79 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sämtliche Aus- lagen, wie Kleider und Essen, von der Firma bezahlt würden. Die Kranken- kassenprämien würden ebenfalls von der Firma übernommen, ebenso die Miete (Urk. 79 S. 3 f.). Unterhaltsbeiträge bezahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 79 S. 3 f.). Im Jahr 2014 bezahlte der Beschuldigte keine Steuern (Urk. 79 S. 5). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 79 S. 4). Nachdem sämtliche Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, einschliesslich Krankenkassenprämien und Miete, von seiner Firma bezahlt werden, erweist es sich nicht als angezeigt, zur Berechnung des Tagessatzes ausschliesslich auf das von ihm angegebene monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– abzustellen. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht denn auch vor, dass der Lebensaufwand des Täters bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BSK StGB-Dolge, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 N 67 f.). Angesichts des vom Beschul- digten gelebten Lebensstandards erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– somit als angemessen. 6.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 7), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertre- tungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz-
- 20 - freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Einer Erhöhung der Busse steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungs- verbot entgegen (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Nachdem bereits die Vorinstanz eine tiefe Busse festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Busse herabzusetzen. Die Verbindungsbusse ist daher auf Fr. 400.– zu belassen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 24 Tagessätzen Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 6.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
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8. Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 (HD Urk. 26) ist zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17).
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Kostenregelung, nach- dem damit kein zusätzlicher Aufwand verbunden war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2015 wird Vormerk genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 994.05 wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren weder eine Genug- tuung noch eine Entschädigung ausgerichtet.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 23 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer