Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene, am Tag der Urteilsfällung mündlich eröffnete und den Parteien im Dispositiv übergebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014, liess der Beschuldigte am
25. September 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 147 und Urk. 107; Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei sie sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe für vollziehbar erklärte (Urk. 147 S. 21-45 und S. 58).
E. 1.2 Dabei hat die Vorinstanz die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und das Vorgehen für die Zumessung mehrerer Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargelegt. Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in ei-
- 11 - nem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 147 S. 21 und S. 26). Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorweg darauf verwie- sen werden.
2. Retrospektive Konkurrenz
E. 2 Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 30. Januar 2015 zugestellt (Urk. 145/2). Mit Eingabe vom gleichen Datum liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 149; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsi- dialverfügung vom 11. Februar 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 150). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Februar 2015 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 152). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher nach dem Dispens für die Staatsanwaltschaft (Urk. 152) nur der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger erschien, liess dieser die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 182 S. 1 f.; Prot. II S. 6 f.).
E. 2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 147 S. 56), berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung gestützt auf § 23 Abs. 1 der Verord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom
E. 2.2 Für das Vorverfahren (bis und mit 2. April 2014) macht der amtliche Vertei- diger einen Aufwand von 100,22 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 936.– geltend (Urk. 95 S. 1 und S. 2). Davon machen zwölf Gefängnisbe- suche beim Beschuldigten rund einen Drittel, nämlich 31,5 Stunden und Baraus- lagen im Umfang von Fr. 336.–, der gesamten Aufwendungen bis zur Anklageer- hebung aus, welche er in den Monaten September 2013 bis und mit März 2014 absolvierte. Die Vorinstanz erachtete nicht sämtliche Gefängnisbesuche des Ver- teidigers als notwendig, weshalb sie die Entschädigung des Verteidigers kürzte (Urk. 147 S. 57). Hinsichtlich der Gefängnisbesuche des Verteidigers gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte teils selbständig Haftentlassungsgesuche stellte (vgl. Urk. HD 18/18, 18/22 und 18/45) oder Beschwerde ans Obergericht erhob (Urk. HD 18/41 und 18), was zusätzliche Aufwendungen seitens der Verteidigung notwendig machte, die ihm grundsätzlich zu entschädigen sind. Von den insge- samt zwölf Gefängnisbesuchen des Verteidigers während des Vorverfahrens ste- hen acht im Zusammenhang mit der Haftsituation des Beschuldigten: − Der erste Gefängnisbesuch des am 27. August 2013 bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. HD 21/2) vom 5. September 2013 kann nicht als unnötig taxiert werden, zumal der Beschuldigte erst wenige Tage zuvor - am 29. Au-
- 30 - gust 2013 - in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. HD 18/11). Ein erstes Instruktionsgespräch zu diesem Zeitpunkt erweist sich als angebracht. − Aus dem Gefängnisbesuch vom 13. September 2013 resultierte ein Rückzug eines Haftentlassungsgesuches, welches der Beschuldigte unmittelbar nach Anordnung der Untersuchungshaft selbständig gestellt hatte (Urk. HD 18/18). Dieser Besuch war notwendig, um den Beschuldigten über die Haft- situation aufzuklären und ist demnach zu entschädigen. − Am 27. September 2013 besuchte der Verteidiger den Beschuldigten erneut im Gefängnis. Der Verteidiger macht geltend, der Besuch sei im Zusam- menhang mit seiner Stellungnahme im Rahmen einer selbständig vom Be- schuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobenen Be- schwerde (Urk. HD 18/14) und zur Besprechung der Erfolgsaussichten der- selben notwendig gewesen (Urk. 110/1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt aufgrund des nur gerade 14 Tage davor abgehaltenen Besuchs den Standpunkt des Beschuldigten kannte und auch der Beschuldigte über die Haftsituation Bescheid wusste. Ein erneuter Besucht erscheint angesichts der Tatsache, dass sich dannzumal keine we- sentlichen Veränderungen ergeben hatten, als nicht notwendig, was der Ver- teidiger auch in seinem Eventualantrag anerkannte (Urk. 110/1 S. 5). Dieser Gefängnisbesuch (2 Stunden Zeitaufwand inkl. Weg und Fr. 28.– Barausla- gen) ist demnach nicht zu entschädigen. − Gleiches gilt für den Gefängnisbesuch vom 3. Oktober 2013, welcher nach Angabe des Verteidigers einem erneuten Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten (Urk. HD 18/22) folgte. Auch dieser Gefängnisbesuch erweist sich als nicht notwendig, ergaben sich doch keine Neuerungen, welche mit dem Beschuldigten vor Ort hätten besprochen werden müssen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen von 2 Stunden inkl. Weg und Fr. 28.– Barauslagen sind nicht zu entschädigen. − Demgegenüber war der Gefängnisbesuch vom 28. November 2013 ange- messen und notwendig, zumal am 19. November 2013 die Untersuchungs-
- 31 - haft verlängert worden war (Urk. HD 18/31). Der Verteidiger erhob im Na- men des Beschuldigten Beschwerde gegen den Entscheid über die Verlän- gerung der Untersuchungshaft (Urk. HD 18/34). Dies hätte er nicht getan, wenn er die Erfolgschancen nicht als intakt beurteilt hätte, was er jedenfalls mit dem Beschuldigten besprechen musste. Diese Aufwendungen sind dem Verteidiger zu entschädigen. − Der Gefängnisbesuch vom 6. Januar 2014 war ebenfalls angezeigt. So ging es gemäss Ausführungen der Verteidigung nicht nur darum, den abschlägi- gen Beschwerdeentscheid (Urk. HD 18/40) mit dem Beschuldigten zu be- sprechen, sondern auch das weitere Vorgehen hinsichtlich der therapeuti- schen Behandlung des Beschuldigten zu planen (vgl. dazu auch Urk. HD 18/44). Dass sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte persönlich Wege suchten, um eine Haftentlassung des Beschuldigten zu erreichen, er- scheint nachvollziehbar und entspricht der Aufgabe eines amtlichen Vertei- digers. Dass er dafür den Beschuldigten im Gefängnis besuchte, ist ihm nicht anzulasten, sondern als konsequente Erfüllung seiner Verteidigerpflich- ten anzurechnen und daher auch zu entschädigen. − Ähnlich verhält es sich mit dem Gefängnisbesuch vom 24. Februar 2014. Dieser Besuch erfolgte, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2014 ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt (Urk. HD 14/5 S. 70 und Urk. HD 18/45) und gegen den abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Horgen (Urk. HD 18/49) wiede- rum selbständig Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben hatte (Urk. 18/53). Die Beurteilung der Haftsituation hatte sich insofern ver- ändert, als eine Schlusseinvernahme stattgefunden hatte und es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe mehr gab, ihn noch länger in Untersu- chungshaft zu behalten. Dass es der Verteidiger für angezeigt hielt, die neu- erlichen Haftumstände mit dem Beschuldigten nach erfolgter Schlusseinver- nahme zu besprechen, ist nicht zu beanstanden. − Demgegenüber anerkannte der Verteidiger in seinem Eventualantrag, dass der Gefängnisbesuch vom 20. März 2014 nicht zwingend notwendig war
- 32 - (Urk. 110/1 S. 6). Dies ist zutreffend, weshalb ihm diese Aufwendungen im Umfang von 3,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 28.– nicht zu entschädigen sind. Die vier Gefängnisbesuche am 19. November 2013, am 16. Dezember 2013 sowie am 22. und am 30. Januar 2014 dienten gemäss Angabe des Verteidigers zur Vorbereitung von polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 110/1 S. 4 f.). Ein Besuch pro Monat zur Besprechung und Vorbereitung von Einvernahmen erscheint aufgrund des Aktenumfangs und der zahlreichen Delikte als nicht unangemessen. Praxisgemäss sind periodische Gefängnisbesuche denn auch zu entschädigen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 1999, VB99041). Dass der Verteidiger den Beschuldigten Ende Januar 2014 innert weniger Tage gleich zwei Mal besuchte, ist nicht zu beanstan- den, zumal er in der Zeit zwischen den beiden Besuchen Akteneinsicht genom- men hatte und zudem die Schlusseinvernahme anstand. Im Übrigen ergeben sich die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Vorverfahren vor allem durch die Teilnahme an polizeilichen oder staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen und durch die Kommunikation mit dem Beschuldigten per Briefpost oder Telefon. Die vom Verteidiger verrechneten Positionen erschei- nen - mit Ausnahme der Gefängnisbesuche vom 27. September 2013, 3. Oktober 2013 und vom 20. März 2014 - insgesamt als notwendig und dem Aktenumfang und der Schwierigkeit des Falles angemessen. Dem amtlichen Verteidiger sind somit für das Vorverfahren 92,72 Arbeitsstunden (entspricht Fr. 18'544.–) und Barauslagen in der Höhe von Fr. 852.–, mithin insgesamt Fr. 19'396.– (exkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3 Für das erstinstanzliche Verfahren weist der Verteidiger bis und mit 10. Sep- tember 2014 Aufwendungen von 33,23 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 288.– aus. Hinzukommend macht er zusätzlich 9 Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und 6,5 Stunden für die Hauptver- handlung inkl. Nachbesprechung und Weg geltend. An Barauslagen seien ihm zudem Fr. 72.– für Kopien und Fr. 60.– Wegentschädigung erwachsen (Urk. 110/1 S. 2).
- 33 - Die vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren aufgeführten Posi- tionen erweisen sich als angemessen, insbesondere sind auch die abgehaltenen Gefängnisbesuche nicht als unnötig einzustufen, dienten sie doch mehrheitlich der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Besprechung des neu zu den Akten genommenen psychiatrischen Gutachtens über den Be- schuldigten (Urk. 77). Unter Berücksichtigung, dass die pauschale Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren so zu bemessen ist, dass eine wirksame Ver- teidigung gewährleistet werden kann und in Anbetracht des Umfangs der Akten und der anstehenden Rechtsfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Strafzumessung erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers von insgesamt 48,73 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 420.– als angemes- sen. Der Verteidiger ist demnach für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 10'166.– (exkl. MwSt.) zu entschädigen, was ohne weiteres von den Ansätzen der AnwGebV gedeckt ist.
E. 2.4 Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung von Fr. 29'562.– exklusive Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (entspre- chend Fr. 2'364.96) ist der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.– zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafe inso- fern, als durch das Aussprechen einer Zusatzstrafe eine relativierte Beurteilung vorgenommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen im der Höhe von Fr. 3'094.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 177/2) geltend.
- 34 - Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Kom- plexität des Falles als angemessen. Hinzuzurechnen sind weiter die Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung womit er insgesamt mit Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
5. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (UP140039) bei der III. Strafkammer des Obergerichts eine Entschädigung in be- antragter Höhe von Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Strafrahmen
E. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als schwerstes Delikt gilt (Urk. 147 S. 21). Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der im st. gallischen Verfahren beurteilten Delikte. Auch da hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Be- truges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht (Urk. 78 S. 22).
E. 3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, führen die Strafschärfungs- gründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automa- tischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Eben- so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass keine weiteren ausserordentlichen Umstände - insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit - vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens gebieten würden (Urk. 147 S. 26). Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass vorliegend eine hypothetische Gesamtstra- fe für die im st. gallischen und im zürcherischen Verfahren zu beurteilenden Delik- te festzusetzen ist. Es ist somit vom ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstra- fe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren auszugehen.
- 14 -
E. 3.2 Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
E. 3.2.1 Zunächst ist für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen. Dabei sind sämtliche Einzelhandlungen, welche dem Beschul- digten im vorliegenden und im st. gallischen Verfahren vorgeworfen werden, zu berücksichtigen, zumal es sich um eine einheitliche, teils identische und sich wie- derholende Vorgehensweise des Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich demgemäss eine Gesamtbetrachtung.
E. 3.2.2 Vorweg kann auf die Erwägungen im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 und im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Ok- tober 2014 (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2 S. 5) sowie auf die umfassenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 27-34). Das Kantonsge- richt St. Gallen wie auch die Vorinstanz qualifizierten das Verschulden für die von ihnen jeweils zu beurteilenden Betrugshandlungen insgesamt als nicht mehr leicht (Urk. 154/2 S. 5; Urk. 147 S. 34).
E. 3.2.3 Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses be- sagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrah- mens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vor- gezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte hat innert einer Zeitdauer von etwas mehr als zwei Jahren (April 2011 bis August 2013) 77 Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner be- trügerischen Aktivitäten war damit sehr hoch, ergeben sich daraus im Durschnitt doch immerhin zwischen zwei und drei Einzeldelikte pro Monat. Durch seine delik- tische Aktivität erzielte der Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen, weshalb denn auch die Vorinstanz und die st. gallischen Strafbehörden von einem ge-
- 15 - werbsmässigen betrügerischen Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen sind (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4; Urk. 78 S. 11). Innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs fällt zulasten des Be- schuldigten somit ins Gewicht, dass es sich um eine grosse Anzahl Einzeldelikte handelte und sich die Deliktsumme insgesamt auf einen Betrag von Fr. 153'420.– beläuft, wobei die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen mehrheitlich im drei- oder vierstelligen Bereich liegen. Die effektive Schädigung der einzelnen Geschädigten ist damit durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ging bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vor. Er gab entweder vor, auf Internetplattformen zum Kauf gesuchte Ge- genstände zu besitzen oder schrieb selber Waren zum Verkauf aus und bot Dienstleistungen an, die er gar nicht besass bzw. die er gar nie erbringen wollte. Dabei weist die Art und Weise seines Vorgehens bei sämtlichen Einzeltaten ein vergleichbares Muster auf, indem der Beschuldigte durch verschiedene Täu- schungsmanöver, gefälschte Quittungen und Verträge oder auf den Einzelfall an- gepasste Lügengeschichten, das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen ver- suchte, um sie zu einer Vorauszahlung zu veranlassen, welche die Geschädigten schliesslich leisteten, ohne jemals eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Diese Vorgehensweisen hat die Vorinstanz umfassend und vollständig aufgezeigt (Urk. 147 S. 27-29; vgl. auch Urk. 78 S. 22). Weiter hat der Beschuldigte bereits bestehende Vertrauensverhältnisse zu Freunden und Bekannten ausgenutzt, um von diesen unter Angabe qualifizierter Lügen Geld zu erhalten, welches er nie zu- rückzugeben beabsichtigte und auch nie zurückgab. Auch dies hat die Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 147 S. 29-31). Das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldig- ten unter Verwendung von gefälschten Dokumenten und konstruierten Lügen zur Täuschung der Geschädigten ist verwerflich und offenbart eine beachtliche krimi- nelle Energie sowie ein skrupelloses Handeln (vgl. dazu auch Urk. 78 S. 22). Al- lerdings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese Art der Tatbegehung nicht bereits zur Bejahung des Tatbe- standsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung herangezogen wurde.
- 16 - Arglistig ist das Verhalten, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, besonderer Machenschaften wie gefälschten Urkunden oder einer qualifizierten Lüge bedient (BGE 135 IV 79 f.). Zu den vom Beschuldigten verwendeten Tricks und Lügen ist festzuhalten, dass er sich nicht davor scheute, mit den Gefühlen der Geschädigten zu spielen und bei ihnen Mitleid zu erwecken, um sie zu veran- lassen, die Vorauszahlung zu leisten oder auf die Einleitung von rechtlichen Schritten zu verzichten (HD Urk. 14/4 S. 12 und Urk. 26/1 S. 3, ND 3 Urk. 1 S. 3 und Urk. 4 S. 2, ND 4 Urk. 1 S. 2-3, ND 4 Urk. 8 S. 3-4; ND 5 Urk. 4 S. 1, ND 8 Urk. 3 S. 2-3, ND 11 Urk. 3 S. 7, ND 12 act. 4 S. 1, ND 13 act. 4 S. 8, ND 16 act. 3 S. 2; ND 17 act. 4 S. 7, ND 20 Urk. 3 S. 3, ND 21 Urk. 2 S. 1-2, ND 26 Urk. 4, ND 27 Urk. 8 S. 2, ND 30 Urk. 3 S. 13, ND 32 Urk. 3 S. 3 und 8, ND 34 Urk. 4 S. 3-6 und Urk. 5 S. 2, ND 37 Urk. 4 S. 3-4, ND 39 Urk. 5 S. 16, ND 42 Urk. 3, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 45 Urk. 1 S. 2, ND 48 Urk. 5 S. 7 und S. 10, ND 50 Urk. 4 S. 4-6 und ND 51 Urk. 3 S. 3). Die vom Beschuldigten verwendeten Lügen und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Kontrollmöglichkeiten der Ge- schädigten vermögen demnach nicht nur ein arglistiges Vorgehen desselben zu begründen, sondern erweisen sich darüber hinaus als perfid und schamlos. Dies ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu Lasten des Beschuldigten zu veran- schlagen. Demgegenüber gehen die gefälschten Dokumente und Fotos, die der Beschuldigte verwendete, um die Geschädigten zu einer Vorauszahlung zu moti- vieren (ND 4 Urk. 7, ND 8 Urk. 2, ND 10 Urk. 1 S. 1-2, ND 16 Urk. 2, ND 20 Urk. 2, ND 25 Urk. 3, ND 27 Urk. 2, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 44 Urk. 5, ND 45 Urk. 10, ND 51 Urk. 3 S. 6 und ND 51 Urk. 4 S. 5) nicht über das die Arglist be- gründende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs zusätzlich Rech- nung zu tragen. Demgegenüber erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich nicht davor scheute, bereits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Bekannte zu betrügen, was überaus verwerf- lich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Zugunsten des Beschuldig- ten ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Geschädigten relativ leicht zu täu- schen waren, ohne dass der Beschuldigte eine übermässige Hartnäckigkeit an
- 17 - den Tag legen musste. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Unvorsich- tigkeit kann den Geschädigten nicht abgesprochen werden, relativiert aber das objektive Verschulden des Beschuldigten nur leicht. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine de- liktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschuldigten für den ge- werbsmässigen Betrug als nicht mehr leicht zu werten. Insoweit ist die diesbezüg- liche Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 147 S. 31) etwas zu relativieren bzw. die Einschätzung der St. Galler Strafbehörden zu bestätigen (Urk. 78 S. 22) und das Verschulden jedenfalls im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens einzustufen.
E. 3.2.4 In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wonach dem Be- schuldigten weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch eine Spielsucht mit Krankheitswert zu attestieren ist (Urk. 147 S. 32 f.). Für diese Beurteilung stützt sich die Vorinstanz richtigerweise auf das Gutachten der universitären psychiatri- schen Kliniken Basel vom 11. August 2014 (Urk. 77), welches im Rahmen des st. gallischen Verfahrens über den Beschuldigten gemacht wurde. Korrekt erkennt die Vorinstanz, dass das Gutachten wohl gewisse formelle Ungenauigkeiten auf- weist, in materieller Hinsicht jedoch klar und nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann (Urk. 147 S. 33). An dieser vorinstanzlichen Schlussfolge- rung ist festzuhalten. Damit verleibt in Bezug auf die subjektive Tatschwere nur noch festzuhalten, dass für den Beschuldigten einzig geldwerte und damit egoisti- sche Motive ausschlaggebend waren. Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte zwar unter einem erheblichen Schuldenberg litt, es ihm aber möglich gewesen wäre, die Schulden mit rechtmässig erworbenen Mit- teln zu tilgen, weshalb nicht von einem Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB auszugehen ist (Urk. 147 S. 34). Entgegen den Ein- wendungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 182 S. 5) und den Erwägungen der st. gallischen Gerichte (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2 S. 5) ist dem Umstand, dass der Beschuldigte das ertrogene Geld gemäss seinen
- 18 - eigenen Angaben in den Spielcasinos gewinnbringend einzusetzen versuchte und mit dem Gewinn die Geprellten entschädigen wollte (Prot. II S. 13), nicht ver- schuldensmildernd zu veranschlagen. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Be- schuldigte dadurch in einem Teufelskreis bewegte, es wäre ihm aber dennoch möglich gewesen, auszusteigen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht angezeigt.
E. 3.2.5 Gemäss vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ver- schuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, ist für den gewerbs- mässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.3 Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte bei- der Verfahren
E. 3.3.1 Straferhöhend ist zunächst die im vorliegenden und im st. gallischen Ver- fahren zur Beurteilung gebrachte mehrfache Veruntreuung zu berücksichtigen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen sticht bezüglich der ob- jektiven Tatschwere insbesondere ins Auge, dass der Beschuldigte im st. galli- schen Verfahren zulasten einer einzigen Person rund Fr. 22'500.– (Urk. 78 S. 13 und Urk. 154/2 S. 4) veruntreute und auch im vorliegenden Verfahren sticht eine Einzeltat heraus, bei welcher der Beschuldigte immerhin eine namhafte Summe von Fr. 10'000.– unterschlug (ND 9). Bei den beiden anderen Veruntreuungen im vorliegenden Verfahren ist der Deliktsbetrag mit insgesamt Fr. 900.– wesentlich geringer (ND 42 und ND 46). Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag auf Fr. 33'400.–, was nicht zu vernachlässigen ist. Weiter kann mit der Vorinstanz fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte ihm entgegengebrachtes Vertrauen schamlos ausnutzte (ND 9 Urk. 1 S. 1-2 und Urk. 5 S. 2, ND 42 Urk. 5 S. 1 und Urk 7 S. 1, ND 46 Urk. 1 S. 3 Urk. 5 S. 4), womit er eine Rücksichtslosigkeit sogar gegenüber Freunden und Bekannten offenbarte. In subjektiver Hinsicht ist zu Las- ten des Beschuldigten zu werten, dass sein Handeln einzig in geldwerten Motiven gründete und er nur egoistische Ziele verfolgte. Insgesamt ist das Verschulden im Zusammenhang mit der mehrfachen Veruntreuung aus beiden Verfahren als ge-
- 19 - rade noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit der mehr- fachen Urkundenfälschung im st. gallischen und im vorliegenden Verfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 35; vgl. auch Urk. 154/2 S. 5). Wenngleich es sich bei der mehrfachen Urkun- denfälschung um ein Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Betrug handelt, ist der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nicht bereits durch den gewerbs- mässigen Betrug erfasst und dort verschuldensmässig berücksichtigt worden. Dadurch diese Tatbestände nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsu- miert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Der Beschuldigte fertigte diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Ver- trauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entge- gengebracht wird. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (a.a.O.). Dass die Vorinstanz das nicht mehr leichte objektive Verschulden ange- sichts des kurzen deliktischen Zeitraumes von ca. zwei Monaten etwas relativier- te, vermag nichts daran zu ändern, dass insgesamt und damit auch unter Berück- sichtigung der Urkundenfälschung im st. gallischen Verfahren ein gerade noch leichtes bis nicht mehr leichtes Verschulden für die begangenen Urkundenfäl- schungen resultiert. Die hypothetische Gesamtstrafe ist für die mehrfache Urkun- denfälschung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips daher um zwei Mo- nate zu erhöhen.
E. 3.3.3 Schliesslich ist den übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikten an- gemessen Rechnung zu tragen und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip entsprechend zu erhöhen. In Bezug auf die Festlegung des Verschuldens betreffend die Sachentzie- hung dürfen Zumessungskriterien, welche bereits im Rahmen des vom Beschul- digten gleichzeitig begangenen Betruges berücksichtigt wurden, nicht erneut ein- bezogen werden. Es handelt sich lediglich um eine einzige Tathandlung, wenn- gleich diese für den Geschädigten einen nicht unwesentlichen finanziellen Auf-
- 20 - wand für die Beschaffung von Ersatzteilen und eine beachtliche Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit bedeutete. Hinzukommend handelt es sich beim Ge- schädigten um einen Lehrling, dessen Unerfahrenheit der Beschuldigte ausnutzte. Subjektiv spielten wiederum rein finanzielle und damit egoistische Motive eine Rolle. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als leicht zu bewerten, was zu einer minimen Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe führt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als leicht einzustu- fen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung mit einer geringen Deliktsum- me von Fr. 450.– handelte, der Beschuldigte aber demgegenüber direktvorsätz- lich in die Privatsphäre der Geschädigten eingriff und sich dreist und egoistisch eine finanzielle Bereicherung verschaffte. Dass der Beschuldigte nicht davor zu- rückschreckte, seine Freundin zu schädigen, offenbart die Verwerflichkeit seines Vorgehens, was zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das Verschulden ist insge- samt trotzdem gerade noch als leicht einzustufen, was eine leichte Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe rechtfertigt. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der SVG- Delikte von einem leichten Verschulden auszugehen (Urk. 147 S. 38). Eine mini- me Straferhöhung ist angezeigt. Ebenso ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheits- strafe obligatorisch eine Geldstrafe auszufällen ist. Dem ist mit der Ausfällung ei- ner Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen Rechnung getragen (Urk. 147 S. 38). Schliesslich ist auch bezüglich der im st. gallischen Verfahren zu beurteilen- den Zechprellerei von einem leichten Verschulden auszugehen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung und einen geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 600.– handelte, der Beschuldigte aber direktvorsätzlich vorging und einzig geldwerte Motive vorlagen (Urk. 78 S. 17 f.). Für die soeben erwähnten, bezüglich des Verschuldens als leicht eingestuf- ten Delikte (Sachentziehung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG-
- 21 - Delikte und Zechprellerei) erscheint es zusammengefasst angemessen, die Strafe leicht um zwei Monate zu erhöhen.
E. 3.3.4 Insgesamt resultiert damit vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist einerseits dem Asperationsprinzip, anderer- seits der Deliktsmehrheit und dem Umstand, dass es sich teilweise um ähnlich gelagerte Delikte im Bereich des Vermögensstrafrechts handelt, angemessen Rechnung getragen.
E. 3.4 Täterkomponenten
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 147 S. 38 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er habe für die Zeit nach dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle als Aussendientsmitarbeiter und eine Wohnung organisiert und sich zudem von der IV abgemeldet. Ausserdem habe sich der Kontakt zu seiner Tochter intensi- viert (Prot. II S. 9 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass sich aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen.
E. 3.4.2 Erheblich straferhöhend fallen allerdings die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Gemäss Strafregister- auszug weist er - ohne Berücksichtigung des st. gallischen Verfahrens - drei ein- schlägige Vorstrafen auf, wobei auffällt, dass er im Jahr 2003 erstmals straffällig wurde und hernach mit Unterbrüchen in den Jahren 2004, 2007 und 2008 mit ei- ner gewissen Regelmässigkeit verschiedene Vermögensdelikte beging, ohne sich von den bereits erfolgten Verurteilungen und einer ihm auferlegten Probezeit ab- halten zu lassen. Dies zeugt von einer ausgeprägten Geringschätzung der Rechtsordnung. Ebenso liess er sich von der Anklageerhebung im st. gallischen Verfahren am 8. Januar 2013 nicht beirren, sondern setzte seine deliktische Tä- tigkeit in gleicher Weise unbeeindruckt fort, obwohl er mithin eindrücklich gewarnt worden war, was denn schliesslich auch zum vorliegenden Strafverfahren führte.
- 22 - Dass der Beschuldigte also auch durch ein hängiges Strafverfahren nicht motiviert werden konnte, sich wohl zu verhalten, wiegt schwer und muss erheblich strafer- höhend berücksichtigt werden.
E. 3.4.3 Zu Recht hat die Vorinstanz die Geständnisse des Beschuldigten und sein kooperatives Verhalten strafmindernd veranschlagt (Urk. 147 S. 41). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.
E. 3.4.4 Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, dass dem Beschuldigten eine tat- sächliche Einsicht und ehrliche Reue abzusprechen sei (Urk. 147 S. 41-44). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte im Verlaufe seiner deliktischen Vergangenheit mehrfach Besserung und Einsicht beteuerte, um dann stets erneut straffällig zu werden. Nicht nur dass der Beschuldigte mehrfach Besserung gelobte, ohne sich hernach entsprechend zu verhalten, sondern auch der Umstand, dass er mehrfach auf eine Mitverant- wortung der Geschädigten verwies und sich selber in der Opferrolle sehen wollte (Urk. 147 S. 42 f.), begründet erhebliche Skepsis an seiner Einsicht und Reue. Zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass der Beschuldigte erhebliche Bemühungen unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen oder eine erneute Delinquenz seinerseits zu verhindern. So hat er auf freiwilliger Basis Ab- zahlungen an die Geschädigten in der Höhe von rund Fr. 6'000.– geleistet und sich in sämtlichen Spielcasinos in der Schweiz sperren lassen, um zumindest im Inland nicht mehr dem Spielen zu verfallen. Gleichzeitig absolviert er eine Thera- pie, in welcher auch das Spielen thematisiert und behandelt wird (Prot. II S. 10 und S. 12 f.). Ebenso hat sich der Beschuldigte aus dem Vollzug heraus eine Ar- beitsstelle organisiert und ist für die Zeit nach dem Vollzug von der IV losgekom- men (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte hat somit das ihm Mögliche unternommen, um eine erneute Delinquenz zu verhindern und das Geschehene wiedergutzuma- chen. Seine Verhaltensweise zeigt eine gewisse Läuterung und lässt darauf schliessen, dass er durch den Strafvollzug letztlich eine Denkzettel erhalten hat, welcher ein gewisses Umdenken bewirkte. Dieser Umstand und seine Bemühun- gen sind ihm strafmindernd anzurechnen.
- 23 -
E. 3.4.5 Insgesamt überwiegen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungs- gründe der Vorstrafen und der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens bzw. während einer Probezeit, so dass eine Reduktion der hypothetischen Ge- samtstrafe um rund 3 Monate zu erfolgen hat.
E. 3.5 Ergebnis: hypothetische Gesamtstrafe Im Ergebnis resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und der relevanten Strafzumessungsfaktoren eine hypothe- tische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe .
E. 3.6 Berechnung der Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe ist die durch den Erstrichter rechtskräftig festgesetzte Strafe abzuziehen, wobei die dar- aus resultierende Differenz die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Das Kantonsge- richt St. Gallen verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 154/2 S. 7), womit sich eine Differenz von 18 Monaten ergibt. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgesprochenen Strafe und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 4 Anrechnung der erstandenen Haft Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen hat (Urk. 147 S. 47). Der Beschuldigte befand sich im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren in der Zeit vom 26. August 2013 (Urk. HD 18/1) bis zum 24. April 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvoll- zug (Urk. 167), womit er insgesamt 606 Tage Haft erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Zusatzstrafe und an die Strafe basierend auf dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 anzurechnen.
- 24 -
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Für die Bestimmung der Vollzugsform der Zusatzfreiheitsstrafe ist bei retro- spektiver Konkurrenz auf die hypothetische Gesamtstrafe abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 5.7 mit Hinweisen; aus- serdem Ackermann in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013 Art. 49 N 177).
E. 5.1.1 Für Freiheitsstrafen von mehr als einem und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vo- raussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5). Eine Besonderheit in der Prognosestellung gilt für den Fall, dass der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen". Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit wei- teren Hinweisen).
E. 5.1.2 Durch die Festsetzung einer hypothetischen Gesamtstrafe in der Höhe von 36 Monaten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StPO).
- 25 -
E. 5.1.3 Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 17. Januar 2008 zu einer Freiheits- strafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 159), womit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt und ein Aufschub nur bei Vorliegen "besonders günstiger Umstände" möglich ist. Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Trotz der ihm durch das Bezirksgericht Lenzburg mit einer Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre gewährten Chance, sich zu bewähren, blieb er nicht straffrei, sondern de- linquierte auch noch nach Einleitung eines erneuten Strafverfahrens unbeein- druckt von der drohenden Freiheitsstrafe weiter. Aufgrund dieser Umstände kann jedenfalls keine günstige Prognose gestellt werden. Ebenso spricht nicht für eine günstige Prognose, dass der Beschuldigte be- reits in früheren Verfahren mehrfach beteuerte, aus seinen Taten und den sich daraus ergebenden Strafverfahren gelernt zu haben und sich zu bessern (Urk. HD 28A/9 und 28A/11 S. 4-5; Urk. HD 28B/V/Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv S. 1 und Protokoll vom 17. Januar 2008 S. 5), die gelobte Besserung jedoch in der Folge ausblieb. Von einer echten Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten im Sinne einer Grundvoraussetzung für ein straffreies Leben kann daher nicht die Rede sein. Dass der Beschuldigte, wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Ent- scheid vom 30. Oktober 2014 festhielt (Urk. 154/2 S. 6), in der Vergangenheit verschiedentlich von sich aus Anstrengungen unternahm, um Rückfälle zu verhin- dern, lässt nicht ohne Weiteres auf eine günstige Legalprognose schliessen. Es ist zutreffend, dass sich der Beschuldigte während seiner Zeit im Gefängnis ver- schiedentlich um Unterstützungsmassnahmen bemühte. So meldete er sich mit Hilfe des damals leitenden Arztes des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich, med. pract. D._____, für eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium ... an (Urk. HD 18/35 S. 1), bemühte sich um die Errichtung einer Beistandschaft (Urk. HD 18/35 S. 4f.) und versuchte eine feste Wohnmöglichkeit und eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. HD 18/35 S. 3, Urk. 154/5). Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass es dem Beschuldigten auch mit psychiatrischer Betreuung nicht gelungen ist, straffrei
- 26 - zu bleiben. Es bestehen demnach berechtigte Zweifel, dass sich der Beschuldigte auch bei entsprechender Betreuung und Beratung bewähren wird. Das forensisch-psychiatrische Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken Basel vom 11. August 2014 attestiert dem Beschuldigten eine eher leicht ausgeprägte Panikstörung, nicht aber eine Spielsucht mit Krankheitswert (Urk. 77 S. 37). Da die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten nicht in direktem Zu- sammenhang mit den von ihm begangenen Delikte steht (Urk. 77 S. 38), kann aus dieser Diagnose nicht unmittelbar eine ungünstige Legalprognose abgeleitet werden. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung IV-Rentner und nicht erwerbstä- tig. Davor arbeitete er gemäss eigenen Angaben einmal als Verkaufsmitarbeiter bei der ... Krankenkasse, wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung angab, eine entsprechende Stel- le wieder aufnehmen zu wollen bzw. in Aussicht zu haben (Prot. I S. 4; Prot. II S. 9). Ausserdem hat der Beschuldigte eine mittlerweile 7-jährige Tochter und zu- dem engen Kontakt zu seiner Patentante (Prot. I S. 5). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2015 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 167) und be- findet sich derzeit aufgrund des st. gallischen Verfahrens in der Strafanstalt ... im Strafvollzug. Es lässt sich wohl ein Wille des Beschuldigten erkennen, sich in Zu- kunft straffrei zu verhalten, von besonders günstigen Umständen ist aber ange- sichts der straffälligen Vergangenheit und der Tatsache, dass zumindest ein Teil dieser Begebenheiten auch schon in der Vergangenheit bestanden und der Be- schuldigte dennoch delinquierte, nicht auszugehen. So änderte insbesondere die Geburt seiner Tochter nichts am deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände nicht gestellt werden. Demnach ist die Zu- satzfreiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten zu vollziehen.
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun-
- 27 - gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Zusatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausge- fällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Frei- heitsstrafe zu entscheiden. Aufgrund der gegebenen Umstände kann vorliegend auch nicht mit der Be- gründung, der Beschuldigte werde sich aufgrund der vollziehbaren Freiheitsstrafe von einer weiteren Deliktsbegehung abhalten lassen, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben werden. Ein Aufschub der Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– rechtfertigt sich angesichts der nicht besonders günstigen Le- galprognose nicht, weshalb sie zu vollziehen ist.
E. 6 Reformatio in peius
E. 6.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist vorlie- gend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es unter Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Faktoren nicht zulässig ist, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe fest- zusetzen. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vo- rinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu ei- nem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel er- griff (BGE 139 IV 282, E. 2.6).
E. 6.2 Da das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz am 16. September 2014 noch nicht rechtskräftig war, konnte sie (noch) keine Zusatzstrafe ausfällen und verurteilte den Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Delikte unabhängig davon zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und widerrief gestützt auf diesen Umstand die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgefällte bedingte Frei- heitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 147 S. 46 f. und S. 58). Insgesamt erscheint die
- 28 - vorliegende Bestrafung des Beschuldigten mit einer Zusatzstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum (bereits rechtskräftigen) Urteil des Kantonsgerichts St. Gal- len vom 30. Oktober 2014 insgesamt bezüglich des alleine massgeblichen Dispo- sitivs nicht härter, so dass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt ist. IV. Widerruf Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 wurde die Gewäh- rung des bedingten Vollzuges der durch das Bezirksgericht Lenzburg am 17. Ja- nuar 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerrufen und die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 78 S. 24 und S. 31). Dieser Widerruf erwuchs in der Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft (vgl. dazu Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Oktober 2014; Urk. 154/2 S. 3 f. und S. 7), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr dar- über zu befinden ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb mit Ausnahme der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung unangefochten (Urk. 149) und ist demnach zu bestätigen. Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 18'360.– (inkl. Fr. 1'360.– MwSt.; Urk. 147 S. 63), wobei dieser bis zum
16. September 2014 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 30'850.20 geltend mach- te (Urk. 95).
2. Der amtliche Verteidiger erhob gegen den Entschädigungsentscheid selb- ständig Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 110/1). Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amt- lichen Verteidigung liegt bei der Berufungskammer, falls gleichzeitig zur Be- schwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb nachstehend über den Honorar- anspruch der amtlichen Verteidigung zu befinden ist.
- 29 -
E. 8 September 2010 (AnwGebV) nach dieser Verordnung. Im Vorverfahren eines Strafprozesses bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozes- ses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Als notwendige Ausla- gen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunika- tion und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 (Massnahme), 6 und 7 (Einziehung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie 8 bis 11 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 ausgefällten Freiheits- strafe von 7 Monaten seitens des Kantonsgerichts St. Gallen bereits rechts- kräftig entschieden wurde.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Strafe, wovon 606 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen und die Geldstrafe zu bezahlen. - 35 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bestätigt.
- Die amtliche Verteidigung wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.– entschädigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren (UP140039) mit weiteren Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − die Kantonale Strafanstalt ... − das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen − Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 7087 Zürich, AHV-Nr. ... − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150050-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 12. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
16. September 2014 (DG140009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
- der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB,
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 387 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Es wird keine Massnahme angeordnet.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Probezeit von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Entscheid vom 17. August 2011 um ein Jahr verlängert wurde, wird widerru- fen und vollzogen.
- 3 -
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2014 beschlag- nahmten Gegenstände eingezogen und der Gerichtskasse zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:
1. 1 Computer (Laptop, Marke Asus, Typ W1000, Seriennummer ...),
2. 1 iPhone 5 (schwarz, Display defekt, IMEI-Nr. ...). Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2014 beschlag- nahmten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben:
1. 1 Kassenbeleg B._____,
2. 1 Schreiben von C._____ vom 8. April 2013,
3. 1 Bankkundenkarte (Maestrokarte …bank, lautend auf A._____, Kar- ten-Nr. ...).
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte nachfolgende Schadenersatzbegehren anerkennt:
1. gegenüber der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 2'500.– zzgl. 5 % Zins seit 20. September 2012 (mittlerer Verfalltag),
2. gegenüber dem Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 850.–,
3. gegenüber dem Privatkläger 3 in der Höhe von Fr. 2'420.– zzgl. 5 % Zins seit 2. Februar 2012,
4. gegenüber dem Privatkläger 4 in der Höhe von Fr. 450.– zzgl. 5 % Zins seit 31. Januar 2013,
5. gegenüber dem Privatkläger 5 in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit 25. Januar 2013,
6. gegenüber dem Privatkläger 6 in der Höhe von Fr. 1'006.– zzgl. 5 % Zins seit 6. Februar 2013,
7. gegenüber dem Privatkläger 7 in der Höhe von Fr. 980.–,
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8. gegenüber dem Privatkläger 8 in der Höhe von Fr. 2'600.–,
9. gegenüber dem Privatkläger 9 in der Höhe von Fr. 300.–,
10. gegenüber der Privatklägerin 10 in der Höhe von Fr. 10'000.–,
11. gegenüber dem Privatkläger 12 in der Höhe von Fr. 406.–,
12. gegenüber dem Privatkläger 13 in der Höhe von Fr. 420.–,
13. gegenüber dem Privatkläger 14 in der Höhe von Fr. 300.–,
14. gegenüber der Privatklägerin 15 in der Höhe von Fr. 890.– zzgl. 5 % Zins seit 11. März 2013. Für diese Forderung zzgl. Fr. 99.- Betrei- bungskosten wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 10. April 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt.
15. Gegenüber dem Privatkläger 16 in der Höhe von Fr. 980.–,
16. gegenüber der Privatklägerin 17 in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2013,
17. gegenüber der Privatklägerin 18 in der Höhe von Fr. 1'600.– zzgl. 5 % Zins seit 26. Juni 2013,
18. gegenüber dem Privatkläger 19 in der Höhe von Fr. 1'700.–,
19. gegenüber dem Privatkläger 20 in der Höhe von Fr. 1'100.–,
20. gegenüber dem Privatkläger 22 in der Höhe von Fr. 900.– zzgl. 5 % Zins seit 19. April 2013,
21. gegenüber dem Privatkläger 23 in der Höhe von Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2013,
22. gegenüber dem Privatkläger 24 in der Höhe von Fr. 410.– zzgl. 5 % Zins seit 14. April 2012,
23. gegenüber dem Privatkläger 25 in der Höhe von Fr. 550.– zzgl. 5 % Zins seit 13. August 2013,
24. gegenüber dem Privatkläger 26 in der Höhe von Fr. 550.–,
25. gegenüber der Privatklägerin 27 in der Höhe von Fr. 650.–,
26. gegenüber dem Privatkläger 28 in der Höhe von Fr. 750.–,
27. gegenüber der Privatklägerin 29 in der Höhe von Fr. 1'800.– zzgl. 5 % Zins seit 16. Mai 2013,
- 5 -
28. gegenüber der Privatklägerin 30 in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 30. Mai 2011,
29. gegenüber der Privatklägerin 31 in der Höhe von Fr. 362.– zzgl. 5 % Zins seit 4. April 2012,
30. gegenüber dem Privatkläger 32 in der Höhe von Fr. 400.–,
31. gegenüber dem Privatkläger 33 in der Höhe von Fr. 500.–,
32. gegenüber dem Privatkläger 34 in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. 5 % Zins seit 31. März 2013,
33. gegenüber dem Privatkläger 35 in der Höhe von Fr. 318.–,
34. gegenüber dem Privatkläger 36 in der Höhe von Fr. 450.– zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2012,
35. gegenüber dem Privatkläger 37 in der Höhe von Fr. 600.–,
36. gegenüber der Privatklägerin 38 in der Höhe von Fr. 1'518.– zzgl. 5 % Zins seit 11. Juni 2013,
37. gegenüber dem Privatkläger 40 in der Höhe von Fr. 900.–,
38. gegenüber dem Privatkläger 41 in der Höhe von Fr. 650.– zzgl. 5 % Zins seit 18. Juni 2013,
39. gegenüber dem Privatkläger 42 in der Höhe von Fr. 700.–,
40. gegenüber dem Privatkläger 43 in der Höhe von Fr. 1'315.–,
41. gegenüber der Privatklägerin 44 in der Höhe von Fr. 1'600.– zzgl. 5 % Zins seit 6. April 2013 (mittlerer Verfallstag),
42. gegenüber der Privatklägerin 45 in der Höhe von Fr. 700.–,
43. gegenüber dem Privatkläger 46 in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. 5 % Zins seit 28. November 2012,
44. gegenüber dem Privatkläger 47 in der Höhe von Fr. 6'500.–,
45. gegenüber dem Privatkläger 48 in der Höhe von Fr. 325.–,
46. gegenüber der Privatklägerin 49 in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. 5 % Zins seit 22. November 2012,
47. gegenüber dem Privatkläger 50 in der Höhe von 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 20. September 2011 (mittlerer Verfallstag),
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48. gegenüber der Privatklägerin 51 in der Höhe von Fr. 6'500.– zzgl. 5 % Zins seit 19. Juli 2011.
9. Überdies wird der Beschuldigte verpflichtet, wie folgt Schadenersatz zu be- zahlen:
1. dem Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 5.–,
2. dem Privatkläger 7 in der Höhe von Fr. 20.–,
3. der Privatklägerin 15 in der Höhe von Fr. 99.– zzgl. 5 % Zins seit
10. April 2013,
4. dem Privatkläger 32 in der Höhe von Fr. 25.–.
10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2, 4, 7, 8, 9, 11, 22, 23, 24, 27, 34, 38, 43, 44, 46 und 50 werden abgewiesen.
11. Nachfolgende Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen:
1. der Privatklägerin 1 im Mehrbetrag von Fr. 50.– zzgl. 5 % Zins seit
27. November 2012,
2. des Privatklägers 8 im Mehrbetrag von Fr. 400.–,
3. des Privatklägers 9 im Mehrbetrag von Fr. 740.20,
4. des Privatklägers 11 im Betrag von Fr. 4'500.– zzgl. 5 % Zins seit
1. November 2012,
5. des Privatklägers 14 im Mehrbetrag von Fr. 300.–,
6. der Privatklägerin 15 im Mehrbetrag von Fr. 300.–,
7. des Privatklägers 24 im Mehrbetrag von Fr. 85.– zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum,
8. des Privatklägers 26 im Mehrbetrag von Fr. 450.–,
9. der Privatklägerin 29 im Mehrbetrag von Fr. 112.– zzgl. 5 % Zins seit
30. Mai 2013,
10. des Privatklägers 32 im Mehrbetrag von Fr. 25.–,
- 7 -
11. des Privatklägers 43 im Mehrbetrag von Fr. 85.–,
12. des Privatklägers 46 im Mehrbetrag von Fr. 100.– zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum.
12. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 18'360.– (inkl. Fr. 1'360.– MwSt).
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 360.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 297.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 610.00 Ausserkantonale Verfahrenskosten Gerichtskosten Obergericht Fr. 2'400.00 (UB130099, UB130158, UB140021, UB 140061) Fr. 18'360.00 amtliche Verteidigung Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 182 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à SFr. 10.– zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 zu bestra- fen.
- 8 -
2. Es sei die Zusatzstrafe im Umfang von 4 Monaten zu vollziehen sowie die Geldstrafe zu bezahlen und im Umfang von 14 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.
3. Es sei Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
4. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz auf SFr. 30'190.– und die Barauslagen auf SFr. 1'377.– je zuzüglich MwSt. von 8%, mithin auf SFr. 34'092.35 festzusetzen. Eventualiter sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf SFr. 29'090.– und die Barauslagen auf SFr. 1'321.– je zuzüglich MwSt. von 8%, mithin auf SFr. 32'843.90 festzusetzen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Beschwerde mit zusätzlich SFr. 870.50 zu ent- schädigen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 152, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene, am Tag der Urteilsfällung mündlich eröffnete und den Parteien im Dispositiv übergebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014, liess der Beschuldigte am
25. September 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 147 und Urk. 107; Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO).
2. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 30. Januar 2015 zugestellt (Urk. 145/2). Mit Eingabe vom gleichen Datum liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 149; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsi- dialverfügung vom 11. Februar 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 150). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Februar 2015 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 152). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher nach dem Dispens für die Staatsanwaltschaft (Urk. 152) nur der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger erschien, liess dieser die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 182 S. 1 f.; Prot. II S. 6 f.).
3. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 19. Februar 2015 um umge- hende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 154/1). Die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis verzichtete innert ihr angesetzter Frist auf eine Stel- lungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Urk. 160). Nach er- neuter Äusserung der Verteidigung wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfü- gung vom 27. Februar 2015 per 24. April 2015 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 165/1 und Urk. 167).
- 10 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf den Strafpunkt inkl. Vollzug, auf die Frage des Widerrufs des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 und auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beschränkt (Urk. 149, Urk. 182 und Prot. II S. 6 f.). Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014 bezüglich der Dis- positivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 (Massnahme), 6 und 7 (Einziehung und Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 8 bis 11 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafzumessung und Vollzug
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei sie sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe für vollziehbar erklärte (Urk. 147 S. 21-45 und S. 58). 1.2. Dabei hat die Vorinstanz die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und das Vorgehen für die Zumessung mehrerer Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargelegt. Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in ei-
- 11 - nem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 147 S. 21 und S. 26). Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorweg darauf verwie- sen werden.
2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Auf- teilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aus- sprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstin- stanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 2.2. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumula-
- 12 - tiv zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleicharti- ge Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht mög- lich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemes- sung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig aus- gesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zuge- messene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 2.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 9. September 2013 vom Kreisgericht St. Gallen erstinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung und Zechprellerei verurteilt (Urk. 78 S. 31). Im vorliegenden Verfahren stehen Delikte zur Beurteilung, die der Be- schuldigte in der Zeit von April 2011 bis August 2013 und damit vor der erstin- stanzlichen Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen begangen hat. Dem- nach liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Das Kantonsgericht St. Gal- len verurteilte den Beschuldigten als zweite Instanz mit Urteil vom 30. Oktober 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 154/2 S. 7). Auch
- 13 - im vorliegenden Verfahren stehen bei isolierter Betrachtung für die einzelnen De- likte Freiheitsstrafen zur Diskussion, womit die Voraussetzung der gleichartigen Strafen gegeben ist. Es ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsge- richts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 auszufällen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als schwerstes Delikt gilt (Urk. 147 S. 21). Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der im st. gallischen Verfahren beurteilten Delikte. Auch da hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Be- truges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht (Urk. 78 S. 22). 3.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, führen die Strafschärfungs- gründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automa- tischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Eben- so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass keine weiteren ausserordentlichen Umstände - insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit - vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens gebieten würden (Urk. 147 S. 26). Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass vorliegend eine hypothetische Gesamtstra- fe für die im st. gallischen und im zürcherischen Verfahren zu beurteilenden Delik- te festzusetzen ist. Es ist somit vom ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstra- fe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren auszugehen.
- 14 - 3.2. Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 3.2.1. Zunächst ist für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen. Dabei sind sämtliche Einzelhandlungen, welche dem Beschul- digten im vorliegenden und im st. gallischen Verfahren vorgeworfen werden, zu berücksichtigen, zumal es sich um eine einheitliche, teils identische und sich wie- derholende Vorgehensweise des Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich demgemäss eine Gesamtbetrachtung. 3.2.2. Vorweg kann auf die Erwägungen im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 und im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Ok- tober 2014 (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2 S. 5) sowie auf die umfassenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 27-34). Das Kantonsge- richt St. Gallen wie auch die Vorinstanz qualifizierten das Verschulden für die von ihnen jeweils zu beurteilenden Betrugshandlungen insgesamt als nicht mehr leicht (Urk. 154/2 S. 5; Urk. 147 S. 34). 3.2.3. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses be- sagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrah- mens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vor- gezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beschuldigte hat innert einer Zeitdauer von etwas mehr als zwei Jahren (April 2011 bis August 2013) 77 Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner be- trügerischen Aktivitäten war damit sehr hoch, ergeben sich daraus im Durschnitt doch immerhin zwischen zwei und drei Einzeldelikte pro Monat. Durch seine delik- tische Aktivität erzielte der Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen, weshalb denn auch die Vorinstanz und die st. gallischen Strafbehörden von einem ge-
- 15 - werbsmässigen betrügerischen Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen sind (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4; Urk. 78 S. 11). Innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs fällt zulasten des Be- schuldigten somit ins Gewicht, dass es sich um eine grosse Anzahl Einzeldelikte handelte und sich die Deliktsumme insgesamt auf einen Betrag von Fr. 153'420.– beläuft, wobei die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen mehrheitlich im drei- oder vierstelligen Bereich liegen. Die effektive Schädigung der einzelnen Geschädigten ist damit durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ging bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vor. Er gab entweder vor, auf Internetplattformen zum Kauf gesuchte Ge- genstände zu besitzen oder schrieb selber Waren zum Verkauf aus und bot Dienstleistungen an, die er gar nicht besass bzw. die er gar nie erbringen wollte. Dabei weist die Art und Weise seines Vorgehens bei sämtlichen Einzeltaten ein vergleichbares Muster auf, indem der Beschuldigte durch verschiedene Täu- schungsmanöver, gefälschte Quittungen und Verträge oder auf den Einzelfall an- gepasste Lügengeschichten, das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen ver- suchte, um sie zu einer Vorauszahlung zu veranlassen, welche die Geschädigten schliesslich leisteten, ohne jemals eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Diese Vorgehensweisen hat die Vorinstanz umfassend und vollständig aufgezeigt (Urk. 147 S. 27-29; vgl. auch Urk. 78 S. 22). Weiter hat der Beschuldigte bereits bestehende Vertrauensverhältnisse zu Freunden und Bekannten ausgenutzt, um von diesen unter Angabe qualifizierter Lügen Geld zu erhalten, welches er nie zu- rückzugeben beabsichtigte und auch nie zurückgab. Auch dies hat die Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 147 S. 29-31). Das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldig- ten unter Verwendung von gefälschten Dokumenten und konstruierten Lügen zur Täuschung der Geschädigten ist verwerflich und offenbart eine beachtliche krimi- nelle Energie sowie ein skrupelloses Handeln (vgl. dazu auch Urk. 78 S. 22). Al- lerdings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese Art der Tatbegehung nicht bereits zur Bejahung des Tatbe- standsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung herangezogen wurde.
- 16 - Arglistig ist das Verhalten, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, besonderer Machenschaften wie gefälschten Urkunden oder einer qualifizierten Lüge bedient (BGE 135 IV 79 f.). Zu den vom Beschuldigten verwendeten Tricks und Lügen ist festzuhalten, dass er sich nicht davor scheute, mit den Gefühlen der Geschädigten zu spielen und bei ihnen Mitleid zu erwecken, um sie zu veran- lassen, die Vorauszahlung zu leisten oder auf die Einleitung von rechtlichen Schritten zu verzichten (HD Urk. 14/4 S. 12 und Urk. 26/1 S. 3, ND 3 Urk. 1 S. 3 und Urk. 4 S. 2, ND 4 Urk. 1 S. 2-3, ND 4 Urk. 8 S. 3-4; ND 5 Urk. 4 S. 1, ND 8 Urk. 3 S. 2-3, ND 11 Urk. 3 S. 7, ND 12 act. 4 S. 1, ND 13 act. 4 S. 8, ND 16 act. 3 S. 2; ND 17 act. 4 S. 7, ND 20 Urk. 3 S. 3, ND 21 Urk. 2 S. 1-2, ND 26 Urk. 4, ND 27 Urk. 8 S. 2, ND 30 Urk. 3 S. 13, ND 32 Urk. 3 S. 3 und 8, ND 34 Urk. 4 S. 3-6 und Urk. 5 S. 2, ND 37 Urk. 4 S. 3-4, ND 39 Urk. 5 S. 16, ND 42 Urk. 3, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 45 Urk. 1 S. 2, ND 48 Urk. 5 S. 7 und S. 10, ND 50 Urk. 4 S. 4-6 und ND 51 Urk. 3 S. 3). Die vom Beschuldigten verwendeten Lügen und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Kontrollmöglichkeiten der Ge- schädigten vermögen demnach nicht nur ein arglistiges Vorgehen desselben zu begründen, sondern erweisen sich darüber hinaus als perfid und schamlos. Dies ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu Lasten des Beschuldigten zu veran- schlagen. Demgegenüber gehen die gefälschten Dokumente und Fotos, die der Beschuldigte verwendete, um die Geschädigten zu einer Vorauszahlung zu moti- vieren (ND 4 Urk. 7, ND 8 Urk. 2, ND 10 Urk. 1 S. 1-2, ND 16 Urk. 2, ND 20 Urk. 2, ND 25 Urk. 3, ND 27 Urk. 2, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 44 Urk. 5, ND 45 Urk. 10, ND 51 Urk. 3 S. 6 und ND 51 Urk. 4 S. 5) nicht über das die Arglist be- gründende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs zusätzlich Rech- nung zu tragen. Demgegenüber erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich nicht davor scheute, bereits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Bekannte zu betrügen, was überaus verwerf- lich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Zugunsten des Beschuldig- ten ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Geschädigten relativ leicht zu täu- schen waren, ohne dass der Beschuldigte eine übermässige Hartnäckigkeit an
- 17 - den Tag legen musste. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Unvorsich- tigkeit kann den Geschädigten nicht abgesprochen werden, relativiert aber das objektive Verschulden des Beschuldigten nur leicht. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine de- liktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschuldigten für den ge- werbsmässigen Betrug als nicht mehr leicht zu werten. Insoweit ist die diesbezüg- liche Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 147 S. 31) etwas zu relativieren bzw. die Einschätzung der St. Galler Strafbehörden zu bestätigen (Urk. 78 S. 22) und das Verschulden jedenfalls im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens einzustufen. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wonach dem Be- schuldigten weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch eine Spielsucht mit Krankheitswert zu attestieren ist (Urk. 147 S. 32 f.). Für diese Beurteilung stützt sich die Vorinstanz richtigerweise auf das Gutachten der universitären psychiatri- schen Kliniken Basel vom 11. August 2014 (Urk. 77), welches im Rahmen des st. gallischen Verfahrens über den Beschuldigten gemacht wurde. Korrekt erkennt die Vorinstanz, dass das Gutachten wohl gewisse formelle Ungenauigkeiten auf- weist, in materieller Hinsicht jedoch klar und nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann (Urk. 147 S. 33). An dieser vorinstanzlichen Schlussfolge- rung ist festzuhalten. Damit verleibt in Bezug auf die subjektive Tatschwere nur noch festzuhalten, dass für den Beschuldigten einzig geldwerte und damit egoisti- sche Motive ausschlaggebend waren. Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte zwar unter einem erheblichen Schuldenberg litt, es ihm aber möglich gewesen wäre, die Schulden mit rechtmässig erworbenen Mit- teln zu tilgen, weshalb nicht von einem Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB auszugehen ist (Urk. 147 S. 34). Entgegen den Ein- wendungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 182 S. 5) und den Erwägungen der st. gallischen Gerichte (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2 S. 5) ist dem Umstand, dass der Beschuldigte das ertrogene Geld gemäss seinen
- 18 - eigenen Angaben in den Spielcasinos gewinnbringend einzusetzen versuchte und mit dem Gewinn die Geprellten entschädigen wollte (Prot. II S. 13), nicht ver- schuldensmildernd zu veranschlagen. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Be- schuldigte dadurch in einem Teufelskreis bewegte, es wäre ihm aber dennoch möglich gewesen, auszusteigen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht angezeigt. 3.2.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ver- schuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, ist für den gewerbs- mässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte bei- der Verfahren 3.3.1. Straferhöhend ist zunächst die im vorliegenden und im st. gallischen Ver- fahren zur Beurteilung gebrachte mehrfache Veruntreuung zu berücksichtigen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen sticht bezüglich der ob- jektiven Tatschwere insbesondere ins Auge, dass der Beschuldigte im st. galli- schen Verfahren zulasten einer einzigen Person rund Fr. 22'500.– (Urk. 78 S. 13 und Urk. 154/2 S. 4) veruntreute und auch im vorliegenden Verfahren sticht eine Einzeltat heraus, bei welcher der Beschuldigte immerhin eine namhafte Summe von Fr. 10'000.– unterschlug (ND 9). Bei den beiden anderen Veruntreuungen im vorliegenden Verfahren ist der Deliktsbetrag mit insgesamt Fr. 900.– wesentlich geringer (ND 42 und ND 46). Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag auf Fr. 33'400.–, was nicht zu vernachlässigen ist. Weiter kann mit der Vorinstanz fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte ihm entgegengebrachtes Vertrauen schamlos ausnutzte (ND 9 Urk. 1 S. 1-2 und Urk. 5 S. 2, ND 42 Urk. 5 S. 1 und Urk 7 S. 1, ND 46 Urk. 1 S. 3 Urk. 5 S. 4), womit er eine Rücksichtslosigkeit sogar gegenüber Freunden und Bekannten offenbarte. In subjektiver Hinsicht ist zu Las- ten des Beschuldigten zu werten, dass sein Handeln einzig in geldwerten Motiven gründete und er nur egoistische Ziele verfolgte. Insgesamt ist das Verschulden im Zusammenhang mit der mehrfachen Veruntreuung aus beiden Verfahren als ge-
- 19 - rade noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 3.3.2. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit der mehr- fachen Urkundenfälschung im st. gallischen und im vorliegenden Verfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 35; vgl. auch Urk. 154/2 S. 5). Wenngleich es sich bei der mehrfachen Urkun- denfälschung um ein Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Betrug handelt, ist der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nicht bereits durch den gewerbs- mässigen Betrug erfasst und dort verschuldensmässig berücksichtigt worden. Dadurch diese Tatbestände nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsu- miert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Der Beschuldigte fertigte diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Ver- trauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entge- gengebracht wird. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (a.a.O.). Dass die Vorinstanz das nicht mehr leichte objektive Verschulden ange- sichts des kurzen deliktischen Zeitraumes von ca. zwei Monaten etwas relativier- te, vermag nichts daran zu ändern, dass insgesamt und damit auch unter Berück- sichtigung der Urkundenfälschung im st. gallischen Verfahren ein gerade noch leichtes bis nicht mehr leichtes Verschulden für die begangenen Urkundenfäl- schungen resultiert. Die hypothetische Gesamtstrafe ist für die mehrfache Urkun- denfälschung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips daher um zwei Mo- nate zu erhöhen. 3.3.3. Schliesslich ist den übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikten an- gemessen Rechnung zu tragen und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip entsprechend zu erhöhen. In Bezug auf die Festlegung des Verschuldens betreffend die Sachentzie- hung dürfen Zumessungskriterien, welche bereits im Rahmen des vom Beschul- digten gleichzeitig begangenen Betruges berücksichtigt wurden, nicht erneut ein- bezogen werden. Es handelt sich lediglich um eine einzige Tathandlung, wenn- gleich diese für den Geschädigten einen nicht unwesentlichen finanziellen Auf-
- 20 - wand für die Beschaffung von Ersatzteilen und eine beachtliche Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit bedeutete. Hinzukommend handelt es sich beim Ge- schädigten um einen Lehrling, dessen Unerfahrenheit der Beschuldigte ausnutzte. Subjektiv spielten wiederum rein finanzielle und damit egoistische Motive eine Rolle. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als leicht zu bewerten, was zu einer minimen Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe führt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als leicht einzustu- fen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung mit einer geringen Deliktsum- me von Fr. 450.– handelte, der Beschuldigte aber demgegenüber direktvorsätz- lich in die Privatsphäre der Geschädigten eingriff und sich dreist und egoistisch eine finanzielle Bereicherung verschaffte. Dass der Beschuldigte nicht davor zu- rückschreckte, seine Freundin zu schädigen, offenbart die Verwerflichkeit seines Vorgehens, was zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das Verschulden ist insge- samt trotzdem gerade noch als leicht einzustufen, was eine leichte Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe rechtfertigt. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der SVG- Delikte von einem leichten Verschulden auszugehen (Urk. 147 S. 38). Eine mini- me Straferhöhung ist angezeigt. Ebenso ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheits- strafe obligatorisch eine Geldstrafe auszufällen ist. Dem ist mit der Ausfällung ei- ner Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen Rechnung getragen (Urk. 147 S. 38). Schliesslich ist auch bezüglich der im st. gallischen Verfahren zu beurteilen- den Zechprellerei von einem leichten Verschulden auszugehen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung und einen geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 600.– handelte, der Beschuldigte aber direktvorsätzlich vorging und einzig geldwerte Motive vorlagen (Urk. 78 S. 17 f.). Für die soeben erwähnten, bezüglich des Verschuldens als leicht eingestuf- ten Delikte (Sachentziehung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG-
- 21 - Delikte und Zechprellerei) erscheint es zusammengefasst angemessen, die Strafe leicht um zwei Monate zu erhöhen. 3.3.4. Insgesamt resultiert damit vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist einerseits dem Asperationsprinzip, anderer- seits der Deliktsmehrheit und dem Umstand, dass es sich teilweise um ähnlich gelagerte Delikte im Bereich des Vermögensstrafrechts handelt, angemessen Rechnung getragen. 3.4. Täterkomponenten 3.4.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 147 S. 38 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er habe für die Zeit nach dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle als Aussendientsmitarbeiter und eine Wohnung organisiert und sich zudem von der IV abgemeldet. Ausserdem habe sich der Kontakt zu seiner Tochter intensi- viert (Prot. II S. 9 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass sich aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen. 3.4.2. Erheblich straferhöhend fallen allerdings die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Gemäss Strafregister- auszug weist er - ohne Berücksichtigung des st. gallischen Verfahrens - drei ein- schlägige Vorstrafen auf, wobei auffällt, dass er im Jahr 2003 erstmals straffällig wurde und hernach mit Unterbrüchen in den Jahren 2004, 2007 und 2008 mit ei- ner gewissen Regelmässigkeit verschiedene Vermögensdelikte beging, ohne sich von den bereits erfolgten Verurteilungen und einer ihm auferlegten Probezeit ab- halten zu lassen. Dies zeugt von einer ausgeprägten Geringschätzung der Rechtsordnung. Ebenso liess er sich von der Anklageerhebung im st. gallischen Verfahren am 8. Januar 2013 nicht beirren, sondern setzte seine deliktische Tä- tigkeit in gleicher Weise unbeeindruckt fort, obwohl er mithin eindrücklich gewarnt worden war, was denn schliesslich auch zum vorliegenden Strafverfahren führte.
- 22 - Dass der Beschuldigte also auch durch ein hängiges Strafverfahren nicht motiviert werden konnte, sich wohl zu verhalten, wiegt schwer und muss erheblich strafer- höhend berücksichtigt werden. 3.4.3. Zu Recht hat die Vorinstanz die Geständnisse des Beschuldigten und sein kooperatives Verhalten strafmindernd veranschlagt (Urk. 147 S. 41). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 3.4.4. Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, dass dem Beschuldigten eine tat- sächliche Einsicht und ehrliche Reue abzusprechen sei (Urk. 147 S. 41-44). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte im Verlaufe seiner deliktischen Vergangenheit mehrfach Besserung und Einsicht beteuerte, um dann stets erneut straffällig zu werden. Nicht nur dass der Beschuldigte mehrfach Besserung gelobte, ohne sich hernach entsprechend zu verhalten, sondern auch der Umstand, dass er mehrfach auf eine Mitverant- wortung der Geschädigten verwies und sich selber in der Opferrolle sehen wollte (Urk. 147 S. 42 f.), begründet erhebliche Skepsis an seiner Einsicht und Reue. Zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass der Beschuldigte erhebliche Bemühungen unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen oder eine erneute Delinquenz seinerseits zu verhindern. So hat er auf freiwilliger Basis Ab- zahlungen an die Geschädigten in der Höhe von rund Fr. 6'000.– geleistet und sich in sämtlichen Spielcasinos in der Schweiz sperren lassen, um zumindest im Inland nicht mehr dem Spielen zu verfallen. Gleichzeitig absolviert er eine Thera- pie, in welcher auch das Spielen thematisiert und behandelt wird (Prot. II S. 10 und S. 12 f.). Ebenso hat sich der Beschuldigte aus dem Vollzug heraus eine Ar- beitsstelle organisiert und ist für die Zeit nach dem Vollzug von der IV losgekom- men (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte hat somit das ihm Mögliche unternommen, um eine erneute Delinquenz zu verhindern und das Geschehene wiedergutzuma- chen. Seine Verhaltensweise zeigt eine gewisse Läuterung und lässt darauf schliessen, dass er durch den Strafvollzug letztlich eine Denkzettel erhalten hat, welcher ein gewisses Umdenken bewirkte. Dieser Umstand und seine Bemühun- gen sind ihm strafmindernd anzurechnen.
- 23 - 3.4.5. Insgesamt überwiegen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungs- gründe der Vorstrafen und der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens bzw. während einer Probezeit, so dass eine Reduktion der hypothetischen Ge- samtstrafe um rund 3 Monate zu erfolgen hat. 3.5. Ergebnis: hypothetische Gesamtstrafe Im Ergebnis resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und der relevanten Strafzumessungsfaktoren eine hypothe- tische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe . 3.6. Berechnung der Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe ist die durch den Erstrichter rechtskräftig festgesetzte Strafe abzuziehen, wobei die dar- aus resultierende Differenz die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Das Kantonsge- richt St. Gallen verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 154/2 S. 7), womit sich eine Differenz von 18 Monaten ergibt. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgesprochenen Strafe und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen hat (Urk. 147 S. 47). Der Beschuldigte befand sich im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren in der Zeit vom 26. August 2013 (Urk. HD 18/1) bis zum 24. April 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvoll- zug (Urk. 167), womit er insgesamt 606 Tage Haft erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Zusatzstrafe und an die Strafe basierend auf dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 anzurechnen.
- 24 -
5. Vollzug 5.1. Für die Bestimmung der Vollzugsform der Zusatzfreiheitsstrafe ist bei retro- spektiver Konkurrenz auf die hypothetische Gesamtstrafe abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 5.7 mit Hinweisen; aus- serdem Ackermann in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013 Art. 49 N 177). 5.1.1. Für Freiheitsstrafen von mehr als einem und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vo- raussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5). Eine Besonderheit in der Prognosestellung gilt für den Fall, dass der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen". Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit wei- teren Hinweisen). 5.1.2. Durch die Festsetzung einer hypothetischen Gesamtstrafe in der Höhe von 36 Monaten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StPO).
- 25 - 5.1.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 17. Januar 2008 zu einer Freiheits- strafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 159), womit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt und ein Aufschub nur bei Vorliegen "besonders günstiger Umstände" möglich ist. Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Trotz der ihm durch das Bezirksgericht Lenzburg mit einer Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre gewährten Chance, sich zu bewähren, blieb er nicht straffrei, sondern de- linquierte auch noch nach Einleitung eines erneuten Strafverfahrens unbeein- druckt von der drohenden Freiheitsstrafe weiter. Aufgrund dieser Umstände kann jedenfalls keine günstige Prognose gestellt werden. Ebenso spricht nicht für eine günstige Prognose, dass der Beschuldigte be- reits in früheren Verfahren mehrfach beteuerte, aus seinen Taten und den sich daraus ergebenden Strafverfahren gelernt zu haben und sich zu bessern (Urk. HD 28A/9 und 28A/11 S. 4-5; Urk. HD 28B/V/Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv S. 1 und Protokoll vom 17. Januar 2008 S. 5), die gelobte Besserung jedoch in der Folge ausblieb. Von einer echten Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten im Sinne einer Grundvoraussetzung für ein straffreies Leben kann daher nicht die Rede sein. Dass der Beschuldigte, wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Ent- scheid vom 30. Oktober 2014 festhielt (Urk. 154/2 S. 6), in der Vergangenheit verschiedentlich von sich aus Anstrengungen unternahm, um Rückfälle zu verhin- dern, lässt nicht ohne Weiteres auf eine günstige Legalprognose schliessen. Es ist zutreffend, dass sich der Beschuldigte während seiner Zeit im Gefängnis ver- schiedentlich um Unterstützungsmassnahmen bemühte. So meldete er sich mit Hilfe des damals leitenden Arztes des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich, med. pract. D._____, für eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium ... an (Urk. HD 18/35 S. 1), bemühte sich um die Errichtung einer Beistandschaft (Urk. HD 18/35 S. 4f.) und versuchte eine feste Wohnmöglichkeit und eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. HD 18/35 S. 3, Urk. 154/5). Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass es dem Beschuldigten auch mit psychiatrischer Betreuung nicht gelungen ist, straffrei
- 26 - zu bleiben. Es bestehen demnach berechtigte Zweifel, dass sich der Beschuldigte auch bei entsprechender Betreuung und Beratung bewähren wird. Das forensisch-psychiatrische Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken Basel vom 11. August 2014 attestiert dem Beschuldigten eine eher leicht ausgeprägte Panikstörung, nicht aber eine Spielsucht mit Krankheitswert (Urk. 77 S. 37). Da die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten nicht in direktem Zu- sammenhang mit den von ihm begangenen Delikte steht (Urk. 77 S. 38), kann aus dieser Diagnose nicht unmittelbar eine ungünstige Legalprognose abgeleitet werden. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung IV-Rentner und nicht erwerbstä- tig. Davor arbeitete er gemäss eigenen Angaben einmal als Verkaufsmitarbeiter bei der ... Krankenkasse, wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung angab, eine entsprechende Stel- le wieder aufnehmen zu wollen bzw. in Aussicht zu haben (Prot. I S. 4; Prot. II S. 9). Ausserdem hat der Beschuldigte eine mittlerweile 7-jährige Tochter und zu- dem engen Kontakt zu seiner Patentante (Prot. I S. 5). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2015 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 167) und be- findet sich derzeit aufgrund des st. gallischen Verfahrens in der Strafanstalt ... im Strafvollzug. Es lässt sich wohl ein Wille des Beschuldigten erkennen, sich in Zu- kunft straffrei zu verhalten, von besonders günstigen Umständen ist aber ange- sichts der straffälligen Vergangenheit und der Tatsache, dass zumindest ein Teil dieser Begebenheiten auch schon in der Vergangenheit bestanden und der Be- schuldigte dennoch delinquierte, nicht auszugehen. So änderte insbesondere die Geburt seiner Tochter nichts am deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände nicht gestellt werden. Demnach ist die Zu- satzfreiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten zu vollziehen. 5.2. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun-
- 27 - gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Zusatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausge- fällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Frei- heitsstrafe zu entscheiden. Aufgrund der gegebenen Umstände kann vorliegend auch nicht mit der Be- gründung, der Beschuldigte werde sich aufgrund der vollziehbaren Freiheitsstrafe von einer weiteren Deliktsbegehung abhalten lassen, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben werden. Ein Aufschub der Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– rechtfertigt sich angesichts der nicht besonders günstigen Le- galprognose nicht, weshalb sie zu vollziehen ist.
6. Reformatio in peius 6.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist vorlie- gend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es unter Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Faktoren nicht zulässig ist, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe fest- zusetzen. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vo- rinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu ei- nem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel er- griff (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 6.2. Da das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz am 16. September 2014 noch nicht rechtskräftig war, konnte sie (noch) keine Zusatzstrafe ausfällen und verurteilte den Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Delikte unabhängig davon zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und widerrief gestützt auf diesen Umstand die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgefällte bedingte Frei- heitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 147 S. 46 f. und S. 58). Insgesamt erscheint die
- 28 - vorliegende Bestrafung des Beschuldigten mit einer Zusatzstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum (bereits rechtskräftigen) Urteil des Kantonsgerichts St. Gal- len vom 30. Oktober 2014 insgesamt bezüglich des alleine massgeblichen Dispo- sitivs nicht härter, so dass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt ist. IV. Widerruf Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 wurde die Gewäh- rung des bedingten Vollzuges der durch das Bezirksgericht Lenzburg am 17. Ja- nuar 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerrufen und die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 78 S. 24 und S. 31). Dieser Widerruf erwuchs in der Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft (vgl. dazu Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Oktober 2014; Urk. 154/2 S. 3 f. und S. 7), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr dar- über zu befinden ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb mit Ausnahme der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung unangefochten (Urk. 149) und ist demnach zu bestätigen. Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 18'360.– (inkl. Fr. 1'360.– MwSt.; Urk. 147 S. 63), wobei dieser bis zum
16. September 2014 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 30'850.20 geltend mach- te (Urk. 95).
2. Der amtliche Verteidiger erhob gegen den Entschädigungsentscheid selb- ständig Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 110/1). Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amt- lichen Verteidigung liegt bei der Berufungskammer, falls gleichzeitig zur Be- schwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb nachstehend über den Honorar- anspruch der amtlichen Verteidigung zu befinden ist.
- 29 - 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 147 S. 56), berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung gestützt auf § 23 Abs. 1 der Verord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) nach dieser Verordnung. Im Vorverfahren eines Strafprozesses bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozes- ses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Als notwendige Ausla- gen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunika- tion und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.2. Für das Vorverfahren (bis und mit 2. April 2014) macht der amtliche Vertei- diger einen Aufwand von 100,22 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 936.– geltend (Urk. 95 S. 1 und S. 2). Davon machen zwölf Gefängnisbe- suche beim Beschuldigten rund einen Drittel, nämlich 31,5 Stunden und Baraus- lagen im Umfang von Fr. 336.–, der gesamten Aufwendungen bis zur Anklageer- hebung aus, welche er in den Monaten September 2013 bis und mit März 2014 absolvierte. Die Vorinstanz erachtete nicht sämtliche Gefängnisbesuche des Ver- teidigers als notwendig, weshalb sie die Entschädigung des Verteidigers kürzte (Urk. 147 S. 57). Hinsichtlich der Gefängnisbesuche des Verteidigers gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte teils selbständig Haftentlassungsgesuche stellte (vgl. Urk. HD 18/18, 18/22 und 18/45) oder Beschwerde ans Obergericht erhob (Urk. HD 18/41 und 18), was zusätzliche Aufwendungen seitens der Verteidigung notwendig machte, die ihm grundsätzlich zu entschädigen sind. Von den insge- samt zwölf Gefängnisbesuchen des Verteidigers während des Vorverfahrens ste- hen acht im Zusammenhang mit der Haftsituation des Beschuldigten: − Der erste Gefängnisbesuch des am 27. August 2013 bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. HD 21/2) vom 5. September 2013 kann nicht als unnötig taxiert werden, zumal der Beschuldigte erst wenige Tage zuvor - am 29. Au-
- 30 - gust 2013 - in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. HD 18/11). Ein erstes Instruktionsgespräch zu diesem Zeitpunkt erweist sich als angebracht. − Aus dem Gefängnisbesuch vom 13. September 2013 resultierte ein Rückzug eines Haftentlassungsgesuches, welches der Beschuldigte unmittelbar nach Anordnung der Untersuchungshaft selbständig gestellt hatte (Urk. HD 18/18). Dieser Besuch war notwendig, um den Beschuldigten über die Haft- situation aufzuklären und ist demnach zu entschädigen. − Am 27. September 2013 besuchte der Verteidiger den Beschuldigten erneut im Gefängnis. Der Verteidiger macht geltend, der Besuch sei im Zusam- menhang mit seiner Stellungnahme im Rahmen einer selbständig vom Be- schuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobenen Be- schwerde (Urk. HD 18/14) und zur Besprechung der Erfolgsaussichten der- selben notwendig gewesen (Urk. 110/1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt aufgrund des nur gerade 14 Tage davor abgehaltenen Besuchs den Standpunkt des Beschuldigten kannte und auch der Beschuldigte über die Haftsituation Bescheid wusste. Ein erneuter Besucht erscheint angesichts der Tatsache, dass sich dannzumal keine we- sentlichen Veränderungen ergeben hatten, als nicht notwendig, was der Ver- teidiger auch in seinem Eventualantrag anerkannte (Urk. 110/1 S. 5). Dieser Gefängnisbesuch (2 Stunden Zeitaufwand inkl. Weg und Fr. 28.– Barausla- gen) ist demnach nicht zu entschädigen. − Gleiches gilt für den Gefängnisbesuch vom 3. Oktober 2013, welcher nach Angabe des Verteidigers einem erneuten Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten (Urk. HD 18/22) folgte. Auch dieser Gefängnisbesuch erweist sich als nicht notwendig, ergaben sich doch keine Neuerungen, welche mit dem Beschuldigten vor Ort hätten besprochen werden müssen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen von 2 Stunden inkl. Weg und Fr. 28.– Barauslagen sind nicht zu entschädigen. − Demgegenüber war der Gefängnisbesuch vom 28. November 2013 ange- messen und notwendig, zumal am 19. November 2013 die Untersuchungs-
- 31 - haft verlängert worden war (Urk. HD 18/31). Der Verteidiger erhob im Na- men des Beschuldigten Beschwerde gegen den Entscheid über die Verlän- gerung der Untersuchungshaft (Urk. HD 18/34). Dies hätte er nicht getan, wenn er die Erfolgschancen nicht als intakt beurteilt hätte, was er jedenfalls mit dem Beschuldigten besprechen musste. Diese Aufwendungen sind dem Verteidiger zu entschädigen. − Der Gefängnisbesuch vom 6. Januar 2014 war ebenfalls angezeigt. So ging es gemäss Ausführungen der Verteidigung nicht nur darum, den abschlägi- gen Beschwerdeentscheid (Urk. HD 18/40) mit dem Beschuldigten zu be- sprechen, sondern auch das weitere Vorgehen hinsichtlich der therapeuti- schen Behandlung des Beschuldigten zu planen (vgl. dazu auch Urk. HD 18/44). Dass sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte persönlich Wege suchten, um eine Haftentlassung des Beschuldigten zu erreichen, er- scheint nachvollziehbar und entspricht der Aufgabe eines amtlichen Vertei- digers. Dass er dafür den Beschuldigten im Gefängnis besuchte, ist ihm nicht anzulasten, sondern als konsequente Erfüllung seiner Verteidigerpflich- ten anzurechnen und daher auch zu entschädigen. − Ähnlich verhält es sich mit dem Gefängnisbesuch vom 24. Februar 2014. Dieser Besuch erfolgte, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2014 ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt (Urk. HD 14/5 S. 70 und Urk. HD 18/45) und gegen den abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Horgen (Urk. HD 18/49) wiede- rum selbständig Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben hatte (Urk. 18/53). Die Beurteilung der Haftsituation hatte sich insofern ver- ändert, als eine Schlusseinvernahme stattgefunden hatte und es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe mehr gab, ihn noch länger in Untersu- chungshaft zu behalten. Dass es der Verteidiger für angezeigt hielt, die neu- erlichen Haftumstände mit dem Beschuldigten nach erfolgter Schlusseinver- nahme zu besprechen, ist nicht zu beanstanden. − Demgegenüber anerkannte der Verteidiger in seinem Eventualantrag, dass der Gefängnisbesuch vom 20. März 2014 nicht zwingend notwendig war
- 32 - (Urk. 110/1 S. 6). Dies ist zutreffend, weshalb ihm diese Aufwendungen im Umfang von 3,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 28.– nicht zu entschädigen sind. Die vier Gefängnisbesuche am 19. November 2013, am 16. Dezember 2013 sowie am 22. und am 30. Januar 2014 dienten gemäss Angabe des Verteidigers zur Vorbereitung von polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 110/1 S. 4 f.). Ein Besuch pro Monat zur Besprechung und Vorbereitung von Einvernahmen erscheint aufgrund des Aktenumfangs und der zahlreichen Delikte als nicht unangemessen. Praxisgemäss sind periodische Gefängnisbesuche denn auch zu entschädigen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 1999, VB99041). Dass der Verteidiger den Beschuldigten Ende Januar 2014 innert weniger Tage gleich zwei Mal besuchte, ist nicht zu beanstan- den, zumal er in der Zeit zwischen den beiden Besuchen Akteneinsicht genom- men hatte und zudem die Schlusseinvernahme anstand. Im Übrigen ergeben sich die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Vorverfahren vor allem durch die Teilnahme an polizeilichen oder staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen und durch die Kommunikation mit dem Beschuldigten per Briefpost oder Telefon. Die vom Verteidiger verrechneten Positionen erschei- nen - mit Ausnahme der Gefängnisbesuche vom 27. September 2013, 3. Oktober 2013 und vom 20. März 2014 - insgesamt als notwendig und dem Aktenumfang und der Schwierigkeit des Falles angemessen. Dem amtlichen Verteidiger sind somit für das Vorverfahren 92,72 Arbeitsstunden (entspricht Fr. 18'544.–) und Barauslagen in der Höhe von Fr. 852.–, mithin insgesamt Fr. 19'396.– (exkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Für das erstinstanzliche Verfahren weist der Verteidiger bis und mit 10. Sep- tember 2014 Aufwendungen von 33,23 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 288.– aus. Hinzukommend macht er zusätzlich 9 Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und 6,5 Stunden für die Hauptver- handlung inkl. Nachbesprechung und Weg geltend. An Barauslagen seien ihm zudem Fr. 72.– für Kopien und Fr. 60.– Wegentschädigung erwachsen (Urk. 110/1 S. 2).
- 33 - Die vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren aufgeführten Posi- tionen erweisen sich als angemessen, insbesondere sind auch die abgehaltenen Gefängnisbesuche nicht als unnötig einzustufen, dienten sie doch mehrheitlich der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Besprechung des neu zu den Akten genommenen psychiatrischen Gutachtens über den Be- schuldigten (Urk. 77). Unter Berücksichtigung, dass die pauschale Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren so zu bemessen ist, dass eine wirksame Ver- teidigung gewährleistet werden kann und in Anbetracht des Umfangs der Akten und der anstehenden Rechtsfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Strafzumessung erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers von insgesamt 48,73 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 420.– als angemes- sen. Der Verteidiger ist demnach für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 10'166.– (exkl. MwSt.) zu entschädigen, was ohne weiteres von den Ansätzen der AnwGebV gedeckt ist. 2.4. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung von Fr. 29'562.– exklusive Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (entspre- chend Fr. 2'364.96) ist der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.– zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafe inso- fern, als durch das Aussprechen einer Zusatzstrafe eine relativierte Beurteilung vorgenommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen im der Höhe von Fr. 3'094.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 177/2) geltend.
- 34 - Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Kom- plexität des Falles als angemessen. Hinzuzurechnen sind weiter die Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung womit er insgesamt mit Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
5. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (UP140039) bei der III. Strafkammer des Obergerichts eine Entschädigung in be- antragter Höhe von Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 (Massnahme), 6 und 7 (Einziehung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie 8 bis 11 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 ausgefällten Freiheits- strafe von 7 Monaten seitens des Kantonsgerichts St. Gallen bereits rechts- kräftig entschieden wurde.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Strafe, wovon 606 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–.
2. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen und die Geldstrafe zu bezahlen.
- 35 -
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bestätigt.
4. Die amtliche Verteidigung wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.– entschädigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
7. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren (UP140039) mit weiteren Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − die Kantonale Strafanstalt ... − das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
- 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen − Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 7087 Zürich, AHV-Nr. ... − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger