Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 August 2014 Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
26. Januar 2015, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschrei- ben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150025-O/U/cw-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 3. Februar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 (GG140024)
- 2 - Erwägungen: Am 9. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
28. August 2014 Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
26. Januar 2015, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschrei- ben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 3 -
5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald