Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Januar 2015, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil an- gemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
- November 2014 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'891.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 547.55 amtliche Verteidigung und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, - 3 - − die Privatklägervertreterin Rechtsanwältin X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____, − den Privatklägervertreter Rechtsanwalt X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150014-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Beschluss vom 11. Februar 2015 in Sachen
1. ...
2. A._____, Privatkläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
11. November 2014 (DG140253)
- 2 - Erwägungen: Am 21. November 2014 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. November 2014 Berufung anmelden (Urk. 57). Mit Eingabe vom 27. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
28. Januar 2015, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil an- gemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
11. November 2014 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'891.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 547.55 amtliche Verteidigung und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
- 3 - − die Privatklägervertreterin Rechtsanwältin X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____, − den Privatklägervertreter Rechtsanwalt X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold