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SB150012

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-04-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 10. Juli 2014 vorge- worfen, am 26. März 2014, ca. 7.10 Uhr, das Fahrzeug "Peugeot F", Kontroll-

- 5 - schild …, auf der Überholspur der Autobahn A1 in … B._____ mit einer Ge- schwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h gelenkt zu haben und dabei den Sicher- heitsabstand von 15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug bewusst und ohne äusseren Grund für etwa 30 Sekunden deutlich unterschritten zu haben. Dem Be- schuldigten wäre es bei einem überraschenden Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug unter Vermeidung einer Auffahrkollision rechtzeitig abzubremsen. Dadurch habe er die zumindest erhöht abstrakte Gefahr einer solchen Kollision mit Körperverletzungs-/oder Todesfolgen für andere geschaffen. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf genommen. Sodann habe der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur gewechselt, sei rechts am Anzeigeerstatter vor- beigefahren und habe schliesslich wieder auf die Überholspur gewechselt. Dies habe für den Anzeigeerstatter eine besondere Gefahr dargestellt, zumal dieser nicht mit einem derartigen Fehlverhalten habe rechnen müssen. Bei einem mögli- chen Rückschwenken auf die Normalspur durch den Anzeigeerstatter hätte dieser das Fahrzeug des Beschuldigten übersehen können, wodurch es zu einer Kollisi- on hätte kommen können sowie zu möglichen Nachfolgekollisionen, welche mit einer Körperverletzungs-/oder Lebensgefahr für die Kollisionsbeteiligten verbun- den gewesen wäre, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 12).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Fahrzeug zum eingeklagten Zeit- punkt auf der Autobahn A1 in B._____ gelenkt zu haben (Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Betreffend die Vorwürfe des ungenügenden Abstandes und des Rechtsüberholens ist er jedoch nicht geständig (Urk. 3 S. 2; Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 33 S. 2). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den anklagegegenständlichen Sachver- halt rechtsgenügend zu erstellen.

3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung befasste sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 3 f., S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 6 -

4. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie den Aussagen des Zeugen und Anzeigeerstatters C._____ (Urk. 5). 4.1. Das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Beweiserhebung wurde gewahrt (Art. 147 StPO). Die vorgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 4.2. Die Aussagen der Beteiligten wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der wesentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 23 Ziff. 1.3. und 1.4.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 8 f. und S. 10 f.).

5. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die generelle Glaub- würdigkeit der Einvernommenen ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33). Die Aussagen der Beteiligten sind daher im Folgenden zusam- menfassend zu würdigen. 5.1. Die Ausführungen des Anzeigeerstatters C._____ (nachfolgend: Anzei- geerstatter) sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 33 S. 7 f.) – wi- derspruchsfrei, detailliert und anschaulich. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde ihm der Inhalt seiner Anzeige zusammengefasst vorgehalten. Er bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben und erklärte, weiterhin an diesen Vorwürfen festzuhalten (Urk. 5 S. 2). Die rund eine Stunde nach dem Vorfall ge- machten tatnächsten Ausführungen in der Anzeige weisen keine erheblichen Übertreibungen auf. Der Anzeigeerstatter beschrieb darin sogar sein eigenes nicht gesetzeskonformes Verhalten (Urk. 1). Er führte aus, dem Beschuldigten lichtgehupt oder gehupt zu haben, nachdem dieser ihn rechts überholt gehabt ha- be und vor ihm auf den Überholstreifen gefahren sei. Das Aufzeigen seines eige- nen Fehlverhalten ist als klares Realitätskriterium zu werten. In seiner Anzeige

- 7 - gab er sodann an, mit einer Geschwindigkeit von 125 bis 135 km/h gefahren zu sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Relativierung des Anzeigeerstat- ters in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit von 125 bis 135 km/h auf 90 bis 100 km/h anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wohl nicht darauf zurückzuführen, dass er den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten wollte. Es ist vielmehr mit der Verteidigung (Urk. 33 S. 8) davon auszugehen, dass er sich damit selber zu entlasten versuchte. Dies ändert aber an der allgemeinen Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nichts. Auch das Eingestehen seiner emotionaler Er- regung ("Ich hatte die Schnauze voll." bzw. "Ich habe mich aufgeregt."; Urk. 5 S. 3) weist auf die Wahrheitstreue seiner Aussagen hin. 5.2. In Bezug auf den ungenügenden Abstand berichtete der Anzeigeerstat- ter in seiner Anzeige, der Beschuldigte sei minutenlang sehr nahe an sein Fahr- zeug herangefahren (Urk. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me wiederholte er, dass der Beschuldigte sehr nahe aufgefahren sei und ihn zum Wechsel auf die Normalspur habe bewegen wollen. Konkret auf den Abstand an- gesprochen, führte er aus, der Beschuldigte sei so nahe herangefahren, dass es ihn gestört habe. Er könne es nur schwer in Metern sagen. Er könne keine Schät- zung abgeben und wolle auch nichts Falsches sagen. Er habe das Nummern- schild des Beschuldigten nach dem Überholmanöver gelesen. Vorher habe er sich nicht geachtet. Der Beschuldigte sei wohl auch zu nahe aufgefahren, als dass er es hätte sehen können (Urk. 5 S. 4). Aufgrund von diesen vagen Angaben des Anzeigeerstatters kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte einen 15 Meter unterschreitenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Anzeige- erstatters einhielt. Zumal der Anzeigeerstatter keine Schätzung zum Abstand ab- geben konnte, zielt der Hinweis der Vorinstanz auf das Experiment von Manfred Becke (MANFRED BECKE, Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Auto- bahnfahrt, in: VKU, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, 4/1994, S. 111 f.), wo- nach Schätzungen der Beteiligten insofern zuverlässig seien, als dass gravieren- de Unterschreitungen des Mindestabstandes sicher erkannt würden, an der Sa- che vorbei. Aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahr- zeug des Anzeigeerstatters hatte.

- 8 - 5.3. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zunächst nicht unglaub- haft; er bestritt die Vorwürfe konstant. Seine Aussagen vermögen bei näherer Be- trachtung jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte fragte anlässlich des der ersten polizeilichen Einvernahme vorausgehenden Telefongesprächs mit dem Po- lizeibeamten D._____ – mithin bevor er überhaupt wusste, was Gegenstand der Befragung sein würde –, ob es um ein Rechtsüberholen gehe. In der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte seine Frage dahingehend, dass er nur habe wissen wollen, ob es um eine schwere oder leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gehe. Seines Erachtens sei Rechtsüberholen das schlimmste Vergehen (Urk. 3 S. 3). In der Hauptverhandlung erneut auf seine Reaktion am Telefon angesprochen, antwortete der Beschuldigte, dass Rechts- überholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne. Auf die Nachfrage, ob er sich nichts Schlimmeres vorstellen könne, wie beispielsweise eine Kollision, entgegnete er, dass er damit Verkehrsregelverletzungen gemeint habe, bei denen es nicht zu einer Kollision komme (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass es um ein Strassenverkehrsdelikt gehe. Er habe den Polizeibeam- ten gefragt, um welches Delikt es genau gehe, um eine Geschwindigkeitsübertre- tung oder ein Rechtsüberholen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er dem Polizeibeamten keine Auswahl gegeben, sondern lediglich gefragt haben soll, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, fragte der Beschuldigte, was es denn für eine andere Auswahl auf der Autobahn gebe, zumal er ja keinen Unfall gehabt habe (Prot. II S. 9). Die diesbezüglichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Das spontane Nachfragen des Beschuldigten anlässlich des Telefongesprächs, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, ist als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte genau wusste, dass sich die Polizei aufgrund eines Vorfalls mit Rechtsüberholen bei ihm meldete, er sich folglich an einen solchen auch erinnern konnte. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Inhalt des Te- lefongesprächs weder protokolliert noch der involvierte Polizist als Zeuge befragt worden sei und daher nicht klar sei, wie das Rechtsüberholen von wem in den Ko- text des Anrufes eingebunden worden sei (Urk. 33 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass aus den dem Beschuldigten gestellten Fragen und dessen Antworten (Urk. 3

- 9 - S. 3; Prot. I S. 12) ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von sich aus das Rechts- überholen am Telefon erwähnte. Die vor Berufungsinstanz erstmals vorgebrachte Auswahl von Delikten, vermag an dieser Darstellung nichts zu ändern. 5.3.1. In der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte zudem auf seine anlässlich des selben Telefongesprächs gemachte Bemerkung angespro- chen, wonach auch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Der Be- schuldigte erklärte, damit die notorischen Linksfahrer gemeint zu haben, welche mit 100 km/h auf der Überholspur fahren und denken würden, dass die Normal- spur nur für den Schwerverkehr sei. Auf entsprechende Frage bejahte der Be- schuldigte, dass es – wie fast jeden Tag – auch am besagten Morgen zu einem solchen Vorfall gekommen sei (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme bestätigte er, dass er sich über notorische Linksfahrer echauffiere. Er fügte an, dass es notorische Linksfahrer gebe, die mit 90 km/h auf dem linken Fahrstreifen fahren würden, was sehr gefährlich sei. Dies sei für ihn aber kein Grund, zum rechts zu überholen (Urk. 4 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte demgegenüber auf die Frage, ob er schnell ungeduldig werde, wenn Verkehrsteilnehmer langsam fahren würden, aus, dass er sich daran gewöhnt habe (Prot. I S. 11). In der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte zunächst nicht mehr daran erinnern, dass er bei der Terminabspra- che gesagt haben soll, dass auch noch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Auf Vorhalt, dass er gemäss früheren Aussagen damit die notorischen Linksfahrer auf der Überholspur gemeint habe und er auf die Frage, ob es an je- nem Morgen auch zu einem solchen Vorfall gekommen sei, dies mit den Worten: "Ja, wie fast jeden Tag" bestätigt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damit sagen wollen, dass dies ja fast jeden Tag passiere (Prot. II S. 9). Gemäss seinen tatnächsten Aussagen erlebte er am besagten Morgen eine Situation mit einem aus seiner Sicht langsamen Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen. Der Beschuldigte schwächte zwar seine Empörung betreffend notorische Linksfahrer im Verlaufe des Verfahrens immer mehr ab. Seine tatnächsten Aussagen zeigen jedoch deutlich, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat sehr wohl über diese echauf- fierte.

- 10 - 5.3.2. Die Verteidigung machte geltend, dass eine Verwechslung vorliegen könnte, indem der Anzeigeerstatter das Kennzeichen des wahren Übeltäters mit demjenigen des Beschuldigten verwechselt haben könnte (Urk. 33 S. 7). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wendete der Beschuldigte sodann ein, dass allenfalls eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Vielleicht sei ein anderes Fahrzeug dem Anzeigeerstatter so nahe aufgefahren und habe dann die Spur gewechselt. Der Anzeigeerstatter habe ihn vielleicht weiter hinten gese- hen und gedacht, er (der Beschuldigte) wäre es gewesen und habe deshalb seine Nummer aufgeschrieben (Urk. 4 S. 4). Der Anzeigeerstatter gab überzeugend und nachvollziehbar zu Protokoll, dass er das Nummernschild erst nach dem Über- holmanöver des Beschuldigten gelesen habe, zuvor habe er sich darauf gar nicht geachtet (Urk. 5 S. 4). Dass es tatsächlich zur vom Beschuldigten angeführten Verwechslung kam, kann daher ausgeschlossen werden. 5.3.3. Die Vorinstanz weist zurecht auf gewisse Übertreibungstendenzen des Beschuldigten hin. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Zusammenfassend bestehen deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des An- zeigeerstatters anschaulich, lebensnah und nachvollziehbar, sodass auf diese abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt betreffend das Rechtsüberholen ist demnach rechtsgenügend erstellt. In Bezug auf den ungenügenden Abstand ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 wäh- rend 30 Sekunden einen zu geringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug des Anzeigeerstatters hatte und dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h fuhr. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin-

- 11 - dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG (Urk. 23 S. 14, 19).

2. Die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 12 f.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus folgt ein Ver- bot des Rechtsüberholens (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 2.3). Abs. 3 von Art. 35 SVG hält fest, dass beim Überholen besonders Rücksicht auf die übrigen, insbe- sondere auf den zu überholenden Strassenbenützer zu nehmen ist. Art. 36 VRV enthält sodann Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen. Gemäss Abs. 5 ist es beim Fahren in parallelen Kolonnen (lit. a), auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (lit. b), auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien- Markierung (lit. c) sowie auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (lit. d) er- laubt, rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeizufahren. 2.2. Durch das Rechtsüberholen des Anzeigeerstatters missachtete der Be- schuldigte wichtige Verkehrsvorschriften. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 3.3). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass sich ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn darauf verlassen können muss, nicht plötzlich rechts überholt zu wer- den. Zudem war vorliegend das Risiko eines Verkehrsunfalls aufgrund des star- ken Verkehrsaufkommens besonders hoch. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte selbst mehrmals festhielt, dass Rechtsüberholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne (Urk. 23 S. 14; Prot. I S. 12; Urk. 3 S. 3), nahm er zumindest auch die damit ein- hergehende Gefahr in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in

- 12 - Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist sodann mindestens eventualvorsätzlich erfüllt. 2.3. Ein Abstand ist ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, wenn auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Dazu sind die gesam- ten Umstände miteinzubeziehen, unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung entwickelte keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Ab- stand in jedem Fall eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Die Regel "halber Tacho" und die Zwei Se- kunden-Regel gelten als Faustregeln (BGE 131 IV 135 E. 3.1). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte während 30 Se- kunden auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h dem Fahrzeug des Anzeigeerstatters mit einem zu ge- ringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter. Das Verhalten des Beschuldig- ten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – reges Verkehrsaufkom- men, trockene Fahrbahn, Missachtung der Zwei Sekunden-Regel und der Regel "halber Tacho" – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.

3. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver-

- 13 - meiden, kann grundsätzlich auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 14 f.).

2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

3. Betreffend die objektive Tatschwere ist ergänzend zu den vorinstanzli- chen Erwägungen anzufügen, dass der Beschuldigte weder einen Sach- noch ei- nen Personenschaden verursacht hat und der Anzeigeerstatter zur Vermeidung einer Auffahrkollision lediglich kurz abbremsen musste. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht eher leicht. 3.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung eventualvorsätzlich. Er handelte aus egoistischen Moti- ven, gefährdete die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer alleine zwecks eigenem schnelleren Vorankommens. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus ei- nem zwingenden Grund in Eile gewesen wäre oder eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen. 3.2. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer anderen Bewertung der Tatschwere, weshalb es bei einem eher leichten Verschulden bleibt. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschul- den angemessen. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er in E._____ aufgewachsen sei und dort die Primar- und Sekundar- schule besucht habe. Anschliessend habe er eine Lehre als Kaufmann absolviert und zuletzt bei der F._____ AG in G._____ als Akkreditivbearbeiter gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er diese Stelle gekündigt, um die Kinderbetreuung seiner Tochter zu übernehmen, welche am tt.mm.2015 auf die Welt gekommen sei. Er sei seit September 2014 verheiratet. Seine Ehefrau studiere Pädagogik (Prot. II S.

- 14 - 5 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 3.4. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, was erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsamts Gossau vom 12. August 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätze zu Fr. 100.– verurteilt (Urk. 8/2, 8/3). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. 3.5. Die Vorstrafe lässt eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen erscheinen. 3.6. Die Verteidigung machte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend, zumal der Beschuldigte am tt.mm.2015 Vater geworden ist (Urk. 33 S. 9). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten stellen – wie nachfolgend zu zeigen ist – das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ausgeschlossen (BGE 134 IV 66 E. 5.3). 3.6.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkom- men stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich

- 15 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 3.6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit März 2015 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von etwa Fr. 4'200.– zu beziehen. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die gesamte Familie betra- ge Fr. 700.–. Er bezahle Fr. 1'000.– an die Mietkosten. Er habe kein Vermögen, aber Fr. 27'000.– Schulden aufgrund eines Kredites bei der Migros-Bank. Er leiste monatliche Abzahlungen von Fr. 500.– (Prot. II S. 5 f.). Angesichts der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

5. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist zu- sätzlich zur Geldstrafe eine Busse auszufällen. 5.1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (HUG in: DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht und Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– als angemes- sen. 5.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich alleine nach dem Verschulden. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen,

- 16 - erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 77 E. 7.3.3; HUG, a.a.O., Art. 106 N 5; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 106 N 16). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 8 Tage festzusetzen. V. Strafvollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Geldstrafen korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 18).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt (Urk. 8/2).

3. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte einschlä- gig vorbestraft ist. Wie bereits erwähnt, wurde er am 12. August 2009 wegen ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'200.– verurteilt. Auch sein automobilistischer Leumund ist getrübt. Gemäss dem ADMAS-Auszug wurde er mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 verwarnt, am 25. August 2009 ist ihm sodann der Führerausweis für 7 Monate entzogen worden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde sein Führerausweis annul- liert und er hatte eine verkehrspsychologische Schulung zu absolvieren (Urk. 8/4; Prot. I S. 11). Zumal weder die bedingte Geldstrafe, die Busse, die Administrativ- massnahmen noch die verkehrspsychologische Schulung eine Wirkung auf den Beschuldigten hatten, bestehen erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlver- halten. An dieser Einschätzung vermögen – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 10 – weder die intakten familiären Verhältnisse (Prot. II S. 5) noch der gute all- gemeine Leumund etwas zu ändern.

4. Die gesetzlich vermutete günstige Prognose muss aufgrund der Gesamt- umstände als widerlegt betrachtet werden. Die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu vollziehen.

- 17 -

5. Die Busse von Fr. 400.– ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Frei- spruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Zumal vorliegend leidglich eine von der Vorinstanz teilweise abwei- chende rechtliche Würdigung erfolgte und der Aufwand der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sodann gleich gewesen wäre, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des ungenügenden Abstandes insofern, als dass keine grobe sondern lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. Damit einhergehend erwirkt er eine Reduktion der Strafe. Er unterliegt jedoch mit seiner Berufung in Bezug das Rechtsüberholen vollum- fänglich. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

3. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorliegen- den Falles sowie der persönlichen Umstände war es geboten, dass sich der Be- schuldigte im vorliegenden Verfahren zur Wahrung seiner Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte bewirkte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuldhaft, indem er Verkehrsregeln in grobem Masse verletzte. Daher recht- fertigt sich eine reduzierte Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Ihm ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die anwaltliche Vertre- tung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 18 - Es wird erkannt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 9. Oktober 2014 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35

- 4 - Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufge- schoben (Urk. 23 S. 19 f.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben und der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2014 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 15; Urk. 16; Urk. 17). Der Beschuldigte meldete am Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil konnte der Staatsan- waltschaft am 17. Dezember 2014 und dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 zugestellt werden (Urk. 20, 23). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 teilte die Verteidigung unter Beilage einer Vollmacht mit, mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden zu sein und reichte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 25, 26/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schrei- ben vom 22. Januar 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 29). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte liess das Urteil vollumfänglich anfechten und ei- nen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zudem seien dem Beschuldigten angemessene Beträge für Schadenersatz und Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 25). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten und keine in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus folgt ein Ver- bot des Rechtsüberholens (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 2.3). Abs. 3 von Art. 35 SVG hält fest, dass beim Überholen besonders Rücksicht auf die übrigen, insbe- sondere auf den zu überholenden Strassenbenützer zu nehmen ist. Art. 36 VRV enthält sodann Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen. Gemäss Abs. 5 ist es beim Fahren in parallelen Kolonnen (lit. a), auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (lit. b), auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien- Markierung (lit. c) sowie auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (lit. d) er- laubt, rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeizufahren.

E. 2.2 Durch das Rechtsüberholen des Anzeigeerstatters missachtete der Be- schuldigte wichtige Verkehrsvorschriften. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 3.3). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass sich ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn darauf verlassen können muss, nicht plötzlich rechts überholt zu wer- den. Zudem war vorliegend das Risiko eines Verkehrsunfalls aufgrund des star- ken Verkehrsaufkommens besonders hoch. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte selbst mehrmals festhielt, dass Rechtsüberholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne (Urk. 23 S. 14; Prot. I S. 12; Urk. 3 S. 3), nahm er zumindest auch die damit ein- hergehende Gefahr in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in

- 12 - Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist sodann mindestens eventualvorsätzlich erfüllt.

E. 2.3 Ein Abstand ist ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, wenn auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Dazu sind die gesam- ten Umstände miteinzubeziehen, unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung entwickelte keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Ab- stand in jedem Fall eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Die Regel "halber Tacho" und die Zwei Se- kunden-Regel gelten als Faustregeln (BGE 131 IV 135 E. 3.1).

E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte während 30 Se- kunden auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h dem Fahrzeug des Anzeigeerstatters mit einem zu ge- ringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter. Das Verhalten des Beschuldig- ten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – reges Verkehrsaufkom- men, trockene Fahrbahn, Missachtung der Zwei Sekunden-Regel und der Regel "halber Tacho" – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.

3. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver-

- 13 - meiden, kann grundsätzlich auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 14 f.).

2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

3. Betreffend die objektive Tatschwere ist ergänzend zu den vorinstanzli- chen Erwägungen anzufügen, dass der Beschuldigte weder einen Sach- noch ei- nen Personenschaden verursacht hat und der Anzeigeerstatter zur Vermeidung einer Auffahrkollision lediglich kurz abbremsen musste. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht eher leicht.

E. 3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung befasste sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 3 f., S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 6 -

E. 3.1 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung eventualvorsätzlich. Er handelte aus egoistischen Moti- ven, gefährdete die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer alleine zwecks eigenem schnelleren Vorankommens. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus ei- nem zwingenden Grund in Eile gewesen wäre oder eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen.

E. 3.2 Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer anderen Bewertung der Tatschwere, weshalb es bei einem eher leichten Verschulden bleibt. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschul- den angemessen.

E. 3.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er in E._____ aufgewachsen sei und dort die Primar- und Sekundar- schule besucht habe. Anschliessend habe er eine Lehre als Kaufmann absolviert und zuletzt bei der F._____ AG in G._____ als Akkreditivbearbeiter gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er diese Stelle gekündigt, um die Kinderbetreuung seiner Tochter zu übernehmen, welche am tt.mm.2015 auf die Welt gekommen sei. Er sei seit September 2014 verheiratet. Seine Ehefrau studiere Pädagogik (Prot. II S.

- 14 -

E. 3.4 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, was erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsamts Gossau vom 12. August 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätze zu Fr. 100.– verurteilt (Urk. 8/2, 8/3). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor.

E. 3.5 Die Vorstrafe lässt eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen erscheinen.

E. 3.6 Die Verteidigung machte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend, zumal der Beschuldigte am tt.mm.2015 Vater geworden ist (Urk. 33 S. 9). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten stellen – wie nachfolgend zu zeigen ist – das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ausgeschlossen (BGE 134 IV 66 E. 5.3).

E. 3.6.1 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkom- men stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich

- 15 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).

E. 3.6.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit März 2015 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von etwa Fr. 4'200.– zu beziehen. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die gesamte Familie betra- ge Fr. 700.–. Er bezahle Fr. 1'000.– an die Mietkosten. Er habe kein Vermögen, aber Fr. 27'000.– Schulden aufgrund eines Kredites bei der Migros-Bank. Er leiste monatliche Abzahlungen von Fr. 500.– (Prot. II S. 5 f.). Angesichts der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

E. 4 Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie den Aussagen des Zeugen und Anzeigeerstatters C._____ (Urk. 5).

E. 4.1 Das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Beweiserhebung wurde gewahrt (Art. 147 StPO). Die vorgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.

E. 4.2 Die Aussagen der Beteiligten wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der wesentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 23 Ziff. 1.3. und 1.4.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3 In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 8 f. und S. 10 f.).

E. 5 Die Busse von Fr. 400.– ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Frei- spruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Zumal vorliegend leidglich eine von der Vorinstanz teilweise abwei- chende rechtliche Würdigung erfolgte und der Aufwand der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sodann gleich gewesen wäre, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des ungenügenden Abstandes insofern, als dass keine grobe sondern lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. Damit einhergehend erwirkt er eine Reduktion der Strafe. Er unterliegt jedoch mit seiner Berufung in Bezug das Rechtsüberholen vollum- fänglich. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

3. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorliegen- den Falles sowie der persönlichen Umstände war es geboten, dass sich der Be- schuldigte im vorliegenden Verfahren zur Wahrung seiner Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte bewirkte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuldhaft, indem er Verkehrsregeln in grobem Masse verletzte. Daher recht- fertigt sich eine reduzierte Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Ihm ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die anwaltliche Vertre- tung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 18 - Es wird erkannt:

E. 5.1 Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (HUG in: DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht und Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– als angemes- sen.

E. 5.2 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich alleine nach dem Verschulden. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen,

- 16 - erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 77 E. 7.3.3; HUG, a.a.O., Art. 106 N 5; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 106 N 16). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 8 Tage festzusetzen. V. Strafvollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Geldstrafen korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 18).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt (Urk. 8/2).

3. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte einschlä- gig vorbestraft ist. Wie bereits erwähnt, wurde er am 12. August 2009 wegen ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'200.– verurteilt. Auch sein automobilistischer Leumund ist getrübt. Gemäss dem ADMAS-Auszug wurde er mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 verwarnt, am 25. August 2009 ist ihm sodann der Führerausweis für 7 Monate entzogen worden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde sein Führerausweis annul- liert und er hatte eine verkehrspsychologische Schulung zu absolvieren (Urk. 8/4; Prot. I S. 11). Zumal weder die bedingte Geldstrafe, die Busse, die Administrativ- massnahmen noch die verkehrspsychologische Schulung eine Wirkung auf den Beschuldigten hatten, bestehen erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlver- halten. An dieser Einschätzung vermögen – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 10 – weder die intakten familiären Verhältnisse (Prot. II S. 5) noch der gute all- gemeine Leumund etwas zu ändern.

4. Die gesetzlich vermutete günstige Prognose muss aufgrund der Gesamt- umstände als widerlegt betrachtet werden. Die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu vollziehen.

- 17 -

E. 5.3 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zunächst nicht unglaub- haft; er bestritt die Vorwürfe konstant. Seine Aussagen vermögen bei näherer Be- trachtung jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte fragte anlässlich des der ersten polizeilichen Einvernahme vorausgehenden Telefongesprächs mit dem Po- lizeibeamten D._____ – mithin bevor er überhaupt wusste, was Gegenstand der Befragung sein würde –, ob es um ein Rechtsüberholen gehe. In der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte seine Frage dahingehend, dass er nur habe wissen wollen, ob es um eine schwere oder leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gehe. Seines Erachtens sei Rechtsüberholen das schlimmste Vergehen (Urk. 3 S. 3). In der Hauptverhandlung erneut auf seine Reaktion am Telefon angesprochen, antwortete der Beschuldigte, dass Rechts- überholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne. Auf die Nachfrage, ob er sich nichts Schlimmeres vorstellen könne, wie beispielsweise eine Kollision, entgegnete er, dass er damit Verkehrsregelverletzungen gemeint habe, bei denen es nicht zu einer Kollision komme (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass es um ein Strassenverkehrsdelikt gehe. Er habe den Polizeibeam- ten gefragt, um welches Delikt es genau gehe, um eine Geschwindigkeitsübertre- tung oder ein Rechtsüberholen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er dem Polizeibeamten keine Auswahl gegeben, sondern lediglich gefragt haben soll, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, fragte der Beschuldigte, was es denn für eine andere Auswahl auf der Autobahn gebe, zumal er ja keinen Unfall gehabt habe (Prot. II S. 9). Die diesbezüglichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Das spontane Nachfragen des Beschuldigten anlässlich des Telefongesprächs, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, ist als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte genau wusste, dass sich die Polizei aufgrund eines Vorfalls mit Rechtsüberholen bei ihm meldete, er sich folglich an einen solchen auch erinnern konnte. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Inhalt des Te- lefongesprächs weder protokolliert noch der involvierte Polizist als Zeuge befragt worden sei und daher nicht klar sei, wie das Rechtsüberholen von wem in den Ko- text des Anrufes eingebunden worden sei (Urk. 33 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass aus den dem Beschuldigten gestellten Fragen und dessen Antworten (Urk. 3

- 9 - S. 3; Prot. I S. 12) ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von sich aus das Rechts- überholen am Telefon erwähnte. Die vor Berufungsinstanz erstmals vorgebrachte Auswahl von Delikten, vermag an dieser Darstellung nichts zu ändern.

E. 5.3.1 In der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte zudem auf seine anlässlich des selben Telefongesprächs gemachte Bemerkung angespro- chen, wonach auch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Der Be- schuldigte erklärte, damit die notorischen Linksfahrer gemeint zu haben, welche mit 100 km/h auf der Überholspur fahren und denken würden, dass die Normal- spur nur für den Schwerverkehr sei. Auf entsprechende Frage bejahte der Be- schuldigte, dass es – wie fast jeden Tag – auch am besagten Morgen zu einem solchen Vorfall gekommen sei (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme bestätigte er, dass er sich über notorische Linksfahrer echauffiere. Er fügte an, dass es notorische Linksfahrer gebe, die mit 90 km/h auf dem linken Fahrstreifen fahren würden, was sehr gefährlich sei. Dies sei für ihn aber kein Grund, zum rechts zu überholen (Urk. 4 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte demgegenüber auf die Frage, ob er schnell ungeduldig werde, wenn Verkehrsteilnehmer langsam fahren würden, aus, dass er sich daran gewöhnt habe (Prot. I S. 11). In der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte zunächst nicht mehr daran erinnern, dass er bei der Terminabspra- che gesagt haben soll, dass auch noch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Auf Vorhalt, dass er gemäss früheren Aussagen damit die notorischen Linksfahrer auf der Überholspur gemeint habe und er auf die Frage, ob es an je- nem Morgen auch zu einem solchen Vorfall gekommen sei, dies mit den Worten: "Ja, wie fast jeden Tag" bestätigt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damit sagen wollen, dass dies ja fast jeden Tag passiere (Prot. II S. 9). Gemäss seinen tatnächsten Aussagen erlebte er am besagten Morgen eine Situation mit einem aus seiner Sicht langsamen Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen. Der Beschuldigte schwächte zwar seine Empörung betreffend notorische Linksfahrer im Verlaufe des Verfahrens immer mehr ab. Seine tatnächsten Aussagen zeigen jedoch deutlich, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat sehr wohl über diese echauf- fierte.

- 10 -

E. 5.3.2 Die Verteidigung machte geltend, dass eine Verwechslung vorliegen könnte, indem der Anzeigeerstatter das Kennzeichen des wahren Übeltäters mit demjenigen des Beschuldigten verwechselt haben könnte (Urk. 33 S. 7). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wendete der Beschuldigte sodann ein, dass allenfalls eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Vielleicht sei ein anderes Fahrzeug dem Anzeigeerstatter so nahe aufgefahren und habe dann die Spur gewechselt. Der Anzeigeerstatter habe ihn vielleicht weiter hinten gese- hen und gedacht, er (der Beschuldigte) wäre es gewesen und habe deshalb seine Nummer aufgeschrieben (Urk. 4 S. 4). Der Anzeigeerstatter gab überzeugend und nachvollziehbar zu Protokoll, dass er das Nummernschild erst nach dem Über- holmanöver des Beschuldigten gelesen habe, zuvor habe er sich darauf gar nicht geachtet (Urk. 5 S. 4). Dass es tatsächlich zur vom Beschuldigten angeführten Verwechslung kam, kann daher ausgeschlossen werden.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz weist zurecht auf gewisse Übertreibungstendenzen des Beschuldigten hin. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.4 Zusammenfassend bestehen deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des An- zeigeerstatters anschaulich, lebensnah und nachvollziehbar, sodass auf diese abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt betreffend das Rechtsüberholen ist demnach rechtsgenügend erstellt. In Bezug auf den ungenügenden Abstand ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 wäh- rend 30 Sekunden einen zu geringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug des Anzeigeerstatters hatte und dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h fuhr. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin-

- 11 - dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG (Urk. 23 S. 14, 19).

2. Die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 12 f.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
  3. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (Pin …, Akten-Nr. 2014_4349) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150012-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 21. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. Oktober 2014 (GG140034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'400.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2)

1. In Abänderung der Ziffer 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. Oktober 2014 sei der Be- schuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. In Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. Oktober 2014 seien die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskassen zu nehmen.

4. Es sei dem Beschuldigten für seine Aufwendungen und Umtriebe für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurich- ten. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 9. Oktober 2014 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35

- 4 - Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufge- schoben (Urk. 23 S. 19 f.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben und der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2014 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 15; Urk. 16; Urk. 17). Der Beschuldigte meldete am Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil konnte der Staatsan- waltschaft am 17. Dezember 2014 und dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 zugestellt werden (Urk. 20, 23). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 teilte die Verteidigung unter Beilage einer Vollmacht mit, mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden zu sein und reichte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 25, 26/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schrei- ben vom 22. Januar 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 29). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte liess das Urteil vollumfänglich anfechten und ei- nen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zudem seien dem Beschuldigten angemessene Beträge für Schadenersatz und Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 25). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten und keine in Rechtskraft erwachsen.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 10. Juli 2014 vorge- worfen, am 26. März 2014, ca. 7.10 Uhr, das Fahrzeug "Peugeot F", Kontroll-

- 5 - schild …, auf der Überholspur der Autobahn A1 in … B._____ mit einer Ge- schwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h gelenkt zu haben und dabei den Sicher- heitsabstand von 15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug bewusst und ohne äusseren Grund für etwa 30 Sekunden deutlich unterschritten zu haben. Dem Be- schuldigten wäre es bei einem überraschenden Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug unter Vermeidung einer Auffahrkollision rechtzeitig abzubremsen. Dadurch habe er die zumindest erhöht abstrakte Gefahr einer solchen Kollision mit Körperverletzungs-/oder Todesfolgen für andere geschaffen. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf genommen. Sodann habe der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur gewechselt, sei rechts am Anzeigeerstatter vor- beigefahren und habe schliesslich wieder auf die Überholspur gewechselt. Dies habe für den Anzeigeerstatter eine besondere Gefahr dargestellt, zumal dieser nicht mit einem derartigen Fehlverhalten habe rechnen müssen. Bei einem mögli- chen Rückschwenken auf die Normalspur durch den Anzeigeerstatter hätte dieser das Fahrzeug des Beschuldigten übersehen können, wodurch es zu einer Kollisi- on hätte kommen können sowie zu möglichen Nachfolgekollisionen, welche mit einer Körperverletzungs-/oder Lebensgefahr für die Kollisionsbeteiligten verbun- den gewesen wäre, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 12).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Fahrzeug zum eingeklagten Zeit- punkt auf der Autobahn A1 in B._____ gelenkt zu haben (Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Betreffend die Vorwürfe des ungenügenden Abstandes und des Rechtsüberholens ist er jedoch nicht geständig (Urk. 3 S. 2; Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 33 S. 2). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den anklagegegenständlichen Sachver- halt rechtsgenügend zu erstellen.

3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung befasste sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 3 f., S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 6 -

4. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie den Aussagen des Zeugen und Anzeigeerstatters C._____ (Urk. 5). 4.1. Das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Beweiserhebung wurde gewahrt (Art. 147 StPO). Die vorgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 4.2. Die Aussagen der Beteiligten wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der wesentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 23 Ziff. 1.3. und 1.4.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 8 f. und S. 10 f.).

5. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die generelle Glaub- würdigkeit der Einvernommenen ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33). Die Aussagen der Beteiligten sind daher im Folgenden zusam- menfassend zu würdigen. 5.1. Die Ausführungen des Anzeigeerstatters C._____ (nachfolgend: Anzei- geerstatter) sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 33 S. 7 f.) – wi- derspruchsfrei, detailliert und anschaulich. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde ihm der Inhalt seiner Anzeige zusammengefasst vorgehalten. Er bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben und erklärte, weiterhin an diesen Vorwürfen festzuhalten (Urk. 5 S. 2). Die rund eine Stunde nach dem Vorfall ge- machten tatnächsten Ausführungen in der Anzeige weisen keine erheblichen Übertreibungen auf. Der Anzeigeerstatter beschrieb darin sogar sein eigenes nicht gesetzeskonformes Verhalten (Urk. 1). Er führte aus, dem Beschuldigten lichtgehupt oder gehupt zu haben, nachdem dieser ihn rechts überholt gehabt ha- be und vor ihm auf den Überholstreifen gefahren sei. Das Aufzeigen seines eige- nen Fehlverhalten ist als klares Realitätskriterium zu werten. In seiner Anzeige

- 7 - gab er sodann an, mit einer Geschwindigkeit von 125 bis 135 km/h gefahren zu sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Relativierung des Anzeigeerstat- ters in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit von 125 bis 135 km/h auf 90 bis 100 km/h anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wohl nicht darauf zurückzuführen, dass er den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten wollte. Es ist vielmehr mit der Verteidigung (Urk. 33 S. 8) davon auszugehen, dass er sich damit selber zu entlasten versuchte. Dies ändert aber an der allgemeinen Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nichts. Auch das Eingestehen seiner emotionaler Er- regung ("Ich hatte die Schnauze voll." bzw. "Ich habe mich aufgeregt."; Urk. 5 S. 3) weist auf die Wahrheitstreue seiner Aussagen hin. 5.2. In Bezug auf den ungenügenden Abstand berichtete der Anzeigeerstat- ter in seiner Anzeige, der Beschuldigte sei minutenlang sehr nahe an sein Fahr- zeug herangefahren (Urk. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me wiederholte er, dass der Beschuldigte sehr nahe aufgefahren sei und ihn zum Wechsel auf die Normalspur habe bewegen wollen. Konkret auf den Abstand an- gesprochen, führte er aus, der Beschuldigte sei so nahe herangefahren, dass es ihn gestört habe. Er könne es nur schwer in Metern sagen. Er könne keine Schät- zung abgeben und wolle auch nichts Falsches sagen. Er habe das Nummern- schild des Beschuldigten nach dem Überholmanöver gelesen. Vorher habe er sich nicht geachtet. Der Beschuldigte sei wohl auch zu nahe aufgefahren, als dass er es hätte sehen können (Urk. 5 S. 4). Aufgrund von diesen vagen Angaben des Anzeigeerstatters kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte einen 15 Meter unterschreitenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Anzeige- erstatters einhielt. Zumal der Anzeigeerstatter keine Schätzung zum Abstand ab- geben konnte, zielt der Hinweis der Vorinstanz auf das Experiment von Manfred Becke (MANFRED BECKE, Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Auto- bahnfahrt, in: VKU, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, 4/1994, S. 111 f.), wo- nach Schätzungen der Beteiligten insofern zuverlässig seien, als dass gravieren- de Unterschreitungen des Mindestabstandes sicher erkannt würden, an der Sa- che vorbei. Aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahr- zeug des Anzeigeerstatters hatte.

- 8 - 5.3. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zunächst nicht unglaub- haft; er bestritt die Vorwürfe konstant. Seine Aussagen vermögen bei näherer Be- trachtung jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte fragte anlässlich des der ersten polizeilichen Einvernahme vorausgehenden Telefongesprächs mit dem Po- lizeibeamten D._____ – mithin bevor er überhaupt wusste, was Gegenstand der Befragung sein würde –, ob es um ein Rechtsüberholen gehe. In der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte seine Frage dahingehend, dass er nur habe wissen wollen, ob es um eine schwere oder leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gehe. Seines Erachtens sei Rechtsüberholen das schlimmste Vergehen (Urk. 3 S. 3). In der Hauptverhandlung erneut auf seine Reaktion am Telefon angesprochen, antwortete der Beschuldigte, dass Rechts- überholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne. Auf die Nachfrage, ob er sich nichts Schlimmeres vorstellen könne, wie beispielsweise eine Kollision, entgegnete er, dass er damit Verkehrsregelverletzungen gemeint habe, bei denen es nicht zu einer Kollision komme (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass es um ein Strassenverkehrsdelikt gehe. Er habe den Polizeibeam- ten gefragt, um welches Delikt es genau gehe, um eine Geschwindigkeitsübertre- tung oder ein Rechtsüberholen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er dem Polizeibeamten keine Auswahl gegeben, sondern lediglich gefragt haben soll, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, fragte der Beschuldigte, was es denn für eine andere Auswahl auf der Autobahn gebe, zumal er ja keinen Unfall gehabt habe (Prot. II S. 9). Die diesbezüglichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Das spontane Nachfragen des Beschuldigten anlässlich des Telefongesprächs, ob es um ein Rechtsüberholen gehe, ist als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte genau wusste, dass sich die Polizei aufgrund eines Vorfalls mit Rechtsüberholen bei ihm meldete, er sich folglich an einen solchen auch erinnern konnte. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Inhalt des Te- lefongesprächs weder protokolliert noch der involvierte Polizist als Zeuge befragt worden sei und daher nicht klar sei, wie das Rechtsüberholen von wem in den Ko- text des Anrufes eingebunden worden sei (Urk. 33 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass aus den dem Beschuldigten gestellten Fragen und dessen Antworten (Urk. 3

- 9 - S. 3; Prot. I S. 12) ersichtlich ist, dass der Beschuldigte von sich aus das Rechts- überholen am Telefon erwähnte. Die vor Berufungsinstanz erstmals vorgebrachte Auswahl von Delikten, vermag an dieser Darstellung nichts zu ändern. 5.3.1. In der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte zudem auf seine anlässlich des selben Telefongesprächs gemachte Bemerkung angespro- chen, wonach auch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Der Be- schuldigte erklärte, damit die notorischen Linksfahrer gemeint zu haben, welche mit 100 km/h auf der Überholspur fahren und denken würden, dass die Normal- spur nur für den Schwerverkehr sei. Auf entsprechende Frage bejahte der Be- schuldigte, dass es – wie fast jeden Tag – auch am besagten Morgen zu einem solchen Vorfall gekommen sei (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme bestätigte er, dass er sich über notorische Linksfahrer echauffiere. Er fügte an, dass es notorische Linksfahrer gebe, die mit 90 km/h auf dem linken Fahrstreifen fahren würden, was sehr gefährlich sei. Dies sei für ihn aber kein Grund, zum rechts zu überholen (Urk. 4 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte demgegenüber auf die Frage, ob er schnell ungeduldig werde, wenn Verkehrsteilnehmer langsam fahren würden, aus, dass er sich daran gewöhnt habe (Prot. I S. 11). In der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte zunächst nicht mehr daran erinnern, dass er bei der Terminabspra- che gesagt haben soll, dass auch noch über andere Lenker gesprochen werden müsse. Auf Vorhalt, dass er gemäss früheren Aussagen damit die notorischen Linksfahrer auf der Überholspur gemeint habe und er auf die Frage, ob es an je- nem Morgen auch zu einem solchen Vorfall gekommen sei, dies mit den Worten: "Ja, wie fast jeden Tag" bestätigt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damit sagen wollen, dass dies ja fast jeden Tag passiere (Prot. II S. 9). Gemäss seinen tatnächsten Aussagen erlebte er am besagten Morgen eine Situation mit einem aus seiner Sicht langsamen Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen. Der Beschuldigte schwächte zwar seine Empörung betreffend notorische Linksfahrer im Verlaufe des Verfahrens immer mehr ab. Seine tatnächsten Aussagen zeigen jedoch deutlich, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat sehr wohl über diese echauf- fierte.

- 10 - 5.3.2. Die Verteidigung machte geltend, dass eine Verwechslung vorliegen könnte, indem der Anzeigeerstatter das Kennzeichen des wahren Übeltäters mit demjenigen des Beschuldigten verwechselt haben könnte (Urk. 33 S. 7). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wendete der Beschuldigte sodann ein, dass allenfalls eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Vielleicht sei ein anderes Fahrzeug dem Anzeigeerstatter so nahe aufgefahren und habe dann die Spur gewechselt. Der Anzeigeerstatter habe ihn vielleicht weiter hinten gese- hen und gedacht, er (der Beschuldigte) wäre es gewesen und habe deshalb seine Nummer aufgeschrieben (Urk. 4 S. 4). Der Anzeigeerstatter gab überzeugend und nachvollziehbar zu Protokoll, dass er das Nummernschild erst nach dem Über- holmanöver des Beschuldigten gelesen habe, zuvor habe er sich darauf gar nicht geachtet (Urk. 5 S. 4). Dass es tatsächlich zur vom Beschuldigten angeführten Verwechslung kam, kann daher ausgeschlossen werden. 5.3.3. Die Vorinstanz weist zurecht auf gewisse Übertreibungstendenzen des Beschuldigten hin. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Zusammenfassend bestehen deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des An- zeigeerstatters anschaulich, lebensnah und nachvollziehbar, sodass auf diese abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt betreffend das Rechtsüberholen ist demnach rechtsgenügend erstellt. In Bezug auf den ungenügenden Abstand ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 wäh- rend 30 Sekunden einen zu geringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug des Anzeigeerstatters hatte und dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h fuhr. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin-

- 11 - dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG (Urk. 23 S. 14, 19).

2. Die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 12 f.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus folgt ein Ver- bot des Rechtsüberholens (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 2.3). Abs. 3 von Art. 35 SVG hält fest, dass beim Überholen besonders Rücksicht auf die übrigen, insbe- sondere auf den zu überholenden Strassenbenützer zu nehmen ist. Art. 36 VRV enthält sodann Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen. Gemäss Abs. 5 ist es beim Fahren in parallelen Kolonnen (lit. a), auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (lit. b), auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien- Markierung (lit. c) sowie auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (lit. d) er- laubt, rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeizufahren. 2.2. Durch das Rechtsüberholen des Anzeigeerstatters missachtete der Be- schuldigte wichtige Verkehrsvorschriften. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar (vgl. BGer 6B_211/2011 E. 3.3). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass sich ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn darauf verlassen können muss, nicht plötzlich rechts überholt zu wer- den. Zudem war vorliegend das Risiko eines Verkehrsunfalls aufgrund des star- ken Verkehrsaufkommens besonders hoch. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte selbst mehrmals festhielt, dass Rechtsüberholen das Schlimmste sei, was auf der Autobahn passieren könne (Urk. 23 S. 14; Prot. I S. 12; Urk. 3 S. 3), nahm er zumindest auch die damit ein- hergehende Gefahr in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in

- 12 - Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV ist sodann mindestens eventualvorsätzlich erfüllt. 2.3. Ein Abstand ist ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, wenn auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Dazu sind die gesam- ten Umstände miteinzubeziehen, unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung entwickelte keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Ab- stand in jedem Fall eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Die Regel "halber Tacho" und die Zwei Se- kunden-Regel gelten als Faustregeln (BGE 131 IV 135 E. 3.1). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgte der Beschuldigte während 30 Se- kunden auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h dem Fahrzeug des Anzeigeerstatters mit einem zu ge- ringen Abstand von deutlich weniger als 45 Meter. Das Verhalten des Beschuldig- ten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – reges Verkehrsaufkom- men, trockene Fahrbahn, Missachtung der Zwei Sekunden-Regel und der Regel "halber Tacho" – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.

3. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver-

- 13 - meiden, kann grundsätzlich auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 14 f.).

2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

3. Betreffend die objektive Tatschwere ist ergänzend zu den vorinstanzli- chen Erwägungen anzufügen, dass der Beschuldigte weder einen Sach- noch ei- nen Personenschaden verursacht hat und der Anzeigeerstatter zur Vermeidung einer Auffahrkollision lediglich kurz abbremsen musste. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht eher leicht. 3.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung eventualvorsätzlich. Er handelte aus egoistischen Moti- ven, gefährdete die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer alleine zwecks eigenem schnelleren Vorankommens. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus ei- nem zwingenden Grund in Eile gewesen wäre oder eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen. 3.2. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer anderen Bewertung der Tatschwere, weshalb es bei einem eher leichten Verschulden bleibt. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschul- den angemessen. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er in E._____ aufgewachsen sei und dort die Primar- und Sekundar- schule besucht habe. Anschliessend habe er eine Lehre als Kaufmann absolviert und zuletzt bei der F._____ AG in G._____ als Akkreditivbearbeiter gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er diese Stelle gekündigt, um die Kinderbetreuung seiner Tochter zu übernehmen, welche am tt.mm.2015 auf die Welt gekommen sei. Er sei seit September 2014 verheiratet. Seine Ehefrau studiere Pädagogik (Prot. II S.

- 14 - 5 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 3.4. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, was erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsamts Gossau vom 12. August 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätze zu Fr. 100.– verurteilt (Urk. 8/2, 8/3). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. 3.5. Die Vorstrafe lässt eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen erscheinen. 3.6. Die Verteidigung machte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend, zumal der Beschuldigte am tt.mm.2015 Vater geworden ist (Urk. 33 S. 9). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten stellen – wie nachfolgend zu zeigen ist – das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ausgeschlossen (BGE 134 IV 66 E. 5.3). 3.6.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkom- men stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich

- 15 - nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 3.6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit März 2015 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von etwa Fr. 4'200.– zu beziehen. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die gesamte Familie betra- ge Fr. 700.–. Er bezahle Fr. 1'000.– an die Mietkosten. Er habe kein Vermögen, aber Fr. 27'000.– Schulden aufgrund eines Kredites bei der Migros-Bank. Er leiste monatliche Abzahlungen von Fr. 500.– (Prot. II S. 5 f.). Angesichts der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

5. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist zu- sätzlich zur Geldstrafe eine Busse auszufällen. 5.1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (HUG in: DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht und Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– als angemes- sen. 5.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich alleine nach dem Verschulden. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen,

- 16 - erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 77 E. 7.3.3; HUG, a.a.O., Art. 106 N 5; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 106 N 16). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 8 Tage festzusetzen. V. Strafvollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Geldstrafen korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 18).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt (Urk. 8/2).

3. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte einschlä- gig vorbestraft ist. Wie bereits erwähnt, wurde er am 12. August 2009 wegen ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'200.– verurteilt. Auch sein automobilistischer Leumund ist getrübt. Gemäss dem ADMAS-Auszug wurde er mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 verwarnt, am 25. August 2009 ist ihm sodann der Führerausweis für 7 Monate entzogen worden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde sein Führerausweis annul- liert und er hatte eine verkehrspsychologische Schulung zu absolvieren (Urk. 8/4; Prot. I S. 11). Zumal weder die bedingte Geldstrafe, die Busse, die Administrativ- massnahmen noch die verkehrspsychologische Schulung eine Wirkung auf den Beschuldigten hatten, bestehen erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlver- halten. An dieser Einschätzung vermögen – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 10 – weder die intakten familiären Verhältnisse (Prot. II S. 5) noch der gute all- gemeine Leumund etwas zu ändern.

4. Die gesetzlich vermutete günstige Prognose muss aufgrund der Gesamt- umstände als widerlegt betrachtet werden. Die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu vollziehen.

- 17 -

5. Die Busse von Fr. 400.– ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Frei- spruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Zumal vorliegend leidglich eine von der Vorinstanz teilweise abwei- chende rechtliche Würdigung erfolgte und der Aufwand der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sodann gleich gewesen wäre, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des ungenügenden Abstandes insofern, als dass keine grobe sondern lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. Damit einhergehend erwirkt er eine Reduktion der Strafe. Er unterliegt jedoch mit seiner Berufung in Bezug das Rechtsüberholen vollum- fänglich. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

3. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorliegen- den Falles sowie der persönlichen Umstände war es geboten, dass sich der Be- schuldigte im vorliegenden Verfahren zur Wahrung seiner Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte bewirkte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuldhaft, indem er Verkehrsregeln in grobem Masse verletzte. Daher recht- fertigt sich eine reduzierte Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Ihm ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die anwaltliche Vertre- tung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (Pin …, Akten-Nr. 2014_4349) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig