Sachverhalt
1. Am 13. Januar 2013, ca. 01.10 Uhr, kam es im Lokal "E._____" am ... [Strasse] … in Zürich-… zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Kellner, Club-Mitbesitzer) und C._____ (Gast) über das korrekte Verhalten im besagten Lokal. Dabei soll der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ in dessen linke Brustwarze gekniffen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen haben. A._____ erlitt eine leichte Verletzung an der Lippe. In der Folge sollen der Be- schuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren, nicht mehr eruierbaren Personen auf C._____ losgegangen und ihn mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben, selbst als dieser wehrlos am Boden ge- legen habe. C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Augenhöh- lenbodens, einen Bruch der Augenhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch und eine Trommelfellperforation links. Gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde Anklage wegen Angriffs, gegen den Beschuldigten C._____ Anklage we- gen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung erhoben. 2.1. Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe C._____ geschubst, das Bein gestellt und sei mit ihm zu Boden gegangen, er habe ihn aber sicherlich nicht ge- schlagen. C._____ sei auf dem Bauch gelegen und er oben drauf. Sie hätten dann gerauft (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 46 S. 9 f.). Der Beschuldigte B._____ führte aus, er habe niemanden geschlagen, er habe nur versucht, die Streitenden zu trennen (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 47 S. 8). Der Beschuldigte C._____ sagte aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er sich so verhalten habe. Es fehle ihm zu diesem Ereignis völlig die Erinnerung (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 48 S. 4 f.). 2.2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Mit- Geschäftsführers und der Bardame des "E._____" sowie unbeteiligter Gäste. So- dann dokumentiert insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin die von den Beschuldigten C._____ (Urk. HD 7/1/1/5) und A._____ (Urk. HD 7/1/2/1) erlittenen Verletzungen. Ebenfalls liegt
- 11 - nebst einer Fotodokumentation ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zü- rich betreffend Tatort und Kleider vor (Urk. HD 7/2/1). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel (mit Ausnahme der heute Vorgehaltenen) zum Schluss, dass dem Beschuldigten/Geschädigten C._____ die Verletzungen im Club und nicht im Hinterhof zugefügt worden seien. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ C._____ zu Boden gebracht und versucht habe, diesen auf dem Boden festzuhalten. Ein weiteres Vorgehen A._____s gegen C._____ könne nicht erstellt werden. Die Beteiligung von B._____ ergebe sich aus den Zeugen- aussagen, wonach eine Person im rosa Hemd auf C._____ eingeschlagen habe und die Summe der Belastungsindizien auf keine vernünftig erklärbare Alternative schliessen lasse, als dass der Beschuldigte B._____ der Träger des rosa Hemdes gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten C._____ sei sodann erstellt, dass er A._____ tätlich angegriffen und ins Gesicht geschlagen habe. Ob er ihn in die Brust gekniffen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 57 S. 38 ff.). Hiezu ist Fol- gendes zu bemerken: 2.3.1. Der Auslöser der Konfrontation war der Beschuldigte C._____. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. 57 S. 27/28 oben) und G._____ (Urk. 57 S. 30, 2. Abschnitt), die im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 27
f. und S. 29 ff.) zutreffend wiedergegeben wurden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In dieser ersten Phase stimmen auch die Aussagen von A._____ damit überein. Dies über- rascht nicht weiter, da er sich damit nicht belasten muss. Deshalb ist ihm durch- aus zu glauben und kann als erstellt erachtet werden, dass ihn C._____ mit Schwanzlutscher beleidigte, ihm unter dem offenen Hemd in die Brustwarze kniff und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Urk. 57 S. 13 und 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere der Kniff der Brustwarze überzeugt als originelles Detail, welches auch zur Beleidigung (Schwanzlutscher) passt. Dass sich der Be- schuldigte C._____ nicht an diese Geschehnisse erinnern vermag, obwohl er vor- her und nachher wieder Erinnerungen hat, ist nicht nur als vorgetäuschte partielle Gedächtnislücke zu würdigen, sondern eher auf die am Boden erlittene Gehirner- schütterung 1. Grades zurückzuführen. Diese ist geeignet, das Kurzzeitgedächt- nis zu löschen. Der Verteidiger von C._____ bringt vor, die Verletzung an A._____s Innenlippe könne auch vom nachfolgenden Gerangel von D._____,
- 12 - dem Kollegen C._____s mit A._____ herrühren. Dieses Gerangel werde von A._____ und auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Der Verursacher der Verlet- zung lasse sich nicht rechtsgenügend feststellen (Urk. 61 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. A._____ unterscheidet in seinen Angaben klar zwi- schen den beiden Ereignissen (einerseits: plötzlicher Faustschlag C._____s in sein Gesicht, und zwar ziemlich in die Mitte auf die Lippe. Er habe ein wenig aus der Lippe geblutet, dies habe er bemerkt, als er unten im Personalraum gewesen sei [Urk. HD 6/2/1 Antwort 10, 21; Urk. HD 6/2/3 S. 5, S. 10]; andererseits: Schlag von D._____ im späteren Gerangel auf seine Schläfe [Urk. HD 6/2/1 Antwort 22]). Einen Beleg für diese Angaben findet sich im gerichtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung (einerseits einen unterblutenden Schleimhautein- riss der Oberlippeninnenseite, anderseits Hautrötungen, Schwellungen und Schürfungen an der stirnnahen linken Gesichtshälfte [Urk. HD 7/1/2/1]). Bestätigt wird dieser Schlag (mit Faust oder Ohrfeige) ins Gesicht von der Zeugin F._____ (Urk. HD 6/3/3, Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vertei- digung sind ihre Aussagen glaubhaft. Sie schildert den Ablauf stimmig und detail- liert. Dass sie die nachfolgenden Ereignisse nicht schildern kann, ist Folge ihrer angstbedingten Flucht auf die Toilette (Urk. HD 6/3/3 S. 16). Auch unter Berück- sichtigung ihres Anstellungsverhältnisses (auf Abruf) beim Beschuldigten A._____ ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Zeuge G._____ relativiert zwar seine anfängliche Aussage (Urk. HD 6/5/1, Antwort 7), wonach C._____ A._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. HD 6/5/2 S. 5); diese Unsicherheit dürfte indessen wohl darauf zurückzuführen sein, dass er bei A._____ keine Platzwunde im Gesicht festgestellt hat (ebd.). Seine Aussage bestätigt somit grundsätzlich den durch A._____ und F._____ geschilderten Beginn der Konfrontation, auch wenn damit alleine der Nachweis eines (erfolgreichen) Schlages nicht zu erbrin- gen wäre. Auch der Umstand, dass die anderen am Tisch anwesenden Zeugen H._____ und I._____ keinen Schlag gesehen haben, vermag dieses Beweiser- gebnis entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nicht umzustossen. So wurde I._____ erst durch den Knall (Sturz C._____s zu Boden) auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Dies zeigt, dass nicht alle den
- 13 - Beginn des Streits mitbekommen haben. Immerhin befand sich der Tisch nicht di- rekt bei der Garderobe. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ will nun C._____ entgegen der Anklage nur zu Boden gebracht und versucht haben, diesen auf dem Boden festzuhalten und nicht auch noch mit Fäusten und Füssen traktiert haben (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12, 14, 16; Urk. HD 6/2/3 S. 1). Die Vorinstanz hielt aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und seiner Angestellten F._____ dafür, dass sich kein weiterer Tatbeitrag erstellen lasse (Urk. 57 S. 39). Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: 2.3.2.1. Die Anklage stützt sich vor allem auf die Zeugen G._____, H._____, I._____ und J._____. Diese Zeugen waren Gäste im "E._____" und standen in keiner Beziehung zu einer der Parteien. Sie bezeichnen sich als Kollegen und sassen am gleichen Tisch. Ihre Qualität als unabhängige Zeugen ist grundsätzlich gegeben. Als Hypothek, die auf ihrer Glaubwürdigkeit lastet, erweist sich indessen ihre Absprache, wonach sich H._____ und I._____ im Zeitpunkt des Vorfalls im WC befunden haben sollen (Urk. HD 6/5/6 S. 4). Tatsächlich war nur J._____ auf dem WC, während die beiden Letzteren zusammen mit G._____ am Tisch im Lo- kal sassen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen [Urk. 57 S. 35 f. Ziff. II.6.8. und 6.9; mit entsprechenden Aktenfundstellen]). Entgegen der Vorinstanz muss wohl auch G._____ an dieser Absprache beteiligt gewesen sein, gab er doch bei der Polizei an, dass H._____ (zusammen mit J._____) auf dem WC gewesen sei, weshalb er den Vorfall nicht genau oder nicht alles habe sehen können (Urk. HD 6/5/1 Antwort 7; beim Staatsanwalt hingegen soll nur noch H._____ auf dem WC gewesen sein, wohingegen I._____ und J._____ bei ihm am Tisch gesessen hät- ten (Urk. HD 6/5/2 S. 13). Wie bereits erwähnt, war aber H._____ auch am Tisch (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Damit erscheint die Annahme der Vorinstanz, G._____ sei nicht an der Absprache beteiligt gewesen (Urk. 57 S. 35), nicht haltbar. Insoweit erweist sich auch seine Glaubwürdigkeit wie bei den drei anderen als durch diese Absprache beeinträchtigt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 10) sind aber kei- ne Anzeichen für eine darüberhinausgehende Absprache den materiellen Gehalt der Aussagen betreffend zu erkennen. Zu beachten ist sodann, dass diese abge-
- 14 - sprochene "WC-Lüge" dadurch motiviert war, dass die Zeugen H._____ (Urk. HD 6/5/4 S. 8) und I._____ (Urk. HD 6/5/6 S. 4) mit ihren Aussagen nicht in das Ver- fahren involviert werden wollten. Diese Absicht äusserte H._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme (Urk. HD 6/5/3 Antwort 24). H._____ und I._____ ga- ben bei der Staatsanwaltschaft sodann von sich aus die Absprache zu (Urk. HD 6/5/4 S. 8; Urk. HD 6/5/6 S. 4), was positiv zu würdigen ist, wohingegen sich J._____ diesbezüglich unwissend stellte (Urk. HD 6/5/7 S. 6) und G._____, wel- cher darauf nicht angesprochen wurde, von sich aus nichts offenbarte. 2.3.2.2. A._____ wird in der tatnahen Einvernahme von G._____ bei der Polizei als einer der Täter bezeichnet. Dass er auch mit C._____ zu Boden gegangen sei, lässt sich dieser ersten Einvernahme nicht entnehmen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dazu keine klare Antwort (vgl. Antworten 8, 11 und 12: lag nicht am Boden, lag doch auf dem Boden, weiss nicht mehr). Was die weitere Tatbeteiligung angeht, so lässt sich seinen polizeilichen Aussagen nicht direkt entnehmen, A._____ habe auf den am Boden liegenden C._____ ein- getreten (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 - 13). Bei der Staatsanwaltschaft ergaben sich sodann sehr widersprüchliche Antworten, die je nach Fragestellung bisherige Antworten wieder relativierten: So erklärte er, A._____ und weitere hätten zuge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 5), A._____ habe ihn mit Händen und Füssen ge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 8), A._____ habe mehrmals C._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten (Urk. HD 6/5/2 S. 10); dann wiederum will er zwar gesehen haben, dass gegen den Kopf getreten wurde, aber er wisse nicht von wem (Urk. HD 6/5/2 S. 6). Auch die Beteiligung des Türstehers K._____ wird wechselhaft geschildert (als Mittäter [Urk. HD 6/5/2 S. 5], dann auf Nachfrage keine Erinne- rung mehr, er glaube, der Türsteher habe nicht zugeschlagen [Urk. HD 6/5/2 S. 13]). Die Aussagen wirken etwas unstetig, was die Tatbeteiligten und ihre Tatbei- träge betrifft. Sie zeigen aber dennoch auf, dass die von A._____, B._____ und K._____ geschilderte Tatversion (Gerangel am Boden zwischen C._____ und A._____) nicht zutrifft. Auch die Rüge der Verteidigung einer suggestiven Befra- gungstechnik (Urk. 43/1 S. 7 f.) findet keine Grundlage in den Protokollen. Der Zeuge G._____ berichtet zunächst von sich aus, wie C._____ auf A._____ los- ging, dann von A._____ zu Boden gebracht wurde und sofort der Türsteher und
- 15 - der Typ mit dem rosaroten Hemd dazugekommen seien. Er weist sodann noch auf eine weitere Person hin. Der Türsteher habe versucht zu schlichten und die Typen auseinanderzuhalten. Der Typ mit dem rosaroten Hemd habe auch ir- gendwie dreingeschlagen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Die darauffolgende Frage 12 ("H._____ sagte mündlich aus "wir konnten sehen, wie ca. drei Männer auf ei- nen Mann am Boden eintraten". Was sagen Sie dazu?") stellt eine offen formulier- te Frage dar (suggestiv hätte die Fragestellung gelautet: "Stimmt das?") und knüpft an die vom Zeugen geschilderte Situation (Türsteher, Typ rosarotes Hemd und weitere Person) an. Ebenso stösst die Kritik an weiteren Fragestellungen im Kontext der Gesamtbefragung ins Leere (Urk. 43/1 S. 8). Die Würdigung der Zeu- genaussage G._____ hat sodann zusammen mit den weiteren Aussagen und Beweismitteln zu erfolgen. Der Zeuge H._____ hat A._____ dabei beobachtet, wie er - zusammen mit anderen - auf den am Boden liegenden C._____ eingetre- ten hat (Urk. HD 6/5/4 S. 7). Allerdings will er nicht gesehen haben, ob die Tritte gegen den Kopfbereich gerichtet waren (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Widersprüchlich sagt er zunächst aus, dass nur A._____ zugetreten habe (Urk. HD 6/5/4 S. 7), dann aber nach Hinweis auf seine polizeilichen Aussagen nebst A._____ noch ein weiterer Mann (mit rosa oder blaufarbenem Hemd; Urk. HD 6/5/4 S. 10). Diese Aussagen belasten A._____, da der Zeuge bereits in der tatnahen polizeilichen Einvernahme ihn als Mittäter bezeichnet hatte und an dieser Belastung, nach Er- mahnung zur Wahrheit, daran festgehalten hat. Mit der Vorinstanz ist zwar bei der Würdigung dieser Aussagen grosse Vorsicht am Platz, da H._____ auch beim Staatsanwalt - in den Worten des Staatsanwaltes - "einmal so und einmal anders" (Urk. HD 6/5/4 S. 10) aussagt. Indessen hielt er die Belastung gegenüber A._____ durchwegs aufrecht. Es sind keine Anzeichen vorhanden, er würde ihn zu Unrecht belasten; die Belastungen erscheinen auch nicht übermässig. Auf Frage verneint er Tritte von A._____ gegen den Kopf C._____s (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Entgegen der Verteidigung sind die Aussagen von H._____ zur Erstellung des Sachverhaltes mit einzubeziehen (Urk. 43/1 S. 10). Die vom Verteidiger (Urk. 43/1 S. 10) monierten "unzulässigerweise mit anscheinend vorgängigen mündli- chen (und nicht protokollierten) Äusserungen" gemachten Vorhalte in der polizeili- chen Einvernahme vom 13. Januar 2013 (Urk. HD 6/5/3 Frage 11) finden sich im
- 16 - Polizeirapport und wurden am Tattag um 01.30 Uhr vor dem Club "E._____" von Det. L._____ aufgenommen, wie sich aus den Akten ergibt (Urk. HD 1/1 S. 6 f.). Dies entspricht dem normalen Vorgehen bei der Tatbestandsaufnahme. Was die Verteidigung daraus ableiten will, lässt sie denn auch offen. Der Zeuge I._____ hat ebenfalls den Beschuldigten A._____ auf den am Boden liegenden C._____ einschlagen sehen. Er sei nicht mehr sicher, ob C._____ mit Händen oder Füssen geschlagen worden sei, wohl eher mit den Füssen, er habe aber nicht gesehen, wo das Opfer getroffen wurde. C._____ habe auf dem Rücken gelegen (Urk. HD 6/5/6 S. 7, 8, 11). Die Schilderung des Ablaufs durch I._____ ist stimmig. Insbe- sondere wie er zufolge des Knalls (durch den zu Boden gestürzten C._____) auf den Vorfall aufmerksam wurde, eine Person am Boden gesehen habe und mehre- re darum herum, erscheint plausibel. Er habe A._____ sodann nicht am Boden liegen sehen; der Türsteher habe versucht, die Kontrahenten zu trennen (Urk. HD 6/5/6 S. 6 ff.). Der Zeuge J._____, der während des Vorfalls auf dem WC war, hatte den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Nach Verlassen des WCs sieht er immerhin den verletzten C._____ voller Blut im Gesicht am Boden liegen, wie er von A._____ angeschrien wurde (Urk. HD 6/5/8 S. 8 ff.). Der Umstand, dass der Zeuge noch angab, dass er nicht sicher sei, ob noch eine zweite Person mit ei- nem Rossschwanz dabei gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 8), ist im Sinne eines entlastenden Indizes in die Aussagewürdigung einzubeziehen. Zu beachten ist in- dessen, dass er als einziger Zeuge diese Person erwähnt hat und sich dabei nicht einmal sicher gewesen war, ob eine solche Person dabei gewesen sei. Da weder die übrigen Zeugen (F._____, G._____, H._____ und I._____), die Auskunftsper- son K._____, noch die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ eine zweite Person mit Rossschwanz erwähnten, zumal die "Rossschwanzfrage" zwecks Identifikation in der Befragung eine wichtige Rolle spielte, dürfte sich der Zeuge J._____ tatsächlich getäuscht haben. Im Übrigen kann eine Verwechslung des Beschuldigten A._____ mit einer anderen Person mit Rossschwanz aber füglich ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte nebst Identifikation über die Foto- dokumentation auch anhand seines auffälligen Glitzerjacketts erkannt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43/1 S. 13) vermag deshalb diese Aussage den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. Die Schilderungen dieser
- 17 - vier Zeugen verdichten sich zu einem Gesamtbild, in dem der Beschuldigte A._____, neben B._____ (dazu nachfolgend), den am Boden liegenden C._____ mit Schlägen malträtierte. 2.3.2.3. Die Aussagen von A._____, der wie bereits erwähnt bestreitet, C._____ geschlagen zu haben, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft (Urk. 57 S. 17 f.). Insbesondere weicht seine Darstellung von den eben erwähnten Schilderungen insofern deutlich ab, als keiner der Zeugen ein Gerangel zwischen C._____ und A._____ am Boden beobachtet hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A._____ mit C._____ auf den Boden gestürzt ist, wie auch die Zeugin F._____ berichtet (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4 und Zusammenfassung in Urk. 57 S. 27 f.); indessen muss sich der Beschuldigte A._____ danach wieder rasch erhoben haben, sonst hätten die erwähnten Zeu- gen G._____, H._____ und I._____ davon etwas mitbekommen. G._____ konnte nicht sagen, ob A._____ am Boden lag (Urk. HD 6/5/2 S. 8, 11 f.). H._____ er- wähnt nur den stehenden A._____. I._____ hat A._____ nicht am Boden liegen sehen (Urk. HD 6/5/6 S. 8). Die Zeugin F._____ flüchtete nach Beginn der Ausei- nandersetzung ins WC und konnte deshalb keine Angaben über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16). Die Darstel- lung von A._____ wird lediglich von den Mitbesitzern K._____ und B._____ ge- stützt: A._____ sei auf dem Boden gelegen und beide hätten aufeinander einge- schlagen (K._____: Urk. HD 6/3/1 Antwort 16) bzw. sie hätten einander (am Bo- den) so fest gehalten, dass sie sich nicht hätten schlagen können (K._____: Urk. HD 6/3/2 S. 4); A._____ sei am Boden gelegen und hätte bereits ein geschwolle- nes Auge gehabt (B._____ Urk. HD 6/2/2 Antwort 42) bzw. er habe kein ge- schwollenes Auge gehabt, A._____ sei auf dem Rücken gelegen und C._____ sei quasi bäuchlings auf ihm gelegen (B._____: Urk. HD 6/2/3 S. 13 f.). Die Vo- rinstanz hat zu Recht die Aussagen von K._____ und B._____ als widersprüchlich und wenig glaubhaft gewürdigt (Urk. 57 S. 18 - 27). Zu beachten ist indessen, dass - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22) - K._____ bei der Staatsanwalt- schaft nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. b-g StPO ausgesagt hat und nicht zur Aussa- ge verpflichtet war (Urk. HD 6/3/2 S. 1 f.). Er hatte deshalb durchaus mit den Mit-
- 18 - beschuldigten A._____ und B._____ gleichgerichtete Interessen, was bei der In- terpretation seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Trotz dieser falschen Be- zeichnung im vorinstanzlichen Urteil kann auf die materielle vorinstanzliche Wür- digung seiner Aussagen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch das Verhältnis zwischen den drei Clubbesitzern zutreffend wiedergege- ben (Geschäftspartner, Freundschaft, A._____ und B._____ wie altes Ehepaar, K._____ und B._____ wie Brüder; Urk. 57 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deshalb erstaunt es nicht, dass die Aussagen, wenn auch in Einzelheiten sich widerspre- chend, grundsätzlich einen Sachverhalt wiedergeben, der sie nicht im Sinne der Anklage (Einschlagen von A._____ und B._____ auf C._____) belastet. Auffällig und nicht zufällig ist deshalb, dass nur sie ein längeres, am Boden stattfindendes Gerangel zwischen C._____ und A._____ festgestellt haben, die unbeteiligten Zeugen G._____, H._____ und I._____ hingegen von einem aufrechtstehenden Beschuldigten A._____ sprechen. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffende Wür- digung des "Nachtatverhaltens" des Beschuldigten A._____ durch die Vorinstanz (Zweifel weckendes Desinteresse A._____s am Schicksal des Opfers bis hin zur Qualifikation der diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft; Urk. 57 S. 17 f. Ziff. II.6.2.4), ohne allerdings die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. In der Tat sind die Aussagen A._____s nach dem Niederringen C._____s ein Paradebei- spiel für unstimmige und widersprüchliche Angaben. Ohne ersichtlichen Grund will er plötzlich von C._____ abgelassen haben ("Lächerlichkeit der Situation, peinlich gegenüber Geburtstagsgästen"), ohne dafür besorgt zu sein, dass C._____ das Lokal verlässt. Dann kontrastiert seine "fürchterliche Aufregung über die Situation" mit dem Übergehen zur Tagesordnung. Widersprüchlich will er sich
- so bei der Polizei - sofort wieder um die Geburtstagsgäste gekümmert haben (da er sonst plötzlich nicht mehr gewusst hätte, wer was getrunken und wer bereits bezahlt hätte), beim Staatsanwalt dann aber sich für 15-20 Minuten im Wasch- raum zurückgezogen und versucht haben, sich zu beruhigen (Urk. 57 S. 16 f. Ziff. 6.2.3.). Diese Aussagen sind lügenhafte Ausflüchte mit dem Zweck, seine weitere Tatbeteiligung zu negieren. Dazu kommen die Differenzen in der Schilderung des angeblichen Gerangels am Boden mit C._____, insbesondere betreffend Würgen und Haare reissen. Dass er sich insbesondere nicht an das Haarreissen erinnern
- 19 - kann, welches sehr schmerzhaft ist, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 57 S. 16). So- dann finden seine Angaben, er sei am Boden liegend mehrmals in den Rücken getreten worden, keine Entsprechung im Gutachten zur körperlichen Untersu- chung (Urk. HD 7/1/2/1). 2.3.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 43 und Urk. 89 S. 3 ff.). Dass sich C._____ nur an einen Fusstritt gegen sein Auge im Hinterhof zu erinnern vermag und sonst an nichts, vermag die Beweiswürdigung zu den Vorgängen im Club nicht aus den Angeln zu heben (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.5.1. ff.). Dass C._____ nach dem Verlassen des Clubs einen weiteren Zusammenstoss hatte, lässt sich nicht ausschliessen. Dass sodann nur dieser in seiner Erinnerung haften geblieben ist, lässt sich mit seiner zuvor erlittenen Gehirnerschütterung erklären. Der Verteidi- ger bringt weiter vor, dass die ganze Situation äusserst unübersichtlich gewesen sei. Angesichts der um die Streitenden herumstehenden Personen sowie der Lichtverhältnisse sei die Szenerie nicht richtig einsehbar gewesen (Urk. 43/1 S. 5 f.). Auch habe sich die Untersuchung auf die beiden Beschuldigten (A._____ und B._____) beschränkt; dass allenfalls herumstehende Gäste auf C._____ getreten hätten, sei von vorneherein willkürlich ausgeschlossen worden (Urk. 43/1 S. 6). Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind die Aussagen von K._____ und von B._____, worauf sich die Verteidigung in ihrer Argumentation stützt, mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vorstehend Ziff. 2.3.2.3.). Die Auskunftspersonen wa- ren ca. 4 bis 5 Meter vom Tatort entfernt. Sie haben ebenfalls darauf hingewie- sen, dass die Lichtverhältnisse "clubüblich" waren (Urk. HD 6/2/2 S. 6 und 6/3/2 S. 4). Auch bei dunkleren Lichtverhältnissen sind Beobachtungen möglich, da sich das Auge den Lichtverhältnissen anpasst. Sodann standen die Beschuldigten. Das in den Aussagen von K._____, A._____ und B._____ erwähnte Gerangel ist - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Diese Argumente der Verteidigung sind deshalb nicht stichhaltig. 2.3.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zeugenaussa- gen von G._____, H._____ und I._____ keine rechtsgenügenden Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem er von C._____ tätlich ange-
- 20 - gangen worden war, diesen zu Fall brachte und nachher stehend, zusammen mit anderen, auf den am Boden Liegenden einschlug beziehungsweise trat. 2.4.1. Die Beteiligung des Beschuldigten B._____ ergibt sich aus den Zeugen- aussagen von G._____, H._____ und I._____. G._____ beschrieb einen der Täter als Träger eines rosaroten Hemdes, welcher auch irgendwie auf den am Boden Liegenden einschlug (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 f.). Anhand der Wahlbildkonfron- tation konnte der Zeuge den Beschuldigten B._____ nicht erkennen (Urk. 6/5/2 S. 6). H._____ bezeichnet leicht abweichend einen älteren Mann mit einem blauen oder rosaroten Hemd als Tatbeteiligten (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9 f.; Urk. HD 6/5/4 S. 9 f.). Eine Identifikation anhand einer Wahlbildkonfrontation gelang nicht (Urk. HD 6/5/4 S. 12). Der Zeuge I._____ gab bei der tatzeitnahen Einvernahme bei der Polizei als Tatbeteiligten eine Person mit rosa Hemd (Urk. HD 6/5/5 Antwort 9) und bei der Staatsanwaltschaft eine mit einem weiss-gräulichen Pullover (Urk. HD 6/5/6 S. 7) an. Auf Vorhalt der entsprechenden Polizeiaussage erklärte er dann, dass er dies heute [10 Monate nach dem Ereignis] nicht mehr genau sagen kön- ne. Damals habe er es sicher besser in Erinnerung gehabt. Jedenfalls sei es et- was Helles gewesen, heller als das vom Beschuldigten B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/6 S. 9; Urk. HD 4/5). Sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch der Täter mit dem rosa Hemd hätten auf C._____ mit Händen und mit Füs- sen eingeschlagen (Urk. HD 6/5/6 S. 8 f.). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft; insbesondere ist auch nachvollziehbar, dass zufolge Zeitablaufs die Merkfähigkeit für Details abnimmt, während die Tat an sich in der Erinnerung um- so mehr haften bleibt. J._____ erkannte auf dem Fotobogen den Beschuldigten B._____ nicht; ebenso wenig erkannte er das von B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/8 S. 11 f.; Urk. HD 4/5). Gemäss dem Beschuldigten A._____ stand B._____ während der Auseinandersetzung neben ihnen; er habe ein violettes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7 und 16). Der Beschuldigte B._____ selbst bestätigt, ebenfalls bei den Kontrahenten C._____ und A._____ gestanden zu haben (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42; Urk. HD 6/2/3 S. 15; Prot. II S. 20). Er habe ein lila bzw. bordeauxrotes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 78). K._____ gab an, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53).
- 21 - 2.4.2. Aufgrund dieser Angaben bzw. seinen eigenen Zugaben lässt sich zu- nächst erstellen, dass der Beschuldigte B._____ vor Ort war. Dennoch konnte ihn keiner der Zeugen anhand einer Wahlbildkonfrontation erkennen; ebenso wenig das von ihm eingereichte Hemd (Urk. HD 4/5). Das Foto für die Wahlbildkonfron- tation wurde erst rund ein Monat nach dem Vorfall anlässlich der ersten polizeili- chen Befragung von B._____ erstellt (Urk. HD 6/2/2 Frage 25; Urk. HD 5/2). Das Hemd wurde ebenfalls erst dann vom Beschuldigten eingereicht, mit dem Hin- weis, er habe dieses Hemd in der Tatnacht im Club getragen (Urk. HD 4/5). Der Umstand, dass das Foto erst ein Monat später aufgenommen wurde, darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, hätte die Polizei es in der Hand ge- habt, tatzeitnähere Aufnahmen zu erlangen. Das Nichterkennen durch die Zeugen anhand des Fotos vermag ihn allerdings nicht wesentlich zu entlasten, da es nicht ungewöhnlich ist, dass sich das Aussehen nach einem Monat verändert (auf dem Bild erscheint der Beschuldigte B._____ mit kurzen Haaren, was auf einen kürz- lich erfolgten Haarschnitt schliessen lässt). Brillen statt Kontaktlinsen vermögen ebenfalls das Aussehen zu verändern, wobei der Beschuldigte aussagte, er trage seine Brille nur zum Lesen und habe sie auch damals im Club nicht getragen (Prot. II S. 21). Die Vorinstanz hat sich zur Fotoidentifikation ebenfalls zutreffend geäussert (Urk. 57 S. 9). Immerhin wurde die Haarfarbe des zweiten Tatbeteilig- ten vom Zeugen I._____ mit blond angegeben (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Auch der Umstand, dass die Hemdfarbe des zweiten Tatbeteiligten nicht von allen Zeugen gleich beschrieben wird, erscheint unter Berücksichtigung der relativ dunklen Lichtverhältnisse nicht überraschend. Abgesehen davon ist erfahrungsgemäss die Wahrnehmung bzw. Benennung von Farben individuell und insbesondere auch bei Kunstlicht verschieden. Gemäss dem Beschuldigten B._____ hätten sie im Club fast im Dunkeln gearbeitet, mit viel Spot und ultraviolettem Licht (Urk. HD 6/2/2 Antwort 36). Ultraviolettes Licht erschwert eine Farberkennung massiv. Bei diesen dunklen mit Spot- und ultraviolettem Licht versetzten Lichtverhältnissen erweisen sich deshalb die Abweichungen in der Farbbeschreibung als erklärbar. Bezeichnenderweise gibt der Zeuge H._____ gleich zwei mögliche Farben (blau oder rosarot) für das gleiche Hemd an (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9). Dass der Zeuge in der gleichentags erfolgten Polizeieinvernahme vom 13. Januar 2013 zwei Per-
- 22 - sonen gemeint haben könnte (eine mit blauem und eine mit rosarotem Hemd) kann füglich ausgeschlossen werden, fehlen doch dafür jegliche Anhaltspunkte in der Aussage. Dass sodann keiner der Zeugen das anlässlich der ersten Einver- nahme vom Beschuldigten beigebrachte Hemd (lila bzw. bordeauxrot; Urk. HD 4/5) erkannt hat, erstaunt deshalb nicht. Das Hemd konnte überdies nicht vor Ort beschlagnahmt werden (der Beschuldigte B._____ hatte kurz nach dem Vorfall das Lokal verlassen). Ausser dem Beschuldigten B._____ selbst konnte auch aus seinem Umkreis niemand bestätigen, dass er dieses Hemd am fraglichen Abend getragen hatte: Die Zeugin F._____ wusste nicht, wie B._____ gekleidet war (Urk. HD 6/3/3 Antwort 45); die Auskunftsperson K._____ sprach davon, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53), der Mitbe- schuldigte A._____ beschrieb das Hemd als violett (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7). In der Beweiswürdigung ist deshalb zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Glitzerjackett von A._____ - nicht von vorneherein feststeht, dass der Beschuldig- te B._____ dieses Hemd (bzw. mit dieser Farbe) am Tatabend getragen hat. Mit- hin lässt ein Nichterkennen des den Zeugen vorgelegten Hemdes nicht den Schluss zu, sie hätten eine andere Person identifiziert. Zwei weitere Indizien für die Täterschaft B._____s kommen hinzu: Er wird von den Zeugen noch als Mitbe- treiber des Clubs bezeichnet (H._____ HD Urk. 6/5/4 S. 10; I._____ Urk. HD 6/5/6 S. 15). Der Zeuge G._____ erwähnt zusätzlich, dass er den Tatbeteiligten mit dem rosaroten Hemd nach dem Vorfall nicht mehr gesehen habe (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10). Diese Aussage korrespondiert mit der Angabe des Beschuldigten B._____, er habe kurze Zeit (ca. 10 bis 15 Minuten) nach dem Vorfall den Club verlassen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42), was ebenfalls auf die Täterschaft B._____s schliessen lässt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 90 S. 6) lässt sich aus den Aussagen der Zeu- gen und Auskunftspersonen ein schlüssiges Bild der Täterschaft B._____s erstel- len. Daran ändern die von der Vorinstanz zu Recht als wenig glaubhaft gewürdig- ten Aussagen B._____s nichts (Urk. 57 S. 18 ff., Ziff. 6.3.). 2.5.1. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ lassen vorbringen, dass entgegen der Anklage der Geschädigte C._____ die Kopfverletzungen aus- serhalb des Lokals im Hinterhof des Clubs erlitten habe (Urk. 43 S. 4 f., Urk. 44 S.
- 23 - 4 f., Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). Dieses sog. Alternativszenario basiert auf der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er sich einzig daran erinnern könne, im Hinterhof auf dem Rücken am Boden gelegen zu haben und einen Schlag mit einem Schuh mit einem massiven Profil, wie ein Winter- oder Kampfschuh (Sohle habe schräge seitliche Rillen gehabt) ins linke Auge er- halten zu haben (Urk. HD 6/1/2 Antwort 28 und 34). Der Geschädigte C._____ sei aus dem Club spediert worden - so die Verteidigung (Urk. 43 S. 4) -, habe draussen weiter gepöbelt und sei zusammengeschlagen worden. 2.5.2. Wie erwähnt, lassen vorstehende Zeugenaussagen keine rechtserhebliche Zweifel offen, dass der Geschädigte C._____ bereits im Clubinnern im Gardero- benbereich am Boden liegend von den Beschuldigten A._____, B._____ und wei- teren Beteiligten mit Füssen und Fäusten traktiert wurde. Diese Tritte und Schläge gegen den Oberkörper des Geschädigten C._____ haben deutliche blaue Flecken hinterlassen, wie sich den Fotos der Kantonspolizei entnehmen lässt (Urk. HD 4/2 S. 1 bis 3). Weniger eindeutig sind die Aussagen, mit welchen Folgen die Beteilig- ten, unter ihnen die Beschuldigten A._____ und B._____, auf den Geschädigten C._____ eingewirkt haben. Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht (vgl. nachfol- gend Erw. III.) insofern von Bedeutung, als für die objektive Strafbarkeitsbedin- gung der (einfachen) Körperverletzung beim Tatbestand des Angriffs bzw. Rauf- handels entscheidend ist, dass die Gesichtsverletzungen - wie in der Anklage be- hauptet - auf Tritte und Schläge durch die Beschuldigten und weiteren Beteiligten innerhalb des Clubs zurückzuführen sind. Nur die festgestellten Hautunterblutun- gen am Rumpf des Geschädigten C._____ stellen noch keine Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung dar. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ behaupten unter Hinweis auf die Aussagen des Geschädig- ten C._____ gegenteilig, diese Verletzungen seien ihm erst nach verlassen des Clubs im Hinterhof durch unbekannte Dritte zugefügt worden (Urk. 43/1 S. 4, Urk. 44 S. 4, Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). 2.5.2.1. Der Zeuge G._____ hat nicht gesehen, wie es zu den Verletzungen ge- kommen ist (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11, 12 und 13). Es sei mit Händen und Füssen geschlagen worden. Er habe dann draussen gesehen, wo der Geschädigte ge-
- 24 - schlagen worden sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, hätten sie ihn immer wieder gegen den Kopf getreten. Als er draussen gewesen sei, hätte er am Kopf geblutet (Urk. HD 6/5/2 S. 6). A._____ habe mehrmals mit dem Fuss ins Ge- sicht getreten, wobei er die Verletzungen im Club wegen der Dunkelheit nicht ge- sehen habe (Urk. HD 6/5/2 S. 10). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, dass der Zeuge Rückschlüsse aus dem Verletzungsbild (blutender Kopf) auf die Schlagrichtung (Kopf) macht. Eine direkte Beobachtung konnte er nicht machen. Seine Aussagen sind diesbezüglich mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, ob es Tritte gegen den Kopfbereich gegeben habe (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Der Zeuge I._____ konnte ebenfalls nicht sagen, wo der Geschädigte getroffen wurde. Beide hätten mit Fäusten und Füssen geschlagen, wohl eher mit Füssen (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Der Zeuge J._____ hat den Geschä- digten nur vor dem WC voller Blut im Gesicht liegen sehen. Das verletzte linke Auge habe er aber erst draussen festgestellt, da das Gesicht voller Blut gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft und werden durch die Blutanhaftungen am Boden bestätigt (vgl. nachstehend Ziff. 2.5.2.3.). 2.5.2.2. Die Auskunftsperson K._____ hat den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall durch den Notausgang hinausbegleitet. Er habe ihm Eis gebracht, da er im Gesicht verletzt gewesen sei, d.h. er habe aus der Nase geblutet. Ein Auge sei zudem ein wenig blau gewesen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21; Urk. HD 6/3/2 S. 5). Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe den Geschädigten ganz sicherlich nicht so zugerichtet. Er habe ihm nur mit der offenen Hand ins Gesicht gelangt und ihn so über sein Bein zu Fall gebracht und auf den Boden gedrückt. Dies hät- te höchstens einen Kratzer verursachen können (Urk. HD 6/2/1 Antwort 15 f.). Der Beschuldigte B._____ hat beim Geschädigten C._____ keine nennenswerten Ver- letzungen gesehen. A._____ habe hingegen ein geschwollenes Auge gehabt (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42). Letzteres schwächte er beim Staatsanwalt auf ein "einfach rotes Auge" ab (Urk. HD 6/2/3 S. 13). 2.5.2.3. Die Fotodokumentation vom Tatort (Urk. HD 4/3), zusammen mit dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 7/2/1), weist auf wenige Blutspuren auf der Bodenschwelle beim Durchgang zur Küche (Urk. HD 7/2/1
- 25 - S. 8, Fotoposition 1) und auf Blutspritzer an der Wand links beim Durchgang zum WC hin (Urk. HD 7/2/1 S. 8, Fotoposition 2). Allerdings lassen sich die Blutspuren nicht zuordnen, da keine Auswertung vorgenommen wurde. Aufgrund der Zeu- genaussagen, insbesondere von J._____, wonach der Geschädigte C._____ blu- tende (Gesichts)Verletzungen aufgewiesen hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um dessen Blut handelt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S.
6) ist auszuschliessen, dass die vom Beschuldigten A._____ erwähnte innere Lippenverletzung (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12; Urk. HD 7/1/2/1 S. 3) zu solchen Blutspuren am Boden hätte führen können. Der Fotodokumentation lässt sich so- dann weiter entnehmen, dass auch (vermutungsweise) Blutspuren im Hinterhof am Boden in der Nähe des Notausganges vorhanden sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Diese Spuren wurden nicht gesichert. Diese Spuren im Hinterhof haben gemäss Polizeibericht zu Beginn der Tatbestandsaufnahme den Hinterhof des Clubs als Tatort erscheinen lassen (Urk. HD 1/1 S. 7). 2.5.3. Aufgrund der Aussagen von J._____ und K._____ ist erstellt, dass der Ge- schädigte C._____, als er von Letzterem in den Hinterhof geführt wurde, im Ge- sicht voller Blut gewesen ist. Gemäss K._____ war sodann sein Auge ein wenig blau. Er habe Nasenbluten gehabt. K._____ will ihm deshalb noch Eis und Tücher gebracht haben (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21). Diese Angaben erweisen sich in- soweit als glaubhaft, als auf dem erwähnten Hinterhofbild blutverschmierte Pa- piertücher und ein Plastikbeutel mit ausgelaufenem Wasser, was auf einen Eis- beutel hinweisen könnte, sichtbar sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Das Blut im Gesicht des Geschädigten C._____ stammt offensichtlich vom Nasenbluten. Eine andere blutende Wunde ist auf den Fotos (Urk. HD 4/1) nicht sichtbar und wurde auch nicht im Arztbericht (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2 f.) festgehalten. Das Nasenbluten ist Folge des Nasenbeinbruchs (ein minimal verschobener Nasenbeinbruch links (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2). Indessen wäre auch vorstellbar, dass das Nasenbluten zu- nächst vom Schlag mit der offenen Hand A._____s in das Gesicht C._____s oder vom Niederringen C._____s auf den Boden (mit Aufschlagen der Nase) herrührte, ohne dass die Nase dabei gebrochen worden wäre. Indessen wurde von A._____ nicht erwähnt, dass der Geschädigte C._____ bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung aus der Nase geblutet hätte. Diese Würdigung legt nahe,
- 26 - dass das Nasenbluten nur durch den Nasenbeinbruch verursacht worden sein kann. Dieser wiederum ist zeitlich vor dem Hinausführen des Geschädigten C._____ aus dem Club zu situieren und fällt damit noch in die Phase, als ihn die Beschuldigten A._____ und B._____ mit Schlägen traktierten. Die massiven Hautunterblutungen auf den Schultern links und rechts des Geschädigten C._____ belegen sodann, dass die Schläge mit grosser Wucht direkt auf Kopfhö- he erfolgt sind und damit auch Schläge gegen den Kopf in dieser Phase erfolgt sind. 2.5.4. Es kann sodann offen gelassen werden und lässt sich auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, ob die Augenverletzung bereits dann er- folgte, oder ob - wie der Geschädigte selbst behauptet, ihm diese Verletzung erst im Hinterhof durch eine Drittperson zugefügt wurde. Zwar deutet die Aussage von K._____ darauf hin, dass er bereits zuvor ein blaues Auge hatte. Diese Aussage kann indessen nicht - wie das Nasenbluten - objektiviert werden. Sodann spricht K._____ auch nur davon, dass das Auge "ein wenig blau gewesen sei" (Urk. HD 6/3/2 S. 5) und nicht angeschwollen. Da sich der Geschädigte C._____ sodann offenbar ziemlich aggressiv verhielt und immer wieder in den Club hineinwollte (Urk. HD 6/3/2 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine weitere Auseinandersetzung verwickelt wurde und den von ihm geschilderten Fusstritt ins Auge erhielt. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, als der Beschuldigte/Geschädigte C._____ zunächst gegen den Beschuldigten A._____ mit einem Schlag ins Gesicht tätlich wurde, dieser ihm dann mit der offe- nen Hand ins Gesicht schlug und ihn zu Boden brachte und danach - unter Betei- ligung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen - auf den am Boden lie- genden C._____ einschlug bzw. eintrat und ihn so wie oben ausgeführt am Rumpf und Kopf verletzte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als das Eingreifen des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen erst nach dem Zu- Boden-Bringen des Beschuldigten C._____ stattfand, als er somit bereits wehrlos am Boden lag. Die Anklage spricht diesbezüglich von "teilweise auch dann noch fortsetzten, als der Beschuldigte C._____ bereits wehrlos am Boden lag". Wie die
- 27 - Beschuldigten A._____ und B._____ auf C._____ einwirkten (Füsse, Fäuste, Knie) kann letztlich offen bleiben. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklage lautet gegenüber dem Beschuldigten C._____ auf Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ auf Angriff. Die Vorinstanz erkannte gegenüber allen drei Beschuldigten auf Raufhandel. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.1. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung voraus, an der mindestens drei Personen beteiligt sind und die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zwar auch dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift und das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten sind. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der Dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist (BGE 137 IV 1; BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 10 ff.). Aufgrund des erstellten Sachver- haltes sind sowohl die Beteiligung von mindestens drei Personen an der Ausei- nandersetzung als auch die daraus resultierenden Körperverletzungen gegeben. Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung wurden folgende Verletzungen festgestellt: Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 1. Grades, sog. commotio cerebri (Gehirnerschütterung); eine wenig dislozierte (verschobene) Orbitabodenfraktur (Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle hin) mit prolabierendem (aus natürlichen Körperöffnungen heraustretendem) Fettgewebe sowie Teilen des musculus rectus inferior (Skelettmuskel der äusseren Augenmuskulatur); eine Fraktur (Bruch) der medialen (zur Mitte hin gelegen) Orbitawand (Augenhöhlen- wand); eine Nasenbeinfraktur (Nasenbeinbruch), links; sowie eine Trommelfell- perforation (Trommelfelldurchlochung), links (Urk. HD 7/1/2/1). In subjektiver Hin- sicht erfordert der Tatbestand indessen, dass der Täter damit rechnet, dass sich
- 28 - mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ moniert den feh- lenden Vorsatz. C._____ habe nicht damit rechnen müssen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würden und er dies in Kauf genommen habe. Anders als im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGE 137 IV 1 habe die verbale Auseinandersetzung nur zwischen zwei Personen im Club stattgefunden. Dass der Beschuldigte C._____ damit habe rechnen müssen, durch den (angelblichen) Schlag ins Gesicht des Beschuldigten A._____ eine Es- kalation herbeizuführen, was zur tätlichen Einmischung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen geführt hätte, könne aufgrund des Anklagesach- verhaltes nicht abgeleitet werden. So sei der Standort des Beschuldigten B._____ und der weiteren Beteiligten im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Dass der Beschuldigte C._____ gewusst habe oder es für möglich gehalten hätte, dass diese Personen zum Beschuldigten A._____ gehören und tätlich eingreifen wür- den, ergebe sich daraus nicht; es fehlten jegliche Hinweise. Nur weil sich diese Personen im Club aufgehalten hätten, könne kein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten C._____ abgeleitet werden. Zudem habe der Beschuldigte C._____ gewusst, dass er sich in einem Club befunden habe, weshalb er habe damit rechnen dürfen, dass eine Einmischung weiterer Personen durch den Si- cherheitsdienst verhindert worden wäre (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 7 ff.). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hin- weisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte C._____ davon ausgehen, dass sich an der Auseinandersetzung mit A._____ weitere Clubverantwortliche oder Angestellte, oder Personen aus dem engen Freundes- kreis A._____s aktiv beteiligen würden, als er diesen tätlich anging, und dass es
- 29 - zu einer regelrechten Schlägerei (mit Verletzungsfolge) kommen kann. Insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass Türsteher und andere Security-Mitarbeiter in Clubs regelmässig in Schlägereien verwickelt werden, konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich diese nur zwecks Streitschlichtung einmischen und zur De- eskalation beitragen würden. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in einem Club, wenn sich der Täter mit jemandem aus einer anderen Gästeclique im Club anlegt. Es liegt somit Eventualvorsatz vor (vgl. Urk. 57 S. 42). 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die vom Ver- teidiger C._____s auch im Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 10) geltend gemachte Schuldunfähigkeit zufolge der hohen Alkoholisierung von 2.4- 3.2 ‰ (Urk. HD 7/1/1/9) wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Entgegen der Verteidigung lässt das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat (Tanzen, Konversation mit den Partygästen) und nach der Tat (auch nach Verletzung und kurzer Bewusstlosigkeit noch selbständig aufrecht gehend und weiterhin streitlus- tig, Foto Anhang 1 zu Urk. HD 6/4/1) nicht auf eine gänzliche Schuldunfähigkeit schliessen. 2.4. Damit ist der Beschuldigte C._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Schlag des Beschuldigten C._____ im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) reagiert und ihn zu Boden gebracht. Offen bleiben kann, ob er selbst auch für kurze Zeit zu Boden ging. Im Anschluss daran hat er - zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weite- ren Personen - auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ eingeschla- gen. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nicht vor, da keine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper ei- nes Menschen vorliegt, sondern eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung, die vom Beschuldigten C._____ ausgelöst worden war, als er dem Beschuldigten A._____ ins Gesicht schlug.
- 30 - 3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfachen) Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 89 S. 12) vorliegend gegeben. 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Beschuldigten C._____ eingeschla- gen, nachdem dieser wehrlos am Boden lag. Da er dies zusammen mit dem Be- schuldigten B._____ und noch weiteren Dritten tat, die sich an der Auseinander- setzung auf Seiten des Beschuldigten A._____ beteiligten, hat er die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich, da er das Mitwirken von B._____ und weiterer Dritter wahrgenommen haben musste und weitermachte. Inwieweit er dabei bereits zu Beginn des Streits mit dem Eingreifen B._____s und allfällig weiterer Dritter rechnen musste, kann offen bleiben. 3.3.2. Der Beschuldigte B._____ schlug ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ ein und erfüllte damit ebenfalls den Tatbestand des Rauf- handels in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dass er versucht hat, die Beschul- digten C._____ und A._____ zu trennen, wurde bereits bei der Sachverhaltser- stellung verneint (vgl. vorstehend II.2.4.1. ff. und 2.6.).
4. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Sie sind somit des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/-vollzug A. Strafzumessung und Vollzug C._____
1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für Raufhandel gemäss Art. 133 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit und versuchte
- 31 - Tatbegehung als Strafmilderungsgründe sind im ordentliche Strafrahmen zu be- rücksichtigen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55). 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Ge- ständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ heftig mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers A._____ geschlagen und die Auseinandersetzung damit ausgelöst hat. Damit zeigte der Beschuldigte auch eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt sodann die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch
- 32 - zu unkontrolliertem Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objek- tive Tatverschulden kann noch als eher leicht bezeichnet werden. Bei der subjek- tiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichti- gem Anlass gewalttätig wurde, da er sich vermeintlich durch den Geschädigten A._____ bei der Bezahlung getäuscht fühlte. Er hat sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu seinen Gunsten ist seine sehr starke Alkoholisierung von rund 3.2 ‰ zu berücksichtigen, die erfahrungsgemäss eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zufolge der massiven Enthemmung und dadurch beeinträch- tigter Steuerungsfähigkeit mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wird des- halb durch das subjektive sehr stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu beurteilen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tage bzw. Tagessätze festzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 57 S. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte C._____ aus, dass er zwischenzeitlich verheiratet ist und in Deutsch- land lebt. Sein Nettoeinkommen als Berater im Kommunikationsbereich beträgt € 2'000.–, ihm wurde aber betriebsbedingt auf Ende November gekündigt (Prot. II S. 17). Seine Ehefrau verdient € 1'000.–. Der Mietzins beläuft sich auf € 1'160.–. Die Schulden belaufen sich auf € 8'000.– (Urk. 66; Prot. II S. 18). Die Täterkom- ponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 2.4. Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann jedoch nicht über die von der Vor- instanz verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen hinausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.– festzusetzen.
3. Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, so ist sie - unter Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56) - aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. B. Strafzumessung und Vollzug A._____
- 33 -
4. Wie bereits ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Was die Straf- zumessungsregeln angeht, kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen wer- den. 5.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Straf- barkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Der Beschuldigte wurde zwar zuerst angegangen, hat auf diesen Angriff aber massiv überreagiert, indem er auf den wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar kön- nen die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes - nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; insgesamt müssen sie sich aber ihr Vorgehen anrechnen lassen. Dabei gehört es zum Allgemeinwissen, dass solche von verschiedenen Personen ausgeführte unkontrollierte Schläge und Prügelattacken auf einen wehrlos am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten A._____ zu werten, dass der Konflikt vom Geschädigten C._____ ausgelöst wurde, der den Beschul- digten massiv provozierte und schliesslich tätlich angriff. Sowohl der Schlag ins Gesicht als auch der Kniff in die Brustwarze mit der Bezeichnung des Beschuldig- ten A._____ als Schwanzlutscher als abwertende Bezeichnung für einen Homo- sexuellen führten wohl dazu, dass er die von einem Clubverantwortlichen zu er- wartende Besonnenheit vorübergehend verlor und ebenfalls gewalttätig wurde. Nachdem er aber den Geschädigten C._____ bereits zu Boden gebracht hatte, war diese Aktion völlig unverhältnismässig, was deshalb diese Provokation ver-
- 34 - schuldensmässig wieder aufwiegt. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagen als angemessen. 5.3. Die Täterkomponente des Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 47). Die Vorinstanz hat sodann das Geständnis als neutral gewertet (ebd.). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass betref- fend das angeklagte Delikte (Angriff) kein Geständnis vorliegt. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Strafminderungsgrund. Zutreffend wurde auch die Vorstra- fenlosigkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet. An der heutigen Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte A._____ ergänzend zu den persönlichen Verhält- nissen ausgeführt, dass er zur Zeit nach einem Herzstillstand beim Joggen krank geschrieben sei (Prot. II S. 11). Er führe den Haushalt, seine Frau verdiene mo- natlich zwischen Fr. 5'050.– und Fr. 6'000.–. Die Miete beträgt Fr. 2'565.–. Im Er- gebnis sind bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. 5.4. Insgesamt erscheint eine Strafe von 240 Tagen als angemessen. Daran ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. Der Tagessatz für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu bemessen (Urk. 57 S. 52 f.).
6. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wurde nicht angefochten. Damit hat es sein bewenden. C. Strafzumessung und Vollzug B._____
7. Der gleiche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe kommt hier zur Anwendung (Art. 133 StGB). 8.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so entfällt im Unterschied zum Mitbe- schuldigten A._____ die Provokation durch den Geschädigten C._____. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm deshalb eher möglich gewesen, den nötigen Abstand zu wahren und schlichtend einzugreifen. Auch ihm war dabei bewusst, welche Gefahr von solchen unkontrollierten Schlägen auf wehrlos am Boden liegende Opfer ausgeht. Eine erhebliche kriminelle Energie kommt auch hier zum Vorschein. Wie bei A._____ ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht
- 35 - genau zu ermitteln, indessen muss er sich als Teilnehmer dieses Raufhandels das Vorgehen aller insgesamt anrechnen lassen. Die eher kurze Dauer dieses Gewaltausbruchs vermindert die Tatschwere geringfügig. Das objektive Tatver- schulden erweist sich als nicht mehr leicht. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B._____ mit direktem Vor- satz. Ein eigentliches Motiv, ausser einer gewissen Streitlust, ist nur insoweit er- kennbar, als er sich wohl aus Verbundenheit zu A._____ der Strafaktion an- schloss. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, da er emotional nicht direkt be- troffen war. Die subjektive Tatschwere wiegt nicht leichter. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 270 Tagen - auch im Vergleich zur Strafe des Mittäters A._____ - als angemessen. 8.3. Die Täterkomponente wurde von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 57 S. 48). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Be- schuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er arbeite wei- terhin als Geschäftsführer des "E._____" und verdiene Fr. 6'000.– netto pro Mo- nat (inkl. 13. Monatslohn) (Prot. II S. 14). Die Wohnkosten belaufen sich, inkl. Haus in …, auf rund Fr. 2'600.–. Ein Sohn ist finanziell noch von ihm abhängig, obwohl er sein Architekturstudium abgeschlossen hat. Seine Krankenkassenprä- mien belaufen sich auf Fr. 330.–. Das Vermögen (2 Häuser, Ersparnisse, Erlös auf Verkauf Anteil "E._____") beträgt über 1.2 Mio Franken (Urk. 47). Schulden hat er keine (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte B._____ weist vier Vorstrafen auf (Urk. 26). So wurde er am 11. Mai 2007 vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 900.– verurteilt. Am 28. Juni 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Ur- teil vom 11. Mai 2007 des Einzelrichteramtes Zug bestraft. Weiter wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Januar 2012 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagess-
- 36 - ätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.– verurteilt. Schliesslich wurde B._____ vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 7. Mai 2012 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.– verurteilt, unter Widerruf der am 18. Januar 2010 vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona ausgesprochenen Geldstrafe. Die- se Vorstrafen sind nicht einschlägig und beschlagen allesamt das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr. Zwei Strafen liegen sodann 6 Jahre zurück. Insgesamt wirken sie sich leicht straferhöhend aus, ebenso wie die erneute Delin- quenz während laufender Probezeit. Zu seinen Ungunsten ist auch das Nachtat- verhalten zu werten, da er trotz des Vorfalls im Club sich davonschlich und sich nicht um das Schicksal des Verletzten kümmerte. 8.4. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe zufolge der Täterkomponente auf 300 Tage. 8.4.1. Was die Sanktionsart angeht, so sieht das Gesetz grundsätzlich für Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe vor (vgl. dazu zutreffende allgemeine Ausfüh- rungen der Vorinstanz; Urk. 57 S. 52, 1. Abschnitt von 1.1.). Der Beschuldigte B._____ ist strafrechtlich zwar bereits vorbelastet und zumindest im Strassenver- kehrsrecht scheinen ihn die bisher erhaltenen Geldstrafen und selbst ein Widerruf nicht übermässig beeindruckt und ihn vor weiteren Verkehrsvergehen abgehalten zu haben. Dennoch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass beim Beschul- digten aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe angeordnet werden müsste. Erstmals ist sodann gegen ihn eine erhebliche Strafe auszufällen, was die Präventivwirkung verstärken dürfte. Somit ist auf Geldstrafe zu erkennen. 8.4.2. Bei der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend, namentlich das Einkom- men, Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der unter
- 37 - den persönlichen Verhältnissen wiedergegeben Angaben erweist sich ein Tages- satz von Fr. 80.– als angemessen. 8.5. Der Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ist so zu be- lassen. Da er nicht angefochten wurde, stünde einem anderen Entscheid das Verbot der reformatio in peius entgegen. Daran ändert nichts, dass sich die Voll- zugsfrage nunmehr auf eine Geld- statt auf eine Freiheitsstrafe bezieht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 6B_569/2010 und vom
19. Juli 2011, 6B_165/2011). Die Dauer der Probezeit von 5 Jahren erscheint an- gesichts der von der Vorinstanz geäusserten Bedenken (Urk. 57 S. 54 3. Ab- schnitt) angemessen und ist so zu übernehmen.
9. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit des Strafbefehls des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 7. Mai 2012 delinquiert. Die Vorinstanz hat den Vollzug dieser bedingt ausgefällten Strafe angeordnet, auch im Hinblick auf die Gewährung des Aufschubs der vorliegenden Strafe. Dieser Entscheid ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 57 S. 56 f.). V. Zivilansprüche
1. Der Privatkläger C._____ lässt beantragen, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 7'298.– zu bezah- len (zuzüglich Zins von 5 % seit Entstehung der einzelnen Posten). Sodann seien sie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zu bezah- len, zuzüglich Zins seit dem 13. Januar 2013. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht be- zifferbarer Höhe zugefügt hätten, für welchen sie je einzeln solidarisch haften würden (Urk. 41 S. 2).
- 38 -
2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger seine prozessuale Stellung aberkannt und ist deshalb nicht auf seine Zivilklage eingetreten (Urk. 57 S. 57). Wie bereits ein- leitend aufgezeigt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (Erw. I. Ziffer 8). Vielmehr ist der Privatkläger C._____ - wie bereits erwähnt - zur Klage legitimiert. 3.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 3.3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe-
- 39 - rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kom- mentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 N 5 und 7; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Verschuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Raufhandel ist auf jeden Fall geeignet, Körperverletzungen von einer gewissen Intensität zu verursachen. Wird - wie vor- liegend - mit Füssen und Fäusten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer ein- geschlagen, so ist ohne weiteres mit erheblichen Verletzungen zu rechnen. So wirkten die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihren Mittätern bei der tätli- chen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Kör- perverletzungen resultieren könnten - und dies somit in Kauf nahm. Dabei ist irre- levant, dass die Verletzungen, die der Privatkläger im "E._____" erlitt, diesem möglicherweise nicht alle von den Beschuldigten A._____ und B._____ zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung nämlich grundsätzlich für alle Urhe- ber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletz- te Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Soli- darschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuld- ner einzeln oder als Streitgenossen einklagen. Es bleibt dann den Beschuldigten überlassen, sich in einem weiteren Schritt intern gemäss ihren individuellen Ver- schuldensquoten im Rahmen von Regressprozessen über ihre konkreten Anteile auseinanderzusetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 N 5 ff., Art. 144 N 1).
- 40 - Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig machten. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - der Schaden - entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausser- dem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel unter den gegebenen Umstän- den nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Die Beschuldigten handelten im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Sie handelten be- wusst und nahmen den Erfolg - den Schaden - zumindest in Kauf. Damit handel- ten sie auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht erfüllt sind. 3.5. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass dem Privatkläger C._____ alle seine eingeklagten Verletzungen während des Raufhandels im "E._____" zugefügt wor- den waren. Wie bereits ausgeführt, erinnert er sich klar an einen Fusstritt gegen den Kopf, den er im Hinterhof des Clubs erlitten hat (Prot. II S. 23). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er noch in eine weitere tätliche Auseinander- setzung im Hinterhof verwickelt worden war. Vorliegend ist demnach nicht klar, welche Verletzungen der Privatkläger C._____ in der Auseinandersetzung im In- nern des Clubs erlitt, und welche allenfalls im Hinterhof von Unbekannten verur- sacht worden sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur ge- nauen Höhe des Schadenersatzanspruches. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu
- 41 - einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). 4.2. Der Privatkläger C._____ beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2013 (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte A._____ beurteilt den Betrag als völlig überrissen (Prot. I S. 16); der Beschuldigte B._____ schloss sich dem an (Prot. I S. 19). Der Raufhandel, an welchem sich die Beschuldigten A._____ und B._____ beteiligten, führte beim Privatkläger C._____ zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.5.3.). Zum diesbezüglichen Ver- schulden der Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 5.1. ff. und 8.1. ff. vorstehend). Der Privatkläger musste medizinisch versorgt und sogar operiert werden. Die Verletzungen führten auch zu Arbeitsunfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind und bleibende Narben hinterlassen (Urk. HD 7/1/1/5 S. 4). Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine erhebli- che seelische Beeinträchtigung erlitt (Urk. 41 S. 9). Mitzuberücksichtigen ist je- doch auch, dass dem Raufhandel vom 13. Januar 2013 eine Provokation des Pri- vatklägers zugrunde lag. Diesbezüglich ist auf den erstellten Sachverhalt zu ver- weisen (Erw. II. Ziff. 2.6.). Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschul-
- 42 - digten A._____ und B._____ und der obigen Erwägung sowie vor dem Hinter- grund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Ge- nugtuung, Zürich 2005, Kap. I/7 und Tafel VIII/2003-2005), ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Janu- ar 2013. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Begehren abzuweisen.
5. Die sichergestellten Kleidungsstücke sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Ziff. 13 bis 16) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterlie- gen mit ihren (Haupt-)Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Reduktion des Strafmasses für die Beschuldigten A._____ und B._____ ist ein reiner Ermes- sensentscheid und hat auf die Kostentragung keine Auswirkungen. Die Kosten sind den Beschuldigten deshalb je zu einem Drittel aufzuerlegen. Als Privatkläger dringt C._____ mit seiner Berufung grösstenteils durch. Seine diesbezüglichen Kosten sind deshalb grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, die Hälfte der ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten sind sodann solidarisch zu verpflichten, dem Privat-
- 43 - kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend sind die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 7'700.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Fr. 6'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschuldigten sind zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
6. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–.
- 44 -
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom
7. Mai 2012 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzogen.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.
9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
10. Die sichergestellten Kleidungsstücke werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung B._____
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je einem Drittel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Sechstel auferlegt. Ein Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli-
- 45 - chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A resp. B unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Ministero pubblico del cantone Ticino, Ufficio di Bellinzona, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Nr. … − Ministero pubblico del cantone Ticino, Rechnungswesen, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziffer 7 − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich.
- 46 -
16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs.1 StGB schuldig gesprochen. A._____ wurde mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), B._____ mit einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 5 Jahre) und C._____ mit einer aufgeschoben Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Probezeit 2 Jahre) bestraft. B._____ betreffend wurde noch der Auf- schub einer bedingt ausgefällten Geldstrafe (Strafbefehl vom 7. Mai 2012 des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona) von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen. Sodann wurde den Beschuldigten A._____ und C._____ die Stellung als Privatkläger aberkannt und auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ nicht eingetreten (Urk. 57 S. 57 f.). Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Be- schuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 50-52) und reichten innert Frist die Beru- fungserklärungen ein (Urk. 58, 60 und 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 64).
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte A._____ ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 60). Der Be- schuldigte B._____ erklärte ebenfalls vollumfänglich Berufung (Urk. 58). Der Be-
- 8 - schuldigte C._____ lässt das Urteil ebenfalls vollumfänglich anfechten (Urk. 61). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft.
E. 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Ge- ständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.).
E. 2.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ heftig mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers A._____ geschlagen und die Auseinandersetzung damit ausgelöst hat. Damit zeigte der Beschuldigte auch eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt sodann die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch
- 32 - zu unkontrolliertem Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objek- tive Tatverschulden kann noch als eher leicht bezeichnet werden. Bei der subjek- tiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichti- gem Anlass gewalttätig wurde, da er sich vermeintlich durch den Geschädigten A._____ bei der Bezahlung getäuscht fühlte. Er hat sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu seinen Gunsten ist seine sehr starke Alkoholisierung von rund
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 57 S. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte C._____ aus, dass er zwischenzeitlich verheiratet ist und in Deutsch- land lebt. Sein Nettoeinkommen als Berater im Kommunikationsbereich beträgt € 2'000.–, ihm wurde aber betriebsbedingt auf Ende November gekündigt (Prot. II S. 17). Seine Ehefrau verdient € 1'000.–. Der Mietzins beläuft sich auf € 1'160.–. Die Schulden belaufen sich auf € 8'000.– (Urk. 66; Prot. II S. 18). Die Täterkom- ponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.
E. 2.4 Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann jedoch nicht über die von der Vor- instanz verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen hinausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.– festzusetzen.
3. Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, so ist sie - unter Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56) - aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. B. Strafzumessung und Vollzug A._____
- 33 -
E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, als der Beschuldigte/Geschädigte C._____ zunächst gegen den Beschuldigten A._____ mit einem Schlag ins Gesicht tätlich wurde, dieser ihm dann mit der offe- nen Hand ins Gesicht schlug und ihn zu Boden brachte und danach - unter Betei- ligung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen - auf den am Boden lie- genden C._____ einschlug bzw. eintrat und ihn so wie oben ausgeführt am Rumpf und Kopf verletzte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als das Eingreifen des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen erst nach dem Zu- Boden-Bringen des Beschuldigten C._____ stattfand, als er somit bereits wehrlos am Boden lag. Die Anklage spricht diesbezüglich von "teilweise auch dann noch fortsetzten, als der Beschuldigte C._____ bereits wehrlos am Boden lag". Wie die
- 27 - Beschuldigten A._____ und B._____ auf C._____ einwirkten (Füsse, Fäuste, Knie) kann letztlich offen bleiben. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklage lautet gegenüber dem Beschuldigten C._____ auf Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ auf Angriff. Die Vorinstanz erkannte gegenüber allen drei Beschuldigten auf Raufhandel. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 3 Der Beschuldigte B._____ liess mit Eingaben vom 21. Mai 2015 bzw. 16. Juni 2015 den Beweisantrag stellen, D._____ sei als Zeuge an der Berufungsver- handlung einzuvernehmen (Urk. 76 und 77). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 78). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde am Beweisantrag nicht mehr festgehalten (Prot. II S. 23). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. 4.1. Die Beschuldigten A._____ (Urk. HD 8/3 Blatt 3) und C._____ (Urk. HD 12/1/3) haben sich im Vorverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt kon- stituiert. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt entgegen der Anklage als Rauf- handel und aberkannte im Urteil die Stellung der Beschuldigten A._____ und C._____ als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 11). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte C._____ wiederum Anträge als Privatkläger gestellt. So beantragt er mit seiner Berufungserklärung auch die Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen Angriffs (Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat als Privatkläger (gegenüber dem Beschuldigten C._____) vor Vorinstanz aus- drücklich auf Stellung eines Schadenersatzbegehrens verzichtet (Prot. I S. 15) und hat auch im Strafpunkt keine Anträge gestellt. Im Berufungsverfahren hat er als Privatkläger keine Anträge gestellt. Festzuhalten ist indessen, dass er als Ge- schädigter gegen den Beschuldigten C._____ rechtzeitig Strafantrag betreffend Tätlichkeit, Körperverletzung etc. gestellt hatte (Urk. HD 2 Blatt 2). 4.2.1. Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann dem Privatkläger C._____ nicht seine Legitimation aberkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob mate- riellrechtlich auf Angriff oder Raufhandel erkannt würde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass gemäss Strafprozessordnung sich nur die geschädig- te Person als Privatklägerin konstituieren könne, d.h. diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung sei unmittel- bar verletzt und geschädigt, wer Träger desjenigen Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll
- 9 - (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2-2.4). Da der Raufhandel grundsätzlich geeignet ist, für das Leben oder für die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von un- beteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, werde der daran Beteiligte wegen der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft. Würden durch Delikte, welche öffentliche Interessen verletzten, private auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so sei der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge könnten sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auch nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren, weshalb ihnen die Stellung als Privatkläger abzuerkennen sei (Urk. 57 S. 6 f.). 4.2.2. Zwar gibt es bei abstrakten Gefährdungsdelikten grundsätzlich keine Ge- schädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (so auch der von der Vorinstanz zitierte BGE 138 IV 258, E.3.1.2 mit Hinweis auf vorliegendes Zitat; BSK StPO-Mazzucchelli/Pos- tizzi, Art. 115 N 30). Zu beachten ist sodann, dass dieser Bundesgerichtsent- scheid den Bereich von Art. 90 SVG beschlägt, mithin wo es um Normen geht, die in erster Linie die Verkehrssicherheit betreffen. Der Tatbestand des Raufhandels bzw. des Angriffs ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, da diese Handlungen prinzipiell geeignet sind, für das Leben oder die körperliche Integrität des Teilnehmers oder Angegriffenen eine konkrete Gefahr oder Verletzung her- beizuführen (BSK II - Maeder, Art. 133 N 7; Art. 134 N 4). Eine erlittene körperli- che Beeinträchtigung als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung begründet deshalb klarerweise eine Geschädigtenstellung, auch wenn es um ein abstraktes Gefährdungsdelikt geht (so auch BGE 129 IV 95 E.3.1; vgl. auch Felix Bommer, Die Rechte der geschädigten Person im Strafverfahren, Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft / Jahrestagung Pfäffikon, 6./7. Juni 2013). 4.2.3. Vorliegend sind die Verletzungen C._____s unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung (Raufhandel oder Angriff). Damit ist die Geschädigten- stellung gegeben und die Legitimation C._____s als Privatkläger zu bejahen. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, liegt vor (Urk. HD 12/1/3).
- 10 - II. Sachverhalt
1. Am 13. Januar 2013, ca. 01.10 Uhr, kam es im Lokal "E._____" am ... [Strasse] … in Zürich-… zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Kellner, Club-Mitbesitzer) und C._____ (Gast) über das korrekte Verhalten im besagten Lokal. Dabei soll der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ in dessen linke Brustwarze gekniffen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen haben. A._____ erlitt eine leichte Verletzung an der Lippe. In der Folge sollen der Be- schuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren, nicht mehr eruierbaren Personen auf C._____ losgegangen und ihn mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben, selbst als dieser wehrlos am Boden ge- legen habe. C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Augenhöh- lenbodens, einen Bruch der Augenhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch und eine Trommelfellperforation links. Gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde Anklage wegen Angriffs, gegen den Beschuldigten C._____ Anklage we- gen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung erhoben.
E. 3.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).
E. 3.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe-
- 39 - rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kom- mentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 N 5 und 7; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Verschuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Raufhandel ist auf jeden Fall geeignet, Körperverletzungen von einer gewissen Intensität zu verursachen. Wird - wie vor- liegend - mit Füssen und Fäusten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer ein- geschlagen, so ist ohne weiteres mit erheblichen Verletzungen zu rechnen. So wirkten die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihren Mittätern bei der tätli- chen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Kör- perverletzungen resultieren könnten - und dies somit in Kauf nahm. Dabei ist irre- levant, dass die Verletzungen, die der Privatkläger im "E._____" erlitt, diesem möglicherweise nicht alle von den Beschuldigten A._____ und B._____ zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung nämlich grundsätzlich für alle Urhe- ber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletz- te Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Soli- darschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuld- ner einzeln oder als Streitgenossen einklagen. Es bleibt dann den Beschuldigten überlassen, sich in einem weiteren Schritt intern gemäss ihren individuellen Ver- schuldensquoten im Rahmen von Regressprozessen über ihre konkreten Anteile auseinanderzusetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 N 5 ff., Art. 144 N 1).
- 40 - Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig machten. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - der Schaden - entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausser- dem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel unter den gegebenen Umstän- den nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Die Beschuldigten handelten im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Sie handelten be- wusst und nahmen den Erfolg - den Schaden - zumindest in Kauf. Damit handel- ten sie auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht erfüllt sind.
E. 3.5 Demgegenüber ist nicht erstellt, dass dem Privatkläger C._____ alle seine eingeklagten Verletzungen während des Raufhandels im "E._____" zugefügt wor- den waren. Wie bereits ausgeführt, erinnert er sich klar an einen Fusstritt gegen den Kopf, den er im Hinterhof des Clubs erlitten hat (Prot. II S. 23). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er noch in eine weitere tätliche Auseinander- setzung im Hinterhof verwickelt worden war. Vorliegend ist demnach nicht klar, welche Verletzungen der Privatkläger C._____ in der Auseinandersetzung im In- nern des Clubs erlitt, und welche allenfalls im Hinterhof von Unbekannten verur- sacht worden sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur ge- nauen Höhe des Schadenersatzanspruches. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 4 Wie bereits ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Was die Straf- zumessungsregeln angeht, kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen wer- den. 5.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Straf- barkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Der Beschuldigte wurde zwar zuerst angegangen, hat auf diesen Angriff aber massiv überreagiert, indem er auf den wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar kön- nen die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes - nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; insgesamt müssen sie sich aber ihr Vorgehen anrechnen lassen. Dabei gehört es zum Allgemeinwissen, dass solche von verschiedenen Personen ausgeführte unkontrollierte Schläge und Prügelattacken auf einen wehrlos am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten A._____ zu werten, dass der Konflikt vom Geschädigten C._____ ausgelöst wurde, der den Beschul- digten massiv provozierte und schliesslich tätlich angriff. Sowohl der Schlag ins Gesicht als auch der Kniff in die Brustwarze mit der Bezeichnung des Beschuldig- ten A._____ als Schwanzlutscher als abwertende Bezeichnung für einen Homo- sexuellen führten wohl dazu, dass er die von einem Clubverantwortlichen zu er- wartende Besonnenheit vorübergehend verlor und ebenfalls gewalttätig wurde. Nachdem er aber den Geschädigten C._____ bereits zu Boden gebracht hatte, war diese Aktion völlig unverhältnismässig, was deshalb diese Provokation ver-
- 34 - schuldensmässig wieder aufwiegt. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagen als angemessen. 5.3. Die Täterkomponente des Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 47). Die Vorinstanz hat sodann das Geständnis als neutral gewertet (ebd.). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass betref- fend das angeklagte Delikte (Angriff) kein Geständnis vorliegt. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Strafminderungsgrund. Zutreffend wurde auch die Vorstra- fenlosigkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet. An der heutigen Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte A._____ ergänzend zu den persönlichen Verhält- nissen ausgeführt, dass er zur Zeit nach einem Herzstillstand beim Joggen krank geschrieben sei (Prot. II S. 11). Er führe den Haushalt, seine Frau verdiene mo- natlich zwischen Fr. 5'050.– und Fr. 6'000.–. Die Miete beträgt Fr. 2'565.–. Im Er- gebnis sind bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. 5.4. Insgesamt erscheint eine Strafe von 240 Tagen als angemessen. Daran ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. Der Tagessatz für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu bemessen (Urk. 57 S. 52 f.).
E. 4.1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu
- 41 - einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.).
E. 4.2 Der Privatkläger C._____ beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2013 (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte A._____ beurteilt den Betrag als völlig überrissen (Prot. I S. 16); der Beschuldigte B._____ schloss sich dem an (Prot. I S. 19). Der Raufhandel, an welchem sich die Beschuldigten A._____ und B._____ beteiligten, führte beim Privatkläger C._____ zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.5.3.). Zum diesbezüglichen Ver- schulden der Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 5.1. ff. und 8.1. ff. vorstehend). Der Privatkläger musste medizinisch versorgt und sogar operiert werden. Die Verletzungen führten auch zu Arbeitsunfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind und bleibende Narben hinterlassen (Urk. HD 7/1/1/5 S. 4). Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine erhebli- che seelische Beeinträchtigung erlitt (Urk. 41 S. 9). Mitzuberücksichtigen ist je- doch auch, dass dem Raufhandel vom 13. Januar 2013 eine Provokation des Pri- vatklägers zugrunde lag. Diesbezüglich ist auf den erstellten Sachverhalt zu ver- weisen (Erw. II. Ziff. 2.6.). Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschul-
- 42 - digten A._____ und B._____ und der obigen Erwägung sowie vor dem Hinter- grund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Ge- nugtuung, Zürich 2005, Kap. I/7 und Tafel VIII/2003-2005), ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Janu- ar 2013. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Begehren abzuweisen.
5. Die sichergestellten Kleidungsstücke sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Ziff. 13 bis 16) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterlie- gen mit ihren (Haupt-)Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Reduktion des Strafmasses für die Beschuldigten A._____ und B._____ ist ein reiner Ermes- sensentscheid und hat auf die Kostentragung keine Auswirkungen. Die Kosten sind den Beschuldigten deshalb je zu einem Drittel aufzuerlegen. Als Privatkläger dringt C._____ mit seiner Berufung grösstenteils durch. Seine diesbezüglichen Kosten sind deshalb grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, die Hälfte der ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten sind sodann solidarisch zu verpflichten, dem Privat-
- 43 - kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend sind die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 7'700.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Fr. 6'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschuldigten sind zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
6. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–.
- 44 -
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom
7. Mai 2012 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzogen.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.
E. 6 Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wurde nicht angefochten. Damit hat es sein bewenden. C. Strafzumessung und Vollzug B._____
E. 7 Der gleiche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe kommt hier zur Anwendung (Art. 133 StGB). 8.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so entfällt im Unterschied zum Mitbe- schuldigten A._____ die Provokation durch den Geschädigten C._____. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm deshalb eher möglich gewesen, den nötigen Abstand zu wahren und schlichtend einzugreifen. Auch ihm war dabei bewusst, welche Gefahr von solchen unkontrollierten Schlägen auf wehrlos am Boden liegende Opfer ausgeht. Eine erhebliche kriminelle Energie kommt auch hier zum Vorschein. Wie bei A._____ ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht
- 35 - genau zu ermitteln, indessen muss er sich als Teilnehmer dieses Raufhandels das Vorgehen aller insgesamt anrechnen lassen. Die eher kurze Dauer dieses Gewaltausbruchs vermindert die Tatschwere geringfügig. Das objektive Tatver- schulden erweist sich als nicht mehr leicht. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B._____ mit direktem Vor- satz. Ein eigentliches Motiv, ausser einer gewissen Streitlust, ist nur insoweit er- kennbar, als er sich wohl aus Verbundenheit zu A._____ der Strafaktion an- schloss. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, da er emotional nicht direkt be- troffen war. Die subjektive Tatschwere wiegt nicht leichter. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 270 Tagen - auch im Vergleich zur Strafe des Mittäters A._____ - als angemessen. 8.3. Die Täterkomponente wurde von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 57 S. 48). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Be- schuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er arbeite wei- terhin als Geschäftsführer des "E._____" und verdiene Fr. 6'000.– netto pro Mo- nat (inkl. 13. Monatslohn) (Prot. II S. 14). Die Wohnkosten belaufen sich, inkl. Haus in …, auf rund Fr. 2'600.–. Ein Sohn ist finanziell noch von ihm abhängig, obwohl er sein Architekturstudium abgeschlossen hat. Seine Krankenkassenprä- mien belaufen sich auf Fr. 330.–. Das Vermögen (2 Häuser, Ersparnisse, Erlös auf Verkauf Anteil "E._____") beträgt über 1.2 Mio Franken (Urk. 47). Schulden hat er keine (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte B._____ weist vier Vorstrafen auf (Urk. 26). So wurde er am 11. Mai 2007 vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 900.– verurteilt. Am 28. Juni 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Ur- teil vom 11. Mai 2007 des Einzelrichteramtes Zug bestraft. Weiter wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Januar 2012 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagess-
- 36 - ätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.– verurteilt. Schliesslich wurde B._____ vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 7. Mai 2012 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.– verurteilt, unter Widerruf der am 18. Januar 2010 vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona ausgesprochenen Geldstrafe. Die- se Vorstrafen sind nicht einschlägig und beschlagen allesamt das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr. Zwei Strafen liegen sodann 6 Jahre zurück. Insgesamt wirken sie sich leicht straferhöhend aus, ebenso wie die erneute Delin- quenz während laufender Probezeit. Zu seinen Ungunsten ist auch das Nachtat- verhalten zu werten, da er trotz des Vorfalls im Club sich davonschlich und sich nicht um das Schicksal des Verletzten kümmerte. 8.4. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe zufolge der Täterkomponente auf 300 Tage. 8.4.1. Was die Sanktionsart angeht, so sieht das Gesetz grundsätzlich für Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe vor (vgl. dazu zutreffende allgemeine Ausfüh- rungen der Vorinstanz; Urk. 57 S. 52, 1. Abschnitt von 1.1.). Der Beschuldigte B._____ ist strafrechtlich zwar bereits vorbelastet und zumindest im Strassenver- kehrsrecht scheinen ihn die bisher erhaltenen Geldstrafen und selbst ein Widerruf nicht übermässig beeindruckt und ihn vor weiteren Verkehrsvergehen abgehalten zu haben. Dennoch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass beim Beschul- digten aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe angeordnet werden müsste. Erstmals ist sodann gegen ihn eine erhebliche Strafe auszufällen, was die Präventivwirkung verstärken dürfte. Somit ist auf Geldstrafe zu erkennen. 8.4.2. Bei der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend, namentlich das Einkom- men, Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der unter
- 37 - den persönlichen Verhältnissen wiedergegeben Angaben erweist sich ein Tages- satz von Fr. 80.– als angemessen. 8.5. Der Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ist so zu be- lassen. Da er nicht angefochten wurde, stünde einem anderen Entscheid das Verbot der reformatio in peius entgegen. Daran ändert nichts, dass sich die Voll- zugsfrage nunmehr auf eine Geld- statt auf eine Freiheitsstrafe bezieht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 6B_569/2010 und vom
19. Juli 2011, 6B_165/2011). Die Dauer der Probezeit von 5 Jahren erscheint an- gesichts der von der Vorinstanz geäusserten Bedenken (Urk. 57 S. 54 3. Ab- schnitt) angemessen und ist so zu übernehmen.
E. 9 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
E. 10 Die sichergestellten Kleidungsstücke werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
E. 11 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt.
E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung B._____
E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je einem Drittel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Sechstel auferlegt. Ein Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli-
- 45 - chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
E. 14 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A resp. B unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Ministero pubblico del cantone Ticino, Ufficio di Bellinzona, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Nr. … − Ministero pubblico del cantone Ticino, Rechnungswesen, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziffer 7 − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich.
- 46 -
E. 16 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- A._____,
- B._____,
- C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
- Oktober 2014 (DG140177) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 10.–.
- Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona gegen den Be- schuldigten B._____ mit Strafbefehl vom 7. Mai 2012 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. - 3 -
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Den Beschuldigten A._____ und C._____ wird die Stellung als Privatkläger aberkannt.
- Auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'686.75 Auslagen Untersuchung Fr. 11'382.10 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 11'981.20 amtliche Verteidigung RA X2._____
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je zu einem Drittel auferlegt.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird mit Fr. 11'382.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird mit Fr. 11'981.20 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 89 S. 2) - 4 -
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betref- fend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 15 (Nachforde- rungsvorbehalt) aufzuheben.
- Der Beschuldigte A._____ sei freizusprechen.
- Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
- Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) für die Untersuchung, das vorinstanzliche sowie das oberge- richtliche Verfahren zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 90 S. 1 f.)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betref- fend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 14 und 16 (Nachforderungsvorbehalt) aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Für das Strafverfahren sei der Beschuldigte mit CHF 1'000.– zu ent- schädigen und es seien ihm die nicht von der amtlichen Verteidigung umfassten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'833.30 zu vergüten.
- Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen à CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. - 5 -
- Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona bedingt aus- gesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen.
- Auf allfällige Zivilansprüche des Mitbeschuldigten C._____ sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen.
- Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
- Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 91 S. 1 f.)
- Ziffer 3, 6 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Okto- ber 2014 seien aufzuheben.
- Der Beschuldigte C._____ sei freizusprechen.
- Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien den Beschuldigten A._____ und B._____ aufzuerlegen.
- Dem Beschuldigten C._____ sei eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Eventualiter:
- Es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten C._____ abzusehen.
- Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren auf- zuerlegen. Subeventualiter: - 6 -
- Der Beschuldigte C._____ sei wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen.
- Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren auf- zuerlegen. Anträge betreffend die Zivilansprüche C._____:
- Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Ok- tober 2014 seien aufzuheben und die Beschuldigten A._____ und B._____ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Die Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei teilweise aufzuheben. Der Beschuldigte C._____ sei als Pri- vatkläger anzuerkennen und es seien auf seine Zivilansprüche einzu- treten
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien entsprechend zu ver- pflichten, dem Geschädigten C._____ eine Entschädigung von CHF 7'298.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% auf CHF 900.– seit dem
- Januar 2014 sowie auf CHF 6'398.– seit 15. Februar 2014).
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten dem Geschädigten C._____ eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Januar 2013).
- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht bezifferbarer Höhe zugefügt haben, für welchen sie je einzeln solidarisch haften. d) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 64 S. 2 sinngemäss) - 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs.1 StGB schuldig gesprochen. A._____ wurde mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), B._____ mit einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 5 Jahre) und C._____ mit einer aufgeschoben Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Probezeit 2 Jahre) bestraft. B._____ betreffend wurde noch der Auf- schub einer bedingt ausgefällten Geldstrafe (Strafbefehl vom 7. Mai 2012 des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona) von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen. Sodann wurde den Beschuldigten A._____ und C._____ die Stellung als Privatkläger aberkannt und auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ nicht eingetreten (Urk. 57 S. 57 f.). Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Be- schuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 50-52) und reichten innert Frist die Beru- fungserklärungen ein (Urk. 58, 60 und 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 64).
- Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte A._____ ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 60). Der Be- schuldigte B._____ erklärte ebenfalls vollumfänglich Berufung (Urk. 58). Der Be- - 8 - schuldigte C._____ lässt das Urteil ebenfalls vollumfänglich anfechten (Urk. 61). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft.
- Der Beschuldigte B._____ liess mit Eingaben vom 21. Mai 2015 bzw. 16. Juni 2015 den Beweisantrag stellen, D._____ sei als Zeuge an der Berufungsver- handlung einzuvernehmen (Urk. 76 und 77). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 78). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde am Beweisantrag nicht mehr festgehalten (Prot. II S. 23). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. 4.1. Die Beschuldigten A._____ (Urk. HD 8/3 Blatt 3) und C._____ (Urk. HD 12/1/3) haben sich im Vorverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt kon- stituiert. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt entgegen der Anklage als Rauf- handel und aberkannte im Urteil die Stellung der Beschuldigten A._____ und C._____ als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 11). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte C._____ wiederum Anträge als Privatkläger gestellt. So beantragt er mit seiner Berufungserklärung auch die Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen Angriffs (Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat als Privatkläger (gegenüber dem Beschuldigten C._____) vor Vorinstanz aus- drücklich auf Stellung eines Schadenersatzbegehrens verzichtet (Prot. I S. 15) und hat auch im Strafpunkt keine Anträge gestellt. Im Berufungsverfahren hat er als Privatkläger keine Anträge gestellt. Festzuhalten ist indessen, dass er als Ge- schädigter gegen den Beschuldigten C._____ rechtzeitig Strafantrag betreffend Tätlichkeit, Körperverletzung etc. gestellt hatte (Urk. HD 2 Blatt 2). 4.2.1. Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann dem Privatkläger C._____ nicht seine Legitimation aberkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob mate- riellrechtlich auf Angriff oder Raufhandel erkannt würde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass gemäss Strafprozessordnung sich nur die geschädig- te Person als Privatklägerin konstituieren könne, d.h. diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung sei unmittel- bar verletzt und geschädigt, wer Träger desjenigen Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll - 9 - (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2-2.4). Da der Raufhandel grundsätzlich geeignet ist, für das Leben oder für die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von un- beteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, werde der daran Beteiligte wegen der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft. Würden durch Delikte, welche öffentliche Interessen verletzten, private auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so sei der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge könnten sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auch nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren, weshalb ihnen die Stellung als Privatkläger abzuerkennen sei (Urk. 57 S. 6 f.). 4.2.2. Zwar gibt es bei abstrakten Gefährdungsdelikten grundsätzlich keine Ge- schädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (so auch der von der Vorinstanz zitierte BGE 138 IV 258, E.3.1.2 mit Hinweis auf vorliegendes Zitat; BSK StPO-Mazzucchelli/Pos- tizzi, Art. 115 N 30). Zu beachten ist sodann, dass dieser Bundesgerichtsent- scheid den Bereich von Art. 90 SVG beschlägt, mithin wo es um Normen geht, die in erster Linie die Verkehrssicherheit betreffen. Der Tatbestand des Raufhandels bzw. des Angriffs ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, da diese Handlungen prinzipiell geeignet sind, für das Leben oder die körperliche Integrität des Teilnehmers oder Angegriffenen eine konkrete Gefahr oder Verletzung her- beizuführen (BSK II - Maeder, Art. 133 N 7; Art. 134 N 4). Eine erlittene körperli- che Beeinträchtigung als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung begründet deshalb klarerweise eine Geschädigtenstellung, auch wenn es um ein abstraktes Gefährdungsdelikt geht (so auch BGE 129 IV 95 E.3.1; vgl. auch Felix Bommer, Die Rechte der geschädigten Person im Strafverfahren, Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft / Jahrestagung Pfäffikon, 6./7. Juni 2013). 4.2.3. Vorliegend sind die Verletzungen C._____s unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung (Raufhandel oder Angriff). Damit ist die Geschädigten- stellung gegeben und die Legitimation C._____s als Privatkläger zu bejahen. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, liegt vor (Urk. HD 12/1/3). - 10 - II. Sachverhalt
- Am 13. Januar 2013, ca. 01.10 Uhr, kam es im Lokal "E._____" am ... [Strasse] … in Zürich-… zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Kellner, Club-Mitbesitzer) und C._____ (Gast) über das korrekte Verhalten im besagten Lokal. Dabei soll der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ in dessen linke Brustwarze gekniffen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen haben. A._____ erlitt eine leichte Verletzung an der Lippe. In der Folge sollen der Be- schuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren, nicht mehr eruierbaren Personen auf C._____ losgegangen und ihn mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben, selbst als dieser wehrlos am Boden ge- legen habe. C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Augenhöh- lenbodens, einen Bruch der Augenhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch und eine Trommelfellperforation links. Gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde Anklage wegen Angriffs, gegen den Beschuldigten C._____ Anklage we- gen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung erhoben. 2.1. Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe C._____ geschubst, das Bein gestellt und sei mit ihm zu Boden gegangen, er habe ihn aber sicherlich nicht ge- schlagen. C._____ sei auf dem Bauch gelegen und er oben drauf. Sie hätten dann gerauft (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 46 S. 9 f.). Der Beschuldigte B._____ führte aus, er habe niemanden geschlagen, er habe nur versucht, die Streitenden zu trennen (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 47 S. 8). Der Beschuldigte C._____ sagte aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er sich so verhalten habe. Es fehle ihm zu diesem Ereignis völlig die Erinnerung (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 48 S. 4 f.). 2.2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Mit- Geschäftsführers und der Bardame des "E._____" sowie unbeteiligter Gäste. So- dann dokumentiert insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin die von den Beschuldigten C._____ (Urk. HD 7/1/1/5) und A._____ (Urk. HD 7/1/2/1) erlittenen Verletzungen. Ebenfalls liegt - 11 - nebst einer Fotodokumentation ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zü- rich betreffend Tatort und Kleider vor (Urk. HD 7/2/1). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel (mit Ausnahme der heute Vorgehaltenen) zum Schluss, dass dem Beschuldigten/Geschädigten C._____ die Verletzungen im Club und nicht im Hinterhof zugefügt worden seien. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ C._____ zu Boden gebracht und versucht habe, diesen auf dem Boden festzuhalten. Ein weiteres Vorgehen A._____s gegen C._____ könne nicht erstellt werden. Die Beteiligung von B._____ ergebe sich aus den Zeugen- aussagen, wonach eine Person im rosa Hemd auf C._____ eingeschlagen habe und die Summe der Belastungsindizien auf keine vernünftig erklärbare Alternative schliessen lasse, als dass der Beschuldigte B._____ der Träger des rosa Hemdes gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten C._____ sei sodann erstellt, dass er A._____ tätlich angegriffen und ins Gesicht geschlagen habe. Ob er ihn in die Brust gekniffen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 57 S. 38 ff.). Hiezu ist Fol- gendes zu bemerken: 2.3.1. Der Auslöser der Konfrontation war der Beschuldigte C._____. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. 57 S. 27/28 oben) und G._____ (Urk. 57 S. 30, 2. Abschnitt), die im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 27 f. und S. 29 ff.) zutreffend wiedergegeben wurden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In dieser ersten Phase stimmen auch die Aussagen von A._____ damit überein. Dies über- rascht nicht weiter, da er sich damit nicht belasten muss. Deshalb ist ihm durch- aus zu glauben und kann als erstellt erachtet werden, dass ihn C._____ mit Schwanzlutscher beleidigte, ihm unter dem offenen Hemd in die Brustwarze kniff und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Urk. 57 S. 13 und 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere der Kniff der Brustwarze überzeugt als originelles Detail, welches auch zur Beleidigung (Schwanzlutscher) passt. Dass sich der Be- schuldigte C._____ nicht an diese Geschehnisse erinnern vermag, obwohl er vor- her und nachher wieder Erinnerungen hat, ist nicht nur als vorgetäuschte partielle Gedächtnislücke zu würdigen, sondern eher auf die am Boden erlittene Gehirner- schütterung 1. Grades zurückzuführen. Diese ist geeignet, das Kurzzeitgedächt- nis zu löschen. Der Verteidiger von C._____ bringt vor, die Verletzung an A._____s Innenlippe könne auch vom nachfolgenden Gerangel von D._____, - 12 - dem Kollegen C._____s mit A._____ herrühren. Dieses Gerangel werde von A._____ und auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Der Verursacher der Verlet- zung lasse sich nicht rechtsgenügend feststellen (Urk. 61 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. A._____ unterscheidet in seinen Angaben klar zwi- schen den beiden Ereignissen (einerseits: plötzlicher Faustschlag C._____s in sein Gesicht, und zwar ziemlich in die Mitte auf die Lippe. Er habe ein wenig aus der Lippe geblutet, dies habe er bemerkt, als er unten im Personalraum gewesen sei [Urk. HD 6/2/1 Antwort 10, 21; Urk. HD 6/2/3 S. 5, S. 10]; andererseits: Schlag von D._____ im späteren Gerangel auf seine Schläfe [Urk. HD 6/2/1 Antwort 22]). Einen Beleg für diese Angaben findet sich im gerichtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung (einerseits einen unterblutenden Schleimhautein- riss der Oberlippeninnenseite, anderseits Hautrötungen, Schwellungen und Schürfungen an der stirnnahen linken Gesichtshälfte [Urk. HD 7/1/2/1]). Bestätigt wird dieser Schlag (mit Faust oder Ohrfeige) ins Gesicht von der Zeugin F._____ (Urk. HD 6/3/3, Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vertei- digung sind ihre Aussagen glaubhaft. Sie schildert den Ablauf stimmig und detail- liert. Dass sie die nachfolgenden Ereignisse nicht schildern kann, ist Folge ihrer angstbedingten Flucht auf die Toilette (Urk. HD 6/3/3 S. 16). Auch unter Berück- sichtigung ihres Anstellungsverhältnisses (auf Abruf) beim Beschuldigten A._____ ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Zeuge G._____ relativiert zwar seine anfängliche Aussage (Urk. HD 6/5/1, Antwort 7), wonach C._____ A._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. HD 6/5/2 S. 5); diese Unsicherheit dürfte indessen wohl darauf zurückzuführen sein, dass er bei A._____ keine Platzwunde im Gesicht festgestellt hat (ebd.). Seine Aussage bestätigt somit grundsätzlich den durch A._____ und F._____ geschilderten Beginn der Konfrontation, auch wenn damit alleine der Nachweis eines (erfolgreichen) Schlages nicht zu erbrin- gen wäre. Auch der Umstand, dass die anderen am Tisch anwesenden Zeugen H._____ und I._____ keinen Schlag gesehen haben, vermag dieses Beweiser- gebnis entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nicht umzustossen. So wurde I._____ erst durch den Knall (Sturz C._____s zu Boden) auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Dies zeigt, dass nicht alle den - 13 - Beginn des Streits mitbekommen haben. Immerhin befand sich der Tisch nicht di- rekt bei der Garderobe. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ will nun C._____ entgegen der Anklage nur zu Boden gebracht und versucht haben, diesen auf dem Boden festzuhalten und nicht auch noch mit Fäusten und Füssen traktiert haben (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12, 14, 16; Urk. HD 6/2/3 S. 1). Die Vorinstanz hielt aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und seiner Angestellten F._____ dafür, dass sich kein weiterer Tatbeitrag erstellen lasse (Urk. 57 S. 39). Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: 2.3.2.1. Die Anklage stützt sich vor allem auf die Zeugen G._____, H._____, I._____ und J._____. Diese Zeugen waren Gäste im "E._____" und standen in keiner Beziehung zu einer der Parteien. Sie bezeichnen sich als Kollegen und sassen am gleichen Tisch. Ihre Qualität als unabhängige Zeugen ist grundsätzlich gegeben. Als Hypothek, die auf ihrer Glaubwürdigkeit lastet, erweist sich indessen ihre Absprache, wonach sich H._____ und I._____ im Zeitpunkt des Vorfalls im WC befunden haben sollen (Urk. HD 6/5/6 S. 4). Tatsächlich war nur J._____ auf dem WC, während die beiden Letzteren zusammen mit G._____ am Tisch im Lo- kal sassen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen [Urk. 57 S. 35 f. Ziff. II.6.8. und 6.9; mit entsprechenden Aktenfundstellen]). Entgegen der Vorinstanz muss wohl auch G._____ an dieser Absprache beteiligt gewesen sein, gab er doch bei der Polizei an, dass H._____ (zusammen mit J._____) auf dem WC gewesen sei, weshalb er den Vorfall nicht genau oder nicht alles habe sehen können (Urk. HD 6/5/1 Antwort 7; beim Staatsanwalt hingegen soll nur noch H._____ auf dem WC gewesen sein, wohingegen I._____ und J._____ bei ihm am Tisch gesessen hät- ten (Urk. HD 6/5/2 S. 13). Wie bereits erwähnt, war aber H._____ auch am Tisch (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Damit erscheint die Annahme der Vorinstanz, G._____ sei nicht an der Absprache beteiligt gewesen (Urk. 57 S. 35), nicht haltbar. Insoweit erweist sich auch seine Glaubwürdigkeit wie bei den drei anderen als durch diese Absprache beeinträchtigt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 10) sind aber kei- ne Anzeichen für eine darüberhinausgehende Absprache den materiellen Gehalt der Aussagen betreffend zu erkennen. Zu beachten ist sodann, dass diese abge- - 14 - sprochene "WC-Lüge" dadurch motiviert war, dass die Zeugen H._____ (Urk. HD 6/5/4 S. 8) und I._____ (Urk. HD 6/5/6 S. 4) mit ihren Aussagen nicht in das Ver- fahren involviert werden wollten. Diese Absicht äusserte H._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme (Urk. HD 6/5/3 Antwort 24). H._____ und I._____ ga- ben bei der Staatsanwaltschaft sodann von sich aus die Absprache zu (Urk. HD 6/5/4 S. 8; Urk. HD 6/5/6 S. 4), was positiv zu würdigen ist, wohingegen sich J._____ diesbezüglich unwissend stellte (Urk. HD 6/5/7 S. 6) und G._____, wel- cher darauf nicht angesprochen wurde, von sich aus nichts offenbarte. 2.3.2.2. A._____ wird in der tatnahen Einvernahme von G._____ bei der Polizei als einer der Täter bezeichnet. Dass er auch mit C._____ zu Boden gegangen sei, lässt sich dieser ersten Einvernahme nicht entnehmen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dazu keine klare Antwort (vgl. Antworten 8, 11 und 12: lag nicht am Boden, lag doch auf dem Boden, weiss nicht mehr). Was die weitere Tatbeteiligung angeht, so lässt sich seinen polizeilichen Aussagen nicht direkt entnehmen, A._____ habe auf den am Boden liegenden C._____ ein- getreten (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 - 13). Bei der Staatsanwaltschaft ergaben sich sodann sehr widersprüchliche Antworten, die je nach Fragestellung bisherige Antworten wieder relativierten: So erklärte er, A._____ und weitere hätten zuge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 5), A._____ habe ihn mit Händen und Füssen ge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 8), A._____ habe mehrmals C._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten (Urk. HD 6/5/2 S. 10); dann wiederum will er zwar gesehen haben, dass gegen den Kopf getreten wurde, aber er wisse nicht von wem (Urk. HD 6/5/2 S. 6). Auch die Beteiligung des Türstehers K._____ wird wechselhaft geschildert (als Mittäter [Urk. HD 6/5/2 S. 5], dann auf Nachfrage keine Erinne- rung mehr, er glaube, der Türsteher habe nicht zugeschlagen [Urk. HD 6/5/2 S. 13]). Die Aussagen wirken etwas unstetig, was die Tatbeteiligten und ihre Tatbei- träge betrifft. Sie zeigen aber dennoch auf, dass die von A._____, B._____ und K._____ geschilderte Tatversion (Gerangel am Boden zwischen C._____ und A._____) nicht zutrifft. Auch die Rüge der Verteidigung einer suggestiven Befra- gungstechnik (Urk. 43/1 S. 7 f.) findet keine Grundlage in den Protokollen. Der Zeuge G._____ berichtet zunächst von sich aus, wie C._____ auf A._____ los- ging, dann von A._____ zu Boden gebracht wurde und sofort der Türsteher und - 15 - der Typ mit dem rosaroten Hemd dazugekommen seien. Er weist sodann noch auf eine weitere Person hin. Der Türsteher habe versucht zu schlichten und die Typen auseinanderzuhalten. Der Typ mit dem rosaroten Hemd habe auch ir- gendwie dreingeschlagen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Die darauffolgende Frage 12 ("H._____ sagte mündlich aus "wir konnten sehen, wie ca. drei Männer auf ei- nen Mann am Boden eintraten". Was sagen Sie dazu?") stellt eine offen formulier- te Frage dar (suggestiv hätte die Fragestellung gelautet: "Stimmt das?") und knüpft an die vom Zeugen geschilderte Situation (Türsteher, Typ rosarotes Hemd und weitere Person) an. Ebenso stösst die Kritik an weiteren Fragestellungen im Kontext der Gesamtbefragung ins Leere (Urk. 43/1 S. 8). Die Würdigung der Zeu- genaussage G._____ hat sodann zusammen mit den weiteren Aussagen und Beweismitteln zu erfolgen. Der Zeuge H._____ hat A._____ dabei beobachtet, wie er - zusammen mit anderen - auf den am Boden liegenden C._____ eingetre- ten hat (Urk. HD 6/5/4 S. 7). Allerdings will er nicht gesehen haben, ob die Tritte gegen den Kopfbereich gerichtet waren (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Widersprüchlich sagt er zunächst aus, dass nur A._____ zugetreten habe (Urk. HD 6/5/4 S. 7), dann aber nach Hinweis auf seine polizeilichen Aussagen nebst A._____ noch ein weiterer Mann (mit rosa oder blaufarbenem Hemd; Urk. HD 6/5/4 S. 10). Diese Aussagen belasten A._____, da der Zeuge bereits in der tatnahen polizeilichen Einvernahme ihn als Mittäter bezeichnet hatte und an dieser Belastung, nach Er- mahnung zur Wahrheit, daran festgehalten hat. Mit der Vorinstanz ist zwar bei der Würdigung dieser Aussagen grosse Vorsicht am Platz, da H._____ auch beim Staatsanwalt - in den Worten des Staatsanwaltes - "einmal so und einmal anders" (Urk. HD 6/5/4 S. 10) aussagt. Indessen hielt er die Belastung gegenüber A._____ durchwegs aufrecht. Es sind keine Anzeichen vorhanden, er würde ihn zu Unrecht belasten; die Belastungen erscheinen auch nicht übermässig. Auf Frage verneint er Tritte von A._____ gegen den Kopf C._____s (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Entgegen der Verteidigung sind die Aussagen von H._____ zur Erstellung des Sachverhaltes mit einzubeziehen (Urk. 43/1 S. 10). Die vom Verteidiger (Urk. 43/1 S. 10) monierten "unzulässigerweise mit anscheinend vorgängigen mündli- chen (und nicht protokollierten) Äusserungen" gemachten Vorhalte in der polizeili- chen Einvernahme vom 13. Januar 2013 (Urk. HD 6/5/3 Frage 11) finden sich im - 16 - Polizeirapport und wurden am Tattag um 01.30 Uhr vor dem Club "E._____" von Det. L._____ aufgenommen, wie sich aus den Akten ergibt (Urk. HD 1/1 S. 6 f.). Dies entspricht dem normalen Vorgehen bei der Tatbestandsaufnahme. Was die Verteidigung daraus ableiten will, lässt sie denn auch offen. Der Zeuge I._____ hat ebenfalls den Beschuldigten A._____ auf den am Boden liegenden C._____ einschlagen sehen. Er sei nicht mehr sicher, ob C._____ mit Händen oder Füssen geschlagen worden sei, wohl eher mit den Füssen, er habe aber nicht gesehen, wo das Opfer getroffen wurde. C._____ habe auf dem Rücken gelegen (Urk. HD 6/5/6 S. 7, 8, 11). Die Schilderung des Ablaufs durch I._____ ist stimmig. Insbe- sondere wie er zufolge des Knalls (durch den zu Boden gestürzten C._____) auf den Vorfall aufmerksam wurde, eine Person am Boden gesehen habe und mehre- re darum herum, erscheint plausibel. Er habe A._____ sodann nicht am Boden liegen sehen; der Türsteher habe versucht, die Kontrahenten zu trennen (Urk. HD 6/5/6 S. 6 ff.). Der Zeuge J._____, der während des Vorfalls auf dem WC war, hatte den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Nach Verlassen des WCs sieht er immerhin den verletzten C._____ voller Blut im Gesicht am Boden liegen, wie er von A._____ angeschrien wurde (Urk. HD 6/5/8 S. 8 ff.). Der Umstand, dass der Zeuge noch angab, dass er nicht sicher sei, ob noch eine zweite Person mit ei- nem Rossschwanz dabei gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 8), ist im Sinne eines entlastenden Indizes in die Aussagewürdigung einzubeziehen. Zu beachten ist in- dessen, dass er als einziger Zeuge diese Person erwähnt hat und sich dabei nicht einmal sicher gewesen war, ob eine solche Person dabei gewesen sei. Da weder die übrigen Zeugen (F._____, G._____, H._____ und I._____), die Auskunftsper- son K._____, noch die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ eine zweite Person mit Rossschwanz erwähnten, zumal die "Rossschwanzfrage" zwecks Identifikation in der Befragung eine wichtige Rolle spielte, dürfte sich der Zeuge J._____ tatsächlich getäuscht haben. Im Übrigen kann eine Verwechslung des Beschuldigten A._____ mit einer anderen Person mit Rossschwanz aber füglich ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte nebst Identifikation über die Foto- dokumentation auch anhand seines auffälligen Glitzerjacketts erkannt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43/1 S. 13) vermag deshalb diese Aussage den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. Die Schilderungen dieser - 17 - vier Zeugen verdichten sich zu einem Gesamtbild, in dem der Beschuldigte A._____, neben B._____ (dazu nachfolgend), den am Boden liegenden C._____ mit Schlägen malträtierte. 2.3.2.3. Die Aussagen von A._____, der wie bereits erwähnt bestreitet, C._____ geschlagen zu haben, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft (Urk. 57 S. 17 f.). Insbesondere weicht seine Darstellung von den eben erwähnten Schilderungen insofern deutlich ab, als keiner der Zeugen ein Gerangel zwischen C._____ und A._____ am Boden beobachtet hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A._____ mit C._____ auf den Boden gestürzt ist, wie auch die Zeugin F._____ berichtet (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4 und Zusammenfassung in Urk. 57 S. 27 f.); indessen muss sich der Beschuldigte A._____ danach wieder rasch erhoben haben, sonst hätten die erwähnten Zeu- gen G._____, H._____ und I._____ davon etwas mitbekommen. G._____ konnte nicht sagen, ob A._____ am Boden lag (Urk. HD 6/5/2 S. 8, 11 f.). H._____ er- wähnt nur den stehenden A._____. I._____ hat A._____ nicht am Boden liegen sehen (Urk. HD 6/5/6 S. 8). Die Zeugin F._____ flüchtete nach Beginn der Ausei- nandersetzung ins WC und konnte deshalb keine Angaben über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16). Die Darstel- lung von A._____ wird lediglich von den Mitbesitzern K._____ und B._____ ge- stützt: A._____ sei auf dem Boden gelegen und beide hätten aufeinander einge- schlagen (K._____: Urk. HD 6/3/1 Antwort 16) bzw. sie hätten einander (am Bo- den) so fest gehalten, dass sie sich nicht hätten schlagen können (K._____: Urk. HD 6/3/2 S. 4); A._____ sei am Boden gelegen und hätte bereits ein geschwolle- nes Auge gehabt (B._____ Urk. HD 6/2/2 Antwort 42) bzw. er habe kein ge- schwollenes Auge gehabt, A._____ sei auf dem Rücken gelegen und C._____ sei quasi bäuchlings auf ihm gelegen (B._____: Urk. HD 6/2/3 S. 13 f.). Die Vo- rinstanz hat zu Recht die Aussagen von K._____ und B._____ als widersprüchlich und wenig glaubhaft gewürdigt (Urk. 57 S. 18 - 27). Zu beachten ist indessen, dass - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22) - K._____ bei der Staatsanwalt- schaft nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. b-g StPO ausgesagt hat und nicht zur Aussa- ge verpflichtet war (Urk. HD 6/3/2 S. 1 f.). Er hatte deshalb durchaus mit den Mit- - 18 - beschuldigten A._____ und B._____ gleichgerichtete Interessen, was bei der In- terpretation seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Trotz dieser falschen Be- zeichnung im vorinstanzlichen Urteil kann auf die materielle vorinstanzliche Wür- digung seiner Aussagen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch das Verhältnis zwischen den drei Clubbesitzern zutreffend wiedergege- ben (Geschäftspartner, Freundschaft, A._____ und B._____ wie altes Ehepaar, K._____ und B._____ wie Brüder; Urk. 57 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deshalb erstaunt es nicht, dass die Aussagen, wenn auch in Einzelheiten sich widerspre- chend, grundsätzlich einen Sachverhalt wiedergeben, der sie nicht im Sinne der Anklage (Einschlagen von A._____ und B._____ auf C._____) belastet. Auffällig und nicht zufällig ist deshalb, dass nur sie ein längeres, am Boden stattfindendes Gerangel zwischen C._____ und A._____ festgestellt haben, die unbeteiligten Zeugen G._____, H._____ und I._____ hingegen von einem aufrechtstehenden Beschuldigten A._____ sprechen. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffende Wür- digung des "Nachtatverhaltens" des Beschuldigten A._____ durch die Vorinstanz (Zweifel weckendes Desinteresse A._____s am Schicksal des Opfers bis hin zur Qualifikation der diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft; Urk. 57 S. 17 f. Ziff. II.6.2.4), ohne allerdings die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. In der Tat sind die Aussagen A._____s nach dem Niederringen C._____s ein Paradebei- spiel für unstimmige und widersprüchliche Angaben. Ohne ersichtlichen Grund will er plötzlich von C._____ abgelassen haben ("Lächerlichkeit der Situation, peinlich gegenüber Geburtstagsgästen"), ohne dafür besorgt zu sein, dass C._____ das Lokal verlässt. Dann kontrastiert seine "fürchterliche Aufregung über die Situation" mit dem Übergehen zur Tagesordnung. Widersprüchlich will er sich - so bei der Polizei - sofort wieder um die Geburtstagsgäste gekümmert haben (da er sonst plötzlich nicht mehr gewusst hätte, wer was getrunken und wer bereits bezahlt hätte), beim Staatsanwalt dann aber sich für 15-20 Minuten im Wasch- raum zurückgezogen und versucht haben, sich zu beruhigen (Urk. 57 S. 16 f. Ziff. 6.2.3.). Diese Aussagen sind lügenhafte Ausflüchte mit dem Zweck, seine weitere Tatbeteiligung zu negieren. Dazu kommen die Differenzen in der Schilderung des angeblichen Gerangels am Boden mit C._____, insbesondere betreffend Würgen und Haare reissen. Dass er sich insbesondere nicht an das Haarreissen erinnern - 19 - kann, welches sehr schmerzhaft ist, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 57 S. 16). So- dann finden seine Angaben, er sei am Boden liegend mehrmals in den Rücken getreten worden, keine Entsprechung im Gutachten zur körperlichen Untersu- chung (Urk. HD 7/1/2/1). 2.3.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 43 und Urk. 89 S. 3 ff.). Dass sich C._____ nur an einen Fusstritt gegen sein Auge im Hinterhof zu erinnern vermag und sonst an nichts, vermag die Beweiswürdigung zu den Vorgängen im Club nicht aus den Angeln zu heben (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.5.1. ff.). Dass C._____ nach dem Verlassen des Clubs einen weiteren Zusammenstoss hatte, lässt sich nicht ausschliessen. Dass sodann nur dieser in seiner Erinnerung haften geblieben ist, lässt sich mit seiner zuvor erlittenen Gehirnerschütterung erklären. Der Verteidi- ger bringt weiter vor, dass die ganze Situation äusserst unübersichtlich gewesen sei. Angesichts der um die Streitenden herumstehenden Personen sowie der Lichtverhältnisse sei die Szenerie nicht richtig einsehbar gewesen (Urk. 43/1 S. 5 f.). Auch habe sich die Untersuchung auf die beiden Beschuldigten (A._____ und B._____) beschränkt; dass allenfalls herumstehende Gäste auf C._____ getreten hätten, sei von vorneherein willkürlich ausgeschlossen worden (Urk. 43/1 S. 6). Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind die Aussagen von K._____ und von B._____, worauf sich die Verteidigung in ihrer Argumentation stützt, mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vorstehend Ziff. 2.3.2.3.). Die Auskunftspersonen wa- ren ca. 4 bis 5 Meter vom Tatort entfernt. Sie haben ebenfalls darauf hingewie- sen, dass die Lichtverhältnisse "clubüblich" waren (Urk. HD 6/2/2 S. 6 und 6/3/2 S. 4). Auch bei dunkleren Lichtverhältnissen sind Beobachtungen möglich, da sich das Auge den Lichtverhältnissen anpasst. Sodann standen die Beschuldigten. Das in den Aussagen von K._____, A._____ und B._____ erwähnte Gerangel ist - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Diese Argumente der Verteidigung sind deshalb nicht stichhaltig. 2.3.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zeugenaussa- gen von G._____, H._____ und I._____ keine rechtsgenügenden Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem er von C._____ tätlich ange- - 20 - gangen worden war, diesen zu Fall brachte und nachher stehend, zusammen mit anderen, auf den am Boden Liegenden einschlug beziehungsweise trat. 2.4.1. Die Beteiligung des Beschuldigten B._____ ergibt sich aus den Zeugen- aussagen von G._____, H._____ und I._____. G._____ beschrieb einen der Täter als Träger eines rosaroten Hemdes, welcher auch irgendwie auf den am Boden Liegenden einschlug (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 f.). Anhand der Wahlbildkonfron- tation konnte der Zeuge den Beschuldigten B._____ nicht erkennen (Urk. 6/5/2 S. 6). H._____ bezeichnet leicht abweichend einen älteren Mann mit einem blauen oder rosaroten Hemd als Tatbeteiligten (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9 f.; Urk. HD 6/5/4 S. 9 f.). Eine Identifikation anhand einer Wahlbildkonfrontation gelang nicht (Urk. HD 6/5/4 S. 12). Der Zeuge I._____ gab bei der tatzeitnahen Einvernahme bei der Polizei als Tatbeteiligten eine Person mit rosa Hemd (Urk. HD 6/5/5 Antwort 9) und bei der Staatsanwaltschaft eine mit einem weiss-gräulichen Pullover (Urk. HD 6/5/6 S. 7) an. Auf Vorhalt der entsprechenden Polizeiaussage erklärte er dann, dass er dies heute [10 Monate nach dem Ereignis] nicht mehr genau sagen kön- ne. Damals habe er es sicher besser in Erinnerung gehabt. Jedenfalls sei es et- was Helles gewesen, heller als das vom Beschuldigten B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/6 S. 9; Urk. HD 4/5). Sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch der Täter mit dem rosa Hemd hätten auf C._____ mit Händen und mit Füs- sen eingeschlagen (Urk. HD 6/5/6 S. 8 f.). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft; insbesondere ist auch nachvollziehbar, dass zufolge Zeitablaufs die Merkfähigkeit für Details abnimmt, während die Tat an sich in der Erinnerung um- so mehr haften bleibt. J._____ erkannte auf dem Fotobogen den Beschuldigten B._____ nicht; ebenso wenig erkannte er das von B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/8 S. 11 f.; Urk. HD 4/5). Gemäss dem Beschuldigten A._____ stand B._____ während der Auseinandersetzung neben ihnen; er habe ein violettes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7 und 16). Der Beschuldigte B._____ selbst bestätigt, ebenfalls bei den Kontrahenten C._____ und A._____ gestanden zu haben (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42; Urk. HD 6/2/3 S. 15; Prot. II S. 20). Er habe ein lila bzw. bordeauxrotes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 78). K._____ gab an, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53). - 21 - 2.4.2. Aufgrund dieser Angaben bzw. seinen eigenen Zugaben lässt sich zu- nächst erstellen, dass der Beschuldigte B._____ vor Ort war. Dennoch konnte ihn keiner der Zeugen anhand einer Wahlbildkonfrontation erkennen; ebenso wenig das von ihm eingereichte Hemd (Urk. HD 4/5). Das Foto für die Wahlbildkonfron- tation wurde erst rund ein Monat nach dem Vorfall anlässlich der ersten polizeili- chen Befragung von B._____ erstellt (Urk. HD 6/2/2 Frage 25; Urk. HD 5/2). Das Hemd wurde ebenfalls erst dann vom Beschuldigten eingereicht, mit dem Hin- weis, er habe dieses Hemd in der Tatnacht im Club getragen (Urk. HD 4/5). Der Umstand, dass das Foto erst ein Monat später aufgenommen wurde, darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, hätte die Polizei es in der Hand ge- habt, tatzeitnähere Aufnahmen zu erlangen. Das Nichterkennen durch die Zeugen anhand des Fotos vermag ihn allerdings nicht wesentlich zu entlasten, da es nicht ungewöhnlich ist, dass sich das Aussehen nach einem Monat verändert (auf dem Bild erscheint der Beschuldigte B._____ mit kurzen Haaren, was auf einen kürz- lich erfolgten Haarschnitt schliessen lässt). Brillen statt Kontaktlinsen vermögen ebenfalls das Aussehen zu verändern, wobei der Beschuldigte aussagte, er trage seine Brille nur zum Lesen und habe sie auch damals im Club nicht getragen (Prot. II S. 21). Die Vorinstanz hat sich zur Fotoidentifikation ebenfalls zutreffend geäussert (Urk. 57 S. 9). Immerhin wurde die Haarfarbe des zweiten Tatbeteilig- ten vom Zeugen I._____ mit blond angegeben (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Auch der Umstand, dass die Hemdfarbe des zweiten Tatbeteiligten nicht von allen Zeugen gleich beschrieben wird, erscheint unter Berücksichtigung der relativ dunklen Lichtverhältnisse nicht überraschend. Abgesehen davon ist erfahrungsgemäss die Wahrnehmung bzw. Benennung von Farben individuell und insbesondere auch bei Kunstlicht verschieden. Gemäss dem Beschuldigten B._____ hätten sie im Club fast im Dunkeln gearbeitet, mit viel Spot und ultraviolettem Licht (Urk. HD 6/2/2 Antwort 36). Ultraviolettes Licht erschwert eine Farberkennung massiv. Bei diesen dunklen mit Spot- und ultraviolettem Licht versetzten Lichtverhältnissen erweisen sich deshalb die Abweichungen in der Farbbeschreibung als erklärbar. Bezeichnenderweise gibt der Zeuge H._____ gleich zwei mögliche Farben (blau oder rosarot) für das gleiche Hemd an (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9). Dass der Zeuge in der gleichentags erfolgten Polizeieinvernahme vom 13. Januar 2013 zwei Per- - 22 - sonen gemeint haben könnte (eine mit blauem und eine mit rosarotem Hemd) kann füglich ausgeschlossen werden, fehlen doch dafür jegliche Anhaltspunkte in der Aussage. Dass sodann keiner der Zeugen das anlässlich der ersten Einver- nahme vom Beschuldigten beigebrachte Hemd (lila bzw. bordeauxrot; Urk. HD 4/5) erkannt hat, erstaunt deshalb nicht. Das Hemd konnte überdies nicht vor Ort beschlagnahmt werden (der Beschuldigte B._____ hatte kurz nach dem Vorfall das Lokal verlassen). Ausser dem Beschuldigten B._____ selbst konnte auch aus seinem Umkreis niemand bestätigen, dass er dieses Hemd am fraglichen Abend getragen hatte: Die Zeugin F._____ wusste nicht, wie B._____ gekleidet war (Urk. HD 6/3/3 Antwort 45); die Auskunftsperson K._____ sprach davon, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53), der Mitbe- schuldigte A._____ beschrieb das Hemd als violett (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7). In der Beweiswürdigung ist deshalb zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Glitzerjackett von A._____ - nicht von vorneherein feststeht, dass der Beschuldig- te B._____ dieses Hemd (bzw. mit dieser Farbe) am Tatabend getragen hat. Mit- hin lässt ein Nichterkennen des den Zeugen vorgelegten Hemdes nicht den Schluss zu, sie hätten eine andere Person identifiziert. Zwei weitere Indizien für die Täterschaft B._____s kommen hinzu: Er wird von den Zeugen noch als Mitbe- treiber des Clubs bezeichnet (H._____ HD Urk. 6/5/4 S. 10; I._____ Urk. HD 6/5/6 S. 15). Der Zeuge G._____ erwähnt zusätzlich, dass er den Tatbeteiligten mit dem rosaroten Hemd nach dem Vorfall nicht mehr gesehen habe (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10). Diese Aussage korrespondiert mit der Angabe des Beschuldigten B._____, er habe kurze Zeit (ca. 10 bis 15 Minuten) nach dem Vorfall den Club verlassen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42), was ebenfalls auf die Täterschaft B._____s schliessen lässt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 90 S. 6) lässt sich aus den Aussagen der Zeu- gen und Auskunftspersonen ein schlüssiges Bild der Täterschaft B._____s erstel- len. Daran ändern die von der Vorinstanz zu Recht als wenig glaubhaft gewürdig- ten Aussagen B._____s nichts (Urk. 57 S. 18 ff., Ziff. 6.3.). 2.5.1. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ lassen vorbringen, dass entgegen der Anklage der Geschädigte C._____ die Kopfverletzungen aus- serhalb des Lokals im Hinterhof des Clubs erlitten habe (Urk. 43 S. 4 f., Urk. 44 S. - 23 - 4 f., Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). Dieses sog. Alternativszenario basiert auf der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er sich einzig daran erinnern könne, im Hinterhof auf dem Rücken am Boden gelegen zu haben und einen Schlag mit einem Schuh mit einem massiven Profil, wie ein Winter- oder Kampfschuh (Sohle habe schräge seitliche Rillen gehabt) ins linke Auge er- halten zu haben (Urk. HD 6/1/2 Antwort 28 und 34). Der Geschädigte C._____ sei aus dem Club spediert worden - so die Verteidigung (Urk. 43 S. 4) -, habe draussen weiter gepöbelt und sei zusammengeschlagen worden. 2.5.2. Wie erwähnt, lassen vorstehende Zeugenaussagen keine rechtserhebliche Zweifel offen, dass der Geschädigte C._____ bereits im Clubinnern im Gardero- benbereich am Boden liegend von den Beschuldigten A._____, B._____ und wei- teren Beteiligten mit Füssen und Fäusten traktiert wurde. Diese Tritte und Schläge gegen den Oberkörper des Geschädigten C._____ haben deutliche blaue Flecken hinterlassen, wie sich den Fotos der Kantonspolizei entnehmen lässt (Urk. HD 4/2 S. 1 bis 3). Weniger eindeutig sind die Aussagen, mit welchen Folgen die Beteilig- ten, unter ihnen die Beschuldigten A._____ und B._____, auf den Geschädigten C._____ eingewirkt haben. Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht (vgl. nachfol- gend Erw. III.) insofern von Bedeutung, als für die objektive Strafbarkeitsbedin- gung der (einfachen) Körperverletzung beim Tatbestand des Angriffs bzw. Rauf- handels entscheidend ist, dass die Gesichtsverletzungen - wie in der Anklage be- hauptet - auf Tritte und Schläge durch die Beschuldigten und weiteren Beteiligten innerhalb des Clubs zurückzuführen sind. Nur die festgestellten Hautunterblutun- gen am Rumpf des Geschädigten C._____ stellen noch keine Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung dar. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ behaupten unter Hinweis auf die Aussagen des Geschädig- ten C._____ gegenteilig, diese Verletzungen seien ihm erst nach verlassen des Clubs im Hinterhof durch unbekannte Dritte zugefügt worden (Urk. 43/1 S. 4, Urk. 44 S. 4, Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). 2.5.2.1. Der Zeuge G._____ hat nicht gesehen, wie es zu den Verletzungen ge- kommen ist (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11, 12 und 13). Es sei mit Händen und Füssen geschlagen worden. Er habe dann draussen gesehen, wo der Geschädigte ge- - 24 - schlagen worden sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, hätten sie ihn immer wieder gegen den Kopf getreten. Als er draussen gewesen sei, hätte er am Kopf geblutet (Urk. HD 6/5/2 S. 6). A._____ habe mehrmals mit dem Fuss ins Ge- sicht getreten, wobei er die Verletzungen im Club wegen der Dunkelheit nicht ge- sehen habe (Urk. HD 6/5/2 S. 10). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, dass der Zeuge Rückschlüsse aus dem Verletzungsbild (blutender Kopf) auf die Schlagrichtung (Kopf) macht. Eine direkte Beobachtung konnte er nicht machen. Seine Aussagen sind diesbezüglich mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, ob es Tritte gegen den Kopfbereich gegeben habe (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Der Zeuge I._____ konnte ebenfalls nicht sagen, wo der Geschädigte getroffen wurde. Beide hätten mit Fäusten und Füssen geschlagen, wohl eher mit Füssen (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Der Zeuge J._____ hat den Geschä- digten nur vor dem WC voller Blut im Gesicht liegen sehen. Das verletzte linke Auge habe er aber erst draussen festgestellt, da das Gesicht voller Blut gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft und werden durch die Blutanhaftungen am Boden bestätigt (vgl. nachstehend Ziff. 2.5.2.3.). 2.5.2.2. Die Auskunftsperson K._____ hat den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall durch den Notausgang hinausbegleitet. Er habe ihm Eis gebracht, da er im Gesicht verletzt gewesen sei, d.h. er habe aus der Nase geblutet. Ein Auge sei zudem ein wenig blau gewesen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21; Urk. HD 6/3/2 S. 5). Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe den Geschädigten ganz sicherlich nicht so zugerichtet. Er habe ihm nur mit der offenen Hand ins Gesicht gelangt und ihn so über sein Bein zu Fall gebracht und auf den Boden gedrückt. Dies hät- te höchstens einen Kratzer verursachen können (Urk. HD 6/2/1 Antwort 15 f.). Der Beschuldigte B._____ hat beim Geschädigten C._____ keine nennenswerten Ver- letzungen gesehen. A._____ habe hingegen ein geschwollenes Auge gehabt (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42). Letzteres schwächte er beim Staatsanwalt auf ein "einfach rotes Auge" ab (Urk. HD 6/2/3 S. 13). 2.5.2.3. Die Fotodokumentation vom Tatort (Urk. HD 4/3), zusammen mit dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 7/2/1), weist auf wenige Blutspuren auf der Bodenschwelle beim Durchgang zur Küche (Urk. HD 7/2/1 - 25 - S. 8, Fotoposition 1) und auf Blutspritzer an der Wand links beim Durchgang zum WC hin (Urk. HD 7/2/1 S. 8, Fotoposition 2). Allerdings lassen sich die Blutspuren nicht zuordnen, da keine Auswertung vorgenommen wurde. Aufgrund der Zeu- genaussagen, insbesondere von J._____, wonach der Geschädigte C._____ blu- tende (Gesichts)Verletzungen aufgewiesen hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um dessen Blut handelt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 6) ist auszuschliessen, dass die vom Beschuldigten A._____ erwähnte innere Lippenverletzung (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12; Urk. HD 7/1/2/1 S. 3) zu solchen Blutspuren am Boden hätte führen können. Der Fotodokumentation lässt sich so- dann weiter entnehmen, dass auch (vermutungsweise) Blutspuren im Hinterhof am Boden in der Nähe des Notausganges vorhanden sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Diese Spuren wurden nicht gesichert. Diese Spuren im Hinterhof haben gemäss Polizeibericht zu Beginn der Tatbestandsaufnahme den Hinterhof des Clubs als Tatort erscheinen lassen (Urk. HD 1/1 S. 7). 2.5.3. Aufgrund der Aussagen von J._____ und K._____ ist erstellt, dass der Ge- schädigte C._____, als er von Letzterem in den Hinterhof geführt wurde, im Ge- sicht voller Blut gewesen ist. Gemäss K._____ war sodann sein Auge ein wenig blau. Er habe Nasenbluten gehabt. K._____ will ihm deshalb noch Eis und Tücher gebracht haben (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21). Diese Angaben erweisen sich in- soweit als glaubhaft, als auf dem erwähnten Hinterhofbild blutverschmierte Pa- piertücher und ein Plastikbeutel mit ausgelaufenem Wasser, was auf einen Eis- beutel hinweisen könnte, sichtbar sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Das Blut im Gesicht des Geschädigten C._____ stammt offensichtlich vom Nasenbluten. Eine andere blutende Wunde ist auf den Fotos (Urk. HD 4/1) nicht sichtbar und wurde auch nicht im Arztbericht (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2 f.) festgehalten. Das Nasenbluten ist Folge des Nasenbeinbruchs (ein minimal verschobener Nasenbeinbruch links (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2). Indessen wäre auch vorstellbar, dass das Nasenbluten zu- nächst vom Schlag mit der offenen Hand A._____s in das Gesicht C._____s oder vom Niederringen C._____s auf den Boden (mit Aufschlagen der Nase) herrührte, ohne dass die Nase dabei gebrochen worden wäre. Indessen wurde von A._____ nicht erwähnt, dass der Geschädigte C._____ bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung aus der Nase geblutet hätte. Diese Würdigung legt nahe, - 26 - dass das Nasenbluten nur durch den Nasenbeinbruch verursacht worden sein kann. Dieser wiederum ist zeitlich vor dem Hinausführen des Geschädigten C._____ aus dem Club zu situieren und fällt damit noch in die Phase, als ihn die Beschuldigten A._____ und B._____ mit Schlägen traktierten. Die massiven Hautunterblutungen auf den Schultern links und rechts des Geschädigten C._____ belegen sodann, dass die Schläge mit grosser Wucht direkt auf Kopfhö- he erfolgt sind und damit auch Schläge gegen den Kopf in dieser Phase erfolgt sind. 2.5.4. Es kann sodann offen gelassen werden und lässt sich auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, ob die Augenverletzung bereits dann er- folgte, oder ob - wie der Geschädigte selbst behauptet, ihm diese Verletzung erst im Hinterhof durch eine Drittperson zugefügt wurde. Zwar deutet die Aussage von K._____ darauf hin, dass er bereits zuvor ein blaues Auge hatte. Diese Aussage kann indessen nicht - wie das Nasenbluten - objektiviert werden. Sodann spricht K._____ auch nur davon, dass das Auge "ein wenig blau gewesen sei" (Urk. HD 6/3/2 S. 5) und nicht angeschwollen. Da sich der Geschädigte C._____ sodann offenbar ziemlich aggressiv verhielt und immer wieder in den Club hineinwollte (Urk. HD 6/3/2 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine weitere Auseinandersetzung verwickelt wurde und den von ihm geschilderten Fusstritt ins Auge erhielt. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, als der Beschuldigte/Geschädigte C._____ zunächst gegen den Beschuldigten A._____ mit einem Schlag ins Gesicht tätlich wurde, dieser ihm dann mit der offe- nen Hand ins Gesicht schlug und ihn zu Boden brachte und danach - unter Betei- ligung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen - auf den am Boden lie- genden C._____ einschlug bzw. eintrat und ihn so wie oben ausgeführt am Rumpf und Kopf verletzte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als das Eingreifen des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen erst nach dem Zu- Boden-Bringen des Beschuldigten C._____ stattfand, als er somit bereits wehrlos am Boden lag. Die Anklage spricht diesbezüglich von "teilweise auch dann noch fortsetzten, als der Beschuldigte C._____ bereits wehrlos am Boden lag". Wie die - 27 - Beschuldigten A._____ und B._____ auf C._____ einwirkten (Füsse, Fäuste, Knie) kann letztlich offen bleiben. III. Rechtliche Würdigung
- Die Anklage lautet gegenüber dem Beschuldigten C._____ auf Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ auf Angriff. Die Vorinstanz erkannte gegenüber allen drei Beschuldigten auf Raufhandel. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.1. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung voraus, an der mindestens drei Personen beteiligt sind und die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zwar auch dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift und das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten sind. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der Dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist (BGE 137 IV 1; BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 10 ff.). Aufgrund des erstellten Sachver- haltes sind sowohl die Beteiligung von mindestens drei Personen an der Ausei- nandersetzung als auch die daraus resultierenden Körperverletzungen gegeben. Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung wurden folgende Verletzungen festgestellt: Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 1. Grades, sog. commotio cerebri (Gehirnerschütterung); eine wenig dislozierte (verschobene) Orbitabodenfraktur (Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle hin) mit prolabierendem (aus natürlichen Körperöffnungen heraustretendem) Fettgewebe sowie Teilen des musculus rectus inferior (Skelettmuskel der äusseren Augenmuskulatur); eine Fraktur (Bruch) der medialen (zur Mitte hin gelegen) Orbitawand (Augenhöhlen- wand); eine Nasenbeinfraktur (Nasenbeinbruch), links; sowie eine Trommelfell- perforation (Trommelfelldurchlochung), links (Urk. HD 7/1/2/1). In subjektiver Hin- sicht erfordert der Tatbestand indessen, dass der Täter damit rechnet, dass sich - 28 - mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ moniert den feh- lenden Vorsatz. C._____ habe nicht damit rechnen müssen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würden und er dies in Kauf genommen habe. Anders als im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGE 137 IV 1 habe die verbale Auseinandersetzung nur zwischen zwei Personen im Club stattgefunden. Dass der Beschuldigte C._____ damit habe rechnen müssen, durch den (angelblichen) Schlag ins Gesicht des Beschuldigten A._____ eine Es- kalation herbeizuführen, was zur tätlichen Einmischung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen geführt hätte, könne aufgrund des Anklagesach- verhaltes nicht abgeleitet werden. So sei der Standort des Beschuldigten B._____ und der weiteren Beteiligten im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Dass der Beschuldigte C._____ gewusst habe oder es für möglich gehalten hätte, dass diese Personen zum Beschuldigten A._____ gehören und tätlich eingreifen wür- den, ergebe sich daraus nicht; es fehlten jegliche Hinweise. Nur weil sich diese Personen im Club aufgehalten hätten, könne kein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten C._____ abgeleitet werden. Zudem habe der Beschuldigte C._____ gewusst, dass er sich in einem Club befunden habe, weshalb er habe damit rechnen dürfen, dass eine Einmischung weiterer Personen durch den Si- cherheitsdienst verhindert worden wäre (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 7 ff.). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hin- weisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte C._____ davon ausgehen, dass sich an der Auseinandersetzung mit A._____ weitere Clubverantwortliche oder Angestellte, oder Personen aus dem engen Freundes- kreis A._____s aktiv beteiligen würden, als er diesen tätlich anging, und dass es - 29 - zu einer regelrechten Schlägerei (mit Verletzungsfolge) kommen kann. Insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass Türsteher und andere Security-Mitarbeiter in Clubs regelmässig in Schlägereien verwickelt werden, konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich diese nur zwecks Streitschlichtung einmischen und zur De- eskalation beitragen würden. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in einem Club, wenn sich der Täter mit jemandem aus einer anderen Gästeclique im Club anlegt. Es liegt somit Eventualvorsatz vor (vgl. Urk. 57 S. 42). 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die vom Ver- teidiger C._____s auch im Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 10) geltend gemachte Schuldunfähigkeit zufolge der hohen Alkoholisierung von 2.4- 3.2 ‰ (Urk. HD 7/1/1/9) wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Entgegen der Verteidigung lässt das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat (Tanzen, Konversation mit den Partygästen) und nach der Tat (auch nach Verletzung und kurzer Bewusstlosigkeit noch selbständig aufrecht gehend und weiterhin streitlus- tig, Foto Anhang 1 zu Urk. HD 6/4/1) nicht auf eine gänzliche Schuldunfähigkeit schliessen. 2.4. Damit ist der Beschuldigte C._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Schlag des Beschuldigten C._____ im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) reagiert und ihn zu Boden gebracht. Offen bleiben kann, ob er selbst auch für kurze Zeit zu Boden ging. Im Anschluss daran hat er - zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weite- ren Personen - auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ eingeschla- gen. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nicht vor, da keine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper ei- nes Menschen vorliegt, sondern eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung, die vom Beschuldigten C._____ ausgelöst worden war, als er dem Beschuldigten A._____ ins Gesicht schlug. - 30 - 3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfachen) Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 89 S. 12) vorliegend gegeben. 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Beschuldigten C._____ eingeschla- gen, nachdem dieser wehrlos am Boden lag. Da er dies zusammen mit dem Be- schuldigten B._____ und noch weiteren Dritten tat, die sich an der Auseinander- setzung auf Seiten des Beschuldigten A._____ beteiligten, hat er die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich, da er das Mitwirken von B._____ und weiterer Dritter wahrgenommen haben musste und weitermachte. Inwieweit er dabei bereits zu Beginn des Streits mit dem Eingreifen B._____s und allfällig weiterer Dritter rechnen musste, kann offen bleiben. 3.3.2. Der Beschuldigte B._____ schlug ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ ein und erfüllte damit ebenfalls den Tatbestand des Rauf- handels in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dass er versucht hat, die Beschul- digten C._____ und A._____ zu trennen, wurde bereits bei der Sachverhaltser- stellung verneint (vgl. vorstehend II.2.4.1. ff. und 2.6.).
- Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Sie sind somit des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/-vollzug A. Strafzumessung und Vollzug C._____
- Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für Raufhandel gemäss Art. 133 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit und versuchte - 31 - Tatbegehung als Strafmilderungsgründe sind im ordentliche Strafrahmen zu be- rücksichtigen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55). 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Ge- ständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ heftig mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers A._____ geschlagen und die Auseinandersetzung damit ausgelöst hat. Damit zeigte der Beschuldigte auch eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt sodann die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch - 32 - zu unkontrolliertem Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objek- tive Tatverschulden kann noch als eher leicht bezeichnet werden. Bei der subjek- tiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichti- gem Anlass gewalttätig wurde, da er sich vermeintlich durch den Geschädigten A._____ bei der Bezahlung getäuscht fühlte. Er hat sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu seinen Gunsten ist seine sehr starke Alkoholisierung von rund 3.2 ‰ zu berücksichtigen, die erfahrungsgemäss eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zufolge der massiven Enthemmung und dadurch beeinträch- tigter Steuerungsfähigkeit mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wird des- halb durch das subjektive sehr stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu beurteilen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tage bzw. Tagessätze festzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 57 S. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte C._____ aus, dass er zwischenzeitlich verheiratet ist und in Deutsch- land lebt. Sein Nettoeinkommen als Berater im Kommunikationsbereich beträgt € 2'000.–, ihm wurde aber betriebsbedingt auf Ende November gekündigt (Prot. II S. 17). Seine Ehefrau verdient € 1'000.–. Der Mietzins beläuft sich auf € 1'160.–. Die Schulden belaufen sich auf € 8'000.– (Urk. 66; Prot. II S. 18). Die Täterkom- ponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 2.4. Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann jedoch nicht über die von der Vor- instanz verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen hinausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.– festzusetzen.
- Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, so ist sie - unter Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56) - aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. B. Strafzumessung und Vollzug A._____ - 33 -
- Wie bereits ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Was die Straf- zumessungsregeln angeht, kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen wer- den. 5.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Straf- barkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Der Beschuldigte wurde zwar zuerst angegangen, hat auf diesen Angriff aber massiv überreagiert, indem er auf den wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar kön- nen die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes - nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; insgesamt müssen sie sich aber ihr Vorgehen anrechnen lassen. Dabei gehört es zum Allgemeinwissen, dass solche von verschiedenen Personen ausgeführte unkontrollierte Schläge und Prügelattacken auf einen wehrlos am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten A._____ zu werten, dass der Konflikt vom Geschädigten C._____ ausgelöst wurde, der den Beschul- digten massiv provozierte und schliesslich tätlich angriff. Sowohl der Schlag ins Gesicht als auch der Kniff in die Brustwarze mit der Bezeichnung des Beschuldig- ten A._____ als Schwanzlutscher als abwertende Bezeichnung für einen Homo- sexuellen führten wohl dazu, dass er die von einem Clubverantwortlichen zu er- wartende Besonnenheit vorübergehend verlor und ebenfalls gewalttätig wurde. Nachdem er aber den Geschädigten C._____ bereits zu Boden gebracht hatte, war diese Aktion völlig unverhältnismässig, was deshalb diese Provokation ver- - 34 - schuldensmässig wieder aufwiegt. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagen als angemessen. 5.3. Die Täterkomponente des Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 47). Die Vorinstanz hat sodann das Geständnis als neutral gewertet (ebd.). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass betref- fend das angeklagte Delikte (Angriff) kein Geständnis vorliegt. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Strafminderungsgrund. Zutreffend wurde auch die Vorstra- fenlosigkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet. An der heutigen Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte A._____ ergänzend zu den persönlichen Verhält- nissen ausgeführt, dass er zur Zeit nach einem Herzstillstand beim Joggen krank geschrieben sei (Prot. II S. 11). Er führe den Haushalt, seine Frau verdiene mo- natlich zwischen Fr. 5'050.– und Fr. 6'000.–. Die Miete beträgt Fr. 2'565.–. Im Er- gebnis sind bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. 5.4. Insgesamt erscheint eine Strafe von 240 Tagen als angemessen. Daran ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. Der Tagessatz für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu bemessen (Urk. 57 S. 52 f.).
- Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wurde nicht angefochten. Damit hat es sein bewenden. C. Strafzumessung und Vollzug B._____
- Der gleiche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe kommt hier zur Anwendung (Art. 133 StGB). 8.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so entfällt im Unterschied zum Mitbe- schuldigten A._____ die Provokation durch den Geschädigten C._____. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm deshalb eher möglich gewesen, den nötigen Abstand zu wahren und schlichtend einzugreifen. Auch ihm war dabei bewusst, welche Gefahr von solchen unkontrollierten Schlägen auf wehrlos am Boden liegende Opfer ausgeht. Eine erhebliche kriminelle Energie kommt auch hier zum Vorschein. Wie bei A._____ ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht - 35 - genau zu ermitteln, indessen muss er sich als Teilnehmer dieses Raufhandels das Vorgehen aller insgesamt anrechnen lassen. Die eher kurze Dauer dieses Gewaltausbruchs vermindert die Tatschwere geringfügig. Das objektive Tatver- schulden erweist sich als nicht mehr leicht. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B._____ mit direktem Vor- satz. Ein eigentliches Motiv, ausser einer gewissen Streitlust, ist nur insoweit er- kennbar, als er sich wohl aus Verbundenheit zu A._____ der Strafaktion an- schloss. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, da er emotional nicht direkt be- troffen war. Die subjektive Tatschwere wiegt nicht leichter. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 270 Tagen - auch im Vergleich zur Strafe des Mittäters A._____ - als angemessen. 8.3. Die Täterkomponente wurde von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 57 S. 48). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Be- schuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er arbeite wei- terhin als Geschäftsführer des "E._____" und verdiene Fr. 6'000.– netto pro Mo- nat (inkl. 13. Monatslohn) (Prot. II S. 14). Die Wohnkosten belaufen sich, inkl. Haus in …, auf rund Fr. 2'600.–. Ein Sohn ist finanziell noch von ihm abhängig, obwohl er sein Architekturstudium abgeschlossen hat. Seine Krankenkassenprä- mien belaufen sich auf Fr. 330.–. Das Vermögen (2 Häuser, Ersparnisse, Erlös auf Verkauf Anteil "E._____") beträgt über 1.2 Mio Franken (Urk. 47). Schulden hat er keine (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte B._____ weist vier Vorstrafen auf (Urk. 26). So wurde er am 11. Mai 2007 vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 900.– verurteilt. Am 28. Juni 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Ur- teil vom 11. Mai 2007 des Einzelrichteramtes Zug bestraft. Weiter wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Januar 2012 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagess- - 36 - ätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.– verurteilt. Schliesslich wurde B._____ vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 7. Mai 2012 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.– verurteilt, unter Widerruf der am 18. Januar 2010 vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona ausgesprochenen Geldstrafe. Die- se Vorstrafen sind nicht einschlägig und beschlagen allesamt das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr. Zwei Strafen liegen sodann 6 Jahre zurück. Insgesamt wirken sie sich leicht straferhöhend aus, ebenso wie die erneute Delin- quenz während laufender Probezeit. Zu seinen Ungunsten ist auch das Nachtat- verhalten zu werten, da er trotz des Vorfalls im Club sich davonschlich und sich nicht um das Schicksal des Verletzten kümmerte. 8.4. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe zufolge der Täterkomponente auf 300 Tage. 8.4.1. Was die Sanktionsart angeht, so sieht das Gesetz grundsätzlich für Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe vor (vgl. dazu zutreffende allgemeine Ausfüh- rungen der Vorinstanz; Urk. 57 S. 52, 1. Abschnitt von 1.1.). Der Beschuldigte B._____ ist strafrechtlich zwar bereits vorbelastet und zumindest im Strassenver- kehrsrecht scheinen ihn die bisher erhaltenen Geldstrafen und selbst ein Widerruf nicht übermässig beeindruckt und ihn vor weiteren Verkehrsvergehen abgehalten zu haben. Dennoch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass beim Beschul- digten aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe angeordnet werden müsste. Erstmals ist sodann gegen ihn eine erhebliche Strafe auszufällen, was die Präventivwirkung verstärken dürfte. Somit ist auf Geldstrafe zu erkennen. 8.4.2. Bei der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend, namentlich das Einkom- men, Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der unter - 37 - den persönlichen Verhältnissen wiedergegeben Angaben erweist sich ein Tages- satz von Fr. 80.– als angemessen. 8.5. Der Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ist so zu be- lassen. Da er nicht angefochten wurde, stünde einem anderen Entscheid das Verbot der reformatio in peius entgegen. Daran ändert nichts, dass sich die Voll- zugsfrage nunmehr auf eine Geld- statt auf eine Freiheitsstrafe bezieht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 6B_569/2010 und vom
- Juli 2011, 6B_165/2011). Die Dauer der Probezeit von 5 Jahren erscheint an- gesichts der von der Vorinstanz geäusserten Bedenken (Urk. 57 S. 54 3. Ab- schnitt) angemessen und ist so zu übernehmen.
- Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit des Strafbefehls des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 7. Mai 2012 delinquiert. Die Vorinstanz hat den Vollzug dieser bedingt ausgefällten Strafe angeordnet, auch im Hinblick auf die Gewährung des Aufschubs der vorliegenden Strafe. Dieser Entscheid ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 57 S. 56 f.). V. Zivilansprüche
- Der Privatkläger C._____ lässt beantragen, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 7'298.– zu bezah- len (zuzüglich Zins von 5 % seit Entstehung der einzelnen Posten). Sodann seien sie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zu bezah- len, zuzüglich Zins seit dem 13. Januar 2013. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht be- zifferbarer Höhe zugefügt hätten, für welchen sie je einzeln solidarisch haften würden (Urk. 41 S. 2). - 38 -
- Die Vorinstanz hat dem Privatkläger seine prozessuale Stellung aberkannt und ist deshalb nicht auf seine Zivilklage eingetreten (Urk. 57 S. 57). Wie bereits ein- leitend aufgezeigt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (Erw. I. Ziffer 8). Vielmehr ist der Privatkläger C._____ - wie bereits erwähnt - zur Klage legitimiert. 3.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 3.3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe- - 39 - rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kom- mentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 N 5 und 7; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Verschuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Raufhandel ist auf jeden Fall geeignet, Körperverletzungen von einer gewissen Intensität zu verursachen. Wird - wie vor- liegend - mit Füssen und Fäusten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer ein- geschlagen, so ist ohne weiteres mit erheblichen Verletzungen zu rechnen. So wirkten die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihren Mittätern bei der tätli- chen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Kör- perverletzungen resultieren könnten - und dies somit in Kauf nahm. Dabei ist irre- levant, dass die Verletzungen, die der Privatkläger im "E._____" erlitt, diesem möglicherweise nicht alle von den Beschuldigten A._____ und B._____ zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung nämlich grundsätzlich für alle Urhe- ber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletz- te Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Soli- darschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuld- ner einzeln oder als Streitgenossen einklagen. Es bleibt dann den Beschuldigten überlassen, sich in einem weiteren Schritt intern gemäss ihren individuellen Ver- schuldensquoten im Rahmen von Regressprozessen über ihre konkreten Anteile auseinanderzusetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 N 5 ff., Art. 144 N 1). - 40 - Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig machten. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - der Schaden - entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausser- dem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel unter den gegebenen Umstän- den nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Die Beschuldigten handelten im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Sie handelten be- wusst und nahmen den Erfolg - den Schaden - zumindest in Kauf. Damit handel- ten sie auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht erfüllt sind. 3.5. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass dem Privatkläger C._____ alle seine eingeklagten Verletzungen während des Raufhandels im "E._____" zugefügt wor- den waren. Wie bereits ausgeführt, erinnert er sich klar an einen Fusstritt gegen den Kopf, den er im Hinterhof des Clubs erlitten hat (Prot. II S. 23). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er noch in eine weitere tätliche Auseinander- setzung im Hinterhof verwickelt worden war. Vorliegend ist demnach nicht klar, welche Verletzungen der Privatkläger C._____ in der Auseinandersetzung im In- nern des Clubs erlitt, und welche allenfalls im Hinterhof von Unbekannten verur- sacht worden sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur ge- nauen Höhe des Schadenersatzanspruches. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu - 41 - einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). 4.2. Der Privatkläger C._____ beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2013 (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte A._____ beurteilt den Betrag als völlig überrissen (Prot. I S. 16); der Beschuldigte B._____ schloss sich dem an (Prot. I S. 19). Der Raufhandel, an welchem sich die Beschuldigten A._____ und B._____ beteiligten, führte beim Privatkläger C._____ zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.5.3.). Zum diesbezüglichen Ver- schulden der Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 5.1. ff. und 8.1. ff. vorstehend). Der Privatkläger musste medizinisch versorgt und sogar operiert werden. Die Verletzungen führten auch zu Arbeitsunfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind und bleibende Narben hinterlassen (Urk. HD 7/1/1/5 S. 4). Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine erhebli- che seelische Beeinträchtigung erlitt (Urk. 41 S. 9). Mitzuberücksichtigen ist je- doch auch, dass dem Raufhandel vom 13. Januar 2013 eine Provokation des Pri- vatklägers zugrunde lag. Diesbezüglich ist auf den erstellten Sachverhalt zu ver- weisen (Erw. II. Ziff. 2.6.). Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschul- - 42 - digten A._____ und B._____ und der obigen Erwägung sowie vor dem Hinter- grund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Ge- nugtuung, Zürich 2005, Kap. I/7 und Tafel VIII/2003-2005), ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Janu- ar 2013. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Begehren abzuweisen.
- Die sichergestellten Kleidungsstücke sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Ziff. 13 bis 16) zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterlie- gen mit ihren (Haupt-)Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Reduktion des Strafmasses für die Beschuldigten A._____ und B._____ ist ein reiner Ermes- sensentscheid und hat auf die Kostentragung keine Auswirkungen. Die Kosten sind den Beschuldigten deshalb je zu einem Drittel aufzuerlegen. Als Privatkläger dringt C._____ mit seiner Berufung grösstenteils durch. Seine diesbezüglichen Kosten sind deshalb grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, die Hälfte der ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten sind sodann solidarisch zu verpflichten, dem Privat- - 43 - kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend sind die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 7'700.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Fr. 6'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschuldigten sind zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
- a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–. - 44 - b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom
- Mai 2012 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
- Die sichergestellten Kleidungsstücke werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung B._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je einem Drittel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Sechstel auferlegt. Ein Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- - 45 - chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A resp. B unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Ministero pubblico del cantone Ticino, Ufficio di Bellinzona, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Nr. … − Ministero pubblico del cantone Ticino, Rechnungswesen, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziffer 7 − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich. - 46 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150011-O/U/ad-cs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic.iur. Affolter sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 28. Oktober 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
30. Oktober 2014 (DG140177)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 10.–.
7. Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona gegen den Be- schuldigten B._____ mit Strafbefehl vom 7. Mai 2012 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
8. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- 3 -
10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Den Beschuldigten A._____ und C._____ wird die Stellung als Privatkläger aberkannt.
12. Auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ wird nicht eingetreten.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'686.75 Auslagen Untersuchung Fr. 11'382.10 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 11'981.20 amtliche Verteidigung RA X2._____
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je zu einem Drittel auferlegt.
15. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird mit Fr. 11'382.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird mit Fr. 11'981.20 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 89 S. 2)
- 4 -
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betref- fend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 15 (Nachforde- rungsvorbehalt) aufzuheben.
2. Der Beschuldigte A._____ sei freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) für die Untersuchung, das vorinstanzliche sowie das oberge- richtliche Verfahren zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 90 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betref- fend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 14 und 16 (Nachforderungsvorbehalt) aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Für das Strafverfahren sei der Beschuldigte mit CHF 1'000.– zu ent- schädigen und es seien ihm die nicht von der amtlichen Verteidigung umfassten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'833.30 zu vergüten.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen à CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen.
- 5 -
5. Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona bedingt aus- gesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen.
6. Auf allfällige Zivilansprüche des Mitbeschuldigten C._____ sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen.
7. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
8. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 91 S. 1 f.)
1. Ziffer 3, 6 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Okto- ber 2014 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte C._____ sei freizusprechen.
3. Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien den Beschuldigten A._____ und B._____ aufzuerlegen.
4. Dem Beschuldigten C._____ sei eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Eventualiter:
5. Es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten C._____ abzusehen.
6. Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren auf- zuerlegen. Subeventualiter:
- 6 -
7. Der Beschuldigte C._____ sei wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen.
8. Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren auf- zuerlegen. Anträge betreffend die Zivilansprüche C._____:
9. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Ok- tober 2014 seien aufzuheben und die Beschuldigten A._____ und B._____ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
10. Die Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei teilweise aufzuheben. Der Beschuldigte C._____ sei als Pri- vatkläger anzuerkennen und es seien auf seine Zivilansprüche einzu- treten
11. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien entsprechend zu ver- pflichten, dem Geschädigten C._____ eine Entschädigung von CHF 7'298.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% auf CHF 900.– seit dem
13. Januar 2014 sowie auf CHF 6'398.– seit 15. Februar 2014).
12. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten dem Geschädigten C._____ eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Januar 2013).
13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht bezifferbarer Höhe zugefügt haben, für welchen sie je einzeln solidarisch haften.
d) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 64 S. 2 sinngemäss)
- 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs.1 StGB schuldig gesprochen. A._____ wurde mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), B._____ mit einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 5 Jahre) und C._____ mit einer aufgeschoben Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Probezeit 2 Jahre) bestraft. B._____ betreffend wurde noch der Auf- schub einer bedingt ausgefällten Geldstrafe (Strafbefehl vom 7. Mai 2012 des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona) von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen. Sodann wurde den Beschuldigten A._____ und C._____ die Stellung als Privatkläger aberkannt und auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ nicht eingetreten (Urk. 57 S. 57 f.). Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Be- schuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 50-52) und reichten innert Frist die Beru- fungserklärungen ein (Urk. 58, 60 und 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 64).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte A._____ ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 60). Der Be- schuldigte B._____ erklärte ebenfalls vollumfänglich Berufung (Urk. 58). Der Be-
- 8 - schuldigte C._____ lässt das Urteil ebenfalls vollumfänglich anfechten (Urk. 61). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft.
3. Der Beschuldigte B._____ liess mit Eingaben vom 21. Mai 2015 bzw. 16. Juni 2015 den Beweisantrag stellen, D._____ sei als Zeuge an der Berufungsver- handlung einzuvernehmen (Urk. 76 und 77). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 78). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde am Beweisantrag nicht mehr festgehalten (Prot. II S. 23). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. 4.1. Die Beschuldigten A._____ (Urk. HD 8/3 Blatt 3) und C._____ (Urk. HD 12/1/3) haben sich im Vorverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt kon- stituiert. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt entgegen der Anklage als Rauf- handel und aberkannte im Urteil die Stellung der Beschuldigten A._____ und C._____ als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 11). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte C._____ wiederum Anträge als Privatkläger gestellt. So beantragt er mit seiner Berufungserklärung auch die Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen Angriffs (Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat als Privatkläger (gegenüber dem Beschuldigten C._____) vor Vorinstanz aus- drücklich auf Stellung eines Schadenersatzbegehrens verzichtet (Prot. I S. 15) und hat auch im Strafpunkt keine Anträge gestellt. Im Berufungsverfahren hat er als Privatkläger keine Anträge gestellt. Festzuhalten ist indessen, dass er als Ge- schädigter gegen den Beschuldigten C._____ rechtzeitig Strafantrag betreffend Tätlichkeit, Körperverletzung etc. gestellt hatte (Urk. HD 2 Blatt 2). 4.2.1. Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann dem Privatkläger C._____ nicht seine Legitimation aberkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob mate- riellrechtlich auf Angriff oder Raufhandel erkannt würde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass gemäss Strafprozessordnung sich nur die geschädig- te Person als Privatklägerin konstituieren könne, d.h. diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung sei unmittel- bar verletzt und geschädigt, wer Träger desjenigen Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll
- 9 - (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2-2.4). Da der Raufhandel grundsätzlich geeignet ist, für das Leben oder für die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von un- beteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, werde der daran Beteiligte wegen der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft. Würden durch Delikte, welche öffentliche Interessen verletzten, private auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so sei der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge könnten sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auch nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren, weshalb ihnen die Stellung als Privatkläger abzuerkennen sei (Urk. 57 S. 6 f.). 4.2.2. Zwar gibt es bei abstrakten Gefährdungsdelikten grundsätzlich keine Ge- schädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (so auch der von der Vorinstanz zitierte BGE 138 IV 258, E.3.1.2 mit Hinweis auf vorliegendes Zitat; BSK StPO-Mazzucchelli/Pos- tizzi, Art. 115 N 30). Zu beachten ist sodann, dass dieser Bundesgerichtsent- scheid den Bereich von Art. 90 SVG beschlägt, mithin wo es um Normen geht, die in erster Linie die Verkehrssicherheit betreffen. Der Tatbestand des Raufhandels bzw. des Angriffs ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, da diese Handlungen prinzipiell geeignet sind, für das Leben oder die körperliche Integrität des Teilnehmers oder Angegriffenen eine konkrete Gefahr oder Verletzung her- beizuführen (BSK II - Maeder, Art. 133 N 7; Art. 134 N 4). Eine erlittene körperli- che Beeinträchtigung als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung begründet deshalb klarerweise eine Geschädigtenstellung, auch wenn es um ein abstraktes Gefährdungsdelikt geht (so auch BGE 129 IV 95 E.3.1; vgl. auch Felix Bommer, Die Rechte der geschädigten Person im Strafverfahren, Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft / Jahrestagung Pfäffikon, 6./7. Juni 2013). 4.2.3. Vorliegend sind die Verletzungen C._____s unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung (Raufhandel oder Angriff). Damit ist die Geschädigten- stellung gegeben und die Legitimation C._____s als Privatkläger zu bejahen. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, liegt vor (Urk. HD 12/1/3).
- 10 - II. Sachverhalt
1. Am 13. Januar 2013, ca. 01.10 Uhr, kam es im Lokal "E._____" am ... [Strasse] … in Zürich-… zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Kellner, Club-Mitbesitzer) und C._____ (Gast) über das korrekte Verhalten im besagten Lokal. Dabei soll der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ in dessen linke Brustwarze gekniffen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen haben. A._____ erlitt eine leichte Verletzung an der Lippe. In der Folge sollen der Be- schuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren, nicht mehr eruierbaren Personen auf C._____ losgegangen und ihn mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert haben, selbst als dieser wehrlos am Boden ge- legen habe. C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Augenhöh- lenbodens, einen Bruch der Augenhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch und eine Trommelfellperforation links. Gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde Anklage wegen Angriffs, gegen den Beschuldigten C._____ Anklage we- gen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung erhoben. 2.1. Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe C._____ geschubst, das Bein gestellt und sei mit ihm zu Boden gegangen, er habe ihn aber sicherlich nicht ge- schlagen. C._____ sei auf dem Bauch gelegen und er oben drauf. Sie hätten dann gerauft (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 46 S. 9 f.). Der Beschuldigte B._____ führte aus, er habe niemanden geschlagen, er habe nur versucht, die Streitenden zu trennen (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 47 S. 8). Der Beschuldigte C._____ sagte aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er sich so verhalten habe. Es fehle ihm zu diesem Ereignis völlig die Erinnerung (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 48 S. 4 f.). 2.2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Mit- Geschäftsführers und der Bardame des "E._____" sowie unbeteiligter Gäste. So- dann dokumentiert insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin die von den Beschuldigten C._____ (Urk. HD 7/1/1/5) und A._____ (Urk. HD 7/1/2/1) erlittenen Verletzungen. Ebenfalls liegt
- 11 - nebst einer Fotodokumentation ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zü- rich betreffend Tatort und Kleider vor (Urk. HD 7/2/1). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel (mit Ausnahme der heute Vorgehaltenen) zum Schluss, dass dem Beschuldigten/Geschädigten C._____ die Verletzungen im Club und nicht im Hinterhof zugefügt worden seien. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ C._____ zu Boden gebracht und versucht habe, diesen auf dem Boden festzuhalten. Ein weiteres Vorgehen A._____s gegen C._____ könne nicht erstellt werden. Die Beteiligung von B._____ ergebe sich aus den Zeugen- aussagen, wonach eine Person im rosa Hemd auf C._____ eingeschlagen habe und die Summe der Belastungsindizien auf keine vernünftig erklärbare Alternative schliessen lasse, als dass der Beschuldigte B._____ der Träger des rosa Hemdes gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten C._____ sei sodann erstellt, dass er A._____ tätlich angegriffen und ins Gesicht geschlagen habe. Ob er ihn in die Brust gekniffen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 57 S. 38 ff.). Hiezu ist Fol- gendes zu bemerken: 2.3.1. Der Auslöser der Konfrontation war der Beschuldigte C._____. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. 57 S. 27/28 oben) und G._____ (Urk. 57 S. 30, 2. Abschnitt), die im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 27
f. und S. 29 ff.) zutreffend wiedergegeben wurden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In dieser ersten Phase stimmen auch die Aussagen von A._____ damit überein. Dies über- rascht nicht weiter, da er sich damit nicht belasten muss. Deshalb ist ihm durch- aus zu glauben und kann als erstellt erachtet werden, dass ihn C._____ mit Schwanzlutscher beleidigte, ihm unter dem offenen Hemd in die Brustwarze kniff und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Urk. 57 S. 13 und 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere der Kniff der Brustwarze überzeugt als originelles Detail, welches auch zur Beleidigung (Schwanzlutscher) passt. Dass sich der Be- schuldigte C._____ nicht an diese Geschehnisse erinnern vermag, obwohl er vor- her und nachher wieder Erinnerungen hat, ist nicht nur als vorgetäuschte partielle Gedächtnislücke zu würdigen, sondern eher auf die am Boden erlittene Gehirner- schütterung 1. Grades zurückzuführen. Diese ist geeignet, das Kurzzeitgedächt- nis zu löschen. Der Verteidiger von C._____ bringt vor, die Verletzung an A._____s Innenlippe könne auch vom nachfolgenden Gerangel von D._____,
- 12 - dem Kollegen C._____s mit A._____ herrühren. Dieses Gerangel werde von A._____ und auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Der Verursacher der Verlet- zung lasse sich nicht rechtsgenügend feststellen (Urk. 61 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. A._____ unterscheidet in seinen Angaben klar zwi- schen den beiden Ereignissen (einerseits: plötzlicher Faustschlag C._____s in sein Gesicht, und zwar ziemlich in die Mitte auf die Lippe. Er habe ein wenig aus der Lippe geblutet, dies habe er bemerkt, als er unten im Personalraum gewesen sei [Urk. HD 6/2/1 Antwort 10, 21; Urk. HD 6/2/3 S. 5, S. 10]; andererseits: Schlag von D._____ im späteren Gerangel auf seine Schläfe [Urk. HD 6/2/1 Antwort 22]). Einen Beleg für diese Angaben findet sich im gerichtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung (einerseits einen unterblutenden Schleimhautein- riss der Oberlippeninnenseite, anderseits Hautrötungen, Schwellungen und Schürfungen an der stirnnahen linken Gesichtshälfte [Urk. HD 7/1/2/1]). Bestätigt wird dieser Schlag (mit Faust oder Ohrfeige) ins Gesicht von der Zeugin F._____ (Urk. HD 6/3/3, Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vertei- digung sind ihre Aussagen glaubhaft. Sie schildert den Ablauf stimmig und detail- liert. Dass sie die nachfolgenden Ereignisse nicht schildern kann, ist Folge ihrer angstbedingten Flucht auf die Toilette (Urk. HD 6/3/3 S. 16). Auch unter Berück- sichtigung ihres Anstellungsverhältnisses (auf Abruf) beim Beschuldigten A._____ ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Zeuge G._____ relativiert zwar seine anfängliche Aussage (Urk. HD 6/5/1, Antwort 7), wonach C._____ A._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. HD 6/5/2 S. 5); diese Unsicherheit dürfte indessen wohl darauf zurückzuführen sein, dass er bei A._____ keine Platzwunde im Gesicht festgestellt hat (ebd.). Seine Aussage bestätigt somit grundsätzlich den durch A._____ und F._____ geschilderten Beginn der Konfrontation, auch wenn damit alleine der Nachweis eines (erfolgreichen) Schlages nicht zu erbrin- gen wäre. Auch der Umstand, dass die anderen am Tisch anwesenden Zeugen H._____ und I._____ keinen Schlag gesehen haben, vermag dieses Beweiser- gebnis entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nicht umzustossen. So wurde I._____ erst durch den Knall (Sturz C._____s zu Boden) auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Dies zeigt, dass nicht alle den
- 13 - Beginn des Streits mitbekommen haben. Immerhin befand sich der Tisch nicht di- rekt bei der Garderobe. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ will nun C._____ entgegen der Anklage nur zu Boden gebracht und versucht haben, diesen auf dem Boden festzuhalten und nicht auch noch mit Fäusten und Füssen traktiert haben (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12, 14, 16; Urk. HD 6/2/3 S. 1). Die Vorinstanz hielt aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und seiner Angestellten F._____ dafür, dass sich kein weiterer Tatbeitrag erstellen lasse (Urk. 57 S. 39). Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: 2.3.2.1. Die Anklage stützt sich vor allem auf die Zeugen G._____, H._____, I._____ und J._____. Diese Zeugen waren Gäste im "E._____" und standen in keiner Beziehung zu einer der Parteien. Sie bezeichnen sich als Kollegen und sassen am gleichen Tisch. Ihre Qualität als unabhängige Zeugen ist grundsätzlich gegeben. Als Hypothek, die auf ihrer Glaubwürdigkeit lastet, erweist sich indessen ihre Absprache, wonach sich H._____ und I._____ im Zeitpunkt des Vorfalls im WC befunden haben sollen (Urk. HD 6/5/6 S. 4). Tatsächlich war nur J._____ auf dem WC, während die beiden Letzteren zusammen mit G._____ am Tisch im Lo- kal sassen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen [Urk. 57 S. 35 f. Ziff. II.6.8. und 6.9; mit entsprechenden Aktenfundstellen]). Entgegen der Vorinstanz muss wohl auch G._____ an dieser Absprache beteiligt gewesen sein, gab er doch bei der Polizei an, dass H._____ (zusammen mit J._____) auf dem WC gewesen sei, weshalb er den Vorfall nicht genau oder nicht alles habe sehen können (Urk. HD 6/5/1 Antwort 7; beim Staatsanwalt hingegen soll nur noch H._____ auf dem WC gewesen sein, wohingegen I._____ und J._____ bei ihm am Tisch gesessen hät- ten (Urk. HD 6/5/2 S. 13). Wie bereits erwähnt, war aber H._____ auch am Tisch (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Damit erscheint die Annahme der Vorinstanz, G._____ sei nicht an der Absprache beteiligt gewesen (Urk. 57 S. 35), nicht haltbar. Insoweit erweist sich auch seine Glaubwürdigkeit wie bei den drei anderen als durch diese Absprache beeinträchtigt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 10) sind aber kei- ne Anzeichen für eine darüberhinausgehende Absprache den materiellen Gehalt der Aussagen betreffend zu erkennen. Zu beachten ist sodann, dass diese abge-
- 14 - sprochene "WC-Lüge" dadurch motiviert war, dass die Zeugen H._____ (Urk. HD 6/5/4 S. 8) und I._____ (Urk. HD 6/5/6 S. 4) mit ihren Aussagen nicht in das Ver- fahren involviert werden wollten. Diese Absicht äusserte H._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme (Urk. HD 6/5/3 Antwort 24). H._____ und I._____ ga- ben bei der Staatsanwaltschaft sodann von sich aus die Absprache zu (Urk. HD 6/5/4 S. 8; Urk. HD 6/5/6 S. 4), was positiv zu würdigen ist, wohingegen sich J._____ diesbezüglich unwissend stellte (Urk. HD 6/5/7 S. 6) und G._____, wel- cher darauf nicht angesprochen wurde, von sich aus nichts offenbarte. 2.3.2.2. A._____ wird in der tatnahen Einvernahme von G._____ bei der Polizei als einer der Täter bezeichnet. Dass er auch mit C._____ zu Boden gegangen sei, lässt sich dieser ersten Einvernahme nicht entnehmen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dazu keine klare Antwort (vgl. Antworten 8, 11 und 12: lag nicht am Boden, lag doch auf dem Boden, weiss nicht mehr). Was die weitere Tatbeteiligung angeht, so lässt sich seinen polizeilichen Aussagen nicht direkt entnehmen, A._____ habe auf den am Boden liegenden C._____ ein- getreten (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 - 13). Bei der Staatsanwaltschaft ergaben sich sodann sehr widersprüchliche Antworten, die je nach Fragestellung bisherige Antworten wieder relativierten: So erklärte er, A._____ und weitere hätten zuge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 5), A._____ habe ihn mit Händen und Füssen ge- schlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 8), A._____ habe mehrmals C._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten (Urk. HD 6/5/2 S. 10); dann wiederum will er zwar gesehen haben, dass gegen den Kopf getreten wurde, aber er wisse nicht von wem (Urk. HD 6/5/2 S. 6). Auch die Beteiligung des Türstehers K._____ wird wechselhaft geschildert (als Mittäter [Urk. HD 6/5/2 S. 5], dann auf Nachfrage keine Erinne- rung mehr, er glaube, der Türsteher habe nicht zugeschlagen [Urk. HD 6/5/2 S. 13]). Die Aussagen wirken etwas unstetig, was die Tatbeteiligten und ihre Tatbei- träge betrifft. Sie zeigen aber dennoch auf, dass die von A._____, B._____ und K._____ geschilderte Tatversion (Gerangel am Boden zwischen C._____ und A._____) nicht zutrifft. Auch die Rüge der Verteidigung einer suggestiven Befra- gungstechnik (Urk. 43/1 S. 7 f.) findet keine Grundlage in den Protokollen. Der Zeuge G._____ berichtet zunächst von sich aus, wie C._____ auf A._____ los- ging, dann von A._____ zu Boden gebracht wurde und sofort der Türsteher und
- 15 - der Typ mit dem rosaroten Hemd dazugekommen seien. Er weist sodann noch auf eine weitere Person hin. Der Türsteher habe versucht zu schlichten und die Typen auseinanderzuhalten. Der Typ mit dem rosaroten Hemd habe auch ir- gendwie dreingeschlagen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Die darauffolgende Frage 12 ("H._____ sagte mündlich aus "wir konnten sehen, wie ca. drei Männer auf ei- nen Mann am Boden eintraten". Was sagen Sie dazu?") stellt eine offen formulier- te Frage dar (suggestiv hätte die Fragestellung gelautet: "Stimmt das?") und knüpft an die vom Zeugen geschilderte Situation (Türsteher, Typ rosarotes Hemd und weitere Person) an. Ebenso stösst die Kritik an weiteren Fragestellungen im Kontext der Gesamtbefragung ins Leere (Urk. 43/1 S. 8). Die Würdigung der Zeu- genaussage G._____ hat sodann zusammen mit den weiteren Aussagen und Beweismitteln zu erfolgen. Der Zeuge H._____ hat A._____ dabei beobachtet, wie er - zusammen mit anderen - auf den am Boden liegenden C._____ eingetre- ten hat (Urk. HD 6/5/4 S. 7). Allerdings will er nicht gesehen haben, ob die Tritte gegen den Kopfbereich gerichtet waren (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Widersprüchlich sagt er zunächst aus, dass nur A._____ zugetreten habe (Urk. HD 6/5/4 S. 7), dann aber nach Hinweis auf seine polizeilichen Aussagen nebst A._____ noch ein weiterer Mann (mit rosa oder blaufarbenem Hemd; Urk. HD 6/5/4 S. 10). Diese Aussagen belasten A._____, da der Zeuge bereits in der tatnahen polizeilichen Einvernahme ihn als Mittäter bezeichnet hatte und an dieser Belastung, nach Er- mahnung zur Wahrheit, daran festgehalten hat. Mit der Vorinstanz ist zwar bei der Würdigung dieser Aussagen grosse Vorsicht am Platz, da H._____ auch beim Staatsanwalt - in den Worten des Staatsanwaltes - "einmal so und einmal anders" (Urk. HD 6/5/4 S. 10) aussagt. Indessen hielt er die Belastung gegenüber A._____ durchwegs aufrecht. Es sind keine Anzeichen vorhanden, er würde ihn zu Unrecht belasten; die Belastungen erscheinen auch nicht übermässig. Auf Frage verneint er Tritte von A._____ gegen den Kopf C._____s (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Entgegen der Verteidigung sind die Aussagen von H._____ zur Erstellung des Sachverhaltes mit einzubeziehen (Urk. 43/1 S. 10). Die vom Verteidiger (Urk. 43/1 S. 10) monierten "unzulässigerweise mit anscheinend vorgängigen mündli- chen (und nicht protokollierten) Äusserungen" gemachten Vorhalte in der polizeili- chen Einvernahme vom 13. Januar 2013 (Urk. HD 6/5/3 Frage 11) finden sich im
- 16 - Polizeirapport und wurden am Tattag um 01.30 Uhr vor dem Club "E._____" von Det. L._____ aufgenommen, wie sich aus den Akten ergibt (Urk. HD 1/1 S. 6 f.). Dies entspricht dem normalen Vorgehen bei der Tatbestandsaufnahme. Was die Verteidigung daraus ableiten will, lässt sie denn auch offen. Der Zeuge I._____ hat ebenfalls den Beschuldigten A._____ auf den am Boden liegenden C._____ einschlagen sehen. Er sei nicht mehr sicher, ob C._____ mit Händen oder Füssen geschlagen worden sei, wohl eher mit den Füssen, er habe aber nicht gesehen, wo das Opfer getroffen wurde. C._____ habe auf dem Rücken gelegen (Urk. HD 6/5/6 S. 7, 8, 11). Die Schilderung des Ablaufs durch I._____ ist stimmig. Insbe- sondere wie er zufolge des Knalls (durch den zu Boden gestürzten C._____) auf den Vorfall aufmerksam wurde, eine Person am Boden gesehen habe und mehre- re darum herum, erscheint plausibel. Er habe A._____ sodann nicht am Boden liegen sehen; der Türsteher habe versucht, die Kontrahenten zu trennen (Urk. HD 6/5/6 S. 6 ff.). Der Zeuge J._____, der während des Vorfalls auf dem WC war, hatte den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Nach Verlassen des WCs sieht er immerhin den verletzten C._____ voller Blut im Gesicht am Boden liegen, wie er von A._____ angeschrien wurde (Urk. HD 6/5/8 S. 8 ff.). Der Umstand, dass der Zeuge noch angab, dass er nicht sicher sei, ob noch eine zweite Person mit ei- nem Rossschwanz dabei gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 8), ist im Sinne eines entlastenden Indizes in die Aussagewürdigung einzubeziehen. Zu beachten ist in- dessen, dass er als einziger Zeuge diese Person erwähnt hat und sich dabei nicht einmal sicher gewesen war, ob eine solche Person dabei gewesen sei. Da weder die übrigen Zeugen (F._____, G._____, H._____ und I._____), die Auskunftsper- son K._____, noch die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ eine zweite Person mit Rossschwanz erwähnten, zumal die "Rossschwanzfrage" zwecks Identifikation in der Befragung eine wichtige Rolle spielte, dürfte sich der Zeuge J._____ tatsächlich getäuscht haben. Im Übrigen kann eine Verwechslung des Beschuldigten A._____ mit einer anderen Person mit Rossschwanz aber füglich ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte nebst Identifikation über die Foto- dokumentation auch anhand seines auffälligen Glitzerjacketts erkannt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43/1 S. 13) vermag deshalb diese Aussage den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. Die Schilderungen dieser
- 17 - vier Zeugen verdichten sich zu einem Gesamtbild, in dem der Beschuldigte A._____, neben B._____ (dazu nachfolgend), den am Boden liegenden C._____ mit Schlägen malträtierte. 2.3.2.3. Die Aussagen von A._____, der wie bereits erwähnt bestreitet, C._____ geschlagen zu haben, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft (Urk. 57 S. 17 f.). Insbesondere weicht seine Darstellung von den eben erwähnten Schilderungen insofern deutlich ab, als keiner der Zeugen ein Gerangel zwischen C._____ und A._____ am Boden beobachtet hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A._____ mit C._____ auf den Boden gestürzt ist, wie auch die Zeugin F._____ berichtet (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4 und Zusammenfassung in Urk. 57 S. 27 f.); indessen muss sich der Beschuldigte A._____ danach wieder rasch erhoben haben, sonst hätten die erwähnten Zeu- gen G._____, H._____ und I._____ davon etwas mitbekommen. G._____ konnte nicht sagen, ob A._____ am Boden lag (Urk. HD 6/5/2 S. 8, 11 f.). H._____ er- wähnt nur den stehenden A._____. I._____ hat A._____ nicht am Boden liegen sehen (Urk. HD 6/5/6 S. 8). Die Zeugin F._____ flüchtete nach Beginn der Ausei- nandersetzung ins WC und konnte deshalb keine Angaben über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16). Die Darstel- lung von A._____ wird lediglich von den Mitbesitzern K._____ und B._____ ge- stützt: A._____ sei auf dem Boden gelegen und beide hätten aufeinander einge- schlagen (K._____: Urk. HD 6/3/1 Antwort 16) bzw. sie hätten einander (am Bo- den) so fest gehalten, dass sie sich nicht hätten schlagen können (K._____: Urk. HD 6/3/2 S. 4); A._____ sei am Boden gelegen und hätte bereits ein geschwolle- nes Auge gehabt (B._____ Urk. HD 6/2/2 Antwort 42) bzw. er habe kein ge- schwollenes Auge gehabt, A._____ sei auf dem Rücken gelegen und C._____ sei quasi bäuchlings auf ihm gelegen (B._____: Urk. HD 6/2/3 S. 13 f.). Die Vo- rinstanz hat zu Recht die Aussagen von K._____ und B._____ als widersprüchlich und wenig glaubhaft gewürdigt (Urk. 57 S. 18 - 27). Zu beachten ist indessen, dass - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22) - K._____ bei der Staatsanwalt- schaft nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. b-g StPO ausgesagt hat und nicht zur Aussa- ge verpflichtet war (Urk. HD 6/3/2 S. 1 f.). Er hatte deshalb durchaus mit den Mit-
- 18 - beschuldigten A._____ und B._____ gleichgerichtete Interessen, was bei der In- terpretation seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Trotz dieser falschen Be- zeichnung im vorinstanzlichen Urteil kann auf die materielle vorinstanzliche Wür- digung seiner Aussagen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch das Verhältnis zwischen den drei Clubbesitzern zutreffend wiedergege- ben (Geschäftspartner, Freundschaft, A._____ und B._____ wie altes Ehepaar, K._____ und B._____ wie Brüder; Urk. 57 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deshalb erstaunt es nicht, dass die Aussagen, wenn auch in Einzelheiten sich widerspre- chend, grundsätzlich einen Sachverhalt wiedergeben, der sie nicht im Sinne der Anklage (Einschlagen von A._____ und B._____ auf C._____) belastet. Auffällig und nicht zufällig ist deshalb, dass nur sie ein längeres, am Boden stattfindendes Gerangel zwischen C._____ und A._____ festgestellt haben, die unbeteiligten Zeugen G._____, H._____ und I._____ hingegen von einem aufrechtstehenden Beschuldigten A._____ sprechen. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffende Wür- digung des "Nachtatverhaltens" des Beschuldigten A._____ durch die Vorinstanz (Zweifel weckendes Desinteresse A._____s am Schicksal des Opfers bis hin zur Qualifikation der diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft; Urk. 57 S. 17 f. Ziff. II.6.2.4), ohne allerdings die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. In der Tat sind die Aussagen A._____s nach dem Niederringen C._____s ein Paradebei- spiel für unstimmige und widersprüchliche Angaben. Ohne ersichtlichen Grund will er plötzlich von C._____ abgelassen haben ("Lächerlichkeit der Situation, peinlich gegenüber Geburtstagsgästen"), ohne dafür besorgt zu sein, dass C._____ das Lokal verlässt. Dann kontrastiert seine "fürchterliche Aufregung über die Situation" mit dem Übergehen zur Tagesordnung. Widersprüchlich will er sich
- so bei der Polizei - sofort wieder um die Geburtstagsgäste gekümmert haben (da er sonst plötzlich nicht mehr gewusst hätte, wer was getrunken und wer bereits bezahlt hätte), beim Staatsanwalt dann aber sich für 15-20 Minuten im Wasch- raum zurückgezogen und versucht haben, sich zu beruhigen (Urk. 57 S. 16 f. Ziff. 6.2.3.). Diese Aussagen sind lügenhafte Ausflüchte mit dem Zweck, seine weitere Tatbeteiligung zu negieren. Dazu kommen die Differenzen in der Schilderung des angeblichen Gerangels am Boden mit C._____, insbesondere betreffend Würgen und Haare reissen. Dass er sich insbesondere nicht an das Haarreissen erinnern
- 19 - kann, welches sehr schmerzhaft ist, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 57 S. 16). So- dann finden seine Angaben, er sei am Boden liegend mehrmals in den Rücken getreten worden, keine Entsprechung im Gutachten zur körperlichen Untersu- chung (Urk. HD 7/1/2/1). 2.3.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 43 und Urk. 89 S. 3 ff.). Dass sich C._____ nur an einen Fusstritt gegen sein Auge im Hinterhof zu erinnern vermag und sonst an nichts, vermag die Beweiswürdigung zu den Vorgängen im Club nicht aus den Angeln zu heben (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.5.1. ff.). Dass C._____ nach dem Verlassen des Clubs einen weiteren Zusammenstoss hatte, lässt sich nicht ausschliessen. Dass sodann nur dieser in seiner Erinnerung haften geblieben ist, lässt sich mit seiner zuvor erlittenen Gehirnerschütterung erklären. Der Verteidi- ger bringt weiter vor, dass die ganze Situation äusserst unübersichtlich gewesen sei. Angesichts der um die Streitenden herumstehenden Personen sowie der Lichtverhältnisse sei die Szenerie nicht richtig einsehbar gewesen (Urk. 43/1 S. 5 f.). Auch habe sich die Untersuchung auf die beiden Beschuldigten (A._____ und B._____) beschränkt; dass allenfalls herumstehende Gäste auf C._____ getreten hätten, sei von vorneherein willkürlich ausgeschlossen worden (Urk. 43/1 S. 6). Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind die Aussagen von K._____ und von B._____, worauf sich die Verteidigung in ihrer Argumentation stützt, mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vorstehend Ziff. 2.3.2.3.). Die Auskunftspersonen wa- ren ca. 4 bis 5 Meter vom Tatort entfernt. Sie haben ebenfalls darauf hingewie- sen, dass die Lichtverhältnisse "clubüblich" waren (Urk. HD 6/2/2 S. 6 und 6/3/2 S. 4). Auch bei dunkleren Lichtverhältnissen sind Beobachtungen möglich, da sich das Auge den Lichtverhältnissen anpasst. Sodann standen die Beschuldigten. Das in den Aussagen von K._____, A._____ und B._____ erwähnte Gerangel ist - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Diese Argumente der Verteidigung sind deshalb nicht stichhaltig. 2.3.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zeugenaussa- gen von G._____, H._____ und I._____ keine rechtsgenügenden Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem er von C._____ tätlich ange-
- 20 - gangen worden war, diesen zu Fall brachte und nachher stehend, zusammen mit anderen, auf den am Boden Liegenden einschlug beziehungsweise trat. 2.4.1. Die Beteiligung des Beschuldigten B._____ ergibt sich aus den Zeugen- aussagen von G._____, H._____ und I._____. G._____ beschrieb einen der Täter als Träger eines rosaroten Hemdes, welcher auch irgendwie auf den am Boden Liegenden einschlug (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 f.). Anhand der Wahlbildkonfron- tation konnte der Zeuge den Beschuldigten B._____ nicht erkennen (Urk. 6/5/2 S. 6). H._____ bezeichnet leicht abweichend einen älteren Mann mit einem blauen oder rosaroten Hemd als Tatbeteiligten (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9 f.; Urk. HD 6/5/4 S. 9 f.). Eine Identifikation anhand einer Wahlbildkonfrontation gelang nicht (Urk. HD 6/5/4 S. 12). Der Zeuge I._____ gab bei der tatzeitnahen Einvernahme bei der Polizei als Tatbeteiligten eine Person mit rosa Hemd (Urk. HD 6/5/5 Antwort 9) und bei der Staatsanwaltschaft eine mit einem weiss-gräulichen Pullover (Urk. HD 6/5/6 S. 7) an. Auf Vorhalt der entsprechenden Polizeiaussage erklärte er dann, dass er dies heute [10 Monate nach dem Ereignis] nicht mehr genau sagen kön- ne. Damals habe er es sicher besser in Erinnerung gehabt. Jedenfalls sei es et- was Helles gewesen, heller als das vom Beschuldigten B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/6 S. 9; Urk. HD 4/5). Sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch der Täter mit dem rosa Hemd hätten auf C._____ mit Händen und mit Füs- sen eingeschlagen (Urk. HD 6/5/6 S. 8 f.). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft; insbesondere ist auch nachvollziehbar, dass zufolge Zeitablaufs die Merkfähigkeit für Details abnimmt, während die Tat an sich in der Erinnerung um- so mehr haften bleibt. J._____ erkannte auf dem Fotobogen den Beschuldigten B._____ nicht; ebenso wenig erkannte er das von B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/8 S. 11 f.; Urk. HD 4/5). Gemäss dem Beschuldigten A._____ stand B._____ während der Auseinandersetzung neben ihnen; er habe ein violettes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7 und 16). Der Beschuldigte B._____ selbst bestätigt, ebenfalls bei den Kontrahenten C._____ und A._____ gestanden zu haben (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42; Urk. HD 6/2/3 S. 15; Prot. II S. 20). Er habe ein lila bzw. bordeauxrotes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 78). K._____ gab an, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53).
- 21 - 2.4.2. Aufgrund dieser Angaben bzw. seinen eigenen Zugaben lässt sich zu- nächst erstellen, dass der Beschuldigte B._____ vor Ort war. Dennoch konnte ihn keiner der Zeugen anhand einer Wahlbildkonfrontation erkennen; ebenso wenig das von ihm eingereichte Hemd (Urk. HD 4/5). Das Foto für die Wahlbildkonfron- tation wurde erst rund ein Monat nach dem Vorfall anlässlich der ersten polizeili- chen Befragung von B._____ erstellt (Urk. HD 6/2/2 Frage 25; Urk. HD 5/2). Das Hemd wurde ebenfalls erst dann vom Beschuldigten eingereicht, mit dem Hin- weis, er habe dieses Hemd in der Tatnacht im Club getragen (Urk. HD 4/5). Der Umstand, dass das Foto erst ein Monat später aufgenommen wurde, darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, hätte die Polizei es in der Hand ge- habt, tatzeitnähere Aufnahmen zu erlangen. Das Nichterkennen durch die Zeugen anhand des Fotos vermag ihn allerdings nicht wesentlich zu entlasten, da es nicht ungewöhnlich ist, dass sich das Aussehen nach einem Monat verändert (auf dem Bild erscheint der Beschuldigte B._____ mit kurzen Haaren, was auf einen kürz- lich erfolgten Haarschnitt schliessen lässt). Brillen statt Kontaktlinsen vermögen ebenfalls das Aussehen zu verändern, wobei der Beschuldigte aussagte, er trage seine Brille nur zum Lesen und habe sie auch damals im Club nicht getragen (Prot. II S. 21). Die Vorinstanz hat sich zur Fotoidentifikation ebenfalls zutreffend geäussert (Urk. 57 S. 9). Immerhin wurde die Haarfarbe des zweiten Tatbeteilig- ten vom Zeugen I._____ mit blond angegeben (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Auch der Umstand, dass die Hemdfarbe des zweiten Tatbeteiligten nicht von allen Zeugen gleich beschrieben wird, erscheint unter Berücksichtigung der relativ dunklen Lichtverhältnisse nicht überraschend. Abgesehen davon ist erfahrungsgemäss die Wahrnehmung bzw. Benennung von Farben individuell und insbesondere auch bei Kunstlicht verschieden. Gemäss dem Beschuldigten B._____ hätten sie im Club fast im Dunkeln gearbeitet, mit viel Spot und ultraviolettem Licht (Urk. HD 6/2/2 Antwort 36). Ultraviolettes Licht erschwert eine Farberkennung massiv. Bei diesen dunklen mit Spot- und ultraviolettem Licht versetzten Lichtverhältnissen erweisen sich deshalb die Abweichungen in der Farbbeschreibung als erklärbar. Bezeichnenderweise gibt der Zeuge H._____ gleich zwei mögliche Farben (blau oder rosarot) für das gleiche Hemd an (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9). Dass der Zeuge in der gleichentags erfolgten Polizeieinvernahme vom 13. Januar 2013 zwei Per-
- 22 - sonen gemeint haben könnte (eine mit blauem und eine mit rosarotem Hemd) kann füglich ausgeschlossen werden, fehlen doch dafür jegliche Anhaltspunkte in der Aussage. Dass sodann keiner der Zeugen das anlässlich der ersten Einver- nahme vom Beschuldigten beigebrachte Hemd (lila bzw. bordeauxrot; Urk. HD 4/5) erkannt hat, erstaunt deshalb nicht. Das Hemd konnte überdies nicht vor Ort beschlagnahmt werden (der Beschuldigte B._____ hatte kurz nach dem Vorfall das Lokal verlassen). Ausser dem Beschuldigten B._____ selbst konnte auch aus seinem Umkreis niemand bestätigen, dass er dieses Hemd am fraglichen Abend getragen hatte: Die Zeugin F._____ wusste nicht, wie B._____ gekleidet war (Urk. HD 6/3/3 Antwort 45); die Auskunftsperson K._____ sprach davon, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53), der Mitbe- schuldigte A._____ beschrieb das Hemd als violett (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7). In der Beweiswürdigung ist deshalb zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Glitzerjackett von A._____ - nicht von vorneherein feststeht, dass der Beschuldig- te B._____ dieses Hemd (bzw. mit dieser Farbe) am Tatabend getragen hat. Mit- hin lässt ein Nichterkennen des den Zeugen vorgelegten Hemdes nicht den Schluss zu, sie hätten eine andere Person identifiziert. Zwei weitere Indizien für die Täterschaft B._____s kommen hinzu: Er wird von den Zeugen noch als Mitbe- treiber des Clubs bezeichnet (H._____ HD Urk. 6/5/4 S. 10; I._____ Urk. HD 6/5/6 S. 15). Der Zeuge G._____ erwähnt zusätzlich, dass er den Tatbeteiligten mit dem rosaroten Hemd nach dem Vorfall nicht mehr gesehen habe (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10). Diese Aussage korrespondiert mit der Angabe des Beschuldigten B._____, er habe kurze Zeit (ca. 10 bis 15 Minuten) nach dem Vorfall den Club verlassen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42), was ebenfalls auf die Täterschaft B._____s schliessen lässt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 90 S. 6) lässt sich aus den Aussagen der Zeu- gen und Auskunftspersonen ein schlüssiges Bild der Täterschaft B._____s erstel- len. Daran ändern die von der Vorinstanz zu Recht als wenig glaubhaft gewürdig- ten Aussagen B._____s nichts (Urk. 57 S. 18 ff., Ziff. 6.3.). 2.5.1. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ lassen vorbringen, dass entgegen der Anklage der Geschädigte C._____ die Kopfverletzungen aus- serhalb des Lokals im Hinterhof des Clubs erlitten habe (Urk. 43 S. 4 f., Urk. 44 S.
- 23 - 4 f., Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). Dieses sog. Alternativszenario basiert auf der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er sich einzig daran erinnern könne, im Hinterhof auf dem Rücken am Boden gelegen zu haben und einen Schlag mit einem Schuh mit einem massiven Profil, wie ein Winter- oder Kampfschuh (Sohle habe schräge seitliche Rillen gehabt) ins linke Auge er- halten zu haben (Urk. HD 6/1/2 Antwort 28 und 34). Der Geschädigte C._____ sei aus dem Club spediert worden - so die Verteidigung (Urk. 43 S. 4) -, habe draussen weiter gepöbelt und sei zusammengeschlagen worden. 2.5.2. Wie erwähnt, lassen vorstehende Zeugenaussagen keine rechtserhebliche Zweifel offen, dass der Geschädigte C._____ bereits im Clubinnern im Gardero- benbereich am Boden liegend von den Beschuldigten A._____, B._____ und wei- teren Beteiligten mit Füssen und Fäusten traktiert wurde. Diese Tritte und Schläge gegen den Oberkörper des Geschädigten C._____ haben deutliche blaue Flecken hinterlassen, wie sich den Fotos der Kantonspolizei entnehmen lässt (Urk. HD 4/2 S. 1 bis 3). Weniger eindeutig sind die Aussagen, mit welchen Folgen die Beteilig- ten, unter ihnen die Beschuldigten A._____ und B._____, auf den Geschädigten C._____ eingewirkt haben. Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht (vgl. nachfol- gend Erw. III.) insofern von Bedeutung, als für die objektive Strafbarkeitsbedin- gung der (einfachen) Körperverletzung beim Tatbestand des Angriffs bzw. Rauf- handels entscheidend ist, dass die Gesichtsverletzungen - wie in der Anklage be- hauptet - auf Tritte und Schläge durch die Beschuldigten und weiteren Beteiligten innerhalb des Clubs zurückzuführen sind. Nur die festgestellten Hautunterblutun- gen am Rumpf des Geschädigten C._____ stellen noch keine Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung dar. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ behaupten unter Hinweis auf die Aussagen des Geschädig- ten C._____ gegenteilig, diese Verletzungen seien ihm erst nach verlassen des Clubs im Hinterhof durch unbekannte Dritte zugefügt worden (Urk. 43/1 S. 4, Urk. 44 S. 4, Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). 2.5.2.1. Der Zeuge G._____ hat nicht gesehen, wie es zu den Verletzungen ge- kommen ist (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11, 12 und 13). Es sei mit Händen und Füssen geschlagen worden. Er habe dann draussen gesehen, wo der Geschädigte ge-
- 24 - schlagen worden sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, hätten sie ihn immer wieder gegen den Kopf getreten. Als er draussen gewesen sei, hätte er am Kopf geblutet (Urk. HD 6/5/2 S. 6). A._____ habe mehrmals mit dem Fuss ins Ge- sicht getreten, wobei er die Verletzungen im Club wegen der Dunkelheit nicht ge- sehen habe (Urk. HD 6/5/2 S. 10). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, dass der Zeuge Rückschlüsse aus dem Verletzungsbild (blutender Kopf) auf die Schlagrichtung (Kopf) macht. Eine direkte Beobachtung konnte er nicht machen. Seine Aussagen sind diesbezüglich mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, ob es Tritte gegen den Kopfbereich gegeben habe (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Der Zeuge I._____ konnte ebenfalls nicht sagen, wo der Geschädigte getroffen wurde. Beide hätten mit Fäusten und Füssen geschlagen, wohl eher mit Füssen (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Der Zeuge J._____ hat den Geschä- digten nur vor dem WC voller Blut im Gesicht liegen sehen. Das verletzte linke Auge habe er aber erst draussen festgestellt, da das Gesicht voller Blut gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft und werden durch die Blutanhaftungen am Boden bestätigt (vgl. nachstehend Ziff. 2.5.2.3.). 2.5.2.2. Die Auskunftsperson K._____ hat den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall durch den Notausgang hinausbegleitet. Er habe ihm Eis gebracht, da er im Gesicht verletzt gewesen sei, d.h. er habe aus der Nase geblutet. Ein Auge sei zudem ein wenig blau gewesen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21; Urk. HD 6/3/2 S. 5). Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe den Geschädigten ganz sicherlich nicht so zugerichtet. Er habe ihm nur mit der offenen Hand ins Gesicht gelangt und ihn so über sein Bein zu Fall gebracht und auf den Boden gedrückt. Dies hät- te höchstens einen Kratzer verursachen können (Urk. HD 6/2/1 Antwort 15 f.). Der Beschuldigte B._____ hat beim Geschädigten C._____ keine nennenswerten Ver- letzungen gesehen. A._____ habe hingegen ein geschwollenes Auge gehabt (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42). Letzteres schwächte er beim Staatsanwalt auf ein "einfach rotes Auge" ab (Urk. HD 6/2/3 S. 13). 2.5.2.3. Die Fotodokumentation vom Tatort (Urk. HD 4/3), zusammen mit dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 7/2/1), weist auf wenige Blutspuren auf der Bodenschwelle beim Durchgang zur Küche (Urk. HD 7/2/1
- 25 - S. 8, Fotoposition 1) und auf Blutspritzer an der Wand links beim Durchgang zum WC hin (Urk. HD 7/2/1 S. 8, Fotoposition 2). Allerdings lassen sich die Blutspuren nicht zuordnen, da keine Auswertung vorgenommen wurde. Aufgrund der Zeu- genaussagen, insbesondere von J._____, wonach der Geschädigte C._____ blu- tende (Gesichts)Verletzungen aufgewiesen hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um dessen Blut handelt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S.
6) ist auszuschliessen, dass die vom Beschuldigten A._____ erwähnte innere Lippenverletzung (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12; Urk. HD 7/1/2/1 S. 3) zu solchen Blutspuren am Boden hätte führen können. Der Fotodokumentation lässt sich so- dann weiter entnehmen, dass auch (vermutungsweise) Blutspuren im Hinterhof am Boden in der Nähe des Notausganges vorhanden sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Diese Spuren wurden nicht gesichert. Diese Spuren im Hinterhof haben gemäss Polizeibericht zu Beginn der Tatbestandsaufnahme den Hinterhof des Clubs als Tatort erscheinen lassen (Urk. HD 1/1 S. 7). 2.5.3. Aufgrund der Aussagen von J._____ und K._____ ist erstellt, dass der Ge- schädigte C._____, als er von Letzterem in den Hinterhof geführt wurde, im Ge- sicht voller Blut gewesen ist. Gemäss K._____ war sodann sein Auge ein wenig blau. Er habe Nasenbluten gehabt. K._____ will ihm deshalb noch Eis und Tücher gebracht haben (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21). Diese Angaben erweisen sich in- soweit als glaubhaft, als auf dem erwähnten Hinterhofbild blutverschmierte Pa- piertücher und ein Plastikbeutel mit ausgelaufenem Wasser, was auf einen Eis- beutel hinweisen könnte, sichtbar sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Das Blut im Gesicht des Geschädigten C._____ stammt offensichtlich vom Nasenbluten. Eine andere blutende Wunde ist auf den Fotos (Urk. HD 4/1) nicht sichtbar und wurde auch nicht im Arztbericht (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2 f.) festgehalten. Das Nasenbluten ist Folge des Nasenbeinbruchs (ein minimal verschobener Nasenbeinbruch links (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2). Indessen wäre auch vorstellbar, dass das Nasenbluten zu- nächst vom Schlag mit der offenen Hand A._____s in das Gesicht C._____s oder vom Niederringen C._____s auf den Boden (mit Aufschlagen der Nase) herrührte, ohne dass die Nase dabei gebrochen worden wäre. Indessen wurde von A._____ nicht erwähnt, dass der Geschädigte C._____ bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung aus der Nase geblutet hätte. Diese Würdigung legt nahe,
- 26 - dass das Nasenbluten nur durch den Nasenbeinbruch verursacht worden sein kann. Dieser wiederum ist zeitlich vor dem Hinausführen des Geschädigten C._____ aus dem Club zu situieren und fällt damit noch in die Phase, als ihn die Beschuldigten A._____ und B._____ mit Schlägen traktierten. Die massiven Hautunterblutungen auf den Schultern links und rechts des Geschädigten C._____ belegen sodann, dass die Schläge mit grosser Wucht direkt auf Kopfhö- he erfolgt sind und damit auch Schläge gegen den Kopf in dieser Phase erfolgt sind. 2.5.4. Es kann sodann offen gelassen werden und lässt sich auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, ob die Augenverletzung bereits dann er- folgte, oder ob - wie der Geschädigte selbst behauptet, ihm diese Verletzung erst im Hinterhof durch eine Drittperson zugefügt wurde. Zwar deutet die Aussage von K._____ darauf hin, dass er bereits zuvor ein blaues Auge hatte. Diese Aussage kann indessen nicht - wie das Nasenbluten - objektiviert werden. Sodann spricht K._____ auch nur davon, dass das Auge "ein wenig blau gewesen sei" (Urk. HD 6/3/2 S. 5) und nicht angeschwollen. Da sich der Geschädigte C._____ sodann offenbar ziemlich aggressiv verhielt und immer wieder in den Club hineinwollte (Urk. HD 6/3/2 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine weitere Auseinandersetzung verwickelt wurde und den von ihm geschilderten Fusstritt ins Auge erhielt. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, als der Beschuldigte/Geschädigte C._____ zunächst gegen den Beschuldigten A._____ mit einem Schlag ins Gesicht tätlich wurde, dieser ihm dann mit der offe- nen Hand ins Gesicht schlug und ihn zu Boden brachte und danach - unter Betei- ligung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen - auf den am Boden lie- genden C._____ einschlug bzw. eintrat und ihn so wie oben ausgeführt am Rumpf und Kopf verletzte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als das Eingreifen des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen erst nach dem Zu- Boden-Bringen des Beschuldigten C._____ stattfand, als er somit bereits wehrlos am Boden lag. Die Anklage spricht diesbezüglich von "teilweise auch dann noch fortsetzten, als der Beschuldigte C._____ bereits wehrlos am Boden lag". Wie die
- 27 - Beschuldigten A._____ und B._____ auf C._____ einwirkten (Füsse, Fäuste, Knie) kann letztlich offen bleiben. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklage lautet gegenüber dem Beschuldigten C._____ auf Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ auf Angriff. Die Vorinstanz erkannte gegenüber allen drei Beschuldigten auf Raufhandel. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.1. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung voraus, an der mindestens drei Personen beteiligt sind und die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zwar auch dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift und das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten sind. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der Dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist (BGE 137 IV 1; BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 10 ff.). Aufgrund des erstellten Sachver- haltes sind sowohl die Beteiligung von mindestens drei Personen an der Ausei- nandersetzung als auch die daraus resultierenden Körperverletzungen gegeben. Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung wurden folgende Verletzungen festgestellt: Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 1. Grades, sog. commotio cerebri (Gehirnerschütterung); eine wenig dislozierte (verschobene) Orbitabodenfraktur (Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle hin) mit prolabierendem (aus natürlichen Körperöffnungen heraustretendem) Fettgewebe sowie Teilen des musculus rectus inferior (Skelettmuskel der äusseren Augenmuskulatur); eine Fraktur (Bruch) der medialen (zur Mitte hin gelegen) Orbitawand (Augenhöhlen- wand); eine Nasenbeinfraktur (Nasenbeinbruch), links; sowie eine Trommelfell- perforation (Trommelfelldurchlochung), links (Urk. HD 7/1/2/1). In subjektiver Hin- sicht erfordert der Tatbestand indessen, dass der Täter damit rechnet, dass sich
- 28 - mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ moniert den feh- lenden Vorsatz. C._____ habe nicht damit rechnen müssen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würden und er dies in Kauf genommen habe. Anders als im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGE 137 IV 1 habe die verbale Auseinandersetzung nur zwischen zwei Personen im Club stattgefunden. Dass der Beschuldigte C._____ damit habe rechnen müssen, durch den (angelblichen) Schlag ins Gesicht des Beschuldigten A._____ eine Es- kalation herbeizuführen, was zur tätlichen Einmischung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen geführt hätte, könne aufgrund des Anklagesach- verhaltes nicht abgeleitet werden. So sei der Standort des Beschuldigten B._____ und der weiteren Beteiligten im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Dass der Beschuldigte C._____ gewusst habe oder es für möglich gehalten hätte, dass diese Personen zum Beschuldigten A._____ gehören und tätlich eingreifen wür- den, ergebe sich daraus nicht; es fehlten jegliche Hinweise. Nur weil sich diese Personen im Club aufgehalten hätten, könne kein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten C._____ abgeleitet werden. Zudem habe der Beschuldigte C._____ gewusst, dass er sich in einem Club befunden habe, weshalb er habe damit rechnen dürfen, dass eine Einmischung weiterer Personen durch den Si- cherheitsdienst verhindert worden wäre (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 7 ff.). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hin- weisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte C._____ davon ausgehen, dass sich an der Auseinandersetzung mit A._____ weitere Clubverantwortliche oder Angestellte, oder Personen aus dem engen Freundes- kreis A._____s aktiv beteiligen würden, als er diesen tätlich anging, und dass es
- 29 - zu einer regelrechten Schlägerei (mit Verletzungsfolge) kommen kann. Insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass Türsteher und andere Security-Mitarbeiter in Clubs regelmässig in Schlägereien verwickelt werden, konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich diese nur zwecks Streitschlichtung einmischen und zur De- eskalation beitragen würden. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in einem Club, wenn sich der Täter mit jemandem aus einer anderen Gästeclique im Club anlegt. Es liegt somit Eventualvorsatz vor (vgl. Urk. 57 S. 42). 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die vom Ver- teidiger C._____s auch im Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 10) geltend gemachte Schuldunfähigkeit zufolge der hohen Alkoholisierung von 2.4- 3.2 ‰ (Urk. HD 7/1/1/9) wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Entgegen der Verteidigung lässt das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat (Tanzen, Konversation mit den Partygästen) und nach der Tat (auch nach Verletzung und kurzer Bewusstlosigkeit noch selbständig aufrecht gehend und weiterhin streitlus- tig, Foto Anhang 1 zu Urk. HD 6/4/1) nicht auf eine gänzliche Schuldunfähigkeit schliessen. 2.4. Damit ist der Beschuldigte C._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Schlag des Beschuldigten C._____ im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) reagiert und ihn zu Boden gebracht. Offen bleiben kann, ob er selbst auch für kurze Zeit zu Boden ging. Im Anschluss daran hat er - zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weite- ren Personen - auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ eingeschla- gen. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nicht vor, da keine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper ei- nes Menschen vorliegt, sondern eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung, die vom Beschuldigten C._____ ausgelöst worden war, als er dem Beschuldigten A._____ ins Gesicht schlug.
- 30 - 3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfachen) Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 89 S. 12) vorliegend gegeben. 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Beschuldigten C._____ eingeschla- gen, nachdem dieser wehrlos am Boden lag. Da er dies zusammen mit dem Be- schuldigten B._____ und noch weiteren Dritten tat, die sich an der Auseinander- setzung auf Seiten des Beschuldigten A._____ beteiligten, hat er die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich, da er das Mitwirken von B._____ und weiterer Dritter wahrgenommen haben musste und weitermachte. Inwieweit er dabei bereits zu Beginn des Streits mit dem Eingreifen B._____s und allfällig weiterer Dritter rechnen musste, kann offen bleiben. 3.3.2. Der Beschuldigte B._____ schlug ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ ein und erfüllte damit ebenfalls den Tatbestand des Rauf- handels in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dass er versucht hat, die Beschul- digten C._____ und A._____ zu trennen, wurde bereits bei der Sachverhaltser- stellung verneint (vgl. vorstehend II.2.4.1. ff. und 2.6.).
4. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Sie sind somit des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/-vollzug A. Strafzumessung und Vollzug C._____
1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für Raufhandel gemäss Art. 133 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit und versuchte
- 31 - Tatbegehung als Strafmilderungsgründe sind im ordentliche Strafrahmen zu be- rücksichtigen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55). 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Ge- ständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ heftig mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers A._____ geschlagen und die Auseinandersetzung damit ausgelöst hat. Damit zeigte der Beschuldigte auch eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt sodann die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch
- 32 - zu unkontrolliertem Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objek- tive Tatverschulden kann noch als eher leicht bezeichnet werden. Bei der subjek- tiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichti- gem Anlass gewalttätig wurde, da er sich vermeintlich durch den Geschädigten A._____ bei der Bezahlung getäuscht fühlte. Er hat sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu seinen Gunsten ist seine sehr starke Alkoholisierung von rund 3.2 ‰ zu berücksichtigen, die erfahrungsgemäss eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zufolge der massiven Enthemmung und dadurch beeinträch- tigter Steuerungsfähigkeit mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wird des- halb durch das subjektive sehr stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu beurteilen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tage bzw. Tagessätze festzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 57 S. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte C._____ aus, dass er zwischenzeitlich verheiratet ist und in Deutsch- land lebt. Sein Nettoeinkommen als Berater im Kommunikationsbereich beträgt € 2'000.–, ihm wurde aber betriebsbedingt auf Ende November gekündigt (Prot. II S. 17). Seine Ehefrau verdient € 1'000.–. Der Mietzins beläuft sich auf € 1'160.–. Die Schulden belaufen sich auf € 8'000.– (Urk. 66; Prot. II S. 18). Die Täterkom- ponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 2.4. Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann jedoch nicht über die von der Vor- instanz verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen hinausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.– festzusetzen.
3. Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, so ist sie - unter Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56) - aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. B. Strafzumessung und Vollzug A._____
- 33 -
4. Wie bereits ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Was die Straf- zumessungsregeln angeht, kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen wer- den. 5.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Straf- barkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Der Beschuldigte wurde zwar zuerst angegangen, hat auf diesen Angriff aber massiv überreagiert, indem er auf den wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar kön- nen die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes - nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; insgesamt müssen sie sich aber ihr Vorgehen anrechnen lassen. Dabei gehört es zum Allgemeinwissen, dass solche von verschiedenen Personen ausgeführte unkontrollierte Schläge und Prügelattacken auf einen wehrlos am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten A._____ zu werten, dass der Konflikt vom Geschädigten C._____ ausgelöst wurde, der den Beschul- digten massiv provozierte und schliesslich tätlich angriff. Sowohl der Schlag ins Gesicht als auch der Kniff in die Brustwarze mit der Bezeichnung des Beschuldig- ten A._____ als Schwanzlutscher als abwertende Bezeichnung für einen Homo- sexuellen führten wohl dazu, dass er die von einem Clubverantwortlichen zu er- wartende Besonnenheit vorübergehend verlor und ebenfalls gewalttätig wurde. Nachdem er aber den Geschädigten C._____ bereits zu Boden gebracht hatte, war diese Aktion völlig unverhältnismässig, was deshalb diese Provokation ver-
- 34 - schuldensmässig wieder aufwiegt. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagen als angemessen. 5.3. Die Täterkomponente des Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 47). Die Vorinstanz hat sodann das Geständnis als neutral gewertet (ebd.). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass betref- fend das angeklagte Delikte (Angriff) kein Geständnis vorliegt. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Strafminderungsgrund. Zutreffend wurde auch die Vorstra- fenlosigkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet. An der heutigen Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte A._____ ergänzend zu den persönlichen Verhält- nissen ausgeführt, dass er zur Zeit nach einem Herzstillstand beim Joggen krank geschrieben sei (Prot. II S. 11). Er führe den Haushalt, seine Frau verdiene mo- natlich zwischen Fr. 5'050.– und Fr. 6'000.–. Die Miete beträgt Fr. 2'565.–. Im Er- gebnis sind bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. 5.4. Insgesamt erscheint eine Strafe von 240 Tagen als angemessen. Daran ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. Der Tagessatz für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu bemessen (Urk. 57 S. 52 f.).
6. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wurde nicht angefochten. Damit hat es sein bewenden. C. Strafzumessung und Vollzug B._____
7. Der gleiche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe kommt hier zur Anwendung (Art. 133 StGB). 8.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so entfällt im Unterschied zum Mitbe- schuldigten A._____ die Provokation durch den Geschädigten C._____. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm deshalb eher möglich gewesen, den nötigen Abstand zu wahren und schlichtend einzugreifen. Auch ihm war dabei bewusst, welche Gefahr von solchen unkontrollierten Schlägen auf wehrlos am Boden liegende Opfer ausgeht. Eine erhebliche kriminelle Energie kommt auch hier zum Vorschein. Wie bei A._____ ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht
- 35 - genau zu ermitteln, indessen muss er sich als Teilnehmer dieses Raufhandels das Vorgehen aller insgesamt anrechnen lassen. Die eher kurze Dauer dieses Gewaltausbruchs vermindert die Tatschwere geringfügig. Das objektive Tatver- schulden erweist sich als nicht mehr leicht. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B._____ mit direktem Vor- satz. Ein eigentliches Motiv, ausser einer gewissen Streitlust, ist nur insoweit er- kennbar, als er sich wohl aus Verbundenheit zu A._____ der Strafaktion an- schloss. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, da er emotional nicht direkt be- troffen war. Die subjektive Tatschwere wiegt nicht leichter. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 270 Tagen - auch im Vergleich zur Strafe des Mittäters A._____ - als angemessen. 8.3. Die Täterkomponente wurde von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 57 S. 48). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Be- schuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er arbeite wei- terhin als Geschäftsführer des "E._____" und verdiene Fr. 6'000.– netto pro Mo- nat (inkl. 13. Monatslohn) (Prot. II S. 14). Die Wohnkosten belaufen sich, inkl. Haus in …, auf rund Fr. 2'600.–. Ein Sohn ist finanziell noch von ihm abhängig, obwohl er sein Architekturstudium abgeschlossen hat. Seine Krankenkassenprä- mien belaufen sich auf Fr. 330.–. Das Vermögen (2 Häuser, Ersparnisse, Erlös auf Verkauf Anteil "E._____") beträgt über 1.2 Mio Franken (Urk. 47). Schulden hat er keine (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte B._____ weist vier Vorstrafen auf (Urk. 26). So wurde er am 11. Mai 2007 vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 900.– verurteilt. Am 28. Juni 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Ur- teil vom 11. Mai 2007 des Einzelrichteramtes Zug bestraft. Weiter wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Januar 2012 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagess-
- 36 - ätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.– verurteilt. Schliesslich wurde B._____ vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 7. Mai 2012 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.– verurteilt, unter Widerruf der am 18. Januar 2010 vom Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona ausgesprochenen Geldstrafe. Die- se Vorstrafen sind nicht einschlägig und beschlagen allesamt das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr. Zwei Strafen liegen sodann 6 Jahre zurück. Insgesamt wirken sie sich leicht straferhöhend aus, ebenso wie die erneute Delin- quenz während laufender Probezeit. Zu seinen Ungunsten ist auch das Nachtat- verhalten zu werten, da er trotz des Vorfalls im Club sich davonschlich und sich nicht um das Schicksal des Verletzten kümmerte. 8.4. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe zufolge der Täterkomponente auf 300 Tage. 8.4.1. Was die Sanktionsart angeht, so sieht das Gesetz grundsätzlich für Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe vor (vgl. dazu zutreffende allgemeine Ausfüh- rungen der Vorinstanz; Urk. 57 S. 52, 1. Abschnitt von 1.1.). Der Beschuldigte B._____ ist strafrechtlich zwar bereits vorbelastet und zumindest im Strassenver- kehrsrecht scheinen ihn die bisher erhaltenen Geldstrafen und selbst ein Widerruf nicht übermässig beeindruckt und ihn vor weiteren Verkehrsvergehen abgehalten zu haben. Dennoch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass beim Beschul- digten aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe angeordnet werden müsste. Erstmals ist sodann gegen ihn eine erhebliche Strafe auszufällen, was die Präventivwirkung verstärken dürfte. Somit ist auf Geldstrafe zu erkennen. 8.4.2. Bei der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend, namentlich das Einkom- men, Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der unter
- 37 - den persönlichen Verhältnissen wiedergegeben Angaben erweist sich ein Tages- satz von Fr. 80.– als angemessen. 8.5. Der Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ist so zu be- lassen. Da er nicht angefochten wurde, stünde einem anderen Entscheid das Verbot der reformatio in peius entgegen. Daran ändert nichts, dass sich die Voll- zugsfrage nunmehr auf eine Geld- statt auf eine Freiheitsstrafe bezieht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 6B_569/2010 und vom
19. Juli 2011, 6B_165/2011). Die Dauer der Probezeit von 5 Jahren erscheint an- gesichts der von der Vorinstanz geäusserten Bedenken (Urk. 57 S. 54 3. Ab- schnitt) angemessen und ist so zu übernehmen.
9. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit des Strafbefehls des Mi- nistero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 7. Mai 2012 delinquiert. Die Vorinstanz hat den Vollzug dieser bedingt ausgefällten Strafe angeordnet, auch im Hinblick auf die Gewährung des Aufschubs der vorliegenden Strafe. Dieser Entscheid ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 57 S. 56 f.). V. Zivilansprüche
1. Der Privatkläger C._____ lässt beantragen, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 7'298.– zu bezah- len (zuzüglich Zins von 5 % seit Entstehung der einzelnen Posten). Sodann seien sie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zu bezah- len, zuzüglich Zins seit dem 13. Januar 2013. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht be- zifferbarer Höhe zugefügt hätten, für welchen sie je einzeln solidarisch haften würden (Urk. 41 S. 2).
- 38 -
2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger seine prozessuale Stellung aberkannt und ist deshalb nicht auf seine Zivilklage eingetreten (Urk. 57 S. 57). Wie bereits ein- leitend aufgezeigt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (Erw. I. Ziffer 8). Vielmehr ist der Privatkläger C._____ - wie bereits erwähnt - zur Klage legitimiert. 3.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 3.3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemein- same adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das ge- meinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwir- ken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Scha- den zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe-
- 39 - rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejeni- gen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteili- gung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kom- mentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 N 5 und 7; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Verschuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Raufhandel ist auf jeden Fall geeignet, Körperverletzungen von einer gewissen Intensität zu verursachen. Wird - wie vor- liegend - mit Füssen und Fäusten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer ein- geschlagen, so ist ohne weiteres mit erheblichen Verletzungen zu rechnen. So wirkten die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihren Mittätern bei der tätli- chen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Kör- perverletzungen resultieren könnten - und dies somit in Kauf nahm. Dabei ist irre- levant, dass die Verletzungen, die der Privatkläger im "E._____" erlitt, diesem möglicherweise nicht alle von den Beschuldigten A._____ und B._____ zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung nämlich grundsätzlich für alle Urhe- ber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletz- te Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Soli- darschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuld- ner einzeln oder als Streitgenossen einklagen. Es bleibt dann den Beschuldigten überlassen, sich in einem weiteren Schritt intern gemäss ihren individuellen Ver- schuldensquoten im Rahmen von Regressprozessen über ihre konkreten Anteile auseinanderzusetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 N 5 ff., Art. 144 N 1).
- 40 - Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig machten. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - der Schaden - entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausser- dem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel unter den gegebenen Umstän- den nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Die Beschuldigten handelten im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Sie handelten be- wusst und nahmen den Erfolg - den Schaden - zumindest in Kauf. Damit handel- ten sie auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht erfüllt sind. 3.5. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass dem Privatkläger C._____ alle seine eingeklagten Verletzungen während des Raufhandels im "E._____" zugefügt wor- den waren. Wie bereits ausgeführt, erinnert er sich klar an einen Fusstritt gegen den Kopf, den er im Hinterhof des Clubs erlitten hat (Prot. II S. 23). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er noch in eine weitere tätliche Auseinander- setzung im Hinterhof verwickelt worden war. Vorliegend ist demnach nicht klar, welche Verletzungen der Privatkläger C._____ in der Auseinandersetzung im In- nern des Clubs erlitt, und welche allenfalls im Hinterhof von Unbekannten verur- sacht worden sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur ge- nauen Höhe des Schadenersatzanspruches. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu
- 41 - einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). 4.2. Der Privatkläger C._____ beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2013 (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte A._____ beurteilt den Betrag als völlig überrissen (Prot. I S. 16); der Beschuldigte B._____ schloss sich dem an (Prot. I S. 19). Der Raufhandel, an welchem sich die Beschuldigten A._____ und B._____ beteiligten, führte beim Privatkläger C._____ zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.5.3.). Zum diesbezüglichen Ver- schulden der Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 5.1. ff. und 8.1. ff. vorstehend). Der Privatkläger musste medizinisch versorgt und sogar operiert werden. Die Verletzungen führten auch zu Arbeitsunfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind und bleibende Narben hinterlassen (Urk. HD 7/1/1/5 S. 4). Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine erhebli- che seelische Beeinträchtigung erlitt (Urk. 41 S. 9). Mitzuberücksichtigen ist je- doch auch, dass dem Raufhandel vom 13. Januar 2013 eine Provokation des Pri- vatklägers zugrunde lag. Diesbezüglich ist auf den erstellten Sachverhalt zu ver- weisen (Erw. II. Ziff. 2.6.). Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschul-
- 42 - digten A._____ und B._____ und der obigen Erwägung sowie vor dem Hinter- grund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Ge- nugtuung, Zürich 2005, Kap. I/7 und Tafel VIII/2003-2005), ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Janu- ar 2013. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Begehren abzuweisen.
5. Die sichergestellten Kleidungsstücke sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Ziff. 13 bis 16) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterlie- gen mit ihren (Haupt-)Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Reduktion des Strafmasses für die Beschuldigten A._____ und B._____ ist ein reiner Ermes- sensentscheid und hat auf die Kostentragung keine Auswirkungen. Die Kosten sind den Beschuldigten deshalb je zu einem Drittel aufzuerlegen. Als Privatkläger dringt C._____ mit seiner Berufung grösstenteils durch. Seine diesbezüglichen Kosten sind deshalb grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, die Hälfte der ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten sind sodann solidarisch zu verpflichten, dem Privat-
- 43 - kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend sind die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 7'700.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Fr. 6'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschuldigten sind zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
6. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–.
- 44 -
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom
7. Mai 2012 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzogen.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.
9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
10. Die sichergestellten Kleidungsstücke werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung B._____
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je einem Drittel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Sechstel auferlegt. Ein Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli-
- 45 - chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A resp. B unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Ministero pubblico del cantone Ticino, Ufficio di Bellinzona, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Nr. … − Ministero pubblico del cantone Ticino, Rechnungswesen, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziffer 7 − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich.
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16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.