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SB150004

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2015-09-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt betreffend den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 4. Oktober 2012 kurz vor 21:00 Uhr auf der ...strasse in F._____ von hinten auf die Privatklägerin 1 zu- gerannt zu sein und diese auf Höhe der Hausnummer 25 körperlich angegriffen zu haben. Dabei habe er von hinten mit beiden Händen auf deren Kopf gepresst und sie zu Boden gedrückt. Sodann habe er die nunmehr rücklings auf dem Bo- den liegende Privatklägerin 1 fest am Handgelenk haltend zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen gezerrt und sich im Bereich der Hausecke auf sie geworfen, an ihrer Gurtschnalle gezerrt und ihr den Mund zuge- halten. Die Privatklägerin 1 habe sich daraufhin mit Händen und Füssen versucht gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und ihm in die Hand gebissen. Da- raufhin habe sich der Beschuldigte links neben die Privatklägerin 1 gestellt und ihr sowohl mit dem Fuss als auch mit dem Knie je mindestens zwei Male gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht getreten. Dabei habe sich die Privat- klägerin eine leichte Hirnerschütterung, mehrere Blutergüsse an der linken Schlä- fe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der Bindehaut des linken Au- ges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am linken Knie zugezogen. Das habe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer einer Woche nach sich gezogen.

- 14 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den – für das vorliegende Berufungsverfahren massgebenden – äusseren Anklagesachverhalt bereits im Laufe der ersten Einvernahme grossmehrheitlich eingestanden hat (Urk. 90 S. 8 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 7 ff.). Dies nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung, wonach der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden konnte (Urk. 13/3 S. 2). Einzig die ihm vorgeworfenen Kniestösse stritt er zu diesem Zeitpunkt noch ab (Urk. 4/1 S. 10). Auch anlässlich der Hafteinvernahme, der Einvernahmen vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung brachte er noch gewisse Vorbehalte betreffend die Kniestösse an, räumte aber ein, dass dies – wenn auch schwer vorstellbar – schon möglich sei (Urk. 4/3 S. 5, Urk. 4/4 S. 2, Prot. I S. 16). Auch die Verteidi- gung erachtete es unter den gegebenen Umständen als erstellt, dass Tritte nicht nur mit den Füssen, sondern auch mit dem Knie erfolgten (Urk. 90 S. 10 mit Ver- weis auf Urk. 68 S. 7). Damit anerkannte der Beschuldigte den ihm zur Last ge- legte äussere Sachverhalt in Bezug auf die Privatklägerin 1 vollumfänglich, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 4/2 S. 2 f., 4/3 S. 5, Urk. 90 S. 9). Der Beschuldigte anerkennt auch das in der Anklageschrift umschriebene Verletzungsbild der Privatklägerin 1 (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 4/4 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung sowie Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinem Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt (Prot. I S. 11 ff., Urk. 132 S. 16 f.). 4.3. Aus diesen Gründen und mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 7 – 10) – insbesondere auch unter dem Hinweis, dass das Geständnis des Beschuldigten mit der Aktenlage übereinstimmt –, ist der äussere Sachverhalt so erstellt, wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht worden ist (Urk. 34 S. 2 f.). 4.4. Anklagegemäss ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (mindestens) zweimal mit dem Fuss bzw. Schuh gegen den Kopf getreten und (mindestens) zweimal mit dem Knie gegen den Kopf gestossen hat. Nichts zu entnehmen ist dem Anklagesachverhalt zur Heftigkeit der Fuss- und

- 15 - Knietritte gegen den Kopf der Privatklägerin 1 sowie über das Schuhwerk des Be- schuldigten. 4.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte bei seinen Fusstritten bzw. Kniestössen gegen den Kopf und insbesondere das Gesicht "mit einer gewissen Wucht" vorgegangen war (Urk. 90 S. 12, 14). Sie schliesst dies aus dem seitens des Beschuldigten beschriebenen Gemütszustand, wonach dieser "frustriert und aggressiv" gewesen sei und "rot" gesehen habe (Urk. 90 S. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 17). 4.4.2 Die Verteidigung stellte die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse an der Hauptverhandlung zur Diskussion und hielt auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung an dieser Auffassung fest (Urk. 68 S. 5, Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 10 f.). Sie macht geltend, dass über die Heftigkeit der Tritte nichts bekannt sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass es sich um nicht heftige Schläge gehandelt habe. Ebensowenig gehe aus den Akten hervor, was für Schuhe der Beschuldigte in der Tatnacht getragen habe, weshalb – man- gels gegenteiliger Hinweise – von keinem schweren Schuhwerk auszugehen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1. Im Rah- men der Aussagewürdigung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 1 erst nach mehr als ei- nem Jahr nach der Tat erfolgt sei. Ebenso sei zu vergegenwärtigen, dass das Er- innerungsvermögen der Privatklägerin 1 bei der zweiten Einvernahme subjektiv gefärbt gewesen sei. Die detailgetreueren tatnäheren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme würden sich in wesentlichen Punkten von der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft unterscheiden, was sich wohl damit er- klären lasse, dass die Privatklägerin offensichtlich von einem sexuell motivierten Übergriff ausgegangen sei, was sie in der Folge nachhaltig psychisch beeinflusst haben müsse. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin keine ge- nauen Angaben über die Art und Weise der Trittausführung gemacht und sich auch nicht über die Heftigkeit derselben geäussert habe (Urk. 68 S. 5 ff., Urk. 133 S. 7. f.). Insbesondere spreche auch das objektive Verletzungsbild eher gegen qualifizierende Umstände, also gegen besonders gefährliches Schuhwerk oder

- 16 - gegen eine speziell gefährliche Art des Tretens. Fussballtechnisch gesprochen sei von einem leichten Pass mit dosierter Einsetzung des Fusses auszugehen. In Bezug auf die Knietritte spreche sodann schon das biomechanische Verständnis des Verteidigers gegen die Annahme einer Heftigkeit, sei doch der Beschuldigte neben der am Boden liegenden Privatklägerin gestanden (Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 11). 4.4.3 Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass ihre Brille davongeflogen sei, als der Beschuldigte gegen ihre Kopfseite getreten habe (Urk. 3/2 S. 6), während sie gegenüber der Polizei noch ausgesagt hatte, diese während des Gerangels verloren zu haben. Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6) kann daraus allerdings kein Widerspruch abgeleitet werden, schliessen sich diese Aussagen doch gegenseitig nicht aus. Nicht gefolgt werden kann der Ver- teidigung sodann, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme keinerlei Angaben zur Heftigkeit der Tritte gemacht habe und daraus ableiten will, dass diese demnach nicht besonders heftig gewesen sein konnten (Urk. 78 S. 6). Die Privatklägerin 1 erklärte bereits anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, dass die Kniestösse und Fusstritte gegen ihren linken Vorderkopf "sehr stark" geschmerzt hätten und sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr Kopf davon "zerdrückt" würde. Sie habe auch Angst vor etwaigen Knochen- brüchen gehabt (Urk. 3/1 S. 7). Dies zeugt schon davon, dass die Tritte und Stösse – zumindest nach der Wahrnehmung der Privatklägerin 1 – von erhebli- cher Intensität gewesen sein mussten. Jedenfalls unterscheidet sich diese Sach- darstellung vom Grad der Einwirkung her nicht wesentlich von den an der späte- ren Einvernahme gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte "mit seinem Schuh richtig fest" auf ihren Kopf getreten habe bzw. es sich um einen "heftigen" Tritt gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin 1 machte damit entgegen der Verteidigung durchaus Angaben zur Heftigkeit der Tritte. Hingegen ist der Verteidigung zu folgen, dass den Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise über die Beschaffenheit der Schuhe des Beschuldigten entnommen werden kön- nen. Sie wurde diesbezüglich auch nicht befragt. Zu Recht weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass sich die Privatklägerin – wie dies aus ihren Einvernah-

- 17 - men hervorgeht – während des Angriffs tatsächlich in der Annahme befunden hatte, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, sich seither in einer Trauma- therapie befindet und gemäss den Protokollnotizen an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme emotional aufgewühlt war (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ebenso ist nicht zu verkennen, dass der durch die Privatklägerin während dem Angriff gewonnene Eindruck, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, deren Aussageverhalten beeinflusst haben muss, machte sie hierzu doch ausführliche Angaben bzw. wurde sie auch – etwa zum versuchten Öffnen des Reisverschlus- ses – eingehend befragt (Urk. 3/1 S. 3-6; Urk. 3/2 S. 5 ff.). Eine Dramatisierung der Vorkommnisse in Bezug auf den für das vorliegende Berufungsverfahren re- levante Tatvorwurf ist daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6 f.) – nicht abzuleiten. Vielmehr blieben die (wenigen) Aussagen zur Heftigkeit der Tritte konstant. Auch sonst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin von Zurück- haltung geprägt bzw. ist nicht zu erkennen, dass sie den Beschuldigten unnötig zu belasten versuchte. Vielmehr hielt sie bei beiden Einvernahmen daran fest, dass der Beschuldigte sie nicht "begrapscht" sondern "einfach angegriffen, getreten und geschlagen" habe (Urk. 3/1 S. 5 f., 10; Urk. 3/2 S. 10). 4.4.4 Den im Untersuchungsverfahren sowie vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten sind weder direkte Aussagen über die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse noch zur Beschaffenheit des von ihm zum Tatzeitpunkt getrage- nen Schuhwerks zu entnehmen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er hierzu befragt, woraufhin er angab, Turnschuhe getragen und sicher nicht mit voller Kraft zugetreten zu haben. Es sei eher ein "Pässli" gewesen und nicht so, als ob er einen Fussball weggekickt habe, auch wenn er dies nicht auf das Gramm genau habe dosieren können (Urk. 132 S. 16 f.). An der polizeilichen Ein- vernahme erklärte der Beschuldigte: "Ich bin einfach unkontrolliert ausgerastet und habe auf den nächstbesten Passanten eingeschlagen (…)" (Urk. 4/1 S. 7). Sein Verstand habe in diesem Moment wie ausgesetzt und er habe nicht reali- siert, was er getan habe. Er habe nur gemerkt, dass sich die Person stark ge- wehrt habe, was seine Wut noch gesteigert habe. Er habe nur einen Gedanken gehabt, "alles (die ganze Wut) rauszulassen". An eine Entschlussfassung könne er sich nicht erinnern. Er habe wohl einfach seinen Verstand abgeschaltet, um

- 18 - sich nicht mehr zu nerven, was wie ein Tagtraum funktioniere, man sei dann ab- wesend. Zusammen mit dem ganzen Frust habe er dann wohl die Kontrolle ver- loren und nur noch im Affekt gehandelt. Sein Kopf sei "ausgeschaltet" gewesen. Etwas gedacht habe er sich nicht, es sei einfach alles unkontrolliert passiert. Fer- ner hielt er dafür: "Meine Wahrnehmung war zu diesem Zeitpunkt verschwom- men, verzerrt. Ich nahm alles nur "passiv" wahr. Ich befand mich quasi abgekap- selt in meiner eigenen Welt, war mit mir und meinem quälenden Frust befasst. Soweit ich weiss, habe ich geschlagen, gestossen und getreten." Wo die Tritte "gelandet" seien, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht daran erinnern, diese gezielt gegen den Kopf der Privatklägerin gerichtet zu haben, vielmehr seien die Bewegungen ungezielt erfolgt. Er sei sich nicht richtig bewusst gewesen, was er da getan habe. Er habe aber bemerkt, dass sich sein Gegenüber gewehrt habe, weshalb er auch weiter gemacht habe. Irgendwann habe dann sein Verstand wie- der eingesetzt. Er habe dann bemerkt, in eine Schlägerei verwickelt zu sein, wo- raufhin er geflohen sei. Er habe möglichst schnell Abstand gewinnen wollen, weil er befürchtet habe, dass sein Verstand wieder hätte aussetzen können und er dann unkontrolliert hätte weiter machen wollen (Urk. 4/1 S. 10 f.). Diese Sachdar- stellung bestätigte er auch anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 9). Die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 stellte er zu keinem Zeitpunkt in Frage, abgesehen davon, dass er stets betonte, kein sexuelles Motiv für den Übergriff gehabt zu haben und sich nicht am Reisverschluss der Privatklägerin zu schaffen gemacht habe. Insbesondere anerkennt er, der Privatklägerin 1 die von ihr geschilderten Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. 4/2 S. 3, 5 f.; Urk. 4/3 S. 2, 4 f.; Urk. 90 S. 10, Urk. 132 S. 17). 4.4.5 Gemäss ärztlichem Befund erlitt die Privatklägerin 1 unter anderem eine leichte Gehirnerschütterung sowie multiple Blutergüsse an der linken Schläfe, der linken Wange, der Oberlippe und an der Bindehaut des linken Auges, was auf mehrere Schläge gegen den Kopf hindeute. Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit seien physisch keine bleibenden Schädigungen zu erwarten (Urk. 12/4 S. 1, Urk. 12/8). Dieses Verletzungsbild bestätigt die Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach die Tritte und Stösse gegen den linken Vorderkopf erfolgten, was vom Beschuldigten denn auch anerkannt wird (vgl. vorstehende Erw. 4.2).

- 19 - Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie de- ren Übereinstimmung mit dem ärztlichen Befund gilt die Vermutung der Verteidi- gung, wonach die Verletzung am Auge wohl eher davon stamme, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin zu Boden gedrückt habe (Urk. 68 S. 5), als widerlegt. Schon aufgrund der leichten Hirnerschütterung sowie der multiplen Blutergüssen, insbesondere derjenigen an der Bindehaut sowie an der linken Schläfe, muss

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 7 f.) – von einer nicht unerheblichen Einwirkung auf den Kopfbereich der Privatklägerin ausgegangen werden, was auch vereinbar mit den Aussagen der Privatklägerin 1 ist. Insbeson- dere der Umstand, dass die Tritte des Beschuldigten gegen den Kopf der Privat- klägerin 1 gemäss seinen Angaben im Untersuchungsverfahren völlig unkon- trolliert gewesen seien, lässt keinen anderen Schluss zu. Jedenfalls machte der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und auch vor Vor- instanz in keiner Weise geltend, dass er sich bei den mehrfachen Fusstritten und Kniestössen auch nur die geringste Zurückhaltung auferlegt hätte. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es schon einen Unterschied mache, ob er jetzt mit voller Wucht aushole oder nicht. Einigermassen, wenn auch nicht auf das Gramm genau, habe er es schon dosieren können. Er habe sicher nicht mit voller Wucht zugetreten (Urk. 132 S. 17). Wie gesehen verglich er seinen Kraftaufwand mit jenem bei einem Pass während eines Fussballspiels (vgl. vor- stehende Erw. 4.4.4). Selbst unter Berücksichtigung dieser Aussagen kann nicht von einem unerheblichen Kraftaufwand ausgegangen werden. Damit ist die vor- instanzliche Erwägung, wonach der Beschuldigte "mit einer gewissen Wucht" auf den Kopf der Privatklägerin eingewirkt haben musste (Urk. 90 S. 12), sicher nicht falsch. Mangels gegenteiliger Hinweise und insbesondere auch aufgrund der ver- gleichsweise gering ausgefallenen (physischen) Verletzungen ist – mit der Vertei- digung – allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen hatte. 4.5. Steht – wie vorliegend – der Vorwurf einer versuchten eventualvorsätzli- chen Tatbegehung im Raum, kommt der Frage, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, aber ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist viel- mehr, welche Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten

- 20 - und in Kauf genommen hatte (Bundesgerichtsentscheid 6B_1250/2013 vom 24.04.2015, E. 1.4.1). Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich re- gelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal, unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Es steht ausser Diskussion, dass das Handeln des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zur Folge hatte, was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 92 S. 2, Urk. 68 S. 8, Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1). 5.2. Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch die weitergehende Frage, ob sich der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bezogen hat und er deswegen des Versuchs zur Erfüllung dieses Tatbestandes verurteilt werden muss. Die Vorinstanz ist dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten bezüg- lich des für das Berufungsverfahren massgebenden Tatvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 3; Urk. 67 S. 1, 4; Urk. 90 S. 11 ff., 34). Die Verteidigung verlangt (auch) berufungsweise, dass lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erfolgen habe (Urk. 68 S. 1, 3 ff., Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1). 5.3. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale der schweren Körper- verletzung und die Voraussetzungen, wann von einem Versuch auszugehen ist, zutreffend umrissen (Urk. 90 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 - 5.4. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wann von einem Eventual- vorsatz auszugehen ist und hat diesen in nachvollziehbarer Weise und unter Ver- weis auf die einschlägige Rechtsprechung von der bewussten Fahrlässigkeit ab- gegrenzt (Urk. 90 S. 11, 13). Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung noch geltend, dass der Beschul- digte im Sinne eines Allgemeinwissens und gemäss eigenen Aussagen zwar wis- se, was bei Fusstritten gegen den Kopf passieren kann, dieses Wissen aber im Tatzeitpunkt nicht habe abrufen können. Es liege demnach ein klassischer Fall bewusster Fahrlässigkeit vor. Dabei verwies die Verteidigung auf die Aussage des Beschuldigten, wonach man sich der Folgen solchen Handelns natürlich erst im Nachhinein klar werde (Prot. I S. 46 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Auch im Beru- fungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass dem Be- schuldigten keine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden kön- ne (vgl. nachfolgende Erw. 5.7), ohne aber geltend zu machen, der Beschuldigte habe bewusst fahrlässig gehandelt, was indessen einleuchtet, ist doch in objekti- ver Hinsicht unbestrittenermassen von einer einfachen Körperverletzung auszu- gehen und ist doch eine versuchte fahrlässige Tatbegehung gar nicht möglich. 5.6. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage des Beschuldigten ausführt, dass die Kombination aus Medikamenten und Alkohol wie zu einem Kurzrausch bzw. zu einem "Aussetzer" geführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte damals unter keinen Umständen habe abrufen können, was bei einem Tritt auf den Kopf passieren kann (Prot. I S. 46), spricht sie das Thema des Verschuldens an. Dass dieses aber in einem derartigen Masse be- einträchtigt gewesen wäre, dass von einer (vollständigen) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste, macht die Verteidi- gung indessen selbst nicht geltend und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 5.7. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung schon daran scheitere, dass es vorliegend

- 22 - an – neben den Fusstritten hinzukommenden – Elementen fehle, welche die An- nahme einer versuchten schweren Körperverletzung rechtfertigen würden (Urk. 68 S. 4, Urk. 133 S. 6 ff.). Es ist richtig, dass eine versuchte schwere Kör- perverletzung nicht leichthin anzunehmen ist. Ebenso trifft zu, dass bei der sei- tens der Verteidigung zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung neben der eigentlichen Tathandlung (Fusstritt) jeweils noch ein aggravierendes Moment vorgelegen hat, wie zum Beispiel die Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit Gegenständen, der objektive Schweregrad der Verletzungen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urk. 68 S. 4 und Urk. 133 S. 7 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheide 6B_954/2010 vom 10.03.2011, 6B_45/2013 vom 18.07.2013 und 6B_222/2014 vom 15.07.2014, Urk. 133 S. 7 mit zusätzlichem Hinweis auf 6B_132/2015 vom 21.04.2015). Dies ist aber auch vorliegend der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 5.7.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich unbestrittenermassen um mehrfache Fusstritte sowie Kniestösse gegen den linken Vorderkopf bzw. die Schläfe der am Boden liegenden Privatklägerin 1 handelte. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kopfregion um eine besonders sensible Region des menschlichen Körpers handelt (Prot. II S. 15). Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 zwar versucht hatte sich zu wehren, dieser Abwehrversuch aber erfolglos geblieben ist, erklärte doch der Be- schuldigte von sich aus, dass ihn die Gegenwehr nur noch aggressiver gemacht beziehungsweise diese seine Wut nur noch gesteigert habe (Urk. 4/1 S. 9, Prot. I S. 16). In diesem Zusammenhang ist mit der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die – über den völlig unerwarteten Angriff erschrockene – Privatklägerin 1 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, was eine wirksame Abwehr zusätzlich erschwerte (Prot. II S. 15). Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Fusstritte "mit einer gewissen Wucht" erfolgten beziehungsweise von einem nicht unerheblichen Kraftaufwand des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Erw. 4.4.1 – 4.4.5).

- 23 - 5.7.2 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiss, was passieren kann, wenn man mit dem Fuss gegen den Kopf eines Men- schen tritt, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass solche Tritte unter anderem zu Schädelverletzungen und Hirnblutungen, schlimmstenfalls mit Todesfolge, führen könnten. Gemäss eigenen Angaben verfügte der Beschuldigte auch in der Tatnacht über dieses Wissen (Urk. 90 S. 12 f.; Prot. I S. 16 f.). 5.7.3 Allerdings ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass bei der an der Hauptverhandlung gestellten Frage betreffend die möglichen Fol- gen nicht definiert worden ist, ob von heftigen Tritten die Rede war (Prot. I S. 16, 46, Urk. 133 S. 7). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschuldigten ab- leiten: Gemäss der – seitens der Verteidigung zitierten – Rechtsprechung kann der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung unter anderem dann als er- füllt gelten, wenn jemand einem am Boden liegenden Opfer mit voller Wucht mit dem Fuss gegen den Kopf tritt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_954/2010 vom 18.07.2013). Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht ange- nommen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten aufgrund der konkreten Tatumstände als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden muss. Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt "lediglich" "mit ei- ner gewissen Wucht" zugetreten hatte (vgl. Erw. 4.4.5). Wie gesehen (Erw. 4.4.4) ist der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen einfach ausgerastet, hat mindes- tens vier Mal auf den Kopf des nächstbesten Passanten eingetreten und dabei seinen Verstand "abgeschaltet". Er habe sich nichts dabei gedacht und seine Be- wegungen seien ungezielt gewesen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte er, dass es sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe (Prot. I S. 15). In diesem Gemütszustand konnte er unmöglich in der Lage sein, die In- tensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Daran ändert auch nichts, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung beschönigend geltend machte, dass er die Wucht seiner Tritte schon einigermassen habe steuern könne (vgl. Urk. 132 S. 17). Der während des gesamten Verfahrens durch den Beschul-

- 24 - digten selbst beschriebene emotionale Zustand während der Tatbegehung spricht eindeutig gegen einen bewusst dosierten Krafteinsatz. Dafür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die (versuchte) Gegenwehr der Privatkläge- rin – anstatt ihn von seinem Vorhaben abzubringen – noch mehr Aggressionen in ihm ausgelöst habe (Prot. I S. 16). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich im Moment seines Handelns – trotz vorhan- denem Wissen über die Möglichkeit eines Erfolgseintritts einer schweren Körper- verletzung – überhaupt keine Gedanken über die Folgen seines Angriffs und da- mit auch nicht über die Heftigkeit seiner Tritte gegenüber der am Boden liegenden Privatklägerin gemacht hatte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann un- ter diesen Umständen aber nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte

– allenfalls aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit – hätte darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen nicht verwirklichen würde. Wer völlig unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung mit den Schuhen

– wenn auch mit leichtem Schuhwerk – mehrmals auf den Kopf einer auf dem Boden liegenden Person eintritt, ihr hernach in gleicher Art und Weise auch noch Kniestösse verabreicht und sich dabei auch durch Gegenwehr nicht davon ab- bringen, sondern vielmehr provozieren lässt, kann gar nicht anders, als den De- liktserfolg einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich "drauf ankommen". Der Beschul- digte hat sich daher mit seiner Vorgehensweise für die mögliche Rechtsgüterver- letzung entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass seine Vorgehensweise nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann, was er überdies anlässlich der Hauptverhandlung auch eingestand (vgl. Urk. 90 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Die Vorgehensweise des Beschuldigten erlaubte allen- falls noch die Hoffnung, die Sache werde glimpflich ausgehen. Der Beschuldigte musste es letztlich aber Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirk- lichen werde oder nicht, da er bei seiner Vorgehensweise das Risiko gar nicht kontrollieren konnte. Entgegen der Verteidigung kann jedenfalls nicht aufgrund von früheren Impulsdurchbrüchen des Beschuldigten, welche glücklicherweise

- 25 - glimpflich ausgegangen waren, darauf geschlossen werden, dass der Beschuldig- te auch in der vorliegenden Konstellation nicht "komplett die Kontrolle verloren habe" (Prot. II S. 11). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestands- mässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tat- begehung anders als das – auch bloss leichtsinnige – Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3, Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.1), was indessen nicht gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes spricht. 5.8. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise des Beschuldigten damit zu Recht als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Urk. 90 S. 11 ff.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ändert daran auch der Um- stand nichts, dass die Privatklägerin den Angriff mit vergleichsweise geringen Ver- letzungen überstanden hatte (Urk. 68 S. 4 f., Urk. 133 S. 7 f.), liegt es doch ge- rade in der Natur der Sache, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch (regelmässig) nicht eintritt (Bundesgerichtsentscheid 6B_222/2014 vom 15.07.2014, E. 1.4). Für die Frage der Tatbestandsmässigkeit unerheblich ist fer- ner das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von sich aus von der Privatklägerin abgelassen habe (Urk. 68 S. 7), hatte er zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung doch bereits erfüllt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.3). 5.9. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 90 S. 15 f.). Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 26 - 6.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen zweier Nebendelikte der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 90 S. 34, Dispositivziffer 1). Da die Parteien den Schuldspruch bezüglich dieser Delikte nicht angefochten haben, ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils im vorgenannten Umfang in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2). 6.3. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren festgesetzt und ist damit dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ge- folgt (Urk. 90 S. 21 und Urk. 34 S. 5, Urk. 76 S. 1). Berufungsweise verlangt nun der leitende Staatsanwalt im Rahmen seiner Anschlussberufung eine vergleichs- weise höhere Strafe, mit der Begründung, dass dem hinterhältigen Vorgehen des Beschuldigten und der aufgrund der Nebendelikte vorzunehmenden Strafschär- fung nicht genügend und angemessen Rechnung getragen worden sei (Urk. 99 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Er betonte, dass mit diesem Strafmass der seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten, selten hohen kriminellen Energie im Zusammenhang mit den serienmässig begangenen Angriffen auf völlig unbekannte junge Frauen Rechnung getragen werden könne. Ebenso verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten die Frauen allesamt in Pa- nik, Angst und Schrecken versetzt habe, auch bezüglich einer vermeintlichen Vergewaltigung (Urk. 134 S. 4). Der Beschuldigte hingegen verlangt (auch) beru- fungsweise eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, dies aufgrund der Auffassung, wonach er sich nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern aus- schliesslich der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 9 f.). 6.4. Wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist bei einem versuchten Delikt zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (Urk. 90 S. 17 f., vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). In der Folge ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperations-

- 27 - prinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Urk. 90 S. 15, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.2.2). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann der Vorinstanz uneingeschränkt ge- folgt werden, wenn sie festhält, dass die tat- und täterangemessene Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist (Urk. 90 S. 115 f). Damit ist die Strafe grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu be- messen (Art. 122 Abs. 4 StGB). 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere der (mutmasslich) vollendeten schweren Körperverletzung ist zu sehen, dass die völlig unkontrollierten und un- dosierten Fusstritte und Kniestösse gegen den linken Vorderkopf der Privatkläge- rin 1 ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schä- den hätten führen können. Mit der Vorinstanz fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperlich unterlegene Privatklägerin 1 in der Dunkelheit oh- ne jegliche Veranlassung und völlig unvermittelt von hinten angegriffen hat. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf das hinterhältige Vorgehen des Beschuldigten bzw. auf das überraschende Moment hin (Urk. 99 S. 2, Urk. 133 S. 4), was von der Vorinstanz strafschärfend berücksichtigt worden ist (Urk. 90 S. 16). Um sicher zu gehen, dass der Angriff auf die Privatklägerin 1 von möglichen Passanten unentdeckt blieb, zerrte er sie zu einem Holzhäuschen ne- ben der Strasse, was die Privatklägerin zusätzlich verängstigt haben muss und in ihr die naheliegende Befürchtung ausgelöst hatte, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, zumal der Beschuldigte sich an ihrem Gurt zu schaffen gemacht hatte. Wiederum mit der Vorinstanz zeigt sich die verwerfliche Vorgehensweise des Be- schuldigten auch darin, dass er sich durch die (versuchte) Gegenwehr der in Pa- nik versetzten Privatklägerin von seinem Vorhaben in keiner Weise hat abbringen lassen, sondern diese ihn vielmehr veranlasst hatte, noch heftiger auf die Privat- klägerin einzuwirken. Andererseits hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt "lediglich" zwei Fusstritte und zwei Kniestösse ausgeteilt und dann von sich aus von der Privatklägerin abgelassen, worauf die Verteidigung zutreffend

- 28 - hinweist (Urk. 133 S. 9). Schon aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin ergibt sich, dass die Tritte und Stösse in tatsächlicher Hinsicht – wenn auch nicht mit unerheblichem Kraftaufwand – dennoch nicht mit voller Wucht erfolgten. Auch wenn durchaus brutalere Verletzungsmethoden – z.B. auch unter Einsatz ge- fährlicher Tatmittel – vorstellbar sind, ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopfbereich eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen der Hirnregion folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Auf einer Skala aller denkbaren schweren Körper- verletzungen wäre ein solcher Erfolg damit im Bereich des mittelschweren Ver- schuldens anzusiedeln. 6.6. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf das höchst egoistische Motiv des Beschuldigten hinzuweisen (Urk. 90 S. 17). Nur weil der Beschuldigte

– ohne erkennbaren Grund – "genervt" war und seinen Frust loswerden wollte, nahm er sozusagen nach dem Zufallsprinzip die nächstbeste Gelegenheit wahr und liess seine Aggressionen völlig unkontrolliert an der ihm völlig unbekannten Passantin aus. Dies zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der körper- lichen und psychischen Integrität anderer Personen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung diesen Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt (Urk. 90 S. 17, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist zugunsten des Beschuldigten von einem relativ spontanen Tatentschluss auszugehen. 6.7. Sodann ist der Vorinstanz – und auch den Parteien (Urk. 68 S. 9, Urk. 133 S. 10, Urk. 134 S. 3) – zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten unter Verweis auf das nach dem vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikt erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Juli 2013 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuerkannte (Urk. 90 S. 17). Auf die zutref- fenden Erwägungen kann – unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 und 5.7) – vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 29 - 6.8. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt in subjektiver Hinsicht leicht relativiert wird, kann dies so übernommen werden (Urk. 90 S. 17). Wenn die Vorinstanz dann zum Schluss kommt, dass nach Würdigung der Tatkomponenten für das mutmasslich vollendete Delikt und damit unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tat- begehung sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem "nicht mehr leichten" Verschulden auszugehen sei, erweist sich das unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen als eher milde. 6.9. Als hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 90 S. 18) erweist sich demgegenüber als etwas tief. 6.10. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 90 S. 18). Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion in quantitativer Hinsicht allerdings als etwas zu gering, worauf auch die Verteidigung und auch die Staatsanwaltschaft verweisen (Urk. 133 S. 9, Urk. 134 S. 3): Vorliegend lag der tatbestandsmässige Erfolg – namentlich die schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch Frakturen, Gehirnerschütte- rung, Koma, Hirnblutungen usw. (vgl. hierzu BGE 136 IV 49 E. 4.2) – weit ent- fernt. Die Privatklägerin 1 befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr. Vielmehr blieben die tatsächlichen Folgen der Tat zumindest in physischer Hinsicht ver- gleichsweise gering, was sich verschuldensmindernd auswirken muss. Allerdings muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner völlig unkon- trollierten und undosierten Vorgehensweise (vgl. hierzu Erw. 5.7.3) nicht viel von sich aus für den glimpflichen Ausgang beigetragen hat. Vielmehr oblag es – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 16 f.) – letztlich dem Zufall, in welcher Art und Weise er den Kopf der Privatklägerin mit seinem Fuss beziehungsweise Knie traktierte, weshalb er keinesfalls den Eintritt schwerer Verletzungen ausschliessen konnte.

- 30 - Immerhin ist ihm – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 17) und der Vertei- digung (Urk. 133 S. 9) – aber zugute zu halten, dass er nach (mindestens) vier Tritten beziehungsweise Stössen von sich aus von der Privatklägerin 1 abgelas- sen hatte. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Tritte und Stösse nicht mit voller Wucht erfolgten, was sich bereits am Verletzungsbild zeigt. Zusammenfassend muss sich der Umstand, dass sich die tatsächlichen Folgen bei Weitem nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erweisen, trotz der völlig unkontrollierten und undosierten Vorgehensweise des Beschuldigten merklich verschuldensmindernd auswirken. Für das schwerste (versuchte) Delikt ist von einer Einsatzstrafe von rund 3 Jahren auszugehen. 6.11. Wegen den zusätzlich begangenen einfachen Körperverletzungen zu Las- ten der Privatklägerin 2 und 3 ist die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die Ähnlichkeit betreffend die Vor- gehensweise hin (Urk. 90 S. 18). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Augenfällig ist – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 18 f.) und auch der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 4) –, dass sich auch diese zwei weiteren Übergriffe gegen junge, ihm körperlich unterlegene Frauen richte- ten, was für eine gewisse Systematik bei der Opferauswahl spricht, auch wenn der Beschuldigte dies durchwegs bestreitet (Urk. 4/1 S. 8 f., 11; Urk. 4/3 S. 10 ff., Urk. 132 S. 13, 15). Jedenfalls hält auch der Gutachter dafür, dass diese Selekti- vität für eine Kontrolle seines aggressiven Drangs spreche, welchen er jeweils erst auslebe, wenn sich eine entsprechende Gelegenheit biete (Urk. 90 S. 19 mit Verweis auf Urk. 23/18 S. 13 f.). Bezüglich der objektiven Tatschwere dieser beiden Delikte ist auf die in phy- sischer Hinsicht vergleichsweise gering ausgefallenen Verletzungsfolgen ohne bleibende Schädigungen hinzuweisen (Urk. ND 1/12; Urk. ND 1/14/1; Urk. ND 2/11/1-4, 8 und Urk. 90 S. 7 f.). Über die genaue Vorgehensweise betreffend die Körperverletzungen, namentlich die Art und Weise, wie er die Schläge und oder Tritte ausgeführt hat, ist wenig bekannt (vgl. Urk. ND 1/3-6, Urk. ND 2/5, Urk. ND 2/6). Gleich wie beim Hauptdelikt fällt aber auch hinsichtlich der Nebendelikte er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm körperlich unterlegenen

- 31 - und arglosen Frauen ohne jegliche Veranlassung, wiederum in der Dunkelheit und völlig unvermittelt, von hinten angegriffen hat und diese so in höchstem Mas- se verängstigt haben muss, was auch die Staatsanwaltschaft betont (Urk. 134 S. 4). Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Nebendelikte auf den direkten Vorsatz hinzuweisen. In Bezug auf das Motiv kann auf die Erwägungen hinsichtlich der subjektiven Tatschwere betreffend das Hauptdelikt (vgl. Erw. 6.6) verwiesen wer- den. Wiederum ist dem Beschuldigten aufgrund der durch das – nach dem bekannt- werden der beiden Nebendelikte – ergänzte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2014 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzuerkennen (Urk. 23/18 S. 13), was leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere wird damit in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Ge- samthaft betrachtet ist damit betreffend die Nebendelikte von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Wenn die Vorinstanz die für das Hauptdelikt festgesetzte Strafe zu Folge Aspiration um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre erhöht, kann dies gestützt auf die vorstehenden Erwägungen so übernommen werden (Urk. 90 S. 19). 6.12. Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 19 f.). Nachdem der sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Vollzug befindliche Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht hat, kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Hauptgutachten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 23/11 S. 27 ff.). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 90 S. 20). Dem kann bei- gepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist aber nicht angezeigt. Auch Personen die in widrigen Verhältnissen aufwuchsen, haben sich an die

- 32 - Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. Soweit sich die schwie- rige Jugend des Beschuldigten auf seine Persönlichkeitsstörung ausgewirkt ha- ben sollte, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berück- sichtigt worden. Ebenso rechtfertigt es sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 133 S. 10) – nicht, dem Beschuldigten einzig aufgrund des jugend- lichen Alters eine nochmalige Reduktion zu gewähren. Soweit sich das jugendli- che Alter auf das Verhalten des Beschuldigten ausgewirkt hatte, wurde dies be- reits bei den persönlichen Verhältnissen und in gewissem Umfang auch bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine nochmalige Reduktion alleine gestützt auf das jugendliche Alter rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil es auch einem jugendlichen Erwachsenen völlig klar sein muss, dass Übergriffe auf die körperliche Integrität anderer Personen völlig inakzeptabel und verboten sind. Dies umso mehr, wenn es sich bei den Angegriffenen um völlig unbeteiligte und unterlegene Passanten handelt. Zudem kennt Art. 48 StGB – dies im Unterschied zum früheren Recht (Art. 64 alinea 9 aStGB) – den Strafmilderungsgrund der noch nicht vollen Einsicht aufgrund des jugendlichen Alters nicht. 6.13. Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmin- dernd berücksichtigt. Auch wenn der Beschuldigte die Tatvorwürfe betreffend das Hauptdelikt und das Nebendelikt bezüglich der Privatklägerin 3 erst nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung eingestanden hatte, erfolgte dies dennoch bereits in den ersten Einvernahmen (vgl. Erw. 4.2 und Urk. 1/5 S. 7 f., Urk. 2/6 S. 7 f.). Auch die zunächst abgestrittenen Kniestösse gestand er – mit gewissen Vorbehalten – ab der Hafteinvernahme ein (vgl. Erw. 4.2). Den Tatvor- wurf betreffend das Delikt gegenüber der Privatklägerin 2 anerkannte er sodann auch ohne entsprechende Identifizierung mittels DNA-Spurenauswertung (Urk. 1/5 S. 3 f., Urk. 2/6 S. 3 f.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten unter dem Titel Reue und Einsicht überhaupt keine Strafminderung zubilligt (Urk. 90 S. 19). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg reuig und beteuerte, dass es ihm insbesondere leid tue, die Privatklägerinnen in ihrer psychischen Integrität verletzt zu haben (Urk. 4/1 S. 12, Urk. 4/2 S. 13, Urk. 4/3 S. 2, 6, 13; Prot. I S. 52). Auch

- 33 - wenn es mit der Vorinstanz keiner grossen Reflektionsfähigkeit bedarf, das Un- recht in Taten einzusehen, die ohne jegliche Veranlassung an völlig Unbeteiligten begangen werden, ist dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9) – gleichwohl zugute zu Halten, dass er das Ausmass seiner Ver- fehlung erkennt. Zusammen mit dem Geständnis muss sich dies merklich straf- mindernd auswirken. 6.14. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie unter Verweis auf den Führungsbericht (Urk. 62) dafür hält, dass das tadellose Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzuges zu seinen Gunsten zu würdigen sei (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9). Vielmehr kann ein diesbezüglich korrektes Verhalten vo- rausgesetzt werden (Bundesgerichtsentscheid 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5). 6.15. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 95). Deutlich straferhöhend fällt aber der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte noch während laufender Strafuntersuchung betreffend das Hauptdelikt und trotz laufender Begutachtung und Psychotherapie gleich zweimal einschlägig rückfällig geworden ist. 6.16. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass bezüglich der Täterkomponenten die Umstände zugunsten des Beschuldigten leicht überwiegen, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 21) erscheint es damit in Würdigung aller Strafzumessungsgründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. 6.17. An diese Freiheitsstrafe sind die bis zum vorzeitigen Massnahmeantritt am

11. November 2014 durch Haft sowie vorzeitigem Strafvollzug erstandenen 473 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB, Urk. 22/29, Urk.31, Urk. 105/28 S. 2). Die Anrechnung des mit dem vorzeitigen Massnahmeantritt verbundenen Freiheits- entzuges wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Art. 51 StGB erfasst, sondern erfolgt regelmässig im Rahmen der (späteren) Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB, Bundes-

- 34 - gerichtsentscheid 6B_967/2010 vom 22.05.2011, E. 5; vgl. auch BSK-StGB I, Heer, 3. Auflage 2013, N 10 zu Art. 57).

7. Strafvollzug und Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Hauptgutachten vom 29. Juli 2013 so- wie das Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 90 S. 27 f., 34) und ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 67 S. 2). Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, unter Auf- schub des Strafvollzugs. Eventualiter beantragte sie eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 68 S. 1, Urk. 92 S. 2). An der Beru- fungsverhandlung änderte die Verteidigung ihre Anträge dahingehend ab, dass sie nunmehr die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB als Hauptantrag stellte (Urk. 133 S. 1). Weiterhin ablehnend stellt sich die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz – gegenüber einer statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, welche sie als "Labyrinth ohne Ausgang" bezeichnet (Urk. 47 S. 5 ff., Urk. 68 S. 11 ff., Urk. 90 S. 25, Urk. 133 S. 17). 7.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 22). 7.3. Der Entscheid des Gerichts betreffend die Anordnung einer Massnahme muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten ei- ner Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem besonderen körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persönlichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeitsprognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3

- 35 - lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifi- sche (bezogen auf eine spezifische Deliktsgruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 7.4. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Für den Fall, dass berufungs- weise nicht wie beantragt eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet werde, beantragt sie, dass im Hinblick auf die Wahl der anzuordnenden Massnahme weitere Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 133 S. 10, Prot. II S. 21). 7.5. Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ausführte, ist eine Ergänzung eines Gutachtens dann einzuholen, wenn die gutachterlichen Feststellungen als unvollständig oder mangelhaft erachtet werden oder das Gutachten aus anderen Gründen wenig überzeugend erscheint. Will das Gericht sich auf die Beurteilung eines anderen Experten stützen, ist dies nur zu- lässig, wenn sich dessen Beurteilungen hinsichtlich Fundiertheit und Überzeu- gungskraft als überzeugender erweisen als die ursprüngliche gutachterliche Beur- teilung (Urk. 133 S. 10 mit Verweis auf Urk. 131 S. 6 mit Hinweisen). Unstreitig ist, dass sich das Gericht beim Entscheid des Gerichts betreffend die Anordnung ei- ner Massnahme zwingend auf ein sachverständiges Gutachten abstützen muss (Art. 56 Abs. 3 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in Fachfragen von diesen gutachterlichen Feststellungen nur dann abgewichen wer- den, "wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft erheblich erschüttern" (Bundesgerichtsentscheid 6B_829/2013 vom 6.05.2015, E. 4.1). Darauf verweist sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung (Urk. 90 S. 27 mit Hinweisen, Urk. 133 S. 10 mit Verweis auf Art. 131 S. 6). 7.6. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB

- 36 - erfüllt sind (Urk. 90 S. 22). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte massnahmebedürftig und massnahmefähig ist, steht unstreitig fest (Urk. 67 S. 7 ff., Urk. 68 S. 10 ff., Urk. 133 S. 10 ff.). Der Be- schuldigte zeigt sich grundsätzlich auch massnahmewillig, was sich insbesondere auch am Umstand zeigt, dass dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin der vor- zeitige Massnahmevollzug bewilligt worden ist (Urk. 77). Bereits zu Beginn des Verfahrens zeigte er die Bereitschaft für eine ambulante Massnahme (Urk. 4/2 S. 11, Urk. 4/4 S. 6). Eine stationäre Massnahme lehnte er zunächst allerdings ab (Urk. 4/4 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, eine Massnahme für junge Erwachsene machen zu wollen. Insbesondere wichtig sei für ihn, dass er schrittweise auf die Freiheit vorbereitet werde und seine Lehre abschliessen kön- ne (Prot. I S. 31 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschul- digte mit einer Therapie für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ein- verstanden, sprach sich aber nach wie vor gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus. Als Begründung brachte er vor, dass die In- sassen in der FPA mindestens doppelt so alt seien wie er. Ferner erachte er es als hart, wenn seine erste Strafe im Erwachsenenstrafrecht zugleich eine 59-er Massnahme sei. Er kenne die Statistiken und habe im Fernsehen auch schon Do- kumentationen gesehen und einiges in den Zeitungen gelesen. Aufgrund der ge- setzlich vorgesehenen Dauer und Verlängerungsmöglichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme befürchte er, dass eine solche nie enden und er so den Anschluss draussen verlieren würde (Urk. 132 S. 11 f.). 7.7. Fest steht damit, dass sich die Anordnung einer Massnahme als zwingend notwendig erweist. Strittig hingegen ist, welche Massnahme anzuordnen ist, um den Bedürfnissen des Beschuldigten sowie der Öffentlichkeit am Besten gerecht zu werden. 7.8. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, dass es für die An- ordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB schon an der Voraussetzung einer schweren psychischen Störung fehle, kann dem gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, wenn die Verteidigung vor- bringt, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung verneint habe und bereits

- 37 - für einen Laien evident sei, dass die massgeblichen Kriterien des ICD-10 nicht er- füllt seien (Urk. 133 S. 10). Vorab ist anzumerken, dass die Einschätzung eines Laien betreffend die Diagnostik nicht von Relevanz sein kann. Sodann ist zu be- tonen, dass der Gutachter bereits in seinem ursprünglichen Gutachten und noch vor dem Bekanntwerden der zwei weiteren, nunmehr durch die Vorinstanz bereits abgeurteilten Nebendelikte beim Beschuldigten ein ausgeprägtes ADHS des Er- wachsenenalters mit ausgeprägter Impulsivität (ICD-10: F 90.0) sowie akzentuier- te dissoziale Persönlichkeitszüge diagnostiziert hatte (vgl. Urk. 90 S. 22 mit Ver- weis auf Urk. 23/11 S. 44/45). In dem – aufgrund der zutage getretenen zwei Rückfalltaten erstellten – Ergänzungsgutachten sah der Gutachter dann eine der- art ausgeprägte Gesamtproblematik des Beschuldigten, dass sie "bereits mit einer deutlichen Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden könne". Das gute An- sprechen auf Concerta weise aber darauf hin, dass die Impulsivität im Bereich des ADHS und nicht bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik zu verorten sei (Urk. 23/18 S. 13, 23). Mit der Vorinstanz ist weiter hervorzuheben, dass der Gutachter an der Hauptverhandlung das Störungsbild des Beschuldigten ausdrücklich als schwer bezeichnete. Er hielt dafür, dass man als Gutachter bei jungen, unreifen Personen noch einen gewissen Spielraum habe, ob man bereits die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen wolle, oder ob man, quasi um eine unnötige Stigmatisierung zu vermeiden, noch von Akzentuierung spreche, insbesondere auch in der Hoffnung, dass man therapeutisch noch so viel beugen könne, dass es im Erwachsenenalter nicht so weiter gehe. Der Schweregrad der Störung sei allerdings einer Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen. Andere Gut- achter würden bei der vorliegenden Konstellation sogleich von Beginn weg eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren und auf den Begriff der Akzentuierung ver- zichten. Die beim Beschuldigten festzustellende Impulsivität erweise sich als sehr zeitstabil und zeige sich in verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten. Entsprechend könne man – je nach verfolgtem Ansatz des Gutachters – durchaus von einer Persönlichkeitsstörung sprechen (Prot. I S. 37). Damit erweist sich das Vorliegen einer psychischen Störung in dem vom Gesetz verlangten Umfang (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 StGB) als gegeben.

- 38 - 7.9. Bei der Erstellung des Hauptgutachtens ist der Umstand nicht bekannt ge- wesen, dass der Beschuldigte bereits zweimal einschlägig rückfällig geworden war. Demnach hat sich der Beschuldigte eben – entgegen der ursprünglichen An- nahme im Hauptgutachten (Urk. 23/11 S. 48, 50) – keinesfalls seit längerer Zeit rückfallfrei verhalten (Urk. 90 S. 24). Bereits im Hauptgutachten wurde aber da- rauf hingewiesen, dass bei einer einschlägigen Rückfälligkeit die empfohlene am- bulante Massnahme in einem geschützten Rahmen weiterzuführen und die Not- wendigkeit einer Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu reflektieren wäre (Urk. 23/11 S. 49). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich die beim Beschuldigten nach (ursprünglicher) gutachterlicher Einschätzung vorhandene Stabilität, Problemeinsicht und Distanzierung von der damaligen Tat- handlung während der Begutachtung als Fassade herausgestellt hatte. Dies zeige nach Einschätzung des Gutachters auch das Geschick des Beschuldigten auf, welches er sich über viele Jahre durch sozialpädagogische Interventionen in pro- fessionellem Betreuungssetting angeeignet habe (Urk. 90 S. 24 mit Verweis auf Urk. 23/18 S. 15). Gerade auch deshalb sprach sich der Gutachter bereits im Hauptgutachten in klarer Weise gegen die Anordnung einer Massnahme für ju- gendliche Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB aus (Urk. 23/11 S. 48, 50). Zum einen begründete er dies mit den durch den Beschuldigten in der Ver- gangenheit bereits durchlaufenen aber (zumindest teilweise) erfolglos gebliebe- nen Behandlungen mit ähnlichen Schwerpunkten, namentlich im Bereich der So- zialpädagogik (Urk. 23/11 S. 50; Urk. 23/18 S. 16; Prot. I S. 39, 42). Zum anderen wies er darauf hin, dass der Beschuldigte gerade bei Einbettung in eine dissoziale Peer-Group und generell bei Überforderung durch die soziale Einbettung bei nie- derschwelliger Provozierbarkeit instabiler werde und eher zu Gewalthandlungen neige (Urk. 23/11 S. 48, 50). Zwar solle der Beschuldigte im Massnahmevollzug durchaus gefordert werden. So könnten die Vollzugserfahrungen auch als Mass- stab für Therapieerfolge hinsichtlich Impulskontrolle genutzt werden. Allerdings scheine die Einbettung in ein Erwachsenenklientel für die Reifung des Beschul- digten förderlicher (Urk. 23/18 S. 16). An dieser Einschätzung hielt der Gutachter auch anlässlich der Hauptverhandlung fest (Prot. I S. 39 f.). Dort führte er auch aus, dass bei einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Belas-

- 39 - tungserprobungen besser und die Vollzugslockerungen mindestens genauso gut seien, wie bei einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, wo aber der "therapeutisch gesetzte Stress" im Sinne der Einbettung in die Peer-Group negativ ins Gewicht falle. Die Kultur, die Atmosphäre sei mit Erwach- senen eine deutlich andere und biete mehr Struktur. Dem Beschuldigten gehe es besser, wenn er sich in Ruhe fokussieren könne, und diese Ruhe habe er eher im Erwachsenenbereich. Wichtig sei mehr Kontrolle, und die richtige Medikation, damit man sehe, ob der Beschuldigte unter solchen Bedingungen besser funktio- niere (Prot. I S. 40 ff.). 7.10. Aufgrund der veränderten Ausgangslage konnte der Gutachter im Er- gänzungsgutachten nur noch sehr bedingt an der Empfehlung festhalten, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auszusprechen, wobei nunmehr nur noch eine strafvollzugsbegleitende Massnahme als geeignet erachtet wurde (Urk. 23/18 S. 15). Der aufgrund der mehrfachen Rückfälligkeit und der nunmehr deutlich bis hohen Rückfallgefahr (Urk. 23/18 S. 14, 17; Prot. I S. 39) zwingend als notwendig erachtete geschützte Rahmen müsse – vor Entlassung und am- bulanter Weiterbehandlung – über einen Zeithorizont von mindestens 1.5 bis 2 Jahren effektiver Therapiedauer gewährleistet sein. Der Beschuldigte bedürfe einer eingehenden psychotherapeutischen und insbesondere auch medika- mentösen deliktpräventiven Behandlung; insbesondere die Kombination mit Mood-Stabilizern sollte versucht werden. Nur so könne eine tragfähige Besserung der Legalprognose erzielt werden. Dabei zu berücksichtigen sei, dass bis zum ei- gentlichen Massnahmebeginn auch bei vorzeitigem Massnahmeantritt mit mehre- ren Monaten wegen administrativer Abläufe wie Abklärungen zu rechnen wäre. Könne auch in dieser Zeit keine signifikante Besserung der belasteten Legalprog- nose erreicht werden, wäre an eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu denken. Erweise sich der Strafrest als zu kurz, sei schon zu Beginn eine solche zu favorisieren (Urk 23/18 S. 15 ff., Prot. I S. 41). 7.11. Wie Dr. E._____ immer wieder klar und nachvollziehbar betont, ist er der Ansicht, dass der Beschuldigte ungenügend und/oder falsch mediziert sei. An der Hauptverhandlung erklärte er auf Vorhalt der damals aktuellen Medikamente

- 40 - (36 mg Concerta morgens und mittags, 1 mg Risperdal abends): "Das sind nicht diese Medikamente, welche ich meine. Das Risperdal ist im Rahmen des ADHS dafür da, um ein bisschen ruhiger zu werden. Das heisst, der Beschuldigte ist im Sinne einer Deliktsprävention weiterhin nicht mediziert. Das ist das, was ich be- fürchtet habe und das finde ich schade" (Prot. I S. 40). Die Wichtigkeit der optima- len medikamentösen Einstellung und der gleichzeitigen Einbettung derselben in eine psychotherapeutische Behandlung betonte der Gutachter auch in seinem Schreiben an den vorinstanzlichen Vorsitzenden betreffend die optimale Aus- gestaltung der Massnahme im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Massnahme- antritt des Beschuldigten. Angezeigt erscheine eine Medikation mit Mood- Stabilizern wie Lithium, Carbamazepin oder Valproat, evtl. auch eine Kombination aus dieser Medikamentengruppe und zudem möglicherweise eine Einstellung auf Neuroleptika in einer Dosierung, die antiaggressiv wirke. Gesamthaft erachtete er die bisherige Medikation bezüglich ADHS als nicht ausreichend; eine spezifisch auf die Impulskontrollproblematik ausgerichtete Medikation sei dringend erforder- lich (Urk. 73). Umso mehr erstaunt es, dass – gemäss den Angaben des Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung – die Medikation bis heute nicht ange- passt worden ist, was angesichts des bewilligten vorzeitigen Massnahmeantritts in der Verantwortung des Justizvollzugs läge. Abgesehen vom Concerta und dem Risperdal erhält der Beschuldigte offenbar keine weiteren Medikamente im vor- zeitigen Massnahmevollzug (Urk. 132 S. 20). 7.12. Gestützt auf die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen kommt lediglich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme in Frage. Damit steht nach Auffassung des Gutach- ters die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 16 ff.) – ausser Diskussion: 7.13. Wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 7.9), erachtete der Gutachter bereits im Hauptgutachten eine Massnahme für junge Erwachsene als nicht zielführend. Auch in dem aufgrund der Rückfälle notwendig gewordenen Ergänzungsgutach- ten und auch anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Verteidigung mit gleich

- 41 - bleibender Begründung an seiner Auffassung, wonach eine Massnahme für junge Erwachsene nicht geeignet sei, fest. Die diesbezüglichen differenzierten und kla- ren Aussagen von Dr. E._____ überzeugen vollumfänglich. Es besteht keine Ver- anlassung, von den schlüssigen Folgerungen des Gutachters abzuweichen. Ins- besondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass der Gutachter von falschen Prämissen ausgegangen sei. Die Verteidigung wendet sich gegen die gutachterliche Argumentation, wonach die Umgebung eines Er- wachsenenklientels und die damit einhergehende Umgebung für den Beschuldig- ten förderlicher sei als ein milieutherapeutisches Setting unter Gleichaltrigen (Urk. 133 S. 14 f.). Diese abweichende Meinung der Verteidigung vermag aller- dings die fachkundige Auffassung des Gutachters in keiner Weise erschüttern. Daran ändert auch nichts, wenn die Verteidigung in seinem Plädoyer die Meinung eines sich nicht zur Erkennung gebenden "versierten Kenners der forensischen Praxis" zitiert, welcher die Auffassung des Verteidigers teilt (vgl. Urk. 133 S. 19 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 18) erweist es sich als problema- tisch, wenn die auf einer ausführlichen Exploration des Beschuldigten beruhenden Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Gutachters von jemandem in Fra- ge gestellt werden, der den Beschuldigten zuvor nie getroffen hat und sich auch namentlich nicht zu erkennen geben will. Offenbar hat sich dieser Unbekannte seine Meinung aufgrund der ihm vorgelegten Akten gebildet, wie er dies im Rah- men seiner Ausführungen selbst zu erkennen gab (Urk. 133 S. 21). Ferner muss die Qualifikation des angeblich "versierten Kenners" offen bleiben, erfolgte doch seine Stellungnahme in anonymisierter Form. Diesen Ausführungen kann dem- nach keinesfalls eine Bedeutung beigemessen werden, die über eine Partei- behauptung hinausginge. Es ist absolut nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Einbettung der vorab medikamentösen Therapie des Beschuldigten in ein ruhige- res, strukturierteres und stabileres Erwachsenenumfeld für den Beschuldigten förderlicher erachtet und deshalb eine Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB eben gerade nicht empfiehlt. Damit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Gutachter nur gestützt auf die – nach Auffassung des Verteidigers komplett falschen – Vorstellungen betreffend die Vollzugs- modalitäten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einer

- 42 - grundsätzlich ebenfalls geeigneten Massnahme für junge Erwachsene vorzieht (Urk. 133 S. 16 ff.). Die diesbezügliche Argumentation des Beschuldigten zielt ins Leere. 7.14. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass aufgrund der unterschiedlichen Experteneinschätzungen ein eigentliches Argumentationschaos herrsche (Urk. 133 S. 19): 7.14.1 Mit diesem Vorbringen nimmt die Verteidigung Bezug auf das parallel lau- fende verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Unterbringung des Beschul- digten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs (vgl. Urk. 129 S. 10 mit Verweis auf Urk. 131). Ausgangslage ist, dass der vorzeitige Massnahmeantritt gestützt auf die Verfügung vom 25. Februar 2015 rückwirkend per 11. November 2014 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 105/28). Da sich der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits auf der FPA befun- den hatte, wurde implizit auch darüber verfügt, auf welcher Abteilung der vorzeiti- ge Massnahmevollzug durchzuführen ist (Urk. 110 S. 6). Damit wurde der Be- schuldigte genau auf derjenigen Abteilung untergebracht, von welcher gemäss gutachterlicher Empfehlung ausdrücklich abgeraten worden war (Urk. 73). Nach- dem auf das Gesuch des Beschuldigten um Wiedererwägung der Verfügung nicht eingetreten worden war, wurde auch der gegen die Verfügung erhobene Rekurs mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 abge- wiesen (Urk. 110). Dabei stützte sich die Direktion der Justiz und des Innern vor- ab auf einen Bericht des PPD's, in welchem sich die stellvertretende Chefärztin nach entsprechender Aufforderung der Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Frage geäussert hatte, ob und weshalb eine Platzierung des Beschuldigten im Setting der FPA aus therapeutischer Sicht eher indiziert sei, als eine Unter- bringung beispielsweise im Massnahmezentrum G._____ (Urk. 110 S. 4 f., Urk. 120 S. 1). Darin wurde im Vergleich zum Gutachten von Dr. E._____ – zu- mindest in der Terminologie – eine leicht abweichende Diagnose gestellt (Kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen, ICD-10: F61.0, ADHS des Erwachsenenalters, ICD-10: F90.0). Aufgrund dieser abwei- chenden diagnostischen Beurteilung wurde sodann die Empfehlung des Gutach-

- 43 - ters zur Therapie sowie Verbesserung der Legalprognose in Frage gestellt. Der PPD erachtete "die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behand- lungsansätze" als wesentliche Elemente der zwingend notwendigen Therapie der Persönlichkeitsstörung. Anders als der Gutachter (vgl. vorstehende Erw. 7.11) ging die stellvertretende Chefärztin in ihrer Stellungnahme davon aus, dass der Beschuldigte bei Begehung des zweiten und dritten Anlassdeliktes (ND 1 und 2) im Hinblick auf sein ADHS bereits adäquat behandelt worden sei. Wiederum in Abweichung der gutachterlichen Feststellungen stellte sich die stellvertretende Chefärztin sodann auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Anlassdelikte geplant habe und diese eben – entgegen der Auffassung des Gutachters (vgl. vorstehende Erw. 7.8) – gerade nicht impulsiv erfolgt seien. Daraus schloss sie, dass der "im Gutachten einzig empfohlene Behandlungsansatz – eine medika- mentöse Behandlung der Impulsivität" als nicht ausreichend erachtet werden könne. Ferner ist der Stellungnahme des PPD's zu entnehmen, dass "ihre eige- nen Abklärungen" keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche eine Behandlung des Beschuldigten auf der FPA kontraindiziert erscheinen liessen. Vielmehr er- achteten sie die FPA als für den Beschuldigten "bestens eingerichtet" (Urk. 120 S. 4). 7.14.2 Es trifft zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass sich die Auffassungen des Gutachters und jene des PPD's betreffend die Einschätzungen hinsichtlich des sinnvollen Therapiekonzepts diametral widersprechen (Urk. 133 S. 13). Da- raus kann aber keineswegs abgeleitet werden, dass die auf der Exploration des Beschuldigten beruhende ausführliche und differenzierte gutachterliche Ein- schätzung von Dr. E._____ in Zweifel gezogen werden müsste oder der Ergän- zung bedürfte. Die Überzeugungskraft eines Gutachtens wird nicht einfach durch das blosse Gegenüberstellen einer anderen Auffassung ins Wanken gebracht. Die Einschätzung des PPD's liefert weder zuverlässig begründete Tatsachen noch Indizien, welche geeignet wären, das Gutachten von Dr. E._____ in seiner Überzeugungskraft zu erschüttern. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Gut- achter als einziger Behandlungsansatz eine medikamentöse Behandlung der Im- pulsivität empfiehlt. Vielmehr betont der Gutachter ausdrücklich auch die Notwen- digkeit einer eingehenden psychotherapeutischen Behandlung (vgl. vorstehende

- 44 - Erw. 7.10). Wie auch die Verteidigung in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwal- tungsgericht moniert, bleibt sodann völlig unklar, auf welche Quellen sich der PPD bzw. die stellvertretende Chefärztin bei ihrer Beurteilung gestützt hat und ob überhaupt Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten durchgeführt worden sind. Aufgrund dieses Umstandes kommt denn auch die Verteidigung zum Schluss, dass ein solcher Bericht nicht geeignet ist, Empfehlungen eines Gutach- tens auszuhebeln (Urk. 131 S. 8 f.). Gleiches muss aber auch für die seitens der Verteidigung eingeholte Drittmeinung eines Unbekannten gelten. 7.14.3 Dass der Bericht des PPD's nicht die Qualität einer für die gerichtliche Massnahmeanordnung vorausgesetzte sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB aufweisen kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt nicht als Gutachter beigezogen werden darf. Vielmehr sind an die Unabhängigkeit des Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen (Trechsel/Borer, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 56 N 11, 17). Aber auch sonst gibt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine Veranlassung, von den detaillierten, differenzierten und ausführlich begründeten gutachterlichen Fest- stellungen des gerichtlich bestellten Gutachters abzuweichen. Davon, dass der Bericht des PPD's das Gutachten von Dr. E._____ derart erschütterte, dass das- selbe ganz grundsätzlich in Frage gestellt werden müsste, kann keine Rede sein. Damit fallen weitere Abklärungen betreffend die Wahl der anzuordnenden Mass- nahme, wie sie die Verteidigung beantragt hat, ausser Betracht. 7.14.4 Wenn sich aber die Empfehlungen des Gutachters in sich schlüssig er- weisen, ist nicht einzusehen, weshalb die Empfehlung des Gutachters hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung der angeordneten Massnahme, wonach eine Unter- bringung in der FPA eben gerade nicht angezeigt erscheine (vgl. Urk. 73 S. 2), nicht berücksichtigt werden sollte. Auch wenn der Massnahmevollzug unbestritte- nermassen der Vollzugsbehörden obliegt und die Bestimmung der geeigneten Einrichtung zu ihren Kernkompetenzen zu zählen sind, ist auch gemäss der Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nur bei Vorliegen von triftigen Gründen von gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abzuweichen (Verwal-

- 45 - tungsgerichtsentscheid des Kantons Zürich VB.2014.00726 vom 13.05.2015, E. 2 und 3; Beschwerde am Bundesgericht noch hängig). 7.15. Die Vorinstanz hat sich – nach Prüfung der entsprechenden Voraus- setzungen und unter Verweis auf die überzeugenden Überlegungen des Gutach- ters – für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB entschieden und dies nachvollziehbar begründet (Urk. 90 S. 27 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung gingen anlässlich der Haupt- verhandlung davon aus, dass nach gutachterlicher Einschätzung eine stationäre therapeutische Massnahme indiziert sei (Prot. I S. 41, 45, 49 f.). 7.16. Der Entscheid für eine stationäre therapeutische Massnahme überzeugt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen einer stationären Therapie optimal auf die Behandlungsbedürfnisse des Beschuldigten einge- gangen werden kann, wie dies der Gutachter an der Hauptverhandlung betonte (Prot. I S. 41). Dass hierfür geeignete Einrichtungen bestünden, bestätigte der Gutachter durch- wegs und verwies diesbezüglich sowohl auf die Pöschwies als auch das Mass- nahmezentrum G._____ (Urk. 23/18 S. 16). In einem späteren Schreiben betref- fend die optimale Ausgestaltung der Massnahme fügte er – wie gesehen – als weitere mögliche Einrichtung noch die Massnahmestation in H._____ an und hielt präzisierend fest, dass die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zwar geeignet sei, nicht aber die dortige FPA (Urk. 73 S. 2). Damit stehen unstreitig geeignete Voll- zugsorte zur Verfügung, wobei die konkrete Anstaltswahl – dies aber in Berück- sichtigung der klaren gutachterlichen Äusserung – von der Vollzugsbehörden vor- zunehmen sein wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_967/2010 vom 22.03.2011, E. 6.5, vgl. auch vorstehende Erw. 7.14.4). Weiter spricht für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme die grosse Flexibilität in der Behand- lungsplanung (Urk. 23/18 S. 16). Demnach könne nach einer ersten intensiveren Phase mit einer medikamentösen Optimierung recht zügig in die Lockerung über- gegangen werden. So könne man erkennen, wie der Beschuldigte auf die Medika- mentation anspreche und wie er sich in der Freiheit zu Recht finde (Prot. I S. 41).

- 46 - Eine stationäre therapeutische Massnahme sei sodann auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsversprechend. Allerdings würde dies gemäss gutachter- licher Einschätzung eine Verlängerung der Interventionsdauer bedeuten (Urk. 23/18 S. 18). Wie der Gutachter sodann darauf hinweist, sichert eine statio- näre therapeutische Massnahme den zeitlichen Rahmen, um mit einer eingehen- den psychotherapeutischen und insbesondere auch medikamentösen delikt- präventiven Behandlung die Legalprognose des Beschuldigten mit genügenden Erfolgsaussichten zu verbessern (Urk. 23/18 S. 15 f, Prot. I S. 41). Auf die ent- sprechende Vollzugsdatenlage verwies der Gutachter denn auch in seinem späte- ren Schreiben betreffend die Empfehlung bezüglich der optimalen Ausgestaltung der angeordneten Massnahme aus gutachterlicher Sicht (Urk. 73). Dies muss heute umso mehr gelten. Würde vom Aufschub der Freiheitsstrafe abgesehen, verbliebe bis zum 2/3-Termin einer allfälligen bedingten Entlassung nur noch ge- rade etwas mehr als ein halbes Jahr, befindet sich der Beschuldigte bis und mit heute doch bereits seit mehr als zwei Jahren (770 Tage) in Haft beziehungsweise im vorzeitigen Straf-/Massnahmevollzug. Ebenso ist in Betracht zu ziehen, dass aus dem seitens des Obergerichts beigezogenen Vollzugsbericht vom 31. August 2015 hervorgeht, dass die deliktspezifische Arbeit mit dem Beschuldigten – der sich zwar seit November 2014 in der FPA aufhält –, "aufgrund seiner kurzen Auf- enthaltsdauer" erst anlaufe (Urk. 127/A). 7.17. Damit erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als die geeignetste Form zur optimalen Erreichung des Mass- nahmezwecks, namentlich durch medikamentöse Einstellung sowie einer ein- gehender deliktpräventiver Behandlung durch forensisch erfahrene Therapeuten (vgl. zum Inhalt der Therapie Urk. 3/18 S. 17). 7.18. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu vollziehenden Frei- heitsstrafe anzuordnen, welche allerdings von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). 7.19. Die erkennende Kammer kommt nicht umhin, die Vorgehensweise des Bewährungs- und Vollzugsdienstes bzw. des PPD zu kritisieren:

- 47 - 7.19.1. Dr. med. E._____ (ein gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren [PPGV] zugelassener Gut- achter) erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2013 ein umfas- sendes, rund 50-seitiges Gutachten (Urk. 23/11). Weil nach Erstattung des Gut- achtens weitere Delikte des Beschuldigten bekannt wurden, erstellte Dr. med. E._____ am 22. Januar 2014 wiederum im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Er- gänzungsgutachten (Urk. 23/18). Zusätzlich wurde Dr. med. E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2014 als Gutachter befragt (Prot. I S. 34 - 44). Schliesslich äusserte sich der Gutachter Dr. med. E._____ mit Brief vom 27. August 2014 (Urk. 73) gegenüber der Vorinstanz in Nachachtung von Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB zu einem möglichen Vollzugsort. Dabei hielt der Gutachter dafür, dass für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB das Massnahmezent- rum G._____ oder die Massnahmestation H._____, jedoch weniger das Psychiat- riezentrum I._____ (aufgrund des dortig anderen Fokus) in Frage kämen. Zudem schrieb der Gutachter ausdrücklich folgendes: "Die JVA Pöschwies ist geeignet, wobei Herr A._____ explizit nicht auf die Abteilung FPA platziert werden sollte. Das dortige Aufenthaltsprofil ist im konkreten Fall des Exploranden nicht ange- zeigt" (Urk. 73 S. 2). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 77). Mit Brief vom 23. September 2014 (Urk. 105/15) gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdiente (BVD) an die Forensisch-Psychiatrische Abteilung FPA der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies mit der Anfrage, ob die FPA die stationäre Behandlung des Beschuldigten übernehmen könne. Am 2. Oktober 2014 teilte die damalige Verteidigung gestützt auf die Aus- führungen des amtlich bestellten Gutachters dem BVD mit, dass ein vorzeitiger Massnahmeantritt in der FPA nicht in Frage komme. Erneut wurde auf andere mögliche Vollzugsorte hingewiesen (Urk. 105/18). Am 3. Oktober 2014 wurde seitens des BVD eine "Risikosprechstunde" durchge- führt. Dabei wurde über die gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen referiert. Abschliessend wurde im Bericht folgendes festgehalten (Urk. 105/19 S. 4 unten): "Nach Sichtung der uns zur Verfügung stehenden Informationen schlies-

- 48 - sen [wir] uns den Ausführungen im Gutachten (2013) an. Das Risiko für Gewalt- delikte mit möglicherweise schweren Opferschädigungen ist bei RS im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich erhöht (es ist von einem mindestens mittelgra- digen Risiko auszugehen). Es ist deshalb eine Triagierung in der SMV3 indiziert". Vom 20. November 2014 datiert die "ROS-Abklärung", wobei weitgehend die Er- kenntnisse der Amtsgutachten referiert werden. Dann wurde ein "Fallkonzept" er- stellt. Wiederholt wurde in dieser Abklärung darauf hingewiesen, dass man sich den Einschätzungen des Gutachters Dr. med. E._____ anschliesse (Urk. 105/23). Im Vollzugsplan vom 25. November 2014 wurde dann – ohne weitere Be- gründung – als Mittel zur Erreichung der formulierten Ziele ausgeführt, der Vollzug der Massnahme erfolge in der FPA (Urk. 105/24; Vollzugsplan). Am 25. Februar 2015 erliess der BVD eine Verfügung, mit welcher der vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt geregelt wurde (Urk. 105/28). Ohne nähere Be- gründung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2014 "in die FPA habe übertreten können" und dass der PPD mit der Durchführung der stationären Massnahme beauftragt werde. Am 18. März 2015 reichte die Verteidigung des Beschuldigten beim Amt für Jus- tizvollzug ein Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Ziel, dass der Beschuldigte die Massnahme nicht in der FPA, sondern in einer vom amtlichen Gutachter Dr. med. E._____ empfohlenen Institution absolvieren könne (Urk. 105/30). Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte die Fallverantwortliche des BVD Frau Dr. med. J._____, Leiterin der Abteilung für Risiko- und Interventionsabklärungen, um eine Stellungnahme, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung von Dr. med. E._____ doch in der FPA untergebracht worden sei (Urk. 105/31). Einer Aktennotiz vom 19. März 2015 des BVD (Urk. 105/32) ist folgender Passus zu entnehmen: "Auf Nachfrage teilen sowohl Dr. med. J._____ als auch dipl. psych. K._____ der FPA mit, dass die Unterbringung von A._____ auf der FPA der JVA Pöschwies aufgrund seines Störungsbildes und seines Interventionsbedarfs in hohem Masse indiziert erscheine und einer Versetzung ins MZ G._____ deutlich vorzuziehen sei. Die Empfehlung des Gutachters Dr. med. E._____ in dessen Stellungnahme vom 27. August 2014, in welcher dieser explizit von einer Unter- bringung auf der FPA abrät und stattdessen eine Platzierung im MZ G._____

- 49 - empfiehlt, werde seitens des PPD inhaltlich als nicht nachvollziehbar empfunden". Es wurde vereinbart, dass der PPD diesbezüglich eine Stellungnahme zur not- wendigen Unterbringungs- bzw. Therapieform verfassen werde. Mit Verfügung vom 20. März 2015 (Urk. 105/33) trat der BVD auf das Wieder- erwägungsgesuch des Beschuldigten nicht ein mit der Begründung, es liege in der Kompetenz der Vollzugsbehörde zu entscheiden, in welcher Institution eine Massnahme vollzogen werde, wobei die Platzierung des Beschuldigten in der FPA "gestützt auf die professionelle Risiko- und Interventionsabklärung des PPD" vorgenommen worden sei. Der Beschuldigte rekurrierte gegen diesen Entscheid an die Direktion der Justiz und des Innern. Am 22. April 2015 erstattete Dr. med. J._____ vom PPD dem BVD Bericht dar- über, warum sie den Beschuldigten in der FPA platziert hätten (Urk. 120). In die- sem Bericht wurden die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0) sowie einer Aufmerksam- keits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10: F90.0) ge- stellt und dann folgendes ausgeführt (Urk. 120 S. 2): "Mit dieser diagnostischen Beurteilung weichen wir in Teilen von der gutachterlichen Beurteilung ab, indem wir eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Daraus folgt auch eine von den Empfehlungen des Gutachters abweichende Einschätzung der notwendigen Therapie". Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 wurde der Rekurs des Beschuldigten gegen den Nichteintretensentscheid auf sein Wie- dererwägungsgesuch abgewiesen (Urk. 110). Immerhin wurde im Rekursent- scheid darauf hingewiesen, dass der BVD bezüglich der Platzierung in der FPA das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, weil im Entscheid des BVD nicht begründet worden sei, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen Gutachters in der FPA platziert worden sei (Urk. 110 S. 6). 7.19.2. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist es der gesetzliche Auftrag des amtli- chen Gutachters, in seinem Gutachten auch zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer Massnahme Stellung zu nehmen (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Dieser Aufgabe ist Dr. med. E._____ nachgekommen. Er hat mit einleuchtender und nachvoll- ziehbarer Begründung dargelegt, warum eine Platzierung des Beschuldigten in

- 50 - der FPA nicht in Frage kommen könne. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist offenkundig, dass der BVD die Empfeh- lung entweder nicht kannte oder er sich darüber hinwegsetzte, als er den Be- schuldigten in der FPA platzierte. Weder der Aktennotiz vom 19. März 2015 des BVD (Urk. 105/32) noch dem Bericht von Dr. med. J._____ vom 22. April 2015 (Urk. 120) kann entnommen werden, aus welchen Gründen der PPD eine vom amtlichen Gutachter abweichende Diagnose stellte (sofern es sich bei näherer Betrachtung tatsächlich um eine andere Diagnose und nicht nur um eine Nuancie- rung der Diagnose handelt). Es besteht der beklemmende Eindruck, man habe seitens des BVD und PPD nachträglich eine Begründung konstruiert, um zu recht- fertigen, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen Gut- achters in der FPA platziert worden war. Nachdem der BVD den PPD mit dem Vollzug der Massnahme beauftragt hatte, kann es auch nicht sein, dass der PPD ein "Vollzugsgutachten" bzw. einen Bericht erstattet, in welchem eigene Diagno- sen gestellt werden, deren Abweichen von den gutachterlich gestellten Diagnosen auch nicht ansatzweise genügend begründet wurden. Diese Vorgehensweise wi- derspricht klarerweise Art. 56 Abs. 4 StGB, dürfen doch jene, die einen Täter be- handeln, keine Begutachtung vornehmen, sofern es um Delikte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geht. Der BVD und der PPD massen sich hier Kompetenzen an, die ihnen in dieser Weise nicht zustehen. Würde die Vorgehensweise des BVD und PPD in der hier ausgestalteten Ausprägung hingenommen, würde dies letztlich bedeuten, dass auf amtlich angeordnete Gutachten verzichtet werden könnte. Es kann und darf nicht sein, dass fundierte und nachvollziehbare Diagnosen eines amtlichen Gutachters, der sich intensiv mit dem Beschuldigten beschäftigt hat, nachträglich vom PPD so umgedeutet werden, dass der Vollzug einer Mass- nahme in einer Institution vorgenommen wird, die wiederum dem "Herrschafts- bereich" des PPD untersteht.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen sowohl der Beschuldigte mit seiner Berufung als auch die Staatsanwaltschaft mit

- 51 - ihrer Anschlussberufung vollständig. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Themen, die von den jeweiligen Berufungsklägern zum Gegenstand des Rechts- mittelverfahrens gemacht worden sind (der Beschuldigte: Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit verbundene Folgeentscheide; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung), sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (RA X._____ ab 27.08.2015) und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang dieser vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 1 und ND 2].

2. (…)

3. (…)

- 52 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schaden- ersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3, D._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'104.80 Auslagen Vorverfahren CHF 9'180.65 Kosten für amtliche Verteidigung (RA Y._____) CHF 8'055.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 4'311.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 CHF 940.00 Kosten für die Befragung des Gutachters an der HV CHF 45'592.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 53 -

8. Die Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 15'974.80, die Kosten für die Be- fragung des Gutachters an der Hauptverhandlung von Fr. 940.– sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 4'311.80 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Das Begehren der Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 auf eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'943.05 inklusive Spesen und 8 % Mehrwertsteuer für ihre Aufwendungen als Zivilklägerin, wird abgewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 20. August 2014 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren sowie der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis zum 28. November 2013 126 Tage durch Haft erstanden waren. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass sich der Be- schuldigte seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Wei- ter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den Privat- klägerinnen 1 bis 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und verwies diese zur Feststellung des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– sowie der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 4'000.– zuzüglich

E. 1.2 Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. I S. 52 ff.). Mit Eingabe vom 22. August 2014 ersuchte die erbetene Vertei- digerin darum, dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmeantritt zu bewilli- gen (Urk. 72). Nach eingeholter Empfehlung des Gutachters betreffend die opti- male Ausgestaltung der Massnahme (Urk. 73) sowie erfolgter Stellungnahme der

- 6 - Staatsanwaltschaft (Urk. 76, Urk. 80), wurde dem Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmeantritt mit Verfügung des vorinstanzlichen Vorsitzenden vom 1. September 2014 entsprochen (Urk. 77). Die Verteidigung verzichtete einstweilen auf eine Stellungnahme und behielt sich diese für das Berufungs- verfahren vor (Urk. 79).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 20. August 2014 anmelden (Urk. 81). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 87) reichte die Verteidigung dem Ober- gericht am 29. Dezember 2014 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 92). Darin werden auch Beweisanträge gestellt: die Verteidigung beantragt die (erneute) Einvernahme des Gutachters, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP, als sach- verständigen Zeugen sowie die Einholung eines Obergutachtens. Ferner bean- tragt sie den Beizug der Akten des Amtes für Justizvollzug.

E. 1.4 Nach Zustellung der Berufungserklärung an die übrigen Parteien erklärte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2015 Anschlussberufung und beantragte, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 99). Die Privat- klägerinnen liessen sich nicht verlauten. Nachdem der Beschuldigte sowie die Privatklägerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Staats- anwaltschaft erhalten hatten (Urk. 101), wurden die Beweisanträge auf erneute Einvernahme des Gutachters sowie auf Einholung eines neuen Gutachtens mit Präsidialverfügung vom 19. März 2015 einstweilen abgewiesen. Die Akten des Amtes für Justizvollzug wurden beigezogen (Urk. 103).

E. 1.5 Am 18. Juni 2015 wurde auf den 3. September 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erklärte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte eine Stellungnahme zu den Anträgen des Be- schuldigten sowie ihre Honorarnote ein (Urk. 111 – 113). Mit Eingabe vom

14. August 2014 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er sich nunmehr von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten lasse (Urk. 114). Im Hinblick auf die Beru- fungsverhandlung ersuchte das hiesige Gericht mit Schreiben vom 17. August

- 7 - 2015 die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend: FPA) um die Einreichung eines Führungsberichtes be- treffend den Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 118). Mit Ein- gabe vom 31. August 2015 reichte die zuständige Sozialarbeiterin der FPA einen Vollzugsbericht ein (Urk. 127 und 127/A).

E. 1.6 Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Beschuldigten mit Präsidial- verfügung vom 28. August 2015 mit Wirkung ab dem 27. August 2015 in der Per- son seines bisher erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein amt- licher Verteidiger bestellt (Urk. 122 und 124).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 1. September 2015 reichte der Beschuldigte eine Orien- tierungskopie seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Zürich betref- fend die Anfechtung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 ein (Urk. 129 - Urk. 131). Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Rekurs des Beschuldigten betreffend die Vollzugsre- gelung des vorzeitigen Massnahmevollzugs abgewiesen worden war, reichte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: JUV) – gestützt auf den angeordneten Akten- beizug – dem Obergericht bereits mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ein (Urk. 108 - 110). Ebenso im Rahmen des Aktenbeizugs reichte das JUV am 24. August 2015 dem Obergericht eine an sie gerichtete Stellungnahme des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich (nachfolgend PPD) vom 22. April 2015 betreffend die Indikation der Unterbringung des Beschuldigten in der Foren- sisch Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfol- gend: FPA) ein (Urk. 120).

E. 1.8 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7 f.). Beweisanträge wurden zunächst keine gestellt (Prot. II S. 10). Nach geltend gemachter Verletzung des Anklageprinzips durch die Verteidigung erhielt die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklageschrift zu präzisieren oder zu ergänzen (Prot. II S. 12). Auch wenn die Staatsanwaltschaft hierzu grundsätzlich keine Veranlassung sah, nahm sie die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung

- 8 - wahr (Prot. II S. 12 ff., 15). Daraufhin stellte die Verteidigung den Beweisantrag, wonach medizinisch-forensische Abklärungen zu treffen seien, welche Aufschluss über die Gefährlichkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Kampfsituation ge- ben sollten. Ferner stellte der Verteidiger den Verfahrensantrag, es sei der vorzei- tige Antritt einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufzuheben und es sei stattdessen der vorzeitige Antritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB anzuord- nen. Eventualiter sei der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, sich in einer für den Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene geeigneten Institution aufzuhalten, bis über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden werde (Prot. II S. 18 ff.). Ferner beantragte die Verteidigung für den Fall, dass nicht wie beantragt eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet würde, einen Ver- fahrenseventualantrag betreffend weitere Abklärungen (Urk. 133 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die seitens der Verteidigung gestellten Ver- fahrensanträge abzuweisen (Prot. II S. 21 ff.). Über den Beweisantrag der Ver- teidigung wurde im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.). Nach Eröffnung des Urteils hat die Verteidigung den Verfahrensantrag betreffend den vorzeitigen Massnahmeantritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB sowie den damit zusammenhängenden Eventualantrag zurückgezogen (Prot. II S. 28).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch bezüg- lich der versuchten schweren Körperverletzung samt der damit einhergehenden Strafe (inkl. Strafzumessung). Stattdessen sei er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Nach- dem er im Rahmen der Berufungserklärung – anstelle der stationären therapeuti- schen Massnahme – noch die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe beantragt und eine Massnahme für junge Erwachsene nur im Sinne eines Eventualantrages in Betracht gezogen hatte (Urk. 92), verlangte er an der Berufungsverhandlung die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB im Sinne der Haupt-

- 9 - anträge (Urk. 133 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils und beschränkt ihre Anschlussberufung auf das Strafmass, welches ihrer Auffassung nach auf 5 ½ Jahre zu erhöhen sei (Urk. 99, Urk. 134 S. 1). Die Privatklägerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Strafhöhe und beantragte die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 111). 2.2. Die nicht angefochtenen Punkte (Dispositivziffern 1 [soweit den Schuld- spruch bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung betreffend], 4, 5, 6, 7, 8 und 9) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 8 ff.; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.

3. Prozessuales 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des im Rah- men des Berufungsverfahrens zu beurteilenden Hauptdeliktes vor, sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten einer einfachen Körperverletzung, oder aber im Sinne eines Eventualstandpunktes, einer versuchten schweren Kör- perverletzung schuldig gemacht zu haben. Dabei wird in der Anklageschrift zu- nächst der äussere Ablauf des Tatgeschehens in der Weise beschrieben, wie er sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Ergebnisse des Un- tersuchungsverfahrens zugetragen haben soll. In einem zweiten Schritt wird das Verletzungsbild der Privatklägerin umschrieben. Sodann wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, dass er anlässlich seines Handelns um die Möglichkeit der hervorgerufenen Verletzungen gewusst und diese auch in Kauf genommen habe. Eventualiter wird dem Beschuldigten wiederum gestützt auf das zuvor umschriebene Tatgeschehen vorgeworfen, dass der Beschuldigte anläss- lich seines Handelns gewusst habe, dass er der Privatklägerin 1 mit den Fuss- tritten und Knietritten gegen den Kopf und das Gesicht Verletzungen hätte beifü- gen können, welche für Letztere zu lebensgefährlichen Folgen oder bleibenden Schäden hätten führen können, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 34 S. 3).

- 10 - 3.2. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und macht gel- tend, es sei gestützt auf die Anklageschrift völlig unklar, welche Tatbestands- varianten von Art. 122 StGB erfüllt sein sollen bzw. welche Verletzungen der Be- schuldigte bei seinem Vorgehen in Kauf genommen haben soll. Zum einen werde mit der von der Staatsanwaltschaft gewählten Formulierung ein Verhalten um- schrieben, das per se gar nicht strafbar sei. Zum anderen handle es sich bei der Formulierung, wonach der Beschuldigte "Verletzungen hätte beifügen können, welche für Letztere zu lebensgefährlichen Folgen oder bleibenden Schäden hät- ten führen können", nicht um eine Sachverhaltsbehauptung, mit welcher die Merkmale des Straftatbestandes konkretisiert werde (Urk. 133 S. 2 ff., Prot. II S. 18). 3.3. Die Staatsanwaltschaft erachtet diesen Standpunkt als überspitzt formalis- tisch. Der Auffassung, wonach die Anklageschrift ein Verhalten umschreibe, dass per se gar nicht strafbar sei, sei entschieden zu widersprechen. Selbstverständ- lich dürfe der Eventualstandpunkt, welcher sich eben einzig auf den subjektiven Tatbestand beziehe, nicht ohne das gelesen und verstanden werden, was vor dem Eventualstandpunkt zum Hauptstandpunkt ausgeführt worden sei. Der im Hinblick auf die Eventualanklage in subjektiver Hinsicht umschriebene Vorwurf enthalte sowohl die zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Wis- sens- als auch Willenskomponente einer versuchten schweren Körperverletzung. Ferner sei völlig klar, was gemeint sei, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, Verletzungen mit lebensgefährlichen Folgen in Kauf genommen zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft betont, dass ihrer Auffassung nach die ur- sprünglich Fassung der Anklageschrift den Anforderungen des Anklageprinzips zweifellos entspreche, ergänzte sie diese nach eingeräumter Möglichkeit durch die Verfahrensleitung anlässlich der Berufungsverhandlung nach dem Motto "Nützt es nicht so schadet es nicht" (Prot. II S. 12 ff.). Neu lautet die seitens der Verteidigung aufgegriffene Passage: "(…) welche für Letztere zu unmittelbar le- bensgefährlichen Folgen, namentlich Schädelhirnverletzungen oder einer Hirn- blutung hätten führen können, in welcher Situation die Möglichkeit des Todes- eintrittes sich mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verdichten oder zu bleibenden

- 11 - Schäden hätte führen können" (Änderungen durch kursive Schrift hervorgehoben, Prot. II S. 15). 3.4. Hinsichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung wird die Wah- rung des Anklageprinzips durch die Verteidigung nicht in Frage gestellt. Es kann der Staatsanwaltschaft aber auch uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass sich eine Ergänzung der Anklageschrift auch hinsichtlich des Vorwurfes betreffend die versuchte schwere Körperverletzung nicht als nötig erweist. Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift in ihrer ursprünglichen Form nicht explizit um- schreibt, welche Verletzungen mit lebensgefährlichen Folgen der Beschuldigte mit seinem zuvor umschriebenen Verhalten in Kauf genommen haben soll. Die An- klageschrift ist aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgren- zung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_654/2014 vom 14.10.2015, E. 1.3). Unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3, BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerk- male und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorgeworfen wird dem Beschuldigten im Eventualstandpunkt eine eventualvorsätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung und damit eine im Verhältnis zur (vollende- ten) einfachen Körperverletzung qualifizierte Form der versuchten Tatbegehung. Damit bleibt der Vorwurf hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes gleich, entspre- chend ist auch die entsprechende Umschreibung in der Anklageschrift identisch.

- 12 - Gerade weil eben zur Begehung eines Versuchs nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sein müssen oder können, weil der Erfolg eben gerade nicht in der qualifizierten Form eingetreten ist, reicht es völlig aus, wenn in der Anklageschrift betreffend den Eventualstandpunkt der Vorwurf hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hinreichend umschrieben ist. Genau dies hat die Staatsanwaltschaft auch in der ursprünglichen Formulierung der Anklageschrift getan, wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, anlässlich seines Handelns (Fuss- tritte und Knietritte gegen den Kopf und das Gesicht der Privatklägerin) um die Möglichkeit lebensgefährlicher Folgen gewusst zu haben und solche durch sein Vorgehen zumindest in Kauf genommen zu haben. Damit ist völlig klar, was dem Beschuldigten auch im Eventualstandpunkt gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Tritte gegen den Kopf unter Umständen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (Bundesgerichtsentscheid 6B_222/2014 vom 15.07.2014, E. 1.4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 3 f.) ist es zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nötig, die einer möglichen Lebensgefahr zugrunde liegenden medizinischen Vorgänge zu nennen, zumal sich der Erfolg bei einer versuchten Tatbegehung ja gerade nicht verwirklicht. Damit zielt das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips (auch in Bezug auf die ursprüngliche Formulierung) ins Leere. 3.5. Damit erweist sich auch der seitens der Verteidigung gestellte Beweis- antrag auf die Einholung eines forensisch-medizinischen Gutachtens als obsolet, wurde dieser doch gerade im Hinblick auf die ergänzte Anklageschrift gestellt (Prot. II S. 18 f.). Ohnehin aber besteht keine Veranlassung, ein medizinisches Gutachten in dem vom Verteidiger beantragten Sinne einzuholen. Die Verteidi- gung will durch das Gutachten geklärt haben, ob in der dem Beschuldigten vor- geworfenen Situation die für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erforderliche Risikosituation tatsächlich bestanden habe und der Beschuldigte um dieses Ri- siko wissen musste, was dann wiederum den Schluss eines Eventualvorsatzes zulassen würde. Hierzu will er die Heftigkeit der Schläge durch die tatsächlich er- littenen Verletzungen objektiviert haben (Prot. II S. 18 f.). Den für diesen Zweck

- 13 - beantragte Fragekatalog an einen forensisch-medizinischen Experten erweist sich aber als gänzlich ungeeignet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es ja geradezu charakteristisch für die versuchte Tatbegehung, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Be- urteilung des Tatvorwurfes ist damit nicht das tatsächlich eingetretene Ver- letzungsbild, sondern vielmehr, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen hatte (Bundesgerichts- entscheid 6B_1250/2013 vom 24. 04.2015, E. 1.4.1). Diese Frage vermag eine fo- rensisch-medizinische Risikobeurteilung aber nicht zu beantworten.

4. Sachverhalt 4.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt betreffend den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 4. Oktober 2012 kurz vor 21:00 Uhr auf der ...strasse in F._____ von hinten auf die Privatklägerin 1 zu- gerannt zu sein und diese auf Höhe der Hausnummer 25 körperlich angegriffen zu haben. Dabei habe er von hinten mit beiden Händen auf deren Kopf gepresst und sie zu Boden gedrückt. Sodann habe er die nunmehr rücklings auf dem Bo- den liegende Privatklägerin 1 fest am Handgelenk haltend zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen gezerrt und sich im Bereich der Hausecke auf sie geworfen, an ihrer Gurtschnalle gezerrt und ihr den Mund zuge- halten. Die Privatklägerin 1 habe sich daraufhin mit Händen und Füssen versucht gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und ihm in die Hand gebissen. Da- raufhin habe sich der Beschuldigte links neben die Privatklägerin 1 gestellt und ihr sowohl mit dem Fuss als auch mit dem Knie je mindestens zwei Male gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht getreten. Dabei habe sich die Privat- klägerin eine leichte Hirnerschütterung, mehrere Blutergüsse an der linken Schlä- fe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der Bindehaut des linken Au- ges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am linken Knie zugezogen. Das habe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer einer Woche nach sich gezogen.

- 14 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den – für das vorliegende Berufungsverfahren massgebenden – äusseren Anklagesachverhalt bereits im Laufe der ersten Einvernahme grossmehrheitlich eingestanden hat (Urk. 90 S. 8 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 7 ff.). Dies nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung, wonach der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden konnte (Urk. 13/3 S. 2). Einzig die ihm vorgeworfenen Kniestösse stritt er zu diesem Zeitpunkt noch ab (Urk. 4/1 S. 10). Auch anlässlich der Hafteinvernahme, der Einvernahmen vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung brachte er noch gewisse Vorbehalte betreffend die Kniestösse an, räumte aber ein, dass dies – wenn auch schwer vorstellbar – schon möglich sei (Urk. 4/3 S. 5, Urk. 4/4 S. 2, Prot. I S. 16). Auch die Verteidi- gung erachtete es unter den gegebenen Umständen als erstellt, dass Tritte nicht nur mit den Füssen, sondern auch mit dem Knie erfolgten (Urk. 90 S. 10 mit Ver- weis auf Urk. 68 S. 7). Damit anerkannte der Beschuldigte den ihm zur Last ge- legte äussere Sachverhalt in Bezug auf die Privatklägerin 1 vollumfänglich, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 4/2 S. 2 f., 4/3 S. 5, Urk. 90 S. 9). Der Beschuldigte anerkennt auch das in der Anklageschrift umschriebene Verletzungsbild der Privatklägerin 1 (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 4/4 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung sowie Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinem Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt (Prot. I S. 11 ff., Urk. 132 S. 16 f.). 4.3. Aus diesen Gründen und mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 7 – 10) – insbesondere auch unter dem Hinweis, dass das Geständnis des Beschuldigten mit der Aktenlage übereinstimmt –, ist der äussere Sachverhalt so erstellt, wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht worden ist (Urk. 34 S. 2 f.). 4.4. Anklagegemäss ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (mindestens) zweimal mit dem Fuss bzw. Schuh gegen den Kopf getreten und (mindestens) zweimal mit dem Knie gegen den Kopf gestossen hat. Nichts zu entnehmen ist dem Anklagesachverhalt zur Heftigkeit der Fuss- und

- 15 - Knietritte gegen den Kopf der Privatklägerin 1 sowie über das Schuhwerk des Be- schuldigten. 4.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte bei seinen Fusstritten bzw. Kniestössen gegen den Kopf und insbesondere das Gesicht "mit einer gewissen Wucht" vorgegangen war (Urk. 90 S. 12, 14). Sie schliesst dies aus dem seitens des Beschuldigten beschriebenen Gemütszustand, wonach dieser "frustriert und aggressiv" gewesen sei und "rot" gesehen habe (Urk. 90 S. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 17). 4.4.2 Die Verteidigung stellte die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse an der Hauptverhandlung zur Diskussion und hielt auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung an dieser Auffassung fest (Urk. 68 S. 5, Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 10 f.). Sie macht geltend, dass über die Heftigkeit der Tritte nichts bekannt sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass es sich um nicht heftige Schläge gehandelt habe. Ebensowenig gehe aus den Akten hervor, was für Schuhe der Beschuldigte in der Tatnacht getragen habe, weshalb – man- gels gegenteiliger Hinweise – von keinem schweren Schuhwerk auszugehen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1. Im Rah- men der Aussagewürdigung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 1 erst nach mehr als ei- nem Jahr nach der Tat erfolgt sei. Ebenso sei zu vergegenwärtigen, dass das Er- innerungsvermögen der Privatklägerin 1 bei der zweiten Einvernahme subjektiv gefärbt gewesen sei. Die detailgetreueren tatnäheren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme würden sich in wesentlichen Punkten von der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft unterscheiden, was sich wohl damit er- klären lasse, dass die Privatklägerin offensichtlich von einem sexuell motivierten Übergriff ausgegangen sei, was sie in der Folge nachhaltig psychisch beeinflusst haben müsse. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin keine ge- nauen Angaben über die Art und Weise der Trittausführung gemacht und sich auch nicht über die Heftigkeit derselben geäussert habe (Urk. 68 S. 5 ff., Urk. 133 S. 7. f.). Insbesondere spreche auch das objektive Verletzungsbild eher gegen qualifizierende Umstände, also gegen besonders gefährliches Schuhwerk oder

- 16 - gegen eine speziell gefährliche Art des Tretens. Fussballtechnisch gesprochen sei von einem leichten Pass mit dosierter Einsetzung des Fusses auszugehen. In Bezug auf die Knietritte spreche sodann schon das biomechanische Verständnis des Verteidigers gegen die Annahme einer Heftigkeit, sei doch der Beschuldigte neben der am Boden liegenden Privatklägerin gestanden (Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 11). 4.4.3 Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass ihre Brille davongeflogen sei, als der Beschuldigte gegen ihre Kopfseite getreten habe (Urk. 3/2 S. 6), während sie gegenüber der Polizei noch ausgesagt hatte, diese während des Gerangels verloren zu haben. Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6) kann daraus allerdings kein Widerspruch abgeleitet werden, schliessen sich diese Aussagen doch gegenseitig nicht aus. Nicht gefolgt werden kann der Ver- teidigung sodann, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme keinerlei Angaben zur Heftigkeit der Tritte gemacht habe und daraus ableiten will, dass diese demnach nicht besonders heftig gewesen sein konnten (Urk. 78 S. 6). Die Privatklägerin 1 erklärte bereits anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, dass die Kniestösse und Fusstritte gegen ihren linken Vorderkopf "sehr stark" geschmerzt hätten und sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr Kopf davon "zerdrückt" würde. Sie habe auch Angst vor etwaigen Knochen- brüchen gehabt (Urk. 3/1 S. 7). Dies zeugt schon davon, dass die Tritte und Stösse – zumindest nach der Wahrnehmung der Privatklägerin 1 – von erhebli- cher Intensität gewesen sein mussten. Jedenfalls unterscheidet sich diese Sach- darstellung vom Grad der Einwirkung her nicht wesentlich von den an der späte- ren Einvernahme gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte "mit seinem Schuh richtig fest" auf ihren Kopf getreten habe bzw. es sich um einen "heftigen" Tritt gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin 1 machte damit entgegen der Verteidigung durchaus Angaben zur Heftigkeit der Tritte. Hingegen ist der Verteidigung zu folgen, dass den Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise über die Beschaffenheit der Schuhe des Beschuldigten entnommen werden kön- nen. Sie wurde diesbezüglich auch nicht befragt. Zu Recht weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass sich die Privatklägerin – wie dies aus ihren Einvernah-

- 17 - men hervorgeht – während des Angriffs tatsächlich in der Annahme befunden hatte, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, sich seither in einer Trauma- therapie befindet und gemäss den Protokollnotizen an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme emotional aufgewühlt war (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ebenso ist nicht zu verkennen, dass der durch die Privatklägerin während dem Angriff gewonnene Eindruck, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, deren Aussageverhalten beeinflusst haben muss, machte sie hierzu doch ausführliche Angaben bzw. wurde sie auch – etwa zum versuchten Öffnen des Reisverschlus- ses – eingehend befragt (Urk. 3/1 S. 3-6; Urk. 3/2 S. 5 ff.). Eine Dramatisierung der Vorkommnisse in Bezug auf den für das vorliegende Berufungsverfahren re- levante Tatvorwurf ist daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6 f.) – nicht abzuleiten. Vielmehr blieben die (wenigen) Aussagen zur Heftigkeit der Tritte konstant. Auch sonst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin von Zurück- haltung geprägt bzw. ist nicht zu erkennen, dass sie den Beschuldigten unnötig zu belasten versuchte. Vielmehr hielt sie bei beiden Einvernahmen daran fest, dass der Beschuldigte sie nicht "begrapscht" sondern "einfach angegriffen, getreten und geschlagen" habe (Urk. 3/1 S. 5 f., 10; Urk. 3/2 S. 10). 4.4.4 Den im Untersuchungsverfahren sowie vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten sind weder direkte Aussagen über die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse noch zur Beschaffenheit des von ihm zum Tatzeitpunkt getrage- nen Schuhwerks zu entnehmen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er hierzu befragt, woraufhin er angab, Turnschuhe getragen und sicher nicht mit voller Kraft zugetreten zu haben. Es sei eher ein "Pässli" gewesen und nicht so, als ob er einen Fussball weggekickt habe, auch wenn er dies nicht auf das Gramm genau habe dosieren können (Urk. 132 S. 16 f.). An der polizeilichen Ein- vernahme erklärte der Beschuldigte: "Ich bin einfach unkontrolliert ausgerastet und habe auf den nächstbesten Passanten eingeschlagen (…)" (Urk. 4/1 S. 7). Sein Verstand habe in diesem Moment wie ausgesetzt und er habe nicht reali- siert, was er getan habe. Er habe nur gemerkt, dass sich die Person stark ge- wehrt habe, was seine Wut noch gesteigert habe. Er habe nur einen Gedanken gehabt, "alles (die ganze Wut) rauszulassen". An eine Entschlussfassung könne er sich nicht erinnern. Er habe wohl einfach seinen Verstand abgeschaltet, um

- 18 - sich nicht mehr zu nerven, was wie ein Tagtraum funktioniere, man sei dann ab- wesend. Zusammen mit dem ganzen Frust habe er dann wohl die Kontrolle ver- loren und nur noch im Affekt gehandelt. Sein Kopf sei "ausgeschaltet" gewesen. Etwas gedacht habe er sich nicht, es sei einfach alles unkontrolliert passiert. Fer- ner hielt er dafür: "Meine Wahrnehmung war zu diesem Zeitpunkt verschwom- men, verzerrt. Ich nahm alles nur "passiv" wahr. Ich befand mich quasi abgekap- selt in meiner eigenen Welt, war mit mir und meinem quälenden Frust befasst. Soweit ich weiss, habe ich geschlagen, gestossen und getreten." Wo die Tritte "gelandet" seien, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht daran erinnern, diese gezielt gegen den Kopf der Privatklägerin gerichtet zu haben, vielmehr seien die Bewegungen ungezielt erfolgt. Er sei sich nicht richtig bewusst gewesen, was er da getan habe. Er habe aber bemerkt, dass sich sein Gegenüber gewehrt habe, weshalb er auch weiter gemacht habe. Irgendwann habe dann sein Verstand wie- der eingesetzt. Er habe dann bemerkt, in eine Schlägerei verwickelt zu sein, wo- raufhin er geflohen sei. Er habe möglichst schnell Abstand gewinnen wollen, weil er befürchtet habe, dass sein Verstand wieder hätte aussetzen können und er dann unkontrolliert hätte weiter machen wollen (Urk. 4/1 S. 10 f.). Diese Sachdar- stellung bestätigte er auch anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 9). Die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 stellte er zu keinem Zeitpunkt in Frage, abgesehen davon, dass er stets betonte, kein sexuelles Motiv für den Übergriff gehabt zu haben und sich nicht am Reisverschluss der Privatklägerin zu schaffen gemacht habe. Insbesondere anerkennt er, der Privatklägerin 1 die von ihr geschilderten Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. 4/2 S. 3, 5 f.; Urk. 4/3 S. 2, 4 f.; Urk. 90 S. 10, Urk. 132 S. 17). 4.4.5 Gemäss ärztlichem Befund erlitt die Privatklägerin 1 unter anderem eine leichte Gehirnerschütterung sowie multiple Blutergüsse an der linken Schläfe, der linken Wange, der Oberlippe und an der Bindehaut des linken Auges, was auf mehrere Schläge gegen den Kopf hindeute. Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit seien physisch keine bleibenden Schädigungen zu erwarten (Urk. 12/4 S. 1, Urk. 12/8). Dieses Verletzungsbild bestätigt die Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach die Tritte und Stösse gegen den linken Vorderkopf erfolgten, was vom Beschuldigten denn auch anerkannt wird (vgl. vorstehende Erw. 4.2).

- 19 - Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie de- ren Übereinstimmung mit dem ärztlichen Befund gilt die Vermutung der Verteidi- gung, wonach die Verletzung am Auge wohl eher davon stamme, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin zu Boden gedrückt habe (Urk. 68 S. 5), als widerlegt. Schon aufgrund der leichten Hirnerschütterung sowie der multiplen Blutergüssen, insbesondere derjenigen an der Bindehaut sowie an der linken Schläfe, muss

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 7 f.) – von einer nicht unerheblichen Einwirkung auf den Kopfbereich der Privatklägerin ausgegangen werden, was auch vereinbar mit den Aussagen der Privatklägerin 1 ist. Insbeson- dere der Umstand, dass die Tritte des Beschuldigten gegen den Kopf der Privat- klägerin 1 gemäss seinen Angaben im Untersuchungsverfahren völlig unkon- trolliert gewesen seien, lässt keinen anderen Schluss zu. Jedenfalls machte der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und auch vor Vor- instanz in keiner Weise geltend, dass er sich bei den mehrfachen Fusstritten und Kniestössen auch nur die geringste Zurückhaltung auferlegt hätte. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es schon einen Unterschied mache, ob er jetzt mit voller Wucht aushole oder nicht. Einigermassen, wenn auch nicht auf das Gramm genau, habe er es schon dosieren können. Er habe sicher nicht mit voller Wucht zugetreten (Urk. 132 S. 17). Wie gesehen verglich er seinen Kraftaufwand mit jenem bei einem Pass während eines Fussballspiels (vgl. vor- stehende Erw. 4.4.4). Selbst unter Berücksichtigung dieser Aussagen kann nicht von einem unerheblichen Kraftaufwand ausgegangen werden. Damit ist die vor- instanzliche Erwägung, wonach der Beschuldigte "mit einer gewissen Wucht" auf den Kopf der Privatklägerin eingewirkt haben musste (Urk. 90 S. 12), sicher nicht falsch. Mangels gegenteiliger Hinweise und insbesondere auch aufgrund der ver- gleichsweise gering ausgefallenen (physischen) Verletzungen ist – mit der Vertei- digung – allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen hatte. 4.5. Steht – wie vorliegend – der Vorwurf einer versuchten eventualvorsätzli- chen Tatbegehung im Raum, kommt der Frage, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, aber ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist viel- mehr, welche Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten

- 20 - und in Kauf genommen hatte (Bundesgerichtsentscheid 6B_1250/2013 vom 24.04.2015, E. 1.4.1). Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich re- gelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal, unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Es steht ausser Diskussion, dass das Handeln des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zur Folge hatte, was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 92 S. 2, Urk. 68 S. 8, Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1).

E. 5.2 Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch die weitergehende Frage, ob sich der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bezogen hat und er deswegen des Versuchs zur Erfüllung dieses Tatbestandes verurteilt werden muss. Die Vorinstanz ist dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten bezüg- lich des für das Berufungsverfahren massgebenden Tatvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 3; Urk. 67 S. 1, 4; Urk. 90 S. 11 ff., 34). Die Verteidigung verlangt (auch) berufungsweise, dass lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erfolgen habe (Urk. 68 S. 1, 3 ff., Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale der schweren Körper- verletzung und die Voraussetzungen, wann von einem Versuch auszugehen ist, zutreffend umrissen (Urk. 90 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 -

E. 5.4 Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wann von einem Eventual- vorsatz auszugehen ist und hat diesen in nachvollziehbarer Weise und unter Ver- weis auf die einschlägige Rechtsprechung von der bewussten Fahrlässigkeit ab- gegrenzt (Urk. 90 S. 11, 13). Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.5 Vor Vorinstanz machte die Verteidigung noch geltend, dass der Beschul- digte im Sinne eines Allgemeinwissens und gemäss eigenen Aussagen zwar wis- se, was bei Fusstritten gegen den Kopf passieren kann, dieses Wissen aber im Tatzeitpunkt nicht habe abrufen können. Es liege demnach ein klassischer Fall bewusster Fahrlässigkeit vor. Dabei verwies die Verteidigung auf die Aussage des Beschuldigten, wonach man sich der Folgen solchen Handelns natürlich erst im Nachhinein klar werde (Prot. I S. 46 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Auch im Beru- fungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass dem Be- schuldigten keine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden kön- ne (vgl. nachfolgende Erw. 5.7), ohne aber geltend zu machen, der Beschuldigte habe bewusst fahrlässig gehandelt, was indessen einleuchtet, ist doch in objekti- ver Hinsicht unbestrittenermassen von einer einfachen Körperverletzung auszu- gehen und ist doch eine versuchte fahrlässige Tatbegehung gar nicht möglich.

E. 5.6 Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage des Beschuldigten ausführt, dass die Kombination aus Medikamenten und Alkohol wie zu einem Kurzrausch bzw. zu einem "Aussetzer" geführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte damals unter keinen Umständen habe abrufen können, was bei einem Tritt auf den Kopf passieren kann (Prot. I S. 46), spricht sie das Thema des Verschuldens an. Dass dieses aber in einem derartigen Masse be- einträchtigt gewesen wäre, dass von einer (vollständigen) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste, macht die Verteidi- gung indessen selbst nicht geltend und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 5.7 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung schon daran scheitere, dass es vorliegend

- 22 - an – neben den Fusstritten hinzukommenden – Elementen fehle, welche die An- nahme einer versuchten schweren Körperverletzung rechtfertigen würden (Urk. 68 S. 4, Urk. 133 S. 6 ff.). Es ist richtig, dass eine versuchte schwere Kör- perverletzung nicht leichthin anzunehmen ist. Ebenso trifft zu, dass bei der sei- tens der Verteidigung zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung neben der eigentlichen Tathandlung (Fusstritt) jeweils noch ein aggravierendes Moment vorgelegen hat, wie zum Beispiel die Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit Gegenständen, der objektive Schweregrad der Verletzungen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urk. 68 S. 4 und Urk. 133 S. 7 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheide 6B_954/2010 vom 10.03.2011, 6B_45/2013 vom 18.07.2013 und 6B_222/2014 vom 15.07.2014, Urk. 133 S. 7 mit zusätzlichem Hinweis auf 6B_132/2015 vom 21.04.2015). Dies ist aber auch vorliegend der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 5.7.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich unbestrittenermassen um mehrfache Fusstritte sowie Kniestösse gegen den linken Vorderkopf bzw. die Schläfe der am Boden liegenden Privatklägerin 1 handelte. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kopfregion um eine besonders sensible Region des menschlichen Körpers handelt (Prot. II S. 15). Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 zwar versucht hatte sich zu wehren, dieser Abwehrversuch aber erfolglos geblieben ist, erklärte doch der Be- schuldigte von sich aus, dass ihn die Gegenwehr nur noch aggressiver gemacht beziehungsweise diese seine Wut nur noch gesteigert habe (Urk. 4/1 S. 9, Prot. I S. 16). In diesem Zusammenhang ist mit der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die – über den völlig unerwarteten Angriff erschrockene – Privatklägerin 1 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, was eine wirksame Abwehr zusätzlich erschwerte (Prot. II S. 15). Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Fusstritte "mit einer gewissen Wucht" erfolgten beziehungsweise von einem nicht unerheblichen Kraftaufwand des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Erw. 4.4.1 – 4.4.5).

- 23 -

E. 5.7.2 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiss, was passieren kann, wenn man mit dem Fuss gegen den Kopf eines Men- schen tritt, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass solche Tritte unter anderem zu Schädelverletzungen und Hirnblutungen, schlimmstenfalls mit Todesfolge, führen könnten. Gemäss eigenen Angaben verfügte der Beschuldigte auch in der Tatnacht über dieses Wissen (Urk. 90 S. 12 f.; Prot. I S. 16 f.).

E. 5.7.3 Allerdings ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass bei der an der Hauptverhandlung gestellten Frage betreffend die möglichen Fol- gen nicht definiert worden ist, ob von heftigen Tritten die Rede war (Prot. I S. 16, 46, Urk. 133 S. 7). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschuldigten ab- leiten: Gemäss der – seitens der Verteidigung zitierten – Rechtsprechung kann der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung unter anderem dann als er- füllt gelten, wenn jemand einem am Boden liegenden Opfer mit voller Wucht mit dem Fuss gegen den Kopf tritt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_954/2010 vom 18.07.2013). Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht ange- nommen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten aufgrund der konkreten Tatumstände als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden muss. Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt "lediglich" "mit ei- ner gewissen Wucht" zugetreten hatte (vgl. Erw. 4.4.5). Wie gesehen (Erw. 4.4.4) ist der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen einfach ausgerastet, hat mindes- tens vier Mal auf den Kopf des nächstbesten Passanten eingetreten und dabei seinen Verstand "abgeschaltet". Er habe sich nichts dabei gedacht und seine Be- wegungen seien ungezielt gewesen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte er, dass es sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe (Prot. I S. 15). In diesem Gemütszustand konnte er unmöglich in der Lage sein, die In- tensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Daran ändert auch nichts, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung beschönigend geltend machte, dass er die Wucht seiner Tritte schon einigermassen habe steuern könne (vgl. Urk. 132 S. 17). Der während des gesamten Verfahrens durch den Beschul-

- 24 - digten selbst beschriebene emotionale Zustand während der Tatbegehung spricht eindeutig gegen einen bewusst dosierten Krafteinsatz. Dafür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die (versuchte) Gegenwehr der Privatkläge- rin – anstatt ihn von seinem Vorhaben abzubringen – noch mehr Aggressionen in ihm ausgelöst habe (Prot. I S. 16). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich im Moment seines Handelns – trotz vorhan- denem Wissen über die Möglichkeit eines Erfolgseintritts einer schweren Körper- verletzung – überhaupt keine Gedanken über die Folgen seines Angriffs und da- mit auch nicht über die Heftigkeit seiner Tritte gegenüber der am Boden liegenden Privatklägerin gemacht hatte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann un- ter diesen Umständen aber nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte

– allenfalls aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit – hätte darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen nicht verwirklichen würde. Wer völlig unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung mit den Schuhen

– wenn auch mit leichtem Schuhwerk – mehrmals auf den Kopf einer auf dem Boden liegenden Person eintritt, ihr hernach in gleicher Art und Weise auch noch Kniestösse verabreicht und sich dabei auch durch Gegenwehr nicht davon ab- bringen, sondern vielmehr provozieren lässt, kann gar nicht anders, als den De- liktserfolg einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich "drauf ankommen". Der Beschul- digte hat sich daher mit seiner Vorgehensweise für die mögliche Rechtsgüterver- letzung entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass seine Vorgehensweise nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann, was er überdies anlässlich der Hauptverhandlung auch eingestand (vgl. Urk. 90 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Die Vorgehensweise des Beschuldigten erlaubte allen- falls noch die Hoffnung, die Sache werde glimpflich ausgehen. Der Beschuldigte musste es letztlich aber Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirk- lichen werde oder nicht, da er bei seiner Vorgehensweise das Risiko gar nicht kontrollieren konnte. Entgegen der Verteidigung kann jedenfalls nicht aufgrund von früheren Impulsdurchbrüchen des Beschuldigten, welche glücklicherweise

- 25 - glimpflich ausgegangen waren, darauf geschlossen werden, dass der Beschuldig- te auch in der vorliegenden Konstellation nicht "komplett die Kontrolle verloren habe" (Prot. II S. 11). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestands- mässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tat- begehung anders als das – auch bloss leichtsinnige – Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3, Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.1), was indessen nicht gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes spricht.

E. 5.8 Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise des Beschuldigten damit zu Recht als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Urk. 90 S. 11 ff.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ändert daran auch der Um- stand nichts, dass die Privatklägerin den Angriff mit vergleichsweise geringen Ver- letzungen überstanden hatte (Urk. 68 S. 4 f., Urk. 133 S. 7 f.), liegt es doch ge- rade in der Natur der Sache, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch (regelmässig) nicht eintritt (Bundesgerichtsentscheid 6B_222/2014 vom 15.07.2014, E. 1.4). Für die Frage der Tatbestandsmässigkeit unerheblich ist fer- ner das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von sich aus von der Privatklägerin abgelassen habe (Urk. 68 S. 7), hatte er zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung doch bereits erfüllt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.3).

E. 5.9 Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 90 S. 15 f.). Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 26 -

E. 6.2 Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen zweier Nebendelikte der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 90 S. 34, Dispositivziffer 1). Da die Parteien den Schuldspruch bezüglich dieser Delikte nicht angefochten haben, ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils im vorgenannten Umfang in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren festgesetzt und ist damit dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ge- folgt (Urk. 90 S. 21 und Urk. 34 S. 5, Urk. 76 S. 1). Berufungsweise verlangt nun der leitende Staatsanwalt im Rahmen seiner Anschlussberufung eine vergleichs- weise höhere Strafe, mit der Begründung, dass dem hinterhältigen Vorgehen des Beschuldigten und der aufgrund der Nebendelikte vorzunehmenden Strafschär- fung nicht genügend und angemessen Rechnung getragen worden sei (Urk. 99 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Er betonte, dass mit diesem Strafmass der seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten, selten hohen kriminellen Energie im Zusammenhang mit den serienmässig begangenen Angriffen auf völlig unbekannte junge Frauen Rechnung getragen werden könne. Ebenso verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten die Frauen allesamt in Pa- nik, Angst und Schrecken versetzt habe, auch bezüglich einer vermeintlichen Vergewaltigung (Urk. 134 S. 4). Der Beschuldigte hingegen verlangt (auch) beru- fungsweise eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, dies aufgrund der Auffassung, wonach er sich nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern aus- schliesslich der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 9 f.).

E. 6.4 Wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist bei einem versuchten Delikt zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (Urk. 90 S. 17 f., vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). In der Folge ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperations-

- 27 - prinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Urk. 90 S. 15, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.2.2). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann der Vorinstanz uneingeschränkt ge- folgt werden, wenn sie festhält, dass die tat- und täterangemessene Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist (Urk. 90 S. 115 f). Damit ist die Strafe grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu be- messen (Art. 122 Abs. 4 StGB).

E. 6.5 In Bezug auf die objektive Tatschwere der (mutmasslich) vollendeten schweren Körperverletzung ist zu sehen, dass die völlig unkontrollierten und un- dosierten Fusstritte und Kniestösse gegen den linken Vorderkopf der Privatkläge- rin 1 ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schä- den hätten führen können. Mit der Vorinstanz fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperlich unterlegene Privatklägerin 1 in der Dunkelheit oh- ne jegliche Veranlassung und völlig unvermittelt von hinten angegriffen hat. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf das hinterhältige Vorgehen des Beschuldigten bzw. auf das überraschende Moment hin (Urk. 99 S. 2, Urk. 133 S. 4), was von der Vorinstanz strafschärfend berücksichtigt worden ist (Urk. 90 S. 16). Um sicher zu gehen, dass der Angriff auf die Privatklägerin 1 von möglichen Passanten unentdeckt blieb, zerrte er sie zu einem Holzhäuschen ne- ben der Strasse, was die Privatklägerin zusätzlich verängstigt haben muss und in ihr die naheliegende Befürchtung ausgelöst hatte, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, zumal der Beschuldigte sich an ihrem Gurt zu schaffen gemacht hatte. Wiederum mit der Vorinstanz zeigt sich die verwerfliche Vorgehensweise des Be- schuldigten auch darin, dass er sich durch die (versuchte) Gegenwehr der in Pa- nik versetzten Privatklägerin von seinem Vorhaben in keiner Weise hat abbringen lassen, sondern diese ihn vielmehr veranlasst hatte, noch heftiger auf die Privat- klägerin einzuwirken. Andererseits hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt "lediglich" zwei Fusstritte und zwei Kniestösse ausgeteilt und dann von sich aus von der Privatklägerin abgelassen, worauf die Verteidigung zutreffend

- 28 - hinweist (Urk. 133 S. 9). Schon aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin ergibt sich, dass die Tritte und Stösse in tatsächlicher Hinsicht – wenn auch nicht mit unerheblichem Kraftaufwand – dennoch nicht mit voller Wucht erfolgten. Auch wenn durchaus brutalere Verletzungsmethoden – z.B. auch unter Einsatz ge- fährlicher Tatmittel – vorstellbar sind, ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopfbereich eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen der Hirnregion folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Auf einer Skala aller denkbaren schweren Körper- verletzungen wäre ein solcher Erfolg damit im Bereich des mittelschweren Ver- schuldens anzusiedeln.

E. 6.6 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf das höchst egoistische Motiv des Beschuldigten hinzuweisen (Urk. 90 S. 17). Nur weil der Beschuldigte

– ohne erkennbaren Grund – "genervt" war und seinen Frust loswerden wollte, nahm er sozusagen nach dem Zufallsprinzip die nächstbeste Gelegenheit wahr und liess seine Aggressionen völlig unkontrolliert an der ihm völlig unbekannten Passantin aus. Dies zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der körper- lichen und psychischen Integrität anderer Personen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung diesen Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt (Urk. 90 S. 17, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist zugunsten des Beschuldigten von einem relativ spontanen Tatentschluss auszugehen.

E. 6.7 Sodann ist der Vorinstanz – und auch den Parteien (Urk. 68 S. 9, Urk. 133 S. 10, Urk. 134 S. 3) – zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten unter Verweis auf das nach dem vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikt erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Juli 2013 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuerkannte (Urk. 90 S. 17). Auf die zutref- fenden Erwägungen kann – unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 und 5.7) – vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 29 -

E. 6.8 Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt in subjektiver Hinsicht leicht relativiert wird, kann dies so übernommen werden (Urk. 90 S. 17). Wenn die Vorinstanz dann zum Schluss kommt, dass nach Würdigung der Tatkomponenten für das mutmasslich vollendete Delikt und damit unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tat- begehung sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem "nicht mehr leichten" Verschulden auszugehen sei, erweist sich das unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen als eher milde.

E. 6.9 Als hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 90 S. 18) erweist sich demgegenüber als etwas tief.

E. 6.10 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 90 S. 18). Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion in quantitativer Hinsicht allerdings als etwas zu gering, worauf auch die Verteidigung und auch die Staatsanwaltschaft verweisen (Urk. 133 S. 9, Urk. 134 S. 3): Vorliegend lag der tatbestandsmässige Erfolg – namentlich die schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch Frakturen, Gehirnerschütte- rung, Koma, Hirnblutungen usw. (vgl. hierzu BGE 136 IV 49 E. 4.2) – weit ent- fernt. Die Privatklägerin 1 befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr. Vielmehr blieben die tatsächlichen Folgen der Tat zumindest in physischer Hinsicht ver- gleichsweise gering, was sich verschuldensmindernd auswirken muss. Allerdings muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner völlig unkon- trollierten und undosierten Vorgehensweise (vgl. hierzu Erw. 5.7.3) nicht viel von sich aus für den glimpflichen Ausgang beigetragen hat. Vielmehr oblag es – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 16 f.) – letztlich dem Zufall, in welcher Art und Weise er den Kopf der Privatklägerin mit seinem Fuss beziehungsweise Knie traktierte, weshalb er keinesfalls den Eintritt schwerer Verletzungen ausschliessen konnte.

- 30 - Immerhin ist ihm – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 17) und der Vertei- digung (Urk. 133 S. 9) – aber zugute zu halten, dass er nach (mindestens) vier Tritten beziehungsweise Stössen von sich aus von der Privatklägerin 1 abgelas- sen hatte. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Tritte und Stösse nicht mit voller Wucht erfolgten, was sich bereits am Verletzungsbild zeigt. Zusammenfassend muss sich der Umstand, dass sich die tatsächlichen Folgen bei Weitem nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erweisen, trotz der völlig unkontrollierten und undosierten Vorgehensweise des Beschuldigten merklich verschuldensmindernd auswirken. Für das schwerste (versuchte) Delikt ist von einer Einsatzstrafe von rund 3 Jahren auszugehen.

E. 6.11 Wegen den zusätzlich begangenen einfachen Körperverletzungen zu Las- ten der Privatklägerin 2 und 3 ist die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die Ähnlichkeit betreffend die Vor- gehensweise hin (Urk. 90 S. 18). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Augenfällig ist – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 18 f.) und auch der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 4) –, dass sich auch diese zwei weiteren Übergriffe gegen junge, ihm körperlich unterlegene Frauen richte- ten, was für eine gewisse Systematik bei der Opferauswahl spricht, auch wenn der Beschuldigte dies durchwegs bestreitet (Urk. 4/1 S. 8 f., 11; Urk. 4/3 S. 10 ff., Urk. 132 S. 13, 15). Jedenfalls hält auch der Gutachter dafür, dass diese Selekti- vität für eine Kontrolle seines aggressiven Drangs spreche, welchen er jeweils erst auslebe, wenn sich eine entsprechende Gelegenheit biete (Urk. 90 S. 19 mit Verweis auf Urk. 23/18 S. 13 f.). Bezüglich der objektiven Tatschwere dieser beiden Delikte ist auf die in phy- sischer Hinsicht vergleichsweise gering ausgefallenen Verletzungsfolgen ohne bleibende Schädigungen hinzuweisen (Urk. ND 1/12; Urk. ND 1/14/1; Urk. ND 2/11/1-4, 8 und Urk. 90 S. 7 f.). Über die genaue Vorgehensweise betreffend die Körperverletzungen, namentlich die Art und Weise, wie er die Schläge und oder Tritte ausgeführt hat, ist wenig bekannt (vgl. Urk. ND 1/3-6, Urk. ND 2/5, Urk. ND 2/6). Gleich wie beim Hauptdelikt fällt aber auch hinsichtlich der Nebendelikte er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm körperlich unterlegenen

- 31 - und arglosen Frauen ohne jegliche Veranlassung, wiederum in der Dunkelheit und völlig unvermittelt, von hinten angegriffen hat und diese so in höchstem Mas- se verängstigt haben muss, was auch die Staatsanwaltschaft betont (Urk. 134 S. 4). Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Nebendelikte auf den direkten Vorsatz hinzuweisen. In Bezug auf das Motiv kann auf die Erwägungen hinsichtlich der subjektiven Tatschwere betreffend das Hauptdelikt (vgl. Erw. 6.6) verwiesen wer- den. Wiederum ist dem Beschuldigten aufgrund der durch das – nach dem bekannt- werden der beiden Nebendelikte – ergänzte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2014 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzuerkennen (Urk. 23/18 S. 13), was leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere wird damit in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Ge- samthaft betrachtet ist damit betreffend die Nebendelikte von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Wenn die Vorinstanz die für das Hauptdelikt festgesetzte Strafe zu Folge Aspiration um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre erhöht, kann dies gestützt auf die vorstehenden Erwägungen so übernommen werden (Urk. 90 S. 19).

E. 6.12 Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 19 f.). Nachdem der sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Vollzug befindliche Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht hat, kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Hauptgutachten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 23/11 S. 27 ff.). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 90 S. 20). Dem kann bei- gepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist aber nicht angezeigt. Auch Personen die in widrigen Verhältnissen aufwuchsen, haben sich an die

- 32 - Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. Soweit sich die schwie- rige Jugend des Beschuldigten auf seine Persönlichkeitsstörung ausgewirkt ha- ben sollte, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berück- sichtigt worden. Ebenso rechtfertigt es sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 133 S. 10) – nicht, dem Beschuldigten einzig aufgrund des jugend- lichen Alters eine nochmalige Reduktion zu gewähren. Soweit sich das jugendli- che Alter auf das Verhalten des Beschuldigten ausgewirkt hatte, wurde dies be- reits bei den persönlichen Verhältnissen und in gewissem Umfang auch bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine nochmalige Reduktion alleine gestützt auf das jugendliche Alter rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil es auch einem jugendlichen Erwachsenen völlig klar sein muss, dass Übergriffe auf die körperliche Integrität anderer Personen völlig inakzeptabel und verboten sind. Dies umso mehr, wenn es sich bei den Angegriffenen um völlig unbeteiligte und unterlegene Passanten handelt. Zudem kennt Art. 48 StGB – dies im Unterschied zum früheren Recht (Art. 64 alinea 9 aStGB) – den Strafmilderungsgrund der noch nicht vollen Einsicht aufgrund des jugendlichen Alters nicht.

E. 6.13 Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmin- dernd berücksichtigt. Auch wenn der Beschuldigte die Tatvorwürfe betreffend das Hauptdelikt und das Nebendelikt bezüglich der Privatklägerin 3 erst nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung eingestanden hatte, erfolgte dies dennoch bereits in den ersten Einvernahmen (vgl. Erw. 4.2 und Urk. 1/5 S. 7 f., Urk. 2/6 S. 7 f.). Auch die zunächst abgestrittenen Kniestösse gestand er – mit gewissen Vorbehalten – ab der Hafteinvernahme ein (vgl. Erw. 4.2). Den Tatvor- wurf betreffend das Delikt gegenüber der Privatklägerin 2 anerkannte er sodann auch ohne entsprechende Identifizierung mittels DNA-Spurenauswertung (Urk. 1/5 S. 3 f., Urk. 2/6 S. 3 f.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten unter dem Titel Reue und Einsicht überhaupt keine Strafminderung zubilligt (Urk. 90 S. 19). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg reuig und beteuerte, dass es ihm insbesondere leid tue, die Privatklägerinnen in ihrer psychischen Integrität verletzt zu haben (Urk. 4/1 S. 12, Urk. 4/2 S. 13, Urk. 4/3 S. 2, 6, 13; Prot. I S. 52). Auch

- 33 - wenn es mit der Vorinstanz keiner grossen Reflektionsfähigkeit bedarf, das Un- recht in Taten einzusehen, die ohne jegliche Veranlassung an völlig Unbeteiligten begangen werden, ist dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9) – gleichwohl zugute zu Halten, dass er das Ausmass seiner Ver- fehlung erkennt. Zusammen mit dem Geständnis muss sich dies merklich straf- mindernd auswirken.

E. 6.14 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie unter Verweis auf den Führungsbericht (Urk. 62) dafür hält, dass das tadellose Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzuges zu seinen Gunsten zu würdigen sei (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9). Vielmehr kann ein diesbezüglich korrektes Verhalten vo- rausgesetzt werden (Bundesgerichtsentscheid 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5).

E. 6.15 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 95). Deutlich straferhöhend fällt aber der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte noch während laufender Strafuntersuchung betreffend das Hauptdelikt und trotz laufender Begutachtung und Psychotherapie gleich zweimal einschlägig rückfällig geworden ist.

E. 6.16 Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass bezüglich der Täterkomponenten die Umstände zugunsten des Beschuldigten leicht überwiegen, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 21) erscheint es damit in Würdigung aller Strafzumessungsgründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.

E. 6.17 An diese Freiheitsstrafe sind die bis zum vorzeitigen Massnahmeantritt am

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 473 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis zum 10. November 2014 erstanden sind. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. November 2014 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
  3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. - 54 -
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 669.10 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2
  5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von RA X._____ (ab 27.8.2015) wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung (RA X._____ ab 27.8.2015) und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 2, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auf- erlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der genannten amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfahrensakten zur Einsicht) − Rechtsanwältin lic. iur. L._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] (auszugsweise) − die Privatklägerin 3, D._____, … [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 55 - − Rechtsanwältin lic. iur. L._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150004-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 3. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt (seit 27.8.2015 amtlich) durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. August 2014 (DG140032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. April 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 126 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3, D._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'104.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 9'180.65 Kosten für amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 8'055.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 4'311.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 Fr. 940.00 Kosten für die Befragung des Gutachters an der HV Fr. 45'592.25 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 15'974.80, die Kosten für die Befragung des Gutachters an der Hauptverhandlung von Fr. 940.– sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 4'311.80 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Das Begehren der Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 auf eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'943.05 inklusive Spesen und 8 % Mehrwertsteuer für ihre Aufwen- dungen als Zivilklägerin, wird abgewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

- 4 - Schlussanträge im Berufungsverfahren:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 133 S. 1):

1. Herr A._____ sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, un- ter Anrechnung der entstandenen Haft von 771 Tagen (inkl. vorzeitigem Straf- bzw. Massnahmeantritt).

3. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzu- ordnen. Verfahrens- Eventualantrag Es seien im Hinblick auf die Wahl der anzuordnenden Massnahme weitere Abklärungen vorzunehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2014 sei grund- sätzlich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme:

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter An- rechnung der bisher erstandenen Haft von 126 Tagen (berechnet bis zum 28.11.2013) bzw. 770 Tagen (berechnet bis zum heutigen Tag, also inkl. vorzeitigen Strafvollzug) zu bestrafen.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 20. August 2014 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren sowie der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis zum 28. November 2013 126 Tage durch Haft erstanden waren. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass sich der Be- schuldigte seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Wei- ter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den Privat- klägerinnen 1 bis 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und verwies diese zur Feststellung des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– sowie der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin 2 abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Gutachtens- kosten, der Kosten für die Befragung des Gutachters an der Hauptverhandlung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 – dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der – für die Dauer vom 28. November 2012 bis zum

30. Januar 2014 bestellten und hernach aufgrund der Bestellung einer Wahlver- teidigung widerrufenen (vgl. Urk.20/18) – amtlichen Verteidigung wurden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. I S. 52 ff.). Mit Eingabe vom 22. August 2014 ersuchte die erbetene Vertei- digerin darum, dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmeantritt zu bewilli- gen (Urk. 72). Nach eingeholter Empfehlung des Gutachters betreffend die opti- male Ausgestaltung der Massnahme (Urk. 73) sowie erfolgter Stellungnahme der

- 6 - Staatsanwaltschaft (Urk. 76, Urk. 80), wurde dem Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmeantritt mit Verfügung des vorinstanzlichen Vorsitzenden vom 1. September 2014 entsprochen (Urk. 77). Die Verteidigung verzichtete einstweilen auf eine Stellungnahme und behielt sich diese für das Berufungs- verfahren vor (Urk. 79). 1.3. Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 20. August 2014 anmelden (Urk. 81). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 87) reichte die Verteidigung dem Ober- gericht am 29. Dezember 2014 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 92). Darin werden auch Beweisanträge gestellt: die Verteidigung beantragt die (erneute) Einvernahme des Gutachters, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP, als sach- verständigen Zeugen sowie die Einholung eines Obergutachtens. Ferner bean- tragt sie den Beizug der Akten des Amtes für Justizvollzug. 1.4. Nach Zustellung der Berufungserklärung an die übrigen Parteien erklärte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2015 Anschlussberufung und beantragte, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 99). Die Privat- klägerinnen liessen sich nicht verlauten. Nachdem der Beschuldigte sowie die Privatklägerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Staats- anwaltschaft erhalten hatten (Urk. 101), wurden die Beweisanträge auf erneute Einvernahme des Gutachters sowie auf Einholung eines neuen Gutachtens mit Präsidialverfügung vom 19. März 2015 einstweilen abgewiesen. Die Akten des Amtes für Justizvollzug wurden beigezogen (Urk. 103). 1.5. Am 18. Juni 2015 wurde auf den 3. September 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erklärte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte eine Stellungnahme zu den Anträgen des Be- schuldigten sowie ihre Honorarnote ein (Urk. 111 – 113). Mit Eingabe vom

14. August 2014 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er sich nunmehr von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten lasse (Urk. 114). Im Hinblick auf die Beru- fungsverhandlung ersuchte das hiesige Gericht mit Schreiben vom 17. August

- 7 - 2015 die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend: FPA) um die Einreichung eines Führungsberichtes be- treffend den Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 118). Mit Ein- gabe vom 31. August 2015 reichte die zuständige Sozialarbeiterin der FPA einen Vollzugsbericht ein (Urk. 127 und 127/A). 1.6. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Beschuldigten mit Präsidial- verfügung vom 28. August 2015 mit Wirkung ab dem 27. August 2015 in der Per- son seines bisher erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein amt- licher Verteidiger bestellt (Urk. 122 und 124). 1.7. Mit Eingabe vom 1. September 2015 reichte der Beschuldigte eine Orien- tierungskopie seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Zürich betref- fend die Anfechtung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 ein (Urk. 129 - Urk. 131). Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Rekurs des Beschuldigten betreffend die Vollzugsre- gelung des vorzeitigen Massnahmevollzugs abgewiesen worden war, reichte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: JUV) – gestützt auf den angeordneten Akten- beizug – dem Obergericht bereits mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ein (Urk. 108 - 110). Ebenso im Rahmen des Aktenbeizugs reichte das JUV am 24. August 2015 dem Obergericht eine an sie gerichtete Stellungnahme des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich (nachfolgend PPD) vom 22. April 2015 betreffend die Indikation der Unterbringung des Beschuldigten in der Foren- sisch Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfol- gend: FPA) ein (Urk. 120). 1.8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7 f.). Beweisanträge wurden zunächst keine gestellt (Prot. II S. 10). Nach geltend gemachter Verletzung des Anklageprinzips durch die Verteidigung erhielt die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklageschrift zu präzisieren oder zu ergänzen (Prot. II S. 12). Auch wenn die Staatsanwaltschaft hierzu grundsätzlich keine Veranlassung sah, nahm sie die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung

- 8 - wahr (Prot. II S. 12 ff., 15). Daraufhin stellte die Verteidigung den Beweisantrag, wonach medizinisch-forensische Abklärungen zu treffen seien, welche Aufschluss über die Gefährlichkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Kampfsituation ge- ben sollten. Ferner stellte der Verteidiger den Verfahrensantrag, es sei der vorzei- tige Antritt einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufzuheben und es sei stattdessen der vorzeitige Antritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB anzuord- nen. Eventualiter sei der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, sich in einer für den Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene geeigneten Institution aufzuhalten, bis über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden werde (Prot. II S. 18 ff.). Ferner beantragte die Verteidigung für den Fall, dass nicht wie beantragt eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet würde, einen Ver- fahrenseventualantrag betreffend weitere Abklärungen (Urk. 133 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die seitens der Verteidigung gestellten Ver- fahrensanträge abzuweisen (Prot. II S. 21 ff.). Über den Beweisantrag der Ver- teidigung wurde im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.). Nach Eröffnung des Urteils hat die Verteidigung den Verfahrensantrag betreffend den vorzeitigen Massnahmeantritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB sowie den damit zusammenhängenden Eventualantrag zurückgezogen (Prot. II S. 28).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch bezüg- lich der versuchten schweren Körperverletzung samt der damit einhergehenden Strafe (inkl. Strafzumessung). Stattdessen sei er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Nach- dem er im Rahmen der Berufungserklärung – anstelle der stationären therapeuti- schen Massnahme – noch die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe beantragt und eine Massnahme für junge Erwachsene nur im Sinne eines Eventualantrages in Betracht gezogen hatte (Urk. 92), verlangte er an der Berufungsverhandlung die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB im Sinne der Haupt-

- 9 - anträge (Urk. 133 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils und beschränkt ihre Anschlussberufung auf das Strafmass, welches ihrer Auffassung nach auf 5 ½ Jahre zu erhöhen sei (Urk. 99, Urk. 134 S. 1). Die Privatklägerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Strafhöhe und beantragte die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 111). 2.2. Die nicht angefochtenen Punkte (Dispositivziffern 1 [soweit den Schuld- spruch bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung betreffend], 4, 5, 6, 7, 8 und 9) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 8 ff.; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.

3. Prozessuales 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des im Rah- men des Berufungsverfahrens zu beurteilenden Hauptdeliktes vor, sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten einer einfachen Körperverletzung, oder aber im Sinne eines Eventualstandpunktes, einer versuchten schweren Kör- perverletzung schuldig gemacht zu haben. Dabei wird in der Anklageschrift zu- nächst der äussere Ablauf des Tatgeschehens in der Weise beschrieben, wie er sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Ergebnisse des Un- tersuchungsverfahrens zugetragen haben soll. In einem zweiten Schritt wird das Verletzungsbild der Privatklägerin umschrieben. Sodann wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, dass er anlässlich seines Handelns um die Möglichkeit der hervorgerufenen Verletzungen gewusst und diese auch in Kauf genommen habe. Eventualiter wird dem Beschuldigten wiederum gestützt auf das zuvor umschriebene Tatgeschehen vorgeworfen, dass der Beschuldigte anläss- lich seines Handelns gewusst habe, dass er der Privatklägerin 1 mit den Fuss- tritten und Knietritten gegen den Kopf und das Gesicht Verletzungen hätte beifü- gen können, welche für Letztere zu lebensgefährlichen Folgen oder bleibenden Schäden hätten führen können, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 34 S. 3).

- 10 - 3.2. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und macht gel- tend, es sei gestützt auf die Anklageschrift völlig unklar, welche Tatbestands- varianten von Art. 122 StGB erfüllt sein sollen bzw. welche Verletzungen der Be- schuldigte bei seinem Vorgehen in Kauf genommen haben soll. Zum einen werde mit der von der Staatsanwaltschaft gewählten Formulierung ein Verhalten um- schrieben, das per se gar nicht strafbar sei. Zum anderen handle es sich bei der Formulierung, wonach der Beschuldigte "Verletzungen hätte beifügen können, welche für Letztere zu lebensgefährlichen Folgen oder bleibenden Schäden hät- ten führen können", nicht um eine Sachverhaltsbehauptung, mit welcher die Merkmale des Straftatbestandes konkretisiert werde (Urk. 133 S. 2 ff., Prot. II S. 18). 3.3. Die Staatsanwaltschaft erachtet diesen Standpunkt als überspitzt formalis- tisch. Der Auffassung, wonach die Anklageschrift ein Verhalten umschreibe, dass per se gar nicht strafbar sei, sei entschieden zu widersprechen. Selbstverständ- lich dürfe der Eventualstandpunkt, welcher sich eben einzig auf den subjektiven Tatbestand beziehe, nicht ohne das gelesen und verstanden werden, was vor dem Eventualstandpunkt zum Hauptstandpunkt ausgeführt worden sei. Der im Hinblick auf die Eventualanklage in subjektiver Hinsicht umschriebene Vorwurf enthalte sowohl die zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Wis- sens- als auch Willenskomponente einer versuchten schweren Körperverletzung. Ferner sei völlig klar, was gemeint sei, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, Verletzungen mit lebensgefährlichen Folgen in Kauf genommen zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft betont, dass ihrer Auffassung nach die ur- sprünglich Fassung der Anklageschrift den Anforderungen des Anklageprinzips zweifellos entspreche, ergänzte sie diese nach eingeräumter Möglichkeit durch die Verfahrensleitung anlässlich der Berufungsverhandlung nach dem Motto "Nützt es nicht so schadet es nicht" (Prot. II S. 12 ff.). Neu lautet die seitens der Verteidigung aufgegriffene Passage: "(…) welche für Letztere zu unmittelbar le- bensgefährlichen Folgen, namentlich Schädelhirnverletzungen oder einer Hirn- blutung hätten führen können, in welcher Situation die Möglichkeit des Todes- eintrittes sich mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verdichten oder zu bleibenden

- 11 - Schäden hätte führen können" (Änderungen durch kursive Schrift hervorgehoben, Prot. II S. 15). 3.4. Hinsichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung wird die Wah- rung des Anklageprinzips durch die Verteidigung nicht in Frage gestellt. Es kann der Staatsanwaltschaft aber auch uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass sich eine Ergänzung der Anklageschrift auch hinsichtlich des Vorwurfes betreffend die versuchte schwere Körperverletzung nicht als nötig erweist. Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift in ihrer ursprünglichen Form nicht explizit um- schreibt, welche Verletzungen mit lebensgefährlichen Folgen der Beschuldigte mit seinem zuvor umschriebenen Verhalten in Kauf genommen haben soll. Die An- klageschrift ist aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgren- zung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_654/2014 vom 14.10.2015, E. 1.3). Unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3, BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerk- male und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorgeworfen wird dem Beschuldigten im Eventualstandpunkt eine eventualvorsätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung und damit eine im Verhältnis zur (vollende- ten) einfachen Körperverletzung qualifizierte Form der versuchten Tatbegehung. Damit bleibt der Vorwurf hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes gleich, entspre- chend ist auch die entsprechende Umschreibung in der Anklageschrift identisch.

- 12 - Gerade weil eben zur Begehung eines Versuchs nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sein müssen oder können, weil der Erfolg eben gerade nicht in der qualifizierten Form eingetreten ist, reicht es völlig aus, wenn in der Anklageschrift betreffend den Eventualstandpunkt der Vorwurf hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hinreichend umschrieben ist. Genau dies hat die Staatsanwaltschaft auch in der ursprünglichen Formulierung der Anklageschrift getan, wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, anlässlich seines Handelns (Fuss- tritte und Knietritte gegen den Kopf und das Gesicht der Privatklägerin) um die Möglichkeit lebensgefährlicher Folgen gewusst zu haben und solche durch sein Vorgehen zumindest in Kauf genommen zu haben. Damit ist völlig klar, was dem Beschuldigten auch im Eventualstandpunkt gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Tritte gegen den Kopf unter Umständen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (Bundesgerichtsentscheid 6B_222/2014 vom 15.07.2014, E. 1.4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 3 f.) ist es zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nötig, die einer möglichen Lebensgefahr zugrunde liegenden medizinischen Vorgänge zu nennen, zumal sich der Erfolg bei einer versuchten Tatbegehung ja gerade nicht verwirklicht. Damit zielt das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips (auch in Bezug auf die ursprüngliche Formulierung) ins Leere. 3.5. Damit erweist sich auch der seitens der Verteidigung gestellte Beweis- antrag auf die Einholung eines forensisch-medizinischen Gutachtens als obsolet, wurde dieser doch gerade im Hinblick auf die ergänzte Anklageschrift gestellt (Prot. II S. 18 f.). Ohnehin aber besteht keine Veranlassung, ein medizinisches Gutachten in dem vom Verteidiger beantragten Sinne einzuholen. Die Verteidi- gung will durch das Gutachten geklärt haben, ob in der dem Beschuldigten vor- geworfenen Situation die für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erforderliche Risikosituation tatsächlich bestanden habe und der Beschuldigte um dieses Ri- siko wissen musste, was dann wiederum den Schluss eines Eventualvorsatzes zulassen würde. Hierzu will er die Heftigkeit der Schläge durch die tatsächlich er- littenen Verletzungen objektiviert haben (Prot. II S. 18 f.). Den für diesen Zweck

- 13 - beantragte Fragekatalog an einen forensisch-medizinischen Experten erweist sich aber als gänzlich ungeeignet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es ja geradezu charakteristisch für die versuchte Tatbegehung, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Be- urteilung des Tatvorwurfes ist damit nicht das tatsächlich eingetretene Ver- letzungsbild, sondern vielmehr, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen hatte (Bundesgerichts- entscheid 6B_1250/2013 vom 24. 04.2015, E. 1.4.1). Diese Frage vermag eine fo- rensisch-medizinische Risikobeurteilung aber nicht zu beantworten.

4. Sachverhalt 4.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt betreffend den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 4. Oktober 2012 kurz vor 21:00 Uhr auf der ...strasse in F._____ von hinten auf die Privatklägerin 1 zu- gerannt zu sein und diese auf Höhe der Hausnummer 25 körperlich angegriffen zu haben. Dabei habe er von hinten mit beiden Händen auf deren Kopf gepresst und sie zu Boden gedrückt. Sodann habe er die nunmehr rücklings auf dem Bo- den liegende Privatklägerin 1 fest am Handgelenk haltend zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen gezerrt und sich im Bereich der Hausecke auf sie geworfen, an ihrer Gurtschnalle gezerrt und ihr den Mund zuge- halten. Die Privatklägerin 1 habe sich daraufhin mit Händen und Füssen versucht gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und ihm in die Hand gebissen. Da- raufhin habe sich der Beschuldigte links neben die Privatklägerin 1 gestellt und ihr sowohl mit dem Fuss als auch mit dem Knie je mindestens zwei Male gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht getreten. Dabei habe sich die Privat- klägerin eine leichte Hirnerschütterung, mehrere Blutergüsse an der linken Schlä- fe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der Bindehaut des linken Au- ges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am linken Knie zugezogen. Das habe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer einer Woche nach sich gezogen.

- 14 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den – für das vorliegende Berufungsverfahren massgebenden – äusseren Anklagesachverhalt bereits im Laufe der ersten Einvernahme grossmehrheitlich eingestanden hat (Urk. 90 S. 8 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 7 ff.). Dies nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung, wonach der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden konnte (Urk. 13/3 S. 2). Einzig die ihm vorgeworfenen Kniestösse stritt er zu diesem Zeitpunkt noch ab (Urk. 4/1 S. 10). Auch anlässlich der Hafteinvernahme, der Einvernahmen vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung brachte er noch gewisse Vorbehalte betreffend die Kniestösse an, räumte aber ein, dass dies – wenn auch schwer vorstellbar – schon möglich sei (Urk. 4/3 S. 5, Urk. 4/4 S. 2, Prot. I S. 16). Auch die Verteidi- gung erachtete es unter den gegebenen Umständen als erstellt, dass Tritte nicht nur mit den Füssen, sondern auch mit dem Knie erfolgten (Urk. 90 S. 10 mit Ver- weis auf Urk. 68 S. 7). Damit anerkannte der Beschuldigte den ihm zur Last ge- legte äussere Sachverhalt in Bezug auf die Privatklägerin 1 vollumfänglich, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 4/2 S. 2 f., 4/3 S. 5, Urk. 90 S. 9). Der Beschuldigte anerkennt auch das in der Anklageschrift umschriebene Verletzungsbild der Privatklägerin 1 (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 4, Urk. 4/4 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung sowie Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinem Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt (Prot. I S. 11 ff., Urk. 132 S. 16 f.). 4.3. Aus diesen Gründen und mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 7 – 10) – insbesondere auch unter dem Hinweis, dass das Geständnis des Beschuldigten mit der Aktenlage übereinstimmt –, ist der äussere Sachverhalt so erstellt, wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht worden ist (Urk. 34 S. 2 f.). 4.4. Anklagegemäss ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (mindestens) zweimal mit dem Fuss bzw. Schuh gegen den Kopf getreten und (mindestens) zweimal mit dem Knie gegen den Kopf gestossen hat. Nichts zu entnehmen ist dem Anklagesachverhalt zur Heftigkeit der Fuss- und

- 15 - Knietritte gegen den Kopf der Privatklägerin 1 sowie über das Schuhwerk des Be- schuldigten. 4.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte bei seinen Fusstritten bzw. Kniestössen gegen den Kopf und insbesondere das Gesicht "mit einer gewissen Wucht" vorgegangen war (Urk. 90 S. 12, 14). Sie schliesst dies aus dem seitens des Beschuldigten beschriebenen Gemütszustand, wonach dieser "frustriert und aggressiv" gewesen sei und "rot" gesehen habe (Urk. 90 S. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 17). 4.4.2 Die Verteidigung stellte die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse an der Hauptverhandlung zur Diskussion und hielt auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung an dieser Auffassung fest (Urk. 68 S. 5, Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 10 f.). Sie macht geltend, dass über die Heftigkeit der Tritte nichts bekannt sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass es sich um nicht heftige Schläge gehandelt habe. Ebensowenig gehe aus den Akten hervor, was für Schuhe der Beschuldigte in der Tatnacht getragen habe, weshalb – man- gels gegenteiliger Hinweise – von keinem schweren Schuhwerk auszugehen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1. Im Rah- men der Aussagewürdigung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 1 erst nach mehr als ei- nem Jahr nach der Tat erfolgt sei. Ebenso sei zu vergegenwärtigen, dass das Er- innerungsvermögen der Privatklägerin 1 bei der zweiten Einvernahme subjektiv gefärbt gewesen sei. Die detailgetreueren tatnäheren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme würden sich in wesentlichen Punkten von der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft unterscheiden, was sich wohl damit er- klären lasse, dass die Privatklägerin offensichtlich von einem sexuell motivierten Übergriff ausgegangen sei, was sie in der Folge nachhaltig psychisch beeinflusst haben müsse. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin keine ge- nauen Angaben über die Art und Weise der Trittausführung gemacht und sich auch nicht über die Heftigkeit derselben geäussert habe (Urk. 68 S. 5 ff., Urk. 133 S. 7. f.). Insbesondere spreche auch das objektive Verletzungsbild eher gegen qualifizierende Umstände, also gegen besonders gefährliches Schuhwerk oder

- 16 - gegen eine speziell gefährliche Art des Tretens. Fussballtechnisch gesprochen sei von einem leichten Pass mit dosierter Einsetzung des Fusses auszugehen. In Bezug auf die Knietritte spreche sodann schon das biomechanische Verständnis des Verteidigers gegen die Annahme einer Heftigkeit, sei doch der Beschuldigte neben der am Boden liegenden Privatklägerin gestanden (Urk. 133 S. 7 f., Prot. II S. 11). 4.4.3 Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass ihre Brille davongeflogen sei, als der Beschuldigte gegen ihre Kopfseite getreten habe (Urk. 3/2 S. 6), während sie gegenüber der Polizei noch ausgesagt hatte, diese während des Gerangels verloren zu haben. Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6) kann daraus allerdings kein Widerspruch abgeleitet werden, schliessen sich diese Aussagen doch gegenseitig nicht aus. Nicht gefolgt werden kann der Ver- teidigung sodann, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme keinerlei Angaben zur Heftigkeit der Tritte gemacht habe und daraus ableiten will, dass diese demnach nicht besonders heftig gewesen sein konnten (Urk. 78 S. 6). Die Privatklägerin 1 erklärte bereits anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, dass die Kniestösse und Fusstritte gegen ihren linken Vorderkopf "sehr stark" geschmerzt hätten und sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr Kopf davon "zerdrückt" würde. Sie habe auch Angst vor etwaigen Knochen- brüchen gehabt (Urk. 3/1 S. 7). Dies zeugt schon davon, dass die Tritte und Stösse – zumindest nach der Wahrnehmung der Privatklägerin 1 – von erhebli- cher Intensität gewesen sein mussten. Jedenfalls unterscheidet sich diese Sach- darstellung vom Grad der Einwirkung her nicht wesentlich von den an der späte- ren Einvernahme gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte "mit seinem Schuh richtig fest" auf ihren Kopf getreten habe bzw. es sich um einen "heftigen" Tritt gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin 1 machte damit entgegen der Verteidigung durchaus Angaben zur Heftigkeit der Tritte. Hingegen ist der Verteidigung zu folgen, dass den Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise über die Beschaffenheit der Schuhe des Beschuldigten entnommen werden kön- nen. Sie wurde diesbezüglich auch nicht befragt. Zu Recht weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass sich die Privatklägerin – wie dies aus ihren Einvernah-

- 17 - men hervorgeht – während des Angriffs tatsächlich in der Annahme befunden hatte, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, sich seither in einer Trauma- therapie befindet und gemäss den Protokollnotizen an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme emotional aufgewühlt war (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ebenso ist nicht zu verkennen, dass der durch die Privatklägerin während dem Angriff gewonnene Eindruck, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, deren Aussageverhalten beeinflusst haben muss, machte sie hierzu doch ausführliche Angaben bzw. wurde sie auch – etwa zum versuchten Öffnen des Reisverschlus- ses – eingehend befragt (Urk. 3/1 S. 3-6; Urk. 3/2 S. 5 ff.). Eine Dramatisierung der Vorkommnisse in Bezug auf den für das vorliegende Berufungsverfahren re- levante Tatvorwurf ist daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 6 f.) – nicht abzuleiten. Vielmehr blieben die (wenigen) Aussagen zur Heftigkeit der Tritte konstant. Auch sonst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin von Zurück- haltung geprägt bzw. ist nicht zu erkennen, dass sie den Beschuldigten unnötig zu belasten versuchte. Vielmehr hielt sie bei beiden Einvernahmen daran fest, dass der Beschuldigte sie nicht "begrapscht" sondern "einfach angegriffen, getreten und geschlagen" habe (Urk. 3/1 S. 5 f., 10; Urk. 3/2 S. 10). 4.4.4 Den im Untersuchungsverfahren sowie vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten sind weder direkte Aussagen über die Heftigkeit der Fusstritte und Kniestösse noch zur Beschaffenheit des von ihm zum Tatzeitpunkt getrage- nen Schuhwerks zu entnehmen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er hierzu befragt, woraufhin er angab, Turnschuhe getragen und sicher nicht mit voller Kraft zugetreten zu haben. Es sei eher ein "Pässli" gewesen und nicht so, als ob er einen Fussball weggekickt habe, auch wenn er dies nicht auf das Gramm genau habe dosieren können (Urk. 132 S. 16 f.). An der polizeilichen Ein- vernahme erklärte der Beschuldigte: "Ich bin einfach unkontrolliert ausgerastet und habe auf den nächstbesten Passanten eingeschlagen (…)" (Urk. 4/1 S. 7). Sein Verstand habe in diesem Moment wie ausgesetzt und er habe nicht reali- siert, was er getan habe. Er habe nur gemerkt, dass sich die Person stark ge- wehrt habe, was seine Wut noch gesteigert habe. Er habe nur einen Gedanken gehabt, "alles (die ganze Wut) rauszulassen". An eine Entschlussfassung könne er sich nicht erinnern. Er habe wohl einfach seinen Verstand abgeschaltet, um

- 18 - sich nicht mehr zu nerven, was wie ein Tagtraum funktioniere, man sei dann ab- wesend. Zusammen mit dem ganzen Frust habe er dann wohl die Kontrolle ver- loren und nur noch im Affekt gehandelt. Sein Kopf sei "ausgeschaltet" gewesen. Etwas gedacht habe er sich nicht, es sei einfach alles unkontrolliert passiert. Fer- ner hielt er dafür: "Meine Wahrnehmung war zu diesem Zeitpunkt verschwom- men, verzerrt. Ich nahm alles nur "passiv" wahr. Ich befand mich quasi abgekap- selt in meiner eigenen Welt, war mit mir und meinem quälenden Frust befasst. Soweit ich weiss, habe ich geschlagen, gestossen und getreten." Wo die Tritte "gelandet" seien, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht daran erinnern, diese gezielt gegen den Kopf der Privatklägerin gerichtet zu haben, vielmehr seien die Bewegungen ungezielt erfolgt. Er sei sich nicht richtig bewusst gewesen, was er da getan habe. Er habe aber bemerkt, dass sich sein Gegenüber gewehrt habe, weshalb er auch weiter gemacht habe. Irgendwann habe dann sein Verstand wie- der eingesetzt. Er habe dann bemerkt, in eine Schlägerei verwickelt zu sein, wo- raufhin er geflohen sei. Er habe möglichst schnell Abstand gewinnen wollen, weil er befürchtet habe, dass sein Verstand wieder hätte aussetzen können und er dann unkontrolliert hätte weiter machen wollen (Urk. 4/1 S. 10 f.). Diese Sachdar- stellung bestätigte er auch anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 9). Die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 stellte er zu keinem Zeitpunkt in Frage, abgesehen davon, dass er stets betonte, kein sexuelles Motiv für den Übergriff gehabt zu haben und sich nicht am Reisverschluss der Privatklägerin zu schaffen gemacht habe. Insbesondere anerkennt er, der Privatklägerin 1 die von ihr geschilderten Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. 4/2 S. 3, 5 f.; Urk. 4/3 S. 2, 4 f.; Urk. 90 S. 10, Urk. 132 S. 17). 4.4.5 Gemäss ärztlichem Befund erlitt die Privatklägerin 1 unter anderem eine leichte Gehirnerschütterung sowie multiple Blutergüsse an der linken Schläfe, der linken Wange, der Oberlippe und an der Bindehaut des linken Auges, was auf mehrere Schläge gegen den Kopf hindeute. Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit seien physisch keine bleibenden Schädigungen zu erwarten (Urk. 12/4 S. 1, Urk. 12/8). Dieses Verletzungsbild bestätigt die Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach die Tritte und Stösse gegen den linken Vorderkopf erfolgten, was vom Beschuldigten denn auch anerkannt wird (vgl. vorstehende Erw. 4.2).

- 19 - Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie de- ren Übereinstimmung mit dem ärztlichen Befund gilt die Vermutung der Verteidi- gung, wonach die Verletzung am Auge wohl eher davon stamme, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin zu Boden gedrückt habe (Urk. 68 S. 5), als widerlegt. Schon aufgrund der leichten Hirnerschütterung sowie der multiplen Blutergüssen, insbesondere derjenigen an der Bindehaut sowie an der linken Schläfe, muss

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 7 f.) – von einer nicht unerheblichen Einwirkung auf den Kopfbereich der Privatklägerin ausgegangen werden, was auch vereinbar mit den Aussagen der Privatklägerin 1 ist. Insbeson- dere der Umstand, dass die Tritte des Beschuldigten gegen den Kopf der Privat- klägerin 1 gemäss seinen Angaben im Untersuchungsverfahren völlig unkon- trolliert gewesen seien, lässt keinen anderen Schluss zu. Jedenfalls machte der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und auch vor Vor- instanz in keiner Weise geltend, dass er sich bei den mehrfachen Fusstritten und Kniestössen auch nur die geringste Zurückhaltung auferlegt hätte. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es schon einen Unterschied mache, ob er jetzt mit voller Wucht aushole oder nicht. Einigermassen, wenn auch nicht auf das Gramm genau, habe er es schon dosieren können. Er habe sicher nicht mit voller Wucht zugetreten (Urk. 132 S. 17). Wie gesehen verglich er seinen Kraftaufwand mit jenem bei einem Pass während eines Fussballspiels (vgl. vor- stehende Erw. 4.4.4). Selbst unter Berücksichtigung dieser Aussagen kann nicht von einem unerheblichen Kraftaufwand ausgegangen werden. Damit ist die vor- instanzliche Erwägung, wonach der Beschuldigte "mit einer gewissen Wucht" auf den Kopf der Privatklägerin eingewirkt haben musste (Urk. 90 S. 12), sicher nicht falsch. Mangels gegenteiliger Hinweise und insbesondere auch aufgrund der ver- gleichsweise gering ausgefallenen (physischen) Verletzungen ist – mit der Vertei- digung – allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen hatte. 4.5. Steht – wie vorliegend – der Vorwurf einer versuchten eventualvorsätzli- chen Tatbegehung im Raum, kommt der Frage, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, aber ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist viel- mehr, welche Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten

- 20 - und in Kauf genommen hatte (Bundesgerichtsentscheid 6B_1250/2013 vom 24.04.2015, E. 1.4.1). Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Be- reich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich re- gelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal, unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Es steht ausser Diskussion, dass das Handeln des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zur Folge hatte, was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 92 S. 2, Urk. 68 S. 8, Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1). 5.2. Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch die weitergehende Frage, ob sich der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bezogen hat und er deswegen des Versuchs zur Erfüllung dieses Tatbestandes verurteilt werden muss. Die Vorinstanz ist dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten bezüg- lich des für das Berufungsverfahren massgebenden Tatvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 3; Urk. 67 S. 1, 4; Urk. 90 S. 11 ff., 34). Die Verteidigung verlangt (auch) berufungsweise, dass lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erfolgen habe (Urk. 68 S. 1, 3 ff., Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 1). 5.3. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale der schweren Körper- verletzung und die Voraussetzungen, wann von einem Versuch auszugehen ist, zutreffend umrissen (Urk. 90 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 - 5.4. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wann von einem Eventual- vorsatz auszugehen ist und hat diesen in nachvollziehbarer Weise und unter Ver- weis auf die einschlägige Rechtsprechung von der bewussten Fahrlässigkeit ab- gegrenzt (Urk. 90 S. 11, 13). Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung noch geltend, dass der Beschul- digte im Sinne eines Allgemeinwissens und gemäss eigenen Aussagen zwar wis- se, was bei Fusstritten gegen den Kopf passieren kann, dieses Wissen aber im Tatzeitpunkt nicht habe abrufen können. Es liege demnach ein klassischer Fall bewusster Fahrlässigkeit vor. Dabei verwies die Verteidigung auf die Aussage des Beschuldigten, wonach man sich der Folgen solchen Handelns natürlich erst im Nachhinein klar werde (Prot. I S. 46 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Auch im Beru- fungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass dem Be- schuldigten keine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden kön- ne (vgl. nachfolgende Erw. 5.7), ohne aber geltend zu machen, der Beschuldigte habe bewusst fahrlässig gehandelt, was indessen einleuchtet, ist doch in objekti- ver Hinsicht unbestrittenermassen von einer einfachen Körperverletzung auszu- gehen und ist doch eine versuchte fahrlässige Tatbegehung gar nicht möglich. 5.6. Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Aussage des Beschuldigten ausführt, dass die Kombination aus Medikamenten und Alkohol wie zu einem Kurzrausch bzw. zu einem "Aussetzer" geführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte damals unter keinen Umständen habe abrufen können, was bei einem Tritt auf den Kopf passieren kann (Prot. I S. 46), spricht sie das Thema des Verschuldens an. Dass dieses aber in einem derartigen Masse be- einträchtigt gewesen wäre, dass von einer (vollständigen) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste, macht die Verteidi- gung indessen selbst nicht geltend und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 5.7. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung schon daran scheitere, dass es vorliegend

- 22 - an – neben den Fusstritten hinzukommenden – Elementen fehle, welche die An- nahme einer versuchten schweren Körperverletzung rechtfertigen würden (Urk. 68 S. 4, Urk. 133 S. 6 ff.). Es ist richtig, dass eine versuchte schwere Kör- perverletzung nicht leichthin anzunehmen ist. Ebenso trifft zu, dass bei der sei- tens der Verteidigung zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung neben der eigentlichen Tathandlung (Fusstritt) jeweils noch ein aggravierendes Moment vorgelegen hat, wie zum Beispiel die Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit Gegenständen, der objektive Schweregrad der Verletzungen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urk. 68 S. 4 und Urk. 133 S. 7 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheide 6B_954/2010 vom 10.03.2011, 6B_45/2013 vom 18.07.2013 und 6B_222/2014 vom 15.07.2014, Urk. 133 S. 7 mit zusätzlichem Hinweis auf 6B_132/2015 vom 21.04.2015). Dies ist aber auch vorliegend der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 5.7.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich unbestrittenermassen um mehrfache Fusstritte sowie Kniestösse gegen den linken Vorderkopf bzw. die Schläfe der am Boden liegenden Privatklägerin 1 handelte. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kopfregion um eine besonders sensible Region des menschlichen Körpers handelt (Prot. II S. 15). Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 zwar versucht hatte sich zu wehren, dieser Abwehrversuch aber erfolglos geblieben ist, erklärte doch der Be- schuldigte von sich aus, dass ihn die Gegenwehr nur noch aggressiver gemacht beziehungsweise diese seine Wut nur noch gesteigert habe (Urk. 4/1 S. 9, Prot. I S. 16). In diesem Zusammenhang ist mit der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die – über den völlig unerwarteten Angriff erschrockene – Privatklägerin 1 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, was eine wirksame Abwehr zusätzlich erschwerte (Prot. II S. 15). Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Fusstritte "mit einer gewissen Wucht" erfolgten beziehungsweise von einem nicht unerheblichen Kraftaufwand des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Erw. 4.4.1 – 4.4.5).

- 23 - 5.7.2 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiss, was passieren kann, wenn man mit dem Fuss gegen den Kopf eines Men- schen tritt, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass solche Tritte unter anderem zu Schädelverletzungen und Hirnblutungen, schlimmstenfalls mit Todesfolge, führen könnten. Gemäss eigenen Angaben verfügte der Beschuldigte auch in der Tatnacht über dieses Wissen (Urk. 90 S. 12 f.; Prot. I S. 16 f.). 5.7.3 Allerdings ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass bei der an der Hauptverhandlung gestellten Frage betreffend die möglichen Fol- gen nicht definiert worden ist, ob von heftigen Tritten die Rede war (Prot. I S. 16, 46, Urk. 133 S. 7). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten des Beschuldigten ab- leiten: Gemäss der – seitens der Verteidigung zitierten – Rechtsprechung kann der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung unter anderem dann als er- füllt gelten, wenn jemand einem am Boden liegenden Opfer mit voller Wucht mit dem Fuss gegen den Kopf tritt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_954/2010 vom 18.07.2013). Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht ange- nommen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten aufgrund der konkreten Tatumstände als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden muss. Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt "lediglich" "mit ei- ner gewissen Wucht" zugetreten hatte (vgl. Erw. 4.4.5). Wie gesehen (Erw. 4.4.4) ist der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen einfach ausgerastet, hat mindes- tens vier Mal auf den Kopf des nächstbesten Passanten eingetreten und dabei seinen Verstand "abgeschaltet". Er habe sich nichts dabei gedacht und seine Be- wegungen seien ungezielt gewesen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte er, dass es sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe (Prot. I S. 15). In diesem Gemütszustand konnte er unmöglich in der Lage sein, die In- tensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Daran ändert auch nichts, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung beschönigend geltend machte, dass er die Wucht seiner Tritte schon einigermassen habe steuern könne (vgl. Urk. 132 S. 17). Der während des gesamten Verfahrens durch den Beschul-

- 24 - digten selbst beschriebene emotionale Zustand während der Tatbegehung spricht eindeutig gegen einen bewusst dosierten Krafteinsatz. Dafür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die (versuchte) Gegenwehr der Privatkläge- rin – anstatt ihn von seinem Vorhaben abzubringen – noch mehr Aggressionen in ihm ausgelöst habe (Prot. I S. 16). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich im Moment seines Handelns – trotz vorhan- denem Wissen über die Möglichkeit eines Erfolgseintritts einer schweren Körper- verletzung – überhaupt keine Gedanken über die Folgen seines Angriffs und da- mit auch nicht über die Heftigkeit seiner Tritte gegenüber der am Boden liegenden Privatklägerin gemacht hatte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann un- ter diesen Umständen aber nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte

– allenfalls aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit – hätte darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen nicht verwirklichen würde. Wer völlig unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung mit den Schuhen

– wenn auch mit leichtem Schuhwerk – mehrmals auf den Kopf einer auf dem Boden liegenden Person eintritt, ihr hernach in gleicher Art und Weise auch noch Kniestösse verabreicht und sich dabei auch durch Gegenwehr nicht davon ab- bringen, sondern vielmehr provozieren lässt, kann gar nicht anders, als den De- liktserfolg einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich "drauf ankommen". Der Beschul- digte hat sich daher mit seiner Vorgehensweise für die mögliche Rechtsgüterver- letzung entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass seine Vorgehensweise nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann, was er überdies anlässlich der Hauptverhandlung auch eingestand (vgl. Urk. 90 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 17). Die Vorgehensweise des Beschuldigten erlaubte allen- falls noch die Hoffnung, die Sache werde glimpflich ausgehen. Der Beschuldigte musste es letztlich aber Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirk- lichen werde oder nicht, da er bei seiner Vorgehensweise das Risiko gar nicht kontrollieren konnte. Entgegen der Verteidigung kann jedenfalls nicht aufgrund von früheren Impulsdurchbrüchen des Beschuldigten, welche glücklicherweise

- 25 - glimpflich ausgegangen waren, darauf geschlossen werden, dass der Beschuldig- te auch in der vorliegenden Konstellation nicht "komplett die Kontrolle verloren habe" (Prot. II S. 11). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestands- mässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tat- begehung anders als das – auch bloss leichtsinnige – Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3, Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.1), was indessen nicht gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes spricht. 5.8. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise des Beschuldigten damit zu Recht als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Urk. 90 S. 11 ff.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ändert daran auch der Um- stand nichts, dass die Privatklägerin den Angriff mit vergleichsweise geringen Ver- letzungen überstanden hatte (Urk. 68 S. 4 f., Urk. 133 S. 7 f.), liegt es doch ge- rade in der Natur der Sache, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch (regelmässig) nicht eintritt (Bundesgerichtsentscheid 6B_222/2014 vom 15.07.2014, E. 1.4). Für die Frage der Tatbestandsmässigkeit unerheblich ist fer- ner das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von sich aus von der Privatklägerin abgelassen habe (Urk. 68 S. 7), hatte er zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung doch bereits erfüllt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_132/2015 vom 21.04.2015, E. 2.3.3). 5.9. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 90 S. 15 f.). Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 26 - 6.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen zweier Nebendelikte der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 90 S. 34, Dispositivziffer 1). Da die Parteien den Schuldspruch bezüglich dieser Delikte nicht angefochten haben, ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils im vorgenannten Umfang in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2). 6.3. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren festgesetzt und ist damit dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ge- folgt (Urk. 90 S. 21 und Urk. 34 S. 5, Urk. 76 S. 1). Berufungsweise verlangt nun der leitende Staatsanwalt im Rahmen seiner Anschlussberufung eine vergleichs- weise höhere Strafe, mit der Begründung, dass dem hinterhältigen Vorgehen des Beschuldigten und der aufgrund der Nebendelikte vorzunehmenden Strafschär- fung nicht genügend und angemessen Rechnung getragen worden sei (Urk. 99 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Er betonte, dass mit diesem Strafmass der seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten, selten hohen kriminellen Energie im Zusammenhang mit den serienmässig begangenen Angriffen auf völlig unbekannte junge Frauen Rechnung getragen werden könne. Ebenso verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten die Frauen allesamt in Pa- nik, Angst und Schrecken versetzt habe, auch bezüglich einer vermeintlichen Vergewaltigung (Urk. 134 S. 4). Der Beschuldigte hingegen verlangt (auch) beru- fungsweise eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, dies aufgrund der Auffassung, wonach er sich nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern aus- schliesslich der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 92 S. 2, Urk. 133 S. 9 f.). 6.4. Wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist bei einem versuchten Delikt zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (Urk. 90 S. 17 f., vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). In der Folge ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperations-

- 27 - prinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Urk. 90 S. 15, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.2.2). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann der Vorinstanz uneingeschränkt ge- folgt werden, wenn sie festhält, dass die tat- und täterangemessene Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist (Urk. 90 S. 115 f). Damit ist die Strafe grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu be- messen (Art. 122 Abs. 4 StGB). 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere der (mutmasslich) vollendeten schweren Körperverletzung ist zu sehen, dass die völlig unkontrollierten und un- dosierten Fusstritte und Kniestösse gegen den linken Vorderkopf der Privatkläge- rin 1 ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schä- den hätten führen können. Mit der Vorinstanz fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die körperlich unterlegene Privatklägerin 1 in der Dunkelheit oh- ne jegliche Veranlassung und völlig unvermittelt von hinten angegriffen hat. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf das hinterhältige Vorgehen des Beschuldigten bzw. auf das überraschende Moment hin (Urk. 99 S. 2, Urk. 133 S. 4), was von der Vorinstanz strafschärfend berücksichtigt worden ist (Urk. 90 S. 16). Um sicher zu gehen, dass der Angriff auf die Privatklägerin 1 von möglichen Passanten unentdeckt blieb, zerrte er sie zu einem Holzhäuschen ne- ben der Strasse, was die Privatklägerin zusätzlich verängstigt haben muss und in ihr die naheliegende Befürchtung ausgelöst hatte, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, zumal der Beschuldigte sich an ihrem Gurt zu schaffen gemacht hatte. Wiederum mit der Vorinstanz zeigt sich die verwerfliche Vorgehensweise des Be- schuldigten auch darin, dass er sich durch die (versuchte) Gegenwehr der in Pa- nik versetzten Privatklägerin von seinem Vorhaben in keiner Weise hat abbringen lassen, sondern diese ihn vielmehr veranlasst hatte, noch heftiger auf die Privat- klägerin einzuwirken. Andererseits hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt "lediglich" zwei Fusstritte und zwei Kniestösse ausgeteilt und dann von sich aus von der Privatklägerin abgelassen, worauf die Verteidigung zutreffend

- 28 - hinweist (Urk. 133 S. 9). Schon aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin ergibt sich, dass die Tritte und Stösse in tatsächlicher Hinsicht – wenn auch nicht mit unerheblichem Kraftaufwand – dennoch nicht mit voller Wucht erfolgten. Auch wenn durchaus brutalere Verletzungsmethoden – z.B. auch unter Einsatz ge- fährlicher Tatmittel – vorstellbar sind, ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopfbereich eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen der Hirnregion folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Auf einer Skala aller denkbaren schweren Körper- verletzungen wäre ein solcher Erfolg damit im Bereich des mittelschweren Ver- schuldens anzusiedeln. 6.6. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf das höchst egoistische Motiv des Beschuldigten hinzuweisen (Urk. 90 S. 17). Nur weil der Beschuldigte

– ohne erkennbaren Grund – "genervt" war und seinen Frust loswerden wollte, nahm er sozusagen nach dem Zufallsprinzip die nächstbeste Gelegenheit wahr und liess seine Aggressionen völlig unkontrolliert an der ihm völlig unbekannten Passantin aus. Dies zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der körper- lichen und psychischen Integrität anderer Personen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung diesen Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt (Urk. 90 S. 17, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist zugunsten des Beschuldigten von einem relativ spontanen Tatentschluss auszugehen. 6.7. Sodann ist der Vorinstanz – und auch den Parteien (Urk. 68 S. 9, Urk. 133 S. 10, Urk. 134 S. 3) – zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten unter Verweis auf das nach dem vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikt erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Juli 2013 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuerkannte (Urk. 90 S. 17). Auf die zutref- fenden Erwägungen kann – unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 und 5.7) – vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 29 - 6.8. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt in subjektiver Hinsicht leicht relativiert wird, kann dies so übernommen werden (Urk. 90 S. 17). Wenn die Vorinstanz dann zum Schluss kommt, dass nach Würdigung der Tatkomponenten für das mutmasslich vollendete Delikt und damit unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tat- begehung sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem "nicht mehr leichten" Verschulden auszugehen sei, erweist sich das unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen als eher milde. 6.9. Als hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 90 S. 18) erweist sich demgegenüber als etwas tief. 6.10. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 90 S. 18). Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion in quantitativer Hinsicht allerdings als etwas zu gering, worauf auch die Verteidigung und auch die Staatsanwaltschaft verweisen (Urk. 133 S. 9, Urk. 134 S. 3): Vorliegend lag der tatbestandsmässige Erfolg – namentlich die schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch Frakturen, Gehirnerschütte- rung, Koma, Hirnblutungen usw. (vgl. hierzu BGE 136 IV 49 E. 4.2) – weit ent- fernt. Die Privatklägerin 1 befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr. Vielmehr blieben die tatsächlichen Folgen der Tat zumindest in physischer Hinsicht ver- gleichsweise gering, was sich verschuldensmindernd auswirken muss. Allerdings muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner völlig unkon- trollierten und undosierten Vorgehensweise (vgl. hierzu Erw. 5.7.3) nicht viel von sich aus für den glimpflichen Ausgang beigetragen hat. Vielmehr oblag es – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 16 f.) – letztlich dem Zufall, in welcher Art und Weise er den Kopf der Privatklägerin mit seinem Fuss beziehungsweise Knie traktierte, weshalb er keinesfalls den Eintritt schwerer Verletzungen ausschliessen konnte.

- 30 - Immerhin ist ihm – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 17) und der Vertei- digung (Urk. 133 S. 9) – aber zugute zu halten, dass er nach (mindestens) vier Tritten beziehungsweise Stössen von sich aus von der Privatklägerin 1 abgelas- sen hatte. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Tritte und Stösse nicht mit voller Wucht erfolgten, was sich bereits am Verletzungsbild zeigt. Zusammenfassend muss sich der Umstand, dass sich die tatsächlichen Folgen bei Weitem nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erweisen, trotz der völlig unkontrollierten und undosierten Vorgehensweise des Beschuldigten merklich verschuldensmindernd auswirken. Für das schwerste (versuchte) Delikt ist von einer Einsatzstrafe von rund 3 Jahren auszugehen. 6.11. Wegen den zusätzlich begangenen einfachen Körperverletzungen zu Las- ten der Privatklägerin 2 und 3 ist die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die Ähnlichkeit betreffend die Vor- gehensweise hin (Urk. 90 S. 18). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Augenfällig ist – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 18 f.) und auch der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 4) –, dass sich auch diese zwei weiteren Übergriffe gegen junge, ihm körperlich unterlegene Frauen richte- ten, was für eine gewisse Systematik bei der Opferauswahl spricht, auch wenn der Beschuldigte dies durchwegs bestreitet (Urk. 4/1 S. 8 f., 11; Urk. 4/3 S. 10 ff., Urk. 132 S. 13, 15). Jedenfalls hält auch der Gutachter dafür, dass diese Selekti- vität für eine Kontrolle seines aggressiven Drangs spreche, welchen er jeweils erst auslebe, wenn sich eine entsprechende Gelegenheit biete (Urk. 90 S. 19 mit Verweis auf Urk. 23/18 S. 13 f.). Bezüglich der objektiven Tatschwere dieser beiden Delikte ist auf die in phy- sischer Hinsicht vergleichsweise gering ausgefallenen Verletzungsfolgen ohne bleibende Schädigungen hinzuweisen (Urk. ND 1/12; Urk. ND 1/14/1; Urk. ND 2/11/1-4, 8 und Urk. 90 S. 7 f.). Über die genaue Vorgehensweise betreffend die Körperverletzungen, namentlich die Art und Weise, wie er die Schläge und oder Tritte ausgeführt hat, ist wenig bekannt (vgl. Urk. ND 1/3-6, Urk. ND 2/5, Urk. ND 2/6). Gleich wie beim Hauptdelikt fällt aber auch hinsichtlich der Nebendelikte er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm körperlich unterlegenen

- 31 - und arglosen Frauen ohne jegliche Veranlassung, wiederum in der Dunkelheit und völlig unvermittelt, von hinten angegriffen hat und diese so in höchstem Mas- se verängstigt haben muss, was auch die Staatsanwaltschaft betont (Urk. 134 S. 4). Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Nebendelikte auf den direkten Vorsatz hinzuweisen. In Bezug auf das Motiv kann auf die Erwägungen hinsichtlich der subjektiven Tatschwere betreffend das Hauptdelikt (vgl. Erw. 6.6) verwiesen wer- den. Wiederum ist dem Beschuldigten aufgrund der durch das – nach dem bekannt- werden der beiden Nebendelikte – ergänzte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2014 aufgrund der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirkende leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzuerkennen (Urk. 23/18 S. 13), was leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere wird damit in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Ge- samthaft betrachtet ist damit betreffend die Nebendelikte von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Wenn die Vorinstanz die für das Hauptdelikt festgesetzte Strafe zu Folge Aspiration um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre erhöht, kann dies gestützt auf die vorstehenden Erwägungen so übernommen werden (Urk. 90 S. 19). 6.12. Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 19 f.). Nachdem der sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Vollzug befindliche Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht hat, kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Hauptgutachten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 23/11 S. 27 ff.). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 90 S. 20). Dem kann bei- gepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist aber nicht angezeigt. Auch Personen die in widrigen Verhältnissen aufwuchsen, haben sich an die

- 32 - Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. Soweit sich die schwie- rige Jugend des Beschuldigten auf seine Persönlichkeitsstörung ausgewirkt ha- ben sollte, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berück- sichtigt worden. Ebenso rechtfertigt es sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 133 S. 10) – nicht, dem Beschuldigten einzig aufgrund des jugend- lichen Alters eine nochmalige Reduktion zu gewähren. Soweit sich das jugendli- che Alter auf das Verhalten des Beschuldigten ausgewirkt hatte, wurde dies be- reits bei den persönlichen Verhältnissen und in gewissem Umfang auch bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine nochmalige Reduktion alleine gestützt auf das jugendliche Alter rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil es auch einem jugendlichen Erwachsenen völlig klar sein muss, dass Übergriffe auf die körperliche Integrität anderer Personen völlig inakzeptabel und verboten sind. Dies umso mehr, wenn es sich bei den Angegriffenen um völlig unbeteiligte und unterlegene Passanten handelt. Zudem kennt Art. 48 StGB – dies im Unterschied zum früheren Recht (Art. 64 alinea 9 aStGB) – den Strafmilderungsgrund der noch nicht vollen Einsicht aufgrund des jugendlichen Alters nicht. 6.13. Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmin- dernd berücksichtigt. Auch wenn der Beschuldigte die Tatvorwürfe betreffend das Hauptdelikt und das Nebendelikt bezüglich der Privatklägerin 3 erst nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung eingestanden hatte, erfolgte dies dennoch bereits in den ersten Einvernahmen (vgl. Erw. 4.2 und Urk. 1/5 S. 7 f., Urk. 2/6 S. 7 f.). Auch die zunächst abgestrittenen Kniestösse gestand er – mit gewissen Vorbehalten – ab der Hafteinvernahme ein (vgl. Erw. 4.2). Den Tatvor- wurf betreffend das Delikt gegenüber der Privatklägerin 2 anerkannte er sodann auch ohne entsprechende Identifizierung mittels DNA-Spurenauswertung (Urk. 1/5 S. 3 f., Urk. 2/6 S. 3 f.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten unter dem Titel Reue und Einsicht überhaupt keine Strafminderung zubilligt (Urk. 90 S. 19). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg reuig und beteuerte, dass es ihm insbesondere leid tue, die Privatklägerinnen in ihrer psychischen Integrität verletzt zu haben (Urk. 4/1 S. 12, Urk. 4/2 S. 13, Urk. 4/3 S. 2, 6, 13; Prot. I S. 52). Auch

- 33 - wenn es mit der Vorinstanz keiner grossen Reflektionsfähigkeit bedarf, das Un- recht in Taten einzusehen, die ohne jegliche Veranlassung an völlig Unbeteiligten begangen werden, ist dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9) – gleichwohl zugute zu Halten, dass er das Ausmass seiner Ver- fehlung erkennt. Zusammen mit dem Geständnis muss sich dies merklich straf- mindernd auswirken. 6.14. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie unter Verweis auf den Führungsbericht (Urk. 62) dafür hält, dass das tadellose Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzuges zu seinen Gunsten zu würdigen sei (Urk. 68 S. 10, Urk. 133 S. 9). Vielmehr kann ein diesbezüglich korrektes Verhalten vo- rausgesetzt werden (Bundesgerichtsentscheid 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5). 6.15. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 95). Deutlich straferhöhend fällt aber der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte noch während laufender Strafuntersuchung betreffend das Hauptdelikt und trotz laufender Begutachtung und Psychotherapie gleich zweimal einschlägig rückfällig geworden ist. 6.16. Wenn die Vorinstanz dafür hält, dass bezüglich der Täterkomponenten die Umstände zugunsten des Beschuldigten leicht überwiegen, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 21) erscheint es damit in Würdigung aller Strafzumessungsgründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. 6.17. An diese Freiheitsstrafe sind die bis zum vorzeitigen Massnahmeantritt am

11. November 2014 durch Haft sowie vorzeitigem Strafvollzug erstandenen 473 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB, Urk. 22/29, Urk.31, Urk. 105/28 S. 2). Die Anrechnung des mit dem vorzeitigen Massnahmeantritt verbundenen Freiheits- entzuges wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Art. 51 StGB erfasst, sondern erfolgt regelmässig im Rahmen der (späteren) Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB, Bundes-

- 34 - gerichtsentscheid 6B_967/2010 vom 22.05.2011, E. 5; vgl. auch BSK-StGB I, Heer, 3. Auflage 2013, N 10 zu Art. 57).

7. Strafvollzug und Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Hauptgutachten vom 29. Juli 2013 so- wie das Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 90 S. 27 f., 34) und ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 67 S. 2). Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, unter Auf- schub des Strafvollzugs. Eventualiter beantragte sie eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 68 S. 1, Urk. 92 S. 2). An der Beru- fungsverhandlung änderte die Verteidigung ihre Anträge dahingehend ab, dass sie nunmehr die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB als Hauptantrag stellte (Urk. 133 S. 1). Weiterhin ablehnend stellt sich die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz – gegenüber einer statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, welche sie als "Labyrinth ohne Ausgang" bezeichnet (Urk. 47 S. 5 ff., Urk. 68 S. 11 ff., Urk. 90 S. 25, Urk. 133 S. 17). 7.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 22). 7.3. Der Entscheid des Gerichts betreffend die Anordnung einer Massnahme muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten ei- ner Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem besonderen körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persönlichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeitsprognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3

- 35 - lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifi- sche (bezogen auf eine spezifische Deliktsgruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 7.4. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Für den Fall, dass berufungs- weise nicht wie beantragt eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet werde, beantragt sie, dass im Hinblick auf die Wahl der anzuordnenden Massnahme weitere Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 133 S. 10, Prot. II S. 21). 7.5. Wie die Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ausführte, ist eine Ergänzung eines Gutachtens dann einzuholen, wenn die gutachterlichen Feststellungen als unvollständig oder mangelhaft erachtet werden oder das Gutachten aus anderen Gründen wenig überzeugend erscheint. Will das Gericht sich auf die Beurteilung eines anderen Experten stützen, ist dies nur zu- lässig, wenn sich dessen Beurteilungen hinsichtlich Fundiertheit und Überzeu- gungskraft als überzeugender erweisen als die ursprüngliche gutachterliche Beur- teilung (Urk. 133 S. 10 mit Verweis auf Urk. 131 S. 6 mit Hinweisen). Unstreitig ist, dass sich das Gericht beim Entscheid des Gerichts betreffend die Anordnung ei- ner Massnahme zwingend auf ein sachverständiges Gutachten abstützen muss (Art. 56 Abs. 3 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in Fachfragen von diesen gutachterlichen Feststellungen nur dann abgewichen wer- den, "wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft erheblich erschüttern" (Bundesgerichtsentscheid 6B_829/2013 vom 6.05.2015, E. 4.1). Darauf verweist sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung (Urk. 90 S. 27 mit Hinweisen, Urk. 133 S. 10 mit Verweis auf Art. 131 S. 6). 7.6. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB

- 36 - erfüllt sind (Urk. 90 S. 22). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte massnahmebedürftig und massnahmefähig ist, steht unstreitig fest (Urk. 67 S. 7 ff., Urk. 68 S. 10 ff., Urk. 133 S. 10 ff.). Der Be- schuldigte zeigt sich grundsätzlich auch massnahmewillig, was sich insbesondere auch am Umstand zeigt, dass dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin der vor- zeitige Massnahmevollzug bewilligt worden ist (Urk. 77). Bereits zu Beginn des Verfahrens zeigte er die Bereitschaft für eine ambulante Massnahme (Urk. 4/2 S. 11, Urk. 4/4 S. 6). Eine stationäre Massnahme lehnte er zunächst allerdings ab (Urk. 4/4 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, eine Massnahme für junge Erwachsene machen zu wollen. Insbesondere wichtig sei für ihn, dass er schrittweise auf die Freiheit vorbereitet werde und seine Lehre abschliessen kön- ne (Prot. I S. 31 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschul- digte mit einer Therapie für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ein- verstanden, sprach sich aber nach wie vor gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus. Als Begründung brachte er vor, dass die In- sassen in der FPA mindestens doppelt so alt seien wie er. Ferner erachte er es als hart, wenn seine erste Strafe im Erwachsenenstrafrecht zugleich eine 59-er Massnahme sei. Er kenne die Statistiken und habe im Fernsehen auch schon Do- kumentationen gesehen und einiges in den Zeitungen gelesen. Aufgrund der ge- setzlich vorgesehenen Dauer und Verlängerungsmöglichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme befürchte er, dass eine solche nie enden und er so den Anschluss draussen verlieren würde (Urk. 132 S. 11 f.). 7.7. Fest steht damit, dass sich die Anordnung einer Massnahme als zwingend notwendig erweist. Strittig hingegen ist, welche Massnahme anzuordnen ist, um den Bedürfnissen des Beschuldigten sowie der Öffentlichkeit am Besten gerecht zu werden. 7.8. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, dass es für die An- ordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB schon an der Voraussetzung einer schweren psychischen Störung fehle, kann dem gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, wenn die Verteidigung vor- bringt, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung verneint habe und bereits

- 37 - für einen Laien evident sei, dass die massgeblichen Kriterien des ICD-10 nicht er- füllt seien (Urk. 133 S. 10). Vorab ist anzumerken, dass die Einschätzung eines Laien betreffend die Diagnostik nicht von Relevanz sein kann. Sodann ist zu be- tonen, dass der Gutachter bereits in seinem ursprünglichen Gutachten und noch vor dem Bekanntwerden der zwei weiteren, nunmehr durch die Vorinstanz bereits abgeurteilten Nebendelikte beim Beschuldigten ein ausgeprägtes ADHS des Er- wachsenenalters mit ausgeprägter Impulsivität (ICD-10: F 90.0) sowie akzentuier- te dissoziale Persönlichkeitszüge diagnostiziert hatte (vgl. Urk. 90 S. 22 mit Ver- weis auf Urk. 23/11 S. 44/45). In dem – aufgrund der zutage getretenen zwei Rückfalltaten erstellten – Ergänzungsgutachten sah der Gutachter dann eine der- art ausgeprägte Gesamtproblematik des Beschuldigten, dass sie "bereits mit einer deutlichen Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden könne". Das gute An- sprechen auf Concerta weise aber darauf hin, dass die Impulsivität im Bereich des ADHS und nicht bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik zu verorten sei (Urk. 23/18 S. 13, 23). Mit der Vorinstanz ist weiter hervorzuheben, dass der Gutachter an der Hauptverhandlung das Störungsbild des Beschuldigten ausdrücklich als schwer bezeichnete. Er hielt dafür, dass man als Gutachter bei jungen, unreifen Personen noch einen gewissen Spielraum habe, ob man bereits die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen wolle, oder ob man, quasi um eine unnötige Stigmatisierung zu vermeiden, noch von Akzentuierung spreche, insbesondere auch in der Hoffnung, dass man therapeutisch noch so viel beugen könne, dass es im Erwachsenenalter nicht so weiter gehe. Der Schweregrad der Störung sei allerdings einer Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen. Andere Gut- achter würden bei der vorliegenden Konstellation sogleich von Beginn weg eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren und auf den Begriff der Akzentuierung ver- zichten. Die beim Beschuldigten festzustellende Impulsivität erweise sich als sehr zeitstabil und zeige sich in verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten. Entsprechend könne man – je nach verfolgtem Ansatz des Gutachters – durchaus von einer Persönlichkeitsstörung sprechen (Prot. I S. 37). Damit erweist sich das Vorliegen einer psychischen Störung in dem vom Gesetz verlangten Umfang (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 StGB) als gegeben.

- 38 - 7.9. Bei der Erstellung des Hauptgutachtens ist der Umstand nicht bekannt ge- wesen, dass der Beschuldigte bereits zweimal einschlägig rückfällig geworden war. Demnach hat sich der Beschuldigte eben – entgegen der ursprünglichen An- nahme im Hauptgutachten (Urk. 23/11 S. 48, 50) – keinesfalls seit längerer Zeit rückfallfrei verhalten (Urk. 90 S. 24). Bereits im Hauptgutachten wurde aber da- rauf hingewiesen, dass bei einer einschlägigen Rückfälligkeit die empfohlene am- bulante Massnahme in einem geschützten Rahmen weiterzuführen und die Not- wendigkeit einer Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu reflektieren wäre (Urk. 23/11 S. 49). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich die beim Beschuldigten nach (ursprünglicher) gutachterlicher Einschätzung vorhandene Stabilität, Problemeinsicht und Distanzierung von der damaligen Tat- handlung während der Begutachtung als Fassade herausgestellt hatte. Dies zeige nach Einschätzung des Gutachters auch das Geschick des Beschuldigten auf, welches er sich über viele Jahre durch sozialpädagogische Interventionen in pro- fessionellem Betreuungssetting angeeignet habe (Urk. 90 S. 24 mit Verweis auf Urk. 23/18 S. 15). Gerade auch deshalb sprach sich der Gutachter bereits im Hauptgutachten in klarer Weise gegen die Anordnung einer Massnahme für ju- gendliche Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB aus (Urk. 23/11 S. 48, 50). Zum einen begründete er dies mit den durch den Beschuldigten in der Ver- gangenheit bereits durchlaufenen aber (zumindest teilweise) erfolglos gebliebe- nen Behandlungen mit ähnlichen Schwerpunkten, namentlich im Bereich der So- zialpädagogik (Urk. 23/11 S. 50; Urk. 23/18 S. 16; Prot. I S. 39, 42). Zum anderen wies er darauf hin, dass der Beschuldigte gerade bei Einbettung in eine dissoziale Peer-Group und generell bei Überforderung durch die soziale Einbettung bei nie- derschwelliger Provozierbarkeit instabiler werde und eher zu Gewalthandlungen neige (Urk. 23/11 S. 48, 50). Zwar solle der Beschuldigte im Massnahmevollzug durchaus gefordert werden. So könnten die Vollzugserfahrungen auch als Mass- stab für Therapieerfolge hinsichtlich Impulskontrolle genutzt werden. Allerdings scheine die Einbettung in ein Erwachsenenklientel für die Reifung des Beschul- digten förderlicher (Urk. 23/18 S. 16). An dieser Einschätzung hielt der Gutachter auch anlässlich der Hauptverhandlung fest (Prot. I S. 39 f.). Dort führte er auch aus, dass bei einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Belas-

- 39 - tungserprobungen besser und die Vollzugslockerungen mindestens genauso gut seien, wie bei einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, wo aber der "therapeutisch gesetzte Stress" im Sinne der Einbettung in die Peer-Group negativ ins Gewicht falle. Die Kultur, die Atmosphäre sei mit Erwach- senen eine deutlich andere und biete mehr Struktur. Dem Beschuldigten gehe es besser, wenn er sich in Ruhe fokussieren könne, und diese Ruhe habe er eher im Erwachsenenbereich. Wichtig sei mehr Kontrolle, und die richtige Medikation, damit man sehe, ob der Beschuldigte unter solchen Bedingungen besser funktio- niere (Prot. I S. 40 ff.). 7.10. Aufgrund der veränderten Ausgangslage konnte der Gutachter im Er- gänzungsgutachten nur noch sehr bedingt an der Empfehlung festhalten, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auszusprechen, wobei nunmehr nur noch eine strafvollzugsbegleitende Massnahme als geeignet erachtet wurde (Urk. 23/18 S. 15). Der aufgrund der mehrfachen Rückfälligkeit und der nunmehr deutlich bis hohen Rückfallgefahr (Urk. 23/18 S. 14, 17; Prot. I S. 39) zwingend als notwendig erachtete geschützte Rahmen müsse – vor Entlassung und am- bulanter Weiterbehandlung – über einen Zeithorizont von mindestens 1.5 bis 2 Jahren effektiver Therapiedauer gewährleistet sein. Der Beschuldigte bedürfe einer eingehenden psychotherapeutischen und insbesondere auch medika- mentösen deliktpräventiven Behandlung; insbesondere die Kombination mit Mood-Stabilizern sollte versucht werden. Nur so könne eine tragfähige Besserung der Legalprognose erzielt werden. Dabei zu berücksichtigen sei, dass bis zum ei- gentlichen Massnahmebeginn auch bei vorzeitigem Massnahmeantritt mit mehre- ren Monaten wegen administrativer Abläufe wie Abklärungen zu rechnen wäre. Könne auch in dieser Zeit keine signifikante Besserung der belasteten Legalprog- nose erreicht werden, wäre an eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu denken. Erweise sich der Strafrest als zu kurz, sei schon zu Beginn eine solche zu favorisieren (Urk 23/18 S. 15 ff., Prot. I S. 41). 7.11. Wie Dr. E._____ immer wieder klar und nachvollziehbar betont, ist er der Ansicht, dass der Beschuldigte ungenügend und/oder falsch mediziert sei. An der Hauptverhandlung erklärte er auf Vorhalt der damals aktuellen Medikamente

- 40 - (36 mg Concerta morgens und mittags, 1 mg Risperdal abends): "Das sind nicht diese Medikamente, welche ich meine. Das Risperdal ist im Rahmen des ADHS dafür da, um ein bisschen ruhiger zu werden. Das heisst, der Beschuldigte ist im Sinne einer Deliktsprävention weiterhin nicht mediziert. Das ist das, was ich be- fürchtet habe und das finde ich schade" (Prot. I S. 40). Die Wichtigkeit der optima- len medikamentösen Einstellung und der gleichzeitigen Einbettung derselben in eine psychotherapeutische Behandlung betonte der Gutachter auch in seinem Schreiben an den vorinstanzlichen Vorsitzenden betreffend die optimale Aus- gestaltung der Massnahme im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Massnahme- antritt des Beschuldigten. Angezeigt erscheine eine Medikation mit Mood- Stabilizern wie Lithium, Carbamazepin oder Valproat, evtl. auch eine Kombination aus dieser Medikamentengruppe und zudem möglicherweise eine Einstellung auf Neuroleptika in einer Dosierung, die antiaggressiv wirke. Gesamthaft erachtete er die bisherige Medikation bezüglich ADHS als nicht ausreichend; eine spezifisch auf die Impulskontrollproblematik ausgerichtete Medikation sei dringend erforder- lich (Urk. 73). Umso mehr erstaunt es, dass – gemäss den Angaben des Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung – die Medikation bis heute nicht ange- passt worden ist, was angesichts des bewilligten vorzeitigen Massnahmeantritts in der Verantwortung des Justizvollzugs läge. Abgesehen vom Concerta und dem Risperdal erhält der Beschuldigte offenbar keine weiteren Medikamente im vor- zeitigen Massnahmevollzug (Urk. 132 S. 20). 7.12. Gestützt auf die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen kommt lediglich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme in Frage. Damit steht nach Auffassung des Gutach- ters die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 16 ff.) – ausser Diskussion: 7.13. Wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 7.9), erachtete der Gutachter bereits im Hauptgutachten eine Massnahme für junge Erwachsene als nicht zielführend. Auch in dem aufgrund der Rückfälle notwendig gewordenen Ergänzungsgutach- ten und auch anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Verteidigung mit gleich

- 41 - bleibender Begründung an seiner Auffassung, wonach eine Massnahme für junge Erwachsene nicht geeignet sei, fest. Die diesbezüglichen differenzierten und kla- ren Aussagen von Dr. E._____ überzeugen vollumfänglich. Es besteht keine Ver- anlassung, von den schlüssigen Folgerungen des Gutachters abzuweichen. Ins- besondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass der Gutachter von falschen Prämissen ausgegangen sei. Die Verteidigung wendet sich gegen die gutachterliche Argumentation, wonach die Umgebung eines Er- wachsenenklientels und die damit einhergehende Umgebung für den Beschuldig- ten förderlicher sei als ein milieutherapeutisches Setting unter Gleichaltrigen (Urk. 133 S. 14 f.). Diese abweichende Meinung der Verteidigung vermag aller- dings die fachkundige Auffassung des Gutachters in keiner Weise erschüttern. Daran ändert auch nichts, wenn die Verteidigung in seinem Plädoyer die Meinung eines sich nicht zur Erkennung gebenden "versierten Kenners der forensischen Praxis" zitiert, welcher die Auffassung des Verteidigers teilt (vgl. Urk. 133 S. 19 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 18) erweist es sich als problema- tisch, wenn die auf einer ausführlichen Exploration des Beschuldigten beruhenden Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Gutachters von jemandem in Fra- ge gestellt werden, der den Beschuldigten zuvor nie getroffen hat und sich auch namentlich nicht zu erkennen geben will. Offenbar hat sich dieser Unbekannte seine Meinung aufgrund der ihm vorgelegten Akten gebildet, wie er dies im Rah- men seiner Ausführungen selbst zu erkennen gab (Urk. 133 S. 21). Ferner muss die Qualifikation des angeblich "versierten Kenners" offen bleiben, erfolgte doch seine Stellungnahme in anonymisierter Form. Diesen Ausführungen kann dem- nach keinesfalls eine Bedeutung beigemessen werden, die über eine Partei- behauptung hinausginge. Es ist absolut nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Einbettung der vorab medikamentösen Therapie des Beschuldigten in ein ruhige- res, strukturierteres und stabileres Erwachsenenumfeld für den Beschuldigten förderlicher erachtet und deshalb eine Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB eben gerade nicht empfiehlt. Damit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Gutachter nur gestützt auf die – nach Auffassung des Verteidigers komplett falschen – Vorstellungen betreffend die Vollzugs- modalitäten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einer

- 42 - grundsätzlich ebenfalls geeigneten Massnahme für junge Erwachsene vorzieht (Urk. 133 S. 16 ff.). Die diesbezügliche Argumentation des Beschuldigten zielt ins Leere. 7.14. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie dafür hält, dass aufgrund der unterschiedlichen Experteneinschätzungen ein eigentliches Argumentationschaos herrsche (Urk. 133 S. 19): 7.14.1 Mit diesem Vorbringen nimmt die Verteidigung Bezug auf das parallel lau- fende verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Unterbringung des Beschul- digten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs (vgl. Urk. 129 S. 10 mit Verweis auf Urk. 131). Ausgangslage ist, dass der vorzeitige Massnahmeantritt gestützt auf die Verfügung vom 25. Februar 2015 rückwirkend per 11. November 2014 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 105/28). Da sich der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits auf der FPA befun- den hatte, wurde implizit auch darüber verfügt, auf welcher Abteilung der vorzeiti- ge Massnahmevollzug durchzuführen ist (Urk. 110 S. 6). Damit wurde der Be- schuldigte genau auf derjenigen Abteilung untergebracht, von welcher gemäss gutachterlicher Empfehlung ausdrücklich abgeraten worden war (Urk. 73). Nach- dem auf das Gesuch des Beschuldigten um Wiedererwägung der Verfügung nicht eingetreten worden war, wurde auch der gegen die Verfügung erhobene Rekurs mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 abge- wiesen (Urk. 110). Dabei stützte sich die Direktion der Justiz und des Innern vor- ab auf einen Bericht des PPD's, in welchem sich die stellvertretende Chefärztin nach entsprechender Aufforderung der Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Frage geäussert hatte, ob und weshalb eine Platzierung des Beschuldigten im Setting der FPA aus therapeutischer Sicht eher indiziert sei, als eine Unter- bringung beispielsweise im Massnahmezentrum G._____ (Urk. 110 S. 4 f., Urk. 120 S. 1). Darin wurde im Vergleich zum Gutachten von Dr. E._____ – zu- mindest in der Terminologie – eine leicht abweichende Diagnose gestellt (Kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen, ICD-10: F61.0, ADHS des Erwachsenenalters, ICD-10: F90.0). Aufgrund dieser abwei- chenden diagnostischen Beurteilung wurde sodann die Empfehlung des Gutach-

- 43 - ters zur Therapie sowie Verbesserung der Legalprognose in Frage gestellt. Der PPD erachtete "die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behand- lungsansätze" als wesentliche Elemente der zwingend notwendigen Therapie der Persönlichkeitsstörung. Anders als der Gutachter (vgl. vorstehende Erw. 7.11) ging die stellvertretende Chefärztin in ihrer Stellungnahme davon aus, dass der Beschuldigte bei Begehung des zweiten und dritten Anlassdeliktes (ND 1 und 2) im Hinblick auf sein ADHS bereits adäquat behandelt worden sei. Wiederum in Abweichung der gutachterlichen Feststellungen stellte sich die stellvertretende Chefärztin sodann auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Anlassdelikte geplant habe und diese eben – entgegen der Auffassung des Gutachters (vgl. vorstehende Erw. 7.8) – gerade nicht impulsiv erfolgt seien. Daraus schloss sie, dass der "im Gutachten einzig empfohlene Behandlungsansatz – eine medika- mentöse Behandlung der Impulsivität" als nicht ausreichend erachtet werden könne. Ferner ist der Stellungnahme des PPD's zu entnehmen, dass "ihre eige- nen Abklärungen" keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche eine Behandlung des Beschuldigten auf der FPA kontraindiziert erscheinen liessen. Vielmehr er- achteten sie die FPA als für den Beschuldigten "bestens eingerichtet" (Urk. 120 S. 4). 7.14.2 Es trifft zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass sich die Auffassungen des Gutachters und jene des PPD's betreffend die Einschätzungen hinsichtlich des sinnvollen Therapiekonzepts diametral widersprechen (Urk. 133 S. 13). Da- raus kann aber keineswegs abgeleitet werden, dass die auf der Exploration des Beschuldigten beruhende ausführliche und differenzierte gutachterliche Ein- schätzung von Dr. E._____ in Zweifel gezogen werden müsste oder der Ergän- zung bedürfte. Die Überzeugungskraft eines Gutachtens wird nicht einfach durch das blosse Gegenüberstellen einer anderen Auffassung ins Wanken gebracht. Die Einschätzung des PPD's liefert weder zuverlässig begründete Tatsachen noch Indizien, welche geeignet wären, das Gutachten von Dr. E._____ in seiner Überzeugungskraft zu erschüttern. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Gut- achter als einziger Behandlungsansatz eine medikamentöse Behandlung der Im- pulsivität empfiehlt. Vielmehr betont der Gutachter ausdrücklich auch die Notwen- digkeit einer eingehenden psychotherapeutischen Behandlung (vgl. vorstehende

- 44 - Erw. 7.10). Wie auch die Verteidigung in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwal- tungsgericht moniert, bleibt sodann völlig unklar, auf welche Quellen sich der PPD bzw. die stellvertretende Chefärztin bei ihrer Beurteilung gestützt hat und ob überhaupt Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten durchgeführt worden sind. Aufgrund dieses Umstandes kommt denn auch die Verteidigung zum Schluss, dass ein solcher Bericht nicht geeignet ist, Empfehlungen eines Gutach- tens auszuhebeln (Urk. 131 S. 8 f.). Gleiches muss aber auch für die seitens der Verteidigung eingeholte Drittmeinung eines Unbekannten gelten. 7.14.3 Dass der Bericht des PPD's nicht die Qualität einer für die gerichtliche Massnahmeanordnung vorausgesetzte sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB aufweisen kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt nicht als Gutachter beigezogen werden darf. Vielmehr sind an die Unabhängigkeit des Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen (Trechsel/Borer, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 56 N 11, 17). Aber auch sonst gibt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine Veranlassung, von den detaillierten, differenzierten und ausführlich begründeten gutachterlichen Fest- stellungen des gerichtlich bestellten Gutachters abzuweichen. Davon, dass der Bericht des PPD's das Gutachten von Dr. E._____ derart erschütterte, dass das- selbe ganz grundsätzlich in Frage gestellt werden müsste, kann keine Rede sein. Damit fallen weitere Abklärungen betreffend die Wahl der anzuordnenden Mass- nahme, wie sie die Verteidigung beantragt hat, ausser Betracht. 7.14.4 Wenn sich aber die Empfehlungen des Gutachters in sich schlüssig er- weisen, ist nicht einzusehen, weshalb die Empfehlung des Gutachters hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung der angeordneten Massnahme, wonach eine Unter- bringung in der FPA eben gerade nicht angezeigt erscheine (vgl. Urk. 73 S. 2), nicht berücksichtigt werden sollte. Auch wenn der Massnahmevollzug unbestritte- nermassen der Vollzugsbehörden obliegt und die Bestimmung der geeigneten Einrichtung zu ihren Kernkompetenzen zu zählen sind, ist auch gemäss der Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nur bei Vorliegen von triftigen Gründen von gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abzuweichen (Verwal-

- 45 - tungsgerichtsentscheid des Kantons Zürich VB.2014.00726 vom 13.05.2015, E. 2 und 3; Beschwerde am Bundesgericht noch hängig). 7.15. Die Vorinstanz hat sich – nach Prüfung der entsprechenden Voraus- setzungen und unter Verweis auf die überzeugenden Überlegungen des Gutach- ters – für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB entschieden und dies nachvollziehbar begründet (Urk. 90 S. 27 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung gingen anlässlich der Haupt- verhandlung davon aus, dass nach gutachterlicher Einschätzung eine stationäre therapeutische Massnahme indiziert sei (Prot. I S. 41, 45, 49 f.). 7.16. Der Entscheid für eine stationäre therapeutische Massnahme überzeugt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen einer stationären Therapie optimal auf die Behandlungsbedürfnisse des Beschuldigten einge- gangen werden kann, wie dies der Gutachter an der Hauptverhandlung betonte (Prot. I S. 41). Dass hierfür geeignete Einrichtungen bestünden, bestätigte der Gutachter durch- wegs und verwies diesbezüglich sowohl auf die Pöschwies als auch das Mass- nahmezentrum G._____ (Urk. 23/18 S. 16). In einem späteren Schreiben betref- fend die optimale Ausgestaltung der Massnahme fügte er – wie gesehen – als weitere mögliche Einrichtung noch die Massnahmestation in H._____ an und hielt präzisierend fest, dass die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zwar geeignet sei, nicht aber die dortige FPA (Urk. 73 S. 2). Damit stehen unstreitig geeignete Voll- zugsorte zur Verfügung, wobei die konkrete Anstaltswahl – dies aber in Berück- sichtigung der klaren gutachterlichen Äusserung – von der Vollzugsbehörden vor- zunehmen sein wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_967/2010 vom 22.03.2011, E. 6.5, vgl. auch vorstehende Erw. 7.14.4). Weiter spricht für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme die grosse Flexibilität in der Behand- lungsplanung (Urk. 23/18 S. 16). Demnach könne nach einer ersten intensiveren Phase mit einer medikamentösen Optimierung recht zügig in die Lockerung über- gegangen werden. So könne man erkennen, wie der Beschuldigte auf die Medika- mentation anspreche und wie er sich in der Freiheit zu Recht finde (Prot. I S. 41).

- 46 - Eine stationäre therapeutische Massnahme sei sodann auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsversprechend. Allerdings würde dies gemäss gutachter- licher Einschätzung eine Verlängerung der Interventionsdauer bedeuten (Urk. 23/18 S. 18). Wie der Gutachter sodann darauf hinweist, sichert eine statio- näre therapeutische Massnahme den zeitlichen Rahmen, um mit einer eingehen- den psychotherapeutischen und insbesondere auch medikamentösen delikt- präventiven Behandlung die Legalprognose des Beschuldigten mit genügenden Erfolgsaussichten zu verbessern (Urk. 23/18 S. 15 f, Prot. I S. 41). Auf die ent- sprechende Vollzugsdatenlage verwies der Gutachter denn auch in seinem späte- ren Schreiben betreffend die Empfehlung bezüglich der optimalen Ausgestaltung der angeordneten Massnahme aus gutachterlicher Sicht (Urk. 73). Dies muss heute umso mehr gelten. Würde vom Aufschub der Freiheitsstrafe abgesehen, verbliebe bis zum 2/3-Termin einer allfälligen bedingten Entlassung nur noch ge- rade etwas mehr als ein halbes Jahr, befindet sich der Beschuldigte bis und mit heute doch bereits seit mehr als zwei Jahren (770 Tage) in Haft beziehungsweise im vorzeitigen Straf-/Massnahmevollzug. Ebenso ist in Betracht zu ziehen, dass aus dem seitens des Obergerichts beigezogenen Vollzugsbericht vom 31. August 2015 hervorgeht, dass die deliktspezifische Arbeit mit dem Beschuldigten – der sich zwar seit November 2014 in der FPA aufhält –, "aufgrund seiner kurzen Auf- enthaltsdauer" erst anlaufe (Urk. 127/A). 7.17. Damit erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als die geeignetste Form zur optimalen Erreichung des Mass- nahmezwecks, namentlich durch medikamentöse Einstellung sowie einer ein- gehender deliktpräventiver Behandlung durch forensisch erfahrene Therapeuten (vgl. zum Inhalt der Therapie Urk. 3/18 S. 17). 7.18. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu vollziehenden Frei- heitsstrafe anzuordnen, welche allerdings von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). 7.19. Die erkennende Kammer kommt nicht umhin, die Vorgehensweise des Bewährungs- und Vollzugsdienstes bzw. des PPD zu kritisieren:

- 47 - 7.19.1. Dr. med. E._____ (ein gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren [PPGV] zugelassener Gut- achter) erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2013 ein umfas- sendes, rund 50-seitiges Gutachten (Urk. 23/11). Weil nach Erstattung des Gut- achtens weitere Delikte des Beschuldigten bekannt wurden, erstellte Dr. med. E._____ am 22. Januar 2014 wiederum im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Er- gänzungsgutachten (Urk. 23/18). Zusätzlich wurde Dr. med. E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2014 als Gutachter befragt (Prot. I S. 34 - 44). Schliesslich äusserte sich der Gutachter Dr. med. E._____ mit Brief vom 27. August 2014 (Urk. 73) gegenüber der Vorinstanz in Nachachtung von Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB zu einem möglichen Vollzugsort. Dabei hielt der Gutachter dafür, dass für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB das Massnahmezent- rum G._____ oder die Massnahmestation H._____, jedoch weniger das Psychiat- riezentrum I._____ (aufgrund des dortig anderen Fokus) in Frage kämen. Zudem schrieb der Gutachter ausdrücklich folgendes: "Die JVA Pöschwies ist geeignet, wobei Herr A._____ explizit nicht auf die Abteilung FPA platziert werden sollte. Das dortige Aufenthaltsprofil ist im konkreten Fall des Exploranden nicht ange- zeigt" (Urk. 73 S. 2). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 77). Mit Brief vom 23. September 2014 (Urk. 105/15) gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdiente (BVD) an die Forensisch-Psychiatrische Abteilung FPA der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies mit der Anfrage, ob die FPA die stationäre Behandlung des Beschuldigten übernehmen könne. Am 2. Oktober 2014 teilte die damalige Verteidigung gestützt auf die Aus- führungen des amtlich bestellten Gutachters dem BVD mit, dass ein vorzeitiger Massnahmeantritt in der FPA nicht in Frage komme. Erneut wurde auf andere mögliche Vollzugsorte hingewiesen (Urk. 105/18). Am 3. Oktober 2014 wurde seitens des BVD eine "Risikosprechstunde" durchge- führt. Dabei wurde über die gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen referiert. Abschliessend wurde im Bericht folgendes festgehalten (Urk. 105/19 S. 4 unten): "Nach Sichtung der uns zur Verfügung stehenden Informationen schlies-

- 48 - sen [wir] uns den Ausführungen im Gutachten (2013) an. Das Risiko für Gewalt- delikte mit möglicherweise schweren Opferschädigungen ist bei RS im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich erhöht (es ist von einem mindestens mittelgra- digen Risiko auszugehen). Es ist deshalb eine Triagierung in der SMV3 indiziert". Vom 20. November 2014 datiert die "ROS-Abklärung", wobei weitgehend die Er- kenntnisse der Amtsgutachten referiert werden. Dann wurde ein "Fallkonzept" er- stellt. Wiederholt wurde in dieser Abklärung darauf hingewiesen, dass man sich den Einschätzungen des Gutachters Dr. med. E._____ anschliesse (Urk. 105/23). Im Vollzugsplan vom 25. November 2014 wurde dann – ohne weitere Be- gründung – als Mittel zur Erreichung der formulierten Ziele ausgeführt, der Vollzug der Massnahme erfolge in der FPA (Urk. 105/24; Vollzugsplan). Am 25. Februar 2015 erliess der BVD eine Verfügung, mit welcher der vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt geregelt wurde (Urk. 105/28). Ohne nähere Be- gründung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2014 "in die FPA habe übertreten können" und dass der PPD mit der Durchführung der stationären Massnahme beauftragt werde. Am 18. März 2015 reichte die Verteidigung des Beschuldigten beim Amt für Jus- tizvollzug ein Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Ziel, dass der Beschuldigte die Massnahme nicht in der FPA, sondern in einer vom amtlichen Gutachter Dr. med. E._____ empfohlenen Institution absolvieren könne (Urk. 105/30). Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte die Fallverantwortliche des BVD Frau Dr. med. J._____, Leiterin der Abteilung für Risiko- und Interventionsabklärungen, um eine Stellungnahme, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung von Dr. med. E._____ doch in der FPA untergebracht worden sei (Urk. 105/31). Einer Aktennotiz vom 19. März 2015 des BVD (Urk. 105/32) ist folgender Passus zu entnehmen: "Auf Nachfrage teilen sowohl Dr. med. J._____ als auch dipl. psych. K._____ der FPA mit, dass die Unterbringung von A._____ auf der FPA der JVA Pöschwies aufgrund seines Störungsbildes und seines Interventionsbedarfs in hohem Masse indiziert erscheine und einer Versetzung ins MZ G._____ deutlich vorzuziehen sei. Die Empfehlung des Gutachters Dr. med. E._____ in dessen Stellungnahme vom 27. August 2014, in welcher dieser explizit von einer Unter- bringung auf der FPA abrät und stattdessen eine Platzierung im MZ G._____

- 49 - empfiehlt, werde seitens des PPD inhaltlich als nicht nachvollziehbar empfunden". Es wurde vereinbart, dass der PPD diesbezüglich eine Stellungnahme zur not- wendigen Unterbringungs- bzw. Therapieform verfassen werde. Mit Verfügung vom 20. März 2015 (Urk. 105/33) trat der BVD auf das Wieder- erwägungsgesuch des Beschuldigten nicht ein mit der Begründung, es liege in der Kompetenz der Vollzugsbehörde zu entscheiden, in welcher Institution eine Massnahme vollzogen werde, wobei die Platzierung des Beschuldigten in der FPA "gestützt auf die professionelle Risiko- und Interventionsabklärung des PPD" vorgenommen worden sei. Der Beschuldigte rekurrierte gegen diesen Entscheid an die Direktion der Justiz und des Innern. Am 22. April 2015 erstattete Dr. med. J._____ vom PPD dem BVD Bericht dar- über, warum sie den Beschuldigten in der FPA platziert hätten (Urk. 120). In die- sem Bericht wurden die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0) sowie einer Aufmerksam- keits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10: F90.0) ge- stellt und dann folgendes ausgeführt (Urk. 120 S. 2): "Mit dieser diagnostischen Beurteilung weichen wir in Teilen von der gutachterlichen Beurteilung ab, indem wir eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Daraus folgt auch eine von den Empfehlungen des Gutachters abweichende Einschätzung der notwendigen Therapie". Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 wurde der Rekurs des Beschuldigten gegen den Nichteintretensentscheid auf sein Wie- dererwägungsgesuch abgewiesen (Urk. 110). Immerhin wurde im Rekursent- scheid darauf hingewiesen, dass der BVD bezüglich der Platzierung in der FPA das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, weil im Entscheid des BVD nicht begründet worden sei, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen Gutachters in der FPA platziert worden sei (Urk. 110 S. 6). 7.19.2. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist es der gesetzliche Auftrag des amtli- chen Gutachters, in seinem Gutachten auch zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer Massnahme Stellung zu nehmen (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Dieser Aufgabe ist Dr. med. E._____ nachgekommen. Er hat mit einleuchtender und nachvoll- ziehbarer Begründung dargelegt, warum eine Platzierung des Beschuldigten in

- 50 - der FPA nicht in Frage kommen könne. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist offenkundig, dass der BVD die Empfeh- lung entweder nicht kannte oder er sich darüber hinwegsetzte, als er den Be- schuldigten in der FPA platzierte. Weder der Aktennotiz vom 19. März 2015 des BVD (Urk. 105/32) noch dem Bericht von Dr. med. J._____ vom 22. April 2015 (Urk. 120) kann entnommen werden, aus welchen Gründen der PPD eine vom amtlichen Gutachter abweichende Diagnose stellte (sofern es sich bei näherer Betrachtung tatsächlich um eine andere Diagnose und nicht nur um eine Nuancie- rung der Diagnose handelt). Es besteht der beklemmende Eindruck, man habe seitens des BVD und PPD nachträglich eine Begründung konstruiert, um zu recht- fertigen, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen Gut- achters in der FPA platziert worden war. Nachdem der BVD den PPD mit dem Vollzug der Massnahme beauftragt hatte, kann es auch nicht sein, dass der PPD ein "Vollzugsgutachten" bzw. einen Bericht erstattet, in welchem eigene Diagno- sen gestellt werden, deren Abweichen von den gutachterlich gestellten Diagnosen auch nicht ansatzweise genügend begründet wurden. Diese Vorgehensweise wi- derspricht klarerweise Art. 56 Abs. 4 StGB, dürfen doch jene, die einen Täter be- handeln, keine Begutachtung vornehmen, sofern es um Delikte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geht. Der BVD und der PPD massen sich hier Kompetenzen an, die ihnen in dieser Weise nicht zustehen. Würde die Vorgehensweise des BVD und PPD in der hier ausgestalteten Ausprägung hingenommen, würde dies letztlich bedeuten, dass auf amtlich angeordnete Gutachten verzichtet werden könnte. Es kann und darf nicht sein, dass fundierte und nachvollziehbare Diagnosen eines amtlichen Gutachters, der sich intensiv mit dem Beschuldigten beschäftigt hat, nachträglich vom PPD so umgedeutet werden, dass der Vollzug einer Mass- nahme in einer Institution vorgenommen wird, die wiederum dem "Herrschafts- bereich" des PPD untersteht.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen sowohl der Beschuldigte mit seiner Berufung als auch die Staatsanwaltschaft mit

- 51 - ihrer Anschlussberufung vollständig. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Themen, die von den jeweiligen Berufungsklägern zum Gegenstand des Rechts- mittelverfahrens gemacht worden sind (der Beschuldigte: Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit verbundene Folgeentscheide; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung), sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (RA X._____ ab 27.08.2015) und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang dieser vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 1 und ND 2].

2. (…)

3. (…)

- 52 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schaden- ersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3, D._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'104.80 Auslagen Vorverfahren CHF 9'180.65 Kosten für amtliche Verteidigung (RA Y._____) CHF 8'055.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 4'311.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 CHF 940.00 Kosten für die Befragung des Gutachters an der HV CHF 45'592.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 53 -

8. Die Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 15'974.80, die Kosten für die Be- fragung des Gutachters an der Hauptverhandlung von Fr. 940.– sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 4'311.80 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Das Begehren der Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 auf eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'943.05 inklusive Spesen und 8 % Mehrwertsteuer für ihre Aufwendungen als Zivilklägerin, wird abgewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 473 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis zum 10. November 2014 erstanden sind. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. November 2014 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet.

- 54 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 669.10 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2

5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von RA X._____ (ab 27.8.2015) wird mit separatem Entscheid festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung (RA X._____ ab 27.8.2015) und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 2, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auf- erlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der genannten amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfahrensakten zur Einsicht) − Rechtsanwältin lic. iur. L._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] (auszugsweise) − die Privatklägerin 3, D._____, … [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 55 - − Rechtsanwältin lic. iur. L._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann