Sachverhalt
1. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Schuldspruch betreffend den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Seine Berufung richtet sich lediglich gegen den Schuld- spruch der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten.
2. Anklagepunkt 1.1 (Drohung/Tätlichkeiten; Hauptdossier) 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 15. Juli 2014 unter Anklagepunkt 1.1 (Drohung/Tätlichkeiten) zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Dienstag, 10. September 2013, im Zugsabteil der S-Bahn Linie 4 in Richtung von C._____ gespuckt, wobei die Geschädigte an der linken Hand und
- 7 - an der Schläfe sowie an ihrer Tasche mit seiner Spucke getroffen worden sei. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei der Geschädigten nach Verlassen des Zuges gefolgt und habe sie bei der Passerelle beim Bahnhof Sood-Oberleimbach eingeholt. Er habe an seinem Rucksack herumhantiert und der Geschädigten gesagt: "I get my knife out and will kill you". Nachdem er bereits vor der Spuckattacke im Zug erklärt habe: "Fucking swiss people! You have to clean your asshole when you shit! You fucking white swiss bitch! I hate you fucking swiss arrogant people! I will get out my knife", habe die Geschädigte diese Drohung ernst genommen und sei in Angst und Panik versetzt worden (Urk. 39 S. 2 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren anerkannt, dieselbe S-Bahn wie die Geschädigte genommen zu haben. Im Verlaufe der Untersuchung gab er auch zu, dass er vor der Geschädigten im Zug stehen geblieben sei. Dagegen bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte bedroht und ihr ins Gesicht gespuckt zu haben. Sie hätten vielmehr bereits im Shopville eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Die Geschädigte habe ihm auf dem Perron den Mittelfinger gezeigt, worauf er sie im Zug beschimpft habe. Ferner räumte der Beschuldigte ein, eben- falls in Sood-Oberleimbach aus dem Zug gestiegen zu sein. Er habe dies jedoch
– so seine Aussagen in der Untersuchung – nur gemacht, weil er gemerkt habe, dass er zu weit gefahren sei. Er habe nach Zürich zurückfahren wollen, um Schuhe zu kaufen. In der Berufungsverhandlung gestand er dagegen ein, ausge- stiegen zu sein, "um ihr [der Geschädigten] ein paar Worte zu sagen"; ihr etwa zu sagen, "dass sie dumm sei" (Urk. 73 S. 9, vgl. auch S. 12). Er habe die Geschä- digte aber nicht verfolgt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten die inkriminierenden Äusserungen aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend nachgewiesen werden können. 2.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten (Urk. HD 7/1, Urk. HD 29/2), jene des Beschuldigten (Urk. HD 6/1-4, Urk. HD 26/4, Urk. HD 26/5, Urk. HD 26/6, Prot. I S. 8 ff., Urk. 73), jene des Zeugen D._____ (Urk. HD 8, Urk. HD 31) sowie Fotos und Videos der Überwachungskameras der SZU (Urk. HD 9/4-5) vor. In ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die
- 8 - Vorinstanz die bisherigen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und des Zeugen D._____ aufgeführt (Urk. 58 S. 8 - 14), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung, ins- besondere der Würdigung der Aussagen, kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die ein- schlägige höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2010 E.1.3.1. vom 14. April 2011 mit zahlreichen Verweisen und 6B_388/2010 E.3.2.1.) verwiesen werden. 2.5. Drohung 2.5.1. Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Geschädigten C._____ erstellt sei. Die entsprechenden Ausführungen treffen in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanz- lichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 - 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädig- ten C._____ betreffend den Vorwurf der Drohung vom 10. September 2013 sehr lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei sind. Ihre Schilderungen wirken insge- samt erlebt und nachvollziehbar. Auch die englischen Wörter der Drohungen des Beschuldigten schilderte die Geschädigte konstant gleich und zeugen von Erlebtem. Die Darstellung der Geschädigten enthält sodann zahlreiche, auch nicht unmittelbar sachverhaltsrelevante, spontane Details, wie zum Beispiel, dass sie am Tag des Vorfalls sehr gute Laune gehabt habe, weil sie sich ein neues iPhone gekauft habe. Eindrücklich und nachvollziehbar hat die Geschädigte ihre Gefühle nach dem Vorfall geschildert, wonach sie geweint und gezittert habe, verstört und total in Panik gewesen sei. Diese Gemütsverfassung wird denn auch durch den Zeugen D._____ vollumfänglich und glaubhaft bestätigt. 2.5.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht konstant. Nachdem er zu Beginn der Untersuchung die Tat bestritten hatte
- 9 - (Urk. HD 6/1), anerkannte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2014 (Urk. HD 6/2 S. 13 - 15) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2014 (Urk. HD 6/4 S. S. 2 ff.) den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess deshalb am
18. März 2014 einen Strafbefehl (Urk. HD 18). Mit Schreiben vom 19. März 2014 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und widerrief sein Geständnis (Urk. HD 23/1 und 23/2). Nebst den aufgezeichneten Widersprüchen und Ungereimtheiten vermögen die Aussagen des Beschuldigten aber auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Ebenso müssen seine Vorbringen, die Geschädigte habe ihn am Hauptbahnhof zuerst gestossen und nach einer verba- len Auseinandersetzung "Nigger" genannt und, bevor sie in den Zug eingestiegen sei, habe sie ihm noch den Mittelfinger gezeigt (Urk. HD 6/1 S. 3), als reine Schutzbehauptungen angesehen werden. Dies umso mehr, als dass eine derart provozierende Frau nach einer Retourkutsche des Angegriffenen kaum wie vor- liegend verängstigt wäre und weinen würde (vgl. Zeugenaussage D._____, Urk. HD 8 S. 2). Bezeichnenderweise liess der Beschuldigte denn auch den Vor- halt letztlich unbeantwortet, dass der Zeuge D._____ ausgesagt habe, die Geschädigte nach dem Aussteigen weinend und "aufgelöst" angetroffen zu haben (Urk. 73 S. 14). Die Angaben des Beschuldigten, wo genau sich der behauptete Vorfall im Hauptbahnhof abgespielt haben soll, sind widersprüchlich. Einmal bezeichnet er den Tatort in der Ankunftshalle, dann soll sich der Vorfall im Shopville abgespielt haben. Auf dem Plan konnte er den Ort jedoch nicht ein- zeichnen (Urk. HD 6/1 S. 4). In der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte an den genauen Ort nicht mehr erinnern können und sprach einmal von "beim Shopville" und dann – offenbar – vom Perron ("… dann kam der Zug. Dann zeigte sie mir den Mittelfinger") (Urk. 73 S. 9). In diesem Zusammenhang erstaunt weiter, dass der Beschuldigte sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr an den von ihm in der Untersuchung angegebenen Grund für das Verlassen des Zuges in Sood-Oberleimbach erinnern wollte (Urk. 73 S. 9), nämlich dass er vergessen habe, im Sihl City Schuhe zu kaufen und deshalb den Zug zurück in die Stadt habe nehmen wollen (Urk. HD 6/1 S. 6, Urk. HD 6/2 S. 8). Es ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung immer-
- 10 - hin anerkannte, die Geschädigte beschimpft bzw. beleidigt, mit ihr den Zug ver- lassen zu haben und "nicht weit" mit ihr gegangen zu sein (Urk. 73 S. 12, S. 14). Soweit der Beschuldigte betont, dass er nicht auf der Passerelle beim Bahnhof Sood-Oberleimbach gewesen sei (Urk. 73 S. 14), ist anzumerken, dass ihm dies gar nicht vorgeworfen wird. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte die Geschädigte beim Spiralaufgang bei der Passerelle eingeholt, was sich mit den Aussagen der Geschädigten und denjenigen des Zeugen D._____ deckt (Urk. HD 7/1 S. 3, Urk. HD 8 S. 2). Die den Anklagevorwurf bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sind ins- gesamt nicht glaubhaft, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Geschädigten bestehen und der Sachverhalt betreffend die Drohung aufgrund ihrer Aussagen und den Aussagen des Zeugen D._____ er- stellt ist. 2.6. Tätlichkeiten 2.6.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten bestreitet der Beschuldigte – abgesehen vom später widerrufenen Geständnis (Urk. HD 6/2 S. 13, Urk. HD 6/4 S. 3) –, die Geschädigte angespuckt zu haben (Urk. HD 6/1 S. 5, Urk. HD 6/2 S. 5, Urk. HD 26/4 S. 2, Urk. HD 26/6 S. 3 f., Prot. I S. 8, Urk. 73 S. 13). 2.6.2. Die Geschädigte erklärte bei der Polizei am 13. September 2013, der Beschuldigte habe in ihre Richtung gespuckt, nachdem er in den Zug gekommen und vor ihr stehen geblieben sei (Urk. HD 7/1 S. 3). Sie habe Spucke an der linken Hand, etwas Spucke auf der Papier- und Handtasche und an der Schläfe gehabt. Es seien "mehr Tröpfchen als gesammelte Spucke" gewesen (Urk. HD 7/1 S. 4 f). Dagegen sagte sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2014 aus, es habe sich um mehrere "Spuckebollen" gehandelt (Urk. HD 29/2 S. 8). Gegen letztere Aussage spricht jedoch die Videoauf- zeichnung des eingeklagten Vorfalls (Urk. HD 9/4): Es ist darauf zu erkennen, dass der Beschuldigte vor der Geschädigten – mit dem Rücken zur Kamera –
- 11 - stehen bleibt, nicht aber, wie er die Geschädigte anspucken oder sich diese Spucke abwischen würde, selbst dann nicht, als der Beschuldigte schon längst aus ihrem Blickfeld verschwunden ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Geschädigte, wenn sie tatsächlich von "Spuckebollen" getroffen worden wäre, diese während ihrem Aufenthalt im Zug einmal abgewischt hätte. Die Geschädigte sitzt jedoch über die ganze Zeit mehr oder weniger unverändert Zeitung lesend da. Auch dass die Geschädigte schon während der Zugfahrt "völlig durcheinan- der", verängstigt und "geschockt" gewesen wäre (Urk. HD 7/1 S. 5), liesse sich der Aufzeichnung zu keinem Zeitpunkt entnehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass die Geschädigte gemäss deren tatnächsten Aussage – möglicherweise auf- grund einer feuchten Aussprache des Beschuldigten – lediglich tröpfchenweise getroffen wurde. Eine solch allenfalls geringfügigste Beeinträchtigung der körper- lichen Unversehrtheit ist jedoch nicht strafwürdig, da keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt (vgl. Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.1 freizu- sprechen.
3. Anklagepunkt 1.2 (Drohung/Tätlichkeiten; Nebendossier 1) 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Anklagepunkt 1.2 (Drohung/Tätlichkeit) weiter zur Last gelegt, er habe am Dienstag, 10. Dezember 2013, vor der Poststelle Adliswil, die Geschädigte E._____ grundlos und unver- mittelt mit dem rechten Ellbogen in ihre Körperseite gestossen, wodurch sie mit dem Kopf und der Schulter an eine Säule geschlagen sei und dadurch eine leich- te Prellung des Kopfes und der rechten Schulter erlitten habe. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit folgenden Worten be- droht: "Fucking scheiss weisse Frau, ich mache kaputt oder steche Messer. Ich steche euch alle nieder", wobei er diese Äusserung mit einer Handbewegung von oben nach unten untermauert habe. Aufgrund dieser Äusserungen und seines vorhergehenden aggressiven Verhaltens sei die Geschädigte in Angst und Panik versetzt worden. Der Beschuldigte bestreitet, die Geschädigte E._____ ge-
- 12 - stossen und bedroht zu haben und macht geltend, er sei am fraglichen Tag gar nicht bei der Poststelle in Adliswil gewesen. 3.2. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/4, Urk. HD 26/4, Urk. HD 26/5, Urk. HD 26/6,Prot. I S. 8 ff. und Urk. 73 S. 14 ff.) die Aussagen der Geschädigten E._____ (Urk. ND 1/5, Urk. HD 27) und jene der Zeugin F._____ vor (Urk. ND 1/6, Urk. HD 30). In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz diese Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 15 - 20); darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Abgesehen vom später widerrufenen Geständnis (Urk. HD 6/4 S. S. 4 f.), bestritt der Beschuldigte stets, an diesem Tag bei der Post gewesen zu sein (Urk. HD 26/1 S. 2f., Urk. HD 26/6 S. 5f., Prot. I S. 9f., Urk. 73 S. 4, 14 ff.). 3.4. Die Geschädigte E._____ hat den Beschuldigten bei der Polizei auf dem Fotobogen mit einer Sicherheit von ca. 80 % (Urk. ND 1/5 S. 3) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme erst nach einigem Zögern als Täter identifiziert (Urk. HD 27 S. 7). Die Zeugin F._____ erkannte den Beschuldigten anhand eines Fotobogens nicht (Urk. ND 1/6 S. 2) und erklärte anlässlich ihrer Konfrontations- einvernahme klar, dass der Beschuldigte nicht der Täter sei. Dieser sei schlanker, habe ein ganz anderes Gesicht, eine ganz andere Nase und andere Augen. Auf einer Skala von 1 bis 10 sei sie sich mit "10" sicher, dass der Beschuldigte nicht am Vorfall beteiligt gewesen sei; der Täter habe überdies auch keinen Goldzahn gehabt (wie der Beschuldigte) (Urk. HD 30 S. 4). 3.5. Aufgrund dieser Beweislage kann dem Beschuldigten der eingeklagte Sach- verhalt gemäss Anklagevorwurf 1.2 nicht nachgewiesen werden, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend die Drohung gemäss Anklage- punkt 1.1 (HD) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
- 13 - werden (Urk. 58 S. 23 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen dann aber gesamthaft gewürdigt und so ins- besondere nicht transparent gemacht, wie schwer sie das Verschulden hinsicht- lich der einzelnen Taten gewichtet. Diese Vorgehensweise entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.2. Der Beschuldigte hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für Drohung und Haus- friedensbruch – als schwerste zu beurteilende Delikte – geht von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aus. Obwohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.).
- 14 - 1.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6). 2.1. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objekti- ve Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7). 2.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es seien die schwere Kind- und Jugendzeit des Beschuldigten sowie seine aktuellen, unfassbaren Lebensumstände zu berücksichtigen. Ausserdem sei anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommen, dass der Beschuldigte keine Hoffnung habe und ihm jegliche Perspektive abhanden gekommen sei (Urk. 74 S. 8). Weiter sei aufgrund des Berichtes der PUK vom 12. März 2014
- 15 - (Urk. HD 11/3) sowie der dem Beschuldigten im seinerzeitigen Strafbefehl erteil- ten Weisung, sich einer möglicherweise notwendigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. HD 18), davon auszugehen, dass Hinweise auf eine psychi- sche Erkrankung des Beschuldigten bestünden und dessen Delikte damit im Zusammenhang stehen könnten. Es sei deshalb – auch ohne Begutachtung, die angesichts der zu beurteilenden Delikte als unverhältnismässig erschiene – von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 74 S. 9/10). 2.3. Im Rahmen aller unter dem Tatbestand der Drohung denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des unteren Viertels eingestuft werden. Die Androhung des Todes mit einem Messer ist von erheblichem Gewicht. Beim Opfer handelt es sich zudem um eine Frau, die dem Beschuldigten körperlich weit unterlegen war. Hinzu kommt, dass es sich um eine unbeteiligte Passantin handelte, die den Beschul- digten vorher nicht gekannt hat. Für die Geschädigte geschah die Drohung aus heiterem Himmel. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nach der Drohung erhebliche Angstgefühle hatte und aufgrund der Vorfälle gewisse Orte mied bzw. nur noch in Begleitung aufsuchte. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Motiv und Beweggrund wohl mit der tiefen Frustration und der Wut des Beschuldigten über seine Situation zusammenhängen. Auch wenn diesem Empfinden angesichts des mittlerweile seit 20 Jahren andauernden Daseins als vorläufig aufgenommener, abgewiesener Asylbewerber noch ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, geht selbstverständlich unter keinem Titel an, als Reaktion darauf unbeteiligte Frauen zu belästigen und zu bedrohen. Das zeugt von erheblicher Rücksichts- losigkeit. Mit dem Verteidiger ist sodann aber von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend), was sich leicht mindernd auf das Tatverschulden auswirkt. Der Beschuldigte erhält denn auch offenbar noch heute Psychopharmaka verschrieben (vgl. schon Urk. HD 10/4 und 10/5; HD 11/3 S. 1 und Urk. 73 S. 3, 16/17: Zyprexa, Olanzapin). 2.5. Das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Drohung rechtfertigt mithin eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe.
- 16 - 2.6. Wegen des zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Das diesbezügliche Tatver- schulden ist indessen noch als leicht zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte die B._____-Filiale am … betreten hat, obwohl ihm ein Hausverbot erteilt worden war, hat entsprechend nur eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.). 3.2. Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungs- akten (Urk. 6/2 S. 1 ff.), die Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 5 f.) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 30 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 1-7) verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 3.3. Spürbar straferhöhend wirken sich hingegen die zwei noch nicht gelöschten, hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 61). Ebenfalls leicht straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 verwirklicht wurde. Hinsichtlich der Drohung war der Beschuldigte nicht ge- ständig; den Hausfriedensbruch gestand er hingegen von Anfang an ein. Das wirkt sich gesamthaft wieder leicht strafmindernd aus. 3.4. Es erscheint deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 4.1. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
- 17 - Im Rahmen dieser Sanktion kann vom Beschuldigten persönlich eine gewisse Einschränkung unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum verlangt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet auch für einkommensschwache Personen das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Tagessatz für Verur- teilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist aber in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint und andererseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar bleibt (BGE 134 IV 60 E. 6). 4.2. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Netto- einkommens von ca. Fr. 450.– (Urk. 73 S. 2) und der relevanten Abzüge auf das Minimum von Fr. 10.-- (BGE 135 IV 184 f.) festzusetzen.
5. Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als angemessen. Die erstandene Haft von 49 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
6. Für den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB wäre gemäss Gesetz eigentlich zwingend eine Busse auszufällen. Eine Übertretungsbusse ist keine "gleichartige Strafe" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, die in Anwendung des Asperationsprinzips in die Strafe für Vergehen oder Verbrechen einbezogen werden könnte. Die Vorinstanz hat auf die Ausfällung einer Busse zu Unrecht verzichtet. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte durch die Freiheitsstrafe (bzw. heute Geld- strafe) "bereits hinreichend sanktioniert" wäre (Urk. 58 S. 32). Vielmehr ist der Beschuldigte nach der Lösung der Vorinstanz für den Diebstahl überhaupt nicht sanktioniert. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nun indessen keine Busse auferlegt werden und es bleibt bei der – an sich gesetzwidrigen – alleinigen Geldstrafe.
- 18 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2.1. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. In objektiver Hinsicht sind daher die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erfüllt. 2.2. Die günstige Prognose wird zwar vorliegend vermutet, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 61). Dennoch bestehen in subjektiver Hinsicht insofern Bedenken, als dass der Beschuldigte bereits zwei in Bezug auf den Hausfriedensbruch einschlägige Vorstrafen aufweist. Die letzte Vorstrafe liegt auch noch nicht weit zurück, und der Beschuldigte wurde innerhalb dieser Probezeit wieder straffällig. Das zeigt, dass ihn die durch die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht genügend beeindruckt hat, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Beschuldigte enttäuschte dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose. Da mit diesem Urteil aber auch gleichzeitig über den Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Vorstrafe vom 18. Juli 2013 zu befinden ist, ist eine Gesamtbetrach-
- 19 - tung notwendig. Das Bundesgericht misst dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" zu (BGE 116 IV 97), welche bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist. Je nach Konstellation kann ein all- fälliger Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um von einer günstigen Prognose betreffend die Gefahr eines erneuten Rückfalles auszugehen. Wie nachstehend zu zeigen ist, wird die mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wider- rufen und somit vollzogen. Es ist zu erwarten, dass der Vollzug dieser Strafe nun mehr Eindruck machen wird. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass dieses neue Strafverfahren, das zu einem gerichtlichen Urteil führt und in welchem er immerhin 49 Tage in Unter- suchungshaft zu verbringen hatte, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeigt und auf das künftige Verhalten des Beschuldigten einen positiven Einfluss hat. 2.3.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. September 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie des geringfügigen Diebstahls für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bestraft, wovon 49 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 150.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 58).
E. 1.1 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen dann aber gesamthaft gewürdigt und so ins- besondere nicht transparent gemacht, wie schwer sie das Verschulden hinsicht- lich der einzelnen Taten gewichtet. Diese Vorgehensweise entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
E. 1.2 Der Beschuldigte hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für Drohung und Haus- friedensbruch – als schwerste zu beurteilende Delikte – geht von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aus. Obwohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.).
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E. 1.3 Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6).
E. 2 Das Urteil wurde mündlich eröffnet. Noch vor den Schranken erklärte der Beschuldigte, dass er gegen das Urteil Berufung erhebe (Prot. I S. 13). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 22. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 56/3). Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers vom
9. Januar 2015 ging innert Frist ein (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
21. Januar 2015 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung aufzufassen ist.
- 6 -
E. 2.1 Vorliegend ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. In objektiver Hinsicht sind daher die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erfüllt.
E. 2.2 Die günstige Prognose wird zwar vorliegend vermutet, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 61). Dennoch bestehen in subjektiver Hinsicht insofern Bedenken, als dass der Beschuldigte bereits zwei in Bezug auf den Hausfriedensbruch einschlägige Vorstrafen aufweist. Die letzte Vorstrafe liegt auch noch nicht weit zurück, und der Beschuldigte wurde innerhalb dieser Probezeit wieder straffällig. Das zeigt, dass ihn die durch die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht genügend beeindruckt hat, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Beschuldigte enttäuschte dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose. Da mit diesem Urteil aber auch gleichzeitig über den Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Vorstrafe vom 18. Juli 2013 zu befinden ist, ist eine Gesamtbetrach-
- 19 - tung notwendig. Das Bundesgericht misst dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" zu (BGE 116 IV 97), welche bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist. Je nach Konstellation kann ein all- fälliger Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um von einer günstigen Prognose betreffend die Gefahr eines erneuten Rückfalles auszugehen. Wie nachstehend zu zeigen ist, wird die mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wider- rufen und somit vollzogen. Es ist zu erwarten, dass der Vollzug dieser Strafe nun mehr Eindruck machen wird. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass dieses neue Strafverfahren, das zu einem gerichtlichen Urteil führt und in welchem er immerhin 49 Tage in Unter- suchungshaft zu verbringen hatte, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeigt und auf das künftige Verhalten des Beschuldigten einen positiven Einfluss hat.
E. 2.3 Im Rahmen aller unter dem Tatbestand der Drohung denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des unteren Viertels eingestuft werden. Die Androhung des Todes mit einem Messer ist von erheblichem Gewicht. Beim Opfer handelt es sich zudem um eine Frau, die dem Beschuldigten körperlich weit unterlegen war. Hinzu kommt, dass es sich um eine unbeteiligte Passantin handelte, die den Beschul- digten vorher nicht gekannt hat. Für die Geschädigte geschah die Drohung aus heiterem Himmel. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nach der Drohung erhebliche Angstgefühle hatte und aufgrund der Vorfälle gewisse Orte mied bzw. nur noch in Begleitung aufsuchte.
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Motiv und Beweggrund wohl mit der tiefen Frustration und der Wut des Beschuldigten über seine Situation zusammenhängen. Auch wenn diesem Empfinden angesichts des mittlerweile seit 20 Jahren andauernden Daseins als vorläufig aufgenommener, abgewiesener Asylbewerber noch ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, geht selbstverständlich unter keinem Titel an, als Reaktion darauf unbeteiligte Frauen zu belästigen und zu bedrohen. Das zeugt von erheblicher Rücksichts- losigkeit. Mit dem Verteidiger ist sodann aber von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend), was sich leicht mindernd auf das Tatverschulden auswirkt. Der Beschuldigte erhält denn auch offenbar noch heute Psychopharmaka verschrieben (vgl. schon Urk. HD 10/4 und 10/5; HD 11/3 S. 1 und Urk. 73 S. 3, 16/17: Zyprexa, Olanzapin).
E. 2.5 Das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Drohung rechtfertigt mithin eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe.
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E. 2.5.1 Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Geschädigten C._____ erstellt sei. Die entsprechenden Ausführungen treffen in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanz- lichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 - 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädig- ten C._____ betreffend den Vorwurf der Drohung vom 10. September 2013 sehr lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei sind. Ihre Schilderungen wirken insge- samt erlebt und nachvollziehbar. Auch die englischen Wörter der Drohungen des Beschuldigten schilderte die Geschädigte konstant gleich und zeugen von Erlebtem. Die Darstellung der Geschädigten enthält sodann zahlreiche, auch nicht unmittelbar sachverhaltsrelevante, spontane Details, wie zum Beispiel, dass sie am Tag des Vorfalls sehr gute Laune gehabt habe, weil sie sich ein neues iPhone gekauft habe. Eindrücklich und nachvollziehbar hat die Geschädigte ihre Gefühle nach dem Vorfall geschildert, wonach sie geweint und gezittert habe, verstört und total in Panik gewesen sei. Diese Gemütsverfassung wird denn auch durch den Zeugen D._____ vollumfänglich und glaubhaft bestätigt.
E. 2.5.2 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht konstant. Nachdem er zu Beginn der Untersuchung die Tat bestritten hatte
- 9 - (Urk. HD 6/1), anerkannte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2014 (Urk. HD 6/2 S. 13 - 15) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2014 (Urk. HD 6/4 S. S. 2 ff.) den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess deshalb am
18. März 2014 einen Strafbefehl (Urk. HD 18). Mit Schreiben vom 19. März 2014 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und widerrief sein Geständnis (Urk. HD 23/1 und 23/2). Nebst den aufgezeichneten Widersprüchen und Ungereimtheiten vermögen die Aussagen des Beschuldigten aber auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Ebenso müssen seine Vorbringen, die Geschädigte habe ihn am Hauptbahnhof zuerst gestossen und nach einer verba- len Auseinandersetzung "Nigger" genannt und, bevor sie in den Zug eingestiegen sei, habe sie ihm noch den Mittelfinger gezeigt (Urk. HD 6/1 S. 3), als reine Schutzbehauptungen angesehen werden. Dies umso mehr, als dass eine derart provozierende Frau nach einer Retourkutsche des Angegriffenen kaum wie vor- liegend verängstigt wäre und weinen würde (vgl. Zeugenaussage D._____, Urk. HD 8 S. 2). Bezeichnenderweise liess der Beschuldigte denn auch den Vor- halt letztlich unbeantwortet, dass der Zeuge D._____ ausgesagt habe, die Geschädigte nach dem Aussteigen weinend und "aufgelöst" angetroffen zu haben (Urk. 73 S. 14). Die Angaben des Beschuldigten, wo genau sich der behauptete Vorfall im Hauptbahnhof abgespielt haben soll, sind widersprüchlich. Einmal bezeichnet er den Tatort in der Ankunftshalle, dann soll sich der Vorfall im Shopville abgespielt haben. Auf dem Plan konnte er den Ort jedoch nicht ein- zeichnen (Urk. HD 6/1 S. 4). In der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte an den genauen Ort nicht mehr erinnern können und sprach einmal von "beim Shopville" und dann – offenbar – vom Perron ("… dann kam der Zug. Dann zeigte sie mir den Mittelfinger") (Urk. 73 S. 9). In diesem Zusammenhang erstaunt weiter, dass der Beschuldigte sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr an den von ihm in der Untersuchung angegebenen Grund für das Verlassen des Zuges in Sood-Oberleimbach erinnern wollte (Urk. 73 S. 9), nämlich dass er vergessen habe, im Sihl City Schuhe zu kaufen und deshalb den Zug zurück in die Stadt habe nehmen wollen (Urk. HD 6/1 S. 6, Urk. HD 6/2 S. 8). Es ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung immer-
- 10 - hin anerkannte, die Geschädigte beschimpft bzw. beleidigt, mit ihr den Zug ver- lassen zu haben und "nicht weit" mit ihr gegangen zu sein (Urk. 73 S. 12, S. 14). Soweit der Beschuldigte betont, dass er nicht auf der Passerelle beim Bahnhof Sood-Oberleimbach gewesen sei (Urk. 73 S. 14), ist anzumerken, dass ihm dies gar nicht vorgeworfen wird. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte die Geschädigte beim Spiralaufgang bei der Passerelle eingeholt, was sich mit den Aussagen der Geschädigten und denjenigen des Zeugen D._____ deckt (Urk. HD 7/1 S. 3, Urk. HD 8 S. 2). Die den Anklagevorwurf bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sind ins- gesamt nicht glaubhaft, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
E. 2.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Geschädigten bestehen und der Sachverhalt betreffend die Drohung aufgrund ihrer Aussagen und den Aussagen des Zeugen D._____ er- stellt ist.
E. 2.6 Wegen des zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Das diesbezügliche Tatver- schulden ist indessen noch als leicht zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte die B._____-Filiale am … betreten hat, obwohl ihm ein Hausverbot erteilt worden war, hat entsprechend nur eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge.
3. Täterkomponente
E. 2.6.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten bestreitet der Beschuldigte – abgesehen vom später widerrufenen Geständnis (Urk. HD 6/2 S. 13, Urk. HD 6/4 S. 3) –, die Geschädigte angespuckt zu haben (Urk. HD 6/1 S. 5, Urk. HD 6/2 S. 5, Urk. HD 26/4 S. 2, Urk. HD 26/6 S. 3 f., Prot. I S. 8, Urk. 73 S. 13).
E. 2.6.2 Die Geschädigte erklärte bei der Polizei am 13. September 2013, der Beschuldigte habe in ihre Richtung gespuckt, nachdem er in den Zug gekommen und vor ihr stehen geblieben sei (Urk. HD 7/1 S. 3). Sie habe Spucke an der linken Hand, etwas Spucke auf der Papier- und Handtasche und an der Schläfe gehabt. Es seien "mehr Tröpfchen als gesammelte Spucke" gewesen (Urk. HD 7/1 S. 4 f). Dagegen sagte sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2014 aus, es habe sich um mehrere "Spuckebollen" gehandelt (Urk. HD 29/2 S. 8). Gegen letztere Aussage spricht jedoch die Videoauf- zeichnung des eingeklagten Vorfalls (Urk. HD 9/4): Es ist darauf zu erkennen, dass der Beschuldigte vor der Geschädigten – mit dem Rücken zur Kamera –
- 11 - stehen bleibt, nicht aber, wie er die Geschädigte anspucken oder sich diese Spucke abwischen würde, selbst dann nicht, als der Beschuldigte schon längst aus ihrem Blickfeld verschwunden ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Geschädigte, wenn sie tatsächlich von "Spuckebollen" getroffen worden wäre, diese während ihrem Aufenthalt im Zug einmal abgewischt hätte. Die Geschädigte sitzt jedoch über die ganze Zeit mehr oder weniger unverändert Zeitung lesend da. Auch dass die Geschädigte schon während der Zugfahrt "völlig durcheinan- der", verängstigt und "geschockt" gewesen wäre (Urk. HD 7/1 S. 5), liesse sich der Aufzeichnung zu keinem Zeitpunkt entnehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass die Geschädigte gemäss deren tatnächsten Aussage – möglicherweise auf- grund einer feuchten Aussprache des Beschuldigten – lediglich tröpfchenweise getroffen wurde. Eine solch allenfalls geringfügigste Beeinträchtigung der körper- lichen Unversehrtheit ist jedoch nicht strafwürdig, da keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt (vgl. Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.1 freizu- sprechen.
3. Anklagepunkt 1.2 (Drohung/Tätlichkeiten; Nebendossier 1)
E. 3 Der Beschuldige liess beantragen, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen und lediglich mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sei abzusehen. Die Kosten der Unter- suchung, des gerichtlichen Verfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich sei dem Beschuldigten für die Überhaft eine Genugtuung zu einem Tagessatz von Fr. 200.-- zu entrichten (Urk. 59, Urk. 74 S. 1 f.). Für den Eventualfall eines weiteren Schuldspruchs sei der Beschuldigte unter Anrechnung der Untersuchungshaft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 74 S. 2).
E. 3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).
E. 3.2 Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungs- akten (Urk. 6/2 S. 1 ff.), die Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 5 f.) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 30 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 1-7) verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre.
E. 3.3 Spürbar straferhöhend wirken sich hingegen die zwei noch nicht gelöschten, hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 61). Ebenfalls leicht straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 verwirklicht wurde. Hinsichtlich der Drohung war der Beschuldigte nicht ge- ständig; den Hausfriedensbruch gestand er hingegen von Anfang an ein. Das wirkt sich gesamthaft wieder leicht strafmindernd aus.
E. 3.4 Es erscheint deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 3.5 Aufgrund dieser Beweislage kann dem Beschuldigten der eingeklagte Sach- verhalt gemäss Anklagevorwurf 1.2 nicht nachgewiesen werden, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend die Drohung gemäss Anklage- punkt 1.1 (HD) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
- 13 - werden (Urk. 58 S. 23 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
E. 4 Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls (Disp. Ziff. 1 al. 2 und 4), der Schadenersatz (Disp. Ziff. 5), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Disp. Ziff. 6) und die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 7). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt
1. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Schuldspruch betreffend den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Seine Berufung richtet sich lediglich gegen den Schuld- spruch der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten.
2. Anklagepunkt 1.1 (Drohung/Tätlichkeiten; Hauptdossier)
E. 4.1 Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
- 17 - Im Rahmen dieser Sanktion kann vom Beschuldigten persönlich eine gewisse Einschränkung unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum verlangt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet auch für einkommensschwache Personen das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Tagessatz für Verur- teilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist aber in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint und andererseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar bleibt (BGE 134 IV 60 E. 6).
E. 4.2 Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Netto- einkommens von ca. Fr. 450.– (Urk. 73 S. 2) und der relevanten Abzüge auf das Minimum von Fr. 10.-- (BGE 135 IV 184 f.) festzusetzen.
E. 5 Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als angemessen. Die erstandene Haft von 49 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
E. 6 Für den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB wäre gemäss Gesetz eigentlich zwingend eine Busse auszufällen. Eine Übertretungsbusse ist keine "gleichartige Strafe" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, die in Anwendung des Asperationsprinzips in die Strafe für Vergehen oder Verbrechen einbezogen werden könnte. Die Vorinstanz hat auf die Ausfällung einer Busse zu Unrecht verzichtet. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte durch die Freiheitsstrafe (bzw. heute Geld- strafe) "bereits hinreichend sanktioniert" wäre (Urk. 58 S. 32). Vielmehr ist der Beschuldigte nach der Lösung der Vorinstanz für den Diebstahl überhaupt nicht sanktioniert. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nun indessen keine Busse auferlegt werden und es bleibt bei der – an sich gesetzwidrigen – alleinigen Geldstrafe.
- 18 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
Dispositiv
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und ins- besondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen erscheint es als angemessen, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. VI. Widerruf
- Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Juli 2013 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Dieb- stahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei der - 20 - Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Urk. 61). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Straftaten innerhalb der vorge- nannten Probezeit beging, ist abzuklären, ob der seinerzeitig gewährte Vollzugs- aufschub zu widerrufen ist. Es sind im Folgenden die Voraussetzungen von Art. 46 StGB zu prüfen. 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Begehung eines Deliktes innerhalb der Probezeit genügt für sich alleine nicht zum Widerruf einer bedingten Strafe. Erforderlich ist zudem eine ungünstige Prognose in Bezug auf die künftige Bewährung des Verurteilten. 2.2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafe sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und somit der Begehung von Vergehen innerhalb der Probezeit schuldig gesprochen wird. 2.3. Wie bereits unter Ziffer V.2.2, ausgeführt, ist in subjektiver Hinsicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er innerhalb der Probezeit erneut delinquierte, und zwar weniger als zwei Monate nach dem Strafbefehl am
- September 2013 durch die Drohung und weniger als zehn Monaten nachher einschlägig durch den Hausfriedensbruch. Diesbezüglich ist der Beschuldigte nunmehr gar bereits zum dritten Mal gleichartig straffällig geworden. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte von der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht genügend beeindrucken liess. Seine Beteuerung anlässlich der Berufungsverhandlung, "das" (d.h. die Ladendiebstähle) sei vorbei, er werde so etwas nie wieder tun und er bereue es wirklich (Urk. 73 S. 6), muss deshalb als Lippenbekenntnis gewertet werden. Ausserdem hat der Beschuldigte eine - 21 - Einsicht in das Unrecht seiner Drohung vermissen lassen bzw. diese bestritten. Ohne dass die Vorstrafe widerrufen würde, müsste deshalb erwartet werden, dass er weitere Straftaten begeht. Damit hat er das in ihn gesetzte Vertrauen ver- letzt und es kann ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden.
- Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist deshalb die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu widerrufen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Aufgrund der auszusprechenden Freisprüche betreffend den Vorwurf der Drohung (ND 1) und der mehrfachen Tätlichkeiten (HD und ND 1) sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veran- schlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten (HD und ND 1) und der Drohung (ND 1), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vollumfänglich auf die Gerichtkasse zu nehmen sind. - 22 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - (…); - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; - (…) - des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung ter mit Art. 172 Abs. 1 StGB.
- (…)
- (…)
- (…)
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
- Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'980.00 inkl. MwSt. entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1800.00 ; die weiteren Kosten betragen: 3000.00 Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren 459.70 Auslagen Untersuchung 2749.25 amtliche Verteidigung 300.00 Dolmetscherkosten 9980.00 amtliche Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer 6 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…) - 23 -
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (HD).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (HD und ND 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 49 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- Juli 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 900.00) wird widerrufen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin B._____, z.H. ... [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150002-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 9. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
18. September 2014 (GG140029)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Juli 2014 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB;
- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon bis und mit heute 49 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
18. Juli 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 900.00) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Auf- wendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'980.00 inkl. MwSt. entschädigt.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3000.00 Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren Fr. 459.70 Auslagen Untersuchung Fr. 2749.25 amtliche Verteidigung Fr. 300.00 Dolmetscherkosten Fr. 9980.00 amtliche Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer 6 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilung)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1f.)
1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls (ND 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten (HD und ND 1) sei der Beschuldigte freizusprechen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu bestrafen.
4. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zulegen.
5. Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen.
6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land am 13. Juli 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 30.-- sei abzusehen.
7. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine Genugtuung zu einem Tages- ansatz von CHF 200.-- zu entrichten.
8. Die Verfahrenskosten seien endgültig abzuschreiben und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Für den Eventualfall eines weiteren Schuldspruchs sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu bestrafen; unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
2. Die Verfahrenskosten seien endgültig abzuschreiben und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. September 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie des geringfügigen Diebstahls für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bestraft, wovon 49 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 150.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 58).
2. Das Urteil wurde mündlich eröffnet. Noch vor den Schranken erklärte der Beschuldigte, dass er gegen das Urteil Berufung erhebe (Prot. I S. 13). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 22. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 56/3). Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers vom
9. Januar 2015 ging innert Frist ein (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
21. Januar 2015 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung aufzufassen ist.
- 6 -
3. Der Beschuldige liess beantragen, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen und lediglich mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sei abzusehen. Die Kosten der Unter- suchung, des gerichtlichen Verfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich sei dem Beschuldigten für die Überhaft eine Genugtuung zu einem Tagessatz von Fr. 200.-- zu entrichten (Urk. 59, Urk. 74 S. 1 f.). Für den Eventualfall eines weiteren Schuldspruchs sei der Beschuldigte unter Anrechnung der Untersuchungshaft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 74 S. 2).
4. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls (Disp. Ziff. 1 al. 2 und 4), der Schadenersatz (Disp. Ziff. 5), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Disp. Ziff. 6) und die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 7). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt
1. Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Schuldspruch betreffend den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Seine Berufung richtet sich lediglich gegen den Schuld- spruch der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten.
2. Anklagepunkt 1.1 (Drohung/Tätlichkeiten; Hauptdossier) 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 15. Juli 2014 unter Anklagepunkt 1.1 (Drohung/Tätlichkeiten) zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Dienstag, 10. September 2013, im Zugsabteil der S-Bahn Linie 4 in Richtung von C._____ gespuckt, wobei die Geschädigte an der linken Hand und
- 7 - an der Schläfe sowie an ihrer Tasche mit seiner Spucke getroffen worden sei. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei der Geschädigten nach Verlassen des Zuges gefolgt und habe sie bei der Passerelle beim Bahnhof Sood-Oberleimbach eingeholt. Er habe an seinem Rucksack herumhantiert und der Geschädigten gesagt: "I get my knife out and will kill you". Nachdem er bereits vor der Spuckattacke im Zug erklärt habe: "Fucking swiss people! You have to clean your asshole when you shit! You fucking white swiss bitch! I hate you fucking swiss arrogant people! I will get out my knife", habe die Geschädigte diese Drohung ernst genommen und sei in Angst und Panik versetzt worden (Urk. 39 S. 2 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren anerkannt, dieselbe S-Bahn wie die Geschädigte genommen zu haben. Im Verlaufe der Untersuchung gab er auch zu, dass er vor der Geschädigten im Zug stehen geblieben sei. Dagegen bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte bedroht und ihr ins Gesicht gespuckt zu haben. Sie hätten vielmehr bereits im Shopville eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Die Geschädigte habe ihm auf dem Perron den Mittelfinger gezeigt, worauf er sie im Zug beschimpft habe. Ferner räumte der Beschuldigte ein, eben- falls in Sood-Oberleimbach aus dem Zug gestiegen zu sein. Er habe dies jedoch
– so seine Aussagen in der Untersuchung – nur gemacht, weil er gemerkt habe, dass er zu weit gefahren sei. Er habe nach Zürich zurückfahren wollen, um Schuhe zu kaufen. In der Berufungsverhandlung gestand er dagegen ein, ausge- stiegen zu sein, "um ihr [der Geschädigten] ein paar Worte zu sagen"; ihr etwa zu sagen, "dass sie dumm sei" (Urk. 73 S. 9, vgl. auch S. 12). Er habe die Geschä- digte aber nicht verfolgt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten die inkriminierenden Äusserungen aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend nachgewiesen werden können. 2.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten (Urk. HD 7/1, Urk. HD 29/2), jene des Beschuldigten (Urk. HD 6/1-4, Urk. HD 26/4, Urk. HD 26/5, Urk. HD 26/6, Prot. I S. 8 ff., Urk. 73), jene des Zeugen D._____ (Urk. HD 8, Urk. HD 31) sowie Fotos und Videos der Überwachungskameras der SZU (Urk. HD 9/4-5) vor. In ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die
- 8 - Vorinstanz die bisherigen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten und des Zeugen D._____ aufgeführt (Urk. 58 S. 8 - 14), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung, ins- besondere der Würdigung der Aussagen, kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die ein- schlägige höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2010 E.1.3.1. vom 14. April 2011 mit zahlreichen Verweisen und 6B_388/2010 E.3.2.1.) verwiesen werden. 2.5. Drohung 2.5.1. Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Geschädigten C._____ erstellt sei. Die entsprechenden Ausführungen treffen in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanz- lichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 - 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädig- ten C._____ betreffend den Vorwurf der Drohung vom 10. September 2013 sehr lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei sind. Ihre Schilderungen wirken insge- samt erlebt und nachvollziehbar. Auch die englischen Wörter der Drohungen des Beschuldigten schilderte die Geschädigte konstant gleich und zeugen von Erlebtem. Die Darstellung der Geschädigten enthält sodann zahlreiche, auch nicht unmittelbar sachverhaltsrelevante, spontane Details, wie zum Beispiel, dass sie am Tag des Vorfalls sehr gute Laune gehabt habe, weil sie sich ein neues iPhone gekauft habe. Eindrücklich und nachvollziehbar hat die Geschädigte ihre Gefühle nach dem Vorfall geschildert, wonach sie geweint und gezittert habe, verstört und total in Panik gewesen sei. Diese Gemütsverfassung wird denn auch durch den Zeugen D._____ vollumfänglich und glaubhaft bestätigt. 2.5.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht konstant. Nachdem er zu Beginn der Untersuchung die Tat bestritten hatte
- 9 - (Urk. HD 6/1), anerkannte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2014 (Urk. HD 6/2 S. 13 - 15) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2014 (Urk. HD 6/4 S. S. 2 ff.) den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess deshalb am
18. März 2014 einen Strafbefehl (Urk. HD 18). Mit Schreiben vom 19. März 2014 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und widerrief sein Geständnis (Urk. HD 23/1 und 23/2). Nebst den aufgezeichneten Widersprüchen und Ungereimtheiten vermögen die Aussagen des Beschuldigten aber auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Ebenso müssen seine Vorbringen, die Geschädigte habe ihn am Hauptbahnhof zuerst gestossen und nach einer verba- len Auseinandersetzung "Nigger" genannt und, bevor sie in den Zug eingestiegen sei, habe sie ihm noch den Mittelfinger gezeigt (Urk. HD 6/1 S. 3), als reine Schutzbehauptungen angesehen werden. Dies umso mehr, als dass eine derart provozierende Frau nach einer Retourkutsche des Angegriffenen kaum wie vor- liegend verängstigt wäre und weinen würde (vgl. Zeugenaussage D._____, Urk. HD 8 S. 2). Bezeichnenderweise liess der Beschuldigte denn auch den Vor- halt letztlich unbeantwortet, dass der Zeuge D._____ ausgesagt habe, die Geschädigte nach dem Aussteigen weinend und "aufgelöst" angetroffen zu haben (Urk. 73 S. 14). Die Angaben des Beschuldigten, wo genau sich der behauptete Vorfall im Hauptbahnhof abgespielt haben soll, sind widersprüchlich. Einmal bezeichnet er den Tatort in der Ankunftshalle, dann soll sich der Vorfall im Shopville abgespielt haben. Auf dem Plan konnte er den Ort jedoch nicht ein- zeichnen (Urk. HD 6/1 S. 4). In der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte an den genauen Ort nicht mehr erinnern können und sprach einmal von "beim Shopville" und dann – offenbar – vom Perron ("… dann kam der Zug. Dann zeigte sie mir den Mittelfinger") (Urk. 73 S. 9). In diesem Zusammenhang erstaunt weiter, dass der Beschuldigte sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr an den von ihm in der Untersuchung angegebenen Grund für das Verlassen des Zuges in Sood-Oberleimbach erinnern wollte (Urk. 73 S. 9), nämlich dass er vergessen habe, im Sihl City Schuhe zu kaufen und deshalb den Zug zurück in die Stadt habe nehmen wollen (Urk. HD 6/1 S. 6, Urk. HD 6/2 S. 8). Es ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung immer-
- 10 - hin anerkannte, die Geschädigte beschimpft bzw. beleidigt, mit ihr den Zug ver- lassen zu haben und "nicht weit" mit ihr gegangen zu sein (Urk. 73 S. 12, S. 14). Soweit der Beschuldigte betont, dass er nicht auf der Passerelle beim Bahnhof Sood-Oberleimbach gewesen sei (Urk. 73 S. 14), ist anzumerken, dass ihm dies gar nicht vorgeworfen wird. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte die Geschädigte beim Spiralaufgang bei der Passerelle eingeholt, was sich mit den Aussagen der Geschädigten und denjenigen des Zeugen D._____ deckt (Urk. HD 7/1 S. 3, Urk. HD 8 S. 2). Die den Anklagevorwurf bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sind ins- gesamt nicht glaubhaft, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Geschädigten bestehen und der Sachverhalt betreffend die Drohung aufgrund ihrer Aussagen und den Aussagen des Zeugen D._____ er- stellt ist. 2.6. Tätlichkeiten 2.6.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten bestreitet der Beschuldigte – abgesehen vom später widerrufenen Geständnis (Urk. HD 6/2 S. 13, Urk. HD 6/4 S. 3) –, die Geschädigte angespuckt zu haben (Urk. HD 6/1 S. 5, Urk. HD 6/2 S. 5, Urk. HD 26/4 S. 2, Urk. HD 26/6 S. 3 f., Prot. I S. 8, Urk. 73 S. 13). 2.6.2. Die Geschädigte erklärte bei der Polizei am 13. September 2013, der Beschuldigte habe in ihre Richtung gespuckt, nachdem er in den Zug gekommen und vor ihr stehen geblieben sei (Urk. HD 7/1 S. 3). Sie habe Spucke an der linken Hand, etwas Spucke auf der Papier- und Handtasche und an der Schläfe gehabt. Es seien "mehr Tröpfchen als gesammelte Spucke" gewesen (Urk. HD 7/1 S. 4 f). Dagegen sagte sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2014 aus, es habe sich um mehrere "Spuckebollen" gehandelt (Urk. HD 29/2 S. 8). Gegen letztere Aussage spricht jedoch die Videoauf- zeichnung des eingeklagten Vorfalls (Urk. HD 9/4): Es ist darauf zu erkennen, dass der Beschuldigte vor der Geschädigten – mit dem Rücken zur Kamera –
- 11 - stehen bleibt, nicht aber, wie er die Geschädigte anspucken oder sich diese Spucke abwischen würde, selbst dann nicht, als der Beschuldigte schon längst aus ihrem Blickfeld verschwunden ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Geschädigte, wenn sie tatsächlich von "Spuckebollen" getroffen worden wäre, diese während ihrem Aufenthalt im Zug einmal abgewischt hätte. Die Geschädigte sitzt jedoch über die ganze Zeit mehr oder weniger unverändert Zeitung lesend da. Auch dass die Geschädigte schon während der Zugfahrt "völlig durcheinan- der", verängstigt und "geschockt" gewesen wäre (Urk. HD 7/1 S. 5), liesse sich der Aufzeichnung zu keinem Zeitpunkt entnehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass die Geschädigte gemäss deren tatnächsten Aussage – möglicherweise auf- grund einer feuchten Aussprache des Beschuldigten – lediglich tröpfchenweise getroffen wurde. Eine solch allenfalls geringfügigste Beeinträchtigung der körper- lichen Unversehrtheit ist jedoch nicht strafwürdig, da keine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt (vgl. Trechsel/ Fingerhuth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.1 freizu- sprechen.
3. Anklagepunkt 1.2 (Drohung/Tätlichkeiten; Nebendossier 1) 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Anklagepunkt 1.2 (Drohung/Tätlichkeit) weiter zur Last gelegt, er habe am Dienstag, 10. Dezember 2013, vor der Poststelle Adliswil, die Geschädigte E._____ grundlos und unver- mittelt mit dem rechten Ellbogen in ihre Körperseite gestossen, wodurch sie mit dem Kopf und der Schulter an eine Säule geschlagen sei und dadurch eine leich- te Prellung des Kopfes und der rechten Schulter erlitten habe. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit folgenden Worten be- droht: "Fucking scheiss weisse Frau, ich mache kaputt oder steche Messer. Ich steche euch alle nieder", wobei er diese Äusserung mit einer Handbewegung von oben nach unten untermauert habe. Aufgrund dieser Äusserungen und seines vorhergehenden aggressiven Verhaltens sei die Geschädigte in Angst und Panik versetzt worden. Der Beschuldigte bestreitet, die Geschädigte E._____ ge-
- 12 - stossen und bedroht zu haben und macht geltend, er sei am fraglichen Tag gar nicht bei der Poststelle in Adliswil gewesen. 3.2. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/4, Urk. HD 26/4, Urk. HD 26/5, Urk. HD 26/6,Prot. I S. 8 ff. und Urk. 73 S. 14 ff.) die Aussagen der Geschädigten E._____ (Urk. ND 1/5, Urk. HD 27) und jene der Zeugin F._____ vor (Urk. ND 1/6, Urk. HD 30). In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz diese Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 15 - 20); darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Abgesehen vom später widerrufenen Geständnis (Urk. HD 6/4 S. S. 4 f.), bestritt der Beschuldigte stets, an diesem Tag bei der Post gewesen zu sein (Urk. HD 26/1 S. 2f., Urk. HD 26/6 S. 5f., Prot. I S. 9f., Urk. 73 S. 4, 14 ff.). 3.4. Die Geschädigte E._____ hat den Beschuldigten bei der Polizei auf dem Fotobogen mit einer Sicherheit von ca. 80 % (Urk. ND 1/5 S. 3) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme erst nach einigem Zögern als Täter identifiziert (Urk. HD 27 S. 7). Die Zeugin F._____ erkannte den Beschuldigten anhand eines Fotobogens nicht (Urk. ND 1/6 S. 2) und erklärte anlässlich ihrer Konfrontations- einvernahme klar, dass der Beschuldigte nicht der Täter sei. Dieser sei schlanker, habe ein ganz anderes Gesicht, eine ganz andere Nase und andere Augen. Auf einer Skala von 1 bis 10 sei sie sich mit "10" sicher, dass der Beschuldigte nicht am Vorfall beteiligt gewesen sei; der Täter habe überdies auch keinen Goldzahn gehabt (wie der Beschuldigte) (Urk. HD 30 S. 4). 3.5. Aufgrund dieser Beweislage kann dem Beschuldigten der eingeklagte Sach- verhalt gemäss Anklagevorwurf 1.2 nicht nachgewiesen werden, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend die Drohung gemäss Anklage- punkt 1.1 (HD) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
- 13 - werden (Urk. 58 S. 23 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen dann aber gesamthaft gewürdigt und so ins- besondere nicht transparent gemacht, wie schwer sie das Verschulden hinsicht- lich der einzelnen Taten gewichtet. Diese Vorgehensweise entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.2. Der Beschuldigte hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für Drohung und Haus- friedensbruch – als schwerste zu beurteilende Delikte – geht von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aus. Obwohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.).
- 14 - 1.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6). 2.1. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objekti- ve Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7). 2.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es seien die schwere Kind- und Jugendzeit des Beschuldigten sowie seine aktuellen, unfassbaren Lebensumstände zu berücksichtigen. Ausserdem sei anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommen, dass der Beschuldigte keine Hoffnung habe und ihm jegliche Perspektive abhanden gekommen sei (Urk. 74 S. 8). Weiter sei aufgrund des Berichtes der PUK vom 12. März 2014
- 15 - (Urk. HD 11/3) sowie der dem Beschuldigten im seinerzeitigen Strafbefehl erteil- ten Weisung, sich einer möglicherweise notwendigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. HD 18), davon auszugehen, dass Hinweise auf eine psychi- sche Erkrankung des Beschuldigten bestünden und dessen Delikte damit im Zusammenhang stehen könnten. Es sei deshalb – auch ohne Begutachtung, die angesichts der zu beurteilenden Delikte als unverhältnismässig erschiene – von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 74 S. 9/10). 2.3. Im Rahmen aller unter dem Tatbestand der Drohung denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des unteren Viertels eingestuft werden. Die Androhung des Todes mit einem Messer ist von erheblichem Gewicht. Beim Opfer handelt es sich zudem um eine Frau, die dem Beschuldigten körperlich weit unterlegen war. Hinzu kommt, dass es sich um eine unbeteiligte Passantin handelte, die den Beschul- digten vorher nicht gekannt hat. Für die Geschädigte geschah die Drohung aus heiterem Himmel. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nach der Drohung erhebliche Angstgefühle hatte und aufgrund der Vorfälle gewisse Orte mied bzw. nur noch in Begleitung aufsuchte. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Motiv und Beweggrund wohl mit der tiefen Frustration und der Wut des Beschuldigten über seine Situation zusammenhängen. Auch wenn diesem Empfinden angesichts des mittlerweile seit 20 Jahren andauernden Daseins als vorläufig aufgenommener, abgewiesener Asylbewerber noch ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, geht selbstverständlich unter keinem Titel an, als Reaktion darauf unbeteiligte Frauen zu belästigen und zu bedrohen. Das zeugt von erheblicher Rücksichts- losigkeit. Mit dem Verteidiger ist sodann aber von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend), was sich leicht mindernd auf das Tatverschulden auswirkt. Der Beschuldigte erhält denn auch offenbar noch heute Psychopharmaka verschrieben (vgl. schon Urk. HD 10/4 und 10/5; HD 11/3 S. 1 und Urk. 73 S. 3, 16/17: Zyprexa, Olanzapin). 2.5. Das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Drohung rechtfertigt mithin eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe.
- 16 - 2.6. Wegen des zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Das diesbezügliche Tatver- schulden ist indessen noch als leicht zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte die B._____-Filiale am … betreten hat, obwohl ihm ein Hausverbot erteilt worden war, hat entsprechend nur eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.). 3.2. Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungs- akten (Urk. 6/2 S. 1 ff.), die Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 5 f.) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 30 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 1-7) verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 3.3. Spürbar straferhöhend wirken sich hingegen die zwei noch nicht gelöschten, hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 61). Ebenfalls leicht straferhöhend wiegt der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten während der laufenden Probezeit der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 verwirklicht wurde. Hinsichtlich der Drohung war der Beschuldigte nicht ge- ständig; den Hausfriedensbruch gestand er hingegen von Anfang an ein. Das wirkt sich gesamthaft wieder leicht strafmindernd aus. 3.4. Es erscheint deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 4.1. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
- 17 - Im Rahmen dieser Sanktion kann vom Beschuldigten persönlich eine gewisse Einschränkung unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum verlangt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet auch für einkommensschwache Personen das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Tagessatz für Verur- teilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist aber in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint und andererseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar bleibt (BGE 134 IV 60 E. 6). 4.2. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Netto- einkommens von ca. Fr. 450.– (Urk. 73 S. 2) und der relevanten Abzüge auf das Minimum von Fr. 10.-- (BGE 135 IV 184 f.) festzusetzen.
5. Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als angemessen. Die erstandene Haft von 49 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
6. Für den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB wäre gemäss Gesetz eigentlich zwingend eine Busse auszufällen. Eine Übertretungsbusse ist keine "gleichartige Strafe" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, die in Anwendung des Asperationsprinzips in die Strafe für Vergehen oder Verbrechen einbezogen werden könnte. Die Vorinstanz hat auf die Ausfällung einer Busse zu Unrecht verzichtet. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte durch die Freiheitsstrafe (bzw. heute Geld- strafe) "bereits hinreichend sanktioniert" wäre (Urk. 58 S. 32). Vielmehr ist der Beschuldigte nach der Lösung der Vorinstanz für den Diebstahl überhaupt nicht sanktioniert. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nun indessen keine Busse auferlegt werden und es bleibt bei der – an sich gesetzwidrigen – alleinigen Geldstrafe.
- 18 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2.1. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. In objektiver Hinsicht sind daher die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erfüllt. 2.2. Die günstige Prognose wird zwar vorliegend vermutet, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 61). Dennoch bestehen in subjektiver Hinsicht insofern Bedenken, als dass der Beschuldigte bereits zwei in Bezug auf den Hausfriedensbruch einschlägige Vorstrafen aufweist. Die letzte Vorstrafe liegt auch noch nicht weit zurück, und der Beschuldigte wurde innerhalb dieser Probezeit wieder straffällig. Das zeigt, dass ihn die durch die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht genügend beeindruckt hat, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Beschuldigte enttäuschte dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose. Da mit diesem Urteil aber auch gleichzeitig über den Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Vorstrafe vom 18. Juli 2013 zu befinden ist, ist eine Gesamtbetrach-
- 19 - tung notwendig. Das Bundesgericht misst dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- und Warnungswirkung" zu (BGE 116 IV 97), welche bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist. Je nach Konstellation kann ein all- fälliger Widerruf der Vorstrafe demnach einen genügend grossen Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, um von einer günstigen Prognose betreffend die Gefahr eines erneuten Rückfalles auszugehen. Wie nachstehend zu zeigen ist, wird die mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wider- rufen und somit vollzogen. Es ist zu erwarten, dass der Vollzug dieser Strafe nun mehr Eindruck machen wird. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass dieses neue Strafverfahren, das zu einem gerichtlichen Urteil führt und in welchem er immerhin 49 Tage in Unter- suchungshaft zu verbringen hatte, ebenfalls eine gewisse Wirkung zeigt und auf das künftige Verhalten des Beschuldigten einen positiven Einfluss hat. 2.3. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren eine letzte Chance zu gewähren und die heute zu fällende Strafe bedingt auszusprechen.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und ins- besondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen erscheint es als angemessen, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. VI. Widerruf
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Juli 2013 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Dieb- stahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei der
- 20 - Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Urk. 61). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Straftaten innerhalb der vorge- nannten Probezeit beging, ist abzuklären, ob der seinerzeitig gewährte Vollzugs- aufschub zu widerrufen ist. Es sind im Folgenden die Voraussetzungen von Art. 46 StGB zu prüfen. 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Begehung eines Deliktes innerhalb der Probezeit genügt für sich alleine nicht zum Widerruf einer bedingten Strafe. Erforderlich ist zudem eine ungünstige Prognose in Bezug auf die künftige Bewährung des Verurteilten. 2.2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafe sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und somit der Begehung von Vergehen innerhalb der Probezeit schuldig gesprochen wird. 2.3. Wie bereits unter Ziffer V.2.2, ausgeführt, ist in subjektiver Hinsicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er innerhalb der Probezeit erneut delinquierte, und zwar weniger als zwei Monate nach dem Strafbefehl am
10. September 2013 durch die Drohung und weniger als zehn Monaten nachher einschlägig durch den Hausfriedensbruch. Diesbezüglich ist der Beschuldigte nunmehr gar bereits zum dritten Mal gleichartig straffällig geworden. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte von der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht genügend beeindrucken liess. Seine Beteuerung anlässlich der Berufungsverhandlung, "das" (d.h. die Ladendiebstähle) sei vorbei, er werde so etwas nie wieder tun und er bereue es wirklich (Urk. 73 S. 6), muss deshalb als Lippenbekenntnis gewertet werden. Ausserdem hat der Beschuldigte eine
- 21 - Einsicht in das Unrecht seiner Drohung vermissen lassen bzw. diese bestritten. Ohne dass die Vorstrafe widerrufen würde, müsste deshalb erwartet werden, dass er weitere Straftaten begeht. Damit hat er das in ihn gesetzte Vertrauen ver- letzt und es kann ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden.
3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist deshalb die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2013 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu widerrufen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Aufgrund der auszusprechenden Freisprüche betreffend den Vorwurf der Drohung (ND 1) und der mehrfachen Tätlichkeiten (HD und ND 1) sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veran- schlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten (HD und ND 1) und der Drohung (ND 1), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vollumfänglich auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…);
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;
- (…)
- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung ter mit Art. 172 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'980.00 inkl. MwSt. entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 1800.00 ; die weiteren Kosten betragen: 3000.00 Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren 459.70 Auslagen Untersuchung 2749.25 amtliche Verteidigung 300.00 Dolmetscherkosten 9980.00 amtliche Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer 6 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. (…)
- 23 -
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 1).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (HD und ND 1).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 49 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
18. Juli 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 900.00) wird widerrufen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 24 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin B._____, z.H. ... [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.