Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf hält das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde u.a. vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich mass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben (Anklageschrift S. 2). Der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens – dies entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 87/2 S. 19 Ziff. 6 und 7, zitiert in Urk. 92 S. 8 Ziff. 6.1) – beziehe sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal. Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten und der exakten Höhe des von der Beschuldigten weiter- zuleitenden Drogenerlöses seien für einen Schuldspruch nicht zwingend. Ent- sprechend müsse sich auch die Anklageschrift dazu nicht äussern (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3 Absatz 1). Weiter hielt das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie habe sich auf den Zeitpunkt der Ankunft der Drogen nach Portugal begeben wollen, um sich dort um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Drogeneinfuhr kümmern zu können (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3. Absatz 2). 1.2. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid im Übrigen klar, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. dass sie – entgegen der Rüge der Verteidigung – weder unpräzise noch widersprüch- lich ist (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3.).
2. Erstellter Sachverhalt 2.1. Im aufgehobenen Urteil vom 11. März 2014 gelangte die hiesige Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass der Sachverhalt, wonach durch die Ver- mittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt ist. Weiter wurde als erstellt festgehalten, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf sowie dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem
- 11 - Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "B._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezah- lung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte (vgl. Urk. 82 S. 33). 2.2. Dieser Schlussfolgerung war eine detaillierte Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorangegangen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen wird (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere S. 20 ff.). Die Verteidi- gung hatte diese Beweiswürdigung als willkürlich gerügt (vgl. Zusammenfassung der Vorbringen in Urk. 92 S. 10 Ziff. 8.1). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid dazu erwogen, die hiesige Kammer habe auf die Aussagen der Mit- beschuldigten C._____ und D._____ abgestellt, die äusserst detailliert ausgefal- len und als glaubhaft zu werten seien. Sie habe u.a. erwogen, jene hätten sich mit ihren Aussagen selber schwer belastet, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschwerdeführerin nicht etwa eine Entlastung hätten erwarten können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._____ und D._____ sei gut gewesen. Gründe für Falschbelastungen fielen ausser Betracht. Die Aussagen der Beschul- digen würden demgegenüber im Kerngeschehen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und vermöchten nicht zu überzeugen. Die hiesige Kammer habe aus dem Informationsfluss zwischen den Beteiligten geschlossen, dass die Beschuldigte eine viel bedeutendere Rolle gehabt haben müsse, als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten "B._____" herzustellen. Jene habe auch keine plausiblen Erklärungen liefern können für die geplanten Flüge nach Lissabon auf den Zeitpunkt der Drogenlieferung vom 22./23. März 2011 und einer "leeren" Drogenlieferung vom 22. Februar 2011 hin. Die Aussagen des Mit- beschuldigten E._____ würden die Beschuldigte nicht entlasten. Immerhin habe dieser gewisse Angaben des Mitbeschuldigten C._____ bestätigt. Das Bundes- gericht bezeichnete in seinem Entscheid die Würdigung der Aussagen der Beteiligten im obergerichtlichen Entscheid als sorgfältig und stellte verbindlich fest, die Erwägungen liessen keine Willkür erkennen, die Sachverhaltsrügen der Verteidigung erschöpften sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. dazu Urk. 92 S. 11 f, Ziff. 8.3 und 8.4). 2.3. Das Bundesgericht fasste in seinem Rückweisungsentscheid den vom Obergericht im Urteil vom 11. März 2014 (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere
- 12 - S. 33) als erwiesen betrachteten Sachverhalt wie folgt zusammen: A._____ (die Beschuldigte) betätigte sich zusammen mit vier weiteren Personen in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel. Sie gab E._____ eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge er- warben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten die- ses nach Lissabon. Der von den Beteiligten beauftragte Kurier wurde dort am 22. März 2011 mit 6'463.43 Gramm Kokain festgenommen. A._____ (die Beschuldig- te) war über jeden Schritt des Drogengeschäfts informiert und hatte aufgrund der Beteiligung am Erlös ein eigenes finanzielles Interesse. Sie hätte bei einer erfolg- reichen Einfuhr einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf zur Bezahlung des Koka- ins an den "B._____" nach Santo Domingo weiterleiten müssen (vgl. Urk. 92 S. 2). 2.4. Vorliegend ist damit der oben wiedergegebene und erstellte Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Urk. HD 21 S. 6). 1.2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, mit Urteil vom 23. April 2013 die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 54 S. 62 Ziff. 1).
- 13 - 1.3. Demgegenüber bestrafte die hiesige Kammer die Beschuldigte im aufge- hobenen Entscheid vom 11. März 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (n)BetmG (vgl. Urk. 82 S.47 Ziff. 1). 1.4. Das Bundesgericht bezeichnete die Erwägungen im aufgehobenen ober- gerichtlichen Entscheid als schwer nachvollziehbar. Es erwog dazu, die hiesige Kammer argumentiere einerseits, die Beschuldigte habe in Mittäterschaft Drogen nach Portugal eingeführt. Andererseits nehme sie ein blosses Anstaltentreffen an und halte dieser daher den Strafmilderungsgrund von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zugute. Schliesslich werfe sie jener auch ein Vermitteln vor, da sie ausdrücklich prüfe, ob eine solche Handlung unter nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG falle, und diese Bestimmung auch in den Erwägungen sowie im Urteilsdispositiv erwähne. Die Urteilserwägungen seien mit dem Urteilsdispositiv nicht vereinbar, da ein Schuld- spruch gestützt auf nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ergangen sei, obschon in den Erwägungen scheinbar von einem blossen Anstaltentreffen ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 92 S. 15 Ziff. 10.3). Dies führte zur Aufhebung des Ent- scheides der hiesigen Kammer und zur Rückweisung zur neuen rechtlichen Würdigung (vgl. Urk. 92 S. 20).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragte im zweiten Berufungsverfahren, die Beschuldig- te der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 102 S. 1). 2.2. Kurz zusammengefasst begründet die Verteidigung ihren Antrag wie folgt: In der Anklage werde die Mittäterschaft einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen erwähnt, weshalb es unzulässig sei, die Beschuldigte wegen mittäterschaftlichen vollendeten Erwerbs zu verurteilen. Weiter werde die Adressmitteilung in der Anklageschrift als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäter- schaft angeklagt, was in der Anklage aber ausdrücklich enthalten sein müsse.
- 14 - Bezüglich der Adressmitteilung sei es zudem tatsachenwidrig und damit will- kürlich, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____ vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde. Die blosse Auskunftserteilung über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner vermöge die Anforde- rungen an ein mittäterschaftliches Handeln nicht zu erfüllen. In Bezug auf den Erwerbstatbestand stelle eine solche Handlung keinen wesentlichen Tatbeitrag und keine gleichgewichtige Mitwirkung eines Hauptbeteiligten dar. Vielmehr gehe es dabei nur um eine untergeordnete gehilfenschaftliche Handlung. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklage bezüglich Verkaufen und Inverkehrbringen keine konkreten Tathandlungen vorgeworfen werden. Bezüglich Erwerb und Transport könne demnach ausschliesslich ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Befördern von Drogen erfolgen (vgl. dazu Urk. 102 S. 4 ff.).
3. Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägung 3.1. Zur Frage, ob das alte oder das revidierte, am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz als das mildere Recht vorliegend anzuwenden ist, hat sich das Bundesgericht ausführlich wie folgt geäussert (vgl. Urk. 92 S. 15 ff., Ziff. 10.4.1 und 10.4.2): 10.4.1.Am 1. Juli 2011 ist die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
20. März 2008 in Kraft getreten. aArt. 19 Ziff. 1 BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vor- bereitungshandlungen hiezu unter Strafe (Urteile 6B_778/2009 vom
7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG wurde anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
20. März 2008 in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialen erwähnten geringfügigen Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611). 10.4.2.Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstal- tentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu
- 15 - selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen ver- botenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Anstaltentreffens erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Verlangt wird, dass das Ver- halten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck die- nen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die delik- tische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Hinweis), oder bei einer telefonischen Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken über- bracht werden können, auch wenn das vereinbarte Treffen nicht zustande kam (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht ge- macht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tat- verschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstalten- treffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2; kritisch PETER ALBRECHT, Straf- bare Vorbereitung zum mengenmässig schweren Fall eines Kokain- transportes, Push-Service Entscheide, 23. März 2012, Rz. 6). Nach diesen für die hiesige Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rück- weisungsentscheides verbindlichen Erwägungen ist vorliegend – weil das neue Recht nicht milder ist – das alte Recht massgebend, wovon auch die Verteidigung ausgeht. 3.2. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen ver- schiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 unter Hinweis auf BGE 137 IV 33 E. 2.1.3) und führte dazu verschiedene Fallkonstellationen auf. So habe gemäss Lehre und Recht- sprechung lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter Betäubungsmittel im Ausland erwerbe, anschliessend in die Schweiz einführe und dort – wie von Anfang an geplant – an Konsumenten veräussere (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Desglei- chen werde der Einbau von Drogen in ein Auto im Ausland, der Transport in ein
- 16 - Drittland und die nachfolgende Einfuhr in die Schweiz nach der Rechtsprechung vom Schuldspruch wegen Beförderung von Drogen umfasst (a.a.O. mit Hinwei- sen). Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentref- fen zu qualifizieren wären, würden durch die Tathandlungen im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit a-f BetmG konsumiert (a.a.O. mit diversen Hinweisen). Weiter präzisierte das Bundesgericht, dass umgekehrt frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Er- werb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen von einem Schuld- spruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf aber nicht erfasst würden. Insoweit folge das Betäubungsmittelrecht anderen Regeln als der Allgemeine Teil des StGB (vgl. Urk. 92 S. 17, Ziff. 10.4.4). 3.3. Im aufgehobenen Entscheid wurde erwogen, die Beschuldigte habe den Kontakt zum Drogenlieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich gewesen sei, da sie einander unbestrittenermassen auch privat gekannt hätten, ermöglicht. Weiter sei von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal gebucht habe, sondern auch, dass ihr dort die Aufgabe zugekommen wäre, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es sei davon auszu- gehen – so die weiteren Erwägungen –, dass die vier Beteiligten (D._____, E._____, C._____ und die Beschuldigte) für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Ein- fuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick gezogen hätten und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen worden sei, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg. Damit sei die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 82 S. 36). Nachdem am 22. März 2011 E._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet worden seien, habe das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne gefunden, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses gekommen sei. Jedoch stehe ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen worden seien und sich damit der
- 17 - Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestiert habe (vgl. Urk. 82 S. 37). 3.4. Das Bundesgericht hat – wie schon oben dargetan (vgl. oben zum Anklage- vorwurf) – in seinen Erwägungen zur Rüge der Verteidigung betreffend Verlet- zung des Anklageprinzips festgehalten, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben und dass der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal bezieht (vgl. Urk. 92 S. 9, Ziff. 6.3.). Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Anklagetext, die Beschuldigte habe "mit den nachgenannten Personen Anstalten getroffen, unbe- fugt Betäubungsmittel zu befördern, einzuführen und zu kaufen" (Anklageschrift S. 2) erkennbar eine rechtliche Würdigung der Anklagebehörde darstellt, die für das Gericht nicht bindend ist (vgl. Urk. 92 S. 10 zu Ziff. 6.4.). Damit ist der im zweiten Berufungsverfahren wiederholt vorgetragenen Rüge der Verteidigung, die Anklage umfasse keine Mittäterschaft, bzw. eine solche sei einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen umschrieben (vgl. Urk. 102 S. 2 Ziff. 4 und S.4), der Boden entzogen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die "Mit- teilung einer Adresse" werde in der Anklageschrift zwar als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäterschaft angeklagt (vgl. Urk. 102 S. 4 letzter Absatz). Denn diese Vorbringen missachten die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes und sind daher nicht zu hören. 3.5. Im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid gemachten Vorwurf, sie sei am angeklagten Erwerb der Drogen in der Dominika- nischen Republik und dem anschliessenden Transport nach Portugal als Mit- täterin beteiligt gewesen, erwog das Bundesgericht, ein Schuldspruch wegen Drogenerwerbs schliesse eine gleichzeitige Bestrafung wegen Vermittlung der gleichen Drogen aus. Bei dem im aufgehobenen Entscheid als "Vermittlung" qualifizierten Verhalten der Beschuldigten (Mitteilung der Adresse eines neuen Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik) handle es sich bei Annahme von Mittäterschaft vielmehr um deren mittäterschaftlichen Tatbeitrag zum Erwerb
- 18 - der Drogen. Unerheblich sei dabei, ob sich die Beschuldigte am Drogengeschäft von Beginn an als Mittäterin beteiligt habe. Mittäter sei auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 92 S. 18, Ziff. 10.5 erster Absatz, mit diversen Hinweisen). Demgemäss könne offen bleiben, ob das Vermitteln unter neuem Recht als Gehilfenschaft oder als eigen- ständige Handlung zu ahnden sei (vgl. urk. 92 S. 18 Ziff. 10.5, 2. Absatz mit Hinweis). 3.6. Das Bundesgericht hat weiter konkret erwogen, die Beschuldigte sei am Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal beteiligt gewesen und hat dazu ausdrücklich festgehalten, die hiesige Kammer sei gestützt auf die verbindli- chen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6., zweiter Absatz). Davon ist hier auszugehen. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren geltend macht, es sei tatsachen- widrig, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____" vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde (vgl. Urk. 102 S. 5), so setzt sie sich unzulässigerweise über die nunmehr verbindlichen Sachverhaltsfeststellun- gen hinweg. Ganz abgesehen davon, lässt der Hinweis der Verteidigung auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urk. 102 S. 5 unter Hinweis auf HD 1/10 S. 6 Mitte) ausser Acht, dass auch dort die Rede davon ist ,"A._____" (die Beschuldig- te) habe den Kontakt u.a. zu "B._____" vermittelt und so die Türen zu sehr grosse Mengen Kokain geöffnet (vgl. Urk. HD 1/10 S. 5 unten und S. 6 oben) bzw. E._____ habe schon einmal mit der gleichen Gruppierung Kokaingeschäfte ab- gewickelt (vgl. Urk. HD 1/10 S. 6 Mitte), was wiederum – wäre dieser Einwand überhaupt von Belang, was hier indessen verneint wird – dem erstellten Sach- verhalt entsprechen würde. Wenn die Verteidigung weiter ausführt, das Bundes- gericht werfe der Beschuldigten eine einzige Tathandlung als Beteiligung am Drogenerwerb, nämlich die Überlassung einer Adresse, und diese "blosse Auskunftserteilung" (Überlassung einer Adresse) "über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner" vermöge die Anforderungen an ein mittäterschaftli- ches Handeln eindeutig nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 102 S. 5), so widerspricht dies nicht nur den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch der vom Bundesgericht getroffenen – wiederum verbindlichen – rechtlichen Würdigung. Es
- 19 - erübrigt sich daher darauf und auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Beteiligungsform der Gehilfenschaft weiter einzugehen. 3.7. Unbestritten ist, dass es vorliegend nicht zum Verkauf der Drogen kam, da diese am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurden. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es sei dennoch ein Schuldspruch wegen Anstalten- treffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen denkbar, zumal der Erwerb und der Transport der Drogen durch eine allfällige Verurteilung wegen Anstalten- treffens zum Verkauf nicht abgegolten würden, weshalb diesbezüglich grund- sätzlich ein selbständiger Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6.). Nach den oben aufgeführten bundesgerichtlichen Erwägungen wäre mithin zu prüfen, ob darüber hinaus – nebst der Beteiligung der Beschuldigten als Mittäterin beim Erwerb und Transport der Drogen nach Portugal – ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen der Drogen zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat indessen weiter erwogen, es sei unklar, welche konkreten Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6). Damit kommt vorliegend ein zusätzlicher Schuldspruch nicht in Betracht. 3.8. Das Bundesgericht wies schliesslich darauf hin, dass sich weder die hiesige Kammer, noch die Beschuldigte zur internationalen Zuständigkeit der Schweiz geäussert hätten. Unklar sei – so das Bundesgericht weiter – ob die hiesige Kammer das Verhalten der Beschuldigten in den Urteilserwägungen als blosses Anstaltentreffen qualifiziere, weil die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden und fraglich sei, ob sie überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen waren. Der Anklageschrift könne jedenfalls kein entsprechender Vorwurf entnommen werden (vgl. Urk. 92 S. 19 Ziff. 10.7.2 erster Absatz). 3.8.1. Zur Frage der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen führte das Bundesgericht folgendes aus (vgl. Urk. 92 S. 18 f. Ziff. 10.7.1): Der schweizerischen Gerichtsbarkeit ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). Die Straftat gilt grundsätzlich als dort
- 20 - begangen, wo der Täter sie ausführte oder wo die abstrakte Gefährdung erfolgte (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.1). Blosse Vorbereitungshandlungen in der Schweiz sind für die Bestimmung des Tatorts irrelevant, es sei denn, das Gesetz erkläre solche - wie im Betäubungsmittelrecht (oben E. 10.4.2) - für strafbar (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2 mit Hinweisen). Die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist auch gegeben, wenn der eigentliche Drogenhandel im Ausland statt- fand und die in der Schweiz erfolgten Vorbereitungshandlungen im Schuld- spruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Formen verschiedene im In- und Ausland begangene Hand- lungen einen einheitlichen Handlungskomplex, weil sie verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit betreffen, muss gemäss der Rechtsprechung nicht für jede einzelne Handlung ein Tatort ermittelt werden. Der Handlungskomplex ist vielmehr als Ganzes zu betrachten und zu prüfen, zu welchem Staat Anknüpfungspunkte bestehen (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen ( POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen). Nach aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG ist in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmungen sind subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.4). 3.8.2. Vorliegend steht nach erstelltem Sachverhalt fest, dass sich die Beschuldig- te zusammen mit weiteren Personen von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigte. Insbesondere traf sie sich in der Schweiz u.a. mit E._____ und gab ihm eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge erwarben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten dieses nach Lissabon, wobei u.a. die in der Schweiz leben- de Beschuldigte über den Gang des "Geschäfts" laufend informiert wurde und deswegen – wiederum von der Schweiz aus – Reisen nach Portugal plante, zu- mal sie – wie die Mitbeteiligten, insbesondere von D._____ bestätigten – auch ein Eigeninteresse an der erfolgreichen Abwicklung des Drogengeschäftes hatte. Es trifft zwar zu, dass der eigentliche Drogenhandel im Ausland (Dominikanische Republik - Portugal) stattfand. Dies vermag indessen nichts an der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit zu ändern, wenn die in der Schweiz erfolgten Vorberei- tungshandlungen im Schuldspruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (vgl.
- 21 - Urk. 92 S. 19 unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Die verschiedenen im In- und Ausland begangene Handlungen betrafen vor- liegend verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit und bildeten daher einen einheitlichen, als Ganzes zu betrachtenden Handlungs- komplex. Dieser mündete im Erwerb und Transport der Drogen von der Dominikanischen Republik nach Portugal und wies – wie die oben geschilderte Tätigkeit der Beschuldigten bzw. diejenige der Mitbeteiligten zeigt – gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf, was vorliegend die Annahme der Schweize- rischen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Bei diesem Stand der Dinge ist die Regelung von aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG, welche Bestimmungen subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sind, nicht weiter von Belang. 3.8.3. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid schliesslich klar, dass der Umstand, dass die Drogen nicht in die Schweiz importiert wurden, keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung hat und erwog dazu, dass der Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und der Transport nach Portugal als solche zu bestrafen sind, sofern für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind , weil die Beschwerdeführerin und/oder ihre Mittäter von der Schweiz aus tätig wurden (vgl. Urk. 92 S. 19 f. unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12). 3.9. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: 3.9.1. Es wurde oben dargetan, dass die Beschuldigte als Mittäterin mit weiteren Beteiligten von der Schweiz aus am Erwerb der Drogen (6463.43 Gramm Kokain ) und deren Transport nach Portugal beteiligt war, wofür sie schuldig zu sprechen ist. 3.9.2. Einen Vorwurf darüber, ob die in Portugal sichergestellten Drogen für die Schweiz bestimmt waren, enthält die Anklageschrift nicht. Ebenso wenig werden der Beschuldigten konkrete Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Drogen zum Vorwurf gemacht, weswegen ein zusätzli- cher selbständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf nicht in Betracht fällt.
- 22 - 3.9.3. Die Beschuldigte ist daher des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Vorbemerkung Zur Sanktion sind weitgehend die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 zu übernehmen, welche indessen ge- stützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102) und der neuen rechtlichen Würdigung zu ergänzen und anzu- passen sind.
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung kritisiert im zweiten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz (und auch im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom
11. März 2014) ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als massiv überhöht. Sie geht dabei davon aus, die Beschuldigte sei für "die einzige Tathandlung, die blosse Mitteilung einer Adresse einer bereits bekannten Person" zu bestrafen (vgl. Urk. 102 S. 10), was – wie der erstellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung zeigen – unzutreffend ist. 2.2. Aber auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Bewertung der Tatschwere stehen nicht im Einklang mit dem erstellten Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren zur Tatschwere ausführte, diese falle deutlich geringer – als im ersten Entscheid des Obergerichtes angenommen – aus, weil die Beschuldigte "entgegen den ankla- gewidrigen Ausführungen des Obergerichts gerade nicht den "Kontakt" zu einem "neuen" Drogenlieferanten" hergestellt habe, sondern gemäss Anklage nur eine Adresse bekannt gegeben habe und diese erst noch von einer bereits bekannten Person stammte (vgl. Urk. 102 S. 10) und weiter vorbrachte, anklagewidrig sei es
- 23 - auch, wenn das Obergericht der Beschuldigten die Vornahme von "Flugreservati- onen" vorgeworfen habe, weil in der Anklage gar keine solchen "Reservationen" genannt seien, so setzt sie sich über die verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichtes betreffend Anklagevorwurf und erstellten Sachverhalt (vgl. Urk. 92 Ziff. 6, S. 8 ff.) hinweg, was unzulässig ist.
3. Zusatzstrafe 3.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zu dem gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vor- instanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 3.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesgerich- tes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteil- haften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde ange- fochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom
19. April 2012, vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_30/2015 vom
3. Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob
- 24 - sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 3.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 3.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.
4. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55). 4.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
5. Tatkomponente 5.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56).
- 25 - 5.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicher- lich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt – obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden – allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht werde, weise normaler- weise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird
- wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittel- statistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösse- rem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (B._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kann- te und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und E._____/D._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen – wie schon auf- gezeigt – nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so
- 26 - wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Ein- fuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 5.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Unter- mauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungs- mittel, B._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 5.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen – mit der Vorinstanz – nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 5.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln.
6. Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werde- gang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.).
- 27 - An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situa- tion aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher ledig- lich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfek- tion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Im zweiten Berufungs- verfahren wurden diesbezüglich keine Ergänzungen vorgebracht. Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.3. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschul- digte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 6.4. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestritt im ersten Berufungsverfahren abermals die ihr vorge- worfene Tat (vgl. Urk. 65). Die Tatsache, dass die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren einen Schuldspruch beantragt, ist sodann auf den Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichtes zurückzuführen und nicht auf eine Erklärung der Beschuldigten, die als Geständnis gewertet werden könnte. 6.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die
- 28 - Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu ver- gegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden, sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich voll- zogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfind- lichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang straf- mindernd zu Buche schlagen. 6.6. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vor- strafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
7. Gesamtergebnis der Sanktion 7.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Frei- heitsstrafe von 4 ½ Jahren – entgegen der Verteidigung – nach wie vor als nicht übersetzt. Da einzig die Beschuldigte appellierte, ist eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen.
- 29 - 7.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42), welche in der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht vom
26. Mai 2014 (Urk. 87/2 S. 34 Ziff. 5) und im zweiten Berufungsverfahren wieder- holt wird (vgl. Urk. 102 S. 7 ff.) ist folgendes festzuhalten: 7.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne – so das Bundesgericht weiter – zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei ver- fassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 7.2.2. Vorliegend rügt die Verteidigung den unterlassenen Vergleich zu den gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen (vgl. u.a. Urk. 102 Ziff. 2, S. 7 ff.). Wie C._____, D._____, … (in Zürich) oder aber E._____ (in Portugal) sanktioniert wurden, ist indessen weder dem beurteilenden Gericht, noch offenbar der Vertei- digung – die keine konkreten Ausführungen darüber machte – bekannt. Es ist da- her unklar, wie der von der Verteidigung verlangte Vergleich mit den Strafen der am Drogenhandel Mitbeteiligten vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte da- für, dass die im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Taten der Beschuldigten ausgesprochene Strafe im Missverhältnis zu den übrigen gegen die Mittäter ausgesprochenen Sanktionen stehen könnte, sind also keine ersicht- lich. Die Rüge der Verteidigung erscheint damit rein theoretischer Natur und ent- behrt eines konkreten Fundamentes.
- 30 - 7.2.3. Zwar bringt die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren vor, hinsicht- lich der Strafzumessung müsse das Obergericht die Urteile der Mittäter beiziehen, diese Urteile dann der Verteidigung zur Stellungnahme vorlegen und daran anschliessend könne dann unter Vornahme des Strafenvergleichs mit den Mit- tätern die Strafe der Beschuldigten zugemessen werden (vgl. Urk. 102 S. 9). Die Verteidigung ist damit offenbar der Auffassung, die urteilende Instanz habe von Amtes wegen die Urteile der Mitbeteiligten beizuziehen, was unzutreffend ist. Mit ihrer Argumentation übersieht die Verteidigung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 , Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013, E. 2.3.3). Wollte man in den Ausführungen der Verteidigung überhaupt einen Antrag auf Akten- beizug erblicken, so blendet sie dabei – was wesentlich ist – aus, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Rüge der Beschuldigten, die Akten seien unvollständig, bereits verworfen hat (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7). Dazu hat es verbindlich festgehalten, Anhaltspunkte für eine willkürliche Akten- bewirtschaftung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Anklageschriften und die Aussagen der Mittäter vor Gericht aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. Weiter hielt das Bundesge- richt fest, im Übrigen sei auf die Rüge nicht einzutreten, da die Beschuldigte nicht darlege, sie habe den Beizug der erwähnten Akten beantragt. Diese könne den Behörden nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlassen habe, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7.2. mit Hinweisen auf Bundes- gerichtsentscheide). Es versteht sich nun von selbst, dass die Beschuldigte, die bisher nie einen Aktenbeizug beantragte, dies im jetzigen Verfahrensstadium
– sollte sie überhaupt einen solchen Antrag jetzt gestellt haben – aufgrund der Bindungswirkung des bundegerichtlichen Entscheides nicht mehr tun kann. 7.2.4. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszu- sprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechte- rungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 7.2.5. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis.
- 31 - Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als über- höht.
8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1575 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VI. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Einziehung Diesbezüglich sind die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014, die vor Bundesgericht nicht Gegenstand der Beschwerde waren, zu übernehmen: Die Vorinstanz hat unter Angabe der mass- geblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begrün- dung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen.
- 32 - VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind - unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für das erste Berufungsverfahren entsprechend seiner damaligen Honorarnote (vgl. Urk, 67) mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
3. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 3.1. Dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht die Beschuldigte zu vertreten. Daher sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Entsprechend sind die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger machte für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1190 Minuten, mithin von 19.83 Stunden, und Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 49.40 geltend (vgl. Urk. 102 A). Die daraus resultierende Entschädigung von Fr. 4'765.50 inkl. MwSt. ist angemessen und damit zuzu- sprechen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a aBetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 1575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
5. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung erstes Berufungsverfahren Fr. 4'765.50 amtliche Verteidigung zweites Berufungsverfahren
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Urk. HD 21 S. 6).
E. 1.2 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, mit Urteil vom 23. April 2013 die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 54 S. 62 Ziff. 1).
- 13 -
E. 1.3 Demgegenüber bestrafte die hiesige Kammer die Beschuldigte im aufge- hobenen Entscheid vom 11. März 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (n)BetmG (vgl. Urk. 82 S.47 Ziff. 1).
E. 1.4 Das Bundesgericht bezeichnete die Erwägungen im aufgehobenen ober- gerichtlichen Entscheid als schwer nachvollziehbar. Es erwog dazu, die hiesige Kammer argumentiere einerseits, die Beschuldigte habe in Mittäterschaft Drogen nach Portugal eingeführt. Andererseits nehme sie ein blosses Anstaltentreffen an und halte dieser daher den Strafmilderungsgrund von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zugute. Schliesslich werfe sie jener auch ein Vermitteln vor, da sie ausdrücklich prüfe, ob eine solche Handlung unter nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG falle, und diese Bestimmung auch in den Erwägungen sowie im Urteilsdispositiv erwähne. Die Urteilserwägungen seien mit dem Urteilsdispositiv nicht vereinbar, da ein Schuld- spruch gestützt auf nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ergangen sei, obschon in den Erwägungen scheinbar von einem blossen Anstaltentreffen ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 92 S. 15 Ziff. 10.3). Dies führte zur Aufhebung des Ent- scheides der hiesigen Kammer und zur Rückweisung zur neuen rechtlichen Würdigung (vgl. Urk. 92 S. 20).
E. 2 Vorbringen der Verteidigung
E. 2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind - unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für das erste Berufungsverfahren entsprechend seiner damaligen Honorarnote (vgl. Urk, 67) mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
3. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens
E. 2.4 Vorliegend ist damit der oben wiedergegebene und erstellte Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 3 Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägung
E. 3.1 Dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht die Beschuldigte zu vertreten. Daher sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.2 Entsprechend sind die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Der amtliche Verteidiger machte für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1190 Minuten, mithin von 19.83 Stunden, und Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 49.40 geltend (vgl. Urk. 102 A). Die daraus resultierende Entschädigung von Fr. 4'765.50 inkl. MwSt. ist angemessen und damit zuzu- sprechen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a aBetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 1575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
5. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung erstes Berufungsverfahren Fr. 4'765.50 amtliche Verteidigung zweites Berufungsverfahren
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
E. 3.4 Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.
E. 3.5 Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.
4. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55). 4.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
5. Tatkomponente 5.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56).
- 25 - 5.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicher- lich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt – obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden – allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht werde, weise normaler- weise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird
- wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittel- statistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösse- rem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (B._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kann- te und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und E._____/D._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen – wie schon auf- gezeigt – nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so
- 26 - wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Ein- fuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 5.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Unter- mauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungs- mittel, B._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 5.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen – mit der Vorinstanz – nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 5.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln.
6. Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werde- gang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.).
- 27 - An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situa- tion aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher ledig- lich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfek- tion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Im zweiten Berufungs- verfahren wurden diesbezüglich keine Ergänzungen vorgebracht. Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.3. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschul- digte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 6.4. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestritt im ersten Berufungsverfahren abermals die ihr vorge- worfene Tat (vgl. Urk. 65). Die Tatsache, dass die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren einen Schuldspruch beantragt, ist sodann auf den Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichtes zurückzuführen und nicht auf eine Erklärung der Beschuldigten, die als Geständnis gewertet werden könnte. 6.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die
- 28 - Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu ver- gegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden, sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich voll- zogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfind- lichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang straf- mindernd zu Buche schlagen. 6.6. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vor- strafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
7. Gesamtergebnis der Sanktion
E. 3.6 Das Bundesgericht hat weiter konkret erwogen, die Beschuldigte sei am Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal beteiligt gewesen und hat dazu ausdrücklich festgehalten, die hiesige Kammer sei gestützt auf die verbindli- chen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6., zweiter Absatz). Davon ist hier auszugehen. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren geltend macht, es sei tatsachen- widrig, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____" vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde (vgl. Urk. 102 S. 5), so setzt sie sich unzulässigerweise über die nunmehr verbindlichen Sachverhaltsfeststellun- gen hinweg. Ganz abgesehen davon, lässt der Hinweis der Verteidigung auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urk. 102 S. 5 unter Hinweis auf HD 1/10 S. 6 Mitte) ausser Acht, dass auch dort die Rede davon ist ,"A._____" (die Beschuldig- te) habe den Kontakt u.a. zu "B._____" vermittelt und so die Türen zu sehr grosse Mengen Kokain geöffnet (vgl. Urk. HD 1/10 S. 5 unten und S. 6 oben) bzw. E._____ habe schon einmal mit der gleichen Gruppierung Kokaingeschäfte ab- gewickelt (vgl. Urk. HD 1/10 S. 6 Mitte), was wiederum – wäre dieser Einwand überhaupt von Belang, was hier indessen verneint wird – dem erstellten Sach- verhalt entsprechen würde. Wenn die Verteidigung weiter ausführt, das Bundes- gericht werfe der Beschuldigten eine einzige Tathandlung als Beteiligung am Drogenerwerb, nämlich die Überlassung einer Adresse, und diese "blosse Auskunftserteilung" (Überlassung einer Adresse) "über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner" vermöge die Anforderungen an ein mittäterschaftli- ches Handeln eindeutig nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 102 S. 5), so widerspricht dies nicht nur den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch der vom Bundesgericht getroffenen – wiederum verbindlichen – rechtlichen Würdigung. Es
- 19 - erübrigt sich daher darauf und auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Beteiligungsform der Gehilfenschaft weiter einzugehen.
E. 3.7 Unbestritten ist, dass es vorliegend nicht zum Verkauf der Drogen kam, da diese am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurden. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es sei dennoch ein Schuldspruch wegen Anstalten- treffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen denkbar, zumal der Erwerb und der Transport der Drogen durch eine allfällige Verurteilung wegen Anstalten- treffens zum Verkauf nicht abgegolten würden, weshalb diesbezüglich grund- sätzlich ein selbständiger Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6.). Nach den oben aufgeführten bundesgerichtlichen Erwägungen wäre mithin zu prüfen, ob darüber hinaus – nebst der Beteiligung der Beschuldigten als Mittäterin beim Erwerb und Transport der Drogen nach Portugal – ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen der Drogen zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat indessen weiter erwogen, es sei unklar, welche konkreten Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6). Damit kommt vorliegend ein zusätzlicher Schuldspruch nicht in Betracht.
E. 3.8 Das Bundesgericht wies schliesslich darauf hin, dass sich weder die hiesige Kammer, noch die Beschuldigte zur internationalen Zuständigkeit der Schweiz geäussert hätten. Unklar sei – so das Bundesgericht weiter – ob die hiesige Kammer das Verhalten der Beschuldigten in den Urteilserwägungen als blosses Anstaltentreffen qualifiziere, weil die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden und fraglich sei, ob sie überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen waren. Der Anklageschrift könne jedenfalls kein entsprechender Vorwurf entnommen werden (vgl. Urk. 92 S. 19 Ziff. 10.7.2 erster Absatz).
E. 3.8.1 Zur Frage der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen führte das Bundesgericht folgendes aus (vgl. Urk. 92 S. 18 f. Ziff. 10.7.1): Der schweizerischen Gerichtsbarkeit ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). Die Straftat gilt grundsätzlich als dort
- 20 - begangen, wo der Täter sie ausführte oder wo die abstrakte Gefährdung erfolgte (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.1). Blosse Vorbereitungshandlungen in der Schweiz sind für die Bestimmung des Tatorts irrelevant, es sei denn, das Gesetz erkläre solche - wie im Betäubungsmittelrecht (oben E. 10.4.2) - für strafbar (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2 mit Hinweisen). Die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist auch gegeben, wenn der eigentliche Drogenhandel im Ausland statt- fand und die in der Schweiz erfolgten Vorbereitungshandlungen im Schuld- spruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Formen verschiedene im In- und Ausland begangene Hand- lungen einen einheitlichen Handlungskomplex, weil sie verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit betreffen, muss gemäss der Rechtsprechung nicht für jede einzelne Handlung ein Tatort ermittelt werden. Der Handlungskomplex ist vielmehr als Ganzes zu betrachten und zu prüfen, zu welchem Staat Anknüpfungspunkte bestehen (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen ( POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen). Nach aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG ist in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmungen sind subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.4).
E. 3.8.2 Vorliegend steht nach erstelltem Sachverhalt fest, dass sich die Beschuldig- te zusammen mit weiteren Personen von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigte. Insbesondere traf sie sich in der Schweiz u.a. mit E._____ und gab ihm eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge erwarben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten dieses nach Lissabon, wobei u.a. die in der Schweiz leben- de Beschuldigte über den Gang des "Geschäfts" laufend informiert wurde und deswegen – wiederum von der Schweiz aus – Reisen nach Portugal plante, zu- mal sie – wie die Mitbeteiligten, insbesondere von D._____ bestätigten – auch ein Eigeninteresse an der erfolgreichen Abwicklung des Drogengeschäftes hatte. Es trifft zwar zu, dass der eigentliche Drogenhandel im Ausland (Dominikanische Republik - Portugal) stattfand. Dies vermag indessen nichts an der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit zu ändern, wenn die in der Schweiz erfolgten Vorberei- tungshandlungen im Schuldspruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (vgl.
- 21 - Urk. 92 S. 19 unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Die verschiedenen im In- und Ausland begangene Handlungen betrafen vor- liegend verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit und bildeten daher einen einheitlichen, als Ganzes zu betrachtenden Handlungs- komplex. Dieser mündete im Erwerb und Transport der Drogen von der Dominikanischen Republik nach Portugal und wies – wie die oben geschilderte Tätigkeit der Beschuldigten bzw. diejenige der Mitbeteiligten zeigt – gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf, was vorliegend die Annahme der Schweize- rischen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Bei diesem Stand der Dinge ist die Regelung von aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG, welche Bestimmungen subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sind, nicht weiter von Belang.
E. 3.8.3 Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid schliesslich klar, dass der Umstand, dass die Drogen nicht in die Schweiz importiert wurden, keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung hat und erwog dazu, dass der Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und der Transport nach Portugal als solche zu bestrafen sind, sofern für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind , weil die Beschwerdeführerin und/oder ihre Mittäter von der Schweiz aus tätig wurden (vgl. Urk. 92 S. 19 f. unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12).
E. 3.9 Zusammenfassend ergibt sich was folgt:
E. 3.9.1 Es wurde oben dargetan, dass die Beschuldigte als Mittäterin mit weiteren Beteiligten von der Schweiz aus am Erwerb der Drogen (6463.43 Gramm Kokain ) und deren Transport nach Portugal beteiligt war, wofür sie schuldig zu sprechen ist.
E. 3.9.2 Einen Vorwurf darüber, ob die in Portugal sichergestellten Drogen für die Schweiz bestimmt waren, enthält die Anklageschrift nicht. Ebenso wenig werden der Beschuldigten konkrete Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Drogen zum Vorwurf gemacht, weswegen ein zusätzli- cher selbständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf nicht in Betracht fällt.
- 22 -
E. 3.9.3 Die Beschuldigte ist daher des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Vorbemerkung Zur Sanktion sind weitgehend die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 zu übernehmen, welche indessen ge- stützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102) und der neuen rechtlichen Würdigung zu ergänzen und anzu- passen sind.
2. Vorbringen der Verteidigung
E. 7 Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG wurde anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
20. März 2008 in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialen erwähnten geringfügigen Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611). 10.4.2.Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstal- tentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu
- 15 - selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen ver- botenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Anstaltentreffens erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Verlangt wird, dass das Ver- halten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck die- nen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die delik- tische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Hinweis), oder bei einer telefonischen Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken über- bracht werden können, auch wenn das vereinbarte Treffen nicht zustande kam (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht ge- macht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tat- verschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstalten- treffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2; kritisch PETER ALBRECHT, Straf- bare Vorbereitung zum mengenmässig schweren Fall eines Kokain- transportes, Push-Service Entscheide, 23. März 2012, Rz. 6). Nach diesen für die hiesige Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rück- weisungsentscheides verbindlichen Erwägungen ist vorliegend – weil das neue Recht nicht milder ist – das alte Recht massgebend, wovon auch die Verteidigung ausgeht.
E. 7.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Frei- heitsstrafe von 4 ½ Jahren – entgegen der Verteidigung – nach wie vor als nicht übersetzt. Da einzig die Beschuldigte appellierte, ist eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen.
- 29 -
E. 7.2 Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42), welche in der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht vom
26. Mai 2014 (Urk. 87/2 S. 34 Ziff. 5) und im zweiten Berufungsverfahren wieder- holt wird (vgl. Urk. 102 S. 7 ff.) ist folgendes festzuhalten:
E. 7.2.1 Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne – so das Bundesgericht weiter – zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei ver- fassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3).
E. 7.2.2 Vorliegend rügt die Verteidigung den unterlassenen Vergleich zu den gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen (vgl. u.a. Urk. 102 Ziff. 2, S. 7 ff.). Wie C._____, D._____, … (in Zürich) oder aber E._____ (in Portugal) sanktioniert wurden, ist indessen weder dem beurteilenden Gericht, noch offenbar der Vertei- digung – die keine konkreten Ausführungen darüber machte – bekannt. Es ist da- her unklar, wie der von der Verteidigung verlangte Vergleich mit den Strafen der am Drogenhandel Mitbeteiligten vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte da- für, dass die im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Taten der Beschuldigten ausgesprochene Strafe im Missverhältnis zu den übrigen gegen die Mittäter ausgesprochenen Sanktionen stehen könnte, sind also keine ersicht- lich. Die Rüge der Verteidigung erscheint damit rein theoretischer Natur und ent- behrt eines konkreten Fundamentes.
- 30 -
E. 7.2.3 Zwar bringt die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren vor, hinsicht- lich der Strafzumessung müsse das Obergericht die Urteile der Mittäter beiziehen, diese Urteile dann der Verteidigung zur Stellungnahme vorlegen und daran anschliessend könne dann unter Vornahme des Strafenvergleichs mit den Mit- tätern die Strafe der Beschuldigten zugemessen werden (vgl. Urk. 102 S. 9). Die Verteidigung ist damit offenbar der Auffassung, die urteilende Instanz habe von Amtes wegen die Urteile der Mitbeteiligten beizuziehen, was unzutreffend ist. Mit ihrer Argumentation übersieht die Verteidigung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 , Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013, E. 2.3.3). Wollte man in den Ausführungen der Verteidigung überhaupt einen Antrag auf Akten- beizug erblicken, so blendet sie dabei – was wesentlich ist – aus, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Rüge der Beschuldigten, die Akten seien unvollständig, bereits verworfen hat (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7). Dazu hat es verbindlich festgehalten, Anhaltspunkte für eine willkürliche Akten- bewirtschaftung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Anklageschriften und die Aussagen der Mittäter vor Gericht aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. Weiter hielt das Bundesge- richt fest, im Übrigen sei auf die Rüge nicht einzutreten, da die Beschuldigte nicht darlege, sie habe den Beizug der erwähnten Akten beantragt. Diese könne den Behörden nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlassen habe, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7.2. mit Hinweisen auf Bundes- gerichtsentscheide). Es versteht sich nun von selbst, dass die Beschuldigte, die bisher nie einen Aktenbeizug beantragte, dies im jetzigen Verfahrensstadium
– sollte sie überhaupt einen solchen Antrag jetzt gestellt haben – aufgrund der Bindungswirkung des bundegerichtlichen Entscheides nicht mehr tun kann.
E. 7.2.4 Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszu- sprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechte- rungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen.
E. 7.2.5 Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis.
- 31 - Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als über- höht.
8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1575 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VI. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Einziehung Diesbezüglich sind die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014, die vor Bundesgericht nicht Gegenstand der Beschwerde waren, zu übernehmen: Die Vorinstanz hat unter Angabe der mass- geblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begrün- dung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen.
- 32 - VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des ersten Berufungsverfahrens
E. 11 März 2014) ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als massiv überhöht. Sie geht dabei davon aus, die Beschuldigte sei für "die einzige Tathandlung, die blosse Mitteilung einer Adresse einer bereits bekannten Person" zu bestrafen (vgl. Urk. 102 S. 10), was – wie der erstellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung zeigen – unzutreffend ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dr. X1._____ für das bundesgerichtliche Ver- fahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- (Mitteilungen.)" - 6 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 102):
- Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
- Die Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 107): (schriftlich) Verzicht auf Berufungsantwort. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Ent- scheid der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 82 S. 4 f.) verwiesen werden.
- Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 11. März 2014 erhob die Verteidi- gung der Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 86 sowie Urk. 87/2). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch der Beschuldigten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (vgl. Urk. 87/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies das Bundes- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 92 S. 21). Der Entscheid des Bundesgerichtes ging hierorts am 17. Dezember 2014 ein (vgl. Urk. 92 S. 1). - 7 -
- Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 95). Die Beschuldigte stellte und begründete die Berufungsanträge nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 97, 99 und 100) mit Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102). Gleichzeitig reichte die Verteidigung ihre Kostennote ein (vgl. Urk. 102 A). Mit Präsidial- verfügung vom 8. April 2015 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwalt- schaft (samt Kostennote) sowie der Vorinstanz zugestellt. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Stellungnahme zur Kostennote sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (vgl. Urk. 104). Die Vorinstanz verzichtete am 21. April 2015 auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2015 sowohl auf eine Berufungsantwort als auch auf eine Stellungnahme zur Kostennote (vgl. Urk. 107). II. Prozessuales und Umfang der Berufung
- Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides 1.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
- April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand - 8 - der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2. Nachfolgend ist den oben aufgeführten Grundsätzen nachzuleben und diese insbesondere den Vorbringen der Verteidigung zugrunde zu legen.
- Durchführung des schriftlichen Verfahrens 2.1. Nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2015, Urk. 95). 2.2. Die Verteidigung monierte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens als prozessrechtswidrig (vgl. Urk. 97 S. 1 f., Urk. 100 S. 3 und Urk. 102 S. 2). Sie begründete ihren Standpunkt damit, es stünde keineswegs "einzig die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Delikte", sondern auch die Strafzumessung zur Diskussion. 2.3. Nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren anordnen, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, also beispielsweise wie ein (unbestrittener) Sachverhalt strafrechtlich zu qualifizie- ren ist (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, N 1569 unter Hinweis auf Botschaft 1317). Derselbe Schmid fordert in seinem StPO Praxiskommentar darüber hinaus, dass die Qualifikation ohne Einfluss auf die Sanktion und die weiteren Folgen zu bleiben habe (vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar,
- Auflage, Art 406 N 7 mit dem Beispiel Qualifikation des Sachverhaltes als Betrug oder aber als Veruntreuung). Nach Eugster ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Bundesgericht eine Strafsache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückweist und im Rahmen der Neubeurteilung nur Rechtsfragen zu beurteilen sind (BSK StPO - Eugster, Art. 406 N 2 Fn 16: "wenn - 9 - z.B. eine Tat als versuchte Tötung anstatt schwere Körperverletzung oder als qualifizierte anstatt einfache Veruntreuung beurteilt werden muss"). 2.4. Es trifft zu, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten im Schuldpunkt guthiess, was zum Rückweisungsentscheid ohne Behandlung der weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung führte (vgl. Urk. 92 S. 20 Ziff. 10.8), weswegen auch über die Sanktion zu befinden ist. Vorliegend erging das nunmehr vom Bundesgericht aufgehobene Berufungsurteil vom 11. März 2014 indessen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher die Beschuldigte eingehend befragt wurde (vgl. Urk. 65) und die Verteidi- gung ihr umfangreiches Plädoyer (Urk. 66) erstattete. Diese Ausgangslage, welche die Anwesenheit der Beschuldigten nicht erforderlich macht, sowie die Tatsache, dass das Bundesgericht ausdrücklich "die Angelegenheit zur neuen rechtlichen Würdigung" zurückwies (vgl. Urk. 92 S. 20 Ziff. 10.8), ermöglichten die Anordnung der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen hielt selbst die Verteidigung in ihrer Eingabe vom
- Januar 2015 (Fristerstreckungsgesuch) fest, es könne auf ein mündliches Ver- fahren verzichtet werden, da die Beschuldigte bereits mehrfach einlässlich befragt worden sei, unter anderem auch vom Obergericht, und weil nach so langer Zeit auch keine weiteren Erkenntnisse von einer neuerlichen Befragung zu erwarten seien (vgl. Urk. 97 S. 2). In derselben Eingabe gab die Verteidigung namens der Beschuldigten zudem die Erklärung ab, dass gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO auf ein mündliches Verfahren verzichtet werde (vgl. Urk. 97 S. 2). Damit erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens – dies entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 2, Urk. 100 S. 2f. und Urk. 102 S. 2), die nebenbei gesagt auch nie die Durchführung eines mündlichen Verfahrens forderte – unter jedem Titel als prozessrechtskonform.
- Umfang der Berufung 3.1. Aus der Berufungserklärung der Verteidigung vom 19. August 2013 (vgl. Urk. 55) geht hervor, dass die Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 5 des vorinstanzli- chen Urteils vom 23. April 2013 (vgl. Urk. 54 S. 62, vgl. auch Prot. II S. 4 = Urk. 81) nicht angefochten ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist, was festzu- stellen ist. - 10 - III. Sachverhalt
- Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf hält das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde u.a. vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich mass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben (Anklageschrift S. 2). Der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens – dies entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 87/2 S. 19 Ziff. 6 und 7, zitiert in Urk. 92 S. 8 Ziff. 6.1) – beziehe sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal. Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten und der exakten Höhe des von der Beschuldigten weiter- zuleitenden Drogenerlöses seien für einen Schuldspruch nicht zwingend. Ent- sprechend müsse sich auch die Anklageschrift dazu nicht äussern (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3 Absatz 1). Weiter hielt das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie habe sich auf den Zeitpunkt der Ankunft der Drogen nach Portugal begeben wollen, um sich dort um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Drogeneinfuhr kümmern zu können (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3. Absatz 2). 1.2. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid im Übrigen klar, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. dass sie – entgegen der Rüge der Verteidigung – weder unpräzise noch widersprüch- lich ist (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3.).
- Erstellter Sachverhalt 2.1. Im aufgehobenen Urteil vom 11. März 2014 gelangte die hiesige Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass der Sachverhalt, wonach durch die Ver- mittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt ist. Weiter wurde als erstellt festgehalten, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf sowie dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem - 11 - Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "B._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezah- lung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte (vgl. Urk. 82 S. 33). 2.2. Dieser Schlussfolgerung war eine detaillierte Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorangegangen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen wird (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere S. 20 ff.). Die Verteidi- gung hatte diese Beweiswürdigung als willkürlich gerügt (vgl. Zusammenfassung der Vorbringen in Urk. 92 S. 10 Ziff. 8.1). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid dazu erwogen, die hiesige Kammer habe auf die Aussagen der Mit- beschuldigten C._____ und D._____ abgestellt, die äusserst detailliert ausgefal- len und als glaubhaft zu werten seien. Sie habe u.a. erwogen, jene hätten sich mit ihren Aussagen selber schwer belastet, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschwerdeführerin nicht etwa eine Entlastung hätten erwarten können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._____ und D._____ sei gut gewesen. Gründe für Falschbelastungen fielen ausser Betracht. Die Aussagen der Beschul- digen würden demgegenüber im Kerngeschehen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und vermöchten nicht zu überzeugen. Die hiesige Kammer habe aus dem Informationsfluss zwischen den Beteiligten geschlossen, dass die Beschuldigte eine viel bedeutendere Rolle gehabt haben müsse, als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten "B._____" herzustellen. Jene habe auch keine plausiblen Erklärungen liefern können für die geplanten Flüge nach Lissabon auf den Zeitpunkt der Drogenlieferung vom 22./23. März 2011 und einer "leeren" Drogenlieferung vom 22. Februar 2011 hin. Die Aussagen des Mit- beschuldigten E._____ würden die Beschuldigte nicht entlasten. Immerhin habe dieser gewisse Angaben des Mitbeschuldigten C._____ bestätigt. Das Bundes- gericht bezeichnete in seinem Entscheid die Würdigung der Aussagen der Beteiligten im obergerichtlichen Entscheid als sorgfältig und stellte verbindlich fest, die Erwägungen liessen keine Willkür erkennen, die Sachverhaltsrügen der Verteidigung erschöpften sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. dazu Urk. 92 S. 11 f, Ziff. 8.3 und 8.4). 2.3. Das Bundesgericht fasste in seinem Rückweisungsentscheid den vom Obergericht im Urteil vom 11. März 2014 (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere - 12 - S. 33) als erwiesen betrachteten Sachverhalt wie folgt zusammen: A._____ (die Beschuldigte) betätigte sich zusammen mit vier weiteren Personen in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel. Sie gab E._____ eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge er- warben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten die- ses nach Lissabon. Der von den Beteiligten beauftragte Kurier wurde dort am 22. März 2011 mit 6'463.43 Gramm Kokain festgenommen. A._____ (die Beschuldig- te) war über jeden Schritt des Drogengeschäfts informiert und hatte aufgrund der Beteiligung am Erlös ein eigenes finanzielles Interesse. Sie hätte bei einer erfolg- reichen Einfuhr einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf zur Bezahlung des Koka- ins an den "B._____" nach Santo Domingo weiterleiten müssen (vgl. Urk. 92 S. 2). 2.4. Vorliegend ist damit der oben wiedergegebene und erstellte Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Urk. HD 21 S. 6). 1.2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, mit Urteil vom 23. April 2013 die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 54 S. 62 Ziff. 1). - 13 - 1.3. Demgegenüber bestrafte die hiesige Kammer die Beschuldigte im aufge- hobenen Entscheid vom 11. März 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (n)BetmG (vgl. Urk. 82 S.47 Ziff. 1). 1.4. Das Bundesgericht bezeichnete die Erwägungen im aufgehobenen ober- gerichtlichen Entscheid als schwer nachvollziehbar. Es erwog dazu, die hiesige Kammer argumentiere einerseits, die Beschuldigte habe in Mittäterschaft Drogen nach Portugal eingeführt. Andererseits nehme sie ein blosses Anstaltentreffen an und halte dieser daher den Strafmilderungsgrund von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zugute. Schliesslich werfe sie jener auch ein Vermitteln vor, da sie ausdrücklich prüfe, ob eine solche Handlung unter nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG falle, und diese Bestimmung auch in den Erwägungen sowie im Urteilsdispositiv erwähne. Die Urteilserwägungen seien mit dem Urteilsdispositiv nicht vereinbar, da ein Schuld- spruch gestützt auf nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ergangen sei, obschon in den Erwägungen scheinbar von einem blossen Anstaltentreffen ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 92 S. 15 Ziff. 10.3). Dies führte zur Aufhebung des Ent- scheides der hiesigen Kammer und zur Rückweisung zur neuen rechtlichen Würdigung (vgl. Urk. 92 S. 20).
- Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragte im zweiten Berufungsverfahren, die Beschuldig- te der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 102 S. 1). 2.2. Kurz zusammengefasst begründet die Verteidigung ihren Antrag wie folgt: In der Anklage werde die Mittäterschaft einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen erwähnt, weshalb es unzulässig sei, die Beschuldigte wegen mittäterschaftlichen vollendeten Erwerbs zu verurteilen. Weiter werde die Adressmitteilung in der Anklageschrift als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäter- schaft angeklagt, was in der Anklage aber ausdrücklich enthalten sein müsse. - 14 - Bezüglich der Adressmitteilung sei es zudem tatsachenwidrig und damit will- kürlich, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____ vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde. Die blosse Auskunftserteilung über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner vermöge die Anforde- rungen an ein mittäterschaftliches Handeln nicht zu erfüllen. In Bezug auf den Erwerbstatbestand stelle eine solche Handlung keinen wesentlichen Tatbeitrag und keine gleichgewichtige Mitwirkung eines Hauptbeteiligten dar. Vielmehr gehe es dabei nur um eine untergeordnete gehilfenschaftliche Handlung. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklage bezüglich Verkaufen und Inverkehrbringen keine konkreten Tathandlungen vorgeworfen werden. Bezüglich Erwerb und Transport könne demnach ausschliesslich ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Befördern von Drogen erfolgen (vgl. dazu Urk. 102 S. 4 ff.).
- Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägung 3.1. Zur Frage, ob das alte oder das revidierte, am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz als das mildere Recht vorliegend anzuwenden ist, hat sich das Bundesgericht ausführlich wie folgt geäussert (vgl. Urk. 92 S. 15 ff., Ziff. 10.4.1 und 10.4.2): 10.4.1.Am 1. Juli 2011 ist die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
- März 2008 in Kraft getreten. aArt. 19 Ziff. 1 BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vor- bereitungshandlungen hiezu unter Strafe (Urteile 6B_778/2009 vom
- Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG wurde anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
- März 2008 in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialen erwähnten geringfügigen Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611). 10.4.2.Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstal- tentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu - 15 - selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen ver- botenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Anstaltentreffens erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Verlangt wird, dass das Ver- halten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck die- nen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die delik- tische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Hinweis), oder bei einer telefonischen Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken über- bracht werden können, auch wenn das vereinbarte Treffen nicht zustande kam (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht ge- macht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tat- verschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstalten- treffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2; kritisch PETER ALBRECHT, Straf- bare Vorbereitung zum mengenmässig schweren Fall eines Kokain- transportes, Push-Service Entscheide, 23. März 2012, Rz. 6). Nach diesen für die hiesige Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rück- weisungsentscheides verbindlichen Erwägungen ist vorliegend – weil das neue Recht nicht milder ist – das alte Recht massgebend, wovon auch die Verteidigung ausgeht. 3.2. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen ver- schiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 unter Hinweis auf BGE 137 IV 33 E. 2.1.3) und führte dazu verschiedene Fallkonstellationen auf. So habe gemäss Lehre und Recht- sprechung lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter Betäubungsmittel im Ausland erwerbe, anschliessend in die Schweiz einführe und dort – wie von Anfang an geplant – an Konsumenten veräussere (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Desglei- chen werde der Einbau von Drogen in ein Auto im Ausland, der Transport in ein - 16 - Drittland und die nachfolgende Einfuhr in die Schweiz nach der Rechtsprechung vom Schuldspruch wegen Beförderung von Drogen umfasst (a.a.O. mit Hinwei- sen). Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentref- fen zu qualifizieren wären, würden durch die Tathandlungen im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit a-f BetmG konsumiert (a.a.O. mit diversen Hinweisen). Weiter präzisierte das Bundesgericht, dass umgekehrt frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Er- werb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen von einem Schuld- spruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf aber nicht erfasst würden. Insoweit folge das Betäubungsmittelrecht anderen Regeln als der Allgemeine Teil des StGB (vgl. Urk. 92 S. 17, Ziff. 10.4.4). 3.3. Im aufgehobenen Entscheid wurde erwogen, die Beschuldigte habe den Kontakt zum Drogenlieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich gewesen sei, da sie einander unbestrittenermassen auch privat gekannt hätten, ermöglicht. Weiter sei von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal gebucht habe, sondern auch, dass ihr dort die Aufgabe zugekommen wäre, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es sei davon auszu- gehen – so die weiteren Erwägungen –, dass die vier Beteiligten (D._____, E._____, C._____ und die Beschuldigte) für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Ein- fuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick gezogen hätten und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen worden sei, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg. Damit sei die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 82 S. 36). Nachdem am 22. März 2011 E._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet worden seien, habe das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne gefunden, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses gekommen sei. Jedoch stehe ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen worden seien und sich damit der - 17 - Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestiert habe (vgl. Urk. 82 S. 37). 3.4. Das Bundesgericht hat – wie schon oben dargetan (vgl. oben zum Anklage- vorwurf) – in seinen Erwägungen zur Rüge der Verteidigung betreffend Verlet- zung des Anklageprinzips festgehalten, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben und dass der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal bezieht (vgl. Urk. 92 S. 9, Ziff. 6.3.). Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Anklagetext, die Beschuldigte habe "mit den nachgenannten Personen Anstalten getroffen, unbe- fugt Betäubungsmittel zu befördern, einzuführen und zu kaufen" (Anklageschrift S. 2) erkennbar eine rechtliche Würdigung der Anklagebehörde darstellt, die für das Gericht nicht bindend ist (vgl. Urk. 92 S. 10 zu Ziff. 6.4.). Damit ist der im zweiten Berufungsverfahren wiederholt vorgetragenen Rüge der Verteidigung, die Anklage umfasse keine Mittäterschaft, bzw. eine solche sei einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen umschrieben (vgl. Urk. 102 S. 2 Ziff. 4 und S.4), der Boden entzogen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die "Mit- teilung einer Adresse" werde in der Anklageschrift zwar als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäterschaft angeklagt (vgl. Urk. 102 S. 4 letzter Absatz). Denn diese Vorbringen missachten die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes und sind daher nicht zu hören. 3.5. Im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid gemachten Vorwurf, sie sei am angeklagten Erwerb der Drogen in der Dominika- nischen Republik und dem anschliessenden Transport nach Portugal als Mit- täterin beteiligt gewesen, erwog das Bundesgericht, ein Schuldspruch wegen Drogenerwerbs schliesse eine gleichzeitige Bestrafung wegen Vermittlung der gleichen Drogen aus. Bei dem im aufgehobenen Entscheid als "Vermittlung" qualifizierten Verhalten der Beschuldigten (Mitteilung der Adresse eines neuen Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik) handle es sich bei Annahme von Mittäterschaft vielmehr um deren mittäterschaftlichen Tatbeitrag zum Erwerb - 18 - der Drogen. Unerheblich sei dabei, ob sich die Beschuldigte am Drogengeschäft von Beginn an als Mittäterin beteiligt habe. Mittäter sei auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 92 S. 18, Ziff. 10.5 erster Absatz, mit diversen Hinweisen). Demgemäss könne offen bleiben, ob das Vermitteln unter neuem Recht als Gehilfenschaft oder als eigen- ständige Handlung zu ahnden sei (vgl. urk. 92 S. 18 Ziff. 10.5, 2. Absatz mit Hinweis). 3.6. Das Bundesgericht hat weiter konkret erwogen, die Beschuldigte sei am Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal beteiligt gewesen und hat dazu ausdrücklich festgehalten, die hiesige Kammer sei gestützt auf die verbindli- chen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6., zweiter Absatz). Davon ist hier auszugehen. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren geltend macht, es sei tatsachen- widrig, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____" vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde (vgl. Urk. 102 S. 5), so setzt sie sich unzulässigerweise über die nunmehr verbindlichen Sachverhaltsfeststellun- gen hinweg. Ganz abgesehen davon, lässt der Hinweis der Verteidigung auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urk. 102 S. 5 unter Hinweis auf HD 1/10 S. 6 Mitte) ausser Acht, dass auch dort die Rede davon ist ,"A._____" (die Beschuldig- te) habe den Kontakt u.a. zu "B._____" vermittelt und so die Türen zu sehr grosse Mengen Kokain geöffnet (vgl. Urk. HD 1/10 S. 5 unten und S. 6 oben) bzw. E._____ habe schon einmal mit der gleichen Gruppierung Kokaingeschäfte ab- gewickelt (vgl. Urk. HD 1/10 S. 6 Mitte), was wiederum – wäre dieser Einwand überhaupt von Belang, was hier indessen verneint wird – dem erstellten Sach- verhalt entsprechen würde. Wenn die Verteidigung weiter ausführt, das Bundes- gericht werfe der Beschuldigten eine einzige Tathandlung als Beteiligung am Drogenerwerb, nämlich die Überlassung einer Adresse, und diese "blosse Auskunftserteilung" (Überlassung einer Adresse) "über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner" vermöge die Anforderungen an ein mittäterschaftli- ches Handeln eindeutig nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 102 S. 5), so widerspricht dies nicht nur den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch der vom Bundesgericht getroffenen – wiederum verbindlichen – rechtlichen Würdigung. Es - 19 - erübrigt sich daher darauf und auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Beteiligungsform der Gehilfenschaft weiter einzugehen. 3.7. Unbestritten ist, dass es vorliegend nicht zum Verkauf der Drogen kam, da diese am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurden. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es sei dennoch ein Schuldspruch wegen Anstalten- treffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen denkbar, zumal der Erwerb und der Transport der Drogen durch eine allfällige Verurteilung wegen Anstalten- treffens zum Verkauf nicht abgegolten würden, weshalb diesbezüglich grund- sätzlich ein selbständiger Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6.). Nach den oben aufgeführten bundesgerichtlichen Erwägungen wäre mithin zu prüfen, ob darüber hinaus – nebst der Beteiligung der Beschuldigten als Mittäterin beim Erwerb und Transport der Drogen nach Portugal – ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen der Drogen zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat indessen weiter erwogen, es sei unklar, welche konkreten Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6). Damit kommt vorliegend ein zusätzlicher Schuldspruch nicht in Betracht. 3.8. Das Bundesgericht wies schliesslich darauf hin, dass sich weder die hiesige Kammer, noch die Beschuldigte zur internationalen Zuständigkeit der Schweiz geäussert hätten. Unklar sei – so das Bundesgericht weiter – ob die hiesige Kammer das Verhalten der Beschuldigten in den Urteilserwägungen als blosses Anstaltentreffen qualifiziere, weil die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden und fraglich sei, ob sie überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen waren. Der Anklageschrift könne jedenfalls kein entsprechender Vorwurf entnommen werden (vgl. Urk. 92 S. 19 Ziff. 10.7.2 erster Absatz). 3.8.1. Zur Frage der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen führte das Bundesgericht folgendes aus (vgl. Urk. 92 S. 18 f. Ziff. 10.7.1): Der schweizerischen Gerichtsbarkeit ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). Die Straftat gilt grundsätzlich als dort - 20 - begangen, wo der Täter sie ausführte oder wo die abstrakte Gefährdung erfolgte (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.1). Blosse Vorbereitungshandlungen in der Schweiz sind für die Bestimmung des Tatorts irrelevant, es sei denn, das Gesetz erkläre solche - wie im Betäubungsmittelrecht (oben E. 10.4.2) - für strafbar (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2 mit Hinweisen). Die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist auch gegeben, wenn der eigentliche Drogenhandel im Ausland statt- fand und die in der Schweiz erfolgten Vorbereitungshandlungen im Schuld- spruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Formen verschiedene im In- und Ausland begangene Hand- lungen einen einheitlichen Handlungskomplex, weil sie verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit betreffen, muss gemäss der Rechtsprechung nicht für jede einzelne Handlung ein Tatort ermittelt werden. Der Handlungskomplex ist vielmehr als Ganzes zu betrachten und zu prüfen, zu welchem Staat Anknüpfungspunkte bestehen (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen ( POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen). Nach aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG ist in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmungen sind subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.4). 3.8.2. Vorliegend steht nach erstelltem Sachverhalt fest, dass sich die Beschuldig- te zusammen mit weiteren Personen von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigte. Insbesondere traf sie sich in der Schweiz u.a. mit E._____ und gab ihm eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge erwarben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten dieses nach Lissabon, wobei u.a. die in der Schweiz leben- de Beschuldigte über den Gang des "Geschäfts" laufend informiert wurde und deswegen – wiederum von der Schweiz aus – Reisen nach Portugal plante, zu- mal sie – wie die Mitbeteiligten, insbesondere von D._____ bestätigten – auch ein Eigeninteresse an der erfolgreichen Abwicklung des Drogengeschäftes hatte. Es trifft zwar zu, dass der eigentliche Drogenhandel im Ausland (Dominikanische Republik - Portugal) stattfand. Dies vermag indessen nichts an der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit zu ändern, wenn die in der Schweiz erfolgten Vorberei- tungshandlungen im Schuldspruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (vgl. - 21 - Urk. 92 S. 19 unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Die verschiedenen im In- und Ausland begangene Handlungen betrafen vor- liegend verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit und bildeten daher einen einheitlichen, als Ganzes zu betrachtenden Handlungs- komplex. Dieser mündete im Erwerb und Transport der Drogen von der Dominikanischen Republik nach Portugal und wies – wie die oben geschilderte Tätigkeit der Beschuldigten bzw. diejenige der Mitbeteiligten zeigt – gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf, was vorliegend die Annahme der Schweize- rischen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Bei diesem Stand der Dinge ist die Regelung von aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG, welche Bestimmungen subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sind, nicht weiter von Belang. 3.8.3. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid schliesslich klar, dass der Umstand, dass die Drogen nicht in die Schweiz importiert wurden, keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung hat und erwog dazu, dass der Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und der Transport nach Portugal als solche zu bestrafen sind, sofern für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind , weil die Beschwerdeführerin und/oder ihre Mittäter von der Schweiz aus tätig wurden (vgl. Urk. 92 S. 19 f. unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12). 3.9. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: 3.9.1. Es wurde oben dargetan, dass die Beschuldigte als Mittäterin mit weiteren Beteiligten von der Schweiz aus am Erwerb der Drogen (6463.43 Gramm Kokain ) und deren Transport nach Portugal beteiligt war, wofür sie schuldig zu sprechen ist. 3.9.2. Einen Vorwurf darüber, ob die in Portugal sichergestellten Drogen für die Schweiz bestimmt waren, enthält die Anklageschrift nicht. Ebenso wenig werden der Beschuldigten konkrete Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Drogen zum Vorwurf gemacht, weswegen ein zusätzli- cher selbständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf nicht in Betracht fällt. - 22 - 3.9.3. Die Beschuldigte ist daher des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
- Vorbemerkung Zur Sanktion sind weitgehend die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 zu übernehmen, welche indessen ge- stützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102) und der neuen rechtlichen Würdigung zu ergänzen und anzu- passen sind.
- Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung kritisiert im zweiten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz (und auch im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom
- März 2014) ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als massiv überhöht. Sie geht dabei davon aus, die Beschuldigte sei für "die einzige Tathandlung, die blosse Mitteilung einer Adresse einer bereits bekannten Person" zu bestrafen (vgl. Urk. 102 S. 10), was – wie der erstellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung zeigen – unzutreffend ist. 2.2. Aber auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Bewertung der Tatschwere stehen nicht im Einklang mit dem erstellten Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren zur Tatschwere ausführte, diese falle deutlich geringer – als im ersten Entscheid des Obergerichtes angenommen – aus, weil die Beschuldigte "entgegen den ankla- gewidrigen Ausführungen des Obergerichts gerade nicht den "Kontakt" zu einem "neuen" Drogenlieferanten" hergestellt habe, sondern gemäss Anklage nur eine Adresse bekannt gegeben habe und diese erst noch von einer bereits bekannten Person stammte (vgl. Urk. 102 S. 10) und weiter vorbrachte, anklagewidrig sei es - 23 - auch, wenn das Obergericht der Beschuldigten die Vornahme von "Flugreservati- onen" vorgeworfen habe, weil in der Anklage gar keine solchen "Reservationen" genannt seien, so setzt sie sich über die verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichtes betreffend Anklagevorwurf und erstellten Sachverhalt (vgl. Urk. 92 Ziff. 6, S. 8 ff.) hinweg, was unzulässig ist.
- Zusatzstrafe 3.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zu dem gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vor- instanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 3.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesgerich- tes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteil- haften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde ange- fochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom
- April 2012, vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_30/2015 vom
- Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob - 24 - sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 3.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 3.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.
- Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55). 4.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
- Tatkomponente 5.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56). - 25 - 5.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicher- lich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt – obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden – allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht werde, weise normaler- weise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittel- statistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösse- rem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (B._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kann- te und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und E._____/D._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen – wie schon auf- gezeigt – nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so - 26 - wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Ein- fuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 5.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Unter- mauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungs- mittel, B._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 5.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen – mit der Vorinstanz – nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 5.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln.
- Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werde- gang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.). - 27 - An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situa- tion aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher ledig- lich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfek- tion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Im zweiten Berufungs- verfahren wurden diesbezüglich keine Ergänzungen vorgebracht. Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.3. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschul- digte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 6.4. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestritt im ersten Berufungsverfahren abermals die ihr vorge- worfene Tat (vgl. Urk. 65). Die Tatsache, dass die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren einen Schuldspruch beantragt, ist sodann auf den Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichtes zurückzuführen und nicht auf eine Erklärung der Beschuldigten, die als Geständnis gewertet werden könnte. 6.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die - 28 - Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu ver- gegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden, sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich voll- zogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfind- lichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang straf- mindernd zu Buche schlagen. 6.6. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vor- strafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
- Gesamtergebnis der Sanktion 7.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Frei- heitsstrafe von 4 ½ Jahren – entgegen der Verteidigung – nach wie vor als nicht übersetzt. Da einzig die Beschuldigte appellierte, ist eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen. - 29 - 7.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42), welche in der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht vom
- Mai 2014 (Urk. 87/2 S. 34 Ziff. 5) und im zweiten Berufungsverfahren wieder- holt wird (vgl. Urk. 102 S. 7 ff.) ist folgendes festzuhalten: 7.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne – so das Bundesgericht weiter – zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei ver- fassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 7.2.2. Vorliegend rügt die Verteidigung den unterlassenen Vergleich zu den gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen (vgl. u.a. Urk. 102 Ziff. 2, S. 7 ff.). Wie C._____, D._____, … (in Zürich) oder aber E._____ (in Portugal) sanktioniert wurden, ist indessen weder dem beurteilenden Gericht, noch offenbar der Vertei- digung – die keine konkreten Ausführungen darüber machte – bekannt. Es ist da- her unklar, wie der von der Verteidigung verlangte Vergleich mit den Strafen der am Drogenhandel Mitbeteiligten vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte da- für, dass die im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Taten der Beschuldigten ausgesprochene Strafe im Missverhältnis zu den übrigen gegen die Mittäter ausgesprochenen Sanktionen stehen könnte, sind also keine ersicht- lich. Die Rüge der Verteidigung erscheint damit rein theoretischer Natur und ent- behrt eines konkreten Fundamentes. - 30 - 7.2.3. Zwar bringt die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren vor, hinsicht- lich der Strafzumessung müsse das Obergericht die Urteile der Mittäter beiziehen, diese Urteile dann der Verteidigung zur Stellungnahme vorlegen und daran anschliessend könne dann unter Vornahme des Strafenvergleichs mit den Mit- tätern die Strafe der Beschuldigten zugemessen werden (vgl. Urk. 102 S. 9). Die Verteidigung ist damit offenbar der Auffassung, die urteilende Instanz habe von Amtes wegen die Urteile der Mitbeteiligten beizuziehen, was unzutreffend ist. Mit ihrer Argumentation übersieht die Verteidigung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 , Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013, E. 2.3.3). Wollte man in den Ausführungen der Verteidigung überhaupt einen Antrag auf Akten- beizug erblicken, so blendet sie dabei – was wesentlich ist – aus, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Rüge der Beschuldigten, die Akten seien unvollständig, bereits verworfen hat (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7). Dazu hat es verbindlich festgehalten, Anhaltspunkte für eine willkürliche Akten- bewirtschaftung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Anklageschriften und die Aussagen der Mittäter vor Gericht aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. Weiter hielt das Bundesge- richt fest, im Übrigen sei auf die Rüge nicht einzutreten, da die Beschuldigte nicht darlege, sie habe den Beizug der erwähnten Akten beantragt. Diese könne den Behörden nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlassen habe, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7.2. mit Hinweisen auf Bundes- gerichtsentscheide). Es versteht sich nun von selbst, dass die Beschuldigte, die bisher nie einen Aktenbeizug beantragte, dies im jetzigen Verfahrensstadium – sollte sie überhaupt einen solchen Antrag jetzt gestellt haben – aufgrund der Bindungswirkung des bundegerichtlichen Entscheides nicht mehr tun kann. 7.2.4. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszu- sprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechte- rungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 7.2.5. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. - 31 - Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als über- höht.
- Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1575 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VI. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Einziehung Diesbezüglich sind die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014, die vor Bundesgericht nicht Gegenstand der Beschwerde waren, zu übernehmen: Die Vorinstanz hat unter Angabe der mass- geblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begrün- dung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen. - 32 - VIII. Kosten und Entschädigung
- Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kosten des ersten Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind - unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für das erste Berufungsverfahren entsprechend seiner damaligen Honorarnote (vgl. Urk, 67) mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 3.1. Dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht die Beschuldigte zu vertreten. Daher sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Entsprechend sind die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger machte für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1190 Minuten, mithin von 19.83 Stunden, und Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 49.40 geltend (vgl. Urk. 102 A). Die daraus resultierende Entschädigung von Fr. 4'765.50 inkl. MwSt. ist angemessen und damit zuzu- sprechen. - 33 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a aBetmG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 1575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: - 34 - Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung erstes Berufungsverfahren Fr. 4'765.50 amtliche Verteidigung zweites Berufungsverfahren
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140564-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 13. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
23. April 2013 (DG120332) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
11. März 2014 (SB130376) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
4. Dezember 2014 (6B_518/2014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013: (Urk. 54) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 492 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit 26. Juli 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 66):
1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen.
2. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 220.00 sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils der Beschuldigten wieder aus- zuhändigen.
3. Der Beschuldigten sei für die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für den vorzeitigen Strafvollzug (= 22.03.2011-03.03.2014 / 1077 Tage) eine Genugtuung von CHF 150'000.00 zuzusprechen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualantrag: Bei einer Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- vollzugs (1077 Tage) eine Freiheitsstrafe von maximal 3 ½ Jahren auszufällen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. März 2014: (Urk. 82 S. 62 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1086 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 5 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2014: (Urk. 92) "Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dr. X1._____ für das bundesgerichtliche Ver- fahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5. (Mitteilungen.)"
- 6 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 102):
1. Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 107): (schriftlich) Verzicht auf Berufungsantwort. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Ent- scheid der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 82 S. 4 f.) verwiesen werden.
2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 11. März 2014 erhob die Verteidi- gung der Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 86 sowie Urk. 87/2). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch der Beschuldigten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (vgl. Urk. 87/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies das Bundes- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 92 S. 21). Der Entscheid des Bundesgerichtes ging hierorts am 17. Dezember 2014 ein (vgl. Urk. 92 S. 1).
- 7 -
3. Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 95). Die Beschuldigte stellte und begründete die Berufungsanträge nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 97, 99 und 100) mit Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102). Gleichzeitig reichte die Verteidigung ihre Kostennote ein (vgl. Urk. 102 A). Mit Präsidial- verfügung vom 8. April 2015 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwalt- schaft (samt Kostennote) sowie der Vorinstanz zugestellt. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und zur Stellungnahme zur Kostennote sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (vgl. Urk. 104). Die Vorinstanz verzichtete am 21. April 2015 auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2015 sowohl auf eine Berufungsantwort als auch auf eine Stellungnahme zur Kostennote (vgl. Urk. 107). II. Prozessuales und Umfang der Berufung
1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides 1.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand
- 8 - der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2. Nachfolgend ist den oben aufgeführten Grundsätzen nachzuleben und diese insbesondere den Vorbringen der Verteidigung zugrunde zu legen.
2. Durchführung des schriftlichen Verfahrens 2.1. Nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2015, Urk. 95). 2.2. Die Verteidigung monierte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens als prozessrechtswidrig (vgl. Urk. 97 S. 1 f., Urk. 100 S. 3 und Urk. 102 S. 2). Sie begründete ihren Standpunkt damit, es stünde keineswegs "einzig die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Delikte", sondern auch die Strafzumessung zur Diskussion. 2.3. Nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren anordnen, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, also beispielsweise wie ein (unbestrittener) Sachverhalt strafrechtlich zu qualifizie- ren ist (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, N 1569 unter Hinweis auf Botschaft 1317). Derselbe Schmid fordert in seinem StPO Praxiskommentar darüber hinaus, dass die Qualifikation ohne Einfluss auf die Sanktion und die weiteren Folgen zu bleiben habe (vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage, Art 406 N 7 mit dem Beispiel Qualifikation des Sachverhaltes als Betrug oder aber als Veruntreuung). Nach Eugster ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Bundesgericht eine Strafsache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückweist und im Rahmen der Neubeurteilung nur Rechtsfragen zu beurteilen sind (BSK StPO - Eugster, Art. 406 N 2 Fn 16: "wenn
- 9 - z.B. eine Tat als versuchte Tötung anstatt schwere Körperverletzung oder als qualifizierte anstatt einfache Veruntreuung beurteilt werden muss"). 2.4. Es trifft zu, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten im Schuldpunkt guthiess, was zum Rückweisungsentscheid ohne Behandlung der weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung führte (vgl. Urk. 92 S. 20 Ziff. 10.8), weswegen auch über die Sanktion zu befinden ist. Vorliegend erging das nunmehr vom Bundesgericht aufgehobene Berufungsurteil vom 11. März 2014 indessen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher die Beschuldigte eingehend befragt wurde (vgl. Urk. 65) und die Verteidi- gung ihr umfangreiches Plädoyer (Urk. 66) erstattete. Diese Ausgangslage, welche die Anwesenheit der Beschuldigten nicht erforderlich macht, sowie die Tatsache, dass das Bundesgericht ausdrücklich "die Angelegenheit zur neuen rechtlichen Würdigung" zurückwies (vgl. Urk. 92 S. 20 Ziff. 10.8), ermöglichten die Anordnung der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen hielt selbst die Verteidigung in ihrer Eingabe vom
26. Januar 2015 (Fristerstreckungsgesuch) fest, es könne auf ein mündliches Ver- fahren verzichtet werden, da die Beschuldigte bereits mehrfach einlässlich befragt worden sei, unter anderem auch vom Obergericht, und weil nach so langer Zeit auch keine weiteren Erkenntnisse von einer neuerlichen Befragung zu erwarten seien (vgl. Urk. 97 S. 2). In derselben Eingabe gab die Verteidigung namens der Beschuldigten zudem die Erklärung ab, dass gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO auf ein mündliches Verfahren verzichtet werde (vgl. Urk. 97 S. 2). Damit erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens – dies entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 2, Urk. 100 S. 2f. und Urk. 102 S. 2), die nebenbei gesagt auch nie die Durchführung eines mündlichen Verfahrens forderte – unter jedem Titel als prozessrechtskonform.
3. Umfang der Berufung 3.1. Aus der Berufungserklärung der Verteidigung vom 19. August 2013 (vgl. Urk. 55) geht hervor, dass die Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 5 des vorinstanzli- chen Urteils vom 23. April 2013 (vgl. Urk. 54 S. 62, vgl. auch Prot. II S. 4 = Urk. 81) nicht angefochten ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist, was festzu- stellen ist.
- 10 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf hält das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde u.a. vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich mass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben (Anklageschrift S. 2). Der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens – dies entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 87/2 S. 19 Ziff. 6 und 7, zitiert in Urk. 92 S. 8 Ziff. 6.1) – beziehe sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal. Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten und der exakten Höhe des von der Beschuldigten weiter- zuleitenden Drogenerlöses seien für einen Schuldspruch nicht zwingend. Ent- sprechend müsse sich auch die Anklageschrift dazu nicht äussern (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3 Absatz 1). Weiter hielt das Bundesgericht fest, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie habe sich auf den Zeitpunkt der Ankunft der Drogen nach Portugal begeben wollen, um sich dort um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Drogeneinfuhr kümmern zu können (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3. Absatz 2). 1.2. Das Bundesgericht stellte in seinem Rückweisungsentscheid im Übrigen klar, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. dass sie – entgegen der Rüge der Verteidigung – weder unpräzise noch widersprüch- lich ist (vgl. Urk. 92 S. 9 Ziff. 6.3.).
2. Erstellter Sachverhalt 2.1. Im aufgehobenen Urteil vom 11. März 2014 gelangte die hiesige Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass der Sachverhalt, wonach durch die Ver- mittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt ist. Weiter wurde als erstellt festgehalten, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf sowie dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem
- 11 - Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "B._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezah- lung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte (vgl. Urk. 82 S. 33). 2.2. Dieser Schlussfolgerung war eine detaillierte Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorangegangen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen wird (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere S. 20 ff.). Die Verteidi- gung hatte diese Beweiswürdigung als willkürlich gerügt (vgl. Zusammenfassung der Vorbringen in Urk. 92 S. 10 Ziff. 8.1). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid dazu erwogen, die hiesige Kammer habe auf die Aussagen der Mit- beschuldigten C._____ und D._____ abgestellt, die äusserst detailliert ausgefal- len und als glaubhaft zu werten seien. Sie habe u.a. erwogen, jene hätten sich mit ihren Aussagen selber schwer belastet, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschwerdeführerin nicht etwa eine Entlastung hätten erwarten können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._____ und D._____ sei gut gewesen. Gründe für Falschbelastungen fielen ausser Betracht. Die Aussagen der Beschul- digen würden demgegenüber im Kerngeschehen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und vermöchten nicht zu überzeugen. Die hiesige Kammer habe aus dem Informationsfluss zwischen den Beteiligten geschlossen, dass die Beschuldigte eine viel bedeutendere Rolle gehabt haben müsse, als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten "B._____" herzustellen. Jene habe auch keine plausiblen Erklärungen liefern können für die geplanten Flüge nach Lissabon auf den Zeitpunkt der Drogenlieferung vom 22./23. März 2011 und einer "leeren" Drogenlieferung vom 22. Februar 2011 hin. Die Aussagen des Mit- beschuldigten E._____ würden die Beschuldigte nicht entlasten. Immerhin habe dieser gewisse Angaben des Mitbeschuldigten C._____ bestätigt. Das Bundes- gericht bezeichnete in seinem Entscheid die Würdigung der Aussagen der Beteiligten im obergerichtlichen Entscheid als sorgfältig und stellte verbindlich fest, die Erwägungen liessen keine Willkür erkennen, die Sachverhaltsrügen der Verteidigung erschöpften sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. dazu Urk. 92 S. 11 f, Ziff. 8.3 und 8.4). 2.3. Das Bundesgericht fasste in seinem Rückweisungsentscheid den vom Obergericht im Urteil vom 11. März 2014 (vgl. Urk. 82 S. 17 ff., insbesondere
- 12 - S. 33) als erwiesen betrachteten Sachverhalt wie folgt zusammen: A._____ (die Beschuldigte) betätigte sich zusammen mit vier weiteren Personen in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel. Sie gab E._____ eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge er- warben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten die- ses nach Lissabon. Der von den Beteiligten beauftragte Kurier wurde dort am 22. März 2011 mit 6'463.43 Gramm Kokain festgenommen. A._____ (die Beschuldig- te) war über jeden Schritt des Drogengeschäfts informiert und hatte aufgrund der Beteiligung am Erlös ein eigenes finanzielles Interesse. Sie hätte bei einer erfolg- reichen Einfuhr einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf zur Bezahlung des Koka- ins an den "B._____" nach Santo Domingo weiterleiten müssen (vgl. Urk. 92 S. 2). 2.4. Vorliegend ist damit der oben wiedergegebene und erstellte Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Urk. HD 21 S. 6). 1.2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, mit Urteil vom 23. April 2013 die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 54 S. 62 Ziff. 1).
- 13 - 1.3. Demgegenüber bestrafte die hiesige Kammer die Beschuldigte im aufge- hobenen Entscheid vom 11. März 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (n)BetmG (vgl. Urk. 82 S.47 Ziff. 1). 1.4. Das Bundesgericht bezeichnete die Erwägungen im aufgehobenen ober- gerichtlichen Entscheid als schwer nachvollziehbar. Es erwog dazu, die hiesige Kammer argumentiere einerseits, die Beschuldigte habe in Mittäterschaft Drogen nach Portugal eingeführt. Andererseits nehme sie ein blosses Anstaltentreffen an und halte dieser daher den Strafmilderungsgrund von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zugute. Schliesslich werfe sie jener auch ein Vermitteln vor, da sie ausdrücklich prüfe, ob eine solche Handlung unter nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG falle, und diese Bestimmung auch in den Erwägungen sowie im Urteilsdispositiv erwähne. Die Urteilserwägungen seien mit dem Urteilsdispositiv nicht vereinbar, da ein Schuld- spruch gestützt auf nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ergangen sei, obschon in den Erwägungen scheinbar von einem blossen Anstaltentreffen ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 92 S. 15 Ziff. 10.3). Dies führte zur Aufhebung des Ent- scheides der hiesigen Kammer und zur Rückweisung zur neuen rechtlichen Würdigung (vgl. Urk. 92 S. 20).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragte im zweiten Berufungsverfahren, die Beschuldig- te der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 102 S. 1). 2.2. Kurz zusammengefasst begründet die Verteidigung ihren Antrag wie folgt: In der Anklage werde die Mittäterschaft einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen erwähnt, weshalb es unzulässig sei, die Beschuldigte wegen mittäterschaftlichen vollendeten Erwerbs zu verurteilen. Weiter werde die Adressmitteilung in der Anklageschrift als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäter- schaft angeklagt, was in der Anklage aber ausdrücklich enthalten sein müsse.
- 14 - Bezüglich der Adressmitteilung sei es zudem tatsachenwidrig und damit will- kürlich, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____ vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde. Die blosse Auskunftserteilung über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner vermöge die Anforde- rungen an ein mittäterschaftliches Handeln nicht zu erfüllen. In Bezug auf den Erwerbstatbestand stelle eine solche Handlung keinen wesentlichen Tatbeitrag und keine gleichgewichtige Mitwirkung eines Hauptbeteiligten dar. Vielmehr gehe es dabei nur um eine untergeordnete gehilfenschaftliche Handlung. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklage bezüglich Verkaufen und Inverkehrbringen keine konkreten Tathandlungen vorgeworfen werden. Bezüglich Erwerb und Transport könne demnach ausschliesslich ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Befördern von Drogen erfolgen (vgl. dazu Urk. 102 S. 4 ff.).
3. Würdigung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägung 3.1. Zur Frage, ob das alte oder das revidierte, am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz als das mildere Recht vorliegend anzuwenden ist, hat sich das Bundesgericht ausführlich wie folgt geäussert (vgl. Urk. 92 S. 15 ff., Ziff. 10.4.1 und 10.4.2): 10.4.1.Am 1. Juli 2011 ist die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
20. März 2008 in Kraft getreten. aArt. 19 Ziff. 1 BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vor- bereitungshandlungen hiezu unter Strafe (Urteile 6B_778/2009 vom
7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG wurde anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom
20. März 2008 in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialen erwähnten geringfügigen Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611). 10.4.2.Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstal- tentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu
- 15 - selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen ver- botenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Anstaltentreffens erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Verlangt wird, dass das Ver- halten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck die- nen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die delik- tische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Hinweis), oder bei einer telefonischen Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken über- bracht werden können, auch wenn das vereinbarte Treffen nicht zustande kam (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht ge- macht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tat- verschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstalten- treffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2; kritisch PETER ALBRECHT, Straf- bare Vorbereitung zum mengenmässig schweren Fall eines Kokain- transportes, Push-Service Entscheide, 23. März 2012, Rz. 6). Nach diesen für die hiesige Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rück- weisungsentscheides verbindlichen Erwägungen ist vorliegend – weil das neue Recht nicht milder ist – das alte Recht massgebend, wovon auch die Verteidigung ausgeht. 3.2. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid sodann darauf hin, dass die in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen ver- schiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 unter Hinweis auf BGE 137 IV 33 E. 2.1.3) und führte dazu verschiedene Fallkonstellationen auf. So habe gemäss Lehre und Recht- sprechung lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter Betäubungsmittel im Ausland erwerbe, anschliessend in die Schweiz einführe und dort – wie von Anfang an geplant – an Konsumenten veräussere (vgl. Urk. 92 S. 17 Ziff. 10.4.3 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Desglei- chen werde der Einbau von Drogen in ein Auto im Ausland, der Transport in ein
- 16 - Drittland und die nachfolgende Einfuhr in die Schweiz nach der Rechtsprechung vom Schuldspruch wegen Beförderung von Drogen umfasst (a.a.O. mit Hinwei- sen). Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentref- fen zu qualifizieren wären, würden durch die Tathandlungen im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit a-f BetmG konsumiert (a.a.O. mit diversen Hinweisen). Weiter präzisierte das Bundesgericht, dass umgekehrt frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Er- werb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen von einem Schuld- spruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf aber nicht erfasst würden. Insoweit folge das Betäubungsmittelrecht anderen Regeln als der Allgemeine Teil des StGB (vgl. Urk. 92 S. 17, Ziff. 10.4.4). 3.3. Im aufgehobenen Entscheid wurde erwogen, die Beschuldigte habe den Kontakt zum Drogenlieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich gewesen sei, da sie einander unbestrittenermassen auch privat gekannt hätten, ermöglicht. Weiter sei von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal gebucht habe, sondern auch, dass ihr dort die Aufgabe zugekommen wäre, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es sei davon auszu- gehen – so die weiteren Erwägungen –, dass die vier Beteiligten (D._____, E._____, C._____ und die Beschuldigte) für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Ein- fuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick gezogen hätten und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen worden sei, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg. Damit sei die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 82 S. 36). Nachdem am 22. März 2011 E._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet worden seien, habe das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne gefunden, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses gekommen sei. Jedoch stehe ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen worden seien und sich damit der
- 17 - Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestiert habe (vgl. Urk. 82 S. 37). 3.4. Das Bundesgericht hat – wie schon oben dargetan (vgl. oben zum Anklage- vorwurf) – in seinen Erwägungen zur Rüge der Verteidigung betreffend Verlet- zung des Anklageprinzips festgehalten, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben und dass der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal bezieht (vgl. Urk. 92 S. 9, Ziff. 6.3.). Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Anklagetext, die Beschuldigte habe "mit den nachgenannten Personen Anstalten getroffen, unbe- fugt Betäubungsmittel zu befördern, einzuführen und zu kaufen" (Anklageschrift S. 2) erkennbar eine rechtliche Würdigung der Anklagebehörde darstellt, die für das Gericht nicht bindend ist (vgl. Urk. 92 S. 10 zu Ziff. 6.4.). Damit ist der im zweiten Berufungsverfahren wiederholt vorgetragenen Rüge der Verteidigung, die Anklage umfasse keine Mittäterschaft, bzw. eine solche sei einzig in Bezug auf das Anstaltentreffen umschrieben (vgl. Urk. 102 S. 2 Ziff. 4 und S.4), der Boden entzogen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die "Mit- teilung einer Adresse" werde in der Anklageschrift zwar als "Vermitteln", aber nicht in der Beteiligungsform der Mittäterschaft angeklagt (vgl. Urk. 102 S. 4 letzter Absatz). Denn diese Vorbringen missachten die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes und sind daher nicht zu hören. 3.5. Im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid gemachten Vorwurf, sie sei am angeklagten Erwerb der Drogen in der Dominika- nischen Republik und dem anschliessenden Transport nach Portugal als Mit- täterin beteiligt gewesen, erwog das Bundesgericht, ein Schuldspruch wegen Drogenerwerbs schliesse eine gleichzeitige Bestrafung wegen Vermittlung der gleichen Drogen aus. Bei dem im aufgehobenen Entscheid als "Vermittlung" qualifizierten Verhalten der Beschuldigten (Mitteilung der Adresse eines neuen Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik) handle es sich bei Annahme von Mittäterschaft vielmehr um deren mittäterschaftlichen Tatbeitrag zum Erwerb
- 18 - der Drogen. Unerheblich sei dabei, ob sich die Beschuldigte am Drogengeschäft von Beginn an als Mittäterin beteiligt habe. Mittäter sei auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 92 S. 18, Ziff. 10.5 erster Absatz, mit diversen Hinweisen). Demgemäss könne offen bleiben, ob das Vermitteln unter neuem Recht als Gehilfenschaft oder als eigen- ständige Handlung zu ahnden sei (vgl. urk. 92 S. 18 Ziff. 10.5, 2. Absatz mit Hinweis). 3.6. Das Bundesgericht hat weiter konkret erwogen, die Beschuldigte sei am Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal beteiligt gewesen und hat dazu ausdrücklich festgehalten, die hiesige Kammer sei gestützt auf die verbindli- chen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6., zweiter Absatz). Davon ist hier auszugehen. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren geltend macht, es sei tatsachen- widrig, wenn der an E._____ "vermittelte" B._____" vom Obergericht und in der Anklage als "neuer" Lieferant bezeichnet werde (vgl. Urk. 102 S. 5), so setzt sie sich unzulässigerweise über die nunmehr verbindlichen Sachverhaltsfeststellun- gen hinweg. Ganz abgesehen davon, lässt der Hinweis der Verteidigung auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urk. 102 S. 5 unter Hinweis auf HD 1/10 S. 6 Mitte) ausser Acht, dass auch dort die Rede davon ist ,"A._____" (die Beschuldig- te) habe den Kontakt u.a. zu "B._____" vermittelt und so die Türen zu sehr grosse Mengen Kokain geöffnet (vgl. Urk. HD 1/10 S. 5 unten und S. 6 oben) bzw. E._____ habe schon einmal mit der gleichen Gruppierung Kokaingeschäfte ab- gewickelt (vgl. Urk. HD 1/10 S. 6 Mitte), was wiederum – wäre dieser Einwand überhaupt von Belang, was hier indessen verneint wird – dem erstellten Sach- verhalt entsprechen würde. Wenn die Verteidigung weiter ausführt, das Bundes- gericht werfe der Beschuldigten eine einzige Tathandlung als Beteiligung am Drogenerwerb, nämlich die Überlassung einer Adresse, und diese "blosse Auskunftserteilung" (Überlassung einer Adresse) "über einen bereits bekannten, früheren Geschäftspartner" vermöge die Anforderungen an ein mittäterschaftli- ches Handeln eindeutig nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 102 S. 5), so widerspricht dies nicht nur den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch der vom Bundesgericht getroffenen – wiederum verbindlichen – rechtlichen Würdigung. Es
- 19 - erübrigt sich daher darauf und auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Beteiligungsform der Gehilfenschaft weiter einzugehen. 3.7. Unbestritten ist, dass es vorliegend nicht zum Verkauf der Drogen kam, da diese am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurden. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es sei dennoch ein Schuldspruch wegen Anstalten- treffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen denkbar, zumal der Erwerb und der Transport der Drogen durch eine allfällige Verurteilung wegen Anstalten- treffens zum Verkauf nicht abgegolten würden, weshalb diesbezüglich grund- sätzlich ein selbständiger Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6.). Nach den oben aufgeführten bundesgerichtlichen Erwägungen wäre mithin zu prüfen, ob darüber hinaus – nebst der Beteiligung der Beschuldigten als Mittäterin beim Erwerb und Transport der Drogen nach Portugal – ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen der Drogen zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat indessen weiter erwogen, es sei unklar, welche konkreten Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden (vgl. Urk. 92 S. 18 Ziff. 10.6). Damit kommt vorliegend ein zusätzlicher Schuldspruch nicht in Betracht. 3.8. Das Bundesgericht wies schliesslich darauf hin, dass sich weder die hiesige Kammer, noch die Beschuldigte zur internationalen Zuständigkeit der Schweiz geäussert hätten. Unklar sei – so das Bundesgericht weiter – ob die hiesige Kammer das Verhalten der Beschuldigten in den Urteilserwägungen als blosses Anstaltentreffen qualifiziere, weil die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden und fraglich sei, ob sie überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen waren. Der Anklageschrift könne jedenfalls kein entsprechender Vorwurf entnommen werden (vgl. Urk. 92 S. 19 Ziff. 10.7.2 erster Absatz). 3.8.1. Zur Frage der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen führte das Bundesgericht folgendes aus (vgl. Urk. 92 S. 18 f. Ziff. 10.7.1): Der schweizerischen Gerichtsbarkeit ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). Die Straftat gilt grundsätzlich als dort
- 20 - begangen, wo der Täter sie ausführte oder wo die abstrakte Gefährdung erfolgte (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.1). Blosse Vorbereitungshandlungen in der Schweiz sind für die Bestimmung des Tatorts irrelevant, es sei denn, das Gesetz erkläre solche - wie im Betäubungsmittelrecht (oben E. 10.4.2) - für strafbar (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2 mit Hinweisen). Die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist auch gegeben, wenn der eigentliche Drogenhandel im Ausland statt- fand und die in der Schweiz erfolgten Vorbereitungshandlungen im Schuld- spruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Formen verschiedene im In- und Ausland begangene Hand- lungen einen einheitlichen Handlungskomplex, weil sie verschiedene Entwick- lungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit betreffen, muss gemäss der Rechtsprechung nicht für jede einzelne Handlung ein Tatort ermittelt werden. Der Handlungskomplex ist vielmehr als Ganzes zu betrachten und zu prüfen, zu welchem Staat Anknüpfungspunkte bestehen (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen ( POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen). Nach aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG ist in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmungen sind subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.4). 3.8.2. Vorliegend steht nach erstelltem Sachverhalt fest, dass sich die Beschuldig- te zusammen mit weiteren Personen von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigte. Insbesondere traf sie sich in der Schweiz u.a. mit E._____ und gab ihm eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "B._____") gefunden werden konnte. In der Folge erwarben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten dieses nach Lissabon, wobei u.a. die in der Schweiz leben- de Beschuldigte über den Gang des "Geschäfts" laufend informiert wurde und deswegen – wiederum von der Schweiz aus – Reisen nach Portugal plante, zu- mal sie – wie die Mitbeteiligten, insbesondere von D._____ bestätigten – auch ein Eigeninteresse an der erfolgreichen Abwicklung des Drogengeschäftes hatte. Es trifft zwar zu, dass der eigentliche Drogenhandel im Ausland (Dominikanische Republik - Portugal) stattfand. Dies vermag indessen nichts an der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit zu ändern, wenn die in der Schweiz erfolgten Vorberei- tungshandlungen im Schuldspruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (vgl.
- 21 - Urk. 92 S. 19 unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Die verschiedenen im In- und Ausland begangene Handlungen betrafen vor- liegend verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit und bildeten daher einen einheitlichen, als Ganzes zu betrachtenden Handlungs- komplex. Dieser mündete im Erwerb und Transport der Drogen von der Dominikanischen Republik nach Portugal und wies – wie die oben geschilderte Tätigkeit der Beschuldigten bzw. diejenige der Mitbeteiligten zeigt – gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz auf, was vorliegend die Annahme der Schweize- rischen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Bei diesem Stand der Dinge ist die Regelung von aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG, welche Bestimmungen subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sind, nicht weiter von Belang. 3.8.3. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid schliesslich klar, dass der Umstand, dass die Drogen nicht in die Schweiz importiert wurden, keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung hat und erwog dazu, dass der Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und der Transport nach Portugal als solche zu bestrafen sind, sofern für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind , weil die Beschwerdeführerin und/oder ihre Mittäter von der Schweiz aus tätig wurden (vgl. Urk. 92 S. 19 f. unter Hinweis auf Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12). 3.9. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: 3.9.1. Es wurde oben dargetan, dass die Beschuldigte als Mittäterin mit weiteren Beteiligten von der Schweiz aus am Erwerb der Drogen (6463.43 Gramm Kokain ) und deren Transport nach Portugal beteiligt war, wofür sie schuldig zu sprechen ist. 3.9.2. Einen Vorwurf darüber, ob die in Portugal sichergestellten Drogen für die Schweiz bestimmt waren, enthält die Anklageschrift nicht. Ebenso wenig werden der Beschuldigten konkrete Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Drogen zum Vorwurf gemacht, weswegen ein zusätzli- cher selbständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf nicht in Betracht fällt.
- 22 - 3.9.3. Die Beschuldigte ist daher des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Vorbemerkung Zur Sanktion sind weitgehend die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014 zu übernehmen, welche indessen ge- stützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 (vgl. Urk. 102) und der neuen rechtlichen Würdigung zu ergänzen und anzu- passen sind.
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung kritisiert im zweiten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz (und auch im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom
11. März 2014) ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als massiv überhöht. Sie geht dabei davon aus, die Beschuldigte sei für "die einzige Tathandlung, die blosse Mitteilung einer Adresse einer bereits bekannten Person" zu bestrafen (vgl. Urk. 102 S. 10), was – wie der erstellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdi- gung zeigen – unzutreffend ist. 2.2. Aber auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Bewertung der Tatschwere stehen nicht im Einklang mit dem erstellten Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung. Wenn die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren zur Tatschwere ausführte, diese falle deutlich geringer – als im ersten Entscheid des Obergerichtes angenommen – aus, weil die Beschuldigte "entgegen den ankla- gewidrigen Ausführungen des Obergerichts gerade nicht den "Kontakt" zu einem "neuen" Drogenlieferanten" hergestellt habe, sondern gemäss Anklage nur eine Adresse bekannt gegeben habe und diese erst noch von einer bereits bekannten Person stammte (vgl. Urk. 102 S. 10) und weiter vorbrachte, anklagewidrig sei es
- 23 - auch, wenn das Obergericht der Beschuldigten die Vornahme von "Flugreservati- onen" vorgeworfen habe, weil in der Anklage gar keine solchen "Reservationen" genannt seien, so setzt sie sich über die verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichtes betreffend Anklagevorwurf und erstellten Sachverhalt (vgl. Urk. 92 Ziff. 6, S. 8 ff.) hinweg, was unzulässig ist.
3. Zusatzstrafe 3.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zu dem gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vor- instanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 3.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesgerich- tes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteil- haften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde ange- fochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom
19. April 2012, vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_30/2015 vom
3. Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob
- 24 - sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 3.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 3.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.
4. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55). 4.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
5. Tatkomponente 5.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56).
- 25 - 5.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicher- lich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt – obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden – allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht werde, weise normaler- weise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird
- wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittel- statistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösse- rem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (B._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kann- te und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und E._____/D._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen – wie schon auf- gezeigt – nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so
- 26 - wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Ein- fuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 5.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Unter- mauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungs- mittel, B._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 5.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen – mit der Vorinstanz – nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 5.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln.
6. Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werde- gang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.).
- 27 - An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situa- tion aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher ledig- lich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfek- tion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Im zweiten Berufungs- verfahren wurden diesbezüglich keine Ergänzungen vorgebracht. Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.3. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschul- digte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 6.4. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestritt im ersten Berufungsverfahren abermals die ihr vorge- worfene Tat (vgl. Urk. 65). Die Tatsache, dass die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren einen Schuldspruch beantragt, ist sodann auf den Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichtes zurückzuführen und nicht auf eine Erklärung der Beschuldigten, die als Geständnis gewertet werden könnte. 6.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die
- 28 - Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu ver- gegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden, sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich voll- zogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfind- lichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang straf- mindernd zu Buche schlagen. 6.6. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vor- strafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
7. Gesamtergebnis der Sanktion 7.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothe- tischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Frei- heitsstrafe von 4 ½ Jahren – entgegen der Verteidigung – nach wie vor als nicht übersetzt. Da einzig die Beschuldigte appellierte, ist eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen.
- 29 - 7.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42), welche in der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht vom
26. Mai 2014 (Urk. 87/2 S. 34 Ziff. 5) und im zweiten Berufungsverfahren wieder- holt wird (vgl. Urk. 102 S. 7 ff.) ist folgendes festzuhalten: 7.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne – so das Bundesgericht weiter – zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei ver- fassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 7.2.2. Vorliegend rügt die Verteidigung den unterlassenen Vergleich zu den gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen (vgl. u.a. Urk. 102 Ziff. 2, S. 7 ff.). Wie C._____, D._____, … (in Zürich) oder aber E._____ (in Portugal) sanktioniert wurden, ist indessen weder dem beurteilenden Gericht, noch offenbar der Vertei- digung – die keine konkreten Ausführungen darüber machte – bekannt. Es ist da- her unklar, wie der von der Verteidigung verlangte Vergleich mit den Strafen der am Drogenhandel Mitbeteiligten vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte da- für, dass die im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Taten der Beschuldigten ausgesprochene Strafe im Missverhältnis zu den übrigen gegen die Mittäter ausgesprochenen Sanktionen stehen könnte, sind also keine ersicht- lich. Die Rüge der Verteidigung erscheint damit rein theoretischer Natur und ent- behrt eines konkreten Fundamentes.
- 30 - 7.2.3. Zwar bringt die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren vor, hinsicht- lich der Strafzumessung müsse das Obergericht die Urteile der Mittäter beiziehen, diese Urteile dann der Verteidigung zur Stellungnahme vorlegen und daran anschliessend könne dann unter Vornahme des Strafenvergleichs mit den Mit- tätern die Strafe der Beschuldigten zugemessen werden (vgl. Urk. 102 S. 9). Die Verteidigung ist damit offenbar der Auffassung, die urteilende Instanz habe von Amtes wegen die Urteile der Mitbeteiligten beizuziehen, was unzutreffend ist. Mit ihrer Argumentation übersieht die Verteidigung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 , Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013, E. 2.3.3). Wollte man in den Ausführungen der Verteidigung überhaupt einen Antrag auf Akten- beizug erblicken, so blendet sie dabei – was wesentlich ist – aus, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Rüge der Beschuldigten, die Akten seien unvollständig, bereits verworfen hat (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7). Dazu hat es verbindlich festgehalten, Anhaltspunkte für eine willkürliche Akten- bewirtschaftung seien nicht ersichtlich. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Anklageschriften und die Aussagen der Mittäter vor Gericht aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. Weiter hielt das Bundesge- richt fest, im Übrigen sei auf die Rüge nicht einzutreten, da die Beschuldigte nicht darlege, sie habe den Beizug der erwähnten Akten beantragt. Diese könne den Behörden nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlassen habe, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 92 S. 10 Ziff. 7.2. mit Hinweisen auf Bundes- gerichtsentscheide). Es versteht sich nun von selbst, dass die Beschuldigte, die bisher nie einen Aktenbeizug beantragte, dies im jetzigen Verfahrensstadium
– sollte sie überhaupt einen solchen Antrag jetzt gestellt haben – aufgrund der Bindungswirkung des bundegerichtlichen Entscheides nicht mehr tun kann. 7.2.4. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszu- sprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechte- rungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 7.2.5. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis.
- 31 - Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als über- höht.
8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1575 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VI. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VII. Einziehung Diesbezüglich sind die Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der hiesigen Kammer vom 11. März 2014, die vor Bundesgericht nicht Gegenstand der Beschwerde waren, zu übernehmen: Die Vorinstanz hat unter Angabe der mass- geblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begrün- dung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen.
- 32 - VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind - unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für das erste Berufungsverfahren entsprechend seiner damaligen Honorarnote (vgl. Urk, 67) mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
3. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 3.1. Dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht die Beschuldigte zu vertreten. Daher sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Entsprechend sind die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger machte für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1190 Minuten, mithin von 19.83 Stunden, und Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 49.40 geltend (vgl. Urk. 102 A). Die daraus resultierende Entschädigung von Fr. 4'765.50 inkl. MwSt. ist angemessen und damit zuzu- sprechen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a aBetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 1575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
5. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung erstes Berufungsverfahren Fr. 4'765.50 amtliche Verteidigung zweites Berufungsverfahren
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner