Sachverhalt
ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. Ziff. 3.2.). In Bezug auf den ihm angeblich entgange- nen Dolmetscherauftrag wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er
- 15 - die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten infolge der in Rechtskraft erwachsenen vor- instanzlichen Freisprüche. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde der Be- schuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 56). Er hat denn auch im Berufungsverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 62; Urk. 72). Damit wurde das rechtliche Gehör bzw. das Mitwirkungsrecht des Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den be- haupteten Dolmetscherauftrag zu wenig substantiiert, um ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 5'400.– für das Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Im Üb- rigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte im Jahr 2013 monatlich rund Fr. 1'500.– netto (Urk. 48/4/1) und in den ers- ten Monaten des Jahres 2014 monatlich rund Fr. 705.– (vgl. Urk. 35/2 S. 3) mit seinen Einsätzen als Dolmetscher verdiente. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es wenig plausibel, dass das Einkommen gerade im Zeit- punkt der Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sprunghaft angestiegen wäre. Wird zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens auf die Durchschnittswerte des Jahres 2013 sowie die ersten Monate des Jahres 2014 abgestellt, umfasst die Berechnung zudem eine Zeitspanne von 15 Monaten, was ohne weiteres angemessen erscheint. Es ist vorliegend deshalb von einem Ein- kommen des Beschuldigten aus Dolmetschertätigkeit von durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat auszugehen. Wie die Verteidigerin richtig ausführt, ist im vorliegenden Fall vom Bruttolohn aus- zugehen. Während der Zeit des Lohnausfalls wurden auch keine Sozial- versicherungsbeiträge oder Berufsvorsorgebeiträge zu Gunsten des Berufungs- klägers bezahlt. Zudem ist kein Versicherungsfall eingetreten. Deshalb ist der
- 16 - Nettolohnausfall um 17.92 % zu erhöhen. Diese Differenz entspricht den Abzügen gemäss den Lohnabrechnungen Februar/März 2014 (Urk. 48/8/1 und 48/8/2). 3.7. Nach den obigen Ausführungen ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. Mai 2014 bis zum 7. April 2015 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu entrichten, wobei von einem durchschnittlichen Bruttomonatsein- kommen von Fr. 1'582.– auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit für wirtschaft- liche Einbussen von (gerundet) Fr. 16'800.– zu entschädigen. Hinzu kommt der Verzugszins, wofür bei laufendem Schaden praxisgemäss auf das mittlere Ver- fallsdatum abzustellen ist. Dem Beschuldigten ist somit eine Entschädigung von Fr. 16'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. November 2014 zuzusprechen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwe-
- 17 - re des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaf- tierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Fest- setzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 4.2. Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von mindestens Fr. 900.– be- antragt (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen (Urk. 62 S. 9). Ergänzend wird ausgeführt, dass die gleichen Polizisten, die den Beschuldigten in Handschellen gesehen hätten, ihm in der Vergangenheit auch Dolmetscheraufträge erteilt hätten. Der Beschul- digte sei immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden. Zudem sei nicht nur die Fachgruppe Dolmetscherwesen, sondern auch die Hauptarbeitgeberin des Beschuldigten über das vorliegende Strafverfahren orientiert worden, wofür kein Bedürfnis bestanden habe (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sei zudem von Nachbarn beobachtet worden, was für den Beschuldigten eine äussert unangenehme Situation dargestellt habe (Urk. 72 S. 3 f.). 4.3. Der Beschuldigte befand sich vom 15. März 2014, 08.00 Uhr, bis 16. März 2014, 10.00 Uhr, mithin während 26 Stunden, in Haft (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Ge- nugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönli- chen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie
- 18 - und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung rechtfertigen. 4.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhaftung sei für ihn ein sehr ein- schneidendes und traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kanada noch am Flughafen Zürich verhaftet worden. Die Ver- haftung sowie die angeordneten Zwangsmassnahmen seien für ihn besonders belastend gewesen, da ihn viele der dafür eingesetzten Polizeibeamten infolge seiner Dolmetschertätigkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft gekannt hätten. Er sei in der Folge immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden (Urk. 34 S. 16; Urk. 62 S. 9). Dass der Beschuldigte vor dem vorliegenden Strafverfahren als Dolmetscher bei den Strafbehörden tätig war, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den im Be- rufungsverfahren eingereichten Abrechnungen über die von ihm geleisteten Ein- sätze (vgl. dazu Ziff. 3.3. ff.). Die Verhaftung des Beschuldigten spielte sich damit gewissermassen in seinem beruflichen Umfeld ab, was sich leicht genugtuungs- erhöhend auswirkt, zumal die berufliche Tätigkeit und der Ruf des Beschuldigten unmittelbar auf dem Spiel standen. Die Festnahme erfolgte zudem am Flughafen Zürich, war also mit einer gewissen Öffentlichkeit verbunden. Dass sie besonde- res Aufsehen erregt hätte, macht der Beschuldigte jedoch nicht geltend. Dieser Umstand ist deshalb nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. 4.3.2. Der Beschuldigte bringt zur Begründung seines Genugtuungsanspruchs weiter vor, er sei in einer Gefängniszelle am Flughafen einer Leibesvisitation un- terzogen worden, wofür er sich nackt habe ausziehen müssen. Am frühen Nach- mittag des gleichen Tages sei er wie ein Schwerverbrecher mit Handschellen ge- fesselt in die Polizeikaserne nach Zürich gebracht worden (Urk. 33 S. 16). § 16 Abs. 2 PolG sieht ausdrücklich vor, dass Personen bei Transporten aus Si- cherheitsgründen gefesselt werden dürfen. Nachdem durch unkontrollierte Hand- lungen der zu transportierenden Person während der Fahrt für die mitfahrenden Polizeibeamten und für unbeteiligte Dritte gefährliche Situationen entstehen kön-
- 19 - nen, kann die Anordnung der Fesselung zum Zwecke des Transports jedenfalls nicht als reine Schikane angesehen werden. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch darauf, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verdächtigt wurde, eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger F._____ ausgestossen zu haben. Auch aus diesem Grund erwies es sich aus damaliger Perspektive durchaus als angezeigt, die notwendige Vorsicht walten zu lassen, zumal der Be- schuldigte bereits polizeilich erfasst war (Urk. 14/1 S. 1). Dass der Beschuldigte die Fesselung als ungerechtfertigt und demütigend erlebte, ist nachvollziehbar. Wie erwähnt, ist eine Genugtuung indes nur bei ausgeprägten Formen der Per- sönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hierfür genügen eine Überführung in gefes- seltem Zustand wie auch die vom Beschuldigten ebenfalls angeführte Leibesvisi- tation nicht. Ebenfalls sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Mass- nahmen (vgl. Urk. 33 S. 16) im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung rechtfertigen können. Dass dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, wird vom Beschuldigten nicht aufgezeigt. 4.3.3. Die vom Beschuldigten angeführten gesundheitlichen Probleme im Zeit- punkt der Verhaftung (Urk. 33 S. 16) vermögen ebenfalls keine Erhöhung der Ge- nugtuungssumme zu rechtfertigen. Die Haft war nicht Auslöserin der gesundheitli- chen Beschwerden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden angab, sich am Tag zuvor eine Lebensmittel- vergiftung eingefangen zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem der Beschuldigte auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte, wurde er ärztlich unter- sucht und für hafterstehungsfähig befunden. Es wurden ihm zudem Medikamente abgegeben (Urk. 14/3 S. 2; Urk. 14/5). Dass der Freiheitsentzug für den Beschul- digten aufgrund seiner Gesundheitszustands besonders einschneidend gewesen wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. 4.4. Zur Begründung der von ihm beantragten Genugtuung verweist der Be- schuldigte im Weiteren auf die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurch- suchung (Urk. 33 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung begründet für sich noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Voraussetzung einen solchen Anspruchs
- 20 - ist wie erwähnt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die be- troffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Inwiefern die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Hausdurchsuchung eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dargestellt haben soll, wird vom Beschuldigten nicht dar- getan. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Hausdurchsuchung (sicher- lich) von Nachbarn beobachtet worden sei, was für ihn erniedrigend gewesen sei (Urk. 34 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern sich dies als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Hausdurchsuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Aus- mass nicht überstiegen hat. Damit rechtfertigt die im vorliegenden Verfahren an- geordnete Hausdurchsuchung keine Erhöhung der Genugtuung. 4.5. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er sei im Zeitpunkt der Verhaftung in ei- nem grösseren Fall als Dolmetscher bestellt worden. Auf Nachfrage beim zustän- digen Stadtpolizisten habe er die Auskunft erhalten, dass dieser von den Vorge- setzten die Weisung erhalten habe, ihn nicht mehr als Dolmetscher einzusetzen, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme und ihm neben dem finanziellen Schaden eine enorme immaterielle Unbill zugefügt habe (Urk. 33 S. 16 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 im Dolmetscher- verzeichnis vorsorglich gesperrt. Für den dadurch erlittenen Lohnausfall ist er zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die vorübergehende Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zusätzlich schwer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, zumal er vor dem Strafverfahren lediglich nebenberuflich als Dolmetscher tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Prot. I S. 9). Wie sich dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt, ist für die Auftraggeber zudem nicht ersichtlich, ob ein Dolmetscher aufgrund einer vorsorglichen Sperrung oder etwa aufgrund eines längeren Auslandaufenthalts für Einsätze nicht zur Verfügung
- 21 - steht. Durch eine vorsorgliche Sperrung sei ein Dolmetscher deshalb grund- sätzlich nicht stigmatisiert, wenn diese später wieder aufgehoben werde (Urk. 35/2 S. 4). Die vom Beschuldigten behauptete schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist daher weder genügend dargetan noch ersichtlich. 4.6. Der Beschuldigte verweist zur Begründung der beantragten Genugtuung schliesslich darauf, dass die Strafbehörden nicht nur die Fachgruppe Dolmet- scherwesen, sondern auch seine Hauptarbeitgeberin, die E._____ Versicherung, über das vorliegende Strafverfahren informiert hätten, wozu kein Bedürfnis be- standen habe. Er habe sich in der Folge gegenüber seiner Arbeitgeberin rechtfer- tigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 2). In den Akten ist nicht vermerkt, dass die Strafbehörden die Arbeitgeberin des Be- schuldigten über seine Verhaftung und das vorliegende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt hätten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die Information seiner Arbeitgeberin zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätte. Er hält diesbezüglich lediglich fest, dass er sich habe rechtfertigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Es wird von ihm jedoch nicht geltend gemacht, dass die Orientierung seiner Arbeitgeberin über das vorliegende Verfahren zu einer Rufschädigung im beruflichen Bereich geführt oder sich negativ auf das Arbeits- verhältnis ausgewirkt hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unverändert für die E._____ Versicherung tätig war (vgl. Urk. 74), kann zudem abgeleitet werden, dass die Auswirkungen auf sein be- rufliches Umfeld gering waren. Im Übrigen ist es gerade im Zusammenhang mit einer Inhaftierung der beschuldigten Person nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeit- geber über das Strafverfahren informiert wird. Dieser Umstand kann für sich allein deshalb noch keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO indizieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre.
- 22 - 4.7. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Wie erwähnt, ist vorliegend an- gesichts des kurzen Freiheitsentzugs grundsätzlich von einem Tagessatz von Fr. 200.– auszugehen. Dass sich die Verhaftung des Beschuldigten gewisser- massen in seinem beruflichen Umfeld abspielte, ist leicht genugtuungserhöhend zu qualifizieren. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Genugtuung recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt die von der Vor- instanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 400.– eher an der unteren Grenze. Sie erscheint jedoch noch vertretbar, zumal der Beschuldigte nur wenig mehr als 24 Stunden in Haft verbracht hat. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 zuzusprechen (BGE 129 IV 149 ff.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise. Er erhält eine höhere Entschädigung zugesprochen als vor Vorinstanz. Die Erhöhung der Ent- schädigung ist gemessen am Antrag indes gering und beruht zumindest teilweise darauf, dass der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche erst im Rechts- mittelverfahren belegte (Urk. 46 S. 2 f.; vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Art. 428 N 7). In Bezug auf die Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mit vorliegendem Urteil wird der dem Beschuldigten von der Vorinstanz unter dem Titel Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochene Be- trag um rund Fr. 10'000.– erhöht. Der Beschuldigte beantragte im Berufungs- verfahren eine Erhöhung um rund Fr. 60'000.–. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rückzug der Berufung bzw. der An-
- 23 - schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Auf- teilung, da dem Gericht dadurch kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. 5.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine (reduzierte) Prozessent- schädigung zuzusprechen. Die Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von Fr. 5'608.45 (Urk. 78 S. 2 mit Verweis auf Urk. 64/13-14 und Urk. 79). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'122.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewiesen.
3. Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 24 -
6. […]
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'800.– zuzüglich 5 % Zins seit
12. November 2014 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
2. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'122.– für anwaltliche Verteidigung zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 25 - − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
13. November 2014 wurde der Beschuldigte von den eingeklagten Delikten (Dro- hung sowie Hausfriedensbruch) freigesprochen (Urk. 43 S. 13).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 12) und der Staatsanwaltschaft am 14. November 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 37), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Mit Eingabe vom 19. November 2014 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung an
- 4 - (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 11. Dezember 2014 zu- gestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Urk. 47) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung sowie Beila- gen ein (Urk. 46; Urk. 48/1-8). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2014 zurück (Urk. 44), wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom
29. Januar 2015 Anschlussberufung (Urk. 51). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 55). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen, oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom
29. Dezember 2014 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 56).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung sowie Beilagen ein (Urk. 62; Urk. 64/9-14), welche der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 65). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 68), welche dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. Juni 2015 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort samt Beilage ein (Urk. 72; Urk. 74), welche der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurden (Urk. 75). Mit Eingabe vom
13. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Vernehmlassung verzich- tet werde (Urk. 77).
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2; Urk. 62 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung und in der Folge auch ihre Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 44; Urk. 55). Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 in Bezug auf die Dispositivziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
E. 3.1 Der Beschuldigte macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung von Fr. 65'944.20 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2014 geltend (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Strafverfahren habe für ihn in- sofern berufliche Konsequenzen gehabt, als er mit Beschluss vom 19. Mai 2014 vom Obergericht Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Sprachen gesperrt worden sei. Da die vorsorgliche Sperrung im Dolmetscherver- zeichnis in kausalem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ge- standen sei, sei er für den dadurch entstandenen Verdienstausfall zu entschädi- gen. Es stehe ihm eine Entschädigung für den Zeitraum ab Mitteilung der geplan- ten vorsorglichen Sperre im April 2014 bis und mit Beschluss der Aufhebung vom
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Voraus- gesetzt ist, dass die Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Be- teiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, die auf einen Freiheitsentzug zurückzuführen sind.
- 6 - Unabhängig von erlittener Haft sind sodann weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere, zu vergüten (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N 1813 ff.). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche aus Art. 429 StPO von Amtes wegen. Sie hat die beschuldigte Person gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Am- tes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprü- che zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wo- nach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1.). Unter- lässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abge- wiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31 f.; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel somit nicht zwingend einzuholen bzw. zu be- schaffen. Es muss vielmehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2. und 4. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 III 219 E. 3a).
E. 3.3 Aus den Akten, insbesondere den vom Beschuldigten eingereichten Lohn- abrechnungen, ergibt sich, dass er vor Einleitung des Strafverfahrens als Dolmet- scher für die Strafbehörden tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 35/2 S. 2; Urk. 48/1-8). Mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscher- wesen, vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne einer vorsorglichen
- 7 - Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Spra- chen gesperrt (Urk. 35/2 S. 5). Dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens erfolgte, ergibt sich aus der Begrün- dung im vorerwähnten Beschluss. Zwar wird darin auch die im Jahr 2011 erfolgte Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung erwähnt und festgehalten, der Beschuldigte sei damals von der Fachgruppe Dolmetscherwesen ausdrücklich auf die Problematik einer weiteren Anzeige in diesem Bereich hingewiesen worden (Urk. 35/2 S. 2). In der Folge wird jedoch auf das aktuelle Strafverfahren Bezug genommen und ausgeführt, dass es sich beim Vorwurf der Drohung um einen Vorwurf von beträchtlicher Schwere handle, welcher die Vertrauenswürdigkeit und psychische Belastbarkeit eines Dolmetschers in Frage stelle (Urk. 35/2 S. 3). Es ist daher anzunehmen, dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis auch ange- ordnet worden wäre, wenn der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft gewe- sen wäre. Nachdem der Beschuldigte im Dolmetscherverzeichnis vorsorglich ge- sperrt worden war, war es ihm (vorübergehend) nicht mehr möglich, seiner Tätig- keit als Dolmetscher nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzie- len. Der dadurch entstandene Verdienstausfall wurde durch die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht und ist dem Beschuldigten zu ersetzen.
E. 3.4 Der Beschuldigte macht Erwerbseinbussen ab Mitteilung der geplanten Sperrung im Dolmetscherverzeichnis, d.h. ab 10. April 2014, geltend. Diesbezüg- lich bringt er vor, er habe keine Dolmetscheraufträge mehr angenommen, nach- dem er von der Fachgruppe Dolmetscherwesen dahingehend informiert worden sei, dass eine vorsorgliche Sperrung seines Eintrags im Verzeichnis in Betracht gezogen werde (Urk. 62 S. 3 und 5). Die vorsorgliche Sperrung des Beschuldigten im Dolmetscherverzeichnis wurde am 19. Mai 2014 beschlossen (Urk. 35/2). Damit sind dem Beschuldigten die Lohneinbussen aus der Dolmetschertätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Dass die Strafbehörden den Beschuldigten bereits vor der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht mehr als Dolmetscher aufgeboten haben, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschuldigte bringt zwar in anderem Zusammenhang vor, die Stadtpolizei habe
- 8 - offenbar die interne Weisung gehabt, ihn nicht mehr als Dolmetscher zu engagie- ren (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 7/1 S. 2). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies aber nicht bedeuten, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Sperrung im Verzeichnis nicht mehr als Dolmetscher arbeiten konnte, hatte er doch noch wei- tere Auftraggeber, wie Gerichte und Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Urk. 62 S. 8). Soweit der Beschuldigte ab der Mitteilung der Fachgruppe Dolmetscher- wesen, dass eine Sperrung in Betracht gezogen werde, von sich aus auf die An- nahme von Dolmetscheraufträgen verzichtet hat (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 8; Urk. 62 S. 3), kann er daraus keine Ansprüche ableiten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (Urk. 68 S. 2). Dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm er- littenen Freiheitsentzugs seiner Arbeit als Dolmetscher nicht mehr nachgehen konnte, ist schliesslich nicht anzunehmen, nachdem er bereits am Tag nach sei- ner Verhaftung wieder aus der Haft entlassen wurde (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Vom Beschuldigten wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er während seiner In- haftierung Einsätze als Dolmetscher gehabt hätte.
E. 3.5 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für Verdienstausfall bis zum 7. April 2015 (Urk. 62 S. 5). Mit Beschluss von diesem Datum sei die vor- sorgliche Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm deshalb wieder möglich gewesen, Aufträge als Dolmetscher anzunehmen (Urk. 62 S. 3 ff.). Es ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis erst nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Strafsache in Betracht kam (vgl. dazu auch Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 19. Mai 2014; Urk. 35/2 S. 5). Insofern ist dem Beschuldigten der Verdienst- ausfall aus der Dolmetschertätigkeit auf jeden Fall bis zur Rechtskraft der vor- instanzlichen Freisprüche zu ersetzen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Frei- sprüche wurde die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht automatisch aufge- hoben. Dies setzte vielmehr einen entsprechenden Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, voraus. Dem Beschuldigten ist daher auch für die Zeit bis zum Entscheid betreffend Aufhebung der Sperrung eine Ent- schädigung für entgangenen Verdienst zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
- 9 - ihre Anschlussberufung am 26. Februar 2015 zurückgezogen (Urk. 55), womit die vorinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft erwuchsen. Der Rückzug der An- schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am
E. 3.6 Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, es sei mindestens von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'495.35 aus der Dolmetschertätigkeit auszuge- hen (Urk. 62 S. 6). Dieses Einkommen entspreche dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkünfte.
E. 3.6.1 Dolmetscher haben keinen Anspruch auf einen gewissen Beschäftigungs- umfang (§ 7 Abs. 3 lit. b der Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich). Das dem Beschuldigten im Zeitraum 19. Mai 2014 bis 7. April 2015 entgangene Ein- kommen aus der Dolmetschertätigkeit kann deshalb lediglich geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR). Richtlinie ist das vom Beschuldigten bisher mit dieser Tätig- keit verdiente Einkommen.
E. 3.6.2 Im Berufungsverfahren wurden vom Beschuldigten Lohnausweise für die Jahre 2010 bis 2013 sowie Lohnabrechnungen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2014 eingereicht (Urk. 48/1-8). Daraus ergibt sich, dass er in den Jah- ren 2010 bis 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 76'000.– pro Jahr bzw. Fr. 6'300.– pro Monat mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher erzielte (Urk. 48/1-3). Im Jahr 2013 verdiente er demgegenüber lediglich noch Fr. 18'230.– netto mit seinen Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/4/1), was einem
- 10 - Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– netto entspricht. Im Februar und März 2014 erzielte der Beschuldigte noch ein Nettoeinkommen von rund Fr. 960.– pro Monat mit seiner Dolmetschertätigkeit (Urk. 4/8/1-2). Nachdem sich das Einkommen, das der Beschuldigte in der Zeit unmittelbar vor der Einleitung des Strafverfahrens erzielte, deutlich von den Einnahmen aus den Jahren 2010 bis 2012 unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, zur Berechnung seines mutmasslich erzielten Einkommens auf die Einnahmen dieser früheren Jahre ab- zustellen.
E. 3.6.3 Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er habe im Jahr 2013 nicht so viele Dolmetscheraufträge annehmen können, da er für einen Freund nebenberuf- lich die Geschäftsleitung der Firma B._____ GmbH übernommen habe. Ende des Jahres 2013 habe er diese Firma wieder verlassen, wobei sich im Jahr 2014 wie- der zeitintensive Dolmetscheraufträge angebahnt hätten (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 2 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2013 erzielte er mit der Tätigkeit für die B._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 21'073.– netto (Urk. 48/4/2). Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Jahr 2013 Fr. 18'230.– mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher. Dies entspricht einer Ab- nahme gegenüber dem Vorjahr von rund Fr. 64'000.– (Verdienst im Jahr 2012: Fr. 82'896.–; Urk. 48/3). Dass diese Differenz auf die Tätigkeit bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist, mit welcher der Beschuldigte lediglich ein Jahresgehalt von rund Fr. 20'000.– erzielte, erscheint nicht plausibel. Aus den Akten geht nicht hervor, wie der Beschuldigte von der B._____ GmbH entschädigt wurde bzw. welcher Zeitaufwand diesem Verdienst zugrunde lag. Der Beschuldigte legt ebenfalls nicht näher dar, wie zeitintensiv die Tätigkeit für die Firma B._____ GmbH war bzw. inwiefern ihm diese die Annahme von Dolmet- scheraufträgen verunmöglichte. Es muss vorliegend daher offen bleiben, in wel- chem Umfang der im Jahre 2013 erfolgte Einbruch der Einkünfte des Beschuldig- ten aus der Dolmetschertätigkeit auf seine Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte erst im Mai 2013 angefragt wurde, ob er die Geschäftsleitung dieser
- 11 - Firma übernehmen könne (Urk. 62 S. 7). Die Tätigkeit bei der B._____ GmbH kann sich somit erst ab dem zweiten Halbjahr 2013 auf den Umfang seiner Dol- metscheraufträge ausgewirkt haben. Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit erreichen jedoch nicht einmal einen Viertel der im Vorjahr erzielten Einkünfte. Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Februar und März 2014 zudem nur noch rund Fr. 970.– pro Monat mit Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/8/1-2), obwohl er die Tätigkeit bei der B._____ GmbH bereits Ende 2013 aufgegeben hatte (Urk. 62 S. 7). Aus dem Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 muss zudem abgeleitet wer- den, dass das Einkommen im Januar 2014, für welchen Monat im vorliegenden Verfahren keine Lohnabrechnung eingereicht wurde, noch weniger betrug, wird doch im Beschluss für die Zeit von Januar bis März 2014 von einem Einkommen von rund Fr. 705.– pro Monat ausgegangen (Urk. 35/2 S. 3). Obwohl in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen durch die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsfüh- rer bestanden, nahmen die Einkünfte des Beschuldigten aus der Dolmetschertä- tigkeit somit nicht zu, sondern weiter ab. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der im Jahr 2013 erzielte geringe Verdienst als Dolmetscher massgeblich auf die Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Nachdem sich die Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit im Februar und März 2014 im gleichen (tiefen) Rahmen bewegen und im Januar 2014 offenbar noch weniger betrugen, findet die Behauptung des Beschuldigten, er habe im Jahr 2014 mindestens mit einem Einkommen von rund Fr. 5'400.– rechnen können, in den eingereichten Be- legen jedenfalls keine Stütze. Dieser Behauptung widersprechen im Übrigen nicht nur die Lohnabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014, sondern auch die vom Beschuldigten in der Un- tersuchung gemachten Angaben zu seinem Einkommen. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 an, er habe vor der Verhaftung ca. Fr. 900.– pro Monat als Dolmetscher verdient (Urk. 4/2 S. 8). Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, wenn er nun behauptet, im Jahr 2014 mit einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'400.– gerechnet zu haben. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das vom Beschuldigten genannte Einkommen im Verlaufe des
- 12 - Strafverfahrens immer höher wurde (Urk. 43 S. 11), was ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben weckt.
E. 3.6.4 Vom Beschuldigten wird weiter vorgebracht, das Obergericht Zürich, Fach- gruppe Dolmetscherwesen, habe in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 ein mo- natliches Durchschnittseinkommen von Fr. 5'403.35 berechnet. Es treffe daher nicht zu, dass es sich bei den geltend gemachten Einkünften um blosse pauscha- le Behauptungen handle (Urk. 62 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Der angeführte Betrag von Fr. 5'403.35 wird im Beschluss vom 19. Mai 2014 an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr wird darin fest- gehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher von Januar bis März 2014 eine Entschädigung von rund Fr. 705.– pro Monat erzielt habe (Urk. 35/2 S. 3). Die Einkünfte aus den Jahren 2011 bis 2013 werden lediglich in einer Klammer angegeben (Urk. 35/2 S. 3 f.). Der Betrag von Fr. 5'403.35 ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser Einkünfte. Eine solche Berechnung wurde von der Fachgruppe Dolmetscherwesen jedoch nicht vorgenommen. Diese ging bei ihrem Entscheid vielmehr vom aktuellen tieferen Verdienst aus. Aus der Begrün- dung geht hervor, dass angesichts des im Jahr 2014 vom Beschuldigten erzielten (geringen) Einkommens aus der Dolmetschertätigkeit davon ausgegangen wurde, dass ihm mit der Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht die finanzielle Le- bensgrundlage entzogen wird. Abgeleitet wurde dies zum einen aus der Aussage des Beschuldigten, wonach er hauptberuflich für die E._____ Versicherung tätig sei und freiwillig auf weitere Dolmetscheraufträge verzichte (Urk. 35/2 S. 3 f.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch die Höhe der sich in den letzten Jahren stets reduzierenden Einkünfte darauf schliessen lasse, dass der Beschul- digte vorübergehend auf die Entschädigung aus seiner Dolmetschertätigkeit ver- zichten könne (Urk. 35/2 S. 4). Damit stellte auch die Fachgruppe Dolmetscher- wesen bei ihrem Entscheid in erster Linie auf das vom Beschuldigten im Jahr 2014 erzielte Einkommen ab.
E. 3.6.5 Der Beschuldigte macht geltend, dass sich im Jahr 2014 zeitintensive Dol- metscheraufträge angebahnt hätten, die er wegen des vorliegenden Strafver- fahrens und der daraus resultierenden Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht
- 13 - habe wahrnehmen können. Ein solcher Auftrag sei ihm vom verfahrensleitenden Stadtpolizisten, C._____, in Aussicht gestellt worden. Nachdem er im Verzeichnis gesperrt worden sei, habe C._____ für die umfangreichen Übersetzungen von Te- lefonkontrollen einen anderen Dolmetscher, D._____, einsetzen müssen (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 3). Die Angaben des Beschuldigten zu diesem Dolmetscherauftrag blieben vage und unbestimmt. Insbesondere ist nicht bekannt, wann dieser Auftrag vergeben wor- den wäre bzw. in welchem Zeitraum der Beschuldigte diesen ausgeübt hätte. Dies geht auch nicht aus der eingereichten Bestätigung von D._____ vom 12. Mai 2015 (Urk. 64/12) hervor. Darin wird lediglich festgehalten, dass in diesem Verfah- ren eine gesamte Stundenleistung von bisher 655 Stunden geleistet worden sei, ohne dass jedoch ausgeführt wird, in welcher Zeitspanne dieser Aufwand erbracht wurde. Vom Beschuldigten wurde zudem nicht näher ausgeführt, wann, von wem und mit welcher Begründung er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er für diesen Auftrag nicht eingesetzt wird. In der Berufungsbegründung (Urk. 62 S. 7) wird sodann ausgeführt, dass der Auftrag dem Beschuldigten erst in Aussicht ge- stellt worden sei. Demgegenüber muss aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15. April 2014 abgeleitet werden, dass er in diesem Strafverfahren bereits als Dolmetscher bestellt worden war, führt er darin doch aus, dass er einem Funktio- när der Abteilung Betäubungsmittel vor seiner Abreise [in die Ferien] in einem komplexen und globalen Betäubungsmittelfall als Dolmetscher assistiert habe. Durch den Einsatz eines Ersatzdolmetschers entstehe ein Qualitätsverlust in der Sachbearbeitung (Urk. 7/1 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 33 S. 16). Unklar bleibt zu- dem, worin dieser Dolmetscherauftrag bestanden hätte. Während der Beschuldig- te im erwähnten Schreiben vom 15. April 2014 ausführt, es seien "im jetzigen Zeit- raum umfangreiche Einvernahmen" terminiert worden (Urk. 7/1 S. 2), bringt er in der Berufungsbegründung vor, es habe sich um umfangreiche Übersetzungen von Telefonkontrollen gehandelt (Urk. 62 S. 7; vgl. Urk. 72 S. 3). Schliesslich geht aus den Vorbringen des Beschuldigten nicht hervor, ob das Einkommen aus dem erwähnten Dolmetscherauftrag als Verdienstausfall geltend gemacht oder ledig- lich als Beleg dafür angeführt wird, dass sein Verdienst im Jahr 2014 rund Fr. 5'400.– betragen hätte (vgl. dazu Urk. 62 S. 7 f.). Mit der Staatsanwaltschaft
- 14 - (Urk. 68 S. 3) erscheint es jedenfalls nicht als plausibel, dass der Beschuldigte neben diesem Auftrag noch weitere Dolmetscheraufträge hätte wahrnehmen kön- nen. Der Beschuldigte arbeitet hauptberuflich als Sachbearbeiter für die E._____ Ver- sicherung, wobei er ein Pensum von 100 % ausübt. Als Dolmetscher ist er ledig- lich nebenberuflich tätig (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 9). Es stellt sich daher die Frage, wie der Beschuldigte die von ihm vorgebrachte um- fangreiche Dolmetschertätigkeit mit seinem Haupttätigkeit hätte vereinbaren kön- nen. Der Beschuldigte äusserte sich diesbezüglich nicht eindeutig. Zum einen brachte er vor, er habe Einsätze mit Telefonkontrollen gut auch am Wochenende und am Abend, d.h. ausserhalb seiner Tätigkeit bei der Versicherung wahrneh- men können (Urk. 62 S. 8). Anderseits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er bei der E._____ Versicherung keine regelmässigen und festen Anwesenheits- zeiten im Büro gehabt habe. Er habe die Kundenbesuche mit seinen Terminen bei den Dolmetschereinsätzen abgestimmt. Häufig hätten solche Kundenbesuche auch zu Randzeiten, z.B. am Abend, stattgefunden (Urk. 72 S. 3). Es bleibt damit unklar, wann der Beschuldigte in seiner Haupttätigkeit für die Versicherung und wann als Dolmetscher arbeitete. Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 (Urk. 48/8/1-2) kann jedenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Mehrheit der geleisteten Stunden mit Fr. 75.–, d.h. ohne Zuschlag, entschädigt wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass er selten am Wochenende oder am Abend im Einsatz war.
E. 3.6.6 Bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft den Frei- gesprochenen eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. Ziff. 3.2.). In Bezug auf den ihm angeblich entgange- nen Dolmetscherauftrag wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er
- 15 - die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten infolge der in Rechtskraft erwachsenen vor- instanzlichen Freisprüche. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde der Be- schuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 56). Er hat denn auch im Berufungsverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 62; Urk. 72). Damit wurde das rechtliche Gehör bzw. das Mitwirkungsrecht des Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den be- haupteten Dolmetscherauftrag zu wenig substantiiert, um ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 5'400.– für das Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Im Üb- rigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte im Jahr 2013 monatlich rund Fr. 1'500.– netto (Urk. 48/4/1) und in den ers- ten Monaten des Jahres 2014 monatlich rund Fr. 705.– (vgl. Urk. 35/2 S. 3) mit seinen Einsätzen als Dolmetscher verdiente. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es wenig plausibel, dass das Einkommen gerade im Zeit- punkt der Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sprunghaft angestiegen wäre. Wird zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens auf die Durchschnittswerte des Jahres 2013 sowie die ersten Monate des Jahres 2014 abgestellt, umfasst die Berechnung zudem eine Zeitspanne von 15 Monaten, was ohne weiteres angemessen erscheint. Es ist vorliegend deshalb von einem Ein- kommen des Beschuldigten aus Dolmetschertätigkeit von durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat auszugehen. Wie die Verteidigerin richtig ausführt, ist im vorliegenden Fall vom Bruttolohn aus- zugehen. Während der Zeit des Lohnausfalls wurden auch keine Sozial- versicherungsbeiträge oder Berufsvorsorgebeiträge zu Gunsten des Berufungs- klägers bezahlt. Zudem ist kein Versicherungsfall eingetreten. Deshalb ist der
- 16 - Nettolohnausfall um 17.92 % zu erhöhen. Diese Differenz entspricht den Abzügen gemäss den Lohnabrechnungen Februar/März 2014 (Urk. 48/8/1 und 48/8/2).
E. 3.7 Nach den obigen Ausführungen ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. Mai 2014 bis zum 7. April 2015 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu entrichten, wobei von einem durchschnittlichen Bruttomonatsein- kommen von Fr. 1'582.– auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit für wirtschaft- liche Einbussen von (gerundet) Fr. 16'800.– zu entschädigen. Hinzu kommt der Verzugszins, wofür bei laufendem Schaden praxisgemäss auf das mittlere Ver- fallsdatum abzustellen ist. Dem Beschuldigten ist somit eine Entschädigung von Fr. 16'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. November 2014 zuzusprechen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwe-
- 17 - re des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaf- tierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Fest- setzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 4.2. Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von mindestens Fr. 900.– be- antragt (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen (Urk. 62 S. 9). Ergänzend wird ausgeführt, dass die gleichen Polizisten, die den Beschuldigten in Handschellen gesehen hätten, ihm in der Vergangenheit auch Dolmetscheraufträge erteilt hätten. Der Beschul- digte sei immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden. Zudem sei nicht nur die Fachgruppe Dolmetscherwesen, sondern auch die Hauptarbeitgeberin des Beschuldigten über das vorliegende Strafverfahren orientiert worden, wofür kein Bedürfnis bestanden habe (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sei zudem von Nachbarn beobachtet worden, was für den Beschuldigten eine äussert unangenehme Situation dargestellt habe (Urk. 72 S. 3 f.). 4.3. Der Beschuldigte befand sich vom 15. März 2014, 08.00 Uhr, bis 16. März 2014, 10.00 Uhr, mithin während 26 Stunden, in Haft (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Ge- nugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönli- chen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie
- 18 - und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung rechtfertigen. 4.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhaftung sei für ihn ein sehr ein- schneidendes und traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kanada noch am Flughafen Zürich verhaftet worden. Die Ver- haftung sowie die angeordneten Zwangsmassnahmen seien für ihn besonders belastend gewesen, da ihn viele der dafür eingesetzten Polizeibeamten infolge seiner Dolmetschertätigkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft gekannt hätten. Er sei in der Folge immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden (Urk. 34 S. 16; Urk. 62 S. 9). Dass der Beschuldigte vor dem vorliegenden Strafverfahren als Dolmetscher bei den Strafbehörden tätig war, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den im Be- rufungsverfahren eingereichten Abrechnungen über die von ihm geleisteten Ein- sätze (vgl. dazu Ziff. 3.3. ff.). Die Verhaftung des Beschuldigten spielte sich damit gewissermassen in seinem beruflichen Umfeld ab, was sich leicht genugtuungs- erhöhend auswirkt, zumal die berufliche Tätigkeit und der Ruf des Beschuldigten unmittelbar auf dem Spiel standen. Die Festnahme erfolgte zudem am Flughafen Zürich, war also mit einer gewissen Öffentlichkeit verbunden. Dass sie besonde- res Aufsehen erregt hätte, macht der Beschuldigte jedoch nicht geltend. Dieser Umstand ist deshalb nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. 4.3.2. Der Beschuldigte bringt zur Begründung seines Genugtuungsanspruchs weiter vor, er sei in einer Gefängniszelle am Flughafen einer Leibesvisitation un- terzogen worden, wofür er sich nackt habe ausziehen müssen. Am frühen Nach- mittag des gleichen Tages sei er wie ein Schwerverbrecher mit Handschellen ge- fesselt in die Polizeikaserne nach Zürich gebracht worden (Urk. 33 S. 16). § 16 Abs. 2 PolG sieht ausdrücklich vor, dass Personen bei Transporten aus Si- cherheitsgründen gefesselt werden dürfen. Nachdem durch unkontrollierte Hand- lungen der zu transportierenden Person während der Fahrt für die mitfahrenden Polizeibeamten und für unbeteiligte Dritte gefährliche Situationen entstehen kön-
- 19 - nen, kann die Anordnung der Fesselung zum Zwecke des Transports jedenfalls nicht als reine Schikane angesehen werden. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch darauf, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verdächtigt wurde, eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger F._____ ausgestossen zu haben. Auch aus diesem Grund erwies es sich aus damaliger Perspektive durchaus als angezeigt, die notwendige Vorsicht walten zu lassen, zumal der Be- schuldigte bereits polizeilich erfasst war (Urk. 14/1 S. 1). Dass der Beschuldigte die Fesselung als ungerechtfertigt und demütigend erlebte, ist nachvollziehbar. Wie erwähnt, ist eine Genugtuung indes nur bei ausgeprägten Formen der Per- sönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hierfür genügen eine Überführung in gefes- seltem Zustand wie auch die vom Beschuldigten ebenfalls angeführte Leibesvisi- tation nicht. Ebenfalls sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Mass- nahmen (vgl. Urk. 33 S. 16) im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung rechtfertigen können. Dass dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, wird vom Beschuldigten nicht aufgezeigt. 4.3.3. Die vom Beschuldigten angeführten gesundheitlichen Probleme im Zeit- punkt der Verhaftung (Urk. 33 S. 16) vermögen ebenfalls keine Erhöhung der Ge- nugtuungssumme zu rechtfertigen. Die Haft war nicht Auslöserin der gesundheitli- chen Beschwerden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden angab, sich am Tag zuvor eine Lebensmittel- vergiftung eingefangen zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem der Beschuldigte auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte, wurde er ärztlich unter- sucht und für hafterstehungsfähig befunden. Es wurden ihm zudem Medikamente abgegeben (Urk. 14/3 S. 2; Urk. 14/5). Dass der Freiheitsentzug für den Beschul- digten aufgrund seiner Gesundheitszustands besonders einschneidend gewesen wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. 4.4. Zur Begründung der von ihm beantragten Genugtuung verweist der Be- schuldigte im Weiteren auf die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurch- suchung (Urk. 33 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung begründet für sich noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Voraussetzung einen solchen Anspruchs
- 20 - ist wie erwähnt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die be- troffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Inwiefern die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Hausdurchsuchung eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dargestellt haben soll, wird vom Beschuldigten nicht dar- getan. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Hausdurchsuchung (sicher- lich) von Nachbarn beobachtet worden sei, was für ihn erniedrigend gewesen sei (Urk. 34 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern sich dies als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Hausdurchsuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Aus- mass nicht überstiegen hat. Damit rechtfertigt die im vorliegenden Verfahren an- geordnete Hausdurchsuchung keine Erhöhung der Genugtuung. 4.5. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er sei im Zeitpunkt der Verhaftung in ei- nem grösseren Fall als Dolmetscher bestellt worden. Auf Nachfrage beim zustän- digen Stadtpolizisten habe er die Auskunft erhalten, dass dieser von den Vorge- setzten die Weisung erhalten habe, ihn nicht mehr als Dolmetscher einzusetzen, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme und ihm neben dem finanziellen Schaden eine enorme immaterielle Unbill zugefügt habe (Urk. 33 S. 16 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 im Dolmetscher- verzeichnis vorsorglich gesperrt. Für den dadurch erlittenen Lohnausfall ist er zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die vorübergehende Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zusätzlich schwer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, zumal er vor dem Strafverfahren lediglich nebenberuflich als Dolmetscher tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Prot. I S. 9). Wie sich dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt, ist für die Auftraggeber zudem nicht ersichtlich, ob ein Dolmetscher aufgrund einer vorsorglichen Sperrung oder etwa aufgrund eines längeren Auslandaufenthalts für Einsätze nicht zur Verfügung
- 21 - steht. Durch eine vorsorgliche Sperrung sei ein Dolmetscher deshalb grund- sätzlich nicht stigmatisiert, wenn diese später wieder aufgehoben werde (Urk. 35/2 S. 4). Die vom Beschuldigten behauptete schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist daher weder genügend dargetan noch ersichtlich. 4.6. Der Beschuldigte verweist zur Begründung der beantragten Genugtuung schliesslich darauf, dass die Strafbehörden nicht nur die Fachgruppe Dolmet- scherwesen, sondern auch seine Hauptarbeitgeberin, die E._____ Versicherung, über das vorliegende Strafverfahren informiert hätten, wozu kein Bedürfnis be- standen habe. Er habe sich in der Folge gegenüber seiner Arbeitgeberin rechtfer- tigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 2). In den Akten ist nicht vermerkt, dass die Strafbehörden die Arbeitgeberin des Be- schuldigten über seine Verhaftung und das vorliegende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt hätten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die Information seiner Arbeitgeberin zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätte. Er hält diesbezüglich lediglich fest, dass er sich habe rechtfertigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Es wird von ihm jedoch nicht geltend gemacht, dass die Orientierung seiner Arbeitgeberin über das vorliegende Verfahren zu einer Rufschädigung im beruflichen Bereich geführt oder sich negativ auf das Arbeits- verhältnis ausgewirkt hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unverändert für die E._____ Versicherung tätig war (vgl. Urk. 74), kann zudem abgeleitet werden, dass die Auswirkungen auf sein be- rufliches Umfeld gering waren. Im Übrigen ist es gerade im Zusammenhang mit einer Inhaftierung der beschuldigten Person nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeit- geber über das Strafverfahren informiert wird. Dieser Umstand kann für sich allein deshalb noch keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO indizieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre.
- 22 - 4.7. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Wie erwähnt, ist vorliegend an- gesichts des kurzen Freiheitsentzugs grundsätzlich von einem Tagessatz von Fr. 200.– auszugehen. Dass sich die Verhaftung des Beschuldigten gewisser- massen in seinem beruflichen Umfeld abspielte, ist leicht genugtuungserhöhend zu qualifizieren. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Genugtuung recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt die von der Vor- instanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 400.– eher an der unteren Grenze. Sie erscheint jedoch noch vertretbar, zumal der Beschuldigte nur wenig mehr als 24 Stunden in Haft verbracht hat. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 zuzusprechen (BGE 129 IV 149 ff.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise. Er erhält eine höhere Entschädigung zugesprochen als vor Vorinstanz. Die Erhöhung der Ent- schädigung ist gemessen am Antrag indes gering und beruht zumindest teilweise darauf, dass der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche erst im Rechts- mittelverfahren belegte (Urk. 46 S. 2 f.; vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Art. 428 N 7). In Bezug auf die Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mit vorliegendem Urteil wird der dem Beschuldigten von der Vorinstanz unter dem Titel Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochene Be- trag um rund Fr. 10'000.– erhöht. Der Beschuldigte beantragte im Berufungs- verfahren eine Erhöhung um rund Fr. 60'000.–. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rückzug der Berufung bzw. der An-
- 23 - schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Auf- teilung, da dem Gericht dadurch kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. 5.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine (reduzierte) Prozessent- schädigung zuzusprechen. Die Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von Fr. 5'608.45 (Urk. 78 S. 2 mit Verweis auf Urk. 64/13-14 und Urk. 79). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'122.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewiesen.
3. Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 24 -
6. […]
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'800.– zuzüglich 5 % Zins seit
E. 7 April 2015 zu, was rund 12 Monaten (April 2014 bis April 2015) entspreche. Vor der Einleitung des Strafverfahrens habe er mit seiner Dolmetschertätigkeit durch- schnittlich Fr. 5'495.35 pro Monat verdient. Die finanzielle Einbusse betrage damit insgesamt Fr. 65'944.20 (Urk. 33 S. 15; Urk. 62 S. 3 ff.).
E. 12 November 2014 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
2. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'122.– für anwaltliche Verteidigung zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 25 - − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewie- sen.
- Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 6'300.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche werden abgewiesen.
- Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)
- In Abänderung von Dispositivziffer 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140210-L/UB) sei dem Beschuldigten einerseits eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 65'944.20 zzgl. 5 % Zins seit 15. September 2014 für die wirtschaft- liche Einbusse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sowie andererseits eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 900.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
- November 2014 wurde der Beschuldigte von den eingeklagten Delikten (Dro- hung sowie Hausfriedensbruch) freigesprochen (Urk. 43 S. 13). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 12) und der Staatsanwaltschaft am 14. November 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 37), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Mit Eingabe vom 19. November 2014 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung an - 4 - (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 11. Dezember 2014 zu- gestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Urk. 47) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung sowie Beila- gen ein (Urk. 46; Urk. 48/1-8). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2014 zurück (Urk. 44), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom
- Januar 2015 Anschlussberufung (Urk. 51). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 55). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen, oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom
- Dezember 2014 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 56). 1.4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung sowie Beilagen ein (Urk. 62; Urk. 64/9-14), welche der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 65). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 68), welche dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. Juni 2015 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort samt Beilage ein (Urk. 72; Urk. 74), welche der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurden (Urk. 75). Mit Eingabe vom
- Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Vernehmlassung verzich- tet werde (Urk. 77). - 5 -
- Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2; Urk. 62 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung und in der Folge auch ihre Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 44; Urk. 55). Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 in Bezug auf die Dispositivziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.1. Der Beschuldigte macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung von Fr. 65'944.20 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2014 geltend (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Strafverfahren habe für ihn in- sofern berufliche Konsequenzen gehabt, als er mit Beschluss vom 19. Mai 2014 vom Obergericht Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Sprachen gesperrt worden sei. Da die vorsorgliche Sperrung im Dolmetscherver- zeichnis in kausalem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ge- standen sei, sei er für den dadurch entstandenen Verdienstausfall zu entschädi- gen. Es stehe ihm eine Entschädigung für den Zeitraum ab Mitteilung der geplan- ten vorsorglichen Sperre im April 2014 bis und mit Beschluss der Aufhebung vom
- April 2015 zu, was rund 12 Monaten (April 2014 bis April 2015) entspreche. Vor der Einleitung des Strafverfahrens habe er mit seiner Dolmetschertätigkeit durch- schnittlich Fr. 5'495.35 pro Monat verdient. Die finanzielle Einbusse betrage damit insgesamt Fr. 65'944.20 (Urk. 33 S. 15; Urk. 62 S. 3 ff.). 3.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Voraus- gesetzt ist, dass die Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Be- teiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, die auf einen Freiheitsentzug zurückzuführen sind. - 6 - Unabhängig von erlittener Haft sind sodann weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere, zu vergüten (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N 1813 ff.). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche aus Art. 429 StPO von Amtes wegen. Sie hat die beschuldigte Person gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Am- tes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprü- che zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wo- nach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1.). Unter- lässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abge- wiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31 f.; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel somit nicht zwingend einzuholen bzw. zu be- schaffen. Es muss vielmehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2. und 4. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 III 219 E. 3a). 3.3. Aus den Akten, insbesondere den vom Beschuldigten eingereichten Lohn- abrechnungen, ergibt sich, dass er vor Einleitung des Strafverfahrens als Dolmet- scher für die Strafbehörden tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 35/2 S. 2; Urk. 48/1-8). Mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscher- wesen, vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne einer vorsorglichen - 7 - Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Spra- chen gesperrt (Urk. 35/2 S. 5). Dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens erfolgte, ergibt sich aus der Begrün- dung im vorerwähnten Beschluss. Zwar wird darin auch die im Jahr 2011 erfolgte Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung erwähnt und festgehalten, der Beschuldigte sei damals von der Fachgruppe Dolmetscherwesen ausdrücklich auf die Problematik einer weiteren Anzeige in diesem Bereich hingewiesen worden (Urk. 35/2 S. 2). In der Folge wird jedoch auf das aktuelle Strafverfahren Bezug genommen und ausgeführt, dass es sich beim Vorwurf der Drohung um einen Vorwurf von beträchtlicher Schwere handle, welcher die Vertrauenswürdigkeit und psychische Belastbarkeit eines Dolmetschers in Frage stelle (Urk. 35/2 S. 3). Es ist daher anzunehmen, dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis auch ange- ordnet worden wäre, wenn der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft gewe- sen wäre. Nachdem der Beschuldigte im Dolmetscherverzeichnis vorsorglich ge- sperrt worden war, war es ihm (vorübergehend) nicht mehr möglich, seiner Tätig- keit als Dolmetscher nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzie- len. Der dadurch entstandene Verdienstausfall wurde durch die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht und ist dem Beschuldigten zu ersetzen. 3.4. Der Beschuldigte macht Erwerbseinbussen ab Mitteilung der geplanten Sperrung im Dolmetscherverzeichnis, d.h. ab 10. April 2014, geltend. Diesbezüg- lich bringt er vor, er habe keine Dolmetscheraufträge mehr angenommen, nach- dem er von der Fachgruppe Dolmetscherwesen dahingehend informiert worden sei, dass eine vorsorgliche Sperrung seines Eintrags im Verzeichnis in Betracht gezogen werde (Urk. 62 S. 3 und 5). Die vorsorgliche Sperrung des Beschuldigten im Dolmetscherverzeichnis wurde am 19. Mai 2014 beschlossen (Urk. 35/2). Damit sind dem Beschuldigten die Lohneinbussen aus der Dolmetschertätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Dass die Strafbehörden den Beschuldigten bereits vor der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht mehr als Dolmetscher aufgeboten haben, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschuldigte bringt zwar in anderem Zusammenhang vor, die Stadtpolizei habe - 8 - offenbar die interne Weisung gehabt, ihn nicht mehr als Dolmetscher zu engagie- ren (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 7/1 S. 2). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies aber nicht bedeuten, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Sperrung im Verzeichnis nicht mehr als Dolmetscher arbeiten konnte, hatte er doch noch wei- tere Auftraggeber, wie Gerichte und Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Urk. 62 S. 8). Soweit der Beschuldigte ab der Mitteilung der Fachgruppe Dolmetscher- wesen, dass eine Sperrung in Betracht gezogen werde, von sich aus auf die An- nahme von Dolmetscheraufträgen verzichtet hat (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 8; Urk. 62 S. 3), kann er daraus keine Ansprüche ableiten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (Urk. 68 S. 2). Dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm er- littenen Freiheitsentzugs seiner Arbeit als Dolmetscher nicht mehr nachgehen konnte, ist schliesslich nicht anzunehmen, nachdem er bereits am Tag nach sei- ner Verhaftung wieder aus der Haft entlassen wurde (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Vom Beschuldigten wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er während seiner In- haftierung Einsätze als Dolmetscher gehabt hätte. 3.5. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für Verdienstausfall bis zum 7. April 2015 (Urk. 62 S. 5). Mit Beschluss von diesem Datum sei die vor- sorgliche Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm deshalb wieder möglich gewesen, Aufträge als Dolmetscher anzunehmen (Urk. 62 S. 3 ff.). Es ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis erst nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Strafsache in Betracht kam (vgl. dazu auch Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 19. Mai 2014; Urk. 35/2 S. 5). Insofern ist dem Beschuldigten der Verdienst- ausfall aus der Dolmetschertätigkeit auf jeden Fall bis zur Rechtskraft der vor- instanzlichen Freisprüche zu ersetzen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Frei- sprüche wurde die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht automatisch aufge- hoben. Dies setzte vielmehr einen entsprechenden Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, voraus. Dem Beschuldigten ist daher auch für die Zeit bis zum Entscheid betreffend Aufhebung der Sperrung eine Ent- schädigung für entgangenen Verdienst zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat - 9 - ihre Anschlussberufung am 26. Februar 2015 zurückgezogen (Urk. 55), womit die vorinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft erwuchsen. Der Rückzug der An- schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am
- März 2015 mitgeteilt (Urk. 56; Urk. 57). Ab diesem Zeitpunkt war es ihm somit möglich und zumutbar, sich um eine Aufhebung der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zu bemühen. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2015 beim Obergericht Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, da- rum, die vorsorgliche Sperrung im Verzeichnis aufzuheben (Urk. 64/9). Mit Be- schluss vom 7. April 2015 wurde diesem Gesuch entsprochen (Urk. 64/10). Die Zeitspanne von rund zwei Wochen bis zur Einreichung des Gesuchs beim Ober- gericht Zürich erscheint zwar eher etwas lang, zumal die Verteidigung bereits an- fangs März 2015 vom Rückzug der Anschlussberufung erfuhr (vgl. Urk. 64/13), insgesamt aber noch angemessen. Damit sind dem Beschuldigten die Lohn- einbussen aus der Dolmetschertätigkeit bis zum 7. April 2015 zu ersetzen. 3.6. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, es sei mindestens von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'495.35 aus der Dolmetschertätigkeit auszuge- hen (Urk. 62 S. 6). Dieses Einkommen entspreche dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkünfte. 3.6.1. Dolmetscher haben keinen Anspruch auf einen gewissen Beschäftigungs- umfang (§ 7 Abs. 3 lit. b der Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich). Das dem Beschuldigten im Zeitraum 19. Mai 2014 bis 7. April 2015 entgangene Ein- kommen aus der Dolmetschertätigkeit kann deshalb lediglich geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR). Richtlinie ist das vom Beschuldigten bisher mit dieser Tätig- keit verdiente Einkommen. 3.6.2. Im Berufungsverfahren wurden vom Beschuldigten Lohnausweise für die Jahre 2010 bis 2013 sowie Lohnabrechnungen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2014 eingereicht (Urk. 48/1-8). Daraus ergibt sich, dass er in den Jah- ren 2010 bis 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 76'000.– pro Jahr bzw. Fr. 6'300.– pro Monat mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher erzielte (Urk. 48/1-3). Im Jahr 2013 verdiente er demgegenüber lediglich noch Fr. 18'230.– netto mit seinen Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/4/1), was einem - 10 - Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– netto entspricht. Im Februar und März 2014 erzielte der Beschuldigte noch ein Nettoeinkommen von rund Fr. 960.– pro Monat mit seiner Dolmetschertätigkeit (Urk. 4/8/1-2). Nachdem sich das Einkommen, das der Beschuldigte in der Zeit unmittelbar vor der Einleitung des Strafverfahrens erzielte, deutlich von den Einnahmen aus den Jahren 2010 bis 2012 unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, zur Berechnung seines mutmasslich erzielten Einkommens auf die Einnahmen dieser früheren Jahre ab- zustellen. 3.6.3. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er habe im Jahr 2013 nicht so viele Dolmetscheraufträge annehmen können, da er für einen Freund nebenberuf- lich die Geschäftsleitung der Firma B._____ GmbH übernommen habe. Ende des Jahres 2013 habe er diese Firma wieder verlassen, wobei sich im Jahr 2014 wie- der zeitintensive Dolmetscheraufträge angebahnt hätten (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 2 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2013 erzielte er mit der Tätigkeit für die B._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 21'073.– netto (Urk. 48/4/2). Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Jahr 2013 Fr. 18'230.– mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher. Dies entspricht einer Ab- nahme gegenüber dem Vorjahr von rund Fr. 64'000.– (Verdienst im Jahr 2012: Fr. 82'896.–; Urk. 48/3). Dass diese Differenz auf die Tätigkeit bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist, mit welcher der Beschuldigte lediglich ein Jahresgehalt von rund Fr. 20'000.– erzielte, erscheint nicht plausibel. Aus den Akten geht nicht hervor, wie der Beschuldigte von der B._____ GmbH entschädigt wurde bzw. welcher Zeitaufwand diesem Verdienst zugrunde lag. Der Beschuldigte legt ebenfalls nicht näher dar, wie zeitintensiv die Tätigkeit für die Firma B._____ GmbH war bzw. inwiefern ihm diese die Annahme von Dolmet- scheraufträgen verunmöglichte. Es muss vorliegend daher offen bleiben, in wel- chem Umfang der im Jahre 2013 erfolgte Einbruch der Einkünfte des Beschuldig- ten aus der Dolmetschertätigkeit auf seine Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte erst im Mai 2013 angefragt wurde, ob er die Geschäftsleitung dieser - 11 - Firma übernehmen könne (Urk. 62 S. 7). Die Tätigkeit bei der B._____ GmbH kann sich somit erst ab dem zweiten Halbjahr 2013 auf den Umfang seiner Dol- metscheraufträge ausgewirkt haben. Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit erreichen jedoch nicht einmal einen Viertel der im Vorjahr erzielten Einkünfte. Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Februar und März 2014 zudem nur noch rund Fr. 970.– pro Monat mit Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/8/1-2), obwohl er die Tätigkeit bei der B._____ GmbH bereits Ende 2013 aufgegeben hatte (Urk. 62 S. 7). Aus dem Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 muss zudem abgeleitet wer- den, dass das Einkommen im Januar 2014, für welchen Monat im vorliegenden Verfahren keine Lohnabrechnung eingereicht wurde, noch weniger betrug, wird doch im Beschluss für die Zeit von Januar bis März 2014 von einem Einkommen von rund Fr. 705.– pro Monat ausgegangen (Urk. 35/2 S. 3). Obwohl in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen durch die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsfüh- rer bestanden, nahmen die Einkünfte des Beschuldigten aus der Dolmetschertä- tigkeit somit nicht zu, sondern weiter ab. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der im Jahr 2013 erzielte geringe Verdienst als Dolmetscher massgeblich auf die Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Nachdem sich die Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit im Februar und März 2014 im gleichen (tiefen) Rahmen bewegen und im Januar 2014 offenbar noch weniger betrugen, findet die Behauptung des Beschuldigten, er habe im Jahr 2014 mindestens mit einem Einkommen von rund Fr. 5'400.– rechnen können, in den eingereichten Be- legen jedenfalls keine Stütze. Dieser Behauptung widersprechen im Übrigen nicht nur die Lohnabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014, sondern auch die vom Beschuldigten in der Un- tersuchung gemachten Angaben zu seinem Einkommen. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 an, er habe vor der Verhaftung ca. Fr. 900.– pro Monat als Dolmetscher verdient (Urk. 4/2 S. 8). Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, wenn er nun behauptet, im Jahr 2014 mit einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'400.– gerechnet zu haben. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das vom Beschuldigten genannte Einkommen im Verlaufe des - 12 - Strafverfahrens immer höher wurde (Urk. 43 S. 11), was ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben weckt. 3.6.4. Vom Beschuldigten wird weiter vorgebracht, das Obergericht Zürich, Fach- gruppe Dolmetscherwesen, habe in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 ein mo- natliches Durchschnittseinkommen von Fr. 5'403.35 berechnet. Es treffe daher nicht zu, dass es sich bei den geltend gemachten Einkünften um blosse pauscha- le Behauptungen handle (Urk. 62 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Der angeführte Betrag von Fr. 5'403.35 wird im Beschluss vom 19. Mai 2014 an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr wird darin fest- gehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher von Januar bis März 2014 eine Entschädigung von rund Fr. 705.– pro Monat erzielt habe (Urk. 35/2 S. 3). Die Einkünfte aus den Jahren 2011 bis 2013 werden lediglich in einer Klammer angegeben (Urk. 35/2 S. 3 f.). Der Betrag von Fr. 5'403.35 ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser Einkünfte. Eine solche Berechnung wurde von der Fachgruppe Dolmetscherwesen jedoch nicht vorgenommen. Diese ging bei ihrem Entscheid vielmehr vom aktuellen tieferen Verdienst aus. Aus der Begrün- dung geht hervor, dass angesichts des im Jahr 2014 vom Beschuldigten erzielten (geringen) Einkommens aus der Dolmetschertätigkeit davon ausgegangen wurde, dass ihm mit der Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht die finanzielle Le- bensgrundlage entzogen wird. Abgeleitet wurde dies zum einen aus der Aussage des Beschuldigten, wonach er hauptberuflich für die E._____ Versicherung tätig sei und freiwillig auf weitere Dolmetscheraufträge verzichte (Urk. 35/2 S. 3 f.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch die Höhe der sich in den letzten Jahren stets reduzierenden Einkünfte darauf schliessen lasse, dass der Beschul- digte vorübergehend auf die Entschädigung aus seiner Dolmetschertätigkeit ver- zichten könne (Urk. 35/2 S. 4). Damit stellte auch die Fachgruppe Dolmetscher- wesen bei ihrem Entscheid in erster Linie auf das vom Beschuldigten im Jahr 2014 erzielte Einkommen ab. 3.6.5. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich im Jahr 2014 zeitintensive Dol- metscheraufträge angebahnt hätten, die er wegen des vorliegenden Strafver- fahrens und der daraus resultierenden Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht - 13 - habe wahrnehmen können. Ein solcher Auftrag sei ihm vom verfahrensleitenden Stadtpolizisten, C._____, in Aussicht gestellt worden. Nachdem er im Verzeichnis gesperrt worden sei, habe C._____ für die umfangreichen Übersetzungen von Te- lefonkontrollen einen anderen Dolmetscher, D._____, einsetzen müssen (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 3). Die Angaben des Beschuldigten zu diesem Dolmetscherauftrag blieben vage und unbestimmt. Insbesondere ist nicht bekannt, wann dieser Auftrag vergeben wor- den wäre bzw. in welchem Zeitraum der Beschuldigte diesen ausgeübt hätte. Dies geht auch nicht aus der eingereichten Bestätigung von D._____ vom 12. Mai 2015 (Urk. 64/12) hervor. Darin wird lediglich festgehalten, dass in diesem Verfah- ren eine gesamte Stundenleistung von bisher 655 Stunden geleistet worden sei, ohne dass jedoch ausgeführt wird, in welcher Zeitspanne dieser Aufwand erbracht wurde. Vom Beschuldigten wurde zudem nicht näher ausgeführt, wann, von wem und mit welcher Begründung er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er für diesen Auftrag nicht eingesetzt wird. In der Berufungsbegründung (Urk. 62 S. 7) wird sodann ausgeführt, dass der Auftrag dem Beschuldigten erst in Aussicht ge- stellt worden sei. Demgegenüber muss aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15. April 2014 abgeleitet werden, dass er in diesem Strafverfahren bereits als Dolmetscher bestellt worden war, führt er darin doch aus, dass er einem Funktio- när der Abteilung Betäubungsmittel vor seiner Abreise [in die Ferien] in einem komplexen und globalen Betäubungsmittelfall als Dolmetscher assistiert habe. Durch den Einsatz eines Ersatzdolmetschers entstehe ein Qualitätsverlust in der Sachbearbeitung (Urk. 7/1 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 33 S. 16). Unklar bleibt zu- dem, worin dieser Dolmetscherauftrag bestanden hätte. Während der Beschuldig- te im erwähnten Schreiben vom 15. April 2014 ausführt, es seien "im jetzigen Zeit- raum umfangreiche Einvernahmen" terminiert worden (Urk. 7/1 S. 2), bringt er in der Berufungsbegründung vor, es habe sich um umfangreiche Übersetzungen von Telefonkontrollen gehandelt (Urk. 62 S. 7; vgl. Urk. 72 S. 3). Schliesslich geht aus den Vorbringen des Beschuldigten nicht hervor, ob das Einkommen aus dem erwähnten Dolmetscherauftrag als Verdienstausfall geltend gemacht oder ledig- lich als Beleg dafür angeführt wird, dass sein Verdienst im Jahr 2014 rund Fr. 5'400.– betragen hätte (vgl. dazu Urk. 62 S. 7 f.). Mit der Staatsanwaltschaft - 14 - (Urk. 68 S. 3) erscheint es jedenfalls nicht als plausibel, dass der Beschuldigte neben diesem Auftrag noch weitere Dolmetscheraufträge hätte wahrnehmen kön- nen. Der Beschuldigte arbeitet hauptberuflich als Sachbearbeiter für die E._____ Ver- sicherung, wobei er ein Pensum von 100 % ausübt. Als Dolmetscher ist er ledig- lich nebenberuflich tätig (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 9). Es stellt sich daher die Frage, wie der Beschuldigte die von ihm vorgebrachte um- fangreiche Dolmetschertätigkeit mit seinem Haupttätigkeit hätte vereinbaren kön- nen. Der Beschuldigte äusserte sich diesbezüglich nicht eindeutig. Zum einen brachte er vor, er habe Einsätze mit Telefonkontrollen gut auch am Wochenende und am Abend, d.h. ausserhalb seiner Tätigkeit bei der Versicherung wahrneh- men können (Urk. 62 S. 8). Anderseits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er bei der E._____ Versicherung keine regelmässigen und festen Anwesenheits- zeiten im Büro gehabt habe. Er habe die Kundenbesuche mit seinen Terminen bei den Dolmetschereinsätzen abgestimmt. Häufig hätten solche Kundenbesuche auch zu Randzeiten, z.B. am Abend, stattgefunden (Urk. 72 S. 3). Es bleibt damit unklar, wann der Beschuldigte in seiner Haupttätigkeit für die Versicherung und wann als Dolmetscher arbeitete. Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 (Urk. 48/8/1-2) kann jedenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Mehrheit der geleisteten Stunden mit Fr. 75.–, d.h. ohne Zuschlag, entschädigt wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass er selten am Wochenende oder am Abend im Einsatz war. 3.6.6. Bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft den Frei- gesprochenen eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. Ziff. 3.2.). In Bezug auf den ihm angeblich entgange- nen Dolmetscherauftrag wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er - 15 - die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten infolge der in Rechtskraft erwachsenen vor- instanzlichen Freisprüche. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde der Be- schuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 56). Er hat denn auch im Berufungsverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 62; Urk. 72). Damit wurde das rechtliche Gehör bzw. das Mitwirkungsrecht des Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den be- haupteten Dolmetscherauftrag zu wenig substantiiert, um ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 5'400.– für das Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Im Üb- rigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte im Jahr 2013 monatlich rund Fr. 1'500.– netto (Urk. 48/4/1) und in den ers- ten Monaten des Jahres 2014 monatlich rund Fr. 705.– (vgl. Urk. 35/2 S. 3) mit seinen Einsätzen als Dolmetscher verdiente. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es wenig plausibel, dass das Einkommen gerade im Zeit- punkt der Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sprunghaft angestiegen wäre. Wird zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens auf die Durchschnittswerte des Jahres 2013 sowie die ersten Monate des Jahres 2014 abgestellt, umfasst die Berechnung zudem eine Zeitspanne von 15 Monaten, was ohne weiteres angemessen erscheint. Es ist vorliegend deshalb von einem Ein- kommen des Beschuldigten aus Dolmetschertätigkeit von durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat auszugehen. Wie die Verteidigerin richtig ausführt, ist im vorliegenden Fall vom Bruttolohn aus- zugehen. Während der Zeit des Lohnausfalls wurden auch keine Sozial- versicherungsbeiträge oder Berufsvorsorgebeiträge zu Gunsten des Berufungs- klägers bezahlt. Zudem ist kein Versicherungsfall eingetreten. Deshalb ist der - 16 - Nettolohnausfall um 17.92 % zu erhöhen. Diese Differenz entspricht den Abzügen gemäss den Lohnabrechnungen Februar/März 2014 (Urk. 48/8/1 und 48/8/2). 3.7. Nach den obigen Ausführungen ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. Mai 2014 bis zum 7. April 2015 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu entrichten, wobei von einem durchschnittlichen Bruttomonatsein- kommen von Fr. 1'582.– auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit für wirtschaft- liche Einbussen von (gerundet) Fr. 16'800.– zu entschädigen. Hinzu kommt der Verzugszins, wofür bei laufendem Schaden praxisgemäss auf das mittlere Ver- fallsdatum abzustellen ist. Dem Beschuldigten ist somit eine Entschädigung von Fr. 16'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. November 2014 zuzusprechen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
- Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwe- - 17 - re des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaf- tierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Fest- setzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 4.2. Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von mindestens Fr. 900.– be- antragt (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen (Urk. 62 S. 9). Ergänzend wird ausgeführt, dass die gleichen Polizisten, die den Beschuldigten in Handschellen gesehen hätten, ihm in der Vergangenheit auch Dolmetscheraufträge erteilt hätten. Der Beschul- digte sei immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden. Zudem sei nicht nur die Fachgruppe Dolmetscherwesen, sondern auch die Hauptarbeitgeberin des Beschuldigten über das vorliegende Strafverfahren orientiert worden, wofür kein Bedürfnis bestanden habe (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sei zudem von Nachbarn beobachtet worden, was für den Beschuldigten eine äussert unangenehme Situation dargestellt habe (Urk. 72 S. 3 f.). 4.3. Der Beschuldigte befand sich vom 15. März 2014, 08.00 Uhr, bis 16. März 2014, 10.00 Uhr, mithin während 26 Stunden, in Haft (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Ge- nugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönli- chen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie - 18 - und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung rechtfertigen. 4.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhaftung sei für ihn ein sehr ein- schneidendes und traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kanada noch am Flughafen Zürich verhaftet worden. Die Ver- haftung sowie die angeordneten Zwangsmassnahmen seien für ihn besonders belastend gewesen, da ihn viele der dafür eingesetzten Polizeibeamten infolge seiner Dolmetschertätigkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft gekannt hätten. Er sei in der Folge immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden (Urk. 34 S. 16; Urk. 62 S. 9). Dass der Beschuldigte vor dem vorliegenden Strafverfahren als Dolmetscher bei den Strafbehörden tätig war, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den im Be- rufungsverfahren eingereichten Abrechnungen über die von ihm geleisteten Ein- sätze (vgl. dazu Ziff. 3.3. ff.). Die Verhaftung des Beschuldigten spielte sich damit gewissermassen in seinem beruflichen Umfeld ab, was sich leicht genugtuungs- erhöhend auswirkt, zumal die berufliche Tätigkeit und der Ruf des Beschuldigten unmittelbar auf dem Spiel standen. Die Festnahme erfolgte zudem am Flughafen Zürich, war also mit einer gewissen Öffentlichkeit verbunden. Dass sie besonde- res Aufsehen erregt hätte, macht der Beschuldigte jedoch nicht geltend. Dieser Umstand ist deshalb nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. 4.3.2. Der Beschuldigte bringt zur Begründung seines Genugtuungsanspruchs weiter vor, er sei in einer Gefängniszelle am Flughafen einer Leibesvisitation un- terzogen worden, wofür er sich nackt habe ausziehen müssen. Am frühen Nach- mittag des gleichen Tages sei er wie ein Schwerverbrecher mit Handschellen ge- fesselt in die Polizeikaserne nach Zürich gebracht worden (Urk. 33 S. 16). § 16 Abs. 2 PolG sieht ausdrücklich vor, dass Personen bei Transporten aus Si- cherheitsgründen gefesselt werden dürfen. Nachdem durch unkontrollierte Hand- lungen der zu transportierenden Person während der Fahrt für die mitfahrenden Polizeibeamten und für unbeteiligte Dritte gefährliche Situationen entstehen kön- - 19 - nen, kann die Anordnung der Fesselung zum Zwecke des Transports jedenfalls nicht als reine Schikane angesehen werden. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch darauf, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verdächtigt wurde, eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger F._____ ausgestossen zu haben. Auch aus diesem Grund erwies es sich aus damaliger Perspektive durchaus als angezeigt, die notwendige Vorsicht walten zu lassen, zumal der Be- schuldigte bereits polizeilich erfasst war (Urk. 14/1 S. 1). Dass der Beschuldigte die Fesselung als ungerechtfertigt und demütigend erlebte, ist nachvollziehbar. Wie erwähnt, ist eine Genugtuung indes nur bei ausgeprägten Formen der Per- sönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hierfür genügen eine Überführung in gefes- seltem Zustand wie auch die vom Beschuldigten ebenfalls angeführte Leibesvisi- tation nicht. Ebenfalls sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Mass- nahmen (vgl. Urk. 33 S. 16) im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung rechtfertigen können. Dass dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, wird vom Beschuldigten nicht aufgezeigt. 4.3.3. Die vom Beschuldigten angeführten gesundheitlichen Probleme im Zeit- punkt der Verhaftung (Urk. 33 S. 16) vermögen ebenfalls keine Erhöhung der Ge- nugtuungssumme zu rechtfertigen. Die Haft war nicht Auslöserin der gesundheitli- chen Beschwerden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden angab, sich am Tag zuvor eine Lebensmittel- vergiftung eingefangen zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem der Beschuldigte auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte, wurde er ärztlich unter- sucht und für hafterstehungsfähig befunden. Es wurden ihm zudem Medikamente abgegeben (Urk. 14/3 S. 2; Urk. 14/5). Dass der Freiheitsentzug für den Beschul- digten aufgrund seiner Gesundheitszustands besonders einschneidend gewesen wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. 4.4. Zur Begründung der von ihm beantragten Genugtuung verweist der Be- schuldigte im Weiteren auf die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurch- suchung (Urk. 33 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung begründet für sich noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Voraussetzung einen solchen Anspruchs - 20 - ist wie erwähnt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die be- troffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Inwiefern die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Hausdurchsuchung eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dargestellt haben soll, wird vom Beschuldigten nicht dar- getan. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Hausdurchsuchung (sicher- lich) von Nachbarn beobachtet worden sei, was für ihn erniedrigend gewesen sei (Urk. 34 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern sich dies als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Hausdurchsuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Aus- mass nicht überstiegen hat. Damit rechtfertigt die im vorliegenden Verfahren an- geordnete Hausdurchsuchung keine Erhöhung der Genugtuung. 4.5. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er sei im Zeitpunkt der Verhaftung in ei- nem grösseren Fall als Dolmetscher bestellt worden. Auf Nachfrage beim zustän- digen Stadtpolizisten habe er die Auskunft erhalten, dass dieser von den Vorge- setzten die Weisung erhalten habe, ihn nicht mehr als Dolmetscher einzusetzen, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme und ihm neben dem finanziellen Schaden eine enorme immaterielle Unbill zugefügt habe (Urk. 33 S. 16 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 im Dolmetscher- verzeichnis vorsorglich gesperrt. Für den dadurch erlittenen Lohnausfall ist er zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die vorübergehende Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zusätzlich schwer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, zumal er vor dem Strafverfahren lediglich nebenberuflich als Dolmetscher tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Prot. I S. 9). Wie sich dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt, ist für die Auftraggeber zudem nicht ersichtlich, ob ein Dolmetscher aufgrund einer vorsorglichen Sperrung oder etwa aufgrund eines längeren Auslandaufenthalts für Einsätze nicht zur Verfügung - 21 - steht. Durch eine vorsorgliche Sperrung sei ein Dolmetscher deshalb grund- sätzlich nicht stigmatisiert, wenn diese später wieder aufgehoben werde (Urk. 35/2 S. 4). Die vom Beschuldigten behauptete schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist daher weder genügend dargetan noch ersichtlich. 4.6. Der Beschuldigte verweist zur Begründung der beantragten Genugtuung schliesslich darauf, dass die Strafbehörden nicht nur die Fachgruppe Dolmet- scherwesen, sondern auch seine Hauptarbeitgeberin, die E._____ Versicherung, über das vorliegende Strafverfahren informiert hätten, wozu kein Bedürfnis be- standen habe. Er habe sich in der Folge gegenüber seiner Arbeitgeberin rechtfer- tigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 2). In den Akten ist nicht vermerkt, dass die Strafbehörden die Arbeitgeberin des Be- schuldigten über seine Verhaftung und das vorliegende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt hätten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die Information seiner Arbeitgeberin zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätte. Er hält diesbezüglich lediglich fest, dass er sich habe rechtfertigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Es wird von ihm jedoch nicht geltend gemacht, dass die Orientierung seiner Arbeitgeberin über das vorliegende Verfahren zu einer Rufschädigung im beruflichen Bereich geführt oder sich negativ auf das Arbeits- verhältnis ausgewirkt hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unverändert für die E._____ Versicherung tätig war (vgl. Urk. 74), kann zudem abgeleitet werden, dass die Auswirkungen auf sein be- rufliches Umfeld gering waren. Im Übrigen ist es gerade im Zusammenhang mit einer Inhaftierung der beschuldigten Person nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeit- geber über das Strafverfahren informiert wird. Dieser Umstand kann für sich allein deshalb noch keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO indizieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre. - 22 - 4.7. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Wie erwähnt, ist vorliegend an- gesichts des kurzen Freiheitsentzugs grundsätzlich von einem Tagessatz von Fr. 200.– auszugehen. Dass sich die Verhaftung des Beschuldigten gewisser- massen in seinem beruflichen Umfeld abspielte, ist leicht genugtuungserhöhend zu qualifizieren. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Genugtuung recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt die von der Vor- instanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 400.– eher an der unteren Grenze. Sie erscheint jedoch noch vertretbar, zumal der Beschuldigte nur wenig mehr als 24 Stunden in Haft verbracht hat. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 zuzusprechen (BGE 129 IV 149 ff.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise. Er erhält eine höhere Entschädigung zugesprochen als vor Vorinstanz. Die Erhöhung der Ent- schädigung ist gemessen am Antrag indes gering und beruht zumindest teilweise darauf, dass der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche erst im Rechts- mittelverfahren belegte (Urk. 46 S. 2 f.; vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar,
- Aufl., Art. 428 N 7). In Bezug auf die Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mit vorliegendem Urteil wird der dem Beschuldigten von der Vorinstanz unter dem Titel Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochene Be- trag um rund Fr. 10'000.– erhöht. Der Beschuldigte beantragte im Berufungs- verfahren eine Erhöhung um rund Fr. 60'000.–. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rückzug der Berufung bzw. der An- - 23 - schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Auf- teilung, da dem Gericht dadurch kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. 5.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine (reduzierte) Prozessent- schädigung zuzusprechen. Die Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von Fr. 5'608.45 (Urk. 78 S. 2 mit Verweis auf Urk. 64/13-14 und Urk. 79). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'122.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewiesen.
- Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 24 -
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Dem Beschuldigten werden Fr. 16'800.– zuzüglich 5 % Zins seit
- November 2014 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'122.– für anwaltliche Verteidigung zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 25 - − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140563-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 14. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 (GG140210)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. September 2014 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 13 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewie- sen.
3. Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'300.– als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche werden abgewiesen.
7. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)
1. In Abänderung von Dispositivziffer 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140210-L/UB) sei dem Beschuldigten einerseits eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 65'944.20 zzgl. 5 % Zins seit 15. September 2014 für die wirtschaft- liche Einbusse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sowie andererseits eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 900.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
13. November 2014 wurde der Beschuldigte von den eingeklagten Delikten (Dro- hung sowie Hausfriedensbruch) freigesprochen (Urk. 43 S. 13). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 12) und der Staatsanwaltschaft am 14. November 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 37), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Mit Eingabe vom 19. November 2014 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung an
- 4 - (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 11. Dezember 2014 zu- gestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Urk. 47) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung sowie Beila- gen ein (Urk. 46; Urk. 48/1-8). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2014 zurück (Urk. 44), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom
29. Januar 2015 Anschlussberufung (Urk. 51). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 55). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen, oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom
29. Dezember 2014 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 56). 1.4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung sowie Beilagen ein (Urk. 62; Urk. 64/9-14), welche der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 65). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 68), welche dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. Juni 2015 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort samt Beilage ein (Urk. 72; Urk. 74), welche der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurden (Urk. 75). Mit Eingabe vom
13. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Vernehmlassung verzich- tet werde (Urk. 77).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2; Urk. 62 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung und in der Folge auch ihre Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 44; Urk. 55). Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 in Bezug auf die Dispositivziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.1. Der Beschuldigte macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung von Fr. 65'944.20 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2014 geltend (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Strafverfahren habe für ihn in- sofern berufliche Konsequenzen gehabt, als er mit Beschluss vom 19. Mai 2014 vom Obergericht Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Sprachen gesperrt worden sei. Da die vorsorgliche Sperrung im Dolmetscherver- zeichnis in kausalem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ge- standen sei, sei er für den dadurch entstandenen Verdienstausfall zu entschädi- gen. Es stehe ihm eine Entschädigung für den Zeitraum ab Mitteilung der geplan- ten vorsorglichen Sperre im April 2014 bis und mit Beschluss der Aufhebung vom
7. April 2015 zu, was rund 12 Monaten (April 2014 bis April 2015) entspreche. Vor der Einleitung des Strafverfahrens habe er mit seiner Dolmetschertätigkeit durch- schnittlich Fr. 5'495.35 pro Monat verdient. Die finanzielle Einbusse betrage damit insgesamt Fr. 65'944.20 (Urk. 33 S. 15; Urk. 62 S. 3 ff.). 3.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Voraus- gesetzt ist, dass die Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Be- teiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, die auf einen Freiheitsentzug zurückzuführen sind.
- 6 - Unabhängig von erlittener Haft sind sodann weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere, zu vergüten (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N 1813 ff.). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche aus Art. 429 StPO von Amtes wegen. Sie hat die beschuldigte Person gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Am- tes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprü- che zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wo- nach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1.). Unter- lässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abge- wiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31 f.; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1819). Das Gericht hat die Beweismittel somit nicht zwingend einzuholen bzw. zu be- schaffen. Es muss vielmehr – lediglich, aber immerhin – der beschuldigten Person die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2. und 4. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 III 219 E. 3a). 3.3. Aus den Akten, insbesondere den vom Beschuldigten eingereichten Lohn- abrechnungen, ergibt sich, dass er vor Einleitung des Strafverfahrens als Dolmet- scher für die Strafbehörden tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 35/2 S. 2; Urk. 48/1-8). Mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscher- wesen, vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne einer vorsorglichen
- 7 - Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Spra- chen gesperrt (Urk. 35/2 S. 5). Dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens erfolgte, ergibt sich aus der Begrün- dung im vorerwähnten Beschluss. Zwar wird darin auch die im Jahr 2011 erfolgte Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung erwähnt und festgehalten, der Beschuldigte sei damals von der Fachgruppe Dolmetscherwesen ausdrücklich auf die Problematik einer weiteren Anzeige in diesem Bereich hingewiesen worden (Urk. 35/2 S. 2). In der Folge wird jedoch auf das aktuelle Strafverfahren Bezug genommen und ausgeführt, dass es sich beim Vorwurf der Drohung um einen Vorwurf von beträchtlicher Schwere handle, welcher die Vertrauenswürdigkeit und psychische Belastbarkeit eines Dolmetschers in Frage stelle (Urk. 35/2 S. 3). Es ist daher anzunehmen, dass die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis auch ange- ordnet worden wäre, wenn der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft gewe- sen wäre. Nachdem der Beschuldigte im Dolmetscherverzeichnis vorsorglich ge- sperrt worden war, war es ihm (vorübergehend) nicht mehr möglich, seiner Tätig- keit als Dolmetscher nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzie- len. Der dadurch entstandene Verdienstausfall wurde durch die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht und ist dem Beschuldigten zu ersetzen. 3.4. Der Beschuldigte macht Erwerbseinbussen ab Mitteilung der geplanten Sperrung im Dolmetscherverzeichnis, d.h. ab 10. April 2014, geltend. Diesbezüg- lich bringt er vor, er habe keine Dolmetscheraufträge mehr angenommen, nach- dem er von der Fachgruppe Dolmetscherwesen dahingehend informiert worden sei, dass eine vorsorgliche Sperrung seines Eintrags im Verzeichnis in Betracht gezogen werde (Urk. 62 S. 3 und 5). Die vorsorgliche Sperrung des Beschuldigten im Dolmetscherverzeichnis wurde am 19. Mai 2014 beschlossen (Urk. 35/2). Damit sind dem Beschuldigten die Lohneinbussen aus der Dolmetschertätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Dass die Strafbehörden den Beschuldigten bereits vor der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht mehr als Dolmetscher aufgeboten haben, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschuldigte bringt zwar in anderem Zusammenhang vor, die Stadtpolizei habe
- 8 - offenbar die interne Weisung gehabt, ihn nicht mehr als Dolmetscher zu engagie- ren (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 7/1 S. 2). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies aber nicht bedeuten, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Sperrung im Verzeichnis nicht mehr als Dolmetscher arbeiten konnte, hatte er doch noch wei- tere Auftraggeber, wie Gerichte und Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Urk. 62 S. 8). Soweit der Beschuldigte ab der Mitteilung der Fachgruppe Dolmetscher- wesen, dass eine Sperrung in Betracht gezogen werde, von sich aus auf die An- nahme von Dolmetscheraufträgen verzichtet hat (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 8; Urk. 62 S. 3), kann er daraus keine Ansprüche ableiten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (Urk. 68 S. 2). Dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm er- littenen Freiheitsentzugs seiner Arbeit als Dolmetscher nicht mehr nachgehen konnte, ist schliesslich nicht anzunehmen, nachdem er bereits am Tag nach sei- ner Verhaftung wieder aus der Haft entlassen wurde (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Vom Beschuldigten wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er während seiner In- haftierung Einsätze als Dolmetscher gehabt hätte. 3.5. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für Verdienstausfall bis zum 7. April 2015 (Urk. 62 S. 5). Mit Beschluss von diesem Datum sei die vor- sorgliche Sperrung im Dolmetscherverzeichnis aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm deshalb wieder möglich gewesen, Aufträge als Dolmetscher anzunehmen (Urk. 62 S. 3 ff.). Es ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis erst nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Strafsache in Betracht kam (vgl. dazu auch Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 19. Mai 2014; Urk. 35/2 S. 5). Insofern ist dem Beschuldigten der Verdienst- ausfall aus der Dolmetschertätigkeit auf jeden Fall bis zur Rechtskraft der vor- instanzlichen Freisprüche zu ersetzen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Frei- sprüche wurde die Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht automatisch aufge- hoben. Dies setzte vielmehr einen entsprechenden Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, voraus. Dem Beschuldigten ist daher auch für die Zeit bis zum Entscheid betreffend Aufhebung der Sperrung eine Ent- schädigung für entgangenen Verdienst zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
- 9 - ihre Anschlussberufung am 26. Februar 2015 zurückgezogen (Urk. 55), womit die vorinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft erwuchsen. Der Rückzug der An- schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am
12. März 2015 mitgeteilt (Urk. 56; Urk. 57). Ab diesem Zeitpunkt war es ihm somit möglich und zumutbar, sich um eine Aufhebung der vorsorglichen Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zu bemühen. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2015 beim Obergericht Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, da- rum, die vorsorgliche Sperrung im Verzeichnis aufzuheben (Urk. 64/9). Mit Be- schluss vom 7. April 2015 wurde diesem Gesuch entsprochen (Urk. 64/10). Die Zeitspanne von rund zwei Wochen bis zur Einreichung des Gesuchs beim Ober- gericht Zürich erscheint zwar eher etwas lang, zumal die Verteidigung bereits an- fangs März 2015 vom Rückzug der Anschlussberufung erfuhr (vgl. Urk. 64/13), insgesamt aber noch angemessen. Damit sind dem Beschuldigten die Lohn- einbussen aus der Dolmetschertätigkeit bis zum 7. April 2015 zu ersetzen. 3.6. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, es sei mindestens von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'495.35 aus der Dolmetschertätigkeit auszuge- hen (Urk. 62 S. 6). Dieses Einkommen entspreche dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkünfte. 3.6.1. Dolmetscher haben keinen Anspruch auf einen gewissen Beschäftigungs- umfang (§ 7 Abs. 3 lit. b der Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich). Das dem Beschuldigten im Zeitraum 19. Mai 2014 bis 7. April 2015 entgangene Ein- kommen aus der Dolmetschertätigkeit kann deshalb lediglich geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR). Richtlinie ist das vom Beschuldigten bisher mit dieser Tätig- keit verdiente Einkommen. 3.6.2. Im Berufungsverfahren wurden vom Beschuldigten Lohnausweise für die Jahre 2010 bis 2013 sowie Lohnabrechnungen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2014 eingereicht (Urk. 48/1-8). Daraus ergibt sich, dass er in den Jah- ren 2010 bis 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 76'000.– pro Jahr bzw. Fr. 6'300.– pro Monat mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher erzielte (Urk. 48/1-3). Im Jahr 2013 verdiente er demgegenüber lediglich noch Fr. 18'230.– netto mit seinen Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/4/1), was einem
- 10 - Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– netto entspricht. Im Februar und März 2014 erzielte der Beschuldigte noch ein Nettoeinkommen von rund Fr. 960.– pro Monat mit seiner Dolmetschertätigkeit (Urk. 4/8/1-2). Nachdem sich das Einkommen, das der Beschuldigte in der Zeit unmittelbar vor der Einleitung des Strafverfahrens erzielte, deutlich von den Einnahmen aus den Jahren 2010 bis 2012 unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, zur Berechnung seines mutmasslich erzielten Einkommens auf die Einnahmen dieser früheren Jahre ab- zustellen. 3.6.3. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er habe im Jahr 2013 nicht so viele Dolmetscheraufträge annehmen können, da er für einen Freund nebenberuf- lich die Geschäftsleitung der Firma B._____ GmbH übernommen habe. Ende des Jahres 2013 habe er diese Firma wieder verlassen, wobei sich im Jahr 2014 wie- der zeitintensive Dolmetscheraufträge angebahnt hätten (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 2 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2013 erzielte er mit der Tätigkeit für die B._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 21'073.– netto (Urk. 48/4/2). Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Jahr 2013 Fr. 18'230.– mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher. Dies entspricht einer Ab- nahme gegenüber dem Vorjahr von rund Fr. 64'000.– (Verdienst im Jahr 2012: Fr. 82'896.–; Urk. 48/3). Dass diese Differenz auf die Tätigkeit bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist, mit welcher der Beschuldigte lediglich ein Jahresgehalt von rund Fr. 20'000.– erzielte, erscheint nicht plausibel. Aus den Akten geht nicht hervor, wie der Beschuldigte von der B._____ GmbH entschädigt wurde bzw. welcher Zeitaufwand diesem Verdienst zugrunde lag. Der Beschuldigte legt ebenfalls nicht näher dar, wie zeitintensiv die Tätigkeit für die Firma B._____ GmbH war bzw. inwiefern ihm diese die Annahme von Dolmet- scheraufträgen verunmöglichte. Es muss vorliegend daher offen bleiben, in wel- chem Umfang der im Jahre 2013 erfolgte Einbruch der Einkünfte des Beschuldig- ten aus der Dolmetschertätigkeit auf seine Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte erst im Mai 2013 angefragt wurde, ob er die Geschäftsleitung dieser
- 11 - Firma übernehmen könne (Urk. 62 S. 7). Die Tätigkeit bei der B._____ GmbH kann sich somit erst ab dem zweiten Halbjahr 2013 auf den Umfang seiner Dol- metscheraufträge ausgewirkt haben. Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit erreichen jedoch nicht einmal einen Viertel der im Vorjahr erzielten Einkünfte. Wie erwähnt, verdiente der Beschuldigte im Februar und März 2014 zudem nur noch rund Fr. 970.– pro Monat mit Einsätzen als Dolmetscher (Urk. 48/8/1-2), obwohl er die Tätigkeit bei der B._____ GmbH bereits Ende 2013 aufgegeben hatte (Urk. 62 S. 7). Aus dem Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 muss zudem abgeleitet wer- den, dass das Einkommen im Januar 2014, für welchen Monat im vorliegenden Verfahren keine Lohnabrechnung eingereicht wurde, noch weniger betrug, wird doch im Beschluss für die Zeit von Januar bis März 2014 von einem Einkommen von rund Fr. 705.– pro Monat ausgegangen (Urk. 35/2 S. 3). Obwohl in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen durch die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsfüh- rer bestanden, nahmen die Einkünfte des Beschuldigten aus der Dolmetschertä- tigkeit somit nicht zu, sondern weiter ab. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der im Jahr 2013 erzielte geringe Verdienst als Dolmetscher massgeblich auf die Beschäftigung bei der B._____ GmbH zurückzuführen ist. Nachdem sich die Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit im Februar und März 2014 im gleichen (tiefen) Rahmen bewegen und im Januar 2014 offenbar noch weniger betrugen, findet die Behauptung des Beschuldigten, er habe im Jahr 2014 mindestens mit einem Einkommen von rund Fr. 5'400.– rechnen können, in den eingereichten Be- legen jedenfalls keine Stütze. Dieser Behauptung widersprechen im Übrigen nicht nur die Lohnabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014, sondern auch die vom Beschuldigten in der Un- tersuchung gemachten Angaben zu seinem Einkommen. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 an, er habe vor der Verhaftung ca. Fr. 900.– pro Monat als Dolmetscher verdient (Urk. 4/2 S. 8). Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, wenn er nun behauptet, im Jahr 2014 mit einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'400.– gerechnet zu haben. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das vom Beschuldigten genannte Einkommen im Verlaufe des
- 12 - Strafverfahrens immer höher wurde (Urk. 43 S. 11), was ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben weckt. 3.6.4. Vom Beschuldigten wird weiter vorgebracht, das Obergericht Zürich, Fach- gruppe Dolmetscherwesen, habe in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 ein mo- natliches Durchschnittseinkommen von Fr. 5'403.35 berechnet. Es treffe daher nicht zu, dass es sich bei den geltend gemachten Einkünften um blosse pauscha- le Behauptungen handle (Urk. 62 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Der angeführte Betrag von Fr. 5'403.35 wird im Beschluss vom 19. Mai 2014 an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr wird darin fest- gehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher von Januar bis März 2014 eine Entschädigung von rund Fr. 705.– pro Monat erzielt habe (Urk. 35/2 S. 3). Die Einkünfte aus den Jahren 2011 bis 2013 werden lediglich in einer Klammer angegeben (Urk. 35/2 S. 3 f.). Der Betrag von Fr. 5'403.35 ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser Einkünfte. Eine solche Berechnung wurde von der Fachgruppe Dolmetscherwesen jedoch nicht vorgenommen. Diese ging bei ihrem Entscheid vielmehr vom aktuellen tieferen Verdienst aus. Aus der Begrün- dung geht hervor, dass angesichts des im Jahr 2014 vom Beschuldigten erzielten (geringen) Einkommens aus der Dolmetschertätigkeit davon ausgegangen wurde, dass ihm mit der Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht die finanzielle Le- bensgrundlage entzogen wird. Abgeleitet wurde dies zum einen aus der Aussage des Beschuldigten, wonach er hauptberuflich für die E._____ Versicherung tätig sei und freiwillig auf weitere Dolmetscheraufträge verzichte (Urk. 35/2 S. 3 f.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch die Höhe der sich in den letzten Jahren stets reduzierenden Einkünfte darauf schliessen lasse, dass der Beschul- digte vorübergehend auf die Entschädigung aus seiner Dolmetschertätigkeit ver- zichten könne (Urk. 35/2 S. 4). Damit stellte auch die Fachgruppe Dolmetscher- wesen bei ihrem Entscheid in erster Linie auf das vom Beschuldigten im Jahr 2014 erzielte Einkommen ab. 3.6.5. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich im Jahr 2014 zeitintensive Dol- metscheraufträge angebahnt hätten, die er wegen des vorliegenden Strafver- fahrens und der daraus resultierenden Sperrung im Dolmetscherverzeichnis nicht
- 13 - habe wahrnehmen können. Ein solcher Auftrag sei ihm vom verfahrensleitenden Stadtpolizisten, C._____, in Aussicht gestellt worden. Nachdem er im Verzeichnis gesperrt worden sei, habe C._____ für die umfangreichen Übersetzungen von Te- lefonkontrollen einen anderen Dolmetscher, D._____, einsetzen müssen (Urk. 62 S. 7; Urk. 72 S. 3). Die Angaben des Beschuldigten zu diesem Dolmetscherauftrag blieben vage und unbestimmt. Insbesondere ist nicht bekannt, wann dieser Auftrag vergeben wor- den wäre bzw. in welchem Zeitraum der Beschuldigte diesen ausgeübt hätte. Dies geht auch nicht aus der eingereichten Bestätigung von D._____ vom 12. Mai 2015 (Urk. 64/12) hervor. Darin wird lediglich festgehalten, dass in diesem Verfah- ren eine gesamte Stundenleistung von bisher 655 Stunden geleistet worden sei, ohne dass jedoch ausgeführt wird, in welcher Zeitspanne dieser Aufwand erbracht wurde. Vom Beschuldigten wurde zudem nicht näher ausgeführt, wann, von wem und mit welcher Begründung er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er für diesen Auftrag nicht eingesetzt wird. In der Berufungsbegründung (Urk. 62 S. 7) wird sodann ausgeführt, dass der Auftrag dem Beschuldigten erst in Aussicht ge- stellt worden sei. Demgegenüber muss aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15. April 2014 abgeleitet werden, dass er in diesem Strafverfahren bereits als Dolmetscher bestellt worden war, führt er darin doch aus, dass er einem Funktio- när der Abteilung Betäubungsmittel vor seiner Abreise [in die Ferien] in einem komplexen und globalen Betäubungsmittelfall als Dolmetscher assistiert habe. Durch den Einsatz eines Ersatzdolmetschers entstehe ein Qualitätsverlust in der Sachbearbeitung (Urk. 7/1 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 33 S. 16). Unklar bleibt zu- dem, worin dieser Dolmetscherauftrag bestanden hätte. Während der Beschuldig- te im erwähnten Schreiben vom 15. April 2014 ausführt, es seien "im jetzigen Zeit- raum umfangreiche Einvernahmen" terminiert worden (Urk. 7/1 S. 2), bringt er in der Berufungsbegründung vor, es habe sich um umfangreiche Übersetzungen von Telefonkontrollen gehandelt (Urk. 62 S. 7; vgl. Urk. 72 S. 3). Schliesslich geht aus den Vorbringen des Beschuldigten nicht hervor, ob das Einkommen aus dem erwähnten Dolmetscherauftrag als Verdienstausfall geltend gemacht oder ledig- lich als Beleg dafür angeführt wird, dass sein Verdienst im Jahr 2014 rund Fr. 5'400.– betragen hätte (vgl. dazu Urk. 62 S. 7 f.). Mit der Staatsanwaltschaft
- 14 - (Urk. 68 S. 3) erscheint es jedenfalls nicht als plausibel, dass der Beschuldigte neben diesem Auftrag noch weitere Dolmetscheraufträge hätte wahrnehmen kön- nen. Der Beschuldigte arbeitet hauptberuflich als Sachbearbeiter für die E._____ Ver- sicherung, wobei er ein Pensum von 100 % ausübt. Als Dolmetscher ist er ledig- lich nebenberuflich tätig (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 8; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 9). Es stellt sich daher die Frage, wie der Beschuldigte die von ihm vorgebrachte um- fangreiche Dolmetschertätigkeit mit seinem Haupttätigkeit hätte vereinbaren kön- nen. Der Beschuldigte äusserte sich diesbezüglich nicht eindeutig. Zum einen brachte er vor, er habe Einsätze mit Telefonkontrollen gut auch am Wochenende und am Abend, d.h. ausserhalb seiner Tätigkeit bei der Versicherung wahrneh- men können (Urk. 62 S. 8). Anderseits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er bei der E._____ Versicherung keine regelmässigen und festen Anwesenheits- zeiten im Büro gehabt habe. Er habe die Kundenbesuche mit seinen Terminen bei den Dolmetschereinsätzen abgestimmt. Häufig hätten solche Kundenbesuche auch zu Randzeiten, z.B. am Abend, stattgefunden (Urk. 72 S. 3). Es bleibt damit unklar, wann der Beschuldigte in seiner Haupttätigkeit für die Versicherung und wann als Dolmetscher arbeitete. Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 (Urk. 48/8/1-2) kann jedenfalls entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Mehrheit der geleisteten Stunden mit Fr. 75.–, d.h. ohne Zuschlag, entschädigt wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass er selten am Wochenende oder am Abend im Einsatz war. 3.6.6. Bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft den Frei- gesprochenen eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen daraus abgeleitet werden können. Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (vgl. Ziff. 3.2.). In Bezug auf den ihm angeblich entgange- nen Dolmetscherauftrag wurde vom Beschuldigten kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er
- 15 - die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete lediglich noch die Entschädigung (bzw. Genugtuung) des Beschuldigten infolge der in Rechtskraft erwachsenen vor- instanzlichen Freisprüche. Mit Beschluss vom 5. März 2015 wurde der Be- schuldigte ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 56). Er hat denn auch im Berufungsverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen (Urk. 62; Urk. 72). Damit wurde das rechtliche Gehör bzw. das Mitwirkungsrecht des Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den be- haupteten Dolmetscherauftrag zu wenig substantiiert, um ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 5'400.– für das Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Im Üb- rigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte im Jahr 2013 monatlich rund Fr. 1'500.– netto (Urk. 48/4/1) und in den ers- ten Monaten des Jahres 2014 monatlich rund Fr. 705.– (vgl. Urk. 35/2 S. 3) mit seinen Einsätzen als Dolmetscher verdiente. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es wenig plausibel, dass das Einkommen gerade im Zeit- punkt der Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sprunghaft angestiegen wäre. Wird zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens auf die Durchschnittswerte des Jahres 2013 sowie die ersten Monate des Jahres 2014 abgestellt, umfasst die Berechnung zudem eine Zeitspanne von 15 Monaten, was ohne weiteres angemessen erscheint. Es ist vorliegend deshalb von einem Ein- kommen des Beschuldigten aus Dolmetschertätigkeit von durchschnittlich Fr. 1'341.– pro Monat auszugehen. Wie die Verteidigerin richtig ausführt, ist im vorliegenden Fall vom Bruttolohn aus- zugehen. Während der Zeit des Lohnausfalls wurden auch keine Sozial- versicherungsbeiträge oder Berufsvorsorgebeiträge zu Gunsten des Berufungs- klägers bezahlt. Zudem ist kein Versicherungsfall eingetreten. Deshalb ist der
- 16 - Nettolohnausfall um 17.92 % zu erhöhen. Diese Differenz entspricht den Abzügen gemäss den Lohnabrechnungen Februar/März 2014 (Urk. 48/8/1 und 48/8/2). 3.7. Nach den obigen Ausführungen ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. Mai 2014 bis zum 7. April 2015 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu entrichten, wobei von einem durchschnittlichen Bruttomonatsein- kommen von Fr. 1'582.– auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit für wirtschaft- liche Einbussen von (gerundet) Fr. 16'800.– zu entschädigen. Hinzu kommt der Verzugszins, wofür bei laufendem Schaden praxisgemäss auf das mittlere Ver- fallsdatum abzustellen ist. Dem Beschuldigten ist somit eine Entschädigung von Fr. 16'800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. November 2014 zuzusprechen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.
4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafver- fahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwe-
- 17 - re des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaf- tierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.). Die Fest- setzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 4.2. Vom Beschuldigten wird eine Genugtuung von mindestens Fr. 900.– be- antragt (Urk. 62 S. 2). Zur Begründung verweist die Verteidigung auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen (Urk. 62 S. 9). Ergänzend wird ausgeführt, dass die gleichen Polizisten, die den Beschuldigten in Handschellen gesehen hätten, ihm in der Vergangenheit auch Dolmetscheraufträge erteilt hätten. Der Beschul- digte sei immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden. Zudem sei nicht nur die Fachgruppe Dolmetscherwesen, sondern auch die Hauptarbeitgeberin des Beschuldigten über das vorliegende Strafverfahren orientiert worden, wofür kein Bedürfnis bestanden habe (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sei zudem von Nachbarn beobachtet worden, was für den Beschuldigten eine äussert unangenehme Situation dargestellt habe (Urk. 72 S. 3 f.). 4.3. Der Beschuldigte befand sich vom 15. März 2014, 08.00 Uhr, bis 16. März 2014, 10.00 Uhr, mithin während 26 Stunden, in Haft (Urk. 14/3; Urk. 14/7). Damit ist von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Ge- nugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönli- chen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie
- 18 - und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung rechtfertigen. 4.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhaftung sei für ihn ein sehr ein- schneidendes und traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr aus den Ferien in Kanada noch am Flughafen Zürich verhaftet worden. Die Ver- haftung sowie die angeordneten Zwangsmassnahmen seien für ihn besonders belastend gewesen, da ihn viele der dafür eingesetzten Polizeibeamten infolge seiner Dolmetschertätigkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft gekannt hätten. Er sei in der Folge immer wieder auf die Verhaftung angesprochen worden (Urk. 34 S. 16; Urk. 62 S. 9). Dass der Beschuldigte vor dem vorliegenden Strafverfahren als Dolmetscher bei den Strafbehörden tätig war, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den im Be- rufungsverfahren eingereichten Abrechnungen über die von ihm geleisteten Ein- sätze (vgl. dazu Ziff. 3.3. ff.). Die Verhaftung des Beschuldigten spielte sich damit gewissermassen in seinem beruflichen Umfeld ab, was sich leicht genugtuungs- erhöhend auswirkt, zumal die berufliche Tätigkeit und der Ruf des Beschuldigten unmittelbar auf dem Spiel standen. Die Festnahme erfolgte zudem am Flughafen Zürich, war also mit einer gewissen Öffentlichkeit verbunden. Dass sie besonde- res Aufsehen erregt hätte, macht der Beschuldigte jedoch nicht geltend. Dieser Umstand ist deshalb nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. 4.3.2. Der Beschuldigte bringt zur Begründung seines Genugtuungsanspruchs weiter vor, er sei in einer Gefängniszelle am Flughafen einer Leibesvisitation un- terzogen worden, wofür er sich nackt habe ausziehen müssen. Am frühen Nach- mittag des gleichen Tages sei er wie ein Schwerverbrecher mit Handschellen ge- fesselt in die Polizeikaserne nach Zürich gebracht worden (Urk. 33 S. 16). § 16 Abs. 2 PolG sieht ausdrücklich vor, dass Personen bei Transporten aus Si- cherheitsgründen gefesselt werden dürfen. Nachdem durch unkontrollierte Hand- lungen der zu transportierenden Person während der Fahrt für die mitfahrenden Polizeibeamten und für unbeteiligte Dritte gefährliche Situationen entstehen kön-
- 19 - nen, kann die Anordnung der Fesselung zum Zwecke des Transports jedenfalls nicht als reine Schikane angesehen werden. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch darauf, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verdächtigt wurde, eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger F._____ ausgestossen zu haben. Auch aus diesem Grund erwies es sich aus damaliger Perspektive durchaus als angezeigt, die notwendige Vorsicht walten zu lassen, zumal der Be- schuldigte bereits polizeilich erfasst war (Urk. 14/1 S. 1). Dass der Beschuldigte die Fesselung als ungerechtfertigt und demütigend erlebte, ist nachvollziehbar. Wie erwähnt, ist eine Genugtuung indes nur bei ausgeprägten Formen der Per- sönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hierfür genügen eine Überführung in gefes- seltem Zustand wie auch die vom Beschuldigten ebenfalls angeführte Leibesvisi- tation nicht. Ebenfalls sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Mass- nahmen (vgl. Urk. 33 S. 16) im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung rechtfertigen können. Dass dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, wird vom Beschuldigten nicht aufgezeigt. 4.3.3. Die vom Beschuldigten angeführten gesundheitlichen Probleme im Zeit- punkt der Verhaftung (Urk. 33 S. 16) vermögen ebenfalls keine Erhöhung der Ge- nugtuungssumme zu rechtfertigen. Die Haft war nicht Auslöserin der gesundheitli- chen Beschwerden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden angab, sich am Tag zuvor eine Lebensmittel- vergiftung eingefangen zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem der Beschuldigte auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte, wurde er ärztlich unter- sucht und für hafterstehungsfähig befunden. Es wurden ihm zudem Medikamente abgegeben (Urk. 14/3 S. 2; Urk. 14/5). Dass der Freiheitsentzug für den Beschul- digten aufgrund seiner Gesundheitszustands besonders einschneidend gewesen wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. 4.4. Zur Begründung der von ihm beantragten Genugtuung verweist der Be- schuldigte im Weiteren auf die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurch- suchung (Urk. 33 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung begründet für sich noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Voraussetzung einen solchen Anspruchs
- 20 - ist wie erwähnt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die be- troffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). Inwiefern die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Hausdurchsuchung eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dargestellt haben soll, wird vom Beschuldigten nicht dar- getan. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Hausdurchsuchung (sicher- lich) von Nachbarn beobachtet worden sei, was für ihn erniedrigend gewesen sei (Urk. 34 S. 16; Urk. 72 S. 3 f.). Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern sich dies als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Hausdurchsuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Aus- mass nicht überstiegen hat. Damit rechtfertigt die im vorliegenden Verfahren an- geordnete Hausdurchsuchung keine Erhöhung der Genugtuung. 4.5. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er sei im Zeitpunkt der Verhaftung in ei- nem grösseren Fall als Dolmetscher bestellt worden. Auf Nachfrage beim zustän- digen Stadtpolizisten habe er die Auskunft erhalten, dass dieser von den Vorge- setzten die Weisung erhalten habe, ihn nicht mehr als Dolmetscher einzusetzen, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme und ihm neben dem finanziellen Schaden eine enorme immaterielle Unbill zugefügt habe (Urk. 33 S. 16 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Obergerichts Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen, vom 19. Mai 2014 im Dolmetscher- verzeichnis vorsorglich gesperrt. Für den dadurch erlittenen Lohnausfall ist er zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die vorübergehende Sperrung im Dolmetscherverzeichnis zusätzlich schwer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, zumal er vor dem Strafverfahren lediglich nebenberuflich als Dolmetscher tätig war (Urk. 4/2 S. 8; Prot. I S. 9). Wie sich dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt, ist für die Auftraggeber zudem nicht ersichtlich, ob ein Dolmetscher aufgrund einer vorsorglichen Sperrung oder etwa aufgrund eines längeren Auslandaufenthalts für Einsätze nicht zur Verfügung
- 21 - steht. Durch eine vorsorgliche Sperrung sei ein Dolmetscher deshalb grund- sätzlich nicht stigmatisiert, wenn diese später wieder aufgehoben werde (Urk. 35/2 S. 4). Die vom Beschuldigten behauptete schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist daher weder genügend dargetan noch ersichtlich. 4.6. Der Beschuldigte verweist zur Begründung der beantragten Genugtuung schliesslich darauf, dass die Strafbehörden nicht nur die Fachgruppe Dolmet- scherwesen, sondern auch seine Hauptarbeitgeberin, die E._____ Versicherung, über das vorliegende Strafverfahren informiert hätten, wozu kein Bedürfnis be- standen habe. Er habe sich in der Folge gegenüber seiner Arbeitgeberin rechtfer- tigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 2). In den Akten ist nicht vermerkt, dass die Strafbehörden die Arbeitgeberin des Be- schuldigten über seine Verhaftung und das vorliegende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt hätten. Dies kann vorliegend indessen offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die Information seiner Arbeitgeberin zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätte. Er hält diesbezüglich lediglich fest, dass er sich habe rechtfertigen müssen (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 72 S. 4). Es wird von ihm jedoch nicht geltend gemacht, dass die Orientierung seiner Arbeitgeberin über das vorliegende Verfahren zu einer Rufschädigung im beruflichen Bereich geführt oder sich negativ auf das Arbeits- verhältnis ausgewirkt hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unverändert für die E._____ Versicherung tätig war (vgl. Urk. 74), kann zudem abgeleitet werden, dass die Auswirkungen auf sein be- rufliches Umfeld gering waren. Im Übrigen ist es gerade im Zusammenhang mit einer Inhaftierung der beschuldigten Person nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeit- geber über das Strafverfahren informiert wird. Dieser Umstand kann für sich allein deshalb noch keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO indizieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre.
- 22 - 4.7. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Wie erwähnt, ist vorliegend an- gesichts des kurzen Freiheitsentzugs grundsätzlich von einem Tagessatz von Fr. 200.– auszugehen. Dass sich die Verhaftung des Beschuldigten gewisser- massen in seinem beruflichen Umfeld abspielte, ist leicht genugtuungserhöhend zu qualifizieren. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Genugtuung recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt die von der Vor- instanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 400.– eher an der unteren Grenze. Sie erscheint jedoch noch vertretbar, zumal der Beschuldigte nur wenig mehr als 24 Stunden in Haft verbracht hat. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 zuzusprechen (BGE 129 IV 149 ff.). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise. Er erhält eine höhere Entschädigung zugesprochen als vor Vorinstanz. Die Erhöhung der Ent- schädigung ist gemessen am Antrag indes gering und beruht zumindest teilweise darauf, dass der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche erst im Rechts- mittelverfahren belegte (Urk. 46 S. 2 f.; vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Art. 428 N 7). In Bezug auf die Genugtuung unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mit vorliegendem Urteil wird der dem Beschuldigten von der Vorinstanz unter dem Titel Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochene Be- trag um rund Fr. 10'000.– erhöht. Der Beschuldigte beantragte im Berufungs- verfahren eine Erhöhung um rund Fr. 60'000.–. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rückzug der Berufung bzw. der An-
- 23 - schlussberufung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zu einer anderen Auf- teilung, da dem Gericht dadurch kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. 5.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine (reduzierte) Prozessent- schädigung zuzusprechen. Die Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von Fr. 5'608.45 (Urk. 78 S. 2 mit Verweis auf Urk. 64/13-14 und Urk. 79). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'122.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Begehren der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden abgewiesen.
3. Auf das Begehren um Löschung der POLIS-Einträge wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen und betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 188.10 Auslagen Untersuchung
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'861.40 (inkl. 8% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 24 -
6. […]
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'800.– zuzüglich 5 % Zins seit
12. November 2014 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
2. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2014 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'122.– für anwaltliche Verteidigung zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 25 - − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer