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SB140556

mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc.

Zürich OG · 2015-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

11. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ weitestgehend anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft, wobei ihm für zwei Drittel der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 40 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. September 2014 wie auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. September 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31 und 32). Die Berufungserklärun- gen der Appellanten gingen, nachdem beiden das begründete Urteil am

E. 1.1 Auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2012 (Urk. 10/1) wurde der Beschuldigte am 15. August 2012 verhaftet (Urk. 10/2), mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirks Zürich vom gleichen Tag in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 10/8) und in Gutheissung seiner dagegen erhobenen Haftbeschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 nach 23 Tagen aus der Haft entlassen (Urk. 10/12).

E. 1.2 Auf Antrag der Verteidigung (Urk. 28/1 S. 8) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für rechtswidrige Haft eine Genugtuung von Fr. 4'600.– und Schadenersatz von Fr. 2'300.– zugesprochen (Urk. 40 S. 20-22).

E. 1.3 Die dagegen appellierende Anklagebehörde macht geltend, es habe keine widerrechtliche Haft vorgelegen. Bei der Verneinung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr habe es sich um einen Ermessensentscheid gehandelt, was nicht zur Widerrechtlichkeit der aufgehobenen Zwangsmassnahme führe (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 3).

- 17 -

E. 1.4 Ohne dieses zu zitieren, nimmt die Appellantin damit Bezug auf die im Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3 festgelegte Praxis, wonach Zwangsmassnahmen nur dann rechtswidrig sind, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen. Die Annahme der Rechtswidrigkeit bedingt, dass die Zwangsmassnahme in einem qualifizierten Sinn ungesetzlich angeordnet worden ist.

E. 1.5 Das vorinstanzliche Zwangsmassnahmegericht versetzte den Beschuldigten in Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft (Urk. 10/8; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die III. Strafkammer des Obergerichts hat eine Wiederholungsgefahr als Haftgrund in ihrem Beschluss vom 6. September 2012 in concreto verneint. Im Lichte der zitierten Praxis war die fragliche Zwangs- massnahme mit der Anklagebehörde zwar ungerechtfertigt, nicht jedoch quali- fiziert ungesetzlich und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO. Mithin besteht kein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldig- ten.

E. 1.6 Immerhin als obiter dictum das Folgende: Selbst die Bejahung der Rechts- widrigkeit der Zwangsmassnahme würde nicht dazu führen, dass die in concreto erstandene Haft sowohl auf die auszufällende, unbedingte Freiheitsstrafe anzu- rechnen als auch kumulativ zu entschädigen wäre. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die Haft nicht auf eine auszufällende Sanktion angerechnet werden kann. Dies deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 51 StGB, wonach sämtliche, in jedwelchem Zusammenhang erlittene Haft auf eine zu vollziehende Sanktion anzurechnen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 150 E. 5.1). Beide appellierenden Parteien stellen – zu Recht – den Antrag einer Anrechnung der Haft auf die auszufällende Sanktion (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60),

- 18 - welchem, wie vorstehend erwogen, zu folgen ist. Damit würde aber der Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung auch dann entfallen, wenn die Unter- suchungshaft als rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO zu qualifizieren wäre.

2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten beizupflichten ist jedoch dahingehend, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für das obergerichtliche Haftprüfungsverfahren (UB120099), in welchem der Beschuldigte obsiegte (Urk. 10/12), ihm nicht auferlegt werden können. Die entsprechenden Kosten wurden indes nicht beziffert (vgl. Urk. 41 und 60). Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.–, in welchem Umfang die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im restlichen Umfang sind sie – unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Lediglich betreffend Ausscheidung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Haft- prüfungsverfahren obsiegt er. Demgegenüber dringt die Anklagebehörde mit ihren Anträgen weitestgehend durch. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vor- liegenden Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten liess dem Gericht schon vor der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote zukommen (Urk. 55), in welcher bereits ein Aufwand von zwei Stunden für die Berufungsverhandlung berücksich- tigt wurde. Diese dauerte indes fast eine halbe Stunde länger (Prot. II S. 4 und S. 13). Eine weitere halbe Stunde ist zudem zwecks Nachbereitung einzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist damit für ihre Aufwendungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 2'705.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren DG140241 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG140091 ver- einigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Das Verfahren DG140241 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Hauptanklage: HD; ND1 - ND10; ND 12 - ND 14, Zusatzanklage: HD; ND) − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 aSVG (Hauptanklage: ND1; ND2) − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG (Hauptanklage: ND1; ND2, Zusatzanklage: ND) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr (Hauptanklage: ND9) − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Haupt- anklage: ND7) − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Hauptanklage: ND6), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Hauptanklage: ND10), Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND6) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND10, Z usatzanklage: HD)

- 20 - − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Hauptanklage: ND9).

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Zusatzanklage: ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 4'543.– (inkl. Mehrwertsteuer, unter Hinweis darauf, dass sie in DG120364 bereits mit Fr. 5'942.70 entschädigt wurde) entschä- digt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'000.– + 900.–) Fr. 7'758.– Auslagen (Fr. 4'593.– + 1'165.–) und diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. ...

12. …"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind, Hauptanklage: 23 Tage, Zusatzan- klage: 2 Tage) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.

- 21 -

2. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft weder Schadenersatz noch Genugtuung zugesprochen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

2. September 2013 beschlagnahmten Personenwagen

• Lancia Dedra, Stamm-Nr. …(Standort Stadtpolizei Zürich, Garage …)

• BMW 316i, Stamm-Nr. … (Standort Kantonspolizei Zürich, Fahrzeug- fahndung, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich) und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2014 beschlagnahmte Personenwagen

• Micro Compact Car Smart, Kontrollschild …, Fahrgestell-Nr. … (… [Adresse]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme derjenigen im Umfang von Fr. 1'000.– für das Haftprüfungsverfahren (UB120099), werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3'543.–. Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 22 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'705.90 amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

E. 3 Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente des Fahrens ohne Berechtigung und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, der Beschuldigte habe in einem Zeit- raum von zwei Jahren rund 20 Mal in kurzen zeitlichen Abständen ein Auto ohne Berechtigung gelenkt. Er sei regelmässig und ohne Unterbruch gefahren, teilwei- se mehrfach am selben Tag. Die zurückgelegten Fahrten seien mehrheitlich in der Stadt Zürich erfolgt, teilweise hätten die Fahrten jedoch weiterführen sollen, wes- halb die kurzen Distanzen zu keiner erheblichen Entlastung führten. Die zurück- gelegte Distanz sei oft eher vom Zufall bzw. von der Polizei abhängig gewesen. Der Beschuldigte habe nach seinem eigenen Belieben entschieden, ein Auto zu lenken. Es bestünden zwar keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte während seiner Fahrten jemals Drittpersonen konkret gefährdet habe. Er habe jedoch zahl- reiche Verkehrsregeln missachtet und dadurch eine Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen (Missachtung von Rotlicht und Geschwindigkeits- begrenzung, Alkoholisierung). Das objektive Tatverschulden wiege – auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens – "keineswegs leicht" (Urk. 40 S. 11). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes und somit über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Die zahlreichen Massnahmen habe der Beschuldigte nicht ernst genommen. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Beschuldigte habe die Fahrten zu seinem eigenen Vorteil ausgeführt und folglich aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Sein Verhalten untermauere seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften.

- 9 - Die subjektiven Komponenten würden die objektive Tatschwere nicht verringern. Folglich wiege das Verschulden insgesamt "keineswegs leicht". Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen (Urk. 40 S. 11f.).

E. 4 Die Anklagebehörde kritisiert dies einzig dahingehend, das Verschulden wiege erheblich; die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten und seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vorschriften seien zu leicht gewichtet worden (Urk. 43 S. 2) bzw. die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 11 bis 12 Monaten liege an der untersten Grenze des Ermessens (Urk. 59 S. 1). Die Verteidigung verweist in der Berufungserklärung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach "das Tatunrecht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht kaum relativiert werde". Allerdings habe der Beschuldigte bei seinen Fahrten keine grosse oder konkrete Gefahr für Personen oder Sachen dargestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 28/1 S. 5). Heute liess der Beschuldigte vorbringen, die Aus- führungen der Vorinstanz zur Strafzumessung seien grundsätzlich nicht zu bean- standen, es liessen sich indes aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten (Urk. 60 S. 2). Die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid zum Verschulden werden vom Beschuldigten somit nicht (mehr) kritisiert.

E. 5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente der schwersten Tat sind weitestgehend korrekt und werden daher von den appellierenden Parteien zu Recht nicht substantiiert kritisiert. Zu ergänzen ist einzig, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen Fahrten zahlreiche Verkehrsregeln missachtet hat (vgl. Urk. 40 S. 11), nicht die objektive Tatschwere des Fahrens ohne Berechti- gung beschlägt, und die Verteidigung noch im Hauptverfahren ausgeführt hat, "es könne durchaus sein, dass beim Beschuldigten verhaltenssteuernde oder gar kognitive Faktoren vorhanden seien, die bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen seien" (Urk. 28/1 S. 6). Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten wird jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Zu Recht

– Selbiges wurde im über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten ausgeschlossen (Urk. 7/6 S. 16). Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "keineswegs leicht" einstuft, weicht dies auch nicht substantiell von der Beurtei-

- 10 - lung durch die Anklagebehörde ("erheblich"; Urk. 27 S. 5) ab. Eine Einsatzstrafe an der Grenze zwischen unterem und mittleren Drittel des Strafrahmens ist deswegen nicht zu beanstanden.

E. 6 In der Folge hat die Vorinstanz zu den weiteren Delikten erwogen, beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern liege eine mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldigte insgesamt fünf Mal ein Fahrzeug ohne gültige Kontrollschil- der gelenkt habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Garagist sei sein Auf- wand, an die Kontrollschilder zu gelangen, gering gewesen. Mit dem Verwenden der ungültigen Kontrollschilder in den erwähnten Einzelfällen sei keine erhöhte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer entstanden. Das objektive Tatverschulden sei als "eher leicht" zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich und insbesondere mit egoistischen Motiven gehandelt. Das Ver- schulden wiege "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2-3 Monate zu erhöhen. Sodann habe der Beschuldigte zwei Mal ein Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung gelenkt, wodurch noch keine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr erfolgt sei. Der Beschuldigte habe sich während diesen Fahrten zudem keiner Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht. Das Risiko einer Schadensverursachung sei nicht erhöht gewesen. Hätte sich jedoch trotzdem ein Schaden ereignet, so hätte sich dies aufgrund der fehlenden Versicherung sehr stark auf Betroffene ausgewirkt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte – wiederum – direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt. Auch hier wiege das Verschulden "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips abermals um 1-2 Monate zu erhöhen, was insgesamt eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 3-5 Monate ergebe (Urk. 40 S. 12f.).

E. 7 Die appellierenden Parteien haben gegen diese Erwägungen keinerlei sub- stantiierte Kritik erhoben (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60); die Verteidigung hatte sich schon im Hauptverfahren nicht dazu geäussert (Urk. 28/1 S. 5).

E. 8 Die Erwägungen der Vorinstanz sind durchwegs zutreffend und bedürfen weder der Korrektur noch Ergänzung. Zu präzisieren ist einzig, dass das Mass

- 11 - der – allseits unbestritten – infolge Art. 96 Ziff. 2 aSVG obligatorisch auszufällen- den Geldstrafe in der bis hierher bemessenen Einsatzstrafe enthalten sein muss.

E. 9 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nun eine 3-Zimmerwohnung bewohnt, für welche er monatlich Fr. 1'530.– bezahlt. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, seine Freundin bzw. Verlobte sei noch immer nicht in der Schweiz, weshalb sie auch noch nicht geheiratet hätten. Im Übrigen komme im September die Tochter seiner Verlobten ebenfalls in die Schweiz. Er arbeite nach wie vor in seiner Garage mit einem Pensum von ca. 50% und erwirtschafte damit ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–; zusätzlich erhalte er eine AHV-Rente von Fr. 1'520.–. Seine Schulden bei verschiedenen Gläubigern beliefen sich auf ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.–. Weitere Aktualisierungen ergaben sich heute nicht (Urk. 57 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 60 S. 2f.) – strafzumessungsneutral. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wirken sich die zahlreichen und allesamt einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten stark straferhöhend aus (Urk. 45 und 56). Ebenfalls hat der Beschuldigte kurz nach seiner Haftentlassung und während laufendem Verfahren delinquiert, was eben- falls erschwerend wirkt. Der Beschuldigte ist zwar geständig im Sinne der Anklage; Einsicht oder Reue, die auf ein positives Nachtatverhalten schliessen liessen, lässt er aber vermissen, was sich auch anlässlich der heutigen Befragung eindrücklich gezeigt hat (Prot. I S. 9f.; Urk. 57 S. 4ff.). Die Täterkomponente wirkt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponen- te ermittelte Einsatzstrafe in der Tat erhöhend. Insgesamt ist das vorinstanzliche Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe jedoch

– entgegen der Anklagebehörde – gerade noch angemessen, nicht zu kritisieren und damit zu bestätigen.

- 12 -

E. 10 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festgelegt (Urk. 40 S. 16). Die appellierende Anklagebehörde beantragt mit einem Verweis darauf, dass der Wert von Fr. 30.– nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden sollte, einen Tagessatz von Fr. 30.– (Urk. 59 S. 2); der appellierende Beschuldigte bean- tragt – ohne substantiierte Kritik an der Vorinstanz und lediglich mit der Begrün- dung, der Beschuldigte lebe "von der Hand in den Mund" (Urk. 60 S. 3) – einen Tagessatz von Fr. 10.– (Urk. 41 und 48). Wohl sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher beengt (vgl. Urk. 28/1 S. 8; Urk. 57 S. 2f.); eine Tages- satzhöhe am absoluten Minimum ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 11 An die Freiheitsstrafe sind – allseits anerkanntermassen (Urk. 41 und 48 sowie Urk. 43; Urk. 59 und 60) – die erstandenen 25 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 12 Die Verteidigung hat ihren Antrag, wonach keine Busse auszufällen sei, weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren begründet (Urk. 28/1; Urk. 41 und 48; Urk. 60). Die vorinstanzliche Sanktion der Übertretungen des Beschuldigten und die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind daher ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 40 S. 16).

E. 13 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet sowie die Frei- heitsstrafe zu 2/3 bedingt aufgeschoben und im verbleibenden Drittel vollziehbar erklärt (Urk. 40 S. 23). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, es sei auch die Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen. Der Beschuldigte weise vier ein- schlägige Vorstrafen auf und habe während laufender Probezeit und kurz nach seiner Haftentlassung wiederum delinquiert. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn offenbar nicht zu beeindrucken vermocht. Zudem spreche das psychiatrische Gutachten auch für eine ungünstige Prognose. Dies führe zu einer klaren Schlechtprognose (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 2f.). Der appellierende Beschuldigte verlangt den vollumfänglichen Aufschub der Freiheitsstrafe und eventualiter einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 41 und 48; Urk. 60; Prot. II S. 5). Mit Verweis auf die Argumentation vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 2) wird auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Lebenssituation des Beschuldigten

- 13 - habe sich insofern verändert, als er nun pensioniert und nicht mehr auf ein Erwerbseinkommen angewiesen sei sowie sich verheirate, wovon man sich "gegenseitige Fürsorge und Häuslichkeit versprechen dürfe" (Urk. 28/1 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend bzw. präzisierend ange- führt, der Beschuldigte habe sich bemüht und auch gebessert. Zudem sei er noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden, was zumindest bei der Frage, ob noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden könne, zu berücksichtigen sei (Urk. 60 S. 3f.). Den Vollzug der Geldstrafe akzeptiert auch die Verteidigung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten aufgrund der Sanktionshöhe gemäss Strafbefehl vom

6. März 2012 (Urk. 45; Urk. 56) heute besonders günstige Verhältnisse vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu ermöglichen, was die Ver- teidigung ebenfalls so sieht (Urk. 28/1 S. 7; vgl. auch Urk. 60 S. 4). Die Pensionierung und künftige Neu-Verheiratung des Beschuldigten erfüllen die Voraussetzungen an die Annahme besonders günstiger Verhältnisse ohne Weite- res nicht, zumal der Beschuldigte noch immer – zu immerhin ca. 50% – arbeitet und seine Garage führt (Urk. 57 S. 3): Es wirkt sich legalprognostisch zudem äus- serst ungünstig aus, dass der Beschuldigte vier Vorstrafen aufweist. Die aktuell zu beurteilenden Delikte sind einschlägige Rückfälle. Auch die Vollzugserfahrung der früheren Geldstrafen konnte ihn nicht vom erneuten Delinquieren abhalten. Ent- sprechend ist vom Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen wiederum kaum eine bessernde Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten. Negativ ins Gewicht fällt auch die Delinquenz kurz nach Entlassung aus der Haft und während laufendem Verfahren. Dies alles wird durch die seitens der Verteidigung angeführten Änderungen im Leben des Beschuldigten nicht kompensiert (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2010 vom

24. Januar 2011 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6f.). Die seitens der Verteidigung im Hauptstandpunkt beantragte Gewährung des (voll-)bedingten Strafvollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe steht ausser jeder Diskussion.

- 14 - Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.3). Vorliegend fällt es in der Tat nicht leicht, beim Beschuldigten auch nur eine beschränkte Aussicht auf Bewährung zu erkennen. Weder die verbüssten Geld- strafen noch die zweimalige Haft von insgesamt doch knapp einem Monat Dauer konnten ihn vom erneuten Delinquieren abhalten. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er freimütig an, nötigenfalls (ohne dann aber einen wirklichen Notfall zu schildern) müsse er riskieren, einen Wagen zu lenken. Dies gelte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch gegenwärtig (Prot. I S. 9f.). Damit demonstriert er keineswegs Einsicht oder einen Besserungswillen, zumal er heute einräumte, im Jahr 2015 bereits wieder drei oder vier Mal ein Fahrzeug ohne Berechtigung ge- lenkt zu haben, wovon zwei Fahrten aktenmässig belegt sind (Urk. 58/1 und 58/2), und erneut erklärte, zwar zu wissen, dass er nicht mehr fahren dürfe, er das Risiko jedoch eingehen müsse, da er die Kundschaft, die ihm grosse Aufträge gebe, nicht verlieren könne (Urk. 57 S. 5 und S. 8). Allerdings hat der Beschuldig- te – mit der Verteidigung – tatsächlich noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst, noch wurde er je mit einer solchen belegt (Urk. 28/1 S. 8; Urk. 45 und 56; Urk. 60 S. 4). Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte eine derart uneinsichtige und unverbesserliche Haltung offenbart, dass vom Vorliegen besonders günstiger Umstände nicht mehr ausgegangen werden kann. Entspre- chend ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollziehen.

- 15 - III. Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz hat drei im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte, dem Beschuldigten zuzurechnende Personenwagen eingezogen und deren Verwer- tung angeordnet (Urk. 40 S. 18-20). Die Verteidigung ficht diesen Entscheid – allerdings ohne Begründung – an (Urk. 41 und 48). Bereits im Hauptverfahren hat die Verteidigung lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte "hätte die Fahrzeuge gern zurück; er mache geltend, der BMW gehöre einem Kunden und den Smart habe er für seine Frau gekauft". Sie überlasse den Entscheid dem Gericht (Urk. 28/1 S. 9). Auch im Berufungsverfahren wurde angeführt, der Beschuldigte hätte seine Autos gerne zurück; er habe zu ihnen eine affektive Beziehung (Urk. 60 S. 5).

2. Die Vorinstanz hat zurecht auf Art. 69 Abs. 1 StGB verwiesen. Die Einzie- hung von Fahrzeugen kommt in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter sein Fahrzeug trotz Fahrausweisentzug weiter benutzt (BAUMANN in: BSK Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 69). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis ab 8. Oktober 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen (HD Urk. 3/19), er weist zahlreiche, einschlägige Vorstrafen auf und hat während laufendem Verfahren sowie kurz nach Haftentlassung delinquiert; Einsicht oder Reue können ihm auch nicht attestiert werden (dazu vorne Ziff. II 9. und 13.). Es besteht damit beim Beschuldigten – ohne Einziehung – ohne Weiteres die Gefahr der Weiterbenutzung der Fahrzeuge und damit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. dazu BGE 137 IV 249 E. 4.4). Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass, auch wenn ein Gegenstand leicht ersetzbar ist, er eingezogen werden kann, wenn die Wiederbeschaffung mit hohen Kosten verbunden wäre, da die Einziehung in diesem Fall zumindest geeignet ist, weitere Widerhandlungen gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (BGE 137 IV 256 E. 4.5.2). Die Einziehung der drei Fahrzeuge des Beschuldigten ist damit auch verhältnismässig. Dass der Beschuldigte die Fahrzeuge "gern hätte", begründet deren Freigabe selbstredend nicht; ebenso wenig, dass er den Wagen "Smart" – angeblich – für

- 16 - seine Frau gekauft habe. Die Behauptung, der beschlagnahmte BMW gehöre nicht ihm, blieb gänzlich unbelegt (vgl. auch Urk. 29). Offenbar hat sich im bisherigen Verfahren nach erfolgter Beschlagnahme auch kein Drittansprecher gemeldet und eine Herausgabe verlangt.

3. Die angefochtenen Einziehungen sind demnach zu bestätigen und die drei Personenwagen der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Sind Gegenstände von erheblichem Wert einzuziehen, so müssen sie verwertet und der Erlös herausgegeben werden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 69 mit Verweis auf BGE 135 I 209). Der "ungefährliche" Verwertungserlös ist dem Beschuldigten daher herauszugeben bzw. zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IV. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Das Verfahren DG140241 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG140091 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Das Verfahren DG140241 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Hauptanklage: HD; ND1 - ND10; ND 12 - ND 14, Zusatzanklage: HD; ND) − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 aSVG (Hauptanklage: ND1; ND2) − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG (Hauptanklage: ND1; ND2, Zusatzanklage: ND) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Haupt- anklage: ND9) − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Hauptanklage: ND7) - 3 - − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Haupt- anklage: ND6), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Hauptanklage: ND10), Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND6) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND10, Zusatzanklage: HD) − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Hauptanklage: ND9).
  4. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Zusatz- anklage: ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind, Hauptanklage: 23 Tage, Zusatzanklage: 2 Tage) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 25 Tage, die durch Haft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 13 Tagen.
  9. a) Dem Beschuldigten werden Fr. 4'600.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Weitergehende Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. b) Dem Beschuldigten werden Fr. 2'300.– als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2013 beschlagnahmten Personenwagen • Lancia Dedra, Stamm-Nr. … (Standort Stadtpolizei Zürich, Garage …) • BMW, Stamm-Nr. … (Standort Kantonspolizei Zürich, Fahrzeugfahndung, Zeug- hausstrasse 11, 8021 Zürich) und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2014 beschlag- nahmte Personenwagen • Micro Compact Car Smart, Kontrollschild … Fahrgestellnr. … (… [Adresse]) - 4 - werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Sanktion und der Verfahrenskosten verwendet.
  11. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 4'543.– (inkl. Mehrwertsteuer, unter Hinweis darauf, dass sie in DG120364 bereits mit Fr. 5'942.70 entschädigt wurde) entschädigt.
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'000.– + 900.–) Fr. 7'758.– Auslagen (Fr. 4'593.– + 1'165.–) und diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  15. (Mitteilungen)
  16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1f. und Prot. II S. 8)
  17. Die Berufungsanträge 2., 3., und 4. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 seien abzuweisen.
  18. Die Ziffern 3., 4., 5., 6., 8. und 11. des Urteils der 4. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. September 2014 seien aufzuheben. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
  19. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit nicht mehr als 16 Monaten Freiheits- strafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–. - 5 -
  20. Dem Beschuldigten sei in Bezug auf die Freiheitsstrafe der bedingte Straf- vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.
  21. Die erstandene Haft von 25 Tagen sei anzurechnen.
  22. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei sie definitiv abzuschreiben seien. Es sei zudem eine Kostenausscheidung für die Haft- beschwerde ans Obergericht vorzunehmen, wobei dem Beschuldigten diesbezüglich weder Verfahrens- noch Anwaltskosten aufzuerlegen seien. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben. Eventualiter: Es sei das vorinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Sanktion, nämlich 18 Monate Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate aufgeschoben werden, zu bestätigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1)
  23. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
  24. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen.
  25. Die erstandene Haft von 25 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
  26. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien vollständig zu vollziehen.
  27. Dem Beschuldigten sei kein Schadenersatz und keine Genugtuung zuzu- sprechen. - 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
  28. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  29. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ weitestgehend anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft, wobei ihm für zwei Drittel der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 40 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. September 2014 wie auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. September 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31 und 32). Die Berufungserklärun- gen der Appellanten gingen, nachdem beiden das begründete Urteil am
  30. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 39/1-3), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 41 und 43). Der Beschuldigte erhob sodann mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 innert Frist Anschlussberufung zur Berufung der Anklagebehörde (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 41, 43 und 48; vgl. auch Prot. II S. 6).
  31. Beide Appellanten haben ihre Berufung in ihren Berufungserklärungen aus- drücklich oder sinngemäss beschränkt (Urk. 41, 43 und 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6; entgegen der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2015, wonach die Beschlagnahme gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 8 nicht angefochten sei [Urk. 50]): − der vorinstanzliche Vorabbeschluss, − der vorinstanzliche Schuld- sowie Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 7 - II. Sanktion
  32. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der Delikte, für welche er (heute rechtskräftig) verurteilt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 40 S. 23). Die Anträge der Appellanten weichen von der angefochtenen Regelung nur relativ geringfügig ab: Die Anklagebehörde bean- tragt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die Anzahl der Tagessätze der Geld- strafe wird akzeptiert, die Tagessatzhöhe sei auf Fr. 30.– zu erhöhen und auch die Bussenhöhe wird akzeptiert (Urk. 43 S. 1f.; Urk. 59 S. 1). Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Mona- ten, die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe wird ebenfalls akzeptiert, die Tages- satzhöhe sei auf Fr. 10.– zu senken und auf eine Busse sei zu verzichten (Urk. 41 und 48; Urk. 60 S. 1). Eventualiter wird die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion beantragt (Prot. II S. 5 und S. 8).
  33. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bestimmung des anwend- baren Strafrahmens sowie zur allgemeinen Theorie zur Strafzumessung (Urk. 40 S. 7-10) wurden im Berufungsverfahren von Seiten der Appellanten zurecht nicht kritisiert (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60); es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig das Folgende: Der Beschuldigte hat einen Teil der heute zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. März 2012 bestraft wurde (Urk. 45 und 56; Urk. 19 S. 3). Somit stellt sich – zumindest theoretisch – die Frage der Ausfällung einer teil- weisen Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da mit besagtem Strafbefehl jedoch eine Geldstrafe ausgefällt wurde und heute allseits anerkanntermassen eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist, hat heute gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine teilweise Zusatzstrafe zu ergehen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Wenn der Beschuldigte heute anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, er sei in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB gewesen (was strafmildernd zu berücksichtigen wäre), so kann dem nicht gefolgt werden. Schwere Bedrängnis setzt eine notstandsähnliche Lage voraus, die den Täter zur strafbaren Handlung treibt, d.h. wenn die Bedrängnis einen besonders - 8 - hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubt (BGE 83 IV 187 S. 188). Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres die öffentlichen Ver- kehrsmittel oder ein Taxi benutzen oder einen Bekannten um Hilfe bitten können, was er teilweise – offenbar – auch gemacht hat (Urk. 57 S. 5).
  34. Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente des Fahrens ohne Berechtigung und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, der Beschuldigte habe in einem Zeit- raum von zwei Jahren rund 20 Mal in kurzen zeitlichen Abständen ein Auto ohne Berechtigung gelenkt. Er sei regelmässig und ohne Unterbruch gefahren, teilwei- se mehrfach am selben Tag. Die zurückgelegten Fahrten seien mehrheitlich in der Stadt Zürich erfolgt, teilweise hätten die Fahrten jedoch weiterführen sollen, wes- halb die kurzen Distanzen zu keiner erheblichen Entlastung führten. Die zurück- gelegte Distanz sei oft eher vom Zufall bzw. von der Polizei abhängig gewesen. Der Beschuldigte habe nach seinem eigenen Belieben entschieden, ein Auto zu lenken. Es bestünden zwar keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte während seiner Fahrten jemals Drittpersonen konkret gefährdet habe. Er habe jedoch zahl- reiche Verkehrsregeln missachtet und dadurch eine Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen (Missachtung von Rotlicht und Geschwindigkeits- begrenzung, Alkoholisierung). Das objektive Tatverschulden wiege – auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens – "keineswegs leicht" (Urk. 40 S. 11). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes und somit über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Die zahlreichen Massnahmen habe der Beschuldigte nicht ernst genommen. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Beschuldigte habe die Fahrten zu seinem eigenen Vorteil ausgeführt und folglich aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Sein Verhalten untermauere seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften. - 9 - Die subjektiven Komponenten würden die objektive Tatschwere nicht verringern. Folglich wiege das Verschulden insgesamt "keineswegs leicht". Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen (Urk. 40 S. 11f.).
  35. Die Anklagebehörde kritisiert dies einzig dahingehend, das Verschulden wiege erheblich; die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten und seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vorschriften seien zu leicht gewichtet worden (Urk. 43 S. 2) bzw. die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 11 bis 12 Monaten liege an der untersten Grenze des Ermessens (Urk. 59 S. 1). Die Verteidigung verweist in der Berufungserklärung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach "das Tatunrecht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht kaum relativiert werde". Allerdings habe der Beschuldigte bei seinen Fahrten keine grosse oder konkrete Gefahr für Personen oder Sachen dargestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 28/1 S. 5). Heute liess der Beschuldigte vorbringen, die Aus- führungen der Vorinstanz zur Strafzumessung seien grundsätzlich nicht zu bean- standen, es liessen sich indes aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten (Urk. 60 S. 2). Die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid zum Verschulden werden vom Beschuldigten somit nicht (mehr) kritisiert.
  36. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente der schwersten Tat sind weitestgehend korrekt und werden daher von den appellierenden Parteien zu Recht nicht substantiiert kritisiert. Zu ergänzen ist einzig, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen Fahrten zahlreiche Verkehrsregeln missachtet hat (vgl. Urk. 40 S. 11), nicht die objektive Tatschwere des Fahrens ohne Berechti- gung beschlägt, und die Verteidigung noch im Hauptverfahren ausgeführt hat, "es könne durchaus sein, dass beim Beschuldigten verhaltenssteuernde oder gar kognitive Faktoren vorhanden seien, die bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen seien" (Urk. 28/1 S. 6). Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten wird jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Zu Recht – Selbiges wurde im über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten ausgeschlossen (Urk. 7/6 S. 16). Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "keineswegs leicht" einstuft, weicht dies auch nicht substantiell von der Beurtei- - 10 - lung durch die Anklagebehörde ("erheblich"; Urk. 27 S. 5) ab. Eine Einsatzstrafe an der Grenze zwischen unterem und mittleren Drittel des Strafrahmens ist deswegen nicht zu beanstanden.
  37. In der Folge hat die Vorinstanz zu den weiteren Delikten erwogen, beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern liege eine mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldigte insgesamt fünf Mal ein Fahrzeug ohne gültige Kontrollschil- der gelenkt habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Garagist sei sein Auf- wand, an die Kontrollschilder zu gelangen, gering gewesen. Mit dem Verwenden der ungültigen Kontrollschilder in den erwähnten Einzelfällen sei keine erhöhte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer entstanden. Das objektive Tatverschulden sei als "eher leicht" zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich und insbesondere mit egoistischen Motiven gehandelt. Das Ver- schulden wiege "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2-3 Monate zu erhöhen. Sodann habe der Beschuldigte zwei Mal ein Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung gelenkt, wodurch noch keine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr erfolgt sei. Der Beschuldigte habe sich während diesen Fahrten zudem keiner Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht. Das Risiko einer Schadensverursachung sei nicht erhöht gewesen. Hätte sich jedoch trotzdem ein Schaden ereignet, so hätte sich dies aufgrund der fehlenden Versicherung sehr stark auf Betroffene ausgewirkt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte – wiederum – direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt. Auch hier wiege das Verschulden "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips abermals um 1-2 Monate zu erhöhen, was insgesamt eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 3-5 Monate ergebe (Urk. 40 S. 12f.).
  38. Die appellierenden Parteien haben gegen diese Erwägungen keinerlei sub- stantiierte Kritik erhoben (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60); die Verteidigung hatte sich schon im Hauptverfahren nicht dazu geäussert (Urk. 28/1 S. 5).
  39. Die Erwägungen der Vorinstanz sind durchwegs zutreffend und bedürfen weder der Korrektur noch Ergänzung. Zu präzisieren ist einzig, dass das Mass - 11 - der – allseits unbestritten – infolge Art. 96 Ziff. 2 aSVG obligatorisch auszufällen- den Geldstrafe in der bis hierher bemessenen Einsatzstrafe enthalten sein muss.
  40. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nun eine 3-Zimmerwohnung bewohnt, für welche er monatlich Fr. 1'530.– bezahlt. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, seine Freundin bzw. Verlobte sei noch immer nicht in der Schweiz, weshalb sie auch noch nicht geheiratet hätten. Im Übrigen komme im September die Tochter seiner Verlobten ebenfalls in die Schweiz. Er arbeite nach wie vor in seiner Garage mit einem Pensum von ca. 50% und erwirtschafte damit ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–; zusätzlich erhalte er eine AHV-Rente von Fr. 1'520.–. Seine Schulden bei verschiedenen Gläubigern beliefen sich auf ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.–. Weitere Aktualisierungen ergaben sich heute nicht (Urk. 57 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 60 S. 2f.) – strafzumessungsneutral. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wirken sich die zahlreichen und allesamt einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten stark straferhöhend aus (Urk. 45 und 56). Ebenfalls hat der Beschuldigte kurz nach seiner Haftentlassung und während laufendem Verfahren delinquiert, was eben- falls erschwerend wirkt. Der Beschuldigte ist zwar geständig im Sinne der Anklage; Einsicht oder Reue, die auf ein positives Nachtatverhalten schliessen liessen, lässt er aber vermissen, was sich auch anlässlich der heutigen Befragung eindrücklich gezeigt hat (Prot. I S. 9f.; Urk. 57 S. 4ff.). Die Täterkomponente wirkt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponen- te ermittelte Einsatzstrafe in der Tat erhöhend. Insgesamt ist das vorinstanzliche Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe jedoch – entgegen der Anklagebehörde – gerade noch angemessen, nicht zu kritisieren und damit zu bestätigen. - 12 -
  41. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festgelegt (Urk. 40 S. 16). Die appellierende Anklagebehörde beantragt mit einem Verweis darauf, dass der Wert von Fr. 30.– nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden sollte, einen Tagessatz von Fr. 30.– (Urk. 59 S. 2); der appellierende Beschuldigte bean- tragt – ohne substantiierte Kritik an der Vorinstanz und lediglich mit der Begrün- dung, der Beschuldigte lebe "von der Hand in den Mund" (Urk. 60 S. 3) – einen Tagessatz von Fr. 10.– (Urk. 41 und 48). Wohl sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher beengt (vgl. Urk. 28/1 S. 8; Urk. 57 S. 2f.); eine Tages- satzhöhe am absoluten Minimum ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
  42. An die Freiheitsstrafe sind – allseits anerkanntermassen (Urk. 41 und 48 sowie Urk. 43; Urk. 59 und 60) – die erstandenen 25 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
  43. Die Verteidigung hat ihren Antrag, wonach keine Busse auszufällen sei, weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren begründet (Urk. 28/1; Urk. 41 und 48; Urk. 60). Die vorinstanzliche Sanktion der Übertretungen des Beschuldigten und die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind daher ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 40 S. 16).
  44. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet sowie die Frei- heitsstrafe zu 2/3 bedingt aufgeschoben und im verbleibenden Drittel vollziehbar erklärt (Urk. 40 S. 23). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, es sei auch die Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen. Der Beschuldigte weise vier ein- schlägige Vorstrafen auf und habe während laufender Probezeit und kurz nach seiner Haftentlassung wiederum delinquiert. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn offenbar nicht zu beeindrucken vermocht. Zudem spreche das psychiatrische Gutachten auch für eine ungünstige Prognose. Dies führe zu einer klaren Schlechtprognose (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 2f.). Der appellierende Beschuldigte verlangt den vollumfänglichen Aufschub der Freiheitsstrafe und eventualiter einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 41 und 48; Urk. 60; Prot. II S. 5). Mit Verweis auf die Argumentation vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 2) wird auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Lebenssituation des Beschuldigten - 13 - habe sich insofern verändert, als er nun pensioniert und nicht mehr auf ein Erwerbseinkommen angewiesen sei sowie sich verheirate, wovon man sich "gegenseitige Fürsorge und Häuslichkeit versprechen dürfe" (Urk. 28/1 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend bzw. präzisierend ange- führt, der Beschuldigte habe sich bemüht und auch gebessert. Zudem sei er noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden, was zumindest bei der Frage, ob noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden könne, zu berücksichtigen sei (Urk. 60 S. 3f.). Den Vollzug der Geldstrafe akzeptiert auch die Verteidigung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten aufgrund der Sanktionshöhe gemäss Strafbefehl vom
  45. März 2012 (Urk. 45; Urk. 56) heute besonders günstige Verhältnisse vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu ermöglichen, was die Ver- teidigung ebenfalls so sieht (Urk. 28/1 S. 7; vgl. auch Urk. 60 S. 4). Die Pensionierung und künftige Neu-Verheiratung des Beschuldigten erfüllen die Voraussetzungen an die Annahme besonders günstiger Verhältnisse ohne Weite- res nicht, zumal der Beschuldigte noch immer – zu immerhin ca. 50% – arbeitet und seine Garage führt (Urk. 57 S. 3): Es wirkt sich legalprognostisch zudem äus- serst ungünstig aus, dass der Beschuldigte vier Vorstrafen aufweist. Die aktuell zu beurteilenden Delikte sind einschlägige Rückfälle. Auch die Vollzugserfahrung der früheren Geldstrafen konnte ihn nicht vom erneuten Delinquieren abhalten. Ent- sprechend ist vom Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen wiederum kaum eine bessernde Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten. Negativ ins Gewicht fällt auch die Delinquenz kurz nach Entlassung aus der Haft und während laufendem Verfahren. Dies alles wird durch die seitens der Verteidigung angeführten Änderungen im Leben des Beschuldigten nicht kompensiert (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2010 vom
  46. Januar 2011 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6f.). Die seitens der Verteidigung im Hauptstandpunkt beantragte Gewährung des (voll-)bedingten Strafvollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe steht ausser jeder Diskussion. - 14 - Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.3). Vorliegend fällt es in der Tat nicht leicht, beim Beschuldigten auch nur eine beschränkte Aussicht auf Bewährung zu erkennen. Weder die verbüssten Geld- strafen noch die zweimalige Haft von insgesamt doch knapp einem Monat Dauer konnten ihn vom erneuten Delinquieren abhalten. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er freimütig an, nötigenfalls (ohne dann aber einen wirklichen Notfall zu schildern) müsse er riskieren, einen Wagen zu lenken. Dies gelte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch gegenwärtig (Prot. I S. 9f.). Damit demonstriert er keineswegs Einsicht oder einen Besserungswillen, zumal er heute einräumte, im Jahr 2015 bereits wieder drei oder vier Mal ein Fahrzeug ohne Berechtigung ge- lenkt zu haben, wovon zwei Fahrten aktenmässig belegt sind (Urk. 58/1 und 58/2), und erneut erklärte, zwar zu wissen, dass er nicht mehr fahren dürfe, er das Risiko jedoch eingehen müsse, da er die Kundschaft, die ihm grosse Aufträge gebe, nicht verlieren könne (Urk. 57 S. 5 und S. 8). Allerdings hat der Beschuldig- te – mit der Verteidigung – tatsächlich noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst, noch wurde er je mit einer solchen belegt (Urk. 28/1 S. 8; Urk. 45 und 56; Urk. 60 S. 4). Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte eine derart uneinsichtige und unverbesserliche Haltung offenbart, dass vom Vorliegen besonders günstiger Umstände nicht mehr ausgegangen werden kann. Entspre- chend ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollziehen. - 15 - III. Beschlagnahmungen
  47. Die Vorinstanz hat drei im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte, dem Beschuldigten zuzurechnende Personenwagen eingezogen und deren Verwer- tung angeordnet (Urk. 40 S. 18-20). Die Verteidigung ficht diesen Entscheid – allerdings ohne Begründung – an (Urk. 41 und 48). Bereits im Hauptverfahren hat die Verteidigung lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte "hätte die Fahrzeuge gern zurück; er mache geltend, der BMW gehöre einem Kunden und den Smart habe er für seine Frau gekauft". Sie überlasse den Entscheid dem Gericht (Urk. 28/1 S. 9). Auch im Berufungsverfahren wurde angeführt, der Beschuldigte hätte seine Autos gerne zurück; er habe zu ihnen eine affektive Beziehung (Urk. 60 S. 5).
  48. Die Vorinstanz hat zurecht auf Art. 69 Abs. 1 StGB verwiesen. Die Einzie- hung von Fahrzeugen kommt in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter sein Fahrzeug trotz Fahrausweisentzug weiter benutzt (BAUMANN in: BSK Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 69). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis ab 8. Oktober 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen (HD Urk. 3/19), er weist zahlreiche, einschlägige Vorstrafen auf und hat während laufendem Verfahren sowie kurz nach Haftentlassung delinquiert; Einsicht oder Reue können ihm auch nicht attestiert werden (dazu vorne Ziff. II 9. und 13.). Es besteht damit beim Beschuldigten – ohne Einziehung – ohne Weiteres die Gefahr der Weiterbenutzung der Fahrzeuge und damit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. dazu BGE 137 IV 249 E. 4.4). Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass, auch wenn ein Gegenstand leicht ersetzbar ist, er eingezogen werden kann, wenn die Wiederbeschaffung mit hohen Kosten verbunden wäre, da die Einziehung in diesem Fall zumindest geeignet ist, weitere Widerhandlungen gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (BGE 137 IV 256 E. 4.5.2). Die Einziehung der drei Fahrzeuge des Beschuldigten ist damit auch verhältnismässig. Dass der Beschuldigte die Fahrzeuge "gern hätte", begründet deren Freigabe selbstredend nicht; ebenso wenig, dass er den Wagen "Smart" – angeblich – für - 16 - seine Frau gekauft habe. Die Behauptung, der beschlagnahmte BMW gehöre nicht ihm, blieb gänzlich unbelegt (vgl. auch Urk. 29). Offenbar hat sich im bisherigen Verfahren nach erfolgter Beschlagnahme auch kein Drittansprecher gemeldet und eine Herausgabe verlangt.
  49. Die angefochtenen Einziehungen sind demnach zu bestätigen und die drei Personenwagen der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Sind Gegenstände von erheblichem Wert einzuziehen, so müssen sie verwertet und der Erlös herausgegeben werden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 69 mit Verweis auf BGE 135 I 209). Der "ungefährliche" Verwertungserlös ist dem Beschuldigten daher herauszugeben bzw. zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IV. Kosten und Entschädigung 1.1. Auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2012 (Urk. 10/1) wurde der Beschuldigte am 15. August 2012 verhaftet (Urk. 10/2), mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirks Zürich vom gleichen Tag in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 10/8) und in Gutheissung seiner dagegen erhobenen Haftbeschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 nach 23 Tagen aus der Haft entlassen (Urk. 10/12). 1.2. Auf Antrag der Verteidigung (Urk. 28/1 S. 8) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für rechtswidrige Haft eine Genugtuung von Fr. 4'600.– und Schadenersatz von Fr. 2'300.– zugesprochen (Urk. 40 S. 20-22). 1.3. Die dagegen appellierende Anklagebehörde macht geltend, es habe keine widerrechtliche Haft vorgelegen. Bei der Verneinung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr habe es sich um einen Ermessensentscheid gehandelt, was nicht zur Widerrechtlichkeit der aufgehobenen Zwangsmassnahme führe (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 3). - 17 - 1.4. Ohne dieses zu zitieren, nimmt die Appellantin damit Bezug auf die im Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3 festgelegte Praxis, wonach Zwangsmassnahmen nur dann rechtswidrig sind, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen. Die Annahme der Rechtswidrigkeit bedingt, dass die Zwangsmassnahme in einem qualifizierten Sinn ungesetzlich angeordnet worden ist. 1.5. Das vorinstanzliche Zwangsmassnahmegericht versetzte den Beschuldigten in Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft (Urk. 10/8; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die III. Strafkammer des Obergerichts hat eine Wiederholungsgefahr als Haftgrund in ihrem Beschluss vom 6. September 2012 in concreto verneint. Im Lichte der zitierten Praxis war die fragliche Zwangs- massnahme mit der Anklagebehörde zwar ungerechtfertigt, nicht jedoch quali- fiziert ungesetzlich und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO. Mithin besteht kein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldig- ten. 1.6. Immerhin als obiter dictum das Folgende: Selbst die Bejahung der Rechts- widrigkeit der Zwangsmassnahme würde nicht dazu führen, dass die in concreto erstandene Haft sowohl auf die auszufällende, unbedingte Freiheitsstrafe anzu- rechnen als auch kumulativ zu entschädigen wäre. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die Haft nicht auf eine auszufällende Sanktion angerechnet werden kann. Dies deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 51 StGB, wonach sämtliche, in jedwelchem Zusammenhang erlittene Haft auf eine zu vollziehende Sanktion anzurechnen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 150 E. 5.1). Beide appellierenden Parteien stellen – zu Recht – den Antrag einer Anrechnung der Haft auf die auszufällende Sanktion (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60), - 18 - welchem, wie vorstehend erwogen, zu folgen ist. Damit würde aber der Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung auch dann entfallen, wenn die Unter- suchungshaft als rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO zu qualifizieren wäre.
  50. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten beizupflichten ist jedoch dahingehend, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für das obergerichtliche Haftprüfungsverfahren (UB120099), in welchem der Beschuldigte obsiegte (Urk. 10/12), ihm nicht auferlegt werden können. Die entsprechenden Kosten wurden indes nicht beziffert (vgl. Urk. 41 und 60). Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.–, in welchem Umfang die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im restlichen Umfang sind sie – unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  51. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
  52. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Lediglich betreffend Ausscheidung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Haft- prüfungsverfahren obsiegt er. Demgegenüber dringt die Anklagebehörde mit ihren Anträgen weitestgehend durch. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vor- liegenden Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
  53. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten liess dem Gericht schon vor der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote zukommen (Urk. 55), in welcher bereits ein Aufwand von zwei Stunden für die Berufungsverhandlung berücksich- tigt wurde. Diese dauerte indes fast eine halbe Stunde länger (Prot. II S. 4 und S. 13). Eine weitere halbe Stunde ist zudem zwecks Nachbereitung einzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist damit für ihre Aufwendungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 2'705.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 19 - Es wird beschlossen:
  54. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichts Zürich,
  55. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren DG140241 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG140091 ver- einigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Das Verfahren DG140241 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben."
  56. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Hauptanklage: HD; ND1 - ND10; ND 12 - ND 14, Zusatzanklage: HD; ND) − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 aSVG (Hauptanklage: ND1; ND2) − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG (Hauptanklage: ND1; ND2, Zusatzanklage: ND) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr (Hauptanklage: ND9) − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Haupt- anklage: ND7) − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Hauptanklage: ND6), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Hauptanklage: ND10), Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND6) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND10, Z usatzanklage: HD) - 20 - − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Hauptanklage: ND9).
  57. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Zusatzanklage: ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  58. ...
  59. ...
  60. ...
  61. ...
  62. ...
  63. ...
  64. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 4'543.– (inkl. Mehrwertsteuer, unter Hinweis darauf, dass sie in DG120364 bereits mit Fr. 5'942.70 entschädigt wurde) entschä- digt.
  65. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'000.– + 900.–) Fr. 7'758.– Auslagen (Fr. 4'593.– + 1'165.–) und diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  66. ...
  67. …"
  68. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  69. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind, Hauptanklage: 23 Tage, Zusatzan- klage: 2 Tage) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.–. - 21 -
  70. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  71. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
  72. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft weder Schadenersatz noch Genugtuung zugesprochen.
  73. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  74. September 2013 beschlagnahmten Personenwagen • Lancia Dedra, Stamm-Nr. …(Standort Stadtpolizei Zürich, Garage …) • BMW 316i, Stamm-Nr. … (Standort Kantonspolizei Zürich, Fahrzeug- fahndung, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich) und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2014 beschlagnahmte Personenwagen • Micro Compact Car Smart, Kontrollschild …, Fahrgestell-Nr. … (… [Adresse]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  75. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  76. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme derjenigen im Umfang von Fr. 1'000.– für das Haftprüfungsverfahren (UB120099), werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3'543.–. Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  77. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 22 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'705.90 amtliche Verteidigung.
  78. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  79. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  80. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140556-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 27. April 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

11. September 2014 (DG140091)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2014 (Urk. 19) sowie die Zusatzanklage vom 15. August 2014 (Urk. 36/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 22ff.) Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren DG140241 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG140091 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Das Verfahren DG140241 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Hauptanklage: HD; ND1 - ND10; ND 12 - ND 14, Zusatzanklage: HD; ND) − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 aSVG (Hauptanklage: ND1; ND2) − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG (Hauptanklage: ND1; ND2, Zusatzanklage: ND) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Haupt- anklage: ND9) − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Hauptanklage: ND7)

- 3 - − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Haupt- anklage: ND6), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Hauptanklage: ND10), Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND6) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND10, Zusatzanklage: HD) − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Hauptanklage: ND9).

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Zusatz- anklage: ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind, Hauptanklage: 23 Tage, Zusatzanklage: 2 Tage) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 25 Tage, die durch Haft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 13 Tagen.

7. a) Dem Beschuldigten werden Fr. 4'600.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Weitergehende Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.

b) Dem Beschuldigten werden Fr. 2'300.– als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2013 beschlagnahmten Personenwagen

• Lancia Dedra, Stamm-Nr. … (Standort Stadtpolizei Zürich, Garage …)

• BMW, Stamm-Nr. … (Standort Kantonspolizei Zürich, Fahrzeugfahndung, Zeug- hausstrasse 11, 8021 Zürich) und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2014 beschlag- nahmte Personenwagen

• Micro Compact Car Smart, Kontrollschild … Fahrgestellnr. … (… [Adresse])

- 4 - werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Sanktion und der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 4'543.– (inkl. Mehrwertsteuer, unter Hinweis darauf, dass sie in DG120364 bereits mit Fr. 5'942.70 entschädigt wurde) entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'000.– + 900.–) Fr. 7'758.– Auslagen (Fr. 4'593.– + 1'165.–) und diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1f. und Prot. II S. 8)

1. Die Berufungsanträge 2., 3., und 4. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 seien abzuweisen.

2. Die Ziffern 3., 4., 5., 6., 8. und 11. des Urteils der 4. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. September 2014 seien aufzuheben. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit nicht mehr als 16 Monaten Freiheits- strafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

- 5 -

4. Dem Beschuldigten sei in Bezug auf die Freiheitsstrafe der bedingte Straf- vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.

5. Die erstandene Haft von 25 Tagen sei anzurechnen.

6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei sie definitiv abzuschreiben seien. Es sei zudem eine Kostenausscheidung für die Haft- beschwerde ans Obergericht vorzunehmen, wobei dem Beschuldigten diesbezüglich weder Verfahrens- noch Anwaltskosten aufzuerlegen seien. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben. Eventualiter: Es sei das vorinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Sanktion, nämlich 18 Monate Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate aufgeschoben werden, zu bestätigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen.

3. Die erstandene Haft von 25 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien vollständig zu vollziehen.

5. Dem Beschuldigten sei kein Schadenersatz und keine Genugtuung zuzu- sprechen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

11. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ weitestgehend anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft, wobei ihm für zwei Drittel der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 40 S. 22f.). Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. September 2014 wie auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. September 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31 und 32). Die Berufungserklärun- gen der Appellanten gingen, nachdem beiden das begründete Urteil am

3. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 39/1-3), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 41 und 43). Der Beschuldigte erhob sodann mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 innert Frist Anschlussberufung zur Berufung der Anklagebehörde (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 41, 43 und 48; vgl. auch Prot. II S. 6).

2. Beide Appellanten haben ihre Berufung in ihren Berufungserklärungen aus- drücklich oder sinngemäss beschränkt (Urk. 41, 43 und 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6; entgegen der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2015, wonach die Beschlagnahme gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 8 nicht angefochten sei [Urk. 50]): − der vorinstanzliche Vorabbeschluss, − der vorinstanzliche Schuld- sowie Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - II. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der Delikte, für welche er (heute rechtskräftig) verurteilt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 40 S. 23). Die Anträge der Appellanten weichen von der angefochtenen Regelung nur relativ geringfügig ab: Die Anklagebehörde bean- tragt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die Anzahl der Tagessätze der Geld- strafe wird akzeptiert, die Tagessatzhöhe sei auf Fr. 30.– zu erhöhen und auch die Bussenhöhe wird akzeptiert (Urk. 43 S. 1f.; Urk. 59 S. 1). Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Mona- ten, die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe wird ebenfalls akzeptiert, die Tages- satzhöhe sei auf Fr. 10.– zu senken und auf eine Busse sei zu verzichten (Urk. 41 und 48; Urk. 60 S. 1). Eventualiter wird die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion beantragt (Prot. II S. 5 und S. 8).

2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bestimmung des anwend- baren Strafrahmens sowie zur allgemeinen Theorie zur Strafzumessung (Urk. 40 S. 7-10) wurden im Berufungsverfahren von Seiten der Appellanten zurecht nicht kritisiert (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60); es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig das Folgende: Der Beschuldigte hat einen Teil der heute zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. März 2012 bestraft wurde (Urk. 45 und 56; Urk. 19 S. 3). Somit stellt sich – zumindest theoretisch – die Frage der Ausfällung einer teil- weisen Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da mit besagtem Strafbefehl jedoch eine Geldstrafe ausgefällt wurde und heute allseits anerkanntermassen eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist, hat heute gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine teilweise Zusatzstrafe zu ergehen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Wenn der Beschuldigte heute anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, er sei in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB gewesen (was strafmildernd zu berücksichtigen wäre), so kann dem nicht gefolgt werden. Schwere Bedrängnis setzt eine notstandsähnliche Lage voraus, die den Täter zur strafbaren Handlung treibt, d.h. wenn die Bedrängnis einen besonders

- 8 - hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubt (BGE 83 IV 187 S. 188). Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres die öffentlichen Ver- kehrsmittel oder ein Taxi benutzen oder einen Bekannten um Hilfe bitten können, was er teilweise – offenbar – auch gemacht hat (Urk. 57 S. 5).

3. Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente des Fahrens ohne Berechtigung und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, der Beschuldigte habe in einem Zeit- raum von zwei Jahren rund 20 Mal in kurzen zeitlichen Abständen ein Auto ohne Berechtigung gelenkt. Er sei regelmässig und ohne Unterbruch gefahren, teilwei- se mehrfach am selben Tag. Die zurückgelegten Fahrten seien mehrheitlich in der Stadt Zürich erfolgt, teilweise hätten die Fahrten jedoch weiterführen sollen, wes- halb die kurzen Distanzen zu keiner erheblichen Entlastung führten. Die zurück- gelegte Distanz sei oft eher vom Zufall bzw. von der Polizei abhängig gewesen. Der Beschuldigte habe nach seinem eigenen Belieben entschieden, ein Auto zu lenken. Es bestünden zwar keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte während seiner Fahrten jemals Drittpersonen konkret gefährdet habe. Er habe jedoch zahl- reiche Verkehrsregeln missachtet und dadurch eine Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen (Missachtung von Rotlicht und Geschwindigkeits- begrenzung, Alkoholisierung). Das objektive Tatverschulden wiege – auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens – "keineswegs leicht" (Urk. 40 S. 11). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes und somit über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Die zahlreichen Massnahmen habe der Beschuldigte nicht ernst genommen. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Beschuldigte habe die Fahrten zu seinem eigenen Vorteil ausgeführt und folglich aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Sein Verhalten untermauere seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften.

- 9 - Die subjektiven Komponenten würden die objektive Tatschwere nicht verringern. Folglich wiege das Verschulden insgesamt "keineswegs leicht". Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen (Urk. 40 S. 11f.).

4. Die Anklagebehörde kritisiert dies einzig dahingehend, das Verschulden wiege erheblich; die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten und seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vorschriften seien zu leicht gewichtet worden (Urk. 43 S. 2) bzw. die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 11 bis 12 Monaten liege an der untersten Grenze des Ermessens (Urk. 59 S. 1). Die Verteidigung verweist in der Berufungserklärung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach "das Tatunrecht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht kaum relativiert werde". Allerdings habe der Beschuldigte bei seinen Fahrten keine grosse oder konkrete Gefahr für Personen oder Sachen dargestellt (Urk. 41 S. 2; Urk. 28/1 S. 5). Heute liess der Beschuldigte vorbringen, die Aus- führungen der Vorinstanz zur Strafzumessung seien grundsätzlich nicht zu bean- standen, es liessen sich indes aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten (Urk. 60 S. 2). Die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid zum Verschulden werden vom Beschuldigten somit nicht (mehr) kritisiert.

5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente der schwersten Tat sind weitestgehend korrekt und werden daher von den appellierenden Parteien zu Recht nicht substantiiert kritisiert. Zu ergänzen ist einzig, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen Fahrten zahlreiche Verkehrsregeln missachtet hat (vgl. Urk. 40 S. 11), nicht die objektive Tatschwere des Fahrens ohne Berechti- gung beschlägt, und die Verteidigung noch im Hauptverfahren ausgeführt hat, "es könne durchaus sein, dass beim Beschuldigten verhaltenssteuernde oder gar kognitive Faktoren vorhanden seien, die bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen seien" (Urk. 28/1 S. 6). Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten wird jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Zu Recht

– Selbiges wurde im über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten ausgeschlossen (Urk. 7/6 S. 16). Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "keineswegs leicht" einstuft, weicht dies auch nicht substantiell von der Beurtei-

- 10 - lung durch die Anklagebehörde ("erheblich"; Urk. 27 S. 5) ab. Eine Einsatzstrafe an der Grenze zwischen unterem und mittleren Drittel des Strafrahmens ist deswegen nicht zu beanstanden.

6. In der Folge hat die Vorinstanz zu den weiteren Delikten erwogen, beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern liege eine mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldigte insgesamt fünf Mal ein Fahrzeug ohne gültige Kontrollschil- der gelenkt habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Garagist sei sein Auf- wand, an die Kontrollschilder zu gelangen, gering gewesen. Mit dem Verwenden der ungültigen Kontrollschilder in den erwähnten Einzelfällen sei keine erhöhte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer entstanden. Das objektive Tatverschulden sei als "eher leicht" zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich und insbesondere mit egoistischen Motiven gehandelt. Das Ver- schulden wiege "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2-3 Monate zu erhöhen. Sodann habe der Beschuldigte zwei Mal ein Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung gelenkt, wodurch noch keine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr erfolgt sei. Der Beschuldigte habe sich während diesen Fahrten zudem keiner Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht. Das Risiko einer Schadensverursachung sei nicht erhöht gewesen. Hätte sich jedoch trotzdem ein Schaden ereignet, so hätte sich dies aufgrund der fehlenden Versicherung sehr stark auf Betroffene ausgewirkt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte – wiederum – direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt. Auch hier wiege das Verschulden "eher leicht" und die Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips abermals um 1-2 Monate zu erhöhen, was insgesamt eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 3-5 Monate ergebe (Urk. 40 S. 12f.).

7. Die appellierenden Parteien haben gegen diese Erwägungen keinerlei sub- stantiierte Kritik erhoben (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60); die Verteidigung hatte sich schon im Hauptverfahren nicht dazu geäussert (Urk. 28/1 S. 5).

8. Die Erwägungen der Vorinstanz sind durchwegs zutreffend und bedürfen weder der Korrektur noch Ergänzung. Zu präzisieren ist einzig, dass das Mass

- 11 - der – allseits unbestritten – infolge Art. 96 Ziff. 2 aSVG obligatorisch auszufällen- den Geldstrafe in der bis hierher bemessenen Einsatzstrafe enthalten sein muss.

9. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nun eine 3-Zimmerwohnung bewohnt, für welche er monatlich Fr. 1'530.– bezahlt. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, seine Freundin bzw. Verlobte sei noch immer nicht in der Schweiz, weshalb sie auch noch nicht geheiratet hätten. Im Übrigen komme im September die Tochter seiner Verlobten ebenfalls in die Schweiz. Er arbeite nach wie vor in seiner Garage mit einem Pensum von ca. 50% und erwirtschafte damit ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–; zusätzlich erhalte er eine AHV-Rente von Fr. 1'520.–. Seine Schulden bei verschiedenen Gläubigern beliefen sich auf ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.–. Weitere Aktualisierungen ergaben sich heute nicht (Urk. 57 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 60 S. 2f.) – strafzumessungsneutral. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wirken sich die zahlreichen und allesamt einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten stark straferhöhend aus (Urk. 45 und 56). Ebenfalls hat der Beschuldigte kurz nach seiner Haftentlassung und während laufendem Verfahren delinquiert, was eben- falls erschwerend wirkt. Der Beschuldigte ist zwar geständig im Sinne der Anklage; Einsicht oder Reue, die auf ein positives Nachtatverhalten schliessen liessen, lässt er aber vermissen, was sich auch anlässlich der heutigen Befragung eindrücklich gezeigt hat (Prot. I S. 9f.; Urk. 57 S. 4ff.). Die Täterkomponente wirkt betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponen- te ermittelte Einsatzstrafe in der Tat erhöhend. Insgesamt ist das vorinstanzliche Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe jedoch

– entgegen der Anklagebehörde – gerade noch angemessen, nicht zu kritisieren und damit zu bestätigen.

- 12 -

10. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festgelegt (Urk. 40 S. 16). Die appellierende Anklagebehörde beantragt mit einem Verweis darauf, dass der Wert von Fr. 30.– nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden sollte, einen Tagessatz von Fr. 30.– (Urk. 59 S. 2); der appellierende Beschuldigte bean- tragt – ohne substantiierte Kritik an der Vorinstanz und lediglich mit der Begrün- dung, der Beschuldigte lebe "von der Hand in den Mund" (Urk. 60 S. 3) – einen Tagessatz von Fr. 10.– (Urk. 41 und 48). Wohl sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher beengt (vgl. Urk. 28/1 S. 8; Urk. 57 S. 2f.); eine Tages- satzhöhe am absoluten Minimum ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.

11. An die Freiheitsstrafe sind – allseits anerkanntermassen (Urk. 41 und 48 sowie Urk. 43; Urk. 59 und 60) – die erstandenen 25 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

12. Die Verteidigung hat ihren Antrag, wonach keine Busse auszufällen sei, weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren begründet (Urk. 28/1; Urk. 41 und 48; Urk. 60). Die vorinstanzliche Sanktion der Übertretungen des Beschuldigten und die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind daher ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 40 S. 16).

13. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet sowie die Frei- heitsstrafe zu 2/3 bedingt aufgeschoben und im verbleibenden Drittel vollziehbar erklärt (Urk. 40 S. 23). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, es sei auch die Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen. Der Beschuldigte weise vier ein- schlägige Vorstrafen auf und habe während laufender Probezeit und kurz nach seiner Haftentlassung wiederum delinquiert. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn offenbar nicht zu beeindrucken vermocht. Zudem spreche das psychiatrische Gutachten auch für eine ungünstige Prognose. Dies führe zu einer klaren Schlechtprognose (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 2f.). Der appellierende Beschuldigte verlangt den vollumfänglichen Aufschub der Freiheitsstrafe und eventualiter einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 41 und 48; Urk. 60; Prot. II S. 5). Mit Verweis auf die Argumentation vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 2) wird auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Lebenssituation des Beschuldigten

- 13 - habe sich insofern verändert, als er nun pensioniert und nicht mehr auf ein Erwerbseinkommen angewiesen sei sowie sich verheirate, wovon man sich "gegenseitige Fürsorge und Häuslichkeit versprechen dürfe" (Urk. 28/1 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend bzw. präzisierend ange- führt, der Beschuldigte habe sich bemüht und auch gebessert. Zudem sei er noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden, was zumindest bei der Frage, ob noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden könne, zu berücksichtigen sei (Urk. 60 S. 3f.). Den Vollzug der Geldstrafe akzeptiert auch die Verteidigung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten aufgrund der Sanktionshöhe gemäss Strafbefehl vom

6. März 2012 (Urk. 45; Urk. 56) heute besonders günstige Verhältnisse vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu ermöglichen, was die Ver- teidigung ebenfalls so sieht (Urk. 28/1 S. 7; vgl. auch Urk. 60 S. 4). Die Pensionierung und künftige Neu-Verheiratung des Beschuldigten erfüllen die Voraussetzungen an die Annahme besonders günstiger Verhältnisse ohne Weite- res nicht, zumal der Beschuldigte noch immer – zu immerhin ca. 50% – arbeitet und seine Garage führt (Urk. 57 S. 3): Es wirkt sich legalprognostisch zudem äus- serst ungünstig aus, dass der Beschuldigte vier Vorstrafen aufweist. Die aktuell zu beurteilenden Delikte sind einschlägige Rückfälle. Auch die Vollzugserfahrung der früheren Geldstrafen konnte ihn nicht vom erneuten Delinquieren abhalten. Ent- sprechend ist vom Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen wiederum kaum eine bessernde Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten. Negativ ins Gewicht fällt auch die Delinquenz kurz nach Entlassung aus der Haft und während laufendem Verfahren. Dies alles wird durch die seitens der Verteidigung angeführten Änderungen im Leben des Beschuldigten nicht kompensiert (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2010 vom

24. Januar 2011 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6f.). Die seitens der Verteidigung im Hauptstandpunkt beantragte Gewährung des (voll-)bedingten Strafvollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe steht ausser jeder Diskussion.

- 14 - Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.3). Vorliegend fällt es in der Tat nicht leicht, beim Beschuldigten auch nur eine beschränkte Aussicht auf Bewährung zu erkennen. Weder die verbüssten Geld- strafen noch die zweimalige Haft von insgesamt doch knapp einem Monat Dauer konnten ihn vom erneuten Delinquieren abhalten. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er freimütig an, nötigenfalls (ohne dann aber einen wirklichen Notfall zu schildern) müsse er riskieren, einen Wagen zu lenken. Dies gelte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch gegenwärtig (Prot. I S. 9f.). Damit demonstriert er keineswegs Einsicht oder einen Besserungswillen, zumal er heute einräumte, im Jahr 2015 bereits wieder drei oder vier Mal ein Fahrzeug ohne Berechtigung ge- lenkt zu haben, wovon zwei Fahrten aktenmässig belegt sind (Urk. 58/1 und 58/2), und erneut erklärte, zwar zu wissen, dass er nicht mehr fahren dürfe, er das Risiko jedoch eingehen müsse, da er die Kundschaft, die ihm grosse Aufträge gebe, nicht verlieren könne (Urk. 57 S. 5 und S. 8). Allerdings hat der Beschuldig- te – mit der Verteidigung – tatsächlich noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst, noch wurde er je mit einer solchen belegt (Urk. 28/1 S. 8; Urk. 45 und 56; Urk. 60 S. 4). Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte eine derart uneinsichtige und unverbesserliche Haltung offenbart, dass vom Vorliegen besonders günstiger Umstände nicht mehr ausgegangen werden kann. Entspre- chend ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollziehen.

- 15 - III. Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz hat drei im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte, dem Beschuldigten zuzurechnende Personenwagen eingezogen und deren Verwer- tung angeordnet (Urk. 40 S. 18-20). Die Verteidigung ficht diesen Entscheid – allerdings ohne Begründung – an (Urk. 41 und 48). Bereits im Hauptverfahren hat die Verteidigung lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte "hätte die Fahrzeuge gern zurück; er mache geltend, der BMW gehöre einem Kunden und den Smart habe er für seine Frau gekauft". Sie überlasse den Entscheid dem Gericht (Urk. 28/1 S. 9). Auch im Berufungsverfahren wurde angeführt, der Beschuldigte hätte seine Autos gerne zurück; er habe zu ihnen eine affektive Beziehung (Urk. 60 S. 5).

2. Die Vorinstanz hat zurecht auf Art. 69 Abs. 1 StGB verwiesen. Die Einzie- hung von Fahrzeugen kommt in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter sein Fahrzeug trotz Fahrausweisentzug weiter benutzt (BAUMANN in: BSK Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 69). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis ab 8. Oktober 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen (HD Urk. 3/19), er weist zahlreiche, einschlägige Vorstrafen auf und hat während laufendem Verfahren sowie kurz nach Haftentlassung delinquiert; Einsicht oder Reue können ihm auch nicht attestiert werden (dazu vorne Ziff. II 9. und 13.). Es besteht damit beim Beschuldigten – ohne Einziehung – ohne Weiteres die Gefahr der Weiterbenutzung der Fahrzeuge und damit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. dazu BGE 137 IV 249 E. 4.4). Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass, auch wenn ein Gegenstand leicht ersetzbar ist, er eingezogen werden kann, wenn die Wiederbeschaffung mit hohen Kosten verbunden wäre, da die Einziehung in diesem Fall zumindest geeignet ist, weitere Widerhandlungen gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (BGE 137 IV 256 E. 4.5.2). Die Einziehung der drei Fahrzeuge des Beschuldigten ist damit auch verhältnismässig. Dass der Beschuldigte die Fahrzeuge "gern hätte", begründet deren Freigabe selbstredend nicht; ebenso wenig, dass er den Wagen "Smart" – angeblich – für

- 16 - seine Frau gekauft habe. Die Behauptung, der beschlagnahmte BMW gehöre nicht ihm, blieb gänzlich unbelegt (vgl. auch Urk. 29). Offenbar hat sich im bisherigen Verfahren nach erfolgter Beschlagnahme auch kein Drittansprecher gemeldet und eine Herausgabe verlangt.

3. Die angefochtenen Einziehungen sind demnach zu bestätigen und die drei Personenwagen der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Sind Gegenstände von erheblichem Wert einzuziehen, so müssen sie verwertet und der Erlös herausgegeben werden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 69 mit Verweis auf BGE 135 I 209). Der "ungefährliche" Verwertungserlös ist dem Beschuldigten daher herauszugeben bzw. zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IV. Kosten und Entschädigung 1.1. Auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2012 (Urk. 10/1) wurde der Beschuldigte am 15. August 2012 verhaftet (Urk. 10/2), mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirks Zürich vom gleichen Tag in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 10/8) und in Gutheissung seiner dagegen erhobenen Haftbeschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 nach 23 Tagen aus der Haft entlassen (Urk. 10/12). 1.2. Auf Antrag der Verteidigung (Urk. 28/1 S. 8) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für rechtswidrige Haft eine Genugtuung von Fr. 4'600.– und Schadenersatz von Fr. 2'300.– zugesprochen (Urk. 40 S. 20-22). 1.3. Die dagegen appellierende Anklagebehörde macht geltend, es habe keine widerrechtliche Haft vorgelegen. Bei der Verneinung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr habe es sich um einen Ermessensentscheid gehandelt, was nicht zur Widerrechtlichkeit der aufgehobenen Zwangsmassnahme führe (Urk. 43 S. 2; Urk. 59 S. 3).

- 17 - 1.4. Ohne dieses zu zitieren, nimmt die Appellantin damit Bezug auf die im Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3 festgelegte Praxis, wonach Zwangsmassnahmen nur dann rechtswidrig sind, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen. Die Annahme der Rechtswidrigkeit bedingt, dass die Zwangsmassnahme in einem qualifizierten Sinn ungesetzlich angeordnet worden ist. 1.5. Das vorinstanzliche Zwangsmassnahmegericht versetzte den Beschuldigten in Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft (Urk. 10/8; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die III. Strafkammer des Obergerichts hat eine Wiederholungsgefahr als Haftgrund in ihrem Beschluss vom 6. September 2012 in concreto verneint. Im Lichte der zitierten Praxis war die fragliche Zwangs- massnahme mit der Anklagebehörde zwar ungerechtfertigt, nicht jedoch quali- fiziert ungesetzlich und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO. Mithin besteht kein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldig- ten. 1.6. Immerhin als obiter dictum das Folgende: Selbst die Bejahung der Rechts- widrigkeit der Zwangsmassnahme würde nicht dazu führen, dass die in concreto erstandene Haft sowohl auf die auszufällende, unbedingte Freiheitsstrafe anzu- rechnen als auch kumulativ zu entschädigen wäre. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die Haft nicht auf eine auszufällende Sanktion angerechnet werden kann. Dies deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 51 StGB, wonach sämtliche, in jedwelchem Zusammenhang erlittene Haft auf eine zu vollziehende Sanktion anzurechnen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 150 E. 5.1). Beide appellierenden Parteien stellen – zu Recht – den Antrag einer Anrechnung der Haft auf die auszufällende Sanktion (Urk. 41, 43 und 48; Urk. 59 und 60),

- 18 - welchem, wie vorstehend erwogen, zu folgen ist. Damit würde aber der Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung auch dann entfallen, wenn die Unter- suchungshaft als rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO zu qualifizieren wäre.

2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten beizupflichten ist jedoch dahingehend, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für das obergerichtliche Haftprüfungsverfahren (UB120099), in welchem der Beschuldigte obsiegte (Urk. 10/12), ihm nicht auferlegt werden können. Die entsprechenden Kosten wurden indes nicht beziffert (vgl. Urk. 41 und 60). Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.–, in welchem Umfang die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im restlichen Umfang sind sie – unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Lediglich betreffend Ausscheidung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Haft- prüfungsverfahren obsiegt er. Demgegenüber dringt die Anklagebehörde mit ihren Anträgen weitestgehend durch. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vor- liegenden Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten liess dem Gericht schon vor der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote zukommen (Urk. 55), in welcher bereits ein Aufwand von zwei Stunden für die Berufungsverhandlung berücksich- tigt wurde. Diese dauerte indes fast eine halbe Stunde länger (Prot. II S. 4 und S. 13). Eine weitere halbe Stunde ist zudem zwecks Nachbereitung einzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist damit für ihre Aufwendungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 2'705.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren DG140241 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG140091 ver- einigt und unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weitergeführt. Das Verfahren DG140241 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Hauptanklage: HD; ND1 - ND10; ND 12 - ND 14, Zusatzanklage: HD; ND) − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 aSVG (Hauptanklage: ND1; ND2) − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG (Hauptanklage: ND1; ND2, Zusatzanklage: ND) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr (Hauptanklage: ND9) − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Haupt- anklage: ND7) − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Hauptanklage: ND6), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV (Hauptanklage: ND10), Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND6) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Hauptanklage: ND10, Z usatzanklage: HD)

- 20 - − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG (Hauptanklage: ND9).

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Zusatzanklage: ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 4'543.– (inkl. Mehrwertsteuer, unter Hinweis darauf, dass sie in DG120364 bereits mit Fr. 5'942.70 entschädigt wurde) entschä- digt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'000.– + 900.–) Fr. 7'758.– Auslagen (Fr. 4'593.– + 1'165.–) und diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. ...

12. …"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind, Hauptanklage: 23 Tage, Zusatzan- klage: 2 Tage) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.

- 21 -

2. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft weder Schadenersatz noch Genugtuung zugesprochen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

2. September 2013 beschlagnahmten Personenwagen

• Lancia Dedra, Stamm-Nr. …(Standort Stadtpolizei Zürich, Garage …)

• BMW 316i, Stamm-Nr. … (Standort Kantonspolizei Zürich, Fahrzeug- fahndung, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich) und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2014 beschlagnahmte Personenwagen

• Micro Compact Car Smart, Kontrollschild …, Fahrgestell-Nr. … (… [Adresse]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Bezahlung der Geldstrafe und Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme derjenigen im Umfang von Fr. 1'000.– für das Haftprüfungsverfahren (UB120099), werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3'543.–. Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 22 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'705.90 amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer