Sachverhalt
A. Anklagepunkt HD: versuchte vorsätzliche Tötung
1. Der Anklagepunkt des HD befasst sich mit dem Vorfall von Samstag,
29. Dezember 2012, ca. 00.30 Uhr, in der Nähe der E._____ Bar in F._____, bei welchem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den von diesem mitgeführten Eis- pickel im Verlaufe des Gerangels um eben diesen in den Rücken schlug, als die- ser den Beschuldigten und seine Kollegen um Ruhe für die Nachbarschaft bat. Dabei wurde der Privatkläger 1 derart in nächster Nähe zu lebenswichtigen Struk- turen verletzt, dass er sich in mittelbarer Lebensgefahr befand, die jedoch durch eine rasche chirurgische Intervention und medizinische Versorgung am ... Spital F._____ behoben werden konnte. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 34 S. 3 f.) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzli- chen Urteil (Urk. 96, S. 14 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.
2. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: In der fraglichen Nacht hielt sich eine Gruppe junger Männer im Bereich vor der E._____ Bar im … - Zentrum in F._____ auf, zu der nebst dem Beschuldigten auch G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ gehörten (Urk. 70 S. 4). Der Privatkläger 1 begab sich, nachdem er eine Kollegin zur M._____- Strasse Höhe Hausnummer 10 begleitet hatte, zu dieser Gruppe, um die Leute zu bitten, etwas ruhiger zu sein, da die Nachbarschaft schon schlafe. Der Privatklä- ger 1 führte einen Eispickel mit sich, um den es darauf ein Gerangel gab, den er aber auf keinen Fall hatte loslassen wollen. Im Verlaufe des Gerangels um den Eispickel, an dem verschiedene Beteiligte zogen, ging der Privatkläger 1 zu Bo- den. Nach übereinstimmenden Aussagen befand sich teils aber auch der Be- schuldigte auf dem Boden (Urk. HD 10/2 S. 9 und 18 [Privatkläger 1]; HD 8/3 S. 3
f. [Beschuldigter]; HD 9/3 S. 2 [G._____]; HD 12/2 S. 4 [K._____]). Schliesslich musste der Privatkläger 1 den Pickel frei geben, worauf ihn der Beschuldigte da- mit am Rücken verletzte. Danach rannten die jungen Männer weg und liessen den
- 17 - Privatkläger 1 verletzt liegen (Urk. 70 S. 4). Nachweislich begab sich dieser zur Treppe vor dem ... - Zentrum vor der E._____-Bar auf der Seite der Bahn- hofstrasse, wo die Passantin N._____ auf ihn aufmerksam wurde und sich um ihn kümmerte (Urk. HD 2; Urk. HD 3 S. 1; Urk. HD 12/11 S. 3; Urk. HD 12/12). Die durch den Eispickel verursachten Verletzungen, eine 7,5 bis 11,5 cm tiefe Stich- wunde am Rücken linksseitig auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers mit Durch- trennung der Rückenmuskulatur, zwei Dünndarmverletzungen, Verletzungen der Lymphgefässe auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers und ein Bruch des 3. Len- denwirbelkörpers (Abbruch des linken Seitenfortsatzes), wurden nach einer chi- rurgischen Intervention im ... Spital F._____ behandelt, hatten einen 12-tägigen Spitalaufenthalt notwendig gemacht und führten zu einer rund 4 wöchigen Ar- beitsunfähigkeit des Privatklägers 1. Dieser war nach der medizinischen Behand- lung beschwerdefrei und reiste Ende Januar 2013 zurück nach Kanada an seinen Wohnort (Urk. HD 10/2 S. 4). Diese Sachdarstellung wird denn auch vom Be- schuldigten nicht bestritten (Urk. 8/2 S. 9 f; Urk. 8/3 S. 2 f; Urk. 70 S. 4 und 11). Zudem decken sich seine Aussagen zu diesem Teil des Tatgeschehens im Kern mit den Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1 S. 2 f.; Urk. HD 10/2) und den medizinischen Akten des ... Spitals F._____ (Urk. 14/6-8). Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 96 S. 31).
3. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger 1 sei mit dem in der weit erhobenen Hand mitgeführten Eispickel in drohender Haltung auf die Gruppe junger Männer zugegangen, wodurch diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien und daher angefangen hätten, am Pickel zu reissen (Urk. 70, S. 8). So sei auch der Beschuldigte zu Boden gegangen. Dieser habe den Privatkläger 1 zwar mit dem Pickel verletzt, jedoch habe er damit nicht aus- geholt und entgegen der Anklageschrift habe er den Pickel nicht mit einem hohen Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen. Es habe sich vielmehr um einen "Stoss" resp. einen "Schubser" gehandelt (Urk. 70 S. 8 f. und S. 12; Urk. 131 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestritt überdies von Anfang an jeglichen Tö- tungsvorsatz und auch, dass er den Beschuldigten verletzen wollte (Urk. 70 S. 11 und Urk. HD 8/2 S. 11 f., HD 8/3 S. 5; Prot. II S. 11 und S. 23). Die Verteidigung macht weiter geltend, dass vorliegend der objektive Tatbestand der schweren
- 18 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, denn es habe keine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 1 vorgelegen, dieser habe be- schwerdefrei aus dem Spital nach Hause entlassen werden können und die Ar- beitsunfähigkeit sei keine bleibende gewesen, so dass sich der Beschuldigte ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 70 S. 11; Urk. 131 S. 12).
4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 8/1-11) die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1-2) und der als Zeugen befragten Kollegen des Beschuldigten G._____ (Urk. HD 9/1-6), I._____ (Urk. HD 12/5-6), K._____ (Urk. HD 12/1-2) und H._____ (Urk. HD 12/7-8) sowie die Aus- sagen der unbeteiligten Zeugen N._____ und O._____ (Urk. HD 12/11-12), ferner betreffend die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen insbesondere die medi- zinischen Akten (Urk. HD 14/1-30), namentlich der ärztliche Befund des ... Spitals F._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 14/6), der Operations- und der Austrittsbe- richt desselben Spitals vom 29. Dezember 2012 resp. 9. Januar 2013 (Urk. HD 14/7 und 14/8) sowie das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM), Abteilung Medizin & Bildgebung, vom 15. Juli 2013 (Urk. HD 14/20) und sein Ergänzungsgutachten vom 4. September 2013 (Urk. HD 14/29) sowie der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Januar 2013 (Urk. HD 19) vor. Ausserdem wurde die sichergestellte Bekleidung des Privatklä- gers 1 beschlagnahmt und beigezogen (Urk. 112) und das Aktengutachten des IRM mündlich erläutert (Prot. II S. 11 ff.). 4.1. Was die Vorwürfe der Verteidigung bezüglich der teilweise nicht beschrifte- ten im ... Spital F._____ erstellten computertomografischen Aufnahmen betrifft, ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 69 S. 31). An dieser Beurteilung ist ohne Einschränkung festzuhalten. 4.2. Nachdem die Verteidigung geltend machte, es sei nicht klar, ob die Kleidung des Privatklägers 1 mit der Pickelspitze perforiert wurde oder nicht (Urk. 70 S. 10), wurde die Bekleidung des Beschuldigten gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich, bestehend aus einem blauen T-Shirt, einer dunkel-
- 19 - grauen Jacke, Marke Mountain, einer blauen Jeans, und den Boxershorts, die durch das Spitalpersonal ab dem verletzten Beschuldigten sichergestellt und als Asservate registriert gelagert worden waren, mit Verfügung vom 15. Mai 2015 als Beweismittel beigezogen (Urk. HD 19 S. 4). Die Sichtung der Bekleidung ergibt unzweifelhaft, dass der Eispickel weder die Winterjacke noch das T-Shirt des Be- schuldigten, noch die Boxershorts oder die Jeans perforierte, was durch den Gut- achter des IRM bestätigt wird (Prot. II S. 12 f.) und worauf im Zusammenhang mit der Würdigung der Gutachten des IRM nachstehend noch zurückzukommen sein wird (siehe nachfolgend Erw. Ziff. 4.4.2.-4.). 4.3.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 11-14). Sie hat ausserdem die bisherigen Aussagen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 96 S. 15-19, S. 20-24) und die Aussagen der Kollegen des Beschuldigten, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 96, S. 25-29). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Sie hielt die Aussagen des Privatklägers 1 letztlich für plausibel, wider- spruchsfrei, authentisch, detailreich und in sich schlüssig (Urk. 96 S. 19 f.). Dage- gen schildere der Beschuldigte, abgesehen von seinem glaubhaften Geständnis, die Begleitumstände eher karg, seinen Aussagen fehlten zu weiten Teilen Reali- tätskriterien und er widerspreche teilweise auch den Aussagen seiner Kollegen (Urk. 96 S. 24). Insgesamt stellte sie auf die Aussagen des Privatklägers 1 und das Gutachten des IRM ab und erwog, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 96 S. 31). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 96, Erw. III. 4.4.1.
- 4.4.5.; S. 24-31). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen. 4.3.2. Die ersten Aussagen des Beschuldigten und seines Kollegen G._____ gegenüber der Polizei erfolgten am 9. Januar 2013, nachdem sie am Morgen die- ses Tages verhaftet worden waren (Urk. 7 S. 7, HD 8/2 S. 1 und HD 9/1 S. 2).
- 20 - I._____ wurde noch gleichentags ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich zu dem Vorfall befragt (Urk. HD 12/5 S. 1), während die weiteren Kollegen des Be- schuldigten erst am folgenden Tag, jedoch noch während der Beschuldigte und G._____ in Haft waren, erstmals polizeilich befragt wurden (Urk. HD 12/1 [K._____], HD 12/3 [J._____], HD 12/7 [H._____], HD 12/9 [P._____]). Somit hat- ten der Beschuldigte und seine sämtlichen Kollegen seit dem Vorfall vom 29. De- zember 2012 bis zur ersten Befragung im Januar 2013 mehr als eine Woche lang Zeit, sich über das Vorgefallene auszutauschen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst unerreichbar zueinander auf. Darauf wies der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2013 denn auch eigens hin (Urk. HD 8/2 S. 8). Ausserdem wurde von der Kantonspolizei Zürich eine Medienmitteilung mit Zeu- genaufruf publiziert (Urk. HD 1 S. 9) und in der lokalen Presse sowie in ... [TV- Lokalsender] wurde über den Vorfall ebenfalls berichtet, worüber die Befragten teilweise auch Kenntnis hatten (Urk. 71/4 S. 3; HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/12 S. 5 [N._____]). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diver- sen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie unter einander über das Vorgefallene gesprochen hatten (Urk. HD 9/1 S. 5 und HD 9/3 S. 7 [G._____]; HD 12/3 S. 5 [J._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 12/5 S. 5 [I._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]), was ja durchaus einem nachvollziehbaren, lo- gischen Verhalten unter Kollegen entspricht. Gemäss übereinstimmenden Aussa- gen hatten G._____, H._____, I._____ und J._____ zusammen in der E._____- Bar abgemacht, um den Abend miteinander zu verbringen (HD 9/1 S. 2 f. und HD 9/2 S. 2 [G._____]; HD 12/3 S. 1 und 12/4 S. 2 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/7 S. 1 f. und S. 4 f. [H._____]), wo sie anschliessend auf weitere Kollegen trafen. Ausserdem bezeichnete P._____ den Beschuldigten und K._____ als "gu- te Kollegen" (ND 4/16 S. 4), was denn auch der Beschuldigte, zumindest bezüg- lich P._____ bestätigte (Urk. ND 8/6 S. 3). Dass der Beschuldigte eine konkrete Absprache im Hinblick auf seine Inhaftierung noch knapp mit "nein, eigentlich nicht" bestritt (Urk. HD 8/2 S. 8), ist unter diesen Umständen als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren.
- 21 - In diesem Zusammenhang ist überdies aufgrund der kollegialen Beziehungen un- ter den Beteiligten (ausgenommen der Privatkläger 1) davon auszugehen, dass sie darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu be- lasten, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 96 S. 26). Das zeigt sich beispielsweise an den Antworten auf die Frage, wer an dem Pickel gerissen und wer den Pickel in den Rücken des Beschuldigten geschlagen habe, die wei- testgehend ausweichend lauteten (z.B. Urk. HD12/5 S. 3 [I._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 8/2 S. 10 [Be- schuldigter]). Umso mehr ist daher das Beweisergebnis glaubhaft, das sich durch deren Belastungen ergibt. Wenn also der Zeuge G._____ aussagt, dass jedenfalls nach dem Schlag der Beschuldigte den Pickel in den Händen gehalten habe und alle davon ausgehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ge- schlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 3), spricht das für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen, wobei dies nicht nur auf die vom Beschuldigten zugegebenen Teile der Aussage zutrifft, sondern auch auf die bestrittenen, belastenden, worauf noch nä- her einzugehen sein wird. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussa- gen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen später erfolgen. Diese ersten Aussagen der Beteiligten wurden ohne Beisein eines Verteidigers oder eines Rechtsbeistandes des Geschädigten deponiert. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Kerngehalt übereinstimmen. Ausserdem schilderten sie den fraglichen Vorfall jeweils frei und suggestionslos auf die völlig offen gestellten Fragen des Polizeibeamten, wie und mit wem sie den fraglichen Abend verbracht hätten, resp. "Was haben Sie genau gesehen?" oder "und dann?" (Urk. HD 12/5 S. 3 [I._____]) sowie auf die ebenfalls offene Aufforderung, sie sollten das Ge- schehene schildern (Urk. HD 9/1 S. 2 f. [G._____]; HD 12/1 S. 1 ff. [K._____]; HD 12/3 S. 1 f. und S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]; HD 12/7 S. 2 [H._____]). Das alles spricht für sich alleine genommen in Anbetracht ihrer kolle- gialen Beziehung und der Gelegenheit der Absprache noch nicht für die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten. Da sich diese
- 22 - aber namentlich mit den Aussagen des Privatklägers 1 und damit des Opfers de- cken, ist insgesamt von ihrem Wahrheitsgehalt auszugehen, wie auch die Vo- rinstanz zu Recht ausführt (Urk. 96 S. 26 ff.). Auffällig ist, wie die Vorinstanz ebenfalls erwog (Urk. 96 S. 27), dass sich das Aussageverhalten einiger Beteiligter in den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men, die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfanden, markant änderte und sie im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen plötzlich übereinstim- mend angaben, der Privatkläger 1 habe den Pickel drohend auf Schulterhöhe ge- halten und im übrigen aussagten, es nicht genau gesehen zu haben, resp. sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. HD 9/3 S. 2 f. [G._____]; HD 12/2 S. 3 [K._____]; HD 12/4 S. 3 und S. 4 f. [J._____]), was den Schluss nahelegt, dass dieses veränderte Aussageverhalten untereinander abgesprochen wurde. Es ist daher bezüglich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen aufgrund all dieser Umstände grundsätzlich auf die ersten bei der Kantonspolizei Zürich deponierten Aussagen als die authentischeren, unverfälschteren und verlässliche- ren abzustellen. 4.3.3. Was die beiden unabhängigen Zeugen betrifft, die den Verletzten nach der Auseinandersetzung betreuten, sind die Aussagen namentlich bezüglich des Motivs für die Mitnahme des Pickels durch den Privatkläger 1 genauer zu würdi- gen (Urk. HD 1 S. 6 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme sagte O._____ aus, der Verletzte habe nicht viel gesagt, jedenfalls aber, dass er einen Eispickel mit dabei gehabt habe und er diesen einfach aus Angst, dass ihm etwas passieren könne, zur Selbstverteidigung mitgenommen habe (Urk. HD 12/11 S. 4 und 5). Die Zeugin N._____ sagte hingegen aus, der Privatkläger 1 habe ihr erzählt, dass er den Eispickel für eine Bergtour am nächsten Tag bei seinem Cousin habe ho- len wollen. In der Zeitung habe sie eine andere Geschichte gelesen, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne, was genau geschehen sei (Urk. HD 12/12 S. 5). Die Aussage des Zeugen O._____ deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 1, die er noch im Spital F._____ gegenüber der Polizei machte. Er gab dort an, dass er und seine Kollegin, die vom Wohnort seiner Eltern aus am … 3 in F._____ nach Hause habe gehen wollen, beim Verlassen des Hauses einen riesi-
- 23 - gen Radau bei der E._____-Bar gehört hätten, weshalb die Kollegin ihn gebeten habe, sie zu begleiten. Um sich für den Fall, dass es Probleme mit den Radau- brüdern geben könnte, verteidigen zu können, habe er seinen Eispickel mitge- nommen. Bei der Treppe bei der Einfahrt ins Parkhaus … hätten sie die Radau- brüder gesehen und seien an diesen vorbei gegangen (Urk. HD 10/1, S. 2). Auch gegen Ende der Befragung wiederholte der Privatkläger 1, er habe den Eispickel zur Verteidigung mitgenommen, weil draussen so ein Radau gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 6). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Spitalaufenthalt sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich die Kollegin, die nach Hause habe gehen wollen, gefürchtet habe beim …-Zentrum durchzugehen, da dort ein "Riesenmais" gewesen sei. Er habe beim Vorbeigehen im Korridor (sc. bei seinen Eltern zuhause) diesen Eispickel gesehen und beschlossen, ihn mitzu- nehmen, falls ihn jemand angreifen sollte (Urk. HD 10/2 S. 4). Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden damit zu verletzen (Urk. HD 10/2 S. 16). Hinsichtlich des Motivs, den Eispickel mitzuführen, werden die Angaben des Pri- vatklägers 1 durch den Zeugen O._____ vollumfänglich gedeckt. Aber auch der Zeuge I._____ sagte aus, auf die Frage seiner Kollegen, weshalb er mit dem Pi- ckel herausgekommen sei, habe der Privatkläger 1 geantwortet, er sei von den Ferien oder Bergsteigen gekommen, er sei nicht da, um jemandem Angst zu ma- chen (Urk. HD 12/5 S. 2). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind angesichts der Umstände, namentlich der Zeit um Mitternacht, der - offensichtlich angetrunkenen
- Gruppe junger Männer im hinteren Bereich der E._____-Bar bzw. bei der Ein- fahrt ins Parkhaus des ...-Zentrums, und des Radaus, den sie machten, auch durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung mutet es nicht seltsam an, wenn ein junger Mann, der seine sich fürchtende Kol- legin an einer solchen Gruppe junger Leute vorbei begleitet, zum Selbstschutz und nur für den Notfall ein Hilfsmittel behändigt, das er gegebenenfalls einsetzen könnte. Die Aussage der Zeugin N._____ zum Motiv des Mitführens des Pickels findet hingegen keinerlei Stütze in den Akten und sie räumte denn auch ausdrück- lich ein, nicht mehr sicher zu sein, so dass darauf nicht abzustellen ist. Daran än- dert auch nichts, dass in der Presse eine von ihr deponierte Aussage so erschien und schon gar nicht vermag dies als Beweis dafür zu gelten, dass der Privatkläger
- 24 - 1 - wohlgemerkt entgegen seinen eigenen offiziell protokollierten Aussagen - der Zeugin dies so erklärt haben soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 70 S. 6). Die Kernaussage jedenfalls, wonach der Privatkläger 1 mit einem von ihm mit- geführten Eispickel am Rücken verletzt worden sei, wird aber von ihr gedeckt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Privatkläger 1 für den kommenden Tag tatsächlich eine Bergtour geplant hatte oder ob die Zeugin - wie es oft vorkommt - mit dieser Aussage eine Lücke in ihrer Erinnerung auffüllte, eine Wahrnehmung einfach interpretierte oder eine Aussage im Zusammenhang mit Bergsteigen missverstand. Über Bergsteigen sprach ja der Privatkläger 1 nachweislich mit den jungen Männern, als er diesen erklärte, wofür der Eispickel verwendet wird (Urk. HD 10/1 S. 2). Jedenfalls fällt auf, dass diesbezüglich auch nichts im Polizeirap- port vermerkt wurde (Urk. HD 1 S. 6 f.). Es ist - nachdem sich die Aussagen des Privatklägers 1 bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse (mit Ausnahme der nachstehend zu betrachtenden Details) als zutreffend erwiesen - von der von den Zeugen O._____ und I._____ bestätigten Darstellung auszugehen, dass der Pri- vatkläger 1 den Eispickel lediglich zur Selbstverteidigung mit sich führte, für den Fall, dass er von den Radaubrüdern im Bereich der Parkhauseinfahrt ...-Zentrum angegriffen würde, an welchen er vorbeigehen musste, um die Kollegin nach Hause zu begleiten. 4.3.4. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, die von den ersten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten bestätigt wurden, ist als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger 1 auf dem Rückweg von der M._____- Strasse 10 zu seinem Wohnort am ...weg 3 von der Bahnhofstrasse her durch die Galerie zur Treppe bei der Einfahrt zum Parkhaus ...-Zentrum ging, um die dort anwesende Gruppe junger Männer um mehr Ruhe zu bitten. Entgegen der An- sicht der Verteidigung handelte es sich bei dem eingeschlagenen Weg nicht um einen Umweg, führt die Galerie durch das Zentrum doch direkt zur Treppe beim Parkhauseingang und ist der Weg der Strasse entlang von der Bahnhofstrasse her aussen um das Zentrum herum und auf dem ...weg bis zur genannten Treppe etwa gleich lang. Der Privatkläger 1 räumte ja auch von Anfang an ein, dass er extra zur Gruppe hinging, um sie anzusprechen (Urk. HD 10/1 S. 2 und HD 10/2 S. 4), was durch die Aussagen der Beteiligten (Urk. HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD
- 25 - 12/3 S. 1, 3 und HD 12/4 S. 6 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]) und selbst des Beschuldigten (Urk. HD 8/2 S. 10) ja auch gestützt wird. Wie die Vorinstanz einlässlich darlegte, näherte sich der Privatkläger 1 der Grup- pe nach übereinstimmenden Aussagen ruhig und friedlich und sprach die Gruppe in freundlichem Ton darauf an, dass sie bitte ruhiger sein sollten, da die Nachbar- schaft schon schlafe (Urk. 96 S. 26-28). Der Privatkläger 1 sagte weiter konstant und übereinstimmend mit den ersten Aussagen der Beteiligten gegenüber der Po- lizei aus, er habe den Pickel immer tief und an der Haue, am ganzen oberen Teil des Pickels, gehalten, so dass der Stiel wie ein Spazierstock nach unten gehan- gen sei, ausser als er der Gruppe auf Nachfrage den Pickel quer vor der Brust haltend gezeigt habe (HD 10/1 S. 6 f. und Urk. HD 10/2 S. 6). Namentlich wird dies nebst anderen, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt (Urk. 96 S. 26-28), auch durch die Wahrnehmung von G._____ bestätigt, der zuerst dachte, es hand- le sich um ein Brecheisen (Urk. HD 9/2 S. 4) und von H._____, der aussagte, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand nach unten gehalten habe, das von weitem wie ein Stock ausgesehen habe (Urk. HD 12/8 S. 3). Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass die jungen und angetrunkenen Männer angesichts des Eispickels un- ruhig wurden und diesen dem Privatkläger 1 entreissen wollten, sei es, weil sie sich - fälschlicherweise - dadurch bedroht fühlten (Urk. HD 12/1 S. 4 [K._____]; HD 12/3 S. 2 [I._____]), sei es, weil sie ihn dem Privatkläger 1 aus Sicherheits- gründen, so z.B. G._____ (Urk. HD 9/2 S. 2), wegnehmen wollten. Der Privatklä- ger 1 bestätigte denn auch, dass die Leute, als sie den Eispickel realisiert hatten, sofort sehr aggressiv geworden seien (Urk. HD 10/1 S. 2). In diesem Kontext ist denn auch seine Aussage zu verstehen, dass es vermutlich nicht so eine gute Idee gewesen sei, den Eispickel mitzunehmen (Urk. HD 10/1 S. 6), realisierte er wohl, dass der Pickel nicht nur ihn schützend, sondern auch ihn selbst gefähr- dend durch die davon verunsicherten jungen Leute eingesetzt werden konnte. Da- raus aber wie die Verteidigung abzuleiten, das nunmehr erstellte Motiv zur Mit- nahme des Pickels treffe nicht zu (Urk. 70 S. 6 f.), verfängt nicht.
- 26 - Auch was die Beschreibung des Privatklägers 1 bezüglich der Eskalation des Ge- rangels um den Eispickel betrifft, werden seine Aussagen im Wesentlichen durch die Kollegen des Beschuldigten und diesen selbst bestätigt. So sagte I._____ aus, als er bemerkt habe, dass es kritisch wurde, sei er weg gegangen (Urk. HD 12/5 S. 2). K._____ beschreibt die Situation so, dass es zuerst ein "alkoholisiertes Herumblödeln" gewesen sei, es dann immer ein grösseres Gerangel gegeben und sich die Gruppe immer dichter um den Mann geschlossen habe, worauf er sich irgendwann entfernt habe (Urk. HD 12/1 S. 3). I._____ bestätigt, die Stim- mung sei etwas aggressiv geworden (Urk. HD 12/5 S. 2) und J._____ schildert, plötzlich sei die Situation eskaliert, es sei schon eine heftige Auseinandersetzung gewesen (Urk. HD 12/3 S. 1, S. 4). So kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Privatkläger 1 im Verlaufe des Gerangels von einem Umstehenden ge- würgt wurde (Urk. HD 12/3 S. 4 [J._____]). Im übrigen ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass sich der Ablauf der Auseinandersetzung entsprechend der uneinge- schränkt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, der notabene als Opfer selbst sehr darum bemüht war, den Vorfall einerseits sachlich zu schildern, ande- rerseits niemanden mehr als nötig zu belasten und diesbezüglich vorsichtige An- gaben machte, genau so ereignete, wie ihn die Anklage darstellt. Was die Wucht des Schlages mit dem Pickel betrifft, ist jedoch zunächst auf die medizinischen Gutachten zu verweisen: 4.4.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich des Eindringens des Pickels in den Rücken des Privatklägers 1, der dadurch erlittenen Verletzungen und der mittel- baren Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verlet- zungen des Privatklägers 1. Das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2013 führt gestützt auf die Unterlagen des ... Spitals F._____ folgen- de Verletzungen auf (Urk. HD 14/20 S. 2; HD 14/6-8): − Stichwunde linksseitig an der Rückenhaut in der Höhe des 3. Lendenwirbel- körpers mit Durchtrennung der Rückenmuskulatur und der Lymphgefässe − Abbruch des linken Seitenfortsatzes des 3. Lendenwirbelkörpers − zwei Dünndarmverletzungen 40 cm ab Treitz In der Schlussfolgerung des Aktengutachtens hält der Sachverständige im We- sentlichen fest, dass keine unmittelbar lebenswichtigen Strukturen wie grosse
- 27 - Blutgefässe (Aorta) oder stark blutende Organe wie beispielsweise Leber, Nieren oder Milz verletzt wurden. Da aber der Wundkanal in nächster Nähe (ca 1,5 cm) entfernt von lebenswichtigen Strukturen wie der grossen Bauchschlagader (Aorta) verlief, wäre der Tod bei einer Verletzung dieser Strukturen praktisch nicht mehr abwendbar gewesen (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abtei- lungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. D._____, zum Aktengutachten vom 15. Juli 2013 ergänzend befragt (Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er, er habe die Kleidung des Geschädigten genauestens untersucht, habe jedoch keine Zeichen dafür erkennen können, dass der Eispickel die Kleidung durchdrungen habe, was er sich damit erkläre, dass die Kleidung des Geschädigten hochge- rutscht sei. Er könne die Schlussfolgerung des Aktengutachtens, wonach es sich um einen kräftigen bzw. wuchtigen Eispickelschlag gehandelt haben müsse, stüt- zen. Eine derartige Verletzung könne – ausser durch einen entsprechenden Eis- pickelschlag – nur verursacht werden, wenn man aus drei Metern Höhe auf den Eispickel fallen würde. Die Schlussfolgerung des Gutachtens beruhe auf einer an unbekleideten Leichen durchgeführten Untersuchung, weshalb sie auch für den vorliegenden Fall, bei welchem die Kleider des Geschädigten nicht durchstochen wurden, Geltung habe. Die Versuche seien zwar mit Brotmessern und Kugel- schreibern durchgeführt worden, dienten aber dennoch als Näherungswert zur Abschätzung der verwendeten Kraft. Der Wundkanal, welcher mithilfe der compu- tertomografischen Aufnahmen sichtbar gemacht worden sei, verlaufe 1,5 cm ne- ben der Bauchhauptschlagader. Wäre diese getroffen worden, wäre der Geschä- digte innert weniger Minuten verblutet. 4.4.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachver- ständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Eindringtiefe von minimal 7,5 cm (Urk. 14/29) und des Umstandes, dass die Bekleidung des Beschuldigten durch den Eispickel nicht perforiert wurde, dieser demnach unmittelbar in den nackten Rücken des Privatklägers 1 eindrang,
- 28 - bestätigt der Gutachter die Schlussfolgerung im schriftlich erstellten Aktengutach- ten des IRM. Danach ist aus rechtsmedizinisch-biomechanischer Sicht praktisch ausgeschlossen, dass der Eispickel mittels "Stoss" oder "Schubser" derart tief in den Rumpf des Privatklägers 1 hatte eindringen können. Statt dessen muss da- von ausgegangen werden, dass entweder der Pickel mit hohem Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen wurde oder dass dieser aus mindestens 3 Metern Höhe in die fixierte Pickelspitze hineingefallen ist (Urk. HD 14/20 S. 3; Prot. II S. 13). Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass der Pri- vatkläger 1 aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten mit dem Eispickel in mit- telbare Lebensgefahr gebracht worden war. Das heisst, der Tod wäre praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre, wenn durch den Einstich lebenswichtige Strukturen wie die grosse Bauchschlagader (Aorta) verletzt worden wären, die sich in nächster Nähe zum Wundkanal (ca. 1,5 cm) befanden. Ausserdem war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sepsis) hätte kom- men können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah geschehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des grossen linken Hüft- beugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutverlust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermö- gen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, den Eispickel nicht mit hoher Wucht in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen und sich seinerseits bei der Ausführung des Schlages ebenfalls am Boden befunden zu haben (Prot. II S. 24 und S. 33 f.; Urk. 131 S. 10). Dem widerspricht jedoch das übrige Beweisergebnis und namentlich auch die erste und authentischste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er aussagte, er sei es gewesen, er habe den Privatkläger 1 geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 9). Der Beschuldigte räumte ohne Vorhalt und auf eine offene Fragestel- lung von selbst ein, dass "der Typ" am Boden gelegen sei und dann habe er ein- fach mit dem Pickel auf ihn geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 10). Jedenfalls ergibt
- 29 - sich aus dieser Formulierung implizit, dass nur der Privatkläger 1, nicht aber er selbst, am Boden lag, als er zuschlug. In der Hafteinvernahme bestätigte dies der Beschuldigte, indem er aussagte, es sei eher so gewesen, dass er habe aufste- hen wollen "und dann" sei der Pickel einfach reingegangen (Urk. HD 8/3 S. 4). Ebenso wird dies durch die Aussage des Zeugen I._____ gedeckt, wonach alle wüssten, wer "den Mann am Boden" geschlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 4), was ebenfalls impliziert, dass der andere nicht am Boden lag. Da wie dargelegt, auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen ist, erscheint die Be- hauptung des Beschuldigten, er sei bei der Schlagausführung ebenfalls am Bo- den gelegen, die er erstmals anlässlich der Hafteinvernahme und im Beisein sei- nes Verteidigers deponierte, als reine Schutzbehauptung, sah der Privatkläger 1 - abgesehen von der Episode, als der Beschuldigte ihm den Pickel aus der Hand treten wollte - niemand anderen am Boden liegen (Urk. HD 10/2 S. 15). Angesichts des Umstandes, dass die Spitze des Pickels selbst nach Aussage des Beschuldigten sehr spitz gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 12), kann offen bleiben, ob und wie stark der Beschuldigte bei seinem Schlag ausholte. Jedenfalls sagte der Beschuldigte selbst aus, er sei "voll geschockt" und deprimiert gewesen, weil er gedacht habe, er habe "den Typen totgeschlagen" (Urk. HD 10/1 S. 10, S. 12). Zusammen mit der Erklärung seiner eigenen Handlungsweise, es habe ihm die "Sicherung gebutzt" (Urk. HD 10/1 S. 10) und er habe einfach nicht gewollt, dass er ihn mit dem Pickel bedrohe und ihm sage, er solle ruhig sein (Urk. HD 10/1 S. 11), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Eispickel je- denfalls ohne Hemmungen in den Rücken des mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch liegenden und damit wehrlosen Privatklägers 1 schlug und er nicht etwa nur quasi aus Versehen "hineingerutscht" ist. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt es dabei, dass der Beschuldigte den Pickel jedenfalls mit hohem Impuls in den Rücken geschlagen haben muss, nachdem ein Stichkanal von mindestens 7,5 cm Länge und der Bruch des Lendenwirbelkörperfortsatzes resultierten (Prot. II S. 13).
- 30 - 4.5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der dieser Anklageziffer zugrunde liegende Sachverhalt beweismäs- sig erstellt ist, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt ND 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshand- lung, versuchte einfache Körperverletzung
1. Der Anklagepunkt des ND 1 befasst sich mit dem Vorfall von Sonntag,
12. Juni 2011, ca. 03.35 Uhr, in F._____ bei den Park + Ride Parkplätzen auf dem Gebiet des Bahnhofs F._____, bei welchem der Beschuldigte zusammen mit Q._____ (separates Verfahren) von einer Uniform-Patrouille einer Personenkon- trolle unterzogen wurde, wobei dem Beschuldigten angelastet wird, er sei wegge- rannt und habe dann einen Stein gegen die Beamten geworfen. Die Details zu diesem Vorfall sind sowohl in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 5) als auch in zu- sammengefasster Version im vorinstanzlichen Urteil enthalten (Urk. 96 S. 31 f.), worauf verwiesen wird.
2. Der Beschuldigte gab den äusseren Ablauf des Vorfalls zu (Urk. 96 S. 37), namentlich dass er trotz der Aufforderung der Transportpolizisten, stehen zu blei- ben, wegrannte, um sich nicht ausweisen zu müssen und um nicht wieder eine Rechnung (sc. wegen Verletzung des Hausverbotes) geschickt zu bekommen (Urk. ND 1/7 S. 3 f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, einen Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen zu haben und beteuert, an jenem Abend gar nichts ge- macht zu haben (Urk. ND 1/7 S. 4 f.; Urk. 70 S. 15 f.). 3.1. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt, die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben und insgesamt eine nachvollziehbare Sachver- haltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist. Der Vorinstanz ist auch beizu- pflichten, wenn sie die Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte der Transport- polizei vom 15. Juni 2011 (Urk. ND 1/3 und 4) bejaht (Urk. 96 S. 39) und es aus- schliesst, dass die Transportpolizisten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me lediglich den Wahrnehmungsbericht wiedergegeben hätten, ohne sich über-
- 31 - haupt aktiv an den Vorfall zu erinnern (Urk. 96 S. 40). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 96 S. 31-42). 3.2. Ergänzend ist zu betonen, dass die Wahrnehmungsberichte, die zudem be- treffend den Ablauf der Ereignisse inhaltlich identisch sind, bereits am dritten Tag nach dem Vorfall durch einen direkt am Geschehen beteiligten Bahnpolizisten er- stellt wurden. Es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Erinnerung durchaus noch frisch war und die Berichte ein verlässliches Indiz dafür darstellen, dass sich das Geschehen wie beschrieben abspielte. Das wird noch dadurch ver- stärkt, als der äussere Ablauf durchaus vom Beschuldigten zugegeben wird. Dass die Angaben im Wahrnehmungsbericht betreffend den Beschuldigten (Urk. ND 1/3) authentisch und glaubhaft sind, ergibt sich auch aus dem durch den Beschul- digten gleichermassen geschilderten Umstand, wonach er den Bahnpolizisten namentlich bekannt war (Urk. ND 1/3 S. 3; Urk. ND 1/7 S. 3; Urk. HD 11/4 S. 2 [R._____]; HD 11/5 S. 2 [S._____]). Dass der Beschuldigte den kritischen Punkt des Berichts, er habe den Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen, bestreitet, muss angesichts der - unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 StGB ab- gegebenen - Bestätigung des durch S._____ schriftlich festgehaltenen Sachver- haltes seitens der Bahnpolizisten T._____, R._____ und U._____ vor der Staats- anwaltschaft (Urk. HD 11/3-4 und HD11/6; siehe auch Urk. 96 S. 33-36) als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Indizien dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Stein tatsächlich in der Hand hielt und ihn gegen die Bahnpolizisten warf. Für die Authentizität der Aussagen spricht neben den von der Vorinstanz dargelegten Realitätskriterien auch die Schilderung, wonach sie durch das Schlagen mit einem Gegenstand gegen einen Abfallcontainer auf den Beschuldigten aufmerksam wurden und dabei sahen, wie er etwas in der Hand hielt, was er anschliessend gegen sie warf und was sie unmittelbar folgend hinter sich am Boden aufgetroffen als faustgrossen Stein wahrnehmen konnten. Die Behauptung der Verteidigung, wonach aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wurfbewegung machte, nicht darauf geschlossen werden könne, dass er tatsächlich den Stein warf (Urk. 70 S. 16), mutet angesichts der sich deckenden und überzeugenden Aussa-
- 32 - gen der Bahnpolizisten, die im Wesentlichen nur bezüglich des Steinwurfes von denjenigen des Beschuldigten abweichen, lebensfremd an. Bei objektiver Be- trachtung verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht hat. C. Anklagepunkt ND 4: versuchte einfache Körperverletzung
1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 34 S. 6) und unbestrittenem Sachverhalt kam es am Samstag, 25. Juni 2011, ca. 01.30 Uhr, am Bahnhof F._____ bei der Bus- haltestelle zwischen dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten, die beide alko- holisiert waren, zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Privatkläger 2 durch den sich unmittelbar vor seinem Auto befindlichen Beschul- digten hatte bremsen müssen. In der Folge hupte der Privatkläger 2, was wiede- rum den Beschuldigten veranlasste, auf die Scheibe des Autos zu klopfen, wo- raufhin der Privatkläger 2 aus dem Auto stieg. Im Verlaufe der gegenseitigen ver- balen Auseinandersetzung schlugen beide aufeinander ein. Das anerkannte der Beschuldigte denn auch (ND 4/14 S. 4 f.; Urk. 70 S. 17). Der Privatkläger 2 ging zufolge eines Schlages mit einem Teleskopstock von einer unbekannten Person, die sich zusammen mit weiteren anderen zu den beiden begeben hatten, zu Bo- den und wurde anschliessend weiter getreten oder geschlagen, wodurch er eine Gehirnerschütterung, vier Rissquetschwunden und diverse Schürfwunden am Kopf und am Rücken erlitt, wobei an den Augen bleibende Narben resultierten (Urk. 96 S. 54 f. und S. 57; Urk. 34 S. 6).
2. Der Beschuldigte wendet vor allem ein, er sei durch den Privatkläger 2 pro- voziert worden und liess im Wesentlichen bestreiten, den am Boden liegenden Privatkläger 2 mit Fäusten geschlagen oder den Füssen getretenzu haben (Urk. 131 S. 18). 3.1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche, nachvollziehbare Sachverhaltserstel- lung vorgenommen, nachdem sie die Aussagen der Beteiligten im Urteil korrekt wiedergegeben hatte (Urk. 96 S. 43-52). Sie stützte sich dazu massgeblich auf die Aussagen des Zeugen V._____ ab, die sie in hohem Masse als glaubhaft be-
- 33 - urteilte, da er in keiner Weise in das Geschehen involviert war und in keinerlei Beziehung zu den Akteuren stand (Urk. 96 S. 53). Er befand sich per Zufall in der Nähe des Geschehens, da er seine Söhne vom Bahnhof abholen wollte, und aus seinem Auto ausgestiegen war, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. ND 4/20 S. 2). Er konnte daher, wie es die Vorinstanz darlegt, den Vorfall mit guter Sicht be- obachten, ohne sich um sein eigenes Wohlergehen Gedanken machen zu müs- sen (Urk. 96 S. 54 und S. 56). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Beispiele zudem, dass die Aussagen des Zeugen V._____ eine Fülle von Realitätsmerkma- len aufweisen (Urk. 96 S. 57). Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu teilen. 3.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt ist, dass der Privatkläger 2 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen anlässlich dieses Vorfalls erlitt (Urk. 96 S. 57 und S. 52 f. Ziff. 6.3.12.). Darauf kann, da zutreffend, verwiesen werden. 3.3. In der ersten polizeilichen Befragung, die keine drei Wochen nach dem Vor- fall stattfand (Urk. ND 4/20 S. 1), sagte der Zeuge V._____ klar, deutlich und ohne Einschränkungen mit eigenen Worten aus, "der Mann im weissen Pulli (sc. der Beschuldigte) und der 'Fätzen' mit dem schwarzen T-Shirt haben sich 'ver- schlagen' und "der kleine Untersetzte mit dem weissen Pulli hat dem 'Fätzen' si- cherlich ca. 5 Mal auf den Kopf eingetreten mit den Füssen" sowie "der war so richtig in einem 'drive' - der war total ausgeklinkt" (Urk. ND 4/20 S. 3). Der Zeuge sagte später auf die Frage, wer wen mit den Füssen traktiert habe, erneut aus, dass sich der Privatkläger 2 am Boden befunden habe und "der im weissen Pulli hat sicherlich fünf bis sechs Mal mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf getreten" (Urk. ND 4/20 S. 5). Auf diese vollumfänglich authentischen, glaubhaften und ers- ten polizeilichen Aussagen des Zeugen ist durchaus abzustellen, zumal diese Be- obachtung der Anlass zum Eingreifen des Zeugen war, der zwischen die Beteilig- ten ging und sagte, dass es nun genug sei und sich um die Verletzten kümmerte (Urk. ND 4/20 S. 3). Erklärend führte der Zeuge aus, die Fusstritte gegen den Kopf seien der Grund für sein Einschreiten gewesen, habe er doch früher auf der Intensivstation mit Schädel-/Hirnverletzten gearbeitet und habe er gedacht, "der arme Kopf". Ausserdem bestätigte er die erste zeitnahe Aussage durchaus auch
- 34 - später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. HD 13/4 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussa- gen dieses Zeugen zu zweifeln, und damit auch nicht bezüglich der Fusstritte. Deshalb ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 schlug und ihm mit Wucht mindestens 5 Mal mit den Füssen gegen den Kopf trat, als er am Boden lag. 3.4. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der Sachverhalt bezüglich des Nebendos- siers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen (Urk. 34 S. 7 und 14). Da die Vorinstanz erwog, es sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass die dem Privatkläger 2 zugefügten Verletzungen direkt auf die Tritte des Beschuldigten zu- rückzuführen seien (Urk. 96 S. 57). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs o- der als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird (BGE 139 IV 282, E. 2.5). Daraus folgt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 ledig- lich als vollendeter Versuch einer einfachen Körperverletzung in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage gestellt werden darf und es kann somit offen bleiben, ob nicht ein Teil der nachgewiesenen Verletzungen auf die erstell- ten Fusstritte des Beschuldigten zurückgeführt werden könnten.
- 35 - D. Anklagepunkt ND 6: Drohung
1. Dieser Punkt der Anklageschrift betrifft den Vorfall von Donnerstag, 22. März 2012, ca. 00.15 Uhr, beim Bahnhof F._____ in der Nähe des Kebabstandes. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Privatkläger 3 be- droht, indem er sich diesem mit einem Messer mit aufgeklappter Klinge bis auf ei- nen Abstand von ca. eineinhalb bis drei Metern näherte und dabei das Messer insgesamt während mindestens zwei Minuten auf Hüfthöhe gegen den Beschul- digten hielt. Auch diesbezüglich sei für die Details auf die Anklageschrift und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 34 S. 9; Urk. 96 S. 58).
2. Der Beschuldigte anerkennt, am fraglichen Abend am Bahnhof F._____ "am hängen" gewesen zu sein, als plötzlich einer gekommen sei, der etwas gerufen habe, worauf er wütend geworden sei und diesen mit Worten beleidigt habe. Er bestreitet aber auch heute noch, ein Messer gegen den Privatkläger 3 gerichtet zu haben (Urk. 70 S. 21; Urk. 131 S. 19).
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers 3, dessen Freundin, des Beschuldigten und dessen Kollegen L._____ (vgl. HD) sowie des Kebabstand- Verkäufers (Urk. 96 S. 58-65) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar (Urk. 96 S. 65-70). Sie setzte sich mit allen Aus- sagen im Detail auseinander und erwog abschliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten detailliert und schlüssig ausfielen, namentlich auch diverse Realitätskriterien aufwiesen. Der Privatkläger 3 habe auch innere Abläufe nachvollziehbar geschildert und habe, was seine Aussagen umso glaubhafter machte, den Beschuldigten nicht mehr als nötig be- lastet, beispielsweise indem er einräumte, eventuell habe seine Massregelung, als er den Jugendlichen zurief, ob denn das nötig sei, ärgerlich geklungen. Insge- samt hielt die Vorinstanz dafür, dass auf die durch und durch glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 3, die vom äusseren Ablauf her durch die Angaben der üb- rigen Zeugen und des Beschuldigten gedeckt werden, abzustellen sei, wohinge- gen sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte (Urk. 96
- 36 - S. 65 ff.). Auch was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe ein Messer mit of- fener Klinge gegen den Privatkläger 3 auf Hüft- / Bauchhöhe gegen den Privat- kläger 3 gehalten, als er wütend und schimpfend auf ihn zugekommen sei, legt die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz fehlender Zeugenaussage eines Dritten auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 3 abstellt (Urk. 96 S. 67 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen. Genauso zutreffend und zu übernehmen ist die Würdi- gung der Aussagen von P._____, dem Kollegen des Beschuldigten. Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie dessen Aussagen als unglaubhaft beur- teilt und daraus schliesst, dass sie jedenfalls die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 3 nicht zu entkräften vermögen (Urk. 96 S. 69). Es bleibt lediglich er- gänzend anzumerken, dass sich der Zeuge P._____ nach eigener Aussage am 9. Juli 2011 noch als guten Kollegen des Beschuldigten bezeichnete, mit dem er Fussball gespielt habe (ND 4/16 S. 4), wohingegen er den kurz nach dem Vorfall ausgerückten Beamten der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig sagte, er kenne den Täter (den Beschuldigten) nicht, wisse nicht, wie er heisse und wo er wohne (Urk. ND 6/1 S. 5). Ausserdem griff er unbestrittenermassen helfend auf Seiten des Beschuldigten in das Geschehen gemäss Anklagevorhalt ND 7 ein (Urk. ND 7/1 S. 4, S. 6; ND 8/6 S. 3). Es ist damit offensichtlich, dass er log und der Schluss ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf, wonach P._____ ja be- reits am 10. Januar 2013 wegen des Beschuldigten und des Vorfalls mit dem Eis- pickel (HD) polizeilich befragt worden war (Urk. HD 12/9), daher im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2013 (Urk. HD 13/5) be- reits allen Grund als guter Kollege und selbst - teilweise am Rande - Beteiligter bei diversen Vorfällen (z.B. ND 7) hatte, den Beschuldigten weitestgehend zu ent- lasten. Aufgrund sämtlicher Umstände ist daher der Vorinstanz darin beizupflich- ten, dass die Aussagen des Zeugen P._____ die glaubhaften und authentischen Aussagen des Privatklägers 3 in keiner Weise zu erschüttern vermögen und auf seine Angaben, soweit nicht durch unbeteiligte unbelastete Zeugen erhärtet, si- cherlich nicht abgestellt werden kann. Da die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft sind, jedenfalls aufgrund sämtlicher Umstände als bagatellisierend und die Verantwortung für das Vorgefallene auf andere abschiebend zu beurteilen
- 37 - sind, ist in leichter Abweichung von der Würdigung der Vorinstanz auch bezüglich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung von den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 3 auszugehen. Danach sagte der Beschuldigte, als er mit dem gezückten Messer auf den Privatkläger 3 zuging, diesem nebst verbalen Beleidigungen "etwas im Stil von 'ich stich Dich abe' ", so dass jedenfalls der Privatkläger 3 davon ausging, der Beschuldigte würde es in Kauf nehmen, ihm mit dem Messer eine Stichwunde zuzufügen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. HD 11/7 S. 5). Mit dieser Präzisierung, wonach der Beschuldigte dem Privat- kläger 3 etwas im Sinne von er werde ihn stechen oder abstechen sagte, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Anklagesachverhalts vollum- fänglich zu übernehmen (vgl. Urk. 96 S. 70). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung (HD)
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich des Hauptdossiers vor. Die Vorinstanz ist in diesem Anklagepunkt der Staatsanwalt- schaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorlie- gend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am Vorsatz des Beschuldigten, aber auch am Eventualvorsatz (Urk. 70 S. 12 f.). Da im weiteren der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da diesbezüglich ein Even- tualvorsatz angenommen werden könne, selbst wenn der Beschuldigte keine Ver- letzungsabsicht gehabt habe (Urk. 70 S. 11 und Urk. 131 S. 9; Prot. II S. 33). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein-
- 38 - tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft wer- den. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Wie oben dargelegt (Erw. III. A. 4.4.1. - 4.4.3.), hat das Beweisverfahren ge- stützt auf das Gutachten des IRM vom 15. Juli 2013, dessen Ergänzung (Urk. HD 14/20 und HD 14/29) und die heutigen Erläuterungen zweifelsfrei ergeben, dass die vom Beschuldigten dem Privatkläger 1 mit dem Eispickel zugefügten Verlet- zungen glücklicherweise weder zum Tod führten, noch unmittelbar lebensgefähr- lich waren, und auch keinen bleibenden Nachteil verursachten. Jedoch ist erstellt, dass sich der Privatkläger 1 infolge der Verletzungen in mittelbarer Lebensgefahr befand, welche durch eine rasche chirurgische Intervention abgewendet werden konnte. Der Vorinstanz (Urk. 96 S. 78 f.) ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass es letztlich vom Zufall abhängig war, ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 tödlich verletzte, respektive ihm lebensgefährliche Verletzungen zufügte oder nicht, da eine minimale Anpassung des Winkels, mit welchem der Pickel einge- schlagen, resp. eingestochen wurde, für eine tödliche Verletzung ausgereicht hät- te, zumal der Wundkanal des Eispickel-Stichs in nächster Nähe zur Bauchschlag- ader (Aorta), nur ca. 1,5 cm entfernt, verlief und bei einer Verletzung derselben der Tod praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Ausserdem befand sich der Wundkanal in unmittelbarer Nähe stark durchbluteter Organe (linke Niere und Milz) und war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sep- sis) hätte kommen können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah ge- schehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des gros-
- 39 - sen linken Hüftbeugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutver- lust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). Mit überzeugender Begründung legt die Vorinstanz dar, dass davon auszugehen ist, dass die Stichverletzung durch den Eispickel grundsätzlich ge- eignet war, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken und dass unter diesen Um- ständen der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt ist (Urk. 96 S. 79 f.). Dem ist vollumfänglich zu folgen. 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2).
- 40 - 3.2. Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis den Eispickel ungehemmt in den Rücken des Privatklägers 1 schlug, der mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch am Boden lag und der At- tacke wehrlos ausgeliefert war. Weiter gilt es - wie die Vorinstanz zutreffend er- wog - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schlag im Verlaufe eines Gerangels und unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen ausführte, so dass er den Schlag nicht gezielt führte, sondern ziellos einfach irgendwo auf den Rücken hin schlug (Urk. 96 S. 82 f.). Der Vorinstanz ist ebenfalls darin beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf BGE 109 IV 6 festhält, dass das Wissen um das Vor- handensein von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen im Bauch- und Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (Urk. 96 S. 81). Bei einem Einstich mittels der scharfen Spitze des Eispickels (siehe Abbildung Urk. HD 3 letzte Seite) in den Rücken Richtung unterer Bauchbereich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer tödlichen Verletzung zu rechnen. Der Be- schuldigte konnte angesichts des ihm nicht vertrauten Pickels (Urk. HD 8/11 S. 3) den Hieb auch nicht dosieren, so dass die Einstichtiefe nicht der Kontrolle durch den Beschuldigten unterlag, sondern allein der Schärfe der Spitze des Eispickels und der Wucht des Schlages. Da die Oberbekleidung des Privatklägers im Ge- rangel hochgerutscht war, was sich aus dem Umstand zwingend ergibt, dass sie nicht durch den Pickel perforiert wurde (Prot. II S. 12 ; sichergestellte Jacke und T-Shirt), wurde der Schlag auch nicht etwa durch eine dicke Jacke oder derglei- chen noch abgedämpft. Das Risiko des Todes des Privatklägers 1 durch einen solchen Schlag gegen seinen Rücken im unteren Rumpfbereich, wie vorliegend, ist somit ohne weiteres als hoch einzustufen. Dass vorliegend keine lebenswichti- gen Organe getroffen wurden, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - tatsäch- lich nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (Urk. 96 S. 79). Dass aber die verursachten inneren Verletzungen trotz der Gefahr des Todeseintrittes vorlie- gend nicht zum Tode des Privatklägers 1 führten, ist wesentlich der Hilfe von Passanten zu verdanken, die sich um den liegen gelassenen Geschädigten küm- merten und die Ambulanz verständigten (Urk. HD 1 S. 4; Urk. HD 10/1 S. 3; HD 12/11; S. 3; Urk. HD 12/12 S. 3), so dass die lebenserhaltende Operation an- schliessend im ... Spital F._____ durchgeführt werden konnte. Das Risiko, dass
- 41 - der Privatkläger 1 durch die Verletzung mit dem Eispickel sterben könnte, war dem Beschuldigten denn auch durchaus bewusst, räumte er doch ein, das Teil (sc. die Spitze des Eispickels) sei in den Körper des Privatklägers 1 eingedrungen und als er es herausgezogen habe, habe er gesehen, dass jener geblutet habe. Er sei voll deprimiert gewesen, er habe gedacht, dass er den Typen tot geschla- gen habe, es sei einfach Scheisse gelaufen (Urk. HD 8/2 S. 10). Es ist der Vo- rinstanz vollumfänglich zu folgen, wenn sie nach Darstellung aller relevanten Fak- toren hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, auf die hier verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 80-83), abschliessend festhält, dass aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung die Wahrscheinlichkeit von gravierenden Verletzungen, die eine lebensgefährliche Situation schaffen - in welcher die Möglichkeit des Todes des Geschädigten ernstlich und dringlich wahrscheinlich hätte sein können - vorlie- gend derart eklatant war, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten schlech- terdings nicht anders interpretiert werden kann, als dass er eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers 1 in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuwei- sen, dass es den Beschuldigten keineswegs entlastet, wenn er nicht geplant, sondern spontan und plötzlich gehandelt hat. Auch nicht von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privatkläger 1 nicht tödlich verletzen wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass - wie gesehen - mehrere Umstände vor- liegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den Eispickel wissentlich und willentlich in den unteren Rücken schlug, obschon ihm dabei bewusst war, dass dies bei jenem lebensgefährliche oder tödliche Ver- letzungen zur Folge hätte haben können. Die Vorinstanz hielt zutreffend dafür, dass der Beschuldigte beim besten Willen auch nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde (Urk. 96 S. 83). Dem ist nichts beizufügen und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. 3.3. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements des Todesein- tritts, ist folglich der zum objektiven Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetre- ten und ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte schlug mit dem Eispickel einmal auf den ungeschützten Rücken des wehrlos auf dem Bauch liegenden Privatklägers 1 ein, so dass dieser offen-
- 42 - bar stecken blieb, denn der Beschuldigte musste ihn anschliessend, wie er selbst angab, "herausziehen" (Urk. HD 8/2 S. 10). Als er darauf die von ihm zugefügte blutende Wunde (siehe Abbildung Urk. HD 3 S. 4-5) sah, schlug er nicht etwa noch einmal zu, sondern rannte sofort einfach davon, weil er nur noch weg wollte (Urk. HD 8/2 S. 11). Die Tathandlung erschöpfte sich in diesem einmaligen Schlag in den Rücken des Opfers und war mit dem Entfernen des Eispickels ab- geschlossen. Der Beschuldigte führte damit alles aus, was zur Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes erforderlich war, ohne jedoch den Erfolg herbeizuführen, der allerdings auch nicht mehr in seinem Wirkungsbereich lag, da der Todesein- tritt nur durch eine Operation abgewendet werden konnte. Entsprechend ist der Beschuldigte bezüglich des Hauptdossiers der versuchten (eventual-) vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (ND 1 und ND 4)
1. Gestützt auf den unveränderten Anklagesachverhalt gewährte die Vo- rinstanz den Parteien gestützt auf Art. 344 StPO hinsichtlich dieser Nebendos- siers das rechtliche Gehör betreffend ihre von der Anklage abweichende rechtli- che Auffassung, wonach diesbezüglich auch eine Verurteilung wegen Körperver- letzungsdelikten in Idealkonkurrenz möglich sei (Prot. I S. 34). Die Vorinstanz be- jahte unter dem Titel "Prozessuales" das Vorliegen der diesbezüglich notwendi- gen Strafanträge zu Recht (Urk. 96 S. 7). Schliesslich sprach sie den Beschuldig- ten hinsichtlich ND 1 zusätzlich zu den in der Anklageschrift geltend gemachten Delikten und hinsichtlich ND 4 statt des angeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB je der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig (Urk. 96 S. 126). Die Staatsanwaltschaft negierte dies nicht (Urk. 69, S. 20 f.) und die Verteidigung beantragt bezüglich (ND 1 und ND 4) Freisprü- che (Urk. 131 S. 3 und Prot. II S. 9).
2. Ergänzend zu der von der Vorinstanz dargelegten Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 96 S. 85) ist auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tatbestände der Körperverlet-
- 43 - zung und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinzuweisen. Danach wird als einfache Körperverletzung jede erhebliche Störung des Körpers, der körperli- chen Integrität und der geistigen Gesundheit geahndet, die durch Zufügen äusse- rer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie z.B. Wunden, Blutergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, geschehen kann, ausser wenn die Verlet- zung nichts weiter bewirkt als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens. Dagegen definiert sich die Tätlichkeit als eine körperliche Einwir- kung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder ei- ne Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. In Grenzfällen dient gemäss Rechtsprechung das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, genügt eine psychische Einwirkung infolge eines Angriffs, der immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Um diesen zu be- stimmen, sind sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Aus- wirkungen der Verletzung auf das Opfer zu berücksichtigen (Pra 97 [2008] Nr. 148, Erw. 1.3. und 1.4., [Übersetzung von BGE 134 IV 189]; Urteil des Bun- desgerichts 6B_706/2011, E. 4.4.1). 2.1. Die Vorinstanz erwog zum Nebendossier 1, dass angesichts des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Sinne des Even- tualvorsatzes zumindest in Kauf nahm, die Transportpolizisten mit einem Stein von ca. 8 cm Durchmesser auf eine Entfernung von ca. 15 bis 20 Metern zu tref- fen und dadurch zu verletzen (Urk. 96 S. 85 f.). Nachdem es sich um einen relativ massiven Stein gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er - wäre es nicht beim Versuch geblieben - jedenfalls Verletzungen hätte bewirken können, die über eine geringfügige Störung des Wohlbefindens hinausgehen und allermindes- tens im Bereich von Schürfungen, Rissquetschwunden und Prellungen anzusie- deln sind, wobei bei einem Treffer am Kopf oder im Gesichtsbereich durchaus auch ernstere Verletzungen denkbar sind. Es ist unter Verweis auf die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz der Beschuldigte der (vollendeten) versuch- ten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 44 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich des Ne- bendossiers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betref- fend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 34 S. 7 und 14). Wie oben unter Ziffer III. C. 3.4. erwähnt, kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die vorinstanz- liche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 als versuchte, einfache Körperver- letzung nicht in Frage gestellt werden. Der erstellte Sachverhalt (siehe oben Er- wägung III. C.·3.2.-3.) zeigt deutlich auf, dass - selbst wenn man der Vorinstanz folgend die dem Beschuldigten zugefügten Verletzungen nicht dem Beschuldigten zurechnet - die Schläge des Beschuldigten und seine Tritte gegen den Kopf des Privatklägers 2 gravierende Schädigungen an Körper und Gesundheit verursa- chen können. Insofern ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz vollumfäng- lich zuzustimmen (Urk. 96 S. 86 f.), weshalb der Beschuldigte auch bezüglich des Nebendossiers 4 der (vollendeten) versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist. C. Drohung (ND 6)
1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 96 S. 88 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belang- los ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.
- 45 -
2. Aufgrund der oben unter Erwägung III. D. 3. erwähnten und erstellten Tat- umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung ge- genüber dem Privatkläger 3 aussprach, während er mit gezücktem Messer und wütend auf diesen zuging, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumin- dest in Kauf nahm, den Privatkläger durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall, wich doch der sol- chermassen angegangene Privatkläger 3 vor dem Beschuldigten zurück in Rich- tung des Kebabstandes, notabene auch, weil der Zeuge W._____ ihm dazu riet, der offenbar das Geschehen auch als gefährlich einschätzte (Urk. ND 6/4 S. 2 und Urk. HD 11/7 S. 4 f. [Privatkläger 3]; HD 13/1 S. 3 [Zeuge W._____]). Das tat offenbar auch der Kollege des Beschuldigten, der ihn zu beschwichtigen versuch- te und ihn schliesslich vom Privatkläger weg und in Richtung des Busses zog, in den er schliesslich einstieg (Urk. HD 13/5 [P._____]). Auch die Freundin des Pri- vatklägers befürchtete aufgrund der gesamten Situation, es gebe eine Schlägerei, ohne dass sie alles genau verstanden hätte, was gesprochen wurde (Urk. ND 6/5 S. 2). Letztlich verzichtete der Privatkläger 3 angesichts des Vorgefallenen darauf, in den gleichen Bus einzusteigen, wie der Beschuldigte, obwohl er selbst auch diesen Bus hätte nehmen müssen (Urk. ND 6/4 S. 2 [Privatkläger 3]; ND 6/5 S. 3 [Zeugin AA._____]). Somit sprechen nebst dem Umstand, dass der Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND 6/2), auch sämtliche Tatumstände dafür, dass er tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwog (Urk. 96 S. 88 f.), steht hingegen aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 unmittelbar in Angst und Schre- cken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner ei- genen Aufgebrachtheit herausgerutscht sein. Es ist demnach mit den vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszuge- hen. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 46 - D. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer Amts- handlung (ND 1)
1. Auch bezüglich dieses Anklagevorwurfes kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatbestandsmässigkeit bezüglich Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 Abs. 1 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) sowie den Beamtenbegriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), da sie in rechtlicher Hinsicht sorgfältig alles Notwendige ausgeführt hat (Urk. 96 S. 89 f.).
2. Die Vorinstanz legt bezüglich ND 1 schlüssig dar, dass dem Beschuldigten die Beamteneigenschaft der Transportpolizisten R._____, T._____, U._____ und S._____ bekannt war. Sie widerlegt überzeugend das Argument der Verteidigung (Urk. 70 S. 14 f.), der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befun- den, da er der irrigen Meinung gewesen sei, dass die Amtshandlung nicht nötig gewesen sei, weil diese in schikanöser Absicht und damit in Überschreitung des Ermessens erfolgt sei, da den Bahnpolizisten Name und Adresse des Beschuldig- ten bestens bekannt gewesen seien. Ihren Ausführungen ist vollumfänglich zu folgen (Urk. 96 S. 90 f.) und der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil er sich der Personenkontrolle trotz Aufforderung "Stopp Polizei" entzog, indem er wegrannte, weil er sich nicht ausweisen wollte (siehe oben Erwägung III. B. 3.1.-2.). Im weiteren ist zutreffend, dass der Beschuldigte durch den anschliessenden Wurf eines rund faustgrossen Steines gegen die Transportpolizisten in Idealkon- kurrenz nebst dem Tatbestand der (versuchten) einfachen Körperverletzung auch den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte (Urk. 96 S. 91), da für die Tathandlung im Sinne des tätlichen Angriffs bereits der vollendete Versuch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB genügt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom
29. August 2013, E. 6.2 mit Hinweisen zur Lehre). Durch das Wegrennen erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung und durch den Steinwurf nahm er nicht nur eine Verletzung der Transportpolizisten in Kauf,
- 47 - sondern störte sie gleichzeitig bei der Verrichtung ihres Einsatzes im Patrouillen- dienst, den sie versahen und erreichte damit, dass sie ihre Amtshandlung nicht ungehindert fortführen konnten. Da der Schuldspruch der Vorinstanz wegen des gleichen Tatbestandes bezüglich ND 7 durch den Teilrückzug der Berufung rechtskräftig geworden ist, ist der Be- schuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte folgender Delikte schuldig zu sprechen:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD)
- der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1 und ND 4)
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6)
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1)
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1) V. Strafe A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 1'000.– aus, wobei sie 561 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 96 S. 127, Dispositiv Ziffer 3).
- 48 -
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich mit der Begründung Anschluss- berufung, dass bei einem objektiv mittelschweren Verschulden, wie es die Vo- rinstanz annehme, die Einsatzstrafe statt auf nur rund 5 auf ca. 12 ½ Jahre fest- zulegen sei, so dass die ausgefällte Freiheitsstrafe trotz der verminderten Schuld- fähigkeit und des Versuchs erheblich zu gering sei (Urk. 104 S. 2). Sie beantragte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren (Urk. 130 S. 2).
3. Die Verteidigung beantragte dagegen lediglich die Bestrafung im Bereich, in welchem noch ein teilbedingter Vollzug möglich wäre und den Verzicht auf Wider- ruf früherer bedingt ausgesprochener Strafen (Urk. 99 S. 5 und Urk. 131 S. 24 f.).
4. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden nebst den vorstehenden Schuldsprüchen auch die folgenden Delikte Gegenstand der Straf- zumessung (Urk. 96 S. 126 f. und oben Erwägung II.A):
- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10)
- versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7)
- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9)
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 7)
- Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 7)
- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11)
- Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11)
- Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11)
- 49 -
- Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11)
- Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5)
- pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11) B. Gesamtstrafenbildung / Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auch hier, um Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die vorliegend relevanten Strafrahmen für die anwendbaren Strafbestimmungen tabellarisch übersichtlich dargestellt hat (Urk. 96 S. 94 f.). Die Tabelle ist indes für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG zu ergänzen, wofür sich der Strafrahmen ebenfalls von Fr. 1.– Busse bis Fr. 10'000.– Busse erstreckt. Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 96 S. 96-107). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhän-
- 50 - gen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
2. Die Vorinstanz ist zutreffend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Straf- rahmen mit 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 96 S. 95). Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte (siehe oben unter Ziffer IV. E. und V.A. 4.) unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung des Zusammentreffens ungleichartiger Strafen ist für die Hinde- rung einer Amtshandlung eine separate Geldstrafe und für die Verletzung der Verkehrsregeln sowie das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall zusätzlich eine Bus- se auszusprechen. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbege- hung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, und dem Umstand, dass ein Tötungsversuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), sowie der beim Beschuldigten festgestellten verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB; siehe nachstehend Erwä- gung 3.2.3.), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Recht- sprechung vor, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu be- rücksichtigen (Urk. 96 S. 94-95).
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Tötung nach Art. 111 StGB zu erheben (HD). Dabei fällt das erhebliche Gewalt- und Ag- gressionspotential des Beschuldigten auf, welches sich durch sein Vorgehen of- fenbarte. So schlug er brutal von hinten mit dem Eispickel auf den schutz- und wehrlos mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden liegenden Privatkläger 1 ein.
- 51 - Sein Handeln zeugt von einer eigentlichen Geringschätzung und einer erschre- ckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Opfers. Nur dank adäquater zeitnaher medizinischer Versorgung mittels einer Operation überlebte der Privatkläger 1. Verschuldenserschwerend fällt in Betracht, dass der Privatkläger 1 aufgrund des zunächst friedlichen Aufeinandertreffens mit der Gruppe junger Männer und der zunächst nur verbalen Auseinandersetzung eine solch massive Attacke nicht vorhersehen konnte und angesichts seiner Lage auch keine Chance hatte, dem Schlag auszuweichen oder ihm eine irgendwie geartete Gegenwehr entgegenzusetzen. Bezüglich der Tatschwere ist ausserdem zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem Eispickel, dessen Spitze nach der eigenen Feststellung des Beschuldigten sehr scharf war, einen gefährlichen Gegenstand für die Tatausführung benützte. Ebenfalls ver- schuldenserschwerend ist der eingetretene Erfolg, mithin die dem Privatkläger 1 damit zugefügten massiven Verletzungen, die eine lebensrettende Operation mit Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit von rund 4 Wochen zur Folge hatten. Im übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Tatbestand der Tötung mit dem Leben das wichtigste Rechtsgut des Menschen schützt und der Beschul- digte mit seinem Verhalten eines der schwersten Delikte unserer Rechtsordnung beging (Urk. 96 S. 96). Verschuldensmindernd zu Gunsten des Beschuldigten wirkt jedoch, dass der Privatkläger 1 gemäss Austrittsbericht des Spitals F._____ beschwerdefrei nach Hause entlassen werden konnte und keine körperlichen Fol- gen davon tragen wird (Urk. HD 14/8). Die objektive Tatschwere ist damit bei An- nahme einer vollendeten Tat als jedenfalls mittelschwer zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe im Bereich des mitt- leren Drittels zwischen 10 und 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.2.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich deutlich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplante Tat handelte und er den Eispi- ckel nicht selbst mit sich geführt hatte, worin der Vorinstanz beizupflichten ist (Urk. 96 S. 96). Dagegen muss erheblich verschuldenserschwerend veranschlagt werden, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund - soweit das
- 52 - überhaupt möglich wäre - hatte, den Privatkläger 1 derart zu attackieren, nach- dem er sich selbst zusammen mit seinen Kollegen in der Überzahl und sich der Privatkläger 1 bereits von ihnen umstellt und des Pickels entledigt, folglich völlig wehrlos, am Boden befand. Ganz abgesehen davon geht der Beweggrund für den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf den einfachen Umstand zurück, dass er sich dadurch, dass der Privatkläger 1 auf die Gruppe zukam und - wohlgemerkt in freundlichem Ton - um mehr Ruhe bat, offensichtlich gestört fühlte (siehe oben Erwägung III. A. 4.4.4.). Ein derart niederes Motiv wiegt umso schwerer, als dass dem Privatkläger 1 der Eispickel bereits entrissen worden war und daher von die- sem jedenfalls keinerlei - echte oder bloss hypothetische - Gefahr für den Be- schuldigten oder die ganze Gruppe mehr ausging, als der Beschuldigte zuschlug. Dieses Verhalten ist geradezu als völlig unnötig und sinnlos zu bezeichnen. Ver- schuldenserschwerend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des Umstandes, dass er mit einem solchen Eispickel nicht vertraut war, des- sen scharfe Spitze hemmungslos gegen den Privatkläger 1 einsetzte. Dabei muss aufgrund sämtlicher erstellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung ein Schlag mit diesem spitzen und scharfen Gegenstand, der zudem mit dem ca. 70 cm langen Stiel noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Menschen haben würde. 3.2.2. Das Gutachten vom 6. Januar 2014 von Dr. med. AB._____, Chefarzt am Zentrum für Forensische Begutachtung an der der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, attestiert dem Beschuldigten mit überzeugender und schlüssiger Begründung bei der diagnostizierten impulsiv-dissozial geprägten Persönlich- keitsstörung in Kombination mit einer relevanten Alkohol- und Kokainintoxikation eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit (Urk. HD 28/18 S. 48). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte(Urk. 96 S. 97). Zugunsten des Beschuldigten ist daher gestützt auf das Gutachten von einer leicht - bis mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was massgeblich ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
- 53 - 3.2.3. Die verschuldensmindernden Faktoren vermögen die stark ins Gewicht fallenden erschwerenden Faktoren insgesamt beträchtlich zu relativieren, so dass das Gesamtverschulden für die vollendete Tat am oberen Rand des unteren Drit- tels einzustufen ist, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren führt. 3.3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und dem Privatklä- ger 1 schwere Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod des Privatklägers 1 führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Be- schuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, welche inneren Orga- ne er mit dem Eispickel treffen und verletzen würde und andererseits erforderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Es rechtfertigt sich entge- gen der Ansicht der Vorinstanz daher nur wegen des Fehlens von gesundheitli- chen Folgeschäden beim Privatkläger 1 vorliegend nicht, das aufgrund der objek- tiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint da- her angemessen und ausreichend, zumal mit der Vorinstanz erneut darauf hinzu- weisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger 1 diese Eispickelattacke überlebte. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von rund 5 Jahren als deutlich zu niedrig. Angemessen erscheint in- dessen unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkom- ponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips 4.1.1. Straferhöhend ist zunächst bezüglich ND 10 die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Pri- vatklägers 4 zu berücksichtigen (Anklage S. 12 [Urk. 34]). Die Vorinstanz qualifi-
- 54 - zierte das Verschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere, bei welcher sie aufgrund der erwiesenen Angetrunkenheit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit anrechnete (Urk. 96 S. 102), als nicht mehr leicht und erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe um 3 Monate (Urk. 96 S. 103). Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden angesichts der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe e- her am oberen Rand des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens anzusiedeln wäre, was sich in einer grösseren Erhöhung niederschlagen müsste. 4.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere sind hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zunächst die dem Privatkläger 4 zu- gefügten Verletzungen als "Taterfolg" zu berücksichtigen. Sie bestanden in einer Kopfprellung mit mehreren Schürfwunden, Schürfungen am linken Ohr sowie im Gesicht und leichte Schürfungen am Knie. Ausserdem war der Privatkläger 4 zu- folge erlittener Kopfschmerzen während drei Tagen arbeitsunfähig. Mithin waren die Verletzungen nicht nur minimaler Art, aber auch noch nicht besonders schwer, innerhalb der Tatbestandsmässigkeit jedoch etwa im mittleren Bereich. Weiter ist aber auch die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zu betrachten, die das objektive Tatverschulden erhöht, da der Beschuldigte dem Privatkläger 4 oh- ne erkennbaren Grund quasi "aus heiterem Himmel" auf dem Trottoir vor dem Restaurant … in F._____ unvermittelt zuerst einen Kopfstoss gegen die Stirn ver- setzte und ihm unmittelbar danach mit der Faust gegen die linke Kopfseite schlug. Anschliessend zog der Beschuldigte den Privatkläger 4 zu Boden und hielt ihn dort an dessen Kapuze fest (Urk. 34 S. 12). Die unvermittelt und ohne jegliche Provokation eingesetzte Gewalt gegen einen unbekannten, zur falschen Zeit am falschen Ort weilenden Mitmenschen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten, die sich erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirken, so dass insgesamt von einer mittleren objek- tiven Tatschwere auszugehen ist.
- 55 - 4.1.3. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte den Streit richtiggehend suchte und demnach aus Streitsucht und egoistischen Beweggründen handelte sowie ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer Menschen, was verwerflich ist. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldig- ten jedoch mit der Vorinstanz zugute zu halten, dass er betrunken war (Urk. 96 S. 102), weshalb ihm in Nachachtung des Gutachtens der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich auch bezüglich dieses Delikts zu seinen Gunsten eine leicht
- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren ist, was sich im Umfang von rund einem Viertel reduzierend auf das sich durch die objektive Tatschwere ergebende Strafmass auswirkt. Das subjekti- ve Tatverschulden vermag somit das objektive deutlich zu relativieren, so dass das Verschulden insgesamt und in Abweichung von der Vorinstanz als gerade noch leicht einzustufen ist. Isoliert betrachtet wäre daher eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin im Bereich von rund 8 Mo- naten, dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. 4.1.4. Insgesamt erscheint es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als angemessen, für die (vollendete) einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 4 (ND 10) die hypothetische Einsatzstrafe asperierend um 5 Monate zu erhöhen. 4.2.1. Anschliessend ist eine Straferhöhung für die mehrfache versuchte ein- fache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Neben- dossiers 1, 4 und 7 vorzunehmen. Bei den drei Tathandlungen stechen insbeson- dere diejenigen bezüglich ND 4 und ND 7 ins Auge, bei welchen der Beschuldigte jeweils mit den Füssen gegen den Kopf eines sich bereits am Boden befindlichen Opfers eintrat. Auch hier zeigt sich wie bezüglich des Hauptdossiers bereits aus- geführt, das grosse Gewalt- und Aggressionspotential des Beschuldigten, denn in beiden Vorfällen waren die Opfer dem Beschuldigten, der durch seine Kollegen ausserdem in der Überzahl war, bereits unterlegen und dennoch trat er (teils mit Wucht) gegen ihre Köpfe ein, was nahe legt, dass dem Beschuldigten die körper- liche Integrität der Opfer völlig gleichgültig war, er gar durchaus das offensichtli- che Risiko, ihnen auch schwerere Verletzungen, wie sie bekanntermassen durch
- 56 - ein solch massives Vorgehen entstehen können, bewusst in Kauf nahm. Das ob- jektive Tatverschulden für die vollendete Tat ist mithin als durchaus erheblich ein- zustufen. Bezüglich des Steinwurfs in ND 1 kann das objektive Tatverschulden angesichts einer doch massgeblichen Entfernung des Beschuldigten von den Zielpersonen von 15 bis 20 Metern gerade noch als leicht beurteilt werden. Unter der Annahme des vollendeten Deliktes ist dem Beschuldigen verschuldensmässig jedoch zugute zu halten, dass der Privatkläger 5 (ND 7) lediglich Blutergüsse, die Transportpolizisten (ND 1) keinerlei Verletzungen erlitten, da der Stein sie um ca. 1 ½ resp. 3 Meter verfehlte (Urk. 34 S. 5) und die Verletzungen des Privatklägers 2 (Rissquetschwunden im Bereiche beider Augen, an der Schläfe und am Hinter- kopf, eine Gehirnerschütterung und diverse Schürfwunden (Urk. 34 S. 6; ND 4) mit Ausnahme der bleibenden Narben an den Augen letztlich wieder abheilten. Nachdem der Beschuldigte jedoch anlässlich drei verschiedener Vorfälle den Tat- bestand verwirklichte, wird die Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch die mehrfache Tatbegehung, die verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, wieder aufgehoben und es bleibt - unter der Annahme der vollendeten Tatbe- gehung - bei einem erheblichen objektiven Tatverschulden. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte alle drei Tathandlungen ohne weiteres hätte vermeiden können und die - teilweise gegenseitige - vorangegangene verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer bereits abgeschlossen war. Auch war eine ei- gentliche Provokation seitens der Opfer für den Steinwurf (ND 1) und die Fusstrit- te gegen den Kopf (ND 4 und ND 7) nicht gegeben, worin der Vorinstanz zuzu- stimmen ist (Urk. 96 S. 99 und 101). Die Tathandlungen zeugen von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und einer eigentlichen Hemmungslosigkeit, seinen Opfern Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, selbst wenn der Be- schuldigte nicht (mehr) attackiert und selbst ausser Gefahr ist, verletzt oder ge- fasst zu werden. Ein anderer Beweggrund als die reine Wut oder Vergeltung oder etwas in der Art ist nicht ersichtlich, so dass ein niederes Tatmotiv verbleibt, was das objektive Tatverschulden noch verstärkt. Bezüglich des verschuldensmin- dernden Aspekts kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden, wonach infolge Alkoholkonsums des Beschuldigten vor allen drei
- 57 - Tathandlungen von einer relevanten Berauschung auszugehen ist (Urk. 96 S. 99), die gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zum Tatzeit- punkt aufgrund der Kombination mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu ei- ner leicht - bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führte. Diese wirkt sich im Rahmen einer Reduktion von rund einem Viertel verschuldensmindernd aus. 4.2.3. Nachdem für die Strafzumessung auch bezüglich dieses Tatbestandes je von einer vollendeten versuchten Tatbegehung auszugehen ist, hat sich dies reduzierend auf die hypothetische Strafe für die Körperverletzungsdelikte auszu- wirken. Massgeblich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von den Opfern abliess, sondern durch seine Handlungen alles zur Erreichung des Taterfolges unternahm und es einerseits dem Zufall, andererseits der Geistesgegenwart der Opfer und im Falle von ND 4 auch dem beherzten Ein- greifen eines unbeteiligten Dritten zu verdanken ist, dass weit schwerwiegendere Verletzungen der Privatkläger ausblieben. Es rechtfertigt sich daher nur eine leichte Reduktion der hypothetischen schuldangemessenen Strafe, die sich aus der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mehrfache einfache Körperver- letzung ergibt. 4.2.4. Nachdem für die drei Körperverletzungsdelikte in ND 1, 4 und 7 ge- mäss vorstehenden Erwägungen angesichts des Verschuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, und der Tatmehrheit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich zwischen 10 und 12 Monaten angemessen erscheint, rechtfertigt es sich in Nachachtung des Asperationsprinzips die hypothetische Einsatzstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen. 4.3. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 102). Angesichts des nicht besonders hohen Schadensbetrages von Fr. 2'000.–, aber in Beachtung der an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum sowie der offenbarten Zerstörungswut und kriminellen Energie ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden insgesamt als keineswegs
- 58 - leicht einzustufen ist. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe unter An- wendung des Asperationsprinzips um einen weiteren Monat zu erhöhen. 4.4.1. Bezüglich der Straferhöhung für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) ist vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche das Verschulden für dieses Delikt insgesamt als erheblich einstufte und die hypo- thetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate erhöhte (Urk. 96 S. 100 f.). Ange- sichts des Strafrahmenmaximums von drei Jahren Freiheitsstrafe erschliesst sich nicht, weshalb bei einem erheblichen Verschulden nur um drei Monate asperiert wurde. 4.4.2. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht bis erheblich zu quali- fizieren, stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 3 mit dem gezückten Messer auf Bauchhöhe gegen ihn zuschreitend und ihn verbal bedrohend durchaus schwere Nachteile in Aussicht, haben doch Verletzungen des menschlichen Kör- pers mit einem Messer häufig schwerwiegende Folgen, die einerseits sehr schmerzhaft sind und unter Umständen einen langwierigen Heilungsprozess er- fordern. Allerdings wird die objektive Tatschwere etwas dadurch relativiert, als das Messer ungefähr der Grösse eines Sackmessers entsprach und keine besonders grosse Klinge hatte sowie auch dadurch, dass sich das Geschehen auf dem noch belebten Bahnhofplatz in F._____ zutrug und der Beschuldigte von vorne und somit nicht hinterrücks auf den Privatkläger 3 zuging. Das alles bagatellisiert das Verhalten keineswegs, soll aber aufzeigen, dass das objektive Tatverschulden eher im unteren Bereich des mittleren Drittels einzustufen ist. 4.4.3. In subjektiver Hinsicht ist der Beweggrund für das Verhalten des Be- schuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen, denn er hatte objektiv keinen vernünftigen Anlass, auf den Zuruf des Privatklägers 3, ob das wirklich nö- tig sei (sc. dass sie Glasflaschen zerschlagen), derartig gewalttätig zu reagieren. Dass dem Beschuldigten ein solcher Ausspruch genügte, gegen diese Person ein Messer zu zücken und es konkret ernstlich bedrohte, zeigt, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, die ausgeprägte Gewaltbereitschaft und die hohe kriminelle Ener- gie des Beschuldigten (Urk. 96 S. 100 f.), ausserdem eine unberechenbare Im- pulsiviät. Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht
- 59 - von sich aus vom Privatkläger 3 abliess, sondern dass es letztlich seinem Kolle- gen P._____ zu verdanken ist, dass die Drohung nicht in die Tat umgesetzt wur- de, da er diesen vom Privatkläger 3 wegzog und in den Bus begleitete. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. ND 6/4 und HD 11/7 sowie Urk. 96 S. 60) und seiner Freundin (Urk. ND 6/1 und Urk. 96 S. 63) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte - wie er selbst geltend machte (Urk. ND 6/3) - an jenem Abend "voll besoffen" war und eventuell zusätzlich auch unter Drogeneinfluss stand. Je- denfalls ist daher gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich auch für diesen Vorfall eine leicht - bis mittelgradig verminderte Schuld- fähigkeit als schuldminderndes Kriterium anzurechnen. 4.4.4. Insgesamt vermögen die Faktoren der subjektiven Tatschwere das ob- jektive Verschulden zu relativieren, so dass ausgehend von einer isoliert betrach- tet angemessenen Strafe im Bereich von ca. sechs Monaten für ein gerade noch leichtes Verschulden asperierend die bisherige hypothetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 4.5. Auch die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) hat sich straferhöhend auszuwirken. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um ein zusammenhängendes Tatge- schehen handelte, durch welches der Beschuldigte auch den Tatbestand der voll- endeten versuchten einfachen Körperverletzung erfüllte. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es indes zu beachten, dass die Intensität der Gewalthandlung be- reits bei der Qualifikation als einfache Körperverletzung berücksichtigt wurde und der Tatvorwurf hinsichtlich der Behinderung der Transportpolizisten bei der Wei- terführung ihrer Patrouillentätigkeit (ND 1) - sie waren ja unbestrittenermassen noch im Dienst - insgesamt als leicht, hinsichtlich ND 7 als gerade noch leicht zu qualifizieren ist. Da die Verminderung der Schuldfähigkeit bereits bei der mehrfa- chen versuchten einfachen Körperverletzung deutlich berücksichtigt wurde und das Tatgeschehen eine Einheit aufweist, sind hier keine die objektive Tatschwere relativierende Faktoren auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen. Insgesamt
- 60 - ist das Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist nur minimal, mithin um einen Monat, zu erhöhen. 4.6. Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes (Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) durch die Fahrt des Beschul- digten mit dem von seinem Kollegen H._____ entwendeten Fahrzeug in der Nacht vom 23. November zum 24. November 2012 vom Bahnhof F._____ nach AC._____ (ND 11) fällt in objektiver Hinsicht das Zusammentreffen mehrerer ver- wirklichter Tatbestände erschwerend in Betracht. Weiter ist bezüglich des objekti- ven Tatverschuldens betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände des Selbstunfalls (Nachtzeit, Endlage des Fahrzeugs) damit rechnen musste, dass bei ordnungsgemässer Benachrichtigung der Polizei wegen der angerichteten Sachbeschädigung eine Blutprobe zwecks Bestimmung der aktuellen Alkoholisierung vorgenommen worden wäre. Indem er diese Massnahme durch den anschliessenden Konsum von Alkohol und Drogen verunmöglichte, offenbart er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosig- keit vor dem Gesetz. Dies zeigt sich denn auch umso mehr darin, dass der Be- schuldigte nicht davor zurückschreckte, das Fahrzeug eines Kollegen zu entwen- den. Das objektive Tatverschulden muss insgesamt als nicht mehr leicht qualifi- ziert werden. Dies wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert, denn der angegebene Grund für die Tat des Beschuldigten, der "einfach Auto fahren wollte" (Urk. ND 11/11 S. 2), offenbart eine durch und durch egoistische Motivati- on. Es ist daher der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden bezüg- lich dieser Tatbestände insgesamt nicht mehr leicht wiegt und eine weitere Erhö- hung der Einsatzstrafe um drei Monate in jedem Fall gerechtfertigt erscheint. 4.7. Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe um 21 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 8 ¾ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 61 -
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 96 S. 103 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Wesentliche Er- gänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 17 ff.). Aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit lassen sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.2. Erheblich straferhöhend fallen allerdings die Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 104 f.), welchen zuzustimmen ist. Im weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte weder durch das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 noch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beeindruckt worden war, delinquierte er doch nach dem ersten bezirksgerichtlichen Urteil während laufender Probezeit und in Gewärtigung eines Freiheitsentzugs bei deren Verletzung bereits ein halbes Jahr später erneut und nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland gar bereits einen Monat später wieder. Die hier zu beurteilenden Delikte beging er samt und sonders während laufender Probezeit und nachdem infolge des Stein- wurfs (ND 1) ein erneutes Strafverfahren eingeleitet worden war. Der Beschuldig- te offenbart dadurch eine ganz erhebliche Geringschätzung unserer Rechtsord- nung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde seinem deliktischen Verhalten erst durch seine Verhaftung Einhalt geboten (Urk. 96 S. 105). Dieses uneinsichti- ge und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten wiegt ausserordentlich schwer und muss ebenfalls stark straferhöhend berücksichtigt werden. 5.3. Bezüglich der vom Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abgelegten (Teil-) Geständnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die umfassend alle wesentli- chen Aspekte schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat (Urk. 96 S. 106 f.),
- 62 - weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist ihr auch in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, wonach die Geständnisse höchstens leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen sind, da sie entweder aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten und namentlich weder auf eine besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen las- sen noch zur Tataufdeckung wesentlich beigetragen haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 Erw. 3.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch darin zu folgen, dass sie die vom Be- schuldigten geäusserte Bekundung bezüglich des Hauptdossiers, es tue ihm leid, nicht als ernst gemeinte Reue und Einsicht wertete (Urk. 96 S. 107), zumal sich der Beschuldigte anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung in erster Linie selbst zu bedauern schien, indem er darauf hinwies, sich selbst viel kaputt ge- macht und seine Lehrstelle verloren zu haben (Prot. I S. 29 und 48). Dieser As- pekt führt daher richtigerweise nicht zu einer weiteren Strafminderung. 5.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren die höchstens leichte Strafminderung infolge der (Teil-) Geständnisse erheblich, so dass eine deutliche Straferhöhung im Umfang von rund 6 Monaten resultiert.
6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen.
7. Anrechnung der erstandenen Haft Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 96 S. 110). Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 8. Juli 2011 bis 9. Juli 2011 sowie vom 9. Januar 2013 bis 18. No- vember 2013 in Untersuchungshaft und wechselte ab dem 18. November 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 27/2/24), womit er insgesamt 879 Tage Haft bis
- 63 - heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. C. Zusätzliche Geldstrafe und zusätzliche Busse
1. Vorab kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für die Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auszufällen ist (Urk. 96 S. 107 f.). Auch hier sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, den gesetzlichen Strafrahmen nach oben zu erweitern. Statt dessen ist der mehrfachen Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der objektiven Tatschwere straferhöhend Rechnung zu tragen. Das objektive Tatverschulden wiegt denn noch leicht, entzog sich der Beschuldigte der Perso- nenkontrolle doch einfach durch Wegrennen. Da sich in subjektiver Hinsicht die leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldig- ten auswirkt, verbleibt insgesamt ein noch leichtes Tatverschulden. Dem ist mit der Ausfällung einer Geldstrafe vom 10 Tagessätzen angemessen Rechnung ge- tragen. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– , wie sie die Vorinstanz berechne- te, gibt zu keinen weiteren Erwägungen Anlass (Urk. 96 S. 108). 2.1. Für die Ahndung der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht- beherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG hinsichtlich ND 11 sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV hinsichtlich ND 5 ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. 2.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB).
- 64 - Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). 2.3.1. Das objektive Tatverschulden bezüglich ND 11 wiegt nicht mehr leicht, gefährdete der Beschuldigte durch seine unbeherrschte Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Mitfahrer und unbeteiligte Drittpersonen. Da es sich betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, indem sich der Beschuldigte ohne Zurücklassens einer Nachricht über seine Person als Unfallverursacher vom Unfallort entfernte, fällt das pflichtwidrige Verhalten im Hinblick auf die Ausfällung einer Busse nicht relevant straferhöhend zusätzlich in Betracht. Allerdings ist verschuldenserschwerend die zurückgerech- nete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.64 Gewichts-‰ zu berücksichtigen, so dass sich in objektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden ergibt. 2.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 109). Die strafmindernden Faktoren, darunter erneut massgeblich die dem Beschuldigten anzurechnende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit, relativieren das objektive Verschulden, so dass insgesamt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– der Vorinstanz folgend dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters, wie sie vorstehend dar- gelegt wurden, angemessen. 2.4. Was die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, ist uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 S. 109 f.), wonach es sich in Beachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung aufdrängt,
- 65 - im vorliegenden Fall wegen des leichten Verschuldens des Beschuldigten nur ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jah- ren (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 879 Tagen bis und mit heute) und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Bus- se von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 110) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren ist daher zu vollziehen. 2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE
- 66 - 134 IV 60 E. 7.5). Eine Besonderheit in der Prognosestellung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorliegen". Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurtei- lung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begrün- dete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden. Dabei gilt es zu beach- ten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tatbegehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. Juni 2010 zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 12. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, davon bedingt vollziehbar 10 Tagessätze bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 100.–, so dass der Aufschub nur bei Vorlie- gen "besonders günstiger Umstände" möglich ist. Wie sich aus den oben unter Ziffer V.B.5. dargelegten Täterkomponenten ergibt, hielten den Beschuldigten weder die Vorstrafen noch die auf Bewährung ausge- setzte Geld- und Freiheitsstrafe und auch nicht die erneuten Strafuntersuchungen wegen der neuerlichen Delikte davon ab, weiterhin das Gesetz und die hiesige Rechtsordnung zu missachten, wobei sich anhand der Anzahl und der Art der De- likte eine enorm hohe kriminelle Energie manifestierte. Eine besonders günstige
- 67 - Prognose kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen zweifelsfrei nicht ge- stellt werden. Demnach ist die Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.
3. Für die ausgefällte Busse finden hingegen die Regeln über den bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug keine Anwendung (Art 105 Abs. 1 StGB), weshalb auch diese zu vollziehen ist. VII. Widerruf Bezüglich des Widerrufs des mit Urteil des Bezirksgerichts vom Hinwil vom 10. Juni 2010 ausgefällten bedingten Freiheitsentzugs von 8 Monaten (abzüglich der bereits erstandenen Haft von 178 Tagen) und des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällten Teils der Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– kann vollumfänglich und uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 110-114). Die Strafen sind demnach zu vollziehen. VIII. Massnahme für junge Erwachsene
1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet, wobei sie sich für ihren Entscheid massgeblich auf das mehrfach erwähnte Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich abstützte (Urk. 96 S. 114 f.). Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten dies vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt (Urk. 69 S. 2 und Urk. 70 S. 2). Dennoch hat die angeordnete Massnahme infolge der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft als angefochten zu gelten (Urk. 99 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anordnung einer entsprechenden Massnahme zu verzichten (Urk. 130 S. 2). Zur Begründung führte der Staatsanwalt im Berufungsverfahren im Wesent- lichen aus, er könne aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des Um- standes, dass dieser die Beantwortung seiner Fragen bezüglich der Massnahme vollumfänglich verweigerte, nicht mehr mit gutem Gewissen eine solche Mass-
- 68 - nahme beantragen. Die ohnehin nur schon knapp gegebenen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (Prot. II S. 30 bis 32). 2.1. Im forensisch psychiatrischen Gutachten der Ärzte Dr. med. AB._____ und Dr. med. AD._____ vom 6. Januar 2014 über den Beschuldigten (Urk. HD 28/18) wird bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, nachdem dieser eine deutliche dissoziale Persönlichkeitsprägung mit fehlenden Schuldgefühlen, einer ausgeprägten Impulsivität, eine geringfügige Frustrationstoleranz mit niedri- ger Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, hartnäckiges Durch- setzen eigener Ziele, häufige Normverletzungen sowie eine hohe Risikobereit- schaft zeige (a.a.O. S. 44 und 47). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, so das Gutachten weiter, seien Ausdruck seiner unreifen Dissozialität. Überdies bestehe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung (und in Kombination mit Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch) ein erhebliches Risiko für zukünftige Gewalttätigkeit im Sinne der Anlassdelikte, so dass die Gefahr zukünftiger Straftaten im mittleren bis hohen Bereich liege, wenn der Beschuldigte nicht behandelt werde (a.a.O. S. 46 und 48 f.). Da die Symptomatik schon seit langer Zeit bestehe und mehrere Behandlungen bisher keinen anhaltenden Erfolg mit sich brachten und bei Per- sönlichkeitsauffälligkeiten generell von einem langen Behandlungszeitraum aus- zugehen ist, würden sich positive Veränderungen nicht innerhalb von kurzer Zeit erreichen lassen (a.a.O. S. 46). Die pathologischen Auffälligkeiten des Beschul- digten seien stark ausgeprägt. Sie seien nicht alleine durch ambulante Behand- lungsbemühungen zu verändern und könnten als Voraussetzung für eine Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig sein, da die Psychopathologie des Beschuldigten deutlich ausgeprägt sei und sich auch in anderen Lebensbe- reichen jenseits von Straffälligkeit manifestiere (a.a.O. S. 50). Andererseits könn- ten die Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten auch als erhebliche Stö- rung der Persönlichkeitsentwicklung gefasst werden und würde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern, insbesondere in der Ausgestaltung wie sie die Massnah- menzentren Uitikon, Bitzi oder Burghof kennen (a.a.O. S. 52).
- 69 - 2.2. Der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom 16. April 2014 zeigt auf, dass der Beschuldigte trotz anfänglicher Auflehnung gegen den päda- gogisch-konfrontativen Umgang in der Geschlossenen Abteilung des Massnah- menzentrums Uitikon anfing, sich selbstkritisch mit seiner Person und seinen Ver- haltensweisen auseinanderzusetzen und seine Bagatellisierungen in Bezug auf sein Delikt und seine Risikobereiche teilweise abzulegen (Urk. 128 S. 12). Bei ei- nem aktuell als deutlich ausgeprägt beurteiltem Rückfallrisiko sei langfristig eine risikosenkende Therapie in der Regel klar indiziert. Vor dem Hintergrund der ge- ringen bis moderaten Beeinflussbarkeit bestünden relevante Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung (Urk. 128 S. 11). Insgesamt empfiehlt die Lei- tung des Massnahmenzentrums Uitikon die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 128 S. 12).
3. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vo- raussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Aufgrund der einlässlichen, klaren und schlüssigen Darlegungen im Gutachten steht ausser Frage, dass Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit beim Be- schuldigten zu bejahen sind. Hinsichtlich einer indizierten Massnahme sind ge- mäss Gutachten sowohl die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als auch für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erfüllt. 4.1. Im Lichte des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Unter- massverbotes dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (BBl 1999 1979 ff., S. 2071). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstra- fen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung aus- zusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Be- tracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisie- rungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
- 70 - mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_737/ 2009 vom 28. Januar 2010, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zusätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine stationäre Massnahme ge- stützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe immer voraus geht, weshalb der Strafvollzug für die Dauer der Mass- nahme aufzuschieben ist und schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei Erfolg ei- ner stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvoll- zug abzusehen ist. 4.2. Vorliegend beträgt die Zweidrittelgrenze des Untermassverbotes angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und des Wider- rufs von 8 Monaten Freiheitsentzug rund 6 Jahre und 7 Monate. Seit seiner Ver- haftung am 9. Januar 2013 hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung 878 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht, was 2 Jahren und knapp 5 Monaten entspricht, wozu noch die davor bereits erstandene Haft von 1 Tag im Juli 2011 sowie die Untersuchungshaft von 178 Tagen aus der Vorstrafe hinzukommen, so dass der Beschuldigte bis zur Be- rufungsverhandlung insgesamt 2 Jahre und rund 10 ½ Monate Haft verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in rund 3 ¾ Jahren möglich. 4.3. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dagegen beträgt die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB höchstens 4 Jahre und darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschreiten (Art. 61 Abs. 4 StGB).
- 71 - Dem Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Verfügung vom
29. Oktober 2014 der vorzeitige Massnahmenantritt für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bewilligt (Urk. 90), worauf das Amt für Justizvoll- zug mit Verfügung vom 18. November 2014 die Einweisung des Beschuldigten in die Geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon per 15. Dezember 2014 verfügte (Urk. 94 S. 3). Die grundsätzliche Höchstdauer dieser stationären Massnahme endete mithin im Dezember 2018 – also in rund 3 ½ Jahren und fast 7 Jahre nach der Inhaftierung des Beschuldigten im Januar 2013.
5. Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu si- cherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufge- schobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit ande- ren Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnah- me eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Vorliegend spricht auch unter Berücksichtigung des Untermassverbotes bei der in concreto gegenüber der Vo- rinstanz höher ausgefallenen Freiheitsstrafe nichts gegen die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Die übrigen Erwä- gungen der Vorinstanz zur Anordnung dieser Massnahme überzeugen denn auch nach wie vor und es besteht aufgrund der Einschätzung im psychiatrischen Gut- achten und der Einschätzung im Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon kein Anlass für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs ge- genüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker zu gewichten. In Würdi- gung sämtlicher Umstände ist daher eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB anzuordnen, respektive der Beschuldigte ist in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Zu diesem Zweck ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Anträge und die Parteistandpunkte des Privatklägers 1 (HD) hinsichtlich Schadenersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 96 S. 117 ff.), worauf verwiesen werden kann. In Bezug auf seine Zivilforderungen
- 72 - beantragte der Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 535.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 und einer Genugtu- ung im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 105 und Urk. 96 S. 127 f. Dispositiv-Ziffern 8 Abs. 1 und 9, erster Satz). 2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz zutreffend auf Art. 41 Abs. 1 OR und damit die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen verwiesen (Urk. 96 S. 117). Sie hat das ur- sprünglich vom Privatkläger 1 geltend gemachte Schadenersatzbegehren über Fr. 5'573.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 68 S. 4) einlässlich hinsichtlich Sustanzierung und vorhandenen Belegen geprüft und schliesslich nur die klar ausgewiesenen Positionen zugesprochen (Urk. 96 S. 117-120). Die Aus- führungen sind überzeugend, so dass ihnen vollumfänglich zu folgen ist. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 535.90 zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 29. Dezember 2012 zu bezahlen. Der Zins ist von Geset- zes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den Schadenseintritt festzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die vorinstanzliche Abweisung des Schadenersatzbegehrens im Betrag von Fr. 236. – infolge fehlender Anfechtung durch die Parteien, aber hinsichtlich des Konnexes, zu bestätigen. Ebenso ist bezüglich der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zivilweg zu verfahren. 2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 96, S. 120-122). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Pri- vatklägers 1 eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtu- ung ist namentlich das erhebliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksich- tigen und die ernsten Verletzungen, die er dem Privatkläger zufügte. Der Vo-
- 73 - rinstanz ist zuzustimmen, wenn sie den Genugtuungsbetrag von Fr. 5'000.– als auch im Praxisvergleich mit bisher zugesprochenen Genugtuungssummen bei Körperverletzungen in Würdigung sämtlicher Umstände als angemessen erachtet, wie ein Blick in Tabelle II, Verletztengenugtuung (nach Betrag sortiert), von Hardy Landolt belegt (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band II Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, S. 434-441, insb. Nrn. 819, 776, 644, 166). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf den 29. Dezember 2012 festzulegen. Auch hier ist nach erfolgter Nichtanfechtung der Abweisung der Genugtuungsforderung im Mehrbetrag infolge des Konnexes mit der zugesprochenen Genugtuungssumme und aus Gründen der Rechtssicherheit die vorinstanzliche Abweisung zu bestäti- gen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- auflage zu bestätigen (Urk. 96 S. 128 f., Dispositiv Ziffer 14).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3.1. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'334.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 132/1-2) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Kom- plexität des Falles als angemessen. Der Betrag des Honorars steht überdies im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV, so dass der amtliche Verteidiger dem- nach entsprechend zu entschädigen ist.
- 74 - 3.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 seine Honorarnote für die zweitinstanzlichen Aufwendungen ein (Urk. 114), die infolge Verzichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung hauptsächlich das Studium des vorinstanzlichen Urteils und die gestützt darauf veranlassten Schritte mit der Mandantschaft umfassen (Urk. 115). Das beantragte Honorar im Umfang von Fr. 707.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.), das sich gemäss § 23 An- wGebV nach den gleichen Regeln bemisst wie dasjenige der amtlichen Verteidi- gung, ist ausgewiesen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklä- gers 1 entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 10], die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 7], die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 9], die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 7], die Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 7], die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG [ND 11], die Entwen- dung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG [ND 11], die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV [ND 5] und das pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sin- ne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG [ND 11])
- 75 - und weiter hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 10 (Zivilansprü- che des Privatklägers 2), 11 und 12 (Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 auf die Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1 und ND 4) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 879 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 76 -
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 gewährte be- dingte Vollzug von 8 Monaten Freiheitsentzug (abzüglich der damals bereits erstandenen 178 Tage Haft) wird widerrufen.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird zu die- sem Zweck aufgeschoben.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 535.90 zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2012 zu be- zahlen. Das weitere Schadenersatzbegehren wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'334.65 amtliche Verteidigung Fr. 707.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der
- 77 - Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die AE._____-Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] zuhanden Schaden Nr. … vom 23.11.2012 (Police Nr. …) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Massnahmenzentrum Uitikon, Zürcherstr. 100, 8142 Uitikon Waldegg − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 - 6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 2 - 6 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 78 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DJ100002 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Aktenz. B-3/2010/5404 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Referenz …, G-Nr. … unter Rücksendung der Asservaten A…, A…, A… und A…, zwecks Vernichtung (im Dispositiv).
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juli 2014 (Urk. 96), das schriftlich eröffnet und den Parteien am
25. Juli 2014 zugestellt worden war (Prot. I S. 48; Urk. 72 und 73), meldete der amtliche Verteidiger am 23. Juli 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 74).
E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 92 [resp. 96] und 93) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom
11. Dezember 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 99), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2014 Anschlussberufung erhob, wohingegen der Vertreter des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 104 und 105). Die übrigen Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde stellten Beweisanträge, so dass mit Vor- ladung vom 11. März 2015 die Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2015 ange- setzt wurde (Urk. 108). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 zog der Verteidiger die Be- rufung in drei Punkten zurück (Urk. 124) und reichte gleichzeitig den Massnah- mebericht des Amtes für Justizvollzug über den Beschuldigten ein (Urk. 128). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und der mit Vorladung vom 21. Mai 2015 (Urk. 118) aufgebotene Gutachter, der stellvertretende Leiter der Abteilung Forensische Me- dizin & Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Dr. med. D._____, (Prot. II S. 6).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz zutreffend auf Art. 41 Abs. 1 OR und damit die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen verwiesen (Urk. 96 S. 117). Sie hat das ur- sprünglich vom Privatkläger 1 geltend gemachte Schadenersatzbegehren über Fr. 5'573.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 68 S. 4) einlässlich hinsichtlich Sustanzierung und vorhandenen Belegen geprüft und schliesslich nur die klar ausgewiesenen Positionen zugesprochen (Urk. 96 S. 117-120). Die Aus- führungen sind überzeugend, so dass ihnen vollumfänglich zu folgen ist. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 535.90 zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 29. Dezember 2012 zu bezahlen. Der Zins ist von Geset- zes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den Schadenseintritt festzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die vorinstanzliche Abweisung des Schadenersatzbegehrens im Betrag von Fr. 236. – infolge fehlender Anfechtung durch die Parteien, aber hinsichtlich des Konnexes, zu bestätigen. Ebenso ist bezüglich der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zivilweg zu verfahren.
E. 2.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 96, S. 120-122). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Pri- vatklägers 1 eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtu- ung ist namentlich das erhebliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksich- tigen und die ernsten Verletzungen, die er dem Privatkläger zufügte. Der Vo-
- 73 - rinstanz ist zuzustimmen, wenn sie den Genugtuungsbetrag von Fr. 5'000.– als auch im Praxisvergleich mit bisher zugesprochenen Genugtuungssummen bei Körperverletzungen in Würdigung sämtlicher Umstände als angemessen erachtet, wie ein Blick in Tabelle II, Verletztengenugtuung (nach Betrag sortiert), von Hardy Landolt belegt (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band II Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, S. 434-441, insb. Nrn. 819, 776, 644, 166). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf den 29. Dezember 2012 festzulegen. Auch hier ist nach erfolgter Nichtanfechtung der Abweisung der Genugtuungsforderung im Mehrbetrag infolge des Konnexes mit der zugesprochenen Genugtuungssumme und aus Gründen der Rechtssicherheit die vorinstanzliche Abweisung zu bestäti- gen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- auflage zu bestätigen (Urk. 96 S. 128 f., Dispositiv Ziffer 14).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 2.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10, N 21).
E. 2.3.1 Das objektive Tatverschulden bezüglich ND 11 wiegt nicht mehr leicht, gefährdete der Beschuldigte durch seine unbeherrschte Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Mitfahrer und unbeteiligte Drittpersonen. Da es sich betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, indem sich der Beschuldigte ohne Zurücklassens einer Nachricht über seine Person als Unfallverursacher vom Unfallort entfernte, fällt das pflichtwidrige Verhalten im Hinblick auf die Ausfällung einer Busse nicht relevant straferhöhend zusätzlich in Betracht. Allerdings ist verschuldenserschwerend die zurückgerech- nete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.64 Gewichts-‰ zu berücksichtigen, so dass sich in objektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden ergibt.
E. 2.3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 109). Die strafmindernden Faktoren, darunter erneut massgeblich die dem Beschuldigten anzurechnende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit, relativieren das objektive Verschulden, so dass insgesamt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– der Vorinstanz folgend dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters, wie sie vorstehend dar- gelegt wurden, angemessen.
E. 2.4 Was die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, ist uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 S. 109 f.), wonach es sich in Beachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung aufdrängt,
- 65 - im vorliegenden Fall wegen des leichten Verschuldens des Beschuldigten nur ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jah- ren (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 879 Tagen bis und mit heute) und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Bus- se von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 110) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren ist daher zu vollziehen.
E. 3 Der Verteidiger zog die Berufung hinsichtlich Schuldsprüche betreffend ND 7 (versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB) und ND 9 (Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) und hinsichtlich der in Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme für junge Erwachsene jedoch noch vor der Berufungs- verhandlung wieder zurück (Urk. 124).
E. 3.1 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'334.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 132/1-2) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Kom- plexität des Falles als angemessen. Der Betrag des Honorars steht überdies im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV, so dass der amtliche Verteidiger dem- nach entsprechend zu entschädigen ist.
- 74 -
E. 3.2 Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 seine Honorarnote für die zweitinstanzlichen Aufwendungen ein (Urk. 114), die infolge Verzichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung hauptsächlich das Studium des vorinstanzlichen Urteils und die gestützt darauf veranlassten Schritte mit der Mandantschaft umfassen (Urk. 115). Das beantragte Honorar im Umfang von Fr. 707.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.), das sich gemäss § 23 An- wGebV nach den gleichen Regeln bemisst wie dasjenige der amtlichen Verteidi- gung, ist ausgewiesen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklä- gers 1 entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 10], die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 7], die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 9], die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 7], die Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 7], die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG [ND 11], die Entwen- dung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG [ND 11], die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV [ND 5] und das pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sin- ne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG [ND 11])
- 75 - und weiter hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 10 (Zivilansprü- che des Privatklägers 2), 11 und 12 (Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1),
E. 3.2.1 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich deutlich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplante Tat handelte und er den Eispi- ckel nicht selbst mit sich geführt hatte, worin der Vorinstanz beizupflichten ist (Urk. 96 S. 96). Dagegen muss erheblich verschuldenserschwerend veranschlagt werden, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund - soweit das
- 52 - überhaupt möglich wäre - hatte, den Privatkläger 1 derart zu attackieren, nach- dem er sich selbst zusammen mit seinen Kollegen in der Überzahl und sich der Privatkläger 1 bereits von ihnen umstellt und des Pickels entledigt, folglich völlig wehrlos, am Boden befand. Ganz abgesehen davon geht der Beweggrund für den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf den einfachen Umstand zurück, dass er sich dadurch, dass der Privatkläger 1 auf die Gruppe zukam und - wohlgemerkt in freundlichem Ton - um mehr Ruhe bat, offensichtlich gestört fühlte (siehe oben Erwägung III. A. 4.4.4.). Ein derart niederes Motiv wiegt umso schwerer, als dass dem Privatkläger 1 der Eispickel bereits entrissen worden war und daher von die- sem jedenfalls keinerlei - echte oder bloss hypothetische - Gefahr für den Be- schuldigten oder die ganze Gruppe mehr ausging, als der Beschuldigte zuschlug. Dieses Verhalten ist geradezu als völlig unnötig und sinnlos zu bezeichnen. Ver- schuldenserschwerend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des Umstandes, dass er mit einem solchen Eispickel nicht vertraut war, des- sen scharfe Spitze hemmungslos gegen den Privatkläger 1 einsetzte. Dabei muss aufgrund sämtlicher erstellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung ein Schlag mit diesem spitzen und scharfen Gegenstand, der zudem mit dem ca. 70 cm langen Stiel noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Menschen haben würde.
E. 3.2.2 Das Gutachten vom 6. Januar 2014 von Dr. med. AB._____, Chefarzt am Zentrum für Forensische Begutachtung an der der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, attestiert dem Beschuldigten mit überzeugender und schlüssiger Begründung bei der diagnostizierten impulsiv-dissozial geprägten Persönlich- keitsstörung in Kombination mit einer relevanten Alkohol- und Kokainintoxikation eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit (Urk. HD 28/18 S. 48). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte(Urk. 96 S. 97). Zugunsten des Beschuldigten ist daher gestützt auf das Gutachten von einer leicht - bis mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was massgeblich ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
- 53 -
E. 3.2.3 Die verschuldensmindernden Faktoren vermögen die stark ins Gewicht fallenden erschwerenden Faktoren insgesamt beträchtlich zu relativieren, so dass das Gesamtverschulden für die vollendete Tat am oberen Rand des unteren Drit- tels einzustufen ist, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren führt.
E. 3.3 Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und dem Privatklä- ger 1 schwere Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod des Privatklägers 1 führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Be- schuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, welche inneren Orga- ne er mit dem Eispickel treffen und verletzen würde und andererseits erforderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Es rechtfertigt sich entge- gen der Ansicht der Vorinstanz daher nur wegen des Fehlens von gesundheitli- chen Folgeschäden beim Privatkläger 1 vorliegend nicht, das aufgrund der objek- tiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint da- her angemessen und ausreichend, zumal mit der Vorinstanz erneut darauf hinzu- weisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger 1 diese Eispickelattacke überlebte. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von rund 5 Jahren als deutlich zu niedrig. Angemessen erscheint in- dessen unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkom- ponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
E. 3.4 Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der Sachverhalt bezüglich des Nebendos- siers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen (Urk. 34 S. 7 und 14). Da die Vorinstanz erwog, es sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass die dem Privatkläger 2 zugefügten Verletzungen direkt auf die Tritte des Beschuldigten zu- rückzuführen seien (Urk. 96 S. 57). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs o- der als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird (BGE 139 IV 282, E. 2.5). Daraus folgt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 ledig- lich als vollendeter Versuch einer einfachen Körperverletzung in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage gestellt werden darf und es kann somit offen bleiben, ob nicht ein Teil der nachgewiesenen Verletzungen auf die erstell- ten Fusstritte des Beschuldigten zurückgeführt werden könnten.
- 35 - D. Anklagepunkt ND 6: Drohung
1. Dieser Punkt der Anklageschrift betrifft den Vorfall von Donnerstag, 22. März 2012, ca. 00.15 Uhr, beim Bahnhof F._____ in der Nähe des Kebabstandes. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Privatkläger 3 be- droht, indem er sich diesem mit einem Messer mit aufgeklappter Klinge bis auf ei- nen Abstand von ca. eineinhalb bis drei Metern näherte und dabei das Messer insgesamt während mindestens zwei Minuten auf Hüfthöhe gegen den Beschul- digten hielt. Auch diesbezüglich sei für die Details auf die Anklageschrift und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 34 S. 9; Urk. 96 S. 58).
2. Der Beschuldigte anerkennt, am fraglichen Abend am Bahnhof F._____ "am hängen" gewesen zu sein, als plötzlich einer gekommen sei, der etwas gerufen habe, worauf er wütend geworden sei und diesen mit Worten beleidigt habe. Er bestreitet aber auch heute noch, ein Messer gegen den Privatkläger 3 gerichtet zu haben (Urk. 70 S. 21; Urk. 131 S. 19).
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers 3, dessen Freundin, des Beschuldigten und dessen Kollegen L._____ (vgl. HD) sowie des Kebabstand- Verkäufers (Urk. 96 S. 58-65) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar (Urk. 96 S. 65-70). Sie setzte sich mit allen Aus- sagen im Detail auseinander und erwog abschliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten detailliert und schlüssig ausfielen, namentlich auch diverse Realitätskriterien aufwiesen. Der Privatkläger 3 habe auch innere Abläufe nachvollziehbar geschildert und habe, was seine Aussagen umso glaubhafter machte, den Beschuldigten nicht mehr als nötig be- lastet, beispielsweise indem er einräumte, eventuell habe seine Massregelung, als er den Jugendlichen zurief, ob denn das nötig sei, ärgerlich geklungen. Insge- samt hielt die Vorinstanz dafür, dass auf die durch und durch glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 3, die vom äusseren Ablauf her durch die Angaben der üb- rigen Zeugen und des Beschuldigten gedeckt werden, abzustellen sei, wohinge- gen sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte (Urk. 96
- 36 - S. 65 ff.). Auch was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe ein Messer mit of- fener Klinge gegen den Privatkläger 3 auf Hüft- / Bauchhöhe gegen den Privat- kläger 3 gehalten, als er wütend und schimpfend auf ihn zugekommen sei, legt die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz fehlender Zeugenaussage eines Dritten auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 3 abstellt (Urk. 96 S. 67 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen. Genauso zutreffend und zu übernehmen ist die Würdi- gung der Aussagen von P._____, dem Kollegen des Beschuldigten. Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie dessen Aussagen als unglaubhaft beur- teilt und daraus schliesst, dass sie jedenfalls die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 3 nicht zu entkräften vermögen (Urk. 96 S. 69). Es bleibt lediglich er- gänzend anzumerken, dass sich der Zeuge P._____ nach eigener Aussage am 9. Juli 2011 noch als guten Kollegen des Beschuldigten bezeichnete, mit dem er Fussball gespielt habe (ND 4/16 S. 4), wohingegen er den kurz nach dem Vorfall ausgerückten Beamten der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig sagte, er kenne den Täter (den Beschuldigten) nicht, wisse nicht, wie er heisse und wo er wohne (Urk. ND 6/1 S. 5). Ausserdem griff er unbestrittenermassen helfend auf Seiten des Beschuldigten in das Geschehen gemäss Anklagevorhalt ND 7 ein (Urk. ND 7/1 S. 4, S. 6; ND 8/6 S. 3). Es ist damit offensichtlich, dass er log und der Schluss ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf, wonach P._____ ja be- reits am 10. Januar 2013 wegen des Beschuldigten und des Vorfalls mit dem Eis- pickel (HD) polizeilich befragt worden war (Urk. HD 12/9), daher im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2013 (Urk. HD 13/5) be- reits allen Grund als guter Kollege und selbst - teilweise am Rande - Beteiligter bei diversen Vorfällen (z.B. ND 7) hatte, den Beschuldigten weitestgehend zu ent- lasten. Aufgrund sämtlicher Umstände ist daher der Vorinstanz darin beizupflich- ten, dass die Aussagen des Zeugen P._____ die glaubhaften und authentischen Aussagen des Privatklägers 3 in keiner Weise zu erschüttern vermögen und auf seine Angaben, soweit nicht durch unbeteiligte unbelastete Zeugen erhärtet, si- cherlich nicht abgestellt werden kann. Da die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft sind, jedenfalls aufgrund sämtlicher Umstände als bagatellisierend und die Verantwortung für das Vorgefallene auf andere abschiebend zu beurteilen
- 37 - sind, ist in leichter Abweichung von der Würdigung der Vorinstanz auch bezüglich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung von den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 3 auszugehen. Danach sagte der Beschuldigte, als er mit dem gezückten Messer auf den Privatkläger 3 zuging, diesem nebst verbalen Beleidigungen "etwas im Stil von 'ich stich Dich abe' ", so dass jedenfalls der Privatkläger 3 davon ausging, der Beschuldigte würde es in Kauf nehmen, ihm mit dem Messer eine Stichwunde zuzufügen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. HD 11/7 S. 5). Mit dieser Präzisierung, wonach der Beschuldigte dem Privat- kläger 3 etwas im Sinne von er werde ihn stechen oder abstechen sagte, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Anklagesachverhalts vollum- fänglich zu übernehmen (vgl. Urk. 96 S. 70). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung (HD)
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich des Hauptdossiers vor. Die Vorinstanz ist in diesem Anklagepunkt der Staatsanwalt- schaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorlie- gend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am Vorsatz des Beschuldigten, aber auch am Eventualvorsatz (Urk. 70 S. 12 f.). Da im weiteren der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da diesbezüglich ein Even- tualvorsatz angenommen werden könne, selbst wenn der Beschuldigte keine Ver- letzungsabsicht gehabt habe (Urk. 70 S. 11 und Urk. 131 S. 9; Prot. II S. 33).
E. 4 Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf die Themen der Hauptberufung des Beschuldigten beschränkt ist, verbleibt als Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens die Anordnung einer Massnahme (vgl. auch BGE 140 IV 92).
E. 4.1 Im Lichte des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Unter- massverbotes dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (BBl 1999 1979 ff., S. 2071). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstra- fen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung aus- zusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Be- tracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisie- rungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
- 70 - mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_737/ 2009 vom 28. Januar 2010, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zusätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine stationäre Massnahme ge- stützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe immer voraus geht, weshalb der Strafvollzug für die Dauer der Mass- nahme aufzuschieben ist und schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei Erfolg ei- ner stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvoll- zug abzusehen ist.
E. 4.1.1 Straferhöhend ist zunächst bezüglich ND 10 die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Pri- vatklägers 4 zu berücksichtigen (Anklage S. 12 [Urk. 34]). Die Vorinstanz qualifi-
- 54 - zierte das Verschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere, bei welcher sie aufgrund der erwiesenen Angetrunkenheit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit anrechnete (Urk. 96 S. 102), als nicht mehr leicht und erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe um 3 Monate (Urk. 96 S. 103). Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden angesichts der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe e- her am oberen Rand des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens anzusiedeln wäre, was sich in einer grösseren Erhöhung niederschlagen müsste.
E. 4.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere sind hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zunächst die dem Privatkläger 4 zu- gefügten Verletzungen als "Taterfolg" zu berücksichtigen. Sie bestanden in einer Kopfprellung mit mehreren Schürfwunden, Schürfungen am linken Ohr sowie im Gesicht und leichte Schürfungen am Knie. Ausserdem war der Privatkläger 4 zu- folge erlittener Kopfschmerzen während drei Tagen arbeitsunfähig. Mithin waren die Verletzungen nicht nur minimaler Art, aber auch noch nicht besonders schwer, innerhalb der Tatbestandsmässigkeit jedoch etwa im mittleren Bereich. Weiter ist aber auch die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zu betrachten, die das objektive Tatverschulden erhöht, da der Beschuldigte dem Privatkläger 4 oh- ne erkennbaren Grund quasi "aus heiterem Himmel" auf dem Trottoir vor dem Restaurant … in F._____ unvermittelt zuerst einen Kopfstoss gegen die Stirn ver- setzte und ihm unmittelbar danach mit der Faust gegen die linke Kopfseite schlug. Anschliessend zog der Beschuldigte den Privatkläger 4 zu Boden und hielt ihn dort an dessen Kapuze fest (Urk. 34 S. 12). Die unvermittelt und ohne jegliche Provokation eingesetzte Gewalt gegen einen unbekannten, zur falschen Zeit am falschen Ort weilenden Mitmenschen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten, die sich erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirken, so dass insgesamt von einer mittleren objek- tiven Tatschwere auszugehen ist.
- 55 -
E. 4.1.3 Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte den Streit richtiggehend suchte und demnach aus Streitsucht und egoistischen Beweggründen handelte sowie ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer Menschen, was verwerflich ist. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldig- ten jedoch mit der Vorinstanz zugute zu halten, dass er betrunken war (Urk. 96 S. 102), weshalb ihm in Nachachtung des Gutachtens der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich auch bezüglich dieses Delikts zu seinen Gunsten eine leicht
- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren ist, was sich im Umfang von rund einem Viertel reduzierend auf das sich durch die objektive Tatschwere ergebende Strafmass auswirkt. Das subjekti- ve Tatverschulden vermag somit das objektive deutlich zu relativieren, so dass das Verschulden insgesamt und in Abweichung von der Vorinstanz als gerade noch leicht einzustufen ist. Isoliert betrachtet wäre daher eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin im Bereich von rund 8 Mo- naten, dem gerade noch leichten Verschulden angemessen.
E. 4.1.4 Insgesamt erscheint es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als angemessen, für die (vollendete) einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 4 (ND 10) die hypothetische Einsatzstrafe asperierend um 5 Monate zu erhöhen.
E. 4.2 Vorliegend beträgt die Zweidrittelgrenze des Untermassverbotes angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und des Wider- rufs von 8 Monaten Freiheitsentzug rund 6 Jahre und 7 Monate. Seit seiner Ver- haftung am 9. Januar 2013 hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung 878 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht, was 2 Jahren und knapp 5 Monaten entspricht, wozu noch die davor bereits erstandene Haft von 1 Tag im Juli 2011 sowie die Untersuchungshaft von 178 Tagen aus der Vorstrafe hinzukommen, so dass der Beschuldigte bis zur Be- rufungsverhandlung insgesamt 2 Jahre und rund 10 ½ Monate Haft verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in rund 3 ¾ Jahren möglich.
E. 4.2.1 Anschliessend ist eine Straferhöhung für die mehrfache versuchte ein- fache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Neben- dossiers 1, 4 und 7 vorzunehmen. Bei den drei Tathandlungen stechen insbeson- dere diejenigen bezüglich ND 4 und ND 7 ins Auge, bei welchen der Beschuldigte jeweils mit den Füssen gegen den Kopf eines sich bereits am Boden befindlichen Opfers eintrat. Auch hier zeigt sich wie bezüglich des Hauptdossiers bereits aus- geführt, das grosse Gewalt- und Aggressionspotential des Beschuldigten, denn in beiden Vorfällen waren die Opfer dem Beschuldigten, der durch seine Kollegen ausserdem in der Überzahl war, bereits unterlegen und dennoch trat er (teils mit Wucht) gegen ihre Köpfe ein, was nahe legt, dass dem Beschuldigten die körper- liche Integrität der Opfer völlig gleichgültig war, er gar durchaus das offensichtli- che Risiko, ihnen auch schwerere Verletzungen, wie sie bekanntermassen durch
- 56 - ein solch massives Vorgehen entstehen können, bewusst in Kauf nahm. Das ob- jektive Tatverschulden für die vollendete Tat ist mithin als durchaus erheblich ein- zustufen. Bezüglich des Steinwurfs in ND 1 kann das objektive Tatverschulden angesichts einer doch massgeblichen Entfernung des Beschuldigten von den Zielpersonen von 15 bis 20 Metern gerade noch als leicht beurteilt werden. Unter der Annahme des vollendeten Deliktes ist dem Beschuldigen verschuldensmässig jedoch zugute zu halten, dass der Privatkläger 5 (ND 7) lediglich Blutergüsse, die Transportpolizisten (ND 1) keinerlei Verletzungen erlitten, da der Stein sie um ca. 1 ½ resp. 3 Meter verfehlte (Urk. 34 S. 5) und die Verletzungen des Privatklägers 2 (Rissquetschwunden im Bereiche beider Augen, an der Schläfe und am Hinter- kopf, eine Gehirnerschütterung und diverse Schürfwunden (Urk. 34 S. 6; ND 4) mit Ausnahme der bleibenden Narben an den Augen letztlich wieder abheilten. Nachdem der Beschuldigte jedoch anlässlich drei verschiedener Vorfälle den Tat- bestand verwirklichte, wird die Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch die mehrfache Tatbegehung, die verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, wieder aufgehoben und es bleibt - unter der Annahme der vollendeten Tatbe- gehung - bei einem erheblichen objektiven Tatverschulden.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte alle drei Tathandlungen ohne weiteres hätte vermeiden können und die - teilweise gegenseitige - vorangegangene verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer bereits abgeschlossen war. Auch war eine ei- gentliche Provokation seitens der Opfer für den Steinwurf (ND 1) und die Fusstrit- te gegen den Kopf (ND 4 und ND 7) nicht gegeben, worin der Vorinstanz zuzu- stimmen ist (Urk. 96 S. 99 und 101). Die Tathandlungen zeugen von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und einer eigentlichen Hemmungslosigkeit, seinen Opfern Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, selbst wenn der Be- schuldigte nicht (mehr) attackiert und selbst ausser Gefahr ist, verletzt oder ge- fasst zu werden. Ein anderer Beweggrund als die reine Wut oder Vergeltung oder etwas in der Art ist nicht ersichtlich, so dass ein niederes Tatmotiv verbleibt, was das objektive Tatverschulden noch verstärkt. Bezüglich des verschuldensmin- dernden Aspekts kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden, wonach infolge Alkoholkonsums des Beschuldigten vor allen drei
- 57 - Tathandlungen von einer relevanten Berauschung auszugehen ist (Urk. 96 S. 99), die gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zum Tatzeit- punkt aufgrund der Kombination mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu ei- ner leicht - bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führte. Diese wirkt sich im Rahmen einer Reduktion von rund einem Viertel verschuldensmindernd aus.
E. 4.2.3 Nachdem für die Strafzumessung auch bezüglich dieses Tatbestandes je von einer vollendeten versuchten Tatbegehung auszugehen ist, hat sich dies reduzierend auf die hypothetische Strafe für die Körperverletzungsdelikte auszu- wirken. Massgeblich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von den Opfern abliess, sondern durch seine Handlungen alles zur Erreichung des Taterfolges unternahm und es einerseits dem Zufall, andererseits der Geistesgegenwart der Opfer und im Falle von ND 4 auch dem beherzten Ein- greifen eines unbeteiligten Dritten zu verdanken ist, dass weit schwerwiegendere Verletzungen der Privatkläger ausblieben. Es rechtfertigt sich daher nur eine leichte Reduktion der hypothetischen schuldangemessenen Strafe, die sich aus der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mehrfache einfache Körperver- letzung ergibt.
E. 4.2.4 Nachdem für die drei Körperverletzungsdelikte in ND 1, 4 und 7 ge- mäss vorstehenden Erwägungen angesichts des Verschuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, und der Tatmehrheit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich zwischen 10 und 12 Monaten angemessen erscheint, rechtfertigt es sich in Nachachtung des Asperationsprinzips die hypothetische Einsatzstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen.
E. 4.3 Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dagegen beträgt die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB höchstens 4 Jahre und darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschreiten (Art. 61 Abs. 4 StGB).
- 71 - Dem Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Verfügung vom
29. Oktober 2014 der vorzeitige Massnahmenantritt für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bewilligt (Urk. 90), worauf das Amt für Justizvoll- zug mit Verfügung vom 18. November 2014 die Einweisung des Beschuldigten in die Geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon per 15. Dezember 2014 verfügte (Urk. 94 S. 3). Die grundsätzliche Höchstdauer dieser stationären Massnahme endete mithin im Dezember 2018 – also in rund 3 ½ Jahren und fast 7 Jahre nach der Inhaftierung des Beschuldigten im Januar 2013.
5. Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu si- cherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufge- schobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit ande- ren Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnah- me eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Vorliegend spricht auch unter Berücksichtigung des Untermassverbotes bei der in concreto gegenüber der Vo- rinstanz höher ausgefallenen Freiheitsstrafe nichts gegen die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Die übrigen Erwä- gungen der Vorinstanz zur Anordnung dieser Massnahme überzeugen denn auch nach wie vor und es besteht aufgrund der Einschätzung im psychiatrischen Gut- achten und der Einschätzung im Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon kein Anlass für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs ge- genüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker zu gewichten. In Würdi- gung sämtlicher Umstände ist daher eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB anzuordnen, respektive der Beschuldigte ist in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Zu diesem Zweck ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Anträge und die Parteistandpunkte des Privatklägers 1 (HD) hinsichtlich Schadenersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 96 S. 117 ff.), worauf verwiesen werden kann. In Bezug auf seine Zivilforderungen
- 72 - beantragte der Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 535.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 und einer Genugtu- ung im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 105 und Urk. 96 S. 127 f. Dispositiv-Ziffern 8 Abs. 1 und 9, erster Satz).
E. 4.5 Auch die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) hat sich straferhöhend auszuwirken. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um ein zusammenhängendes Tatge- schehen handelte, durch welches der Beschuldigte auch den Tatbestand der voll- endeten versuchten einfachen Körperverletzung erfüllte. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es indes zu beachten, dass die Intensität der Gewalthandlung be- reits bei der Qualifikation als einfache Körperverletzung berücksichtigt wurde und der Tatvorwurf hinsichtlich der Behinderung der Transportpolizisten bei der Wei- terführung ihrer Patrouillentätigkeit (ND 1) - sie waren ja unbestrittenermassen noch im Dienst - insgesamt als leicht, hinsichtlich ND 7 als gerade noch leicht zu qualifizieren ist. Da die Verminderung der Schuldfähigkeit bereits bei der mehrfa- chen versuchten einfachen Körperverletzung deutlich berücksichtigt wurde und das Tatgeschehen eine Einheit aufweist, sind hier keine die objektive Tatschwere relativierende Faktoren auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen. Insgesamt
- 60 - ist das Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist nur minimal, mithin um einen Monat, zu erhöhen.
E. 4.6 Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes (Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) durch die Fahrt des Beschul- digten mit dem von seinem Kollegen H._____ entwendeten Fahrzeug in der Nacht vom 23. November zum 24. November 2012 vom Bahnhof F._____ nach AC._____ (ND 11) fällt in objektiver Hinsicht das Zusammentreffen mehrerer ver- wirklichter Tatbestände erschwerend in Betracht. Weiter ist bezüglich des objekti- ven Tatverschuldens betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände des Selbstunfalls (Nachtzeit, Endlage des Fahrzeugs) damit rechnen musste, dass bei ordnungsgemässer Benachrichtigung der Polizei wegen der angerichteten Sachbeschädigung eine Blutprobe zwecks Bestimmung der aktuellen Alkoholisierung vorgenommen worden wäre. Indem er diese Massnahme durch den anschliessenden Konsum von Alkohol und Drogen verunmöglichte, offenbart er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosig- keit vor dem Gesetz. Dies zeigt sich denn auch umso mehr darin, dass der Be- schuldigte nicht davor zurückschreckte, das Fahrzeug eines Kollegen zu entwen- den. Das objektive Tatverschulden muss insgesamt als nicht mehr leicht qualifi- ziert werden. Dies wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert, denn der angegebene Grund für die Tat des Beschuldigten, der "einfach Auto fahren wollte" (Urk. ND 11/11 S. 2), offenbart eine durch und durch egoistische Motivati- on. Es ist daher der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden bezüg- lich dieser Tatbestände insgesamt nicht mehr leicht wiegt und eine weitere Erhö- hung der Einsatzstrafe um drei Monate in jedem Fall gerechtfertigt erscheint.
E. 4.7 Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe um 21 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 8 ¾ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 61 -
E. 5 Täterkomponenten
E. 5.1 Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 96 S. 103 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Wesentliche Er- gänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 17 ff.). Aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit lassen sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.
E. 5.2 Erheblich straferhöhend fallen allerdings die Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 104 f.), welchen zuzustimmen ist. Im weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte weder durch das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 noch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beeindruckt worden war, delinquierte er doch nach dem ersten bezirksgerichtlichen Urteil während laufender Probezeit und in Gewärtigung eines Freiheitsentzugs bei deren Verletzung bereits ein halbes Jahr später erneut und nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland gar bereits einen Monat später wieder. Die hier zu beurteilenden Delikte beging er samt und sonders während laufender Probezeit und nachdem infolge des Stein- wurfs (ND 1) ein erneutes Strafverfahren eingeleitet worden war. Der Beschuldig- te offenbart dadurch eine ganz erhebliche Geringschätzung unserer Rechtsord- nung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde seinem deliktischen Verhalten erst durch seine Verhaftung Einhalt geboten (Urk. 96 S. 105). Dieses uneinsichti- ge und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten wiegt ausserordentlich schwer und muss ebenfalls stark straferhöhend berücksichtigt werden.
E. 5.3 Bezüglich der vom Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abgelegten (Teil-) Geständnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die umfassend alle wesentli- chen Aspekte schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat (Urk. 96 S. 106 f.),
- 62 - weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist ihr auch in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, wonach die Geständnisse höchstens leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen sind, da sie entweder aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten und namentlich weder auf eine besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen las- sen noch zur Tataufdeckung wesentlich beigetragen haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 Erw. 3.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch darin zu folgen, dass sie die vom Be- schuldigten geäusserte Bekundung bezüglich des Hauptdossiers, es tue ihm leid, nicht als ernst gemeinte Reue und Einsicht wertete (Urk. 96 S. 107), zumal sich der Beschuldigte anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung in erster Linie selbst zu bedauern schien, indem er darauf hinwies, sich selbst viel kaputt ge- macht und seine Lehrstelle verloren zu haben (Prot. I S. 29 und 48). Dieser As- pekt führt daher richtigerweise nicht zu einer weiteren Strafminderung.
E. 5.4 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren die höchstens leichte Strafminderung infolge der (Teil-) Geständnisse erheblich, so dass eine deutliche Straferhöhung im Umfang von rund 6 Monaten resultiert.
E. 6 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen.
E. 7 Anrechnung der erstandenen Haft Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 96 S. 110). Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 8. Juli 2011 bis 9. Juli 2011 sowie vom 9. Januar 2013 bis 18. No- vember 2013 in Untersuchungshaft und wechselte ab dem 18. November 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 27/2/24), womit er insgesamt 879 Tage Haft bis
- 63 - heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. C. Zusätzliche Geldstrafe und zusätzliche Busse
1. Vorab kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für die Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auszufällen ist (Urk. 96 S. 107 f.). Auch hier sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, den gesetzlichen Strafrahmen nach oben zu erweitern. Statt dessen ist der mehrfachen Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der objektiven Tatschwere straferhöhend Rechnung zu tragen. Das objektive Tatverschulden wiegt denn noch leicht, entzog sich der Beschuldigte der Perso- nenkontrolle doch einfach durch Wegrennen. Da sich in subjektiver Hinsicht die leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldig- ten auswirkt, verbleibt insgesamt ein noch leichtes Tatverschulden. Dem ist mit der Ausfällung einer Geldstrafe vom 10 Tagessätzen angemessen Rechnung ge- tragen. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– , wie sie die Vorinstanz berechne- te, gibt zu keinen weiteren Erwägungen Anlass (Urk. 96 S. 108).
E. 10 Juni 2010 zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 12. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, davon bedingt vollziehbar 10 Tagessätze bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 100.–, so dass der Aufschub nur bei Vorlie- gen "besonders günstiger Umstände" möglich ist. Wie sich aus den oben unter Ziffer V.B.5. dargelegten Täterkomponenten ergibt, hielten den Beschuldigten weder die Vorstrafen noch die auf Bewährung ausge- setzte Geld- und Freiheitsstrafe und auch nicht die erneuten Strafuntersuchungen wegen der neuerlichen Delikte davon ab, weiterhin das Gesetz und die hiesige Rechtsordnung zu missachten, wobei sich anhand der Anzahl und der Art der De- likte eine enorm hohe kriminelle Energie manifestierte. Eine besonders günstige
- 67 - Prognose kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen zweifelsfrei nicht ge- stellt werden. Demnach ist die Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.
3. Für die ausgefällte Busse finden hingegen die Regeln über den bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug keine Anwendung (Art 105 Abs. 1 StGB), weshalb auch diese zu vollziehen ist. VII. Widerruf Bezüglich des Widerrufs des mit Urteil des Bezirksgerichts vom Hinwil vom 10. Juni 2010 ausgefällten bedingten Freiheitsentzugs von 8 Monaten (abzüglich der bereits erstandenen Haft von 178 Tagen) und des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällten Teils der Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– kann vollumfänglich und uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 110-114). Die Strafen sind demnach zu vollziehen. VIII. Massnahme für junge Erwachsene
1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet, wobei sie sich für ihren Entscheid massgeblich auf das mehrfach erwähnte Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich abstützte (Urk. 96 S. 114 f.). Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten dies vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt (Urk. 69 S. 2 und Urk. 70 S. 2). Dennoch hat die angeordnete Massnahme infolge der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft als angefochten zu gelten (Urk. 99 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anordnung einer entsprechenden Massnahme zu verzichten (Urk. 130 S. 2). Zur Begründung führte der Staatsanwalt im Berufungsverfahren im Wesent- lichen aus, er könne aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des Um- standes, dass dieser die Beantwortung seiner Fragen bezüglich der Massnahme vollumfänglich verweigerte, nicht mehr mit gutem Gewissen eine solche Mass-
- 68 - nahme beantragen. Die ohnehin nur schon knapp gegebenen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (Prot. II S. 30 bis 32).
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die AE._____-Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] zuhanden Schaden Nr. … vom 23.11.2012 (Police Nr. …) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Massnahmenzentrum Uitikon, Zürcherstr. 100, 8142 Uitikon Waldegg − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 - 6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 2 - 6 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 78 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DJ100002 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Aktenz. B-3/2010/5404 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Referenz …, G-Nr. … unter Rücksendung der Asservaten A…, A…, A… und A…, zwecks Vernichtung (im Dispositiv).
E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140554-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 5. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juli 2014 (DG140006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10) − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 und ND 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 und ND 7) − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11)
- 3 - − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5) − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 4).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheits- strafe (wovon 561 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 ausgefällte, bedingte Freiheitsentzug von 8 Monaten (abzüglich der damals bereits erstandenen Haft von 178 Tagen) wird widerrufen.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Scha- denersatz von Fr. 535.90 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2012 zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatklä-
- 4 - ger 1 (B._____) mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privatklägers 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Honorar: Fr. 30'800.– Barauslagen: Fr. 1'131.95 MwSt 8.0%: Fr. 2'554.55 __________________ Total: Fr. 34'486.50
12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (B._____) aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'000.– Barauslagen: Fr. 337.– MwSt 8.0%: Fr. 506.95 __________________ Total: Fr. 6'843.95
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'703.20 Auslagen Vorverfahren
- 5 - Fr. 1'310.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'486.50 Honorar amtlicher Verteidiger Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- Fr. 6'843.95 gers 1 (B._____)
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung des Privatklägers 1 (B._____) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1 ff.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
22. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10) − der […] versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ([…] ND 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) − […]
- 6 - − der […] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ([…] ND 7) − der […] Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ([…] ND 7) − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5) − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 4).
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […] Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 1 (B._____) mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. […] Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren [des Privatklägers B._____] abgewiesen.
- 7 -
10. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privat- klägers 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 30'800.– Barauslagen: Fr. 1'131.95 MwSt 8.0%: Fr. 2'554.55 __________________ Total: Fr. 34'486.50
12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (B._____) aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'000.– Barauslagen: Fr. 337.– MwSt 8.0%: Fr. 506.95 __________________ Total: Fr. 6'843.95
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'703.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'310.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'486.50 Honorar amtlicher Verteidiger Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- Fr. 6'843.95 gers 1 (B._____)
14. […]
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Staatskasse ge- nommen. Das Nachforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
16. (Mitteilungssatz)
- 8 - 17.-19. (Rechtsmittel)
2. Der Beschuldigte sei darüber hinaus der einfachen, eventualiter der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 bzw. Art. 122 StGB (HD) schuldig und im Übrigen von Schuld und Strafe freizuspre- chen;
3. Der Beschuldigte sei – unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft – gemäss den nachfolgenden Ausführungen ausgesprochen milde zu bestrafen;
4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben;
5. Der Privatkläger 1 (B._____) sei mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sei- en im nachfolgend noch näher umschriebenen Umfang auf die Staats- kasse zu nehmen oder aber dem Beschuldigten aufzuerlegen und in- folge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben;
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 2)
1. Von der Rechtskraft der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
22. Juli 2014 nicht angefochtenen Dispositivpunkten, namentlich auch bezüglich der Schuldpunkte, sei Vormerk zu nehmen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 sei im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen, namentlich auch hinsichtlich der Schul-
- 9 - punkte und dabei des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit folgender Ausnahme:
3. Der Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft bzw. vorzeitigen Massnahmenvoll- zug von insgesamt 879 Tagen (9.1.2013 – heute), und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei zu verzich- ten.
c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 105 S. 1, schriftlich) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juli 2014 (Urk. 96), das schriftlich eröffnet und den Parteien am
25. Juli 2014 zugestellt worden war (Prot. I S. 48; Urk. 72 und 73), meldete der amtliche Verteidiger am 23. Juli 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 74).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 92 [resp. 96] und 93) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom
11. Dezember 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 99), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2014 Anschlussberufung erhob, wohingegen der Vertreter des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 104 und 105). Die übrigen Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde stellten Beweisanträge, so dass mit Vor- ladung vom 11. März 2015 die Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2015 ange- setzt wurde (Urk. 108). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 zog der Verteidiger die Be- rufung in drei Punkten zurück (Urk. 124) und reichte gleichzeitig den Massnah- mebericht des Amtes für Justizvollzug über den Beschuldigten ein (Urk. 128). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und der mit Vorladung vom 21. Mai 2015 (Urk. 118) aufgebotene Gutachter, der stellvertretende Leiter der Abteilung Forensische Me- dizin & Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Dr. med. D._____, (Prot. II S. 6).
3. Der Beschuldigte befand sich vom 8. Juli 2011 bis 9. Juli 2011 sowie vom
9. Januar 2013 bis 18. November 2013 in Untersuchungshaft und wechselte ab dem 18. November 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 27/2/24). Dem schriftlichen Gesuch des Beschuldigten vom 23. Juli 2014 um vorzeitige Einwei-
- 11 - sung in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 75) wurde nach Eingang der Eignungsabklärung durch das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Zürich vom 6. resp. 22. Oktober 2014 (Urk. 88 und 89) im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 78) durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 entsprochen (Urk. 90). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit dem 15. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) (Urk. 94 101 und 128 S. 1). II. Prozessuales A. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Schuldsprüche betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), die mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 und ND 7), die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9), die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6), die mehrfa- che Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 und ND 7) sowie auf den Strafpunkt (Disposi- tiv-Ziffer 3 und 4) samt Vollzug (Dispositiv-Ziffer 7) und den Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 (Dispositiv-Ziffer 5 und 6) und überdies auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 1 (Dispositiv-Ziffer 8 und 9)
- 12 - sowie auf die vollständige Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 14) beschränkt (Urk. 99 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits die Anschlussberufung auf die Be- messung der Strafe und die Anordnung der Massnahme (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 10).
3. Der Verteidiger zog die Berufung hinsichtlich Schuldsprüche betreffend ND 7 (versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB) und ND 9 (Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) und hinsichtlich der in Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme für junge Erwachsene jedoch noch vor der Berufungs- verhandlung wieder zurück (Urk. 124).
4. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf die Themen der Hauptberufung des Beschuldigten beschränkt ist, verbleibt als Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens die Anordnung einer Massnahme (vgl. auch BGE 140 IV 92).
5. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 10], die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 7], die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 9], die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 7], die Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 7], die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 55 SVG [ND 11], die Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG [ND 11], die Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art.
- 13 - 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV [ND 5] und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG [ND 11]) und weiter hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 10 (Zivilan- sprüche des Privatklägers 2), 11 und 12 (Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1), 13 (Kosten- festsetzung), 15 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung und des unent- geltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 auf die Staatskasse) in Rechts- kraft erwachsen ist. B. Beweisgrundsätze
1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche auch heute in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 16 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt betreffend das Haupt- dossier (HD) und die Nebendossiers (ND) 1, 4 und 6 (Urk. 34) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes
- 14 - überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10, N 21). 2.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 15 - sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. C. Strafanträge Die Vorinstanz hat zutreffende grundsätzliche Erwägungen zur Prozessvoraus- setzung des Strafantrages bei Delikten gemacht, die gemäss Art. 30 StGB nur auf Antrag der verletzten Person strafbar sind, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 96 S. 7). Ebenfalls zutreffend legte die Vorinstanz dar, dass der Strafantrag gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Urk. 96 S. 8 f.). Ebenfalls ist auf die unbestritten und unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich sowohl hinsichtlich der (versuchten) einfachen Körperverletzungen in den ND 1 und 4 als auch hinsichtlich der Dro- hung in ND 6 die entsprechenden Strafanträge in den Akten befinden, wodurch sich weitere Ausführungen erübrigen (Urk. 96 S. 7 und 9).
- 16 - III. Sachverhalt A. Anklagepunkt HD: versuchte vorsätzliche Tötung
1. Der Anklagepunkt des HD befasst sich mit dem Vorfall von Samstag,
29. Dezember 2012, ca. 00.30 Uhr, in der Nähe der E._____ Bar in F._____, bei welchem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den von diesem mitgeführten Eis- pickel im Verlaufe des Gerangels um eben diesen in den Rücken schlug, als die- ser den Beschuldigten und seine Kollegen um Ruhe für die Nachbarschaft bat. Dabei wurde der Privatkläger 1 derart in nächster Nähe zu lebenswichtigen Struk- turen verletzt, dass er sich in mittelbarer Lebensgefahr befand, die jedoch durch eine rasche chirurgische Intervention und medizinische Versorgung am ... Spital F._____ behoben werden konnte. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 34 S. 3 f.) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzli- chen Urteil (Urk. 96, S. 14 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.
2. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: In der fraglichen Nacht hielt sich eine Gruppe junger Männer im Bereich vor der E._____ Bar im … - Zentrum in F._____ auf, zu der nebst dem Beschuldigten auch G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ gehörten (Urk. 70 S. 4). Der Privatkläger 1 begab sich, nachdem er eine Kollegin zur M._____- Strasse Höhe Hausnummer 10 begleitet hatte, zu dieser Gruppe, um die Leute zu bitten, etwas ruhiger zu sein, da die Nachbarschaft schon schlafe. Der Privatklä- ger 1 führte einen Eispickel mit sich, um den es darauf ein Gerangel gab, den er aber auf keinen Fall hatte loslassen wollen. Im Verlaufe des Gerangels um den Eispickel, an dem verschiedene Beteiligte zogen, ging der Privatkläger 1 zu Bo- den. Nach übereinstimmenden Aussagen befand sich teils aber auch der Be- schuldigte auf dem Boden (Urk. HD 10/2 S. 9 und 18 [Privatkläger 1]; HD 8/3 S. 3
f. [Beschuldigter]; HD 9/3 S. 2 [G._____]; HD 12/2 S. 4 [K._____]). Schliesslich musste der Privatkläger 1 den Pickel frei geben, worauf ihn der Beschuldigte da- mit am Rücken verletzte. Danach rannten die jungen Männer weg und liessen den
- 17 - Privatkläger 1 verletzt liegen (Urk. 70 S. 4). Nachweislich begab sich dieser zur Treppe vor dem ... - Zentrum vor der E._____-Bar auf der Seite der Bahn- hofstrasse, wo die Passantin N._____ auf ihn aufmerksam wurde und sich um ihn kümmerte (Urk. HD 2; Urk. HD 3 S. 1; Urk. HD 12/11 S. 3; Urk. HD 12/12). Die durch den Eispickel verursachten Verletzungen, eine 7,5 bis 11,5 cm tiefe Stich- wunde am Rücken linksseitig auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers mit Durch- trennung der Rückenmuskulatur, zwei Dünndarmverletzungen, Verletzungen der Lymphgefässe auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers und ein Bruch des 3. Len- denwirbelkörpers (Abbruch des linken Seitenfortsatzes), wurden nach einer chi- rurgischen Intervention im ... Spital F._____ behandelt, hatten einen 12-tägigen Spitalaufenthalt notwendig gemacht und führten zu einer rund 4 wöchigen Ar- beitsunfähigkeit des Privatklägers 1. Dieser war nach der medizinischen Behand- lung beschwerdefrei und reiste Ende Januar 2013 zurück nach Kanada an seinen Wohnort (Urk. HD 10/2 S. 4). Diese Sachdarstellung wird denn auch vom Be- schuldigten nicht bestritten (Urk. 8/2 S. 9 f; Urk. 8/3 S. 2 f; Urk. 70 S. 4 und 11). Zudem decken sich seine Aussagen zu diesem Teil des Tatgeschehens im Kern mit den Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1 S. 2 f.; Urk. HD 10/2) und den medizinischen Akten des ... Spitals F._____ (Urk. 14/6-8). Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 96 S. 31).
3. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger 1 sei mit dem in der weit erhobenen Hand mitgeführten Eispickel in drohender Haltung auf die Gruppe junger Männer zugegangen, wodurch diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien und daher angefangen hätten, am Pickel zu reissen (Urk. 70, S. 8). So sei auch der Beschuldigte zu Boden gegangen. Dieser habe den Privatkläger 1 zwar mit dem Pickel verletzt, jedoch habe er damit nicht aus- geholt und entgegen der Anklageschrift habe er den Pickel nicht mit einem hohen Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen. Es habe sich vielmehr um einen "Stoss" resp. einen "Schubser" gehandelt (Urk. 70 S. 8 f. und S. 12; Urk. 131 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestritt überdies von Anfang an jeglichen Tö- tungsvorsatz und auch, dass er den Beschuldigten verletzen wollte (Urk. 70 S. 11 und Urk. HD 8/2 S. 11 f., HD 8/3 S. 5; Prot. II S. 11 und S. 23). Die Verteidigung macht weiter geltend, dass vorliegend der objektive Tatbestand der schweren
- 18 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, denn es habe keine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 1 vorgelegen, dieser habe be- schwerdefrei aus dem Spital nach Hause entlassen werden können und die Ar- beitsunfähigkeit sei keine bleibende gewesen, so dass sich der Beschuldigte ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 70 S. 11; Urk. 131 S. 12).
4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 8/1-11) die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1-2) und der als Zeugen befragten Kollegen des Beschuldigten G._____ (Urk. HD 9/1-6), I._____ (Urk. HD 12/5-6), K._____ (Urk. HD 12/1-2) und H._____ (Urk. HD 12/7-8) sowie die Aus- sagen der unbeteiligten Zeugen N._____ und O._____ (Urk. HD 12/11-12), ferner betreffend die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen insbesondere die medi- zinischen Akten (Urk. HD 14/1-30), namentlich der ärztliche Befund des ... Spitals F._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 14/6), der Operations- und der Austrittsbe- richt desselben Spitals vom 29. Dezember 2012 resp. 9. Januar 2013 (Urk. HD 14/7 und 14/8) sowie das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM), Abteilung Medizin & Bildgebung, vom 15. Juli 2013 (Urk. HD 14/20) und sein Ergänzungsgutachten vom 4. September 2013 (Urk. HD 14/29) sowie der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Januar 2013 (Urk. HD 19) vor. Ausserdem wurde die sichergestellte Bekleidung des Privatklä- gers 1 beschlagnahmt und beigezogen (Urk. 112) und das Aktengutachten des IRM mündlich erläutert (Prot. II S. 11 ff.). 4.1. Was die Vorwürfe der Verteidigung bezüglich der teilweise nicht beschrifte- ten im ... Spital F._____ erstellten computertomografischen Aufnahmen betrifft, ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 69 S. 31). An dieser Beurteilung ist ohne Einschränkung festzuhalten. 4.2. Nachdem die Verteidigung geltend machte, es sei nicht klar, ob die Kleidung des Privatklägers 1 mit der Pickelspitze perforiert wurde oder nicht (Urk. 70 S. 10), wurde die Bekleidung des Beschuldigten gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich, bestehend aus einem blauen T-Shirt, einer dunkel-
- 19 - grauen Jacke, Marke Mountain, einer blauen Jeans, und den Boxershorts, die durch das Spitalpersonal ab dem verletzten Beschuldigten sichergestellt und als Asservate registriert gelagert worden waren, mit Verfügung vom 15. Mai 2015 als Beweismittel beigezogen (Urk. HD 19 S. 4). Die Sichtung der Bekleidung ergibt unzweifelhaft, dass der Eispickel weder die Winterjacke noch das T-Shirt des Be- schuldigten, noch die Boxershorts oder die Jeans perforierte, was durch den Gut- achter des IRM bestätigt wird (Prot. II S. 12 f.) und worauf im Zusammenhang mit der Würdigung der Gutachten des IRM nachstehend noch zurückzukommen sein wird (siehe nachfolgend Erw. Ziff. 4.4.2.-4.). 4.3.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Be- teiligten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 11-14). Sie hat ausserdem die bisherigen Aussagen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 96 S. 15-19, S. 20-24) und die Aussagen der Kollegen des Beschuldigten, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 96, S. 25-29). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Sie hielt die Aussagen des Privatklägers 1 letztlich für plausibel, wider- spruchsfrei, authentisch, detailreich und in sich schlüssig (Urk. 96 S. 19 f.). Dage- gen schildere der Beschuldigte, abgesehen von seinem glaubhaften Geständnis, die Begleitumstände eher karg, seinen Aussagen fehlten zu weiten Teilen Reali- tätskriterien und er widerspreche teilweise auch den Aussagen seiner Kollegen (Urk. 96 S. 24). Insgesamt stellte sie auf die Aussagen des Privatklägers 1 und das Gutachten des IRM ab und erwog, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 96 S. 31). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 96, Erw. III. 4.4.1.
- 4.4.5.; S. 24-31). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen. 4.3.2. Die ersten Aussagen des Beschuldigten und seines Kollegen G._____ gegenüber der Polizei erfolgten am 9. Januar 2013, nachdem sie am Morgen die- ses Tages verhaftet worden waren (Urk. 7 S. 7, HD 8/2 S. 1 und HD 9/1 S. 2).
- 20 - I._____ wurde noch gleichentags ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich zu dem Vorfall befragt (Urk. HD 12/5 S. 1), während die weiteren Kollegen des Be- schuldigten erst am folgenden Tag, jedoch noch während der Beschuldigte und G._____ in Haft waren, erstmals polizeilich befragt wurden (Urk. HD 12/1 [K._____], HD 12/3 [J._____], HD 12/7 [H._____], HD 12/9 [P._____]). Somit hat- ten der Beschuldigte und seine sämtlichen Kollegen seit dem Vorfall vom 29. De- zember 2012 bis zur ersten Befragung im Januar 2013 mehr als eine Woche lang Zeit, sich über das Vorgefallene auszutauschen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst unerreichbar zueinander auf. Darauf wies der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2013 denn auch eigens hin (Urk. HD 8/2 S. 8). Ausserdem wurde von der Kantonspolizei Zürich eine Medienmitteilung mit Zeu- genaufruf publiziert (Urk. HD 1 S. 9) und in der lokalen Presse sowie in ... [TV- Lokalsender] wurde über den Vorfall ebenfalls berichtet, worüber die Befragten teilweise auch Kenntnis hatten (Urk. 71/4 S. 3; HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/12 S. 5 [N._____]). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diver- sen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie unter einander über das Vorgefallene gesprochen hatten (Urk. HD 9/1 S. 5 und HD 9/3 S. 7 [G._____]; HD 12/3 S. 5 [J._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 12/5 S. 5 [I._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]), was ja durchaus einem nachvollziehbaren, lo- gischen Verhalten unter Kollegen entspricht. Gemäss übereinstimmenden Aussa- gen hatten G._____, H._____, I._____ und J._____ zusammen in der E._____- Bar abgemacht, um den Abend miteinander zu verbringen (HD 9/1 S. 2 f. und HD 9/2 S. 2 [G._____]; HD 12/3 S. 1 und 12/4 S. 2 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/7 S. 1 f. und S. 4 f. [H._____]), wo sie anschliessend auf weitere Kollegen trafen. Ausserdem bezeichnete P._____ den Beschuldigten und K._____ als "gu- te Kollegen" (ND 4/16 S. 4), was denn auch der Beschuldigte, zumindest bezüg- lich P._____ bestätigte (Urk. ND 8/6 S. 3). Dass der Beschuldigte eine konkrete Absprache im Hinblick auf seine Inhaftierung noch knapp mit "nein, eigentlich nicht" bestritt (Urk. HD 8/2 S. 8), ist unter diesen Umständen als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren.
- 21 - In diesem Zusammenhang ist überdies aufgrund der kollegialen Beziehungen un- ter den Beteiligten (ausgenommen der Privatkläger 1) davon auszugehen, dass sie darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu be- lasten, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 96 S. 26). Das zeigt sich beispielsweise an den Antworten auf die Frage, wer an dem Pickel gerissen und wer den Pickel in den Rücken des Beschuldigten geschlagen habe, die wei- testgehend ausweichend lauteten (z.B. Urk. HD12/5 S. 3 [I._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 8/2 S. 10 [Be- schuldigter]). Umso mehr ist daher das Beweisergebnis glaubhaft, das sich durch deren Belastungen ergibt. Wenn also der Zeuge G._____ aussagt, dass jedenfalls nach dem Schlag der Beschuldigte den Pickel in den Händen gehalten habe und alle davon ausgehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ge- schlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 3), spricht das für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen, wobei dies nicht nur auf die vom Beschuldigten zugegebenen Teile der Aussage zutrifft, sondern auch auf die bestrittenen, belastenden, worauf noch nä- her einzugehen sein wird. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussa- gen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen später erfolgen. Diese ersten Aussagen der Beteiligten wurden ohne Beisein eines Verteidigers oder eines Rechtsbeistandes des Geschädigten deponiert. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Kerngehalt übereinstimmen. Ausserdem schilderten sie den fraglichen Vorfall jeweils frei und suggestionslos auf die völlig offen gestellten Fragen des Polizeibeamten, wie und mit wem sie den fraglichen Abend verbracht hätten, resp. "Was haben Sie genau gesehen?" oder "und dann?" (Urk. HD 12/5 S. 3 [I._____]) sowie auf die ebenfalls offene Aufforderung, sie sollten das Ge- schehene schildern (Urk. HD 9/1 S. 2 f. [G._____]; HD 12/1 S. 1 ff. [K._____]; HD 12/3 S. 1 f. und S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]; HD 12/7 S. 2 [H._____]). Das alles spricht für sich alleine genommen in Anbetracht ihrer kolle- gialen Beziehung und der Gelegenheit der Absprache noch nicht für die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten. Da sich diese
- 22 - aber namentlich mit den Aussagen des Privatklägers 1 und damit des Opfers de- cken, ist insgesamt von ihrem Wahrheitsgehalt auszugehen, wie auch die Vo- rinstanz zu Recht ausführt (Urk. 96 S. 26 ff.). Auffällig ist, wie die Vorinstanz ebenfalls erwog (Urk. 96 S. 27), dass sich das Aussageverhalten einiger Beteiligter in den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men, die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfanden, markant änderte und sie im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen plötzlich übereinstim- mend angaben, der Privatkläger 1 habe den Pickel drohend auf Schulterhöhe ge- halten und im übrigen aussagten, es nicht genau gesehen zu haben, resp. sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. HD 9/3 S. 2 f. [G._____]; HD 12/2 S. 3 [K._____]; HD 12/4 S. 3 und S. 4 f. [J._____]), was den Schluss nahelegt, dass dieses veränderte Aussageverhalten untereinander abgesprochen wurde. Es ist daher bezüglich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen aufgrund all dieser Umstände grundsätzlich auf die ersten bei der Kantonspolizei Zürich deponierten Aussagen als die authentischeren, unverfälschteren und verlässliche- ren abzustellen. 4.3.3. Was die beiden unabhängigen Zeugen betrifft, die den Verletzten nach der Auseinandersetzung betreuten, sind die Aussagen namentlich bezüglich des Motivs für die Mitnahme des Pickels durch den Privatkläger 1 genauer zu würdi- gen (Urk. HD 1 S. 6 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme sagte O._____ aus, der Verletzte habe nicht viel gesagt, jedenfalls aber, dass er einen Eispickel mit dabei gehabt habe und er diesen einfach aus Angst, dass ihm etwas passieren könne, zur Selbstverteidigung mitgenommen habe (Urk. HD 12/11 S. 4 und 5). Die Zeugin N._____ sagte hingegen aus, der Privatkläger 1 habe ihr erzählt, dass er den Eispickel für eine Bergtour am nächsten Tag bei seinem Cousin habe ho- len wollen. In der Zeitung habe sie eine andere Geschichte gelesen, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne, was genau geschehen sei (Urk. HD 12/12 S. 5). Die Aussage des Zeugen O._____ deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 1, die er noch im Spital F._____ gegenüber der Polizei machte. Er gab dort an, dass er und seine Kollegin, die vom Wohnort seiner Eltern aus am … 3 in F._____ nach Hause habe gehen wollen, beim Verlassen des Hauses einen riesi-
- 23 - gen Radau bei der E._____-Bar gehört hätten, weshalb die Kollegin ihn gebeten habe, sie zu begleiten. Um sich für den Fall, dass es Probleme mit den Radau- brüdern geben könnte, verteidigen zu können, habe er seinen Eispickel mitge- nommen. Bei der Treppe bei der Einfahrt ins Parkhaus … hätten sie die Radau- brüder gesehen und seien an diesen vorbei gegangen (Urk. HD 10/1, S. 2). Auch gegen Ende der Befragung wiederholte der Privatkläger 1, er habe den Eispickel zur Verteidigung mitgenommen, weil draussen so ein Radau gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 6). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Spitalaufenthalt sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich die Kollegin, die nach Hause habe gehen wollen, gefürchtet habe beim …-Zentrum durchzugehen, da dort ein "Riesenmais" gewesen sei. Er habe beim Vorbeigehen im Korridor (sc. bei seinen Eltern zuhause) diesen Eispickel gesehen und beschlossen, ihn mitzu- nehmen, falls ihn jemand angreifen sollte (Urk. HD 10/2 S. 4). Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden damit zu verletzen (Urk. HD 10/2 S. 16). Hinsichtlich des Motivs, den Eispickel mitzuführen, werden die Angaben des Pri- vatklägers 1 durch den Zeugen O._____ vollumfänglich gedeckt. Aber auch der Zeuge I._____ sagte aus, auf die Frage seiner Kollegen, weshalb er mit dem Pi- ckel herausgekommen sei, habe der Privatkläger 1 geantwortet, er sei von den Ferien oder Bergsteigen gekommen, er sei nicht da, um jemandem Angst zu ma- chen (Urk. HD 12/5 S. 2). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind angesichts der Umstände, namentlich der Zeit um Mitternacht, der - offensichtlich angetrunkenen
- Gruppe junger Männer im hinteren Bereich der E._____-Bar bzw. bei der Ein- fahrt ins Parkhaus des ...-Zentrums, und des Radaus, den sie machten, auch durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung mutet es nicht seltsam an, wenn ein junger Mann, der seine sich fürchtende Kol- legin an einer solchen Gruppe junger Leute vorbei begleitet, zum Selbstschutz und nur für den Notfall ein Hilfsmittel behändigt, das er gegebenenfalls einsetzen könnte. Die Aussage der Zeugin N._____ zum Motiv des Mitführens des Pickels findet hingegen keinerlei Stütze in den Akten und sie räumte denn auch ausdrück- lich ein, nicht mehr sicher zu sein, so dass darauf nicht abzustellen ist. Daran än- dert auch nichts, dass in der Presse eine von ihr deponierte Aussage so erschien und schon gar nicht vermag dies als Beweis dafür zu gelten, dass der Privatkläger
- 24 - 1 - wohlgemerkt entgegen seinen eigenen offiziell protokollierten Aussagen - der Zeugin dies so erklärt haben soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 70 S. 6). Die Kernaussage jedenfalls, wonach der Privatkläger 1 mit einem von ihm mit- geführten Eispickel am Rücken verletzt worden sei, wird aber von ihr gedeckt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Privatkläger 1 für den kommenden Tag tatsächlich eine Bergtour geplant hatte oder ob die Zeugin - wie es oft vorkommt - mit dieser Aussage eine Lücke in ihrer Erinnerung auffüllte, eine Wahrnehmung einfach interpretierte oder eine Aussage im Zusammenhang mit Bergsteigen missverstand. Über Bergsteigen sprach ja der Privatkläger 1 nachweislich mit den jungen Männern, als er diesen erklärte, wofür der Eispickel verwendet wird (Urk. HD 10/1 S. 2). Jedenfalls fällt auf, dass diesbezüglich auch nichts im Polizeirap- port vermerkt wurde (Urk. HD 1 S. 6 f.). Es ist - nachdem sich die Aussagen des Privatklägers 1 bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse (mit Ausnahme der nachstehend zu betrachtenden Details) als zutreffend erwiesen - von der von den Zeugen O._____ und I._____ bestätigten Darstellung auszugehen, dass der Pri- vatkläger 1 den Eispickel lediglich zur Selbstverteidigung mit sich führte, für den Fall, dass er von den Radaubrüdern im Bereich der Parkhauseinfahrt ...-Zentrum angegriffen würde, an welchen er vorbeigehen musste, um die Kollegin nach Hause zu begleiten. 4.3.4. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, die von den ersten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten bestätigt wurden, ist als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger 1 auf dem Rückweg von der M._____- Strasse 10 zu seinem Wohnort am ...weg 3 von der Bahnhofstrasse her durch die Galerie zur Treppe bei der Einfahrt zum Parkhaus ...-Zentrum ging, um die dort anwesende Gruppe junger Männer um mehr Ruhe zu bitten. Entgegen der An- sicht der Verteidigung handelte es sich bei dem eingeschlagenen Weg nicht um einen Umweg, führt die Galerie durch das Zentrum doch direkt zur Treppe beim Parkhauseingang und ist der Weg der Strasse entlang von der Bahnhofstrasse her aussen um das Zentrum herum und auf dem ...weg bis zur genannten Treppe etwa gleich lang. Der Privatkläger 1 räumte ja auch von Anfang an ein, dass er extra zur Gruppe hinging, um sie anzusprechen (Urk. HD 10/1 S. 2 und HD 10/2 S. 4), was durch die Aussagen der Beteiligten (Urk. HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD
- 25 - 12/3 S. 1, 3 und HD 12/4 S. 6 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]) und selbst des Beschuldigten (Urk. HD 8/2 S. 10) ja auch gestützt wird. Wie die Vorinstanz einlässlich darlegte, näherte sich der Privatkläger 1 der Grup- pe nach übereinstimmenden Aussagen ruhig und friedlich und sprach die Gruppe in freundlichem Ton darauf an, dass sie bitte ruhiger sein sollten, da die Nachbar- schaft schon schlafe (Urk. 96 S. 26-28). Der Privatkläger 1 sagte weiter konstant und übereinstimmend mit den ersten Aussagen der Beteiligten gegenüber der Po- lizei aus, er habe den Pickel immer tief und an der Haue, am ganzen oberen Teil des Pickels, gehalten, so dass der Stiel wie ein Spazierstock nach unten gehan- gen sei, ausser als er der Gruppe auf Nachfrage den Pickel quer vor der Brust haltend gezeigt habe (HD 10/1 S. 6 f. und Urk. HD 10/2 S. 6). Namentlich wird dies nebst anderen, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt (Urk. 96 S. 26-28), auch durch die Wahrnehmung von G._____ bestätigt, der zuerst dachte, es hand- le sich um ein Brecheisen (Urk. HD 9/2 S. 4) und von H._____, der aussagte, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand nach unten gehalten habe, das von weitem wie ein Stock ausgesehen habe (Urk. HD 12/8 S. 3). Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass die jungen und angetrunkenen Männer angesichts des Eispickels un- ruhig wurden und diesen dem Privatkläger 1 entreissen wollten, sei es, weil sie sich - fälschlicherweise - dadurch bedroht fühlten (Urk. HD 12/1 S. 4 [K._____]; HD 12/3 S. 2 [I._____]), sei es, weil sie ihn dem Privatkläger 1 aus Sicherheits- gründen, so z.B. G._____ (Urk. HD 9/2 S. 2), wegnehmen wollten. Der Privatklä- ger 1 bestätigte denn auch, dass die Leute, als sie den Eispickel realisiert hatten, sofort sehr aggressiv geworden seien (Urk. HD 10/1 S. 2). In diesem Kontext ist denn auch seine Aussage zu verstehen, dass es vermutlich nicht so eine gute Idee gewesen sei, den Eispickel mitzunehmen (Urk. HD 10/1 S. 6), realisierte er wohl, dass der Pickel nicht nur ihn schützend, sondern auch ihn selbst gefähr- dend durch die davon verunsicherten jungen Leute eingesetzt werden konnte. Da- raus aber wie die Verteidigung abzuleiten, das nunmehr erstellte Motiv zur Mit- nahme des Pickels treffe nicht zu (Urk. 70 S. 6 f.), verfängt nicht.
- 26 - Auch was die Beschreibung des Privatklägers 1 bezüglich der Eskalation des Ge- rangels um den Eispickel betrifft, werden seine Aussagen im Wesentlichen durch die Kollegen des Beschuldigten und diesen selbst bestätigt. So sagte I._____ aus, als er bemerkt habe, dass es kritisch wurde, sei er weg gegangen (Urk. HD 12/5 S. 2). K._____ beschreibt die Situation so, dass es zuerst ein "alkoholisiertes Herumblödeln" gewesen sei, es dann immer ein grösseres Gerangel gegeben und sich die Gruppe immer dichter um den Mann geschlossen habe, worauf er sich irgendwann entfernt habe (Urk. HD 12/1 S. 3). I._____ bestätigt, die Stim- mung sei etwas aggressiv geworden (Urk. HD 12/5 S. 2) und J._____ schildert, plötzlich sei die Situation eskaliert, es sei schon eine heftige Auseinandersetzung gewesen (Urk. HD 12/3 S. 1, S. 4). So kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Privatkläger 1 im Verlaufe des Gerangels von einem Umstehenden ge- würgt wurde (Urk. HD 12/3 S. 4 [J._____]). Im übrigen ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass sich der Ablauf der Auseinandersetzung entsprechend der uneinge- schränkt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, der notabene als Opfer selbst sehr darum bemüht war, den Vorfall einerseits sachlich zu schildern, ande- rerseits niemanden mehr als nötig zu belasten und diesbezüglich vorsichtige An- gaben machte, genau so ereignete, wie ihn die Anklage darstellt. Was die Wucht des Schlages mit dem Pickel betrifft, ist jedoch zunächst auf die medizinischen Gutachten zu verweisen: 4.4.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich des Eindringens des Pickels in den Rücken des Privatklägers 1, der dadurch erlittenen Verletzungen und der mittel- baren Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verlet- zungen des Privatklägers 1. Das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2013 führt gestützt auf die Unterlagen des ... Spitals F._____ folgen- de Verletzungen auf (Urk. HD 14/20 S. 2; HD 14/6-8): − Stichwunde linksseitig an der Rückenhaut in der Höhe des 3. Lendenwirbel- körpers mit Durchtrennung der Rückenmuskulatur und der Lymphgefässe − Abbruch des linken Seitenfortsatzes des 3. Lendenwirbelkörpers − zwei Dünndarmverletzungen 40 cm ab Treitz In der Schlussfolgerung des Aktengutachtens hält der Sachverständige im We- sentlichen fest, dass keine unmittelbar lebenswichtigen Strukturen wie grosse
- 27 - Blutgefässe (Aorta) oder stark blutende Organe wie beispielsweise Leber, Nieren oder Milz verletzt wurden. Da aber der Wundkanal in nächster Nähe (ca 1,5 cm) entfernt von lebenswichtigen Strukturen wie der grossen Bauchschlagader (Aorta) verlief, wäre der Tod bei einer Verletzung dieser Strukturen praktisch nicht mehr abwendbar gewesen (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abtei- lungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. D._____, zum Aktengutachten vom 15. Juli 2013 ergänzend befragt (Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er, er habe die Kleidung des Geschädigten genauestens untersucht, habe jedoch keine Zeichen dafür erkennen können, dass der Eispickel die Kleidung durchdrungen habe, was er sich damit erkläre, dass die Kleidung des Geschädigten hochge- rutscht sei. Er könne die Schlussfolgerung des Aktengutachtens, wonach es sich um einen kräftigen bzw. wuchtigen Eispickelschlag gehandelt haben müsse, stüt- zen. Eine derartige Verletzung könne – ausser durch einen entsprechenden Eis- pickelschlag – nur verursacht werden, wenn man aus drei Metern Höhe auf den Eispickel fallen würde. Die Schlussfolgerung des Gutachtens beruhe auf einer an unbekleideten Leichen durchgeführten Untersuchung, weshalb sie auch für den vorliegenden Fall, bei welchem die Kleider des Geschädigten nicht durchstochen wurden, Geltung habe. Die Versuche seien zwar mit Brotmessern und Kugel- schreibern durchgeführt worden, dienten aber dennoch als Näherungswert zur Abschätzung der verwendeten Kraft. Der Wundkanal, welcher mithilfe der compu- tertomografischen Aufnahmen sichtbar gemacht worden sei, verlaufe 1,5 cm ne- ben der Bauchhauptschlagader. Wäre diese getroffen worden, wäre der Geschä- digte innert weniger Minuten verblutet. 4.4.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachver- ständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Eindringtiefe von minimal 7,5 cm (Urk. 14/29) und des Umstandes, dass die Bekleidung des Beschuldigten durch den Eispickel nicht perforiert wurde, dieser demnach unmittelbar in den nackten Rücken des Privatklägers 1 eindrang,
- 28 - bestätigt der Gutachter die Schlussfolgerung im schriftlich erstellten Aktengutach- ten des IRM. Danach ist aus rechtsmedizinisch-biomechanischer Sicht praktisch ausgeschlossen, dass der Eispickel mittels "Stoss" oder "Schubser" derart tief in den Rumpf des Privatklägers 1 hatte eindringen können. Statt dessen muss da- von ausgegangen werden, dass entweder der Pickel mit hohem Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen wurde oder dass dieser aus mindestens 3 Metern Höhe in die fixierte Pickelspitze hineingefallen ist (Urk. HD 14/20 S. 3; Prot. II S. 13). Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass der Pri- vatkläger 1 aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten mit dem Eispickel in mit- telbare Lebensgefahr gebracht worden war. Das heisst, der Tod wäre praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre, wenn durch den Einstich lebenswichtige Strukturen wie die grosse Bauchschlagader (Aorta) verletzt worden wären, die sich in nächster Nähe zum Wundkanal (ca. 1,5 cm) befanden. Ausserdem war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sepsis) hätte kom- men können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah geschehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des grossen linken Hüft- beugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutverlust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermö- gen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, den Eispickel nicht mit hoher Wucht in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen und sich seinerseits bei der Ausführung des Schlages ebenfalls am Boden befunden zu haben (Prot. II S. 24 und S. 33 f.; Urk. 131 S. 10). Dem widerspricht jedoch das übrige Beweisergebnis und namentlich auch die erste und authentischste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er aussagte, er sei es gewesen, er habe den Privatkläger 1 geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 9). Der Beschuldigte räumte ohne Vorhalt und auf eine offene Fragestel- lung von selbst ein, dass "der Typ" am Boden gelegen sei und dann habe er ein- fach mit dem Pickel auf ihn geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 10). Jedenfalls ergibt
- 29 - sich aus dieser Formulierung implizit, dass nur der Privatkläger 1, nicht aber er selbst, am Boden lag, als er zuschlug. In der Hafteinvernahme bestätigte dies der Beschuldigte, indem er aussagte, es sei eher so gewesen, dass er habe aufste- hen wollen "und dann" sei der Pickel einfach reingegangen (Urk. HD 8/3 S. 4). Ebenso wird dies durch die Aussage des Zeugen I._____ gedeckt, wonach alle wüssten, wer "den Mann am Boden" geschlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 4), was ebenfalls impliziert, dass der andere nicht am Boden lag. Da wie dargelegt, auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen ist, erscheint die Be- hauptung des Beschuldigten, er sei bei der Schlagausführung ebenfalls am Bo- den gelegen, die er erstmals anlässlich der Hafteinvernahme und im Beisein sei- nes Verteidigers deponierte, als reine Schutzbehauptung, sah der Privatkläger 1 - abgesehen von der Episode, als der Beschuldigte ihm den Pickel aus der Hand treten wollte - niemand anderen am Boden liegen (Urk. HD 10/2 S. 15). Angesichts des Umstandes, dass die Spitze des Pickels selbst nach Aussage des Beschuldigten sehr spitz gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 12), kann offen bleiben, ob und wie stark der Beschuldigte bei seinem Schlag ausholte. Jedenfalls sagte der Beschuldigte selbst aus, er sei "voll geschockt" und deprimiert gewesen, weil er gedacht habe, er habe "den Typen totgeschlagen" (Urk. HD 10/1 S. 10, S. 12). Zusammen mit der Erklärung seiner eigenen Handlungsweise, es habe ihm die "Sicherung gebutzt" (Urk. HD 10/1 S. 10) und er habe einfach nicht gewollt, dass er ihn mit dem Pickel bedrohe und ihm sage, er solle ruhig sein (Urk. HD 10/1 S. 11), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Eispickel je- denfalls ohne Hemmungen in den Rücken des mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch liegenden und damit wehrlosen Privatklägers 1 schlug und er nicht etwa nur quasi aus Versehen "hineingerutscht" ist. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt es dabei, dass der Beschuldigte den Pickel jedenfalls mit hohem Impuls in den Rücken geschlagen haben muss, nachdem ein Stichkanal von mindestens 7,5 cm Länge und der Bruch des Lendenwirbelkörperfortsatzes resultierten (Prot. II S. 13).
- 30 - 4.5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der dieser Anklageziffer zugrunde liegende Sachverhalt beweismäs- sig erstellt ist, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt ND 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshand- lung, versuchte einfache Körperverletzung
1. Der Anklagepunkt des ND 1 befasst sich mit dem Vorfall von Sonntag,
12. Juni 2011, ca. 03.35 Uhr, in F._____ bei den Park + Ride Parkplätzen auf dem Gebiet des Bahnhofs F._____, bei welchem der Beschuldigte zusammen mit Q._____ (separates Verfahren) von einer Uniform-Patrouille einer Personenkon- trolle unterzogen wurde, wobei dem Beschuldigten angelastet wird, er sei wegge- rannt und habe dann einen Stein gegen die Beamten geworfen. Die Details zu diesem Vorfall sind sowohl in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 5) als auch in zu- sammengefasster Version im vorinstanzlichen Urteil enthalten (Urk. 96 S. 31 f.), worauf verwiesen wird.
2. Der Beschuldigte gab den äusseren Ablauf des Vorfalls zu (Urk. 96 S. 37), namentlich dass er trotz der Aufforderung der Transportpolizisten, stehen zu blei- ben, wegrannte, um sich nicht ausweisen zu müssen und um nicht wieder eine Rechnung (sc. wegen Verletzung des Hausverbotes) geschickt zu bekommen (Urk. ND 1/7 S. 3 f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, einen Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen zu haben und beteuert, an jenem Abend gar nichts ge- macht zu haben (Urk. ND 1/7 S. 4 f.; Urk. 70 S. 15 f.). 3.1. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt, die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben und insgesamt eine nachvollziehbare Sachver- haltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist. Der Vorinstanz ist auch beizu- pflichten, wenn sie die Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte der Transport- polizei vom 15. Juni 2011 (Urk. ND 1/3 und 4) bejaht (Urk. 96 S. 39) und es aus- schliesst, dass die Transportpolizisten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me lediglich den Wahrnehmungsbericht wiedergegeben hätten, ohne sich über-
- 31 - haupt aktiv an den Vorfall zu erinnern (Urk. 96 S. 40). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 96 S. 31-42). 3.2. Ergänzend ist zu betonen, dass die Wahrnehmungsberichte, die zudem be- treffend den Ablauf der Ereignisse inhaltlich identisch sind, bereits am dritten Tag nach dem Vorfall durch einen direkt am Geschehen beteiligten Bahnpolizisten er- stellt wurden. Es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Erinnerung durchaus noch frisch war und die Berichte ein verlässliches Indiz dafür darstellen, dass sich das Geschehen wie beschrieben abspielte. Das wird noch dadurch ver- stärkt, als der äussere Ablauf durchaus vom Beschuldigten zugegeben wird. Dass die Angaben im Wahrnehmungsbericht betreffend den Beschuldigten (Urk. ND 1/3) authentisch und glaubhaft sind, ergibt sich auch aus dem durch den Beschul- digten gleichermassen geschilderten Umstand, wonach er den Bahnpolizisten namentlich bekannt war (Urk. ND 1/3 S. 3; Urk. ND 1/7 S. 3; Urk. HD 11/4 S. 2 [R._____]; HD 11/5 S. 2 [S._____]). Dass der Beschuldigte den kritischen Punkt des Berichts, er habe den Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen, bestreitet, muss angesichts der - unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 StGB ab- gegebenen - Bestätigung des durch S._____ schriftlich festgehaltenen Sachver- haltes seitens der Bahnpolizisten T._____, R._____ und U._____ vor der Staats- anwaltschaft (Urk. HD 11/3-4 und HD11/6; siehe auch Urk. 96 S. 33-36) als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Indizien dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Stein tatsächlich in der Hand hielt und ihn gegen die Bahnpolizisten warf. Für die Authentizität der Aussagen spricht neben den von der Vorinstanz dargelegten Realitätskriterien auch die Schilderung, wonach sie durch das Schlagen mit einem Gegenstand gegen einen Abfallcontainer auf den Beschuldigten aufmerksam wurden und dabei sahen, wie er etwas in der Hand hielt, was er anschliessend gegen sie warf und was sie unmittelbar folgend hinter sich am Boden aufgetroffen als faustgrossen Stein wahrnehmen konnten. Die Behauptung der Verteidigung, wonach aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wurfbewegung machte, nicht darauf geschlossen werden könne, dass er tatsächlich den Stein warf (Urk. 70 S. 16), mutet angesichts der sich deckenden und überzeugenden Aussa-
- 32 - gen der Bahnpolizisten, die im Wesentlichen nur bezüglich des Steinwurfes von denjenigen des Beschuldigten abweichen, lebensfremd an. Bei objektiver Be- trachtung verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht hat. C. Anklagepunkt ND 4: versuchte einfache Körperverletzung
1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 34 S. 6) und unbestrittenem Sachverhalt kam es am Samstag, 25. Juni 2011, ca. 01.30 Uhr, am Bahnhof F._____ bei der Bus- haltestelle zwischen dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten, die beide alko- holisiert waren, zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Privatkläger 2 durch den sich unmittelbar vor seinem Auto befindlichen Beschul- digten hatte bremsen müssen. In der Folge hupte der Privatkläger 2, was wiede- rum den Beschuldigten veranlasste, auf die Scheibe des Autos zu klopfen, wo- raufhin der Privatkläger 2 aus dem Auto stieg. Im Verlaufe der gegenseitigen ver- balen Auseinandersetzung schlugen beide aufeinander ein. Das anerkannte der Beschuldigte denn auch (ND 4/14 S. 4 f.; Urk. 70 S. 17). Der Privatkläger 2 ging zufolge eines Schlages mit einem Teleskopstock von einer unbekannten Person, die sich zusammen mit weiteren anderen zu den beiden begeben hatten, zu Bo- den und wurde anschliessend weiter getreten oder geschlagen, wodurch er eine Gehirnerschütterung, vier Rissquetschwunden und diverse Schürfwunden am Kopf und am Rücken erlitt, wobei an den Augen bleibende Narben resultierten (Urk. 96 S. 54 f. und S. 57; Urk. 34 S. 6).
2. Der Beschuldigte wendet vor allem ein, er sei durch den Privatkläger 2 pro- voziert worden und liess im Wesentlichen bestreiten, den am Boden liegenden Privatkläger 2 mit Fäusten geschlagen oder den Füssen getretenzu haben (Urk. 131 S. 18). 3.1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche, nachvollziehbare Sachverhaltserstel- lung vorgenommen, nachdem sie die Aussagen der Beteiligten im Urteil korrekt wiedergegeben hatte (Urk. 96 S. 43-52). Sie stützte sich dazu massgeblich auf die Aussagen des Zeugen V._____ ab, die sie in hohem Masse als glaubhaft be-
- 33 - urteilte, da er in keiner Weise in das Geschehen involviert war und in keinerlei Beziehung zu den Akteuren stand (Urk. 96 S. 53). Er befand sich per Zufall in der Nähe des Geschehens, da er seine Söhne vom Bahnhof abholen wollte, und aus seinem Auto ausgestiegen war, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. ND 4/20 S. 2). Er konnte daher, wie es die Vorinstanz darlegt, den Vorfall mit guter Sicht be- obachten, ohne sich um sein eigenes Wohlergehen Gedanken machen zu müs- sen (Urk. 96 S. 54 und S. 56). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Beispiele zudem, dass die Aussagen des Zeugen V._____ eine Fülle von Realitätsmerkma- len aufweisen (Urk. 96 S. 57). Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu teilen. 3.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt ist, dass der Privatkläger 2 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen anlässlich dieses Vorfalls erlitt (Urk. 96 S. 57 und S. 52 f. Ziff. 6.3.12.). Darauf kann, da zutreffend, verwiesen werden. 3.3. In der ersten polizeilichen Befragung, die keine drei Wochen nach dem Vor- fall stattfand (Urk. ND 4/20 S. 1), sagte der Zeuge V._____ klar, deutlich und ohne Einschränkungen mit eigenen Worten aus, "der Mann im weissen Pulli (sc. der Beschuldigte) und der 'Fätzen' mit dem schwarzen T-Shirt haben sich 'ver- schlagen' und "der kleine Untersetzte mit dem weissen Pulli hat dem 'Fätzen' si- cherlich ca. 5 Mal auf den Kopf eingetreten mit den Füssen" sowie "der war so richtig in einem 'drive' - der war total ausgeklinkt" (Urk. ND 4/20 S. 3). Der Zeuge sagte später auf die Frage, wer wen mit den Füssen traktiert habe, erneut aus, dass sich der Privatkläger 2 am Boden befunden habe und "der im weissen Pulli hat sicherlich fünf bis sechs Mal mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf getreten" (Urk. ND 4/20 S. 5). Auf diese vollumfänglich authentischen, glaubhaften und ers- ten polizeilichen Aussagen des Zeugen ist durchaus abzustellen, zumal diese Be- obachtung der Anlass zum Eingreifen des Zeugen war, der zwischen die Beteilig- ten ging und sagte, dass es nun genug sei und sich um die Verletzten kümmerte (Urk. ND 4/20 S. 3). Erklärend führte der Zeuge aus, die Fusstritte gegen den Kopf seien der Grund für sein Einschreiten gewesen, habe er doch früher auf der Intensivstation mit Schädel-/Hirnverletzten gearbeitet und habe er gedacht, "der arme Kopf". Ausserdem bestätigte er die erste zeitnahe Aussage durchaus auch
- 34 - später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. HD 13/4 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussa- gen dieses Zeugen zu zweifeln, und damit auch nicht bezüglich der Fusstritte. Deshalb ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 schlug und ihm mit Wucht mindestens 5 Mal mit den Füssen gegen den Kopf trat, als er am Boden lag. 3.4. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der Sachverhalt bezüglich des Nebendos- siers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen (Urk. 34 S. 7 und 14). Da die Vorinstanz erwog, es sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass die dem Privatkläger 2 zugefügten Verletzungen direkt auf die Tritte des Beschuldigten zu- rückzuführen seien (Urk. 96 S. 57). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs o- der als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird (BGE 139 IV 282, E. 2.5). Daraus folgt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 ledig- lich als vollendeter Versuch einer einfachen Körperverletzung in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage gestellt werden darf und es kann somit offen bleiben, ob nicht ein Teil der nachgewiesenen Verletzungen auf die erstell- ten Fusstritte des Beschuldigten zurückgeführt werden könnten.
- 35 - D. Anklagepunkt ND 6: Drohung
1. Dieser Punkt der Anklageschrift betrifft den Vorfall von Donnerstag, 22. März 2012, ca. 00.15 Uhr, beim Bahnhof F._____ in der Nähe des Kebabstandes. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Privatkläger 3 be- droht, indem er sich diesem mit einem Messer mit aufgeklappter Klinge bis auf ei- nen Abstand von ca. eineinhalb bis drei Metern näherte und dabei das Messer insgesamt während mindestens zwei Minuten auf Hüfthöhe gegen den Beschul- digten hielt. Auch diesbezüglich sei für die Details auf die Anklageschrift und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 34 S. 9; Urk. 96 S. 58).
2. Der Beschuldigte anerkennt, am fraglichen Abend am Bahnhof F._____ "am hängen" gewesen zu sein, als plötzlich einer gekommen sei, der etwas gerufen habe, worauf er wütend geworden sei und diesen mit Worten beleidigt habe. Er bestreitet aber auch heute noch, ein Messer gegen den Privatkläger 3 gerichtet zu haben (Urk. 70 S. 21; Urk. 131 S. 19).
3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers 3, dessen Freundin, des Beschuldigten und dessen Kollegen L._____ (vgl. HD) sowie des Kebabstand- Verkäufers (Urk. 96 S. 58-65) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar (Urk. 96 S. 65-70). Sie setzte sich mit allen Aus- sagen im Detail auseinander und erwog abschliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten detailliert und schlüssig ausfielen, namentlich auch diverse Realitätskriterien aufwiesen. Der Privatkläger 3 habe auch innere Abläufe nachvollziehbar geschildert und habe, was seine Aussagen umso glaubhafter machte, den Beschuldigten nicht mehr als nötig be- lastet, beispielsweise indem er einräumte, eventuell habe seine Massregelung, als er den Jugendlichen zurief, ob denn das nötig sei, ärgerlich geklungen. Insge- samt hielt die Vorinstanz dafür, dass auf die durch und durch glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 3, die vom äusseren Ablauf her durch die Angaben der üb- rigen Zeugen und des Beschuldigten gedeckt werden, abzustellen sei, wohinge- gen sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte (Urk. 96
- 36 - S. 65 ff.). Auch was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe ein Messer mit of- fener Klinge gegen den Privatkläger 3 auf Hüft- / Bauchhöhe gegen den Privat- kläger 3 gehalten, als er wütend und schimpfend auf ihn zugekommen sei, legt die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz fehlender Zeugenaussage eines Dritten auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 3 abstellt (Urk. 96 S. 67 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen. Genauso zutreffend und zu übernehmen ist die Würdi- gung der Aussagen von P._____, dem Kollegen des Beschuldigten. Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie dessen Aussagen als unglaubhaft beur- teilt und daraus schliesst, dass sie jedenfalls die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 3 nicht zu entkräften vermögen (Urk. 96 S. 69). Es bleibt lediglich er- gänzend anzumerken, dass sich der Zeuge P._____ nach eigener Aussage am 9. Juli 2011 noch als guten Kollegen des Beschuldigten bezeichnete, mit dem er Fussball gespielt habe (ND 4/16 S. 4), wohingegen er den kurz nach dem Vorfall ausgerückten Beamten der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig sagte, er kenne den Täter (den Beschuldigten) nicht, wisse nicht, wie er heisse und wo er wohne (Urk. ND 6/1 S. 5). Ausserdem griff er unbestrittenermassen helfend auf Seiten des Beschuldigten in das Geschehen gemäss Anklagevorhalt ND 7 ein (Urk. ND 7/1 S. 4, S. 6; ND 8/6 S. 3). Es ist damit offensichtlich, dass er log und der Schluss ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf, wonach P._____ ja be- reits am 10. Januar 2013 wegen des Beschuldigten und des Vorfalls mit dem Eis- pickel (HD) polizeilich befragt worden war (Urk. HD 12/9), daher im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2013 (Urk. HD 13/5) be- reits allen Grund als guter Kollege und selbst - teilweise am Rande - Beteiligter bei diversen Vorfällen (z.B. ND 7) hatte, den Beschuldigten weitestgehend zu ent- lasten. Aufgrund sämtlicher Umstände ist daher der Vorinstanz darin beizupflich- ten, dass die Aussagen des Zeugen P._____ die glaubhaften und authentischen Aussagen des Privatklägers 3 in keiner Weise zu erschüttern vermögen und auf seine Angaben, soweit nicht durch unbeteiligte unbelastete Zeugen erhärtet, si- cherlich nicht abgestellt werden kann. Da die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft sind, jedenfalls aufgrund sämtlicher Umstände als bagatellisierend und die Verantwortung für das Vorgefallene auf andere abschiebend zu beurteilen
- 37 - sind, ist in leichter Abweichung von der Würdigung der Vorinstanz auch bezüglich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung von den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 3 auszugehen. Danach sagte der Beschuldigte, als er mit dem gezückten Messer auf den Privatkläger 3 zuging, diesem nebst verbalen Beleidigungen "etwas im Stil von 'ich stich Dich abe' ", so dass jedenfalls der Privatkläger 3 davon ausging, der Beschuldigte würde es in Kauf nehmen, ihm mit dem Messer eine Stichwunde zuzufügen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. HD 11/7 S. 5). Mit dieser Präzisierung, wonach der Beschuldigte dem Privat- kläger 3 etwas im Sinne von er werde ihn stechen oder abstechen sagte, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Anklagesachverhalts vollum- fänglich zu übernehmen (vgl. Urk. 96 S. 70). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung (HD)
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich des Hauptdossiers vor. Die Vorinstanz ist in diesem Anklagepunkt der Staatsanwalt- schaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorlie- gend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am Vorsatz des Beschuldigten, aber auch am Eventualvorsatz (Urk. 70 S. 12 f.). Da im weiteren der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da diesbezüglich ein Even- tualvorsatz angenommen werden könne, selbst wenn der Beschuldigte keine Ver- letzungsabsicht gehabt habe (Urk. 70 S. 11 und Urk. 131 S. 9; Prot. II S. 33). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein-
- 38 - tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft wer- den. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Wie oben dargelegt (Erw. III. A. 4.4.1. - 4.4.3.), hat das Beweisverfahren ge- stützt auf das Gutachten des IRM vom 15. Juli 2013, dessen Ergänzung (Urk. HD 14/20 und HD 14/29) und die heutigen Erläuterungen zweifelsfrei ergeben, dass die vom Beschuldigten dem Privatkläger 1 mit dem Eispickel zugefügten Verlet- zungen glücklicherweise weder zum Tod führten, noch unmittelbar lebensgefähr- lich waren, und auch keinen bleibenden Nachteil verursachten. Jedoch ist erstellt, dass sich der Privatkläger 1 infolge der Verletzungen in mittelbarer Lebensgefahr befand, welche durch eine rasche chirurgische Intervention abgewendet werden konnte. Der Vorinstanz (Urk. 96 S. 78 f.) ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass es letztlich vom Zufall abhängig war, ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 tödlich verletzte, respektive ihm lebensgefährliche Verletzungen zufügte oder nicht, da eine minimale Anpassung des Winkels, mit welchem der Pickel einge- schlagen, resp. eingestochen wurde, für eine tödliche Verletzung ausgereicht hät- te, zumal der Wundkanal des Eispickel-Stichs in nächster Nähe zur Bauchschlag- ader (Aorta), nur ca. 1,5 cm entfernt, verlief und bei einer Verletzung derselben der Tod praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Ausserdem befand sich der Wundkanal in unmittelbarer Nähe stark durchbluteter Organe (linke Niere und Milz) und war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sep- sis) hätte kommen können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah ge- schehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des gros-
- 39 - sen linken Hüftbeugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutver- lust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). Mit überzeugender Begründung legt die Vorinstanz dar, dass davon auszugehen ist, dass die Stichverletzung durch den Eispickel grundsätzlich ge- eignet war, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken und dass unter diesen Um- ständen der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt ist (Urk. 96 S. 79 f.). Dem ist vollumfänglich zu folgen. 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2).
- 40 - 3.2. Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis den Eispickel ungehemmt in den Rücken des Privatklägers 1 schlug, der mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch am Boden lag und der At- tacke wehrlos ausgeliefert war. Weiter gilt es - wie die Vorinstanz zutreffend er- wog - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schlag im Verlaufe eines Gerangels und unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen ausführte, so dass er den Schlag nicht gezielt führte, sondern ziellos einfach irgendwo auf den Rücken hin schlug (Urk. 96 S. 82 f.). Der Vorinstanz ist ebenfalls darin beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf BGE 109 IV 6 festhält, dass das Wissen um das Vor- handensein von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen im Bauch- und Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (Urk. 96 S. 81). Bei einem Einstich mittels der scharfen Spitze des Eispickels (siehe Abbildung Urk. HD 3 letzte Seite) in den Rücken Richtung unterer Bauchbereich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer tödlichen Verletzung zu rechnen. Der Be- schuldigte konnte angesichts des ihm nicht vertrauten Pickels (Urk. HD 8/11 S. 3) den Hieb auch nicht dosieren, so dass die Einstichtiefe nicht der Kontrolle durch den Beschuldigten unterlag, sondern allein der Schärfe der Spitze des Eispickels und der Wucht des Schlages. Da die Oberbekleidung des Privatklägers im Ge- rangel hochgerutscht war, was sich aus dem Umstand zwingend ergibt, dass sie nicht durch den Pickel perforiert wurde (Prot. II S. 12 ; sichergestellte Jacke und T-Shirt), wurde der Schlag auch nicht etwa durch eine dicke Jacke oder derglei- chen noch abgedämpft. Das Risiko des Todes des Privatklägers 1 durch einen solchen Schlag gegen seinen Rücken im unteren Rumpfbereich, wie vorliegend, ist somit ohne weiteres als hoch einzustufen. Dass vorliegend keine lebenswichti- gen Organe getroffen wurden, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - tatsäch- lich nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (Urk. 96 S. 79). Dass aber die verursachten inneren Verletzungen trotz der Gefahr des Todeseintrittes vorlie- gend nicht zum Tode des Privatklägers 1 führten, ist wesentlich der Hilfe von Passanten zu verdanken, die sich um den liegen gelassenen Geschädigten küm- merten und die Ambulanz verständigten (Urk. HD 1 S. 4; Urk. HD 10/1 S. 3; HD 12/11; S. 3; Urk. HD 12/12 S. 3), so dass die lebenserhaltende Operation an- schliessend im ... Spital F._____ durchgeführt werden konnte. Das Risiko, dass
- 41 - der Privatkläger 1 durch die Verletzung mit dem Eispickel sterben könnte, war dem Beschuldigten denn auch durchaus bewusst, räumte er doch ein, das Teil (sc. die Spitze des Eispickels) sei in den Körper des Privatklägers 1 eingedrungen und als er es herausgezogen habe, habe er gesehen, dass jener geblutet habe. Er sei voll deprimiert gewesen, er habe gedacht, dass er den Typen tot geschla- gen habe, es sei einfach Scheisse gelaufen (Urk. HD 8/2 S. 10). Es ist der Vo- rinstanz vollumfänglich zu folgen, wenn sie nach Darstellung aller relevanten Fak- toren hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, auf die hier verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 80-83), abschliessend festhält, dass aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung die Wahrscheinlichkeit von gravierenden Verletzungen, die eine lebensgefährliche Situation schaffen - in welcher die Möglichkeit des Todes des Geschädigten ernstlich und dringlich wahrscheinlich hätte sein können - vorlie- gend derart eklatant war, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten schlech- terdings nicht anders interpretiert werden kann, als dass er eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers 1 in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuwei- sen, dass es den Beschuldigten keineswegs entlastet, wenn er nicht geplant, sondern spontan und plötzlich gehandelt hat. Auch nicht von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privatkläger 1 nicht tödlich verletzen wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass - wie gesehen - mehrere Umstände vor- liegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den Eispickel wissentlich und willentlich in den unteren Rücken schlug, obschon ihm dabei bewusst war, dass dies bei jenem lebensgefährliche oder tödliche Ver- letzungen zur Folge hätte haben können. Die Vorinstanz hielt zutreffend dafür, dass der Beschuldigte beim besten Willen auch nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde (Urk. 96 S. 83). Dem ist nichts beizufügen und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. 3.3. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements des Todesein- tritts, ist folglich der zum objektiven Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetre- ten und ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte schlug mit dem Eispickel einmal auf den ungeschützten Rücken des wehrlos auf dem Bauch liegenden Privatklägers 1 ein, so dass dieser offen-
- 42 - bar stecken blieb, denn der Beschuldigte musste ihn anschliessend, wie er selbst angab, "herausziehen" (Urk. HD 8/2 S. 10). Als er darauf die von ihm zugefügte blutende Wunde (siehe Abbildung Urk. HD 3 S. 4-5) sah, schlug er nicht etwa noch einmal zu, sondern rannte sofort einfach davon, weil er nur noch weg wollte (Urk. HD 8/2 S. 11). Die Tathandlung erschöpfte sich in diesem einmaligen Schlag in den Rücken des Opfers und war mit dem Entfernen des Eispickels ab- geschlossen. Der Beschuldigte führte damit alles aus, was zur Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes erforderlich war, ohne jedoch den Erfolg herbeizuführen, der allerdings auch nicht mehr in seinem Wirkungsbereich lag, da der Todesein- tritt nur durch eine Operation abgewendet werden konnte. Entsprechend ist der Beschuldigte bezüglich des Hauptdossiers der versuchten (eventual-) vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (ND 1 und ND 4)
1. Gestützt auf den unveränderten Anklagesachverhalt gewährte die Vo- rinstanz den Parteien gestützt auf Art. 344 StPO hinsichtlich dieser Nebendos- siers das rechtliche Gehör betreffend ihre von der Anklage abweichende rechtli- che Auffassung, wonach diesbezüglich auch eine Verurteilung wegen Körperver- letzungsdelikten in Idealkonkurrenz möglich sei (Prot. I S. 34). Die Vorinstanz be- jahte unter dem Titel "Prozessuales" das Vorliegen der diesbezüglich notwendi- gen Strafanträge zu Recht (Urk. 96 S. 7). Schliesslich sprach sie den Beschuldig- ten hinsichtlich ND 1 zusätzlich zu den in der Anklageschrift geltend gemachten Delikten und hinsichtlich ND 4 statt des angeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB je der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig (Urk. 96 S. 126). Die Staatsanwaltschaft negierte dies nicht (Urk. 69, S. 20 f.) und die Verteidigung beantragt bezüglich (ND 1 und ND 4) Freisprü- che (Urk. 131 S. 3 und Prot. II S. 9).
2. Ergänzend zu der von der Vorinstanz dargelegten Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 96 S. 85) ist auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tatbestände der Körperverlet-
- 43 - zung und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinzuweisen. Danach wird als einfache Körperverletzung jede erhebliche Störung des Körpers, der körperli- chen Integrität und der geistigen Gesundheit geahndet, die durch Zufügen äusse- rer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie z.B. Wunden, Blutergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, geschehen kann, ausser wenn die Verlet- zung nichts weiter bewirkt als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens. Dagegen definiert sich die Tätlichkeit als eine körperliche Einwir- kung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder ei- ne Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. In Grenzfällen dient gemäss Rechtsprechung das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, genügt eine psychische Einwirkung infolge eines Angriffs, der immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Um diesen zu be- stimmen, sind sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Aus- wirkungen der Verletzung auf das Opfer zu berücksichtigen (Pra 97 [2008] Nr. 148, Erw. 1.3. und 1.4., [Übersetzung von BGE 134 IV 189]; Urteil des Bun- desgerichts 6B_706/2011, E. 4.4.1). 2.1. Die Vorinstanz erwog zum Nebendossier 1, dass angesichts des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Sinne des Even- tualvorsatzes zumindest in Kauf nahm, die Transportpolizisten mit einem Stein von ca. 8 cm Durchmesser auf eine Entfernung von ca. 15 bis 20 Metern zu tref- fen und dadurch zu verletzen (Urk. 96 S. 85 f.). Nachdem es sich um einen relativ massiven Stein gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er - wäre es nicht beim Versuch geblieben - jedenfalls Verletzungen hätte bewirken können, die über eine geringfügige Störung des Wohlbefindens hinausgehen und allermindes- tens im Bereich von Schürfungen, Rissquetschwunden und Prellungen anzusie- deln sind, wobei bei einem Treffer am Kopf oder im Gesichtsbereich durchaus auch ernstere Verletzungen denkbar sind. Es ist unter Verweis auf die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz der Beschuldigte der (vollendeten) versuch- ten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 44 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich des Ne- bendossiers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betref- fend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 34 S. 7 und 14). Wie oben unter Ziffer III. C. 3.4. erwähnt, kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die vorinstanz- liche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 als versuchte, einfache Körperver- letzung nicht in Frage gestellt werden. Der erstellte Sachverhalt (siehe oben Er- wägung III. C.·3.2.-3.) zeigt deutlich auf, dass - selbst wenn man der Vorinstanz folgend die dem Beschuldigten zugefügten Verletzungen nicht dem Beschuldigten zurechnet - die Schläge des Beschuldigten und seine Tritte gegen den Kopf des Privatklägers 2 gravierende Schädigungen an Körper und Gesundheit verursa- chen können. Insofern ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz vollumfäng- lich zuzustimmen (Urk. 96 S. 86 f.), weshalb der Beschuldigte auch bezüglich des Nebendossiers 4 der (vollendeten) versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist. C. Drohung (ND 6)
1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 96 S. 88 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belang- los ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.
- 45 -
2. Aufgrund der oben unter Erwägung III. D. 3. erwähnten und erstellten Tat- umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung ge- genüber dem Privatkläger 3 aussprach, während er mit gezücktem Messer und wütend auf diesen zuging, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumin- dest in Kauf nahm, den Privatkläger durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall, wich doch der sol- chermassen angegangene Privatkläger 3 vor dem Beschuldigten zurück in Rich- tung des Kebabstandes, notabene auch, weil der Zeuge W._____ ihm dazu riet, der offenbar das Geschehen auch als gefährlich einschätzte (Urk. ND 6/4 S. 2 und Urk. HD 11/7 S. 4 f. [Privatkläger 3]; HD 13/1 S. 3 [Zeuge W._____]). Das tat offenbar auch der Kollege des Beschuldigten, der ihn zu beschwichtigen versuch- te und ihn schliesslich vom Privatkläger weg und in Richtung des Busses zog, in den er schliesslich einstieg (Urk. HD 13/5 [P._____]). Auch die Freundin des Pri- vatklägers befürchtete aufgrund der gesamten Situation, es gebe eine Schlägerei, ohne dass sie alles genau verstanden hätte, was gesprochen wurde (Urk. ND 6/5 S. 2). Letztlich verzichtete der Privatkläger 3 angesichts des Vorgefallenen darauf, in den gleichen Bus einzusteigen, wie der Beschuldigte, obwohl er selbst auch diesen Bus hätte nehmen müssen (Urk. ND 6/4 S. 2 [Privatkläger 3]; ND 6/5 S. 3 [Zeugin AA._____]). Somit sprechen nebst dem Umstand, dass der Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND 6/2), auch sämtliche Tatumstände dafür, dass er tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwog (Urk. 96 S. 88 f.), steht hingegen aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 unmittelbar in Angst und Schre- cken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner ei- genen Aufgebrachtheit herausgerutscht sein. Es ist demnach mit den vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszuge- hen. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 46 - D. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer Amts- handlung (ND 1)
1. Auch bezüglich dieses Anklagevorwurfes kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatbestandsmässigkeit bezüglich Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 Abs. 1 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) sowie den Beamtenbegriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), da sie in rechtlicher Hinsicht sorgfältig alles Notwendige ausgeführt hat (Urk. 96 S. 89 f.).
2. Die Vorinstanz legt bezüglich ND 1 schlüssig dar, dass dem Beschuldigten die Beamteneigenschaft der Transportpolizisten R._____, T._____, U._____ und S._____ bekannt war. Sie widerlegt überzeugend das Argument der Verteidigung (Urk. 70 S. 14 f.), der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befun- den, da er der irrigen Meinung gewesen sei, dass die Amtshandlung nicht nötig gewesen sei, weil diese in schikanöser Absicht und damit in Überschreitung des Ermessens erfolgt sei, da den Bahnpolizisten Name und Adresse des Beschuldig- ten bestens bekannt gewesen seien. Ihren Ausführungen ist vollumfänglich zu folgen (Urk. 96 S. 90 f.) und der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil er sich der Personenkontrolle trotz Aufforderung "Stopp Polizei" entzog, indem er wegrannte, weil er sich nicht ausweisen wollte (siehe oben Erwägung III. B. 3.1.-2.). Im weiteren ist zutreffend, dass der Beschuldigte durch den anschliessenden Wurf eines rund faustgrossen Steines gegen die Transportpolizisten in Idealkon- kurrenz nebst dem Tatbestand der (versuchten) einfachen Körperverletzung auch den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte (Urk. 96 S. 91), da für die Tathandlung im Sinne des tätlichen Angriffs bereits der vollendete Versuch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB genügt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom
29. August 2013, E. 6.2 mit Hinweisen zur Lehre). Durch das Wegrennen erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung und durch den Steinwurf nahm er nicht nur eine Verletzung der Transportpolizisten in Kauf,
- 47 - sondern störte sie gleichzeitig bei der Verrichtung ihres Einsatzes im Patrouillen- dienst, den sie versahen und erreichte damit, dass sie ihre Amtshandlung nicht ungehindert fortführen konnten. Da der Schuldspruch der Vorinstanz wegen des gleichen Tatbestandes bezüglich ND 7 durch den Teilrückzug der Berufung rechtskräftig geworden ist, ist der Be- schuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte folgender Delikte schuldig zu sprechen:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD)
- der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1 und ND 4)
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6)
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1)
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1) V. Strafe A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 1'000.– aus, wobei sie 561 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 96 S. 127, Dispositiv Ziffer 3).
- 48 -
2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich mit der Begründung Anschluss- berufung, dass bei einem objektiv mittelschweren Verschulden, wie es die Vo- rinstanz annehme, die Einsatzstrafe statt auf nur rund 5 auf ca. 12 ½ Jahre fest- zulegen sei, so dass die ausgefällte Freiheitsstrafe trotz der verminderten Schuld- fähigkeit und des Versuchs erheblich zu gering sei (Urk. 104 S. 2). Sie beantragte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren (Urk. 130 S. 2).
3. Die Verteidigung beantragte dagegen lediglich die Bestrafung im Bereich, in welchem noch ein teilbedingter Vollzug möglich wäre und den Verzicht auf Wider- ruf früherer bedingt ausgesprochener Strafen (Urk. 99 S. 5 und Urk. 131 S. 24 f.).
4. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden nebst den vorstehenden Schuldsprüchen auch die folgenden Delikte Gegenstand der Straf- zumessung (Urk. 96 S. 126 f. und oben Erwägung II.A):
- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10)
- versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7)
- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9)
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 7)
- Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 7)
- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11)
- Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11)
- Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11)
- 49 -
- Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11)
- Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5)
- pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11) B. Gesamtstrafenbildung / Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auch hier, um Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die vorliegend relevanten Strafrahmen für die anwendbaren Strafbestimmungen tabellarisch übersichtlich dargestellt hat (Urk. 96 S. 94 f.). Die Tabelle ist indes für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG zu ergänzen, wofür sich der Strafrahmen ebenfalls von Fr. 1.– Busse bis Fr. 10'000.– Busse erstreckt. Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 96 S. 96-107). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhän-
- 50 - gen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
2. Die Vorinstanz ist zutreffend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Straf- rahmen mit 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 96 S. 95). Für dieses Verbrechen ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, die dann aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte (siehe oben unter Ziffer IV. E. und V.A. 4.) unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung des Zusammentreffens ungleichartiger Strafen ist für die Hinde- rung einer Amtshandlung eine separate Geldstrafe und für die Verletzung der Verkehrsregeln sowie das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall zusätzlich eine Bus- se auszusprechen. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbege- hung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, und dem Umstand, dass ein Tötungsversuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich ziehen kann (Art. 48a StGB), sowie der beim Beschuldigten festgestellten verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB; siehe nachstehend Erwä- gung 3.2.3.), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Recht- sprechung vor, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu be- rücksichtigen (Urk. 96 S. 94-95).
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Tötung nach Art. 111 StGB zu erheben (HD). Dabei fällt das erhebliche Gewalt- und Ag- gressionspotential des Beschuldigten auf, welches sich durch sein Vorgehen of- fenbarte. So schlug er brutal von hinten mit dem Eispickel auf den schutz- und wehrlos mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden liegenden Privatkläger 1 ein.
- 51 - Sein Handeln zeugt von einer eigentlichen Geringschätzung und einer erschre- ckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Opfers. Nur dank adäquater zeitnaher medizinischer Versorgung mittels einer Operation überlebte der Privatkläger 1. Verschuldenserschwerend fällt in Betracht, dass der Privatkläger 1 aufgrund des zunächst friedlichen Aufeinandertreffens mit der Gruppe junger Männer und der zunächst nur verbalen Auseinandersetzung eine solch massive Attacke nicht vorhersehen konnte und angesichts seiner Lage auch keine Chance hatte, dem Schlag auszuweichen oder ihm eine irgendwie geartete Gegenwehr entgegenzusetzen. Bezüglich der Tatschwere ist ausserdem zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem Eispickel, dessen Spitze nach der eigenen Feststellung des Beschuldigten sehr scharf war, einen gefährlichen Gegenstand für die Tatausführung benützte. Ebenfalls ver- schuldenserschwerend ist der eingetretene Erfolg, mithin die dem Privatkläger 1 damit zugefügten massiven Verletzungen, die eine lebensrettende Operation mit Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit von rund 4 Wochen zur Folge hatten. Im übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Tatbestand der Tötung mit dem Leben das wichtigste Rechtsgut des Menschen schützt und der Beschul- digte mit seinem Verhalten eines der schwersten Delikte unserer Rechtsordnung beging (Urk. 96 S. 96). Verschuldensmindernd zu Gunsten des Beschuldigten wirkt jedoch, dass der Privatkläger 1 gemäss Austrittsbericht des Spitals F._____ beschwerdefrei nach Hause entlassen werden konnte und keine körperlichen Fol- gen davon tragen wird (Urk. HD 14/8). Die objektive Tatschwere ist damit bei An- nahme einer vollendeten Tat als jedenfalls mittelschwer zu qualifizieren, so dass angesichts des vorliegenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe im Bereich des mitt- leren Drittels zwischen 10 und 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.2.1. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so wirkt sich deutlich verschul- densmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern nur eventualvor- sätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist weiter zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplante Tat handelte und er den Eispi- ckel nicht selbst mit sich geführt hatte, worin der Vorinstanz beizupflichten ist (Urk. 96 S. 96). Dagegen muss erheblich verschuldenserschwerend veranschlagt werden, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund - soweit das
- 52 - überhaupt möglich wäre - hatte, den Privatkläger 1 derart zu attackieren, nach- dem er sich selbst zusammen mit seinen Kollegen in der Überzahl und sich der Privatkläger 1 bereits von ihnen umstellt und des Pickels entledigt, folglich völlig wehrlos, am Boden befand. Ganz abgesehen davon geht der Beweggrund für den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf den einfachen Umstand zurück, dass er sich dadurch, dass der Privatkläger 1 auf die Gruppe zukam und - wohlgemerkt in freundlichem Ton - um mehr Ruhe bat, offensichtlich gestört fühlte (siehe oben Erwägung III. A. 4.4.4.). Ein derart niederes Motiv wiegt umso schwerer, als dass dem Privatkläger 1 der Eispickel bereits entrissen worden war und daher von die- sem jedenfalls keinerlei - echte oder bloss hypothetische - Gefahr für den Be- schuldigten oder die ganze Gruppe mehr ausging, als der Beschuldigte zuschlug. Dieses Verhalten ist geradezu als völlig unnötig und sinnlos zu bezeichnen. Ver- schuldenserschwerend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des Umstandes, dass er mit einem solchen Eispickel nicht vertraut war, des- sen scharfe Spitze hemmungslos gegen den Privatkläger 1 einsetzte. Dabei muss aufgrund sämtlicher erstellter Tatumstände davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten offenbar völlig gleichgültig war, welche Wirkung ein Schlag mit diesem spitzen und scharfen Gegenstand, der zudem mit dem ca. 70 cm langen Stiel noch über eine zusätzliche Hebelwirkung verfügte, auf den ungeschützten Körper eines Menschen haben würde. 3.2.2. Das Gutachten vom 6. Januar 2014 von Dr. med. AB._____, Chefarzt am Zentrum für Forensische Begutachtung an der der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, attestiert dem Beschuldigten mit überzeugender und schlüssiger Begründung bei der diagnostizierten impulsiv-dissozial geprägten Persönlich- keitsstörung in Kombination mit einer relevanten Alkohol- und Kokainintoxikation eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei unein- geschränkter Einsichtsfähigkeit (Urk. HD 28/18 S. 48). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte(Urk. 96 S. 97). Zugunsten des Beschuldigten ist daher gestützt auf das Gutachten von einer leicht - bis mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was massgeblich ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
- 53 - 3.2.3. Die verschuldensmindernden Faktoren vermögen die stark ins Gewicht fallenden erschwerenden Faktoren insgesamt beträchtlich zu relativieren, so dass das Gesamtverschulden für die vollendete Tat am oberen Rand des unteren Drit- tels einzustufen ist, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren führt. 3.3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemesse- nen Strafe auszuwirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tötung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vor- liegend hat der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt und dem Privatklä- ger 1 schwere Verletzungen zugefügt, die lebensbedrohend waren. Dass sie nicht zum Tod des Privatklägers 1 führten, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Be- schuldigten, denn einerseits konnte er nicht genau wissen, welche inneren Orga- ne er mit dem Eispickel treffen und verletzen würde und andererseits erforderte die Lebensrettung einen zeitnahen operativen Eingriff. Es rechtfertigt sich entge- gen der Ansicht der Vorinstanz daher nur wegen des Fehlens von gesundheitli- chen Folgeschäden beim Privatkläger 1 vorliegend nicht, das aufgrund der objek- tiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um ein Jahr erscheint da- her angemessen und ausreichend, zumal mit der Vorinstanz erneut darauf hinzu- weisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger 1 diese Eispickelattacke überlebte. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von rund 5 Jahren als deutlich zu niedrig. Angemessen erscheint in- dessen unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkom- ponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips 4.1.1. Straferhöhend ist zunächst bezüglich ND 10 die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Pri- vatklägers 4 zu berücksichtigen (Anklage S. 12 [Urk. 34]). Die Vorinstanz qualifi-
- 54 - zierte das Verschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere, bei welcher sie aufgrund der erwiesenen Angetrunkenheit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit anrechnete (Urk. 96 S. 102), als nicht mehr leicht und erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe um 3 Monate (Urk. 96 S. 103). Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden angesichts der oberen Grenze des Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe e- her am oberen Rand des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens anzusiedeln wäre, was sich in einer grösseren Erhöhung niederschlagen müsste. 4.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere sind hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit zunächst die dem Privatkläger 4 zu- gefügten Verletzungen als "Taterfolg" zu berücksichtigen. Sie bestanden in einer Kopfprellung mit mehreren Schürfwunden, Schürfungen am linken Ohr sowie im Gesicht und leichte Schürfungen am Knie. Ausserdem war der Privatkläger 4 zu- folge erlittener Kopfschmerzen während drei Tagen arbeitsunfähig. Mithin waren die Verletzungen nicht nur minimaler Art, aber auch noch nicht besonders schwer, innerhalb der Tatbestandsmässigkeit jedoch etwa im mittleren Bereich. Weiter ist aber auch die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zu betrachten, die das objektive Tatverschulden erhöht, da der Beschuldigte dem Privatkläger 4 oh- ne erkennbaren Grund quasi "aus heiterem Himmel" auf dem Trottoir vor dem Restaurant … in F._____ unvermittelt zuerst einen Kopfstoss gegen die Stirn ver- setzte und ihm unmittelbar danach mit der Faust gegen die linke Kopfseite schlug. Anschliessend zog der Beschuldigte den Privatkläger 4 zu Boden und hielt ihn dort an dessen Kapuze fest (Urk. 34 S. 12). Die unvermittelt und ohne jegliche Provokation eingesetzte Gewalt gegen einen unbekannten, zur falschen Zeit am falschen Ort weilenden Mitmenschen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten, die sich erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirken, so dass insgesamt von einer mittleren objek- tiven Tatschwere auszugehen ist.
- 55 - 4.1.3. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte den Streit richtiggehend suchte und demnach aus Streitsucht und egoistischen Beweggründen handelte sowie ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer Menschen, was verwerflich ist. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldig- ten jedoch mit der Vorinstanz zugute zu halten, dass er betrunken war (Urk. 96 S. 102), weshalb ihm in Nachachtung des Gutachtens der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich auch bezüglich dieses Delikts zu seinen Gunsten eine leicht
- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren ist, was sich im Umfang von rund einem Viertel reduzierend auf das sich durch die objektive Tatschwere ergebende Strafmass auswirkt. Das subjekti- ve Tatverschulden vermag somit das objektive deutlich zu relativieren, so dass das Verschulden insgesamt und in Abweichung von der Vorinstanz als gerade noch leicht einzustufen ist. Isoliert betrachtet wäre daher eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin im Bereich von rund 8 Mo- naten, dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. 4.1.4. Insgesamt erscheint es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als angemessen, für die (vollendete) einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 4 (ND 10) die hypothetische Einsatzstrafe asperierend um 5 Monate zu erhöhen. 4.2.1. Anschliessend ist eine Straferhöhung für die mehrfache versuchte ein- fache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Neben- dossiers 1, 4 und 7 vorzunehmen. Bei den drei Tathandlungen stechen insbeson- dere diejenigen bezüglich ND 4 und ND 7 ins Auge, bei welchen der Beschuldigte jeweils mit den Füssen gegen den Kopf eines sich bereits am Boden befindlichen Opfers eintrat. Auch hier zeigt sich wie bezüglich des Hauptdossiers bereits aus- geführt, das grosse Gewalt- und Aggressionspotential des Beschuldigten, denn in beiden Vorfällen waren die Opfer dem Beschuldigten, der durch seine Kollegen ausserdem in der Überzahl war, bereits unterlegen und dennoch trat er (teils mit Wucht) gegen ihre Köpfe ein, was nahe legt, dass dem Beschuldigten die körper- liche Integrität der Opfer völlig gleichgültig war, er gar durchaus das offensichtli- che Risiko, ihnen auch schwerere Verletzungen, wie sie bekanntermassen durch
- 56 - ein solch massives Vorgehen entstehen können, bewusst in Kauf nahm. Das ob- jektive Tatverschulden für die vollendete Tat ist mithin als durchaus erheblich ein- zustufen. Bezüglich des Steinwurfs in ND 1 kann das objektive Tatverschulden angesichts einer doch massgeblichen Entfernung des Beschuldigten von den Zielpersonen von 15 bis 20 Metern gerade noch als leicht beurteilt werden. Unter der Annahme des vollendeten Deliktes ist dem Beschuldigen verschuldensmässig jedoch zugute zu halten, dass der Privatkläger 5 (ND 7) lediglich Blutergüsse, die Transportpolizisten (ND 1) keinerlei Verletzungen erlitten, da der Stein sie um ca. 1 ½ resp. 3 Meter verfehlte (Urk. 34 S. 5) und die Verletzungen des Privatklägers 2 (Rissquetschwunden im Bereiche beider Augen, an der Schläfe und am Hinter- kopf, eine Gehirnerschütterung und diverse Schürfwunden (Urk. 34 S. 6; ND 4) mit Ausnahme der bleibenden Narben an den Augen letztlich wieder abheilten. Nachdem der Beschuldigte jedoch anlässlich drei verschiedener Vorfälle den Tat- bestand verwirklichte, wird die Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch die mehrfache Tatbegehung, die verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, wieder aufgehoben und es bleibt - unter der Annahme der vollendeten Tatbe- gehung - bei einem erheblichen objektiven Tatverschulden. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserschwerend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte alle drei Tathandlungen ohne weiteres hätte vermeiden können und die - teilweise gegenseitige - vorangegangene verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer bereits abgeschlossen war. Auch war eine ei- gentliche Provokation seitens der Opfer für den Steinwurf (ND 1) und die Fusstrit- te gegen den Kopf (ND 4 und ND 7) nicht gegeben, worin der Vorinstanz zuzu- stimmen ist (Urk. 96 S. 99 und 101). Die Tathandlungen zeugen von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und einer eigentlichen Hemmungslosigkeit, seinen Opfern Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, selbst wenn der Be- schuldigte nicht (mehr) attackiert und selbst ausser Gefahr ist, verletzt oder ge- fasst zu werden. Ein anderer Beweggrund als die reine Wut oder Vergeltung oder etwas in der Art ist nicht ersichtlich, so dass ein niederes Tatmotiv verbleibt, was das objektive Tatverschulden noch verstärkt. Bezüglich des verschuldensmin- dernden Aspekts kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden, wonach infolge Alkoholkonsums des Beschuldigten vor allen drei
- 57 - Tathandlungen von einer relevanten Berauschung auszugehen ist (Urk. 96 S. 99), die gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zum Tatzeit- punkt aufgrund der Kombination mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu ei- ner leicht - bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führte. Diese wirkt sich im Rahmen einer Reduktion von rund einem Viertel verschuldensmindernd aus. 4.2.3. Nachdem für die Strafzumessung auch bezüglich dieses Tatbestandes je von einer vollendeten versuchten Tatbegehung auszugehen ist, hat sich dies reduzierend auf die hypothetische Strafe für die Körperverletzungsdelikte auszu- wirken. Massgeblich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von den Opfern abliess, sondern durch seine Handlungen alles zur Erreichung des Taterfolges unternahm und es einerseits dem Zufall, andererseits der Geistesgegenwart der Opfer und im Falle von ND 4 auch dem beherzten Ein- greifen eines unbeteiligten Dritten zu verdanken ist, dass weit schwerwiegendere Verletzungen der Privatkläger ausblieben. Es rechtfertigt sich daher nur eine leichte Reduktion der hypothetischen schuldangemessenen Strafe, die sich aus der objektiven und subjektiven Tatschwere für die mehrfache einfache Körperver- letzung ergibt. 4.2.4. Nachdem für die drei Körperverletzungsdelikte in ND 1, 4 und 7 ge- mäss vorstehenden Erwägungen angesichts des Verschuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, und der Tatmehrheit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich zwischen 10 und 12 Monaten angemessen erscheint, rechtfertigt es sich in Nachachtung des Asperationsprinzips die hypothetische Einsatzstrafe um weitere 8 Monate zu erhöhen. 4.3. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 102). Angesichts des nicht besonders hohen Schadensbetrages von Fr. 2'000.–, aber in Beachtung der an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum sowie der offenbarten Zerstörungswut und kriminellen Energie ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden insgesamt als keineswegs
- 58 - leicht einzustufen ist. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe unter An- wendung des Asperationsprinzips um einen weiteren Monat zu erhöhen. 4.4.1. Bezüglich der Straferhöhung für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) ist vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche das Verschulden für dieses Delikt insgesamt als erheblich einstufte und die hypo- thetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate erhöhte (Urk. 96 S. 100 f.). Ange- sichts des Strafrahmenmaximums von drei Jahren Freiheitsstrafe erschliesst sich nicht, weshalb bei einem erheblichen Verschulden nur um drei Monate asperiert wurde. 4.4.2. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht bis erheblich zu quali- fizieren, stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 3 mit dem gezückten Messer auf Bauchhöhe gegen ihn zuschreitend und ihn verbal bedrohend durchaus schwere Nachteile in Aussicht, haben doch Verletzungen des menschlichen Kör- pers mit einem Messer häufig schwerwiegende Folgen, die einerseits sehr schmerzhaft sind und unter Umständen einen langwierigen Heilungsprozess er- fordern. Allerdings wird die objektive Tatschwere etwas dadurch relativiert, als das Messer ungefähr der Grösse eines Sackmessers entsprach und keine besonders grosse Klinge hatte sowie auch dadurch, dass sich das Geschehen auf dem noch belebten Bahnhofplatz in F._____ zutrug und der Beschuldigte von vorne und somit nicht hinterrücks auf den Privatkläger 3 zuging. Das alles bagatellisiert das Verhalten keineswegs, soll aber aufzeigen, dass das objektive Tatverschulden eher im unteren Bereich des mittleren Drittels einzustufen ist. 4.4.3. In subjektiver Hinsicht ist der Beweggrund für das Verhalten des Be- schuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen, denn er hatte objektiv keinen vernünftigen Anlass, auf den Zuruf des Privatklägers 3, ob das wirklich nö- tig sei (sc. dass sie Glasflaschen zerschlagen), derartig gewalttätig zu reagieren. Dass dem Beschuldigten ein solcher Ausspruch genügte, gegen diese Person ein Messer zu zücken und es konkret ernstlich bedrohte, zeigt, wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, die ausgeprägte Gewaltbereitschaft und die hohe kriminelle Ener- gie des Beschuldigten (Urk. 96 S. 100 f.), ausserdem eine unberechenbare Im- pulsiviät. Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht
- 59 - von sich aus vom Privatkläger 3 abliess, sondern dass es letztlich seinem Kolle- gen P._____ zu verdanken ist, dass die Drohung nicht in die Tat umgesetzt wur- de, da er diesen vom Privatkläger 3 wegzog und in den Bus begleitete. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. ND 6/4 und HD 11/7 sowie Urk. 96 S. 60) und seiner Freundin (Urk. ND 6/1 und Urk. 96 S. 63) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte - wie er selbst geltend machte (Urk. ND 6/3) - an jenem Abend "voll besoffen" war und eventuell zusätzlich auch unter Drogeneinfluss stand. Je- denfalls ist daher gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich auch für diesen Vorfall eine leicht - bis mittelgradig verminderte Schuld- fähigkeit als schuldminderndes Kriterium anzurechnen. 4.4.4. Insgesamt vermögen die Faktoren der subjektiven Tatschwere das ob- jektive Verschulden zu relativieren, so dass ausgehend von einer isoliert betrach- tet angemessenen Strafe im Bereich von ca. sechs Monaten für ein gerade noch leichtes Verschulden asperierend die bisherige hypothetische Einsatzstrafe um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 4.5. Auch die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) hat sich straferhöhend auszuwirken. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um ein zusammenhängendes Tatge- schehen handelte, durch welches der Beschuldigte auch den Tatbestand der voll- endeten versuchten einfachen Körperverletzung erfüllte. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es indes zu beachten, dass die Intensität der Gewalthandlung be- reits bei der Qualifikation als einfache Körperverletzung berücksichtigt wurde und der Tatvorwurf hinsichtlich der Behinderung der Transportpolizisten bei der Wei- terführung ihrer Patrouillentätigkeit (ND 1) - sie waren ja unbestrittenermassen noch im Dienst - insgesamt als leicht, hinsichtlich ND 7 als gerade noch leicht zu qualifizieren ist. Da die Verminderung der Schuldfähigkeit bereits bei der mehrfa- chen versuchten einfachen Körperverletzung deutlich berücksichtigt wurde und das Tatgeschehen eine Einheit aufweist, sind hier keine die objektive Tatschwere relativierende Faktoren auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen. Insgesamt
- 60 - ist das Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist nur minimal, mithin um einen Monat, zu erhöhen. 4.6. Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes (Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) durch die Fahrt des Beschul- digten mit dem von seinem Kollegen H._____ entwendeten Fahrzeug in der Nacht vom 23. November zum 24. November 2012 vom Bahnhof F._____ nach AC._____ (ND 11) fällt in objektiver Hinsicht das Zusammentreffen mehrerer ver- wirklichter Tatbestände erschwerend in Betracht. Weiter ist bezüglich des objekti- ven Tatverschuldens betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände des Selbstunfalls (Nachtzeit, Endlage des Fahrzeugs) damit rechnen musste, dass bei ordnungsgemässer Benachrichtigung der Polizei wegen der angerichteten Sachbeschädigung eine Blutprobe zwecks Bestimmung der aktuellen Alkoholisierung vorgenommen worden wäre. Indem er diese Massnahme durch den anschliessenden Konsum von Alkohol und Drogen verunmöglichte, offenbart er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosig- keit vor dem Gesetz. Dies zeigt sich denn auch umso mehr darin, dass der Be- schuldigte nicht davor zurückschreckte, das Fahrzeug eines Kollegen zu entwen- den. Das objektive Tatverschulden muss insgesamt als nicht mehr leicht qualifi- ziert werden. Dies wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert, denn der angegebene Grund für die Tat des Beschuldigten, der "einfach Auto fahren wollte" (Urk. ND 11/11 S. 2), offenbart eine durch und durch egoistische Motivati- on. Es ist daher der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden bezüg- lich dieser Tatbestände insgesamt nicht mehr leicht wiegt und eine weitere Erhö- hung der Einsatzstrafe um drei Monate in jedem Fall gerechtfertigt erscheint. 4.7. Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe um 21 Monate, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 8 ¾ Jahre Freiheitsstrafe bemisst.
- 61 -
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 96 S. 103 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Wesentliche Er- gänzungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht vor (Prot. II S. 17 ff.). Aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit lassen sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.2. Erheblich straferhöhend fallen allerdings die Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 104 f.), welchen zuzustimmen ist. Im weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte weder durch das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 noch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beeindruckt worden war, delinquierte er doch nach dem ersten bezirksgerichtlichen Urteil während laufender Probezeit und in Gewärtigung eines Freiheitsentzugs bei deren Verletzung bereits ein halbes Jahr später erneut und nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland gar bereits einen Monat später wieder. Die hier zu beurteilenden Delikte beging er samt und sonders während laufender Probezeit und nachdem infolge des Stein- wurfs (ND 1) ein erneutes Strafverfahren eingeleitet worden war. Der Beschuldig- te offenbart dadurch eine ganz erhebliche Geringschätzung unserer Rechtsord- nung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde seinem deliktischen Verhalten erst durch seine Verhaftung Einhalt geboten (Urk. 96 S. 105). Dieses uneinsichti- ge und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten wiegt ausserordentlich schwer und muss ebenfalls stark straferhöhend berücksichtigt werden. 5.3. Bezüglich der vom Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abgelegten (Teil-) Geständnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die umfassend alle wesentli- chen Aspekte schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat (Urk. 96 S. 106 f.),
- 62 - weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist ihr auch in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, wonach die Geständnisse höchstens leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen sind, da sie entweder aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten und namentlich weder auf eine besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen las- sen noch zur Tataufdeckung wesentlich beigetragen haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 Erw. 3.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch darin zu folgen, dass sie die vom Be- schuldigten geäusserte Bekundung bezüglich des Hauptdossiers, es tue ihm leid, nicht als ernst gemeinte Reue und Einsicht wertete (Urk. 96 S. 107), zumal sich der Beschuldigte anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung in erster Linie selbst zu bedauern schien, indem er darauf hinwies, sich selbst viel kaputt ge- macht und seine Lehrstelle verloren zu haben (Prot. I S. 29 und 48). Dieser As- pekt führt daher richtigerweise nicht zu einer weiteren Strafminderung. 5.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren die höchstens leichte Strafminderung infolge der (Teil-) Geständnisse erheblich, so dass eine deutliche Straferhöhung im Umfang von rund 6 Monaten resultiert.
6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen.
7. Anrechnung der erstandenen Haft Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft, oder vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen (Urk. 96 S. 110). Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 8. Juli 2011 bis 9. Juli 2011 sowie vom 9. Januar 2013 bis 18. No- vember 2013 in Untersuchungshaft und wechselte ab dem 18. November 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 27/2/24), womit er insgesamt 879 Tage Haft bis
- 63 - heute erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. C. Zusätzliche Geldstrafe und zusätzliche Busse
1. Vorab kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für die Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auszufällen ist (Urk. 96 S. 107 f.). Auch hier sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, den gesetzlichen Strafrahmen nach oben zu erweitern. Statt dessen ist der mehrfachen Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der objektiven Tatschwere straferhöhend Rechnung zu tragen. Das objektive Tatverschulden wiegt denn noch leicht, entzog sich der Beschuldigte der Perso- nenkontrolle doch einfach durch Wegrennen. Da sich in subjektiver Hinsicht die leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldig- ten auswirkt, verbleibt insgesamt ein noch leichtes Tatverschulden. Dem ist mit der Ausfällung einer Geldstrafe vom 10 Tagessätzen angemessen Rechnung ge- tragen. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– , wie sie die Vorinstanz berechne- te, gibt zu keinen weiteren Erwägungen Anlass (Urk. 96 S. 108). 2.1. Für die Ahndung der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht- beherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG hinsichtlich ND 11 sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV hinsichtlich ND 5 ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. 2.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB).
- 64 - Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). 2.3.1. Das objektive Tatverschulden bezüglich ND 11 wiegt nicht mehr leicht, gefährdete der Beschuldigte durch seine unbeherrschte Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Mitfahrer und unbeteiligte Drittpersonen. Da es sich betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, indem sich der Beschuldigte ohne Zurücklassens einer Nachricht über seine Person als Unfallverursacher vom Unfallort entfernte, fällt das pflichtwidrige Verhalten im Hinblick auf die Ausfällung einer Busse nicht relevant straferhöhend zusätzlich in Betracht. Allerdings ist verschuldenserschwerend die zurückgerech- nete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.64 Gewichts-‰ zu berücksichtigen, so dass sich in objektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden ergibt. 2.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 109). Die strafmindernden Faktoren, darunter erneut massgeblich die dem Beschuldigten anzurechnende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit, relativieren das objektive Verschulden, so dass insgesamt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– der Vorinstanz folgend dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters, wie sie vorstehend dar- gelegt wurden, angemessen. 2.4. Was die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, ist uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 S. 109 f.), wonach es sich in Beachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung aufdrängt,
- 65 - im vorliegenden Fall wegen des leichten Verschuldens des Beschuldigten nur ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. D. Zusammenfassung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die von ihm verwirklichten Tatbestände gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jah- ren (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 879 Tagen bis und mit heute) und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Bus- se von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für die allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. VI. Vollzug
1. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 110) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren ist daher zu vollziehen. 2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE
- 66 - 134 IV 60 E. 7.5). Eine Besonderheit in der Prognosestellung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorliegen". Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurtei- lung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begrün- dete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden. Dabei gilt es zu beach- ten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tatbegehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. Juni 2010 zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 12. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, davon bedingt vollziehbar 10 Tagessätze bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 100.–, so dass der Aufschub nur bei Vorlie- gen "besonders günstiger Umstände" möglich ist. Wie sich aus den oben unter Ziffer V.B.5. dargelegten Täterkomponenten ergibt, hielten den Beschuldigten weder die Vorstrafen noch die auf Bewährung ausge- setzte Geld- und Freiheitsstrafe und auch nicht die erneuten Strafuntersuchungen wegen der neuerlichen Delikte davon ab, weiterhin das Gesetz und die hiesige Rechtsordnung zu missachten, wobei sich anhand der Anzahl und der Art der De- likte eine enorm hohe kriminelle Energie manifestierte. Eine besonders günstige
- 67 - Prognose kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen zweifelsfrei nicht ge- stellt werden. Demnach ist die Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.
3. Für die ausgefällte Busse finden hingegen die Regeln über den bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug keine Anwendung (Art 105 Abs. 1 StGB), weshalb auch diese zu vollziehen ist. VII. Widerruf Bezüglich des Widerrufs des mit Urteil des Bezirksgerichts vom Hinwil vom 10. Juni 2010 ausgefällten bedingten Freiheitsentzugs von 8 Monaten (abzüglich der bereits erstandenen Haft von 178 Tagen) und des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällten Teils der Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– kann vollumfänglich und uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 110-114). Die Strafen sind demnach zu vollziehen. VIII. Massnahme für junge Erwachsene
1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet, wobei sie sich für ihren Entscheid massgeblich auf das mehrfach erwähnte Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich abstützte (Urk. 96 S. 114 f.). Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten dies vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt (Urk. 69 S. 2 und Urk. 70 S. 2). Dennoch hat die angeordnete Massnahme infolge der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft als angefochten zu gelten (Urk. 99 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anordnung einer entsprechenden Massnahme zu verzichten (Urk. 130 S. 2). Zur Begründung führte der Staatsanwalt im Berufungsverfahren im Wesent- lichen aus, er könne aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des Um- standes, dass dieser die Beantwortung seiner Fragen bezüglich der Massnahme vollumfänglich verweigerte, nicht mehr mit gutem Gewissen eine solche Mass-
- 68 - nahme beantragen. Die ohnehin nur schon knapp gegebenen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (Prot. II S. 30 bis 32). 2.1. Im forensisch psychiatrischen Gutachten der Ärzte Dr. med. AB._____ und Dr. med. AD._____ vom 6. Januar 2014 über den Beschuldigten (Urk. HD 28/18) wird bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, nachdem dieser eine deutliche dissoziale Persönlichkeitsprägung mit fehlenden Schuldgefühlen, einer ausgeprägten Impulsivität, eine geringfügige Frustrationstoleranz mit niedri- ger Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, hartnäckiges Durch- setzen eigener Ziele, häufige Normverletzungen sowie eine hohe Risikobereit- schaft zeige (a.a.O. S. 44 und 47). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, so das Gutachten weiter, seien Ausdruck seiner unreifen Dissozialität. Überdies bestehe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung (und in Kombination mit Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch) ein erhebliches Risiko für zukünftige Gewalttätigkeit im Sinne der Anlassdelikte, so dass die Gefahr zukünftiger Straftaten im mittleren bis hohen Bereich liege, wenn der Beschuldigte nicht behandelt werde (a.a.O. S. 46 und 48 f.). Da die Symptomatik schon seit langer Zeit bestehe und mehrere Behandlungen bisher keinen anhaltenden Erfolg mit sich brachten und bei Per- sönlichkeitsauffälligkeiten generell von einem langen Behandlungszeitraum aus- zugehen ist, würden sich positive Veränderungen nicht innerhalb von kurzer Zeit erreichen lassen (a.a.O. S. 46). Die pathologischen Auffälligkeiten des Beschul- digten seien stark ausgeprägt. Sie seien nicht alleine durch ambulante Behand- lungsbemühungen zu verändern und könnten als Voraussetzung für eine Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig sein, da die Psychopathologie des Beschuldigten deutlich ausgeprägt sei und sich auch in anderen Lebensbe- reichen jenseits von Straffälligkeit manifestiere (a.a.O. S. 50). Andererseits könn- ten die Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten auch als erhebliche Stö- rung der Persönlichkeitsentwicklung gefasst werden und würde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern, insbesondere in der Ausgestaltung wie sie die Massnah- menzentren Uitikon, Bitzi oder Burghof kennen (a.a.O. S. 52).
- 69 - 2.2. Der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom 16. April 2014 zeigt auf, dass der Beschuldigte trotz anfänglicher Auflehnung gegen den päda- gogisch-konfrontativen Umgang in der Geschlossenen Abteilung des Massnah- menzentrums Uitikon anfing, sich selbstkritisch mit seiner Person und seinen Ver- haltensweisen auseinanderzusetzen und seine Bagatellisierungen in Bezug auf sein Delikt und seine Risikobereiche teilweise abzulegen (Urk. 128 S. 12). Bei ei- nem aktuell als deutlich ausgeprägt beurteiltem Rückfallrisiko sei langfristig eine risikosenkende Therapie in der Regel klar indiziert. Vor dem Hintergrund der ge- ringen bis moderaten Beeinflussbarkeit bestünden relevante Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung (Urk. 128 S. 11). Insgesamt empfiehlt die Lei- tung des Massnahmenzentrums Uitikon die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 128 S. 12).
3. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vo- raussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Aufgrund der einlässlichen, klaren und schlüssigen Darlegungen im Gutachten steht ausser Frage, dass Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit beim Be- schuldigten zu bejahen sind. Hinsichtlich einer indizierten Massnahme sind ge- mäss Gutachten sowohl die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als auch für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erfüllt. 4.1. Im Lichte des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Unter- massverbotes dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (BBl 1999 1979 ff., S. 2071). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstra- fen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung aus- zusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Be- tracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisie- rungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
- 70 - mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_737/ 2009 vom 28. Januar 2010, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zusätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine stationäre Massnahme ge- stützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe immer voraus geht, weshalb der Strafvollzug für die Dauer der Mass- nahme aufzuschieben ist und schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei Erfolg ei- ner stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvoll- zug abzusehen ist. 4.2. Vorliegend beträgt die Zweidrittelgrenze des Untermassverbotes angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und des Wider- rufs von 8 Monaten Freiheitsentzug rund 6 Jahre und 7 Monate. Seit seiner Ver- haftung am 9. Januar 2013 hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung 878 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht, was 2 Jahren und knapp 5 Monaten entspricht, wozu noch die davor bereits erstandene Haft von 1 Tag im Juli 2011 sowie die Untersuchungshaft von 178 Tagen aus der Vorstrafe hinzukommen, so dass der Beschuldigte bis zur Be- rufungsverhandlung insgesamt 2 Jahre und rund 10 ½ Monate Haft verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in rund 3 ¾ Jahren möglich. 4.3. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dagegen beträgt die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB höchstens 4 Jahre und darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschreiten (Art. 61 Abs. 4 StGB).
- 71 - Dem Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Verfügung vom
29. Oktober 2014 der vorzeitige Massnahmenantritt für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bewilligt (Urk. 90), worauf das Amt für Justizvoll- zug mit Verfügung vom 18. November 2014 die Einweisung des Beschuldigten in die Geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon per 15. Dezember 2014 verfügte (Urk. 94 S. 3). Die grundsätzliche Höchstdauer dieser stationären Massnahme endete mithin im Dezember 2018 – also in rund 3 ½ Jahren und fast 7 Jahre nach der Inhaftierung des Beschuldigten im Januar 2013.
5. Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu si- cherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufge- schobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit ande- ren Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnah- me eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Vorliegend spricht auch unter Berücksichtigung des Untermassverbotes bei der in concreto gegenüber der Vo- rinstanz höher ausgefallenen Freiheitsstrafe nichts gegen die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Die übrigen Erwä- gungen der Vorinstanz zur Anordnung dieser Massnahme überzeugen denn auch nach wie vor und es besteht aufgrund der Einschätzung im psychiatrischen Gut- achten und der Einschätzung im Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon kein Anlass für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs ge- genüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker zu gewichten. In Würdi- gung sämtlicher Umstände ist daher eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB anzuordnen, respektive der Beschuldigte ist in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Zu diesem Zweck ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Anträge und die Parteistandpunkte des Privatklägers 1 (HD) hinsichtlich Schadenersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 96 S. 117 ff.), worauf verwiesen werden kann. In Bezug auf seine Zivilforderungen
- 72 - beantragte der Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 535.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 und einer Genugtu- ung im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 105 und Urk. 96 S. 127 f. Dispositiv-Ziffern 8 Abs. 1 und 9, erster Satz). 2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz zutreffend auf Art. 41 Abs. 1 OR und damit die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen verwiesen (Urk. 96 S. 117). Sie hat das ur- sprünglich vom Privatkläger 1 geltend gemachte Schadenersatzbegehren über Fr. 5'573.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2012 (Urk. 68 S. 4) einlässlich hinsichtlich Sustanzierung und vorhandenen Belegen geprüft und schliesslich nur die klar ausgewiesenen Positionen zugesprochen (Urk. 96 S. 117-120). Die Aus- führungen sind überzeugend, so dass ihnen vollumfänglich zu folgen ist. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 535.90 zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 29. Dezember 2012 zu bezahlen. Der Zins ist von Geset- zes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den Schadenseintritt festzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die vorinstanzliche Abweisung des Schadenersatzbegehrens im Betrag von Fr. 236. – infolge fehlender Anfechtung durch die Parteien, aber hinsichtlich des Konnexes, zu bestätigen. Ebenso ist bezüglich der Verweisung des Mehrbetrages auf den Zivilweg zu verfahren. 2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 96, S. 120-122). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Pri- vatklägers 1 eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtu- ung ist namentlich das erhebliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksich- tigen und die ernsten Verletzungen, die er dem Privatkläger zufügte. Der Vo-
- 73 - rinstanz ist zuzustimmen, wenn sie den Genugtuungsbetrag von Fr. 5'000.– als auch im Praxisvergleich mit bisher zugesprochenen Genugtuungssummen bei Körperverletzungen in Würdigung sämtlicher Umstände als angemessen erachtet, wie ein Blick in Tabelle II, Verletztengenugtuung (nach Betrag sortiert), von Hardy Landolt belegt (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band II Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, S. 434-441, insb. Nrn. 819, 776, 644, 166). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf den 29. Dezember 2012 festzulegen. Auch hier ist nach erfolgter Nichtanfechtung der Abweisung der Genugtuungsforderung im Mehrbetrag infolge des Konnexes mit der zugesprochenen Genugtuungssumme und aus Gründen der Rechtssicherheit die vorinstanzliche Abweisung zu bestäti- gen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- auflage zu bestätigen (Urk. 96 S. 128 f., Dispositiv Ziffer 14).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3.1. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'334.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 132/1-2) geltend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Kom- plexität des Falles als angemessen. Der Betrag des Honorars steht überdies im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV, so dass der amtliche Verteidiger dem- nach entsprechend zu entschädigen ist.
- 74 - 3.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 seine Honorarnote für die zweitinstanzlichen Aufwendungen ein (Urk. 114), die infolge Verzichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung hauptsächlich das Studium des vorinstanzlichen Urteils und die gestützt darauf veranlassten Schritte mit der Mandantschaft umfassen (Urk. 115). Das beantragte Honorar im Umfang von Fr. 707.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.), das sich gemäss § 23 An- wGebV nach den gleichen Regeln bemisst wie dasjenige der amtlichen Verteidi- gung, ist ausgewiesen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklä- gers 1 entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 10], die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 7], die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 9], die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 7], die Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 7], die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG [ND 11], die Entwen- dung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG [ND 11], die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV [ND 5] und das pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sin- ne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG [ND 11])
- 75 - und weiter hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 10 (Zivilansprü- che des Privatklägers 2), 11 und 12 (Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 auf die Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1 und ND 4) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 879 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 76 -
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 gewährte be- dingte Vollzug von 8 Monaten Freiheitsentzug (abzüglich der damals bereits erstandenen 178 Tage Haft) wird widerrufen.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird zu die- sem Zweck aufgeschoben.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 535.90 zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2012 zu be- zahlen. Das weitere Schadenersatzbegehren wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'334.65 amtliche Verteidigung Fr. 707.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der
- 77 - Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die AE._____-Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] zuhanden Schaden Nr. … vom 23.11.2012 (Police Nr. …) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Massnahmenzentrum Uitikon, Zürcherstr. 100, 8142 Uitikon Waldegg − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 - 6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 2 - 6 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 78 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DJ100002 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Aktenz. B-3/2010/5404 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Referenz …, G-Nr. … unter Rücksendung der Asservaten A…, A…, A… und A…, zwecks Vernichtung (im Dispositiv).
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger