Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 6. Oktober 2014 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 Berufung anmelden (Urk. 23). Am 27. November 2014 wurde seinem Verteidiger das begründete Ur- teil zugestellt (vgl. Urk. 28), woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 30) namens des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung einreichte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Urk. 34) die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Parteien wurden in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den 21. April 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 37).
E. 2 Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 38) zog der Beschuldigte die Beru- fung zurück.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
E. 5 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold
Dispositiv
- Am 6. Oktober 2014 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 Berufung anmelden (Urk. 23). Am 27. November 2014 wurde seinem Verteidiger das begründete Ur- teil zugestellt (vgl. Urk. 28), woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 30) namens des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung einreichte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Urk. 34) die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Parteien wurden in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den 21. April 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 37).
- Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 38) zog der Beschuldigte die Beru- fung zurück.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. September 2014 (GG140050) rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140549-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Beschluss vom 21. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 (GG140050)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 6. Oktober 2014 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 Berufung anmelden (Urk. 23). Am 27. November 2014 wurde seinem Verteidiger das begründete Ur- teil zugestellt (vgl. Urk. 28), woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 30) namens des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung einreichte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Urk. 34) die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Parteien wurden in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den 21. April 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 37).
2. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 38) zog der Beschuldigte die Beru- fung zurück.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. September 2014 (GG140050) rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold