Sachverhalt
1. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 freigesprochen. Sie hat sich zur Erstellung des Sachverhalts hauptsächlich auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, aber auch auf diejenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gestützt. Die wesentli- chen Aussagen der genannten Personen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil
- 7 - zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 7 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.2. Der Beschuldigte lässt die Bestätigung des Freispruchs beantragen und dazu ausführen, die Privatklägerin 1 versuche die Schuld auf ihn zu schieben, um nicht als Ehebetrügerin dazustehen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, sie verstricke sich in eklatante Widersprüche. Einerseits zähle sie detailliert auf, was sie getrunken habe, andererseits mache sie Erinnerungslücken wegen des Alkoholkonsums geltend. Einmal wolle sie sich auf den Schlafsack ge- legt habe, dann wieder hinein. Es sei weiter unglaubhaft, dass man mehrere Mi- nuten brauche, um zu realisieren, dass jemand Geschlechtsverkehr mit einem habe. Auch dass sie mit den Kleidern unter die Dusche gestanden sei, sei un- glaubhaft. Ausserdem erstaune es, dass sie sich im Badezimmer noch mit dem Beschuldigten unterhalten habe. Hier liege ein klassischer One-night-stand vor, der später bedauert worden sei (Urk. 80 N 1 ff.). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft hingegen verlangt, der Beschuldigte sei anklage- gemäss schuldig zu sprechen. Zur Begründung führte sie aus, es sei gerichts- notorisch, dass zeitlich auseinanderliegende Aussagen der gleichen Person widersprüchliche Angaben enthalten müssten, anderes wäre vielmehr ein Indiz für eine Falschaussage. Dass die Privatklägerin 1 in ihrem Schockzustand nicht alles detailliert habe schildern können, sei verständlich. Nicht abwegig sei, dass die Privatklägerin 1 zu müde gewesen sei, um ihr Kleid zum Schlafen auszuziehen. Es sei sodann kein Widerspruch, dass die Privatklägerin 1 bevor sie geduscht habe, noch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Auch dass sich die Privat- klägerin 1 nicht erinnere, ob sie neben dem Bruder der Privatklägerin 2 eingenickt sei, sei kein Widerspruch. Es sei hinlänglich bekannt, dass Opfer von Sexual- und Gewalttaten die Dauer der täterischen Einwirkung als zu lange angeben würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien voller Realitätskriterien und überzeu- gend. Zudem sei kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich (Urk. 81 S. 2 ff.). 1.2. Beweiswürdigung
- 8 - 1.2.1. Die Vorinstanz hat zur Theorie der Beweiswürdigung sowie zur Verwertbar- keit der Beweismittel das Notwendige ausgeführt. Darauf kann grundsätzlich ver- wiesen werden (Urk. 53 S. 11 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass im Falle eines Vier-Augen-Delikts keinesfalls erhöhte Ansprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind. Es ist vielmehr so, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die all- gemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerinnen auf der gleichen Stufe anzusiedeln sind. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 1.2.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden sodann D._____ sowie E._____ als Zeugen einvernommen (Prot. II S. 10; Urk. 77 und 78). 1.2.2.1. D._____ führte aus, sie könne sich an den Samstagvormittag, 24. August 2013, erinnern, an einiges genauer, an anderes weniger. Sie habe die Privatklä- gerin 1 in deren Wohnung abgeholt, wohin sie dann gefahren seien, wisse sie nicht mehr. Die Privatklägerin 1 sei wie immer sehr ruhig gewesen, jetzt wisse sie, dass diese unter Schock gestanden sei. Sie habe zu ihr gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Die Privatklägerin 1 habe erzählt, als sie erwacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen und habe einen sexuellen Akt gemacht. Sie habe nicht realisiert, was gewesen sei, sie habe den Beschuldigten weggestossen und nicht verstanden, was das solle. Dann sei sie in die Dusche gegangen. Sie habe nicht verstehen können, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weggeschickt habe, ihm sei ja auch nie ein Schlafplatz zugeteilt gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie sei zu müde und zu betrunken gewesen, habe sich dann einfach hingelegt, in der Annahme, der Beschuldigte würde gehen. Sie selbst habe an diesem Morgen eine schlafende Person auf dem Sofa gesehen und eine junge Frau. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerinnen
- 9 - sich unterhalten hätten, es könne aber sein, dass eine Unterhaltung stattgefunden habe. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie habe Angst, vom Beschuldigten ein Kind zu bekommen, offenbar habe die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr verhütet. AIDS sei ebenfalls ein Thema ge-wesen, die Privatklägerin 1 habe wohl gedacht, es sei nicht verhütet worden, der Beschuldigte habe aber zu ihr gesagt, er habe ein Kondom benützt. Im Atelier habe sie nie Kondome gesehen, sie wisse über jede Dose in diesem Atelier Bescheid und könne mit gutem Gewissen sagen, dass es dort nie Kondome gehabt habe (Urk. 77 S. 3 ff.). 1.2.2.2. E._____ gab zu Protokoll, er könne sich an die Nacht auf den 24. August 2013 erinnern, bis er irgendwann eingeschlafen sei. Er sei wohl etwas ange- schwipst gewesen, nicht aber betrunken. Zwischen ihm und der Privat-klägerin 1 hätten zuvor im Club Annäherungen stattgefunden. Sie hätten sich geküsst und geschmust. Es sei nur schnell gewesen und es habe nicht mehr daraus werden sollen. Ob sie auch in der Wohnung rumgemacht hätten, wisse er nicht mehr genau. Er habe keine sexuellen Aktivitäten zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 bemerkt, da er geschlafen habe. Seine Schwester
– die Privatklägerin 2 – habe ihm später erzählt, dass der Beschuldigte es zwei- mal bei ihr probiert habe und scheinbar auch bei der Privatklägerin 1. Etwas Konkretes habe sie dazu nicht gesagt. Sie habe erzählt, dass sie zweimal erwacht sei und der Beschuldigte oberhalb von ihr gewesen sei. Ob andere sexuelle Handlungen auf dem Sofa stattgefunden hätten, könne er nicht sagen, er habe einen sehr tiefen Schlaf (Urk. 78 S. 3 ff.). 1.2.3. Die Vorinstanz hat in den Aussagen der Privatklägerin 1 einige Widersprü- che und Ungereimtheiten ausgemacht. So sei nicht klar, ob die Privatklägerin 1 im oder auf dem Schlafsack geschlafen habe und weshalb sie zum Schlafen nicht ihr Kleid ausgezogen habe. Weiter sei seltsam, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr wisse, ob sie beim Bruder der Privatklägerin 2 – dem Zeugen C._____ – auf dem Sofa eingeschlafen sei, sie habe nicht derart viel Alkohol konsumiert, dass diese Erinnerungslücken zu erklären wären. Es leuchte auch nicht ein, dass die Privat- klägerin 1 durch das Treiben des Beschuldigten nicht erwacht sei bzw. dass sie
- 10 - mehrere Minuten gebraucht habe, um zu realisieren, was vor sich gehe (Urk. 53 S. 14 f.). Im wesentlichen beziehen sich diese Widersprüche jedoch nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf Nebenumstände. Insbesondere ist wenig relevant, ob die Privatklägerin 1 bereits auf dem Sofa kurz eingenickt war oder nicht. Eben- falls nicht ausschlaggebend ist, ob die Privatklägerin 1 auf oder im Schlafsack geschlafen hatte. Dass die Privatklägerin 1 ihr Kleid zum Schlafen nicht ausge- zogen hatte, ist nicht weiter ungewöhnlich, war sie doch nicht alleine zuhause und wollte sich deswegen möglicherweise nicht entkleiden. Sodann sind Zeitangaben in Aussagen erfahrungsgemäss mit Vorsicht zu geniessen. Die Privatklägerin 1 sagte zwar aus, es sei "ein paar Minuten" gegangen, bis sie richtig da gewesen sei, im gleichen Satz sagte sie aber auch, es sei "ein paar Stösse" gegangen, was auf eine wesentlich kürzere Zeitdauer hindeutet. In den Ausführungen der Privatklägerin 1 sind vielmehr zahlreiche Realitäts- kriterien auszumachen, welche für eine glaubhafte Darstellung sprechen. So gab sie detailliert an, wie sie sich gefühlt habe, als sie realisiert habe, was vor sich gehe. Sie habe den Beschuldigten weggestossen und gesagt "was machst du", dann sei sie aufgestanden. Es habe sie "mega gegrust". Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: "Es bliebt unter uns, gell." Sie sei in die Dusche gegangen und ha- be den Beschuldigten gefragt, ob er jetzt einfach so Sex mit ihr gehabt habe, dieser habe gesagt, er habe ein Kondom gebraucht, welches er ihr gezeigt und daraufhin ins WC geworfen habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). Sie beschrieb sodann anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen sei. Er sei "wie weiter oben" gelegen (Urk. 6/1 S. 2), sie habe nur seinen Hinterkopf gesehen (Urk. 6/2 S. 5). Dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sofort in die Dusche gerannt zu sein, andererseits auch darlegte, sie habe noch mit dem Beschuldigten geredet und er habe ihr das Kondom gezeigt, ist nicht als Widerspruch zu sehen, zumal die Privatklägerin 1 nie angab, sie habe die Badezimmertüre hinter sich geschlossen. Es kann also durchaus so gewesen sein, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ins Bad gefolgt war. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1, welche eben erst erwacht war, immer noch darum bemüht war zu realisieren, was passiert war. Bemerkenswert ist sodann, dass die Privatklägerin 1 ausführte, sie sei mit ihrem Kleid unter die
- 11 - Dusche gegangen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5), welche Aussage durch die Foto- dokumentation gestützt wird. Dort findet sich nämlich ein Bild mit der Beschrei- bung "Kleider von B._____ (noch feucht)" (Urk. 12 S. 14). Dass die Privat- klägerin 1 mit ihrem Kleid duschte, passt zur Aussage, dass sie sich geekelt habe und überstürzt in die Dusche gerannt sei. Hätte die Privatklägerin 1 einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, hätte sie wohl kaum danach wieder ihr Kleid angezogen, um mit diesem zu duschen. Ebenfalls aussergewöhnlich erscheint, dass die Unterhose der Privatklägerin 1 nicht wieder aufgetaucht war (Urk. 6/2 S. 5 f.). Schliesslich erklärte die Privatklägerin 1 nach- vollziehbar, sie habe keine Kondome zuhause, da sie einen Ehemann habe und sie sich entschieden hätten, Kinder zu haben (Urk. 6/2 S. 10). Ebenso schlüssig erklärte die Privatklägerin 1, weshalb sie den Beschuldigten nicht gleich weg-geschickt hatte. Sie sei nach dem Vorfall zu schockiert gewesen, um den Beschuldigten rauszuschmeissen (Urk. 6/1 S. 3); sie sei völlig weg gewesen und habe dann wohl falsch reagiert (Urk. 6/2 S. 5). Letztlich ist auch kein Motiv der Privatklägerin 1 ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Hätte die Privatklägerin 1 tatsächlich einvernehmlich einen One-night-stand mit dem Beschuldigten gehabt, wie dies die Verteidigung darstellt, und hätte sie nicht gewollt, dass ihr Ehemann von der Geschichte erfährt, so hätte sie einfach nichts erzählen können. Es ist anzunehmen, dass der ebenfalls verheiratete Beschuldig- te auch geschwiegen hätte. Die Privatklägerin 1 hatte keinen Grund, von sich aus von den Ereignissen zu erzählen. Dass es sich bei der Anzeige der Privatklägerin 1 um einen Versuch handelt, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten keine Stütze findet. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin 1 trotz der wenigen Widersprüche insgesamt glaubhaft und überzeugend sind. Auf diese kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts abgestellt werden. 1.2.4. Der Beschuldigte gab eine ganz andere Version der Geschehnisse zu Protokoll (vgl. Urk. 5/1). Diese bestätigte er in den folgenden Einvernahmen mit der Vorinstanz mehrheitlich konstant (Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 36). Auffallend im
- 12 - Aussageverhalten des Beschuldigten ist jedoch, dass er sogleich, als er mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden war, ausführte: "Dieses Mädchen ist eine Lügne- rin" (Urk. 5/1 S. 5). Dies wiederholte er mehrfach (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 36 S. 8), zudem bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin 1 als "Bullshit" (Urk. 5/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten zeichnen sich sodann dadurch aus, dass sie sehr vage gehalten sind und keine Details enthalten. Auffallend ist zudem ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten. Während er bei der Polizei noch ausführte, er und die Privatklägerin 1 seien beim Geschlechtsverkehr völlig nackt gewesen (Urk. 5/1 S. 7), erklärte er an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 1 habe beim Sex ihr Kleid angehabt und raufgezogen (Urk. 79 S. 9). Ausserdem erscheint es reichlich seltsam, dass die Privatklägerin 1, nach- dem alle Parteien bereits geschlafen bzw. gedöst hatten, den Beschuldigten aus heiterem Himmel um Geschlechtsverkehr bitten würde (Urk. 36 S. 5), nachdem sie zuvor gemäss Aussage des Beschuldigten mit dem Zeugen C._____ habe schlafen wollen (Urk. 36 S. 5). Letztlich vermögen die vagen und teilweise wider- sprüchlichen Schilderungen des Beschuldigten keine Zweifel an der detaillierten und überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 1 zu wecken. 1.2.5. Die Zeugin D._____ konnte die Ereignisse des Morgens vom 24. August 2013 relativ detailliert wiedergeben. Sie gab jedoch auch immer wieder unumwunden zu, sich nicht an sämtliche Details zu erinnern, was aufgrund des Zeit-ablaufs nicht erstaunt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Ihre Darstellung deckt sich sodann mit der Darstellung der Privatklägerin 1, ohne dass sie einstudiert oder abgesprochen wirkt, da die Zeugin immer wieder auch eigene Beobachtungen oder Gedanken zu Protokoll gab. So habe sie die Privat- klägerin als sehr ruhig erlebt, sie schliesse aus den Erzählungen, dass alles kurz bevor sie in die Wohnung gekommen sei passiert sei, da die Privatklägerin 1 noch in der Dusche bzw. erst kurz draussen gewesen sei (Urk. 77 S. 4). Sie könne sodann nicht verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weg-geschickt habe, sei ihm doch nie ein Platz zum Schlafen zugeteilt gewesen (Urk. 77 S. 4 f.). Sie sei selbst auch unter Schock gestanden, es sei alles wie eine Story gewesen, ihr sei erst im Verlauf des Tages bewusst geworden, was gewesen sei. Bei der Privatklägerin 1 sei dies noch viel stärker gewesen, bei ihr
- 13 - sei wie eine Schicht vorne dran gewesen (Urk. 77 S. 5). Sie erinnere sich, dass das Thema AIDS vorgekommen sei, sie denke, die Privatklägerin 1 habe gedacht, dass nicht verhütet worden sei, der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, dass er ein Kondom benützt habe (Urk. 77 S. 7). Insgesamt wirken die Aussagen der Zeugin D._____ sehr glaubhaft, sie stützen zudem die Version der Privatkläge- rin 1. 1.2.6. Der Zeuge C._____ vermag zur Erstellung des Sachverhalts nicht viel bei- zutragen. Er schlief offenbar ein, bevor sich die eingeklagten Ereignisse abge- spielt hatten. Dass der Zeuge C._____ und die Privatklägerin 1 im Club und allen- falls auch später noch miteinander rumachten, bedeutet entgegen der Verteidi- gung (Urk. 80 letzte Seite) in keiner Weise, dass die Privatklägerin 1 bereit war für ein sexuelles Abenteuer mit dem Beschuldigten. 1.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin D._____ der einge- klagte Sachverhalt umfassend erstellt ist.
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Betreffend Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen. Zur Erstellung des Sachverhalts hat sie wiederum im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie diejenigen des Beschuldigten aber auch der Privatklägerin 1 heran gezogen und die entsprechenden Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 53 S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt dazu ausführen, es sei schon merkwürdig, dass sich jemand nach einer Schändung "tip top" fühle. Dass sich die Privatklägerin 2 schmuddelig gefühlt habe, sei nicht verwunderlich, es sei Hochsommer gewesen, man habe die Nacht durchgetanzt, sei verschwitzt und lange wach gewesen. Die Privatklägerin 2 habe sich freiwillig nur in Unterwäsche mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt.
- 14 - Der Privatklägerin 2 sei es wohl plötzlich zu weit gegangen und so werde aus einer einvernehmlichen Fummelei eine Anzeige wegen Schändung. Sodann sei es nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte, der hinter der Privatklägerin 2 gelegen sei, dieser die Zunge in den Mund rammen könne, ohne dass diese den Kopf drehe. Die Aussagen der Privatklägerin 2 seien weder stimmig noch wider- spruchsfrei. Die Aussagen seien sehr vage und nur auf Nachfrage hin konkret. Die Privatklägerin 2 könne sodann in der kurzen Zeit, als der Beschuldigte weg gewesen sei, nicht in den Tiefschlaf und schon gar nicht in die Traumphase gefallen sein, weshalb ihre Darstellung mit dem feuchten Traum auch nicht stimmen könne. Weiter könnten bei der Übersetzung der Aussagen des Beschul- digten Unstimmigkeiten entstanden sein. Es entstehe auch der Eindruck, als ob die Privatklägerin 2 es im Nachhinein bereut habe, dem Beschuldigten ihren Körper angeboten zu haben, sie enttäuscht gewesen sei, dass der Beschuldigte sich zwischendurch mit ihrer Freundin vergnügt habe und sie sich habe rächen wollen. Schliesslich sei die Privatklägerin 2 bei der Polizei sehr suggestiv befragt worden (Urk. 80 N 9 ff.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Anklagepunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz habe sich eingehend geäussert und die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 6). 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zurecht als glaubhaft eingestuft. Die Aussagen seien in sich stimmig, differenziert und widerspruchsfrei. Diese Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin 2 sind nachvollziehbar und so zu übernehmen (Urk. 53 S. 22 ff.). Ergänzend kann angeführt werden, dass die Privatklägerin 2 vor allem in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Tatgeschehens viele Details zu Protokoll gab. So führte sie aus, der Beschuldigte habe "chum jetzt" und solche Dinge gemurmelt, als er sie gestreichelt habe. Als sie ihn getreten habe, sei er zickig aufgestanden, habe gejammert und sei aus dem Zimmer gegangen. Um an ihre Scheide ranzukommen, habe er ihre Unterhosen verschoben. Der Beschuldigte habe wie ertappt ausgesehen und er habe gesagt "chills, chills". Sodann habe ihr Höschen
- 15 - komisch geschmeckt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Ebenfalls auffallend ist das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin 2. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu küssen, auf den Mund habe er es nur einmal geschafft. Sie wisse nicht, ob er zu Beginn bereits einen Finger habe einführen können, er sei nicht weit gekommen, da sie sich umgedreht habe. Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten gespürt habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie wolle nichts Falsches sagen, weil sie noch im Schlaf gewesen sei und geträumt habe (Urk. 7/1 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin 2 in der ersten Befragung angab, sie fühle sich "tip top", kann weder entlastend noch belastend für den Beschuldigten wirken, diese Aussage ist mehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 wohl nach dem Untersuch im Spital erleichtert war. Sodann vertauscht die Verteidigung (Urk. 80 N 12) die Opfer- und Täterrolle. Dass sich die Privatklägerin 2 nur leicht bekleidet mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt hatte, mag leichtsinnig sein, ist aber noch lange kein Freipass für den Beschuldigten, sich der Privatklägerin 2 sexuell anzunähern, zumal diese zu verstehen gab, dass sie das nicht wolle. Es sei gemäss Verteidigung nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 2 nicht ihren Bruder um Hilfe gerufen hatte. Dem ist zu entgegnen, dass die Privat- klägerin 2 wohl ebenfalls erst realisieren musste, was geschehen war, zudem war sie selbst in der Lage, den Beschuldigten wegzuschicken. Später habe sie ge- mäss Aussage des Bruders und Zeugen C._____ ihm die Ereignisse geschildert. Weiter sei es nicht möglich, dass die Privatklägerin 2 in der kurzen Phase, in der der Beschuldigte weg gewesen sei, in den Tiefschlaf gefallen sei. Dazu ist festzu- halten, dass der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung und der Darstellung der Verteidigung sich aufs Sofa zur Privatklägerin 1 begeben hatte, dort mit dieser rummachte, dann zusammen mit ihr ins Bad ging, dann musste ein Kondom ge- holt werden, dann hätten die beiden Sex gehabt und sich anschliessend im Bad unterhalten. Dass jemand, der derart übernächtigt war wie die Privatklägerin 2 in dieser Zeitspanne, in der der Beschuldigte abwesend war, in einen tiefen Schlaf fallen kann, ist sehr gut vorstellbar, auch wenn betreffend den Ablauf der Ereig- nisse während seiner Abwesenheit nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen ist. Schliesslich sei auffallend, dass die Privatklägerin 2 zwar detail- liert aussage, nicht jedoch den angeblichen sexuellen Akt betreffend. Dies ist aber
- 16 - nur konsequent, gab die Privatklägerin 2 doch an, geschlafen zu haben und erst durch die Berührung des Beschuldigten aufgewacht zu sein. Da sie geschlafen hatte bzw. erst gerade erwacht war, ist es nur folgerichtig, dass sie zum eigentli- chen Übergriff wenig detaillierte Aussagen zu Protokoll gab. Letztlich wandte die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 sei durch die polizeiliche Sachbearbeiterin sehr suggestiv befragt worden, machte aber nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend (Urk. 80 N 38). Dies zu Recht, denn die Befragung durch die Polizistin kann nicht als suggestiv bezeichnet werden. Die Privatklägerin 2 sagte eher zurückhaltend aus, was sicher mit einer gewissen Scham zu erklären ist. Die Polizistin stellte jeweils nur Fragen, die zur Verdeutlichung dieser zurück- haltenden Antworten der Privatklägerin 2 führen sollten. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die Polizistin die Privatklägerin 2 durch gezieltes Befragen zur erwünschten Antwort führte. Insgesamt wirken die Schilderungen der Privat- klägerin 2 lebensnah und erlebt. Es besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen, auch – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (Urk. 53 S. 23) – aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin 2 nach dem Tatgeschehen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 sich einer gynäko- logischen Untersuchung im Krankenhaus hätte unterziehen sollen, wenn sie genau mitbekommen hätte, was sich zuvor ereignet hatte. Die Theorie der Ver- teidigung, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten anfänglich gern gehabt und dann plötzlich gehasst und deshalb Anzeige erstattet haben soll, ist als reine Spekulation zu qualifizieren und lässt sich durch nichts stützen. Es ist somit kein Motiv der Privatklägerin 2 erkennbar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Nicht ausschlaggebend ist letztlich, ob sich die Privatklägerin 2 mit oder ohne BH ins Bett gelegt hatte. 2.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind ebenfalls weitestgehend konstant und grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch vage und ausweichend, was schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 24 f.). Im Kernpunkt des Sachverhalts, nämlich der Frage, ob der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privat- klägerin 2 eingedrungen sei, liegen jedoch klar widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vor. Anfänglich führte der Beschuldigte noch aus, er könne nicht genau sagen, ob er mit dem Finger eingedrungen sei oder wenn ja, wie tief. Es
- 17 - sei aber so gewesen, dass sie sich beide berührt hätten und nichts gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei (Urk. 5/1 S. 8). Später bestätigte er beim Staatsanwalt, dass dies vorgefallen sei, die Privatklägerin 2 habe es aber gewusst. Sie hätten es zusammen getan und es sei einvernehmlich gewesen, sie habe sein Glied auch berührt (Urk. 5/2 S. 2 f.). An der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte sodann nachdrücklich, der Privatklägerin 2 einen Finger in die Vagina gesteckt zu haben (Urk. 36 S. 9). Dieser Widerspruch ist entgegen der Vorinstanz nicht allein mit der Art der Befragung sowie der Über- setzung zu erklären, zumal der Vorhalt in der Hafteinvernahme vom 29. August 2013 auch nicht derart lang und komplex war, dass Missverständnisse nahe- liegend wären. Es scheint vielmehr so, als habe der Beschuldigte seine eigenen Handlungen im Verlaufe des Verfahrens abschwächen wollen. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte erst vor Vorinstanz ein vermeintliches Motiv der Privat- klägerin 2 erwähnte. Er habe bislang nämlich nicht erzählt, dass er zu Beginn des Vorfalls beleidigende Worte verwendet habe. Zudem habe er der Privatklägerin 2 versprochen, dass er sie und ihren Bruder nach … fahren würde, was er in der Folge jedoch nicht getan habe. Insbesondere habe er die Privatklägerin 2 beleidigt, nachdem diese ihn angeschrien und aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen (Urk. 36 S. 8). Dass jemand wegen einer Beleidigung und wegen eines zwar versprochenen, aber nicht durchgeführten Fahrdienstes den Vorwurf eines Sexualdelikts erhebt, erscheint doch reichlich weit hergeholt. Ebenfalls wenig nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2, die nach der Darstellung des Beschuldigten gerade mitbekommen haben soll, wie dieser mit der Privatklägerin 1 Sex gehabt habe und darüber enttäuscht gewesen sei und sich nicht mehr für den Beschuldigten interessiert habe, diesen dennoch gebeten haben soll, sie nach Hause zu fahren (vgl. Urk. 5/1 S. 7). Schliesslich stellt der Beschuldigte die beiden Privatklägerinnen pauschal als Lügnerinnen dar, diese hätten sich arrangiert und würden ihr eigenes Ding durchziehen. Dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen seien, seien bloss Worte, er habe miterlebt, wie sich die beiden Privatklägerinnen im Club verhalten hätten, sie hätten vor ihm getanzt und dabei immer wieder lasziv mit dem Hindern gewackelt (Urk. 36 S. 7 f.). Insgesamt wirken die Schilderungen des Beschuldigten wenig
- 18 - glaubhaft und sie vermögen keine Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. 2.2.3. Im Übrigen passt auch die Aussage der Privatklägerin 1 zur Darstellung der Privatklägerin 2, wobei nicht der Eindruck entsteht, die Privatklägerinnen hätten sich abgesprochen. Die Privatklägerin 1 führte aus, die Privatklägerin 2 habe, nachdem der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätte, erwähnt, als sie auf- gewacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen, sie sei nicht sicher, was geschehen sei, woraufhin sie ihn weggestossen habe (Urk. 6/1 S. 3). Nachdem der Beschuldigte gegangen sei, habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt, dass er ihr "den Finger gesteckt" habe (Urk. 6/2 S. 6). 2.2.4. Das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 (Urk. 10/2) kann sowohl mit der Darstellung des Beschuldigten als auch derjenigen der Privatklägerin 2 in Einklang gebracht werden, trägt demnach nichts zur Erstellung des Sachverhalts bei. 2.2.5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollständig erstellt ist (Urk. 53 S. 25). III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (bzgl. der Privatklägerin 2) haben das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB gewürdigt (Urk. 53 S. 25). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung nach wie vor mit der Begründung, die Privatklägerinnen seien im Tat- zeitpunkt nicht widerstandsunfähig gewesen. Gewöhnliche Betrunkenheit reiche nicht, zudem seien die Privatklägerinnen wohl nicht mehr betrunken gewesen. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Geschädigten entweder aufwachen oder ihn wegschicken oder gewähren lassen würden, womit er von ihrem Einverständnis habe ausgehen dürfen (Urk. 42 Ziff. 42 f.). Der
- 19 - Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 2 wach gewesen sei. Der Beschuldigte habe nach seiner Vorstellung niemanden ausgenutzt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er von einer Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerinnen Kenntnis gehabt habe, weil eine solche gar nicht bestanden hätte (Urk. 80 N 43). 1.2. Der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu beischlafähnlichen oder zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. 1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit der Theorie und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB sowie den übrigen objektiven Tatbestandsmerkmalen auseinander gesetzt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann angeführt werden, dass es auch genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist, es muss aber eine vollständige Widerstandsunfähig- keit vorliegen. Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt keine Widerstandsunfähigkeit (Trechsel/Bertossa in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 191 StGB mit Hinweisen). Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Wider- standsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl. auch Urteil 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2). Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafen- de Person, eine eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel ist nicht zwingend (Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber
- 20 - aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom
3. April 2003 E. 4). Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil 6S.448/2004 vom
3. Oktober 2005 E. 1.3).
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt machte sich der Beschuldigte an den Kleidern der Privatklägerin 1 so weit zu schaffen, dass er mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 1 eindringen konnte, worauf er den Geschlechtsverkehr vollzog, bis die Privatklägerin 1 erwachte und den Beschul- digten wegstossen konnte (Urk. 23 S. 2). 2.2. Dadurch, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 den Beischlaf vollzog, als diese schlief und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 191 StGB zum Widerstand unfähig war, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Damit erübrigt es sich auch, Diskussionen über den Grad der Alkoholisierung der Privatklägerin 1 zu führen, da diese als Schlafende per se als widerstandsunfähig anzusehen ist und gemäss Bundes- gericht dabei kein alkoholbedingter Tiefschlaf vorausgesetzt wird. 2.3. Wer ein offensichtlich schlafendes Opfer missbraucht, weiss sodann klarerweise um dessen Widerstandsunfähigkeit und erfüllt den subjektiven Tatbestand fraglos. Der Beschuldigte durfte keinesfalls davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 mit seinen Handlungen einverstanden sei.
3. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1. Der Beschuldigte führte mindestens einen seiner Finger in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 2 ein und nahm diesen erst wieder heraus, als diese erwachte und sich zur Wehr setzte (Urk. 23 S. 2).
- 21 - 3.2. Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind klar als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, zudem schlief die Privatklägerin 2, als der Beschuldigte diese Handlungen vornahm und war somit zum Widerstand unfähig. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3. Auch den subjektiven Tatbestand erfüllt der Beschuldigte. Er erkannte, dass die Privatklägerin 2 schlief und nutzte diese Situation aus.
4. Fazit Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Für Schändung sieht das Gesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.-- vor (Art. 191 StGB; Art. 34 StGB). Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmen ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 15). 1.2. Zur Theorie der Strafzumessung hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 28).
- 22 -
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zur schlafenden Privatklägerin 1, welche sich in ihr Gästezimmer zurückgezogen hatte begab, diese soweit entkleidete, dass er mit seinem Penis in sie eindringen konnte und den Geschlechtsverkehr vollzog. Dabei nutzte er die Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin 1 schamlos aus und verletzte das Vertrauen und die Intimsphäre der Privatklägerin 1, welche den Beschuldigten bei sich zu Hause beherbergte, in gravierender Art und Weise. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgehalten werden, er habe planmässig gehandelt, dennoch nutzte er die sich ihm bietende Gelegenheit ohne zu zögern aus. Als die Privatklägerin erwachte, liess der Beschuldigte von ihr ab. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Es ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte derart alkoholisiert war, dass er seine Handlungen nicht mehr kontrollieren konnte, zumal er sich offenbar noch in der Lage sah, kurz nach den Vorfällen mit seinem Auto nach Hause zu fahren. Daher ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und zur Triebbefriedigung. Die subjektive Tatschwere ist wie die objektive als erheblich einzustufen. 2.3. Das Verschulden ist insgesamt als erheblich zu qualifizieren, die Einsatz- strafe ist auf 30 Monate zu veranschlagen.
3. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Tathandlung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 im Rahmen aller möglichen Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte machte sich den schlafenden Zustand der Privatklägerin 2 zu Nutze, er ging nicht planmässig vor und der Übergriff dürfte nicht sehr lange gedauert haben (Urk. 53 S. 28). Auch hier nutzte der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2, welche den Beschuldigten im gleichen Bett schliefen liess,
- 23 - schamlos aus und verging sich an der Privatklägerin 2. Die objektive Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. 3.2. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren, sie wirkt sogar noch leicht erschwerend. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven. Er setzte sich bewusst über den Willen der Privatklägerin 2 hinweg, welche ihm zuvor deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Dies zeugt von einer grossen Geringschätzung des Willens und des Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin 2. Es liegt beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. 3.3. Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist in Beachtung des Asperationsprinzips auf 40 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 29 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe aber eine neue Freundin, mit der er ein Kind erwarte. Er sei zur Zeit nicht erwerbstätig, die Freundin komme finanziell für ihn auf. Seine Freundin wisse nichts von diesem Verfahren, er habe sie nicht belasten wollen, da sie schwanger sei (Urk. 79 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Auch ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar. 4.2. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen aus (Urk. 58), die zwar nicht einschlägig sind, aber sich dennoch merklich straferhöhend auswirken. 4.3. Sodann ist der Beschuldigte weder geständig, noch kann er Reue oder Einsicht für sich reklamieren, weshalb das Nachtatverhalten mit der Vorinstanz neutral zu würdigen ist (Urk. 53 S. 30).
- 24 - 4.4. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festge- setzte Einsatzstrafe straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheits- strafe von 46 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen 36 Tage Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB) V. Zivilforderungen
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. August 2013 zugesprochen, im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 40). 1.2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz infolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 53 S. 40). 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivil- ansprüchen sowie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 33 und 34).
2. Privatklägerin 1 2.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit Anschluss- berufung beantragte die Privatklägerinnenvertreterin, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. August 2013 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen (Urk. 38 S. 1; Urk. 62 S. 2). 2.2. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Privatklägerin 1 habe den sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten als sehr belastend empfunden. Im Erstgespräch mit der Opferberatungsstelle "…" elf Tage nach dem Vorfall habe sie dabei Ängste, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle geäussert und
- 25 - sich insbesondere Sorgen gemacht, wie sich das Ereignis auf ihre Ehe auswirken würde. Auch ein halbes Jahr nach dem sexuellen Übergriff hätten sich bei der Pri- vatklägerin 1 sodann Symptome gezeigt, welche aus der Psycho-Traumatologie als Folgeerscheinungen von Gewalttaten bekannt seien, indem sich die Privatklä- gerin 1 selbst als viel reizbarer, zurück-gezogener sowie entkräftet erlebe und zu- dem über Schwierigkeiten mit ihrem Mann im sexuellen Bereich berichtet habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des schweren Verschuldens des Beschul- digten rechtfertige sich eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- (Urk. 38 S. 6 ff.; Urk. 82 S. 4) 2.3. Der Beschuldigte vollzog mit der schlafenden Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr, was einen massiven Eingriff in deren sexuelle Integrität darstellt. Die Privatklägerin 1 sei gemäss Ausführungen der Frauenberatung auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis noch nachhaltig psychisch beeinträchtigt. Die Privatklägerin 1 sei zwar von ihrer Persönlichkeit her widerstandsfähig, dennoch würden sich in ihrer psychischen Verfassung und in ihren nahen sozialen Beziehungen deutliche und schwerwiegende Folgen der erlebten Gewalt zeigen (Urk. 39). Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der deutlichen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 und des Verschuldens des Beschuldigten, sowie unter Einbezug von Genugtuungs- zahlungen in ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2013 angemessen.
3. Privatklägerin 2 3.1. Vor Vorinstanz beantragte die Privatklägerinnenvertreterin noch, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. August 2013 an die Privatklägerin 2 zu bezahlen (Urk. 38 S. 2). Gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zugesprochen wurde, hat die Privatklägerin 2 keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben. 3.2. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 53 S. 34 f.), eine Genugtuung von
- 26 - Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zugesprochen. Diese vorinstanzli- chen Erwägungen bedürfen grundsätzlich keiner Ergänzung. Festzuhalten ist, dass die Genugtuungssumme keinesfalls zu hoch ist, wird doch vorliegend das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer bewertet. Einer Erhöhung der Genugtuung steht jedoch aufgrund der fehlenden Berufung durch die Privat- klägerin 2 das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 1.1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf einen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Strafhöhe unwesentlich. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberu- fung ebenfalls nur in vernachlässigbarer Weise betreffend Höhe der Genugtuung. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'327.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung für 9/10 der Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Prozessentschädigungen 3.1. Zudem ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, beide Privat- klägerinnen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für ihr Aufwendungen im Ver-
- 27 - fahren zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen beantragte im vorinstanzlichen Verfahren für die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'895.35 (Urk. 40/1) und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 5'334.90 (Urk. 41/1). Diese Entschädigungen sind begründet und belegt und den Privatklägerinnen so zuzusprechen. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflich- ten, für das Berufungsverfahren der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'904.-- (Urk. 75) und der Privatklägerin 2 von Fr. 1'769.60 (Urk. 75) zu bezahlen. 3.2. Für das gesamte Verfahren ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, an die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'800.-- (inkl. MwSt.) und an die Privatklägerin 2 von Fr. 7'105.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf einen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Strafhöhe unwesentlich. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberu- fung ebenfalls nur in vernachlässigbarer Weise betreffend Höhe der Genugtuung. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'327.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung für 9/10 der Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Prozessentschädigungen
E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 freigesprochen. Sie hat sich zur Erstellung des Sachverhalts hauptsächlich auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, aber auch auf diejenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gestützt. Die wesentli- chen Aussagen der genannten Personen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil
- 7 - zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 7 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1.2 Der Beschuldigte lässt die Bestätigung des Freispruchs beantragen und dazu ausführen, die Privatklägerin 1 versuche die Schuld auf ihn zu schieben, um nicht als Ehebetrügerin dazustehen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, sie verstricke sich in eklatante Widersprüche. Einerseits zähle sie detailliert auf, was sie getrunken habe, andererseits mache sie Erinnerungslücken wegen des Alkoholkonsums geltend. Einmal wolle sie sich auf den Schlafsack ge- legt habe, dann wieder hinein. Es sei weiter unglaubhaft, dass man mehrere Mi- nuten brauche, um zu realisieren, dass jemand Geschlechtsverkehr mit einem habe. Auch dass sie mit den Kleidern unter die Dusche gestanden sei, sei un- glaubhaft. Ausserdem erstaune es, dass sie sich im Badezimmer noch mit dem Beschuldigten unterhalten habe. Hier liege ein klassischer One-night-stand vor, der später bedauert worden sei (Urk. 80 N 1 ff.).
E. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen verlangt, der Beschuldigte sei anklage- gemäss schuldig zu sprechen. Zur Begründung führte sie aus, es sei gerichts- notorisch, dass zeitlich auseinanderliegende Aussagen der gleichen Person widersprüchliche Angaben enthalten müssten, anderes wäre vielmehr ein Indiz für eine Falschaussage. Dass die Privatklägerin 1 in ihrem Schockzustand nicht alles detailliert habe schildern können, sei verständlich. Nicht abwegig sei, dass die Privatklägerin 1 zu müde gewesen sei, um ihr Kleid zum Schlafen auszuziehen. Es sei sodann kein Widerspruch, dass die Privatklägerin 1 bevor sie geduscht habe, noch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Auch dass sich die Privat- klägerin 1 nicht erinnere, ob sie neben dem Bruder der Privatklägerin 2 eingenickt sei, sei kein Widerspruch. Es sei hinlänglich bekannt, dass Opfer von Sexual- und Gewalttaten die Dauer der täterischen Einwirkung als zu lange angeben würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien voller Realitätskriterien und überzeu- gend. Zudem sei kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich (Urk. 81 S. 2 ff.).
E. 1.2 Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz infolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 53 S. 40).
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat zur Theorie der Beweiswürdigung sowie zur Verwertbar- keit der Beweismittel das Notwendige ausgeführt. Darauf kann grundsätzlich ver- wiesen werden (Urk. 53 S. 11 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass im Falle eines Vier-Augen-Delikts keinesfalls erhöhte Ansprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind. Es ist vielmehr so, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die all- gemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerinnen auf der gleichen Stufe anzusiedeln sind. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren.
E. 1.2.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden sodann D._____ sowie E._____ als Zeugen einvernommen (Prot. II S. 10; Urk. 77 und 78).
E. 1.2.2.1 D._____ führte aus, sie könne sich an den Samstagvormittag, 24. August 2013, erinnern, an einiges genauer, an anderes weniger. Sie habe die Privatklä- gerin 1 in deren Wohnung abgeholt, wohin sie dann gefahren seien, wisse sie nicht mehr. Die Privatklägerin 1 sei wie immer sehr ruhig gewesen, jetzt wisse sie, dass diese unter Schock gestanden sei. Sie habe zu ihr gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Die Privatklägerin 1 habe erzählt, als sie erwacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen und habe einen sexuellen Akt gemacht. Sie habe nicht realisiert, was gewesen sei, sie habe den Beschuldigten weggestossen und nicht verstanden, was das solle. Dann sei sie in die Dusche gegangen. Sie habe nicht verstehen können, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weggeschickt habe, ihm sei ja auch nie ein Schlafplatz zugeteilt gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie sei zu müde und zu betrunken gewesen, habe sich dann einfach hingelegt, in der Annahme, der Beschuldigte würde gehen. Sie selbst habe an diesem Morgen eine schlafende Person auf dem Sofa gesehen und eine junge Frau. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerinnen
- 9 - sich unterhalten hätten, es könne aber sein, dass eine Unterhaltung stattgefunden habe. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie habe Angst, vom Beschuldigten ein Kind zu bekommen, offenbar habe die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr verhütet. AIDS sei ebenfalls ein Thema ge-wesen, die Privatklägerin 1 habe wohl gedacht, es sei nicht verhütet worden, der Beschuldigte habe aber zu ihr gesagt, er habe ein Kondom benützt. Im Atelier habe sie nie Kondome gesehen, sie wisse über jede Dose in diesem Atelier Bescheid und könne mit gutem Gewissen sagen, dass es dort nie Kondome gehabt habe (Urk. 77 S. 3 ff.).
E. 1.2.2.2 E._____ gab zu Protokoll, er könne sich an die Nacht auf den 24. August 2013 erinnern, bis er irgendwann eingeschlafen sei. Er sei wohl etwas ange- schwipst gewesen, nicht aber betrunken. Zwischen ihm und der Privat-klägerin 1 hätten zuvor im Club Annäherungen stattgefunden. Sie hätten sich geküsst und geschmust. Es sei nur schnell gewesen und es habe nicht mehr daraus werden sollen. Ob sie auch in der Wohnung rumgemacht hätten, wisse er nicht mehr genau. Er habe keine sexuellen Aktivitäten zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 bemerkt, da er geschlafen habe. Seine Schwester
– die Privatklägerin 2 – habe ihm später erzählt, dass der Beschuldigte es zwei- mal bei ihr probiert habe und scheinbar auch bei der Privatklägerin 1. Etwas Konkretes habe sie dazu nicht gesagt. Sie habe erzählt, dass sie zweimal erwacht sei und der Beschuldigte oberhalb von ihr gewesen sei. Ob andere sexuelle Handlungen auf dem Sofa stattgefunden hätten, könne er nicht sagen, er habe einen sehr tiefen Schlaf (Urk. 78 S. 3 ff.).
E. 1.2.3 Die Vorinstanz hat in den Aussagen der Privatklägerin 1 einige Widersprü- che und Ungereimtheiten ausgemacht. So sei nicht klar, ob die Privatklägerin 1 im oder auf dem Schlafsack geschlafen habe und weshalb sie zum Schlafen nicht ihr Kleid ausgezogen habe. Weiter sei seltsam, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr wisse, ob sie beim Bruder der Privatklägerin 2 – dem Zeugen C._____ – auf dem Sofa eingeschlafen sei, sie habe nicht derart viel Alkohol konsumiert, dass diese Erinnerungslücken zu erklären wären. Es leuchte auch nicht ein, dass die Privat- klägerin 1 durch das Treiben des Beschuldigten nicht erwacht sei bzw. dass sie
- 10 - mehrere Minuten gebraucht habe, um zu realisieren, was vor sich gehe (Urk. 53 S. 14 f.). Im wesentlichen beziehen sich diese Widersprüche jedoch nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf Nebenumstände. Insbesondere ist wenig relevant, ob die Privatklägerin 1 bereits auf dem Sofa kurz eingenickt war oder nicht. Eben- falls nicht ausschlaggebend ist, ob die Privatklägerin 1 auf oder im Schlafsack geschlafen hatte. Dass die Privatklägerin 1 ihr Kleid zum Schlafen nicht ausge- zogen hatte, ist nicht weiter ungewöhnlich, war sie doch nicht alleine zuhause und wollte sich deswegen möglicherweise nicht entkleiden. Sodann sind Zeitangaben in Aussagen erfahrungsgemäss mit Vorsicht zu geniessen. Die Privatklägerin 1 sagte zwar aus, es sei "ein paar Minuten" gegangen, bis sie richtig da gewesen sei, im gleichen Satz sagte sie aber auch, es sei "ein paar Stösse" gegangen, was auf eine wesentlich kürzere Zeitdauer hindeutet. In den Ausführungen der Privatklägerin 1 sind vielmehr zahlreiche Realitäts- kriterien auszumachen, welche für eine glaubhafte Darstellung sprechen. So gab sie detailliert an, wie sie sich gefühlt habe, als sie realisiert habe, was vor sich gehe. Sie habe den Beschuldigten weggestossen und gesagt "was machst du", dann sei sie aufgestanden. Es habe sie "mega gegrust". Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: "Es bliebt unter uns, gell." Sie sei in die Dusche gegangen und ha- be den Beschuldigten gefragt, ob er jetzt einfach so Sex mit ihr gehabt habe, dieser habe gesagt, er habe ein Kondom gebraucht, welches er ihr gezeigt und daraufhin ins WC geworfen habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). Sie beschrieb sodann anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen sei. Er sei "wie weiter oben" gelegen (Urk. 6/1 S. 2), sie habe nur seinen Hinterkopf gesehen (Urk. 6/2 S. 5). Dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sofort in die Dusche gerannt zu sein, andererseits auch darlegte, sie habe noch mit dem Beschuldigten geredet und er habe ihr das Kondom gezeigt, ist nicht als Widerspruch zu sehen, zumal die Privatklägerin 1 nie angab, sie habe die Badezimmertüre hinter sich geschlossen. Es kann also durchaus so gewesen sein, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ins Bad gefolgt war. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1, welche eben erst erwacht war, immer noch darum bemüht war zu realisieren, was passiert war. Bemerkenswert ist sodann, dass die Privatklägerin 1 ausführte, sie sei mit ihrem Kleid unter die
- 11 - Dusche gegangen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5), welche Aussage durch die Foto- dokumentation gestützt wird. Dort findet sich nämlich ein Bild mit der Beschrei- bung "Kleider von B._____ (noch feucht)" (Urk. 12 S. 14). Dass die Privat- klägerin 1 mit ihrem Kleid duschte, passt zur Aussage, dass sie sich geekelt habe und überstürzt in die Dusche gerannt sei. Hätte die Privatklägerin 1 einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, hätte sie wohl kaum danach wieder ihr Kleid angezogen, um mit diesem zu duschen. Ebenfalls aussergewöhnlich erscheint, dass die Unterhose der Privatklägerin 1 nicht wieder aufgetaucht war (Urk. 6/2 S. 5 f.). Schliesslich erklärte die Privatklägerin 1 nach- vollziehbar, sie habe keine Kondome zuhause, da sie einen Ehemann habe und sie sich entschieden hätten, Kinder zu haben (Urk. 6/2 S. 10). Ebenso schlüssig erklärte die Privatklägerin 1, weshalb sie den Beschuldigten nicht gleich weg-geschickt hatte. Sie sei nach dem Vorfall zu schockiert gewesen, um den Beschuldigten rauszuschmeissen (Urk. 6/1 S. 3); sie sei völlig weg gewesen und habe dann wohl falsch reagiert (Urk. 6/2 S. 5). Letztlich ist auch kein Motiv der Privatklägerin 1 ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Hätte die Privatklägerin 1 tatsächlich einvernehmlich einen One-night-stand mit dem Beschuldigten gehabt, wie dies die Verteidigung darstellt, und hätte sie nicht gewollt, dass ihr Ehemann von der Geschichte erfährt, so hätte sie einfach nichts erzählen können. Es ist anzunehmen, dass der ebenfalls verheiratete Beschuldig- te auch geschwiegen hätte. Die Privatklägerin 1 hatte keinen Grund, von sich aus von den Ereignissen zu erzählen. Dass es sich bei der Anzeige der Privatklägerin 1 um einen Versuch handelt, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten keine Stütze findet. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin 1 trotz der wenigen Widersprüche insgesamt glaubhaft und überzeugend sind. Auf diese kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts abgestellt werden.
E. 1.2.4 Der Beschuldigte gab eine ganz andere Version der Geschehnisse zu Protokoll (vgl. Urk. 5/1). Diese bestätigte er in den folgenden Einvernahmen mit der Vorinstanz mehrheitlich konstant (Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 36). Auffallend im
- 12 - Aussageverhalten des Beschuldigten ist jedoch, dass er sogleich, als er mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden war, ausführte: "Dieses Mädchen ist eine Lügne- rin" (Urk. 5/1 S. 5). Dies wiederholte er mehrfach (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 36 S. 8), zudem bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin 1 als "Bullshit" (Urk. 5/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten zeichnen sich sodann dadurch aus, dass sie sehr vage gehalten sind und keine Details enthalten. Auffallend ist zudem ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten. Während er bei der Polizei noch ausführte, er und die Privatklägerin 1 seien beim Geschlechtsverkehr völlig nackt gewesen (Urk. 5/1 S. 7), erklärte er an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 1 habe beim Sex ihr Kleid angehabt und raufgezogen (Urk. 79 S. 9). Ausserdem erscheint es reichlich seltsam, dass die Privatklägerin 1, nach- dem alle Parteien bereits geschlafen bzw. gedöst hatten, den Beschuldigten aus heiterem Himmel um Geschlechtsverkehr bitten würde (Urk. 36 S. 5), nachdem sie zuvor gemäss Aussage des Beschuldigten mit dem Zeugen C._____ habe schlafen wollen (Urk. 36 S. 5). Letztlich vermögen die vagen und teilweise wider- sprüchlichen Schilderungen des Beschuldigten keine Zweifel an der detaillierten und überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 1 zu wecken.
E. 1.2.5 Die Zeugin D._____ konnte die Ereignisse des Morgens vom 24. August 2013 relativ detailliert wiedergeben. Sie gab jedoch auch immer wieder unumwunden zu, sich nicht an sämtliche Details zu erinnern, was aufgrund des Zeit-ablaufs nicht erstaunt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Ihre Darstellung deckt sich sodann mit der Darstellung der Privatklägerin 1, ohne dass sie einstudiert oder abgesprochen wirkt, da die Zeugin immer wieder auch eigene Beobachtungen oder Gedanken zu Protokoll gab. So habe sie die Privat- klägerin als sehr ruhig erlebt, sie schliesse aus den Erzählungen, dass alles kurz bevor sie in die Wohnung gekommen sei passiert sei, da die Privatklägerin 1 noch in der Dusche bzw. erst kurz draussen gewesen sei (Urk. 77 S. 4). Sie könne sodann nicht verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weg-geschickt habe, sei ihm doch nie ein Platz zum Schlafen zugeteilt gewesen (Urk. 77 S. 4 f.). Sie sei selbst auch unter Schock gestanden, es sei alles wie eine Story gewesen, ihr sei erst im Verlauf des Tages bewusst geworden, was gewesen sei. Bei der Privatklägerin 1 sei dies noch viel stärker gewesen, bei ihr
- 13 - sei wie eine Schicht vorne dran gewesen (Urk. 77 S. 5). Sie erinnere sich, dass das Thema AIDS vorgekommen sei, sie denke, die Privatklägerin 1 habe gedacht, dass nicht verhütet worden sei, der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, dass er ein Kondom benützt habe (Urk. 77 S. 7). Insgesamt wirken die Aussagen der Zeugin D._____ sehr glaubhaft, sie stützen zudem die Version der Privatkläge- rin 1.
E. 1.2.6 Der Zeuge C._____ vermag zur Erstellung des Sachverhalts nicht viel bei- zutragen. Er schlief offenbar ein, bevor sich die eingeklagten Ereignisse abge- spielt hatten. Dass der Zeuge C._____ und die Privatklägerin 1 im Club und allen- falls auch später noch miteinander rumachten, bedeutet entgegen der Verteidi- gung (Urk. 80 letzte Seite) in keiner Weise, dass die Privatklägerin 1 bereit war für ein sexuelles Abenteuer mit dem Beschuldigten.
E. 1.2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin D._____ der einge- klagte Sachverhalt umfassend erstellt ist.
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Betreffend Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen. Zur Erstellung des Sachverhalts hat sie wiederum im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie diejenigen des Beschuldigten aber auch der Privatklägerin 1 heran gezogen und die entsprechenden Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 53 S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt dazu ausführen, es sei schon merkwürdig, dass sich jemand nach einer Schändung "tip top" fühle. Dass sich die Privatklägerin 2 schmuddelig gefühlt habe, sei nicht verwunderlich, es sei Hochsommer gewesen, man habe die Nacht durchgetanzt, sei verschwitzt und lange wach gewesen. Die Privatklägerin 2 habe sich freiwillig nur in Unterwäsche mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt.
- 14 - Der Privatklägerin 2 sei es wohl plötzlich zu weit gegangen und so werde aus einer einvernehmlichen Fummelei eine Anzeige wegen Schändung. Sodann sei es nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte, der hinter der Privatklägerin 2 gelegen sei, dieser die Zunge in den Mund rammen könne, ohne dass diese den Kopf drehe. Die Aussagen der Privatklägerin 2 seien weder stimmig noch wider- spruchsfrei. Die Aussagen seien sehr vage und nur auf Nachfrage hin konkret. Die Privatklägerin 2 könne sodann in der kurzen Zeit, als der Beschuldigte weg gewesen sei, nicht in den Tiefschlaf und schon gar nicht in die Traumphase gefallen sein, weshalb ihre Darstellung mit dem feuchten Traum auch nicht stimmen könne. Weiter könnten bei der Übersetzung der Aussagen des Beschul- digten Unstimmigkeiten entstanden sein. Es entstehe auch der Eindruck, als ob die Privatklägerin 2 es im Nachhinein bereut habe, dem Beschuldigten ihren Körper angeboten zu haben, sie enttäuscht gewesen sei, dass der Beschuldigte sich zwischendurch mit ihrer Freundin vergnügt habe und sie sich habe rächen wollen. Schliesslich sei die Privatklägerin 2 bei der Polizei sehr suggestiv befragt worden (Urk. 80 N 9 ff.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Anklagepunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz habe sich eingehend geäussert und die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 6). 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zurecht als glaubhaft eingestuft. Die Aussagen seien in sich stimmig, differenziert und widerspruchsfrei. Diese Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin 2 sind nachvollziehbar und so zu übernehmen (Urk. 53 S. 22 ff.). Ergänzend kann angeführt werden, dass die Privatklägerin 2 vor allem in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Tatgeschehens viele Details zu Protokoll gab. So führte sie aus, der Beschuldigte habe "chum jetzt" und solche Dinge gemurmelt, als er sie gestreichelt habe. Als sie ihn getreten habe, sei er zickig aufgestanden, habe gejammert und sei aus dem Zimmer gegangen. Um an ihre Scheide ranzukommen, habe er ihre Unterhosen verschoben. Der Beschuldigte habe wie ertappt ausgesehen und er habe gesagt "chills, chills". Sodann habe ihr Höschen
- 15 - komisch geschmeckt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Ebenfalls auffallend ist das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin 2. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu küssen, auf den Mund habe er es nur einmal geschafft. Sie wisse nicht, ob er zu Beginn bereits einen Finger habe einführen können, er sei nicht weit gekommen, da sie sich umgedreht habe. Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten gespürt habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie wolle nichts Falsches sagen, weil sie noch im Schlaf gewesen sei und geträumt habe (Urk. 7/1 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin 2 in der ersten Befragung angab, sie fühle sich "tip top", kann weder entlastend noch belastend für den Beschuldigten wirken, diese Aussage ist mehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 wohl nach dem Untersuch im Spital erleichtert war. Sodann vertauscht die Verteidigung (Urk. 80 N 12) die Opfer- und Täterrolle. Dass sich die Privatklägerin 2 nur leicht bekleidet mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt hatte, mag leichtsinnig sein, ist aber noch lange kein Freipass für den Beschuldigten, sich der Privatklägerin 2 sexuell anzunähern, zumal diese zu verstehen gab, dass sie das nicht wolle. Es sei gemäss Verteidigung nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 2 nicht ihren Bruder um Hilfe gerufen hatte. Dem ist zu entgegnen, dass die Privat- klägerin 2 wohl ebenfalls erst realisieren musste, was geschehen war, zudem war sie selbst in der Lage, den Beschuldigten wegzuschicken. Später habe sie ge- mäss Aussage des Bruders und Zeugen C._____ ihm die Ereignisse geschildert. Weiter sei es nicht möglich, dass die Privatklägerin 2 in der kurzen Phase, in der der Beschuldigte weg gewesen sei, in den Tiefschlaf gefallen sei. Dazu ist festzu- halten, dass der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung und der Darstellung der Verteidigung sich aufs Sofa zur Privatklägerin 1 begeben hatte, dort mit dieser rummachte, dann zusammen mit ihr ins Bad ging, dann musste ein Kondom ge- holt werden, dann hätten die beiden Sex gehabt und sich anschliessend im Bad unterhalten. Dass jemand, der derart übernächtigt war wie die Privatklägerin 2 in dieser Zeitspanne, in der der Beschuldigte abwesend war, in einen tiefen Schlaf fallen kann, ist sehr gut vorstellbar, auch wenn betreffend den Ablauf der Ereig- nisse während seiner Abwesenheit nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen ist. Schliesslich sei auffallend, dass die Privatklägerin 2 zwar detail- liert aussage, nicht jedoch den angeblichen sexuellen Akt betreffend. Dies ist aber
- 16 - nur konsequent, gab die Privatklägerin 2 doch an, geschlafen zu haben und erst durch die Berührung des Beschuldigten aufgewacht zu sein. Da sie geschlafen hatte bzw. erst gerade erwacht war, ist es nur folgerichtig, dass sie zum eigentli- chen Übergriff wenig detaillierte Aussagen zu Protokoll gab. Letztlich wandte die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 sei durch die polizeiliche Sachbearbeiterin sehr suggestiv befragt worden, machte aber nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend (Urk. 80 N 38). Dies zu Recht, denn die Befragung durch die Polizistin kann nicht als suggestiv bezeichnet werden. Die Privatklägerin 2 sagte eher zurückhaltend aus, was sicher mit einer gewissen Scham zu erklären ist. Die Polizistin stellte jeweils nur Fragen, die zur Verdeutlichung dieser zurück- haltenden Antworten der Privatklägerin 2 führen sollten. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die Polizistin die Privatklägerin 2 durch gezieltes Befragen zur erwünschten Antwort führte. Insgesamt wirken die Schilderungen der Privat- klägerin 2 lebensnah und erlebt. Es besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen, auch – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (Urk. 53 S. 23) – aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin 2 nach dem Tatgeschehen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 sich einer gynäko- logischen Untersuchung im Krankenhaus hätte unterziehen sollen, wenn sie genau mitbekommen hätte, was sich zuvor ereignet hatte. Die Theorie der Ver- teidigung, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten anfänglich gern gehabt und dann plötzlich gehasst und deshalb Anzeige erstattet haben soll, ist als reine Spekulation zu qualifizieren und lässt sich durch nichts stützen. Es ist somit kein Motiv der Privatklägerin 2 erkennbar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Nicht ausschlaggebend ist letztlich, ob sich die Privatklägerin 2 mit oder ohne BH ins Bett gelegt hatte. 2.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind ebenfalls weitestgehend konstant und grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch vage und ausweichend, was schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 24 f.). Im Kernpunkt des Sachverhalts, nämlich der Frage, ob der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privat- klägerin 2 eingedrungen sei, liegen jedoch klar widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vor. Anfänglich führte der Beschuldigte noch aus, er könne nicht genau sagen, ob er mit dem Finger eingedrungen sei oder wenn ja, wie tief. Es
- 17 - sei aber so gewesen, dass sie sich beide berührt hätten und nichts gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei (Urk. 5/1 S. 8). Später bestätigte er beim Staatsanwalt, dass dies vorgefallen sei, die Privatklägerin 2 habe es aber gewusst. Sie hätten es zusammen getan und es sei einvernehmlich gewesen, sie habe sein Glied auch berührt (Urk. 5/2 S. 2 f.). An der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte sodann nachdrücklich, der Privatklägerin 2 einen Finger in die Vagina gesteckt zu haben (Urk. 36 S. 9). Dieser Widerspruch ist entgegen der Vorinstanz nicht allein mit der Art der Befragung sowie der Über- setzung zu erklären, zumal der Vorhalt in der Hafteinvernahme vom 29. August 2013 auch nicht derart lang und komplex war, dass Missverständnisse nahe- liegend wären. Es scheint vielmehr so, als habe der Beschuldigte seine eigenen Handlungen im Verlaufe des Verfahrens abschwächen wollen. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte erst vor Vorinstanz ein vermeintliches Motiv der Privat- klägerin 2 erwähnte. Er habe bislang nämlich nicht erzählt, dass er zu Beginn des Vorfalls beleidigende Worte verwendet habe. Zudem habe er der Privatklägerin 2 versprochen, dass er sie und ihren Bruder nach … fahren würde, was er in der Folge jedoch nicht getan habe. Insbesondere habe er die Privatklägerin 2 beleidigt, nachdem diese ihn angeschrien und aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen (Urk. 36 S. 8). Dass jemand wegen einer Beleidigung und wegen eines zwar versprochenen, aber nicht durchgeführten Fahrdienstes den Vorwurf eines Sexualdelikts erhebt, erscheint doch reichlich weit hergeholt. Ebenfalls wenig nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2, die nach der Darstellung des Beschuldigten gerade mitbekommen haben soll, wie dieser mit der Privatklägerin 1 Sex gehabt habe und darüber enttäuscht gewesen sei und sich nicht mehr für den Beschuldigten interessiert habe, diesen dennoch gebeten haben soll, sie nach Hause zu fahren (vgl. Urk. 5/1 S. 7). Schliesslich stellt der Beschuldigte die beiden Privatklägerinnen pauschal als Lügnerinnen dar, diese hätten sich arrangiert und würden ihr eigenes Ding durchziehen. Dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen seien, seien bloss Worte, er habe miterlebt, wie sich die beiden Privatklägerinnen im Club verhalten hätten, sie hätten vor ihm getanzt und dabei immer wieder lasziv mit dem Hindern gewackelt (Urk. 36 S. 7 f.). Insgesamt wirken die Schilderungen des Beschuldigten wenig
- 18 - glaubhaft und sie vermögen keine Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. 2.2.3. Im Übrigen passt auch die Aussage der Privatklägerin 1 zur Darstellung der Privatklägerin 2, wobei nicht der Eindruck entsteht, die Privatklägerinnen hätten sich abgesprochen. Die Privatklägerin 1 führte aus, die Privatklägerin 2 habe, nachdem der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätte, erwähnt, als sie auf- gewacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen, sie sei nicht sicher, was geschehen sei, woraufhin sie ihn weggestossen habe (Urk. 6/1 S. 3). Nachdem der Beschuldigte gegangen sei, habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt, dass er ihr "den Finger gesteckt" habe (Urk. 6/2 S. 6). 2.2.4. Das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 (Urk. 10/2) kann sowohl mit der Darstellung des Beschuldigten als auch derjenigen der Privatklägerin 2 in Einklang gebracht werden, trägt demnach nichts zur Erstellung des Sachverhalts bei. 2.2.5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollständig erstellt ist (Urk. 53 S. 25). III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivil- ansprüchen sowie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 33 und 34).
2. Privatklägerin 1 2.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit Anschluss- berufung beantragte die Privatklägerinnenvertreterin, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. August 2013 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen (Urk. 38 S. 1; Urk. 62 S. 2). 2.2. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Privatklägerin 1 habe den sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten als sehr belastend empfunden. Im Erstgespräch mit der Opferberatungsstelle "…" elf Tage nach dem Vorfall habe sie dabei Ängste, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle geäussert und
- 25 - sich insbesondere Sorgen gemacht, wie sich das Ereignis auf ihre Ehe auswirken würde. Auch ein halbes Jahr nach dem sexuellen Übergriff hätten sich bei der Pri- vatklägerin 1 sodann Symptome gezeigt, welche aus der Psycho-Traumatologie als Folgeerscheinungen von Gewalttaten bekannt seien, indem sich die Privatklä- gerin 1 selbst als viel reizbarer, zurück-gezogener sowie entkräftet erlebe und zu- dem über Schwierigkeiten mit ihrem Mann im sexuellen Bereich berichtet habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des schweren Verschuldens des Beschul- digten rechtfertige sich eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- (Urk. 38 S. 6 ff.; Urk. 82 S. 4) 2.3. Der Beschuldigte vollzog mit der schlafenden Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr, was einen massiven Eingriff in deren sexuelle Integrität darstellt. Die Privatklägerin 1 sei gemäss Ausführungen der Frauenberatung auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis noch nachhaltig psychisch beeinträchtigt. Die Privatklägerin 1 sei zwar von ihrer Persönlichkeit her widerstandsfähig, dennoch würden sich in ihrer psychischen Verfassung und in ihren nahen sozialen Beziehungen deutliche und schwerwiegende Folgen der erlebten Gewalt zeigen (Urk. 39). Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der deutlichen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 und des Verschuldens des Beschuldigten, sowie unter Einbezug von Genugtuungs- zahlungen in ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2013 angemessen.
3. Privatklägerin 2
E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2015 sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____, der Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass als Vertreter der Anklägerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Privatklägerinnen erschienen (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlungen fanden zudem die Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ statt (Prot. II S. 10; Urk. 77 und 78).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Frei- spruch (Dispositiv Ziffer 2) sowie damit zusammenhängend die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 3) an (Urk. 54). Die Verteidigung verlangt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht somit Dispositiv Ziffern 1, 3, 4, 6, 10 und 11 an (Urk. 56). Die Privatklägerin B._____ beantragt mit ihrer Anschluss- berufung die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 betreffend ihre Genugtuungs- forderung (Urk. 62). 2.2. Damit sind einzig Dispositiv Ziffer 5 (Herausgabe von Gegenständen an die Privatklägerin B._____), Ziffer 8 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung) so- wie Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt
1. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1
E. 3 Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2
E. 3.1 Zudem ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, beide Privat- klägerinnen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für ihr Aufwendungen im Ver-
- 27 - fahren zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen beantragte im vorinstanzlichen Verfahren für die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'895.35 (Urk. 40/1) und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 5'334.90 (Urk. 41/1). Diese Entschädigungen sind begründet und belegt und den Privatklägerinnen so zuzusprechen. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflich- ten, für das Berufungsverfahren der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'904.-- (Urk. 75) und der Privatklägerin 2 von Fr. 1'769.60 (Urk. 75) zu bezahlen.
E. 3.2 Für das gesamte Verfahren ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, an die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'800.-- (inkl. MwSt.) und an die Privatklägerin 2 von Fr. 7'105.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist in Beachtung des Asperationsprinzips auf 40 Monate zu erhöhen.
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 29 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe aber eine neue Freundin, mit der er ein Kind erwarte. Er sei zur Zeit nicht erwerbstätig, die Freundin komme finanziell für ihn auf. Seine Freundin wisse nichts von diesem Verfahren, er habe sie nicht belasten wollen, da sie schwanger sei (Urk. 79 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Auch ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen aus (Urk. 58), die zwar nicht einschlägig sind, aber sich dennoch merklich straferhöhend auswirken.
E. 4.3 Sodann ist der Beschuldigte weder geständig, noch kann er Reue oder Einsicht für sich reklamieren, weshalb das Nachtatverhalten mit der Vorinstanz neutral zu würdigen ist (Urk. 53 S. 30).
- 24 -
E. 4.4 Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festge- setzte Einsatzstrafe straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheits- strafe von 46 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen 36 Tage Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB) V. Zivilforderungen
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Folgende einzig als Beweismittel sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 Schlafsack "Jokkmokk", in blauer Hülle (Asservat-Nr. ...); − 1 Damenkleid, türkis mit rosa Blumenmuster (Asservat-Nr. ...); − 1 Fixleintuch, weiss (Asservat-Nr. ...); − 1 BH, schwarz (Asservat-Nr. ...). 6.-7. (…)
- Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'968.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf - 28 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'784.60 Auslagen Vorverfahren, Fr. 2'000.00 Gebühr Untersuchung, Fr. 589.00 Kosten Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-13. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'327.-- amtliche Verteidigung Fr. 300.-- Zeugenentschädigungen
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse - 29 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für 9/10 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'800.-- zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'105.-- zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 30 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer 5, Referenz-Nr. K130825016/58121463.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140539-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 4. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
4. Juli 2014 (DG140110)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 36 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Folgende einzig als Beweismittel sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 Schlafsack "Jokkmokk", in blauer Hülle (Asservat-Nr. ...); − 1 Damenkleid, türkis mit rosa Blumenmuster (Asservat-Nr. ...); − 1 Fixleintuch, weiss (Asservat-Nr. ...); − 1 BH, schwarz (Asservat-Nr. ...).
6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zzgl. Zins zu 5% seit 24. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- 3 -
8. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'968.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'784.60 Auslagen Vorverfahren, Fr. 2'000.00 Gebühr Untersuchung, Fr. 589.00 Kosten Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 50% gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'334.90 zu be- zahlen.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung freizu- sprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
- 4 -
4. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 1):
1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2014 sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei der Schädigung zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen.
2. Ziffer 3 des genannten Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen.
3. Unter entsprechender Kostenfolge.
c) Der Privatklägerin 1 (Urk. 82 S. 3): Es sei Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2013 zu bezahlen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'895.35 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) für Berufungsverfah- ren zu Lasten des Beschuldigten.
d) Der Privatklägerin 2 (Urk. 82 S. 2): Es seien Dispositiv Ziffer 6 und Dispositiv Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen, mithin der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ ei- ne Genugtuung von Fr. 2'500.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 24. August 2013 sowie eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 5'334.90 zu be- zahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) für Berufungs- verfahren zu Lasten des Beschuldigten.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 5 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig bzw. freigesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Der Privatklägerin C._____ wurde eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 24. August 2013 zugesprochen, die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin B._____ wurde abgewiesen. Schliesslich wur- den dem Beschuldigten die Kosten hälftig auferlegt und er wurde zur Zahlung ei- ner Prozessentschädigung an die Privatklägerin C._____ verpflichtet (Urk. 53 S. 39 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Verteidigung als auch die Staats- anwaltschaft innert Frist Berufung an (Urk. 46 und 47). Ebenso fristgerecht gingen die Berufungserklärungen ein (Urk. 54 und 56). Mit Präsidialverfügung vom
3. Dezember 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ ging am
23. Dezember 2014 ein (Urk. 62). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde sodann die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen sowie die Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurde die Einvernahme von D._____ und E._____ als Zeugen angeordnet und die Zeugen wurden zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 71 und 73).
- 6 - 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2015 sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____, der Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass als Vertreter der Anklägerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Privatklägerinnen erschienen (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlungen fanden zudem die Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ statt (Prot. II S. 10; Urk. 77 und 78).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Frei- spruch (Dispositiv Ziffer 2) sowie damit zusammenhängend die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 3) an (Urk. 54). Die Verteidigung verlangt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht somit Dispositiv Ziffern 1, 3, 4, 6, 10 und 11 an (Urk. 56). Die Privatklägerin B._____ beantragt mit ihrer Anschluss- berufung die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 betreffend ihre Genugtuungs- forderung (Urk. 62). 2.2. Damit sind einzig Dispositiv Ziffer 5 (Herausgabe von Gegenständen an die Privatklägerin B._____), Ziffer 8 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung) so- wie Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt
1. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 freigesprochen. Sie hat sich zur Erstellung des Sachverhalts hauptsächlich auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, aber auch auf diejenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gestützt. Die wesentli- chen Aussagen der genannten Personen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil
- 7 - zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 7 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.2. Der Beschuldigte lässt die Bestätigung des Freispruchs beantragen und dazu ausführen, die Privatklägerin 1 versuche die Schuld auf ihn zu schieben, um nicht als Ehebetrügerin dazustehen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, sie verstricke sich in eklatante Widersprüche. Einerseits zähle sie detailliert auf, was sie getrunken habe, andererseits mache sie Erinnerungslücken wegen des Alkoholkonsums geltend. Einmal wolle sie sich auf den Schlafsack ge- legt habe, dann wieder hinein. Es sei weiter unglaubhaft, dass man mehrere Mi- nuten brauche, um zu realisieren, dass jemand Geschlechtsverkehr mit einem habe. Auch dass sie mit den Kleidern unter die Dusche gestanden sei, sei un- glaubhaft. Ausserdem erstaune es, dass sie sich im Badezimmer noch mit dem Beschuldigten unterhalten habe. Hier liege ein klassischer One-night-stand vor, der später bedauert worden sei (Urk. 80 N 1 ff.). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft hingegen verlangt, der Beschuldigte sei anklage- gemäss schuldig zu sprechen. Zur Begründung führte sie aus, es sei gerichts- notorisch, dass zeitlich auseinanderliegende Aussagen der gleichen Person widersprüchliche Angaben enthalten müssten, anderes wäre vielmehr ein Indiz für eine Falschaussage. Dass die Privatklägerin 1 in ihrem Schockzustand nicht alles detailliert habe schildern können, sei verständlich. Nicht abwegig sei, dass die Privatklägerin 1 zu müde gewesen sei, um ihr Kleid zum Schlafen auszuziehen. Es sei sodann kein Widerspruch, dass die Privatklägerin 1 bevor sie geduscht habe, noch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Auch dass sich die Privat- klägerin 1 nicht erinnere, ob sie neben dem Bruder der Privatklägerin 2 eingenickt sei, sei kein Widerspruch. Es sei hinlänglich bekannt, dass Opfer von Sexual- und Gewalttaten die Dauer der täterischen Einwirkung als zu lange angeben würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien voller Realitätskriterien und überzeu- gend. Zudem sei kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich (Urk. 81 S. 2 ff.). 1.2. Beweiswürdigung
- 8 - 1.2.1. Die Vorinstanz hat zur Theorie der Beweiswürdigung sowie zur Verwertbar- keit der Beweismittel das Notwendige ausgeführt. Darauf kann grundsätzlich ver- wiesen werden (Urk. 53 S. 11 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass im Falle eines Vier-Augen-Delikts keinesfalls erhöhte Ansprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind. Es ist vielmehr so, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die all- gemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerinnen auf der gleichen Stufe anzusiedeln sind. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 1.2.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden sodann D._____ sowie E._____ als Zeugen einvernommen (Prot. II S. 10; Urk. 77 und 78). 1.2.2.1. D._____ führte aus, sie könne sich an den Samstagvormittag, 24. August 2013, erinnern, an einiges genauer, an anderes weniger. Sie habe die Privatklä- gerin 1 in deren Wohnung abgeholt, wohin sie dann gefahren seien, wisse sie nicht mehr. Die Privatklägerin 1 sei wie immer sehr ruhig gewesen, jetzt wisse sie, dass diese unter Schock gestanden sei. Sie habe zu ihr gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Die Privatklägerin 1 habe erzählt, als sie erwacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen und habe einen sexuellen Akt gemacht. Sie habe nicht realisiert, was gewesen sei, sie habe den Beschuldigten weggestossen und nicht verstanden, was das solle. Dann sei sie in die Dusche gegangen. Sie habe nicht verstehen können, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weggeschickt habe, ihm sei ja auch nie ein Schlafplatz zugeteilt gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie sei zu müde und zu betrunken gewesen, habe sich dann einfach hingelegt, in der Annahme, der Beschuldigte würde gehen. Sie selbst habe an diesem Morgen eine schlafende Person auf dem Sofa gesehen und eine junge Frau. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerinnen
- 9 - sich unterhalten hätten, es könne aber sein, dass eine Unterhaltung stattgefunden habe. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie habe Angst, vom Beschuldigten ein Kind zu bekommen, offenbar habe die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr verhütet. AIDS sei ebenfalls ein Thema ge-wesen, die Privatklägerin 1 habe wohl gedacht, es sei nicht verhütet worden, der Beschuldigte habe aber zu ihr gesagt, er habe ein Kondom benützt. Im Atelier habe sie nie Kondome gesehen, sie wisse über jede Dose in diesem Atelier Bescheid und könne mit gutem Gewissen sagen, dass es dort nie Kondome gehabt habe (Urk. 77 S. 3 ff.). 1.2.2.2. E._____ gab zu Protokoll, er könne sich an die Nacht auf den 24. August 2013 erinnern, bis er irgendwann eingeschlafen sei. Er sei wohl etwas ange- schwipst gewesen, nicht aber betrunken. Zwischen ihm und der Privat-klägerin 1 hätten zuvor im Club Annäherungen stattgefunden. Sie hätten sich geküsst und geschmust. Es sei nur schnell gewesen und es habe nicht mehr daraus werden sollen. Ob sie auch in der Wohnung rumgemacht hätten, wisse er nicht mehr genau. Er habe keine sexuellen Aktivitäten zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 bemerkt, da er geschlafen habe. Seine Schwester
– die Privatklägerin 2 – habe ihm später erzählt, dass der Beschuldigte es zwei- mal bei ihr probiert habe und scheinbar auch bei der Privatklägerin 1. Etwas Konkretes habe sie dazu nicht gesagt. Sie habe erzählt, dass sie zweimal erwacht sei und der Beschuldigte oberhalb von ihr gewesen sei. Ob andere sexuelle Handlungen auf dem Sofa stattgefunden hätten, könne er nicht sagen, er habe einen sehr tiefen Schlaf (Urk. 78 S. 3 ff.). 1.2.3. Die Vorinstanz hat in den Aussagen der Privatklägerin 1 einige Widersprü- che und Ungereimtheiten ausgemacht. So sei nicht klar, ob die Privatklägerin 1 im oder auf dem Schlafsack geschlafen habe und weshalb sie zum Schlafen nicht ihr Kleid ausgezogen habe. Weiter sei seltsam, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr wisse, ob sie beim Bruder der Privatklägerin 2 – dem Zeugen C._____ – auf dem Sofa eingeschlafen sei, sie habe nicht derart viel Alkohol konsumiert, dass diese Erinnerungslücken zu erklären wären. Es leuchte auch nicht ein, dass die Privat- klägerin 1 durch das Treiben des Beschuldigten nicht erwacht sei bzw. dass sie
- 10 - mehrere Minuten gebraucht habe, um zu realisieren, was vor sich gehe (Urk. 53 S. 14 f.). Im wesentlichen beziehen sich diese Widersprüche jedoch nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf Nebenumstände. Insbesondere ist wenig relevant, ob die Privatklägerin 1 bereits auf dem Sofa kurz eingenickt war oder nicht. Eben- falls nicht ausschlaggebend ist, ob die Privatklägerin 1 auf oder im Schlafsack geschlafen hatte. Dass die Privatklägerin 1 ihr Kleid zum Schlafen nicht ausge- zogen hatte, ist nicht weiter ungewöhnlich, war sie doch nicht alleine zuhause und wollte sich deswegen möglicherweise nicht entkleiden. Sodann sind Zeitangaben in Aussagen erfahrungsgemäss mit Vorsicht zu geniessen. Die Privatklägerin 1 sagte zwar aus, es sei "ein paar Minuten" gegangen, bis sie richtig da gewesen sei, im gleichen Satz sagte sie aber auch, es sei "ein paar Stösse" gegangen, was auf eine wesentlich kürzere Zeitdauer hindeutet. In den Ausführungen der Privatklägerin 1 sind vielmehr zahlreiche Realitäts- kriterien auszumachen, welche für eine glaubhafte Darstellung sprechen. So gab sie detailliert an, wie sie sich gefühlt habe, als sie realisiert habe, was vor sich gehe. Sie habe den Beschuldigten weggestossen und gesagt "was machst du", dann sei sie aufgestanden. Es habe sie "mega gegrust". Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: "Es bliebt unter uns, gell." Sie sei in die Dusche gegangen und ha- be den Beschuldigten gefragt, ob er jetzt einfach so Sex mit ihr gehabt habe, dieser habe gesagt, er habe ein Kondom gebraucht, welches er ihr gezeigt und daraufhin ins WC geworfen habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). Sie beschrieb sodann anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen sei. Er sei "wie weiter oben" gelegen (Urk. 6/1 S. 2), sie habe nur seinen Hinterkopf gesehen (Urk. 6/2 S. 5). Dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sofort in die Dusche gerannt zu sein, andererseits auch darlegte, sie habe noch mit dem Beschuldigten geredet und er habe ihr das Kondom gezeigt, ist nicht als Widerspruch zu sehen, zumal die Privatklägerin 1 nie angab, sie habe die Badezimmertüre hinter sich geschlossen. Es kann also durchaus so gewesen sein, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ins Bad gefolgt war. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1, welche eben erst erwacht war, immer noch darum bemüht war zu realisieren, was passiert war. Bemerkenswert ist sodann, dass die Privatklägerin 1 ausführte, sie sei mit ihrem Kleid unter die
- 11 - Dusche gegangen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5), welche Aussage durch die Foto- dokumentation gestützt wird. Dort findet sich nämlich ein Bild mit der Beschrei- bung "Kleider von B._____ (noch feucht)" (Urk. 12 S. 14). Dass die Privat- klägerin 1 mit ihrem Kleid duschte, passt zur Aussage, dass sie sich geekelt habe und überstürzt in die Dusche gerannt sei. Hätte die Privatklägerin 1 einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, hätte sie wohl kaum danach wieder ihr Kleid angezogen, um mit diesem zu duschen. Ebenfalls aussergewöhnlich erscheint, dass die Unterhose der Privatklägerin 1 nicht wieder aufgetaucht war (Urk. 6/2 S. 5 f.). Schliesslich erklärte die Privatklägerin 1 nach- vollziehbar, sie habe keine Kondome zuhause, da sie einen Ehemann habe und sie sich entschieden hätten, Kinder zu haben (Urk. 6/2 S. 10). Ebenso schlüssig erklärte die Privatklägerin 1, weshalb sie den Beschuldigten nicht gleich weg-geschickt hatte. Sie sei nach dem Vorfall zu schockiert gewesen, um den Beschuldigten rauszuschmeissen (Urk. 6/1 S. 3); sie sei völlig weg gewesen und habe dann wohl falsch reagiert (Urk. 6/2 S. 5). Letztlich ist auch kein Motiv der Privatklägerin 1 ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Hätte die Privatklägerin 1 tatsächlich einvernehmlich einen One-night-stand mit dem Beschuldigten gehabt, wie dies die Verteidigung darstellt, und hätte sie nicht gewollt, dass ihr Ehemann von der Geschichte erfährt, so hätte sie einfach nichts erzählen können. Es ist anzunehmen, dass der ebenfalls verheiratete Beschuldig- te auch geschwiegen hätte. Die Privatklägerin 1 hatte keinen Grund, von sich aus von den Ereignissen zu erzählen. Dass es sich bei der Anzeige der Privatklägerin 1 um einen Versuch handelt, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten keine Stütze findet. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin 1 trotz der wenigen Widersprüche insgesamt glaubhaft und überzeugend sind. Auf diese kann zur Erstellung des Anklagesachverhalts abgestellt werden. 1.2.4. Der Beschuldigte gab eine ganz andere Version der Geschehnisse zu Protokoll (vgl. Urk. 5/1). Diese bestätigte er in den folgenden Einvernahmen mit der Vorinstanz mehrheitlich konstant (Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 36). Auffallend im
- 12 - Aussageverhalten des Beschuldigten ist jedoch, dass er sogleich, als er mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden war, ausführte: "Dieses Mädchen ist eine Lügne- rin" (Urk. 5/1 S. 5). Dies wiederholte er mehrfach (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 36 S. 8), zudem bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin 1 als "Bullshit" (Urk. 5/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten zeichnen sich sodann dadurch aus, dass sie sehr vage gehalten sind und keine Details enthalten. Auffallend ist zudem ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten. Während er bei der Polizei noch ausführte, er und die Privatklägerin 1 seien beim Geschlechtsverkehr völlig nackt gewesen (Urk. 5/1 S. 7), erklärte er an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 1 habe beim Sex ihr Kleid angehabt und raufgezogen (Urk. 79 S. 9). Ausserdem erscheint es reichlich seltsam, dass die Privatklägerin 1, nach- dem alle Parteien bereits geschlafen bzw. gedöst hatten, den Beschuldigten aus heiterem Himmel um Geschlechtsverkehr bitten würde (Urk. 36 S. 5), nachdem sie zuvor gemäss Aussage des Beschuldigten mit dem Zeugen C._____ habe schlafen wollen (Urk. 36 S. 5). Letztlich vermögen die vagen und teilweise wider- sprüchlichen Schilderungen des Beschuldigten keine Zweifel an der detaillierten und überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 1 zu wecken. 1.2.5. Die Zeugin D._____ konnte die Ereignisse des Morgens vom 24. August 2013 relativ detailliert wiedergeben. Sie gab jedoch auch immer wieder unumwunden zu, sich nicht an sämtliche Details zu erinnern, was aufgrund des Zeit-ablaufs nicht erstaunt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Ihre Darstellung deckt sich sodann mit der Darstellung der Privatklägerin 1, ohne dass sie einstudiert oder abgesprochen wirkt, da die Zeugin immer wieder auch eigene Beobachtungen oder Gedanken zu Protokoll gab. So habe sie die Privat- klägerin als sehr ruhig erlebt, sie schliesse aus den Erzählungen, dass alles kurz bevor sie in die Wohnung gekommen sei passiert sei, da die Privatklägerin 1 noch in der Dusche bzw. erst kurz draussen gewesen sei (Urk. 77 S. 4). Sie könne sodann nicht verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht weg-geschickt habe, sei ihm doch nie ein Platz zum Schlafen zugeteilt gewesen (Urk. 77 S. 4 f.). Sie sei selbst auch unter Schock gestanden, es sei alles wie eine Story gewesen, ihr sei erst im Verlauf des Tages bewusst geworden, was gewesen sei. Bei der Privatklägerin 1 sei dies noch viel stärker gewesen, bei ihr
- 13 - sei wie eine Schicht vorne dran gewesen (Urk. 77 S. 5). Sie erinnere sich, dass das Thema AIDS vorgekommen sei, sie denke, die Privatklägerin 1 habe gedacht, dass nicht verhütet worden sei, der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, dass er ein Kondom benützt habe (Urk. 77 S. 7). Insgesamt wirken die Aussagen der Zeugin D._____ sehr glaubhaft, sie stützen zudem die Version der Privatkläge- rin 1. 1.2.6. Der Zeuge C._____ vermag zur Erstellung des Sachverhalts nicht viel bei- zutragen. Er schlief offenbar ein, bevor sich die eingeklagten Ereignisse abge- spielt hatten. Dass der Zeuge C._____ und die Privatklägerin 1 im Club und allen- falls auch später noch miteinander rumachten, bedeutet entgegen der Verteidi- gung (Urk. 80 letzte Seite) in keiner Weise, dass die Privatklägerin 1 bereit war für ein sexuelles Abenteuer mit dem Beschuldigten. 1.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin D._____ der einge- klagte Sachverhalt umfassend erstellt ist.
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Betreffend Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen. Zur Erstellung des Sachverhalts hat sie wiederum im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie diejenigen des Beschuldigten aber auch der Privatklägerin 1 heran gezogen und die entsprechenden Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 53 S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt dazu ausführen, es sei schon merkwürdig, dass sich jemand nach einer Schändung "tip top" fühle. Dass sich die Privatklägerin 2 schmuddelig gefühlt habe, sei nicht verwunderlich, es sei Hochsommer gewesen, man habe die Nacht durchgetanzt, sei verschwitzt und lange wach gewesen. Die Privatklägerin 2 habe sich freiwillig nur in Unterwäsche mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt.
- 14 - Der Privatklägerin 2 sei es wohl plötzlich zu weit gegangen und so werde aus einer einvernehmlichen Fummelei eine Anzeige wegen Schändung. Sodann sei es nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte, der hinter der Privatklägerin 2 gelegen sei, dieser die Zunge in den Mund rammen könne, ohne dass diese den Kopf drehe. Die Aussagen der Privatklägerin 2 seien weder stimmig noch wider- spruchsfrei. Die Aussagen seien sehr vage und nur auf Nachfrage hin konkret. Die Privatklägerin 2 könne sodann in der kurzen Zeit, als der Beschuldigte weg gewesen sei, nicht in den Tiefschlaf und schon gar nicht in die Traumphase gefallen sein, weshalb ihre Darstellung mit dem feuchten Traum auch nicht stimmen könne. Weiter könnten bei der Übersetzung der Aussagen des Beschul- digten Unstimmigkeiten entstanden sein. Es entstehe auch der Eindruck, als ob die Privatklägerin 2 es im Nachhinein bereut habe, dem Beschuldigten ihren Körper angeboten zu haben, sie enttäuscht gewesen sei, dass der Beschuldigte sich zwischendurch mit ihrer Freundin vergnügt habe und sie sich habe rächen wollen. Schliesslich sei die Privatklägerin 2 bei der Polizei sehr suggestiv befragt worden (Urk. 80 N 9 ff.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Anklagepunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz habe sich eingehend geäussert und die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 6). 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zurecht als glaubhaft eingestuft. Die Aussagen seien in sich stimmig, differenziert und widerspruchsfrei. Diese Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin 2 sind nachvollziehbar und so zu übernehmen (Urk. 53 S. 22 ff.). Ergänzend kann angeführt werden, dass die Privatklägerin 2 vor allem in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Tatgeschehens viele Details zu Protokoll gab. So führte sie aus, der Beschuldigte habe "chum jetzt" und solche Dinge gemurmelt, als er sie gestreichelt habe. Als sie ihn getreten habe, sei er zickig aufgestanden, habe gejammert und sei aus dem Zimmer gegangen. Um an ihre Scheide ranzukommen, habe er ihre Unterhosen verschoben. Der Beschuldigte habe wie ertappt ausgesehen und er habe gesagt "chills, chills". Sodann habe ihr Höschen
- 15 - komisch geschmeckt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Ebenfalls auffallend ist das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin 2. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu küssen, auf den Mund habe er es nur einmal geschafft. Sie wisse nicht, ob er zu Beginn bereits einen Finger habe einführen können, er sei nicht weit gekommen, da sie sich umgedreht habe. Auf die Frage, ob sie den Penis des Beschuldigten gespürt habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie wolle nichts Falsches sagen, weil sie noch im Schlaf gewesen sei und geträumt habe (Urk. 7/1 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin 2 in der ersten Befragung angab, sie fühle sich "tip top", kann weder entlastend noch belastend für den Beschuldigten wirken, diese Aussage ist mehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 wohl nach dem Untersuch im Spital erleichtert war. Sodann vertauscht die Verteidigung (Urk. 80 N 12) die Opfer- und Täterrolle. Dass sich die Privatklägerin 2 nur leicht bekleidet mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett gelegt hatte, mag leichtsinnig sein, ist aber noch lange kein Freipass für den Beschuldigten, sich der Privatklägerin 2 sexuell anzunähern, zumal diese zu verstehen gab, dass sie das nicht wolle. Es sei gemäss Verteidigung nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 2 nicht ihren Bruder um Hilfe gerufen hatte. Dem ist zu entgegnen, dass die Privat- klägerin 2 wohl ebenfalls erst realisieren musste, was geschehen war, zudem war sie selbst in der Lage, den Beschuldigten wegzuschicken. Später habe sie ge- mäss Aussage des Bruders und Zeugen C._____ ihm die Ereignisse geschildert. Weiter sei es nicht möglich, dass die Privatklägerin 2 in der kurzen Phase, in der der Beschuldigte weg gewesen sei, in den Tiefschlaf gefallen sei. Dazu ist festzu- halten, dass der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung und der Darstellung der Verteidigung sich aufs Sofa zur Privatklägerin 1 begeben hatte, dort mit dieser rummachte, dann zusammen mit ihr ins Bad ging, dann musste ein Kondom ge- holt werden, dann hätten die beiden Sex gehabt und sich anschliessend im Bad unterhalten. Dass jemand, der derart übernächtigt war wie die Privatklägerin 2 in dieser Zeitspanne, in der der Beschuldigte abwesend war, in einen tiefen Schlaf fallen kann, ist sehr gut vorstellbar, auch wenn betreffend den Ablauf der Ereig- nisse während seiner Abwesenheit nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen ist. Schliesslich sei auffallend, dass die Privatklägerin 2 zwar detail- liert aussage, nicht jedoch den angeblichen sexuellen Akt betreffend. Dies ist aber
- 16 - nur konsequent, gab die Privatklägerin 2 doch an, geschlafen zu haben und erst durch die Berührung des Beschuldigten aufgewacht zu sein. Da sie geschlafen hatte bzw. erst gerade erwacht war, ist es nur folgerichtig, dass sie zum eigentli- chen Übergriff wenig detaillierte Aussagen zu Protokoll gab. Letztlich wandte die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 sei durch die polizeiliche Sachbearbeiterin sehr suggestiv befragt worden, machte aber nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend (Urk. 80 N 38). Dies zu Recht, denn die Befragung durch die Polizistin kann nicht als suggestiv bezeichnet werden. Die Privatklägerin 2 sagte eher zurückhaltend aus, was sicher mit einer gewissen Scham zu erklären ist. Die Polizistin stellte jeweils nur Fragen, die zur Verdeutlichung dieser zurück- haltenden Antworten der Privatklägerin 2 führen sollten. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die Polizistin die Privatklägerin 2 durch gezieltes Befragen zur erwünschten Antwort führte. Insgesamt wirken die Schilderungen der Privat- klägerin 2 lebensnah und erlebt. Es besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen, auch – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (Urk. 53 S. 23) – aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin 2 nach dem Tatgeschehen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 sich einer gynäko- logischen Untersuchung im Krankenhaus hätte unterziehen sollen, wenn sie genau mitbekommen hätte, was sich zuvor ereignet hatte. Die Theorie der Ver- teidigung, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten anfänglich gern gehabt und dann plötzlich gehasst und deshalb Anzeige erstattet haben soll, ist als reine Spekulation zu qualifizieren und lässt sich durch nichts stützen. Es ist somit kein Motiv der Privatklägerin 2 erkennbar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Nicht ausschlaggebend ist letztlich, ob sich die Privatklägerin 2 mit oder ohne BH ins Bett gelegt hatte. 2.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind ebenfalls weitestgehend konstant und grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch vage und ausweichend, was schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 24 f.). Im Kernpunkt des Sachverhalts, nämlich der Frage, ob der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privat- klägerin 2 eingedrungen sei, liegen jedoch klar widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vor. Anfänglich führte der Beschuldigte noch aus, er könne nicht genau sagen, ob er mit dem Finger eingedrungen sei oder wenn ja, wie tief. Es
- 17 - sei aber so gewesen, dass sie sich beide berührt hätten und nichts gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei (Urk. 5/1 S. 8). Später bestätigte er beim Staatsanwalt, dass dies vorgefallen sei, die Privatklägerin 2 habe es aber gewusst. Sie hätten es zusammen getan und es sei einvernehmlich gewesen, sie habe sein Glied auch berührt (Urk. 5/2 S. 2 f.). An der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte sodann nachdrücklich, der Privatklägerin 2 einen Finger in die Vagina gesteckt zu haben (Urk. 36 S. 9). Dieser Widerspruch ist entgegen der Vorinstanz nicht allein mit der Art der Befragung sowie der Über- setzung zu erklären, zumal der Vorhalt in der Hafteinvernahme vom 29. August 2013 auch nicht derart lang und komplex war, dass Missverständnisse nahe- liegend wären. Es scheint vielmehr so, als habe der Beschuldigte seine eigenen Handlungen im Verlaufe des Verfahrens abschwächen wollen. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte erst vor Vorinstanz ein vermeintliches Motiv der Privat- klägerin 2 erwähnte. Er habe bislang nämlich nicht erzählt, dass er zu Beginn des Vorfalls beleidigende Worte verwendet habe. Zudem habe er der Privatklägerin 2 versprochen, dass er sie und ihren Bruder nach … fahren würde, was er in der Folge jedoch nicht getan habe. Insbesondere habe er die Privatklägerin 2 beleidigt, nachdem diese ihn angeschrien und aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen (Urk. 36 S. 8). Dass jemand wegen einer Beleidigung und wegen eines zwar versprochenen, aber nicht durchgeführten Fahrdienstes den Vorwurf eines Sexualdelikts erhebt, erscheint doch reichlich weit hergeholt. Ebenfalls wenig nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2, die nach der Darstellung des Beschuldigten gerade mitbekommen haben soll, wie dieser mit der Privatklägerin 1 Sex gehabt habe und darüber enttäuscht gewesen sei und sich nicht mehr für den Beschuldigten interessiert habe, diesen dennoch gebeten haben soll, sie nach Hause zu fahren (vgl. Urk. 5/1 S. 7). Schliesslich stellt der Beschuldigte die beiden Privatklägerinnen pauschal als Lügnerinnen dar, diese hätten sich arrangiert und würden ihr eigenes Ding durchziehen. Dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen seien, seien bloss Worte, er habe miterlebt, wie sich die beiden Privatklägerinnen im Club verhalten hätten, sie hätten vor ihm getanzt und dabei immer wieder lasziv mit dem Hindern gewackelt (Urk. 36 S. 7 f.). Insgesamt wirken die Schilderungen des Beschuldigten wenig
- 18 - glaubhaft und sie vermögen keine Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. 2.2.3. Im Übrigen passt auch die Aussage der Privatklägerin 1 zur Darstellung der Privatklägerin 2, wobei nicht der Eindruck entsteht, die Privatklägerinnen hätten sich abgesprochen. Die Privatklägerin 1 führte aus, die Privatklägerin 2 habe, nachdem der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätte, erwähnt, als sie auf- gewacht sei, sei der Beschuldigte auf ihr gelegen, sie sei nicht sicher, was geschehen sei, woraufhin sie ihn weggestossen habe (Urk. 6/1 S. 3). Nachdem der Beschuldigte gegangen sei, habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt, dass er ihr "den Finger gesteckt" habe (Urk. 6/2 S. 6). 2.2.4. Das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 (Urk. 10/2) kann sowohl mit der Darstellung des Beschuldigten als auch derjenigen der Privatklägerin 2 in Einklang gebracht werden, trägt demnach nichts zur Erstellung des Sachverhalts bei. 2.2.5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollständig erstellt ist (Urk. 53 S. 25). III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (bzgl. der Privatklägerin 2) haben das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB gewürdigt (Urk. 53 S. 25). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung nach wie vor mit der Begründung, die Privatklägerinnen seien im Tat- zeitpunkt nicht widerstandsunfähig gewesen. Gewöhnliche Betrunkenheit reiche nicht, zudem seien die Privatklägerinnen wohl nicht mehr betrunken gewesen. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Geschädigten entweder aufwachen oder ihn wegschicken oder gewähren lassen würden, womit er von ihrem Einverständnis habe ausgehen dürfen (Urk. 42 Ziff. 42 f.). Der
- 19 - Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 2 wach gewesen sei. Der Beschuldigte habe nach seiner Vorstellung niemanden ausgenutzt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er von einer Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerinnen Kenntnis gehabt habe, weil eine solche gar nicht bestanden hätte (Urk. 80 N 43). 1.2. Der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu beischlafähnlichen oder zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. 1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit der Theorie und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB sowie den übrigen objektiven Tatbestandsmerkmalen auseinander gesetzt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann angeführt werden, dass es auch genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist, es muss aber eine vollständige Widerstandsunfähig- keit vorliegen. Bewusstlosigkeit bewirkt Widerstandsunfähigkeit, wobei auch der Schlafende bewusstlos ist. Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt keine Widerstandsunfähigkeit (Trechsel/Bertossa in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 191 StGB mit Hinweisen). Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Wider- standsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl. auch Urteil 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2). Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafen- de Person, eine eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel ist nicht zwingend (Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber
- 20 - aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom
3. April 2003 E. 4). Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil 6S.448/2004 vom
3. Oktober 2005 E. 1.3).
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt machte sich der Beschuldigte an den Kleidern der Privatklägerin 1 so weit zu schaffen, dass er mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 1 eindringen konnte, worauf er den Geschlechtsverkehr vollzog, bis die Privatklägerin 1 erwachte und den Beschul- digten wegstossen konnte (Urk. 23 S. 2). 2.2. Dadurch, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 den Beischlaf vollzog, als diese schlief und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 191 StGB zum Widerstand unfähig war, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Damit erübrigt es sich auch, Diskussionen über den Grad der Alkoholisierung der Privatklägerin 1 zu führen, da diese als Schlafende per se als widerstandsunfähig anzusehen ist und gemäss Bundes- gericht dabei kein alkoholbedingter Tiefschlaf vorausgesetzt wird. 2.3. Wer ein offensichtlich schlafendes Opfer missbraucht, weiss sodann klarerweise um dessen Widerstandsunfähigkeit und erfüllt den subjektiven Tatbestand fraglos. Der Beschuldigte durfte keinesfalls davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 mit seinen Handlungen einverstanden sei.
3. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1. Der Beschuldigte führte mindestens einen seiner Finger in die Vagina der schlafenden Privatklägerin 2 ein und nahm diesen erst wieder heraus, als diese erwachte und sich zur Wehr setzte (Urk. 23 S. 2).
- 21 - 3.2. Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind klar als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, zudem schlief die Privatklägerin 2, als der Beschuldigte diese Handlungen vornahm und war somit zum Widerstand unfähig. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3. Auch den subjektiven Tatbestand erfüllt der Beschuldigte. Er erkannte, dass die Privatklägerin 2 schlief und nutzte diese Situation aus.
4. Fazit Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Für Schändung sieht das Gesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.-- vor (Art. 191 StGB; Art. 34 StGB). Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmen ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 15). 1.2. Zur Theorie der Strafzumessung hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 28).
- 22 -
2. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zur schlafenden Privatklägerin 1, welche sich in ihr Gästezimmer zurückgezogen hatte begab, diese soweit entkleidete, dass er mit seinem Penis in sie eindringen konnte und den Geschlechtsverkehr vollzog. Dabei nutzte er die Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin 1 schamlos aus und verletzte das Vertrauen und die Intimsphäre der Privatklägerin 1, welche den Beschuldigten bei sich zu Hause beherbergte, in gravierender Art und Weise. Dem Beschuldigten kann zwar nicht vorgehalten werden, er habe planmässig gehandelt, dennoch nutzte er die sich ihm bietende Gelegenheit ohne zu zögern aus. Als die Privatklägerin erwachte, liess der Beschuldigte von ihr ab. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Es ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte derart alkoholisiert war, dass er seine Handlungen nicht mehr kontrollieren konnte, zumal er sich offenbar noch in der Lage sah, kurz nach den Vorfällen mit seinem Auto nach Hause zu fahren. Daher ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und zur Triebbefriedigung. Die subjektive Tatschwere ist wie die objektive als erheblich einzustufen. 2.3. Das Verschulden ist insgesamt als erheblich zu qualifizieren, die Einsatz- strafe ist auf 30 Monate zu veranschlagen.
3. Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Tathandlung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 im Rahmen aller möglichen Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte machte sich den schlafenden Zustand der Privatklägerin 2 zu Nutze, er ging nicht planmässig vor und der Übergriff dürfte nicht sehr lange gedauert haben (Urk. 53 S. 28). Auch hier nutzte der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2, welche den Beschuldigten im gleichen Bett schliefen liess,
- 23 - schamlos aus und verging sich an der Privatklägerin 2. Die objektive Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. 3.2. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren, sie wirkt sogar noch leicht erschwerend. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven. Er setzte sich bewusst über den Willen der Privatklägerin 2 hinweg, welche ihm zuvor deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Dies zeugt von einer grossen Geringschätzung des Willens und des Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin 2. Es liegt beim Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. 3.3. Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist in Beachtung des Asperationsprinzips auf 40 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 29 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe aber eine neue Freundin, mit der er ein Kind erwarte. Er sei zur Zeit nicht erwerbstätig, die Freundin komme finanziell für ihn auf. Seine Freundin wisse nichts von diesem Verfahren, er habe sie nicht belasten wollen, da sie schwanger sei (Urk. 79 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Auch ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar. 4.2. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen aus (Urk. 58), die zwar nicht einschlägig sind, aber sich dennoch merklich straferhöhend auswirken. 4.3. Sodann ist der Beschuldigte weder geständig, noch kann er Reue oder Einsicht für sich reklamieren, weshalb das Nachtatverhalten mit der Vorinstanz neutral zu würdigen ist (Urk. 53 S. 30).
- 24 - 4.4. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festge- setzte Einsatzstrafe straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheits- strafe von 46 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen 36 Tage Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB) V. Zivilforderungen
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. August 2013 zugesprochen, im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 40). 1.2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz infolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 53 S. 40). 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivil- ansprüchen sowie zur Zusprechung einer Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 33 und 34).
2. Privatklägerin 1 2.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit Anschluss- berufung beantragte die Privatklägerinnenvertreterin, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. August 2013 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen (Urk. 38 S. 1; Urk. 62 S. 2). 2.2. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Privatklägerin 1 habe den sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten als sehr belastend empfunden. Im Erstgespräch mit der Opferberatungsstelle "…" elf Tage nach dem Vorfall habe sie dabei Ängste, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle geäussert und
- 25 - sich insbesondere Sorgen gemacht, wie sich das Ereignis auf ihre Ehe auswirken würde. Auch ein halbes Jahr nach dem sexuellen Übergriff hätten sich bei der Pri- vatklägerin 1 sodann Symptome gezeigt, welche aus der Psycho-Traumatologie als Folgeerscheinungen von Gewalttaten bekannt seien, indem sich die Privatklä- gerin 1 selbst als viel reizbarer, zurück-gezogener sowie entkräftet erlebe und zu- dem über Schwierigkeiten mit ihrem Mann im sexuellen Bereich berichtet habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des schweren Verschuldens des Beschul- digten rechtfertige sich eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- (Urk. 38 S. 6 ff.; Urk. 82 S. 4) 2.3. Der Beschuldigte vollzog mit der schlafenden Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr, was einen massiven Eingriff in deren sexuelle Integrität darstellt. Die Privatklägerin 1 sei gemäss Ausführungen der Frauenberatung auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis noch nachhaltig psychisch beeinträchtigt. Die Privatklägerin 1 sei zwar von ihrer Persönlichkeit her widerstandsfähig, dennoch würden sich in ihrer psychischen Verfassung und in ihren nahen sozialen Beziehungen deutliche und schwerwiegende Folgen der erlebten Gewalt zeigen (Urk. 39). Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der deutlichen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 und des Verschuldens des Beschuldigten, sowie unter Einbezug von Genugtuungs- zahlungen in ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2013 angemessen.
3. Privatklägerin 2 3.1. Vor Vorinstanz beantragte die Privatklägerinnenvertreterin noch, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. August 2013 an die Privatklägerin 2 zu bezahlen (Urk. 38 S. 2). Gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zugesprochen wurde, hat die Privatklägerin 2 keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben. 3.2. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 53 S. 34 f.), eine Genugtuung von
- 26 - Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zugesprochen. Diese vorinstanzli- chen Erwägungen bedürfen grundsätzlich keiner Ergänzung. Festzuhalten ist, dass die Genugtuungssumme keinesfalls zu hoch ist, wird doch vorliegend das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer bewertet. Einer Erhöhung der Genugtuung steht jedoch aufgrund der fehlenden Berufung durch die Privat- klägerin 2 das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 1.1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf einen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Strafhöhe unwesentlich. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberu- fung ebenfalls nur in vernachlässigbarer Weise betreffend Höhe der Genugtuung. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'327.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung für 9/10 der Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Prozessentschädigungen 3.1. Zudem ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, beide Privat- klägerinnen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für ihr Aufwendungen im Ver-
- 27 - fahren zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen beantragte im vorinstanzlichen Verfahren für die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'895.35 (Urk. 40/1) und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 5'334.90 (Urk. 41/1). Diese Entschädigungen sind begründet und belegt und den Privatklägerinnen so zuzusprechen. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflich- ten, für das Berufungsverfahren der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'904.-- (Urk. 75) und der Privatklägerin 2 von Fr. 1'769.60 (Urk. 75) zu bezahlen. 3.2. Für das gesamte Verfahren ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, an die Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'800.-- (inkl. MwSt.) und an die Privatklägerin 2 von Fr. 7'105.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Folgende einzig als Beweismittel sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 Schlafsack "Jokkmokk", in blauer Hülle (Asservat-Nr. ...); − 1 Damenkleid, türkis mit rosa Blumenmuster (Asservat-Nr. ...); − 1 Fixleintuch, weiss (Asservat-Nr. ...); − 1 BH, schwarz (Asservat-Nr. ...). 6.-7. (…)
8. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'968.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf
- 28 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'784.60 Auslagen Vorverfahren, Fr. 2'000.00 Gebühr Untersuchung, Fr. 589.00 Kosten Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-13. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'327.-- amtliche Verteidigung Fr. 300.-- Zeugenentschädigungen
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse
- 29 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für 9/10 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'800.-- zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'105.-- zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 30 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer 5, Referenz-Nr. K130825016/58121463.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter