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SB140534

Betrug

Zürich OG · 2015-04-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ihre Berufung nicht beschränkt. Sie beantragt im Hauptstandpunkt einen Frei- spruch, eventualiter die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz, und für den Fall eines Schuldspruches subeventualiter das Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 53 und 54 StGB oder allenfalls eine Bestra- fung mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– (Urk. 59 und Urk. 72, S. 1 ff.). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen. 2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügt zunächst zusammengefasst und im Wesentlichen eine Verletzung des Anklageprinzips, da der Anklage ein willkürlich berechneter Vermögensschaden zugrunde gelegt worden sei (Urk. 59, S. 3 f. und Urk. 72, S. 3). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten z.B. in den

- 7 - Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November

2013. E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Die Rüge der Verteidigung wegen Verletzung des Anklageprinzips trifft nicht zu. Wie aus dem Anklagesachverhalt ersichtlich ist, wird detailliert und konkret bezüglich der relevanten Lebenssachverhalte aufgelistet, wann die Beschuldigte in Kenntnis welcher Umstände und Verpflichtungen im Einzelnen welche Tatsa- chen gegenüber der Geschädigten verschwiegen haben soll. Es wird ihr hierbei konkret vorgehalten, sie habe in Missachtung ihrer gesetzlichen Offenbarungs- pflicht den verantwortlichen Mitarbeitenden der Fürsorgebehörde D._____ gegen- über vorsätzlich verschwiegen, seit dem 4. November 1987 Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Istanbul im Wert von rund Fr. 188'000.– gewesen zu sein (Urk. 34, S. 2 f.). Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist nicht massgeblich, ob von der Verteidigung als wesentlich geltend gemachte Kriterien für die Bewertung der fraglichen Immobilie (Urk. 59, S. 4) genau so in der Ankla- geschrift zu finden sind. Massgebend ist wie erwähnt, dass der Beschuldigten klar ist, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Daran, wogegen sie sich zu verteidi- gen hat, verbleibt vorliegend jedenfalls kein Zweifel. Die obgenannten Vorwürfe der Verteidigung zielen letztlich bereits auf die Würdigung des in den Akten vor- handenen Sachverständigengutachtens hin. Ob die der Anklage zugrundeliegen- den Sachverhaltselemente beweismässig erstellt werden können oder für die An- wendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des mate- riellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Mithin ist vorliegend das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.1. Weiter rügt die Verteidigung, es sei der Beschuldigten in Bezug auf das Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie in Istanbul unter Verlet- zung der für die Erstellung von Sachverständigengutachten relevanten Verfah- rensvorschriften von Art. 182 ff. StPO keine Gelegenheit gegeben worden, sich zum Sachverständigen, zur Formulierung des erteilten Auftrages oder zum Er-

- 8 - gebnis vernehmen zu lassen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Deshalb sei das Verfahren zwecks Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zum Lie- genschaftswert für den Zeitraum 1999 - 2010 zurückzuweisen. Um den Verlust einer Instanz zu vermeiden, sei die Beweisergänzung nicht im Berufungsverfah- ren vorzunehmen (Urk. 59 S. 4 f. und Urk. 72, S. 1 f.). 3.2.1. Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung ein, so fällt sie gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung greift nur dann Platz, wenn die Fehler des erstinstanzli- chen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dabei gilt es weiter zu beach- ten, dass die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkür- zung des Instanzenzuges bewirkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_859/2013 vom

E. 2 Oktober 2014, Erw. 3.3.3 und 3.3.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich beruht das Berufungsverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren er- hoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden da- her gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nur ausnahmsweise und nur dann wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhe- bungen unvollständig waren (lit. b) und die Akten über die Beweiserhebungen un- zuverlässig erscheinen (lit. c). 3.2.2. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzu- listen, welche als Gültigkeitsvorschriften und welche nur als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültig- keitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei

- 9 - primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1183). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wah- rung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person und gibt den Parteien gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Schliesslich bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Bei der Einholung von Gutachten hat der Betroffene gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfas- sungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sach- verständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len (Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012, Erw. 3.3 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 2.1; BGE 138 V 125 E. 2.1). 3.3. Nachdem der Beschuldigten durch die Vorinstanz eine amtliche Verteidige- rin beigegeben worden war und sie um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatte (Urk. 30.4), teilte ihr die untersuchungsführende Staatsanwältin un- ter Hinweis auf den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2012 mit, dass sie zwecks angeordneter Beweisergänzung, darunter der Ermittlung des Wertes der Immobilie in Istanbul, die Übersetzung verschiedener Dokumente von der türkischen Sprache ins Deutsche veranlasst hatte (Urk. 30.11). Sie übermittel- te der Verteidigerin alsdann am 17. Juli 2013 die bis dahin vorliegenden vollstän- digen Untersuchungsakten (Urk. 30.12.1) im Hinblick auf die am 19. August 2013 stattfindende Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 30.13). Die zur Verfügung ge-

- 10 - stellten Akten enthielten namentlich die Urkunden 24.1-5 und damit die Akten be- treffend die Immobilienschätzung, darunter auch den schriftlichen Auftrag an den Sachverständigen (Urk. 24.1). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2013 konnte sich die Beschuldigte in Anwesenheit ihrer Verteidigerin sowohl zum Grundbucheintrag der fraglichen Eigentumswohnung in Istanbul, als auch zum Sachverständigengutachten über deren Wert äussern (Urk. 28.1, S. 5 f. und S. 9 f.). Mit Schreiben vom 19. August 2013 orientierte die Staatsanwältin sodann die Verteidigerin über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit An- klageerhebung und setzte ihr Frist für schriftliche Beweisanträge an (Urk. 30.15). Davon machte die Verteidigerin mit Eingabe vom 27. August 2013 auch Ge- brauch, beantragte jedoch weder eine Ergänzung noch eine Erläuterung des Sachverständigengutachtens, und bemängelte dieses zudem weder inhaltlich noch bezüglich der Person des Gutachters. Sie beantragte statt dessen haupt- sächlich die Befragung weiterer Personen und (worauf zurückzukommen sein wird) die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (Urk. 30.16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm sie sodann detailliert zum Inhalt des Gutachtens Stellung, wiederum jedoch ohne die Person des Sachverständigen zu bemängeln, respektive abzulehnen, und verlangte, dass für die Berechnung eines allfälligen Schadens nicht auf diese Immobilienschät- zung abzustellen sei (Urk. 46, S. 2 und S. 6 f.). Damit steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschuldigten hinsichtlich des Sachverständigengutachtens zum Wert der fraglichen Liegenschaft in Istanbul das rechtliche Gehör bereits im Untersuchungsverfahren umfassend gewährt worden war und sie auch im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen oder gegen seine Person erhob und auch keine Ergänzungsfragen stellte, respektive solche allenfalls schriftlich be- antwortet haben wollte. Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht verletzt. Im vorliegenden Fall sind die durch die Verfahrensvorschriften hinsichtlich Gutachten (Art. 182 ff. StPO) geschützten Interessen der Beschuldigten rechtsgenügend und ausrei- chend gewahrt worden, auch wenn sich diese vor Ernennung des Sachverständi- gen zu seiner Person und den gestellten Fragen nicht äussern konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht etwa ein umfassendes psychiatrisches

- 11 - Gutachten Gegenstand des Auftrages war, sondern lediglich die Feststellung des Wertes einer Eigentumswohnung in Istanbul und dies von der Komplexität her je- denfalls keine besondere Herausforderung darstellte. Durch das Vorgehen der Staatsanwältin wurden in concreto zwar Ordnungsvorschriften verletzt, welchen aber jedenfalls unter der Berücksichtigung der erhaltenen Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen und zum Gutachten umfassend Stellung zu nehmen, keine solch erhebliche Bedeutung zukommt, dass der Gutachtensbeweis unver- wertbar wäre. Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass durch die Vorinstanz keine Beweis- vorschriften verletzt wurden, so dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erfüllt sind. 4.1. Die Verteidigung lässt schliesslich geltend machen, es stelle sich ernsthaft die Frage, ob die Beschuldigte schuldfähig sei, da dieser im Arztzeugnis vom

E. 4 Dezember 2013 eine starke Einschränkung der Entscheidfähigkeit attestiert worden sei und beantragt daher, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte einzuholen (Urk. 59, S. 6 und Urk. 72, S. 1 f.).

E. 4.1 In Bezug auf die Wahl der Strafart erwog der Erstrichter unter Hinweis auf die Lehre zu Recht, dass bei Strafen bis zu zwölf Monaten nach der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszu- fällen sei. Er ging dann allerdings davon aus, dass vorliegend keine Geldstrafe ausgesprochen werden könne, da die Beschuldigte kein Einkommen aus Arbeits-

- 32 - erwerb erziele, sondern Sozialleistungen beziehe und es daher dem Normzweck von Art. 34 StGB widerspreche, wenn eine Geldstrafe ausgesprochen würde (Urk. 58, S. 23). Das trifft nicht zu. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist namentlich auch das Vorleben des Täters, nicht hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dessen voraussichtliche Zahlungsfähigkeit (BGE 134 IV 97, Erw. 5.2.3 und BGE 134 IV 60, Erw. 4 und 6.5.2 je mit Hinwei- sen). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz soll die Geldstrafe also explizit auch für Mittellose zur Verfügung stehen, wie das Bundesgericht mehrfach entschied (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 6.2 und 6.4 mit Hinweisen).

E. 4.2 Bei der Festlegung der Strafart ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei verschuldensangemessener Bestrafung mit mindestens 14 Monaten (noch ohne Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes) ausschliesslich ei- ne Freiheitsstrafe in Frage käme (Art. 34, 37 und 40 StGB). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzli- chen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägun- gen der Rechtsmittelinstanz dürfen lediglich nicht zu einem schärferen Schuld- spruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, falls ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 135 IV 282, E. 2.6). Das Einkommen der Beschuldigten für sich und die Familie von Fr. 3'753.– pro Monat besteht aus der IV-Rente des Ehemannes von Fr. 1'093.– und den Zusatz- leistungen der Gemeinde im Betrage von Fr. 2'660.– (Urk. 64). Bei Mietkosten von Fr. 1'143.– pro Monat steht fest, dass die Familie am Existenzminimum lebt. In concreto ist die Freiheitsstrafe angesichts der oben erörterten konkreten Straf- zumessungskriterien und dem zu beachtenden Strafrahmen für den Betrugstatbe- stand die dem mittelschweren Verschulden der Beschuldigten angemessene Sanktionsart. Sie erscheint aber auch aus spezial- und generalpräventiven Über- legungen vorliegend angezeigt und zweckmässig, da es sich vorliegend keines-

- 33 - falls mehr um ein Bagatelldelikt handelt, die Beschuldigte jedoch keinerlei Einsicht und Wiedergutmachungswillen zeigt, obwohl sie - und die ganze Familie - weiter- hin ausschliesslich von den Sozialleistungen der öffentlichen Hand lebt.

E. 4.2.1 Zur Berechnung des Vermögensschadens gingen die Anklagebehörde und die Vorinstanz unter Berücksichtigung von gegebenem Investitionsbedarf ge- stützt auf das Sachverständigengutachten vom 19. Oktober 2012 von einem mi- nimalen Wert der 4-Zimmerwohnung in Istanbul von TL 360'000.–, entsprechend ca. Fr. 188'150.–, aus (Urk. 26.1. und Urk. 27.1), wie die Berechnung des Scha- densbetrages von gesamthaft Fr. 156'872.– durch die Geschädigte erhellt (Urk. 26.1.), von welcher auch die Vorinstanz ausgeht (Urk. 58, S. 15). Dieser Vermögensschaden setzt sich aus vier Rückforderungsbeträgen zusammen, die sich einerseits aufgrund der Berücksichtigung des von der Beschuldigten selbst angegebenen Liegenschaftswertes von Fr. 100'600.-– und der ausgerichteten tür- kischen Rente und andererseits aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung des höheren Liegenschaftswertes von Fr. 188'000.– und der Erweiterung des massgeblichen Zeitraumes von Juni 2002 bis März 2005 ergeben (Urk. 26.1 so- wie Urk. 4.6, Urk. 6.3 und 6.7.1 sowie Urk. 25.3 und 26.2). Dabei wurde mit Ver- fügung der Geschädigten vom 9. April 2010 ein jährlicher anrechenbarer Vermö- gensverzehr und ein Liegenschaftsertrag von netto Fr. 4'028.– gestützt auf den Liegenschaftswert von Fr. 100'600.– (Urk. 26.1 und Urk. 4.6, S. 3-14) angerech- net und mit Verfügung vom 28. Mai 2013 der Liegenschaftswert gemäss Gutach- ten von Fr. 188'000.– mit einem jährlichen anrechenbaren Ertrag von Fr. 7'520.– berücksichtigt (Urk. 26.1 und Urk. 25.3, 3-15). Durch die Gegenüberstellung des alten, ausbezahlten, Anspruches und des neu errechneten hat die Geschädigte ihren Vermögensschaden von Fr. 156'872.– aus den vier Rückforderungsbeträ- gen ermittelt (Urk. 26.1):

- Fr. 36'601.– gemäss Verfügung vom 9. April 2010 über den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 (türk. Liegenschaft Wert Fr. 100'000.–)

- 18 -

- Fr. 26'070.– gemäss Verfügung vom 24. Juni 2010 über den Zeitraum vom 1.9.2005 - 31.3.2010 (türk. Rente)

- Fr. 46'603.– Verfügung vom 28. Mai 2013 über den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 (türk. Liegenschaft höherer Wert Fr. 188'000.–)

- Fr. 47'598.– Verfügung vom 9. Juli 2013 über den Zeitraum vom 1.6.2002 - 31.3.2005 (türk. Liegenschaft höherer Wert Fr. 188'000.–)

E. 4.2.2 Im Zusammenhang mit der am 21. April 2015 durchgeführten Eini- gungsverhandlung zwischen den Eheleuten A'._____ und der Geschädigten vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwähnte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung die vier Rückforderungsverfügungen der Gemeinde D._____, wobei sie bezüglich der 3. Verfügung vom 28. Mai 2013 für den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 jedoch einen abweichenden Rückforde- rungsbetrag von Fr. 60'589.– angab (Urk. 72, S. 3/4). Aufgrund der Akten erweist sich indessen, dass das Zitat der Verteidigung ungenau war, denn gemäss Ein- sprache-Entscheid der Gemeinde D._____ vom 1. November 2013 bezieht sich die aktuelle Verfügung vom 28. Mai 2013 auf einen längeren Zeitraum als zur Zeit der Anklageerhebung, nämlich vom 1. April 2005 bis 30. September 2011 (Urk. 51), was auch die Differenz im Endbetrag erklärt. Jedenfalls ist aber für das vor- liegende Verfahren allein derjenige Schadensbetrag massgeblich, welcher der Anklage zugrunde liegt und der wie oben ausgeführt, auf Fr. 156'872.– beziffert wird.

E. 4.2.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann es unter Hinweis auf oben zitierte Lehre und Rechtsprechung für die strafrechtliche Beurteilung offen blei- ben, welchen Wert die Liegenschaft im massgeblichen Zeitraum genau aufwies, denn jedenfalls ist rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte ihrer Wohnung im April 2010 selbst den namhaften Wert von ca. Fr. 100'600.– beimass (Urk. 4.14, Urk. 7, S. 4 und Urk. 29.3, S. 5) und die Geschädigte in Unkenntnis dieses Vermögenswertes und der in der Türkei ausbezahlten Rente höhere Un- terstützungsleistungen ausrichtete, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dadurch ist der Geschädigten, respektive der AHV/IV, ein namhafter Schaden durch eine - wenn auch nach erfolgter Rückzahlung allenfalls nur vorübergehende

- Vermögensminderung entstanden. Das Tatbestandselement des Vermögens-

- 19 - schadens im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs.1 StGB ist vor- liegend somit erfüllt.

E. 4.2.4 Auf ein erneutes Sachverständigengutachten zum Liegenschaftswert für den Zeitraum 1999 bis 2010 und auf die Einvernahme der Geschwister der Beschuldigten als Zeugen zum Zustand der Wohnung in Istanbul im Sinne des Antrages der Verteidigung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Es ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weder ei- ne zusätzliche gutachterliche Expertise noch die Zeugenaussagen weitere Er- kenntnisse zu Tage fördern würden, welche zu einem anderen Ausgang des vor- liegenden Verfahrens führen würden, ist doch der genaue Wert, wie dargelegt, für die Erfüllung des Vermögensschadens gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht mass- geblich und hat die Geschädigte ausdrücklich darauf verzichtet, in diesem Verfah- ren ihre Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 9 und 66).

E. 4.3 Zum Tatbestandsmerkmal der Irreführung respektive Täuschung ist vorab zu prüfen, ob die Beschuldigte trotz Kenntnis der Mitteilungspflicht gegenüber der Geschädigten ihre Eigentumswohnung in Istanbul und die ihr in der Türkei ausge- richtete Rente verschwieg und durch die so abgegebenen unvollständigen Anga- ben auf den Antrags- und Revisionsformularen sowie gegenüber den Mitarbeiten- den der Geschädigten ein falsches Gesamtbild entstehen liess und aufrecht er- hielt. Was die Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen, sondern kann nur mittels Indizien und anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens sowie gegebenenfalls weiterer Umstände erschlossen werden.

E. 4.3.1 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten zu ih- ren Deutschkenntnissen und zur Kenntnis der Meldepflicht ihrer Eigentumswoh- nung resp. ihrer türkischen Rente erfolgte gestützt auf die übrigen Beweismittel sorgfältig und detailliert (Urk. 58, S. 11 f.). Überzeugend legt sie dar, dass die Be- hauptung der Beschuldigten, nicht gewusst und verstanden zu haben, dass sie ih- re Eigentumswohnung in Istanbul und ihre türkische Rente gegenüber den schweizerischen Sozialleistungsbehörden hätte angeben müssen, aufgrund sämt- licher Umstände unglaubhaft erscheint und als reine Schutzbehauptung zu quali-

- 20 - fizieren ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte seit dem Erwerb der Wohnung in Istanbul 1987 wusste und wollte, dass sie Eigentü- merin dieser Wohnung war, und nicht etwa ihr Bruder (Urk. 58, S. 13). Die Be- schuldigte erklärte denn auch schon bei der Einvernahme durch die Polizei wie auch später, sie sei Eigentümerin einer 4-Zimmerwohnung in Istanbul (Urk. 7, S. 3), ihr Bruder habe den Kauf der Wohnung mittels Vollmacht für sie erledigt, weil sie wegen ihrer Arbeit wieder in die Schweiz habe zurückkehren müssen (Urk. 7, S. 5; Urk. 28.1., S. 6; Urk. 49, S. 12 f.) und der Bruder sie immer in "ihrer" Wohnung willkommen hiess (Urk. 28.1, S. 5 ff.; Urk. 49, S. 10). Ausserdem schrieb die Beschuldigte in ihrer schriftlichen Einsprache vom 11. Mai 2012 aus- drücklich "die Wohnung in der Türkei habe ich 1987 gekauft für damals rund 5'000.– Lira" (Urk. 15, S. 1) , was sie später nur marginal relativierte, indem sie nach eigenen Angaben jedenfalls den grössten Teil des Kaufpreises zahlte (Urk. 28.1, S. 5 ff.; Urk. 49, S. 10). Gesamthaft gewürdigt spricht somit alles dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich genau wusste, dass die Wohnung ihr gehörte und daher auch annehmen musste, dass sie entsprechend als Eigentümerin im Grundregister eingetragen war.

E. 4.3.2 Dieses klare Beweisergebnis, das namentlich auch auf den Zugaben der Beschuldigten fusst, kann in antizipierter Beweiswürdigung selbst durch allen- falls entlastende Aussagen der Geschwister der Beschuldigten nicht erschüttert werden, nachdem deren Aussagen einerseits aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Beschuldigten und andererseits aufgrund des Umstandes, dass sie als Bewohner der fraglichen Liegenschaft seit Anbeginn von der kostenlosen Wohngelegenheit profitierten und damit am Ausgang des Verfahrens ein direktes Interesse haben, nur mit äusserster Zurückhaltung gewürdigt werden können. Entsprechend ist auf die rechtshilfeweise Abnahme der von der Verteidigung be- antragten Zeugeneinvernahmen der Geschwister der Beschuldigten zu verzich- ten.

E. 4.3.3 Die seit 1981 in der Schweiz lebende Beschuldigte hatte, wie sie heute bestätigte, ein Jahr lang intensiv einen Deutschkurs an einer Sprachschule be- sucht, in verschiedenen Bereichen gearbeitet, 1990/1991 gar eine Ausbildung zur

- 21 - Zahnarztgehilfin absolviert und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet (Prot. II:, S. 8). Jedenfalls konnte sie so gut deutsch verstehen und sprechen, dass sie im Jahre 2008 zur Verständigung zwischen der Geschädigten und einer anderen tür- kischen Familie, welcher ausgerechnet das Verschweigen von Wohneigentum in der Türkei vorgeworfen wurde, als Dolmetscherin fungierte (Urk. 58, S. 11 f. und Urk. 8, S. 4 und S. 9). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschuldigte dem- nach allerspätestens seit diesem Moment und angesichts der Tatsache, dass auf dem ersten Antragsformular unter dem Titel "Für Ausländer" ein Kästchen betref- fend ausländische Rente und eines betreffend eine Liegenschaft im Ausland an- zukreuzen waren, welche die Beschuldigte aber leer liess (Urk. 4.1a, S. 2) und überdies auf jedem Begleitbrief zu den Revisionen ausdrücklich nach eventuellen weiteren Einkünften oder Vermögenswerten, Bank- oder PC-Konten im In- und Ausland, Kapital- und Versicherungsleistungen, gefragt wurde (Urk. 4.2, 4.3, 4.4), wusste und verstand, dass sowohl ihre Eigentumswohnung in Istanbul als auch ihre türkische Rente meldepflichtig waren, ist folgerichtig und zwingend. Entschei- dend fällt auch die Zugabe der Beschuldigten in Betracht, wonach ihr die auszu- füllenden Formulare für die Sozialleistungen immer von den Mitarbeitenden der Geschädigten erklärt worden waren und sie sie jeweils immer an Ort und Stelle unterschrieb (Urk. 28.1, S. 4 f.), jedenfalls was die Formulare bis zur Anzeigeer- stattung 2010 betrifft (Urk. 49, S. 14). Der Beschuldigten war denn nach eigener Aussage durchaus klar, dass sie als diejenige, die die Formulare ausfüllte (Urk. 28.1, S. 3 und Urk. 8, S. 4 und 6), dafür verantwortlich war, dass die Angaben der Wahrheit entsprachen (Urk. 49, S. 11), weshalb irrelevant ist, dass die Beschul- digte geltend macht, den Unterschied zwischen Zusatzleistungen zur AHV/IV und IV - Leistungen nicht gekannt zu haben (Urk. 49, S. 10 f.). Sie unterschrieb, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 4.1; Urk. 4.2a, S. 3; Urk. 4.3a, S. 3; Urk. 4,4b, S. 4; Urk. 4.5a, S. 4). Selbst wenn es teils Formulare gegeben haben sollte, welche die Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht verstand, aber trotzdem unterschrieb (Urk. 28.1, S. 4 f.; Urk. 8, S. 6), ist der Beschuldigten entgegen zu halten, dass sie sich trotz des persönlichen Kontaktes zu den Mitarbeitenden der Geschädigten und deren Er- klärungen und Auskünften nicht weiter vergewisserte, dass ihre Eigentumswoh-

- 22 - nung und ihre türkische Rente darin deklariert wurden. Damit aber nahm die Be- schuldigte zumindest in Kauf, die nach ihrem Wissen unvollständigen Angaben zu bestätigen und die Behörden dadurch zu täuschen. Durch die wiederholte Einrei- chung unvollständig und damit falsch ausgefüllter Formulare erzeugte die Be- schuldigte ein falsches Gesamtbild ihrer finanziellen Situation und erhielt dieses bewusst tatsachenwidrig aufrecht, um weiterhin ohne Einschränkungen die von der Geschädigten auszuzahlenden Zusatzleistungen zu erhalten. Dieses Vorge- hen der Beschuldigten wird nach erwähnter Rechtsprechung als aktive Irrefüh- rung durch konkludentes Handeln bezeichnet (BGE 131 IV 83 und Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Dadurch erhellt auch, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Garantenstellung der Be- schuldigten nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, da die Beschuldigte aktiv handel- te, indem sie die Formulare falsch, nämlich unvollständig, ausfüllte.

E. 4.3.4 Damit stellen die Handlungen der Beschuldigten einfache Lügen im Rechtssinne dar. Sie sind in concreto auch arglistig im Sinne des Betrugstatbe- standes, da die Geschädigte die Beschuldigte aufgefordert hatte, alle Belege zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen und die Situation auch periodisch überprüfte, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis, insbesondere auch ausländi- sche Einkünfte und Vermögen, darunter auch Liegenschaften, seien anzugeben und mit Belegen zu dokumentieren. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte auf schriftliche Aufforderung hin jeweils persönlich auf dem Amt er- schien, wo ihr, nach eigenen Angaben, die Formulare auch erklärt worden sind. Sie fungierte ausserdem mindestens ein Mal als Dolmetscherin für die Behörde bezüglich der Angaben von ausländischem Liegenschaftsbesitz. Das deutet auf ein wenigstens minimales vertrauensvolles Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Behörde hin. Unabhängig davon ist es einer Gemeindebehörde wie der Geschädigten in jedem Fall nicht zumutbar, bei der hohen Zahl von Sozialleis- tungsempfängern bei jedem der Antragsteller und Bezüger umfassende Abklä- rungen zu allfälligem Einkommen und Vermögen im Ausland vorzunehmen, wel- che sich erfahrungsgemäss oft langwierig und schwierig erweisen, zumal die schweizerischen Behörden im Ausland über keine Hoheitsgewalt und damit auch keine grundsätzliche Möglichkeit auf Einsicht in unbekannte Konten bei unbe-

- 23 - kannten Banken verfügen und die Suche nach eingetragenem Grundbesitz klar- erweise alle Grenzen sprengen würde. Die Geschädigte hat vorliegend ihre ge- setzliche Pflicht zur periodischen Überprüfung der Leistungsempfänger erfüllt und die Beschuldigte kannte ihre Meldepflicht, so dass nicht ersichtlich ist, mittels wel- cher weiteren Massnahmen die Geschädigte die von der Beschuldigten ver- schwiegene türkische Rente und ihre Wohnung in Istanbul hätte feststellen kön- nen, zumal die von der Beschuldigten jeweils aufforderungsgemäss eingereichten Belege zu Einkommen und Vermögen in der Schweiz offensichtlich keinerlei Hin- weise darauf enthielten, welchen die Behörde hätte nachgehen können und müs- sen, lebte die Beschuldigte und ihre Familie doch von der IV, den Ergänzungsleis- tungen und der Unterstützung durch die Gemeinde (Urk. 4.1-5). Ein leichtfertiges Verhalten kann vorliegend der Geschädigten nicht zur Last gelegt werden. Umge- kehrt konnte die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Ge- schädigten davon ausgehen, dass diese im Wesentlichen auf ihre Angaben ab- stellen würde, so dass unter all diesen Umständen arglistiges Verhalten der Be- schuldigten mittels einfacher Lüge zu bejahen ist. 4.4.1. Zur Bereicherungsabsicht führte die Beschuldigte aus, sie habe für die Benutzung der Wohnung nichts von ihren Eltern verlangt (Urk. 7, S. 4), so dass sie nichts davon gehabt habe. Das sei der Grund, weshalb sie die Wohnung nicht angegeben habe (Urk. 7, S. 8; Urk. 49, S. 9). Es sei kein Geld aus der Türkei in die Schweiz geflossen, denn ihre türkische Rente habe ihr Halbbruder bezogen (Urk. 8, S. 3). Die Beschuldigte räumte aber ein, dass die Rente ihr zustehe und dass sie das Rentengeld, das ihr in der Türkei ausbezahlt wurde, jeweils in den Ferien dort abgeholt habe (Urk. 8, S. 3). Die Beschuldigte anerkannte denn auch bereits bei der Polizei, dass sie sich durch die Auszahlung von ungerechtfertigten Zusatzleistungen unrechtmässig bereichert habe, bestritt jedoch die Absicht dazu (Urk. 7, S. 7; Urk. 49, S. 10 und S. 15). Die weitere Behauptung der Beschuldig- ten, wonach sie die 4-Zimmerwohnung in Istanbul nie als Vermögen betrachtet habe (Urk. 8, S. 3 und S. 6), muss angesichts der Umstände, dass sich die Woh- nung an guter und zentraler Lage in Istanbul befindet, die Beschuldigte selbst den Wert der Liegenschaft mit Fr. 100'600.– angab, der Sachverständige den Wert auf rund Fr. 188'000.– schätzte und die Beschuldigte innerhalb der Familie einen

- 24 - Verkaufserlös von Fr. 75'000.– erzielte (Urk. 49, S. 5), als eine völlig unglaubhafte Schutzbehauptung betrachtet werden, selbst wenn die Beschuldigte keinen Miet- zinsertrag erzielte. Das erscheint denn auch aufgrund der von ihr konstant de- ckungsgleich gemachten Aussagen dazu, dass die Wohnung entsprechend den Sitten und Gebräuchen in ihrer Heimat ihren Familienmitgliedern ohne Entgelt zur Verfügung stand, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb es sich vor- liegend erübrigt, die von der Verteidigung beantragten Abklärungen der türkischen Rechtslage hinsichtlich Verwandtenunterstützungspflicht / Elternunterhalt vorzu- nehmen. Der Beschuldigten wird vorliegend nicht etwa vorgeworfen, einer sol- chen Verwandtenunterstützungspflicht, sei es auch nur einer moralischen, nach- gekommen zu sein, sondern dass sie um den Vermögenswert ihrer Wohnung und der türkischen Rente genau wusste und diese den schweizerischen Behörden von welchen sie finanzielle Unterstützung forderte, dennoch verschwieg. Schliesslich gab die Beschuldigte denn auch zu, dass sie die Wohnung von Anfang an und die türkische Rente ab deren Erhalt gegenüber der Geschädigten nur darum nicht angegeben hatte, weil sie Angst davor hatte, dass sie andernfalls eine kleinere oder gar keine Rente mehr erhalten würde (Urk. 49, S. 15 f. und Prot. II, S. 13). Umgekehrt räumte sie auch ein, dass sie die schweizerischen Sozialhilfeleistun- gen gegenüber den türkischen Behörden verschwieg, da sie die türkische Rente nicht habe in Gefahr bringen wollen, denn sie habe auch gegenüber den türki- schen Behörden angeben müssen, ob sie aus dem Ausland Unterstützungshilfe bekomme (Urk. 8, S. 3 und Urk. 49, S. 9 f.). Der Beschuldigten ist somit entgegen zu halten, dass sie um den namhaften Vermögenswert in Form der Eigentums- wohnung in Istanbul und das ständige Renteneinkommen ab dessen Auszahlung wusste und diese Werte dennoch gegenüber der Geschädigte verschwieg, um nicht eine Kürzung der Sozialleistungen der Gemeinde hinnehmen zu müssen. 4.4.2. Bezüglich des Vorsatzes gilt es abschliessend festzuhalten, dass die Beschuldigte durch ihr arglistiges Verhalten die Verletzung der Meldepflicht wollte und damit im Rechtssinne direktvorsätzlich handelte. Bezüglich der Bereicherung ist zumindest Eventualabsicht gegeben, da nach Würdigung aller Indizien davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte durchaus der Möglichkeit bewusst war, dass sie durch das Verschweigen ihrer ausländischen Wohnung und Rente,

- 25 - selbst für den Fall, dass sie dafür keine Miete erhielt und die Rente auch den Fa- milienmitgliedern zufloss, höhere Sozialleistungen in der Schweiz erhalten würde, als dies bei wahrheitsgemässen Angaben der Fall gewesen wäre und sie diesen Umstand, der ja auch konkret eintrat, als gewollt hinnahm, ihn jedenfalls nicht als höchst unerwünschte Nebenfolge betrachtete. Dass sie einen ganz anderen Er- folg angestrebt hätte, als höhere Sozialleistungen zu beziehen, als ihr bei wahr- heitsgemässer Deklaration ihres ausländischen Einkommens und Vermögens zu- gestanden hätten, machte denn die Beschuldigte auch nicht geltend.

E. 4.5 Somit hat die Beschuldigte vorliegend sowohl den objektiven wie den sub- jektiven Tatbestand des Betruges erfüllt, weshalb sie in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafbefreiung

1. Neu machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzuse- hen, da diese durch den Abschluss des Vergleiches zwischen ihr und ihrem Ehe- mann und der Gemeinde D._____ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich vom 21. April 2015 ihre Schadenersatzpflicht in einem gewissen Um- fang anerkannt habe, ohne dabei ein Geständnis abzulegen (Urk. 72, S. 5). Vor- liegend habe die Beschuldigte durch den monatlichen Verrechnungsabzug der Gemeinde von Fr. 250.– im Betrage von geschätzt Fr. 22'000.– Wiedergutma- chung im Sinne der Bestimmung geleistet, wenn auch nicht freiwillig. Die Eheleute A'._____ hätten sich aber zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 15'000.– ver- pflichtet, so dass sie durch die Verpflichtung einer Rückzahlung im Totalbetrag von Fr. 77'671.– die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Unrechts unternommen hätten (Urk. 72, S. 5 f.).

2. Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen un- ternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und wenn a)

- 26 - die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b) das Inte- resse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Angesichts der in Art. 42 StGB festgelegten Grenzen ist die Wiedergutmachung nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Das Institut der Wiedergut- machung soll an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appellieren und zur Verbesserung der Beziehung zwischen Täter und Opfer und damit auch zur Wie- derherstellung des öffentlichen Friedens beitragen (BGE 135 IV 12, E. 3.4.1). Entsprechend Lehre und Rechtsprechung geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB um das in- folge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemein- heit. Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zwingend (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichts- punkten noch notwendig erscheint. Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinte- ressen auch nach den betroffenen Rechtsgütern zu unterscheiden. Deshalb kann auch bei voller Wiedergutmachung eine Strafbefreiung aus general- oder spezial- präventiven Gründen unerwünscht sein oder, etwa im Bereich der Körperverlet- zung - oder Sexualdelikte, nur zu einer Strafmilderung führen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.4. mit Hinweisen auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 53 Rz. 29; FELIX BOMMER, Bemerkungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], in forumpoenale 3/2008, S. 171 ff., S.174).

3. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Protokollauszug aus dem Pro- zess Nr. ZL.2013.00118 vom 21. April 2015 ergibt sich, dass die Eheleute A'._____ die Rückforderung von Zusatzleistungen der Gemeinde D._____ betref- fend die nicht deklarierte Liegenschaft in Istanbul im Umfang von Fr. 15'000.– zu- sätzlich zu der rechtskräftigen Rückforderung im Betrage von Fr. 36'601.– ge- mäss der Verfügung vom 9. April 2010 anerkennen (Urk. 73/1). Der Vergleich steht laut Ziffer 4 desselben jedoch unter Widerrufsvorbehalt bis zum 30. April 2015 und ist mithin nicht rechtskräftig und im jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich.

- 27 - Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte den durch die zu viel bezoge- nen Zusatzleistungen verursachten Vermögensschaden nicht ersetzte und es sich bei der von der Verteidigung angeführten "Rückzahlung" um einen von der Ge- meinde vorgenommenen Verrechnungsabzug handelt (Prot. II, S. 9 f.; Urk. 72, S. 6). Jedenfalls steht ausser Frage, dass die Beschuldigte bisher weder aus freien Stücken noch aufgrund einer verbindlich abgeschlossenen Vereinbarung irgendeinen Betrag an die Geschädigte bezahlte, nicht einmal dann, als sie aus dem Verkauf der Liegenschaft in Istanbul von ihrem Bruder einen Erlös von Fr. 75'000.– erzielt hatte und es ihr daher möglich war, der Geschädigten wenigs- tens eine kleine Summe zum Zeichen ihrer Einsicht und ihres Willens zum Scha- densausgleich weiter zu geben. Statt dessen verwendete sie das Geld aus- schliesslich in ihrem eigenen Interesse und bezahlte damit private Schulden. Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung überdies deutlich, dass sie im Falle des Erhalts einer Erbschaft im Nachgang zum Tode ihrer Mutter zuerst private Schulden damit tilgen würde, bevor sie der Geschädigten etwas zurückzahlen werde (Prot. II, S. 10). Mit diesem Verhalten offenbart die Beschuldigte, dass sie nicht nur kein Geständnis ablegen will, sondern dass sie auch nicht das Unrecht ihrer Tat einsieht. Nach der Rechtsprechung muss der Täter jedenfalls die Norm- verletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzu- stellen (BGE 135 IV 12, E. 3.5.3), was vorliegend klarerweise nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte hat denn auch nicht die kleinste Anstrengung unternommen, um den Schaden auszugleichen, obwohl seit der Deliktsbegehung nunmehr weit mehr als fünf Jahre vergangen sind und sie dazu reichlich Gelegenheit hatte. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, ihrem Bemühen um Wiedergutmachung Ausdruck zu verleihen, indem sie einen angemessenen Betrag aus dem Verkaufserlös an die Geschädigte bezahlt hätte oder auch nur kleinere freiwillige Teilzahlungen geleis- tet hätte, die durchaus nicht nur monatlich in gleicher Höhe hätten ausfallen müs- sen, sondern je nach den konkreten Möglichkeiten - sei es aus dem Ende Monat noch vorhandenen Ersparten, sei es aus der türkischen Rente - durchaus ver- schieden hoch hätten sein können. Mithin hat die Beschuldigte weder den ganzen Schaden oder auch nur einen minimalen Teil davon durch eigene freiwillige Zah- lungen gedeckt, noch hat sie alle zumutbaren Anstrengungen für die Wiedergut-

- 28 - machung unternommen. Das führt im vorliegenden Fall zur Nichtanwendung von Art. 53 StGB, selbst wenn, wie noch zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren auszufällen sein wird (nachstehend Ziff. V.3.). Schliess- lich bleibt entgegen der Ansicht der Verteidigung festzustellen, dass angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit besteht, dass Sozialleistungsbetrug grundsätzlich nicht straflos bleibt. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und ist zutreffend vom ordentlichen Strafrahmen für Betrug von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Sie hat die allgemeinen Strafzumes- sungsregeln und die gesetzlichen Zumessungsfaktoren zutreffend dargelegt und sich zu den hier gegebenen massgeblichen belastenden und entlastenden Tat- und Täterkomponenten eingehend geäussert. Es kann vorab auf diese Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58, S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es unter Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Fak- toren nicht zulässig ist, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen.

2. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragt die Verteidigung die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren anstelle einer Freiheits- strafe (Urk. 72, S. 2). Sie bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einem zu hohen Deliktsbetrag, der sich unmittelbar aus der Berücksich- tigung des höheren Liegenschaftswertes gemäss Gutachten ergebe, ausgegan- gen, was sich direkt auf das Strafmass ausgewirkt habe, denn im ursprünglichen Strafbefehl vom 7. Mai 2012 (Urk. 12) sei noch eine Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– ausgefällt worden, wohingegen die Vorinstanz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, verurteilt habe (Urk. 59, S. 4 f.).

- 29 -

3. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe fest, mithin eine Strafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden eher im mittleren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln wäre. 3.1. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der hohe Deliktsbetrag in der Grössenordnung von rund Fr. 100'000.– strafzumessungsrelevant ins Gewicht, da es sich dabei angesichts der finanziel- len Verhältnisse der Beschuldigten um einen wesentlichen Betrag handelt. Ge- messen am Einkommen der Familie von Fr. 3'753.– pro Monat, bestehend aus der IV-Rente des Ehemannes der Beschuldigten und der Zusatzleistungen der Gemeinde handelt es sich um weit mehr als das 26-fache (Urk. 49, S. 4 und Urk. 49, S. 5). Erschwerend kommt jedoch zusätzlich in Betracht, dass die Be- schuldigte von der ersten Antragstellung im Jahre 2000 an und sodann weiterhin bis zur Entdeckung im Jahre 2010 insgesamt sechs Mal auf den relevanten For- mularen unvollständige und damit falsche Angaben machte, wobei ihr Verhalten doch von einer gewissen kriminellen Energie zeugt, indem sie - offenbar ermutigt durch die Nichtentdeckung ihres Wohneigentums in der Türkei - ab dem Erhalt der türkischen Rente auch diese noch verschwieg, wohl wissend, dass die Kon- trollmöglichkeiten der Gemeinde minimal bis nicht gegeben waren. Weiter ist er- gänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine Institution schädigte, die nicht nur für den Lebensun- terhalt ihrer gesamten Familie aufkam und weiterhin aufkommt, sondern ganz grundsätzlich eine soziale Institution hinterging, welche Menschen in Not mit Gel- dern aller Steuerzahler unterstützt. Es handelt sich daher keinesfalls um ein Ba- gatelldelikt, das die Beschuldigte beging. Es ist der Vorinstanz daher darin zuzu- stimmen, dass das Verschulden als mittelschwer einzustufen ist. Damit bewegt sich hypothetisch die Einsatzstrafe im Bereich zwischen 20 und 40 Monaten Frei- heitsstrafe.

- 30 - 3.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zulasten der Beschuldigten zu veranschlagen, dass sie aus rein egoistischen Beweggründen sowie ohne Rück- sicht auf die übrigen Sozialleistungsempfänger und die Gemeinde handelte, in- dem sie Vermögenssubstrat vorenthielt, das anderen Anspruchsberechtigten zu- gestanden hätte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte bezüglich der Irreführung der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Jedoch ist ihr zugute zu halten, dass sie bezüglich der Bereicherungsabsicht nur mit Eventu- alvorsatz, resp. -absicht handelte. Die Beschuldigte wurde durch die Polizei an- lässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2010 über die Strafuntersuchung infor- miert (Urk. 7, S. 2), so dass bis zur Berufungsverhandlung fast fünf Jahre verstri- chen sind. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts stellt dieser Umstand zwar noch nicht gerade eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, ist aber der Beschuldigten we- gen der eher langen Verfahrensdauer, welche jene nicht selbst verursachte, je- denfalls leicht strafmindernd zugute zu halten. Die entlastenden Faktoren zur sub- jektiven Tatschwere überwiegen die belastenden leicht, so dass das Tatverschul- den mit der Vorinstanz als gerade noch nicht mehr leicht zu taxieren ist. Dement- sprechend werden Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden praxisge- mäss im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (Wieprächtiger/Keller in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 47). Insgesamt würde es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bezüg- lich der objektiven und subjektiven Tatschwere durchaus noch als angemessen erscheinen, die von der Vorinstanz veranschlagte (hypothetische) Einsatzstrafe zu verdoppeln und auf mindestens 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten zu verweisen. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 58, S. 22). Ebenso zutreffend legte sie dar, dass die Beschuldigte weder Reue zeigte, noch geständig war (Urk. 58, S. 22). Daran hat sich bis heute nichts geändert

- 31 - (Urk. 72, S. 5; Prot. II, S. 9 f.), so dass auch unter diesem Aspekt keine Anpas- sung der Einsatzstrafe gerechtfertigt ist. 3.3.2. Es ist vorliegend zu prüfen, ob die von der Verteidigung geltend ge- machten Wiedergutmachungsbemühungen der Beschuldigten strafmildernd zu berücksichtigen sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt nicht jede Wieder- gutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. d StGB. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlba- ren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat, wobei der Täter Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2012, Erw. 2.4. mit Hinweisen). In concreto genügt der späte und noch unter Widerrufsvorbehalt stehende Vergleichsabschluss vor dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und die "Rückzahlung" infolge Verrechnung un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass diese "Zahlung" nicht freiwillig und un- eigennützig durch die Beschuldigte selbst erfolgte und demnach keine eigene An- strengung darstellt, den dargelegten Anforderungen für die strafmildernde Be- rücksichtigung als tätige Reue nicht. Sie wirken sich jedoch als entlastendes Nachtatverhalten - wenn auch nicht massgeblich, so doch marginal - strafmin- dernd aus. 3.3.3. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Reduktion der hypo- thetischen Gesamtstrafe auf mindestens 14 Monate Freiheitsstrafe. Somit wäre eine weit höhere Strafe dem Verschulden angemessen, als sie die Vorinstanz ausfällte.

E. 5 Damit rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe und unter Einhaltung des Verschlechterungsverbotes, die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen.

E. 6 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58, S. 23). Da die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann auf die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse ver- zichtet, bestehen doch bei der Beschuldigten, die Ersttäterin ist, keine Zweifel an der Legalbewährung (siehe hierzu BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2). Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. VI. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Urk. 58, S. 5; Zif- fern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 34 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigte, Gemeinde D._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ... [Adresse] D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 35 -
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140534-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 28. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. April 2014 (GG130023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. August 2013 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'830.10 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 10'600.50 amtl. Verteidigung Fr. 18'030.60

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1 - 3)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. April 2014 auf- zuheben und meine Klientin vom Vorwurf des Betruges i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten.

3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. April 2014 aufzuheben und − die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen − zur Ergänzung der Untersuchung und − zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Beschuldig- ten sowie − zur Einholung eines Gutachtens zum Zustand und zum Wert der Wohnung in Istanbul, ... [Adresse], unter Berücksichtigung der Markt- und Währungsentwicklung seit dem Kauf im Jahr 1987 bis zum Verkauf im Jahr 2011 und − zur rechtshilfeweisen Befragung des Bruders der Angeschuldig- ten, C._____, Istanbul, ... [Adresse] sowie deren Schwester (an der gleichen Adresse) und − es seien Abklärungen zu tätigen in Bezug auf die türkische Rechtslage (Pflichten, Sitten, Gebräuche, Sanktionen etc.) betref- fend Verwandtenunterstützung und Elternunterhalt.

4. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Be- weisergänzung gemäss Ziff. 1 im Sinne von Art. 343 StPO und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 4 -

5. Für das Berufungsverfahren seien der Beschuldigten keine Kosten auf- zuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldig- ten im Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter für den Fall der Abweisung der Rückweisungsanträge:

6. Es seien sämtliche vor Vorinstanz beantragten Beweise (psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten, Befragung der Geschwister der Be- schuldigten, Abklärung der türkischen Rechtslage, prozessual verwert- bare Immobilienwertentwickungsbegutachtung für den Zeitraum 1987 -

2011) vor Obergericht abzunehmen. Subeventualiter für den Fall einer Abweisung der Rückweisungsanträge so- wie eines Schuldspruchs:

7. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei von einer Bestra- fung der Beschuldigten gestützt auf Art. 53 und 54 StGB abzusehen.

8. Eventualiter sei die Beschuldigte angemessen zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– und der Voll- zug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

9. Allfällige Zivilansprüche seien auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.

10. Mit den Verfahrenskosten sei wie gesetzlich vorgesehen zu verfahren, allfällig auferlegte Kosten jedoch infolge offensichtlicher Uneinbring- lichkeit definitiv abzuschreiben.

- 5 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 65, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 28. April 2014 (Urk. 58), das schriftlich eröffnet wor- den war (Prot. I S. 9; Urk. 57/1 und 2), meldete die Verteidigerin am 13. Mai 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 55) und reichte nach Zustellung des begründe- ten Entscheides fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59; Art. 399 StPO). Innert angesetzter Frist verzichtete die Anklagebehörde auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Am 10. De- zember 2014 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 64). Auf telefonische Nachfrage hin teilte die Geschädigte mit, sie wolle nur über das Ver- fahren und das Urteil informiert werden, wolle aber ansonsten nicht am Verfahren teilnehmen (Urk. 66). Daraufhin wurde ihr das erstinstanzliche Urteil zugestellt (Urk. 67). Am 28. Januar 2014 erging sodann die Vorladung zur heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 68), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer Ver- teidigerin erschien (Prot. II S. 3).

- 6 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ihre Berufung nicht beschränkt. Sie beantragt im Hauptstandpunkt einen Frei- spruch, eventualiter die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz, und für den Fall eines Schuldspruches subeventualiter das Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 53 und 54 StGB oder allenfalls eine Bestra- fung mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– (Urk. 59 und Urk. 72, S. 1 ff.). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen. 2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügt zunächst zusammengefasst und im Wesentlichen eine Verletzung des Anklageprinzips, da der Anklage ein willkürlich berechneter Vermögensschaden zugrunde gelegt worden sei (Urk. 59, S. 3 f. und Urk. 72, S. 3). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten z.B. in den

- 7 - Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November

2013. E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Die Rüge der Verteidigung wegen Verletzung des Anklageprinzips trifft nicht zu. Wie aus dem Anklagesachverhalt ersichtlich ist, wird detailliert und konkret bezüglich der relevanten Lebenssachverhalte aufgelistet, wann die Beschuldigte in Kenntnis welcher Umstände und Verpflichtungen im Einzelnen welche Tatsa- chen gegenüber der Geschädigten verschwiegen haben soll. Es wird ihr hierbei konkret vorgehalten, sie habe in Missachtung ihrer gesetzlichen Offenbarungs- pflicht den verantwortlichen Mitarbeitenden der Fürsorgebehörde D._____ gegen- über vorsätzlich verschwiegen, seit dem 4. November 1987 Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Istanbul im Wert von rund Fr. 188'000.– gewesen zu sein (Urk. 34, S. 2 f.). Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist nicht massgeblich, ob von der Verteidigung als wesentlich geltend gemachte Kriterien für die Bewertung der fraglichen Immobilie (Urk. 59, S. 4) genau so in der Ankla- geschrift zu finden sind. Massgebend ist wie erwähnt, dass der Beschuldigten klar ist, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Daran, wogegen sie sich zu verteidi- gen hat, verbleibt vorliegend jedenfalls kein Zweifel. Die obgenannten Vorwürfe der Verteidigung zielen letztlich bereits auf die Würdigung des in den Akten vor- handenen Sachverständigengutachtens hin. Ob die der Anklage zugrundeliegen- den Sachverhaltselemente beweismässig erstellt werden können oder für die An- wendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des mate- riellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Mithin ist vorliegend das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.1. Weiter rügt die Verteidigung, es sei der Beschuldigten in Bezug auf das Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie in Istanbul unter Verlet- zung der für die Erstellung von Sachverständigengutachten relevanten Verfah- rensvorschriften von Art. 182 ff. StPO keine Gelegenheit gegeben worden, sich zum Sachverständigen, zur Formulierung des erteilten Auftrages oder zum Er-

- 8 - gebnis vernehmen zu lassen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Deshalb sei das Verfahren zwecks Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zum Lie- genschaftswert für den Zeitraum 1999 - 2010 zurückzuweisen. Um den Verlust einer Instanz zu vermeiden, sei die Beweisergänzung nicht im Berufungsverfah- ren vorzunehmen (Urk. 59 S. 4 f. und Urk. 72, S. 1 f.). 3.2.1. Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung ein, so fällt sie gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung greift nur dann Platz, wenn die Fehler des erstinstanzli- chen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dabei gilt es weiter zu beach- ten, dass die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkür- zung des Instanzenzuges bewirkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_859/2013 vom

2. Oktober 2014, Erw. 3.3.3 und 3.3.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich beruht das Berufungsverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren er- hoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden da- her gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nur ausnahmsweise und nur dann wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhe- bungen unvollständig waren (lit. b) und die Akten über die Beweiserhebungen un- zuverlässig erscheinen (lit. c). 3.2.2. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzu- listen, welche als Gültigkeitsvorschriften und welche nur als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültig- keitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei

- 9 - primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1183). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wah- rung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person und gibt den Parteien gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Schliesslich bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Bei der Einholung von Gutachten hat der Betroffene gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfas- sungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sach- verständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len (Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012, Erw. 3.3 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 2.1; BGE 138 V 125 E. 2.1). 3.3. Nachdem der Beschuldigten durch die Vorinstanz eine amtliche Verteidige- rin beigegeben worden war und sie um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatte (Urk. 30.4), teilte ihr die untersuchungsführende Staatsanwältin un- ter Hinweis auf den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2012 mit, dass sie zwecks angeordneter Beweisergänzung, darunter der Ermittlung des Wertes der Immobilie in Istanbul, die Übersetzung verschiedener Dokumente von der türkischen Sprache ins Deutsche veranlasst hatte (Urk. 30.11). Sie übermittel- te der Verteidigerin alsdann am 17. Juli 2013 die bis dahin vorliegenden vollstän- digen Untersuchungsakten (Urk. 30.12.1) im Hinblick auf die am 19. August 2013 stattfindende Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 30.13). Die zur Verfügung ge-

- 10 - stellten Akten enthielten namentlich die Urkunden 24.1-5 und damit die Akten be- treffend die Immobilienschätzung, darunter auch den schriftlichen Auftrag an den Sachverständigen (Urk. 24.1). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2013 konnte sich die Beschuldigte in Anwesenheit ihrer Verteidigerin sowohl zum Grundbucheintrag der fraglichen Eigentumswohnung in Istanbul, als auch zum Sachverständigengutachten über deren Wert äussern (Urk. 28.1, S. 5 f. und S. 9 f.). Mit Schreiben vom 19. August 2013 orientierte die Staatsanwältin sodann die Verteidigerin über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit An- klageerhebung und setzte ihr Frist für schriftliche Beweisanträge an (Urk. 30.15). Davon machte die Verteidigerin mit Eingabe vom 27. August 2013 auch Ge- brauch, beantragte jedoch weder eine Ergänzung noch eine Erläuterung des Sachverständigengutachtens, und bemängelte dieses zudem weder inhaltlich noch bezüglich der Person des Gutachters. Sie beantragte statt dessen haupt- sächlich die Befragung weiterer Personen und (worauf zurückzukommen sein wird) die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (Urk. 30.16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm sie sodann detailliert zum Inhalt des Gutachtens Stellung, wiederum jedoch ohne die Person des Sachverständigen zu bemängeln, respektive abzulehnen, und verlangte, dass für die Berechnung eines allfälligen Schadens nicht auf diese Immobilienschät- zung abzustellen sei (Urk. 46, S. 2 und S. 6 f.). Damit steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschuldigten hinsichtlich des Sachverständigengutachtens zum Wert der fraglichen Liegenschaft in Istanbul das rechtliche Gehör bereits im Untersuchungsverfahren umfassend gewährt worden war und sie auch im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen oder gegen seine Person erhob und auch keine Ergänzungsfragen stellte, respektive solche allenfalls schriftlich be- antwortet haben wollte. Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht verletzt. Im vorliegenden Fall sind die durch die Verfahrensvorschriften hinsichtlich Gutachten (Art. 182 ff. StPO) geschützten Interessen der Beschuldigten rechtsgenügend und ausrei- chend gewahrt worden, auch wenn sich diese vor Ernennung des Sachverständi- gen zu seiner Person und den gestellten Fragen nicht äussern konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht etwa ein umfassendes psychiatrisches

- 11 - Gutachten Gegenstand des Auftrages war, sondern lediglich die Feststellung des Wertes einer Eigentumswohnung in Istanbul und dies von der Komplexität her je- denfalls keine besondere Herausforderung darstellte. Durch das Vorgehen der Staatsanwältin wurden in concreto zwar Ordnungsvorschriften verletzt, welchen aber jedenfalls unter der Berücksichtigung der erhaltenen Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen und zum Gutachten umfassend Stellung zu nehmen, keine solch erhebliche Bedeutung zukommt, dass der Gutachtensbeweis unver- wertbar wäre. Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass durch die Vorinstanz keine Beweis- vorschriften verletzt wurden, so dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erfüllt sind. 4.1. Die Verteidigung lässt schliesslich geltend machen, es stelle sich ernsthaft die Frage, ob die Beschuldigte schuldfähig sei, da dieser im Arztzeugnis vom

4. Dezember 2013 eine starke Einschränkung der Entscheidfähigkeit attestiert worden sei und beantragt daher, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte einzuholen (Urk. 59, S. 6 und Urk. 72, S. 1 f.). 4.2. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass be- steht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Dabei genügt für die An- nahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, d.h. seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (Urteil 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3. Die Aussagen der Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens waren präzise und ohne Unklarheiten oder Ungereimthei- ten. Sie erfolgten ohne Zögern und waren je zu den einzelnen Vorwürfen konkret und sachlich. Die Beschuldigte schilderte denn auch lebensnah und folgerichtig,

- 12 - wie sie jeweils mit den Formularen, die sie auszufüllen hatte, zur Gemeindebe- hörde ging, sich dort alles erklären liess und hernach unterschrieb. Das Vorgehen wurde zu jeder Zeit und bei allen Einvernahmen durchaus folgerichtig geschildert. Auf Hinweise zu Widersprüchen in ihren Aussagen antwortete die Beschuldigte logisch und nachvollziehbar, bis sie schliesslich den äusseren Ablauf in Gänze eingestand. Aus den Einvernahmen der Beschuldigten in der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein speziel- les, gar krankhaftes, Verhalten. Dass die Beschuldigte nach Vorhalt des gesam- ten Beweisergebnisses in der Schlusseinvernahme offenbar überfordert das Pro- tokoll mit "ich akzeptiere nichts" unterschrieb (Urk. 28.2 und 28.3), ist bei der durch die Beschuldigte zu gewärtigenden Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe, welche ihr die Staatsanwältin angekündigt hatte (Urk. 28.2, S. 6), durchaus nach- vollziehbar und auch verständlich. Dies namentlich insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Beschuldigte wohl stark unter Druck stand, da sie, wie sie selbst geltend machte, aus einer Familie stammt, in der der Vater Berufssoldat und die Mutter Lehrerin war (Urk. 49, S. 16) und ein strafbares Verhalten wohl nicht leicht hingenommen wird. Bezeichnenderweise machte denn auch die Be- schuldigte selbst nie geltend, sie habe das Falschausfüllen der Formulare infolge einer Trübung ihres Bewusstseins oder ähnlicher Einschränkungen vorgenom- men. Auch enthalten die Berechnungen der Geschädigten zur Unterstützung der Beschuldigten keine Hinweise auf erhöhten medizinischen Bedarf, seien es Medi- kamente oder Therapien langandauernder Erkrankungen, da jeweils unter Kran- kenkosten Fr. 0.–, bzw. keine weiteren Auslagen, aufgeführt sind (Urk. 4.1-5). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, das Arztzeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 48/1) zwar eine medikamen- tös behandelte Depression der Beschuldigten belegt, nicht jedoch, dass die Be- schuldigte bereits zur Tatzeit derart daran gelitten hätte, dass ihr Gesundheitszu- stand der Auslöser ihrer Handlungen gewesen wäre oder diese begünstigt hätte (Urk. 58, S. 18 f.). Das tatbeständliche Verhalten der Beschuldigten - und nur auf dieses kommt es an - hatte denn auch nichts Uneinfühlbares oder Abstruses an sich, das bei einem gesunden Menschen schlecht vorstellbar oder gar undenkbar wäre. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,

- 13 - dass keinerlei ernsthafte Anzeichen vorliegen, die es rechtfertigen würden, eine psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten für einen nunmehr fünf bis zehn Jahre zurückliegenden Tatzeitraum anzuordnen, so dass dieser Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist.

5. Auf die weiteren Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014, E. 5.1). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurück- zukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzei- tig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 30. Au- gust 2013 (Urk. 34, S. 2 f.) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 58, S.7 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.

2. Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch durch die Vorinstanz im Wesentlichen ein, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt und verwies an- lässlich der Berufungsverhandlung auf ihre vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyers (Urk. 59, S. 6 und Urk. 72, S. 3). Dort rügte sie primär die Berechnung des Ver- mögensschadens und bestreitet namentlich, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 59, S. 4f. und Urk. 72, S. 5). So machte sie einerseits gel- tend, dass selbst im Falle einer mündlichen Erläuterung seitens der Sozialbehör- de an die Beschuldigte diese davon ausgegangen sei, dass sie die Finanzen nur

- 14 - für ihren Ehemann habe offenlegen müssen, da nur er IV bekommen habe, be- ziehungsweise dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, was mit der Melde- pflicht gemeint gewesen sei. Sie sei ausserdem auch nicht von eigenem Vermö- gen ausgegangen, da die Wohnung in Istanbul seit dem Tod der Mutter nur noch von den Geschwistern bewohnt werde und sie nicht gewusst habe, dass sie auf ihren Namen im Grundregister eingetragen worden sei. Bezüglich der türkischen Rente sei die Beschuldigte überzeugt, nicht daran berechtigt zu sein, da ihr Bru- der rund 24 Jahre lang die gesamten Prämien einbezahlt gehabt habe (Urk. 50/1).

3. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung in ih- ren Erwägungen dargelegt (Urk. 58, S. 13 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend, resp. präzisierend, sei auf Folgendes hingewiesen: Zusammengefasst macht sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtsprechung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DO- NATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 240; Markus Boog, Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; BGE 102 84, Erw. 3.). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des ob- jektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, bezie- hungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann. Deshalb braucht es zum Beispiel auch keine Ermittlung der Höhe der Rente, die dem Betrüger ohne die simulierten Übertreibungen zugestanden hätte (ARZT in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, Art. 146 N 144). Selbst

- 15 - wenn der Rentenbezüger den zu Unrecht erhaltenen Betrag unverzüglich nach dessen Aufdeckung durch die IV zurückzahlt, ist ein Schaden im Sinne des Tat- bestandes entstanden (Beatrice Käser, Sozialleistungsbetrug, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012, N 249). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen, bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 Erw. 2.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Einfache falsche Angaben sind gemäss ständiger Rechtsprechung zudem arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet weiter aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen kön- nen, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.1 mit Hinweisen und Urteil 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, Erw. 4.1; BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn

- 16 - diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.1 a.E. und 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 4.2.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Berei- cherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. No- vember 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen; DONATSCH, a.a.O., S. 244). Eventualab- sicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 4.1. Zutreffend erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Akten der Gemeinde D._____, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, und der Aussagen der Beschul- digten sowie der Zeugen als rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte am

20. Dezember 1999 mit dem Formular «Anmeldung für Zusatzleistungen» (Urk. 4.1a) und der ausgefüllten «Bestätigung» vom 17. März 2000 für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen Sozialleistungen beantragte (Urk. 4.1) sowie im Zuge der periodischen Überprüfung der Fürsorgebedürftigkeit die For- mulare «Revision», namentlich am 22. August 2003, 5. Oktober 2005,

2. Februar 2007 und am 25. Februar 2009 je mit der Erklärung unterzeichnete, über keine weiteren Einkünfte oder Vermögenswerte im In- und Ausland, zu ver- fügen, bzw. mit der Erklärung, dass die gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 4.2-4.5; Urk. 58, S. 10 f. und S. 15). Es ist vorliegend unbestritten und durch Urkunden belegt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann gestützt auf diese Angaben von der Gemeinde D._____ Zusatz- leistungen zur IV bezogen, und zwar für die Zeit von Juni 2002 bis März 2005 ins- gesamt Fr. 123'958.– (Urk. 26.2, S. 7) und vom April 2005 bis und mit März 2010 insgesamt Fr. 254'997.– (Urk. 6.7.1., S. 15).

- 17 - Desgleichen ist urkundlich sowie durch die Anerkennung der Beschuldigten er- stellt, dass sie seit dem 4. November 1987 bis September 2011 Eigentümerin ei- ner 4-Zimmerwohnung in Istanbul war und seit dem Jahr 2005 bis zum Juni 2010 auf ihren Namen eine türkische Rente von total TL 31'890.74 in mehreren Aus- zahlungen wie in der Anklage detailliert aufgelistet auf ihr Postkonto in der Türkei ausbezahlt erhielt (Urk. 23.6; Urk. 58, S. 7 f.). 4.2.1. Zur Berechnung des Vermögensschadens gingen die Anklagebehörde und die Vorinstanz unter Berücksichtigung von gegebenem Investitionsbedarf ge- stützt auf das Sachverständigengutachten vom 19. Oktober 2012 von einem mi- nimalen Wert der 4-Zimmerwohnung in Istanbul von TL 360'000.–, entsprechend ca. Fr. 188'150.–, aus (Urk. 26.1. und Urk. 27.1), wie die Berechnung des Scha- densbetrages von gesamthaft Fr. 156'872.– durch die Geschädigte erhellt (Urk. 26.1.), von welcher auch die Vorinstanz ausgeht (Urk. 58, S. 15). Dieser Vermögensschaden setzt sich aus vier Rückforderungsbeträgen zusammen, die sich einerseits aufgrund der Berücksichtigung des von der Beschuldigten selbst angegebenen Liegenschaftswertes von Fr. 100'600.-– und der ausgerichteten tür- kischen Rente und andererseits aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung des höheren Liegenschaftswertes von Fr. 188'000.– und der Erweiterung des massgeblichen Zeitraumes von Juni 2002 bis März 2005 ergeben (Urk. 26.1 so- wie Urk. 4.6, Urk. 6.3 und 6.7.1 sowie Urk. 25.3 und 26.2). Dabei wurde mit Ver- fügung der Geschädigten vom 9. April 2010 ein jährlicher anrechenbarer Vermö- gensverzehr und ein Liegenschaftsertrag von netto Fr. 4'028.– gestützt auf den Liegenschaftswert von Fr. 100'600.– (Urk. 26.1 und Urk. 4.6, S. 3-14) angerech- net und mit Verfügung vom 28. Mai 2013 der Liegenschaftswert gemäss Gutach- ten von Fr. 188'000.– mit einem jährlichen anrechenbaren Ertrag von Fr. 7'520.– berücksichtigt (Urk. 26.1 und Urk. 25.3, 3-15). Durch die Gegenüberstellung des alten, ausbezahlten, Anspruches und des neu errechneten hat die Geschädigte ihren Vermögensschaden von Fr. 156'872.– aus den vier Rückforderungsbeträ- gen ermittelt (Urk. 26.1):

- Fr. 36'601.– gemäss Verfügung vom 9. April 2010 über den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 (türk. Liegenschaft Wert Fr. 100'000.–)

- 18 -

- Fr. 26'070.– gemäss Verfügung vom 24. Juni 2010 über den Zeitraum vom 1.9.2005 - 31.3.2010 (türk. Rente)

- Fr. 46'603.– Verfügung vom 28. Mai 2013 über den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 (türk. Liegenschaft höherer Wert Fr. 188'000.–)

- Fr. 47'598.– Verfügung vom 9. Juli 2013 über den Zeitraum vom 1.6.2002 - 31.3.2005 (türk. Liegenschaft höherer Wert Fr. 188'000.–) 4.2.2. Im Zusammenhang mit der am 21. April 2015 durchgeführten Eini- gungsverhandlung zwischen den Eheleuten A'._____ und der Geschädigten vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwähnte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung die vier Rückforderungsverfügungen der Gemeinde D._____, wobei sie bezüglich der 3. Verfügung vom 28. Mai 2013 für den Zeitraum vom 1.4.2005 - 31.3.2010 jedoch einen abweichenden Rückforde- rungsbetrag von Fr. 60'589.– angab (Urk. 72, S. 3/4). Aufgrund der Akten erweist sich indessen, dass das Zitat der Verteidigung ungenau war, denn gemäss Ein- sprache-Entscheid der Gemeinde D._____ vom 1. November 2013 bezieht sich die aktuelle Verfügung vom 28. Mai 2013 auf einen längeren Zeitraum als zur Zeit der Anklageerhebung, nämlich vom 1. April 2005 bis 30. September 2011 (Urk. 51), was auch die Differenz im Endbetrag erklärt. Jedenfalls ist aber für das vor- liegende Verfahren allein derjenige Schadensbetrag massgeblich, welcher der Anklage zugrunde liegt und der wie oben ausgeführt, auf Fr. 156'872.– beziffert wird. 4.2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann es unter Hinweis auf oben zitierte Lehre und Rechtsprechung für die strafrechtliche Beurteilung offen blei- ben, welchen Wert die Liegenschaft im massgeblichen Zeitraum genau aufwies, denn jedenfalls ist rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte ihrer Wohnung im April 2010 selbst den namhaften Wert von ca. Fr. 100'600.– beimass (Urk. 4.14, Urk. 7, S. 4 und Urk. 29.3, S. 5) und die Geschädigte in Unkenntnis dieses Vermögenswertes und der in der Türkei ausbezahlten Rente höhere Un- terstützungsleistungen ausrichtete, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dadurch ist der Geschädigten, respektive der AHV/IV, ein namhafter Schaden durch eine - wenn auch nach erfolgter Rückzahlung allenfalls nur vorübergehende

- Vermögensminderung entstanden. Das Tatbestandselement des Vermögens-

- 19 - schadens im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs.1 StGB ist vor- liegend somit erfüllt. 4.2.4. Auf ein erneutes Sachverständigengutachten zum Liegenschaftswert für den Zeitraum 1999 bis 2010 und auf die Einvernahme der Geschwister der Beschuldigten als Zeugen zum Zustand der Wohnung in Istanbul im Sinne des Antrages der Verteidigung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Es ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weder ei- ne zusätzliche gutachterliche Expertise noch die Zeugenaussagen weitere Er- kenntnisse zu Tage fördern würden, welche zu einem anderen Ausgang des vor- liegenden Verfahrens führen würden, ist doch der genaue Wert, wie dargelegt, für die Erfüllung des Vermögensschadens gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht mass- geblich und hat die Geschädigte ausdrücklich darauf verzichtet, in diesem Verfah- ren ihre Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 9 und 66). 4.3. Zum Tatbestandsmerkmal der Irreführung respektive Täuschung ist vorab zu prüfen, ob die Beschuldigte trotz Kenntnis der Mitteilungspflicht gegenüber der Geschädigten ihre Eigentumswohnung in Istanbul und die ihr in der Türkei ausge- richtete Rente verschwieg und durch die so abgegebenen unvollständigen Anga- ben auf den Antrags- und Revisionsformularen sowie gegenüber den Mitarbeiten- den der Geschädigten ein falsches Gesamtbild entstehen liess und aufrecht er- hielt. Was die Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen, sondern kann nur mittels Indizien und anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens sowie gegebenenfalls weiterer Umstände erschlossen werden. 4.3.1. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten zu ih- ren Deutschkenntnissen und zur Kenntnis der Meldepflicht ihrer Eigentumswoh- nung resp. ihrer türkischen Rente erfolgte gestützt auf die übrigen Beweismittel sorgfältig und detailliert (Urk. 58, S. 11 f.). Überzeugend legt sie dar, dass die Be- hauptung der Beschuldigten, nicht gewusst und verstanden zu haben, dass sie ih- re Eigentumswohnung in Istanbul und ihre türkische Rente gegenüber den schweizerischen Sozialleistungsbehörden hätte angeben müssen, aufgrund sämt- licher Umstände unglaubhaft erscheint und als reine Schutzbehauptung zu quali-

- 20 - fizieren ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte seit dem Erwerb der Wohnung in Istanbul 1987 wusste und wollte, dass sie Eigentü- merin dieser Wohnung war, und nicht etwa ihr Bruder (Urk. 58, S. 13). Die Be- schuldigte erklärte denn auch schon bei der Einvernahme durch die Polizei wie auch später, sie sei Eigentümerin einer 4-Zimmerwohnung in Istanbul (Urk. 7, S. 3), ihr Bruder habe den Kauf der Wohnung mittels Vollmacht für sie erledigt, weil sie wegen ihrer Arbeit wieder in die Schweiz habe zurückkehren müssen (Urk. 7, S. 5; Urk. 28.1., S. 6; Urk. 49, S. 12 f.) und der Bruder sie immer in "ihrer" Wohnung willkommen hiess (Urk. 28.1, S. 5 ff.; Urk. 49, S. 10). Ausserdem schrieb die Beschuldigte in ihrer schriftlichen Einsprache vom 11. Mai 2012 aus- drücklich "die Wohnung in der Türkei habe ich 1987 gekauft für damals rund 5'000.– Lira" (Urk. 15, S. 1) , was sie später nur marginal relativierte, indem sie nach eigenen Angaben jedenfalls den grössten Teil des Kaufpreises zahlte (Urk. 28.1, S. 5 ff.; Urk. 49, S. 10). Gesamthaft gewürdigt spricht somit alles dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich genau wusste, dass die Wohnung ihr gehörte und daher auch annehmen musste, dass sie entsprechend als Eigentümerin im Grundregister eingetragen war. 4.3.2. Dieses klare Beweisergebnis, das namentlich auch auf den Zugaben der Beschuldigten fusst, kann in antizipierter Beweiswürdigung selbst durch allen- falls entlastende Aussagen der Geschwister der Beschuldigten nicht erschüttert werden, nachdem deren Aussagen einerseits aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Beschuldigten und andererseits aufgrund des Umstandes, dass sie als Bewohner der fraglichen Liegenschaft seit Anbeginn von der kostenlosen Wohngelegenheit profitierten und damit am Ausgang des Verfahrens ein direktes Interesse haben, nur mit äusserster Zurückhaltung gewürdigt werden können. Entsprechend ist auf die rechtshilfeweise Abnahme der von der Verteidigung be- antragten Zeugeneinvernahmen der Geschwister der Beschuldigten zu verzich- ten. 4.3.3. Die seit 1981 in der Schweiz lebende Beschuldigte hatte, wie sie heute bestätigte, ein Jahr lang intensiv einen Deutschkurs an einer Sprachschule be- sucht, in verschiedenen Bereichen gearbeitet, 1990/1991 gar eine Ausbildung zur

- 21 - Zahnarztgehilfin absolviert und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet (Prot. II:, S. 8). Jedenfalls konnte sie so gut deutsch verstehen und sprechen, dass sie im Jahre 2008 zur Verständigung zwischen der Geschädigten und einer anderen tür- kischen Familie, welcher ausgerechnet das Verschweigen von Wohneigentum in der Türkei vorgeworfen wurde, als Dolmetscherin fungierte (Urk. 58, S. 11 f. und Urk. 8, S. 4 und S. 9). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschuldigte dem- nach allerspätestens seit diesem Moment und angesichts der Tatsache, dass auf dem ersten Antragsformular unter dem Titel "Für Ausländer" ein Kästchen betref- fend ausländische Rente und eines betreffend eine Liegenschaft im Ausland an- zukreuzen waren, welche die Beschuldigte aber leer liess (Urk. 4.1a, S. 2) und überdies auf jedem Begleitbrief zu den Revisionen ausdrücklich nach eventuellen weiteren Einkünften oder Vermögenswerten, Bank- oder PC-Konten im In- und Ausland, Kapital- und Versicherungsleistungen, gefragt wurde (Urk. 4.2, 4.3, 4.4), wusste und verstand, dass sowohl ihre Eigentumswohnung in Istanbul als auch ihre türkische Rente meldepflichtig waren, ist folgerichtig und zwingend. Entschei- dend fällt auch die Zugabe der Beschuldigten in Betracht, wonach ihr die auszu- füllenden Formulare für die Sozialleistungen immer von den Mitarbeitenden der Geschädigten erklärt worden waren und sie sie jeweils immer an Ort und Stelle unterschrieb (Urk. 28.1, S. 4 f.), jedenfalls was die Formulare bis zur Anzeigeer- stattung 2010 betrifft (Urk. 49, S. 14). Der Beschuldigten war denn nach eigener Aussage durchaus klar, dass sie als diejenige, die die Formulare ausfüllte (Urk. 28.1, S. 3 und Urk. 8, S. 4 und 6), dafür verantwortlich war, dass die Angaben der Wahrheit entsprachen (Urk. 49, S. 11), weshalb irrelevant ist, dass die Beschul- digte geltend macht, den Unterschied zwischen Zusatzleistungen zur AHV/IV und IV - Leistungen nicht gekannt zu haben (Urk. 49, S. 10 f.). Sie unterschrieb, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 4.1; Urk. 4.2a, S. 3; Urk. 4.3a, S. 3; Urk. 4,4b, S. 4; Urk. 4.5a, S. 4). Selbst wenn es teils Formulare gegeben haben sollte, welche die Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht verstand, aber trotzdem unterschrieb (Urk. 28.1, S. 4 f.; Urk. 8, S. 6), ist der Beschuldigten entgegen zu halten, dass sie sich trotz des persönlichen Kontaktes zu den Mitarbeitenden der Geschädigten und deren Er- klärungen und Auskünften nicht weiter vergewisserte, dass ihre Eigentumswoh-

- 22 - nung und ihre türkische Rente darin deklariert wurden. Damit aber nahm die Be- schuldigte zumindest in Kauf, die nach ihrem Wissen unvollständigen Angaben zu bestätigen und die Behörden dadurch zu täuschen. Durch die wiederholte Einrei- chung unvollständig und damit falsch ausgefüllter Formulare erzeugte die Be- schuldigte ein falsches Gesamtbild ihrer finanziellen Situation und erhielt dieses bewusst tatsachenwidrig aufrecht, um weiterhin ohne Einschränkungen die von der Geschädigten auszuzahlenden Zusatzleistungen zu erhalten. Dieses Vorge- hen der Beschuldigten wird nach erwähnter Rechtsprechung als aktive Irrefüh- rung durch konkludentes Handeln bezeichnet (BGE 131 IV 83 und Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Dadurch erhellt auch, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Garantenstellung der Be- schuldigten nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, da die Beschuldigte aktiv handel- te, indem sie die Formulare falsch, nämlich unvollständig, ausfüllte. 4.3.4. Damit stellen die Handlungen der Beschuldigten einfache Lügen im Rechtssinne dar. Sie sind in concreto auch arglistig im Sinne des Betrugstatbe- standes, da die Geschädigte die Beschuldigte aufgefordert hatte, alle Belege zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen und die Situation auch periodisch überprüfte, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis, insbesondere auch ausländi- sche Einkünfte und Vermögen, darunter auch Liegenschaften, seien anzugeben und mit Belegen zu dokumentieren. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte auf schriftliche Aufforderung hin jeweils persönlich auf dem Amt er- schien, wo ihr, nach eigenen Angaben, die Formulare auch erklärt worden sind. Sie fungierte ausserdem mindestens ein Mal als Dolmetscherin für die Behörde bezüglich der Angaben von ausländischem Liegenschaftsbesitz. Das deutet auf ein wenigstens minimales vertrauensvolles Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Behörde hin. Unabhängig davon ist es einer Gemeindebehörde wie der Geschädigten in jedem Fall nicht zumutbar, bei der hohen Zahl von Sozialleis- tungsempfängern bei jedem der Antragsteller und Bezüger umfassende Abklä- rungen zu allfälligem Einkommen und Vermögen im Ausland vorzunehmen, wel- che sich erfahrungsgemäss oft langwierig und schwierig erweisen, zumal die schweizerischen Behörden im Ausland über keine Hoheitsgewalt und damit auch keine grundsätzliche Möglichkeit auf Einsicht in unbekannte Konten bei unbe-

- 23 - kannten Banken verfügen und die Suche nach eingetragenem Grundbesitz klar- erweise alle Grenzen sprengen würde. Die Geschädigte hat vorliegend ihre ge- setzliche Pflicht zur periodischen Überprüfung der Leistungsempfänger erfüllt und die Beschuldigte kannte ihre Meldepflicht, so dass nicht ersichtlich ist, mittels wel- cher weiteren Massnahmen die Geschädigte die von der Beschuldigten ver- schwiegene türkische Rente und ihre Wohnung in Istanbul hätte feststellen kön- nen, zumal die von der Beschuldigten jeweils aufforderungsgemäss eingereichten Belege zu Einkommen und Vermögen in der Schweiz offensichtlich keinerlei Hin- weise darauf enthielten, welchen die Behörde hätte nachgehen können und müs- sen, lebte die Beschuldigte und ihre Familie doch von der IV, den Ergänzungsleis- tungen und der Unterstützung durch die Gemeinde (Urk. 4.1-5). Ein leichtfertiges Verhalten kann vorliegend der Geschädigten nicht zur Last gelegt werden. Umge- kehrt konnte die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Ge- schädigten davon ausgehen, dass diese im Wesentlichen auf ihre Angaben ab- stellen würde, so dass unter all diesen Umständen arglistiges Verhalten der Be- schuldigten mittels einfacher Lüge zu bejahen ist. 4.4.1. Zur Bereicherungsabsicht führte die Beschuldigte aus, sie habe für die Benutzung der Wohnung nichts von ihren Eltern verlangt (Urk. 7, S. 4), so dass sie nichts davon gehabt habe. Das sei der Grund, weshalb sie die Wohnung nicht angegeben habe (Urk. 7, S. 8; Urk. 49, S. 9). Es sei kein Geld aus der Türkei in die Schweiz geflossen, denn ihre türkische Rente habe ihr Halbbruder bezogen (Urk. 8, S. 3). Die Beschuldigte räumte aber ein, dass die Rente ihr zustehe und dass sie das Rentengeld, das ihr in der Türkei ausbezahlt wurde, jeweils in den Ferien dort abgeholt habe (Urk. 8, S. 3). Die Beschuldigte anerkannte denn auch bereits bei der Polizei, dass sie sich durch die Auszahlung von ungerechtfertigten Zusatzleistungen unrechtmässig bereichert habe, bestritt jedoch die Absicht dazu (Urk. 7, S. 7; Urk. 49, S. 10 und S. 15). Die weitere Behauptung der Beschuldig- ten, wonach sie die 4-Zimmerwohnung in Istanbul nie als Vermögen betrachtet habe (Urk. 8, S. 3 und S. 6), muss angesichts der Umstände, dass sich die Woh- nung an guter und zentraler Lage in Istanbul befindet, die Beschuldigte selbst den Wert der Liegenschaft mit Fr. 100'600.– angab, der Sachverständige den Wert auf rund Fr. 188'000.– schätzte und die Beschuldigte innerhalb der Familie einen

- 24 - Verkaufserlös von Fr. 75'000.– erzielte (Urk. 49, S. 5), als eine völlig unglaubhafte Schutzbehauptung betrachtet werden, selbst wenn die Beschuldigte keinen Miet- zinsertrag erzielte. Das erscheint denn auch aufgrund der von ihr konstant de- ckungsgleich gemachten Aussagen dazu, dass die Wohnung entsprechend den Sitten und Gebräuchen in ihrer Heimat ihren Familienmitgliedern ohne Entgelt zur Verfügung stand, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb es sich vor- liegend erübrigt, die von der Verteidigung beantragten Abklärungen der türkischen Rechtslage hinsichtlich Verwandtenunterstützungspflicht / Elternunterhalt vorzu- nehmen. Der Beschuldigten wird vorliegend nicht etwa vorgeworfen, einer sol- chen Verwandtenunterstützungspflicht, sei es auch nur einer moralischen, nach- gekommen zu sein, sondern dass sie um den Vermögenswert ihrer Wohnung und der türkischen Rente genau wusste und diese den schweizerischen Behörden von welchen sie finanzielle Unterstützung forderte, dennoch verschwieg. Schliesslich gab die Beschuldigte denn auch zu, dass sie die Wohnung von Anfang an und die türkische Rente ab deren Erhalt gegenüber der Geschädigten nur darum nicht angegeben hatte, weil sie Angst davor hatte, dass sie andernfalls eine kleinere oder gar keine Rente mehr erhalten würde (Urk. 49, S. 15 f. und Prot. II, S. 13). Umgekehrt räumte sie auch ein, dass sie die schweizerischen Sozialhilfeleistun- gen gegenüber den türkischen Behörden verschwieg, da sie die türkische Rente nicht habe in Gefahr bringen wollen, denn sie habe auch gegenüber den türki- schen Behörden angeben müssen, ob sie aus dem Ausland Unterstützungshilfe bekomme (Urk. 8, S. 3 und Urk. 49, S. 9 f.). Der Beschuldigten ist somit entgegen zu halten, dass sie um den namhaften Vermögenswert in Form der Eigentums- wohnung in Istanbul und das ständige Renteneinkommen ab dessen Auszahlung wusste und diese Werte dennoch gegenüber der Geschädigte verschwieg, um nicht eine Kürzung der Sozialleistungen der Gemeinde hinnehmen zu müssen. 4.4.2. Bezüglich des Vorsatzes gilt es abschliessend festzuhalten, dass die Beschuldigte durch ihr arglistiges Verhalten die Verletzung der Meldepflicht wollte und damit im Rechtssinne direktvorsätzlich handelte. Bezüglich der Bereicherung ist zumindest Eventualabsicht gegeben, da nach Würdigung aller Indizien davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte durchaus der Möglichkeit bewusst war, dass sie durch das Verschweigen ihrer ausländischen Wohnung und Rente,

- 25 - selbst für den Fall, dass sie dafür keine Miete erhielt und die Rente auch den Fa- milienmitgliedern zufloss, höhere Sozialleistungen in der Schweiz erhalten würde, als dies bei wahrheitsgemässen Angaben der Fall gewesen wäre und sie diesen Umstand, der ja auch konkret eintrat, als gewollt hinnahm, ihn jedenfalls nicht als höchst unerwünschte Nebenfolge betrachtete. Dass sie einen ganz anderen Er- folg angestrebt hätte, als höhere Sozialleistungen zu beziehen, als ihr bei wahr- heitsgemässer Deklaration ihres ausländischen Einkommens und Vermögens zu- gestanden hätten, machte denn die Beschuldigte auch nicht geltend. 4.5. Somit hat die Beschuldigte vorliegend sowohl den objektiven wie den sub- jektiven Tatbestand des Betruges erfüllt, weshalb sie in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafbefreiung

1. Neu machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzuse- hen, da diese durch den Abschluss des Vergleiches zwischen ihr und ihrem Ehe- mann und der Gemeinde D._____ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich vom 21. April 2015 ihre Schadenersatzpflicht in einem gewissen Um- fang anerkannt habe, ohne dabei ein Geständnis abzulegen (Urk. 72, S. 5). Vor- liegend habe die Beschuldigte durch den monatlichen Verrechnungsabzug der Gemeinde von Fr. 250.– im Betrage von geschätzt Fr. 22'000.– Wiedergutma- chung im Sinne der Bestimmung geleistet, wenn auch nicht freiwillig. Die Eheleute A'._____ hätten sich aber zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 15'000.– ver- pflichtet, so dass sie durch die Verpflichtung einer Rückzahlung im Totalbetrag von Fr. 77'671.– die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Unrechts unternommen hätten (Urk. 72, S. 5 f.).

2. Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen un- ternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und wenn a)

- 26 - die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b) das Inte- resse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Angesichts der in Art. 42 StGB festgelegten Grenzen ist die Wiedergutmachung nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Das Institut der Wiedergut- machung soll an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appellieren und zur Verbesserung der Beziehung zwischen Täter und Opfer und damit auch zur Wie- derherstellung des öffentlichen Friedens beitragen (BGE 135 IV 12, E. 3.4.1). Entsprechend Lehre und Rechtsprechung geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB um das in- folge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemein- heit. Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zwingend (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichts- punkten noch notwendig erscheint. Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinte- ressen auch nach den betroffenen Rechtsgütern zu unterscheiden. Deshalb kann auch bei voller Wiedergutmachung eine Strafbefreiung aus general- oder spezial- präventiven Gründen unerwünscht sein oder, etwa im Bereich der Körperverlet- zung - oder Sexualdelikte, nur zu einer Strafmilderung führen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.4. mit Hinweisen auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 53 Rz. 29; FELIX BOMMER, Bemerkungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], in forumpoenale 3/2008, S. 171 ff., S.174).

3. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Protokollauszug aus dem Pro- zess Nr. ZL.2013.00118 vom 21. April 2015 ergibt sich, dass die Eheleute A'._____ die Rückforderung von Zusatzleistungen der Gemeinde D._____ betref- fend die nicht deklarierte Liegenschaft in Istanbul im Umfang von Fr. 15'000.– zu- sätzlich zu der rechtskräftigen Rückforderung im Betrage von Fr. 36'601.– ge- mäss der Verfügung vom 9. April 2010 anerkennen (Urk. 73/1). Der Vergleich steht laut Ziffer 4 desselben jedoch unter Widerrufsvorbehalt bis zum 30. April 2015 und ist mithin nicht rechtskräftig und im jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich.

- 27 - Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte den durch die zu viel bezoge- nen Zusatzleistungen verursachten Vermögensschaden nicht ersetzte und es sich bei der von der Verteidigung angeführten "Rückzahlung" um einen von der Ge- meinde vorgenommenen Verrechnungsabzug handelt (Prot. II, S. 9 f.; Urk. 72, S. 6). Jedenfalls steht ausser Frage, dass die Beschuldigte bisher weder aus freien Stücken noch aufgrund einer verbindlich abgeschlossenen Vereinbarung irgendeinen Betrag an die Geschädigte bezahlte, nicht einmal dann, als sie aus dem Verkauf der Liegenschaft in Istanbul von ihrem Bruder einen Erlös von Fr. 75'000.– erzielt hatte und es ihr daher möglich war, der Geschädigten wenigs- tens eine kleine Summe zum Zeichen ihrer Einsicht und ihres Willens zum Scha- densausgleich weiter zu geben. Statt dessen verwendete sie das Geld aus- schliesslich in ihrem eigenen Interesse und bezahlte damit private Schulden. Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung überdies deutlich, dass sie im Falle des Erhalts einer Erbschaft im Nachgang zum Tode ihrer Mutter zuerst private Schulden damit tilgen würde, bevor sie der Geschädigten etwas zurückzahlen werde (Prot. II, S. 10). Mit diesem Verhalten offenbart die Beschuldigte, dass sie nicht nur kein Geständnis ablegen will, sondern dass sie auch nicht das Unrecht ihrer Tat einsieht. Nach der Rechtsprechung muss der Täter jedenfalls die Norm- verletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzu- stellen (BGE 135 IV 12, E. 3.5.3), was vorliegend klarerweise nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte hat denn auch nicht die kleinste Anstrengung unternommen, um den Schaden auszugleichen, obwohl seit der Deliktsbegehung nunmehr weit mehr als fünf Jahre vergangen sind und sie dazu reichlich Gelegenheit hatte. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, ihrem Bemühen um Wiedergutmachung Ausdruck zu verleihen, indem sie einen angemessenen Betrag aus dem Verkaufserlös an die Geschädigte bezahlt hätte oder auch nur kleinere freiwillige Teilzahlungen geleis- tet hätte, die durchaus nicht nur monatlich in gleicher Höhe hätten ausfallen müs- sen, sondern je nach den konkreten Möglichkeiten - sei es aus dem Ende Monat noch vorhandenen Ersparten, sei es aus der türkischen Rente - durchaus ver- schieden hoch hätten sein können. Mithin hat die Beschuldigte weder den ganzen Schaden oder auch nur einen minimalen Teil davon durch eigene freiwillige Zah- lungen gedeckt, noch hat sie alle zumutbaren Anstrengungen für die Wiedergut-

- 28 - machung unternommen. Das führt im vorliegenden Fall zur Nichtanwendung von Art. 53 StGB, selbst wenn, wie noch zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren auszufällen sein wird (nachstehend Ziff. V.3.). Schliess- lich bleibt entgegen der Ansicht der Verteidigung festzustellen, dass angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit besteht, dass Sozialleistungsbetrug grundsätzlich nicht straflos bleibt. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und ist zutreffend vom ordentlichen Strafrahmen für Betrug von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Sie hat die allgemeinen Strafzumes- sungsregeln und die gesetzlichen Zumessungsfaktoren zutreffend dargelegt und sich zu den hier gegebenen massgeblichen belastenden und entlastenden Tat- und Täterkomponenten eingehend geäussert. Es kann vorab auf diese Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58, S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es unter Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Fak- toren nicht zulässig ist, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen.

2. Für den Fall eines Schuldspruchs beantragt die Verteidigung die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren anstelle einer Freiheits- strafe (Urk. 72, S. 2). Sie bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einem zu hohen Deliktsbetrag, der sich unmittelbar aus der Berücksich- tigung des höheren Liegenschaftswertes gemäss Gutachten ergebe, ausgegan- gen, was sich direkt auf das Strafmass ausgewirkt habe, denn im ursprünglichen Strafbefehl vom 7. Mai 2012 (Urk. 12) sei noch eine Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– ausgefällt worden, wohingegen die Vorinstanz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, verurteilt habe (Urk. 59, S. 4 f.).

- 29 -

3. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe fest, mithin eine Strafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden eher im mittleren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln wäre. 3.1. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der hohe Deliktsbetrag in der Grössenordnung von rund Fr. 100'000.– strafzumessungsrelevant ins Gewicht, da es sich dabei angesichts der finanziel- len Verhältnisse der Beschuldigten um einen wesentlichen Betrag handelt. Ge- messen am Einkommen der Familie von Fr. 3'753.– pro Monat, bestehend aus der IV-Rente des Ehemannes der Beschuldigten und der Zusatzleistungen der Gemeinde handelt es sich um weit mehr als das 26-fache (Urk. 49, S. 4 und Urk. 49, S. 5). Erschwerend kommt jedoch zusätzlich in Betracht, dass die Be- schuldigte von der ersten Antragstellung im Jahre 2000 an und sodann weiterhin bis zur Entdeckung im Jahre 2010 insgesamt sechs Mal auf den relevanten For- mularen unvollständige und damit falsche Angaben machte, wobei ihr Verhalten doch von einer gewissen kriminellen Energie zeugt, indem sie - offenbar ermutigt durch die Nichtentdeckung ihres Wohneigentums in der Türkei - ab dem Erhalt der türkischen Rente auch diese noch verschwieg, wohl wissend, dass die Kon- trollmöglichkeiten der Gemeinde minimal bis nicht gegeben waren. Weiter ist er- gänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine Institution schädigte, die nicht nur für den Lebensun- terhalt ihrer gesamten Familie aufkam und weiterhin aufkommt, sondern ganz grundsätzlich eine soziale Institution hinterging, welche Menschen in Not mit Gel- dern aller Steuerzahler unterstützt. Es handelt sich daher keinesfalls um ein Ba- gatelldelikt, das die Beschuldigte beging. Es ist der Vorinstanz daher darin zuzu- stimmen, dass das Verschulden als mittelschwer einzustufen ist. Damit bewegt sich hypothetisch die Einsatzstrafe im Bereich zwischen 20 und 40 Monaten Frei- heitsstrafe.

- 30 - 3.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zulasten der Beschuldigten zu veranschlagen, dass sie aus rein egoistischen Beweggründen sowie ohne Rück- sicht auf die übrigen Sozialleistungsempfänger und die Gemeinde handelte, in- dem sie Vermögenssubstrat vorenthielt, das anderen Anspruchsberechtigten zu- gestanden hätte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte bezüglich der Irreführung der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Jedoch ist ihr zugute zu halten, dass sie bezüglich der Bereicherungsabsicht nur mit Eventu- alvorsatz, resp. -absicht handelte. Die Beschuldigte wurde durch die Polizei an- lässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2010 über die Strafuntersuchung infor- miert (Urk. 7, S. 2), so dass bis zur Berufungsverhandlung fast fünf Jahre verstri- chen sind. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts stellt dieser Umstand zwar noch nicht gerade eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, ist aber der Beschuldigten we- gen der eher langen Verfahrensdauer, welche jene nicht selbst verursachte, je- denfalls leicht strafmindernd zugute zu halten. Die entlastenden Faktoren zur sub- jektiven Tatschwere überwiegen die belastenden leicht, so dass das Tatverschul- den mit der Vorinstanz als gerade noch nicht mehr leicht zu taxieren ist. Dement- sprechend werden Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden praxisge- mäss im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (Wieprächtiger/Keller in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 47). Insgesamt würde es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bezüg- lich der objektiven und subjektiven Tatschwere durchaus noch als angemessen erscheinen, die von der Vorinstanz veranschlagte (hypothetische) Einsatzstrafe zu verdoppeln und auf mindestens 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten zu verweisen. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 58, S. 22). Ebenso zutreffend legte sie dar, dass die Beschuldigte weder Reue zeigte, noch geständig war (Urk. 58, S. 22). Daran hat sich bis heute nichts geändert

- 31 - (Urk. 72, S. 5; Prot. II, S. 9 f.), so dass auch unter diesem Aspekt keine Anpas- sung der Einsatzstrafe gerechtfertigt ist. 3.3.2. Es ist vorliegend zu prüfen, ob die von der Verteidigung geltend ge- machten Wiedergutmachungsbemühungen der Beschuldigten strafmildernd zu berücksichtigen sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt nicht jede Wieder- gutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. d StGB. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlba- ren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat, wobei der Täter Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2012, Erw. 2.4. mit Hinweisen). In concreto genügt der späte und noch unter Widerrufsvorbehalt stehende Vergleichsabschluss vor dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und die "Rückzahlung" infolge Verrechnung un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass diese "Zahlung" nicht freiwillig und un- eigennützig durch die Beschuldigte selbst erfolgte und demnach keine eigene An- strengung darstellt, den dargelegten Anforderungen für die strafmildernde Be- rücksichtigung als tätige Reue nicht. Sie wirken sich jedoch als entlastendes Nachtatverhalten - wenn auch nicht massgeblich, so doch marginal - strafmin- dernd aus. 3.3.3. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Reduktion der hypo- thetischen Gesamtstrafe auf mindestens 14 Monate Freiheitsstrafe. Somit wäre eine weit höhere Strafe dem Verschulden angemessen, als sie die Vorinstanz ausfällte. 4.1. In Bezug auf die Wahl der Strafart erwog der Erstrichter unter Hinweis auf die Lehre zu Recht, dass bei Strafen bis zu zwölf Monaten nach der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszu- fällen sei. Er ging dann allerdings davon aus, dass vorliegend keine Geldstrafe ausgesprochen werden könne, da die Beschuldigte kein Einkommen aus Arbeits-

- 32 - erwerb erziele, sondern Sozialleistungen beziehe und es daher dem Normzweck von Art. 34 StGB widerspreche, wenn eine Geldstrafe ausgesprochen würde (Urk. 58, S. 23). Das trifft nicht zu. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist namentlich auch das Vorleben des Täters, nicht hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dessen voraussichtliche Zahlungsfähigkeit (BGE 134 IV 97, Erw. 5.2.3 und BGE 134 IV 60, Erw. 4 und 6.5.2 je mit Hinwei- sen). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz soll die Geldstrafe also explizit auch für Mittellose zur Verfügung stehen, wie das Bundesgericht mehrfach entschied (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 6.2 und 6.4 mit Hinweisen). 4.2. Bei der Festlegung der Strafart ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei verschuldensangemessener Bestrafung mit mindestens 14 Monaten (noch ohne Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes) ausschliesslich ei- ne Freiheitsstrafe in Frage käme (Art. 34, 37 und 40 StGB). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzli- chen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägun- gen der Rechtsmittelinstanz dürfen lediglich nicht zu einem schärferen Schuld- spruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, falls ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 135 IV 282, E. 2.6). Das Einkommen der Beschuldigten für sich und die Familie von Fr. 3'753.– pro Monat besteht aus der IV-Rente des Ehemannes von Fr. 1'093.– und den Zusatz- leistungen der Gemeinde im Betrage von Fr. 2'660.– (Urk. 64). Bei Mietkosten von Fr. 1'143.– pro Monat steht fest, dass die Familie am Existenzminimum lebt. In concreto ist die Freiheitsstrafe angesichts der oben erörterten konkreten Straf- zumessungskriterien und dem zu beachtenden Strafrahmen für den Betrugstatbe- stand die dem mittelschweren Verschulden der Beschuldigten angemessene Sanktionsart. Sie erscheint aber auch aus spezial- und generalpräventiven Über- legungen vorliegend angezeigt und zweckmässig, da es sich vorliegend keines-

- 33 - falls mehr um ein Bagatelldelikt handelt, die Beschuldigte jedoch keinerlei Einsicht und Wiedergutmachungswillen zeigt, obwohl sie - und die ganze Familie - weiter- hin ausschliesslich von den Sozialleistungen der öffentlichen Hand lebt.

5. Damit rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe und unter Einhaltung des Verschlechterungsverbotes, die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen.

6. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58, S. 23). Da die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann auf die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse ver- zichtet, bestehen doch bei der Beschuldigten, die Ersttäterin ist, keine Zweifel an der Legalbewährung (siehe hierzu BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2). Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Urk. 58, S. 5; Zif- fern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigte, Gemeinde D._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ... [Adresse] D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 35 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Schneeberger