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SB140530

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-03-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte fuhr in der Nacht vom 25. August 2013 um 01.50 Uhr mit dem Personenwagen BMW … auf der …strasse von B._____ in Richtung C._____ auf seinem Heimweg von D._____ nach E._____. Die beiden Polizisten F._____ und G._____ kontrollierten um diese Zeit an besagtem Ort ausserhalb von B._____ den Verkehr und massen mit einem auf einem Stativ montierten La- sermessgerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Das Lasermessgerät habe für das vom Beschuldigten gefahrene Auto BMW … eine Geschwindigkeit von 118 km/h angezeigt. Deshalb habe ihn der Polizist F._____ angehalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit vorgehalten. 1.2. Zum Beweis ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf:

- die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgerätes (Urk. 2),

- die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung (DVD Urk. 4),

- das handschriftliche Messprotokoll (Urk. 6/3),

- das Eichzertifikat des betreffenden Lasermessgeräts (Urk. 6/4),

- die Ausbildungsbestätigung für den Polizeibeamten F._____ (Urk. 6/5),

- eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeits- kontrollen mit besagtem Lasermessgerät (Urk. 6/8),

- den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten F._____ (Urk. 1 und Urk. 3/4),

- 5 -

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; 3/2 und 3/3). 1.3. Sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild (Urk. 2) wie auch auf dem Video (Urk. 4), lassen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden Front- scheinwerfer eines Autos erkennen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgte. Ausser sich nähernde Frontscheinwerfer vor schwarzem Hinter- grund und dem Messkreuz ist auf dem Foto bzw. der Videoaufnahme deshalb nichts zu erkennen, insbesondere kein Nummernschild und kein Fahrer.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der Kontrolle am 25. August 2013 die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkannt (Urk. 1 S. 2). 2.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. August 2013 wurde dem Beschuldigten vom befragenden Polizisten F._____ die Geschwindigkeits- übertretung vorgehalten, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab: "Das stimmt alles. Am Anhalteort hat mich einfach gestört, dass ich die Lasermessung auf dem Videogerät nicht habe anschauen können. Ich glaube einfach nicht, dass ich so schnell gefahren bin" (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). 2.3. In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2013 brachte der Beschuldigte vor, die Zeit der Messung könne nicht stimmen. Er sei viel später dort durchgefahren (Urk. 3/2). Um 02:03 Uhr habe er noch in H._____ ein Telefonat mit seinem Bruder geführt, dann beim Parkplatz in H._____ eine kurze Pause gemacht und erst danach sei er vom Polizisten ange- halten worden. Er glaube auch nicht, dass er 118 km/h gefahren sei. Er habe bei der Kontrolle gesagt, er sei zwischen 90 – 95 km/h gefahren (Urk. 3/2 S. 4). 2.4. In der zweiten Einvernahme vom 18. Februar 2014 erklärte der Beschuldig- te unter anderem, er sei sicher, dass er an jenem Abend nicht so schnell gefahren sei (Urk. 3/3).

- 6 - 2.5. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene Geschwin- digkeitsüberschreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sei damals zwischen 80 und 95 km/h gefahren (Urk. 38 S. 6). Er fahre immer ein wenig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, aber nie so schnell, dass er den Ausweis verlieren könnte. Dass er damals 118 km/h gefahren sei, könne er sich nicht vorstellen. Er habe keinen Stress gehabt (Urk. 38 S. 6 f. und 9).

3. Einwendungen im Einzelnen 3.1. Die Einwendungen des Verteidigers und des Beschuldigten betreffen zu einem grossen Teil nicht den Kernvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung, sondern untergeordnete und deshalb letztlich nicht relevante Details oder Neben- umstände. Sinngemäss versucht der Verteidiger damit eine bewusste Falsch- beschuldigung des Polizeibeamten F._____ zu beweisen, und/oder eine Ver- schwörung mit dem Polizeibeamten G._____. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt jedoch weder in Bezug auf die einzelnen Einwendungen noch vermag sie insgesamt Anlass für den Verdacht einer schweren dienstlichen und auch strafrechtlichen Verfehlung der beiden Polizeibeamten begründen. 3.2. Der Verteidiger monierte, dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten die Videoaufzeichnung nicht vor Ort gezeigt habe, obschon ge- nügend Zeit gewesen sei (Urk. 20 S. 1; Urk. 39 S. 8 f.). Das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit ist jedoch auch dann strafbar, wenn keine Videoaufzeich- nung gemacht wurde. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch, dass eine solche Videoaufzeichnung unmittelbar bei der Kontrolle vorgespielt wird. Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO haben Parteien im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts Anspruch auf Einsicht in die Beweismittel. Art. 101 Abs. 1 StPO besagt hierzu, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft die Akten und somit auch die dannzumal vorhandenen Beweismittel einsehen können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 101). Der Einwand der Verteidigung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat der Polizeibeamte F._____ in seiner Befragung erklärt, dass sie bei einer Kontrolle die Video- aufzeichnungen jeweils nicht vor Ort vorhielten (Urk. 3/4 S. 7). Ein solches

- 7 - sofortiges Abspielen sei technisch nicht ganz so einfach mit den betreffenden Geräten. Diese Erklärung ist jedoch wie erwähnt ohne rechtliche Bedeutung. Es liegt im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Videoaufzeichnung am Tatort zeigt oder nicht. 3.3. Weiter macht der Verteidiger geltend, der Polizeibeamte F._____ habe den Beschuldigten gedrängt, die Geschwindigkeitsüberschreitung anzuerkennen (Urk. 20 S. 2 und 3; Urk. 39 S. 8). Dieses Vorbringen ist bereits deshalb ohne Belang, weil gar kein Geständnis vorliegt, dessen Zustandekommen zu prüfen wäre. Abgesehen davon wäre aber angesichts der Lasermessung auch nachvoll- ziehbar, dass F._____ von einer klaren Beweislage ausging und deshalb dem Beschuldigten eine Anerkennung nahelegte, allenfalls auch eindringlich. Irgend- welche übertriebenen oder unzulässigen Druckversuche, ein Geständnis abzu- legen, sind jedoch weder im polizeilichen Befragungsprotokoll ersichtlich noch hat der Beschuldigte selbst solche geschildert. Der angebliche Hinweis von F._____, dass der Beschuldigte im Falle des Bestreitens zur Staatsanwaltschaft gehen müsse und alles teurer werde, ist nicht zu beanstanden, weil dies lediglich eine persönliche Einschätzung von F._____ war, deren Kundgabe gesetzlich nicht verboten ist. In den meisten Fällen trifft seine Feststellung ja auch zu. Die Behauptung, F._____ habe erklärt, er werde dafür sorgen, dass der Be- schuldigte den Fahrausweis abgeben müsse, ist unglaubhaft (Urk. 3/2 S. 3). Selbst wenn er dies aber gesagt haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst erwähnt hat, dass ihm bereits 2004 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden sei, weshalb er wisse, was auf ihn zukomme (Urk. 3/2 S. 3). Dass ihn die angebliche Bemerkung des Polizeibeamten hätte unter unzulässigen Druck setzen können, überzeugt deshalb nicht. Der Beschul- digte machte in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2013 zudem geltend, der Polizeibeamte habe dahingehend Druck gemacht, dass die polizeilichen Befragung innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle stattfinden müsse (Urk. 3/2 S. 6). Eine zeitlich möglichst unmittelbare Befragung liegt im Interesse der Untersuchung und ist noch kein Druckversuch für ein Geständnis.

- 8 - 3.4. Gemäss Darstellung des Verteidigers habe der Polizeibeamte F._____ auch anlässlich der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten keinen Einblick in das ominöse Video gegeben (Urk. 20 S. 3; Urk. 39 S. 8). Auch bei der ersten polizeilichen Befragung besteht jedoch kein Anspruch auf Visionierung einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsübertretung (vgl. oben unter Ziffer 3.2). Der Film wurde im Laufe der Untersuchung in Form einer DVD zu den Akten gegeben und ist deshalb prozessual verwertbar (Urk. 4). Was im Übrigen an diesem Video ominös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde ihm an der ersten polizeilichen Befragung die Laser- messung mit Bild vorgelegt (Urk. 3/2 S. 6). 3.5. Ungenau ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte habe in seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er könne sich nicht mehr an einen Blastest mit dem Beschuldigten erinnern, weil er so viele Fahrzeuge kontrolliert habe (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 10). Gemäss Protokoll hat F._____ auf die Ergänzungs- frage des Beschuldigten hin, weshalb er den Alkoholtest nicht erwähnt habe, vielmehr erwidert: "Weil es nichts zur Sache tut", womit er recht hatte (Urk. 3/4 S. 6). In der Folge ergänzte er, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein oder zwei Tests gewesen seien (Urk. 3/4 S. 6). Zwar erklärte F._____ an an- derer Stelle zuvor, dass unzählige Messungen durchgeführt worden seien, aber Messungen sind offensichtlich nicht dasselbe wie Kontrollen (Prot. I S. 17). Gemäss dem Messprotokoll vom 25. August 2013 wurden auf der …strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ von 01:15 bis 05:00 Uhr zwei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen (Urk. 6/3). Wie viele Geschwindigkeits- messungen insgesamt stattfanden, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, da darin nur diejenigen Fahrzeuge erwähnt werden, die zu schnell gefahren sind. Das Protokoll enthält zudem keine Angaben dazu, wie viele Messungen in der Gegenrichtung stattfanden, besteht dafür doch ein separates Protokoll (vgl. dazu auch Urk. 3/4 S. 6). Die Feststellung der Verteidigung, F._____ und sein Kollege G._____ hätten während zehn Stunden Dienst gerade einmal zwei Fahrzeuge kontrolliert (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 9 f.), ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass bei den von den beiden Polizeibeamten durchgeführten Messungen in Fahrt-

- 9 - richtung C._____ zwei Fahrzeuge über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit la- gen. Überdies fanden damals nicht nur Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch Alkoholmessungen statt (Urk. 3/4 S. 6). 3.6. Nicht zu rügen ist der Umstand, dass die beiden Eintragungen im Mess- protokoll vom Polizeibeamten G._____ stammen und die Unterschrift vom Polizei- beamten F._____ (Urk. 20 S. 4 und 6; Urk. 39 S. 7 f.). Die Kontrolle mit den Mes- sungen in jener Nacht wurde von beiden Polizeibeamten gemeinsam durchge- führt. Eine solche Arbeitsteilung ist nicht verboten und belegt weder eine Verschwörungstheorie noch dass F._____ in Bezug auf die Beweislage alles an- dere als sicher gewesen sei, wie der Verteidiger äusserte (Urk. 20 S. 4). Abgesehen davon bleibt offen, weshalb mit diesem Vorgehen eine Fälschung der Einträge einfacher möglich oder besser sei, als wenn der Polizeibeamte G._____ unterschrieben hätte. Aus einer solchen Arbeitsteilung lässt sich deshalb gar nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 3.7. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Verteidigers, auch die Staats- anwältin sei sich der Schuld des Beschuldigten nicht sicher gewesen und habe die Verantwortung auf das Gericht abgeschoben, indem sie keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage beim Gericht erhoben habe (Urk. 20 S. 5). Die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft ist für die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht irrelevant. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben will (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011, UH110117). 3.8. Der Verteidiger bringt vor, F._____ habe zum Beschuldigten gesagt, von der Zeit her spiele es keine Rolle, der Beschuldigte könne die Zeit auf dem Proto- koll mit dem Kugelschreiber ändern. Dies zeuge von einer unseriösen Arbeits- weise des Polizisten (Urk. 20 S. 5). Der Verteidiger nimmt offenbar Bezug zu einer entsprechenden Aussage des Beschuldigten in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 4). Was der Polizist F._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich gesagt hat, steht nicht fest. Immerhin ergänz- te der Beschuldigte, dass F._____ nicht bereit gewesen sei, eine Zeitangabe im

- 10 - Protokoll zu ändern, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) gesagt habe, er (der Beschuldigte) müsse die Korrektur vornehmen (Urk. 3/2 S. 4). Was an der Weige- rung von F._____, einen Zeiteintrag abzuändern, unseriös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenn er einem Beschuldigten die Möglichkeit bietet, seine Darstellung der Zeit schriftlich zu vermerken. Abgesehen davon stimmt der Zeiteintrag im Messprotokoll mit jenem in der Videoaufzeichnung überein. 3.9. Nach Auffassung des Verteidigers sei alles andere als erstellt, dass es sich beim hellen Fleck auf der Messfotographie um den Beschuldigten bzw. den von ihm geführten BMW … gehandelt habe (Urk. 20 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass die Fotographie alleine keine Identifizierung erlaubt. Sie stimmt aber zumindest mit der Videoaufzeichnung überein und belegt eine Messung von 118 km/h um 01:50:08 Uhr (Urk. 2). Übereinstimmung herrscht auch in allen aktenkundigen Dokumenten bezüglich der Nummer des Lasermessgerätes 408219 (Urk. 2; 4; 6/3 und 6/4). Der Umstand, dass nicht jedes Beweismittel alleine einen Sachverhalt beweist, schliesst noch nicht aus, dass alle Beweismittel in einer Gesamtwürdi- gung einen rechtsgenügenden Beweis erbringen können. 3.10. Der Verteidiger brachte vor, es sei mehr als fragwürdig, dass der Polizist F._____ die Lasermessung und die Kontrolle "in Eigenregie" durchgeführt habe (Urk. 20 S. 5; Urk. 39 S. 7). Soweit er mit dieser Formulierung eine Kompetenz- überschreitung von F._____ insinuiert, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (SR 741.013.1) erwähnt mit keinem Wort, dass Geschwindigkeits- messungen bzw. die Überwachung von Messungen und die anschliessenden Kontrollen von zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden müssten. Auch gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Auskunft des Chefs des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Zürich bestehen bezüglich der personellen Besetzung bei Geschwindigkeitskontrollen keine weitergehenden speziellen Vorschriften (Urk. 6/8). Der Verteidiger bleibt denn auch schuldig auszuführen, inwieweit besagtes Vorgehen von F._____ die Zuverlässigkeit der Messung und die Zuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten beeinträchtigt

- 11 - haben soll. Im Gegenteil, das Vorgehen von F._____ verminderte sogar das Risi- ko eines Kommunikationsfehlers, wenn zwei Personen involviert sind. 3.11. Wie der Verteidiger richtig zitiert, verlangt die genannte Verordnung in Art. 4 Abs. 1, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass das Nummernschild oder der Fahrer fotografisch festgehalten wird. Indem der Polizei- beamte F._____ unmittelbar nach der Messung sofort zur Anhaltung des Fahr- zeuges schritt, ist die Zuordnung der Messung hinreichend bewiesen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter herrschte und keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des Beschuldigten fuhren, als die Messung stattfand und der Beschuldigte von F._____ angehalten wurde (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 Antwort 13; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 18). 3.12. Reine Hypothese ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte F._____ habe zu später Stunde, in welcher verkehrstechnisch tote Hose geherrscht habe, endlich einen Straftäter gebraucht und in der Person des in I._____ [Staat in Südosteuropa] geborenen und einen BMW … fahrenden Be- schuldigten dann auch gefunden. Aus diesem Grund habe er Daten und Messun- gen in höchst fragwürdiger Weise mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung ge- bracht (Urk. 20). Damit unterstellt der Verteidiger F._____ eine Straftat und ein massives dienstliches Vergehen, wofür nicht die geringsten Hinweise vorliegen. Mit dieser Unterstellung wird allein ein abgedroschenes Klischee aus Film, Fern- sehen oder Romanen bemüht. Der Beschuldigte räumte ein, dass er nach seinem Empfinden ca. 90 – 95 km/h gefahren sei und somit eine Geschwindigkeitsüber- tretung begangen hat (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Urk. 38 S. 8). F._____ musste des- halb gar keinen Verkehrssünder suchen, sondern hatte bereits einen solchen in der Person des Beschuldigten. 3.13. In dasselbe Horn bläst der Verteidiger, wenn er F._____ sinngemäss vor- wirft, er setze die Prioritäten falsch, indem er trotz praktisch nicht vorhandenem Verkehr in nächtlicher Stunde an besagter Örtlichkeit Geschwindigkeits- messungen vornehme (Urk. 20 S. 6). Die beiden Verzeigungen im Messprotokoll belegen, dass die Kontrolle alles andere als sinnlos war (Urk. 6/3). Zudem ist

- 12 - gerichtsnotorisch, dass zu dieser Nachtstunde nicht selten alkoholisierte Fahrer unterwegs sind, welche die Auffassung des Verteidigers über unnötige Kontrollen zwar begrüssen würden, was aber nicht im Interesse der Strassensicherheit ist. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es an einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nichts ändert, ob die Kontrolle nötig, sinnvoll oder überflüssig war oder nicht. 3.14. Der Verteidiger ist der Ansicht, F._____ sei nicht willens und fähig gewesen, eine korrekte Messung durchzuführen. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Messung nicht von F._____, sondern von dem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät des Typs Riegl FG21-P vorgenommen wurde. Weshalb das Geräte eine "lausige Messung" gemacht habe, wie er wörtlich geltend macht, begründet der Verteidiger nicht. 3.15. Nicht zu entlasten vermag der Verteidiger den Beschuldigten, wenn er vor- bringt, der Beschuldigte wäre auf der Autobahn und nicht ausserorts (gemeint ist wohl auf der Landstrasse) gefahren, wenn er schneller hätte fahren wollen (Urk. 20 S. 7). Es gibt viele Gründe für den Entscheid eines Autofahrers, welchen Weg bzw. welche Strasse er nimmt. Es gibt auch viele Wege von D._____ nach E._____. Beispielhaft widerlegt wird die Argumentation des Verteidigers auch durch den Beschuldigten selbst: Weshalb hat er dann nicht die Autobahn genommen, wenn er doch trotz erlaubten 80 km/h zugegebenermassen mit 90 – 95 km/h gefahren ist (Prot. I S. 16)? 3.16. Die Argumentationslinie der Verteidigung ist insgesamt grenzwertig. Bei Lichte betrachtet wirft sie dem Polizeibeamten F._____ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, obschon diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Typischerweise hat der Beschuldigte gegen F._____ auch keine Strafanzeige eingereicht (Prot. II S. 7). Die Verteidigung ist gut beraten, wenn sie sich bezüg- lich solch haltloser Vorwürfe mässigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.2.1).

- 13 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 24 S. 5 – 23). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die in den Akten dokumentierte Messung das vom Beschuldigten gefahrene Auto betraf. Dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten absichtlich und böswillig ei- ne frühere Messung "untergeschoben" hat, ist eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit. Solche theoretischen Zweifel bestehen immer, denn nichts steht mit absoluter Gewissheit fest. Selbst wenn der Beschuldigte die Videoaufnahme bereits anlässlich der nächtlichen Kontrolle hätte visionieren können, so würde dies nicht ausschliessen, später denselben Einwand der Fälschung bzw. Unter- schiebung der Messung vorzubringen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat ihm der Polizeibeamte F._____ sodann schon vor Ort vorgehalten, 118 km/h gefahren zu sein (Urk. 38 S. 8). Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert wurde, kann bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 4.2. Allein der Glaube des Beschuldigten, er sei nicht 118 km/h sondern nur 90 – 95 km/h gefahren, ändert an der Beweislage nichts (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4 und Urk. 3/2 S. 4). Sein hartnäckiges Bestreiten belegt nicht etwa die Wahrheit seiner Version; es wäre ebenso gut erklärbar mit dem Umstand, dass er im Moment der Kontrolle nicht auf den Tacho bzw. seine Geschwindigkeit geachtet hat oder aufgrund seines Berufes als Lastwagenchauffeur den Führerausweis- entzug fürchtet und deshalb wider besseres Wissen bestreitet (Urk. 3/2 S. 4). 4.3. Die Geschwindigkeitsübertretung könnte auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, ein solches Verhalten sei völlig untypisch und persönlichkeitsfremd für den Beschuldigten. Gemäss den Beizugsakten wurde er bereits 2004 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 33 km/h verurteilt und im Jahre 2009 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 27 km/h, beide Male im Sinne einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 11/2).

- 14 - 4.4. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt gewisse Zweifel, auch wenn es selbstverständlich nachvollziehbar und auch zulässig war, dass er nach Gründen suchte, welche seinen Glauben, weniger als 118 km/h gefahren zu sein, hätten bestärken können. In der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass er normalerweise nicht so schnell fahre, weshalb es ihn Wunder nehme, ob er wirklich so schnell gefahren sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 15). Eine solche Antwort tönt jedenfalls nicht danach, dass er mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 118 km/h ausschliessen konnte. Dann machte der Beschul- digte geltend, auf dem Videoprint könne er das Fahrzeug, die Nummer und den Fahrer nicht erkennen, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretung nicht aner- kennen könne (Urk. 3/1 S. 3). Er bestätigte aber den Vorhalt, um 01:50 Uhr gemessen und anschliessend angehalten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). In der nächsten Befragung vom Dezember 2013 brachte er dann vor, dass er um 2:03 Uhr noch ein Telefonat mit seinem Bruder geführt habe und zu diesem Zeitpunkt erst vor H._____ [zwei Ortschaften vor B._____] gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Es sei deshalb nicht möglich, dass er um 01:50 Uhr in B._____ in die Kontrolle geraten sei. Später reichte er ein Telefonprotokoll der Sunrise ein, welche nicht ein Gespräch um 2:03, sondern um 1:46:25 aufführt (Urk. 9/4). Wo auf der Fahrstrecke dieses Telefonat tatsächlich stattfand, kann nicht mehr eruiert werden, aber offensichtlich schliesst es eine Kontrolle um 01:50 Uhr nicht aus. 4.5. In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 wendete der Beschuldigte ein, auf dem Foto sei bloss ein weisser Fleck ersichtlich, sein Auto habe jedoch zwei Scheinwerfer, weshalb auf der Aufnahme sicher nicht sein Auto sei, sondern ein Motorrad (Urk. 3/3 S. 2). Die Videoaufnahme belegt jedoch, dass sich besag- ter weisser Fleck mit dem Näherkommen das Autos in zwei Scheinwerfer auflöst (Urk. 4). Dies ist ein physikalischer Umstand, der jedem bildgebenden Verfahren innewohnt und auch jedermann aus eigener Erfahrung kennt, denn auch das menschliche Auge hat eine beschränkte Auflösung, insbesondere auf weite Distanz. 4.6. Erstmals in der Einvernahme vom 18. Februar 2014 brachte der Beschul- digte dann vor, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h hätte er gar nicht

- 15 - mehr beim Polizisten F._____ anhalten können. Bei einer Messdistanz von 359 Metern und trockener Strasse ist dies aber problemlos möglich, wenn der Polizist mit der Stablampe sofort auf die Strasse tritt. Nach allgemein bekannten Formeln bewegt sich der Anhalteweg auch unter Einbezug einer Reaktionszeit bei einer solchen Geschwindigkeit im Bereich von 100 Metern (Urk. 3/4 S. 4; vgl. z.B. www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dies lässt genügend Raum für ein moderates Abbremsen auf besagter Distanz. Nebenbei bemerkt steht zudem auch gar nicht fest, wo genau sich die Anhalte- stelle befand. Die Videoaufnahme lässt vermuten, dass der Beschuldigte etwas hinter dem Lasermessgerät zum Stillstand kam. 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Videoaufnahme und der übrigen eingangs erwähnten Dokumente in Kombination mit der Zeugenaus- sage des Polizeibeamten F._____ rechtsgenügend erwiesen ist. 4.8. Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Auch der subjektive Tatbestand ist deshalb nachgewiesen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 24 S. 23 Erw. 2). Sie wurde im Übrigen auch vom Verteidiger nicht in Frage gestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG) auszugehen, ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 6B_766/2013; BGE 123 II 106; 126 II 196, 132 II 234). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht würde, es habe auf der betreffenden Überlandstrasse kein Verkehr geherrscht, so würde dies durch den Umstand kompensiert werden, dass es dunkle Nacht war, weshalb die Sichtweite

- 16 - deutlich geringer war als am Tag. Bei solch ländlichen Verhältnissen ist beispielsweise auch stets mit Wild zu rechnen und die Unfallfolgen sind bei einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 114 km/h weit gravierender als bei 80 km/h. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen gemäss Bundesgericht jedoch ohnehin keine Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (6B_766/2013, Erw. 1.5).

2. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ist entweder eine Geldstrafe bis zu 360 Tages- sätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB) festzusetzen oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.

2. Tatverschulden Geht man davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Bundesgerichtspraxis in vergleichbaren Fällen erst ab 30 km/h als grob zu qualifi- zieren ist, liegt eine Überschreitung um 34 km/h noch im unteren Bereich (Urk. 24 S. 26 Erw. 3.1.2). Es herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute Strassenverhältnisse, die Sichtweite war wegen der Dunkelheit jedoch gering. Es

- 17 - bestand bloss eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Aller- dings war der Beschuldigte nicht alleine im Wagen, weshalb er mit seiner Fahr- weise auch die Mitinsassen abstrakt gefährdete. In subjektiver Hinsicht gab es keinen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte wurde weder gedrängt so schnell zu fahren noch macht er geltend, dass es erhebliche nachteilige Folgen gehabt hätte, wenn er einige Minuten später zu Hause ange- kommen wäre. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren (Urk. 24 S. 27).

3. Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat übersehen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 3. Mai 2004 aufgrund von Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 92). Demgegenüber bleibt es dabei, dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchst- geschwindigkeit) vom 2. März 2009 und wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern vom 14. Juni 2011 straferhöhend wirken (Urk. 25). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 28 Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren aus I._____ in die Schweiz. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten machte er sich im Jahre 2006 selbständig. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, in seinem Transportunternehmen rund zehn Mitarbeiter zu beschäftigen und bei einem Umsatz von ca. 1.2 - 1.3 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von rund Fr. 140'000.– bis Fr. 160'000.– zu erwirtschaften (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er beschäftige derzeit sieben bis acht Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2014 werde ca. Fr. 1.5 Millionen Franken betragen (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte bezieht einen Monatslohn von rund Fr. 7'000.– netto, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2). In der Steuererklärung weist er ein Vermögen von Fr. 568'000.– aus (Urk. 32), wobei es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um Geld des

- 18 - Unternehmens handelt (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 38 S. 2). Er ist seit dem Jahre 2004 verheiratet, hat aber keine Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig (Urk. 38 S. 3).

4. Strafart und Strafhöhe In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls zu gering, sondern ange- messen. Die Ausfällung einer höheren Strafe oder einer Freiheitsstrafe wäre gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich (Verschlechterungsverbot). Die vor- instanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.

5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständiger- werbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 5.2. Bei selbständig Erwerbenden kann nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welchen Lohn sich der Erwerbende auszahlen lässt, denn das Ausser- acht lassen der geschäftlichen Vermögensbildung würde Erwerbende im Angestelltenverhältnis ansonsten benachteiligen.

- 19 - 5.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– und Steuern von ca. Fr. 900.– sowie Krankenkassenprämien von Fr. 600.– (Urk. 38 S. 3), rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten eine Firma mit acht Mitarbeitern gehört und er selbst keine Kinder hat, von einem Betrag von ca. Fr. 3'600.– monatlich auszugehen, über welchen er frei verfügen kann. Ein Tagessatz von Fr. 120.– ist deshalb angemessen. V. Vollzug Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2009 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 34.– und einer Busse von Fr. 1'900.– verurteilt. Jenes Ver- gehen hatte einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge (Urk. 11/3). Schon 2004 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Prot. I S. 14; Urk. 11/3). Am 14. Juni 2011 erging gegen den Beschuldigten ein Urteil wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 210.– ausgefällt wurde. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte, wurde letztere um 1 Jahr verlängert. Der Umstand, dass er etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung nun wieder eine massive Geschwindigkeitsübertretung beging, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, muss ihm deshalb im Falle einer bedingten Strafe eine schlech- te Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verweigert. Wie erwähnt, wurde die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion, wozu auch die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs gehört, vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert (Prot. II S. 6).

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Verfahren

E. 1.1 Der Beschuldigte fuhr in der Nacht vom 25. August 2013 um 01.50 Uhr mit dem Personenwagen BMW … auf der …strasse von B._____ in Richtung C._____ auf seinem Heimweg von D._____ nach E._____. Die beiden Polizisten F._____ und G._____ kontrollierten um diese Zeit an besagtem Ort ausserhalb von B._____ den Verkehr und massen mit einem auf einem Stativ montierten La- sermessgerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Das Lasermessgerät habe für das vom Beschuldigten gefahrene Auto BMW … eine Geschwindigkeit von 118 km/h angezeigt. Deshalb habe ihn der Polizist F._____ angehalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit vorgehalten.

E. 1.2 Zum Beweis ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf:

- die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgerätes (Urk. 2),

- die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung (DVD Urk. 4),

- das handschriftliche Messprotokoll (Urk. 6/3),

- das Eichzertifikat des betreffenden Lasermessgeräts (Urk. 6/4),

- die Ausbildungsbestätigung für den Polizeibeamten F._____ (Urk. 6/5),

- eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeits- kontrollen mit besagtem Lasermessgerät (Urk. 6/8),

- den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten F._____ (Urk. 1 und Urk. 3/4),

- 5 -

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; 3/2 und 3/3).

E. 1.3 Sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild (Urk. 2) wie auch auf dem Video (Urk. 4), lassen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden Front- scheinwerfer eines Autos erkennen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgte. Ausser sich nähernde Frontscheinwerfer vor schwarzem Hinter- grund und dem Messkreuz ist auf dem Foto bzw. der Videoaufnahme deshalb nichts zu erkennen, insbesondere kein Nummernschild und kein Fahrer.

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der Kontrolle am 25. August 2013 die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkannt (Urk. 1 S. 2).

E. 2.2 In der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. August 2013 wurde dem Beschuldigten vom befragenden Polizisten F._____ die Geschwindigkeits- übertretung vorgehalten, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab: "Das stimmt alles. Am Anhalteort hat mich einfach gestört, dass ich die Lasermessung auf dem Videogerät nicht habe anschauen können. Ich glaube einfach nicht, dass ich so schnell gefahren bin" (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4).

E. 2.3 In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2013 brachte der Beschuldigte vor, die Zeit der Messung könne nicht stimmen. Er sei viel später dort durchgefahren (Urk. 3/2). Um 02:03 Uhr habe er noch in H._____ ein Telefonat mit seinem Bruder geführt, dann beim Parkplatz in H._____ eine kurze Pause gemacht und erst danach sei er vom Polizisten ange- halten worden. Er glaube auch nicht, dass er 118 km/h gefahren sei. Er habe bei der Kontrolle gesagt, er sei zwischen 90 – 95 km/h gefahren (Urk. 3/2 S. 4).

E. 2.4 In der zweiten Einvernahme vom 18. Februar 2014 erklärte der Beschuldig- te unter anderem, er sei sicher, dass er an jenem Abend nicht so schnell gefahren sei (Urk. 3/3).

- 6 -

E. 2.5 Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene Geschwin- digkeitsüberschreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sei damals zwischen 80 und 95 km/h gefahren (Urk. 38 S. 6). Er fahre immer ein wenig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, aber nie so schnell, dass er den Ausweis verlieren könnte. Dass er damals 118 km/h gefahren sei, könne er sich nicht vorstellen. Er habe keinen Stress gehabt (Urk. 38 S. 6 f. und 9).

E. 3 Einwendungen im Einzelnen

E. 3.1 Die Vorinstanz hat übersehen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 3. Mai 2004 aufgrund von Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 92). Demgegenüber bleibt es dabei, dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchst- geschwindigkeit) vom 2. März 2009 und wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern vom 14. Juni 2011 straferhöhend wirken (Urk. 25). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor.

E. 3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 28 Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren aus I._____ in die Schweiz. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten machte er sich im Jahre 2006 selbständig. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, in seinem Transportunternehmen rund zehn Mitarbeiter zu beschäftigen und bei einem Umsatz von ca. 1.2 - 1.3 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von rund Fr. 140'000.– bis Fr. 160'000.– zu erwirtschaften (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er beschäftige derzeit sieben bis acht Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2014 werde ca. Fr. 1.5 Millionen Franken betragen (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte bezieht einen Monatslohn von rund Fr. 7'000.– netto, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2). In der Steuererklärung weist er ein Vermögen von Fr. 568'000.– aus (Urk. 32), wobei es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um Geld des

- 18 - Unternehmens handelt (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 38 S. 2). Er ist seit dem Jahre 2004 verheiratet, hat aber keine Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig (Urk. 38 S. 3).

E. 3.3 Weiter macht der Verteidiger geltend, der Polizeibeamte F._____ habe den Beschuldigten gedrängt, die Geschwindigkeitsüberschreitung anzuerkennen (Urk. 20 S. 2 und 3; Urk. 39 S. 8). Dieses Vorbringen ist bereits deshalb ohne Belang, weil gar kein Geständnis vorliegt, dessen Zustandekommen zu prüfen wäre. Abgesehen davon wäre aber angesichts der Lasermessung auch nachvoll- ziehbar, dass F._____ von einer klaren Beweislage ausging und deshalb dem Beschuldigten eine Anerkennung nahelegte, allenfalls auch eindringlich. Irgend- welche übertriebenen oder unzulässigen Druckversuche, ein Geständnis abzu- legen, sind jedoch weder im polizeilichen Befragungsprotokoll ersichtlich noch hat der Beschuldigte selbst solche geschildert. Der angebliche Hinweis von F._____, dass der Beschuldigte im Falle des Bestreitens zur Staatsanwaltschaft gehen müsse und alles teurer werde, ist nicht zu beanstanden, weil dies lediglich eine persönliche Einschätzung von F._____ war, deren Kundgabe gesetzlich nicht verboten ist. In den meisten Fällen trifft seine Feststellung ja auch zu. Die Behauptung, F._____ habe erklärt, er werde dafür sorgen, dass der Be- schuldigte den Fahrausweis abgeben müsse, ist unglaubhaft (Urk. 3/2 S. 3). Selbst wenn er dies aber gesagt haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst erwähnt hat, dass ihm bereits 2004 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden sei, weshalb er wisse, was auf ihn zukomme (Urk. 3/2 S. 3). Dass ihn die angebliche Bemerkung des Polizeibeamten hätte unter unzulässigen Druck setzen können, überzeugt deshalb nicht. Der Beschul- digte machte in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2013 zudem geltend, der Polizeibeamte habe dahingehend Druck gemacht, dass die polizeilichen Befragung innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle stattfinden müsse (Urk. 3/2 S. 6). Eine zeitlich möglichst unmittelbare Befragung liegt im Interesse der Untersuchung und ist noch kein Druckversuch für ein Geständnis.

- 8 -

E. 3.4 Gemäss Darstellung des Verteidigers habe der Polizeibeamte F._____ auch anlässlich der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten keinen Einblick in das ominöse Video gegeben (Urk. 20 S. 3; Urk. 39 S. 8). Auch bei der ersten polizeilichen Befragung besteht jedoch kein Anspruch auf Visionierung einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsübertretung (vgl. oben unter Ziffer 3.2). Der Film wurde im Laufe der Untersuchung in Form einer DVD zu den Akten gegeben und ist deshalb prozessual verwertbar (Urk. 4). Was im Übrigen an diesem Video ominös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde ihm an der ersten polizeilichen Befragung die Laser- messung mit Bild vorgelegt (Urk. 3/2 S. 6).

E. 3.5 Ungenau ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte habe in seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er könne sich nicht mehr an einen Blastest mit dem Beschuldigten erinnern, weil er so viele Fahrzeuge kontrolliert habe (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 10). Gemäss Protokoll hat F._____ auf die Ergänzungs- frage des Beschuldigten hin, weshalb er den Alkoholtest nicht erwähnt habe, vielmehr erwidert: "Weil es nichts zur Sache tut", womit er recht hatte (Urk. 3/4 S. 6). In der Folge ergänzte er, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein oder zwei Tests gewesen seien (Urk. 3/4 S. 6). Zwar erklärte F._____ an an- derer Stelle zuvor, dass unzählige Messungen durchgeführt worden seien, aber Messungen sind offensichtlich nicht dasselbe wie Kontrollen (Prot. I S. 17). Gemäss dem Messprotokoll vom 25. August 2013 wurden auf der …strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ von 01:15 bis 05:00 Uhr zwei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen (Urk. 6/3). Wie viele Geschwindigkeits- messungen insgesamt stattfanden, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, da darin nur diejenigen Fahrzeuge erwähnt werden, die zu schnell gefahren sind. Das Protokoll enthält zudem keine Angaben dazu, wie viele Messungen in der Gegenrichtung stattfanden, besteht dafür doch ein separates Protokoll (vgl. dazu auch Urk. 3/4 S. 6). Die Feststellung der Verteidigung, F._____ und sein Kollege G._____ hätten während zehn Stunden Dienst gerade einmal zwei Fahrzeuge kontrolliert (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 9 f.), ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass bei den von den beiden Polizeibeamten durchgeführten Messungen in Fahrt-

- 9 - richtung C._____ zwei Fahrzeuge über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit la- gen. Überdies fanden damals nicht nur Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch Alkoholmessungen statt (Urk. 3/4 S. 6).

E. 3.6 Nicht zu rügen ist der Umstand, dass die beiden Eintragungen im Mess- protokoll vom Polizeibeamten G._____ stammen und die Unterschrift vom Polizei- beamten F._____ (Urk. 20 S. 4 und 6; Urk. 39 S. 7 f.). Die Kontrolle mit den Mes- sungen in jener Nacht wurde von beiden Polizeibeamten gemeinsam durchge- führt. Eine solche Arbeitsteilung ist nicht verboten und belegt weder eine Verschwörungstheorie noch dass F._____ in Bezug auf die Beweislage alles an- dere als sicher gewesen sei, wie der Verteidiger äusserte (Urk. 20 S. 4). Abgesehen davon bleibt offen, weshalb mit diesem Vorgehen eine Fälschung der Einträge einfacher möglich oder besser sei, als wenn der Polizeibeamte G._____ unterschrieben hätte. Aus einer solchen Arbeitsteilung lässt sich deshalb gar nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.

E. 3.7 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Verteidigers, auch die Staats- anwältin sei sich der Schuld des Beschuldigten nicht sicher gewesen und habe die Verantwortung auf das Gericht abgeschoben, indem sie keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage beim Gericht erhoben habe (Urk. 20 S. 5). Die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft ist für die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht irrelevant. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben will (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011, UH110117).

E. 3.8 Der Verteidiger bringt vor, F._____ habe zum Beschuldigten gesagt, von der Zeit her spiele es keine Rolle, der Beschuldigte könne die Zeit auf dem Proto- koll mit dem Kugelschreiber ändern. Dies zeuge von einer unseriösen Arbeits- weise des Polizisten (Urk. 20 S. 5). Der Verteidiger nimmt offenbar Bezug zu einer entsprechenden Aussage des Beschuldigten in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 4). Was der Polizist F._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich gesagt hat, steht nicht fest. Immerhin ergänz- te der Beschuldigte, dass F._____ nicht bereit gewesen sei, eine Zeitangabe im

- 10 - Protokoll zu ändern, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) gesagt habe, er (der Beschuldigte) müsse die Korrektur vornehmen (Urk. 3/2 S. 4). Was an der Weige- rung von F._____, einen Zeiteintrag abzuändern, unseriös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenn er einem Beschuldigten die Möglichkeit bietet, seine Darstellung der Zeit schriftlich zu vermerken. Abgesehen davon stimmt der Zeiteintrag im Messprotokoll mit jenem in der Videoaufzeichnung überein.

E. 3.9 Nach Auffassung des Verteidigers sei alles andere als erstellt, dass es sich beim hellen Fleck auf der Messfotographie um den Beschuldigten bzw. den von ihm geführten BMW … gehandelt habe (Urk. 20 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass die Fotographie alleine keine Identifizierung erlaubt. Sie stimmt aber zumindest mit der Videoaufzeichnung überein und belegt eine Messung von 118 km/h um 01:50:08 Uhr (Urk. 2). Übereinstimmung herrscht auch in allen aktenkundigen Dokumenten bezüglich der Nummer des Lasermessgerätes 408219 (Urk. 2; 4; 6/3 und 6/4). Der Umstand, dass nicht jedes Beweismittel alleine einen Sachverhalt beweist, schliesst noch nicht aus, dass alle Beweismittel in einer Gesamtwürdi- gung einen rechtsgenügenden Beweis erbringen können.

E. 3.10 Der Verteidiger brachte vor, es sei mehr als fragwürdig, dass der Polizist F._____ die Lasermessung und die Kontrolle "in Eigenregie" durchgeführt habe (Urk. 20 S. 5; Urk. 39 S. 7). Soweit er mit dieser Formulierung eine Kompetenz- überschreitung von F._____ insinuiert, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (SR 741.013.1) erwähnt mit keinem Wort, dass Geschwindigkeits- messungen bzw. die Überwachung von Messungen und die anschliessenden Kontrollen von zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden müssten. Auch gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Auskunft des Chefs des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Zürich bestehen bezüglich der personellen Besetzung bei Geschwindigkeitskontrollen keine weitergehenden speziellen Vorschriften (Urk. 6/8). Der Verteidiger bleibt denn auch schuldig auszuführen, inwieweit besagtes Vorgehen von F._____ die Zuverlässigkeit der Messung und die Zuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten beeinträchtigt

- 11 - haben soll. Im Gegenteil, das Vorgehen von F._____ verminderte sogar das Risi- ko eines Kommunikationsfehlers, wenn zwei Personen involviert sind.

E. 3.11 Wie der Verteidiger richtig zitiert, verlangt die genannte Verordnung in Art. 4 Abs. 1, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass das Nummernschild oder der Fahrer fotografisch festgehalten wird. Indem der Polizei- beamte F._____ unmittelbar nach der Messung sofort zur Anhaltung des Fahr- zeuges schritt, ist die Zuordnung der Messung hinreichend bewiesen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter herrschte und keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des Beschuldigten fuhren, als die Messung stattfand und der Beschuldigte von F._____ angehalten wurde (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 Antwort 13; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 18).

E. 3.12 Reine Hypothese ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte F._____ habe zu später Stunde, in welcher verkehrstechnisch tote Hose geherrscht habe, endlich einen Straftäter gebraucht und in der Person des in I._____ [Staat in Südosteuropa] geborenen und einen BMW … fahrenden Be- schuldigten dann auch gefunden. Aus diesem Grund habe er Daten und Messun- gen in höchst fragwürdiger Weise mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung ge- bracht (Urk. 20). Damit unterstellt der Verteidiger F._____ eine Straftat und ein massives dienstliches Vergehen, wofür nicht die geringsten Hinweise vorliegen. Mit dieser Unterstellung wird allein ein abgedroschenes Klischee aus Film, Fern- sehen oder Romanen bemüht. Der Beschuldigte räumte ein, dass er nach seinem Empfinden ca. 90 – 95 km/h gefahren sei und somit eine Geschwindigkeitsüber- tretung begangen hat (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Urk. 38 S. 8). F._____ musste des- halb gar keinen Verkehrssünder suchen, sondern hatte bereits einen solchen in der Person des Beschuldigten.

E. 3.13 In dasselbe Horn bläst der Verteidiger, wenn er F._____ sinngemäss vor- wirft, er setze die Prioritäten falsch, indem er trotz praktisch nicht vorhandenem Verkehr in nächtlicher Stunde an besagter Örtlichkeit Geschwindigkeits- messungen vornehme (Urk. 20 S. 6). Die beiden Verzeigungen im Messprotokoll belegen, dass die Kontrolle alles andere als sinnlos war (Urk. 6/3). Zudem ist

- 12 - gerichtsnotorisch, dass zu dieser Nachtstunde nicht selten alkoholisierte Fahrer unterwegs sind, welche die Auffassung des Verteidigers über unnötige Kontrollen zwar begrüssen würden, was aber nicht im Interesse der Strassensicherheit ist. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es an einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nichts ändert, ob die Kontrolle nötig, sinnvoll oder überflüssig war oder nicht.

E. 3.14 Der Verteidiger ist der Ansicht, F._____ sei nicht willens und fähig gewesen, eine korrekte Messung durchzuführen. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Messung nicht von F._____, sondern von dem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät des Typs Riegl FG21-P vorgenommen wurde. Weshalb das Geräte eine "lausige Messung" gemacht habe, wie er wörtlich geltend macht, begründet der Verteidiger nicht.

E. 3.15 Nicht zu entlasten vermag der Verteidiger den Beschuldigten, wenn er vor- bringt, der Beschuldigte wäre auf der Autobahn und nicht ausserorts (gemeint ist wohl auf der Landstrasse) gefahren, wenn er schneller hätte fahren wollen (Urk. 20 S. 7). Es gibt viele Gründe für den Entscheid eines Autofahrers, welchen Weg bzw. welche Strasse er nimmt. Es gibt auch viele Wege von D._____ nach E._____. Beispielhaft widerlegt wird die Argumentation des Verteidigers auch durch den Beschuldigten selbst: Weshalb hat er dann nicht die Autobahn genommen, wenn er doch trotz erlaubten 80 km/h zugegebenermassen mit 90 – 95 km/h gefahren ist (Prot. I S. 16)?

E. 3.16 Die Argumentationslinie der Verteidigung ist insgesamt grenzwertig. Bei Lichte betrachtet wirft sie dem Polizeibeamten F._____ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, obschon diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Typischerweise hat der Beschuldigte gegen F._____ auch keine Strafanzeige eingereicht (Prot. II S. 7). Die Verteidigung ist gut beraten, wenn sie sich bezüg- lich solch haltloser Vorwürfe mässigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.2.1).

- 13 -

E. 4 Strafart und Strafhöhe In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls zu gering, sondern ange- messen. Die Ausfällung einer höheren Strafe oder einer Freiheitsstrafe wäre gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich (Verschlechterungsverbot). Die vor- instanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 24 S. 5 – 23). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die in den Akten dokumentierte Messung das vom Beschuldigten gefahrene Auto betraf. Dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten absichtlich und böswillig ei- ne frühere Messung "untergeschoben" hat, ist eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit. Solche theoretischen Zweifel bestehen immer, denn nichts steht mit absoluter Gewissheit fest. Selbst wenn der Beschuldigte die Videoaufnahme bereits anlässlich der nächtlichen Kontrolle hätte visionieren können, so würde dies nicht ausschliessen, später denselben Einwand der Fälschung bzw. Unter- schiebung der Messung vorzubringen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat ihm der Polizeibeamte F._____ sodann schon vor Ort vorgehalten, 118 km/h gefahren zu sein (Urk. 38 S. 8). Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert wurde, kann bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden.

E. 4.2 Allein der Glaube des Beschuldigten, er sei nicht 118 km/h sondern nur 90 – 95 km/h gefahren, ändert an der Beweislage nichts (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4 und Urk. 3/2 S. 4). Sein hartnäckiges Bestreiten belegt nicht etwa die Wahrheit seiner Version; es wäre ebenso gut erklärbar mit dem Umstand, dass er im Moment der Kontrolle nicht auf den Tacho bzw. seine Geschwindigkeit geachtet hat oder aufgrund seines Berufes als Lastwagenchauffeur den Führerausweis- entzug fürchtet und deshalb wider besseres Wissen bestreitet (Urk. 3/2 S. 4).

E. 4.3 Die Geschwindigkeitsübertretung könnte auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, ein solches Verhalten sei völlig untypisch und persönlichkeitsfremd für den Beschuldigten. Gemäss den Beizugsakten wurde er bereits 2004 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 33 km/h verurteilt und im Jahre 2009 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 27 km/h, beide Male im Sinne einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 11/2).

- 14 -

E. 4.4 Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt gewisse Zweifel, auch wenn es selbstverständlich nachvollziehbar und auch zulässig war, dass er nach Gründen suchte, welche seinen Glauben, weniger als 118 km/h gefahren zu sein, hätten bestärken können. In der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass er normalerweise nicht so schnell fahre, weshalb es ihn Wunder nehme, ob er wirklich so schnell gefahren sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 15). Eine solche Antwort tönt jedenfalls nicht danach, dass er mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 118 km/h ausschliessen konnte. Dann machte der Beschul- digte geltend, auf dem Videoprint könne er das Fahrzeug, die Nummer und den Fahrer nicht erkennen, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretung nicht aner- kennen könne (Urk. 3/1 S. 3). Er bestätigte aber den Vorhalt, um 01:50 Uhr gemessen und anschliessend angehalten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). In der nächsten Befragung vom Dezember 2013 brachte er dann vor, dass er um 2:03 Uhr noch ein Telefonat mit seinem Bruder geführt habe und zu diesem Zeitpunkt erst vor H._____ [zwei Ortschaften vor B._____] gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Es sei deshalb nicht möglich, dass er um 01:50 Uhr in B._____ in die Kontrolle geraten sei. Später reichte er ein Telefonprotokoll der Sunrise ein, welche nicht ein Gespräch um 2:03, sondern um 1:46:25 aufführt (Urk. 9/4). Wo auf der Fahrstrecke dieses Telefonat tatsächlich stattfand, kann nicht mehr eruiert werden, aber offensichtlich schliesst es eine Kontrolle um 01:50 Uhr nicht aus.

E. 4.5 In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 wendete der Beschuldigte ein, auf dem Foto sei bloss ein weisser Fleck ersichtlich, sein Auto habe jedoch zwei Scheinwerfer, weshalb auf der Aufnahme sicher nicht sein Auto sei, sondern ein Motorrad (Urk. 3/3 S. 2). Die Videoaufnahme belegt jedoch, dass sich besag- ter weisser Fleck mit dem Näherkommen das Autos in zwei Scheinwerfer auflöst (Urk. 4). Dies ist ein physikalischer Umstand, der jedem bildgebenden Verfahren innewohnt und auch jedermann aus eigener Erfahrung kennt, denn auch das menschliche Auge hat eine beschränkte Auflösung, insbesondere auf weite Distanz.

E. 4.6 Erstmals in der Einvernahme vom 18. Februar 2014 brachte der Beschul- digte dann vor, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h hätte er gar nicht

- 15 - mehr beim Polizisten F._____ anhalten können. Bei einer Messdistanz von 359 Metern und trockener Strasse ist dies aber problemlos möglich, wenn der Polizist mit der Stablampe sofort auf die Strasse tritt. Nach allgemein bekannten Formeln bewegt sich der Anhalteweg auch unter Einbezug einer Reaktionszeit bei einer solchen Geschwindigkeit im Bereich von 100 Metern (Urk. 3/4 S. 4; vgl. z.B. www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dies lässt genügend Raum für ein moderates Abbremsen auf besagter Distanz. Nebenbei bemerkt steht zudem auch gar nicht fest, wo genau sich die Anhalte- stelle befand. Die Videoaufnahme lässt vermuten, dass der Beschuldigte etwas hinter dem Lasermessgerät zum Stillstand kam.

E. 4.7 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Videoaufnahme und der übrigen eingangs erwähnten Dokumente in Kombination mit der Zeugenaus- sage des Polizeibeamten F._____ rechtsgenügend erwiesen ist.

E. 4.8 Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Auch der subjektive Tatbestand ist deshalb nachgewiesen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 24 S. 23 Erw. 2). Sie wurde im Übrigen auch vom Verteidiger nicht in Frage gestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG) auszugehen, ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 6B_766/2013; BGE 123 II 106; 126 II 196, 132 II 234). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht würde, es habe auf der betreffenden Überlandstrasse kein Verkehr geherrscht, so würde dies durch den Umstand kompensiert werden, dass es dunkle Nacht war, weshalb die Sichtweite

- 16 - deutlich geringer war als am Tag. Bei solch ländlichen Verhältnissen ist beispielsweise auch stets mit Wild zu rechnen und die Unfallfolgen sind bei einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 114 km/h weit gravierender als bei 80 km/h. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen gemäss Bundesgericht jedoch ohnehin keine Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (6B_766/2013, Erw. 1.5).

2. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ist entweder eine Geldstrafe bis zu 360 Tages- sätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB) festzusetzen oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.

2. Tatverschulden Geht man davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Bundesgerichtspraxis in vergleichbaren Fällen erst ab 30 km/h als grob zu qualifi- zieren ist, liegt eine Überschreitung um 34 km/h noch im unteren Bereich (Urk. 24 S. 26 Erw. 3.1.2). Es herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute Strassenverhältnisse, die Sichtweite war wegen der Dunkelheit jedoch gering. Es

- 17 - bestand bloss eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Aller- dings war der Beschuldigte nicht alleine im Wagen, weshalb er mit seiner Fahr- weise auch die Mitinsassen abstrakt gefährdete. In subjektiver Hinsicht gab es keinen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte wurde weder gedrängt so schnell zu fahren noch macht er geltend, dass es erhebliche nachteilige Folgen gehabt hätte, wenn er einige Minuten später zu Hause ange- kommen wäre. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren (Urk. 24 S. 27).

3. Täterkomponenten

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständiger- werbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.).

E. 5.2 Bei selbständig Erwerbenden kann nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welchen Lohn sich der Erwerbende auszahlen lässt, denn das Ausser- acht lassen der geschäftlichen Vermögensbildung würde Erwerbende im Angestelltenverhältnis ansonsten benachteiligen.

- 19 -

E. 5.3 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– und Steuern von ca. Fr. 900.– sowie Krankenkassenprämien von Fr. 600.– (Urk. 38 S. 3), rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten eine Firma mit acht Mitarbeitern gehört und er selbst keine Kinder hat, von einem Betrag von ca. Fr. 3'600.– monatlich auszugehen, über welchen er frei verfügen kann. Ein Tagessatz von Fr. 120.– ist deshalb angemessen. V. Vollzug Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2009 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 34.– und einer Busse von Fr. 1'900.– verurteilt. Jenes Ver- gehen hatte einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge (Urk. 11/3). Schon 2004 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Prot. I S. 14; Urk. 11/3). Am 14. Juni 2011 erging gegen den Beschuldigten ein Urteil wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 210.– ausgefällt wurde. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte, wurde letztere um 1 Jahr verlängert. Der Umstand, dass er etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung nun wieder eine massive Geschwindigkeitsübertretung beging, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, muss ihm deshalb im Falle einer bedingten Strafe eine schlech- te Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verweigert. Wie erwähnt, wurde die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion, wozu auch die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs gehört, vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert (Prot. II S. 6).

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
  2. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.– (ent- spricht Fr. 5'400.–).
  3. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 60.00 Kosten KAPO ZH Fr. 3'360.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen I. Einleitung
  10. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 34 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h) der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft (Urk. 24). 1.2. Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 23). Mit Eingabe vom
  11. September 2014 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 22). Das begrün- dete Urteil wurde dem Verteidiger am 7. November 2014 zugestellt (unakturiert nach Urk. 23). Mit Eingabe vom 24. November 2014 erfolgte rechtzeitig im Sinne - 4 - von Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) die Berufungserklärung (Urk. 26).
  12. Berufungsanträge Der Verteidiger ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschluss- berufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 30). II. Sachverhalt
  13. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte fuhr in der Nacht vom 25. August 2013 um 01.50 Uhr mit dem Personenwagen BMW … auf der …strasse von B._____ in Richtung C._____ auf seinem Heimweg von D._____ nach E._____. Die beiden Polizisten F._____ und G._____ kontrollierten um diese Zeit an besagtem Ort ausserhalb von B._____ den Verkehr und massen mit einem auf einem Stativ montierten La- sermessgerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Das Lasermessgerät habe für das vom Beschuldigten gefahrene Auto BMW … eine Geschwindigkeit von 118 km/h angezeigt. Deshalb habe ihn der Polizist F._____ angehalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit vorgehalten. 1.2. Zum Beweis ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf: - die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgerätes (Urk. 2), - die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung (DVD Urk. 4), - das handschriftliche Messprotokoll (Urk. 6/3), - das Eichzertifikat des betreffenden Lasermessgeräts (Urk. 6/4), - die Ausbildungsbestätigung für den Polizeibeamten F._____ (Urk. 6/5), - eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeits- kontrollen mit besagtem Lasermessgerät (Urk. 6/8), - den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten F._____ (Urk. 1 und Urk. 3/4), - 5 - - die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; 3/2 und 3/3). 1.3. Sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild (Urk. 2) wie auch auf dem Video (Urk. 4), lassen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden Front- scheinwerfer eines Autos erkennen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgte. Ausser sich nähernde Frontscheinwerfer vor schwarzem Hinter- grund und dem Messkreuz ist auf dem Foto bzw. der Videoaufnahme deshalb nichts zu erkennen, insbesondere kein Nummernschild und kein Fahrer.
  14. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der Kontrolle am 25. August 2013 die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkannt (Urk. 1 S. 2). 2.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. August 2013 wurde dem Beschuldigten vom befragenden Polizisten F._____ die Geschwindigkeits- übertretung vorgehalten, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab: "Das stimmt alles. Am Anhalteort hat mich einfach gestört, dass ich die Lasermessung auf dem Videogerät nicht habe anschauen können. Ich glaube einfach nicht, dass ich so schnell gefahren bin" (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). 2.3. In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2013 brachte der Beschuldigte vor, die Zeit der Messung könne nicht stimmen. Er sei viel später dort durchgefahren (Urk. 3/2). Um 02:03 Uhr habe er noch in H._____ ein Telefonat mit seinem Bruder geführt, dann beim Parkplatz in H._____ eine kurze Pause gemacht und erst danach sei er vom Polizisten ange- halten worden. Er glaube auch nicht, dass er 118 km/h gefahren sei. Er habe bei der Kontrolle gesagt, er sei zwischen 90 – 95 km/h gefahren (Urk. 3/2 S. 4). 2.4. In der zweiten Einvernahme vom 18. Februar 2014 erklärte der Beschuldig- te unter anderem, er sei sicher, dass er an jenem Abend nicht so schnell gefahren sei (Urk. 3/3). - 6 - 2.5. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene Geschwin- digkeitsüberschreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sei damals zwischen 80 und 95 km/h gefahren (Urk. 38 S. 6). Er fahre immer ein wenig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, aber nie so schnell, dass er den Ausweis verlieren könnte. Dass er damals 118 km/h gefahren sei, könne er sich nicht vorstellen. Er habe keinen Stress gehabt (Urk. 38 S. 6 f. und 9).
  15. Einwendungen im Einzelnen 3.1. Die Einwendungen des Verteidigers und des Beschuldigten betreffen zu einem grossen Teil nicht den Kernvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung, sondern untergeordnete und deshalb letztlich nicht relevante Details oder Neben- umstände. Sinngemäss versucht der Verteidiger damit eine bewusste Falsch- beschuldigung des Polizeibeamten F._____ zu beweisen, und/oder eine Ver- schwörung mit dem Polizeibeamten G._____. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt jedoch weder in Bezug auf die einzelnen Einwendungen noch vermag sie insgesamt Anlass für den Verdacht einer schweren dienstlichen und auch strafrechtlichen Verfehlung der beiden Polizeibeamten begründen. 3.2. Der Verteidiger monierte, dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten die Videoaufzeichnung nicht vor Ort gezeigt habe, obschon ge- nügend Zeit gewesen sei (Urk. 20 S. 1; Urk. 39 S. 8 f.). Das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit ist jedoch auch dann strafbar, wenn keine Videoaufzeich- nung gemacht wurde. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch, dass eine solche Videoaufzeichnung unmittelbar bei der Kontrolle vorgespielt wird. Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO haben Parteien im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts Anspruch auf Einsicht in die Beweismittel. Art. 101 Abs. 1 StPO besagt hierzu, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft die Akten und somit auch die dannzumal vorhandenen Beweismittel einsehen können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 101). Der Einwand der Verteidigung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat der Polizeibeamte F._____ in seiner Befragung erklärt, dass sie bei einer Kontrolle die Video- aufzeichnungen jeweils nicht vor Ort vorhielten (Urk. 3/4 S. 7). Ein solches - 7 - sofortiges Abspielen sei technisch nicht ganz so einfach mit den betreffenden Geräten. Diese Erklärung ist jedoch wie erwähnt ohne rechtliche Bedeutung. Es liegt im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Videoaufzeichnung am Tatort zeigt oder nicht. 3.3. Weiter macht der Verteidiger geltend, der Polizeibeamte F._____ habe den Beschuldigten gedrängt, die Geschwindigkeitsüberschreitung anzuerkennen (Urk. 20 S. 2 und 3; Urk. 39 S. 8). Dieses Vorbringen ist bereits deshalb ohne Belang, weil gar kein Geständnis vorliegt, dessen Zustandekommen zu prüfen wäre. Abgesehen davon wäre aber angesichts der Lasermessung auch nachvoll- ziehbar, dass F._____ von einer klaren Beweislage ausging und deshalb dem Beschuldigten eine Anerkennung nahelegte, allenfalls auch eindringlich. Irgend- welche übertriebenen oder unzulässigen Druckversuche, ein Geständnis abzu- legen, sind jedoch weder im polizeilichen Befragungsprotokoll ersichtlich noch hat der Beschuldigte selbst solche geschildert. Der angebliche Hinweis von F._____, dass der Beschuldigte im Falle des Bestreitens zur Staatsanwaltschaft gehen müsse und alles teurer werde, ist nicht zu beanstanden, weil dies lediglich eine persönliche Einschätzung von F._____ war, deren Kundgabe gesetzlich nicht verboten ist. In den meisten Fällen trifft seine Feststellung ja auch zu. Die Behauptung, F._____ habe erklärt, er werde dafür sorgen, dass der Be- schuldigte den Fahrausweis abgeben müsse, ist unglaubhaft (Urk. 3/2 S. 3). Selbst wenn er dies aber gesagt haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst erwähnt hat, dass ihm bereits 2004 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden sei, weshalb er wisse, was auf ihn zukomme (Urk. 3/2 S. 3). Dass ihn die angebliche Bemerkung des Polizeibeamten hätte unter unzulässigen Druck setzen können, überzeugt deshalb nicht. Der Beschul- digte machte in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2013 zudem geltend, der Polizeibeamte habe dahingehend Druck gemacht, dass die polizeilichen Befragung innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle stattfinden müsse (Urk. 3/2 S. 6). Eine zeitlich möglichst unmittelbare Befragung liegt im Interesse der Untersuchung und ist noch kein Druckversuch für ein Geständnis. - 8 - 3.4. Gemäss Darstellung des Verteidigers habe der Polizeibeamte F._____ auch anlässlich der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten keinen Einblick in das ominöse Video gegeben (Urk. 20 S. 3; Urk. 39 S. 8). Auch bei der ersten polizeilichen Befragung besteht jedoch kein Anspruch auf Visionierung einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsübertretung (vgl. oben unter Ziffer 3.2). Der Film wurde im Laufe der Untersuchung in Form einer DVD zu den Akten gegeben und ist deshalb prozessual verwertbar (Urk. 4). Was im Übrigen an diesem Video ominös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde ihm an der ersten polizeilichen Befragung die Laser- messung mit Bild vorgelegt (Urk. 3/2 S. 6). 3.5. Ungenau ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte habe in seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er könne sich nicht mehr an einen Blastest mit dem Beschuldigten erinnern, weil er so viele Fahrzeuge kontrolliert habe (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 10). Gemäss Protokoll hat F._____ auf die Ergänzungs- frage des Beschuldigten hin, weshalb er den Alkoholtest nicht erwähnt habe, vielmehr erwidert: "Weil es nichts zur Sache tut", womit er recht hatte (Urk. 3/4 S. 6). In der Folge ergänzte er, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein oder zwei Tests gewesen seien (Urk. 3/4 S. 6). Zwar erklärte F._____ an an- derer Stelle zuvor, dass unzählige Messungen durchgeführt worden seien, aber Messungen sind offensichtlich nicht dasselbe wie Kontrollen (Prot. I S. 17). Gemäss dem Messprotokoll vom 25. August 2013 wurden auf der …strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ von 01:15 bis 05:00 Uhr zwei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen (Urk. 6/3). Wie viele Geschwindigkeits- messungen insgesamt stattfanden, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, da darin nur diejenigen Fahrzeuge erwähnt werden, die zu schnell gefahren sind. Das Protokoll enthält zudem keine Angaben dazu, wie viele Messungen in der Gegenrichtung stattfanden, besteht dafür doch ein separates Protokoll (vgl. dazu auch Urk. 3/4 S. 6). Die Feststellung der Verteidigung, F._____ und sein Kollege G._____ hätten während zehn Stunden Dienst gerade einmal zwei Fahrzeuge kontrolliert (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 9 f.), ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass bei den von den beiden Polizeibeamten durchgeführten Messungen in Fahrt- - 9 - richtung C._____ zwei Fahrzeuge über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit la- gen. Überdies fanden damals nicht nur Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch Alkoholmessungen statt (Urk. 3/4 S. 6). 3.6. Nicht zu rügen ist der Umstand, dass die beiden Eintragungen im Mess- protokoll vom Polizeibeamten G._____ stammen und die Unterschrift vom Polizei- beamten F._____ (Urk. 20 S. 4 und 6; Urk. 39 S. 7 f.). Die Kontrolle mit den Mes- sungen in jener Nacht wurde von beiden Polizeibeamten gemeinsam durchge- führt. Eine solche Arbeitsteilung ist nicht verboten und belegt weder eine Verschwörungstheorie noch dass F._____ in Bezug auf die Beweislage alles an- dere als sicher gewesen sei, wie der Verteidiger äusserte (Urk. 20 S. 4). Abgesehen davon bleibt offen, weshalb mit diesem Vorgehen eine Fälschung der Einträge einfacher möglich oder besser sei, als wenn der Polizeibeamte G._____ unterschrieben hätte. Aus einer solchen Arbeitsteilung lässt sich deshalb gar nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 3.7. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Verteidigers, auch die Staats- anwältin sei sich der Schuld des Beschuldigten nicht sicher gewesen und habe die Verantwortung auf das Gericht abgeschoben, indem sie keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage beim Gericht erhoben habe (Urk. 20 S. 5). Die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft ist für die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht irrelevant. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben will (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011, UH110117). 3.8. Der Verteidiger bringt vor, F._____ habe zum Beschuldigten gesagt, von der Zeit her spiele es keine Rolle, der Beschuldigte könne die Zeit auf dem Proto- koll mit dem Kugelschreiber ändern. Dies zeuge von einer unseriösen Arbeits- weise des Polizisten (Urk. 20 S. 5). Der Verteidiger nimmt offenbar Bezug zu einer entsprechenden Aussage des Beschuldigten in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 4). Was der Polizist F._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich gesagt hat, steht nicht fest. Immerhin ergänz- te der Beschuldigte, dass F._____ nicht bereit gewesen sei, eine Zeitangabe im - 10 - Protokoll zu ändern, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) gesagt habe, er (der Beschuldigte) müsse die Korrektur vornehmen (Urk. 3/2 S. 4). Was an der Weige- rung von F._____, einen Zeiteintrag abzuändern, unseriös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenn er einem Beschuldigten die Möglichkeit bietet, seine Darstellung der Zeit schriftlich zu vermerken. Abgesehen davon stimmt der Zeiteintrag im Messprotokoll mit jenem in der Videoaufzeichnung überein. 3.9. Nach Auffassung des Verteidigers sei alles andere als erstellt, dass es sich beim hellen Fleck auf der Messfotographie um den Beschuldigten bzw. den von ihm geführten BMW … gehandelt habe (Urk. 20 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass die Fotographie alleine keine Identifizierung erlaubt. Sie stimmt aber zumindest mit der Videoaufzeichnung überein und belegt eine Messung von 118 km/h um 01:50:08 Uhr (Urk. 2). Übereinstimmung herrscht auch in allen aktenkundigen Dokumenten bezüglich der Nummer des Lasermessgerätes 408219 (Urk. 2; 4; 6/3 und 6/4). Der Umstand, dass nicht jedes Beweismittel alleine einen Sachverhalt beweist, schliesst noch nicht aus, dass alle Beweismittel in einer Gesamtwürdi- gung einen rechtsgenügenden Beweis erbringen können. 3.10. Der Verteidiger brachte vor, es sei mehr als fragwürdig, dass der Polizist F._____ die Lasermessung und die Kontrolle "in Eigenregie" durchgeführt habe (Urk. 20 S. 5; Urk. 39 S. 7). Soweit er mit dieser Formulierung eine Kompetenz- überschreitung von F._____ insinuiert, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (SR 741.013.1) erwähnt mit keinem Wort, dass Geschwindigkeits- messungen bzw. die Überwachung von Messungen und die anschliessenden Kontrollen von zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden müssten. Auch gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Auskunft des Chefs des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Zürich bestehen bezüglich der personellen Besetzung bei Geschwindigkeitskontrollen keine weitergehenden speziellen Vorschriften (Urk. 6/8). Der Verteidiger bleibt denn auch schuldig auszuführen, inwieweit besagtes Vorgehen von F._____ die Zuverlässigkeit der Messung und die Zuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten beeinträchtigt - 11 - haben soll. Im Gegenteil, das Vorgehen von F._____ verminderte sogar das Risi- ko eines Kommunikationsfehlers, wenn zwei Personen involviert sind. 3.11. Wie der Verteidiger richtig zitiert, verlangt die genannte Verordnung in Art. 4 Abs. 1, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass das Nummernschild oder der Fahrer fotografisch festgehalten wird. Indem der Polizei- beamte F._____ unmittelbar nach der Messung sofort zur Anhaltung des Fahr- zeuges schritt, ist die Zuordnung der Messung hinreichend bewiesen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter herrschte und keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des Beschuldigten fuhren, als die Messung stattfand und der Beschuldigte von F._____ angehalten wurde (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 Antwort 13; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 18). 3.12. Reine Hypothese ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte F._____ habe zu später Stunde, in welcher verkehrstechnisch tote Hose geherrscht habe, endlich einen Straftäter gebraucht und in der Person des in I._____ [Staat in Südosteuropa] geborenen und einen BMW … fahrenden Be- schuldigten dann auch gefunden. Aus diesem Grund habe er Daten und Messun- gen in höchst fragwürdiger Weise mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung ge- bracht (Urk. 20). Damit unterstellt der Verteidiger F._____ eine Straftat und ein massives dienstliches Vergehen, wofür nicht die geringsten Hinweise vorliegen. Mit dieser Unterstellung wird allein ein abgedroschenes Klischee aus Film, Fern- sehen oder Romanen bemüht. Der Beschuldigte räumte ein, dass er nach seinem Empfinden ca. 90 – 95 km/h gefahren sei und somit eine Geschwindigkeitsüber- tretung begangen hat (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Urk. 38 S. 8). F._____ musste des- halb gar keinen Verkehrssünder suchen, sondern hatte bereits einen solchen in der Person des Beschuldigten. 3.13. In dasselbe Horn bläst der Verteidiger, wenn er F._____ sinngemäss vor- wirft, er setze die Prioritäten falsch, indem er trotz praktisch nicht vorhandenem Verkehr in nächtlicher Stunde an besagter Örtlichkeit Geschwindigkeits- messungen vornehme (Urk. 20 S. 6). Die beiden Verzeigungen im Messprotokoll belegen, dass die Kontrolle alles andere als sinnlos war (Urk. 6/3). Zudem ist - 12 - gerichtsnotorisch, dass zu dieser Nachtstunde nicht selten alkoholisierte Fahrer unterwegs sind, welche die Auffassung des Verteidigers über unnötige Kontrollen zwar begrüssen würden, was aber nicht im Interesse der Strassensicherheit ist. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es an einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nichts ändert, ob die Kontrolle nötig, sinnvoll oder überflüssig war oder nicht. 3.14. Der Verteidiger ist der Ansicht, F._____ sei nicht willens und fähig gewesen, eine korrekte Messung durchzuführen. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Messung nicht von F._____, sondern von dem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät des Typs Riegl FG21-P vorgenommen wurde. Weshalb das Geräte eine "lausige Messung" gemacht habe, wie er wörtlich geltend macht, begründet der Verteidiger nicht. 3.15. Nicht zu entlasten vermag der Verteidiger den Beschuldigten, wenn er vor- bringt, der Beschuldigte wäre auf der Autobahn und nicht ausserorts (gemeint ist wohl auf der Landstrasse) gefahren, wenn er schneller hätte fahren wollen (Urk. 20 S. 7). Es gibt viele Gründe für den Entscheid eines Autofahrers, welchen Weg bzw. welche Strasse er nimmt. Es gibt auch viele Wege von D._____ nach E._____. Beispielhaft widerlegt wird die Argumentation des Verteidigers auch durch den Beschuldigten selbst: Weshalb hat er dann nicht die Autobahn genommen, wenn er doch trotz erlaubten 80 km/h zugegebenermassen mit 90 – 95 km/h gefahren ist (Prot. I S. 16)? 3.16. Die Argumentationslinie der Verteidigung ist insgesamt grenzwertig. Bei Lichte betrachtet wirft sie dem Polizeibeamten F._____ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, obschon diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Typischerweise hat der Beschuldigte gegen F._____ auch keine Strafanzeige eingereicht (Prot. II S. 7). Die Verteidigung ist gut beraten, wenn sie sich bezüg- lich solch haltloser Vorwürfe mässigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.2.1). - 13 -
  16. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 24 S. 5 – 23). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die in den Akten dokumentierte Messung das vom Beschuldigten gefahrene Auto betraf. Dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten absichtlich und böswillig ei- ne frühere Messung "untergeschoben" hat, ist eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit. Solche theoretischen Zweifel bestehen immer, denn nichts steht mit absoluter Gewissheit fest. Selbst wenn der Beschuldigte die Videoaufnahme bereits anlässlich der nächtlichen Kontrolle hätte visionieren können, so würde dies nicht ausschliessen, später denselben Einwand der Fälschung bzw. Unter- schiebung der Messung vorzubringen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat ihm der Polizeibeamte F._____ sodann schon vor Ort vorgehalten, 118 km/h gefahren zu sein (Urk. 38 S. 8). Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert wurde, kann bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 4.2. Allein der Glaube des Beschuldigten, er sei nicht 118 km/h sondern nur 90 – 95 km/h gefahren, ändert an der Beweislage nichts (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4 und Urk. 3/2 S. 4). Sein hartnäckiges Bestreiten belegt nicht etwa die Wahrheit seiner Version; es wäre ebenso gut erklärbar mit dem Umstand, dass er im Moment der Kontrolle nicht auf den Tacho bzw. seine Geschwindigkeit geachtet hat oder aufgrund seines Berufes als Lastwagenchauffeur den Führerausweis- entzug fürchtet und deshalb wider besseres Wissen bestreitet (Urk. 3/2 S. 4). 4.3. Die Geschwindigkeitsübertretung könnte auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, ein solches Verhalten sei völlig untypisch und persönlichkeitsfremd für den Beschuldigten. Gemäss den Beizugsakten wurde er bereits 2004 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 33 km/h verurteilt und im Jahre 2009 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 27 km/h, beide Male im Sinne einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 11/2). - 14 - 4.4. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt gewisse Zweifel, auch wenn es selbstverständlich nachvollziehbar und auch zulässig war, dass er nach Gründen suchte, welche seinen Glauben, weniger als 118 km/h gefahren zu sein, hätten bestärken können. In der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass er normalerweise nicht so schnell fahre, weshalb es ihn Wunder nehme, ob er wirklich so schnell gefahren sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 15). Eine solche Antwort tönt jedenfalls nicht danach, dass er mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 118 km/h ausschliessen konnte. Dann machte der Beschul- digte geltend, auf dem Videoprint könne er das Fahrzeug, die Nummer und den Fahrer nicht erkennen, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretung nicht aner- kennen könne (Urk. 3/1 S. 3). Er bestätigte aber den Vorhalt, um 01:50 Uhr gemessen und anschliessend angehalten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). In der nächsten Befragung vom Dezember 2013 brachte er dann vor, dass er um 2:03 Uhr noch ein Telefonat mit seinem Bruder geführt habe und zu diesem Zeitpunkt erst vor H._____ [zwei Ortschaften vor B._____] gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Es sei deshalb nicht möglich, dass er um 01:50 Uhr in B._____ in die Kontrolle geraten sei. Später reichte er ein Telefonprotokoll der Sunrise ein, welche nicht ein Gespräch um 2:03, sondern um 1:46:25 aufführt (Urk. 9/4). Wo auf der Fahrstrecke dieses Telefonat tatsächlich stattfand, kann nicht mehr eruiert werden, aber offensichtlich schliesst es eine Kontrolle um 01:50 Uhr nicht aus. 4.5. In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 wendete der Beschuldigte ein, auf dem Foto sei bloss ein weisser Fleck ersichtlich, sein Auto habe jedoch zwei Scheinwerfer, weshalb auf der Aufnahme sicher nicht sein Auto sei, sondern ein Motorrad (Urk. 3/3 S. 2). Die Videoaufnahme belegt jedoch, dass sich besag- ter weisser Fleck mit dem Näherkommen das Autos in zwei Scheinwerfer auflöst (Urk. 4). Dies ist ein physikalischer Umstand, der jedem bildgebenden Verfahren innewohnt und auch jedermann aus eigener Erfahrung kennt, denn auch das menschliche Auge hat eine beschränkte Auflösung, insbesondere auf weite Distanz. 4.6. Erstmals in der Einvernahme vom 18. Februar 2014 brachte der Beschul- digte dann vor, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h hätte er gar nicht - 15 - mehr beim Polizisten F._____ anhalten können. Bei einer Messdistanz von 359 Metern und trockener Strasse ist dies aber problemlos möglich, wenn der Polizist mit der Stablampe sofort auf die Strasse tritt. Nach allgemein bekannten Formeln bewegt sich der Anhalteweg auch unter Einbezug einer Reaktionszeit bei einer solchen Geschwindigkeit im Bereich von 100 Metern (Urk. 3/4 S. 4; vgl. z.B. www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dies lässt genügend Raum für ein moderates Abbremsen auf besagter Distanz. Nebenbei bemerkt steht zudem auch gar nicht fest, wo genau sich die Anhalte- stelle befand. Die Videoaufnahme lässt vermuten, dass der Beschuldigte etwas hinter dem Lasermessgerät zum Stillstand kam. 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Videoaufnahme und der übrigen eingangs erwähnten Dokumente in Kombination mit der Zeugenaus- sage des Polizeibeamten F._____ rechtsgenügend erwiesen ist. 4.8. Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Auch der subjektive Tatbestand ist deshalb nachgewiesen. III. Rechtliche Würdigung
  17. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 24 S. 23 Erw. 2). Sie wurde im Übrigen auch vom Verteidiger nicht in Frage gestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG) auszugehen, ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 6B_766/2013; BGE 123 II 106; 126 II 196, 132 II 234). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht würde, es habe auf der betreffenden Überlandstrasse kein Verkehr geherrscht, so würde dies durch den Umstand kompensiert werden, dass es dunkle Nacht war, weshalb die Sichtweite - 16 - deutlich geringer war als am Tag. Bei solch ländlichen Verhältnissen ist beispielsweise auch stets mit Wild zu rechnen und die Unfallfolgen sind bei einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 114 km/h weit gravierender als bei 80 km/h. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen gemäss Bundesgericht jedoch ohnehin keine Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (6B_766/2013, Erw. 1.5).
  18. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  19. Strafrahmen Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ist entweder eine Geldstrafe bis zu 360 Tages- sätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB) festzusetzen oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.
  20. Tatverschulden Geht man davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Bundesgerichtspraxis in vergleichbaren Fällen erst ab 30 km/h als grob zu qualifi- zieren ist, liegt eine Überschreitung um 34 km/h noch im unteren Bereich (Urk. 24 S. 26 Erw. 3.1.2). Es herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute Strassenverhältnisse, die Sichtweite war wegen der Dunkelheit jedoch gering. Es - 17 - bestand bloss eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Aller- dings war der Beschuldigte nicht alleine im Wagen, weshalb er mit seiner Fahr- weise auch die Mitinsassen abstrakt gefährdete. In subjektiver Hinsicht gab es keinen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte wurde weder gedrängt so schnell zu fahren noch macht er geltend, dass es erhebliche nachteilige Folgen gehabt hätte, wenn er einige Minuten später zu Hause ange- kommen wäre. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren (Urk. 24 S. 27).
  21. Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat übersehen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 3. Mai 2004 aufgrund von Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 92). Demgegenüber bleibt es dabei, dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchst- geschwindigkeit) vom 2. März 2009 und wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern vom 14. Juni 2011 straferhöhend wirken (Urk. 25). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 28 Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren aus I._____ in die Schweiz. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten machte er sich im Jahre 2006 selbständig. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, in seinem Transportunternehmen rund zehn Mitarbeiter zu beschäftigen und bei einem Umsatz von ca. 1.2 - 1.3 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von rund Fr. 140'000.– bis Fr. 160'000.– zu erwirtschaften (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er beschäftige derzeit sieben bis acht Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2014 werde ca. Fr. 1.5 Millionen Franken betragen (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte bezieht einen Monatslohn von rund Fr. 7'000.– netto, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2). In der Steuererklärung weist er ein Vermögen von Fr. 568'000.– aus (Urk. 32), wobei es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um Geld des - 18 - Unternehmens handelt (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 38 S. 2). Er ist seit dem Jahre 2004 verheiratet, hat aber keine Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig (Urk. 38 S. 3).
  22. Strafart und Strafhöhe In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls zu gering, sondern ange- messen. Die Ausfällung einer höheren Strafe oder einer Freiheitsstrafe wäre gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich (Verschlechterungsverbot). Die vor- instanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.
  23. Höhe des Tagessatzes 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständiger- werbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 5.2. Bei selbständig Erwerbenden kann nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welchen Lohn sich der Erwerbende auszahlen lässt, denn das Ausser- acht lassen der geschäftlichen Vermögensbildung würde Erwerbende im Angestelltenverhältnis ansonsten benachteiligen. - 19 - 5.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– und Steuern von ca. Fr. 900.– sowie Krankenkassenprämien von Fr. 600.– (Urk. 38 S. 3), rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten eine Firma mit acht Mitarbeitern gehört und er selbst keine Kinder hat, von einem Betrag von ca. Fr. 3'600.– monatlich auszugehen, über welchen er frei verfügen kann. Ein Tagessatz von Fr. 120.– ist deshalb angemessen. V. Vollzug Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2009 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 34.– und einer Busse von Fr. 1'900.– verurteilt. Jenes Ver- gehen hatte einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge (Urk. 11/3). Schon 2004 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Prot. I S. 14; Urk. 11/3). Am 14. Juni 2011 erging gegen den Beschuldigten ein Urteil wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 210.– ausgefällt wurde. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte, wurde letztere um 1 Jahr verlängert. Der Umstand, dass er etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung nun wieder eine massive Geschwindigkeitsübertretung beging, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, muss ihm deshalb im Falle einer bedingten Strafe eine schlech- te Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verweigert. Wie erwähnt, wurde die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion, wozu auch die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs gehört, vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert (Prot. II S. 6). - 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
  24. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
  25. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.–.
  26. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  27. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  30. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140530-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 5. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 12. September 2014 (GG140007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 34 f.) Es wird erkannt:

1. A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.– (ent- spricht Fr. 5'400.–).

3. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 60.00 Kosten KAPO ZH Fr. 3'360.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen I. Einleitung

1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 34 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h) der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft (Urk. 24). 1.2. Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 23). Mit Eingabe vom

15. September 2014 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 22). Das begrün- dete Urteil wurde dem Verteidiger am 7. November 2014 zugestellt (unakturiert nach Urk. 23). Mit Eingabe vom 24. November 2014 erfolgte rechtzeitig im Sinne

- 4 - von Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) die Berufungserklärung (Urk. 26).

2. Berufungsanträge Der Verteidiger ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschluss- berufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 30). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte fuhr in der Nacht vom 25. August 2013 um 01.50 Uhr mit dem Personenwagen BMW … auf der …strasse von B._____ in Richtung C._____ auf seinem Heimweg von D._____ nach E._____. Die beiden Polizisten F._____ und G._____ kontrollierten um diese Zeit an besagtem Ort ausserhalb von B._____ den Verkehr und massen mit einem auf einem Stativ montierten La- sermessgerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Das Lasermessgerät habe für das vom Beschuldigten gefahrene Auto BMW … eine Geschwindigkeit von 118 km/h angezeigt. Deshalb habe ihn der Polizist F._____ angehalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit vorgehalten. 1.2. Zum Beweis ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf:

- die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgerätes (Urk. 2),

- die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung (DVD Urk. 4),

- das handschriftliche Messprotokoll (Urk. 6/3),

- das Eichzertifikat des betreffenden Lasermessgeräts (Urk. 6/4),

- die Ausbildungsbestätigung für den Polizeibeamten F._____ (Urk. 6/5),

- eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeits- kontrollen mit besagtem Lasermessgerät (Urk. 6/8),

- den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten F._____ (Urk. 1 und Urk. 3/4),

- 5 -

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; 3/2 und 3/3). 1.3. Sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild (Urk. 2) wie auch auf dem Video (Urk. 4), lassen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden Front- scheinwerfer eines Autos erkennen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgte. Ausser sich nähernde Frontscheinwerfer vor schwarzem Hinter- grund und dem Messkreuz ist auf dem Foto bzw. der Videoaufnahme deshalb nichts zu erkennen, insbesondere kein Nummernschild und kein Fahrer.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der Kontrolle am 25. August 2013 die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkannt (Urk. 1 S. 2). 2.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. August 2013 wurde dem Beschuldigten vom befragenden Polizisten F._____ die Geschwindigkeits- übertretung vorgehalten, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab: "Das stimmt alles. Am Anhalteort hat mich einfach gestört, dass ich die Lasermessung auf dem Videogerät nicht habe anschauen können. Ich glaube einfach nicht, dass ich so schnell gefahren bin" (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). 2.3. In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2013 brachte der Beschuldigte vor, die Zeit der Messung könne nicht stimmen. Er sei viel später dort durchgefahren (Urk. 3/2). Um 02:03 Uhr habe er noch in H._____ ein Telefonat mit seinem Bruder geführt, dann beim Parkplatz in H._____ eine kurze Pause gemacht und erst danach sei er vom Polizisten ange- halten worden. Er glaube auch nicht, dass er 118 km/h gefahren sei. Er habe bei der Kontrolle gesagt, er sei zwischen 90 – 95 km/h gefahren (Urk. 3/2 S. 4). 2.4. In der zweiten Einvernahme vom 18. Februar 2014 erklärte der Beschuldig- te unter anderem, er sei sicher, dass er an jenem Abend nicht so schnell gefahren sei (Urk. 3/3).

- 6 - 2.5. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene Geschwin- digkeitsüberschreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sei damals zwischen 80 und 95 km/h gefahren (Urk. 38 S. 6). Er fahre immer ein wenig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, aber nie so schnell, dass er den Ausweis verlieren könnte. Dass er damals 118 km/h gefahren sei, könne er sich nicht vorstellen. Er habe keinen Stress gehabt (Urk. 38 S. 6 f. und 9).

3. Einwendungen im Einzelnen 3.1. Die Einwendungen des Verteidigers und des Beschuldigten betreffen zu einem grossen Teil nicht den Kernvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung, sondern untergeordnete und deshalb letztlich nicht relevante Details oder Neben- umstände. Sinngemäss versucht der Verteidiger damit eine bewusste Falsch- beschuldigung des Polizeibeamten F._____ zu beweisen, und/oder eine Ver- schwörung mit dem Polizeibeamten G._____. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt jedoch weder in Bezug auf die einzelnen Einwendungen noch vermag sie insgesamt Anlass für den Verdacht einer schweren dienstlichen und auch strafrechtlichen Verfehlung der beiden Polizeibeamten begründen. 3.2. Der Verteidiger monierte, dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten die Videoaufzeichnung nicht vor Ort gezeigt habe, obschon ge- nügend Zeit gewesen sei (Urk. 20 S. 1; Urk. 39 S. 8 f.). Das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit ist jedoch auch dann strafbar, wenn keine Videoaufzeich- nung gemacht wurde. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch, dass eine solche Videoaufzeichnung unmittelbar bei der Kontrolle vorgespielt wird. Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO haben Parteien im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts Anspruch auf Einsicht in die Beweismittel. Art. 101 Abs. 1 StPO besagt hierzu, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft die Akten und somit auch die dannzumal vorhandenen Beweismittel einsehen können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 101). Der Einwand der Verteidigung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat der Polizeibeamte F._____ in seiner Befragung erklärt, dass sie bei einer Kontrolle die Video- aufzeichnungen jeweils nicht vor Ort vorhielten (Urk. 3/4 S. 7). Ein solches

- 7 - sofortiges Abspielen sei technisch nicht ganz so einfach mit den betreffenden Geräten. Diese Erklärung ist jedoch wie erwähnt ohne rechtliche Bedeutung. Es liegt im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Videoaufzeichnung am Tatort zeigt oder nicht. 3.3. Weiter macht der Verteidiger geltend, der Polizeibeamte F._____ habe den Beschuldigten gedrängt, die Geschwindigkeitsüberschreitung anzuerkennen (Urk. 20 S. 2 und 3; Urk. 39 S. 8). Dieses Vorbringen ist bereits deshalb ohne Belang, weil gar kein Geständnis vorliegt, dessen Zustandekommen zu prüfen wäre. Abgesehen davon wäre aber angesichts der Lasermessung auch nachvoll- ziehbar, dass F._____ von einer klaren Beweislage ausging und deshalb dem Beschuldigten eine Anerkennung nahelegte, allenfalls auch eindringlich. Irgend- welche übertriebenen oder unzulässigen Druckversuche, ein Geständnis abzu- legen, sind jedoch weder im polizeilichen Befragungsprotokoll ersichtlich noch hat der Beschuldigte selbst solche geschildert. Der angebliche Hinweis von F._____, dass der Beschuldigte im Falle des Bestreitens zur Staatsanwaltschaft gehen müsse und alles teurer werde, ist nicht zu beanstanden, weil dies lediglich eine persönliche Einschätzung von F._____ war, deren Kundgabe gesetzlich nicht verboten ist. In den meisten Fällen trifft seine Feststellung ja auch zu. Die Behauptung, F._____ habe erklärt, er werde dafür sorgen, dass der Be- schuldigte den Fahrausweis abgeben müsse, ist unglaubhaft (Urk. 3/2 S. 3). Selbst wenn er dies aber gesagt haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst erwähnt hat, dass ihm bereits 2004 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden sei, weshalb er wisse, was auf ihn zukomme (Urk. 3/2 S. 3). Dass ihn die angebliche Bemerkung des Polizeibeamten hätte unter unzulässigen Druck setzen können, überzeugt deshalb nicht. Der Beschul- digte machte in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2013 zudem geltend, der Polizeibeamte habe dahingehend Druck gemacht, dass die polizeilichen Befragung innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle stattfinden müsse (Urk. 3/2 S. 6). Eine zeitlich möglichst unmittelbare Befragung liegt im Interesse der Untersuchung und ist noch kein Druckversuch für ein Geständnis.

- 8 - 3.4. Gemäss Darstellung des Verteidigers habe der Polizeibeamte F._____ auch anlässlich der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten keinen Einblick in das ominöse Video gegeben (Urk. 20 S. 3; Urk. 39 S. 8). Auch bei der ersten polizeilichen Befragung besteht jedoch kein Anspruch auf Visionierung einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsübertretung (vgl. oben unter Ziffer 3.2). Der Film wurde im Laufe der Untersuchung in Form einer DVD zu den Akten gegeben und ist deshalb prozessual verwertbar (Urk. 4). Was im Übrigen an diesem Video ominös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde ihm an der ersten polizeilichen Befragung die Laser- messung mit Bild vorgelegt (Urk. 3/2 S. 6). 3.5. Ungenau ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte habe in seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er könne sich nicht mehr an einen Blastest mit dem Beschuldigten erinnern, weil er so viele Fahrzeuge kontrolliert habe (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 10). Gemäss Protokoll hat F._____ auf die Ergänzungs- frage des Beschuldigten hin, weshalb er den Alkoholtest nicht erwähnt habe, vielmehr erwidert: "Weil es nichts zur Sache tut", womit er recht hatte (Urk. 3/4 S. 6). In der Folge ergänzte er, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein oder zwei Tests gewesen seien (Urk. 3/4 S. 6). Zwar erklärte F._____ an an- derer Stelle zuvor, dass unzählige Messungen durchgeführt worden seien, aber Messungen sind offensichtlich nicht dasselbe wie Kontrollen (Prot. I S. 17). Gemäss dem Messprotokoll vom 25. August 2013 wurden auf der …strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ von 01:15 bis 05:00 Uhr zwei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen (Urk. 6/3). Wie viele Geschwindigkeits- messungen insgesamt stattfanden, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, da darin nur diejenigen Fahrzeuge erwähnt werden, die zu schnell gefahren sind. Das Protokoll enthält zudem keine Angaben dazu, wie viele Messungen in der Gegenrichtung stattfanden, besteht dafür doch ein separates Protokoll (vgl. dazu auch Urk. 3/4 S. 6). Die Feststellung der Verteidigung, F._____ und sein Kollege G._____ hätten während zehn Stunden Dienst gerade einmal zwei Fahrzeuge kontrolliert (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 9 f.), ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass bei den von den beiden Polizeibeamten durchgeführten Messungen in Fahrt-

- 9 - richtung C._____ zwei Fahrzeuge über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit la- gen. Überdies fanden damals nicht nur Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch Alkoholmessungen statt (Urk. 3/4 S. 6). 3.6. Nicht zu rügen ist der Umstand, dass die beiden Eintragungen im Mess- protokoll vom Polizeibeamten G._____ stammen und die Unterschrift vom Polizei- beamten F._____ (Urk. 20 S. 4 und 6; Urk. 39 S. 7 f.). Die Kontrolle mit den Mes- sungen in jener Nacht wurde von beiden Polizeibeamten gemeinsam durchge- führt. Eine solche Arbeitsteilung ist nicht verboten und belegt weder eine Verschwörungstheorie noch dass F._____ in Bezug auf die Beweislage alles an- dere als sicher gewesen sei, wie der Verteidiger äusserte (Urk. 20 S. 4). Abgesehen davon bleibt offen, weshalb mit diesem Vorgehen eine Fälschung der Einträge einfacher möglich oder besser sei, als wenn der Polizeibeamte G._____ unterschrieben hätte. Aus einer solchen Arbeitsteilung lässt sich deshalb gar nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 3.7. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Verteidigers, auch die Staats- anwältin sei sich der Schuld des Beschuldigten nicht sicher gewesen und habe die Verantwortung auf das Gericht abgeschoben, indem sie keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage beim Gericht erhoben habe (Urk. 20 S. 5). Die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft ist für die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht irrelevant. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben will (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011, UH110117). 3.8. Der Verteidiger bringt vor, F._____ habe zum Beschuldigten gesagt, von der Zeit her spiele es keine Rolle, der Beschuldigte könne die Zeit auf dem Proto- koll mit dem Kugelschreiber ändern. Dies zeuge von einer unseriösen Arbeits- weise des Polizisten (Urk. 20 S. 5). Der Verteidiger nimmt offenbar Bezug zu einer entsprechenden Aussage des Beschuldigten in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 4). Was der Polizist F._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich gesagt hat, steht nicht fest. Immerhin ergänz- te der Beschuldigte, dass F._____ nicht bereit gewesen sei, eine Zeitangabe im

- 10 - Protokoll zu ändern, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) gesagt habe, er (der Beschuldigte) müsse die Korrektur vornehmen (Urk. 3/2 S. 4). Was an der Weige- rung von F._____, einen Zeiteintrag abzuändern, unseriös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenn er einem Beschuldigten die Möglichkeit bietet, seine Darstellung der Zeit schriftlich zu vermerken. Abgesehen davon stimmt der Zeiteintrag im Messprotokoll mit jenem in der Videoaufzeichnung überein. 3.9. Nach Auffassung des Verteidigers sei alles andere als erstellt, dass es sich beim hellen Fleck auf der Messfotographie um den Beschuldigten bzw. den von ihm geführten BMW … gehandelt habe (Urk. 20 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass die Fotographie alleine keine Identifizierung erlaubt. Sie stimmt aber zumindest mit der Videoaufzeichnung überein und belegt eine Messung von 118 km/h um 01:50:08 Uhr (Urk. 2). Übereinstimmung herrscht auch in allen aktenkundigen Dokumenten bezüglich der Nummer des Lasermessgerätes 408219 (Urk. 2; 4; 6/3 und 6/4). Der Umstand, dass nicht jedes Beweismittel alleine einen Sachverhalt beweist, schliesst noch nicht aus, dass alle Beweismittel in einer Gesamtwürdi- gung einen rechtsgenügenden Beweis erbringen können. 3.10. Der Verteidiger brachte vor, es sei mehr als fragwürdig, dass der Polizist F._____ die Lasermessung und die Kontrolle "in Eigenregie" durchgeführt habe (Urk. 20 S. 5; Urk. 39 S. 7). Soweit er mit dieser Formulierung eine Kompetenz- überschreitung von F._____ insinuiert, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (SR 741.013.1) erwähnt mit keinem Wort, dass Geschwindigkeits- messungen bzw. die Überwachung von Messungen und die anschliessenden Kontrollen von zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden müssten. Auch gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Auskunft des Chefs des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Zürich bestehen bezüglich der personellen Besetzung bei Geschwindigkeitskontrollen keine weitergehenden speziellen Vorschriften (Urk. 6/8). Der Verteidiger bleibt denn auch schuldig auszuführen, inwieweit besagtes Vorgehen von F._____ die Zuverlässigkeit der Messung und die Zuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten beeinträchtigt

- 11 - haben soll. Im Gegenteil, das Vorgehen von F._____ verminderte sogar das Risi- ko eines Kommunikationsfehlers, wenn zwei Personen involviert sind. 3.11. Wie der Verteidiger richtig zitiert, verlangt die genannte Verordnung in Art. 4 Abs. 1, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass das Nummernschild oder der Fahrer fotografisch festgehalten wird. Indem der Polizei- beamte F._____ unmittelbar nach der Messung sofort zur Anhaltung des Fahr- zeuges schritt, ist die Zuordnung der Messung hinreichend bewiesen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter herrschte und keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des Beschuldigten fuhren, als die Messung stattfand und der Beschuldigte von F._____ angehalten wurde (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 Antwort 13; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 18). 3.12. Reine Hypothese ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte F._____ habe zu später Stunde, in welcher verkehrstechnisch tote Hose geherrscht habe, endlich einen Straftäter gebraucht und in der Person des in I._____ [Staat in Südosteuropa] geborenen und einen BMW … fahrenden Be- schuldigten dann auch gefunden. Aus diesem Grund habe er Daten und Messun- gen in höchst fragwürdiger Weise mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung ge- bracht (Urk. 20). Damit unterstellt der Verteidiger F._____ eine Straftat und ein massives dienstliches Vergehen, wofür nicht die geringsten Hinweise vorliegen. Mit dieser Unterstellung wird allein ein abgedroschenes Klischee aus Film, Fern- sehen oder Romanen bemüht. Der Beschuldigte räumte ein, dass er nach seinem Empfinden ca. 90 – 95 km/h gefahren sei und somit eine Geschwindigkeitsüber- tretung begangen hat (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Urk. 38 S. 8). F._____ musste des- halb gar keinen Verkehrssünder suchen, sondern hatte bereits einen solchen in der Person des Beschuldigten. 3.13. In dasselbe Horn bläst der Verteidiger, wenn er F._____ sinngemäss vor- wirft, er setze die Prioritäten falsch, indem er trotz praktisch nicht vorhandenem Verkehr in nächtlicher Stunde an besagter Örtlichkeit Geschwindigkeits- messungen vornehme (Urk. 20 S. 6). Die beiden Verzeigungen im Messprotokoll belegen, dass die Kontrolle alles andere als sinnlos war (Urk. 6/3). Zudem ist

- 12 - gerichtsnotorisch, dass zu dieser Nachtstunde nicht selten alkoholisierte Fahrer unterwegs sind, welche die Auffassung des Verteidigers über unnötige Kontrollen zwar begrüssen würden, was aber nicht im Interesse der Strassensicherheit ist. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es an einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nichts ändert, ob die Kontrolle nötig, sinnvoll oder überflüssig war oder nicht. 3.14. Der Verteidiger ist der Ansicht, F._____ sei nicht willens und fähig gewesen, eine korrekte Messung durchzuführen. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Messung nicht von F._____, sondern von dem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät des Typs Riegl FG21-P vorgenommen wurde. Weshalb das Geräte eine "lausige Messung" gemacht habe, wie er wörtlich geltend macht, begründet der Verteidiger nicht. 3.15. Nicht zu entlasten vermag der Verteidiger den Beschuldigten, wenn er vor- bringt, der Beschuldigte wäre auf der Autobahn und nicht ausserorts (gemeint ist wohl auf der Landstrasse) gefahren, wenn er schneller hätte fahren wollen (Urk. 20 S. 7). Es gibt viele Gründe für den Entscheid eines Autofahrers, welchen Weg bzw. welche Strasse er nimmt. Es gibt auch viele Wege von D._____ nach E._____. Beispielhaft widerlegt wird die Argumentation des Verteidigers auch durch den Beschuldigten selbst: Weshalb hat er dann nicht die Autobahn genommen, wenn er doch trotz erlaubten 80 km/h zugegebenermassen mit 90 – 95 km/h gefahren ist (Prot. I S. 16)? 3.16. Die Argumentationslinie der Verteidigung ist insgesamt grenzwertig. Bei Lichte betrachtet wirft sie dem Polizeibeamten F._____ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, obschon diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Typischerweise hat der Beschuldigte gegen F._____ auch keine Strafanzeige eingereicht (Prot. II S. 7). Die Verteidigung ist gut beraten, wenn sie sich bezüg- lich solch haltloser Vorwürfe mässigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.2.1).

- 13 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 24 S. 5 – 23). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die in den Akten dokumentierte Messung das vom Beschuldigten gefahrene Auto betraf. Dass der Polizeibeamte F._____ dem Beschuldigten absichtlich und böswillig ei- ne frühere Messung "untergeschoben" hat, ist eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit. Solche theoretischen Zweifel bestehen immer, denn nichts steht mit absoluter Gewissheit fest. Selbst wenn der Beschuldigte die Videoaufnahme bereits anlässlich der nächtlichen Kontrolle hätte visionieren können, so würde dies nicht ausschliessen, später denselben Einwand der Fälschung bzw. Unter- schiebung der Messung vorzubringen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat ihm der Polizeibeamte F._____ sodann schon vor Ort vorgehalten, 118 km/h gefahren zu sein (Urk. 38 S. 8). Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert wurde, kann bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 4.2. Allein der Glaube des Beschuldigten, er sei nicht 118 km/h sondern nur 90 – 95 km/h gefahren, ändert an der Beweislage nichts (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4 und Urk. 3/2 S. 4). Sein hartnäckiges Bestreiten belegt nicht etwa die Wahrheit seiner Version; es wäre ebenso gut erklärbar mit dem Umstand, dass er im Moment der Kontrolle nicht auf den Tacho bzw. seine Geschwindigkeit geachtet hat oder aufgrund seines Berufes als Lastwagenchauffeur den Führerausweis- entzug fürchtet und deshalb wider besseres Wissen bestreitet (Urk. 3/2 S. 4). 4.3. Die Geschwindigkeitsübertretung könnte auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, ein solches Verhalten sei völlig untypisch und persönlichkeitsfremd für den Beschuldigten. Gemäss den Beizugsakten wurde er bereits 2004 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 33 km/h verurteilt und im Jahre 2009 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 27 km/h, beide Male im Sinne einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Urk. 11/2).

- 14 - 4.4. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt gewisse Zweifel, auch wenn es selbstverständlich nachvollziehbar und auch zulässig war, dass er nach Gründen suchte, welche seinen Glauben, weniger als 118 km/h gefahren zu sein, hätten bestärken können. In der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass er normalerweise nicht so schnell fahre, weshalb es ihn Wunder nehme, ob er wirklich so schnell gefahren sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 15). Eine solche Antwort tönt jedenfalls nicht danach, dass er mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 118 km/h ausschliessen konnte. Dann machte der Beschul- digte geltend, auf dem Videoprint könne er das Fahrzeug, die Nummer und den Fahrer nicht erkennen, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretung nicht aner- kennen könne (Urk. 3/1 S. 3). Er bestätigte aber den Vorhalt, um 01:50 Uhr gemessen und anschliessend angehalten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). In der nächsten Befragung vom Dezember 2013 brachte er dann vor, dass er um 2:03 Uhr noch ein Telefonat mit seinem Bruder geführt habe und zu diesem Zeitpunkt erst vor H._____ [zwei Ortschaften vor B._____] gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Es sei deshalb nicht möglich, dass er um 01:50 Uhr in B._____ in die Kontrolle geraten sei. Später reichte er ein Telefonprotokoll der Sunrise ein, welche nicht ein Gespräch um 2:03, sondern um 1:46:25 aufführt (Urk. 9/4). Wo auf der Fahrstrecke dieses Telefonat tatsächlich stattfand, kann nicht mehr eruiert werden, aber offensichtlich schliesst es eine Kontrolle um 01:50 Uhr nicht aus. 4.5. In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 wendete der Beschuldigte ein, auf dem Foto sei bloss ein weisser Fleck ersichtlich, sein Auto habe jedoch zwei Scheinwerfer, weshalb auf der Aufnahme sicher nicht sein Auto sei, sondern ein Motorrad (Urk. 3/3 S. 2). Die Videoaufnahme belegt jedoch, dass sich besag- ter weisser Fleck mit dem Näherkommen das Autos in zwei Scheinwerfer auflöst (Urk. 4). Dies ist ein physikalischer Umstand, der jedem bildgebenden Verfahren innewohnt und auch jedermann aus eigener Erfahrung kennt, denn auch das menschliche Auge hat eine beschränkte Auflösung, insbesondere auf weite Distanz. 4.6. Erstmals in der Einvernahme vom 18. Februar 2014 brachte der Beschul- digte dann vor, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h hätte er gar nicht

- 15 - mehr beim Polizisten F._____ anhalten können. Bei einer Messdistanz von 359 Metern und trockener Strasse ist dies aber problemlos möglich, wenn der Polizist mit der Stablampe sofort auf die Strasse tritt. Nach allgemein bekannten Formeln bewegt sich der Anhalteweg auch unter Einbezug einer Reaktionszeit bei einer solchen Geschwindigkeit im Bereich von 100 Metern (Urk. 3/4 S. 4; vgl. z.B. www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dies lässt genügend Raum für ein moderates Abbremsen auf besagter Distanz. Nebenbei bemerkt steht zudem auch gar nicht fest, wo genau sich die Anhalte- stelle befand. Die Videoaufnahme lässt vermuten, dass der Beschuldigte etwas hinter dem Lasermessgerät zum Stillstand kam. 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Videoaufnahme und der übrigen eingangs erwähnten Dokumente in Kombination mit der Zeugenaus- sage des Polizeibeamten F._____ rechtsgenügend erwiesen ist. 4.8. Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Auch der subjektive Tatbestand ist deshalb nachgewiesen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 24 S. 23 Erw. 2). Sie wurde im Übrigen auch vom Verteidiger nicht in Frage gestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG) auszugehen, ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 6B_766/2013; BGE 123 II 106; 126 II 196, 132 II 234). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht würde, es habe auf der betreffenden Überlandstrasse kein Verkehr geherrscht, so würde dies durch den Umstand kompensiert werden, dass es dunkle Nacht war, weshalb die Sichtweite

- 16 - deutlich geringer war als am Tag. Bei solch ländlichen Verhältnissen ist beispielsweise auch stets mit Wild zu rechnen und die Unfallfolgen sind bei einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 114 km/h weit gravierender als bei 80 km/h. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen gemäss Bundesgericht jedoch ohnehin keine Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (6B_766/2013, Erw. 1.5).

2. Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ist entweder eine Geldstrafe bis zu 360 Tages- sätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB) festzusetzen oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.

2. Tatverschulden Geht man davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Bundesgerichtspraxis in vergleichbaren Fällen erst ab 30 km/h als grob zu qualifi- zieren ist, liegt eine Überschreitung um 34 km/h noch im unteren Bereich (Urk. 24 S. 26 Erw. 3.1.2). Es herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute Strassenverhältnisse, die Sichtweite war wegen der Dunkelheit jedoch gering. Es

- 17 - bestand bloss eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Aller- dings war der Beschuldigte nicht alleine im Wagen, weshalb er mit seiner Fahr- weise auch die Mitinsassen abstrakt gefährdete. In subjektiver Hinsicht gab es keinen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte wurde weder gedrängt so schnell zu fahren noch macht er geltend, dass es erhebliche nachteilige Folgen gehabt hätte, wenn er einige Minuten später zu Hause ange- kommen wäre. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren (Urk. 24 S. 27).

3. Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat übersehen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 3. Mai 2004 aufgrund von Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 92). Demgegenüber bleibt es dabei, dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchst- geschwindigkeit) vom 2. März 2009 und wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern vom 14. Juni 2011 straferhöhend wirken (Urk. 25). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 28 Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren aus I._____ in die Schweiz. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten machte er sich im Jahre 2006 selbständig. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, in seinem Transportunternehmen rund zehn Mitarbeiter zu beschäftigen und bei einem Umsatz von ca. 1.2 - 1.3 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von rund Fr. 140'000.– bis Fr. 160'000.– zu erwirtschaften (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er beschäftige derzeit sieben bis acht Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2014 werde ca. Fr. 1.5 Millionen Franken betragen (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte bezieht einen Monatslohn von rund Fr. 7'000.– netto, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2). In der Steuererklärung weist er ein Vermögen von Fr. 568'000.– aus (Urk. 32), wobei es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um Geld des

- 18 - Unternehmens handelt (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 38 S. 2). Er ist seit dem Jahre 2004 verheiratet, hat aber keine Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig (Urk. 38 S. 3).

4. Strafart und Strafhöhe In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls zu gering, sondern ange- messen. Die Ausfällung einer höheren Strafe oder einer Freiheitsstrafe wäre gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich (Verschlechterungsverbot). Die vor- instanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.

5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständiger- werbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 5.2. Bei selbständig Erwerbenden kann nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welchen Lohn sich der Erwerbende auszahlen lässt, denn das Ausser- acht lassen der geschäftlichen Vermögensbildung würde Erwerbende im Angestelltenverhältnis ansonsten benachteiligen.

- 19 - 5.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– und Steuern von ca. Fr. 900.– sowie Krankenkassenprämien von Fr. 600.– (Urk. 38 S. 3), rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten eine Firma mit acht Mitarbeitern gehört und er selbst keine Kinder hat, von einem Betrag von ca. Fr. 3'600.– monatlich auszugehen, über welchen er frei verfügen kann. Ein Tagessatz von Fr. 120.– ist deshalb angemessen. V. Vollzug Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2009 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 34.– und einer Busse von Fr. 1'900.– verurteilt. Jenes Ver- gehen hatte einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge (Urk. 11/3). Schon 2004 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Prot. I S. 14; Urk. 11/3). Am 14. Juni 2011 erging gegen den Beschuldigten ein Urteil wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 210.– ausgefällt wurde. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte, wurde letztere um 1 Jahr verlängert. Der Umstand, dass er etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung nun wieder eine massive Geschwindigkeitsübertretung beging, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, muss ihm deshalb im Falle einer bedingten Strafe eine schlech- te Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verweigert. Wie erwähnt, wurde die von der Vorinstanz ausge- fällte Sanktion, wozu auch die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs gehört, vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert (Prot. II S. 6).

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer